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LB140052

Forderung

Zürich OG · 2015-03-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (113 Absätze)

E. 1 Vertrag Urk. 97/1: "Darlehensvertrag zwischen A._____, F._____-strasse ..., AH._____ und H._____, AA._____-strasse ..., ...

1) H._____ verpflichtet sich, A._____ ein Darlehen von Fr. 100'000.00 zu gewähren. Diese Summe wurde am 17.1.2008 bereits ausbezahlt.

2) A._____ verpflichtet sich, das Darlehen bis spätestens am 31. Januar 2013 zurückzuzahlen.

3) Der jeweils ausstehende Betrag ist mit vier Prozent zu verzinsen. Zins- termin ist der 31. Dezember. ORT DATUM UNTERSCHRIFTEN Zürich 17. Januar 2008 sig. A._____ sig. H._____"

E. 1.1 Der Kläger betreibt das seit dem Jahre 1984 im Handelsregister eingetra- gene Einzelunternehmen "C._____, ... " . Gemäss dem Eintrag im Handelsregis- ter verfolgt das Einzelunternehmen die "Ausführung von bauhandwerklichen Ar- beiten insbesondere von Schreinerei-Innenausbau, Deckenverkleidungen, Schall- und Wärmeisolationen, Brandschutz" (vgl. Urk. 116). Nach seinen Angaben be- schäftigt der Kläger 14 Mitarbeiter und erzielt einen Umsatz von ca. 3 Mio. Fran- ken pro Jahr (Prot. I S. 5). Im Büro des Einzelunternehmens arbeitet die Ehefrau des Klägers, D._____. Sie bearbeitet namentlich die Kreditoren und die Debitoren

- 4 - des Einzelunternehmens, währenddessen die weiteren Buchhaltungsarbeiten von der Firma E._____ gemacht werden (vgl. Urk. 58 S. 1 ff.).

E. 1.2 Die Beklagte ist von Beruf Liegenschaftenverwalterin und ist Geschäftsfüh- rerin der an der F._____-strasse ... in AH._____ domizilierten G._____ GmbH (Urk. 105). Sie ist Alleineigentümerin der Liegenschaft F._____-strasse ... in AH._____, welche sie im Jahre 2004 aus der Erbschaft ihres Grossvaters über- nommen hat (Prot. I S. 19f.). In der Folge unterzog die Beklagte das Haus einer "Gesamtrenovation", und zwar im Rahmen eines "grossen Umbaus". Dazu gehör- ten namentlich auch grössere Schreinerarbeiten (Prot. I S. 21).

E. 1.3 Die Beklagte war von 2004 bis 2008 die Lebenspartnerin von H._____, hat aber nie mit ihm zusammengewohnt (Prot. I S. 20, Urk. 18 S. 2). H._____, der sich bisweilen auch "H'._____" nennen lässt (Prot. I S. 11,20; Urk. 18 S. 4), be- treibt etwa fünf Bordellbetriebe in Dübendorf, Zürich und Winterthur bzw. in der übrigen Schweiz (Urk. 18 S. 2; Urk. 35 Rz 5; vgl. Urk. 66 S. 3,9 ). Der "I._____" befindet sich an der J._____-strasse ... in AG._____ An dieser Adresse sind auch die folgenden Firmen H._____s domiziliert: K._____ GmbH (Urk. 109), L._____ GmbH (Urk. 110), M._____ GmbH (Urk. 112) sowie N._____ GmbH (Urk. 113). An der O._____-strasse ... befindet sich der "P._____", wo die folgenden Firmen domiziliert sind: Q._____ AG (Urk. 107), R._____ GmbH (Urk. 114) sowie S._____ GmbH (Urk. 115). Einen weiteren Betrieb unterhält H._____ in Win- terthur, wo die T._____ GmbH, deren einziger Gesellschafter H._____ ist, an der U._____-gasse ... domiziliert ist (Urk. 108). Schliesslich ergibt sich aus dem Han- delsregister, dass H._____ Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift der V._____ AG, W._____-strasse ..., ... Zürich, ist (Urk. 106).

E. 1.4 Fest steht, dass der Kläger im Laufe der Jahre in verschiedenen Bordellbe- trieben H._____s grössere Schreinerarbeiten ausgeführt hat. Für seine Arbeiten erstellte er jeweils keine Rechnungen; ebenso wenig stellte er für die jeweils von H._____ empfangenen Barzahlungen Quittungen aus (Prot. I S. 10, 14; Urk. 18 S. 3, 6; Urk. 66 S. 10 f.).

- 5 -

E. 1.5 Weiter steht fest, dass der Kläger zwischen Herbst 2006 und Ende 2007 im Hause der Beklagten durch seine Angestellten verschiedene Schreinerarbeiten ausführte (Urk. 2 S. 4 und Urk. 10 S. 5). Unbestritten ist, dass die Schreinerarbei- ten, die der Kläger in den Jahren zuvor in den Bordellbetrieben H._____s zu des- sen Zufriedenheit ausgeführt hatte, diesen weiteren Auftrag bei der Beklagten und damaligen Lebenspartnerin H._____s nach sich zog.

E. 1.6 Am 11. April 2011 stellte der Kläger der Beklagten für seine in den Jahren 2006 und 2007 im Hause erbrachten Leistungen unter 22 verschiedenen Positio- nen Rechnung, und zwar für einen Betrag von Fr. 166'287.35 (Urk. 4/2). Ange- rechnet wurden der Beklagten gemäss der erwähnten Rechnung eine "bisher ge- leistete Akontozahlung für Türen" von Fr. 10'000.00. Das ergab gemäss Rech- nung einen "Restbetrag" von Fr. 156'287.35.

E. 1.7 Die Beklagte stellt sich zunächst auf den Standpunkt, nicht sie, sondern H._____ sei der Vertragspartner des Klägers gewesen. Ferner sei für die hier in Frage stehenden Arbeiten ein Kostendach zwischen Fr. 120'000.00 und Fr. 150'000.00 vereinbart worden (Urk. 10 S. 5, 9, 24). H._____ habe die Arbeiten des Klägers mit zwei Barzahlungen ohne Quittung abgegolten. Die erste Zahlung von Fr. 70'000.00 sei Anfang 2007 erfolgt (Urk. 10 S. 7); und die zweite Zahlung von Fr. 80'000.00 sei Anfang 2008 geleistet worden (Urk. 10 S. 8 f., 24). Mithin sei die erste Zahlung "während des Baus" und die zweite "nach dem Bau" erfolgt (Urk. 35 S. 25).

E. 1.8 Die Beklagte macht geltend, sie habe bei H._____ ein Darlehen von Fr. 180'000.00 aufgenommen. Fr. 150'000.00 davon beträfen die Schreinerarbeiten und Fr. 30'000.00 "zusätzlich … für die Bezahlung von Rechnungen" (Prot. I S. 23; Urk. 10 S. 9). Mit ihrer Duplik reichte die Beklagte in der Folge diese Darle- hensverträge in Kopie ein (Urk. 35 S. 11 mit Hinweis auf Urk. 36/8a-b). Auf den Beschluss der Berufungsinstanz vom 7. Oktober 2014 (Urk. 95, Dispositiv-Ziff. 4) hin reichte die Beklagte die Originale der Darlehensverträge ein (Urk. 97/1-2). Die Darlehensverträge wurden handschriftlich abgefasst. Sie haben den folgenden Wortlaut:

- 6 -

E. 2 Prozessverlauf

E. 2.1 Die Vorinstanz führte einen doppelten Schriftenwechsel durch (Urk. 2, 10, 29, 35). Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens erging am 11. Juni 2013 ein Beweisbeschluss bzw. eine Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO (Urk. 46; Prot. I S. 31-33). Am 1. November 2012 fand vor der Vorinstanz eine Instruktions- verhandlung statt (Prot. I S. 5 - 28), anlässlich welcher die Parteien im Sinne von Art. 56 ZPO "formlos" befragt wurden; ferner wurde der Zeuge H._____ ein erstes Mal befragt (vgl. unten Ziff. 2.2.). Am 18. Juni 2013 fand sodann der erste Teil der Hauptverhandlung (Prot. I S. 35 ff.) statt, zu der die Beklagte unentschuldigt nicht erschien (Prot. I S. 35). Anlässlich dieser Hauptverhandlung wurden zwei Zeugen einvernommen; der Zeuge H._____ befolgte die Vorladung unentschuldigt nicht (Prot. I S. 40). Im Rahmen der Fortsetzung der Hauptverhandlung konnte der Zeuge H._____ ein zweites Mal befragt werden; ferner wurde der Kläger der Par- teibefragung unterzogen. (Prot. I S. 43 f.). Im Sinne von Art. 232 Abs. 2 ZPO reichten die Parteien in der Folge je zwei Schlussvorträge ein, der Kläger die Schriftsätze vom 17. September und vom 7. Oktober 2013 (Urk. 70 und 75) und die Beklagte die Schriftsätze vom 17. September und vom 1. Oktober 2013 (Urk. 71 und 74).

E. 2.2 Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wurden die folgenden Perso- nen vernommen: Person Datum Art der Befragung Fundstelle

• Kläger • 1.11.2012 • Art 56 ZPO; "formlo- • Prot. I S. 5 - se Befragung" 18

• Beklagte • 1.11.2012 • Art 56 ZPO; "formlo- • Prot. I S. 19- se Befragung" 27

• H._____ • 1.11.2012 • Zeuge • Urk. 18

• AB._____ • 1.11.2012 • Zeuge • Urk. 19

• AC._____ • 1.11.2012 • Zeuge • Urk. 20

• AD._____ • 18.6.2013 • Zeuge • Urk. 57

• D._____ (Ehefrau des • 18.6.2013 • Zeugin • Urk. 58 Klägers)

• H._____ • 3.9.2013 • Zeuge • Urk. 66

• Kläger • 3.9.2014 • Parteibefragung ge- • Urk. 67 mäss Art. 191 ZPO

E. 2.3 Das angefochtene Urteil wurde den Parteien zunächst unbegründet zuge- stellt. In der Folge verlangte die Beklagte rechtzeitig die Begründung (Urk. 79,

- 8 - 80). Gegen das schliesslich der Beklagten am 4. Juni 2014 zugestellte Urteil er- hob diese rechtzeitig Berufung (Urk. 84/1 und Urk. 88). Die Berufung wurde vom Kläger mit Schriftsatz vom 15. September 2014 beantwortet (Urk. 94).

E. 2.4 Im obergerichtlichen Verfahren erging am 7. Oktober 2014 ein erster Be- weisbeschluss im Sinne von Art. 154 ZPO (Urk. 95). Mit diesem Beschluss wurde namentlich von Amtes wegen die Parteibefragung beider Parteien gemäss Art. 191 ZPO angeordnet. Alsdann fanden die folgenden an den Referenten dele- gierten ergänzenden Beweismassnahmen statt: − 4. November 2014: Augenschein an der F._____-strasse ... in AH._____ (Prot. II S. 8-20); − 17. November 2014: Parteibefragung des Klägers (Prot. II S. 21-32); − 17. November 2014: Parteibefragung der Beklagten (Prot. II S. 33- 41); − 17. November 2014: Konfrontationseinvernahme der Parteien im Rahmen der Parteibefragung (Prot. II S. 42 f.); − 17. November 2014. Stellungnahme der Parteien zum Beweiser- gebnis (Prot. II S. 44-48).

E. 2.5 Mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 (Urk. 119) ordnete die Kammer die Beweisaussage beider Parteien im Sinne von Art. 192 ZPO an; ferner ordnete sie die nochmalige Vernehmung des Zeugen H._____ an. Am 6. Februar 2015 fan- den sodann vor der Kammer die folgenden Prozesshandlungen statt: − Beweisaussage des Klägers (Prot. II S. 50-58); − Beweisaussage der Beklagten (Prot. II S. 59-60); − Vernehmung des Zeugen H._____ (Prot. II S. 61-69); − Stellungnahmen der Parteien zum Beweisergebnis (Prot. II S. 70- 73).

E. 3 Passivlegitimation

E. 3.1 Die Beklagte bestreitet ihre Passivlegitimation. So machte sie mit der Kla- geantwort geltend, nicht sie, sondern H._____, ihr damaliger Lebenspartner, sei der "Auftraggeber" des Klägers gewesen. Das gehe daraus hervor, dass "auf dem Plan der Bauherrschaft" H._____s Telefonnummer unter dessen Decknamen "H'._____" vermerkt worden sei. Entsprechend habe vom Kläger mit H._____

- 9 - "Rücksprache genommen werden" müssen (Urk. 10 Rz 11). Verwiesen wird damit offensichtlich auf den Plan Urk. 5/20 "Grundriss Erdgeschoss" (vgl. dazu Prot. I S. 12 und Urk. 18 S. 5). Mit ihrer Duplik anerkannte die Beklagte sodann, dass es in der Tat H._____ gewesen sei, der den Kontakt zwischen ihr und dem Kläger her- gestellt habe; indessen sei H._____ und nicht sie Vertragspartner des Klägers gewesen (Urk. 35 Rz 8). Dessen Behauptung, wonach sie, die Beklagte, die letzte Entscheidungsmacht bei der Abwicklung des Geschäfts gehabt habe, sei falsch (Urk. 35 Rz 60 mit Bezugnahme auf die Replik, Urk. 29 Rz 41). Demgegenüber stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, dass der Vertrag zwischen ihm und der Beklagten und nicht zwischen ihm und H._____ zustande gekommen sei. Anlässlich der gerichtlichen Befragung vom 1. November 2012 habe die Beklagte dargelegt, dass sie die Werkverträge für ihr Umbauprojekt je- weils in eigenem Namen abgeschlossen habe (Urk. 29 Rz 38 mit Hinweis auf Prot. S. 25). Es sei "nur logisch und folgerichtig", dass die Beklagte Bestellerin der "streitbetroffenen Schreinerarbeiten" sei. H._____ könne die eingebauten Möbel weder nutzen noch stünden sie in seinem Eigentum; vielmehr seien sie kraft des Akzessionsprinzips in das Eigentum der Beklagten übergegangen (Urk. 29 Rz 40). Die Beklagte habe anlässlich der gerichtlichen Befragung zugegeben, dass H._____ sie aus Gefälligkeit und als ihr Lebenspartner beim Umbauprojekt unter- stützt habe (Urk. 29 Rz 40 mit Hinweis auf Prot. I S. 25). Bei der Umsetzung des Projekts habe jeweils die Beklagte selber das letzte Wort und die "letzte Entschei- dungsmacht" gehabt (Urk. 29 Rz 41 mit Hinweis auf Prot. I S. 25). Der von der Vorinstanz vor Erstattung der Replik als Zeuge vernommene H._____ habe be- stätigt, dass er "für die Beklagte" tätig geworden sei. Aus seinen Zeugenaussagen ergebe sich, dass er als Hilfsperson der Beklagten gehandelt habe (Urk. 29 Rz 47 mit Hinweis auf Urk. 18 S. 3). Im Rahmen der gerichtlichen Befragung habe die Beklagte anerkannt, sieben Skizzen für die Schreinerarbeiten selber erstellt zu haben (Urk. 29 Rz 44). Der Angestellte des Klägers, AC._____, habe die Werk- stattpläne jeweils der Beklagten zur Genehmigung vorgelegt, was die Beklagte in der gerichtlichen Befragung anerkannt habe.

- 10 - Die Beklagte stellt in Abrede, dass H._____ die Funktion einer blossen Hilfsperson zugekommen sei. Ihre protokollierten Einlassungen will sie sich nicht entgegenhalten lassen, denn "bekanntlich" würden "die Protokolle des Gerichts nicht wörtlich ausgefertigt" (Urk. 35 Rz 61). Auch die Zeugenaussagen H._____s anlässlich dessen erster Befragung hält sie nicht für massgebend, denn H._____ habe anlässlich dieser gerichtlichen Befragung unter starken Ohrenschmerzen gelitten, habe auf einem Ohr nichts gehört und sei überdies unter Medikamenten- einfluss gestanden (Urk. 35 Rz 5, 14). Die Frage, zwischen welchen Personen der Werkvertrag für die Arbeiten im Hause der Beklagten zustande kam, ist Gegenstand von Beweissatz 1 des vor- instanzlichen Beweisbeschlusses vom 11. Juni 2013 (Urk. 46).

E. 3.2 Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende gegenseitige Willensäusse- rungen zustande, wobei diese Willensäusserungen ausdrücklich oder stillschwei- gend (konkludent) sein können (Art. 1 OR). Massgebend sind namentlich auch konkludente Willenserklärungen, d.h. solche durch schlüssiges Verhalten (Kra- mer, BK, N 9 f. zu Art. 1 OR), die sowohl stillschweigend sein als auch in einem aktiven Benehmen bestehen können. So kann Schweigen Zustimmung bedeuten, jedoch nur, wenn dem Schweigenden Widerspruch möglich und zuzumuten war (von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band I, S. 163 f.). Eine konkludente Willensäusserung kann nur angenommen werden, wenn "genügend sichere Anhaltspunkte für einen hinter dem Verhalten stehenden Willen" vorliegen (KUKO, OR-Wiegand, N. 5 zu Art. 1 OR).

E. 3.2.1 Die Beklagte versucht die Bedeutung der Gerichtsprotokolle zu relativieren (vgl. oben E. 3.1. mit Hinweis auf Urk. 35 Rz 61). Diese nicht näher begründeten Ausführungen sind nicht zielführend: Gerichtsprotokolle sind öffentliche Urkunden. Im Sinne von Art. 9 ZGB bzw. Art. 179 ZPO erbringen sie daher für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist.

E. 3.2.2 Fest steht, dass die Beklagte Eigentümerin jener Liegenschaft ist, in der der Kläger Schreinerarbeiten, namentlich auch Einbauarbeiten, auszuführen hatte.

- 11 - Dies geschah nach der Darstellung der Beklagten im Rahmen einer Gesamtreno- vation des im Jahre 1936 gebauten Hauses (Prot. I S. 19-21). Die vom Kläger ausgeführten Schreinerarbeiten machten gemäss den Angaben der Beklagten nur einen Teil dieser Gesamtrenovation aus. Das Haus hatte die Beklagte sodann 2004, d.h. zwei Jahre vor Beginn der hier interessierenden Arbeiten, übernommen (Prot. I S. 20). Nach der Darstellung der Beklagten war es H._____, der zum Klä- ger "den Kontakt hergestellt" hat (Prot. I S. 21). Sie habe alles mit H._____ be- sprochen, denn sie habe "im Gegensatz zu ihm wenig Erfahrungen gehabt im Umbau" (Prot. I S. 21). Fest steht weiter, dass die Beklagte persönlich im Rahmen der beim Kläger veranlassten Arbeiten dem Kläger bzw. dessen Angestellten eine Reihe von selber erstellten Skizzen mit ihren Vorstellungen über die auszuführen- den Arbeiten übergeben hat (Prot. I S. 25).

E. 3.2.3 Wer als Hauseigentümer in der Art, wie das die Beklagte gegenüber dem Kläger und seinen Angestellten tat, in Erscheinung tritt, gibt zu verstehen, dass er als Auftraggeber bzw. Besteller im Sinne des Werkvertragsrechts handelt. Durch- aus nicht ungewöhnlich ist es, dass eine in Bausachen erfahrene Person einen Hauseigentümer bei der Ausführung von Bauarbeiten mehr oder weniger eng be- gleitet, wie das H._____ für die Beklagte getan hat. Ein solcher Begleiter kann ei- ne Fachperson, z.B. ein Architekt, sein; es kann aber auch, wie das im Falle der Beklagten geschah, ein guter Freund sein. Die Arbeiten von der hier interessie- renden Art konnten ohne Zustimmung des Hauseigentümers ohnehin nicht ausge- führt werden, denn er allein ist befugt, darüber zu entscheiden, ob den Handwer- kern Zutritt zu seinem Hause gewährt wird. Ebenso wenig sind Eingriffe durch Bauarbeiten in das Eigentum denkbar, ohne dass der Hauseigentümer seine Zu- stimmung dafür gibt. Schliesslich trägt allein der Grundstückseigentümer das Ri- siko dafür, dass es zu Bauhandwerkerpfandrechten kommt. Unter diesen Um- ständen kann es nicht entscheidend sein, wie intensiv sich H._____ in das bauli- che Geschehen einmischte. Entscheidend ist, dass sich die Beklagte als Grund- stückseigentümerin ihrerseits durchaus aktiv und erkennbar an diesem Gesche- hen beteiligte. Damit gab sie dem Kläger und seinen Angestellten konkludent zu verstehen, dass sie sich als Vertragspartnerin des Klägers betrachtete. Gegen- über sämtlichen andern Handwerkern, die an der von der Beklagten veranlassten

- 12 - "Gesamtrenovation" beteiligt waren, traf dies denn auch zu (Prot. I S. 22). Schwer verständlich ist es, weshalb dies einzig gegenüber dem Kläger anders gewesen sein sollte.

E. 3.2.4 Nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr musste die Beklagte mithin davon ausgehen, dass der Kläger sie und nicht etwa H._____ als Vertragspartner betrachtete. Anders verhielte es sich nur, wenn gegenteilige übereinstimmende Willensäusserungen der Parteien vorliegen sollten. Solche Willensäusserungen werden indessen im Prozess nicht behauptet. Für ihre Behauptung, dass nicht sie, sondern H._____ Vertragspartei des Klägers sei, verweist die Beklagte zwar auf den vom Kläger zu den Akten gegebenen "Grundrissplan Erdgeschoss" Urk. 5/20.1, wo die Telefonnummer H._____s unter dem Decknamen "H'._____" ver- merkt sei (Urk. 10 Rz 11). Aus dem besagten Plan ergeben sich indessen keine Willensäusserungen im Sinne des Gesagten: Der in Fotokopie vorliegende Plan "Grundriss Erdge- schoss" wurde offensichtlich für die Erstellung der Türen verwendet (handschriftli- cher Vermerk: "Alle Türen Zylinderschloss Schiebetüre kein Schloss"). Der Plan enthält sodann einen unmissverständlichen Hinweis auf die Bauherrschaft, wie ihn Architekten anzubringen pflegen. Der Hinweis lautet wie folgt: "EFH F._____-STRASSE ... – ... FRAU A._____ Grundriss Erdgeschoss" Unter diesem Vermerk in einer "Architektenschrift" steht – in normaler Hand- schrift und damit nachträglich zugefügt – eine Telefonnummer (079 / ...). Es ist dies die Telefonnummer H._____s (Urk. 18 S. 5). Und links neben H._____s Tele- fonnummer wurde schliesslich auf der Kopie ganz klein nachträglich mit Bleistift der Vermerk "H'._____" angebracht, H._____s Decknamen. Das von der Beklag- ten ins Feld geführte Dokument weist mithin klar auf ihre eigene Bauherrschaft hin und nicht auf jene H._____s. H._____ wird auf dem Plan nämlich nur in der Weise vermerkt, wie man sich auf Bauplänen die Koordinaten eines Beauftragten der Bauherrschaft notiert. Es gibt keine Hinweise darauf, dass H._____ entgegen den allgemeinen Gepflogenheiten anstelle der Hauseigentümerin bezüglich der Arbei- ten in deren Haus die vertraglichen Rechte und Pflichten aus dem Werkvertrag

- 13 - mit dem Kläger übernommen hätte. Damit ist die Beklagte hinsichtlich des Werk- vertrages mit dem Kläger als Bestellerin anzusehen. Ihre Passivlegitimation ist gegeben. Insoweit ist der Vorinstanz ohne weiteres, namentlich ohne weiteres Beweisverfahren, zu folgen.

E. 3.2.5 Die Vorinstanz hätte zur Frage der Passivlegitimation nach dem Gesagten kein Beweisverfahren durchführen müssen. Sie hat es aber dennoch getan (vgl. Beweisbeschluss, Urk. 46; Beweissatz 1). Das einzige abzunehmende Beweismit- tel ist das Zeugnis H._____s. Und dieses ist in dem hier interessierenden Punkt denkbar klar: H._____ führte anlässlich seiner ersten Zeugenbefragung am 1. November 2012 aus, dass es die Beklagte gewesen sei, die das Haus umgebaut habe. Er habe dann mit der Beklagten geschaut, "was sie will und es dann mit Herrn B._____ und Herrn AC._____ umgesetzt." Er habe nichts "eigenmächtig" in Auftrag gegeben (Urk. 18 S. 3). Bei der Auftragserteilung sei man schrittweise vorgegangen; man habe etappenweise umgebaut (Urk. 18 S. 4). Diese Zeugen- aussagen belegen, dass H._____ für die Beklagte gehandelt hat und nicht etwa in eigenem Namen. Die Beklagte allerdings möchte diese Zeugenaussagen nicht gegen sich gelten lassen, weil der Zeuge H._____ anlässlich seiner ersten Befra- gung unter schweren Ohrenschmerzen gelitten habe (Urk. 35 Rz 5, Urk. 88 Rz 4). Das ist haltlos, weil Ohrenschmerzen noch längst keinen Grund für unrichtige Zeugenaussagen darstellen. Dazu kommt, dass H._____ anlässlich seiner zwei- ten Befragung zunächst ausdrücklich dementierte, bei der ersten Befragung ge- sundheitliche Probleme gehabt zu haben und nicht in der Lage gewesen zu sein, die gestellten Fragen richtig zu beantworten (Urk. 66 S. 3). Erst auf die konkrete Frage des Anwaltes der Beklagten erinnerte er sich zwar wieder seiner Ohren- schmerzen, bestätigte aber gleichwohl sofort, seinerzeit dennoch alle Fragen ver- standen zu haben (Urk. 66 S.15). In der zweiten Befragung vom 3. September 2013 erwähnte der Zeuge ein Dokument, dessen er sich erst seit drei Tagen zu entsinnen vermöge und das er für den Kläger habe unterschreiben müssen. Auf die Frage, weshalb denn nicht die Beklagte dieses Dokument unterschrieben ha- be, antwortete der Zeuge, das sei deswegen geschehen, weil er den Kläger ge- kannt habe. Und auf die weitere Frage, ob er denn bei den Auftragsvergaben in eigenem Namen aufgetreten sei, antwortete er: "Ja, das bin ich" (Urk. 66 S. 6).

- 14 - Sofort relativierte er das allerdings wieder, indem er erklärte, er habe "alles gelei- tet", er habe das "Bauliche erledigt, weil die Beklagte davon nicht so viel Ahnung hat." Er habe mehr Erfahrung und "habe das deshalb übernommen" (Urk. 66 S. 6). Dem Kläger habe er gesagt, die Beklagte sei "die Hausbesitzerin und meine Freundin". Diese Aussagen weisen indessen wiederum auf ein Stellvertreterver- hältnis hin. Sie belegen, dass sich der Zeuge gegenüber dem Kläger als blosser Berater und Betreuer der Beklagten gerierte. Die Ausführungen des Zeugen an- lässlich seiner zweiten Befragung vermögen die detailliertere und lebensnahe Schilderung im Rahmen der ersten Befragung ohnehin nicht zu entkräften. Na- mentlich ergibt sich daraus nicht, dass der Zeuge dem Kläger je dargetan hätte, dass er in eigenem Namen handle, wie das gemäss Art. 32 Abs. 1 OR hätte ge- schehen müssen. Auf Grund der ersten Zeugenaussage H._____s in Verbindung mit der Sachdarstellung durch die Beklagte selber muss vielmehr davon ausge- gangen werden, dass der Kläger keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass der Zeuge in eigenem Namen handelte. In diesem Punkte stimmt im Ergebnis die Darstel- lung des Klägers in der förmlichen Parteibefragung mit jener des Zeugen gemäss seiner ersten Befragung durchaus überein: Danach sah der Kläger H._____ "bloss" als denjenigen an, "der einen Schreiner kannte" und der den Kläger seiner Lebensgefährtin empfohlen habe. Der Auftrag sei in der Firma denn auch immer unter "A._____" "gelaufen" (Urk. 67 S. 13). Diese im Rahmen des Beweisverfah- rens erhobenen Aussagen sind angesichts der gegebenen Umstände glaubhaft; es ist auf sie abzustellen. Dass der Auftrag vom Kläger bzw. seinen Angestellten stets unter dem Namen der Beklagten und nicht unter jenem H._____s geführt wurde, ist durch die Akten belegt (Ordner Urk. 5, passim; vgl. z.B. Urk. 5/1.2, 5/1.3, 5./2.5, 5/2.6, 5./3.3 usw.). Beweiswürdigend ist daher festzuhalten, dass der Zeuge H._____ dem Kläger bzw. seinen Hilfspersonen nie zu erkennen gab, dass er in eigenem Namen handelte. Das hätte er aber schon deshalb tun müssen, weil erstellt ist, dass die Beklagte selber direkten Einfluss auf die Abwicklung des Auftrages nahm.

E. 3.2.6 Das im Berufungsverfahren ergänzend durchgeführte Beweisverfahren be- traf zwar nicht die hier interessierende Frage, sondern die Frage, ob die von der Beklagten behauptete Geldübergabe stattgefunden habe oder nicht. Dennoch er-

- 15 - geben sich auch aus der vor Obergericht vorgenommenen Parteibefragung der Beklagten Hinweise, welche die soeben durchgeführte Beweiswürdigung stützen: Dort führte die Beklagte aus, dass anlässlich der Renovationsarbeiten an der F._____-strasse ... in AH._____ H._____ "die wichtigste" Rolle gespielt habe, denn ohne H._____ hätte sie es "nicht machen können". Das habe nicht nur jene Handwerker betroffen, die ihr von H._____ vermittelt worden seien, nämlich den Elektriker und mit dem Kläger auch den Schreiner. Vielmehr habe das alle Hand- werker betroffen, d.h. auch diejenigen, welche der Beklagten direkt Offerten und Rechnungen gestellt hätten. Während H._____ eher für den Innenausbau zustän- dig gewesen sei, sei die Beklagte eher für den Garten zuständig gewesen (Prot. II S. 35). Diese durchaus glaubhaften Aussagen der Beklagten in der Parteibefra- gung bestätigen, dass H._____ die Beklagte bei sämtlichen Arbeiten, die im Rahmen der Gesamtrenovation auszuführen waren, sehr massgeblich unterstütz- te und dabei im Ergebnis für die Beklagte die Funktion eines Bauführers oder Bauleiters innehatte. Da keine besondere Absprache zwischen den Parteien nachgewiesen ist, ist auch gegenüber dem Kläger von einem blossen Stellvertre- tungsverhältnis auszugehen, bei dem H._____ namens und mit Ermächtigung der Beklagten handelte.

E. 4 Kostendach

E. 4.1 Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, H._____ habe mit dem Kläger bei der Auftragserteilung ein Kostendach von Fr. 120'000.00 bis Fr. 150'000.00 vereinbart (Urk. 10 Rz 10). Demgegenüber legte der Kläger dar, dass zunächst die Innentüren mit einem Auftragsumfang von ca. Fr. 30'000.00 bestellt worden seien. "Bröckchenweise" sei in der Folge dann der Auftrag erweitert worden. Un- ter diesen Umständen sei es gar nicht möglich gewesen, "im Vornherein einen Kostenvoranschlag oder ein Kostendach" zu erstellen (Urk. 29 Rz 12 - 14). Mit ih- rer Duplik relativierte die Beklagte ihren Standpunkt allerdings sehr deutlich, in- dem sie dort ausführte, sie wisse von H._____, "dass von einem groben Kosten- voranschlag in der Höhe von CHF 120'000.00 bis CHF 150'000.00 die Rede war" (Urk. 35 Rz 14).

- 16 -

E. 4.2 Die Vorinstanz hat mit Beweissatz 2 ihres Beweisbeschlusses die Be- weisabnahme darüber angeordnet, dass die Parteien ein "Kostendach von Fr. 120'000.00 bis Fr. 150'000.00 vereinbart" haben (Urk. 46). Einziges Beweis- mittel ist das Zeugnis H._____s. Dieser hat zweimal Zeugnis abgelegt, am 1. No- vember 2012 und am 3. September 2013 (Urk. 18 und 66).

E. 4.2.1 H._____ führte anlässlich seiner ersten Befragung aus, dass man bei der Abwicklung des Auftrages "schrittweise vorgegangen" sei. Angefangen habe man mit dem Schlafzimmer oder dem Büro im unteren Stock. Dann habe man "etap- penweise" umgebaut. Auf die Frage, ob es ein Kostendach gegeben habe, ant- wortete H._____: "Wir haben schon darauf geachtet. Wir sind von Fr. 100'000.00 ausgegangen. Ich weiss es nicht mehr genau." Und auf die nochmalige Frage, ob der Zeuge mit dem Kläger über ein Kostendach gesprochen habe, antwortete H._____: "Ja. Der Kläger hat aber nicht genau gewusst, wie hoch die Kosten wa- ren" (Urk. 18 S. 4).

E. 4.2.2 Anlässlich der zweiten Zeugenbefragung vom 3. September 2013 stellte sich H._____ auf den Standpunkt, dass zu Beginn der Arbeiten bereits 90% der Arbeiten festgestanden seien. Er "denke", dass die Arbeiten damals "auf etwa Fr. 120'000.00 bis Fr. 130'000.00 beziffert" worden seien. Als dann der Zeuge an seine Befragung vom 1. November 2012 erinnert wurde, wo er aussagte, dass man von einem Betrag von Fr. 100'000.00 ausgegangen sei, antwortete er, er ha- be es "nicht mehr genau" gewusst (Urk. 66 S. 5).

E. 4.3 Der Beklagten hilft es auch in diesem Zusammenhang nichts, wenn sie be- züglich der ersten Vernehmung H._____s vorbringt, dass der Zeuge damals ge- sundheitlich beeinträchtigt gewesen sei (Urk. 35 Rz 14; Urk. 88 Rz 13 und 45). Klipp und klar hat der Zeuge das anlässlich seiner zweiten Befragung in Abrede gestellt (Urk. 66 S. 3). Darauf ist daher nicht mehr weiter einzugehen (vgl. dazu auch oben E. 3.2.5.).

E. 4.4 Die Einlassungen des Zeugen H._____ sind sodann durchaus vage: We- der jener Betrag, der vom Zeugen anlässlich seiner ersten Befragung angegeben wurde (Fr. 100'000.00) noch jene Grössenordnung, die er dann anlässlich der

- 17 - zweiten Befragung angab (Fr. 120'000.00 bis Fr. 130'000.00), hätten ihm die Legi- timation gegeben, auf Rechnung der Beklagten Fr. 150'000.00 zu bezahlen. Un- erklärlich ist sodann auch, weshalb dem Zeugen anlässlich seiner zweiten Ver- nehmung die Abläufe besser gegenwärtig gewesen sein sollen als beinahe ein Jahr zuvor anlässlich der ersten Befragung. Wenn der Zeuge anlässlich seiner ersten Befragung auf Anhieb ausführte, der Kläger habe seinerzeit nicht genau gewusst, wie hoch die Kosten sein werden (Urk. 18 S. 4), dann hat das wohl der Realität entsprochen. Damit erklären sich auch die diffusen Angaben des Zeugen über die seinerzeitige Kostenprognose. Verhält es sich aber so, dann kann nicht von der Vereinbarung eines Kostendaches, d.h. von der Vereinbarung eines Preislimits, ausgegangen werden. Beweiswürdigend ist daher festzuhalten, dass die Parteien kein Kostendach vereinbart haben und zu Beginn der Arbeiten des Klägers durchaus vage Preisvorstellungen hinsichtlich des gesamten Auftrages hatten. Bei diesem Beweisergebnis bedarf es in diesem Zusammenhang keiner weiteren Beweismassnahmen.

E. 5 Bestrittene Barzahlungen von Fr. 70'000.00 und Fr. 80'000.00

E. 5.1 Ausgangslage, Parteibehauptungen. Die Beklagte ist nach dem Gesagten die Vertragspartnerin des Klägers. Sie hat das bestellte Werk entgegengenom- men und schuldet daher die Vergütung. Allerdings stellt sie sich auf den Stand- punkt, dem Kläger sei in diesem Zusammenhang ein Betrag von Fr. 150'000.00 in bar übergeben worden. Für eine solche Zahlung hätte die Beklagte vom Kläger gemäss Art. 88 Abs. 1 OR eine Quittung verlangen dürfen. Wenn sie darauf ent- gegen jeglicher Übung verzichtete, trägt sie dafür, dass die Vergütung entspre- chend ihrer Behauptung ganz oder teilweise geleistet wurde, gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast. Die Beklagte verlangt die Abweisung der Klage unter anderem mit der Be- hauptung, H._____ habe dem Kläger im Zusammenhang mit den von ihm ausge- führten Schreinerarbeiten zwei Barbeträge übergeben, nämlich einen ersten von Fr. 70'000.00 Anfang 2007 bzw. "während des Baus" (Urk. 35 Rz 84), "da der Kläger wiederum knapp bei Kasse war" (Urk. 10 Rz 14 und Rz 19), und sodann eine zweite Tranche von Fr. 80'000.00 Anfang 2008 bzw. "nach dem Bau"

- 18 - (Urk. 10 Rz 17 und 19; Urk. 35 Rz 84). Weil H._____ einen Teil der Umbaukosten der Liegenschaft F._____-strasse ... in AH._____ bezahlt habe, habe die Beklagte im Jahre 2008 Darlehensverträge mit H._____ abgeschlossen (Urk. 10 Rz 20). Weiter führte die Beklagte aus, der Kläger habe anlässlich eines Telefonats vom Mai 2011 nicht bestritten, für seine Arbeiten in AH._____ Fr. 80'000.00 in bar er- halten zu haben (Urk. 35 Rz 42). Dass sich H._____ nicht mehr "an die genauen Daten und Örtlichkeiten erinnern" könne, so führte die Beklagte weiter aus, rühre daher, dass er "täglich mit Bareinnahmen in der Grössenordnung von Fr. 30'000.00 und mehr zu tun" habe (Urk. 35 Rz 80). Der Kläger bestritt, die erwähn- ten Zahlungen von Fr. 70'000.00 und Fr. 80'000.00 erhalten zu haben. "Nach dem Bau" habe er sich mit H._____ gar nicht mehr getroffen; eine solche Zahlung sei schon deswegen nicht möglich (Urk. 29 Rz 64, 66). Er behauptet indessen, am

23. März 2007 von H._____ die in der Rechnung (Urk. 4/1) berücksichtigte Bar- zahlung von Fr. 10'000.00 erhalten zu haben (Urk. 2 Rz 12; Urk. 29 Rz 57, 60), was die Beklagte allerdings in Abrede stellt (Urk. 10 Rz 14). Der Kläger sodann will diese Zahlung handschriftlich in seinem Notizbuch vermerkt haben (Urk. 29 Rz 23). In diesem Zusammenhang weist die Beklagte darauf hin, dass der Kläger für H._____ in den Jahren 2004 bis 2008 in dessen verschiedenen Bordellbetrieben handwerklich tätig war und seinen Werklohn von insgesamt mehreren hundert- tausend Franken jeweils schwarz in bar und ohne Rechnung und Quittung erhielt (Urk. 10 Rz 6, 18, 19; Urk. 35 Rz 7, 79, 80). Der Kläger habe auch bezüglich der Arbeiten im Hause der Beklagten ausdrücklich und "wie üblich" Barzahlung ver- langt (Urk. 10 Rz 8). "Ohne grosses Hin und Her" habe man das dann vereinbart (Urk. 10 Rz 11). Der Kläger anerkennt ausdrücklich, dass "im Rahmen der frühe- ren Geschäftsbeziehung zwischen H._____ und dem Kläger regelmässig Barzah- lungen geleistet" worden seien. Diese hätten "aber weitaus kleinere Beträge (bis max. ca. CHF 35'000.00)" betroffen (Urk. 29 Rz 61).

E. 5.2 Beweisbeschlüsse und Beweismittel

E. 5.2.1 Die Vorinstanz hat am 11. Juni 2013 im Sinne von Art. 154 ZPO einen Be- weisbeschluss erlassen (Urk. 46). Die Beweissätze 3 - 5 betreffen das hier inte-

- 19 - ressierende Beweisthema, nämlich die Frage, ob H._____ dem Kläger für die hier interessierenden Arbeiten Zahlungen von Fr. 70'000.00 und Fr. 80'000.00 in bar habe zukommen lassen. Mit Beweissatz 3 ihres Beweisbeschlusses vom 11. Juni 2013 (Urk. 46) hat die Vorinstanz die Beweisabnahme zur Frage angeordnet, ob der Kläger von H._____ tatsächlich die beiden Zahlungen von Fr. 70'000.00 bzw. Fr. 80'000.00 erhalten hat. Hilfstatsache bildet sodann die weitere, Gegenstand von Beweissatz 5 bildende Frage, ob der Kläger von H._____ für Arbeiten in des- sen Etablissements "usanzgemäss Barzahlungen ohne Quittungen" entgegenge- nommen habe, ohne dass diese einen Niederschlag in der Buchhaltung des Klä- gers gefunden hätten (Beweissatz 5). Gegenstand von Beweissatz 4 schliesslich ist die weitere Hilfstatsache gemäss der Behauptung des Klägers, H._____ habe ihm einmal für die Arbeiten im Hause der Beklagten eine Akontozahlung von Fr. 10'000.00 übergeben.

E. 5.2.2 Zu den Beweissätzen 3-4 berief sich die beweispflichtige Beklagte auf die Zeugen H._____, AD._____ und D._____, wogegen sich der Kläger auf die Zeu- gen AD._____ und D._____ berief. Alle diese Zeugen wurden von der Vorinstanz vernommen. Die Beklagte berief sich sodann auf die Edition der den Auftrag A._____ betreffenden Buchhaltungsunterlagen durch den Kläger. Diese Unterla- gen liegen als Urk. 56/1-3 bei den Akten.

E. 5.2.3 Ein von der Prozessordnung vorgesehenes vollwertiges Beweismittel ist die Parteibefragung gemäss Art. 191 ZPO. Weil die qualifizierte Parteieinvernahme, die Beweisaussage gemäss Art. 192 ZPO, ausschliesslich von Amtes wegen an- geordnet werden kann und weil nur nach durchgeführter Parteibefragung die Be- weisaussage angeordnet werden kann, kann auch die Parteibefragung von Amtes wegen angeordnet werden (vgl. dazu Hafner, in BSK, N. 3 zu Art. 191 ZPO mit Hinweisen).

E. 5.2.3.1 Im Berufungsverfahren erging am 7. Oktober 2014 ein erster ergänzender Beweisbeschluss (Urk. 95). Mit diesem wurde zunächst bezüglich der vom Kläger ausgeführten Schreinerarbeiten von Amtes wegen ein Augenschein im Sinne von Art. 181 Abs. 1 ZPO "zum besseren Verständnis des Sachverhalts" angeordnet. Dieser Augenschein wurde am 4. November 2014 vom Referenten vorgenommen

- 20 - (Prot. II S. 8-19). Ferner wurde mit dem erwähnten Beweisbeschluss die Parteibe- fragung beider Parteien angeordnet, welche der Referent am 17. November 2014 durchführte (Prot. II S. 21-43).

E. 5.2.3.2 Am 4. Dezember 2014 erging ein zweiter ergänzender Beweisbeschluss (Urk. 119). Mit diesem wurden die Beweisaussagen beider Parteien sowie die nochmalige Vernehmung des Zeugen H._____ angeordnet. Diese Beweismass- nahmen fanden am 6. Februar 2015 vor dem erkennenden Spruchkörper statt (Prot. II S. 50-69).

E. 5.3 Die Aussagen der Beteiligten im Beweisverfahren. Im Laufe des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens wurden die Parteien sowie Zeugen vernommen. Zunächst ist auf die folgenden wesentlichen Aussagen der Beteiligten im Beweis- verfahren hinzuweisen:

E. 5.3.1 Der erste Protagonist ist der Zeuge H._____. Er wurde von der Vorinstanz zweimal vernommen, nämlich am 1. November 2012 und am 3. September 2013 (Urk. 18 und 66).

E. 5.3.1.1 Zeugenbefragung vom 1. November 2012 (Urk. 18). Zur fraglichen Geld- übergabe führte H._____ aus, er habe dem Kläger "das Geld in die Hand ge- drückt", und zwar einmal "etwa" Fr. 70'000.00 und einmal Fr. 80'000.00 (S. 5). Ei- ne erste Tranche sei während des Baus bezahlt worden; wann und wo dies ge- wesen sei, wisse er aber nicht mehr. Und die zweite Zahlung habe er "allenfalls in AG._____ getätigt." Er habe sich mit dem Kläger "immer dort getroffen"; aber "ich weiss es nicht mehr genau" (S. 7 unten). Die erwähnten Zahlungen stammten aus den Bargeldeinnahmen der Clubs, denn dort würden täglich zwischen Fr. 30'000.00 und Fr. 40'000.00 eingenommen (S. 5). Bar bezahlt worden sei, weil dies "üblich und billiger" sei (S. 5 unten). Quittungen für die Zahlung lägen nicht vor, denn "die Clubs haben eine Buchhaltung." Zwar fehle dort das Geld in der Kasse, aber "deshalb mache ich immer wieder neue Clubs auf" (S. 6). Die in der Rechnung des Klägers vermerkte Anzahlung von Fr. 10'000.00 für die Arbeiten im Hause der Beklagten hat der Kläger nach der Darstellung des Zeugen aber nicht erhalten (S. 6). Im Zusammenhang mit den an den Kläger geleisteten Zahlungen

- 21 - von Fr. 150'000.00 gebe es Darlehensverträge zwischen dem Zeugen und der Beklagten. Der Darlehensbetrag sei höher als Fr. 150'000.00, nämlich Fr. 180'000.00, weil die Beklagte eben noch Bargeld gebraucht habe (S 6 f.). Den Kläger habe er bereits früher mit den Innenausbauten in seinen "Erotik- clubs" betraut. Am Ende sei "jeweils bar" bezahlt worden (Urk. 18 S. 3). Wie das genau abgelaufen sei, wisse er nicht mehr. Quittungen habe der Zeuge weder er- halten noch verlangt (S. 3).

E. 5.3.1.2 Zeugenbefragung vom 3. September 2013 (Urk. 66). Erneut bestätigte der Zeuge die beiden Barzahlungen an den Kläger von Fr. 70'000.00 und Fr. 80'000.00 (S. 9 f.). Die erste Zahlung sei zwei bis drei Monate nach Beginn der Arbeiten geleistet worden. Diese erste Zahlung habe er dem Kläger "persön- lich in ... im "I._____" übergeben." Der Kläger sei "immer kurz nach dem Bau" ge- kommen und er habe ihm jeweils eine Anzahlung leisten müssen. Auch die zweite Zahlung habe er dem Kläger "zirka 2008" im "I._____" übergeben (S. 10). Zwischen ihm und dem Kläger sei es "immer gleich" abgelaufen: Zuerst ha- be er eine Anzahlung übergeben und dann den Restbetrag (S. 10 unten). Die Be- klagte habe "mir nur das Darlehen unterschreiben" müssen, "weil ich den Kläger bezahlt habe" (S. 10). Aus dem ganzen Geschäft hätte er nur dann einen Vorteil gehabt, wenn er die Beklagte betrogen hätte, "da sie das Darlehen unterschrei- ben musste." Auf Vorlage von Urk. 36/8a und 36/8b (die Kopien der Darlehens- verträge; Originale: Urk. 97/1-2) erklärte der Zeuge, dass die Verträge von der Beklagten niedergeschrieben worden seien. Die Darlehensverträge seien ge- macht worden, weil er sich habe absichern müssen. Weshalb die beiden Verträge das gleiche Datum trügen, wisse er nicht mehr. Möglicherweise habe das die Be- klagte so gewollt (S. 13). Er habe zwei Tranchen ausbezahlt: Er habe der Beklag- ten Fr. 30'000.00 in bar gegeben und Fr. 70'000.00 und nochmals Fr. 80'000.00 bzw. Fr. 150'000.00 an den Kläger bezahlt (S. 13 und 18). Weiter führte der Zeuge aus, dass der Kläger für ihn im "I._____" und im Hause der Beklagten gearbeitet habe; möglicherweise habe er auch in seinen Be- trieben in Winterthur sowie im "P._____" gearbeitet (S. 3). Der Kläger habe oft für

- 22 - den Zeugen gearbeitet (S. 4). Die jeweiligen Auftragsvolumina seien zwischen Fr. 3'000, Fr. 80'000 und gar Fr. 100'000 gelegen. Die grösste "einmalige Barzah- lung" habe Fr. 82'000.00 bzw. "ca. Fr. 80'000.00" betragen (S. 3 f.). Und auf die Ergänzungsfrage des Anwaltes der Beklagten legte der Zeuge dar, dass die ge- samten Aufträge ein Volumen zwischen Fr. 200'000 und Fr. 400'000.00 betragen hätten (S. 18). Quittungen seien nie ausgestellt worden (S. 11 oben). Der Kläger habe gewollt, dass "wir … es unter der Hand machen." Man habe immer alles "schwarz" gemacht, d.h. ohne Quittungen (S. 11).

E. 5.3.1.3 Zeugenbefragung vom 6. Februar 2015 vor der erkennenden Kammer (Prot. II S. 61). Auch anlässlich dieser Zeugenbefragung bestätigte H._____, dem Kläger zwei Beträge von Fr. 70'000.00 und Fr. 80'000.00 in bar übergeben zu ha- ben. Das entspreche auch der Art, wie er Handwerkerrechnungen bezahle, denn "ich leiste immer zu Beginn eines Auftrags oder nach einer gewissen Zeit eine Anzahlung von einem Drittel oder der Hälfte des Gesamtpreises." Und weiter führ- te er aus: "Keiner der von mir beauftragten Handwerker führt Arbeiten ohne An- zahlung aus. Das gibt es in unserem Gewerbe nicht." Aus diesem Grunde sei er auch sicher, dem Kläger keine Anzahlung von Fr. 10'000.00 gegeben zu haben, denn eine solche Zahlung hätte lediglich einer Auftragssumme von Fr. 30'000.00 entsprochen (Prot. II S. 63). Der Zeuge schliesst eine Verwechslung von Zahlun- gen aus, die für den "I._____" bestimmt gewesen seien. Für den "I._____" habe der Kläger seinerzeit Fr. 40'000.00 oder Fr. 50'000.00 erhalten. Im Jahre 2007 seien diese Arbeiten aber abgeschlossen gewesen, denn der "I._____" sei im Jahre 2005 oder 2006 gebaut worden. Der Auftrag für den "I._____" sei der letzte gewesen, den er dem Kläger erteilt habe (Prot. II S. 68). Im Zeitpunkt der Arbeiten im Hause der Beklagten seien für den "I._____" keine Rechnungen mehr offen gewesen (Prot. II S. 64). Die erste Tranche habe der Kläger zu Beginn der Reno- vationsarbeiten erhalten, die zweite bei deren Abschluss (Prot. II S. 65). Alsdann führte der Zeuge aus, er habe der Beklagten das Geld für die Be- zahlung der vom Kläger ausgeführten Arbeiten "vorgeschossen". Als er sich von der Beklagten getrennt habe (d.h. die Beziehung mit ihr aufgelöst habe), habe er ihr den Abschluss von Darlehensverträgen vorgeschlagen (Prot. II S. 65). Wes-

- 23 - halb zwei Darlehensverträge (und nicht nur einer) abgeschlossen worden seien, wisse er nicht mehr, das sei zu lange her (Prot. II S. 66). Die Darlehenssummen habe er "noch nicht eingefordert." Und weiter fügte er hinzu: "Damals hatten wir Probleme. Heute haben wird keine Probleme mehr. Ich brauche das Geld nicht, sie vielleicht schon" (Prot. II S. 67). Auch Zinsen habe er von der Beklagten nie erhalten, aber "wenn ich Zinsen gewollt hätte, hätte ich sie erhalten." Ebenso we- nig habe er die Darlehenssumme als Vermögen deklariert (Prot. II S. 69). Der Zeuge korrigierte allerdings seine frühere Aussage, wonach der Darlehensbetrag im Umfange von Fr. 150'000.00 für Zahlungen an den Kläger gewährt worden sei und die restlichen Fr. 30'000.00 der Beklagten in bar übergeben worden seien. Diese Fr. 30'000.00 seien für den Elektriker bestimmt gewesen, den er wie den Kläger bezahlt habe. Es sei nicht die Firma AE._____ gewesen, sondern AF._____ aus ..., der heute in Thailand lebe (Prot. II S. 67 f.).

E. 5.3.2 Der zweite Protagonist ist der Kläger. Er wurde von der Vorinstanz am

1. November 2012 im Sinne von Art. 56 ZPO befragt (Prot. I S. 5 - 18) und am

3. September 2013 im Rahmen des Beweisverfahrens in der Form der Parteibe- fragung gemäss Art. 191 ZPO vernommen (Urk. 67); eine ergänzende Parteibe- fragung erfolgte am 17. November 2014 vor Obergericht (Prot. II S. 21-32). Am

E. 5.3.2.1 Der Kläger bestreitet auch in der Parteibefragung vor Obergericht, die Be- träge von Fr. 70'000.00 bzw. Fr. 80'000.00 von H._____ bekommen zu haben, denn das sei "unmöglich" (Prot. II S. 29). Diese Haltung bekräftigte der Kläger ausdrücklich nochmals in der Beweisaussage (Prot. II S. 51). In diesem Sinne äusserte sich der Kläger bereits anlässlich seiner Parteibefragung durch die Vor- instanz: Eine Barzahlung von Fr. 80'000.00 habe es nie gegeben. Eine solche Zahlung lasse sich nämlich nicht einfach unter den Tisch wischen, denn er könnte eine solche Zahlung weder an seiner Ehefrau noch an seinem Treuhandbüro vor- beischmuggeln (S. 3). Unter Hinweis auf die E-Mail der Beklagten vom 24. Mai 2011 (Urk. 36/7) führte der Kläger aus, dass die dortige Darstellung der Beklagten nicht stimme, wonach er anlässlich eines Telefonats Anfang Mai 2011 gesagt ha- ben soll, ein von H._____ geleisteter Barbetrag von Fr. 80'000.00 betreffe Schrei-

- 24 - nerarbeiten in AG._____ und nicht solche in AH._____ im Hause der Beklagten. In AG._____ sei damals nämlich "absolut nichts mehr offen" gewesen (S. 3). An- lässlich dieses Telefonats sei seitens der Beklagten von Fr. 80'000.00, dann von Fr. 70'000.00 und schliesslich von Fr. 90'000.00 die Rede gewesen. Er selber ha- be keine Zahlung von Fr. 80'000.00 erwähnt. Nach dem Telefongespräch mit der Beklagten sei ihm allerdings klar gewesen, dass er das Geld auf dem Rechtsweg einfordern müsse (S. 4). Auf die Frage, warum denn anlässlich des Telefonats mit der Beklagten von Fr. 80'000.00 die Rede gewesen sei, antwortete der Kläger, dass es sein könne, dass er "den Restbetrag angesprochen habe" und "hinter- fragt habe", was denn mit dem "Restbetrag" sei (Urk. 67 S. 9). Schliesslich erklär- te der Kläger anlässlich der Konfrontationseinvernahme im Rahmen der Parteibe- fragung, dass die Beklagte am Telefon drei Beträge genannt habe, die bezahlt worden seien: Fr. 70'000.00, Fr. 80'000.00 und Fr. 90'000.00, die "nie Fr. 150'000.00 geben". Er habe der Beklagten am Telefon gesagt, diese Beträge beträfen nicht die Arbeiten in AH._____, sondern Arbeiten im "I._____" (Prot. II S. 43).

E. 5.3.2.2 Von dem Rechnungsbetrag von insgesamt Fr. 166'287.35 brachte der Kläger den Betrag von Fr. 10'000.00 in Abzug als "bisher geleistete Akontozah- lung für Türen" (Urk. 4/2 S. 13). Gemäss vorinstanzlichem Protokoll führte der Kläger aus, das sei wohl "am AJ._____" bzw. an der "AJ._____-strasse ..." gewe- sen (Urk. 67 S. 2 und 7). In der Befragung vor Obergericht korrigierte der Kläger dies und machte geltend, es sei dies ein Verschrieb; gemeint gewesen sei die "O._____-strasse ..." (Prot. II S. 30). Diese Korrektur des Klägers ist offensichtlich richtig: Schon in seiner ersten (nicht förmlichen) gerichtlichen Befragung führte er aus, die Fr. 10'000.00 habe er von H._____ im "P._____" an der O._____-strasse ... erhalten (Prot. I S. 9). An dieser Adresse sind denn auch drei Firmen H._____s domiziliert (vgl. Urk. 107, 114, 115). Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, für die Arbeiten in AH._____ von H._____ eine Akontozahlung von Fr. 10'000.00 erhalten haben. Nach seiner Dar- stellung in der Parteibefragung soll er von H._____ die Akontozahlung von Fr. 10'000.00 am 23. März 2007 "am AJ._____" (recte: "P._____", O._____-

- 25 - strasse ...) erhalten haben. Gleiches sagte der Kläger bereits in der "formlosen Befragung" vor Vorinstanz gestützt auf sein Notizbuch (Prot. I S. 9 unten). Gleich- zeitig habe ihm H._____ aber auch eine Restzahlung für die Ziersäulen in der Bar in AG._____ ("I._____") übergeben. Dafür habe er eine Restzahlung von "etwa Fr. 15'000.00" erhalten (Urk. 67 S. 7). Auf den Vorhalt, weshalb er denn die Rest- zahlung für die nach seiner Darstellung bereits im Jahre 2004 abgeschlossenen Arbeiten in AG._____("I._____") erst im Jahre 2007 bekommen habe, relativierte der Kläger das Gesagte: Er wisse eben nicht mehr mit Sicherheit, "ob diese Zah- lung im Zusammenhang mit den Arbeiten in AG._____ erfolgt" sei (Urk. 67 S. 9 f.). In der Beweisaussage vom 8. Februar 2015 folgte eine neue Sachdarstellung: Am 21. November um ca. 10.30 Uhr sei er mit seinem Werkstattchef AC._____ auf der Baustelle in AH._____ gewesen. Und er fügte – wiederum gestützt auf seine Agenda – bei: "Der Zeuge H._____ hat uns den Auftrag erklärt und mir für die Anfertigung der Türen Fr. 10'000.– in bar gegeben" (Prot. II S. 51). Etwas spä- ter allerdings, auf die Fr. 10'000.00 angesprochen, ging der Kläger zunächst auf die gestellte Frage gar nicht ein, um dann auf Nachfrage zu antworten: "Die Geld- übergabe fand anlässlich der Abrechnung von früheren Arbeiten, griechische Säulen im I._____ in AG._____, statt" (Prot. II S. 53 unten). Und als er etwas spä- ter in der Beweisaussage dazu aufgefordert wurde, nochmals zur Frage Stellung zu nehmen, ob er die Fr. 10'000.00 wirklich anlässlich der Abrechnung für die im "I._____" erstellten Säulen erhalten habe (Prot. II S. 56): "Ich kann Ihnen das nicht mit 100%-iger Sicherheit bestätigen. Ich habe für die Säulen einen Schlussbetrag erhalten. Bei dieser Gelegenheit hat mich der Zeuge H._____ gefragt: 'Wieviel musst du haben? Was kosten die Türen?' Ich habe geantwortet, dass ich es nicht wisse. Er hat daraufhin gemeint, er gebe mir Fr. 10'000.– für den Einkauf von Material." Und weiter führte der Zeuge aus, an jenem Tag für die Säulen Geld erhalten zu haben, vielleicht Fr. 9'000.00 oder Fr. 8'000.00, aber er glaube, es seien ledig- lich Fr. 5'000.00 gewesen (Prot. II S. 56).

E. 5.3.2.3 In der Parteibefragung vor Vorinstanz gab der Kläger zu Protokoll, er ha- be die von H._____ erhaltenen Fr. 10'000.00 in eine Geldkassette gelegt "und dann muss das irgendwie untergegangen sein" (Urk. 67 S. 14). In der Beweisaus-

- 26 - sage gefragt, ob es denn üblich sei, dass er grössere Geldbeträge in Kassetten versorge, antwortete der Kläger (Prot. II S. 54): " Ja. Ich habe ab und zu Geldbeträge in die Kassette getan. Es handelt sich dabei um meine private Kassette. Das Geld in der Kassette habe ich bei- spielsweise für Ferien verwendet. Weil ich eine Einzelfirma habe, habe ich of- fiziell keinen Lohn. Wenn ich Geld brauche, gehe ich zu meiner Frau."

E. 5.3.2.4 Bezüglich der Barzahlung von Fr. 10'000.00 sagte der Kläger in seiner ersten gerichtlichen Vernehmung aus, um solche Zahlungen kümmere sich seine Frau. Wie sie das Geld eingesetzt habe, wisse er nicht, denn das sei bei Barzah- lungen stets ein Problem (Prot. I S. 18 unten). In der Folge erklärte die Ehefrau des Klägers als Zeugin, von einer Zahlung Fr. 10'000.00 erst erfahren zu haben, als die Rechnung für die Beklagte vorbereitet worden sei (Urk. 58 S. 2). Auf Vor- halt dieser Zeugenaussage erklärte der Kläger lediglich, "neuerdings" sei die Akontozahlung in der Buchhaltung erfasst. Damals sei die Zahlung nicht erfasst worden, weil er das Geld in einer Geldkassette versorgt habe und dabei "irgend- wie untergegangen sein" müsse und nicht verbucht worden sei (Urk. 67 S. 14). In der Beweisaussage darauf angesprochen, ob seine Frau von der Barzahlung von Fr. 10'000.00 etwas gewusst habe, antwortete der Kläger, er wisse es nicht, aber in der Regel habe seine Frau von den Barzahlungen gewusst (Prot. II S. 54).

E. 5.3.2.5 Der Kläger bestätigte sodann in der Parteibefragung vor Vorinstanz, für H._____ während 16 Jahren gearbeitet zu haben. Darunter seien viele kleinere Arbeiten gewesen. Eine der "teureren Arbeiten" hätten Säulen in einer Bar betrof- fen. Die Auftragssumme habe dort etwa Fr. 40'000.00 betragen (Urk. 67 S. 1). Insgesamt habe die Auftragssumme für die Arbeiten für H._____ zwischen Fr. 100'000.00 und Fr. 150'000.00 betragen (S. 1 f.). H._____ habe "immer bar be- zahlt" (Urk. 67 S. 2). Bereits anlässlich seiner Befragung vom 1. November 2012 gab der Kläger zu Protokoll, zwischen ihm und H._____ seien Bargeschäfte eben "Usus" gewesen (Prot. I S. 10). Quittungen seien für solche Barzahlungen nie ausgestellt worden (Urk. 67 S. 6). Zwischen ihm und H._____ habe es keine "Zerwürfnisse" gegeben, weshalb er auch nie daran gezweifelt habe, "dass ich mein Geld erhalten werde" (Urk. 67 S. 6). In der Parteibefragung vor Obergericht relativierte der Kläger wiederum seine Aussagen, wonach nur "kleinere" Beträge

- 27 - bar geflossen seien (Prot. II S. 27). Weiter relativierte der Kläger, dass Bargeld- zahlungen nicht heissen müssten, dass das betreffende Geschäft "schwarz" ab- gewickelt werde. Er gebe aber zu, dass er gewisse Beträge "in den Sack genom- men habe" (Prot. II S. 28). Gewisse Aufträge seien eben nicht "korrekt abgerech- net" worden; meist seien das Arbeiten im "I._____" gewesen, bei deren Ausfüh- rung der Kläger selber dabei gewesen sei (Urk. 67 S. 14; Prot. II S. 29). Die von H._____ genannte grösste einzelne Barzahlung von Fr. 82'000.00 könne nicht stimmen; vielleicht seien es einmal Fr. 15'000.00 gewesen (Prot. II S. 29). Als der Kläger hierauf mit seiner Aussage vor Vorinstanz konfrontiert wurde, dass "der grösste Betrag kaum grösser als Fr. 35'000.00" gewesen sei (Prot. I S. 15 oben), antwortete er: "Vielleicht war das der Gesamtbetrag" (Prot. II S. 29). In der Be- weisaussage bestätigte der Kläger, dass er in den letzten 15 - 20 Jahren für H._____ gearbeitet habe. Es sei vorgekommen, dass H._____ ihm Zahlungen in bar gegeben habe. Aber für das Projekt der Beklagten sei kein Geld geflossen, denn diese Arbeiten "sind vollumfänglich in meiner Buchhaltung erfasst" (Prot. II S. 51).

E. 5.3.2.6 Der Kläger wurde sodann darauf hingewiesen, dass seine Ehefrau als Zeugin gesagt habe, von den Zahlungen H._____s nichts gewusst zu haben. Dem hielt der Kläger in der Parteibefragung entgegen: "Sie wusste es zum Teil schon. Wir haben sehr viele Aufträge am Samstag erledigt, zum Teil auch an Abenden." Im Detail wisse seine Frau auch heute nicht über alles Bescheid. Aber es habe Aufträge gegeben, die nicht korrekt abgerechnet worden seien. Vielleicht seien das Arbeiten im "I._____" gewesen "und bei deren Ausführung ich dabei war" (Urk. 67 S. 14). Solche Aufträge seien nicht "erfasst" worden (Prot. II S. 23).

E. 5.3.2.7 Mit der Frage konfrontiert, weshalb er der Beklagten für seine Arbeiten erst nach Jahren Rechnung gestellt habe, antwortete der Kläger, er habe den Rechnungsbetrag lange nicht in Rechnung gestellt, weil er ihn als "stille Reserve" bei der Beklagten habe stehen lassen wollen (Prot. I S. 8 f.). In der Parteibefra- gung vor Obergericht sagte der Kläger zur Frage, warum er denn mit der Rech- nungstellung für die Ende 2007 beendeten Arbeiten bis in das Jahre 2011 zuge- wartet habe, Folgendes (Prot. II S. 26 f.):

- 28 - "Ich muss etwas ausholen. Wir hatten eine grosse CNC, ein Bearbeitungs- zentrum, welcher 'in die Jahre gekommen ist'. Wir wollten diesen ersetzen. Ich plante den Kauf einer neuen Maschine, welche ca. Fr. 250'000.- kostet. Zwischenzeitlich hatten wir einen Maschinenbrand. Der Brand wurde von der ... untersucht und wir wurden entschädigt. Mit der Beschaffung der Maschine war ich technisch überfordert. Wir gingen an verschiedene Messen, so nach Rimini. … Für mich waren die Arbeiten bei Frau A._____ eine Reserve. Ich wusste, dass ich von Herrn H._____ stets sofort das Geld bekam, wenn ich es brauchte. Daher wollte ich den Betrag stehen lassen, bis die Maschine be- schafft werden konnte. Finanziell gab es nie ein Problem mit Herrn H._____. … Es sind quasi stille Reserven. Wenn ich den Betrag zugute habe, dann weiss ich, dass ich die Anzahlung von ca. Fr. 70'000.– der Firma AJ._____ jederzeit leisten kann. … Das hat sich so lange herausgezögert, bis wir wuss- ten, ob wir die Maschine kaufen wollten. Es ist ein bisschen in Vergessenheit geraten. Ich war selbst über die Rechnungshöhe erstaunt. Ich wusste nicht, dass wir für so viele Franken Arbeiten geleistet haben. Ich wurde immer wie- der von Herrn AC._____ über Arbeiten bei Frau A._____ informiert." In der Beweisaussage führte der Kläger demgegenüber zur Rechnungstel- lung Folgendes aus (Prot. II S. 55): "Ich wunderte mich, dass wir nie eine Akontozahlung verlangt haben. Die Hö- he des Rechnungsbetrags hat mich auch ein bisschen schockiert. Bevor ich die Kostenzusammenstellung gemacht habe, kannte ich den Schlussbetrag nicht. Deshalb ist es nicht möglich, dass der Zeuge H._____ mir den Betrag gezahlt hat. Woher sollte er den Betrag kennen? Ich habe die Arbeiten erst anlässlich des Augenscheins zum ersten Mal gesehen."

E. 5.3.2.8 Im Mai 2011 telefonierte der Kläger mit der Beklagten, worauf diese dem Kläger am 24. Mai 2011 eine E-Mail (Urk. 36/7) zukommen liess, wo sie ausführ- te, der Kläger habe zwar anerkannt, von H._____ Fr. 80'000.00 in bar empfangen zu haben, aber dieser Betrag sei für den "I._____" bestimmt gewesen. In der Par- teibefragung antwortete der Kläger auf die Frage, ob er auf die E-Mail reagiert habe, dass er einen Anwalt gesucht habe (Prot. II S. 31). Weiter führte er in der Parteibefragung aus, er habe der Beklagten gesagt, "ich hätte von Herrn H._____ Geld bekommen, aber es sei ein Betrag gewesen, der für die Arbeiten im I._____ bestimmt gewesen sei" (Prot. II S. S. 42). Als der Kläger dann im Rahmen der Beweisaussage gefragt wurde, ob die drei Beträge, die nach seiner Darstellung anlässlich des fraglichen Telefonats eine Rolle gespielt haben sollen (Fr. 70'000.00, Fr. 80'000.00, Fr. 90'000.00), den "I._____" betroffen hätten, ant- wortete er: "Nein, der I._____ hatte damit überhaupt nichts zu tun. Zu jenem Zeit- punkt waren die Arbeiten im I._____ abgeschlossen. Betreffend den I._____ wa- ren auch keine Rechnungen mehr offen" (Prot. II S. 53).

- 29 -

E. 5.3.3 Am 18. Juni 2013 wurde D._____, die Ehefrau des Klägers, als Zeugin ver- nommen (Urk. 58). Die Zeugin befasst sich nach ihrer Darstellung im Einzelunternehmen des Klägers mit der Erfassung der Debitoren und der Kreditoren (S. 2). Insbesondere verbuche sie auch Akontozahlungen (S. 4 oben). "Wenn eine Zahlung kommt, verbuche ich diese" (S. 7). Von der Barzahlung von Fr. 10'000.00 habe der Kläger ihr seinerzeit nichts gesagt; in der Schlussabrechnung sei die Zahlung aber be- rücksichtigt worden (S. 2). In seinen "Unterlagen" habe der Kläger "gefunden, dass er Fr. 10'000.00 erhalten hat und so habe ich das auf der Rechnung berück- sichtigt" (S. 2). Von der Anzahlung habe die Zeugin erst erfahren, "als wir die Rechnung vorbereiteten." Weil die Zeugin nichts von dieser Zahlung gewusst ha- be, habe sie sie auch nicht verbucht (S. 2). Von weiteren Barzahlungen H._____s an den Kläger weiss die Zeugin ebenfalls nichts (S. 3 und 5). Überhaupt seien Barzahlungen im Betrieb des Klägers keine übliche Zahlungsart (S. 4), denn der Kläger arbeite zumeist für die öffentliche Hand, aber "auch bei Privaten ist das nicht üblich" (S. 4). Sie, die Zeugin, habe dem Kläger seinerzeit gesagt, dass er die "Baustelle A._____" abrechnen solle. Zugewartet habe der Kläger mit der Ab- rechnung, weil er den ausstehenden Betrag als "stille Reserve" habe gebrauchen wollen, und zwar für die Anschaffung einer Maschine (S. 3). Es sei eine compu- tergesteuerte CNC-Maschine gewesen (S. 7 oben). Auf Vorhalt erklärte die Zeu- gin, von Barzahlungen nichts zu wissen, insbesondere auch nichts von der vom Kläger anerkannten Barzahlung H._____s von Fr. 35'000.00 für die Arbeiten in dessen Bordellbetrieben (S. 5). Sie könne sich nicht dazu äussern,

E. 5.3.4 Von der Vorinstanz wurde auch der Zeuge AC._____ vernommen (Urk. 20). AC._____ war als Angestellter des Klägers für die Baustelle bei der Beklagten verantwortlich. Er gab zu Protokoll, dass im Betrieb des Klägers "bei grösseren Sachen" jeweils Akontorechnungen gestellt würden, die dann über die Bank be- zahlt würden. Im Falle der Beklagten sei aber "kein Bargeld geflossen, sondern nur Trinkgeld von Herrn H._____." Das Finanzielle sei allerdings "Sache des Klä- gers oder seiner Frau" (Urk. 20 S. 4).

- 30 -

E. 5.3.5 Der Zeuge AD._____ ist ein langjähriger Angestellter H._____s und gleich- zeitig ein Bekannter des Klägers aus …, wo sich dessen Schreinereibetrieb befin- det (Urk. 57 S. 2). Zu den konkreten Geldübergaben, welche die Baustelle der Beklagten betroffen haben sollen, konnte der Zeuge keine Aussagen machen. Von andern Geschäften zwischen H._____ und dem Kläger wusste er zwar. Im "I._____" hätten die Arbeiten des Klägers "wohl mehrere Wochen" gedauert. Ein Arbeitsvolumen von über Fr. 100'000.00 sei "möglich." Die Aufträge H._____s an den Kläger seien wiederholt erfolgt und über Jahre. Mit Geld habe der Zeuge aber nichts zu tun gehabt (Urk. 57 S. 3-5).

E. 5.3.6 Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde die Beklagte der Parteibefra- gung gemäss Art. 191 ZPO sowie der Beweisaussage gemäss Art. 192 ZPO un- terzogen. Hinzuweisen ist auf ihre folgenden Aussagen:

E. 5.3.6.1 Die Beklagte führte aus, sie wisse einzig von H._____, dass der Kläger für die Arbeiten in ihrem Hause zwei Zahlungen von Fr. 70'000.00 und Fr. 80'000.00 erhalten habe. H._____ habe ihr jeweils "zeitnah" über diese Zah- lungen berichtet. In finanzieller Hinsicht sei H._____ ein ehrlicher Mensch, denn er habe es "nicht nötig" (Prot. II S. 37).

E. 5.3.6.2 Zu dem von H._____ erhaltenen Darlehen führte die Beklagte aus, dass die beiden Darlehensverträge Urk. 97/1 und Urk. 97/2 sich bei H._____ befunden hätten, bevor sie der Berufungsinstanz hätten eingereicht werden müssen. Zum Abschluss dieser Verträge sei es gekommen, weil es für H._____ absehbar ge- wesen sei, "dass unsere Beziehung nicht sehr lange halten werde", weshalb er eine Absicherung gewollt habe. Der Vertragstext sei von der Beklagten selber – aber auf Diktat H._____s – niedergeschrieben worden. Die beiden Darlehen habe sie bis heute nicht zurückbezahlt, auch keine Zinsen. Auch in ihrer Steuererklä- rung seien die beiden Darlehen nicht unter den Schulden vermerkt. Es seien aber echte Verträge. Wenn H._____ das Geld haben möchte, müsste sie es zurück- zahlen. Sie warte mit der Rückzahlung aber, bis H._____ diese verlange (Prot. II S. 38; vgl. auch Prot. II S. 37).

- 31 - Beide Darlehensverträge datierten nach der Darstellung der Zeugin deshalb vom 18. Januar 2008, weil H._____ erst im Jahre 2008 einen Vertrag "wollte". Wahrscheinlich habe er im Jahre 2007 noch gedacht, "alles komme gut." Die Dar- lehenssumme seien auf Wunsch H._____s mit Fr. 80'000.00 und Fr. 100'000.00 auf die beiden Verträge aufgeteilt worden. Die Summe von Fr. 80'000.00 betreffe die im Jahre 2008 dem Kläger geleistete Zahlung und die Summe von Fr. 100'000.00 setze sich aus Zahlungen aus dem Jahre 2007 zusammen, nämlich Fr. 70'000.00 an den Kläger und Fr. 30'000.00 an den Elektriker (Prot. II S. 39). Weiter führte die Beklagte in der Parteibefragung aus, der Kläger habe deshalb keine Offerte für seine Arbeiten gestellt, weil er mit H._____ stets auf diese Weise "geschäftet" habe. Es sei eben H._____s Verantwortungsbereich gewesen. Gleich wie mit dem Kläger sei es einzig mit dem Elektriker, der Firma AE._____, verlaufen [gemäss Handelsregistereintrag: "AE._____ … AG", ...] (Prot. II S. 34 f.).

E. 5.3.6.3 Zu dem Telefongespräch, das sie Anfang Mai 2011 mit dem Kläger ge- führt hatte, gab die Beklagte zu Protokoll, sie habe den Kläger nach Erhalt der Rechnung angerufen. Seine Telefonnummer habe sie von seinem Mitarbeiter AC._____ erhalten. Am Telefon habe sie den Kläger darauf angesprochen, dass er von H._____ Fr. 80'000.00 erhalten habe. Der Kläger habe den Empfang die- ses Geldes zwar bestätigt, indessen erklärt, es sei für Arbeiten im "I._____" be- stimmt gewesen (Prot. II S. 39). In der Konfrontationseinvernahme führte sie aus, dass der Kläger anlässlich des fraglichen Telefongesprächs auch noch einen Barbetrag von Fr. 70'000.00 erwähnt habe, doch man sei dann "bei den Fr. 80'000.00 hängen geblieben" (Prot. II S. 43). In der Beweisaussage führte die Beklagte aus, sie habe anlässlich des Telefonats mit dem Kläger nur den Betrag von Fr. 80'000.00 genannt. Der Kläger habe darauf gesagt, diese Zahlung sei für den "I._____" bestimmt gewesen (Prot. II S. 60).

E. 5.4 Edition von Buchhaltungsunterlagen des Klägers. Anlässlich der Hauptver- handlung vom 18. Juni 2013 vor Bezirksgericht Horgen legte der Kläger im Sinne der Editionsanordnung der Vorinstanz gemäss Beschluss vom 11. Juni 2013 (Urk. 46, zu Beweissatz 5) Auszüge aus der Buchhaltung und einen Brief der Treu-

- 32 - handfirma E._____ vor (Urk. 56/1-3). Daraus ergibt sich, dass die fraglichen Ar- beiten erst nach der Rechnungstellung (d.h. per 11. April 2011) mit Fr. 156'287.35 in der Buchhaltung bilanziert wurden. Vorher wurden die Arbeiten im Hause der Beklagten dagegen in der Bilanz als "angefangene Arbeiten" bewertet, und zwar per Ende 2007 und 2008 mit Fr. 40'000.00, per Ende 2009 mit Fr. 35'000.00 und per Ende 2010 mit Fr. 83'503.00.

E. 5.5 Beweiswürdigung

E. 5.5.1 Allgemeines. Entscheidend ist die Frage, ob der Kläger für seine Arbeiten von H._____ tatsächlich zwei Zahlungen in bar von Fr. 70'000.00 bzw. Fr. 80'000.00 empfangen hat oder nicht. In diesem Zusammenhang sind namentlich auch Hilfstatsachen von Belang, die Indizien darstellen und für die Würdigung der Aussagen der Beteiligten und für die Beurteilung ihrer Beweiskraft im Gesamtzusammenhang von Bedeutung sein können (vgl. BGer 5A_51/2014 E. 5.1 vom 14.07.2014; vgl. auch Weibel / Naege- li, in: ZHK, N. 4 zu Art. 168 ZPO und N. 7 zu Art 169 ZPO). In diesem Sinne ist zunächst auf die folgenden Hilfstatsachen einzugehen, bevor die Frage der hier umstrittenen Bargeldübergabe durch H._____ konkret beleuchtet wird. Zu behan- deln sind: − die Frage, in welcher Weise der Kläger und H._____ in den letzten Jahren Geschäfte miteinander abgewickelt haben und wie im Betrie- be des Klägers üblicherweise mit Barzahlungen umgegangen wird; − die Frage, wie denn die Arbeiten im Betriebe des Klägers buchhalte- risch erfasst wurden; − die Frage, ob der Kläger für die Arbeiten im Hause der Beklagten von H._____ einmal wenigstens eine Anzahlung von Fr. 10'000.00 emp- fangen hat, was der Kläger behauptet und H._____ bzw. die Beklagte bestreiten;

- 33 - − die Frage, weshalb der Kläger für seine Arbeiten im Hause der Be- klagten erst nach Jahren Rechnung gestellt hat; − die Frage, ob der Kläger anlässlich eines Telefonats im Mai 2011 der Beklagten telefonisch bestätigt hat, von H._____ eine Zahlung von Fr. 80'000.00 empfangen zu haben; − die Frage, ob die Beklagte im Zusammenhang mit den von H._____ an den Kläger geleisteten Zahlungen gegenüber H._____ Darlehens- schulden eingegangen ist.

E. 5.5.2 Hilfstatsache: Bargeschäfte zwischen dem Kläger und H._____

E. 5.5.2.1 Bei den hier umstrittenen Handlungen soll auf der einen Seite der Kläger und auf der andern Seite H._____ als Vertreter der Beklagten zugegen gewesen sein. Es ist daher nicht ohne Bedeutung, wie der Kläger und H._____ in den letz- ten Jahren ihre Geschäfte miteinander abgewickelt haben. Es ist unbestritten, dass der Kläger in den Jahren, bevor er durch Vermittlung H._____s für die Be- klagte tätig wurde, in H._____s Bordellbetrieben immer wieder Schreinerarbeiten in grösserem Umfange ausgeführt hat. Der Kläger gestand mit seiner Replik ein, dass es dabei regelmässig zu Barzahlungen kam. Es seien dies aber nur kleinere Beträge gewesen bis maximal Fr. 35'000.00 (Urk. 29 Rz 61; vgl. oben E. 5.1.). Fest steht, dass der Kläger für die von H._____ empfangenen Barzahlungen nie eine Quittung ausgestellt hat (so der Kläger in der Parteibefragung, Urk. 67 S. 6; so auch H._____ Urk. 66 S. 10 f.).

E. 5.5.2.2 Der Zeuge AC._____ ist einer der engsten Mitarbeiter des Klägers, der auf der Baustelle der Beklagten denn auch die Alleinverantwortung getragen hat. Von Barzahlungen in diesem Zusammenhang weiss der Zeuge nichts; H._____ habe einzig Trinkgelder bar bezahlt. Bei "grösseren Sachen" würden Akontozah- lungen verlangt. Das Finanzielle sei aber Sache des Klägers und seiner Frau (Urk. 20 S. 4). Diese Zeugenaussagen sind in jeder Hinsicht glaubhaft, und der Zeuge, der im Übrigen am gerichtlichen Augenschein teilgenommen hat (Prot. II

- 34 - S. 8), ist glaubwürdig. Die Aussagen des Zeugen können zum Nennwert genom- men werden.

E. 5.5.2.3 D._____, die Ehefrau des Klägers kümmert sich gemäss ihrer Zeugen- aussage in dessen Betrieb um die Finanzen, indem sie die Kreditoren und Debito- ren sowie die Kostenstellen bearbeitet (Urk. 58 S. 2 und 7). Eingehende Akonto- zahlungen würden von ihr verbucht (Urk. 58 S. 4). Barzahlungen sind nach der Darstellung der Zeugin im Betrieb des Klägers absolut unüblich (Urk. 58 S. 4). Von Akontozahlungen, die der Kläger von H._____ alias H'._____ erhalten haben soll, weiss die Zeugin nichts und ebenso wenig von Barzahlungen in der Grös- senordnung von Fr. 35'000.00, die nach des Klägers eigener Darstellung geflos- sen sein sollen (Urk. 58 S. 5). Barzahlungen würden nur selten gemacht, aber dann seien sie in der Buchhaltung erfasst; grosse Zahlungen seien nicht vorge- kommen (Urk. 58 S. 6). Auch die Zeugin D._____ erscheint in jeder Hinsicht als glaubwürdig: Sie sagt, was sie weiss.

E. 5.5.2.4 Dagegen ist die vom Kläger im Beweisverfahren gegebene Darstellung seiner mit H._____ getätigten Geschäfte reichlich widersprüchlich: In der Partei- befragung vor Vorinstanz bestätigte er, von H._____ stets Barzahlungen erhalten zu haben. H._____ habe nämlich "immer" bar bezahlt. Quittungen habe er H._____ dafür aber nie ausgestellt, denn "wir sind eine Einzelfirma" (Urk. 67 S.2 und S. 6). Er habe H._____ jeweils einfach den Preis "gesagt" (Urk. 67 S. 2). In der ersten Befragung betonte der Kläger, dass seine Firma ein klassischer Fami- lienbetrieb sei, in dem sowohl seine Frau als auch Sohn und Tochter arbeiteten. Deshalb könne er keine Zahlungen "an unserem Treuhandbüro" und "an meiner Frau vorbeischmuggeln" (Prot. I S. 3). Als der Kläger dann anlässlich der förmli- chen Parteibefragung mit der Zeugenaussage seiner Ehefrau konfrontiert wurde, wonach sie von den beschriebenen Barzahlungen keine Kenntnis habe und Bar- zahlungen im Betrieb keineswegs üblich seien (vgl. Urk. 58 S. 3 f.), antwortete er ausweichend: "Meine Frau wusste das zum Teil schon." Viele Arbeiten seien eben samstags erledigt worden. Seine Frau habe "natürlich nicht immer genau" gewusst, "welche Aufträge wir ausgeführt haben." "Auch jetzt" wisse sie nicht im Detail "über alles Bescheid". Es habe aber Aufträge gegeben, die nicht korrekt

- 35 - abgerechnet worden seien. Vielfach seien das Arbeiten gewesen, die für den "I._____" gemacht worden seien, d.h. für H._____s Bordellbetrieb in AG._____(Urk. 67 S. 14). Und in der obergerichtlichen Parteibefragung gab der Kläger zu Protokoll, dass er unter unkorrekten Abrechnungen jene Fälle verstehe, bei denen er "eben für gewisse Arbeiten Bargeldbeträge in den Sack genommen" habe. Auf die weitere Frage, ob denn seine Treuhänder von solchen Abrechnun- gen gewusst hätten, antwortete der Kläger: "Das sind so kleine Sachen, welche materialtechnisch vielleicht auf einen anderen Auftrag verbucht wurden" (Prot. II S. 29). In der Beweisaussage vor Obergericht stellte der Kläger das früher Ausge- führte nicht in Abrede, relativierte die Vorgänge aber, indem er darlegte, es sei "vorgekommen", dass ihm H._____ Zahlungen in bar gegeben habe. Für das Pro- jekt der Beklagten sei aber kein Geld geflossen, denn dieses sei "vollumfänglich in meiner Buchhaltung erfasst" (Prot. II S. 51). Widersprüchlich sind auch die Angaben des Klägers über die Höhe der Bar- zahlungen, die er von H._____ im Laufe der Zusammenarbeit empfangen haben will. H._____ legte als Zeuge dar, dass er dem Kläger im Laufe der Jahre insge- samt Barbeträge zwischen Fr. 200'000.00 und Fr. 400'000.00 übergeben habe (Urk. 66 S. 18), wobei der grösste Betrag die Einrichtung einer Bar betroffen habe und etwa Fr. 80'000.00 ausgemacht habe (Urk. 66 S. 3 f.). In der Parteibefragung vor Vorinstanz führte der Zeuge aus, er habe insgesamt 16 Jahre für H._____ ge- arbeitet (später bemass er diese Zusammenarbeit allerdings auf 15 bis 20 Jahre; Prot. II S. 51). Eine der teureren Arbeiten habe Säulen betroffen; es sei ein Auf- trag von ca. Fr. 40'000.00 gewesen. Die von H._____ genannten Beträge stimm- ten aber nicht (Urk. 67 S. 1). Demgegenüber bestätigte der Kläger in der ersten Befragung seine Behauptung in der Duplik (vgl. Urk. 29 Rz 61: "bis max. ca. CHF 35'000"), wonach der grösste Betrag, den er von H._____ erhalten habe "kaum grösser als Fr. 35'000.00" gewesen sei (Prot. I S. 15). In der Parteibefragung vor Obergericht wollte der Kläger auf die entsprechende Frage dagegen nur Zahlun- gen gelten lassen, die nicht einmal den von ihm im Behauptungsverfahren darge- stellten Rahmen erreicht haben sollen. In diesem Sinne führte er aus: "Das ist schon so lange her. Vielleicht waren es einmal Fr. 15'000.00" (Prot. II S. 29). Das ist doch immerhin eine erstaunliche Differenz und steht auch im Widerspruch zu

- 36 - den weiteren Ausführungen des Klägers. Schliesslich ging der Kläger im Rahmen der Parteibefragung vom 17. November 2014 (Konfrontationseinvernahme) auf den Vorhalt, ob er denn nicht der Beklagten gegenüber am Telefon zugegeben habe, von H._____ einmal einen Betrag von Fr. 80'000.00 empfangen zu haben, auf diesen Betrag gar nicht ein. Stattdessen bestätigte er ausdrücklich, von H._____ einmal Geld bekommen zu haben, der aber für den "I._____" bestimmt gewesen sei (Prot. II S. 43). Damit liess der Kläger zumindest eine Zahlung von Fr. 80'000.00 im Raume stehen. Die Zeugin D._____ hatte vor Vorinstanz auf die Frage, was der Kläger mit den Fr. 10'000.00 gemacht habe (vgl. dazu unten E. 5.5.4.), die er von H._____ empfangen haben will und von der er der Zeugin im April 2011 vor der Rechnung- stellung berichtet hatte (Urk. 58 S. 3), zu Protokoll gegeben: "Das Geld hat er wohl bei sich in die Kassette gelegt. Wo das Geld ist, weiss ich nicht" (Urk. 58 S. 3). Auf diese Kassette in der Beweisaussage vor Obergericht angesprochen, gestand der Kläger ein, in dieser "privaten Kassette" Geld verwahrt zu haben, das er z.B. habe für Ferien verwenden können. In seiner Einzelfirma beziehe er "offi- ziell" keinen Lohn, und wenn er Geld brauche, gehe er zu seiner Frau (Prot. I S. 54). Die Berufungsinstanz hat den Kläger bei der Beantwortung dieser Fragen als ausgesprochen fahrig und nervös erlebt. Seinen Aussagen fehlt jegliche Kon- stanz. Ausdrücklich gab er zu, Gelder "in den Sack genommen" und nicht korrekt abgerechnet zu haben. Aus der Befragung vor Obergericht ergibt sich weiter, dass der Kläger der Auffassung ist, "offiziell" keinen Lohn zu haben und dass er für Geld seine Frau fragen muss. Die erwähnte Kassette ist ein Ort, wo der Kläger für seine eigenen Bedürfnisse Bargeld aufbewahren kann. Denkbar ist es, dass der Kläger die Übersicht über seine von H._____ während der langjährigen Zu- sammenarbeit erhaltenen Bargeldbeträge verloren hat. Dass er aber solche Be- träge von H._____ in grösserem Umfang entgegengenommen hat, steht auf Grund des Beweisergebnisses fest. Auf Grund der Aussagen des Klägers ist da- von auszugehen, dass solche Beträge bisweilen in seiner Bargeldkassette gelan- det sind.

- 37 -

E. 5.5.2.5 In diesem Zusammenhang sind die Aussagen des Zeugen H._____ von Belang, der bestätigte, dass der Kläger früher immer wieder in seinen Bordellbe- trieben Schreinerarbeiten ausgeführt habe, die stets in bar abgegolten worden seien. Quittungen habe der Zeuge weder erhalten noch verlangt (Urk. 18 S. 3). Es habe nie Quittungen gegeben (Urk. 66 S. 10 f.). Das sei "üblich und billiger" ge- wesen (Urk. 18 S. 5). H._____ bestätigte vor Vorinstanz die von der Beklagten mit der Duplik aufgestellte Behauptung, das Auftragsvolumen habe sich im Laufe der Jahre auf mehrere hunderttausend Franken belaufen (Urk. 35 S. 3), wobei er in der Zeugenbefragung eine "Grössenordnung zwischen Fr. 200'000.00 und Fr. 400'000.00 erwähnte (Urk. 66 S. 18). Der Kläger und er hätten immer "alles schwarz gemacht". Der Kläger habe gesagt, "wir sollten es unter der Hand ma- chen" (Urk. 66 S. 11). Diese Aussagen stimmen – vom Auftragsvolumen abgese- hen – in den Grundzügen mit denjenigen des Klägers überein. Auf das vom Zeu- gen H._____ betriebene Gewerbe ist es wohl zurückzuführen, dass der Zeuge of- fensichtlich im Gelde "schwimmt". So führte der Zeuge aus, dass er aus seinen Clubs täglich Bargeldeinnahmen von Fr. 30'000.00 bis Fr. 40'000.00 erwirtschafte (Urk. 18 S. 5). Dies erscheint als glaubhaft (vgl. auch Prot. II S. 67 und Prot. II S. 37). Der Zeuge war daher ohne weiteres in der Lage, dem Kläger für seine Arbei- ten auch grosse Beträge in bar zu übergeben.

E. 5.5.2.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Kläger für den Zeugen H._____ während Jahren Schreinerarbeiten gegen Bargeld erbracht hat. Dabei haben sich der Kläger und der Zeuge in ihrer Jahre dauernden Zusammenarbeit auf Schwarzarbeit geeinigt und haben es tunlichst vermieden, dass Papierspuren entstanden. Der Kläger hat dabei, um seine eigene Wendung zu gebrauchen, "unkorrekt" abgerechnet, d.h. am Steueramt vorbei. Fest steht, dass der Kläger diese Zahlungen auch seiner Ehefrau nicht offengelegt hat, welche nach dem Be- triebskonzept eine umfassende finanzielle Übersicht über den Familienbetrieb ha- ben sollte (vgl. Zeugenaussagen D._____ und AC._____). Aus den Aussagen des Klägers im Zusammenhang mit der Bargeldkassette ist zu schliessen, dass ihm solche Bargeldeinahmen dazu verhalfen, eigene Bedürfnisse zu finanzieren, ohne das vor seiner Frau offenlegen und sie um Geld angehen zu müssen.

- 38 -

E. 5.5.3 Hilfstatsache: Erfassung der Arbeiten bei der Beklagten in der Buchhaltung

E. 5.5.3.1 Mit dem Beweisbeschluss der Vorinstanz vom 11. Juni 2013 (Urk. 46) wurde dem Kläger aufgegeben, einen Auszug aus seiner Buchhaltung "mit sämt- lichen Buchungen betreffend den Auftrag "A._____, insbesondere die Verbu- chung von Zahlungen und angefangenen Arbeiten" zu edieren. Hierauf reichte der Kläger einen Bericht der ihn beratenden E._____ AG vom 13. Juni 2013 ein (Urk. 56/1). Daraus ergibt sich, dass die folgenden Beträge für die Arbeiten im Hause der Beklagten verbucht worden sein sollen: Fr. 40'000.00 per 31. Dezember 2007, Fr. 40'000.00 per 31. Dezember 2008, Fr. 35'000.00 per 31. Dezember 2009, Fr. 83'503.00 per 31. Dezember 2010, Fr. 156'287.35 per 11. April 2011 [= Rech- nungsbetrag und Rechnungsdatum, vgl. Urk. 4/2].

E. 5.5.3.2 Diese Verbuchungen haben mit dem Wert der schliesslich in Rechnung gestellten Arbeiten wenig zu tun. Wiederholt hat der Kläger denn auch zu Proto- koll gegeben, dass ihn die letztendliche Rechnungshöhe erstaunt habe (Prot. I S. 16 und Prot. II S. 55), ja die Rechnung sei "ein bisschen in Vergessenheit gera- ten" (Prot. II S. 27). Das ist jedenfalls nicht das Verhalten eines Handwerksbe- triebs, der es von Anfang auf eine genaue Abrechnung mit dem Auftraggeber ab- gesehen hat. Umgekehrt steht das Bild, das sich aus den zu den Akten gegebe- nen Buchhaltungsunterlagen ergibt, in krassem Gegensatz zu den Beteuerungen des Klägers im Beweisverfahren, wonach die Arbeiten im Hause der Beklagten in der Buchhaltung "komplett" verbucht gewesen seien (vgl. Prot. II S. 27 und S. 51).

E. 5.5.4 Hilfstatsache: Anzahlung von Fr. 10'000.00 durch H._____

E. 5.5.4.1 Der Kläger will vom Zeugen H._____ für die Arbeiten im Hause der Be- klagten eine Anzahlung von Fr. 10'000.00 in bar empfangen haben, die er dann mit der Rechnung vom 11. April 2011 (Urk. 4/2 S. 11) der Beklagten gutschrieb. Die Beklagte (und mit ihr auch H._____) bestreitet die Leistung dieser Zahlung, denn bezahlt worden seien nur zwei Barbeträge: Fr. 70'000.00 und Fr. 80'000.00 (Urk. 10 Rz 14 und 17).

- 39 -

E. 5.5.4.2 Auch der Zeuge H._____ bestreitet, dem Kläger für die Arbeiten im Hau- se der Beklagten je eine Akontozahlung von Fr. 10'000.00 geleistet zu haben (Urk. 18 S. 6). Vor Obergericht führte er das etwas näher aus: Für das von ihm betriebene Gewerbe führe kein Handwerker Arbeiten ohne Anzahlung aus. Er, H._____, leiste daher stets "zu Beginn des Auftrags oder nach einer gewissen Zeit eine Anzahlung von einem Drittel oder der Hälfte des Gesamtpreises." Eine Anzahlung von Fr. 10'000.00 würde bedeuten, dass das Auftragsvolumen ledig- lich Fr. 30'000.00 betragen hätte (Prot. II S. 63). Diese Ausführungen des Zeugen sind lebensnah und einleuchtend, ist es doch in der Tat kaum vorstellbar, dass ein Handwerker für das Rotlichtgewerbe umfangreichere Arbeiten ohne Sicherstellung macht.

E. 5.5.4.3 Die Zeugin D._____, die im Betrieb mitarbeitende Ehefrau des Klägers, weiss über die angebliche Zahlung von Fr. 10'000.00 nichts Konkretes zu berich- ten. Erfahren habe sie von dieser Zahlung bei der Vorbereitung der Rechnung vom 11. April 2011 (vgl. Urk. 4/2). Der Kläger habe nämlich "in seinen Unterlagen gefunden, dass er Fr. 10'000.- erhalten hat und so habe ich das auf der Rech- nung berücksichtigt" (Urk. 58 S. 2).

E. 5.5.4.4 In der Klageschrift behauptete der Kläger, diese Zahlung "im März 2007" empfangen zu haben (Urk. 2 Rz 13). Dazu, wie er von H._____ die fraglichen Fr. 10'000.00 erhalten habe, präsentierte der Kläger im Verlaufe seiner verschie- denen Befragungen ganz unterschiedliche Varianten: − Er habe am 23. März 2007 von H._____ "am AI._____" (recte: P._____ an der O._____-strasse ...) Fr. 10'000 erhalten. Die Fr. 10'000.00 habe er dann seiner Frau übergeben (formlose Befra- gung, Prot. I S. 9 f.). − Am 23. März 2007 habe ihm H._____ eine Restzahlung für die Zier- säulen von Fr. 15'000.00 gegeben. Gleichzeitig habe er ihm Fr. 10'000.00 gegeben (Parteibefragung, Urk. 67 S. 7). Zum ersten Mal habe er H._____ im Zusammenhang mit dem Projekt der Beklagten

- 40 - am 21. November 2006 getroffen. Die Geldübergabe sei aber später an der O._____-strasse erfolgt (Parteibefragung, Urk. 67 S. 7). − Gestützt auf seine Agenda führte der Kläger in der Beweisaussage vor Obergericht aus, die Geldübergabe sei am 21. November [wohl 2006] in AH._____ im Hause der Beklagten erfolgt. AC._____ sei da- bei gewesen. H._____ habe "uns den Auftrag erklärt und mir für die Anfertigung der Türen Fr. 10'000.00 in bar übergeben" (Prot. II S. 51). − Und im Rahmen der Beweisaussage aufgefordert, die Sache noch- mals zu beschreiben, führte der Kläger aus, dass er für die Säulen ei- nen Schlussbetrag erhalten habe und bei dieser Gelegenheit habe ihn H._____ gefragt, wieviel er für die Türen haben müsse. Darauf habe ihm H._____ Fr. 10'000.00 für die Türen gegeben. Für die Säu- len habe er Fr. 8'000.00 oder Fr. 9'000.00 erhalten, nein er glaube, es seien lediglich ca. Fr. 5'000.00 gewesen (Prot. II S. 56).

E. 5.5.4.5 Die Aussagen des Klägers in diesem Zusammenhang sind widersprüch- lich, fährt er doch einen wahren Zickzackkurs. Das sind deutliche Lügensignale. Der Kläger hatte noch zu Beginn des Verfahrens zu Protokoll gegeben, dass er den Betrag von Fr. 10'000.00 seiner Frau übergeben habe (Prot. I S. 10). D._____ wusste indessen nichts von einer solchen Zahlung (Urk. 58 S. 2); von dieser Zahlung habe sie erst anlässlich der Vorbereitung der Rechnung erfahren (Urk. 58 S. 2). Das ist ohne weiteres glaubhaft. Auch der Mitarbeiter, welcher am

21. November 2006 zusammen mit dem Kläger und H._____ auf der Baustelle war, hat keine Bargeldzahlung beobachtet, legte er doch in jeder Hinsicht glaub- haft dar, dass "im Fall A._____ … kein Bargeld geflossen" sei, "sondern nur Trinkgeld" (Urk. 20 S. 4). Nicht undenkbar ist demgegenüber, dass der Kläger seiner Frau gegenüber einen bei ihm im Zeitpunkt der Rechnungstellung vorhan- den gewesenen Bargeldbetrag rechtfertigen musste, weshalb dann dieser Betrag Eingang in die Rechnung gefunden hat. H._____s Zeugenaussage erscheint dem Gericht in Würdigung aller Umstände als verlässlich. Beweiswürdigend ist daher festzuhalten, dass der Kläger von H._____ die fragliche Anzahlung von Fr. 10'000.00 nicht empfangen hat.

- 41 -

E. 5.5.5 Hilfstatsache: Zeitpunkt der Rechnungstellung durch den Kläger

E. 5.5.5.1 Fest steht, dass der Kläger für seine in den Jahren 2006 und 2007 im Hause der Beklagten ausgeführten Arbeiten erst am 11. April 2011 Rechnung stellte (Urk. 4/2). Die Zeugin D._____ hat dazu ausgesagt, sie sei es gewesen, die schliesslich ihren Mann zur Rechnungstellung gedrängt habe (Urk. 58 S. 3). Im Behauptungsverfahren hatte der Kläger dazu ausführen lassen, er habe zu- nächst am 29. März 2011 H._____ eine Kostenzusammenstellung geschickt. In der Folge habe er H._____ telefonisch nicht erreichen können, worauf er der Be- klagten die förmliche Rechnung vom 11. April 2011 geschickt habe (Urk. 29 Rz 25 und 26 mit Hinweis auf Urk. 30/5-7 und Urk. 4/2).

E. 5.5.5.2 Der Kläger ist Inhaber eines gut geführten Handwerksbetriebs, der sich von der E._____ AG treuhänderisch beraten lässt (vgl. Urk. 56/1). Dass der Klä- ger mit der Rechnungstellung eines Betrages, der ohne die umstrittene Anzahlung von Fr. 10'000.00 immerhin im Bereiche zwischen Fr 160'000.00 und Fr. 170'000.00 lag, ca. 3½ Jahre zuwartete, ist bei einem ordnungsgemäss geführten Handwerksbetrieb praktisch undenkbar. Für das vom Kläger an den Tag gelegte Verhalten besteht jedenfalls ein hoher Erklärungsbedarf.

E. 5.5.5.3 In der Parteibefragung vor Obergericht erklärte der Kläger, er habe den Rechnungsbetrag bei der Beklagten bewusst stehen lassen, weil er ein CNC- Bearbeitungszentrum habe anschaffen wollen [CNC für Computerized Numerical Control]. Diese Maschine koste ca. Fr. 250'000.00. Die Arbeiten bei der Beklagten hätten eine Reserve dargestellt. So hätte er sofort die für die Maschine erforderli- che Anzahlung von Fr. 70'000.00 leisten können. Die Anschaffung der Maschine habe sich aber hinausgezögert. Schliesslich sei er über die Rechnungshöhe er- staunt gewesen (Prot. II S. 25 f.; vgl. oben E. 5.3.2.8.). Und etwas mehr als zwei Monate später führte der Kläger anlässlich seiner Beweisaussage aus, er habe sich schliesslich "gewundert", dass "wir nie eine Akontozahlung verlangt haben." Ob des hohen Rechnungsbetrages sei er dann "ein bisschen schockiert" gewesen. Vor der Kostenzusammenstellung habe er den Schlussbetrag nämlich nicht gekannt. Die Arbeiten habe er anlässlich des ge-

- 42 - richtlichen Augenscheins vom 4. November 2014 erstmals gesehen (Prot. II S. 55).

E. 5.5.5.4 Die vom Kläger im Beweisverfahren gegebene Sachdarstellung ist abwe- gig: Kein ordentlich geführter Handwerksbetrieb lässt bei Kunden im Sinne stiller Reserven sechsstellige Rechnungsbeträge stehen, um dann schliesslich nach Jahr und Tag doch noch Rechnung zu stellen, nämlich dann, wenn Liquidität für Investitionen erforderlich ist. Dass auch die Zeugin D._____ die Geschichte von ihrem Ehemann gehört haben muss (vgl. Urk. 58 S. 3), macht sie nicht weniger absurd. Auf den Vorhalt in der Parteibefragung, dass man zur Sicherstellung der Anzahlung für die CNC-Maschine auch ein besonderes Bankkonto hätte einrich- ten können, ging der Kläger gar nicht ein (Prot. II S. 27), um etwas später darzu- legen, er habe das Geld deshalb bei der Beklagten stehen gelassen, weil sonst seine Frau das Geld für Zahlungen verwendet hätte (Prot. II S. 27 f.). Die vom Kläger für die späte Rechnungstellung gegebene Erklärung ist mithin nicht nach- vollziehbar. Dazu kommt, dass der Kläger nach seinem eigenen Bekunden sei- nerzeit keine Ahnung hatte, wie hoch der Betrag war, den er bei der Beklagten stehen gelassen haben will. Ob des hohen Betrages will er sich "gewundert" ha- ben, ja geradezu "schockiert" gewesen zu sein. Solche nicht nachvollziehbaren Erklärungsversuche eines bestandenen Geschäftsmanns sind wiederum als deut- liche Lügensignale zu werten. Der Kläger legt mithin seine wahren Beweggründe nicht offen.

E. 5.5.5.5 Beweiswürdigend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die vom Kläger gegebenen Erklärungen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen: Damit bleibt die späte Rechnungsstellung erklärungslos.

E. 5.5.6 Hilfstatsache: Telefonat zwischen den Parteien vom Mai 2011

E. 5.5.6.1 Fest steht, dass die Beklagte aus Anlass der Rechnung des Klägers vom

E. 5.5.6.2 In der Parteibefragung vor Obergericht bestätigte die Beklagte, dass ihr der Kläger anlässlich des fraglichen Telefonats gesagt habe, dass er eine Zah- lung von Fr. 80'000.00 von H._____ empfangen habe, wobei diese Zahlung aber für den "I._____" bestimmt gewesen sei (Prot. II S. 39). In der anschliessenden Konfrontationseinvernahme zwischen dem Kläger und der Beklagten im Rahmen der Parteibefragungen wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Beklagte soeben zu Protokoll gegeben habe, dass der Kläger ihr anlässlich des Telefonats bestätigt habe, von H._____ Fr. 80'000.00 empfangen zu haben. Darauf antworte- te der Kläger (Prot. II S. 42 f.): "Ich habe Frau A._____ gesagt, ich hätte von Herrn H._____ Geld bekommen. Aber es sei ein Betrag gewesen, der für die Ar- beiten im "I._____" bestimmt gewesen sei." Auf den Einwand des Klägers, die Beklagte habe auch von einer Zahlung von Fr. 70'000.00 und einer von Fr. 90'000.00 gesprochen, erklärte die Beklagte, sie habe die Zahlung von Fr. 70'000.00 zwar erwähnt. Man sei aber im Gespräch bei den Fr. 80'000.00 "hän- gen geblieben"; zu den Fr. 70'000.00 sei man nicht mehr gekommen (Prot. II S. 43). In der folgenden Beweisaussage hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest (Prot. II S. S. 52 f. bzw. S. 59 f.). Der Kläger fügte hinzu, dass "zu jenem Zeit- punkt" keine Rechnungen im "I._____" offen gewesen seien (Prot. II S. 53).

E. 5.5.6.3 Auf Grund der Einlassungen der Parteien im Beweisverfahren ist davon auszugehen, dass anlässlich des Telefongesprächs vom Mai 2011 eine Zahlung von Fr. 80'000.00 H._____s an den Kläger besprochen wurde und dass der Klä-

- 44 - ger dazu eingewendet hat, die Zahlung sei für den "I._____" bestimmt gewesen. Ebenso ist auf Grund der Aussage des Klägers im Beweisverfahren davon aus- zugehen, dass die für die Arbeiten im "I._____" fällig gewordenen Zahlungen längst beglichen waren.

E. 5.5.6.4 Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Kläger anlässlich des Telefo- nats mit der Beklagten bestätigt hat, von H._____ einmal einen Betrag von Fr. 80'000.00 empfangen zu haben, wobei er zum Ausdruck gab, dass der von der Beklagten angesprochene Betrag nicht für ihre Baustelle in AH._____, son- dern für den "I._____" bezahlt worden sei. Das stimmt immerhin überein mit der Darstellung des Zeugen H._____, der darlegte, dass der grösste dem Kläger in bar übergebene Betrag ca. Fr. 80'000.00 im Jahre 2004 oder 2005 betragen habe und eine Bareinrichtung in AG._____ betroffen habe (Urk. 66 S. 4). Für Arbeiten in seinen Bordellbetrieben will H._____ dem Kläger Barzahlungen zwischen Fr. 200'000.00 und Fr. 400'000.00 übergeben haben (Urk. 66 S. 18). Das kann je- doch nur eine approximative Schätzung sein; mangels Papieren und Unterlagen hat in dieser Hinsicht auch der Zeuge H._____ keinen genauen Überblick. Im- merhin kann festgehalten werden, dass zwischen H._____ und dem Kläger im Laufe der Zeit grosse Zahlungen geflossen sind. Wenn H._____ dem Kläger Fr. 70'000.00 bzw. Fr. 80'000.00 übergeben haben sollte, wäre das im Lichte ihrer Geschäftsbeziehungen durchaus nicht ungewöhnlich gewesen. Auf Grund der Aussagen der Beklagten im Beweisverfahren kann daher davon ausgegangen werden, dass der Kläger anlässlich des fraglichen Telefonats bestätigt hat, von H._____ Fr. 80'000.00 empfangen zu haben.

E. 5.5.7 Hilfstatsache: Darlehensverträge zwischen H._____ und der Beklagten

E. 5.5.7.1 Mit ihrer Klageantwort trug die Beklagte vor, sie habe gegenüber H._____ im Zusammenhang mit den von ihm für die Arbeiten des Klägers geleisteten Zah- lungen Darlehensschulden eingehen müssen (Urk. 10 Rz 20). Mit der Duplik reichte sie zwei Darlehensverträge über Fr. 100'000.00 und Fr. 80'000.00, beide datierend vom 17. Dezember 2008, ein (Urk. 36/8a-b). Die Beklagte verwies in diesem Zusammenhang auf ihre frühere gerichtliche Befragung sowie auf die Zeugenaussage H._____s vom 1. November 2012 (Urk. 18 S. 7). Übereinstim-

- 45 - mend hätten sie ausgesagt, "die Differenz von CHF 30'000.00 seien der Beklag- ten in bar ausbezahlt worden" (Urk. 35 Rz 33). Da die eingereichten Kopien der Darlehensverträge nicht vollständig kopiert waren, wurde der Beklagten im Beru- fungsverfahren mit Beschluss vom 7. Oktober 2014 (Urk. 95 Dispositiv-Ziff. 4) aufgegeben, die Originalverträge einzureichen. Diese liegen nun im Original bei den Akten (Urk. 97/1-2). Ihr Wortlaut wurde oben wiedergegeben (oben E. 1.8.).

E. 5.5.7.2 Fest steht, dass die beiden Verträge von der Beklagten von Hand nieder- geschrieben wurden; die Darlehensverträge sind aber gemäss dem Zeugen H._____ nicht die Idee der Beklagten gewesen (Urk. 66 S. 13). Die Beklagte stell- te dies in der Parteibefragung gleich dar: Sie habe den Text geschrieben, und H._____ habe ihn diktiert (Prot. II S. 38). In der folgenden Zeugenbefragung be- stätigte H._____ diese Sachdarstellung (Prot. II S. 66 und 68). Das ist in jeder Hinsicht nachvollziehbar und glaubhaft. Davon ist auszugehen.

E. 5.5.7.3 In seiner ersten Zeugenbefragung legte H._____ dar, die Beklagte habe auf sein Verlangen die Darlehensverträge unterzeichnen "müssen", weil er eben den Kläger bezahlt habe. Er habe sich eben "absichern" müssen. Fest steht, dass H._____ und die Beklagte zwischen 2002 und 2008 (Urk. 66 S. 16; vgl. auch Prot. II S. 62) und damit zur Zeit der fraglichen Arbeiten eine feste Beziehung unterhiel- ten. H._____ erklärte, dass er sich deshalb habe absichern wollen, weil "die meis- ten Beziehungen … auseinander" gingen (Urk. 66 S. 14). Die Beklagte sieht das ähnlich: Sie führte in der Parteibefragung aus, dass für H._____ damals wohl ab- sehbar gewesen sei, "dass unsere Beziehung nicht sehr lange halten werde", weshalb H._____ auf eine "Absicherung" gedrängt habe (Prot. II S. 38). In seiner letzten Zeugenbefragung erklärt das der Zeuge H._____ so (Prot. II S. 67): "In ei- ner Beziehung handelt man anders als im Geschäftsleben oder unter Freunden." Nach Auffassung des Gerichts sind das glaubhafte Darstellungen, die im Er- gebnis zu den Persönlichkeiten der Beklagten und auch H._____s passen.

E. 5.5.7.4 Am 3. September 2013 wurde H._____ vor Vorinstanz gefragt, ob die Be- klagte die Darlehen haben zurückzahlen müssen. Er antwortete hierauf, er habe das Geld noch nicht verlangt; er werde es aber schon noch zurückfordern (Urk. 66

- 46 - S. 14). In der Pateibefragung vom 17. November 2014 wurde die Beklagte dazu befragt, wie sie selber die Glaubwürdigkeit H._____s einstufe. Sie antwortete, dass sie darauf vertraue, dass das, was ihr H._____ bezüglich seiner beiden Bar- zahlungen an den Kläger gesagt habe, stimme, denn er hätte "ganz andere Gele- genheiten" dazu gehabt, sie "über den Tisch zu ziehen." Und auf die Nachfrage, was sie denn damit meine, antwortete sie: "Er hätte z.B. sich bei den Darlehen anders verhalten können. Diese musste ich bis heute nicht zurückbezahlen." H._____ sei "in finanzieller Hinsicht auf jeden Fall" ein ehrlicher Mensch (Prot. II S. 37). "Bis heute" habe sie auch keine Zinsen bezahlt (Prot. II S. 38). Als Zeuge erklärte H._____ dazu vor Obergericht, dass er der Beklagten das Geld für die Schreinerarbeiten des Klägers vorgeschossen habe. Als sie ihm bei der Trennung das Geld nicht habe zurückzahlen können, habe er ihr vorgeschlagen, "einen Dar- lehensvertrag zu machen" (Prot. II S. 65). Zurückgefordert habe er das Geld bis heute noch nicht; und "vielleicht schenke ich es ihr." Das Darlehen sei aber echt, denn er wisse noch, "wo wir gesessen sind, als wir die Verträge abgefasst haben" (Prot. II S. 66). Fest steht allerdings, dass weder die Beklagte noch H._____ die Darlehensschuld bzw. die Darlehensforderung in ihren Steuererklärungen dekla- riert haben (Prot. II S. 38 und S. 69). Das Gericht hält auch diese übereinstimmende Sachdarstellung H._____s und der Beklagten für glaubhaft. Welches genau die Beziehungen zwischen H._____ und der Beklagten sind und waren, kann nicht beurteilt werden. Fest steht aber, dass während längerer Zeit eine engere Beziehung zwischen der Be- klagten und H._____ bestand, welche um die Zeit der Unterzeichnung der beiden Darlehensverträge in eine gewisse Krise geriet. Heute haben H._____ und die Beklagte "zwei- bis dreimal pro Monat" Kontakt, zum letzten Mal am Tag vor der Beweisverhandlung vom 6. Februar 2015 (Prot. I S. 62). Diese Beschreibung der Beziehung zur Beklagten durch den Zeugen H._____ stimmt durchaus auch überein mit jener der Beklagten. So führte die Beklagte in der Parteibefragung vor Obergericht aus, eigentlich kämen sie und H._____ heute sehr gut miteinander aus. Im Jahre 2011 (als der Kläger Rechnung stellte) sei es auch schon so gewe- sen. Am schwierigsten sei ihre Beziehung mit H._____ im Sommer 2008 gewesen (Prot. II S. 40). Auch hier kann ohne weiteres auf diese Sachdarstellung der Be-

- 47 - klagten abgestellt werden. Nicht zu übersehen ist, dass die Beziehung zwischen ihr und H._____ sich nicht auf Augenhöhe abspielt. Vielmehr ist eine gewisse Rangordnung zwischen H._____ und der Beklagten nicht zu verkennen: Die Be- klagte wartet mit der Bedienung der Darlehensverträge zu, bis H._____ dies ver- langt. Aufschlussreich ist H._____s Satz in der Zeugenaussage vor Obergericht: "Ich brauche das Geld nicht, sie vielleicht schon" (Prot. II S. 66). Und die Beklagte beschrieb H._____ als einen "in finanzieller Hinsicht" ehrlichen Menschen, "denn er hat es nicht nötig" (Prot. II S. 37). H._____ dagegen weiss offensichtlich selber nicht, ob er die Darlehenssummen von der Beklagten je zurückfordern will. Und damit hat er die Beklagte in einem gewissen Sinne in seiner Hand. Nichtsdestot- rotz geht es hier um echte Darlehensverträge, welche die Beklagte eingegangen ist, weil sie davon überzeugt war, dass H._____ den Kläger für dessen Arbeiten in ihrem Haus schadlos gehalten hat.

E. 5.5.7.5 Nach der Sachdarstellung der Beklagten bezahlte H._____ dem Kläger auf ihre Rechnung zwei Barbeträge, einen von Fr. 70'000.00 und einen weiteren von Fr. 80'000.00. Demgegenüber datieren die beiden im Rechte liegenden Dar- lehensverträge beide vom gleichen Datum, nämlich vom 17. Januar 2008. Der ei- ne Vertrag weist eine Darlehenssumme von Fr. 100'000.00 auf und der zweite Vertrag eine solche von Fr. 80'000.00. Das ergibt einen Betrag von Fr. 180'000.00, mithin Fr. 30'000.00 mehr als H._____ dem Kläger bezahlt haben soll. Das ruft nach Fragen. 5.5.7.5.1. In der sog. formlosen Befragung vor Vorinstanz sagte die Beklagte da- zu, dass im Betrag von Fr. 180'000.00 die Kosten für den Schreiner sowie "zu- sätzlich Fr. 30'000.00 für die Bezahlung von Rechnungen" enthalten gewesen seien (Prot. I S. 22 f.). In seiner ersten Zeugenbefragung vom 1. November 2012 erklärte H._____ die Differenz von Fr. 30'000.00 so: "Die Beklagte hat noch zu- sätzlich Bargeld gebraucht" (Urk. 18 S. 6 f.). Und in der zweiten Zeugenbefragung vom 3. September 2013 erklärte er die Differenz zunächst so: "Die Summe von Fr. 150'000.00 hat sie für die Arbeiten gebraucht und den Rest brauchte sie für Anderes." Und auf die weitere Frage, ob er der Beklagten denn den ganzen Be- trag von Fr. 180'000.00 ausbezahlt habe, bestätigte der Zeuge das Gesagte wie

- 48 - folgt: "Ich habe ihr Fr. 30'000.00 ausbezahlt und Fr. 150'000.00 habe ich dem Kläger bezahlt" (Urk. 66 S. 18). In der ersten "formlosen" Befragung vor Bezirksgericht, legte die Beklagte dar, im Rahmen der Gesamtrenovation ihres Hauses in AH._____ habe einzig der Kläger durch die Vermittlung H._____s Arbeiten ausgeführt. Nur er sei durch Bar- zahlungen abgegolten worden. Alle andern Rechnungen seien über die Post be- zahlt worden. Vom Kläger habe sie gewusst, dass er mit H._____ Barzahlung vereinbart habe "wie jeweils im Club" (Prot. I S. 21 f.). 5.5.7.5.2. Im Rahmen des Beweisverfahrens vor Obergericht antwortete die Be- klagte in der Parteibefragung auf die Frage, ob der Kläger der einzige Handwer- ker gewesen sei, der ihr von H._____ vermittelt worden sei, ohne Umschweife, dass dies auch den Elektriker betroffen habe, nämlich die Firma AE._____, wel- che vermutlich in AG._____ domiziliert sei. Mit dem Elektriker habe sie aber nicht ähnliche Probleme gehabt wie mit dem Kläger. Spontan fügte sie bei, dass "die Fr. 30'000.00 im Darlehen" eben den Elektriker betroffen hätten. Von diesem ha- be sie nie eine Rechnung erhalten (Prot. II S. 35). Die Frage, weshalb denn der eine Darlehensvertrag eine Summe von Fr. 100'000.00 aufweise und der andere eine solche von Fr. 80'000.00, beantwor- tete die Beklagte in der Parteibefragung wie folgt: In der Zeit um den Abschluss der Darlehensverträge, d.h. um den 17. Januar 2008, sei von H._____ die zweite Summe an den Kläger von Fr. 80'000.00 übergeben worden. Die Summe von Fr. 100'000.00 betreffe im Umfange von Fr. 70'000.00 die erste Barzahlung an den Kläger sowie im Umfange von Fr. 30'000.00 die Zahlung von H._____ an den Elektriker (Prot. II S. 39).

E. 5.5.7.6 In der Vernehmung als Zeuge vom 6. Februar 2015 schwenkte H._____ auf die soeben beschriebene Position der Beklagten ein: H._____ führte aus, dass er die beiden Verträge zusammen mit der Beklagten am 17. Januar 2008 in einem Hotel im Kreis 2 abgefasst habe (Prot. II S. 66). Weshalb zwei Verträge gemacht worden seien, wisse er nicht mehr. Auf Vorhalt seiner Zeugenaussage vom 3. September 2013, wonach er den Differenzbetrag zwischen Fr. 150'000.00

- 49 - und Fr. 180'000.00, nämlich Fr. 30'000.00, seinerzeit der Beklagten in bar über- gehen habe, korrigierte der Kläger die frühere Aussage sofort: Den Betrag von Fr. 30'000.00 habe er nicht der Beklagten, sondern "jemandem anderem" bezahlt. Die weiteren Aussagen in diesem Zusammenhang mussten dem Zeugen Wort für Wort entlockt werden: Die Fr. 30'000 seien an einen Elektriker gegangen. Es sei dies nicht die Firma AE._____ gewesen, welche lediglich für das Computersystem habe arbeiten müssen. Es sei eben ein Elektriker, der "weniger komplizierte Ar- beiten erledigt" habe. Und auf die Nachfrage, wie denn dieser Elektriker heisse, antwortete der Zeuge: " Er lebt schon lange nicht mehr in der Schweiz. Er ist nach Thailand ausgewandert" (Prot. II S. 67). Und auf nochmalige Nachfrage bequemte der Zeuge sich schliesslich zu sagen: "Er heisst AF._____ und arbeitete in AG._____" (Prot. II S. 68).

E. 5.5.7.7 Die Beklagte hat sowohl im Rahmen der Parteibefragung als auch im Rahmen der Beweisaussage auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck ge- macht. Im Beweisverfahren berichtete die Beklagte weitgehend spontan, wie es sich aus ihrer Sicht mit den drei Zahlungen von insgesamt Fr. 180'000.00 verhal- te. Die von der Beklagten im Beweisverfahren gegebene Darstellung erscheint daher ohne weiteres als glaubhaft. Demgegenüber ist bezüglich des Zeugen H._____ immerhin festzuhalten, dass er in der Zeugenbefragung vor Vorinstanz in einem Nebenpunkt die Unwahrheit gesagt hat: Offensichtlich wollte er die Zahlung an den Elektriker nicht offen legen und verlegte sich wahrheitswidrig darauf, dass die Zahlung von Fr. 30'000.00 der Beklagten in bar ausbezahlt worden sei. Von der Beklagten, mit der er noch immer regelmässigen Kontakt pflegt, dürfte er er- fahren haben, dass sie bezüglich der Geldzahlung für den Elektriker in der Partei- befragung vom 17. November 2014 die Karten auf den Tisch gelegt hatte. Das er- klärt denn auch anlässlich H._____s Zeugenbefragung vor Obergericht sein sofor- tiges Umschwenken auf den entsprechenden Vorhalt hin (Prot. II S. 67). Dass der Zeuge sich der Zahlung von Fr. 30'000.00 stets bewusst war, steht ausser Frage. Ob die Zahlung an die Firma AE._____ geflossen ist, wie die Beklagte meint, oder aber an einen Elektriker AF._____, der sich gemäss H._____ heute in Thailand aufhalten soll, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben. Der Zeuge H._____ war offensichtlich bestrebt, anlässlich der zweiten Zeugenbefragung durch die Vo-

- 50 - rinstanz nur so viel offen zu legen, wie er das als nötig empfand. Das ist für einen Vertreter des Rotlichtgewerbes durchaus keine untypische Verhaltensweise. H._____s Aussagen müssen daher mit einer gewissen Vorsicht gewürdigt wer- den, was indessen nicht heisst, dass auf seine Aussagen ganz generell nicht ab- gestellt werden dürfte. Glaubhaft und einleuchtend sind die Aussagen H._____s, wonach Hand- werker, die für das Rotlichtgewerbe arbeiteten, stets eine Anzahlung verlangten und dass er üblicherweise einen Drittel bis zur Hälfte zu Beginn der Arbeiten be- zahle und den Rest nach der Beendigung der Arbeiten. Das wiederum stimmt mit der Darstellung des Klägers überein, wonach H._____ stets ein zuverlässiger Zahler gewesen sei. In Würdigung der Beweise ist namentlich gestützt auf die Aussagen der Beklagten in der Parteibefragung festzuhalten, dass aus ihrer Sicht die Darlehensverträge im Januar 2008 abgeschlossen wurden, nachdem H._____ die zweite Zahlung von Fr. 80'000.00 dem Kläger zu erstatten hatte, und dass der gleichzeitig abgeschlossene Darlehensvertrag über Fr. 100'000.00 die erste Zah- lung an den Kläger von Fr. 70'000.00 sowie die Zahlung H._____s an den Elektri- ker von Fr. 30'000.00 zum Gegenstand hatte. Ob H._____ die Darlehenssumme gegenüber der Beklagten je durchsetzen wird, weiss die Beklagte nicht. Und selbst H._____ scheint es nicht zu wissen.

E. 5.5.8 Umstrittene Geldübergaben von Fr. 70'000.00 bzw. Fr. 80'000.00

E. 5.5.8.1 Die Beklagte war bei den von ihr behaupteten Geldübergaben nicht zu- gegen. Von ihr kann auf Grund des im Beweisverfahren beim Gericht entstande- nen Eindrucks lediglich gesagt werden, dass sie jedenfalls der festen Überzeu- gung ist, dass H._____ dem Kläger für dessen Arbeiten in ihrem Haus zwei Bar- zahlungen hat zukommen lassen, nämlich eine erste von Fr. 70'000.00 und eine zweite von Fr. 80'000 im Zeitraum der Unterzeichnung der Darlehensverträge im Januar 2008.

E. 5.5.8.2 Für den hier entscheidenden Vorgang, ob Geld von H._____ zum Kläger geflossen ist oder nicht, kommt es mithin auf die Aussagen der beiden Protago- nisten im Beweisverfahren an, nämlich des Klägers und H._____s. Der Kläger ist

- 51 - gleichsam Zeuge in eigener Sache und bei H._____ verhält es sich nicht ent- scheidend anders: Er war mit der Beklagten während der entscheidenden Phase eng liiert, nahm für die Beklagte während der Bauphase eine wichtige Betreu- ungsfunktion ein und pflegt mit ihr noch heute regelmässigen Kontakt. H._____ ist mithin ein parteinaher Zeuge, der auf der Seite der Beklagten zentral in das Ge- schehen involviert war. Auf der Hand liegt insbesondere auch, dass H._____ die Beklagte auch im Rechtsstreit mit dem Kläger unterstützte und ihr den Anwalt für den vorliegenden Prozess vermittelt hat, kennt er doch den Anwalt der Beklagten persönlich, weil dieser in der Anwaltskanzlei AK._____ arbeitet (Prot. II S. 62), von der es notorisch ist, dass sie Klienten aus dem Rotlichtmilieu betreut (in die- sem Sinne auch Rechtsanwalt X._____ in Prot. II S. 72). Allerdings wird sich der Prozessausgang so oder anders nicht direkt auf H._____ auswirken, denn die Beklagte ist ihm gegenüber im Zusammenhang mit den Arbeiten des Klägers Dar- lehensschulden eingegangen. Für H._____ hat es keine rechtliche Bedeutung, ob die Beklagte im Prozess obsiegt oder nicht: Unterliegt die Beklagte im Prozess, so wird H._____ die Rückforderung der Darlehenssummen gegenüber der Beklagten aber im Umfange von Fr. 150'000.00 nur schwer durchsetzen können. Obsiegt die Beklagte dagegen im Prozess, so steht es H._____ nach wie vor frei, die Darle- henssummen von der Beklagten zu kassieren. Beide Personen, der Kläger und H._____, auf deren Aussagen es in diesem Prozess im Wesentlichen ankommt, sind nach dem Gesagten in einer gewissen Weise befangen. Wer befangen ist, sagt aber im Beweisverfahren nicht bereits aus diesem Grunde einfach die Un- wahrheit; die Befangenheit ruft indessen nach einer besonders sorgfältigen Be- weiswürdigung.

E. 5.5.8.3 H._____ bestätigte in diesem Verfahren dreimal als Zeuge, dem Kläger zwei Barzahlungen von Fr. 70'000.00 und Fr. 80'000.00 übergeben zu haben, und zwar im Sinne einer Anzahlung und einer Schlusszahlung (Urk. 18 S. 5, Urk. 66 S.9, Prot. II S. 63). Der Kläger bestritt dagegen stets, diese Zahlungen empfangen zu haben: In der Parteibefragung vor Vorinstanz stellte er ausdrücklich eine Zah- lung von Fr. 80'000.00 in Abrede, denn "solche Beträge kann man nicht unter den Tisch wischen" (Urk. 67 S. 3). Und in der Parteibefragung vor Obergericht bestritt der Kläger ausdrücklich, die beiden Zahlungen von Fr. 70'000.00 bzw. Fr.

- 52 - 80'000.00 empfangen zu haben, denn das sei "unmöglich" (Prot. II S. 29). Schliesslich bestätigte der Kläger das in der Beweisaussage vor Obergericht: Es treffe nicht zu, dass ihm H._____ für die Arbeiten in der Liegenschaft der Beklag- ten zwei Beträge von Fr. 70'000.00 bzw. Fr. 80'000.00 übergeben habe (Prot. II S. 51). Auch in der durchaus unkonventionellen Geschäftsbeziehung, die der Kläger und H._____ über Jahre, wenn nicht gar über Jahrzehnte miteinander gepflegt haben, war die Übergabe von Barbeträgen in Grössenordnungen von Fr. 70'000.00 und Fr. 80'000.00 kein alltägliches Ereignis. Es kann daher ohne weiteres angenommen werden, dass sich sowohl H._____ als auch der Kläger an einen solchen Vorgang erinnern könnten, wenn er denn stattgefunden haben soll- te. Oder mit andern Worten: Entweder hat H._____ als Zeuge oder der Kläger in der Beweisaussage gelogen, denn beide wissen ganz genau, was geschehen ist.

E. 5.5.8.4 Die Berufungsinstanz hat den Kläger zweimal erlebt, einmal durch eine Delegation des Gerichts und einmal vor dem ganzen Spruchkörper. Den Zeugen H._____ hat sie einmal bei seinen Aussagen beobachten können. Verbunden mit den Akten, namentlich mit den Vernehmungsprotokollen, ergibt dies einen tragfä- higen Eindruck. Die Ausgangslage könnte einen zu Vorurteilen verleiten: Der Kläger ist In- haber eines angesehenen Handwerksbetriebes, währenddessen der Zeuge H._____ viel Geld als Inhaber und Geschäftsführer von Bordellen verdient. Von dieser Ausgangslage darf sich das Gericht indessen bei der Beweiswürdigung nicht beeinflussen lassen. Der Kläger hat sich während Jahren auf eine Ge- schäftsbeziehung ohne Papierspuren mit H._____ eingelassen und damit offen- sichtlich Gelder erwirtschaftet, die am Steueramt und möglicherweise auch an der Ehefrau des Klägers vorbeigeschleust wurden. Auf diese Weise hat nicht nur der Zeuge H._____, sondern auch der Kläger vom Geldsegen des Rotlichtgewerbes profitiert. Es ist daher müssig, die Frage nach der Moral zu stellen. In dieser Hin- sicht begegnen sich der Kläger und H._____ vielmehr auf Augenhöhe.

- 53 -

E. 5.5.8.5 Den Zeugen H._____ hat das Gericht bei seinen Aussagen als durchaus authentisch erlebt. Er ist ein typischer Vertreter des Rotlichtgewerbes, der sich, was seine Geschäftsbeziehungen anbelangt, nicht unnötig in die Karten blicken lässt. Das erklärt auch seine Falschaussage bezüglich der Teildarlehenssumme von Fr. 30'000.00 vor Vorinstanz (vgl. oben E. 5.5.7.). Die Art und Weise, wie es zum Abschluss des Darlehensvertrages mit der Beklagten gekommen ist, er- scheint dem Gericht aber als plausibel und einleuchtend. Auch die Art, wie der Zeuge Handwerkerrechnungen bezahlt (stets in bar, eine grosse Anzahlung und dann noch eine Schlusszahlung), ist lebensnah und stimmt im Grunde genommen auch mit den Schilderungen des Klägers überein. Es ist offensichtlich, dass H._____ seine guten geschäftlichen Beziehungen zum Kläger auch für seine da- malige Freundin nutzen wollte, wie er das schon vor ca. 15 Jahren im Falle einer in ... wohnenden früheren Freundin bereits einmal gemacht hat (vgl. Parteibefra- gung des Klägers, Prot. II S. 24). Wenn H._____ als Zeuge bestätigte, die beiden hier in Frage stehenden Barbeträge dem Kläger übergeben zu haben, so er- scheint das dem Gericht als durchaus lebensnah und glaubhaft. Demgegenüber hat der Kläger in den beiden Befragungen vor Obergericht einen andern Eindruck hinterlassen. Er wirkte nervös und fahrig und verwickelte sich in Widersprüche. Der Kläger scheint unter grossem Druck zu stehen, der wohl nicht nur auf die ungewohnte Prozesssituation zurückzuführen sein dürfte. Oder mit andern Worten: Der Kläger hinterliess beim Gericht keinen authenti- schen Eindruck.

E. 5.5.8.6 Weiter ist auf die folgenden Indizien bzw. Hilfstatsachen hinzuweisen, welche die Grundaussage des Klägers, er habe vom Zeugen H._____ die beiden fraglichen Barbeträge von Fr. 70'000.00 bzw. Fr. 80'000.00 nicht entgegenge- nommen, als unglaubhaft erscheinen lassen: − Das Gericht hat bei Aussagen des Klägers deutliche Lügensignale festgestellt (E. 5.5.4.5 und 5.5.5.4.).

- 54 - − Der Kläger hat während Jahren in grossem Umfange für H._____ ge- gen Bargeld und ohne Papierspuren Schreinerarbeiten ausgeführt und wurde von H._____ stets pünktlich bezahlt (oben E. 5.5.2.). − Eine seriöse buchhalterische Erfassung der Arbeiten im Hause der Beklagten hat erst nach erfolgter Rechnungstellung - und damit nach Jahren – stattgefunden (vgl. oben E. 5.5.3.). − Entgegen seinen Behauptungen hat der Kläger von H._____ für die Arbeiten im Hause der Beklagten nie eine Anzahlung von Fr. 10'000.00 erhalten (vgl. oben E. 5.5.4). − Nach der Fertigstellung der Arbeiten im Hause der Beklagten hat der Kläger beinahe dreieinhalb Jahre mit der Rechnungstellung zugewar- tet. Seine Erklärung, er habe auf diese Weise stille Reserven schaf- fen wollen, ist abwegig (vgl. oben E. 5.5.5.). − Im Mai 2011 hat der Kläger anlässlich eines Telefonats mit der Be- klagten bestätigt, von H._____ einmal eine Zahlung von Fr. 80'000.00 empfangen zu haben (vgl. oben E. 5.5.7.).

E. 5.5.8.7 Demgegenüber sprechen die folgenden Indizien für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen H._____: − Die Beklagte, die den Zeugen H._____ seit Jahren kennt, ist der Überzeugung, dass die Beteuerungen H._____s ihr gegenüber, wo- nach die fraglichen Geldbeträge dem Kläger bezahlt worden seien, richtig sind (vgl. oben E. 5.5.8.1.). − Die Darstellung der Beklagten in der Parteibefragung über die Zu- sammensetzung der Darlehenssummen überzeugt. Es ist nicht von fingierten Darlehensverträgen auszugehen (E. 5.5.7.).

E. 5.5.8.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aussagen des Klägers in der Parteibefragung und in der Beweisaussage unglaubhaft sind. Das Gericht ist vielmehr der Meinung, der Kläger habe im entscheidenden Punkte in den gericht-

- 55 - lichen Vernehmungen bewusst die Unwahrheit gesagt. Demgegenüber ist auf Grund der in den für diesen Prozess entscheidenden Punkten glaubhaften Zeu- genaussage H._____s davon auszugehen, der Kläger habe von H._____ für sei- ne Arbeiten im Hause der Beklagten zwei Beträge in bar erhalten, einen Betrag von Fr. 70'000.00 und einen Betrag von Fr. 80'000.00.

6. Fazit

E. 6 Februar 2015 sagte der Kläger in der Beweisaussage aus (Prot. I S. 50-58).

E. 6.1 Fest steht, dass der Kläger für die Beklagte in deren Haus umfangreiche Schreinerarbeiten durchgeführt hat. Es liegt ein Werkvertrag vor. Bestellerin war die Beklagte (vgl. dazu oben E. 3). Sie schuldet daher die Vergütung.

E. 6.2 Grundlage für die Berechnung des Werklohnes bildet die Rechnung des Klägers an die Beklagte vom 11. April 2011 über einen Betrag von Fr. 156'287.35 (Urk. 4/2). Mit der Klageantwort bestätigte die Beklagte bezüglich jeder Position, dass die Arbeiten des Klägers der Bestellung entsprachen (Urk. 12 bis 13). Das Quantitativ der Rechnung wurde seitens der Beklagten nicht bestritten (Urk. 35 Rz. 53). Die Behauptung der Beklagten, es sei ein Kostendach vereinbart gewe- sen, wurde im Beweisverfahren nicht erhärtet (vgl. oben E. 4). Dagegen steht auf Grund des Beweisverfahrens fest, dass der Kläger für die Arbeiten im Hause der Beklagten zwei Zahlungen von Fr. 70'000.00 bzw. Fr. 80'000.00 in bar empfangen hat. Vom geschuldeten Rechnungsbetrag kommen daher Fr. 150'000.00 in Ab- zug, so dass die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, dem Kläger den Betrag von Fr. 6'287.35 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen.

E. 6.3 Der Kläger verlangt auf dem geschuldeten Betrag Verzugszins zu 5% seit dem 12. Mai 2011. Er stützt sich in diesem Zusammenhang auf sein Schreiben an die Beklagte vom 20. Mai 2011 (Urk. 4/3 S. 2). Mit diesem Schreiben verlangte er die Bezahlung des Betrages von Fr. 156'287.35 bis zum 6. Juni 2011. Das ist eine Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR. Da die Beklagte der Zahlungsauffor- derung nicht nachgekommen ist, schuldet die Beklagte daher dem Kläger den ge- setzlichen Verzugszins von 5% (Art. 104 Abs. 1 OR) seit dem 7. Juni 2011.

- 56 -

E. 6.4 Der Kläger verlangt sodann die Aufhebung des Rechtsvorschlages in der von ihm gegen die Beklagte erhobenen Betreibung (Urk. 4/4; Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Horgen vom 1. Juli 2011). Soweit die Klage gutzuheissen ist, ist der Rechtsvorschlag in Anwendung von Art. 79 SchKG aufzuheben. Die Betreibungskosten werden gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG vorab zu erheben sein; insoweit ist der Rechtsvorschlag nicht aufzuheben

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Festsetzung der Gerichtskosten durch die Vorinstanz ist ohne weiteres zu bestätigen. Wegen des aufwendigen Berufungsverfahrens sind die zweitin- stanzlichen Gerichtskosten im Sinne von § 4 Abs. 2 GebV angemessen zu erhö- hen. 7.2. Der Kläger obsiegt zu 4% und die Beklagte zu 96%. Im umgekehrten Ver- hältnis sind daher die Kosten auf die Parteien zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die geleisteten Kostenvorschüsse sind mit den Gerichtskosten zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat der Beklagten den Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren zu ersetzen, soweit nicht die Beklagte selber kostenpflichtig wird. 7.3. Die Vorinstanz hat die Parteientschädigung auf Fr. 25'985.00 festgesetzt. Es ist dazu auf ihre zutreffende Erwägung zu verweisen und aufgerundet von ei- ner vollen Parteientschädigung von Fr. 26'000.00 auszugehen (Urk. 89 S. 27). Die reduzierte Grundgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 8'000.00 zu veranschlagen. Dazu kommen drei Zuschläge zu Fr. 3'000.00 für die drei Beweis- verhandlungen. Das ergibt eine volle Parteientschädigung für das Berufungsver- fahrens von Fr. 17'000.00 bzw. für beide Instanzen von Fr. 43'000.00. Die Beklag- te hat im Zusammenhang mit der Prozessentschädigung keine Mehrwertsteuer verlangt. Es ist daher auch keine Mehrwertsteuer zu berücksichtigen. Da die Be- klagte zu 4% unterliegt, schuldet ihr der Kläger eine Parteientschädigung für bei- de Instanzen von 92% bzw. von Fr. 39'560.00. In Abzug davon kommen Fr. 34.80 als Anteil der Beklagten an den Kosten des Schlichtungsverfahrens (Art. 207 Abs. 2 ZPO).

- 57 - Es wird erkannt:

E. 11 April 2011 mit diesem den telefonischen Kontakt aufgenommen hat. Anläss- lich dieses Telefonats ging es um die Frage, ob der Kläger für die Arbeiten im Hause der Beklagten von H._____ Geldzahlungen entgegengenommen habe. Dieses Gespräch bestätigte die Beklagte mit E-Mail an den Kläger vom 24. Mai

- 43 - 2011 (Urk. 36/7) unter anderem in dem Sinne, dass der Kläger anlässlich dieses Gespräch bestätigt haben soll, von H._____ Fr. 80'000.00 empfangen zu haben; dieser Betrag sei aber für Schreinerarbeiten an der J._____-strasse ... in AG._____, d.h. für den "I._____", bestimmt gewesen. Der Kläger kann sich ge- mäss seiner Aussage in der vorinstanzlichen Parteibefragung "sehr genau" an das Telefonat mit der Beklagten erinnern (Urk. 67 S. 3). Fest steht, dass der Klä- ger auf die E-Mail der Beklagten, mit der diese das Gespräch aus ihrer Sicht zu- sammenfasste, nicht reagiert hat (Urk. 67 S. 4, Prot. II S. 31). Auch das irritiert. Ein Geschäftsmann in der Situation des Klägers hätte die Sachdarstellung der Beklagten wohl umgehend zurückgewiesen, wenn sie falsch gewesen sein sollte.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Berufung a) werden die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerich- tes Horgen vom 18. November 2013 aufgehoben; b) wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 6'287.35 nebst Zins zu 5% seit dem 7. Juni 2011 zu bezahlen, und die Klage im Mehrbetrag abgewiesen; c) wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes Horgen (Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2011) im Betrage von Fr. 6'287.35 nebst Zins zu 5% seit dem 7. Juni 2011 aufgehoben.
  2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 15'700.00 (Entscheidgebühr Fr. 15'000.00; Zeugen Fr. 700.00) festge- setzt.
  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 15'028.00 (Entscheidgebühr Fr. 15'000.00; Reisespesen für Augenschein Fr. 28.00) festgesetzt.
  4. Die Gerichtskosten beider Instanzen werden zu 96% (Fr. 29'499.00) dem Kläger und zu 4% (Fr. 1'229.00) der Beklagten auferlegt, und mit den von beiden Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Kasse dem Kläger Rechnung. Der Kläger wird verpflichtet, der Be- klagten ihren Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 9'771.00 zurückzubezah- len.
  5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für beide Instanzen eine reduzier- te Parteientschädigung von Fr. 39'525.20 zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Horgen, sowie im Dispositiv an das Betreibungsamt Horgen, je gegen Empfangsschein. - 58 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 156'287.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB140052-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. J. Freiburghaus Urteil vom 5. März 2015 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom

18. November 2013 (CG120001-F)

- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: (Urk. 2 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 156'287.35 zu- züglich Zins von 5% seit dem 12. Mai 2011 sowie CHF 203.00 Be- treibungskosten und die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 870.00 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes Horgen sei zu beseitigen und es sei dem Kläger definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten." Urteil des Bezirksgerichtes Horgen (I. Abteilung) vom 18. November 2013 (Urk. 89):

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 156'287.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. Mai 2011 sowie Fr. 203.– Betreibungskosten zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Horgen (Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2011) definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Mehr- betrag (Zins) wird die Klage abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 15'000.–; die Barauslagen betragen: Fr. 700.– Zeugen

3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und vorab mit dem ge- leisteten Vorschuss des Klägers verrechnet. Dem Kläger wird in der Höhe des von ihm geleisteten Vorschusses ein Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. Es wird festgestellt, dass der Kläger einen Vorschuss in der Höhe von Fr. 10'990.– geleistet hat.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 28'000.– sowie Fr. 870.– Kosten des Friedensrichteramtes AH._____ für das Schlichtungsverfahren zu bezahlen.

- 3 - Berufungsanträge: Der Beklagten (Urk. 88): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 18. November 2013 sei aufzuheben.

2. Die Klage des Appellaten sei vollumfänglich abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Appellaten." Des Klägers (Urk. 94): "1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsklägerin." Inhaltsverzeichnis:

1. Sachverhalt; Ausgangslage..................................................................................3

2. Prozessverlauf ........................................................................................................7

3. Passivlegitimation ..................................................................................................8

4. Kostendach ...........................................................................................................15

5. Bestrittene Barzahlungen von Fr. 70'000 und Fr. 80'000 ..............................17

6. Fazit........................................................................................................................55

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen ..................................................................56 Erwägungen:

1. Sachverhalt; Ausgangslage 1.1. Der Kläger betreibt das seit dem Jahre 1984 im Handelsregister eingetra- gene Einzelunternehmen "C._____, ... " . Gemäss dem Eintrag im Handelsregis- ter verfolgt das Einzelunternehmen die "Ausführung von bauhandwerklichen Ar- beiten insbesondere von Schreinerei-Innenausbau, Deckenverkleidungen, Schall- und Wärmeisolationen, Brandschutz" (vgl. Urk. 116). Nach seinen Angaben be- schäftigt der Kläger 14 Mitarbeiter und erzielt einen Umsatz von ca. 3 Mio. Fran- ken pro Jahr (Prot. I S. 5). Im Büro des Einzelunternehmens arbeitet die Ehefrau des Klägers, D._____. Sie bearbeitet namentlich die Kreditoren und die Debitoren

- 4 - des Einzelunternehmens, währenddessen die weiteren Buchhaltungsarbeiten von der Firma E._____ gemacht werden (vgl. Urk. 58 S. 1 ff.). 1.2. Die Beklagte ist von Beruf Liegenschaftenverwalterin und ist Geschäftsfüh- rerin der an der F._____-strasse ... in AH._____ domizilierten G._____ GmbH (Urk. 105). Sie ist Alleineigentümerin der Liegenschaft F._____-strasse ... in AH._____, welche sie im Jahre 2004 aus der Erbschaft ihres Grossvaters über- nommen hat (Prot. I S. 19f.). In der Folge unterzog die Beklagte das Haus einer "Gesamtrenovation", und zwar im Rahmen eines "grossen Umbaus". Dazu gehör- ten namentlich auch grössere Schreinerarbeiten (Prot. I S. 21). 1.3. Die Beklagte war von 2004 bis 2008 die Lebenspartnerin von H._____, hat aber nie mit ihm zusammengewohnt (Prot. I S. 20, Urk. 18 S. 2). H._____, der sich bisweilen auch "H'._____" nennen lässt (Prot. I S. 11,20; Urk. 18 S. 4), be- treibt etwa fünf Bordellbetriebe in Dübendorf, Zürich und Winterthur bzw. in der übrigen Schweiz (Urk. 18 S. 2; Urk. 35 Rz 5; vgl. Urk. 66 S. 3,9 ). Der "I._____" befindet sich an der J._____-strasse ... in AG._____ An dieser Adresse sind auch die folgenden Firmen H._____s domiziliert: K._____ GmbH (Urk. 109), L._____ GmbH (Urk. 110), M._____ GmbH (Urk. 112) sowie N._____ GmbH (Urk. 113). An der O._____-strasse ... befindet sich der "P._____", wo die folgenden Firmen domiziliert sind: Q._____ AG (Urk. 107), R._____ GmbH (Urk. 114) sowie S._____ GmbH (Urk. 115). Einen weiteren Betrieb unterhält H._____ in Win- terthur, wo die T._____ GmbH, deren einziger Gesellschafter H._____ ist, an der U._____-gasse ... domiziliert ist (Urk. 108). Schliesslich ergibt sich aus dem Han- delsregister, dass H._____ Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift der V._____ AG, W._____-strasse ..., ... Zürich, ist (Urk. 106). 1.4. Fest steht, dass der Kläger im Laufe der Jahre in verschiedenen Bordellbe- trieben H._____s grössere Schreinerarbeiten ausgeführt hat. Für seine Arbeiten erstellte er jeweils keine Rechnungen; ebenso wenig stellte er für die jeweils von H._____ empfangenen Barzahlungen Quittungen aus (Prot. I S. 10, 14; Urk. 18 S. 3, 6; Urk. 66 S. 10 f.).

- 5 - 1.5. Weiter steht fest, dass der Kläger zwischen Herbst 2006 und Ende 2007 im Hause der Beklagten durch seine Angestellten verschiedene Schreinerarbeiten ausführte (Urk. 2 S. 4 und Urk. 10 S. 5). Unbestritten ist, dass die Schreinerarbei- ten, die der Kläger in den Jahren zuvor in den Bordellbetrieben H._____s zu des- sen Zufriedenheit ausgeführt hatte, diesen weiteren Auftrag bei der Beklagten und damaligen Lebenspartnerin H._____s nach sich zog. 1.6. Am 11. April 2011 stellte der Kläger der Beklagten für seine in den Jahren 2006 und 2007 im Hause erbrachten Leistungen unter 22 verschiedenen Positio- nen Rechnung, und zwar für einen Betrag von Fr. 166'287.35 (Urk. 4/2). Ange- rechnet wurden der Beklagten gemäss der erwähnten Rechnung eine "bisher ge- leistete Akontozahlung für Türen" von Fr. 10'000.00. Das ergab gemäss Rech- nung einen "Restbetrag" von Fr. 156'287.35. 1.7. Die Beklagte stellt sich zunächst auf den Standpunkt, nicht sie, sondern H._____ sei der Vertragspartner des Klägers gewesen. Ferner sei für die hier in Frage stehenden Arbeiten ein Kostendach zwischen Fr. 120'000.00 und Fr. 150'000.00 vereinbart worden (Urk. 10 S. 5, 9, 24). H._____ habe die Arbeiten des Klägers mit zwei Barzahlungen ohne Quittung abgegolten. Die erste Zahlung von Fr. 70'000.00 sei Anfang 2007 erfolgt (Urk. 10 S. 7); und die zweite Zahlung von Fr. 80'000.00 sei Anfang 2008 geleistet worden (Urk. 10 S. 8 f., 24). Mithin sei die erste Zahlung "während des Baus" und die zweite "nach dem Bau" erfolgt (Urk. 35 S. 25). 1.8. Die Beklagte macht geltend, sie habe bei H._____ ein Darlehen von Fr. 180'000.00 aufgenommen. Fr. 150'000.00 davon beträfen die Schreinerarbeiten und Fr. 30'000.00 "zusätzlich … für die Bezahlung von Rechnungen" (Prot. I S. 23; Urk. 10 S. 9). Mit ihrer Duplik reichte die Beklagte in der Folge diese Darle- hensverträge in Kopie ein (Urk. 35 S. 11 mit Hinweis auf Urk. 36/8a-b). Auf den Beschluss der Berufungsinstanz vom 7. Oktober 2014 (Urk. 95, Dispositiv-Ziff. 4) hin reichte die Beklagte die Originale der Darlehensverträge ein (Urk. 97/1-2). Die Darlehensverträge wurden handschriftlich abgefasst. Sie haben den folgenden Wortlaut:

- 6 -

1. Vertrag Urk. 97/1: "Darlehensvertrag zwischen A._____, F._____-strasse ..., AH._____ und H._____, AA._____-strasse ..., ...

1) H._____ verpflichtet sich, A._____ ein Darlehen von Fr. 100'000.00 zu gewähren. Diese Summe wurde am 17.1.2008 bereits ausbezahlt.

2) A._____ verpflichtet sich, das Darlehen bis spätestens am 31. Januar 2013 zurückzuzahlen.

3) Der jeweils ausstehende Betrag ist mit vier Prozent zu verzinsen. Zins- termin ist der 31. Dezember. ORT DATUM UNTERSCHRIFTEN Zürich 17. Januar 2008 sig. A._____ sig. H._____"

2. Vertrag Urk. 97/2: "Darlehensvertrag zwischen A._____, F._____-strasse ..., AH._____ und H._____, AA._____strasse ..., ...

1) H._____ verpflichtet sich, A._____ ein Darlehen von Fr. 80'000.00 zu gewähren. Diese Summe wurde am 17.1.2008 bereits ausbezahlt.

2) A._____ verpflichtet sich, das Darlehen bis spätestens am 31. Dezember 2012 zurückzuzahlen.

3) Der jeweils ausstehende Betrag ist mit 4 (vier) Prozent zu verzinsen. Zinstermin ist der 31. Dezember. ORT DATUM UNTERSCHRIFTEN Zürich 17. Januar 2008 sig. A._____ sig. H._____"

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2. Prozessverlauf 2.1. Die Vorinstanz führte einen doppelten Schriftenwechsel durch (Urk. 2, 10, 29, 35). Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens erging am 11. Juni 2013 ein Beweisbeschluss bzw. eine Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO (Urk. 46; Prot. I S. 31-33). Am 1. November 2012 fand vor der Vorinstanz eine Instruktions- verhandlung statt (Prot. I S. 5 - 28), anlässlich welcher die Parteien im Sinne von Art. 56 ZPO "formlos" befragt wurden; ferner wurde der Zeuge H._____ ein erstes Mal befragt (vgl. unten Ziff. 2.2.). Am 18. Juni 2013 fand sodann der erste Teil der Hauptverhandlung (Prot. I S. 35 ff.) statt, zu der die Beklagte unentschuldigt nicht erschien (Prot. I S. 35). Anlässlich dieser Hauptverhandlung wurden zwei Zeugen einvernommen; der Zeuge H._____ befolgte die Vorladung unentschuldigt nicht (Prot. I S. 40). Im Rahmen der Fortsetzung der Hauptverhandlung konnte der Zeuge H._____ ein zweites Mal befragt werden; ferner wurde der Kläger der Par- teibefragung unterzogen. (Prot. I S. 43 f.). Im Sinne von Art. 232 Abs. 2 ZPO reichten die Parteien in der Folge je zwei Schlussvorträge ein, der Kläger die Schriftsätze vom 17. September und vom 7. Oktober 2013 (Urk. 70 und 75) und die Beklagte die Schriftsätze vom 17. September und vom 1. Oktober 2013 (Urk. 71 und 74). 2.2. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wurden die folgenden Perso- nen vernommen: Person Datum Art der Befragung Fundstelle

• Kläger • 1.11.2012 • Art 56 ZPO; "formlo- • Prot. I S. 5 - se Befragung" 18

• Beklagte • 1.11.2012 • Art 56 ZPO; "formlo- • Prot. I S. 19- se Befragung" 27

• H._____ • 1.11.2012 • Zeuge • Urk. 18

• AB._____ • 1.11.2012 • Zeuge • Urk. 19

• AC._____ • 1.11.2012 • Zeuge • Urk. 20

• AD._____ • 18.6.2013 • Zeuge • Urk. 57

• D._____ (Ehefrau des • 18.6.2013 • Zeugin • Urk. 58 Klägers)

• H._____ • 3.9.2013 • Zeuge • Urk. 66

• Kläger • 3.9.2014 • Parteibefragung ge- • Urk. 67 mäss Art. 191 ZPO 2.3. Das angefochtene Urteil wurde den Parteien zunächst unbegründet zuge- stellt. In der Folge verlangte die Beklagte rechtzeitig die Begründung (Urk. 79,

- 8 - 80). Gegen das schliesslich der Beklagten am 4. Juni 2014 zugestellte Urteil er- hob diese rechtzeitig Berufung (Urk. 84/1 und Urk. 88). Die Berufung wurde vom Kläger mit Schriftsatz vom 15. September 2014 beantwortet (Urk. 94). 2.4. Im obergerichtlichen Verfahren erging am 7. Oktober 2014 ein erster Be- weisbeschluss im Sinne von Art. 154 ZPO (Urk. 95). Mit diesem Beschluss wurde namentlich von Amtes wegen die Parteibefragung beider Parteien gemäss Art. 191 ZPO angeordnet. Alsdann fanden die folgenden an den Referenten dele- gierten ergänzenden Beweismassnahmen statt: − 4. November 2014: Augenschein an der F._____-strasse ... in AH._____ (Prot. II S. 8-20); − 17. November 2014: Parteibefragung des Klägers (Prot. II S. 21-32); − 17. November 2014: Parteibefragung der Beklagten (Prot. II S. 33- 41); − 17. November 2014: Konfrontationseinvernahme der Parteien im Rahmen der Parteibefragung (Prot. II S. 42 f.); − 17. November 2014. Stellungnahme der Parteien zum Beweiser- gebnis (Prot. II S. 44-48). 2.5. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 (Urk. 119) ordnete die Kammer die Beweisaussage beider Parteien im Sinne von Art. 192 ZPO an; ferner ordnete sie die nochmalige Vernehmung des Zeugen H._____ an. Am 6. Februar 2015 fan- den sodann vor der Kammer die folgenden Prozesshandlungen statt: − Beweisaussage des Klägers (Prot. II S. 50-58); − Beweisaussage der Beklagten (Prot. II S. 59-60); − Vernehmung des Zeugen H._____ (Prot. II S. 61-69); − Stellungnahmen der Parteien zum Beweisergebnis (Prot. II S. 70- 73).

3. Passivlegitimation 3.1. Die Beklagte bestreitet ihre Passivlegitimation. So machte sie mit der Kla- geantwort geltend, nicht sie, sondern H._____, ihr damaliger Lebenspartner, sei der "Auftraggeber" des Klägers gewesen. Das gehe daraus hervor, dass "auf dem Plan der Bauherrschaft" H._____s Telefonnummer unter dessen Decknamen "H'._____" vermerkt worden sei. Entsprechend habe vom Kläger mit H._____

- 9 - "Rücksprache genommen werden" müssen (Urk. 10 Rz 11). Verwiesen wird damit offensichtlich auf den Plan Urk. 5/20 "Grundriss Erdgeschoss" (vgl. dazu Prot. I S. 12 und Urk. 18 S. 5). Mit ihrer Duplik anerkannte die Beklagte sodann, dass es in der Tat H._____ gewesen sei, der den Kontakt zwischen ihr und dem Kläger her- gestellt habe; indessen sei H._____ und nicht sie Vertragspartner des Klägers gewesen (Urk. 35 Rz 8). Dessen Behauptung, wonach sie, die Beklagte, die letzte Entscheidungsmacht bei der Abwicklung des Geschäfts gehabt habe, sei falsch (Urk. 35 Rz 60 mit Bezugnahme auf die Replik, Urk. 29 Rz 41). Demgegenüber stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, dass der Vertrag zwischen ihm und der Beklagten und nicht zwischen ihm und H._____ zustande gekommen sei. Anlässlich der gerichtlichen Befragung vom 1. November 2012 habe die Beklagte dargelegt, dass sie die Werkverträge für ihr Umbauprojekt je- weils in eigenem Namen abgeschlossen habe (Urk. 29 Rz 38 mit Hinweis auf Prot. S. 25). Es sei "nur logisch und folgerichtig", dass die Beklagte Bestellerin der "streitbetroffenen Schreinerarbeiten" sei. H._____ könne die eingebauten Möbel weder nutzen noch stünden sie in seinem Eigentum; vielmehr seien sie kraft des Akzessionsprinzips in das Eigentum der Beklagten übergegangen (Urk. 29 Rz 40). Die Beklagte habe anlässlich der gerichtlichen Befragung zugegeben, dass H._____ sie aus Gefälligkeit und als ihr Lebenspartner beim Umbauprojekt unter- stützt habe (Urk. 29 Rz 40 mit Hinweis auf Prot. I S. 25). Bei der Umsetzung des Projekts habe jeweils die Beklagte selber das letzte Wort und die "letzte Entschei- dungsmacht" gehabt (Urk. 29 Rz 41 mit Hinweis auf Prot. I S. 25). Der von der Vorinstanz vor Erstattung der Replik als Zeuge vernommene H._____ habe be- stätigt, dass er "für die Beklagte" tätig geworden sei. Aus seinen Zeugenaussagen ergebe sich, dass er als Hilfsperson der Beklagten gehandelt habe (Urk. 29 Rz 47 mit Hinweis auf Urk. 18 S. 3). Im Rahmen der gerichtlichen Befragung habe die Beklagte anerkannt, sieben Skizzen für die Schreinerarbeiten selber erstellt zu haben (Urk. 29 Rz 44). Der Angestellte des Klägers, AC._____, habe die Werk- stattpläne jeweils der Beklagten zur Genehmigung vorgelegt, was die Beklagte in der gerichtlichen Befragung anerkannt habe.

- 10 - Die Beklagte stellt in Abrede, dass H._____ die Funktion einer blossen Hilfsperson zugekommen sei. Ihre protokollierten Einlassungen will sie sich nicht entgegenhalten lassen, denn "bekanntlich" würden "die Protokolle des Gerichts nicht wörtlich ausgefertigt" (Urk. 35 Rz 61). Auch die Zeugenaussagen H._____s anlässlich dessen erster Befragung hält sie nicht für massgebend, denn H._____ habe anlässlich dieser gerichtlichen Befragung unter starken Ohrenschmerzen gelitten, habe auf einem Ohr nichts gehört und sei überdies unter Medikamenten- einfluss gestanden (Urk. 35 Rz 5, 14). Die Frage, zwischen welchen Personen der Werkvertrag für die Arbeiten im Hause der Beklagten zustande kam, ist Gegenstand von Beweissatz 1 des vor- instanzlichen Beweisbeschlusses vom 11. Juni 2013 (Urk. 46). 3.2. Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende gegenseitige Willensäusse- rungen zustande, wobei diese Willensäusserungen ausdrücklich oder stillschwei- gend (konkludent) sein können (Art. 1 OR). Massgebend sind namentlich auch konkludente Willenserklärungen, d.h. solche durch schlüssiges Verhalten (Kra- mer, BK, N 9 f. zu Art. 1 OR), die sowohl stillschweigend sein als auch in einem aktiven Benehmen bestehen können. So kann Schweigen Zustimmung bedeuten, jedoch nur, wenn dem Schweigenden Widerspruch möglich und zuzumuten war (von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band I, S. 163 f.). Eine konkludente Willensäusserung kann nur angenommen werden, wenn "genügend sichere Anhaltspunkte für einen hinter dem Verhalten stehenden Willen" vorliegen (KUKO, OR-Wiegand, N. 5 zu Art. 1 OR). 3.2.1. Die Beklagte versucht die Bedeutung der Gerichtsprotokolle zu relativieren (vgl. oben E. 3.1. mit Hinweis auf Urk. 35 Rz 61). Diese nicht näher begründeten Ausführungen sind nicht zielführend: Gerichtsprotokolle sind öffentliche Urkunden. Im Sinne von Art. 9 ZGB bzw. Art. 179 ZPO erbringen sie daher für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. 3.2.2. Fest steht, dass die Beklagte Eigentümerin jener Liegenschaft ist, in der der Kläger Schreinerarbeiten, namentlich auch Einbauarbeiten, auszuführen hatte.

- 11 - Dies geschah nach der Darstellung der Beklagten im Rahmen einer Gesamtreno- vation des im Jahre 1936 gebauten Hauses (Prot. I S. 19-21). Die vom Kläger ausgeführten Schreinerarbeiten machten gemäss den Angaben der Beklagten nur einen Teil dieser Gesamtrenovation aus. Das Haus hatte die Beklagte sodann 2004, d.h. zwei Jahre vor Beginn der hier interessierenden Arbeiten, übernommen (Prot. I S. 20). Nach der Darstellung der Beklagten war es H._____, der zum Klä- ger "den Kontakt hergestellt" hat (Prot. I S. 21). Sie habe alles mit H._____ be- sprochen, denn sie habe "im Gegensatz zu ihm wenig Erfahrungen gehabt im Umbau" (Prot. I S. 21). Fest steht weiter, dass die Beklagte persönlich im Rahmen der beim Kläger veranlassten Arbeiten dem Kläger bzw. dessen Angestellten eine Reihe von selber erstellten Skizzen mit ihren Vorstellungen über die auszuführen- den Arbeiten übergeben hat (Prot. I S. 25). 3.2.3. Wer als Hauseigentümer in der Art, wie das die Beklagte gegenüber dem Kläger und seinen Angestellten tat, in Erscheinung tritt, gibt zu verstehen, dass er als Auftraggeber bzw. Besteller im Sinne des Werkvertragsrechts handelt. Durch- aus nicht ungewöhnlich ist es, dass eine in Bausachen erfahrene Person einen Hauseigentümer bei der Ausführung von Bauarbeiten mehr oder weniger eng be- gleitet, wie das H._____ für die Beklagte getan hat. Ein solcher Begleiter kann ei- ne Fachperson, z.B. ein Architekt, sein; es kann aber auch, wie das im Falle der Beklagten geschah, ein guter Freund sein. Die Arbeiten von der hier interessie- renden Art konnten ohne Zustimmung des Hauseigentümers ohnehin nicht ausge- führt werden, denn er allein ist befugt, darüber zu entscheiden, ob den Handwer- kern Zutritt zu seinem Hause gewährt wird. Ebenso wenig sind Eingriffe durch Bauarbeiten in das Eigentum denkbar, ohne dass der Hauseigentümer seine Zu- stimmung dafür gibt. Schliesslich trägt allein der Grundstückseigentümer das Ri- siko dafür, dass es zu Bauhandwerkerpfandrechten kommt. Unter diesen Um- ständen kann es nicht entscheidend sein, wie intensiv sich H._____ in das bauli- che Geschehen einmischte. Entscheidend ist, dass sich die Beklagte als Grund- stückseigentümerin ihrerseits durchaus aktiv und erkennbar an diesem Gesche- hen beteiligte. Damit gab sie dem Kläger und seinen Angestellten konkludent zu verstehen, dass sie sich als Vertragspartnerin des Klägers betrachtete. Gegen- über sämtlichen andern Handwerkern, die an der von der Beklagten veranlassten

- 12 - "Gesamtrenovation" beteiligt waren, traf dies denn auch zu (Prot. I S. 22). Schwer verständlich ist es, weshalb dies einzig gegenüber dem Kläger anders gewesen sein sollte. 3.2.4. Nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr musste die Beklagte mithin davon ausgehen, dass der Kläger sie und nicht etwa H._____ als Vertragspartner betrachtete. Anders verhielte es sich nur, wenn gegenteilige übereinstimmende Willensäusserungen der Parteien vorliegen sollten. Solche Willensäusserungen werden indessen im Prozess nicht behauptet. Für ihre Behauptung, dass nicht sie, sondern H._____ Vertragspartei des Klägers sei, verweist die Beklagte zwar auf den vom Kläger zu den Akten gegebenen "Grundrissplan Erdgeschoss" Urk. 5/20.1, wo die Telefonnummer H._____s unter dem Decknamen "H'._____" ver- merkt sei (Urk. 10 Rz 11). Aus dem besagten Plan ergeben sich indessen keine Willensäusserungen im Sinne des Gesagten: Der in Fotokopie vorliegende Plan "Grundriss Erdge- schoss" wurde offensichtlich für die Erstellung der Türen verwendet (handschriftli- cher Vermerk: "Alle Türen Zylinderschloss Schiebetüre kein Schloss"). Der Plan enthält sodann einen unmissverständlichen Hinweis auf die Bauherrschaft, wie ihn Architekten anzubringen pflegen. Der Hinweis lautet wie folgt: "EFH F._____-STRASSE ... – ... FRAU A._____ Grundriss Erdgeschoss" Unter diesem Vermerk in einer "Architektenschrift" steht – in normaler Hand- schrift und damit nachträglich zugefügt – eine Telefonnummer (079 / ...). Es ist dies die Telefonnummer H._____s (Urk. 18 S. 5). Und links neben H._____s Tele- fonnummer wurde schliesslich auf der Kopie ganz klein nachträglich mit Bleistift der Vermerk "H'._____" angebracht, H._____s Decknamen. Das von der Beklag- ten ins Feld geführte Dokument weist mithin klar auf ihre eigene Bauherrschaft hin und nicht auf jene H._____s. H._____ wird auf dem Plan nämlich nur in der Weise vermerkt, wie man sich auf Bauplänen die Koordinaten eines Beauftragten der Bauherrschaft notiert. Es gibt keine Hinweise darauf, dass H._____ entgegen den allgemeinen Gepflogenheiten anstelle der Hauseigentümerin bezüglich der Arbei- ten in deren Haus die vertraglichen Rechte und Pflichten aus dem Werkvertrag

- 13 - mit dem Kläger übernommen hätte. Damit ist die Beklagte hinsichtlich des Werk- vertrages mit dem Kläger als Bestellerin anzusehen. Ihre Passivlegitimation ist gegeben. Insoweit ist der Vorinstanz ohne weiteres, namentlich ohne weiteres Beweisverfahren, zu folgen. 3.2.5. Die Vorinstanz hätte zur Frage der Passivlegitimation nach dem Gesagten kein Beweisverfahren durchführen müssen. Sie hat es aber dennoch getan (vgl. Beweisbeschluss, Urk. 46; Beweissatz 1). Das einzige abzunehmende Beweismit- tel ist das Zeugnis H._____s. Und dieses ist in dem hier interessierenden Punkt denkbar klar: H._____ führte anlässlich seiner ersten Zeugenbefragung am 1. November 2012 aus, dass es die Beklagte gewesen sei, die das Haus umgebaut habe. Er habe dann mit der Beklagten geschaut, "was sie will und es dann mit Herrn B._____ und Herrn AC._____ umgesetzt." Er habe nichts "eigenmächtig" in Auftrag gegeben (Urk. 18 S. 3). Bei der Auftragserteilung sei man schrittweise vorgegangen; man habe etappenweise umgebaut (Urk. 18 S. 4). Diese Zeugen- aussagen belegen, dass H._____ für die Beklagte gehandelt hat und nicht etwa in eigenem Namen. Die Beklagte allerdings möchte diese Zeugenaussagen nicht gegen sich gelten lassen, weil der Zeuge H._____ anlässlich seiner ersten Befra- gung unter schweren Ohrenschmerzen gelitten habe (Urk. 35 Rz 5, Urk. 88 Rz 4). Das ist haltlos, weil Ohrenschmerzen noch längst keinen Grund für unrichtige Zeugenaussagen darstellen. Dazu kommt, dass H._____ anlässlich seiner zwei- ten Befragung zunächst ausdrücklich dementierte, bei der ersten Befragung ge- sundheitliche Probleme gehabt zu haben und nicht in der Lage gewesen zu sein, die gestellten Fragen richtig zu beantworten (Urk. 66 S. 3). Erst auf die konkrete Frage des Anwaltes der Beklagten erinnerte er sich zwar wieder seiner Ohren- schmerzen, bestätigte aber gleichwohl sofort, seinerzeit dennoch alle Fragen ver- standen zu haben (Urk. 66 S.15). In der zweiten Befragung vom 3. September 2013 erwähnte der Zeuge ein Dokument, dessen er sich erst seit drei Tagen zu entsinnen vermöge und das er für den Kläger habe unterschreiben müssen. Auf die Frage, weshalb denn nicht die Beklagte dieses Dokument unterschrieben ha- be, antwortete der Zeuge, das sei deswegen geschehen, weil er den Kläger ge- kannt habe. Und auf die weitere Frage, ob er denn bei den Auftragsvergaben in eigenem Namen aufgetreten sei, antwortete er: "Ja, das bin ich" (Urk. 66 S. 6).

- 14 - Sofort relativierte er das allerdings wieder, indem er erklärte, er habe "alles gelei- tet", er habe das "Bauliche erledigt, weil die Beklagte davon nicht so viel Ahnung hat." Er habe mehr Erfahrung und "habe das deshalb übernommen" (Urk. 66 S. 6). Dem Kläger habe er gesagt, die Beklagte sei "die Hausbesitzerin und meine Freundin". Diese Aussagen weisen indessen wiederum auf ein Stellvertreterver- hältnis hin. Sie belegen, dass sich der Zeuge gegenüber dem Kläger als blosser Berater und Betreuer der Beklagten gerierte. Die Ausführungen des Zeugen an- lässlich seiner zweiten Befragung vermögen die detailliertere und lebensnahe Schilderung im Rahmen der ersten Befragung ohnehin nicht zu entkräften. Na- mentlich ergibt sich daraus nicht, dass der Zeuge dem Kläger je dargetan hätte, dass er in eigenem Namen handle, wie das gemäss Art. 32 Abs. 1 OR hätte ge- schehen müssen. Auf Grund der ersten Zeugenaussage H._____s in Verbindung mit der Sachdarstellung durch die Beklagte selber muss vielmehr davon ausge- gangen werden, dass der Kläger keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass der Zeuge in eigenem Namen handelte. In diesem Punkte stimmt im Ergebnis die Darstel- lung des Klägers in der förmlichen Parteibefragung mit jener des Zeugen gemäss seiner ersten Befragung durchaus überein: Danach sah der Kläger H._____ "bloss" als denjenigen an, "der einen Schreiner kannte" und der den Kläger seiner Lebensgefährtin empfohlen habe. Der Auftrag sei in der Firma denn auch immer unter "A._____" "gelaufen" (Urk. 67 S. 13). Diese im Rahmen des Beweisverfah- rens erhobenen Aussagen sind angesichts der gegebenen Umstände glaubhaft; es ist auf sie abzustellen. Dass der Auftrag vom Kläger bzw. seinen Angestellten stets unter dem Namen der Beklagten und nicht unter jenem H._____s geführt wurde, ist durch die Akten belegt (Ordner Urk. 5, passim; vgl. z.B. Urk. 5/1.2, 5/1.3, 5./2.5, 5/2.6, 5./3.3 usw.). Beweiswürdigend ist daher festzuhalten, dass der Zeuge H._____ dem Kläger bzw. seinen Hilfspersonen nie zu erkennen gab, dass er in eigenem Namen handelte. Das hätte er aber schon deshalb tun müssen, weil erstellt ist, dass die Beklagte selber direkten Einfluss auf die Abwicklung des Auftrages nahm. 3.2.6. Das im Berufungsverfahren ergänzend durchgeführte Beweisverfahren be- traf zwar nicht die hier interessierende Frage, sondern die Frage, ob die von der Beklagten behauptete Geldübergabe stattgefunden habe oder nicht. Dennoch er-

- 15 - geben sich auch aus der vor Obergericht vorgenommenen Parteibefragung der Beklagten Hinweise, welche die soeben durchgeführte Beweiswürdigung stützen: Dort führte die Beklagte aus, dass anlässlich der Renovationsarbeiten an der F._____-strasse ... in AH._____ H._____ "die wichtigste" Rolle gespielt habe, denn ohne H._____ hätte sie es "nicht machen können". Das habe nicht nur jene Handwerker betroffen, die ihr von H._____ vermittelt worden seien, nämlich den Elektriker und mit dem Kläger auch den Schreiner. Vielmehr habe das alle Hand- werker betroffen, d.h. auch diejenigen, welche der Beklagten direkt Offerten und Rechnungen gestellt hätten. Während H._____ eher für den Innenausbau zustän- dig gewesen sei, sei die Beklagte eher für den Garten zuständig gewesen (Prot. II S. 35). Diese durchaus glaubhaften Aussagen der Beklagten in der Parteibefra- gung bestätigen, dass H._____ die Beklagte bei sämtlichen Arbeiten, die im Rahmen der Gesamtrenovation auszuführen waren, sehr massgeblich unterstütz- te und dabei im Ergebnis für die Beklagte die Funktion eines Bauführers oder Bauleiters innehatte. Da keine besondere Absprache zwischen den Parteien nachgewiesen ist, ist auch gegenüber dem Kläger von einem blossen Stellvertre- tungsverhältnis auszugehen, bei dem H._____ namens und mit Ermächtigung der Beklagten handelte.

4. Kostendach 4.1. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, H._____ habe mit dem Kläger bei der Auftragserteilung ein Kostendach von Fr. 120'000.00 bis Fr. 150'000.00 vereinbart (Urk. 10 Rz 10). Demgegenüber legte der Kläger dar, dass zunächst die Innentüren mit einem Auftragsumfang von ca. Fr. 30'000.00 bestellt worden seien. "Bröckchenweise" sei in der Folge dann der Auftrag erweitert worden. Un- ter diesen Umständen sei es gar nicht möglich gewesen, "im Vornherein einen Kostenvoranschlag oder ein Kostendach" zu erstellen (Urk. 29 Rz 12 - 14). Mit ih- rer Duplik relativierte die Beklagte ihren Standpunkt allerdings sehr deutlich, in- dem sie dort ausführte, sie wisse von H._____, "dass von einem groben Kosten- voranschlag in der Höhe von CHF 120'000.00 bis CHF 150'000.00 die Rede war" (Urk. 35 Rz 14).

- 16 - 4.2. Die Vorinstanz hat mit Beweissatz 2 ihres Beweisbeschlusses die Be- weisabnahme darüber angeordnet, dass die Parteien ein "Kostendach von Fr. 120'000.00 bis Fr. 150'000.00 vereinbart" haben (Urk. 46). Einziges Beweis- mittel ist das Zeugnis H._____s. Dieser hat zweimal Zeugnis abgelegt, am 1. No- vember 2012 und am 3. September 2013 (Urk. 18 und 66). 4.2.1. H._____ führte anlässlich seiner ersten Befragung aus, dass man bei der Abwicklung des Auftrages "schrittweise vorgegangen" sei. Angefangen habe man mit dem Schlafzimmer oder dem Büro im unteren Stock. Dann habe man "etap- penweise" umgebaut. Auf die Frage, ob es ein Kostendach gegeben habe, ant- wortete H._____: "Wir haben schon darauf geachtet. Wir sind von Fr. 100'000.00 ausgegangen. Ich weiss es nicht mehr genau." Und auf die nochmalige Frage, ob der Zeuge mit dem Kläger über ein Kostendach gesprochen habe, antwortete H._____: "Ja. Der Kläger hat aber nicht genau gewusst, wie hoch die Kosten wa- ren" (Urk. 18 S. 4). 4.2.2. Anlässlich der zweiten Zeugenbefragung vom 3. September 2013 stellte sich H._____ auf den Standpunkt, dass zu Beginn der Arbeiten bereits 90% der Arbeiten festgestanden seien. Er "denke", dass die Arbeiten damals "auf etwa Fr. 120'000.00 bis Fr. 130'000.00 beziffert" worden seien. Als dann der Zeuge an seine Befragung vom 1. November 2012 erinnert wurde, wo er aussagte, dass man von einem Betrag von Fr. 100'000.00 ausgegangen sei, antwortete er, er ha- be es "nicht mehr genau" gewusst (Urk. 66 S. 5). 4.3. Der Beklagten hilft es auch in diesem Zusammenhang nichts, wenn sie be- züglich der ersten Vernehmung H._____s vorbringt, dass der Zeuge damals ge- sundheitlich beeinträchtigt gewesen sei (Urk. 35 Rz 14; Urk. 88 Rz 13 und 45). Klipp und klar hat der Zeuge das anlässlich seiner zweiten Befragung in Abrede gestellt (Urk. 66 S. 3). Darauf ist daher nicht mehr weiter einzugehen (vgl. dazu auch oben E. 3.2.5.). 4.4. Die Einlassungen des Zeugen H._____ sind sodann durchaus vage: We- der jener Betrag, der vom Zeugen anlässlich seiner ersten Befragung angegeben wurde (Fr. 100'000.00) noch jene Grössenordnung, die er dann anlässlich der

- 17 - zweiten Befragung angab (Fr. 120'000.00 bis Fr. 130'000.00), hätten ihm die Legi- timation gegeben, auf Rechnung der Beklagten Fr. 150'000.00 zu bezahlen. Un- erklärlich ist sodann auch, weshalb dem Zeugen anlässlich seiner zweiten Ver- nehmung die Abläufe besser gegenwärtig gewesen sein sollen als beinahe ein Jahr zuvor anlässlich der ersten Befragung. Wenn der Zeuge anlässlich seiner ersten Befragung auf Anhieb ausführte, der Kläger habe seinerzeit nicht genau gewusst, wie hoch die Kosten sein werden (Urk. 18 S. 4), dann hat das wohl der Realität entsprochen. Damit erklären sich auch die diffusen Angaben des Zeugen über die seinerzeitige Kostenprognose. Verhält es sich aber so, dann kann nicht von der Vereinbarung eines Kostendaches, d.h. von der Vereinbarung eines Preislimits, ausgegangen werden. Beweiswürdigend ist daher festzuhalten, dass die Parteien kein Kostendach vereinbart haben und zu Beginn der Arbeiten des Klägers durchaus vage Preisvorstellungen hinsichtlich des gesamten Auftrages hatten. Bei diesem Beweisergebnis bedarf es in diesem Zusammenhang keiner weiteren Beweismassnahmen.

5. Bestrittene Barzahlungen von Fr. 70'000.00 und Fr. 80'000.00 5.1. Ausgangslage, Parteibehauptungen. Die Beklagte ist nach dem Gesagten die Vertragspartnerin des Klägers. Sie hat das bestellte Werk entgegengenom- men und schuldet daher die Vergütung. Allerdings stellt sie sich auf den Stand- punkt, dem Kläger sei in diesem Zusammenhang ein Betrag von Fr. 150'000.00 in bar übergeben worden. Für eine solche Zahlung hätte die Beklagte vom Kläger gemäss Art. 88 Abs. 1 OR eine Quittung verlangen dürfen. Wenn sie darauf ent- gegen jeglicher Übung verzichtete, trägt sie dafür, dass die Vergütung entspre- chend ihrer Behauptung ganz oder teilweise geleistet wurde, gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast. Die Beklagte verlangt die Abweisung der Klage unter anderem mit der Be- hauptung, H._____ habe dem Kläger im Zusammenhang mit den von ihm ausge- führten Schreinerarbeiten zwei Barbeträge übergeben, nämlich einen ersten von Fr. 70'000.00 Anfang 2007 bzw. "während des Baus" (Urk. 35 Rz 84), "da der Kläger wiederum knapp bei Kasse war" (Urk. 10 Rz 14 und Rz 19), und sodann eine zweite Tranche von Fr. 80'000.00 Anfang 2008 bzw. "nach dem Bau"

- 18 - (Urk. 10 Rz 17 und 19; Urk. 35 Rz 84). Weil H._____ einen Teil der Umbaukosten der Liegenschaft F._____-strasse ... in AH._____ bezahlt habe, habe die Beklagte im Jahre 2008 Darlehensverträge mit H._____ abgeschlossen (Urk. 10 Rz 20). Weiter führte die Beklagte aus, der Kläger habe anlässlich eines Telefonats vom Mai 2011 nicht bestritten, für seine Arbeiten in AH._____ Fr. 80'000.00 in bar er- halten zu haben (Urk. 35 Rz 42). Dass sich H._____ nicht mehr "an die genauen Daten und Örtlichkeiten erinnern" könne, so führte die Beklagte weiter aus, rühre daher, dass er "täglich mit Bareinnahmen in der Grössenordnung von Fr. 30'000.00 und mehr zu tun" habe (Urk. 35 Rz 80). Der Kläger bestritt, die erwähn- ten Zahlungen von Fr. 70'000.00 und Fr. 80'000.00 erhalten zu haben. "Nach dem Bau" habe er sich mit H._____ gar nicht mehr getroffen; eine solche Zahlung sei schon deswegen nicht möglich (Urk. 29 Rz 64, 66). Er behauptet indessen, am

23. März 2007 von H._____ die in der Rechnung (Urk. 4/1) berücksichtigte Bar- zahlung von Fr. 10'000.00 erhalten zu haben (Urk. 2 Rz 12; Urk. 29 Rz 57, 60), was die Beklagte allerdings in Abrede stellt (Urk. 10 Rz 14). Der Kläger sodann will diese Zahlung handschriftlich in seinem Notizbuch vermerkt haben (Urk. 29 Rz 23). In diesem Zusammenhang weist die Beklagte darauf hin, dass der Kläger für H._____ in den Jahren 2004 bis 2008 in dessen verschiedenen Bordellbetrieben handwerklich tätig war und seinen Werklohn von insgesamt mehreren hundert- tausend Franken jeweils schwarz in bar und ohne Rechnung und Quittung erhielt (Urk. 10 Rz 6, 18, 19; Urk. 35 Rz 7, 79, 80). Der Kläger habe auch bezüglich der Arbeiten im Hause der Beklagten ausdrücklich und "wie üblich" Barzahlung ver- langt (Urk. 10 Rz 8). "Ohne grosses Hin und Her" habe man das dann vereinbart (Urk. 10 Rz 11). Der Kläger anerkennt ausdrücklich, dass "im Rahmen der frühe- ren Geschäftsbeziehung zwischen H._____ und dem Kläger regelmässig Barzah- lungen geleistet" worden seien. Diese hätten "aber weitaus kleinere Beträge (bis max. ca. CHF 35'000.00)" betroffen (Urk. 29 Rz 61). 5.2. Beweisbeschlüsse und Beweismittel 5.2.1. Die Vorinstanz hat am 11. Juni 2013 im Sinne von Art. 154 ZPO einen Be- weisbeschluss erlassen (Urk. 46). Die Beweissätze 3 - 5 betreffen das hier inte-

- 19 - ressierende Beweisthema, nämlich die Frage, ob H._____ dem Kläger für die hier interessierenden Arbeiten Zahlungen von Fr. 70'000.00 und Fr. 80'000.00 in bar habe zukommen lassen. Mit Beweissatz 3 ihres Beweisbeschlusses vom 11. Juni 2013 (Urk. 46) hat die Vorinstanz die Beweisabnahme zur Frage angeordnet, ob der Kläger von H._____ tatsächlich die beiden Zahlungen von Fr. 70'000.00 bzw. Fr. 80'000.00 erhalten hat. Hilfstatsache bildet sodann die weitere, Gegenstand von Beweissatz 5 bildende Frage, ob der Kläger von H._____ für Arbeiten in des- sen Etablissements "usanzgemäss Barzahlungen ohne Quittungen" entgegenge- nommen habe, ohne dass diese einen Niederschlag in der Buchhaltung des Klä- gers gefunden hätten (Beweissatz 5). Gegenstand von Beweissatz 4 schliesslich ist die weitere Hilfstatsache gemäss der Behauptung des Klägers, H._____ habe ihm einmal für die Arbeiten im Hause der Beklagten eine Akontozahlung von Fr. 10'000.00 übergeben. 5.2.2. Zu den Beweissätzen 3-4 berief sich die beweispflichtige Beklagte auf die Zeugen H._____, AD._____ und D._____, wogegen sich der Kläger auf die Zeu- gen AD._____ und D._____ berief. Alle diese Zeugen wurden von der Vorinstanz vernommen. Die Beklagte berief sich sodann auf die Edition der den Auftrag A._____ betreffenden Buchhaltungsunterlagen durch den Kläger. Diese Unterla- gen liegen als Urk. 56/1-3 bei den Akten. 5.2.3. Ein von der Prozessordnung vorgesehenes vollwertiges Beweismittel ist die Parteibefragung gemäss Art. 191 ZPO. Weil die qualifizierte Parteieinvernahme, die Beweisaussage gemäss Art. 192 ZPO, ausschliesslich von Amtes wegen an- geordnet werden kann und weil nur nach durchgeführter Parteibefragung die Be- weisaussage angeordnet werden kann, kann auch die Parteibefragung von Amtes wegen angeordnet werden (vgl. dazu Hafner, in BSK, N. 3 zu Art. 191 ZPO mit Hinweisen). 5.2.3.1. Im Berufungsverfahren erging am 7. Oktober 2014 ein erster ergänzender Beweisbeschluss (Urk. 95). Mit diesem wurde zunächst bezüglich der vom Kläger ausgeführten Schreinerarbeiten von Amtes wegen ein Augenschein im Sinne von Art. 181 Abs. 1 ZPO "zum besseren Verständnis des Sachverhalts" angeordnet. Dieser Augenschein wurde am 4. November 2014 vom Referenten vorgenommen

- 20 - (Prot. II S. 8-19). Ferner wurde mit dem erwähnten Beweisbeschluss die Parteibe- fragung beider Parteien angeordnet, welche der Referent am 17. November 2014 durchführte (Prot. II S. 21-43). 5.2.3.2. Am 4. Dezember 2014 erging ein zweiter ergänzender Beweisbeschluss (Urk. 119). Mit diesem wurden die Beweisaussagen beider Parteien sowie die nochmalige Vernehmung des Zeugen H._____ angeordnet. Diese Beweismass- nahmen fanden am 6. Februar 2015 vor dem erkennenden Spruchkörper statt (Prot. II S. 50-69). 5.3. Die Aussagen der Beteiligten im Beweisverfahren. Im Laufe des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens wurden die Parteien sowie Zeugen vernommen. Zunächst ist auf die folgenden wesentlichen Aussagen der Beteiligten im Beweis- verfahren hinzuweisen: 5.3.1. Der erste Protagonist ist der Zeuge H._____. Er wurde von der Vorinstanz zweimal vernommen, nämlich am 1. November 2012 und am 3. September 2013 (Urk. 18 und 66). 5.3.1.1. Zeugenbefragung vom 1. November 2012 (Urk. 18). Zur fraglichen Geld- übergabe führte H._____ aus, er habe dem Kläger "das Geld in die Hand ge- drückt", und zwar einmal "etwa" Fr. 70'000.00 und einmal Fr. 80'000.00 (S. 5). Ei- ne erste Tranche sei während des Baus bezahlt worden; wann und wo dies ge- wesen sei, wisse er aber nicht mehr. Und die zweite Zahlung habe er "allenfalls in AG._____ getätigt." Er habe sich mit dem Kläger "immer dort getroffen"; aber "ich weiss es nicht mehr genau" (S. 7 unten). Die erwähnten Zahlungen stammten aus den Bargeldeinnahmen der Clubs, denn dort würden täglich zwischen Fr. 30'000.00 und Fr. 40'000.00 eingenommen (S. 5). Bar bezahlt worden sei, weil dies "üblich und billiger" sei (S. 5 unten). Quittungen für die Zahlung lägen nicht vor, denn "die Clubs haben eine Buchhaltung." Zwar fehle dort das Geld in der Kasse, aber "deshalb mache ich immer wieder neue Clubs auf" (S. 6). Die in der Rechnung des Klägers vermerkte Anzahlung von Fr. 10'000.00 für die Arbeiten im Hause der Beklagten hat der Kläger nach der Darstellung des Zeugen aber nicht erhalten (S. 6). Im Zusammenhang mit den an den Kläger geleisteten Zahlungen

- 21 - von Fr. 150'000.00 gebe es Darlehensverträge zwischen dem Zeugen und der Beklagten. Der Darlehensbetrag sei höher als Fr. 150'000.00, nämlich Fr. 180'000.00, weil die Beklagte eben noch Bargeld gebraucht habe (S 6 f.). Den Kläger habe er bereits früher mit den Innenausbauten in seinen "Erotik- clubs" betraut. Am Ende sei "jeweils bar" bezahlt worden (Urk. 18 S. 3). Wie das genau abgelaufen sei, wisse er nicht mehr. Quittungen habe der Zeuge weder er- halten noch verlangt (S. 3). 5.3.1.2. Zeugenbefragung vom 3. September 2013 (Urk. 66). Erneut bestätigte der Zeuge die beiden Barzahlungen an den Kläger von Fr. 70'000.00 und Fr. 80'000.00 (S. 9 f.). Die erste Zahlung sei zwei bis drei Monate nach Beginn der Arbeiten geleistet worden. Diese erste Zahlung habe er dem Kläger "persön- lich in ... im "I._____" übergeben." Der Kläger sei "immer kurz nach dem Bau" ge- kommen und er habe ihm jeweils eine Anzahlung leisten müssen. Auch die zweite Zahlung habe er dem Kläger "zirka 2008" im "I._____" übergeben (S. 10). Zwischen ihm und dem Kläger sei es "immer gleich" abgelaufen: Zuerst ha- be er eine Anzahlung übergeben und dann den Restbetrag (S. 10 unten). Die Be- klagte habe "mir nur das Darlehen unterschreiben" müssen, "weil ich den Kläger bezahlt habe" (S. 10). Aus dem ganzen Geschäft hätte er nur dann einen Vorteil gehabt, wenn er die Beklagte betrogen hätte, "da sie das Darlehen unterschrei- ben musste." Auf Vorlage von Urk. 36/8a und 36/8b (die Kopien der Darlehens- verträge; Originale: Urk. 97/1-2) erklärte der Zeuge, dass die Verträge von der Beklagten niedergeschrieben worden seien. Die Darlehensverträge seien ge- macht worden, weil er sich habe absichern müssen. Weshalb die beiden Verträge das gleiche Datum trügen, wisse er nicht mehr. Möglicherweise habe das die Be- klagte so gewollt (S. 13). Er habe zwei Tranchen ausbezahlt: Er habe der Beklag- ten Fr. 30'000.00 in bar gegeben und Fr. 70'000.00 und nochmals Fr. 80'000.00 bzw. Fr. 150'000.00 an den Kläger bezahlt (S. 13 und 18). Weiter führte der Zeuge aus, dass der Kläger für ihn im "I._____" und im Hause der Beklagten gearbeitet habe; möglicherweise habe er auch in seinen Be- trieben in Winterthur sowie im "P._____" gearbeitet (S. 3). Der Kläger habe oft für

- 22 - den Zeugen gearbeitet (S. 4). Die jeweiligen Auftragsvolumina seien zwischen Fr. 3'000, Fr. 80'000 und gar Fr. 100'000 gelegen. Die grösste "einmalige Barzah- lung" habe Fr. 82'000.00 bzw. "ca. Fr. 80'000.00" betragen (S. 3 f.). Und auf die Ergänzungsfrage des Anwaltes der Beklagten legte der Zeuge dar, dass die ge- samten Aufträge ein Volumen zwischen Fr. 200'000 und Fr. 400'000.00 betragen hätten (S. 18). Quittungen seien nie ausgestellt worden (S. 11 oben). Der Kläger habe gewollt, dass "wir … es unter der Hand machen." Man habe immer alles "schwarz" gemacht, d.h. ohne Quittungen (S. 11). 5.3.1.3. Zeugenbefragung vom 6. Februar 2015 vor der erkennenden Kammer (Prot. II S. 61). Auch anlässlich dieser Zeugenbefragung bestätigte H._____, dem Kläger zwei Beträge von Fr. 70'000.00 und Fr. 80'000.00 in bar übergeben zu ha- ben. Das entspreche auch der Art, wie er Handwerkerrechnungen bezahle, denn "ich leiste immer zu Beginn eines Auftrags oder nach einer gewissen Zeit eine Anzahlung von einem Drittel oder der Hälfte des Gesamtpreises." Und weiter führ- te er aus: "Keiner der von mir beauftragten Handwerker führt Arbeiten ohne An- zahlung aus. Das gibt es in unserem Gewerbe nicht." Aus diesem Grunde sei er auch sicher, dem Kläger keine Anzahlung von Fr. 10'000.00 gegeben zu haben, denn eine solche Zahlung hätte lediglich einer Auftragssumme von Fr. 30'000.00 entsprochen (Prot. II S. 63). Der Zeuge schliesst eine Verwechslung von Zahlun- gen aus, die für den "I._____" bestimmt gewesen seien. Für den "I._____" habe der Kläger seinerzeit Fr. 40'000.00 oder Fr. 50'000.00 erhalten. Im Jahre 2007 seien diese Arbeiten aber abgeschlossen gewesen, denn der "I._____" sei im Jahre 2005 oder 2006 gebaut worden. Der Auftrag für den "I._____" sei der letzte gewesen, den er dem Kläger erteilt habe (Prot. II S. 68). Im Zeitpunkt der Arbeiten im Hause der Beklagten seien für den "I._____" keine Rechnungen mehr offen gewesen (Prot. II S. 64). Die erste Tranche habe der Kläger zu Beginn der Reno- vationsarbeiten erhalten, die zweite bei deren Abschluss (Prot. II S. 65). Alsdann führte der Zeuge aus, er habe der Beklagten das Geld für die Be- zahlung der vom Kläger ausgeführten Arbeiten "vorgeschossen". Als er sich von der Beklagten getrennt habe (d.h. die Beziehung mit ihr aufgelöst habe), habe er ihr den Abschluss von Darlehensverträgen vorgeschlagen (Prot. II S. 65). Wes-

- 23 - halb zwei Darlehensverträge (und nicht nur einer) abgeschlossen worden seien, wisse er nicht mehr, das sei zu lange her (Prot. II S. 66). Die Darlehenssummen habe er "noch nicht eingefordert." Und weiter fügte er hinzu: "Damals hatten wir Probleme. Heute haben wird keine Probleme mehr. Ich brauche das Geld nicht, sie vielleicht schon" (Prot. II S. 67). Auch Zinsen habe er von der Beklagten nie erhalten, aber "wenn ich Zinsen gewollt hätte, hätte ich sie erhalten." Ebenso we- nig habe er die Darlehenssumme als Vermögen deklariert (Prot. II S. 69). Der Zeuge korrigierte allerdings seine frühere Aussage, wonach der Darlehensbetrag im Umfange von Fr. 150'000.00 für Zahlungen an den Kläger gewährt worden sei und die restlichen Fr. 30'000.00 der Beklagten in bar übergeben worden seien. Diese Fr. 30'000.00 seien für den Elektriker bestimmt gewesen, den er wie den Kläger bezahlt habe. Es sei nicht die Firma AE._____ gewesen, sondern AF._____ aus ..., der heute in Thailand lebe (Prot. II S. 67 f.). 5.3.2. Der zweite Protagonist ist der Kläger. Er wurde von der Vorinstanz am

1. November 2012 im Sinne von Art. 56 ZPO befragt (Prot. I S. 5 - 18) und am

3. September 2013 im Rahmen des Beweisverfahrens in der Form der Parteibe- fragung gemäss Art. 191 ZPO vernommen (Urk. 67); eine ergänzende Parteibe- fragung erfolgte am 17. November 2014 vor Obergericht (Prot. II S. 21-32). Am

6. Februar 2015 sagte der Kläger in der Beweisaussage aus (Prot. I S. 50-58). 5.3.2.1. Der Kläger bestreitet auch in der Parteibefragung vor Obergericht, die Be- träge von Fr. 70'000.00 bzw. Fr. 80'000.00 von H._____ bekommen zu haben, denn das sei "unmöglich" (Prot. II S. 29). Diese Haltung bekräftigte der Kläger ausdrücklich nochmals in der Beweisaussage (Prot. II S. 51). In diesem Sinne äusserte sich der Kläger bereits anlässlich seiner Parteibefragung durch die Vor- instanz: Eine Barzahlung von Fr. 80'000.00 habe es nie gegeben. Eine solche Zahlung lasse sich nämlich nicht einfach unter den Tisch wischen, denn er könnte eine solche Zahlung weder an seiner Ehefrau noch an seinem Treuhandbüro vor- beischmuggeln (S. 3). Unter Hinweis auf die E-Mail der Beklagten vom 24. Mai 2011 (Urk. 36/7) führte der Kläger aus, dass die dortige Darstellung der Beklagten nicht stimme, wonach er anlässlich eines Telefonats Anfang Mai 2011 gesagt ha- ben soll, ein von H._____ geleisteter Barbetrag von Fr. 80'000.00 betreffe Schrei-

- 24 - nerarbeiten in AG._____ und nicht solche in AH._____ im Hause der Beklagten. In AG._____ sei damals nämlich "absolut nichts mehr offen" gewesen (S. 3). An- lässlich dieses Telefonats sei seitens der Beklagten von Fr. 80'000.00, dann von Fr. 70'000.00 und schliesslich von Fr. 90'000.00 die Rede gewesen. Er selber ha- be keine Zahlung von Fr. 80'000.00 erwähnt. Nach dem Telefongespräch mit der Beklagten sei ihm allerdings klar gewesen, dass er das Geld auf dem Rechtsweg einfordern müsse (S. 4). Auf die Frage, warum denn anlässlich des Telefonats mit der Beklagten von Fr. 80'000.00 die Rede gewesen sei, antwortete der Kläger, dass es sein könne, dass er "den Restbetrag angesprochen habe" und "hinter- fragt habe", was denn mit dem "Restbetrag" sei (Urk. 67 S. 9). Schliesslich erklär- te der Kläger anlässlich der Konfrontationseinvernahme im Rahmen der Parteibe- fragung, dass die Beklagte am Telefon drei Beträge genannt habe, die bezahlt worden seien: Fr. 70'000.00, Fr. 80'000.00 und Fr. 90'000.00, die "nie Fr. 150'000.00 geben". Er habe der Beklagten am Telefon gesagt, diese Beträge beträfen nicht die Arbeiten in AH._____, sondern Arbeiten im "I._____" (Prot. II S. 43). 5.3.2.2. Von dem Rechnungsbetrag von insgesamt Fr. 166'287.35 brachte der Kläger den Betrag von Fr. 10'000.00 in Abzug als "bisher geleistete Akontozah- lung für Türen" (Urk. 4/2 S. 13). Gemäss vorinstanzlichem Protokoll führte der Kläger aus, das sei wohl "am AJ._____" bzw. an der "AJ._____-strasse ..." gewe- sen (Urk. 67 S. 2 und 7). In der Befragung vor Obergericht korrigierte der Kläger dies und machte geltend, es sei dies ein Verschrieb; gemeint gewesen sei die "O._____-strasse ..." (Prot. II S. 30). Diese Korrektur des Klägers ist offensichtlich richtig: Schon in seiner ersten (nicht förmlichen) gerichtlichen Befragung führte er aus, die Fr. 10'000.00 habe er von H._____ im "P._____" an der O._____-strasse ... erhalten (Prot. I S. 9). An dieser Adresse sind denn auch drei Firmen H._____s domiziliert (vgl. Urk. 107, 114, 115). Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, für die Arbeiten in AH._____ von H._____ eine Akontozahlung von Fr. 10'000.00 erhalten haben. Nach seiner Dar- stellung in der Parteibefragung soll er von H._____ die Akontozahlung von Fr. 10'000.00 am 23. März 2007 "am AJ._____" (recte: "P._____", O._____-

- 25 - strasse ...) erhalten haben. Gleiches sagte der Kläger bereits in der "formlosen Befragung" vor Vorinstanz gestützt auf sein Notizbuch (Prot. I S. 9 unten). Gleich- zeitig habe ihm H._____ aber auch eine Restzahlung für die Ziersäulen in der Bar in AG._____ ("I._____") übergeben. Dafür habe er eine Restzahlung von "etwa Fr. 15'000.00" erhalten (Urk. 67 S. 7). Auf den Vorhalt, weshalb er denn die Rest- zahlung für die nach seiner Darstellung bereits im Jahre 2004 abgeschlossenen Arbeiten in AG._____("I._____") erst im Jahre 2007 bekommen habe, relativierte der Kläger das Gesagte: Er wisse eben nicht mehr mit Sicherheit, "ob diese Zah- lung im Zusammenhang mit den Arbeiten in AG._____ erfolgt" sei (Urk. 67 S. 9 f.). In der Beweisaussage vom 8. Februar 2015 folgte eine neue Sachdarstellung: Am 21. November um ca. 10.30 Uhr sei er mit seinem Werkstattchef AC._____ auf der Baustelle in AH._____ gewesen. Und er fügte – wiederum gestützt auf seine Agenda – bei: "Der Zeuge H._____ hat uns den Auftrag erklärt und mir für die Anfertigung der Türen Fr. 10'000.– in bar gegeben" (Prot. II S. 51). Etwas spä- ter allerdings, auf die Fr. 10'000.00 angesprochen, ging der Kläger zunächst auf die gestellte Frage gar nicht ein, um dann auf Nachfrage zu antworten: "Die Geld- übergabe fand anlässlich der Abrechnung von früheren Arbeiten, griechische Säulen im I._____ in AG._____, statt" (Prot. II S. 53 unten). Und als er etwas spä- ter in der Beweisaussage dazu aufgefordert wurde, nochmals zur Frage Stellung zu nehmen, ob er die Fr. 10'000.00 wirklich anlässlich der Abrechnung für die im "I._____" erstellten Säulen erhalten habe (Prot. II S. 56): "Ich kann Ihnen das nicht mit 100%-iger Sicherheit bestätigen. Ich habe für die Säulen einen Schlussbetrag erhalten. Bei dieser Gelegenheit hat mich der Zeuge H._____ gefragt: 'Wieviel musst du haben? Was kosten die Türen?' Ich habe geantwortet, dass ich es nicht wisse. Er hat daraufhin gemeint, er gebe mir Fr. 10'000.– für den Einkauf von Material." Und weiter führte der Zeuge aus, an jenem Tag für die Säulen Geld erhalten zu haben, vielleicht Fr. 9'000.00 oder Fr. 8'000.00, aber er glaube, es seien ledig- lich Fr. 5'000.00 gewesen (Prot. II S. 56). 5.3.2.3. In der Parteibefragung vor Vorinstanz gab der Kläger zu Protokoll, er ha- be die von H._____ erhaltenen Fr. 10'000.00 in eine Geldkassette gelegt "und dann muss das irgendwie untergegangen sein" (Urk. 67 S. 14). In der Beweisaus-

- 26 - sage gefragt, ob es denn üblich sei, dass er grössere Geldbeträge in Kassetten versorge, antwortete der Kläger (Prot. II S. 54): " Ja. Ich habe ab und zu Geldbeträge in die Kassette getan. Es handelt sich dabei um meine private Kassette. Das Geld in der Kassette habe ich bei- spielsweise für Ferien verwendet. Weil ich eine Einzelfirma habe, habe ich of- fiziell keinen Lohn. Wenn ich Geld brauche, gehe ich zu meiner Frau." 5.3.2.4. Bezüglich der Barzahlung von Fr. 10'000.00 sagte der Kläger in seiner ersten gerichtlichen Vernehmung aus, um solche Zahlungen kümmere sich seine Frau. Wie sie das Geld eingesetzt habe, wisse er nicht, denn das sei bei Barzah- lungen stets ein Problem (Prot. I S. 18 unten). In der Folge erklärte die Ehefrau des Klägers als Zeugin, von einer Zahlung Fr. 10'000.00 erst erfahren zu haben, als die Rechnung für die Beklagte vorbereitet worden sei (Urk. 58 S. 2). Auf Vor- halt dieser Zeugenaussage erklärte der Kläger lediglich, "neuerdings" sei die Akontozahlung in der Buchhaltung erfasst. Damals sei die Zahlung nicht erfasst worden, weil er das Geld in einer Geldkassette versorgt habe und dabei "irgend- wie untergegangen sein" müsse und nicht verbucht worden sei (Urk. 67 S. 14). In der Beweisaussage darauf angesprochen, ob seine Frau von der Barzahlung von Fr. 10'000.00 etwas gewusst habe, antwortete der Kläger, er wisse es nicht, aber in der Regel habe seine Frau von den Barzahlungen gewusst (Prot. II S. 54). 5.3.2.5. Der Kläger bestätigte sodann in der Parteibefragung vor Vorinstanz, für H._____ während 16 Jahren gearbeitet zu haben. Darunter seien viele kleinere Arbeiten gewesen. Eine der "teureren Arbeiten" hätten Säulen in einer Bar betrof- fen. Die Auftragssumme habe dort etwa Fr. 40'000.00 betragen (Urk. 67 S. 1). Insgesamt habe die Auftragssumme für die Arbeiten für H._____ zwischen Fr. 100'000.00 und Fr. 150'000.00 betragen (S. 1 f.). H._____ habe "immer bar be- zahlt" (Urk. 67 S. 2). Bereits anlässlich seiner Befragung vom 1. November 2012 gab der Kläger zu Protokoll, zwischen ihm und H._____ seien Bargeschäfte eben "Usus" gewesen (Prot. I S. 10). Quittungen seien für solche Barzahlungen nie ausgestellt worden (Urk. 67 S. 6). Zwischen ihm und H._____ habe es keine "Zerwürfnisse" gegeben, weshalb er auch nie daran gezweifelt habe, "dass ich mein Geld erhalten werde" (Urk. 67 S. 6). In der Parteibefragung vor Obergericht relativierte der Kläger wiederum seine Aussagen, wonach nur "kleinere" Beträge

- 27 - bar geflossen seien (Prot. II S. 27). Weiter relativierte der Kläger, dass Bargeld- zahlungen nicht heissen müssten, dass das betreffende Geschäft "schwarz" ab- gewickelt werde. Er gebe aber zu, dass er gewisse Beträge "in den Sack genom- men habe" (Prot. II S. 28). Gewisse Aufträge seien eben nicht "korrekt abgerech- net" worden; meist seien das Arbeiten im "I._____" gewesen, bei deren Ausfüh- rung der Kläger selber dabei gewesen sei (Urk. 67 S. 14; Prot. II S. 29). Die von H._____ genannte grösste einzelne Barzahlung von Fr. 82'000.00 könne nicht stimmen; vielleicht seien es einmal Fr. 15'000.00 gewesen (Prot. II S. 29). Als der Kläger hierauf mit seiner Aussage vor Vorinstanz konfrontiert wurde, dass "der grösste Betrag kaum grösser als Fr. 35'000.00" gewesen sei (Prot. I S. 15 oben), antwortete er: "Vielleicht war das der Gesamtbetrag" (Prot. II S. 29). In der Be- weisaussage bestätigte der Kläger, dass er in den letzten 15 - 20 Jahren für H._____ gearbeitet habe. Es sei vorgekommen, dass H._____ ihm Zahlungen in bar gegeben habe. Aber für das Projekt der Beklagten sei kein Geld geflossen, denn diese Arbeiten "sind vollumfänglich in meiner Buchhaltung erfasst" (Prot. II S. 51). 5.3.2.6. Der Kläger wurde sodann darauf hingewiesen, dass seine Ehefrau als Zeugin gesagt habe, von den Zahlungen H._____s nichts gewusst zu haben. Dem hielt der Kläger in der Parteibefragung entgegen: "Sie wusste es zum Teil schon. Wir haben sehr viele Aufträge am Samstag erledigt, zum Teil auch an Abenden." Im Detail wisse seine Frau auch heute nicht über alles Bescheid. Aber es habe Aufträge gegeben, die nicht korrekt abgerechnet worden seien. Vielleicht seien das Arbeiten im "I._____" gewesen "und bei deren Ausführung ich dabei war" (Urk. 67 S. 14). Solche Aufträge seien nicht "erfasst" worden (Prot. II S. 23). 5.3.2.7. Mit der Frage konfrontiert, weshalb er der Beklagten für seine Arbeiten erst nach Jahren Rechnung gestellt habe, antwortete der Kläger, er habe den Rechnungsbetrag lange nicht in Rechnung gestellt, weil er ihn als "stille Reserve" bei der Beklagten habe stehen lassen wollen (Prot. I S. 8 f.). In der Parteibefra- gung vor Obergericht sagte der Kläger zur Frage, warum er denn mit der Rech- nungstellung für die Ende 2007 beendeten Arbeiten bis in das Jahre 2011 zuge- wartet habe, Folgendes (Prot. II S. 26 f.):

- 28 - "Ich muss etwas ausholen. Wir hatten eine grosse CNC, ein Bearbeitungs- zentrum, welcher 'in die Jahre gekommen ist'. Wir wollten diesen ersetzen. Ich plante den Kauf einer neuen Maschine, welche ca. Fr. 250'000.- kostet. Zwischenzeitlich hatten wir einen Maschinenbrand. Der Brand wurde von der ... untersucht und wir wurden entschädigt. Mit der Beschaffung der Maschine war ich technisch überfordert. Wir gingen an verschiedene Messen, so nach Rimini. … Für mich waren die Arbeiten bei Frau A._____ eine Reserve. Ich wusste, dass ich von Herrn H._____ stets sofort das Geld bekam, wenn ich es brauchte. Daher wollte ich den Betrag stehen lassen, bis die Maschine be- schafft werden konnte. Finanziell gab es nie ein Problem mit Herrn H._____. … Es sind quasi stille Reserven. Wenn ich den Betrag zugute habe, dann weiss ich, dass ich die Anzahlung von ca. Fr. 70'000.– der Firma AJ._____ jederzeit leisten kann. … Das hat sich so lange herausgezögert, bis wir wuss- ten, ob wir die Maschine kaufen wollten. Es ist ein bisschen in Vergessenheit geraten. Ich war selbst über die Rechnungshöhe erstaunt. Ich wusste nicht, dass wir für so viele Franken Arbeiten geleistet haben. Ich wurde immer wie- der von Herrn AC._____ über Arbeiten bei Frau A._____ informiert." In der Beweisaussage führte der Kläger demgegenüber zur Rechnungstel- lung Folgendes aus (Prot. II S. 55): "Ich wunderte mich, dass wir nie eine Akontozahlung verlangt haben. Die Hö- he des Rechnungsbetrags hat mich auch ein bisschen schockiert. Bevor ich die Kostenzusammenstellung gemacht habe, kannte ich den Schlussbetrag nicht. Deshalb ist es nicht möglich, dass der Zeuge H._____ mir den Betrag gezahlt hat. Woher sollte er den Betrag kennen? Ich habe die Arbeiten erst anlässlich des Augenscheins zum ersten Mal gesehen." 5.3.2.8. Im Mai 2011 telefonierte der Kläger mit der Beklagten, worauf diese dem Kläger am 24. Mai 2011 eine E-Mail (Urk. 36/7) zukommen liess, wo sie ausführ- te, der Kläger habe zwar anerkannt, von H._____ Fr. 80'000.00 in bar empfangen zu haben, aber dieser Betrag sei für den "I._____" bestimmt gewesen. In der Par- teibefragung antwortete der Kläger auf die Frage, ob er auf die E-Mail reagiert habe, dass er einen Anwalt gesucht habe (Prot. II S. 31). Weiter führte er in der Parteibefragung aus, er habe der Beklagten gesagt, "ich hätte von Herrn H._____ Geld bekommen, aber es sei ein Betrag gewesen, der für die Arbeiten im I._____ bestimmt gewesen sei" (Prot. II S. S. 42). Als der Kläger dann im Rahmen der Beweisaussage gefragt wurde, ob die drei Beträge, die nach seiner Darstellung anlässlich des fraglichen Telefonats eine Rolle gespielt haben sollen (Fr. 70'000.00, Fr. 80'000.00, Fr. 90'000.00), den "I._____" betroffen hätten, ant- wortete er: "Nein, der I._____ hatte damit überhaupt nichts zu tun. Zu jenem Zeit- punkt waren die Arbeiten im I._____ abgeschlossen. Betreffend den I._____ wa- ren auch keine Rechnungen mehr offen" (Prot. II S. 53).

- 29 - 5.3.3. Am 18. Juni 2013 wurde D._____, die Ehefrau des Klägers, als Zeugin ver- nommen (Urk. 58). Die Zeugin befasst sich nach ihrer Darstellung im Einzelunternehmen des Klägers mit der Erfassung der Debitoren und der Kreditoren (S. 2). Insbesondere verbuche sie auch Akontozahlungen (S. 4 oben). "Wenn eine Zahlung kommt, verbuche ich diese" (S. 7). Von der Barzahlung von Fr. 10'000.00 habe der Kläger ihr seinerzeit nichts gesagt; in der Schlussabrechnung sei die Zahlung aber be- rücksichtigt worden (S. 2). In seinen "Unterlagen" habe der Kläger "gefunden, dass er Fr. 10'000.00 erhalten hat und so habe ich das auf der Rechnung berück- sichtigt" (S. 2). Von der Anzahlung habe die Zeugin erst erfahren, "als wir die Rechnung vorbereiteten." Weil die Zeugin nichts von dieser Zahlung gewusst ha- be, habe sie sie auch nicht verbucht (S. 2). Von weiteren Barzahlungen H._____s an den Kläger weiss die Zeugin ebenfalls nichts (S. 3 und 5). Überhaupt seien Barzahlungen im Betrieb des Klägers keine übliche Zahlungsart (S. 4), denn der Kläger arbeite zumeist für die öffentliche Hand, aber "auch bei Privaten ist das nicht üblich" (S. 4). Sie, die Zeugin, habe dem Kläger seinerzeit gesagt, dass er die "Baustelle A._____" abrechnen solle. Zugewartet habe der Kläger mit der Ab- rechnung, weil er den ausstehenden Betrag als "stille Reserve" habe gebrauchen wollen, und zwar für die Anschaffung einer Maschine (S. 3). Es sei eine compu- tergesteuerte CNC-Maschine gewesen (S. 7 oben). Auf Vorhalt erklärte die Zeu- gin, von Barzahlungen nichts zu wissen, insbesondere auch nichts von der vom Kläger anerkannten Barzahlung H._____s von Fr. 35'000.00 für die Arbeiten in dessen Bordellbetrieben (S. 5). Sie könne sich nicht dazu äussern, 5.3.4. Von der Vorinstanz wurde auch der Zeuge AC._____ vernommen (Urk. 20). AC._____ war als Angestellter des Klägers für die Baustelle bei der Beklagten verantwortlich. Er gab zu Protokoll, dass im Betrieb des Klägers "bei grösseren Sachen" jeweils Akontorechnungen gestellt würden, die dann über die Bank be- zahlt würden. Im Falle der Beklagten sei aber "kein Bargeld geflossen, sondern nur Trinkgeld von Herrn H._____." Das Finanzielle sei allerdings "Sache des Klä- gers oder seiner Frau" (Urk. 20 S. 4).

- 30 - 5.3.5. Der Zeuge AD._____ ist ein langjähriger Angestellter H._____s und gleich- zeitig ein Bekannter des Klägers aus …, wo sich dessen Schreinereibetrieb befin- det (Urk. 57 S. 2). Zu den konkreten Geldübergaben, welche die Baustelle der Beklagten betroffen haben sollen, konnte der Zeuge keine Aussagen machen. Von andern Geschäften zwischen H._____ und dem Kläger wusste er zwar. Im "I._____" hätten die Arbeiten des Klägers "wohl mehrere Wochen" gedauert. Ein Arbeitsvolumen von über Fr. 100'000.00 sei "möglich." Die Aufträge H._____s an den Kläger seien wiederholt erfolgt und über Jahre. Mit Geld habe der Zeuge aber nichts zu tun gehabt (Urk. 57 S. 3-5). 5.3.6. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde die Beklagte der Parteibefra- gung gemäss Art. 191 ZPO sowie der Beweisaussage gemäss Art. 192 ZPO un- terzogen. Hinzuweisen ist auf ihre folgenden Aussagen: 5.3.6.1. Die Beklagte führte aus, sie wisse einzig von H._____, dass der Kläger für die Arbeiten in ihrem Hause zwei Zahlungen von Fr. 70'000.00 und Fr. 80'000.00 erhalten habe. H._____ habe ihr jeweils "zeitnah" über diese Zah- lungen berichtet. In finanzieller Hinsicht sei H._____ ein ehrlicher Mensch, denn er habe es "nicht nötig" (Prot. II S. 37). 5.3.6.2. Zu dem von H._____ erhaltenen Darlehen führte die Beklagte aus, dass die beiden Darlehensverträge Urk. 97/1 und Urk. 97/2 sich bei H._____ befunden hätten, bevor sie der Berufungsinstanz hätten eingereicht werden müssen. Zum Abschluss dieser Verträge sei es gekommen, weil es für H._____ absehbar ge- wesen sei, "dass unsere Beziehung nicht sehr lange halten werde", weshalb er eine Absicherung gewollt habe. Der Vertragstext sei von der Beklagten selber – aber auf Diktat H._____s – niedergeschrieben worden. Die beiden Darlehen habe sie bis heute nicht zurückbezahlt, auch keine Zinsen. Auch in ihrer Steuererklä- rung seien die beiden Darlehen nicht unter den Schulden vermerkt. Es seien aber echte Verträge. Wenn H._____ das Geld haben möchte, müsste sie es zurück- zahlen. Sie warte mit der Rückzahlung aber, bis H._____ diese verlange (Prot. II S. 38; vgl. auch Prot. II S. 37).

- 31 - Beide Darlehensverträge datierten nach der Darstellung der Zeugin deshalb vom 18. Januar 2008, weil H._____ erst im Jahre 2008 einen Vertrag "wollte". Wahrscheinlich habe er im Jahre 2007 noch gedacht, "alles komme gut." Die Dar- lehenssumme seien auf Wunsch H._____s mit Fr. 80'000.00 und Fr. 100'000.00 auf die beiden Verträge aufgeteilt worden. Die Summe von Fr. 80'000.00 betreffe die im Jahre 2008 dem Kläger geleistete Zahlung und die Summe von Fr. 100'000.00 setze sich aus Zahlungen aus dem Jahre 2007 zusammen, nämlich Fr. 70'000.00 an den Kläger und Fr. 30'000.00 an den Elektriker (Prot. II S. 39). Weiter führte die Beklagte in der Parteibefragung aus, der Kläger habe deshalb keine Offerte für seine Arbeiten gestellt, weil er mit H._____ stets auf diese Weise "geschäftet" habe. Es sei eben H._____s Verantwortungsbereich gewesen. Gleich wie mit dem Kläger sei es einzig mit dem Elektriker, der Firma AE._____, verlaufen [gemäss Handelsregistereintrag: "AE._____ … AG", ...] (Prot. II S. 34 f.). 5.3.6.3. Zu dem Telefongespräch, das sie Anfang Mai 2011 mit dem Kläger ge- führt hatte, gab die Beklagte zu Protokoll, sie habe den Kläger nach Erhalt der Rechnung angerufen. Seine Telefonnummer habe sie von seinem Mitarbeiter AC._____ erhalten. Am Telefon habe sie den Kläger darauf angesprochen, dass er von H._____ Fr. 80'000.00 erhalten habe. Der Kläger habe den Empfang die- ses Geldes zwar bestätigt, indessen erklärt, es sei für Arbeiten im "I._____" be- stimmt gewesen (Prot. II S. 39). In der Konfrontationseinvernahme führte sie aus, dass der Kläger anlässlich des fraglichen Telefongesprächs auch noch einen Barbetrag von Fr. 70'000.00 erwähnt habe, doch man sei dann "bei den Fr. 80'000.00 hängen geblieben" (Prot. II S. 43). In der Beweisaussage führte die Beklagte aus, sie habe anlässlich des Telefonats mit dem Kläger nur den Betrag von Fr. 80'000.00 genannt. Der Kläger habe darauf gesagt, diese Zahlung sei für den "I._____" bestimmt gewesen (Prot. II S. 60). 5.4. Edition von Buchhaltungsunterlagen des Klägers. Anlässlich der Hauptver- handlung vom 18. Juni 2013 vor Bezirksgericht Horgen legte der Kläger im Sinne der Editionsanordnung der Vorinstanz gemäss Beschluss vom 11. Juni 2013 (Urk. 46, zu Beweissatz 5) Auszüge aus der Buchhaltung und einen Brief der Treu-

- 32 - handfirma E._____ vor (Urk. 56/1-3). Daraus ergibt sich, dass die fraglichen Ar- beiten erst nach der Rechnungstellung (d.h. per 11. April 2011) mit Fr. 156'287.35 in der Buchhaltung bilanziert wurden. Vorher wurden die Arbeiten im Hause der Beklagten dagegen in der Bilanz als "angefangene Arbeiten" bewertet, und zwar per Ende 2007 und 2008 mit Fr. 40'000.00, per Ende 2009 mit Fr. 35'000.00 und per Ende 2010 mit Fr. 83'503.00. 5.5. Beweiswürdigung 5.5.1. Allgemeines. Entscheidend ist die Frage, ob der Kläger für seine Arbeiten von H._____ tatsächlich zwei Zahlungen in bar von Fr. 70'000.00 bzw. Fr. 80'000.00 empfangen hat oder nicht. In diesem Zusammenhang sind namentlich auch Hilfstatsachen von Belang, die Indizien darstellen und für die Würdigung der Aussagen der Beteiligten und für die Beurteilung ihrer Beweiskraft im Gesamtzusammenhang von Bedeutung sein können (vgl. BGer 5A_51/2014 E. 5.1 vom 14.07.2014; vgl. auch Weibel / Naege- li, in: ZHK, N. 4 zu Art. 168 ZPO und N. 7 zu Art 169 ZPO). In diesem Sinne ist zunächst auf die folgenden Hilfstatsachen einzugehen, bevor die Frage der hier umstrittenen Bargeldübergabe durch H._____ konkret beleuchtet wird. Zu behan- deln sind: − die Frage, in welcher Weise der Kläger und H._____ in den letzten Jahren Geschäfte miteinander abgewickelt haben und wie im Betrie- be des Klägers üblicherweise mit Barzahlungen umgegangen wird; − die Frage, wie denn die Arbeiten im Betriebe des Klägers buchhalte- risch erfasst wurden; − die Frage, ob der Kläger für die Arbeiten im Hause der Beklagten von H._____ einmal wenigstens eine Anzahlung von Fr. 10'000.00 emp- fangen hat, was der Kläger behauptet und H._____ bzw. die Beklagte bestreiten;

- 33 - − die Frage, weshalb der Kläger für seine Arbeiten im Hause der Be- klagten erst nach Jahren Rechnung gestellt hat; − die Frage, ob der Kläger anlässlich eines Telefonats im Mai 2011 der Beklagten telefonisch bestätigt hat, von H._____ eine Zahlung von Fr. 80'000.00 empfangen zu haben; − die Frage, ob die Beklagte im Zusammenhang mit den von H._____ an den Kläger geleisteten Zahlungen gegenüber H._____ Darlehens- schulden eingegangen ist. 5.5.2. Hilfstatsache: Bargeschäfte zwischen dem Kläger und H._____ 5.5.2.1. Bei den hier umstrittenen Handlungen soll auf der einen Seite der Kläger und auf der andern Seite H._____ als Vertreter der Beklagten zugegen gewesen sein. Es ist daher nicht ohne Bedeutung, wie der Kläger und H._____ in den letz- ten Jahren ihre Geschäfte miteinander abgewickelt haben. Es ist unbestritten, dass der Kläger in den Jahren, bevor er durch Vermittlung H._____s für die Be- klagte tätig wurde, in H._____s Bordellbetrieben immer wieder Schreinerarbeiten in grösserem Umfange ausgeführt hat. Der Kläger gestand mit seiner Replik ein, dass es dabei regelmässig zu Barzahlungen kam. Es seien dies aber nur kleinere Beträge gewesen bis maximal Fr. 35'000.00 (Urk. 29 Rz 61; vgl. oben E. 5.1.). Fest steht, dass der Kläger für die von H._____ empfangenen Barzahlungen nie eine Quittung ausgestellt hat (so der Kläger in der Parteibefragung, Urk. 67 S. 6; so auch H._____ Urk. 66 S. 10 f.). 5.5.2.2. Der Zeuge AC._____ ist einer der engsten Mitarbeiter des Klägers, der auf der Baustelle der Beklagten denn auch die Alleinverantwortung getragen hat. Von Barzahlungen in diesem Zusammenhang weiss der Zeuge nichts; H._____ habe einzig Trinkgelder bar bezahlt. Bei "grösseren Sachen" würden Akontozah- lungen verlangt. Das Finanzielle sei aber Sache des Klägers und seiner Frau (Urk. 20 S. 4). Diese Zeugenaussagen sind in jeder Hinsicht glaubhaft, und der Zeuge, der im Übrigen am gerichtlichen Augenschein teilgenommen hat (Prot. II

- 34 - S. 8), ist glaubwürdig. Die Aussagen des Zeugen können zum Nennwert genom- men werden. 5.5.2.3. D._____, die Ehefrau des Klägers kümmert sich gemäss ihrer Zeugen- aussage in dessen Betrieb um die Finanzen, indem sie die Kreditoren und Debito- ren sowie die Kostenstellen bearbeitet (Urk. 58 S. 2 und 7). Eingehende Akonto- zahlungen würden von ihr verbucht (Urk. 58 S. 4). Barzahlungen sind nach der Darstellung der Zeugin im Betrieb des Klägers absolut unüblich (Urk. 58 S. 4). Von Akontozahlungen, die der Kläger von H._____ alias H'._____ erhalten haben soll, weiss die Zeugin nichts und ebenso wenig von Barzahlungen in der Grös- senordnung von Fr. 35'000.00, die nach des Klägers eigener Darstellung geflos- sen sein sollen (Urk. 58 S. 5). Barzahlungen würden nur selten gemacht, aber dann seien sie in der Buchhaltung erfasst; grosse Zahlungen seien nicht vorge- kommen (Urk. 58 S. 6). Auch die Zeugin D._____ erscheint in jeder Hinsicht als glaubwürdig: Sie sagt, was sie weiss. 5.5.2.4. Dagegen ist die vom Kläger im Beweisverfahren gegebene Darstellung seiner mit H._____ getätigten Geschäfte reichlich widersprüchlich: In der Partei- befragung vor Vorinstanz bestätigte er, von H._____ stets Barzahlungen erhalten zu haben. H._____ habe nämlich "immer" bar bezahlt. Quittungen habe er H._____ dafür aber nie ausgestellt, denn "wir sind eine Einzelfirma" (Urk. 67 S.2 und S. 6). Er habe H._____ jeweils einfach den Preis "gesagt" (Urk. 67 S. 2). In der ersten Befragung betonte der Kläger, dass seine Firma ein klassischer Fami- lienbetrieb sei, in dem sowohl seine Frau als auch Sohn und Tochter arbeiteten. Deshalb könne er keine Zahlungen "an unserem Treuhandbüro" und "an meiner Frau vorbeischmuggeln" (Prot. I S. 3). Als der Kläger dann anlässlich der förmli- chen Parteibefragung mit der Zeugenaussage seiner Ehefrau konfrontiert wurde, wonach sie von den beschriebenen Barzahlungen keine Kenntnis habe und Bar- zahlungen im Betrieb keineswegs üblich seien (vgl. Urk. 58 S. 3 f.), antwortete er ausweichend: "Meine Frau wusste das zum Teil schon." Viele Arbeiten seien eben samstags erledigt worden. Seine Frau habe "natürlich nicht immer genau" gewusst, "welche Aufträge wir ausgeführt haben." "Auch jetzt" wisse sie nicht im Detail "über alles Bescheid". Es habe aber Aufträge gegeben, die nicht korrekt

- 35 - abgerechnet worden seien. Vielfach seien das Arbeiten gewesen, die für den "I._____" gemacht worden seien, d.h. für H._____s Bordellbetrieb in AG._____(Urk. 67 S. 14). Und in der obergerichtlichen Parteibefragung gab der Kläger zu Protokoll, dass er unter unkorrekten Abrechnungen jene Fälle verstehe, bei denen er "eben für gewisse Arbeiten Bargeldbeträge in den Sack genommen" habe. Auf die weitere Frage, ob denn seine Treuhänder von solchen Abrechnun- gen gewusst hätten, antwortete der Kläger: "Das sind so kleine Sachen, welche materialtechnisch vielleicht auf einen anderen Auftrag verbucht wurden" (Prot. II S. 29). In der Beweisaussage vor Obergericht stellte der Kläger das früher Ausge- führte nicht in Abrede, relativierte die Vorgänge aber, indem er darlegte, es sei "vorgekommen", dass ihm H._____ Zahlungen in bar gegeben habe. Für das Pro- jekt der Beklagten sei aber kein Geld geflossen, denn dieses sei "vollumfänglich in meiner Buchhaltung erfasst" (Prot. II S. 51). Widersprüchlich sind auch die Angaben des Klägers über die Höhe der Bar- zahlungen, die er von H._____ im Laufe der Zusammenarbeit empfangen haben will. H._____ legte als Zeuge dar, dass er dem Kläger im Laufe der Jahre insge- samt Barbeträge zwischen Fr. 200'000.00 und Fr. 400'000.00 übergeben habe (Urk. 66 S. 18), wobei der grösste Betrag die Einrichtung einer Bar betroffen habe und etwa Fr. 80'000.00 ausgemacht habe (Urk. 66 S. 3 f.). In der Parteibefragung vor Vorinstanz führte der Zeuge aus, er habe insgesamt 16 Jahre für H._____ ge- arbeitet (später bemass er diese Zusammenarbeit allerdings auf 15 bis 20 Jahre; Prot. II S. 51). Eine der teureren Arbeiten habe Säulen betroffen; es sei ein Auf- trag von ca. Fr. 40'000.00 gewesen. Die von H._____ genannten Beträge stimm- ten aber nicht (Urk. 67 S. 1). Demgegenüber bestätigte der Kläger in der ersten Befragung seine Behauptung in der Duplik (vgl. Urk. 29 Rz 61: "bis max. ca. CHF 35'000"), wonach der grösste Betrag, den er von H._____ erhalten habe "kaum grösser als Fr. 35'000.00" gewesen sei (Prot. I S. 15). In der Parteibefragung vor Obergericht wollte der Kläger auf die entsprechende Frage dagegen nur Zahlun- gen gelten lassen, die nicht einmal den von ihm im Behauptungsverfahren darge- stellten Rahmen erreicht haben sollen. In diesem Sinne führte er aus: "Das ist schon so lange her. Vielleicht waren es einmal Fr. 15'000.00" (Prot. II S. 29). Das ist doch immerhin eine erstaunliche Differenz und steht auch im Widerspruch zu

- 36 - den weiteren Ausführungen des Klägers. Schliesslich ging der Kläger im Rahmen der Parteibefragung vom 17. November 2014 (Konfrontationseinvernahme) auf den Vorhalt, ob er denn nicht der Beklagten gegenüber am Telefon zugegeben habe, von H._____ einmal einen Betrag von Fr. 80'000.00 empfangen zu haben, auf diesen Betrag gar nicht ein. Stattdessen bestätigte er ausdrücklich, von H._____ einmal Geld bekommen zu haben, der aber für den "I._____" bestimmt gewesen sei (Prot. II S. 43). Damit liess der Kläger zumindest eine Zahlung von Fr. 80'000.00 im Raume stehen. Die Zeugin D._____ hatte vor Vorinstanz auf die Frage, was der Kläger mit den Fr. 10'000.00 gemacht habe (vgl. dazu unten E. 5.5.4.), die er von H._____ empfangen haben will und von der er der Zeugin im April 2011 vor der Rechnung- stellung berichtet hatte (Urk. 58 S. 3), zu Protokoll gegeben: "Das Geld hat er wohl bei sich in die Kassette gelegt. Wo das Geld ist, weiss ich nicht" (Urk. 58 S. 3). Auf diese Kassette in der Beweisaussage vor Obergericht angesprochen, gestand der Kläger ein, in dieser "privaten Kassette" Geld verwahrt zu haben, das er z.B. habe für Ferien verwenden können. In seiner Einzelfirma beziehe er "offi- ziell" keinen Lohn, und wenn er Geld brauche, gehe er zu seiner Frau (Prot. I S. 54). Die Berufungsinstanz hat den Kläger bei der Beantwortung dieser Fragen als ausgesprochen fahrig und nervös erlebt. Seinen Aussagen fehlt jegliche Kon- stanz. Ausdrücklich gab er zu, Gelder "in den Sack genommen" und nicht korrekt abgerechnet zu haben. Aus der Befragung vor Obergericht ergibt sich weiter, dass der Kläger der Auffassung ist, "offiziell" keinen Lohn zu haben und dass er für Geld seine Frau fragen muss. Die erwähnte Kassette ist ein Ort, wo der Kläger für seine eigenen Bedürfnisse Bargeld aufbewahren kann. Denkbar ist es, dass der Kläger die Übersicht über seine von H._____ während der langjährigen Zu- sammenarbeit erhaltenen Bargeldbeträge verloren hat. Dass er aber solche Be- träge von H._____ in grösserem Umfang entgegengenommen hat, steht auf Grund des Beweisergebnisses fest. Auf Grund der Aussagen des Klägers ist da- von auszugehen, dass solche Beträge bisweilen in seiner Bargeldkassette gelan- det sind.

- 37 - 5.5.2.5. In diesem Zusammenhang sind die Aussagen des Zeugen H._____ von Belang, der bestätigte, dass der Kläger früher immer wieder in seinen Bordellbe- trieben Schreinerarbeiten ausgeführt habe, die stets in bar abgegolten worden seien. Quittungen habe der Zeuge weder erhalten noch verlangt (Urk. 18 S. 3). Es habe nie Quittungen gegeben (Urk. 66 S. 10 f.). Das sei "üblich und billiger" ge- wesen (Urk. 18 S. 5). H._____ bestätigte vor Vorinstanz die von der Beklagten mit der Duplik aufgestellte Behauptung, das Auftragsvolumen habe sich im Laufe der Jahre auf mehrere hunderttausend Franken belaufen (Urk. 35 S. 3), wobei er in der Zeugenbefragung eine "Grössenordnung zwischen Fr. 200'000.00 und Fr. 400'000.00 erwähnte (Urk. 66 S. 18). Der Kläger und er hätten immer "alles schwarz gemacht". Der Kläger habe gesagt, "wir sollten es unter der Hand ma- chen" (Urk. 66 S. 11). Diese Aussagen stimmen – vom Auftragsvolumen abgese- hen – in den Grundzügen mit denjenigen des Klägers überein. Auf das vom Zeu- gen H._____ betriebene Gewerbe ist es wohl zurückzuführen, dass der Zeuge of- fensichtlich im Gelde "schwimmt". So führte der Zeuge aus, dass er aus seinen Clubs täglich Bargeldeinnahmen von Fr. 30'000.00 bis Fr. 40'000.00 erwirtschafte (Urk. 18 S. 5). Dies erscheint als glaubhaft (vgl. auch Prot. II S. 67 und Prot. II S. 37). Der Zeuge war daher ohne weiteres in der Lage, dem Kläger für seine Arbei- ten auch grosse Beträge in bar zu übergeben. 5.5.2.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Kläger für den Zeugen H._____ während Jahren Schreinerarbeiten gegen Bargeld erbracht hat. Dabei haben sich der Kläger und der Zeuge in ihrer Jahre dauernden Zusammenarbeit auf Schwarzarbeit geeinigt und haben es tunlichst vermieden, dass Papierspuren entstanden. Der Kläger hat dabei, um seine eigene Wendung zu gebrauchen, "unkorrekt" abgerechnet, d.h. am Steueramt vorbei. Fest steht, dass der Kläger diese Zahlungen auch seiner Ehefrau nicht offengelegt hat, welche nach dem Be- triebskonzept eine umfassende finanzielle Übersicht über den Familienbetrieb ha- ben sollte (vgl. Zeugenaussagen D._____ und AC._____). Aus den Aussagen des Klägers im Zusammenhang mit der Bargeldkassette ist zu schliessen, dass ihm solche Bargeldeinahmen dazu verhalfen, eigene Bedürfnisse zu finanzieren, ohne das vor seiner Frau offenlegen und sie um Geld angehen zu müssen.

- 38 - 5.5.3. Hilfstatsache: Erfassung der Arbeiten bei der Beklagten in der Buchhaltung 5.5.3.1. Mit dem Beweisbeschluss der Vorinstanz vom 11. Juni 2013 (Urk. 46) wurde dem Kläger aufgegeben, einen Auszug aus seiner Buchhaltung "mit sämt- lichen Buchungen betreffend den Auftrag "A._____, insbesondere die Verbu- chung von Zahlungen und angefangenen Arbeiten" zu edieren. Hierauf reichte der Kläger einen Bericht der ihn beratenden E._____ AG vom 13. Juni 2013 ein (Urk. 56/1). Daraus ergibt sich, dass die folgenden Beträge für die Arbeiten im Hause der Beklagten verbucht worden sein sollen: Fr. 40'000.00 per 31. Dezember 2007, Fr. 40'000.00 per 31. Dezember 2008, Fr. 35'000.00 per 31. Dezember 2009, Fr. 83'503.00 per 31. Dezember 2010, Fr. 156'287.35 per 11. April 2011 [= Rech- nungsbetrag und Rechnungsdatum, vgl. Urk. 4/2]. 5.5.3.2. Diese Verbuchungen haben mit dem Wert der schliesslich in Rechnung gestellten Arbeiten wenig zu tun. Wiederholt hat der Kläger denn auch zu Proto- koll gegeben, dass ihn die letztendliche Rechnungshöhe erstaunt habe (Prot. I S. 16 und Prot. II S. 55), ja die Rechnung sei "ein bisschen in Vergessenheit gera- ten" (Prot. II S. 27). Das ist jedenfalls nicht das Verhalten eines Handwerksbe- triebs, der es von Anfang auf eine genaue Abrechnung mit dem Auftraggeber ab- gesehen hat. Umgekehrt steht das Bild, das sich aus den zu den Akten gegebe- nen Buchhaltungsunterlagen ergibt, in krassem Gegensatz zu den Beteuerungen des Klägers im Beweisverfahren, wonach die Arbeiten im Hause der Beklagten in der Buchhaltung "komplett" verbucht gewesen seien (vgl. Prot. II S. 27 und S. 51). 5.5.4. Hilfstatsache: Anzahlung von Fr. 10'000.00 durch H._____ 5.5.4.1. Der Kläger will vom Zeugen H._____ für die Arbeiten im Hause der Be- klagten eine Anzahlung von Fr. 10'000.00 in bar empfangen haben, die er dann mit der Rechnung vom 11. April 2011 (Urk. 4/2 S. 11) der Beklagten gutschrieb. Die Beklagte (und mit ihr auch H._____) bestreitet die Leistung dieser Zahlung, denn bezahlt worden seien nur zwei Barbeträge: Fr. 70'000.00 und Fr. 80'000.00 (Urk. 10 Rz 14 und 17).

- 39 - 5.5.4.2. Auch der Zeuge H._____ bestreitet, dem Kläger für die Arbeiten im Hau- se der Beklagten je eine Akontozahlung von Fr. 10'000.00 geleistet zu haben (Urk. 18 S. 6). Vor Obergericht führte er das etwas näher aus: Für das von ihm betriebene Gewerbe führe kein Handwerker Arbeiten ohne Anzahlung aus. Er, H._____, leiste daher stets "zu Beginn des Auftrags oder nach einer gewissen Zeit eine Anzahlung von einem Drittel oder der Hälfte des Gesamtpreises." Eine Anzahlung von Fr. 10'000.00 würde bedeuten, dass das Auftragsvolumen ledig- lich Fr. 30'000.00 betragen hätte (Prot. II S. 63). Diese Ausführungen des Zeugen sind lebensnah und einleuchtend, ist es doch in der Tat kaum vorstellbar, dass ein Handwerker für das Rotlichtgewerbe umfangreichere Arbeiten ohne Sicherstellung macht. 5.5.4.3. Die Zeugin D._____, die im Betrieb mitarbeitende Ehefrau des Klägers, weiss über die angebliche Zahlung von Fr. 10'000.00 nichts Konkretes zu berich- ten. Erfahren habe sie von dieser Zahlung bei der Vorbereitung der Rechnung vom 11. April 2011 (vgl. Urk. 4/2). Der Kläger habe nämlich "in seinen Unterlagen gefunden, dass er Fr. 10'000.- erhalten hat und so habe ich das auf der Rech- nung berücksichtigt" (Urk. 58 S. 2). 5.5.4.4. In der Klageschrift behauptete der Kläger, diese Zahlung "im März 2007" empfangen zu haben (Urk. 2 Rz 13). Dazu, wie er von H._____ die fraglichen Fr. 10'000.00 erhalten habe, präsentierte der Kläger im Verlaufe seiner verschie- denen Befragungen ganz unterschiedliche Varianten: − Er habe am 23. März 2007 von H._____ "am AI._____" (recte: P._____ an der O._____-strasse ...) Fr. 10'000 erhalten. Die Fr. 10'000.00 habe er dann seiner Frau übergeben (formlose Befra- gung, Prot. I S. 9 f.). − Am 23. März 2007 habe ihm H._____ eine Restzahlung für die Zier- säulen von Fr. 15'000.00 gegeben. Gleichzeitig habe er ihm Fr. 10'000.00 gegeben (Parteibefragung, Urk. 67 S. 7). Zum ersten Mal habe er H._____ im Zusammenhang mit dem Projekt der Beklagten

- 40 - am 21. November 2006 getroffen. Die Geldübergabe sei aber später an der O._____-strasse erfolgt (Parteibefragung, Urk. 67 S. 7). − Gestützt auf seine Agenda führte der Kläger in der Beweisaussage vor Obergericht aus, die Geldübergabe sei am 21. November [wohl 2006] in AH._____ im Hause der Beklagten erfolgt. AC._____ sei da- bei gewesen. H._____ habe "uns den Auftrag erklärt und mir für die Anfertigung der Türen Fr. 10'000.00 in bar übergeben" (Prot. II S. 51). − Und im Rahmen der Beweisaussage aufgefordert, die Sache noch- mals zu beschreiben, führte der Kläger aus, dass er für die Säulen ei- nen Schlussbetrag erhalten habe und bei dieser Gelegenheit habe ihn H._____ gefragt, wieviel er für die Türen haben müsse. Darauf habe ihm H._____ Fr. 10'000.00 für die Türen gegeben. Für die Säu- len habe er Fr. 8'000.00 oder Fr. 9'000.00 erhalten, nein er glaube, es seien lediglich ca. Fr. 5'000.00 gewesen (Prot. II S. 56). 5.5.4.5. Die Aussagen des Klägers in diesem Zusammenhang sind widersprüch- lich, fährt er doch einen wahren Zickzackkurs. Das sind deutliche Lügensignale. Der Kläger hatte noch zu Beginn des Verfahrens zu Protokoll gegeben, dass er den Betrag von Fr. 10'000.00 seiner Frau übergeben habe (Prot. I S. 10). D._____ wusste indessen nichts von einer solchen Zahlung (Urk. 58 S. 2); von dieser Zahlung habe sie erst anlässlich der Vorbereitung der Rechnung erfahren (Urk. 58 S. 2). Das ist ohne weiteres glaubhaft. Auch der Mitarbeiter, welcher am

21. November 2006 zusammen mit dem Kläger und H._____ auf der Baustelle war, hat keine Bargeldzahlung beobachtet, legte er doch in jeder Hinsicht glaub- haft dar, dass "im Fall A._____ … kein Bargeld geflossen" sei, "sondern nur Trinkgeld" (Urk. 20 S. 4). Nicht undenkbar ist demgegenüber, dass der Kläger seiner Frau gegenüber einen bei ihm im Zeitpunkt der Rechnungstellung vorhan- den gewesenen Bargeldbetrag rechtfertigen musste, weshalb dann dieser Betrag Eingang in die Rechnung gefunden hat. H._____s Zeugenaussage erscheint dem Gericht in Würdigung aller Umstände als verlässlich. Beweiswürdigend ist daher festzuhalten, dass der Kläger von H._____ die fragliche Anzahlung von Fr. 10'000.00 nicht empfangen hat.

- 41 - 5.5.5. Hilfstatsache: Zeitpunkt der Rechnungstellung durch den Kläger 5.5.5.1. Fest steht, dass der Kläger für seine in den Jahren 2006 und 2007 im Hause der Beklagten ausgeführten Arbeiten erst am 11. April 2011 Rechnung stellte (Urk. 4/2). Die Zeugin D._____ hat dazu ausgesagt, sie sei es gewesen, die schliesslich ihren Mann zur Rechnungstellung gedrängt habe (Urk. 58 S. 3). Im Behauptungsverfahren hatte der Kläger dazu ausführen lassen, er habe zu- nächst am 29. März 2011 H._____ eine Kostenzusammenstellung geschickt. In der Folge habe er H._____ telefonisch nicht erreichen können, worauf er der Be- klagten die förmliche Rechnung vom 11. April 2011 geschickt habe (Urk. 29 Rz 25 und 26 mit Hinweis auf Urk. 30/5-7 und Urk. 4/2). 5.5.5.2. Der Kläger ist Inhaber eines gut geführten Handwerksbetriebs, der sich von der E._____ AG treuhänderisch beraten lässt (vgl. Urk. 56/1). Dass der Klä- ger mit der Rechnungstellung eines Betrages, der ohne die umstrittene Anzahlung von Fr. 10'000.00 immerhin im Bereiche zwischen Fr 160'000.00 und Fr. 170'000.00 lag, ca. 3½ Jahre zuwartete, ist bei einem ordnungsgemäss geführten Handwerksbetrieb praktisch undenkbar. Für das vom Kläger an den Tag gelegte Verhalten besteht jedenfalls ein hoher Erklärungsbedarf. 5.5.5.3. In der Parteibefragung vor Obergericht erklärte der Kläger, er habe den Rechnungsbetrag bei der Beklagten bewusst stehen lassen, weil er ein CNC- Bearbeitungszentrum habe anschaffen wollen [CNC für Computerized Numerical Control]. Diese Maschine koste ca. Fr. 250'000.00. Die Arbeiten bei der Beklagten hätten eine Reserve dargestellt. So hätte er sofort die für die Maschine erforderli- che Anzahlung von Fr. 70'000.00 leisten können. Die Anschaffung der Maschine habe sich aber hinausgezögert. Schliesslich sei er über die Rechnungshöhe er- staunt gewesen (Prot. II S. 25 f.; vgl. oben E. 5.3.2.8.). Und etwas mehr als zwei Monate später führte der Kläger anlässlich seiner Beweisaussage aus, er habe sich schliesslich "gewundert", dass "wir nie eine Akontozahlung verlangt haben." Ob des hohen Rechnungsbetrages sei er dann "ein bisschen schockiert" gewesen. Vor der Kostenzusammenstellung habe er den Schlussbetrag nämlich nicht gekannt. Die Arbeiten habe er anlässlich des ge-

- 42 - richtlichen Augenscheins vom 4. November 2014 erstmals gesehen (Prot. II S. 55). 5.5.5.4. Die vom Kläger im Beweisverfahren gegebene Sachdarstellung ist abwe- gig: Kein ordentlich geführter Handwerksbetrieb lässt bei Kunden im Sinne stiller Reserven sechsstellige Rechnungsbeträge stehen, um dann schliesslich nach Jahr und Tag doch noch Rechnung zu stellen, nämlich dann, wenn Liquidität für Investitionen erforderlich ist. Dass auch die Zeugin D._____ die Geschichte von ihrem Ehemann gehört haben muss (vgl. Urk. 58 S. 3), macht sie nicht weniger absurd. Auf den Vorhalt in der Parteibefragung, dass man zur Sicherstellung der Anzahlung für die CNC-Maschine auch ein besonderes Bankkonto hätte einrich- ten können, ging der Kläger gar nicht ein (Prot. II S. 27), um etwas später darzu- legen, er habe das Geld deshalb bei der Beklagten stehen gelassen, weil sonst seine Frau das Geld für Zahlungen verwendet hätte (Prot. II S. 27 f.). Die vom Kläger für die späte Rechnungstellung gegebene Erklärung ist mithin nicht nach- vollziehbar. Dazu kommt, dass der Kläger nach seinem eigenen Bekunden sei- nerzeit keine Ahnung hatte, wie hoch der Betrag war, den er bei der Beklagten stehen gelassen haben will. Ob des hohen Betrages will er sich "gewundert" ha- ben, ja geradezu "schockiert" gewesen zu sein. Solche nicht nachvollziehbaren Erklärungsversuche eines bestandenen Geschäftsmanns sind wiederum als deut- liche Lügensignale zu werten. Der Kläger legt mithin seine wahren Beweggründe nicht offen. 5.5.5.5. Beweiswürdigend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die vom Kläger gegebenen Erklärungen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen: Damit bleibt die späte Rechnungsstellung erklärungslos. 5.5.6. Hilfstatsache: Telefonat zwischen den Parteien vom Mai 2011 5.5.6.1. Fest steht, dass die Beklagte aus Anlass der Rechnung des Klägers vom

11. April 2011 mit diesem den telefonischen Kontakt aufgenommen hat. Anläss- lich dieses Telefonats ging es um die Frage, ob der Kläger für die Arbeiten im Hause der Beklagten von H._____ Geldzahlungen entgegengenommen habe. Dieses Gespräch bestätigte die Beklagte mit E-Mail an den Kläger vom 24. Mai

- 43 - 2011 (Urk. 36/7) unter anderem in dem Sinne, dass der Kläger anlässlich dieses Gespräch bestätigt haben soll, von H._____ Fr. 80'000.00 empfangen zu haben; dieser Betrag sei aber für Schreinerarbeiten an der J._____-strasse ... in AG._____, d.h. für den "I._____", bestimmt gewesen. Der Kläger kann sich ge- mäss seiner Aussage in der vorinstanzlichen Parteibefragung "sehr genau" an das Telefonat mit der Beklagten erinnern (Urk. 67 S. 3). Fest steht, dass der Klä- ger auf die E-Mail der Beklagten, mit der diese das Gespräch aus ihrer Sicht zu- sammenfasste, nicht reagiert hat (Urk. 67 S. 4, Prot. II S. 31). Auch das irritiert. Ein Geschäftsmann in der Situation des Klägers hätte die Sachdarstellung der Beklagten wohl umgehend zurückgewiesen, wenn sie falsch gewesen sein sollte. 5.5.6.2. In der Parteibefragung vor Obergericht bestätigte die Beklagte, dass ihr der Kläger anlässlich des fraglichen Telefonats gesagt habe, dass er eine Zah- lung von Fr. 80'000.00 von H._____ empfangen habe, wobei diese Zahlung aber für den "I._____" bestimmt gewesen sei (Prot. II S. 39). In der anschliessenden Konfrontationseinvernahme zwischen dem Kläger und der Beklagten im Rahmen der Parteibefragungen wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Beklagte soeben zu Protokoll gegeben habe, dass der Kläger ihr anlässlich des Telefonats bestätigt habe, von H._____ Fr. 80'000.00 empfangen zu haben. Darauf antworte- te der Kläger (Prot. II S. 42 f.): "Ich habe Frau A._____ gesagt, ich hätte von Herrn H._____ Geld bekommen. Aber es sei ein Betrag gewesen, der für die Ar- beiten im "I._____" bestimmt gewesen sei." Auf den Einwand des Klägers, die Beklagte habe auch von einer Zahlung von Fr. 70'000.00 und einer von Fr. 90'000.00 gesprochen, erklärte die Beklagte, sie habe die Zahlung von Fr. 70'000.00 zwar erwähnt. Man sei aber im Gespräch bei den Fr. 80'000.00 "hän- gen geblieben"; zu den Fr. 70'000.00 sei man nicht mehr gekommen (Prot. II S. 43). In der folgenden Beweisaussage hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest (Prot. II S. S. 52 f. bzw. S. 59 f.). Der Kläger fügte hinzu, dass "zu jenem Zeit- punkt" keine Rechnungen im "I._____" offen gewesen seien (Prot. II S. 53). 5.5.6.3. Auf Grund der Einlassungen der Parteien im Beweisverfahren ist davon auszugehen, dass anlässlich des Telefongesprächs vom Mai 2011 eine Zahlung von Fr. 80'000.00 H._____s an den Kläger besprochen wurde und dass der Klä-

- 44 - ger dazu eingewendet hat, die Zahlung sei für den "I._____" bestimmt gewesen. Ebenso ist auf Grund der Aussage des Klägers im Beweisverfahren davon aus- zugehen, dass die für die Arbeiten im "I._____" fällig gewordenen Zahlungen längst beglichen waren. 5.5.6.4. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Kläger anlässlich des Telefo- nats mit der Beklagten bestätigt hat, von H._____ einmal einen Betrag von Fr. 80'000.00 empfangen zu haben, wobei er zum Ausdruck gab, dass der von der Beklagten angesprochene Betrag nicht für ihre Baustelle in AH._____, son- dern für den "I._____" bezahlt worden sei. Das stimmt immerhin überein mit der Darstellung des Zeugen H._____, der darlegte, dass der grösste dem Kläger in bar übergebene Betrag ca. Fr. 80'000.00 im Jahre 2004 oder 2005 betragen habe und eine Bareinrichtung in AG._____ betroffen habe (Urk. 66 S. 4). Für Arbeiten in seinen Bordellbetrieben will H._____ dem Kläger Barzahlungen zwischen Fr. 200'000.00 und Fr. 400'000.00 übergeben haben (Urk. 66 S. 18). Das kann je- doch nur eine approximative Schätzung sein; mangels Papieren und Unterlagen hat in dieser Hinsicht auch der Zeuge H._____ keinen genauen Überblick. Im- merhin kann festgehalten werden, dass zwischen H._____ und dem Kläger im Laufe der Zeit grosse Zahlungen geflossen sind. Wenn H._____ dem Kläger Fr. 70'000.00 bzw. Fr. 80'000.00 übergeben haben sollte, wäre das im Lichte ihrer Geschäftsbeziehungen durchaus nicht ungewöhnlich gewesen. Auf Grund der Aussagen der Beklagten im Beweisverfahren kann daher davon ausgegangen werden, dass der Kläger anlässlich des fraglichen Telefonats bestätigt hat, von H._____ Fr. 80'000.00 empfangen zu haben. 5.5.7. Hilfstatsache: Darlehensverträge zwischen H._____ und der Beklagten 5.5.7.1. Mit ihrer Klageantwort trug die Beklagte vor, sie habe gegenüber H._____ im Zusammenhang mit den von ihm für die Arbeiten des Klägers geleisteten Zah- lungen Darlehensschulden eingehen müssen (Urk. 10 Rz 20). Mit der Duplik reichte sie zwei Darlehensverträge über Fr. 100'000.00 und Fr. 80'000.00, beide datierend vom 17. Dezember 2008, ein (Urk. 36/8a-b). Die Beklagte verwies in diesem Zusammenhang auf ihre frühere gerichtliche Befragung sowie auf die Zeugenaussage H._____s vom 1. November 2012 (Urk. 18 S. 7). Übereinstim-

- 45 - mend hätten sie ausgesagt, "die Differenz von CHF 30'000.00 seien der Beklag- ten in bar ausbezahlt worden" (Urk. 35 Rz 33). Da die eingereichten Kopien der Darlehensverträge nicht vollständig kopiert waren, wurde der Beklagten im Beru- fungsverfahren mit Beschluss vom 7. Oktober 2014 (Urk. 95 Dispositiv-Ziff. 4) aufgegeben, die Originalverträge einzureichen. Diese liegen nun im Original bei den Akten (Urk. 97/1-2). Ihr Wortlaut wurde oben wiedergegeben (oben E. 1.8.). 5.5.7.2. Fest steht, dass die beiden Verträge von der Beklagten von Hand nieder- geschrieben wurden; die Darlehensverträge sind aber gemäss dem Zeugen H._____ nicht die Idee der Beklagten gewesen (Urk. 66 S. 13). Die Beklagte stell- te dies in der Parteibefragung gleich dar: Sie habe den Text geschrieben, und H._____ habe ihn diktiert (Prot. II S. 38). In der folgenden Zeugenbefragung be- stätigte H._____ diese Sachdarstellung (Prot. II S. 66 und 68). Das ist in jeder Hinsicht nachvollziehbar und glaubhaft. Davon ist auszugehen. 5.5.7.3. In seiner ersten Zeugenbefragung legte H._____ dar, die Beklagte habe auf sein Verlangen die Darlehensverträge unterzeichnen "müssen", weil er eben den Kläger bezahlt habe. Er habe sich eben "absichern" müssen. Fest steht, dass H._____ und die Beklagte zwischen 2002 und 2008 (Urk. 66 S. 16; vgl. auch Prot. II S. 62) und damit zur Zeit der fraglichen Arbeiten eine feste Beziehung unterhiel- ten. H._____ erklärte, dass er sich deshalb habe absichern wollen, weil "die meis- ten Beziehungen … auseinander" gingen (Urk. 66 S. 14). Die Beklagte sieht das ähnlich: Sie führte in der Parteibefragung aus, dass für H._____ damals wohl ab- sehbar gewesen sei, "dass unsere Beziehung nicht sehr lange halten werde", weshalb H._____ auf eine "Absicherung" gedrängt habe (Prot. II S. 38). In seiner letzten Zeugenbefragung erklärt das der Zeuge H._____ so (Prot. II S. 67): "In ei- ner Beziehung handelt man anders als im Geschäftsleben oder unter Freunden." Nach Auffassung des Gerichts sind das glaubhafte Darstellungen, die im Er- gebnis zu den Persönlichkeiten der Beklagten und auch H._____s passen. 5.5.7.4. Am 3. September 2013 wurde H._____ vor Vorinstanz gefragt, ob die Be- klagte die Darlehen haben zurückzahlen müssen. Er antwortete hierauf, er habe das Geld noch nicht verlangt; er werde es aber schon noch zurückfordern (Urk. 66

- 46 - S. 14). In der Pateibefragung vom 17. November 2014 wurde die Beklagte dazu befragt, wie sie selber die Glaubwürdigkeit H._____s einstufe. Sie antwortete, dass sie darauf vertraue, dass das, was ihr H._____ bezüglich seiner beiden Bar- zahlungen an den Kläger gesagt habe, stimme, denn er hätte "ganz andere Gele- genheiten" dazu gehabt, sie "über den Tisch zu ziehen." Und auf die Nachfrage, was sie denn damit meine, antwortete sie: "Er hätte z.B. sich bei den Darlehen anders verhalten können. Diese musste ich bis heute nicht zurückbezahlen." H._____ sei "in finanzieller Hinsicht auf jeden Fall" ein ehrlicher Mensch (Prot. II S. 37). "Bis heute" habe sie auch keine Zinsen bezahlt (Prot. II S. 38). Als Zeuge erklärte H._____ dazu vor Obergericht, dass er der Beklagten das Geld für die Schreinerarbeiten des Klägers vorgeschossen habe. Als sie ihm bei der Trennung das Geld nicht habe zurückzahlen können, habe er ihr vorgeschlagen, "einen Dar- lehensvertrag zu machen" (Prot. II S. 65). Zurückgefordert habe er das Geld bis heute noch nicht; und "vielleicht schenke ich es ihr." Das Darlehen sei aber echt, denn er wisse noch, "wo wir gesessen sind, als wir die Verträge abgefasst haben" (Prot. II S. 66). Fest steht allerdings, dass weder die Beklagte noch H._____ die Darlehensschuld bzw. die Darlehensforderung in ihren Steuererklärungen dekla- riert haben (Prot. II S. 38 und S. 69). Das Gericht hält auch diese übereinstimmende Sachdarstellung H._____s und der Beklagten für glaubhaft. Welches genau die Beziehungen zwischen H._____ und der Beklagten sind und waren, kann nicht beurteilt werden. Fest steht aber, dass während längerer Zeit eine engere Beziehung zwischen der Be- klagten und H._____ bestand, welche um die Zeit der Unterzeichnung der beiden Darlehensverträge in eine gewisse Krise geriet. Heute haben H._____ und die Beklagte "zwei- bis dreimal pro Monat" Kontakt, zum letzten Mal am Tag vor der Beweisverhandlung vom 6. Februar 2015 (Prot. I S. 62). Diese Beschreibung der Beziehung zur Beklagten durch den Zeugen H._____ stimmt durchaus auch überein mit jener der Beklagten. So führte die Beklagte in der Parteibefragung vor Obergericht aus, eigentlich kämen sie und H._____ heute sehr gut miteinander aus. Im Jahre 2011 (als der Kläger Rechnung stellte) sei es auch schon so gewe- sen. Am schwierigsten sei ihre Beziehung mit H._____ im Sommer 2008 gewesen (Prot. II S. 40). Auch hier kann ohne weiteres auf diese Sachdarstellung der Be-

- 47 - klagten abgestellt werden. Nicht zu übersehen ist, dass die Beziehung zwischen ihr und H._____ sich nicht auf Augenhöhe abspielt. Vielmehr ist eine gewisse Rangordnung zwischen H._____ und der Beklagten nicht zu verkennen: Die Be- klagte wartet mit der Bedienung der Darlehensverträge zu, bis H._____ dies ver- langt. Aufschlussreich ist H._____s Satz in der Zeugenaussage vor Obergericht: "Ich brauche das Geld nicht, sie vielleicht schon" (Prot. II S. 66). Und die Beklagte beschrieb H._____ als einen "in finanzieller Hinsicht" ehrlichen Menschen, "denn er hat es nicht nötig" (Prot. II S. 37). H._____ dagegen weiss offensichtlich selber nicht, ob er die Darlehenssummen von der Beklagten je zurückfordern will. Und damit hat er die Beklagte in einem gewissen Sinne in seiner Hand. Nichtsdestot- rotz geht es hier um echte Darlehensverträge, welche die Beklagte eingegangen ist, weil sie davon überzeugt war, dass H._____ den Kläger für dessen Arbeiten in ihrem Haus schadlos gehalten hat. 5.5.7.5. Nach der Sachdarstellung der Beklagten bezahlte H._____ dem Kläger auf ihre Rechnung zwei Barbeträge, einen von Fr. 70'000.00 und einen weiteren von Fr. 80'000.00. Demgegenüber datieren die beiden im Rechte liegenden Dar- lehensverträge beide vom gleichen Datum, nämlich vom 17. Januar 2008. Der ei- ne Vertrag weist eine Darlehenssumme von Fr. 100'000.00 auf und der zweite Vertrag eine solche von Fr. 80'000.00. Das ergibt einen Betrag von Fr. 180'000.00, mithin Fr. 30'000.00 mehr als H._____ dem Kläger bezahlt haben soll. Das ruft nach Fragen. 5.5.7.5.1. In der sog. formlosen Befragung vor Vorinstanz sagte die Beklagte da- zu, dass im Betrag von Fr. 180'000.00 die Kosten für den Schreiner sowie "zu- sätzlich Fr. 30'000.00 für die Bezahlung von Rechnungen" enthalten gewesen seien (Prot. I S. 22 f.). In seiner ersten Zeugenbefragung vom 1. November 2012 erklärte H._____ die Differenz von Fr. 30'000.00 so: "Die Beklagte hat noch zu- sätzlich Bargeld gebraucht" (Urk. 18 S. 6 f.). Und in der zweiten Zeugenbefragung vom 3. September 2013 erklärte er die Differenz zunächst so: "Die Summe von Fr. 150'000.00 hat sie für die Arbeiten gebraucht und den Rest brauchte sie für Anderes." Und auf die weitere Frage, ob er der Beklagten denn den ganzen Be- trag von Fr. 180'000.00 ausbezahlt habe, bestätigte der Zeuge das Gesagte wie

- 48 - folgt: "Ich habe ihr Fr. 30'000.00 ausbezahlt und Fr. 150'000.00 habe ich dem Kläger bezahlt" (Urk. 66 S. 18). In der ersten "formlosen" Befragung vor Bezirksgericht, legte die Beklagte dar, im Rahmen der Gesamtrenovation ihres Hauses in AH._____ habe einzig der Kläger durch die Vermittlung H._____s Arbeiten ausgeführt. Nur er sei durch Bar- zahlungen abgegolten worden. Alle andern Rechnungen seien über die Post be- zahlt worden. Vom Kläger habe sie gewusst, dass er mit H._____ Barzahlung vereinbart habe "wie jeweils im Club" (Prot. I S. 21 f.). 5.5.7.5.2. Im Rahmen des Beweisverfahrens vor Obergericht antwortete die Be- klagte in der Parteibefragung auf die Frage, ob der Kläger der einzige Handwer- ker gewesen sei, der ihr von H._____ vermittelt worden sei, ohne Umschweife, dass dies auch den Elektriker betroffen habe, nämlich die Firma AE._____, wel- che vermutlich in AG._____ domiziliert sei. Mit dem Elektriker habe sie aber nicht ähnliche Probleme gehabt wie mit dem Kläger. Spontan fügte sie bei, dass "die Fr. 30'000.00 im Darlehen" eben den Elektriker betroffen hätten. Von diesem ha- be sie nie eine Rechnung erhalten (Prot. II S. 35). Die Frage, weshalb denn der eine Darlehensvertrag eine Summe von Fr. 100'000.00 aufweise und der andere eine solche von Fr. 80'000.00, beantwor- tete die Beklagte in der Parteibefragung wie folgt: In der Zeit um den Abschluss der Darlehensverträge, d.h. um den 17. Januar 2008, sei von H._____ die zweite Summe an den Kläger von Fr. 80'000.00 übergeben worden. Die Summe von Fr. 100'000.00 betreffe im Umfange von Fr. 70'000.00 die erste Barzahlung an den Kläger sowie im Umfange von Fr. 30'000.00 die Zahlung von H._____ an den Elektriker (Prot. II S. 39). 5.5.7.6. In der Vernehmung als Zeuge vom 6. Februar 2015 schwenkte H._____ auf die soeben beschriebene Position der Beklagten ein: H._____ führte aus, dass er die beiden Verträge zusammen mit der Beklagten am 17. Januar 2008 in einem Hotel im Kreis 2 abgefasst habe (Prot. II S. 66). Weshalb zwei Verträge gemacht worden seien, wisse er nicht mehr. Auf Vorhalt seiner Zeugenaussage vom 3. September 2013, wonach er den Differenzbetrag zwischen Fr. 150'000.00

- 49 - und Fr. 180'000.00, nämlich Fr. 30'000.00, seinerzeit der Beklagten in bar über- gehen habe, korrigierte der Kläger die frühere Aussage sofort: Den Betrag von Fr. 30'000.00 habe er nicht der Beklagten, sondern "jemandem anderem" bezahlt. Die weiteren Aussagen in diesem Zusammenhang mussten dem Zeugen Wort für Wort entlockt werden: Die Fr. 30'000 seien an einen Elektriker gegangen. Es sei dies nicht die Firma AE._____ gewesen, welche lediglich für das Computersystem habe arbeiten müssen. Es sei eben ein Elektriker, der "weniger komplizierte Ar- beiten erledigt" habe. Und auf die Nachfrage, wie denn dieser Elektriker heisse, antwortete der Zeuge: " Er lebt schon lange nicht mehr in der Schweiz. Er ist nach Thailand ausgewandert" (Prot. II S. 67). Und auf nochmalige Nachfrage bequemte der Zeuge sich schliesslich zu sagen: "Er heisst AF._____ und arbeitete in AG._____" (Prot. II S. 68). 5.5.7.7. Die Beklagte hat sowohl im Rahmen der Parteibefragung als auch im Rahmen der Beweisaussage auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck ge- macht. Im Beweisverfahren berichtete die Beklagte weitgehend spontan, wie es sich aus ihrer Sicht mit den drei Zahlungen von insgesamt Fr. 180'000.00 verhal- te. Die von der Beklagten im Beweisverfahren gegebene Darstellung erscheint daher ohne weiteres als glaubhaft. Demgegenüber ist bezüglich des Zeugen H._____ immerhin festzuhalten, dass er in der Zeugenbefragung vor Vorinstanz in einem Nebenpunkt die Unwahrheit gesagt hat: Offensichtlich wollte er die Zahlung an den Elektriker nicht offen legen und verlegte sich wahrheitswidrig darauf, dass die Zahlung von Fr. 30'000.00 der Beklagten in bar ausbezahlt worden sei. Von der Beklagten, mit der er noch immer regelmässigen Kontakt pflegt, dürfte er er- fahren haben, dass sie bezüglich der Geldzahlung für den Elektriker in der Partei- befragung vom 17. November 2014 die Karten auf den Tisch gelegt hatte. Das er- klärt denn auch anlässlich H._____s Zeugenbefragung vor Obergericht sein sofor- tiges Umschwenken auf den entsprechenden Vorhalt hin (Prot. II S. 67). Dass der Zeuge sich der Zahlung von Fr. 30'000.00 stets bewusst war, steht ausser Frage. Ob die Zahlung an die Firma AE._____ geflossen ist, wie die Beklagte meint, oder aber an einen Elektriker AF._____, der sich gemäss H._____ heute in Thailand aufhalten soll, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben. Der Zeuge H._____ war offensichtlich bestrebt, anlässlich der zweiten Zeugenbefragung durch die Vo-

- 50 - rinstanz nur so viel offen zu legen, wie er das als nötig empfand. Das ist für einen Vertreter des Rotlichtgewerbes durchaus keine untypische Verhaltensweise. H._____s Aussagen müssen daher mit einer gewissen Vorsicht gewürdigt wer- den, was indessen nicht heisst, dass auf seine Aussagen ganz generell nicht ab- gestellt werden dürfte. Glaubhaft und einleuchtend sind die Aussagen H._____s, wonach Hand- werker, die für das Rotlichtgewerbe arbeiteten, stets eine Anzahlung verlangten und dass er üblicherweise einen Drittel bis zur Hälfte zu Beginn der Arbeiten be- zahle und den Rest nach der Beendigung der Arbeiten. Das wiederum stimmt mit der Darstellung des Klägers überein, wonach H._____ stets ein zuverlässiger Zahler gewesen sei. In Würdigung der Beweise ist namentlich gestützt auf die Aussagen der Beklagten in der Parteibefragung festzuhalten, dass aus ihrer Sicht die Darlehensverträge im Januar 2008 abgeschlossen wurden, nachdem H._____ die zweite Zahlung von Fr. 80'000.00 dem Kläger zu erstatten hatte, und dass der gleichzeitig abgeschlossene Darlehensvertrag über Fr. 100'000.00 die erste Zah- lung an den Kläger von Fr. 70'000.00 sowie die Zahlung H._____s an den Elektri- ker von Fr. 30'000.00 zum Gegenstand hatte. Ob H._____ die Darlehenssumme gegenüber der Beklagten je durchsetzen wird, weiss die Beklagte nicht. Und selbst H._____ scheint es nicht zu wissen. 5.5.8. Umstrittene Geldübergaben von Fr. 70'000.00 bzw. Fr. 80'000.00 5.5.8.1. Die Beklagte war bei den von ihr behaupteten Geldübergaben nicht zu- gegen. Von ihr kann auf Grund des im Beweisverfahren beim Gericht entstande- nen Eindrucks lediglich gesagt werden, dass sie jedenfalls der festen Überzeu- gung ist, dass H._____ dem Kläger für dessen Arbeiten in ihrem Haus zwei Bar- zahlungen hat zukommen lassen, nämlich eine erste von Fr. 70'000.00 und eine zweite von Fr. 80'000 im Zeitraum der Unterzeichnung der Darlehensverträge im Januar 2008. 5.5.8.2. Für den hier entscheidenden Vorgang, ob Geld von H._____ zum Kläger geflossen ist oder nicht, kommt es mithin auf die Aussagen der beiden Protago- nisten im Beweisverfahren an, nämlich des Klägers und H._____s. Der Kläger ist

- 51 - gleichsam Zeuge in eigener Sache und bei H._____ verhält es sich nicht ent- scheidend anders: Er war mit der Beklagten während der entscheidenden Phase eng liiert, nahm für die Beklagte während der Bauphase eine wichtige Betreu- ungsfunktion ein und pflegt mit ihr noch heute regelmässigen Kontakt. H._____ ist mithin ein parteinaher Zeuge, der auf der Seite der Beklagten zentral in das Ge- schehen involviert war. Auf der Hand liegt insbesondere auch, dass H._____ die Beklagte auch im Rechtsstreit mit dem Kläger unterstützte und ihr den Anwalt für den vorliegenden Prozess vermittelt hat, kennt er doch den Anwalt der Beklagten persönlich, weil dieser in der Anwaltskanzlei AK._____ arbeitet (Prot. II S. 62), von der es notorisch ist, dass sie Klienten aus dem Rotlichtmilieu betreut (in die- sem Sinne auch Rechtsanwalt X._____ in Prot. II S. 72). Allerdings wird sich der Prozessausgang so oder anders nicht direkt auf H._____ auswirken, denn die Beklagte ist ihm gegenüber im Zusammenhang mit den Arbeiten des Klägers Dar- lehensschulden eingegangen. Für H._____ hat es keine rechtliche Bedeutung, ob die Beklagte im Prozess obsiegt oder nicht: Unterliegt die Beklagte im Prozess, so wird H._____ die Rückforderung der Darlehenssummen gegenüber der Beklagten aber im Umfange von Fr. 150'000.00 nur schwer durchsetzen können. Obsiegt die Beklagte dagegen im Prozess, so steht es H._____ nach wie vor frei, die Darle- henssummen von der Beklagten zu kassieren. Beide Personen, der Kläger und H._____, auf deren Aussagen es in diesem Prozess im Wesentlichen ankommt, sind nach dem Gesagten in einer gewissen Weise befangen. Wer befangen ist, sagt aber im Beweisverfahren nicht bereits aus diesem Grunde einfach die Un- wahrheit; die Befangenheit ruft indessen nach einer besonders sorgfältigen Be- weiswürdigung. 5.5.8.3. H._____ bestätigte in diesem Verfahren dreimal als Zeuge, dem Kläger zwei Barzahlungen von Fr. 70'000.00 und Fr. 80'000.00 übergeben zu haben, und zwar im Sinne einer Anzahlung und einer Schlusszahlung (Urk. 18 S. 5, Urk. 66 S.9, Prot. II S. 63). Der Kläger bestritt dagegen stets, diese Zahlungen empfangen zu haben: In der Parteibefragung vor Vorinstanz stellte er ausdrücklich eine Zah- lung von Fr. 80'000.00 in Abrede, denn "solche Beträge kann man nicht unter den Tisch wischen" (Urk. 67 S. 3). Und in der Parteibefragung vor Obergericht bestritt der Kläger ausdrücklich, die beiden Zahlungen von Fr. 70'000.00 bzw. Fr.

- 52 - 80'000.00 empfangen zu haben, denn das sei "unmöglich" (Prot. II S. 29). Schliesslich bestätigte der Kläger das in der Beweisaussage vor Obergericht: Es treffe nicht zu, dass ihm H._____ für die Arbeiten in der Liegenschaft der Beklag- ten zwei Beträge von Fr. 70'000.00 bzw. Fr. 80'000.00 übergeben habe (Prot. II S. 51). Auch in der durchaus unkonventionellen Geschäftsbeziehung, die der Kläger und H._____ über Jahre, wenn nicht gar über Jahrzehnte miteinander gepflegt haben, war die Übergabe von Barbeträgen in Grössenordnungen von Fr. 70'000.00 und Fr. 80'000.00 kein alltägliches Ereignis. Es kann daher ohne weiteres angenommen werden, dass sich sowohl H._____ als auch der Kläger an einen solchen Vorgang erinnern könnten, wenn er denn stattgefunden haben soll- te. Oder mit andern Worten: Entweder hat H._____ als Zeuge oder der Kläger in der Beweisaussage gelogen, denn beide wissen ganz genau, was geschehen ist. 5.5.8.4. Die Berufungsinstanz hat den Kläger zweimal erlebt, einmal durch eine Delegation des Gerichts und einmal vor dem ganzen Spruchkörper. Den Zeugen H._____ hat sie einmal bei seinen Aussagen beobachten können. Verbunden mit den Akten, namentlich mit den Vernehmungsprotokollen, ergibt dies einen tragfä- higen Eindruck. Die Ausgangslage könnte einen zu Vorurteilen verleiten: Der Kläger ist In- haber eines angesehenen Handwerksbetriebes, währenddessen der Zeuge H._____ viel Geld als Inhaber und Geschäftsführer von Bordellen verdient. Von dieser Ausgangslage darf sich das Gericht indessen bei der Beweiswürdigung nicht beeinflussen lassen. Der Kläger hat sich während Jahren auf eine Ge- schäftsbeziehung ohne Papierspuren mit H._____ eingelassen und damit offen- sichtlich Gelder erwirtschaftet, die am Steueramt und möglicherweise auch an der Ehefrau des Klägers vorbeigeschleust wurden. Auf diese Weise hat nicht nur der Zeuge H._____, sondern auch der Kläger vom Geldsegen des Rotlichtgewerbes profitiert. Es ist daher müssig, die Frage nach der Moral zu stellen. In dieser Hin- sicht begegnen sich der Kläger und H._____ vielmehr auf Augenhöhe.

- 53 - 5.5.8.5. Den Zeugen H._____ hat das Gericht bei seinen Aussagen als durchaus authentisch erlebt. Er ist ein typischer Vertreter des Rotlichtgewerbes, der sich, was seine Geschäftsbeziehungen anbelangt, nicht unnötig in die Karten blicken lässt. Das erklärt auch seine Falschaussage bezüglich der Teildarlehenssumme von Fr. 30'000.00 vor Vorinstanz (vgl. oben E. 5.5.7.). Die Art und Weise, wie es zum Abschluss des Darlehensvertrages mit der Beklagten gekommen ist, er- scheint dem Gericht aber als plausibel und einleuchtend. Auch die Art, wie der Zeuge Handwerkerrechnungen bezahlt (stets in bar, eine grosse Anzahlung und dann noch eine Schlusszahlung), ist lebensnah und stimmt im Grunde genommen auch mit den Schilderungen des Klägers überein. Es ist offensichtlich, dass H._____ seine guten geschäftlichen Beziehungen zum Kläger auch für seine da- malige Freundin nutzen wollte, wie er das schon vor ca. 15 Jahren im Falle einer in ... wohnenden früheren Freundin bereits einmal gemacht hat (vgl. Parteibefra- gung des Klägers, Prot. II S. 24). Wenn H._____ als Zeuge bestätigte, die beiden hier in Frage stehenden Barbeträge dem Kläger übergeben zu haben, so er- scheint das dem Gericht als durchaus lebensnah und glaubhaft. Demgegenüber hat der Kläger in den beiden Befragungen vor Obergericht einen andern Eindruck hinterlassen. Er wirkte nervös und fahrig und verwickelte sich in Widersprüche. Der Kläger scheint unter grossem Druck zu stehen, der wohl nicht nur auf die ungewohnte Prozesssituation zurückzuführen sein dürfte. Oder mit andern Worten: Der Kläger hinterliess beim Gericht keinen authenti- schen Eindruck. 5.5.8.6. Weiter ist auf die folgenden Indizien bzw. Hilfstatsachen hinzuweisen, welche die Grundaussage des Klägers, er habe vom Zeugen H._____ die beiden fraglichen Barbeträge von Fr. 70'000.00 bzw. Fr. 80'000.00 nicht entgegenge- nommen, als unglaubhaft erscheinen lassen: − Das Gericht hat bei Aussagen des Klägers deutliche Lügensignale festgestellt (E. 5.5.4.5 und 5.5.5.4.).

- 54 - − Der Kläger hat während Jahren in grossem Umfange für H._____ ge- gen Bargeld und ohne Papierspuren Schreinerarbeiten ausgeführt und wurde von H._____ stets pünktlich bezahlt (oben E. 5.5.2.). − Eine seriöse buchhalterische Erfassung der Arbeiten im Hause der Beklagten hat erst nach erfolgter Rechnungstellung - und damit nach Jahren – stattgefunden (vgl. oben E. 5.5.3.). − Entgegen seinen Behauptungen hat der Kläger von H._____ für die Arbeiten im Hause der Beklagten nie eine Anzahlung von Fr. 10'000.00 erhalten (vgl. oben E. 5.5.4). − Nach der Fertigstellung der Arbeiten im Hause der Beklagten hat der Kläger beinahe dreieinhalb Jahre mit der Rechnungstellung zugewar- tet. Seine Erklärung, er habe auf diese Weise stille Reserven schaf- fen wollen, ist abwegig (vgl. oben E. 5.5.5.). − Im Mai 2011 hat der Kläger anlässlich eines Telefonats mit der Be- klagten bestätigt, von H._____ einmal eine Zahlung von Fr. 80'000.00 empfangen zu haben (vgl. oben E. 5.5.7.). 5.5.8.7. Demgegenüber sprechen die folgenden Indizien für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen H._____: − Die Beklagte, die den Zeugen H._____ seit Jahren kennt, ist der Überzeugung, dass die Beteuerungen H._____s ihr gegenüber, wo- nach die fraglichen Geldbeträge dem Kläger bezahlt worden seien, richtig sind (vgl. oben E. 5.5.8.1.). − Die Darstellung der Beklagten in der Parteibefragung über die Zu- sammensetzung der Darlehenssummen überzeugt. Es ist nicht von fingierten Darlehensverträgen auszugehen (E. 5.5.7.). 5.5.8.8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aussagen des Klägers in der Parteibefragung und in der Beweisaussage unglaubhaft sind. Das Gericht ist vielmehr der Meinung, der Kläger habe im entscheidenden Punkte in den gericht-

- 55 - lichen Vernehmungen bewusst die Unwahrheit gesagt. Demgegenüber ist auf Grund der in den für diesen Prozess entscheidenden Punkten glaubhaften Zeu- genaussage H._____s davon auszugehen, der Kläger habe von H._____ für sei- ne Arbeiten im Hause der Beklagten zwei Beträge in bar erhalten, einen Betrag von Fr. 70'000.00 und einen Betrag von Fr. 80'000.00.

6. Fazit 6.1. Fest steht, dass der Kläger für die Beklagte in deren Haus umfangreiche Schreinerarbeiten durchgeführt hat. Es liegt ein Werkvertrag vor. Bestellerin war die Beklagte (vgl. dazu oben E. 3). Sie schuldet daher die Vergütung. 6.2. Grundlage für die Berechnung des Werklohnes bildet die Rechnung des Klägers an die Beklagte vom 11. April 2011 über einen Betrag von Fr. 156'287.35 (Urk. 4/2). Mit der Klageantwort bestätigte die Beklagte bezüglich jeder Position, dass die Arbeiten des Klägers der Bestellung entsprachen (Urk. 12 bis 13). Das Quantitativ der Rechnung wurde seitens der Beklagten nicht bestritten (Urk. 35 Rz. 53). Die Behauptung der Beklagten, es sei ein Kostendach vereinbart gewe- sen, wurde im Beweisverfahren nicht erhärtet (vgl. oben E. 4). Dagegen steht auf Grund des Beweisverfahrens fest, dass der Kläger für die Arbeiten im Hause der Beklagten zwei Zahlungen von Fr. 70'000.00 bzw. Fr. 80'000.00 in bar empfangen hat. Vom geschuldeten Rechnungsbetrag kommen daher Fr. 150'000.00 in Ab- zug, so dass die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, dem Kläger den Betrag von Fr. 6'287.35 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen. 6.3. Der Kläger verlangt auf dem geschuldeten Betrag Verzugszins zu 5% seit dem 12. Mai 2011. Er stützt sich in diesem Zusammenhang auf sein Schreiben an die Beklagte vom 20. Mai 2011 (Urk. 4/3 S. 2). Mit diesem Schreiben verlangte er die Bezahlung des Betrages von Fr. 156'287.35 bis zum 6. Juni 2011. Das ist eine Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR. Da die Beklagte der Zahlungsauffor- derung nicht nachgekommen ist, schuldet die Beklagte daher dem Kläger den ge- setzlichen Verzugszins von 5% (Art. 104 Abs. 1 OR) seit dem 7. Juni 2011.

- 56 - 6.4. Der Kläger verlangt sodann die Aufhebung des Rechtsvorschlages in der von ihm gegen die Beklagte erhobenen Betreibung (Urk. 4/4; Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Horgen vom 1. Juli 2011). Soweit die Klage gutzuheissen ist, ist der Rechtsvorschlag in Anwendung von Art. 79 SchKG aufzuheben. Die Betreibungskosten werden gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG vorab zu erheben sein; insoweit ist der Rechtsvorschlag nicht aufzuheben

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Festsetzung der Gerichtskosten durch die Vorinstanz ist ohne weiteres zu bestätigen. Wegen des aufwendigen Berufungsverfahrens sind die zweitin- stanzlichen Gerichtskosten im Sinne von § 4 Abs. 2 GebV angemessen zu erhö- hen. 7.2. Der Kläger obsiegt zu 4% und die Beklagte zu 96%. Im umgekehrten Ver- hältnis sind daher die Kosten auf die Parteien zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die geleisteten Kostenvorschüsse sind mit den Gerichtskosten zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat der Beklagten den Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren zu ersetzen, soweit nicht die Beklagte selber kostenpflichtig wird. 7.3. Die Vorinstanz hat die Parteientschädigung auf Fr. 25'985.00 festgesetzt. Es ist dazu auf ihre zutreffende Erwägung zu verweisen und aufgerundet von ei- ner vollen Parteientschädigung von Fr. 26'000.00 auszugehen (Urk. 89 S. 27). Die reduzierte Grundgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 8'000.00 zu veranschlagen. Dazu kommen drei Zuschläge zu Fr. 3'000.00 für die drei Beweis- verhandlungen. Das ergibt eine volle Parteientschädigung für das Berufungsver- fahrens von Fr. 17'000.00 bzw. für beide Instanzen von Fr. 43'000.00. Die Beklag- te hat im Zusammenhang mit der Prozessentschädigung keine Mehrwertsteuer verlangt. Es ist daher auch keine Mehrwertsteuer zu berücksichtigen. Da die Be- klagte zu 4% unterliegt, schuldet ihr der Kläger eine Parteientschädigung für bei- de Instanzen von 92% bzw. von Fr. 39'560.00. In Abzug davon kommen Fr. 34.80 als Anteil der Beklagten an den Kosten des Schlichtungsverfahrens (Art. 207 Abs. 2 ZPO).

- 57 - Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

a) werden die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerich- tes Horgen vom 18. November 2013 aufgehoben;

b) wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 6'287.35 nebst Zins zu 5% seit dem 7. Juni 2011 zu bezahlen, und die Klage im Mehrbetrag abgewiesen;

c) wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes Horgen (Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2011) im Betrage von Fr. 6'287.35 nebst Zins zu 5% seit dem 7. Juni 2011 aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 15'700.00 (Entscheidgebühr Fr. 15'000.00; Zeugen Fr. 700.00) festge- setzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 15'028.00 (Entscheidgebühr Fr. 15'000.00; Reisespesen für Augenschein Fr. 28.00) festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten beider Instanzen werden zu 96% (Fr. 29'499.00) dem Kläger und zu 4% (Fr. 1'229.00) der Beklagten auferlegt, und mit den von beiden Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Kasse dem Kläger Rechnung. Der Kläger wird verpflichtet, der Be- klagten ihren Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 9'771.00 zurückzubezah- len.

5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für beide Instanzen eine reduzier- te Parteientschädigung von Fr. 39'525.20 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Horgen, sowie im Dispositiv an das Betreibungsamt Horgen, je gegen Empfangsschein.

- 58 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 156'287.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: mc