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LB140065

Erbteilung

Zürich OG · 2015-02-26 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Die Parteien sind Halbbrüder und die Söhne des im Jahre 1911 geborenen und am tt.mm.1978 verstorbenen I._____. Dieser war infolge Kaufs seit dem 27. September 1974 Alleineigentümer der Liegenschaft D._____strasse ..., Grund- buchblatt ..., Kat-Nr. ... in E._____ (Urk. 62). Auf dem Grundstück steht ein im Jahre 1975 errichtetes Bürogebäude (vgl. Urk. 4/9). 1.2. Durch letztwillige Verfügung wies I._____ den Parteien je eine Eigentums- quote von 37,5% an dieser Liegenschaft zu. Die restlichen 25% wies er seiner Schwester, C._____, geb. tt.mm.1920, zu. Am 30. Oktober 1979 wurden im Grundbuch die beiden Parteien zusammen mit ihrer Tante C._____ als "Gesamt- eigentümer infolge Erbengemeinschaft – Erbfolge von I._____ vom tt.mm.1978" eingetragen (Urk. 62). 1.3. In der Folge setzten sich die Parteien im Nachlass ihres Vaters auseinander. Ungeteilt blieb einzig die Liegenschaft D._____strasse ... in E._____ (vgl. Urk. 4/4 Ziff. 1). Die Parteien blieben einstweilen zusammen mit ihrer Tante als Erben des I._____ im Grundbuch eingetragen.

- 9 - 1.4. Am tt.mm.2008 starb die in Zürich wohnhaft gewesene C._____, die am 24. Dezember 2007 eine öffentliche letztwillige Verfügung errichtet hatte (Urk. 4/2). Mit diesem Testament setzte C._____ die Parteien zu ihren einzigen Erben ein, und zwar den Kläger zu 2/ und den Beklagten zu 1/ (Ziff. 3). Bezüglich des Büro- 3 3 hauses D._____strasse ... in E._____ verfügte sie Folgendes (Ziff. 4): "Meinen Anteil von 25% an dieser Liegenschaft weise ich unter Überbindung der auf mich entfallenden Anteile von Grundpfand- oder Faustpfandschulden sowie des Miet-Konto-Korrent-Saldos bei der … Grundstücke Verwaltungen …, Zürich, je zur Hälfte meinen beiden Neffen B._____ [Kläger] und A._____ [Beklagter] zu." Als Willensvollstreckerin setzte die Erblasserin die J._____ ein (Ziff. 10). Mit Erbbescheinigung vom 9. April 2009 bescheinigte der Einzelrichter des Bezirksge- richts Zürich, dass die beiden Parteien die einzigen Erben der Erblasserin C._____ seien und dass die Willensvollstreckerin das Mandat angenommen habe (Urk. 4/1). 1.5. Bezüglich der Liegenschaft D._____strasse ... in E._____ wurden die beiden Parteien am 12. Mai 2009 im Grundbuch zusätzlich als "Gesamteigentümer infol- ge Erbengemeinschaft – Erbfolge C._____ vom tt.mm.2008" eingetragen (Urk. 62). Die entsprechende Eintragung bezüglich der Eigentumsquote der Erblasserin war von der Willensvollstreckerin am 11. Mai 2009 veranlasst worden (Urk. 4/7). 1.6. Am 13. Februar 2012 unterzeichneten die Parteien einen Erbteilungsvertrag "über den restlichen Nachlass des am tt.mm.1978 verstorbenen I._____" (Urk. 4/4). Dort hielten sie im Wesentlichen Folgendes fest: "1. Die Liegenschaft D._____strasse ... in ... E._____, GBBl ..., Kat.-Nr. ... bildet das letzte ungeteilte Nachlassvermögen des am tt.mm.1978 verstorbenen Va- ters der Parteien, I._____. Aus dem Nachlass ihres Vaters erhielten die Parteien eine Eigentumsquote an der Liegenschaft D._____strasse ... in E._____ von 37,5%. Für die restli- che Eigentumsquote von 25% setzte der Erblasser seine Schwester C._____ als Erbin ein. Bei deren Tod am tt.mm.2008 fiel den Parteien aus ihrem Nach- lass eine zusätzliche Eigentumsquote von je 12,5% an der Liegenschaft zu. Seither sind die Parteien zu je 50% als Gesamteigentümer infolge Erbenge- meinschaft an der Liegenschaft D._____strasse ... in ... E._____ beteiligt. 2.

- 10 - Die Liegenschaft steht kurz vor Abschluss der im Jahre 2009 begonnenen To- talrenovation. Die Parteien messen der Liegenschaft im heutigen Zustand ei- nen Bruttoanrechnungswert von Fr. 11'500'000.00 bei. …. 3. Die auf der Liegenschaft D._____strasse ... lastenden Hypotheken betragen Fr. 8'425'000. ….. 4. [Hinweis auf Konti] 5. Die Parteien vereinbaren die Auflösung der Erbengemeinschaft und die end- gültige Teilung des Nachlasses ihres Vaters. Zu diesem Zweck übernimmt A._____ [Beklagter] per 31.12.2011 die Liegen- schaft D._____strasse ... in E._____ unter Abfindung seines Bruders B._____ [Kläger] in sein Alleineigentum. 6. Die von B._____ [Kläger] für seinen hälftigen Erbanteil an der Liegenschaft zu leistende Abfindung berechnet sich wie folgt: 1/2 Anrechnungswert Liegenschaft 5'750'000.00

- 1/2 Hypothek -4'212'500.00 Abfindung in bar 1'537'500.00 Der Abfindungsbetrag von Fr. 1'537'500.00 ist fällig und zahlbar bei der An- meldung dieses Erbteilungsvertrages zur grundbuchlichen Eigentumsübertra- gung der Liegenschaft. … 7. [Hypothek] 8. [Mietzinsen, Verwaltungskosten] 9. Das Baukonto mit einem Saldo per 31.12.2011 von Fr. 42'194.35 und das Kontokorrent mit einem Saldo per 31.12.2011 von Fr. 18'594.20 werden sal- diert und zwischen den Parteien hälftig geteilt. …. 10.Im Weiteren wird B._____ [Kläger] von A._____ [Beklagter] von allen heu- te noch offenen Verpflichtungen aus der Totalrenovation der Liegenschaft (Grundausbau und Mieterausbauten) gegenüber der Generalunternehmerin und allen weiteren Baubeteiligten befreit. … 11. [Gewährleistung] 12. [Verträge betreffend Liegenschaft] 13.

- 11 - Die Anmeldung zur grundbuchlichen Eigentumsübertragung erfolgt gleichzei- tig mit der Unterzeichnung dieses Erbteilungsvertrages, Zug um Zug gegen Bezahlung der Abfindung gemäss Ziff. 6 dieses Erbteilungsvertrages. … 14. Nach Auffassung der Parteien entfällt für die vorliegende Erbteilung die Grundstückgewinnsteuer aufgrund von § 216 Abs. 3 lit. a des Zürcher Steu- ergesetzes. Eine entgegen dieser Auffassung sich ergebende Grundstückge- winnsteuer ist von B._____ [Kläger] zu tragen. 15. [Gebühren] 16. Die Parteien erklären, mit Erfüllung dieser Vereinbarung über den Nachlass ihres Vaters I._____ per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt zu sein. Die Parteien erklären, dass hiermit die Teilung über den Nachlass des ver- storbenen I._____ vollständig abgeschlossen ist. 17. [Ausfertigung]." Gleichzeitig unterzeichneten die Parteien eine Grundbuchanmeldung, die unter Bezugnahme auf die Liegenschaft D._____strasse ... wie folgt formulierten: "Erbteilung: Streichung von Herrn B._____ [Kläger] als Grundeigentümer infolge Erben- gemeinschaft. Der Miterbe bleibt somit als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen.

- gestützt auf den vorstehenden Erbteilungsvertrag". Im Grundbuch ist der Beklagte nun wie folgt eingetragen: "Alleineigentümer, Erbteilung am 13.02.2012" (Urk. 62). 1.7. Mit Verfügung vom 27. April 2012 setzte das Kantonale Steueramt Zürich die im Nachlass von C._____ zu bezahlende Erbschaftssteuer fest. Dabei setzte es den steuerlichen Verkehrswert für den Anteil der Erblasserin von 25% an der Liegenschaft D._____strasse ... in E._____ auf Fr. 720'000.00 fest, abzüglich Fr. 36'000.00 latente Steuern (Urk. 4/11).

2. Prozessverlauf 2.1. Am 21. Mai 2012 machte der Kläger beim Friedensrichteramt Zürich (Kreise 7 und 8) gegen den Beklagten die vorliegende Klage anhängig, die in erster Linie auf Feststellung und Teilung des Nachlasses von C._____ ausgerichtet ist (Urk.

- 12 - 1). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf das angefochtene Ur- teil verwiesen (Urk. 50 S. 3). 2.2. Gegen das oben vermerkte vorinstanzliche Urteil vom 30. Juni 2014 erhob der Beklagte rechtzeitig die Berufung (Urk. 46; Urk. 49). Nach Erstattung der Be- rufungsantwort durch den Kläger am 6. November 2014 (Urk. 54) wurde am

7. November 2014 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 55). In der Fol- ge erstatteten der Beklagte die Berufungsreplikschrift am 12. Dezember 2014 (Urk. 56) und der Kläger die Berufungsduplikschrift am 22. Januar 2015 (Urk. 58). Von Amtes wegen wurde vom Grundbuchamt K._____ eine vom 9. Februar 2015 datierende Eigentümerauskunft (Urk. 62) beigezogen, die in der Folge den Partei- en in Kopie zugestellt wurde (Urk. 63).

3. Prozessuales 3.1. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf seine vor erster Instanz vorgetra- genen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beru- fungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3, in: SJ 134/2012 I S. 232). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Berufung ein (BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezem- ber 2011 E. 3). Gleiches muss gelten, wenn ein Berufungskläger lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Berufung den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.; BGer 5A_209/2014 vom 2.9.2014).

- 13 - Noven sind im Berufungsverfahren grundsätzlich verboten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). In diesem Sinne bilden daher auch vor der Berufungsinstanz die von den Parteien vor Aktenschluss im erstinstanzlichen Verfahren eingebrachten Tatsa- chenbehauptungen die Basis des Prozesses. Die vom Beklagten mit der Beru- fungsschrift vorgetragene erneute Darstellung des Sachverhalts (Urk. 49 Rz 1-7) ist daher ohne jeden Belang. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte der Vorinstanz – von einem Hinweis auf zwei nebensächliche Punkte abgesehen – pauschal vorwirft, sie habe den dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt "unpräzis, unvollständig, aktenwidrig und suggestiv tendenziös" dar- gestellt (Urk. 49 Rz 8). Ganz generell erhebt der Beklagte mit der Berufung gegen die Vorinstanz schwere Vorwürfe: Ihr Urteil sei "vorgefasst", sei willkürlich, verletze Treu und Glauben und weitere "allgemeine Verfahrensgrundsätze". Den Argumenten des Klägers würden "denjenigen des Beklagten gegenübergestellt und nicht umge- kehrt". Die Vorinstanz folge sodann der klägerischen Begründung "blindlings". bzw. "kritiklos" (Urk. 49 Rz 8, 14 und 26). Alle diese Vorwürfe des anwaltlich ver- tretenen Beklagten sind nicht zielführend. Schliesslich mutmasst der Beklagte, die Vorinstanz könnte wegen der Bekanntschaft zwischen dem Kläger und Bezirks- richter L._____ "trotz der verschiedenen Abteilungen befangen gewesen sein" (Urk. 49 Rz 29). Ein Ausstandsgesuch im Sinne von Art. 49 ZPO hat der Beklagte indessen nie gestellt. Es ist daher rechtsmissbräuchlich und ungehörig, der Vor- instanz unter diesen Umständen zwischen den Zeilen Befangenheit zu unterstel- len. 3.2. Der Kläger bestreitet die Beschwer des Beklagten im Berufungsverfahren, denn das vorinstanzliche Urteil spreche ihm mehr zu, als er vor Obergericht ver- langte (Urk. 54 S. 2). Aus den vom Beklagten gestellten Berufungsanträgen Ziff. 4 und 5 ergibt sich die Beschwer indessen ohne weiteres. Mit diesen Berufungsan- trägen möchte der Beklagte die Bewertung des Eigentumsviertels an der Liegen- schaft D._____strasse ... korrigieren (vgl. unten E. 5). 3.3. Der Kläger hat Erbteilungsklage erhoben, indem er vom angerufenen Ge- richt verlangt, dass der Nachlass von C._____ festzustellen und zu teilen sei.

- 14 - Demgegenüber hat die Vorinstanz mit Dispositiv-Ziff. 1 ihres Urteils das Nach- lassvermögen festgestellt und hat mit den Dispositiv-Ziff. 2 und 3 die Erbanteile der Parteien wertmässig berechnet. Schliesslich hat sie mit Dispositiv-Ziff. 4 ihres Urteils die Willensvollstreckerin angewiesen, den Parteien die von ihr errechneten Werte zuzuweisen. 3.3.1. Das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen ist angesichts des auf Teilung des Nachlasses ausgerichteten Klagebegehrens an und für sich unzulässig. Ge- teilt werden kann ein Nachlass entweder durch Erbteilungsvertrag (Art. 634 ZGB), durch Realteilung, d.h. durch die Entgegennahme der Lose (Art. 634 ZGB), oder schliesslich durch gerichtliches Urteil (Art. 604 ZGB). Der Willensvollstrecker kann demgegenüber die Teilung lediglich vorbereiten und dazu z.B. einen Teilungsver- trag entwerfen (Künzle, in BEK, N. 307 zu Art. 517-518 ZGB). Zum Abschluss bringen kann er die Teilung aber bei Uneinigkeit der Erben nicht (Künzle, in BEK, N. 315 zu Art. 517-518 ZGB). Das ist einzig dem richterlichen Urteil vorbehalten, sei es auf Gestaltungs-, Leistungs- oder Feststellungsklage hin (Wolf, in BEK, N. 37 - 42 zu Art. 604 ZGB). Das vorinstanzliche Urteil ist daher bezüglich der Tei- lung nicht vollstreckbar. Zu Recht weist der Beklagte denn auch darauf hin, dass die bei der Teilung zu berücksichtigenden Kurswerte von Wertschriften sich stän- dig verändern (Urk. 56 S. 2 f.). Das könnte namentlich in jüngster Zeit durch die Veränderungen des Eurokurses in hohem Masse der Fall gewesen sein. Im Rah- men der Rechtsbegehren hat das Erbteilungsgericht ein vollstreckbares Urteil zu fällen, d.h. die Teilung durchzuführen und die Betreffnisse den einzelnen Erben konkret zuzuweisen. Es entscheidet über sämtliche Streitfragen und hat umfas- sende Teilungs- und Zuweisungskompetenz. Die Erbteilungsklage führt zu einem Urteil, das – je nach Begehren – den Nachlass vollständig oder partiell teilt und in- folgedessen auch die Erbengemeinschaft vollständig oder partiell aufhebt. Soweit entsprechende Begehren gestellt werden und an deren Beurteilung ein hinrei- chendes Rechtsschutzinteresse besteht, kann sich ein Erbteilungsgericht aber auch darauf beschränken, materiellrechtliche Einzelfragen der Teilung zu ent- scheiden und damit die Voraussetzung für eine spätere vertragliche Erbteilung zu schaffen. Das Urteil bewirkt dann allerdings weder die Zuweisung bestimmter Nachlassgegenstände noch die Aufhebung der Erbengemeinschaft. Der Zeitpunkt

- 15 - der später durchzuführenden Erbteilung ist vielmehr auch für die Aufhebung der Erbengemeinschaft massgebend (BGer 5D_133/2010 vom 12.1.2011 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.3.2. Vor Obergericht beanstandet indessen keine der Parteien das von der Vor- instanz gewählte Vorgehen. Die Parteien weisen im Gegenteil darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren einzig zwei Dinge umstritten seien, nämlich erstens der Zeitpunkt der Teilung des 25%-Anteils der Erblasserin an der Liegenschaft D._____strasse ... und zweitens der Teilungswert (Urk. 54 Rz 7; Urk. 58 Rz 1). Der Beklagte meint weiter, dass "nach Klärung der vorliegend zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen …sich die Erbteile im Zuge der Vollstreckung problemlos ermitteln" liessen. Der Kläger bestätigt das, indem er darlegt, dass "allfällige Wäh- rungsschwankungen … mit der grosszügig bemessenen Reserve … in der End- abrechnung problemlos ausgeglichen werden" könnten (Urk. 58 S. 3). Damit fin- den sich die Parteien mit dem vorinstanzlichen Urteil auch insoweit ab, als es un- zulänglich ist. Das ist gemäss der Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO hinzunehmen, weshalb es der Berufungsinstanz verwehrt ist, in dieser Hinsicht korrigierend einzugreifen. 3.4. Seinen Berufungsantrag Ziff. 7 bezeichnet der Beklagte als Subeventualan- trag. Mit diesem Antrag verlangt er, dass ihm die seit dem 1. Januar 2009 von ihm für den Umbau der Liegenschaft D._____strasse ... in E._____ bezahlten Kosten, bestehend aus Planungs-, Bau- und Kreditkosten sowie Gebühren im Umfang von 12,5% vor der Teilung aus dem Nachlass C._____ zu erstatten seien. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheis- sung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Pro- zessgrundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu bezif- fern sind (BGE 137 III 617 E. 4.3). Das hat der Beklagte nicht getan, obwohl er das ohne weiteres hätte tun können. Eine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO ist ihm nach der bundegerichtlichen Rechtsprechung nicht anzuset- zen. Auch die Berufungsbegründung enthält keine Bezifferung (Urk. 49 S. 20). In- soweit ist auf die Berufung von vornherein nicht einzutreten (BGE 137 III 617 E. 4.3 und E. 6.4)

- 16 -

4. Teilung und Teilungszeitpunkt des 25%-Anteils an der Liegenschaft D._____strasse ... 4.1. Die Erblasserin C._____ hat mit Ziff. 4 ihrer öffentlichen letztwilligen Verfü- gung vom 24. Dezember 2007 "meinen Anteil von 25%" an der Liegenschaft D._____strasse ... "je zur Hälfte" den beiden Parteien, d.h. "meinen beiden Neffen B._____ und A._____" zugewiesen. Zutreffend hat die Vorinstanz diese testa- mentarische Bestimmung als Teilungsvorschrift qualifiziert (Urk. 50 S. 6 f.). Vor Obergericht wird das nicht angefochten. 4.2. Gemäss Art. 604 ZGB steht den Erben ein Anspruch auf Vornahme der Tei- lung zu. Nicht verlangt werden kann, dass die Erbengemeinschaft durch Um- wandlung in eine andere Rechtsgemeinschaft aufgelöst wird (Wolf, BEK, N. 25 zu Art. 604 ZGB). Der Anspruch richtet sich gemäss Art. 634 ZGB auf Vornahme der Teilung in Natura. Dieser Anspruch kann auch nur teilweise ausgeübt werden und sich dabei auf einzelne Erbschaftsgegenstände beschränken. Wird im Sinne einer objektiv partiellen Erbteilung ein Erbschaftsgegenstand dergestalt einem Erben zugewiesen, so bleibt der betreffende Erbe Subjekt der Erbengemeinschaft, aller- dings mit einem entsprechend verminderten Anteil (Wolf, BEK, N. 28 zu Art. 604 ZGB). Ein solche objektiv partielle Erbteilung setzt die Zustimmung aller Erben vo- raus (Wolf, Grundfragen der Auflösung der Erbengemeinschaft, Bern 2004, S. 98). Fest steht, dass im Grundbuch die Quote der Erblasserin von 25% an der Liegenschaft D._____strasse ... am 12. Mai 2009 auf beide Parteien gemeinsam eingetragen wurde, und zwar als "Gesamteigentümer infolge Erbengemeinschaft

– Erbfolge C._____ vom tt.mm.2008". Am 13. Februar 2012 wurde die ganze Lie- genschaft (einschliesslich des Anteils der Erblasserin von 25%) auf den Beklagten als Alleineigentümer übertragen, und zwar infolge "Erbteilung am 13.02.2012" (Urk. 62). Der Beklagte anerkennt ausdrücklich, dass bezüglich der Quote von 25% an der Liegenschaft D._____strasse ... eine objektiv partielle Erbteilung stattgefunden hat, und zwar spätestens am 12. Mai 2009 (Urk. 49 Rz 7 und 9; Urk. 56 Rz 14). Auch der Kläger anerkennt, dass eine objektive partielle Erbtei- lung vorgenommen wurde, meint aber, dass dies nicht vor dem 13. Februar 2012 geschehen sei (Urk. 58 Rz 14).

- 17 - 4.2.1. Wie bereits erwähnt, wird ein Nachlass in der Regel entweder durch Erbtei- lungsvertrag (Art. 634 ZGB), durch Realteilung, d.h. durch Entgegennahme der Lose (Art. 634 ZGB), oder schliesslich durch gerichtliches Urteil (Art. 604 ZGB) geteilt. Keine dieser Teilungsarten erfolgt stillschweigend: Der Erbteilungsvertrag bedarf zwingend der Schriftform (Art. 634 Abs. 2 ZGB), bei der Realteilung wer- den die gebildeten Lose den einzelnen Erben durch Vereinbarung aller Erben o- der durch Losziehung zugewiesen (Art. 611 Abs. 3 ZGB), wobei die Erbteilung im Falle der Realteilung gemäss Art. 634 Abs. 1 ZGB erst mit der Aufstellung und der Entgegennahme der Lose verbindlich wird (Wolf, BEK, N. 26 zu Art. 611 ZGB). 4.2.2. Allerdings ist es denkbar, dass eine Erbengemeinschaft in eine andere Rechtsgemeinschaft umgewandelt wird. Möglich ist z.B. die Umwandlung in eine Miteigentümergemeinschaft, in eine Gemeinderschaft oder aber in ein Gesell- schaftsverhältnis gemäss OR (Wolf, BEK, N. 191 zu Art. 602 ZGB). In einem Fall, wie dem vorliegenden, könnte die Erbengemeinschaft nur in eine einfache Ge- sellschaft, nicht in ein anderes Rechtsverhältnis umgewandelt worden sein (BGE 96 II 325 E. 6c). Bei einer solchen Umwandlung wird die Erbengemeinschaft auf- gehoben und die gemeinsame Berechtigung der bisherigen Erben an den Erb- schaftsgegenständen auf einer andern Rechtsgrundlage fortgesetzt (Wolf, BEK, N. 191 zu Art. 602 ZGB). Der Zweck der Gemeinschaft ist bei einer Umwandlung in eine einfache Gesellschaft nicht mehr auf blosse Liquidation ausgerichtet, son- dern gemäss Art. 530 OR auf die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Mitteln (Wolf, BEK, N. 193 zu Art. 602 ZGB). Das auf Dauer ange- legte gemeinsame Halten und Verwalten von Vermögenswerten kann allerdings nur dann den Gesellschaftszweck einer einfachen Gesellschaft bilden, wenn dies von den Beteiligten auch gewollt und so erklärt wird (Handschin, ZHK, N. 40 und 140 zu Art. 530 OR). In diesem Sinne bedarf die Umwandlung der Erbengemein- schaft übereinstimmender gegenseitiger Willenserklärungen der Parteien, die so- wohl ausdrücklich als auch stillschweigend sein können (Art. 1 OR). 4.2.2.1. Einträge in öffentlichen Registern, wie Handelsregister oder Grundbuch, sind notorische Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO, die weder behauptet noch bewiesen werden müssen (BGer 4A_261/2013 vom 1. Oktober 2013, publiziert in

- 18 - SZZP 2014 S. 34). Von der Berufungsinstanz wurde daher eine Eigentümeraus- kunft über die Liegenschaft D._____strasse ... eingeholt (Urk. 62). Das sind An- gaben, die gemäss Art. 26 Abs. 1 GBV von jeder Person ohne irgendeinen Inte- ressennachweis verlangt werden können. Sie sind daher notorisch. Auf Grund der Eigentümerauskunft steht Folgendes fest: Die Parteien wur- den im Grundbuch bezüglich der Liegenschaft D._____strasse ... am 30. Oktober 1979 zusammen mit der Erblasserin C._____ "als Gesamteigentümer infolge Er- bengemeinschaft – Erbfolge von I._____ vom tt.mm.1978" eingetragen. Und am

12. Mai 2009 wurden die beiden Parteien zusätzlich als "Gesamteigentümer infol- ge Erbengemeinschaft – Erbfolge von C._____ vom tt.mm.2008" eingetragen. Heute ist der Beklagte als Alleineigentümer eingetragen, und zwar "als Alleinei- gentümer, Erbteilung am 13.02.2012" (Urk. 62). Eintragungen im Grundbuch erbringen gemäss Art. 9 ZGB bzw. Art. 179 ZPO für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Un- richtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Bei Gesamteigentum wird im Grund- buch gemäss Art. 96 Abs. 3 GBV (bzw. bis 31. Dezember 2011: Art. 31 Abs. 2 lit. c und Art. 33 Abs. 3 aGBV) namentlich auch das Rechtsverhältnis angegeben, das die Gemeinschaft begründet. Es ist dies eine durch das Grundbuch bezeugte Rechtstatsache, der im Sinne von Art. 9 Abs. 1 und Art. 179 ZPO verstärkte Be- weiskraft zukommt; solche Angaben haben die Vermutung der Richtigkeit für sich. Der Nachweis der Unrichtigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 2 ZGB an keine besondere Form gebunden. Die Unrichtigkeit der im Grundbuch enthaltenen Angabe über das zwischen den Gesamteigentümern bestehende Gemeinschaftsverhältnis kann sich daraus ergeben, dass der Vertrag, auf den diese Angabe sich stützt, ei- nen andern als den ihm vom Grundbuchverwalter beigelegten Sinn hat oder dass die Gesamteigentümer das zwischen ihnen bestehende Gesamthandverhältnis nachträglich durch ein anderes Verhältnis dieser Art ersetzt haben. Ein solcher Wechsel bedeutet keine Eigentumsübertragung, die nach Art. 656 Abs. 1 ZGB nur durch Eintragung im Grundbuch bewirkt werden könnte. Für den auf einen sol- chen Wechsel gerichteten Vertrag gilt nämlich das in Art. 657 Abs. 1 ZGB aufge-

- 19 - stellte Erfordernis der öffentlichen Beurkundung nicht (BGE 96 II 325 E. 6 b-c mit Hinweisen). 4.2.2.2. Damit hat gemäss Art. 8 ZGB diejenige Partei, die Rechte aus Umstän- den ableitet, die im Widerspruch zu den Eintragungen im Grundbuch stehen, die- se Umstände zunächst zu behaupten und dann auch zu beweisen. Der Kläger stützt sich auf die Zuweisung und Bewertung gemäss Erbteilungsvertrag vom

13. Februar 2012 (Urk. 4/4) und damit jedenfalls bezüglich der Zuweisungen auf Umstände, die mit den Einträgen im Grundbuch übereinstimmen. Demgegenüber weicht die Sachdarstellung des Beklagten von den massgeblichen Grundbuchein- trägen ab: So trägt er vor, "die Anmeldung des Erbganges an der ideellen Eigen- tumsquote an der Liegenschaft D._____strasse ... per 12. Mai 2009 und die gleichzeitige Entlassung aus der Verwaltung der Willensvollstreckerin" stelle "eine objektive partielle Erbteilung in der Form der Realteilung dar" (Urk. 19 Rz 10). Diese Teilung liege darin begründet, "dass die Erben das Gesamthandverhältnis an der ideellen Quote, entstanden durch den Tod der Erblasserin, von der Erben- gemeinschaft C._____ in die einfache Gesellschaft 'Erben des I._____' überführ- ten und ab dem 12. Mai 2009 zusammen mit den übrigen Eigentumsquoten an der Liegenschaft D._____strasse ... ausserordentlich bewirtschafteten" (Urk. 19 Rz 12). So wie im Präjudiz BGE 96 II 332 sei auch hier "unter Anwendung des Vertrauensprinzips zu prüfen, ob zwischen den Parteien, wie vom Beklagten be- hauptet, ein übereinstimmender wirklicher Wille vorlag, das durch den Erbgang von C._____ entstandene Gesamthandverhältnis an der ideellen Quote von 25% an der Liegenschaft in E._____ nicht mehr als Erbengemeinschaft, sondern fortan als einfache Gesellschaft zu führen" (Urk. 19 Rz 13). Gegenüber der kreditgeben- den Bank und gegenüber andern Vertragspartnern seien die Parteien als Erben des I._____ aufgetreten (Urk. 19 Rz 13). Seit dem Hinschied der Erblasserin hät- ten die Parteien als einfache Gesellschaft gehandelt (Urk. 19 Rz 15). Sämtliche Eigentumsquoten aus dem Nachlass des I._____ seien nach dem Tode der Erb- lasserin "Gegenstand eines gemeinsamen Zwecks, nämlich des Umbaus und der Umnutzung" geworden. Demgegenüber sei der Zweck der blossen Verwaltung dahingefallen. Die Parteien hätten daher "die Erbengemeinschaft bezüglich des Objektes D._____strasse ..." aufgelöst und eine einfache Gesellschaft begründet.

- 20 - Dies gelte sowohl für die aus dem Nachlass von C._____ als auch für die aus dem Nachlass von I._____ stammenden Eigentumsquoten (Urk. 19 Rz 15). Der Teilungsakt sei mit dem stillschweigend übereinstimmenden Willen zur gemein- samen Fortführung und zur ausserordentlichen Bewirtschaftung der Liegenschaft abgeschlossen worden (Urk. 35 S. 3). Der Kläger hält dem im Wesentlichen entgegen, das schon seit dem Jahre 2004 (damals noch zusammen mit der Erblasserin) verfolgte Renovations- und Umbauprojekt habe ausschliesslich dem Erhalt der Liegenschaft bzw. ihrer lang- fristiger Vermietbarkeit im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung gedient. Ein solches Projekt könne auch eine Erbengemeinschaft verfolgen (Urk. 27 S. 5). 4.2.3. Entgegen der Meinung des Beklagten kann von der Bildung einer einfachen Gesellschaft nicht ausgegangen werden: 4.2.3.1. Die von der Willensvollstreckerin am 11. Mai 2009 vorgenommene Grundbuchanmeldung (Urk. 20/2) hat mit einer Erbteilung nichts zu tun. Die Wil- lensvollstreckerin verlangte mit der Grundbuchanmeldung lediglich, dass im Zuge des Todes der Erblasserin deren Eigentumsquote auf die Gesamtheit ihrer Erben, d.h. auf die beiden Parteien "als Gesamteigentümer infolge Erbengemeinschaft" übertragen werde. Damit wurde lediglich im Sinne von Art. 29 Abs. 2 lit. c und Art. 33 Abs. 3 aGBV der Erbfolge Rechnung getragen. Ebenso wenig ergeben sich aus dem Brief der Willensvollstreckerin vom 20. Juli 2009 "an die Erben im Nach- lass von Frau C._____" Indizien für eine in dieser Hinsicht vorgenommene partiel- le Erbteilung. Wenn dort dargelegt wird, dass die "vollumfängliche Handlungs- und Verfügungsfreiheit" seit der Eintragung des Erbganges durch das Grund- buchamt K._____ bei den Parteien liege und die Willensvollstreckerin jegliche Verantwortung im Zusammenhang mit dem Umbau ablehne, so heisst dies noch längst nicht, dass damit die beiden Brüder in dieser Hinsicht erbrechtlich ausei- nandergesetzt wären. Zu erinnern ist daran, dass die Willensvollstreckerin nicht befugt ist, eine Erbteilung vorzunehmen. Das können nur die Erben oder der Richter tun.

- 21 - 4.2.3.2. Die Liegenschaft D._____strasse ... wurde 1975 erstellt (vgl. Urk. 4/9 S.

5) und wurde von den Parteien und ihrer Tante in der Folge als Renditeobjekt ge- halten. Fest steht auch, dass die Parteien und die Erblasserin bereits im Jahre 2006 durch die M._____ AG ein Sanierungskonzept für Flachdach und Fassade ausarbeiten liessen (Urk. 4/8). Die gleiche Architekturfirma setzte das Projekt ei- ner Totalsanierung schliesslich um (Urk. 20/34). Anerkannt ist die klägerische Sachdarstellung, dass bereits im Jahre 2006 eine "umfassende Sanierung" der in die Jahre gekommenen Liegenschaft ins Auge gefasst werden musste (Urk. 27 S. 6; Urk. 35 S. 6). Das machte auch aus der Sicht einer Erbengemeinschaft durch- aus Sinn. Im Jahre 2006 war die Erblasserin C._____ bereits 86 Jahre alt. Es gibt keine Hinweise darauf, dass C._____ sich mit ihren Neffen zu einer einfachen Gesellschaft hätte zusammentun wollen. Stattdessen machte sie sich Gedanken darüber, was mit ihrer Eigentumsquote an der Liegenschaft D._____strasse ... dereinst geschehen sollte. Diese Gedanken wurden schliesslich mit der letztwilli- gen Verfügung vom 24. Dezember 2007 fixiert, mit der sie "meinen Anteil an die- ser Liegenschaft" im Sinne einer Teilungsvorschrift den Parteien je zur Hälfte zu- wies (Urk. 4/2 Ziff. 4). Hinweise auf das Bestehen einer einfachen Gesellschaft gibt es dort nicht. Vielmehr ging die Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung bezüglich der Liegenschaft D._____strasse ... von einer nach wie vor ungeteilten Erbschaft ihres Bruders aus, an der sie mit einer Quote von 25% beteiligt war. Die Parteien waren damals lediglich zwei von drei Gesamteigentümern. Ohne Einbe- zug der dritten Gesamteigentümerin, der Erblasserin, wäre die Bildung einer ein- fachen Gesellschaft zwecks Sanierung nicht möglich gewesen. Wäre zu Lebzei- ten C._____s eine einfache Gesellschaft zum Zwecke der Sanierung der Liegen- schaft gebildet worden, dann hätte der Notar ihre öffentliche letztwillige Verfügung anders formuliert. Nach dem Tode der Erblasserin führten die Parteien einfach das Projekt weiter, welches noch zu Lebzeiten ihrer Tante begonnen worden war. Dass sie dies als Erbengemeinschaft taten, ergibt sich aus dem Grundbuchein- trag vom 12. Mai 2009 (Urk. 62), und dieser Grundbucheintrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Schlicht nicht vereinbar ist er mit der These des Beklag- ten, wonach die Parteien den Anteil ihrer Tante einfach in die einfache Gesell- schaft der Erben des I._____ überführten, um ihn dann mit den andern Eigen-

- 22 - tumsquoten "ausserordentlich" zu bewirtschaften (vgl. Urk. 19 Rz 12). Das Ge- genteil trifft zu: Vor dem Tode ihrer Tante gehörten die Parteien zusammen mit ihr zur Erbengemeinschaft des I._____; nach dem Tode ihrer Tante war dies nicht anders, denn der Tod der Tante hatte einzig zur Folge hatte, dass den Parteien die Quote des dritten Mitgliedes der Erbengemeinschaft gleichsam anwuchs. Wenn die Parteien als "Erben des I._____" auftraten, war dies nicht falsch; diese Bezeichnung wäre schon vor dem Tode ihrer Tante nicht falsch gewesen. Erben des I._____ waren nämlich alle drei; die Parteien blieben dies auch nach dem To- de der Erblasserin. 4.2.3.3. Bezüglich der Frage, ob die Parteien eine einfache Gesellschaft gebildet hätten, stützt sich der Beklagte jedenfalls nicht auf ausdrückliche Willenserklärun- gen der Parteien, sondern meint vielmehr, die Willensbildung sei stillschweigend erfolgt. Zwar trägt er vor, er "behaupte", dass zwischen den Parteien ein überein- stimmender wirklicher Wille bestanden habe, wonach "das durch den Erbgang von C._____ entstandene Gesamthandverhältnis an der ideellen Quote von 25% an der Liegenschaft in E._____ nicht mehr als Erbengemeinschaft, sondern fortan als einfache Gesellschaft" fortgeführt werde (Urk. 19 Rz 13). Einen Beweisantrag im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO verbindet der Beklagte mit dieser "Be- hauptung" allerdings nicht. Bei genauerer Betrachtung macht der Beklagte mit seinem Vorbringen aber auch gar keine Tatsachenbehauptung geltend, sondern er wirft damit lediglich eine Rechtsfrage auf, legt er doch in diesem Zusammen- hang einzig dar, dass "nach dem Vertrauensprinzip" zu prüfen sei, ob ein solcher übereinstimmender Wille vorliege. Unter diesem Gesichtspunkt ist allerdings der Erbteilungsvertrag der Parteien vom 13. Februar 2012 von Belang (Urk. 4/4), der nach den allgemeinen, für die Auslegung von Verträgen geltenden Grundsätzen auszulegen ist. Auslegungsfragen sind aber Rechts-, nicht Tatfragen. Der Erbteilungsvertrag bezieht sich einzig auf die Liegenschaft D._____strasse ... und soll nach seinem Ingress den "restlichen Nachlass des am tt.mm.1978 verstorbenen I._____" betreffen. In Ziff. 1 des Vertrages halten die Parteien fest, dass ihnen seit dem Tode C._____s eine Eigentumsquote von je 50% an der Liegenschaft zustehe und nicht nur von je 37,5% wie vor deren Tod.

- 23 - Hinweise dafür, dass die Parteien diese Quote als einfache Gesellschafter halten würden, gibt es auch in diesem Erbteilungsvertrag nicht. Die Parteien einigten sich mit diesem Vertrag darauf, dass die Quote des Klägers von 50% (stammend aus zwei Nachlässen) zur Gänze dem Beklagten zu einem bestimmten Anrech- nungswert zugewiesen werde. Damit setzten sich die Parteien nicht nur über die von ihrem Vater geerbte Quote auseinander, sondern auch über jene, welche sie von ihrer Tante geerbt hatten. Damit erweist sich die Formulierung von Ziff. 5 des Vertrages als verkürzt oder unpräzis, wenn die Parteien in Ziff. 5 die "Auflösung der Erbengemeinschaft und die endgültige Teilung des Nachlasses ihres Vaters" vereinbarten, wird doch dort der Nachlass C._____s nicht erwähnt. Im Ergebnis ist indessen auch diese Formulierung nicht falsch, weil auch der den Parteien durch den Tod C._____s zugekommene Eigentumsviertel aus dem Nachlass ih- res Vaters stammte. Wenn die Parteien mit dem schriftlichen Erbteilungsvertrag schliesslich bestimmten, dass der Beklagte Alleineigentümer der Liegenschaft D._____strasse ... werden sollte, lösten sie damit nicht nur die Erbengemein- schaft ihres Vaters, sondern hinsichtlich der Liegenschaft D._____strasse ... auch jene ihrer Tante auf. Oder mit anderen Worten: Der Vertrag vom 12. Februar 2012 führte hinsichtlich des den Parteien zugekommenen Eigentumsviertels der Lie- genschaft D._____strasse ... im Nachlass ihrer Tante zu einer objektiv partiellen Erbteilung. Dem entspricht denn auch die Grundbuchanmeldung der Parteien vom 13. Februar 2012 (Urk. 4/4 S. 8), mit der die partielle Erbteilung im Nachlass der Tante vollzogen wurde. Und auch der Grundbucheintrag entspricht diesem Ergebnis (Urk. 62). Der Erbteilungsvertrag vom 13. Februar 2012 wurde nämlich vom Grundbuchführer bezüglich der Liegenschaft D._____strasse ... als Grundla- ge für die Teilung beider Nachlässe angesehen. Das hat, wie erwähnt, gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB verstärkte Beweiskraft. Bezüglich des Eigentumsviertels der Erblasserin ist daher davon auszugehen, dass die objektiv partielle Erbteilung am

13. Februar 2012 durch Erbteilungsvertrag stattgefunden hat.

5. Teilungswert und Entscheid der Berufungsinstanz in der Sache 5.1. Uneinig sind sich die Parteien auch über die Bewertung des ihnen von der Erblasserin zugekommenen Eigentumsviertels. Bezieht sich der Erbteilungsver-

- 24 - trag vom 13. Februar 2012 (Urk. 4/4) auch auf den den Parteien seitens ihrer Tan- te zugekommenen Eigentumsviertel, so ist auch von der dort ohne jeden Vorbe- halt vorgenommenen vertraglichen Bewertung der ganzen Liegenschaft auch der Eigentumsviertel erfasst, den die Parteien von C._____ geerbt haben. Sämtliche mit dem Vertrag vorgenommenen Berechnungen gehen davon aus, dass die Ei- gentumsquote des Klägers von 50% nunmehr auf den Beklagten übergehe, so dass dieser nun Alleineigentümer der Liegenschaft sei (vgl. insbesondere auch Ziff. 6 des Vertrages). Für eine andere Bewertung gibt es daher keinen Raum. Hätten die Parteien bezüglich des von ihnen geerbten Eigentumsviertels etwas anderes vereinbaren wollen, dann hätten sie das ausdrücklich sagen müssen. Verfehlt ist es, wenn sich der Beklagte demgegenüber auf den Standpunkt stellt, massgeblich sei auch für die Erbteilung der vom Kantonalen Steueramt bei der Festsetzung der Erbschaftssteurern im Nachlass der Erblasserin mit Verfügung vom 17. April 2012 angenommene Verkehrswert von Fr. 684'000.00 (= Fr. 720'000.00 abzüglich latente Steuern von Fr. 36'000.00) (Urk. 19 S. 4 mit Hinweis auf Urk. 20/10). Davon kann keine Rede sein. Hätten sich die Parteien nicht vertraglich auf einen bestimmten Wert geeinigt, hätte der Wert des Eigen- tumsviertels im Verfahren gemäss Art. 618 ZGB bestimmt werden müssen. Da- rauf kann angesichts der vertraglichen Einigung verzichtet werden. 5.2. Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz bezüglich der Liegenschaft D._____strasse ... zu Recht der Berechnung des Klägers gefolgt (Urk. 50 S. 8, 34, 37) und für den Eigentumsviertel von einem Nettoanrechnungswert von Fr. 768'750.00 ausgegangen. Die Rechnung präsentiert sich daher wie folgt: Gegenstand Betrag Wert der ganzen Liegenschaft gemäss Ziff. 2 des Teilungsvertrages Fr. 11'500'000.00 Hypotheken für ganze Liegenschaft gemäss Ziff.3 des Teilungsvertrages Fr. -8'425'000.00 Nettowert der ganzen Liegenschaft Fr. 3'075'000.00 Nettowert des Eigentumsviertels Fr. 768'750.00 50%-Anteil pro Partei nach erfolgter Teilung bzw. gemäss Ziff. 4 des Testamentes Fr. 384'375.00 Die Vorinstanz hat daher den Parteien mit Dispositiv-Ziff. 2 bzw. Dispositiv- Ziff. 3 des angefochtenen Urteils für ihre bezogenen Anteile an der Liegenschaft

- 25 - D._____strasse ... je einen Betrag von Fr. 384'375.00 angerechnet. Mit diesem Betrag sind sämtliche Leistungen der Parteien im Zusammenhang mit der Lie- genschaft D._____strasse ... abgegolten. In andern Punkten wird das vor- instanzliche Urteil nicht angefochten. Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO ist das angefochtene Urteil daher in der Sache in Abweisung der Berufung zu bestätigen.

6. Berichtigung des vorinstanzlichen Urteils 6.1. Gemäss Art. 334 Abs. 2 ZPO kann ein Urteilsdispositiv korrigiert werden, wenn es Schreib- und Rechnungsfehler enthält. Mit seiner Berufungsantwort weist der Kläger auf solche Fehler hin und verlangt die "Berichtigung geringfügiger Dar- stellungsunklarheiten und fehlerhafter Zahlen in Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheides" (Urk. 54). Dazu ist vorab zu sagen, dass "geringfügige Darstel- lungsunklarheiten" nicht zum Gegenstand einer Berichtigung gemacht werden könnten, sondern nur eigentliche Irrtümer. 6.2. Der Kläger weist mit der Berufung darauf hin, dass die Vorinstanz die Werte gemäss der Vermögensaufstellung der Willensvollstreckerin vom 10. Juli 2012 (Urk. 4/3) übernommen habe. Zwei Werte, nämlich der Betrag der beklagtischen Erbschaftssteuer und der Darlehensschuld seien falsch abgeschrieben worden (Urk. 54 S. 5). Der Beklagte hat sich dazu mit seiner Berufungsreplik nicht geäus- sert (Urk. 56). In der Tat sind die vom Kläger erwähnten beiden Zahlen im Dispo- sitiv des angefochtenen Urteils gestützt auf Art. 334 Abs. 2 ZPO zu berichtigen. Die Erbschaftssteuer des Beklagten gemäss der Verfügung des Kantonalen Steueramtes vom 17. April 2012 beträgt nicht Fr. 547'300.00, sondern Fr. 537'300.00 (Urk. 4/11 S. 4). Und die zu berücksichtigen Darlehensschuld des Beklagten beträgt gemäss der Aufstellung der Willensvollstreckerin (Urk. 4/3, An- hang S. 1) nicht Fr. 775'000.00, sondern Fr. 755'000.00. In diesem Sinne ist Dis- positiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils zu berichtigen. Die Berichtigungen führen indessen in Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils zu keinem andern Ender- gebnis. Es liegen offensichtlich Abschreibfehler vor. 6.3. Die vom Beklagten erwähnte Darstellungsunklarheit betrifft die Zinsvergü- tungen für die Erbschaftssteuern in Dispositiv-Ziff. 2 bzw. Dispositiv-Ziff. 3 des

- 26 - angefochtenen Urteils. Diese Zinsvergütung ist von der Erbschaftssteuer in Abzug zu bringen, so dass dem Kläger im Ergebnis gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des ange- fochtenen Urteils Erbschaftssteuern im Betrage von Fr. 1'203'277.00 (= Fr. 1'230'000.00 abzüglich Fr. 26'723.00) anzurechnen sind. In diesem Sinne sind dem Beklagten gemäss Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils Erbschafts- steuern von Fr. 525'293.85 (= Fr. 537'300.00 abzüglich Fr. 12'006.15) anzurech- nen. Einer Berichtigung bedarf es nicht. Die Endsummen in Dispositiv-Ziff. 2 und 3 stimmen, wie bereits erwähnt.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Im obergerichtlichen Verfahren ist nur noch die Bewertung des Eigen- tumsviertels an der Liegenschaft D._____strasse ... streitig. Während die Vor– instanz von einem Nettowert dieses Eigentumsviertels von Fr. 768'750.00 aus- geht, möchte der Beklagte vom Verkehrswert gemäss der Verfügung des Kanto- nalen Steueramtes von Fr. 684'000.00 ausgehen. Davon möchte er die Hypothe- karschuld per 12. Mai 2009 in Abzug bringen. Das ergäbe einen negativen Netto- wert des Eigentumsviertels von Fr. 172'125.00 (so auch die Vorinstanz in Urk. 50 S. 8). Damit wäre für das Berufungsverfahren für den ganzen Eigentumsviertel von einem Streitwert von Fr. 940'875.00 (= Fr. 768'750.00 zuzüglich Fr. 172'125.00) auszugehen. Auf den strittigen Anteil des Beklagten entfällt Fr. 470'437.50. 7.2. Bei diesem Prozessausgang ist die Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des angefochtenen Urteils ohne weiteres zu bestätigen. Ferner hat der Beklagte ausgangsgemäss die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu übernehmen und dem Kläger eine angemessene Parteientschädigung zu bezah- len (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mehrwertsteuer hat der Kläger für das Berufungsver- fahren nicht verlangt. Es wird beschlossen:

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1 Sachverhalt

E. 1.1 Die Parteien sind Halbbrüder und die Söhne des im Jahre 1911 geborenen und am tt.mm.1978 verstorbenen I._____. Dieser war infolge Kaufs seit dem 27. September 1974 Alleineigentümer der Liegenschaft D._____strasse ..., Grund- buchblatt ..., Kat-Nr. ... in E._____ (Urk. 62). Auf dem Grundstück steht ein im Jahre 1975 errichtetes Bürogebäude (vgl. Urk. 4/9).

E. 1.2 Durch letztwillige Verfügung wies I._____ den Parteien je eine Eigentums- quote von 37,5% an dieser Liegenschaft zu. Die restlichen 25% wies er seiner Schwester, C._____, geb. tt.mm.1920, zu. Am 30. Oktober 1979 wurden im Grundbuch die beiden Parteien zusammen mit ihrer Tante C._____ als "Gesamt- eigentümer infolge Erbengemeinschaft – Erbfolge von I._____ vom tt.mm.1978" eingetragen (Urk. 62).

E. 1.3 In der Folge setzten sich die Parteien im Nachlass ihres Vaters auseinander. Ungeteilt blieb einzig die Liegenschaft D._____strasse ... in E._____ (vgl. Urk. 4/4 Ziff. 1). Die Parteien blieben einstweilen zusammen mit ihrer Tante als Erben des I._____ im Grundbuch eingetragen.

- 9 -

E. 1.4 Am tt.mm.2008 starb die in Zürich wohnhaft gewesene C._____, die am 24. Dezember 2007 eine öffentliche letztwillige Verfügung errichtet hatte (Urk. 4/2). Mit diesem Testament setzte C._____ die Parteien zu ihren einzigen Erben ein, und zwar den Kläger zu 2/ und den Beklagten zu 1/ (Ziff. 3). Bezüglich des Büro-

E. 1.5 Bezüglich der Liegenschaft D._____strasse ... in E._____ wurden die beiden Parteien am 12. Mai 2009 im Grundbuch zusätzlich als "Gesamteigentümer infol- ge Erbengemeinschaft – Erbfolge C._____ vom tt.mm.2008" eingetragen (Urk. 62). Die entsprechende Eintragung bezüglich der Eigentumsquote der Erblasserin war von der Willensvollstreckerin am 11. Mai 2009 veranlasst worden (Urk. 4/7).

E. 1.6 Am 13. Februar 2012 unterzeichneten die Parteien einen Erbteilungsvertrag "über den restlichen Nachlass des am tt.mm.1978 verstorbenen I._____" (Urk. 4/4). Dort hielten sie im Wesentlichen Folgendes fest: "1. Die Liegenschaft D._____strasse ... in ... E._____, GBBl ..., Kat.-Nr. ... bildet das letzte ungeteilte Nachlassvermögen des am tt.mm.1978 verstorbenen Va- ters der Parteien, I._____. Aus dem Nachlass ihres Vaters erhielten die Parteien eine Eigentumsquote an der Liegenschaft D._____strasse ... in E._____ von 37,5%. Für die restli- che Eigentumsquote von 25% setzte der Erblasser seine Schwester C._____ als Erbin ein. Bei deren Tod am tt.mm.2008 fiel den Parteien aus ihrem Nach- lass eine zusätzliche Eigentumsquote von je 12,5% an der Liegenschaft zu. Seither sind die Parteien zu je 50% als Gesamteigentümer infolge Erbenge- meinschaft an der Liegenschaft D._____strasse ... in ... E._____ beteiligt. 2.

- 10 - Die Liegenschaft steht kurz vor Abschluss der im Jahre 2009 begonnenen To- talrenovation. Die Parteien messen der Liegenschaft im heutigen Zustand ei- nen Bruttoanrechnungswert von Fr. 11'500'000.00 bei. ….

E. 1.7 Mit Verfügung vom 27. April 2012 setzte das Kantonale Steueramt Zürich die im Nachlass von C._____ zu bezahlende Erbschaftssteuer fest. Dabei setzte es den steuerlichen Verkehrswert für den Anteil der Erblasserin von 25% an der Liegenschaft D._____strasse ... in E._____ auf Fr. 720'000.00 fest, abzüglich Fr. 36'000.00 latente Steuern (Urk. 4/11).

2. Prozessverlauf 2.1. Am 21. Mai 2012 machte der Kläger beim Friedensrichteramt Zürich (Kreise 7 und 8) gegen den Beklagten die vorliegende Klage anhängig, die in erster Linie auf Feststellung und Teilung des Nachlasses von C._____ ausgerichtet ist (Urk.

- 12 - 1). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf das angefochtene Ur- teil verwiesen (Urk. 50 S. 3). 2.2. Gegen das oben vermerkte vorinstanzliche Urteil vom 30. Juni 2014 erhob der Beklagte rechtzeitig die Berufung (Urk. 46; Urk. 49). Nach Erstattung der Be- rufungsantwort durch den Kläger am 6. November 2014 (Urk. 54) wurde am

7. November 2014 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 55). In der Fol- ge erstatteten der Beklagte die Berufungsreplikschrift am 12. Dezember 2014 (Urk. 56) und der Kläger die Berufungsduplikschrift am 22. Januar 2015 (Urk. 58). Von Amtes wegen wurde vom Grundbuchamt K._____ eine vom 9. Februar 2015 datierende Eigentümerauskunft (Urk. 62) beigezogen, die in der Folge den Partei- en in Kopie zugestellt wurde (Urk. 63).

3. Prozessuales

E. 3 Die auf der Liegenschaft D._____strasse ... lastenden Hypotheken betragen Fr. 8'425'000. …..

E. 3.1 Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf seine vor erster Instanz vorgetra- genen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beru- fungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3, in: SJ 134/2012 I S. 232). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Berufung ein (BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezem- ber 2011 E. 3). Gleiches muss gelten, wenn ein Berufungskläger lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Berufung den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.; BGer 5A_209/2014 vom 2.9.2014).

- 13 - Noven sind im Berufungsverfahren grundsätzlich verboten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). In diesem Sinne bilden daher auch vor der Berufungsinstanz die von den Parteien vor Aktenschluss im erstinstanzlichen Verfahren eingebrachten Tatsa- chenbehauptungen die Basis des Prozesses. Die vom Beklagten mit der Beru- fungsschrift vorgetragene erneute Darstellung des Sachverhalts (Urk. 49 Rz 1-7) ist daher ohne jeden Belang. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte der Vorinstanz – von einem Hinweis auf zwei nebensächliche Punkte abgesehen – pauschal vorwirft, sie habe den dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt "unpräzis, unvollständig, aktenwidrig und suggestiv tendenziös" dar- gestellt (Urk. 49 Rz 8). Ganz generell erhebt der Beklagte mit der Berufung gegen die Vorinstanz schwere Vorwürfe: Ihr Urteil sei "vorgefasst", sei willkürlich, verletze Treu und Glauben und weitere "allgemeine Verfahrensgrundsätze". Den Argumenten des Klägers würden "denjenigen des Beklagten gegenübergestellt und nicht umge- kehrt". Die Vorinstanz folge sodann der klägerischen Begründung "blindlings". bzw. "kritiklos" (Urk. 49 Rz 8, 14 und 26). Alle diese Vorwürfe des anwaltlich ver- tretenen Beklagten sind nicht zielführend. Schliesslich mutmasst der Beklagte, die Vorinstanz könnte wegen der Bekanntschaft zwischen dem Kläger und Bezirks- richter L._____ "trotz der verschiedenen Abteilungen befangen gewesen sein" (Urk. 49 Rz 29). Ein Ausstandsgesuch im Sinne von Art. 49 ZPO hat der Beklagte indessen nie gestellt. Es ist daher rechtsmissbräuchlich und ungehörig, der Vor- instanz unter diesen Umständen zwischen den Zeilen Befangenheit zu unterstel- len.

E. 3.2 Der Kläger bestreitet die Beschwer des Beklagten im Berufungsverfahren, denn das vorinstanzliche Urteil spreche ihm mehr zu, als er vor Obergericht ver- langte (Urk. 54 S. 2). Aus den vom Beklagten gestellten Berufungsanträgen Ziff. 4 und 5 ergibt sich die Beschwer indessen ohne weiteres. Mit diesen Berufungsan- trägen möchte der Beklagte die Bewertung des Eigentumsviertels an der Liegen- schaft D._____strasse ... korrigieren (vgl. unten E. 5).

E. 3.3 Der Kläger hat Erbteilungsklage erhoben, indem er vom angerufenen Ge- richt verlangt, dass der Nachlass von C._____ festzustellen und zu teilen sei.

- 14 - Demgegenüber hat die Vorinstanz mit Dispositiv-Ziff. 1 ihres Urteils das Nach- lassvermögen festgestellt und hat mit den Dispositiv-Ziff. 2 und 3 die Erbanteile der Parteien wertmässig berechnet. Schliesslich hat sie mit Dispositiv-Ziff. 4 ihres Urteils die Willensvollstreckerin angewiesen, den Parteien die von ihr errechneten Werte zuzuweisen.

E. 3.3.1 Das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen ist angesichts des auf Teilung des Nachlasses ausgerichteten Klagebegehrens an und für sich unzulässig. Ge- teilt werden kann ein Nachlass entweder durch Erbteilungsvertrag (Art. 634 ZGB), durch Realteilung, d.h. durch die Entgegennahme der Lose (Art. 634 ZGB), oder schliesslich durch gerichtliches Urteil (Art. 604 ZGB). Der Willensvollstrecker kann demgegenüber die Teilung lediglich vorbereiten und dazu z.B. einen Teilungsver- trag entwerfen (Künzle, in BEK, N. 307 zu Art. 517-518 ZGB). Zum Abschluss bringen kann er die Teilung aber bei Uneinigkeit der Erben nicht (Künzle, in BEK, N. 315 zu Art. 517-518 ZGB). Das ist einzig dem richterlichen Urteil vorbehalten, sei es auf Gestaltungs-, Leistungs- oder Feststellungsklage hin (Wolf, in BEK, N. 37 - 42 zu Art. 604 ZGB). Das vorinstanzliche Urteil ist daher bezüglich der Tei- lung nicht vollstreckbar. Zu Recht weist der Beklagte denn auch darauf hin, dass die bei der Teilung zu berücksichtigenden Kurswerte von Wertschriften sich stän- dig verändern (Urk. 56 S. 2 f.). Das könnte namentlich in jüngster Zeit durch die Veränderungen des Eurokurses in hohem Masse der Fall gewesen sein. Im Rah- men der Rechtsbegehren hat das Erbteilungsgericht ein vollstreckbares Urteil zu fällen, d.h. die Teilung durchzuführen und die Betreffnisse den einzelnen Erben konkret zuzuweisen. Es entscheidet über sämtliche Streitfragen und hat umfas- sende Teilungs- und Zuweisungskompetenz. Die Erbteilungsklage führt zu einem Urteil, das – je nach Begehren – den Nachlass vollständig oder partiell teilt und in- folgedessen auch die Erbengemeinschaft vollständig oder partiell aufhebt. Soweit entsprechende Begehren gestellt werden und an deren Beurteilung ein hinrei- chendes Rechtsschutzinteresse besteht, kann sich ein Erbteilungsgericht aber auch darauf beschränken, materiellrechtliche Einzelfragen der Teilung zu ent- scheiden und damit die Voraussetzung für eine spätere vertragliche Erbteilung zu schaffen. Das Urteil bewirkt dann allerdings weder die Zuweisung bestimmter Nachlassgegenstände noch die Aufhebung der Erbengemeinschaft. Der Zeitpunkt

- 15 - der später durchzuführenden Erbteilung ist vielmehr auch für die Aufhebung der Erbengemeinschaft massgebend (BGer 5D_133/2010 vom 12.1.2011 E. 4.1 mit Hinweisen).

E. 3.3.2 Vor Obergericht beanstandet indessen keine der Parteien das von der Vor- instanz gewählte Vorgehen. Die Parteien weisen im Gegenteil darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren einzig zwei Dinge umstritten seien, nämlich erstens der Zeitpunkt der Teilung des 25%-Anteils der Erblasserin an der Liegenschaft D._____strasse ... und zweitens der Teilungswert (Urk. 54 Rz 7; Urk. 58 Rz 1). Der Beklagte meint weiter, dass "nach Klärung der vorliegend zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen …sich die Erbteile im Zuge der Vollstreckung problemlos ermitteln" liessen. Der Kläger bestätigt das, indem er darlegt, dass "allfällige Wäh- rungsschwankungen … mit der grosszügig bemessenen Reserve … in der End- abrechnung problemlos ausgeglichen werden" könnten (Urk. 58 S. 3). Damit fin- den sich die Parteien mit dem vorinstanzlichen Urteil auch insoweit ab, als es un- zulänglich ist. Das ist gemäss der Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO hinzunehmen, weshalb es der Berufungsinstanz verwehrt ist, in dieser Hinsicht korrigierend einzugreifen.

E. 3.4 Seinen Berufungsantrag Ziff. 7 bezeichnet der Beklagte als Subeventualan- trag. Mit diesem Antrag verlangt er, dass ihm die seit dem 1. Januar 2009 von ihm für den Umbau der Liegenschaft D._____strasse ... in E._____ bezahlten Kosten, bestehend aus Planungs-, Bau- und Kreditkosten sowie Gebühren im Umfang von 12,5% vor der Teilung aus dem Nachlass C._____ zu erstatten seien. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheis- sung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Pro- zessgrundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu bezif- fern sind (BGE 137 III 617 E. 4.3). Das hat der Beklagte nicht getan, obwohl er das ohne weiteres hätte tun können. Eine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO ist ihm nach der bundegerichtlichen Rechtsprechung nicht anzuset- zen. Auch die Berufungsbegründung enthält keine Bezifferung (Urk. 49 S. 20). In- soweit ist auf die Berufung von vornherein nicht einzutreten (BGE 137 III 617 E.

E. 4 [Hinweis auf Konti]

E. 4.1 Die Erblasserin C._____ hat mit Ziff. 4 ihrer öffentlichen letztwilligen Verfü- gung vom 24. Dezember 2007 "meinen Anteil von 25%" an der Liegenschaft D._____strasse ... "je zur Hälfte" den beiden Parteien, d.h. "meinen beiden Neffen B._____ und A._____" zugewiesen. Zutreffend hat die Vorinstanz diese testa- mentarische Bestimmung als Teilungsvorschrift qualifiziert (Urk. 50 S. 6 f.). Vor Obergericht wird das nicht angefochten.

E. 4.2 Gemäss Art. 604 ZGB steht den Erben ein Anspruch auf Vornahme der Tei- lung zu. Nicht verlangt werden kann, dass die Erbengemeinschaft durch Um- wandlung in eine andere Rechtsgemeinschaft aufgelöst wird (Wolf, BEK, N. 25 zu Art. 604 ZGB). Der Anspruch richtet sich gemäss Art. 634 ZGB auf Vornahme der Teilung in Natura. Dieser Anspruch kann auch nur teilweise ausgeübt werden und sich dabei auf einzelne Erbschaftsgegenstände beschränken. Wird im Sinne einer objektiv partiellen Erbteilung ein Erbschaftsgegenstand dergestalt einem Erben zugewiesen, so bleibt der betreffende Erbe Subjekt der Erbengemeinschaft, aller- dings mit einem entsprechend verminderten Anteil (Wolf, BEK, N. 28 zu Art. 604 ZGB). Ein solche objektiv partielle Erbteilung setzt die Zustimmung aller Erben vo- raus (Wolf, Grundfragen der Auflösung der Erbengemeinschaft, Bern 2004, S. 98). Fest steht, dass im Grundbuch die Quote der Erblasserin von 25% an der Liegenschaft D._____strasse ... am 12. Mai 2009 auf beide Parteien gemeinsam eingetragen wurde, und zwar als "Gesamteigentümer infolge Erbengemeinschaft

– Erbfolge C._____ vom tt.mm.2008". Am 13. Februar 2012 wurde die ganze Lie- genschaft (einschliesslich des Anteils der Erblasserin von 25%) auf den Beklagten als Alleineigentümer übertragen, und zwar infolge "Erbteilung am 13.02.2012" (Urk. 62). Der Beklagte anerkennt ausdrücklich, dass bezüglich der Quote von 25% an der Liegenschaft D._____strasse ... eine objektiv partielle Erbteilung stattgefunden hat, und zwar spätestens am 12. Mai 2009 (Urk. 49 Rz 7 und 9; Urk. 56 Rz 14). Auch der Kläger anerkennt, dass eine objektive partielle Erbtei- lung vorgenommen wurde, meint aber, dass dies nicht vor dem 13. Februar 2012 geschehen sei (Urk. 58 Rz 14).

- 17 -

E. 4.2.1 Wie bereits erwähnt, wird ein Nachlass in der Regel entweder durch Erbtei- lungsvertrag (Art. 634 ZGB), durch Realteilung, d.h. durch Entgegennahme der Lose (Art. 634 ZGB), oder schliesslich durch gerichtliches Urteil (Art. 604 ZGB) geteilt. Keine dieser Teilungsarten erfolgt stillschweigend: Der Erbteilungsvertrag bedarf zwingend der Schriftform (Art. 634 Abs. 2 ZGB), bei der Realteilung wer- den die gebildeten Lose den einzelnen Erben durch Vereinbarung aller Erben o- der durch Losziehung zugewiesen (Art. 611 Abs. 3 ZGB), wobei die Erbteilung im Falle der Realteilung gemäss Art. 634 Abs. 1 ZGB erst mit der Aufstellung und der Entgegennahme der Lose verbindlich wird (Wolf, BEK, N. 26 zu Art. 611 ZGB).

E. 4.2.2 Allerdings ist es denkbar, dass eine Erbengemeinschaft in eine andere Rechtsgemeinschaft umgewandelt wird. Möglich ist z.B. die Umwandlung in eine Miteigentümergemeinschaft, in eine Gemeinderschaft oder aber in ein Gesell- schaftsverhältnis gemäss OR (Wolf, BEK, N. 191 zu Art. 602 ZGB). In einem Fall, wie dem vorliegenden, könnte die Erbengemeinschaft nur in eine einfache Ge- sellschaft, nicht in ein anderes Rechtsverhältnis umgewandelt worden sein (BGE 96 II 325 E. 6c). Bei einer solchen Umwandlung wird die Erbengemeinschaft auf- gehoben und die gemeinsame Berechtigung der bisherigen Erben an den Erb- schaftsgegenständen auf einer andern Rechtsgrundlage fortgesetzt (Wolf, BEK, N. 191 zu Art. 602 ZGB). Der Zweck der Gemeinschaft ist bei einer Umwandlung in eine einfache Gesellschaft nicht mehr auf blosse Liquidation ausgerichtet, son- dern gemäss Art. 530 OR auf die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Mitteln (Wolf, BEK, N. 193 zu Art. 602 ZGB). Das auf Dauer ange- legte gemeinsame Halten und Verwalten von Vermögenswerten kann allerdings nur dann den Gesellschaftszweck einer einfachen Gesellschaft bilden, wenn dies von den Beteiligten auch gewollt und so erklärt wird (Handschin, ZHK, N. 40 und 140 zu Art. 530 OR). In diesem Sinne bedarf die Umwandlung der Erbengemein- schaft übereinstimmender gegenseitiger Willenserklärungen der Parteien, die so- wohl ausdrücklich als auch stillschweigend sein können (Art. 1 OR).

E. 4.2.2.1 Einträge in öffentlichen Registern, wie Handelsregister oder Grundbuch, sind notorische Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO, die weder behauptet noch bewiesen werden müssen (BGer 4A_261/2013 vom 1. Oktober 2013, publiziert in

- 18 - SZZP 2014 S. 34). Von der Berufungsinstanz wurde daher eine Eigentümeraus- kunft über die Liegenschaft D._____strasse ... eingeholt (Urk. 62). Das sind An- gaben, die gemäss Art. 26 Abs. 1 GBV von jeder Person ohne irgendeinen Inte- ressennachweis verlangt werden können. Sie sind daher notorisch. Auf Grund der Eigentümerauskunft steht Folgendes fest: Die Parteien wur- den im Grundbuch bezüglich der Liegenschaft D._____strasse ... am 30. Oktober 1979 zusammen mit der Erblasserin C._____ "als Gesamteigentümer infolge Er- bengemeinschaft – Erbfolge von I._____ vom tt.mm.1978" eingetragen. Und am

12. Mai 2009 wurden die beiden Parteien zusätzlich als "Gesamteigentümer infol- ge Erbengemeinschaft – Erbfolge von C._____ vom tt.mm.2008" eingetragen. Heute ist der Beklagte als Alleineigentümer eingetragen, und zwar "als Alleinei- gentümer, Erbteilung am 13.02.2012" (Urk. 62). Eintragungen im Grundbuch erbringen gemäss Art. 9 ZGB bzw. Art. 179 ZPO für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Un- richtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Bei Gesamteigentum wird im Grund- buch gemäss Art. 96 Abs. 3 GBV (bzw. bis 31. Dezember 2011: Art. 31 Abs. 2 lit. c und Art. 33 Abs. 3 aGBV) namentlich auch das Rechtsverhältnis angegeben, das die Gemeinschaft begründet. Es ist dies eine durch das Grundbuch bezeugte Rechtstatsache, der im Sinne von Art. 9 Abs. 1 und Art. 179 ZPO verstärkte Be- weiskraft zukommt; solche Angaben haben die Vermutung der Richtigkeit für sich. Der Nachweis der Unrichtigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 2 ZGB an keine besondere Form gebunden. Die Unrichtigkeit der im Grundbuch enthaltenen Angabe über das zwischen den Gesamteigentümern bestehende Gemeinschaftsverhältnis kann sich daraus ergeben, dass der Vertrag, auf den diese Angabe sich stützt, ei- nen andern als den ihm vom Grundbuchverwalter beigelegten Sinn hat oder dass die Gesamteigentümer das zwischen ihnen bestehende Gesamthandverhältnis nachträglich durch ein anderes Verhältnis dieser Art ersetzt haben. Ein solcher Wechsel bedeutet keine Eigentumsübertragung, die nach Art. 656 Abs. 1 ZGB nur durch Eintragung im Grundbuch bewirkt werden könnte. Für den auf einen sol- chen Wechsel gerichteten Vertrag gilt nämlich das in Art. 657 Abs. 1 ZGB aufge-

- 19 - stellte Erfordernis der öffentlichen Beurkundung nicht (BGE 96 II 325 E. 6 b-c mit Hinweisen).

E. 4.2.2.2 Damit hat gemäss Art. 8 ZGB diejenige Partei, die Rechte aus Umstän- den ableitet, die im Widerspruch zu den Eintragungen im Grundbuch stehen, die- se Umstände zunächst zu behaupten und dann auch zu beweisen. Der Kläger stützt sich auf die Zuweisung und Bewertung gemäss Erbteilungsvertrag vom

13. Februar 2012 (Urk. 4/4) und damit jedenfalls bezüglich der Zuweisungen auf Umstände, die mit den Einträgen im Grundbuch übereinstimmen. Demgegenüber weicht die Sachdarstellung des Beklagten von den massgeblichen Grundbuchein- trägen ab: So trägt er vor, "die Anmeldung des Erbganges an der ideellen Eigen- tumsquote an der Liegenschaft D._____strasse ... per 12. Mai 2009 und die gleichzeitige Entlassung aus der Verwaltung der Willensvollstreckerin" stelle "eine objektive partielle Erbteilung in der Form der Realteilung dar" (Urk. 19 Rz 10). Diese Teilung liege darin begründet, "dass die Erben das Gesamthandverhältnis an der ideellen Quote, entstanden durch den Tod der Erblasserin, von der Erben- gemeinschaft C._____ in die einfache Gesellschaft 'Erben des I._____' überführ- ten und ab dem 12. Mai 2009 zusammen mit den übrigen Eigentumsquoten an der Liegenschaft D._____strasse ... ausserordentlich bewirtschafteten" (Urk. 19 Rz 12). So wie im Präjudiz BGE 96 II 332 sei auch hier "unter Anwendung des Vertrauensprinzips zu prüfen, ob zwischen den Parteien, wie vom Beklagten be- hauptet, ein übereinstimmender wirklicher Wille vorlag, das durch den Erbgang von C._____ entstandene Gesamthandverhältnis an der ideellen Quote von 25% an der Liegenschaft in E._____ nicht mehr als Erbengemeinschaft, sondern fortan als einfache Gesellschaft zu führen" (Urk. 19 Rz 13). Gegenüber der kreditgeben- den Bank und gegenüber andern Vertragspartnern seien die Parteien als Erben des I._____ aufgetreten (Urk. 19 Rz 13). Seit dem Hinschied der Erblasserin hät- ten die Parteien als einfache Gesellschaft gehandelt (Urk. 19 Rz 15). Sämtliche Eigentumsquoten aus dem Nachlass des I._____ seien nach dem Tode der Erb- lasserin "Gegenstand eines gemeinsamen Zwecks, nämlich des Umbaus und der Umnutzung" geworden. Demgegenüber sei der Zweck der blossen Verwaltung dahingefallen. Die Parteien hätten daher "die Erbengemeinschaft bezüglich des Objektes D._____strasse ..." aufgelöst und eine einfache Gesellschaft begründet.

- 20 - Dies gelte sowohl für die aus dem Nachlass von C._____ als auch für die aus dem Nachlass von I._____ stammenden Eigentumsquoten (Urk. 19 Rz 15). Der Teilungsakt sei mit dem stillschweigend übereinstimmenden Willen zur gemein- samen Fortführung und zur ausserordentlichen Bewirtschaftung der Liegenschaft abgeschlossen worden (Urk. 35 S. 3). Der Kläger hält dem im Wesentlichen entgegen, das schon seit dem Jahre 2004 (damals noch zusammen mit der Erblasserin) verfolgte Renovations- und Umbauprojekt habe ausschliesslich dem Erhalt der Liegenschaft bzw. ihrer lang- fristiger Vermietbarkeit im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung gedient. Ein solches Projekt könne auch eine Erbengemeinschaft verfolgen (Urk. 27 S. 5).

E. 4.2.3 Entgegen der Meinung des Beklagten kann von der Bildung einer einfachen Gesellschaft nicht ausgegangen werden:

E. 4.2.3.1 Die von der Willensvollstreckerin am 11. Mai 2009 vorgenommene Grundbuchanmeldung (Urk. 20/2) hat mit einer Erbteilung nichts zu tun. Die Wil- lensvollstreckerin verlangte mit der Grundbuchanmeldung lediglich, dass im Zuge des Todes der Erblasserin deren Eigentumsquote auf die Gesamtheit ihrer Erben, d.h. auf die beiden Parteien "als Gesamteigentümer infolge Erbengemeinschaft" übertragen werde. Damit wurde lediglich im Sinne von Art. 29 Abs. 2 lit. c und Art. 33 Abs. 3 aGBV der Erbfolge Rechnung getragen. Ebenso wenig ergeben sich aus dem Brief der Willensvollstreckerin vom 20. Juli 2009 "an die Erben im Nach- lass von Frau C._____" Indizien für eine in dieser Hinsicht vorgenommene partiel- le Erbteilung. Wenn dort dargelegt wird, dass die "vollumfängliche Handlungs- und Verfügungsfreiheit" seit der Eintragung des Erbganges durch das Grund- buchamt K._____ bei den Parteien liege und die Willensvollstreckerin jegliche Verantwortung im Zusammenhang mit dem Umbau ablehne, so heisst dies noch längst nicht, dass damit die beiden Brüder in dieser Hinsicht erbrechtlich ausei- nandergesetzt wären. Zu erinnern ist daran, dass die Willensvollstreckerin nicht befugt ist, eine Erbteilung vorzunehmen. Das können nur die Erben oder der Richter tun.

- 21 -

E. 4.2.3.2 Die Liegenschaft D._____strasse ... wurde 1975 erstellt (vgl. Urk. 4/9 S.

5) und wurde von den Parteien und ihrer Tante in der Folge als Renditeobjekt ge- halten. Fest steht auch, dass die Parteien und die Erblasserin bereits im Jahre 2006 durch die M._____ AG ein Sanierungskonzept für Flachdach und Fassade ausarbeiten liessen (Urk. 4/8). Die gleiche Architekturfirma setzte das Projekt ei- ner Totalsanierung schliesslich um (Urk. 20/34). Anerkannt ist die klägerische Sachdarstellung, dass bereits im Jahre 2006 eine "umfassende Sanierung" der in die Jahre gekommenen Liegenschaft ins Auge gefasst werden musste (Urk. 27 S. 6; Urk. 35 S. 6). Das machte auch aus der Sicht einer Erbengemeinschaft durch- aus Sinn. Im Jahre 2006 war die Erblasserin C._____ bereits 86 Jahre alt. Es gibt keine Hinweise darauf, dass C._____ sich mit ihren Neffen zu einer einfachen Gesellschaft hätte zusammentun wollen. Stattdessen machte sie sich Gedanken darüber, was mit ihrer Eigentumsquote an der Liegenschaft D._____strasse ... dereinst geschehen sollte. Diese Gedanken wurden schliesslich mit der letztwilli- gen Verfügung vom 24. Dezember 2007 fixiert, mit der sie "meinen Anteil an die- ser Liegenschaft" im Sinne einer Teilungsvorschrift den Parteien je zur Hälfte zu- wies (Urk. 4/2 Ziff. 4). Hinweise auf das Bestehen einer einfachen Gesellschaft gibt es dort nicht. Vielmehr ging die Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung bezüglich der Liegenschaft D._____strasse ... von einer nach wie vor ungeteilten Erbschaft ihres Bruders aus, an der sie mit einer Quote von 25% beteiligt war. Die Parteien waren damals lediglich zwei von drei Gesamteigentümern. Ohne Einbe- zug der dritten Gesamteigentümerin, der Erblasserin, wäre die Bildung einer ein- fachen Gesellschaft zwecks Sanierung nicht möglich gewesen. Wäre zu Lebzei- ten C._____s eine einfache Gesellschaft zum Zwecke der Sanierung der Liegen- schaft gebildet worden, dann hätte der Notar ihre öffentliche letztwillige Verfügung anders formuliert. Nach dem Tode der Erblasserin führten die Parteien einfach das Projekt weiter, welches noch zu Lebzeiten ihrer Tante begonnen worden war. Dass sie dies als Erbengemeinschaft taten, ergibt sich aus dem Grundbuchein- trag vom 12. Mai 2009 (Urk. 62), und dieser Grundbucheintrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Schlicht nicht vereinbar ist er mit der These des Beklag- ten, wonach die Parteien den Anteil ihrer Tante einfach in die einfache Gesell- schaft der Erben des I._____ überführten, um ihn dann mit den andern Eigen-

- 22 - tumsquoten "ausserordentlich" zu bewirtschaften (vgl. Urk. 19 Rz 12). Das Ge- genteil trifft zu: Vor dem Tode ihrer Tante gehörten die Parteien zusammen mit ihr zur Erbengemeinschaft des I._____; nach dem Tode ihrer Tante war dies nicht anders, denn der Tod der Tante hatte einzig zur Folge hatte, dass den Parteien die Quote des dritten Mitgliedes der Erbengemeinschaft gleichsam anwuchs. Wenn die Parteien als "Erben des I._____" auftraten, war dies nicht falsch; diese Bezeichnung wäre schon vor dem Tode ihrer Tante nicht falsch gewesen. Erben des I._____ waren nämlich alle drei; die Parteien blieben dies auch nach dem To- de der Erblasserin.

E. 4.2.3.3 Bezüglich der Frage, ob die Parteien eine einfache Gesellschaft gebildet hätten, stützt sich der Beklagte jedenfalls nicht auf ausdrückliche Willenserklärun- gen der Parteien, sondern meint vielmehr, die Willensbildung sei stillschweigend erfolgt. Zwar trägt er vor, er "behaupte", dass zwischen den Parteien ein überein- stimmender wirklicher Wille bestanden habe, wonach "das durch den Erbgang von C._____ entstandene Gesamthandverhältnis an der ideellen Quote von 25% an der Liegenschaft in E._____ nicht mehr als Erbengemeinschaft, sondern fortan als einfache Gesellschaft" fortgeführt werde (Urk. 19 Rz 13). Einen Beweisantrag im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO verbindet der Beklagte mit dieser "Be- hauptung" allerdings nicht. Bei genauerer Betrachtung macht der Beklagte mit seinem Vorbringen aber auch gar keine Tatsachenbehauptung geltend, sondern er wirft damit lediglich eine Rechtsfrage auf, legt er doch in diesem Zusammen- hang einzig dar, dass "nach dem Vertrauensprinzip" zu prüfen sei, ob ein solcher übereinstimmender Wille vorliege. Unter diesem Gesichtspunkt ist allerdings der Erbteilungsvertrag der Parteien vom 13. Februar 2012 von Belang (Urk. 4/4), der nach den allgemeinen, für die Auslegung von Verträgen geltenden Grundsätzen auszulegen ist. Auslegungsfragen sind aber Rechts-, nicht Tatfragen. Der Erbteilungsvertrag bezieht sich einzig auf die Liegenschaft D._____strasse ... und soll nach seinem Ingress den "restlichen Nachlass des am tt.mm.1978 verstorbenen I._____" betreffen. In Ziff. 1 des Vertrages halten die Parteien fest, dass ihnen seit dem Tode C._____s eine Eigentumsquote von je 50% an der Liegenschaft zustehe und nicht nur von je 37,5% wie vor deren Tod.

- 23 - Hinweise dafür, dass die Parteien diese Quote als einfache Gesellschafter halten würden, gibt es auch in diesem Erbteilungsvertrag nicht. Die Parteien einigten sich mit diesem Vertrag darauf, dass die Quote des Klägers von 50% (stammend aus zwei Nachlässen) zur Gänze dem Beklagten zu einem bestimmten Anrech- nungswert zugewiesen werde. Damit setzten sich die Parteien nicht nur über die von ihrem Vater geerbte Quote auseinander, sondern auch über jene, welche sie von ihrer Tante geerbt hatten. Damit erweist sich die Formulierung von Ziff. 5 des Vertrages als verkürzt oder unpräzis, wenn die Parteien in Ziff. 5 die "Auflösung der Erbengemeinschaft und die endgültige Teilung des Nachlasses ihres Vaters" vereinbarten, wird doch dort der Nachlass C._____s nicht erwähnt. Im Ergebnis ist indessen auch diese Formulierung nicht falsch, weil auch der den Parteien durch den Tod C._____s zugekommene Eigentumsviertel aus dem Nachlass ih- res Vaters stammte. Wenn die Parteien mit dem schriftlichen Erbteilungsvertrag schliesslich bestimmten, dass der Beklagte Alleineigentümer der Liegenschaft D._____strasse ... werden sollte, lösten sie damit nicht nur die Erbengemein- schaft ihres Vaters, sondern hinsichtlich der Liegenschaft D._____strasse ... auch jene ihrer Tante auf. Oder mit anderen Worten: Der Vertrag vom 12. Februar 2012 führte hinsichtlich des den Parteien zugekommenen Eigentumsviertels der Lie- genschaft D._____strasse ... im Nachlass ihrer Tante zu einer objektiv partiellen Erbteilung. Dem entspricht denn auch die Grundbuchanmeldung der Parteien vom 13. Februar 2012 (Urk. 4/4 S. 8), mit der die partielle Erbteilung im Nachlass der Tante vollzogen wurde. Und auch der Grundbucheintrag entspricht diesem Ergebnis (Urk. 62). Der Erbteilungsvertrag vom 13. Februar 2012 wurde nämlich vom Grundbuchführer bezüglich der Liegenschaft D._____strasse ... als Grundla- ge für die Teilung beider Nachlässe angesehen. Das hat, wie erwähnt, gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB verstärkte Beweiskraft. Bezüglich des Eigentumsviertels der Erblasserin ist daher davon auszugehen, dass die objektiv partielle Erbteilung am

13. Februar 2012 durch Erbteilungsvertrag stattgefunden hat.

5. Teilungswert und Entscheid der Berufungsinstanz in der Sache

E. 4.3 und E. 6.4)

- 16 -

4. Teilung und Teilungszeitpunkt des 25%-Anteils an der Liegenschaft D._____strasse ...

E. 5 Die Parteien vereinbaren die Auflösung der Erbengemeinschaft und die end- gültige Teilung des Nachlasses ihres Vaters. Zu diesem Zweck übernimmt A._____ [Beklagter] per 31.12.2011 die Liegen- schaft D._____strasse ... in E._____ unter Abfindung seines Bruders B._____ [Kläger] in sein Alleineigentum.

E. 5.1 Uneinig sind sich die Parteien auch über die Bewertung des ihnen von der Erblasserin zugekommenen Eigentumsviertels. Bezieht sich der Erbteilungsver-

- 24 - trag vom 13. Februar 2012 (Urk. 4/4) auch auf den den Parteien seitens ihrer Tan- te zugekommenen Eigentumsviertel, so ist auch von der dort ohne jeden Vorbe- halt vorgenommenen vertraglichen Bewertung der ganzen Liegenschaft auch der Eigentumsviertel erfasst, den die Parteien von C._____ geerbt haben. Sämtliche mit dem Vertrag vorgenommenen Berechnungen gehen davon aus, dass die Ei- gentumsquote des Klägers von 50% nunmehr auf den Beklagten übergehe, so dass dieser nun Alleineigentümer der Liegenschaft sei (vgl. insbesondere auch Ziff. 6 des Vertrages). Für eine andere Bewertung gibt es daher keinen Raum. Hätten die Parteien bezüglich des von ihnen geerbten Eigentumsviertels etwas anderes vereinbaren wollen, dann hätten sie das ausdrücklich sagen müssen. Verfehlt ist es, wenn sich der Beklagte demgegenüber auf den Standpunkt stellt, massgeblich sei auch für die Erbteilung der vom Kantonalen Steueramt bei der Festsetzung der Erbschaftssteurern im Nachlass der Erblasserin mit Verfügung vom 17. April 2012 angenommene Verkehrswert von Fr. 684'000.00 (= Fr. 720'000.00 abzüglich latente Steuern von Fr. 36'000.00) (Urk. 19 S. 4 mit Hinweis auf Urk. 20/10). Davon kann keine Rede sein. Hätten sich die Parteien nicht vertraglich auf einen bestimmten Wert geeinigt, hätte der Wert des Eigen- tumsviertels im Verfahren gemäss Art. 618 ZGB bestimmt werden müssen. Da- rauf kann angesichts der vertraglichen Einigung verzichtet werden.

E. 5.2 Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz bezüglich der Liegenschaft D._____strasse ... zu Recht der Berechnung des Klägers gefolgt (Urk. 50 S. 8, 34, 37) und für den Eigentumsviertel von einem Nettoanrechnungswert von Fr. 768'750.00 ausgegangen. Die Rechnung präsentiert sich daher wie folgt: Gegenstand Betrag Wert der ganzen Liegenschaft gemäss Ziff. 2 des Teilungsvertrages Fr. 11'500'000.00 Hypotheken für ganze Liegenschaft gemäss Ziff.3 des Teilungsvertrages Fr. -8'425'000.00 Nettowert der ganzen Liegenschaft Fr. 3'075'000.00 Nettowert des Eigentumsviertels Fr. 768'750.00 50%-Anteil pro Partei nach erfolgter Teilung bzw. gemäss Ziff. 4 des Testamentes Fr. 384'375.00 Die Vorinstanz hat daher den Parteien mit Dispositiv-Ziff. 2 bzw. Dispositiv- Ziff. 3 des angefochtenen Urteils für ihre bezogenen Anteile an der Liegenschaft

- 25 - D._____strasse ... je einen Betrag von Fr. 384'375.00 angerechnet. Mit diesem Betrag sind sämtliche Leistungen der Parteien im Zusammenhang mit der Lie- genschaft D._____strasse ... abgegolten. In andern Punkten wird das vor- instanzliche Urteil nicht angefochten. Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO ist das angefochtene Urteil daher in der Sache in Abweisung der Berufung zu bestätigen.

6. Berichtigung des vorinstanzlichen Urteils

E. 6 Die von B._____ [Kläger] für seinen hälftigen Erbanteil an der Liegenschaft zu leistende Abfindung berechnet sich wie folgt: 1/2 Anrechnungswert Liegenschaft 5'750'000.00

- 1/2 Hypothek -4'212'500.00 Abfindung in bar 1'537'500.00 Der Abfindungsbetrag von Fr. 1'537'500.00 ist fällig und zahlbar bei der An- meldung dieses Erbteilungsvertrages zur grundbuchlichen Eigentumsübertra- gung der Liegenschaft. …

E. 6.1 Gemäss Art. 334 Abs. 2 ZPO kann ein Urteilsdispositiv korrigiert werden, wenn es Schreib- und Rechnungsfehler enthält. Mit seiner Berufungsantwort weist der Kläger auf solche Fehler hin und verlangt die "Berichtigung geringfügiger Dar- stellungsunklarheiten und fehlerhafter Zahlen in Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheides" (Urk. 54). Dazu ist vorab zu sagen, dass "geringfügige Darstel- lungsunklarheiten" nicht zum Gegenstand einer Berichtigung gemacht werden könnten, sondern nur eigentliche Irrtümer.

E. 6.2 Der Kläger weist mit der Berufung darauf hin, dass die Vorinstanz die Werte gemäss der Vermögensaufstellung der Willensvollstreckerin vom 10. Juli 2012 (Urk. 4/3) übernommen habe. Zwei Werte, nämlich der Betrag der beklagtischen Erbschaftssteuer und der Darlehensschuld seien falsch abgeschrieben worden (Urk. 54 S. 5). Der Beklagte hat sich dazu mit seiner Berufungsreplik nicht geäus- sert (Urk. 56). In der Tat sind die vom Kläger erwähnten beiden Zahlen im Dispo- sitiv des angefochtenen Urteils gestützt auf Art. 334 Abs. 2 ZPO zu berichtigen. Die Erbschaftssteuer des Beklagten gemäss der Verfügung des Kantonalen Steueramtes vom 17. April 2012 beträgt nicht Fr. 547'300.00, sondern Fr. 537'300.00 (Urk. 4/11 S. 4). Und die zu berücksichtigen Darlehensschuld des Beklagten beträgt gemäss der Aufstellung der Willensvollstreckerin (Urk. 4/3, An- hang S. 1) nicht Fr. 775'000.00, sondern Fr. 755'000.00. In diesem Sinne ist Dis- positiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils zu berichtigen. Die Berichtigungen führen indessen in Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils zu keinem andern Ender- gebnis. Es liegen offensichtlich Abschreibfehler vor.

E. 6.3 Die vom Beklagten erwähnte Darstellungsunklarheit betrifft die Zinsvergü- tungen für die Erbschaftssteuern in Dispositiv-Ziff. 2 bzw. Dispositiv-Ziff. 3 des

- 26 - angefochtenen Urteils. Diese Zinsvergütung ist von der Erbschaftssteuer in Abzug zu bringen, so dass dem Kläger im Ergebnis gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des ange- fochtenen Urteils Erbschaftssteuern im Betrage von Fr. 1'203'277.00 (= Fr. 1'230'000.00 abzüglich Fr. 26'723.00) anzurechnen sind. In diesem Sinne sind dem Beklagten gemäss Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils Erbschafts- steuern von Fr. 525'293.85 (= Fr. 537'300.00 abzüglich Fr. 12'006.15) anzurech- nen. Einer Berichtigung bedarf es nicht. Die Endsummen in Dispositiv-Ziff. 2 und 3 stimmen, wie bereits erwähnt.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 7 [Hypothek]

E. 7.1 Im obergerichtlichen Verfahren ist nur noch die Bewertung des Eigen- tumsviertels an der Liegenschaft D._____strasse ... streitig. Während die Vor– instanz von einem Nettowert dieses Eigentumsviertels von Fr. 768'750.00 aus- geht, möchte der Beklagte vom Verkehrswert gemäss der Verfügung des Kanto- nalen Steueramtes von Fr. 684'000.00 ausgehen. Davon möchte er die Hypothe- karschuld per 12. Mai 2009 in Abzug bringen. Das ergäbe einen negativen Netto- wert des Eigentumsviertels von Fr. 172'125.00 (so auch die Vorinstanz in Urk. 50 S. 8). Damit wäre für das Berufungsverfahren für den ganzen Eigentumsviertel von einem Streitwert von Fr. 940'875.00 (= Fr. 768'750.00 zuzüglich Fr. 172'125.00) auszugehen. Auf den strittigen Anteil des Beklagten entfällt Fr. 470'437.50.

E. 7.2 Bei diesem Prozessausgang ist die Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des angefochtenen Urteils ohne weiteres zu bestätigen. Ferner hat der Beklagte ausgangsgemäss die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu übernehmen und dem Kläger eine angemessene Parteientschädigung zu bezah- len (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mehrwertsteuer hat der Kläger für das Berufungsver- fahren nicht verlangt. Es wird beschlossen:

E. 8 [Mietzinsen, Verwaltungskosten]

E. 9 Das Baukonto mit einem Saldo per 31.12.2011 von Fr. 42'194.35 und das Kontokorrent mit einem Saldo per 31.12.2011 von Fr. 18'594.20 werden sal- diert und zwischen den Parteien hälftig geteilt. …. 10.Im Weiteren wird B._____ [Kläger] von A._____ [Beklagter] von allen heu- te noch offenen Verpflichtungen aus der Totalrenovation der Liegenschaft (Grundausbau und Mieterausbauten) gegenüber der Generalunternehmerin und allen weiteren Baubeteiligten befreit. …

E. 11 [Gewährleistung]

E. 12 [Verträge betreffend Liegenschaft]

E. 13 - 11 - Die Anmeldung zur grundbuchlichen Eigentumsübertragung erfolgt gleichzei- tig mit der Unterzeichnung dieses Erbteilungsvertrages, Zug um Zug gegen Bezahlung der Abfindung gemäss Ziff. 6 dieses Erbteilungsvertrages. …

E. 14 Nach Auffassung der Parteien entfällt für die vorliegende Erbteilung die Grundstückgewinnsteuer aufgrund von § 216 Abs. 3 lit. a des Zürcher Steu- ergesetzes. Eine entgegen dieser Auffassung sich ergebende Grundstückge- winnsteuer ist von B._____ [Kläger] zu tragen.

E. 15 [Gebühren]

E. 16 Die Parteien erklären, mit Erfüllung dieser Vereinbarung über den Nachlass ihres Vaters I._____ per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt zu sein. Die Parteien erklären, dass hiermit die Teilung über den Nachlass des ver- storbenen I._____ vollständig abgeschlossen ist.

E. 17 [Ausfertigung]." Gleichzeitig unterzeichneten die Parteien eine Grundbuchanmeldung, die unter Bezugnahme auf die Liegenschaft D._____strasse ... wie folgt formulierten: "Erbteilung: Streichung von Herrn B._____ [Kläger] als Grundeigentümer infolge Erben- gemeinschaft. Der Miterbe bleibt somit als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen.

- gestützt auf den vorstehenden Erbteilungsvertrag". Im Grundbuch ist der Beklagte nun wie folgt eingetragen: "Alleineigentümer, Erbteilung am 13.02.2012" (Urk. 62).

Dispositiv
  1. Auf den Berufungsantrag Ziff. 7 des Beklagten wird nicht eingetreten. - 27 -
  2. Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom
  3. Juni 2014 wird wie folgt berichtigt: - bei "Erbschaftssteuer gemäss Erbschaftssteuerverf." wird die Zahl 547'300 ersetzt durch die Zahl: 537'300. - bei "Anrechnung Darlehensschuld" wird die Zahl 775'000 ersetzt durch die Zahl: 755'000.
  4. Die Mitteilungen erfolgen mit nachstehendem Urteil.
  5. Rechtsmittel richten sich nach der Rechtsmittelbelehrung gemäss nachste- hendem Urteil. Und sodann wird erkannt:
  6. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (4. Abteilung) vom 30. Juni 2014 (Dispositiv-Ziff. 1 - 7) wird bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 20'000.00.
  8. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  9. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 15'000.00 zu bezahlen.
  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Zürich (4. Abtei- lung), sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Willensvollstreckerin (J._____, … [Adresse]), je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  11. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 28 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 470'437.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 26. Februar 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB140065-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss und Urteil vom 26. Februar 2015 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Fürsprecherin X._____, gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Erbteilung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom

30. Juni 2014 (CP120009-L)

- 2 -

1. Rechtsbegehren Kläger: (Urk. 2 S. 2) "1. Es sei der Nachlass von C._____, von Zürich, geb. tt.mm.1920, gest. tt.mm.2008, zuletzt wohnhaft gewesen …strasse …, … Zü- rich, festzustellen und zu teilen.

2. Es sei festzustellen, dass der für die Erbteilung massgebliche Nettoanrechnungswert des 25%igen Anteils der Erblasserin an der Liegenschaft D._____strasse ... in ... E._____ CHF 2'875'000.--, bzw. nach Abzug der darauf lastenden Hypothekar- schuld von CHF 2'106'250.--, netto CHF 768'750.-- beträgt und dass sich die beiden Erben für den ihnen zukommenden 12.5%- Anteil an der Liegenschaft D._____strasse ... in ... E._____, dem- nach den Betrag von je CHF 384'375.-- an ihren Erbteil anzu- rechnen haben.

3. Eventualiter sei festzustellen, dass der für die Erbteilung massge- bliche Nettoanrechnungswert des 25%igen Anteils der Erblasse- rin an der Liegenschaft D._____strasse ... in ... E._____ CHF 1'467'500.--, bzw. nach Abzug der darauf lastenden Hypothekar- schuld von CHF 856'125.--, netto CHF 611'375.-- beträgt und dass sich die beiden Erben für den ihnen zukommenden 12.5%- Anteil an der Liegenschaft D._____strasse ... in ... E._____, dem- nach den Betrag von je CHF 305'687.50.-- an ihren Erbteil anzu- rechnen haben.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich CHF 950.- Kosten des Schlichtungsverfahrens) zulasten des Be- klagten."

2. Rechtsbegehren Beklagter: (Urk. 19 S. 2) "1. Die Klage sei abzuweisen,

2. Die Willensvollstreckerin im Nachlass von C._____, gestorben tt.mm.2008, sei anzuweisen, den restlichen Nachlass sofort zu teilen,

3. der Teilungswert der ideellen Quote von 25% an Kat.-Nr. ..., D._____strasse ..., ... E._____ sei mit netto Fr. 684'000 festzuset- zen,

4. der Teilungswert des 25 %igen Anteils an der Hypothekarschuld lastend auf Kat.-Nr. ..., D._____strasse ..., ... E._____ sei mit Fr. 889'297 festzusetzen,

- 3 - eventuell:

5. dem Beklagten seien die seit dem 1. Januar 2009 von ihm für den Umbau der Liegenschaft D._____strasse ... in E._____ bezahlten Kosten, bestehend aus Planungs-, Bau- und Kreditkosten sowie Gebühren im Umfang von 12,5% vor der Teilung aus dem Nach- lass C._____ zu erstatten,

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -" Urteil des Bezirksgerichtes Zürich (4. Abteilung) vom 30. Juni 2014 (Urk. 50):

1. Es wird festgestellt, dass der Nachlass von C._____, von Zürich, geb. tt.mm.1920, gest. tt.mm.2008, zuletzt wohnhaft gewesen ...strasse ..., … Zü- rich, im Urteilszeitpunkt aus folgenden Aktiven und Passiven besteht: AKTIVEN

1. Liegenschaft 25% Anteil der Erblasserin an Liegenschaft D._____str. ..., E._____ Anrechnungswert 2'875'000.00

2. Wertschriften UBP, … Zürich Obligationen, Notes, etc. im Depot 1 409'335.00 Alternative Anlagen, etc. im Depot 2 54'881.00 464'216.00

3. Kontoguthaben UBP, … Zürich 327'167.77 CHF-Kontokorrent 1 322'816.00 USD-Kontokorrent 2 296'434.00 ZKB Privatkonto 1 127'613.60 UBS AG, … Zürich Sparkonto 1 1'740.71 Hypothekar-Kontokorrent 2 (25% Anteil) p.m. F._____, … Zürich Gesellschafter-Konto (Stand 31.12.2008) 218'992.60 1'294'764.68

- 4 -

4. Beteiligung F._____ Kommandite 500'000.00

5. Darlehensguthaben Darlehen B._____ 1'035'000.00 Darlehen A._____ 755'000.00 1'790'000.00

6. Edelmetall, Münzen UBS AG, … Zürich Edelmetalle im Depot 1 177'203.00 Aus Safe Nr. ... bei der UBS AG 8 Goldvreneli à CHF 20.00 (Kurs CHF 284.00/Stk.) 2'272.00 5 Goldvreneli à CHF 10.00 (Kurs 148.00 Stk.) 740.00 Silbermünze p.m. Aus Wohnung G._____strasse …, Zürich 9 Silbermünzen (div.) p.m 180'215.00

7. Guthaben gegenüber den Erben Herr B._____ 1/2 Anteil Unterhalts- und Umbaukosten Liegenschaft D._____str. ..., E._____ 23'448.78 Partielle Erbteilung vom 10.03.2011 in bar 100'000.00 Herr A._____ Barvermächtnis an H._____ 250'000.00 Barvermächtnis an H._____ 8'920.00 258'920.00 1/2 Anteil Unterhalts- und Umbaukosten Liegenschaft D._____str. ..., E._____ 23'448.77 Partielle Erbteilung vom 10.03.2011 50'000.00 Für Erben bezahlte Erbschaftssteuer Erbschaftssteuerverfügung 1'767'300.00 Nr…. ./. Zinsvergütung gemäss Abrechnung vom 27.04.2012 - 38'729.15 1'728'570.85 Total Aktiven 9'288'584.08 PASSIVEN

- 5 -

8. Hypothekarschuld 25% Anteil der Erblasserin an Hypotheken bei der UBS AG, …, lastend auf Liegenschaft D._____strasse ..., E._____ - 2'106'250.00

9. Liegenschaftskonto 25% Anteil der Erblasserin am Liegenschaftskonto D._____str. ..., E._____ p.m. Netto-Nachlassvermögen per 30.06.2012 (inkl. Liegenschaftsanteil) 7'182'334.08

10. Reserve für weitere Preise und Spesen für Aufbewahrung, Verkauf und/oder Auslieferung Wertschriften und Edelmetalle, weitere Kosten der Willensvollstreckung (Resthonorar inkl. MWSt.) -100'000.- Teilbares Nachlassvermögen (inkl. Liegenschaftsanteil) 7'082'334.08

2. Der Kläger ist am Nachlassvermögen zu 2/3 beteiligt. Nach Anrechnung un- tenstehend aufgeführter Abzüge beläuft sich sein Erbteil auf Fr. 1'256'462.67. Erbanspruch Kläger 2/3 4'721'556.05 ./. Erbschaftssteuer gemäss Erbschaftssteuerverf. 1'230'000.00 ./. anteilige Zinsvergütung (69% Gesamtzinsverg.) 26'723.00 ./. Anteil Unterhalts- und Umbaukosten Liegenschaft E._____ 23'448.78 Nettoerbanteil 3'494'830.27 ./. partielle Erbteilung vom 10.03.2011 100'000.- Vorläufiger Restanspruch 3'394'830.27 ./. Anrechnung, Kommandite F._____ 500'000.- ./. Anrechnung Gesellschafterkonto F._____ 218'992.60 ./. Anrechnung Darlehensschuld 1'035'000.-

- 6 - ./. Anrechnung 1/2 Nettoliegenschaftsanteil D._____strasse ... 384'375.- Total Anrechnungen 2'138'367.60 Restanspruch in Wertschriften, Edelmetall und/oder bar 1'256'462.67

3. Der Beklagte ist am Nachlassvermögen zu 1/3 beteiligt. Nach Anrechnung untenstehend aufgeführter Abzüge beläuft sich sein Erbteil auf Fr. 363'740.40. Erbanspruch Beklagter 1/3 2'360'778.03 ./. Vermächtnis H._____ 258'920.- ./. Erbschaftssteuer gemäss Erbschaftssteuerverf. 547'300.- ./. anteilige Zinsvergütung (31% der gesamten Zinsvergütung) 12'006.15 ./. Anteil Unterhalts- und Umbaukosten Liegenschaft D._____strasse ... 23'448.78 Nettoerbanteil 1'553'115.40 ./. partielle Erbteilung vom 10.03.2011 50'000.- Vorläufiger Restanspruch 1 '503'115.40 ./. Anrechnung Darlehensschuld 775'000.- ./. Anrechnung 1/2 Nettoliegenschaftsanteil D._____strasse ... 384'375.- Total Anrechnungen 1'139'375.- Restanspruch in Wertschriften, Edelmetall und/oder bar 363'740.40

4. Die Willensvollstreckerin wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils den einzelnen Erben ihre Erbteile wie folgt zuzuweisen: B._____ Fr. 1'256'462.67 A._____ Fr. 363'740.40

5. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 23'000.- festgesetzt.

6. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt und mit dem geleiste- ten Vorschuss des Klägers verrechnet. Der nicht beanspruchte Teil des Kos-

- 7 - tenvorschusses wird dem Kläger nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstat- tet.

7. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 43'651.– (inkl. 8% MWSt) zu bezahlen. Zudem hat er dem Kläger den Kostenvorschuss von Fr. 23'000.- sowie die Kosten des Schlichtungsverfah- rens von Fr. 950.- zu erstatten. Berufungsanträge: Des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 49 S. 2):

1. Das Urteil vom 30. Juni 2014 des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abtei- lung, Geschäfts-Nummer CP120009-L/U sei aufzuheben,

2. die Klage sei abzuweisen,

3. die Willensvollstreckerin im Nachlass von C._____, gestorben tt.mm.2008, sei anzuweisen, den restlichen Nachlass sofort zu teilen,

4. der Teilungswert der ideellen Quote von 25 % an Kat.-Nr. ..., D._____strasse ..., ... E._____ sei mit netto Fr. 684'000 festzuset- zen,

5. der Teilungswert des 25 %igen Anteils an der Hypothekarschuld lastend auf Kat.-Nr. ..., D._____strasse ..., ... E._____ sei mit Fr. 856'125 festzusetzen, eventuell:

6. die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, subeventuell:

7. dem Beklagten seien die seit dem 1. Januar 2009 von ihm für den Umbau der Liegenschaft D._____strasse ... in E._____ bezahlten Kosten, bestehend aus Planungs-, Bau- und Kreditkosten sowie Gebühren im Umfang von 12,5% vor der Teilung aus dem Nach- lass C._____ zu erstatten. Des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 54 S. 2): "Die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Be- rufungsverfahren abzuweisen und der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 30. Juni 2014 (CP120009-L) im Ergebnis in allen Punkten vollumfänglich zu bestätigen, unter gleichzeitiger Berichtigung geringfügiger Darstellungsunklarheiten und

- 8 - fehlerhaften Zahlen in Ziff. 2. und 3. des angefochtenen Entscheids gemäss der nachfolgenden Begründung." Inhaltsverzeichnis

1. Sachverhalt................................................................................................................8

2. Prozessverlauf ........................................................................................................11

3. Prozessuales ...........................................................................................................12

4. Teilung und Teilungszeitpunkt des 25%-Anteils an der Liegenschaft D._____strasse ... ..................................................................................................16

5. Teilungswert und Entscheid der Berufungsinstanz in der Sache ...................23

6. Berichtigung des vorinstanzlichen Urteils ...........................................................25

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen .....................................................................26 Erwägungen:

1. Sachverhalt 1.1. Die Parteien sind Halbbrüder und die Söhne des im Jahre 1911 geborenen und am tt.mm.1978 verstorbenen I._____. Dieser war infolge Kaufs seit dem 27. September 1974 Alleineigentümer der Liegenschaft D._____strasse ..., Grund- buchblatt ..., Kat-Nr. ... in E._____ (Urk. 62). Auf dem Grundstück steht ein im Jahre 1975 errichtetes Bürogebäude (vgl. Urk. 4/9). 1.2. Durch letztwillige Verfügung wies I._____ den Parteien je eine Eigentums- quote von 37,5% an dieser Liegenschaft zu. Die restlichen 25% wies er seiner Schwester, C._____, geb. tt.mm.1920, zu. Am 30. Oktober 1979 wurden im Grundbuch die beiden Parteien zusammen mit ihrer Tante C._____ als "Gesamt- eigentümer infolge Erbengemeinschaft – Erbfolge von I._____ vom tt.mm.1978" eingetragen (Urk. 62). 1.3. In der Folge setzten sich die Parteien im Nachlass ihres Vaters auseinander. Ungeteilt blieb einzig die Liegenschaft D._____strasse ... in E._____ (vgl. Urk. 4/4 Ziff. 1). Die Parteien blieben einstweilen zusammen mit ihrer Tante als Erben des I._____ im Grundbuch eingetragen.

- 9 - 1.4. Am tt.mm.2008 starb die in Zürich wohnhaft gewesene C._____, die am 24. Dezember 2007 eine öffentliche letztwillige Verfügung errichtet hatte (Urk. 4/2). Mit diesem Testament setzte C._____ die Parteien zu ihren einzigen Erben ein, und zwar den Kläger zu 2/ und den Beklagten zu 1/ (Ziff. 3). Bezüglich des Büro- 3 3 hauses D._____strasse ... in E._____ verfügte sie Folgendes (Ziff. 4): "Meinen Anteil von 25% an dieser Liegenschaft weise ich unter Überbindung der auf mich entfallenden Anteile von Grundpfand- oder Faustpfandschulden sowie des Miet-Konto-Korrent-Saldos bei der … Grundstücke Verwaltungen …, Zürich, je zur Hälfte meinen beiden Neffen B._____ [Kläger] und A._____ [Beklagter] zu." Als Willensvollstreckerin setzte die Erblasserin die J._____ ein (Ziff. 10). Mit Erbbescheinigung vom 9. April 2009 bescheinigte der Einzelrichter des Bezirksge- richts Zürich, dass die beiden Parteien die einzigen Erben der Erblasserin C._____ seien und dass die Willensvollstreckerin das Mandat angenommen habe (Urk. 4/1). 1.5. Bezüglich der Liegenschaft D._____strasse ... in E._____ wurden die beiden Parteien am 12. Mai 2009 im Grundbuch zusätzlich als "Gesamteigentümer infol- ge Erbengemeinschaft – Erbfolge C._____ vom tt.mm.2008" eingetragen (Urk. 62). Die entsprechende Eintragung bezüglich der Eigentumsquote der Erblasserin war von der Willensvollstreckerin am 11. Mai 2009 veranlasst worden (Urk. 4/7). 1.6. Am 13. Februar 2012 unterzeichneten die Parteien einen Erbteilungsvertrag "über den restlichen Nachlass des am tt.mm.1978 verstorbenen I._____" (Urk. 4/4). Dort hielten sie im Wesentlichen Folgendes fest: "1. Die Liegenschaft D._____strasse ... in ... E._____, GBBl ..., Kat.-Nr. ... bildet das letzte ungeteilte Nachlassvermögen des am tt.mm.1978 verstorbenen Va- ters der Parteien, I._____. Aus dem Nachlass ihres Vaters erhielten die Parteien eine Eigentumsquote an der Liegenschaft D._____strasse ... in E._____ von 37,5%. Für die restli- che Eigentumsquote von 25% setzte der Erblasser seine Schwester C._____ als Erbin ein. Bei deren Tod am tt.mm.2008 fiel den Parteien aus ihrem Nach- lass eine zusätzliche Eigentumsquote von je 12,5% an der Liegenschaft zu. Seither sind die Parteien zu je 50% als Gesamteigentümer infolge Erbenge- meinschaft an der Liegenschaft D._____strasse ... in ... E._____ beteiligt. 2.

- 10 - Die Liegenschaft steht kurz vor Abschluss der im Jahre 2009 begonnenen To- talrenovation. Die Parteien messen der Liegenschaft im heutigen Zustand ei- nen Bruttoanrechnungswert von Fr. 11'500'000.00 bei. …. 3. Die auf der Liegenschaft D._____strasse ... lastenden Hypotheken betragen Fr. 8'425'000. ….. 4. [Hinweis auf Konti] 5. Die Parteien vereinbaren die Auflösung der Erbengemeinschaft und die end- gültige Teilung des Nachlasses ihres Vaters. Zu diesem Zweck übernimmt A._____ [Beklagter] per 31.12.2011 die Liegen- schaft D._____strasse ... in E._____ unter Abfindung seines Bruders B._____ [Kläger] in sein Alleineigentum. 6. Die von B._____ [Kläger] für seinen hälftigen Erbanteil an der Liegenschaft zu leistende Abfindung berechnet sich wie folgt: 1/2 Anrechnungswert Liegenschaft 5'750'000.00

- 1/2 Hypothek -4'212'500.00 Abfindung in bar 1'537'500.00 Der Abfindungsbetrag von Fr. 1'537'500.00 ist fällig und zahlbar bei der An- meldung dieses Erbteilungsvertrages zur grundbuchlichen Eigentumsübertra- gung der Liegenschaft. … 7. [Hypothek] 8. [Mietzinsen, Verwaltungskosten] 9. Das Baukonto mit einem Saldo per 31.12.2011 von Fr. 42'194.35 und das Kontokorrent mit einem Saldo per 31.12.2011 von Fr. 18'594.20 werden sal- diert und zwischen den Parteien hälftig geteilt. …. 10.Im Weiteren wird B._____ [Kläger] von A._____ [Beklagter] von allen heu- te noch offenen Verpflichtungen aus der Totalrenovation der Liegenschaft (Grundausbau und Mieterausbauten) gegenüber der Generalunternehmerin und allen weiteren Baubeteiligten befreit. … 11. [Gewährleistung] 12. [Verträge betreffend Liegenschaft] 13.

- 11 - Die Anmeldung zur grundbuchlichen Eigentumsübertragung erfolgt gleichzei- tig mit der Unterzeichnung dieses Erbteilungsvertrages, Zug um Zug gegen Bezahlung der Abfindung gemäss Ziff. 6 dieses Erbteilungsvertrages. … 14. Nach Auffassung der Parteien entfällt für die vorliegende Erbteilung die Grundstückgewinnsteuer aufgrund von § 216 Abs. 3 lit. a des Zürcher Steu- ergesetzes. Eine entgegen dieser Auffassung sich ergebende Grundstückge- winnsteuer ist von B._____ [Kläger] zu tragen. 15. [Gebühren] 16. Die Parteien erklären, mit Erfüllung dieser Vereinbarung über den Nachlass ihres Vaters I._____ per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt zu sein. Die Parteien erklären, dass hiermit die Teilung über den Nachlass des ver- storbenen I._____ vollständig abgeschlossen ist. 17. [Ausfertigung]." Gleichzeitig unterzeichneten die Parteien eine Grundbuchanmeldung, die unter Bezugnahme auf die Liegenschaft D._____strasse ... wie folgt formulierten: "Erbteilung: Streichung von Herrn B._____ [Kläger] als Grundeigentümer infolge Erben- gemeinschaft. Der Miterbe bleibt somit als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen.

- gestützt auf den vorstehenden Erbteilungsvertrag". Im Grundbuch ist der Beklagte nun wie folgt eingetragen: "Alleineigentümer, Erbteilung am 13.02.2012" (Urk. 62). 1.7. Mit Verfügung vom 27. April 2012 setzte das Kantonale Steueramt Zürich die im Nachlass von C._____ zu bezahlende Erbschaftssteuer fest. Dabei setzte es den steuerlichen Verkehrswert für den Anteil der Erblasserin von 25% an der Liegenschaft D._____strasse ... in E._____ auf Fr. 720'000.00 fest, abzüglich Fr. 36'000.00 latente Steuern (Urk. 4/11).

2. Prozessverlauf 2.1. Am 21. Mai 2012 machte der Kläger beim Friedensrichteramt Zürich (Kreise 7 und 8) gegen den Beklagten die vorliegende Klage anhängig, die in erster Linie auf Feststellung und Teilung des Nachlasses von C._____ ausgerichtet ist (Urk.

- 12 - 1). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf das angefochtene Ur- teil verwiesen (Urk. 50 S. 3). 2.2. Gegen das oben vermerkte vorinstanzliche Urteil vom 30. Juni 2014 erhob der Beklagte rechtzeitig die Berufung (Urk. 46; Urk. 49). Nach Erstattung der Be- rufungsantwort durch den Kläger am 6. November 2014 (Urk. 54) wurde am

7. November 2014 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 55). In der Fol- ge erstatteten der Beklagte die Berufungsreplikschrift am 12. Dezember 2014 (Urk. 56) und der Kläger die Berufungsduplikschrift am 22. Januar 2015 (Urk. 58). Von Amtes wegen wurde vom Grundbuchamt K._____ eine vom 9. Februar 2015 datierende Eigentümerauskunft (Urk. 62) beigezogen, die in der Folge den Partei- en in Kopie zugestellt wurde (Urk. 63).

3. Prozessuales 3.1. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf seine vor erster Instanz vorgetra- genen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beru- fungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3, in: SJ 134/2012 I S. 232). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Berufung ein (BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezem- ber 2011 E. 3). Gleiches muss gelten, wenn ein Berufungskläger lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Berufung den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.; BGer 5A_209/2014 vom 2.9.2014).

- 13 - Noven sind im Berufungsverfahren grundsätzlich verboten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). In diesem Sinne bilden daher auch vor der Berufungsinstanz die von den Parteien vor Aktenschluss im erstinstanzlichen Verfahren eingebrachten Tatsa- chenbehauptungen die Basis des Prozesses. Die vom Beklagten mit der Beru- fungsschrift vorgetragene erneute Darstellung des Sachverhalts (Urk. 49 Rz 1-7) ist daher ohne jeden Belang. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte der Vorinstanz – von einem Hinweis auf zwei nebensächliche Punkte abgesehen – pauschal vorwirft, sie habe den dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt "unpräzis, unvollständig, aktenwidrig und suggestiv tendenziös" dar- gestellt (Urk. 49 Rz 8). Ganz generell erhebt der Beklagte mit der Berufung gegen die Vorinstanz schwere Vorwürfe: Ihr Urteil sei "vorgefasst", sei willkürlich, verletze Treu und Glauben und weitere "allgemeine Verfahrensgrundsätze". Den Argumenten des Klägers würden "denjenigen des Beklagten gegenübergestellt und nicht umge- kehrt". Die Vorinstanz folge sodann der klägerischen Begründung "blindlings". bzw. "kritiklos" (Urk. 49 Rz 8, 14 und 26). Alle diese Vorwürfe des anwaltlich ver- tretenen Beklagten sind nicht zielführend. Schliesslich mutmasst der Beklagte, die Vorinstanz könnte wegen der Bekanntschaft zwischen dem Kläger und Bezirks- richter L._____ "trotz der verschiedenen Abteilungen befangen gewesen sein" (Urk. 49 Rz 29). Ein Ausstandsgesuch im Sinne von Art. 49 ZPO hat der Beklagte indessen nie gestellt. Es ist daher rechtsmissbräuchlich und ungehörig, der Vor- instanz unter diesen Umständen zwischen den Zeilen Befangenheit zu unterstel- len. 3.2. Der Kläger bestreitet die Beschwer des Beklagten im Berufungsverfahren, denn das vorinstanzliche Urteil spreche ihm mehr zu, als er vor Obergericht ver- langte (Urk. 54 S. 2). Aus den vom Beklagten gestellten Berufungsanträgen Ziff. 4 und 5 ergibt sich die Beschwer indessen ohne weiteres. Mit diesen Berufungsan- trägen möchte der Beklagte die Bewertung des Eigentumsviertels an der Liegen- schaft D._____strasse ... korrigieren (vgl. unten E. 5). 3.3. Der Kläger hat Erbteilungsklage erhoben, indem er vom angerufenen Ge- richt verlangt, dass der Nachlass von C._____ festzustellen und zu teilen sei.

- 14 - Demgegenüber hat die Vorinstanz mit Dispositiv-Ziff. 1 ihres Urteils das Nach- lassvermögen festgestellt und hat mit den Dispositiv-Ziff. 2 und 3 die Erbanteile der Parteien wertmässig berechnet. Schliesslich hat sie mit Dispositiv-Ziff. 4 ihres Urteils die Willensvollstreckerin angewiesen, den Parteien die von ihr errechneten Werte zuzuweisen. 3.3.1. Das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen ist angesichts des auf Teilung des Nachlasses ausgerichteten Klagebegehrens an und für sich unzulässig. Ge- teilt werden kann ein Nachlass entweder durch Erbteilungsvertrag (Art. 634 ZGB), durch Realteilung, d.h. durch die Entgegennahme der Lose (Art. 634 ZGB), oder schliesslich durch gerichtliches Urteil (Art. 604 ZGB). Der Willensvollstrecker kann demgegenüber die Teilung lediglich vorbereiten und dazu z.B. einen Teilungsver- trag entwerfen (Künzle, in BEK, N. 307 zu Art. 517-518 ZGB). Zum Abschluss bringen kann er die Teilung aber bei Uneinigkeit der Erben nicht (Künzle, in BEK, N. 315 zu Art. 517-518 ZGB). Das ist einzig dem richterlichen Urteil vorbehalten, sei es auf Gestaltungs-, Leistungs- oder Feststellungsklage hin (Wolf, in BEK, N. 37 - 42 zu Art. 604 ZGB). Das vorinstanzliche Urteil ist daher bezüglich der Tei- lung nicht vollstreckbar. Zu Recht weist der Beklagte denn auch darauf hin, dass die bei der Teilung zu berücksichtigenden Kurswerte von Wertschriften sich stän- dig verändern (Urk. 56 S. 2 f.). Das könnte namentlich in jüngster Zeit durch die Veränderungen des Eurokurses in hohem Masse der Fall gewesen sein. Im Rah- men der Rechtsbegehren hat das Erbteilungsgericht ein vollstreckbares Urteil zu fällen, d.h. die Teilung durchzuführen und die Betreffnisse den einzelnen Erben konkret zuzuweisen. Es entscheidet über sämtliche Streitfragen und hat umfas- sende Teilungs- und Zuweisungskompetenz. Die Erbteilungsklage führt zu einem Urteil, das – je nach Begehren – den Nachlass vollständig oder partiell teilt und in- folgedessen auch die Erbengemeinschaft vollständig oder partiell aufhebt. Soweit entsprechende Begehren gestellt werden und an deren Beurteilung ein hinrei- chendes Rechtsschutzinteresse besteht, kann sich ein Erbteilungsgericht aber auch darauf beschränken, materiellrechtliche Einzelfragen der Teilung zu ent- scheiden und damit die Voraussetzung für eine spätere vertragliche Erbteilung zu schaffen. Das Urteil bewirkt dann allerdings weder die Zuweisung bestimmter Nachlassgegenstände noch die Aufhebung der Erbengemeinschaft. Der Zeitpunkt

- 15 - der später durchzuführenden Erbteilung ist vielmehr auch für die Aufhebung der Erbengemeinschaft massgebend (BGer 5D_133/2010 vom 12.1.2011 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.3.2. Vor Obergericht beanstandet indessen keine der Parteien das von der Vor- instanz gewählte Vorgehen. Die Parteien weisen im Gegenteil darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren einzig zwei Dinge umstritten seien, nämlich erstens der Zeitpunkt der Teilung des 25%-Anteils der Erblasserin an der Liegenschaft D._____strasse ... und zweitens der Teilungswert (Urk. 54 Rz 7; Urk. 58 Rz 1). Der Beklagte meint weiter, dass "nach Klärung der vorliegend zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen …sich die Erbteile im Zuge der Vollstreckung problemlos ermitteln" liessen. Der Kläger bestätigt das, indem er darlegt, dass "allfällige Wäh- rungsschwankungen … mit der grosszügig bemessenen Reserve … in der End- abrechnung problemlos ausgeglichen werden" könnten (Urk. 58 S. 3). Damit fin- den sich die Parteien mit dem vorinstanzlichen Urteil auch insoweit ab, als es un- zulänglich ist. Das ist gemäss der Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO hinzunehmen, weshalb es der Berufungsinstanz verwehrt ist, in dieser Hinsicht korrigierend einzugreifen. 3.4. Seinen Berufungsantrag Ziff. 7 bezeichnet der Beklagte als Subeventualan- trag. Mit diesem Antrag verlangt er, dass ihm die seit dem 1. Januar 2009 von ihm für den Umbau der Liegenschaft D._____strasse ... in E._____ bezahlten Kosten, bestehend aus Planungs-, Bau- und Kreditkosten sowie Gebühren im Umfang von 12,5% vor der Teilung aus dem Nachlass C._____ zu erstatten seien. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheis- sung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Pro- zessgrundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu bezif- fern sind (BGE 137 III 617 E. 4.3). Das hat der Beklagte nicht getan, obwohl er das ohne weiteres hätte tun können. Eine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO ist ihm nach der bundegerichtlichen Rechtsprechung nicht anzuset- zen. Auch die Berufungsbegründung enthält keine Bezifferung (Urk. 49 S. 20). In- soweit ist auf die Berufung von vornherein nicht einzutreten (BGE 137 III 617 E. 4.3 und E. 6.4)

- 16 -

4. Teilung und Teilungszeitpunkt des 25%-Anteils an der Liegenschaft D._____strasse ... 4.1. Die Erblasserin C._____ hat mit Ziff. 4 ihrer öffentlichen letztwilligen Verfü- gung vom 24. Dezember 2007 "meinen Anteil von 25%" an der Liegenschaft D._____strasse ... "je zur Hälfte" den beiden Parteien, d.h. "meinen beiden Neffen B._____ und A._____" zugewiesen. Zutreffend hat die Vorinstanz diese testa- mentarische Bestimmung als Teilungsvorschrift qualifiziert (Urk. 50 S. 6 f.). Vor Obergericht wird das nicht angefochten. 4.2. Gemäss Art. 604 ZGB steht den Erben ein Anspruch auf Vornahme der Tei- lung zu. Nicht verlangt werden kann, dass die Erbengemeinschaft durch Um- wandlung in eine andere Rechtsgemeinschaft aufgelöst wird (Wolf, BEK, N. 25 zu Art. 604 ZGB). Der Anspruch richtet sich gemäss Art. 634 ZGB auf Vornahme der Teilung in Natura. Dieser Anspruch kann auch nur teilweise ausgeübt werden und sich dabei auf einzelne Erbschaftsgegenstände beschränken. Wird im Sinne einer objektiv partiellen Erbteilung ein Erbschaftsgegenstand dergestalt einem Erben zugewiesen, so bleibt der betreffende Erbe Subjekt der Erbengemeinschaft, aller- dings mit einem entsprechend verminderten Anteil (Wolf, BEK, N. 28 zu Art. 604 ZGB). Ein solche objektiv partielle Erbteilung setzt die Zustimmung aller Erben vo- raus (Wolf, Grundfragen der Auflösung der Erbengemeinschaft, Bern 2004, S. 98). Fest steht, dass im Grundbuch die Quote der Erblasserin von 25% an der Liegenschaft D._____strasse ... am 12. Mai 2009 auf beide Parteien gemeinsam eingetragen wurde, und zwar als "Gesamteigentümer infolge Erbengemeinschaft

– Erbfolge C._____ vom tt.mm.2008". Am 13. Februar 2012 wurde die ganze Lie- genschaft (einschliesslich des Anteils der Erblasserin von 25%) auf den Beklagten als Alleineigentümer übertragen, und zwar infolge "Erbteilung am 13.02.2012" (Urk. 62). Der Beklagte anerkennt ausdrücklich, dass bezüglich der Quote von 25% an der Liegenschaft D._____strasse ... eine objektiv partielle Erbteilung stattgefunden hat, und zwar spätestens am 12. Mai 2009 (Urk. 49 Rz 7 und 9; Urk. 56 Rz 14). Auch der Kläger anerkennt, dass eine objektive partielle Erbtei- lung vorgenommen wurde, meint aber, dass dies nicht vor dem 13. Februar 2012 geschehen sei (Urk. 58 Rz 14).

- 17 - 4.2.1. Wie bereits erwähnt, wird ein Nachlass in der Regel entweder durch Erbtei- lungsvertrag (Art. 634 ZGB), durch Realteilung, d.h. durch Entgegennahme der Lose (Art. 634 ZGB), oder schliesslich durch gerichtliches Urteil (Art. 604 ZGB) geteilt. Keine dieser Teilungsarten erfolgt stillschweigend: Der Erbteilungsvertrag bedarf zwingend der Schriftform (Art. 634 Abs. 2 ZGB), bei der Realteilung wer- den die gebildeten Lose den einzelnen Erben durch Vereinbarung aller Erben o- der durch Losziehung zugewiesen (Art. 611 Abs. 3 ZGB), wobei die Erbteilung im Falle der Realteilung gemäss Art. 634 Abs. 1 ZGB erst mit der Aufstellung und der Entgegennahme der Lose verbindlich wird (Wolf, BEK, N. 26 zu Art. 611 ZGB). 4.2.2. Allerdings ist es denkbar, dass eine Erbengemeinschaft in eine andere Rechtsgemeinschaft umgewandelt wird. Möglich ist z.B. die Umwandlung in eine Miteigentümergemeinschaft, in eine Gemeinderschaft oder aber in ein Gesell- schaftsverhältnis gemäss OR (Wolf, BEK, N. 191 zu Art. 602 ZGB). In einem Fall, wie dem vorliegenden, könnte die Erbengemeinschaft nur in eine einfache Ge- sellschaft, nicht in ein anderes Rechtsverhältnis umgewandelt worden sein (BGE 96 II 325 E. 6c). Bei einer solchen Umwandlung wird die Erbengemeinschaft auf- gehoben und die gemeinsame Berechtigung der bisherigen Erben an den Erb- schaftsgegenständen auf einer andern Rechtsgrundlage fortgesetzt (Wolf, BEK, N. 191 zu Art. 602 ZGB). Der Zweck der Gemeinschaft ist bei einer Umwandlung in eine einfache Gesellschaft nicht mehr auf blosse Liquidation ausgerichtet, son- dern gemäss Art. 530 OR auf die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Mitteln (Wolf, BEK, N. 193 zu Art. 602 ZGB). Das auf Dauer ange- legte gemeinsame Halten und Verwalten von Vermögenswerten kann allerdings nur dann den Gesellschaftszweck einer einfachen Gesellschaft bilden, wenn dies von den Beteiligten auch gewollt und so erklärt wird (Handschin, ZHK, N. 40 und 140 zu Art. 530 OR). In diesem Sinne bedarf die Umwandlung der Erbengemein- schaft übereinstimmender gegenseitiger Willenserklärungen der Parteien, die so- wohl ausdrücklich als auch stillschweigend sein können (Art. 1 OR). 4.2.2.1. Einträge in öffentlichen Registern, wie Handelsregister oder Grundbuch, sind notorische Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO, die weder behauptet noch bewiesen werden müssen (BGer 4A_261/2013 vom 1. Oktober 2013, publiziert in

- 18 - SZZP 2014 S. 34). Von der Berufungsinstanz wurde daher eine Eigentümeraus- kunft über die Liegenschaft D._____strasse ... eingeholt (Urk. 62). Das sind An- gaben, die gemäss Art. 26 Abs. 1 GBV von jeder Person ohne irgendeinen Inte- ressennachweis verlangt werden können. Sie sind daher notorisch. Auf Grund der Eigentümerauskunft steht Folgendes fest: Die Parteien wur- den im Grundbuch bezüglich der Liegenschaft D._____strasse ... am 30. Oktober 1979 zusammen mit der Erblasserin C._____ "als Gesamteigentümer infolge Er- bengemeinschaft – Erbfolge von I._____ vom tt.mm.1978" eingetragen. Und am

12. Mai 2009 wurden die beiden Parteien zusätzlich als "Gesamteigentümer infol- ge Erbengemeinschaft – Erbfolge von C._____ vom tt.mm.2008" eingetragen. Heute ist der Beklagte als Alleineigentümer eingetragen, und zwar "als Alleinei- gentümer, Erbteilung am 13.02.2012" (Urk. 62). Eintragungen im Grundbuch erbringen gemäss Art. 9 ZGB bzw. Art. 179 ZPO für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Un- richtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Bei Gesamteigentum wird im Grund- buch gemäss Art. 96 Abs. 3 GBV (bzw. bis 31. Dezember 2011: Art. 31 Abs. 2 lit. c und Art. 33 Abs. 3 aGBV) namentlich auch das Rechtsverhältnis angegeben, das die Gemeinschaft begründet. Es ist dies eine durch das Grundbuch bezeugte Rechtstatsache, der im Sinne von Art. 9 Abs. 1 und Art. 179 ZPO verstärkte Be- weiskraft zukommt; solche Angaben haben die Vermutung der Richtigkeit für sich. Der Nachweis der Unrichtigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 2 ZGB an keine besondere Form gebunden. Die Unrichtigkeit der im Grundbuch enthaltenen Angabe über das zwischen den Gesamteigentümern bestehende Gemeinschaftsverhältnis kann sich daraus ergeben, dass der Vertrag, auf den diese Angabe sich stützt, ei- nen andern als den ihm vom Grundbuchverwalter beigelegten Sinn hat oder dass die Gesamteigentümer das zwischen ihnen bestehende Gesamthandverhältnis nachträglich durch ein anderes Verhältnis dieser Art ersetzt haben. Ein solcher Wechsel bedeutet keine Eigentumsübertragung, die nach Art. 656 Abs. 1 ZGB nur durch Eintragung im Grundbuch bewirkt werden könnte. Für den auf einen sol- chen Wechsel gerichteten Vertrag gilt nämlich das in Art. 657 Abs. 1 ZGB aufge-

- 19 - stellte Erfordernis der öffentlichen Beurkundung nicht (BGE 96 II 325 E. 6 b-c mit Hinweisen). 4.2.2.2. Damit hat gemäss Art. 8 ZGB diejenige Partei, die Rechte aus Umstän- den ableitet, die im Widerspruch zu den Eintragungen im Grundbuch stehen, die- se Umstände zunächst zu behaupten und dann auch zu beweisen. Der Kläger stützt sich auf die Zuweisung und Bewertung gemäss Erbteilungsvertrag vom

13. Februar 2012 (Urk. 4/4) und damit jedenfalls bezüglich der Zuweisungen auf Umstände, die mit den Einträgen im Grundbuch übereinstimmen. Demgegenüber weicht die Sachdarstellung des Beklagten von den massgeblichen Grundbuchein- trägen ab: So trägt er vor, "die Anmeldung des Erbganges an der ideellen Eigen- tumsquote an der Liegenschaft D._____strasse ... per 12. Mai 2009 und die gleichzeitige Entlassung aus der Verwaltung der Willensvollstreckerin" stelle "eine objektive partielle Erbteilung in der Form der Realteilung dar" (Urk. 19 Rz 10). Diese Teilung liege darin begründet, "dass die Erben das Gesamthandverhältnis an der ideellen Quote, entstanden durch den Tod der Erblasserin, von der Erben- gemeinschaft C._____ in die einfache Gesellschaft 'Erben des I._____' überführ- ten und ab dem 12. Mai 2009 zusammen mit den übrigen Eigentumsquoten an der Liegenschaft D._____strasse ... ausserordentlich bewirtschafteten" (Urk. 19 Rz 12). So wie im Präjudiz BGE 96 II 332 sei auch hier "unter Anwendung des Vertrauensprinzips zu prüfen, ob zwischen den Parteien, wie vom Beklagten be- hauptet, ein übereinstimmender wirklicher Wille vorlag, das durch den Erbgang von C._____ entstandene Gesamthandverhältnis an der ideellen Quote von 25% an der Liegenschaft in E._____ nicht mehr als Erbengemeinschaft, sondern fortan als einfache Gesellschaft zu führen" (Urk. 19 Rz 13). Gegenüber der kreditgeben- den Bank und gegenüber andern Vertragspartnern seien die Parteien als Erben des I._____ aufgetreten (Urk. 19 Rz 13). Seit dem Hinschied der Erblasserin hät- ten die Parteien als einfache Gesellschaft gehandelt (Urk. 19 Rz 15). Sämtliche Eigentumsquoten aus dem Nachlass des I._____ seien nach dem Tode der Erb- lasserin "Gegenstand eines gemeinsamen Zwecks, nämlich des Umbaus und der Umnutzung" geworden. Demgegenüber sei der Zweck der blossen Verwaltung dahingefallen. Die Parteien hätten daher "die Erbengemeinschaft bezüglich des Objektes D._____strasse ..." aufgelöst und eine einfache Gesellschaft begründet.

- 20 - Dies gelte sowohl für die aus dem Nachlass von C._____ als auch für die aus dem Nachlass von I._____ stammenden Eigentumsquoten (Urk. 19 Rz 15). Der Teilungsakt sei mit dem stillschweigend übereinstimmenden Willen zur gemein- samen Fortführung und zur ausserordentlichen Bewirtschaftung der Liegenschaft abgeschlossen worden (Urk. 35 S. 3). Der Kläger hält dem im Wesentlichen entgegen, das schon seit dem Jahre 2004 (damals noch zusammen mit der Erblasserin) verfolgte Renovations- und Umbauprojekt habe ausschliesslich dem Erhalt der Liegenschaft bzw. ihrer lang- fristiger Vermietbarkeit im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung gedient. Ein solches Projekt könne auch eine Erbengemeinschaft verfolgen (Urk. 27 S. 5). 4.2.3. Entgegen der Meinung des Beklagten kann von der Bildung einer einfachen Gesellschaft nicht ausgegangen werden: 4.2.3.1. Die von der Willensvollstreckerin am 11. Mai 2009 vorgenommene Grundbuchanmeldung (Urk. 20/2) hat mit einer Erbteilung nichts zu tun. Die Wil- lensvollstreckerin verlangte mit der Grundbuchanmeldung lediglich, dass im Zuge des Todes der Erblasserin deren Eigentumsquote auf die Gesamtheit ihrer Erben, d.h. auf die beiden Parteien "als Gesamteigentümer infolge Erbengemeinschaft" übertragen werde. Damit wurde lediglich im Sinne von Art. 29 Abs. 2 lit. c und Art. 33 Abs. 3 aGBV der Erbfolge Rechnung getragen. Ebenso wenig ergeben sich aus dem Brief der Willensvollstreckerin vom 20. Juli 2009 "an die Erben im Nach- lass von Frau C._____" Indizien für eine in dieser Hinsicht vorgenommene partiel- le Erbteilung. Wenn dort dargelegt wird, dass die "vollumfängliche Handlungs- und Verfügungsfreiheit" seit der Eintragung des Erbganges durch das Grund- buchamt K._____ bei den Parteien liege und die Willensvollstreckerin jegliche Verantwortung im Zusammenhang mit dem Umbau ablehne, so heisst dies noch längst nicht, dass damit die beiden Brüder in dieser Hinsicht erbrechtlich ausei- nandergesetzt wären. Zu erinnern ist daran, dass die Willensvollstreckerin nicht befugt ist, eine Erbteilung vorzunehmen. Das können nur die Erben oder der Richter tun.

- 21 - 4.2.3.2. Die Liegenschaft D._____strasse ... wurde 1975 erstellt (vgl. Urk. 4/9 S.

5) und wurde von den Parteien und ihrer Tante in der Folge als Renditeobjekt ge- halten. Fest steht auch, dass die Parteien und die Erblasserin bereits im Jahre 2006 durch die M._____ AG ein Sanierungskonzept für Flachdach und Fassade ausarbeiten liessen (Urk. 4/8). Die gleiche Architekturfirma setzte das Projekt ei- ner Totalsanierung schliesslich um (Urk. 20/34). Anerkannt ist die klägerische Sachdarstellung, dass bereits im Jahre 2006 eine "umfassende Sanierung" der in die Jahre gekommenen Liegenschaft ins Auge gefasst werden musste (Urk. 27 S. 6; Urk. 35 S. 6). Das machte auch aus der Sicht einer Erbengemeinschaft durch- aus Sinn. Im Jahre 2006 war die Erblasserin C._____ bereits 86 Jahre alt. Es gibt keine Hinweise darauf, dass C._____ sich mit ihren Neffen zu einer einfachen Gesellschaft hätte zusammentun wollen. Stattdessen machte sie sich Gedanken darüber, was mit ihrer Eigentumsquote an der Liegenschaft D._____strasse ... dereinst geschehen sollte. Diese Gedanken wurden schliesslich mit der letztwilli- gen Verfügung vom 24. Dezember 2007 fixiert, mit der sie "meinen Anteil an die- ser Liegenschaft" im Sinne einer Teilungsvorschrift den Parteien je zur Hälfte zu- wies (Urk. 4/2 Ziff. 4). Hinweise auf das Bestehen einer einfachen Gesellschaft gibt es dort nicht. Vielmehr ging die Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung bezüglich der Liegenschaft D._____strasse ... von einer nach wie vor ungeteilten Erbschaft ihres Bruders aus, an der sie mit einer Quote von 25% beteiligt war. Die Parteien waren damals lediglich zwei von drei Gesamteigentümern. Ohne Einbe- zug der dritten Gesamteigentümerin, der Erblasserin, wäre die Bildung einer ein- fachen Gesellschaft zwecks Sanierung nicht möglich gewesen. Wäre zu Lebzei- ten C._____s eine einfache Gesellschaft zum Zwecke der Sanierung der Liegen- schaft gebildet worden, dann hätte der Notar ihre öffentliche letztwillige Verfügung anders formuliert. Nach dem Tode der Erblasserin führten die Parteien einfach das Projekt weiter, welches noch zu Lebzeiten ihrer Tante begonnen worden war. Dass sie dies als Erbengemeinschaft taten, ergibt sich aus dem Grundbuchein- trag vom 12. Mai 2009 (Urk. 62), und dieser Grundbucheintrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Schlicht nicht vereinbar ist er mit der These des Beklag- ten, wonach die Parteien den Anteil ihrer Tante einfach in die einfache Gesell- schaft der Erben des I._____ überführten, um ihn dann mit den andern Eigen-

- 22 - tumsquoten "ausserordentlich" zu bewirtschaften (vgl. Urk. 19 Rz 12). Das Ge- genteil trifft zu: Vor dem Tode ihrer Tante gehörten die Parteien zusammen mit ihr zur Erbengemeinschaft des I._____; nach dem Tode ihrer Tante war dies nicht anders, denn der Tod der Tante hatte einzig zur Folge hatte, dass den Parteien die Quote des dritten Mitgliedes der Erbengemeinschaft gleichsam anwuchs. Wenn die Parteien als "Erben des I._____" auftraten, war dies nicht falsch; diese Bezeichnung wäre schon vor dem Tode ihrer Tante nicht falsch gewesen. Erben des I._____ waren nämlich alle drei; die Parteien blieben dies auch nach dem To- de der Erblasserin. 4.2.3.3. Bezüglich der Frage, ob die Parteien eine einfache Gesellschaft gebildet hätten, stützt sich der Beklagte jedenfalls nicht auf ausdrückliche Willenserklärun- gen der Parteien, sondern meint vielmehr, die Willensbildung sei stillschweigend erfolgt. Zwar trägt er vor, er "behaupte", dass zwischen den Parteien ein überein- stimmender wirklicher Wille bestanden habe, wonach "das durch den Erbgang von C._____ entstandene Gesamthandverhältnis an der ideellen Quote von 25% an der Liegenschaft in E._____ nicht mehr als Erbengemeinschaft, sondern fortan als einfache Gesellschaft" fortgeführt werde (Urk. 19 Rz 13). Einen Beweisantrag im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO verbindet der Beklagte mit dieser "Be- hauptung" allerdings nicht. Bei genauerer Betrachtung macht der Beklagte mit seinem Vorbringen aber auch gar keine Tatsachenbehauptung geltend, sondern er wirft damit lediglich eine Rechtsfrage auf, legt er doch in diesem Zusammen- hang einzig dar, dass "nach dem Vertrauensprinzip" zu prüfen sei, ob ein solcher übereinstimmender Wille vorliege. Unter diesem Gesichtspunkt ist allerdings der Erbteilungsvertrag der Parteien vom 13. Februar 2012 von Belang (Urk. 4/4), der nach den allgemeinen, für die Auslegung von Verträgen geltenden Grundsätzen auszulegen ist. Auslegungsfragen sind aber Rechts-, nicht Tatfragen. Der Erbteilungsvertrag bezieht sich einzig auf die Liegenschaft D._____strasse ... und soll nach seinem Ingress den "restlichen Nachlass des am tt.mm.1978 verstorbenen I._____" betreffen. In Ziff. 1 des Vertrages halten die Parteien fest, dass ihnen seit dem Tode C._____s eine Eigentumsquote von je 50% an der Liegenschaft zustehe und nicht nur von je 37,5% wie vor deren Tod.

- 23 - Hinweise dafür, dass die Parteien diese Quote als einfache Gesellschafter halten würden, gibt es auch in diesem Erbteilungsvertrag nicht. Die Parteien einigten sich mit diesem Vertrag darauf, dass die Quote des Klägers von 50% (stammend aus zwei Nachlässen) zur Gänze dem Beklagten zu einem bestimmten Anrech- nungswert zugewiesen werde. Damit setzten sich die Parteien nicht nur über die von ihrem Vater geerbte Quote auseinander, sondern auch über jene, welche sie von ihrer Tante geerbt hatten. Damit erweist sich die Formulierung von Ziff. 5 des Vertrages als verkürzt oder unpräzis, wenn die Parteien in Ziff. 5 die "Auflösung der Erbengemeinschaft und die endgültige Teilung des Nachlasses ihres Vaters" vereinbarten, wird doch dort der Nachlass C._____s nicht erwähnt. Im Ergebnis ist indessen auch diese Formulierung nicht falsch, weil auch der den Parteien durch den Tod C._____s zugekommene Eigentumsviertel aus dem Nachlass ih- res Vaters stammte. Wenn die Parteien mit dem schriftlichen Erbteilungsvertrag schliesslich bestimmten, dass der Beklagte Alleineigentümer der Liegenschaft D._____strasse ... werden sollte, lösten sie damit nicht nur die Erbengemein- schaft ihres Vaters, sondern hinsichtlich der Liegenschaft D._____strasse ... auch jene ihrer Tante auf. Oder mit anderen Worten: Der Vertrag vom 12. Februar 2012 führte hinsichtlich des den Parteien zugekommenen Eigentumsviertels der Lie- genschaft D._____strasse ... im Nachlass ihrer Tante zu einer objektiv partiellen Erbteilung. Dem entspricht denn auch die Grundbuchanmeldung der Parteien vom 13. Februar 2012 (Urk. 4/4 S. 8), mit der die partielle Erbteilung im Nachlass der Tante vollzogen wurde. Und auch der Grundbucheintrag entspricht diesem Ergebnis (Urk. 62). Der Erbteilungsvertrag vom 13. Februar 2012 wurde nämlich vom Grundbuchführer bezüglich der Liegenschaft D._____strasse ... als Grundla- ge für die Teilung beider Nachlässe angesehen. Das hat, wie erwähnt, gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB verstärkte Beweiskraft. Bezüglich des Eigentumsviertels der Erblasserin ist daher davon auszugehen, dass die objektiv partielle Erbteilung am

13. Februar 2012 durch Erbteilungsvertrag stattgefunden hat.

5. Teilungswert und Entscheid der Berufungsinstanz in der Sache 5.1. Uneinig sind sich die Parteien auch über die Bewertung des ihnen von der Erblasserin zugekommenen Eigentumsviertels. Bezieht sich der Erbteilungsver-

- 24 - trag vom 13. Februar 2012 (Urk. 4/4) auch auf den den Parteien seitens ihrer Tan- te zugekommenen Eigentumsviertel, so ist auch von der dort ohne jeden Vorbe- halt vorgenommenen vertraglichen Bewertung der ganzen Liegenschaft auch der Eigentumsviertel erfasst, den die Parteien von C._____ geerbt haben. Sämtliche mit dem Vertrag vorgenommenen Berechnungen gehen davon aus, dass die Ei- gentumsquote des Klägers von 50% nunmehr auf den Beklagten übergehe, so dass dieser nun Alleineigentümer der Liegenschaft sei (vgl. insbesondere auch Ziff. 6 des Vertrages). Für eine andere Bewertung gibt es daher keinen Raum. Hätten die Parteien bezüglich des von ihnen geerbten Eigentumsviertels etwas anderes vereinbaren wollen, dann hätten sie das ausdrücklich sagen müssen. Verfehlt ist es, wenn sich der Beklagte demgegenüber auf den Standpunkt stellt, massgeblich sei auch für die Erbteilung der vom Kantonalen Steueramt bei der Festsetzung der Erbschaftssteurern im Nachlass der Erblasserin mit Verfügung vom 17. April 2012 angenommene Verkehrswert von Fr. 684'000.00 (= Fr. 720'000.00 abzüglich latente Steuern von Fr. 36'000.00) (Urk. 19 S. 4 mit Hinweis auf Urk. 20/10). Davon kann keine Rede sein. Hätten sich die Parteien nicht vertraglich auf einen bestimmten Wert geeinigt, hätte der Wert des Eigen- tumsviertels im Verfahren gemäss Art. 618 ZGB bestimmt werden müssen. Da- rauf kann angesichts der vertraglichen Einigung verzichtet werden. 5.2. Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz bezüglich der Liegenschaft D._____strasse ... zu Recht der Berechnung des Klägers gefolgt (Urk. 50 S. 8, 34, 37) und für den Eigentumsviertel von einem Nettoanrechnungswert von Fr. 768'750.00 ausgegangen. Die Rechnung präsentiert sich daher wie folgt: Gegenstand Betrag Wert der ganzen Liegenschaft gemäss Ziff. 2 des Teilungsvertrages Fr. 11'500'000.00 Hypotheken für ganze Liegenschaft gemäss Ziff.3 des Teilungsvertrages Fr. -8'425'000.00 Nettowert der ganzen Liegenschaft Fr. 3'075'000.00 Nettowert des Eigentumsviertels Fr. 768'750.00 50%-Anteil pro Partei nach erfolgter Teilung bzw. gemäss Ziff. 4 des Testamentes Fr. 384'375.00 Die Vorinstanz hat daher den Parteien mit Dispositiv-Ziff. 2 bzw. Dispositiv- Ziff. 3 des angefochtenen Urteils für ihre bezogenen Anteile an der Liegenschaft

- 25 - D._____strasse ... je einen Betrag von Fr. 384'375.00 angerechnet. Mit diesem Betrag sind sämtliche Leistungen der Parteien im Zusammenhang mit der Lie- genschaft D._____strasse ... abgegolten. In andern Punkten wird das vor- instanzliche Urteil nicht angefochten. Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO ist das angefochtene Urteil daher in der Sache in Abweisung der Berufung zu bestätigen.

6. Berichtigung des vorinstanzlichen Urteils 6.1. Gemäss Art. 334 Abs. 2 ZPO kann ein Urteilsdispositiv korrigiert werden, wenn es Schreib- und Rechnungsfehler enthält. Mit seiner Berufungsantwort weist der Kläger auf solche Fehler hin und verlangt die "Berichtigung geringfügiger Dar- stellungsunklarheiten und fehlerhafter Zahlen in Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheides" (Urk. 54). Dazu ist vorab zu sagen, dass "geringfügige Darstel- lungsunklarheiten" nicht zum Gegenstand einer Berichtigung gemacht werden könnten, sondern nur eigentliche Irrtümer. 6.2. Der Kläger weist mit der Berufung darauf hin, dass die Vorinstanz die Werte gemäss der Vermögensaufstellung der Willensvollstreckerin vom 10. Juli 2012 (Urk. 4/3) übernommen habe. Zwei Werte, nämlich der Betrag der beklagtischen Erbschaftssteuer und der Darlehensschuld seien falsch abgeschrieben worden (Urk. 54 S. 5). Der Beklagte hat sich dazu mit seiner Berufungsreplik nicht geäus- sert (Urk. 56). In der Tat sind die vom Kläger erwähnten beiden Zahlen im Dispo- sitiv des angefochtenen Urteils gestützt auf Art. 334 Abs. 2 ZPO zu berichtigen. Die Erbschaftssteuer des Beklagten gemäss der Verfügung des Kantonalen Steueramtes vom 17. April 2012 beträgt nicht Fr. 547'300.00, sondern Fr. 537'300.00 (Urk. 4/11 S. 4). Und die zu berücksichtigen Darlehensschuld des Beklagten beträgt gemäss der Aufstellung der Willensvollstreckerin (Urk. 4/3, An- hang S. 1) nicht Fr. 775'000.00, sondern Fr. 755'000.00. In diesem Sinne ist Dis- positiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils zu berichtigen. Die Berichtigungen führen indessen in Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils zu keinem andern Ender- gebnis. Es liegen offensichtlich Abschreibfehler vor. 6.3. Die vom Beklagten erwähnte Darstellungsunklarheit betrifft die Zinsvergü- tungen für die Erbschaftssteuern in Dispositiv-Ziff. 2 bzw. Dispositiv-Ziff. 3 des

- 26 - angefochtenen Urteils. Diese Zinsvergütung ist von der Erbschaftssteuer in Abzug zu bringen, so dass dem Kläger im Ergebnis gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des ange- fochtenen Urteils Erbschaftssteuern im Betrage von Fr. 1'203'277.00 (= Fr. 1'230'000.00 abzüglich Fr. 26'723.00) anzurechnen sind. In diesem Sinne sind dem Beklagten gemäss Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils Erbschafts- steuern von Fr. 525'293.85 (= Fr. 537'300.00 abzüglich Fr. 12'006.15) anzurech- nen. Einer Berichtigung bedarf es nicht. Die Endsummen in Dispositiv-Ziff. 2 und 3 stimmen, wie bereits erwähnt.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Im obergerichtlichen Verfahren ist nur noch die Bewertung des Eigen- tumsviertels an der Liegenschaft D._____strasse ... streitig. Während die Vor– instanz von einem Nettowert dieses Eigentumsviertels von Fr. 768'750.00 aus- geht, möchte der Beklagte vom Verkehrswert gemäss der Verfügung des Kanto- nalen Steueramtes von Fr. 684'000.00 ausgehen. Davon möchte er die Hypothe- karschuld per 12. Mai 2009 in Abzug bringen. Das ergäbe einen negativen Netto- wert des Eigentumsviertels von Fr. 172'125.00 (so auch die Vorinstanz in Urk. 50 S. 8). Damit wäre für das Berufungsverfahren für den ganzen Eigentumsviertel von einem Streitwert von Fr. 940'875.00 (= Fr. 768'750.00 zuzüglich Fr. 172'125.00) auszugehen. Auf den strittigen Anteil des Beklagten entfällt Fr. 470'437.50. 7.2. Bei diesem Prozessausgang ist die Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des angefochtenen Urteils ohne weiteres zu bestätigen. Ferner hat der Beklagte ausgangsgemäss die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu übernehmen und dem Kläger eine angemessene Parteientschädigung zu bezah- len (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mehrwertsteuer hat der Kläger für das Berufungsver- fahren nicht verlangt. Es wird beschlossen:

1. Auf den Berufungsantrag Ziff. 7 des Beklagten wird nicht eingetreten.

- 27 -

2. Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom

30. Juni 2014 wird wie folgt berichtigt:

- bei "Erbschaftssteuer gemäss Erbschaftssteuerverf." wird die Zahl 547'300 ersetzt durch die Zahl: 537'300.

- bei "Anrechnung Darlehensschuld" wird die Zahl 775'000 ersetzt durch die Zahl: 755'000.

3. Die Mitteilungen erfolgen mit nachstehendem Urteil.

4. Rechtsmittel richten sich nach der Rechtsmittelbelehrung gemäss nachste- hendem Urteil. Und sodann wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (4. Abteilung) vom 30. Juni 2014 (Dispositiv-Ziff. 1 - 7) wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 20'000.00.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 15'000.00 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Zürich (4. Abtei- lung), sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Willensvollstreckerin (J._____, … [Adresse]), je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 28 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 470'437.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 26. Februar 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: mc