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LB140038

Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung

Zürich OG · 2015-04-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Sachverhalt/Prozessverlauf

E. 1.1 Der Fernsehsender E._____, den die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) betreibt, strahlte am tt. Februar 2010 im Rahmen der Sendung "C._____" einen Film mit dem Titel "B._____" aus. Der Kläger und Berufungsbe- klagte (nachfolgend Kläger) wurde in diesem Film wiederholt namentlich erwähnt und bildlich dargestellt, letzteres im Rahmen einer Videosequenz einer Überwa- chungskamera und in Form einer handgefertigten Zeichnung. Es wurde über lau- fende Strafverfahren in der Schweiz und Italien gegen den Kläger sowie eine frühere Verurteilung des Klägers berichtet. Thema des Films war das Eindringen der kalabresischen 'Ndrangheta in die Schweiz, insbesondere im Tessin.

E. 1.2 Mit Eingabe vom 25. Oktober 2010 reichte der Kläger bei der Vorinstanz Klage gegen die Beklagte ein mit folgendem Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): "Es sei die Beklagte unter Strafandrohung bei Ungehorsam zu ver- pflichten, im auf deren homepage abrufbaren Film B._____, alle Hin- weise (insbesondere Namen und Bilder), welche die Identifizierung des

- 6 - Klägers ermöglichen, zu löschen oder anderweitig unkenntlich zu ma- chen; eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte mit dem am tt. Februar 2010 im Tessiner Fernsehen ausgestrahlten Film B._____ durch identi- fizierende Berichterstattung die Persönlichkeit des Klägers verletzt hat; es sei die Beklagte zu verpflichten, das Urteil in diesem Verfahren im Rahmen des Sendegefässes C._____ und auf ihrer homepage mitzu- teilen." Mit der Replik erweiterte der Kläger sein Rechtsbegehren wie folgt (act. 21 S. 2): "… es sei daselbst (gemeint auf ihrer Homepage) zu vermerken, dass der beanstandete, ausgestrahlte Beitrag Namensnennungen und Bilder des Klägers enthält, welche dessen Persönlichkeitsrechte verletzen." Das Hauptverfahren wurde schriftlich durchgeführt. Nach dessen Abschluss fand am 23. November 2011 eine Referentenaudienz mit Vergleichsverhandlung statt (Prot. I S. 12 ff.); der dort abgeschlossene Vergleich (act. 31) wurde von beiden Parteien widerrufen (act. 32 und act. 33). Die Vorinstanz fällte daraufhin am

23. Dezember 2011 folgendes Urteil (Prot. I S. 13, act. 41 S. 10 f.): "1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Persönlichkeitsrechte des Klägers durch Nennung seines vollständigen Namens und Bildpublikation im von ihrem Fernsehsender E._____ im Rahmen der Sendung "C._____" am tt. Februar 2010 erstmals ausge- strahlten und seither auf der Website des E._____ abrufbaren Film "B._____" widerrechtlich verletzt hat.

E. 1.3 Die Beklagte erhob mit Eingabe vom 15. Mai 2014 innert Frist Berufung gegen das Urteil und stellte die eingangs genannten Anträge (act. 75/2 und 77 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO). Die beiden Beschlüsse − Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Abweisung des Editionsantra-

- 8 - ges − blieben unangefochten. Gegenstand einer von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im eigenen Namen erhobenen Beschwerde bildet die Höhe der ihm per- sönlich zugesprochenen Prozessentschädigung (Dispositiv Ziff. 5 des vorinstanz- lichen Urteils). Darüber wird im Rahmen des Beschwerdeverfahrens RB140011 zu entscheiden sein; da die Parteien nicht identisch sind, wurde von einer Verei- nigung der beiden Rechtsmittelverfahren abgesehen. Der Auflage der Vorsitzenden, einen Kostenvorschuss zu leisten, kam die Beklag- te aufforderungsgemäss nach (act. 79-81). Am 1. Juli 2014 reichte sie im Rahmen einer Noveneingabe eine neue Beweisurkunde ein (act. 82 f.). Der Kläger erstattete mit Eingabe vom 5. Januar 2015 fristgerecht die Berufungs- antwort mit dem Antrag, die Berufung sei abzuweisen (act. 87). In prozessualer Hinsicht ersuchte er a) um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und

b) um Beschränkung der (Akten-) Einsicht der Beklagten in die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 11. Dezember 2014, welche er mit der Berufungsant- wort in einer vollständigen Version für das Gericht (act. 88) und einer mit Abde- ckungen und Auslassungen versehenen Version für die Beklagte (act. 89/2) ein- reichte. Nachdem der Kläger die genannte, original in italienisch verfasste Verfü- gung aufforderungsgemäss in deutscher Übersetzung nachgereicht hatte (act. 93 und 94), setzte die Kammer der Beklagten mit Beschluss vom 13. März 2015 Frist an, um zum Antrag auf Beschränkung der Akteneinsicht Stellung zu nehmen. Gleichzeitig bewilligte sie dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung und be- stellte ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 96). Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 26. März 2015 zum prozessualen Antrag des Klägers Stellung. Sie verzichtete darauf, einen An- trag zu stellen, und überliess es dem Gericht, von Amtes wegen darüber zu befin- den (act. 98). Ein Doppel dieser Stellungnahme ist dem Kläger mit dem vorlie- genden Entscheid zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz wertete die beanstandeten Filmpassagen, in welchen der Kläger mit Namen genannt wird, allesamt als persönlichkeitsverletzend: Dem Kläger

- 9 - würden kriminelle Machenschaften im Finanzbereich vorgeworfen und er werde in Beziehung zur kalabrischen Mafia ('Ndrangheta) gebracht. Erwähnt werde auch eine Vorstrafe des Klägers. Dadurch werde sein gesellschaftliches Ansehen emp- findlich beeinträchtigt (act. 78/1 S. 26 ff.). Rechtfertigungsgründe, so die Vorinstanz, lägen nicht vor. Eine explizite Einwilli- gung des Klägers existiere nicht. Aus der Tatsache, dass sich der Kläger vor Aus- strahlung der Sendung mit einem Autor des Beitrages getroffen habe, lasse sich auch keine konkludente Einwilligung ableiten, zumal der Kläger darauf hingewie- sen habe, dass ihm von der Bundesanwaltschaft ein Äusserungsverbot auferlegt worden sei. Auch eine allfällige Duldung früherer identifizierender Berichterstat- tung in anderen Medien bedeute keine Einwilligung. Der Kläger sei, so die Vor- instanz weiter, keine absolute Person der Zeitgeschichte. Trotz der Tatsache, dass über ihn bereits in anderen Medien berichtet worden sei, handle es sich bei ihm auch (knapp) nicht um eine relative Person der Zeitgeschichte. Hinzu komme, dass eine Berichterstattung im (Tessiner-) Fernsehen eine viel nachhaltigere Wir- kung habe als Berichte in der Presse (a.a.O. S. 30 f.). Das öffentliche Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung wiege weniger schwer als das Inte- resse des Klägers auf Wahrung seiner Privatsphäre, zumal die erhobenen Vor- würfe erst Gegenstand einer Strafuntersuchung seien, wo die Unschuldsvermu- tung gelte, was auch von den Medien im Rahmen ihrer Berichterstattung beson- ders zu berücksichtigen sei. Dies habe die Beklagte unterlassen. Ein aktuelles Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit, das die Namensnennung gerechtfertigt hätte, habe im Februar 2010, im Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung, nicht vorge- legen: Gegenstand der Kritik der Sendung bilde die Tätigkeit des Klägers für die Finanzunternehmen F._____ (F._____) und G._____ (G._____). Über diese sei bereits im Jahr 2003 der Konkurs eröffnet worden und seit diesem Zeitpunkt be- finde sich der Kläger im Fokus der Strafuntersuchungsbehörden (a.a.O. S. 32 ff.). Der Film sei auf der Website des E._____ nach wie vor einsehbar und die Verlet- zung der Persönlichkeit des Klägers dauere daher an. Diese sei von der Beklag- ten dadurch zu beseitigen, dass die Nennung des Namens des Klägers unkennt- lich gemacht werde. Die Publikation des Urteils im Sendegefäss "C._____" und

- 10 - auf der Website der Beklagten sei ein weiteres geeignetes Mittel, um den Stö- rungszustand zu beseitigen (a.a.O. S. 37 f.).

E. 2 Die Beklagte wird verpflichtet, bis spätestens 30 Tage nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils sämtliche Namensnennungen des Klägers im von ihrem Fernsehsender E._____ am tt. Februar 2010 erstmals ausgestrahlten und seither auf der Website des E._____ abrufbarem Film "B._____" audiovisuell unkenntlich zu machen oder diesen Film von der Website zu entfernen.

E. 3 Beanstandungen/Stellungnahme

E. 3.1 Die Beklagte rügt in ihrer Beschwerdebegründung (act. 77) vorab die Ver- letzung der Dispositionsmaxime. Dem Kläger sei vom Gericht mehr zugesprochen worden, als er mit seinem Rechtsbegehren verlangt habe. So gehe die ihr aufer- legte Verpflichtung, einzelne Filmsequenzen zu anonymisieren bzw. zu entfernen, über das Rechtsbegehren des Klägers hinaus. Unzulässig sei auch die Verpflich- tung, das Urteil dem Publikum mitzuteilen, da das Obergericht im ersten Beru- fungsverfahren mit Urteil vom 21. Februar 2013 den Rückzug des klägerischen Rechtsbegehrens, sie, die Beklagte, habe die Feststellung der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte zu publizieren, vorgemerkt und das Verfahren in diesem Punkt als erledigt abgeschrieben habe (a.a.O., S. 8 und S. 10 f.). Die Vorinstanz, so die Beklagte weiter, habe den massgeblichen Sachverhalt in verschiedener Hinsicht nicht richtig festgestellt: Im Rahmen (gemeint wohl: im Vorfeld) der Berichterstattung habe der Kläger mit dem Autor des Beitrages ein umfassendes Recherchegespräch geführt. Aus den konkreten Umständen dieses Gespräches habe sie, die Beklagte, auf die konklu- dente Einwilligung des Klägers in die Berichterstattung mit Namensnennung schliessen dürfen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits vorher häufig in anderen Medien genannt worden sei. Die Vorinstanz habe es versäumt, die unterschiedlichen Darstellungen der Parteien zu den Umständen des Recherchegespräches im Rahmen eines Beweisverfahrens zu prüfen und zu würdigen (a.a.O., S. 12 ff.). Was das öffentliche Interesse an der Berichterstattung betreffe, sei die Annahme der Vorinstanz, dass keine Anklage gegen den Kläger am Bundesstrafgericht rechtshängig sei, falsch. Die Vorinstanz habe ihre Sachverhaltsbehauptungen und die angebotenen Beweisurkunden nicht berücksichtigt. Dass die Annahme der Vorinstanz falsch sei, so die Beklagte in ihrer Noveneingabe vom 1. Juli 2014

- 11 - (act. 82), ergebe sich auch aus der Medienmitteilung der Bundesanwaltschaft vom tt. Juni 2014 (act. 83). Der Kläger, so die Beklagte in der Berufungsbegrün- dung weiter, sei eine relative Person der Zeitgeschichte: Er sei wegen Betrugs an 1700 Anlegern mit einem Schaden von Fr. 75 Mio. zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und darüber sei mehrheitlich in den Jahren 2008 und 2009 berichtet worden. Entgegen der Annahme der Vorinstanz liege diese Sache nicht über zehn Jahre zurück. Falsch sei im Weiteren die Feststellung der Vorinstanz, ein Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit sei zu verneinen. Dieses Schutzbedürfnis sei mit der Eröffnung des Konkurses über die Firmen, mittels welchen der Kläger (zu- sammen mit anderen) Anleger betrogen habe, nicht dahingefallen. Strafrechtlich verantwortlich sei nicht die juristische Person, sondern die für die Gesellschaft handelnde natürliche Person (a.a.O., S. 15 ff.). Die Vorinstanz, so die Beklagte, habe auch das Recht verschiedentlich falsch an- gewendet: Mit ihrem Entscheid widerspreche die Vorinstanz der Rechtsprechung des Bun- desgerichts, wonach im Falle einer relativ prominenten Person bei einer besonde- ren Interessenlage und bei einem Strafverdacht die identifizierende Berichterstat- tung zulässig sei. Dies gelte auch im Falle zurückliegender Straftaten, wenn ein Zusammenhang zwischen der Vorstrafe und der Berichterstattung über erneut begangene Straftaten bestehe. Die Vorinstanz habe dem Kläger die Qualifikation als relativ prominente Person abgesprochen, dabei aber die massgeblichen Ele- mente für eine Beurteilung − Art, Dauer, Anzahl und Schwere der begangenen Delikte − nicht berücksichtigt (a.a.O., S.19 f.). Indem der Kläger in Kenntnis der Thematik und der geplanten Schilderung der Ereignisse mit dem Autor des Films ein Recherchegespräch geführt habe, ohne die Nennung seines Namens zu verbieten, habe sie von einer konkludenten Ein- willigung ausgehen können, zumal der Kläger die Namensnennung in anderen Publikationen toleriert habe (a.a.O., S. 20 ff.). Die Vorinstanz habe auch zu Unrecht festgestellt, dass die Unschuldsvermutung empfindlich verletzt worden sei. Im beanstandeten Dokumentarfilm sei stets und

- 12 - explizit darauf hingewiesen worden, dass zu den wesentlichen Vorwürfen erst An- klage resp. Strafuntersuchungen vorlägen. Für die Zulässigkeit der identifizieren- den Berichterstattung spiele auch die Glaubwürdigkeit der Informationsquelle eine wichtige Rolle. Beim Kläger stammten die Informationen von Strafuntersuchungs- und Gerichtsinstanzen und damit von anerkannten Publikationsorganen, weshalb keine besondere Zurückhaltung geboten gewesen sei. Der Kläger habe den Inhalt des beanstandeten Filmberichts erst in seiner letzten, der Vorinstanz unaufgefor- dert eingereichten Eingabe vom 31. Oktober 2013 bestritten. Zuvor habe er es un- terlassen, die Richtigkeit zu bestreiten (a.a.O., S. 22 f.). Die Beurteilung der Persönlichkeitsverletzung als widerrechtlich basiere schliess- lich auf einer ungenügenden Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen. Die Medienfreiheit gewähre die Freiheit der Medien und verbiete die Zensur. Die Öffentlichkeit habe ein Interesse an den Informationen, welche im beanstandeten Film enthalten seien. Die Gerichtsberichterstattung sei der verlängerte Arm der Gerichtsöffentlichkeit und müsse deshalb uneingeschränkt möglich sein. Die Mei- nungsäusserungsfreiheit sei ein wesentlicher Pfeiler einer demokratischen Ge- sellschaft. Darunter falle auch die Programmgestaltungsfreiheit von Medienunter- nehmen. Ein Vorrang des privaten Interesses des Klägers an Anonymisierung, was einer Zensur gleichkomme, sei nur gestützt auf eine Güterabwägung mög- lich. Die Vorinstanz habe diese Abwägung unterlassen. Im Rahmen einer solchen Abwägung wären insbesondere auch die verschärften Voraussetzungen für Zen- surmassnahmen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 266 ZPO zu beachten (a.a.O., S. 23 ff.).

E. 3.2 Der Kläger widerspricht dem Einwand der Beklagten, die Vorinstanz habe die Dispositionsmaxime verletzt: Die Vorinstanz habe ihm nicht mehr zugespro- chen, als er mit seinem ursprünglichen Rechtsbegehren, das er mit seiner Einga- be vom 27. August 2013 ergänzt und präzisiert, nicht aber ersetzt habe, verlangt habe. Auch habe er das schon im ursprünglichen Rechtsbegehren enthaltene Be- gehren, das Urteil sei von der Beklagten im Rahmen des Sendegefässes "C._____" und auf ihrer Homepage mitzuteilen, nicht zurückgezogen, und dieses

- 13 - Begehren sei auch vom Abschreibungsbeschluss des Obergerichts nicht betroffen (act. 87 S. 4 f.). Ein umfassendes Recherchegespräch zwischen ihm und dem Autor des Films habe es nicht gegeben. Er habe von Anfang an darauf hingewiesen, dass es ihm nicht erlaubt sei, sich zum Verfahren zu äussern, und zum Ausdruck gebracht, dass er keine Berichterstattung über seine Person wünsche. Eine konkludente Einwilligung liege nicht vor. Eine solche lasse sich auch nicht aus seinem Verhal- ten gegenüber den Verfassern anderer Medienberichte ableiten. Dabei handle es sich ohnehin um eine Rechtsfrage, welche einem Beweisverfahren nicht zugäng- lich sei (a.a.O., S. 6 f.). Die Darstellung der Beklagten zum laufenden Strafverfahren sei unzutreffend. Ei- ne erste Anklage gegen ihn und weitere Mitangeklagte sei vom Bundesstrafge- richt am 28. Februar 2012 zurückgewiesen worden. Mit Entscheid vom 23. Januar 2014 sei auch eine zweite Anklage zurückgewiesen worden. Weder im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch aktuell sei ein Gerichtsverfahren gegen den Kläger im Gang. Die Bundesanwaltschaft habe sodann mit Verfügung vom

11. Dezember 2014 das Strafverfahren gegen ihn und die weiteren Mitbeschuldig- ten wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation eingestellt. Diesbezüglich sei jetzt seine Unschuld festgestellt. Die Ausführungen der Beklagten zu seiner Vorstrafe seien ebenfalls falsch. Richtig sei, dass er vor mehr als zehn Jahren wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, nicht aber wegen Be- trugs an 1700 Anlegern. Soweit ersichtlich werde er auch nach über zehnjähriger Strafuntersuchung nicht beschuldigt, mittels diverser Scheinfirmen, insbesondere der F._____, Anleger betrogen zu haben. Vor einer Verurteilung gelte die Un- schuldsvermutung. Eine identifizierende Berichterstattung sei in einem solchen Verfahrensstadium nur ausnahmsweise zulässig. Die dafür geltenden Vorausset- zungen − Schwere der Tat, Fahndungsinteresse und öffentliche Sicherheit oder Bekanntheit des Beschuldigten − hätten nicht vorgelegen (a.a.O., S. 8 f.). Er sei eine Privatperson und keine relative Person der Zeitgeschichte. Eine kon- kludente Einwilligung in die identifizierende Berichterstattung könne nicht ange- nommen werden. In Verlautbarungen von Gerichtsinstanzen sei er nicht nament-

- 14 - lich genannt worden. Die Behauptung der Beklagten, ihr Filmjournalist habe ihm mitgeteilt, dass der Film schwere Vorwürfe und wiederholt deliktisches Verhalten thematisiere, sei neu und unzulässig, da diese bereits vor Vorinstanz hätte vorge- bracht werden können, überdies sei die Behauptung unzutreffend. Falsch sei, dass im Film stets und explizit auf die Unschuldsvermutung hingewiesen worden sei. Der floskelartige Hinweis im Nachspann sei unzureichend. Er wehre sich im Strafverfahren gegen die zu Unrecht erhobenen Deliktsvorwürfe. Im vorliegenden Zivilverfahren habe er sich von Anfang an gegen die identifizierende Berichterstat- tung gewehrt, welche unabhängig von den bestrittenen Deliktsvorwürfen unzuläs- sig sei. Er habe aber bereits bei der Vorinstanz geltend gemacht, dass die Be- klagte die Unschuldsvermutung verletzt habe, so zum Beispiel in seiner Eingabe zur Ergänzung des Rechtsbegehrens vom 27. August 2013 (a.a.O., S. 10 f.). Ein Verzicht auf die Namensnennung und Portraitzeichnungen hätte die Medien- bzw. Informationsfreiheit nicht beeinträchtigt, wie das Beispiel der Berichterstat- tung in der Rundschau zeige. Trotz Öffentlichkeitsprinzip im Gerichtsverfahren sei eine Namensnennung in der Berichterstattung nur ausnahmsweise zulässig. Schützenswerte Interessen, seinen Namen zu nennen, hätten nicht vorgelegen. Die identifizierende Berichterstattung habe mehrere Jahre lang sein wirtschaftli- ches Fortkommen mitbeeinträchtigt, die Prangerwirkung sei auch eine psychische Belastung (Schlafstörungen, Scham) für ihn gewesen. Der medialen Meinungs- äusserungsfreiheit komme kein genereller Vorrang zu. Gewichtige Gründe des Persönlichkeitsschutzes, namentlich Schutz vor unnötiger Prangerwirkung, recht- fertige eine Einschränkung dieser Freiheit. Seine Anträge seien zudem verhält- nismässig. Er verlange kein Publikationsverbot sondern lediglich die Anonymisie- rung (a.a.O., S. 12 f.).

E. 3.3 Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 26. März 2015 zum prozessualen Antrag des Klägers um Beschränkung der Akteneinsicht hielt die Beklagte fest, dass die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Kläger wegen Teilnahme an einer kriminellen Organisation für den Ausgang des vorliegenden Prozesses irre- levant sei (act. 98).

- 15 -

E. 3.4 Die Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren sind hier verknappt dargestellt. Die nachstehenden Erwägungen berücksichtigen hingegen alle Vor- bringen, und zwar auch dann, wenn dies nicht ausdrücklich vermerkt ist.

E. 4 Anwendbares Verfahrensrecht

E. 4.1 Der Kläger reichte die Klage bei der Vorinstanz am 25. Oktober 2010 und damit unter der Herrschaft der alten (zürcherischen) Zivilprozessordnung (ZPO/ZH) ein (act. 1). Gemäss Art. 404 Abs. 1 der schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), welche kurz darauf, am 1. Januar 2011 in Kraft trat, hatte die Vor- instanz für ihr Verfahren die Bestimmungen der zürcherische Zivilprozessordnung zu beachten, und zwar bis zu ihrem Endentscheid und damit auch für die Pro- zessphase nach der Aufhebung ihres ersten Endentscheids vom 23. Dezember 2011 und der Rückweisung der Sache durch die Kammer. Wie schon im ersten Berufungsverfahren kommen demgegenüber für das vorliegende Rechtsmittelver- fahren die Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung zur Anwen- dung (Art. 405 Abs. 1 ZPO).

E. 4.2 Die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen, welche von Amtes wegen zu prüfen und vorliegend zu bejahen sind, werfen keine besonderen Fragen auf, so dass sich dazu weitere Ausführungen erübrigen.

E. 4.3 Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten, dass die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Kläger wegen Teilnahme an einer kriminellen Or- ganisation für den Entscheid in der vorliegenden Streitsache irrelevant ist. Ist die- ser Vorgang für die Entscheidfindung von keinerlei Bedeutung, kann der Beklag- ten durch eine Beschränkung der Einsicht in die Begründung der Einstellungsver- fügung der Bundesanwaltschaft vom 11. Dezember 2014 (act. 89/2 und 94) kein Nachteil erwachsen. Dem prozessualen Antrag des Klägers kann daher ohne Weiteres entsprochen werden.

E. 5 Dispositionsmaxime

E. 5.1 Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte, den Namen des Klägers in meh- reren Sequenzen, die sie mit konkreter Zeitangabe bezeichnete, visuell zu ano-

- 16 - nymisieren bzw. unkenntlich zu machen (act. 78/1, Dispositiv Ziff. 1.). Darunter befinden sich die Sequenzen "Zeit: 00.18.22, lesbarer Name des Klägers in ein- geblendetem Zeitungsartikel" und "Zeit: 00.18.44, lesbarer Name des Klägers handschriftlich auf Portrait des Klägers angebracht". Diese beiden Sequenzen sind im Rechtsbegehren des Klägers, wie er es mit Eingabe vom 27. August 2013 ergänzte und präzisierte, nicht explizit aufgeführt (act. 60 S. 2). Zur Ermittlung des Inhalts des Rechtsbegehrens ist allerdings nicht allein auf seinen Wortlaut abzu- stellen sondern auch auf dessen Begründung. Darin führte der Kläger aus, dass in der Zeit zwischen 00.17.54 - 00.20.20 sein Name von D._____ und der Off- Stimme je sieben Mal erwähnt und zwei Mal schriftlich im Bild eingeblendet werde (act. 60 S. 8, Hervorhebungen durch den Verfasser). Damit sind genau die oben erwähnten beiden Sequenzen gemeint. Die Vorinstanz sprach dem Kläger somit nicht mehr zu, als er verlangte.

E. 5.2 Die Forderung des Klägers, das Urteil im vorliegenden Verfahren sei von der Beklagten im Rahmen des Sendegefässes "C._____" und auf ihrer Homepa- ge mitzuteilen, findet sich schon im ursprünglichen Rechtsbegehren vom 25. Ok- tober 2010 (act. 1 S. 2 und act. 60 S. 2). Die Vormerknahme vom (sinngemässen) teilweisen Klagerückzug und der entsprechende Abschreibungsbeschluss der Kammer vom 21. Februar 2013 (act. 54) bezogen sich auf die mit Replik vom 8. April 2011 anhängig gemachte Klageerweiterung, es sei daselbst (gemeint auf ih- rer Homepage) zu vermerken, dass der beanstandete, ausgestrahlte Beitrag Na- mensnennungen und Bilder des Klägers enthält, welche dessen Persönlichkeits- rechte verletzen (act. 21 S. 2). Die Bedeutung dieser Klageerweiterung lag darin, in der geforderten Publikation konkret zu vermerken, dass die Nennung des Na- mens des Klägers und die Veröffentlichung von Bildern dessen Persönlichkeit ver- letzen. Dieser Vermerk geht weiter als das ursprüngliche und im ersten Beru- fungsverfahren aufrecht erhaltene Rechtsbegehren des Klägers, es sei "das Urteil im vorliegenden Verfahren" publik zu machen. Von einem Rückzug des Begeh- rens um Publikation des Urteils in seiner ursprünglichen Form kann somit keine Rede sein.

- 17 -

E. 5.3 Die Rüge der Beklagten, die Vorinstanz habe mit ihrem Urteil vom 6. Feb- ruar 2014 die Dispositionsmaxime verletzt, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

E. 6 Widerrechtliche Persönlichkeitsverletztung

E. 6.1 Persönlichkeitsverletzung Die Vorinstanz legte unter Hinweis auf die geltende Rechtslage und in Würdigung der massgeblichen Faktoren in zutreffender Weise dar, dass und in welchem Um- fang die Berichterstattung der Beklagten in der beanstandeten Sendung die Per- sönlichkeit des Klägers verletzt (act. 78/1 Erw. Ziff. IV. 2). Um unnötige Wiederho- lungen zu vermeiden, kann mit folgenden Ergänzungen darauf verwiesen werden. Gegenstand des Film ist das Eindringen der 'Ndrangheta, der kalabrischen Mafia, in die Schweiz. Konkrete Aussage des Films ist unter anderem, dass der Kläger im Verdacht steht, in schmutzige Geschäfte der 'Ndrangheta wie Geldwäscherei verwickelt zu sein. Näher angesprochen wird insbesondere die Tätigkeit des Klä- gers bei der F._____ und G._____, welchen kriminelle Machenschaften im Fi- nanzbereich vorgeworfen werden. In diesem Zusammenhang wird auch eine Vor- strafe des Klägers erwähnt. Dass diese Vorwürfe gegen ihn erhoben werden, Strafuntersuchungen laufen und er vorbestraft ist, bestritt der Kläger nicht. Er stellte sich indessen von Anfang an auf den Standpunkt, dass die Anschuldigun- gen nicht zutreffen (act. 2 S. 4; act. 15 S. 6). Die Berichterstattung über den Klä- ger erfolgt mit voller Namensnennung (und Bildmaterial), so dass er für persönlich Bekannte sofort erkennbar ist und von weiteren Interessierten ohne grossen Auf- wand identifiziert werden kann. Es braucht keiner langen Abklärungen und Erörte- rungen um zum Schluss zu gelangen, dass diese individualisierende Berichter- stattung persönlichkeitsverletzend ist. Die Beklagte vermag den Erwägungen der Vorinstanz denn auch nichts Stichhal- tiges entgegenzusetzen. Ob das Stilmittel der Autoren des Filmbeitrages − hand- schriftliches Versehen der Portraitzeichnung des Klägers mit seinem Namen, und zwar Buchstabe für Buchstabe − als "Krönung" bezeichnet wird, wie es die Vor-

- 18 - instanz tat (act. 78/1 S. 27), oder nicht, die Beklagte wittert in dieser Bewertung Voreingenommenheit (act. 77 S. 11), ist nicht massgeblich. Es reicht aus, nüch- tern zu konstatieren, dass die Beklagte den Kläger im Kontext krimineller Ma- chenschaften im Auftrag bzw. Interesse der 'Nrangheta wiederholt mit Vor- und Nachnamen nennt und damit erkenn- und identifizierbar macht. Dass der Kläger mit seiner Geschäftstätigkeit sich an die Öffentlichkeit richtete, mag zustimmen. Daraus abzuleiten, die Berichterstattung darüber, dass der Klä- ger mutmasslich seine Geschäftstätigkeit in den Dienst der 'Nrangheta stellte, sei deshalb nicht persönlichkeitsverletzend und zulässig, ist falsch. Anzunehmen, der Kläger habe die ihm vorgeworfene Tätigkeit für die Mafia an die grosse Glocke hängen wollen, ist absurd. Ob ein schützenswertes Interesse daran bestand, die Identität des Klägers der Öffentlichkeit preis zu geben, spielt wohl eine Rolle, nicht aber bei der Frage, ob die beanstandete identifizierende Berichterstattung persön- lichkeitsverletzend ist, sondern bei der Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund vor- liegt (was der Beklagten, wie ihren Ausführungen entnommen werden kann [act. 77 S. 12], durchaus bewusst ist). Jede Persönlichkeitsverletzung ist grundsätzlich widerrechtlich. Die Widerrecht- lichkeit entfällt dann, wenn (alternativ oder kumulativ) einer der gesetzlichen Rechtfertigungsgründe gegeben ist, d.h. wenn die Verletzung durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Darauf ist im Folgenden nä- her einzugehen.

E. 6.2 Einwilligung des Klägers

E. 6.2.1 Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen wiedergege- ben und den für die konkrete Beurteilung relevanten Sachverhalt zutreffend ge- würdigt (act. 78/1 Erw. Ziff. IV. 3.1.). Es kann darauf mit folgenden Ergänzungen verwiesen werden.

E. 6.2.2 Es ist unbestritten, dass der Autor des Films, H._____, im Anschluss an ei- ne Gerichtsverhandlung, in welcher das Strafgericht von Mailand sich mit einer

- 19 - Anklage der italienischen Strafuntersuchungsbehörden gegen den Kläger wegen der im Filmbeitrag thematisierten kriminellen Machenschaften befasste, sich mit dem Kläger in einem Café zu einem Gespräch traf. Zutreffend ist auch, dass dem Kläger die Thematik und damit der Gegenstand des Gesprächs schriftlich im Vo- raus unterbreitet worden war, wenn auch in knapper Form (act. 4/2: "infiltrazione della criminalità organizzata in territorio elvetico" und "fallimento delle società fi- nanziarie zurighesi F._____-G._____ avvenuta nell'autunno 2003, con notevoli danni patrimoniali agli oltre mille investitori svizzeri ed italiani"). Ob die beiden in- tensiv über die im Film enthaltenen Vorwürfe und Beziehungen des Klägers zu Personen, denen ein nahes Verhältnis zur 'Nrangheta vorgeworfen werde, ge- sprochen haben, wie dies die Beklagte behauptet (act. 15 S. 9), vom Kläger aber bestritten wird (act. 21 S. 6), kann offen bleiben, ebenso der Anteil seines italieni- schen Verteidigers hinsichtlich des Zustandekommens des Treffens (vgl. act. 15 S. 7 und 9, act. 21 S. 4). Diese Umstände sind für den Entscheid nicht relevant, und es brauchen dazu entgegen der Auffassung der Beklagten keine Beweise abgenommen zu werden. Entscheidend ist die unbestrittene Tatsache, dass so- wohl der Kläger als auch sein italienischer Verteidiger dem Autor des Films mit- teilten, dass der Kläger im Filmbericht nicht mitwirken wolle und für ein Interview nicht zur Verfügung stehe, da ihm von der schweizerischen Strafuntersuchungs- behörde ein Äusserungsverbot auferlegt worden sei. Da es in beiden Strafverfah- ren um dieselben Vorwürfe gehe, könne er keine Aussagen zum Verfahren in Ita- lien machen, ohne auch vom Schweizer Verfahren zu sprechen (act. 15 S. 7, act. 21 S. 4 f., act. 4/6). Die Initiative zu einem persönlichen Treffen ging von H._____ aus. Schon vor dem Treffen aber auch während des Gespräches wurde H._____ auf das Äusse- rungsverbot und die Weigerung des Klägers, beim Film mitzuwirken und sich ei- nem Interview zu stellen, hingewiesen. Welche Erkenntnisse sich für den Autor aus dem "umfassenden Recherchegespräch" ergaben und mit welchem Inhalt und in welcher Form diese in den Filmbericht Eingang fanden, legte die Beklagte nicht dar. Damit muss davon ausgegangen werden, dass die Sichtweise des Klä- gers trotz Recherchegesprächs gar nicht in Erfahrung gebracht werden konnte oder diese von der Beklagten im Film nicht wiedergeben wurde, was sich beides

- 20 - mit dem Hinweis des Klägers auf das Äusserungsverbot verträgt. Unter diesen Umständen anzunehmen, der Kläger habe in die Namensnennung und Abbildung konkludent eingewilligt, bzw. zu verlangen, der Kläger hätte die Nennung seines Namens und die Abbildung explizit untersagen müssen, ist abwegig. Das Gegen- teil, das Einverständnis des Klägers zur Namensnennung explizit einzuholen, wä- re geboten gewesen. Von einem Schritt des Klägers in die Öffentlichkeit, der die identifizierende Berichterstattung zulässt, kann entgegen der Auffassung der Be- klagten (act. 15 S. 5) keine Rede sein. Ein solcher Schritt lässt sich auch aus dem Umstand, dass der Kläger H._____ seine Telefonnummer bekannt gab (act. 26 S. 6 f. und act. 27/14), nicht ableiten.

E. 6.2.3 Unbestritten und belegt ist, dass der Kläger vor der Erstausstrahlung des Films in anderen Medien im gleichen Kontext mit Namen genannt wurde (act. 15 S. 7 f. und S. 11, act. 17/5-12, act. 21 S. 6 f., act. 40/3-6, act. 66 S. 6 ff., act. 68 S. 5). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die Beklagte machte weder geltend, dass der Kläger bei diesen Berichten aktiv mitgewirkt hatte, noch dass diese Berichte diesen Eindruck vermitteln. Sie konnte daher nicht davon ausgehen, dass der Kläger selber die Öffentlichkeit gesucht hatte. Bei den genannten Medienberich- ten handelt es sich nach den Angaben der Beklagten um Presseerzeugnisse (act. 15 S. 10, act. 66 S. 13). Diese können, was die Wirkung betrifft, nicht mit der Berichterstattung im Fernsehen verglichen werden. Die Beklagte selber weist ihre Mitarbeiter in ihren publizistischen Richtlinien darauf hin, dass die Nennung durch andere Medien noch nicht allgemeine Bekanntheit schaffe und eine Nennung in ihren Sendungen eine viel nachhaltigere Wirkung habe (act. 60 S. 14 und act. 61/1 Ziff. 6.8). Es ist deshalb auch nicht von Bedeutung, ob der Kläger gegen die genannten Medienberichte vorging oder nicht. Selbst wenn er nicht dagegen vorgegangen sein sollte, liesse sich daraus nicht auf eine Zustimmung oder auch nur Duldung zur identifizierenden Berichterstattung im Rahmen einer Fernsehre- portage der Beklagten schliessen.

E. 6.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine (konkludente) Einwilligung des Klägers in die identifizierende Berichterstattung der Beklagten nicht existiert und dieser Rechtfertigungsgrund von der Vorinstanz zu Recht verneint wurde.

- 21 -

E. 6.3 Öffentliches Interesse

E. 6.3.1 Die Vorinstanz prüfte schliesslich, ob die Verletzung der Persönlichkeit des Klägers durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt ist, und berücksichtigte da- bei die besondere Bedeutung der Medien (Informationsauftrag), insbesondere im Rahmen der Gerichtsberichterstattung. Auch hier hat die Vorinstanz die massge- blichen Grundsätze dargelegt und den relevanten Sachverhalt zutreffend gewür- digt, so dass darauf mit folgenden Ergänzungen verwiesen werden kann (act. 78/1 Erw. Ziff. IV. 3.2.).

E. 6.3.2 Dass gegen den Kläger im Zeitpunkt der Ausstrahlung des Films sowohl in der Schweiz als auch in Italien Strafverfahren wegen des im Film thematisierten Sachverhaltskomplexes, namentlich wegen Beteiligung an einer kriminellen Or- ganisation ['Ndrangheta], Geldwäscherei und Betäubungsmitteldelikten, liefen, ist vom Kläger nicht bestritten, ebenso, dass im Verfahren in Italien am Strafgericht von Mailand bereits Anklage erhoben worden war (act. 1 S. 4). Gerichtsverfahren in Strafsachen sind im allgemeinen öffentlich, und es gehört unstreitig zur Aufga- be der Medien, darüber zu berichten. Schwierigkeiten bereitet zuweilen der Um- gang mit den Namen (und Abbildungen) der Beschuldigten. Solange keine (rechtskräftige) Verurteilung vorliegt, ist diesbezüglich besondere Zurückhaltung angezeigt, insbesondere wegen der Unschuldsvermutung, die auch von den Me- dien zu beachten ist. Die Gerichtsberichterstattung erfolgt daher in aller Regel in anonymisierter Form, und es braucht eine besondere Interessenlage, die die Na- mensnennung rechtfertigt. Der Informationsauftrag der Medien ist kein absoluter Rechtfertigungsgrund, vielmehr müssen Medien für den Eingriff in die Persönlich- keit einen triftigen Grund haben (BGer 5A_78/2007 Erw. 4). Daran ändern auch die (verfassungsmässige) Meinungs- und Informationsfreiheit und die Medienfrei- heit, welchen die Vorinstanz nach Auffassung der Beklagten zu wenig Beachtung geschenkt haben soll (act. 77 S. 10 und 23 ff.), nichts.

E. 6.3.3 Bei (absoluten oder relativen) Personen der Zeitgeschichte ist eine Na- mensnennung eher erlaubt. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als relati- ve Person der Zeitgeschichte zu gelten hat (seine Qualifikation als absolute Per- son der Zeitgeschichte steht nicht zur Debatte). Als relative Person der Zeitge-

- 22 - schichte wird bezeichnet, wer im Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis (Unfall, Verbrechen usw.) in das öffentliche Interesse gerückt ist. Bei solchen Per- sonen ist eine Berichterstattung grundsätzlich nur soweit gestattet, als die Tatsa- chen in engem Zusammenhang mit dem interessierenden Ereignis stehen. Sofern das öffentliche Informationsinteresse keine Namensnennung gebietet, ist eine solche unzulässig (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches, 3. Aufl., Bern 2012, Rz 12.139). In der Gerichtsbericht- erstattung ist eine Namensnennung erlaubt, wenn die Person bereits einem wei- ten Personenkreis bekannt ist, wenn die Preisgabe der Identität für die Tätigkeit der Polizei oder des Richters erforderlich ist oder in seltenen Fällen im Zusam- menhang mit besonderes Aufsehen erregenden Kapitalverbrechen (HAUS- HEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz 12.141).

E. 6.3.4 Der Kläger war bereits vor Ausstrahlung des Film "B._____" wiederholt Ge- genstand der Berichterstattung in Printmedien, und zwar im Inland wie im Aus- land. Die Vorinstanz legte detailliert dar, in welchen Regionen und Zeiträumen über den Kläger berichtet worden war. Sie hielt im Ergebnis fest, dass der Kläger zumindest im Frühling 2008 im italienischen Sprachraum der Schweiz eine gewis- se Bekanntheit erreicht haben dürfte, es aber im unmittelbaren Vorfeld der Sen- dung vom tt. Februar 2010 medial still um den Kläger gewesen sei, und schloss daraus, dass im Zeitpunkt der Ausstrahlung des Films der Kläger in weiten Teilen der Öffentlichkeit (gemeint im Tessin, dem massgeblichen Sendegebiet des Fern- sehsender E._____) kein Begriff (mehr) war. Jedenfalls könne eine allfällige Be- kanntheit nicht mit derjenigen verglichen werden, welche der Kläger durch die Ausstrahlung des Films "B._____" erfahren habe (act. 78/1 Erw. IV. 3.2.2). Die Beklagte unterliess es, sich mit diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz konkret auseinanderzusetzen, wie es ihre Pflicht gewesen wäre (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 36; BGE 138 III 374, E. 4.3.1.), weshalb an dieser Auffassung der Vorinstanz ohne weitere Prü- fung festzuhalten ist.

E. 6.3.5 Das Strafverfahren gegen den Kläger in Italien war im Februar 2010 bereits fortgeschritten. Im November 2009, wenige Monate vor der Ausstrahlung des

- 23 - Films, tagte das Mailänder Strafgericht in dieser Angelegenheit. Diese Anklage soll nach Darstellung des Klägers vom Gericht im Oktober 2010 zurückgewiesen worden sein (act. 1 S. 4). Ob dies zutrifft und aus welchen Gründen dies geschah (die Beklagte kritisierte die Darstellung des Klägers: act. 15 S. 5), ist für den Ent- scheid nicht massgeblich. Ebenso wenig interessiert der genaue Fortgang der Strafuntersuchung in der Schweiz während der Dauer des vorliegenden Prozes- ses (vgl. dazu die Kontroverse der Parteien in act. 77 S. 15 f. und act. 87 S. 8). Zugestanden ist von der Beklagten immerhin, dass anfangs Februar 2010, im Zeitpunkt der Ausstrahlung des Films, in der Schweiz noch keine Anklage erho- ben worden war (act. 15 S. 12). Unter den gegeben Umständen bestand für die Beklagte ein legitimes Interesse, über die Vorkommnisse, welche diesen Strafver- fahren zu Grunde liegen, zu berichten, was vom Kläger auch nicht in Abrede ge- stellt wird (act. 1 S. 6 unten). Streitpunkt bildet die (wiederholte) namentliche Er- wähnung des Klägers. Dass die Strafverfolgungsbehörden selber (Untersuchungsbehörden und/oder Gerichte) zum Zwecke der Überführung des Klägers, Sicherung seiner Person oder Warnung der Bevölkerung den Namen des Klägers publik machten bzw. ei- ne Publikation in den Medien veranlassten, wurde von der Beklagten nicht be- hauptet und ist damit kein Thema. Die Beklagte ist dennoch der Auffassung, dass die mit ihrer Berichterstattung bewirkte Veröffentlichung des Namens des Klägers durch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung gerechtfertigt ist. In diesem Zusam- menhang kommt dem Lebenslauf des Betroffenen zweifellos Bedeutung zu. Vor- strafen, insbesondere einschlägige, sind bekanntlich ein Indiz für eine Wiederho- lungsgefahr. Der Kläger ist zugegebenermassen im Jahre 1997 wegen Vermö- gensdelikten verurteilt worden (act. 68 S. 3); die weiterführenden Angaben im Film der Beklagten, dass es sich dabei um einen Betrug in der Höhe von Fr. 75 Mio. zum Nachteil einer Schweizer Bank handelte, bestritt er nicht (act. 60 S. 6). Dass er (auch) im Rahmen seiner Tätigkeit für die F._____ "1000 Anleger" im Gesamtbetrag von Fr. 75 Mio. betrogen haben und dafür rechtskräftig verurteilt worden sein soll, wie dies die Beklagte im vorliegenden Verfahren behauptete (act. 39 S. 13 und act. 77 S. 16 und S. 17 f.), weist er demgegenüber als ver- leumderisch zurück (act. 51 S. 7 und act. 87 S. 8). Die Darstellung der Beklagten

- 24 - ist in diesem Punkt tatsächlich nicht belegt. Die Beklagte offerierte dazu einen Ar- tikel aus dem … online, angeblich aktualisiert am 7. Oktober 2013 (act. 77 S. 18 i.V.m. act. 78/5), der eine solche Aussage allerdings gar nicht enthält (!) und selbst im gegenteiligen Fall zum rechtsgenüglichen Nachweis der behaupteten rechtskräftigen Verurteilung offensichtlich nicht taugt. Dass Vermögensdelikte wie Betrug oder dergleichen Gegenstand der im Zeitpunkt der Ausstrahlung des Films hängigen Strafuntersuchungen gegen den Kläger bildeten, machte die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht geltend. Aber selbst wenn der Kläger im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit für die F._____ und die G._____ Vermögensdelikte zum Nachteil von Anlegern begangen haben sollte, ergibt sich daraus auch unter Be- rücksichtigung der Vorstrafe aus dem Jahre 1997 keine konkrete Gefahr für weite- re Betrugstaten des Klägers, vor denen anfangs Februar 2010 zu warnen gewe- sen wäre. Der Umstand allein, dass die beiden Finanzgesellschaften F._____ und G._____ im Jahre 2003 in Konkurs fielen und keine Geschäftstätigkeit mehr aus- übten, vermag diese Gefahr − wie die Beklagte zu Recht festhält − selbstver- ständlich nicht vollständig zu bannen, geht es doch primär um die Gefahr, welche von den Repräsentanten dieser Gesellschaften ausging. Die Vorinstanz begrün- dete das Fehlen einer aktuellen Gefahr indessen nicht allein mit dem Konkurs dieser beiden Gesellschaften, sondern auch mit dem Umstand, dass der Kläger seit dem Jahre 2003 ununterbrochen im Fokus der (schweizerischen und/oder ita- lienischen) Strafverfolgungsbehörden steht. Zu ergänzen ist, dass die Beklagte nicht behauptete, dass der Kläger in der Zeit zwischen 2003 und anfangs Februar 2010 wieder eine Geschäftstätigkeit im Finanzbereich aufgenommen habe bzw. solches in Aussicht gestanden sei. Einen aktuellen Anlass, die Öffentlichkeit an- fangs Februar 2010 vor dem Kläger zu warnen, indem sie ihn als Beschuldigten der thematisierten Strafuntersuchung mit Namen nennt, bestand nicht. Ein über- wiegendes öffentliches Interesse an der Namensnennung ist somit ebenfalls zu verneinen.

E. 6.4 Widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung Über den Kläger wurde im Sendeformat "C._____" identifizierend berichtet. Im Film wird er in Verbindung mit der 'Nrangheta gebracht, und es werden zwei hän-

- 25 - gige Strafverfahren, eines in Italien, eines in der Schweiz, thematisiert. Von einer ehemaligen Mitarbeiterin werden ihm Straftaten und damit ehrenrührige Machen- schaften vorgeworfen, und es wird über einer Verurteilung aus dem Jahre 1997 berichtet. Diese Umstände verletzen die Persönlichkeit des Klägers im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB. Weder willigte der Kläger in diese Verletzung ein, noch be- stand daran ein überwiegendes öffentliches Interesse. Das öffentliche Informa- tionsinteresse gebot keine Namensnennung. Weitere Rechtfertigungsgründe, das Gesetz spricht vom überwiegenden privaten Interesse und von weiteren gesetzli- chen Tatbeständen (wie Notwehr, Amtspflicht etc.), stehen nicht zur Debatte. Die Verletzung der Persönlichkeit des Klägers erweist sich damit als widerrechtlich im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB.

E. 7 Folgen einer widerrechtlichen Persönlickeitsverletzung Die Vorinstanz hielt fest, dass der Film "B._____" nach wie vor auf der Website des E._____ einsehbar sei und die Verletzung zum jetzigen Zeitpunkt andaure. Die Anonymisierung des Namens des Klägers sei das mildeste Mittel, um die Persönlichkeitsverletzung zu beenden. Auch die Publikation des Urteils im Sen- degefäss "C._____" und auf der Website der Beklagten sei eine geeignete Mass- nahme, um den Störungszustand zu beseitigen. Dadurch bestehe die Chance, dass der gleiche Adressatenkreis die Publikation zur Kenntnis nehme. Diese zu- treffenden Erwägung wurden von der Beklagten nicht beanstandet, so dass es dabei sein Bewenden hat. Die Berufung ist demzufolge abzuweisen, und es ist das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

E. 8 Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte sowohl für das erstinstanz- liche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren kosten- (und entschädi- gungs-) pflichtig (§ 64 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 ZPO/ZH und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid der Vorinstanz über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde von der Beklagten für den Fall ihres Unterliegens nicht beanstandet. Dispositiv

- 26 - Ziff. 3 bis 5 des vorinstanzlichen Urteils sind somit ebenfalls zu bestätigen, mit Ausnahme der Höhe der von der Beklagten an den Kläger zu leistenden Prozess- entschädigung (Dispositiv Ziff. 5). Diesbezüglich bleibt der Entscheid der Kammer im Beschwerdeverfahren RB140011 vorbehalten. Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.− festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 und § 5 Abs. 1 GebV OG) und die Parteientschädi- gung für die Kosten der berufsmässigen Vertretung des Klägers auf Fr. 4'500.− (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO und Art. § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 sowie § 5 Abs. 1 AnwGebV; Ersatz für Mehrwertsteuer wurde nicht beantragt). Von der Beklagten zusätzlich zu entschädigen sind die Auslagen des Klägers bzw. seines Vertreters im Betrag von Fr. 1'560.− für die Übersetzung der Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 11. Dezember 2014 (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO; act. 95). Insgesamt beläuft sich die Parteientschädigung auf Fr. 6'060.−. Sie ist direkt dem Parteivertreter zuzusprechen (OGer ZH PF110018). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. In Einschränkung des Akteneinsichtsrechts wird der Beklagten keine Ein- sicht in die vollständige Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom
  2. Dezember 2014 (act. 88 und 93) gewährt, sondern lediglich in den mit Abdeckungen versehenen Dispositivauszug (act. 89/2 und 94).
  3. Eröffnung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 6. Februar 2014 wird bestätigt, mit Ausnahme der Höhe der Prozessentschädigung gemäss Dispositiv Ziff. 5, diesbezüglich bleibt der Entscheid der Kammer im Beschwerdeverfahren RB140011 vorbehalten.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.− festgesetzt. - 27 -
  6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  7. Die Beklagte wird verpflichtet, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'060.− zu bezahlen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von act. 98, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, zu den Akten des Beschwerdeverfahrens RB140011 und an die Obergerichtskasse, je ge- gen Empfangsschein.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Diggelmann MLaw D. Weil versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB140038-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Ersatzrichter lic. iur. H. Meister und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil. Beschluss und Urteil vom 10. April 2015 in Sachen Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch lic. iur. X._____, gegen A._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom

6. Februar 2014, Proz. CG130005

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 60 S. 2 f.) "Es sei die Beklagte unter Strafandrohung bei Ungehorsam zu verpflichten, im auf deren homepage abrufbaren Film B._____, alle Hinweise (insbeson- dere Namen und Bilder), welche die Identifizierung des Klägers ermöglichen, zu löschen oder anderweitig unkenntlich zu machen; Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte mit dem am tt. Februar 2010 im Tessiner Fernsehen ausgestrahlten Film B._____ durch identifizie- rende Berichterstattung die Persönlichkeit des Klägers verletzt hat; Es sei die Beklagte zu verpflichten, das Urteil in diesem Verfahren im Rah- men des Sendegefässes C._____ und auf ihrer homepage mitzuteilen […]

1. Es seien im vorgenannten Film folgende Bilder zu anonymisieren bzw. unkenntlich zu machen:

- Zeit: 06.30 - 07.00, Gruppenbild auf dem der Kläger ersichtlich ist;

- Zeit: 01.12.18, Polizeirapport auf dem der Name des Kläger lesbar ist;

- Zeit: 01.14.36 - 01.15.00, Gruppenbild auf dem der Kläger ersichtlich ist;

- Zeit: 01.29.00 - 01.29.25, Gruppenbild im Epilog auf dem der Kläger ersichtlich ist;

- Zeit: 01.31.04, Name des Klägers in eingeblendeten Prozessakten.

2. Es seien folgende Ausschnitte aus dem Film zu entfernen:

- Zeit: 00.17.56, Zeichnung des Klägers;

- Zeit: 00.18.13 - 00.18.21, Zeichnung des Klägers.

3. Eventualiter seien folgende Ausschnitte des Films unkenntlich zu machen:

- Zeit: 00.17.56, Zeichnung des Klägers;

- Zeit: 00.18.13 - 00.18.21, Zeichnung des Klägers.

4. Es seien folgende Nennungen des Namens des Klägers mit einem Piepton oder einer ähnlichen Massnahme zu überblenden bzw. zu entfernen:

- Zeit: 00.17.54 - 00.20.25, je sieben Namensnennungen durch Frau D._____ und die übersetzende Off-Stimme im Kommentar;

- Zeit: 01.09.00 - 01.10.00, je drei Namensnennungen durch Frau D._____ und die übersetzende Off-Stimme im Kommentar;

- Zeit: 01.10.34, Namensnennung durch die Off-Stimme;

- Zeit: 01.12.02, Namensnennung durch die Off-Stimme;

- Zeit: 01.12.02 - 01.12.46, zwei Namensnennungen durch die Off- Stimme;

- 3 -

- Zeit: 01.14.56, Namensnennung durch die Off-Stimme;

- Zeit: 01.24.37 - 01.26.25, Namensnennung durch Frau D._____ und die übersetzende Off-Stimme im Kommentar.

5. Eventualiter seien folgende vollständige Namensnennungen des Klä- gers durch seine Initialen "A._____" zu ersetzen:

- Zeit: 00.17.54 - 00.20.25, je sieben Namensnennungen durch Frau D._____ und die Off-Stimme im Kommentar;

- Zeit: 01.09.00 - 01.10.00, je drei Namensnennungen durch Frau D._____ und die übersetzende Off-Stimme im Kommentar;

- Zeit: 01.10.34, Namensnennung durch die Off-Stimme;

- Zeit: 01.12.02, Namensnennung durch die Off-Stimme;

- Zeit: 01.12.02 - 01.12.46, zwei Namensnennungen durch die Off- Stimme;

- Zeit: 01.24.37 - 01.26.25, Namensnennung durch Frau D._____ und die übersetzende Off-Stimme im Kommentar." Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 6. Februar 2014:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils folgende Namensnennungen des Klägers im von ihrem Fern- sehsender E._____ am tt. Februar 2010 erstmals ausgestrahlten und seither auf der Website des E._____ abrufbarem Film "B._____" unkenntlich zu ma- chen (oder diesen Film von ihrer Website zu entfernen): In folgenden Sequenzen ist der Name des Klägers visuell zu anonymisieren bzw. unkenntlich zu machen:

- Zeit: 00.18.22, lesbarer Name des Klägers in eingeblendetem Zei- tungsartikel;

- Zeit: 00.18.44, lesbarer Name des Klägers handschriftlich auf Portrait des Klägers angebracht;

- Zeit: 01.12.18, lesbarer Name des Klägers auf eingeblendetem Polizei- rapport;

- 4 -

- Zeit: 01.31.04, lesbarer Name des Klägers auf eingeblendeten Pro- zessakten. In folgenden Sequenzen ist der Name des Klägers auditiv zu anonymisieren bzw. zu entfernen:

- Zeit: 00.17.54 - 00.20.25, je sieben Namensnennungen durch D._____ und die übersetzende Off-Stimme;

- Zeit: 01.09.00 - 01.10.00, je drei Namensnennungen durch D._____ und die übersetzende Off-Stimme;

- Zeit: 01.10.34, Namensnennung durch die Off-Stimme;

- Zeit: 01.12.02 - 01.12.46, zwei Namensnennungen durch die Off- Stimme;

- Zeit: 01.14.56, Namensnennung durch die Off-Stimme;

- Zeit: 01.24.37 - 01.26.25, Namensnennung durch D._____ und die übersetzende Off-Stimme.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dieses Urteil dem Publikum im Rahmen des Sendegefässes "C._____" und auf ihrer Website mitzuteilen.

3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten, inklusive die Kosten für das Berufungsverfahren LB120040, werden der Beklagten auferlegt. Vorzumerken ist, dass die Be- klagte die Kosten für das Berufungsverfahren bereits geleistet hat.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klä- gers eine Prozessentschädigung von Fr. 9'800.– zu bezahlen und dem Klä- ger die Weisungskosten von Fr. 420.– zu ersetzen. 6./7. (Mitteilung/Rechtsmittel)

- 5 - Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 77 S. 2): "1. Die Berufung sei gutzuheissen und es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 6. Februar 2014 vollumfänglich aufzuheben.

2. Eventuell sei die Berufung gutzuheissen und das Urteil an die erste Instanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klä- gers/Berufungsbeklagten, eventualiter des Staates." des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 87 S. 2): "Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen." Erwägungen:

1. Sachverhalt/Prozessverlauf 1.1. Der Fernsehsender E._____, den die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) betreibt, strahlte am tt. Februar 2010 im Rahmen der Sendung "C._____" einen Film mit dem Titel "B._____" aus. Der Kläger und Berufungsbe- klagte (nachfolgend Kläger) wurde in diesem Film wiederholt namentlich erwähnt und bildlich dargestellt, letzteres im Rahmen einer Videosequenz einer Überwa- chungskamera und in Form einer handgefertigten Zeichnung. Es wurde über lau- fende Strafverfahren in der Schweiz und Italien gegen den Kläger sowie eine frühere Verurteilung des Klägers berichtet. Thema des Films war das Eindringen der kalabresischen 'Ndrangheta in die Schweiz, insbesondere im Tessin. 1.2. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2010 reichte der Kläger bei der Vorinstanz Klage gegen die Beklagte ein mit folgendem Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): "Es sei die Beklagte unter Strafandrohung bei Ungehorsam zu ver- pflichten, im auf deren homepage abrufbaren Film B._____, alle Hin- weise (insbesondere Namen und Bilder), welche die Identifizierung des

- 6 - Klägers ermöglichen, zu löschen oder anderweitig unkenntlich zu ma- chen; eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte mit dem am tt. Februar 2010 im Tessiner Fernsehen ausgestrahlten Film B._____ durch identi- fizierende Berichterstattung die Persönlichkeit des Klägers verletzt hat; es sei die Beklagte zu verpflichten, das Urteil in diesem Verfahren im Rahmen des Sendegefässes C._____ und auf ihrer homepage mitzu- teilen." Mit der Replik erweiterte der Kläger sein Rechtsbegehren wie folgt (act. 21 S. 2): "… es sei daselbst (gemeint auf ihrer Homepage) zu vermerken, dass der beanstandete, ausgestrahlte Beitrag Namensnennungen und Bilder des Klägers enthält, welche dessen Persönlichkeitsrechte verletzen." Das Hauptverfahren wurde schriftlich durchgeführt. Nach dessen Abschluss fand am 23. November 2011 eine Referentenaudienz mit Vergleichsverhandlung statt (Prot. I S. 12 ff.); der dort abgeschlossene Vergleich (act. 31) wurde von beiden Parteien widerrufen (act. 32 und act. 33). Die Vorinstanz fällte daraufhin am

23. Dezember 2011 folgendes Urteil (Prot. I S. 13, act. 41 S. 10 f.): "1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Persönlichkeitsrechte des Klägers durch Nennung seines vollständigen Namens und Bildpublikation im von ihrem Fernsehsender E._____ im Rahmen der Sendung "C._____" am tt. Februar 2010 erstmals ausge- strahlten und seither auf der Website des E._____ abrufbaren Film "B._____" widerrechtlich verletzt hat.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, bis spätestens 30 Tage nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils sämtliche Namensnennungen des Klägers im von ihrem Fernsehsender E._____ am tt. Februar 2010 erstmals ausgestrahlten und seither auf der Website des E._____ abrufbarem Film "B._____" audiovisuell unkenntlich zu machen oder diesen Film von der Website zu entfernen.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, dieses Urteil dem Publikum im Rahmen des Sendegefässes "C._____" und auf ihrer Website mitzuteilen. 4.-6. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 7./8. (Mitteilung/Rechtsmittel)" Die Beklagte erhob gegen dieses Urteil Berufung und beantragte, das angefoch- tene Urteil aufzuheben, eventuell das Urteil an die erste Instanz zurückzuweisen (act. 39 S. 2). Der Kläger beantragte die Abweisung der Berufung und wiederholte sein Rechtsbegehren, wobei er die vorgenannte Klageerweiterung nicht mehr er-

- 7 - wähnte (act. 51 S. 2). Letzteres wertete die Kammer als sinngemässen Rückzug der Klageerweiterung, merkte dies mit Beschluss vom 21. Februar 2013 vor und schrieb das Verfahren in diesem Umfang als erledigt ab. Gleichzeitig hob sie das Urteil der Vorinstanz vom 23. Dezember 2011 auf und wies die Sache zur Ergän- zung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück (act. 54 = act. 56). Die Kammer erwog, dass zum einen das Rechtsbegehren des Klägers − es sei die Beklagte zu verpflichten, "alle Hinweise (insbesondere Namen und Bilder), welche die Identifizierung des Klägers ermöglichen, zu löschen oder anderweitig unkennt- lich zu machen" − die Anforderungen an das Bestimmtheitsgebots nicht erfülle. Der Kläger habe diese Hinweise, unter präziser Zeitangabe im Filmbeitrag, zu konkretisieren. Zum anderen sei der für die Beurteilung der Klage massgebliche Sachverhalt zu unbestimmt und unvollständig, was ebenfalls zu verbessern sei. Die Vorinstanz, so die Kammer, habe dem Kläger Gelegenheit zu geben, das Rechtsbegehren und die Tatsachenbehauptungen klarzustellen und zu ergänzen. In Nachachtung des obergerichtlichen Entscheides setzte die Vorinstanz dem Kläger am 7. Mai 2013 Frist an, um seine Rechtsbegehren und tatsächlichen Vor- bringen zu ergänzen (act. 57). Mit Eingabe vom 27. August 2013 kam der Kläger dieser Aufforderung nach (act. 60). Die Beklagte nahm am 15. Oktober 2013 dazu schriftlich Stellung (act. 66). Weitere Stellungnahmen erfolgten am 31. Oktober 2013 (act. 68, Kläger) und am 5. Dezember 2013 (act. 72, Beklagte). Am 6. Februar 2014 fällte die Vorinstanz den Endentscheid: Zunächst bewilligte sie dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihm einen unentgelt- lichen Rechtsvertreter. Sodann wies sie den Antrag des Klägers auf Edition des Films vom tt. Februar 2010 des Sendegefässes "C._____" im Tessiner Fernsehen (TSI) mit dem Titel B._____ auf einer DVD ab. Schliesslich hiess sie die Klage un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten gut (act. 78/1 [= act. 74]). Der genaue Wortlaut des Dispositivs ist eingangs wiedergegeben. 1.3. Die Beklagte erhob mit Eingabe vom 15. Mai 2014 innert Frist Berufung gegen das Urteil und stellte die eingangs genannten Anträge (act. 75/2 und 77 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO). Die beiden Beschlüsse − Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Abweisung des Editionsantra-

- 8 - ges − blieben unangefochten. Gegenstand einer von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im eigenen Namen erhobenen Beschwerde bildet die Höhe der ihm per- sönlich zugesprochenen Prozessentschädigung (Dispositiv Ziff. 5 des vorinstanz- lichen Urteils). Darüber wird im Rahmen des Beschwerdeverfahrens RB140011 zu entscheiden sein; da die Parteien nicht identisch sind, wurde von einer Verei- nigung der beiden Rechtsmittelverfahren abgesehen. Der Auflage der Vorsitzenden, einen Kostenvorschuss zu leisten, kam die Beklag- te aufforderungsgemäss nach (act. 79-81). Am 1. Juli 2014 reichte sie im Rahmen einer Noveneingabe eine neue Beweisurkunde ein (act. 82 f.). Der Kläger erstattete mit Eingabe vom 5. Januar 2015 fristgerecht die Berufungs- antwort mit dem Antrag, die Berufung sei abzuweisen (act. 87). In prozessualer Hinsicht ersuchte er a) um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und

b) um Beschränkung der (Akten-) Einsicht der Beklagten in die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 11. Dezember 2014, welche er mit der Berufungsant- wort in einer vollständigen Version für das Gericht (act. 88) und einer mit Abde- ckungen und Auslassungen versehenen Version für die Beklagte (act. 89/2) ein- reichte. Nachdem der Kläger die genannte, original in italienisch verfasste Verfü- gung aufforderungsgemäss in deutscher Übersetzung nachgereicht hatte (act. 93 und 94), setzte die Kammer der Beklagten mit Beschluss vom 13. März 2015 Frist an, um zum Antrag auf Beschränkung der Akteneinsicht Stellung zu nehmen. Gleichzeitig bewilligte sie dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung und be- stellte ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 96). Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 26. März 2015 zum prozessualen Antrag des Klägers Stellung. Sie verzichtete darauf, einen An- trag zu stellen, und überliess es dem Gericht, von Amtes wegen darüber zu befin- den (act. 98). Ein Doppel dieser Stellungnahme ist dem Kläger mit dem vorlie- genden Entscheid zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz wertete die beanstandeten Filmpassagen, in welchen der Kläger mit Namen genannt wird, allesamt als persönlichkeitsverletzend: Dem Kläger

- 9 - würden kriminelle Machenschaften im Finanzbereich vorgeworfen und er werde in Beziehung zur kalabrischen Mafia ('Ndrangheta) gebracht. Erwähnt werde auch eine Vorstrafe des Klägers. Dadurch werde sein gesellschaftliches Ansehen emp- findlich beeinträchtigt (act. 78/1 S. 26 ff.). Rechtfertigungsgründe, so die Vorinstanz, lägen nicht vor. Eine explizite Einwilli- gung des Klägers existiere nicht. Aus der Tatsache, dass sich der Kläger vor Aus- strahlung der Sendung mit einem Autor des Beitrages getroffen habe, lasse sich auch keine konkludente Einwilligung ableiten, zumal der Kläger darauf hingewie- sen habe, dass ihm von der Bundesanwaltschaft ein Äusserungsverbot auferlegt worden sei. Auch eine allfällige Duldung früherer identifizierender Berichterstat- tung in anderen Medien bedeute keine Einwilligung. Der Kläger sei, so die Vor- instanz weiter, keine absolute Person der Zeitgeschichte. Trotz der Tatsache, dass über ihn bereits in anderen Medien berichtet worden sei, handle es sich bei ihm auch (knapp) nicht um eine relative Person der Zeitgeschichte. Hinzu komme, dass eine Berichterstattung im (Tessiner-) Fernsehen eine viel nachhaltigere Wir- kung habe als Berichte in der Presse (a.a.O. S. 30 f.). Das öffentliche Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung wiege weniger schwer als das Inte- resse des Klägers auf Wahrung seiner Privatsphäre, zumal die erhobenen Vor- würfe erst Gegenstand einer Strafuntersuchung seien, wo die Unschuldsvermu- tung gelte, was auch von den Medien im Rahmen ihrer Berichterstattung beson- ders zu berücksichtigen sei. Dies habe die Beklagte unterlassen. Ein aktuelles Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit, das die Namensnennung gerechtfertigt hätte, habe im Februar 2010, im Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung, nicht vorge- legen: Gegenstand der Kritik der Sendung bilde die Tätigkeit des Klägers für die Finanzunternehmen F._____ (F._____) und G._____ (G._____). Über diese sei bereits im Jahr 2003 der Konkurs eröffnet worden und seit diesem Zeitpunkt be- finde sich der Kläger im Fokus der Strafuntersuchungsbehörden (a.a.O. S. 32 ff.). Der Film sei auf der Website des E._____ nach wie vor einsehbar und die Verlet- zung der Persönlichkeit des Klägers dauere daher an. Diese sei von der Beklag- ten dadurch zu beseitigen, dass die Nennung des Namens des Klägers unkennt- lich gemacht werde. Die Publikation des Urteils im Sendegefäss "C._____" und

- 10 - auf der Website der Beklagten sei ein weiteres geeignetes Mittel, um den Stö- rungszustand zu beseitigen (a.a.O. S. 37 f.).

3. Beanstandungen/Stellungnahme 3.1. Die Beklagte rügt in ihrer Beschwerdebegründung (act. 77) vorab die Ver- letzung der Dispositionsmaxime. Dem Kläger sei vom Gericht mehr zugesprochen worden, als er mit seinem Rechtsbegehren verlangt habe. So gehe die ihr aufer- legte Verpflichtung, einzelne Filmsequenzen zu anonymisieren bzw. zu entfernen, über das Rechtsbegehren des Klägers hinaus. Unzulässig sei auch die Verpflich- tung, das Urteil dem Publikum mitzuteilen, da das Obergericht im ersten Beru- fungsverfahren mit Urteil vom 21. Februar 2013 den Rückzug des klägerischen Rechtsbegehrens, sie, die Beklagte, habe die Feststellung der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte zu publizieren, vorgemerkt und das Verfahren in diesem Punkt als erledigt abgeschrieben habe (a.a.O., S. 8 und S. 10 f.). Die Vorinstanz, so die Beklagte weiter, habe den massgeblichen Sachverhalt in verschiedener Hinsicht nicht richtig festgestellt: Im Rahmen (gemeint wohl: im Vorfeld) der Berichterstattung habe der Kläger mit dem Autor des Beitrages ein umfassendes Recherchegespräch geführt. Aus den konkreten Umständen dieses Gespräches habe sie, die Beklagte, auf die konklu- dente Einwilligung des Klägers in die Berichterstattung mit Namensnennung schliessen dürfen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits vorher häufig in anderen Medien genannt worden sei. Die Vorinstanz habe es versäumt, die unterschiedlichen Darstellungen der Parteien zu den Umständen des Recherchegespräches im Rahmen eines Beweisverfahrens zu prüfen und zu würdigen (a.a.O., S. 12 ff.). Was das öffentliche Interesse an der Berichterstattung betreffe, sei die Annahme der Vorinstanz, dass keine Anklage gegen den Kläger am Bundesstrafgericht rechtshängig sei, falsch. Die Vorinstanz habe ihre Sachverhaltsbehauptungen und die angebotenen Beweisurkunden nicht berücksichtigt. Dass die Annahme der Vorinstanz falsch sei, so die Beklagte in ihrer Noveneingabe vom 1. Juli 2014

- 11 - (act. 82), ergebe sich auch aus der Medienmitteilung der Bundesanwaltschaft vom tt. Juni 2014 (act. 83). Der Kläger, so die Beklagte in der Berufungsbegrün- dung weiter, sei eine relative Person der Zeitgeschichte: Er sei wegen Betrugs an 1700 Anlegern mit einem Schaden von Fr. 75 Mio. zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und darüber sei mehrheitlich in den Jahren 2008 und 2009 berichtet worden. Entgegen der Annahme der Vorinstanz liege diese Sache nicht über zehn Jahre zurück. Falsch sei im Weiteren die Feststellung der Vorinstanz, ein Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit sei zu verneinen. Dieses Schutzbedürfnis sei mit der Eröffnung des Konkurses über die Firmen, mittels welchen der Kläger (zu- sammen mit anderen) Anleger betrogen habe, nicht dahingefallen. Strafrechtlich verantwortlich sei nicht die juristische Person, sondern die für die Gesellschaft handelnde natürliche Person (a.a.O., S. 15 ff.). Die Vorinstanz, so die Beklagte, habe auch das Recht verschiedentlich falsch an- gewendet: Mit ihrem Entscheid widerspreche die Vorinstanz der Rechtsprechung des Bun- desgerichts, wonach im Falle einer relativ prominenten Person bei einer besonde- ren Interessenlage und bei einem Strafverdacht die identifizierende Berichterstat- tung zulässig sei. Dies gelte auch im Falle zurückliegender Straftaten, wenn ein Zusammenhang zwischen der Vorstrafe und der Berichterstattung über erneut begangene Straftaten bestehe. Die Vorinstanz habe dem Kläger die Qualifikation als relativ prominente Person abgesprochen, dabei aber die massgeblichen Ele- mente für eine Beurteilung − Art, Dauer, Anzahl und Schwere der begangenen Delikte − nicht berücksichtigt (a.a.O., S.19 f.). Indem der Kläger in Kenntnis der Thematik und der geplanten Schilderung der Ereignisse mit dem Autor des Films ein Recherchegespräch geführt habe, ohne die Nennung seines Namens zu verbieten, habe sie von einer konkludenten Ein- willigung ausgehen können, zumal der Kläger die Namensnennung in anderen Publikationen toleriert habe (a.a.O., S. 20 ff.). Die Vorinstanz habe auch zu Unrecht festgestellt, dass die Unschuldsvermutung empfindlich verletzt worden sei. Im beanstandeten Dokumentarfilm sei stets und

- 12 - explizit darauf hingewiesen worden, dass zu den wesentlichen Vorwürfen erst An- klage resp. Strafuntersuchungen vorlägen. Für die Zulässigkeit der identifizieren- den Berichterstattung spiele auch die Glaubwürdigkeit der Informationsquelle eine wichtige Rolle. Beim Kläger stammten die Informationen von Strafuntersuchungs- und Gerichtsinstanzen und damit von anerkannten Publikationsorganen, weshalb keine besondere Zurückhaltung geboten gewesen sei. Der Kläger habe den Inhalt des beanstandeten Filmberichts erst in seiner letzten, der Vorinstanz unaufgefor- dert eingereichten Eingabe vom 31. Oktober 2013 bestritten. Zuvor habe er es un- terlassen, die Richtigkeit zu bestreiten (a.a.O., S. 22 f.). Die Beurteilung der Persönlichkeitsverletzung als widerrechtlich basiere schliess- lich auf einer ungenügenden Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen. Die Medienfreiheit gewähre die Freiheit der Medien und verbiete die Zensur. Die Öffentlichkeit habe ein Interesse an den Informationen, welche im beanstandeten Film enthalten seien. Die Gerichtsberichterstattung sei der verlängerte Arm der Gerichtsöffentlichkeit und müsse deshalb uneingeschränkt möglich sein. Die Mei- nungsäusserungsfreiheit sei ein wesentlicher Pfeiler einer demokratischen Ge- sellschaft. Darunter falle auch die Programmgestaltungsfreiheit von Medienunter- nehmen. Ein Vorrang des privaten Interesses des Klägers an Anonymisierung, was einer Zensur gleichkomme, sei nur gestützt auf eine Güterabwägung mög- lich. Die Vorinstanz habe diese Abwägung unterlassen. Im Rahmen einer solchen Abwägung wären insbesondere auch die verschärften Voraussetzungen für Zen- surmassnahmen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 266 ZPO zu beachten (a.a.O., S. 23 ff.). 3.2. Der Kläger widerspricht dem Einwand der Beklagten, die Vorinstanz habe die Dispositionsmaxime verletzt: Die Vorinstanz habe ihm nicht mehr zugespro- chen, als er mit seinem ursprünglichen Rechtsbegehren, das er mit seiner Einga- be vom 27. August 2013 ergänzt und präzisiert, nicht aber ersetzt habe, verlangt habe. Auch habe er das schon im ursprünglichen Rechtsbegehren enthaltene Be- gehren, das Urteil sei von der Beklagten im Rahmen des Sendegefässes "C._____" und auf ihrer Homepage mitzuteilen, nicht zurückgezogen, und dieses

- 13 - Begehren sei auch vom Abschreibungsbeschluss des Obergerichts nicht betroffen (act. 87 S. 4 f.). Ein umfassendes Recherchegespräch zwischen ihm und dem Autor des Films habe es nicht gegeben. Er habe von Anfang an darauf hingewiesen, dass es ihm nicht erlaubt sei, sich zum Verfahren zu äussern, und zum Ausdruck gebracht, dass er keine Berichterstattung über seine Person wünsche. Eine konkludente Einwilligung liege nicht vor. Eine solche lasse sich auch nicht aus seinem Verhal- ten gegenüber den Verfassern anderer Medienberichte ableiten. Dabei handle es sich ohnehin um eine Rechtsfrage, welche einem Beweisverfahren nicht zugäng- lich sei (a.a.O., S. 6 f.). Die Darstellung der Beklagten zum laufenden Strafverfahren sei unzutreffend. Ei- ne erste Anklage gegen ihn und weitere Mitangeklagte sei vom Bundesstrafge- richt am 28. Februar 2012 zurückgewiesen worden. Mit Entscheid vom 23. Januar 2014 sei auch eine zweite Anklage zurückgewiesen worden. Weder im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch aktuell sei ein Gerichtsverfahren gegen den Kläger im Gang. Die Bundesanwaltschaft habe sodann mit Verfügung vom

11. Dezember 2014 das Strafverfahren gegen ihn und die weiteren Mitbeschuldig- ten wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation eingestellt. Diesbezüglich sei jetzt seine Unschuld festgestellt. Die Ausführungen der Beklagten zu seiner Vorstrafe seien ebenfalls falsch. Richtig sei, dass er vor mehr als zehn Jahren wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, nicht aber wegen Be- trugs an 1700 Anlegern. Soweit ersichtlich werde er auch nach über zehnjähriger Strafuntersuchung nicht beschuldigt, mittels diverser Scheinfirmen, insbesondere der F._____, Anleger betrogen zu haben. Vor einer Verurteilung gelte die Un- schuldsvermutung. Eine identifizierende Berichterstattung sei in einem solchen Verfahrensstadium nur ausnahmsweise zulässig. Die dafür geltenden Vorausset- zungen − Schwere der Tat, Fahndungsinteresse und öffentliche Sicherheit oder Bekanntheit des Beschuldigten − hätten nicht vorgelegen (a.a.O., S. 8 f.). Er sei eine Privatperson und keine relative Person der Zeitgeschichte. Eine kon- kludente Einwilligung in die identifizierende Berichterstattung könne nicht ange- nommen werden. In Verlautbarungen von Gerichtsinstanzen sei er nicht nament-

- 14 - lich genannt worden. Die Behauptung der Beklagten, ihr Filmjournalist habe ihm mitgeteilt, dass der Film schwere Vorwürfe und wiederholt deliktisches Verhalten thematisiere, sei neu und unzulässig, da diese bereits vor Vorinstanz hätte vorge- bracht werden können, überdies sei die Behauptung unzutreffend. Falsch sei, dass im Film stets und explizit auf die Unschuldsvermutung hingewiesen worden sei. Der floskelartige Hinweis im Nachspann sei unzureichend. Er wehre sich im Strafverfahren gegen die zu Unrecht erhobenen Deliktsvorwürfe. Im vorliegenden Zivilverfahren habe er sich von Anfang an gegen die identifizierende Berichterstat- tung gewehrt, welche unabhängig von den bestrittenen Deliktsvorwürfen unzuläs- sig sei. Er habe aber bereits bei der Vorinstanz geltend gemacht, dass die Be- klagte die Unschuldsvermutung verletzt habe, so zum Beispiel in seiner Eingabe zur Ergänzung des Rechtsbegehrens vom 27. August 2013 (a.a.O., S. 10 f.). Ein Verzicht auf die Namensnennung und Portraitzeichnungen hätte die Medien- bzw. Informationsfreiheit nicht beeinträchtigt, wie das Beispiel der Berichterstat- tung in der Rundschau zeige. Trotz Öffentlichkeitsprinzip im Gerichtsverfahren sei eine Namensnennung in der Berichterstattung nur ausnahmsweise zulässig. Schützenswerte Interessen, seinen Namen zu nennen, hätten nicht vorgelegen. Die identifizierende Berichterstattung habe mehrere Jahre lang sein wirtschaftli- ches Fortkommen mitbeeinträchtigt, die Prangerwirkung sei auch eine psychische Belastung (Schlafstörungen, Scham) für ihn gewesen. Der medialen Meinungs- äusserungsfreiheit komme kein genereller Vorrang zu. Gewichtige Gründe des Persönlichkeitsschutzes, namentlich Schutz vor unnötiger Prangerwirkung, recht- fertige eine Einschränkung dieser Freiheit. Seine Anträge seien zudem verhält- nismässig. Er verlange kein Publikationsverbot sondern lediglich die Anonymisie- rung (a.a.O., S. 12 f.). 3.3. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 26. März 2015 zum prozessualen Antrag des Klägers um Beschränkung der Akteneinsicht hielt die Beklagte fest, dass die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Kläger wegen Teilnahme an einer kriminellen Organisation für den Ausgang des vorliegenden Prozesses irre- levant sei (act. 98).

- 15 - 3.4. Die Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren sind hier verknappt dargestellt. Die nachstehenden Erwägungen berücksichtigen hingegen alle Vor- bringen, und zwar auch dann, wenn dies nicht ausdrücklich vermerkt ist.

4. Anwendbares Verfahrensrecht 4.1. Der Kläger reichte die Klage bei der Vorinstanz am 25. Oktober 2010 und damit unter der Herrschaft der alten (zürcherischen) Zivilprozessordnung (ZPO/ZH) ein (act. 1). Gemäss Art. 404 Abs. 1 der schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), welche kurz darauf, am 1. Januar 2011 in Kraft trat, hatte die Vor- instanz für ihr Verfahren die Bestimmungen der zürcherische Zivilprozessordnung zu beachten, und zwar bis zu ihrem Endentscheid und damit auch für die Pro- zessphase nach der Aufhebung ihres ersten Endentscheids vom 23. Dezember 2011 und der Rückweisung der Sache durch die Kammer. Wie schon im ersten Berufungsverfahren kommen demgegenüber für das vorliegende Rechtsmittelver- fahren die Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung zur Anwen- dung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). 4.2. Die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen, welche von Amtes wegen zu prüfen und vorliegend zu bejahen sind, werfen keine besonderen Fragen auf, so dass sich dazu weitere Ausführungen erübrigen. 4.3. Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten, dass die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Kläger wegen Teilnahme an einer kriminellen Or- ganisation für den Entscheid in der vorliegenden Streitsache irrelevant ist. Ist die- ser Vorgang für die Entscheidfindung von keinerlei Bedeutung, kann der Beklag- ten durch eine Beschränkung der Einsicht in die Begründung der Einstellungsver- fügung der Bundesanwaltschaft vom 11. Dezember 2014 (act. 89/2 und 94) kein Nachteil erwachsen. Dem prozessualen Antrag des Klägers kann daher ohne Weiteres entsprochen werden.

5. Dispositionsmaxime 5.1. Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte, den Namen des Klägers in meh- reren Sequenzen, die sie mit konkreter Zeitangabe bezeichnete, visuell zu ano-

- 16 - nymisieren bzw. unkenntlich zu machen (act. 78/1, Dispositiv Ziff. 1.). Darunter befinden sich die Sequenzen "Zeit: 00.18.22, lesbarer Name des Klägers in ein- geblendetem Zeitungsartikel" und "Zeit: 00.18.44, lesbarer Name des Klägers handschriftlich auf Portrait des Klägers angebracht". Diese beiden Sequenzen sind im Rechtsbegehren des Klägers, wie er es mit Eingabe vom 27. August 2013 ergänzte und präzisierte, nicht explizit aufgeführt (act. 60 S. 2). Zur Ermittlung des Inhalts des Rechtsbegehrens ist allerdings nicht allein auf seinen Wortlaut abzu- stellen sondern auch auf dessen Begründung. Darin führte der Kläger aus, dass in der Zeit zwischen 00.17.54 - 00.20.20 sein Name von D._____ und der Off- Stimme je sieben Mal erwähnt und zwei Mal schriftlich im Bild eingeblendet werde (act. 60 S. 8, Hervorhebungen durch den Verfasser). Damit sind genau die oben erwähnten beiden Sequenzen gemeint. Die Vorinstanz sprach dem Kläger somit nicht mehr zu, als er verlangte. 5.2. Die Forderung des Klägers, das Urteil im vorliegenden Verfahren sei von der Beklagten im Rahmen des Sendegefässes "C._____" und auf ihrer Homepa- ge mitzuteilen, findet sich schon im ursprünglichen Rechtsbegehren vom 25. Ok- tober 2010 (act. 1 S. 2 und act. 60 S. 2). Die Vormerknahme vom (sinngemässen) teilweisen Klagerückzug und der entsprechende Abschreibungsbeschluss der Kammer vom 21. Februar 2013 (act. 54) bezogen sich auf die mit Replik vom 8. April 2011 anhängig gemachte Klageerweiterung, es sei daselbst (gemeint auf ih- rer Homepage) zu vermerken, dass der beanstandete, ausgestrahlte Beitrag Na- mensnennungen und Bilder des Klägers enthält, welche dessen Persönlichkeits- rechte verletzen (act. 21 S. 2). Die Bedeutung dieser Klageerweiterung lag darin, in der geforderten Publikation konkret zu vermerken, dass die Nennung des Na- mens des Klägers und die Veröffentlichung von Bildern dessen Persönlichkeit ver- letzen. Dieser Vermerk geht weiter als das ursprüngliche und im ersten Beru- fungsverfahren aufrecht erhaltene Rechtsbegehren des Klägers, es sei "das Urteil im vorliegenden Verfahren" publik zu machen. Von einem Rückzug des Begeh- rens um Publikation des Urteils in seiner ursprünglichen Form kann somit keine Rede sein.

- 17 - 5.3. Die Rüge der Beklagten, die Vorinstanz habe mit ihrem Urteil vom 6. Feb- ruar 2014 die Dispositionsmaxime verletzt, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

6. Widerrechtliche Persönlichkeitsverletztung 6.1. Persönlichkeitsverletzung Die Vorinstanz legte unter Hinweis auf die geltende Rechtslage und in Würdigung der massgeblichen Faktoren in zutreffender Weise dar, dass und in welchem Um- fang die Berichterstattung der Beklagten in der beanstandeten Sendung die Per- sönlichkeit des Klägers verletzt (act. 78/1 Erw. Ziff. IV. 2). Um unnötige Wiederho- lungen zu vermeiden, kann mit folgenden Ergänzungen darauf verwiesen werden. Gegenstand des Film ist das Eindringen der 'Ndrangheta, der kalabrischen Mafia, in die Schweiz. Konkrete Aussage des Films ist unter anderem, dass der Kläger im Verdacht steht, in schmutzige Geschäfte der 'Ndrangheta wie Geldwäscherei verwickelt zu sein. Näher angesprochen wird insbesondere die Tätigkeit des Klä- gers bei der F._____ und G._____, welchen kriminelle Machenschaften im Fi- nanzbereich vorgeworfen werden. In diesem Zusammenhang wird auch eine Vor- strafe des Klägers erwähnt. Dass diese Vorwürfe gegen ihn erhoben werden, Strafuntersuchungen laufen und er vorbestraft ist, bestritt der Kläger nicht. Er stellte sich indessen von Anfang an auf den Standpunkt, dass die Anschuldigun- gen nicht zutreffen (act. 2 S. 4; act. 15 S. 6). Die Berichterstattung über den Klä- ger erfolgt mit voller Namensnennung (und Bildmaterial), so dass er für persönlich Bekannte sofort erkennbar ist und von weiteren Interessierten ohne grossen Auf- wand identifiziert werden kann. Es braucht keiner langen Abklärungen und Erörte- rungen um zum Schluss zu gelangen, dass diese individualisierende Berichter- stattung persönlichkeitsverletzend ist. Die Beklagte vermag den Erwägungen der Vorinstanz denn auch nichts Stichhal- tiges entgegenzusetzen. Ob das Stilmittel der Autoren des Filmbeitrages − hand- schriftliches Versehen der Portraitzeichnung des Klägers mit seinem Namen, und zwar Buchstabe für Buchstabe − als "Krönung" bezeichnet wird, wie es die Vor-

- 18 - instanz tat (act. 78/1 S. 27), oder nicht, die Beklagte wittert in dieser Bewertung Voreingenommenheit (act. 77 S. 11), ist nicht massgeblich. Es reicht aus, nüch- tern zu konstatieren, dass die Beklagte den Kläger im Kontext krimineller Ma- chenschaften im Auftrag bzw. Interesse der 'Nrangheta wiederholt mit Vor- und Nachnamen nennt und damit erkenn- und identifizierbar macht. Dass der Kläger mit seiner Geschäftstätigkeit sich an die Öffentlichkeit richtete, mag zustimmen. Daraus abzuleiten, die Berichterstattung darüber, dass der Klä- ger mutmasslich seine Geschäftstätigkeit in den Dienst der 'Nrangheta stellte, sei deshalb nicht persönlichkeitsverletzend und zulässig, ist falsch. Anzunehmen, der Kläger habe die ihm vorgeworfene Tätigkeit für die Mafia an die grosse Glocke hängen wollen, ist absurd. Ob ein schützenswertes Interesse daran bestand, die Identität des Klägers der Öffentlichkeit preis zu geben, spielt wohl eine Rolle, nicht aber bei der Frage, ob die beanstandete identifizierende Berichterstattung persön- lichkeitsverletzend ist, sondern bei der Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund vor- liegt (was der Beklagten, wie ihren Ausführungen entnommen werden kann [act. 77 S. 12], durchaus bewusst ist). Jede Persönlichkeitsverletzung ist grundsätzlich widerrechtlich. Die Widerrecht- lichkeit entfällt dann, wenn (alternativ oder kumulativ) einer der gesetzlichen Rechtfertigungsgründe gegeben ist, d.h. wenn die Verletzung durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Darauf ist im Folgenden nä- her einzugehen. 6.2. Einwilligung des Klägers 6.2.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen wiedergege- ben und den für die konkrete Beurteilung relevanten Sachverhalt zutreffend ge- würdigt (act. 78/1 Erw. Ziff. IV. 3.1.). Es kann darauf mit folgenden Ergänzungen verwiesen werden. 6.2.2. Es ist unbestritten, dass der Autor des Films, H._____, im Anschluss an ei- ne Gerichtsverhandlung, in welcher das Strafgericht von Mailand sich mit einer

- 19 - Anklage der italienischen Strafuntersuchungsbehörden gegen den Kläger wegen der im Filmbeitrag thematisierten kriminellen Machenschaften befasste, sich mit dem Kläger in einem Café zu einem Gespräch traf. Zutreffend ist auch, dass dem Kläger die Thematik und damit der Gegenstand des Gesprächs schriftlich im Vo- raus unterbreitet worden war, wenn auch in knapper Form (act. 4/2: "infiltrazione della criminalità organizzata in territorio elvetico" und "fallimento delle società fi- nanziarie zurighesi F._____-G._____ avvenuta nell'autunno 2003, con notevoli danni patrimoniali agli oltre mille investitori svizzeri ed italiani"). Ob die beiden in- tensiv über die im Film enthaltenen Vorwürfe und Beziehungen des Klägers zu Personen, denen ein nahes Verhältnis zur 'Nrangheta vorgeworfen werde, ge- sprochen haben, wie dies die Beklagte behauptet (act. 15 S. 9), vom Kläger aber bestritten wird (act. 21 S. 6), kann offen bleiben, ebenso der Anteil seines italieni- schen Verteidigers hinsichtlich des Zustandekommens des Treffens (vgl. act. 15 S. 7 und 9, act. 21 S. 4). Diese Umstände sind für den Entscheid nicht relevant, und es brauchen dazu entgegen der Auffassung der Beklagten keine Beweise abgenommen zu werden. Entscheidend ist die unbestrittene Tatsache, dass so- wohl der Kläger als auch sein italienischer Verteidiger dem Autor des Films mit- teilten, dass der Kläger im Filmbericht nicht mitwirken wolle und für ein Interview nicht zur Verfügung stehe, da ihm von der schweizerischen Strafuntersuchungs- behörde ein Äusserungsverbot auferlegt worden sei. Da es in beiden Strafverfah- ren um dieselben Vorwürfe gehe, könne er keine Aussagen zum Verfahren in Ita- lien machen, ohne auch vom Schweizer Verfahren zu sprechen (act. 15 S. 7, act. 21 S. 4 f., act. 4/6). Die Initiative zu einem persönlichen Treffen ging von H._____ aus. Schon vor dem Treffen aber auch während des Gespräches wurde H._____ auf das Äusse- rungsverbot und die Weigerung des Klägers, beim Film mitzuwirken und sich ei- nem Interview zu stellen, hingewiesen. Welche Erkenntnisse sich für den Autor aus dem "umfassenden Recherchegespräch" ergaben und mit welchem Inhalt und in welcher Form diese in den Filmbericht Eingang fanden, legte die Beklagte nicht dar. Damit muss davon ausgegangen werden, dass die Sichtweise des Klä- gers trotz Recherchegesprächs gar nicht in Erfahrung gebracht werden konnte oder diese von der Beklagten im Film nicht wiedergeben wurde, was sich beides

- 20 - mit dem Hinweis des Klägers auf das Äusserungsverbot verträgt. Unter diesen Umständen anzunehmen, der Kläger habe in die Namensnennung und Abbildung konkludent eingewilligt, bzw. zu verlangen, der Kläger hätte die Nennung seines Namens und die Abbildung explizit untersagen müssen, ist abwegig. Das Gegen- teil, das Einverständnis des Klägers zur Namensnennung explizit einzuholen, wä- re geboten gewesen. Von einem Schritt des Klägers in die Öffentlichkeit, der die identifizierende Berichterstattung zulässt, kann entgegen der Auffassung der Be- klagten (act. 15 S. 5) keine Rede sein. Ein solcher Schritt lässt sich auch aus dem Umstand, dass der Kläger H._____ seine Telefonnummer bekannt gab (act. 26 S. 6 f. und act. 27/14), nicht ableiten. 6.2.3. Unbestritten und belegt ist, dass der Kläger vor der Erstausstrahlung des Films in anderen Medien im gleichen Kontext mit Namen genannt wurde (act. 15 S. 7 f. und S. 11, act. 17/5-12, act. 21 S. 6 f., act. 40/3-6, act. 66 S. 6 ff., act. 68 S. 5). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die Beklagte machte weder geltend, dass der Kläger bei diesen Berichten aktiv mitgewirkt hatte, noch dass diese Berichte diesen Eindruck vermitteln. Sie konnte daher nicht davon ausgehen, dass der Kläger selber die Öffentlichkeit gesucht hatte. Bei den genannten Medienberich- ten handelt es sich nach den Angaben der Beklagten um Presseerzeugnisse (act. 15 S. 10, act. 66 S. 13). Diese können, was die Wirkung betrifft, nicht mit der Berichterstattung im Fernsehen verglichen werden. Die Beklagte selber weist ihre Mitarbeiter in ihren publizistischen Richtlinien darauf hin, dass die Nennung durch andere Medien noch nicht allgemeine Bekanntheit schaffe und eine Nennung in ihren Sendungen eine viel nachhaltigere Wirkung habe (act. 60 S. 14 und act. 61/1 Ziff. 6.8). Es ist deshalb auch nicht von Bedeutung, ob der Kläger gegen die genannten Medienberichte vorging oder nicht. Selbst wenn er nicht dagegen vorgegangen sein sollte, liesse sich daraus nicht auf eine Zustimmung oder auch nur Duldung zur identifizierenden Berichterstattung im Rahmen einer Fernsehre- portage der Beklagten schliessen. 6.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine (konkludente) Einwilligung des Klägers in die identifizierende Berichterstattung der Beklagten nicht existiert und dieser Rechtfertigungsgrund von der Vorinstanz zu Recht verneint wurde.

- 21 - 6.3. Öffentliches Interesse 6.3.1. Die Vorinstanz prüfte schliesslich, ob die Verletzung der Persönlichkeit des Klägers durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt ist, und berücksichtigte da- bei die besondere Bedeutung der Medien (Informationsauftrag), insbesondere im Rahmen der Gerichtsberichterstattung. Auch hier hat die Vorinstanz die massge- blichen Grundsätze dargelegt und den relevanten Sachverhalt zutreffend gewür- digt, so dass darauf mit folgenden Ergänzungen verwiesen werden kann (act. 78/1 Erw. Ziff. IV. 3.2.). 6.3.2. Dass gegen den Kläger im Zeitpunkt der Ausstrahlung des Films sowohl in der Schweiz als auch in Italien Strafverfahren wegen des im Film thematisierten Sachverhaltskomplexes, namentlich wegen Beteiligung an einer kriminellen Or- ganisation ['Ndrangheta], Geldwäscherei und Betäubungsmitteldelikten, liefen, ist vom Kläger nicht bestritten, ebenso, dass im Verfahren in Italien am Strafgericht von Mailand bereits Anklage erhoben worden war (act. 1 S. 4). Gerichtsverfahren in Strafsachen sind im allgemeinen öffentlich, und es gehört unstreitig zur Aufga- be der Medien, darüber zu berichten. Schwierigkeiten bereitet zuweilen der Um- gang mit den Namen (und Abbildungen) der Beschuldigten. Solange keine (rechtskräftige) Verurteilung vorliegt, ist diesbezüglich besondere Zurückhaltung angezeigt, insbesondere wegen der Unschuldsvermutung, die auch von den Me- dien zu beachten ist. Die Gerichtsberichterstattung erfolgt daher in aller Regel in anonymisierter Form, und es braucht eine besondere Interessenlage, die die Na- mensnennung rechtfertigt. Der Informationsauftrag der Medien ist kein absoluter Rechtfertigungsgrund, vielmehr müssen Medien für den Eingriff in die Persönlich- keit einen triftigen Grund haben (BGer 5A_78/2007 Erw. 4). Daran ändern auch die (verfassungsmässige) Meinungs- und Informationsfreiheit und die Medienfrei- heit, welchen die Vorinstanz nach Auffassung der Beklagten zu wenig Beachtung geschenkt haben soll (act. 77 S. 10 und 23 ff.), nichts. 6.3.3. Bei (absoluten oder relativen) Personen der Zeitgeschichte ist eine Na- mensnennung eher erlaubt. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als relati- ve Person der Zeitgeschichte zu gelten hat (seine Qualifikation als absolute Per- son der Zeitgeschichte steht nicht zur Debatte). Als relative Person der Zeitge-

- 22 - schichte wird bezeichnet, wer im Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis (Unfall, Verbrechen usw.) in das öffentliche Interesse gerückt ist. Bei solchen Per- sonen ist eine Berichterstattung grundsätzlich nur soweit gestattet, als die Tatsa- chen in engem Zusammenhang mit dem interessierenden Ereignis stehen. Sofern das öffentliche Informationsinteresse keine Namensnennung gebietet, ist eine solche unzulässig (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches, 3. Aufl., Bern 2012, Rz 12.139). In der Gerichtsbericht- erstattung ist eine Namensnennung erlaubt, wenn die Person bereits einem wei- ten Personenkreis bekannt ist, wenn die Preisgabe der Identität für die Tätigkeit der Polizei oder des Richters erforderlich ist oder in seltenen Fällen im Zusam- menhang mit besonderes Aufsehen erregenden Kapitalverbrechen (HAUS- HEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz 12.141). 6.3.4. Der Kläger war bereits vor Ausstrahlung des Film "B._____" wiederholt Ge- genstand der Berichterstattung in Printmedien, und zwar im Inland wie im Aus- land. Die Vorinstanz legte detailliert dar, in welchen Regionen und Zeiträumen über den Kläger berichtet worden war. Sie hielt im Ergebnis fest, dass der Kläger zumindest im Frühling 2008 im italienischen Sprachraum der Schweiz eine gewis- se Bekanntheit erreicht haben dürfte, es aber im unmittelbaren Vorfeld der Sen- dung vom tt. Februar 2010 medial still um den Kläger gewesen sei, und schloss daraus, dass im Zeitpunkt der Ausstrahlung des Films der Kläger in weiten Teilen der Öffentlichkeit (gemeint im Tessin, dem massgeblichen Sendegebiet des Fern- sehsender E._____) kein Begriff (mehr) war. Jedenfalls könne eine allfällige Be- kanntheit nicht mit derjenigen verglichen werden, welche der Kläger durch die Ausstrahlung des Films "B._____" erfahren habe (act. 78/1 Erw. IV. 3.2.2). Die Beklagte unterliess es, sich mit diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz konkret auseinanderzusetzen, wie es ihre Pflicht gewesen wäre (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 36; BGE 138 III 374, E. 4.3.1.), weshalb an dieser Auffassung der Vorinstanz ohne weitere Prü- fung festzuhalten ist. 6.3.5. Das Strafverfahren gegen den Kläger in Italien war im Februar 2010 bereits fortgeschritten. Im November 2009, wenige Monate vor der Ausstrahlung des

- 23 - Films, tagte das Mailänder Strafgericht in dieser Angelegenheit. Diese Anklage soll nach Darstellung des Klägers vom Gericht im Oktober 2010 zurückgewiesen worden sein (act. 1 S. 4). Ob dies zutrifft und aus welchen Gründen dies geschah (die Beklagte kritisierte die Darstellung des Klägers: act. 15 S. 5), ist für den Ent- scheid nicht massgeblich. Ebenso wenig interessiert der genaue Fortgang der Strafuntersuchung in der Schweiz während der Dauer des vorliegenden Prozes- ses (vgl. dazu die Kontroverse der Parteien in act. 77 S. 15 f. und act. 87 S. 8). Zugestanden ist von der Beklagten immerhin, dass anfangs Februar 2010, im Zeitpunkt der Ausstrahlung des Films, in der Schweiz noch keine Anklage erho- ben worden war (act. 15 S. 12). Unter den gegeben Umständen bestand für die Beklagte ein legitimes Interesse, über die Vorkommnisse, welche diesen Strafver- fahren zu Grunde liegen, zu berichten, was vom Kläger auch nicht in Abrede ge- stellt wird (act. 1 S. 6 unten). Streitpunkt bildet die (wiederholte) namentliche Er- wähnung des Klägers. Dass die Strafverfolgungsbehörden selber (Untersuchungsbehörden und/oder Gerichte) zum Zwecke der Überführung des Klägers, Sicherung seiner Person oder Warnung der Bevölkerung den Namen des Klägers publik machten bzw. ei- ne Publikation in den Medien veranlassten, wurde von der Beklagten nicht be- hauptet und ist damit kein Thema. Die Beklagte ist dennoch der Auffassung, dass die mit ihrer Berichterstattung bewirkte Veröffentlichung des Namens des Klägers durch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung gerechtfertigt ist. In diesem Zusam- menhang kommt dem Lebenslauf des Betroffenen zweifellos Bedeutung zu. Vor- strafen, insbesondere einschlägige, sind bekanntlich ein Indiz für eine Wiederho- lungsgefahr. Der Kläger ist zugegebenermassen im Jahre 1997 wegen Vermö- gensdelikten verurteilt worden (act. 68 S. 3); die weiterführenden Angaben im Film der Beklagten, dass es sich dabei um einen Betrug in der Höhe von Fr. 75 Mio. zum Nachteil einer Schweizer Bank handelte, bestritt er nicht (act. 60 S. 6). Dass er (auch) im Rahmen seiner Tätigkeit für die F._____ "1000 Anleger" im Gesamtbetrag von Fr. 75 Mio. betrogen haben und dafür rechtskräftig verurteilt worden sein soll, wie dies die Beklagte im vorliegenden Verfahren behauptete (act. 39 S. 13 und act. 77 S. 16 und S. 17 f.), weist er demgegenüber als ver- leumderisch zurück (act. 51 S. 7 und act. 87 S. 8). Die Darstellung der Beklagten

- 24 - ist in diesem Punkt tatsächlich nicht belegt. Die Beklagte offerierte dazu einen Ar- tikel aus dem … online, angeblich aktualisiert am 7. Oktober 2013 (act. 77 S. 18 i.V.m. act. 78/5), der eine solche Aussage allerdings gar nicht enthält (!) und selbst im gegenteiligen Fall zum rechtsgenüglichen Nachweis der behaupteten rechtskräftigen Verurteilung offensichtlich nicht taugt. Dass Vermögensdelikte wie Betrug oder dergleichen Gegenstand der im Zeitpunkt der Ausstrahlung des Films hängigen Strafuntersuchungen gegen den Kläger bildeten, machte die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht geltend. Aber selbst wenn der Kläger im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit für die F._____ und die G._____ Vermögensdelikte zum Nachteil von Anlegern begangen haben sollte, ergibt sich daraus auch unter Be- rücksichtigung der Vorstrafe aus dem Jahre 1997 keine konkrete Gefahr für weite- re Betrugstaten des Klägers, vor denen anfangs Februar 2010 zu warnen gewe- sen wäre. Der Umstand allein, dass die beiden Finanzgesellschaften F._____ und G._____ im Jahre 2003 in Konkurs fielen und keine Geschäftstätigkeit mehr aus- übten, vermag diese Gefahr − wie die Beklagte zu Recht festhält − selbstver- ständlich nicht vollständig zu bannen, geht es doch primär um die Gefahr, welche von den Repräsentanten dieser Gesellschaften ausging. Die Vorinstanz begrün- dete das Fehlen einer aktuellen Gefahr indessen nicht allein mit dem Konkurs dieser beiden Gesellschaften, sondern auch mit dem Umstand, dass der Kläger seit dem Jahre 2003 ununterbrochen im Fokus der (schweizerischen und/oder ita- lienischen) Strafverfolgungsbehörden steht. Zu ergänzen ist, dass die Beklagte nicht behauptete, dass der Kläger in der Zeit zwischen 2003 und anfangs Februar 2010 wieder eine Geschäftstätigkeit im Finanzbereich aufgenommen habe bzw. solches in Aussicht gestanden sei. Einen aktuellen Anlass, die Öffentlichkeit an- fangs Februar 2010 vor dem Kläger zu warnen, indem sie ihn als Beschuldigten der thematisierten Strafuntersuchung mit Namen nennt, bestand nicht. Ein über- wiegendes öffentliches Interesse an der Namensnennung ist somit ebenfalls zu verneinen. 6.4. Widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung Über den Kläger wurde im Sendeformat "C._____" identifizierend berichtet. Im Film wird er in Verbindung mit der 'Nrangheta gebracht, und es werden zwei hän-

- 25 - gige Strafverfahren, eines in Italien, eines in der Schweiz, thematisiert. Von einer ehemaligen Mitarbeiterin werden ihm Straftaten und damit ehrenrührige Machen- schaften vorgeworfen, und es wird über einer Verurteilung aus dem Jahre 1997 berichtet. Diese Umstände verletzen die Persönlichkeit des Klägers im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB. Weder willigte der Kläger in diese Verletzung ein, noch be- stand daran ein überwiegendes öffentliches Interesse. Das öffentliche Informa- tionsinteresse gebot keine Namensnennung. Weitere Rechtfertigungsgründe, das Gesetz spricht vom überwiegenden privaten Interesse und von weiteren gesetzli- chen Tatbeständen (wie Notwehr, Amtspflicht etc.), stehen nicht zur Debatte. Die Verletzung der Persönlichkeit des Klägers erweist sich damit als widerrechtlich im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB.

7. Folgen einer widerrechtlichen Persönlickeitsverletzung Die Vorinstanz hielt fest, dass der Film "B._____" nach wie vor auf der Website des E._____ einsehbar sei und die Verletzung zum jetzigen Zeitpunkt andaure. Die Anonymisierung des Namens des Klägers sei das mildeste Mittel, um die Persönlichkeitsverletzung zu beenden. Auch die Publikation des Urteils im Sen- degefäss "C._____" und auf der Website der Beklagten sei eine geeignete Mass- nahme, um den Störungszustand zu beseitigen. Dadurch bestehe die Chance, dass der gleiche Adressatenkreis die Publikation zur Kenntnis nehme. Diese zu- treffenden Erwägung wurden von der Beklagten nicht beanstandet, so dass es dabei sein Bewenden hat. Die Berufung ist demzufolge abzuweisen, und es ist das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte sowohl für das erstinstanz- liche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren kosten- (und entschädi- gungs-) pflichtig (§ 64 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 ZPO/ZH und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid der Vorinstanz über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde von der Beklagten für den Fall ihres Unterliegens nicht beanstandet. Dispositiv

- 26 - Ziff. 3 bis 5 des vorinstanzlichen Urteils sind somit ebenfalls zu bestätigen, mit Ausnahme der Höhe der von der Beklagten an den Kläger zu leistenden Prozess- entschädigung (Dispositiv Ziff. 5). Diesbezüglich bleibt der Entscheid der Kammer im Beschwerdeverfahren RB140011 vorbehalten. Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.− festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 und § 5 Abs. 1 GebV OG) und die Parteientschädi- gung für die Kosten der berufsmässigen Vertretung des Klägers auf Fr. 4'500.− (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO und Art. § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 sowie § 5 Abs. 1 AnwGebV; Ersatz für Mehrwertsteuer wurde nicht beantragt). Von der Beklagten zusätzlich zu entschädigen sind die Auslagen des Klägers bzw. seines Vertreters im Betrag von Fr. 1'560.− für die Übersetzung der Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 11. Dezember 2014 (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO; act. 95). Insgesamt beläuft sich die Parteientschädigung auf Fr. 6'060.−. Sie ist direkt dem Parteivertreter zuzusprechen (OGer ZH PF110018). Es wird beschlossen:

1. In Einschränkung des Akteneinsichtsrechts wird der Beklagten keine Ein- sicht in die vollständige Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom

11. Dezember 2014 (act. 88 und 93) gewährt, sondern lediglich in den mit Abdeckungen versehenen Dispositivauszug (act. 89/2 und 94).

2. Eröffnung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 6. Februar 2014 wird bestätigt, mit Ausnahme der Höhe der Prozessentschädigung gemäss Dispositiv Ziff. 5, diesbezüglich bleibt der Entscheid der Kammer im Beschwerdeverfahren RB140011 vorbehalten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.− festgesetzt.

- 27 -

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'060.− zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von act. 98, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, zu den Akten des Beschwerdeverfahrens RB140011 und an die Obergerichtskasse, je ge- gen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Diggelmann MLaw D. Weil versandt am: