opencaselaw.ch

LB140073

Auskunftsrecht / Rückweisung

Zürich OG · 2014-12-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens steht die Frage, ob der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend Kläger) gegenüber der Beklagten und Beru- fungsklägerin (nachfolgend Beklagte) im Rahmen seines datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts Anspruch auf Kopien derjenigen Dokumente hat, welche ihn be- treffende Personendaten enthalten und welche die Beklagte den amerikanischen Behörden "Department of Justice" (DOJ) übermittelt hat. Die Beklagte verneint ei- nen solchen Anspruch.

E. 2 Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist schwei- zerisch-amerikanischer Doppelbürger, war bei der C._____ AG tätig und nach der Fusion der C._____ AG mit der Beklagten bei der Beklagten. Er wurde per 1. April 2013 in der Funktion eines Direktors im Bereich Private Banking bei der Beklag- ten in D._____ vorzeitig pensioniert. Die Beklagte ist eine der Schweizer Banken, gegen die die US-amerikanische Behörde "Department of Justice" (DOJ) eine Un- tersuchung über ihre Crossborder-Geschäfte eingeleitet hat. Gestützt auf die vom Bundesrat mit Beschluss vom 4. April 2012 erteilte Ermächtigung und die Emp- fehlung der FINMA vom 11. April 2012, "im Rahmen der durch diesen Bundes- ratsbeschluss geschaffenen Möglichkeiten zu kooperieren", hat die Beklagte Da- ten an die amerikanischen Behörden geliefert. Gemäss Empfehlung des Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragtem (EDÖB) vom 15. Okto- ber 2012 beurteilte dieser die Übermittlung der Daten angesichts der überwiegen- den öffentlichen Interessen der Banken als datenschutzkonform (act. 15 S. 6 f.; act. 16/9).

- 5 - Der Kläger verlangte von der Beklagten mit Schreiben vom 2. Juli 2012 Auskunft darüber, ob sein Name in den übermittelten Daten enthalten sei, und er verlangte aufgrund der Antwort der Beklagten Kopien der fraglichen Dokumente. Die Be- klagte verweigerte ihm diese, bot ihm indes Einsicht in die Dokumente sowie die Versiegelung der eingesehenen Dokumente zu Beweiszwecken an.

E. 3 Mit seiner vor Vorinstanz erhobenen Klage verlangt der Kläger gestützt auf Art. 8 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992 Kopien der Dokumente und der Begleitschreiben, so wie sie von der Beklag- ten an die US-Behörden geliefert wurden. Die Beklagte lehnt dies ab und geht da- von aus, dass sie mit der angebotenen Einsicht in die Dokumente ihrer daten- schutzrechtlichen Verpflichtung nachgekommen sei. Mit Urteil vom 14. Oktober 2013 hiess die Vorinstanz die Klage im Wesentlichen gut (act. 32).

E. 3.1 Der Kläger weist in der Berufungsantwortschrift zu Recht darauf hin, dass aus der Berufungsschrift nicht ohne weiteres erkennbar sei, welche Tatsachenbe- hauptungen aus Sicht der Beklagten neu sein sollen (act. 38 S. 9). Soweit die Be- klagte das Begleitschreiben vom 18. Januar 2013 (act. 31/2) als Novum zu den Akten reicht, weist dies der Kläger zurück. Er beruft sich dann allerdings selbst darauf, reicht es ebenfalls als Novum ein und macht geltend, es habe mangels Verfügbarkeit für den Kläger nicht früher eingereicht werden können. Er geht da- von aus, die Beklagte erfülle damit sein Begehren wenigstens teilweise (act. 38 S. 10 und act. 39/1).

- 8 -

E. 3.2 Des weiteren reicht der Kläger als Novum Schreiben der Beklagten vom

30. Mai 2013 sowie vom 11. November 2013 ein, in denen der Kläger über neue Übermittlungen von Geschäftsunterlagen an US-Behörden orientiert wird (act. 39/2 und 39/3). Die beiden Schreiben datieren von einem Zeitpunkt, der nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bzw. nach dem erstinstanzlichen Entscheid erging. Da den neu eingereichten Dokumenten keine Entscheidrele- vanz zukommt, kann letztlich offen bleiben, ob sie als zulässige Noven zu be- trachten sind oder nicht und es muss auch auf die darauf ergangene Stellung- nahme der Beklagten (act. 62 S. 2/3) nicht näher eingegangen werden.

E. 3.3 Gleiches gilt für die neuen Vorbringen des Klägers zur Verhaftung eines E._____-Bankmitarbeiters und der irrtümlichen Verhaftung einer weiteren Person, Ereignisse, die sich nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bzw. nach dem Urteil der Vorinstanz ereignet hatten (act. 38 S. 8 und act. 39/4 und 39/5). Die Be- klagte geht in ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 29. Oktober 2014 auf den Hinweis des Klägers ein und betont die Unvergleichbarkeit der genannten Fälle mit demjenigen des Klägers. Sie nimmt dies auch zum Anlass, ihre Auffas- sung zu bekräftigen, dass dem Kläger bei objektiver Betrachtung in den USA nichts drohe. Sie behauptet unzulässigerweise neu, keiner ihrer Mitarbeiter habe seit Juli 2011 (und nicht erst seit April 2012, als erstmals Datenlieferungen in die USA gesandt werden mussten, wie die Beklagte noch in der Berufungsbegrün- dung behauptete, act. 30 S. 16/17, Rz 47) je Probleme gehabt. Sie beruft sich schliesslich neu auf die am 19. Mai 2014 mit dem Department of Justice (DoJ) ge- troffene Vereinbarung (Plea Agreement) und macht – unter Berufung auf Aussa- gen eines amerikanischen Richters und der früheren Leiterin des DoJ geltend, es sei unwahrscheinlich, dass nach dem Abschluss weitere Mitarbeiter, insbesonde- re solche, die nicht dem oberen Management angehörten, angeklagt würden (act. 62 S. 3 - 7 und act. 63/4 und 5). Der Kläger kommentiert letzteres wiederum in seiner Stellungnahme vom 10. November 2014 und schliesst aufgrund einer ei- desstattlichen Erklärung der erwähnten Leiterin des DoJ vom 24. Februar 2014 auf das Gegenteil (act. 66 und act. 67). Auch diesen Vobringen kommt – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – für die Entscheidfindung keine Be- deutung zu, weshalb es sich erübrigt, hierauf näher einzugehen.

- 9 -

4. Der Einwand der Beklagten, die Vorinstanz habe das von ihr zum integrie- renden (sic!) Bestandteil erklärte und ausgiebig zitierte Privatgutachten kommen- tarlos ignoriert (30 S. 4), erweist sich insoweit als unzutreffend, wie die im Gutach- ten vertretenen Auffassungen sich in den Rechtsschriften der Beklagten wieder finden und die Vorinstanz hierauf durchaus einging. Die Beklagte leitet aus dem Einwand denn auch nichts ab. III. Materielles

1. Das Auskunftsrecht stellt ein Grundprinzip des Datenschutzes dar. Es er- möglicht der betroffenen Person, die sie betreffenden Daten zu kontrollieren mit dem Ziel, die Einhaltung der Grundsätze wie rechtmässige Beschaffung, Treu und Glauben bei der Bearbeitung, Richtigkeit und Verhältnismässigkeit der Datenbe- arbeitung in der Rechtswirklichkeit zu überprüfen und deren Durchsetzung zu er- möglichen (Botschaft DSG S. 433). Das Auskunftsrecht ist in den Art. 8 - 10 DSG und Art. 1 und 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom

14. Juni 1993 (VDSG) geregelt. Es unterstützt und ergänzt das Recht auf informa- tionelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV) und die persönliche Freiheit (Art. 10 BV) sowie den Persönlichkeitsschutz gemäss Art. 28 ff. ZGB (Gramigna/Maurer- Lambrou, BSK DSG, 2. Aufl., Art. 8 N 1 ff.; BGE 138 III 425 E. 5.3). Das Aus- kunftsrecht steht jeder Person grundsätzlich voraussetzungslos, mithin ohne Inte- ressensnachweis zu. Es kann im Rahmen von Art. 9 und 10 DSG oder über die Modalitäten gemäss Art. 1 VDSG oder eine Kostenbeteiligung (Art. 2 VDSG) ein- geschränkt werden und steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbo- tes (Rosenthal/Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Art. 9 N 2). Der Auskunfterteilung können Schutzinteressen eines Dritten oder aber der da- tenbearbeitenden Person selbst entgegenstehen. Mit Ausnahme, da ein formelles Gesetz eine Einschränkung der Auskunft vorsieht (Art. 9 Abs. 1 lit. a DSG), ist ei- ne Güterabwägung im konkreten Einzelfall vorzunehmen. Die Beweislast für ein überwiegendes Interesse liegt beim Inhaber der Datensammlung, der sich auf das Vorliegen eines das Auskunftsrecht einschränkenden Tatbestandes beruft. Die Gründe der Einschränkung sind in Art. 9 DSG abschliessend aufgezählt; jede

- 10 - Verweigerung, Einschränkung oder der Aufschub einer Auskunft ist sodann ge- mäss Art. 9 Abs. 4 DSG zu begründen. Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Foto- kopie kostenlos zu erteilen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen (Art. 8 Abs. 5 DSG). Eine solche Ausnahme sieht Art. 1 Abs. 3 VDSG vor. Danach kann im Ein- vernehmen mit dem Inhaber der Datensammlung oder auf dessen Vorschlag hin die betroffene Person ihre Daten auch an Ort und Stelle einsehen und es kann die Auskunft auch mündlich erteilt werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat und vom Inhaber identifiziert worden ist. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 125 II 321 E. 3b (= Pra 2000 44 E. 3b) wie bereits in BGE 123 II 534 ff. E. 3c festgehalten, dass eine Einsichtnahme in die Aktenstücke an Ort und Stelle oder auch eine mündliche Bekanntgabe nur dann eine schriftliche Auskunft ersetzen könne, wenn die betroffene Person diesem Vorgehen zustimme. Gleich- zeitig liess es offen, ob abgesehen von diesem in der bundesrätlichen Verordnung vorgesehenen Fall weitere Ausnahmen vom Grundsatz der schriftlichen Auskunft in Betracht gezogen werden können. Jedenfalls müssten dafür besondere Um- stände angerufen werden, welche der Sendung einer Kopie des Dossiers entge- gen stehen würden oder diese Form der Auskunft als nicht geeignet erscheinen liessen. Für die geltend gemachte unverhältnismässige Mehrarbeit habe der Ge- setzgeber nicht die Ausnahme von der Schriftlichkeit, sondern die Ausnahme von der Unentgeltlichkeit vorgesehen (BGE 125 II 321 E. 3b [= Pra 2000 44 E. 3b]).

2. Es ist auch im Berufungsverfahren nicht streitig, dass der Kläger gegenüber der Beklagten gestützt auf das DSG einen Auskunftsanspruch hat bezüglich der Dokumente, welche die Beklagte den amerikanischen Behörden übermittelte und die sich auf seine Person beziehen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass es dabei nicht darauf ankomme, ob es sich beim Datentransfer um eine rechtmässige Übermittlung handle, sowie dass eine Empfehlung des EDÖB für den gerichtlichen Entscheid nicht bindend sei. Dies wurde im Berufungsverfahren denn auch nicht beanstandet.

3. Wie schon vor Vorinstanz beruft sich die Beklagte auch im Berufungsverfah- ren einerseits auf die Einschränkungsgründe gemäss Art. 9 DSG, andererseits

- 11 - auf die Ausnahmebestimmung von Art. 1 Abs. 3 VDSG. Es ist nachstehend da- rauf einzugehen. Vorab ist festzuhalten, dass der im Berufungsverfahren erhobene Einwand der Beklagten, es könnten zum Schutz der Interessen von Kunden, andern Mitarbei- tern und von Dritten Kopien nur mit erheblichen zusätzlichen Abdeckungen her- ausgegeben werden (act. 30 S. 4), nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls allein für sich keinen genügenden Grund bildet, um vom Grundsatz abzuweichen, dass die Auskunft schriftlich zu erteilen ist. Es kann sodann nicht darum gehen, was aus Sicht der Beklagten die geeignetere Form ist, das Auskunftsrecht des Klägers zu befriedigen (act. 30 S. 4). Vielmehr geht es einzig darum zu beurteilen, ob der Kläger Anspruch darauf hat, dieses durch das Herausverlangen von Kopien auszuüben.

E. 4 Am 11. November 2013 erhob die Beklagte fristgerecht Berufung (act. 30 i.V.m. act. 27). Nach rechtzeitig einbezahltem Prozesskostenvorschuss erstattete der Kläger innert Frist die Berufungsantwort (act. 32). Die Prozessstandpunkte der Parteien sind im Berufungsverfahren unverändert. Am 4. Februar 2014 wurde der Beklagten die Berufungsantwort zugestellt (act. 40 und 41). Mit Eingabe vom

14. Februar 2014 ersuchte die Beklagte um Ansetzung einer Frist für eine formel- le Replik (act. 43). Eine solche wurde nicht angesetzt, stattdessen erging nach Ablauf einer weiteren Frist von mehr als zehn Tagen am 28. Februar 2014 der obergerichtliche Endentscheid, mit welchem die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Entscheid bestätigt wurde (act. 44 = act. 56). Mit Urteil vom

18. September 2014 hiess das Schweizerische Bundesgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde teilweise gut, hob den obergerichtlichen Ent- scheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück (act. 57). Es erwog, die Beklagte habe innert angemessener Frist unmissverständlich eine Stellung- nahme zur Berufungsantwort beantragt und damit ihr Recht auf Replik eingefor- dert. Indem die Kammer in der Sache entschieden habe, ohne vorgängig über den Antrag der Beklagten auf Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zu befin- den, habe sie das Replikrecht und damit den Anspruch der Beklagten auf rechtli- ches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt. Den vom Kläger erhobenen

- 6 - Einwand, die Berufung der Beklagten auf ihr Replikrecht sei rechtsmissbräuchlich erfolgt, liess das Bundesgericht nicht gelten. Aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs hob sie den Entscheid der Kammer vielmehr auf, ohne sich mit der Sache zu befassen (act. 57 E. 2.2 - 2.4).

E. 4.1 Vor Vorinstanz ging die Beklagte davon aus, es ergebe sich aus den ar- beitsvertraglichen Vereinbarungen und Weisungen, denen der Kläger – zuletzt nochmals anlässlich seiner Pensionierung – zugestimmt habe, sein Einverständ- nis zum Verzicht auf eine schriftliche Auskunft. Eine Einsicht in die ungeschwärz- ten Dokumente wäre sodann für eine allfällige Beweisführung geeigneter, wes- halb auch besondere Umstände vorlägen, die einen Verzicht auf die Herausgabe zuliessen (act. 15 S. 14 ff.; act. 21 S. 2 ff.). Letztere Auffassung entspricht derje- nigen des von der Beklagten beigezogenen Privatgutachters (act. 16/11 S. 4 N 9).

E. 4.2 Die Vorinstanz hielt dafür, dass ein Verzicht auf das Auskunftsrecht oder ei- ne anderweitige rechtsgeschäftliche Erschwerung desselben im Voraus nichtig sei, weshalb offen bleiben könne, ob mit den Reglementen ein impliziter Verzicht vorliege (act. 32 S. 17/8).

E. 4.3 Die Beklagte hält dieser Rechtsauffassung im Berufungsverfahren diejenige des EDÖB entgegen. Sie verweist darauf, dass eine vorgängige Zustimmung nur verpönt sei, soweit die vorgängige Vereinbarung den Rahmen von Art. 1 und 2 VDSG verlasse, was vorliegend nicht der Fall sei. Die vorgängige Zustimmung des Klägers, das Auskunftsrecht nur durch Einsicht auszuüben, erweise sich da- her als zulässig. Bei gegenteiliger Auffassung würden die arbeitsrechtlich zulässi-

- 12 - gen Vereinbarungen bzw. Weisungen, die zum Schutz des Bankgeheimnisses notwendig seien, auf dem Umweg der datenschutzrechtlichen Auskunft ausgehe- belt. Die von der Beklagten ermöglichte Einsichtnahme stelle sicher, dass diese Ansprüche nicht vereitelt würden (act. 30 S. 20 - 22).

E. 4.4 Als Verzicht gilt nach der auch von der Beklagten zitierten Lehre nicht nur der Verzicht auf die Auskunft als solche, sondern auch jegliche Erschwerung des Auskunftsrechts. Ein Verzicht ist es demnach auch, vom Regelfall gemäss Art. 8 Abs. 5 DSG abzuweichen und vom Auskunftsrecht durch Einsicht Gebrauch zu machen, wie dies Art. 1 Abs. 3 VDSG vorsieht. Der Beklagten ist zuzustimmen, dass der von ihr behauptete Vorausverzicht des Klägers damit inhaltlich innerhalb des gemäss Verordnung zulässigen Rahmens liegt. Daraus kann aber nicht ohne weiteres gefolgert werden, es sei in diesem Rahmen in jedem Fall auch ein Vorausverzicht zulässig. Ein Vorausverzicht ist nur dann zulässig, wenn sich die betroffene Person im Zeitpunkt des Verzichts ein Bild über die Tragweite der Be- arbeitung ihrer Personendaten machen konnte, was wiederum voraussetzt, dass sich der Gegenstand oder eben die Bearbeitung nicht verändert (vgl. dazu auch: Gramigna/Maurer-Lambrou, a.a.O. Art. 8 N 61). Dass diese Voraussetzung vor- liegend erfüllt wäre, behauptet die Beklagte nicht, und es ist das auch nicht er- sichtlich. Die von ihr erwähnten, im Recht liegenden Vereinbarungen regeln Ein- zelheiten in der arbeitsrechtlichen Beziehung zwischen der Beklagten und dem Kläger; es geht primär um die Pflichten des Arbeitnehmers, selbst keine Daten weiterzugeben, oder um dessen Pflicht zur Rückgabe von Akten und Daten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (act. 15 S. 4 f. i.V.m. act. 16/4-7). Demge- genüber steht heute der Auskunftsanspruch des Klägers zur Diskussion, nach- dem die Beklagte Daten des Klägers an Dritte herausgegeben hat. Selbst wenn die Beklagte unter Verweis auf das von ihr eingeholte Gutachten (act. 16/11 S. 5 Rz 12) in der Unterwerfung des Klägers unter diese arbeitsrechtliche Regelung einen impliziten Verzicht auf die Herausgabe der Daten sieht ( – von mehr spricht sie selbst nicht – ), liesse sich dieser nicht ohne weiteres auf den heute veränder- ten Sachverhalt übertragen: Der vorliegend zu beurteilende Auskunftsanspruch aufgrund der Datenbearbeitung durch die Beklagte könnte von einem solchen Verzicht nicht erfasst sein.

- 13 - Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt – und es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (act. 32 S. 18/19) –, dass die Beklagte sodann keine "besonderen Umstände" dargetan hat, die es ausserhalb von Art. 1 Abs. 3 VDSG zulassen würden, von der gebotenen Schriftlichkeit der Auskunft abzuwei- chen (act. 32 S. 18/19). Es können deshalb auch Weiterungen zur Frage, ob wei- tergehende Ausnahmen überhaupt zulässig sind, unterbleiben. In der bundesge- richtlichen Rechtsprechung ist dies, wie gesehen, offen gelassen worden (BGE 123 II 534 E. 3c).

E. 5 Der Entscheid des Bundesgerichts ging am 2. Oktober 2014 hierorts ein, mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um von ih- rem sog. Replikrecht zur Berufungsantwort Gebrauch zu machen (act. 58). Die Eingabe mit weiteren Beilagen erging innert erstreckter Frist am 29. Oktober 2014 (act. 62 und act. 63/1-7). Diese Eingabe wurde dem Kläger am 31. Oktober 2014 zur Kenntnisnahme zugeschickt (act. 64). Er wiederum äusserte sich innerhalb der sog. Replikfrist mit Eingabe vom 10. November 2014 (act. 66) und reichte sei- nerseits eine Beilage ein (act. 67). Die Eingabe wurde der Beklagten wiederum am 13. November 2014 zugestellt (act. 68) und von dieser am 14. November 2014 entgegengenommen (act. 69). Die neuerliche Frist zur Wahrnehmung des sog. Replikrechts verstrich ungenutzt. Das Verfahren ist spruchreif. Um Missver- ständnissen im Zusammenhang mit dem sog. Replikrecht vorzubeugen, sei noch Folgendes angemerkt: Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 18. Septem- ber 2014 angemerkt hat, geht es nicht um ein Recht auf eine Replik i.S. des Art. 316 Abs. 2 ZPO, der dann eine Duplik auf die sog. Replik folgen müsste. Replik i.S. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, zitiert auf S. 4 f des Urteils vom 18. September 2014, meint gewissermassen das letzte Wort als Parteivor- trag. Das sog. Replikrecht lässt sich daher als "Recht auf das letzte Wort" um- schreiben. II. Formelles

1. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Sie sind unstreitig gegeben. Art. 311 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass die Berufung schrift- lich und begründet einzureichen ist. Aus dieser Pflicht zur Begründung ergibt sich, dass die Berufungsschrift (zu begründende) Anträge enthalten muss. Im Rahmen der Begründung hat die Berufungsklägerin sich mit den Erwägungen der Vorin-

- 7 - stanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am ange- fochtenen Urteil oder am Verfahren des Bezirksgerichts falsch war (BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Die Berufungsschrift erfüllt diese Voraussetzungen ohne weiteres. Mit der Berufung können sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Eben- falls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Unange- messenheit liegt vor, wenn ein Entscheid innerhalb des gerichtlichen Ermessens- spielraumes liegt, auf sachlichen Kriterien beruht und auch nicht unverständlich ist, jedoch unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten des konkreten Fal- les trotzdem als unzweckmässig erscheint (ZK ZPO-REETZ/THEILER, 2. Aufl., Art. 310 N 6 und 36). Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmitte- linstanz allerdings Zurückhaltung aufzuerlegen (BLICKENSTORFER, DIKE-Komm- ZPO online, Art. 310 N 17 ff.).

2. Mit der Aufhebung des Urteils vom 28. Februar 2014 und der Rückweisung des Verfahrens zu neuer Entscheidung ist das Verfahren wieder in den Stand versetzt wie es vor der Urteilsfällung war. Es ist nunmehr in der Sache zu ent- scheiden.

3. Beide Parteien berufen sich in ihren Berufungseingaben auf das Novenrecht gestützt auf Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO.

E. 5.1 Das Auskunftsrecht kann gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a DSG eingeschränkt werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht. Die Beklagte beruft sich

– wie vor Vorinstanz – darauf, dass der vom Kläger verlangten Herausgabe das Bankgeheimnis gemäss Art. 47 BankG entgegenstünde. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die an die US-Behörden übermittelten Dokumente gemäss eigener Darstellung der Beklagten geschwärzt waren und keine bankkundengeheimnis- relevanten Informationen enthielten, weshalb auch eine Weitergabe an den Klä- ger keine Bankgeheimnisverletzung darstellen würde. Selbst wenn aber nicht sämtliche Schwärzungen von bankkundengeheimnis-relevanten Informationen gemacht worden wären, unterstünde der Kläger dem Bankgeheimnis, weshalb kein Anlass bestehe, von der Gefahr einer Weitergabe von bankkundengeheim- nis-relevanten Informationen auszugehen. Die Vorinstanz erwog weiter, dass eine Bankgeheimnisverletzung wohl in Betracht käme, wenn der Kläger aufgrund sei- ner früheren Anstellung trotz Schwärzung Rückschlüsse auf bankkundengeheim- nis-relevante Informationen ziehen könnte, dies indes auch bei einer Einsicht in die Dokumente der Fall wäre (act. 32 S. 13/14).

E. 5.2 Die Beklagte weist in der Berufungsschrift zu Recht darauf hin, dass der Umstand, dass der Kläger auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten dem Bankgeheimnis untersteht, nicht bedeutet, dass die Be- klagte ihm das vom Bankgeheimnis geschützte Wissen weitergeben dürfe (act. 30 S. 7). Zutreffend ist auch der Einwand, dass die Mitteilung an den Kläger als heu- te Aussenstehender, aber der Geheimnispflicht Unterliegender, den Verlet- zungstatbestand nicht aufhebt. Einer Herausgabe von Dokumenten, auf welchen

- 14 - bankkundengeheimnis-relevante Informationen nicht geschwärzt wären, stünde Art. 9 Abs. 1 lit. a DSG entgegen, wobei dies nach der Rechtsauffassung der Be- klagten wohl auch für die blosse Einsichtnahme gelten müsste.

E. 5.3 Nachdem der Kläger die vorinstanzlich angeordnete Einschränkung gemäss Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides nicht angefochten hat, bilden Gegenstand des Berufungsverfahrens ausschliesslich die den US-Behörden übergebenen geschwärzten Dokumente (welche Personendaten des Klägers ent- halten) und die Begleitschreiben, unter zusätzlicher Unlesbarmachung von Anga- ben Dritter, welche nach Meinung der Beklagten dem Kläger bis anhin nicht zu- gänglich waren (act. 32 Dispositiv Ziff. 1 und 2). Es ist davon auszugehen, dass die Dokumente damit keine bankkundengeheimnis-relevanten Informationen ent- halten. Zu prüfen bleibt, ob deren Herausgabe deshalb eine Bankgeheimnisver- letzung darstellen könnte, weil der Kläger Kunden aufgrund seines Vorwissens erkennen kann (act. 30 S. 8 Rz 20 ff.). Die Beklagte macht geltend, mit der Ein- sicht als milderes Mittel könnte dieser Gefahr besser entgegnet werden. Dass mit der Herausgabe der fraglichen Dokumente an den Kläger eine Bankge- heimnisverletzung im Sinne von Art. 47 BankG bei Aushändigung der geschwärz- ten Dokumente tatsächlich vorläge, macht die Beklagte selbst nicht geltend. Sie spricht zwar vom Risiko, dass dies künftig der Fall sein könnte, ohne dieses indes zu konkretisieren. Die Vorinstanz erwähnt zwar auch eine solche Möglichkeit (act. 32 S. 13 E. 2.3.1.), hält aber gleichzeitig fest, dass keinerlei Anlass bestehe, von der Gefahr einer Weitergabe von bankkundengeheimnis-relevanten Informa- tionen durch den Kläger auszugehen. Dabei verweist sie auf dessen Position als Direktor und die ordentlich erfolgte Pensionierung sowie darauf, dass die Beklagte keine begründeten Zweifel daran vorbringe, dass der Kläger seinen weitergelten- den Pflichten nicht nachkommen könnte (act. 32 S. 13). Mit dieser Argumentation setzt sich die Beklagte nicht auseinander und sie hält ihr nichts Gegenteiliges entgegen. Soweit sie neu – ohne sich auf Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berufen und damit verspätet – geltend macht, gerade dann, wenn der Kläger die Unterlagen benötige, um gegebenenfalls bei der Einreise in die USA Belege zur Hand zu ha- ben, sich das Risiko einer Offenbarung von Geheimnissen verwirkliche und der

- 15 - Kläger gerade dann unter besonderem Druck stehe, die Identität der geschwärz- ten Kunden offenzulegen (act. 30 S. 9 Rz 23 lit. b), kann sie nicht mehr gehört werden. Eine Einschränkung des Auskunftsrechts gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. a DSG muss nach dem Gesagten entfallen. 6.1. Das Auskunftsrecht kann im Weiteren eingeschränkt werden, wenn es we- gen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG). 6.2. Die Beklagte schliesst aus dem vorinstanzlichen Entscheid (act. 32 S. 15 E. 2.4.1), die Vorinstanz scheine davon auszugehen, dass der Kläger grund- sätzlich ein Recht habe, über Personendaten Dritter Auskunft zu erhalten, was nicht zutreffe. Vielmehr müssten solche Daten bei der Herausgabe abgedeckt werden (act. 30 S. 12/13). Es erübrigen sich Weiterungen dazu, nachdem – wie gesehen – im Berufungsverfahren einzig noch eine Herausgabe von Personenda- ten des Klägers enthaltende Dokumente zu beurteilen ist, in welchen Angaben Dritter zusätzlich unlesbar gemacht sind. 6.3. Bei der Interessenabwägung ist vorab mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dem Gericht die fraglichen Dokumente nicht vorliegen, was eine Interessenabwä- gung schwierig erscheinen lässt. Nach den Vorbringen der Beklagten vor Vorinstanz handelt es sich vornehmlich um E-Mails, ausschliesslich geschäftlicher Natur. Es seien allgemeine Informa- tionsemails in Bezug auf das Handling von US-Kunden, ferner solche, in welchen auf regulatorische Erfordernisse aufmerksam gemacht wurde. Eine Präsenzliste der internen Schulung, aber auch E-Mails mit Vorgesetzten über Kunden oder ei- nen Transfer an einen andern Relationshipmanager seien ebenso dabei (Prot. VI S. 13). In den Mitarbeiterorientierungen sei hinsichtlich des Inhalts der übermittel- ten Dokumente Folgendes festgehalten: "Bei den zur Übermittlung bestimmten Ge- schäftsunterlagen handelt es sich um interne E-Mail-Korrespondenz (inkl. Attachment) über in den USA domizilierte Kunden sowie über das US Crossborder Business generell. Ebenfalls übermittelt werden sollen damit in Zusammenhang stehende Berichte und Protokolle. Alle diese Geschäftsun- terlagen stammen aus der Zeitperiode von Oktober 2002 bis Juli 2011. Kundenidentifizierende In-

- 16 - formationen wurden unkenntlich gemacht" (act. 21 S. 8 unter Verweis auf act. 22/17 und 22/21). In der Duplik erklärte die Beklagte, es gehe (bisher) um rund 75 Doku- mente mit total ca. 200 Seiten, welche der Kläger im Rahmen der Einsichtnahme in einer halben bis einer Stunde überblicken könne (act. 21 S. 9). 6.4. Im Berufungsverfahren geht die Beklagte unter Bezugnahme auf die vorin- stanzlichen Erwägungen davon aus, dass sowohl durch die Einsichtnahme als auch die Herausgabe von Kopien die Datenbearbeitung von anderen Mitarbeiten- den zweckentfremdet werde und dass sie, die Beklagte, mit der Herausgabe von Unterlagen ohne zusätzliche Schwärzungen ihre Zusagen an die Arbeitnehmer verletzen würde. Die Vorinstanz scheine dem Kläger zuzubilligen, Daten von an- dern Mitarbeitern gegenüber Dritten für seine eigenen Zwecke verwenden zu dür- fen, was deren Anspruch auf Geheimhaltung grob verletze (act. 30 S. 13/14). Der Kläger seinerseits habe kein schützenswertes Interesse an Personendaten Drit- ter. Insbesondere sei nicht schützenswert, bei der Einreise in die USA Dokumente mit Personendaten von Dritten zur Hand zu haben (act. 30 S. 15). Das schüt- zenswerte Interesse des Klägers verneint die Beklagte auch mit der Begründung, es sei abwegig anzunehmen, der Kläger könne bei einer Einreise in die USA an Ort und Stelle allfälligen Vorwürfen wirksam entgegentreten und es sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht notorisch, dass diverse Schweizer Ban- ker an den Flughäfen von amerikanischen Städten angehalten würden. Ihr, der Beklagten, sei von keinem ihrer Mitarbeiter solches bekannt und die Gefahr beim Kläger sei umso geringer, als er in einem Team tätig gewesen sei, das allgemein europäische Kunden betreue. Damit der Kläger erkennen könne, was in die USA übermittelt worden sei, benötige er keine Kopien, sondern Kenntnis. Was er ver- lange, gehe darüber hinaus und die Vorinstanz berücksichtige mit der Gewährung ein datenschutzfremdes Interesse (act. 30 S. 15 - 18). 6.5. Der Kläger betont auch im Berufungsverfahren sein bereits vor Vorinstanz geltend gemachtes Interesse an der Herausgabe der Kopien, einerseits frei und ohne Furcht (in die USA) reisen zu können, andererseits das Interesse, in der La- ge zu sein, die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung zu kontrollieren, falls ihm ein Nachteil widerfahre. Er weist darauf hin, dass es sich bei dem von der Beklag-

- 17 - ten angegebenen Umfang von rund 75 Dokumenten mit total ca. 200 Seiten bei drei der inzwischen auf fünf angewachsenen Anzahl Übermittlungen an die US- Behörden um eine Menge handle, die er sich unmöglich alle merken könne, wes- halb er die Kopien brauche (act. 38 S. 4 f. und S. 7, unter detailliertem Hinweis auf die entsprechenden Behauptungen im vorinstanzlichen Verfahren). Er bestrei- tet die ihm von der Beklagten in der Berufungsbegründung unterstellte Intention, mit den herausverlangten Dokumenten in die USA einreisen zu wollen (act. 38 S. 10/11). Auch macht er geltend, dass er für die effektive Kontrolle der Datenbe- arbeitung durch die Beklagte die Herausgabe der Kopien der übermittelten Do- kumente und zwar in ihrer möglichst authentischen Fassung benötige (act. 38 S. 16 Rz 87 ff.). Bei jeder Übermittlung für die Einsicht in die Dokumente von D._____ nach F._____ fahren zu müssen, hält er für nicht zumutbar. 6.6. Die Beklagte beruft sich auch im Zusammenhang mit der Interessenabwä- gung im Wesentlichen auf die Interessen anderer Mitarbeiter, welche durch die Herausgabe der verlangten Dokumente betroffen sind. Werden ausschliesslich die den US-Behörden übermittelten geschwärzten Dokumente herausgegeben und dies unter zusätzlicher Unlesbarmachung von Angaben Dritter, wie dies im Berufungsverfahren einzig noch zur Diskussion steht, ist dem Interesse der Drit- ten und der Gefahr der Zweckentfremdung der Drittdaten Rechnung getragen. Da weitergehende Interessen seitens der Beklagten nicht geltend gemacht sind, wä- ren die klägerischen Interessen daher einzig noch unter dem Aspekt der Zweck- entfremdung bzw. des Rechtsmissbrauchsverbots zu prüfen, weil ihm im Übrigen das Auskunftsrecht in der Form der schriftlichen Auskunft gemäss Art. 8 Abs. 5 DSG voraussetzungslos zusteht (BGE 138 II 425 ff. E. 5.4). Das von der Beklagten an sich nicht in Frage gestellte Interesse des Klägers an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung, insbesondere im Fall, dass ihm ein Nachteil widerfahre, ist vom Sinn und Zweck von Art. 8 DSG ohne weiteres gedeckt. Die Auskunft kann nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung auch verlangt werden, um prüfen zu können, ob rechtliche Schritte zur Geltendmachung von Ansprüchen geltend gemacht werden sollen. Sie kann mit- hin auch Beweiszwecken dienen, wenn sich der Kläger damit keinen von der Zi-

- 18 - vilprozessordnung nicht vorgesehenen oder verpönten Vorteil verschaffen will (BGE 138 II 425 ff. E. 6.4.); das wird vorliegend nicht geltend gemacht und es be- stehen dafür auch keine Anhaltspunkte. Hinzu kommt, dass es – wie der Kläger auf entsprechende Ausführungen der Beklagten in der Duplik (act. 21) bereits vor Vorinstanz geltend machte (Prot. VI S. 15) – die Menge von Dokumenten, um die es bereits vor Vorinstanz ging, nicht zulassen würde, bei blosser Einsicht so me- moriert werden zu können, dass sie in einem späteren Zeitpunkt soweit nötig wie- der verwendet werden könnten. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, er- weist sich aber auch das Interesse des Klägers, sich bei allfälligen Nachteilen, die ihm bei der Einreise in die USA wegen der Datenübermittlung durch die Beklagte entstehen könnten, keineswegs als zweckwidrig oder gar rechtsmissbräuchlich. Auf Letzteres beruft sich die Beklagte im Berufungsverfahren denn auch nicht mehr. Immerhin hält sie in der Stellungnahme zur Berufungsantwort dafür, das In- teresse sei vorgeschoben, da der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, die fragli- chen Dokumente einzusehen, dies indes verweigert habe (act. 62 S. 2 Rz 2). Steht dem Kläger das Auskunftsrecht in der Form der schriftlichen Auskunft ge- mäss Art. 8 Abs. 5 DSG unter den oberwähnten Einschränkungen vorausset- zungslos zu, dann erweist sich dieser Einwand als unbehelflich. Nach den dargelegten, bestehenden Interessen des Klägers kann es nicht mehr darauf ankommen, wie gross letztlich die Gefahr eines drohenden Nachteils bei einer Einreise in die USA tatsächlich wäre. Die vom Kläger im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Behauptungen und die neu eingereichten Dokumente (act. 38 S. 8f., act. 39/2 - 6) sowie die dazu ergangenen - eingangs erwähnten Stellung- nahmen dazu (act. 62 und 66) - vermögen sich auf die Entscheidfindung nicht auszuwirken. Das schützenswerte Interesse des Klägers an der Ausübung seines Auskunftsrechts in der Form der schriftlichen Auskunft ist zu bejahen und es muss davon ausgegangen werden, dass diesem Interesse mit der zusätzlichen Unles- barmachung von Daten Dritter keine höheren Drittinteressen entgegenstehen. 7.1. Die Vorinstanz räumte dem Kläger auch bezüglich der Begleitschreiben ein Auskunftsrecht ein und ging davon aus, dass dieses aufgrund des engen Konne- xes zur Gesamtheit der Personendaten des Klägers gezählt werden müsse, weil

- 19 - davon ausgegangen werden müsse, dass sie auf das Datenpaket Bezug nähmen und damit einen engen Zusammenhang unter anderem mit den Daten des Klä- gers hätten (act. 32 S. 12). 7.2. Die Beklagte macht dagegen unter Einreichung eines solchen Begleitschrei- bens im Berufungsverfahren (act. 31/2 = act. 39/1) geltend, die Begleitschreiben enthielten keine Personendaten des Klägers. Dass sich die Schreiben gerade auf den Kläger beziehen würden, habe er weder behauptet noch treffe dies zu. Selbst wenn die Begleitschreiben aber Personendaten des Klägers enthalten würden, so die Beklagte, gehörten sie nicht zur Datensammlung betreffend den Kläger und dürften diesem nicht herausgegeben werden (act. 30 S. 19/20). 7.3. Wie es bereits der Name sagt, "begleiten" die Begleitschreiben die Daten- übermittlung. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie mit den übermittelten Daten eine enge Verbindung aufweisen und auf diese Bezug nehmen. Unabhängig davon, ob sie selbst Personendaten enthalten oder nicht, ergibt sich aus der "Natur des Begleitschreibens", dass sie geeignet sind, über Zweck und Rechtsgrundlagen des Bearbeitens Auskunft zu geben, allenfalls auch über Kategorien der Personendaten oder Empfänger. Auch dies bildet gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. b DSG Gegenstand der Auskunft (Rosenthal, HK DSG, Art. 8 Abs. 2 N 17 f.; Gramigna/Maurer-Lambrou, BSK DSG, Art. 8 N 28 ff.). Wenn die Vorinstanz die Auskunftspflicht der Beklagten auch bezüglich der Begleitschrei- ben mitumfasste, ist dies daher nicht zu beanstanden. Es erübrigt sich deshalb, auf die neuen Vorbringen des Klägers zum konkreten, neu eingereichten Begleit- schreiben (act. 32/1 = act. 39/1) sowie auf die von ihm daraus gezogenen Schlüs- se (act. 38 S. 12) näher einzugehen. Entsprechend erübrigen sich auch Weite- rungen zu der dazu ergangenen Stellungnahme der Beklagten (act. 62 S. 8 Rz 21

- 24), in welcher ohnehin nur die Darstellung und die vom Kläger aus dem Be- gleitschreiben gezogenen Schlüsse bestritten werden, alles unter Verweis auf die Berufungsbegründung. 8.1. Dem Auskunftsrecht des Klägers gemäss Art. 8 Abs. 5 DSG stehen nach dem Gesagten grundsätzlich keine Hinderungsgründe entgegen. Die Vorinstanz hat dabei festgestellt, die Auskunft mittels Kopien habe unter Unlesbarmachung

- 20 - (mit einer andern Farbe als die Originalschwärzung) von Angaben Dritter (z.B. Mitarbeiter der Beklagten oder andere natürliche und juristische Personen), wel- che nach Meinung der Beklagten dem Kläger bis anhin nicht zugänglich waren, zu erfolgen (act. 32 Dispositiv Ziff. 2). 8.2. Die Beklagte verlangt im Eventualantrag eine Modifizierung von Dispositiv Ziff. 2 im Sinne der eingangs dargestellten Begehren. Zur Begründung macht sie geltend, sie müsse vor einer Herausgabe von Dokumenten alle sich auf Kunden beziehenden Angaben abdecken können, soweit der Kläger diese Kunden trotz geschwärzter Namen identifizieren könnte (act. 30 S. 11). Dass und weshalb die vorinstanzlich angeordnete Einschränkung, die sich namentlich nicht nur auf Kun- den, sondern auch auf Mitarbeiter bezieht, welche die Beklagte zwar im Beru- fungsantrag, nicht aber in der Begründung erwähnt, diesem Anliegen nicht genü- gen soll, tut die Beklagte nicht dar. Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Be- gründung des Eventualantrages, weshalb er abzuweisen ist.

E. 9 Zusammenfassend ist das dem Kläger gemäss vorinstanzlichem Urteil zu- gesprochene Auskunftsrecht ausgewiesen. Die Berufung ist abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, Einzelgericht vom 14. Oktober 2013 ist insoweit zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte für das erst- und zweitin- stanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv ist ebenfalls zu bestätigen. Die Entscheid- gebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 8'000.-- festzusetzen und aus dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu beziehen. Ausserdem ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'000.-- zu bezahlen. Mangels Antrag entfällt die Entschädigung für die Mehrwertsteuer.

- 21 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (6. Abteilung, Einzelgericht) vom 14. Oktober 2013 werden bestätigt.

2. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelungen (Dispositiv- ziffern 3 - 5) werden bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 8'000.-- festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten und Berufungsklägerin auferlegt und aus dem geleisteten Prozesskostenvor- schuss bezogen.

5. Die Beklagte und Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Kläger und Beru- fungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'000.-- zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Zürich (6. Abteilung, Einzelgericht), je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 22 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Katzenstein Dr. M. Isler versandt am:

Dispositiv
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger innert 5 Werktagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids mittels Kopien (elektronisch oder physisch) und unter Angabe des Zeit- punkts der Übermittlungen über folgende ihn betreffende Personendaten Auskunft zu ertei- len (mit Ausnahme interner Notizen, die einzig dem persönlichen Gebrauch dienen): - Die Gesamtheit aller Dokumente, welche Personendaten des Klägers enthalten, wel- che direkt oder eventuell indirekt via eine Schweizer Behörde an die amerikanischen Be- hörden übermittelt wurden, insbesondere Schreiben, Datensammlungen, E-Mails, Notizen, Telefonnummern; - die im Zusammenhang mit dieser Übermittlung erfolgten Begleitschreiben.
  2. Die Auskunft mittels Kopien erfolgt unter Unlesbarmachung (mit einer anderen Farbe als die Originalschwärzung) von Angaben Dritter (z.B. Mitarbeiter der Beklagten oder andere natür- liche und juristische Personen), welche nach Meinung der Beklagten dem Kläger bis anhin nicht zugänglich waren. Die zusätzlichen Unlesbarmachungen sind schriftlich und nachvoll- ziehbar zu begründen. - 3 -
  3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die Barauslagen betragen: Fr. 412.50 Kosten Dolmetscher Fr. 8'412.50 Total Gerichtskosten
  4. Die Gerichtskosten werden in der Höhe von Fr. 7'912.50 der Beklagten auferlegt und in der Höhe von Fr. 500.– dem Kläger.
  5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 12'500.– zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  7. Rechtsmittel Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 30 S. 2): "1. Das Urteil sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen.
  8. Eventualiter sei Urteil Dispositiv Ziff. 1 Spiegelstrich 2 sowie Ziff. 2 aufzuheben. Urteil Dis- positiv Ziff. 2 sei stattdessen wie folgt zu formulieren: "Die Auskunft mittels Kopien erfolgt unter Unlesbarmachung (mit einer anderen Farbe als die Originalschwärzung) folgender Angaben: - alle sich auf Kunden der A._____ AG beziehende Angaben, soweit der Kläger diese Kunden trotz geschwärzter Namen identifizieren könnte; - alle Namen von Mitarbeitern der A._____ AG und weiterer, die Mitarbeiter bestimmbare Angaben wie zum Beispiel E-Mail-Adressen und Telefonnummern; - alle Namen von sonstigen Dritten (nicht Kunden oder Mitarbeiter) und weiterer, diese sonstigen Dritten bestimmbare Angaben wie zum Beispiel E-Mail-Adressen und Telefon- nummern; - alle weitern sich auf sonstige Dritte (nicht Kunden oder Mitarbeiter) beziehende Angaben, soweit der Kläger diese Dritten trotz geschwärzter Namen identifizieren könnte und Dritte daran ein Interesse haben könnten. Die zusätzlichen Unlesbarmachungen sind schriftlich und nachvollziehbar zu begründen."
  9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, auch für das erstinstanzliche Verfahren, zu Las- ten des Klägers." - 4 - des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 38 S. 2): "Die Berufung sei abzuweisen und es sei der erstinstanzliche Entscheid in Gutheissung der Klage zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich des erstinstanzlichen Verfahrens) zu Lasten der Beklagten/Berufungsklägerin." Erwägungen: I. Gegenstand des Verfahrens und Verfahrensgang
  10. Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens steht die Frage, ob der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend Kläger) gegenüber der Beklagten und Beru- fungsklägerin (nachfolgend Beklagte) im Rahmen seines datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts Anspruch auf Kopien derjenigen Dokumente hat, welche ihn be- treffende Personendaten enthalten und welche die Beklagte den amerikanischen Behörden "Department of Justice" (DOJ) übermittelt hat. Die Beklagte verneint ei- nen solchen Anspruch.
  11. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist schwei- zerisch-amerikanischer Doppelbürger, war bei der C._____ AG tätig und nach der Fusion der C._____ AG mit der Beklagten bei der Beklagten. Er wurde per 1. April 2013 in der Funktion eines Direktors im Bereich Private Banking bei der Beklag- ten in D._____ vorzeitig pensioniert. Die Beklagte ist eine der Schweizer Banken, gegen die die US-amerikanische Behörde "Department of Justice" (DOJ) eine Un- tersuchung über ihre Crossborder-Geschäfte eingeleitet hat. Gestützt auf die vom Bundesrat mit Beschluss vom 4. April 2012 erteilte Ermächtigung und die Emp- fehlung der FINMA vom 11. April 2012, "im Rahmen der durch diesen Bundes- ratsbeschluss geschaffenen Möglichkeiten zu kooperieren", hat die Beklagte Da- ten an die amerikanischen Behörden geliefert. Gemäss Empfehlung des Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragtem (EDÖB) vom 15. Okto- ber 2012 beurteilte dieser die Übermittlung der Daten angesichts der überwiegen- den öffentlichen Interessen der Banken als datenschutzkonform (act. 15 S. 6 f.; act. 16/9). - 5 - Der Kläger verlangte von der Beklagten mit Schreiben vom 2. Juli 2012 Auskunft darüber, ob sein Name in den übermittelten Daten enthalten sei, und er verlangte aufgrund der Antwort der Beklagten Kopien der fraglichen Dokumente. Die Be- klagte verweigerte ihm diese, bot ihm indes Einsicht in die Dokumente sowie die Versiegelung der eingesehenen Dokumente zu Beweiszwecken an.
  12. Mit seiner vor Vorinstanz erhobenen Klage verlangt der Kläger gestützt auf Art. 8 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992 Kopien der Dokumente und der Begleitschreiben, so wie sie von der Beklag- ten an die US-Behörden geliefert wurden. Die Beklagte lehnt dies ab und geht da- von aus, dass sie mit der angebotenen Einsicht in die Dokumente ihrer daten- schutzrechtlichen Verpflichtung nachgekommen sei. Mit Urteil vom 14. Oktober 2013 hiess die Vorinstanz die Klage im Wesentlichen gut (act. 32).
  13. Am 11. November 2013 erhob die Beklagte fristgerecht Berufung (act. 30 i.V.m. act. 27). Nach rechtzeitig einbezahltem Prozesskostenvorschuss erstattete der Kläger innert Frist die Berufungsantwort (act. 32). Die Prozessstandpunkte der Parteien sind im Berufungsverfahren unverändert. Am 4. Februar 2014 wurde der Beklagten die Berufungsantwort zugestellt (act. 40 und 41). Mit Eingabe vom
  14. Februar 2014 ersuchte die Beklagte um Ansetzung einer Frist für eine formel- le Replik (act. 43). Eine solche wurde nicht angesetzt, stattdessen erging nach Ablauf einer weiteren Frist von mehr als zehn Tagen am 28. Februar 2014 der obergerichtliche Endentscheid, mit welchem die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Entscheid bestätigt wurde (act. 44 = act. 56). Mit Urteil vom
  15. September 2014 hiess das Schweizerische Bundesgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde teilweise gut, hob den obergerichtlichen Ent- scheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück (act. 57). Es erwog, die Beklagte habe innert angemessener Frist unmissverständlich eine Stellung- nahme zur Berufungsantwort beantragt und damit ihr Recht auf Replik eingefor- dert. Indem die Kammer in der Sache entschieden habe, ohne vorgängig über den Antrag der Beklagten auf Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zu befin- den, habe sie das Replikrecht und damit den Anspruch der Beklagten auf rechtli- ches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt. Den vom Kläger erhobenen - 6 - Einwand, die Berufung der Beklagten auf ihr Replikrecht sei rechtsmissbräuchlich erfolgt, liess das Bundesgericht nicht gelten. Aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs hob sie den Entscheid der Kammer vielmehr auf, ohne sich mit der Sache zu befassen (act. 57 E. 2.2 - 2.4).
  16. Der Entscheid des Bundesgerichts ging am 2. Oktober 2014 hierorts ein, mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um von ih- rem sog. Replikrecht zur Berufungsantwort Gebrauch zu machen (act. 58). Die Eingabe mit weiteren Beilagen erging innert erstreckter Frist am 29. Oktober 2014 (act. 62 und act. 63/1-7). Diese Eingabe wurde dem Kläger am 31. Oktober 2014 zur Kenntnisnahme zugeschickt (act. 64). Er wiederum äusserte sich innerhalb der sog. Replikfrist mit Eingabe vom 10. November 2014 (act. 66) und reichte sei- nerseits eine Beilage ein (act. 67). Die Eingabe wurde der Beklagten wiederum am 13. November 2014 zugestellt (act. 68) und von dieser am 14. November 2014 entgegengenommen (act. 69). Die neuerliche Frist zur Wahrnehmung des sog. Replikrechts verstrich ungenutzt. Das Verfahren ist spruchreif. Um Missver- ständnissen im Zusammenhang mit dem sog. Replikrecht vorzubeugen, sei noch Folgendes angemerkt: Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 18. Septem- ber 2014 angemerkt hat, geht es nicht um ein Recht auf eine Replik i.S. des Art. 316 Abs. 2 ZPO, der dann eine Duplik auf die sog. Replik folgen müsste. Replik i.S. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, zitiert auf S. 4 f des Urteils vom 18. September 2014, meint gewissermassen das letzte Wort als Parteivor- trag. Das sog. Replikrecht lässt sich daher als "Recht auf das letzte Wort" um- schreiben. II. Formelles
  17. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Sie sind unstreitig gegeben. Art. 311 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass die Berufung schrift- lich und begründet einzureichen ist. Aus dieser Pflicht zur Begründung ergibt sich, dass die Berufungsschrift (zu begründende) Anträge enthalten muss. Im Rahmen der Begründung hat die Berufungsklägerin sich mit den Erwägungen der Vorin- - 7 - stanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am ange- fochtenen Urteil oder am Verfahren des Bezirksgerichts falsch war (BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Die Berufungsschrift erfüllt diese Voraussetzungen ohne weiteres. Mit der Berufung können sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Eben- falls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Unange- messenheit liegt vor, wenn ein Entscheid innerhalb des gerichtlichen Ermessens- spielraumes liegt, auf sachlichen Kriterien beruht und auch nicht unverständlich ist, jedoch unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten des konkreten Fal- les trotzdem als unzweckmässig erscheint (ZK ZPO-REETZ/THEILER, 2. Aufl., Art. 310 N 6 und 36). Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmitte- linstanz allerdings Zurückhaltung aufzuerlegen (BLICKENSTORFER, DIKE-Komm- ZPO online, Art. 310 N 17 ff.).
  18. Mit der Aufhebung des Urteils vom 28. Februar 2014 und der Rückweisung des Verfahrens zu neuer Entscheidung ist das Verfahren wieder in den Stand versetzt wie es vor der Urteilsfällung war. Es ist nunmehr in der Sache zu ent- scheiden.
  19. Beide Parteien berufen sich in ihren Berufungseingaben auf das Novenrecht gestützt auf Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO. 3.1. Der Kläger weist in der Berufungsantwortschrift zu Recht darauf hin, dass aus der Berufungsschrift nicht ohne weiteres erkennbar sei, welche Tatsachenbe- hauptungen aus Sicht der Beklagten neu sein sollen (act. 38 S. 9). Soweit die Be- klagte das Begleitschreiben vom 18. Januar 2013 (act. 31/2) als Novum zu den Akten reicht, weist dies der Kläger zurück. Er beruft sich dann allerdings selbst darauf, reicht es ebenfalls als Novum ein und macht geltend, es habe mangels Verfügbarkeit für den Kläger nicht früher eingereicht werden können. Er geht da- von aus, die Beklagte erfülle damit sein Begehren wenigstens teilweise (act. 38 S. 10 und act. 39/1). - 8 - 3.2. Des weiteren reicht der Kläger als Novum Schreiben der Beklagten vom
  20. Mai 2013 sowie vom 11. November 2013 ein, in denen der Kläger über neue Übermittlungen von Geschäftsunterlagen an US-Behörden orientiert wird (act. 39/2 und 39/3). Die beiden Schreiben datieren von einem Zeitpunkt, der nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bzw. nach dem erstinstanzlichen Entscheid erging. Da den neu eingereichten Dokumenten keine Entscheidrele- vanz zukommt, kann letztlich offen bleiben, ob sie als zulässige Noven zu be- trachten sind oder nicht und es muss auch auf die darauf ergangene Stellung- nahme der Beklagten (act. 62 S. 2/3) nicht näher eingegangen werden. 3.3. Gleiches gilt für die neuen Vorbringen des Klägers zur Verhaftung eines E._____-Bankmitarbeiters und der irrtümlichen Verhaftung einer weiteren Person, Ereignisse, die sich nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bzw. nach dem Urteil der Vorinstanz ereignet hatten (act. 38 S. 8 und act. 39/4 und 39/5). Die Be- klagte geht in ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 29. Oktober 2014 auf den Hinweis des Klägers ein und betont die Unvergleichbarkeit der genannten Fälle mit demjenigen des Klägers. Sie nimmt dies auch zum Anlass, ihre Auffas- sung zu bekräftigen, dass dem Kläger bei objektiver Betrachtung in den USA nichts drohe. Sie behauptet unzulässigerweise neu, keiner ihrer Mitarbeiter habe seit Juli 2011 (und nicht erst seit April 2012, als erstmals Datenlieferungen in die USA gesandt werden mussten, wie die Beklagte noch in der Berufungsbegrün- dung behauptete, act. 30 S. 16/17, Rz 47) je Probleme gehabt. Sie beruft sich schliesslich neu auf die am 19. Mai 2014 mit dem Department of Justice (DoJ) ge- troffene Vereinbarung (Plea Agreement) und macht – unter Berufung auf Aussa- gen eines amerikanischen Richters und der früheren Leiterin des DoJ geltend, es sei unwahrscheinlich, dass nach dem Abschluss weitere Mitarbeiter, insbesonde- re solche, die nicht dem oberen Management angehörten, angeklagt würden (act. 62 S. 3 - 7 und act. 63/4 und 5). Der Kläger kommentiert letzteres wiederum in seiner Stellungnahme vom 10. November 2014 und schliesst aufgrund einer ei- desstattlichen Erklärung der erwähnten Leiterin des DoJ vom 24. Februar 2014 auf das Gegenteil (act. 66 und act. 67). Auch diesen Vobringen kommt – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – für die Entscheidfindung keine Be- deutung zu, weshalb es sich erübrigt, hierauf näher einzugehen. - 9 -
  21. Der Einwand der Beklagten, die Vorinstanz habe das von ihr zum integrie- renden (sic!) Bestandteil erklärte und ausgiebig zitierte Privatgutachten kommen- tarlos ignoriert (30 S. 4), erweist sich insoweit als unzutreffend, wie die im Gutach- ten vertretenen Auffassungen sich in den Rechtsschriften der Beklagten wieder finden und die Vorinstanz hierauf durchaus einging. Die Beklagte leitet aus dem Einwand denn auch nichts ab. III. Materielles
  22. Das Auskunftsrecht stellt ein Grundprinzip des Datenschutzes dar. Es er- möglicht der betroffenen Person, die sie betreffenden Daten zu kontrollieren mit dem Ziel, die Einhaltung der Grundsätze wie rechtmässige Beschaffung, Treu und Glauben bei der Bearbeitung, Richtigkeit und Verhältnismässigkeit der Datenbe- arbeitung in der Rechtswirklichkeit zu überprüfen und deren Durchsetzung zu er- möglichen (Botschaft DSG S. 433). Das Auskunftsrecht ist in den Art. 8 - 10 DSG und Art. 1 und 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom
  23. Juni 1993 (VDSG) geregelt. Es unterstützt und ergänzt das Recht auf informa- tionelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV) und die persönliche Freiheit (Art. 10 BV) sowie den Persönlichkeitsschutz gemäss Art. 28 ff. ZGB (Gramigna/Maurer- Lambrou, BSK DSG, 2. Aufl., Art. 8 N 1 ff.; BGE 138 III 425 E. 5.3). Das Aus- kunftsrecht steht jeder Person grundsätzlich voraussetzungslos, mithin ohne Inte- ressensnachweis zu. Es kann im Rahmen von Art. 9 und 10 DSG oder über die Modalitäten gemäss Art. 1 VDSG oder eine Kostenbeteiligung (Art. 2 VDSG) ein- geschränkt werden und steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbo- tes (Rosenthal/Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Art. 9 N 2). Der Auskunfterteilung können Schutzinteressen eines Dritten oder aber der da- tenbearbeitenden Person selbst entgegenstehen. Mit Ausnahme, da ein formelles Gesetz eine Einschränkung der Auskunft vorsieht (Art. 9 Abs. 1 lit. a DSG), ist ei- ne Güterabwägung im konkreten Einzelfall vorzunehmen. Die Beweislast für ein überwiegendes Interesse liegt beim Inhaber der Datensammlung, der sich auf das Vorliegen eines das Auskunftsrecht einschränkenden Tatbestandes beruft. Die Gründe der Einschränkung sind in Art. 9 DSG abschliessend aufgezählt; jede - 10 - Verweigerung, Einschränkung oder der Aufschub einer Auskunft ist sodann ge- mäss Art. 9 Abs. 4 DSG zu begründen. Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Foto- kopie kostenlos zu erteilen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen (Art. 8 Abs. 5 DSG). Eine solche Ausnahme sieht Art. 1 Abs. 3 VDSG vor. Danach kann im Ein- vernehmen mit dem Inhaber der Datensammlung oder auf dessen Vorschlag hin die betroffene Person ihre Daten auch an Ort und Stelle einsehen und es kann die Auskunft auch mündlich erteilt werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat und vom Inhaber identifiziert worden ist. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 125 II 321 E. 3b (= Pra 2000 44 E. 3b) wie bereits in BGE 123 II 534 ff. E. 3c festgehalten, dass eine Einsichtnahme in die Aktenstücke an Ort und Stelle oder auch eine mündliche Bekanntgabe nur dann eine schriftliche Auskunft ersetzen könne, wenn die betroffene Person diesem Vorgehen zustimme. Gleich- zeitig liess es offen, ob abgesehen von diesem in der bundesrätlichen Verordnung vorgesehenen Fall weitere Ausnahmen vom Grundsatz der schriftlichen Auskunft in Betracht gezogen werden können. Jedenfalls müssten dafür besondere Um- stände angerufen werden, welche der Sendung einer Kopie des Dossiers entge- gen stehen würden oder diese Form der Auskunft als nicht geeignet erscheinen liessen. Für die geltend gemachte unverhältnismässige Mehrarbeit habe der Ge- setzgeber nicht die Ausnahme von der Schriftlichkeit, sondern die Ausnahme von der Unentgeltlichkeit vorgesehen (BGE 125 II 321 E. 3b [= Pra 2000 44 E. 3b]).
  24. Es ist auch im Berufungsverfahren nicht streitig, dass der Kläger gegenüber der Beklagten gestützt auf das DSG einen Auskunftsanspruch hat bezüglich der Dokumente, welche die Beklagte den amerikanischen Behörden übermittelte und die sich auf seine Person beziehen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass es dabei nicht darauf ankomme, ob es sich beim Datentransfer um eine rechtmässige Übermittlung handle, sowie dass eine Empfehlung des EDÖB für den gerichtlichen Entscheid nicht bindend sei. Dies wurde im Berufungsverfahren denn auch nicht beanstandet.
  25. Wie schon vor Vorinstanz beruft sich die Beklagte auch im Berufungsverfah- ren einerseits auf die Einschränkungsgründe gemäss Art. 9 DSG, andererseits - 11 - auf die Ausnahmebestimmung von Art. 1 Abs. 3 VDSG. Es ist nachstehend da- rauf einzugehen. Vorab ist festzuhalten, dass der im Berufungsverfahren erhobene Einwand der Beklagten, es könnten zum Schutz der Interessen von Kunden, andern Mitarbei- tern und von Dritten Kopien nur mit erheblichen zusätzlichen Abdeckungen her- ausgegeben werden (act. 30 S. 4), nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls allein für sich keinen genügenden Grund bildet, um vom Grundsatz abzuweichen, dass die Auskunft schriftlich zu erteilen ist. Es kann sodann nicht darum gehen, was aus Sicht der Beklagten die geeignetere Form ist, das Auskunftsrecht des Klägers zu befriedigen (act. 30 S. 4). Vielmehr geht es einzig darum zu beurteilen, ob der Kläger Anspruch darauf hat, dieses durch das Herausverlangen von Kopien auszuüben. 4.1. Vor Vorinstanz ging die Beklagte davon aus, es ergebe sich aus den ar- beitsvertraglichen Vereinbarungen und Weisungen, denen der Kläger – zuletzt nochmals anlässlich seiner Pensionierung – zugestimmt habe, sein Einverständ- nis zum Verzicht auf eine schriftliche Auskunft. Eine Einsicht in die ungeschwärz- ten Dokumente wäre sodann für eine allfällige Beweisführung geeigneter, wes- halb auch besondere Umstände vorlägen, die einen Verzicht auf die Herausgabe zuliessen (act. 15 S. 14 ff.; act. 21 S. 2 ff.). Letztere Auffassung entspricht derje- nigen des von der Beklagten beigezogenen Privatgutachters (act. 16/11 S. 4 N 9). 4.2. Die Vorinstanz hielt dafür, dass ein Verzicht auf das Auskunftsrecht oder ei- ne anderweitige rechtsgeschäftliche Erschwerung desselben im Voraus nichtig sei, weshalb offen bleiben könne, ob mit den Reglementen ein impliziter Verzicht vorliege (act. 32 S. 17/8). 4.3. Die Beklagte hält dieser Rechtsauffassung im Berufungsverfahren diejenige des EDÖB entgegen. Sie verweist darauf, dass eine vorgängige Zustimmung nur verpönt sei, soweit die vorgängige Vereinbarung den Rahmen von Art. 1 und 2 VDSG verlasse, was vorliegend nicht der Fall sei. Die vorgängige Zustimmung des Klägers, das Auskunftsrecht nur durch Einsicht auszuüben, erweise sich da- her als zulässig. Bei gegenteiliger Auffassung würden die arbeitsrechtlich zulässi- - 12 - gen Vereinbarungen bzw. Weisungen, die zum Schutz des Bankgeheimnisses notwendig seien, auf dem Umweg der datenschutzrechtlichen Auskunft ausgehe- belt. Die von der Beklagten ermöglichte Einsichtnahme stelle sicher, dass diese Ansprüche nicht vereitelt würden (act. 30 S. 20 - 22). 4.4. Als Verzicht gilt nach der auch von der Beklagten zitierten Lehre nicht nur der Verzicht auf die Auskunft als solche, sondern auch jegliche Erschwerung des Auskunftsrechts. Ein Verzicht ist es demnach auch, vom Regelfall gemäss Art. 8 Abs. 5 DSG abzuweichen und vom Auskunftsrecht durch Einsicht Gebrauch zu machen, wie dies Art. 1 Abs. 3 VDSG vorsieht. Der Beklagten ist zuzustimmen, dass der von ihr behauptete Vorausverzicht des Klägers damit inhaltlich innerhalb des gemäss Verordnung zulässigen Rahmens liegt. Daraus kann aber nicht ohne weiteres gefolgert werden, es sei in diesem Rahmen in jedem Fall auch ein Vorausverzicht zulässig. Ein Vorausverzicht ist nur dann zulässig, wenn sich die betroffene Person im Zeitpunkt des Verzichts ein Bild über die Tragweite der Be- arbeitung ihrer Personendaten machen konnte, was wiederum voraussetzt, dass sich der Gegenstand oder eben die Bearbeitung nicht verändert (vgl. dazu auch: Gramigna/Maurer-Lambrou, a.a.O. Art. 8 N 61). Dass diese Voraussetzung vor- liegend erfüllt wäre, behauptet die Beklagte nicht, und es ist das auch nicht er- sichtlich. Die von ihr erwähnten, im Recht liegenden Vereinbarungen regeln Ein- zelheiten in der arbeitsrechtlichen Beziehung zwischen der Beklagten und dem Kläger; es geht primär um die Pflichten des Arbeitnehmers, selbst keine Daten weiterzugeben, oder um dessen Pflicht zur Rückgabe von Akten und Daten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (act. 15 S. 4 f. i.V.m. act. 16/4-7). Demge- genüber steht heute der Auskunftsanspruch des Klägers zur Diskussion, nach- dem die Beklagte Daten des Klägers an Dritte herausgegeben hat. Selbst wenn die Beklagte unter Verweis auf das von ihr eingeholte Gutachten (act. 16/11 S. 5 Rz 12) in der Unterwerfung des Klägers unter diese arbeitsrechtliche Regelung einen impliziten Verzicht auf die Herausgabe der Daten sieht ( – von mehr spricht sie selbst nicht – ), liesse sich dieser nicht ohne weiteres auf den heute veränder- ten Sachverhalt übertragen: Der vorliegend zu beurteilende Auskunftsanspruch aufgrund der Datenbearbeitung durch die Beklagte könnte von einem solchen Verzicht nicht erfasst sein. - 13 - Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt – und es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (act. 32 S. 18/19) –, dass die Beklagte sodann keine "besonderen Umstände" dargetan hat, die es ausserhalb von Art. 1 Abs. 3 VDSG zulassen würden, von der gebotenen Schriftlichkeit der Auskunft abzuwei- chen (act. 32 S. 18/19). Es können deshalb auch Weiterungen zur Frage, ob wei- tergehende Ausnahmen überhaupt zulässig sind, unterbleiben. In der bundesge- richtlichen Rechtsprechung ist dies, wie gesehen, offen gelassen worden (BGE 123 II 534 E. 3c). 5.1. Das Auskunftsrecht kann gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a DSG eingeschränkt werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht. Die Beklagte beruft sich – wie vor Vorinstanz – darauf, dass der vom Kläger verlangten Herausgabe das Bankgeheimnis gemäss Art. 47 BankG entgegenstünde. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die an die US-Behörden übermittelten Dokumente gemäss eigener Darstellung der Beklagten geschwärzt waren und keine bankkundengeheimnis- relevanten Informationen enthielten, weshalb auch eine Weitergabe an den Klä- ger keine Bankgeheimnisverletzung darstellen würde. Selbst wenn aber nicht sämtliche Schwärzungen von bankkundengeheimnis-relevanten Informationen gemacht worden wären, unterstünde der Kläger dem Bankgeheimnis, weshalb kein Anlass bestehe, von der Gefahr einer Weitergabe von bankkundengeheim- nis-relevanten Informationen auszugehen. Die Vorinstanz erwog weiter, dass eine Bankgeheimnisverletzung wohl in Betracht käme, wenn der Kläger aufgrund sei- ner früheren Anstellung trotz Schwärzung Rückschlüsse auf bankkundengeheim- nis-relevante Informationen ziehen könnte, dies indes auch bei einer Einsicht in die Dokumente der Fall wäre (act. 32 S. 13/14). 5.2. Die Beklagte weist in der Berufungsschrift zu Recht darauf hin, dass der Umstand, dass der Kläger auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten dem Bankgeheimnis untersteht, nicht bedeutet, dass die Be- klagte ihm das vom Bankgeheimnis geschützte Wissen weitergeben dürfe (act. 30 S. 7). Zutreffend ist auch der Einwand, dass die Mitteilung an den Kläger als heu- te Aussenstehender, aber der Geheimnispflicht Unterliegender, den Verlet- zungstatbestand nicht aufhebt. Einer Herausgabe von Dokumenten, auf welchen - 14 - bankkundengeheimnis-relevante Informationen nicht geschwärzt wären, stünde Art. 9 Abs. 1 lit. a DSG entgegen, wobei dies nach der Rechtsauffassung der Be- klagten wohl auch für die blosse Einsichtnahme gelten müsste. 5.3 Nachdem der Kläger die vorinstanzlich angeordnete Einschränkung gemäss Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides nicht angefochten hat, bilden Gegenstand des Berufungsverfahrens ausschliesslich die den US-Behörden übergebenen geschwärzten Dokumente (welche Personendaten des Klägers ent- halten) und die Begleitschreiben, unter zusätzlicher Unlesbarmachung von Anga- ben Dritter, welche nach Meinung der Beklagten dem Kläger bis anhin nicht zu- gänglich waren (act. 32 Dispositiv Ziff. 1 und 2). Es ist davon auszugehen, dass die Dokumente damit keine bankkundengeheimnis-relevanten Informationen ent- halten. Zu prüfen bleibt, ob deren Herausgabe deshalb eine Bankgeheimnisver- letzung darstellen könnte, weil der Kläger Kunden aufgrund seines Vorwissens erkennen kann (act. 30 S. 8 Rz 20 ff.). Die Beklagte macht geltend, mit der Ein- sicht als milderes Mittel könnte dieser Gefahr besser entgegnet werden. Dass mit der Herausgabe der fraglichen Dokumente an den Kläger eine Bankge- heimnisverletzung im Sinne von Art. 47 BankG bei Aushändigung der geschwärz- ten Dokumente tatsächlich vorläge, macht die Beklagte selbst nicht geltend. Sie spricht zwar vom Risiko, dass dies künftig der Fall sein könnte, ohne dieses indes zu konkretisieren. Die Vorinstanz erwähnt zwar auch eine solche Möglichkeit (act. 32 S. 13 E. 2.3.1.), hält aber gleichzeitig fest, dass keinerlei Anlass bestehe, von der Gefahr einer Weitergabe von bankkundengeheimnis-relevanten Informa- tionen durch den Kläger auszugehen. Dabei verweist sie auf dessen Position als Direktor und die ordentlich erfolgte Pensionierung sowie darauf, dass die Beklagte keine begründeten Zweifel daran vorbringe, dass der Kläger seinen weitergelten- den Pflichten nicht nachkommen könnte (act. 32 S. 13). Mit dieser Argumentation setzt sich die Beklagte nicht auseinander und sie hält ihr nichts Gegenteiliges entgegen. Soweit sie neu – ohne sich auf Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berufen und damit verspätet – geltend macht, gerade dann, wenn der Kläger die Unterlagen benötige, um gegebenenfalls bei der Einreise in die USA Belege zur Hand zu ha- ben, sich das Risiko einer Offenbarung von Geheimnissen verwirkliche und der - 15 - Kläger gerade dann unter besonderem Druck stehe, die Identität der geschwärz- ten Kunden offenzulegen (act. 30 S. 9 Rz 23 lit. b), kann sie nicht mehr gehört werden. Eine Einschränkung des Auskunftsrechts gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. a DSG muss nach dem Gesagten entfallen. 6.1. Das Auskunftsrecht kann im Weiteren eingeschränkt werden, wenn es we- gen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG). 6.2. Die Beklagte schliesst aus dem vorinstanzlichen Entscheid (act. 32 S. 15 E. 2.4.1), die Vorinstanz scheine davon auszugehen, dass der Kläger grund- sätzlich ein Recht habe, über Personendaten Dritter Auskunft zu erhalten, was nicht zutreffe. Vielmehr müssten solche Daten bei der Herausgabe abgedeckt werden (act. 30 S. 12/13). Es erübrigen sich Weiterungen dazu, nachdem – wie gesehen – im Berufungsverfahren einzig noch eine Herausgabe von Personenda- ten des Klägers enthaltende Dokumente zu beurteilen ist, in welchen Angaben Dritter zusätzlich unlesbar gemacht sind. 6.3. Bei der Interessenabwägung ist vorab mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dem Gericht die fraglichen Dokumente nicht vorliegen, was eine Interessenabwä- gung schwierig erscheinen lässt. Nach den Vorbringen der Beklagten vor Vorinstanz handelt es sich vornehmlich um E-Mails, ausschliesslich geschäftlicher Natur. Es seien allgemeine Informa- tionsemails in Bezug auf das Handling von US-Kunden, ferner solche, in welchen auf regulatorische Erfordernisse aufmerksam gemacht wurde. Eine Präsenzliste der internen Schulung, aber auch E-Mails mit Vorgesetzten über Kunden oder ei- nen Transfer an einen andern Relationshipmanager seien ebenso dabei (Prot. VI S. 13). In den Mitarbeiterorientierungen sei hinsichtlich des Inhalts der übermittel- ten Dokumente Folgendes festgehalten: "Bei den zur Übermittlung bestimmten Ge- schäftsunterlagen handelt es sich um interne E-Mail-Korrespondenz (inkl. Attachment) über in den USA domizilierte Kunden sowie über das US Crossborder Business generell. Ebenfalls übermittelt werden sollen damit in Zusammenhang stehende Berichte und Protokolle. Alle diese Geschäftsun- terlagen stammen aus der Zeitperiode von Oktober 2002 bis Juli 2011. Kundenidentifizierende In- - 16 - formationen wurden unkenntlich gemacht" (act. 21 S. 8 unter Verweis auf act. 22/17 und 22/21). In der Duplik erklärte die Beklagte, es gehe (bisher) um rund 75 Doku- mente mit total ca. 200 Seiten, welche der Kläger im Rahmen der Einsichtnahme in einer halben bis einer Stunde überblicken könne (act. 21 S. 9). 6.4. Im Berufungsverfahren geht die Beklagte unter Bezugnahme auf die vorin- stanzlichen Erwägungen davon aus, dass sowohl durch die Einsichtnahme als auch die Herausgabe von Kopien die Datenbearbeitung von anderen Mitarbeiten- den zweckentfremdet werde und dass sie, die Beklagte, mit der Herausgabe von Unterlagen ohne zusätzliche Schwärzungen ihre Zusagen an die Arbeitnehmer verletzen würde. Die Vorinstanz scheine dem Kläger zuzubilligen, Daten von an- dern Mitarbeitern gegenüber Dritten für seine eigenen Zwecke verwenden zu dür- fen, was deren Anspruch auf Geheimhaltung grob verletze (act. 30 S. 13/14). Der Kläger seinerseits habe kein schützenswertes Interesse an Personendaten Drit- ter. Insbesondere sei nicht schützenswert, bei der Einreise in die USA Dokumente mit Personendaten von Dritten zur Hand zu haben (act. 30 S. 15). Das schüt- zenswerte Interesse des Klägers verneint die Beklagte auch mit der Begründung, es sei abwegig anzunehmen, der Kläger könne bei einer Einreise in die USA an Ort und Stelle allfälligen Vorwürfen wirksam entgegentreten und es sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht notorisch, dass diverse Schweizer Ban- ker an den Flughäfen von amerikanischen Städten angehalten würden. Ihr, der Beklagten, sei von keinem ihrer Mitarbeiter solches bekannt und die Gefahr beim Kläger sei umso geringer, als er in einem Team tätig gewesen sei, das allgemein europäische Kunden betreue. Damit der Kläger erkennen könne, was in die USA übermittelt worden sei, benötige er keine Kopien, sondern Kenntnis. Was er ver- lange, gehe darüber hinaus und die Vorinstanz berücksichtige mit der Gewährung ein datenschutzfremdes Interesse (act. 30 S. 15 - 18). 6.5. Der Kläger betont auch im Berufungsverfahren sein bereits vor Vorinstanz geltend gemachtes Interesse an der Herausgabe der Kopien, einerseits frei und ohne Furcht (in die USA) reisen zu können, andererseits das Interesse, in der La- ge zu sein, die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung zu kontrollieren, falls ihm ein Nachteil widerfahre. Er weist darauf hin, dass es sich bei dem von der Beklag- - 17 - ten angegebenen Umfang von rund 75 Dokumenten mit total ca. 200 Seiten bei drei der inzwischen auf fünf angewachsenen Anzahl Übermittlungen an die US- Behörden um eine Menge handle, die er sich unmöglich alle merken könne, wes- halb er die Kopien brauche (act. 38 S. 4 f. und S. 7, unter detailliertem Hinweis auf die entsprechenden Behauptungen im vorinstanzlichen Verfahren). Er bestrei- tet die ihm von der Beklagten in der Berufungsbegründung unterstellte Intention, mit den herausverlangten Dokumenten in die USA einreisen zu wollen (act. 38 S. 10/11). Auch macht er geltend, dass er für die effektive Kontrolle der Datenbe- arbeitung durch die Beklagte die Herausgabe der Kopien der übermittelten Do- kumente und zwar in ihrer möglichst authentischen Fassung benötige (act. 38 S. 16 Rz 87 ff.). Bei jeder Übermittlung für die Einsicht in die Dokumente von D._____ nach F._____ fahren zu müssen, hält er für nicht zumutbar. 6.6. Die Beklagte beruft sich auch im Zusammenhang mit der Interessenabwä- gung im Wesentlichen auf die Interessen anderer Mitarbeiter, welche durch die Herausgabe der verlangten Dokumente betroffen sind. Werden ausschliesslich die den US-Behörden übermittelten geschwärzten Dokumente herausgegeben und dies unter zusätzlicher Unlesbarmachung von Angaben Dritter, wie dies im Berufungsverfahren einzig noch zur Diskussion steht, ist dem Interesse der Drit- ten und der Gefahr der Zweckentfremdung der Drittdaten Rechnung getragen. Da weitergehende Interessen seitens der Beklagten nicht geltend gemacht sind, wä- ren die klägerischen Interessen daher einzig noch unter dem Aspekt der Zweck- entfremdung bzw. des Rechtsmissbrauchsverbots zu prüfen, weil ihm im Übrigen das Auskunftsrecht in der Form der schriftlichen Auskunft gemäss Art. 8 Abs. 5 DSG voraussetzungslos zusteht (BGE 138 II 425 ff. E. 5.4). Das von der Beklagten an sich nicht in Frage gestellte Interesse des Klägers an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung, insbesondere im Fall, dass ihm ein Nachteil widerfahre, ist vom Sinn und Zweck von Art. 8 DSG ohne weiteres gedeckt. Die Auskunft kann nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung auch verlangt werden, um prüfen zu können, ob rechtliche Schritte zur Geltendmachung von Ansprüchen geltend gemacht werden sollen. Sie kann mit- hin auch Beweiszwecken dienen, wenn sich der Kläger damit keinen von der Zi- - 18 - vilprozessordnung nicht vorgesehenen oder verpönten Vorteil verschaffen will (BGE 138 II 425 ff. E. 6.4.); das wird vorliegend nicht geltend gemacht und es be- stehen dafür auch keine Anhaltspunkte. Hinzu kommt, dass es – wie der Kläger auf entsprechende Ausführungen der Beklagten in der Duplik (act. 21) bereits vor Vorinstanz geltend machte (Prot. VI S. 15) – die Menge von Dokumenten, um die es bereits vor Vorinstanz ging, nicht zulassen würde, bei blosser Einsicht so me- moriert werden zu können, dass sie in einem späteren Zeitpunkt soweit nötig wie- der verwendet werden könnten. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, er- weist sich aber auch das Interesse des Klägers, sich bei allfälligen Nachteilen, die ihm bei der Einreise in die USA wegen der Datenübermittlung durch die Beklagte entstehen könnten, keineswegs als zweckwidrig oder gar rechtsmissbräuchlich. Auf Letzteres beruft sich die Beklagte im Berufungsverfahren denn auch nicht mehr. Immerhin hält sie in der Stellungnahme zur Berufungsantwort dafür, das In- teresse sei vorgeschoben, da der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, die fragli- chen Dokumente einzusehen, dies indes verweigert habe (act. 62 S. 2 Rz 2). Steht dem Kläger das Auskunftsrecht in der Form der schriftlichen Auskunft ge- mäss Art. 8 Abs. 5 DSG unter den oberwähnten Einschränkungen vorausset- zungslos zu, dann erweist sich dieser Einwand als unbehelflich. Nach den dargelegten, bestehenden Interessen des Klägers kann es nicht mehr darauf ankommen, wie gross letztlich die Gefahr eines drohenden Nachteils bei einer Einreise in die USA tatsächlich wäre. Die vom Kläger im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Behauptungen und die neu eingereichten Dokumente (act. 38 S. 8f., act. 39/2 - 6) sowie die dazu ergangenen - eingangs erwähnten Stellung- nahmen dazu (act. 62 und 66) - vermögen sich auf die Entscheidfindung nicht auszuwirken. Das schützenswerte Interesse des Klägers an der Ausübung seines Auskunftsrechts in der Form der schriftlichen Auskunft ist zu bejahen und es muss davon ausgegangen werden, dass diesem Interesse mit der zusätzlichen Unles- barmachung von Daten Dritter keine höheren Drittinteressen entgegenstehen. 7.1. Die Vorinstanz räumte dem Kläger auch bezüglich der Begleitschreiben ein Auskunftsrecht ein und ging davon aus, dass dieses aufgrund des engen Konne- xes zur Gesamtheit der Personendaten des Klägers gezählt werden müsse, weil - 19 - davon ausgegangen werden müsse, dass sie auf das Datenpaket Bezug nähmen und damit einen engen Zusammenhang unter anderem mit den Daten des Klä- gers hätten (act. 32 S. 12). 7.2. Die Beklagte macht dagegen unter Einreichung eines solchen Begleitschrei- bens im Berufungsverfahren (act. 31/2 = act. 39/1) geltend, die Begleitschreiben enthielten keine Personendaten des Klägers. Dass sich die Schreiben gerade auf den Kläger beziehen würden, habe er weder behauptet noch treffe dies zu. Selbst wenn die Begleitschreiben aber Personendaten des Klägers enthalten würden, so die Beklagte, gehörten sie nicht zur Datensammlung betreffend den Kläger und dürften diesem nicht herausgegeben werden (act. 30 S. 19/20). 7.3. Wie es bereits der Name sagt, "begleiten" die Begleitschreiben die Daten- übermittlung. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie mit den übermittelten Daten eine enge Verbindung aufweisen und auf diese Bezug nehmen. Unabhängig davon, ob sie selbst Personendaten enthalten oder nicht, ergibt sich aus der "Natur des Begleitschreibens", dass sie geeignet sind, über Zweck und Rechtsgrundlagen des Bearbeitens Auskunft zu geben, allenfalls auch über Kategorien der Personendaten oder Empfänger. Auch dies bildet gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. b DSG Gegenstand der Auskunft (Rosenthal, HK DSG, Art. 8 Abs. 2 N 17 f.; Gramigna/Maurer-Lambrou, BSK DSG, Art. 8 N 28 ff.). Wenn die Vorinstanz die Auskunftspflicht der Beklagten auch bezüglich der Begleitschrei- ben mitumfasste, ist dies daher nicht zu beanstanden. Es erübrigt sich deshalb, auf die neuen Vorbringen des Klägers zum konkreten, neu eingereichten Begleit- schreiben (act. 32/1 = act. 39/1) sowie auf die von ihm daraus gezogenen Schlüs- se (act. 38 S. 12) näher einzugehen. Entsprechend erübrigen sich auch Weite- rungen zu der dazu ergangenen Stellungnahme der Beklagten (act. 62 S. 8 Rz 21 - 24), in welcher ohnehin nur die Darstellung und die vom Kläger aus dem Be- gleitschreiben gezogenen Schlüsse bestritten werden, alles unter Verweis auf die Berufungsbegründung. 8.1. Dem Auskunftsrecht des Klägers gemäss Art. 8 Abs. 5 DSG stehen nach dem Gesagten grundsätzlich keine Hinderungsgründe entgegen. Die Vorinstanz hat dabei festgestellt, die Auskunft mittels Kopien habe unter Unlesbarmachung - 20 - (mit einer andern Farbe als die Originalschwärzung) von Angaben Dritter (z.B. Mitarbeiter der Beklagten oder andere natürliche und juristische Personen), wel- che nach Meinung der Beklagten dem Kläger bis anhin nicht zugänglich waren, zu erfolgen (act. 32 Dispositiv Ziff. 2). 8.2. Die Beklagte verlangt im Eventualantrag eine Modifizierung von Dispositiv Ziff. 2 im Sinne der eingangs dargestellten Begehren. Zur Begründung macht sie geltend, sie müsse vor einer Herausgabe von Dokumenten alle sich auf Kunden beziehenden Angaben abdecken können, soweit der Kläger diese Kunden trotz geschwärzter Namen identifizieren könnte (act. 30 S. 11). Dass und weshalb die vorinstanzlich angeordnete Einschränkung, die sich namentlich nicht nur auf Kun- den, sondern auch auf Mitarbeiter bezieht, welche die Beklagte zwar im Beru- fungsantrag, nicht aber in der Begründung erwähnt, diesem Anliegen nicht genü- gen soll, tut die Beklagte nicht dar. Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Be- gründung des Eventualantrages, weshalb er abzuweisen ist.
  26. Zusammenfassend ist das dem Kläger gemäss vorinstanzlichem Urteil zu- gesprochene Auskunftsrecht ausgewiesen. Die Berufung ist abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, Einzelgericht vom 14. Oktober 2013 ist insoweit zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte für das erst- und zweitin- stanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv ist ebenfalls zu bestätigen. Die Entscheid- gebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 8'000.-- festzusetzen und aus dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu beziehen. Ausserdem ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'000.-- zu bezahlen. Mangels Antrag entfällt die Entschädigung für die Mehrwertsteuer. - 21 - Es wird erkannt:
  27. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (6. Abteilung, Einzelgericht) vom 14. Oktober 2013 werden bestätigt.
  28. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelungen (Dispositiv- ziffern 3 - 5) werden bestätigt.
  29. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 8'000.-- festgesetzt.
  30. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten und Berufungsklägerin auferlegt und aus dem geleisteten Prozesskostenvor- schuss bezogen.
  31. Die Beklagte und Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Kläger und Beru- fungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'000.-- zu bezahlen.
  32. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Zürich (6. Abteilung, Einzelgericht), je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  33. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 22 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Katzenstein Dr. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr. LB140073-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 5. Dezember 2014 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Auskunftsrecht / Rückweisung Berufung gegen ein Urteil der 6. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Oktober 2013; Proz. CG120124 Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

28. Februar 2014; Proz. LB130059 Urteil Bundesgericht vom 18. September 2014; Proz. 4A_215/201

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger innert 5 Werktagen Auskunft mittels Kopien (elektronisch oder physisch) über folgende den Kläger betref- fende Personendaten zu erteilen (mit Ausnahme interner Notizen, die einzig dem persönlichen Gebrauch dienen):

- Die Gesamtheit aller Dokumente, welche Personendaten des Klägers enthalten, welche direkt oder eventuell indirekt via eine Schweizer Be- hörde an die amerikanischen Behörden übermittelt wurden, insbesonde- re Schreiben, Datensammlungen, E-Mails, Notizen, Telefonnummern;

- die im Zusammenhang mit dieser Übermittlung erfolgten Begleitschrei- ben. Dies unter Angabe des Zeitpunkts der Übermittlung(en).

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes Zürich (6. Abt.) vom 14. Oktober 2013: (act. 32 S. 21)

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger innert 5 Werktagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids mittels Kopien (elektronisch oder physisch) und unter Angabe des Zeit- punkts der Übermittlungen über folgende ihn betreffende Personendaten Auskunft zu ertei- len (mit Ausnahme interner Notizen, die einzig dem persönlichen Gebrauch dienen):

- Die Gesamtheit aller Dokumente, welche Personendaten des Klägers enthalten, wel- che direkt oder eventuell indirekt via eine Schweizer Behörde an die amerikanischen Be- hörden übermittelt wurden, insbesondere Schreiben, Datensammlungen, E-Mails, Notizen, Telefonnummern;

- die im Zusammenhang mit dieser Übermittlung erfolgten Begleitschreiben.

2. Die Auskunft mittels Kopien erfolgt unter Unlesbarmachung (mit einer anderen Farbe als die Originalschwärzung) von Angaben Dritter (z.B. Mitarbeiter der Beklagten oder andere natür- liche und juristische Personen), welche nach Meinung der Beklagten dem Kläger bis anhin nicht zugänglich waren. Die zusätzlichen Unlesbarmachungen sind schriftlich und nachvoll- ziehbar zu begründen.

- 3 -

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die Barauslagen betragen: Fr. 412.50 Kosten Dolmetscher Fr. 8'412.50 Total Gerichtskosten

4. Die Gerichtskosten werden in der Höhe von Fr. 7'912.50 der Beklagten auferlegt und in der Höhe von Fr. 500.– dem Kläger.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 12'500.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

7. Rechtsmittel Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 30 S. 2): "1. Das Urteil sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen.

2. Eventualiter sei Urteil Dispositiv Ziff. 1 Spiegelstrich 2 sowie Ziff. 2 aufzuheben. Urteil Dis- positiv Ziff. 2 sei stattdessen wie folgt zu formulieren: "Die Auskunft mittels Kopien erfolgt unter Unlesbarmachung (mit einer anderen Farbe als die Originalschwärzung) folgender Angaben:

- alle sich auf Kunden der A._____ AG beziehende Angaben, soweit der Kläger diese Kunden trotz geschwärzter Namen identifizieren könnte;

- alle Namen von Mitarbeitern der A._____ AG und weiterer, die Mitarbeiter bestimmbare Angaben wie zum Beispiel E-Mail-Adressen und Telefonnummern;

- alle Namen von sonstigen Dritten (nicht Kunden oder Mitarbeiter) und weiterer, diese sonstigen Dritten bestimmbare Angaben wie zum Beispiel E-Mail-Adressen und Telefon- nummern;

- alle weitern sich auf sonstige Dritte (nicht Kunden oder Mitarbeiter) beziehende Angaben, soweit der Kläger diese Dritten trotz geschwärzter Namen identifizieren könnte und Dritte daran ein Interesse haben könnten. Die zusätzlichen Unlesbarmachungen sind schriftlich und nachvollziehbar zu begründen."

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, auch für das erstinstanzliche Verfahren, zu Las- ten des Klägers."

- 4 - des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 38 S. 2): "Die Berufung sei abzuweisen und es sei der erstinstanzliche Entscheid in Gutheissung der Klage zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich des erstinstanzlichen Verfahrens) zu Lasten der Beklagten/Berufungsklägerin." Erwägungen: I. Gegenstand des Verfahrens und Verfahrensgang

1. Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens steht die Frage, ob der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend Kläger) gegenüber der Beklagten und Beru- fungsklägerin (nachfolgend Beklagte) im Rahmen seines datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts Anspruch auf Kopien derjenigen Dokumente hat, welche ihn be- treffende Personendaten enthalten und welche die Beklagte den amerikanischen Behörden "Department of Justice" (DOJ) übermittelt hat. Die Beklagte verneint ei- nen solchen Anspruch.

2. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist schwei- zerisch-amerikanischer Doppelbürger, war bei der C._____ AG tätig und nach der Fusion der C._____ AG mit der Beklagten bei der Beklagten. Er wurde per 1. April 2013 in der Funktion eines Direktors im Bereich Private Banking bei der Beklag- ten in D._____ vorzeitig pensioniert. Die Beklagte ist eine der Schweizer Banken, gegen die die US-amerikanische Behörde "Department of Justice" (DOJ) eine Un- tersuchung über ihre Crossborder-Geschäfte eingeleitet hat. Gestützt auf die vom Bundesrat mit Beschluss vom 4. April 2012 erteilte Ermächtigung und die Emp- fehlung der FINMA vom 11. April 2012, "im Rahmen der durch diesen Bundes- ratsbeschluss geschaffenen Möglichkeiten zu kooperieren", hat die Beklagte Da- ten an die amerikanischen Behörden geliefert. Gemäss Empfehlung des Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragtem (EDÖB) vom 15. Okto- ber 2012 beurteilte dieser die Übermittlung der Daten angesichts der überwiegen- den öffentlichen Interessen der Banken als datenschutzkonform (act. 15 S. 6 f.; act. 16/9).

- 5 - Der Kläger verlangte von der Beklagten mit Schreiben vom 2. Juli 2012 Auskunft darüber, ob sein Name in den übermittelten Daten enthalten sei, und er verlangte aufgrund der Antwort der Beklagten Kopien der fraglichen Dokumente. Die Be- klagte verweigerte ihm diese, bot ihm indes Einsicht in die Dokumente sowie die Versiegelung der eingesehenen Dokumente zu Beweiszwecken an.

3. Mit seiner vor Vorinstanz erhobenen Klage verlangt der Kläger gestützt auf Art. 8 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992 Kopien der Dokumente und der Begleitschreiben, so wie sie von der Beklag- ten an die US-Behörden geliefert wurden. Die Beklagte lehnt dies ab und geht da- von aus, dass sie mit der angebotenen Einsicht in die Dokumente ihrer daten- schutzrechtlichen Verpflichtung nachgekommen sei. Mit Urteil vom 14. Oktober 2013 hiess die Vorinstanz die Klage im Wesentlichen gut (act. 32).

4. Am 11. November 2013 erhob die Beklagte fristgerecht Berufung (act. 30 i.V.m. act. 27). Nach rechtzeitig einbezahltem Prozesskostenvorschuss erstattete der Kläger innert Frist die Berufungsantwort (act. 32). Die Prozessstandpunkte der Parteien sind im Berufungsverfahren unverändert. Am 4. Februar 2014 wurde der Beklagten die Berufungsantwort zugestellt (act. 40 und 41). Mit Eingabe vom

14. Februar 2014 ersuchte die Beklagte um Ansetzung einer Frist für eine formel- le Replik (act. 43). Eine solche wurde nicht angesetzt, stattdessen erging nach Ablauf einer weiteren Frist von mehr als zehn Tagen am 28. Februar 2014 der obergerichtliche Endentscheid, mit welchem die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Entscheid bestätigt wurde (act. 44 = act. 56). Mit Urteil vom

18. September 2014 hiess das Schweizerische Bundesgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde teilweise gut, hob den obergerichtlichen Ent- scheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück (act. 57). Es erwog, die Beklagte habe innert angemessener Frist unmissverständlich eine Stellung- nahme zur Berufungsantwort beantragt und damit ihr Recht auf Replik eingefor- dert. Indem die Kammer in der Sache entschieden habe, ohne vorgängig über den Antrag der Beklagten auf Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zu befin- den, habe sie das Replikrecht und damit den Anspruch der Beklagten auf rechtli- ches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt. Den vom Kläger erhobenen

- 6 - Einwand, die Berufung der Beklagten auf ihr Replikrecht sei rechtsmissbräuchlich erfolgt, liess das Bundesgericht nicht gelten. Aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs hob sie den Entscheid der Kammer vielmehr auf, ohne sich mit der Sache zu befassen (act. 57 E. 2.2 - 2.4).

5. Der Entscheid des Bundesgerichts ging am 2. Oktober 2014 hierorts ein, mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um von ih- rem sog. Replikrecht zur Berufungsantwort Gebrauch zu machen (act. 58). Die Eingabe mit weiteren Beilagen erging innert erstreckter Frist am 29. Oktober 2014 (act. 62 und act. 63/1-7). Diese Eingabe wurde dem Kläger am 31. Oktober 2014 zur Kenntnisnahme zugeschickt (act. 64). Er wiederum äusserte sich innerhalb der sog. Replikfrist mit Eingabe vom 10. November 2014 (act. 66) und reichte sei- nerseits eine Beilage ein (act. 67). Die Eingabe wurde der Beklagten wiederum am 13. November 2014 zugestellt (act. 68) und von dieser am 14. November 2014 entgegengenommen (act. 69). Die neuerliche Frist zur Wahrnehmung des sog. Replikrechts verstrich ungenutzt. Das Verfahren ist spruchreif. Um Missver- ständnissen im Zusammenhang mit dem sog. Replikrecht vorzubeugen, sei noch Folgendes angemerkt: Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 18. Septem- ber 2014 angemerkt hat, geht es nicht um ein Recht auf eine Replik i.S. des Art. 316 Abs. 2 ZPO, der dann eine Duplik auf die sog. Replik folgen müsste. Replik i.S. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, zitiert auf S. 4 f des Urteils vom 18. September 2014, meint gewissermassen das letzte Wort als Parteivor- trag. Das sog. Replikrecht lässt sich daher als "Recht auf das letzte Wort" um- schreiben. II. Formelles

1. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Sie sind unstreitig gegeben. Art. 311 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass die Berufung schrift- lich und begründet einzureichen ist. Aus dieser Pflicht zur Begründung ergibt sich, dass die Berufungsschrift (zu begründende) Anträge enthalten muss. Im Rahmen der Begründung hat die Berufungsklägerin sich mit den Erwägungen der Vorin-

- 7 - stanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am ange- fochtenen Urteil oder am Verfahren des Bezirksgerichts falsch war (BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Die Berufungsschrift erfüllt diese Voraussetzungen ohne weiteres. Mit der Berufung können sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Eben- falls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Unange- messenheit liegt vor, wenn ein Entscheid innerhalb des gerichtlichen Ermessens- spielraumes liegt, auf sachlichen Kriterien beruht und auch nicht unverständlich ist, jedoch unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten des konkreten Fal- les trotzdem als unzweckmässig erscheint (ZK ZPO-REETZ/THEILER, 2. Aufl., Art. 310 N 6 und 36). Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmitte- linstanz allerdings Zurückhaltung aufzuerlegen (BLICKENSTORFER, DIKE-Komm- ZPO online, Art. 310 N 17 ff.).

2. Mit der Aufhebung des Urteils vom 28. Februar 2014 und der Rückweisung des Verfahrens zu neuer Entscheidung ist das Verfahren wieder in den Stand versetzt wie es vor der Urteilsfällung war. Es ist nunmehr in der Sache zu ent- scheiden.

3. Beide Parteien berufen sich in ihren Berufungseingaben auf das Novenrecht gestützt auf Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO. 3.1. Der Kläger weist in der Berufungsantwortschrift zu Recht darauf hin, dass aus der Berufungsschrift nicht ohne weiteres erkennbar sei, welche Tatsachenbe- hauptungen aus Sicht der Beklagten neu sein sollen (act. 38 S. 9). Soweit die Be- klagte das Begleitschreiben vom 18. Januar 2013 (act. 31/2) als Novum zu den Akten reicht, weist dies der Kläger zurück. Er beruft sich dann allerdings selbst darauf, reicht es ebenfalls als Novum ein und macht geltend, es habe mangels Verfügbarkeit für den Kläger nicht früher eingereicht werden können. Er geht da- von aus, die Beklagte erfülle damit sein Begehren wenigstens teilweise (act. 38 S. 10 und act. 39/1).

- 8 - 3.2. Des weiteren reicht der Kläger als Novum Schreiben der Beklagten vom

30. Mai 2013 sowie vom 11. November 2013 ein, in denen der Kläger über neue Übermittlungen von Geschäftsunterlagen an US-Behörden orientiert wird (act. 39/2 und 39/3). Die beiden Schreiben datieren von einem Zeitpunkt, der nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bzw. nach dem erstinstanzlichen Entscheid erging. Da den neu eingereichten Dokumenten keine Entscheidrele- vanz zukommt, kann letztlich offen bleiben, ob sie als zulässige Noven zu be- trachten sind oder nicht und es muss auch auf die darauf ergangene Stellung- nahme der Beklagten (act. 62 S. 2/3) nicht näher eingegangen werden. 3.3. Gleiches gilt für die neuen Vorbringen des Klägers zur Verhaftung eines E._____-Bankmitarbeiters und der irrtümlichen Verhaftung einer weiteren Person, Ereignisse, die sich nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bzw. nach dem Urteil der Vorinstanz ereignet hatten (act. 38 S. 8 und act. 39/4 und 39/5). Die Be- klagte geht in ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 29. Oktober 2014 auf den Hinweis des Klägers ein und betont die Unvergleichbarkeit der genannten Fälle mit demjenigen des Klägers. Sie nimmt dies auch zum Anlass, ihre Auffas- sung zu bekräftigen, dass dem Kläger bei objektiver Betrachtung in den USA nichts drohe. Sie behauptet unzulässigerweise neu, keiner ihrer Mitarbeiter habe seit Juli 2011 (und nicht erst seit April 2012, als erstmals Datenlieferungen in die USA gesandt werden mussten, wie die Beklagte noch in der Berufungsbegrün- dung behauptete, act. 30 S. 16/17, Rz 47) je Probleme gehabt. Sie beruft sich schliesslich neu auf die am 19. Mai 2014 mit dem Department of Justice (DoJ) ge- troffene Vereinbarung (Plea Agreement) und macht – unter Berufung auf Aussa- gen eines amerikanischen Richters und der früheren Leiterin des DoJ geltend, es sei unwahrscheinlich, dass nach dem Abschluss weitere Mitarbeiter, insbesonde- re solche, die nicht dem oberen Management angehörten, angeklagt würden (act. 62 S. 3 - 7 und act. 63/4 und 5). Der Kläger kommentiert letzteres wiederum in seiner Stellungnahme vom 10. November 2014 und schliesst aufgrund einer ei- desstattlichen Erklärung der erwähnten Leiterin des DoJ vom 24. Februar 2014 auf das Gegenteil (act. 66 und act. 67). Auch diesen Vobringen kommt – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – für die Entscheidfindung keine Be- deutung zu, weshalb es sich erübrigt, hierauf näher einzugehen.

- 9 -

4. Der Einwand der Beklagten, die Vorinstanz habe das von ihr zum integrie- renden (sic!) Bestandteil erklärte und ausgiebig zitierte Privatgutachten kommen- tarlos ignoriert (30 S. 4), erweist sich insoweit als unzutreffend, wie die im Gutach- ten vertretenen Auffassungen sich in den Rechtsschriften der Beklagten wieder finden und die Vorinstanz hierauf durchaus einging. Die Beklagte leitet aus dem Einwand denn auch nichts ab. III. Materielles

1. Das Auskunftsrecht stellt ein Grundprinzip des Datenschutzes dar. Es er- möglicht der betroffenen Person, die sie betreffenden Daten zu kontrollieren mit dem Ziel, die Einhaltung der Grundsätze wie rechtmässige Beschaffung, Treu und Glauben bei der Bearbeitung, Richtigkeit und Verhältnismässigkeit der Datenbe- arbeitung in der Rechtswirklichkeit zu überprüfen und deren Durchsetzung zu er- möglichen (Botschaft DSG S. 433). Das Auskunftsrecht ist in den Art. 8 - 10 DSG und Art. 1 und 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom

14. Juni 1993 (VDSG) geregelt. Es unterstützt und ergänzt das Recht auf informa- tionelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV) und die persönliche Freiheit (Art. 10 BV) sowie den Persönlichkeitsschutz gemäss Art. 28 ff. ZGB (Gramigna/Maurer- Lambrou, BSK DSG, 2. Aufl., Art. 8 N 1 ff.; BGE 138 III 425 E. 5.3). Das Aus- kunftsrecht steht jeder Person grundsätzlich voraussetzungslos, mithin ohne Inte- ressensnachweis zu. Es kann im Rahmen von Art. 9 und 10 DSG oder über die Modalitäten gemäss Art. 1 VDSG oder eine Kostenbeteiligung (Art. 2 VDSG) ein- geschränkt werden und steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbo- tes (Rosenthal/Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Art. 9 N 2). Der Auskunfterteilung können Schutzinteressen eines Dritten oder aber der da- tenbearbeitenden Person selbst entgegenstehen. Mit Ausnahme, da ein formelles Gesetz eine Einschränkung der Auskunft vorsieht (Art. 9 Abs. 1 lit. a DSG), ist ei- ne Güterabwägung im konkreten Einzelfall vorzunehmen. Die Beweislast für ein überwiegendes Interesse liegt beim Inhaber der Datensammlung, der sich auf das Vorliegen eines das Auskunftsrecht einschränkenden Tatbestandes beruft. Die Gründe der Einschränkung sind in Art. 9 DSG abschliessend aufgezählt; jede

- 10 - Verweigerung, Einschränkung oder der Aufschub einer Auskunft ist sodann ge- mäss Art. 9 Abs. 4 DSG zu begründen. Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Foto- kopie kostenlos zu erteilen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen (Art. 8 Abs. 5 DSG). Eine solche Ausnahme sieht Art. 1 Abs. 3 VDSG vor. Danach kann im Ein- vernehmen mit dem Inhaber der Datensammlung oder auf dessen Vorschlag hin die betroffene Person ihre Daten auch an Ort und Stelle einsehen und es kann die Auskunft auch mündlich erteilt werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat und vom Inhaber identifiziert worden ist. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 125 II 321 E. 3b (= Pra 2000 44 E. 3b) wie bereits in BGE 123 II 534 ff. E. 3c festgehalten, dass eine Einsichtnahme in die Aktenstücke an Ort und Stelle oder auch eine mündliche Bekanntgabe nur dann eine schriftliche Auskunft ersetzen könne, wenn die betroffene Person diesem Vorgehen zustimme. Gleich- zeitig liess es offen, ob abgesehen von diesem in der bundesrätlichen Verordnung vorgesehenen Fall weitere Ausnahmen vom Grundsatz der schriftlichen Auskunft in Betracht gezogen werden können. Jedenfalls müssten dafür besondere Um- stände angerufen werden, welche der Sendung einer Kopie des Dossiers entge- gen stehen würden oder diese Form der Auskunft als nicht geeignet erscheinen liessen. Für die geltend gemachte unverhältnismässige Mehrarbeit habe der Ge- setzgeber nicht die Ausnahme von der Schriftlichkeit, sondern die Ausnahme von der Unentgeltlichkeit vorgesehen (BGE 125 II 321 E. 3b [= Pra 2000 44 E. 3b]).

2. Es ist auch im Berufungsverfahren nicht streitig, dass der Kläger gegenüber der Beklagten gestützt auf das DSG einen Auskunftsanspruch hat bezüglich der Dokumente, welche die Beklagte den amerikanischen Behörden übermittelte und die sich auf seine Person beziehen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass es dabei nicht darauf ankomme, ob es sich beim Datentransfer um eine rechtmässige Übermittlung handle, sowie dass eine Empfehlung des EDÖB für den gerichtlichen Entscheid nicht bindend sei. Dies wurde im Berufungsverfahren denn auch nicht beanstandet.

3. Wie schon vor Vorinstanz beruft sich die Beklagte auch im Berufungsverfah- ren einerseits auf die Einschränkungsgründe gemäss Art. 9 DSG, andererseits

- 11 - auf die Ausnahmebestimmung von Art. 1 Abs. 3 VDSG. Es ist nachstehend da- rauf einzugehen. Vorab ist festzuhalten, dass der im Berufungsverfahren erhobene Einwand der Beklagten, es könnten zum Schutz der Interessen von Kunden, andern Mitarbei- tern und von Dritten Kopien nur mit erheblichen zusätzlichen Abdeckungen her- ausgegeben werden (act. 30 S. 4), nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls allein für sich keinen genügenden Grund bildet, um vom Grundsatz abzuweichen, dass die Auskunft schriftlich zu erteilen ist. Es kann sodann nicht darum gehen, was aus Sicht der Beklagten die geeignetere Form ist, das Auskunftsrecht des Klägers zu befriedigen (act. 30 S. 4). Vielmehr geht es einzig darum zu beurteilen, ob der Kläger Anspruch darauf hat, dieses durch das Herausverlangen von Kopien auszuüben. 4.1. Vor Vorinstanz ging die Beklagte davon aus, es ergebe sich aus den ar- beitsvertraglichen Vereinbarungen und Weisungen, denen der Kläger – zuletzt nochmals anlässlich seiner Pensionierung – zugestimmt habe, sein Einverständ- nis zum Verzicht auf eine schriftliche Auskunft. Eine Einsicht in die ungeschwärz- ten Dokumente wäre sodann für eine allfällige Beweisführung geeigneter, wes- halb auch besondere Umstände vorlägen, die einen Verzicht auf die Herausgabe zuliessen (act. 15 S. 14 ff.; act. 21 S. 2 ff.). Letztere Auffassung entspricht derje- nigen des von der Beklagten beigezogenen Privatgutachters (act. 16/11 S. 4 N 9). 4.2. Die Vorinstanz hielt dafür, dass ein Verzicht auf das Auskunftsrecht oder ei- ne anderweitige rechtsgeschäftliche Erschwerung desselben im Voraus nichtig sei, weshalb offen bleiben könne, ob mit den Reglementen ein impliziter Verzicht vorliege (act. 32 S. 17/8). 4.3. Die Beklagte hält dieser Rechtsauffassung im Berufungsverfahren diejenige des EDÖB entgegen. Sie verweist darauf, dass eine vorgängige Zustimmung nur verpönt sei, soweit die vorgängige Vereinbarung den Rahmen von Art. 1 und 2 VDSG verlasse, was vorliegend nicht der Fall sei. Die vorgängige Zustimmung des Klägers, das Auskunftsrecht nur durch Einsicht auszuüben, erweise sich da- her als zulässig. Bei gegenteiliger Auffassung würden die arbeitsrechtlich zulässi-

- 12 - gen Vereinbarungen bzw. Weisungen, die zum Schutz des Bankgeheimnisses notwendig seien, auf dem Umweg der datenschutzrechtlichen Auskunft ausgehe- belt. Die von der Beklagten ermöglichte Einsichtnahme stelle sicher, dass diese Ansprüche nicht vereitelt würden (act. 30 S. 20 - 22). 4.4. Als Verzicht gilt nach der auch von der Beklagten zitierten Lehre nicht nur der Verzicht auf die Auskunft als solche, sondern auch jegliche Erschwerung des Auskunftsrechts. Ein Verzicht ist es demnach auch, vom Regelfall gemäss Art. 8 Abs. 5 DSG abzuweichen und vom Auskunftsrecht durch Einsicht Gebrauch zu machen, wie dies Art. 1 Abs. 3 VDSG vorsieht. Der Beklagten ist zuzustimmen, dass der von ihr behauptete Vorausverzicht des Klägers damit inhaltlich innerhalb des gemäss Verordnung zulässigen Rahmens liegt. Daraus kann aber nicht ohne weiteres gefolgert werden, es sei in diesem Rahmen in jedem Fall auch ein Vorausverzicht zulässig. Ein Vorausverzicht ist nur dann zulässig, wenn sich die betroffene Person im Zeitpunkt des Verzichts ein Bild über die Tragweite der Be- arbeitung ihrer Personendaten machen konnte, was wiederum voraussetzt, dass sich der Gegenstand oder eben die Bearbeitung nicht verändert (vgl. dazu auch: Gramigna/Maurer-Lambrou, a.a.O. Art. 8 N 61). Dass diese Voraussetzung vor- liegend erfüllt wäre, behauptet die Beklagte nicht, und es ist das auch nicht er- sichtlich. Die von ihr erwähnten, im Recht liegenden Vereinbarungen regeln Ein- zelheiten in der arbeitsrechtlichen Beziehung zwischen der Beklagten und dem Kläger; es geht primär um die Pflichten des Arbeitnehmers, selbst keine Daten weiterzugeben, oder um dessen Pflicht zur Rückgabe von Akten und Daten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (act. 15 S. 4 f. i.V.m. act. 16/4-7). Demge- genüber steht heute der Auskunftsanspruch des Klägers zur Diskussion, nach- dem die Beklagte Daten des Klägers an Dritte herausgegeben hat. Selbst wenn die Beklagte unter Verweis auf das von ihr eingeholte Gutachten (act. 16/11 S. 5 Rz 12) in der Unterwerfung des Klägers unter diese arbeitsrechtliche Regelung einen impliziten Verzicht auf die Herausgabe der Daten sieht ( – von mehr spricht sie selbst nicht – ), liesse sich dieser nicht ohne weiteres auf den heute veränder- ten Sachverhalt übertragen: Der vorliegend zu beurteilende Auskunftsanspruch aufgrund der Datenbearbeitung durch die Beklagte könnte von einem solchen Verzicht nicht erfasst sein.

- 13 - Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt – und es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (act. 32 S. 18/19) –, dass die Beklagte sodann keine "besonderen Umstände" dargetan hat, die es ausserhalb von Art. 1 Abs. 3 VDSG zulassen würden, von der gebotenen Schriftlichkeit der Auskunft abzuwei- chen (act. 32 S. 18/19). Es können deshalb auch Weiterungen zur Frage, ob wei- tergehende Ausnahmen überhaupt zulässig sind, unterbleiben. In der bundesge- richtlichen Rechtsprechung ist dies, wie gesehen, offen gelassen worden (BGE 123 II 534 E. 3c). 5.1. Das Auskunftsrecht kann gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a DSG eingeschränkt werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht. Die Beklagte beruft sich

– wie vor Vorinstanz – darauf, dass der vom Kläger verlangten Herausgabe das Bankgeheimnis gemäss Art. 47 BankG entgegenstünde. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die an die US-Behörden übermittelten Dokumente gemäss eigener Darstellung der Beklagten geschwärzt waren und keine bankkundengeheimnis- relevanten Informationen enthielten, weshalb auch eine Weitergabe an den Klä- ger keine Bankgeheimnisverletzung darstellen würde. Selbst wenn aber nicht sämtliche Schwärzungen von bankkundengeheimnis-relevanten Informationen gemacht worden wären, unterstünde der Kläger dem Bankgeheimnis, weshalb kein Anlass bestehe, von der Gefahr einer Weitergabe von bankkundengeheim- nis-relevanten Informationen auszugehen. Die Vorinstanz erwog weiter, dass eine Bankgeheimnisverletzung wohl in Betracht käme, wenn der Kläger aufgrund sei- ner früheren Anstellung trotz Schwärzung Rückschlüsse auf bankkundengeheim- nis-relevante Informationen ziehen könnte, dies indes auch bei einer Einsicht in die Dokumente der Fall wäre (act. 32 S. 13/14). 5.2. Die Beklagte weist in der Berufungsschrift zu Recht darauf hin, dass der Umstand, dass der Kläger auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten dem Bankgeheimnis untersteht, nicht bedeutet, dass die Be- klagte ihm das vom Bankgeheimnis geschützte Wissen weitergeben dürfe (act. 30 S. 7). Zutreffend ist auch der Einwand, dass die Mitteilung an den Kläger als heu- te Aussenstehender, aber der Geheimnispflicht Unterliegender, den Verlet- zungstatbestand nicht aufhebt. Einer Herausgabe von Dokumenten, auf welchen

- 14 - bankkundengeheimnis-relevante Informationen nicht geschwärzt wären, stünde Art. 9 Abs. 1 lit. a DSG entgegen, wobei dies nach der Rechtsauffassung der Be- klagten wohl auch für die blosse Einsichtnahme gelten müsste. 5.3 Nachdem der Kläger die vorinstanzlich angeordnete Einschränkung gemäss Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides nicht angefochten hat, bilden Gegenstand des Berufungsverfahrens ausschliesslich die den US-Behörden übergebenen geschwärzten Dokumente (welche Personendaten des Klägers ent- halten) und die Begleitschreiben, unter zusätzlicher Unlesbarmachung von Anga- ben Dritter, welche nach Meinung der Beklagten dem Kläger bis anhin nicht zu- gänglich waren (act. 32 Dispositiv Ziff. 1 und 2). Es ist davon auszugehen, dass die Dokumente damit keine bankkundengeheimnis-relevanten Informationen ent- halten. Zu prüfen bleibt, ob deren Herausgabe deshalb eine Bankgeheimnisver- letzung darstellen könnte, weil der Kläger Kunden aufgrund seines Vorwissens erkennen kann (act. 30 S. 8 Rz 20 ff.). Die Beklagte macht geltend, mit der Ein- sicht als milderes Mittel könnte dieser Gefahr besser entgegnet werden. Dass mit der Herausgabe der fraglichen Dokumente an den Kläger eine Bankge- heimnisverletzung im Sinne von Art. 47 BankG bei Aushändigung der geschwärz- ten Dokumente tatsächlich vorläge, macht die Beklagte selbst nicht geltend. Sie spricht zwar vom Risiko, dass dies künftig der Fall sein könnte, ohne dieses indes zu konkretisieren. Die Vorinstanz erwähnt zwar auch eine solche Möglichkeit (act. 32 S. 13 E. 2.3.1.), hält aber gleichzeitig fest, dass keinerlei Anlass bestehe, von der Gefahr einer Weitergabe von bankkundengeheimnis-relevanten Informa- tionen durch den Kläger auszugehen. Dabei verweist sie auf dessen Position als Direktor und die ordentlich erfolgte Pensionierung sowie darauf, dass die Beklagte keine begründeten Zweifel daran vorbringe, dass der Kläger seinen weitergelten- den Pflichten nicht nachkommen könnte (act. 32 S. 13). Mit dieser Argumentation setzt sich die Beklagte nicht auseinander und sie hält ihr nichts Gegenteiliges entgegen. Soweit sie neu – ohne sich auf Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berufen und damit verspätet – geltend macht, gerade dann, wenn der Kläger die Unterlagen benötige, um gegebenenfalls bei der Einreise in die USA Belege zur Hand zu ha- ben, sich das Risiko einer Offenbarung von Geheimnissen verwirkliche und der

- 15 - Kläger gerade dann unter besonderem Druck stehe, die Identität der geschwärz- ten Kunden offenzulegen (act. 30 S. 9 Rz 23 lit. b), kann sie nicht mehr gehört werden. Eine Einschränkung des Auskunftsrechts gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. a DSG muss nach dem Gesagten entfallen. 6.1. Das Auskunftsrecht kann im Weiteren eingeschränkt werden, wenn es we- gen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG). 6.2. Die Beklagte schliesst aus dem vorinstanzlichen Entscheid (act. 32 S. 15 E. 2.4.1), die Vorinstanz scheine davon auszugehen, dass der Kläger grund- sätzlich ein Recht habe, über Personendaten Dritter Auskunft zu erhalten, was nicht zutreffe. Vielmehr müssten solche Daten bei der Herausgabe abgedeckt werden (act. 30 S. 12/13). Es erübrigen sich Weiterungen dazu, nachdem – wie gesehen – im Berufungsverfahren einzig noch eine Herausgabe von Personenda- ten des Klägers enthaltende Dokumente zu beurteilen ist, in welchen Angaben Dritter zusätzlich unlesbar gemacht sind. 6.3. Bei der Interessenabwägung ist vorab mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dem Gericht die fraglichen Dokumente nicht vorliegen, was eine Interessenabwä- gung schwierig erscheinen lässt. Nach den Vorbringen der Beklagten vor Vorinstanz handelt es sich vornehmlich um E-Mails, ausschliesslich geschäftlicher Natur. Es seien allgemeine Informa- tionsemails in Bezug auf das Handling von US-Kunden, ferner solche, in welchen auf regulatorische Erfordernisse aufmerksam gemacht wurde. Eine Präsenzliste der internen Schulung, aber auch E-Mails mit Vorgesetzten über Kunden oder ei- nen Transfer an einen andern Relationshipmanager seien ebenso dabei (Prot. VI S. 13). In den Mitarbeiterorientierungen sei hinsichtlich des Inhalts der übermittel- ten Dokumente Folgendes festgehalten: "Bei den zur Übermittlung bestimmten Ge- schäftsunterlagen handelt es sich um interne E-Mail-Korrespondenz (inkl. Attachment) über in den USA domizilierte Kunden sowie über das US Crossborder Business generell. Ebenfalls übermittelt werden sollen damit in Zusammenhang stehende Berichte und Protokolle. Alle diese Geschäftsun- terlagen stammen aus der Zeitperiode von Oktober 2002 bis Juli 2011. Kundenidentifizierende In-

- 16 - formationen wurden unkenntlich gemacht" (act. 21 S. 8 unter Verweis auf act. 22/17 und 22/21). In der Duplik erklärte die Beklagte, es gehe (bisher) um rund 75 Doku- mente mit total ca. 200 Seiten, welche der Kläger im Rahmen der Einsichtnahme in einer halben bis einer Stunde überblicken könne (act. 21 S. 9). 6.4. Im Berufungsverfahren geht die Beklagte unter Bezugnahme auf die vorin- stanzlichen Erwägungen davon aus, dass sowohl durch die Einsichtnahme als auch die Herausgabe von Kopien die Datenbearbeitung von anderen Mitarbeiten- den zweckentfremdet werde und dass sie, die Beklagte, mit der Herausgabe von Unterlagen ohne zusätzliche Schwärzungen ihre Zusagen an die Arbeitnehmer verletzen würde. Die Vorinstanz scheine dem Kläger zuzubilligen, Daten von an- dern Mitarbeitern gegenüber Dritten für seine eigenen Zwecke verwenden zu dür- fen, was deren Anspruch auf Geheimhaltung grob verletze (act. 30 S. 13/14). Der Kläger seinerseits habe kein schützenswertes Interesse an Personendaten Drit- ter. Insbesondere sei nicht schützenswert, bei der Einreise in die USA Dokumente mit Personendaten von Dritten zur Hand zu haben (act. 30 S. 15). Das schüt- zenswerte Interesse des Klägers verneint die Beklagte auch mit der Begründung, es sei abwegig anzunehmen, der Kläger könne bei einer Einreise in die USA an Ort und Stelle allfälligen Vorwürfen wirksam entgegentreten und es sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht notorisch, dass diverse Schweizer Ban- ker an den Flughäfen von amerikanischen Städten angehalten würden. Ihr, der Beklagten, sei von keinem ihrer Mitarbeiter solches bekannt und die Gefahr beim Kläger sei umso geringer, als er in einem Team tätig gewesen sei, das allgemein europäische Kunden betreue. Damit der Kläger erkennen könne, was in die USA übermittelt worden sei, benötige er keine Kopien, sondern Kenntnis. Was er ver- lange, gehe darüber hinaus und die Vorinstanz berücksichtige mit der Gewährung ein datenschutzfremdes Interesse (act. 30 S. 15 - 18). 6.5. Der Kläger betont auch im Berufungsverfahren sein bereits vor Vorinstanz geltend gemachtes Interesse an der Herausgabe der Kopien, einerseits frei und ohne Furcht (in die USA) reisen zu können, andererseits das Interesse, in der La- ge zu sein, die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung zu kontrollieren, falls ihm ein Nachteil widerfahre. Er weist darauf hin, dass es sich bei dem von der Beklag-

- 17 - ten angegebenen Umfang von rund 75 Dokumenten mit total ca. 200 Seiten bei drei der inzwischen auf fünf angewachsenen Anzahl Übermittlungen an die US- Behörden um eine Menge handle, die er sich unmöglich alle merken könne, wes- halb er die Kopien brauche (act. 38 S. 4 f. und S. 7, unter detailliertem Hinweis auf die entsprechenden Behauptungen im vorinstanzlichen Verfahren). Er bestrei- tet die ihm von der Beklagten in der Berufungsbegründung unterstellte Intention, mit den herausverlangten Dokumenten in die USA einreisen zu wollen (act. 38 S. 10/11). Auch macht er geltend, dass er für die effektive Kontrolle der Datenbe- arbeitung durch die Beklagte die Herausgabe der Kopien der übermittelten Do- kumente und zwar in ihrer möglichst authentischen Fassung benötige (act. 38 S. 16 Rz 87 ff.). Bei jeder Übermittlung für die Einsicht in die Dokumente von D._____ nach F._____ fahren zu müssen, hält er für nicht zumutbar. 6.6. Die Beklagte beruft sich auch im Zusammenhang mit der Interessenabwä- gung im Wesentlichen auf die Interessen anderer Mitarbeiter, welche durch die Herausgabe der verlangten Dokumente betroffen sind. Werden ausschliesslich die den US-Behörden übermittelten geschwärzten Dokumente herausgegeben und dies unter zusätzlicher Unlesbarmachung von Angaben Dritter, wie dies im Berufungsverfahren einzig noch zur Diskussion steht, ist dem Interesse der Drit- ten und der Gefahr der Zweckentfremdung der Drittdaten Rechnung getragen. Da weitergehende Interessen seitens der Beklagten nicht geltend gemacht sind, wä- ren die klägerischen Interessen daher einzig noch unter dem Aspekt der Zweck- entfremdung bzw. des Rechtsmissbrauchsverbots zu prüfen, weil ihm im Übrigen das Auskunftsrecht in der Form der schriftlichen Auskunft gemäss Art. 8 Abs. 5 DSG voraussetzungslos zusteht (BGE 138 II 425 ff. E. 5.4). Das von der Beklagten an sich nicht in Frage gestellte Interesse des Klägers an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung, insbesondere im Fall, dass ihm ein Nachteil widerfahre, ist vom Sinn und Zweck von Art. 8 DSG ohne weiteres gedeckt. Die Auskunft kann nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung auch verlangt werden, um prüfen zu können, ob rechtliche Schritte zur Geltendmachung von Ansprüchen geltend gemacht werden sollen. Sie kann mit- hin auch Beweiszwecken dienen, wenn sich der Kläger damit keinen von der Zi-

- 18 - vilprozessordnung nicht vorgesehenen oder verpönten Vorteil verschaffen will (BGE 138 II 425 ff. E. 6.4.); das wird vorliegend nicht geltend gemacht und es be- stehen dafür auch keine Anhaltspunkte. Hinzu kommt, dass es – wie der Kläger auf entsprechende Ausführungen der Beklagten in der Duplik (act. 21) bereits vor Vorinstanz geltend machte (Prot. VI S. 15) – die Menge von Dokumenten, um die es bereits vor Vorinstanz ging, nicht zulassen würde, bei blosser Einsicht so me- moriert werden zu können, dass sie in einem späteren Zeitpunkt soweit nötig wie- der verwendet werden könnten. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, er- weist sich aber auch das Interesse des Klägers, sich bei allfälligen Nachteilen, die ihm bei der Einreise in die USA wegen der Datenübermittlung durch die Beklagte entstehen könnten, keineswegs als zweckwidrig oder gar rechtsmissbräuchlich. Auf Letzteres beruft sich die Beklagte im Berufungsverfahren denn auch nicht mehr. Immerhin hält sie in der Stellungnahme zur Berufungsantwort dafür, das In- teresse sei vorgeschoben, da der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, die fragli- chen Dokumente einzusehen, dies indes verweigert habe (act. 62 S. 2 Rz 2). Steht dem Kläger das Auskunftsrecht in der Form der schriftlichen Auskunft ge- mäss Art. 8 Abs. 5 DSG unter den oberwähnten Einschränkungen vorausset- zungslos zu, dann erweist sich dieser Einwand als unbehelflich. Nach den dargelegten, bestehenden Interessen des Klägers kann es nicht mehr darauf ankommen, wie gross letztlich die Gefahr eines drohenden Nachteils bei einer Einreise in die USA tatsächlich wäre. Die vom Kläger im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Behauptungen und die neu eingereichten Dokumente (act. 38 S. 8f., act. 39/2 - 6) sowie die dazu ergangenen - eingangs erwähnten Stellung- nahmen dazu (act. 62 und 66) - vermögen sich auf die Entscheidfindung nicht auszuwirken. Das schützenswerte Interesse des Klägers an der Ausübung seines Auskunftsrechts in der Form der schriftlichen Auskunft ist zu bejahen und es muss davon ausgegangen werden, dass diesem Interesse mit der zusätzlichen Unles- barmachung von Daten Dritter keine höheren Drittinteressen entgegenstehen. 7.1. Die Vorinstanz räumte dem Kläger auch bezüglich der Begleitschreiben ein Auskunftsrecht ein und ging davon aus, dass dieses aufgrund des engen Konne- xes zur Gesamtheit der Personendaten des Klägers gezählt werden müsse, weil

- 19 - davon ausgegangen werden müsse, dass sie auf das Datenpaket Bezug nähmen und damit einen engen Zusammenhang unter anderem mit den Daten des Klä- gers hätten (act. 32 S. 12). 7.2. Die Beklagte macht dagegen unter Einreichung eines solchen Begleitschrei- bens im Berufungsverfahren (act. 31/2 = act. 39/1) geltend, die Begleitschreiben enthielten keine Personendaten des Klägers. Dass sich die Schreiben gerade auf den Kläger beziehen würden, habe er weder behauptet noch treffe dies zu. Selbst wenn die Begleitschreiben aber Personendaten des Klägers enthalten würden, so die Beklagte, gehörten sie nicht zur Datensammlung betreffend den Kläger und dürften diesem nicht herausgegeben werden (act. 30 S. 19/20). 7.3. Wie es bereits der Name sagt, "begleiten" die Begleitschreiben die Daten- übermittlung. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie mit den übermittelten Daten eine enge Verbindung aufweisen und auf diese Bezug nehmen. Unabhängig davon, ob sie selbst Personendaten enthalten oder nicht, ergibt sich aus der "Natur des Begleitschreibens", dass sie geeignet sind, über Zweck und Rechtsgrundlagen des Bearbeitens Auskunft zu geben, allenfalls auch über Kategorien der Personendaten oder Empfänger. Auch dies bildet gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. b DSG Gegenstand der Auskunft (Rosenthal, HK DSG, Art. 8 Abs. 2 N 17 f.; Gramigna/Maurer-Lambrou, BSK DSG, Art. 8 N 28 ff.). Wenn die Vorinstanz die Auskunftspflicht der Beklagten auch bezüglich der Begleitschrei- ben mitumfasste, ist dies daher nicht zu beanstanden. Es erübrigt sich deshalb, auf die neuen Vorbringen des Klägers zum konkreten, neu eingereichten Begleit- schreiben (act. 32/1 = act. 39/1) sowie auf die von ihm daraus gezogenen Schlüs- se (act. 38 S. 12) näher einzugehen. Entsprechend erübrigen sich auch Weite- rungen zu der dazu ergangenen Stellungnahme der Beklagten (act. 62 S. 8 Rz 21

- 24), in welcher ohnehin nur die Darstellung und die vom Kläger aus dem Be- gleitschreiben gezogenen Schlüsse bestritten werden, alles unter Verweis auf die Berufungsbegründung. 8.1. Dem Auskunftsrecht des Klägers gemäss Art. 8 Abs. 5 DSG stehen nach dem Gesagten grundsätzlich keine Hinderungsgründe entgegen. Die Vorinstanz hat dabei festgestellt, die Auskunft mittels Kopien habe unter Unlesbarmachung

- 20 - (mit einer andern Farbe als die Originalschwärzung) von Angaben Dritter (z.B. Mitarbeiter der Beklagten oder andere natürliche und juristische Personen), wel- che nach Meinung der Beklagten dem Kläger bis anhin nicht zugänglich waren, zu erfolgen (act. 32 Dispositiv Ziff. 2). 8.2. Die Beklagte verlangt im Eventualantrag eine Modifizierung von Dispositiv Ziff. 2 im Sinne der eingangs dargestellten Begehren. Zur Begründung macht sie geltend, sie müsse vor einer Herausgabe von Dokumenten alle sich auf Kunden beziehenden Angaben abdecken können, soweit der Kläger diese Kunden trotz geschwärzter Namen identifizieren könnte (act. 30 S. 11). Dass und weshalb die vorinstanzlich angeordnete Einschränkung, die sich namentlich nicht nur auf Kun- den, sondern auch auf Mitarbeiter bezieht, welche die Beklagte zwar im Beru- fungsantrag, nicht aber in der Begründung erwähnt, diesem Anliegen nicht genü- gen soll, tut die Beklagte nicht dar. Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Be- gründung des Eventualantrages, weshalb er abzuweisen ist.

9. Zusammenfassend ist das dem Kläger gemäss vorinstanzlichem Urteil zu- gesprochene Auskunftsrecht ausgewiesen. Die Berufung ist abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, Einzelgericht vom 14. Oktober 2013 ist insoweit zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte für das erst- und zweitin- stanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv ist ebenfalls zu bestätigen. Die Entscheid- gebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 8'000.-- festzusetzen und aus dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu beziehen. Ausserdem ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'000.-- zu bezahlen. Mangels Antrag entfällt die Entschädigung für die Mehrwertsteuer.

- 21 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (6. Abteilung, Einzelgericht) vom 14. Oktober 2013 werden bestätigt.

2. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelungen (Dispositiv- ziffern 3 - 5) werden bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 8'000.-- festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten und Berufungsklägerin auferlegt und aus dem geleisteten Prozesskostenvor- schuss bezogen.

5. Die Beklagte und Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Kläger und Beru- fungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'000.-- zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Zürich (6. Abteilung, Einzelgericht), je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 22 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Katzenstein Dr. M. Isler versandt am: