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LB140015

Dienstbarkeit

Zürich OG · 2014-11-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 Die Kläger sind Eigentümer der in der Gemeinde J._____ gelegenen Grundstücke Kataster Nr. 1 (Kläger 1 und 2 als Miteigentümer zur Hälfte), Nr. 2 (Kläger 3), Nr. 3 (Kläger 4 und 5 als Miteigentümer zur Hälfte) und Nr. 4 (Kläger 6 und 7 als Miteigentümer zur Hälfte). Die Beklagten sind Alleineigentümer der an die klägerischen Grundstücke angrenzenden Grundstücke Kataster Nr. 5 (Beklagter 1) und Kataster Nr. 6 (Beklagter 2): … [gelöscht Grundstückplan] Quelle: GIS-Browser Kanton Zürich Auf den Grundstücken der Kläger und des Beklagten 1 ist als Recht und Last die Dienstbarkeit "Recht auf Bau einer Strasse und Fuss- und Fahrwegrecht Dat. 07.07.1975, Z" eingetragen (Urk. 11/2/1-4, Urk. 26, Urk. 152). Das Grundstück des Beklagten 2 ist mit der besagten Dienstbarkeit nur belastet (Urk. 169). Laut Servitu- tenprotokoll Art. ... (Z) hat die Dienstbarkeit aktuell folgenden Wortlaut (Urk. 152, Urk. 169): "Die jeweiligen Eigentümer der belasteten Grundstücke dulden gegenüber den jeweiligen Eigentümern der berechtigten Grundstücke den Bau und den Fortbe- stand einer Erschliessungsstrasse. Die Strasse ist in minimalem Ausbau, wel- cher jedoch den Auflagen der Behörden genügen soll, zu bauen; sie ist so an- zulegen, dass die Strassenachse inkl. einem allfälligen Trottoir auf die im Plan rot eingezeichnete Grundstücksgrenze zu liegen kommt. Die beteiligten Eigentümer haben auf der Strasse das Fuss- und Fahrwegrecht. Das eingeräumte Recht schliesst jedoch kein Recht zum Parkieren von Fahr- zeugen ein. Die Kosten der Erstellung, des Unterhaltes und der Erneuerung werden wie folgt getragen: Kataster 1 zu 59 % Kataster 5 zu 25 % Kataster 7 zu 8 % Kataster 8 zu 8 % L._____, 07.07.1975 Beleg J._____ 1975 Nr. 9 mit Plan coll. … Obligatorische Bestimmung(en) siehe Beleg J._____ 1975 Nr. 9."

- 8 -

E. 1.1 Der Streitwert beträgt Fr. 113'400.–. Die Grundgebühr im Sinne von § 4 Abs. 1 GebV OG (§ 12 Abs. 1 GebV OG) ist aufgrund des überdurchschnittlichen Zeitaufwandes und des Massnahmeverfahrens leicht zu erhöhen und auf Fr. 11'000.– festzusetzen. Diese sind im Umfang von Fr. 10'000.– den in der Haupt- sache unterliegenden Beklagten (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und im Umfang von Fr.

- 37 - 1'000.– den im Massnahmeverfahren unterlegenen Klägern 1 und 2 aufzuerlegen. Im Massnahmeentscheid vom 9. September 2014 waren die Kosten- und Entschä- digungsfolgen gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Entscheid in der Hauptsache vorbehalten worden (Urk. 159 S. 11). Dies schliesst eine separate Verteilung der Kosten des Massnahmeverfahrens gemäss dessen Ausgang nicht aus (Fischer, Stämpflis Handkommentar ZPO, Art. 104 N 14 m.H.a. BGer 5P.496/2006 vom 22. Januar 2007 Erw. 4.2). Die Kläger 1 und 2 haben mit ihrem eigenmächtigen Verhal- ten Anlass zum Massnahmeverfahren gegeben, weshalb es sich rechtfertigt, ihnen gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO die daraus resultierenden Mehrkosten von Fr. 1'000.– aufzuerlegen.

E. 1.2 Die Beklagten werden gegenüber den Klägern für das Berufungsverfah- ren entschädigungspflichtig. Die herabgesetzte Gebühr im Sinne von Art. 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist auf Fr. 6'000.– zu veranschlagen. Für die weiteren Eingaben ist ein Pauschalzuschlag von Fr. 2'000.– (§ 11 Abs. 2 AnwGebV) und für die Mehr- fachvertretung ein solcher von Fr. 1'000.– (§ 8 AnwGebV) zu berechnen. Hinzu kommt der Mehrwertsteuerzuschlag von 8%. Demgegenüber werden die Kläger 1 und 2 gegenüber dem Beklagten 1 für das Massnahmeverfahren entschädigungs- pflichtig. Diese Parteientschädigung ist auf Fr. 1'000.– zuzüglich 8% Mehrwertsteu- er festzusetzen.

E. 1.3 Gerichtskosten und Parteientschädigungen sind je hälftig auf die kosten- pflichtigen Parteien aufzuteilen, wobei Solidarhaft anzuordnen ist (Art. 106 Abs. 3 ZPO; BK-Sterchi, N 12 zu Art. 106 ZPO).

E. 1.4 Die Beklagten haben eine "Berufungsreplik" und eine weitere Stellung- nahme eingereicht (Urk. 125, Urk. 156). Die Frist zur Einreichung der Berufung be- trägt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Begründung hat innerhalb der Rechtsmit- telfrist zu erfolgen. Die spätere Ergänzung der Berufungsschrift mit Rügen, die be-

- 16 - reits in der Berufungsbegründung hätten vorgetragen werden können, ist nicht zu- lässig. Eine Ergänzung im Rahmen einer Replik ist nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Berufungsantwort dazu Anlass geben oder die Voraussetzun- gen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Soweit die Beklagten die Stellungnahmen benutzen, um die Begründung der Berufung zu vertiefen, zu verbessern oder die- selbe zu ergänzen, kann darauf nicht eingegangen werden (Seiler, Die Berufung, Zürich 2013, N 1146; BGer 5A_165/2014 E. 1.3). Die gilt auch für die in der "Beru- fungsreplik" enthaltenen zusätzlichen Beweisanträge (Urk. 125 S. 15 Rz 26).

E. 2 Die Grundstücke der Parteien entstanden durch Parzellierung der ursprüng- lichen Parzellen Nr. 10, Nr. 11 und Nr. 12. Diese drei Parzellen waren Gegenstand eines am 7. Juli 1975 zwischen der M._____ AG und der Erbengemeinschaft des Dr. N._____ abgeschlossenen Tauschvertrages, durch dessen Vollzug die M._____ AG Eigentümerin der Parzellen Nr. 10 und Nr. 11 und die Erbengemeinschaft Dr. N._____ Eigentümerin der Parzelle Nr. 12 wurde. Gemäss Ziffer 10 des Tauschver- trages war bei der Eigentumsübertragung folgende Grunddienstbarkeit im Grundre- gister einzutragen (Urk. 48/4, Urk. 152): "Recht auf Bau einer Strasse und Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten und zulasten Parzellen Nr. 11, 12 und 10 Die beteiligten Grundeigentümer dulden den Bau und den Fortbestand einer Er- schliessungsstrasse. Die Strasse ist in minimalem Ausbau, welcher jedoch den Auf- lagen der Behörden genügen soll, zu bauen; sie ist so anzulegen, dass die Strassen- achse inkl. einem allfälligen Trottoir auf die im Plan rot eingezeichnete Grundstücks- grenze zu liegen kommt. Die beteiligten Eigentümer haben auf der Strasse das Fuss- und Fahrwegrecht. Das eingeräumte Recht schliesst jedoch kein Recht zum Parkie- ren von Fahrzeugen ein. Die Kosten der Erstellung des Unterhaltes und der Erneue- rung werden wie folgt getragen: Parzelle Nr. 12 zu 59 % Parzelle Nr. 10 + 11 ( gelb umrandetes Gebiet zu 25 %, grün umrandetes Gebiet zu 16 %) Obligatorische Bestimmungen hiezu: Berechtigt an diesem Fuss- und Fahrwegrecht sind in bezug auf Parzelle Nr. 10 und 11 nur die im Plan grün und gelb umrandeten Grundstücksteile. Wird der im Plan grün und/oder gelb umrandete Grundstücksteil von Parzelle Nr. 10 und 11 durch eine andere als in dieser Dienstbarkeit vorgesehene Zufahrt erschlossen, so ist der Eigentümer von Parzelle Nr. 10, 11 und 12 je berechtigt zu verlangen, dass die Berechtigung an diesem Fuss- und Fahr- wegrecht in bezug auf das grün und/oder gelb umrandete Gebiet von Parzelle Nr. 11 und 10 im Grundregister gelöscht wird. Diesfalls haben die Erben N._____ dem Eigentümer von Parzelle Nr. 11 und allenfalls 10 die auf die grün und/oder gelb umrandete Parzelle entfal- lenden anteilmässigen Erstellungskosten für diese Zufahrt am Tage der Dienstbarkeitslö- schung zinslos zurückzuvergüten bzw. zu übernehmen. Unterhalts- und erneuerungspflich- tig an dieser Zufahrt sind jeweils die im Grundregister an diesem Fuss- und Fahrwegrecht berechtigten Grundeigentümer. Wird bei der Ueberbauung einer der berechtigten Parzellen von den Behörden die ganze oder teilweise Erstellung dieser Erschliessungsstrasse verlangt, so kommen die Parteien überein, dass die ganze Erschliessungsstrasse von den beteiligten Liegenschafteneigen- tümern zu bauen ist. Die Grundeigentümer haben im Rahmen des Baufortschrittes und nach Massgabe ihrer Beitragspflicht die Strassenbaukosten zu bezahlen. Bei einer Parzellierung der Liegenschaften Parzellen Nr. 10/11 ist die vorstehende Dienst- barkeit nur auf den grün und gelb umrandeten Grundstücken nachzuführen und auf allen übrigen von Parzelle Nr. 10 und 11 herrührenden Grundstücksteilen teilzulöschen."

- 9 - In Ziffer 11 des Tauschvertrags verpflichteten sich die Parteien, die mit diesem Vertrag zusammenhängenden Verpflichtungen gemäss den weiteren Bestimmun- gen einem allfälligen Erwerber zu überbinden, mit der Verpflichtung zur Weiterüber- bindung an alle weiteren Nachfolger im Eigentum der Objekte. Der vollständige Wortlaut der Dienstbarkeit inkl. obligatorische Bestimmungen wurde auf das Ser- vitutenprotokoll Art. … übertragen und der Tauschvertrag als Beleg 1975 Nr. 9 zu den Akten des Grundbuchamtes genommen. Der Bestandteil des Dienstbarkeits- vertrags bildende Situationsplan ist nachfolgend wiedergegeben: … [gelöscht: Situationsplan]

E. 2.1 Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagten hätten mit der Einreichung manipulierter bzw. veränderter Unterlagen vor der Berufungsinstanz (Urk. 108/1-12) den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Ob die weiteren Voraussetzungen des Tatbestandes vorliegen, sei von Amtes wegen durch das Gericht zu prüfen, ebenso die Einleitung eines Strafverfahrens von Amtes wegen gegen die Beklagten (Urk. 117 S. 11 ff. Rz 30 ff.). Die Beklagten weisen diesen Vorwurf zurück (Urk. 125 S. 5 Rz 12).

- 38 -

E. 2.2 Die eingereichten Urkundenteile, Zusammenführungen, handschriftlichen Ergänzungen und Markierungen erfüllen den Tatbestand der Urkundenfälschung nicht. Die Verfälschung einer Urkunde setzt voraus, dass dem ersichtlichen Ausstel- ler eine neue, nicht von ihm herrührende Erklärung unterschoben wird, d.h. mit ei- ner neu geschaffenen unechten Urkunde, die den Schein einer echten in sich trägt, Beweis geführt wird (BSK StGB II-Boog, N 47 zu Art. 251 StGB). Durch die vorge- nommenen "Änderungen" entstand zu keiner Zeit der Anschein, der ursprüngliche Aussteller habe den Urkunden diesen Inhalt gegeben (vgl. Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT Teil II, Bern 2008, S. 154). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 7. Januar 2014 wird mit der folgenden Präzisie- rung bestätigt:

3. Die Beklagten bzw. die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Kat.Nr. 5 und 6, Grund- buch J._____, werden verpflichtet, die Ausübung des Wegrechts durch die Kläger bzw. die jeweiligen Eigentümer und sonstigen Berechtigten der Grundstücke Kat.Nr. 1, 2, 3 und 4, Grundbuch J._____, auf dem Weg gemäss Dispositivziffer 2 zu dulden.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 11'000.– festgesetzt. Die Barauslagen (Grundbuchauszüge) betragen Fr. 136.–.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfang von Fr. 10'136.– den Beklagten unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichts- kasse Rechnung. Im Umfang von Fr. 1'000.– werden die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens den Klägern 1 und 2 unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.

4. Die Beklagten werden je verpflichtet, den Klägern gemeinsam für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'860.– zu bezahlen.

- 39 - Die Beklagten haften solidarisch für die gesamte Parteientschädigung von Fr. 9'720.–.

5. Die Kläger 1 und 2 werden je verpflichtet, dem Beklagten 1 für das zweitin- stanzliche Verfahren (Massnahmeverfahren) eine Parteientschädigung von Fr. 540.– zu bezahlen. Die Beklagten haften solidarisch für die gesamte Partei- entschädigung von Fr. 1'080.–.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Ak- ten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 113'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. November 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. L. Stünzi versandt am: mc

E. 3 Im Jahre 1976 wurden die Parzellen Nr. 10 und 11 aufgeteilt. Gemäss An- meldung der Grundeigentümerin M._____ AG vom 16. September 1976 (Beleg 1976 Nr. 9) wurde die Dienstbarkeit Z wie folgt zur Nachführung in das Grundregis- ter angemeldet (Urk. 48/5; zur Nummerierung der Grundstücke: Urk. 48/1 und Urk. 73/3): beim Grundstück Parz. Nr. 13 [heute Kat. Nr. 8 und 7] als Recht beim Grundstück Parz. Nr. 12 [heute Kat. Nr. 1-4] als Recht und Last beim Grundstück Parz. Nr. 14 [heute Kat. Nr. 5] als Recht und Last beim Grundstück Parz. Nr. 15 [heute Kat. Nr. 17] als Last beim Grundstück Parz. Nr. 16 [heute Kat. Nr. 6] als Last" Die Kosten des Unterhalts und der Erneuerung wurden wie folgt aufgeteilt: Parzelle Nr. 12 wie bisher zu 59 %, Parzelle Nr. 14 neu zu 25 % und Parzelle 13 neu zu 16 %. Im Zuge der Aufteilung von Parzelle Nr. 13 in die Grundstücke Kat. Nr. 7 und 8 wurde die Dienstbarkeit Z auf beiden Grundstücken nachgeführt und die Kosten des Unterhalts und der Erneuerung (16 %) halbiert (Urk. 48/6).

E. 3.1 Die Beklagten machen geltend, nachdem ihre eigenen Grundstücke "durch eine andere als in dieser Dienstbarkeit vorgesehene Zufahrt erschlossen" worden seien, seien sie im Dezember 2008 klarerweise berechtigt gewesen, die Löschung der Dienstbarkeit zu verlangen. Indem die Erben N._____ im Dezember 2008 nicht bereit gewesen seien, die entsprechende Anmeldung zu unterzeichnen, hätten sie die obligatorischen Bestimmungen verletzt. Es sei davon auszugehen, dass die Vo- raussetzungen für die Löschung der Dienstbarkeit auch heute noch erfüllt seien (Urk. 105 S. 6 Ziff. 2.a).

E. 3.2 Die Ausführungen der Beklagten stehen im Zusammenhang mit Bemü- hungen des Grundbuchamtes L._____, im Jahre 2008 die auf den Grundstücken der Beklagten lastende Dienstbarkeit Z auf Initiative eines ungenannten Dritten zu löschen (Urk. 21/2+3, Urk. 34/9, Urk. 73/1). Eine Löschung unterblieb, weil die Er- bengemeinschaft N._____ der Löschung der Dienstbarkeit nicht zustimmte (Urk. 21/3). Es kann keine Rede davon sein, dass dadurch die obligatorischen Bestim- mungen des Dienstbarkeitsvertrags verletzt wurden. Der Wortlaut von Absatz 1 der

- 18 - obligatorischen Bestimmungen ist eindeutig. Demzufolge sind die Eigentümer von Parzellen Nr. 10, 11 und 12 im Falle anderweitiger Erschliessung von Parzellen Nr.

E. 4 Per 1. April 2010 wurde für die Gemeinde J._____ das eidgenössische Grundbuch in Kraft gesetzt (RB 2011 S. 28; Urk. 11/2/2 S. 2). Im Jahre 2010 wurde die Parzelle Nr. 12 in die vier Grundstücke Kat. Nr. 1 bis 4 unterteilt (Urk. 11/1). Die Kläger beabsichtigen, die vier von ihnen geplanten Einfamilienhäuser vom K._____weg her mit einer privaten Zufahrtstrasse entlang der Grundstücksgrenze zu Kat. Nr. 5 und Kat. Nr. 6 zu erschliessen und dafür die Dienstbarkeit Z (wonach die Hälfte der Strasse auf die Grundstücke der Beklagten 1 und 2 zu liegen kommt)

- 10 - in Anspruch zu nehmen. Die Baubewilligungen für die Projekte der Kläger 1 und 2 einerseits und des Klägers 3 andererseits sind rechtskräftig (Urk. 48/7, Urk. 48/8; Urk. 47 S. 5); die beiden Einfamilienhäuser wurden auf Kat. Nr. 1 und 2 mittlerweile erstellt.

E. 4.1 Die Beklagten werfen der Vorinstanz sodann eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs vor. Die Gemeindebehörden von J._____ seien mehrfach davon aus- gegangen, die Dienstbarkeit sei obsolet geworden und nicht mehr relevant. Sie hät- ten Baubewilligungen (zugunsten des Beklagten 1 und O._____s) erteilt, die nicht hätten erteilt werden dürfen, wenn die Dienstbarkeit als bestehend anerkannt wor- den wäre. Auch in den Plänen der Gemeinde J._____ zur Revision der Bau- und Zonenordnung aus dem Jahre 2008 (Urk. 21/6) seien die Zufahrtswege für die künf- tige Überbauung von Parzelle Nr. 12 auf dem Grundeigentum der Kläger eingetra- gen worden. Die Vorinstanz sei auf dieses Vorbringen nicht ansatzweise eingegan- gen und habe die entsprechenden Ausführungen zu Unrecht mit dem pauschalen Argument zurückgewiesen, es sei nicht ersichtlich, was die Beklagten daraus zu ih- ren Gunsten ableiten wollten. Sie hätten einen Anspruch darauf, dass sich das er-

- 19 - kennende Gericht mit diesen entscheidungsrelevanten Vorbringen auseinanderset- ze und diese nach Art. 157 ZPO würdige (Urk. 105 S. 6 f. Ziff. 2.b und 2.c).

E. 4.2 Die Ausführungen der Beklagten sind in der Tat nicht geeignet, ihrer Wi- derklage zum Durchbruch zu verhelfen. Das Gesetz regelt in den Art. 734 bis Art. 736 ZGB den Untergang der Grunddienstbarkeiten. Daneben gibt es weitere Unter- gangsgründe wie Enteignung oder andere Gründe des öffentlichen Rechts (z.B. im Rahmen eines Quartierplanverfahrens), Gestaltungsurteil, Verzicht des Berechtig- ten, Dereliktion des herrschenden Grundstücks und Zeitablauf bei zeitlich befriste- ten Grunddienstbarkeiten (Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 4. Aufl., Zürich 2012, N 1297 ff., N 1315). Die zur Löschung notwendige schriftliche Erklärung der aus dem Eintrag berechtigten Kläger liegt unstrittig nicht vor. Die Beklagten zeigen nicht auf, inwiefern aufgrund der erteilten Baubewilligungen oder aufgrund mögli- cher Bauweisen vor oder nach der Revision der Bau- und Zonenordnung (Urk. 21/6) einer der genannten Untergangsgründe eingetreten wäre. Im Baubewilligungsver- fahren wird grundsätzlich nur die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den öf- fentlich-rechtlichen Bauvorschriften geprüft (Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Pla- nungs- und Baurecht, 5. Aufl., Zürich 2011, S. 1207). Eine bestehende Dienstbar- keit kann weder durch einen Gestaltungsplan noch durch öffentlich-rechtliche Bau- vorschriften ausser Kraft gesetzt werden (Zobl, Grundbuchrecht, 2. Aufl., Zürich 2004, N 294a, mit Verweis auf die Rechtsprechung). Die Bauvorschriften des Pla- nungs- und Baugesetzes sind öffentliches Recht; sie begründen keine Privatrechte (§ 218 Abs. 1 PBG). Schliesslich sei auf den in § 218 Abs. 2 PBG/ZH ausdrücklich festgehaltenen Vorbehalt zu Gunsten privatrechtlicher Regelungen verwiesen. Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.

E. 5 Mit Klage vom 30. Dezember 2010 und Einreichung der Weisung vom 27. Dezember 2010 machten die Kläger 1 bis 5 das Verfahren mit erstgenanntem Rechtsbegehren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1, Urk. 2). Für den Verlauf des Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 106 S. 4 ff.). Die Beklagten erhoben mit der Klageantwort Widerklage auf Löschung bzw. Ablösung der Dienstbarkeit Z (Urk. 20 S. 2). Die Kläger modifizierten mit der Replik Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 und stellten mit der Widerklageduplik zusätzlich das Rechtsbegehren Ziffer 3. Nachdem der Kläger 3 das Grundstück Kat Nr. 4 an die Kläger 6 und 7 veräussert hatte (Urk. 11/2/4, Urk. 26), wurden diese erstmals mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2011 im Rubrum als klagende Parteien aufgeführt (Urk. 29). Am 7. Januar 2014 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv aufge- führte Urteil (Urk. 103 = Urk. 106). Bei den in Dispositiv Ziffer 2 erwähnten Plänen handelt es sich um die Urk. 34/4/1 (Privater Zufahrtsweg "K._____weg" - Situation 1:200 - Baueingabe - Revisionsplan), Urk. 34/4/2 (Privater Zufahrtsweg "K._____weg" Längenprofil 1:200/50 Baueingabe - Revisionsplan), Urk. 34/4/3 (Pri- vater Zufahrtsweg "K._____weg" Querprofile 1:100 Baueingabe - Revisionsplan), Urk. 34/4/4 (Privater Zufahrtsweg "K._____weg" Normalprofil 1:50 Baueingabe - Revisionsplan) und Urk. 34/4/5 (Normalien der Baudirektion des Kantons Zürich für Staatsstrassen Prinzip - Normalprofile 1:100 Fahrbahn). Die Revisionspläne waren von der Gemeinde J._____ bewilligt und ein von den Beklagten dagegen einge- reichter Rekurs vom Baurekursgericht mit Entscheid vom 28. März 2012 abgewie- sen worden (Urk. 56/3). Der Bau der Erschliessungsstrasse war zuvor bereits mit undatiertem Entscheid der Gemeinde J._____ (Versand: 8. November 2010) bewil- ligt und ein Rekurs dagegen mit Entscheid des Baurekursgerichts vom 18. Mai 2011 abgewiesen worden (Urk. 11/9/1, Urk. 34/2/1).

E. 5.1 Die Beklagten monieren weiter, die Vorinstanz werfe ihnen im Zusammen- hang mit der Überbindung der obligatorischen Bestimmungen auf die Kläger zu Un- recht eine ungenügende Substantiierung vor. Tatsache sei, dass die Überbindung ein Geschehen betreffe, das sich zwischen den Erben N._____ und den Klägern abgespielt habe. Der Vorgang habe von den Beklagten daher nicht wahrgenommen und auch nicht näher substantiiert werden können. Der Vorwurf der fehlenden Sub- stantiierung verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. In diesem Zu-

- 20 - sammenhang sei es im Übrigen gerechtfertigt, den Klägern die Beweislast aufzuer- legen, da sie aus der Behauptung, die obligatorischen Bestimmungen seien ihnen nicht überbunden worden, Rechte ableiten würden und allein darlegen könnten, dass von der im Tauschvertrag enthaltenen Verpflichtung abgewichen worden sei (Urk. 105 S. 7 f. Ziff. 3.a und 3.b).

E. 5.2 In der Klageantwort hatten die Beklagten ausgeführt, es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob die obligatorischen Bestimmungen entgegen der im Vertrag enthalte- nen Überbindungsklausel tatsächlich überbunden worden seien. Die klägerische Behauptung werde jedenfalls mit Nichtwissen bestritten. Doch selbst wenn sie zu- treffen sollte, wären die obligatorischen Bestimmungen nicht einfach irrelevant, sondern im Rahmen der Auslegung der Dienstbarkeit zu beachten (Urk. 20 S. 5 f. Rz 14). Selbst wenn mit diesen Ausführungen prozessual ausreichend behauptet worden wäre, dass die obligatorischen Bestimmungen auf die Kläger übergegangen sind, vermöchte dies den Beklagten im Ergebnis nicht zu helfen. Es sind die Be- klagten, die sich auf die obligatorischen Bestimmungen berufen (vgl. E. III/3 und 7) und daraus Rechte ableiten. Nachdem die Kläger eine Überbindung mit Verweis auf den Kaufvertrag zwischen den Erben N._____ und den Klägern 1 bis 3 vom 27. Ap- ril 2010 über die Parzelle Nr. 12 (Grundbuch Blatt …, Kataster Nr. …) bestritten ha- ben (Urk. 10 S. 5 Rz 13, Urk. 33 S. 13 f. Rz 17), wäre es aufgrund der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB Sache der Beklagten, die positive Tatsache der Überbindung zu beweisen. Die Beklagten haben in der Berufungsschrift keinerlei Beweismittel genannt; vielmehr sind sie der unzutreffenden Auffassung, die Kläger seien beweispflichtig. Damit bleibt es dabei, dass die Überbindung beweislos blie- be, zumal auch aus dem Kaufvertrag zwischen den Erben N._____ und den Klä- gern 1 bis 3 nichts auf eine Übernahme hinweist (Urk. 34/7 [ohne Kaufpreis und Zahlungsversprechen] = Urk. 149/5).

E. 5.3 In diesem Kontext darf aber nicht unerwähnt bleiben, dass die Beklagten in der Duplik ergänzten, sie zögen die obligatorischen Bestimmungen lediglich zur Ermittlung des tatsächlichen Willens der damaligen Vertragsparteien heran, wie dies auch die Kläger tun würden, was nicht zu beanstanden sei (Urk. 41 S. 14 Rz 38; vgl. auch Urk. 41 S. 28 Rz 102, S. 31 N 115). Aufgrund dieser Äusserung durfte

- 21 - die Vorinstanz davon ausgehen, die Beklagten stemmten sich der in der Replik wiederholten und mit Vorlage des Kaufvertrags bekräftigen Behauptung der Kläger, die obligatorischen Bestimmungen seien ihnen nicht überbunden worden (Urk. 33 S. 13 f. Rz 17), nicht (mehr) entgegen. Somit war in der Tat kein Beweis darüber zu führen, ob die obligatorischen Bestimmungen auf die Kläger überbunden wurden. Wird den obligatorischen Bestimmungen gar dingliche Wirkung zuerkannt (E. III/2.2), ist die Frage der Überbindung ohnehin obsolet und kommt alles auf die Aus- legung des Erwerbsgrundes bzw. Dienstbarkeitsvertrags einschliesslich der obliga- torischen Bestimmungen an.

E. 6 Gegen das ihnen am 22. Januar 2014 zugestellte Urteil führen die Beklag- ten mit Eingabe vom 18. Februar 2014, gleichentags zur Post gegeben und hierorts

- 11 - eingegangen am 19. Februar 2014, Berufung mit obgenannten Anträgen (Urk. 104, Urk. 105). Den ihnen auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.– leisteten sie rechtzeitig (Urk. 110 bis Urk. 112). Die Berufungsantwort datiert vom 8. Mai 2014 (Urk. 117). Weitere Stellungnahmen in der Sache erfolgten seitens der Beklagten mit Eingaben vom 11. Juli und 8. September 2014 (Urk. 125 und Urk. 156). Die Kläger liessen sich dazu am 21. Juli 2014 (Kläger 1 und 2; Urk. 130), am 21. August 2014 (Kläger 3 bis 7; Urk. 147) und am 24. September 2014 (Kläger 3 bis 7; Urk.

164) vernehmen.

E. 6.1 Die Beklagten bezeichnen es als "zwar nicht unzulässig" aber als "proble- matisch", dass die Vorinstanz (Urk. 106 S. 14 f. E. 5.12.3 und 5.12.4) ihre Aussa- gen mit Verweis auf § 149 Abs. 3 ZPO/ZH beweismässig nicht gewürdigt habe. Sie halten mit Verweis auf BK-Bühler, N 14 ff. zu Art. 191/192 ZPO, dafür, diese zür- cherische Bestimmung, die nach neuen Verfahrensrecht nicht mehr gelte, sei be- reits bisher umstritten gewesen. Die Aussagen der Beklagten, die das Entstehen der Überbauung (Bauetappe I zwischen P._____ und K._____weg) und die ganze Entwicklung direkt miterlebt hätten, seien von Relevanz und von der Berufungs- instanz unter Berücksichtigung aller Umstände zu würdigen. Die Beklagten hätten Anspruch auf rechtliches Gehör und verlangten, dass ihre Ausführungen in den persönlichen Befragungen zu berücksichtigen seien. Sie stellten daher den Antrag, nach Art. 191 ZPO zur Parteibefragung durch die Berufungsinstanz zugelassen zu werden. "Falls das Obergericht das nicht selber [mache]", werde beantragt, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Parteibefragung zu wiederholen und die Aussagen nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung zu würdigen. Es bestehe kein Anlass, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln (Urk. 105 S. 8 f. Ziff. 5.a und 5.b).

E. 6.2 Die Beklagten verweisen im Rahmen dieser Rüge ausdrücklich auf die E. 5.12.3 und 5.12.4 im angefochtenen Urteil. Dort ging es um die Würdigung der Aus- sagen der Beklagten bei der Beurteilung des klägerischen Einwands, die Widerkla- ge sei rechtmissbräuchlich, weil die Beklagten die Gültigkeit der Dienstbarkeit vor- prozessual anerkannt und nur Differenzen bezüglich der Auslegung der Dienstbar-

- 22 - keit bestanden hätten (Urk. 106 S. 12 E. 5.10, 5.11 und 5.14). Ohne auf die Aussa- gen der Beklagten abzustellen, kam die Vorinstanz zum Ergebnis, den Klägern sei der Beweis (Beweissatz 1) nicht gelungen, dass die Beklagten die Dienstbarkeit vorprozessual anerkannt hätten (Urk. 106 S. 17 E. 5.15.4). Sie verwarf in der Folge auch den klägerischen Einwand des Rechtsmissbrauchs (Urk. 106 S. 19 E. 5.18). Insofern sind die Beklagten durch die Nichtbeachtung ihrer Aussagen in der persön- lichen Befragung gar nicht beschwert. Sie können sich daher dagegen auch nicht zur Wehr setzen. 6.3.1 Die Vorinstanz nahm noch an einer anderen Stelle auf eine persönliche Befragung Bezug. Im Zusammenhang mit der Ermittlung des Zwecks der Dienst- barkeit war seitens der Beklagten die "Parteibefragung" (nicht aber die Beweisaus- sage) des Beklagten 1 zu den Beweissätzen 2.1 lit. d bis lit. f beantragt worden (Urk. 72 S. 4; Urk. 76 S. 9 f.). Die Beklagten hatten sich auf ein nicht realisiertes "ursprüngliches Erschliessungskonzept der M._____ AG" berufen, um ihren Stand- punkt zu untermauern, die Dienstbarkeit habe eine gemeinsame Erschliessung be- zweckt (Urk. 41 S. 10 f.). Die Vorinstanz erwog, selbst der Beklagte 1 habe anläss- lich der Befragung vom 17. Mai 2013 ausgeführt, zum Zeitpunkt der Errichtung der Dienstbarkeit sei die Tiefgarage der Überbauung "P._____ I" zwischen dem westli- chen Doppeleinfamilienhaus und der mittleren Häuserreihe noch nicht vorgesehen gewesen, weil noch keine Planung vorhanden gewesen sei. Er habe die Vermutung geäussert, dass die M._____ AG das vorgesehen habe, weil sie überall Land reser- viert habe, um Tiefgaragen zu ermöglichen (Prot. I S. 31 f.). Daraus erschliesse sich, dass die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten bloss Vermutungen seien. Konkrete Pläne hätten die Beklagten nicht vorweisen können, weshalb ihnen der Beweis misslinge (Urk. 106 S. 29 E. 7.13.5). 6.3.2 Auf diese Erwägungen scheinen die Beklagten anzuspielen, wenn sie erklären, sie hätten die Entstehung der Überbauung und die ganze weitere Entwick- lung direkt miterlebt, weshalb ihre Aussagen von Relevanz seien. Damit zeigen die Beklagten aber nicht auf, inwiefern der Vorinstanz bei der Würdigung der Aussage des Beklagten 1 und damit bei der Sachverhaltsfeststellung ein Fehler unterlief. Die Beweisaussage und die persönliche Befragung des Beklagten 2 wurden seitens der

- 23 - Beklagten zu den Beweissätzen 2.1 und 2.2 nicht verlangt (Urk. 72 S. 3 ff. [Zu Ziff. 2.1]). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

E. 6.4 Das erstinstanzliche Verfahren richtete sich nach kantonalem Prozess- recht. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung war bis zum Inkrafttreten der Schweizerischen ZPO eine Frage des kantonalen Rechts, wobei das Bundesrecht in wichtigen Rechtsbereichen die freie Beweiswürdigung vorschrieb (Frank/Sträul- i/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, N 3 zu § 148 ZPO/ZH). Die Beklagten zeigen nicht auf, inwiefern das Bundesrecht für das erstin- stanzliche Verfahren die freie Beweiswürdigung verlangte. Insofern ist ein Verstoss gegen einen "bundesrechtlichen Grundsatz der freien Beweiswürdigung" von vorn- herein nicht ersichtlich. Dem kantonalen Prozessrecht wiederum war es unbenom- men, das Parteiverhör ganz oder teilweise, nämlich soweit Vorbringen zugunsten des Befragten betroffen sind, auszuschliessen (BK-Kummer, N 60 zu Art. 8 ZGB). Es wird sogar die Ansicht vertreten, dass Aussagen gemäss § 149 Abs. 3 ZPO/ZH

– da kein eigentliches Beweismittel – selbst in Bereichen nicht frei gewürdigt wer- den konnten, wo das Bundesrecht selbst die freie Beweiswürdigung vorschrieb (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 149 ZPO/ZH). Die Beklagten machen nicht geltend, sie hätten zur Beweisaussage nach § 150 ZPO/ZH zugelassen werden müssen.

E. 6.5 Nachdem die Vorinstanz die Aussage des Beklagten 1 würdigte, sie aber nicht für tauglich erachtete, den Nachweis dafür zu leisten, die Dienstbarkeit sei zum Zweck der gemeinsamen Erschliessung sämtlicher Parzellen errichtet worden (Urk. 106 S. 29 E. 7.13.5), ist nicht ersichtlich, inwiefern die freie Würdigung dieser Aussage zu einem anderen Beweisergebnis geführt hätte. Somit ist die Feststellung des Sachverhalts mit keinem Mangel behaftet, der für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte. Es kann daher offen bleiben, ob die im Berufungsverfah- ren beantragte Parteibefragung nach Art. 191 ZPO die Voraussetzung von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt. Eine Rückweisung an die Vorinstanz mit der Anweisung, die Beklagten nunmehr nach Art. 191 ZPO zu befragen, kommt auch nicht in Frage, andernfalls auf das vorinstanzliche Verfahren neues Prozessrecht zur Anwendung gebracht würde, was Art. 404 Abs. 1 ZPO entgegensteht. Im Übrigen bliebe auch

- 24 - bei einer Rückweisung die kantonale Zivilprozessordnung anwendbar (BGer 4A_8/2012 E. 1). 7.1.1 Die Beklagten sind der Auffassung, die Auslegung der Dienstbarkeit durch die Vorinstanz vermöge nicht zu überzeugen, weil sie die ganze Entste- hungsgeschichte, wie sie von ihnen dargelegt werde, völlig unberücksichtigt lasse und damit den Sinn und Zweck, der seinerzeit bei der Errichtung wegleitend gewe- sen sei, völlig verkenne (Urk. 105 S. 9 E. 5.c mit Verweis auf Urk. 106 S. 22 E. 7.5). 7.1.2 Mit dieser pauschalen Rüge genügen die Beklagten den Begründungs- anforderungen nicht. Sie zeigen insbesondere nicht auf, welche rechtsgenügend behaupteten Tatsachen oder Interessen die Vorinstanz bei der Auslegung und bei der Ermittlung des Zwecks fälschlicherweise überging bzw. welchen Umständen sie dabei zu Unrecht eine (für die Beklagten nachteilige) Bedeutung beimass. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, weshalb die ent- sprechende Rüge bereits mangels Substantiierung zurückzuweisen ist. 7.2.1 In der "Berufungsreplik" erneuern die Beklagten ihren Einwand, das Grundstück Kat. Nr. 6 des Beklagten 2 gehöre nicht zum gelb umrandeten Grund- stücksteil, weshalb die Dienstbarkeit Z im Zuge der Parzellierung der Parzelle Nr.

E. 7 Auf Antrag der Beklagten wurde den Klägern 1 und 2 zunächst mit Verfü- gung vom 18. August 2014 superprovisorisch und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Beschluss vom 9. September 2014 im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme verboten, weitere bauliche Massnahmen im Bereich der umstrittenen Dienstbarkeitsfläche Z, Kataster Nr. 5, Blatt ..., K._____weg …, Gemeinde J._____, Grundbuchamt L._____, zu treffen, unter Androhung der Bestrafung wegen Unge- horsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Wider- handlungsfall (Urk. 140 und Urk. 159).

E. 8 Über die Grundstücke der Beklagten wurden von Amtes wegen Grund- buchauszüge eingeholt (Urk. 152 und Urk. 169) und den Parteien zugestellt (Urk. 153 und Urk. 170). II.

1. Die Vorinstanz beurteilte zunächst die Widerklage und prüfte, ob die strittige Dienstbarkeit zu löschen oder abzulösen sei. Sie erachtete die Widerklage als zu- lässig, da sämtliche an der Dienstbarkeit beteiligten, aber nicht in den Prozess ein- bezogenen Eigentümer (Kat. Nr. 17, 7 und 8) Verzichtserklärungen abgegeben hät- ten und den Beklagten kein rechtsmissbräuchliches Prozessieren aufgrund wider- sprüchlichen Verhaltens oder unnützer Rechtsausübung vorgeworfen werden kön- ne (Urk. 106 S. 9 bis S. 19).

2. Die Vorinstanz prüfte sodann den Einwand der Beklagten, dass die Nach- führung der Dienstbarkeit auf Kat. Nr. 6 im Widerspruch zu den obligatorischen

- 12 - Bestimmungen stehe und nicht korrekt erfolgt sei, weshalb die Dienstbarkeit gar nie als Last hätte eingetragen werden dürfen. In diesem Zusammenhang erwog die Vo- rinstanz, die Beklagten würden die Beweislast dafür tragen, dass die obligatori- schen Bestimmungen tatsächlich auf die Kläger überbunden worden seien. Die Be- klagten hätten die Überbindung lediglich unsubstantiiert behauptet bzw. die Nicht- Überbindung mit Nichtwissen bestritten, weshalb darüber kein Beweis geführt wer- den müsse. Damit seien die obligatorischen Bestimmungen nicht auf die Kläger überbunden worden, so dass die Nachführung der Dienstbarkeit auf den Grundstü- cken Kat. Nr. 6 und 5 korrekt erfolgt sei (Urk. 106 S. 21 f.).

3. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Belastung von Kat. Nr. 6 mit der fraglichen Dienstbarkeit aber auch im Einklang mit den obligatorischen Be- stimmungen stehe. Es gebe keine Teile der Parzellen Nr. 10/11, die auf dem Plan grün und gelb umrandet seien. Deshalb könnten die Bestimmungen nur so verstan- den werden, dass sich die Berechtigung aus der Dienstbarkeit auf die grün oder gelb umrandeten Grundstücksteile beziehe, jedoch die übrigen Grundstücksteile nur belastet seien, sofern überhaupt betroffen. Das Gleiche gelte für die Teillöschung der berechtigten grün oder gelb umrandeten Grundstücksteile. Die Belastung sei in diesem Fall nicht zu löschen, ansonsten die Erschliessungsstrasse auf der Parzelle Nr. 11 gar nicht ganz gebaut werden könnte, was kaum Sinn und Zweck der Dienstbarkeit gewesen sein könne (Urk. 106 S. 22 f.).

4. Die Vorinstanz erwog weiter, die Kläger hätten ihre Grundstücke im guten Glauben auf die im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit erworben. Sie könnten sich auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs berufen. Jedenfalls hätten die Beklagten nicht dargetan, weshalb die Kläger weitergehende rechtliche Abklärun- gen hätten treffen müssen, so dass sich auch in dieser Beziehung ein Beweisver- fahren erübrige (Urk. 106 S. 23 f.).

5. Die Vorinstanz prüfte sodann, ob die Voraussetzungen zur Löschung oder Ablösung der Dienstbarkeit gemäss Art. 736 ZGB erfüllt sind. Sie zog dabei insbe- sondere in Betracht, dass die Beklagten den ursprünglichen Sinn und Zweck der Dienstbarkeit in der Bewerkstelligung einer gemeinsamen Erschliessung der betei- ligten Parzellen Nr. 10/11 und Nr. 12 erblickten und geltend machten, nachdem die

- 13 - Parzellen Nr. 10/11 anderweitig erschlossen seien, sei das ursprüngliche "Synal- lagma" gänzlich zerstört, wenn die Dienstbarkeit weiterhin die anderweitig erschlos- senen Grundstücke belaste.

E. 10 und Nr. 11 (grün und/oder gelb umrandete Teile) keineswegs befugt, die Berech- tigung von Parzelle Nr. 12 bzw. die Belastung der Parzellen Nr. 10 und Nr. 11 (so- weit grün und/oder gelb umrandet) löschen zu lassen. Gestützt auf die genannte Bestimmung können die Eigentümer der drei Parzellen (je einzeln) lediglich verlan- gen, dass im Falle anderweitiger Erschliessung der Parzellen Nr. 10 und Nr. 11 (grün und/oder gelb umrandete Teile) die Berechtigung in Bezug auf das grün und/oder gelb umrandete Gebiet von Parzellen Nr. 10 oder 11 gelöscht wird. Mit anderen Worten könnte der Beklagte 1 lediglich darauf bestehen, dass sein Recht auf Bau einer Strasse und das Fuss- und Fahrwegrecht im Grundbuch gelöscht und er im Gegenzug von der Beteiligung an den Erstellungskosten der Strasse entbun- den wird. Es läge nicht im objektiven Interesse von Parzelle Nr. 12 bzw. der Grund- stücke der Kläger, im Falle einer anderweitigen Erschliessung von Parzellen Nr. 10 und Nr. 11 das Wegrecht entlang der Grenze zu verlieren. Unabhängig davon, ob die obligatorischen Bestimmungen auf die Parteien übertragen wurden, können die Beklagten aus dem ersten Absatz derselben nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum gleichen Auslegungsergebnis ist bereits die Vorinstanz gelangt (Urk. 106 S. 22 E. 7.5).

E. 10.1 Die Beklagten sind der Auffassung, Dispositiv Ziffer 2 müsse auch dann aufgehoben werden, wenn die Widerklage abzuweisen sei, weil die darin umschrie- bene Duldungspflicht den Beklagten aus rechtlichen Gründen nicht auferlegt wer- den könne. Wie die Erschliessungsstrasse auszugestalten sei, hätten die berechtig- ten und belasteten Grundeigentümer gemeinsam zu bestimmen, was voraussetze, dass sowohl die Beklagten als auch die am Prozess nicht beteiligten Grundeigen- tümer bei der Ausarbeitung der Pläne mitreden und mitentscheiden könnten. Insbe- sondere der Beklagte 1, der an die Kosten beizutragen habe, müsse sich nicht ge- fallen lassen, dass er bei der Ausarbeitung der Pläne nicht begrüsst worden sei. Im Übrigen sei – so die Beklagten weiter – Dispositiv Ziffer 2 auch nicht vollstreckbar. Mittlerweile sei mit dem Bau der Garage auf dem Grundstück des Klägers 3 ein Präjudiz geschaffen worden, das eine Ausübung der Dienstbarkeit, wie sie die Vor- instanz in ihrem Urteil festgelegt habe, unmöglich mache. Der Abstand der Garage zur Grenze betrage gemäss Baubewilligung fünf Meter. Wenn die Mitte der Er- schliessungsstrasse (Strassenachse) auf die Grenze zu liegen komme, sei der von der Bau- und Zonenordnung vorgeschriebene Abstand gemäss Art. 24 BZO der Ga- rage zur Strassenbegrenzung von 3.5 Metern nicht mehr gewährleistet, weil dafür nur noch 3.2 Meter vorhanden seien (Urk. 105 S. 10).

E. 10.2 Mit der Unterlassungs- und Beseitigungsklage kann sich der Dienstbar- keitsberechtigte gegen Handlungen und Veranstaltungen des Eigentümers des be- lasteten Grundstücks oder einer beliebigen anderen Person wehren, welche eine Ausübung der Dienstbarkeit in den Schranken von Art. 737 Abs. 2 ZGB verunmögli- chen oder erschweren (BGE 95 II 14 S. 19 E. 3; ZK-Liver, N 181 zu Art. 737 ZGB). Das Dulden (vgl. abgeänderte Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2) ist eine Unterart des Unterlassens und stellt die Verpflichtung dar, auf einen Widerstand bzw. Wider- spruch gegen eine Handlung zu verzichten (BK-Weber, N 98 zu Art. 98 OR). Einem Nachbarn kann beispielsweise die Pflicht auferlegt werden, während einer bestimm- ten Bauphase die Benützung seines Vorplatzes zu dulden (BK-Kellerhals, N 15 zu

- 31 - Art. 343 ZPO). Das Rechtsbegehren muss hinreichend bestimmt sein, d.h. konkret, klar und deutlich zum Ausdruck bringen, was die klagende Partei will (BGE 97 II 92 S. 93). Hätten die Kläger bloss den "Inhalt der Dienstbarkeit wie sie sich aus dem Grundbucheintrag ergibt" (Urk. 105 S. 10) eingeklagt, könnten die Beklagten in ei- nem späteren Stadium erneut Einwendungen gegen ein genauer umschriebenes Bauprojekt erheben, was es zu vermeiden gilt. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Kläger ein konkretes Strassenbauprojekt zum Gegenstand ihrer Rechts- begehren gemacht haben. Da sich die Beklagten dem Bau der Erschliessungs- strasse widersetzen, können sie nun nicht geltend, sie hätten bei der Ausarbeitung der Pläne beteiligt werden müssen. Nachdem die Strassenbreite von drei Metern unbestritten ist, die Strasse mit einer Stützmauer zu sichern und die Vorinstanz in- soweit dem Antrag der Beklagten gefolgt ist, ist auch gar nicht ersichtlich, welche Gestaltungs- oder Änderungswünsche der Beklagten übergangen wurden. Die Bei- tragspflicht, der sich der Beklagte 1 ohnehin entledigen kann, ändert daran nichts. Die Frage der realen Vollstreckung stellt sich vorliegend wiederum nicht. Unterlas- sungs- einschliesslich Duldungspflichten lassen sich nicht real erzwingen. Zur Voll- streckung steht nur der indirekte Zwang zur Verfügung (insbesondere die Strafan- drohung nach Art. 292 StGB). Gründe, die der Durchsetzung von Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Urteils mittels indirektem Zwang entgegenstehen, sind nicht er- sichtlich. Soweit die Beklagten im Berufungsverfahren erstmals die Verletzung öf- fentlich-rechtlicher Abstandsvorschriften beklagen, sind sie daran zu erinnern, dass neue Vorbringen nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind und dass die Einhaltung der Bauvorschriften Sache der Baubehörden ist. Die- se haben sowohl das Garagengebäude des Klägers 3 als auch die Errichtung der Erschliessungsstrasse gemäss Revisionseingabe rechtskräftig bewilligt (Urk. 34/2/3, Urk. 48/7; Urk. 146, Urk. 56/3). Ob sich das Garagengebäude des Klägers 3 als baurechtskonform erweist, ist nicht mehr in diesem Verfahren zu prüfen. Die Beklagten legen auch nicht dar, wann und wo sie im vorinstanzlichen Verfahren die entsprechenden Behauptungen aufgestellt haben (Urk. 125 S. 25 Rz 48) oder in- wiefern die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Die Einwendun- gen der Beklagten sind zu verwerfen.

- 32 -

E. 10.3 Die bewilligte Erschliessungsstrasse (Urk. 34/4/1) endet auf der Höhe des Grundstücks Kat. Nr. 4 (Urk. 34/4/1). Sie tangiert weder Kat. Nr. 17 noch Kat. Nr. 7 und 8, weshalb die nicht ins Recht gefassten Grundeigentümer nicht betroffen sind. Sie sind an der Erschliessungsstrasse auch nicht interessiert, haben sie doch ihre Zustimmung zur Löschung der Dienstbarkeit erteilt (Urk. 53, Urk. 54 und Urk. 58). Die Vorinstanz hat die Hauptklage damit zu Recht geschützt. In Dispositiv Ziffer 3 verpflichtete sie die Beklagten bzw. die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Kat. Nr. 5 und 6, die Ausübung des Wegrechts durch die Kläger bzw. die jeweiligen Eigentümer und sonstigen Berechtigten der Grundstücke Kat. Nr. 1, 2, 3 und 4 auf dem Weg gemäss Dispositiv Ziffer 1 zu dulden. Es ist offensichtlich, dass der Ver- weis auf Dispositiv Ziffer 2 hätte erfolgen müssen, da in Dispositiv Ziffer 1 die Wi- derklage abgewiesen wird. Dieser Schreibfehler ist von Amtes wegen zu berichtigen (Art. 334 Abs. 1 und 2 ZPO).

E. 11 denn auch nicht geteilt. Die Kläger weisen in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, die Dienstbarkeit habe im Jahre 1976 eine Änderung erfahren (Urk. 117 S. 18 Rz 53, S. 20 Rz 62 und S. 21 f. Rz 66; Urk. 47 S. 11 Rz 17, S. 12 f. Rz 19 ff., S. 30 ff. Rz 69 ff.). Am 16. September 1976 meldete die damalige Eigentümerin M._____ AG die Parzellierung der Parzellen Nr. 10 und 11 zur Eintragung in das Grundregister an. Gleichzeitig erklärte sie, die Dienstbarkeit Z sei auf dem Grund- stück Parz. Nr. 16 (heute Kat. Nr. 6; Urk. 48/1) nur noch als Last nachzuführen (Urk. 48/5). In diesem Zeitpunkt war im Übrigen bereits bekannt, dass für die Erschlies- sung der Überbauung "Q._____" die Dienstbarkeit Z nicht benötigt werden würde (Urk. 73/5). Diese Anmeldung der M._____ AG können die Beklagten nicht mehr in Frage stellen, auch wenn der entsprechende Beleg 1976 Nr. 9 auf dem Grund- buchblatt von Kat. Nr. 6 und dem dazugehörigen Servitutenprotokoll nicht vermerkt

- 27 - wurde (Urk. 169). Vielmehr trifft es zu, dass mit der Teilung und Nachführung im Jahre 1976 die Teilungsbestimmung vollzogen und damit obsolet geworden ist.

8. Damit bleibt es dabei, dass der ursprüngliche Zweck der Dienstbarkeit darin bestand, dass für die Erschliessung eines der berechtigten Grundstücke die Er- schliessungsstrasse gemäss Dienstbarkeit Z gebaut werden darf. Für diesen Zweck wollen auch die Kläger die Dienstbarkeit in Anspruch nehmen; der Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit ist demzufolge gewahrt. Auch stimmt die tatsächliche Rechtslage mit den Grundbucheinträgen überein. Die Vorinstanz hat unangefochten den Kat. Nr. 1 bis 4 ein Interesse am Fortbestand der Dienstbarkeit attestiert (Urk. 106 S. 33 E. 7.16). Nebst dem von der Vorinstanz genannten legitimen finanziellen Interesse der Kläger 1 und 2 (deren Grundstück im Prinzip bereits über den K._____weg erschlossen ist) an einer gemeinsamen Erschliessung der vier Parzel- len bleibt zu erwähnen, dass die Kläger 1 und 2 auch kein Interesse daran haben können, dass die für die Erschliessung von Kat. Nr. 2 bis 4 notwendige Strasse mit ihrer ganzen Breite auf ihr Grundstück zu liegen kommt. Auch die Beklagten räu- men in der Berufung ein, ein Interesse der Kläger an der Dienstbarkeit sei grund- sätzlich nicht zu bestreiten (Urk. 105 S. 9 Ziff. 6.a). Die Voraussetzungen für eine Löschung gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag oder wegen Wegfalls des Interes- ses (Art. 736 Abs. 1 ZGB) sind damit nicht erfüllt. Im Eventualfall berufen sich die Beklagten auf Art. 736 Abs. 2 ZGB. 9.1 Die Beklagten bringen vor, die Dienstbarkeit sei für sie völlig nutzlos ge- worden. Es könne nicht darauf ankommen, dass sie – wie die Vorinstanz ausführe – nicht damit hätten rechnen können, die Dienstbarkeit werde nie relevant. Es sei of- fensichtlich, dass heute ein krasses Missverhältnis zwischen dem Interesse der Kläger und jenem der Beklagten bestehe. Die Kläger könnten problemlos auf ihren Grundstücken für die erst geplante, an sich notwendige Erschliessungsstrasse eine anderweitige Strassenführung wählen. Für die Beklagten bedeute die Realisierung der Erschliessung gemäss Dienstbarkeit hingegen einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Grundeigentum durch massive bauliche Massnahmen und einen wesentlichen Verlust der von ihnen genutzten Gartenfläche. Die Veränderungen seien für die Be- klagten nicht zumutbar, zumal sich der Beklagte 1 gemäss Dienstbarkeitsvertrag mit

- 28 - 25% an den Kosten der Erstellung, des Unterhalts und der Erneuerung der Er- schliessungsstrasse beteiligen müsste. Die Ablösesumme sei auf höchstens Fr. 56'700.– festzusetzen, was dem Streitwert entspreche (Urk. 105 S. 9 Ziff. 6.a und 6.b). 9.2 Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbar- keit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden (Art. 736 Abs. 2 ZGB). Eine Ablösung der Dienstbarkeit kommt auch dann in Betracht, wenn die Be- lastung durch die Dienstbarkeit seit deren Errichtung in einem Mass zugenommen hat, dass das Interesse des Eigentümers des herrschenden Grundstücks an der Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit im Vergleich dazu als unverhältnismässig ge- ring erscheint; dabei dürfen aber nicht vom Belasteten selbst geschaffene Gründe zur Erschwerung beigetragen haben (BGE 107 II 331 E. 4 S. 338 f.). Erforderlich ist eine Abwägung der gegenseitigen schutzwürdigen Interessen. 9.3 Der Verweis der Beklagten auf eine andere Strassenführung geht fehl. Wie die Kläger zu Recht einwenden und von der Vorinstanz unwidersprochen festge- stellt wurde (Urk. 106 S. 32 E. 7.16.1 und 7.16.2), müssten die Kläger 3 bis 7 Not- wegrechte in Anspruch nehmen, wenn die Dienstbarkeit gelöscht würde. Die Kläger sind nämlich nicht verpflichtet, sich untereinander ihre Grundstücke für die gegen- seitige Erschliessung zur Verfügung zu stellen. Das dringende Bedürfnis der Kläger 3 bis 7, zur Vermeidung der Wegenot die Erschliessungsstrasse gemäss Dienst- barkeit zu bauen, fällt daher stark ins Gewicht. Dies gilt indirekt auch für die Kläger 1 und 2, die zugunsten der Kläger 3 bis 7 mehr Land für den erforderlichen Notweg zur Verfügung stellen müssten, als sie für die Ausübung der Dienstbarkeit benöti- gen. Es kann diesbezüglich auch keine Rolle spielen, von welcher Möglichkeit der Erschliessung die Gemeinde J._____ bei der Revision der BZO ausging (Urk. 21/6) und ob der Kläger 3 einmal einen entsprechenden Lösungsvorschlag präsentierte (Urk. 108/12/1), wobei dieses Dokument ohnehin ein unzulässiges neues Beweis- mittel darstellt und nicht mehr beachtet werden kann. 9.4 Der Umstand, dass die Beklagten heute nicht mehr auf die Dienstbarkeit angewiesen sind, liegt darin begründet, dass die ehemals dienstbarkeitsbelastete

- 29 - M._____ AG eine andere Erschliessung der zur Überbauung "Q._____" gehören- den Grundstücke wählte. Insofern kann die Frage gestellt werden, ob das von den Beklagten geltend gemachte Missverhältnis der Interessen nicht auf einen vom (ehemals) Belasteten selbst geschaffenen Grund zurückzuführen ist, was einer Ab- lösung von vornherein entgegenstünde. Jedenfalls ist zu beachten, dass die Kläger keinen Grund dafür gesetzt werden, dass sich die Interessenlage für die Grundstü- cke der Beklagten verändert hat. Sie sind auch für die Parzellierung und die Form- gestaltung der Grundstücke der Beklagten nicht verantwortlich; diese wurden eben- falls durch die M._____ AG vorgenommen. In diesem Zusammenhang ist einmal mehr darauf hinzuweisen, dass bereits die ursprünglichen Beteiligten laut den (ins Grundbuch aufgenommenen) obligatorischen Bestimmungen für den nun eingetre- tenen Fall keine Löschung der Belastungen sondern nur eine Löschung der Berech- tigungen und eine Rückvergütung bzw. Übernahme der Erstellungskosten vorsa- hen. Die Beklagten, die sich für die Auslegung der Dienstbarkeit auf die obligatori- schen Bestimmungen berufen, können daher auch nicht damit argumentieren, der Beklagte 1 müsse sich an den Kosten der Erschliessungsstrasse beteiligen. Ein Verzicht des Berechtigen auf die Dienstbarkeit, um sich unliebsamen Verpflichtun- gen zu entledigen, ist – worauf die Kläger zu Recht hinweisen (Urk. 117 S. 34 Rz

95) – bereits von Gesetzes wegen möglich (BSK ZGB II-Petitpierre, N 2 zu Art. 740a ZGB; BBl 2007 S. 5311). 9.5 Nachdem der ursprüngliche Zweck der Dienstbarkeit auch darin bestand, der Parzelle Nr. 12 eine Erschliessung – unabhängig von einer anderweitigen Er- schliessung der grün oder gelb umrandeten Grundstücksteile von Parzelle Nr. 10 und 11 – zu ermöglichen, ist nicht einzusehen, inwiefern eine Fortdauer der Dienst- barkeit zugunsten der Kläger nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Der alleinige Um- stand, dass die Beklagten heute auf die Zufahrtsstrasse nicht mehr angewiesen sind, begründet noch kein Missverhältnis der Interessen. Es ist nicht ersichtlich und geht aus der Berufungsschrift nicht hervor, welche Gesichtspunkte für die Interes- senabwägung sonst noch eine Rolle spielen könnten. Dass die Beklagten einen Teil ihrer Gärten zur Verfügung stellen müssen, liegt auf der Hand. Dies war aber schon immer so.

- 30 - 9.6 Zusammenfassend dringen die Beklagten mit ihrer Berufung nicht durch, wenn sie im Eventualstandpunkt fordern, dass die Dienstbarkeit gegen Entschädi- gung abzulösen sei. Die Vorinstanz hat die Widerklage zu Recht abgewiesen.

E. 11.1 Angefochten ist auch die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Berufungs- antrag Ziffer 4.a) und -verteilung (Berufungsantrag Ziffer 4.b). Die Vorinstanz ist für die Festsetzung der Kosten von einem Streitwert von Fr. 113'400.– ausgegangen (Urk. 106 S. 41).

E. 11.2 Auf den Berufungsantrag Ziffer 4.a) kann von vornherein nicht eingetre- ten werden, da sich weder aus dem Antrag noch aus der Begründung ergibt, auf welchen Betrag die Beklagten Gerichts- und Parteikosten ermessensweise festge- setzt haben wollen. Die Beklagten wollen Gerichtskosten und Parteientschädigung

– wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 41 S. 4) – auf der Basis eines Streitwerts von höchstens Fr. 56'700.– berechnet wissen. Zwar könnte aus dem (halbierten) Streit- wert eine Grundgebühr errechnet werden (§ 4 Abs. 1 aGerGebV, § 4 Abs. 1 aAnw- GebV). Die Vorinstanz hat zu den Grundgebühren indes vier Zuschläge erhoben, die nicht einfach halbiert werden können, da ein degressiver Tarif zur Anwendung gelangt.

E. 11.3 Selbst wenn auf den Berufungsantrag Ziffer 4.a) einzutreten wäre, müss- te er abgewiesen werden. Die Vorinstanz hat mit Rücksicht auf § 24 ZPO/ZH die von den Klägern vorgenommene Berechnung als nachvollziehbar bezeichnet und "praxisgemäss" den höheren, von den Klägern genannten Streitwert von

- 33 - Fr. 113'400.– als massgeblich erachtet. Die Kläger hatten die umstrittene Dienst- barkeitsfläche von 151.2 m² auf Fr. 1'500.–/m² veranschlagt und den Wert der be- troffenen Gesamtfläche von Fr. 226'800.– mit Rücksicht auf die Belastung durch die Dienstbarkeit um 50% reduziert (Urk. 33 S. 4 Rz 4). Die Beklagten wollten diesen Wert nochmals halbieren, "um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Quad- ratmeterpreis von Fr. 1'500.– nur für Bauland gerechtfertigt ist, nicht aber für einen lediglich 1.80 m breiten und daher faktisch unbebaubaren Grundstücksstreifen" (Urk. 41 S. 4 Rz 8, Urk. 125 S. 20 f. Rz 40). Eine solche doppelte Reduktion ist in- des nicht angezeigt. Gemäss § 24 ZPO/ZH ist der Wert massgebend, den die Dienstbarkeit für den Berechtigten oder das berechtigte Grundstück hat; ist der Wertverlust für das belastete Grundstück grösser, gilt dieser als Streitwert. Mit Be- zug auf die berechtigten Grundstücke fällt in Betracht, dass die Dienstbarkeit Z de- ren Erschliessung gewährleistet, nachdem keine öffentliche Strasse zu diesen Grundstücken führt. Mit anderen Worten verschafft die Dienstbarkeit diesen Grund- stücken die Überbaubarkeit; ohne sie wären sie nicht überbaubar. Die Wertdifferenz zwischen diesen beiden Zuständen stellt den Wert der Dienstbarkeit für die berech- tigten Grundstücke dar (Pradervand-Kernen, La valeur des servitudes foncières et du droit de superficie, Fribourg 2007, N 992). Es versteht sich von selbst, dass sich gestützt auf diese Überlegung ein Streitwert von weit mehr als Fr. 113'400.– recht- fertigen liesse. Selbst die Beklagten gehen in ihrem zweiten Schriftsatz davon aus, dass der Wert von Wegdienstbarkeiten auf 50% des Verkehrswertes des belasteten Grund- stücks festzusetzen sei; sie wollen den "Verkehrswert von Flächen für Ausnüt- zungsübertragungen" bzw. von "Land ohne Ausnützung" aber nur mit 50% berück- sichtigen (Urk. 125 S. 20 f. Rz 40, mit Verweis auf Pradervand-Kernen, a.a.O., S. 262 ff.). Eine zusätzliche Ausnützungsübertragung findet aber weder von den Grundstücken der Beklagten auf die Grundstücke der Kläger noch umgekehrt statt. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Dienstbarkeitsflä- che um Bauland, das für die Berechnung der maximal zulässigen Ausnützung be- achtlich ist. Damit bleibt es bei einem Streitwert von Fr. 113'400.–.

- 34 -

E. 11.4 Die Beklagten wenden sich auch gegen die vorinstanzliche Kostenvertei- lung. Sie machen in erster Linie geltend, dass sie sich in guten Treuen zur Prozess- führung veranlasst gesehen hätten, nachdem das Grundbuchamt ein Verfahren um Anmeldung der Löschung der Dienstbarkeit veranlasst, aber aus ungeklärten und nicht nachvollziehbaren Gründen wieder abgebrochen habe. Zudem hätten die Klä- ger zunächst ein offensichtlich untaugliches und rechtlich unzulässiges Klagebe- gehren eingereicht. Die Vorinstanz habe die Klageänderung zwar zugelassen, doch habe dies auf Seiten der Beklagten zu vermehrtem Aufwand und zur Verzögerung des Verfahrens geführt. Zu berücksichtigen sei ferner, dass das Problem der sog. "Hangsicherung" Gegenstand des Streits gewesen sei. In diesem Punkt hätten die Beklagten obsiegt. Schliesslich dürfe nicht übergangen werden, dass die Kläger vorprozessual und beim ursprünglichen Rechtsbegehren stets eine Breite von 3.5 m beansprucht hätten, wogegen seitens der Beklagten opponiert worden sei. Erst nachdem die Breite vom Baurekursgericht auf drei Meter festgelegt worden sei, hät- ten die Kläger ihr ursprüngliches Begehren angepasst. Aus den genannten Grün- den rechtfertige es sich, den Parteien die Prozesskosten je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 106 S. 11 f.). Den Beklagten wurden bereits vor Einleitung des Verfahrens vom Grundbuch- amt L._____ mit Schreiben vom 23. Juli 2010 mitgeteilt, dass die Löschung der Dienstbarkeit nicht erfolgen könne, weil sich die Erbengemeinschaft N._____ ge- weigert habe, die Grundregisteranmeldung zu unterzeichnen (Urk. 21/3). Damit können sich die Beklagten aber nicht mehr darauf berufen, das Grundbuchamt ha- be das "Löschungsverfahren" aus ungeklärten und nicht nachvollziehbaren Grün- den abgebrochen. Mit Schreiben vom 9. September 2010 teilte der Rechtsvertreter des Beklagten 1 dem damaligen Rechtsvertreter des Klägers 3 gar mit, sein Klient habe die Beanspruchung seines Grundstückes für den Bau einer Erschliessungs- strasse zu dulden (Urk. 11/7). Wenn es die Beklagten trotzdem auf einen Prozess ankommen liessen, können sie sich nicht unter Berufung auf § 64 Abs. 3 ZPO/ZH entlasten. In einer vergleichbaren Position befinden sich unzählige Beklagte, die nicht klein beigeben wollen und sich gewisse Erfolgschancen einräumen.

- 35 - Die Beklagten weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Zulassung der Klage- änderung im Ermessen der Vorinstanz gelegen habe (Urk. 105 S. 11). Eine Verzö- gerung oder Verteuerung des Verfahrens ist nicht dargetan. Der Tatbestand von § 66 Abs. 1 ZPO/ZH (Urk. 105 S. 12) ist offensichtlich nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die Rechtsbegehren Ziffer 1 der Hauptklage das klägerische Eventualbegehren Ziffer 3 gutgeheissen und die Widerklage abge- wiesen. Wird das Hauptbegehren abgewiesen und nur das Eventualbegehren zu- gesprochen, so gilt im Umfang der Differenz, um welchen der Streitwert des Even- tualbegehrens unter demjenigen des Hauptbegehrens liegt, der Kläger als unterlie- gend im Sinne von § 64 Abs. 2 ZPO/ZH und Art. 106 Abs. 2 ZPO (BK-Sterchi, N 4 zu Art. 106 ZPO; BSK ZPO-Rüegg, N 3 zu Art. 106 ZPO; Guldener, Schweizeri- sches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 406 Fn 6). Die Kläger wenden u.a. ein, bei der Berechnung des Streitwerts sei die von einer Böschung allenfalls betroffene Fläche der Grundstücke der Beklagten ohnehin nie berücksichtigt worden, so dass auch diesbezüglich kein Unterliegen der Kläger gegeben sei (Urk. 117 S. 50 Rz 146). Dieser Einwand und die weiteren Argumente (Mehrwert der Grundstücke der Beklagten durch Erstellung einer Stützmauer) vermögen am teilweisen Unterliegen indes nichts zu ändern. Dies trifft an und für sich auch für die Reduktion der Stras- senbreite von 3.5 m gemäss ursprünglichen Rechtsbegehren auf 3 m gemäss ab- geänderten Rechtsbegehren zu. Nur machten die Kläger in dieser Hinsicht zu Recht geltend, sie hätten die ursprünglichen Begehren gestützt auf die Baubewilligung der Gemeinde J._____ (Urk. 11/9/1) in guten Treuen gestellt (Urk. 117 S. 50 Rz 145). Der Entscheid des Baurekursgerichts, mit welchem die Strassenbreite auf Rekurs der Beklagten hin auf drei Meter reduziert wurde, was die Kläger zur Änderung der Rechtsbegehren veranlasste, erging erst am 18. Mai 2011 (Urk. 34/2/3). Die Reduk- tion der Strassenbreite kann daher nicht zur Belastung der Kläger mit Kosten füh- ren. Damit stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Kostenverteilung aufgrund der von der Vorinstanz favorisierten Stützmauerlösung korrigiert werden muss. In der Praxis wird ein geringfügiges Unterliegen im Umfang von einigen Prozenten in der Regel nicht berücksichtigt. Indes sind bezüglich dieser

- 36 - Praxis auch kritische Stimmen laut geworden. Zu beachten ist in diesem Zusam- menhang auch § 64 Abs. 3 ZPO/ZH und Art. 107 Abs. 1 ZPO, wonach dem Obsie- gen in einer grundsätzlichen Frage prozessual überragende Bedeutung zukommen kann (BSK ZPO-Rüegg, N 3 zu Art. 106 ZPO; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., N 10 zu Art. 106 ZPO). Vorliegend fällt in Betracht, dass die Beklagten bereits eine Hangsicherung als solche (Böschung oder Stützmauer) als servitutswidrig erachteten. In diesem Punkt ist die Vorinstanz den Beklagten indes nicht gefolgt, was unangefochten blieb (Urk. 106 S. 36 ff.). Als "minimalen Ausbaustandard" definierte die Vorinstanz sodann nicht die kostengünstigere Variante einer Böschung sondern die teurere Variante einer Stützmauer, weil dadurch der Gartensitzplatz der Beklagten weniger stark verändert würde (Urk. 106 S. 39 E. 8.13). Insgesamt sind die Kläger somit in beiden Grundsatzfragen (Bestand der Dienstbarkeit, Hangsicherung als solche) mit ihren Begehren durchgedrungen. Sie sind lediglich in der Frage der Ausführung der Hangsicherung unterlegen, wobei die Frage des minimalen Ausbaustandards in gewissem Mass auch eine Wertungsfrage ist. Insgesamt rechtfertigt sich aufgrund des geringfügigen Unterliegens in einer Ermessensfrage keine Belastung der Klä- ger mit Prozesskosten.

E. 11.5 Damit erweist sich auch die erstinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsregelung (Dispositiv Ziffer 4 bis 6) im Ergebnis als richtig.

E. 12 Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das erstin- stanzliche Urteil ist – in der gemäss Erwägung III/10.3 zu berichtigenden Fassung – zu bestätigen. IV.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB140015-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 26. November 2014 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beklagte, Widerkläger und Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen

1. C._____,

2. D._____,

3. E._____,

4. F._____,

5. G._____,

6. H._____,

7. I._____, Kläger, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte 3, 4, 5, 6, 7 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____

- 2 - betreffend Dienstbarkeit Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Zivilgericht, vom

7. Januar 2014 (CG10074-I)

- 3 - Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 2): "1. Die Beklagten 1 und 2 seien unter Androhung von Ungehorsams- strafe nach Art. 292 StGB und Androhung der ersatzweisen Vor- nahme durch richterlichen Entscheid nach § 308 ZPO ZH (eventua- liter nach Art. 344 ZPO) zu verpflichten, innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids das Baugesuch für das Wegrecht gemäss Dienstbarkeit Z, Grundbuch J._____, für einen Weg von 3.5 Metern Breite zu unterzeichnen.

2. Eventualiter, es seien die Beklagten 1 und 2 unter Androhung von Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB und Androhung der er- satzweisen Vornahme durch richterlichen Entscheid nach § 308 ZPO ZH (eventualiter nach Art. 344 ZPO) zu verpflichten, innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids ein Bau- gesuch für das Wegrecht gemäss Dienstbarkeit Z, Grundbuch J._____, für einen Weg anders als gemäss Ziffer 1 vorstehend zu unterzeichnen, falls das Baugesuch für einen Weg von 3.5 Metern Breite gemäss Ziffer 1 vorstehend rechtskräftig auf irgendeine Wei- se geändert werden sollte. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen solidarisch zu Lasten der Beklagten." Abgeänderte und ergänzte Rechtsbegehren (Urk. 33 S. 2; Urk. 47 S. 2): "1. Die Beklagten 1 und 2 seien zu verpflichten, gemäss Dienstbarkeit Z, Grundbuch J._____, die Erstellung einer Erschliessungsstrasse von 3 Metern Breite zuzüglich 0.3 Meter Bankettbreite auf jeder Sei- te (Gesamtbreite 3.6 Meter) mit einer Böschung als Hangsicherung gemäss den Plänen Beilage 4/1-4 zu dieser Rechtsschrift durch die Kläger bzw. im Auftrag der Kläger zu dulden, wobei die Mitte dieses Weges auf der Grenze der Grundstücke Kat.-Nr. 1, 2, 3 und 4 mit den Grundstücken Kat.-Nr. 5 bzw. 6 Grundbuch J._____ liegt.

2. Die Beklagten 1 und 2 bzw. die jeweiligen Eigentümer der Grund- stücke Kat.-Nr. 5 und 6 Grundbuch J._____ seien zu verpflichten, die Ausübung des Wegrechts durch die Kläger bzw. die jeweiligen Eigentümer und sonstigen Berechtigten der Grundstücke Kat.-Nr. 1, 2, 3 und 4 Grundbuch J._____ auf dem Weg gemäss Ziffer 1 vor- stehend zu dulden.

3. Eventualiter, es seien die Beklagten 1 und 2 zu verpflichten, die Er- stellung einer Erschliessungsstrasse von 3 Metern Breite zuzüglich 0.3 Meter Bankettbreite auf jeder Seite (Gesamtbreite 3.6 Meter) auf der gleichen Länge wie beim Hauptbegehren mit einer zusätzli- chen Stützmauer (einschliesslich zusätzliche erforderliche Veranke- rungen für die Stützmauer im Hang auf den Grundstücken der Be- klagten) als Hangsicherung auf den Grundstücken der Beklagten

- 4 - (zum Ausgleich einer sonst übermässigen Böschung mit Neigung von mehr als 2:3 auf den Grundstücken der Beklagten) sowie zu- sätzlichem Einlenker auf der Seite des K._____wegs (auf dem Grundstück Kat.-Nr. 5 des Beklagten 1, in der gleichen Art wie beim Hauptbegehren) durch die Kläger bzw. im Auftrag der Kläger zu dulden, wobei die Mitte dieses Weges auf der Grenze der Grund- stücke Kat.-Nr. 1, 2, 3 und 4 mit den Grundstücken Kat.-Nr. 5 bzw. 6 Grundbuch J._____ liegt und die beklagtischen Grundstücke so- mit auf einer Breite von 1.8 m (sowie der Stützmauer mit zusätzli- chen Verankerungen auf ihrer Seite, soweit erforderlich) bean- sprucht werden. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen solidarisch zu Las- ten der Beklagten, unter solidarischer Haftbarkeit der Beklagten." Rechtsbegehren Widerklage (Urk. 20 S. 2): "1. Es sei das Grundbuchamt L._____ anzuweisen, die auf den Grund- stücken Kat.-Nrn. 5, 6, 1, 2, 3 und 4 in J._____ eingetragene Ser- vitut Z zu löschen;

2. eventualiter seien die Beklagten gegen Leistung einer gerichtlich festzusetzenden Ablösesumme berechtigt zu erklären, die Servitut Z abzulösen und im Grundbuch löschen zu lassen;

3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge solidarisch zulasten der Kläger." Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 7. Januar 2014 (Urk. 106):

1. Die Widerklage wird abgewiesen.

2. Die Beklagten werden verpflichtet, gemäss Dienstbarkeit Z, Grundbuch J._____, die Erstellung einer Erschliessungsstrasse von 3 Metern Breite zu- züglich 0.3 Meter Bankettbreite auf jeder Seite (Gesamtbreite 3.6 Meter) mit einer Stützmauer (auf den Grundstücken der Beklagten [Kat.Nr. 5 und 6] ein- schliesslich zusätzliche soweit erforderliche Verankerungen für die Stützmauer im Hang) als Hangsicherung sowie einem Einlenker auf der Seite des K._____wegs (auf dem Grundstück des Beklagten 1 [Kat.Nr. 5]) gemäss den diesem Urteil angefügten Plänen durch die Kläger bzw. im Auftrag der Kläger zu dulden, wobei die Mitte des Weges (Strassenachse) auf der Grenze der

- 5 - Grundstücke Kat.Nr. 1, 2, 3 und 4 mit den Grundstücken Kat.Nr. 5 und 6 Grundbuch J._____ liegt.

3. Die Beklagten bzw. die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Kat.Nr. 5 und 6, Grundbuch J._____, werden verpflichtet, die Ausübung des Wegrechts durch die Kläger bzw. die jeweiligen Eigentümer und sonstigen Berechtigten der Grundstücke Kat.Nr. 1, 2, 3 und 4, Grundbuch J._____, auf dem Weg ge- mäss Dispositivziffer 1 zu dulden.

4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 15'000.– festgesetzt. Die weiteren Kosten be- tragen Fr. 289.55 (Druckauftrag).

5. Die Gerichtskosten werden den Beklagten, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, auferlegt. Die Kosten werden mit dem geleisteten Vorschuss der Beklagten verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 14'500.– wird von den Beklagten, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, nachgefordert.

6. Die Beklagten werden verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von Fr. 20'000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer sowie Fr. 500.– Weisungsgebühr zu bezahlen, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

8. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: der Beklagten, Widerkläger und Berufungskläger (Urk. 105 S. 2): "1. a) Die Widerklage sei gutzuheissen und das Grundbuchamt L._____ anzuwei- sen, die auf den Grundstücken Kat.Nr. 5, 6, 1, 2, 3 und 4 in J._____ eingetragene Servitut Z zu löschen;

- 6 -

b) eventuell seien die Berufungskläger gegen Leistung einer vom Obergericht fest- zusetzenden Ablösesumme von höchstens CHF 56'700 berechtigt zu erklären, die Servitut Z abzulösen und im Grundbuch löschen zu lassen;

c) subeventuell sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 7. Januar 2014 aufzu- heben und das Verfahren im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO an die erste Instanz zurückzuweisen.

2. Die Hauptklage (gemäss dem abgeänderten Rechtsbegehren, act. 33 und 47 der vorinstanzlichen Akten, vgl. S. 2 f. des vorinstanzlichen Urteils) sei abzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen solidarisch zu- lasten der Berufungsbeklagten.

4. Eventuell: Für den Fall, dass den Berufungsanträgen Nr. 1 und 2 nicht entspro- chen werden sollte (bspw. die Dispositiv Ziffern 1-3 des vorinstanzlichen Urteils be- stätigt werden sollten), seien die Dispositiv Ziffern 4-6 des angefochtenen Urteils aufzuheben und

a) die erstinstanzlichen Prozesskosten nach gerichtlichem Ermessen neu festzule- gen, wobei von einem Streitwert von nicht über CHF 56'700 auszugehen ist;

b) die Prozesskosten unter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen von Art. 106 Abs. 2 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. b und Art. 108 ZPO (bzw. § 64 Abs. 2 und 3, § 66 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 ZPO/ZH) zu verteilen und dementsprechend die Ge- richtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen gegenseitig wettzuschlagen, eventuell sei über die Verteilung der Prozesskosten nach gerichtlichem Ermessen zu entscheiden." der Kläger, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 117 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

2. Eventualiter, falls die Berufung gutgeheissen und ein neuer (materieller) Ent- scheid durch das Obergericht gefällt werden sollte, sei die Änderung der streitgegenständlichen Dienstbarkeit von 1976 bei der Entscheidfällung und den Erwägungen zu berücksichtigen.

3. Subeventualiter, falls die Berufung gutgeheissen und das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen werden sollte, sei die Vorinstanz anzuweisen, die Änderung der streitgegenständlichen Dienstbarkeit von 1976 im weiteren Ver- fahren in der Entscheidfällung und in ihren neuen Erwägungen zu berücksich- tigen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) solidarisch zu Lasten der Berufungskläger, Beklagten und Widerkläger."

- 7 - Erwägungen: I.

1. Die Kläger sind Eigentümer der in der Gemeinde J._____ gelegenen Grundstücke Kataster Nr. 1 (Kläger 1 und 2 als Miteigentümer zur Hälfte), Nr. 2 (Kläger 3), Nr. 3 (Kläger 4 und 5 als Miteigentümer zur Hälfte) und Nr. 4 (Kläger 6 und 7 als Miteigentümer zur Hälfte). Die Beklagten sind Alleineigentümer der an die klägerischen Grundstücke angrenzenden Grundstücke Kataster Nr. 5 (Beklagter 1) und Kataster Nr. 6 (Beklagter 2): … [gelöscht Grundstückplan] Quelle: GIS-Browser Kanton Zürich Auf den Grundstücken der Kläger und des Beklagten 1 ist als Recht und Last die Dienstbarkeit "Recht auf Bau einer Strasse und Fuss- und Fahrwegrecht Dat. 07.07.1975, Z" eingetragen (Urk. 11/2/1-4, Urk. 26, Urk. 152). Das Grundstück des Beklagten 2 ist mit der besagten Dienstbarkeit nur belastet (Urk. 169). Laut Servitu- tenprotokoll Art. ... (Z) hat die Dienstbarkeit aktuell folgenden Wortlaut (Urk. 152, Urk. 169): "Die jeweiligen Eigentümer der belasteten Grundstücke dulden gegenüber den jeweiligen Eigentümern der berechtigten Grundstücke den Bau und den Fortbe- stand einer Erschliessungsstrasse. Die Strasse ist in minimalem Ausbau, wel- cher jedoch den Auflagen der Behörden genügen soll, zu bauen; sie ist so an- zulegen, dass die Strassenachse inkl. einem allfälligen Trottoir auf die im Plan rot eingezeichnete Grundstücksgrenze zu liegen kommt. Die beteiligten Eigentümer haben auf der Strasse das Fuss- und Fahrwegrecht. Das eingeräumte Recht schliesst jedoch kein Recht zum Parkieren von Fahr- zeugen ein. Die Kosten der Erstellung, des Unterhaltes und der Erneuerung werden wie folgt getragen: Kataster 1 zu 59 % Kataster 5 zu 25 % Kataster 7 zu 8 % Kataster 8 zu 8 % L._____, 07.07.1975 Beleg J._____ 1975 Nr. 9 mit Plan coll. … Obligatorische Bestimmung(en) siehe Beleg J._____ 1975 Nr. 9."

- 8 -

2. Die Grundstücke der Parteien entstanden durch Parzellierung der ursprüng- lichen Parzellen Nr. 10, Nr. 11 und Nr. 12. Diese drei Parzellen waren Gegenstand eines am 7. Juli 1975 zwischen der M._____ AG und der Erbengemeinschaft des Dr. N._____ abgeschlossenen Tauschvertrages, durch dessen Vollzug die M._____ AG Eigentümerin der Parzellen Nr. 10 und Nr. 11 und die Erbengemeinschaft Dr. N._____ Eigentümerin der Parzelle Nr. 12 wurde. Gemäss Ziffer 10 des Tauschver- trages war bei der Eigentumsübertragung folgende Grunddienstbarkeit im Grundre- gister einzutragen (Urk. 48/4, Urk. 152): "Recht auf Bau einer Strasse und Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten und zulasten Parzellen Nr. 11, 12 und 10 Die beteiligten Grundeigentümer dulden den Bau und den Fortbestand einer Er- schliessungsstrasse. Die Strasse ist in minimalem Ausbau, welcher jedoch den Auf- lagen der Behörden genügen soll, zu bauen; sie ist so anzulegen, dass die Strassen- achse inkl. einem allfälligen Trottoir auf die im Plan rot eingezeichnete Grundstücks- grenze zu liegen kommt. Die beteiligten Eigentümer haben auf der Strasse das Fuss- und Fahrwegrecht. Das eingeräumte Recht schliesst jedoch kein Recht zum Parkie- ren von Fahrzeugen ein. Die Kosten der Erstellung des Unterhaltes und der Erneue- rung werden wie folgt getragen: Parzelle Nr. 12 zu 59 % Parzelle Nr. 10 + 11 ( gelb umrandetes Gebiet zu 25 %, grün umrandetes Gebiet zu 16 %) Obligatorische Bestimmungen hiezu: Berechtigt an diesem Fuss- und Fahrwegrecht sind in bezug auf Parzelle Nr. 10 und 11 nur die im Plan grün und gelb umrandeten Grundstücksteile. Wird der im Plan grün und/oder gelb umrandete Grundstücksteil von Parzelle Nr. 10 und 11 durch eine andere als in dieser Dienstbarkeit vorgesehene Zufahrt erschlossen, so ist der Eigentümer von Parzelle Nr. 10, 11 und 12 je berechtigt zu verlangen, dass die Berechtigung an diesem Fuss- und Fahr- wegrecht in bezug auf das grün und/oder gelb umrandete Gebiet von Parzelle Nr. 11 und 10 im Grundregister gelöscht wird. Diesfalls haben die Erben N._____ dem Eigentümer von Parzelle Nr. 11 und allenfalls 10 die auf die grün und/oder gelb umrandete Parzelle entfal- lenden anteilmässigen Erstellungskosten für diese Zufahrt am Tage der Dienstbarkeitslö- schung zinslos zurückzuvergüten bzw. zu übernehmen. Unterhalts- und erneuerungspflich- tig an dieser Zufahrt sind jeweils die im Grundregister an diesem Fuss- und Fahrwegrecht berechtigten Grundeigentümer. Wird bei der Ueberbauung einer der berechtigten Parzellen von den Behörden die ganze oder teilweise Erstellung dieser Erschliessungsstrasse verlangt, so kommen die Parteien überein, dass die ganze Erschliessungsstrasse von den beteiligten Liegenschafteneigen- tümern zu bauen ist. Die Grundeigentümer haben im Rahmen des Baufortschrittes und nach Massgabe ihrer Beitragspflicht die Strassenbaukosten zu bezahlen. Bei einer Parzellierung der Liegenschaften Parzellen Nr. 10/11 ist die vorstehende Dienst- barkeit nur auf den grün und gelb umrandeten Grundstücken nachzuführen und auf allen übrigen von Parzelle Nr. 10 und 11 herrührenden Grundstücksteilen teilzulöschen."

- 9 - In Ziffer 11 des Tauschvertrags verpflichteten sich die Parteien, die mit diesem Vertrag zusammenhängenden Verpflichtungen gemäss den weiteren Bestimmun- gen einem allfälligen Erwerber zu überbinden, mit der Verpflichtung zur Weiterüber- bindung an alle weiteren Nachfolger im Eigentum der Objekte. Der vollständige Wortlaut der Dienstbarkeit inkl. obligatorische Bestimmungen wurde auf das Ser- vitutenprotokoll Art. … übertragen und der Tauschvertrag als Beleg 1975 Nr. 9 zu den Akten des Grundbuchamtes genommen. Der Bestandteil des Dienstbarkeits- vertrags bildende Situationsplan ist nachfolgend wiedergegeben: … [gelöscht: Situationsplan]

3. Im Jahre 1976 wurden die Parzellen Nr. 10 und 11 aufgeteilt. Gemäss An- meldung der Grundeigentümerin M._____ AG vom 16. September 1976 (Beleg 1976 Nr. 9) wurde die Dienstbarkeit Z wie folgt zur Nachführung in das Grundregis- ter angemeldet (Urk. 48/5; zur Nummerierung der Grundstücke: Urk. 48/1 und Urk. 73/3): beim Grundstück Parz. Nr. 13 [heute Kat. Nr. 8 und 7] als Recht beim Grundstück Parz. Nr. 12 [heute Kat. Nr. 1-4] als Recht und Last beim Grundstück Parz. Nr. 14 [heute Kat. Nr. 5] als Recht und Last beim Grundstück Parz. Nr. 15 [heute Kat. Nr. 17] als Last beim Grundstück Parz. Nr. 16 [heute Kat. Nr. 6] als Last" Die Kosten des Unterhalts und der Erneuerung wurden wie folgt aufgeteilt: Parzelle Nr. 12 wie bisher zu 59 %, Parzelle Nr. 14 neu zu 25 % und Parzelle 13 neu zu 16 %. Im Zuge der Aufteilung von Parzelle Nr. 13 in die Grundstücke Kat. Nr. 7 und 8 wurde die Dienstbarkeit Z auf beiden Grundstücken nachgeführt und die Kosten des Unterhalts und der Erneuerung (16 %) halbiert (Urk. 48/6).

4. Per 1. April 2010 wurde für die Gemeinde J._____ das eidgenössische Grundbuch in Kraft gesetzt (RB 2011 S. 28; Urk. 11/2/2 S. 2). Im Jahre 2010 wurde die Parzelle Nr. 12 in die vier Grundstücke Kat. Nr. 1 bis 4 unterteilt (Urk. 11/1). Die Kläger beabsichtigen, die vier von ihnen geplanten Einfamilienhäuser vom K._____weg her mit einer privaten Zufahrtstrasse entlang der Grundstücksgrenze zu Kat. Nr. 5 und Kat. Nr. 6 zu erschliessen und dafür die Dienstbarkeit Z (wonach die Hälfte der Strasse auf die Grundstücke der Beklagten 1 und 2 zu liegen kommt)

- 10 - in Anspruch zu nehmen. Die Baubewilligungen für die Projekte der Kläger 1 und 2 einerseits und des Klägers 3 andererseits sind rechtskräftig (Urk. 48/7, Urk. 48/8; Urk. 47 S. 5); die beiden Einfamilienhäuser wurden auf Kat. Nr. 1 und 2 mittlerweile erstellt.

5. Mit Klage vom 30. Dezember 2010 und Einreichung der Weisung vom 27. Dezember 2010 machten die Kläger 1 bis 5 das Verfahren mit erstgenanntem Rechtsbegehren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1, Urk. 2). Für den Verlauf des Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 106 S. 4 ff.). Die Beklagten erhoben mit der Klageantwort Widerklage auf Löschung bzw. Ablösung der Dienstbarkeit Z (Urk. 20 S. 2). Die Kläger modifizierten mit der Replik Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 und stellten mit der Widerklageduplik zusätzlich das Rechtsbegehren Ziffer 3. Nachdem der Kläger 3 das Grundstück Kat Nr. 4 an die Kläger 6 und 7 veräussert hatte (Urk. 11/2/4, Urk. 26), wurden diese erstmals mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2011 im Rubrum als klagende Parteien aufgeführt (Urk. 29). Am 7. Januar 2014 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv aufge- führte Urteil (Urk. 103 = Urk. 106). Bei den in Dispositiv Ziffer 2 erwähnten Plänen handelt es sich um die Urk. 34/4/1 (Privater Zufahrtsweg "K._____weg" - Situation 1:200 - Baueingabe - Revisionsplan), Urk. 34/4/2 (Privater Zufahrtsweg "K._____weg" Längenprofil 1:200/50 Baueingabe - Revisionsplan), Urk. 34/4/3 (Pri- vater Zufahrtsweg "K._____weg" Querprofile 1:100 Baueingabe - Revisionsplan), Urk. 34/4/4 (Privater Zufahrtsweg "K._____weg" Normalprofil 1:50 Baueingabe - Revisionsplan) und Urk. 34/4/5 (Normalien der Baudirektion des Kantons Zürich für Staatsstrassen Prinzip - Normalprofile 1:100 Fahrbahn). Die Revisionspläne waren von der Gemeinde J._____ bewilligt und ein von den Beklagten dagegen einge- reichter Rekurs vom Baurekursgericht mit Entscheid vom 28. März 2012 abgewie- sen worden (Urk. 56/3). Der Bau der Erschliessungsstrasse war zuvor bereits mit undatiertem Entscheid der Gemeinde J._____ (Versand: 8. November 2010) bewil- ligt und ein Rekurs dagegen mit Entscheid des Baurekursgerichts vom 18. Mai 2011 abgewiesen worden (Urk. 11/9/1, Urk. 34/2/1).

6. Gegen das ihnen am 22. Januar 2014 zugestellte Urteil führen die Beklag- ten mit Eingabe vom 18. Februar 2014, gleichentags zur Post gegeben und hierorts

- 11 - eingegangen am 19. Februar 2014, Berufung mit obgenannten Anträgen (Urk. 104, Urk. 105). Den ihnen auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.– leisteten sie rechtzeitig (Urk. 110 bis Urk. 112). Die Berufungsantwort datiert vom 8. Mai 2014 (Urk. 117). Weitere Stellungnahmen in der Sache erfolgten seitens der Beklagten mit Eingaben vom 11. Juli und 8. September 2014 (Urk. 125 und Urk. 156). Die Kläger liessen sich dazu am 21. Juli 2014 (Kläger 1 und 2; Urk. 130), am 21. August 2014 (Kläger 3 bis 7; Urk. 147) und am 24. September 2014 (Kläger 3 bis 7; Urk.

164) vernehmen.

7. Auf Antrag der Beklagten wurde den Klägern 1 und 2 zunächst mit Verfü- gung vom 18. August 2014 superprovisorisch und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Beschluss vom 9. September 2014 im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme verboten, weitere bauliche Massnahmen im Bereich der umstrittenen Dienstbarkeitsfläche Z, Kataster Nr. 5, Blatt ..., K._____weg …, Gemeinde J._____, Grundbuchamt L._____, zu treffen, unter Androhung der Bestrafung wegen Unge- horsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Wider- handlungsfall (Urk. 140 und Urk. 159).

8. Über die Grundstücke der Beklagten wurden von Amtes wegen Grund- buchauszüge eingeholt (Urk. 152 und Urk. 169) und den Parteien zugestellt (Urk. 153 und Urk. 170). II.

1. Die Vorinstanz beurteilte zunächst die Widerklage und prüfte, ob die strittige Dienstbarkeit zu löschen oder abzulösen sei. Sie erachtete die Widerklage als zu- lässig, da sämtliche an der Dienstbarkeit beteiligten, aber nicht in den Prozess ein- bezogenen Eigentümer (Kat. Nr. 17, 7 und 8) Verzichtserklärungen abgegeben hät- ten und den Beklagten kein rechtsmissbräuchliches Prozessieren aufgrund wider- sprüchlichen Verhaltens oder unnützer Rechtsausübung vorgeworfen werden kön- ne (Urk. 106 S. 9 bis S. 19).

2. Die Vorinstanz prüfte sodann den Einwand der Beklagten, dass die Nach- führung der Dienstbarkeit auf Kat. Nr. 6 im Widerspruch zu den obligatorischen

- 12 - Bestimmungen stehe und nicht korrekt erfolgt sei, weshalb die Dienstbarkeit gar nie als Last hätte eingetragen werden dürfen. In diesem Zusammenhang erwog die Vo- rinstanz, die Beklagten würden die Beweislast dafür tragen, dass die obligatori- schen Bestimmungen tatsächlich auf die Kläger überbunden worden seien. Die Be- klagten hätten die Überbindung lediglich unsubstantiiert behauptet bzw. die Nicht- Überbindung mit Nichtwissen bestritten, weshalb darüber kein Beweis geführt wer- den müsse. Damit seien die obligatorischen Bestimmungen nicht auf die Kläger überbunden worden, so dass die Nachführung der Dienstbarkeit auf den Grundstü- cken Kat. Nr. 6 und 5 korrekt erfolgt sei (Urk. 106 S. 21 f.).

3. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Belastung von Kat. Nr. 6 mit der fraglichen Dienstbarkeit aber auch im Einklang mit den obligatorischen Be- stimmungen stehe. Es gebe keine Teile der Parzellen Nr. 10/11, die auf dem Plan grün und gelb umrandet seien. Deshalb könnten die Bestimmungen nur so verstan- den werden, dass sich die Berechtigung aus der Dienstbarkeit auf die grün oder gelb umrandeten Grundstücksteile beziehe, jedoch die übrigen Grundstücksteile nur belastet seien, sofern überhaupt betroffen. Das Gleiche gelte für die Teillöschung der berechtigten grün oder gelb umrandeten Grundstücksteile. Die Belastung sei in diesem Fall nicht zu löschen, ansonsten die Erschliessungsstrasse auf der Parzelle Nr. 11 gar nicht ganz gebaut werden könnte, was kaum Sinn und Zweck der Dienstbarkeit gewesen sein könne (Urk. 106 S. 22 f.).

4. Die Vorinstanz erwog weiter, die Kläger hätten ihre Grundstücke im guten Glauben auf die im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit erworben. Sie könnten sich auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs berufen. Jedenfalls hätten die Beklagten nicht dargetan, weshalb die Kläger weitergehende rechtliche Abklärun- gen hätten treffen müssen, so dass sich auch in dieser Beziehung ein Beweisver- fahren erübrige (Urk. 106 S. 23 f.).

5. Die Vorinstanz prüfte sodann, ob die Voraussetzungen zur Löschung oder Ablösung der Dienstbarkeit gemäss Art. 736 ZGB erfüllt sind. Sie zog dabei insbe- sondere in Betracht, dass die Beklagten den ursprünglichen Sinn und Zweck der Dienstbarkeit in der Bewerkstelligung einer gemeinsamen Erschliessung der betei- ligten Parzellen Nr. 10/11 und Nr. 12 erblickten und geltend machten, nachdem die

- 13 - Parzellen Nr. 10/11 anderweitig erschlossen seien, sei das ursprüngliche "Synal- lagma" gänzlich zerstört, wenn die Dienstbarkeit weiterhin die anderweitig erschlos- senen Grundstücke belaste. 5.1 Bei dieser Prüfung ging die Vorinstanz vom Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit aus, der besagt, dass eine Dienstbarkeit nicht zu einem anderen Zweck aufrechterhalten werden darf als jenem, zu dem sie errichtet worden ist (BGE 130 III 554 E. 2 S. 556). Für die Ermittlung des Inhalts der Dienstbarkeit stell- te sie – mangels genügender Aussagekraft des Eintrages selbst – unter Verweis auf Art. 738 ZGB auf den Erwerbsgrund und damit auf den Dienstbarkeitsvertrag vom

7. Juli 1975 ab. In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz, die Begründungs- parteien hätten im Dienstbarkeitsvertrag weder die Anpassung an die künftige bau- liche Entwicklung noch individuelle Erschliessungsmöglichkeiten ausdrücklich aus- geschlossen. Die Beklagten hätten demnach zu beweisen, dass die Dienstbarkeit für die Kläger alles Interesse verloren habe, weil sie einzig zum Zweck der gemein- samen Erschliessung sämtlicher Parzellen (Nr. 10/11 und 12) errichtet worden sei. Dieser Beweis sei mit den von den Beklagten angerufenen Urkunden, dem Zeugnis von O._____ und der Aussage des Beklagten 1 nicht erbracht worden. Die Vo- rinstanz konstatierte, dass selbst aus den obligatorischen Bestimmungen ersichtlich werde, dass die Begründungsparteien den Fall vorgesehen hätten, dass die Grund- stücke auf einem anderen Weg erschlossen würden; damit könne definitiv ausge- schlossen werden, dass die Dienstbarkeit nur im Hinblick auf eine gemeinsame Er- schliessung errichtet worden sei. Werde der Begründungsakt ausgelegt, habe der ursprüngliche Zweck darin bestanden, dass für die Erschliessung eines der berech- tigen Grundstücke die Erschliessungsstrasse gemäss Dienstbarkeit errichtet werde dürfe (Urk. 106 S. 24 ff.). 5.2 Darauf untersuchte die Vorinstanz, ob die Eigentümer der berechtigten Grundstücke noch über ein Interesse verfügen, die Dienstbarkeit zum ursprüngli- chen Zweck auszuüben. Dazu stellte sie einleitend fest, dass die Dienstbarkeit nicht zur Beseitigung einer Wegenot errichtet worden sei, da die Parzelle Nr. 12 bereits über den K._____weg genügend erschlossen gewesen sei. Hingegen sei die Er- schliessung der parzellierten Grundstücke Kat. Nr. 2 bis 4 heute nur noch über die

- 14 - Erschliessungsstrasse gemäss Dienstbarkeit gewährleistet, da der südlich der klä- gerischen Grundstücke verlaufende …weg nicht frei befahrbar sei, sodass durch den Wegfall der Dienstbarkeit eine Wegenot für die genannten drei Grundstücke re- sultieren würde. Daraus werde deutlich, dass insbesondere die Eigentümer der Kat. Nr. 2 bis 4 ein Interesse am Fortbestand der Dienstbarkeit hätten, da ihre Grund- stücke andernfalls nicht erschlossen wären. Aber auch das Grundstück Kat. Nr. 1 verfüge über ein legitimes (finanzielles) Interesse am Fortbestand der Dienstbarkeit. Es würde nämlich keinen Sinn machen – so die Vorinstanz weiter – die Erschlies- sung über den K._____weg selbständig anderweitig zu finanzieren, wenn die Er- schliessung über die Dienstbarkeit zusammen mit den Grundstücken Kat. Nr. 2 bis 4 möglich sei (Urk. 106 S. 30 ff.). 5.3 Die Vorinstanz verneinte schliesslich auch ein Missverhältnis der Interes- sen und damit einen Ablösungsanspruch. Die Beklagten hätten nicht damit rechnen dürfen, dass die Dienstbarkeit – die ihnen beim Kauf ihrer Liegenschaften bekannt gewesen sein müsse und im Kaufpreis wohl mitberücksichtigt worden sei – nie rele- vant werde. Es sei offensichtlich, dass die Dienstbarkeit ihre Liegenschaften belas- te; inwiefern diese Belastung das Interesse der Kläger in den Hintergrund rücke, sei aber nicht ersichtlich. Das Interesse der Kläger an der Erschliessung von Kat. Nr. 2 bis 4 überwiege das Interesse der Beklagten an einem unberührten Gartensitzplatz deutlich (Urk. 106 S. 33 f.).

6. Nachdem zwischen den Parteien in der Frage der Strassenbreite (3.0 Meter und je zwei Bankette à 0.3 Meter) Einigkeit besteht, war im Rahmen der Hauptklage gemäss Vorinstanz nur noch zu entscheiden, wie die Dienstbarkeit bezüglich der Hangsicherung auszulegen ist. Die Vorinstanz erwog, eine Hangsicherung sei not- wendig und von der Dienstbarkeit abgedeckt; der möglichst geringste Eingriff in das Grundeigentum der Beklagten bestehe aber nicht in der Erstellung einer Böschung sondern in der Errichtung einer Stützmauer (Urk. 106 S. 35 ff.).

- 15 - III. 1.1 Auf das vorinstanzliche Verfahren war das bisherige Verfahrensrecht an- zuwenden (Art. 404 Abs. 1 ZPO; BGer 4A_306/2013 E. 2.2). Für das zweitinstanzli- che Verfahren gilt die schweizerische Zivilprozessordnung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Die Berufung wurde fristgerecht erhoben. Sie richtet sich gegen einen erstinstanzli- chen Endentscheid. Da auch die Streitwertgrenze erreicht wird, ist auf die Berufung

– unter Vorbehalt hinreichender Begründung (E. III/1.2 und 1.3) – einzutreten (Art. 308 und Art. 311 ZPO). 1.2 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 311 ZPO). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), d.h. der Berufungskläger muss die Fehlerhaf- tigkeit des angefochtenen Entscheids aufzeigen. Um dieser Pflicht gerecht zu wer- den, genügt es nicht, auf die in erster Instanz geltend gemachten Vorbringen zu verweisen; ebenso wenig kann sich der Berufungskläger auf eine allgemeine Kritik des angefochtenen Entscheids beschränken. Die Begründung muss genügend aus- führlich sein, damit die Berufungsinstanz sie ohne weiteres verstehen kann. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägun- gen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Fehlt eine hinreichende Begründung, tritt die Berufungsinstanz insoweit auf die Berufung nicht ein (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_290/2014 E. 3.1; 5A_438/2012 E. 2.2). Bei der Prüfung zureichend begründeter Rügen besitzt die Berufungsinstanz volle Kognition. Sowohl die Sachverhaltsfeststellung als auch die Rechtsanwendung der Vorinstanz können umfassend überprüft werden. 1.3 Soweit die Beklagten in ihrer Berufungsschrift in Ziffer III/1 den Sachver- halt aus ihrer Sicht noch einmal zusammenfassen, ohne irgendwelche Rügen zu erheben (Urk. 105 S. 3 ff.), ist darauf nicht weiter einzugehen. 1.4 Die Beklagten haben eine "Berufungsreplik" und eine weitere Stellung- nahme eingereicht (Urk. 125, Urk. 156). Die Frist zur Einreichung der Berufung be- trägt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Begründung hat innerhalb der Rechtsmit- telfrist zu erfolgen. Die spätere Ergänzung der Berufungsschrift mit Rügen, die be-

- 16 - reits in der Berufungsbegründung hätten vorgetragen werden können, ist nicht zu- lässig. Eine Ergänzung im Rahmen einer Replik ist nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Berufungsantwort dazu Anlass geben oder die Voraussetzun- gen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Soweit die Beklagten die Stellungnahmen benutzen, um die Begründung der Berufung zu vertiefen, zu verbessern oder die- selbe zu ergänzen, kann darauf nicht eingegangen werden (Seiler, Die Berufung, Zürich 2013, N 1146; BGer 5A_165/2014 E. 1.3). Die gilt auch für die in der "Beru- fungsreplik" enthaltenen zusätzlichen Beweisanträge (Urk. 125 S. 15 Rz 26). 2.1 Die Beklagten halten im Berufungsverfahren daran fest, dass die Voraus- setzungen für die Löschung der Dienstbarkeit Z erfüllt sind. Erwerbsgrund der Dienstbarkeit ist vorliegend der Dienstbarkeitsvertrag, wie er in Ziffer 10 des Tauschvertrags zwischen der M._____ AG und der Erbengemeinschaft des Dr. N._____ vom 7. Juli 1975 zum Ausdruck kommt. Die Vorinstanz hat bereits darauf hingewiesen, dass in der vorliegenden Konstellation, in der sich nicht die ursprüng- lichen Vertragsparteien gegenüber stehen, eine objektivierte Vertragsauslegung Platz zu greifen hat. Der Erwerbsgrund muss so ausgelegt werden, wie er nach sei- nem Wortlaut und Zusammenhang sowie namentlich aufgrund der Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks und mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Dienstbarkeit verstanden werden durfte und musste. Soweit sich der Zweck der Dienstbarkeit nicht aus dem Grundbuch ergibt, gilt im Verhältnis zu Dritten der Zweck als mass- gebend, der aus dem Dienstbarkeitsvertrag hervorgeht oder objektiv erkennbar ist. Kann davon nicht ausgegangen werden, ist zur Bestimmung des Zwecks danach zu fragen, welche Interessen bei objektiver Betrachtung zur Zeit der Errichtung auf- grund der Bedürfnisse der herrschenden Grundstücke vernünftigerweise von Be- deutung sein konnten (BGE 138 III 650 E. 5.3 S. 655 f.; 130 III 554 E. 3.1 S. 557 und E. 3.2 S. 559). 2.2 Der Dienstbarkeitsvertrag enthält obligatorische Bestimmungen, auf die im Servitutenprotokoll verwiesen wird. Verpflichtungen obligatorischer Natur entfalten an sich nur Wirkungen zwischen den Vertragsparteien, es sei denn, sie seien – wie dies Ziffer 11 des Tauschvertrags vom 7. Juli 1975 vorsah – auf die Rechtsnachfol- ger überbunden worden (BGE 128 III 265 E. 3c S. 269; BK-Rey, N 143 f. zu Art.

- 17 - 730 ZGB). Zwischen den Parteien war strittig, ob die Kläger die obligatorischen Bestimmungen übernommen haben. Unabhängig davon kann den Beklagten bei- gepflichtet werden, wenn sie dafürhalten, die obligatorischen Bestimmungen könn- ten bei der Ermittlung von (ursprünglichem) Sinn und Zweck einer Dienstbarkeit be- achtet werden (Urk. 20 S. 5 f. Rz 14), zumal diese vorliegend Bestandteil des als Beleg ins Grundbuch aufgenommenen Tausch- und Dienstbarkeitsvertrags (Art. 942 Abs. 2 ZGB) und damit für jedermann erkennbar sind (BGE 128 III 265 E. 3a S. 267, 108 II 542 E. 2 S. 546). Die obligatorischen Bestimmungen sind mit anderen Worten Teil des Erwerbsgrundes im Sinne von Art. 738 Abs. 1 ZGB. Das Bundes- gericht misst vertraglichen Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Dienstbar- keit, die dem Grundbuchamt eingereicht und zu den Belegen genommen werden, mit Rücksicht auf die allgemeine Geltung von Art. 779b Abs. 1 ZGB neuerdings so- gar dingliche Wirkung zu (BGE 137 III 444 E. 4.2.5 S. 452 mit Verweis auf Urteil 5C.269/2001 vom 6. März 2002 E.4b, nicht publ. in: BGE 128 III 169; 128 III 265 E. 3a Abs. 3 S. 267 und Steinauer, Les droits réels, Band III, 2. Aufl., 1996, N 2536 S. 102 f.; a.M. BSK ZGB II-Petitpierre, N 6 zu Art. 738 ZGB). 3.1 Die Beklagten machen geltend, nachdem ihre eigenen Grundstücke "durch eine andere als in dieser Dienstbarkeit vorgesehene Zufahrt erschlossen" worden seien, seien sie im Dezember 2008 klarerweise berechtigt gewesen, die Löschung der Dienstbarkeit zu verlangen. Indem die Erben N._____ im Dezember 2008 nicht bereit gewesen seien, die entsprechende Anmeldung zu unterzeichnen, hätten sie die obligatorischen Bestimmungen verletzt. Es sei davon auszugehen, dass die Vo- raussetzungen für die Löschung der Dienstbarkeit auch heute noch erfüllt seien (Urk. 105 S. 6 Ziff. 2.a). 3.2 Die Ausführungen der Beklagten stehen im Zusammenhang mit Bemü- hungen des Grundbuchamtes L._____, im Jahre 2008 die auf den Grundstücken der Beklagten lastende Dienstbarkeit Z auf Initiative eines ungenannten Dritten zu löschen (Urk. 21/2+3, Urk. 34/9, Urk. 73/1). Eine Löschung unterblieb, weil die Er- bengemeinschaft N._____ der Löschung der Dienstbarkeit nicht zustimmte (Urk. 21/3). Es kann keine Rede davon sein, dass dadurch die obligatorischen Bestim- mungen des Dienstbarkeitsvertrags verletzt wurden. Der Wortlaut von Absatz 1 der

- 18 - obligatorischen Bestimmungen ist eindeutig. Demzufolge sind die Eigentümer von Parzellen Nr. 10, 11 und 12 im Falle anderweitiger Erschliessung von Parzellen Nr. 10 und Nr. 11 (grün und/oder gelb umrandete Teile) keineswegs befugt, die Berech- tigung von Parzelle Nr. 12 bzw. die Belastung der Parzellen Nr. 10 und Nr. 11 (so- weit grün und/oder gelb umrandet) löschen zu lassen. Gestützt auf die genannte Bestimmung können die Eigentümer der drei Parzellen (je einzeln) lediglich verlan- gen, dass im Falle anderweitiger Erschliessung der Parzellen Nr. 10 und Nr. 11 (grün und/oder gelb umrandete Teile) die Berechtigung in Bezug auf das grün und/oder gelb umrandete Gebiet von Parzellen Nr. 10 oder 11 gelöscht wird. Mit anderen Worten könnte der Beklagte 1 lediglich darauf bestehen, dass sein Recht auf Bau einer Strasse und das Fuss- und Fahrwegrecht im Grundbuch gelöscht und er im Gegenzug von der Beteiligung an den Erstellungskosten der Strasse entbun- den wird. Es läge nicht im objektiven Interesse von Parzelle Nr. 12 bzw. der Grund- stücke der Kläger, im Falle einer anderweitigen Erschliessung von Parzellen Nr. 10 und Nr. 11 das Wegrecht entlang der Grenze zu verlieren. Unabhängig davon, ob die obligatorischen Bestimmungen auf die Parteien übertragen wurden, können die Beklagten aus dem ersten Absatz derselben nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum gleichen Auslegungsergebnis ist bereits die Vorinstanz gelangt (Urk. 106 S. 22 E. 7.5). 4.1 Die Beklagten werfen der Vorinstanz sodann eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs vor. Die Gemeindebehörden von J._____ seien mehrfach davon aus- gegangen, die Dienstbarkeit sei obsolet geworden und nicht mehr relevant. Sie hät- ten Baubewilligungen (zugunsten des Beklagten 1 und O._____s) erteilt, die nicht hätten erteilt werden dürfen, wenn die Dienstbarkeit als bestehend anerkannt wor- den wäre. Auch in den Plänen der Gemeinde J._____ zur Revision der Bau- und Zonenordnung aus dem Jahre 2008 (Urk. 21/6) seien die Zufahrtswege für die künf- tige Überbauung von Parzelle Nr. 12 auf dem Grundeigentum der Kläger eingetra- gen worden. Die Vorinstanz sei auf dieses Vorbringen nicht ansatzweise eingegan- gen und habe die entsprechenden Ausführungen zu Unrecht mit dem pauschalen Argument zurückgewiesen, es sei nicht ersichtlich, was die Beklagten daraus zu ih- ren Gunsten ableiten wollten. Sie hätten einen Anspruch darauf, dass sich das er-

- 19 - kennende Gericht mit diesen entscheidungsrelevanten Vorbringen auseinanderset- ze und diese nach Art. 157 ZPO würdige (Urk. 105 S. 6 f. Ziff. 2.b und 2.c). 4.2 Die Ausführungen der Beklagten sind in der Tat nicht geeignet, ihrer Wi- derklage zum Durchbruch zu verhelfen. Das Gesetz regelt in den Art. 734 bis Art. 736 ZGB den Untergang der Grunddienstbarkeiten. Daneben gibt es weitere Unter- gangsgründe wie Enteignung oder andere Gründe des öffentlichen Rechts (z.B. im Rahmen eines Quartierplanverfahrens), Gestaltungsurteil, Verzicht des Berechtig- ten, Dereliktion des herrschenden Grundstücks und Zeitablauf bei zeitlich befriste- ten Grunddienstbarkeiten (Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 4. Aufl., Zürich 2012, N 1297 ff., N 1315). Die zur Löschung notwendige schriftliche Erklärung der aus dem Eintrag berechtigten Kläger liegt unstrittig nicht vor. Die Beklagten zeigen nicht auf, inwiefern aufgrund der erteilten Baubewilligungen oder aufgrund mögli- cher Bauweisen vor oder nach der Revision der Bau- und Zonenordnung (Urk. 21/6) einer der genannten Untergangsgründe eingetreten wäre. Im Baubewilligungsver- fahren wird grundsätzlich nur die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den öf- fentlich-rechtlichen Bauvorschriften geprüft (Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Pla- nungs- und Baurecht, 5. Aufl., Zürich 2011, S. 1207). Eine bestehende Dienstbar- keit kann weder durch einen Gestaltungsplan noch durch öffentlich-rechtliche Bau- vorschriften ausser Kraft gesetzt werden (Zobl, Grundbuchrecht, 2. Aufl., Zürich 2004, N 294a, mit Verweis auf die Rechtsprechung). Die Bauvorschriften des Pla- nungs- und Baugesetzes sind öffentliches Recht; sie begründen keine Privatrechte (§ 218 Abs. 1 PBG). Schliesslich sei auf den in § 218 Abs. 2 PBG/ZH ausdrücklich festgehaltenen Vorbehalt zu Gunsten privatrechtlicher Regelungen verwiesen. Mehr gibt es dazu nicht zu sagen. 5.1 Die Beklagten monieren weiter, die Vorinstanz werfe ihnen im Zusammen- hang mit der Überbindung der obligatorischen Bestimmungen auf die Kläger zu Un- recht eine ungenügende Substantiierung vor. Tatsache sei, dass die Überbindung ein Geschehen betreffe, das sich zwischen den Erben N._____ und den Klägern abgespielt habe. Der Vorgang habe von den Beklagten daher nicht wahrgenommen und auch nicht näher substantiiert werden können. Der Vorwurf der fehlenden Sub- stantiierung verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. In diesem Zu-

- 20 - sammenhang sei es im Übrigen gerechtfertigt, den Klägern die Beweislast aufzuer- legen, da sie aus der Behauptung, die obligatorischen Bestimmungen seien ihnen nicht überbunden worden, Rechte ableiten würden und allein darlegen könnten, dass von der im Tauschvertrag enthaltenen Verpflichtung abgewichen worden sei (Urk. 105 S. 7 f. Ziff. 3.a und 3.b). 5.2 In der Klageantwort hatten die Beklagten ausgeführt, es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob die obligatorischen Bestimmungen entgegen der im Vertrag enthalte- nen Überbindungsklausel tatsächlich überbunden worden seien. Die klägerische Behauptung werde jedenfalls mit Nichtwissen bestritten. Doch selbst wenn sie zu- treffen sollte, wären die obligatorischen Bestimmungen nicht einfach irrelevant, sondern im Rahmen der Auslegung der Dienstbarkeit zu beachten (Urk. 20 S. 5 f. Rz 14). Selbst wenn mit diesen Ausführungen prozessual ausreichend behauptet worden wäre, dass die obligatorischen Bestimmungen auf die Kläger übergegangen sind, vermöchte dies den Beklagten im Ergebnis nicht zu helfen. Es sind die Be- klagten, die sich auf die obligatorischen Bestimmungen berufen (vgl. E. III/3 und 7) und daraus Rechte ableiten. Nachdem die Kläger eine Überbindung mit Verweis auf den Kaufvertrag zwischen den Erben N._____ und den Klägern 1 bis 3 vom 27. Ap- ril 2010 über die Parzelle Nr. 12 (Grundbuch Blatt …, Kataster Nr. …) bestritten ha- ben (Urk. 10 S. 5 Rz 13, Urk. 33 S. 13 f. Rz 17), wäre es aufgrund der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB Sache der Beklagten, die positive Tatsache der Überbindung zu beweisen. Die Beklagten haben in der Berufungsschrift keinerlei Beweismittel genannt; vielmehr sind sie der unzutreffenden Auffassung, die Kläger seien beweispflichtig. Damit bleibt es dabei, dass die Überbindung beweislos blie- be, zumal auch aus dem Kaufvertrag zwischen den Erben N._____ und den Klä- gern 1 bis 3 nichts auf eine Übernahme hinweist (Urk. 34/7 [ohne Kaufpreis und Zahlungsversprechen] = Urk. 149/5). 5.3 In diesem Kontext darf aber nicht unerwähnt bleiben, dass die Beklagten in der Duplik ergänzten, sie zögen die obligatorischen Bestimmungen lediglich zur Ermittlung des tatsächlichen Willens der damaligen Vertragsparteien heran, wie dies auch die Kläger tun würden, was nicht zu beanstanden sei (Urk. 41 S. 14 Rz 38; vgl. auch Urk. 41 S. 28 Rz 102, S. 31 N 115). Aufgrund dieser Äusserung durfte

- 21 - die Vorinstanz davon ausgehen, die Beklagten stemmten sich der in der Replik wiederholten und mit Vorlage des Kaufvertrags bekräftigen Behauptung der Kläger, die obligatorischen Bestimmungen seien ihnen nicht überbunden worden (Urk. 33 S. 13 f. Rz 17), nicht (mehr) entgegen. Somit war in der Tat kein Beweis darüber zu führen, ob die obligatorischen Bestimmungen auf die Kläger überbunden wurden. Wird den obligatorischen Bestimmungen gar dingliche Wirkung zuerkannt (E. III/2.2), ist die Frage der Überbindung ohnehin obsolet und kommt alles auf die Aus- legung des Erwerbsgrundes bzw. Dienstbarkeitsvertrags einschliesslich der obliga- torischen Bestimmungen an. 6.1 Die Beklagten bezeichnen es als "zwar nicht unzulässig" aber als "proble- matisch", dass die Vorinstanz (Urk. 106 S. 14 f. E. 5.12.3 und 5.12.4) ihre Aussa- gen mit Verweis auf § 149 Abs. 3 ZPO/ZH beweismässig nicht gewürdigt habe. Sie halten mit Verweis auf BK-Bühler, N 14 ff. zu Art. 191/192 ZPO, dafür, diese zür- cherische Bestimmung, die nach neuen Verfahrensrecht nicht mehr gelte, sei be- reits bisher umstritten gewesen. Die Aussagen der Beklagten, die das Entstehen der Überbauung (Bauetappe I zwischen P._____ und K._____weg) und die ganze Entwicklung direkt miterlebt hätten, seien von Relevanz und von der Berufungs- instanz unter Berücksichtigung aller Umstände zu würdigen. Die Beklagten hätten Anspruch auf rechtliches Gehör und verlangten, dass ihre Ausführungen in den persönlichen Befragungen zu berücksichtigen seien. Sie stellten daher den Antrag, nach Art. 191 ZPO zur Parteibefragung durch die Berufungsinstanz zugelassen zu werden. "Falls das Obergericht das nicht selber [mache]", werde beantragt, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Parteibefragung zu wiederholen und die Aussagen nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung zu würdigen. Es bestehe kein Anlass, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln (Urk. 105 S. 8 f. Ziff. 5.a und 5.b). 6.2 Die Beklagten verweisen im Rahmen dieser Rüge ausdrücklich auf die E. 5.12.3 und 5.12.4 im angefochtenen Urteil. Dort ging es um die Würdigung der Aus- sagen der Beklagten bei der Beurteilung des klägerischen Einwands, die Widerkla- ge sei rechtmissbräuchlich, weil die Beklagten die Gültigkeit der Dienstbarkeit vor- prozessual anerkannt und nur Differenzen bezüglich der Auslegung der Dienstbar-

- 22 - keit bestanden hätten (Urk. 106 S. 12 E. 5.10, 5.11 und 5.14). Ohne auf die Aussa- gen der Beklagten abzustellen, kam die Vorinstanz zum Ergebnis, den Klägern sei der Beweis (Beweissatz 1) nicht gelungen, dass die Beklagten die Dienstbarkeit vorprozessual anerkannt hätten (Urk. 106 S. 17 E. 5.15.4). Sie verwarf in der Folge auch den klägerischen Einwand des Rechtsmissbrauchs (Urk. 106 S. 19 E. 5.18). Insofern sind die Beklagten durch die Nichtbeachtung ihrer Aussagen in der persön- lichen Befragung gar nicht beschwert. Sie können sich daher dagegen auch nicht zur Wehr setzen. 6.3.1 Die Vorinstanz nahm noch an einer anderen Stelle auf eine persönliche Befragung Bezug. Im Zusammenhang mit der Ermittlung des Zwecks der Dienst- barkeit war seitens der Beklagten die "Parteibefragung" (nicht aber die Beweisaus- sage) des Beklagten 1 zu den Beweissätzen 2.1 lit. d bis lit. f beantragt worden (Urk. 72 S. 4; Urk. 76 S. 9 f.). Die Beklagten hatten sich auf ein nicht realisiertes "ursprüngliches Erschliessungskonzept der M._____ AG" berufen, um ihren Stand- punkt zu untermauern, die Dienstbarkeit habe eine gemeinsame Erschliessung be- zweckt (Urk. 41 S. 10 f.). Die Vorinstanz erwog, selbst der Beklagte 1 habe anläss- lich der Befragung vom 17. Mai 2013 ausgeführt, zum Zeitpunkt der Errichtung der Dienstbarkeit sei die Tiefgarage der Überbauung "P._____ I" zwischen dem westli- chen Doppeleinfamilienhaus und der mittleren Häuserreihe noch nicht vorgesehen gewesen, weil noch keine Planung vorhanden gewesen sei. Er habe die Vermutung geäussert, dass die M._____ AG das vorgesehen habe, weil sie überall Land reser- viert habe, um Tiefgaragen zu ermöglichen (Prot. I S. 31 f.). Daraus erschliesse sich, dass die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten bloss Vermutungen seien. Konkrete Pläne hätten die Beklagten nicht vorweisen können, weshalb ihnen der Beweis misslinge (Urk. 106 S. 29 E. 7.13.5). 6.3.2 Auf diese Erwägungen scheinen die Beklagten anzuspielen, wenn sie erklären, sie hätten die Entstehung der Überbauung und die ganze weitere Entwick- lung direkt miterlebt, weshalb ihre Aussagen von Relevanz seien. Damit zeigen die Beklagten aber nicht auf, inwiefern der Vorinstanz bei der Würdigung der Aussage des Beklagten 1 und damit bei der Sachverhaltsfeststellung ein Fehler unterlief. Die Beweisaussage und die persönliche Befragung des Beklagten 2 wurden seitens der

- 23 - Beklagten zu den Beweissätzen 2.1 und 2.2 nicht verlangt (Urk. 72 S. 3 ff. [Zu Ziff. 2.1]). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 6.4 Das erstinstanzliche Verfahren richtete sich nach kantonalem Prozess- recht. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung war bis zum Inkrafttreten der Schweizerischen ZPO eine Frage des kantonalen Rechts, wobei das Bundesrecht in wichtigen Rechtsbereichen die freie Beweiswürdigung vorschrieb (Frank/Sträul- i/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, N 3 zu § 148 ZPO/ZH). Die Beklagten zeigen nicht auf, inwiefern das Bundesrecht für das erstin- stanzliche Verfahren die freie Beweiswürdigung verlangte. Insofern ist ein Verstoss gegen einen "bundesrechtlichen Grundsatz der freien Beweiswürdigung" von vorn- herein nicht ersichtlich. Dem kantonalen Prozessrecht wiederum war es unbenom- men, das Parteiverhör ganz oder teilweise, nämlich soweit Vorbringen zugunsten des Befragten betroffen sind, auszuschliessen (BK-Kummer, N 60 zu Art. 8 ZGB). Es wird sogar die Ansicht vertreten, dass Aussagen gemäss § 149 Abs. 3 ZPO/ZH

– da kein eigentliches Beweismittel – selbst in Bereichen nicht frei gewürdigt wer- den konnten, wo das Bundesrecht selbst die freie Beweiswürdigung vorschrieb (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 149 ZPO/ZH). Die Beklagten machen nicht geltend, sie hätten zur Beweisaussage nach § 150 ZPO/ZH zugelassen werden müssen. 6.5 Nachdem die Vorinstanz die Aussage des Beklagten 1 würdigte, sie aber nicht für tauglich erachtete, den Nachweis dafür zu leisten, die Dienstbarkeit sei zum Zweck der gemeinsamen Erschliessung sämtlicher Parzellen errichtet worden (Urk. 106 S. 29 E. 7.13.5), ist nicht ersichtlich, inwiefern die freie Würdigung dieser Aussage zu einem anderen Beweisergebnis geführt hätte. Somit ist die Feststellung des Sachverhalts mit keinem Mangel behaftet, der für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte. Es kann daher offen bleiben, ob die im Berufungsverfah- ren beantragte Parteibefragung nach Art. 191 ZPO die Voraussetzung von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt. Eine Rückweisung an die Vorinstanz mit der Anweisung, die Beklagten nunmehr nach Art. 191 ZPO zu befragen, kommt auch nicht in Frage, andernfalls auf das vorinstanzliche Verfahren neues Prozessrecht zur Anwendung gebracht würde, was Art. 404 Abs. 1 ZPO entgegensteht. Im Übrigen bliebe auch

- 24 - bei einer Rückweisung die kantonale Zivilprozessordnung anwendbar (BGer 4A_8/2012 E. 1). 7.1.1 Die Beklagten sind der Auffassung, die Auslegung der Dienstbarkeit durch die Vorinstanz vermöge nicht zu überzeugen, weil sie die ganze Entste- hungsgeschichte, wie sie von ihnen dargelegt werde, völlig unberücksichtigt lasse und damit den Sinn und Zweck, der seinerzeit bei der Errichtung wegleitend gewe- sen sei, völlig verkenne (Urk. 105 S. 9 E. 5.c mit Verweis auf Urk. 106 S. 22 E. 7.5). 7.1.2 Mit dieser pauschalen Rüge genügen die Beklagten den Begründungs- anforderungen nicht. Sie zeigen insbesondere nicht auf, welche rechtsgenügend behaupteten Tatsachen oder Interessen die Vorinstanz bei der Auslegung und bei der Ermittlung des Zwecks fälschlicherweise überging bzw. welchen Umständen sie dabei zu Unrecht eine (für die Beklagten nachteilige) Bedeutung beimass. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, weshalb die ent- sprechende Rüge bereits mangels Substantiierung zurückzuweisen ist. 7.2.1 In der "Berufungsreplik" erneuern die Beklagten ihren Einwand, das Grundstück Kat. Nr. 6 des Beklagten 2 gehöre nicht zum gelb umrandeten Grund- stücksteil, weshalb die Dienstbarkeit Z im Zuge der Parzellierung der Parzelle Nr. 11 auf Kat. Nr. 6 nicht hätte nachgeführt werden dürfen. Die Kläger würden sich somit auf eine Servitut stützen, die rechtswidrig auf dem Grundstück des Beklagten 2 laste. Die Vorinstanz sei auf diese Frage gar nicht eingegangen, weil sie davon ausgegangen sei, die obligatorischen Bestimmungen seien den Klägern nicht über- bunden worden (Urk. 125 S. 14 Rz 24). 7.2.2 Diese Rüge ist verspätet, da sie nicht mit der Berufungsbegründung vor- getragen wurde und nicht gesagt werden kann, sie sei erst durch Ausführungen in der Berufungsantwort veranlasst worden. Die Voraussetzungen von Art. 317 ZPO sind nicht erfüllt. Davon abgesehen ist die Vorinstanz in ihren Erwägungen sehr wohl – wenn auch nur kurz – auf die von den Beklagten aufgeworfene Frage der Belastung von Kat. Nr. 6 eingegangen (Urk. 106 S. 22 f. E. 7.5). 7.3.1 Die Rügen zur vorinstanzlichen Auslegung der Dienstbarkeit sind aber auch inhaltlich unberechtigt. Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Be-

- 25 - gründungsparteien im Begründungsakt weder die Anpassung an die künftige bauli- che Entwicklung noch individuelle Erschliessungsmöglichkeiten ausdrücklich aus- geschlossen hätten (Urk. 106 S. 28 E. 7.13). Zutreffend erweist sich auch die vor- instanzliche Feststellung, aus den von den Beklagten zum Beweis angerufenen Ur- kunden (Urk. 21/1, Urk. 42/4, Urk. 73/2-5) und den Aussagen des Zeugen O._____ und des Beklagten 1 lasse sich der (von den Beklagten supponierte) Zweck einer ausschliesslich gemeinsamen Erschliessung nicht erstellen (Urk. 106 S. 28 f. E. 7.13.1 bis 7.13.5). Schliesslich ist auch der vorinstanzlichen Erwägung beizupflich- ten, selbst aus den obligatorischen Bestimmungen werde ersichtlich, dass die Be- gründungsparteien den Fall vorhergesehen hätten, dass die Grundstücke auf ande- rem Weg erschlossen würden, womit definitiv ausgeschlossen werden könne, dass die Dienstbarkeit nur im Hinblick auf eine gemeinsame Erschliessung errichtet wor- den sei (Urk. 106 S. 30 E. 7.13.6). In Absatz 1 der obligatorischen Bestimmungen ist nämlich nicht davon die Rede, dass im Fall, in dem der im Plan grün und/oder gelb umrandete Grundstücksteil durch eine andere als die in der Dienstbarkeit vor- gesehene Zufahrt erschlossen wird, die Dienstbarkeit (als Recht und Last) auf allen beteiligten Grundstücken insgesamt untergeht bzw. zu löschen ist. Vielmehr sind die Eigentümer der drei Parzellen (je einzeln) lediglich berechtigt zu verlangen, dass die Berechtigung in Bezug auf das grün und/oder gelb umrandete Gebiet ge- löscht wird. Die Belastung bleibt – wie das die Vorinstanz in Erwägung 7.5 richtig erkannt hat – unverändert bestehen. Es kann dafür auf das bereits in E. III/3.2 Aus- geführte verwiesen werden. 7.3.2 Nachzutragen bleibt, dass die Vorinstanz auch Absatz 3 der obligatori- schen Bestimmungen, der das Vorgehen bei einer Parzellierung der Liegenschaften Parzellen Nr. 10/11 regelt, im Ergebnis die richtige Bedeutung beimass. Die Vo- rinstanz erwog, "das Gleiche" (nämlich "dass sich die Berechtigung aus der Dienst- barkeit auf die grün oder gelb umrandeten Grundstücksteile beziehe, jedoch die üb- rigen Grundstücksteile nur belastet sind, sofern überhaupt betroffen") gelte für die Teillöschung der berechtigten grün oder gelb umrandeten Grundstücksteile. Die Be- lastung sei in diesem Fall nicht zu löschen, ansonsten die Erschliessungsstrasse auf der Parzelle Nr. 11 gar nicht ganz gebaut werden könnte. Dies könne nicht Sinn und Zweck der Dienstbarkeit gewesen sein. Damit sei auch klar, dass – selbst wenn

- 26 - die obligatorischen Bestimmungen auf die Kläger überbunden worden seien – die Belastung des Grundstücks Kat. Nr. 6 nicht teilzulöschen wäre (Urk. 106 S. 22 f. E. 7.5). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in seinem Urteil vom 25. Ja- nuar 2012 zwar ausgeführt, das Grundstück Kat. Nr. 6 liege ausserhalb der grün bzw. gelb umrandeten Flächen und hätte daher nach Abs. 3 der obligatorischen Bestimmungen nicht mit der Dienstbarkeit belastet werden dürfen (Urk. 48/7 S. 11 E. 2.11). Dieser Auffassung kann indes nicht beigepflichtet werden, da ansonsten nach einer Parzellierung unabhängig von einer anderweitigen Erschliessung der Grundstücke die Erschliessungsstrasse nicht mehr auf der ganzen Länge hätte rea- lisiert werden können. Eine solche Auslegung würde dem mit einer "Erschlies- sungsstrasse" verfolgten Zweck widersprechen. Mit Absatz 3 der obligatorischen Bestimmungen sollte daher nur das Schicksal der grün und gelb umrandeten Grundstückteile geregelt werden, soweit ihre Berechtigung in Frage steht. Gemäss Absatz 1 werden die grün und/oder gelb umrandeten Grundstücksteile nämlich nur mit Bezug auf ihre Berechtigung einer speziellen Regelung unterworfen. Mit Bezug auf die Belastung sind sämtliche Grundstücksteile von Parzellen Nr. 10, 11 und 12 belastet und damit gleichgestellt. 7.3.3 Der von den Beklagten der Teilungsbestimmung zuerkannte Sinn wurde von der damaligen, von der Parzellierung betroffenen Eigentümerin der Parzelle Nr. 11 denn auch nicht geteilt. Die Kläger weisen in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, die Dienstbarkeit habe im Jahre 1976 eine Änderung erfahren (Urk. 117 S. 18 Rz 53, S. 20 Rz 62 und S. 21 f. Rz 66; Urk. 47 S. 11 Rz 17, S. 12 f. Rz 19 ff., S. 30 ff. Rz 69 ff.). Am 16. September 1976 meldete die damalige Eigentümerin M._____ AG die Parzellierung der Parzellen Nr. 10 und 11 zur Eintragung in das Grundregister an. Gleichzeitig erklärte sie, die Dienstbarkeit Z sei auf dem Grund- stück Parz. Nr. 16 (heute Kat. Nr. 6; Urk. 48/1) nur noch als Last nachzuführen (Urk. 48/5). In diesem Zeitpunkt war im Übrigen bereits bekannt, dass für die Erschlies- sung der Überbauung "Q._____" die Dienstbarkeit Z nicht benötigt werden würde (Urk. 73/5). Diese Anmeldung der M._____ AG können die Beklagten nicht mehr in Frage stellen, auch wenn der entsprechende Beleg 1976 Nr. 9 auf dem Grund- buchblatt von Kat. Nr. 6 und dem dazugehörigen Servitutenprotokoll nicht vermerkt

- 27 - wurde (Urk. 169). Vielmehr trifft es zu, dass mit der Teilung und Nachführung im Jahre 1976 die Teilungsbestimmung vollzogen und damit obsolet geworden ist.

8. Damit bleibt es dabei, dass der ursprüngliche Zweck der Dienstbarkeit darin bestand, dass für die Erschliessung eines der berechtigten Grundstücke die Er- schliessungsstrasse gemäss Dienstbarkeit Z gebaut werden darf. Für diesen Zweck wollen auch die Kläger die Dienstbarkeit in Anspruch nehmen; der Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit ist demzufolge gewahrt. Auch stimmt die tatsächliche Rechtslage mit den Grundbucheinträgen überein. Die Vorinstanz hat unangefochten den Kat. Nr. 1 bis 4 ein Interesse am Fortbestand der Dienstbarkeit attestiert (Urk. 106 S. 33 E. 7.16). Nebst dem von der Vorinstanz genannten legitimen finanziellen Interesse der Kläger 1 und 2 (deren Grundstück im Prinzip bereits über den K._____weg erschlossen ist) an einer gemeinsamen Erschliessung der vier Parzel- len bleibt zu erwähnen, dass die Kläger 1 und 2 auch kein Interesse daran haben können, dass die für die Erschliessung von Kat. Nr. 2 bis 4 notwendige Strasse mit ihrer ganzen Breite auf ihr Grundstück zu liegen kommt. Auch die Beklagten räu- men in der Berufung ein, ein Interesse der Kläger an der Dienstbarkeit sei grund- sätzlich nicht zu bestreiten (Urk. 105 S. 9 Ziff. 6.a). Die Voraussetzungen für eine Löschung gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag oder wegen Wegfalls des Interes- ses (Art. 736 Abs. 1 ZGB) sind damit nicht erfüllt. Im Eventualfall berufen sich die Beklagten auf Art. 736 Abs. 2 ZGB. 9.1 Die Beklagten bringen vor, die Dienstbarkeit sei für sie völlig nutzlos ge- worden. Es könne nicht darauf ankommen, dass sie – wie die Vorinstanz ausführe – nicht damit hätten rechnen können, die Dienstbarkeit werde nie relevant. Es sei of- fensichtlich, dass heute ein krasses Missverhältnis zwischen dem Interesse der Kläger und jenem der Beklagten bestehe. Die Kläger könnten problemlos auf ihren Grundstücken für die erst geplante, an sich notwendige Erschliessungsstrasse eine anderweitige Strassenführung wählen. Für die Beklagten bedeute die Realisierung der Erschliessung gemäss Dienstbarkeit hingegen einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Grundeigentum durch massive bauliche Massnahmen und einen wesentlichen Verlust der von ihnen genutzten Gartenfläche. Die Veränderungen seien für die Be- klagten nicht zumutbar, zumal sich der Beklagte 1 gemäss Dienstbarkeitsvertrag mit

- 28 - 25% an den Kosten der Erstellung, des Unterhalts und der Erneuerung der Er- schliessungsstrasse beteiligen müsste. Die Ablösesumme sei auf höchstens Fr. 56'700.– festzusetzen, was dem Streitwert entspreche (Urk. 105 S. 9 Ziff. 6.a und 6.b). 9.2 Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbar- keit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden (Art. 736 Abs. 2 ZGB). Eine Ablösung der Dienstbarkeit kommt auch dann in Betracht, wenn die Be- lastung durch die Dienstbarkeit seit deren Errichtung in einem Mass zugenommen hat, dass das Interesse des Eigentümers des herrschenden Grundstücks an der Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit im Vergleich dazu als unverhältnismässig ge- ring erscheint; dabei dürfen aber nicht vom Belasteten selbst geschaffene Gründe zur Erschwerung beigetragen haben (BGE 107 II 331 E. 4 S. 338 f.). Erforderlich ist eine Abwägung der gegenseitigen schutzwürdigen Interessen. 9.3 Der Verweis der Beklagten auf eine andere Strassenführung geht fehl. Wie die Kläger zu Recht einwenden und von der Vorinstanz unwidersprochen festge- stellt wurde (Urk. 106 S. 32 E. 7.16.1 und 7.16.2), müssten die Kläger 3 bis 7 Not- wegrechte in Anspruch nehmen, wenn die Dienstbarkeit gelöscht würde. Die Kläger sind nämlich nicht verpflichtet, sich untereinander ihre Grundstücke für die gegen- seitige Erschliessung zur Verfügung zu stellen. Das dringende Bedürfnis der Kläger 3 bis 7, zur Vermeidung der Wegenot die Erschliessungsstrasse gemäss Dienst- barkeit zu bauen, fällt daher stark ins Gewicht. Dies gilt indirekt auch für die Kläger 1 und 2, die zugunsten der Kläger 3 bis 7 mehr Land für den erforderlichen Notweg zur Verfügung stellen müssten, als sie für die Ausübung der Dienstbarkeit benöti- gen. Es kann diesbezüglich auch keine Rolle spielen, von welcher Möglichkeit der Erschliessung die Gemeinde J._____ bei der Revision der BZO ausging (Urk. 21/6) und ob der Kläger 3 einmal einen entsprechenden Lösungsvorschlag präsentierte (Urk. 108/12/1), wobei dieses Dokument ohnehin ein unzulässiges neues Beweis- mittel darstellt und nicht mehr beachtet werden kann. 9.4 Der Umstand, dass die Beklagten heute nicht mehr auf die Dienstbarkeit angewiesen sind, liegt darin begründet, dass die ehemals dienstbarkeitsbelastete

- 29 - M._____ AG eine andere Erschliessung der zur Überbauung "Q._____" gehören- den Grundstücke wählte. Insofern kann die Frage gestellt werden, ob das von den Beklagten geltend gemachte Missverhältnis der Interessen nicht auf einen vom (ehemals) Belasteten selbst geschaffenen Grund zurückzuführen ist, was einer Ab- lösung von vornherein entgegenstünde. Jedenfalls ist zu beachten, dass die Kläger keinen Grund dafür gesetzt werden, dass sich die Interessenlage für die Grundstü- cke der Beklagten verändert hat. Sie sind auch für die Parzellierung und die Form- gestaltung der Grundstücke der Beklagten nicht verantwortlich; diese wurden eben- falls durch die M._____ AG vorgenommen. In diesem Zusammenhang ist einmal mehr darauf hinzuweisen, dass bereits die ursprünglichen Beteiligten laut den (ins Grundbuch aufgenommenen) obligatorischen Bestimmungen für den nun eingetre- tenen Fall keine Löschung der Belastungen sondern nur eine Löschung der Berech- tigungen und eine Rückvergütung bzw. Übernahme der Erstellungskosten vorsa- hen. Die Beklagten, die sich für die Auslegung der Dienstbarkeit auf die obligatori- schen Bestimmungen berufen, können daher auch nicht damit argumentieren, der Beklagte 1 müsse sich an den Kosten der Erschliessungsstrasse beteiligen. Ein Verzicht des Berechtigen auf die Dienstbarkeit, um sich unliebsamen Verpflichtun- gen zu entledigen, ist – worauf die Kläger zu Recht hinweisen (Urk. 117 S. 34 Rz

95) – bereits von Gesetzes wegen möglich (BSK ZGB II-Petitpierre, N 2 zu Art. 740a ZGB; BBl 2007 S. 5311). 9.5 Nachdem der ursprüngliche Zweck der Dienstbarkeit auch darin bestand, der Parzelle Nr. 12 eine Erschliessung – unabhängig von einer anderweitigen Er- schliessung der grün oder gelb umrandeten Grundstücksteile von Parzelle Nr. 10 und 11 – zu ermöglichen, ist nicht einzusehen, inwiefern eine Fortdauer der Dienst- barkeit zugunsten der Kläger nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Der alleinige Um- stand, dass die Beklagten heute auf die Zufahrtsstrasse nicht mehr angewiesen sind, begründet noch kein Missverhältnis der Interessen. Es ist nicht ersichtlich und geht aus der Berufungsschrift nicht hervor, welche Gesichtspunkte für die Interes- senabwägung sonst noch eine Rolle spielen könnten. Dass die Beklagten einen Teil ihrer Gärten zur Verfügung stellen müssen, liegt auf der Hand. Dies war aber schon immer so.

- 30 - 9.6 Zusammenfassend dringen die Beklagten mit ihrer Berufung nicht durch, wenn sie im Eventualstandpunkt fordern, dass die Dienstbarkeit gegen Entschädi- gung abzulösen sei. Die Vorinstanz hat die Widerklage zu Recht abgewiesen. 10.1 Die Beklagten sind der Auffassung, Dispositiv Ziffer 2 müsse auch dann aufgehoben werden, wenn die Widerklage abzuweisen sei, weil die darin umschrie- bene Duldungspflicht den Beklagten aus rechtlichen Gründen nicht auferlegt wer- den könne. Wie die Erschliessungsstrasse auszugestalten sei, hätten die berechtig- ten und belasteten Grundeigentümer gemeinsam zu bestimmen, was voraussetze, dass sowohl die Beklagten als auch die am Prozess nicht beteiligten Grundeigen- tümer bei der Ausarbeitung der Pläne mitreden und mitentscheiden könnten. Insbe- sondere der Beklagte 1, der an die Kosten beizutragen habe, müsse sich nicht ge- fallen lassen, dass er bei der Ausarbeitung der Pläne nicht begrüsst worden sei. Im Übrigen sei – so die Beklagten weiter – Dispositiv Ziffer 2 auch nicht vollstreckbar. Mittlerweile sei mit dem Bau der Garage auf dem Grundstück des Klägers 3 ein Präjudiz geschaffen worden, das eine Ausübung der Dienstbarkeit, wie sie die Vor- instanz in ihrem Urteil festgelegt habe, unmöglich mache. Der Abstand der Garage zur Grenze betrage gemäss Baubewilligung fünf Meter. Wenn die Mitte der Er- schliessungsstrasse (Strassenachse) auf die Grenze zu liegen komme, sei der von der Bau- und Zonenordnung vorgeschriebene Abstand gemäss Art. 24 BZO der Ga- rage zur Strassenbegrenzung von 3.5 Metern nicht mehr gewährleistet, weil dafür nur noch 3.2 Meter vorhanden seien (Urk. 105 S. 10). 10.2 Mit der Unterlassungs- und Beseitigungsklage kann sich der Dienstbar- keitsberechtigte gegen Handlungen und Veranstaltungen des Eigentümers des be- lasteten Grundstücks oder einer beliebigen anderen Person wehren, welche eine Ausübung der Dienstbarkeit in den Schranken von Art. 737 Abs. 2 ZGB verunmögli- chen oder erschweren (BGE 95 II 14 S. 19 E. 3; ZK-Liver, N 181 zu Art. 737 ZGB). Das Dulden (vgl. abgeänderte Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2) ist eine Unterart des Unterlassens und stellt die Verpflichtung dar, auf einen Widerstand bzw. Wider- spruch gegen eine Handlung zu verzichten (BK-Weber, N 98 zu Art. 98 OR). Einem Nachbarn kann beispielsweise die Pflicht auferlegt werden, während einer bestimm- ten Bauphase die Benützung seines Vorplatzes zu dulden (BK-Kellerhals, N 15 zu

- 31 - Art. 343 ZPO). Das Rechtsbegehren muss hinreichend bestimmt sein, d.h. konkret, klar und deutlich zum Ausdruck bringen, was die klagende Partei will (BGE 97 II 92 S. 93). Hätten die Kläger bloss den "Inhalt der Dienstbarkeit wie sie sich aus dem Grundbucheintrag ergibt" (Urk. 105 S. 10) eingeklagt, könnten die Beklagten in ei- nem späteren Stadium erneut Einwendungen gegen ein genauer umschriebenes Bauprojekt erheben, was es zu vermeiden gilt. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Kläger ein konkretes Strassenbauprojekt zum Gegenstand ihrer Rechts- begehren gemacht haben. Da sich die Beklagten dem Bau der Erschliessungs- strasse widersetzen, können sie nun nicht geltend, sie hätten bei der Ausarbeitung der Pläne beteiligt werden müssen. Nachdem die Strassenbreite von drei Metern unbestritten ist, die Strasse mit einer Stützmauer zu sichern und die Vorinstanz in- soweit dem Antrag der Beklagten gefolgt ist, ist auch gar nicht ersichtlich, welche Gestaltungs- oder Änderungswünsche der Beklagten übergangen wurden. Die Bei- tragspflicht, der sich der Beklagte 1 ohnehin entledigen kann, ändert daran nichts. Die Frage der realen Vollstreckung stellt sich vorliegend wiederum nicht. Unterlas- sungs- einschliesslich Duldungspflichten lassen sich nicht real erzwingen. Zur Voll- streckung steht nur der indirekte Zwang zur Verfügung (insbesondere die Strafan- drohung nach Art. 292 StGB). Gründe, die der Durchsetzung von Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Urteils mittels indirektem Zwang entgegenstehen, sind nicht er- sichtlich. Soweit die Beklagten im Berufungsverfahren erstmals die Verletzung öf- fentlich-rechtlicher Abstandsvorschriften beklagen, sind sie daran zu erinnern, dass neue Vorbringen nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind und dass die Einhaltung der Bauvorschriften Sache der Baubehörden ist. Die- se haben sowohl das Garagengebäude des Klägers 3 als auch die Errichtung der Erschliessungsstrasse gemäss Revisionseingabe rechtskräftig bewilligt (Urk. 34/2/3, Urk. 48/7; Urk. 146, Urk. 56/3). Ob sich das Garagengebäude des Klägers 3 als baurechtskonform erweist, ist nicht mehr in diesem Verfahren zu prüfen. Die Beklagten legen auch nicht dar, wann und wo sie im vorinstanzlichen Verfahren die entsprechenden Behauptungen aufgestellt haben (Urk. 125 S. 25 Rz 48) oder in- wiefern die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Die Einwendun- gen der Beklagten sind zu verwerfen.

- 32 - 10.3 Die bewilligte Erschliessungsstrasse (Urk. 34/4/1) endet auf der Höhe des Grundstücks Kat. Nr. 4 (Urk. 34/4/1). Sie tangiert weder Kat. Nr. 17 noch Kat. Nr. 7 und 8, weshalb die nicht ins Recht gefassten Grundeigentümer nicht betroffen sind. Sie sind an der Erschliessungsstrasse auch nicht interessiert, haben sie doch ihre Zustimmung zur Löschung der Dienstbarkeit erteilt (Urk. 53, Urk. 54 und Urk. 58). Die Vorinstanz hat die Hauptklage damit zu Recht geschützt. In Dispositiv Ziffer 3 verpflichtete sie die Beklagten bzw. die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Kat. Nr. 5 und 6, die Ausübung des Wegrechts durch die Kläger bzw. die jeweiligen Eigentümer und sonstigen Berechtigten der Grundstücke Kat. Nr. 1, 2, 3 und 4 auf dem Weg gemäss Dispositiv Ziffer 1 zu dulden. Es ist offensichtlich, dass der Ver- weis auf Dispositiv Ziffer 2 hätte erfolgen müssen, da in Dispositiv Ziffer 1 die Wi- derklage abgewiesen wird. Dieser Schreibfehler ist von Amtes wegen zu berichtigen (Art. 334 Abs. 1 und 2 ZPO). 11.1 Angefochten ist auch die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Berufungs- antrag Ziffer 4.a) und -verteilung (Berufungsantrag Ziffer 4.b). Die Vorinstanz ist für die Festsetzung der Kosten von einem Streitwert von Fr. 113'400.– ausgegangen (Urk. 106 S. 41). 11.2 Auf den Berufungsantrag Ziffer 4.a) kann von vornherein nicht eingetre- ten werden, da sich weder aus dem Antrag noch aus der Begründung ergibt, auf welchen Betrag die Beklagten Gerichts- und Parteikosten ermessensweise festge- setzt haben wollen. Die Beklagten wollen Gerichtskosten und Parteientschädigung

– wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 41 S. 4) – auf der Basis eines Streitwerts von höchstens Fr. 56'700.– berechnet wissen. Zwar könnte aus dem (halbierten) Streit- wert eine Grundgebühr errechnet werden (§ 4 Abs. 1 aGerGebV, § 4 Abs. 1 aAnw- GebV). Die Vorinstanz hat zu den Grundgebühren indes vier Zuschläge erhoben, die nicht einfach halbiert werden können, da ein degressiver Tarif zur Anwendung gelangt. 11.3 Selbst wenn auf den Berufungsantrag Ziffer 4.a) einzutreten wäre, müss- te er abgewiesen werden. Die Vorinstanz hat mit Rücksicht auf § 24 ZPO/ZH die von den Klägern vorgenommene Berechnung als nachvollziehbar bezeichnet und "praxisgemäss" den höheren, von den Klägern genannten Streitwert von

- 33 - Fr. 113'400.– als massgeblich erachtet. Die Kläger hatten die umstrittene Dienst- barkeitsfläche von 151.2 m² auf Fr. 1'500.–/m² veranschlagt und den Wert der be- troffenen Gesamtfläche von Fr. 226'800.– mit Rücksicht auf die Belastung durch die Dienstbarkeit um 50% reduziert (Urk. 33 S. 4 Rz 4). Die Beklagten wollten diesen Wert nochmals halbieren, "um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Quad- ratmeterpreis von Fr. 1'500.– nur für Bauland gerechtfertigt ist, nicht aber für einen lediglich 1.80 m breiten und daher faktisch unbebaubaren Grundstücksstreifen" (Urk. 41 S. 4 Rz 8, Urk. 125 S. 20 f. Rz 40). Eine solche doppelte Reduktion ist in- des nicht angezeigt. Gemäss § 24 ZPO/ZH ist der Wert massgebend, den die Dienstbarkeit für den Berechtigten oder das berechtigte Grundstück hat; ist der Wertverlust für das belastete Grundstück grösser, gilt dieser als Streitwert. Mit Be- zug auf die berechtigten Grundstücke fällt in Betracht, dass die Dienstbarkeit Z de- ren Erschliessung gewährleistet, nachdem keine öffentliche Strasse zu diesen Grundstücken führt. Mit anderen Worten verschafft die Dienstbarkeit diesen Grund- stücken die Überbaubarkeit; ohne sie wären sie nicht überbaubar. Die Wertdifferenz zwischen diesen beiden Zuständen stellt den Wert der Dienstbarkeit für die berech- tigten Grundstücke dar (Pradervand-Kernen, La valeur des servitudes foncières et du droit de superficie, Fribourg 2007, N 992). Es versteht sich von selbst, dass sich gestützt auf diese Überlegung ein Streitwert von weit mehr als Fr. 113'400.– recht- fertigen liesse. Selbst die Beklagten gehen in ihrem zweiten Schriftsatz davon aus, dass der Wert von Wegdienstbarkeiten auf 50% des Verkehrswertes des belasteten Grund- stücks festzusetzen sei; sie wollen den "Verkehrswert von Flächen für Ausnüt- zungsübertragungen" bzw. von "Land ohne Ausnützung" aber nur mit 50% berück- sichtigen (Urk. 125 S. 20 f. Rz 40, mit Verweis auf Pradervand-Kernen, a.a.O., S. 262 ff.). Eine zusätzliche Ausnützungsübertragung findet aber weder von den Grundstücken der Beklagten auf die Grundstücke der Kläger noch umgekehrt statt. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Dienstbarkeitsflä- che um Bauland, das für die Berechnung der maximal zulässigen Ausnützung be- achtlich ist. Damit bleibt es bei einem Streitwert von Fr. 113'400.–.

- 34 - 11.4 Die Beklagten wenden sich auch gegen die vorinstanzliche Kostenvertei- lung. Sie machen in erster Linie geltend, dass sie sich in guten Treuen zur Prozess- führung veranlasst gesehen hätten, nachdem das Grundbuchamt ein Verfahren um Anmeldung der Löschung der Dienstbarkeit veranlasst, aber aus ungeklärten und nicht nachvollziehbaren Gründen wieder abgebrochen habe. Zudem hätten die Klä- ger zunächst ein offensichtlich untaugliches und rechtlich unzulässiges Klagebe- gehren eingereicht. Die Vorinstanz habe die Klageänderung zwar zugelassen, doch habe dies auf Seiten der Beklagten zu vermehrtem Aufwand und zur Verzögerung des Verfahrens geführt. Zu berücksichtigen sei ferner, dass das Problem der sog. "Hangsicherung" Gegenstand des Streits gewesen sei. In diesem Punkt hätten die Beklagten obsiegt. Schliesslich dürfe nicht übergangen werden, dass die Kläger vorprozessual und beim ursprünglichen Rechtsbegehren stets eine Breite von 3.5 m beansprucht hätten, wogegen seitens der Beklagten opponiert worden sei. Erst nachdem die Breite vom Baurekursgericht auf drei Meter festgelegt worden sei, hät- ten die Kläger ihr ursprüngliches Begehren angepasst. Aus den genannten Grün- den rechtfertige es sich, den Parteien die Prozesskosten je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 106 S. 11 f.). Den Beklagten wurden bereits vor Einleitung des Verfahrens vom Grundbuch- amt L._____ mit Schreiben vom 23. Juli 2010 mitgeteilt, dass die Löschung der Dienstbarkeit nicht erfolgen könne, weil sich die Erbengemeinschaft N._____ ge- weigert habe, die Grundregisteranmeldung zu unterzeichnen (Urk. 21/3). Damit können sich die Beklagten aber nicht mehr darauf berufen, das Grundbuchamt ha- be das "Löschungsverfahren" aus ungeklärten und nicht nachvollziehbaren Grün- den abgebrochen. Mit Schreiben vom 9. September 2010 teilte der Rechtsvertreter des Beklagten 1 dem damaligen Rechtsvertreter des Klägers 3 gar mit, sein Klient habe die Beanspruchung seines Grundstückes für den Bau einer Erschliessungs- strasse zu dulden (Urk. 11/7). Wenn es die Beklagten trotzdem auf einen Prozess ankommen liessen, können sie sich nicht unter Berufung auf § 64 Abs. 3 ZPO/ZH entlasten. In einer vergleichbaren Position befinden sich unzählige Beklagte, die nicht klein beigeben wollen und sich gewisse Erfolgschancen einräumen.

- 35 - Die Beklagten weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Zulassung der Klage- änderung im Ermessen der Vorinstanz gelegen habe (Urk. 105 S. 11). Eine Verzö- gerung oder Verteuerung des Verfahrens ist nicht dargetan. Der Tatbestand von § 66 Abs. 1 ZPO/ZH (Urk. 105 S. 12) ist offensichtlich nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die Rechtsbegehren Ziffer 1 der Hauptklage das klägerische Eventualbegehren Ziffer 3 gutgeheissen und die Widerklage abge- wiesen. Wird das Hauptbegehren abgewiesen und nur das Eventualbegehren zu- gesprochen, so gilt im Umfang der Differenz, um welchen der Streitwert des Even- tualbegehrens unter demjenigen des Hauptbegehrens liegt, der Kläger als unterlie- gend im Sinne von § 64 Abs. 2 ZPO/ZH und Art. 106 Abs. 2 ZPO (BK-Sterchi, N 4 zu Art. 106 ZPO; BSK ZPO-Rüegg, N 3 zu Art. 106 ZPO; Guldener, Schweizeri- sches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 406 Fn 6). Die Kläger wenden u.a. ein, bei der Berechnung des Streitwerts sei die von einer Böschung allenfalls betroffene Fläche der Grundstücke der Beklagten ohnehin nie berücksichtigt worden, so dass auch diesbezüglich kein Unterliegen der Kläger gegeben sei (Urk. 117 S. 50 Rz 146). Dieser Einwand und die weiteren Argumente (Mehrwert der Grundstücke der Beklagten durch Erstellung einer Stützmauer) vermögen am teilweisen Unterliegen indes nichts zu ändern. Dies trifft an und für sich auch für die Reduktion der Stras- senbreite von 3.5 m gemäss ursprünglichen Rechtsbegehren auf 3 m gemäss ab- geänderten Rechtsbegehren zu. Nur machten die Kläger in dieser Hinsicht zu Recht geltend, sie hätten die ursprünglichen Begehren gestützt auf die Baubewilligung der Gemeinde J._____ (Urk. 11/9/1) in guten Treuen gestellt (Urk. 117 S. 50 Rz 145). Der Entscheid des Baurekursgerichts, mit welchem die Strassenbreite auf Rekurs der Beklagten hin auf drei Meter reduziert wurde, was die Kläger zur Änderung der Rechtsbegehren veranlasste, erging erst am 18. Mai 2011 (Urk. 34/2/3). Die Reduk- tion der Strassenbreite kann daher nicht zur Belastung der Kläger mit Kosten füh- ren. Damit stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Kostenverteilung aufgrund der von der Vorinstanz favorisierten Stützmauerlösung korrigiert werden muss. In der Praxis wird ein geringfügiges Unterliegen im Umfang von einigen Prozenten in der Regel nicht berücksichtigt. Indes sind bezüglich dieser

- 36 - Praxis auch kritische Stimmen laut geworden. Zu beachten ist in diesem Zusam- menhang auch § 64 Abs. 3 ZPO/ZH und Art. 107 Abs. 1 ZPO, wonach dem Obsie- gen in einer grundsätzlichen Frage prozessual überragende Bedeutung zukommen kann (BSK ZPO-Rüegg, N 3 zu Art. 106 ZPO; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., N 10 zu Art. 106 ZPO). Vorliegend fällt in Betracht, dass die Beklagten bereits eine Hangsicherung als solche (Böschung oder Stützmauer) als servitutswidrig erachteten. In diesem Punkt ist die Vorinstanz den Beklagten indes nicht gefolgt, was unangefochten blieb (Urk. 106 S. 36 ff.). Als "minimalen Ausbaustandard" definierte die Vorinstanz sodann nicht die kostengünstigere Variante einer Böschung sondern die teurere Variante einer Stützmauer, weil dadurch der Gartensitzplatz der Beklagten weniger stark verändert würde (Urk. 106 S. 39 E. 8.13). Insgesamt sind die Kläger somit in beiden Grundsatzfragen (Bestand der Dienstbarkeit, Hangsicherung als solche) mit ihren Begehren durchgedrungen. Sie sind lediglich in der Frage der Ausführung der Hangsicherung unterlegen, wobei die Frage des minimalen Ausbaustandards in gewissem Mass auch eine Wertungsfrage ist. Insgesamt rechtfertigt sich aufgrund des geringfügigen Unterliegens in einer Ermessensfrage keine Belastung der Klä- ger mit Prozesskosten. 11.5 Damit erweist sich auch die erstinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsregelung (Dispositiv Ziffer 4 bis 6) im Ergebnis als richtig.

12. Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das erstin- stanzliche Urteil ist – in der gemäss Erwägung III/10.3 zu berichtigenden Fassung – zu bestätigen. IV. 1.1 Der Streitwert beträgt Fr. 113'400.–. Die Grundgebühr im Sinne von § 4 Abs. 1 GebV OG (§ 12 Abs. 1 GebV OG) ist aufgrund des überdurchschnittlichen Zeitaufwandes und des Massnahmeverfahrens leicht zu erhöhen und auf Fr. 11'000.– festzusetzen. Diese sind im Umfang von Fr. 10'000.– den in der Haupt- sache unterliegenden Beklagten (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und im Umfang von Fr.

- 37 - 1'000.– den im Massnahmeverfahren unterlegenen Klägern 1 und 2 aufzuerlegen. Im Massnahmeentscheid vom 9. September 2014 waren die Kosten- und Entschä- digungsfolgen gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Entscheid in der Hauptsache vorbehalten worden (Urk. 159 S. 11). Dies schliesst eine separate Verteilung der Kosten des Massnahmeverfahrens gemäss dessen Ausgang nicht aus (Fischer, Stämpflis Handkommentar ZPO, Art. 104 N 14 m.H.a. BGer 5P.496/2006 vom 22. Januar 2007 Erw. 4.2). Die Kläger 1 und 2 haben mit ihrem eigenmächtigen Verhal- ten Anlass zum Massnahmeverfahren gegeben, weshalb es sich rechtfertigt, ihnen gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO die daraus resultierenden Mehrkosten von Fr. 1'000.– aufzuerlegen. 1.2 Die Beklagten werden gegenüber den Klägern für das Berufungsverfah- ren entschädigungspflichtig. Die herabgesetzte Gebühr im Sinne von Art. 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist auf Fr. 6'000.– zu veranschlagen. Für die weiteren Eingaben ist ein Pauschalzuschlag von Fr. 2'000.– (§ 11 Abs. 2 AnwGebV) und für die Mehr- fachvertretung ein solcher von Fr. 1'000.– (§ 8 AnwGebV) zu berechnen. Hinzu kommt der Mehrwertsteuerzuschlag von 8%. Demgegenüber werden die Kläger 1 und 2 gegenüber dem Beklagten 1 für das Massnahmeverfahren entschädigungs- pflichtig. Diese Parteientschädigung ist auf Fr. 1'000.– zuzüglich 8% Mehrwertsteu- er festzusetzen. 1.3 Gerichtskosten und Parteientschädigungen sind je hälftig auf die kosten- pflichtigen Parteien aufzuteilen, wobei Solidarhaft anzuordnen ist (Art. 106 Abs. 3 ZPO; BK-Sterchi, N 12 zu Art. 106 ZPO). 2.1 Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagten hätten mit der Einreichung manipulierter bzw. veränderter Unterlagen vor der Berufungsinstanz (Urk. 108/1-12) den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Ob die weiteren Voraussetzungen des Tatbestandes vorliegen, sei von Amtes wegen durch das Gericht zu prüfen, ebenso die Einleitung eines Strafverfahrens von Amtes wegen gegen die Beklagten (Urk. 117 S. 11 ff. Rz 30 ff.). Die Beklagten weisen diesen Vorwurf zurück (Urk. 125 S. 5 Rz 12).

- 38 - 2.2 Die eingereichten Urkundenteile, Zusammenführungen, handschriftlichen Ergänzungen und Markierungen erfüllen den Tatbestand der Urkundenfälschung nicht. Die Verfälschung einer Urkunde setzt voraus, dass dem ersichtlichen Ausstel- ler eine neue, nicht von ihm herrührende Erklärung unterschoben wird, d.h. mit ei- ner neu geschaffenen unechten Urkunde, die den Schein einer echten in sich trägt, Beweis geführt wird (BSK StGB II-Boog, N 47 zu Art. 251 StGB). Durch die vorge- nommenen "Änderungen" entstand zu keiner Zeit der Anschein, der ursprüngliche Aussteller habe den Urkunden diesen Inhalt gegeben (vgl. Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT Teil II, Bern 2008, S. 154). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 7. Januar 2014 wird mit der folgenden Präzisie- rung bestätigt:

3. Die Beklagten bzw. die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Kat.Nr. 5 und 6, Grund- buch J._____, werden verpflichtet, die Ausübung des Wegrechts durch die Kläger bzw. die jeweiligen Eigentümer und sonstigen Berechtigten der Grundstücke Kat.Nr. 1, 2, 3 und 4, Grundbuch J._____, auf dem Weg gemäss Dispositivziffer 2 zu dulden.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 11'000.– festgesetzt. Die Barauslagen (Grundbuchauszüge) betragen Fr. 136.–.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfang von Fr. 10'136.– den Beklagten unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichts- kasse Rechnung. Im Umfang von Fr. 1'000.– werden die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens den Klägern 1 und 2 unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.

4. Die Beklagten werden je verpflichtet, den Klägern gemeinsam für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'860.– zu bezahlen.

- 39 - Die Beklagten haften solidarisch für die gesamte Parteientschädigung von Fr. 9'720.–.

5. Die Kläger 1 und 2 werden je verpflichtet, dem Beklagten 1 für das zweitin- stanzliche Verfahren (Massnahmeverfahren) eine Parteientschädigung von Fr. 540.– zu bezahlen. Die Beklagten haften solidarisch für die gesamte Partei- entschädigung von Fr. 1'080.–.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Ak- ten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 113'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. November 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. L. Stünzi versandt am: mc