Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 a) Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) reichte mit am 17. und
24. Februar 2014 zur Post gebrachten Eingaben bei der Vorinstanz eine negative Feststellungsklage ein (vgl. Urk. 1 f.).
b) Mit Beschluss vom 28. Februar 2014 entschied die Vorinstanz das Fol- gende (Urk. 5 S. 4): " 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
E. 2 Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt.
E. 3 Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.
E. 4 Dem Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 5 (Schriftliche Mitteilung.)
E. 6 (Rechtsmittelbelehrung.)"
c) Mit Eingabe vom 10. April 2014 stellte der Kläger den Revisionsantrag, es sei der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben (Urk. 7).
2. Die Revision bezweckt als subsidiäres und ausserordentliches Rechtsmit- tel, Gerichtsentscheide, die in formelle oder sogar in materielle Rechtskraft er- wachsen sind und deswegen nicht durch andere Behelfe (wie Rechtsmittel, Ab- änderung oder Ergänzung des Entscheides, neue Klage) korrigiert werden kön- nen, unter gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen (sog. Revisionsgründe) einer erneuten Prüfung durch das erkennende Gericht zuzuführen (Schwander, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 328 N 3 m.w.H. [Online-Stand 20.10.2013]). Vorliegend war der angefochtene Beschluss im Zeitpunkt der Erhebung der Revision weder in formelle noch in materielle Rechtskraft erwachsen, weshalb auf das Revisions- begehren, welches zudem bei der Vorinstanz hätte gestellt werden müssen (vgl. Art. 328 Abs. 1 ZPO), nicht einzutreten ist.
- 3 -
3. Geht man davon aus, dass der Kläger gegen den angefochtenen Ent- scheid die Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO habe erheben wollen, ist aus folgenden Gründen auf diese ebenfalls nicht einzutreten. In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 36 m.w.H.). Der Kläger setzt sich in seiner Berufungsschrift nicht genügend mit der Be- gründung des angefochtenen Beschlusses auseinander. Er führt nicht aus, wieso entgegen der Ansicht der Vorinstanz eine Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG zulässig sein soll oder er über eine gültige Klagebewilligung bzw. einen gemeinsamen Verzicht auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens im Sin- ne von Art. 199 Abs. 1 ZPO verfüge (vgl. dazu Urk. 8 S. 2 f. E. 2 f.). Einzig in ab- strakter Weise die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts zu rügen, auf Art. 6 EMRK hinzuweisen und auszuführen, der Grundsatz der öffentlichen Ver- handlung sei verletzt, genügt für die rechtsgenügende Begründung einer Beru- fung nicht. Ebenso wenig genügt dafür der Hinweis, dass jemand mit einem (un- gerechtfertigten) Eintrag im Betreibungsregister Mühe habe, eine Wohnung zu finden oder einen Kredit aufzunehmen (Urk. 7). Eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes oder eine willkürliche Anwendung des Rechts durch die Vorinstanz ist sodann nicht ersichtlich. Da somit die Berufungsschrift keine genügende Be- gründung aufweist, ist auch auf die Berufung des Klägers nicht einzutreten.
4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho-
- 4 - ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Pro- zesskosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 1 lit. b, § 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG vom
E. 8 September 2010 zur Anwendung. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) für das Rechtsmittelverfahren keine Entschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:
1. Auf das Revisionsbegehren bzw. die Berufung des Klägers wird nicht einge- treten.
2. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden auf Fr. 2'000.– fest- gesetzt.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
4. Dem Beklagten wird für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels der Urk. 7, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Mai 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc
Dispositiv
- a) Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) reichte mit am 17. und
- Februar 2014 zur Post gebrachten Eingaben bei der Vorinstanz eine negative Feststellungsklage ein (vgl. Urk. 1 f.). b) Mit Beschluss vom 28. Februar 2014 entschied die Vorinstanz das Fol- gende (Urk. 5 S. 4): " 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.
- Dem Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- (Schriftliche Mitteilung.) 6 (Rechtsmittelbelehrung.)" c) Mit Eingabe vom 10. April 2014 stellte der Kläger den Revisionsantrag, es sei der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben (Urk. 7).
- Die Revision bezweckt als subsidiäres und ausserordentliches Rechtsmit- tel, Gerichtsentscheide, die in formelle oder sogar in materielle Rechtskraft er- wachsen sind und deswegen nicht durch andere Behelfe (wie Rechtsmittel, Ab- änderung oder Ergänzung des Entscheides, neue Klage) korrigiert werden kön- nen, unter gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen (sog. Revisionsgründe) einer erneuten Prüfung durch das erkennende Gericht zuzuführen (Schwander, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 328 N 3 m.w.H. [Online-Stand 20.10.2013]). Vorliegend war der angefochtene Beschluss im Zeitpunkt der Erhebung der Revision weder in formelle noch in materielle Rechtskraft erwachsen, weshalb auf das Revisions- begehren, welches zudem bei der Vorinstanz hätte gestellt werden müssen (vgl. Art. 328 Abs. 1 ZPO), nicht einzutreten ist. - 3 -
- Geht man davon aus, dass der Kläger gegen den angefochtenen Ent- scheid die Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO habe erheben wollen, ist aus folgenden Gründen auf diese ebenfalls nicht einzutreten. In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 36 m.w.H.). Der Kläger setzt sich in seiner Berufungsschrift nicht genügend mit der Be- gründung des angefochtenen Beschlusses auseinander. Er führt nicht aus, wieso entgegen der Ansicht der Vorinstanz eine Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG zulässig sein soll oder er über eine gültige Klagebewilligung bzw. einen gemeinsamen Verzicht auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens im Sin- ne von Art. 199 Abs. 1 ZPO verfüge (vgl. dazu Urk. 8 S. 2 f. E. 2 f.). Einzig in ab- strakter Weise die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts zu rügen, auf Art. 6 EMRK hinzuweisen und auszuführen, der Grundsatz der öffentlichen Ver- handlung sei verletzt, genügt für die rechtsgenügende Begründung einer Beru- fung nicht. Ebenso wenig genügt dafür der Hinweis, dass jemand mit einem (un- gerechtfertigten) Eintrag im Betreibungsregister Mühe habe, eine Wohnung zu finden oder einen Kredit aufzunehmen (Urk. 7). Eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes oder eine willkürliche Anwendung des Rechts durch die Vorinstanz ist sodann nicht ersichtlich. Da somit die Berufungsschrift keine genügende Be- gründung aufweist, ist auch auf die Berufung des Klägers nicht einzutreten.
- Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- - 4 - ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Pro- zesskosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 1 lit. b, § 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG vom
- September 2010 zur Anwendung. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) für das Rechtsmittelverfahren keine Entschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:
- Auf das Revisionsbegehren bzw. die Berufung des Klägers wird nicht einge- treten.
- Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden auf Fr. 2'000.– fest- gesetzt.
- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
- Dem Beklagten wird für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels der Urk. 7, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Mai 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB140028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 21. Mai 2014 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter betreffend negative Feststellungsklage Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom
28. Februar 2014 (CG140006-M)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) reichte mit am 17. und
24. Februar 2014 zur Post gebrachten Eingaben bei der Vorinstanz eine negative Feststellungsklage ein (vgl. Urk. 1 f.).
b) Mit Beschluss vom 28. Februar 2014 entschied die Vorinstanz das Fol- gende (Urk. 5 S. 4): " 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.
4. Dem Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. (Schriftliche Mitteilung.) 6 (Rechtsmittelbelehrung.)"
c) Mit Eingabe vom 10. April 2014 stellte der Kläger den Revisionsantrag, es sei der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben (Urk. 7).
2. Die Revision bezweckt als subsidiäres und ausserordentliches Rechtsmit- tel, Gerichtsentscheide, die in formelle oder sogar in materielle Rechtskraft er- wachsen sind und deswegen nicht durch andere Behelfe (wie Rechtsmittel, Ab- änderung oder Ergänzung des Entscheides, neue Klage) korrigiert werden kön- nen, unter gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen (sog. Revisionsgründe) einer erneuten Prüfung durch das erkennende Gericht zuzuführen (Schwander, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 328 N 3 m.w.H. [Online-Stand 20.10.2013]). Vorliegend war der angefochtene Beschluss im Zeitpunkt der Erhebung der Revision weder in formelle noch in materielle Rechtskraft erwachsen, weshalb auf das Revisions- begehren, welches zudem bei der Vorinstanz hätte gestellt werden müssen (vgl. Art. 328 Abs. 1 ZPO), nicht einzutreten ist.
- 3 -
3. Geht man davon aus, dass der Kläger gegen den angefochtenen Ent- scheid die Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO habe erheben wollen, ist aus folgenden Gründen auf diese ebenfalls nicht einzutreten. In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 36 m.w.H.). Der Kläger setzt sich in seiner Berufungsschrift nicht genügend mit der Be- gründung des angefochtenen Beschlusses auseinander. Er führt nicht aus, wieso entgegen der Ansicht der Vorinstanz eine Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG zulässig sein soll oder er über eine gültige Klagebewilligung bzw. einen gemeinsamen Verzicht auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens im Sin- ne von Art. 199 Abs. 1 ZPO verfüge (vgl. dazu Urk. 8 S. 2 f. E. 2 f.). Einzig in ab- strakter Weise die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts zu rügen, auf Art. 6 EMRK hinzuweisen und auszuführen, der Grundsatz der öffentlichen Ver- handlung sei verletzt, genügt für die rechtsgenügende Begründung einer Beru- fung nicht. Ebenso wenig genügt dafür der Hinweis, dass jemand mit einem (un- gerechtfertigten) Eintrag im Betreibungsregister Mühe habe, eine Wohnung zu finden oder einen Kredit aufzunehmen (Urk. 7). Eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes oder eine willkürliche Anwendung des Rechts durch die Vorinstanz ist sodann nicht ersichtlich. Da somit die Berufungsschrift keine genügende Be- gründung aufweist, ist auch auf die Berufung des Klägers nicht einzutreten.
4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho-
- 4 - ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Pro- zesskosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 1 lit. b, § 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG vom
8. September 2010 zur Anwendung. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) für das Rechtsmittelverfahren keine Entschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:
1. Auf das Revisionsbegehren bzw. die Berufung des Klägers wird nicht einge- treten.
2. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden auf Fr. 2'000.– fest- gesetzt.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
4. Dem Beklagten wird für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels der Urk. 7, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Mai 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc