Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 1.1 A._____, der Beklagte und Berufungskläger, ist der Sohn von †C._____. Seit ca. Ende Juni 1990 ist er Alleinaktionär der D._____ AG. Die Aktien dieser als Familien-AG geführten Unternehmung übernahm er im Zuge eines Erbvorbe- zuges am gemeinsamen Vermögen seiner Eltern zum Wert von Fr. 145'000.-. Nach dem Tod des Vaters wurde ihm im Rahmen der Nachlassteilung zudem ein Grundstück zum Wert von Fr. 200'000.- übertragen. Auf eine (Ausgleichs- )Zahlung von A._____ an die Miterben wurde verzichtet. Statt dessen lieh die Haupterbin †C._____ dem A._____ als Borger gegen die Leistung von Zins den Differenzbetrag zwischen der Erbquote von Fr. 40'000.- einerseits sowie dem To- tal des Vorbezuges und des Wertes des Grundstückes anderseits aus. Der ent- sprechende Darlehensvertrag datiert vom 1. Juli 1998 (vgl. act. 4/2). A._____ kam seinen Zinszahlungspflichten ab 2001 nicht mehr nach, wes- halb ihn †C._____ im Jahre 2009 für die noch offenen Zinsen betrieb und den Darlehensvertrag kündigte. Die Rückzahlung der ausgeliehenen Summe machte †C._____ in der Folge beim Bezirksgericht Horgen klageweise geltend. Sie ver- starb am tt.mm.2013 während des noch hängigen Prozesses.
- 4 -
E. 1.2 Der Beklagte wirft dem Bezirksgericht und dem Kläger mit seiner Berufung (vgl. act. 102) diverse Fehler vor, die das vorinstanzliche Urteil nach seiner Auf- fassung insgesamt als ungültig erscheinen lassen (vgl. a.a.O., S. 4). Die Vorwürfe zielen zum einen auf das Verfahren als solches ab. So wird etwa gerügt, das Sühnverfahren sei nicht korrekt gewesen (vgl. a.a.O., S. 1 f.), der Beschluss des Bezirksgerichtes, die Sistierung des Verfahrens nach dem Ein- tritt des Klägers in den Prozess aufzuheben, sei nicht rechtskonform gewesen (vgl. a.a.O., S. 4), der Kläger habe ohnedies nicht in das Verfahren eintreten dür- fen, zumal er sehr befangen sei (vgl. a.a.O. S. 3). Gerügt wird vom Beklagten ebenso, das Gericht habe ihn mangelhaft darüber aufgeklärt, was er als Partei al- les vorzukehren gehabt hätte, so z.B. dass die D._____ AG eine separate Klage einreichen soll oder er – der Beklagte – sich Forderungen der D._____ AG könne oder solle abtreten lassen (vgl. a.a.O., S. 4). Zum anderen zielen die Vorwürfe auf die Sache selbst ab, indem etwa er- neut geltend gemacht wird, die bereits geltend gemachten Verrechnungsforde- rungen bestünden und seien nun von der D._____ AG an ihn – den Beklagten – abgetreten worden (a.a.O., S. 4 f.). Oder es wird erneut vorgetragen, die Fr. 200'000.-, welche die D._____ AG im Jahre 2000 an †C._____ überwiesen habe, hätten keine Schuld der AG betroffen, weil es eine solche Schuld der AG nicht gegeben habe (vgl. a.a.O., S. 2). Die Vorbringen des Beklagten in act. 102 sind hier sachgemäss nur ver- knappt wiedergegeben worden. Im Folgenden werden sie indes vollumfänglich berücksichtigt, auch wenn das im Einzelnen nicht vermerkt wird.
2. Das Berufungsverfahren nach den Art. 308 ff. ZPO stellt im Grundsatz die Fort- setzung des Prozesses aufgrund des vor der ersten Instanz vorgetragenen Sach- verhaltes dar (zu den Ausnahmen vgl. Art. 317 ZPO). Mit der Berufung ist daher die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz sowie eine un- richtige Rechtsanwendung der Vorinstanz zu rügen (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind entsprechende Rügen von der Berufung führenden Par- tei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen (Begründungs- last; vgl. dazu BGE 138 III 375 oder OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012,
- 18 - E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Be- gründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind jedoch neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorge- bracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz hatten vorgebracht werden können (vgl. dazu auch BGE 138 III 625). Das heisst im Wesentlichen, dass eine Partei, die neue Tatsachen und/oder Beweismittel im Berufungsverfahren einführen will bzw. einführt, jeweils darzulegen hat, dass dies ohne Verzug erfolgt ist und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen (vgl. etwa OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2). Fehlt es an dergleichen Darlegungen, erweist sich die Berufung in Bezug auf die darin vorgetragenen Noven als unbegründet, sofern nicht auf der Hand liegt, dass sich die neuen Tatschen erst nach dem Abschluss des vorinstanzli- chen Verfahrens verwirklicht haben oder aus anderen Gründen offensichtlich der Vorinstanz noch nicht hatten vorgetragen werden können.
3. - 3.1 Der Beklagte bringt in seiner Berufung streckenweise bloss Wiederholun- gen dessen vor, was er bereits dem Bezirksgericht vorgetragen hat. So etwa dort, wo er darauf verweist, seine Mutter habe auf ein Schreiben von ihm nicht geant- wortet und damit auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet (vgl. act. 102 S. 2). Insofern genügt er seiner Rügeobliegenheit nicht und bleibt seine Berufung unbegründet. Im gleichen Sinne unbegründet bleibt die Berufung ebenso hinsicht- lich der Berechnungen der offenen Darlehenssumme, der Darlehenszinsen, der Verzugszinsen und des Zinsenlaufes durch das Bezirksgericht: Es wird in der Be- rufung nirgends näher dargelegt, was an den jeweiligen Berechnungen des Be- zirksgerichtes unzutreffend bzw. falsch sein soll und auf welchen allenfalls fal- schen Prämissen die Berechnungen basierten. Soweit der Beklagte im Übrigen darauf verweist, es sei der Zinssatz für Sparhefte massgeblich (vgl. act. 102 S. 2, unten), wiederholt er nur, was bereits das Bezirksgericht in seinen zutreffenden
- 19 - Erwägungen, auf die daher hier zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, als massgeblich erachtet hat.
E. 1.3 Der Streit zwischen den Parteien dreht sich nicht um den Darlehensvertrag vom 1. Juli 1998 und die daraus folgende Pflicht des Beklagten um Verzinsung sowie Rückzahlung an sich. Der Beklagte stellte und stellt der Forderung des Klä- gers auf Rückzahlung der Darlehenssumme samt Zinsen im Wesentlichen einmal entgegen, er habe einen Teil bereits zurückbezahlt. Weiter stellt er diverse Forde- rungen zur Verrechnung, so Mietzinsen aus Untermiete, Kosten für die Räumung der von †C._____ bis zu ihrem Umzug nach … bewohnten Räume sowie angefal- lene oder noch anfallende Kosten für Altlastensanierung der Liegenschaften E._____strasse ... und "F._____" in G._____. Die Kosten der Altlastensanierung begründet er im Wesentlichen einerseits mit der ehemaligen Eigentümerstellung seiner Mutter an diesen Liegenschaften bzw. mit deren Eigentum an der D._____ AG, sowie anderseits mit dem Verursacherprinzip.
E. 2 2.1 Mit Schriftsatz vom 7. September 2010 (act. 1 ff.) wurde beim Bezirksge- richt Horgen die Weisung des Friedenrichteramtes G._____ eingereicht und die Klage anhängig gemacht. Im Dezember 2010 wurde dem Beklagten Frist zur schriftlichen Klageantwort angesetzt, nachdem zuvor von den Parteien – ergeb- nislos – Vergleichsgespräche geführt worden waren. Der Beklagte reichte darauf am 8. März 2011 dem Bezirksgericht eine Stellungnahme ein (act. 21), welche den Anforderungen von § 113 ZPO/ZH nicht genügte. In Beachtung der richterli-
- 5 - chen Fragepflicht gemäss § 55 ZPO/ZH setzte das Bezirksgericht dem Beklagten mit Verfügung vom 21. März 2011 eine Nachfrist zur Verbesserung (Substanzie- rung bzw. Detaillierung und Bezifferung) an. Zugleich wurden die Parteien zu ei- ner Vergleichsverhandlung/Referentenaudienz vorgeladen und es wurde festge- halten, die vom Beklagten behaupteten Mängel im Sühnverfahren rechtfertigten dessen Wiederholung nicht (vgl. act. 23). Am 11. April 2011 ging unter dem Titel "Stellungnahme" und Bezug auf die Verfügung vom 21. März 2011 die verbesserte Klageantwort samt Beilagen ein (vgl. act. 25 f.), in der der Beklagte an seinem Standpunkt festhielt, das Sühnver- fahren sei wegen Mängeln zu wiederholen. Mit Verfügung vom 31. Mai 2011 wur- de der Beklagte über sein Recht belehrt, gegen die seine Auffassung ablehnende Verfügung vom 21. März 2011 nach Massgabe der ZPO Beschwerde beim Ober- gericht des Kantons Zürich zu erheben; die Vorladungen zur Vergleichsverhand- lung/Referentenaudienz wurde zudem abgenommen. Der Beklagte beschwerte sich in der Folge beim Obergericht und verlangte dabei im Wesentlichen die Wie- derholung des Sühnverfahrens gemäss § 109 Abs. 1 ZPO. Mit Urteil vom
28. September 2011 wies das Obergericht die Beschwerde ab (vgl. act. 36).
E. 2.1 Im Wesentlichen begründet der Beklagte sein Gesuch zunächst mit seinem geringen Jahreseinkommen (vgl. act. 107): Er könne eine so hohe Summe wie den Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten (vgl. dazu act. 105) nicht bezahlen. Seine liquide Situation erklärt der Beklagte sodann, ergebe sich aus den von ihm – erst auf Nachfrage des Gerichtes – zu den Akten gereichten Unter- lagen; seine "flüssige Bargeldliquidität" – ersichtlich aus den Steuererklärungen 2010-2012 und beigelegten Rechnungskopien – belaufe sich höchstens auf Fr. 8'000.- bis Fr. 10'000.- (vgl. act. 112 S. 1). Zudem würden noch weitere Ge- richtsverfahren laufen usw. (a.a.O., S. 2). Seine Berufung hält der Beklagte zu- dem für aussichtsreich (vgl. act. 112). In seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt der Beklagte überdies "eine Parteientschädigung, damit ich die hohen Gerichts- kosten, zurzeit in Höhe von Fr. 27'800.00 bezahlen kann" (act. 107). Weiter wünscht er, dass die von ihm eingereichten Unterlagen vertraulich behandelt wer- den, und erklärt: "Ich bin nicht einverstanden, dass die Gegenpartei Einsicht in diese Akten bekommt" (act. 112 S. 1).
E. 2.2 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst – je nach Antrag einer Partei – die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a), die Befreiung von Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b) sowie allenfalls die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c). Sie ist einer Partei dann zu bewilligen, wenn diese erstens nicht über die Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und zweitens das Rechtsbegehren der gesuchstel- lenden Partei nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO). Diese beiden Vo- raussetzungen müssen zugleich erfüllt sein; fehlt es nur schon an einer, darf die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden. Über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist im summarischen Ver- fahren zu entscheiden (vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO), weshalb das Vorliegen der zwei Voraussetzungen des Art. 117 ZPO von der gesuchstellenden Partei nicht zu be- weisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen ist. Glaubhaft gemacht ist die Sachdarstellung bzw. Behauptung einer Partei dann, wenn aufgrund objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, es verhalte sich so, wie von der Partei geschildert bzw. behauptet.
- 9 - Die Partei, welche um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, trifft zudem eine Ob- liegenheit zur Mitwirkung: Sie hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Vor dem Entscheid über ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann – wie es den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs entspricht – die Gegenpartei angehört werden (vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO). Eine Pflicht dazu besteht indessen nicht, ausser es geht um die Befreiung zur Leistung einer Si- cherheit für die Parteientschädigung. Die Grundsätze des rechtlichen Gehörs ge- bieten jedoch, dass das Gericht das Gesuch anhand der ihm vorgelegten Sach- darstellung und Unterlagen prüft sowie das Ergebnis seiner Prüfung begründet, und zwar nicht nur zuhanden der gesuchstellenden Partei, sondern ebenso zu- handen der Gegenpartei. Denn diese hat wenigstens den Anspruch darauf zu er- fahren, weshalb das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege allenfalls bewilligt. Das Verfahren ist insoweit nicht vertraulich und eine gesuchstellende Partei hat daher keinen Anspruch darauf, dass das Gericht in seiner Begründung darauf verzichtet, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, soweit die- se für den Entscheid massgeblich sind. Und es sind die Akten insoweit auch der Gegenpartei offen zu halten, es sei denn, es lägen Gründe i.S. des Art. 156 ZPO vor.
E. 2.3 2.3.1 Der Beklagte wünscht eine vertrauliche Behandlung seines Gesuches bzw. der von ihm vorgelegten Unterlagen. Wie eben dargelegt, besteht ein ent- sprechender Anspruch nicht. Gründe i.S. des Art. 156 ZPO macht der Beklagte zudem keine geltend und es sind solche auch nicht ersichtlich. Demnach sind keine besonderen Massnahmen zu ergreifen und es ist das Gesuch ohne Ein- schränkungen zu prüfen und zu begründen. Hinzu kommt, dass keine Gründe für den Einbezug des Klägers in das Verfahren vor dem Entscheid über das Gesuch des Beklagten gegeben sind. Insoweit unterbleibt eine Offenlegung der mit dem Gesuch eingereichten Unterlagen (act. 113/1-18) ohnehin.
E. 2.3.2 Der Beklagte hat im Zusammenhang mit der Aufforderung, den Kostenvor- schuss zu leisten, um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Demnach beantragt er
- 10 - gewiss die Befreiung von Vorschussleistungen i.S. des Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO. Zu seinen Gunsten ist jedoch anzunehmen, dass er ebenso um eine Befreiung von den Gerichtskosten i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO ersucht. Denn fehlen ihm zur Zeit die Mittel, den Kostenvorschuss zu erbringen, fehlten ihm die Mittel eben- so dann, wenn er demnächst die Gerichtskosten in ähnlicher Höhe zu tragen hät- te. Sein Gesuch ist daher in diesem Sinne entgegen zu nehmen und im Folgen- den zu behandeln. Der Beklagte beantragt zudem in seinem Gesuch um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege die Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von wenigstens zur Zeit Fr. 27'800.-, damit er die hohen Gerichtskosten bezahlen könne (act. 107). Eine Begründung dafür liefert er allerdings nicht. Ebenso wenig legt er dar, wer nach seiner Auffassung die Parteientschädigung auszurichten hät- te. Eine gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung einer Parteientschädigung an den Beklagten im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege besteht jedenfalls nicht: Die Gegenpartei ist – wie gesehen – nicht anzuhören und das Gericht ist nicht Partei des Verfahrens. Der Beklagte legt zudem nicht dar, um welche Ge- richtskosten es überhaupt geht, zu deren Deckung die Parteientschädigung die- nen soll; sein Antrag lässt sich deshalb auch nicht als sinngemässes Begehren i.S. des Art. 119 Abs. 4 ZPO in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren begrei- fen. Ersichtlich ist einzig, dass es offenbar um Kosten in bzw. aus anderen als diesem Berufungsverfahren gehen soll, allenfalls auch um Kosten anwaltlicher Vertretung in anderen Verfahren oder im Zusammenhang mit deren Vorbereitung (vgl. act. 112 S. 2 und act. 113/12-13). Über Kosten in anderen Verfahren vor ir- gendwelchen anderen Gerichten ist hier nicht zu befinden, sind oder waren doch in jenen Verfahren Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege einzubringen. Und wurden sie dort eingebracht, aber nicht bewilligt, bleibt die Überprüfung auf dem Rechtsmittelweg gemäss Art. 121 ZPO in separaten Beschwerdeverfahren, nicht hingegen in diesem Berufungsverfahren. Auf das Gesuch ist daher insoweit gar nicht einzutreten.
E. 2.3.3 Der Beklagte hat zum Beleg der von ihm behaupteten Mittellosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO erst nach gerichtlicher Aufforderung (vgl. act. 108) diverse Un-
- 11 - terlagen eingereicht (act. 113/1-18). Seine aktuellen Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse lassen sich daraus nicht ablesen. Soweit Einkommen belegt wird, bezieht sich das im Wesentlichen auf die Jahre 2010 bis 2012 (Kopien von Steuererklärungen zu diesen Jahren). Aktuelle Lohnausweise z.B. fehlen, wiewohl der Beklagte gemäss seinen Steuererklärun- gen (Fotokopien von handschriftlich ausgefüllten und z.T. nur schwer lesbaren Doppeln; vgl. act. 113/1-3) Angestellter ist und daher ohne weiteres in der Lage wäre, diese Unterlagen beizubringen. Unterlagen zu den Lebenshaltungskosten liegen nur vereinzelt vor (zu Krankenversicherungsprämien und Hausratversiche- rung usw.; vgl. act. 113/15-16). Insoweit ist der Beklagte seiner Obliegenheit zur Mitwirkung (vgl. dazu auch act. 108) nicht nachgekommen, was zu seinen Lasten ausfällt. Welche Lebenshaltungskosten tatsächlich anfallen und wie hoch ein all- fälliger monatlicher Freibetrag bzw. eine entsprechende Sparquote wäre, die we- nigstens teilweise zur Prozessfinanzierung herangezogen werden könnte, wird vom Beklagten zudem mit keinem Wort dargelegt (vgl. act. 107 und 112). Immer- hin vermag er es offenbar, jährlich allein für Einzahlungen zu Gunsten der Säule 3a jeweils rund Fr. 6'500.- anzusparen (vgl. act. 113/1-3). Was die Vermögensverhältnisse bzw. die Möglichkeiten des Beklagten be- trifft, Gerichtskosten in der mutmasslichen Höhe von rund Fr. 17'700.- allenfalls aus dem Vermögen zu finanzieren, fehlt ebenfalls eine genauere Darstellung. Was vorgetragen und belegt wird, ist offenkundig selektiv (vgl. act. 107, act. 112, act. 113/1-18). Der Beklagte kommt auch insoweit seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, was wiederum zu seinen Lasten ausfällt. So werden beispielsweise in den Wertschriftenverzeichnissen zu den Steuererklärungen 2010-2012 mehrere Konten bei vermutlich wenigstens zwei Banken angegeben. Darunter befinden sich u.a. drei Konten, bei denen es sich vermutlich um Sparkonten handelt (Be- zeichnungen: "… …", "… ..." und "… …"), die im Zeitraum von 2010 bis 2012 stets einen Saldo von über Fr. 60'000.- zu Gunsten des Beklagten auswiesen (vgl. act. 113/1-3). Daneben verfügt der Beklagte über mit "…" bezeichnete Kon- ten und ab 2011 zusätzlich über ein Postfinance-Konto. Nur zu letzterem äussert er sich (und zwar zu den erheblichen Veränderungen zwischen dem 31. Dezem- ber 2012 gemäss act. 113/3 und dem Kontostand per 24. April 2014 gemäss
- 12 - act. 113/18). Aktuelle Kontoauszüge zu all den übrigen Konten, über die der Be- klagte gemäss den Wertschriftenverzeichnissen verfügt, fehlen hingegen gerade. Die Aufhebung all dieser Konten im Jahre 2013 oder anfangs 2014 behauptet er endlich nicht. Insoweit nur konsequent belegt er Entsprechendes auch nicht. Demnach hat der Beklagte eine Mittellosigkeit i.S. von Art. 117 lit. a ZPO nicht hinreichend glaubhaft dargetan. Im Gegenteil: Aufgrund der von ihm einge- reichten Unterlagen lässt sich vielmehr gar der begründete (nämlich durch objek- tive Anhaltspunkte gestützte) Schluss ziehen, er verfüge auf seinen diversen Kon- ten über mehr als Fr. 60'000.- an flüssigen Mitteln, um den Prozess zu finanzie- ren. Bereits das führt zur Abweisung seines Gesuches und es erübrigen sich wei- tere Prüfungen, darunter insbesondere die Prüfung der zweiten Voraussetzung des Art. 117 ZPO (fehlende Aussichtslosigkeit). Wie im Folgenden (siehe Ziff. III) noch zu zeigen sein wird, ist diese allerdings ebenfalls nicht erfüllt. Das Gesuch wäre daher selbst dann abzuweisen, wenn – aus welchen Gründen auch immer – die Voraussetzung der Mittellosigkeit als glaubhaft darlegt und damit als gegeben betrachtet werden müsste (wozu aber, um das nochmals zu verdeutlichen, kein begründeter Anlass besteht).
3. Der Beklagte beantragt die Sistierung des Berufungsverfahrens, und zwar für so lange, wie über seine "Klage auf Einräumung der Erbenstellung im Nachlass meiner Mutter … definitiv entschieden ist" (act. 102 S. 1).
E. 3 April 2014 ersuchte der Beklagte um Erstreckung der ihm angesetzten Frist bis zum 31. Mai 2014, weil er als Prüfungsexperte bei Lehrabschlussprüfungen sehr engagiert sei "und aus gesundheitlichen Gründen" (vgl. act. 110). Weil das Ge- such unbelegt geblieben war, wurde die Frist bis Ende April 2014 erstreckt. Am
E. 3.1 Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen an, er sei nicht nur virtu- eller Erbe, sondern werde rückwirkend auf den Todeszeitpunkt Erbe sein. Das hier strittige Verfahren müsse in einem Erbteilungsprozess konzentriert werden, denn dann klage ein Teil der Erben gegen einen anderen Erben eine Nachlass- forderung ein. Und es entscheide sich erst dann, ob der Kläger als Willensvoll- strecker überhaupt berechtig sei, ohne seine – des Beklagten – Zustimmung die vorliegende Klage fortzuführen und ob er sein Amt nach einer allfälligen Be- schwerde weiter ausüben dürfe (vgl. a.a.O.).
E. 3.2 Die verfahrensrechtliche Rüge, das Sühnverfahren sei nicht korrekt durchge- führt worden und es hätte Aussicht darauf bestanden, im Sühnverfahren eine ein- vernehmliche Lösung zu finden, hat der Beklagte – wie in Ziff. I/2.2 vermerkt – be- reits zum Gegenstand eines Rechtsmittelverfahren gemacht. Seine damalige Be- schwerde wurde mit zutreffender Begründung am 28. September 2011 abgewie- sen (vgl. act. 36). Das alles ist heute nicht mehr aufzugreifen und es ist auf die Berufung insoweit gar nicht einzutreten. Nur um nichts zu versäumen, kann dem noch beigefügt werden, dass die Rüge auch unbegründet wäre, gölte es, sie hier nochmals näher zu behandeln, und es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen in act. 36 verwiesen wer- den.
E. 3.3 Der Beklagte rügt das angefochtene Urteil als ungültig. Das Bezirksgericht hätte die Sistierung mit dem Beschluss vom 20. Juni 2011 nach seiner Auffas- sung gar nicht aufheben dürfen (vgl. act. 102 S. 3: "Fortführung des Prozesses … hätte nicht stattfinden dürfen"; a.a.O., S. 4: "Formfehler und das Urteil … ist des- halb ungültig").
E. 3.3.1 Das Bezirksgericht wies im angefochtenen Urteil darauf hin, dass und wes- halb es davon ausging, dem Kläger sei der Beschluss vom 20. Juni 2011 gemäss den Regeln des GVG/ZH gültig zugestellt worden (vgl. act. 104 S. 4). Die ent- sprechenden Erwägungen erweisen sich grundsätzlich als zutreffend, weshalb – zur Vermeidung von Wiederholungen – darauf verwiesen werden kann. Was der Beklagte dagegen vorträgt (vgl. act. 102, dort insbes. S. 4), geht an der Sache vorbei. Selbstredend stand er im Sommer 2013 in einem Prozessverhältnis und hatte er mit gerichtlichen Zustellungen zu rechnen; das war ihm zudem bekannt (vgl. act. 20 und dazu auch nachfolgend Ziff. III/3.5.3). Er war daher gehalten, da- für zu sorgen, postalisch erreicht zu werden. Die Gründe, weshalb er vor dem zweiten Zustellversuch den Briefkasten zugegebenermassen demontiert hatte, spielen insoweit keine Rolle, zumal der Beklagte – doch wohl zu Recht – nicht geltend macht, es sei ihm unmöglich gewesen, für eine vorübergehende Ersatzlö-
- 20 - sung zu sorgen. Beim ersten Zustellversuch wurde der Beklagte zudem erreicht; er holte die ihm avisierte Postsendung einfach nicht ab. Einen Grund dafür nennt er keinen. Die Berufung erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegrün- det. Wollte man das nicht gelten lassen, würde es dem Beklagten aus den fol- genden Gründen gleichwohl nichts helfen: Das Bezirksgericht wies den Beklagten bereits mit dem Beschluss vom 14. Oktober 2013 darauf hin, der Beschluss vom
20. Juni 2013 gelte wegen Zustellungsvereitelung als an ihn zugestellt und es er- läuterte die Gründe dazu. Namentlich erwähnte es dabei, der Beklagte habe den Briefkasten – nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch – eigenmächtig entfernt (vgl. act. 84 S. 2). Auf diesen Beschluss reagierte der Beklagte vorerst mit einem Fristerstreckungsgesuch sowie dem Wunsch, ihm Akten – darunter ein Exemplar des Beschlusses vom 20. Juni 2013 – zuzustellen (vgl. act. 87). Diesem Wunsch kam das Bezirksgericht mit Schreiben vom 6. November 2013 nach (vgl. act. 88/1). Weiter reagierte der Beklagte auf den Beschluss vom 14. Oktober 2013 mit einer Stellungnahme vom 26. November 2013 (vgl. act. 91). Weder in seinem Fristerstreckungsgesuch noch in seiner Stellungnahme vom 26. November 2013 rügte der Beklagte es als Fehler, dass das Bezirksgericht den Beschluss vom
20. Juni 2013 u.a. deshalb als zugestellt betrachtet hatte, weil er – der Beklagte – den Briefkasten eigenmächtig entfernt habe. Gemäss § 50 Abs. 1 ZPO/ZH haben sich die am Prozess Beteiligten, also auch die Parteien, nach Treu und Glauben zu verhalten. Gegen Treu und Glauben verstösst eine Partei dann, und sie ist da- her mit entsprechenden Einwänden nicht mehr zu hören, wenn sie einen Fehler vorerst ungerügt und das Verfahren weiter laufen lässt, um erst im Nachhinein den Fehler zu rügen, um den sie wusste (vgl. etwa FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur Zürcherischen ZPO, 3. A., Zürich 1997, § 50 N 13, ferner ZR 84 Nr. 25, Erw. 7a). Genau so hat sich der Beklagte verhalten, indem er das, was er heute als Fehler rügt und um das er seit dem Empfang des Beschlusses vom
14. Oktober 2013 weiss, gegenüber dem Bezirksgericht mit keinem Wort erwähn- te und das Verfahren seinen weiteren Gang nehmen liess. Er ist daher mit seinen Einwänden, er habe die gescheiterte zweite Zustellung des Beschlusses vom
20. Juni 2013 nicht zu vertreten, heute nicht mehr zu hören. Insoweit kann über-
- 21 - dies ungeprüft gelassen werden, ob der vom Beklagten behauptete Fehler über- haupt einer war. Die Berufung wäre somit ebenso aus diesen zusätzlichen weite- ren Gründen unbegründet, käme es darauf noch an. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich an sich, den Beklagten auch noch da- rauf hinzuweisen, dass nur die Sistierung des Verfahrens mit Beschwerde an- fechtbar ist (vgl. Art. 126 Abs. 2 ZPO) und eine entsprechende Rechtsmittelbeleh- rung verlangt. Der Beschluss vom 20. Juni 2013 wiederum hatte gerade keine Sistierung zum Gegenstand und war als prozessleitender Entscheid einzig ge- mäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anfechtbar, was nach dem insoweit klaren Wortlaut des Art. 126 Abs. 2 ZPO gerade nicht belehrt werden muss.
E. 3.3.2 Der Beklagte rügt den Eintritt des Klägers in den Prozess und erachtet – wie schon erwähnt – auch deshalb das angefochtene Urteil für ungültig (vgl. act. 102 S. 4). Dass und warum der Kläger in den Prozess eintreten durfte, hat das Be- zirksgericht im Beschluss vom 20. Juni 2013 bereits zutreffend dargelegt (vgl. act. 77). Darauf kann – wiederum zur Vermeidung von Wiederholungen – ebenso verwiesen werden wie auf das vorstehend unter Ziff. II/3 Dargelegte, soweit sich dieses mit den Vorbingen des Beklagten gegen den Kläger befasst, die der Be- klagte auf S. 1 seiner Berufungsschrift vorträgt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger von †C._____ zum Wil- lensvollstrecker ernannt worden war und Gerichte die Stellung eines Willensvoll- streckers sowie dessen gesetzliche Befugnisse anzuerkennen haben, sobald die- ser die Ernennung nach dem Tod eines Erblassers angenommen hat (vgl. Art. 517 ZGB). Das trifft beim Kläger offenkundig zu (vgl. act. 76: Willensvollstre- ckerzeugnis). Der Willensvollstrecker ist dem Willen seines Auftraggebers ver- pflichtet, also dem des Erblassers (vgl. Art. 518 ZGB). Seine Befugnisse nament- lich zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, darunter das Recht, die not- wendigen Prozesse zu führen bzw. in hängige Prozesse einzutreten, die den Nachlass betreffen (wie hier die von †C._____ gegen den Beklagten angehobene Klage), setzen ebenso wenig die Zustimmung eines, mehrerer oder gar aller Er- ben voraus (vgl. zu den diversen eben angesprochenen Aspekten etwa BGE 133 III 425 ff., 111 II 18, 94 II 141 ff. und 90 II 381). Alle Rügen des Beklagten, der Kläger hätte den Prozess nicht an der Stelle von †C._____ weiter führen dürfen
- 22 - und können, der vorinstanzliche Prozess hätte sistiert bleiben müssen usw. er- weisen sich folglich als unzutreffend. Weiterungen in diesem Punkt erübrigen sich und es bleibt festzuhalten, dass die Berufung auch insoweit unbegründet ist.
E. 3.4 3.4.1 Das Bezirksgericht hat sich mit der vom Beklagten behaupteten Til- gung des Darlehens im Umfang von Fr. 200'000.- im Mai 2000 zutreffend befasst. Wiederum kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechen- den Erwägungen verwiesen werden (vgl. dazu vorn Ziff. III/1.1.3 sowie act. 104 S. 10-13). Was der Beklagte dagegen alles vorbringt (vgl. act. 102 S. 2 f.), bleibt unbehelflich und zudem insoweit unbeachtlich, wie Tatsachenbehauptungen auf- gestellt werden, die bereits dem Bezirksgericht hätten vorgetragen werden kön- nen (vgl. dazu vorn Ziff. III/2). Verdeutlichend bzw. ergänzend kann immerhin noch beigefügt werden, dass das Bezirksgericht die Beweislast richtig verteilt hat und der Beklagte für seine Sachdarstellung dem Bezirksgericht weder innert der ihm mit Beschluss vom
20. Juni 2013 angesetzten Frist noch danach Beweismittel für seine Sachdarstel- lung bezeichnete. Zu Recht erhebt der Beklagte dazu keine Rügen. Anlass zu den vom Beklagten nun im Berufungsverfahren erwähnten weiteren Beweiserhebun- gen (vgl. etwa a.a.O., S. 2) bestand zudem nicht. Sie betreffen ohnehin Sachver- halte, die in Bezug auf die Frage der Tilgung durch Zahlung gegen Ende Mai 2000 nicht relevant sind, zumal Schulden der D._____ AG im Umfang von mehr als Fr. 200'000.- aufgrund des Steuerinventars (vgl. act. 83a/1 S. 3) sowie der Kündigung gemäss act. 83a/2 vom 21. März 2000 in der Tat zumindest plausibel sind. Entscheidend ist das aber nicht mehr. Denn der Beklagte hat den ihm oblie- genden Beweis für seine Behauptung der Tilgung nicht angetreten. Seine Sach- darstellung, die Zahlung Ende Mai 2000 habe seine Darlehensschuld gegenüber †C._____ betroffen und nicht eine Schuld der D._____ AG – wie es im Übrigen die vom Beklagten selbst eingereichte Quittung belegt (vgl. act. 22/2 [= act. 92/3]) –, ist unbewiesen geblieben. An diesem Ergebnis vermag act. 103/8 nichts zu ändern. Denn der Beklagte hat dieses Schriftstück (Fotokopie) erst mit der Berufung eingereicht, wiewohl er es ohne Weiteres bereits dem Bezirksgericht hätte vorlegen können; gestützt auf
- 23 - Art. 317 ZPO hat act. 103/8 daher im Berufungsverfahren unbeachtlich zu blei- ben.
E. 3.4.2 Selbst wenn entgegen dem eben Dargelegten act. 103/8 im Berufungsver- fahren zu beachten wäre, nützte das dem Beklagten nichts. Bei act. 103/8 handelt es sich um die Fotokopie eines Kontoauszuges der H._____ per 31. Mai 2000 zu einem Konto der D._____ AG. Grosse Teile des Auszuges, welcher Belastungen und Gutschriften anzeigen sollte, sind abgedeckt. Offen gelassen ist einzig eine Buchung der H._____ vom 31. Mai 2000, welche eine Belastung des Kontos der D._____ AG mit Fr. 200'000.- ausweist, aus einer Zahlung der Kontoinhaberin D._____ AG zugunsten von †C._____. Insoweit weist act. 103/8 nichts aus, was nicht auch aus act. 22/2 folgte. Neben dem erkennbar der H._____ als Autorin zuzurechnenden Textfragment findet sich auf act. 103/8 noch ein handschriftlicher Vermerk, den irgendwer – laut Beklagtem "die Buchhal- tung" (vgl. act. 102 S. 3) – auf den Kontoauszug angebracht hat, sowie darunter einen Stempelvermerk "GEBUCHT 08. Feb. 2002". Der handschriftliche Vermerk erklärt die von der H._____ ausgewiesene Buchung auf dem Konto der D._____ AG zur "Teilrückzahlung Darlehen A._____ DL-Vertrag v. 1. 7. 98 auf Verlangen von C._____". Wann und warum dieser handschriftliche Vermerk von wem genau angebracht worden ist, bleibt ebenso im Dunkeln wie der Sinn des Vermerks, es sei im Februar 2002 (sic!) "gebucht" worden. Act. 103/8 kann daher insgesamt nur als offensichtlich manipulierte (also von Hand veränderte) Urkunde gewertet werden, deren Inhalt streckenweise obs- kur ist und insoweit auch dubios (also zweifelhaft), zumal sie in der nun vorgeleg- ten Form in der Zugriffssphäre des Beklagten hergestellt wurde, vermutlich nach- träglich, nicht vor dem Februar 2002. Tauglich, irgendetwas zu Gunsten des Be- klagten stichhaltig zu beweisen, wäre act. 103/8 daher, gölte es diese Fotokopie im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, jedenfalls bereits aus diesen Gründen nicht. Weiterungen zu diesem Thema erübrigen sich daher.
E. 3.4.3 Die Berufung ist somit ebenfalls insofern unbegründet, wie sie die Feststel- lung der noch offenen Darlehensschuld des Beklagten durch das Bezirksgericht in Frage stellt. Wie bereits erwähnt (vgl. vorn Ziff. III/3.1) rügt der Beklagte die Be-
- 24 - rechnung der Darlehenszinsen sowie der Verzugszinsen nicht näher. Es bleibt daher ebenfalls in diesen Punkten beim Ergebnis, welches das Bezirksgericht im angefochtenen Urteil vorgezeichnet hat (vgl. act. 104, S. 14-18, dort insbes. Erw. 3.4.5). Weiterungen dazu erübrigen sich.
E. 3.5 3.5.1 Das Bezirksgericht hat sich im angefochtenen Urteil einlässlich und zu- treffend mit den Verrechnungseinreden des Beklagten und den dabei behaupte- ten Forderungen befasst (vgl. act. 104 S. 18 ff.). Wiederum kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen verweisen werden. Verdeutlichend und ergänzend ist dem noch beizufügen, dass das Bezirks- gericht zu Recht darauf hinwies, der Beklagte könne allfällige Forderungen der D._____ AG nicht zur Verrechnung bringen. Richtig wies das Bezirksgericht wei- ter auf die ungenügende Substanzierung der jeweiligen Forderungen hin, die der Beklagte zur Verrechnung bringen wollte (vgl. act. 104 S. 18, S. 20 Erw. 3.5.2.3 [Miete], Erw. 3.5.2.4 [Räumungskosten], Erw. 3.5.3 [Leiblohn] und Erw. 3.5.4.2 [Minderungsanspruch]). Das galt und gilt unabhängig davon, ob der Beklagte eine solche Forderung als eigene oder als Forderung der D._____ AG zur Verrech- nung bringen wollte. Soweit sich der Beklagte nun im Berufungsverfahren auf eine Abtretung von Forderungen der D._____ AG an sich beruft (vgl. act. 102 S. 5 und dazu act. 103/10), ändert das folglich an der mangelnden Substanzierung im be- zirksgerichtlichen Verfahren nichts und ebenso wenig in den sich daraus erge- benden Konsequenzen für des Berufungsverfahren (es fehlt insofern weiterhin an der erforderlichen Substanzierung).
E. 3.5.2 Die eben erwähnte Abtretung(-serklärung) datiert vom 7. Februar 2014 und ist ein im Lichte des Art. 317 ZPO zulässiges echtes Novum. Denn neu sind, und hat im bezirksgerichtlichen Verfahren noch nicht vorgebracht werden können, die Abtretung als solche sowie die damit verbundene Berechtigung des Beklagten, die ihm abgetretenen Forderungen zur Verrechnung bringen zu können. Nicht neu sind hingegen die abgetretenen Forderungen, die der Beklagte bereits dem Be- zirksgericht gegenüber behauptet hat. Auf die sich daraus ergebenden Konse- quenzen wurde vorhin hingewiesen.
- 25 - Anzumerken ist hier hingegen noch, dass die Abtretungserklärung in Bezug auf ihre Gegenstände streckenweise unklar ist und deshalb das noch vertieft, was bereits das Bezirksgericht zur mangelnden Substanzierung der Forderungen als solchen bereits erwogen hat. So ist z.B. unerfindlich, welche Ansprüche der D._____ AG aus dem Nachlass des Vaters des Beklagten und des Nachlasses von †C._____ bzw. im Zusammenhang mit diesen zwei Nachlässen genau hätten entstehen sollen (vgl. aber act. 103/10: "Alles was mit dem Nachlass …"). Der Beklagte legt das in der Berufungsschrift – insofern nur sachgerecht – auch gar nicht näher dar. Unerklärlich wäre zudem etwa, dass und warum der D._____ AG ein Anspruch auf Leiblohn gegenüber den Eltern des Beklagten hätte zukommen sollen. Forderungen der D._____ AG aus Mietvertrag, analog den Forderungen, die der Beklagte erstinstanzlich aus Untervermietung geltend gemacht hatte, sind in der Abtretung sodann nicht erwähnt. Selbst wenn sie von der Abtretung erfasst sein sollten, änderte das im Ergebnis (unsubstanzierte Forderung) nichts: Weder ist vom Beklagten dargetan, wann und zu welchen Konditionen ein Mietvertrag zwischen der D._____ AG als Vermieterin und †C._____ als Mieterin zu Stande gekommen sein soll usw. Namentlich ist nichts über die Einigung zum Mietzins dargetan und es kann sich bei einem allfälligen Vertragsverhältnis zwischen der D._____ AG und †C._____ gerade so gut um eine unentgeltliche Gebrauchsüber- lassung i.S. der Art. 305 ff. OR gehandelt haben. Noch ist aufgrund der Beru- fungsschrift ersichtlich, was die Vermieterin für Forderungen gegen die verstorbe- ne Mieterin wenigstens zu haben behauptet. Von daher ist es schon fast müssig darauf hinzuweisen, dass sich der Beklagte zu allem auch noch in einen Wider- spruch setzt, wenn er zunächst Ansprüche aus Untervermietung behauptet, mithin aus einem Vertrag, an dem er selbst hat beteiligt sein wollen (und um den er da- her genau wissen muss), um nun, nachdem er damit beim Bezirksgericht zu Recht nicht durchgedrungen ist, einfach behauptet, es habe die D._____ AG mit †C._____ einen Mietvertrag abgeschlossen. Gestützt auf das Gebot von Treu und Glauben wäre er damit jedenfalls kaum zu hören. Weiter sind die Räumungskosten, die in der Abtretungsurkunde erwähnt werden, mit einer Rechnung des Beklagten zuhanden der Erbengemeinschaft von
- 26 - †C._____ ebenfalls nicht hinreichend substanziert (vgl. act. 103/11). Die Rech- nung datiert vom 14. Februar 2014, ist vom Beklagten ausgestellt und behauptet insoweit Forderungen des Beklagten im pauschalen Betrag von Fr. 24'500.-. For- derungen der D._____ AG gemäss Abtretung vom 7. Februar 2014 werden damit nicht dargetan, nimmt die Rechnung doch darauf gerade keinen Bezug. Es bleibt insofern weiterhin beim bereits vom Bezirksgericht Erwogenen (denn ausser der Tatsache der Rechnungstellung selbst liegt kein zulässiges Novum i.S. des Art. 317 ZPO vor). Soweit der Beklagte mit der Rechnung lediglich die Ansprüche der D._____ AG geltend machen wollte, die ihm abgetreten wurden, fehlt es ebenso bzw. weiterhin an einer Darstellung, wann (die AG durch welche Perso- nen) welche Leistungen hätte erbracht haben sollen, wer wieviel Zeit dafür auf- gewendet haben soll und wie es sich mit dem in der Rechnung erwähnten "Pau- schalpreis" verhält. Offen ist zu allem auch noch, was der Rückbau eines Gartens mit einer Räumung zu tun hat. Auch diese Forderung ist somit weiterhin und ins- gesamt unsubstanziert. Weitere Prüfungen erübrigen sich daher. Im Ergebnis bleibt somit die Berufung ebenfalls in Bezug auf alle diese For- derungen, die der Beklagte zur Verrechnung bringen will, unbegründet.
E. 3.5.3 Der Beklagte stellte schliesslich Forderungen aus Altlastensanierung zur Verrechnung, die der D._____ AG angefallen sein sollen. In diesem Zusammen- hang bringt er zunächst vor, er fühle sich durch das Bezirksgericht bzw. dessen Mitarbeiter "…" spätestens am 4. März 2011 im Rahmen eines Telefonates nicht richtig aufgeklärt (vgl. act. 102 S. 4 [unten]). Die Aufklärung, die der Beklagte vermisst, hätte in Ratschlägen bestehen sollen, wie er die Ansprüche der D._____ AG aus Altlastensanierung, die gegenüber †C._____ bestehen sollen, hätte gel- tend machen sollen (vgl. a.a.O.). Der Beklagte übersieht mit seiner Rüge grundsätzlich, dass es gerade nicht Sache des Gerichtes ist, eine Partei im Rahmen eines Prozesses zu beraten, namentlich nicht eine Partei anzuleiten, wie sie ihre Ansprüche wohl am besten geltend machen sollte oder könnte. Der Entscheid darüber, was eine Partei von der Gegenpartei verlangen oder der Gegenpartei verrechnungsweise entgegen- halten will, ist ausschliesslich eine Sache der Partei selbst. Die §§ 54 Abs. 1 und 113 ZPO/ZH weisen die Parteien denn auch darauf hin. Die Voraussetzungen der
- 27 - Verrechnung und die Abgabe einer Verrechnungserklärung stellen zudem keine prozessualen Angelegenheiten dar, sondern sind solche des materiellen Rechts (vgl. die Art. 120 ff. OR). Das Gericht ist im Rahmen eines Verfahrens immerhin gehalten, einer Partei Auskunft über dessen Stand und Fortgang zu geben sowie zu allfälligen administ- rativen Fragen, die sich einer nicht anwaltlich vertretenen Partei allenfalls stellen (wobei der Verkehr einer Partei mit dem Gericht grundsätzlich nicht telefonisch zu erfolgen hat, sondern mündlich in einer Verhandlung oder sonst schriftlich). Fer- ner hat das Gericht im Rahmen von § 55 ZPO/ZH die Parteien darauf hinzuwei- sen, es erschienen ihre Vorbringen ungenügend. Letzterem ist das Bezirksgericht mit der Verfügung vom 21. März 2011 gegenüber dem Beklagten hinreichend nachgekommen (vgl. act. 23) und der Beklagte beanstandet in dieser Hinsicht zu Recht nichts. Die Auskunft, auf die sich der Beklagte bezieht, ist sodann in act. 20 festgehalten und sachlich nicht zu beanstanden, hält sie sich doch genau an die eben geschilderten Vorgaben und legte dem Beklagten – der vorgab, für 11 Mo- nate nach Libyen zu verreisen (siehe aber act. 31-33 und act. 36) – überdies dar, dass er für den Erhalt an ihn gerichteter Zustellungen des Gerichts verantwortlich sei. Die Rügen des Beklagten zur Aufklärung sind somit offenkundig grundlos und es kann deshalb offen bleiben, was der Beklagte mit ihnen bzw. aus ihnen im Hinblick auf das angefochtene Urteil konkret ableiten will oder wollte.
E. 3.5.4 Was die Forderungen aus sog. Altlasten bzw. aus der sog. Altlastensanie- rung selbst betrifft, die der Beklagte sich von der D._____ AG hat abtreten lassen (vgl. vorn Ziff. III/3.5.2), gilt hinsichtlich der Liegenschaft E._____strasse ..., dass eine Eigentümerstellung von †C._____ an dieser Liegenschaft selbst nach Sach- darstellung des Beklagten nie bestanden hat. Die Liegenschaft E._____strasse ..., welche die Betriebsstätte der D._____ AG beherbergt, stand laut dem Beklagten stets im Eigentum der Familie A'._____ (vgl. act. 53 S. 2 lit. A.), also der Familie seines Vaters. Gemäss den vom Beklagten selbst eingereichten Unterlagen (vgl. act. 26/1-2) stand die Liegenschaft denn auch zuletzt im Alleineigentum seines Vaters, †I._____, bevor sie Mitte April 1985 als Sacheinlage in das Vermögen der D._____ AG überführt wurde. Ähnlich verhält es sich mit der Parzelle "F._____";
- 28 - ebenso diese stand im Alleineigentum von †I._____, bevor sie Mitte April 1985 als Sacheinlage in das Vermögen der D._____ AG überführt wurde (vgl. act. 26/1, S. 1). Es fehlt somit offenkundig an der vom Beklagten behaupteten Eigentümer- stellung der †C._____ und ebenso an einer entsprechenden Grundlage für die behaupteten Ansprüche ihr gegenüber. Der Beklagte macht sodann nirgends nur schon im Ansatz geltend, †C._____ selbst habe die zwei Liegenschaften von ihrem Ehemann oder von der D._____ AG gemietet oder gepachtet oder geliehen usw., um darauf ein Gewerbe bzw. einen Betrieb zu unterhalten, das bzw. der die Altlasten verursacht habe (vgl. act. 21, 25, 53). Es wird auch sonst nirgends näher dargelegt, dass und wie sowie wann †C._____ Altlasten auf den zwei Liegenschaften verursacht haben soll, weshalb es offenkundig auch an der Grundlage des vom Beklagten angeru- fenen Verursacherprinzips fehlt. Endlich wurde vom Beklagten keine andere, wei- tere Rechtsgrundlage, wie z.B. eine Vereinbarung der D._____ AG mit †C._____, gemäss der sich letztere zur Übernahme der Kosten der sog. Altlastensanierung verpflichtet hätte, substanziert (also inhaltlich näher fassbar) geltend gemacht (vgl. act. 21, 25, 53). (Anzufügen bleibt der Vollständigkeit halber einzig noch, dass der Beklagte, soweit er solche Grundlagen erst im Berufungsverfahren hätte geltend machen wollen, mit den entsprechenden Behauptungen aufgrund von Art. 317 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen wäre. Denn es bliebe doch unerfindlich, wa- rum es ihm hätte verwehrt sein sollen, entsprechende Sachbehauptungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzutragen.) Es bleibt somit auch im Berufungsverfahren weiterhin im Dunkeln, inwieweit †C._____ wenigstens als Mitverursacherin der sog. Altlasten gelten könnte, ge- schweige denn als alleinige Verursacherin der sog. Altlasten zu betrachten wäre. Und es ist weiterhin nicht substanziert dargetan, warum und inwieweit †C._____ als (Mit-)Verursacherin der D._____ AG für die Kosten der sog. Altlastensanie- rung teilweise (und dann in welchem Umfang) oder gar vollständig gerade zu ste- hen hätte bzw. aufgrund welcher sonstigen (allenfalls auch bloss vertraglichen) Grundlage. Von daher nützt es dem Beklagten nichts, wenn er im Berufungsver- fahren neu act. 103/7 vorlegt, eine Rechnung vom 23. Dezember 2013 zu den Kosten der Sanierung der Liegenschaft E._____strasse ... (nicht aber zur Parzelle
- 29 - "F._____", bei der weiterhin unklar ist, ob überhaupt Sanierungskosten anfallen). Und es kann insoweit offen gelassen werden, ob act. 103/7 als Novum im Beru- fungsverfahren überhaupt zulässig wäre; immerhin bleibt dazu anzumerken, dass act. 103/7 zusammen mit einer entsprechenden Sachbehauptung bereits dem Bezirksgericht gestützt auf § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH hätte vorgelegt werden können. Die Berufung bleibt daher ebenso in Bezug auf die sog. Altlasten bzw. die daraus resultierenden angeblichen bzw. unsubstanzierten Forderungen der D._____ AG erfolglos, die sich der Beklagte erst im Februar 2014 hat abtreten lassen.
E. 3.6 Weitere Vorbringen bzw. Rügen des Beklagten, die von Belang sein könnten, sind nicht ersichtlich. Im Ergebnis erweist sich die Berufung folglich, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorn Ziff. III/3.2), insgesamt als unbegründet bzw. erfolglos und ist daher abzuweisen. Das führt zur Bestätigung des bezirksgerichtlichen Ur- teils in der Sache. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolge) Der Beklagte unterliegt als Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel vollumfäng- lich, was zur Bestätigung des angefochtenen Entscheides in der Sache führt. Die- sem Ausgang entsprechend sind die Prozesskosten zu verlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Demgemäss bleibt es für das erstinstanzliche Verfahren bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, wie sie das Bezirksgericht angeordnet hat (vgl. act. 104 S. 23 f., Dispositivziffern 2-5). Der Beklagte hat im Übrigen weder die Festsetzung der Gerichtskosten noch die Bemessung der Parteientschädi- gung durch das Bezirksgericht gerügt (vgl. act. 102 S. 5 f.). Für das Berufungsverfahren sind die Gerichtskosten dem Beklagten als un- terliegendem Berufungskläger aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist dabei ge- stützt auf § 12 Abs. 1-2 und § 4 Abs. 1-2 GebV OG auf Fr. 17'000.- festzusetzen (ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 349'000.-). Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen: Dem Beklagten und Beru-
- 30 - fungskläger nicht, weil er vollständig unterliegt, dem Kläger und Berufungsbeklag- ten nicht, weil ihm keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beklagten und Berufungsklägers um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege (insbesondere um Befreiung von Vorschuss- pflichten und Gerichtskosten im Berufungsverfahren) wird abgewiesen, so- weit darauf eingetreten wird.
2. Der Antrag des Beklagten und Berufungsklägers, das Berufungsverfahren sei bis zum definitiven Entscheid über seine Klage auf Einräumung der Er- benstellung im Nachlass seiner Mutter zu sistieren, wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und es wird das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen (III. Abteilung) vom 7. Januar 2014 bestätigt.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 17'000.- fest- gesetzt und dem Beklagten auferlegt.
3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der act. 102, 103, 107 und 112) sowie an das Be- zirksgericht und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 31 -
E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 349'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. T. Engler versandt am:
Dispositiv
- Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 292'000.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 7.12.2009, Fr. 49'944.65 nebst Verzugszins von 5% seit 26.3.2009, Fr. 5'500.– nebst Verzugszins von 5% seit 19.1.2010 sowie Fr. 2'314.– nebst Verzugszins von 5% seit 19.1.2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
- Im Umfang der Gutheissung der Klage (zuzüglich die Betreibungskosten von Fr. 200.–) wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes G._____ (Zahlungsbefehl vom 20. Januar 2010) aufgehoben.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 16'750.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt.
- Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 21'400.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer und Weisungskosten von Fr. 980.–) zu bezahlen. (Mitteilung und Rechtsmittel.) - 3 - Berufungsanträge des Beklagten und Berufungsklägers (sinngemäss, vgl. act. 102 S. 1 und S. 5/6)
- Die Berufung sei gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil sei ersatz- los aufzuheben.
- Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien herabzuset- zen bzw. zu mindern und höchstens je zur Hälfte beiden Parteien zu ver- rechnen; alternativ seien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich der Staatskasse zu verrechnen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Gegenseite aufzuerle- gen.
- Dem Beklagten und Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren ei- ne Parteientschädigung zuzusprechen. Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt, zu den Streitpunkten und zur Prozessgeschichte)
- - 1.1 A._____, der Beklagte und Berufungskläger, ist der Sohn von †C._____. Seit ca. Ende Juni 1990 ist er Alleinaktionär der D._____ AG. Die Aktien dieser als Familien-AG geführten Unternehmung übernahm er im Zuge eines Erbvorbe- zuges am gemeinsamen Vermögen seiner Eltern zum Wert von Fr. 145'000.-. Nach dem Tod des Vaters wurde ihm im Rahmen der Nachlassteilung zudem ein Grundstück zum Wert von Fr. 200'000.- übertragen. Auf eine (Ausgleichs- )Zahlung von A._____ an die Miterben wurde verzichtet. Statt dessen lieh die Haupterbin †C._____ dem A._____ als Borger gegen die Leistung von Zins den Differenzbetrag zwischen der Erbquote von Fr. 40'000.- einerseits sowie dem To- tal des Vorbezuges und des Wertes des Grundstückes anderseits aus. Der ent- sprechende Darlehensvertrag datiert vom 1. Juli 1998 (vgl. act. 4/2). A._____ kam seinen Zinszahlungspflichten ab 2001 nicht mehr nach, wes- halb ihn †C._____ im Jahre 2009 für die noch offenen Zinsen betrieb und den Darlehensvertrag kündigte. Die Rückzahlung der ausgeliehenen Summe machte †C._____ in der Folge beim Bezirksgericht Horgen klageweise geltend. Sie ver- starb am tt.mm.2013 während des noch hängigen Prozesses. - 4 - 1.2 B._____, der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan nur: der Kläger) war von †C._____ am 29. August 2012 als ihr Willensvollstrecker ernannt worden (vgl. act. 69/2 und act. 76). In dieser Funktion führte er den Prozess gegen A._____ (fortan nur: der Beklagte) in eigenem Namen, aber in Vertretung des Nachlasses weiter. In ihrer letztwilligen Verfügung vom 29. August 2012, in dem sie den Kläger zu ihrem Willensvollstrecker ernannt hatte, entzog †C._____ im Übrigen dem Be- klagten die Erbenstellung und setzte ihm ein Vermächtnis im Umfang seines Pflichtteiles aus (vgl. act. 69/2). Die Darlehen, die sie ihren Kindern zu Lebzeiten ausgegebenen hatte, unterstellte sie zudem der Ausgleichung, soweit die ausge- liehenen Gelder im Zeitpunkt ihres Todes noch nicht zurückerstattet waren (a.a.O.). 1.3 Der Streit zwischen den Parteien dreht sich nicht um den Darlehensvertrag vom 1. Juli 1998 und die daraus folgende Pflicht des Beklagten um Verzinsung sowie Rückzahlung an sich. Der Beklagte stellte und stellt der Forderung des Klä- gers auf Rückzahlung der Darlehenssumme samt Zinsen im Wesentlichen einmal entgegen, er habe einen Teil bereits zurückbezahlt. Weiter stellt er diverse Forde- rungen zur Verrechnung, so Mietzinsen aus Untermiete, Kosten für die Räumung der von †C._____ bis zu ihrem Umzug nach … bewohnten Räume sowie angefal- lene oder noch anfallende Kosten für Altlastensanierung der Liegenschaften E._____strasse ... und "F._____" in G._____. Die Kosten der Altlastensanierung begründet er im Wesentlichen einerseits mit der ehemaligen Eigentümerstellung seiner Mutter an diesen Liegenschaften bzw. mit deren Eigentum an der D._____ AG, sowie anderseits mit dem Verursacherprinzip.
- - 2.1 Mit Schriftsatz vom 7. September 2010 (act. 1 ff.) wurde beim Bezirksge- richt Horgen die Weisung des Friedenrichteramtes G._____ eingereicht und die Klage anhängig gemacht. Im Dezember 2010 wurde dem Beklagten Frist zur schriftlichen Klageantwort angesetzt, nachdem zuvor von den Parteien – ergeb- nislos – Vergleichsgespräche geführt worden waren. Der Beklagte reichte darauf am 8. März 2011 dem Bezirksgericht eine Stellungnahme ein (act. 21), welche den Anforderungen von § 113 ZPO/ZH nicht genügte. In Beachtung der richterli- - 5 - chen Fragepflicht gemäss § 55 ZPO/ZH setzte das Bezirksgericht dem Beklagten mit Verfügung vom 21. März 2011 eine Nachfrist zur Verbesserung (Substanzie- rung bzw. Detaillierung und Bezifferung) an. Zugleich wurden die Parteien zu ei- ner Vergleichsverhandlung/Referentenaudienz vorgeladen und es wurde festge- halten, die vom Beklagten behaupteten Mängel im Sühnverfahren rechtfertigten dessen Wiederholung nicht (vgl. act. 23). Am 11. April 2011 ging unter dem Titel "Stellungnahme" und Bezug auf die Verfügung vom 21. März 2011 die verbesserte Klageantwort samt Beilagen ein (vgl. act. 25 f.), in der der Beklagte an seinem Standpunkt festhielt, das Sühnver- fahren sei wegen Mängeln zu wiederholen. Mit Verfügung vom 31. Mai 2011 wur- de der Beklagte über sein Recht belehrt, gegen die seine Auffassung ablehnende Verfügung vom 21. März 2011 nach Massgabe der ZPO Beschwerde beim Ober- gericht des Kantons Zürich zu erheben; die Vorladungen zur Vergleichsverhand- lung/Referentenaudienz wurde zudem abgenommen. Der Beklagte beschwerte sich in der Folge beim Obergericht und verlangte dabei im Wesentlichen die Wie- derholung des Sühnverfahrens gemäss § 109 Abs. 1 ZPO. Mit Urteil vom
- September 2011 wies das Obergericht die Beschwerde ab (vgl. act. 36). 2.2 Das Bezirksgericht setzte das Hauptverfahren mit dem zweiten Schriften- wechsel fort und erliess im Dezember 2012 den Beweisauflagebeschluss. Wäh- rend laufender Fristen zur Beweismittelbezeichnung verstarb †C._____, weshalb den Parteien die Fristen abgenommen und das Verfahren bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft sistiert wurde. Die Sistierung wurde im Juni 2013 aufge- hoben, nachdem der Kläger als Willensvollstrecker dem Bezirksgericht angezeigt hatte, er führe den Prozess als Willensvollstrecker in eigenem Namen, aber in Vertretung des Nachlasses weiter. Gleichzeitig wurde den Parteien nochmals Frist zur Beweismittelbezeichnung angesetzt. Der Kläger reichte eine Beweismit- telofferte ein, der Beklagte keine. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2013 wurden die dem Gericht bezeichneten Beweismittel (es handelte sich ausschliesslich um Urkunden) abgenommen und den Parteien Frist zur Stellungnahme zu Beweisergebnis angesetzt. Die Stellung- nahme des Beklagten datiert vom 26. November 2013 (act. 91), die des Klägers vom 2. Dezember 2013 (act. 93). Am 7. Januar 2014 erging das angefochtene - 6 - Urteil (act. 104 [= act. 95 = act. 103/15]), dessen Dispositiv diesen Erwägungen vorangestellt ist.
- Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2014 erhob der Beklagte Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen. Zugleich ersuchte er um Sistierung des Beru- fungsverfahren bis zum Zeitpunkt, in dem seine Klage auf Einräumung der Erben- stellung im Nachlassverfahren entschieden sei (vgl. act. 102 S. 1). 3.1 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 25. Feb- ruar 2014 wurde dem Beklagten gestützt auf Art. 98 ZPO Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten angesetzt. Mit Eingabe vom 12. März 2014 ersuchte der Beklagte um Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren, im Wesentlichen mit der Be- gründung, mit seinem kleinen Einkommen könne er den ihm auferlegten Kosten- vorschuss nicht bezahlen. Mit Verfügung vom 17. März 2014 wurde dem Beklagten Gelegenheit gege- ben, sein Gesuch noch zu belegen sowie allenfalls weiter zu begründen. Am
- April 2014 ersuchte der Beklagte um Erstreckung der ihm angesetzten Frist bis zum 31. Mai 2014, weil er als Prüfungsexperte bei Lehrabschlussprüfungen sehr engagiert sei "und aus gesundheitlichen Gründen" (vgl. act. 110). Weil das Ge- such unbelegt geblieben war, wurde die Frist bis Ende April 2014 erstreckt. Am
- Mai 2014 ging ein Schriftsatz des Beklagten ein, der auf den 28. April 2014 da- tiert ist und am 30. April 2014 der Post übergeben worden war (vgl. act. 112 f.). Darin ersuchte der Beklagte mit erweiterter Begründung und mit Belegen um Gut- heissung seines Gesuches. Damit verband er die Anmerkung, er sei vom 5. Mai 2014 bis zum 28. Mai 2014 beruflich im Ausland tätig und habe keine stellvertre- tende Person, die in dieser Zeit für ihn eingeschriebene Briefe abholen könne. 3.2 Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 wurde wiedererwägungsweise von der Ein- forderung eines Kostenvorschusses abgesehen und den Parteien dadurch die Fortsetzung des Berufungsverfahrens bezeigt: Zu behandeln sind das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, sein Antrag auf Sistierung des Berufungsverfahrens sowie die Berufung des Beklagten selbst. - 7 - Wie zu zeigen sein wird, können alle diese Punkte heute entschieden wer- den, ohne dass es Weiterungen des Verfahrens bedürfte. Es ist daher auf das Einholen einer Berufungsantwort zu verzichten und der Entscheid zu fällen. Dem Kläger ist jedoch noch je ein Doppel bzw. eine Kopie der Berufungsschrift samt Beilagen (act. 102 und 103) sowie der Gesuche zur Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege (act. 107 und act. 112) zuzustellen. II. (Anwendbares Prozessrecht; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege; Sistierungsantrag)
- Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft. Gemäss den Übergangsbestimmungen (Art. 404 f. ZPO) gilt für an diesem Tag noch hängige Verfahren weiterhin das kantonale Verfahrensrecht bis zum Ab- schluss vor der betroffenen Instanz. Für ab dem 1. Januar 2011 anhängig ge- machte Verfahren gilt hingegen die ZPO. Für die Rechtsmittel und Rechtsmittel- verfahren gilt das Recht, das bei Eröffnung des Entscheides in Kraft ist, also bei Eröffnungen nach dem 1. Januar 2011 die ZPO. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Horgen wurde im Januar 2014 eröffnet. Das Rechtsmittel und das Rechtsmittelverfahren richten sich daher nach der ZPO; das sind vorliegend – wie vom Bezirksgericht richtig belehrt – die Beru- fung und das Berufungsverfahren i.S. der Art. 308 ff. ZPO. Analoges galt im Übri- gen bereits für die Rechtsmittel und die dazugehörigen Rechtsmittelverfahren ge- gen Entscheide, die das Bezirksgericht im Rahmen seines erstinstanzlichen Ver- fahrens nach dem 1. Januar 2011 eröffnet hatte. Demgegenüber war das bezirksgerichtliche Verfahren noch nach den Re- geln des kantonalen Verfahrensrechts (vor allem dabei ZPO/ZH und GVG/ZH) durchzuführen und abzuschliessen, weil die Klage bereits im September 2010 anhängig gemacht worden war. Auch das hat das Bezirksgericht zutreffend be- achtet. Allfällige Rügen zum erstinstanzlichen Verfahren sind in diesem Beru- fungsverfahren somit ebenfalls noch nach dem kantonalen Recht zu beurteilen.
- Der Beklagte ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (vgl. dazu auch vorn Ziff. I/3.1). - 8 - 2.1 Im Wesentlichen begründet der Beklagte sein Gesuch zunächst mit seinem geringen Jahreseinkommen (vgl. act. 107): Er könne eine so hohe Summe wie den Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten (vgl. dazu act. 105) nicht bezahlen. Seine liquide Situation erklärt der Beklagte sodann, ergebe sich aus den von ihm – erst auf Nachfrage des Gerichtes – zu den Akten gereichten Unter- lagen; seine "flüssige Bargeldliquidität" – ersichtlich aus den Steuererklärungen 2010-2012 und beigelegten Rechnungskopien – belaufe sich höchstens auf Fr. 8'000.- bis Fr. 10'000.- (vgl. act. 112 S. 1). Zudem würden noch weitere Ge- richtsverfahren laufen usw. (a.a.O., S. 2). Seine Berufung hält der Beklagte zu- dem für aussichtsreich (vgl. act. 112). In seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt der Beklagte überdies "eine Parteientschädigung, damit ich die hohen Gerichts- kosten, zurzeit in Höhe von Fr. 27'800.00 bezahlen kann" (act. 107). Weiter wünscht er, dass die von ihm eingereichten Unterlagen vertraulich behandelt wer- den, und erklärt: "Ich bin nicht einverstanden, dass die Gegenpartei Einsicht in diese Akten bekommt" (act. 112 S. 1). 2.2 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst – je nach Antrag einer Partei – die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a), die Befreiung von Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b) sowie allenfalls die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c). Sie ist einer Partei dann zu bewilligen, wenn diese erstens nicht über die Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und zweitens das Rechtsbegehren der gesuchstel- lenden Partei nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO). Diese beiden Vo- raussetzungen müssen zugleich erfüllt sein; fehlt es nur schon an einer, darf die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden. Über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist im summarischen Ver- fahren zu entscheiden (vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO), weshalb das Vorliegen der zwei Voraussetzungen des Art. 117 ZPO von der gesuchstellenden Partei nicht zu be- weisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen ist. Glaubhaft gemacht ist die Sachdarstellung bzw. Behauptung einer Partei dann, wenn aufgrund objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, es verhalte sich so, wie von der Partei geschildert bzw. behauptet. - 9 - Die Partei, welche um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, trifft zudem eine Ob- liegenheit zur Mitwirkung: Sie hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Vor dem Entscheid über ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann – wie es den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs entspricht – die Gegenpartei angehört werden (vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO). Eine Pflicht dazu besteht indessen nicht, ausser es geht um die Befreiung zur Leistung einer Si- cherheit für die Parteientschädigung. Die Grundsätze des rechtlichen Gehörs ge- bieten jedoch, dass das Gericht das Gesuch anhand der ihm vorgelegten Sach- darstellung und Unterlagen prüft sowie das Ergebnis seiner Prüfung begründet, und zwar nicht nur zuhanden der gesuchstellenden Partei, sondern ebenso zu- handen der Gegenpartei. Denn diese hat wenigstens den Anspruch darauf zu er- fahren, weshalb das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege allenfalls bewilligt. Das Verfahren ist insoweit nicht vertraulich und eine gesuchstellende Partei hat daher keinen Anspruch darauf, dass das Gericht in seiner Begründung darauf verzichtet, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, soweit die- se für den Entscheid massgeblich sind. Und es sind die Akten insoweit auch der Gegenpartei offen zu halten, es sei denn, es lägen Gründe i.S. des Art. 156 ZPO vor. 2.3 - 2.3.1 Der Beklagte wünscht eine vertrauliche Behandlung seines Gesuches bzw. der von ihm vorgelegten Unterlagen. Wie eben dargelegt, besteht ein ent- sprechender Anspruch nicht. Gründe i.S. des Art. 156 ZPO macht der Beklagte zudem keine geltend und es sind solche auch nicht ersichtlich. Demnach sind keine besonderen Massnahmen zu ergreifen und es ist das Gesuch ohne Ein- schränkungen zu prüfen und zu begründen. Hinzu kommt, dass keine Gründe für den Einbezug des Klägers in das Verfahren vor dem Entscheid über das Gesuch des Beklagten gegeben sind. Insoweit unterbleibt eine Offenlegung der mit dem Gesuch eingereichten Unterlagen (act. 113/1-18) ohnehin. 2.3.2 Der Beklagte hat im Zusammenhang mit der Aufforderung, den Kostenvor- schuss zu leisten, um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Demnach beantragt er - 10 - gewiss die Befreiung von Vorschussleistungen i.S. des Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO. Zu seinen Gunsten ist jedoch anzunehmen, dass er ebenso um eine Befreiung von den Gerichtskosten i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO ersucht. Denn fehlen ihm zur Zeit die Mittel, den Kostenvorschuss zu erbringen, fehlten ihm die Mittel eben- so dann, wenn er demnächst die Gerichtskosten in ähnlicher Höhe zu tragen hät- te. Sein Gesuch ist daher in diesem Sinne entgegen zu nehmen und im Folgen- den zu behandeln. Der Beklagte beantragt zudem in seinem Gesuch um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege die Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von wenigstens zur Zeit Fr. 27'800.-, damit er die hohen Gerichtskosten bezahlen könne (act. 107). Eine Begründung dafür liefert er allerdings nicht. Ebenso wenig legt er dar, wer nach seiner Auffassung die Parteientschädigung auszurichten hät- te. Eine gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung einer Parteientschädigung an den Beklagten im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege besteht jedenfalls nicht: Die Gegenpartei ist – wie gesehen – nicht anzuhören und das Gericht ist nicht Partei des Verfahrens. Der Beklagte legt zudem nicht dar, um welche Ge- richtskosten es überhaupt geht, zu deren Deckung die Parteientschädigung die- nen soll; sein Antrag lässt sich deshalb auch nicht als sinngemässes Begehren i.S. des Art. 119 Abs. 4 ZPO in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren begrei- fen. Ersichtlich ist einzig, dass es offenbar um Kosten in bzw. aus anderen als diesem Berufungsverfahren gehen soll, allenfalls auch um Kosten anwaltlicher Vertretung in anderen Verfahren oder im Zusammenhang mit deren Vorbereitung (vgl. act. 112 S. 2 und act. 113/12-13). Über Kosten in anderen Verfahren vor ir- gendwelchen anderen Gerichten ist hier nicht zu befinden, sind oder waren doch in jenen Verfahren Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege einzubringen. Und wurden sie dort eingebracht, aber nicht bewilligt, bleibt die Überprüfung auf dem Rechtsmittelweg gemäss Art. 121 ZPO in separaten Beschwerdeverfahren, nicht hingegen in diesem Berufungsverfahren. Auf das Gesuch ist daher insoweit gar nicht einzutreten. 2.3.3 Der Beklagte hat zum Beleg der von ihm behaupteten Mittellosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO erst nach gerichtlicher Aufforderung (vgl. act. 108) diverse Un- - 11 - terlagen eingereicht (act. 113/1-18). Seine aktuellen Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse lassen sich daraus nicht ablesen. Soweit Einkommen belegt wird, bezieht sich das im Wesentlichen auf die Jahre 2010 bis 2012 (Kopien von Steuererklärungen zu diesen Jahren). Aktuelle Lohnausweise z.B. fehlen, wiewohl der Beklagte gemäss seinen Steuererklärun- gen (Fotokopien von handschriftlich ausgefüllten und z.T. nur schwer lesbaren Doppeln; vgl. act. 113/1-3) Angestellter ist und daher ohne weiteres in der Lage wäre, diese Unterlagen beizubringen. Unterlagen zu den Lebenshaltungskosten liegen nur vereinzelt vor (zu Krankenversicherungsprämien und Hausratversiche- rung usw.; vgl. act. 113/15-16). Insoweit ist der Beklagte seiner Obliegenheit zur Mitwirkung (vgl. dazu auch act. 108) nicht nachgekommen, was zu seinen Lasten ausfällt. Welche Lebenshaltungskosten tatsächlich anfallen und wie hoch ein all- fälliger monatlicher Freibetrag bzw. eine entsprechende Sparquote wäre, die we- nigstens teilweise zur Prozessfinanzierung herangezogen werden könnte, wird vom Beklagten zudem mit keinem Wort dargelegt (vgl. act. 107 und 112). Immer- hin vermag er es offenbar, jährlich allein für Einzahlungen zu Gunsten der Säule 3a jeweils rund Fr. 6'500.- anzusparen (vgl. act. 113/1-3). Was die Vermögensverhältnisse bzw. die Möglichkeiten des Beklagten be- trifft, Gerichtskosten in der mutmasslichen Höhe von rund Fr. 17'700.- allenfalls aus dem Vermögen zu finanzieren, fehlt ebenfalls eine genauere Darstellung. Was vorgetragen und belegt wird, ist offenkundig selektiv (vgl. act. 107, act. 112, act. 113/1-18). Der Beklagte kommt auch insoweit seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, was wiederum zu seinen Lasten ausfällt. So werden beispielsweise in den Wertschriftenverzeichnissen zu den Steuererklärungen 2010-2012 mehrere Konten bei vermutlich wenigstens zwei Banken angegeben. Darunter befinden sich u.a. drei Konten, bei denen es sich vermutlich um Sparkonten handelt (Be- zeichnungen: "… …", "… ..." und "… …"), die im Zeitraum von 2010 bis 2012 stets einen Saldo von über Fr. 60'000.- zu Gunsten des Beklagten auswiesen (vgl. act. 113/1-3). Daneben verfügt der Beklagte über mit "…" bezeichnete Kon- ten und ab 2011 zusätzlich über ein Postfinance-Konto. Nur zu letzterem äussert er sich (und zwar zu den erheblichen Veränderungen zwischen dem 31. Dezem- ber 2012 gemäss act. 113/3 und dem Kontostand per 24. April 2014 gemäss - 12 - act. 113/18). Aktuelle Kontoauszüge zu all den übrigen Konten, über die der Be- klagte gemäss den Wertschriftenverzeichnissen verfügt, fehlen hingegen gerade. Die Aufhebung all dieser Konten im Jahre 2013 oder anfangs 2014 behauptet er endlich nicht. Insoweit nur konsequent belegt er Entsprechendes auch nicht. Demnach hat der Beklagte eine Mittellosigkeit i.S. von Art. 117 lit. a ZPO nicht hinreichend glaubhaft dargetan. Im Gegenteil: Aufgrund der von ihm einge- reichten Unterlagen lässt sich vielmehr gar der begründete (nämlich durch objek- tive Anhaltspunkte gestützte) Schluss ziehen, er verfüge auf seinen diversen Kon- ten über mehr als Fr. 60'000.- an flüssigen Mitteln, um den Prozess zu finanzie- ren. Bereits das führt zur Abweisung seines Gesuches und es erübrigen sich wei- tere Prüfungen, darunter insbesondere die Prüfung der zweiten Voraussetzung des Art. 117 ZPO (fehlende Aussichtslosigkeit). Wie im Folgenden (siehe Ziff. III) noch zu zeigen sein wird, ist diese allerdings ebenfalls nicht erfüllt. Das Gesuch wäre daher selbst dann abzuweisen, wenn – aus welchen Gründen auch immer – die Voraussetzung der Mittellosigkeit als glaubhaft darlegt und damit als gegeben betrachtet werden müsste (wozu aber, um das nochmals zu verdeutlichen, kein begründeter Anlass besteht).
- Der Beklagte beantragt die Sistierung des Berufungsverfahrens, und zwar für so lange, wie über seine "Klage auf Einräumung der Erbenstellung im Nachlass meiner Mutter … definitiv entschieden ist" (act. 102 S. 1). 3.1 Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen an, er sei nicht nur virtu- eller Erbe, sondern werde rückwirkend auf den Todeszeitpunkt Erbe sein. Das hier strittige Verfahren müsse in einem Erbteilungsprozess konzentriert werden, denn dann klage ein Teil der Erben gegen einen anderen Erben eine Nachlass- forderung ein. Und es entscheide sich erst dann, ob der Kläger als Willensvoll- strecker überhaupt berechtig sei, ohne seine – des Beklagten – Zustimmung die vorliegende Klage fortzuführen und ob er sein Amt nach einer allfälligen Be- schwerde weiter ausüben dürfe (vgl. a.a.O.). 3.2 Das Gericht leitet den Prozess und erlässt die notwendigen Verfügungen zur zügigen Durchführung des Verfahrens (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Es kann aus- nahmsweise das Verfahren sistieren, und zwar dann, wenn die Zweckmässigkeit - 13 - das verlangt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Entscheid des Gerich- tes, der das Verfahren abschliesst, vom Ausgang eines anderen Verfahrens ab- hängt (vgl. Art. 126 Abs. 1 ZPO) oder gesetzlich Sistierungsgründe vorgesehen sind, so im Fall des Konkurses einer Partei oder in dem Fall, in dem ungeklärt ist, ob eine Erbschaft von allen Erben ausgeschlagen wird (im zweiten Fall können immerhin Verfahren in dringlichen Angelegenheiten weiter geführt werden). Der Entscheid über die Sistierung des Verfahrens liegt sodann ausschliess- lich beim Gericht, das selbst an übereinstimmende Anträge der Parteien auf Sis- tierung nicht gebunden ist. Jedenfalls muss die Sistierung die Ausnahme bleiben und hat in Zweifelsfällen das Beschleunigungsgebot vorzugehen. Beide Parteien sind endlich nur dann anzuhören, wenn die Sistierung zu bewilligen ist (so z.B. auch STAEHELIN, in: Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2. A., Zürich 2013, Art. 126 N 4, a.E., mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 3.3 Der Beklagte legt – wie gesehen – nicht näher dar, dass einer der vorhin er- wähnten gesetzlichen Sistierungsgründe heute gegeben sein könnte. Er vermag auch kein Verfahren zu bezeichnen, das rechtshängig ist und von dessen Aus- gang der Entscheid in diesem Berufungsverfahren abhängig wäre. Im Berufungs- verfahren geht es nämlich vorab auch um die Feststellung, in welchem Umfang der Beklagte gegenüber der Erblasserin – und damit gegenüber dem Nachlass als solchem – noch Schulden aus dem Darlehensvertrag hat, den er ja unbestrit- tenermassen mit der Erblasserin einst abgeschlossen hatte. Für den Entscheid darüber kann der Ausgang eines Verfahrens, in dem der Beklagte die letztwillige Verfügung der Erblasserin anfechten will, soweit es um seine Erbenstellung geht, von vornherein nicht relevant sein: Denn der Entscheid im Berufungsverfahren berührt die Antwort auf die Frage nach einer allfälligen Erbenstellung des Beklag- ten offensichtlich nicht. Er bestimmt hingegen den Umfang des Nachlasses und – mit Blick auf dessen Abwicklung bzw. Teilung – den Umfang allfälliger Ansprüche des Nachlasses auf Verrechnung mit erbrechtlichen Ansprüchen des Beklagten oder, sollte der Beklagte dereinst Erbe und nicht Vermächtnisnehmer sein, den Umfang einer Ausgleichung unter den Erben. Wollte man dem Antrag des Beklag- ten stattgeben, hiesse das folglich, eben diese Abwicklung des Nachlasses ad calendas graecas zu vertagen. - 14 - Ein Anspruch des Beklagten, das vorliegende Berufungsverfahren in einem Erbteilungsprozess zu konzentrieren, also Verfahren zu vereinigen, besteht eben- falls nicht. Denn das Berufungsverfahren ist hängig, nicht hingegen ein Erbtei- lungsprozess, und schon gar nicht einer vor der gleichen Instanz, was eine Vo- raussetzung der Prozessvereinigung wäre. Zudem setzte eine Prozessvereini- gung voraus, dass zwei Verfahren zwischen den gleichen Parteien hängig sind. In diesem Berufungsverfahren ist der Willensvollstrecker Kläger, der nach dem Tod der einstigen Klägerin †C._____ für den Nachlass handelt, und sind es nicht die Erben von †C._____. An einer Erbteilung partizipieren wiederum nur diese Erben und nicht der Willensvollstrecker. Auch insoweit fehlte es an den Voraussetzun- gen für eine Prozessvereinigung. Eine Sistierung des Verfahrens im Hinblick auf eine Konzentration bzw. Be- urteilung der Klage von †C._____ gegenüber dem Beklagten in einem späteren Erbteilungsverfahren scheidet folglich a priori aus. Die Sistierung vertrüge sich zu allem – um selbst das zu erwähnen – unter keinem Titel mit dem Beschleuni- gungsgebot. Wie der Beklagte selbst darlegt, geht es ihm mit seiner offenbar be- absichtigten Klage zunächst einmal darum, überhaupt seine Erbenstellung fest- stellen zu lassen (vgl. act. 102 S. 1). Von daher ist es heute völlig offen, ob es überhaupt je zu einem Erbteilungsverfahren kommen wird (und dann auch noch wann und ob je in zweiter Instanz). Schliesslich ist die Frage, ob der Kläger befugt war und ist, als Willensvoll- strecker den Prozess für †C._____ weiter zu führen, was der Beklagte ja bezwei- felt, in diesem Berufungsverfahren zu entscheiden. Ein Grund für eine Sistierung und damit für die Vertagung des Entscheides auf irgendwann fehlt ebenfalls inso- fern offenkundig. 3.4 Der Antrag des Beklagten auf Sistierung des Berufungsverfahrens erweist sich nach dem Gesagten insgesamt als offensichtlich unbegründet und ist des- halb ohne Weiterungen abzuweisen. - 15 - III. (Zur Berufung im Einzelnen)
- - 1.1 Das Bezirksgericht erachtete im angefochtenen Urteil (vgl. act. 104) im Einklang mit seinem Beschluss vom 20. Juni 2013 (vgl. act. 77) das Recht des Klägers ohne Weiteres als gegeben, in Vertretung des Nachlasses und für die- sen in der bereits hängigen Streitsache im eigenen Namen ein Urteil zur Sache zu erstreiten. Gestützt auf den unbestritten gebliebenen Sachverhalt (vgl. a.a.O., S. 4 f.), die Parteidarstellungen (vgl. a.a.O., S. 5-9) und das Ergebnis seiner Be- weiserhebungen kam es sodann – kurz zusammengefasst – zu folgenden Ergeb- nissen. 1.1.2 Erstens hielt das Bezirksgericht fest, der auf unbestimmte Zeit abgeschlos- sene Darlehensvertrag zwischen dem Beklagten und seiner verstorbenen Mutter, †C._____, sei auf den 6. Dezember 2009 korrekt gekündigt worden. Es bestehe daher die Pflicht des Beklagten, das Darlehen zurückzuzahlen, soweit das noch nicht erfolgt sei. Geschuldet seien ebenso die vereinbarten Zinsen, soweit diese seit 2001 nicht mehr geleistet worden seien. Der Kläger beziffere den insgesamt geschuldeten Betrag auf insgesamt Fr. 360'145.90. Der Beklagte mache Zahlun- gen im Umfang von Fr. 211'100.- geltend sowie einen Verzicht seiner Mutter auf weitere Zahlungen, weil sie auf einen Brief von ihm nicht reagiert habe. Einen sol- chen Verzicht habe die Mutter indessen nicht erklärt (vgl. a.a.O., S. 9 f.). Eine Zahlung über Fr. 11'000.- sei am 27. November 2001 erfolgt. Gemäss Erklärung des Beklagten seien Fr. 3'100.- als Zinszahlungen erbracht worden, Fr. 8'000.- als teilweise Rückzahlung an die Darlehensschuld, weshalb diese zwei Zahlungen entsprechend anzurechnen seien (vgl. a.a.O., S. 13/14). 1.1.3 Zweitens wertete das Bezirksgericht eine Zahlung der D._____ AG vom
- Mai 2000 an †C._____ nicht als Darlehensrückzahlung des Beklagten, son- dern als Rückzahlung eines Darlehens der D._____ AG. Das entspreche dem Quittungsvermerk der H._____ vom gleichen Tag. Anhaltspunkte dafür, dass die D._____ AG nicht eine eigene Schuld, sondern die Schuld des Beklagten habe tilgen wollen, bestünden zudem keine. Der Beklagte, der ohnehin fälschlicher- weise zwischen sich und der D._____ AG keine Unterscheidung treffe, sondern - 16 - geltend mache, er und die AG seien die gleiche Person, habe das zwar behauptet (vgl. a.a.O.,S. 10-12). Er habe indessen auf den Beweisauflagebeschluss vom
- Juni 2013 hin, der als zugestellt gelte (vgl. dazu auch a.a.O., Erw. 2 auf S. 4), keine Beweismittel bezeichnet und es sei daher seine entsprechende Behauptung und damit die Tilgung unbewiesen geblieben (vgl. a.a.O., S. 12). Im Übrigen folge aus den bei den Akten liegenden Unterlagen plausibel, dass die Zahlung der D._____ AG vom 30. Mai 2000 gerade keine Schuld des Beklagten betroffen ha- be, sondern eine Schuld der D._____ AG bei †C._____, die schon bestanden ha- be, bevor †C._____ mit dem Beklagten den Darlehensvertrag vom 1. Juli 1998 abgeschlossen habe (vgl. a.a.O., S. 12 f.). 1.1.4 Drittens kam das Bezirksgericht zum Schluss, der vom Beklagten geschul- dete Darlehenszins berechne sich, soweit er gemäss Vertrag einen Sparheftzins zum Ausgangswert nehme, anhand der Zinssätze, welche jeweils für gewöhnliche ZKB-Sparkonti gegolten hätten (vgl. a.a.O., S. 14 f.). Es errechnete die entspre- chenden Werte auf Fr. 49'944.65, Fr. 5'500.- sowie Fr. 2'314.- und vermerkte, es sei zu Recht unbestritten geblieben, dass die Zinsen ab den eingeklagten Zeit- punkten aufgrund der jeweiligen Betreibungen verfallen seien, nämlich die Fr. 49'944.65 ab 26.03.2009 und die zwei weiteren Beträge ab 19.01.2010. Dem- entsprechend seien auch Verzugszinsen auf den Zinsleistungen geschuldet. Für die noch offene Hauptforderung von Fr. 292'000.- sei sodann Verzugszins ab dem 07.12.2009 geschuldet (vgl. a.a.O., S. 16-18). 1.1.5 Das Bezirksgericht beurteilte viertens (vgl. a.a.O., S. 18-22) die vom Beklag- ten verrechnungsweise geltend gemachten Forderungen im Wesentlichen auf Mietzins aus Untermiete, auf Ersatz von Räumungskosten, auf Leiblohn und Er- satz von Altlastensanierungskosten (Liegenschaft E._____strasse ... und Parzelle "F._____") als unsubstanziert. Zudem sei offensichtlich, dass die meisten zur Ver- rechnung gestellten Forderungen, sofern sie überhaupt bestünden, wenn schon Forderungen der D._____ AG wären, nicht hingegen solche des Beklagten. Es seien daher alles in allem keine verrechnungsweise zu berücksichtigenden Forde- rungen des Beklagten vorhanden (a.a.O., S. 22). - 17 - 1.2 Der Beklagte wirft dem Bezirksgericht und dem Kläger mit seiner Berufung (vgl. act. 102) diverse Fehler vor, die das vorinstanzliche Urteil nach seiner Auf- fassung insgesamt als ungültig erscheinen lassen (vgl. a.a.O., S. 4). Die Vorwürfe zielen zum einen auf das Verfahren als solches ab. So wird etwa gerügt, das Sühnverfahren sei nicht korrekt gewesen (vgl. a.a.O., S. 1 f.), der Beschluss des Bezirksgerichtes, die Sistierung des Verfahrens nach dem Ein- tritt des Klägers in den Prozess aufzuheben, sei nicht rechtskonform gewesen (vgl. a.a.O., S. 4), der Kläger habe ohnedies nicht in das Verfahren eintreten dür- fen, zumal er sehr befangen sei (vgl. a.a.O. S. 3). Gerügt wird vom Beklagten ebenso, das Gericht habe ihn mangelhaft darüber aufgeklärt, was er als Partei al- les vorzukehren gehabt hätte, so z.B. dass die D._____ AG eine separate Klage einreichen soll oder er – der Beklagte – sich Forderungen der D._____ AG könne oder solle abtreten lassen (vgl. a.a.O., S. 4). Zum anderen zielen die Vorwürfe auf die Sache selbst ab, indem etwa er- neut geltend gemacht wird, die bereits geltend gemachten Verrechnungsforde- rungen bestünden und seien nun von der D._____ AG an ihn – den Beklagten – abgetreten worden (a.a.O., S. 4 f.). Oder es wird erneut vorgetragen, die Fr. 200'000.-, welche die D._____ AG im Jahre 2000 an †C._____ überwiesen habe, hätten keine Schuld der AG betroffen, weil es eine solche Schuld der AG nicht gegeben habe (vgl. a.a.O., S. 2). Die Vorbringen des Beklagten in act. 102 sind hier sachgemäss nur ver- knappt wiedergegeben worden. Im Folgenden werden sie indes vollumfänglich berücksichtigt, auch wenn das im Einzelnen nicht vermerkt wird.
- Das Berufungsverfahren nach den Art. 308 ff. ZPO stellt im Grundsatz die Fort- setzung des Prozesses aufgrund des vor der ersten Instanz vorgetragenen Sach- verhaltes dar (zu den Ausnahmen vgl. Art. 317 ZPO). Mit der Berufung ist daher die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz sowie eine un- richtige Rechtsanwendung der Vorinstanz zu rügen (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind entsprechende Rügen von der Berufung führenden Par- tei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen (Begründungs- last; vgl. dazu BGE 138 III 375 oder OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, - 18 - E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Be- gründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind jedoch neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorge- bracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz hatten vorgebracht werden können (vgl. dazu auch BGE 138 III 625). Das heisst im Wesentlichen, dass eine Partei, die neue Tatsachen und/oder Beweismittel im Berufungsverfahren einführen will bzw. einführt, jeweils darzulegen hat, dass dies ohne Verzug erfolgt ist und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen (vgl. etwa OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2). Fehlt es an dergleichen Darlegungen, erweist sich die Berufung in Bezug auf die darin vorgetragenen Noven als unbegründet, sofern nicht auf der Hand liegt, dass sich die neuen Tatschen erst nach dem Abschluss des vorinstanzli- chen Verfahrens verwirklicht haben oder aus anderen Gründen offensichtlich der Vorinstanz noch nicht hatten vorgetragen werden können.
- - 3.1 Der Beklagte bringt in seiner Berufung streckenweise bloss Wiederholun- gen dessen vor, was er bereits dem Bezirksgericht vorgetragen hat. So etwa dort, wo er darauf verweist, seine Mutter habe auf ein Schreiben von ihm nicht geant- wortet und damit auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet (vgl. act. 102 S. 2). Insofern genügt er seiner Rügeobliegenheit nicht und bleibt seine Berufung unbegründet. Im gleichen Sinne unbegründet bleibt die Berufung ebenso hinsicht- lich der Berechnungen der offenen Darlehenssumme, der Darlehenszinsen, der Verzugszinsen und des Zinsenlaufes durch das Bezirksgericht: Es wird in der Be- rufung nirgends näher dargelegt, was an den jeweiligen Berechnungen des Be- zirksgerichtes unzutreffend bzw. falsch sein soll und auf welchen allenfalls fal- schen Prämissen die Berechnungen basierten. Soweit der Beklagte im Übrigen darauf verweist, es sei der Zinssatz für Sparhefte massgeblich (vgl. act. 102 S. 2, unten), wiederholt er nur, was bereits das Bezirksgericht in seinen zutreffenden - 19 - Erwägungen, auf die daher hier zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, als massgeblich erachtet hat. 3.2 Die verfahrensrechtliche Rüge, das Sühnverfahren sei nicht korrekt durchge- führt worden und es hätte Aussicht darauf bestanden, im Sühnverfahren eine ein- vernehmliche Lösung zu finden, hat der Beklagte – wie in Ziff. I/2.2 vermerkt – be- reits zum Gegenstand eines Rechtsmittelverfahren gemacht. Seine damalige Be- schwerde wurde mit zutreffender Begründung am 28. September 2011 abgewie- sen (vgl. act. 36). Das alles ist heute nicht mehr aufzugreifen und es ist auf die Berufung insoweit gar nicht einzutreten. Nur um nichts zu versäumen, kann dem noch beigefügt werden, dass die Rüge auch unbegründet wäre, gölte es, sie hier nochmals näher zu behandeln, und es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen in act. 36 verwiesen wer- den. 3.3 Der Beklagte rügt das angefochtene Urteil als ungültig. Das Bezirksgericht hätte die Sistierung mit dem Beschluss vom 20. Juni 2011 nach seiner Auffas- sung gar nicht aufheben dürfen (vgl. act. 102 S. 3: "Fortführung des Prozesses … hätte nicht stattfinden dürfen"; a.a.O., S. 4: "Formfehler und das Urteil … ist des- halb ungültig"). 3.3.1 Das Bezirksgericht wies im angefochtenen Urteil darauf hin, dass und wes- halb es davon ausging, dem Kläger sei der Beschluss vom 20. Juni 2011 gemäss den Regeln des GVG/ZH gültig zugestellt worden (vgl. act. 104 S. 4). Die ent- sprechenden Erwägungen erweisen sich grundsätzlich als zutreffend, weshalb – zur Vermeidung von Wiederholungen – darauf verwiesen werden kann. Was der Beklagte dagegen vorträgt (vgl. act. 102, dort insbes. S. 4), geht an der Sache vorbei. Selbstredend stand er im Sommer 2013 in einem Prozessverhältnis und hatte er mit gerichtlichen Zustellungen zu rechnen; das war ihm zudem bekannt (vgl. act. 20 und dazu auch nachfolgend Ziff. III/3.5.3). Er war daher gehalten, da- für zu sorgen, postalisch erreicht zu werden. Die Gründe, weshalb er vor dem zweiten Zustellversuch den Briefkasten zugegebenermassen demontiert hatte, spielen insoweit keine Rolle, zumal der Beklagte – doch wohl zu Recht – nicht geltend macht, es sei ihm unmöglich gewesen, für eine vorübergehende Ersatzlö- - 20 - sung zu sorgen. Beim ersten Zustellversuch wurde der Beklagte zudem erreicht; er holte die ihm avisierte Postsendung einfach nicht ab. Einen Grund dafür nennt er keinen. Die Berufung erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegrün- det. Wollte man das nicht gelten lassen, würde es dem Beklagten aus den fol- genden Gründen gleichwohl nichts helfen: Das Bezirksgericht wies den Beklagten bereits mit dem Beschluss vom 14. Oktober 2013 darauf hin, der Beschluss vom
- Juni 2013 gelte wegen Zustellungsvereitelung als an ihn zugestellt und es er- läuterte die Gründe dazu. Namentlich erwähnte es dabei, der Beklagte habe den Briefkasten – nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch – eigenmächtig entfernt (vgl. act. 84 S. 2). Auf diesen Beschluss reagierte der Beklagte vorerst mit einem Fristerstreckungsgesuch sowie dem Wunsch, ihm Akten – darunter ein Exemplar des Beschlusses vom 20. Juni 2013 – zuzustellen (vgl. act. 87). Diesem Wunsch kam das Bezirksgericht mit Schreiben vom 6. November 2013 nach (vgl. act. 88/1). Weiter reagierte der Beklagte auf den Beschluss vom 14. Oktober 2013 mit einer Stellungnahme vom 26. November 2013 (vgl. act. 91). Weder in seinem Fristerstreckungsgesuch noch in seiner Stellungnahme vom 26. November 2013 rügte der Beklagte es als Fehler, dass das Bezirksgericht den Beschluss vom
- Juni 2013 u.a. deshalb als zugestellt betrachtet hatte, weil er – der Beklagte – den Briefkasten eigenmächtig entfernt habe. Gemäss § 50 Abs. 1 ZPO/ZH haben sich die am Prozess Beteiligten, also auch die Parteien, nach Treu und Glauben zu verhalten. Gegen Treu und Glauben verstösst eine Partei dann, und sie ist da- her mit entsprechenden Einwänden nicht mehr zu hören, wenn sie einen Fehler vorerst ungerügt und das Verfahren weiter laufen lässt, um erst im Nachhinein den Fehler zu rügen, um den sie wusste (vgl. etwa FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur Zürcherischen ZPO, 3. A., Zürich 1997, § 50 N 13, ferner ZR 84 Nr. 25, Erw. 7a). Genau so hat sich der Beklagte verhalten, indem er das, was er heute als Fehler rügt und um das er seit dem Empfang des Beschlusses vom
- Oktober 2013 weiss, gegenüber dem Bezirksgericht mit keinem Wort erwähn- te und das Verfahren seinen weiteren Gang nehmen liess. Er ist daher mit seinen Einwänden, er habe die gescheiterte zweite Zustellung des Beschlusses vom
- Juni 2013 nicht zu vertreten, heute nicht mehr zu hören. Insoweit kann über- - 21 - dies ungeprüft gelassen werden, ob der vom Beklagten behauptete Fehler über- haupt einer war. Die Berufung wäre somit ebenso aus diesen zusätzlichen weite- ren Gründen unbegründet, käme es darauf noch an. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich an sich, den Beklagten auch noch da- rauf hinzuweisen, dass nur die Sistierung des Verfahrens mit Beschwerde an- fechtbar ist (vgl. Art. 126 Abs. 2 ZPO) und eine entsprechende Rechtsmittelbeleh- rung verlangt. Der Beschluss vom 20. Juni 2013 wiederum hatte gerade keine Sistierung zum Gegenstand und war als prozessleitender Entscheid einzig ge- mäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anfechtbar, was nach dem insoweit klaren Wortlaut des Art. 126 Abs. 2 ZPO gerade nicht belehrt werden muss. 3.3.2 Der Beklagte rügt den Eintritt des Klägers in den Prozess und erachtet – wie schon erwähnt – auch deshalb das angefochtene Urteil für ungültig (vgl. act. 102 S. 4). Dass und warum der Kläger in den Prozess eintreten durfte, hat das Be- zirksgericht im Beschluss vom 20. Juni 2013 bereits zutreffend dargelegt (vgl. act. 77). Darauf kann – wiederum zur Vermeidung von Wiederholungen – ebenso verwiesen werden wie auf das vorstehend unter Ziff. II/3 Dargelegte, soweit sich dieses mit den Vorbingen des Beklagten gegen den Kläger befasst, die der Be- klagte auf S. 1 seiner Berufungsschrift vorträgt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger von †C._____ zum Wil- lensvollstrecker ernannt worden war und Gerichte die Stellung eines Willensvoll- streckers sowie dessen gesetzliche Befugnisse anzuerkennen haben, sobald die- ser die Ernennung nach dem Tod eines Erblassers angenommen hat (vgl. Art. 517 ZGB). Das trifft beim Kläger offenkundig zu (vgl. act. 76: Willensvollstre- ckerzeugnis). Der Willensvollstrecker ist dem Willen seines Auftraggebers ver- pflichtet, also dem des Erblassers (vgl. Art. 518 ZGB). Seine Befugnisse nament- lich zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, darunter das Recht, die not- wendigen Prozesse zu führen bzw. in hängige Prozesse einzutreten, die den Nachlass betreffen (wie hier die von †C._____ gegen den Beklagten angehobene Klage), setzen ebenso wenig die Zustimmung eines, mehrerer oder gar aller Er- ben voraus (vgl. zu den diversen eben angesprochenen Aspekten etwa BGE 133 III 425 ff., 111 II 18, 94 II 141 ff. und 90 II 381). Alle Rügen des Beklagten, der Kläger hätte den Prozess nicht an der Stelle von †C._____ weiter führen dürfen - 22 - und können, der vorinstanzliche Prozess hätte sistiert bleiben müssen usw. er- weisen sich folglich als unzutreffend. Weiterungen in diesem Punkt erübrigen sich und es bleibt festzuhalten, dass die Berufung auch insoweit unbegründet ist. 3.4 - 3.4.1 Das Bezirksgericht hat sich mit der vom Beklagten behaupteten Til- gung des Darlehens im Umfang von Fr. 200'000.- im Mai 2000 zutreffend befasst. Wiederum kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechen- den Erwägungen verwiesen werden (vgl. dazu vorn Ziff. III/1.1.3 sowie act. 104 S. 10-13). Was der Beklagte dagegen alles vorbringt (vgl. act. 102 S. 2 f.), bleibt unbehelflich und zudem insoweit unbeachtlich, wie Tatsachenbehauptungen auf- gestellt werden, die bereits dem Bezirksgericht hätten vorgetragen werden kön- nen (vgl. dazu vorn Ziff. III/2). Verdeutlichend bzw. ergänzend kann immerhin noch beigefügt werden, dass das Bezirksgericht die Beweislast richtig verteilt hat und der Beklagte für seine Sachdarstellung dem Bezirksgericht weder innert der ihm mit Beschluss vom
- Juni 2013 angesetzten Frist noch danach Beweismittel für seine Sachdarstel- lung bezeichnete. Zu Recht erhebt der Beklagte dazu keine Rügen. Anlass zu den vom Beklagten nun im Berufungsverfahren erwähnten weiteren Beweiserhebun- gen (vgl. etwa a.a.O., S. 2) bestand zudem nicht. Sie betreffen ohnehin Sachver- halte, die in Bezug auf die Frage der Tilgung durch Zahlung gegen Ende Mai 2000 nicht relevant sind, zumal Schulden der D._____ AG im Umfang von mehr als Fr. 200'000.- aufgrund des Steuerinventars (vgl. act. 83a/1 S. 3) sowie der Kündigung gemäss act. 83a/2 vom 21. März 2000 in der Tat zumindest plausibel sind. Entscheidend ist das aber nicht mehr. Denn der Beklagte hat den ihm oblie- genden Beweis für seine Behauptung der Tilgung nicht angetreten. Seine Sach- darstellung, die Zahlung Ende Mai 2000 habe seine Darlehensschuld gegenüber †C._____ betroffen und nicht eine Schuld der D._____ AG – wie es im Übrigen die vom Beklagten selbst eingereichte Quittung belegt (vgl. act. 22/2 [= act. 92/3]) –, ist unbewiesen geblieben. An diesem Ergebnis vermag act. 103/8 nichts zu ändern. Denn der Beklagte hat dieses Schriftstück (Fotokopie) erst mit der Berufung eingereicht, wiewohl er es ohne Weiteres bereits dem Bezirksgericht hätte vorlegen können; gestützt auf - 23 - Art. 317 ZPO hat act. 103/8 daher im Berufungsverfahren unbeachtlich zu blei- ben. 3.4.2 Selbst wenn entgegen dem eben Dargelegten act. 103/8 im Berufungsver- fahren zu beachten wäre, nützte das dem Beklagten nichts. Bei act. 103/8 handelt es sich um die Fotokopie eines Kontoauszuges der H._____ per 31. Mai 2000 zu einem Konto der D._____ AG. Grosse Teile des Auszuges, welcher Belastungen und Gutschriften anzeigen sollte, sind abgedeckt. Offen gelassen ist einzig eine Buchung der H._____ vom 31. Mai 2000, welche eine Belastung des Kontos der D._____ AG mit Fr. 200'000.- ausweist, aus einer Zahlung der Kontoinhaberin D._____ AG zugunsten von †C._____. Insoweit weist act. 103/8 nichts aus, was nicht auch aus act. 22/2 folgte. Neben dem erkennbar der H._____ als Autorin zuzurechnenden Textfragment findet sich auf act. 103/8 noch ein handschriftlicher Vermerk, den irgendwer – laut Beklagtem "die Buchhal- tung" (vgl. act. 102 S. 3) – auf den Kontoauszug angebracht hat, sowie darunter einen Stempelvermerk "GEBUCHT 08. Feb. 2002". Der handschriftliche Vermerk erklärt die von der H._____ ausgewiesene Buchung auf dem Konto der D._____ AG zur "Teilrückzahlung Darlehen A._____ DL-Vertrag v. 1. 7. 98 auf Verlangen von C._____". Wann und warum dieser handschriftliche Vermerk von wem genau angebracht worden ist, bleibt ebenso im Dunkeln wie der Sinn des Vermerks, es sei im Februar 2002 (sic!) "gebucht" worden. Act. 103/8 kann daher insgesamt nur als offensichtlich manipulierte (also von Hand veränderte) Urkunde gewertet werden, deren Inhalt streckenweise obs- kur ist und insoweit auch dubios (also zweifelhaft), zumal sie in der nun vorgeleg- ten Form in der Zugriffssphäre des Beklagten hergestellt wurde, vermutlich nach- träglich, nicht vor dem Februar 2002. Tauglich, irgendetwas zu Gunsten des Be- klagten stichhaltig zu beweisen, wäre act. 103/8 daher, gölte es diese Fotokopie im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, jedenfalls bereits aus diesen Gründen nicht. Weiterungen zu diesem Thema erübrigen sich daher. 3.4.3 Die Berufung ist somit ebenfalls insofern unbegründet, wie sie die Feststel- lung der noch offenen Darlehensschuld des Beklagten durch das Bezirksgericht in Frage stellt. Wie bereits erwähnt (vgl. vorn Ziff. III/3.1) rügt der Beklagte die Be- - 24 - rechnung der Darlehenszinsen sowie der Verzugszinsen nicht näher. Es bleibt daher ebenfalls in diesen Punkten beim Ergebnis, welches das Bezirksgericht im angefochtenen Urteil vorgezeichnet hat (vgl. act. 104, S. 14-18, dort insbes. Erw. 3.4.5). Weiterungen dazu erübrigen sich. 3.5 - 3.5.1 Das Bezirksgericht hat sich im angefochtenen Urteil einlässlich und zu- treffend mit den Verrechnungseinreden des Beklagten und den dabei behaupte- ten Forderungen befasst (vgl. act. 104 S. 18 ff.). Wiederum kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen verweisen werden. Verdeutlichend und ergänzend ist dem noch beizufügen, dass das Bezirks- gericht zu Recht darauf hinwies, der Beklagte könne allfällige Forderungen der D._____ AG nicht zur Verrechnung bringen. Richtig wies das Bezirksgericht wei- ter auf die ungenügende Substanzierung der jeweiligen Forderungen hin, die der Beklagte zur Verrechnung bringen wollte (vgl. act. 104 S. 18, S. 20 Erw. 3.5.2.3 [Miete], Erw. 3.5.2.4 [Räumungskosten], Erw. 3.5.3 [Leiblohn] und Erw. 3.5.4.2 [Minderungsanspruch]). Das galt und gilt unabhängig davon, ob der Beklagte eine solche Forderung als eigene oder als Forderung der D._____ AG zur Verrech- nung bringen wollte. Soweit sich der Beklagte nun im Berufungsverfahren auf eine Abtretung von Forderungen der D._____ AG an sich beruft (vgl. act. 102 S. 5 und dazu act. 103/10), ändert das folglich an der mangelnden Substanzierung im be- zirksgerichtlichen Verfahren nichts und ebenso wenig in den sich daraus erge- benden Konsequenzen für des Berufungsverfahren (es fehlt insofern weiterhin an der erforderlichen Substanzierung). 3.5.2 Die eben erwähnte Abtretung(-serklärung) datiert vom 7. Februar 2014 und ist ein im Lichte des Art. 317 ZPO zulässiges echtes Novum. Denn neu sind, und hat im bezirksgerichtlichen Verfahren noch nicht vorgebracht werden können, die Abtretung als solche sowie die damit verbundene Berechtigung des Beklagten, die ihm abgetretenen Forderungen zur Verrechnung bringen zu können. Nicht neu sind hingegen die abgetretenen Forderungen, die der Beklagte bereits dem Be- zirksgericht gegenüber behauptet hat. Auf die sich daraus ergebenden Konse- quenzen wurde vorhin hingewiesen. - 25 - Anzumerken ist hier hingegen noch, dass die Abtretungserklärung in Bezug auf ihre Gegenstände streckenweise unklar ist und deshalb das noch vertieft, was bereits das Bezirksgericht zur mangelnden Substanzierung der Forderungen als solchen bereits erwogen hat. So ist z.B. unerfindlich, welche Ansprüche der D._____ AG aus dem Nachlass des Vaters des Beklagten und des Nachlasses von †C._____ bzw. im Zusammenhang mit diesen zwei Nachlässen genau hätten entstehen sollen (vgl. aber act. 103/10: "Alles was mit dem Nachlass …"). Der Beklagte legt das in der Berufungsschrift – insofern nur sachgerecht – auch gar nicht näher dar. Unerklärlich wäre zudem etwa, dass und warum der D._____ AG ein Anspruch auf Leiblohn gegenüber den Eltern des Beklagten hätte zukommen sollen. Forderungen der D._____ AG aus Mietvertrag, analog den Forderungen, die der Beklagte erstinstanzlich aus Untervermietung geltend gemacht hatte, sind in der Abtretung sodann nicht erwähnt. Selbst wenn sie von der Abtretung erfasst sein sollten, änderte das im Ergebnis (unsubstanzierte Forderung) nichts: Weder ist vom Beklagten dargetan, wann und zu welchen Konditionen ein Mietvertrag zwischen der D._____ AG als Vermieterin und †C._____ als Mieterin zu Stande gekommen sein soll usw. Namentlich ist nichts über die Einigung zum Mietzins dargetan und es kann sich bei einem allfälligen Vertragsverhältnis zwischen der D._____ AG und †C._____ gerade so gut um eine unentgeltliche Gebrauchsüber- lassung i.S. der Art. 305 ff. OR gehandelt haben. Noch ist aufgrund der Beru- fungsschrift ersichtlich, was die Vermieterin für Forderungen gegen die verstorbe- ne Mieterin wenigstens zu haben behauptet. Von daher ist es schon fast müssig darauf hinzuweisen, dass sich der Beklagte zu allem auch noch in einen Wider- spruch setzt, wenn er zunächst Ansprüche aus Untervermietung behauptet, mithin aus einem Vertrag, an dem er selbst hat beteiligt sein wollen (und um den er da- her genau wissen muss), um nun, nachdem er damit beim Bezirksgericht zu Recht nicht durchgedrungen ist, einfach behauptet, es habe die D._____ AG mit †C._____ einen Mietvertrag abgeschlossen. Gestützt auf das Gebot von Treu und Glauben wäre er damit jedenfalls kaum zu hören. Weiter sind die Räumungskosten, die in der Abtretungsurkunde erwähnt werden, mit einer Rechnung des Beklagten zuhanden der Erbengemeinschaft von - 26 - †C._____ ebenfalls nicht hinreichend substanziert (vgl. act. 103/11). Die Rech- nung datiert vom 14. Februar 2014, ist vom Beklagten ausgestellt und behauptet insoweit Forderungen des Beklagten im pauschalen Betrag von Fr. 24'500.-. For- derungen der D._____ AG gemäss Abtretung vom 7. Februar 2014 werden damit nicht dargetan, nimmt die Rechnung doch darauf gerade keinen Bezug. Es bleibt insofern weiterhin beim bereits vom Bezirksgericht Erwogenen (denn ausser der Tatsache der Rechnungstellung selbst liegt kein zulässiges Novum i.S. des Art. 317 ZPO vor). Soweit der Beklagte mit der Rechnung lediglich die Ansprüche der D._____ AG geltend machen wollte, die ihm abgetreten wurden, fehlt es ebenso bzw. weiterhin an einer Darstellung, wann (die AG durch welche Perso- nen) welche Leistungen hätte erbracht haben sollen, wer wieviel Zeit dafür auf- gewendet haben soll und wie es sich mit dem in der Rechnung erwähnten "Pau- schalpreis" verhält. Offen ist zu allem auch noch, was der Rückbau eines Gartens mit einer Räumung zu tun hat. Auch diese Forderung ist somit weiterhin und ins- gesamt unsubstanziert. Weitere Prüfungen erübrigen sich daher. Im Ergebnis bleibt somit die Berufung ebenfalls in Bezug auf alle diese For- derungen, die der Beklagte zur Verrechnung bringen will, unbegründet. 3.5.3 Der Beklagte stellte schliesslich Forderungen aus Altlastensanierung zur Verrechnung, die der D._____ AG angefallen sein sollen. In diesem Zusammen- hang bringt er zunächst vor, er fühle sich durch das Bezirksgericht bzw. dessen Mitarbeiter "…" spätestens am 4. März 2011 im Rahmen eines Telefonates nicht richtig aufgeklärt (vgl. act. 102 S. 4 [unten]). Die Aufklärung, die der Beklagte vermisst, hätte in Ratschlägen bestehen sollen, wie er die Ansprüche der D._____ AG aus Altlastensanierung, die gegenüber †C._____ bestehen sollen, hätte gel- tend machen sollen (vgl. a.a.O.). Der Beklagte übersieht mit seiner Rüge grundsätzlich, dass es gerade nicht Sache des Gerichtes ist, eine Partei im Rahmen eines Prozesses zu beraten, namentlich nicht eine Partei anzuleiten, wie sie ihre Ansprüche wohl am besten geltend machen sollte oder könnte. Der Entscheid darüber, was eine Partei von der Gegenpartei verlangen oder der Gegenpartei verrechnungsweise entgegen- halten will, ist ausschliesslich eine Sache der Partei selbst. Die §§ 54 Abs. 1 und 113 ZPO/ZH weisen die Parteien denn auch darauf hin. Die Voraussetzungen der - 27 - Verrechnung und die Abgabe einer Verrechnungserklärung stellen zudem keine prozessualen Angelegenheiten dar, sondern sind solche des materiellen Rechts (vgl. die Art. 120 ff. OR). Das Gericht ist im Rahmen eines Verfahrens immerhin gehalten, einer Partei Auskunft über dessen Stand und Fortgang zu geben sowie zu allfälligen administ- rativen Fragen, die sich einer nicht anwaltlich vertretenen Partei allenfalls stellen (wobei der Verkehr einer Partei mit dem Gericht grundsätzlich nicht telefonisch zu erfolgen hat, sondern mündlich in einer Verhandlung oder sonst schriftlich). Fer- ner hat das Gericht im Rahmen von § 55 ZPO/ZH die Parteien darauf hinzuwei- sen, es erschienen ihre Vorbringen ungenügend. Letzterem ist das Bezirksgericht mit der Verfügung vom 21. März 2011 gegenüber dem Beklagten hinreichend nachgekommen (vgl. act. 23) und der Beklagte beanstandet in dieser Hinsicht zu Recht nichts. Die Auskunft, auf die sich der Beklagte bezieht, ist sodann in act. 20 festgehalten und sachlich nicht zu beanstanden, hält sie sich doch genau an die eben geschilderten Vorgaben und legte dem Beklagten – der vorgab, für 11 Mo- nate nach Libyen zu verreisen (siehe aber act. 31-33 und act. 36) – überdies dar, dass er für den Erhalt an ihn gerichteter Zustellungen des Gerichts verantwortlich sei. Die Rügen des Beklagten zur Aufklärung sind somit offenkundig grundlos und es kann deshalb offen bleiben, was der Beklagte mit ihnen bzw. aus ihnen im Hinblick auf das angefochtene Urteil konkret ableiten will oder wollte. 3.5.4 Was die Forderungen aus sog. Altlasten bzw. aus der sog. Altlastensanie- rung selbst betrifft, die der Beklagte sich von der D._____ AG hat abtreten lassen (vgl. vorn Ziff. III/3.5.2), gilt hinsichtlich der Liegenschaft E._____strasse ..., dass eine Eigentümerstellung von †C._____ an dieser Liegenschaft selbst nach Sach- darstellung des Beklagten nie bestanden hat. Die Liegenschaft E._____strasse ..., welche die Betriebsstätte der D._____ AG beherbergt, stand laut dem Beklagten stets im Eigentum der Familie A'._____ (vgl. act. 53 S. 2 lit. A.), also der Familie seines Vaters. Gemäss den vom Beklagten selbst eingereichten Unterlagen (vgl. act. 26/1-2) stand die Liegenschaft denn auch zuletzt im Alleineigentum seines Vaters, †I._____, bevor sie Mitte April 1985 als Sacheinlage in das Vermögen der D._____ AG überführt wurde. Ähnlich verhält es sich mit der Parzelle "F._____"; - 28 - ebenso diese stand im Alleineigentum von †I._____, bevor sie Mitte April 1985 als Sacheinlage in das Vermögen der D._____ AG überführt wurde (vgl. act. 26/1, S. 1). Es fehlt somit offenkundig an der vom Beklagten behaupteten Eigentümer- stellung der †C._____ und ebenso an einer entsprechenden Grundlage für die behaupteten Ansprüche ihr gegenüber. Der Beklagte macht sodann nirgends nur schon im Ansatz geltend, †C._____ selbst habe die zwei Liegenschaften von ihrem Ehemann oder von der D._____ AG gemietet oder gepachtet oder geliehen usw., um darauf ein Gewerbe bzw. einen Betrieb zu unterhalten, das bzw. der die Altlasten verursacht habe (vgl. act. 21, 25, 53). Es wird auch sonst nirgends näher dargelegt, dass und wie sowie wann †C._____ Altlasten auf den zwei Liegenschaften verursacht haben soll, weshalb es offenkundig auch an der Grundlage des vom Beklagten angeru- fenen Verursacherprinzips fehlt. Endlich wurde vom Beklagten keine andere, wei- tere Rechtsgrundlage, wie z.B. eine Vereinbarung der D._____ AG mit †C._____, gemäss der sich letztere zur Übernahme der Kosten der sog. Altlastensanierung verpflichtet hätte, substanziert (also inhaltlich näher fassbar) geltend gemacht (vgl. act. 21, 25, 53). (Anzufügen bleibt der Vollständigkeit halber einzig noch, dass der Beklagte, soweit er solche Grundlagen erst im Berufungsverfahren hätte geltend machen wollen, mit den entsprechenden Behauptungen aufgrund von Art. 317 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen wäre. Denn es bliebe doch unerfindlich, wa- rum es ihm hätte verwehrt sein sollen, entsprechende Sachbehauptungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzutragen.) Es bleibt somit auch im Berufungsverfahren weiterhin im Dunkeln, inwieweit †C._____ wenigstens als Mitverursacherin der sog. Altlasten gelten könnte, ge- schweige denn als alleinige Verursacherin der sog. Altlasten zu betrachten wäre. Und es ist weiterhin nicht substanziert dargetan, warum und inwieweit †C._____ als (Mit-)Verursacherin der D._____ AG für die Kosten der sog. Altlastensanie- rung teilweise (und dann in welchem Umfang) oder gar vollständig gerade zu ste- hen hätte bzw. aufgrund welcher sonstigen (allenfalls auch bloss vertraglichen) Grundlage. Von daher nützt es dem Beklagten nichts, wenn er im Berufungsver- fahren neu act. 103/7 vorlegt, eine Rechnung vom 23. Dezember 2013 zu den Kosten der Sanierung der Liegenschaft E._____strasse ... (nicht aber zur Parzelle - 29 - "F._____", bei der weiterhin unklar ist, ob überhaupt Sanierungskosten anfallen). Und es kann insoweit offen gelassen werden, ob act. 103/7 als Novum im Beru- fungsverfahren überhaupt zulässig wäre; immerhin bleibt dazu anzumerken, dass act. 103/7 zusammen mit einer entsprechenden Sachbehauptung bereits dem Bezirksgericht gestützt auf § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH hätte vorgelegt werden können. Die Berufung bleibt daher ebenso in Bezug auf die sog. Altlasten bzw. die daraus resultierenden angeblichen bzw. unsubstanzierten Forderungen der D._____ AG erfolglos, die sich der Beklagte erst im Februar 2014 hat abtreten lassen. 3.6 Weitere Vorbringen bzw. Rügen des Beklagten, die von Belang sein könnten, sind nicht ersichtlich. Im Ergebnis erweist sich die Berufung folglich, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorn Ziff. III/3.2), insgesamt als unbegründet bzw. erfolglos und ist daher abzuweisen. Das führt zur Bestätigung des bezirksgerichtlichen Ur- teils in der Sache. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolge) Der Beklagte unterliegt als Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel vollumfäng- lich, was zur Bestätigung des angefochtenen Entscheides in der Sache führt. Die- sem Ausgang entsprechend sind die Prozesskosten zu verlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Demgemäss bleibt es für das erstinstanzliche Verfahren bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, wie sie das Bezirksgericht angeordnet hat (vgl. act. 104 S. 23 f., Dispositivziffern 2-5). Der Beklagte hat im Übrigen weder die Festsetzung der Gerichtskosten noch die Bemessung der Parteientschädi- gung durch das Bezirksgericht gerügt (vgl. act. 102 S. 5 f.). Für das Berufungsverfahren sind die Gerichtskosten dem Beklagten als un- terliegendem Berufungskläger aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist dabei ge- stützt auf § 12 Abs. 1-2 und § 4 Abs. 1-2 GebV OG auf Fr. 17'000.- festzusetzen (ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 349'000.-). Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen: Dem Beklagten und Beru- - 30 - fungskläger nicht, weil er vollständig unterliegt, dem Kläger und Berufungsbeklag- ten nicht, weil ihm keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen:
- Das Gesuch des Beklagten und Berufungsklägers um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege (insbesondere um Befreiung von Vorschuss- pflichten und Gerichtskosten im Berufungsverfahren) wird abgewiesen, so- weit darauf eingetreten wird.
- Der Antrag des Beklagten und Berufungsklägers, das Berufungsverfahren sei bis zum definitiven Entscheid über seine Klage auf Einräumung der Er- benstellung im Nachlass seiner Mutter zu sistieren, wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und es wird das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen (III. Abteilung) vom 7. Januar 2014 bestätigt.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 17'000.- fest- gesetzt und dem Beklagten auferlegt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der act. 102, 103, 107 und 112) sowie an das Be- zirksgericht und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 31 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 349'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. T. Engler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB140014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. T. Engler. Beschluss und Urteil vom 3. Juni 2014 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger gegen B._____, Willensvollstrecker im Nachlass von C._____ (tt.mm.1922 - tt.mm.2013), Kläger und Berufungsbeklagter betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil der III. Abteilung des Bezirksgerichtes Horgen vom 7. Januar 2014; Proz. CG100045
- 2 - Rechtsbegehren: (vgl. act. 2)
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die in Betreibung gesetz- ten Forderungen von CHF 300'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit 7. Dezember 2009 CHF 52'250.00 zuzüglich Zins von 5% seit 26. März 2009 CHF 5'500.00 zuzüglich Zins von 5% seit 19. Januar 2010 CHF 2'395.90 zuzüglich Zins von 5% seit 19. Januar 2010 zu bezahlen, und es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes G._____ zu beseitigen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom 7. Januar 2014: (vgl. act. 95 bzw. act. 104)
1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 292'000.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 7.12.2009, Fr. 49'944.65 nebst Verzugszins von 5% seit 26.3.2009, Fr. 5'500.– nebst Verzugszins von 5% seit 19.1.2010 sowie Fr. 2'314.– nebst Verzugszins von 5% seit 19.1.2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2. Im Umfang der Gutheissung der Klage (zuzüglich die Betreibungskosten von Fr. 200.–) wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes G._____ (Zahlungsbefehl vom 20. Januar 2010) aufgehoben.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 16'750.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 21'400.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer und Weisungskosten von Fr. 980.–) zu bezahlen. (Mitteilung und Rechtsmittel.)
- 3 - Berufungsanträge des Beklagten und Berufungsklägers (sinngemäss, vgl. act. 102 S. 1 und S. 5/6)
1. Die Berufung sei gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil sei ersatz- los aufzuheben.
2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien herabzuset- zen bzw. zu mindern und höchstens je zur Hälfte beiden Parteien zu ver- rechnen; alternativ seien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich der Staatskasse zu verrechnen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Gegenseite aufzuerle- gen.
4. Dem Beklagten und Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren ei- ne Parteientschädigung zuzusprechen. Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt, zu den Streitpunkten und zur Prozessgeschichte)
1. - 1.1 A._____, der Beklagte und Berufungskläger, ist der Sohn von †C._____. Seit ca. Ende Juni 1990 ist er Alleinaktionär der D._____ AG. Die Aktien dieser als Familien-AG geführten Unternehmung übernahm er im Zuge eines Erbvorbe- zuges am gemeinsamen Vermögen seiner Eltern zum Wert von Fr. 145'000.-. Nach dem Tod des Vaters wurde ihm im Rahmen der Nachlassteilung zudem ein Grundstück zum Wert von Fr. 200'000.- übertragen. Auf eine (Ausgleichs- )Zahlung von A._____ an die Miterben wurde verzichtet. Statt dessen lieh die Haupterbin †C._____ dem A._____ als Borger gegen die Leistung von Zins den Differenzbetrag zwischen der Erbquote von Fr. 40'000.- einerseits sowie dem To- tal des Vorbezuges und des Wertes des Grundstückes anderseits aus. Der ent- sprechende Darlehensvertrag datiert vom 1. Juli 1998 (vgl. act. 4/2). A._____ kam seinen Zinszahlungspflichten ab 2001 nicht mehr nach, wes- halb ihn †C._____ im Jahre 2009 für die noch offenen Zinsen betrieb und den Darlehensvertrag kündigte. Die Rückzahlung der ausgeliehenen Summe machte †C._____ in der Folge beim Bezirksgericht Horgen klageweise geltend. Sie ver- starb am tt.mm.2013 während des noch hängigen Prozesses.
- 4 - 1.2 B._____, der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan nur: der Kläger) war von †C._____ am 29. August 2012 als ihr Willensvollstrecker ernannt worden (vgl. act. 69/2 und act. 76). In dieser Funktion führte er den Prozess gegen A._____ (fortan nur: der Beklagte) in eigenem Namen, aber in Vertretung des Nachlasses weiter. In ihrer letztwilligen Verfügung vom 29. August 2012, in dem sie den Kläger zu ihrem Willensvollstrecker ernannt hatte, entzog †C._____ im Übrigen dem Be- klagten die Erbenstellung und setzte ihm ein Vermächtnis im Umfang seines Pflichtteiles aus (vgl. act. 69/2). Die Darlehen, die sie ihren Kindern zu Lebzeiten ausgegebenen hatte, unterstellte sie zudem der Ausgleichung, soweit die ausge- liehenen Gelder im Zeitpunkt ihres Todes noch nicht zurückerstattet waren (a.a.O.). 1.3 Der Streit zwischen den Parteien dreht sich nicht um den Darlehensvertrag vom 1. Juli 1998 und die daraus folgende Pflicht des Beklagten um Verzinsung sowie Rückzahlung an sich. Der Beklagte stellte und stellt der Forderung des Klä- gers auf Rückzahlung der Darlehenssumme samt Zinsen im Wesentlichen einmal entgegen, er habe einen Teil bereits zurückbezahlt. Weiter stellt er diverse Forde- rungen zur Verrechnung, so Mietzinsen aus Untermiete, Kosten für die Räumung der von †C._____ bis zu ihrem Umzug nach … bewohnten Räume sowie angefal- lene oder noch anfallende Kosten für Altlastensanierung der Liegenschaften E._____strasse ... und "F._____" in G._____. Die Kosten der Altlastensanierung begründet er im Wesentlichen einerseits mit der ehemaligen Eigentümerstellung seiner Mutter an diesen Liegenschaften bzw. mit deren Eigentum an der D._____ AG, sowie anderseits mit dem Verursacherprinzip.
2. - 2.1 Mit Schriftsatz vom 7. September 2010 (act. 1 ff.) wurde beim Bezirksge- richt Horgen die Weisung des Friedenrichteramtes G._____ eingereicht und die Klage anhängig gemacht. Im Dezember 2010 wurde dem Beklagten Frist zur schriftlichen Klageantwort angesetzt, nachdem zuvor von den Parteien – ergeb- nislos – Vergleichsgespräche geführt worden waren. Der Beklagte reichte darauf am 8. März 2011 dem Bezirksgericht eine Stellungnahme ein (act. 21), welche den Anforderungen von § 113 ZPO/ZH nicht genügte. In Beachtung der richterli-
- 5 - chen Fragepflicht gemäss § 55 ZPO/ZH setzte das Bezirksgericht dem Beklagten mit Verfügung vom 21. März 2011 eine Nachfrist zur Verbesserung (Substanzie- rung bzw. Detaillierung und Bezifferung) an. Zugleich wurden die Parteien zu ei- ner Vergleichsverhandlung/Referentenaudienz vorgeladen und es wurde festge- halten, die vom Beklagten behaupteten Mängel im Sühnverfahren rechtfertigten dessen Wiederholung nicht (vgl. act. 23). Am 11. April 2011 ging unter dem Titel "Stellungnahme" und Bezug auf die Verfügung vom 21. März 2011 die verbesserte Klageantwort samt Beilagen ein (vgl. act. 25 f.), in der der Beklagte an seinem Standpunkt festhielt, das Sühnver- fahren sei wegen Mängeln zu wiederholen. Mit Verfügung vom 31. Mai 2011 wur- de der Beklagte über sein Recht belehrt, gegen die seine Auffassung ablehnende Verfügung vom 21. März 2011 nach Massgabe der ZPO Beschwerde beim Ober- gericht des Kantons Zürich zu erheben; die Vorladungen zur Vergleichsverhand- lung/Referentenaudienz wurde zudem abgenommen. Der Beklagte beschwerte sich in der Folge beim Obergericht und verlangte dabei im Wesentlichen die Wie- derholung des Sühnverfahrens gemäss § 109 Abs. 1 ZPO. Mit Urteil vom
28. September 2011 wies das Obergericht die Beschwerde ab (vgl. act. 36). 2.2 Das Bezirksgericht setzte das Hauptverfahren mit dem zweiten Schriften- wechsel fort und erliess im Dezember 2012 den Beweisauflagebeschluss. Wäh- rend laufender Fristen zur Beweismittelbezeichnung verstarb †C._____, weshalb den Parteien die Fristen abgenommen und das Verfahren bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft sistiert wurde. Die Sistierung wurde im Juni 2013 aufge- hoben, nachdem der Kläger als Willensvollstrecker dem Bezirksgericht angezeigt hatte, er führe den Prozess als Willensvollstrecker in eigenem Namen, aber in Vertretung des Nachlasses weiter. Gleichzeitig wurde den Parteien nochmals Frist zur Beweismittelbezeichnung angesetzt. Der Kläger reichte eine Beweismit- telofferte ein, der Beklagte keine. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2013 wurden die dem Gericht bezeichneten Beweismittel (es handelte sich ausschliesslich um Urkunden) abgenommen und den Parteien Frist zur Stellungnahme zu Beweisergebnis angesetzt. Die Stellung- nahme des Beklagten datiert vom 26. November 2013 (act. 91), die des Klägers vom 2. Dezember 2013 (act. 93). Am 7. Januar 2014 erging das angefochtene
- 6 - Urteil (act. 104 [= act. 95 = act. 103/15]), dessen Dispositiv diesen Erwägungen vorangestellt ist.
3. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2014 erhob der Beklagte Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen. Zugleich ersuchte er um Sistierung des Beru- fungsverfahren bis zum Zeitpunkt, in dem seine Klage auf Einräumung der Erben- stellung im Nachlassverfahren entschieden sei (vgl. act. 102 S. 1). 3.1 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 25. Feb- ruar 2014 wurde dem Beklagten gestützt auf Art. 98 ZPO Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten angesetzt. Mit Eingabe vom 12. März 2014 ersuchte der Beklagte um Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren, im Wesentlichen mit der Be- gründung, mit seinem kleinen Einkommen könne er den ihm auferlegten Kosten- vorschuss nicht bezahlen. Mit Verfügung vom 17. März 2014 wurde dem Beklagten Gelegenheit gege- ben, sein Gesuch noch zu belegen sowie allenfalls weiter zu begründen. Am
3. April 2014 ersuchte der Beklagte um Erstreckung der ihm angesetzten Frist bis zum 31. Mai 2014, weil er als Prüfungsexperte bei Lehrabschlussprüfungen sehr engagiert sei "und aus gesundheitlichen Gründen" (vgl. act. 110). Weil das Ge- such unbelegt geblieben war, wurde die Frist bis Ende April 2014 erstreckt. Am
5. Mai 2014 ging ein Schriftsatz des Beklagten ein, der auf den 28. April 2014 da- tiert ist und am 30. April 2014 der Post übergeben worden war (vgl. act. 112 f.). Darin ersuchte der Beklagte mit erweiterter Begründung und mit Belegen um Gut- heissung seines Gesuches. Damit verband er die Anmerkung, er sei vom 5. Mai 2014 bis zum 28. Mai 2014 beruflich im Ausland tätig und habe keine stellvertre- tende Person, die in dieser Zeit für ihn eingeschriebene Briefe abholen könne. 3.2 Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 wurde wiedererwägungsweise von der Ein- forderung eines Kostenvorschusses abgesehen und den Parteien dadurch die Fortsetzung des Berufungsverfahrens bezeigt: Zu behandeln sind das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, sein Antrag auf Sistierung des Berufungsverfahrens sowie die Berufung des Beklagten selbst.
- 7 - Wie zu zeigen sein wird, können alle diese Punkte heute entschieden wer- den, ohne dass es Weiterungen des Verfahrens bedürfte. Es ist daher auf das Einholen einer Berufungsantwort zu verzichten und der Entscheid zu fällen. Dem Kläger ist jedoch noch je ein Doppel bzw. eine Kopie der Berufungsschrift samt Beilagen (act. 102 und 103) sowie der Gesuche zur Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege (act. 107 und act. 112) zuzustellen. II. (Anwendbares Prozessrecht; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege; Sistierungsantrag)
1. Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft. Gemäss den Übergangsbestimmungen (Art. 404 f. ZPO) gilt für an diesem Tag noch hängige Verfahren weiterhin das kantonale Verfahrensrecht bis zum Ab- schluss vor der betroffenen Instanz. Für ab dem 1. Januar 2011 anhängig ge- machte Verfahren gilt hingegen die ZPO. Für die Rechtsmittel und Rechtsmittel- verfahren gilt das Recht, das bei Eröffnung des Entscheides in Kraft ist, also bei Eröffnungen nach dem 1. Januar 2011 die ZPO. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Horgen wurde im Januar 2014 eröffnet. Das Rechtsmittel und das Rechtsmittelverfahren richten sich daher nach der ZPO; das sind vorliegend – wie vom Bezirksgericht richtig belehrt – die Beru- fung und das Berufungsverfahren i.S. der Art. 308 ff. ZPO. Analoges galt im Übri- gen bereits für die Rechtsmittel und die dazugehörigen Rechtsmittelverfahren ge- gen Entscheide, die das Bezirksgericht im Rahmen seines erstinstanzlichen Ver- fahrens nach dem 1. Januar 2011 eröffnet hatte. Demgegenüber war das bezirksgerichtliche Verfahren noch nach den Re- geln des kantonalen Verfahrensrechts (vor allem dabei ZPO/ZH und GVG/ZH) durchzuführen und abzuschliessen, weil die Klage bereits im September 2010 anhängig gemacht worden war. Auch das hat das Bezirksgericht zutreffend be- achtet. Allfällige Rügen zum erstinstanzlichen Verfahren sind in diesem Beru- fungsverfahren somit ebenfalls noch nach dem kantonalen Recht zu beurteilen.
2. Der Beklagte ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (vgl. dazu auch vorn Ziff. I/3.1).
- 8 - 2.1 Im Wesentlichen begründet der Beklagte sein Gesuch zunächst mit seinem geringen Jahreseinkommen (vgl. act. 107): Er könne eine so hohe Summe wie den Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten (vgl. dazu act. 105) nicht bezahlen. Seine liquide Situation erklärt der Beklagte sodann, ergebe sich aus den von ihm – erst auf Nachfrage des Gerichtes – zu den Akten gereichten Unter- lagen; seine "flüssige Bargeldliquidität" – ersichtlich aus den Steuererklärungen 2010-2012 und beigelegten Rechnungskopien – belaufe sich höchstens auf Fr. 8'000.- bis Fr. 10'000.- (vgl. act. 112 S. 1). Zudem würden noch weitere Ge- richtsverfahren laufen usw. (a.a.O., S. 2). Seine Berufung hält der Beklagte zu- dem für aussichtsreich (vgl. act. 112). In seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt der Beklagte überdies "eine Parteientschädigung, damit ich die hohen Gerichts- kosten, zurzeit in Höhe von Fr. 27'800.00 bezahlen kann" (act. 107). Weiter wünscht er, dass die von ihm eingereichten Unterlagen vertraulich behandelt wer- den, und erklärt: "Ich bin nicht einverstanden, dass die Gegenpartei Einsicht in diese Akten bekommt" (act. 112 S. 1). 2.2 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst – je nach Antrag einer Partei – die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a), die Befreiung von Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b) sowie allenfalls die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c). Sie ist einer Partei dann zu bewilligen, wenn diese erstens nicht über die Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und zweitens das Rechtsbegehren der gesuchstel- lenden Partei nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO). Diese beiden Vo- raussetzungen müssen zugleich erfüllt sein; fehlt es nur schon an einer, darf die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden. Über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist im summarischen Ver- fahren zu entscheiden (vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO), weshalb das Vorliegen der zwei Voraussetzungen des Art. 117 ZPO von der gesuchstellenden Partei nicht zu be- weisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen ist. Glaubhaft gemacht ist die Sachdarstellung bzw. Behauptung einer Partei dann, wenn aufgrund objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, es verhalte sich so, wie von der Partei geschildert bzw. behauptet.
- 9 - Die Partei, welche um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, trifft zudem eine Ob- liegenheit zur Mitwirkung: Sie hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Vor dem Entscheid über ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann – wie es den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs entspricht – die Gegenpartei angehört werden (vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO). Eine Pflicht dazu besteht indessen nicht, ausser es geht um die Befreiung zur Leistung einer Si- cherheit für die Parteientschädigung. Die Grundsätze des rechtlichen Gehörs ge- bieten jedoch, dass das Gericht das Gesuch anhand der ihm vorgelegten Sach- darstellung und Unterlagen prüft sowie das Ergebnis seiner Prüfung begründet, und zwar nicht nur zuhanden der gesuchstellenden Partei, sondern ebenso zu- handen der Gegenpartei. Denn diese hat wenigstens den Anspruch darauf zu er- fahren, weshalb das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege allenfalls bewilligt. Das Verfahren ist insoweit nicht vertraulich und eine gesuchstellende Partei hat daher keinen Anspruch darauf, dass das Gericht in seiner Begründung darauf verzichtet, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, soweit die- se für den Entscheid massgeblich sind. Und es sind die Akten insoweit auch der Gegenpartei offen zu halten, es sei denn, es lägen Gründe i.S. des Art. 156 ZPO vor. 2.3 - 2.3.1 Der Beklagte wünscht eine vertrauliche Behandlung seines Gesuches bzw. der von ihm vorgelegten Unterlagen. Wie eben dargelegt, besteht ein ent- sprechender Anspruch nicht. Gründe i.S. des Art. 156 ZPO macht der Beklagte zudem keine geltend und es sind solche auch nicht ersichtlich. Demnach sind keine besonderen Massnahmen zu ergreifen und es ist das Gesuch ohne Ein- schränkungen zu prüfen und zu begründen. Hinzu kommt, dass keine Gründe für den Einbezug des Klägers in das Verfahren vor dem Entscheid über das Gesuch des Beklagten gegeben sind. Insoweit unterbleibt eine Offenlegung der mit dem Gesuch eingereichten Unterlagen (act. 113/1-18) ohnehin. 2.3.2 Der Beklagte hat im Zusammenhang mit der Aufforderung, den Kostenvor- schuss zu leisten, um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Demnach beantragt er
- 10 - gewiss die Befreiung von Vorschussleistungen i.S. des Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO. Zu seinen Gunsten ist jedoch anzunehmen, dass er ebenso um eine Befreiung von den Gerichtskosten i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO ersucht. Denn fehlen ihm zur Zeit die Mittel, den Kostenvorschuss zu erbringen, fehlten ihm die Mittel eben- so dann, wenn er demnächst die Gerichtskosten in ähnlicher Höhe zu tragen hät- te. Sein Gesuch ist daher in diesem Sinne entgegen zu nehmen und im Folgen- den zu behandeln. Der Beklagte beantragt zudem in seinem Gesuch um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege die Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von wenigstens zur Zeit Fr. 27'800.-, damit er die hohen Gerichtskosten bezahlen könne (act. 107). Eine Begründung dafür liefert er allerdings nicht. Ebenso wenig legt er dar, wer nach seiner Auffassung die Parteientschädigung auszurichten hät- te. Eine gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung einer Parteientschädigung an den Beklagten im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege besteht jedenfalls nicht: Die Gegenpartei ist – wie gesehen – nicht anzuhören und das Gericht ist nicht Partei des Verfahrens. Der Beklagte legt zudem nicht dar, um welche Ge- richtskosten es überhaupt geht, zu deren Deckung die Parteientschädigung die- nen soll; sein Antrag lässt sich deshalb auch nicht als sinngemässes Begehren i.S. des Art. 119 Abs. 4 ZPO in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren begrei- fen. Ersichtlich ist einzig, dass es offenbar um Kosten in bzw. aus anderen als diesem Berufungsverfahren gehen soll, allenfalls auch um Kosten anwaltlicher Vertretung in anderen Verfahren oder im Zusammenhang mit deren Vorbereitung (vgl. act. 112 S. 2 und act. 113/12-13). Über Kosten in anderen Verfahren vor ir- gendwelchen anderen Gerichten ist hier nicht zu befinden, sind oder waren doch in jenen Verfahren Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege einzubringen. Und wurden sie dort eingebracht, aber nicht bewilligt, bleibt die Überprüfung auf dem Rechtsmittelweg gemäss Art. 121 ZPO in separaten Beschwerdeverfahren, nicht hingegen in diesem Berufungsverfahren. Auf das Gesuch ist daher insoweit gar nicht einzutreten. 2.3.3 Der Beklagte hat zum Beleg der von ihm behaupteten Mittellosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO erst nach gerichtlicher Aufforderung (vgl. act. 108) diverse Un-
- 11 - terlagen eingereicht (act. 113/1-18). Seine aktuellen Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse lassen sich daraus nicht ablesen. Soweit Einkommen belegt wird, bezieht sich das im Wesentlichen auf die Jahre 2010 bis 2012 (Kopien von Steuererklärungen zu diesen Jahren). Aktuelle Lohnausweise z.B. fehlen, wiewohl der Beklagte gemäss seinen Steuererklärun- gen (Fotokopien von handschriftlich ausgefüllten und z.T. nur schwer lesbaren Doppeln; vgl. act. 113/1-3) Angestellter ist und daher ohne weiteres in der Lage wäre, diese Unterlagen beizubringen. Unterlagen zu den Lebenshaltungskosten liegen nur vereinzelt vor (zu Krankenversicherungsprämien und Hausratversiche- rung usw.; vgl. act. 113/15-16). Insoweit ist der Beklagte seiner Obliegenheit zur Mitwirkung (vgl. dazu auch act. 108) nicht nachgekommen, was zu seinen Lasten ausfällt. Welche Lebenshaltungskosten tatsächlich anfallen und wie hoch ein all- fälliger monatlicher Freibetrag bzw. eine entsprechende Sparquote wäre, die we- nigstens teilweise zur Prozessfinanzierung herangezogen werden könnte, wird vom Beklagten zudem mit keinem Wort dargelegt (vgl. act. 107 und 112). Immer- hin vermag er es offenbar, jährlich allein für Einzahlungen zu Gunsten der Säule 3a jeweils rund Fr. 6'500.- anzusparen (vgl. act. 113/1-3). Was die Vermögensverhältnisse bzw. die Möglichkeiten des Beklagten be- trifft, Gerichtskosten in der mutmasslichen Höhe von rund Fr. 17'700.- allenfalls aus dem Vermögen zu finanzieren, fehlt ebenfalls eine genauere Darstellung. Was vorgetragen und belegt wird, ist offenkundig selektiv (vgl. act. 107, act. 112, act. 113/1-18). Der Beklagte kommt auch insoweit seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, was wiederum zu seinen Lasten ausfällt. So werden beispielsweise in den Wertschriftenverzeichnissen zu den Steuererklärungen 2010-2012 mehrere Konten bei vermutlich wenigstens zwei Banken angegeben. Darunter befinden sich u.a. drei Konten, bei denen es sich vermutlich um Sparkonten handelt (Be- zeichnungen: "… …", "… ..." und "… …"), die im Zeitraum von 2010 bis 2012 stets einen Saldo von über Fr. 60'000.- zu Gunsten des Beklagten auswiesen (vgl. act. 113/1-3). Daneben verfügt der Beklagte über mit "…" bezeichnete Kon- ten und ab 2011 zusätzlich über ein Postfinance-Konto. Nur zu letzterem äussert er sich (und zwar zu den erheblichen Veränderungen zwischen dem 31. Dezem- ber 2012 gemäss act. 113/3 und dem Kontostand per 24. April 2014 gemäss
- 12 - act. 113/18). Aktuelle Kontoauszüge zu all den übrigen Konten, über die der Be- klagte gemäss den Wertschriftenverzeichnissen verfügt, fehlen hingegen gerade. Die Aufhebung all dieser Konten im Jahre 2013 oder anfangs 2014 behauptet er endlich nicht. Insoweit nur konsequent belegt er Entsprechendes auch nicht. Demnach hat der Beklagte eine Mittellosigkeit i.S. von Art. 117 lit. a ZPO nicht hinreichend glaubhaft dargetan. Im Gegenteil: Aufgrund der von ihm einge- reichten Unterlagen lässt sich vielmehr gar der begründete (nämlich durch objek- tive Anhaltspunkte gestützte) Schluss ziehen, er verfüge auf seinen diversen Kon- ten über mehr als Fr. 60'000.- an flüssigen Mitteln, um den Prozess zu finanzie- ren. Bereits das führt zur Abweisung seines Gesuches und es erübrigen sich wei- tere Prüfungen, darunter insbesondere die Prüfung der zweiten Voraussetzung des Art. 117 ZPO (fehlende Aussichtslosigkeit). Wie im Folgenden (siehe Ziff. III) noch zu zeigen sein wird, ist diese allerdings ebenfalls nicht erfüllt. Das Gesuch wäre daher selbst dann abzuweisen, wenn – aus welchen Gründen auch immer – die Voraussetzung der Mittellosigkeit als glaubhaft darlegt und damit als gegeben betrachtet werden müsste (wozu aber, um das nochmals zu verdeutlichen, kein begründeter Anlass besteht).
3. Der Beklagte beantragt die Sistierung des Berufungsverfahrens, und zwar für so lange, wie über seine "Klage auf Einräumung der Erbenstellung im Nachlass meiner Mutter … definitiv entschieden ist" (act. 102 S. 1). 3.1 Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen an, er sei nicht nur virtu- eller Erbe, sondern werde rückwirkend auf den Todeszeitpunkt Erbe sein. Das hier strittige Verfahren müsse in einem Erbteilungsprozess konzentriert werden, denn dann klage ein Teil der Erben gegen einen anderen Erben eine Nachlass- forderung ein. Und es entscheide sich erst dann, ob der Kläger als Willensvoll- strecker überhaupt berechtig sei, ohne seine – des Beklagten – Zustimmung die vorliegende Klage fortzuführen und ob er sein Amt nach einer allfälligen Be- schwerde weiter ausüben dürfe (vgl. a.a.O.). 3.2 Das Gericht leitet den Prozess und erlässt die notwendigen Verfügungen zur zügigen Durchführung des Verfahrens (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Es kann aus- nahmsweise das Verfahren sistieren, und zwar dann, wenn die Zweckmässigkeit
- 13 - das verlangt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Entscheid des Gerich- tes, der das Verfahren abschliesst, vom Ausgang eines anderen Verfahrens ab- hängt (vgl. Art. 126 Abs. 1 ZPO) oder gesetzlich Sistierungsgründe vorgesehen sind, so im Fall des Konkurses einer Partei oder in dem Fall, in dem ungeklärt ist, ob eine Erbschaft von allen Erben ausgeschlagen wird (im zweiten Fall können immerhin Verfahren in dringlichen Angelegenheiten weiter geführt werden). Der Entscheid über die Sistierung des Verfahrens liegt sodann ausschliess- lich beim Gericht, das selbst an übereinstimmende Anträge der Parteien auf Sis- tierung nicht gebunden ist. Jedenfalls muss die Sistierung die Ausnahme bleiben und hat in Zweifelsfällen das Beschleunigungsgebot vorzugehen. Beide Parteien sind endlich nur dann anzuhören, wenn die Sistierung zu bewilligen ist (so z.B. auch STAEHELIN, in: Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2. A., Zürich 2013, Art. 126 N 4, a.E., mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 3.3 Der Beklagte legt – wie gesehen – nicht näher dar, dass einer der vorhin er- wähnten gesetzlichen Sistierungsgründe heute gegeben sein könnte. Er vermag auch kein Verfahren zu bezeichnen, das rechtshängig ist und von dessen Aus- gang der Entscheid in diesem Berufungsverfahren abhängig wäre. Im Berufungs- verfahren geht es nämlich vorab auch um die Feststellung, in welchem Umfang der Beklagte gegenüber der Erblasserin – und damit gegenüber dem Nachlass als solchem – noch Schulden aus dem Darlehensvertrag hat, den er ja unbestrit- tenermassen mit der Erblasserin einst abgeschlossen hatte. Für den Entscheid darüber kann der Ausgang eines Verfahrens, in dem der Beklagte die letztwillige Verfügung der Erblasserin anfechten will, soweit es um seine Erbenstellung geht, von vornherein nicht relevant sein: Denn der Entscheid im Berufungsverfahren berührt die Antwort auf die Frage nach einer allfälligen Erbenstellung des Beklag- ten offensichtlich nicht. Er bestimmt hingegen den Umfang des Nachlasses und – mit Blick auf dessen Abwicklung bzw. Teilung – den Umfang allfälliger Ansprüche des Nachlasses auf Verrechnung mit erbrechtlichen Ansprüchen des Beklagten oder, sollte der Beklagte dereinst Erbe und nicht Vermächtnisnehmer sein, den Umfang einer Ausgleichung unter den Erben. Wollte man dem Antrag des Beklag- ten stattgeben, hiesse das folglich, eben diese Abwicklung des Nachlasses ad calendas graecas zu vertagen.
- 14 - Ein Anspruch des Beklagten, das vorliegende Berufungsverfahren in einem Erbteilungsprozess zu konzentrieren, also Verfahren zu vereinigen, besteht eben- falls nicht. Denn das Berufungsverfahren ist hängig, nicht hingegen ein Erbtei- lungsprozess, und schon gar nicht einer vor der gleichen Instanz, was eine Vo- raussetzung der Prozessvereinigung wäre. Zudem setzte eine Prozessvereini- gung voraus, dass zwei Verfahren zwischen den gleichen Parteien hängig sind. In diesem Berufungsverfahren ist der Willensvollstrecker Kläger, der nach dem Tod der einstigen Klägerin †C._____ für den Nachlass handelt, und sind es nicht die Erben von †C._____. An einer Erbteilung partizipieren wiederum nur diese Erben und nicht der Willensvollstrecker. Auch insoweit fehlte es an den Voraussetzun- gen für eine Prozessvereinigung. Eine Sistierung des Verfahrens im Hinblick auf eine Konzentration bzw. Be- urteilung der Klage von †C._____ gegenüber dem Beklagten in einem späteren Erbteilungsverfahren scheidet folglich a priori aus. Die Sistierung vertrüge sich zu allem – um selbst das zu erwähnen – unter keinem Titel mit dem Beschleuni- gungsgebot. Wie der Beklagte selbst darlegt, geht es ihm mit seiner offenbar be- absichtigten Klage zunächst einmal darum, überhaupt seine Erbenstellung fest- stellen zu lassen (vgl. act. 102 S. 1). Von daher ist es heute völlig offen, ob es überhaupt je zu einem Erbteilungsverfahren kommen wird (und dann auch noch wann und ob je in zweiter Instanz). Schliesslich ist die Frage, ob der Kläger befugt war und ist, als Willensvoll- strecker den Prozess für †C._____ weiter zu führen, was der Beklagte ja bezwei- felt, in diesem Berufungsverfahren zu entscheiden. Ein Grund für eine Sistierung und damit für die Vertagung des Entscheides auf irgendwann fehlt ebenfalls inso- fern offenkundig. 3.4 Der Antrag des Beklagten auf Sistierung des Berufungsverfahrens erweist sich nach dem Gesagten insgesamt als offensichtlich unbegründet und ist des- halb ohne Weiterungen abzuweisen.
- 15 - III. (Zur Berufung im Einzelnen)
1. - 1.1 Das Bezirksgericht erachtete im angefochtenen Urteil (vgl. act. 104) im Einklang mit seinem Beschluss vom 20. Juni 2013 (vgl. act. 77) das Recht des Klägers ohne Weiteres als gegeben, in Vertretung des Nachlasses und für die- sen in der bereits hängigen Streitsache im eigenen Namen ein Urteil zur Sache zu erstreiten. Gestützt auf den unbestritten gebliebenen Sachverhalt (vgl. a.a.O., S. 4 f.), die Parteidarstellungen (vgl. a.a.O., S. 5-9) und das Ergebnis seiner Be- weiserhebungen kam es sodann – kurz zusammengefasst – zu folgenden Ergeb- nissen. 1.1.2 Erstens hielt das Bezirksgericht fest, der auf unbestimmte Zeit abgeschlos- sene Darlehensvertrag zwischen dem Beklagten und seiner verstorbenen Mutter, †C._____, sei auf den 6. Dezember 2009 korrekt gekündigt worden. Es bestehe daher die Pflicht des Beklagten, das Darlehen zurückzuzahlen, soweit das noch nicht erfolgt sei. Geschuldet seien ebenso die vereinbarten Zinsen, soweit diese seit 2001 nicht mehr geleistet worden seien. Der Kläger beziffere den insgesamt geschuldeten Betrag auf insgesamt Fr. 360'145.90. Der Beklagte mache Zahlun- gen im Umfang von Fr. 211'100.- geltend sowie einen Verzicht seiner Mutter auf weitere Zahlungen, weil sie auf einen Brief von ihm nicht reagiert habe. Einen sol- chen Verzicht habe die Mutter indessen nicht erklärt (vgl. a.a.O., S. 9 f.). Eine Zahlung über Fr. 11'000.- sei am 27. November 2001 erfolgt. Gemäss Erklärung des Beklagten seien Fr. 3'100.- als Zinszahlungen erbracht worden, Fr. 8'000.- als teilweise Rückzahlung an die Darlehensschuld, weshalb diese zwei Zahlungen entsprechend anzurechnen seien (vgl. a.a.O., S. 13/14). 1.1.3 Zweitens wertete das Bezirksgericht eine Zahlung der D._____ AG vom
30. Mai 2000 an †C._____ nicht als Darlehensrückzahlung des Beklagten, son- dern als Rückzahlung eines Darlehens der D._____ AG. Das entspreche dem Quittungsvermerk der H._____ vom gleichen Tag. Anhaltspunkte dafür, dass die D._____ AG nicht eine eigene Schuld, sondern die Schuld des Beklagten habe tilgen wollen, bestünden zudem keine. Der Beklagte, der ohnehin fälschlicher- weise zwischen sich und der D._____ AG keine Unterscheidung treffe, sondern
- 16 - geltend mache, er und die AG seien die gleiche Person, habe das zwar behauptet (vgl. a.a.O.,S. 10-12). Er habe indessen auf den Beweisauflagebeschluss vom
20. Juni 2013 hin, der als zugestellt gelte (vgl. dazu auch a.a.O., Erw. 2 auf S. 4), keine Beweismittel bezeichnet und es sei daher seine entsprechende Behauptung und damit die Tilgung unbewiesen geblieben (vgl. a.a.O., S. 12). Im Übrigen folge aus den bei den Akten liegenden Unterlagen plausibel, dass die Zahlung der D._____ AG vom 30. Mai 2000 gerade keine Schuld des Beklagten betroffen ha- be, sondern eine Schuld der D._____ AG bei †C._____, die schon bestanden ha- be, bevor †C._____ mit dem Beklagten den Darlehensvertrag vom 1. Juli 1998 abgeschlossen habe (vgl. a.a.O., S. 12 f.). 1.1.4 Drittens kam das Bezirksgericht zum Schluss, der vom Beklagten geschul- dete Darlehenszins berechne sich, soweit er gemäss Vertrag einen Sparheftzins zum Ausgangswert nehme, anhand der Zinssätze, welche jeweils für gewöhnliche ZKB-Sparkonti gegolten hätten (vgl. a.a.O., S. 14 f.). Es errechnete die entspre- chenden Werte auf Fr. 49'944.65, Fr. 5'500.- sowie Fr. 2'314.- und vermerkte, es sei zu Recht unbestritten geblieben, dass die Zinsen ab den eingeklagten Zeit- punkten aufgrund der jeweiligen Betreibungen verfallen seien, nämlich die Fr. 49'944.65 ab 26.03.2009 und die zwei weiteren Beträge ab 19.01.2010. Dem- entsprechend seien auch Verzugszinsen auf den Zinsleistungen geschuldet. Für die noch offene Hauptforderung von Fr. 292'000.- sei sodann Verzugszins ab dem 07.12.2009 geschuldet (vgl. a.a.O., S. 16-18). 1.1.5 Das Bezirksgericht beurteilte viertens (vgl. a.a.O., S. 18-22) die vom Beklag- ten verrechnungsweise geltend gemachten Forderungen im Wesentlichen auf Mietzins aus Untermiete, auf Ersatz von Räumungskosten, auf Leiblohn und Er- satz von Altlastensanierungskosten (Liegenschaft E._____strasse ... und Parzelle "F._____") als unsubstanziert. Zudem sei offensichtlich, dass die meisten zur Ver- rechnung gestellten Forderungen, sofern sie überhaupt bestünden, wenn schon Forderungen der D._____ AG wären, nicht hingegen solche des Beklagten. Es seien daher alles in allem keine verrechnungsweise zu berücksichtigenden Forde- rungen des Beklagten vorhanden (a.a.O., S. 22).
- 17 - 1.2 Der Beklagte wirft dem Bezirksgericht und dem Kläger mit seiner Berufung (vgl. act. 102) diverse Fehler vor, die das vorinstanzliche Urteil nach seiner Auf- fassung insgesamt als ungültig erscheinen lassen (vgl. a.a.O., S. 4). Die Vorwürfe zielen zum einen auf das Verfahren als solches ab. So wird etwa gerügt, das Sühnverfahren sei nicht korrekt gewesen (vgl. a.a.O., S. 1 f.), der Beschluss des Bezirksgerichtes, die Sistierung des Verfahrens nach dem Ein- tritt des Klägers in den Prozess aufzuheben, sei nicht rechtskonform gewesen (vgl. a.a.O., S. 4), der Kläger habe ohnedies nicht in das Verfahren eintreten dür- fen, zumal er sehr befangen sei (vgl. a.a.O. S. 3). Gerügt wird vom Beklagten ebenso, das Gericht habe ihn mangelhaft darüber aufgeklärt, was er als Partei al- les vorzukehren gehabt hätte, so z.B. dass die D._____ AG eine separate Klage einreichen soll oder er – der Beklagte – sich Forderungen der D._____ AG könne oder solle abtreten lassen (vgl. a.a.O., S. 4). Zum anderen zielen die Vorwürfe auf die Sache selbst ab, indem etwa er- neut geltend gemacht wird, die bereits geltend gemachten Verrechnungsforde- rungen bestünden und seien nun von der D._____ AG an ihn – den Beklagten – abgetreten worden (a.a.O., S. 4 f.). Oder es wird erneut vorgetragen, die Fr. 200'000.-, welche die D._____ AG im Jahre 2000 an †C._____ überwiesen habe, hätten keine Schuld der AG betroffen, weil es eine solche Schuld der AG nicht gegeben habe (vgl. a.a.O., S. 2). Die Vorbringen des Beklagten in act. 102 sind hier sachgemäss nur ver- knappt wiedergegeben worden. Im Folgenden werden sie indes vollumfänglich berücksichtigt, auch wenn das im Einzelnen nicht vermerkt wird.
2. Das Berufungsverfahren nach den Art. 308 ff. ZPO stellt im Grundsatz die Fort- setzung des Prozesses aufgrund des vor der ersten Instanz vorgetragenen Sach- verhaltes dar (zu den Ausnahmen vgl. Art. 317 ZPO). Mit der Berufung ist daher die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz sowie eine un- richtige Rechtsanwendung der Vorinstanz zu rügen (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind entsprechende Rügen von der Berufung führenden Par- tei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen (Begründungs- last; vgl. dazu BGE 138 III 375 oder OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012,
- 18 - E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Be- gründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind jedoch neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorge- bracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz hatten vorgebracht werden können (vgl. dazu auch BGE 138 III 625). Das heisst im Wesentlichen, dass eine Partei, die neue Tatsachen und/oder Beweismittel im Berufungsverfahren einführen will bzw. einführt, jeweils darzulegen hat, dass dies ohne Verzug erfolgt ist und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen (vgl. etwa OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2). Fehlt es an dergleichen Darlegungen, erweist sich die Berufung in Bezug auf die darin vorgetragenen Noven als unbegründet, sofern nicht auf der Hand liegt, dass sich die neuen Tatschen erst nach dem Abschluss des vorinstanzli- chen Verfahrens verwirklicht haben oder aus anderen Gründen offensichtlich der Vorinstanz noch nicht hatten vorgetragen werden können.
3. - 3.1 Der Beklagte bringt in seiner Berufung streckenweise bloss Wiederholun- gen dessen vor, was er bereits dem Bezirksgericht vorgetragen hat. So etwa dort, wo er darauf verweist, seine Mutter habe auf ein Schreiben von ihm nicht geant- wortet und damit auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet (vgl. act. 102 S. 2). Insofern genügt er seiner Rügeobliegenheit nicht und bleibt seine Berufung unbegründet. Im gleichen Sinne unbegründet bleibt die Berufung ebenso hinsicht- lich der Berechnungen der offenen Darlehenssumme, der Darlehenszinsen, der Verzugszinsen und des Zinsenlaufes durch das Bezirksgericht: Es wird in der Be- rufung nirgends näher dargelegt, was an den jeweiligen Berechnungen des Be- zirksgerichtes unzutreffend bzw. falsch sein soll und auf welchen allenfalls fal- schen Prämissen die Berechnungen basierten. Soweit der Beklagte im Übrigen darauf verweist, es sei der Zinssatz für Sparhefte massgeblich (vgl. act. 102 S. 2, unten), wiederholt er nur, was bereits das Bezirksgericht in seinen zutreffenden
- 19 - Erwägungen, auf die daher hier zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, als massgeblich erachtet hat. 3.2 Die verfahrensrechtliche Rüge, das Sühnverfahren sei nicht korrekt durchge- führt worden und es hätte Aussicht darauf bestanden, im Sühnverfahren eine ein- vernehmliche Lösung zu finden, hat der Beklagte – wie in Ziff. I/2.2 vermerkt – be- reits zum Gegenstand eines Rechtsmittelverfahren gemacht. Seine damalige Be- schwerde wurde mit zutreffender Begründung am 28. September 2011 abgewie- sen (vgl. act. 36). Das alles ist heute nicht mehr aufzugreifen und es ist auf die Berufung insoweit gar nicht einzutreten. Nur um nichts zu versäumen, kann dem noch beigefügt werden, dass die Rüge auch unbegründet wäre, gölte es, sie hier nochmals näher zu behandeln, und es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen in act. 36 verwiesen wer- den. 3.3 Der Beklagte rügt das angefochtene Urteil als ungültig. Das Bezirksgericht hätte die Sistierung mit dem Beschluss vom 20. Juni 2011 nach seiner Auffas- sung gar nicht aufheben dürfen (vgl. act. 102 S. 3: "Fortführung des Prozesses … hätte nicht stattfinden dürfen"; a.a.O., S. 4: "Formfehler und das Urteil … ist des- halb ungültig"). 3.3.1 Das Bezirksgericht wies im angefochtenen Urteil darauf hin, dass und wes- halb es davon ausging, dem Kläger sei der Beschluss vom 20. Juni 2011 gemäss den Regeln des GVG/ZH gültig zugestellt worden (vgl. act. 104 S. 4). Die ent- sprechenden Erwägungen erweisen sich grundsätzlich als zutreffend, weshalb – zur Vermeidung von Wiederholungen – darauf verwiesen werden kann. Was der Beklagte dagegen vorträgt (vgl. act. 102, dort insbes. S. 4), geht an der Sache vorbei. Selbstredend stand er im Sommer 2013 in einem Prozessverhältnis und hatte er mit gerichtlichen Zustellungen zu rechnen; das war ihm zudem bekannt (vgl. act. 20 und dazu auch nachfolgend Ziff. III/3.5.3). Er war daher gehalten, da- für zu sorgen, postalisch erreicht zu werden. Die Gründe, weshalb er vor dem zweiten Zustellversuch den Briefkasten zugegebenermassen demontiert hatte, spielen insoweit keine Rolle, zumal der Beklagte – doch wohl zu Recht – nicht geltend macht, es sei ihm unmöglich gewesen, für eine vorübergehende Ersatzlö-
- 20 - sung zu sorgen. Beim ersten Zustellversuch wurde der Beklagte zudem erreicht; er holte die ihm avisierte Postsendung einfach nicht ab. Einen Grund dafür nennt er keinen. Die Berufung erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegrün- det. Wollte man das nicht gelten lassen, würde es dem Beklagten aus den fol- genden Gründen gleichwohl nichts helfen: Das Bezirksgericht wies den Beklagten bereits mit dem Beschluss vom 14. Oktober 2013 darauf hin, der Beschluss vom
20. Juni 2013 gelte wegen Zustellungsvereitelung als an ihn zugestellt und es er- läuterte die Gründe dazu. Namentlich erwähnte es dabei, der Beklagte habe den Briefkasten – nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch – eigenmächtig entfernt (vgl. act. 84 S. 2). Auf diesen Beschluss reagierte der Beklagte vorerst mit einem Fristerstreckungsgesuch sowie dem Wunsch, ihm Akten – darunter ein Exemplar des Beschlusses vom 20. Juni 2013 – zuzustellen (vgl. act. 87). Diesem Wunsch kam das Bezirksgericht mit Schreiben vom 6. November 2013 nach (vgl. act. 88/1). Weiter reagierte der Beklagte auf den Beschluss vom 14. Oktober 2013 mit einer Stellungnahme vom 26. November 2013 (vgl. act. 91). Weder in seinem Fristerstreckungsgesuch noch in seiner Stellungnahme vom 26. November 2013 rügte der Beklagte es als Fehler, dass das Bezirksgericht den Beschluss vom
20. Juni 2013 u.a. deshalb als zugestellt betrachtet hatte, weil er – der Beklagte – den Briefkasten eigenmächtig entfernt habe. Gemäss § 50 Abs. 1 ZPO/ZH haben sich die am Prozess Beteiligten, also auch die Parteien, nach Treu und Glauben zu verhalten. Gegen Treu und Glauben verstösst eine Partei dann, und sie ist da- her mit entsprechenden Einwänden nicht mehr zu hören, wenn sie einen Fehler vorerst ungerügt und das Verfahren weiter laufen lässt, um erst im Nachhinein den Fehler zu rügen, um den sie wusste (vgl. etwa FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur Zürcherischen ZPO, 3. A., Zürich 1997, § 50 N 13, ferner ZR 84 Nr. 25, Erw. 7a). Genau so hat sich der Beklagte verhalten, indem er das, was er heute als Fehler rügt und um das er seit dem Empfang des Beschlusses vom
14. Oktober 2013 weiss, gegenüber dem Bezirksgericht mit keinem Wort erwähn- te und das Verfahren seinen weiteren Gang nehmen liess. Er ist daher mit seinen Einwänden, er habe die gescheiterte zweite Zustellung des Beschlusses vom
20. Juni 2013 nicht zu vertreten, heute nicht mehr zu hören. Insoweit kann über-
- 21 - dies ungeprüft gelassen werden, ob der vom Beklagten behauptete Fehler über- haupt einer war. Die Berufung wäre somit ebenso aus diesen zusätzlichen weite- ren Gründen unbegründet, käme es darauf noch an. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich an sich, den Beklagten auch noch da- rauf hinzuweisen, dass nur die Sistierung des Verfahrens mit Beschwerde an- fechtbar ist (vgl. Art. 126 Abs. 2 ZPO) und eine entsprechende Rechtsmittelbeleh- rung verlangt. Der Beschluss vom 20. Juni 2013 wiederum hatte gerade keine Sistierung zum Gegenstand und war als prozessleitender Entscheid einzig ge- mäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anfechtbar, was nach dem insoweit klaren Wortlaut des Art. 126 Abs. 2 ZPO gerade nicht belehrt werden muss. 3.3.2 Der Beklagte rügt den Eintritt des Klägers in den Prozess und erachtet – wie schon erwähnt – auch deshalb das angefochtene Urteil für ungültig (vgl. act. 102 S. 4). Dass und warum der Kläger in den Prozess eintreten durfte, hat das Be- zirksgericht im Beschluss vom 20. Juni 2013 bereits zutreffend dargelegt (vgl. act. 77). Darauf kann – wiederum zur Vermeidung von Wiederholungen – ebenso verwiesen werden wie auf das vorstehend unter Ziff. II/3 Dargelegte, soweit sich dieses mit den Vorbingen des Beklagten gegen den Kläger befasst, die der Be- klagte auf S. 1 seiner Berufungsschrift vorträgt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger von †C._____ zum Wil- lensvollstrecker ernannt worden war und Gerichte die Stellung eines Willensvoll- streckers sowie dessen gesetzliche Befugnisse anzuerkennen haben, sobald die- ser die Ernennung nach dem Tod eines Erblassers angenommen hat (vgl. Art. 517 ZGB). Das trifft beim Kläger offenkundig zu (vgl. act. 76: Willensvollstre- ckerzeugnis). Der Willensvollstrecker ist dem Willen seines Auftraggebers ver- pflichtet, also dem des Erblassers (vgl. Art. 518 ZGB). Seine Befugnisse nament- lich zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, darunter das Recht, die not- wendigen Prozesse zu führen bzw. in hängige Prozesse einzutreten, die den Nachlass betreffen (wie hier die von †C._____ gegen den Beklagten angehobene Klage), setzen ebenso wenig die Zustimmung eines, mehrerer oder gar aller Er- ben voraus (vgl. zu den diversen eben angesprochenen Aspekten etwa BGE 133 III 425 ff., 111 II 18, 94 II 141 ff. und 90 II 381). Alle Rügen des Beklagten, der Kläger hätte den Prozess nicht an der Stelle von †C._____ weiter führen dürfen
- 22 - und können, der vorinstanzliche Prozess hätte sistiert bleiben müssen usw. er- weisen sich folglich als unzutreffend. Weiterungen in diesem Punkt erübrigen sich und es bleibt festzuhalten, dass die Berufung auch insoweit unbegründet ist. 3.4 - 3.4.1 Das Bezirksgericht hat sich mit der vom Beklagten behaupteten Til- gung des Darlehens im Umfang von Fr. 200'000.- im Mai 2000 zutreffend befasst. Wiederum kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechen- den Erwägungen verwiesen werden (vgl. dazu vorn Ziff. III/1.1.3 sowie act. 104 S. 10-13). Was der Beklagte dagegen alles vorbringt (vgl. act. 102 S. 2 f.), bleibt unbehelflich und zudem insoweit unbeachtlich, wie Tatsachenbehauptungen auf- gestellt werden, die bereits dem Bezirksgericht hätten vorgetragen werden kön- nen (vgl. dazu vorn Ziff. III/2). Verdeutlichend bzw. ergänzend kann immerhin noch beigefügt werden, dass das Bezirksgericht die Beweislast richtig verteilt hat und der Beklagte für seine Sachdarstellung dem Bezirksgericht weder innert der ihm mit Beschluss vom
20. Juni 2013 angesetzten Frist noch danach Beweismittel für seine Sachdarstel- lung bezeichnete. Zu Recht erhebt der Beklagte dazu keine Rügen. Anlass zu den vom Beklagten nun im Berufungsverfahren erwähnten weiteren Beweiserhebun- gen (vgl. etwa a.a.O., S. 2) bestand zudem nicht. Sie betreffen ohnehin Sachver- halte, die in Bezug auf die Frage der Tilgung durch Zahlung gegen Ende Mai 2000 nicht relevant sind, zumal Schulden der D._____ AG im Umfang von mehr als Fr. 200'000.- aufgrund des Steuerinventars (vgl. act. 83a/1 S. 3) sowie der Kündigung gemäss act. 83a/2 vom 21. März 2000 in der Tat zumindest plausibel sind. Entscheidend ist das aber nicht mehr. Denn der Beklagte hat den ihm oblie- genden Beweis für seine Behauptung der Tilgung nicht angetreten. Seine Sach- darstellung, die Zahlung Ende Mai 2000 habe seine Darlehensschuld gegenüber †C._____ betroffen und nicht eine Schuld der D._____ AG – wie es im Übrigen die vom Beklagten selbst eingereichte Quittung belegt (vgl. act. 22/2 [= act. 92/3]) –, ist unbewiesen geblieben. An diesem Ergebnis vermag act. 103/8 nichts zu ändern. Denn der Beklagte hat dieses Schriftstück (Fotokopie) erst mit der Berufung eingereicht, wiewohl er es ohne Weiteres bereits dem Bezirksgericht hätte vorlegen können; gestützt auf
- 23 - Art. 317 ZPO hat act. 103/8 daher im Berufungsverfahren unbeachtlich zu blei- ben. 3.4.2 Selbst wenn entgegen dem eben Dargelegten act. 103/8 im Berufungsver- fahren zu beachten wäre, nützte das dem Beklagten nichts. Bei act. 103/8 handelt es sich um die Fotokopie eines Kontoauszuges der H._____ per 31. Mai 2000 zu einem Konto der D._____ AG. Grosse Teile des Auszuges, welcher Belastungen und Gutschriften anzeigen sollte, sind abgedeckt. Offen gelassen ist einzig eine Buchung der H._____ vom 31. Mai 2000, welche eine Belastung des Kontos der D._____ AG mit Fr. 200'000.- ausweist, aus einer Zahlung der Kontoinhaberin D._____ AG zugunsten von †C._____. Insoweit weist act. 103/8 nichts aus, was nicht auch aus act. 22/2 folgte. Neben dem erkennbar der H._____ als Autorin zuzurechnenden Textfragment findet sich auf act. 103/8 noch ein handschriftlicher Vermerk, den irgendwer – laut Beklagtem "die Buchhal- tung" (vgl. act. 102 S. 3) – auf den Kontoauszug angebracht hat, sowie darunter einen Stempelvermerk "GEBUCHT 08. Feb. 2002". Der handschriftliche Vermerk erklärt die von der H._____ ausgewiesene Buchung auf dem Konto der D._____ AG zur "Teilrückzahlung Darlehen A._____ DL-Vertrag v. 1. 7. 98 auf Verlangen von C._____". Wann und warum dieser handschriftliche Vermerk von wem genau angebracht worden ist, bleibt ebenso im Dunkeln wie der Sinn des Vermerks, es sei im Februar 2002 (sic!) "gebucht" worden. Act. 103/8 kann daher insgesamt nur als offensichtlich manipulierte (also von Hand veränderte) Urkunde gewertet werden, deren Inhalt streckenweise obs- kur ist und insoweit auch dubios (also zweifelhaft), zumal sie in der nun vorgeleg- ten Form in der Zugriffssphäre des Beklagten hergestellt wurde, vermutlich nach- träglich, nicht vor dem Februar 2002. Tauglich, irgendetwas zu Gunsten des Be- klagten stichhaltig zu beweisen, wäre act. 103/8 daher, gölte es diese Fotokopie im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, jedenfalls bereits aus diesen Gründen nicht. Weiterungen zu diesem Thema erübrigen sich daher. 3.4.3 Die Berufung ist somit ebenfalls insofern unbegründet, wie sie die Feststel- lung der noch offenen Darlehensschuld des Beklagten durch das Bezirksgericht in Frage stellt. Wie bereits erwähnt (vgl. vorn Ziff. III/3.1) rügt der Beklagte die Be-
- 24 - rechnung der Darlehenszinsen sowie der Verzugszinsen nicht näher. Es bleibt daher ebenfalls in diesen Punkten beim Ergebnis, welches das Bezirksgericht im angefochtenen Urteil vorgezeichnet hat (vgl. act. 104, S. 14-18, dort insbes. Erw. 3.4.5). Weiterungen dazu erübrigen sich. 3.5 - 3.5.1 Das Bezirksgericht hat sich im angefochtenen Urteil einlässlich und zu- treffend mit den Verrechnungseinreden des Beklagten und den dabei behaupte- ten Forderungen befasst (vgl. act. 104 S. 18 ff.). Wiederum kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen verweisen werden. Verdeutlichend und ergänzend ist dem noch beizufügen, dass das Bezirks- gericht zu Recht darauf hinwies, der Beklagte könne allfällige Forderungen der D._____ AG nicht zur Verrechnung bringen. Richtig wies das Bezirksgericht wei- ter auf die ungenügende Substanzierung der jeweiligen Forderungen hin, die der Beklagte zur Verrechnung bringen wollte (vgl. act. 104 S. 18, S. 20 Erw. 3.5.2.3 [Miete], Erw. 3.5.2.4 [Räumungskosten], Erw. 3.5.3 [Leiblohn] und Erw. 3.5.4.2 [Minderungsanspruch]). Das galt und gilt unabhängig davon, ob der Beklagte eine solche Forderung als eigene oder als Forderung der D._____ AG zur Verrech- nung bringen wollte. Soweit sich der Beklagte nun im Berufungsverfahren auf eine Abtretung von Forderungen der D._____ AG an sich beruft (vgl. act. 102 S. 5 und dazu act. 103/10), ändert das folglich an der mangelnden Substanzierung im be- zirksgerichtlichen Verfahren nichts und ebenso wenig in den sich daraus erge- benden Konsequenzen für des Berufungsverfahren (es fehlt insofern weiterhin an der erforderlichen Substanzierung). 3.5.2 Die eben erwähnte Abtretung(-serklärung) datiert vom 7. Februar 2014 und ist ein im Lichte des Art. 317 ZPO zulässiges echtes Novum. Denn neu sind, und hat im bezirksgerichtlichen Verfahren noch nicht vorgebracht werden können, die Abtretung als solche sowie die damit verbundene Berechtigung des Beklagten, die ihm abgetretenen Forderungen zur Verrechnung bringen zu können. Nicht neu sind hingegen die abgetretenen Forderungen, die der Beklagte bereits dem Be- zirksgericht gegenüber behauptet hat. Auf die sich daraus ergebenden Konse- quenzen wurde vorhin hingewiesen.
- 25 - Anzumerken ist hier hingegen noch, dass die Abtretungserklärung in Bezug auf ihre Gegenstände streckenweise unklar ist und deshalb das noch vertieft, was bereits das Bezirksgericht zur mangelnden Substanzierung der Forderungen als solchen bereits erwogen hat. So ist z.B. unerfindlich, welche Ansprüche der D._____ AG aus dem Nachlass des Vaters des Beklagten und des Nachlasses von †C._____ bzw. im Zusammenhang mit diesen zwei Nachlässen genau hätten entstehen sollen (vgl. aber act. 103/10: "Alles was mit dem Nachlass …"). Der Beklagte legt das in der Berufungsschrift – insofern nur sachgerecht – auch gar nicht näher dar. Unerklärlich wäre zudem etwa, dass und warum der D._____ AG ein Anspruch auf Leiblohn gegenüber den Eltern des Beklagten hätte zukommen sollen. Forderungen der D._____ AG aus Mietvertrag, analog den Forderungen, die der Beklagte erstinstanzlich aus Untervermietung geltend gemacht hatte, sind in der Abtretung sodann nicht erwähnt. Selbst wenn sie von der Abtretung erfasst sein sollten, änderte das im Ergebnis (unsubstanzierte Forderung) nichts: Weder ist vom Beklagten dargetan, wann und zu welchen Konditionen ein Mietvertrag zwischen der D._____ AG als Vermieterin und †C._____ als Mieterin zu Stande gekommen sein soll usw. Namentlich ist nichts über die Einigung zum Mietzins dargetan und es kann sich bei einem allfälligen Vertragsverhältnis zwischen der D._____ AG und †C._____ gerade so gut um eine unentgeltliche Gebrauchsüber- lassung i.S. der Art. 305 ff. OR gehandelt haben. Noch ist aufgrund der Beru- fungsschrift ersichtlich, was die Vermieterin für Forderungen gegen die verstorbe- ne Mieterin wenigstens zu haben behauptet. Von daher ist es schon fast müssig darauf hinzuweisen, dass sich der Beklagte zu allem auch noch in einen Wider- spruch setzt, wenn er zunächst Ansprüche aus Untervermietung behauptet, mithin aus einem Vertrag, an dem er selbst hat beteiligt sein wollen (und um den er da- her genau wissen muss), um nun, nachdem er damit beim Bezirksgericht zu Recht nicht durchgedrungen ist, einfach behauptet, es habe die D._____ AG mit †C._____ einen Mietvertrag abgeschlossen. Gestützt auf das Gebot von Treu und Glauben wäre er damit jedenfalls kaum zu hören. Weiter sind die Räumungskosten, die in der Abtretungsurkunde erwähnt werden, mit einer Rechnung des Beklagten zuhanden der Erbengemeinschaft von
- 26 - †C._____ ebenfalls nicht hinreichend substanziert (vgl. act. 103/11). Die Rech- nung datiert vom 14. Februar 2014, ist vom Beklagten ausgestellt und behauptet insoweit Forderungen des Beklagten im pauschalen Betrag von Fr. 24'500.-. For- derungen der D._____ AG gemäss Abtretung vom 7. Februar 2014 werden damit nicht dargetan, nimmt die Rechnung doch darauf gerade keinen Bezug. Es bleibt insofern weiterhin beim bereits vom Bezirksgericht Erwogenen (denn ausser der Tatsache der Rechnungstellung selbst liegt kein zulässiges Novum i.S. des Art. 317 ZPO vor). Soweit der Beklagte mit der Rechnung lediglich die Ansprüche der D._____ AG geltend machen wollte, die ihm abgetreten wurden, fehlt es ebenso bzw. weiterhin an einer Darstellung, wann (die AG durch welche Perso- nen) welche Leistungen hätte erbracht haben sollen, wer wieviel Zeit dafür auf- gewendet haben soll und wie es sich mit dem in der Rechnung erwähnten "Pau- schalpreis" verhält. Offen ist zu allem auch noch, was der Rückbau eines Gartens mit einer Räumung zu tun hat. Auch diese Forderung ist somit weiterhin und ins- gesamt unsubstanziert. Weitere Prüfungen erübrigen sich daher. Im Ergebnis bleibt somit die Berufung ebenfalls in Bezug auf alle diese For- derungen, die der Beklagte zur Verrechnung bringen will, unbegründet. 3.5.3 Der Beklagte stellte schliesslich Forderungen aus Altlastensanierung zur Verrechnung, die der D._____ AG angefallen sein sollen. In diesem Zusammen- hang bringt er zunächst vor, er fühle sich durch das Bezirksgericht bzw. dessen Mitarbeiter "…" spätestens am 4. März 2011 im Rahmen eines Telefonates nicht richtig aufgeklärt (vgl. act. 102 S. 4 [unten]). Die Aufklärung, die der Beklagte vermisst, hätte in Ratschlägen bestehen sollen, wie er die Ansprüche der D._____ AG aus Altlastensanierung, die gegenüber †C._____ bestehen sollen, hätte gel- tend machen sollen (vgl. a.a.O.). Der Beklagte übersieht mit seiner Rüge grundsätzlich, dass es gerade nicht Sache des Gerichtes ist, eine Partei im Rahmen eines Prozesses zu beraten, namentlich nicht eine Partei anzuleiten, wie sie ihre Ansprüche wohl am besten geltend machen sollte oder könnte. Der Entscheid darüber, was eine Partei von der Gegenpartei verlangen oder der Gegenpartei verrechnungsweise entgegen- halten will, ist ausschliesslich eine Sache der Partei selbst. Die §§ 54 Abs. 1 und 113 ZPO/ZH weisen die Parteien denn auch darauf hin. Die Voraussetzungen der
- 27 - Verrechnung und die Abgabe einer Verrechnungserklärung stellen zudem keine prozessualen Angelegenheiten dar, sondern sind solche des materiellen Rechts (vgl. die Art. 120 ff. OR). Das Gericht ist im Rahmen eines Verfahrens immerhin gehalten, einer Partei Auskunft über dessen Stand und Fortgang zu geben sowie zu allfälligen administ- rativen Fragen, die sich einer nicht anwaltlich vertretenen Partei allenfalls stellen (wobei der Verkehr einer Partei mit dem Gericht grundsätzlich nicht telefonisch zu erfolgen hat, sondern mündlich in einer Verhandlung oder sonst schriftlich). Fer- ner hat das Gericht im Rahmen von § 55 ZPO/ZH die Parteien darauf hinzuwei- sen, es erschienen ihre Vorbringen ungenügend. Letzterem ist das Bezirksgericht mit der Verfügung vom 21. März 2011 gegenüber dem Beklagten hinreichend nachgekommen (vgl. act. 23) und der Beklagte beanstandet in dieser Hinsicht zu Recht nichts. Die Auskunft, auf die sich der Beklagte bezieht, ist sodann in act. 20 festgehalten und sachlich nicht zu beanstanden, hält sie sich doch genau an die eben geschilderten Vorgaben und legte dem Beklagten – der vorgab, für 11 Mo- nate nach Libyen zu verreisen (siehe aber act. 31-33 und act. 36) – überdies dar, dass er für den Erhalt an ihn gerichteter Zustellungen des Gerichts verantwortlich sei. Die Rügen des Beklagten zur Aufklärung sind somit offenkundig grundlos und es kann deshalb offen bleiben, was der Beklagte mit ihnen bzw. aus ihnen im Hinblick auf das angefochtene Urteil konkret ableiten will oder wollte. 3.5.4 Was die Forderungen aus sog. Altlasten bzw. aus der sog. Altlastensanie- rung selbst betrifft, die der Beklagte sich von der D._____ AG hat abtreten lassen (vgl. vorn Ziff. III/3.5.2), gilt hinsichtlich der Liegenschaft E._____strasse ..., dass eine Eigentümerstellung von †C._____ an dieser Liegenschaft selbst nach Sach- darstellung des Beklagten nie bestanden hat. Die Liegenschaft E._____strasse ..., welche die Betriebsstätte der D._____ AG beherbergt, stand laut dem Beklagten stets im Eigentum der Familie A'._____ (vgl. act. 53 S. 2 lit. A.), also der Familie seines Vaters. Gemäss den vom Beklagten selbst eingereichten Unterlagen (vgl. act. 26/1-2) stand die Liegenschaft denn auch zuletzt im Alleineigentum seines Vaters, †I._____, bevor sie Mitte April 1985 als Sacheinlage in das Vermögen der D._____ AG überführt wurde. Ähnlich verhält es sich mit der Parzelle "F._____";
- 28 - ebenso diese stand im Alleineigentum von †I._____, bevor sie Mitte April 1985 als Sacheinlage in das Vermögen der D._____ AG überführt wurde (vgl. act. 26/1, S. 1). Es fehlt somit offenkundig an der vom Beklagten behaupteten Eigentümer- stellung der †C._____ und ebenso an einer entsprechenden Grundlage für die behaupteten Ansprüche ihr gegenüber. Der Beklagte macht sodann nirgends nur schon im Ansatz geltend, †C._____ selbst habe die zwei Liegenschaften von ihrem Ehemann oder von der D._____ AG gemietet oder gepachtet oder geliehen usw., um darauf ein Gewerbe bzw. einen Betrieb zu unterhalten, das bzw. der die Altlasten verursacht habe (vgl. act. 21, 25, 53). Es wird auch sonst nirgends näher dargelegt, dass und wie sowie wann †C._____ Altlasten auf den zwei Liegenschaften verursacht haben soll, weshalb es offenkundig auch an der Grundlage des vom Beklagten angeru- fenen Verursacherprinzips fehlt. Endlich wurde vom Beklagten keine andere, wei- tere Rechtsgrundlage, wie z.B. eine Vereinbarung der D._____ AG mit †C._____, gemäss der sich letztere zur Übernahme der Kosten der sog. Altlastensanierung verpflichtet hätte, substanziert (also inhaltlich näher fassbar) geltend gemacht (vgl. act. 21, 25, 53). (Anzufügen bleibt der Vollständigkeit halber einzig noch, dass der Beklagte, soweit er solche Grundlagen erst im Berufungsverfahren hätte geltend machen wollen, mit den entsprechenden Behauptungen aufgrund von Art. 317 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen wäre. Denn es bliebe doch unerfindlich, wa- rum es ihm hätte verwehrt sein sollen, entsprechende Sachbehauptungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzutragen.) Es bleibt somit auch im Berufungsverfahren weiterhin im Dunkeln, inwieweit †C._____ wenigstens als Mitverursacherin der sog. Altlasten gelten könnte, ge- schweige denn als alleinige Verursacherin der sog. Altlasten zu betrachten wäre. Und es ist weiterhin nicht substanziert dargetan, warum und inwieweit †C._____ als (Mit-)Verursacherin der D._____ AG für die Kosten der sog. Altlastensanie- rung teilweise (und dann in welchem Umfang) oder gar vollständig gerade zu ste- hen hätte bzw. aufgrund welcher sonstigen (allenfalls auch bloss vertraglichen) Grundlage. Von daher nützt es dem Beklagten nichts, wenn er im Berufungsver- fahren neu act. 103/7 vorlegt, eine Rechnung vom 23. Dezember 2013 zu den Kosten der Sanierung der Liegenschaft E._____strasse ... (nicht aber zur Parzelle
- 29 - "F._____", bei der weiterhin unklar ist, ob überhaupt Sanierungskosten anfallen). Und es kann insoweit offen gelassen werden, ob act. 103/7 als Novum im Beru- fungsverfahren überhaupt zulässig wäre; immerhin bleibt dazu anzumerken, dass act. 103/7 zusammen mit einer entsprechenden Sachbehauptung bereits dem Bezirksgericht gestützt auf § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH hätte vorgelegt werden können. Die Berufung bleibt daher ebenso in Bezug auf die sog. Altlasten bzw. die daraus resultierenden angeblichen bzw. unsubstanzierten Forderungen der D._____ AG erfolglos, die sich der Beklagte erst im Februar 2014 hat abtreten lassen. 3.6 Weitere Vorbringen bzw. Rügen des Beklagten, die von Belang sein könnten, sind nicht ersichtlich. Im Ergebnis erweist sich die Berufung folglich, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorn Ziff. III/3.2), insgesamt als unbegründet bzw. erfolglos und ist daher abzuweisen. Das führt zur Bestätigung des bezirksgerichtlichen Ur- teils in der Sache. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolge) Der Beklagte unterliegt als Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel vollumfäng- lich, was zur Bestätigung des angefochtenen Entscheides in der Sache führt. Die- sem Ausgang entsprechend sind die Prozesskosten zu verlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Demgemäss bleibt es für das erstinstanzliche Verfahren bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, wie sie das Bezirksgericht angeordnet hat (vgl. act. 104 S. 23 f., Dispositivziffern 2-5). Der Beklagte hat im Übrigen weder die Festsetzung der Gerichtskosten noch die Bemessung der Parteientschädi- gung durch das Bezirksgericht gerügt (vgl. act. 102 S. 5 f.). Für das Berufungsverfahren sind die Gerichtskosten dem Beklagten als un- terliegendem Berufungskläger aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist dabei ge- stützt auf § 12 Abs. 1-2 und § 4 Abs. 1-2 GebV OG auf Fr. 17'000.- festzusetzen (ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 349'000.-). Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen: Dem Beklagten und Beru-
- 30 - fungskläger nicht, weil er vollständig unterliegt, dem Kläger und Berufungsbeklag- ten nicht, weil ihm keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beklagten und Berufungsklägers um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege (insbesondere um Befreiung von Vorschuss- pflichten und Gerichtskosten im Berufungsverfahren) wird abgewiesen, so- weit darauf eingetreten wird.
2. Der Antrag des Beklagten und Berufungsklägers, das Berufungsverfahren sei bis zum definitiven Entscheid über seine Klage auf Einräumung der Er- benstellung im Nachlass seiner Mutter zu sistieren, wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und es wird das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen (III. Abteilung) vom 7. Januar 2014 bestätigt.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 17'000.- fest- gesetzt und dem Beklagten auferlegt.
3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der act. 102, 103, 107 und 112) sowie an das Be- zirksgericht und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 31 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 349'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. T. Engler versandt am: