Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die Kläger belangen die Beklagten wegen der aus ihrer Sicht unzulässi- gen Reduktion der Baurechtszinsen aus Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrages von 1991 für die im Rechtsbegehren erwähnten Zeiträume. Die Beklagten halten sich zur Reduktion berechtigt, weil sich die Fläche des Baurechtsgrundstückes, die bei der Berechnung der Baurechtszinsen eine Rolle gespielt haben soll, wegen einer Enteignung verringert hat. Ausserdem ist nach Ansicht der Beklagten die Index- klausel gemäss der gängigen Formel, wie vom Bundesamt für Statistik publiziert, anzuwenden.
E. 1.0 und 2.0. aufgeführten Auszahlungen sämtliche Ansprüche gegenüber der F._____ AG und des Aktienkäufers bzw. der Aktienkäuferin abgegolten seien, ausgenommen die künftigen Baurechtszinsen ab 01.04.1991. In Ziff. 3.0. des Ak- tienkaufvertrages wird der Baurechtszins von Fr. 356'000.– als Basiswert per 01.04.1991 genannt. Neben den in Ziffern 3.2. und 3.3. enthaltenen Anpas- sungsmechanismen ist der Enteignungsfall im Aktienkaufvertrag unbestrittener- massen nicht erwähnt.
- 31 -
a) Der Baurechtszins aus dem Baurechtsvertrag hat mit dem Aktienkaufver- trag an sich nichts zu tun. Dennoch ist er im Aktienkaufvertrag verschiedentlich erwähnt: (Ziff. 3.0) "Der Baurechtszins von Fr. 356'000.– gilt als Basiswert per 01.04.1991, für den Landanteil des Verkäufers [d.h. H._____] und gilt demzufolge als Basiswert für die Zinskorrekturen […]. Und Ziff. 3.1.: "Ab 01.04.1991 wird der Baurechtszins vierteljährlich zum Voraus an den Verkäufer bezahlt". Aus Sicht der Kammer stellt die Verwendung des Begriffs "Baurechtszins" im Aktienkaufvertrag unter anderem klar, dass der Verkäufer (und bezüglich dem Baurecht: der Grundstückmiteigentümer und einer der beiden Baurechtsgeber) den Betrag in der Höhe von Fr. 356'000.– nicht sowohl gestützt auf den Bau- rechtsvertrag von 1984 als auch gestützt auf den Aktienkaufvertrag von 1991 er- halten soll. Soweit die F._____ AG diesen ganzen Betrag (samt allfälliger Anpas- sungsbeträge wegen Hypothekarzins- und Indexveränderungen) an die Kläger entrichtet, erlöschen damit die Ansprüche der Kläger aus den beiden Verträgen. Wäre in Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrages der Betrag von Fr. 356'000.– ohne Be- zug zum Baurechtsvertrag genannt worden, wäre gegebenenfalls unklar gewe- sen, dass dieser Betrag den Klägern insgesamt nur einmal zusteht. Die Bezeich- nung des Betrages von Fr. 356'000.– als Baurechtszins ist auch insofern erforder- lich, als andernfalls z.B. die Dauer der Zahlungen gemäss Ziff. 3.0. offen wäre. Die Beklagten erwähnen deshalb, dass der Aktienkaufvertrag ohne den Bau- rechtsvertrag in der Luft hängen würde (act. 48 Rz 191).
b) Zur Interpretation des Aktienkaufvertrages ist der Blick ausserdem – was auch schon die Vorinstanz und die Parteien getan haben – auf die gerichtlichen Verfahren aus den früheren Jahren zu richten, um sie in die Überlegungen der Entscheidungen der vorliegenden Streitigkeit einzubeziehen. Dem bundesgericht- lichen Entscheid kommt, soweit er auf dem gleichen oder einem vergleichbaren Sachverhalt beruht, der Stellenwert eines Präjudizes zu. Zum Sachverhalt des früheren Verfahren ergibt sich stark zusammengefasst Folgendes (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 21. Juni 2010 [act. 5/5 S. 6 f.]; wiedergegeben auch im Entscheid der Vorinstanz [act. 39/1 S. 6 E. 1.6]): "Am 6. November 1996 liess die F._____ AG [Baurechtsnehmerin] G._____ und dem Beklagten 1 [C._____]
- 32 - mitteilen, dass sie den Baurechtszins künftig auf einem «ortsüblichen» Landwert von Fr. 500.– m2 berechnen werde […]. Ab dem 1. April 1997 wurden die Zahlun- gen entsprechend reduziert. Die Kläger [A._____ und B._____] akzeptierten diese einseitige Herabsetzung nicht und erhoben Klage gegen die F._____ AG, welche vom Handelsgericht des Kantons Zürich teilweise gutgeheissen wurde, indem es davon ausging, dass der für die Berechnung des Baurechtszinses massgebende Landwert Fr. 890.40 m2 betrage […]. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil im Ergebnis. Es erwog in seinem Urteil vom 3. Juli 2003, Abmachungen von C._____ und H._____ seien für die Bauberechtigte [F._____ AG] ohne rechtliche Bedeu- tung, da diese nicht als Partei einbezogen sei […]". Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Landwert im ursprüng- lichen Baurechtsvertrag von 1984 mit Fr. 520.–/m2 eingesetzt worden war (act. 5/6 Ziff. 3 lit c) und dass er dann mit der Änderung des Baurechtsvertrages vom 23. Juni 1989 (Anhang zu act. 5/6) zwischen den Grundeigentümern C._____ und H._____ auf Fr. 2'100.–/m2 angehoben wurde, bevor er schliesslich gemäss dem Entscheid des Handelsgerichts auf Fr. 890.40/m2 herabgesetzt wur- de (act. 49/5)..
c) Mit der vorliegenden Klage fordern die Kläger nunmehr von den Beklag- ten die Differenz zwischen dem von der F._____ AG zu bezahlenden bzw. be- zahlten Baurechtszins und demjenigen Betrag, wie er nach ihrer Ansicht aus dem Aktienkaufvertrag vom 8. Februar 1991 geschuldet ist. Das Ergebnis des früheren Verfahrens, in dem es ebenfalls um den Baurechtszins ging, jedoch beschränkt auf die Frage, wie sich die Herabsetzung des Landwertes gemäss Baurechtsver- trag auf den Aktienkaufvertrag auswirkt, hat die Vorinstanz wie folgt zusammen- gefasst (act. 39/1 S. 6 f.): "Dieses [das Bundesgericht] erwog mit Urteil vom 8. Mai 2012 (BGer 4A_500/2011), der Beklagte 1 hätte nach Treu und Glauben dafür sorgen müssen, dass die Baurechtsnehmerin den Baurechtszins nach den im Ak- tienkaufvertrag enthaltenen Vorstellungen festsetze. Da er dies nicht getan habe (und nicht geltend machte, er hätte es nicht tun können), hafte er für den aus die- ser Pflichtverletzung entstandenen Schaden". Das Bundesgericht gab dem Ober- gericht auf, über diese Forderung auf Schadenersatz im Quantitativen und über
- 33 - die solidarische Haftbarkeit der Beklagten zu entscheiden. Mit Urteil vom 23. Au- gust 2012 bejahte das Obergericht die Passivlegitimation der Beklagten 2, setzte den Schaden aufgrund der von den Klägern vorgelegten (unbestritten gebliebe- nen) Berechnungen fest und hiess die Klage damit im noch zu beurteilenden Um- fang gut (LB120051)". Die Konsequenzen aus den früheren Verfahren waren demnach Folgende: Obwohl die F._____ AG (Baurechtsnehmerin) den Klägern (A._____ und B._____ als Rechtsnachfolger von H._____) aus dem Baurechts- vertrag einen Baurechtszins, basierend auf einem Quadratmeterpreis von Fr. 890.40/m2 (vgl. act. 49/5 S. 53; zuzüglich allfällige Anpassungsbeträgen), schuldete, blieb es für die periodischen Leistungen aus dem Aktienkaufvertrag (auch dort als Baurechtszins bezeichnet) unverändert bei Fr. 356'000.– (basie- rend auf einem Quadratmeterpreis von Fr. 2'100.–/ m2 samt allfälliger Anpas- sungsbeträgen). Was von der F._____ AG nicht bezahlt worden war, mussten die Aktienkäufer (C._____ bzw. die C._____ AG) den Klägern als solidarisch Ver- pflichtete bezahlen. Im früheren Fall führte die Herabsetzung des Baurechtszinses demnach nicht zur Herabsetzung der als Baurechtszins bezeichneten periodi- schen Leistung in Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrages.
d) Die Beklagten machen geltend, dass der Anspruch auf Senkung des Bau- rechtszinses wegen der Enteignung von 477.5 m2 aus dem Baurechtsvertrag im vorliegenden – anders als im früheren Fall – auf den Aktienkaufvertrag "durch- schlage": Auch sie als Parteien des Aktienkaufvertrages könnten sich wegen der Enteignung durch die E._____ auf eine Reduktion des Baurechtszinses in Ziff. 3.0. berufen.
e) Bei einem Preis, bei dem die Anzahl Quadratmeter und die Höhe des Quadratmeterpreises eine Rolle spielen, muss grundsätzlich die Senkung des ei- nen oder des anderen Faktors zu einem tieferen Preis führen. Die Herabsetzung des Quadratmeterpreises im Baurechtsvertrag hatte im früheren Verfahren zwi- schen den Parteien des Aktienkaufvertrages allerdings nicht zu einer Senkung des Baurechtszinses aus Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrages geführt, weil davon ausgegangen wurde, dass "eine Anpassung der Höhe des Baurechtszinses […] nur möglich [sei] bei Änderung des Hypothekarzinses und bei Änderung des
- 34 - Konsumentenpreis-Index. Andere Anpassungsmechanismen enthalte der Aktien- kaufvertrag nicht" (act. 39/1 S. 15 f.) Die Vorinstanz hat erwogen, dass es – man- gels entsprechender Behauptungen – nicht um den tatsächlichen Konsens gehe (act. 39/1 S. 19), sondern darum, was vernünftig und redlich handelnde Parteien beim Abschluss des Aktienkaufvertrages gewollt hätten (act. 39/1 S. 20). Die Klä- ger würden zu ihren Gunsten werten, dass der Aktienkaufvertrag keine weiteren Anpassungsgründe enthalte; dies obwohl die Parteien im Baurechtsvertrag von 1984 den Fall einer künftigen Enteignung geregelt hätten, so dass sie die Anpas- sungsregeln im Aktienkaufvertrag – auch mit Blick auf die früheren Verfahren – für abschliessend hielten (act. 39/1 S. 21, 23).
f) Die Vorinstanz argumentiert, dass der Aktienkaufvertrag die Enteignungs- klausel im Baurechtsvertrag nicht aushebeln solle. Es gebe einen massgeblichen Unterscheid zwischen Landwertveränderungen und Enteignung, denn bei letzte- rer gehe es nicht um eine kontinuierliche, reguläre Anpassung des Baurechtszin- ses an Wirtschaftsindikatoren wie Teuerung, Hypothekarzins, Mietzins oder Bo- denpreis, sondern um ein ausserordentliches, die Sache als Ganzes treffendes Ereignis. Die Beklagten würden korrekt darauf hinweisen, dass Land- und Bau- rechtsfläche eine statische, grundsätzlich unveränderliche Grösse seien. Danach dürften die Bauberechtigten ein Industriegebäude erstellen und beibehalten sowie nicht überbaute Flächen als Garten, Hofraum und Zufahrtsweg nutzen. Das bau- rechtsbelastete Grundstück sei aber unbestrittenermassen kleiner geworden, so dass es der Bauberechtigten nicht mehr zur Verfügung stehe und dafür auch kein Baurechtszins mehr verlangt werden könne (act. 39/1 S. 30).
E. 2 Das vorinstanzliche Urteil wurde den Parteien am 24. März 2015 zuge- stellt (act. 35/1, /2). Die am 7. Mai 2015 der Post übergebene Berufung ist damit rechtzeitig erfolgt. Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 22'950.– erhoben und die Prozessleitung an die Referentin delegiert (act. 42). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 44). Die vor- instanzlichen Akten sind beigezogen worden.
E. 3 Nach Ansetzung der Frist zur Berufungsantwort (act. 45) wurde diese rechtzeitig erstattet (act. 46). Die Sache ist spruchreif.
E. 3.3 dieses Vertrages, welche jährlich erstmals per 01.04.1992 zu erfolgen haben. (3.1.) Ab 01.04.1991 wird der Baurechtszins vierteljährlich zum voraus an den Verkäufer bezahlt. (3.2.) Der Baurechtszins erhöht sich um die Hälfte des Landes- index der Konsumentenpreise (Beispiel: 4 % Teuerung = 2 % Erhöhung des Bau- rechtszins.)." Ziff. 3.3. wurde im Jahre 1995 geändert (vgl. act. 5/18) und betrifft die Anpassung an die Veränderung des Hypothekarzinses, der hier nicht zu beur- teilen ist.
- 20 -
3. Die Parteien sind sich nicht einig, ob und inwieweit sich die das Grund- stück und das Baurecht betreffende Enteignung im Zusammenhang mit dem Bau der Glatttalbahn im Jahre 2008 auf den Aktienkaufvertrag von 8. Februar 1991 auswirkt. Vertragsparteien des Aktienkaufvertrages sind H._____ (nunmehr: seine Rechtsnachfolger), die Kläger, und C._____ bzw. die C._____ AG, die Beklagten.
a) Im Baurechtsvertrag von 1984 (samt angehängter Änderung; act. 5/6) räumten C._____ und H._____ (als je hälftige Miteigentümer der Baurechts- parzelle) der in Gründung begriffenen F._____ AG (vertreten durch C._____, H._____ und I._____) ein selbständiges und dauerndes Baurecht ein. Im Zusam- menhang mit dem vorliegenden Verfahren ist vor allem Ziff. 1 c) des Baurechts- vertrages von Bedeutung, der lautete: "Werden die Liegenschaften – das Land – ganz oder teilweise enteignet, entsteht hieraus der jeweiligen Bauberechtigten kein irgendwie gearteter Anspruch gegenüber dem jeweiligen Grundeigentümer. Ihre Ansprüche gegenüber dem Enteigner bleiben vorbehalten. Die Enteignungs- entschädigung für das Land fällt an den jeweiligen Grundeigentümer. Beim Bau oder Ausbau öffentlicher Strassen hat der jeweilige Grundeigentümer die auf das mit diesem Baurecht belastete Land entfallenden Mehrwert- und/oder Trottoirbei- träge zu bezahlen; eine allfällige Landentschädigung fällt an den Grundeigentü- mer. Der Baurechtszins reduziert sich in beiden Fällen entsprechend der abzutre- tenden Landfläche".
b) Daraus ergibt sich, dass die Parteien des Baurechtsvertrages (Vertrags- parteien: C._____ (der Beklagte 1), H._____ (bzw. seine Rechtsnachfolger, die Kläger) und die F._____ AG (act. 5/6), die nur teilweise identisch sind mit den Parteien des Aktienkaufvertrages, eine Regelung für den Enteignungsfall getrof- fen haben. Es besteht allerdings Uneinigkeit darüber, ob es sich bei der Enteig- nung durch die E._____ um den in Ziff. 1 c) des Baurechtsvertrages erstgenann- ten Fall oder ob es sich um die zweitgenannte Regelung betreffend den Bau oder Ausbau einer öffentlichen Strasse handelt (zur Gegenüberstellung der abwei- chenden Meinungen durch den vorinstanzlichen Entscheid in act. 39/1 S. 17-19). Im Aktienkaufvertrag ist der Enteignungsfall mit keinem Wort erwähnt.
- 21 -
c) Die Vorinstanz geht davon aus, dass "beide Parteien […] die einschlägi- gen Vertragsbestimmungen gestützt auf den Wortlaut, den Sinn und Zweck und die Entstehungsgeschichte des Vertrages [auslegen], freilich mit gegenläufigen, je zu ihren eigenen Gunsten lautenden Ergebnissen. Einen tatsächlichen Konsens behaupten die Parteien hinsichtlich der Enteignungsfrage nicht. Auf die Frage des (übereinstimmenden) inneren Willens der Parteien ist daher in diesem Punkt nicht weiter einzugehen. Im Rahmen der Auslegung [sei] der Vertragswille zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Hierbei [habe] das Gericht das als Vertragswille anzusehen, was vernünftig und redlich handelnde Parteien unter den gegebenen (auch persönlichen) Umständen durch die Verwendung der aus- zulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden (act. 39/1 S. 19 f.)". Für entscheidend hält die Vorinstanz die Fra- ge, ob es sich bei der fehlenden Regelung des Baurechtszinses im Aktienkaufver- trag um eine negative Anpassungsregel handle, so dass eine Anpassung des Baurechtszinses an ein verkleinertes Grundstück ausgeschlossen sei (act. 39/1 S. 21). Sie verweist auf die Ausführungen der Kammer im Entscheid vom 6. Juli 2007 im früheren Verfahren (act. 13A/75, E. 2.23 aa, S. 17 f.), wo davon ausge- gangen worden war, dass der Baurechtszins von Fr. 712'000.– bzw. die den Klä- gern zustehende Hälfte von Fr. 356'000.– (der im Aktienkaufvertrag [act. 5/2 Ziff. 3.0.] als Baurechtszins und Basiswert genannt wird) aufgrund des Quadrat- meterpreises ("[…] bei einem Zinssatz von 6,5% und einem Quadratmeterpreis von Fr. 2'100.-- resultiert eine Fläche von etwas über 5'200 m2, also jedenfalls ei- ne plausible Grössenordnung […]") ermittelt worden sei (act. 39/1 S. 22). Die Vor- instanz hält nach ausführlichen Erwägungen und mit Zitaten aus dem früheren Verfahren zwischen den Parteien als Zwischenergebnis fest: "Für den Baurechts- zins und dessen Anpassungen gilt demnach der Aktienkaufvertrag" (art. 39/1 S. 25) und weiter auf S. 26: Aus der Entstehung des Aktienkaufvertrages lasse sich schliessen, "dass die Festlegung des Baurechtszinses auf CHF 356'000.– im Aktienkaufvertrag sich auf den hälftigen, flächenmässig bestimmten Landanteil (Miteigentumsanteil) von G._____ bezieht". Die Kläger würden – so die Vorin- stanz – korrekt darauf hinweisen, dass das Obergericht seinerzeit den tatsächli- chen Landwert für den Aktienkaufvertrag nicht für massgeblich gehalten habe,
- 22 - und würden bezüglich der Landfläche, um deren Verkleinerung es hier gehe, gleich argumentieren (act. 39/1 S. 26). Die Geltung der Enteignungsklausel woll- ten die Kläger auf die Fälle des Bau bzw. Ausbaus der öffentlichen Strasse be- schränken, da zur Zeit der Vereinbarung (d.h. im Jahr 1984) noch keine definitive Baubewilligung vorgelegen habe und die Erschliessung noch nicht bewilligt gewe- sen sei, so dass das Risiko des Baus einer öffentlichen Strasse bestanden habe. Eine entsprechende Enteignung hätte sich auf die Ausnützung des Grundstückes ausgewirkt und die Baurechtsnehmerin, die F._____ AG, hätte mangels eines rechtskräftigen Projektes von allfälligen Enteignern keine Entschädigung erhalten (act. 39/1 S. 27 f.). Weil im Falle, dass das ganze Land enteignet würde, nach Ansicht der Vorinstanz kein Baurechtszins geschuldet wäre, sei es nicht erklärlich, warum für die teilweise Enteignung andere Regeln gelten sollten (act. 39/1 S. 28). Dass die Anpassung des Baurechtszinses bei einer Enteignung für den Strassen- bau nach den Behauptungen der Kläger "darum notwendig gewesen sein soll, weil die Baurechtsnehmerin damals mangels Bestehens eines rechtskräftigen Projekts keine Entschädigung von der Enteignerin hätte verlangen können (act. 17 Rz 50), sei nicht nachvollziehbar. Die Enteignungsentschädigung für das Land steht nach dem Baurechtsvertrag (auch) beim Strassenbau ausschliesslich den Grundeigentümern zu. Die Reduktion des Baurechtszinses entsprechend der enteigneten Landfläche kompensier[e] somit nicht das Fehlen einer Entschädi- gung der Bauberechtigten seitens der Enteignerin, sondern die an die Grundei- gentümer fallende Landentschädigung" (act. 39/1 S. 29). Die Reduktionsmöglich- keit des Baurechtszinses auf die Enteignung unbebauter Grundstücke zu be- schränken, wäre nach Ansicht der Vorinstanz höchst ungewöhnlich, so dass das ausdrücklich vereinbart worden wäre (act. 39/1 S. 29). Die Reduktion des Bau- rechtszinses bei Enteignung müsse nach dem mutmasslichen Parteiwillen auch für den Ausbau der Glatttalbahn und für die damit zusammenhängende Teil- enteignung gelten (act. 39/1 S. 29).
d) Nach den Beklagten steht fest, dass sich der Baurechtszins im Aktien- kaufvertrag ebenfalls auf den flächenmässig bestimmten Landanteil bezog (act. 48 Rz 90). Sie beziehen sich auf die Stellungnahme der Kläger (act. 32 samt Beilagen), woraus sich ergebe, dass die Kläger für die Enteignung von 477.5 m2
- 23 - (d.h. für ihren hälftigen Anteil [955 m2 : 2]) einen Preis von Fr. 2'400.– pro m2 er- halten hätten; das sei praktisch vollumfänglich die Kompensation für die Einbusse bei den Baurechtszinsen gewesen und nicht für den Verlust der Grundstückfläche beim Heimfall in 75 oder 78 Jahren. Das ergebe sich aus BGE 134 II 182, wonach bei gleichbleibendem Baurecht ein Entschädigungsanspruch bei einer Restlauf- zeit von "nur" 40 Jahren verneint worden sei (act. 48 Rz 41). Der Landwert für 477,5 m2 belaufe sich bei einem realistischen Preis von rund Fr. 900.–/m2 und bei einem überhöhten Preis von Fr. 2'100.–/m2 auf zwischen Fr. 429'000.– und Fr. 1 Mio., was bei einer Diskontierung auf die Laufzeit von 75 bzw. 78 Jahren ei- ne Entschädigung von Fr. 10'000.– bis Fr. 20'000.– ergebe (Berechnung in act. 21 Rz 55 und 56; act. 48 Rz 42 mit Rechnungsbeispiel). Umgekehrt zeige die Kon- trollrechnung, dass bei einer Millionenentschädigung ein jährlicher Zinsausfall von Fr. 50'000.– während 75 bzw.78 Jahren aufgefangen werde: Der Verlust von 16,5 % des Landes bei einem Basisbetrag von Fr. 365'000.– ergebe Fr. 58'740.– (act. 48 Rz 44). Im vorinstanzlichen Urteil sei punkto Beweislast zutreffend fest- gehalten worden, dass es darauf ankomme, ob den Klägern durch die auf die Enteignung gestützte Baurechtszinsreduktion ein Schaden entstanden sei. Für die Reduktion des Basiswertes des Landanteils hätten die Kläger keinen Schaden beziffert (act. 48 Rz 91). Die Kläger hätten nicht aufgezeigt (und die Vereinbarung nicht vorgelegt), aus der sich hätte ergeben müssen, dass die Baurechtszinsre- duktion durch die Entschädigung nicht gedeckt worden sei, obwohl dies die Be- klagten verlangt hätten (act. 48 Rz 92). Beim Betrag von Fr. 1,146 Mio. könne es sich nicht um den auf 75 Jahre diskontierten Landwert handeln (act. 48 Rz 92). Es fehle daher – wie die Vorinstanz (act. 39/1 S. 34) festgehalten habe – an einer haftungsbegründenden Pflichtverletzung der Beklagten und an einem Schaden der Kläger (act. 48 Rz 93).
E. 4 Zu den kontroversen Standpunkten der Parteien und der Ansicht der Vor- instanz ist aus der Sicht der Kammer Folgendes festzuhalten:
a) Hinsichtlich der Enteignung ist aufgrund von Ziff. 1 c) des Baurechtsver- trages davon auszugehen, dass für zwei verschiedene Enteignungskategorien unterschiedliche Lösungen getroffen werden sollten, andernfalls die Differenzie-
- 24 - rung in Ziff. 1 c) sinnlos wäre. Die Regelung für die nicht näher präzisierte Enteig- nungssituation (erste Fallkategorie), bei der sich Grundeigentümer und Baube- rechtigte je separat an den Enteigner halten müssen, entspricht der allgemeinen Regel: Art. 26 Abs. 1 BV gewährleistet das Eigentum und gemäss Abs. 2 dersel- ben Bestimmung muss für Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die ei- ner Enteignung gleichkommen, volle Entschädigung geleistet werden. Die Ver- mögenswertgarantie von Art. 26 Abs. 2 BV verleiht gegenüber dem Staat (bzw. dem Enteigner) einen subjektiven Rechtsanspruch auf volle Entschädigung (Val- lender/Hettich, St. Galler Kommentar [3. Auflage 2014], N. 31 zu Art. 26 BV), wo- bei die volle Entschädigung Rechtmässigkeits- bzw. Zulässigkeitsvoraussetzung der Enteignung ist (Vallender/Hettich, a.a.O., N. 57 zu Art. 26 BV). Der Entzug von Rechten wird erst mit der verbindlichen Bestimmung der Entschädigung rechtswirksam (BSK BV-Waldmann, N. 85 zu Art. 26; BGE 131 I 321 E. 6.2). Im zitierten BGE steht zur formellen Enteignung Folgendes: "Mit der formellen Ent- eignung wird in einem geregelten Verfahren ein privates Recht dem Enteigneten entzogen und auf den Enteigner übertragen […]; bei dieser findet mit der Übertra- gung des Eigentums und der Entrichtung der dafür geschuldeten Entschädigung ein (mit dem freihändigen Verkauf vergleichbarer) Leistungsaustausch statt: Die Entschädigung ist in diesem Fall Voraussetzung für die Zulässigkeit des Eingriffs (vgl. BGE 93 I 130 E. 7a S. 142 f.) bzw. Rechtmässigkeitsvoraussetzung […]. Im Streitfall obliegt die Festlegung dem Richter".
b) Das Verfahren der formellen Enteignung ist in den Enteignungsgesetzen des Bundes und der Kantone geregelt (Vallender/Hettich, a.a.O., N. 53 zu Art. 26 BV). Gemäss Art. 5 des Enteignungsgesetzes des Bundes (EntG) können Ge- genstand des Enteignungsrechts dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstü- ckes sein. Das Baurecht als ein Dienstbarkeitsrecht, auf fremden Grundstück ein Bauwerk im Eigentum des Dienstbarkeitsberechtigten zu entrichten oder beizube- halten (BSK ZGB II-Isler/Gross [5. Auflage 2015], N. 1 zu Art. 779), ist ein im Grundbuch eintragbares Recht gemäss Art. 655 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 ZGB. Ist ein selbständiges und dauerndes Nutzungsrecht ins Grundbuch auf dem dafür eröff-
- 25 - neten Hauptbuchblatt aufgenommen worden, so gilt es als Grundstück im Sinne der genannten Bestimmungen (BSK ZGB II-Isler/Gross [5. Auflage 2015], N. 11 zu Art. 779; vgl. hier act. 48 Rz 17 und act. 2 Rz 145). Zum Fall der Baurechte nehmen BSK ZGB II-Isler/Gross [5. Auflage 2015], N. 39 bis 42 zu Art. 779 konk- ret wie folgt Stellung: "Bei Baurechtsverträgen als langfristige Dauerverträge kommt es vor allem in städtischen Agglomerationen vor, dass sich die Fläche des baurechtsbelasteten Grundstückes durch eine Enteignung (z.B. zur Vorbereitung einer Strasse oder zur neuen Streckenführung einer Bahn) verkleinert. Da diese Veränderung der baurechtlichen Rahmenbedingungen nicht durch die Parteien, sondern durch einen staatlichen Eingriff verursacht wird, stellt sich regelmässig die Frage, wie sich dieser Eingriff auf die Rechtsstellung des Grundeigentümers und Bauberechtigten im Aussenverhältnis gegenüber dem Enteigner einerseits und auf die Vertragsbestimmungen bzgl. des Baurechtszinses andererseits im In- nenverhältnis auswirkt. Bei der Enteignung eines mit einem Baurecht belasteten Grundstückes hat der Grundeigentümer i.d.R. Anspruch gegen den Enteigner auf eine Entschädigung. Diese bemisst sich bei einer formellen Enteignung des gan- zen Grundstückes i.d.R. nach dem Barwert der für die Restvertragsdauer ge- schuldeten Baurechtszinse sowie dem diskontierten Wert des nach Ablauf des Baurechts wieder zur Verfügung stehenden Grundstücks, wobei auch eine dem Bauberechtigten allenfalls zu leistende Heimfallentschädigung angemessen zu berücksichtigen ist (BGE 112 Ib 514, 521). Bei einer formellen Teilenteignung der Grundstückfläche […] berechnet sich die Entschädigung grundsätzlich aus der Gegenüberstellung der Situation des Grundeigentümers ohne oder mit Enteig- nung. Wiederum sind die Auswirkungen auf eine allfällige Reduktion des Bau- rechtszinses, den Wert der Liegenschaft (allenfalls in reduzierter Fläche) nach Ab- lauf des Baurechts und die Höhe der Heimfallentschädigung zu prüfen (BGer vom 17.4.2008, 1E.23/2007, E. 11.2). Auch der Bauberechtigte kann im Falle einer Enteignung ggf. vollen Ersatz seiner finanziellen Nachteile fordern (vgl. Art. 26 BV i.V.m. Art. 23 Abs. 1 EntG für das Enteignungsrecht des Bundes; BGE 112 Ib 514; 134 II 182). Solche finanziellen Nachteile können etwa dadurch entstehen, dass der Bauberechtigte infolge des Fluglärms die Wohnungsmieten erheblich reduzie- ren muss oder sonstwie in der Nutzung der Baurechtsliegenschaft beschränkt
- 26 - wird. Allfällige Reduktionen des Baurechtszinses sind mitzuberücksichtigen (BGE 134 II 182). Ob durch die Verkleinerung der baurechtsbelasteten Grundstücksflä- che oder durch eine materielle Enteignung auch ein Anspruch des Bauberechtig- ten gegenüber dem Grundeigentümer im Innenverhältnis auf Reduktion des Bau- rechtszinses entsteht, hängt von den Umständen des Einzelfalles und insb. von der vertraglichen Regelung der Berechnung bzw. der Anpassung des Baurechts- zinses ab: a) Wenn der Baurechtszins berechnet wird anhand der Grundstückflä- che (Quadratmeter mal Grundstückswert pro Quadratmeter) multipliziert mit ei- nem Zinssatz […], dann wird die Reduktion der Grundstückfläche – vorbehältlich abweichender vertraglicher Regelungen – in der Regel auch eine entsprechende Reduktion des Baurechtszinses zur Folge haben (vgl. aber lit. c). b) Wenn dage- gen der Baurechtszins mit dem Ertrag des Baurechtsberechtigten aus der Nut- zung des Baurechtsgrundstückes verknüpft ist (vgl. z.B. partnerschaftlicher Bau- rechtszins […], dann sollte dies keine Änderung des Baurechtszinses zur Folge haben, wenn die Nutzung im Enteignungszeitpunkt bereits überbauter Grundstü- cke nicht verändert wird. c) Schliesslich kann es auch notwendig sein, die ange- messene Lösung der Folge einer teilweisen Enteignung durch Neubewertung der Nutzungsmöglichkeiten des Bauberechtigten und des Grundstückwertes durch ei- nen Experten zu finden. Wenn nämlich ein Grundstück infolge teilweiser Enteig- nung verkehrsmässig plötzlich viel besser erschlossen ist, kann auch ein erhebli- cher Mehrwert des baurechtsbelasteten Grundstückes das Resultat sein, sodass eine Berechnung gem. lit. a) vorstehend nicht sachgerecht erscheint. Jedenfalls in städtischen Agglomerationen sollte in Baurechtsverträgen eine solche Neubeur- teilung des Baurechtszinses bei Enteignung vertraglich vorgesehen sein (vgl. zum Ganzen insb. BGE 134 II 182)".
c) Auch die Beklagten stellen die Grundsätze der Enteignungsentschädi- gung detailliert dar (act. 21 Rz 50 ff.) und weisen darauf hin, dass der Baurechts- berechtigte an Stelle des Grundeigentümers/Baurechtsbelasteten entschädigt werde (act. 21 Rz 52). Dem Grundeigentümer stünden gemäss Lehre und Recht- sprechung eine Entschädigung für künftig entgehende Baurechtszinsen, für den Minderwert beim Heimfall sowie für die Wertänderungen des im Baurecht erstell- ten Gebäudes zu (act. 21 Rz 53). Weil die Entschädigung im Moment der Enteig-
- 27 - nung bezahlt werde, gebe es für den künftig entgehenden Baurechtszins lediglich den Barwert für die Restvertragsdauer sowie den diskontierten Minderwert des Grundstückes beim Heimfall (act. 21 Rz 55). In BGE 134 II 184 habe das BGer entschieden, dass die Baurechtszinsen weiter laufen, so dass es keine Einbusse für den Grundeigentümer gebe. Das müsse auch im vorliegenden Fall gelten. In Tat und Wahrheit sei aber den Klägern eine Entschädigung von deutlich über Fr. 1 Mio. bezahlt worden, und zwar allein wegen dem entgehenden und damit tieferen Baurechtszins (act. 21 Rz 56 f.). Als Fazit sei daraus zu folgern, dass den Klägern die Entschädigung wegen der von der F._____ AG nicht mehr zu leistenden Baurechtszinsen ausbezahlt worden sei (act. 21 Rz 67), und zwar für einen verringerten Baurechtszins von rund 50'000.– pro Jahr, was ziemlich genau der Herabsetzung entspreche, die die Beklagten verlangen würden (act. 21 Rz 67). Eine kumulative Entschädigung könne vorkommen, sie sei allerdings sel- ten, weil entweder der Baurechtszins sinke, so dass dem Grundeigentümer ein Anspruch erwachse, oder der Baurechtszins unverändert bleibe, wofür der Bau- rechtsnehmer entschädigt werden müsse (act. 21 Rz 69). Nach dem vorliegenden Baurechtsvertrag von 1984 stehe die Enteignungsentschädigung allein dem Grundeigentümer zu.
d) Die Kläger kritisieren die Vorinstanz und auch die Ansicht der Beklagten und fassen zusammen, dass die Parteien des Aktienkaufvertrages den zugesi- cherten Baurechtszins bei einer Enteignung nicht angepasst haben wollten, son- dern dass eine Anpassung nur infolge Teuerung und Hypothekarzinserhöhung vorgenommen werden sollte (act. 38 Rz 98). Es handle sich – wie sich auch im früheren Verfahren ergeben habe – um eine abschliessende Regelung.
E. 5 a) Aus der Sicht der Kammer ergibt sich zum Mechanismus der Enteig- nung bei baurechtsbelasteten Grundstücken was folgt: Grundsätzlich sind die Rechtsgrundlagen so zu verstehen, dass sich jeder der dinglich Berechtigten an den Enteigner zu halten hat, was auch der von den Parteien des Baurechtsvertra- ges getroffenen Regelung in Ziff. 1 c) entspricht (keine Ansprüche der Bauberech- tigten gegenüber dem Grundeigner; ihre Ansprüche "gegenüber dem Enteigner bleiben vorbehalten"). Erhalten beide dinglich Berechtigten volle Entschädigung
- 28 - vom Enteigner, so gibt es unter diesen nichts abzurechnen und das Verhältnis zwischen den Beteiligten wird nicht tangiert; es besteht kein Grund für eine Abän- derung desselben. Für den Fall, dass das interne Verhältnis zwischen den ding- lich Berechtigten anders geregelt ist (hier z.B. für den Fall des Baus bzw. des Ausbaus einer öffentliche Strasse) und der Grundeigentümer den Baurechtszins entsprechend der abzutretenden Landfläche zu reduzieren hat, ist es systemlo- gisch, dass er den entgehenden Baurechtszins als seinen Schaden geltend ma- chen kann, weil sonst der Bauberechtigte mit der Reduktion des Baurechtszinses und mit einer Entschädigung des Enteigners wegen der Reduktion der Baurechts- fläche doppelt entschädigt würde.
b) Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang ausgeführt (act. 39/1 S. 29): "Die Enteignungsentschädigung für das Land steht nach dem Baurechts- vertrag (auch) beim Strassenbau ausschliesslich den Grundeigentümern zu. Die Reduktion des Baurechtszinses entsprechend der enteigneten Landfläche kom- pensiert somit nicht das Fehlen einer Entschädigung der Bauberechtigten seitens der Enteignerin, sondern die an die Grundeigentümer fallende Landentschädi- gung. Wenn ein Baurechtsvertrag, der ja definitionsgemäss die Errichtung bzw. Beibehaltung eines Bauwerks auf dem belasteten Grundstück beinhaltet und der für 100 Jahre gelten soll, die Reduktion des Baurechtszinses aufgrund einer Ent- eignung nur für das (noch) unbebaute Grundstück vorsähe, wäre das höchst un- gewöhnlich. Hätten die Parteien eine solche Einschränkung vorsehen wollen, hät- ten sie das ausdrücklich getan. Selbstverständlich ist es nicht. Die historische Si- tuation bei Abschluss des Baurechtsvertrages vermag daher keine vom Wortlaut abweichende Auslegung der Enteignungsklausel zu begründen. Die Reduktion des Baurechtszinses bei Enteignung gilt nach dem mutmasslichen Parteiwillen für den Ausbau der Glattalbahn bzw. die Teilenteignung seitens der E._____".
c) Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann nach Ansicht der Kammer schon deshalb nicht ohne weiteres zugestimmt werden, weil sie davon ausgehen, der nachträgliche Bau der Strassenbahn sei ein Fall von "Bau oder Ausbau öffent- licher Strassen" und die durchaus nachvollziehbare Erklärung der Kläger für die Regelung im Zusammenhang mit der Erschliessung im Baurechtsvertrag rundweg
- 29 - ausschliessen. Entscheidend ist, dass der Bau der Strassenbahn nicht erwähnt ist und dass es deshalb Gründe für die Zuordnung zum "Regelfall" (Entschädigung beider Betroffener durch den Enteigner) oder zum "Bau oder Ausbau öffentlicher Strassen" gibt. Als Zwischenergebnis ist davon auszugehen, dass sich aus Ziff. 1 c) des Baurechtsvertrages nicht klar ergibt, ob neben den Baurechtsgebern auch die Baurechtsnehmerin von der E._____ entschädigt wurde (oder ihr eine Entschädi- gung zugestanden hätte) oder ob die E._____ – wegen dem einen Passus in Ziff. 1 c) des Baurechtsvertrages, nämlich dass die Enteignung beim Bau oder Ausbau einer öffentlichen Strasse zu einer Reduktion des Baurechtszinses führen müsse – diesbezüglich eine Entschädigung verweigerte. Erörterungen, ob der Bau einer Strassenbahn zur einen oder anderen Kategorie gehört, sind nicht ziel- führend, weil es letztlich nicht um eine theoretische Subsumption geht, sondern darum, wie die längst stattgefundene Enteignung abgewickelt wurde und weil die Enteignungsentschädigung für die Reduktion der Landfläche – gegenüber wem auch immer – ausgerichtet worden sein muss. Wer was erhalten hat, ist in der vorliegenden Situation nicht eine Frage von Auslegung, von theoretischer Sub- sumption und von dogmatischen Abgrenzungsversuchen, sondern hängt davon ab, wer von der E._____ für den Enteignungsposten "Reduktion des Baurechts- grundstückes" entschädigt wurde (oder sich allenfalls eine ihm zustehende Ent- schädigung entgehen lassen hat). Darauf wird zurückzukommen sein.
E. 6 Mit der Enteignungs- und Entschädigungsfrage aus dem Baurechtsvertrag hat der Aktienkaufvertrag direkt nichts zu tun. Das hält auch die Vorinstanz fest. Die Kläger würden – so die Vorinstanz – entsprechend dem bundesgerichtlichen Urteil argumentieren. Das Obergericht habe seinerzeit im früheren Verfahren eine Garantie der Beklagten für die in Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrags erwähnten Bau- rechtszinsen verneint und das Bundesgericht habe die Frage offen gelassen, weil es C._____ wegen seiner Untätigkeit ohnehin für schadenersatzpflichtig gehalten habe. Davon ausgehend würden die Kläger heute wiederum die Verletzung einer vertraglichen Pflicht der Beklagten behaupten: "Es geht also um die Frage, ob die Beklagten ihre Pflichten aus dem Aktienkaufvertrag im vorliegenden Zusammen-
- 30 - hang (erneut) zum Schaden der Kläger verletzt haben, und zwar zunächst des- halb, weil sie (das ist unbestritten) nicht dafür gesorgt haben, dass die Baurechts- nehmerin, ungeachtet der Teilenteignung durch die E._____, den Baurechtszins von CHF 356'000.– pro Jahr bezahlt. Das bedeutet keine Garantie, vielmehr kommt es (wie noch näher zu zeigen ist) auf die Rechte und Pflichten der Baube- rechtigten sehr wohl an" (act. 39/1 S. 14 E. 3). Es seien daher die Kläger, – so die Vorinstanz – die die tatsächlichen Voraussetzungen für die Schadenersatzpflicht der Beklagten, insbesondere die Pflichtverletzung und den daraus resultierenden Schaden, behaupten und beweisen müssten: "Ist die Bauberechtigte ungeachtet der Regelungen des Aktienkaufvertrages berechtigt, den Baurechtszins entspre- chend der enteigneten Fläche zu reduzieren, verletzen die Beklagten ihre Pflich- ten aus dem Aktienkaufvertrag nicht, wenn sie die F._____ AG nicht dazu anhal- ten, einen ungeachtet der Enteignung gleichbleibenden Baurechtszins zu bezah- len. Wollte man annehmen, dass die Beklagten unabhängig vom Umfang des Baurechts einen Basis-Baurechtszins von CHF 356'000.– sicherstellen bzw. ga- rantieren würden, so läge eine vom Baurecht losgelöste Haftung der Beklagten – eine Garantie nach Art. 111 OR – vor […]. Nicht auf die Fragen, ob die F._____ AG als Baurechtsnehmerin und/oder die Beklagten als Aktionäre durch die Ent- eignung geschädigt worden sind, sondern darauf, ob bzw. inwiefern den Klägern durch die auf die Enteignung gestützte Baurechtszinsreduktion ein Schaden ent- standen ist (und noch besteht), kommt es an. Die Kläger verlangen mit der vorlie- genden Klage Ersatz für einen solchen Schaden" (act. 39/1 S. 31).
E. 7 In Ziff. 2.2. des Aktienkaufvertrages ist vorgesehen, dass mit den in Ziffer
E. 8 Vorab ist zu erwähnen, dass dies der Punkt ist, an dem die von den Klä- gern kritisierte "Vermischung" des Baurechtsvertrages mit dem Aktienkaufvertra- ges geschieht und die Annahme, dass der Baurechtszins wegen der Einbusse an Baurechtsfläche gesenkt werden müsse, auf den Aktienkaufvertrag durchschlägt. Aus der Sicht der Kammer sind die Überlegungen der Vorinstanz, auf Grund derer die Herabsetzung des Baurechtszinses in Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrages be- fürwortet wird, allerdings keineswegs zwingend:
- 35 - Zur Frage, wie das Fehlen einer Enteignungsklausel im Aktienkaufvertrag zu werten ist, ist Folgendes zu bedenken: Der Baurechtsvertrag wurde 1984 abge- schlossen, der Aktienkaufvertrag im Jahre 1991 und damit erheblich später. 1991 war die Bauphase – auch nach Angaben der Beklagten (vgl. act. 48 Rz 184) – längst abgeschlossen, so dass das Land erschlossen gewesen sein musste und die Aufnahme einer Enteignungsregel im Hinblick auf die Erschliessung erheblich weniger naheliegend gewesen sein muss. Die Kläger weisen allerdings darauf hin, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Aktienkaufvertrages das Glattalbahn- Projekt in den betroffenen Gemeinden bereits diskutiert worden sei, wofür sie sich u.a. auf Beilage 5/26 beziehen. 1995, als der Aktienkaufvertrag geändert worden sei, sei die Enteignung für die Glattalbahn sogar durchaus vorhersehbar gewesen (act. 17 Rz 208). Das wäre – hätten die Parteien des Aktienkaufvertrages den Baurechtszins gemäss Ziff. 3.0. dem Baurechtszins aus dem Baurechtsvertrag anpassen wollen, gegebenenfalls Anlass für die Aufnahme einer Anpassungsre- gel gewesen. Sei dies nicht geschehen, so rechtfertige sich die Annahme, dass dies absichtlich unterblieben sei. Die Kläger haben – was allerdings nicht direkt das Verhältnis zwischen Ak- tienkauf- und Baurechtsvertrag, sondern das Verhältnis zwischen Baurechtsge- bern und Baurechtsnehmer betrifft – nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass nach der Erschliessung und Überbauung des Baurechtsgrundstückes die Voraus- setzungen für eine angemessene Entschädigung in einem allfälligen Enteignungs- fall geschaffen waren, so dass der Grund für eine besondere Regelung beim "Bau oder Ausbau öffentlicher Strassen" an Aktualität verloren habe. Letztlich sind al- lerdings vertragliche Enteignungsregeln – auch bei langfristigen Verträgen – kein "Muss" und können entfallen, weil – wie vorne gezeigt – sowohl die Grundeigen- tümer als auch die Baurechtsberechtigten gegenüber dem Enteigner Anspruch auf volle Entschädigung haben, so dass auf eine bilaterale Regelung gefahrlos verzichtet werden kann. Müssen bei "überlappenden" Rechten, wie dies beim Ei- gentum und beim Baurecht am gleichen Grundstück der Fall ist, sowohl die einen wie die anderen Betroffenen voll entschädigt werden, so muss das gegenseitige Verhältnis nicht geregelt werden.
- 36 -
E. 9 a) Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 8. Mai 2012 (BGer 4A_500 /2011) das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien analysiert und Folgendes festgehalten (act. 5/3 S. 7 E. 3.1): "Der Verkäufer der Aktien [d.h. H._____], der mit der Übertragung der Aktien aus der Aktiengesellschaft [d.h. der F._____ AG] ausschied, war (zusammen mit dem Beschwerdegegner 1 [d.h. C._____], der als Käufer auftrat) gleichzeitig Baurechtsgeber. Daher ist bei der Beurteilung der Ver- einbarung dem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Baurechtszins und dem Wert der Aktien Rechnung zu tragen. Je tiefer der Baurechtszins ist, desto mehr Kapital verbleibt in der Aktiengesellschaft entsprechend dem gering- fügigeren Aufwand. Davon profitieren die Aktionäre nach Massgabe ihres Aktien- besitzes, mit Bezug auf die Übertragung der Aktien also die Käufer. Je höher der Baurechtszins ist, desto mehr Kapital fliesst aus der Gesellschaft ab, die den Zins zu bezahlen hat. Davon profitieren zu Lasten der Baurechtsnehmerin [d.h. die F._____ AG] die Baurechtsgeber nach Massgabe ihrer Eigentumsanteile, mit Be- zug auf die Übertragung der Aktien also insbesondere der Verkäufer [d.h. H._____]. Dass sich die Parteien über diesen Mechanismus im Klaren waren, be- legt die Vereinbarung vom 31. Oktober 1990, namentlich die Passage betreffend die Dividenden-Schmälerung durch die Baurechtszinserhöhung. Auch im Aktien- kaufvertrag regelten die Parteien die Festsetzung des Baurechtszinses und be- stimmten damit, in welchem Mass Käufer und Verkäufer von der Abwicklung des Aktienkaufvertrages profitieren sollten. Die Höhe des Kaufpreises wurde offen- sichtlich mit Blick auf die Berechnungsweise des Baurechtszinses vereinbart. Die- se und der im Vertrag festgesetzte Kaufpreis bildeten somit die wesentlichen Elemente für das Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. In dieses Verhältnis, welches dem Konsens über den Aktienverkauf zugrunde liegt, würde eingegriffen, sollte nachträglich eine von der vereinbarten abweichende Festset- zung des Baurechtszinses Platz greifen, und damit die Äquivalenz zwischen Leis- tung und Gegenleistung aus dem zwischen den Parteien ausgehandelten Gleich- gewicht gebracht. Auf einen Verkauf der Aktien unter anderen als den vereinbar- ten Bedingungen haben sich die Parteien aber nicht geeinigt". Diese bundesgerichtlichen Erwägungen sind so zu verstehen, dass der Ver- käufer [d.h. H._____ bzw. seine Rechtsnachfolger] sowohl den Kaufpreis gemäss
- 37 - Ziff. 1.0. als auch den Baurechtszins als periodische Leistungen in der Höhe von Fr. 356'000.– pro Jahr (zusätzlich allfälliger Erhöhungsbeiträge) gemäss Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrages insgesamt als Gegenleistung für den Verkauf der Aktien beanspruchen konnte bzw. kann.
b) Anschliessend (act. 5/3 E. 3.2) fährt das Bundesgericht fort: "Die Vorin- stanz hat festgehalten: «Nach Treu und Glauben war nicht anzunehmen, C._____ werde persönlich die Baurechtszinsen zahlen oder dafür einstehen. Vielmehr war davon auszugehen, C._____ werde kraft seiner beherrschenden Stellung bei der F._____ AG dafür sorgen, dass diese den Zins künftig nach den Vorstellungen von C._____ und G._____ berechne, dass also die Zusage C._____s faktisch die Bauberechtigte binde. In der Tat rechnete diese in den nächsten Jahren entspre- chend ab, und auch die Kläger gingen ja zunächst von diesem Verständnis aus, als sie die F._____ AG vor Handels- und Bundesgericht ins Recht fassten». Die Vorinstanz hielt mithin fest, [der Verkäufer ] habe nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, der [Käufer C._____] werde faktisch für die Festsetzung des Baurechtzinses gemäss der getroffenen Vereinbarung sorgen. Dies entspricht auch dem tatsächlichen Verständnis der Parteien, wurde doch in den nächsten Jahren auf diese Weise abgerechnet. Ungeachtet dessen kann sich der Verkäufer jedenfalls nach dem Vertrauensprinzip auf dieses Verständnis berufen. Nach dem Vertrag bestand die Gegenleistung für die Aktien aus zwei Elementen, aus dem «klassischen» Element des vereinbarten Kaufpreises als Geldleistung einerseits und der zusätzlich vom Übernehmer der Aktien geschuldeten Realleistung ande- rerseits, nämlich dafür zu sorgen, dass die Baurechtsnehmerin künftig einen nach den im Aktienkaufvertrag festgeschriebenen Vorgaben berechneten Baurechts- zins schulde. Damit wurde gewährleistet, dass dem Verkäufer der im Aktienkauf- vertrag vorgesehene Profit zukommen würde". Auch durch diese Erwägung 3.2 wird bestätigt, dass der Verkäufer H._____ bzw. seine Rechtsnachfolger Anspruch auf zwei unterschiedliche Leistungen ge- mäss Ziff. 1.0. hatten und gemäss Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrages nach wie vor haben, weil das ein Teil des vereinbarten Kaufpreises ist, den die Parteien seiner- zeit ausgehandelt hatten.
- 38 -
c) Das Bundesgericht fährt weiter (act. 5/3 E. 3.3): "Wenn [C._____] sich da- zu verpflichtete, dafür zu sorgen, dass die Baurechtsnehmerin den Zins künftig nach den Vorstellungen gemäss dem Kaufvertrag berechnet, dann verletzt er sei- ne vertraglichen Pflichten, wenn er seine beherrschende Stellung in der Bau- rechtsnehmerin nicht dazu einsetzt, dass diese den Baurechtszins entsprechend der Vereinbarung akzeptiert. Bereits die Verletzung dieser vertraglichen Pflicht lässt Schadenersatzansprüche entstehen (vgl. BGE 85 II 452 E. 2 S. 453 f.). So- weit das Verhalten der Baurechtsnehmerin [F._____ AG] kraft der beherrschen- den Stellung vom Willen des [C._____] abhängt, haftet dieser primär nicht für die Leistung eines Dritten (Weber, a.a.O., N. 132 zu Art. 111 OR), sondern für sein eigenes vertragswidriges Verhalten. Daher gehen die Ausführungen der Be- schwerdegegner zur Bürgschaft an der Sache vorbei (vgl. Weber, Berner Kom- mentar, 2002, N. 46 zu Art. 111 OR), und es kann offen bleiben, ob [C._____] – wie das Bezirksgericht im Gegensatz zur Vorinstanz annahm – auch die Erfüllung der Verpflichtungen durch die Baurechtsnehmerin im Sinne von Art. 111 OR ga- rantiert hat (diesfalls würde er selbst dann schadenersatzpflichtig, wenn ihm keine Vertragsverletzung zur Last gelegt werden könnte; vgl. Weber, a.a.O., N. 151 zu Art. 111 OR). So oder anders haftet er für den Schaden, der entsteht, wenn er nicht vertragsgemäss dafür sorgt, dass die Baurechtsnehmerin die vorgegebene Berechnung des Baurechtszinses akzeptiert". Aus der soeben zitierten Erwägung 3.3 des bundesgerichtlichen Entschei- des ist zu folgern, dass die Beklagten jedenfalls dann die Differenz zwischen dem von der F._____ AG geschuldeten Baurechtszins und dem Betrag von Fr. 356'000.– ([samt Anpassungsbeträgen] gemäss Ziff. 3.0. des Aktienkaufver- trages) zahlen müssen, wenn sie für die Bezahlung der Baurechtszinses im Sinne von Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrags i.S.v. Art. 111 OR garantieren würden. Das Bundesgericht hat im früheren Prozess offen gelassen, ob die Beklagten die Erfül- lung im Zusammenhang mit Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrages durch die Bau- rechtsnehmerin im Sinne von Art. 111 OR garantierten, und damit auch dann schadenersatzpflichtig würden, wenn ihnen keine Vertragsverletzung zur Last ge- legt werden könnte. Entsprechend der Situation im früheren Verfahren betreffend Landwertreduktion hafteten sie jedenfalls dann, wenn sie ihren Einfluss nicht ver-
- 39 - tragsgemäss geltend machten und die Baurechtsnehmerin die Berechnung des Baurechtszinses gemäss Aktienkaufvertrag akzeptiere (act. 5/3 E. 3.3) und damit
– unabhängig von der Verpflichtung aus dem Baurechtsvertrag – den vollen Bau- rechtszins aus dem Aktienkaufvertrag begliche. Die Beklagten machen geltend, dass eine Verpflichtung, wie sie eine Garantie mit sich bringe, nie erwogen wor- den sei (act. 11 Rz 55 ff., Rz 90 f.; act. 21 Rz 19 ff.; act. 48 Rz 122, 126, 176, 191 ff., 227), und die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Beklagten nicht einmal nach der eigenen Argumentation der Kläger Baurechtszins von Fr. 356'000.– pro Jahr garantiert hätten, so dass die Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht der Beklagten, insbesondere den entstandenen Schaden, behaupten und beweisen müssten. Sei die F._____ AG berechtigt, den Bau- rechtszins zu reduzieren, würden die Beklagten ihre Pflichten nicht verletzen, wenn sie ihren Einfluss nicht geltend machen und die Bauberechtigten nicht dazu anhalten würden, weiterhin den überhöhten Baurechtszins gemäss Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrages zu bezahlen.
d) Richtig daran ist, dass die Kläger – wie die Vorinstanz festhält – tatsäch- lich nicht mit einer Garantie nach Art. 111 OR argumentieren, sondern sich auf die Begründung des Bundesgerichts stützen, auch wenn sie in der Berufung das Thema Garantie aufgenommen haben und darauf verweisen, dass das Bezirksge- richt Meilen im Urteil von 2010 von einem Garantieversprechen i.S.v. Art. 111 OR (act. 38 Rz 107 f.) ausgegangen sei. Damit ist allerdings nicht gesagt, dass die rechtliche Qualifikation als "Garantie" oder auch als anderes Rechtsinstitut im Rahmen dieses Prozesses nicht (mehr) thematisiert werden kann. Sind nämlich aufgrund der Parteivorbringen die Voraussetzungen für bestimmte Rechtsfolgen gegeben, so sind die entsprechenden Schlüsse aufgrund der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 OR) zu ziehen. Die Prüfung von Rechtsfragen und die Anwendung der richtigen Normen haben wegen Art. 57 ZPO auch auf Stufe Ober- gericht von Amtes wegen zu erfolgen (OGer ZH, RT120184, E. 3.3.3.; Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz 1270). Oder wie KuKo ZPO- Oberhammer (2. Auflage 2014) N. 1 f. zu Art. 57 dies ausdrückt: "Iura novit curia […] bezieht sich auf die Anwendung des gesamten Privat- und Prozessrechts in
- 40 - allen Instanzen". Er hält deshalb auch die zweitinstanzlichen Gerichte dazu an, den Grundsatz von Art. 57 ZPO "uneingeschränkt ernst nehmen". Das Bundesgericht hat im Urteil vom 8. Mai 2012 (act. 5/3 in E. 3.3.) darauf hingewiesen – und das hat auch die Vorinstanz zitiert (act. 39/1 S. 11) – dass H._____ als Verkäufer der Aktien nach Treu und Glauben habe davon ausgehen dürfen, dass C._____ dafür sorgen werde, dass die Baurechtsnehmerin F._____ AG den Baurechtszins gemäss dem Aktienkaufvertrag vom 8. Februar 1991 be- zahle. Das sei ein Teil der Gegenleistung für den Aktienerwerb gewesen, so dass bei Verletzung dieser Pflicht Schadenersatz geschuldet sei. Die Vorinstanz zitiert auch aus dem Entscheid der Kammer aus dem Jahre 2007, der ähnlich lautet (act. 13A/75 E. 2.23 a bb): "… Nach Treu und Glauben war nicht anzunehmen, C._____ werde persönlich die Baurechtszinsen zahlen oder dafür einstehen. Vielmehr war davon auszugehen, C._____ werde kraft seiner beherrschenden Stellung bei der F._____ AG dafür sorgen, dass diese den Zins künftig nach den Vorstellungen von C._____ und H._____ berechne, dass also die Zusage C._____s faktisch die Bauberechtigte binde".
e) Das Gesagte trifft insofern zu, als nach Treu und Glauben nicht anzu- nehmen ist, dass C._____ bzw. die Beklagten sich für den ganzen Baurechtszins gemäss Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrages persönlich verpflichten wollte. Das Kon- strukt der beiden Verträge von 1984 und 1991 schafft eine gewisse Interdepen- denz (vgl. dazu auch die Beklagten in act. 48 Rz 111). Im Zeitpunkt des Ab- schlusses des Aktienkaufvertrages dürften sich der Baurechtszins aus dem Bau- rechtsvertrag (act. 5/6 Anhang "Änderung") und jener aus dem Aktienrechtsver- trag (act. 5/1 Ziff. 3.0.) im Wesentlichen entsprochen haben. Wie bereits erwähnt (act. III./7.a), ist die Verwendung des Wortes Baurechtszins in Ziff. 3.0. dahin zu verstehen, dass der von der F._____ AG den Klägern geschuldete Baurechtszins aus dem Baurechtsvertrag von dieser zu leisten und auf den Betrag von Fr. 365'000.– anzurechnen ist. Damit ist allerdings nichts zur rechtlichen Kon- struktion bezüglich der Baurechtszinsen in Ziff. 3.0. gesagt, nämlich ob die Be- klagten für eine allfällige Differenz, wie sie spätestens seit der Herabsetzung des Baurechtszinses durch das des Handelsgerichts im Verfahren der Kläger gegen
- 41 - die F._____ AG besteht, aus dem Aktienkaufvertrag direkt verpflichtet sind, ob sie den Baurechtszins leisten müssen, insoweit die F._____ AG nicht leistet, oder ob sie dafür haften, dass sie mit ihrer beherrschenden Stellung nicht für eine fakti- sche Bindung der Baurechtsnehmerin gesorgt haben.
f) Der Aktienkaufvertrag (act. 5/2) nennt H._____ einerseits und C._____ bzw. die C._____ AG andererseits als Verkäufer und Käufer, und es ist vertraglich festgehalten, was zu bezahlen ist, bemerkenswerterweise aber nicht, wer ver- pflichtet ist, diese Zahlungen zu leisten. Der Kaufpreis, ob er nun in einem Mal oder als Teilzahlungen entrichtet wird, verkörpert den Wert, den die Parteien dem Kaufgegenstand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses beigemessen haben, was das Bundesgericht im Urteil vom 8. Mai 2012 (act. 5/3 E. 3.1) deutlich zum Aus- druck gebracht hat: Der im Vertrag festgesetzte Kaufpreis bilde ein wesentliches Element für das Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, in das ein- gegriffen würde, wenn nachträglich der Baurechtszins – wozu zur Klarstellung an- zufügen wäre: der Baurechtszins gemäss Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrages – ab- geändert würde. Ist ein Teil der Gegenleistung für die 200 verkauften Aktien der Baurechtszins in der Höhe von Fr. 356'000.– pro Jahr, so spielt diesbezüglich nur dieser Betrag als Teil des Gesamtkaufpreises eine Rolle und nicht die Art und Weise, wie dieser Betrag seinerzeit berechnet wurde, insbesondere ob die Grundstückgrösse dabei von Bedeutung war: Es gilt die Zahl und nicht, wie diese seinerzeit zustande gekommen ist. Dass bei der seinerzeitigen Festlegung des Preises offenbar die Grundstückgrösse ein Faktor war, ist deshalb im Zusam- menhang mit der Schuld aus dem Aktienkaufvertrag nicht von Bedeutung. Dies umso mehr, als sich die Beteiligten – wie die nachträglich ganz erhebliche Korrek- tur beim Landwert durch das Handels-/Bundesgericht zeigt – weniger an den rea- len Gegebenheiten und eher an den Bedürfnissen ihres Geschäftsmodells orien- tierten. Versteht man den Betrag von Fr. 356'000.– aus dem Aktienkaufvertrag als Teil des Kaufpreises für die Aktien, die den Beklagten übereignet worden sind, so leuchtet letztlich – jedenfalls aus einer objektivierten Warte – nicht ein, warum die Beklagten aus ihrer Verpflichtung als Käuferschaft nicht aus Vertrag haften soll- ten, allerdings reduziert um den aus dem Baurechtsvertrag von 1984 von der F._____ AG geschuldeten bzw. geleisteten Betrag. Wäre die ganze Gegenleis-
- 42 - tung aus dem Verkauf der 200 Aktien anfangs der 90iger Jahre getilgt worden, so hätte es auch keine nachträgliche Anpassung gegeben. Weil es regelmässig die Vertragsparteien sind, die für die Erfüllung der Ver- träge verantwortlich sind, der Käufer normalerweise den Kaufpreis bezahlen muss und der Betrag von Fr. 356'000.– pro Jahr ein Teil des 1991 vereinbarten Kauf- preises ist, wäre es folgerichtig, wenn die Beklagten als Käufer für die Zahlung des Kaufpreises ohne weiteres einstehen müssen, soweit er nicht aus Zahlungen der F._____ AG gedeckt wird. Es vermag mit Blick auf die Käuferpflichten nicht ohne weiteres zu überzeugen, warum sich die Beklagten nur verpflichtet haben sollten, ihre beherrschende Stellung bei der F._____ AG zur Bewirkung der Zah- lung einzusetzen, wie das Bundesgericht im früheren Verfahren festgehalten hat (act. 5/3 E. 3.3: "Wenn der [Beklagte 1] sich dazu verpflichtete, dafür zu sorgen, dass die Baurechtsnehmerin den Zins künftig nach den Vorstellungen gemäss dem Kaufvertrag berechnet, dann verletzt er seine vertraglichen Pflichten, wenn er seine beherrschende Stellung in der Baurechtsnehmerin nicht dazu einsetzt, dass diese den Baurechtszins entsprechend der Vereinbarung akzeptiert").
g) Letztlich kann die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die Beklagten leis- ten müssen, allerdings auch in diesem Verfahren offen bleiben. aa) Haften die Beklagten als Käufer, so versteht sich ihre Verpflichtung von selbst und bedarf keiner weiteren Begründung. Die Kläger müssen sich allerdings im Hinblick auf ein sachgerechtes Ergebnis die von der Baurechtsnehmerin be- zahlten oder zu bezahlenden Baurechtszinsen anrechnen lassen, weil es zwi- schen der F._____ AG und den Klägern hinsichtlich der Baurechtszinsen ein di- rektes Vertragsverhältnis gibt, aus dem die Baurechtsnehmerin in Anspruch ge- nommen werden kann. bb) Würde von einer Garantie ausgegangen, weil die Beklagten den Klägern die (Mehr)-Leistung der F._____ AG versprochen hätten, so könnten die Vor- schriften von Art. 111 OR höchstens insofern zur Anwendung gelangen, als die F._____ AG nicht aus dem Baurechtsvertrag von 1984 selber zur Zahlung des
- 43 - Baurechtszinses verpflichtet ist, weil der Dritte nach dem Konzept der Garantie nicht selber verpflichtet sein darf (vgl. KuKo OR-Lardi/Vanotti, N. 1 zu Art. 111). cc) Geht man schliesslich von der Konstruktion des Bundesgerichts aus, dass die Beklagten mit ihrer beherrschenden Stellung – als Realleistung – bewir- ken müssen, dass die F._____ AG den Betrag gemäss Ziff. 3.0. unabhängig von ihrer eigenen Verpflichtung aus dem Baurechtsvertrag von 1984 bezahlt, dann haben die Beklagten dies zugegebenermassen nicht getan, weil sie davon aus- gehen, die F._____ AG müsse den Klägern nur den wegen der Enteignung zu- sätzlich reduzierten Baurechtszins bezahlen. Das war auch im Vorgängerverfah- ren nicht anders, wo das Bundesgericht in E. 3.4 ausführte, dass – wenn die Be- rechnungsweise der Baurechtszinsen dem Aktienkaufvertrag nicht entspreche – die übernommene Pflicht für die vertragsgemässe Festsetzung des Baurechtszin- ses besorgt zu sein, offensichtlich nicht erfüllt worden sei. Dass die Beklagten ih- ren Einfluss bei der F._____ AG im vorliegend zu beurteilenden Zusammenhang nicht geltend gemacht haben, räumen sie selber ein und behaupten auch nicht, dass es ihnen nicht möglich gewesen wäre, aufgrund der beherrschenden Stel- lung die Baurechtsnehmerin zum Akzept der im Aktienkaufvertrag festgelegten Berechnungsweise zu bringen.
E. 10 a) Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Kläger wegen der Reduktion des Basiswerts infolge Enteignung keinen Schaden beziffert hätten (act. 39/1 S. 32): "Die Kläger beziffern die Klageforderung (unter Berücksichtigung der Klageerweiterung) per 1. August 2014 (ab dem 1. April 2011) mit CHF 609'887.27 zuzüglich Verzugszins. Sie stellen fest, dass neben einem Teilbetrag von CHF 34'899.07 für das zweite Quartal 2011 auch die Differenzbeträge zwischen den von der F._____ AG bezahlten und den nach Ansicht der Kläger von den Be- klagten geschuldeten Beträgen für alle späteren Quartale offen geblieben seien. Und sie heben dabei hervor, dass die F._____ AG als Resultat des Urteils des Obergerichts vom 23. August 2013 nicht mehr nur CHF 19'115.15 pro Quartal als Baurechtszins bezahle, sondern rund CHF 82'000.–. Die Differenz zum (in den Augen der Kläger) von den Beklagten zugesicherten Betrag von rund CHF 102'000.– ergebe sich aus der unzulässigen Reduktion des Basiswerts und
- 44 - der falschen Anpassung an den Landesindex der Konsumentenpreise durch die Beklagten (act. 2 Rz. 54 ff.; act. 17 Rz. 159 ff., 171, 173). Welcher Teil der einge- klagten Forderung auf die Reduktion des Basiswerts infolge Enteignung (und wel- cher Teil auf die angeblich falsche Handhabung der Indexformel, dazu unten IV.) entfällt, lässt sich allerdings weder der tabellarischen Übersicht (act. 18/45) noch den (zugehörigen) Ausführungen der Kläger (act. 17 Rz. 159 ff.) entnehmen. Of- fen bleibt, um welchen Betrag (die Rede ist von 16% oder einem Sechstel, d.h. rund 16.5%) der Basisbaurechtszins genau reduziert wurde und ab welchem Quartal die Reduktion erfolgte; alles das kann nur näherungsweise aus Ausfüh- rungen der Beklagten und darauf folgenden «Bestreitungen» der Kläger ge- schlossen werden (vgl. act. 11 Rz. 31; act. 17 Rz. 113; act. 21 Rz. 158; act. 32 Rz. 44)". Die Kläger halten den Vorwurf für ungerechtfertigt (act. 38 Rz 36 f.): Der geltend gemachte Schadenersatz sei beziffert: Es werde die Differenz des im Ak- tienkaufvertrag zugesicherten Baurechtszinses und der effektiv erfolgten Bau- rechtszinszahlungen der F._____ AG verlangt. Es genüge vollumfänglich, wenn die geschuldeten Quartalszinsen und die effektiv erfolgten Zahlungen substantiiert bzw. beziffert worden seien (act. 2 Rz 37 ff.; act. 17 Rz 159 ff.). Allfällige hier nicht behauptete Kürzungsansprüche hätten die Beklagten zu behaupten.
b) Der Schaden, den die Kläger pro Quartal (beruhend auf dem Abrech- nungsmodus in Ziff. 3.1. des Aktienkaufvertrages) geltend machen, beruht auf dem Basiswert von Fr. 356'000.– gemäss Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrages (samt Anpassungsbeträgen), abzüglich der Zahlungen, welche die F._____ AG geleistet hat. In act. 17 S. 42 f. sowie aus den Tabellen in act. 5/16 bzw. act. 18/45.ist genau ersichtlich, wie die Kläger ihre Forderungen, ausgehend von einem Quartalsbetrag von Fr. 89'000.– bis Ende September 2014 berechnet ha- ben und in welcher Höhe die von der F._____ AG geleisteten Zahlungen ange- rechnet wurden. Zutreffend ist, dass für die Zahlungen der F._____ AG ein ein- heitlicher Betrag genannt ist und dass der reduzierte Baurechtszins und die allfäl- ligen Anpassungsbeträge gemäss Ziff. 3 b) und c) des Baurechtsvertrages von 1984 (vgl. act. 5/6) nicht aufgeschlüsselt sind. Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation ist das kein Problem. Die Beklagten haben dargetan, dass das, was die F._____ AG bezahlt hat, der bis zur Enteignung geschuldete Baurechtszins
- 45 - (aus dem Baurechtsvertrag unter Berücksichtigung des durch das Handelsgericht herabgesetzten Quadratmeterpreises) abzüglich die Reduktion wegen der enteig- neten 477.5 m2 ist, wobei die Anpassungsbeiträge nicht ausdrücklich erwähnt sind. So oder so ist aber davon auszugehen, dass die Kläger nach den Behaup- tungen der Beklagten von der F._____ AG das erhalten haben, was ihnen aus je- nem Vertragsverhältnis zusteht (vgl. act. 18/33 und act. 17 S. 46; vgl. dazu die Spalte "Baurechtszins von F._____AG bezahlt"). Jedenfalls dann, wenn die Kammer nachfolgend zum Schluss kommt, dass der Index gemäss Ziff. 3.2. des Aktienkaufvertrages entsprechend der Ansicht der Kläger berechnet werden muss (dazu vgl. IV./11.), ergibt sich der Schaden ohne weiteres aus der Differenz zwi- schen der Spalte "Zusicherung Baurechtszins C._____./D._____ AG geschuldet" und "Baurechtszins von F._____ AG bezahlt" (act. 17 S. 46). Bezüglich dem Quartal mit Verfalltag 01.07.2014 heisst dies beispielsweise: Fr. 101'994.– (Fr. 89'000.– zuzügl. Anpassungsbeträge gemäss Tabelle) ./. von Zahlungen Fr. 89'467.– der F._____ AG = Fr. 19'527.–. Das ist ausreichend klar.
E. 11 a) Die Parteien behaupten je gegenseitig, die andere Partei sei im Zu- sammenhang mit der Enteignung von der E._____ entschädigt worden; für die F._____ AG behaupten die Beklagten hingegen, dieser sei keinerlei Entschädi- gung ausgerichtet worden. Die Beklagten haben ausserdem geltend gemacht, dass die E._____ mit der Enteignungsentschädigung an die Kläger ausschliess- lich die Reduktion des Baurechtszinses entsprechend der enteigneten Fläche ab- gegolten hätte. Nach Ansicht der Vorinstanz hätten die Kläger deshalb aufzeigen müssen, "dass bzw. inwiefern die ihnen von der Enteignerin ausgerichtete Ent- eignungsentschädigung die Reduktion des Baurechtszinses nicht (oder nur teil- weise) gedeckt habe (act. 39/1 S. 33), was sie nicht getan hätten; die Edition des Teilvergleichs sei verspätet erfolgt.
b) Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. II./1) ist die Edition nicht verspätet und es kann sich höchstens fragen, ob den Klägern deshalb die Anrufung von (neuen) Tatsachen aus dem Teilvergleich (und anderen nachträglich eingereich- ten Urkunden) zu ihren Gunsten verwehrt werden könnte. Darum geht es hier je- doch nicht. Die Beklagten behaupten weder, dass die F._____ AG mehr bezahlt
- 46 - hat, als die Kläger zugegebenermassen erhalten haben (act. 17 S. 46), noch be- haupten die Beklagten, dass sie selber Zahlungen geleistet hätten. Damit haben die Beklagten die Verpflichtung aus dem Aktienkaufvertrag auch nicht selber er- füllt. Wenn sie nun geltend machen, dass ein Dritter, nämlich die E._____, die Kläger anstelle der Beklagten für entgangenen Baurechtszins entschädigt haben, was sich diese anrechnen lassen müssten, so betrifft dies nach der hier vertrete- nen Ansicht nicht den Schaden, sondern die Erfüllung von Ziff. 3.0. des Aktien- kaufvertrages, wofür die Beklagten beweispflichtig sind. Die Kläger berufen sich denn auch auf die Ersatzpflicht wegen Nichterfüllung gemäss Art. 97 OR, wo die Beweislast beim Schädiger liegt, der den Entlastungsbeweis führen muss (KuKo OR-Thier, N. 5 zur Einleitung zu Art. 97-109). Für den Standpunkt der Kläger sind die nach Aktenschluss eingereichten Dokumente somit nicht von Bedeutung.
c) Soweit die Beklagten aus dem zur Edition beantragten Teilvergleich im Enteignungsfall Nr. ... zwischen den Klägern und der E._____ AG (act. 33/51), woraus sich eine Entschädigung von Fr. 1'122'770.– (zur Korrektur vgl. act. 33/52) ergibt, etwas ableiten wollen bzw. können, befindet sich dieses Dokument nunmehr bei den Akten. Die Beklagten machen geltend, die ganze den Klägern von der E._____ mit dem vorerwähnten Teilvergleich ausgerichtete Entschädi- gung sei im Zusammenhang mit dem Verlust der Kläger bei den Baurechtszinsen ausgerichtet worden (Barwert der künftig entfallenden Baurechtszinsen; act. 21 Rz 6), machen dazu zahlreiche Rechnungsbeispiele (z.B. act. 21 Rz 67) und nen- nen für ihre Behauptungen auch Beweismittel (z.B. act. 21 Rz 6, 7, 51-53, 55, 73), während die Kläger behaupten, die ihnen ausgerichtete Entschädigung gleiche andere Verluste aus und habe mit den Baurechtszinsen nichts zu tun.
d) Die Kläger haben gemäss Aktienkaufvertrag Anspruch auf jährlich insge- samt Fr. 356'000.– (samt Anpassungsbeträgen). Der Anspruch der Kläger gegen- über den Beklagten reduziert sich – wie in E. III./7.a) festgehalten wurde – in dem Ausmass als sie die Baurechtszinsen gemäss Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrages anderweitig erhalten (so auch die Vorinstanz in act. 39/1 S. 33). Die Kläger haben nicht geltend gemacht, dass allfällige Entschädigungszahlungen für entgangene bzw. entgehende Baurechtszinsen nicht auf die Zahlungen gemäss Ziff. 3.0.
- 47 - angerechnet werden müssten, sondern dass die Entschädigungszahlung von Fr. 1'122'770.– nicht als Ausgleich für entgehenden Baurechtszins bestimmt ge- wesen sei. Weil die Verpflichtung der Beklagten aus Ziff. 3.0. des Aktienkaufver- trages zur Zahlung von Baurechtszins in dem Masse sinkt, als die Kläger den Baurechtszins nachweislich anderweitig erhalten, müssen sie ihn sich deshalb entsprechend anrechnen lassen (zur Anrechnung vgl. Andreas von Tuhr/Arnold Escher, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, Band II, 3. Auf- lage, Zürich 1974, S. 209 f.). Den Beklagten ist daher Gelegenheit zu geben, mit den von ihnen rechtzeitig genannten Beweismitteln zu beweisen, inwieweit die Entschädigung der E._____ an die Kläger für entgehende Baurechtszinsen aus- gerichtet worden ist.
E. 12 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kläger Anspruch auf den jährlichen Baurechtszins von Fr. 356'000.– (samt Anpassungsbeträgen) aus Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrages haben, und zwar unabhängig von der Höhe der Baurechtszinsen, basierend auf dem Baurechtsvertrag von 1984, den die F._____ AG den Klägern aus dem Baurechtsvertrag zahlen muss. Die Kläger müssen sich allerdings das anrechnen lassen, was ihnen von der F._____ AG an Baurechts- zinsen bezahlt wird. Gleiches muss für eine allfällige Enteignungsentschädigung der E._____ gelten, sofern und soweit diese für entgangene bzw. entgehende Baurechtszinsen ausgerichtet wurde, wofür die Beklagten die Beweislast tragen. Die Berufung ist daher diesbezüglich gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist – weil ergänzend ein Beweisverfahren durchge- führt werden muss – im Sinne von Art. 318 lit. c ZPO an die Vorinstanz zurückzu- weisen, die bezüglich der Ausrichtung der Entschädigung durch die E._____ zu klären haben wird, ob und inwieweit sie den Klägern für entgangene/entgehende Baurechtszinsen zugekommen ist. IV.
1. Weiter gilt es den zweiten Streitpunkt zu klären, nämlich wie es sich mit der umstrittenen Indexierung gemäss Ziff. 3.2. des Aktienkaufvertrages vom
- 48 -
8. Februar 1991 verhält (act. 5/2). Der Wortlaut der von den Parteien vorgesehe- nen Anpassungsmechanismen im Aktienkaufvertrag lautet: 3.2. "Der Baurechts- zins erhöht sich um die Hälfte des Landesindex der Konsumentenpreise (Beispiel: 4 % Teuerung = 2 % Erhöhung des Baurechtszinses.)" (act. 5/1). Und Ziff. 3.3. "Für Erhöhungen des Hypothekarzinses gilt die Basis 6 ¾ %. Wenn der Hypothe- karzins über 6 ¾ % steigt, wird wiederum die Hälfte erhöht (Beispiel: ¼ % Erhö- hung = 1/8 % Aufschlag des Baurechtszins.) Wenn der Hypothekarzins unter 6 ¼ % fällt, wird der Baurechtszins um die Hälfte ermässigt (Beispiel ¼ % Ermäs- sigung = 1/8 % Ermässigung des Baurechtszins.)". Nach den unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz haben die Beklagten den Klägern mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 erstmals mitgeteilt, dass die Teuerungsanpassung inskünftig nach Prozenten gemäss der Formel "[(Indexalt - Indexneu) I Indexalt] / 2 * 100", statt nach Punkten gemäss der Formel "(Indexalt- Indexneu) / 2" [recte: "(Indexneu- Indexalt) / 2"] zu erfolgen habe (act. 39/1 S. 34, Erw. 1, vgl. auch act. 5/10; act. 38 Rz 132).
2. Die Vorinstanz ist im Wesentlichen von folgenden Überlegungen ausge- gangen: Den Klägern sei grundsätzlich zuzustimmen, dass es nicht von Bedeu- tung sei, dass die Berechnungsweise der Kläger zu einem weit höheren Bau- rechtszins führe bzw. führen könne als jene der Beklagten; massgeblich sei, was die Parteien gewollt hätten (act. 39/1 S. 37 E. 4). Es werde übereinstimmend ein tatsächlicher Konsens behauptet, und zum Beweis würden ausschliesslich Ur- kunden genannt. Beweisbelastet sei jene Partei, die einen vom objektiven Ausle- gungsergebnis abweichenden Konsens behaupten würde (act. 39/1 S. 37 E. 4). Das Obergericht habe sich im Entscheid vom 6. Juli 2007 (Rückweisungsbe- schluss LB060094) für eine verhältnismässige Erhöhung des Baurechtszinses entsprechend der hälftigen Erhöhung des Landesindex der Konsumentenpreise ausgesprochen und ein unbefangenes Verständnis der Vertragsklausel gebe den Beklagten recht, dass eine verhältnismässige (hälftige) Anpassung des Bau- rechtszinses nach Prozenten vorgesehen sei. Die gegenteilige Ansicht der Kläger, dass sich der Baurechtszins um die Indexpunktedifferenz erhöhe, sei nicht über- zeugend. Die Klammer in Ziff. 3.2 des Aktienkaufvertrages „(Beispiel: 4 % Teue-
- 49 - rung = 2 % Erhöhung des Baurechtszins.)“ sei für das Verständnis zentral und weise ausdrücklich auf die Teuerung in Prozenten und nicht auf Indexpunkte hin (act. 39/1 S. 38 E. 4.3). Weitere Auslegungselemente seien der Zweck der auszu- legenden Bestimmung über die Teuerungsanpassung, womit der Schutz der Bau- rechtszinsen gegen Geldentwertung bezweckt werde; beabsichtigt werde nämlich, die Kaufkraft gleichbleibend zu erhalten (act. 39/1 S. 39 E. 4.4.). Auch wenn das Rechnungsbeispiel der Beklagten, wonach die Beklagten am Ende der Laufzeit von 100 Jahren einen 124-fachen Baurechtszins des ersten Jahres bezahlen müssten, auf einer unwahrscheinlich hohen Teuerung von 5 % beruhe und nicht berücksichtige, dass lediglich die Hälfte der Teuerung anzurechnen sei, einerseits unwahrscheinlich und andererseits falsch sei, sei offensichtlich, dass die von den Klägern befürwortete Berechnungsweise nicht die reelle (wirtschaftliche) Teue- rung in % abbilde, wie das dem Vertragszweck entspräche. Das spreche für die Auffassung der Beklagten. Und im Rahmen der Auslegung sei ein sachgerechtes Resultat zu suchen (act. 39/1 S. 39 E.4.4). Die Abrechnung vom 1. April 2013 sei nach Ausbruch des Streites über die Berechnung der Indexklausel erstellt wor- den, so dass sie für den Parteiwillen nach Vertragsschluss nicht ausschlaggebend sei (act. 39/1 S. 42 E. 4.8.). Im Weiteren stellt die Vorinstanz die auf der homepage des Bundesamtes für Statistik publizierte und gängige Indexklausel dar, die die „sachverständige Methode der Teuerungsanpassung“ sei (act. 39/1 S. 40 f.). Sowohl die Kläger als auch die Beklagten seien in wirtschaftlichen und immobilienrechtlichen Fragen versiert. Als (sach-)verständige Vertragspartner hätten die Parteien den Teue- rungsausgleich mittels Prozentrechnung berechnet (act. 39/1 S. 41 E. 4.5). Die Vorinstanz setzt sich dann einlässlich mit den kontroversen Behauptungen der Parteien zur Anpassungen des Hypothekarzinses auseinander und hält fest, dass die Ziffer 3.2. und Ziffer 3.3 des Aktienkaufvertrages hinsichtlich der Berech- nungsmodi im Wesentlichen gleich lauteten. In Ziff. 3.3. werde gar durch die Bei- fügung „wiederum“ auf den Teuerungsausgleich in Ziff. 3.2. verwiesen. In den von den Klägern angeführten Abrechnungen werden für die Hypothekarzinsanpas- sungen per 1. April 1993 und per 1. April 1994 (act. 5/28 und 5/30-32) sowie per
1. April 1996 (act. 22/10b) und per 1. April 2009 (act. 22/11g) nach der Formel
- 50 - vorgenommen, wie sie nach den Beklagten auch für die Teuerung angewendet werden müsse (act. 39/1 S. 41 E. 4.6.). In den übrigen Abrechnungen sei der Hy- pothekarzins unverändert geblieben (act. 39/1 S. 42 E. 4.7. und 4.8.). Im Verweis der Kläger auf die Anpassung des Baurechtszinses an den Hypothekarzins liege kein Indiz für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung von Ziff. 3.2. des Akti- enkaufvertrages (act. 39/1 S. 43 E. 4.8.). Aus der fehlenden Bestreitung der (ta- bellarischen) Berechnungsweise der Teuerungsanpassung der Kläger durch die Beklagten in den früheren Verfahren und die darauf gestützte Übernahme der Be- rechnungsweise durch das Obergericht ergebe sich für die Berechnungsweise der Teuerungsanpassung im vorliegenden Verfahren nichts, weil die Indexierung nicht Streitgegenstand gewesen sei (act. 39/1 S. 43 Rz 9). Objektiv sei Art. 3.2. des Ak- tienkaufvertrages so zu verstehen, dass der Teuerungsausgleich proportional entsprechend der Veränderung der Teuerungsrate in % zu erfolgen habe. Ent- scheidend sei, ob die von den Klägern angerufenen Urkunden (Abrechnungen) einen anderen, tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillen beweisen vermöch- ten. Richtig sei, dass die ersten Jahre nach Vertragsschluss vorrangig seien (act. 39/1 S. 43 E. 5). In den Abrechnungen per 1. April 1992 vom 8. Mai 1992 (act. 5/27), per 1. April 1993 vom 8. Juli 1993 und vom 1. Juni 1994 (act. 5/28-29), per 1. April 1994 vom 21. April 1994 (act. 5/32) und vom 1. Juni 1996 (act. 5/30-
31) würde die Anpassung an die Teuerung im Sinne der Kläger nach der hälftigen Punktedifferenz vorgenommen (act. 39/1 S. 44 E. 5.1.). Die Abrechnung per
1. April 1992 sei im Namen der Beklagten 2 verfasst, auf ihrem Briefpapier er- stellt, und unter "Unser Sachbearbeiter" sei der Beklagte 1 ("C._____ / …") aufge- führt. Eine betragsmässige Abweichung in act, 5/28 und 5/29 gehe unbestritte- nermassen nicht auf unterschiedliche Berechnungsmethoden zurück (act. 39/1 S. 44). Die erstgenannte Abrechnung mit dem Zusatz: „erledigt: nicht nachzahlen, … 1.6.1994", sei von H._____ und dem Beklagten 1 unterzeichnet worden (act. 39/1 S. 44 E. 5.1.). Und die Abrechnung vom 1. April 1994, ebenfalls auf dem Briefpapier der Beklagten 2 erstellt, trage den Vermerk "Unser Sachbearbei- ter C._____ / …" und sei vom Beklagten 1 unterzeichnet worden (act. 39/1 S. 44
f. E. 5.2.). Diese Berechnung sei von H._____ moniert und von den Beklagten be- richtigt worden; die beiden Versionen der Abrechnung vom 1. Juni 1994 seien von
- 51 - beiden Parteien unterzeichnet (act. 5/30-31), und die in der einen Version mit dem Vermerk "i.O." versehene Abrechnung (act. 5/30) sei ebenfalls nicht nach der %- Methode indexiert worden (act. 39/1 S. 45). Die Kläger würden geltend machen, dass die unterzeichneten Abrechnungen Vertragszusätze darstellten, allerdings gehe es unbestrittenermassen nur um Abrechnungen und nicht um Präzisierun- gen des Vertrages mit Offerte und Annahme, sondern es seien Hinweise, wie die Parteien den Vertrag verstanden hätten. Es falle auf, dass die Teuerungsberech- nungen auf den Abrechnungen immer exakt gleich aussähen bzw. ein identisches Layout aufwiesen, was nicht darauf hindeute, dass der Berechnungsmodus neu überdacht worden sei, sondern dass nur die Zahlen angepasst worden seien (act. 39/1 S. 46). Ausserdem sei der Unterschied zwischen den Berechnungsme- thoden erst augenfällig, wenn er sich massgeblich von 100 entferne, so dass eine wiederholte bzw. fortgesetzte irrtümliche Verwendung der Berechnungsformel nicht ausgeschlossen werden könne (act. 39/1 S. 46 f.). Die Kläger würden nicht behaupten, dass je über die Berechnungsformel diskutiert wurde. Mit der Unter- bzw. Gegenzeichnung hätten die Parteien zwar die Abrechnungen bestätigt, sich aber nicht auf die Berechnungsweise festgelegt, so dass es sich nicht um formelle Vertragszusätze handle (act. 39/1 S. 47 E. 5.5.). Der übereinstimmende Parteiwil- le bezüglich Ziff. 3.2. lasse sich auch nicht durch act. 18/41 nachweisen, wo der Beklagte 1 sein Einverständnis mit dem „Vorstehenden“ erklärt habe. Vorstehend sei erwähnt gewesen, dass bezüglich Ziff. 3.2. des Aktienkaufvertrages nie Diffe- renzen bestanden hätten. Denkbar sei, dass die Parteien tatsächlich ein gemein- sames Verständnis hatten oder aber dass sie sich der unterschiedlichen Sicht- weise nicht bewusst gewesen seien. "Ein gemeinsames, übereinstimmendes Ver- ständnis der Parteien hinsichtlich der nominellen Berechnungsweise für die Teue- rungsanpassung ist nicht bewiesen" (act. 39/1 S. 47 f. E. 5.6). Könne der Beweis für einen tatsächlichen Konsens nicht erbracht werden, so bleibe es beim mut- masslichen Parteiwillen bzw. Auslegungsergebnis und damit bei der Anpassung des Baurechtszinses an die Teuerung gemäss Art. 3.2 des Aktienkaufvertrages nach der Formel "[(Index alt – Index neu) / Index alt] / 2 * 100" (act. 39/1 S. 48 E. 6).
- 52 -
3. Die Kläger halten den vorinstanzliche Entscheid für unrichtig: Zutreffend sei, dass beide Parteien bezüglich der Teuerungsformel einen tatsächlichen Kon- sens behauptet hätten mit ausschliesslicher Nennung von Urkunden als Beweis (act. 38 Rz 133). Die Vorinstanz verletze Art. 18 OR, indem sie zuerst vom hypo- thetischen Parteiwillen ausgehe und dann eine Plausibilisierung des tatsächlichen Parteiwillens vornehme; zuerst sei der tatsächliche Parteiwille festzustellen (act. 38 Rz 134 f.). Auslegungselemente seien all das, was geeignet sei, den wirk- lichen Willen festzustellen (act. 38 Rz 136). Was redliche Vertragsparteien nach Treu und Glauben gewollt hätten, sei erst zu ermitteln, wenn sich der subjektive Wille nicht feststellen lasse, was sich auch aus der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ergebe (act. 38 Rz 138 f.). Gerade die subjektive Auslegung stütze aber die Position der Kläger (act. 38 Rz 140) und es bleibe kein Raum für die normative Auslegung (act. 38 Rz 141). In den ersten Jahren nach Vertragsschluss seien die Abrechnungen, und zwar von den Beklagten selber, immer nach Pro- zentpunkten gemacht worden, was die Parteien mehrmals als richtig anerkannt hätten (act. 138 Rz 142). Im Vorprozess seien die Beklagten 2012 zur Zahlung entsprechend der Berechnungen der Kläger verurteilt worden. Diese Zahlungen hätten die Periode bis Ende 2005 abgedeckt (act. 38 Rz 143). Die Berechnung nach Prozentpunkten sei während 14 Jahren gelebt worden und darauf komme es an (act. 38 Rz 144). Die Beklagten seien auf der Abrechnung zu behaften, die sie selber erstellt hätten und unterschriftlich als richtig anerkannt hätten (act. 38 Rz 145). Entscheidend sei, was vereinbart und gelebt worden sei (act. 38 Rz 146). Die Berechnung nach Prozentpunkten sei zwischen den Parteien die gültige Abrechnungsmethode gewesen (act. 38 Rz 147). Die Abrechnungen wür- den eine Periode von über vier Jahren nach Vertragsschluss 1991 abdecken (act. 38 Rz 149). Es habe diverse Korrekturen gegeben, die allerdings nicht die Abrechnungsart nach Prozentpunkten betroffen hätten (act. 38 Rz 152 ff.). Die Abrechnungen seien ausserdem von den Beklagten erstellt und unterzeichnet worden (act. 38 Rz 158). Die Vorinstanz habe festgehalten, dass die Abrechnun- gen auf einen übereinstimmenden Parteiwillen hinzudeuten schienen (act, 38 Rz 163). Sie seien nach Ansicht der Vorinstanz immerhin Hinweise dafür, wie die Parteien den Vertrag verstanden hätten (act. 38 Rz 138). Dennoch gehe die Vo-
- 53 - rinstanz davon aus, dass die von den Beklagten unterzeichneten Abrechnungen, welche von den Parteien genau geprüft worden waren, die Berechnungsweise nicht festgelegt haben (act. 38 Rz 162). Auch wenn es sich bei den Abrechnun- gen nicht um formelle Vertragszusätze gehandelt habe, so würden sie auf einen übereinstimmenden Willen der Parteien hindeuten und zeigen, wie die Parteien den Vertrag tatsächlich verstanden hätten (act. 38 Rz 163). Aktenwidrig sei, dass in den Abrechnungen nur die Zahlen ausgewechselt worden seien; der Vergleich zwischen act. 5/27, 5/29 und 5/32 zeige, dass die Abrechnungen neu geschrieben worden seien (act. 38 Rz 164 ff.). Nur bei 5/28, 5/30 und 5/31 sei das Layout ähn- lich (act. 38 Rz 167), aber in Form und Darstellung hin wiederum von act. 5/27, act. 5/29 und 5/32 verschieden (act. 38 Rz 168). Die mit "i.O." versehenen Ab- rechnungen würden deutlich machen, wie die Parteien diese verstanden hätten, zumal es die Beklagten gewesen seien, die die Abrechnungen erstellt hätten (act. 38 Rz 171). Die Baurechtszinsen seien von 1997 bis 2012 umstritten gewe- sen. Aktenwidrig sei, dass die Berechnung der Baurechtszinsen in jenem Verfah- ren nicht Streitgegenstand gewesen sei (act. 38 Rz 172). Um die Berechnung der Baurechtszinsen und die Forderungshöhe sei während 15 Jahren gestritten wor- den und die klägerische Forderung habe sehr wohl auf Ziff. 3.2. des Aktienkauf- vertrages beruht (act. 38 Rz 174 ff.). Die Beklagten hätten sich im früheren Ver- fahren nicht gegen die angewendete Berechnungsmethode gewehrt (act. 38 Rz 180 f.) und es habe keine beklagtische Bestreitung gegeben (act. 38 Rz 183). Im Vorprozess sei es um die Periode 1. April 1997 bis 1. Oktober 2005, d.h. um 8 Jahre gegangen (act. 38 Rz 184). Die Formel aus dem Internet habe keine Rele- vanz (act. 38 Rz 186 ff.). Das Urteil des Obergerichts vom 2012 fusse auf den Be- rechnungen der Kläger (act. 38 Rz 182, 189). Es gebe nicht nur eine „sachver- ständige Methode der Teuerungsanpassung", sondern es gebe vielfältige Gestal- tungsmöglichkeiten (act. 38 Rz 190). Es seien die Beklagten selber gewesen, die die Erhöhung auf der hälftigen Prozentpunktesteigerung abgestützt hätten (act. 38 Rz 191). Die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass es nicht auf den Unter- schied im Ergebnis der beiden Berechnungsmethoden ankomme (act. 38 Rz 193). Die Differenz nach den beiden verschiedenen Methoden sei in den letz- ten Jahren gering gewesen (act. 38 Rz 195 ff.). Jahrelang sei die gleiche Über-
- 54 - sichtstabelle der Kläger verwendet und von den Beklagten nicht bestritten worden (act. 38 Rz 200). Die Berechnung mit einer nur hälftigen Teuerungsanrechnung wirke ohnehin zu Gunsten der Beklagten (act. 38 Rz 201 ff.).
4. Die Beklagten machen mit der Berufungsantwort hinsichtlich der Indexie- rung des Baurechtszinses zusammengefasst Folgendes geltend: Die Kläger hät- ten nicht korrekt gerügt, sondern wollten den Prozess einfach nochmals aufrollen (act. 48 Rz 82 f., Rz 101, 110). Die Teuerung gemäss Konsumentenpreisindex könne sich nur in Prozenten berechnen (act. 48 Rz 78). Die Vorinstanz habe fest- gehalten, dass die Parteien einen tatsächlichen Konsens behaupteten und aus- schliesslich Urkunden als Beweismittel nennen würden (act. 48 Rz 95). Ziff. 3.2. des Aktienkaufvertrags habe die Vorinstanz so verstanden, dass nach einer unbe- fangenen Betrachtungsweise eine Anpassung an die Teuerung in Prozenten er- folgen müsse. Sie habe festgehalten, dass die Indexklausel gegen die Geldent- wertung schützen solle, was vollumfänglich für die Beklagten gesprochen habe (act. 48 Rz 96). Weil die Parteien in wirtschaftlichen und immobilienrechtlichen Fragen versiert seien, hätten sie als (sach-)verständige Vertragspartner den Teu- erungsausgleich mittels Prozenten berechnen wollen (act. 48 Rz 96). Weiter führe die Vorinstanz die vergleichbare Anpassung des Hypothekarzinses an (act. 48 Rz 97). Ausserdem würden die eingereichten Abrechnungen betreffend Bau- rechtszins keine Rückschlüsse auf einen gemeinsamen Parteiwillen betreffend die anzuwendende Formel ergeben (act. 48 Rz 98). Die Vorinstanz habe auch fest- gehalten, dass aus der unterlassenen Bestreitung der klägerischen tabellarischen Berechnung nichts abgeleitet werden könne. Das Obergericht habe lediglich die klägerische Berechnung übernommen (act. 48 Rz 99). Daher sei Ziff. 3.2. des Ak- tienkaufvertrages so zu verstehen, dass "der Teuerungsausgleich proportional entsprechend der Veränderung in Prozenten zu erfolgen hat" (act. 48 Rz 99). Da- ran hätten auch die älteren Abrechnungen nichts ändern können (act. 48 Rz 102). Die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass die Parteien den Vertrag nicht präzisieren, ergänzen oder auf eine neue Grundlage stellen wollen (act. 102). Der im Schreiben von H._____ hinsichtlich Indexierung erwähnte Passus "(Art. 3.2. war nie umstritten)" sei von der Vorinstanz richtig gedeutet worden, nämlich dass beide Parteien damals davon ausgingen, dass über Ziff. 3.2. des Aktienkaufver-
- 55 - trages nicht gestritten werde (act. 48 Rz 103). Mit den angerufenen Urkunden ge- linge es den Klägern nicht, einen tatsächlichen Konsens zu beweisen (act. 48 Rz 104). Ziff. 3.2. des Aktienkaufvertrages spreche von "%" und es werde der Terminus Teuerung verwendet (act. 48 Rz 205). Selbst wenn keine übereinstim- mende Willensäusserung bestand, so sei der Vertrag so auszulegen, wie ihn normale Vertragspartner verstünden. Auch der normative Konsens führe zu einer Teuerung in Prozenten (act. 48 Rz 207). Es gebe eine einzige "richtige" Teue- rungsberechnung, nämlich jene gemäss Bundesamt für Statistik (act. 48 Rz 208). Bei einem Beharren auf der Auslegung nach dem Wortlaut, wäre von einem ver- steckten Dissens auszugehen, was zu einem normativen Konsens führen würde (act. 48 Rz 209). Bereits in der Duplik sei aufgezeigt worden, dass die Abrech- nungen 1992, 1993 und 1994 später noch Gegenstand einer Korrektur (act. 22/15) waren und dass sonst die Teuerung ab 2004 ausnahmslos richtig be- rücksichtigt worden war (act. 22/11, vgl. act. 21 Rz 46 und 146 f.; act. 17 Rz 135- 150). Sonst habe es sich um Kanzleifehler gehandelt. Die act. 22/10 und 22/11 (sowie 22/15), die stochastisch gefundenen Beilagen aus früheren Jahren (1995 und 1996) und sämtliche Abrechnungen des ersten Quartals (jene mit Zinsanpas- sung) ab 2004 würde alle die richtige Teuerungsberechnung verwenden. Die fal- sche Berechnungsweise in den früheren Verfahren sei von der Beklagten schlicht nicht bemerkt worden (act. 48 Rz 210). Sie sei auch nicht Gegenstand des frühe- ren Prozesses gewesen und sei daher auch nicht rechtskräftig entschieden wor- den (act. 48 Rz 213).
5. a) Die Parteien haben eine Erhöhung des Baurechtszinses "um die Hälfte des Landesindex der Konsumentenpreise (Beispiel: 4 % Teuerung = 2 % Erhö- hung des Baurechtszins.)" vereinbart (vgl. Aktienkaufvertrag in act. 5/2 Ziff. 2.2.). Die Kläger halten den Beklagten entgegen, dass die Parteien übereinstimmend und während ganz erheblicher Zeit die Indexveränderungen abweichend vom Re- gelvorgehen berechnet hätten, so dass es auf den objektiven Sinngehalt nicht an- komme (OR I-Wiegand [6. Auflage 2015], N. 49 zu Art. 18). Anzumerken ist, dass keine der Parteien den Inhalt der eingereichten Urkunden, mit denen ihr wirklicher Wille dokumentiert werden soll, in Frage stellen. Sie ziehen nur gegenseitig ande- re Schlüsse daraus. Aussagen dazu, was die Parteien besprochen, angestrebt
- 56 - etc. haben, fehlen. Ausdruck des subjektiv Gewollten können somit im Wesentli- chen nur die Urkunden sein.
b) Die Kläger behaupten bezüglich der Teuerungsformel einen tatsächli- chen Konsens, der sich aus den eingereichten Urkunden ergebe. Die Vorinstanz
– so die Kläger – würde die Beweislast derjenigen Partei zuweisen, die einen vom objektiven Auslegungsergebnis abweichenden Konsens behaupte. Der hypotheti- sche Parteiwille als Ausgangspunkt mit nachfolgender Plausibilisierung des tat- sächlichen Parteiwillens sei falsch (act. 38 Rz 134). Richtig wäre es, den tatsäch- lichen Konsens zu ermitteln und nur für den Fall, dass dieser sich nicht feststellen lassen sollte, sei der mutmassliche Parteiwille aufgrund des Vertrauensprinzips massgeblich, wovon auch das Bundesgericht ausgehe (act. 38 Rz 134 f., Rz 139). Die Vorinstanz habe mit der falschen Prüfungsreihenfolge Art. 18 OR verletzt (act. 38 Rz 137 f.). Richtig vorgegangen ergebe sich, dass die Anpassung an den Landesindex nach Punkten und nicht nach Prozenten vereinbart worden sei (act. 38 Rz 141). Das Obergericht habe am 23. August 2012 die Beklagten zur Zahlung entsprechend der Berechnung der Kläger, also nach Prozentpunkten, verurteilt. Massgeblich müsse daher sein, was 14 Jahre lang gelebt und von der Kammer seinerzeit als richtig festgestellt worden sei (act. 38 Rz 144).
c) Die Parteien stellen das Zustandekommen des Aktienkaufvertrages nicht in Frage, was das Gericht wegen der Verhandlungsmaxime bindet (Eugen Bu- cher, Schweizerischen Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Auflage 1988, S. 180). Ist der vereinbarte Inhalt eines Vertrages streitig, so ermittelt ihn das Ge- richt durch Auslegung (Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid, Schweizeri- sches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 10. Auflage, Zürich 2014, Rz 1196); dabei bezieht sich der Auslegungsstreit deshalb nicht auf das Zustandekommen des Vertrages durch übereinstimmende Willenserklärungen, sondern nur auf den Vertragsinhalt (Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., Rz 1197). Lässt sich der wirk- liche Wille ermitteln, so bestimmt sich der Vertragsinhalt gemäss Art. 18 OR nach dem festgestellten übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien, den diese ausdrücklich oder stillschweigend erklärt haben (subjektive Auslegung; Gauch/ Schluep/Schmid, a.a.O., Rz 1200). Lässt sich der wirkliche (Vertrags-)Wille der
- 57 - Parteien nicht mehr feststellen, dann hat das Gericht den Vertragswillen zu ermit- teln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Das Gericht muss das als Ver- tragswillen ansehen, was "vernünftig und redlich (korrekt) handelnde Parteien un- ter den gegebenen (auch persönlichen) Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich ge- wollt haben würden" (Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., Rz 1201). "Wer den vom objektiven Verständnis – insb. vom Wortlaut – abweichenden («unrichtigen»), aber übereinstimmenden Willen der Parteien behauptet, hat ihn zu beweisen" (vgl. BK ORI-Wiegand [6. Auflage 2015], N. 49 zu Art. 18). Das bestreiten die Par- teien nicht grundsätzlich. Zunächst zu ermitteln ist das übereinstimmend wirklich Gewollte (Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 5. Auflage, Bern 2009, Rz 33.02), das was die Parteien subjektiv und übereinstimmend ge- wollt haben (Bucher, a.a.O., S. 181). Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass die Parteien lediglich Urkunden vorgelegt haben. Anzumerken ist, dass der Inhalt der Urkunden nicht bestritten ist, dass sich die Parteien jedoch nicht einig sind, welche Schlüsse daraus gezogen werden können und müssen. Primäres Ausle- gungsmittel ist der Wortlaut (Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., Rz 1201; Schwen- zer, a.a.O., Rz 33.04), wobei auch darauf hingewiesen wird, dass dem Wortlaut keine Vorrangstellung zukommt (Schwenzer, a.a.O., Rz 33.04, m.w.H.). Wiegand (BSK OR I-Wiegang [6. Auflage 2015] N. 25 zu Art. 18 schreibt dazu: "Der Wort- laut bildet die Grundlage, aber nicht die Grenze der Auslegung, d.h. dass selbst bei einem eindeutigen Auslegungsergebnis zu prüfen ist, ob der ermittelte Wort- sinn nicht durch andere Indizien in Frage gestellt oder ausgeschlossen wird". Ne- ben dem Wortlaut sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Schwenzer, a.a.O., Rz 33.05). Für den Sprachgebrauch in Verkehrs-/Fachkrei- sen wird der branchenübliche Sinn vermutet, wenn die Parteien denselben Krei- sen angehören (vgl. Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., Rz 1208 f.; Schwenzer, a.a.O., Rz 33.04). Genannt wird auch das systematische Element (Gauch/ Schlu- ep /Schmid, a.a.O., Rz 1210) und als ergänzende Auslegungsmittel (Gauch/ Schluep/Schmid, a.a.O., Rz 1212; Schwenzer, a.a.O., Rz 33.05): Vorverhandlun-
- 58 - gen, Zeit und Begleitumstände, Verhalten vor Vertragsschluss, Vertragsverhand- lungen, Verhalten nach Vertragsschluss, namentlich die Erfüllungshandlungen.
d) Käme es bei der Vertragsauslegung auf die objektivierte Auslegung und damit darauf an, was Dritte nach Treu und Glauben unter der Formulierung "Lan- desindex der Konsumentenpreise" verstehen müssen, so wäre von der eingangs erwähnten Regelberechnung, wie sie vom Bundesamt für Statistik publiziert wird, auszugehen; auf die Berechnung der Indexklausel gemäss der Homepage des Bundesamtes für Statistik entsprechend der völlig gängigen Methode berufen sich die Beklagten. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu ermitteln, was der tatsächliche Wille der Parteien war.
6. a) Laut den Klägern stellen die unterzeichneten Abrechnungen formelle Vertragszusätze dar. Dazu führt die Vorinstanz (act. 39/1 S. 46 f. E. 5.5) aus: "Richtig ist, dass die Unterzeichnung und der Vermerk «i.O.» auf einen überein- stimmenden Willen der Parteien hindeuten. Hingegen behaupten die Kläger nicht und es lässt sich den Abrechnungen auch nicht entnehmen, dass die Parteien nicht nur hätten abrechnen, sondern den Vertrag damit hätten präzisieren, ändern oder auf eine neue Grundlage stellen wollen. Die Abrechnungen sind weder Offer- ten noch Annahmen für eine Vertragsergänzung, sondern Hinweise dafür, wie die Parteien den Vertrag tatsächlich verstanden haben. Dabei fällt auf, dass die Teue- rungsberechnung auf den vorgenannten Abrechnungen jeweils exakt gleich aus- sieht bzw. das identische Layout aufweist. Das deutet darauf hin, dass für die neue Teuerungsanpassung jeweils auf die alte Abrechnung zurückgegriffen und nur die Zahlen angepasst wurden, ohne dass der Berechnungsmodus als solcher (erneut) beachtet, durchdacht bzw. hinterfragt worden wäre. Die Aussagekraft der Abrechnungen ist daher beschränkt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Unterschied zwischen den beiden streitigen Berechnungsmethoden erst auf lange Sicht und je weiter sich der Index von 100 entfernt, betragsmässig ins Gewicht fällt (vgl. act. 21 Rz. 40 f.; act. 32 Rz. 10 ff.). Bei den von den Beklagten als falsch bezeichneten Abrechnungen hätte die von ihnen vertretene Berechnung den Endbetrag nicht massiv reduziert. Die streitigen Formeln führen nicht zu derart augenfällig konträren Ergebnissen, dass eine wiederholte bzw. fortgesetzte irr-
- 59 - tümliche Verwendung einer Berechnungsformel auszuschliessen wäre. Die Kläger legen Wert auf die Feststellung, dass Ziffer 3.2 des Aktienkaufvertrages nie um- stritten gewesen sei. Sie behaupten nicht, dass über die Berechnungsformel je diskutiert wurde. Mit der eigenhändigen Unterschrift bzw. Gegenzeichnung haben die Parteien zwar das Ergebnis der jeweiligen Abrechnung bestätigt, nicht aber die Berechnungsweise festgelegt. Die Abrechnungen lassen sich daher nicht als formelle Vertragszusätze verstehen".
b) Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Abrechnungen nicht als Vertragszusätze, -änderungen oder -ergänzungen zu verstehen sind. Jedoch ist bereits an dieser Stelle zu betonen, dass sie als dokumentiertes Verhalten der Parteien nach dem Vertragsschluss von ganz erheblicher Bedeutung für die Fra- ge sind, wie die Parteien den Vertrag verstanden haben. Die Kläger weisen zu Recht darauf hin, dass die Berechnung des Zinses – auf der Basis der hälftigen Erhöhung der Prozentpunkte – der während Jahren gelebten Praxis entspricht (act. 38 Rz 22).
7. a) Weiter nimmt die Vorinstanz (act. 39/1 S. 47) Bezug auf ein Schreiben von G._____ an den Beklagten 1 vom 14. Juni 1994. Darin wird die Frage der Anpassung an den geänderten Hypothekarzins erörtert und in einer Klammerbe- merkung erwähnt, dass Art. 3.2. (das ist die Indexklausel des Aktienkaufvertrages [act. 5/2]) nie umstritten war. Unten auf diesem Schreiben befindet sich der vom Beklagten 1 unterzeichnete Vermerk: "Ich bin mit vorstehendem einverstanden und bestätige hiermit, den Schuldbrief im Wert von Fr. 4 Mio. erhalten zu haben" (act. 18/41).
b) Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass aus dem Kontext dieser Be- merkung nicht gefolgert werden kann, dass sich die Parteien besonders zur Be- rechnungsart der Indexklausel geäussert haben. Unstreitig ist jedoch, dass die Parteien auch in dieser Abrechnung ihre übliche Berechnungsmethode anwende- ten.
8. a) Unstreitig ist, dass die beiden Berechnungsarten – je nach dem Anstieg der Teuerung – zu ganz erheblich abweichenden Resultaten führen (können), wie
- 60 - sich aus den Rechnungsbeispielen der Beklagten ergibt, und zwar unabhängig davon, dass verschiedene Annahmen nicht realistisch bzw. stark vereinfacht dar- gestellt sind. Das hat die Vorinstanz zu recht nicht als entscheidend angesehen und darauf hingewiesen, dass es auf den tatsächlichen Parteiwillen ankomme. Ob in diesem Zusammenhang – würde sich die Realität entsprechend den Rechen- beispielen der Beklagten entwickeln – an das Korrektiv der clausula rebus sic stantibus, welche die Parteien in anderem Zusammenhang erwähnen (act. 2 Rz 112 ff.; act. 11 Rz 157 ff.; act. 17 Rz 85 ff.; act. 21 Rz 31 ff. etc.), zu denken wäre und ob deren Voraussetzungen gegebenenfalls erfüllt wären, ist derzeit nicht zu prüfen, weil die Situation bis anhin keineswegs "aus dem Ruder gelaufen" ist.
9. Die Vorinstanz hat die von den Parteien eingereichten Urkunden einzeln geprüft und gewürdigt (act. 39/1 S. 36 ff.) und ist zu folgenden Ergebnissen ge- langt:
a) des Schreiben der Beklagten vom 2. Oktober 2012 (act. 5/10) aa) Diesbezüglich führt die Vorinstanz aus, dass die Beklagten die Berichti- gung der Indexklausel verlangt hätten, indem nicht mehr fälschlicherweise nach "Indexalt - Indexneu, sondern nach "[(Indexalt - Indexneu) / 2 * 100]" abgerechnet werde. Die Beklagten würden einräumen, dass ihnen in diesem Schreiben ein "Schreibfehler" unterlaufen sei, wenn sie die zukünftige Abrechnung nach "Indexalt - Indexneu" statt umgekehrt "Indexneu - Indexalt" verlangt hätten. Abgese- hen davon, dass unerwähnt geblieben sei, dass nur die hälftige Teuerung in die Berechnung einfliessen solle, handle es sich bei der von den Beklagten verwen- deten Formel um die gängige (proportionale) Anpassung. Sämtliche von den Be- klagten vorgelegten Berechnungen seien identisch, so dass der Vorwurf der Klä- ger, die Beklagten würden sich selber nicht an die von ihnen befürwortete Formel halten, nicht zutreffend sei (act. 39/1 S. 36). bb) Um welche von den Beklagten vorgelegten Berechnungen es sich han- delt, ist nicht erwähnt und ergibt sich auch nicht abschliessend aus der von der Vorinstanz genannten Stelle in der Replik (act. 17 Rz 153). Geht es um die Be-
- 61 - rechnungen in den Rechtsschriften, so ergibt sich an sich klar, welche Berech- nungsart die Beklagten mit dem vorliegenden Prozess durchsetzen wollen. Die Beklagten haben allerdings mit der Duplik act. 22/10a und 10b sowie act. 22/11a-i eingereicht, zu der sich die Kläger in der zusätzlichen Stellungnahme (act. 32 Rz 18 f.) erstmals äussern konnten: "Die Beklagten reichen neu zwei Abrechnun- gen ein, mit denen sie beweisen wollen, dass die Parteien die Teuerung in den frühen Neunziger Jahren stets korrekt berechnet hätten: die Abrechnung für die Baurechtszins-Anpassung per 1.4.1995 vom 21.4.1995 (act. 22/10a) und die Abrechnung für die Baurechtszins-Anpassung per 1.4.1996 vom 4.4.1996 (act. 22/10b). Diese Abrechnungen sind indessen nicht handschriftlich unter- zeichnet und vermögen den von den Klägern ausführlich begründeten überein- stimmenden Parteiwillen nicht zu entkräften. Sie sind ausserdem durch das ober- gerichtliche Urteil, welches sich auf eine andere Abrechnungsweise stützte, wider- legt. Aus den ebenfalls neu eingereichten Abrechnungen ab dem Jahre 2004 bis 2013 (act. 22/11a-i) vermögen die Beklagten auch nichts zu ihren Gunsten abzu- leiten (Duplik, Rz. 48, 144). Diese Abrechnungen der Beklagten sind nicht rele- vant, weil zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung die Berechnungsweise der Baurechts- zins-Abrechnungen bereits vor Gericht hängig war und die Kläger die Berechnun- gen gerade in der hier von ihnen geltend gemachten Weise in ihren Rechtsschrif- ten darlegten. Es wäre also Aufgabe der Beklagten gewesen, die Berechnungen im Vorprozess zu bestreiten, was sie aber gerade nicht gemacht haben". Zu den genannten Abrechnungen haben die Beklagten in der Duplik (act. 21 Rz 47 mit Verweis auf die Anpassungsabrechnungen von 1995 und 1996; act. 22/10a und 10b) ausgeführt: "Tatsache ist […], dass von diesen falschen Rechnungen abgesehen, die Parteien die Teuerung schon im damaligen Zeit- punkt, d.h. in den frühen Neunziger Jahren, (unseres Wissens) stets korrekt be- rechnet haben". Und: "Tatsache ist weiter auch, dass spätestens ab 2004 die Par- teien die Teuerung (unseres Wissens) stets korrekt berechnet haben. Verwiesen sei dazu namentlich auf die nachfolgend uns vorliegenden Abrechnungen aus den Jahren 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010 und 2013" (mit Verweis auf act. 22/11a-i). Und dann dazu in der Berufungsantwort: "Die Berechnung auf Ba- sis von Indexpunkten statt Prozenten entsprach denn auch nicht «der während
- 62 - Jahren gelebten Praxis» – wie die elf als act. 22/10 und 22/11 eingereichten Ab- rechnungen (sowie die Korrektur in act. 22/15), die zufällig noch aufgefunden werden konnten und die alle die Teuerung korrekt in Prozenten berechnen, klar belegen. Die Rechnung nach Teuerungspunkten war eben doch nur ein blosser "Kanzleifehler". Diesbezüglich ist zusätzlich klarzustellen, dass es sich bei den Abrechnun- gen in act. 22/11a-i um solche der F._____ AG handelt. In einer Vermischung der beiden hier massgeblichen Rechtsgrundlagen wird auf den "Baurechtsvertrag vom 8.2.1991" verwiesen, obwohl der Baurechtsvertrag von 1984 und der Aktien- kaufvertrag vom 8.2.1991 stammt. Als Sachbearbeiter sind J._____/K._____ und L._____ genannt, so dass damit der Bezug zur Berechnung der Indexklausel ge- mäss Ziff. 3.2. des Aktienkaufvertrags und zu den Parteien des vorliegenden Ver- fahrens fehlt. Weil die Abrechnungen ganz offensichtlich nicht einschlägig sind, sind sie bei der Würdigung der Urkunden deshalb nicht zu berücksichtigen. Die Verhandlungsmaxime kann nicht so weit gehen, dass das Gericht offen zu Tage liegende Tatsachen ignorieren muss. Act. 22/10a und 22/10b stammen aus den Jahren 1995 und 1996, betreffen ebenfalls die F._____ AG und damit nicht den Aktienkaufvertrag. Act. 22/10a ist von einem Treuhandbüro ausgestellt, hat keinen Adressaten, so dass nicht klar ist, für wen und für welche Zwecke die "Baurechts- zins-Anpassung per 1.4.1992" erstellt wurde und wem das Aktenstück zugegan- gen ist. Gleiches gilt für act. 22/10b, bei dem zusätzlich noch der Ersteller fehlt. Entscheidend ist jedoch, was die Kläger anführen, nämlich dass es für den Ab- rechnungsmodus und damit für das, wie die Parteien Ziff. 3.2. des Aktienkaufver- trages umsetzten, auf die erste Abrechnung bzw. auf die Abrechnungen in den ersten Jahren nach Vertragsschluss ankommt und in einem späteren Zeitpunkt erstellte nicht von Bedeutung sind. Was für die act. 22/10a und 10b sowie 22/15 gesagt wurde, gilt entsprechend auch für act. 22/15. Anzumerken ist schliesslich, dass – wäre die zwischen den Parteien praktizierte Indexanpassung bezüglich dem Aktienkaufvertrag nicht gewollt gewesen und hätte mindestens seit 1995/6 festgestanden – nicht erklärbar wäre, warum die Indexfrage nicht bereits im frühe- ren Verfahren, das 2004 seinen Anfang nahm, eingebracht worden wäre.
- 63 -
b) Bedeutung eines erheblich abweichenden Resultates aa) Die Vorinstanz hält fest, dass die mögliche erhebliche Abweichung bei beiden Berechnungsweisen nicht von entscheidender Bedeutung ist. Die Kläger seien nur dann bereichert, wenn sie mehr erhielten, als ihnen gemäss Vertrag zu- stehe. Für den (mutmasslichen) Parteiwillen sei aber die Angemessenheit der Regelung von Bedeutung. Unmittelbar anschliessend erwähnt sie, dass beide Parteien bezüglich der Teuerungsformel einen tatsächlichen Konsens mit aus- schliesslicher Berufung auf Urkunden behaupten würden (act. 39/1 S. 37). bb) Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es vorab um die Ermittlung des tatsächlichen Parteiwillens geht und dass insoweit der mutmassliche Partei- wille nicht von Bedeutung ist.
c) verhältnismässige Erhöhung des Baurechtszins aa) Die Vorinstanz nimmt darauf Bezug, dass sich die Kammer in ihren früheren Entscheiden für eine verhältnismässige Erhöhung der Konsumentenprei- se ausgesprochen habe; sie weise ausdrücklich auf die Teuerung in % hin. Die In- terpretation der Kläger, den Baurechtszins um die Indexpunktedifferenz zu erhö- hen, überzeuge nicht. Von "Punkten" sei in Ziff. 3.2. nirgends die Rede, die Ver- tragsklausel mache ohne Klammer wenig Sinn, gehe es doch nicht um die Erhö- hung des Baurechtszinses um die Hälfte des Landesindex der Konsumentenprei- se, sondern um eine Erhöhung des Baurechtszinses entsprechend der hälftigen Erhöhung der Konsumentenpreise (act. 39/1 S. 38). bb) Es trifft zu, dass der Hinweis auf den „Landesindex der Konsumenten- preise“ (sowie der Hinweis auf die Prozente in der Klammer) die gängige Berech- nungsart (in Prozenten) nahe legt und der Wortlaut des Aktienkaufvertrages auf den ersten Blick auch darauf schliessen lässt. Haben die Parteien jedoch etwas anderes gewollt, so ist gemäss Art. 18 Abs. 1 OR die "unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise" nicht massgebend. Haben beide Parteien unter "Landesin- dex der Konsumentenpreise" einen anderen Abrechnungsmodus verstanden, als sich (u.a.) aus der Homepage des Bundesamt für Statistik ergibt, so ist das mass-
- 64 - geblich, was sie übereinstimmend gewollt und wie sie übereinstimmend abge- rechnet haben. Wie der Index berechnet wurde, zeigen die Abrechnungen unter den Parteien aus den ersten Jahren, worauf zurückzukommen sein wird. Die Klä- ger weisen zu Recht darauf hin, dass die diversen Abrechnungen, auf die sie sich berufen, unmittelbar bzw. kurz nach dem Vertragsschluss erstellt wurden, so dass davon auszugehen sei, dass die Parteien anders abrechnen wollten als auf die "übliche" Art und Weise in Prozenten. Dazu kommt, dass die Baurechtszinsen auch im früheren Prozess auf die "unübliche" Punktedifferenz-Methode abge- rechnet wurden. Jener Streit ging zwar nicht um die Indexierung, hingegen waren es ebenfalls die Baurechtszinsen, die Thema waren. Die Kammer hatte in ihren Erwägungen zwar beiläufig auf die übliche Anpassungsregel Bezug genommen, hingegen konnte und musste sie sich nicht mit der Indexierung, die nicht Pro- zessgegenstand war, befassen, was aus der Verhandlungsmaxime folgt. Aus der Tatsache, dass die Kammer die Anpassungsbeträge aus den Berechnungen der Kläger übernahm, ist daher nicht zu folgern, dass sie sich dafür ausgesprochen hat. Hingegen ist es bemerkenswert und spricht für die Ansicht der Kläger, dass sich die Beklagten im Rahmen des jahrelangen Rechtsstreites, der eben diese Baurechtszinsen betraf, mit denen sie sich deshalb einlässlich beschäftigen mussten, nicht veranlasst sahen, gegen die nach ihrer Ansicht unzutreffende Punktedifferenz-Methode anzugehen. Die Kläger weisen darauf hin, dass der frühere Prozess zwischen den Par- teien mit dem Urteil der Kammer vom 23. August 2012 abgeschlossen wurde und dieser Entscheid den Zeitraum vom 1. April 1997 bis und mit Ende Oktober 2005 betraf (act. 5/4 S. 15, Dispositiv-Ziff. 1). Die vorliegende Klage betrifft den Zeit- raum ab 1. April 2011. Aus der Sicht der Kammer kommt der Tatsache, dass die Indexklausel aus dem Vertrag von Jahre 1991 bis 2005 auf eine ganz bestimmt Art abgerechnet wurde bzw. die Abrechnungsmethode nicht in Frage gestellt wur- de, ausschlaggebende Bedeutung zu.
d) Zweck aa) Den Parteien sei ‒ so die Vorinstanz ‒ bewusst gewesen, dass sich die Verhältnisse ändern könnten, so dass sie Anpassungsmechanismen (Teuerung
- 65 - und Hypothekarzins) vorgesehen hätten. Mit der Indexklausel werde das Risiko der Teuerung dem Schuldner überbunden und die Indexierung solle dafür sorgen, dass der wirtschaftliche Wert über die Jahre hinaus bestehen bleibe. Trotz ver- schiedener Mängel zeige die Rechnung der Beklagten doch auf, dass die von den Klägern befürwortete Formel nicht den reellen wirtschaftlichen Wert abbilde, was für den Standpunkt der Beklagten spreche. Und im Rahmen der Auslegung sei nach einem sachgerechten Resultat zu suchen (act. 39/1 S. 39). Die gängige In- dexklausel sei die sachverständige Methode der Teuerungsanpassung. Die Par- teien seien in wirtschaftlichen und immobilienrechtlichen Fragen versiert, so dass sie den Teuerungsausgleich mittels Prozentrechnung berechnet haben würden (act. 39 /1 S. 41). bb) Richtig ist, dass mit Wertsicherungsklauseln der wirtschaftliche Wert be- wahrt werden soll. Was genau die Parteien beabsichtigt haben, sagen sie nicht und auf den Zweck wird einzig aus der Verwendung des Begriffes „Landesindex der Konsumentenpreise“ geschlossen. Das ist im Sinne der obigen Erwägungen, dass die Verwendung einer Bezeichnung oder einer Ausdrucksweise nur dann massgeblich ist, wenn sie dem wirklichen Willen entspricht, fragwürdig. Klar an- ders zu würdigen, als es die Vorinstanz getan hat, ist das Argument, dass die Par- teien in wirtschaftlichen und immobilienrechtlichen Fragen versiert sind. Gerade diese Tatsache stellt die These, dass sie eigentlich eine Abrechnung nach der „gängigen“ Prozentregel gewollt hätten, besonders in Frage. Wenn versierte Ge- schäftsleute, die in einer Branche tätig sind bzw. waren, in der die Indexierung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise ein alltäglicher Vorgang ist, die In- dexierung abweichend von der gängigen Prozentmethode angewendet haben, dann ist daraus zu schliessen, dass sie dies so tun wollten, und nicht, dass sie ei- gentlich etwas anderes beabsichtigt hätten.
e) Berechnung der Anpassung betreffend Hypothekarzins aa) Die Vorinstanz weist darauf hin (act. 39/1 S. 41 f.), dass die Berech- nungsmodi in Ziff. 3.2. und 3.3. des Aktienkaufvertrages im Wesentlichen gleich lauten, in Ziff. 3.3. werde durch die Beifügung "wiederum" auf den Teuerungsaus- gleich in Ziff. 3.2. verwiesen. Hinsichtlich des Hypothekarzinses erfolge die An-
- 66 - passung des Hypothekarzinses in % (act. 5/30-32, act. 5/28, letztes Aktenstück von beiden Parteien unterzeichnet). Soweit sich aus den Anpassungen an die Veränderungen des Hypothekarzinses in den ersten Jahren nach Vertragsschluss Rückschlüsse auf den Willen der Parteien hinsichtlich der verwendeten Formel ziehen liessen, spreche dies für die Teuerungsanpassung in %. bb) Hier kann auf das bisher Gesagte verwiesen werden. Es kommt darauf an, was die Parteien verstanden haben und hinsichtlich der Veränderung des Hy- pothekarzinses haben die Parteien offenbar gleichbleibend die %-Methode ange- wendet. Für das, wie sie die Indexklausel verstanden und angewendet haben, sagt das nichts aus. Anzumerken ist, dass das Wort "wiederum" nach Ansicht der Kammer eher auf den Mechanismus der hälftigen Erhöhung als auf die Index- klausel in der vorstehenden Ziff. 3.2. verweist ("Wenn der Hypothekarzins über 6 ¾ % steigt, wird wiederum die Hälfte erhöht").
f) Fehlende Bestreitung der tabellarischen Berechnungsweise der Kläger im früheren Prozess durch die Beklagten (act. 39/1 S. 43) aa) Die Indexierung sei – so die Vorinstanz – im früheren Verfahren nicht Prozessthema gewesen, so dass die Tabelle mit der unüblichen Indexberechnung auch nicht hätte bestritten werden müssen. Im Urteil der Kammer vom 23. August 2012 sei die Anpassung gemäss den Berechnungen der Kläger bis 2005 erfolgt und rechtskräftig beurteilt. Auf der gleichen Basis seien die Zinsen bis und mit
1. Quartal 2011 beglichen (act. 39/1 S. 43 mit Hinweis auf act. 17 Rz 169 f.). bb) Diesbezüglich ist bereits erwähnt worden, dass die Indexierung im frühe- ren Prozess nicht thematisiert war, so dass es für die Beklagten – wie sie auch geltend machen – keine prozessuale Notwendigkeit gab, die Berechnungsweise in der Tabelle der Kläger zu bestreiten. Allerdings waren die Baurechtszinsen als solche – wenn auch aus anderen Gründen – Prozessthema, was Anlass gewesen sein muss, sich näher damit zu befassen. Wären die Beklagten, wie sie im Zu- sammenhang mit act. 22/10a und 22/10b sowie act. 22/11a-i geltend machen, der Meinung gewesen, seit 1995 bzw. 1996 respektive 2004 hätte die Indexierung nach der %-Methode erfolgen müssen, so ist es nicht erklärbar, warum sie die Be-
- 67 - rechnungsweise der Kläger nicht in Frage gestellt haben. Denn: je länger die "un- übliche" Indexierungsmethode gleichbleibend angewendet und nicht bestritten wurde, desto mehr spricht dafür, dass die Parteien dies so haben wollten.
g) von den Klägern eingereichte Abrechnungen (act. 5/27-5/32) Was die von den Klägern eingereichten Abrechnungen anbelangt, werden darauf die Vertragsgrundlagen vermischt, indem nicht zwischen dem Baurechts- vertrag (von 1984) und dem Aktienkaufvertrag (von 1991) unterschieden wird ("Baurechtsvertrag, Vereinbarung gemäss Vertrag vom 08.02.91"). Anders als in den Abrechnungen, die von den Beklagten als act. 22/11a-i eingereicht wurden, steht hier jedoch der Bezug zu den Vertragsparteien des Aktienkaufvertrages (C._____ bzw. D._____ AG und H._____) zweifelsfrei fest. Die Abrechnungen sind in drei der sechs Fälle auf dem Geschäftspapier der Beklagten 2 ausgestellt und C._____ als Sachbearbeiter genannt (act. 5/27, act. 5/29 und 5/32). Alle drei anderen Abrechnungen tragen die Unterschriften von C._____ und H._____ (act. 5/28, act. 5/30, act. 5/31). Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die ver- schiedenen Abrechnungen nach dem gleichen Schema erstellt worden seien und dass daher davon auszugehen sei, dass die neuen Zahlen in einem alten Schema nachgetragen worden seien. Dem ist – wie die Kläger zu recht geltend machen – jedenfalls nicht uneingeschränkt zuzustimmen, weisen doch die verschiedenen Abrechnungen gewisse Individualitäten auf. Die gegenseitige Unterzeichnung und die "Kommentare" der Unterzeichnenden ("erledigt: nicht nachzahlen", "i.O.") lässt auch darauf schliessen, dass jedenfalls über einen Teil der Abrechnungen durch- aus diskutiert wurde, offenbar aber nicht über die Indexklausel. Erwähnenswert ist zusätzlich, dass heute die Beklagten und damit jene Partei die "falsche" Anwen- dung der Indexklausel geltend macht, die die Abrechnungen selber erstellt hat. per act. 5/27 auf Briefpapier C._____ AG, Sachbearbeiter 01.04.1992 C._____/… Anpassung nach Punktedifferenzmetho- vom de: 127.2 ./. 133.3 = Differenz 6.1, davon 3.05 (1/2) 8.05.1992 per act. 5/28 neutrales Papier, gegengezeichnet von H._____ und 01.04.1993 C._____ "erledigt: nicht nachzahlen, … 1.6.94", An-
- 68 - passung nach Punktedifferenzmethode: 133.3 ./. 138.0 = Differenz 4.7, davon 2.35 (1/2)
3. Quartal act. 5/29 auf Briefpapier C._____ AG, Sachbearbeiter 1993 vom C._____/… Anpassung nach Punktedifferenzmetho-
8. Juli 1993 de: 127.2 ./. 133.3 = Differenz 6.1, davon 3.05 (1/2) per act 5/30 neutrales Papier, Gegengezeichnet von H._____ und 1.4.1994 C._____, (i.O. … 1.6.94), Anpassung nach Punktedif- ferenzmethode: 138.0 ./. 139.8 = Differenz 1.8, davon 0.9 (1/2) per act. 5/31 neutrales Papier, Gegengezeichnet von H._____ und 1.4.1993 C._____ Gegengezeichnet von H._____ und C._____, Anpassung nach Punktedifferenzmethode: 138.0 ./. 139.8 = Differenz 1.8, davon 0.9 (1/2) per act. 32 auf Briefpapier C._____ AG, Sachbearbeiter 1.4.1994 C._____/…, Anpassung nach Punktedifferenzmetho- de: 138.0 ./. 139.8 = Differenz 1.3, davon 0.65 (1/2) Das verfestigt die Überzeugung, dass sich die Parteien über die Indexie- rung, so wie sie in den ersten Jahren erfolgte, durchaus einig waren. Wie die In- dexierung berechnet wurde, ist ausserdem auf jeder Abrechnung gut ersichtlich, was versierten und in Immobiliarangelegenheiten geübten Geschäftsleuten hätte auffallen müssen. Sämtliche vorstehend erwähnten Abrechnungen, die von den Parteien er- stellt oder unterzeichnet wurden, sind nach der (unüblichen) Punktedifferenzme- thode ausgestellt. So wurde dann auch bis und mit 2005 abgerechnet, entspre- chend dem Entscheid des Obergerichts (act. 5/4).Offenbar sind die Zahlungen der Beklagten dann auch danach weiter nach der (unüblichen) Punktedifferenzme- thode angerechnet worden, wie sich aus der Tabelle "Forderung gegen C._____ und C._____ AG per 31.12.2013" ergibt (act. 17 S. 42 f.). Dagegen haben die Be- klagten dann allerdings (erst) mit ihrem Schreiben vom 2. Oktober 2012 (für die Zeit ab 1. Januar 2006) protestiert (act. 5/10). Hinsichtlich der Indexierung schrei- ben sie, diesbezüglich ohne weitere Erklärungen: "In Ihrer Tabelle verwenden Sie
- 69 - die Formel «(Indexalt - Indexneu) / 2» und berechnen die Indexanpassung nach Punkten anstatt nach Prozenten. Richtig wäre die Formel «[(Indexalt - Indexneu) / Indexalt] / 2 * 100»".
i) Die Beklagten erwähnen beiläufig, dass es sich bei der Berechnung der Indexklausel um einen Kanzlei- bzw. Rechnungsfehler gehandelt habe (act. 48 Rz 210). Art. 24 Abs. 3 OR sieht vor, dass blosse Rechnungsfehler zu berichtigen sind. Im vorliegenden Fall kann allerdings auf diesem Wege nichts erreicht wer- den, weil die einzelnen Berechnungselemente nicht zum Gegenstand der Verein- barung gemacht wurden (Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., Rz 840 f.). Daran wäre höchstens etwa zu denken, wenn die Formel für die Indexanpassung in den Ver- trag aufgenommen worden wäre und die darauf basierenden Berechnungen rechnerisch fehlerhaft vorgenommen worden wären, nicht aber, wenn den ver- schiedenen Berechnungsarten andere Überlegungen zugrunde liegen, wie dies hier der Fall ist.
10. Der Beweis ist auch dann erbracht, wenn die zu beweisenden Tatsa- chen nicht mit allerletzter Sicherheit feststehen. Das Gericht kann sich schon mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügen, die nicht jeden Zweifel aus- schliesst, der aber nach den Erfahrungen des Lebens nicht als berechtigt er- scheint. Welches Mass die Wahrscheinlichkeit erreichen muss, ist eine Ermes- sensfrage (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 323). Aus den genannten Gründen ist – entgegen der Vorinstanz – da- von auszugehen, dass es dem beiderseitigen Willen der Parteien entsprach, die Indexierung nicht nach der gängigen %-Methode zu berechnen. Dass sich die Beklagten im Nachhinein nicht daran halten wollen, ist nicht massgeblich, ebenso wenig wie die Tatsache, dass der Landesindex der Konsumentenpreise gemäss dem Bundesamt für Statistik anders zu berechnen ist und auch regelmässig an- ders berechnet wird.
11. Damit ist die Berufung auch diesbezüglich gutzuheissen. Es steht damit fest, dass die Indexierung des Baurechtszinses gemäss Ziff. 3.2. des Aktienkauf- vertrages nach derjenigen Methode erfolgen muss, wie sie die Parteien in den Ab- rechnungen, zu Beginn der Laufzeit des Aktienkaufvertrages von 1991 angewen-
- 70 - det haben, nämlich mit der Hälfte der Differenz zwischen dem neuen und dem al- ten Indexstand ("Indexneu - Indexalt) / 2"). Dass die Sache zur Klärung der Frage, ob und inwieweit die Kläger anlässlich der Enteignung für die Glattalbahn eine Entschädigung für entgehende Baurechtszinsen erhielten, welches auf Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrages angerechnet werden müssen, an die Vorinstanz zurück- zuweisen ist, ist bereits dargelegt worden (E. III./.12). V. Da der erstinstanzliche Entscheid aufgehoben wird und die Vorinstanz einen neuen Entscheid zu fällen haben wird, wird sie auch über die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen neu zu befinden haben. Durch die Kammer ist heute einzig die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren auf Fr. 22'950.– (§ 4 Abs. 1, § 12 Abs. 1 GerGebV) festzusetzen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Berufung wird gutgeheissen. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerich- tes Meilen vom 13. März 2015 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fort- führung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zum neuen Ent- scheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 22'950.-- festgesetzt.
- Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Be- rufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage des Doppels von act. 48 und 49, sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. - 71 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 600'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. M. Hinden versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB150028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 18. Dezember 2015 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Kläger und Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.X1._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ gegen
1. C._____,
2. D._____ Group AG, Beklagte und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. rer. publ. Y1._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 13. März 2015; Proz. CG130031
- 2 - Rechtsbegehren (act. 2): "1. Es seien die Beklagten unter solidarischer Haftung zu verpflich- ten, den Klägern folgende Beträge zu bezahlen: CHF 34'899.07 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. April 2011; CHF 83'991.35 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. Juli 2011; CHF 83'991.35 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. Oktober 2011; CHF 83'991.35 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. Januar 2012; CHF 83'323.85 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. April 2012; CHF 83'323.85 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. Juli 2012; CHF 19'715.55 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. Oktober 2012; CHF 19'715.55 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. Januar 2013; CHF 19'746.30 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. April 2013; CHF 19'378.35 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. Juli 2013; und CHF 19'378.35 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. Oktober 2013.
2. Alles unter solidarischen Kosten- und Entschädigungsfolgen, zu- züglich MwSt, zulasten der Beklagten". (geändertes) Rechtsbegehren: (sinngemäss; act. 17) "1. Es seien die Beklagten unter solidarischer Haftung zu verpflich- ten, den Klägern folgende Beträge zu bezahlen: CHF 34'899.07 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. April 2011; CHF 83'991.35 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. Juli 2011; CHF 83'991.35 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. Oktober 2011;
- 3 - CHF 83'991.35 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. Januar 2012; CHF 83'323.85 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. April 2012; CHF 83'323.85 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. Juli 2012; CHF 19'715.55 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. Oktober 2012; CHF 19'715.55 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. Januar 2013; CHF 19'746.30 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. April 2013; CHF 19'378.35 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. Juli 2013; CHF 19'378.35 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. Oktober 2013; CHF 19'378.35 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. Januar 2014; CHF 19'527.00 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. April 2014; und CHF 19'527.00 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem 1. Juli 2014.
2. Alles unter solidarischen Kosten- und Entschädigungsfolgen, zu- züglich MwSt, zulasten der Beklagten". Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 13. März 2015 (act. 34 = act. 39/1 = act. 41, je S. 51 f.): "1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 22'950.-- festgesetzt, den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet.
3. Die Kläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 36'720.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu bezahlen.
- 4 - 4./5. Schriftliche Mitteilung/Rechtsmittel" Berufungsanträge: der Kläger/Berufungskläger (act. 38):
1. Die Berufung sei vollumfänglich gutzuheissen und das Urteil des Bezirksge- richts Meilen vom 13. März 2015 sei aufzuheben.
2. Es seien die Beklagten unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Klä- gern folgende Beträge zu bezahlen: CHF 34'899.07 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem
1. April 2011; CHF 83'991.35 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem
1. Juli 2011; CHF 83'991.35 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem
1. Oktober 2011; CHF 83'991.35 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem
1. Januar 2012; CHF 83'323.85 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem
1. April 2012; CHF 83'323.85 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem
1. Juli 2012; CHF 19'715.55 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem
1. Oktober 2012; CHF 19'715.55 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem
1. Januar 2013; CHF 19'746.30 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem
1. April 2013; CHF 19'378.35 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem
1. Juli 2013; CHF 19'378.35 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem
1. Oktober 2013; CHF 19'378.35 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem
1. Januar 2014; CHF 19'527.00 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem
1. April 2014; und CHF 19'527.00 zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. auf diesem Betrag seit dem
1. Juli 2014.
3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Meilen zurückzuweisen.
4. Alles unter solidarischen Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide In- stanzen, zuzüglich MwSt, zulasten der Beklagten.
- 5 - der Beklagten/Berufungsbeklagten (act. 48): "Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten wird. Alles unter solidarischen Kosten- und Entschädigungsfolgen (und zwar für den Beklagten 1 zuzüglich MWSt) zulasten der Kläger". Erwägungen: I.
1. Die Kläger belangen die Beklagten wegen der aus ihrer Sicht unzulässi- gen Reduktion der Baurechtszinsen aus Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrages von 1991 für die im Rechtsbegehren erwähnten Zeiträume. Die Beklagten halten sich zur Reduktion berechtigt, weil sich die Fläche des Baurechtsgrundstückes, die bei der Berechnung der Baurechtszinsen eine Rolle gespielt haben soll, wegen einer Enteignung verringert hat. Ausserdem ist nach Ansicht der Beklagten die Index- klausel gemäss der gängigen Formel, wie vom Bundesamt für Statistik publiziert, anzuwenden.
2. Das vorinstanzliche Urteil wurde den Parteien am 24. März 2015 zuge- stellt (act. 35/1, /2). Die am 7. Mai 2015 der Post übergebene Berufung ist damit rechtzeitig erfolgt. Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 22'950.– erhoben und die Prozessleitung an die Referentin delegiert (act. 42). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 44). Die vor- instanzlichen Akten sind beigezogen worden.
3. Nach Ansetzung der Frist zur Berufungsantwort (act. 45) wurde diese rechtzeitig erstattet (act. 46). Die Sache ist spruchreif.
4. Mit der Berufung gemäss Art. 308 ff. ZGB kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Unrichtige Rechtsanwendung liegt auch vor, wenn das Gericht das ihm zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat. Die Berufungs-
- 6 - instanz kann sämtliche Mängel frei und uneingeschränkt prüfen, vorausgesetzt, dass sich der Berufungskläger mit den Entscheidgründen der ersten Instanz – soweit für die Berufung relevant – auseinandersetzt (ZR 110/2011 Nr. 80). Die entsprechenden Rügen sind in der Berufungsschrift zu begründen (vgl. BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3.1). Die Begründung muss genügend ausführlich sein, damit die Berufungsinstanz sie ohne weiteres verstehen kann. Soweit eine genügende Rüge vorgebracht wird, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Die Berufungsinstanz ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebun- den (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 m.w.H.). Sie darf sich auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen (BK ZPO- Hurni, N. 60 f. zu Art. 53). II.
1. a) In prozessualer Hinsicht weisen die Beklagten darauf hin, dass die Klä- ger als "Stellungnahme zu den Dupliknoven" (act. 32) eine eigentliche Triplik ver- fasst hätten, welche den Beklagten erst zusammen mit dem Urteil der Vorinstanz vom 13. März 2015 zugestellt worden sei, so dass sie sich bisher nicht dazu hät- ten äussern können (act. 48 S. 3 und Rz 61). Es gelte der Grundsatz, dass die Parteien zwei Gelegenheiten hätten, frei und uneingeschränkt Tatsachen in den Prozess einzubringen und Beweismittel zu benennen. Danach sei gemäss Art. 229 ZPO eine begründete Noveneingabe erforderlich (act. 48 Rz 54 ff.), in der rechtsgenüglich dargelegt werde, warum ein Novum nicht vor dem Aktenschluss vorgebracht worden sei (act. 48 Rz 57). Bei allen Noven – Tatsachen und Be- weismitteln –, welche mit Eingabe von 2. Februar 2015 samt Urkunden (act. 32 und 33) ins Verfahren eingebracht worden seien, hätten die Kläger die Zulässig- keit der neuen Vorbringen und Beweismittel behaupten und belegen müssen, was nicht geschehen sei (act. 48 Rz 61). Das gelte umso mehr, als die Beklagten die Kläger schon vor Friedensrichter und – aktenmässig belegt – auch im vorinstanz- lichen Prozess insbesondere bezüglich dem Einigungsverfahren mit der E._____ AG zur Edition aufgefordert hätten. Mit Blick auf die detaillierte Substantiierungs-
- 7 - und Editionsaufforderung, welcher die Kläger willentlich nicht nachgekommen seien, seien die in der Triplik neu eingereichten Beweismittel und die neu aufge- stellten Behauptungen novenrechtlich absolut unzulässig (act. 48 Rz 63). Zu Recht habe daher die Vorinstanz auf die Aktenlage nach Abschluss des doppel- ten Schriftenwechsels abgestellt und die neuen Beweismittel als verspätet nicht berücksichtigt (act. 39/1 S. 33).
b) Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang (act. 39/1 S. 33) ausge- führt, dass die Beklagten in der Klageantwort die Edition der Enteignungsverein- barung der Kläger mit der E._____ verlangt hätten (act. 11 Rz 29). Die Kläger seien darauf in der Replik nicht eingegangen und hätten betont, dass die Höhe der Entschädigung der Kläger für die Enteignung, welche für den Verlust des Landes ausbezahlt worden sei, für die Beklagten und das vorliegende Verfahren ohne Belang sei (act. 17 Rz 237). Mit der Stellungnahme zu den Dupliknoven hät- ten die Kläger dann den Teilvergleich mit der E._____ vom 24. April/2. Mai 2008 sowie die Schlussabrechnung vom 14. November 2012 eingereicht, ohne freilich zu erklären, warum sie diese Urkunden trotz dem Editionsantrag der Beklagten und trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht bereits mit der Replik vorgelegt hätten. Der Teilvergleich der Kläger mit der E._____ sei daher als Beweismittel verspätet und nicht zu berücksichtigen.
c) Die Beklagten hatten in der Klageantwort die Edition der Einigungsverein- barung mit der E._____ verlangt (act. 11 Rz 29, Rz 94 und act. 21 Rz 5, Rz 8). Sie wiesen in der Duplik darauf hin, dass die Kläger ihre prozessuale Mitwir- kungspflicht verletzen und den Beweis vereiteln würden, so dass davon auszuge- hen sei, dass die Kläger die Enteignungsentschädigung allein zur Kompensation der sich verringernden Baurechtszinsen erhalten hätten (act. 21 Rz 8, Rz 57). Die Kläger haben schliesslich – zusammen mit ihrer Stellungnahme (act. 32) und da- mit nach Aktenschluss – den "Teilvergleich zwischen E._____ und den Klägern vom 24. April 2008/2. Mai 2008" eingereicht. Damit haben sie das gemacht, was die Beklagten von ihnen verlangt haben. Die Beklagten nehmen in der Berufungsantwort ausdrücklich auf die Verein- barung der Kläger mit den E._____ Bezug (act. 18/33; act 48 Rz 39), gehen je-
- 8 - doch davon aus, dass die Kläger in ihrer Stellungnahme zu allen neuen Tatsa- chenbehauptungen und Beweismitteln, namentlich jenen im Zusammenhang mit dem Enteignungsverfahren und der mit der E._____ geschlossenen Enteignungs- vereinbarung (neue Beweismittel in act. 33/51-56), die Zulässigkeitsvorausset- zungen im Detail hätten behaupten und belegen müssen. Im Hinblick auf die de- taillierten Substantiierungs- und Editionsaufforderungen, denen die Kläger willent- lich nicht nachgekommen seien, seien die mit der Stellungnahme aufgestellten Behauptungen samt den eingereichten Beilagen (act. 32 und act. 33) «noven- rechtlich absolut unzulässig» (act. 48 Rz 63). Und in einer Klammerbemerkung äussern die Beklagten, dass "formell […] wohl diese gesamte Eingabe aus dem Recht gewiesen werden müsse".
d) Die Vorinstanz und die Beklagten übersehen, dass es sich – soweit es sich um Urkunden handelt, deren Herausgabe die Beklagten verlangt haben – nicht um eine Frage des Novenrechts, sondern um die Urkundenedition handelt, die auf Anordnung des Gerichts erfolgen muss (Adrian Staehelin/Daniel Staehe- lin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, Rz 106 zu § 18). Hätte die Vorinstanz die Klage nicht auf einer anderen Basis erledigt, hätte sie bei beiden Parteien die Herausgabe derjenigen Urkunden, für die die Edition bean- tragt worden ist, anordnen müssen und im Verweigerungsfall wäre Art. 164 ZPO zur Anwendung gekommen. Der Folgerung der Vorinstanz (act. 39/1 S. 33) und der Beklagten (act. 48 Rz 65), dass insbesondere der Teilvergleich der Kläger mit der E._____ verspätet eingereicht worden und deshalb nicht zu berücksichtigen sei, ist so nicht zutreffend. Eine andere Frage ist, wie es zu halten wäre, wenn sich die Kläger ihrerseits mit ihren Vorbringen auf die von ihnen neu eingereichten Urkunden beziehen und für ihren Rechtsstandpunkt etwas daraus ableiten wür- den. Nur das könnte im Lichte von Art. 229 ZPO unzulässig sein.
e) Anzumerken ist, dass auch die Kläger Editionsbegehren gestellt haben. Sie haben unter anderem in der Replik "die Edition sämtlicher Korrespondenz, Memoranda, Telefonnotizen und Vergleichsverträge betreffend die Enteignungs- ansprüche der F._____ AG und des Beklagten 1" verlangt und ausgeführt, dass bis zur vollständigen Vorlage dieser Unterlagen davon auszugehen sei, dass die
- 9 - F._____ AG entsprechend der Ankündigung der Enteignerin E._____ ebenfalls eine angemessene Entschädigung erhalten bzw. bewusst darauf verzichtet habe (act. 17 Rz 94 f.). Darauf haben die Beklagten in der Duplik geantwortet, dass das Editionsbegehren der Kläger betreffend Unterlagen zu Verhandlungen und Ver- gleich mit der E._____ zum vornherein ins Leere gehe; die von den Klägern zur Edition beantragten Urkunden sind der Vorinstanz nicht eingereicht worden. Die Kläger haben in der Stellungnahme vom 2. Februar 2015 (act. 32) und in der Be- rufung (act. 38 Rz 8 und S. 55) nochmals an die zuvor gestellten Editionsbegeh- ren erinnert. Soweit erforderlich, wäre die Edition gerichtlich anzuordnen und ge- gebenenfalls Art. 164 ZPO anzuwenden.
2. Die Kläger weisen zusammengefasst darauf hin, dass das Thema der Klage ausschliesslich die Weigerung der Beklagten sei, sich an Ziff. 3 des Aktien- kaufvertrages vom 8. Februar 1991 (act. 5/2 = act. 49/3) zu halten und den Klä- gern die vertragskonform geschuldeten Zahlungen zu leisten, weil die F._____ AG den Baurechtszins nicht – wie von den Beklagten im Aktienkaufvertrag ver- sprochen – bezahle (act. 38 Rz 12). Nach einem von 1996 bis 2012 dauernden Rechtsstreit betreffend Ziff. 3 des Aktienkaufvertrages, mithin nach 15 Jahren, hätten die Kläger am 8. Mai 2012 beim Bundesgericht Recht bekommen (act. 5/3) und ihre Klage sei entsprechend vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. August 2012 (act. 5/4) gutgeheissen worden (act. 38 Rz 13). Im Grunde seien – so die Kläger – bereits sämtliche sich stellenden Fragen durch die vo- rausgegangenen Gerichtsverfahren abschliessend geklärt worden. Ein erneuter Zivilprozess – anstelle eines direkten Vollstreckungsverfahrens – sei nur deshalb notwendig, weil sich die materielle Rechtskraft lediglich auf die im Vorprozess eingeklagten Quartalsbeiträge beziehen und insofern nicht in die Zukunft wirken würde. Das ändere jedoch nichts daran, dass die damaligen tatsächlichen Fest- stellungen und rechtlichen Erwägungen der Gerichte weiterhin vollständig gelten würden (act. 38 Rz 18). Die Vorinstanz habe die Klage zu Unrecht abgewiesen, indem sie zum Schluss gekommen sei, die Beklagten würden nicht gegen den Ak- tienkaufvertrag verstossen, wenn sie die F._____ AG (Bauberechtigte) nicht dazu anhalten würden – ungeachtet der Teilenteignung des baurechtsbelasteten Grundstücks – den gleichen Baurechtszins wie vorher zu bezahlen und die An-
- 10 - passung an die Teuerung nach der hälftigen Punkte-Differenz des Index' der Konsumentenpreise vorzunehmen (act. 38 Rz 19).
3. Die Beklagten machen ihrerseits – insoweit übereinstimmend – geltend, dass es zwei Streitpunkte gebe, nämlich ob sich der Baurechtszins wegen der Enteignung eines Teils der baurechtsbelasteten Fläche reduziere (act. 48 Rz 49) und wie die Preisanpassung an den Konsumentenpreisindex zu berechnen sei (act. 48 Rz 50). Die Kläger seien mit der Zahlung aus dem Enteignungsverfahren für die Reduktion der Baurechtszinsen gegenüber der F._____ AG entschädigt worden (act. 48 Rz 86); die Entschädigung für den enteigneten Grundstückteil er- setze damit den entfallenen Baurechtszins (act. 48 Rz 75). Richtig sei, dass es im aktuellen Verfahren um eine nicht der Rechtskraft des Urteils vom 23. August 2012 unterworfene Forderung gehe, dass aber die Erwägungen der früheren Ver- fahren als Argumente in die Erwägungen miteinbezogen werden könnten (act. 48 Rz 85). Das Obergericht (im früheren Urteil), die Vorinstanz und die Beklagten würden davon ausgehen, dass sich der Baurechtszins auch im Aktienkaufvertrag auf den flächenmässig bestimmten Landanteil beziehe, was die Kläger nicht be- stritten hätten (act. 48 Rz 88). Zutreffend sei der Schluss der Vorinstanz, dass die Teilenteignung des baurechtsbelasteten Grundstücks nicht die kontinuierliche, re- guläre Anpassung des Baurechtszinses an Wirtschaftsindikatoren wie Teuerung, Hypothekarzins, Miete oder Bodenpreis betreffe, weil die Land- bzw. Baurechts- fläche eine sich grundsätzlich nicht verändernde statische Grösse sei (act. 48 Rz 90). Die Beklagten hätten bereits mit der Klageantwort geltend gemacht, dass die den Klägern von der E._____ ausbezahlte Entschädigung ausschliesslich für den entgangenen Baurechtszins ausgerichtet worden sei. Die Kläger hätten auf- zuzeigen müssen, dass die Entschädigung der E._____ die Reduktion der Bau- rechtszinsen wegen der teilweisen Enteignung nicht oder nur teilweise gedeckt habe, was diese unterlassen hätten. Hinsichtlich der Indexierung stellen sich die Beklagten zusammengefasst auf den Standpunkt, dass diese gemäss der völlig üblichen und vom Bundesamt für Statistik publizierten Anpassungsberechnung durchzuführen sei. Auf Letzteres wird später eingegangen.
- 11 - III.
1. a) Ausgangspunkt ist der vorinstanzliche Entscheid (act. 39/1). Betreffend die hier streitige Frage, wie sich die Enteignung auf die Verpflichtung der Beklag- ten aus Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrages vom 8. Februar 1991 (act. 5/2) auswirkt, hat die Vorinstanz entschieden, dass es hinsichtlich der Enteignung an einer haf- tungsbegründenden Pflichtverletzung der Beklagten und an einem Schaden der Kläger fehle, so dass die Klage, soweit mit ihr aus diesem Grund Schadenersatz für die Reduktion des Baurechtszinses verlangt werde, abzuweisen sei (act. 39/1 S. 34). In den wesentlichen Punkten führt sie aus: Die Kläger würden sich einzig auf den Aktienkaufvertrag stützen und würden analog zum Bundesgerichtsent- scheid vom 8. Mai 2012 argumentieren, nämlich dass die Beklagten dafür sorgen müssten, dass die F._____ AG den Klägern einen Baurechtszins gemäss den Vorgaben des Aktienkaufvertrages bezahlen würden (act. 39/1 S. 12 E. 5; S. 13 E. 1). Das Obergericht habe eine Garantie im früheren Verfahren verneint und das Bundesgericht habe die Frage offen gelassen, weil es eine Schadener- satzpflicht des Beklagten 1 angenommen habe. Auch im vorliegenden Verfahren gehe es um die Frage, ob die Beklagten ihre Pflichten aus dem Aktienkaufvertrag zum Schaden der Kläger verletzt hätten, weil sie unbestrittenermassen nicht dafür gesorgt haben, dass die F._____ AG, ungeachtet der Teilenteignung von 955 m2 bzw. von 477.5 m2 (Miteigentumsanteil der Kläger) durch die E._____, den Betrag von Fr. 356'000.-- pro Jahr bezahlt habe. Umstritten sei, ob die F._____ AG von der Enteignerin entschädigt wurde (act. 39/1 S. 14 f.). Es komme nach Art. 18 OR primär darauf an, was die Parteien übereinstimmend wollten; das objektive Ver- ständnis der Willenserklärungen sei nur subsidiär (act. 39/1 S. 19). Hingegen sei die Auslegung der Willenserklärungen ein rechtlicher Vorgang und daher vom Ge- richt auch ohne (bestimmte) Behauptungen der Parteien vorzunehmen, während es eine Tatfrage sei, was die Parteien tatsächlich wollten. Die Parteien würden die einschlägigen Vertragsbestimmungen gestützt auf den Wortlaut, den Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte des Vertrages auslegen. Einen tatsächli- chen Konsens würden sie hingegen nicht behaupten (act. 39/1 S. 19). Es sei da- her der mutmassliche Vertragswille zu ermitteln, wobei das Gericht das als Ver-
- 12 - tragswillen anzusehen haben, was vernünftige und redlich handelnde Parteien un- ter den gegebenen Umständen unter Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würde (act. 39/1 S. 20 f.). In Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrages werde der Basiswert für den Lan- danteil des Verkäufers (G._____) mit einem Betrag von Fr. 356'000.00 bestimmt und für künftige Anpassungen auf Ziff. 3.2. und 3.3. verwiesen; für die Enteignung sei im Aktienkaufvertrag nichts bestimmt, so dass sich die Frage stelle, ob die Parteien eine Anpassung ausschliessen wollten oder nicht (act. 39/1 S. 21 E. 7.1.). Die Anpassung an Teuerung und Hypothekarzinsen habe das Oberge- richt damals als abschliessende Regelung verstanden und eine Anpassung an die Veränderung des Landwertes abgelehnt (act. 39/1 S. 23). Das Bundesgericht ha- be auf die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung im Aktienkaufvertrag hin- gewiesen (act. 39/1 S. 23 E. 7.2.): Das Gleichgewicht beruhe auf dem Zusam- menhang zwischen der Höhe des Baurechtszinses und dem Wert der Aktien, das gestört werde, wenn der Baurechtszins nicht bloss an die Teuerung und den Hy- pothekarzins angepasst würden (act. 39/1 S. 24). G._____ habe ein Interesse da- ran gehabt, den Baurechtszins weitgehend unabänderlich festzusetzen. Für den Baurechtszins und dessen Anpassung gelte unter den Parteien der Aktenkaufver- trag (act. 39/1 S. 25). Die Kläger würden sich darauf berufen, dass der Bau- rechtszins nicht vom Landwert oder der Landgrösse, sondern vom Nutz- /Ertragswert bzw. von den Mieteinnahmen abhängig gewesen sei. Die Vereinba- rung zwischen G._____ und dem Beklagten 1 vom 31. Oktober 1990 sehe keine Reduktion des Baurechtszinses bei einer Reduktion des Landwertes vor, sondern eine Senkung für den Fall, dass die Kosten mit den Mieteinnahmen nicht mehr gedeckt werden könnten. Die Kläger würden anführen, dass die Anpassungsmög- lichkeit an sinkende Mieteinnahmen bewusst nicht in den Aktienkaufvertrag auf- genommen worden sei (act. 39/1 S. 25). Es sei davon auszugehen, dass der Ba- sisbaurechtszins u.a. aufgrund der Landfläche berechnet worden sei, wovon sei- nerzeit auch das Obergericht ausgegangen sei (act. 39/1 S. 26), wobei das Ober- gericht den tatsächlichen Landwert allerdings nicht für massgeblich gehalten ha- be, worauf sich die Kläger nunmehr bezüglich der Landfläche berufen würden (act. 39/1 S. 26). Was die Enteignung anbelange, wollten die Kläger die Enteig-
- 13 - nungsklausel auf den Bau bzw. Ausbau öffentlicher Strassen beschränken. Bei Vertragsschluss sei gemäss den Klägern die Erschliessung noch nicht erfolgt ge- wesen, so dass das Risiko des Baus einer öffentlichen Strasse bestanden habe, was sich auf die Ausnützung ausgewirkt hätte und die F._____ AG mangels rechtskräftigem Projekt keine Entschädigung erhalten hätte (act. 39/1 S. 28), was nach Ansicht der Vorinstanz nicht nachvollziehbar sei (act. 39/1 S. 29). Bei einer Enteignung des ganzen Landes wäre kein Baurechtszins mehr geschuldet, und zwar ungeachtet des Ausschlusses von Ansprüchen der Bauberechtigten (act. 39/1 S. 28). Dass die Reduktion des Baurechtszinses nur für das noch un- bebaute Grundstück vorgesehen worden sein sollte, sei höchst ungewöhnlich und die Parteien hätten eine solche Einschränkung ausdrücklich vorgenommen. Die Reduktion des Baurechtszinses gelte nach dem mutmasslichen Parteiwillen für die Teilenteignung durch die E._____ (act. 39/1). Die Enteignung habe mit der Baurechtzinsanpassung nach dem Aktienkaufvertrag nichts zu tun (act. 39/1 S. 30 E. 7.6.). Die Kläger würden anerkennen, dass die F._____ AG u.U. berechtigt sei, den Baurechtszins gestützt auf die Enteignungsklausel im Baurechtsvertrag zu reduzieren. Die Enteignungsklausel im Baurechtsvertrag solle mit dem Aktien- kaufvertrag nicht ausgehebelt werden. Es gebe einen massgeblichen Unterschied zwischen Landwertveränderungen und Enteignung, weil die Teilenteignung keine reguläre Anpassung an Wirtschaftsindikatoren wie Teuerung, Hypothekarzins, Mietzins und Bodenpreis bewirke (act. 39/1 S. 30). Land- und Baurechtsfläche sei eine statische Grösse, die sich grundsätzlich nicht verändere, und wenn doch, nehme sie nach einer Enteignung auch nicht mehr zu (act. 39/1 S. 30). Die Bau- rechtsliegenschaft sei unbestrittenermassen kleiner geworden, es stehe weniger Land zur Verfügung und so könne dafür auch kein Baurechtszins mehr verlangt werden. Die Kläger würden sich auf eine eigene Pflicht und eine Pflichtverletzung der Beklagten berufen, so dass die Kläger den Schaden behaupten und beweisen müssten. Sei der Bauberechtigte ungeachtet der Regelung des Aktienkaufvertra- ges berechtigt, so würden sie keine Pflicht aus dem Aktienkaufvertrag verletzen, wenn sie die F._____ AG nicht dazu anhalten würden, einen gleichbleibenden Baurechtzins zu zahlen (act. 39/1 S. 31). Es komme nur darauf an, inwiefern den Klägern durch eine auf die Enteignung gestützte Baurechtszinsreduktion ein
- 14 - Schaden entstanden sei. Die Kläger würden (unter Berücksichtigung der Klage- erweiterung) per 1. April 2014 Fr. 609'887.27 samt Verzugszins verlangen. Die Differenz zum angeblich zugesicherten Betrag von rund Fr. 102'000.-- pro Quartal ergebe sich aus der unzulässigen Reduktion des Basiswerts und der falschen Anpassung an den Landesindex der Konsumentenpreise, wobei sich weder der tabellarischen Übersicht noch den zugehörigen Ausführungen der Kläger in act. 17 Rz 159 ff. entnehmen lasse, welcher Teil sich auf die Reduktion des Ba- siswertes und welcher sich auf die Indexierung beziehe. Für die Reduktion des Basiswertes infolge Enteignung sei demnach kein Schaden der Kläger beziffert worden (act. 39/1 S. 33). Die Kläger hätten, nachdem die Beklagten bereits in der Klageantwort geltend gemacht hätten, die Enteignungsentschädigung von der E._____ sei ausschliesslich für den entgangenen Baurechtszins ausgerichtet worden, aufzeigen müssen, dass bzw. inwieweit die ihnen von der Enteignerin ausgerichtete Enteignungsentschädigung die Reduktion des Baurechtszinses entsprechend der enteigneten Fläche nicht (oder nur teilweise) gedeckt habe. Die Beklagten hätten in der Klageantwort die Edition der Enteignungsvereinbarung der Kläger mit der E._____ verlangt. Die Kläger hätten behauptet, dass die Ent- schädigung den Nachteil aus dem Verlust des Landes ausgeglichen habe und daher für das Verfahren ohne Belang sei. Da der Teilvergleich erst nach dem Ak- tenschluss eingereicht und nicht erklärt werde, warum er nicht früher eingereicht werden konnte, sei er als Beweismittel verspätet und daher nicht zu berücksichti- gen. Ein (aktuell bestehender) Schaden der Kläger sei nicht dargetan.
b) Die Kläger haben dazu in der Berufung zusammengefasst Folgendes an- geführt: Vorliegend würden die Kläger erneut (rechtsgenüglich behauptete, sub- stantiierte und bewiesene) Schadenersatzansprüche infolge einer Verletzung von Ziff. 3 des Aktienverkaufvertrages durch die Beklagten gemäss Art. 97 OR geltend machen (act. 38 Rz 25 f.). Das Bundesgericht habe im ersten Verfahren festge- halten, dass die Beklagten mit Bezug auf Ziff. 3 des Aktienkaufsvertrages eine Pflicht zur Realleistung übernommen hätten, "nämlich dafür zu sorgen, dass die Baurechtsnehmerin künftig einen Baurechtszins bezahlt, wie er im Aktienkaufver- trag vorgegeben ist" (act. 38 Rz 27). Die Kläger hätten ausserdem die Schadens- höhe genügend substantiiert (act. 38 Rz 34 ff.). Die Differenz zum zugesicherten
- 15 - Betrag von rund Fr. 102'000.– ergebe sich aus der unzulässigen Reduktion des Basiswertes und der falschen Anpassung an den Landesindex der Konsumenten- preise, wobei unklar sei, welcher Teil auf die angeblich falsche Handhabung der Indexformel und welcher Betrag auf die Reduktion des Basiswertes entfalle (act. 38 Rz 35). Wenn die Kläger den geltend gemachten Schadenersatz in der Höhe der Differenz des im Aktienkaufvertrag zugesicherten Baurechtszinses und den effektiv erfolgten Zahlungen nennen würde, genüge das Art. 8 ZGB vollauf (act. 38 Rz 36). Kürzungsansprüche seien von den Beklagten zu behaupten und zu beweisen (act. 38 Rz 37 f.). Die Kläger hätten nur feststellen und substantiie- ren können, dass ihnen nicht der ganze Quartalszins bezahlt worden sei (act. 38 Rz 39). Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche würden sich einzig auf den Aktienkaufvertrag und nicht auf den Baurechtsvertrag stützen (act. 38 Rz 42). Der Baurechtszins von Fr. 356'000.– sei unabhängig von der Teilenteig- nung (act. 38 Rz 46). Das Bezirksgericht habe den mutmasslichen Vertragswillen der Parteien ermittelt (act. 38 Rz 48). Massgeblich sei allein der Aktienkaufvertrag und Grundlage der Auslegung sei sein Wortlaut, welcher keine Änderung des Ba- siswertes infolge der Teilenteignung zulasse (act. 38 Rz 49). Richtig sei, dass – wenn die anderen Auslegungselemente nicht sicher einen anderen Schluss er- lauben würden – es beim Wortlaut sein Bewenden habe (act. 38 Rz 50). Die Vor- instanz habe wörtlich geschrieben, dass die Baurechtszinsanpassungen gemäss Aktienkaufvertrag mit der Enteignung nichts zu tun hätten (act. 38 Rz 51). Weitere Anpassungsgründe seien nicht definiert worden; obschon der Baurechtsvertrag von 1984 eine Anpassung des Baurechtszinses vorsehe, werde die (teilweise) Enteignung im Aktienkaufvertrag nicht geregelt. Daher hätten die Beklagten im Schreiben von 2. Oktober 2012 (act. 5/10) nach der Teilenteignung eine Anpas- sung des Aktienkaufvertrages vorgeschlagen, was die Kläger abgelehnt hätten; das müsse sich zu Lasten der Beklagten auswirken (act. 38 Rz 53). Zu Recht ge- he die Vorinstanz davon aus, dass zwischen den Parteien einzig und allein der Aktienkaufvertrag gelte (act. 38 Rz 58). Auch das Obergericht habe in seinem ers- ten Entscheid vom 6. Juli 2007 den Aktienkaufvertrag mit der Anpassung an die Teuerung und den Hypothekarzins als abschliessende Regelung verstanden, wo- hingegen Veränderungen des Landwertes nicht genannt und daher nicht zu be-
- 16 - rücksichtigen seien (act. 38 Rz 59). Was für den Landwert gelte, müsse auch für die teilweise Enteignung gelten (act. 38 Rz 61). Die Kläger werfen der Vorinstanz vor, sie ändere – trotz anfänglicher gegenteiliger Ausführungen – den Fokus und argumentiere – statt aus der Sicht des Aktienkaufvertrages – aus der Sicht des Baurechtsvertrages, der nicht im Streit sei. Die Kläger würden nicht grundsätzlich bestreiten, dass die Enteignungsklausel zur Anwendung kommen könne, wenn auch nicht im vorliegenden Fall (act. 38 Rz 90 f.). Die Kläger hätten bereits vor Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der Baurechtsvertrag (der Vertrag stammt aus dem Jahr 1984; act. 5/6) und damit die Enteignungsklausel aus einer Zeit stamme, als das baurechtsbelastete Grundstück noch nicht überbaut war und der Baurechtszins nach der Formel: Grundstücksfläche und Wert pro m2 = Basiswert des Baurechtszinses, berechnet wurde, während der Aktienkaufvertrag aus der Zeit nach der Überbauung stamme, der nach dem beschriebenen Äquivalenzprin- zip bestimmt worden sei (act. 38 Rz 92). Die F._____ AG könnte sich theoretisch als Partei des Baurechtsvertrages gegenüber den Klägern und dem Beklagten 1 auf die Enteignungsklausel berufen (wobei Ziff. 1. c vorliegend nicht gegeben sei). Das Bezirksgericht gehe jedoch davon aus, dass sich die Beklagten mit dem Ak- tienkaufvertrag verpflichtet hätten, dafür zu sorgen, dass die F._____ AG den Baurechtszins gemäss den Bestimmungen des Aktienkaufvertrages bezahle. Das Bundesgericht habe in act. 5/3 E. 3.2 festgehalten, dass die geschuldete Realleis- tung darin bestehe, dass die Beklagten dafür sorgen müssten, dass die Bau- rechtsnehmerin künftig einen nach den im Aktienkaufvertrag (aus dem Jahr 1991) festgeschriebenen Vorgaben berechneten Baurechtszins schulde, womit gewähr- leistet wurde, "dass dem Verkäufer der im Aktienkaufvertrag vorgesehene Profit zukommen würde" (act. 38 Rz 94). Deshalb sei die Schlussfolgerung der Vo- rinstanz (act. 41 S. 31 E 8) falsch, dass die Beklagten ihre Pflichten nicht verletz- ten, wenn sie die F._____ AG nicht dazu anhalten würden, einen ungeachtet der Enteignung gleichbleibenden Baurechtszins zu bezahlen, da die Bauberechtigten ungeachtet der Regelung des Aktienkaufvertrags berechtigt sei, den Baurechts- zins entsprechend der enteigneten Fläche zu reduzieren (act. 38 Rz 97). Gegen- über den Klägern als Grundeigentümern habe die Verkleinerung des Baurechts- grundstückes keinen Anspruch auf Reduktion ausgelöst, weil die F._____ AG kei-
- 17 - ne finanziellen Nachteile erlitten habe (act. 38 Rz 100). Die Beklagten hätten auf Grund ihrer "beherrschenden Stellung bei der Baurechtsnehmerin" die Verpflich- tung übernommen, dafür zu sorgen, "dass diese den Baurechtszins entsprechend dem Aktienkaufvertrag akzeptierte" (act. 38 Rz 117), was für den Verletzungsfall eine Schadenersatzpflicht auslöste. Die Kläger hätten aufgezeigt, dass die Aktien der F._____ AG keinen Nachteil erlitten hätten (act. 38 Rz 118), welcher zu einer Reduktion ihrer Verpflichtungen (in der Höhe von 16 %) führen könne. Dies sei von den Beklagten nicht substantiiert bestritten worden; die verlangte Edition der Jahresrechnungen 2008-2013 sei nicht erfolgt, so dass sie als erwiesen gelten müssten (act. 38 Rz 118-120). Auf all das sei die Vorinstanz allerdings nicht ein- gegangen. Der Aktienkaufvertrag enthalte keinen Anpassungsgrund der Teilent- eignung; die Beklagten hätten im Vorfeld des Prozesses den Vertragszusatz "Re- duziert sich der Landanteil, so reduziert sich auch der Basiswert" aufnehmen wol- len, was die Kläger abgelehnt hätten (act. 38 Rz 124). Die an sich denkbare clau- sula rebus sic stantibus habe die Vorinstanz nicht erwähnt und diese sei auch nicht einschlägig (act. 38 Rz 124-126). Insbesondere hätten die Parteien im Bau- rechtsvertrag an die Enteignung gedacht und eine 16 %-Verkleinerung erreiche nicht die Schwere einer relevanten Äquivalenzstörung (act. 38 Rz 127).
c) Die Beklagten machen in der Berufungsantwort im Zusammenhang mit der Enteignung zusammengefasst geltend: Die Kläger würden zur Sachverhalts- darstellung der Vorinstanz lediglich bemerken, dass es nicht um den Baurechts- zins gemäss Baurechtsvertrag, sondern um die Verletzung des Aktienkaufvertra- ges gehe (act. 48 Rz 107). Beanstandet werde lediglich, dass die Vorinstanz nicht auf die korrekt wiedergegebenen Grundlagen der Vertragsauslegung abgestellt habe (act. 48 Rz 109). Sie seien der Meinung, dass die Rechtsgrundlagen, Ent- scheide und Beweismittel für den vorliegenden Fall unzutreffend angewandt bzw. gewürdigt worden seien (act. 48 Rz 109). Das Obergericht habe lediglich die Tabelle der Kläger zum Urteil erhoben (act. 48 Rz 132). Wie der Baurechtszins zu berechnen sei, regle der Baurechtsvertrag (act. 48 Rz 135). Die Kläger seien dafür beweispflichtig, welchen Baurechtszins die Beklagten schulden würden (act. 48 Rz 137). Die Kläger würden nicht darlegen, welche Ansprüche die Bau- rechtsnehmerin aus dem Baurechtsvertrag schulde (act. 48 Rz 143). Wenn die
- 18 - Kläger ein Total fordern, würden sie die Behauptungs- und Substantiierungspflicht verletzen (act. 48 Rz 145). Die Kläger würden nirgends aufzeigen, warum die Vor- instanz "zu Unrecht" eine Anpassung des Baurechtszinses an die verringerte Grundstückfläche bejahe (act. 48 Rz 150). Es sei unzutreffend, dass der Bau- rechtsvertrag vollkommen irrelevant sei (act. 48 Rz 111). Das Baurecht sei für 5'797 m2 gewährt worden, was bei Teilenteignung zu einer Reduktion des Bau- rechtszinses führen müsse (act. 48 Rz 112, 115 f.). Die Beklagten hätten, nach- dem sie den Prozess verloren hatten, ohne weiteres den Baurechtszins bezahlt, würden sich jetzt aber weigern, den gleichen Zins für ein um ca. einen Sechstel verkleinertes Grundstück zu bezahlen (act. 48 Rz 117). Es gehe um die Frage, ob trotz Verkleinerung des Baurechtsgrundstückes der gleiche Zins bezahlt wer- den müsse, und zwar trotz vollumfänglicher Entschädigung der Kläger (act. 48 Rz 117, Rz159 ff.). Die früheren Verfahren hätten offen gelassen, ob im Aktien- kaufvertrag eine abstrakte Garantie für eine unveränderte Höhe des Baurechts- zinses sei (act. 48 Rz 122). Die sich hier stellende Frage sei bisher nie Gegen- stand eines Prozesses gewesen (act. 48 Rz 123, 126). Die Teilenteignung habe die Beklagten geschädigt, da ihnen in den nächsten 75 Jahren 1/6 der Baurechts- fläche fehle; die Kläger seien dagegen vollumfänglich entschädigt worden (act. 48 Rz 127). Die Berechnung auf der Basis von Indexpunkten statt Prozenten habe nicht der während Jahren gelebten Praxis entsprochen, wie die 11 als Duplikbei- lagen (act. 22/10 und act. 22/11) eingereichten Abrechnungen, die zufällig noch aufgefunden werden konnten, zeigen würden. Die Rechnung nach Teuerungs- punkten sei eben doch nur ein blosser „Kanzleifehler“ gewesen (act. 48 Rz 132). Das Äquivalenzprinzip sei nicht gestört, decke doch die Entschädigung den Ver- lust an Baurechtszins ab (act. 48 Rz 163). Irrelevant sei das Editionsbegehren für die Jahresrechnung (act. 48 Rz 167). Es gehe um den Wert von Leistung (Ak- tien) und Gegenleistung (Kaufpreis plus Baurechtszins) im damaligen Zeitpunkt (act. 48 Rz 168). Es gehe nicht um die Änderung von Ziff. 3 des Aktienkaufvertra- ges, sondern um die vertragskonforme Anpassung des Baurechtszinses an die verringerte Landfläche gemäss Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrages (act. 48 Rz 169). Das Bundesgericht sage, dass von der vereinbarten Festsetzung des Baurechts- zinses gemäss Aktienkaufvertrag, welche immer noch auf der baurechtsbelaste-
- 19 - ten Grundstückfläche beruhe, nicht abgewichen werden sollte (act. 48 Rz 171). Entfallen sollte nur die periodische Anpassung an das baurechtsbelastete Land (act. 48 Rz 173). Gestört werde das Äquivalenzprinzip nur, wenn der Baurechts- zins nicht angepasst werde (act. 48 Rz 175). Eine abstrakte Garantie, welche ei- nen Baurechtszins unabhängig von der Grundstückfläche zementieren könnte, sei in allen früheren Verfahren ausgeschlossen worden (act. 21 Rz 19 ff., 28 ff., 87 f.). Die Anpassung des Baurechtszinses an die verringerte Baurechtsfläche ergebe sich unabhängig von der Enteignungsklausel (act. 48 Rz 177). In casu sei allein der Grundeigentümer entschädigt worden (act. 48 Rz 181). Die Entschädigung des Minderwertes bei Heimfall betrage ca. Fr. 10’000.–. Der Rest kompensiere den Ausfall des Baurechtszinses (act. 48 Rz 182). Die Enteignungsklausel finde sich in Ziff. 1 lit. c des Baurechtsvertrages. 1989 sei das Grundstück überbaut gewesen, so dass es keinen Grund gegeben habe, diese bei der Änderung des Vertrages stehen zu lassen (act. 48 Rz 184). Für die F._____ AG sei keine eigene Entschädigungsforderung geblieben, weil die Kläger bereits voll entschädigt wor- den seien. Ihnen stehe hingegen die Herabsetzung des Baurechtszinses zu (act. 48 Rz 187). Eine abstrakte Garantie sei nicht vereinbart worden; auch die Kläger hätten bisher eingeräumt, dass beim vollständigen Entfall des Baurechts auch die Zahlungen aus dem Aktienkaufvertrag entfallen würden (act. 48 Rz 191). Die Kläger hätten ihre Forderungen nie auf eine abstrakte Garantie abgestützt, würden jetzt aber versuchen umzuschwenken (act. 48 Rz 192). Wegen der Ent- schädigung hätten die Kläger keine Einbusse erlitten (act. 48 Rz 196).
2. Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrages lautet (act. 5/2): "Der Baurechtszins von Fr. 356'000.00 gilt als Basiswert per 01.04.1991, für den Landanteil des Verkäu- fers und gilt demzufolge als Basiswert für die Zinskorrekturen gemäss Art. 3.2 und 3.3 dieses Vertrages, welche jährlich erstmals per 01.04.1992 zu erfolgen haben. (3.1.) Ab 01.04.1991 wird der Baurechtszins vierteljährlich zum voraus an den Verkäufer bezahlt. (3.2.) Der Baurechtszins erhöht sich um die Hälfte des Landes- index der Konsumentenpreise (Beispiel: 4 % Teuerung = 2 % Erhöhung des Bau- rechtszins.)." Ziff. 3.3. wurde im Jahre 1995 geändert (vgl. act. 5/18) und betrifft die Anpassung an die Veränderung des Hypothekarzinses, der hier nicht zu beur- teilen ist.
- 20 -
3. Die Parteien sind sich nicht einig, ob und inwieweit sich die das Grund- stück und das Baurecht betreffende Enteignung im Zusammenhang mit dem Bau der Glatttalbahn im Jahre 2008 auf den Aktienkaufvertrag von 8. Februar 1991 auswirkt. Vertragsparteien des Aktienkaufvertrages sind H._____ (nunmehr: seine Rechtsnachfolger), die Kläger, und C._____ bzw. die C._____ AG, die Beklagten.
a) Im Baurechtsvertrag von 1984 (samt angehängter Änderung; act. 5/6) räumten C._____ und H._____ (als je hälftige Miteigentümer der Baurechts- parzelle) der in Gründung begriffenen F._____ AG (vertreten durch C._____, H._____ und I._____) ein selbständiges und dauerndes Baurecht ein. Im Zusam- menhang mit dem vorliegenden Verfahren ist vor allem Ziff. 1 c) des Baurechts- vertrages von Bedeutung, der lautete: "Werden die Liegenschaften – das Land – ganz oder teilweise enteignet, entsteht hieraus der jeweiligen Bauberechtigten kein irgendwie gearteter Anspruch gegenüber dem jeweiligen Grundeigentümer. Ihre Ansprüche gegenüber dem Enteigner bleiben vorbehalten. Die Enteignungs- entschädigung für das Land fällt an den jeweiligen Grundeigentümer. Beim Bau oder Ausbau öffentlicher Strassen hat der jeweilige Grundeigentümer die auf das mit diesem Baurecht belastete Land entfallenden Mehrwert- und/oder Trottoirbei- träge zu bezahlen; eine allfällige Landentschädigung fällt an den Grundeigentü- mer. Der Baurechtszins reduziert sich in beiden Fällen entsprechend der abzutre- tenden Landfläche".
b) Daraus ergibt sich, dass die Parteien des Baurechtsvertrages (Vertrags- parteien: C._____ (der Beklagte 1), H._____ (bzw. seine Rechtsnachfolger, die Kläger) und die F._____ AG (act. 5/6), die nur teilweise identisch sind mit den Parteien des Aktienkaufvertrages, eine Regelung für den Enteignungsfall getrof- fen haben. Es besteht allerdings Uneinigkeit darüber, ob es sich bei der Enteig- nung durch die E._____ um den in Ziff. 1 c) des Baurechtsvertrages erstgenann- ten Fall oder ob es sich um die zweitgenannte Regelung betreffend den Bau oder Ausbau einer öffentlichen Strasse handelt (zur Gegenüberstellung der abwei- chenden Meinungen durch den vorinstanzlichen Entscheid in act. 39/1 S. 17-19). Im Aktienkaufvertrag ist der Enteignungsfall mit keinem Wort erwähnt.
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c) Die Vorinstanz geht davon aus, dass "beide Parteien […] die einschlägi- gen Vertragsbestimmungen gestützt auf den Wortlaut, den Sinn und Zweck und die Entstehungsgeschichte des Vertrages [auslegen], freilich mit gegenläufigen, je zu ihren eigenen Gunsten lautenden Ergebnissen. Einen tatsächlichen Konsens behaupten die Parteien hinsichtlich der Enteignungsfrage nicht. Auf die Frage des (übereinstimmenden) inneren Willens der Parteien ist daher in diesem Punkt nicht weiter einzugehen. Im Rahmen der Auslegung [sei] der Vertragswille zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Hierbei [habe] das Gericht das als Vertragswille anzusehen, was vernünftig und redlich handelnde Parteien unter den gegebenen (auch persönlichen) Umständen durch die Verwendung der aus- zulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden (act. 39/1 S. 19 f.)". Für entscheidend hält die Vorinstanz die Fra- ge, ob es sich bei der fehlenden Regelung des Baurechtszinses im Aktienkaufver- trag um eine negative Anpassungsregel handle, so dass eine Anpassung des Baurechtszinses an ein verkleinertes Grundstück ausgeschlossen sei (act. 39/1 S. 21). Sie verweist auf die Ausführungen der Kammer im Entscheid vom 6. Juli 2007 im früheren Verfahren (act. 13A/75, E. 2.23 aa, S. 17 f.), wo davon ausge- gangen worden war, dass der Baurechtszins von Fr. 712'000.– bzw. die den Klä- gern zustehende Hälfte von Fr. 356'000.– (der im Aktienkaufvertrag [act. 5/2 Ziff. 3.0.] als Baurechtszins und Basiswert genannt wird) aufgrund des Quadrat- meterpreises ("[…] bei einem Zinssatz von 6,5% und einem Quadratmeterpreis von Fr. 2'100.-- resultiert eine Fläche von etwas über 5'200 m2, also jedenfalls ei- ne plausible Grössenordnung […]") ermittelt worden sei (act. 39/1 S. 22). Die Vor- instanz hält nach ausführlichen Erwägungen und mit Zitaten aus dem früheren Verfahren zwischen den Parteien als Zwischenergebnis fest: "Für den Baurechts- zins und dessen Anpassungen gilt demnach der Aktienkaufvertrag" (art. 39/1 S. 25) und weiter auf S. 26: Aus der Entstehung des Aktienkaufvertrages lasse sich schliessen, "dass die Festlegung des Baurechtszinses auf CHF 356'000.– im Aktienkaufvertrag sich auf den hälftigen, flächenmässig bestimmten Landanteil (Miteigentumsanteil) von G._____ bezieht". Die Kläger würden – so die Vorin- stanz – korrekt darauf hinweisen, dass das Obergericht seinerzeit den tatsächli- chen Landwert für den Aktienkaufvertrag nicht für massgeblich gehalten habe,
- 22 - und würden bezüglich der Landfläche, um deren Verkleinerung es hier gehe, gleich argumentieren (act. 39/1 S. 26). Die Geltung der Enteignungsklausel woll- ten die Kläger auf die Fälle des Bau bzw. Ausbaus der öffentlichen Strasse be- schränken, da zur Zeit der Vereinbarung (d.h. im Jahr 1984) noch keine definitive Baubewilligung vorgelegen habe und die Erschliessung noch nicht bewilligt gewe- sen sei, so dass das Risiko des Baus einer öffentlichen Strasse bestanden habe. Eine entsprechende Enteignung hätte sich auf die Ausnützung des Grundstückes ausgewirkt und die Baurechtsnehmerin, die F._____ AG, hätte mangels eines rechtskräftigen Projektes von allfälligen Enteignern keine Entschädigung erhalten (act. 39/1 S. 27 f.). Weil im Falle, dass das ganze Land enteignet würde, nach Ansicht der Vorinstanz kein Baurechtszins geschuldet wäre, sei es nicht erklärlich, warum für die teilweise Enteignung andere Regeln gelten sollten (act. 39/1 S. 28). Dass die Anpassung des Baurechtszinses bei einer Enteignung für den Strassen- bau nach den Behauptungen der Kläger "darum notwendig gewesen sein soll, weil die Baurechtsnehmerin damals mangels Bestehens eines rechtskräftigen Projekts keine Entschädigung von der Enteignerin hätte verlangen können (act. 17 Rz 50), sei nicht nachvollziehbar. Die Enteignungsentschädigung für das Land steht nach dem Baurechtsvertrag (auch) beim Strassenbau ausschliesslich den Grundeigentümern zu. Die Reduktion des Baurechtszinses entsprechend der enteigneten Landfläche kompensier[e] somit nicht das Fehlen einer Entschädi- gung der Bauberechtigten seitens der Enteignerin, sondern die an die Grundei- gentümer fallende Landentschädigung" (act. 39/1 S. 29). Die Reduktionsmöglich- keit des Baurechtszinses auf die Enteignung unbebauter Grundstücke zu be- schränken, wäre nach Ansicht der Vorinstanz höchst ungewöhnlich, so dass das ausdrücklich vereinbart worden wäre (act. 39/1 S. 29). Die Reduktion des Bau- rechtszinses bei Enteignung müsse nach dem mutmasslichen Parteiwillen auch für den Ausbau der Glatttalbahn und für die damit zusammenhängende Teil- enteignung gelten (act. 39/1 S. 29).
d) Nach den Beklagten steht fest, dass sich der Baurechtszins im Aktien- kaufvertrag ebenfalls auf den flächenmässig bestimmten Landanteil bezog (act. 48 Rz 90). Sie beziehen sich auf die Stellungnahme der Kläger (act. 32 samt Beilagen), woraus sich ergebe, dass die Kläger für die Enteignung von 477.5 m2
- 23 - (d.h. für ihren hälftigen Anteil [955 m2 : 2]) einen Preis von Fr. 2'400.– pro m2 er- halten hätten; das sei praktisch vollumfänglich die Kompensation für die Einbusse bei den Baurechtszinsen gewesen und nicht für den Verlust der Grundstückfläche beim Heimfall in 75 oder 78 Jahren. Das ergebe sich aus BGE 134 II 182, wonach bei gleichbleibendem Baurecht ein Entschädigungsanspruch bei einer Restlauf- zeit von "nur" 40 Jahren verneint worden sei (act. 48 Rz 41). Der Landwert für 477,5 m2 belaufe sich bei einem realistischen Preis von rund Fr. 900.–/m2 und bei einem überhöhten Preis von Fr. 2'100.–/m2 auf zwischen Fr. 429'000.– und Fr. 1 Mio., was bei einer Diskontierung auf die Laufzeit von 75 bzw. 78 Jahren ei- ne Entschädigung von Fr. 10'000.– bis Fr. 20'000.– ergebe (Berechnung in act. 21 Rz 55 und 56; act. 48 Rz 42 mit Rechnungsbeispiel). Umgekehrt zeige die Kon- trollrechnung, dass bei einer Millionenentschädigung ein jährlicher Zinsausfall von Fr. 50'000.– während 75 bzw.78 Jahren aufgefangen werde: Der Verlust von 16,5 % des Landes bei einem Basisbetrag von Fr. 365'000.– ergebe Fr. 58'740.– (act. 48 Rz 44). Im vorinstanzlichen Urteil sei punkto Beweislast zutreffend fest- gehalten worden, dass es darauf ankomme, ob den Klägern durch die auf die Enteignung gestützte Baurechtszinsreduktion ein Schaden entstanden sei. Für die Reduktion des Basiswertes des Landanteils hätten die Kläger keinen Schaden beziffert (act. 48 Rz 91). Die Kläger hätten nicht aufgezeigt (und die Vereinbarung nicht vorgelegt), aus der sich hätte ergeben müssen, dass die Baurechtszinsre- duktion durch die Entschädigung nicht gedeckt worden sei, obwohl dies die Be- klagten verlangt hätten (act. 48 Rz 92). Beim Betrag von Fr. 1,146 Mio. könne es sich nicht um den auf 75 Jahre diskontierten Landwert handeln (act. 48 Rz 92). Es fehle daher – wie die Vorinstanz (act. 39/1 S. 34) festgehalten habe – an einer haftungsbegründenden Pflichtverletzung der Beklagten und an einem Schaden der Kläger (act. 48 Rz 93).
4. Zu den kontroversen Standpunkten der Parteien und der Ansicht der Vor- instanz ist aus der Sicht der Kammer Folgendes festzuhalten:
a) Hinsichtlich der Enteignung ist aufgrund von Ziff. 1 c) des Baurechtsver- trages davon auszugehen, dass für zwei verschiedene Enteignungskategorien unterschiedliche Lösungen getroffen werden sollten, andernfalls die Differenzie-
- 24 - rung in Ziff. 1 c) sinnlos wäre. Die Regelung für die nicht näher präzisierte Enteig- nungssituation (erste Fallkategorie), bei der sich Grundeigentümer und Baube- rechtigte je separat an den Enteigner halten müssen, entspricht der allgemeinen Regel: Art. 26 Abs. 1 BV gewährleistet das Eigentum und gemäss Abs. 2 dersel- ben Bestimmung muss für Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die ei- ner Enteignung gleichkommen, volle Entschädigung geleistet werden. Die Ver- mögenswertgarantie von Art. 26 Abs. 2 BV verleiht gegenüber dem Staat (bzw. dem Enteigner) einen subjektiven Rechtsanspruch auf volle Entschädigung (Val- lender/Hettich, St. Galler Kommentar [3. Auflage 2014], N. 31 zu Art. 26 BV), wo- bei die volle Entschädigung Rechtmässigkeits- bzw. Zulässigkeitsvoraussetzung der Enteignung ist (Vallender/Hettich, a.a.O., N. 57 zu Art. 26 BV). Der Entzug von Rechten wird erst mit der verbindlichen Bestimmung der Entschädigung rechtswirksam (BSK BV-Waldmann, N. 85 zu Art. 26; BGE 131 I 321 E. 6.2). Im zitierten BGE steht zur formellen Enteignung Folgendes: "Mit der formellen Ent- eignung wird in einem geregelten Verfahren ein privates Recht dem Enteigneten entzogen und auf den Enteigner übertragen […]; bei dieser findet mit der Übertra- gung des Eigentums und der Entrichtung der dafür geschuldeten Entschädigung ein (mit dem freihändigen Verkauf vergleichbarer) Leistungsaustausch statt: Die Entschädigung ist in diesem Fall Voraussetzung für die Zulässigkeit des Eingriffs (vgl. BGE 93 I 130 E. 7a S. 142 f.) bzw. Rechtmässigkeitsvoraussetzung […]. Im Streitfall obliegt die Festlegung dem Richter".
b) Das Verfahren der formellen Enteignung ist in den Enteignungsgesetzen des Bundes und der Kantone geregelt (Vallender/Hettich, a.a.O., N. 53 zu Art. 26 BV). Gemäss Art. 5 des Enteignungsgesetzes des Bundes (EntG) können Ge- genstand des Enteignungsrechts dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstü- ckes sein. Das Baurecht als ein Dienstbarkeitsrecht, auf fremden Grundstück ein Bauwerk im Eigentum des Dienstbarkeitsberechtigten zu entrichten oder beizube- halten (BSK ZGB II-Isler/Gross [5. Auflage 2015], N. 1 zu Art. 779), ist ein im Grundbuch eintragbares Recht gemäss Art. 655 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 ZGB. Ist ein selbständiges und dauerndes Nutzungsrecht ins Grundbuch auf dem dafür eröff-
- 25 - neten Hauptbuchblatt aufgenommen worden, so gilt es als Grundstück im Sinne der genannten Bestimmungen (BSK ZGB II-Isler/Gross [5. Auflage 2015], N. 11 zu Art. 779; vgl. hier act. 48 Rz 17 und act. 2 Rz 145). Zum Fall der Baurechte nehmen BSK ZGB II-Isler/Gross [5. Auflage 2015], N. 39 bis 42 zu Art. 779 konk- ret wie folgt Stellung: "Bei Baurechtsverträgen als langfristige Dauerverträge kommt es vor allem in städtischen Agglomerationen vor, dass sich die Fläche des baurechtsbelasteten Grundstückes durch eine Enteignung (z.B. zur Vorbereitung einer Strasse oder zur neuen Streckenführung einer Bahn) verkleinert. Da diese Veränderung der baurechtlichen Rahmenbedingungen nicht durch die Parteien, sondern durch einen staatlichen Eingriff verursacht wird, stellt sich regelmässig die Frage, wie sich dieser Eingriff auf die Rechtsstellung des Grundeigentümers und Bauberechtigten im Aussenverhältnis gegenüber dem Enteigner einerseits und auf die Vertragsbestimmungen bzgl. des Baurechtszinses andererseits im In- nenverhältnis auswirkt. Bei der Enteignung eines mit einem Baurecht belasteten Grundstückes hat der Grundeigentümer i.d.R. Anspruch gegen den Enteigner auf eine Entschädigung. Diese bemisst sich bei einer formellen Enteignung des gan- zen Grundstückes i.d.R. nach dem Barwert der für die Restvertragsdauer ge- schuldeten Baurechtszinse sowie dem diskontierten Wert des nach Ablauf des Baurechts wieder zur Verfügung stehenden Grundstücks, wobei auch eine dem Bauberechtigten allenfalls zu leistende Heimfallentschädigung angemessen zu berücksichtigen ist (BGE 112 Ib 514, 521). Bei einer formellen Teilenteignung der Grundstückfläche […] berechnet sich die Entschädigung grundsätzlich aus der Gegenüberstellung der Situation des Grundeigentümers ohne oder mit Enteig- nung. Wiederum sind die Auswirkungen auf eine allfällige Reduktion des Bau- rechtszinses, den Wert der Liegenschaft (allenfalls in reduzierter Fläche) nach Ab- lauf des Baurechts und die Höhe der Heimfallentschädigung zu prüfen (BGer vom 17.4.2008, 1E.23/2007, E. 11.2). Auch der Bauberechtigte kann im Falle einer Enteignung ggf. vollen Ersatz seiner finanziellen Nachteile fordern (vgl. Art. 26 BV i.V.m. Art. 23 Abs. 1 EntG für das Enteignungsrecht des Bundes; BGE 112 Ib 514; 134 II 182). Solche finanziellen Nachteile können etwa dadurch entstehen, dass der Bauberechtigte infolge des Fluglärms die Wohnungsmieten erheblich reduzie- ren muss oder sonstwie in der Nutzung der Baurechtsliegenschaft beschränkt
- 26 - wird. Allfällige Reduktionen des Baurechtszinses sind mitzuberücksichtigen (BGE 134 II 182). Ob durch die Verkleinerung der baurechtsbelasteten Grundstücksflä- che oder durch eine materielle Enteignung auch ein Anspruch des Bauberechtig- ten gegenüber dem Grundeigentümer im Innenverhältnis auf Reduktion des Bau- rechtszinses entsteht, hängt von den Umständen des Einzelfalles und insb. von der vertraglichen Regelung der Berechnung bzw. der Anpassung des Baurechts- zinses ab: a) Wenn der Baurechtszins berechnet wird anhand der Grundstückflä- che (Quadratmeter mal Grundstückswert pro Quadratmeter) multipliziert mit ei- nem Zinssatz […], dann wird die Reduktion der Grundstückfläche – vorbehältlich abweichender vertraglicher Regelungen – in der Regel auch eine entsprechende Reduktion des Baurechtszinses zur Folge haben (vgl. aber lit. c). b) Wenn dage- gen der Baurechtszins mit dem Ertrag des Baurechtsberechtigten aus der Nut- zung des Baurechtsgrundstückes verknüpft ist (vgl. z.B. partnerschaftlicher Bau- rechtszins […], dann sollte dies keine Änderung des Baurechtszinses zur Folge haben, wenn die Nutzung im Enteignungszeitpunkt bereits überbauter Grundstü- cke nicht verändert wird. c) Schliesslich kann es auch notwendig sein, die ange- messene Lösung der Folge einer teilweisen Enteignung durch Neubewertung der Nutzungsmöglichkeiten des Bauberechtigten und des Grundstückwertes durch ei- nen Experten zu finden. Wenn nämlich ein Grundstück infolge teilweiser Enteig- nung verkehrsmässig plötzlich viel besser erschlossen ist, kann auch ein erhebli- cher Mehrwert des baurechtsbelasteten Grundstückes das Resultat sein, sodass eine Berechnung gem. lit. a) vorstehend nicht sachgerecht erscheint. Jedenfalls in städtischen Agglomerationen sollte in Baurechtsverträgen eine solche Neubeur- teilung des Baurechtszinses bei Enteignung vertraglich vorgesehen sein (vgl. zum Ganzen insb. BGE 134 II 182)".
c) Auch die Beklagten stellen die Grundsätze der Enteignungsentschädi- gung detailliert dar (act. 21 Rz 50 ff.) und weisen darauf hin, dass der Baurechts- berechtigte an Stelle des Grundeigentümers/Baurechtsbelasteten entschädigt werde (act. 21 Rz 52). Dem Grundeigentümer stünden gemäss Lehre und Recht- sprechung eine Entschädigung für künftig entgehende Baurechtszinsen, für den Minderwert beim Heimfall sowie für die Wertänderungen des im Baurecht erstell- ten Gebäudes zu (act. 21 Rz 53). Weil die Entschädigung im Moment der Enteig-
- 27 - nung bezahlt werde, gebe es für den künftig entgehenden Baurechtszins lediglich den Barwert für die Restvertragsdauer sowie den diskontierten Minderwert des Grundstückes beim Heimfall (act. 21 Rz 55). In BGE 134 II 184 habe das BGer entschieden, dass die Baurechtszinsen weiter laufen, so dass es keine Einbusse für den Grundeigentümer gebe. Das müsse auch im vorliegenden Fall gelten. In Tat und Wahrheit sei aber den Klägern eine Entschädigung von deutlich über Fr. 1 Mio. bezahlt worden, und zwar allein wegen dem entgehenden und damit tieferen Baurechtszins (act. 21 Rz 56 f.). Als Fazit sei daraus zu folgern, dass den Klägern die Entschädigung wegen der von der F._____ AG nicht mehr zu leistenden Baurechtszinsen ausbezahlt worden sei (act. 21 Rz 67), und zwar für einen verringerten Baurechtszins von rund 50'000.– pro Jahr, was ziemlich genau der Herabsetzung entspreche, die die Beklagten verlangen würden (act. 21 Rz 67). Eine kumulative Entschädigung könne vorkommen, sie sei allerdings sel- ten, weil entweder der Baurechtszins sinke, so dass dem Grundeigentümer ein Anspruch erwachse, oder der Baurechtszins unverändert bleibe, wofür der Bau- rechtsnehmer entschädigt werden müsse (act. 21 Rz 69). Nach dem vorliegenden Baurechtsvertrag von 1984 stehe die Enteignungsentschädigung allein dem Grundeigentümer zu.
d) Die Kläger kritisieren die Vorinstanz und auch die Ansicht der Beklagten und fassen zusammen, dass die Parteien des Aktienkaufvertrages den zugesi- cherten Baurechtszins bei einer Enteignung nicht angepasst haben wollten, son- dern dass eine Anpassung nur infolge Teuerung und Hypothekarzinserhöhung vorgenommen werden sollte (act. 38 Rz 98). Es handle sich – wie sich auch im früheren Verfahren ergeben habe – um eine abschliessende Regelung.
5. a) Aus der Sicht der Kammer ergibt sich zum Mechanismus der Enteig- nung bei baurechtsbelasteten Grundstücken was folgt: Grundsätzlich sind die Rechtsgrundlagen so zu verstehen, dass sich jeder der dinglich Berechtigten an den Enteigner zu halten hat, was auch der von den Parteien des Baurechtsvertra- ges getroffenen Regelung in Ziff. 1 c) entspricht (keine Ansprüche der Bauberech- tigten gegenüber dem Grundeigner; ihre Ansprüche "gegenüber dem Enteigner bleiben vorbehalten"). Erhalten beide dinglich Berechtigten volle Entschädigung
- 28 - vom Enteigner, so gibt es unter diesen nichts abzurechnen und das Verhältnis zwischen den Beteiligten wird nicht tangiert; es besteht kein Grund für eine Abän- derung desselben. Für den Fall, dass das interne Verhältnis zwischen den ding- lich Berechtigten anders geregelt ist (hier z.B. für den Fall des Baus bzw. des Ausbaus einer öffentliche Strasse) und der Grundeigentümer den Baurechtszins entsprechend der abzutretenden Landfläche zu reduzieren hat, ist es systemlo- gisch, dass er den entgehenden Baurechtszins als seinen Schaden geltend ma- chen kann, weil sonst der Bauberechtigte mit der Reduktion des Baurechtszinses und mit einer Entschädigung des Enteigners wegen der Reduktion der Baurechts- fläche doppelt entschädigt würde.
b) Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang ausgeführt (act. 39/1 S. 29): "Die Enteignungsentschädigung für das Land steht nach dem Baurechts- vertrag (auch) beim Strassenbau ausschliesslich den Grundeigentümern zu. Die Reduktion des Baurechtszinses entsprechend der enteigneten Landfläche kom- pensiert somit nicht das Fehlen einer Entschädigung der Bauberechtigten seitens der Enteignerin, sondern die an die Grundeigentümer fallende Landentschädi- gung. Wenn ein Baurechtsvertrag, der ja definitionsgemäss die Errichtung bzw. Beibehaltung eines Bauwerks auf dem belasteten Grundstück beinhaltet und der für 100 Jahre gelten soll, die Reduktion des Baurechtszinses aufgrund einer Ent- eignung nur für das (noch) unbebaute Grundstück vorsähe, wäre das höchst un- gewöhnlich. Hätten die Parteien eine solche Einschränkung vorsehen wollen, hät- ten sie das ausdrücklich getan. Selbstverständlich ist es nicht. Die historische Si- tuation bei Abschluss des Baurechtsvertrages vermag daher keine vom Wortlaut abweichende Auslegung der Enteignungsklausel zu begründen. Die Reduktion des Baurechtszinses bei Enteignung gilt nach dem mutmasslichen Parteiwillen für den Ausbau der Glattalbahn bzw. die Teilenteignung seitens der E._____".
c) Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann nach Ansicht der Kammer schon deshalb nicht ohne weiteres zugestimmt werden, weil sie davon ausgehen, der nachträgliche Bau der Strassenbahn sei ein Fall von "Bau oder Ausbau öffent- licher Strassen" und die durchaus nachvollziehbare Erklärung der Kläger für die Regelung im Zusammenhang mit der Erschliessung im Baurechtsvertrag rundweg
- 29 - ausschliessen. Entscheidend ist, dass der Bau der Strassenbahn nicht erwähnt ist und dass es deshalb Gründe für die Zuordnung zum "Regelfall" (Entschädigung beider Betroffener durch den Enteigner) oder zum "Bau oder Ausbau öffentlicher Strassen" gibt. Als Zwischenergebnis ist davon auszugehen, dass sich aus Ziff. 1 c) des Baurechtsvertrages nicht klar ergibt, ob neben den Baurechtsgebern auch die Baurechtsnehmerin von der E._____ entschädigt wurde (oder ihr eine Entschädi- gung zugestanden hätte) oder ob die E._____ – wegen dem einen Passus in Ziff. 1 c) des Baurechtsvertrages, nämlich dass die Enteignung beim Bau oder Ausbau einer öffentlichen Strasse zu einer Reduktion des Baurechtszinses führen müsse – diesbezüglich eine Entschädigung verweigerte. Erörterungen, ob der Bau einer Strassenbahn zur einen oder anderen Kategorie gehört, sind nicht ziel- führend, weil es letztlich nicht um eine theoretische Subsumption geht, sondern darum, wie die längst stattgefundene Enteignung abgewickelt wurde und weil die Enteignungsentschädigung für die Reduktion der Landfläche – gegenüber wem auch immer – ausgerichtet worden sein muss. Wer was erhalten hat, ist in der vorliegenden Situation nicht eine Frage von Auslegung, von theoretischer Sub- sumption und von dogmatischen Abgrenzungsversuchen, sondern hängt davon ab, wer von der E._____ für den Enteignungsposten "Reduktion des Baurechts- grundstückes" entschädigt wurde (oder sich allenfalls eine ihm zustehende Ent- schädigung entgehen lassen hat). Darauf wird zurückzukommen sein.
6. Mit der Enteignungs- und Entschädigungsfrage aus dem Baurechtsvertrag hat der Aktienkaufvertrag direkt nichts zu tun. Das hält auch die Vorinstanz fest. Die Kläger würden – so die Vorinstanz – entsprechend dem bundesgerichtlichen Urteil argumentieren. Das Obergericht habe seinerzeit im früheren Verfahren eine Garantie der Beklagten für die in Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrags erwähnten Bau- rechtszinsen verneint und das Bundesgericht habe die Frage offen gelassen, weil es C._____ wegen seiner Untätigkeit ohnehin für schadenersatzpflichtig gehalten habe. Davon ausgehend würden die Kläger heute wiederum die Verletzung einer vertraglichen Pflicht der Beklagten behaupten: "Es geht also um die Frage, ob die Beklagten ihre Pflichten aus dem Aktienkaufvertrag im vorliegenden Zusammen-
- 30 - hang (erneut) zum Schaden der Kläger verletzt haben, und zwar zunächst des- halb, weil sie (das ist unbestritten) nicht dafür gesorgt haben, dass die Baurechts- nehmerin, ungeachtet der Teilenteignung durch die E._____, den Baurechtszins von CHF 356'000.– pro Jahr bezahlt. Das bedeutet keine Garantie, vielmehr kommt es (wie noch näher zu zeigen ist) auf die Rechte und Pflichten der Baube- rechtigten sehr wohl an" (act. 39/1 S. 14 E. 3). Es seien daher die Kläger, – so die Vorinstanz – die die tatsächlichen Voraussetzungen für die Schadenersatzpflicht der Beklagten, insbesondere die Pflichtverletzung und den daraus resultierenden Schaden, behaupten und beweisen müssten: "Ist die Bauberechtigte ungeachtet der Regelungen des Aktienkaufvertrages berechtigt, den Baurechtszins entspre- chend der enteigneten Fläche zu reduzieren, verletzen die Beklagten ihre Pflich- ten aus dem Aktienkaufvertrag nicht, wenn sie die F._____ AG nicht dazu anhal- ten, einen ungeachtet der Enteignung gleichbleibenden Baurechtszins zu bezah- len. Wollte man annehmen, dass die Beklagten unabhängig vom Umfang des Baurechts einen Basis-Baurechtszins von CHF 356'000.– sicherstellen bzw. ga- rantieren würden, so läge eine vom Baurecht losgelöste Haftung der Beklagten – eine Garantie nach Art. 111 OR – vor […]. Nicht auf die Fragen, ob die F._____ AG als Baurechtsnehmerin und/oder die Beklagten als Aktionäre durch die Ent- eignung geschädigt worden sind, sondern darauf, ob bzw. inwiefern den Klägern durch die auf die Enteignung gestützte Baurechtszinsreduktion ein Schaden ent- standen ist (und noch besteht), kommt es an. Die Kläger verlangen mit der vorlie- genden Klage Ersatz für einen solchen Schaden" (act. 39/1 S. 31).
7. In Ziff. 2.2. des Aktienkaufvertrages ist vorgesehen, dass mit den in Ziffer 1.0. und 2.0. aufgeführten Auszahlungen sämtliche Ansprüche gegenüber der F._____ AG und des Aktienkäufers bzw. der Aktienkäuferin abgegolten seien, ausgenommen die künftigen Baurechtszinsen ab 01.04.1991. In Ziff. 3.0. des Ak- tienkaufvertrages wird der Baurechtszins von Fr. 356'000.– als Basiswert per 01.04.1991 genannt. Neben den in Ziffern 3.2. und 3.3. enthaltenen Anpas- sungsmechanismen ist der Enteignungsfall im Aktienkaufvertrag unbestrittener- massen nicht erwähnt.
- 31 -
a) Der Baurechtszins aus dem Baurechtsvertrag hat mit dem Aktienkaufver- trag an sich nichts zu tun. Dennoch ist er im Aktienkaufvertrag verschiedentlich erwähnt: (Ziff. 3.0) "Der Baurechtszins von Fr. 356'000.– gilt als Basiswert per 01.04.1991, für den Landanteil des Verkäufers [d.h. H._____] und gilt demzufolge als Basiswert für die Zinskorrekturen […]. Und Ziff. 3.1.: "Ab 01.04.1991 wird der Baurechtszins vierteljährlich zum Voraus an den Verkäufer bezahlt". Aus Sicht der Kammer stellt die Verwendung des Begriffs "Baurechtszins" im Aktienkaufvertrag unter anderem klar, dass der Verkäufer (und bezüglich dem Baurecht: der Grundstückmiteigentümer und einer der beiden Baurechtsgeber) den Betrag in der Höhe von Fr. 356'000.– nicht sowohl gestützt auf den Bau- rechtsvertrag von 1984 als auch gestützt auf den Aktienkaufvertrag von 1991 er- halten soll. Soweit die F._____ AG diesen ganzen Betrag (samt allfälliger Anpas- sungsbeträge wegen Hypothekarzins- und Indexveränderungen) an die Kläger entrichtet, erlöschen damit die Ansprüche der Kläger aus den beiden Verträgen. Wäre in Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrages der Betrag von Fr. 356'000.– ohne Be- zug zum Baurechtsvertrag genannt worden, wäre gegebenenfalls unklar gewe- sen, dass dieser Betrag den Klägern insgesamt nur einmal zusteht. Die Bezeich- nung des Betrages von Fr. 356'000.– als Baurechtszins ist auch insofern erforder- lich, als andernfalls z.B. die Dauer der Zahlungen gemäss Ziff. 3.0. offen wäre. Die Beklagten erwähnen deshalb, dass der Aktienkaufvertrag ohne den Bau- rechtsvertrag in der Luft hängen würde (act. 48 Rz 191).
b) Zur Interpretation des Aktienkaufvertrages ist der Blick ausserdem – was auch schon die Vorinstanz und die Parteien getan haben – auf die gerichtlichen Verfahren aus den früheren Jahren zu richten, um sie in die Überlegungen der Entscheidungen der vorliegenden Streitigkeit einzubeziehen. Dem bundesgericht- lichen Entscheid kommt, soweit er auf dem gleichen oder einem vergleichbaren Sachverhalt beruht, der Stellenwert eines Präjudizes zu. Zum Sachverhalt des früheren Verfahren ergibt sich stark zusammengefasst Folgendes (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 21. Juni 2010 [act. 5/5 S. 6 f.]; wiedergegeben auch im Entscheid der Vorinstanz [act. 39/1 S. 6 E. 1.6]): "Am 6. November 1996 liess die F._____ AG [Baurechtsnehmerin] G._____ und dem Beklagten 1 [C._____]
- 32 - mitteilen, dass sie den Baurechtszins künftig auf einem «ortsüblichen» Landwert von Fr. 500.– m2 berechnen werde […]. Ab dem 1. April 1997 wurden die Zahlun- gen entsprechend reduziert. Die Kläger [A._____ und B._____] akzeptierten diese einseitige Herabsetzung nicht und erhoben Klage gegen die F._____ AG, welche vom Handelsgericht des Kantons Zürich teilweise gutgeheissen wurde, indem es davon ausging, dass der für die Berechnung des Baurechtszinses massgebende Landwert Fr. 890.40 m2 betrage […]. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil im Ergebnis. Es erwog in seinem Urteil vom 3. Juli 2003, Abmachungen von C._____ und H._____ seien für die Bauberechtigte [F._____ AG] ohne rechtliche Bedeu- tung, da diese nicht als Partei einbezogen sei […]". Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Landwert im ursprüng- lichen Baurechtsvertrag von 1984 mit Fr. 520.–/m2 eingesetzt worden war (act. 5/6 Ziff. 3 lit c) und dass er dann mit der Änderung des Baurechtsvertrages vom 23. Juni 1989 (Anhang zu act. 5/6) zwischen den Grundeigentümern C._____ und H._____ auf Fr. 2'100.–/m2 angehoben wurde, bevor er schliesslich gemäss dem Entscheid des Handelsgerichts auf Fr. 890.40/m2 herabgesetzt wur- de (act. 49/5)..
c) Mit der vorliegenden Klage fordern die Kläger nunmehr von den Beklag- ten die Differenz zwischen dem von der F._____ AG zu bezahlenden bzw. be- zahlten Baurechtszins und demjenigen Betrag, wie er nach ihrer Ansicht aus dem Aktienkaufvertrag vom 8. Februar 1991 geschuldet ist. Das Ergebnis des früheren Verfahrens, in dem es ebenfalls um den Baurechtszins ging, jedoch beschränkt auf die Frage, wie sich die Herabsetzung des Landwertes gemäss Baurechtsver- trag auf den Aktienkaufvertrag auswirkt, hat die Vorinstanz wie folgt zusammen- gefasst (act. 39/1 S. 6 f.): "Dieses [das Bundesgericht] erwog mit Urteil vom 8. Mai 2012 (BGer 4A_500/2011), der Beklagte 1 hätte nach Treu und Glauben dafür sorgen müssen, dass die Baurechtsnehmerin den Baurechtszins nach den im Ak- tienkaufvertrag enthaltenen Vorstellungen festsetze. Da er dies nicht getan habe (und nicht geltend machte, er hätte es nicht tun können), hafte er für den aus die- ser Pflichtverletzung entstandenen Schaden". Das Bundesgericht gab dem Ober- gericht auf, über diese Forderung auf Schadenersatz im Quantitativen und über
- 33 - die solidarische Haftbarkeit der Beklagten zu entscheiden. Mit Urteil vom 23. Au- gust 2012 bejahte das Obergericht die Passivlegitimation der Beklagten 2, setzte den Schaden aufgrund der von den Klägern vorgelegten (unbestritten gebliebe- nen) Berechnungen fest und hiess die Klage damit im noch zu beurteilenden Um- fang gut (LB120051)". Die Konsequenzen aus den früheren Verfahren waren demnach Folgende: Obwohl die F._____ AG (Baurechtsnehmerin) den Klägern (A._____ und B._____ als Rechtsnachfolger von H._____) aus dem Baurechts- vertrag einen Baurechtszins, basierend auf einem Quadratmeterpreis von Fr. 890.40/m2 (vgl. act. 49/5 S. 53; zuzüglich allfällige Anpassungsbeträgen), schuldete, blieb es für die periodischen Leistungen aus dem Aktienkaufvertrag (auch dort als Baurechtszins bezeichnet) unverändert bei Fr. 356'000.– (basie- rend auf einem Quadratmeterpreis von Fr. 2'100.–/ m2 samt allfälliger Anpas- sungsbeträgen). Was von der F._____ AG nicht bezahlt worden war, mussten die Aktienkäufer (C._____ bzw. die C._____ AG) den Klägern als solidarisch Ver- pflichtete bezahlen. Im früheren Fall führte die Herabsetzung des Baurechtszinses demnach nicht zur Herabsetzung der als Baurechtszins bezeichneten periodi- schen Leistung in Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrages.
d) Die Beklagten machen geltend, dass der Anspruch auf Senkung des Bau- rechtszinses wegen der Enteignung von 477.5 m2 aus dem Baurechtsvertrag im vorliegenden – anders als im früheren Fall – auf den Aktienkaufvertrag "durch- schlage": Auch sie als Parteien des Aktienkaufvertrages könnten sich wegen der Enteignung durch die E._____ auf eine Reduktion des Baurechtszinses in Ziff. 3.0. berufen.
e) Bei einem Preis, bei dem die Anzahl Quadratmeter und die Höhe des Quadratmeterpreises eine Rolle spielen, muss grundsätzlich die Senkung des ei- nen oder des anderen Faktors zu einem tieferen Preis führen. Die Herabsetzung des Quadratmeterpreises im Baurechtsvertrag hatte im früheren Verfahren zwi- schen den Parteien des Aktienkaufvertrages allerdings nicht zu einer Senkung des Baurechtszinses aus Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrages geführt, weil davon ausgegangen wurde, dass "eine Anpassung der Höhe des Baurechtszinses […] nur möglich [sei] bei Änderung des Hypothekarzinses und bei Änderung des
- 34 - Konsumentenpreis-Index. Andere Anpassungsmechanismen enthalte der Aktien- kaufvertrag nicht" (act. 39/1 S. 15 f.) Die Vorinstanz hat erwogen, dass es – man- gels entsprechender Behauptungen – nicht um den tatsächlichen Konsens gehe (act. 39/1 S. 19), sondern darum, was vernünftig und redlich handelnde Parteien beim Abschluss des Aktienkaufvertrages gewollt hätten (act. 39/1 S. 20). Die Klä- ger würden zu ihren Gunsten werten, dass der Aktienkaufvertrag keine weiteren Anpassungsgründe enthalte; dies obwohl die Parteien im Baurechtsvertrag von 1984 den Fall einer künftigen Enteignung geregelt hätten, so dass sie die Anpas- sungsregeln im Aktienkaufvertrag – auch mit Blick auf die früheren Verfahren – für abschliessend hielten (act. 39/1 S. 21, 23).
f) Die Vorinstanz argumentiert, dass der Aktienkaufvertrag die Enteignungs- klausel im Baurechtsvertrag nicht aushebeln solle. Es gebe einen massgeblichen Unterscheid zwischen Landwertveränderungen und Enteignung, denn bei letzte- rer gehe es nicht um eine kontinuierliche, reguläre Anpassung des Baurechtszin- ses an Wirtschaftsindikatoren wie Teuerung, Hypothekarzins, Mietzins oder Bo- denpreis, sondern um ein ausserordentliches, die Sache als Ganzes treffendes Ereignis. Die Beklagten würden korrekt darauf hinweisen, dass Land- und Bau- rechtsfläche eine statische, grundsätzlich unveränderliche Grösse seien. Danach dürften die Bauberechtigten ein Industriegebäude erstellen und beibehalten sowie nicht überbaute Flächen als Garten, Hofraum und Zufahrtsweg nutzen. Das bau- rechtsbelastete Grundstück sei aber unbestrittenermassen kleiner geworden, so dass es der Bauberechtigten nicht mehr zur Verfügung stehe und dafür auch kein Baurechtszins mehr verlangt werden könne (act. 39/1 S. 30).
8. Vorab ist zu erwähnen, dass dies der Punkt ist, an dem die von den Klä- gern kritisierte "Vermischung" des Baurechtsvertrages mit dem Aktienkaufvertra- ges geschieht und die Annahme, dass der Baurechtszins wegen der Einbusse an Baurechtsfläche gesenkt werden müsse, auf den Aktienkaufvertrag durchschlägt. Aus der Sicht der Kammer sind die Überlegungen der Vorinstanz, auf Grund derer die Herabsetzung des Baurechtszinses in Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrages be- fürwortet wird, allerdings keineswegs zwingend:
- 35 - Zur Frage, wie das Fehlen einer Enteignungsklausel im Aktienkaufvertrag zu werten ist, ist Folgendes zu bedenken: Der Baurechtsvertrag wurde 1984 abge- schlossen, der Aktienkaufvertrag im Jahre 1991 und damit erheblich später. 1991 war die Bauphase – auch nach Angaben der Beklagten (vgl. act. 48 Rz 184) – längst abgeschlossen, so dass das Land erschlossen gewesen sein musste und die Aufnahme einer Enteignungsregel im Hinblick auf die Erschliessung erheblich weniger naheliegend gewesen sein muss. Die Kläger weisen allerdings darauf hin, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Aktienkaufvertrages das Glattalbahn- Projekt in den betroffenen Gemeinden bereits diskutiert worden sei, wofür sie sich u.a. auf Beilage 5/26 beziehen. 1995, als der Aktienkaufvertrag geändert worden sei, sei die Enteignung für die Glattalbahn sogar durchaus vorhersehbar gewesen (act. 17 Rz 208). Das wäre – hätten die Parteien des Aktienkaufvertrages den Baurechtszins gemäss Ziff. 3.0. dem Baurechtszins aus dem Baurechtsvertrag anpassen wollen, gegebenenfalls Anlass für die Aufnahme einer Anpassungsre- gel gewesen. Sei dies nicht geschehen, so rechtfertige sich die Annahme, dass dies absichtlich unterblieben sei. Die Kläger haben – was allerdings nicht direkt das Verhältnis zwischen Ak- tienkauf- und Baurechtsvertrag, sondern das Verhältnis zwischen Baurechtsge- bern und Baurechtsnehmer betrifft – nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass nach der Erschliessung und Überbauung des Baurechtsgrundstückes die Voraus- setzungen für eine angemessene Entschädigung in einem allfälligen Enteignungs- fall geschaffen waren, so dass der Grund für eine besondere Regelung beim "Bau oder Ausbau öffentlicher Strassen" an Aktualität verloren habe. Letztlich sind al- lerdings vertragliche Enteignungsregeln – auch bei langfristigen Verträgen – kein "Muss" und können entfallen, weil – wie vorne gezeigt – sowohl die Grundeigen- tümer als auch die Baurechtsberechtigten gegenüber dem Enteigner Anspruch auf volle Entschädigung haben, so dass auf eine bilaterale Regelung gefahrlos verzichtet werden kann. Müssen bei "überlappenden" Rechten, wie dies beim Ei- gentum und beim Baurecht am gleichen Grundstück der Fall ist, sowohl die einen wie die anderen Betroffenen voll entschädigt werden, so muss das gegenseitige Verhältnis nicht geregelt werden.
- 36 -
9. a) Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 8. Mai 2012 (BGer 4A_500 /2011) das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien analysiert und Folgendes festgehalten (act. 5/3 S. 7 E. 3.1): "Der Verkäufer der Aktien [d.h. H._____], der mit der Übertragung der Aktien aus der Aktiengesellschaft [d.h. der F._____ AG] ausschied, war (zusammen mit dem Beschwerdegegner 1 [d.h. C._____], der als Käufer auftrat) gleichzeitig Baurechtsgeber. Daher ist bei der Beurteilung der Ver- einbarung dem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Baurechtszins und dem Wert der Aktien Rechnung zu tragen. Je tiefer der Baurechtszins ist, desto mehr Kapital verbleibt in der Aktiengesellschaft entsprechend dem gering- fügigeren Aufwand. Davon profitieren die Aktionäre nach Massgabe ihres Aktien- besitzes, mit Bezug auf die Übertragung der Aktien also die Käufer. Je höher der Baurechtszins ist, desto mehr Kapital fliesst aus der Gesellschaft ab, die den Zins zu bezahlen hat. Davon profitieren zu Lasten der Baurechtsnehmerin [d.h. die F._____ AG] die Baurechtsgeber nach Massgabe ihrer Eigentumsanteile, mit Be- zug auf die Übertragung der Aktien also insbesondere der Verkäufer [d.h. H._____]. Dass sich die Parteien über diesen Mechanismus im Klaren waren, be- legt die Vereinbarung vom 31. Oktober 1990, namentlich die Passage betreffend die Dividenden-Schmälerung durch die Baurechtszinserhöhung. Auch im Aktien- kaufvertrag regelten die Parteien die Festsetzung des Baurechtszinses und be- stimmten damit, in welchem Mass Käufer und Verkäufer von der Abwicklung des Aktienkaufvertrages profitieren sollten. Die Höhe des Kaufpreises wurde offen- sichtlich mit Blick auf die Berechnungsweise des Baurechtszinses vereinbart. Die- se und der im Vertrag festgesetzte Kaufpreis bildeten somit die wesentlichen Elemente für das Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. In dieses Verhältnis, welches dem Konsens über den Aktienverkauf zugrunde liegt, würde eingegriffen, sollte nachträglich eine von der vereinbarten abweichende Festset- zung des Baurechtszinses Platz greifen, und damit die Äquivalenz zwischen Leis- tung und Gegenleistung aus dem zwischen den Parteien ausgehandelten Gleich- gewicht gebracht. Auf einen Verkauf der Aktien unter anderen als den vereinbar- ten Bedingungen haben sich die Parteien aber nicht geeinigt". Diese bundesgerichtlichen Erwägungen sind so zu verstehen, dass der Ver- käufer [d.h. H._____ bzw. seine Rechtsnachfolger] sowohl den Kaufpreis gemäss
- 37 - Ziff. 1.0. als auch den Baurechtszins als periodische Leistungen in der Höhe von Fr. 356'000.– pro Jahr (zusätzlich allfälliger Erhöhungsbeiträge) gemäss Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrages insgesamt als Gegenleistung für den Verkauf der Aktien beanspruchen konnte bzw. kann.
b) Anschliessend (act. 5/3 E. 3.2) fährt das Bundesgericht fort: "Die Vorin- stanz hat festgehalten: «Nach Treu und Glauben war nicht anzunehmen, C._____ werde persönlich die Baurechtszinsen zahlen oder dafür einstehen. Vielmehr war davon auszugehen, C._____ werde kraft seiner beherrschenden Stellung bei der F._____ AG dafür sorgen, dass diese den Zins künftig nach den Vorstellungen von C._____ und G._____ berechne, dass also die Zusage C._____s faktisch die Bauberechtigte binde. In der Tat rechnete diese in den nächsten Jahren entspre- chend ab, und auch die Kläger gingen ja zunächst von diesem Verständnis aus, als sie die F._____ AG vor Handels- und Bundesgericht ins Recht fassten». Die Vorinstanz hielt mithin fest, [der Verkäufer ] habe nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, der [Käufer C._____] werde faktisch für die Festsetzung des Baurechtzinses gemäss der getroffenen Vereinbarung sorgen. Dies entspricht auch dem tatsächlichen Verständnis der Parteien, wurde doch in den nächsten Jahren auf diese Weise abgerechnet. Ungeachtet dessen kann sich der Verkäufer jedenfalls nach dem Vertrauensprinzip auf dieses Verständnis berufen. Nach dem Vertrag bestand die Gegenleistung für die Aktien aus zwei Elementen, aus dem «klassischen» Element des vereinbarten Kaufpreises als Geldleistung einerseits und der zusätzlich vom Übernehmer der Aktien geschuldeten Realleistung ande- rerseits, nämlich dafür zu sorgen, dass die Baurechtsnehmerin künftig einen nach den im Aktienkaufvertrag festgeschriebenen Vorgaben berechneten Baurechts- zins schulde. Damit wurde gewährleistet, dass dem Verkäufer der im Aktienkauf- vertrag vorgesehene Profit zukommen würde". Auch durch diese Erwägung 3.2 wird bestätigt, dass der Verkäufer H._____ bzw. seine Rechtsnachfolger Anspruch auf zwei unterschiedliche Leistungen ge- mäss Ziff. 1.0. hatten und gemäss Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrages nach wie vor haben, weil das ein Teil des vereinbarten Kaufpreises ist, den die Parteien seiner- zeit ausgehandelt hatten.
- 38 -
c) Das Bundesgericht fährt weiter (act. 5/3 E. 3.3): "Wenn [C._____] sich da- zu verpflichtete, dafür zu sorgen, dass die Baurechtsnehmerin den Zins künftig nach den Vorstellungen gemäss dem Kaufvertrag berechnet, dann verletzt er sei- ne vertraglichen Pflichten, wenn er seine beherrschende Stellung in der Bau- rechtsnehmerin nicht dazu einsetzt, dass diese den Baurechtszins entsprechend der Vereinbarung akzeptiert. Bereits die Verletzung dieser vertraglichen Pflicht lässt Schadenersatzansprüche entstehen (vgl. BGE 85 II 452 E. 2 S. 453 f.). So- weit das Verhalten der Baurechtsnehmerin [F._____ AG] kraft der beherrschen- den Stellung vom Willen des [C._____] abhängt, haftet dieser primär nicht für die Leistung eines Dritten (Weber, a.a.O., N. 132 zu Art. 111 OR), sondern für sein eigenes vertragswidriges Verhalten. Daher gehen die Ausführungen der Be- schwerdegegner zur Bürgschaft an der Sache vorbei (vgl. Weber, Berner Kom- mentar, 2002, N. 46 zu Art. 111 OR), und es kann offen bleiben, ob [C._____] – wie das Bezirksgericht im Gegensatz zur Vorinstanz annahm – auch die Erfüllung der Verpflichtungen durch die Baurechtsnehmerin im Sinne von Art. 111 OR ga- rantiert hat (diesfalls würde er selbst dann schadenersatzpflichtig, wenn ihm keine Vertragsverletzung zur Last gelegt werden könnte; vgl. Weber, a.a.O., N. 151 zu Art. 111 OR). So oder anders haftet er für den Schaden, der entsteht, wenn er nicht vertragsgemäss dafür sorgt, dass die Baurechtsnehmerin die vorgegebene Berechnung des Baurechtszinses akzeptiert". Aus der soeben zitierten Erwägung 3.3 des bundesgerichtlichen Entschei- des ist zu folgern, dass die Beklagten jedenfalls dann die Differenz zwischen dem von der F._____ AG geschuldeten Baurechtszins und dem Betrag von Fr. 356'000.– ([samt Anpassungsbeträgen] gemäss Ziff. 3.0. des Aktienkaufver- trages) zahlen müssen, wenn sie für die Bezahlung der Baurechtszinses im Sinne von Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrags i.S.v. Art. 111 OR garantieren würden. Das Bundesgericht hat im früheren Prozess offen gelassen, ob die Beklagten die Erfül- lung im Zusammenhang mit Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrages durch die Bau- rechtsnehmerin im Sinne von Art. 111 OR garantierten, und damit auch dann schadenersatzpflichtig würden, wenn ihnen keine Vertragsverletzung zur Last ge- legt werden könnte. Entsprechend der Situation im früheren Verfahren betreffend Landwertreduktion hafteten sie jedenfalls dann, wenn sie ihren Einfluss nicht ver-
- 39 - tragsgemäss geltend machten und die Baurechtsnehmerin die Berechnung des Baurechtszinses gemäss Aktienkaufvertrag akzeptiere (act. 5/3 E. 3.3) und damit
– unabhängig von der Verpflichtung aus dem Baurechtsvertrag – den vollen Bau- rechtszins aus dem Aktienkaufvertrag begliche. Die Beklagten machen geltend, dass eine Verpflichtung, wie sie eine Garantie mit sich bringe, nie erwogen wor- den sei (act. 11 Rz 55 ff., Rz 90 f.; act. 21 Rz 19 ff.; act. 48 Rz 122, 126, 176, 191 ff., 227), und die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Beklagten nicht einmal nach der eigenen Argumentation der Kläger Baurechtszins von Fr. 356'000.– pro Jahr garantiert hätten, so dass die Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht der Beklagten, insbesondere den entstandenen Schaden, behaupten und beweisen müssten. Sei die F._____ AG berechtigt, den Bau- rechtszins zu reduzieren, würden die Beklagten ihre Pflichten nicht verletzen, wenn sie ihren Einfluss nicht geltend machen und die Bauberechtigten nicht dazu anhalten würden, weiterhin den überhöhten Baurechtszins gemäss Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrages zu bezahlen.
d) Richtig daran ist, dass die Kläger – wie die Vorinstanz festhält – tatsäch- lich nicht mit einer Garantie nach Art. 111 OR argumentieren, sondern sich auf die Begründung des Bundesgerichts stützen, auch wenn sie in der Berufung das Thema Garantie aufgenommen haben und darauf verweisen, dass das Bezirksge- richt Meilen im Urteil von 2010 von einem Garantieversprechen i.S.v. Art. 111 OR (act. 38 Rz 107 f.) ausgegangen sei. Damit ist allerdings nicht gesagt, dass die rechtliche Qualifikation als "Garantie" oder auch als anderes Rechtsinstitut im Rahmen dieses Prozesses nicht (mehr) thematisiert werden kann. Sind nämlich aufgrund der Parteivorbringen die Voraussetzungen für bestimmte Rechtsfolgen gegeben, so sind die entsprechenden Schlüsse aufgrund der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 OR) zu ziehen. Die Prüfung von Rechtsfragen und die Anwendung der richtigen Normen haben wegen Art. 57 ZPO auch auf Stufe Ober- gericht von Amtes wegen zu erfolgen (OGer ZH, RT120184, E. 3.3.3.; Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz 1270). Oder wie KuKo ZPO- Oberhammer (2. Auflage 2014) N. 1 f. zu Art. 57 dies ausdrückt: "Iura novit curia […] bezieht sich auf die Anwendung des gesamten Privat- und Prozessrechts in
- 40 - allen Instanzen". Er hält deshalb auch die zweitinstanzlichen Gerichte dazu an, den Grundsatz von Art. 57 ZPO "uneingeschränkt ernst nehmen". Das Bundesgericht hat im Urteil vom 8. Mai 2012 (act. 5/3 in E. 3.3.) darauf hingewiesen – und das hat auch die Vorinstanz zitiert (act. 39/1 S. 11) – dass H._____ als Verkäufer der Aktien nach Treu und Glauben habe davon ausgehen dürfen, dass C._____ dafür sorgen werde, dass die Baurechtsnehmerin F._____ AG den Baurechtszins gemäss dem Aktienkaufvertrag vom 8. Februar 1991 be- zahle. Das sei ein Teil der Gegenleistung für den Aktienerwerb gewesen, so dass bei Verletzung dieser Pflicht Schadenersatz geschuldet sei. Die Vorinstanz zitiert auch aus dem Entscheid der Kammer aus dem Jahre 2007, der ähnlich lautet (act. 13A/75 E. 2.23 a bb): "… Nach Treu und Glauben war nicht anzunehmen, C._____ werde persönlich die Baurechtszinsen zahlen oder dafür einstehen. Vielmehr war davon auszugehen, C._____ werde kraft seiner beherrschenden Stellung bei der F._____ AG dafür sorgen, dass diese den Zins künftig nach den Vorstellungen von C._____ und H._____ berechne, dass also die Zusage C._____s faktisch die Bauberechtigte binde".
e) Das Gesagte trifft insofern zu, als nach Treu und Glauben nicht anzu- nehmen ist, dass C._____ bzw. die Beklagten sich für den ganzen Baurechtszins gemäss Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrages persönlich verpflichten wollte. Das Kon- strukt der beiden Verträge von 1984 und 1991 schafft eine gewisse Interdepen- denz (vgl. dazu auch die Beklagten in act. 48 Rz 111). Im Zeitpunkt des Ab- schlusses des Aktienkaufvertrages dürften sich der Baurechtszins aus dem Bau- rechtsvertrag (act. 5/6 Anhang "Änderung") und jener aus dem Aktienrechtsver- trag (act. 5/1 Ziff. 3.0.) im Wesentlichen entsprochen haben. Wie bereits erwähnt (act. III./7.a), ist die Verwendung des Wortes Baurechtszins in Ziff. 3.0. dahin zu verstehen, dass der von der F._____ AG den Klägern geschuldete Baurechtszins aus dem Baurechtsvertrag von dieser zu leisten und auf den Betrag von Fr. 365'000.– anzurechnen ist. Damit ist allerdings nichts zur rechtlichen Kon- struktion bezüglich der Baurechtszinsen in Ziff. 3.0. gesagt, nämlich ob die Be- klagten für eine allfällige Differenz, wie sie spätestens seit der Herabsetzung des Baurechtszinses durch das des Handelsgerichts im Verfahren der Kläger gegen
- 41 - die F._____ AG besteht, aus dem Aktienkaufvertrag direkt verpflichtet sind, ob sie den Baurechtszins leisten müssen, insoweit die F._____ AG nicht leistet, oder ob sie dafür haften, dass sie mit ihrer beherrschenden Stellung nicht für eine fakti- sche Bindung der Baurechtsnehmerin gesorgt haben.
f) Der Aktienkaufvertrag (act. 5/2) nennt H._____ einerseits und C._____ bzw. die C._____ AG andererseits als Verkäufer und Käufer, und es ist vertraglich festgehalten, was zu bezahlen ist, bemerkenswerterweise aber nicht, wer ver- pflichtet ist, diese Zahlungen zu leisten. Der Kaufpreis, ob er nun in einem Mal oder als Teilzahlungen entrichtet wird, verkörpert den Wert, den die Parteien dem Kaufgegenstand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses beigemessen haben, was das Bundesgericht im Urteil vom 8. Mai 2012 (act. 5/3 E. 3.1) deutlich zum Aus- druck gebracht hat: Der im Vertrag festgesetzte Kaufpreis bilde ein wesentliches Element für das Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, in das ein- gegriffen würde, wenn nachträglich der Baurechtszins – wozu zur Klarstellung an- zufügen wäre: der Baurechtszins gemäss Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrages – ab- geändert würde. Ist ein Teil der Gegenleistung für die 200 verkauften Aktien der Baurechtszins in der Höhe von Fr. 356'000.– pro Jahr, so spielt diesbezüglich nur dieser Betrag als Teil des Gesamtkaufpreises eine Rolle und nicht die Art und Weise, wie dieser Betrag seinerzeit berechnet wurde, insbesondere ob die Grundstückgrösse dabei von Bedeutung war: Es gilt die Zahl und nicht, wie diese seinerzeit zustande gekommen ist. Dass bei der seinerzeitigen Festlegung des Preises offenbar die Grundstückgrösse ein Faktor war, ist deshalb im Zusam- menhang mit der Schuld aus dem Aktienkaufvertrag nicht von Bedeutung. Dies umso mehr, als sich die Beteiligten – wie die nachträglich ganz erhebliche Korrek- tur beim Landwert durch das Handels-/Bundesgericht zeigt – weniger an den rea- len Gegebenheiten und eher an den Bedürfnissen ihres Geschäftsmodells orien- tierten. Versteht man den Betrag von Fr. 356'000.– aus dem Aktienkaufvertrag als Teil des Kaufpreises für die Aktien, die den Beklagten übereignet worden sind, so leuchtet letztlich – jedenfalls aus einer objektivierten Warte – nicht ein, warum die Beklagten aus ihrer Verpflichtung als Käuferschaft nicht aus Vertrag haften soll- ten, allerdings reduziert um den aus dem Baurechtsvertrag von 1984 von der F._____ AG geschuldeten bzw. geleisteten Betrag. Wäre die ganze Gegenleis-
- 42 - tung aus dem Verkauf der 200 Aktien anfangs der 90iger Jahre getilgt worden, so hätte es auch keine nachträgliche Anpassung gegeben. Weil es regelmässig die Vertragsparteien sind, die für die Erfüllung der Ver- träge verantwortlich sind, der Käufer normalerweise den Kaufpreis bezahlen muss und der Betrag von Fr. 356'000.– pro Jahr ein Teil des 1991 vereinbarten Kauf- preises ist, wäre es folgerichtig, wenn die Beklagten als Käufer für die Zahlung des Kaufpreises ohne weiteres einstehen müssen, soweit er nicht aus Zahlungen der F._____ AG gedeckt wird. Es vermag mit Blick auf die Käuferpflichten nicht ohne weiteres zu überzeugen, warum sich die Beklagten nur verpflichtet haben sollten, ihre beherrschende Stellung bei der F._____ AG zur Bewirkung der Zah- lung einzusetzen, wie das Bundesgericht im früheren Verfahren festgehalten hat (act. 5/3 E. 3.3: "Wenn der [Beklagte 1] sich dazu verpflichtete, dafür zu sorgen, dass die Baurechtsnehmerin den Zins künftig nach den Vorstellungen gemäss dem Kaufvertrag berechnet, dann verletzt er seine vertraglichen Pflichten, wenn er seine beherrschende Stellung in der Baurechtsnehmerin nicht dazu einsetzt, dass diese den Baurechtszins entsprechend der Vereinbarung akzeptiert").
g) Letztlich kann die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die Beklagten leis- ten müssen, allerdings auch in diesem Verfahren offen bleiben. aa) Haften die Beklagten als Käufer, so versteht sich ihre Verpflichtung von selbst und bedarf keiner weiteren Begründung. Die Kläger müssen sich allerdings im Hinblick auf ein sachgerechtes Ergebnis die von der Baurechtsnehmerin be- zahlten oder zu bezahlenden Baurechtszinsen anrechnen lassen, weil es zwi- schen der F._____ AG und den Klägern hinsichtlich der Baurechtszinsen ein di- rektes Vertragsverhältnis gibt, aus dem die Baurechtsnehmerin in Anspruch ge- nommen werden kann. bb) Würde von einer Garantie ausgegangen, weil die Beklagten den Klägern die (Mehr)-Leistung der F._____ AG versprochen hätten, so könnten die Vor- schriften von Art. 111 OR höchstens insofern zur Anwendung gelangen, als die F._____ AG nicht aus dem Baurechtsvertrag von 1984 selber zur Zahlung des
- 43 - Baurechtszinses verpflichtet ist, weil der Dritte nach dem Konzept der Garantie nicht selber verpflichtet sein darf (vgl. KuKo OR-Lardi/Vanotti, N. 1 zu Art. 111). cc) Geht man schliesslich von der Konstruktion des Bundesgerichts aus, dass die Beklagten mit ihrer beherrschenden Stellung – als Realleistung – bewir- ken müssen, dass die F._____ AG den Betrag gemäss Ziff. 3.0. unabhängig von ihrer eigenen Verpflichtung aus dem Baurechtsvertrag von 1984 bezahlt, dann haben die Beklagten dies zugegebenermassen nicht getan, weil sie davon aus- gehen, die F._____ AG müsse den Klägern nur den wegen der Enteignung zu- sätzlich reduzierten Baurechtszins bezahlen. Das war auch im Vorgängerverfah- ren nicht anders, wo das Bundesgericht in E. 3.4 ausführte, dass – wenn die Be- rechnungsweise der Baurechtszinsen dem Aktienkaufvertrag nicht entspreche – die übernommene Pflicht für die vertragsgemässe Festsetzung des Baurechtszin- ses besorgt zu sein, offensichtlich nicht erfüllt worden sei. Dass die Beklagten ih- ren Einfluss bei der F._____ AG im vorliegend zu beurteilenden Zusammenhang nicht geltend gemacht haben, räumen sie selber ein und behaupten auch nicht, dass es ihnen nicht möglich gewesen wäre, aufgrund der beherrschenden Stel- lung die Baurechtsnehmerin zum Akzept der im Aktienkaufvertrag festgelegten Berechnungsweise zu bringen.
10. a) Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Kläger wegen der Reduktion des Basiswerts infolge Enteignung keinen Schaden beziffert hätten (act. 39/1 S. 32): "Die Kläger beziffern die Klageforderung (unter Berücksichtigung der Klageerweiterung) per 1. August 2014 (ab dem 1. April 2011) mit CHF 609'887.27 zuzüglich Verzugszins. Sie stellen fest, dass neben einem Teilbetrag von CHF 34'899.07 für das zweite Quartal 2011 auch die Differenzbeträge zwischen den von der F._____ AG bezahlten und den nach Ansicht der Kläger von den Be- klagten geschuldeten Beträgen für alle späteren Quartale offen geblieben seien. Und sie heben dabei hervor, dass die F._____ AG als Resultat des Urteils des Obergerichts vom 23. August 2013 nicht mehr nur CHF 19'115.15 pro Quartal als Baurechtszins bezahle, sondern rund CHF 82'000.–. Die Differenz zum (in den Augen der Kläger) von den Beklagten zugesicherten Betrag von rund CHF 102'000.– ergebe sich aus der unzulässigen Reduktion des Basiswerts und
- 44 - der falschen Anpassung an den Landesindex der Konsumentenpreise durch die Beklagten (act. 2 Rz. 54 ff.; act. 17 Rz. 159 ff., 171, 173). Welcher Teil der einge- klagten Forderung auf die Reduktion des Basiswerts infolge Enteignung (und wel- cher Teil auf die angeblich falsche Handhabung der Indexformel, dazu unten IV.) entfällt, lässt sich allerdings weder der tabellarischen Übersicht (act. 18/45) noch den (zugehörigen) Ausführungen der Kläger (act. 17 Rz. 159 ff.) entnehmen. Of- fen bleibt, um welchen Betrag (die Rede ist von 16% oder einem Sechstel, d.h. rund 16.5%) der Basisbaurechtszins genau reduziert wurde und ab welchem Quartal die Reduktion erfolgte; alles das kann nur näherungsweise aus Ausfüh- rungen der Beklagten und darauf folgenden «Bestreitungen» der Kläger ge- schlossen werden (vgl. act. 11 Rz. 31; act. 17 Rz. 113; act. 21 Rz. 158; act. 32 Rz. 44)". Die Kläger halten den Vorwurf für ungerechtfertigt (act. 38 Rz 36 f.): Der geltend gemachte Schadenersatz sei beziffert: Es werde die Differenz des im Ak- tienkaufvertrag zugesicherten Baurechtszinses und der effektiv erfolgten Bau- rechtszinszahlungen der F._____ AG verlangt. Es genüge vollumfänglich, wenn die geschuldeten Quartalszinsen und die effektiv erfolgten Zahlungen substantiiert bzw. beziffert worden seien (act. 2 Rz 37 ff.; act. 17 Rz 159 ff.). Allfällige hier nicht behauptete Kürzungsansprüche hätten die Beklagten zu behaupten.
b) Der Schaden, den die Kläger pro Quartal (beruhend auf dem Abrech- nungsmodus in Ziff. 3.1. des Aktienkaufvertrages) geltend machen, beruht auf dem Basiswert von Fr. 356'000.– gemäss Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrages (samt Anpassungsbeträgen), abzüglich der Zahlungen, welche die F._____ AG geleistet hat. In act. 17 S. 42 f. sowie aus den Tabellen in act. 5/16 bzw. act. 18/45.ist genau ersichtlich, wie die Kläger ihre Forderungen, ausgehend von einem Quartalsbetrag von Fr. 89'000.– bis Ende September 2014 berechnet ha- ben und in welcher Höhe die von der F._____ AG geleisteten Zahlungen ange- rechnet wurden. Zutreffend ist, dass für die Zahlungen der F._____ AG ein ein- heitlicher Betrag genannt ist und dass der reduzierte Baurechtszins und die allfäl- ligen Anpassungsbeträge gemäss Ziff. 3 b) und c) des Baurechtsvertrages von 1984 (vgl. act. 5/6) nicht aufgeschlüsselt sind. Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation ist das kein Problem. Die Beklagten haben dargetan, dass das, was die F._____ AG bezahlt hat, der bis zur Enteignung geschuldete Baurechtszins
- 45 - (aus dem Baurechtsvertrag unter Berücksichtigung des durch das Handelsgericht herabgesetzten Quadratmeterpreises) abzüglich die Reduktion wegen der enteig- neten 477.5 m2 ist, wobei die Anpassungsbeiträge nicht ausdrücklich erwähnt sind. So oder so ist aber davon auszugehen, dass die Kläger nach den Behaup- tungen der Beklagten von der F._____ AG das erhalten haben, was ihnen aus je- nem Vertragsverhältnis zusteht (vgl. act. 18/33 und act. 17 S. 46; vgl. dazu die Spalte "Baurechtszins von F._____AG bezahlt"). Jedenfalls dann, wenn die Kammer nachfolgend zum Schluss kommt, dass der Index gemäss Ziff. 3.2. des Aktienkaufvertrages entsprechend der Ansicht der Kläger berechnet werden muss (dazu vgl. IV./11.), ergibt sich der Schaden ohne weiteres aus der Differenz zwi- schen der Spalte "Zusicherung Baurechtszins C._____./D._____ AG geschuldet" und "Baurechtszins von F._____ AG bezahlt" (act. 17 S. 46). Bezüglich dem Quartal mit Verfalltag 01.07.2014 heisst dies beispielsweise: Fr. 101'994.– (Fr. 89'000.– zuzügl. Anpassungsbeträge gemäss Tabelle) ./. von Zahlungen Fr. 89'467.– der F._____ AG = Fr. 19'527.–. Das ist ausreichend klar.
11. a) Die Parteien behaupten je gegenseitig, die andere Partei sei im Zu- sammenhang mit der Enteignung von der E._____ entschädigt worden; für die F._____ AG behaupten die Beklagten hingegen, dieser sei keinerlei Entschädi- gung ausgerichtet worden. Die Beklagten haben ausserdem geltend gemacht, dass die E._____ mit der Enteignungsentschädigung an die Kläger ausschliess- lich die Reduktion des Baurechtszinses entsprechend der enteigneten Fläche ab- gegolten hätte. Nach Ansicht der Vorinstanz hätten die Kläger deshalb aufzeigen müssen, "dass bzw. inwiefern die ihnen von der Enteignerin ausgerichtete Ent- eignungsentschädigung die Reduktion des Baurechtszinses nicht (oder nur teil- weise) gedeckt habe (act. 39/1 S. 33), was sie nicht getan hätten; die Edition des Teilvergleichs sei verspätet erfolgt.
b) Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. II./1) ist die Edition nicht verspätet und es kann sich höchstens fragen, ob den Klägern deshalb die Anrufung von (neuen) Tatsachen aus dem Teilvergleich (und anderen nachträglich eingereich- ten Urkunden) zu ihren Gunsten verwehrt werden könnte. Darum geht es hier je- doch nicht. Die Beklagten behaupten weder, dass die F._____ AG mehr bezahlt
- 46 - hat, als die Kläger zugegebenermassen erhalten haben (act. 17 S. 46), noch be- haupten die Beklagten, dass sie selber Zahlungen geleistet hätten. Damit haben die Beklagten die Verpflichtung aus dem Aktienkaufvertrag auch nicht selber er- füllt. Wenn sie nun geltend machen, dass ein Dritter, nämlich die E._____, die Kläger anstelle der Beklagten für entgangenen Baurechtszins entschädigt haben, was sich diese anrechnen lassen müssten, so betrifft dies nach der hier vertrete- nen Ansicht nicht den Schaden, sondern die Erfüllung von Ziff. 3.0. des Aktien- kaufvertrages, wofür die Beklagten beweispflichtig sind. Die Kläger berufen sich denn auch auf die Ersatzpflicht wegen Nichterfüllung gemäss Art. 97 OR, wo die Beweislast beim Schädiger liegt, der den Entlastungsbeweis führen muss (KuKo OR-Thier, N. 5 zur Einleitung zu Art. 97-109). Für den Standpunkt der Kläger sind die nach Aktenschluss eingereichten Dokumente somit nicht von Bedeutung.
c) Soweit die Beklagten aus dem zur Edition beantragten Teilvergleich im Enteignungsfall Nr. ... zwischen den Klägern und der E._____ AG (act. 33/51), woraus sich eine Entschädigung von Fr. 1'122'770.– (zur Korrektur vgl. act. 33/52) ergibt, etwas ableiten wollen bzw. können, befindet sich dieses Dokument nunmehr bei den Akten. Die Beklagten machen geltend, die ganze den Klägern von der E._____ mit dem vorerwähnten Teilvergleich ausgerichtete Entschädi- gung sei im Zusammenhang mit dem Verlust der Kläger bei den Baurechtszinsen ausgerichtet worden (Barwert der künftig entfallenden Baurechtszinsen; act. 21 Rz 6), machen dazu zahlreiche Rechnungsbeispiele (z.B. act. 21 Rz 67) und nen- nen für ihre Behauptungen auch Beweismittel (z.B. act. 21 Rz 6, 7, 51-53, 55, 73), während die Kläger behaupten, die ihnen ausgerichtete Entschädigung gleiche andere Verluste aus und habe mit den Baurechtszinsen nichts zu tun.
d) Die Kläger haben gemäss Aktienkaufvertrag Anspruch auf jährlich insge- samt Fr. 356'000.– (samt Anpassungsbeträgen). Der Anspruch der Kläger gegen- über den Beklagten reduziert sich – wie in E. III./7.a) festgehalten wurde – in dem Ausmass als sie die Baurechtszinsen gemäss Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrages anderweitig erhalten (so auch die Vorinstanz in act. 39/1 S. 33). Die Kläger haben nicht geltend gemacht, dass allfällige Entschädigungszahlungen für entgangene bzw. entgehende Baurechtszinsen nicht auf die Zahlungen gemäss Ziff. 3.0.
- 47 - angerechnet werden müssten, sondern dass die Entschädigungszahlung von Fr. 1'122'770.– nicht als Ausgleich für entgehenden Baurechtszins bestimmt ge- wesen sei. Weil die Verpflichtung der Beklagten aus Ziff. 3.0. des Aktienkaufver- trages zur Zahlung von Baurechtszins in dem Masse sinkt, als die Kläger den Baurechtszins nachweislich anderweitig erhalten, müssen sie ihn sich deshalb entsprechend anrechnen lassen (zur Anrechnung vgl. Andreas von Tuhr/Arnold Escher, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, Band II, 3. Auf- lage, Zürich 1974, S. 209 f.). Den Beklagten ist daher Gelegenheit zu geben, mit den von ihnen rechtzeitig genannten Beweismitteln zu beweisen, inwieweit die Entschädigung der E._____ an die Kläger für entgehende Baurechtszinsen aus- gerichtet worden ist.
12. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kläger Anspruch auf den jährlichen Baurechtszins von Fr. 356'000.– (samt Anpassungsbeträgen) aus Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrages haben, und zwar unabhängig von der Höhe der Baurechtszinsen, basierend auf dem Baurechtsvertrag von 1984, den die F._____ AG den Klägern aus dem Baurechtsvertrag zahlen muss. Die Kläger müssen sich allerdings das anrechnen lassen, was ihnen von der F._____ AG an Baurechts- zinsen bezahlt wird. Gleiches muss für eine allfällige Enteignungsentschädigung der E._____ gelten, sofern und soweit diese für entgangene bzw. entgehende Baurechtszinsen ausgerichtet wurde, wofür die Beklagten die Beweislast tragen. Die Berufung ist daher diesbezüglich gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist – weil ergänzend ein Beweisverfahren durchge- führt werden muss – im Sinne von Art. 318 lit. c ZPO an die Vorinstanz zurückzu- weisen, die bezüglich der Ausrichtung der Entschädigung durch die E._____ zu klären haben wird, ob und inwieweit sie den Klägern für entgangene/entgehende Baurechtszinsen zugekommen ist. IV.
1. Weiter gilt es den zweiten Streitpunkt zu klären, nämlich wie es sich mit der umstrittenen Indexierung gemäss Ziff. 3.2. des Aktienkaufvertrages vom
- 48 -
8. Februar 1991 verhält (act. 5/2). Der Wortlaut der von den Parteien vorgesehe- nen Anpassungsmechanismen im Aktienkaufvertrag lautet: 3.2. "Der Baurechts- zins erhöht sich um die Hälfte des Landesindex der Konsumentenpreise (Beispiel: 4 % Teuerung = 2 % Erhöhung des Baurechtszinses.)" (act. 5/1). Und Ziff. 3.3. "Für Erhöhungen des Hypothekarzinses gilt die Basis 6 ¾ %. Wenn der Hypothe- karzins über 6 ¾ % steigt, wird wiederum die Hälfte erhöht (Beispiel: ¼ % Erhö- hung = 1/8 % Aufschlag des Baurechtszins.) Wenn der Hypothekarzins unter 6 ¼ % fällt, wird der Baurechtszins um die Hälfte ermässigt (Beispiel ¼ % Ermäs- sigung = 1/8 % Ermässigung des Baurechtszins.)". Nach den unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz haben die Beklagten den Klägern mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 erstmals mitgeteilt, dass die Teuerungsanpassung inskünftig nach Prozenten gemäss der Formel "[(Indexalt - Indexneu) I Indexalt] / 2 * 100", statt nach Punkten gemäss der Formel "(Indexalt- Indexneu) / 2" [recte: "(Indexneu- Indexalt) / 2"] zu erfolgen habe (act. 39/1 S. 34, Erw. 1, vgl. auch act. 5/10; act. 38 Rz 132).
2. Die Vorinstanz ist im Wesentlichen von folgenden Überlegungen ausge- gangen: Den Klägern sei grundsätzlich zuzustimmen, dass es nicht von Bedeu- tung sei, dass die Berechnungsweise der Kläger zu einem weit höheren Bau- rechtszins führe bzw. führen könne als jene der Beklagten; massgeblich sei, was die Parteien gewollt hätten (act. 39/1 S. 37 E. 4). Es werde übereinstimmend ein tatsächlicher Konsens behauptet, und zum Beweis würden ausschliesslich Ur- kunden genannt. Beweisbelastet sei jene Partei, die einen vom objektiven Ausle- gungsergebnis abweichenden Konsens behaupten würde (act. 39/1 S. 37 E. 4). Das Obergericht habe sich im Entscheid vom 6. Juli 2007 (Rückweisungsbe- schluss LB060094) für eine verhältnismässige Erhöhung des Baurechtszinses entsprechend der hälftigen Erhöhung des Landesindex der Konsumentenpreise ausgesprochen und ein unbefangenes Verständnis der Vertragsklausel gebe den Beklagten recht, dass eine verhältnismässige (hälftige) Anpassung des Bau- rechtszinses nach Prozenten vorgesehen sei. Die gegenteilige Ansicht der Kläger, dass sich der Baurechtszins um die Indexpunktedifferenz erhöhe, sei nicht über- zeugend. Die Klammer in Ziff. 3.2 des Aktienkaufvertrages „(Beispiel: 4 % Teue-
- 49 - rung = 2 % Erhöhung des Baurechtszins.)“ sei für das Verständnis zentral und weise ausdrücklich auf die Teuerung in Prozenten und nicht auf Indexpunkte hin (act. 39/1 S. 38 E. 4.3). Weitere Auslegungselemente seien der Zweck der auszu- legenden Bestimmung über die Teuerungsanpassung, womit der Schutz der Bau- rechtszinsen gegen Geldentwertung bezweckt werde; beabsichtigt werde nämlich, die Kaufkraft gleichbleibend zu erhalten (act. 39/1 S. 39 E. 4.4.). Auch wenn das Rechnungsbeispiel der Beklagten, wonach die Beklagten am Ende der Laufzeit von 100 Jahren einen 124-fachen Baurechtszins des ersten Jahres bezahlen müssten, auf einer unwahrscheinlich hohen Teuerung von 5 % beruhe und nicht berücksichtige, dass lediglich die Hälfte der Teuerung anzurechnen sei, einerseits unwahrscheinlich und andererseits falsch sei, sei offensichtlich, dass die von den Klägern befürwortete Berechnungsweise nicht die reelle (wirtschaftliche) Teue- rung in % abbilde, wie das dem Vertragszweck entspräche. Das spreche für die Auffassung der Beklagten. Und im Rahmen der Auslegung sei ein sachgerechtes Resultat zu suchen (act. 39/1 S. 39 E.4.4). Die Abrechnung vom 1. April 2013 sei nach Ausbruch des Streites über die Berechnung der Indexklausel erstellt wor- den, so dass sie für den Parteiwillen nach Vertragsschluss nicht ausschlaggebend sei (act. 39/1 S. 42 E. 4.8.). Im Weiteren stellt die Vorinstanz die auf der homepage des Bundesamtes für Statistik publizierte und gängige Indexklausel dar, die die „sachverständige Methode der Teuerungsanpassung“ sei (act. 39/1 S. 40 f.). Sowohl die Kläger als auch die Beklagten seien in wirtschaftlichen und immobilienrechtlichen Fragen versiert. Als (sach-)verständige Vertragspartner hätten die Parteien den Teue- rungsausgleich mittels Prozentrechnung berechnet (act. 39/1 S. 41 E. 4.5). Die Vorinstanz setzt sich dann einlässlich mit den kontroversen Behauptungen der Parteien zur Anpassungen des Hypothekarzinses auseinander und hält fest, dass die Ziffer 3.2. und Ziffer 3.3 des Aktienkaufvertrages hinsichtlich der Berech- nungsmodi im Wesentlichen gleich lauteten. In Ziff. 3.3. werde gar durch die Bei- fügung „wiederum“ auf den Teuerungsausgleich in Ziff. 3.2. verwiesen. In den von den Klägern angeführten Abrechnungen werden für die Hypothekarzinsanpas- sungen per 1. April 1993 und per 1. April 1994 (act. 5/28 und 5/30-32) sowie per
1. April 1996 (act. 22/10b) und per 1. April 2009 (act. 22/11g) nach der Formel
- 50 - vorgenommen, wie sie nach den Beklagten auch für die Teuerung angewendet werden müsse (act. 39/1 S. 41 E. 4.6.). In den übrigen Abrechnungen sei der Hy- pothekarzins unverändert geblieben (act. 39/1 S. 42 E. 4.7. und 4.8.). Im Verweis der Kläger auf die Anpassung des Baurechtszinses an den Hypothekarzins liege kein Indiz für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung von Ziff. 3.2. des Akti- enkaufvertrages (act. 39/1 S. 43 E. 4.8.). Aus der fehlenden Bestreitung der (ta- bellarischen) Berechnungsweise der Teuerungsanpassung der Kläger durch die Beklagten in den früheren Verfahren und die darauf gestützte Übernahme der Be- rechnungsweise durch das Obergericht ergebe sich für die Berechnungsweise der Teuerungsanpassung im vorliegenden Verfahren nichts, weil die Indexierung nicht Streitgegenstand gewesen sei (act. 39/1 S. 43 Rz 9). Objektiv sei Art. 3.2. des Ak- tienkaufvertrages so zu verstehen, dass der Teuerungsausgleich proportional entsprechend der Veränderung der Teuerungsrate in % zu erfolgen habe. Ent- scheidend sei, ob die von den Klägern angerufenen Urkunden (Abrechnungen) einen anderen, tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillen beweisen vermöch- ten. Richtig sei, dass die ersten Jahre nach Vertragsschluss vorrangig seien (act. 39/1 S. 43 E. 5). In den Abrechnungen per 1. April 1992 vom 8. Mai 1992 (act. 5/27), per 1. April 1993 vom 8. Juli 1993 und vom 1. Juni 1994 (act. 5/28-29), per 1. April 1994 vom 21. April 1994 (act. 5/32) und vom 1. Juni 1996 (act. 5/30-
31) würde die Anpassung an die Teuerung im Sinne der Kläger nach der hälftigen Punktedifferenz vorgenommen (act. 39/1 S. 44 E. 5.1.). Die Abrechnung per
1. April 1992 sei im Namen der Beklagten 2 verfasst, auf ihrem Briefpapier er- stellt, und unter "Unser Sachbearbeiter" sei der Beklagte 1 ("C._____ / …") aufge- führt. Eine betragsmässige Abweichung in act, 5/28 und 5/29 gehe unbestritte- nermassen nicht auf unterschiedliche Berechnungsmethoden zurück (act. 39/1 S. 44). Die erstgenannte Abrechnung mit dem Zusatz: „erledigt: nicht nachzahlen, … 1.6.1994", sei von H._____ und dem Beklagten 1 unterzeichnet worden (act. 39/1 S. 44 E. 5.1.). Und die Abrechnung vom 1. April 1994, ebenfalls auf dem Briefpapier der Beklagten 2 erstellt, trage den Vermerk "Unser Sachbearbei- ter C._____ / …" und sei vom Beklagten 1 unterzeichnet worden (act. 39/1 S. 44
f. E. 5.2.). Diese Berechnung sei von H._____ moniert und von den Beklagten be- richtigt worden; die beiden Versionen der Abrechnung vom 1. Juni 1994 seien von
- 51 - beiden Parteien unterzeichnet (act. 5/30-31), und die in der einen Version mit dem Vermerk "i.O." versehene Abrechnung (act. 5/30) sei ebenfalls nicht nach der %- Methode indexiert worden (act. 39/1 S. 45). Die Kläger würden geltend machen, dass die unterzeichneten Abrechnungen Vertragszusätze darstellten, allerdings gehe es unbestrittenermassen nur um Abrechnungen und nicht um Präzisierun- gen des Vertrages mit Offerte und Annahme, sondern es seien Hinweise, wie die Parteien den Vertrag verstanden hätten. Es falle auf, dass die Teuerungsberech- nungen auf den Abrechnungen immer exakt gleich aussähen bzw. ein identisches Layout aufwiesen, was nicht darauf hindeute, dass der Berechnungsmodus neu überdacht worden sei, sondern dass nur die Zahlen angepasst worden seien (act. 39/1 S. 46). Ausserdem sei der Unterschied zwischen den Berechnungsme- thoden erst augenfällig, wenn er sich massgeblich von 100 entferne, so dass eine wiederholte bzw. fortgesetzte irrtümliche Verwendung der Berechnungsformel nicht ausgeschlossen werden könne (act. 39/1 S. 46 f.). Die Kläger würden nicht behaupten, dass je über die Berechnungsformel diskutiert wurde. Mit der Unter- bzw. Gegenzeichnung hätten die Parteien zwar die Abrechnungen bestätigt, sich aber nicht auf die Berechnungsweise festgelegt, so dass es sich nicht um formelle Vertragszusätze handle (act. 39/1 S. 47 E. 5.5.). Der übereinstimmende Parteiwil- le bezüglich Ziff. 3.2. lasse sich auch nicht durch act. 18/41 nachweisen, wo der Beklagte 1 sein Einverständnis mit dem „Vorstehenden“ erklärt habe. Vorstehend sei erwähnt gewesen, dass bezüglich Ziff. 3.2. des Aktienkaufvertrages nie Diffe- renzen bestanden hätten. Denkbar sei, dass die Parteien tatsächlich ein gemein- sames Verständnis hatten oder aber dass sie sich der unterschiedlichen Sicht- weise nicht bewusst gewesen seien. "Ein gemeinsames, übereinstimmendes Ver- ständnis der Parteien hinsichtlich der nominellen Berechnungsweise für die Teue- rungsanpassung ist nicht bewiesen" (act. 39/1 S. 47 f. E. 5.6). Könne der Beweis für einen tatsächlichen Konsens nicht erbracht werden, so bleibe es beim mut- masslichen Parteiwillen bzw. Auslegungsergebnis und damit bei der Anpassung des Baurechtszinses an die Teuerung gemäss Art. 3.2 des Aktienkaufvertrages nach der Formel "[(Index alt – Index neu) / Index alt] / 2 * 100" (act. 39/1 S. 48 E. 6).
- 52 -
3. Die Kläger halten den vorinstanzliche Entscheid für unrichtig: Zutreffend sei, dass beide Parteien bezüglich der Teuerungsformel einen tatsächlichen Kon- sens behauptet hätten mit ausschliesslicher Nennung von Urkunden als Beweis (act. 38 Rz 133). Die Vorinstanz verletze Art. 18 OR, indem sie zuerst vom hypo- thetischen Parteiwillen ausgehe und dann eine Plausibilisierung des tatsächlichen Parteiwillens vornehme; zuerst sei der tatsächliche Parteiwille festzustellen (act. 38 Rz 134 f.). Auslegungselemente seien all das, was geeignet sei, den wirk- lichen Willen festzustellen (act. 38 Rz 136). Was redliche Vertragsparteien nach Treu und Glauben gewollt hätten, sei erst zu ermitteln, wenn sich der subjektive Wille nicht feststellen lasse, was sich auch aus der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ergebe (act. 38 Rz 138 f.). Gerade die subjektive Auslegung stütze aber die Position der Kläger (act. 38 Rz 140) und es bleibe kein Raum für die normative Auslegung (act. 38 Rz 141). In den ersten Jahren nach Vertragsschluss seien die Abrechnungen, und zwar von den Beklagten selber, immer nach Pro- zentpunkten gemacht worden, was die Parteien mehrmals als richtig anerkannt hätten (act. 138 Rz 142). Im Vorprozess seien die Beklagten 2012 zur Zahlung entsprechend der Berechnungen der Kläger verurteilt worden. Diese Zahlungen hätten die Periode bis Ende 2005 abgedeckt (act. 38 Rz 143). Die Berechnung nach Prozentpunkten sei während 14 Jahren gelebt worden und darauf komme es an (act. 38 Rz 144). Die Beklagten seien auf der Abrechnung zu behaften, die sie selber erstellt hätten und unterschriftlich als richtig anerkannt hätten (act. 38 Rz 145). Entscheidend sei, was vereinbart und gelebt worden sei (act. 38 Rz 146). Die Berechnung nach Prozentpunkten sei zwischen den Parteien die gültige Abrechnungsmethode gewesen (act. 38 Rz 147). Die Abrechnungen wür- den eine Periode von über vier Jahren nach Vertragsschluss 1991 abdecken (act. 38 Rz 149). Es habe diverse Korrekturen gegeben, die allerdings nicht die Abrechnungsart nach Prozentpunkten betroffen hätten (act. 38 Rz 152 ff.). Die Abrechnungen seien ausserdem von den Beklagten erstellt und unterzeichnet worden (act. 38 Rz 158). Die Vorinstanz habe festgehalten, dass die Abrechnun- gen auf einen übereinstimmenden Parteiwillen hinzudeuten schienen (act, 38 Rz 163). Sie seien nach Ansicht der Vorinstanz immerhin Hinweise dafür, wie die Parteien den Vertrag verstanden hätten (act. 38 Rz 138). Dennoch gehe die Vo-
- 53 - rinstanz davon aus, dass die von den Beklagten unterzeichneten Abrechnungen, welche von den Parteien genau geprüft worden waren, die Berechnungsweise nicht festgelegt haben (act. 38 Rz 162). Auch wenn es sich bei den Abrechnun- gen nicht um formelle Vertragszusätze gehandelt habe, so würden sie auf einen übereinstimmenden Willen der Parteien hindeuten und zeigen, wie die Parteien den Vertrag tatsächlich verstanden hätten (act. 38 Rz 163). Aktenwidrig sei, dass in den Abrechnungen nur die Zahlen ausgewechselt worden seien; der Vergleich zwischen act. 5/27, 5/29 und 5/32 zeige, dass die Abrechnungen neu geschrieben worden seien (act. 38 Rz 164 ff.). Nur bei 5/28, 5/30 und 5/31 sei das Layout ähn- lich (act. 38 Rz 167), aber in Form und Darstellung hin wiederum von act. 5/27, act. 5/29 und 5/32 verschieden (act. 38 Rz 168). Die mit "i.O." versehenen Ab- rechnungen würden deutlich machen, wie die Parteien diese verstanden hätten, zumal es die Beklagten gewesen seien, die die Abrechnungen erstellt hätten (act. 38 Rz 171). Die Baurechtszinsen seien von 1997 bis 2012 umstritten gewe- sen. Aktenwidrig sei, dass die Berechnung der Baurechtszinsen in jenem Verfah- ren nicht Streitgegenstand gewesen sei (act. 38 Rz 172). Um die Berechnung der Baurechtszinsen und die Forderungshöhe sei während 15 Jahren gestritten wor- den und die klägerische Forderung habe sehr wohl auf Ziff. 3.2. des Aktienkauf- vertrages beruht (act. 38 Rz 174 ff.). Die Beklagten hätten sich im früheren Ver- fahren nicht gegen die angewendete Berechnungsmethode gewehrt (act. 38 Rz 180 f.) und es habe keine beklagtische Bestreitung gegeben (act. 38 Rz 183). Im Vorprozess sei es um die Periode 1. April 1997 bis 1. Oktober 2005, d.h. um 8 Jahre gegangen (act. 38 Rz 184). Die Formel aus dem Internet habe keine Rele- vanz (act. 38 Rz 186 ff.). Das Urteil des Obergerichts vom 2012 fusse auf den Be- rechnungen der Kläger (act. 38 Rz 182, 189). Es gebe nicht nur eine „sachver- ständige Methode der Teuerungsanpassung", sondern es gebe vielfältige Gestal- tungsmöglichkeiten (act. 38 Rz 190). Es seien die Beklagten selber gewesen, die die Erhöhung auf der hälftigen Prozentpunktesteigerung abgestützt hätten (act. 38 Rz 191). Die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass es nicht auf den Unter- schied im Ergebnis der beiden Berechnungsmethoden ankomme (act. 38 Rz 193). Die Differenz nach den beiden verschiedenen Methoden sei in den letz- ten Jahren gering gewesen (act. 38 Rz 195 ff.). Jahrelang sei die gleiche Über-
- 54 - sichtstabelle der Kläger verwendet und von den Beklagten nicht bestritten worden (act. 38 Rz 200). Die Berechnung mit einer nur hälftigen Teuerungsanrechnung wirke ohnehin zu Gunsten der Beklagten (act. 38 Rz 201 ff.).
4. Die Beklagten machen mit der Berufungsantwort hinsichtlich der Indexie- rung des Baurechtszinses zusammengefasst Folgendes geltend: Die Kläger hät- ten nicht korrekt gerügt, sondern wollten den Prozess einfach nochmals aufrollen (act. 48 Rz 82 f., Rz 101, 110). Die Teuerung gemäss Konsumentenpreisindex könne sich nur in Prozenten berechnen (act. 48 Rz 78). Die Vorinstanz habe fest- gehalten, dass die Parteien einen tatsächlichen Konsens behaupteten und aus- schliesslich Urkunden als Beweismittel nennen würden (act. 48 Rz 95). Ziff. 3.2. des Aktienkaufvertrags habe die Vorinstanz so verstanden, dass nach einer unbe- fangenen Betrachtungsweise eine Anpassung an die Teuerung in Prozenten er- folgen müsse. Sie habe festgehalten, dass die Indexklausel gegen die Geldent- wertung schützen solle, was vollumfänglich für die Beklagten gesprochen habe (act. 48 Rz 96). Weil die Parteien in wirtschaftlichen und immobilienrechtlichen Fragen versiert seien, hätten sie als (sach-)verständige Vertragspartner den Teu- erungsausgleich mittels Prozenten berechnen wollen (act. 48 Rz 96). Weiter führe die Vorinstanz die vergleichbare Anpassung des Hypothekarzinses an (act. 48 Rz 97). Ausserdem würden die eingereichten Abrechnungen betreffend Bau- rechtszins keine Rückschlüsse auf einen gemeinsamen Parteiwillen betreffend die anzuwendende Formel ergeben (act. 48 Rz 98). Die Vorinstanz habe auch fest- gehalten, dass aus der unterlassenen Bestreitung der klägerischen tabellarischen Berechnung nichts abgeleitet werden könne. Das Obergericht habe lediglich die klägerische Berechnung übernommen (act. 48 Rz 99). Daher sei Ziff. 3.2. des Ak- tienkaufvertrages so zu verstehen, dass "der Teuerungsausgleich proportional entsprechend der Veränderung in Prozenten zu erfolgen hat" (act. 48 Rz 99). Da- ran hätten auch die älteren Abrechnungen nichts ändern können (act. 48 Rz 102). Die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass die Parteien den Vertrag nicht präzisieren, ergänzen oder auf eine neue Grundlage stellen wollen (act. 102). Der im Schreiben von H._____ hinsichtlich Indexierung erwähnte Passus "(Art. 3.2. war nie umstritten)" sei von der Vorinstanz richtig gedeutet worden, nämlich dass beide Parteien damals davon ausgingen, dass über Ziff. 3.2. des Aktienkaufver-
- 55 - trages nicht gestritten werde (act. 48 Rz 103). Mit den angerufenen Urkunden ge- linge es den Klägern nicht, einen tatsächlichen Konsens zu beweisen (act. 48 Rz 104). Ziff. 3.2. des Aktienkaufvertrages spreche von "%" und es werde der Terminus Teuerung verwendet (act. 48 Rz 205). Selbst wenn keine übereinstim- mende Willensäusserung bestand, so sei der Vertrag so auszulegen, wie ihn normale Vertragspartner verstünden. Auch der normative Konsens führe zu einer Teuerung in Prozenten (act. 48 Rz 207). Es gebe eine einzige "richtige" Teue- rungsberechnung, nämlich jene gemäss Bundesamt für Statistik (act. 48 Rz 208). Bei einem Beharren auf der Auslegung nach dem Wortlaut, wäre von einem ver- steckten Dissens auszugehen, was zu einem normativen Konsens führen würde (act. 48 Rz 209). Bereits in der Duplik sei aufgezeigt worden, dass die Abrech- nungen 1992, 1993 und 1994 später noch Gegenstand einer Korrektur (act. 22/15) waren und dass sonst die Teuerung ab 2004 ausnahmslos richtig be- rücksichtigt worden war (act. 22/11, vgl. act. 21 Rz 46 und 146 f.; act. 17 Rz 135- 150). Sonst habe es sich um Kanzleifehler gehandelt. Die act. 22/10 und 22/11 (sowie 22/15), die stochastisch gefundenen Beilagen aus früheren Jahren (1995 und 1996) und sämtliche Abrechnungen des ersten Quartals (jene mit Zinsanpas- sung) ab 2004 würde alle die richtige Teuerungsberechnung verwenden. Die fal- sche Berechnungsweise in den früheren Verfahren sei von der Beklagten schlicht nicht bemerkt worden (act. 48 Rz 210). Sie sei auch nicht Gegenstand des frühe- ren Prozesses gewesen und sei daher auch nicht rechtskräftig entschieden wor- den (act. 48 Rz 213).
5. a) Die Parteien haben eine Erhöhung des Baurechtszinses "um die Hälfte des Landesindex der Konsumentenpreise (Beispiel: 4 % Teuerung = 2 % Erhö- hung des Baurechtszins.)" vereinbart (vgl. Aktienkaufvertrag in act. 5/2 Ziff. 2.2.). Die Kläger halten den Beklagten entgegen, dass die Parteien übereinstimmend und während ganz erheblicher Zeit die Indexveränderungen abweichend vom Re- gelvorgehen berechnet hätten, so dass es auf den objektiven Sinngehalt nicht an- komme (OR I-Wiegand [6. Auflage 2015], N. 49 zu Art. 18). Anzumerken ist, dass keine der Parteien den Inhalt der eingereichten Urkunden, mit denen ihr wirklicher Wille dokumentiert werden soll, in Frage stellen. Sie ziehen nur gegenseitig ande- re Schlüsse daraus. Aussagen dazu, was die Parteien besprochen, angestrebt
- 56 - etc. haben, fehlen. Ausdruck des subjektiv Gewollten können somit im Wesentli- chen nur die Urkunden sein.
b) Die Kläger behaupten bezüglich der Teuerungsformel einen tatsächli- chen Konsens, der sich aus den eingereichten Urkunden ergebe. Die Vorinstanz
– so die Kläger – würde die Beweislast derjenigen Partei zuweisen, die einen vom objektiven Auslegungsergebnis abweichenden Konsens behaupte. Der hypotheti- sche Parteiwille als Ausgangspunkt mit nachfolgender Plausibilisierung des tat- sächlichen Parteiwillens sei falsch (act. 38 Rz 134). Richtig wäre es, den tatsäch- lichen Konsens zu ermitteln und nur für den Fall, dass dieser sich nicht feststellen lassen sollte, sei der mutmassliche Parteiwille aufgrund des Vertrauensprinzips massgeblich, wovon auch das Bundesgericht ausgehe (act. 38 Rz 134 f., Rz 139). Die Vorinstanz habe mit der falschen Prüfungsreihenfolge Art. 18 OR verletzt (act. 38 Rz 137 f.). Richtig vorgegangen ergebe sich, dass die Anpassung an den Landesindex nach Punkten und nicht nach Prozenten vereinbart worden sei (act. 38 Rz 141). Das Obergericht habe am 23. August 2012 die Beklagten zur Zahlung entsprechend der Berechnung der Kläger, also nach Prozentpunkten, verurteilt. Massgeblich müsse daher sein, was 14 Jahre lang gelebt und von der Kammer seinerzeit als richtig festgestellt worden sei (act. 38 Rz 144).
c) Die Parteien stellen das Zustandekommen des Aktienkaufvertrages nicht in Frage, was das Gericht wegen der Verhandlungsmaxime bindet (Eugen Bu- cher, Schweizerischen Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Auflage 1988, S. 180). Ist der vereinbarte Inhalt eines Vertrages streitig, so ermittelt ihn das Ge- richt durch Auslegung (Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid, Schweizeri- sches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 10. Auflage, Zürich 2014, Rz 1196); dabei bezieht sich der Auslegungsstreit deshalb nicht auf das Zustandekommen des Vertrages durch übereinstimmende Willenserklärungen, sondern nur auf den Vertragsinhalt (Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., Rz 1197). Lässt sich der wirk- liche Wille ermitteln, so bestimmt sich der Vertragsinhalt gemäss Art. 18 OR nach dem festgestellten übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien, den diese ausdrücklich oder stillschweigend erklärt haben (subjektive Auslegung; Gauch/ Schluep/Schmid, a.a.O., Rz 1200). Lässt sich der wirkliche (Vertrags-)Wille der
- 57 - Parteien nicht mehr feststellen, dann hat das Gericht den Vertragswillen zu ermit- teln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Das Gericht muss das als Ver- tragswillen ansehen, was "vernünftig und redlich (korrekt) handelnde Parteien un- ter den gegebenen (auch persönlichen) Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich ge- wollt haben würden" (Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., Rz 1201). "Wer den vom objektiven Verständnis – insb. vom Wortlaut – abweichenden («unrichtigen»), aber übereinstimmenden Willen der Parteien behauptet, hat ihn zu beweisen" (vgl. BK ORI-Wiegand [6. Auflage 2015], N. 49 zu Art. 18). Das bestreiten die Par- teien nicht grundsätzlich. Zunächst zu ermitteln ist das übereinstimmend wirklich Gewollte (Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 5. Auflage, Bern 2009, Rz 33.02), das was die Parteien subjektiv und übereinstimmend ge- wollt haben (Bucher, a.a.O., S. 181). Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass die Parteien lediglich Urkunden vorgelegt haben. Anzumerken ist, dass der Inhalt der Urkunden nicht bestritten ist, dass sich die Parteien jedoch nicht einig sind, welche Schlüsse daraus gezogen werden können und müssen. Primäres Ausle- gungsmittel ist der Wortlaut (Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., Rz 1201; Schwen- zer, a.a.O., Rz 33.04), wobei auch darauf hingewiesen wird, dass dem Wortlaut keine Vorrangstellung zukommt (Schwenzer, a.a.O., Rz 33.04, m.w.H.). Wiegand (BSK OR I-Wiegang [6. Auflage 2015] N. 25 zu Art. 18 schreibt dazu: "Der Wort- laut bildet die Grundlage, aber nicht die Grenze der Auslegung, d.h. dass selbst bei einem eindeutigen Auslegungsergebnis zu prüfen ist, ob der ermittelte Wort- sinn nicht durch andere Indizien in Frage gestellt oder ausgeschlossen wird". Ne- ben dem Wortlaut sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Schwenzer, a.a.O., Rz 33.05). Für den Sprachgebrauch in Verkehrs-/Fachkrei- sen wird der branchenübliche Sinn vermutet, wenn die Parteien denselben Krei- sen angehören (vgl. Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., Rz 1208 f.; Schwenzer, a.a.O., Rz 33.04). Genannt wird auch das systematische Element (Gauch/ Schlu- ep /Schmid, a.a.O., Rz 1210) und als ergänzende Auslegungsmittel (Gauch/ Schluep/Schmid, a.a.O., Rz 1212; Schwenzer, a.a.O., Rz 33.05): Vorverhandlun-
- 58 - gen, Zeit und Begleitumstände, Verhalten vor Vertragsschluss, Vertragsverhand- lungen, Verhalten nach Vertragsschluss, namentlich die Erfüllungshandlungen.
d) Käme es bei der Vertragsauslegung auf die objektivierte Auslegung und damit darauf an, was Dritte nach Treu und Glauben unter der Formulierung "Lan- desindex der Konsumentenpreise" verstehen müssen, so wäre von der eingangs erwähnten Regelberechnung, wie sie vom Bundesamt für Statistik publiziert wird, auszugehen; auf die Berechnung der Indexklausel gemäss der Homepage des Bundesamtes für Statistik entsprechend der völlig gängigen Methode berufen sich die Beklagten. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu ermitteln, was der tatsächliche Wille der Parteien war.
6. a) Laut den Klägern stellen die unterzeichneten Abrechnungen formelle Vertragszusätze dar. Dazu führt die Vorinstanz (act. 39/1 S. 46 f. E. 5.5) aus: "Richtig ist, dass die Unterzeichnung und der Vermerk «i.O.» auf einen überein- stimmenden Willen der Parteien hindeuten. Hingegen behaupten die Kläger nicht und es lässt sich den Abrechnungen auch nicht entnehmen, dass die Parteien nicht nur hätten abrechnen, sondern den Vertrag damit hätten präzisieren, ändern oder auf eine neue Grundlage stellen wollen. Die Abrechnungen sind weder Offer- ten noch Annahmen für eine Vertragsergänzung, sondern Hinweise dafür, wie die Parteien den Vertrag tatsächlich verstanden haben. Dabei fällt auf, dass die Teue- rungsberechnung auf den vorgenannten Abrechnungen jeweils exakt gleich aus- sieht bzw. das identische Layout aufweist. Das deutet darauf hin, dass für die neue Teuerungsanpassung jeweils auf die alte Abrechnung zurückgegriffen und nur die Zahlen angepasst wurden, ohne dass der Berechnungsmodus als solcher (erneut) beachtet, durchdacht bzw. hinterfragt worden wäre. Die Aussagekraft der Abrechnungen ist daher beschränkt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Unterschied zwischen den beiden streitigen Berechnungsmethoden erst auf lange Sicht und je weiter sich der Index von 100 entfernt, betragsmässig ins Gewicht fällt (vgl. act. 21 Rz. 40 f.; act. 32 Rz. 10 ff.). Bei den von den Beklagten als falsch bezeichneten Abrechnungen hätte die von ihnen vertretene Berechnung den Endbetrag nicht massiv reduziert. Die streitigen Formeln führen nicht zu derart augenfällig konträren Ergebnissen, dass eine wiederholte bzw. fortgesetzte irr-
- 59 - tümliche Verwendung einer Berechnungsformel auszuschliessen wäre. Die Kläger legen Wert auf die Feststellung, dass Ziffer 3.2 des Aktienkaufvertrages nie um- stritten gewesen sei. Sie behaupten nicht, dass über die Berechnungsformel je diskutiert wurde. Mit der eigenhändigen Unterschrift bzw. Gegenzeichnung haben die Parteien zwar das Ergebnis der jeweiligen Abrechnung bestätigt, nicht aber die Berechnungsweise festgelegt. Die Abrechnungen lassen sich daher nicht als formelle Vertragszusätze verstehen".
b) Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Abrechnungen nicht als Vertragszusätze, -änderungen oder -ergänzungen zu verstehen sind. Jedoch ist bereits an dieser Stelle zu betonen, dass sie als dokumentiertes Verhalten der Parteien nach dem Vertragsschluss von ganz erheblicher Bedeutung für die Fra- ge sind, wie die Parteien den Vertrag verstanden haben. Die Kläger weisen zu Recht darauf hin, dass die Berechnung des Zinses – auf der Basis der hälftigen Erhöhung der Prozentpunkte – der während Jahren gelebten Praxis entspricht (act. 38 Rz 22).
7. a) Weiter nimmt die Vorinstanz (act. 39/1 S. 47) Bezug auf ein Schreiben von G._____ an den Beklagten 1 vom 14. Juni 1994. Darin wird die Frage der Anpassung an den geänderten Hypothekarzins erörtert und in einer Klammerbe- merkung erwähnt, dass Art. 3.2. (das ist die Indexklausel des Aktienkaufvertrages [act. 5/2]) nie umstritten war. Unten auf diesem Schreiben befindet sich der vom Beklagten 1 unterzeichnete Vermerk: "Ich bin mit vorstehendem einverstanden und bestätige hiermit, den Schuldbrief im Wert von Fr. 4 Mio. erhalten zu haben" (act. 18/41).
b) Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass aus dem Kontext dieser Be- merkung nicht gefolgert werden kann, dass sich die Parteien besonders zur Be- rechnungsart der Indexklausel geäussert haben. Unstreitig ist jedoch, dass die Parteien auch in dieser Abrechnung ihre übliche Berechnungsmethode anwende- ten.
8. a) Unstreitig ist, dass die beiden Berechnungsarten – je nach dem Anstieg der Teuerung – zu ganz erheblich abweichenden Resultaten führen (können), wie
- 60 - sich aus den Rechnungsbeispielen der Beklagten ergibt, und zwar unabhängig davon, dass verschiedene Annahmen nicht realistisch bzw. stark vereinfacht dar- gestellt sind. Das hat die Vorinstanz zu recht nicht als entscheidend angesehen und darauf hingewiesen, dass es auf den tatsächlichen Parteiwillen ankomme. Ob in diesem Zusammenhang – würde sich die Realität entsprechend den Rechen- beispielen der Beklagten entwickeln – an das Korrektiv der clausula rebus sic stantibus, welche die Parteien in anderem Zusammenhang erwähnen (act. 2 Rz 112 ff.; act. 11 Rz 157 ff.; act. 17 Rz 85 ff.; act. 21 Rz 31 ff. etc.), zu denken wäre und ob deren Voraussetzungen gegebenenfalls erfüllt wären, ist derzeit nicht zu prüfen, weil die Situation bis anhin keineswegs "aus dem Ruder gelaufen" ist.
9. Die Vorinstanz hat die von den Parteien eingereichten Urkunden einzeln geprüft und gewürdigt (act. 39/1 S. 36 ff.) und ist zu folgenden Ergebnissen ge- langt:
a) des Schreiben der Beklagten vom 2. Oktober 2012 (act. 5/10) aa) Diesbezüglich führt die Vorinstanz aus, dass die Beklagten die Berichti- gung der Indexklausel verlangt hätten, indem nicht mehr fälschlicherweise nach "Indexalt - Indexneu, sondern nach "[(Indexalt - Indexneu) / 2 * 100]" abgerechnet werde. Die Beklagten würden einräumen, dass ihnen in diesem Schreiben ein "Schreibfehler" unterlaufen sei, wenn sie die zukünftige Abrechnung nach "Indexalt - Indexneu" statt umgekehrt "Indexneu - Indexalt" verlangt hätten. Abgese- hen davon, dass unerwähnt geblieben sei, dass nur die hälftige Teuerung in die Berechnung einfliessen solle, handle es sich bei der von den Beklagten verwen- deten Formel um die gängige (proportionale) Anpassung. Sämtliche von den Be- klagten vorgelegten Berechnungen seien identisch, so dass der Vorwurf der Klä- ger, die Beklagten würden sich selber nicht an die von ihnen befürwortete Formel halten, nicht zutreffend sei (act. 39/1 S. 36). bb) Um welche von den Beklagten vorgelegten Berechnungen es sich han- delt, ist nicht erwähnt und ergibt sich auch nicht abschliessend aus der von der Vorinstanz genannten Stelle in der Replik (act. 17 Rz 153). Geht es um die Be-
- 61 - rechnungen in den Rechtsschriften, so ergibt sich an sich klar, welche Berech- nungsart die Beklagten mit dem vorliegenden Prozess durchsetzen wollen. Die Beklagten haben allerdings mit der Duplik act. 22/10a und 10b sowie act. 22/11a-i eingereicht, zu der sich die Kläger in der zusätzlichen Stellungnahme (act. 32 Rz 18 f.) erstmals äussern konnten: "Die Beklagten reichen neu zwei Abrechnun- gen ein, mit denen sie beweisen wollen, dass die Parteien die Teuerung in den frühen Neunziger Jahren stets korrekt berechnet hätten: die Abrechnung für die Baurechtszins-Anpassung per 1.4.1995 vom 21.4.1995 (act. 22/10a) und die Abrechnung für die Baurechtszins-Anpassung per 1.4.1996 vom 4.4.1996 (act. 22/10b). Diese Abrechnungen sind indessen nicht handschriftlich unter- zeichnet und vermögen den von den Klägern ausführlich begründeten überein- stimmenden Parteiwillen nicht zu entkräften. Sie sind ausserdem durch das ober- gerichtliche Urteil, welches sich auf eine andere Abrechnungsweise stützte, wider- legt. Aus den ebenfalls neu eingereichten Abrechnungen ab dem Jahre 2004 bis 2013 (act. 22/11a-i) vermögen die Beklagten auch nichts zu ihren Gunsten abzu- leiten (Duplik, Rz. 48, 144). Diese Abrechnungen der Beklagten sind nicht rele- vant, weil zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung die Berechnungsweise der Baurechts- zins-Abrechnungen bereits vor Gericht hängig war und die Kläger die Berechnun- gen gerade in der hier von ihnen geltend gemachten Weise in ihren Rechtsschrif- ten darlegten. Es wäre also Aufgabe der Beklagten gewesen, die Berechnungen im Vorprozess zu bestreiten, was sie aber gerade nicht gemacht haben". Zu den genannten Abrechnungen haben die Beklagten in der Duplik (act. 21 Rz 47 mit Verweis auf die Anpassungsabrechnungen von 1995 und 1996; act. 22/10a und 10b) ausgeführt: "Tatsache ist […], dass von diesen falschen Rechnungen abgesehen, die Parteien die Teuerung schon im damaligen Zeit- punkt, d.h. in den frühen Neunziger Jahren, (unseres Wissens) stets korrekt be- rechnet haben". Und: "Tatsache ist weiter auch, dass spätestens ab 2004 die Par- teien die Teuerung (unseres Wissens) stets korrekt berechnet haben. Verwiesen sei dazu namentlich auf die nachfolgend uns vorliegenden Abrechnungen aus den Jahren 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010 und 2013" (mit Verweis auf act. 22/11a-i). Und dann dazu in der Berufungsantwort: "Die Berechnung auf Ba- sis von Indexpunkten statt Prozenten entsprach denn auch nicht «der während
- 62 - Jahren gelebten Praxis» – wie die elf als act. 22/10 und 22/11 eingereichten Ab- rechnungen (sowie die Korrektur in act. 22/15), die zufällig noch aufgefunden werden konnten und die alle die Teuerung korrekt in Prozenten berechnen, klar belegen. Die Rechnung nach Teuerungspunkten war eben doch nur ein blosser "Kanzleifehler". Diesbezüglich ist zusätzlich klarzustellen, dass es sich bei den Abrechnun- gen in act. 22/11a-i um solche der F._____ AG handelt. In einer Vermischung der beiden hier massgeblichen Rechtsgrundlagen wird auf den "Baurechtsvertrag vom 8.2.1991" verwiesen, obwohl der Baurechtsvertrag von 1984 und der Aktien- kaufvertrag vom 8.2.1991 stammt. Als Sachbearbeiter sind J._____/K._____ und L._____ genannt, so dass damit der Bezug zur Berechnung der Indexklausel ge- mäss Ziff. 3.2. des Aktienkaufvertrags und zu den Parteien des vorliegenden Ver- fahrens fehlt. Weil die Abrechnungen ganz offensichtlich nicht einschlägig sind, sind sie bei der Würdigung der Urkunden deshalb nicht zu berücksichtigen. Die Verhandlungsmaxime kann nicht so weit gehen, dass das Gericht offen zu Tage liegende Tatsachen ignorieren muss. Act. 22/10a und 22/10b stammen aus den Jahren 1995 und 1996, betreffen ebenfalls die F._____ AG und damit nicht den Aktienkaufvertrag. Act. 22/10a ist von einem Treuhandbüro ausgestellt, hat keinen Adressaten, so dass nicht klar ist, für wen und für welche Zwecke die "Baurechts- zins-Anpassung per 1.4.1992" erstellt wurde und wem das Aktenstück zugegan- gen ist. Gleiches gilt für act. 22/10b, bei dem zusätzlich noch der Ersteller fehlt. Entscheidend ist jedoch, was die Kläger anführen, nämlich dass es für den Ab- rechnungsmodus und damit für das, wie die Parteien Ziff. 3.2. des Aktienkaufver- trages umsetzten, auf die erste Abrechnung bzw. auf die Abrechnungen in den ersten Jahren nach Vertragsschluss ankommt und in einem späteren Zeitpunkt erstellte nicht von Bedeutung sind. Was für die act. 22/10a und 10b sowie 22/15 gesagt wurde, gilt entsprechend auch für act. 22/15. Anzumerken ist schliesslich, dass – wäre die zwischen den Parteien praktizierte Indexanpassung bezüglich dem Aktienkaufvertrag nicht gewollt gewesen und hätte mindestens seit 1995/6 festgestanden – nicht erklärbar wäre, warum die Indexfrage nicht bereits im frühe- ren Verfahren, das 2004 seinen Anfang nahm, eingebracht worden wäre.
- 63 -
b) Bedeutung eines erheblich abweichenden Resultates aa) Die Vorinstanz hält fest, dass die mögliche erhebliche Abweichung bei beiden Berechnungsweisen nicht von entscheidender Bedeutung ist. Die Kläger seien nur dann bereichert, wenn sie mehr erhielten, als ihnen gemäss Vertrag zu- stehe. Für den (mutmasslichen) Parteiwillen sei aber die Angemessenheit der Regelung von Bedeutung. Unmittelbar anschliessend erwähnt sie, dass beide Parteien bezüglich der Teuerungsformel einen tatsächlichen Konsens mit aus- schliesslicher Berufung auf Urkunden behaupten würden (act. 39/1 S. 37). bb) Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es vorab um die Ermittlung des tatsächlichen Parteiwillens geht und dass insoweit der mutmassliche Partei- wille nicht von Bedeutung ist.
c) verhältnismässige Erhöhung des Baurechtszins aa) Die Vorinstanz nimmt darauf Bezug, dass sich die Kammer in ihren früheren Entscheiden für eine verhältnismässige Erhöhung der Konsumentenprei- se ausgesprochen habe; sie weise ausdrücklich auf die Teuerung in % hin. Die In- terpretation der Kläger, den Baurechtszins um die Indexpunktedifferenz zu erhö- hen, überzeuge nicht. Von "Punkten" sei in Ziff. 3.2. nirgends die Rede, die Ver- tragsklausel mache ohne Klammer wenig Sinn, gehe es doch nicht um die Erhö- hung des Baurechtszinses um die Hälfte des Landesindex der Konsumentenprei- se, sondern um eine Erhöhung des Baurechtszinses entsprechend der hälftigen Erhöhung der Konsumentenpreise (act. 39/1 S. 38). bb) Es trifft zu, dass der Hinweis auf den „Landesindex der Konsumenten- preise“ (sowie der Hinweis auf die Prozente in der Klammer) die gängige Berech- nungsart (in Prozenten) nahe legt und der Wortlaut des Aktienkaufvertrages auf den ersten Blick auch darauf schliessen lässt. Haben die Parteien jedoch etwas anderes gewollt, so ist gemäss Art. 18 Abs. 1 OR die "unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise" nicht massgebend. Haben beide Parteien unter "Landesin- dex der Konsumentenpreise" einen anderen Abrechnungsmodus verstanden, als sich (u.a.) aus der Homepage des Bundesamt für Statistik ergibt, so ist das mass-
- 64 - geblich, was sie übereinstimmend gewollt und wie sie übereinstimmend abge- rechnet haben. Wie der Index berechnet wurde, zeigen die Abrechnungen unter den Parteien aus den ersten Jahren, worauf zurückzukommen sein wird. Die Klä- ger weisen zu Recht darauf hin, dass die diversen Abrechnungen, auf die sie sich berufen, unmittelbar bzw. kurz nach dem Vertragsschluss erstellt wurden, so dass davon auszugehen sei, dass die Parteien anders abrechnen wollten als auf die "übliche" Art und Weise in Prozenten. Dazu kommt, dass die Baurechtszinsen auch im früheren Prozess auf die "unübliche" Punktedifferenz-Methode abge- rechnet wurden. Jener Streit ging zwar nicht um die Indexierung, hingegen waren es ebenfalls die Baurechtszinsen, die Thema waren. Die Kammer hatte in ihren Erwägungen zwar beiläufig auf die übliche Anpassungsregel Bezug genommen, hingegen konnte und musste sie sich nicht mit der Indexierung, die nicht Pro- zessgegenstand war, befassen, was aus der Verhandlungsmaxime folgt. Aus der Tatsache, dass die Kammer die Anpassungsbeträge aus den Berechnungen der Kläger übernahm, ist daher nicht zu folgern, dass sie sich dafür ausgesprochen hat. Hingegen ist es bemerkenswert und spricht für die Ansicht der Kläger, dass sich die Beklagten im Rahmen des jahrelangen Rechtsstreites, der eben diese Baurechtszinsen betraf, mit denen sie sich deshalb einlässlich beschäftigen mussten, nicht veranlasst sahen, gegen die nach ihrer Ansicht unzutreffende Punktedifferenz-Methode anzugehen. Die Kläger weisen darauf hin, dass der frühere Prozess zwischen den Par- teien mit dem Urteil der Kammer vom 23. August 2012 abgeschlossen wurde und dieser Entscheid den Zeitraum vom 1. April 1997 bis und mit Ende Oktober 2005 betraf (act. 5/4 S. 15, Dispositiv-Ziff. 1). Die vorliegende Klage betrifft den Zeit- raum ab 1. April 2011. Aus der Sicht der Kammer kommt der Tatsache, dass die Indexklausel aus dem Vertrag von Jahre 1991 bis 2005 auf eine ganz bestimmt Art abgerechnet wurde bzw. die Abrechnungsmethode nicht in Frage gestellt wur- de, ausschlaggebende Bedeutung zu.
d) Zweck aa) Den Parteien sei ‒ so die Vorinstanz ‒ bewusst gewesen, dass sich die Verhältnisse ändern könnten, so dass sie Anpassungsmechanismen (Teuerung
- 65 - und Hypothekarzins) vorgesehen hätten. Mit der Indexklausel werde das Risiko der Teuerung dem Schuldner überbunden und die Indexierung solle dafür sorgen, dass der wirtschaftliche Wert über die Jahre hinaus bestehen bleibe. Trotz ver- schiedener Mängel zeige die Rechnung der Beklagten doch auf, dass die von den Klägern befürwortete Formel nicht den reellen wirtschaftlichen Wert abbilde, was für den Standpunkt der Beklagten spreche. Und im Rahmen der Auslegung sei nach einem sachgerechten Resultat zu suchen (act. 39/1 S. 39). Die gängige In- dexklausel sei die sachverständige Methode der Teuerungsanpassung. Die Par- teien seien in wirtschaftlichen und immobilienrechtlichen Fragen versiert, so dass sie den Teuerungsausgleich mittels Prozentrechnung berechnet haben würden (act. 39 /1 S. 41). bb) Richtig ist, dass mit Wertsicherungsklauseln der wirtschaftliche Wert be- wahrt werden soll. Was genau die Parteien beabsichtigt haben, sagen sie nicht und auf den Zweck wird einzig aus der Verwendung des Begriffes „Landesindex der Konsumentenpreise“ geschlossen. Das ist im Sinne der obigen Erwägungen, dass die Verwendung einer Bezeichnung oder einer Ausdrucksweise nur dann massgeblich ist, wenn sie dem wirklichen Willen entspricht, fragwürdig. Klar an- ders zu würdigen, als es die Vorinstanz getan hat, ist das Argument, dass die Par- teien in wirtschaftlichen und immobilienrechtlichen Fragen versiert sind. Gerade diese Tatsache stellt die These, dass sie eigentlich eine Abrechnung nach der „gängigen“ Prozentregel gewollt hätten, besonders in Frage. Wenn versierte Ge- schäftsleute, die in einer Branche tätig sind bzw. waren, in der die Indexierung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise ein alltäglicher Vorgang ist, die In- dexierung abweichend von der gängigen Prozentmethode angewendet haben, dann ist daraus zu schliessen, dass sie dies so tun wollten, und nicht, dass sie ei- gentlich etwas anderes beabsichtigt hätten.
e) Berechnung der Anpassung betreffend Hypothekarzins aa) Die Vorinstanz weist darauf hin (act. 39/1 S. 41 f.), dass die Berech- nungsmodi in Ziff. 3.2. und 3.3. des Aktienkaufvertrages im Wesentlichen gleich lauten, in Ziff. 3.3. werde durch die Beifügung "wiederum" auf den Teuerungsaus- gleich in Ziff. 3.2. verwiesen. Hinsichtlich des Hypothekarzinses erfolge die An-
- 66 - passung des Hypothekarzinses in % (act. 5/30-32, act. 5/28, letztes Aktenstück von beiden Parteien unterzeichnet). Soweit sich aus den Anpassungen an die Veränderungen des Hypothekarzinses in den ersten Jahren nach Vertragsschluss Rückschlüsse auf den Willen der Parteien hinsichtlich der verwendeten Formel ziehen liessen, spreche dies für die Teuerungsanpassung in %. bb) Hier kann auf das bisher Gesagte verwiesen werden. Es kommt darauf an, was die Parteien verstanden haben und hinsichtlich der Veränderung des Hy- pothekarzinses haben die Parteien offenbar gleichbleibend die %-Methode ange- wendet. Für das, wie sie die Indexklausel verstanden und angewendet haben, sagt das nichts aus. Anzumerken ist, dass das Wort "wiederum" nach Ansicht der Kammer eher auf den Mechanismus der hälftigen Erhöhung als auf die Index- klausel in der vorstehenden Ziff. 3.2. verweist ("Wenn der Hypothekarzins über 6 ¾ % steigt, wird wiederum die Hälfte erhöht").
f) Fehlende Bestreitung der tabellarischen Berechnungsweise der Kläger im früheren Prozess durch die Beklagten (act. 39/1 S. 43) aa) Die Indexierung sei – so die Vorinstanz – im früheren Verfahren nicht Prozessthema gewesen, so dass die Tabelle mit der unüblichen Indexberechnung auch nicht hätte bestritten werden müssen. Im Urteil der Kammer vom 23. August 2012 sei die Anpassung gemäss den Berechnungen der Kläger bis 2005 erfolgt und rechtskräftig beurteilt. Auf der gleichen Basis seien die Zinsen bis und mit
1. Quartal 2011 beglichen (act. 39/1 S. 43 mit Hinweis auf act. 17 Rz 169 f.). bb) Diesbezüglich ist bereits erwähnt worden, dass die Indexierung im frühe- ren Prozess nicht thematisiert war, so dass es für die Beklagten – wie sie auch geltend machen – keine prozessuale Notwendigkeit gab, die Berechnungsweise in der Tabelle der Kläger zu bestreiten. Allerdings waren die Baurechtszinsen als solche – wenn auch aus anderen Gründen – Prozessthema, was Anlass gewesen sein muss, sich näher damit zu befassen. Wären die Beklagten, wie sie im Zu- sammenhang mit act. 22/10a und 22/10b sowie act. 22/11a-i geltend machen, der Meinung gewesen, seit 1995 bzw. 1996 respektive 2004 hätte die Indexierung nach der %-Methode erfolgen müssen, so ist es nicht erklärbar, warum sie die Be-
- 67 - rechnungsweise der Kläger nicht in Frage gestellt haben. Denn: je länger die "un- übliche" Indexierungsmethode gleichbleibend angewendet und nicht bestritten wurde, desto mehr spricht dafür, dass die Parteien dies so haben wollten.
g) von den Klägern eingereichte Abrechnungen (act. 5/27-5/32) Was die von den Klägern eingereichten Abrechnungen anbelangt, werden darauf die Vertragsgrundlagen vermischt, indem nicht zwischen dem Baurechts- vertrag (von 1984) und dem Aktienkaufvertrag (von 1991) unterschieden wird ("Baurechtsvertrag, Vereinbarung gemäss Vertrag vom 08.02.91"). Anders als in den Abrechnungen, die von den Beklagten als act. 22/11a-i eingereicht wurden, steht hier jedoch der Bezug zu den Vertragsparteien des Aktienkaufvertrages (C._____ bzw. D._____ AG und H._____) zweifelsfrei fest. Die Abrechnungen sind in drei der sechs Fälle auf dem Geschäftspapier der Beklagten 2 ausgestellt und C._____ als Sachbearbeiter genannt (act. 5/27, act. 5/29 und 5/32). Alle drei anderen Abrechnungen tragen die Unterschriften von C._____ und H._____ (act. 5/28, act. 5/30, act. 5/31). Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die ver- schiedenen Abrechnungen nach dem gleichen Schema erstellt worden seien und dass daher davon auszugehen sei, dass die neuen Zahlen in einem alten Schema nachgetragen worden seien. Dem ist – wie die Kläger zu recht geltend machen – jedenfalls nicht uneingeschränkt zuzustimmen, weisen doch die verschiedenen Abrechnungen gewisse Individualitäten auf. Die gegenseitige Unterzeichnung und die "Kommentare" der Unterzeichnenden ("erledigt: nicht nachzahlen", "i.O.") lässt auch darauf schliessen, dass jedenfalls über einen Teil der Abrechnungen durch- aus diskutiert wurde, offenbar aber nicht über die Indexklausel. Erwähnenswert ist zusätzlich, dass heute die Beklagten und damit jene Partei die "falsche" Anwen- dung der Indexklausel geltend macht, die die Abrechnungen selber erstellt hat. per act. 5/27 auf Briefpapier C._____ AG, Sachbearbeiter 01.04.1992 C._____/… Anpassung nach Punktedifferenzmetho- vom de: 127.2 ./. 133.3 = Differenz 6.1, davon 3.05 (1/2) 8.05.1992 per act. 5/28 neutrales Papier, gegengezeichnet von H._____ und 01.04.1993 C._____ "erledigt: nicht nachzahlen, … 1.6.94", An-
- 68 - passung nach Punktedifferenzmethode: 133.3 ./. 138.0 = Differenz 4.7, davon 2.35 (1/2)
3. Quartal act. 5/29 auf Briefpapier C._____ AG, Sachbearbeiter 1993 vom C._____/… Anpassung nach Punktedifferenzmetho-
8. Juli 1993 de: 127.2 ./. 133.3 = Differenz 6.1, davon 3.05 (1/2) per act 5/30 neutrales Papier, Gegengezeichnet von H._____ und 1.4.1994 C._____, (i.O. … 1.6.94), Anpassung nach Punktedif- ferenzmethode: 138.0 ./. 139.8 = Differenz 1.8, davon 0.9 (1/2) per act. 5/31 neutrales Papier, Gegengezeichnet von H._____ und 1.4.1993 C._____ Gegengezeichnet von H._____ und C._____, Anpassung nach Punktedifferenzmethode: 138.0 ./. 139.8 = Differenz 1.8, davon 0.9 (1/2) per act. 32 auf Briefpapier C._____ AG, Sachbearbeiter 1.4.1994 C._____/…, Anpassung nach Punktedifferenzmetho- de: 138.0 ./. 139.8 = Differenz 1.3, davon 0.65 (1/2) Das verfestigt die Überzeugung, dass sich die Parteien über die Indexie- rung, so wie sie in den ersten Jahren erfolgte, durchaus einig waren. Wie die In- dexierung berechnet wurde, ist ausserdem auf jeder Abrechnung gut ersichtlich, was versierten und in Immobiliarangelegenheiten geübten Geschäftsleuten hätte auffallen müssen. Sämtliche vorstehend erwähnten Abrechnungen, die von den Parteien er- stellt oder unterzeichnet wurden, sind nach der (unüblichen) Punktedifferenzme- thode ausgestellt. So wurde dann auch bis und mit 2005 abgerechnet, entspre- chend dem Entscheid des Obergerichts (act. 5/4).Offenbar sind die Zahlungen der Beklagten dann auch danach weiter nach der (unüblichen) Punktedifferenzme- thode angerechnet worden, wie sich aus der Tabelle "Forderung gegen C._____ und C._____ AG per 31.12.2013" ergibt (act. 17 S. 42 f.). Dagegen haben die Be- klagten dann allerdings (erst) mit ihrem Schreiben vom 2. Oktober 2012 (für die Zeit ab 1. Januar 2006) protestiert (act. 5/10). Hinsichtlich der Indexierung schrei- ben sie, diesbezüglich ohne weitere Erklärungen: "In Ihrer Tabelle verwenden Sie
- 69 - die Formel «(Indexalt - Indexneu) / 2» und berechnen die Indexanpassung nach Punkten anstatt nach Prozenten. Richtig wäre die Formel «[(Indexalt - Indexneu) / Indexalt] / 2 * 100»".
i) Die Beklagten erwähnen beiläufig, dass es sich bei der Berechnung der Indexklausel um einen Kanzlei- bzw. Rechnungsfehler gehandelt habe (act. 48 Rz 210). Art. 24 Abs. 3 OR sieht vor, dass blosse Rechnungsfehler zu berichtigen sind. Im vorliegenden Fall kann allerdings auf diesem Wege nichts erreicht wer- den, weil die einzelnen Berechnungselemente nicht zum Gegenstand der Verein- barung gemacht wurden (Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., Rz 840 f.). Daran wäre höchstens etwa zu denken, wenn die Formel für die Indexanpassung in den Ver- trag aufgenommen worden wäre und die darauf basierenden Berechnungen rechnerisch fehlerhaft vorgenommen worden wären, nicht aber, wenn den ver- schiedenen Berechnungsarten andere Überlegungen zugrunde liegen, wie dies hier der Fall ist.
10. Der Beweis ist auch dann erbracht, wenn die zu beweisenden Tatsa- chen nicht mit allerletzter Sicherheit feststehen. Das Gericht kann sich schon mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügen, die nicht jeden Zweifel aus- schliesst, der aber nach den Erfahrungen des Lebens nicht als berechtigt er- scheint. Welches Mass die Wahrscheinlichkeit erreichen muss, ist eine Ermes- sensfrage (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 323). Aus den genannten Gründen ist – entgegen der Vorinstanz – da- von auszugehen, dass es dem beiderseitigen Willen der Parteien entsprach, die Indexierung nicht nach der gängigen %-Methode zu berechnen. Dass sich die Beklagten im Nachhinein nicht daran halten wollen, ist nicht massgeblich, ebenso wenig wie die Tatsache, dass der Landesindex der Konsumentenpreise gemäss dem Bundesamt für Statistik anders zu berechnen ist und auch regelmässig an- ders berechnet wird.
11. Damit ist die Berufung auch diesbezüglich gutzuheissen. Es steht damit fest, dass die Indexierung des Baurechtszinses gemäss Ziff. 3.2. des Aktienkauf- vertrages nach derjenigen Methode erfolgen muss, wie sie die Parteien in den Ab- rechnungen, zu Beginn der Laufzeit des Aktienkaufvertrages von 1991 angewen-
- 70 - det haben, nämlich mit der Hälfte der Differenz zwischen dem neuen und dem al- ten Indexstand ("Indexneu - Indexalt) / 2"). Dass die Sache zur Klärung der Frage, ob und inwieweit die Kläger anlässlich der Enteignung für die Glattalbahn eine Entschädigung für entgehende Baurechtszinsen erhielten, welches auf Ziff. 3.0. des Aktienkaufvertrages angerechnet werden müssen, an die Vorinstanz zurück- zuweisen ist, ist bereits dargelegt worden (E. III./.12). V. Da der erstinstanzliche Entscheid aufgehoben wird und die Vorinstanz einen neuen Entscheid zu fällen haben wird, wird sie auch über die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen neu zu befinden haben. Durch die Kammer ist heute einzig die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren auf Fr. 22'950.– (§ 4 Abs. 1, § 12 Abs. 1 GerGebV) festzusetzen. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerich- tes Meilen vom 13. März 2015 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fort- führung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zum neuen Ent- scheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 22'950.-- festgesetzt.
3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Be- rufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage des Doppels von act. 48 und 49, sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
- 71 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 600'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. M. Hinden versandt am: