opencaselaw.ch

LB140023

Forderung

Zürich OG · 2014-09-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Der Beklagte (A._____) war Gründer und Mehrheitsaktionär der Klägerin

E. 1.1 Die sachliche und örtliche Zuständigkeit wurde von der Vorinstanz be- jaht (Urk. 75 S. 7) und blieb im Berufungsverfahren unbestritten (Urk. 74 und Urk. 80). Sie ist gegeben.

E. 1.2 Eingeklagt sind einzig die der Klägerin 2 aus dem Prozess i.S. G._____ entstandenen Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten, Parteientschädigung und Widerklageanspruch). Die weiteren, allenfalls aus den anderen (noch nicht ent- schiedenen) arbeitsgerichtlichen Prozessen resultierenden Kosten sind dagegen nicht direkt Gegenstand der vorliegenden Klage, jedoch indirekt, weil es bei dem Streit über die im Vergleich vom 23. April 2010 vereinbarte Saldoklausel grund- sätzlich auch um das Kostenrisiko dieser weiteren Prozesse und damit auch allfäl- liger Prozessgewinne resp. -verluste geht. Die Kläger bezeichneten die vorliegen- de Klage deshalb auch als Teilklage (Urk. 2 S. 11).

E. 2 Subjektive Auslegung

E. 2.1 Wie bereits ausgeführt, dreht sich der vorliegende Rechtsstreit um die Interpretation einer allgemeinen Saldoklausel, welche die Parteien im Rahmen ei- nes gerichtlichen Vergleichs [Urk. 5/12] (auch) für eine nicht am Prozess beteiligte Drittpartei (Klägerin 2) abgeschlossen haben. Der Wortlaut der Klausel ist unbe- stritten. Umstritten ist jedoch der inhaltliche Umfang der Klausel, insbesondere, ob auch bestimmte zukünftige Eventualforderungen aus arbeitsrechtlichen Prozes- sen, an welchen die Klägerin 2 als Partei beteiligt ist, von ihr erfasst seien. Vorab ist zu prüfen, ob die Parteien einen übereinstimmenden tatsächlichen Willen ausdrücklich oder stillschweigend erklärt haben (BGE 140 III 134 E. 3.2., 130 III 66 E. 3.2.).

a) Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass bezüglich des umstrittenen Inhalts der Saldoklausel kein tatsächlicher Konsens der Parteien vorgelegen habe, weil sich der wirkliche Parteiwille nicht eindeutig feststellen lasse. Die Kläger hätten geltend gemacht, dass sie anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 23. April 2010 bei Abschluss der Saldoklausel nicht an die besagten arbeitsrechtlichen Prozesse gedacht hätten (Urk. 75 S. 15). Seitens des Beklagten sei nicht bestrit-

- 8 - ten worden, dass er sich an der Vergleichsverhandlung nicht zu allen möglichen offenen Themen Gedanken gemacht habe. Insofern hätten beide Parteien nicht an die fraglichen Prozesse gedacht und liege deshalb diesbezüglich kein tatsäch- licher Konsens der Parteien vor (Urk. 75 S. 15).

b) Diese Auffassung wurde vom Beklagten im Berufungsverfahren als falsch bezeichnet. Die Vorinstanz scheine der Meinung zu sein, der tatsächliche Wille lasse sich nicht feststellen, weil beide Parteien beim Vergleichsabschluss nicht an die Prozesse der Klägerin 2 mit ehemaligen Mitarbeitern gedacht und anlässlich der Vergleichsverhandlung nicht ausdrücklich darüber gesprochen hätten. Da beide Parteien ursprünglich übereinstimmend explizit ausgesagt hätten, dass sie im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses unter ihre sämtlichen Rechtsbeziehun- gen einen Schlussstrich hätten setzen und (vollständig) auseinandergesetzt sein wollen, hätten sie im Zeitpunkt der Vereinbarung der Saldoklausel einen entspre- chenden übereinstimmenden tatsächlichen diesbezüglichen Willen gehabt. Es lie- ge daher ein tatsächlicher Konsens vor, welcher im Wortlaut der Saldoklausel unmissverständlich zum Ausdruck gekommen sei (Urk. 74 S. 9 ff.). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Dass der Wortlaut der ver- einbarten Saldoklausel grundsätzlich klar ist, ist unbestritten. Umstritten ist je- doch, was von den Parteien mit dem Begriff "sämtliche Beziehungen" inhaltlich gemeint war, insbesondere, ob darunter auch die allfälligen (künftigen) Kostenfol- gen bzw. finanziellen Risiken der noch hängigen (arbeitsrechtlichen) Prozesse fal- len sollten. Nur darum dreht sich der vorliegende Auslegungsstreit. Damit ein tat- sächlicher Konsens zwischen den Parteien bezüglich dieses Themas angenom- men werden könnte, hätte mindestens eine Partei behaupten müssen, dass die allfälligen Kostenfolgen der arbeitsrechtlichen Prozesse von beiden Seiten im Zeitpunkt des Abschlusses der Saldoklausel willentlich unter die Saldoklausel subsumiert worden seien und ein entsprechender tatsächlicher Konsens bezüg- lich deren Inkludierung vorgelegen habe oder, dass dies eben nicht der Fall ge- wesen sei. Dies hat jedoch keine der Parteien explizit so behauptet: Die Kläger erklärten vor Vorinstanz, dass keine der Parteien bei Abschluss der Saldovereinbarung davon ausgegangen sei, dass die drei beim Arbeitsgericht

- 9 - Zürich anhängigen und der in Deutschland pendente Prozess überhaupt Gegen- stand der Saldierung hätten sein können (Urk. 2 S. 7). Der beklagtische Anwalt habe erklärtermassen nicht einmal Kenntnis von der Existenz dieser Prozesse gehabt. Sie seien nicht als strittige Punkte aufgegriffen und verhandelt worden (Urk. 2 S. 8 f., 13). Die Kläger hätten die Forderungen gegen ehemalige Mitarbei- ter in jenem Zeitpunkt vergessen gehabt (Urk. 42 S. 7, 24; Urk. 63 S. 5; Urk. 80 S. 25). Weil die Prozessrisiken auf den Beklagten übertragen worden seien, seien sie bei der Frage der Ausweitung der Saldierung der gegenseitigen Ansprüche auf C._____ AG (Klägerin 2) und C._____ AG Deutschland weder ins Bewusst- sein der Kläger noch des Beklagten gelangt. Sie seien nicht Gegenstand des Streites gewesen (Urk. 2 S. 8; Urk. 42 S. 10, 14; Urk.63 S. 4 f.). Schon hier ist an- zumerken, dass die Vorbringen der Kläger insofern nicht ganz ohne Widerspruch sind, als sie einmal auch ausführten, dass sich der klägerische Anwalt gefragt ha- be, ob ein diesbezüglicher Vorbehalt allenfalls erforderlich wäre oder ein impliziter Vorbehalt ausreichend sei (Urk. 42 S. 17, 19). Sie machten dann jedoch geltend, dass sie sich diese Überlegungen aufgrund der speziellen Mechanik der Prozess- übertragung erst nachträglich gemacht hätten. Zum Zeitpunkt des Vergleichsab- schlusses seien die Kläger einhellig der Meinung gewesen, die Prozesse seien von der Saldoklausel nicht erfasst [und hätten somit nicht daran gedacht] (Urk. 42 S. 19). Der Beklagte hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, dass er nur bereit ge- wesen sei, sein Vergleichsangebot nochmals aufzubessern, wenn eine endgültige Bereinigung der Beziehungen der Parteien zu erreichen gewesen wäre und wenn sich auch alle Gesellschaften des Klägers 1 mit dem Beklagten per Saldo aller Ansprüche für vollständig auseinandergesetzt erklärt hätten. Als er diese Forde- rung erhoben habe, hätten sich der Kläger 1 als Alleinaktionär und Verwaltungs- ratspräsident der Klägerin 2 wie auch der Rechtsvertreter des Klägers 1, der ebenfalls Verwaltungsrat der Klägerin 2 gewesen und auch heute immer noch sei, überlegen müssen, was es bedeute, wenn durch Vergleich nicht nur sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger 1 und dem Beklagten, sondern auch zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten endgültig erledigt würden. Dass sie dies nicht getan hätten, könne ausgeschlossen werden. Es entspreche dem ge-

- 10 - sunden Menschenverstand und sei gerichtsnotorisch, dass sich anwaltlich vertre- tene Parteien der Bedeutung von umfassenden Saldoklauseln bewusst seien und bewusst sein müssten (Urk. 17 S. 15 f.). Die Kläger würden verkennen, dass er selbst sich gerade wegen der allumfassenden und uneingeschränkten Saldoklau- sel keine expliziten Gedanken über diese Prozesse habe machen müssen und auch nicht gemacht habe. Wer alles erledigt haben wolle, müsse nicht einzelne Themenkomplexe speziell thematisieren (Urk. 17 S. 21, 35, 39, 42; Urk. 51 S. 12 f., 25). Fakt sei, dass die Prozesse bei Vergleichsabschluss bekannt gewesen seien. Fakt sei weiter, dass die Prozesse bei Vergleichsabschluss die einzige noch bestehende Beziehung zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten gewe- sen seien (Urk. 17 S. 17 f., 20, 38, 40; Urk. 51 S. 5 f., 22). Der Beklagte sei klar- erweise davon ausgegangen, dass alles - und damit auch die Verpflichtungen aus den Prozessen mit ehemaligen Mitarbeitern der Klägerin 2 - erledigt werde. Dazu habe er im Prozess nicht speziell an die Prozesse denken müssen (Urk. 17 S. 28, 31, 35). Der Beklagte bestritt, dass der ihn im vorliegenden Verfahren vertretende Anwalt keine Kenntnis von der Existenz der arbeitsrechtlichen Prozesse gehabt habe. Er sei zwar nicht der Rechtsvertreter in jenen Prozessen gewesen, habe aber oberflächliche Kenntnisse gehabt (Urk. 17 S. 31, 39). Der Beklagte bestritt auch, dass die Kläger anlässlich der Vergleichsverhandlung nicht an diese Pro- zesse gedacht hätten. Und wenn sie nicht daran gedacht hätten, sei dies aus Un- sorgfalt geschehen (Urk. 17 S. 31). Dass die Prozesse anlässlich der Vergleichs- verhandlung nicht explizit besprochen worden seien, ändere nichts daran, dass die Behandlung der Prozesse implizit Prozessgegenstand gewesen sei (Urk. 17 Rz S. 39; Urk 51 S. 31).

E. 2.2 Aufgrund dieser Vorbringen der Parteien muss davon ausgegangen werden, dass dieser Themenkomplex der noch hängigen arbeitsrechtlichen Pro- zesse anlässlich der Vergleichsverhandlung nicht explizit besprochen wurde, sondern beide Parteien nicht an die fraglichen Prozesse dachten, weshalb sich - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - kein tatsächlicher übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen lässt.

E. 3 Der Beklagte tritt mit der Unterzeichnung dieses Vergleichs seine Darlehensforderung mit sämtlichen Nebenrechten ge- genüber der C._____ Deutschland GmbH an den Kläger ab. Jede Gewährleistung ist wegbedungen.

E. 3.1 Lässt sich mittels der subjektiven Auslegung der tatsächliche Parteiwille nicht ermitteln, kommt die objektivierende Auslegung zur Anwendung, welche zum Ziel hat, den mutmasslichen Willen der Parteien festzustellen. Die Sal- doklausel ist demnach nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Der Inhalt der Klausel ist danach zu ermitteln, was vernünftig und redlich handelnde Parteien unter den gegebenen Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben wür- den (Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 2008, N 1201).

E. 3.2 Primär ist bei der Auslegung der Saldoerklärung vom Wortlaut auszu- gehen. Auch ein an sich klarer Wortlaut, wie derjenige einer umfassenden Sal- doklausel ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht allein massgebend. Je genauer der Wortlaut abgefasst ist, umso enger ist allerdings der Raum für die Auslegung aufgrund weiterer Kriterien, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Parteien den Vertrag nicht nach dem Wortlaut verstan- den haben könnten (BGE 132 III 651 S. 656; 140 III 134 E. 3.2.; vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 75 S. 17 ff. mit entsprechenden Hinwei- sen auf die einschlägige Rechtsprechung). Der Wortlaut erscheint - wie auch die Vorinstanz feststellte (Urk. 75 S. 17) - klar. Er lautet folgendermassen (Urk. 5/12):

1. Der Kläger reduziert die eingeklagte Forderung auf Fr. 112'500.– netto und der Beklagte anerkennt sie in die- sem Umfang.

2. Der Beklagte verpflichtet sich, die anerkannte Summe bis spätestens zum 14. Mai 2010 dem Kläger auf sein Konto bei der Zürcher Kantonalbank (IBAN NR. …) zu bezahlen.

E. 3.3 Neben dem Wortlaut sind bei der Auslegung immer auch die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (Schwenzer, Schweizerisches Ob- ligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Bern 2012, N 33.05). Beim Abschluss einer Saldoklausel ist daher auch der Zweck eines Vergleichs zu berücksichtigen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist dabei in der Regel primäres Ziel, sämtliche mit dem Streit oder der Ungewissheit zusammenhängende Fragen zu regeln. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die diesbezüglichen Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 18 f.). Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dass er anlässlich der Vergleichsverhandlung mehrfach zum Ausdruck gebracht habe, dass er mittels dieses Vergleichs sämtliche Rechtsbeziehungen und Streitigkeiten mit dem Kläger 1 und dessen sämtlichen Gesellschaften (welche nicht Prozessparteien waren), somit auch der Klägerin 2, definitiv habe beenden und erledigen wollen. Er habe erklärt, von Seiten der B._____/C._____ AG nichts mehr hören zu wollen (Urk. 17 S. 8, 10, 11, 17, 27, 28; Urk. 51 S. 30; Urk. 74 S. 6). Dies sei Bedingung dafür gewesen, dass er schliesslich einen höheren Vergleichsbetrag akzeptiert habe (Urk. 17 S. 10, 15, 21; Urk. 74 S. 6). Für ihn habe keine Notwendigkeit mehr bestanden, sich detail- liert zu überlegen, was denn alles von der Saldoklausel erfasst sein würde. Alles beinhalte eben alles. Dies impliziere sämtliche irgendwie gearteten Rechtsbezie- hungen (Urk. 17 S. 21, 28, 31, 37, 39, 40, 42). Ab Einbezug der Klägerin 2 in den Vergleich und die Saldoklausel seien die Prozesse so oder anders Streitthema gewesen, weil er klar signalisiert habe, dass er nach dem Vergleich mit der Kläge- rin 2 nichts mehr zu tun haben wolle (Urk. 51 S. 24).

- 13 - Die Kläger bestätigten diese Motivation des Beklagten zum Vergleichsab- schluss (Urk. 17 S. 10; Urk. 19/15 S. 5). Sie selbst hatten gemäss eigenem Be- kunden dieselbe Intention (Urk. 19/15 S. 5; Urk. 42 S. 4; Urk. 63 S. 3). In der Fol- ge wurden daher die Klägerin 2 (C._____ AG) wie auch die C._____ Deutschland GmbH als prozessfremde Dritte in den Vergleich und damit die umfassende Sal- doerklärung einbezogen und waren damit Partei dieser Vereinbarung. Aufgrund der Vorbringen der Parteien ist auch davon auszugehen, dass die beiden Gesell- schaften C._____ AG und C._____ Deutschland GmbH auf Bestreben des Be- klagten in den Vergleich einbezogen wurden. Die Kläger bestritten nicht, dass der Beklagte ohne Einschluss der Klägerin 2 und der C._____ Deutschland GmbH den Vergleich in der vorliegenden Form nicht abgeschlossen hätte (Urk. 42 S. 18). Dieser Einbezug von Dritten und somit allfälliger Forderungen gegenüber diesen, die nicht offiziell Thema der zu Grunde liegenden rechtlichen Auseinan- dersetzung waren, bildet - wie die Vorinstanz richtig festhielt (Urk. 75 S. 21) - ein Indiz dafür, dass die Saldoklausel auch die allfälligen zukünftigen Forderungen aus den arbeitsrechtlichen Prozessen umfassen sollte. Zu Recht führte die Vo- rinstanz für eine solche Auslegung der Saldoklausel nämlich weiter den Umstand an, dass der Kläger 1 und auch dessen Rechtsvertreter vor Vergleichsabschluss von diesen arbeitsrechtlichen Prozessen und dem Ausgang des Prozesses gegen G._____ vor erster Instanz Kenntnis hatten (Urk. 75 S. 20 f.), was die Kläger auch anerkannt hatten (Urk. 42 S. 18). Diese Auslegung erscheint zudem auch plausibel, weil diese allfälligen For- derungen offenbar die noch einzig möglichen waren, welche im Verhältnis des Beklagten gegenüber der Klägerin 2 überhaupt relevant sein konnten. Der Be- klagte machte nämlich geltend, dass zwischen ihm und der Klägerin 2 im Zeit- punkt des Vergleichsabschlusses keine andere offene Rechtsbeziehung bestan- den habe als die aus der Gewährleistungsklausel herrührende Verpflichtung des Beklagten im Zusammenhang mit den Prozessen der Klägerin 2 gegen ehemalige Mitarbeiter. Nicht mehr offen sei insbesondere - entgegen der Darstellung der Kläger (Urk. 2 S. 17 f.) - die Frage nach der Belangung des Beklagten durch die Klägerin 2 bezüglich angeblich von der Klägerin 2 fälschlicherweise bezahlten pri- vaten Honorarrechnungen des Beklagten gewesen. Wie sich aus der Abtretungs-

- 14 - erklärung ergebe, habe die Klägerin 2 sämtliche diesbezüglich behaupteten An- sprüche gegen den Beklagten am 19. Februar 2010 an die C._____ Deutschland GmbH abgetreten (Urk. 17 S. 9, 17 und 26 mit Verweis auf 19/13+14, S. 36, 38, 40; Urk. 51 S. 6, 18, 22; Urk. 74 S. 8). Diese bestrittenen Forderungen für angeb- lich zu Unrecht von der Klägerin 2 bezahlte Honorarnoten hätten jedoch nicht ausgereicht, um die gesamte von der C._____ Deutschland GmbH anerkannte Forderung abzudecken. Im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses habe die C._____ Deutschland GmbH dem Beklagten - da die Verrechnung zu Recht erfolgt sei - immer noch einen Betrag von Euro 75'000.-- geschuldet (Urk. 17 S. 26). Der Be- klagte habe sein Vergleichsangebot gegenüber dem Kläger 1 nochmals erhöht und ihm auch seine Forderungen gegenüber der C._____ Deutschland GmbH abgetreten. Als Gegenleistung habe er - wie erwähnt - eine umfassende Saldoer- klärung nicht nur vom Kläger 1, sondern auch von sämtlichen nicht am Prozess beteiligten Gesellschaften des Klägers 1, darunter der Klägerin 2, verlangt (Urk. 17 S. 26). Dieser Sachverhalt wurde von den Klägern soweit bestätigt (Urk. 42 S. 11). Sie bestritten jedoch, dass im Zeitpunkt des Vergleichsabschlus- ses keine weiteren offenen Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und der Klägerin 2 bestanden hätten (Urk. 42 S. 15). Die Kläger behaupteten, sie hätten immer wieder Mogeleien des Beklagten in der Buchhaltung entdeckt, so bei- spielsweise die thematisierten Anwaltshonorarrechnungen. Es habe auch noch anderes, was gegenüber dem Beklagten noch gar nicht geltend gemacht worden sei, gegeben. Davon sei anlässlich der Vergleichsverhandlung auch beiläufig die Rede gewesen. Der Beklagte habe genau gewusst, dass hier noch ein Fundus möglicher Ansprüche der Klägerin 2 sowie der C._____ Deutschland GmbH auf ihn zukommen könnte. Es sei somit ein Entgegenkommen der beiden Gesell- schaften gewesen, mit dem Vergleich auf solche potentiellen Ersatzansprüche zu verzichten, um damit - genau wie der Beklagte - einen Schlussstrich ziehen zu können (Urk. 42 S. 15 f.; Urk. 63 S. 6). Der Beklagte hielt in seiner Duplikschrift daran fest, dass es damals keine weiteren Verpflichtungen seinerseits gegenüber der Klägerin 2 gegeben habe, als die allfälligen Verpflichtungen aus der Gewährleistungsklausel in Bezug auf die fraglichen arbeitsrechtlichen Prozesse. Die Klägerin versuche sich in diesem Zu-

- 15 - sammenhang insbesondere mit dem immer gleichen Hinweis auf (bestrittene) An- sprüche im Zusammenhang mit der Zahlung von Anwaltshonoraren Glaubwürdig- keit zu verschaffen und verkenne dabei, dass die angeblichen Ansprüche im Zu- sammenhang mit der Zahlung von Anwaltshonoraren nicht der Klägerin 2, son- dern via Abtretung der C._____ Deutschland GmbH zugestanden seien (Urk. 51 S. 6, 11). Die Kläger hatten diese Abtretung in der Replikschrift nicht bestritten (Urk. 42 S. 15 f.). Sie ist denn auch - wie schon erwähnt - durch die entsprechen- de Abtretungserklärung belegt (Urk. 19/13). Was unter dem Vorbringen, es habe "auch noch anderes, was gegenüber dem Beklagten noch gar nicht geltend ge- macht worden sei" zu verstehen ist, blieb schleierhaft. Die Kläger waren auch nicht in der Lage, zu dieser Behauptung entsprechende Beweismittel zu nennen bzw. einzureichen (Art. 221 lit. e ZPO). Die hiezu in der Berufungsantwort zu die- sem Thema neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen (Urk. 80 S. 9, 20, 30,

31) sind als verspätet und damit unzulässig zu qualifizieren (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Kläger haben mit keinem Wort begründet, weshalb sie diese - notabe- ne überwiegend immer noch ungenügend substantiierten - Vorbringen nicht schon früher vorgebracht haben. Somit ist nicht davon auszugehen, dass es zwischen dem Beklagten und der Klägerin 2 noch andere Verpflichtungen als diejenigen bezüglich der fraglichen Prozesse gab und dies den Klägern auch bewusst war bzw. bewusst sein musste. Unter diesen Umständen kann es entgegen der Auf- fassung der Kläger (Urk. 63 S. 5) auch nicht entscheidend sein, dass die Parteien über dieses Thema anlässlich der Vergleichsverhandlung nicht noch explizit ge- sprochen hatten, da nur eine noch offene Rechtsbeziehung vorhanden war. Dass es keine anderen offenen Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklag- ten und der Klägerin 2 gab, ist nun aber ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass die Saldoerklärung der Klägerin 2 auch die allfälligen Verpflichtungen des Beklag- ten mit Bezug auf die Auseinandersetzungen der Klägerin 2 mit ehemaligen Mit- arbeitern mitumfassen sollte bzw. dies von den Parteien nach Treu und Glauben so verstanden werden durfte, ansonsten der Einbezug der Klägerin 2 in die Sal- doklausel keinerlei Sinn machen würde, wie dies der Beklagte zu Recht geltend machte (Urk. 17 S. 18 f., Urk. 51 S. 24). Die Kläger waren auch - wie schon er- wähnt - nicht in der Lage irgendeinen plausiblen Grund dafür zu nennen, weshalb

- 16 - die Klägerin 2 sonst in die Saldoklausel hätte inkludiert werden sollen. Da die Par- teien von der Existenz der arbeitsrechtlichen Prozesse wussten und zudem wie erwähnt beide äusserten, dass sie ihre noch offenen Rechtsbeziehungen definitiv beenden wollten, kann der Einbezug der Klägerin 2 und der C._____ Deutschland GmbH wohl keinen anderen Sinn gehabt haben. In diesem Sinne waren die Pro- zesse implizit Gegenstand des Vergleichs und der Saldoklausel. Diesen wichtigen Aspekt hatte die Vorinstanz bei ihren Überlegungen ausser Acht gelassen (Urk. 75). Die vereinbarte Saldoklausel kann unter diesen Umständen schwerlich an- ders ausgelegt werden, als dass die Absicht bestand, wirklich sämtliche beste- hende Rechtsbeziehungen zur Klägerin 2 in die Saldoklausel einzuschliessen. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Vereinbarung unter der Mitwirkung von zwei fachkundigen Personen, den Rechtsvertretern der Parteien, und - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 75 S. 21) - unter Verwendung eines eindeu- tigen Fachbegriffs "per saldo" sowie grundsätzlich in Kenntnis aller Rechtsbezie- hungen zwischen den in die Saldovereinbarung involvierten Parteien abgeschlos- sen wurde.

E. 3.4 Der Kläger 1 wurde in dem dem Vergleich zugrundeliegenden Prozess durch denselben Rechtsanwalt vertreten, welcher zugleich auch Verwaltungsrat der Klägerin 2 ist. Da dieser um die arbeitsrechtlichen Prozesse und die darin enthaltenen Risiken wusste und aufgrund der obigen Ausführungen davon auszu- gehen ist, dass er auch wusste, dass keine weiteren offenen Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten bestanden und die Kläger überdies auch keine plausible Erklärung dafür liefern konnten, weshalb die Klägerin 2 in den Vergleich einbezogen wurde, erscheint es folgerichtig, dass nur die allfälligen Kostenfolgen dieser fraglichen Prozesse in der Saldoerklärung hätten inkludiert werden können. Es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Kläger an- gesichts dieser Umstände auf den Standpunkt stellten, dass es sich bei diesen Prozessen nicht um eine offene Rechtsbeziehung mit dem Beklagten gehandelt habe, wenn es gar keine andere gab (Urk. 42 S. 24). Ein rechtskundiger Vertreter muss sich bei Einbezug von Dritten, wobei er bei der Klägerin 2 gar noch als Ver- waltungsrat fungiert, den Folgen einer solchen Saldoerklärung bewusst sein. Un- ter diesen Umständen hätte die Klägerin 1 explizit einen Vorbehalt bezüglich des

- 17 - Einbezugs der Kostenfolgen dieser Prozesse im Vergleich anbringen müssen, was der Rechtvertreter der Klägerin 1 angeblich auch erwogen, dann aber ver- worfen hat (Urk. 42 S. 17). Weshalb er angesichts dieses Gedankens das Thema nicht zur Sprache brachte, um Klarheit zu erreichen, ist unerfindlich. Der Beklagte vermutete, dass es aus Unsorgfalt geschah (Urk. 17 S. 31), was möglich er- scheint, jedoch mangels Relevanz offengelassen werden kann. Gemäss den Behauptungen des Beklagten hatte offenbar ein Mitarbeiter des klägerischen Rechtsvertreters diesen nach der Vergleichsverhandlung darauf angesprochen, weshalb auch die Prozesse mit den ehemaligen Mitarbeitern der Klägerin 2 vom Vergleich erfasst worden seien. Wahrscheinlich sei es dieser Mit- arbeiter gewesen, der bei den Klägern das Gefühl habe aufkommen lassen, eine umfassende Saldoklausel sei vielleicht doch nicht die beste Lösung für sie. Da seien die Kläger offenbar auf die Idee gekommen, die Situation der "guten Ord- nung" halber klarzustellen und um das Einverständnis der Gegenseite zu ersu- chen, dass die fraglichen Prozesse eben doch nicht vom Vergleich erfasst sein sollten (Urk. 17 S. 32). Es verhalte sich keineswegs so, dass der Beklagte und sein Rechtsvertreter die "Gelegenheit beim Schopf" gepackt hätten. Der Beklagte habe einfach nicht mehr vom geschlossenen Vergleich abweichen wollen (Urk. 17 S. 32, Urk. 51 S. 19 f.). Durch das Telefonat des klägerischen Rechtsvertreters, der den Vergleich habe geändert sehen wollen, sei der Beklagte aufgerüttelt wor- den. Er habe realisiert, dass die Kläger versuchen würden, den Vergleich umzu- schreiben. Der Beklagte habe sich nach den langen Jahren der Zusammenarbeit mit RA Z._____ deshalb verpflichtet gefühlt, diesem sofort mitzuteilen, dass er aufgrund des geschlossenen Vergleiches keine Anwaltshonorare mehr bezahlen werde (Urk. 17 S. 33 f.). Es werde bestritten, dass alles beim Alten geblieben wä- re und der Beklagte die Prozesse wie bis anhin weitergeführt und finanziert hätte. Der Beklagte hätte spätestens dann, wenn er die erste Rechnung von RA Z._____ erhalten hätte, deren Bezahlung gestützt auf den Vergleich verweigert (Urk. 17 S. 38). Die Behauptungen der Kläger seien nichts anderes als der Ver- such, ein heute unerwünschtes Ergebnis ungeschehen machen zu wollen (Urk. 17 S. 42). Was der klägerische Rechtsvertreter als "kollegialen Akt" bezeichne,

- 18 - sei seine Mitteilung gewesen, man habe einen Fehler gemacht, weil man bei Ab- schluss der Saldoklausel die Prozesse vergessen habe (Urk. 51 S. 19). Die klägerische Seite argumentierte dagegen, dass der Beklagte bis zum Anruf des klägerischen Rechtsvertreters nicht davon ausgegangen sei, dass er das Kostenrisiko dieser Prozesse nicht mehr zu tragen habe. Er habe nämlich unbestrittenermassen nach dem Vergleichsabschluss vom 23. April 2010 nichts unternommen. Insbesondere habe er RA Z._____ nicht mitgeteilt, dass nunmehr wieder die Klägerin 2 für diese Prozesse zuständig sei. Erst der Anruf des klägeri- schen Anwaltes habe geradezu hektische Aktivitäten auf Seiten des Beklagten und seines Anwaltes ausgelöst (Urk. 42 S. 4). Der beklagtische Anwalt habe an- lässlich des fraglichen Telefongesprächs zunächst gar nicht realisiert, worum es gegangen sei. Deshalb habe er sich am Telefon auch nicht äussern wollen. Wäre diese Frage zwischen ihm und dem Beklagten anlässlich der Vergleichsverhand- lung besprochen worden, hätte der Gegenanwalt umgehend Stellung nehmen können und nicht erst beim Beklagten nachfragen müssen. Es sei ein Fehler des Beklagten gewesen, das "Angebot" so entlarvend freudig angenommen und aus- genutzt zu haben. Damit habe er unwiderlegbar zum Ausdruck gebracht, dass er vorher aufgrund des Vergleichs keineswegs davon ausgegangen sei, die Prozes- se losgeworden zu sein. Der klägerische Rechtsvertreter räumte allerdings ein, dass er erst auf Frage seines Mitarbeiters, RA Y1._____, ob man im Vergleich diese Prozesse angesprochen habe, darauf gekommen sei, dass man die Pro- zesse aufgrund der formellen Prozessstellung der Klägerin 2 im Aussenverhältnis der guten Ordnung halber als Vorbehalt hätte erwähnen müssen. Sein Anruf beim Gegenanwalt sei als kollegialer Akt zur Schaffung von Klarheit gedacht gewesen (Urk. 42 S. 4 ff., 26). Der Beklagte habe in guten Treuen nicht annehmen können, dass die Klägerin 2 sich aufgrund einer allgemeinen Saldoklausel ein Prozessrisi- ko in Höhe von hunderttausenden Franken aufbürden wollte. Der Beklagte habe bei Vergleichsabschluss nicht damit gerechnet und auch nicht damit rechnen können, sich durch den Vergleich dieser Prozesse entledigen zu können (Urk. 42 S. 11, 12, 14; Urk. 80 S. 11).

- 19 - Die diesbezüglichen Darstellungen der Parteien widersprechen sich: Die Kläger behaupten, der Beklagte habe nach dem erwähnten Telefon des klägeri- schen Rechtsvertreters die Gelegenheit beim Schopf gepackt und eine Möglich- keit, an die er vorher gar nicht gedacht habe, zu seinem Vorteil genutzt, um sich seiner Verpflichtungen im Zusammenhang mit den arbeitsrechtlichen Prozessen zu entledigen. Der Beklagte widerspricht dieser Interpretation seines Verhaltens und stellt sich auf den Standpunkt, dass der klägerische Rechtsvertreter nach ei- nem Hinweis eines Mitarbeiters erst realisiert habe, dass eine umfassende Sal- doklausel vielleicht doch nicht die beste Lösung sei. Da seien die Kläger offenbar auf die Idee gekommen, die Situation der "guten Ordnung" halber klarzustellen und um das Einverständnis zu ersuchen, dass die fraglichen Prozesse eben doch nicht vom Vergleich erfasst sein sollten. Wie es sich letztlich verhalten hat, kann offen bleiben. Denkbar sind beide Varianten. Entgegen der Auffassung der Kläger sowie der Vorinstanz (Urk. 75 S. 22) bildet der Umstand, dass der Beklagte nicht sofort nach Vergleichsabschluss reagierte und RA Z._____ informierte, dass er keine weiteren Kosten mehr übernehmen werde, jedoch kein eindeutiges Indiz für die Richtigkeit der klägerischen Darstellung. Die diesbezügliche Erklärung des Beklagten, wonach er spätestens dann, wenn er die erste Rechnung von RA Z._____ erhalten, deren Bezahlung gestützt auf den Vergleich verweigert hätte, erscheint mindestens so wahrscheinlich. Im Zeitpunkt des Anrufs des klägeri- schen Anwaltes waren erst sechs Tage seit dem Vergleichsabschluss verstrichen, so dass dem Beklagten kaum der Vorwurf gemacht werden kann, er habe lange bzw. zu lange mit einer Reaktion zugewartet. Die Kläger haben auch nicht geltend gemacht, dass der Beklagte in dieser Zeit irgendwelche Handlungen im Zusam- menhang mit diesen Prozessen vorgenommen hätte. Der Beklagte behauptete, dass in dieser Zeit prozessual überhaupt nichts gelaufen sei (Prot. I S. 13). Ent- gegen der Meinung der Kläger ist dieser Umstand kein Kriterium, welches für die von ihnen propagierte Auslegung der Saldoklausel spricht. Die klägerische Inter- pretation des Verhaltens des Beklagten und dessen Rechtsvertreters beruht ein- zig auf Mutmassungen. Dagegen ist es keine Vermutung, sondern eine Tatsache, dass der klägerische Rechtsvertreter es - aus welchen Gründen auch immer - un- terlassen hat, einen Vorbehalt bezüglich der arbeitsrechtlichen Prozesse in der

- 20 - Saldoklausel anzubringen, dies offenbar im nachhinein als möglichen Fehler er- achtete und allfälligen negativen Konsequenzen vorzubeugen versuchte. Der klä- gerische Rechtsvertreter bestritt nicht, dass ein expliziter Vorbehalt in der Sal- doklausel die vorliegende Kontroverse verhindert hätte (Urk. 42 S. 15).

E. 3.5 a) Die Kläger erklärten, dass die Prozesse bzw. deren Führung im In- nenverhältnis der Parteien auf den Beklagten übertragen worden seien (Urk. 2 S. 8; Urk. 42 S. 2, 16, 18, 22, 23, 27). Die Kläger stellten sich auf den Standpunkt, dass die diesbezüglich geschaffene vertragliche Ordnung im Aktienkaufvertrag F._____ zwischen den Parteien nicht strittig gewesen sei. In dem vom Kläger 1 gegen den Beklagten angehobenen Forderungsprozess sei es um Schadenersatz wegen Vertragsverletzung gegangen (Urk. 2 S. 12 f., S. 17). Die Risikoübernah- me bezüglich der noch pendenten arbeitsrechtlichen Prozesse im F._____- Vertrag könne als Versicherungsvertrag charakterisiert werden, eingebettet als Nebengeschäft in den Aktienkaufvertrag. Ohne diese Versicherung im Aktien- kaufvertrag hätte der kaufmännisch denkende Aktienkäufer einen tieferen Kauf- preis geboten. Diese Versicherung sei somit ein wertbestimmendes Element des Kaufgegenstandes, welches der Aktienkäufer mit dem Kaufvertrag erworben ha- be. Es gehöre zum Bestand seiner Rechte aus dem Aktienkaufvertrag. Diese Rechte könnten nicht durch eine generelle Saldoklausel in einem Streit, in wel- chem es nicht um diese Recht gehe, erlassen werden (Urk. 2 S. 17). Die arbeits- rechtlichen Prozesse hätten Gegenstand des Kaufvertrages F._____ gebildet. Im Rahmen der Gewährleistungsklausel sei vereinbart worden, dass die Prozesse vom Verkäufer übernommen würden, ohne dass ein formeller Parteiwechsel stattgefunden habe. Der von den Parteien verfolgte Zweck habe darin bestanden, die Verfahren in die rechtliche Verantwortung des Beklagten zu stellen und voll- ständig seiner wirtschaftlichen Sphäre zuzuordnen. Es handle sich trotz vertragli- cher Einordnung unter den Titel Gewährleistungen nicht um eine Gewährleistung, sondern um eine Übertragung, welche nicht nach aussen, wohl aber im Innenver- hältnis rechtlich wirksam vollzogen worden sei. Der Beklagte habe das Recht und die Last erworben, diese Prozesse in eigener Regie zu führen, sie zu finanzieren und das gegebenenfalls errungene Prozessergebnis für sich zu beanspruchen bzw. zu vereinnahmen. Aus Sicht der Klägerin 2 sei sie zwar nach aussen hin aus

- 21 - den Prozessen berechtigt und verpflichtet gewesen, diese Rechte und Pflichten seien aber durch die interne Übertragung auf den Beklagten übergegangen. So- weit der Beklagte Leistungspflichten nicht erfüllen sollte, beinhalte die Regelung ein Rückgriffsrecht der Kläger. Sofern der Beklagte seinen diesbezüglichen Pflich- ten nachgekommen wäre, hätte er sein Ziel erreicht und mit den Klägern nichts mehr zu tun gehabt (Urk. 42 S. 2 f.). Für einen Parteiwillen zur Rückübertragung der Prozesse auf die Klägerin 2 fehlten im Rahmen des Vergleichs jegliche An- haltspunkte (Urk. 42 S. 4). Die Aktien der Klägerin 2 seien unter den Bedingungen des F._____-Vertrages gekauft worden. Einzig dieser Vertrag sei vollzogen wor- den. Die Klage, welche mit dem vorliegend interessierenden Vergleich beendigt worden sei, habe dazu gedient, die wertmässige Differenz zwischen dem Kaufan- gebot D._____/E._____ und dem F._____-Vertrag als geldwerten Schadenersatz geltend zu machen. Es sei keineswegs darum gegangen, das Vertragswerk zu ersetzen (Urk. 42 S. 16, 20, 22; Urk. 80 S. 18 f.). Anlässlich der Hauptverhand- lung vor Vorinstanz erklärten die Kläger dann allerdings in einem gewissen Wi- derspruch dazu, dass Gegenstand jenes Forderungsprozesses nicht Forderungen aus dem Aktienkaufvertrag vom 5. November 2007 (Vertrag F._____) gewesen seien, sondern die vom Kläger 1 geltend gemachte Ungültigkeit desselben und nicht die daraus folgende Schadloshaltung des Beklagten (Urk. 63 S. 3). In der Berufungsantwort erklärten die Kläger dann, dass der Kläger 1 klageweise gel- tend gemacht habe, der Beklagte habe seinen Anspruch auf Abschluss des Kauf- vertrages zu den Bedingungen des verbindlichen Kaufangebots D._____/E._____ verletzt. Die Kläger hielten dafür, dass im vorliegenden Verfahren jedoch offen bleiben könne, wie dieser Sachverhalt letztlich zu würdigen sei (Urk. 80 S. 18).

b) Der Beklagte wandte sich gegen dieses von ihm als unhaltbares juristi- sches Konstrukt in Gestalt einer irgendwie gearteten "Prozessübertragung" ge- nannte Gebilde. Die Kläger würden bei ihrer Argumentation übersehen, dass eine "Prozessübertragung" von der Klägerin 2 an den Beklagten nie stattgefunden ha- be, weshalb auch eine Rückübertragung an die Klägerin 2 nicht möglich sei. Der Beklagte habe sich lediglich verpflichtet gehabt, für die finanziellen Folgen be- stimmter Prozesse aufzukommen (Urk. 17 S. 30, 37; Urk. 51 S. 5, 12, 14, 15, 17, 20, 28, 31). Die fraglichen Prozesse seien immer im Namen der Klägerin 2 geführt

- 22 - worden (Urk. 17 S. 37; Urk. 74 S. 21). Zudem sei offen, nach welchen Gewähr- leistungsbestimmungen sich die Verpflichtungen des Beklagten bezüglich dieser Prozesse (nach Abschluss des Vergleiches) gerichtet hätten. Der Kläger 1 habe die Differenz der Kaufpreise gemäss Kaufvertrag F._____ und des vom Kläger 1 angeblich schon früher abgeschlossenen Kaufvertrages gestützt auf das Kaufan- gebot D._____/E._____ geltend gemacht. Entsprechend sei aber offensichtlich, dass dann, wenn das durch Vergleich erledigte Verfahren durchprozessiert wor- den wäre und das Gericht zum Schluss gekommen wäre, dass der Kläger 1 die Aktien schon einmal vorher (gemäss Angebot D._____/E._____) gekauft hätte, für die Bestimmung des Kaufpreises im ersten Vertrag und damit für den behaupte- ten Schadenersatz auch die Frage von Bedeutung geworden wäre, wie sich die Gewährleistungsklauseln auf den Kaufpreis auswirkten (Urk. 17 S. 18; Urk. 51 S. 22 f., S. 25). Nur wenn diese Frage bezüglich des Kaufangebots D._____/E._____ bejaht worden wäre, hätte sich die Frage der Höhe des Scha- denersatzes gestellt. Entsprechend wäre mit dem Entscheid, zu welchen Bedin- gungen die Aktien der Klägerin 2 gekauft worden seien, auch über die Kostentra- gung in den Verfahren mit den Mitarbeitern entschieden worden (Urk. 17 S. 18, 36, 39). Auch diese Frage habe jedoch wegen des Vergleichsabschlusses nicht geklärt werden müssen (Urk. 17 S. 18, Urk. 51 S. 22 f.. S. 25; Prot. I S. 13; Urk. 74 S. 9, 22 f.). Es sei daher bestritten - auch wenn die Kläger dies immer wieder behaupteten - dass die vertragliche Ordnung im Aktienkaufvertrag F._____ zwi- schen den Parteien nicht strittig gewesen sei (Urk. 17 S. 38). Auch die Vorinstanz spreche im Zusammenhang mit ihrem Urteil wiederholt von einem Schadener- satzprozess. Tatsächlich habe die Rechtsnatur der Forderung (Schadenersatz oder Kaufpreisreduktion bzw. Rückvergütung einer Kaufpreisdifferenz) aufgrund des Vergleichs ebenso wenig entschieden werden müssen, wie die Frage, unter welchem Titel der Kläger 1 die Aktien der Klägerin 2 vom Beklagten gekauft habe (Urk. 74 S. 5). Die Forderungsprozesse seien entgegen der Auffassung der Klä- ger implizit Streitthema gewesen, weil es im Prozess darum gegangen sei, unter welchem Vertrag der Kläger 1 die Aktien vom Beklagten gekauft habe (Urk. 51 S. 23; Urk. 74 S. 4). Entgegen der Auffassung der Kläger sei nicht nachvollziehbar, in welcher Form für die Prozesse im Vertrag F._____ eine Ausnahme von der

- 23 - Gewährleistung eingefügt worden sein solle. Es sei vielmehr der typische Fall ei- ner Gewährleistungsklausel, wonach ein Verkäufer von Aktien für allfällige Nach- teile aus laufenden Prozessen der verkauften Gesellschaft noch aufzukommen habe (Urk. 51 S. 27). Die unterschiedliche Regelung der Tragung der Prozesskos- ten in den beiden fraglichen Aktienkaufverträgen sei für den Ausgang dieses Ver- fahrens ein wesentlicher Umstand, der von der Vorinstanz bei der Auslegung der Saldoklausel ausser Acht gelassen worden sei (Urk. 74 S. 5). Dass die Prozesse bei einem impliziten Verzicht weiterhin nach den Regeln des Kaufvertrages F._____ behandelt worden wären, wie die Vorinstanz dies ohne Begründung aus- führe, könne nicht angenommen werden. Auch die Kläger hätten keine Begrün- dung dafür genannt (Urk. 74 S. 19 f., 23 f.). Die Frage, unter welchem Vertrag der Kläger 1 die Aktien der Klägerin 2 vom Beklagten gekauft habe, sei infolge des Vergleichs eben gerade offen geblieben (Urk. 74 S. 27). Der Beklagte wider- sprach somit der Behauptung der Kläger, wonach die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass die arbeitsrechtlichen Prozesse nicht als Ge- währleistungstatbestände, als die sie förmlich in den F._____-Vertrag Eingang ge- funden hätten, sondern korrekterweise als Prozessveräusserung im Innenverhält- nis aufzufassen seien (Urk. 42 S. 14). Der Kläger 1 hielt jedoch daran fest, dass nur der Vertrag F._____ vollzogen worden sei, er die Aktien aber zu den Bedin- gungen des verbindlichen D._____/E._____ Kaufangebots erworben habe. Es sei keineswegs darum gegangen, das Vertragswerk zu ersetzen. Massgebliche ver- tragsrechtliche Grundlage bleibe der F._____-Vertrag (Urk. 42 S. 16 f., 22). Die Vorinstanz war ohne weitere Begründung davon ausgegangen, dass das Kostenrisiko der drei Zürcher Prozesse gemäss F._____-Vertrag weiterhin beim Beklagten gelegen und keine Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die Parteien den F._____-Vertrag nicht mehr gelten lassen wollten (Urk. 75 S. 22). Wie bereits erwähnt, kritisierte der Beklagte im Berufungsverfahren diese Sachverhaltsannahme der Vorinstanz (Urk. 74 S. 3 ff., S. 20) bezüglich des Akti- enkaufs durch den Kläger 1. Er hielt daran fest, dass zentrales Element die Frage gewesen sei, unter welchem Vertrag der Kläger 1 die Aktien der Klägerin 2 vom Beklagten gekauft habe (Urk. 74 S. 4). Dies sei von grosser Bedeutung, da beim Kaufangebot D._____/E._____ das Prozessergebnis aus den Prozessen der Klä-

- 24 - gerin 2 mit ihren ehemaligen Mitarbeitern zu Gunsten resp. zu Lasten des Beklag- ten gegangen sei. Nach dem Kaufangebot D._____/E._____ wären die Prozess- kosten jedoch von der Klägerin 2 zu tragen gewesen. Im Kaufvertrag F._____ wä- re das Prozessergebnis ebenfalls zu Gunsten resp. zu Lasten des Beklagten ge- gangen, jedoch hätte der Beklagte auch die Prozesskosten zugunsten der Kläge- rin 2 übernehmen müssen (Urk. 74 S. 5). Die Vorinstanz gehe davon aus, die Kläger hätten den Beklagten gestützt auf den F._____-Vertrag ins Recht gefasst, ohne dies begründen zu können. Es habe nach dem Vergleichsabschluss nichts mehr gegeben, das unter dem F._____ Vertrag oder dem angeblichen Vertrag gemäss Kaufangebot D._____/E._____ noch zu erledigen gewesen wäre (Urk. 74 S. 23). Die Kläger stellten sich dagegen auf den Standpunkt, dass die Forderun- gen, welche im vorliegenden Prozess geltend gemacht würden, nur entstanden seien, weil der Beklagte seine Pflicht zur Übernahme und Begleichung dieser Schulden nicht erfüllt und damit eine Vertragsverletzung (des zwischen den Par- teien noch gültigen F._____-Vertrages) begangen habe. Die Prozessherrschaft sei ein vertragliches Leistungselement im Synallagma des Aktienkaufvertrages mit Dauerschuldcharakter und als solches unstreitig gewesen. Daher sei es auch nicht zum Gegenstand der Saldierung gegenseitiger Ansprüche und Forderungen in jenem Prozess gemacht worden und zwar von beiden Seiten nicht (Urk. 80 S. 14 ff.).

c) Es fällt auf, dass die Argumentation der Kläger bezüglich dieser Thematik nicht widerspruchsfrei ist. Die Kläger machten einerseits geltend, dass die Aktien der Klägerin 2 unter den Bedingungen des F._____-Vertrages vom Kläger 1 ge- kauft worden seien und einzig dieser Vertrag vollzogen worden sei. Es sei nicht darum gegangen, dieses Vertragswerk zu ersetzen. Die darin enthaltenen Ge- währleistungsverpflichtungen bezüglich der arbeitsrechtlichen Prozesse hätten weiterhin Geltung gehabt. Andererseits hatte sich der Kläger 1 in der Klagebe- gründung des sog. Schadenersatzprozesses noch auf den Standpunkt gestellt, dass zwischen ihm und dem Beklagten am 23. August 2007 ein Kaufvertrag über die Aktien der Klägerin 2 zu den Bedingungen des Kaufangebots D._____/E._____ zustande gekommen sei. In der Folge habe der Beklagte durch sein Verhalten diesen Vertrag verletzt und dafür wollte der Kläger 1 Schadener-

- 25 - satz, weil das Kaufangebot D._____/E._____ für ihn vorteilhafter war (Urk. 19/8 S. 31; so auch der Beklagte in Urk. 17 S. 5, 14, 18, 19, 25, 46). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz erklärten die Kläger wiederum, dass Gegen- stand jenes Forderungsprozesses nicht Forderungen aus dem Aktienkaufvertrag vom 5. November 2007 (Vertrag F._____) gewesen seien, sondern die vom Klä- ger 1 geltend gemachte Ungültigkeit desselben und nicht die daraus folgende Schadloshaltung des Beklagten (Urk. 63 S. 3). Diese Vorbringen erhellen, dass im dem Vergleich zugrundliegenden Prozess jedenfalls vorgängig hätte entschieden werden müssen, welches Aktienkaufangebot angenommen wurde bzw. welcher Aktienkaufvertrag zwischen den Parteien zustande kam, bevor über allfällige Schadenersatzansprüche zu befinden gewesen wäre. Entsprechend diesem Ent- scheid wären wohl auch die jeweiligen, in den beiden fraglichen Verträgen nicht identisch geregelten, Gewährleistungsbestimmungen zur Anwendung gelangt. Diesen Standpunkt hatte - wie oben ausgeführt - auch stets der Beklagte vertre- ten. Die Kläger hatten zwar immer wiederholt, dass für die Kostentragung der ar- beitsrechtlichen Prozesse weiterhin die Gewährleistungsbestimmungen gemäss F._____-Vertrag gelten würden, dafür aber keine stichhaltige Begründung vorge- bracht und die diesbezügliche Argumentation des Beklagten nicht widerlegen können. Sie gingen darauf gar nicht konkret ein. Die Kläger hatten selbst ausge- führt, dass die Risikoübernahme bezüglich der noch pendenten arbeitsrechtlichen Prozesse im F._____-Vertrag als Versicherungsvertrag charakterisiert werden könne. Ohne diese Versicherung im Aktienkaufvertrag hätte der kaufmännisch denkende Aktienkäufer einen tieferen Kaufpreis geboten. Diese Versicherung sei somit ein wertbestimmendes Element des Kaufgegenstandes (Urk. 2 S. 17). Wäre demnach entschieden worden, dass die Aktien zum tieferen Preis gemäss Kaufangebot D._____/E._____ erworben worden wären und wären auch jene Gewährleistungsbestimmungen zur Anwendung gelangt, welche die Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten durch die Klägerin 2 vorsahen, so hätte der Be- klagte nur den Prozessgewinn oder -verlust übernehmen müssen (Urk. 19/10). Offensichtlich war der tiefere Kaufpreis D._____/E._____ demnach mit einem hö- here Risiko bezüglich der allfälligen Kostenübernahme in den arbeitsrechtlichen Prozessen für die Klägerin 2 verbunden. Die Frage, welcher Vertrag und welche

- 26 - Gewährleistungsbestimmungen Gültigkeit hatten, ist aufgrund des Vergleichsab- schlusses jedoch offen geblieben. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sowie der Kläger kann unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres davon ausgegan- gen werden, dass der F._____-Vertrag und die darin enthaltenen Gewährleis- tungsbestimmungen weiterhin Geltung haben sollten. Es wäre auf den Prozess- ausgang angekommen. Demnach ist grundsätzlich auch die Rechtsgrundlage für das vorliegend von den Klägern behauptete Rückgriffsrecht, welches sie aus dem F._____-Vertrag ableiten, mindestens in seinem Umfang unklar. Indem die Par- teien einen Vergleich abschlossen, haben sie diese Unsicherheiten bewusst in Kauf genommen. Die Frage der rechtlichen Qualifizierung dieser sog. Gewährleis- tungsklauseln kann unter diesen Umständen offen bleiben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dieses Kriterium somit eher ein Argument dafür bildet, dass die Kostenfolgen der drei arbeitsrechtlichen Prozesse von der Saldoklausel mitum- fasst waren.

d) Die Vorinstanz hatte in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass der Beklagte bis zum Vergleichsabschluss die Arbeitsprozesse geführt und das Kos- tenrisiko für die Prozesse gemäss dem F._____-Vertrag weiterhin bei ihm gele- gen habe, als Argument für die Weitergeltung des F._____-Vertrages und für ei- nen Vorbehalt dieser Prozesskosten in der Saldoklausel angeführt (Urk. 75 S. 22). Dieser Schlussfolgerung kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte hatte vorge- bracht, dass er sich vor dem Vergleichsabschluss strikt an die Gewährleistungs- bedingungen im Kauvertrag F._____ gehalten habe, weil er von der Gültigkeit dieses Vertrages ausgegangen sei (Urk. 17 S. 29, 45; Urk. 74 S. 21). Die Prozes- se seien jedoch im Namen der Klägerin 2 geführt worden, er habe lediglich das Recht gehabt, für die von der Klägerin 2 geführten Prozesse Instruktionen zu er- teilen. Nach seiner Auffassung habe mit dem Vergleich eine endgültige Ausei- nandersetzung über diese Prozesse bzw. der Tragung der Kostenfolgen dersel- ben mit der Klägerin 2 stattgefunden, so dass er nach dem Vergleich keine dies- bezüglichen Instruktionen mehr gegeben habe (Urk. 74 S. 21). Dies erscheint fol- gerichtig, weil der Beklagte vorher immer von der Gültigkeit des Vertrages F._____ ausgegangen war und sich bis zu einem anderen Entscheid daran halten

- 27 - wollte. Das diesbezügliche Verhalten des Beklagten kann daher nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden.

E. 3.6 Als weiteren Aspekt für einen Vorbehalt der Kostenübernahme der ar- beitsrechtlichen Prozesse hatte die Vorinstanz die wirtschaftlichen Konsequenzen angeführt (Urk. 75 S. 22). Der Beklagte warf der Vorinstanz im Berufungsverfah- ren vor, dass sie sich bei ihrem Entscheid offensichtlich von wirtschaftlichen Über- legungen habe leiten lassen. Sie habe sich vom Wehklagen der Kläger beeinflus- sen lassen. Diese hätten als Hauptargument dafür, dass diese Prozesse von der Saldoklausel nicht umfasst gewesen seien, wiederholt geltend gemacht, es könne nicht angenommen werden, dass sie gegen Bezahlung des Vergleichsbetrages bereit gewesen wären, Prozessrisiken zu übernehmen, die den Vergleichsbetrag bei weitem übersteigen würden. Die Vorinstanz habe jedoch übersehen, dass der Kläger 1 im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch gar keine Zahlung unter den Prozessen der Klägerin 2 mit ehemaligen Mitarbeitern zu leisten gehabt ha- be. Selbst im Zeitpunkt der Klageeinleitung bei Friedensrichter, rund ein Jahr nach dem Vergleich, sei von den Klägern erst eine Forderung von CHF 32'000.-- geltend gemacht worden (Urk. 74 S. 8). Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 23. April 2010 seien drei und nicht, wie die Vorinstanz fälschlicherweise fest- halte, vier Prozesse der Klägerin 2 mit ehemaligen Mitarbeitern hängig gewesen (Urk. 74 S. 14, 28; dies wurde von den Klägern als richtig anerkannt, vgl. Urk. 80 S. 20). Im Prozess G._____, bei dem die Klägerin 2 geklagt und G._____ eine Widerklage erhoben habe, habe das Arbeitsgericht Zürich am 1. Oktober 2009 ein für die Klägerin 2 negatives Urteil gefällt, doch sei dieses angefochten worden und im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses vom Obergericht noch kein Ent- scheid vorgelegen. Es sei erst mehr als ein Jahr nach Vergleichsabschluss in die- sem Prozess zweitinstanzlich entschieden worden. Gleichzeitig habe die Klägerin 2 als Klägerin noch zwei Forderungsprozesse gegen zwei andere ehemalige Mit- arbeiter geführt, die bis heute noch nicht entschieden worden seien. Die Vor- instanz habe bezüglich der letzteren beiden Prozesse festgehalten, dass die Er- folgsaussichten in diesen Prozessen erfolgsversprechender seien als im Verfah- ren G._____. Bei einem erfolgreichen Ausgang dieser Prozesse hätte ein weit höherer Betrag resultiert als bei einem negativen Ausgang des Verfahrens

- 28 - G._____ hätte bezahlt werden müssen (Urk. 74 S. 15). Ein unausgewogen hohes wirtschaftliches Risiko, welches die Vorinstanz heute aus einer offensichtlichen Rückbetrachtung willkürlich erkannt haben wolle, habe es im Zeitpunkt des Ver- gleichsabschlusses nicht gegeben (Urk. 74 S. 16). Die Vorinstanz habe zudem unberücksichtigt gelassen, dass die Erhöhung des Vergleichsbetrages auf rund CHF 200'000.-- nur unter der Bedingung erfolgt sei, dass mit der Klägerin 2 eine prozessfremde Partei dem Vergleich beigetreten sei und ihrerseits ebenfalle eine umfassende Saldoklausel abgegeben habe. Der Beklagte habe also sein Ver- gleichsangebot in einem Prozess, der durchplädiert worden sei und bei dem das Gericht einen Vergleichsvorschlag von nur rund 7% der Klagesumme gemacht habe (CHF 112'500.--) um 77% erhöht, obwohl er habe davon ausgehen dürfen, das Verfahren zu gewinnen. Dies habe er anerkanntermassen nur gemacht, um sich auch mit der Klägerin 2 für alle Zukunft endgültig auseinandersetzen zu kön- nen (Urk. 74 S. 16). Bei der Beurteilung von Chancen und Risiken sei weiter von Bedeutung, dass die Klägerin durch den Vergleichsabschluss in einem für sie aussichtslosen Prozess einen Betrag von rund CHF 200'000.-- erhalten habe, dem Beklagten keine Prozessentschädigung habe bezahlen müssen und die Ge- richtskosten geteilt worden seien (Urk. 74 S. 17). Im relevanten Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses habe kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegen- leistung bestanden. Es stehe noch gar nicht fest, ob sich der Vergleich nicht sogar wirtschaftlich noch günstig für die Kläger auswirken werde (Urk. 74 S. 25, 28). Die Kläger hielten demgegenüber auch im Berufungsverfahren daran fest, dass der Streitwert der drei Klagen, welcher sich im hohen sechs- bis siebenstel- ligen Bereich befinde, das Vergleichsangebot des Beklagten um ein Vielfaches überstiegen habe. Angesichts dieses wirtschaftlichen Risikos sei es nur logisch, dass es nicht ohne klar zuzuordnende Gegenleistung des Beklagten an die Kläge- rin 2 hätte übergehen können (Urk. 80 S. 10 f., 24). Schon im erstinstanzlichen Verfahren hatten die Kläger vorgebracht, dass die Frage von so grosser wirt- schaftlicher Bedeutung - da es sich hier um sechsstellige Beträge handle - sei, dass nach Treu und Glauben nicht anzunehmen sei und nicht davon ausgegan- gen werden könne, die Parteien hätten mittels einer simplen allgemeinen Sal-

- 29 - doklausel eine wirtschaftliche Rückübertragung der Prozesse bewirken wollen (Urk. 2 S. 16, 33; Urk. 42 S. 3, 10, 15, 18). Es ist unbestritten, dass die Auslegung der Saldoklausel ex tunc zu erfolgen hat. Dass sich die Lage im Zeitpunkt des Abschlusses der Klausel so präsentierte, wie es sich aus den oben angeführten Vorbringen des Beklagten ergibt, wurde von den Klägern nicht bestritten. Demnach ist davon auszugehen, dass am

23. April 2010 ein erstinstanzliches Urteil vom 1. Oktober 2009 in Sachen G._____ vorlag, in dem die Klägerin 2 verpflichtet worden war, G._____ rund CHF 126'000.-- zu bezahlen plus CHF rund 41'000.-- Prozessentschädigung. Ausser- dem wurden ihr die Gerichtskosten von CHF 88'262.-- auferlegt (Urk. 19/23 S. 3 f.). Dieses Urteil war jedoch an das Obergericht weitergezogen worden und dem- nach in jenem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig, so dass noch keine konkrete Forderung bestand. Wie gut die Aussichten in den beiden weiteren arbeitsrechtli- chen Prozessen sind, ist unklar. Sie werden von den Parteien unterschiedlich be- urteilt. Während die Kläger meinen, dass sie zwar etwas besser seien als im Fall G._____, aber dennoch eher düster (Urk. 42 S. 6, 18 f., 23), werden sie vom Be- klagten als gut beurteilt (Urk. 17 S. 21, 23). Fest steht jedenfalls, dass in diesen zwei Prozessen keine Widerklage erhoben wurde und es demnach vorwiegend um die Tragung allfälliger Prozesskosten bei einem Unterliegen gehen könnte. Bei einem Obsiegen würde ein positives Gesamtresultat herausschauen (Urk. 17 S. 21). Demgegenüber ging es in dem dem Vergleich zugrunde liegenden Pro- zess um einen Streitwert von über einer Mio. Franken mit entsprechendem Kos- tenrisiko (Urk. 19/8). Das Verlustrisiko war vom Gericht als weit grösser als die Gewinnchancen (7%) beurteilt worden. Der Beklagte hatte demnach gute Aus- sichten, den Prozess zu gewinnen. Bei diesem Streitwert hätte ein Unterliegen des Klägers 1 auch erhebliche Gerichtskosten und eine hohe Parteientschädi- gung zur Folge gehabt. Durch den Vergleichsabschluss musste der Kläger 1 kei- ne solchen Kosten für die Gegenpartei berappen und erhielt überdies einen Be- trag von rund CHF 200'000.-- als Vergleichssumme. Angesichts dieser Umstände kann für den damaligen Zeitpunkt nicht von einem derartigen Ungleichgewicht der wirtschaftlichen Risiken ausgegangen werden, dass redlich und korrekt handeln- de Parteien die arbeitsrechtlichen Verfahren zwingend von der Saldoklausel hät-

- 30 - ten ausnehmen müssen. Das Risiko war den Parteien bekannt und abschätzbar. Aufgrund der konkreten Interessenlage kann dieser Einbezug nicht als unange- messen bezeichnet werden. Auch dieses Argument erscheint somit nicht stichhal- tig dafür, dass ein Vorbehalt in der Saldoklausel bezüglich dieser Kosten ange- nommen werden muss.

4. Zusammenfassung Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ergibt aufgrund der oben ange- führten Kriterien auch eine restriktive Auslegung der Saldoklausel, dass diese nur so ausgelegt und verstanden werden kann, dass allenfalls anfallende künftige Kosten aus den besagten arbeitsrechtlichen Prozessen von der Saldoklausel mit- umfasst sein sollten. Die Berufung ist demnach gutzuheissen und die Klage ent- sprechend abzuweisen. III. 1.a) Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von CHF 358'451.55 aus (Urk. 75 S. 24), welcher von den Parteien nicht bestritten wurde. Sie setzte die Entscheidgebühr in Anwendung der Gebührenverordnung korrekterweise auf CHF 17'900.-- fest. Die Parteien äusserten sich dazu im Berufungsverfahren nicht (Urk. 74 und 80). Die Entscheidgebühr ist zu bestätigen und ausgangsgemäss den Klägern je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die gesamten Gerichts- kosten, aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Kläger hatten einen Kos- tenvorschuss von CHF 17'900.-- geleistet (Urk. 9). Dieser wird zur Tilgung der Entscheidgebühr verwendet werden.

b) Die Vorinstanz setzte die Parteientschädigung auf CHF 25'000.-- fest (Urk. 74 S. 25). Auch dazu haben sich die Parteien im Berufungsverfahren nicht geäussert (Urk. 74 und 80). Da diese als angemessen erscheint, ist sie ebenfalls so anzusetzen. Die Kläger als unterliegende Partei sind demgemäss zu verpflich- ten, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 25'000.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 2'000.--), also insgesamt CHF 27'000.--, je zur Hälfte zu

- 31 - bezahlen, unter solidarischer Haftung für die ganze Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). 2.a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf CHF 17'900.-- festzuset- zen (§ 4 Abs. 1, § 12 Abs. 1 GebV OG) und ausgangsgemäss den Klägern je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die gesamten Gerichtskosten, aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Beklagte hatte einen Kostenvorschuss von CHF 17'900.-- geleistet (Urk. 78). Dieser wird zur Tilgung der Entscheidgebühr verwendet werden. Die Kläger sind zu verpflichten, dem Beklagten den geleiste- ten Vorschuss zu ersetzen.

b) Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist auf CHF 13'500.-- (rund 2/3 einer vollen Grundgebühr von CHF 20'550.--) plus 8% Mehrwertsteuer (CHF 1'080.--), also insgesamt gerundet CHF 14'580.-- festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Die Kläger als unterliegende Partei sind dem- gemäss zu verpflichten, dem Beklagten diese Parteientschädigung je zur Hälfte zu bezahlen, unter solidarischer Haftung für die ganze Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 17'900.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Klägern je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die gesamten Gerichtskosten, auf- erlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 17'900.-- festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Klägern je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die gesamten Gerichtskosten, auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Kläger

- 32 - werden verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss von Fr. 17'900.-- je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für den gesamten Vor- schuss, zu ersetzen.

E. 4 Die Parteien übernehmen die gerichtlichen Verfahrenskos- ten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Prozessent- schädigung.

E. 5 Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind der Kläger und der Be- klagte einerseits und die C._____ AG sowie die C._____ Deutschland GmbH und der Beklagte andererseits per Saldo aller Ansprüche gegenseitig vollständig auseinandergesetzt.

- 12 -

E. 6 Die Kläger werden verpflichtet, dem Beklagten für beide Instanzen eine Par- teientschädigung von Fr. 41'580.-- je zur Hälfte zu bezahlen, unter solidari- scher Haftung für die gesamte Entschädigung.

E. 7 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 8 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 358'451.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. September 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. S. Notz versandt am:

- 33 - mc

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin 2 fol- gende Beträge zu bezahlen: - Fr. 32'316.45 nebst Zins zu 5% seit 16.01.2011; - Fr. 228'703.20 nebst Zins zu 5% seit 29.07.2011; - Fr. 14'566.90 nebst Zins zu 5% seit 01.09.2011; - Fr. 58'565.-- nebst Zins zu 5% seit 01.09.2011; - Fr. 24'300.-- nebst Zins zu 5% seit 01.09.2011.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 17'900.-- festgesetzt und dem Beklagten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 17'900.-- wird zur Tilgung der Entscheidgebühr verwendet. Den Klägern steht ein Rückgriffsrecht in diesem Umfang auf den Beklagten zu. Der Beklagte wird zudem verpflichtet, den Klägern die Kosten des Schlich- tungsverfahrens von Fr. 625.-- zu ersetzen.
  3. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von Fr. 25'000.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen. - 3 -
  4. … [Mitteilung].
  5. … [Rechtsmittel] Berufungsanträge: Des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 74): "Es sei in Gutheissung der Berufung das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 5. Ab- teilung, Geschäfts-Nr. CG110108, vom 17. Januar 2014 aufzuheben und es sei die Klage abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwert- steuer zu Lasten der Kläger." Der Kläger und Berufungsbeklagten (Urk. 80): "Es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
  6. Januar zu bestätigen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Beklagten." Erwägungen: I.
  7. Der Beklagte (A._____) war Gründer und Mehrheitsaktionär der Klägerin 2 (C._____ AG). Der Kläger 1 (B._____) war seit 1. November 2004 CEO und Geschäftsführer der C._____ AG und erwarb damals vom Beklagten mit Aktien- kaufvertrag vom 24. August 2004 ein Aktienpaket von vorerst 10% dieser Gesell- schaft mit einem Vorkaufsrecht bei einem allfälligen Verkauf oder Teilverkauf des Aktienmehrheitspakets und in einer späteren 2. Tranche nochmals eine Beteili- gung von 10%. Sein Vorkaufsrecht übte der Kläger 1 anlässlich eines Kaufsange- botes der beiden Interessenten D._____ und E._____ im Sommer 2007 für 70% der C._____-Aktien aus (Kaufpreis CHF 2,45 Mio mit einer Anpassungsklausel, welche vom Geschäftsergebnis der C._____ AG und deren deutschen Tochterge- - 4 - sellschaft C._____ Deutschland GmbH abhing). Der Vorkaufsfall wurde jedoch vom Beklagten nicht anerkannt. Nach weiteren Verhandlungen um eine Aktien- übernahme übte der Kläger 1 sein Vorkaufsrecht erneut beim Aktienkaufvertrag vom 5. November 2007 zwischen dem Beklagten und dem Interessenten F._____ aus und erwarb damit 80% des Aktienkapitals der C._____ AG zu einem festen Preis von CHF 3 Mio. In der Folge klagte der Kläger 1 gegen den Beklagten auf Schadenersatz für die Preisdifferenz zwischen dem D._____/E._____-Angebot und dem F._____- Vertrag im Umfang von rund CHF 1,6 Mio (mit Nachklagevorbehalt). Anlässlich der zweiten Referentenaudienz vom 23. April 2010 mit zähen Vergleichsverhand- lungen schlossen die damaligen Prozessparteien (Kläger 1 und Beklagter) einen Vergleich über CHF 112'500.--, wobei der Beklagte zusätzlich zur Vergleichs- summe seine Darlehensforderung gegenüber der Tochtergesellschaft C._____ Deutschland GmbH an den Kläger 1 abtrat. Diese Darlehensforderung betrug nach Abzug von - allerdings vom Beklagten bestrittenen - Gegenansprüchen noch rund EUR 75'000.--, womit die Vergleichssumme etwas über CHF 200'000.-- be- trug. Die Saldoklausel des Vergleichs wurde auf Bestreben des Beklagten resp. dessen Vertreters auch auf das Verhältnis zwischen dem Beklagten einerseits und der C._____ AG sowie der C._____ Deutschland GmbH andererseits ausge- dehnt. Nach Vergleichsabschluss entstand zwischen den heutigen Prozessparteien ein Streit darüber, ob sich die vereinbarte Saldoklausel im Vergleich vom 23. April 2010 auch auf die drei noch hängigen arbeitsrechtlichen Prozesse, in welcher die Klägerin 2 als klagende Partei auftrat, erstrecke, mit der Folge, dass das Kosten- risiko dieser Prozesse wie auch allfällige Prozessgewinne resp. -verluste allein die C._____ AG als dort klagende Partei treffen sollten und der Beklagte damit aus dem Kosten- und Verlustrisiko der Prozesse entlassen sei und auch keinen Pro- zessgewinn mehr erzielen könnte. Hinsichtlich dieser bereits im Jahre 2007 pen- denten drei Prozesse vor dem Zürcher Arbeitsgericht gegen G._____, H._____ und I._____ bestand eine (unterschiedliche) Regelung in beiden fraglichen Akti- enkaufverträgen. Das D._____/E._____-Angebot hatte eine Weiterführung durch - 5 - die Käuferschaft auf Kosten der C._____ AG vorgesehen, wobei das Prozesser- gebnis zugunsten resp. zulasten des Beklagten gehen sollte. Der F._____-Vertrag sah hinsichtlich der pendenten Prozesse vor, dass die drei Zürcher Verfahren ge- gen G._____, H._____ und I._____ sowie ein deutsches Verfahren gegen I._____ von der C._____ AG gemäss den Instruktionen des Beklagten und auf Kosten des Beklagten weitergeführt würden, wobei das Prozessergebnis ebenfalls zugunsten resp. zulasten des Beklagten gehen sollte. Nach Vertragseintritt des Klägers 1 in den F._____-Vertrag Ende 2007 führte der Beklagte die Prozesse selber auf ei- gene Kosten im Namen der C._____ AG weiter. Das Arbeitsgericht Zürich hatte mit Urteil vom 1. Oktober 2009 die Hauptkla- ge der Klägerin 2 gegen G._____ über CHF 91'650.95 abgewiesen und die Wi- derklage von G._____ über CHF 163'970.-- im Teilbetrag von CHF 126'038.40 gutgeheissen. Das Zürcher Obergericht bestätigte diesen Entscheid im Beru- fungsverfahren mit Urteil vom 20. Mai 2011. Das Berufungsverfahren war dem- nach bei Vergleichsabschluss vom 23. April 2010 pendent. Die anderen beiden arbeitsgerichtlichen Prozesse gegen H._____ und I._____ sind erstinstanzlich noch nicht entschieden. Über den Prozess in Deutschland ist nichts weiter be- kannt (der Beklagte geht davon aus, dieser sei bei Vergleichsabschluss erledigt gewesen, während die Kläger von dessen damaliger Rechtshängigkeit ausge- hen). Die Kläger klagen nun gestützt auf das Urteil des Obergerichts vom 20. Mai 2011 gegen den Beklagten auf Rückerstattung der nachstehenden, von der Klä- gerin 2 bezahlten Beträge an diese: • Honorar von Rechtsanwalt Z._____ gemäss Rechnung vom 8.12.2010 von CHF 32'316.45, • Widerklageanspruch G._____ + Parteientschädigung CHF 228'703.20, • zusätzliches Honorar Rechtsanwalt Z._____ CHF 14'566.90, • Gerichtkosten Arbeitsgericht CHF 58'565.00, - 6 - • Gerichtskosten Obergericht CHF 24'300.00. Der Beklagte beruft sich dagegen auf das Erlöschen aller Ansprüche ihm gegen- über aus diesem Prozess als Folge der Saldoklausel. Er macht zudem geltend, die Kläger hätten den Weiterzug des obergerichtlichen Urteils ans Bundesgericht mit entsprechenden Gewinnaussichten entgegen seinen Empfehlungen unterlas- sen. Überdies beruft er sich auf günstige Prozessaussichten in den beiden nach wie vor pendenten Arbeitsgerichtsprozessen gegen H._____ und I._____, deren Gewinnaussichten nach seiner Meinung den Verlust aus dem Prozess G._____ übersteigen würden (Urk. 75 S. 3 ff.).
  8. Mit Urteil vom 17. Januar 2014 hiess das Bezirksgericht Zürich die Klage vollumfänglich gut und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger 2 die im Rechts- begehren geforderten Beträge nebst Zins zu 5% ab verschiedenen Zeitpunkten zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten (Urk. 75). Mit Eingabe vom 13. März 2014 erhob der Beklagte rechtzeitig Beru- fung gegen dieses Urteil (Urk. 74). Am 19. März 2014 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von CHF 17'900.-- zu leisten (Urk. 76). Dieser ging innert erstreckter Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 78). Mit Verfügung vom 17. April 214 wurde den Klä- gern Frist angesetzt, die Berufung zu beantworten (Urk. 79). Die Berufungsant- wort vom 23. Mai 2014 ging rechtzeitig ein (Urk. 80). Das Doppel der Berufungs- antwortschrift wurde der Gegenpartei mittels Präsidialverfügung vom 5. Juni 2014 zugestellt (Urk. 83). Eine daraufhin erfolgte Eingabe des Beklagten ging am
  9. Juni 2014 zur Kenntnisnahme an die Kläger (Urk. 84). Die darauf Bezug neh- mende Eingabe der Kläger vom 4. Juli 2014 wurde dem Beklagten ebenfalls zur Kenntnisnahme zugesandt (Urk. 86). II.
  10. Zuständigkeit und Prozessgegenstand - 7 - 1.1. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit wurde von der Vorinstanz be- jaht (Urk. 75 S. 7) und blieb im Berufungsverfahren unbestritten (Urk. 74 und Urk. 80). Sie ist gegeben. 1.2. Eingeklagt sind einzig die der Klägerin 2 aus dem Prozess i.S. G._____ entstandenen Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten, Parteientschädigung und Widerklageanspruch). Die weiteren, allenfalls aus den anderen (noch nicht ent- schiedenen) arbeitsgerichtlichen Prozessen resultierenden Kosten sind dagegen nicht direkt Gegenstand der vorliegenden Klage, jedoch indirekt, weil es bei dem Streit über die im Vergleich vom 23. April 2010 vereinbarte Saldoklausel grund- sätzlich auch um das Kostenrisiko dieser weiteren Prozesse und damit auch allfäl- liger Prozessgewinne resp. -verluste geht. Die Kläger bezeichneten die vorliegen- de Klage deshalb auch als Teilklage (Urk. 2 S. 11).
  11. Subjektive Auslegung 2.1. Wie bereits ausgeführt, dreht sich der vorliegende Rechtsstreit um die Interpretation einer allgemeinen Saldoklausel, welche die Parteien im Rahmen ei- nes gerichtlichen Vergleichs [Urk. 5/12] (auch) für eine nicht am Prozess beteiligte Drittpartei (Klägerin 2) abgeschlossen haben. Der Wortlaut der Klausel ist unbe- stritten. Umstritten ist jedoch der inhaltliche Umfang der Klausel, insbesondere, ob auch bestimmte zukünftige Eventualforderungen aus arbeitsrechtlichen Prozes- sen, an welchen die Klägerin 2 als Partei beteiligt ist, von ihr erfasst seien. Vorab ist zu prüfen, ob die Parteien einen übereinstimmenden tatsächlichen Willen ausdrücklich oder stillschweigend erklärt haben (BGE 140 III 134 E. 3.2., 130 III 66 E. 3.2.). a) Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass bezüglich des umstrittenen Inhalts der Saldoklausel kein tatsächlicher Konsens der Parteien vorgelegen habe, weil sich der wirkliche Parteiwille nicht eindeutig feststellen lasse. Die Kläger hätten geltend gemacht, dass sie anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 23. April 2010 bei Abschluss der Saldoklausel nicht an die besagten arbeitsrechtlichen Prozesse gedacht hätten (Urk. 75 S. 15). Seitens des Beklagten sei nicht bestrit- - 8 - ten worden, dass er sich an der Vergleichsverhandlung nicht zu allen möglichen offenen Themen Gedanken gemacht habe. Insofern hätten beide Parteien nicht an die fraglichen Prozesse gedacht und liege deshalb diesbezüglich kein tatsäch- licher Konsens der Parteien vor (Urk. 75 S. 15). b) Diese Auffassung wurde vom Beklagten im Berufungsverfahren als falsch bezeichnet. Die Vorinstanz scheine der Meinung zu sein, der tatsächliche Wille lasse sich nicht feststellen, weil beide Parteien beim Vergleichsabschluss nicht an die Prozesse der Klägerin 2 mit ehemaligen Mitarbeitern gedacht und anlässlich der Vergleichsverhandlung nicht ausdrücklich darüber gesprochen hätten. Da beide Parteien ursprünglich übereinstimmend explizit ausgesagt hätten, dass sie im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses unter ihre sämtlichen Rechtsbeziehun- gen einen Schlussstrich hätten setzen und (vollständig) auseinandergesetzt sein wollen, hätten sie im Zeitpunkt der Vereinbarung der Saldoklausel einen entspre- chenden übereinstimmenden tatsächlichen diesbezüglichen Willen gehabt. Es lie- ge daher ein tatsächlicher Konsens vor, welcher im Wortlaut der Saldoklausel unmissverständlich zum Ausdruck gekommen sei (Urk. 74 S. 9 ff.). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Dass der Wortlaut der ver- einbarten Saldoklausel grundsätzlich klar ist, ist unbestritten. Umstritten ist je- doch, was von den Parteien mit dem Begriff "sämtliche Beziehungen" inhaltlich gemeint war, insbesondere, ob darunter auch die allfälligen (künftigen) Kostenfol- gen bzw. finanziellen Risiken der noch hängigen (arbeitsrechtlichen) Prozesse fal- len sollten. Nur darum dreht sich der vorliegende Auslegungsstreit. Damit ein tat- sächlicher Konsens zwischen den Parteien bezüglich dieses Themas angenom- men werden könnte, hätte mindestens eine Partei behaupten müssen, dass die allfälligen Kostenfolgen der arbeitsrechtlichen Prozesse von beiden Seiten im Zeitpunkt des Abschlusses der Saldoklausel willentlich unter die Saldoklausel subsumiert worden seien und ein entsprechender tatsächlicher Konsens bezüg- lich deren Inkludierung vorgelegen habe oder, dass dies eben nicht der Fall ge- wesen sei. Dies hat jedoch keine der Parteien explizit so behauptet: Die Kläger erklärten vor Vorinstanz, dass keine der Parteien bei Abschluss der Saldovereinbarung davon ausgegangen sei, dass die drei beim Arbeitsgericht - 9 - Zürich anhängigen und der in Deutschland pendente Prozess überhaupt Gegen- stand der Saldierung hätten sein können (Urk. 2 S. 7). Der beklagtische Anwalt habe erklärtermassen nicht einmal Kenntnis von der Existenz dieser Prozesse gehabt. Sie seien nicht als strittige Punkte aufgegriffen und verhandelt worden (Urk. 2 S. 8 f., 13). Die Kläger hätten die Forderungen gegen ehemalige Mitarbei- ter in jenem Zeitpunkt vergessen gehabt (Urk. 42 S. 7, 24; Urk. 63 S. 5; Urk. 80 S. 25). Weil die Prozessrisiken auf den Beklagten übertragen worden seien, seien sie bei der Frage der Ausweitung der Saldierung der gegenseitigen Ansprüche auf C._____ AG (Klägerin 2) und C._____ AG Deutschland weder ins Bewusst- sein der Kläger noch des Beklagten gelangt. Sie seien nicht Gegenstand des Streites gewesen (Urk. 2 S. 8; Urk. 42 S. 10, 14; Urk.63 S. 4 f.). Schon hier ist an- zumerken, dass die Vorbringen der Kläger insofern nicht ganz ohne Widerspruch sind, als sie einmal auch ausführten, dass sich der klägerische Anwalt gefragt ha- be, ob ein diesbezüglicher Vorbehalt allenfalls erforderlich wäre oder ein impliziter Vorbehalt ausreichend sei (Urk. 42 S. 17, 19). Sie machten dann jedoch geltend, dass sie sich diese Überlegungen aufgrund der speziellen Mechanik der Prozess- übertragung erst nachträglich gemacht hätten. Zum Zeitpunkt des Vergleichsab- schlusses seien die Kläger einhellig der Meinung gewesen, die Prozesse seien von der Saldoklausel nicht erfasst [und hätten somit nicht daran gedacht] (Urk. 42 S. 19). Der Beklagte hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, dass er nur bereit ge- wesen sei, sein Vergleichsangebot nochmals aufzubessern, wenn eine endgültige Bereinigung der Beziehungen der Parteien zu erreichen gewesen wäre und wenn sich auch alle Gesellschaften des Klägers 1 mit dem Beklagten per Saldo aller Ansprüche für vollständig auseinandergesetzt erklärt hätten. Als er diese Forde- rung erhoben habe, hätten sich der Kläger 1 als Alleinaktionär und Verwaltungs- ratspräsident der Klägerin 2 wie auch der Rechtsvertreter des Klägers 1, der ebenfalls Verwaltungsrat der Klägerin 2 gewesen und auch heute immer noch sei, überlegen müssen, was es bedeute, wenn durch Vergleich nicht nur sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger 1 und dem Beklagten, sondern auch zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten endgültig erledigt würden. Dass sie dies nicht getan hätten, könne ausgeschlossen werden. Es entspreche dem ge- - 10 - sunden Menschenverstand und sei gerichtsnotorisch, dass sich anwaltlich vertre- tene Parteien der Bedeutung von umfassenden Saldoklauseln bewusst seien und bewusst sein müssten (Urk. 17 S. 15 f.). Die Kläger würden verkennen, dass er selbst sich gerade wegen der allumfassenden und uneingeschränkten Saldoklau- sel keine expliziten Gedanken über diese Prozesse habe machen müssen und auch nicht gemacht habe. Wer alles erledigt haben wolle, müsse nicht einzelne Themenkomplexe speziell thematisieren (Urk. 17 S. 21, 35, 39, 42; Urk. 51 S. 12 f., 25). Fakt sei, dass die Prozesse bei Vergleichsabschluss bekannt gewesen seien. Fakt sei weiter, dass die Prozesse bei Vergleichsabschluss die einzige noch bestehende Beziehung zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten gewe- sen seien (Urk. 17 S. 17 f., 20, 38, 40; Urk. 51 S. 5 f., 22). Der Beklagte sei klar- erweise davon ausgegangen, dass alles - und damit auch die Verpflichtungen aus den Prozessen mit ehemaligen Mitarbeitern der Klägerin 2 - erledigt werde. Dazu habe er im Prozess nicht speziell an die Prozesse denken müssen (Urk. 17 S. 28, 31, 35). Der Beklagte bestritt, dass der ihn im vorliegenden Verfahren vertretende Anwalt keine Kenntnis von der Existenz der arbeitsrechtlichen Prozesse gehabt habe. Er sei zwar nicht der Rechtsvertreter in jenen Prozessen gewesen, habe aber oberflächliche Kenntnisse gehabt (Urk. 17 S. 31, 39). Der Beklagte bestritt auch, dass die Kläger anlässlich der Vergleichsverhandlung nicht an diese Pro- zesse gedacht hätten. Und wenn sie nicht daran gedacht hätten, sei dies aus Un- sorgfalt geschehen (Urk. 17 S. 31). Dass die Prozesse anlässlich der Vergleichs- verhandlung nicht explizit besprochen worden seien, ändere nichts daran, dass die Behandlung der Prozesse implizit Prozessgegenstand gewesen sei (Urk. 17 Rz S. 39; Urk 51 S. 31). 2.2. Aufgrund dieser Vorbringen der Parteien muss davon ausgegangen werden, dass dieser Themenkomplex der noch hängigen arbeitsrechtlichen Pro- zesse anlässlich der Vergleichsverhandlung nicht explizit besprochen wurde, sondern beide Parteien nicht an die fraglichen Prozesse dachten, weshalb sich - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - kein tatsächlicher übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen lässt.
  12. Objektivierte Auslegung - 11 - 3.1. Lässt sich mittels der subjektiven Auslegung der tatsächliche Parteiwille nicht ermitteln, kommt die objektivierende Auslegung zur Anwendung, welche zum Ziel hat, den mutmasslichen Willen der Parteien festzustellen. Die Sal- doklausel ist demnach nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Der Inhalt der Klausel ist danach zu ermitteln, was vernünftig und redlich handelnde Parteien unter den gegebenen Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben wür- den (Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 2008, N 1201). 3.2. Primär ist bei der Auslegung der Saldoerklärung vom Wortlaut auszu- gehen. Auch ein an sich klarer Wortlaut, wie derjenige einer umfassenden Sal- doklausel ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht allein massgebend. Je genauer der Wortlaut abgefasst ist, umso enger ist allerdings der Raum für die Auslegung aufgrund weiterer Kriterien, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Parteien den Vertrag nicht nach dem Wortlaut verstan- den haben könnten (BGE 132 III 651 S. 656; 140 III 134 E. 3.2.; vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 75 S. 17 ff. mit entsprechenden Hinwei- sen auf die einschlägige Rechtsprechung). Der Wortlaut erscheint - wie auch die Vorinstanz feststellte (Urk. 75 S. 17) - klar. Er lautet folgendermassen (Urk. 5/12):
  13. Der Kläger reduziert die eingeklagte Forderung auf Fr. 112'500.– netto und der Beklagte anerkennt sie in die- sem Umfang.
  14. Der Beklagte verpflichtet sich, die anerkannte Summe bis spätestens zum 14. Mai 2010 dem Kläger auf sein Konto bei der Zürcher Kantonalbank (IBAN NR. …) zu bezahlen.
  15. Der Beklagte tritt mit der Unterzeichnung dieses Vergleichs seine Darlehensforderung mit sämtlichen Nebenrechten ge- genüber der C._____ Deutschland GmbH an den Kläger ab. Jede Gewährleistung ist wegbedungen.
  16. Die Parteien übernehmen die gerichtlichen Verfahrenskos- ten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Prozessent- schädigung.
  17. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind der Kläger und der Be- klagte einerseits und die C._____ AG sowie die C._____ Deutschland GmbH und der Beklagte andererseits per Saldo aller Ansprüche gegenseitig vollständig auseinandergesetzt. - 12 -
  18. Auf diesen Vergleich ist schweizerisches Recht anwendbar. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 75 S. 19), ist aufgrund dieses Wortlautes klar, dass bezüglich der arbeitsrechtlichen Prozesse kein Vorbehalt angebracht wurde und diese Prozesse demgemäss nicht explizit von der Ver- gleichsregelung ausgenommen wurden. Auch die Auslegung nach der Systematik führt - mit Verweis auf die zutreffende vorinstanzliche Begründung (Urk. 75 S. 19) - zum selben Ergebnis. 3.3 Neben dem Wortlaut sind bei der Auslegung immer auch die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (Schwenzer, Schweizerisches Ob- ligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Bern 2012, N 33.05). Beim Abschluss einer Saldoklausel ist daher auch der Zweck eines Vergleichs zu berücksichtigen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist dabei in der Regel primäres Ziel, sämtliche mit dem Streit oder der Ungewissheit zusammenhängende Fragen zu regeln. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die diesbezüglichen Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 18 f.). Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dass er anlässlich der Vergleichsverhandlung mehrfach zum Ausdruck gebracht habe, dass er mittels dieses Vergleichs sämtliche Rechtsbeziehungen und Streitigkeiten mit dem Kläger 1 und dessen sämtlichen Gesellschaften (welche nicht Prozessparteien waren), somit auch der Klägerin 2, definitiv habe beenden und erledigen wollen. Er habe erklärt, von Seiten der B._____/C._____ AG nichts mehr hören zu wollen (Urk. 17 S. 8, 10, 11, 17, 27, 28; Urk. 51 S. 30; Urk. 74 S. 6). Dies sei Bedingung dafür gewesen, dass er schliesslich einen höheren Vergleichsbetrag akzeptiert habe (Urk. 17 S. 10, 15, 21; Urk. 74 S. 6). Für ihn habe keine Notwendigkeit mehr bestanden, sich detail- liert zu überlegen, was denn alles von der Saldoklausel erfasst sein würde. Alles beinhalte eben alles. Dies impliziere sämtliche irgendwie gearteten Rechtsbezie- hungen (Urk. 17 S. 21, 28, 31, 37, 39, 40, 42). Ab Einbezug der Klägerin 2 in den Vergleich und die Saldoklausel seien die Prozesse so oder anders Streitthema gewesen, weil er klar signalisiert habe, dass er nach dem Vergleich mit der Kläge- rin 2 nichts mehr zu tun haben wolle (Urk. 51 S. 24). - 13 - Die Kläger bestätigten diese Motivation des Beklagten zum Vergleichsab- schluss (Urk. 17 S. 10; Urk. 19/15 S. 5). Sie selbst hatten gemäss eigenem Be- kunden dieselbe Intention (Urk. 19/15 S. 5; Urk. 42 S. 4; Urk. 63 S. 3). In der Fol- ge wurden daher die Klägerin 2 (C._____ AG) wie auch die C._____ Deutschland GmbH als prozessfremde Dritte in den Vergleich und damit die umfassende Sal- doerklärung einbezogen und waren damit Partei dieser Vereinbarung. Aufgrund der Vorbringen der Parteien ist auch davon auszugehen, dass die beiden Gesell- schaften C._____ AG und C._____ Deutschland GmbH auf Bestreben des Be- klagten in den Vergleich einbezogen wurden. Die Kläger bestritten nicht, dass der Beklagte ohne Einschluss der Klägerin 2 und der C._____ Deutschland GmbH den Vergleich in der vorliegenden Form nicht abgeschlossen hätte (Urk. 42 S. 18). Dieser Einbezug von Dritten und somit allfälliger Forderungen gegenüber diesen, die nicht offiziell Thema der zu Grunde liegenden rechtlichen Auseinan- dersetzung waren, bildet - wie die Vorinstanz richtig festhielt (Urk. 75 S. 21) - ein Indiz dafür, dass die Saldoklausel auch die allfälligen zukünftigen Forderungen aus den arbeitsrechtlichen Prozessen umfassen sollte. Zu Recht führte die Vo- rinstanz für eine solche Auslegung der Saldoklausel nämlich weiter den Umstand an, dass der Kläger 1 und auch dessen Rechtsvertreter vor Vergleichsabschluss von diesen arbeitsrechtlichen Prozessen und dem Ausgang des Prozesses gegen G._____ vor erster Instanz Kenntnis hatten (Urk. 75 S. 20 f.), was die Kläger auch anerkannt hatten (Urk. 42 S. 18). Diese Auslegung erscheint zudem auch plausibel, weil diese allfälligen For- derungen offenbar die noch einzig möglichen waren, welche im Verhältnis des Beklagten gegenüber der Klägerin 2 überhaupt relevant sein konnten. Der Be- klagte machte nämlich geltend, dass zwischen ihm und der Klägerin 2 im Zeit- punkt des Vergleichsabschlusses keine andere offene Rechtsbeziehung bestan- den habe als die aus der Gewährleistungsklausel herrührende Verpflichtung des Beklagten im Zusammenhang mit den Prozessen der Klägerin 2 gegen ehemalige Mitarbeiter. Nicht mehr offen sei insbesondere - entgegen der Darstellung der Kläger (Urk. 2 S. 17 f.) - die Frage nach der Belangung des Beklagten durch die Klägerin 2 bezüglich angeblich von der Klägerin 2 fälschlicherweise bezahlten pri- vaten Honorarrechnungen des Beklagten gewesen. Wie sich aus der Abtretungs- - 14 - erklärung ergebe, habe die Klägerin 2 sämtliche diesbezüglich behaupteten An- sprüche gegen den Beklagten am 19. Februar 2010 an die C._____ Deutschland GmbH abgetreten (Urk. 17 S. 9, 17 und 26 mit Verweis auf 19/13+14, S. 36, 38, 40; Urk. 51 S. 6, 18, 22; Urk. 74 S. 8). Diese bestrittenen Forderungen für angeb- lich zu Unrecht von der Klägerin 2 bezahlte Honorarnoten hätten jedoch nicht ausgereicht, um die gesamte von der C._____ Deutschland GmbH anerkannte Forderung abzudecken. Im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses habe die C._____ Deutschland GmbH dem Beklagten - da die Verrechnung zu Recht erfolgt sei - immer noch einen Betrag von Euro 75'000.-- geschuldet (Urk. 17 S. 26). Der Be- klagte habe sein Vergleichsangebot gegenüber dem Kläger 1 nochmals erhöht und ihm auch seine Forderungen gegenüber der C._____ Deutschland GmbH abgetreten. Als Gegenleistung habe er - wie erwähnt - eine umfassende Saldoer- klärung nicht nur vom Kläger 1, sondern auch von sämtlichen nicht am Prozess beteiligten Gesellschaften des Klägers 1, darunter der Klägerin 2, verlangt (Urk. 17 S. 26). Dieser Sachverhalt wurde von den Klägern soweit bestätigt (Urk. 42 S. 11). Sie bestritten jedoch, dass im Zeitpunkt des Vergleichsabschlus- ses keine weiteren offenen Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und der Klägerin 2 bestanden hätten (Urk. 42 S. 15). Die Kläger behaupteten, sie hätten immer wieder Mogeleien des Beklagten in der Buchhaltung entdeckt, so bei- spielsweise die thematisierten Anwaltshonorarrechnungen. Es habe auch noch anderes, was gegenüber dem Beklagten noch gar nicht geltend gemacht worden sei, gegeben. Davon sei anlässlich der Vergleichsverhandlung auch beiläufig die Rede gewesen. Der Beklagte habe genau gewusst, dass hier noch ein Fundus möglicher Ansprüche der Klägerin 2 sowie der C._____ Deutschland GmbH auf ihn zukommen könnte. Es sei somit ein Entgegenkommen der beiden Gesell- schaften gewesen, mit dem Vergleich auf solche potentiellen Ersatzansprüche zu verzichten, um damit - genau wie der Beklagte - einen Schlussstrich ziehen zu können (Urk. 42 S. 15 f.; Urk. 63 S. 6). Der Beklagte hielt in seiner Duplikschrift daran fest, dass es damals keine weiteren Verpflichtungen seinerseits gegenüber der Klägerin 2 gegeben habe, als die allfälligen Verpflichtungen aus der Gewährleistungsklausel in Bezug auf die fraglichen arbeitsrechtlichen Prozesse. Die Klägerin versuche sich in diesem Zu- - 15 - sammenhang insbesondere mit dem immer gleichen Hinweis auf (bestrittene) An- sprüche im Zusammenhang mit der Zahlung von Anwaltshonoraren Glaubwürdig- keit zu verschaffen und verkenne dabei, dass die angeblichen Ansprüche im Zu- sammenhang mit der Zahlung von Anwaltshonoraren nicht der Klägerin 2, son- dern via Abtretung der C._____ Deutschland GmbH zugestanden seien (Urk. 51 S. 6, 11). Die Kläger hatten diese Abtretung in der Replikschrift nicht bestritten (Urk. 42 S. 15 f.). Sie ist denn auch - wie schon erwähnt - durch die entsprechen- de Abtretungserklärung belegt (Urk. 19/13). Was unter dem Vorbringen, es habe "auch noch anderes, was gegenüber dem Beklagten noch gar nicht geltend ge- macht worden sei" zu verstehen ist, blieb schleierhaft. Die Kläger waren auch nicht in der Lage, zu dieser Behauptung entsprechende Beweismittel zu nennen bzw. einzureichen (Art. 221 lit. e ZPO). Die hiezu in der Berufungsantwort zu die- sem Thema neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen (Urk. 80 S. 9, 20, 30, 31) sind als verspätet und damit unzulässig zu qualifizieren (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Kläger haben mit keinem Wort begründet, weshalb sie diese - notabe- ne überwiegend immer noch ungenügend substantiierten - Vorbringen nicht schon früher vorgebracht haben. Somit ist nicht davon auszugehen, dass es zwischen dem Beklagten und der Klägerin 2 noch andere Verpflichtungen als diejenigen bezüglich der fraglichen Prozesse gab und dies den Klägern auch bewusst war bzw. bewusst sein musste. Unter diesen Umständen kann es entgegen der Auf- fassung der Kläger (Urk. 63 S. 5) auch nicht entscheidend sein, dass die Parteien über dieses Thema anlässlich der Vergleichsverhandlung nicht noch explizit ge- sprochen hatten, da nur eine noch offene Rechtsbeziehung vorhanden war. Dass es keine anderen offenen Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklag- ten und der Klägerin 2 gab, ist nun aber ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass die Saldoerklärung der Klägerin 2 auch die allfälligen Verpflichtungen des Beklag- ten mit Bezug auf die Auseinandersetzungen der Klägerin 2 mit ehemaligen Mit- arbeitern mitumfassen sollte bzw. dies von den Parteien nach Treu und Glauben so verstanden werden durfte, ansonsten der Einbezug der Klägerin 2 in die Sal- doklausel keinerlei Sinn machen würde, wie dies der Beklagte zu Recht geltend machte (Urk. 17 S. 18 f., Urk. 51 S. 24). Die Kläger waren auch - wie schon er- wähnt - nicht in der Lage irgendeinen plausiblen Grund dafür zu nennen, weshalb - 16 - die Klägerin 2 sonst in die Saldoklausel hätte inkludiert werden sollen. Da die Par- teien von der Existenz der arbeitsrechtlichen Prozesse wussten und zudem wie erwähnt beide äusserten, dass sie ihre noch offenen Rechtsbeziehungen definitiv beenden wollten, kann der Einbezug der Klägerin 2 und der C._____ Deutschland GmbH wohl keinen anderen Sinn gehabt haben. In diesem Sinne waren die Pro- zesse implizit Gegenstand des Vergleichs und der Saldoklausel. Diesen wichtigen Aspekt hatte die Vorinstanz bei ihren Überlegungen ausser Acht gelassen (Urk. 75). Die vereinbarte Saldoklausel kann unter diesen Umständen schwerlich an- ders ausgelegt werden, als dass die Absicht bestand, wirklich sämtliche beste- hende Rechtsbeziehungen zur Klägerin 2 in die Saldoklausel einzuschliessen. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Vereinbarung unter der Mitwirkung von zwei fachkundigen Personen, den Rechtsvertretern der Parteien, und - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 75 S. 21) - unter Verwendung eines eindeu- tigen Fachbegriffs "per saldo" sowie grundsätzlich in Kenntnis aller Rechtsbezie- hungen zwischen den in die Saldovereinbarung involvierten Parteien abgeschlos- sen wurde. 3.4. Der Kläger 1 wurde in dem dem Vergleich zugrundeliegenden Prozess durch denselben Rechtsanwalt vertreten, welcher zugleich auch Verwaltungsrat der Klägerin 2 ist. Da dieser um die arbeitsrechtlichen Prozesse und die darin enthaltenen Risiken wusste und aufgrund der obigen Ausführungen davon auszu- gehen ist, dass er auch wusste, dass keine weiteren offenen Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten bestanden und die Kläger überdies auch keine plausible Erklärung dafür liefern konnten, weshalb die Klägerin 2 in den Vergleich einbezogen wurde, erscheint es folgerichtig, dass nur die allfälligen Kostenfolgen dieser fraglichen Prozesse in der Saldoerklärung hätten inkludiert werden können. Es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Kläger an- gesichts dieser Umstände auf den Standpunkt stellten, dass es sich bei diesen Prozessen nicht um eine offene Rechtsbeziehung mit dem Beklagten gehandelt habe, wenn es gar keine andere gab (Urk. 42 S. 24). Ein rechtskundiger Vertreter muss sich bei Einbezug von Dritten, wobei er bei der Klägerin 2 gar noch als Ver- waltungsrat fungiert, den Folgen einer solchen Saldoerklärung bewusst sein. Un- ter diesen Umständen hätte die Klägerin 1 explizit einen Vorbehalt bezüglich des - 17 - Einbezugs der Kostenfolgen dieser Prozesse im Vergleich anbringen müssen, was der Rechtvertreter der Klägerin 1 angeblich auch erwogen, dann aber ver- worfen hat (Urk. 42 S. 17). Weshalb er angesichts dieses Gedankens das Thema nicht zur Sprache brachte, um Klarheit zu erreichen, ist unerfindlich. Der Beklagte vermutete, dass es aus Unsorgfalt geschah (Urk. 17 S. 31), was möglich er- scheint, jedoch mangels Relevanz offengelassen werden kann. Gemäss den Behauptungen des Beklagten hatte offenbar ein Mitarbeiter des klägerischen Rechtsvertreters diesen nach der Vergleichsverhandlung darauf angesprochen, weshalb auch die Prozesse mit den ehemaligen Mitarbeitern der Klägerin 2 vom Vergleich erfasst worden seien. Wahrscheinlich sei es dieser Mit- arbeiter gewesen, der bei den Klägern das Gefühl habe aufkommen lassen, eine umfassende Saldoklausel sei vielleicht doch nicht die beste Lösung für sie. Da seien die Kläger offenbar auf die Idee gekommen, die Situation der "guten Ord- nung" halber klarzustellen und um das Einverständnis der Gegenseite zu ersu- chen, dass die fraglichen Prozesse eben doch nicht vom Vergleich erfasst sein sollten (Urk. 17 S. 32). Es verhalte sich keineswegs so, dass der Beklagte und sein Rechtsvertreter die "Gelegenheit beim Schopf" gepackt hätten. Der Beklagte habe einfach nicht mehr vom geschlossenen Vergleich abweichen wollen (Urk. 17 S. 32, Urk. 51 S. 19 f.). Durch das Telefonat des klägerischen Rechtsvertreters, der den Vergleich habe geändert sehen wollen, sei der Beklagte aufgerüttelt wor- den. Er habe realisiert, dass die Kläger versuchen würden, den Vergleich umzu- schreiben. Der Beklagte habe sich nach den langen Jahren der Zusammenarbeit mit RA Z._____ deshalb verpflichtet gefühlt, diesem sofort mitzuteilen, dass er aufgrund des geschlossenen Vergleiches keine Anwaltshonorare mehr bezahlen werde (Urk. 17 S. 33 f.). Es werde bestritten, dass alles beim Alten geblieben wä- re und der Beklagte die Prozesse wie bis anhin weitergeführt und finanziert hätte. Der Beklagte hätte spätestens dann, wenn er die erste Rechnung von RA Z._____ erhalten hätte, deren Bezahlung gestützt auf den Vergleich verweigert (Urk. 17 S. 38). Die Behauptungen der Kläger seien nichts anderes als der Ver- such, ein heute unerwünschtes Ergebnis ungeschehen machen zu wollen (Urk. 17 S. 42). Was der klägerische Rechtsvertreter als "kollegialen Akt" bezeichne, - 18 - sei seine Mitteilung gewesen, man habe einen Fehler gemacht, weil man bei Ab- schluss der Saldoklausel die Prozesse vergessen habe (Urk. 51 S. 19). Die klägerische Seite argumentierte dagegen, dass der Beklagte bis zum Anruf des klägerischen Rechtsvertreters nicht davon ausgegangen sei, dass er das Kostenrisiko dieser Prozesse nicht mehr zu tragen habe. Er habe nämlich unbestrittenermassen nach dem Vergleichsabschluss vom 23. April 2010 nichts unternommen. Insbesondere habe er RA Z._____ nicht mitgeteilt, dass nunmehr wieder die Klägerin 2 für diese Prozesse zuständig sei. Erst der Anruf des klägeri- schen Anwaltes habe geradezu hektische Aktivitäten auf Seiten des Beklagten und seines Anwaltes ausgelöst (Urk. 42 S. 4). Der beklagtische Anwalt habe an- lässlich des fraglichen Telefongesprächs zunächst gar nicht realisiert, worum es gegangen sei. Deshalb habe er sich am Telefon auch nicht äussern wollen. Wäre diese Frage zwischen ihm und dem Beklagten anlässlich der Vergleichsverhand- lung besprochen worden, hätte der Gegenanwalt umgehend Stellung nehmen können und nicht erst beim Beklagten nachfragen müssen. Es sei ein Fehler des Beklagten gewesen, das "Angebot" so entlarvend freudig angenommen und aus- genutzt zu haben. Damit habe er unwiderlegbar zum Ausdruck gebracht, dass er vorher aufgrund des Vergleichs keineswegs davon ausgegangen sei, die Prozes- se losgeworden zu sein. Der klägerische Rechtsvertreter räumte allerdings ein, dass er erst auf Frage seines Mitarbeiters, RA Y1._____, ob man im Vergleich diese Prozesse angesprochen habe, darauf gekommen sei, dass man die Pro- zesse aufgrund der formellen Prozessstellung der Klägerin 2 im Aussenverhältnis der guten Ordnung halber als Vorbehalt hätte erwähnen müssen. Sein Anruf beim Gegenanwalt sei als kollegialer Akt zur Schaffung von Klarheit gedacht gewesen (Urk. 42 S. 4 ff., 26). Der Beklagte habe in guten Treuen nicht annehmen können, dass die Klägerin 2 sich aufgrund einer allgemeinen Saldoklausel ein Prozessrisi- ko in Höhe von hunderttausenden Franken aufbürden wollte. Der Beklagte habe bei Vergleichsabschluss nicht damit gerechnet und auch nicht damit rechnen können, sich durch den Vergleich dieser Prozesse entledigen zu können (Urk. 42 S. 11, 12, 14; Urk. 80 S. 11). - 19 - Die diesbezüglichen Darstellungen der Parteien widersprechen sich: Die Kläger behaupten, der Beklagte habe nach dem erwähnten Telefon des klägeri- schen Rechtsvertreters die Gelegenheit beim Schopf gepackt und eine Möglich- keit, an die er vorher gar nicht gedacht habe, zu seinem Vorteil genutzt, um sich seiner Verpflichtungen im Zusammenhang mit den arbeitsrechtlichen Prozessen zu entledigen. Der Beklagte widerspricht dieser Interpretation seines Verhaltens und stellt sich auf den Standpunkt, dass der klägerische Rechtsvertreter nach ei- nem Hinweis eines Mitarbeiters erst realisiert habe, dass eine umfassende Sal- doklausel vielleicht doch nicht die beste Lösung sei. Da seien die Kläger offenbar auf die Idee gekommen, die Situation der "guten Ordnung" halber klarzustellen und um das Einverständnis zu ersuchen, dass die fraglichen Prozesse eben doch nicht vom Vergleich erfasst sein sollten. Wie es sich letztlich verhalten hat, kann offen bleiben. Denkbar sind beide Varianten. Entgegen der Auffassung der Kläger sowie der Vorinstanz (Urk. 75 S. 22) bildet der Umstand, dass der Beklagte nicht sofort nach Vergleichsabschluss reagierte und RA Z._____ informierte, dass er keine weiteren Kosten mehr übernehmen werde, jedoch kein eindeutiges Indiz für die Richtigkeit der klägerischen Darstellung. Die diesbezügliche Erklärung des Beklagten, wonach er spätestens dann, wenn er die erste Rechnung von RA Z._____ erhalten, deren Bezahlung gestützt auf den Vergleich verweigert hätte, erscheint mindestens so wahrscheinlich. Im Zeitpunkt des Anrufs des klägeri- schen Anwaltes waren erst sechs Tage seit dem Vergleichsabschluss verstrichen, so dass dem Beklagten kaum der Vorwurf gemacht werden kann, er habe lange bzw. zu lange mit einer Reaktion zugewartet. Die Kläger haben auch nicht geltend gemacht, dass der Beklagte in dieser Zeit irgendwelche Handlungen im Zusam- menhang mit diesen Prozessen vorgenommen hätte. Der Beklagte behauptete, dass in dieser Zeit prozessual überhaupt nichts gelaufen sei (Prot. I S. 13). Ent- gegen der Meinung der Kläger ist dieser Umstand kein Kriterium, welches für die von ihnen propagierte Auslegung der Saldoklausel spricht. Die klägerische Inter- pretation des Verhaltens des Beklagten und dessen Rechtsvertreters beruht ein- zig auf Mutmassungen. Dagegen ist es keine Vermutung, sondern eine Tatsache, dass der klägerische Rechtsvertreter es - aus welchen Gründen auch immer - un- terlassen hat, einen Vorbehalt bezüglich der arbeitsrechtlichen Prozesse in der - 20 - Saldoklausel anzubringen, dies offenbar im nachhinein als möglichen Fehler er- achtete und allfälligen negativen Konsequenzen vorzubeugen versuchte. Der klä- gerische Rechtsvertreter bestritt nicht, dass ein expliziter Vorbehalt in der Sal- doklausel die vorliegende Kontroverse verhindert hätte (Urk. 42 S. 15). 3.5. a) Die Kläger erklärten, dass die Prozesse bzw. deren Führung im In- nenverhältnis der Parteien auf den Beklagten übertragen worden seien (Urk. 2 S. 8; Urk. 42 S. 2, 16, 18, 22, 23, 27). Die Kläger stellten sich auf den Standpunkt, dass die diesbezüglich geschaffene vertragliche Ordnung im Aktienkaufvertrag F._____ zwischen den Parteien nicht strittig gewesen sei. In dem vom Kläger 1 gegen den Beklagten angehobenen Forderungsprozess sei es um Schadenersatz wegen Vertragsverletzung gegangen (Urk. 2 S. 12 f., S. 17). Die Risikoübernah- me bezüglich der noch pendenten arbeitsrechtlichen Prozesse im F._____- Vertrag könne als Versicherungsvertrag charakterisiert werden, eingebettet als Nebengeschäft in den Aktienkaufvertrag. Ohne diese Versicherung im Aktien- kaufvertrag hätte der kaufmännisch denkende Aktienkäufer einen tieferen Kauf- preis geboten. Diese Versicherung sei somit ein wertbestimmendes Element des Kaufgegenstandes, welches der Aktienkäufer mit dem Kaufvertrag erworben ha- be. Es gehöre zum Bestand seiner Rechte aus dem Aktienkaufvertrag. Diese Rechte könnten nicht durch eine generelle Saldoklausel in einem Streit, in wel- chem es nicht um diese Recht gehe, erlassen werden (Urk. 2 S. 17). Die arbeits- rechtlichen Prozesse hätten Gegenstand des Kaufvertrages F._____ gebildet. Im Rahmen der Gewährleistungsklausel sei vereinbart worden, dass die Prozesse vom Verkäufer übernommen würden, ohne dass ein formeller Parteiwechsel stattgefunden habe. Der von den Parteien verfolgte Zweck habe darin bestanden, die Verfahren in die rechtliche Verantwortung des Beklagten zu stellen und voll- ständig seiner wirtschaftlichen Sphäre zuzuordnen. Es handle sich trotz vertragli- cher Einordnung unter den Titel Gewährleistungen nicht um eine Gewährleistung, sondern um eine Übertragung, welche nicht nach aussen, wohl aber im Innenver- hältnis rechtlich wirksam vollzogen worden sei. Der Beklagte habe das Recht und die Last erworben, diese Prozesse in eigener Regie zu führen, sie zu finanzieren und das gegebenenfalls errungene Prozessergebnis für sich zu beanspruchen bzw. zu vereinnahmen. Aus Sicht der Klägerin 2 sei sie zwar nach aussen hin aus - 21 - den Prozessen berechtigt und verpflichtet gewesen, diese Rechte und Pflichten seien aber durch die interne Übertragung auf den Beklagten übergegangen. So- weit der Beklagte Leistungspflichten nicht erfüllen sollte, beinhalte die Regelung ein Rückgriffsrecht der Kläger. Sofern der Beklagte seinen diesbezüglichen Pflich- ten nachgekommen wäre, hätte er sein Ziel erreicht und mit den Klägern nichts mehr zu tun gehabt (Urk. 42 S. 2 f.). Für einen Parteiwillen zur Rückübertragung der Prozesse auf die Klägerin 2 fehlten im Rahmen des Vergleichs jegliche An- haltspunkte (Urk. 42 S. 4). Die Aktien der Klägerin 2 seien unter den Bedingungen des F._____-Vertrages gekauft worden. Einzig dieser Vertrag sei vollzogen wor- den. Die Klage, welche mit dem vorliegend interessierenden Vergleich beendigt worden sei, habe dazu gedient, die wertmässige Differenz zwischen dem Kaufan- gebot D._____/E._____ und dem F._____-Vertrag als geldwerten Schadenersatz geltend zu machen. Es sei keineswegs darum gegangen, das Vertragswerk zu ersetzen (Urk. 42 S. 16, 20, 22; Urk. 80 S. 18 f.). Anlässlich der Hauptverhand- lung vor Vorinstanz erklärten die Kläger dann allerdings in einem gewissen Wi- derspruch dazu, dass Gegenstand jenes Forderungsprozesses nicht Forderungen aus dem Aktienkaufvertrag vom 5. November 2007 (Vertrag F._____) gewesen seien, sondern die vom Kläger 1 geltend gemachte Ungültigkeit desselben und nicht die daraus folgende Schadloshaltung des Beklagten (Urk. 63 S. 3). In der Berufungsantwort erklärten die Kläger dann, dass der Kläger 1 klageweise gel- tend gemacht habe, der Beklagte habe seinen Anspruch auf Abschluss des Kauf- vertrages zu den Bedingungen des verbindlichen Kaufangebots D._____/E._____ verletzt. Die Kläger hielten dafür, dass im vorliegenden Verfahren jedoch offen bleiben könne, wie dieser Sachverhalt letztlich zu würdigen sei (Urk. 80 S. 18). b) Der Beklagte wandte sich gegen dieses von ihm als unhaltbares juristi- sches Konstrukt in Gestalt einer irgendwie gearteten "Prozessübertragung" ge- nannte Gebilde. Die Kläger würden bei ihrer Argumentation übersehen, dass eine "Prozessübertragung" von der Klägerin 2 an den Beklagten nie stattgefunden ha- be, weshalb auch eine Rückübertragung an die Klägerin 2 nicht möglich sei. Der Beklagte habe sich lediglich verpflichtet gehabt, für die finanziellen Folgen be- stimmter Prozesse aufzukommen (Urk. 17 S. 30, 37; Urk. 51 S. 5, 12, 14, 15, 17, 20, 28, 31). Die fraglichen Prozesse seien immer im Namen der Klägerin 2 geführt - 22 - worden (Urk. 17 S. 37; Urk. 74 S. 21). Zudem sei offen, nach welchen Gewähr- leistungsbestimmungen sich die Verpflichtungen des Beklagten bezüglich dieser Prozesse (nach Abschluss des Vergleiches) gerichtet hätten. Der Kläger 1 habe die Differenz der Kaufpreise gemäss Kaufvertrag F._____ und des vom Kläger 1 angeblich schon früher abgeschlossenen Kaufvertrages gestützt auf das Kaufan- gebot D._____/E._____ geltend gemacht. Entsprechend sei aber offensichtlich, dass dann, wenn das durch Vergleich erledigte Verfahren durchprozessiert wor- den wäre und das Gericht zum Schluss gekommen wäre, dass der Kläger 1 die Aktien schon einmal vorher (gemäss Angebot D._____/E._____) gekauft hätte, für die Bestimmung des Kaufpreises im ersten Vertrag und damit für den behaupte- ten Schadenersatz auch die Frage von Bedeutung geworden wäre, wie sich die Gewährleistungsklauseln auf den Kaufpreis auswirkten (Urk. 17 S. 18; Urk. 51 S. 22 f., S. 25). Nur wenn diese Frage bezüglich des Kaufangebots D._____/E._____ bejaht worden wäre, hätte sich die Frage der Höhe des Scha- denersatzes gestellt. Entsprechend wäre mit dem Entscheid, zu welchen Bedin- gungen die Aktien der Klägerin 2 gekauft worden seien, auch über die Kostentra- gung in den Verfahren mit den Mitarbeitern entschieden worden (Urk. 17 S. 18, 36, 39). Auch diese Frage habe jedoch wegen des Vergleichsabschlusses nicht geklärt werden müssen (Urk. 17 S. 18, Urk. 51 S. 22 f.. S. 25; Prot. I S. 13; Urk. 74 S. 9, 22 f.). Es sei daher bestritten - auch wenn die Kläger dies immer wieder behaupteten - dass die vertragliche Ordnung im Aktienkaufvertrag F._____ zwi- schen den Parteien nicht strittig gewesen sei (Urk. 17 S. 38). Auch die Vorinstanz spreche im Zusammenhang mit ihrem Urteil wiederholt von einem Schadener- satzprozess. Tatsächlich habe die Rechtsnatur der Forderung (Schadenersatz oder Kaufpreisreduktion bzw. Rückvergütung einer Kaufpreisdifferenz) aufgrund des Vergleichs ebenso wenig entschieden werden müssen, wie die Frage, unter welchem Titel der Kläger 1 die Aktien der Klägerin 2 vom Beklagten gekauft habe (Urk. 74 S. 5). Die Forderungsprozesse seien entgegen der Auffassung der Klä- ger implizit Streitthema gewesen, weil es im Prozess darum gegangen sei, unter welchem Vertrag der Kläger 1 die Aktien vom Beklagten gekauft habe (Urk. 51 S. 23; Urk. 74 S. 4). Entgegen der Auffassung der Kläger sei nicht nachvollziehbar, in welcher Form für die Prozesse im Vertrag F._____ eine Ausnahme von der - 23 - Gewährleistung eingefügt worden sein solle. Es sei vielmehr der typische Fall ei- ner Gewährleistungsklausel, wonach ein Verkäufer von Aktien für allfällige Nach- teile aus laufenden Prozessen der verkauften Gesellschaft noch aufzukommen habe (Urk. 51 S. 27). Die unterschiedliche Regelung der Tragung der Prozesskos- ten in den beiden fraglichen Aktienkaufverträgen sei für den Ausgang dieses Ver- fahrens ein wesentlicher Umstand, der von der Vorinstanz bei der Auslegung der Saldoklausel ausser Acht gelassen worden sei (Urk. 74 S. 5). Dass die Prozesse bei einem impliziten Verzicht weiterhin nach den Regeln des Kaufvertrages F._____ behandelt worden wären, wie die Vorinstanz dies ohne Begründung aus- führe, könne nicht angenommen werden. Auch die Kläger hätten keine Begrün- dung dafür genannt (Urk. 74 S. 19 f., 23 f.). Die Frage, unter welchem Vertrag der Kläger 1 die Aktien der Klägerin 2 vom Beklagten gekauft habe, sei infolge des Vergleichs eben gerade offen geblieben (Urk. 74 S. 27). Der Beklagte wider- sprach somit der Behauptung der Kläger, wonach die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass die arbeitsrechtlichen Prozesse nicht als Ge- währleistungstatbestände, als die sie förmlich in den F._____-Vertrag Eingang ge- funden hätten, sondern korrekterweise als Prozessveräusserung im Innenverhält- nis aufzufassen seien (Urk. 42 S. 14). Der Kläger 1 hielt jedoch daran fest, dass nur der Vertrag F._____ vollzogen worden sei, er die Aktien aber zu den Bedin- gungen des verbindlichen D._____/E._____ Kaufangebots erworben habe. Es sei keineswegs darum gegangen, das Vertragswerk zu ersetzen. Massgebliche ver- tragsrechtliche Grundlage bleibe der F._____-Vertrag (Urk. 42 S. 16 f., 22). Die Vorinstanz war ohne weitere Begründung davon ausgegangen, dass das Kostenrisiko der drei Zürcher Prozesse gemäss F._____-Vertrag weiterhin beim Beklagten gelegen und keine Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die Parteien den F._____-Vertrag nicht mehr gelten lassen wollten (Urk. 75 S. 22). Wie bereits erwähnt, kritisierte der Beklagte im Berufungsverfahren diese Sachverhaltsannahme der Vorinstanz (Urk. 74 S. 3 ff., S. 20) bezüglich des Akti- enkaufs durch den Kläger 1. Er hielt daran fest, dass zentrales Element die Frage gewesen sei, unter welchem Vertrag der Kläger 1 die Aktien der Klägerin 2 vom Beklagten gekauft habe (Urk. 74 S. 4). Dies sei von grosser Bedeutung, da beim Kaufangebot D._____/E._____ das Prozessergebnis aus den Prozessen der Klä- - 24 - gerin 2 mit ihren ehemaligen Mitarbeitern zu Gunsten resp. zu Lasten des Beklag- ten gegangen sei. Nach dem Kaufangebot D._____/E._____ wären die Prozess- kosten jedoch von der Klägerin 2 zu tragen gewesen. Im Kaufvertrag F._____ wä- re das Prozessergebnis ebenfalls zu Gunsten resp. zu Lasten des Beklagten ge- gangen, jedoch hätte der Beklagte auch die Prozesskosten zugunsten der Kläge- rin 2 übernehmen müssen (Urk. 74 S. 5). Die Vorinstanz gehe davon aus, die Kläger hätten den Beklagten gestützt auf den F._____-Vertrag ins Recht gefasst, ohne dies begründen zu können. Es habe nach dem Vergleichsabschluss nichts mehr gegeben, das unter dem F._____ Vertrag oder dem angeblichen Vertrag gemäss Kaufangebot D._____/E._____ noch zu erledigen gewesen wäre (Urk. 74 S. 23). Die Kläger stellten sich dagegen auf den Standpunkt, dass die Forderun- gen, welche im vorliegenden Prozess geltend gemacht würden, nur entstanden seien, weil der Beklagte seine Pflicht zur Übernahme und Begleichung dieser Schulden nicht erfüllt und damit eine Vertragsverletzung (des zwischen den Par- teien noch gültigen F._____-Vertrages) begangen habe. Die Prozessherrschaft sei ein vertragliches Leistungselement im Synallagma des Aktienkaufvertrages mit Dauerschuldcharakter und als solches unstreitig gewesen. Daher sei es auch nicht zum Gegenstand der Saldierung gegenseitiger Ansprüche und Forderungen in jenem Prozess gemacht worden und zwar von beiden Seiten nicht (Urk. 80 S. 14 ff.). c) Es fällt auf, dass die Argumentation der Kläger bezüglich dieser Thematik nicht widerspruchsfrei ist. Die Kläger machten einerseits geltend, dass die Aktien der Klägerin 2 unter den Bedingungen des F._____-Vertrages vom Kläger 1 ge- kauft worden seien und einzig dieser Vertrag vollzogen worden sei. Es sei nicht darum gegangen, dieses Vertragswerk zu ersetzen. Die darin enthaltenen Ge- währleistungsverpflichtungen bezüglich der arbeitsrechtlichen Prozesse hätten weiterhin Geltung gehabt. Andererseits hatte sich der Kläger 1 in der Klagebe- gründung des sog. Schadenersatzprozesses noch auf den Standpunkt gestellt, dass zwischen ihm und dem Beklagten am 23. August 2007 ein Kaufvertrag über die Aktien der Klägerin 2 zu den Bedingungen des Kaufangebots D._____/E._____ zustande gekommen sei. In der Folge habe der Beklagte durch sein Verhalten diesen Vertrag verletzt und dafür wollte der Kläger 1 Schadener- - 25 - satz, weil das Kaufangebot D._____/E._____ für ihn vorteilhafter war (Urk. 19/8 S. 31; so auch der Beklagte in Urk. 17 S. 5, 14, 18, 19, 25, 46). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz erklärten die Kläger wiederum, dass Gegen- stand jenes Forderungsprozesses nicht Forderungen aus dem Aktienkaufvertrag vom 5. November 2007 (Vertrag F._____) gewesen seien, sondern die vom Klä- ger 1 geltend gemachte Ungültigkeit desselben und nicht die daraus folgende Schadloshaltung des Beklagten (Urk. 63 S. 3). Diese Vorbringen erhellen, dass im dem Vergleich zugrundliegenden Prozess jedenfalls vorgängig hätte entschieden werden müssen, welches Aktienkaufangebot angenommen wurde bzw. welcher Aktienkaufvertrag zwischen den Parteien zustande kam, bevor über allfällige Schadenersatzansprüche zu befinden gewesen wäre. Entsprechend diesem Ent- scheid wären wohl auch die jeweiligen, in den beiden fraglichen Verträgen nicht identisch geregelten, Gewährleistungsbestimmungen zur Anwendung gelangt. Diesen Standpunkt hatte - wie oben ausgeführt - auch stets der Beklagte vertre- ten. Die Kläger hatten zwar immer wiederholt, dass für die Kostentragung der ar- beitsrechtlichen Prozesse weiterhin die Gewährleistungsbestimmungen gemäss F._____-Vertrag gelten würden, dafür aber keine stichhaltige Begründung vorge- bracht und die diesbezügliche Argumentation des Beklagten nicht widerlegen können. Sie gingen darauf gar nicht konkret ein. Die Kläger hatten selbst ausge- führt, dass die Risikoübernahme bezüglich der noch pendenten arbeitsrechtlichen Prozesse im F._____-Vertrag als Versicherungsvertrag charakterisiert werden könne. Ohne diese Versicherung im Aktienkaufvertrag hätte der kaufmännisch denkende Aktienkäufer einen tieferen Kaufpreis geboten. Diese Versicherung sei somit ein wertbestimmendes Element des Kaufgegenstandes (Urk. 2 S. 17). Wäre demnach entschieden worden, dass die Aktien zum tieferen Preis gemäss Kaufangebot D._____/E._____ erworben worden wären und wären auch jene Gewährleistungsbestimmungen zur Anwendung gelangt, welche die Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten durch die Klägerin 2 vorsahen, so hätte der Be- klagte nur den Prozessgewinn oder -verlust übernehmen müssen (Urk. 19/10). Offensichtlich war der tiefere Kaufpreis D._____/E._____ demnach mit einem hö- here Risiko bezüglich der allfälligen Kostenübernahme in den arbeitsrechtlichen Prozessen für die Klägerin 2 verbunden. Die Frage, welcher Vertrag und welche - 26 - Gewährleistungsbestimmungen Gültigkeit hatten, ist aufgrund des Vergleichsab- schlusses jedoch offen geblieben. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sowie der Kläger kann unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres davon ausgegan- gen werden, dass der F._____-Vertrag und die darin enthaltenen Gewährleis- tungsbestimmungen weiterhin Geltung haben sollten. Es wäre auf den Prozess- ausgang angekommen. Demnach ist grundsätzlich auch die Rechtsgrundlage für das vorliegend von den Klägern behauptete Rückgriffsrecht, welches sie aus dem F._____-Vertrag ableiten, mindestens in seinem Umfang unklar. Indem die Par- teien einen Vergleich abschlossen, haben sie diese Unsicherheiten bewusst in Kauf genommen. Die Frage der rechtlichen Qualifizierung dieser sog. Gewährleis- tungsklauseln kann unter diesen Umständen offen bleiben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dieses Kriterium somit eher ein Argument dafür bildet, dass die Kostenfolgen der drei arbeitsrechtlichen Prozesse von der Saldoklausel mitum- fasst waren. d) Die Vorinstanz hatte in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass der Beklagte bis zum Vergleichsabschluss die Arbeitsprozesse geführt und das Kos- tenrisiko für die Prozesse gemäss dem F._____-Vertrag weiterhin bei ihm gele- gen habe, als Argument für die Weitergeltung des F._____-Vertrages und für ei- nen Vorbehalt dieser Prozesskosten in der Saldoklausel angeführt (Urk. 75 S. 22). Dieser Schlussfolgerung kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte hatte vorge- bracht, dass er sich vor dem Vergleichsabschluss strikt an die Gewährleistungs- bedingungen im Kauvertrag F._____ gehalten habe, weil er von der Gültigkeit dieses Vertrages ausgegangen sei (Urk. 17 S. 29, 45; Urk. 74 S. 21). Die Prozes- se seien jedoch im Namen der Klägerin 2 geführt worden, er habe lediglich das Recht gehabt, für die von der Klägerin 2 geführten Prozesse Instruktionen zu er- teilen. Nach seiner Auffassung habe mit dem Vergleich eine endgültige Ausei- nandersetzung über diese Prozesse bzw. der Tragung der Kostenfolgen dersel- ben mit der Klägerin 2 stattgefunden, so dass er nach dem Vergleich keine dies- bezüglichen Instruktionen mehr gegeben habe (Urk. 74 S. 21). Dies erscheint fol- gerichtig, weil der Beklagte vorher immer von der Gültigkeit des Vertrages F._____ ausgegangen war und sich bis zu einem anderen Entscheid daran halten - 27 - wollte. Das diesbezügliche Verhalten des Beklagten kann daher nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden. 3.6. Als weiteren Aspekt für einen Vorbehalt der Kostenübernahme der ar- beitsrechtlichen Prozesse hatte die Vorinstanz die wirtschaftlichen Konsequenzen angeführt (Urk. 75 S. 22). Der Beklagte warf der Vorinstanz im Berufungsverfah- ren vor, dass sie sich bei ihrem Entscheid offensichtlich von wirtschaftlichen Über- legungen habe leiten lassen. Sie habe sich vom Wehklagen der Kläger beeinflus- sen lassen. Diese hätten als Hauptargument dafür, dass diese Prozesse von der Saldoklausel nicht umfasst gewesen seien, wiederholt geltend gemacht, es könne nicht angenommen werden, dass sie gegen Bezahlung des Vergleichsbetrages bereit gewesen wären, Prozessrisiken zu übernehmen, die den Vergleichsbetrag bei weitem übersteigen würden. Die Vorinstanz habe jedoch übersehen, dass der Kläger 1 im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch gar keine Zahlung unter den Prozessen der Klägerin 2 mit ehemaligen Mitarbeitern zu leisten gehabt ha- be. Selbst im Zeitpunkt der Klageeinleitung bei Friedensrichter, rund ein Jahr nach dem Vergleich, sei von den Klägern erst eine Forderung von CHF 32'000.-- geltend gemacht worden (Urk. 74 S. 8). Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 23. April 2010 seien drei und nicht, wie die Vorinstanz fälschlicherweise fest- halte, vier Prozesse der Klägerin 2 mit ehemaligen Mitarbeitern hängig gewesen (Urk. 74 S. 14, 28; dies wurde von den Klägern als richtig anerkannt, vgl. Urk. 80 S. 20). Im Prozess G._____, bei dem die Klägerin 2 geklagt und G._____ eine Widerklage erhoben habe, habe das Arbeitsgericht Zürich am 1. Oktober 2009 ein für die Klägerin 2 negatives Urteil gefällt, doch sei dieses angefochten worden und im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses vom Obergericht noch kein Ent- scheid vorgelegen. Es sei erst mehr als ein Jahr nach Vergleichsabschluss in die- sem Prozess zweitinstanzlich entschieden worden. Gleichzeitig habe die Klägerin 2 als Klägerin noch zwei Forderungsprozesse gegen zwei andere ehemalige Mit- arbeiter geführt, die bis heute noch nicht entschieden worden seien. Die Vor- instanz habe bezüglich der letzteren beiden Prozesse festgehalten, dass die Er- folgsaussichten in diesen Prozessen erfolgsversprechender seien als im Verfah- ren G._____. Bei einem erfolgreichen Ausgang dieser Prozesse hätte ein weit höherer Betrag resultiert als bei einem negativen Ausgang des Verfahrens - 28 - G._____ hätte bezahlt werden müssen (Urk. 74 S. 15). Ein unausgewogen hohes wirtschaftliches Risiko, welches die Vorinstanz heute aus einer offensichtlichen Rückbetrachtung willkürlich erkannt haben wolle, habe es im Zeitpunkt des Ver- gleichsabschlusses nicht gegeben (Urk. 74 S. 16). Die Vorinstanz habe zudem unberücksichtigt gelassen, dass die Erhöhung des Vergleichsbetrages auf rund CHF 200'000.-- nur unter der Bedingung erfolgt sei, dass mit der Klägerin 2 eine prozessfremde Partei dem Vergleich beigetreten sei und ihrerseits ebenfalle eine umfassende Saldoklausel abgegeben habe. Der Beklagte habe also sein Ver- gleichsangebot in einem Prozess, der durchplädiert worden sei und bei dem das Gericht einen Vergleichsvorschlag von nur rund 7% der Klagesumme gemacht habe (CHF 112'500.--) um 77% erhöht, obwohl er habe davon ausgehen dürfen, das Verfahren zu gewinnen. Dies habe er anerkanntermassen nur gemacht, um sich auch mit der Klägerin 2 für alle Zukunft endgültig auseinandersetzen zu kön- nen (Urk. 74 S. 16). Bei der Beurteilung von Chancen und Risiken sei weiter von Bedeutung, dass die Klägerin durch den Vergleichsabschluss in einem für sie aussichtslosen Prozess einen Betrag von rund CHF 200'000.-- erhalten habe, dem Beklagten keine Prozessentschädigung habe bezahlen müssen und die Ge- richtskosten geteilt worden seien (Urk. 74 S. 17). Im relevanten Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses habe kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegen- leistung bestanden. Es stehe noch gar nicht fest, ob sich der Vergleich nicht sogar wirtschaftlich noch günstig für die Kläger auswirken werde (Urk. 74 S. 25, 28). Die Kläger hielten demgegenüber auch im Berufungsverfahren daran fest, dass der Streitwert der drei Klagen, welcher sich im hohen sechs- bis siebenstel- ligen Bereich befinde, das Vergleichsangebot des Beklagten um ein Vielfaches überstiegen habe. Angesichts dieses wirtschaftlichen Risikos sei es nur logisch, dass es nicht ohne klar zuzuordnende Gegenleistung des Beklagten an die Kläge- rin 2 hätte übergehen können (Urk. 80 S. 10 f., 24). Schon im erstinstanzlichen Verfahren hatten die Kläger vorgebracht, dass die Frage von so grosser wirt- schaftlicher Bedeutung - da es sich hier um sechsstellige Beträge handle - sei, dass nach Treu und Glauben nicht anzunehmen sei und nicht davon ausgegan- gen werden könne, die Parteien hätten mittels einer simplen allgemeinen Sal- - 29 - doklausel eine wirtschaftliche Rückübertragung der Prozesse bewirken wollen (Urk. 2 S. 16, 33; Urk. 42 S. 3, 10, 15, 18). Es ist unbestritten, dass die Auslegung der Saldoklausel ex tunc zu erfolgen hat. Dass sich die Lage im Zeitpunkt des Abschlusses der Klausel so präsentierte, wie es sich aus den oben angeführten Vorbringen des Beklagten ergibt, wurde von den Klägern nicht bestritten. Demnach ist davon auszugehen, dass am
  19. April 2010 ein erstinstanzliches Urteil vom 1. Oktober 2009 in Sachen G._____ vorlag, in dem die Klägerin 2 verpflichtet worden war, G._____ rund CHF 126'000.-- zu bezahlen plus CHF rund 41'000.-- Prozessentschädigung. Ausser- dem wurden ihr die Gerichtskosten von CHF 88'262.-- auferlegt (Urk. 19/23 S. 3 f.). Dieses Urteil war jedoch an das Obergericht weitergezogen worden und dem- nach in jenem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig, so dass noch keine konkrete Forderung bestand. Wie gut die Aussichten in den beiden weiteren arbeitsrechtli- chen Prozessen sind, ist unklar. Sie werden von den Parteien unterschiedlich be- urteilt. Während die Kläger meinen, dass sie zwar etwas besser seien als im Fall G._____, aber dennoch eher düster (Urk. 42 S. 6, 18 f., 23), werden sie vom Be- klagten als gut beurteilt (Urk. 17 S. 21, 23). Fest steht jedenfalls, dass in diesen zwei Prozessen keine Widerklage erhoben wurde und es demnach vorwiegend um die Tragung allfälliger Prozesskosten bei einem Unterliegen gehen könnte. Bei einem Obsiegen würde ein positives Gesamtresultat herausschauen (Urk. 17 S. 21). Demgegenüber ging es in dem dem Vergleich zugrunde liegenden Pro- zess um einen Streitwert von über einer Mio. Franken mit entsprechendem Kos- tenrisiko (Urk. 19/8). Das Verlustrisiko war vom Gericht als weit grösser als die Gewinnchancen (7%) beurteilt worden. Der Beklagte hatte demnach gute Aus- sichten, den Prozess zu gewinnen. Bei diesem Streitwert hätte ein Unterliegen des Klägers 1 auch erhebliche Gerichtskosten und eine hohe Parteientschädi- gung zur Folge gehabt. Durch den Vergleichsabschluss musste der Kläger 1 kei- ne solchen Kosten für die Gegenpartei berappen und erhielt überdies einen Be- trag von rund CHF 200'000.-- als Vergleichssumme. Angesichts dieser Umstände kann für den damaligen Zeitpunkt nicht von einem derartigen Ungleichgewicht der wirtschaftlichen Risiken ausgegangen werden, dass redlich und korrekt handeln- de Parteien die arbeitsrechtlichen Verfahren zwingend von der Saldoklausel hät- - 30 - ten ausnehmen müssen. Das Risiko war den Parteien bekannt und abschätzbar. Aufgrund der konkreten Interessenlage kann dieser Einbezug nicht als unange- messen bezeichnet werden. Auch dieses Argument erscheint somit nicht stichhal- tig dafür, dass ein Vorbehalt in der Saldoklausel bezüglich dieser Kosten ange- nommen werden muss.
  20. Zusammenfassung Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ergibt aufgrund der oben ange- führten Kriterien auch eine restriktive Auslegung der Saldoklausel, dass diese nur so ausgelegt und verstanden werden kann, dass allenfalls anfallende künftige Kosten aus den besagten arbeitsrechtlichen Prozessen von der Saldoklausel mit- umfasst sein sollten. Die Berufung ist demnach gutzuheissen und die Klage ent- sprechend abzuweisen. III. 1.a) Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von CHF 358'451.55 aus (Urk. 75 S. 24), welcher von den Parteien nicht bestritten wurde. Sie setzte die Entscheidgebühr in Anwendung der Gebührenverordnung korrekterweise auf CHF 17'900.-- fest. Die Parteien äusserten sich dazu im Berufungsverfahren nicht (Urk. 74 und 80). Die Entscheidgebühr ist zu bestätigen und ausgangsgemäss den Klägern je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die gesamten Gerichts- kosten, aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Kläger hatten einen Kos- tenvorschuss von CHF 17'900.-- geleistet (Urk. 9). Dieser wird zur Tilgung der Entscheidgebühr verwendet werden. b) Die Vorinstanz setzte die Parteientschädigung auf CHF 25'000.-- fest (Urk. 74 S. 25). Auch dazu haben sich die Parteien im Berufungsverfahren nicht geäussert (Urk. 74 und 80). Da diese als angemessen erscheint, ist sie ebenfalls so anzusetzen. Die Kläger als unterliegende Partei sind demgemäss zu verpflich- ten, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 25'000.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 2'000.--), also insgesamt CHF 27'000.--, je zur Hälfte zu - 31 - bezahlen, unter solidarischer Haftung für die ganze Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). 2.a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf CHF 17'900.-- festzuset- zen (§ 4 Abs. 1, § 12 Abs. 1 GebV OG) und ausgangsgemäss den Klägern je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die gesamten Gerichtskosten, aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Beklagte hatte einen Kostenvorschuss von CHF 17'900.-- geleistet (Urk. 78). Dieser wird zur Tilgung der Entscheidgebühr verwendet werden. Die Kläger sind zu verpflichten, dem Beklagten den geleiste- ten Vorschuss zu ersetzen. b) Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist auf CHF 13'500.-- (rund 2/3 einer vollen Grundgebühr von CHF 20'550.--) plus 8% Mehrwertsteuer (CHF 1'080.--), also insgesamt gerundet CHF 14'580.-- festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Die Kläger als unterliegende Partei sind dem- gemäss zu verpflichten, dem Beklagten diese Parteientschädigung je zur Hälfte zu bezahlen, unter solidarischer Haftung für die ganze Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
  21. Die Klage wird abgewiesen.
  22. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 17'900.-- festgesetzt.
  23. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Klägern je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die gesamten Gerichtskosten, auf- erlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  24. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 17'900.-- festgesetzt.
  25. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Klägern je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die gesamten Gerichtskosten, auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Kläger - 32 - werden verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss von Fr. 17'900.-- je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für den gesamten Vor- schuss, zu ersetzen.
  26. Die Kläger werden verpflichtet, dem Beklagten für beide Instanzen eine Par- teientschädigung von Fr. 41'580.-- je zur Hälfte zu bezahlen, unter solidari- scher Haftung für die gesamte Entschädigung.
  27. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  28. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 358'451.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. September 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. S. Notz versandt am: - 33 - mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB140023-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 10. September 2014 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

1. B._____,

2. C._____ AG, Kläger und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 5. Abteilung, vom

17. Januar 2014 (CG110108-L)

- 2 - Rechtsbegehren: "Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 2 CHF 32'316.45 zu- züglich Zins zu 5% seit dem 16. Januar 2011 zu bezahlen, Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 2 überdies folgende Beträge zu bezahlen:

a) CHF 228`703.20 nebst Zins zu 5% seit 29.07.2011

b) CHF 14'566.90 nebst Zins zu 5% seit 01.09.2011

c) CHF 58'565.00 nebst Zins zu 5% seit 01.09.2011

d) CHF 24'300.00 nebst Zins zu 5% seit 01.09.2011 unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 5. Abteilung vom 17. Januar 2014:

1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin 2 fol- gende Beträge zu bezahlen:

- Fr. 32'316.45 nebst Zins zu 5% seit 16.01.2011;

- Fr. 228'703.20 nebst Zins zu 5% seit 29.07.2011;

- Fr. 14'566.90 nebst Zins zu 5% seit 01.09.2011;

- Fr. 58'565.-- nebst Zins zu 5% seit 01.09.2011;

- Fr. 24'300.-- nebst Zins zu 5% seit 01.09.2011.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 17'900.-- festgesetzt und dem Beklagten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 17'900.-- wird zur Tilgung der Entscheidgebühr verwendet. Den Klägern steht ein Rückgriffsrecht in diesem Umfang auf den Beklagten zu. Der Beklagte wird zudem verpflichtet, den Klägern die Kosten des Schlich- tungsverfahrens von Fr. 625.-- zu ersetzen.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von Fr. 25'000.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen.

- 3 -

4. … [Mitteilung].

5. … [Rechtsmittel] Berufungsanträge: Des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 74): "Es sei in Gutheissung der Berufung das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 5. Ab- teilung, Geschäfts-Nr. CG110108, vom 17. Januar 2014 aufzuheben und es sei die Klage abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwert- steuer zu Lasten der Kläger." Der Kläger und Berufungsbeklagten (Urk. 80): "Es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

17. Januar zu bestätigen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Beklagten." Erwägungen: I.

1. Der Beklagte (A._____) war Gründer und Mehrheitsaktionär der Klägerin 2 (C._____ AG). Der Kläger 1 (B._____) war seit 1. November 2004 CEO und Geschäftsführer der C._____ AG und erwarb damals vom Beklagten mit Aktien- kaufvertrag vom 24. August 2004 ein Aktienpaket von vorerst 10% dieser Gesell- schaft mit einem Vorkaufsrecht bei einem allfälligen Verkauf oder Teilverkauf des Aktienmehrheitspakets und in einer späteren 2. Tranche nochmals eine Beteili- gung von 10%. Sein Vorkaufsrecht übte der Kläger 1 anlässlich eines Kaufsange- botes der beiden Interessenten D._____ und E._____ im Sommer 2007 für 70% der C._____-Aktien aus (Kaufpreis CHF 2,45 Mio mit einer Anpassungsklausel, welche vom Geschäftsergebnis der C._____ AG und deren deutschen Tochterge-

- 4 - sellschaft C._____ Deutschland GmbH abhing). Der Vorkaufsfall wurde jedoch vom Beklagten nicht anerkannt. Nach weiteren Verhandlungen um eine Aktien- übernahme übte der Kläger 1 sein Vorkaufsrecht erneut beim Aktienkaufvertrag vom 5. November 2007 zwischen dem Beklagten und dem Interessenten F._____ aus und erwarb damit 80% des Aktienkapitals der C._____ AG zu einem festen Preis von CHF 3 Mio. In der Folge klagte der Kläger 1 gegen den Beklagten auf Schadenersatz für die Preisdifferenz zwischen dem D._____/E._____-Angebot und dem F._____- Vertrag im Umfang von rund CHF 1,6 Mio (mit Nachklagevorbehalt). Anlässlich der zweiten Referentenaudienz vom 23. April 2010 mit zähen Vergleichsverhand- lungen schlossen die damaligen Prozessparteien (Kläger 1 und Beklagter) einen Vergleich über CHF 112'500.--, wobei der Beklagte zusätzlich zur Vergleichs- summe seine Darlehensforderung gegenüber der Tochtergesellschaft C._____ Deutschland GmbH an den Kläger 1 abtrat. Diese Darlehensforderung betrug nach Abzug von - allerdings vom Beklagten bestrittenen - Gegenansprüchen noch rund EUR 75'000.--, womit die Vergleichssumme etwas über CHF 200'000.-- be- trug. Die Saldoklausel des Vergleichs wurde auf Bestreben des Beklagten resp. dessen Vertreters auch auf das Verhältnis zwischen dem Beklagten einerseits und der C._____ AG sowie der C._____ Deutschland GmbH andererseits ausge- dehnt. Nach Vergleichsabschluss entstand zwischen den heutigen Prozessparteien ein Streit darüber, ob sich die vereinbarte Saldoklausel im Vergleich vom 23. April 2010 auch auf die drei noch hängigen arbeitsrechtlichen Prozesse, in welcher die Klägerin 2 als klagende Partei auftrat, erstrecke, mit der Folge, dass das Kosten- risiko dieser Prozesse wie auch allfällige Prozessgewinne resp. -verluste allein die C._____ AG als dort klagende Partei treffen sollten und der Beklagte damit aus dem Kosten- und Verlustrisiko der Prozesse entlassen sei und auch keinen Pro- zessgewinn mehr erzielen könnte. Hinsichtlich dieser bereits im Jahre 2007 pen- denten drei Prozesse vor dem Zürcher Arbeitsgericht gegen G._____, H._____ und I._____ bestand eine (unterschiedliche) Regelung in beiden fraglichen Akti- enkaufverträgen. Das D._____/E._____-Angebot hatte eine Weiterführung durch

- 5 - die Käuferschaft auf Kosten der C._____ AG vorgesehen, wobei das Prozesser- gebnis zugunsten resp. zulasten des Beklagten gehen sollte. Der F._____-Vertrag sah hinsichtlich der pendenten Prozesse vor, dass die drei Zürcher Verfahren ge- gen G._____, H._____ und I._____ sowie ein deutsches Verfahren gegen I._____ von der C._____ AG gemäss den Instruktionen des Beklagten und auf Kosten des Beklagten weitergeführt würden, wobei das Prozessergebnis ebenfalls zugunsten resp. zulasten des Beklagten gehen sollte. Nach Vertragseintritt des Klägers 1 in den F._____-Vertrag Ende 2007 führte der Beklagte die Prozesse selber auf ei- gene Kosten im Namen der C._____ AG weiter. Das Arbeitsgericht Zürich hatte mit Urteil vom 1. Oktober 2009 die Hauptkla- ge der Klägerin 2 gegen G._____ über CHF 91'650.95 abgewiesen und die Wi- derklage von G._____ über CHF 163'970.-- im Teilbetrag von CHF 126'038.40 gutgeheissen. Das Zürcher Obergericht bestätigte diesen Entscheid im Beru- fungsverfahren mit Urteil vom 20. Mai 2011. Das Berufungsverfahren war dem- nach bei Vergleichsabschluss vom 23. April 2010 pendent. Die anderen beiden arbeitsgerichtlichen Prozesse gegen H._____ und I._____ sind erstinstanzlich noch nicht entschieden. Über den Prozess in Deutschland ist nichts weiter be- kannt (der Beklagte geht davon aus, dieser sei bei Vergleichsabschluss erledigt gewesen, während die Kläger von dessen damaliger Rechtshängigkeit ausge- hen). Die Kläger klagen nun gestützt auf das Urteil des Obergerichts vom 20. Mai 2011 gegen den Beklagten auf Rückerstattung der nachstehenden, von der Klä- gerin 2 bezahlten Beträge an diese:

• Honorar von Rechtsanwalt Z._____ gemäss Rechnung vom 8.12.2010 von CHF 32'316.45,

• Widerklageanspruch G._____ + Parteientschädigung CHF 228'703.20,

• zusätzliches Honorar Rechtsanwalt Z._____ CHF 14'566.90,

• Gerichtkosten Arbeitsgericht CHF 58'565.00,

- 6 -

• Gerichtskosten Obergericht CHF 24'300.00. Der Beklagte beruft sich dagegen auf das Erlöschen aller Ansprüche ihm gegen- über aus diesem Prozess als Folge der Saldoklausel. Er macht zudem geltend, die Kläger hätten den Weiterzug des obergerichtlichen Urteils ans Bundesgericht mit entsprechenden Gewinnaussichten entgegen seinen Empfehlungen unterlas- sen. Überdies beruft er sich auf günstige Prozessaussichten in den beiden nach wie vor pendenten Arbeitsgerichtsprozessen gegen H._____ und I._____, deren Gewinnaussichten nach seiner Meinung den Verlust aus dem Prozess G._____ übersteigen würden (Urk. 75 S. 3 ff.).

2. Mit Urteil vom 17. Januar 2014 hiess das Bezirksgericht Zürich die Klage vollumfänglich gut und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger 2 die im Rechts- begehren geforderten Beträge nebst Zins zu 5% ab verschiedenen Zeitpunkten zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten (Urk. 75). Mit Eingabe vom 13. März 2014 erhob der Beklagte rechtzeitig Beru- fung gegen dieses Urteil (Urk. 74). Am 19. März 2014 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von CHF 17'900.-- zu leisten (Urk. 76). Dieser ging innert erstreckter Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 78). Mit Verfügung vom 17. April 214 wurde den Klä- gern Frist angesetzt, die Berufung zu beantworten (Urk. 79). Die Berufungsant- wort vom 23. Mai 2014 ging rechtzeitig ein (Urk. 80). Das Doppel der Berufungs- antwortschrift wurde der Gegenpartei mittels Präsidialverfügung vom 5. Juni 2014 zugestellt (Urk. 83). Eine daraufhin erfolgte Eingabe des Beklagten ging am

24. Juni 2014 zur Kenntnisnahme an die Kläger (Urk. 84). Die darauf Bezug neh- mende Eingabe der Kläger vom 4. Juli 2014 wurde dem Beklagten ebenfalls zur Kenntnisnahme zugesandt (Urk. 86). II.

1. Zuständigkeit und Prozessgegenstand

- 7 - 1.1. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit wurde von der Vorinstanz be- jaht (Urk. 75 S. 7) und blieb im Berufungsverfahren unbestritten (Urk. 74 und Urk. 80). Sie ist gegeben. 1.2. Eingeklagt sind einzig die der Klägerin 2 aus dem Prozess i.S. G._____ entstandenen Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten, Parteientschädigung und Widerklageanspruch). Die weiteren, allenfalls aus den anderen (noch nicht ent- schiedenen) arbeitsgerichtlichen Prozessen resultierenden Kosten sind dagegen nicht direkt Gegenstand der vorliegenden Klage, jedoch indirekt, weil es bei dem Streit über die im Vergleich vom 23. April 2010 vereinbarte Saldoklausel grund- sätzlich auch um das Kostenrisiko dieser weiteren Prozesse und damit auch allfäl- liger Prozessgewinne resp. -verluste geht. Die Kläger bezeichneten die vorliegen- de Klage deshalb auch als Teilklage (Urk. 2 S. 11).

2. Subjektive Auslegung 2.1. Wie bereits ausgeführt, dreht sich der vorliegende Rechtsstreit um die Interpretation einer allgemeinen Saldoklausel, welche die Parteien im Rahmen ei- nes gerichtlichen Vergleichs [Urk. 5/12] (auch) für eine nicht am Prozess beteiligte Drittpartei (Klägerin 2) abgeschlossen haben. Der Wortlaut der Klausel ist unbe- stritten. Umstritten ist jedoch der inhaltliche Umfang der Klausel, insbesondere, ob auch bestimmte zukünftige Eventualforderungen aus arbeitsrechtlichen Prozes- sen, an welchen die Klägerin 2 als Partei beteiligt ist, von ihr erfasst seien. Vorab ist zu prüfen, ob die Parteien einen übereinstimmenden tatsächlichen Willen ausdrücklich oder stillschweigend erklärt haben (BGE 140 III 134 E. 3.2., 130 III 66 E. 3.2.).

a) Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass bezüglich des umstrittenen Inhalts der Saldoklausel kein tatsächlicher Konsens der Parteien vorgelegen habe, weil sich der wirkliche Parteiwille nicht eindeutig feststellen lasse. Die Kläger hätten geltend gemacht, dass sie anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 23. April 2010 bei Abschluss der Saldoklausel nicht an die besagten arbeitsrechtlichen Prozesse gedacht hätten (Urk. 75 S. 15). Seitens des Beklagten sei nicht bestrit-

- 8 - ten worden, dass er sich an der Vergleichsverhandlung nicht zu allen möglichen offenen Themen Gedanken gemacht habe. Insofern hätten beide Parteien nicht an die fraglichen Prozesse gedacht und liege deshalb diesbezüglich kein tatsäch- licher Konsens der Parteien vor (Urk. 75 S. 15).

b) Diese Auffassung wurde vom Beklagten im Berufungsverfahren als falsch bezeichnet. Die Vorinstanz scheine der Meinung zu sein, der tatsächliche Wille lasse sich nicht feststellen, weil beide Parteien beim Vergleichsabschluss nicht an die Prozesse der Klägerin 2 mit ehemaligen Mitarbeitern gedacht und anlässlich der Vergleichsverhandlung nicht ausdrücklich darüber gesprochen hätten. Da beide Parteien ursprünglich übereinstimmend explizit ausgesagt hätten, dass sie im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses unter ihre sämtlichen Rechtsbeziehun- gen einen Schlussstrich hätten setzen und (vollständig) auseinandergesetzt sein wollen, hätten sie im Zeitpunkt der Vereinbarung der Saldoklausel einen entspre- chenden übereinstimmenden tatsächlichen diesbezüglichen Willen gehabt. Es lie- ge daher ein tatsächlicher Konsens vor, welcher im Wortlaut der Saldoklausel unmissverständlich zum Ausdruck gekommen sei (Urk. 74 S. 9 ff.). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Dass der Wortlaut der ver- einbarten Saldoklausel grundsätzlich klar ist, ist unbestritten. Umstritten ist je- doch, was von den Parteien mit dem Begriff "sämtliche Beziehungen" inhaltlich gemeint war, insbesondere, ob darunter auch die allfälligen (künftigen) Kostenfol- gen bzw. finanziellen Risiken der noch hängigen (arbeitsrechtlichen) Prozesse fal- len sollten. Nur darum dreht sich der vorliegende Auslegungsstreit. Damit ein tat- sächlicher Konsens zwischen den Parteien bezüglich dieses Themas angenom- men werden könnte, hätte mindestens eine Partei behaupten müssen, dass die allfälligen Kostenfolgen der arbeitsrechtlichen Prozesse von beiden Seiten im Zeitpunkt des Abschlusses der Saldoklausel willentlich unter die Saldoklausel subsumiert worden seien und ein entsprechender tatsächlicher Konsens bezüg- lich deren Inkludierung vorgelegen habe oder, dass dies eben nicht der Fall ge- wesen sei. Dies hat jedoch keine der Parteien explizit so behauptet: Die Kläger erklärten vor Vorinstanz, dass keine der Parteien bei Abschluss der Saldovereinbarung davon ausgegangen sei, dass die drei beim Arbeitsgericht

- 9 - Zürich anhängigen und der in Deutschland pendente Prozess überhaupt Gegen- stand der Saldierung hätten sein können (Urk. 2 S. 7). Der beklagtische Anwalt habe erklärtermassen nicht einmal Kenntnis von der Existenz dieser Prozesse gehabt. Sie seien nicht als strittige Punkte aufgegriffen und verhandelt worden (Urk. 2 S. 8 f., 13). Die Kläger hätten die Forderungen gegen ehemalige Mitarbei- ter in jenem Zeitpunkt vergessen gehabt (Urk. 42 S. 7, 24; Urk. 63 S. 5; Urk. 80 S. 25). Weil die Prozessrisiken auf den Beklagten übertragen worden seien, seien sie bei der Frage der Ausweitung der Saldierung der gegenseitigen Ansprüche auf C._____ AG (Klägerin 2) und C._____ AG Deutschland weder ins Bewusst- sein der Kläger noch des Beklagten gelangt. Sie seien nicht Gegenstand des Streites gewesen (Urk. 2 S. 8; Urk. 42 S. 10, 14; Urk.63 S. 4 f.). Schon hier ist an- zumerken, dass die Vorbringen der Kläger insofern nicht ganz ohne Widerspruch sind, als sie einmal auch ausführten, dass sich der klägerische Anwalt gefragt ha- be, ob ein diesbezüglicher Vorbehalt allenfalls erforderlich wäre oder ein impliziter Vorbehalt ausreichend sei (Urk. 42 S. 17, 19). Sie machten dann jedoch geltend, dass sie sich diese Überlegungen aufgrund der speziellen Mechanik der Prozess- übertragung erst nachträglich gemacht hätten. Zum Zeitpunkt des Vergleichsab- schlusses seien die Kläger einhellig der Meinung gewesen, die Prozesse seien von der Saldoklausel nicht erfasst [und hätten somit nicht daran gedacht] (Urk. 42 S. 19). Der Beklagte hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, dass er nur bereit ge- wesen sei, sein Vergleichsangebot nochmals aufzubessern, wenn eine endgültige Bereinigung der Beziehungen der Parteien zu erreichen gewesen wäre und wenn sich auch alle Gesellschaften des Klägers 1 mit dem Beklagten per Saldo aller Ansprüche für vollständig auseinandergesetzt erklärt hätten. Als er diese Forde- rung erhoben habe, hätten sich der Kläger 1 als Alleinaktionär und Verwaltungs- ratspräsident der Klägerin 2 wie auch der Rechtsvertreter des Klägers 1, der ebenfalls Verwaltungsrat der Klägerin 2 gewesen und auch heute immer noch sei, überlegen müssen, was es bedeute, wenn durch Vergleich nicht nur sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger 1 und dem Beklagten, sondern auch zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten endgültig erledigt würden. Dass sie dies nicht getan hätten, könne ausgeschlossen werden. Es entspreche dem ge-

- 10 - sunden Menschenverstand und sei gerichtsnotorisch, dass sich anwaltlich vertre- tene Parteien der Bedeutung von umfassenden Saldoklauseln bewusst seien und bewusst sein müssten (Urk. 17 S. 15 f.). Die Kläger würden verkennen, dass er selbst sich gerade wegen der allumfassenden und uneingeschränkten Saldoklau- sel keine expliziten Gedanken über diese Prozesse habe machen müssen und auch nicht gemacht habe. Wer alles erledigt haben wolle, müsse nicht einzelne Themenkomplexe speziell thematisieren (Urk. 17 S. 21, 35, 39, 42; Urk. 51 S. 12 f., 25). Fakt sei, dass die Prozesse bei Vergleichsabschluss bekannt gewesen seien. Fakt sei weiter, dass die Prozesse bei Vergleichsabschluss die einzige noch bestehende Beziehung zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten gewe- sen seien (Urk. 17 S. 17 f., 20, 38, 40; Urk. 51 S. 5 f., 22). Der Beklagte sei klar- erweise davon ausgegangen, dass alles - und damit auch die Verpflichtungen aus den Prozessen mit ehemaligen Mitarbeitern der Klägerin 2 - erledigt werde. Dazu habe er im Prozess nicht speziell an die Prozesse denken müssen (Urk. 17 S. 28, 31, 35). Der Beklagte bestritt, dass der ihn im vorliegenden Verfahren vertretende Anwalt keine Kenntnis von der Existenz der arbeitsrechtlichen Prozesse gehabt habe. Er sei zwar nicht der Rechtsvertreter in jenen Prozessen gewesen, habe aber oberflächliche Kenntnisse gehabt (Urk. 17 S. 31, 39). Der Beklagte bestritt auch, dass die Kläger anlässlich der Vergleichsverhandlung nicht an diese Pro- zesse gedacht hätten. Und wenn sie nicht daran gedacht hätten, sei dies aus Un- sorgfalt geschehen (Urk. 17 S. 31). Dass die Prozesse anlässlich der Vergleichs- verhandlung nicht explizit besprochen worden seien, ändere nichts daran, dass die Behandlung der Prozesse implizit Prozessgegenstand gewesen sei (Urk. 17 Rz S. 39; Urk 51 S. 31). 2.2. Aufgrund dieser Vorbringen der Parteien muss davon ausgegangen werden, dass dieser Themenkomplex der noch hängigen arbeitsrechtlichen Pro- zesse anlässlich der Vergleichsverhandlung nicht explizit besprochen wurde, sondern beide Parteien nicht an die fraglichen Prozesse dachten, weshalb sich - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - kein tatsächlicher übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen lässt.

3. Objektivierte Auslegung

- 11 - 3.1. Lässt sich mittels der subjektiven Auslegung der tatsächliche Parteiwille nicht ermitteln, kommt die objektivierende Auslegung zur Anwendung, welche zum Ziel hat, den mutmasslichen Willen der Parteien festzustellen. Die Sal- doklausel ist demnach nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Der Inhalt der Klausel ist danach zu ermitteln, was vernünftig und redlich handelnde Parteien unter den gegebenen Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben wür- den (Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 2008, N 1201). 3.2. Primär ist bei der Auslegung der Saldoerklärung vom Wortlaut auszu- gehen. Auch ein an sich klarer Wortlaut, wie derjenige einer umfassenden Sal- doklausel ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht allein massgebend. Je genauer der Wortlaut abgefasst ist, umso enger ist allerdings der Raum für die Auslegung aufgrund weiterer Kriterien, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Parteien den Vertrag nicht nach dem Wortlaut verstan- den haben könnten (BGE 132 III 651 S. 656; 140 III 134 E. 3.2.; vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 75 S. 17 ff. mit entsprechenden Hinwei- sen auf die einschlägige Rechtsprechung). Der Wortlaut erscheint - wie auch die Vorinstanz feststellte (Urk. 75 S. 17) - klar. Er lautet folgendermassen (Urk. 5/12):

1. Der Kläger reduziert die eingeklagte Forderung auf Fr. 112'500.– netto und der Beklagte anerkennt sie in die- sem Umfang.

2. Der Beklagte verpflichtet sich, die anerkannte Summe bis spätestens zum 14. Mai 2010 dem Kläger auf sein Konto bei der Zürcher Kantonalbank (IBAN NR. …) zu bezahlen.

3. Der Beklagte tritt mit der Unterzeichnung dieses Vergleichs seine Darlehensforderung mit sämtlichen Nebenrechten ge- genüber der C._____ Deutschland GmbH an den Kläger ab. Jede Gewährleistung ist wegbedungen.

4. Die Parteien übernehmen die gerichtlichen Verfahrenskos- ten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Prozessent- schädigung.

5. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind der Kläger und der Be- klagte einerseits und die C._____ AG sowie die C._____ Deutschland GmbH und der Beklagte andererseits per Saldo aller Ansprüche gegenseitig vollständig auseinandergesetzt.

- 12 -

6. Auf diesen Vergleich ist schweizerisches Recht anwendbar. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 75 S. 19), ist aufgrund dieses Wortlautes klar, dass bezüglich der arbeitsrechtlichen Prozesse kein Vorbehalt angebracht wurde und diese Prozesse demgemäss nicht explizit von der Ver- gleichsregelung ausgenommen wurden. Auch die Auslegung nach der Systematik führt - mit Verweis auf die zutreffende vorinstanzliche Begründung (Urk. 75 S. 19)

- zum selben Ergebnis. 3.3 Neben dem Wortlaut sind bei der Auslegung immer auch die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (Schwenzer, Schweizerisches Ob- ligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Bern 2012, N 33.05). Beim Abschluss einer Saldoklausel ist daher auch der Zweck eines Vergleichs zu berücksichtigen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist dabei in der Regel primäres Ziel, sämtliche mit dem Streit oder der Ungewissheit zusammenhängende Fragen zu regeln. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die diesbezüglichen Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 18 f.). Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dass er anlässlich der Vergleichsverhandlung mehrfach zum Ausdruck gebracht habe, dass er mittels dieses Vergleichs sämtliche Rechtsbeziehungen und Streitigkeiten mit dem Kläger 1 und dessen sämtlichen Gesellschaften (welche nicht Prozessparteien waren), somit auch der Klägerin 2, definitiv habe beenden und erledigen wollen. Er habe erklärt, von Seiten der B._____/C._____ AG nichts mehr hören zu wollen (Urk. 17 S. 8, 10, 11, 17, 27, 28; Urk. 51 S. 30; Urk. 74 S. 6). Dies sei Bedingung dafür gewesen, dass er schliesslich einen höheren Vergleichsbetrag akzeptiert habe (Urk. 17 S. 10, 15, 21; Urk. 74 S. 6). Für ihn habe keine Notwendigkeit mehr bestanden, sich detail- liert zu überlegen, was denn alles von der Saldoklausel erfasst sein würde. Alles beinhalte eben alles. Dies impliziere sämtliche irgendwie gearteten Rechtsbezie- hungen (Urk. 17 S. 21, 28, 31, 37, 39, 40, 42). Ab Einbezug der Klägerin 2 in den Vergleich und die Saldoklausel seien die Prozesse so oder anders Streitthema gewesen, weil er klar signalisiert habe, dass er nach dem Vergleich mit der Kläge- rin 2 nichts mehr zu tun haben wolle (Urk. 51 S. 24).

- 13 - Die Kläger bestätigten diese Motivation des Beklagten zum Vergleichsab- schluss (Urk. 17 S. 10; Urk. 19/15 S. 5). Sie selbst hatten gemäss eigenem Be- kunden dieselbe Intention (Urk. 19/15 S. 5; Urk. 42 S. 4; Urk. 63 S. 3). In der Fol- ge wurden daher die Klägerin 2 (C._____ AG) wie auch die C._____ Deutschland GmbH als prozessfremde Dritte in den Vergleich und damit die umfassende Sal- doerklärung einbezogen und waren damit Partei dieser Vereinbarung. Aufgrund der Vorbringen der Parteien ist auch davon auszugehen, dass die beiden Gesell- schaften C._____ AG und C._____ Deutschland GmbH auf Bestreben des Be- klagten in den Vergleich einbezogen wurden. Die Kläger bestritten nicht, dass der Beklagte ohne Einschluss der Klägerin 2 und der C._____ Deutschland GmbH den Vergleich in der vorliegenden Form nicht abgeschlossen hätte (Urk. 42 S. 18). Dieser Einbezug von Dritten und somit allfälliger Forderungen gegenüber diesen, die nicht offiziell Thema der zu Grunde liegenden rechtlichen Auseinan- dersetzung waren, bildet - wie die Vorinstanz richtig festhielt (Urk. 75 S. 21) - ein Indiz dafür, dass die Saldoklausel auch die allfälligen zukünftigen Forderungen aus den arbeitsrechtlichen Prozessen umfassen sollte. Zu Recht führte die Vo- rinstanz für eine solche Auslegung der Saldoklausel nämlich weiter den Umstand an, dass der Kläger 1 und auch dessen Rechtsvertreter vor Vergleichsabschluss von diesen arbeitsrechtlichen Prozessen und dem Ausgang des Prozesses gegen G._____ vor erster Instanz Kenntnis hatten (Urk. 75 S. 20 f.), was die Kläger auch anerkannt hatten (Urk. 42 S. 18). Diese Auslegung erscheint zudem auch plausibel, weil diese allfälligen For- derungen offenbar die noch einzig möglichen waren, welche im Verhältnis des Beklagten gegenüber der Klägerin 2 überhaupt relevant sein konnten. Der Be- klagte machte nämlich geltend, dass zwischen ihm und der Klägerin 2 im Zeit- punkt des Vergleichsabschlusses keine andere offene Rechtsbeziehung bestan- den habe als die aus der Gewährleistungsklausel herrührende Verpflichtung des Beklagten im Zusammenhang mit den Prozessen der Klägerin 2 gegen ehemalige Mitarbeiter. Nicht mehr offen sei insbesondere - entgegen der Darstellung der Kläger (Urk. 2 S. 17 f.) - die Frage nach der Belangung des Beklagten durch die Klägerin 2 bezüglich angeblich von der Klägerin 2 fälschlicherweise bezahlten pri- vaten Honorarrechnungen des Beklagten gewesen. Wie sich aus der Abtretungs-

- 14 - erklärung ergebe, habe die Klägerin 2 sämtliche diesbezüglich behaupteten An- sprüche gegen den Beklagten am 19. Februar 2010 an die C._____ Deutschland GmbH abgetreten (Urk. 17 S. 9, 17 und 26 mit Verweis auf 19/13+14, S. 36, 38, 40; Urk. 51 S. 6, 18, 22; Urk. 74 S. 8). Diese bestrittenen Forderungen für angeb- lich zu Unrecht von der Klägerin 2 bezahlte Honorarnoten hätten jedoch nicht ausgereicht, um die gesamte von der C._____ Deutschland GmbH anerkannte Forderung abzudecken. Im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses habe die C._____ Deutschland GmbH dem Beklagten - da die Verrechnung zu Recht erfolgt sei - immer noch einen Betrag von Euro 75'000.-- geschuldet (Urk. 17 S. 26). Der Be- klagte habe sein Vergleichsangebot gegenüber dem Kläger 1 nochmals erhöht und ihm auch seine Forderungen gegenüber der C._____ Deutschland GmbH abgetreten. Als Gegenleistung habe er - wie erwähnt - eine umfassende Saldoer- klärung nicht nur vom Kläger 1, sondern auch von sämtlichen nicht am Prozess beteiligten Gesellschaften des Klägers 1, darunter der Klägerin 2, verlangt (Urk. 17 S. 26). Dieser Sachverhalt wurde von den Klägern soweit bestätigt (Urk. 42 S. 11). Sie bestritten jedoch, dass im Zeitpunkt des Vergleichsabschlus- ses keine weiteren offenen Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und der Klägerin 2 bestanden hätten (Urk. 42 S. 15). Die Kläger behaupteten, sie hätten immer wieder Mogeleien des Beklagten in der Buchhaltung entdeckt, so bei- spielsweise die thematisierten Anwaltshonorarrechnungen. Es habe auch noch anderes, was gegenüber dem Beklagten noch gar nicht geltend gemacht worden sei, gegeben. Davon sei anlässlich der Vergleichsverhandlung auch beiläufig die Rede gewesen. Der Beklagte habe genau gewusst, dass hier noch ein Fundus möglicher Ansprüche der Klägerin 2 sowie der C._____ Deutschland GmbH auf ihn zukommen könnte. Es sei somit ein Entgegenkommen der beiden Gesell- schaften gewesen, mit dem Vergleich auf solche potentiellen Ersatzansprüche zu verzichten, um damit - genau wie der Beklagte - einen Schlussstrich ziehen zu können (Urk. 42 S. 15 f.; Urk. 63 S. 6). Der Beklagte hielt in seiner Duplikschrift daran fest, dass es damals keine weiteren Verpflichtungen seinerseits gegenüber der Klägerin 2 gegeben habe, als die allfälligen Verpflichtungen aus der Gewährleistungsklausel in Bezug auf die fraglichen arbeitsrechtlichen Prozesse. Die Klägerin versuche sich in diesem Zu-

- 15 - sammenhang insbesondere mit dem immer gleichen Hinweis auf (bestrittene) An- sprüche im Zusammenhang mit der Zahlung von Anwaltshonoraren Glaubwürdig- keit zu verschaffen und verkenne dabei, dass die angeblichen Ansprüche im Zu- sammenhang mit der Zahlung von Anwaltshonoraren nicht der Klägerin 2, son- dern via Abtretung der C._____ Deutschland GmbH zugestanden seien (Urk. 51 S. 6, 11). Die Kläger hatten diese Abtretung in der Replikschrift nicht bestritten (Urk. 42 S. 15 f.). Sie ist denn auch - wie schon erwähnt - durch die entsprechen- de Abtretungserklärung belegt (Urk. 19/13). Was unter dem Vorbringen, es habe "auch noch anderes, was gegenüber dem Beklagten noch gar nicht geltend ge- macht worden sei" zu verstehen ist, blieb schleierhaft. Die Kläger waren auch nicht in der Lage, zu dieser Behauptung entsprechende Beweismittel zu nennen bzw. einzureichen (Art. 221 lit. e ZPO). Die hiezu in der Berufungsantwort zu die- sem Thema neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen (Urk. 80 S. 9, 20, 30,

31) sind als verspätet und damit unzulässig zu qualifizieren (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Kläger haben mit keinem Wort begründet, weshalb sie diese - notabe- ne überwiegend immer noch ungenügend substantiierten - Vorbringen nicht schon früher vorgebracht haben. Somit ist nicht davon auszugehen, dass es zwischen dem Beklagten und der Klägerin 2 noch andere Verpflichtungen als diejenigen bezüglich der fraglichen Prozesse gab und dies den Klägern auch bewusst war bzw. bewusst sein musste. Unter diesen Umständen kann es entgegen der Auf- fassung der Kläger (Urk. 63 S. 5) auch nicht entscheidend sein, dass die Parteien über dieses Thema anlässlich der Vergleichsverhandlung nicht noch explizit ge- sprochen hatten, da nur eine noch offene Rechtsbeziehung vorhanden war. Dass es keine anderen offenen Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklag- ten und der Klägerin 2 gab, ist nun aber ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass die Saldoerklärung der Klägerin 2 auch die allfälligen Verpflichtungen des Beklag- ten mit Bezug auf die Auseinandersetzungen der Klägerin 2 mit ehemaligen Mit- arbeitern mitumfassen sollte bzw. dies von den Parteien nach Treu und Glauben so verstanden werden durfte, ansonsten der Einbezug der Klägerin 2 in die Sal- doklausel keinerlei Sinn machen würde, wie dies der Beklagte zu Recht geltend machte (Urk. 17 S. 18 f., Urk. 51 S. 24). Die Kläger waren auch - wie schon er- wähnt - nicht in der Lage irgendeinen plausiblen Grund dafür zu nennen, weshalb

- 16 - die Klägerin 2 sonst in die Saldoklausel hätte inkludiert werden sollen. Da die Par- teien von der Existenz der arbeitsrechtlichen Prozesse wussten und zudem wie erwähnt beide äusserten, dass sie ihre noch offenen Rechtsbeziehungen definitiv beenden wollten, kann der Einbezug der Klägerin 2 und der C._____ Deutschland GmbH wohl keinen anderen Sinn gehabt haben. In diesem Sinne waren die Pro- zesse implizit Gegenstand des Vergleichs und der Saldoklausel. Diesen wichtigen Aspekt hatte die Vorinstanz bei ihren Überlegungen ausser Acht gelassen (Urk. 75). Die vereinbarte Saldoklausel kann unter diesen Umständen schwerlich an- ders ausgelegt werden, als dass die Absicht bestand, wirklich sämtliche beste- hende Rechtsbeziehungen zur Klägerin 2 in die Saldoklausel einzuschliessen. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Vereinbarung unter der Mitwirkung von zwei fachkundigen Personen, den Rechtsvertretern der Parteien, und - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 75 S. 21) - unter Verwendung eines eindeu- tigen Fachbegriffs "per saldo" sowie grundsätzlich in Kenntnis aller Rechtsbezie- hungen zwischen den in die Saldovereinbarung involvierten Parteien abgeschlos- sen wurde. 3.4. Der Kläger 1 wurde in dem dem Vergleich zugrundeliegenden Prozess durch denselben Rechtsanwalt vertreten, welcher zugleich auch Verwaltungsrat der Klägerin 2 ist. Da dieser um die arbeitsrechtlichen Prozesse und die darin enthaltenen Risiken wusste und aufgrund der obigen Ausführungen davon auszu- gehen ist, dass er auch wusste, dass keine weiteren offenen Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten bestanden und die Kläger überdies auch keine plausible Erklärung dafür liefern konnten, weshalb die Klägerin 2 in den Vergleich einbezogen wurde, erscheint es folgerichtig, dass nur die allfälligen Kostenfolgen dieser fraglichen Prozesse in der Saldoerklärung hätten inkludiert werden können. Es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Kläger an- gesichts dieser Umstände auf den Standpunkt stellten, dass es sich bei diesen Prozessen nicht um eine offene Rechtsbeziehung mit dem Beklagten gehandelt habe, wenn es gar keine andere gab (Urk. 42 S. 24). Ein rechtskundiger Vertreter muss sich bei Einbezug von Dritten, wobei er bei der Klägerin 2 gar noch als Ver- waltungsrat fungiert, den Folgen einer solchen Saldoerklärung bewusst sein. Un- ter diesen Umständen hätte die Klägerin 1 explizit einen Vorbehalt bezüglich des

- 17 - Einbezugs der Kostenfolgen dieser Prozesse im Vergleich anbringen müssen, was der Rechtvertreter der Klägerin 1 angeblich auch erwogen, dann aber ver- worfen hat (Urk. 42 S. 17). Weshalb er angesichts dieses Gedankens das Thema nicht zur Sprache brachte, um Klarheit zu erreichen, ist unerfindlich. Der Beklagte vermutete, dass es aus Unsorgfalt geschah (Urk. 17 S. 31), was möglich er- scheint, jedoch mangels Relevanz offengelassen werden kann. Gemäss den Behauptungen des Beklagten hatte offenbar ein Mitarbeiter des klägerischen Rechtsvertreters diesen nach der Vergleichsverhandlung darauf angesprochen, weshalb auch die Prozesse mit den ehemaligen Mitarbeitern der Klägerin 2 vom Vergleich erfasst worden seien. Wahrscheinlich sei es dieser Mit- arbeiter gewesen, der bei den Klägern das Gefühl habe aufkommen lassen, eine umfassende Saldoklausel sei vielleicht doch nicht die beste Lösung für sie. Da seien die Kläger offenbar auf die Idee gekommen, die Situation der "guten Ord- nung" halber klarzustellen und um das Einverständnis der Gegenseite zu ersu- chen, dass die fraglichen Prozesse eben doch nicht vom Vergleich erfasst sein sollten (Urk. 17 S. 32). Es verhalte sich keineswegs so, dass der Beklagte und sein Rechtsvertreter die "Gelegenheit beim Schopf" gepackt hätten. Der Beklagte habe einfach nicht mehr vom geschlossenen Vergleich abweichen wollen (Urk. 17 S. 32, Urk. 51 S. 19 f.). Durch das Telefonat des klägerischen Rechtsvertreters, der den Vergleich habe geändert sehen wollen, sei der Beklagte aufgerüttelt wor- den. Er habe realisiert, dass die Kläger versuchen würden, den Vergleich umzu- schreiben. Der Beklagte habe sich nach den langen Jahren der Zusammenarbeit mit RA Z._____ deshalb verpflichtet gefühlt, diesem sofort mitzuteilen, dass er aufgrund des geschlossenen Vergleiches keine Anwaltshonorare mehr bezahlen werde (Urk. 17 S. 33 f.). Es werde bestritten, dass alles beim Alten geblieben wä- re und der Beklagte die Prozesse wie bis anhin weitergeführt und finanziert hätte. Der Beklagte hätte spätestens dann, wenn er die erste Rechnung von RA Z._____ erhalten hätte, deren Bezahlung gestützt auf den Vergleich verweigert (Urk. 17 S. 38). Die Behauptungen der Kläger seien nichts anderes als der Ver- such, ein heute unerwünschtes Ergebnis ungeschehen machen zu wollen (Urk. 17 S. 42). Was der klägerische Rechtsvertreter als "kollegialen Akt" bezeichne,

- 18 - sei seine Mitteilung gewesen, man habe einen Fehler gemacht, weil man bei Ab- schluss der Saldoklausel die Prozesse vergessen habe (Urk. 51 S. 19). Die klägerische Seite argumentierte dagegen, dass der Beklagte bis zum Anruf des klägerischen Rechtsvertreters nicht davon ausgegangen sei, dass er das Kostenrisiko dieser Prozesse nicht mehr zu tragen habe. Er habe nämlich unbestrittenermassen nach dem Vergleichsabschluss vom 23. April 2010 nichts unternommen. Insbesondere habe er RA Z._____ nicht mitgeteilt, dass nunmehr wieder die Klägerin 2 für diese Prozesse zuständig sei. Erst der Anruf des klägeri- schen Anwaltes habe geradezu hektische Aktivitäten auf Seiten des Beklagten und seines Anwaltes ausgelöst (Urk. 42 S. 4). Der beklagtische Anwalt habe an- lässlich des fraglichen Telefongesprächs zunächst gar nicht realisiert, worum es gegangen sei. Deshalb habe er sich am Telefon auch nicht äussern wollen. Wäre diese Frage zwischen ihm und dem Beklagten anlässlich der Vergleichsverhand- lung besprochen worden, hätte der Gegenanwalt umgehend Stellung nehmen können und nicht erst beim Beklagten nachfragen müssen. Es sei ein Fehler des Beklagten gewesen, das "Angebot" so entlarvend freudig angenommen und aus- genutzt zu haben. Damit habe er unwiderlegbar zum Ausdruck gebracht, dass er vorher aufgrund des Vergleichs keineswegs davon ausgegangen sei, die Prozes- se losgeworden zu sein. Der klägerische Rechtsvertreter räumte allerdings ein, dass er erst auf Frage seines Mitarbeiters, RA Y1._____, ob man im Vergleich diese Prozesse angesprochen habe, darauf gekommen sei, dass man die Pro- zesse aufgrund der formellen Prozessstellung der Klägerin 2 im Aussenverhältnis der guten Ordnung halber als Vorbehalt hätte erwähnen müssen. Sein Anruf beim Gegenanwalt sei als kollegialer Akt zur Schaffung von Klarheit gedacht gewesen (Urk. 42 S. 4 ff., 26). Der Beklagte habe in guten Treuen nicht annehmen können, dass die Klägerin 2 sich aufgrund einer allgemeinen Saldoklausel ein Prozessrisi- ko in Höhe von hunderttausenden Franken aufbürden wollte. Der Beklagte habe bei Vergleichsabschluss nicht damit gerechnet und auch nicht damit rechnen können, sich durch den Vergleich dieser Prozesse entledigen zu können (Urk. 42 S. 11, 12, 14; Urk. 80 S. 11).

- 19 - Die diesbezüglichen Darstellungen der Parteien widersprechen sich: Die Kläger behaupten, der Beklagte habe nach dem erwähnten Telefon des klägeri- schen Rechtsvertreters die Gelegenheit beim Schopf gepackt und eine Möglich- keit, an die er vorher gar nicht gedacht habe, zu seinem Vorteil genutzt, um sich seiner Verpflichtungen im Zusammenhang mit den arbeitsrechtlichen Prozessen zu entledigen. Der Beklagte widerspricht dieser Interpretation seines Verhaltens und stellt sich auf den Standpunkt, dass der klägerische Rechtsvertreter nach ei- nem Hinweis eines Mitarbeiters erst realisiert habe, dass eine umfassende Sal- doklausel vielleicht doch nicht die beste Lösung sei. Da seien die Kläger offenbar auf die Idee gekommen, die Situation der "guten Ordnung" halber klarzustellen und um das Einverständnis zu ersuchen, dass die fraglichen Prozesse eben doch nicht vom Vergleich erfasst sein sollten. Wie es sich letztlich verhalten hat, kann offen bleiben. Denkbar sind beide Varianten. Entgegen der Auffassung der Kläger sowie der Vorinstanz (Urk. 75 S. 22) bildet der Umstand, dass der Beklagte nicht sofort nach Vergleichsabschluss reagierte und RA Z._____ informierte, dass er keine weiteren Kosten mehr übernehmen werde, jedoch kein eindeutiges Indiz für die Richtigkeit der klägerischen Darstellung. Die diesbezügliche Erklärung des Beklagten, wonach er spätestens dann, wenn er die erste Rechnung von RA Z._____ erhalten, deren Bezahlung gestützt auf den Vergleich verweigert hätte, erscheint mindestens so wahrscheinlich. Im Zeitpunkt des Anrufs des klägeri- schen Anwaltes waren erst sechs Tage seit dem Vergleichsabschluss verstrichen, so dass dem Beklagten kaum der Vorwurf gemacht werden kann, er habe lange bzw. zu lange mit einer Reaktion zugewartet. Die Kläger haben auch nicht geltend gemacht, dass der Beklagte in dieser Zeit irgendwelche Handlungen im Zusam- menhang mit diesen Prozessen vorgenommen hätte. Der Beklagte behauptete, dass in dieser Zeit prozessual überhaupt nichts gelaufen sei (Prot. I S. 13). Ent- gegen der Meinung der Kläger ist dieser Umstand kein Kriterium, welches für die von ihnen propagierte Auslegung der Saldoklausel spricht. Die klägerische Inter- pretation des Verhaltens des Beklagten und dessen Rechtsvertreters beruht ein- zig auf Mutmassungen. Dagegen ist es keine Vermutung, sondern eine Tatsache, dass der klägerische Rechtsvertreter es - aus welchen Gründen auch immer - un- terlassen hat, einen Vorbehalt bezüglich der arbeitsrechtlichen Prozesse in der

- 20 - Saldoklausel anzubringen, dies offenbar im nachhinein als möglichen Fehler er- achtete und allfälligen negativen Konsequenzen vorzubeugen versuchte. Der klä- gerische Rechtsvertreter bestritt nicht, dass ein expliziter Vorbehalt in der Sal- doklausel die vorliegende Kontroverse verhindert hätte (Urk. 42 S. 15). 3.5. a) Die Kläger erklärten, dass die Prozesse bzw. deren Führung im In- nenverhältnis der Parteien auf den Beklagten übertragen worden seien (Urk. 2 S. 8; Urk. 42 S. 2, 16, 18, 22, 23, 27). Die Kläger stellten sich auf den Standpunkt, dass die diesbezüglich geschaffene vertragliche Ordnung im Aktienkaufvertrag F._____ zwischen den Parteien nicht strittig gewesen sei. In dem vom Kläger 1 gegen den Beklagten angehobenen Forderungsprozess sei es um Schadenersatz wegen Vertragsverletzung gegangen (Urk. 2 S. 12 f., S. 17). Die Risikoübernah- me bezüglich der noch pendenten arbeitsrechtlichen Prozesse im F._____- Vertrag könne als Versicherungsvertrag charakterisiert werden, eingebettet als Nebengeschäft in den Aktienkaufvertrag. Ohne diese Versicherung im Aktien- kaufvertrag hätte der kaufmännisch denkende Aktienkäufer einen tieferen Kauf- preis geboten. Diese Versicherung sei somit ein wertbestimmendes Element des Kaufgegenstandes, welches der Aktienkäufer mit dem Kaufvertrag erworben ha- be. Es gehöre zum Bestand seiner Rechte aus dem Aktienkaufvertrag. Diese Rechte könnten nicht durch eine generelle Saldoklausel in einem Streit, in wel- chem es nicht um diese Recht gehe, erlassen werden (Urk. 2 S. 17). Die arbeits- rechtlichen Prozesse hätten Gegenstand des Kaufvertrages F._____ gebildet. Im Rahmen der Gewährleistungsklausel sei vereinbart worden, dass die Prozesse vom Verkäufer übernommen würden, ohne dass ein formeller Parteiwechsel stattgefunden habe. Der von den Parteien verfolgte Zweck habe darin bestanden, die Verfahren in die rechtliche Verantwortung des Beklagten zu stellen und voll- ständig seiner wirtschaftlichen Sphäre zuzuordnen. Es handle sich trotz vertragli- cher Einordnung unter den Titel Gewährleistungen nicht um eine Gewährleistung, sondern um eine Übertragung, welche nicht nach aussen, wohl aber im Innenver- hältnis rechtlich wirksam vollzogen worden sei. Der Beklagte habe das Recht und die Last erworben, diese Prozesse in eigener Regie zu führen, sie zu finanzieren und das gegebenenfalls errungene Prozessergebnis für sich zu beanspruchen bzw. zu vereinnahmen. Aus Sicht der Klägerin 2 sei sie zwar nach aussen hin aus

- 21 - den Prozessen berechtigt und verpflichtet gewesen, diese Rechte und Pflichten seien aber durch die interne Übertragung auf den Beklagten übergegangen. So- weit der Beklagte Leistungspflichten nicht erfüllen sollte, beinhalte die Regelung ein Rückgriffsrecht der Kläger. Sofern der Beklagte seinen diesbezüglichen Pflich- ten nachgekommen wäre, hätte er sein Ziel erreicht und mit den Klägern nichts mehr zu tun gehabt (Urk. 42 S. 2 f.). Für einen Parteiwillen zur Rückübertragung der Prozesse auf die Klägerin 2 fehlten im Rahmen des Vergleichs jegliche An- haltspunkte (Urk. 42 S. 4). Die Aktien der Klägerin 2 seien unter den Bedingungen des F._____-Vertrages gekauft worden. Einzig dieser Vertrag sei vollzogen wor- den. Die Klage, welche mit dem vorliegend interessierenden Vergleich beendigt worden sei, habe dazu gedient, die wertmässige Differenz zwischen dem Kaufan- gebot D._____/E._____ und dem F._____-Vertrag als geldwerten Schadenersatz geltend zu machen. Es sei keineswegs darum gegangen, das Vertragswerk zu ersetzen (Urk. 42 S. 16, 20, 22; Urk. 80 S. 18 f.). Anlässlich der Hauptverhand- lung vor Vorinstanz erklärten die Kläger dann allerdings in einem gewissen Wi- derspruch dazu, dass Gegenstand jenes Forderungsprozesses nicht Forderungen aus dem Aktienkaufvertrag vom 5. November 2007 (Vertrag F._____) gewesen seien, sondern die vom Kläger 1 geltend gemachte Ungültigkeit desselben und nicht die daraus folgende Schadloshaltung des Beklagten (Urk. 63 S. 3). In der Berufungsantwort erklärten die Kläger dann, dass der Kläger 1 klageweise gel- tend gemacht habe, der Beklagte habe seinen Anspruch auf Abschluss des Kauf- vertrages zu den Bedingungen des verbindlichen Kaufangebots D._____/E._____ verletzt. Die Kläger hielten dafür, dass im vorliegenden Verfahren jedoch offen bleiben könne, wie dieser Sachverhalt letztlich zu würdigen sei (Urk. 80 S. 18).

b) Der Beklagte wandte sich gegen dieses von ihm als unhaltbares juristi- sches Konstrukt in Gestalt einer irgendwie gearteten "Prozessübertragung" ge- nannte Gebilde. Die Kläger würden bei ihrer Argumentation übersehen, dass eine "Prozessübertragung" von der Klägerin 2 an den Beklagten nie stattgefunden ha- be, weshalb auch eine Rückübertragung an die Klägerin 2 nicht möglich sei. Der Beklagte habe sich lediglich verpflichtet gehabt, für die finanziellen Folgen be- stimmter Prozesse aufzukommen (Urk. 17 S. 30, 37; Urk. 51 S. 5, 12, 14, 15, 17, 20, 28, 31). Die fraglichen Prozesse seien immer im Namen der Klägerin 2 geführt

- 22 - worden (Urk. 17 S. 37; Urk. 74 S. 21). Zudem sei offen, nach welchen Gewähr- leistungsbestimmungen sich die Verpflichtungen des Beklagten bezüglich dieser Prozesse (nach Abschluss des Vergleiches) gerichtet hätten. Der Kläger 1 habe die Differenz der Kaufpreise gemäss Kaufvertrag F._____ und des vom Kläger 1 angeblich schon früher abgeschlossenen Kaufvertrages gestützt auf das Kaufan- gebot D._____/E._____ geltend gemacht. Entsprechend sei aber offensichtlich, dass dann, wenn das durch Vergleich erledigte Verfahren durchprozessiert wor- den wäre und das Gericht zum Schluss gekommen wäre, dass der Kläger 1 die Aktien schon einmal vorher (gemäss Angebot D._____/E._____) gekauft hätte, für die Bestimmung des Kaufpreises im ersten Vertrag und damit für den behaupte- ten Schadenersatz auch die Frage von Bedeutung geworden wäre, wie sich die Gewährleistungsklauseln auf den Kaufpreis auswirkten (Urk. 17 S. 18; Urk. 51 S. 22 f., S. 25). Nur wenn diese Frage bezüglich des Kaufangebots D._____/E._____ bejaht worden wäre, hätte sich die Frage der Höhe des Scha- denersatzes gestellt. Entsprechend wäre mit dem Entscheid, zu welchen Bedin- gungen die Aktien der Klägerin 2 gekauft worden seien, auch über die Kostentra- gung in den Verfahren mit den Mitarbeitern entschieden worden (Urk. 17 S. 18, 36, 39). Auch diese Frage habe jedoch wegen des Vergleichsabschlusses nicht geklärt werden müssen (Urk. 17 S. 18, Urk. 51 S. 22 f.. S. 25; Prot. I S. 13; Urk. 74 S. 9, 22 f.). Es sei daher bestritten - auch wenn die Kläger dies immer wieder behaupteten - dass die vertragliche Ordnung im Aktienkaufvertrag F._____ zwi- schen den Parteien nicht strittig gewesen sei (Urk. 17 S. 38). Auch die Vorinstanz spreche im Zusammenhang mit ihrem Urteil wiederholt von einem Schadener- satzprozess. Tatsächlich habe die Rechtsnatur der Forderung (Schadenersatz oder Kaufpreisreduktion bzw. Rückvergütung einer Kaufpreisdifferenz) aufgrund des Vergleichs ebenso wenig entschieden werden müssen, wie die Frage, unter welchem Titel der Kläger 1 die Aktien der Klägerin 2 vom Beklagten gekauft habe (Urk. 74 S. 5). Die Forderungsprozesse seien entgegen der Auffassung der Klä- ger implizit Streitthema gewesen, weil es im Prozess darum gegangen sei, unter welchem Vertrag der Kläger 1 die Aktien vom Beklagten gekauft habe (Urk. 51 S. 23; Urk. 74 S. 4). Entgegen der Auffassung der Kläger sei nicht nachvollziehbar, in welcher Form für die Prozesse im Vertrag F._____ eine Ausnahme von der

- 23 - Gewährleistung eingefügt worden sein solle. Es sei vielmehr der typische Fall ei- ner Gewährleistungsklausel, wonach ein Verkäufer von Aktien für allfällige Nach- teile aus laufenden Prozessen der verkauften Gesellschaft noch aufzukommen habe (Urk. 51 S. 27). Die unterschiedliche Regelung der Tragung der Prozesskos- ten in den beiden fraglichen Aktienkaufverträgen sei für den Ausgang dieses Ver- fahrens ein wesentlicher Umstand, der von der Vorinstanz bei der Auslegung der Saldoklausel ausser Acht gelassen worden sei (Urk. 74 S. 5). Dass die Prozesse bei einem impliziten Verzicht weiterhin nach den Regeln des Kaufvertrages F._____ behandelt worden wären, wie die Vorinstanz dies ohne Begründung aus- führe, könne nicht angenommen werden. Auch die Kläger hätten keine Begrün- dung dafür genannt (Urk. 74 S. 19 f., 23 f.). Die Frage, unter welchem Vertrag der Kläger 1 die Aktien der Klägerin 2 vom Beklagten gekauft habe, sei infolge des Vergleichs eben gerade offen geblieben (Urk. 74 S. 27). Der Beklagte wider- sprach somit der Behauptung der Kläger, wonach die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass die arbeitsrechtlichen Prozesse nicht als Ge- währleistungstatbestände, als die sie förmlich in den F._____-Vertrag Eingang ge- funden hätten, sondern korrekterweise als Prozessveräusserung im Innenverhält- nis aufzufassen seien (Urk. 42 S. 14). Der Kläger 1 hielt jedoch daran fest, dass nur der Vertrag F._____ vollzogen worden sei, er die Aktien aber zu den Bedin- gungen des verbindlichen D._____/E._____ Kaufangebots erworben habe. Es sei keineswegs darum gegangen, das Vertragswerk zu ersetzen. Massgebliche ver- tragsrechtliche Grundlage bleibe der F._____-Vertrag (Urk. 42 S. 16 f., 22). Die Vorinstanz war ohne weitere Begründung davon ausgegangen, dass das Kostenrisiko der drei Zürcher Prozesse gemäss F._____-Vertrag weiterhin beim Beklagten gelegen und keine Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die Parteien den F._____-Vertrag nicht mehr gelten lassen wollten (Urk. 75 S. 22). Wie bereits erwähnt, kritisierte der Beklagte im Berufungsverfahren diese Sachverhaltsannahme der Vorinstanz (Urk. 74 S. 3 ff., S. 20) bezüglich des Akti- enkaufs durch den Kläger 1. Er hielt daran fest, dass zentrales Element die Frage gewesen sei, unter welchem Vertrag der Kläger 1 die Aktien der Klägerin 2 vom Beklagten gekauft habe (Urk. 74 S. 4). Dies sei von grosser Bedeutung, da beim Kaufangebot D._____/E._____ das Prozessergebnis aus den Prozessen der Klä-

- 24 - gerin 2 mit ihren ehemaligen Mitarbeitern zu Gunsten resp. zu Lasten des Beklag- ten gegangen sei. Nach dem Kaufangebot D._____/E._____ wären die Prozess- kosten jedoch von der Klägerin 2 zu tragen gewesen. Im Kaufvertrag F._____ wä- re das Prozessergebnis ebenfalls zu Gunsten resp. zu Lasten des Beklagten ge- gangen, jedoch hätte der Beklagte auch die Prozesskosten zugunsten der Kläge- rin 2 übernehmen müssen (Urk. 74 S. 5). Die Vorinstanz gehe davon aus, die Kläger hätten den Beklagten gestützt auf den F._____-Vertrag ins Recht gefasst, ohne dies begründen zu können. Es habe nach dem Vergleichsabschluss nichts mehr gegeben, das unter dem F._____ Vertrag oder dem angeblichen Vertrag gemäss Kaufangebot D._____/E._____ noch zu erledigen gewesen wäre (Urk. 74 S. 23). Die Kläger stellten sich dagegen auf den Standpunkt, dass die Forderun- gen, welche im vorliegenden Prozess geltend gemacht würden, nur entstanden seien, weil der Beklagte seine Pflicht zur Übernahme und Begleichung dieser Schulden nicht erfüllt und damit eine Vertragsverletzung (des zwischen den Par- teien noch gültigen F._____-Vertrages) begangen habe. Die Prozessherrschaft sei ein vertragliches Leistungselement im Synallagma des Aktienkaufvertrages mit Dauerschuldcharakter und als solches unstreitig gewesen. Daher sei es auch nicht zum Gegenstand der Saldierung gegenseitiger Ansprüche und Forderungen in jenem Prozess gemacht worden und zwar von beiden Seiten nicht (Urk. 80 S. 14 ff.).

c) Es fällt auf, dass die Argumentation der Kläger bezüglich dieser Thematik nicht widerspruchsfrei ist. Die Kläger machten einerseits geltend, dass die Aktien der Klägerin 2 unter den Bedingungen des F._____-Vertrages vom Kläger 1 ge- kauft worden seien und einzig dieser Vertrag vollzogen worden sei. Es sei nicht darum gegangen, dieses Vertragswerk zu ersetzen. Die darin enthaltenen Ge- währleistungsverpflichtungen bezüglich der arbeitsrechtlichen Prozesse hätten weiterhin Geltung gehabt. Andererseits hatte sich der Kläger 1 in der Klagebe- gründung des sog. Schadenersatzprozesses noch auf den Standpunkt gestellt, dass zwischen ihm und dem Beklagten am 23. August 2007 ein Kaufvertrag über die Aktien der Klägerin 2 zu den Bedingungen des Kaufangebots D._____/E._____ zustande gekommen sei. In der Folge habe der Beklagte durch sein Verhalten diesen Vertrag verletzt und dafür wollte der Kläger 1 Schadener-

- 25 - satz, weil das Kaufangebot D._____/E._____ für ihn vorteilhafter war (Urk. 19/8 S. 31; so auch der Beklagte in Urk. 17 S. 5, 14, 18, 19, 25, 46). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz erklärten die Kläger wiederum, dass Gegen- stand jenes Forderungsprozesses nicht Forderungen aus dem Aktienkaufvertrag vom 5. November 2007 (Vertrag F._____) gewesen seien, sondern die vom Klä- ger 1 geltend gemachte Ungültigkeit desselben und nicht die daraus folgende Schadloshaltung des Beklagten (Urk. 63 S. 3). Diese Vorbringen erhellen, dass im dem Vergleich zugrundliegenden Prozess jedenfalls vorgängig hätte entschieden werden müssen, welches Aktienkaufangebot angenommen wurde bzw. welcher Aktienkaufvertrag zwischen den Parteien zustande kam, bevor über allfällige Schadenersatzansprüche zu befinden gewesen wäre. Entsprechend diesem Ent- scheid wären wohl auch die jeweiligen, in den beiden fraglichen Verträgen nicht identisch geregelten, Gewährleistungsbestimmungen zur Anwendung gelangt. Diesen Standpunkt hatte - wie oben ausgeführt - auch stets der Beklagte vertre- ten. Die Kläger hatten zwar immer wiederholt, dass für die Kostentragung der ar- beitsrechtlichen Prozesse weiterhin die Gewährleistungsbestimmungen gemäss F._____-Vertrag gelten würden, dafür aber keine stichhaltige Begründung vorge- bracht und die diesbezügliche Argumentation des Beklagten nicht widerlegen können. Sie gingen darauf gar nicht konkret ein. Die Kläger hatten selbst ausge- führt, dass die Risikoübernahme bezüglich der noch pendenten arbeitsrechtlichen Prozesse im F._____-Vertrag als Versicherungsvertrag charakterisiert werden könne. Ohne diese Versicherung im Aktienkaufvertrag hätte der kaufmännisch denkende Aktienkäufer einen tieferen Kaufpreis geboten. Diese Versicherung sei somit ein wertbestimmendes Element des Kaufgegenstandes (Urk. 2 S. 17). Wäre demnach entschieden worden, dass die Aktien zum tieferen Preis gemäss Kaufangebot D._____/E._____ erworben worden wären und wären auch jene Gewährleistungsbestimmungen zur Anwendung gelangt, welche die Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten durch die Klägerin 2 vorsahen, so hätte der Be- klagte nur den Prozessgewinn oder -verlust übernehmen müssen (Urk. 19/10). Offensichtlich war der tiefere Kaufpreis D._____/E._____ demnach mit einem hö- here Risiko bezüglich der allfälligen Kostenübernahme in den arbeitsrechtlichen Prozessen für die Klägerin 2 verbunden. Die Frage, welcher Vertrag und welche

- 26 - Gewährleistungsbestimmungen Gültigkeit hatten, ist aufgrund des Vergleichsab- schlusses jedoch offen geblieben. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sowie der Kläger kann unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres davon ausgegan- gen werden, dass der F._____-Vertrag und die darin enthaltenen Gewährleis- tungsbestimmungen weiterhin Geltung haben sollten. Es wäre auf den Prozess- ausgang angekommen. Demnach ist grundsätzlich auch die Rechtsgrundlage für das vorliegend von den Klägern behauptete Rückgriffsrecht, welches sie aus dem F._____-Vertrag ableiten, mindestens in seinem Umfang unklar. Indem die Par- teien einen Vergleich abschlossen, haben sie diese Unsicherheiten bewusst in Kauf genommen. Die Frage der rechtlichen Qualifizierung dieser sog. Gewährleis- tungsklauseln kann unter diesen Umständen offen bleiben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dieses Kriterium somit eher ein Argument dafür bildet, dass die Kostenfolgen der drei arbeitsrechtlichen Prozesse von der Saldoklausel mitum- fasst waren.

d) Die Vorinstanz hatte in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass der Beklagte bis zum Vergleichsabschluss die Arbeitsprozesse geführt und das Kos- tenrisiko für die Prozesse gemäss dem F._____-Vertrag weiterhin bei ihm gele- gen habe, als Argument für die Weitergeltung des F._____-Vertrages und für ei- nen Vorbehalt dieser Prozesskosten in der Saldoklausel angeführt (Urk. 75 S. 22). Dieser Schlussfolgerung kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte hatte vorge- bracht, dass er sich vor dem Vergleichsabschluss strikt an die Gewährleistungs- bedingungen im Kauvertrag F._____ gehalten habe, weil er von der Gültigkeit dieses Vertrages ausgegangen sei (Urk. 17 S. 29, 45; Urk. 74 S. 21). Die Prozes- se seien jedoch im Namen der Klägerin 2 geführt worden, er habe lediglich das Recht gehabt, für die von der Klägerin 2 geführten Prozesse Instruktionen zu er- teilen. Nach seiner Auffassung habe mit dem Vergleich eine endgültige Ausei- nandersetzung über diese Prozesse bzw. der Tragung der Kostenfolgen dersel- ben mit der Klägerin 2 stattgefunden, so dass er nach dem Vergleich keine dies- bezüglichen Instruktionen mehr gegeben habe (Urk. 74 S. 21). Dies erscheint fol- gerichtig, weil der Beklagte vorher immer von der Gültigkeit des Vertrages F._____ ausgegangen war und sich bis zu einem anderen Entscheid daran halten

- 27 - wollte. Das diesbezügliche Verhalten des Beklagten kann daher nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden. 3.6. Als weiteren Aspekt für einen Vorbehalt der Kostenübernahme der ar- beitsrechtlichen Prozesse hatte die Vorinstanz die wirtschaftlichen Konsequenzen angeführt (Urk. 75 S. 22). Der Beklagte warf der Vorinstanz im Berufungsverfah- ren vor, dass sie sich bei ihrem Entscheid offensichtlich von wirtschaftlichen Über- legungen habe leiten lassen. Sie habe sich vom Wehklagen der Kläger beeinflus- sen lassen. Diese hätten als Hauptargument dafür, dass diese Prozesse von der Saldoklausel nicht umfasst gewesen seien, wiederholt geltend gemacht, es könne nicht angenommen werden, dass sie gegen Bezahlung des Vergleichsbetrages bereit gewesen wären, Prozessrisiken zu übernehmen, die den Vergleichsbetrag bei weitem übersteigen würden. Die Vorinstanz habe jedoch übersehen, dass der Kläger 1 im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch gar keine Zahlung unter den Prozessen der Klägerin 2 mit ehemaligen Mitarbeitern zu leisten gehabt ha- be. Selbst im Zeitpunkt der Klageeinleitung bei Friedensrichter, rund ein Jahr nach dem Vergleich, sei von den Klägern erst eine Forderung von CHF 32'000.-- geltend gemacht worden (Urk. 74 S. 8). Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 23. April 2010 seien drei und nicht, wie die Vorinstanz fälschlicherweise fest- halte, vier Prozesse der Klägerin 2 mit ehemaligen Mitarbeitern hängig gewesen (Urk. 74 S. 14, 28; dies wurde von den Klägern als richtig anerkannt, vgl. Urk. 80 S. 20). Im Prozess G._____, bei dem die Klägerin 2 geklagt und G._____ eine Widerklage erhoben habe, habe das Arbeitsgericht Zürich am 1. Oktober 2009 ein für die Klägerin 2 negatives Urteil gefällt, doch sei dieses angefochten worden und im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses vom Obergericht noch kein Ent- scheid vorgelegen. Es sei erst mehr als ein Jahr nach Vergleichsabschluss in die- sem Prozess zweitinstanzlich entschieden worden. Gleichzeitig habe die Klägerin 2 als Klägerin noch zwei Forderungsprozesse gegen zwei andere ehemalige Mit- arbeiter geführt, die bis heute noch nicht entschieden worden seien. Die Vor- instanz habe bezüglich der letzteren beiden Prozesse festgehalten, dass die Er- folgsaussichten in diesen Prozessen erfolgsversprechender seien als im Verfah- ren G._____. Bei einem erfolgreichen Ausgang dieser Prozesse hätte ein weit höherer Betrag resultiert als bei einem negativen Ausgang des Verfahrens

- 28 - G._____ hätte bezahlt werden müssen (Urk. 74 S. 15). Ein unausgewogen hohes wirtschaftliches Risiko, welches die Vorinstanz heute aus einer offensichtlichen Rückbetrachtung willkürlich erkannt haben wolle, habe es im Zeitpunkt des Ver- gleichsabschlusses nicht gegeben (Urk. 74 S. 16). Die Vorinstanz habe zudem unberücksichtigt gelassen, dass die Erhöhung des Vergleichsbetrages auf rund CHF 200'000.-- nur unter der Bedingung erfolgt sei, dass mit der Klägerin 2 eine prozessfremde Partei dem Vergleich beigetreten sei und ihrerseits ebenfalle eine umfassende Saldoklausel abgegeben habe. Der Beklagte habe also sein Ver- gleichsangebot in einem Prozess, der durchplädiert worden sei und bei dem das Gericht einen Vergleichsvorschlag von nur rund 7% der Klagesumme gemacht habe (CHF 112'500.--) um 77% erhöht, obwohl er habe davon ausgehen dürfen, das Verfahren zu gewinnen. Dies habe er anerkanntermassen nur gemacht, um sich auch mit der Klägerin 2 für alle Zukunft endgültig auseinandersetzen zu kön- nen (Urk. 74 S. 16). Bei der Beurteilung von Chancen und Risiken sei weiter von Bedeutung, dass die Klägerin durch den Vergleichsabschluss in einem für sie aussichtslosen Prozess einen Betrag von rund CHF 200'000.-- erhalten habe, dem Beklagten keine Prozessentschädigung habe bezahlen müssen und die Ge- richtskosten geteilt worden seien (Urk. 74 S. 17). Im relevanten Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses habe kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegen- leistung bestanden. Es stehe noch gar nicht fest, ob sich der Vergleich nicht sogar wirtschaftlich noch günstig für die Kläger auswirken werde (Urk. 74 S. 25, 28). Die Kläger hielten demgegenüber auch im Berufungsverfahren daran fest, dass der Streitwert der drei Klagen, welcher sich im hohen sechs- bis siebenstel- ligen Bereich befinde, das Vergleichsangebot des Beklagten um ein Vielfaches überstiegen habe. Angesichts dieses wirtschaftlichen Risikos sei es nur logisch, dass es nicht ohne klar zuzuordnende Gegenleistung des Beklagten an die Kläge- rin 2 hätte übergehen können (Urk. 80 S. 10 f., 24). Schon im erstinstanzlichen Verfahren hatten die Kläger vorgebracht, dass die Frage von so grosser wirt- schaftlicher Bedeutung - da es sich hier um sechsstellige Beträge handle - sei, dass nach Treu und Glauben nicht anzunehmen sei und nicht davon ausgegan- gen werden könne, die Parteien hätten mittels einer simplen allgemeinen Sal-

- 29 - doklausel eine wirtschaftliche Rückübertragung der Prozesse bewirken wollen (Urk. 2 S. 16, 33; Urk. 42 S. 3, 10, 15, 18). Es ist unbestritten, dass die Auslegung der Saldoklausel ex tunc zu erfolgen hat. Dass sich die Lage im Zeitpunkt des Abschlusses der Klausel so präsentierte, wie es sich aus den oben angeführten Vorbringen des Beklagten ergibt, wurde von den Klägern nicht bestritten. Demnach ist davon auszugehen, dass am

23. April 2010 ein erstinstanzliches Urteil vom 1. Oktober 2009 in Sachen G._____ vorlag, in dem die Klägerin 2 verpflichtet worden war, G._____ rund CHF 126'000.-- zu bezahlen plus CHF rund 41'000.-- Prozessentschädigung. Ausser- dem wurden ihr die Gerichtskosten von CHF 88'262.-- auferlegt (Urk. 19/23 S. 3 f.). Dieses Urteil war jedoch an das Obergericht weitergezogen worden und dem- nach in jenem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig, so dass noch keine konkrete Forderung bestand. Wie gut die Aussichten in den beiden weiteren arbeitsrechtli- chen Prozessen sind, ist unklar. Sie werden von den Parteien unterschiedlich be- urteilt. Während die Kläger meinen, dass sie zwar etwas besser seien als im Fall G._____, aber dennoch eher düster (Urk. 42 S. 6, 18 f., 23), werden sie vom Be- klagten als gut beurteilt (Urk. 17 S. 21, 23). Fest steht jedenfalls, dass in diesen zwei Prozessen keine Widerklage erhoben wurde und es demnach vorwiegend um die Tragung allfälliger Prozesskosten bei einem Unterliegen gehen könnte. Bei einem Obsiegen würde ein positives Gesamtresultat herausschauen (Urk. 17 S. 21). Demgegenüber ging es in dem dem Vergleich zugrunde liegenden Pro- zess um einen Streitwert von über einer Mio. Franken mit entsprechendem Kos- tenrisiko (Urk. 19/8). Das Verlustrisiko war vom Gericht als weit grösser als die Gewinnchancen (7%) beurteilt worden. Der Beklagte hatte demnach gute Aus- sichten, den Prozess zu gewinnen. Bei diesem Streitwert hätte ein Unterliegen des Klägers 1 auch erhebliche Gerichtskosten und eine hohe Parteientschädi- gung zur Folge gehabt. Durch den Vergleichsabschluss musste der Kläger 1 kei- ne solchen Kosten für die Gegenpartei berappen und erhielt überdies einen Be- trag von rund CHF 200'000.-- als Vergleichssumme. Angesichts dieser Umstände kann für den damaligen Zeitpunkt nicht von einem derartigen Ungleichgewicht der wirtschaftlichen Risiken ausgegangen werden, dass redlich und korrekt handeln- de Parteien die arbeitsrechtlichen Verfahren zwingend von der Saldoklausel hät-

- 30 - ten ausnehmen müssen. Das Risiko war den Parteien bekannt und abschätzbar. Aufgrund der konkreten Interessenlage kann dieser Einbezug nicht als unange- messen bezeichnet werden. Auch dieses Argument erscheint somit nicht stichhal- tig dafür, dass ein Vorbehalt in der Saldoklausel bezüglich dieser Kosten ange- nommen werden muss.

4. Zusammenfassung Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ergibt aufgrund der oben ange- führten Kriterien auch eine restriktive Auslegung der Saldoklausel, dass diese nur so ausgelegt und verstanden werden kann, dass allenfalls anfallende künftige Kosten aus den besagten arbeitsrechtlichen Prozessen von der Saldoklausel mit- umfasst sein sollten. Die Berufung ist demnach gutzuheissen und die Klage ent- sprechend abzuweisen. III. 1.a) Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von CHF 358'451.55 aus (Urk. 75 S. 24), welcher von den Parteien nicht bestritten wurde. Sie setzte die Entscheidgebühr in Anwendung der Gebührenverordnung korrekterweise auf CHF 17'900.-- fest. Die Parteien äusserten sich dazu im Berufungsverfahren nicht (Urk. 74 und 80). Die Entscheidgebühr ist zu bestätigen und ausgangsgemäss den Klägern je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die gesamten Gerichts- kosten, aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Kläger hatten einen Kos- tenvorschuss von CHF 17'900.-- geleistet (Urk. 9). Dieser wird zur Tilgung der Entscheidgebühr verwendet werden.

b) Die Vorinstanz setzte die Parteientschädigung auf CHF 25'000.-- fest (Urk. 74 S. 25). Auch dazu haben sich die Parteien im Berufungsverfahren nicht geäussert (Urk. 74 und 80). Da diese als angemessen erscheint, ist sie ebenfalls so anzusetzen. Die Kläger als unterliegende Partei sind demgemäss zu verpflich- ten, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 25'000.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 2'000.--), also insgesamt CHF 27'000.--, je zur Hälfte zu

- 31 - bezahlen, unter solidarischer Haftung für die ganze Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). 2.a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf CHF 17'900.-- festzuset- zen (§ 4 Abs. 1, § 12 Abs. 1 GebV OG) und ausgangsgemäss den Klägern je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die gesamten Gerichtskosten, aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Beklagte hatte einen Kostenvorschuss von CHF 17'900.-- geleistet (Urk. 78). Dieser wird zur Tilgung der Entscheidgebühr verwendet werden. Die Kläger sind zu verpflichten, dem Beklagten den geleiste- ten Vorschuss zu ersetzen.

b) Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist auf CHF 13'500.-- (rund 2/3 einer vollen Grundgebühr von CHF 20'550.--) plus 8% Mehrwertsteuer (CHF 1'080.--), also insgesamt gerundet CHF 14'580.-- festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Die Kläger als unterliegende Partei sind dem- gemäss zu verpflichten, dem Beklagten diese Parteientschädigung je zur Hälfte zu bezahlen, unter solidarischer Haftung für die ganze Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 17'900.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Klägern je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die gesamten Gerichtskosten, auf- erlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 17'900.-- festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Klägern je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die gesamten Gerichtskosten, auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Kläger

- 32 - werden verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss von Fr. 17'900.-- je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für den gesamten Vor- schuss, zu ersetzen.

6. Die Kläger werden verpflichtet, dem Beklagten für beide Instanzen eine Par- teientschädigung von Fr. 41'580.-- je zur Hälfte zu bezahlen, unter solidari- scher Haftung für die gesamte Entschädigung.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 358'451.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. September 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. S. Notz versandt am:

- 33 - mc