Erwägungen (16 Absätze)
E. 2 Hiergegen erhob der Kläger innert Frist Berufung mit den vorgenannten Anträgen (Urk. 74 S. 2 ff.).
E. 2.1 In der Sache bringt der Kläger – wie erwähnt – im Wesentlichen vor, dass ihm zufolge Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verlangens ei- nes zu hohen Kostenvorschusses sowie Ansetzung einer zu kurz bemessenen Frist und Verweigerung der Sistierung des Verfahrens bis zum Erstatten des Kos- tenvorschusses der Zugang zur Justiz verwehrt worden sei (Urk. 74 S. 1 ff.).
E. 2.2 Die Berufungsfrist ist als gesetzliche Frist unabänderlich und kann nicht erstreckt werden (Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO; Frei- burghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 311 N 14 f.). Damit aber kann die Berufung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist weder ergänzt noch vervollständigt werden. Sodann dient die Wiederherstellung einer Frist nicht deren Erstreckung und der Kläger hat nichts eingereicht bzw. vorge- bracht, was eine Wiederherstellung rechtfertigen würde. Die vom Kläger ange- führten Gründe liegen mehr als ein halbes Jahr zurück. Damit aber war der Kläger im Zeitpunkt der Berufungserhebung nicht mehr am Handeln verhindert. Entspre- chend ist das Wiederherstellungsgesuch – unabhängig davon, ob dem Kläger ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen wäre oder nicht – abzuweisen. Schliesslich findet Art. 132 Abs. 1 ZPO – entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 74 S. 5) – lediglich bei formellen Mängeln wie fehlender Unterschrift oder fehlen- der Vollmacht Anwendung, jedoch nicht in Bezug auf inhaltliche Mängel. Entspre- chend ist der Antrag auf Erstreckung bzw. Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist bzw. auf Ansetzen einer Nachfrist zur Berufungsergänzung abzuweisen. Damit aber erübrigt sich auch die einzig in diesem Zusammenhang verlangte Aktenein- sicht zwecks Ergänzung der Berufung.
E. 2.2.1 Die angerufene Kammer verneinte die Erfolgsaussichten der klägeri- schen Rechtsbegehren in ihrem Beschluss vom 15. April 2014 deshalb, weil die geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen selbst bei deren Vorliegen nicht als widerrechtlich eingestuft werden könnten. Der Beklagte und Berufungsbeklag- te (fortan Beklagter) habe als Angeklagter im Ehrverletzungsverfahren das Recht gehabt, sich gegen die Anklage zu verteidigen, und im Rahmen des Entlastungs- beweises seine verfahrensmässigen Rechte wahrnehmen dürfen, weshalb es
- 11 - seinen Aussagen an der gerichtlichen Befragung zum Gutglaubensbeweis an der Widerrechtlichkeit mangle (Urk. 41, RB130057-O Erw. II/4 S. 9 f.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde daher mangels Erfolgsaussichten abge- lehnt. Das Bundesgericht schützte diese Ansicht und hielt fest, dass die Vernei- nung der Erfolgsaussichten der Klage wegen Persönlichkeitsverletzung nicht als rechtswidrig und willkürlich qualifiziert werden könne (Urk. 56, BGer 5A_459/2014 Erw. 3.3).
E. 2.2.2 Hinsichtlich der Bestimmung des Streitwertes und der damit verbun- denen Höhe des einverlangten Kostenvorschusses hielt die angerufene Kammer in ihrem Entscheid fest, dass die Gerichtsgebühr dem in der Klagebewilligung verzeichneten und vom Kläger selber genannten Streitwert von Fr. 5 Mio. ent- spreche. Sodann habe der Kläger den Streitwert trotz gerichtlicher Aufforderung nicht mehr berichtigt oder näher bezeichnet (Urk. 41, RBR130057-O Erw. II/5 S. 10 f.). Das Bundesgericht schützte auch diese Ansicht und beurteilte die Fest- setzung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 70'750.– mit Blick auf die zürcherische Gebührenverordnung als nicht willkürlich. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger dadurch in seinem Anspruch auf Zugang zu einem Gericht verfassungs- oder konventionswidrig beschränkt sein sollte, da der Streitwert bei der Bemessung der Gebühr eine massgebende Rolle spielen dürfe und die Ge- bührenverordnung überdies nebst dem Streitwert den Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls berücksichtige, was den verfassungsmässigen Grundsätzen (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) entspreche (Urk. 56, BGer 5A_459/2014 Erw. 4.1 und Erw. 4.2).
E. 2.2.3 Damit wurde aber sowohl über das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege als auch hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Kos- tenvorschusses von Fr. 70'750.– bereits letztinstanzlich entschieden. Entspre- chend aber verbleibt vorliegend kein Raum mehr, erneut in dieser Sache zu ent- scheiden, zumal der Kläger lediglich seine bereits früher vorgetragenen Einwen- dungen wiederholt (wonach bspw. die Nennung der Summe von 5 Mio. anlässlich der Schlichtungsverhandlung lediglich spasseshalber erfolgt sei und er vom Ge- richt eine der schweizerischen Praxis entsprechende Schadens- und Genugtu-
- 12 - ungssumme verlangt habe [Urk. 74 S. 21, S. 23]). Sodann hat er vor Vorinstanz kein neues Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 62). Ein solches wäre ohnehin nur dann zu berücksichtigten gewesen, wenn der Kläger dieses auf neu eingetretene Tatsachen hätte stützen können.
E. 2.3 Den Entscheid auf Nicht-Sistierung des Verfahrens hätte der Kläger mit einer Beschwerde im Sinne von Art. 319 Abs. 2 lit. b ZPO unter Darlegung eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils anfechten können (A. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 126 N 8). Inwiefern ein solcher im damaligen Zeitpunkt gegeben gewesen wäre, kann letzt- lich offenbleiben. Jedenfalls musste der Kläger gegen diesen Entscheid keine se- parate Beschwerde führen und ist entsprechend mit seiner diesbezüglichen Ein- wendung im Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid noch zu hören. Indes zielt der Einwand, wonach das Verfahren hätte sistiert werden, eventualiter ihm die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses hätte erstreckt werden müssen, bis er den Betrag zur Erstattung desselben beschafft gehabt hätte, ins Leere. Mit Zir- kularbeschluss der Vorinstanz vom 22. September 2014 wurde das Begehren un- ter anderem mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger bereits seit dem
25. Oktober 2013 gewusst habe, dass er damit zu rechnen habe, tatsächlich ei- nen Kostenvorschuss in dieser Höhe bezahlen zu müssen. Entsprechend recht- fertige es sich nicht, ihm die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses zu er- strecken (Urk. 66 S. 2). Mit diesen Erwägungen hat sich der Kläger nicht ausei- nandergesetzt. Ohnehin aber würde eine Sistierung des Verfahrens bzw. derartig lange Fristerstreckung oder eine Bewilligung der Ratenzahlung in der neu vom Kläger geforderten Höhe von Fr. 50.– pro Monat (Urk. 74 S. 32 f.; Urk. 62) in kla- rer Weise gegen das Beschleunigungsgebot verstossen, würde die Begleichung des erhobenen Kostenvorschusses angesichts der Höhe desselben und der an- gebotenen Raten doch etliche Jahrzehnte dauern. Damit ist nicht einzusehen, in- wiefern die Abweisung des Sistierungsbegehrens bzw. des Fristerstreckungsge- suchs bzw. des Gesuchs um Bewilligung einer Ratenzahlung gesetzes- bzw. ver- fassungswidrig wäre. Entsprechend aber ist dem Kläger der Zugang zum Gericht auch nicht in unzulässiger Weise verwehrt worden.
- 13 -
E. 3 Die vom Kläger anerbotenen Beweismittel liegen bei den Akten (Urk. 2-4) und die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Urk. 1-73). Damit sind die prozessualen Anträge 1 und 2 des Klägers erfüllt.
E. 3.1 Schliesslich stellt sich der Kläger gegen die ihm auferlegten Gerichts- kosten mit der Begründung, dass seine am 15. April 2013 gestellten Begehren nicht als bös- oder mutwillig im Sinne von Art. 119 Abs. 6 ZPO bezeichnet werden könnten (Urk. 74 S. 32). Diese Gesetzesbestimmung bezieht sich lediglich auf das Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wel- ches erstinstanzlich kostenlos ist (vgl. BGE 137 III 470), nicht aber auf das Haupt- verfahren. Sodann geht aus dem angefochtenen Entscheid auch nicht hervor, dass die Vorinstanz die Gerichtsgebühr ebenso zur Abgeltung des Aufwandes für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erhoben hätte. Dies ist auch nicht anzunehmen. Entgegen der offenkundigen An- sicht des Klägers (Urk. 74 S. 35) wurden ihm für das Gesuchsverfahren nach Art. 119 ZPO im Zirkularbeschluss vom 25. Oktober 2013 gerade keine Kosten auferlegt, lediglich – aber immerhin – für das gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerdeverfahren (Urk. 41, RB130059). Dies entspricht durchaus der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Kostenbefreiung des Verfahrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nur für das Gesuchsverfahren an sich, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber gilt (BGE 137 III 470). Das Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2014 abgeschlossen (BGer 5A_459/2014). Im Endentscheid in der Hauptsache wurde darüber nicht mehr entschieden. Damit aber war die Vorinstanz in Bezug auf den Nichteintretensentscheid berechtigt, Kosten zu erheben, da das Verfahren betreffend Persönlichkeitsverletzung nicht kostenbefreit ist (vgl. Art. 114 ZPO).
E. 3.2 Hinsichtlich der Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.–, welche dem Kläger bereits mit Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom
E. 4 Die prozessualen Anträge auf Zustellung der beigezogenen Akten so- wie auf Einräumung des Rechts zur Bezeichnung neuer Beweismittel (prozessua- ler Antrag 4) sind abzuweisen. Dem Kläger wäre es offen gestanden, Einsicht in die entsprechenden Akten zu nehmen, zumal er auf diese Möglichkeit bereits mehrfach – sowohl von der Vorinstanz als auch von der angerufenen Kammer (Urk. 16, Urk. 18-19; Urk. 32; Urk. 41 S. 6 ) – hingewiesen worden ist. Ohnehin
- 9 - wird auf keine Akten abgestellt, die dem Kläger nicht bekannt wären. Sodann ist die Bezeichnung von noch nicht im Recht liegenden Beweismitteln im Berufungs- verfahren nur gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Solche, im Berufungsver- fahren noch zu beachtenden Beweismittel hat der Kläger indes bis jetzt keine ge- nannt. Sodann wird der Antrag in Bezug auf echte Noven, welche bis zur Urteils- beratung vorgebracht werden könnten, mit dem heutigen Endentscheid der Kam- mer hinfällig.
E. 5 Da keine weiteren prozessleitenden Verfügungen ergangen sind, er- weist sich der Antrag 5 auf vorgängige Anhörung dazu als gegenstandslos.
E. 6 Eine mündliche und öffentliche Verhandlung, wie sie der Kläger bean- tragt (Urk. 74 S. 3 f. und S. 16), ist im Gesetz nicht zwingend vorgesehen. Ge- stützt auf Art. 316 Abs. 2 ZPO verfügt die Berufungsinstanz über die Möglichkeit, zwischen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einem Entscheid aufgrund der Akten (d.h. in Berücksichtigung der schriftlichen Begründung und aufgrund der gesamten Akten des erstinstanzlichen Verfahrens) zu wählen. So- dann lässt sich ein Recht auf Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch nicht aus Art. 6 EMRK oder Art. 14 IPBPR herleiten. Der diesbezügliche Antrag des Klägers ist daher abzuweisen. Im Übrigen führte die Kammer ein den massgeblichen Bestimmungen gerecht wer- dendes faires Verfahren durch; die entsprechenden prozessualen Anträge 3 und 6 des Klägers sind insofern erfüllt.
E. 7 Der Kläger verlangt die vorgängige Bekanntgabe des Entscheidkörpers (prozessualer Antrag 7). Ein solcher Anspruch besteht nicht. Sein Anspruch auf Bekanntgabe des Spruchkörpers gilt als gewahrt, wenn die Namen der Mitwirken- den einer amtlichen Publikation wie etwa einem Staatskalender entnommen wer- den kann. Die Konstituierung der Zivilkammern des Obergerichts und die Interes- senbindungen der Mitglieder des Obergerichts werden im Staatskalender, Amts- blatt und/oder Internet publiziert. Ohnehin werden die Mitwirkenden im Rubrum aufgeführt (vgl. Art. 238 lit. a ZPO). Ausserdem legt eine betroffene Gerichtsper- son einen möglichen Ausstandsgrund rechtzeitig selbst offen (Art. 48 ZPO). Damit
- 10 - besteht kein Anlass zur vorgängigen Information über die Zusammensetzung des Gerichts (Urteil des Bundesgerichtes 2C_8/2010 [nicht amtlich publizierte Erwä- gung Erw. 2.2 von BGE 136 III 551]). Entsprechend ist dieser Antrag abzuweisen.
E. 8 Der Vorbehalt ergänzender prozessualer Anträge wird mit dem heuti- gen Endentscheid der Kammer hinfällig. Dies gilt ebenso für den Antrag auf Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung; diesbezüglich kann der Vollständigkeit halber erwähnt werden, dass der vorliegenden Berufung eine solche ohnehin zukommt (Art. 315 Abs. 1 ZPO). III. Materielles
1. Auf den Antrag des Klägers auf Feststellung der Nichtbehandlung sei- nes Armenrechtsgesuchs für das Friedensrichterverfahren ist nicht einzutreten, da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlich- tungsverfahren nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war. Ohnehin wurde darüber entgegen der Darstellung des Klägers mit Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2012 entschieden (Ge- schäfts Nr. VO120170–O). Dieses Urteil hat der Kläger nicht angefochten.
E. 9 Oktober 2013 für das Ausstandsverfahren auferlegt worden waren (Urk. 35), ist darauf hinzuweisen, dass hierüber ebenso bereits letztinstanzlich entschieden worden ist (Urk. 58, BGer 5D_75/2014, Urteil vom 29. Juli 2014, mit welchem das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist). Damit ist auf die nun diesbezüglich vorgebrachten Einwendungen nicht mehr einzugehen.
- 14 -
4. Schliesslich bringt der Kläger vor, dass ihm durch den mutwilligen Rückbehalt der Gerichtsakten der vom verstorbenen Bruder geführten Prozesse eine unmenschliche und amtsmissbräuchliche Behandlung widerfahren sei (Urk. 74 S. 34). Wie bereits mit Urteil der angerufenen Kammer vom 15. April 2014 ausgeführt, werden keine Akten an Privatpersonen versandt und wurde der Kläger mehrfach auf die Möglichkeit hingewiesen, am Gericht Akteneinsicht zu nehmen (Urk. 41 S. 6 mit Verweis auf Urk. 16; Urk. 18, Urk. 19 und Urk. 32). Da- mit hat es sein Bewenden; für Strafanzeigen bzw. Strafverfahren ist die angerufe- ne Kammer nicht zuständig.
5. Insgesamt ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden und es liegt keine der vom Kläger gerügten Verletzungen nach BV, EMRK und IPBPR vor (vgl. Ausführungen Urk. 74 S. 34 f.). Damit erweist sich die Berufung als of- fensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolge sowie unentgeltliche Rechtspflege
1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Berufungsverfahren ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslo- sigkeit abzuweisen. Aus dem gleichen Grund besteht kein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 117 ZPO i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
3. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Berufungs- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Dem un- terliegenden Kläger ist mit Blick auf Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO keine Parteientschädigung zuzusprechen.
- 15 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das Gesuch des Klägers um Erstreckung bzw. Wiederherstellung der Beru- fungsfrist zur Berufungsergänzung wird abgewiesen.
- Das Gesuch des Klägers um Zustellung der beigezogenen Akten wird ab- gewiesen.
- Der Antrag auf vorgängige Bekanntgabe der an diesem Entscheid mitwir- kenden Gerichtspersonen wird abgewiesen.
- Das Begehren des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Be- schluss des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Oktober 2014 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 74, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 16 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Februar 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB140096-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 13. Februar 2015 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter betreffend Persönlichkeitsverletzung Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich,
2. Abteilung, vom 31. Oktober 2014 (CG130031-L)
- 2 - Rechtsbegehren: "1. Es sei im Sinne Art. 28a Abs. 1 ZBG die Widerrechtlichkeit der vom Beklagten gegenüber dem verstorbenen Bruder des Klägers, C._____, begangenen Per- sönlichkeitsverletzung festzustellen und zu beseitigen.
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, die ehrverletzenden und unwahren sowie ruf- und kreditschädigenden Behauptungen in aller Form zurückzunehmen.
3. Das diesbezügliche richterliche Urteil sei Dritten, welche von den haltlosen Be- hauptungen Kenntnis erlangt haben, förmlich mitzuteilen. Gegebenenfalls sei das Urteil im Sinne Art. 28a Abs. 2 ZGB zu veröffentlichen.
4. Der Beklagte sei im Weiteren zu verpflichten, dem Kläger Schadenersatz zu leisten für die angefallenen Kosten und Auslagen für die Wahrung seiner schützenswerten Interessen. Ausserdem sei der Beklagte zu verpflichten, für die Folgen seiner Handlungen die volle Verantwortung zu übernehmen und für den durch seine mutwillige Ruf- und Kreditschädigung entstandenen, vom Gericht zu umreissenden Scha- den vollumfänglich Ersatz zu leisten. Es seien bei der gerichtlichen Bestimmung des Schadens die international an- erkannten Grundsätze zugrunde zu legen und die Ersatzleistung für den Suizid des Bruders des Klägers nach US-amerikanischen Ansätzen zu bemessen.
5. Schliesslich sei dem Kläger für die jahrelang erlittene Unbill eine - der Schwere der ruf- und kreditschädigenden Verbaltiraden entsprechende - angemessene, vom Gericht festzusetzende Genugtuungssumme zuzusprechen. Bei der Bemessung der Genugtuungssumme seien ebenfalls US- amerikanische Ansätze heranzuziehen.
6. Klageänderungen im Sinne Art. 227 ZPO bleiben vorbehalten. Mindestwert im Sinne Art. 85 ZPO, kann nicht angegeben werden, da er vom Gericht nach Erfahrungswerten festzusetzen ist.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 31. Oktober 2014: (Urk. 75 S. 6 f.) "1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'300.–, beinhaltend auch die bereits mit Beschluss vom 9. Oktober 2013 festgesetzten Kosten von Fr. 800.–, festgesetzt.
3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt. Es wird Vormerk genommen, dass dem Kläger die mit Beschluss vom 9. Oktober 2013 festgesetzten Kosten von Fr. 800.– bereits auferlegt wurden.
4. Dem Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. (Schriftliche Mitteilung).
- 3 -
6. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage; Beschwerde bei ausschliesslicher Anfechtung der Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung, Frist 30 Tage)." Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 74 S. 2 f.): "1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Oktober 2014 (CG130031) in Bezug auf die Gerichtskosten über CHF 4'500.– vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Abweisung des Antrages des Berufungsklägers und Beschwerdeführers auf Erstreckung der Frist zur Leistung der angeordneten Kaution in der Höhe von CHF 70'750.– gesetzes- und verfassungswidrig ist.
3. Es sei festzustellen, dass mit der Verweigerung der beantragten Fristerstreckung und mit dem darauf beruhenden Beschluss des Bezirksgerichts Zürich auf Nichteintreten auf die Klage in treuwidriger und willkürlicher Weise (im Sinne von Art. 8 Schweizeri- sche Bundesverfassung [BV] (SR 101)) der Zugang zu einem fairen Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten [EMRK] (SR 0.101) und Art. 14 Internationaler Pakt über bürgerliche und politi- sche Rechte [IPBPR] (SR 0.103.2) vereitelt wird.
4. Ausserdem sei festzustellen, dass mit dem mutwilligen Rückbehalt der Gerichtsakten zu den vom verstorbenen Bruder des Berufungsklägers und Beschwerdeführers ge- führten Prozesse (vor dem Bezirksgericht Zürich) sowie mit der krass gesetzeswidri- gen Auferlegung von Gerichtskosten für das Armenrechtsgesuchsverfahren nach Art. 119 ZPO eine eines Rechtsstaates unwürdige, mutwillig auf die Zerstörung der physischen und psychischen Integrität des gesundheitlich schwer angeschlagenen Berufungsklägers und Beschwerdeführers gerichtete, amtsbissbräuchliche (im Sinne des Strafgesetzbuches) Entscheidung gefasst wurde und dadurch Art. 10 Abs. 3 und Art. 13 Schweizerische Bundesverfassung [BV] (SR 101) sowie Art. 3 und Art. 8 EMRK und Art. 7 und Art. 17 IPBPR i.V.m. den Normen gemäss Übereinkommen ge- gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) in krasser Weise verletzt wird.
5. Schliesslich sei festzustellen, dass mit der stillschweigenden Nichtbehandlung des Armensrechtsgesuches für das Friedensrichterverfahren – einmal mehr – das rechtli- che Gehör nach Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt wurde.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staatswesens."
- 4 - Prozessuale Anträge des Berufungsklägers, sinngemäss (Urk. 74 S. 3 ff.):
1. Es seien die mit vorliegender Klage anerbotenen Beweismittel ins Recht aufzuneh- men.
2. Im Weiteren seien die vollständigen Akten der Vorinstanz ins Recht aufzunehmen.
3. Es sei dem Berufungskläger und Beschwerdeführer (bzw. seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand) das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV zu gewähren.
4. Es seien ihm (bzw. seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand) die beigezogenen Akten zur Einsichtnahme zuzustellen und ihm das Recht einzuräumen, innert einer ange- messenen Frist zu diesen Beweismitteln Stellung zu nehmen und – allenfalls – weite- re Dokumente anzubieten.
5. Ausserdem sei der Berufungskläger und Beschwerdeführer (bzw. sein unentgeltlicher Rechtsbeistand) vor Erlass allfälliger prozessleitender Verfügungen anzuhören (Art. 29 Abs. 2 BV).
6. Es sei vor dem Obergericht des Kantons Zürich ein den prozessualen Bestimmungen nach Art. 52 ff. und Art. 327 ZPO i.V.m. Art. 316 ZPO und den verfassungsmässigen sowie völkerrechtlichen Garantien nach Art. 29 und Art. 30 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 IPBPR gerecht werdendes Verfahren durchzuführen. Es seien somit die Mindestanforderungen an ein faires Verfahren, ordnungsgemäs- ses Beweisverfahren mit Gewährung des "fair hearing", Waffengleichheit, kontradikto- rische mündliche und öffentliche Verhandlung sowie öffentliche Urteilsverkündung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts, zu gewährleisten.
7. Der Berufungskläger und Beschwerdeführer beantragt auf jeden Fall, dass ihm im Hinblick auf ein allenfalls einzulegendes Ausstandsbegehren gegen Gerichtsperso- nen, gegenüber denen er den Ausstandsgrund der Befangenheit im Sinne von Art. 47 ZPO vorbringen kann, vorgängig ausnahmslos aller weiteren Prozesshandlungen die Zusammensetzung des vorliegenden Beschwerde beurteilenden Gerichtsgremiums bekannt gegeben wird.
8. Es sei der Beschwerde im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 315 Abs. 1 ZPO aufschiebende Wirkung zu erteilen.
9. Ergänzende prozessuale Anträge bleiben vorbehalten.
10. Der Berufungskläger und Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das oberge- richtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ZPO i.V.m. Art. 118 lit. a und b ZPO (und somit auch die Befreiung zur Leistung von Kautionen), Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 14 EMRK sowie Art 14 i.V.m. Art. 26 IPBPR zu
- 5 - gewähren. Sodann sei ihm nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ein unentgeltlicher paten- tierter Rechtsanwalt (seiner Wahl) beizuordnen, der an seiner Stelle seine schutz- würdigen Interessen im weiteren Verlauf des obergerichtlichen Prozesses vertritt.
11. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Berufungsklägers und Beschwerdeführers sei im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine angemessene Frist zur Ergänzung der vorliegenden Eingabeschrift einzuräumen.
12. Im Falle der Abweisung des Begehrens um unentgeltliche Rechtspflege sei dieser Entscheid vorgängig aller weiteren Prozesshandlungen zu erlassen und dem mittello- sen Berufungskläger und Beschwerdeführer eine seine finanzielle Situation berück- sichtigende angemessene Frist anzusetzen, damit er überhaupt in die Lage versetzt sein kann, eine allenfalls angeordnete Kaution aufzubringen und rechtzeitig einzuzah- len. Es sei dem hoch verschuldeten und daher auch nicht kreditwürdigen Kläger einzu- räumen, einen allfälligen Kostenvorschuss in Monatsraten von CHF 50.– zu leisten. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.1 Am 15. April 2013 reichte der Kläger und Berufungskläger (fortan Klä- ger) bei der Vorinstanz vorliegende Klage unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 10. Januar 2013 ein und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1-5). Mit Zirkularbeschluss vom 30. Mai 2013 wurde dem Kläger Gelegen- heit zur Verbesserung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingeräumt. Gleichzeitig wurde ihm Frist zur Bezifferung des Streit- wertes angesetzt (Urk 10 S. 5). Die Vorinstanz wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zirkularbeschluss vom 25. Oktober 2013 ab und setzte dem Kläger gleichzeitig Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 70'750.– an, wobei sie den Streitwert auf Fr. 5 Mio. bezifferte (Urk. 37 S. 5 f.).
- 6 - 1.2 Mit Urteil vom 15. April 2014 wies die angerufene Zivilkammer die ge- gen den Zirkularbeschluss der Vorinstanz vom 25. Oktober 2013 erhobene Be- schwerde ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 41 S. 12 f., Geschäfts-Nr. RB130057-O). 1.3 Dagegen erhob der Kläger Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 29. Juli 2014 ab, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 56, BGer 5A_459/2014). 1.4 Mit obergerichtlicher Verfügung vom 18. August 2014 wurde dem Klä- ger erneut Frist zur Leistung des genannten Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 59 S. 2). Mit Zirkularbeschluss vom 22. September 2014 wies die Vorinstanz das zwischenzeitlich gestellte Gesuch des Klägers um Sistierung des Verfahrens, eventualiter Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses, ab und setzte ihm eine Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO an mit der Andro- hung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde (Urk. 66 S. 3). 1.5 Am 31. Oktober 2014 erliess die Vorinstanz den Nichteintretensent- scheid (Urk. 70 S. 6 = Urk. 75 S. 6).
2. Hiergegen erhob der Kläger innert Frist Berufung mit den vorgenannten Anträgen (Urk. 74 S. 2 ff.).
3. Auf die Ausführungen des Klägers ist nachfolgend nur insoweit einzu- gehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. II. Prozessuales 1.1 Der Kläger erhebt Berufung und Beschwerde. Er beantragt – nebst mehreren Feststellungsbegehren – die Aufhebung des vorinstanzlichen Be- schlusses in Bezug auf die Gerichtskosten (Urk. 74 S. 2 Antrag 1). Der Kläger be- gründet sein Rechtsmittel indes hauptsächlich damit, dass ihm zufolge Verweige- rung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verlangens eines zu hohen Kostenvor- schusses sowie dem Ansetzen einer zu kurz bemessenen Frist und Verweigerung
- 7 - der Sistierung des Verfahrens bis zum Erstatten des Kostenvorschusses, eventu- aliter Verweigerung der Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschus- ses (bzw. Verweigerung der Bewilligung der Ratenzahlung) der Zugang zur Justiz in gesetzes-, verfassungs- und völkerrechtswidriger Weise verwehrt worden sei (Urk. 74 S. 1 ff.). 1.2 Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es ist dabei nicht nur auf den Wortlaut des Begehrens, sondern auch auf die Be- gründung abzustellen (Leuenberger in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2013, Art. 221 N 38 mit Verweis auf BGer 4A_551/2008). Ent- sprechend ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und ein Eintreten auf die Klage erwirken will, wes- halb das Rechtsmittel als Berufung entgegenzunehmen ist (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). 1.3 Der Kostenentscheid ist grundsätzlich zusammen mit der Hauptsache anfechtbar. Da die Streitsache vorliegend berufungsfähig ist, kann mit dem Sach- entscheid auch die Kostenregelung im Rahmen der Berufung überprüft werden, ohne dass separat Beschwerde erhoben werden müsste. Eine solche Kostenbe- schwerde ist nur dann angezeigt, wenn das erstinstanzliche Urteil – wie von der Vorinstanz zutreffend belehrt (Urk. 75 S. 6 Dispositivziffer 6) – lediglich im Kos- tenpunkt angefochten werden soll (Art. 110 ZPO). Entsprechend ist vorliegend kein separates Beschwerdeverfahren durchzuführen. 2.1 Der Kläger hat innert gesetzlicher Frist seine Berufung eingereicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 142 ZPO und Art. 143 Abs. 1 ZPO). Gleichwohl ersucht er um Erstreckung bzw. Wiederherstellung der Frist zur Einreichung bzw. Ergänzung seiner Rechtsmittelschrift. Sein Gesuch begründet er einerseits unter Einreichung eines Berichtes des Universitätsspitals vom 21. August 2014 mit ei- ner Prozessunfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB aus gesundheitlichen Gründen, nämlich wegen einer im Frühjahr 2014 erfolgten Operation zur Entfernung eines Tumors mit anschliessender Chemotherapie. Andererseits begründet er das Ge-
- 8 - such mit dem Versterben seiner Mutter im Januar 2013 und dem wenige Monate darauffolgenden Suizid seiner Schwester (Urk. 74 S. 12 unter Verweis auf Urk. 77/4, Urk. 74 S. 15). 2.2 Die Berufungsfrist ist als gesetzliche Frist unabänderlich und kann nicht erstreckt werden (Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO; Frei- burghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 311 N 14 f.). Damit aber kann die Berufung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist weder ergänzt noch vervollständigt werden. Sodann dient die Wiederherstellung einer Frist nicht deren Erstreckung und der Kläger hat nichts eingereicht bzw. vorge- bracht, was eine Wiederherstellung rechtfertigen würde. Die vom Kläger ange- führten Gründe liegen mehr als ein halbes Jahr zurück. Damit aber war der Kläger im Zeitpunkt der Berufungserhebung nicht mehr am Handeln verhindert. Entspre- chend ist das Wiederherstellungsgesuch – unabhängig davon, ob dem Kläger ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen wäre oder nicht – abzuweisen. Schliesslich findet Art. 132 Abs. 1 ZPO – entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 74 S. 5) – lediglich bei formellen Mängeln wie fehlender Unterschrift oder fehlen- der Vollmacht Anwendung, jedoch nicht in Bezug auf inhaltliche Mängel. Entspre- chend ist der Antrag auf Erstreckung bzw. Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist bzw. auf Ansetzen einer Nachfrist zur Berufungsergänzung abzuweisen. Damit aber erübrigt sich auch die einzig in diesem Zusammenhang verlangte Aktenein- sicht zwecks Ergänzung der Berufung.
3. Die vom Kläger anerbotenen Beweismittel liegen bei den Akten (Urk. 2-4) und die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Urk. 1-73). Damit sind die prozessualen Anträge 1 und 2 des Klägers erfüllt.
4. Die prozessualen Anträge auf Zustellung der beigezogenen Akten so- wie auf Einräumung des Rechts zur Bezeichnung neuer Beweismittel (prozessua- ler Antrag 4) sind abzuweisen. Dem Kläger wäre es offen gestanden, Einsicht in die entsprechenden Akten zu nehmen, zumal er auf diese Möglichkeit bereits mehrfach – sowohl von der Vorinstanz als auch von der angerufenen Kammer (Urk. 16, Urk. 18-19; Urk. 32; Urk. 41 S. 6 ) – hingewiesen worden ist. Ohnehin
- 9 - wird auf keine Akten abgestellt, die dem Kläger nicht bekannt wären. Sodann ist die Bezeichnung von noch nicht im Recht liegenden Beweismitteln im Berufungs- verfahren nur gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Solche, im Berufungsver- fahren noch zu beachtenden Beweismittel hat der Kläger indes bis jetzt keine ge- nannt. Sodann wird der Antrag in Bezug auf echte Noven, welche bis zur Urteils- beratung vorgebracht werden könnten, mit dem heutigen Endentscheid der Kam- mer hinfällig.
5. Da keine weiteren prozessleitenden Verfügungen ergangen sind, er- weist sich der Antrag 5 auf vorgängige Anhörung dazu als gegenstandslos.
6. Eine mündliche und öffentliche Verhandlung, wie sie der Kläger bean- tragt (Urk. 74 S. 3 f. und S. 16), ist im Gesetz nicht zwingend vorgesehen. Ge- stützt auf Art. 316 Abs. 2 ZPO verfügt die Berufungsinstanz über die Möglichkeit, zwischen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einem Entscheid aufgrund der Akten (d.h. in Berücksichtigung der schriftlichen Begründung und aufgrund der gesamten Akten des erstinstanzlichen Verfahrens) zu wählen. So- dann lässt sich ein Recht auf Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch nicht aus Art. 6 EMRK oder Art. 14 IPBPR herleiten. Der diesbezügliche Antrag des Klägers ist daher abzuweisen. Im Übrigen führte die Kammer ein den massgeblichen Bestimmungen gerecht wer- dendes faires Verfahren durch; die entsprechenden prozessualen Anträge 3 und 6 des Klägers sind insofern erfüllt.
7. Der Kläger verlangt die vorgängige Bekanntgabe des Entscheidkörpers (prozessualer Antrag 7). Ein solcher Anspruch besteht nicht. Sein Anspruch auf Bekanntgabe des Spruchkörpers gilt als gewahrt, wenn die Namen der Mitwirken- den einer amtlichen Publikation wie etwa einem Staatskalender entnommen wer- den kann. Die Konstituierung der Zivilkammern des Obergerichts und die Interes- senbindungen der Mitglieder des Obergerichts werden im Staatskalender, Amts- blatt und/oder Internet publiziert. Ohnehin werden die Mitwirkenden im Rubrum aufgeführt (vgl. Art. 238 lit. a ZPO). Ausserdem legt eine betroffene Gerichtsper- son einen möglichen Ausstandsgrund rechtzeitig selbst offen (Art. 48 ZPO). Damit
- 10 - besteht kein Anlass zur vorgängigen Information über die Zusammensetzung des Gerichts (Urteil des Bundesgerichtes 2C_8/2010 [nicht amtlich publizierte Erwä- gung Erw. 2.2 von BGE 136 III 551]). Entsprechend ist dieser Antrag abzuweisen.
8. Der Vorbehalt ergänzender prozessualer Anträge wird mit dem heuti- gen Endentscheid der Kammer hinfällig. Dies gilt ebenso für den Antrag auf Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung; diesbezüglich kann der Vollständigkeit halber erwähnt werden, dass der vorliegenden Berufung eine solche ohnehin zukommt (Art. 315 Abs. 1 ZPO). III. Materielles
1. Auf den Antrag des Klägers auf Feststellung der Nichtbehandlung sei- nes Armenrechtsgesuchs für das Friedensrichterverfahren ist nicht einzutreten, da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlich- tungsverfahren nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war. Ohnehin wurde darüber entgegen der Darstellung des Klägers mit Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2012 entschieden (Ge- schäfts Nr. VO120170–O). Dieses Urteil hat der Kläger nicht angefochten. 2.1 In der Sache bringt der Kläger – wie erwähnt – im Wesentlichen vor, dass ihm zufolge Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verlangens ei- nes zu hohen Kostenvorschusses sowie Ansetzung einer zu kurz bemessenen Frist und Verweigerung der Sistierung des Verfahrens bis zum Erstatten des Kos- tenvorschusses der Zugang zur Justiz verwehrt worden sei (Urk. 74 S. 1 ff.). 2.2.1 Die angerufene Kammer verneinte die Erfolgsaussichten der klägeri- schen Rechtsbegehren in ihrem Beschluss vom 15. April 2014 deshalb, weil die geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen selbst bei deren Vorliegen nicht als widerrechtlich eingestuft werden könnten. Der Beklagte und Berufungsbeklag- te (fortan Beklagter) habe als Angeklagter im Ehrverletzungsverfahren das Recht gehabt, sich gegen die Anklage zu verteidigen, und im Rahmen des Entlastungs- beweises seine verfahrensmässigen Rechte wahrnehmen dürfen, weshalb es
- 11 - seinen Aussagen an der gerichtlichen Befragung zum Gutglaubensbeweis an der Widerrechtlichkeit mangle (Urk. 41, RB130057-O Erw. II/4 S. 9 f.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde daher mangels Erfolgsaussichten abge- lehnt. Das Bundesgericht schützte diese Ansicht und hielt fest, dass die Vernei- nung der Erfolgsaussichten der Klage wegen Persönlichkeitsverletzung nicht als rechtswidrig und willkürlich qualifiziert werden könne (Urk. 56, BGer 5A_459/2014 Erw. 3.3). 2.2.2 Hinsichtlich der Bestimmung des Streitwertes und der damit verbun- denen Höhe des einverlangten Kostenvorschusses hielt die angerufene Kammer in ihrem Entscheid fest, dass die Gerichtsgebühr dem in der Klagebewilligung verzeichneten und vom Kläger selber genannten Streitwert von Fr. 5 Mio. ent- spreche. Sodann habe der Kläger den Streitwert trotz gerichtlicher Aufforderung nicht mehr berichtigt oder näher bezeichnet (Urk. 41, RBR130057-O Erw. II/5 S. 10 f.). Das Bundesgericht schützte auch diese Ansicht und beurteilte die Fest- setzung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 70'750.– mit Blick auf die zürcherische Gebührenverordnung als nicht willkürlich. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger dadurch in seinem Anspruch auf Zugang zu einem Gericht verfassungs- oder konventionswidrig beschränkt sein sollte, da der Streitwert bei der Bemessung der Gebühr eine massgebende Rolle spielen dürfe und die Ge- bührenverordnung überdies nebst dem Streitwert den Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls berücksichtige, was den verfassungsmässigen Grundsätzen (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) entspreche (Urk. 56, BGer 5A_459/2014 Erw. 4.1 und Erw. 4.2). 2.2.3 Damit wurde aber sowohl über das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege als auch hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Kos- tenvorschusses von Fr. 70'750.– bereits letztinstanzlich entschieden. Entspre- chend aber verbleibt vorliegend kein Raum mehr, erneut in dieser Sache zu ent- scheiden, zumal der Kläger lediglich seine bereits früher vorgetragenen Einwen- dungen wiederholt (wonach bspw. die Nennung der Summe von 5 Mio. anlässlich der Schlichtungsverhandlung lediglich spasseshalber erfolgt sei und er vom Ge- richt eine der schweizerischen Praxis entsprechende Schadens- und Genugtu-
- 12 - ungssumme verlangt habe [Urk. 74 S. 21, S. 23]). Sodann hat er vor Vorinstanz kein neues Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 62). Ein solches wäre ohnehin nur dann zu berücksichtigten gewesen, wenn der Kläger dieses auf neu eingetretene Tatsachen hätte stützen können. 2.3 Den Entscheid auf Nicht-Sistierung des Verfahrens hätte der Kläger mit einer Beschwerde im Sinne von Art. 319 Abs. 2 lit. b ZPO unter Darlegung eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils anfechten können (A. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 126 N 8). Inwiefern ein solcher im damaligen Zeitpunkt gegeben gewesen wäre, kann letzt- lich offenbleiben. Jedenfalls musste der Kläger gegen diesen Entscheid keine se- parate Beschwerde führen und ist entsprechend mit seiner diesbezüglichen Ein- wendung im Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid noch zu hören. Indes zielt der Einwand, wonach das Verfahren hätte sistiert werden, eventualiter ihm die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses hätte erstreckt werden müssen, bis er den Betrag zur Erstattung desselben beschafft gehabt hätte, ins Leere. Mit Zir- kularbeschluss der Vorinstanz vom 22. September 2014 wurde das Begehren un- ter anderem mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger bereits seit dem
25. Oktober 2013 gewusst habe, dass er damit zu rechnen habe, tatsächlich ei- nen Kostenvorschuss in dieser Höhe bezahlen zu müssen. Entsprechend recht- fertige es sich nicht, ihm die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses zu er- strecken (Urk. 66 S. 2). Mit diesen Erwägungen hat sich der Kläger nicht ausei- nandergesetzt. Ohnehin aber würde eine Sistierung des Verfahrens bzw. derartig lange Fristerstreckung oder eine Bewilligung der Ratenzahlung in der neu vom Kläger geforderten Höhe von Fr. 50.– pro Monat (Urk. 74 S. 32 f.; Urk. 62) in kla- rer Weise gegen das Beschleunigungsgebot verstossen, würde die Begleichung des erhobenen Kostenvorschusses angesichts der Höhe desselben und der an- gebotenen Raten doch etliche Jahrzehnte dauern. Damit ist nicht einzusehen, in- wiefern die Abweisung des Sistierungsbegehrens bzw. des Fristerstreckungsge- suchs bzw. des Gesuchs um Bewilligung einer Ratenzahlung gesetzes- bzw. ver- fassungswidrig wäre. Entsprechend aber ist dem Kläger der Zugang zum Gericht auch nicht in unzulässiger Weise verwehrt worden.
- 13 - 3.1 Schliesslich stellt sich der Kläger gegen die ihm auferlegten Gerichts- kosten mit der Begründung, dass seine am 15. April 2013 gestellten Begehren nicht als bös- oder mutwillig im Sinne von Art. 119 Abs. 6 ZPO bezeichnet werden könnten (Urk. 74 S. 32). Diese Gesetzesbestimmung bezieht sich lediglich auf das Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wel- ches erstinstanzlich kostenlos ist (vgl. BGE 137 III 470), nicht aber auf das Haupt- verfahren. Sodann geht aus dem angefochtenen Entscheid auch nicht hervor, dass die Vorinstanz die Gerichtsgebühr ebenso zur Abgeltung des Aufwandes für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erhoben hätte. Dies ist auch nicht anzunehmen. Entgegen der offenkundigen An- sicht des Klägers (Urk. 74 S. 35) wurden ihm für das Gesuchsverfahren nach Art. 119 ZPO im Zirkularbeschluss vom 25. Oktober 2013 gerade keine Kosten auferlegt, lediglich – aber immerhin – für das gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerdeverfahren (Urk. 41, RB130059). Dies entspricht durchaus der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Kostenbefreiung des Verfahrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nur für das Gesuchsverfahren an sich, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber gilt (BGE 137 III 470). Das Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2014 abgeschlossen (BGer 5A_459/2014). Im Endentscheid in der Hauptsache wurde darüber nicht mehr entschieden. Damit aber war die Vorinstanz in Bezug auf den Nichteintretensentscheid berechtigt, Kosten zu erheben, da das Verfahren betreffend Persönlichkeitsverletzung nicht kostenbefreit ist (vgl. Art. 114 ZPO). 3.2 Hinsichtlich der Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.–, welche dem Kläger bereits mit Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom
9. Oktober 2013 für das Ausstandsverfahren auferlegt worden waren (Urk. 35), ist darauf hinzuweisen, dass hierüber ebenso bereits letztinstanzlich entschieden worden ist (Urk. 58, BGer 5D_75/2014, Urteil vom 29. Juli 2014, mit welchem das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist). Damit ist auf die nun diesbezüglich vorgebrachten Einwendungen nicht mehr einzugehen.
- 14 -
4. Schliesslich bringt der Kläger vor, dass ihm durch den mutwilligen Rückbehalt der Gerichtsakten der vom verstorbenen Bruder geführten Prozesse eine unmenschliche und amtsmissbräuchliche Behandlung widerfahren sei (Urk. 74 S. 34). Wie bereits mit Urteil der angerufenen Kammer vom 15. April 2014 ausgeführt, werden keine Akten an Privatpersonen versandt und wurde der Kläger mehrfach auf die Möglichkeit hingewiesen, am Gericht Akteneinsicht zu nehmen (Urk. 41 S. 6 mit Verweis auf Urk. 16; Urk. 18, Urk. 19 und Urk. 32). Da- mit hat es sein Bewenden; für Strafanzeigen bzw. Strafverfahren ist die angerufe- ne Kammer nicht zuständig.
5. Insgesamt ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden und es liegt keine der vom Kläger gerügten Verletzungen nach BV, EMRK und IPBPR vor (vgl. Ausführungen Urk. 74 S. 34 f.). Damit erweist sich die Berufung als of- fensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolge sowie unentgeltliche Rechtspflege
1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Berufungsverfahren ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslo- sigkeit abzuweisen. Aus dem gleichen Grund besteht kein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 117 ZPO i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
3. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Berufungs- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Dem un- terliegenden Kläger ist mit Blick auf Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO keine Parteientschädigung zuzusprechen.
- 15 - Es wird erkannt:
1. Das Gesuch des Klägers um Erstreckung bzw. Wiederherstellung der Beru- fungsfrist zur Berufungsergänzung wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Klägers um Zustellung der beigezogenen Akten wird ab- gewiesen.
3. Der Antrag auf vorgängige Bekanntgabe der an diesem Entscheid mitwir- kenden Gerichtspersonen wird abgewiesen.
4. Das Begehren des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
5. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Be- schluss des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Oktober 2014 wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 74, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 16 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Februar 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc