Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Einreichung der Weisung des Friedensrichteramtes I._____ vom
E. 4 Gegen die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über Darlehen und Zuwendungen des Erblassers zugunsten der U._____ AG wendet die Klägerin ein, dass diese Gesellschaft erst am 9. Februar 1996 und damit lange nach dem Tod des Erblassers gegründet worden sei, weshalb von ihm an diese Gesellschaft gar keine Darlehen gewährt bzw. Zuwendungen gemacht werden konnten (act. 148 S. 9 H.1). Dieses Argument hatte die Klägerin vor der Vorinstanz nicht vorgebracht. Die Be- klagte bezeichnet diesen Einwand deshalb als verspätet (act. 169 S. 21 Rz. 63). Die Klägerin beruft sich demgegenüber darauf, dass Publikationen im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt gerichtsnotorisch seien (act. 148 S. 9 H.1). Die Beklagte hatte vor der Vorinstanz erwähnt, dass sich die Klägerin im Jahr 1996 als Rheumatologin und Sportärztin mit der Gesellschaft U._____ AG selb- ständig machte (act. 49 S. 27 Ziff. 36). Der Zeitpunkt der Gründung der U._____ AG im Februar 1996 wurde im vorinstanzlichen Entscheid durch Unterstreichung hervorgehoben (act. 152 S. 56). Das Datum des Todes des Erblasser am tt. No- vember 1994 war ebenfalls Thema des vorinstanzlichen Verfahrens. Demnach handelt sich dabei keineswegs um neue Tatsachen, sondern lediglich ihre Ver- knüpfung ist neu. Dass unter diesen Umständen keine Darlehen oder Zuwendun- gen vom Erblasser an die U._____ AG geflossen sein können, ergibt sich aus den grundlegenden Denkgesetzen, welche das Gericht – wie das Recht – von Amtes wegen anwendet. Es spricht demnach aus prozessualer Sicht nichts gegen die Berücksichtigung des Umstandes, dass der Erblasser vor der Gründung der U._____ AG verstarb, so dass er dieser Gesellschaft keine Darlehen oder Zuwendungen ausgerichtet haben kann. Eine Auskunftspflicht in Bezug auf Darlehen und Zuwendungen des Erblassers an die U._____ AG entfällt damit.
E. 5 Die Klägerin wendet weiter ein, sofern die Erblasserin wirklich Darlehen an die U._____ AG gewährt hätte, wären diese in der Steuererklärung – unter Anga- be eines allfälligen Zinsertrages – erwähnt worden, und sie verweist darauf, dass die Steuererklärungen der Erblasserin für die Jahre 1997 bis 2008 Bestandteil der
- 25 - Prozessakten seien. Aus den Steuererklärungen 2007 und 2008, welche im Übri- gen von der Beklagten erstellt worden seien, ergebe sich, dass per Todestag der Erblasserin keine Darlehens- und Zinsforderungen gegen die U._____ AG be- standen hätten. Inwiefern zurückbezahlte Darlehen die Nachlassmasse beeinflus- sen sollten, sei unerfindlich (act. 148 S. 6 f. E.1.a). Die Beklagte hält dem entgegen, dass sie sich beim Ausfüllen der Steuererklä- rungen 2007 und 2008 an den Vorlagen des Bruders der Klägerin (Kläger 1 im vorinstanzlichen Verfahren, Kläger im parallelen Berufungsverfahren LB130040- O) orientiert habe, der seit dem Tod des Erblassers für die Erblasserin die Steu- ererklärungen erledigt habe (act. 169 S. 18 Rz. 54). Die Beklagte macht selbst geltend, sie sei in den bei den Akten liegenden Steuer- erklärungen der Erblasserin der Jahre 1997 bis 2008 (act. 50/11/1-12) auf inte- ressante Details gestossen (act. 49 S. 57 Rz. 141). Das zeigt, dass diese bei aufmerksamer Lektüre durchaus informativ sind. Es bestehen keine Anhaltspunk- te dafür und es wurde auch nicht behauptet, dass die Steuererklärungen nicht vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt wurden. Das gilt auch für die Steuerer- klärung 2008, welche die Verhältnisse beim Tod der Erblasserin wiedergibt und von der Beklagten erstellt wurde. Laut ihrer damaligen Darstellung gegenüber den Steuerbehörden hatte sie den Miterben einen Entwurf zukommen lassen mit der Bitte um Ergänzungen. Die Klägerin habe ihr daraufhin mitgeteilt, dass sie den Entwurf als provisorisch betrachte (Schreiben vom 28. November 2008; act. 50/11/12 Blatt 11). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, und wurde wiede- rum so nicht behauptet, dass die Klägerin bewusst Informationen zurückhielt, sondern es wird sich dabei lediglich um einen floskelhaften allgemeinen Vorbehalt gehandelt haben. Der Informationsanspruch der Beklagten ist demnach in Bezug auf die Frage nach Darlehen der Erblasserin gegenüber der U._____ AG als er- füllt zu betrachten und in diesem Umfang abzuweisen.
E. 6 Die Auskunftspflicht der Klägerin ist demnach auf Zuwendungen der Erblas- serin zugunsten der U._____ AG zu beschränken. In diesem Umfang erhebt die Klägerin keine weiteren Einwendungen. Hingegen setzt sie sich vehement gegen
- 26 - die ihr von der Vorinstanz auferlegte Verpflichtung zur Wiederbeschaffung von nicht mehr vorhandenen Unterlagen zur Wehr (act. 148 S. 2 ff.). Die Ausführungen der Klägerin erwecken den Anschein, eine Wiederbeschaffung sei erstmals in der Widerklagetriplik der Beklagten vom 14. Januar 2013 (act. 132) erwähnt worden, zu der den Klägern kein Recht zur Stellungnahme eingeräumt wurde (act. 148 S. 5 f. D.4 ff.). Dem ist nicht so. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte (act. 152 S. 37 f.), brachten die Kläger selbst dieses Thema in der Rep- lik in das Verfahren ein, als sie eine solche Pflicht vorsorglich bestritten (act. 98 S. 10 B.10, S. 59 D.18.c, S. 79 D.91.b, S. 81 D.92.a, S. 107 D.177.i und k, S. 109 D.180.g). Der Informationsverpflichtete ist gehalten, seine Informationsfähigkeit zu erhalten (Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Basel 2000, S. 30). So besteht ab Klageanhebung eine Sicherungspflicht auch für Akten, für welche die gesetzliche Aufbewahrungspflicht erloschen ist (Göksu, Informationsrechte der Erben, AJP 2012 S. 953, 961; Brückner / Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, Zürich / Basel / Genf 2006, N 50). Aus der Informationspflicht des Erben lässt sich unter Umstän- den eine Pflicht ableiten, verlorene Informationen bei Dritten erhältlich zu machen. Das wurde vorliegend von der Beklagten jedoch in ihrem Rechtsbegehren nicht beantragt, wie die Klägerin zu Recht rügt (act. 148 S. 5 D.1). Ferner bleibt unklar, wo und wie diese Unterlagen erhältlich wären, was im Hinblick darauf problema- tisch erscheint, dass der Klägerin neben der Verpflichtung zur Wiederbeschaffung auch der Nachweis der Unmöglichkeit der Wiederbeschaffung auferlegt wurde. Die von der Klägerin beanstandete Verpflichtung zur (Wieder-) Beschaffung von nicht mehr vorhandenen Unterlagen, welche ihr die Vorinstanz auferlegte, ist so- mit aufzuheben, da das Gericht einer Partei im Anwendungsbereich der Dispositi- onsmaxime nicht mehr oder etwas anderes zusprechen kann als sie beantragt. Das war unter der Herrschaft der auf das Verfahren vor Vorinstanz anwendbaren kantonalen Zivilprozessordnung nicht anders als heute (§ 54 Abs. 2 ZPO-ZH; Art. 58 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Ein-
- 27 - wendungen der Klägerin gegen die Verpflichtung zur Wiederbeschaffung einzu- gehen.
E. 7 Im Sinne einer teilweisen Gutheissung der Berufung ist die Klägerin zu ver- pflichten, Auskunft zu erteilen und Unterlagen zu edieren über Zuwendungen der Erblasserin zugunsten der U._____ AG. Im Übrigen sind die Informationsbegeh- ren der Beklagten abzuweisen, soweit sie die Klägerin betreffen, soweit die Vo- rinstanz überhaupt darauf eingetreten war und soweit sie von der Vorinstanz nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurden.
E. 7.1 (entfällt)
E. 7.2 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche Zuwendungen (Schenkungen, Naturalleistungen etc.) der Erblasserin und zwar zu Gunsten der U._____ AG [Ziff. 2.3 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. (Absatz 2 entfällt) Im Übrigen werden die von der Beklagten/Widerklägerin gestell- ten Informationsbegehren abgewiesen, soweit sie die Kläge- rin/Widerbeklagte 2 betreffen, soweit überhaupt darauf eingetre- ten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu drei Achteln der Klägerin/Widerbeklagten 2 und zu fünf Achteln der Beklag- ten/Widerklägerin auferlegt und aus dem von der Klägerin/Widerbeklagten 2 geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte/Widerklägerin wird ver- pflichtet, der Klägerin/Widerbeklagten 2 den Betrag von Fr. 2'500.– zu er- setzen.
- 30 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. D. Oehninger versandt am:
E. 8 Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist mit einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB zu bewehren. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 152 S. 168 f.). Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, wegen der Verwendung des Begriffs "Unterlagen", der eine Auswahlsendung vieler möglicher Dokumente darstelle, oder der Abkür- zung "etc." fehle ein vollstreckungsfähiger Inhalt, weshalb die Androhung der Un- gehorsamsstrafe nicht zulässig sei (act. 148 S. 7 E.3 und S. 10 f. K). Die von der Klägerin zu edierenden Unterlagen werden im Dispositiv so genau umschrieben, wie das ohne vorherige Kenntnis der zu erteilenden Informationen möglich ist: zu edieren sind "Unterlagen (Kopien) über sämtliche Zuwendungen (Schenkungen, Naturalleistungen etc.) der Erblasserin zugunsten der U._____ AG". Das stellt keine Auswahlsendung dar und ist mit Blick auf die Vollstreckbar- keit nicht zu beanstanden. Mit der abschliessenden Abkürzung "etc." wird die in Klammern gesetzte Aufzählung von verschiedenen Arten von Zuwendungen als beispielhaft gekennzeichnet, was klarstellt, dass auch über andere Formen von Zuwendungen Auskunft zu erteilen ist, sofern solche vorgekommen sind, was die Beklagte – anders als die Klägerin – nicht wissen kann. Auch diese Formulierung ist genügend bestimmt und nicht zu beanstanden. Die Androhung der Ungehor- samsstrafe im ersten Absatz von Dispositiv-Ziffer 7 ist demnach zu bestätigen.
- 28 - III. Die Vorinstanz hatte die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endurteil vorbehalten. Dabei bleibt es. Im Rechtsmittelverfahren obsiegt die Klä- gerin mehrheitlich: Dispositiv-Ziffer. 7.1 und der zweite Absatz von Dispositiv- Ziffer 7 werden vollständig aufgehoben; Dispositiv-Ziffer 7.2 wird in Bezug auf den Erblasser aufgehoben und in Bezug auf die Erblasserin bestätigt; der erste Absatz von Dispositiv-Ziffer 7 wird bestätigt. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens zu drei Achteln der Klägerin und zu fünf Achteln der Beklagten zu auferlegen. Der nicht berufsmässig vertretenen Klägerin ist mangels einer Be- gründung für den entsprechenden Antrag keine Umtriebsentschädigung zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Die Vorinstanz ging davon aus, dass die präparatorischen Informationsansprüche beider Parteien (d.h. der Beklagten einerseits und der beiden Kläger andererseits) je einen Streitwert von über Fr. 20'000.– hätten (act. 152 S. 170 ff.). Die Parteien haben sich dazu nicht geäussert. Angesichts der Schwierigkeit des Falls und des mutmasslich erheblichen Zeitaufwands wurde der Kostenvorschuss für das Ver- fahren über die Berufung der Klägerin in der Verfügung vom 5. September 2013 auf Fr. 4'000.– festgesetzt (act. 153). Aufgrund der Vorbringen der Beklagten ist der Streitwert ihrer Informationsansprüche, die sich gegen die Klägerin richten und die Gegenstand dieses Berufungsverfahrens sind, auf Fr. 30'000.– zu schät- zen. Die Entscheidgebühr ist entsprechend auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Teilurteil des Bezirksgerichts Meilen vom
4. Juni 2013 in Bezug auf die von den Klägern/Widerbeklagten gestellten In- formationsbegehren (Dispositiv-Ziffern 1 und 2) am 23. November 2013 in Rechtskraft erwachsen ist.
- 29 -
2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom
4. Juni 2013 betreffend die Liegenschaft C._____ in I._____ in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin/Widerbeklagte 2 und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin/Widerbeklagte 2) wird Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichtes vom 4. Juni 2013 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
7. Die Klägerin/Widerbeklagte 2 wird unter Androhung der Bestra- fung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– im Wider- handlungsfalle verpflichtet, der Beklagten/Widerklägerin innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids folgende Informatio- nen zu erteilen:
Dispositiv
- Der Antrag der Kläger/Widerbeklagten, das Verfahren betreffend den pro- zessualen Antrag der Beklagten/Widerklägerin zur Liegenschaft C._____ in I._____ (Grundbuchblatt …, Kat.-Nr. …) sei bis zum 15. März 2012 zu sistie- ren (act. 98 S. 3 lit. a), wird gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Der Antrag der Beklagten/Widerklägerin, es sei die AH._____ Immobilien AG, … [Adresse], damit zu beauftragen, die Liegenschaft C._____ in I._____ (Grundbuchblatt …, Kat.-Nr. …) zu verkaufen, und es sei der erziel- te Erlös bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend Erbteilung beim Ge- richt, eventualiter auf einem vom Gericht zu eröffnenden Sperrkonto zu hin- terlegen, wird abgewiesen.
- Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Beschlusses bleiben dem Endurteil vorbehalten. 4./5. [Mitteilung / Rechtsmittel] Das Gericht erkennt:
- Das von den Klägern/Widerbeklagten in Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens ge- stellte Informationsbegehren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. - 11 -
- Die Beklagte/Widerklägerin wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– im Widerhandlungsfalle verpflich- tet, den Klägern/Widerbeklagten innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Ent- scheids alle nicht vor dem 1. Januar 1987 saldierten, auf den Namen der Beklagten/Widerklägerin oder den Namen des Einzelunternehmens "D._____" lautenden Bank-, Post- und Kreditkartenkonten schriftlich be- kanntzugeben, unter Angabe der Kontonummer, Kontobezeichnung und kontoführenden Institution. Ausgenommen davon ist das den Klä- gern/Widerbeklagten bereits bekannte Konto bei der CS, IBAN CH … [Ziff. 8.1 des klägerischen Rechtsbegehrens]. Im Übrigen werden die von den Klägern/Widerbeklagten gestellten Informa- tionsbegehren abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
- Die von der Beklagten/Widerklägerin in Ziff. 2 Abs. 1 und 2, Ziff. 2.1, Ziff. 2.2, Ziff. 2.3, Ziff. 2.5, Ziff. 2.6, Ziff. 2.7, Ziff. 2.8, Ziff. 2.9, Ziff. 2.10, Ziff. 2.14, Ziff. 2.15, Ziff. 2.17, Ziff. 2.20, Ziff. 2.21, Ziff. 2.25, Ziff. 2.26, Ziff. 2.27, Ziff. 2.28, Ziff. 2.29, Ziff. 2.30, Ziff. 2.31, Ziff. 2.38 und Ziff. 2.42 ihres Rechts- begehrens gestellten Informationsbegehren werden im Sinne bzw. im Um- fang gemäss vorstehender Erwägungen als gegenstandslos geworden abge- schrieben.
- Der Kläger/Widerbeklagte 1 wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– im Widerhandlungsfalle verpflich- tet, der Beklagten/Widerklägerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Ent- scheids folgende Informationen zu erteilen: 4.1 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche von den Erblassern gewährten Darlehen (vertragliche Vereinbarungen, Höhe, Verzinsung, Rückzahlung etc.) und zwar zu Gunsten der "AI._____, T1._____", "AI._____, T2._____", K._____ AG i.L., L._____ AG i.L., M._____ AG i.L., J._____ AG i.L., O._____ AG, P._____ AG, Q._____ AG i.L., S._____ AG i.L. und R._____ - 12 - AG, nicht aber zu Gunsten der N._____ AG [Ziff. 2.2 des beklagti- schen Rechtsbegehrens]. 4.2 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche Zuwendungen (Schenkungen, Naturalleistungen etc.) der Erblasser und zwar zu Gunsten der L._____ AG i.L., M._____ AG i.L., J._____ AG i.L., O._____ AG, P._____ AG, Q._____ AG i.L., S._____ AG i.L. und R._____ AG, nicht aber zu Gunsten der "AI._____, T1._____", "AI._____, T2._____", K._____ AG i.L. und N._____ AG [Ziff. 2.3 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.3 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche von den Erblassern je bezahlten Prozesskosten, Prozess- entschädigungen und/oder Anwaltskosten für den Kläger 1 (Schuld- ner) an Dritte (Gläubiger) und über sämtliche von den Erblassern je bezahlten Anwaltskosten an den Kläger 1 für ihn selber (Gläubiger) [Ziff. 2.13 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.4 Zustellung von Unterlagen (Kopien) über die von ihm vereinnahm- ten, auf den Anteilschein Nr. … an der Wohnbaugenossenschaft am AF._____ in … entfallenden Dividendenzahlungen, insbesondere der Jahre 2002 bis 2008 [Ziff. 2.21 des beklagtischen Rechtsbegeh- rens]. 4.5 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der J._____ AG i.L. bzw. über die Eigentumsverhält- nisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Februar 1991 bis März 1992 und Mai 1992 bis April 1997. Darin eingeschlossen ist die Er- teilung von Informationen darüber, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Eigentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.33 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.6 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über die im Schreiben des Klägers 1 an die Finanzdirektion des Kantons - 13 - Zürich vom 30. Januar 1998 erwähnte Übertragung des hälftigen Ak- tienanteils des Vaters an der K._____ AG i.L. auf den Kläger 1. Ins- besondere ist Information darüber zu erteilen, wann und wie diese Übertragung stattgefunden haben soll, wie sich die Vermögensver- hältnisse der K._____ AG i.L. damals dargestellt haben (Bilanz und Erfolgsrechnung), welchen Wert der Aktienanteil damals (noch) ge- habt hat und was der Kläger 1 und der Erblasser damals vereinbart haben [Ziff. 2.34 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.7 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der L._____ AG i.L. bzw. über die Eigentumsverhält- nisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Februar 1990 bis und mit Juni 2008. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information darüber, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Eigentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.8 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der M._____ AG i.L. bzw. über die Eigentumsver- hältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Juli 1990 bis und mit Januar 2003. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information darüber, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Eigentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.9 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der O._____ AG über die Eigentumsverhältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Dezember 1991 bis und mit Juni
- Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information dar- über, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Ei- gentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. - 14 - 4.10 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der P._____ AG über die Eigentumsverhältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Januar 1992 bis und mit Oktober
- Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information dar- über, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Ei- gentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.11 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der Q._____ AG i.L. über die Eigentumsverhältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Februar 1992 bis und mit August
- Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information dar- über, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Ei- gentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.12 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der S._____ AG i.L. über die Eigentumsverhältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum August 1993 bis und mit Juni
- Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information dar- über, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Ei- gentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.13 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der R._____ Aktiengesellschaft über die Eigentums- verhältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Oktober 2000 bis und mit Juni 2008. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Infor- mation darüber, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Eigentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagti- schen Rechtsbegehrens]. 4.14 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über die im Steuerinventar vom 24. April 1995 betreffend den Nachlass - 15 - des am tt. November 1994 verstorbenen Erblassers unter "Passiven, andere unversicherte Schulden" aufgeführte Schuld "Kontokorrent Nr. …, O._____ AG, … (Passiv-Konto), Saldo per tt.11.1994, Fr. 35'359.60 per Todestag" (act. 14A/4 S. 4) [Ziff. 2.37 des beklagti- schen Rechtsbegehrens]. Sollte er nicht (mehr) im Besitz diesbezüglicher Unterlagen sein, so wird er innert nämlicher Frist zur (Wieder-)Beschaffung verpflichtet. Sollte eine (Wieder-)Beschaffung nicht möglich sein, so hat er dies innert nämlicher Frist nachzuweisen bzw. zu belegen. Im Übrigen werden die von der Beklagten/Widerklägerin gestellten Informa- tionsbegehren abgewiesen, soweit sie den Kläger/Widerbeklagten 1 betref- fen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegen- standslos geworden sind.
- Der Kläger/Widerbeklagte 1 wird zudem unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– im Widerhandlungsfalle verpflichtet, der Beklagten/Widerklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen die A4-Bundesordner aus der Liegenschaft C._____ in I._____ mit den Ausgabenbelegen der Mutter betreffend den Zeitraum 1994-2008 herauszugeben. Sollte er nicht mehr im Besitz dieser Unterlagen sein bzw. sollten diese Unterlagen nicht mehr vorhanden sein, so hat er über deren Verbleib schriftlich Auskunft zu erteilen [Ziff. 2.26 des beklagtischen Rechtsbegehrens].
- Der Kläger/Widerbeklagte 1 wird zudem unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– im Widerhandlungsfalle verpflichtet, der Beklagten/Widerklägerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids Kopien seiner Steuererklärungen inkl. Beilagen der Jahre 1987 bis und mit 2008 mitsamt Belegen zu seinem Einkommen aus unselb- ständiger und/oder selbständiger, insbesondere anwaltlicher Erwerbstätig- keit (Geschäftsabschlüsse mit Erfolgsrechnung und Bilanz) zuzustellen. Soll- te er nicht mehr im Besitz dieser Unterlagen sein, so wird er innert nämlicher - 16 - Frist zur Wiederbeschaffung verpflichtet. Sollte eine Wiederbeschaffung nicht möglich sein, so hat er dies innert nämlicher Frist nachzuweisen bzw. zu belegen [Ziff. 2.39 des beklagtischen Rechtsbegehrens].
- Die Klägerin/Widerbeklagte 2 wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– im Widerhandlungsfalle verpflich- tet, der Beklagten/Widerklägerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Ent- scheids folgende Informationen zu erteilen: 7.1 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche von den Erblassern gewährte Darlehen (vertragliche Ver- einbarungen, Höhe, Verzinsung, Rückzahlung etc.) und zwar zu Gunsten der U._____ AG [Ziff. 2.2 des beklagtischen Rechtsbegeh- rens]. 7.2 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche Zuwendungen (Schenkungen, Naturalleistungen etc.) der Erblasser und zwar zu Gunsten der U._____ AG [Ziff. 2.3 des be- klagtischen Rechtsbegehrens]. Sollte sie nicht (mehr) im Besitz diesbezüglicher Unterlagen sein, so wird sie innert nämlicher Frist zur (Wieder-)Beschaffung verpflichtet. Sollte eine (Wieder-)Beschaffung nicht möglich sein, so hat sie dies innert nämlicher Frist nachzuweisen bzw. zu belegen. Im Übrigen werden die von der Beklagten/Widerklägerin gestellten Informa- tionsbegehren abgewiesen, soweit sie die Klägerin/Widerbeklagte 2 betref- fen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegen- standslos geworden sind.
- Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Teilurteils blei- ben dem Endurteil vorbehalten. 9./10. [Mitteilung / Rechtsmittel] - 17 - Berufungsanträge: der Klägerin/Widerbeklagten (act. 148):
- Die Dispositivziffer 7 und alle ihre Unterziffern seien ersatzlos aufzuheben
- Eventualiter sei die Sache zur Durchführung und zum Abschluss eines korrekten und vollständigen formalen Schriftenwechsels und Beweisverfahrens betreffend die Beherrschung der U._____ AG und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen
- Subeventualiter sei die Auskunftspflicht auf die von der Erblasse- rin G._____ gemachten Darlehen (Ziff. 7.1) bzw. Zuwendungen (Ziff. 7.2) zu beschränken und es sei eine gestaffelte Auskunfts- pflicht vorzusehen, wonach Unterlagen nur zu editieren bzw. zu beschaffen sind, falls die Erstauskunft ergibt, dass überhaupt Dar- lehen und Zuwendungen erfolgten alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Widerkläge- rin. der Beklagten/Widerklägerin (act. 169):
- Auf die Berufung sei nicht einzutreten;
- eventualiter sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid sei zu bestätigen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Berufungsklägerin. Erwägungen: I.
- Mit Einreichung der Weisung des Friedensrichteramtes I._____ vom
- November 2009 (act. 1) und Eingabe vom 22. Februar 2010 (act. 2) machten A._____ (Klägerin / Widerbeklagte 2 und Berufungsklägerin; fortan Klägerin) und ihr Bruder AI._____ (Kläger / Widerbeklagter 1 und Berufungskläger / Anschluss- berufungsbeklagter im Geschäft LB130040-O; fortan Kläger) am 23. Februar 2010 gegen ihre Schwester B._____ (Beklagte / Widerklägerin und Berufungsbeklagte / - 18 - Anschlussberufungsklägerin; fortan Beklagte) eine Klage auf Teilung des Nach- lasses ihrer am tt. Juni 2008 verstorbenen Mutter G._____ (Erblasserin) am Be- zirksgericht Meilen anhängig. Mit Eingabe vom 17. Mai 2010 (act. 14) verlangte die Beklagte widerklageweise, neben dem Nachlass der Mutter G._____ sei auch der Nachlass des am tt. November 1994 verstorbenen Vaters der Parteien, F._____ (Erblasser), zu tei- len, und stellte verschiedene Auskunftsbegehren. Nach Eingang der Replik und Widerklageantwort vom 27. September 2010 (act. 49) beschränkte die Vorinstanz am 13. Januar 2011 das Verfahren auf An- trag der Beklagten (vgl. act. 44) auf die von beiden Parteien hilfsweise gestellten Auskunfts- und Editionsbegehren (act. 46). Am 25. Februar 2011 erstattete die Beklagte die entsprechend thematisch beschränkte Duplik / Widerklagereplik (act. 49). Darin änderte und konkretisierte sie ihre Auskunftsbegehren in der ein- gangs genannten Form. Mit Beschluss vom 4. November 2011 (act. 91) wies die Vorinstanz einen (vor- übergehend in Verstoss geratenen) Antrag der Kläger vom 18. April 2011 ab, die Beklagte sei zur Leistung einer Prozesskaution zu verpflichten. Am 16. Januar 2012 reichten die Kläger die Widerklageduplik ein (act. 98). Der Antrag der Be- klagten, diese elektronisch eingereichte Eingabe sei als verspätet aus dem Recht zu weisen (act. 101), wurde am 27. Januar 2012 durch die Vorinstanz (act. 102) und auf Beschwerde am 20. Juni 2012 durch die I. Zivilkammer des Obergerichts (act. 126) abgewiesen. Am 14. Januar 2013 nahm die Beklagte Stellung zu Noven in der Widerklageduplik (act. 132). Dem Antrag der Kläger, es sei ihnen dazu Frist zur Stellungnahme anzusetzen (act. 135, 136 und 138), wurde nicht entsprochen. Am 4. Juni 2013 fällte die Vorinstanz ein Teilurteil über die Auskunfts- und Editi- onsbegehren der Parteien und wies einen mit der Duplik und Widerklagereplik (act. 49) gestellten Antrag der Beklagten ab, es sei die Nachlassliegenschaft C._____ zu verkaufen und der Erlös auf ein Sperrkonto zu hinterlegen (act. 145 = act. 152). Gegen das Teilurteil über die Auskunfts- und Editionsbegehren, das ihr am 26. Juli 2013 zugestellt wurde (act. 146/5), erhob die Klägerin mit Eingabe - 19 - vom 19. August 2013 rechtzeitig Berufung (act. 148). Die gleichentags erhobene Berufung des Klägers (1) wird im Verfahren LB130040-O behandelt. Ein gegen die Auflage eines Kostenvorschusses gestelltes Wiedererwägungsge- such der Klägerin (act. 155) wurde mit Verfügung vom 19. September 2013 (act. 156) abgewiesen, welche der Klägerin jedoch irrtümlich nicht eröffnet wurde (vgl. act. 163), was mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 nachgeholt wurde. Zu- gleich wurde unter Verweis auf den zwischenzeitlich erfolgten Eingang des Kos- tenvorschusses der Beklagten die Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (act. 166). Die Beklagte beantwortete die Berufung am 22. November 2013 (act. 169). Da- raufhin reichte die Klägerin am 21. Januar 2014 (act. 181) eine mit elektronischer Eingabe vom 9. Dezember 2013 (act. 177) angekündigte unaufgeforderte Stel- lungnahme ein, in der sie, um das Verfahren "in einen grösseren Kontext zu stel- len" (act. 182 S. 6), in erster Linie den bisherigen Prozessverlauf und ihr Verhält- nis zur Beklagten kommentierte und nur am Rand auf die Berufungsantwort ein- ging. Die Beklagte liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Auf Seiten der Beklagten kam es im weiteren Verlauf des Verfahrens zu mehreren Anwaltswechseln. Die Klägerin orientierte das Gericht über ein Auskaufsangebot betreffend die Liegenschaft C._____ (act. 192-195 und act. 200 und act. 201/1-2). Diese Akten wurden der Gegenpartei zugestellt. Auf den Ausgang des Verfahrens haben sie keinen Einfluss. Das Verfahren ist spruchreif.
- Gegenstand dieses Verfahrens sind ausschliesslich die eingangs genann- ten, von beiden Parteien im Sinne einer sogenannten Stufenklage (vgl. act. 152 S. 13) geltend gemachten Auskunfts- und Editionsbegehren, wobei Dispositiv- Ziffer 2, die sich auf die von den Klägern gestellten Informationsbegehren bezieht, nicht angefochten wurde und demnach in Rechtskraft erwachsen ist, was vorab festzustellen ist. Das gleiche gilt für den mit dem Teilurteil von 4. Juni 2013 eröff- neten Beschluss der Vorinstanz über die Nachlassliegenschaft C._____ (vgl. dazu act. 152 S. 15 ff. E. 2.6). Die vorliegende Berufung der Klägerin (2) A._____ be- schlägt einzig Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Urteils. Die Berufungsanträge - 20 - des (vorinstanzlichen) Klägers 1 AI._____, die sich gegen Ziff. 4-6 des vorinstanz- lichen Entscheides richten, und die Anschlussberufung gegen Ziff. 3 dieses Ent- scheides werden im Verfahren LB130040-O behandelt.
- Im Anschluss an den Entscheid über die Informationsbegehren der Parteien fällte die Vorinstanz einen Beschluss über das weitere Verfahren (vgl. dazu act. 152 S. 169 E. 3.7). Darin setzte sie den Parteien verschiedene Fristen und sistierte den Erbteilungsprozess. Da das Teilurteil über die Informationsansprüche nicht rechtskräftig wurde, wurden diese Fristen bislang nicht ausgelöst. Um Un- klarheiten über den Ablauf dieser Fristen zu vermeiden, erscheint es angezeigt, dass die Vorinstanz den Parteien diese Fristen nach dem Abschluss des Rechts- mittelverfahrens über die Auskunfts- und Editionsbegehren erneut eröffnet.
- Während auf das vorinstanzliche Verfahren nach wie vor das kantonale zür- cherische Verfahrensrecht zur Anwendung kommt (Art. 404 Abs. 1 ZPO), gilt im Rechtsmittelverfahren die seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehende Schweizeri- sche Zivilprozessordnung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). II.
- Die Vorinstanz verpflichtete die Klägerin in Dispositiv-Ziffer 7 zur Erteilung von Auskunft über Darlehen und Zuwendungen der beiden Erblasser zugunsten der U._____ AG, einer Gesellschaft, die laut den Feststellungen der Vorinstanz von der Klägerin beherrscht wird. Im Übrigen wurden die Informationsbegehren der Beklagten abgewiesen, soweit sie sich gegen die Klägerin richteten. Die Klägerin beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Das heisst, sie verlangt die Abweisung der entsprechenden Teilklage der Beklagten, soweit diese von der Vorinstanz gutgeheissen wurde. Dieser Antrag ist genügend klar und bestimmt und entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Soweit die Be- klagte geltend macht, auf die Berufung sei nicht einzutreten, weil ein Antrag in der Sache fehle (act. 169 S. 3 ff. Ziff. 5 ff.), ist ihr nicht zu folgen. - 21 -
- Während ein Teil des Nachlasses des Erblassers (Bankdepot und -konto) ein Jahr nach seinem Tod, d.h. im Jahr 1995, geteilt wurde, blieb der Rest (insbe- sondere die weiterhin von der Erblasserin bewohnte Liegenschaft mit Hausrat) bis zum Tod der Erblasserin unverteilt. Vor der Vorinstanz hatte die Klägerin geltend gemacht, die Teilung des Nachlasses des Erblassers sei abgeschlossen, in Be- zug auf die Liegenschaft bestehe keine fortgesetzte Erbengemeinschaft, sondern die Erben hätten diese Werte in eine einfache Gesellschaft überführt, die nach dem Tod der Erblasserin als einem ihrer Mitglieder nach gesellschaftsrechtlichen Regeln zu liquidieren sei (act. 26 S. 26 ff. C.28 ff.). Ausgehend vom Grundsatz, dass bei einem Aufschub der Teilung die Fortsetzung der Erbengemeinschaft den Regelfall darstellt und gegenüber der Umwandlung in eine einfache Gesellschaft vermutet wird (PraxKomm Erbrecht-Weibel, Art. 604 ZGB N 48 ff.), hatte die Vorinstanz den klägerischen Standpunkt mit einlässlicher Begründung verworfen und festgehalten, dass, jedenfalls was den präparatori- schen Informationsanspruch anbelange, nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Nachlass des Vaters der Parteien noch nicht vollständig geteilt sei, dass einzelne Nachlasswerte in der Teilung nicht oder nicht vollständig berücksichtigt und dass Nachlasswerte vergessen gegangen oder erst nachträglich eruiert wor- den seien (act. 152 S. 17 ff.). Im Berufungsverfahren geht die Klägerin nunmehr im Hinblick auf die Immobilie und den Hausrat ebenfalls von einer fortgesetzten Erbengemeinschaft aus. Doch sei der Nachlass im Übrigen durch die Verteilung der bei der CS liegenden Werte am 12. Juli 1995 geteilt worden. Bei dieser Gelegenheit habe die Beklagte keine Herabsetzungs- und Ausgleichungsansprüche und auch keine Auskunftsansprü- che geltend gemacht bzw. keinen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Daraus leitet die Klägerin ab, dass die Beklagte keine solchen Ansprüche geltend mache bzw. darauf verzichtet habe. Allfällige Auskunftsansprüche der Beklagten im Hin- blick auf den Nachlass des Vaters seien daher untergegangen (act. 148 S. 2 f. Ziff. 3). Dem ist nicht zu folgen. Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche sind grundsätzlich im Rahmen der Teilung geltend zu machen. Wurde eine partielle - 22 - Teilung durchgeführt und die Erbteilung in Bezug auf den Rest aufgeschoben, ohne bei dieser Gelegenheit über Ausgleichungs- oder Herabsetzungsansprüche eine abschliessende Regelung zu treffen, ist anzunehmen, dass die Geltendma- chung derartiger Ansprüche für die Auflösung der Erbengemeinschaft beim Ab- schluss der Teilung vorbehalten wurde. Dass Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche Gegenstand jener partiellen Teilung waren, macht die Klägerin nicht geltend. Ein stillschweigender Verzicht auf diese Ansprüche ist nicht zu vermuten. Aus dem Umstand, dass ein Teil der Erbschaft bereits aufgeteilt wurde, kann die Klägerin demnach nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist somit davon auszugehen, dass die erbrechtlichen Aus- kunftsansprüche der Beklagten in Bezug auf den Nachlass des Vaters der Partei- en nicht untergegangen sind. Sie kann demnach grundsätzlich im Hinblick auf die Teilung des Nachlasses ihres Vaters Informationsansprüche geltend machen.
- Die Vorinstanz verpflichtete die Klägerin, wie erwähnt, zur Erteilung von Auskunft über Darlehen und Zuwendungen der Erblasser zugunsten der U._____ AG. Bei der U._____ AG handelt es sich um eine selbständige juristische Person oder m.a.W. um eine Dritte im Verhältnis zu den Erben. Die Vorinstanz stützte diese Verpflichtung der Klägerin auf die Rechtsfigur des Durchgriffs, was sie im Einzelnen damit begründete, dass die Klägerin stets als alleinige Verwaltungsrätin dieser Gesellschaft mit Einzelunterschrift geamtet habe und dass sich deren Sitz im … [Adresse] befinde, d.h. am Wohnsitz der Klägerin. Da sich die Klägerin nicht zu den Eigentumsverhältnissen geäussert habe, dürfe davon ausgegangen wer- den, dass die Aktien der Klägerin gehörten. Es wäre Sache der Klägerin gewe- sen, einen entsprechenden Anschein zu widerlegen. Daher könne ein Beherr- schungsverhältnis angenommen werden (act. 152 S. 47 ff. und S. 56 f.). Die Klägerin bestreitet, dass sich aus den Registerverhältnissen ergebe, dass sie die U._____ AG beherrsche, und verlangt die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Durchführung eines Beweisverfahrens über die umstrittenen tat- sächlichen Voraussetzungen einer Beherrschung, soweit überhaupt schlüssige Behauptungen der entsprechenden Umstände vorlägen. Dass die Vorinstanz oh- ne detaillierte Substanziierung der Aktienerwerbsvorgänge durch die Beklagte - 23 - und ohne Durchführung eines Beweisverfahrens eine Beherrschung angenom- men habe, sei willkürlich und verstosse gegen verschiedene verfassungsmässige verfahrensrechtliche Garantien. Dass von der Klägerin erwartet werde, den An- schein einer Beherrschung zu widerlegen, verstosse gegen die gesetzliche Be- weislastverteilung (act. 148 S. 8 f. F). Zudem fehle es an einem Rechtsmiss- brauch als zweiter Voraussetzung des Durchgriffstatbestandes. Die Klägerin kön- ne die U._____ AG als passivlegitimierte Dritte jederzeit ins Recht fassen (act. 148 S. 9 G). Mit diesen Einwendungen dringt die Klägerin nicht durch. So durfte die Vorinstanz angesichts der Registerverhältnisse erwarten, dass sich die Klägerin zu den Ei- gentumsverhältnissen äussert, und ansonsten eine Beherrschung vermuten. Was die Klägerin zu den Voraussetzungen eines Durchgriffs vorbringt, ist im Übrigen auch deshalb unbehelflich, weil es darauf im Ergebnis gar nicht ankommt. Die ge- genseitige Auskunftspflicht unter Miterben erstreckt sich nämlich nach neuer Leh- re auch auf Informationen über das Verhältnis des Erblassers zu Dritten (Göksu, Informationsrechte der Erben, AJP 2012, 953 ff., S. 961; Schröder, Erbrechtliche Informationsansprüche oder: die Geister, die ich rief..., successio 2011, 189 ff., S. 190). Präzisierend wird darauf hingewiesen, dass dieser Anspruch subsidiär zu einem allfälligen direkten Informationsanspruch gegenüber dem Dritten sei (Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Basel 2000, S. 58). Dieser Auffas- sung ist zu folgen. Es besteht demnach ohnehin ein unmittelbarer erbrechtlicher Informationsanspruch für Wissen der Klägerin über die Beziehungen der Erblas- ser zur U._____ AG als Dritter, ohne dass es eines Durchgriffs bedarf. Es kann daher offen bleiben, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Durchgriff er- füllt wären. Es besteht kein Anlass, die Beklagte mit ihren Informationsansprüchen an die U._____ AG zu verweisen. Die Klägerin ist als Organ ohnehin die Adressatin die- ser Ansprüche. Ein schutzwürdiges Interesse, die Auskunft zu verweigern und ih- re Miterbin an diese Gesellschaft zu verweisen, ist nicht ersichtlich. Als Miterbin ist die Klägerin demnach grundsätzlich uneingeschränkt zur Weitergabe ihres Wissens über das Verhältnis der Erblasser zu dieser Gesellschaft verpflichtet. - 24 -
- Gegen die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über Darlehen und Zuwendungen des Erblassers zugunsten der U._____ AG wendet die Klägerin ein, dass diese Gesellschaft erst am 9. Februar 1996 und damit lange nach dem Tod des Erblassers gegründet worden sei, weshalb von ihm an diese Gesellschaft gar keine Darlehen gewährt bzw. Zuwendungen gemacht werden konnten (act. 148 S. 9 H.1). Dieses Argument hatte die Klägerin vor der Vorinstanz nicht vorgebracht. Die Be- klagte bezeichnet diesen Einwand deshalb als verspätet (act. 169 S. 21 Rz. 63). Die Klägerin beruft sich demgegenüber darauf, dass Publikationen im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt gerichtsnotorisch seien (act. 148 S. 9 H.1). Die Beklagte hatte vor der Vorinstanz erwähnt, dass sich die Klägerin im Jahr 1996 als Rheumatologin und Sportärztin mit der Gesellschaft U._____ AG selb- ständig machte (act. 49 S. 27 Ziff. 36). Der Zeitpunkt der Gründung der U._____ AG im Februar 1996 wurde im vorinstanzlichen Entscheid durch Unterstreichung hervorgehoben (act. 152 S. 56). Das Datum des Todes des Erblasser am tt. No- vember 1994 war ebenfalls Thema des vorinstanzlichen Verfahrens. Demnach handelt sich dabei keineswegs um neue Tatsachen, sondern lediglich ihre Ver- knüpfung ist neu. Dass unter diesen Umständen keine Darlehen oder Zuwendun- gen vom Erblasser an die U._____ AG geflossen sein können, ergibt sich aus den grundlegenden Denkgesetzen, welche das Gericht – wie das Recht – von Amtes wegen anwendet. Es spricht demnach aus prozessualer Sicht nichts gegen die Berücksichtigung des Umstandes, dass der Erblasser vor der Gründung der U._____ AG verstarb, so dass er dieser Gesellschaft keine Darlehen oder Zuwendungen ausgerichtet haben kann. Eine Auskunftspflicht in Bezug auf Darlehen und Zuwendungen des Erblassers an die U._____ AG entfällt damit.
- Die Klägerin wendet weiter ein, sofern die Erblasserin wirklich Darlehen an die U._____ AG gewährt hätte, wären diese in der Steuererklärung – unter Anga- be eines allfälligen Zinsertrages – erwähnt worden, und sie verweist darauf, dass die Steuererklärungen der Erblasserin für die Jahre 1997 bis 2008 Bestandteil der - 25 - Prozessakten seien. Aus den Steuererklärungen 2007 und 2008, welche im Übri- gen von der Beklagten erstellt worden seien, ergebe sich, dass per Todestag der Erblasserin keine Darlehens- und Zinsforderungen gegen die U._____ AG be- standen hätten. Inwiefern zurückbezahlte Darlehen die Nachlassmasse beeinflus- sen sollten, sei unerfindlich (act. 148 S. 6 f. E.1.a). Die Beklagte hält dem entgegen, dass sie sich beim Ausfüllen der Steuererklä- rungen 2007 und 2008 an den Vorlagen des Bruders der Klägerin (Kläger 1 im vorinstanzlichen Verfahren, Kläger im parallelen Berufungsverfahren LB130040- O) orientiert habe, der seit dem Tod des Erblassers für die Erblasserin die Steu- ererklärungen erledigt habe (act. 169 S. 18 Rz. 54). Die Beklagte macht selbst geltend, sie sei in den bei den Akten liegenden Steuer- erklärungen der Erblasserin der Jahre 1997 bis 2008 (act. 50/11/1-12) auf inte- ressante Details gestossen (act. 49 S. 57 Rz. 141). Das zeigt, dass diese bei aufmerksamer Lektüre durchaus informativ sind. Es bestehen keine Anhaltspunk- te dafür und es wurde auch nicht behauptet, dass die Steuererklärungen nicht vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt wurden. Das gilt auch für die Steuerer- klärung 2008, welche die Verhältnisse beim Tod der Erblasserin wiedergibt und von der Beklagten erstellt wurde. Laut ihrer damaligen Darstellung gegenüber den Steuerbehörden hatte sie den Miterben einen Entwurf zukommen lassen mit der Bitte um Ergänzungen. Die Klägerin habe ihr daraufhin mitgeteilt, dass sie den Entwurf als provisorisch betrachte (Schreiben vom 28. November 2008; act. 50/11/12 Blatt 11). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, und wurde wiede- rum so nicht behauptet, dass die Klägerin bewusst Informationen zurückhielt, sondern es wird sich dabei lediglich um einen floskelhaften allgemeinen Vorbehalt gehandelt haben. Der Informationsanspruch der Beklagten ist demnach in Bezug auf die Frage nach Darlehen der Erblasserin gegenüber der U._____ AG als er- füllt zu betrachten und in diesem Umfang abzuweisen.
- Die Auskunftspflicht der Klägerin ist demnach auf Zuwendungen der Erblas- serin zugunsten der U._____ AG zu beschränken. In diesem Umfang erhebt die Klägerin keine weiteren Einwendungen. Hingegen setzt sie sich vehement gegen - 26 - die ihr von der Vorinstanz auferlegte Verpflichtung zur Wiederbeschaffung von nicht mehr vorhandenen Unterlagen zur Wehr (act. 148 S. 2 ff.). Die Ausführungen der Klägerin erwecken den Anschein, eine Wiederbeschaffung sei erstmals in der Widerklagetriplik der Beklagten vom 14. Januar 2013 (act. 132) erwähnt worden, zu der den Klägern kein Recht zur Stellungnahme eingeräumt wurde (act. 148 S. 5 f. D.4 ff.). Dem ist nicht so. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte (act. 152 S. 37 f.), brachten die Kläger selbst dieses Thema in der Rep- lik in das Verfahren ein, als sie eine solche Pflicht vorsorglich bestritten (act. 98 S. 10 B.10, S. 59 D.18.c, S. 79 D.91.b, S. 81 D.92.a, S. 107 D.177.i und k, S. 109 D.180.g). Der Informationsverpflichtete ist gehalten, seine Informationsfähigkeit zu erhalten (Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Basel 2000, S. 30). So besteht ab Klageanhebung eine Sicherungspflicht auch für Akten, für welche die gesetzliche Aufbewahrungspflicht erloschen ist (Göksu, Informationsrechte der Erben, AJP 2012 S. 953, 961; Brückner / Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, Zürich / Basel / Genf 2006, N 50). Aus der Informationspflicht des Erben lässt sich unter Umstän- den eine Pflicht ableiten, verlorene Informationen bei Dritten erhältlich zu machen. Das wurde vorliegend von der Beklagten jedoch in ihrem Rechtsbegehren nicht beantragt, wie die Klägerin zu Recht rügt (act. 148 S. 5 D.1). Ferner bleibt unklar, wo und wie diese Unterlagen erhältlich wären, was im Hinblick darauf problema- tisch erscheint, dass der Klägerin neben der Verpflichtung zur Wiederbeschaffung auch der Nachweis der Unmöglichkeit der Wiederbeschaffung auferlegt wurde. Die von der Klägerin beanstandete Verpflichtung zur (Wieder-) Beschaffung von nicht mehr vorhandenen Unterlagen, welche ihr die Vorinstanz auferlegte, ist so- mit aufzuheben, da das Gericht einer Partei im Anwendungsbereich der Dispositi- onsmaxime nicht mehr oder etwas anderes zusprechen kann als sie beantragt. Das war unter der Herrschaft der auf das Verfahren vor Vorinstanz anwendbaren kantonalen Zivilprozessordnung nicht anders als heute (§ 54 Abs. 2 ZPO-ZH; Art. 58 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Ein- - 27 - wendungen der Klägerin gegen die Verpflichtung zur Wiederbeschaffung einzu- gehen.
- Im Sinne einer teilweisen Gutheissung der Berufung ist die Klägerin zu ver- pflichten, Auskunft zu erteilen und Unterlagen zu edieren über Zuwendungen der Erblasserin zugunsten der U._____ AG. Im Übrigen sind die Informationsbegeh- ren der Beklagten abzuweisen, soweit sie die Klägerin betreffen, soweit die Vo- rinstanz überhaupt darauf eingetreten war und soweit sie von der Vorinstanz nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurden.
- Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist mit einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB zu bewehren. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 152 S. 168 f.). Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, wegen der Verwendung des Begriffs "Unterlagen", der eine Auswahlsendung vieler möglicher Dokumente darstelle, oder der Abkür- zung "etc." fehle ein vollstreckungsfähiger Inhalt, weshalb die Androhung der Un- gehorsamsstrafe nicht zulässig sei (act. 148 S. 7 E.3 und S. 10 f. K). Die von der Klägerin zu edierenden Unterlagen werden im Dispositiv so genau umschrieben, wie das ohne vorherige Kenntnis der zu erteilenden Informationen möglich ist: zu edieren sind "Unterlagen (Kopien) über sämtliche Zuwendungen (Schenkungen, Naturalleistungen etc.) der Erblasserin zugunsten der U._____ AG". Das stellt keine Auswahlsendung dar und ist mit Blick auf die Vollstreckbar- keit nicht zu beanstanden. Mit der abschliessenden Abkürzung "etc." wird die in Klammern gesetzte Aufzählung von verschiedenen Arten von Zuwendungen als beispielhaft gekennzeichnet, was klarstellt, dass auch über andere Formen von Zuwendungen Auskunft zu erteilen ist, sofern solche vorgekommen sind, was die Beklagte – anders als die Klägerin – nicht wissen kann. Auch diese Formulierung ist genügend bestimmt und nicht zu beanstanden. Die Androhung der Ungehor- samsstrafe im ersten Absatz von Dispositiv-Ziffer 7 ist demnach zu bestätigen. - 28 - III. Die Vorinstanz hatte die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endurteil vorbehalten. Dabei bleibt es. Im Rechtsmittelverfahren obsiegt die Klä- gerin mehrheitlich: Dispositiv-Ziffer. 7.1 und der zweite Absatz von Dispositiv- Ziffer 7 werden vollständig aufgehoben; Dispositiv-Ziffer 7.2 wird in Bezug auf den Erblasser aufgehoben und in Bezug auf die Erblasserin bestätigt; der erste Absatz von Dispositiv-Ziffer 7 wird bestätigt. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens zu drei Achteln der Klägerin und zu fünf Achteln der Beklagten zu auferlegen. Der nicht berufsmässig vertretenen Klägerin ist mangels einer Be- gründung für den entsprechenden Antrag keine Umtriebsentschädigung zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Die Vorinstanz ging davon aus, dass die präparatorischen Informationsansprüche beider Parteien (d.h. der Beklagten einerseits und der beiden Kläger andererseits) je einen Streitwert von über Fr. 20'000.– hätten (act. 152 S. 170 ff.). Die Parteien haben sich dazu nicht geäussert. Angesichts der Schwierigkeit des Falls und des mutmasslich erheblichen Zeitaufwands wurde der Kostenvorschuss für das Ver- fahren über die Berufung der Klägerin in der Verfügung vom 5. September 2013 auf Fr. 4'000.– festgesetzt (act. 153). Aufgrund der Vorbringen der Beklagten ist der Streitwert ihrer Informationsansprüche, die sich gegen die Klägerin richten und die Gegenstand dieses Berufungsverfahrens sind, auf Fr. 30'000.– zu schät- zen. Die Entscheidgebühr ist entsprechend auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Teilurteil des Bezirksgerichts Meilen vom
- Juni 2013 in Bezug auf die von den Klägern/Widerbeklagten gestellten In- formationsbegehren (Dispositiv-Ziffern 1 und 2) am 23. November 2013 in Rechtskraft erwachsen ist. - 29 -
- Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom
- Juni 2013 betreffend die Liegenschaft C._____ in I._____ in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin/Widerbeklagte 2 und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin/Widerbeklagte 2) wird Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichtes vom 4. Juni 2013 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
- Die Klägerin/Widerbeklagte 2 wird unter Androhung der Bestra- fung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– im Wider- handlungsfalle verpflichtet, der Beklagten/Widerklägerin innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids folgende Informatio- nen zu erteilen: 7.1 (entfällt) 7.2 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche Zuwendungen (Schenkungen, Naturalleistungen etc.) der Erblasserin und zwar zu Gunsten der U._____ AG [Ziff. 2.3 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. (Absatz 2 entfällt) Im Übrigen werden die von der Beklagten/Widerklägerin gestell- ten Informationsbegehren abgewiesen, soweit sie die Kläge- rin/Widerbeklagte 2 betreffen, soweit überhaupt darauf eingetre- ten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu drei Achteln der Klägerin/Widerbeklagten 2 und zu fünf Achteln der Beklag- ten/Widerklägerin auferlegt und aus dem von der Klägerin/Widerbeklagten 2 geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte/Widerklägerin wird ver- pflichtet, der Klägerin/Widerbeklagten 2 den Betrag von Fr. 2'500.– zu er- setzen. - 30 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. D. Oehninger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB130041-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Beschluss und Urteil vom 4. November 2014 in Sachen
1. ...,
2. A._____, Klägerin/Widerbeklagte und Berufungsklägerin gegen B._____, Beklagte/Widerklägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Erbteilung / Auskunfts- und Editionsbegehren sowie Anträge zur Liegenschaft C._____ Berufung gegen ein Teilurteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. Juni 2013; Proz. CP100003
- 2 - Rechtsbegehren: Auskunfts- und Editionsbegehren der Kläger/Widerbeklagten: (act. 26 i.V.m. act. 2)
1. (…)
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, über die von der Erblasserin erhaltenen Zu- wendungen und die Barmittel in der Handtasche der Erblasserin Auskunft zu ge- ben.
3. (…)
4. (…)
5. (…)
6. (…)
7. (…)
8. Unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Widerhand- lungsfalle sei
1. die Beklagte zu verpflichten, alle nicht vor dem 1. Januar 1987 saldierten, auf ihren Namen oder den Namen ihrer Einzelfirma "D._____" lautenden Bank- und Postkonten sowie Kreditkartenkonten bekanntzugeben unter Angabe von Kontonummer, Kontobezeichnung und kontoführender Bank, die sie neben dem den Klägern bereits bekannten CS-Konto IBAN CH … hat.
2. die Beklagte alsdann zu verpflichten, von all diesen Bank/Post- und/oder Kre- ditkartenkonten lückenlose Bankauszüge herauszugeben, datierend ab 1. Ja- nuar 1987 bis zum Urteilszeitpunkt.
3. die Beklagte zu verpflichten, bekanntzugeben, bei welcher Einrichtung sie ob- ligatorisch BVG-versichert war oder ist und zu verpflichten, die Versiche- rungspolicen bzw. -ausweise sowie Auszüge aus ihrem Vorsorgekonto bei dieser Einrichtung seit dem 1. Januar 1987 bis zum Urteilszeitpunkt heraus- zugeben.
4. die Beklagte zu verpflichten, bekanntzugeben, bei welchen Einrichtungen sie überobligatorisch BVG-versichert war oder ist und zu verpflichten, die Versi-
- 3 - cherungspolicen bzw. -ausweise sowie Auszüge aus ihrem Vorsorgekonto bei diesen Einrichtungen seit dem 1. Januar 1987 bis zum Urteilszeitpunkt her- auszugeben.
5. die Beklagte zu verpflichten, bekanntzugeben, bei welchen Einrichtungen sie Todes- oder Erlebensfallversicherungsverträge hat oder wo solche Versiche- rungsverträge bestehen, wo sie die Begünstigte gemäss Art. 76 VVG ist, und zu verpflichten, die Versicherungspolicen, die Begünstigungserklärungen so- wie Auszüge aus den entsprechenden sie betreffenden Versicherungskonten dieser Einrichtungen seit dem 1. Januar 1987 bis zum Urteilszeitpunkt her- auszugeben.
6. die Beklagte zu verpflichten, bekanntzugeben, ob ihr seit dem 1. Januar 1987 von obligatorischen oder überobligatorischen BVG-Einrichtungen Versiche- rungsleistungen oder Freizügigkeitsleistungen ausbezahlt wurden, und wenn ja, wann, von wem und wie viel.
7. die Beklagte zu verpflichten bekanntzugeben, ob ihr seit dem 1. Januar 1987 aus Erlebensfallversicherungsverträgen Versicherungsleistungen oder Rück- kaufsbeträge ausbezahlt wurden, und wenn ja, wann, von wem und wie viel.
8. die Beklagte zu verpflichten, bekanntzugeben, ob ein Vertrag zwischen ihr und ihrem Konkubinatspartner E._____ das Konkubinatsverhältnis regelt und wenn ja, alle bisherigen und die aktuellen Fassungen dieses Vertrags her- auszugeben.
9. die Beklagte zu verpflichten, bekanntzugeben, ob Erbverträge zwischen ihr und E._____ bestehen oder Testamente von E._____ zu ihren Gunsten oder umgekehrt bestehen und wenn ja, zu verpflichten, diese Erbverträge und/oder Testamente herauszugeben.
10. die Beklagte zu verpflichten, zu erklären, warum ihr Konkubinatspartner, E._____ in ihrem Einzelunternehmen eine Vollmacht hatte, dessen Vollmacht dann aber plötzlich nach Zuspitzung der erbrechtlichen Auseinandersetzung gelöscht wurde.
11. die Beklagte zu verpflichten, zu erklären, ob E._____ als stiller Gesellschafter an ihrem Einzelunternehmen "D._____" beteiligt war oder ist.
12. die Beklagte zu verpflichten, zu erklären, ob sie oder die Erblasser F._____ und G._____ seit dem 1. Januar 1987 Beiträge in eine obligatorische oder
- 4 - überobligatorische BVG-Einrichtung ihres Konkubinatspartners E._____ ein- zahlte (z.B. Personalfürsorgestiftung der H._____) und wenn ja, wann, und wie viel.
13. die Beklagte zu verpflichten, zu erklären, ob sie oder die Erblasser F._____ oder G._____ seit dem 1. Januar 1987 Prämien an Todes oder Erblebensfall- versicherungen einzahlte für Versicherungsverträge, deren Versicherungs- nehmer ihr Konkubinatspartner ist, und wenn ja, wann und wie viel.
14. die Beklagte eventualiter zu verpflichten, zu erklären, wie sie die Übernahme der Liegenschaft C._____, I._____ [Ort] per anfangs September 2008 ge- mäss Angebot in der Erbenversammlung vom 8.8.2008 zum Betrage von CHF 1'990'000.-- finanzierte.
15. Die Beklagte sei zu verpflichten, zu erklären, weshalb sie im Besitz einer Ko- pie (COPY) einer Gutschriftsanzeige betreffend das ehemalige Bankkonto des Klägers 1 bei der Credit Suisse mit der Kontonummer … (Widerklagebei- lage 52, 2. Blatt) ist. Diese Anträge erfolgen alle unter dem Vorbehalt der Nachklage bzw. dem Vorbe- halt, die Auskunftsbegehren noch näher zu präzisieren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Auskunfts- und Editionsbegehren der Beklagten/Widerklägerin: (act. 132 i.V.m. act. 14 und 49)
1. (…)
2. Es sind die Kläger 1 und 2 bzw. die Widerbeklagten 1 und 2 zunächst unter Andro- hung der Bestrafung gem. Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verur- teilen, der Beklagten und Widerklägerin über sämtliche Aspekte umfassend Aus- kunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen vollumfänglich offenzulegen, die ihr finanzielles Verhältnis zu ihren Eltern betrafen, d.h. zum am tt. November 1994 verstorbenen F._____, wohnhaft gewesen in I._____, C._____, sowie zu der am tt. Juni 2008 verstorbenen G._____, ebenfalls wohnhaft gewesen in I._____, C._____. Die verlangte Auskunftserteilung und Dokumentenherausgabe erstreckt sich insbe- sondere auf sämtliche von den Klägern 1 und 2 bzw. Widerbeklagten 1 und 2 von
- 5 - deren Eltern je erhaltenen Schenkungen, Vorbezüge und Darlehen, Bürgschaften und Kautionen sowie über alle sonstigen je erhaltenen geldwerten Leistungen, un- ter welchen Titeln diese auch geleistet wurden und allfällige diesbezügliche Verein- barungen mit den Erblassern. Die Kläger 1 und 2 und Widerbeklagten 1 und 2 seien insbesondere auch zu ver- pflichten, zu den folgenden Sachverhalten Auskunft zu geben und entsprechende Dokumente herauszugeben: 2.1 über sämtliche geldwerten Vermögenszuwendungen (Erbvorbezüge), die sie je von F._____ und/oder G._____ erhalten haben; 2.2 über sämtliche durch F._____ und/oder G._____ gewährte Darlehen (vertrag- liche Vereinbarungen, Höhe, Verzinsung, Rückzahlung etc.) und zwar zu Gunsten des Klägers 1/Widerbeklagten 1, der Klägerin 2/Widerbeklagten 2, aber auch zu Gunsten der vom Kläger 1/Widerbeklagten 1 beherrschten und/oder ihm gehörenden Einzelfirmen und Gesellschaften, namentlich zu- gunsten der J._____ AG, der K._____ AG, der L._____ AG, der M._____ AG, der N._____ SA, der O._____ AG, der P._____ AG, der Q._____ AG, der R._____ AG, der S._____ AG, der T1._____ und der T2._____ und weiteren dem Kläger 1/Widerbeklagten 1 zuzuordnenden Gesellschaften und Einzel- firmen und zu Gunsten der von der Klägerin 2/Widerbeklagten 2 beherrschten U._____ AG (vormals V._____ AG firmierend); 2.3 generell über sämtliche Zuwendungen (Schenkungen, Darlehen, Naturalleis- tungen etc.) von F._____ und/oder G._____, und zwar zu Gunsten des Klä- gers 1/Widerbeklagten 1, der Klägerin 2/Widerbeklagten 2, aber auch zu Gunsten der Einzelfirmen und der Gesellschaften des Klä- gers 1/Widerbeklagten 1, der Klägerin 2/Widerbeklagten 2; 2.4 generell über den Verwendungszweck der geldwerten Zuwendungen, Darle- hen, Schenkungen von F._____ und/oder G._____ und namentlich auch ob der Kläger 1/Widerbeklagte 1 und die Klägerin 2/Widerbeklagte 2 diese Gel- der in Liegenschaften oder Lebensversicherungen investiert oder in Pensi- onskassen einbezahlt haben; 2.5 aus welchen Mitteln der Kläger 1/Widerbeklagte 1 seine Büromiete und das Büromobiliar an der W._____-Gasse ... in … bezahlt hat und aus welchen
- 6 - Mitteln die Klägerin 2/Widerbeklagte 2 ihre Praxisräume und das Praxismobi- liar an der AA._____-Strasse ... in … bezahlt hat; 2.6 über die Mietzinsen, die der Kläger 1/Widerbeklagte 1 F._____ und/oder G._____ für die private und ab Ende 1994 auch für die geschäftliche Benut- zung der Liegenschaft an der C._____ in I._____ bezahlt hat und was die er- wähnten Parteien diesbezüglich vereinbart haben; 2.7 über den Betrag, den der Kläger 1/Widerbeklagte 1 F._____ und/oder G._____ allenfalls für Wohnnebenkosten, für Kost, Wäschebesorgung, Reini- gung, Botendienste etc. bezahlt hat; 2.8 über den Betrag, den der Kläger 1/Widerbeklagte 1 F._____ und/oder G._____ an die Telefonrechnungen bzw. -gebühren, die Fernsehgebühren, an die Antennenschüssel und sonstigen Auslagen das Wohnen betreffend al- lenfalls bezahlt hat; 2.9 ob F._____ und/oder G._____ die AHV- und Pensionskassenprämien, Kran- kenkassenprämien oder sonstige Beiträge und Prämien für den Kläger 1/Widerbeklagten 1 bezahlt haben; 2.10 was sich im Schrankfach (Safe Nr. …) bei der UBS AG, …, befunden hat und zu welchem Zweck dieses Schrankfach ab dem 13. Dezember 1995 gemietet wurde; wer dieses Schrankfach benutzt und wer die diesbezüglichen Gebüh- ren bezahlt hat; 2.11 welchen Hintergrund die …-Gutschrift bzw. -Belastungsanzeige (act. 14A/71- 72 und act. 50/43) haben und ob G._____ für weitere Geschäfte des Klägers 1/Widerbeklagten 1 in dieser Art aufgekommen ist; 2.12 über den Hintergrund der Zahlungen an Herrn AC._____(act. 14A/73-76), an Herrn AD._____ (act. 14A/166) und an Herrn AE._____ (act. 14A/165); 2.13 ob F._____ und/oder G._____ je irgendwelche Prozesskosten, Prozessent- schädigungen und/oder Anwaltskosten für den Kläger 1/ Widerbeklagten 1 bezahlt haben; 2.14 ob G._____ für ihre Verwaltungsrat- und Revisionsstellentätigkeit insbesonde- re bei den Gesellschaften S._____ AG und K._____ AG entschädigt worden ist; der Kläger 1/Widerbeklagte 1 hat generell sämtliche Unterlagen und In- formationen betreffend diese Mandate herauszugeben.
- 7 - 2.15 der Kläger 1/Widerbeklagte 1 hat über die in den Steuererklärungen von G._____ der Jahre 1993-1996, 1998, 2002-2008 nicht deklarierten Verwal- tungsratshonorare von G._____ für ihre Verwaltungsratstätigkeit bei der S._____ AG Auskunft zu geben; warum wurden die mutmasslichen Honorare für die Revisionstätigkeit von G._____ bei der K._____ AG in der Steuererklä- rung nicht deklariert? 2.16 der Kläger 1/Widerbeklagte 1 hat darüber Auskunft zu geben, ob das Doku- ment vom 12. Juli 1995 betreffend partielle Erbteilung (act. 14A/12), welches von G._____ unterzeichnet wurde, von ihm vorbereitet wurde; 2.17 ob der Kläger 1/Widerbeklagte 1 die Verteilung der Aktien und des Barvermö- gens nach dem Tod von F._____ organisiert hat, weshalb er unmittelbar nach dem Tod von F._____ weitere Aktienkäufe tätigte, obwohl das Kontokorrent- konto Nr. … bei der Credit Suisse von F._____ einen erheblichen Minussaldo aufwies, weshalb er vor der Verteilung eine Festgeldanlage tätigte und wes- halb er die Teilung rückwirkend vornahm; 2.18 was mit den am 28. November 1994 gekauften AF._____ Holding Aktien (Va- loren Nummer …) passiert ist; 2.19 was mit dem Wertschriftendepot Nr. … bei der Credit Suisse lautend auf den Namen F._____ geschehen ist; zudem ist der Depotauszug aus dem Jahr 1995 herauszugeben; 2.20 ob und wenn ja, aus welchen Mitteln der Kläger 1/Widerbeklagte 1 den ihm am 1. Oktober 1987 von der Credit Suisse gewährten Kredit in der Höhe von CHF 250'000.00 im Sommer 1995 zurückbezahlt hat; 2.21 wann der Kläger 1/Widerbeklagte 1 den Anteilschein an der Wohnbaugenos- senschaft AF._____ in … auf seinen Namen umschreiben liess, und wie hoch die bisher von ihm vereinnahmten Dividendenzahlungen sind (vgl. KA/WB Rz. 80 ff); 2.22 warum das Wertschriftendepot Nr. … bei der Glarner Kantonalbank, Filiale …, im Jahr 1994 aufgelöst wurde und wo der Saldo hingeflossen ist (vgl. act. 14A/4, S. 3); 2.23 woher das Geld für die Einzahlung vom 11.05.1995 über CHF 70'000.00 von G._____ auf das Konto Nr. …, Schweizerische Kreditanstalt, lautend F._____ (act. 14A/205), stammt;
- 8 - 2.24 wohin das Geld geflossen ist, welches vom Konto Nr. …, Schweizerische Kreditanstalt, lautend F._____, am 29. Mai 1995 (CHF 40'000.00) und am 30. Mai 1995 (CHF 60'000.00) bar abgehoben wurde (act. 14A/205); 2.25 ob sich der Kläger 1/Widerbeklagte 1 von G._____ US-Dollar auszahlen liess und über die Konti von G._____ Geschäfte in US-Dollar abwickelte; generell ist über solche Geschäfte Auskunft zu geben; 2.26 weshalb G._____ unverhältnismässig hohe Barbezüge von den Konti bei der UBS und der CS tätigte, obwohl sie für ihren bescheidenen Lebensunterhalt wenig Geld brauchte und ob die Kläger 1 und 2/Widerbeklagten 1 und 2 Emp- fänger dieser Barbezüge (oder eines Teils dieser Barbezüge) waren und falls ja, für welche Zwecke diese Barbeträge gebraucht worden sind (vgl. Rz. 216); 2.27 ob, seit wann und in welcher Form der Kläger 1/Widerbeklagte 1 und die Klä- gerin 2/Widerbeklagte 2 Vollmachten über Konti von G._____ und/oder F._____ hatten; 2.28 ob der Kläger 1/Widerbeklagte 1 und die Klägerin 2/Widerbeklagte 2 Kenntnis von Verfügungen von Todes wegen von F._____ und/oder G._____ haben; 2.29 wer die Ausbildungen der Kläger 1 und der Klägerin 2 bzw. der Widerbeklag- ten 1 und 2 bezahlt hat, insbesondere ob F._____ und/oder G._____ die Kos- ten für die universitäre Ausbildung der Kläger, für den Erwerb des Rechtsan- waltspatents und den damit allenfalls zusammenhängenden Lohnausfall des Klägers 1/Widerbeklagten 1, den Master of Health und die Facharztausbil- dung der Klägerin 2/Widerbeklagten 2 und überhaupt alle Weiterbildungen des Kläger 1 und Klägerin 2 bzw. Widerbeklagten 1 und 2 bezahlt haben; 2.30 ob F._____ und/oder G._____ den Kläger 1/Widerbeklagten 1 bei der Einrich- tung seiner Anwaltspraxis und die Klägerin 2/Widerbeklagte 2 bei der Einrich- tung ihrer Arztpraxis finanziell unterstützt haben und wenn ja, wann sie wie viel von den Erblassern erhalten haben; 2.31 ob F._____ und/oder G._____ die Kläger 1 und 2 / Widerbeklagten 1 und 2 beim Erwerb diverser Liegenschaften finanziell unterstützt haben und wenn ja, wann und in welchem Umfang; 2.32 der Kläger 1/Widerbeklagte 1 hat über das Aktionariat bzw. über die Eigen- tumsverhältnisse an der J._____ AG (J._____) Auskunft zu geben; insbeson- dere hat er darzulegen wie er seine allfällige Beteiligung an der J._____ fi-
- 9 - nanzierte und ob F._____ und/oder G._____ allenfalls ebenfalls Aktionäre waren. 2.33 über den im Zusammenhang mit der J._____ in Rz. 85 der Klageantwort / Widerklagebegründung geschilderten Zahlungsvorgang; 2.34 über sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der "Abtretung und Übertra- gung" der Aktien der K._____ AG von F._____ an den Kläger 1/ Widerbeklag- ten 1; und generell über die Finanzierung der Aktien (auch der von F._____ übernommenen) des Klägers 1/Widerbeklagten 1 der K._____ AG; 2.35 der Kläger 1/Widerbeklagte 1 hat Auskunft zu geben über das Aktionariat bzw. über die Eigentumsverhältnisse an der L._____ AG, an der S._____ AG, an der M._____ AG, an der O._____ AG an der P._____ AG, an der Q._____ AG, an der R._____ AG; insbesondere wie der Kläger 1/Widerbeklagte 1 sei- ne allfällige Beteiligung an diesen Gesellschaften finanzierte und ob F._____ und/oder G._____ allenfalls ebenfalls Aktionäre dieser Gesellschaften waren. 2.36 ob die O._____ AG noch operativ tätig ist und falls ja inwiefern; 2.37 im Steuerinventar vom 24. April 1995 (act. 14A/4, S. 4) ist das folgende Pas- siv-Konto aufgeführt: Kontokorrent Nr. …, O._____ AG, … mit einem Saldo per 9. 11.1994 von CHF 35'359.60. Der Kläger 1/Wider-beklagte 1 hat über die Hintergründe dieses Passiv-Kontos Auskunft zu geben, insbesondere darüber, wo dieses Geld hingeflossen ist bzw. wohin der abgebuchte Betrag überwiesen wurde (act. 132 Rz. 129); 2.38 der Kläger 1/Widerbeklagte 1 hat umfassend über seine berufliche Tätigkeit und die Finanzierung seines Lebensunterhalts ab 1979 Auskunft zu geben; 2.39 der Kläger 1/Widerbeklagte 1 hat seine Steuererklärungen ab 1979 (Ab- schluss Studium) bis heute herauszugeben; 2.40 der Kläger 1/Widerbeklagte 1 hat insbesondere darzulegen, in welchen Zeit- räumen er in welchem Umfang anwaltlich tätig war und wie viele Mandate er in diesen Zeiträumen abwickelte und inwiefern Mandanteninteressen (An- waltsgeheimnis) von den von der Beklagten gestellten Informationsbegehren betroffen sind; 2.41 die Klägerin 2/Widerbeklagte 2 hat ihre Steuererklärungen ab 1984 (Ab- schluss Studium) bis heute herauszugeben;
- 10 - 2.42 die Klägerin 2/Widerbeklagte 2 hat darüber Auskunft zu geben, inwiefern Ge- heimhaltungsinteressen ihrer Patienten von den von der Beklagten gestellten Informationsbegehren betroffen sind.
3. (…)
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Kläger. Beschluss und Teilurteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. Juni 2013: (act. 145 = act. 152) Das Gericht beschliesst:
1. Der Antrag der Kläger/Widerbeklagten, das Verfahren betreffend den pro- zessualen Antrag der Beklagten/Widerklägerin zur Liegenschaft C._____ in I._____ (Grundbuchblatt …, Kat.-Nr. …) sei bis zum 15. März 2012 zu sistie- ren (act. 98 S. 3 lit. a), wird gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Der Antrag der Beklagten/Widerklägerin, es sei die AH._____ Immobilien AG, … [Adresse], damit zu beauftragen, die Liegenschaft C._____ in I._____ (Grundbuchblatt …, Kat.-Nr. …) zu verkaufen, und es sei der erziel- te Erlös bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend Erbteilung beim Ge- richt, eventualiter auf einem vom Gericht zu eröffnenden Sperrkonto zu hin- terlegen, wird abgewiesen.
3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Beschlusses bleiben dem Endurteil vorbehalten. 4./5. [Mitteilung / Rechtsmittel] Das Gericht erkennt:
1. Das von den Klägern/Widerbeklagten in Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens ge- stellte Informationsbegehren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben.
- 11 -
2. Die Beklagte/Widerklägerin wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– im Widerhandlungsfalle verpflich- tet, den Klägern/Widerbeklagten innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Ent- scheids alle nicht vor dem 1. Januar 1987 saldierten, auf den Namen der Beklagten/Widerklägerin oder den Namen des Einzelunternehmens "D._____" lautenden Bank-, Post- und Kreditkartenkonten schriftlich be- kanntzugeben, unter Angabe der Kontonummer, Kontobezeichnung und kontoführenden Institution. Ausgenommen davon ist das den Klä- gern/Widerbeklagten bereits bekannte Konto bei der CS, IBAN CH … [Ziff. 8.1 des klägerischen Rechtsbegehrens]. Im Übrigen werden die von den Klägern/Widerbeklagten gestellten Informa- tionsbegehren abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
3. Die von der Beklagten/Widerklägerin in Ziff. 2 Abs. 1 und 2, Ziff. 2.1, Ziff. 2.2, Ziff. 2.3, Ziff. 2.5, Ziff. 2.6, Ziff. 2.7, Ziff. 2.8, Ziff. 2.9, Ziff. 2.10, Ziff. 2.14, Ziff. 2.15, Ziff. 2.17, Ziff. 2.20, Ziff. 2.21, Ziff. 2.25, Ziff. 2.26, Ziff. 2.27, Ziff. 2.28, Ziff. 2.29, Ziff. 2.30, Ziff. 2.31, Ziff. 2.38 und Ziff. 2.42 ihres Rechts- begehrens gestellten Informationsbegehren werden im Sinne bzw. im Um- fang gemäss vorstehender Erwägungen als gegenstandslos geworden abge- schrieben.
4. Der Kläger/Widerbeklagte 1 wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– im Widerhandlungsfalle verpflich- tet, der Beklagten/Widerklägerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Ent- scheids folgende Informationen zu erteilen: 4.1 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche von den Erblassern gewährten Darlehen (vertragliche Vereinbarungen, Höhe, Verzinsung, Rückzahlung etc.) und zwar zu Gunsten der "AI._____, T1._____", "AI._____, T2._____", K._____ AG i.L., L._____ AG i.L., M._____ AG i.L., J._____ AG i.L., O._____ AG, P._____ AG, Q._____ AG i.L., S._____ AG i.L. und R._____
- 12 - AG, nicht aber zu Gunsten der N._____ AG [Ziff. 2.2 des beklagti- schen Rechtsbegehrens]. 4.2 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche Zuwendungen (Schenkungen, Naturalleistungen etc.) der Erblasser und zwar zu Gunsten der L._____ AG i.L., M._____ AG i.L., J._____ AG i.L., O._____ AG, P._____ AG, Q._____ AG i.L., S._____ AG i.L. und R._____ AG, nicht aber zu Gunsten der "AI._____, T1._____", "AI._____, T2._____", K._____ AG i.L. und N._____ AG [Ziff. 2.3 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.3 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche von den Erblassern je bezahlten Prozesskosten, Prozess- entschädigungen und/oder Anwaltskosten für den Kläger 1 (Schuld- ner) an Dritte (Gläubiger) und über sämtliche von den Erblassern je bezahlten Anwaltskosten an den Kläger 1 für ihn selber (Gläubiger) [Ziff. 2.13 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.4 Zustellung von Unterlagen (Kopien) über die von ihm vereinnahm- ten, auf den Anteilschein Nr. … an der Wohnbaugenossenschaft am AF._____ in … entfallenden Dividendenzahlungen, insbesondere der Jahre 2002 bis 2008 [Ziff. 2.21 des beklagtischen Rechtsbegeh- rens]. 4.5 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der J._____ AG i.L. bzw. über die Eigentumsverhält- nisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Februar 1991 bis März 1992 und Mai 1992 bis April 1997. Darin eingeschlossen ist die Er- teilung von Informationen darüber, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Eigentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.33 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.6 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über die im Schreiben des Klägers 1 an die Finanzdirektion des Kantons
- 13 - Zürich vom 30. Januar 1998 erwähnte Übertragung des hälftigen Ak- tienanteils des Vaters an der K._____ AG i.L. auf den Kläger 1. Ins- besondere ist Information darüber zu erteilen, wann und wie diese Übertragung stattgefunden haben soll, wie sich die Vermögensver- hältnisse der K._____ AG i.L. damals dargestellt haben (Bilanz und Erfolgsrechnung), welchen Wert der Aktienanteil damals (noch) ge- habt hat und was der Kläger 1 und der Erblasser damals vereinbart haben [Ziff. 2.34 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.7 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der L._____ AG i.L. bzw. über die Eigentumsverhält- nisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Februar 1990 bis und mit Juni 2008. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information darüber, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Eigentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.8 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der M._____ AG i.L. bzw. über die Eigentumsver- hältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Juli 1990 bis und mit Januar 2003. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information darüber, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Eigentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.9 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der O._____ AG über die Eigentumsverhältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Dezember 1991 bis und mit Juni
2008. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information dar- über, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Ei- gentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens].
- 14 - 4.10 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der P._____ AG über die Eigentumsverhältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Januar 1992 bis und mit Oktober
2003. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information dar- über, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Ei- gentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.11 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der Q._____ AG i.L. über die Eigentumsverhältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Februar 1992 bis und mit August
1998. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information dar- über, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Ei- gentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.12 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der S._____ AG i.L. über die Eigentumsverhältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum August 1993 bis und mit Juni
2008. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information dar- über, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Ei- gentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.13 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der R._____ Aktiengesellschaft über die Eigentums- verhältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Oktober 2000 bis und mit Juni 2008. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Infor- mation darüber, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Eigentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagti- schen Rechtsbegehrens]. 4.14 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über die im Steuerinventar vom 24. April 1995 betreffend den Nachlass
- 15 - des am tt. November 1994 verstorbenen Erblassers unter "Passiven, andere unversicherte Schulden" aufgeführte Schuld "Kontokorrent Nr. …, O._____ AG, … (Passiv-Konto), Saldo per tt.11.1994, Fr. 35'359.60 per Todestag" (act. 14A/4 S. 4) [Ziff. 2.37 des beklagti- schen Rechtsbegehrens]. Sollte er nicht (mehr) im Besitz diesbezüglicher Unterlagen sein, so wird er innert nämlicher Frist zur (Wieder-)Beschaffung verpflichtet. Sollte eine (Wieder-)Beschaffung nicht möglich sein, so hat er dies innert nämlicher Frist nachzuweisen bzw. zu belegen. Im Übrigen werden die von der Beklagten/Widerklägerin gestellten Informa- tionsbegehren abgewiesen, soweit sie den Kläger/Widerbeklagten 1 betref- fen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegen- standslos geworden sind.
5. Der Kläger/Widerbeklagte 1 wird zudem unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– im Widerhandlungsfalle verpflichtet, der Beklagten/Widerklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen die A4-Bundesordner aus der Liegenschaft C._____ in I._____ mit den Ausgabenbelegen der Mutter betreffend den Zeitraum 1994-2008 herauszugeben. Sollte er nicht mehr im Besitz dieser Unterlagen sein bzw. sollten diese Unterlagen nicht mehr vorhanden sein, so hat er über deren Verbleib schriftlich Auskunft zu erteilen [Ziff. 2.26 des beklagtischen Rechtsbegehrens].
6. Der Kläger/Widerbeklagte 1 wird zudem unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– im Widerhandlungsfalle verpflichtet, der Beklagten/Widerklägerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids Kopien seiner Steuererklärungen inkl. Beilagen der Jahre 1987 bis und mit 2008 mitsamt Belegen zu seinem Einkommen aus unselb- ständiger und/oder selbständiger, insbesondere anwaltlicher Erwerbstätig- keit (Geschäftsabschlüsse mit Erfolgsrechnung und Bilanz) zuzustellen. Soll- te er nicht mehr im Besitz dieser Unterlagen sein, so wird er innert nämlicher
- 16 - Frist zur Wiederbeschaffung verpflichtet. Sollte eine Wiederbeschaffung nicht möglich sein, so hat er dies innert nämlicher Frist nachzuweisen bzw. zu belegen [Ziff. 2.39 des beklagtischen Rechtsbegehrens].
7. Die Klägerin/Widerbeklagte 2 wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– im Widerhandlungsfalle verpflich- tet, der Beklagten/Widerklägerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Ent- scheids folgende Informationen zu erteilen: 7.1 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche von den Erblassern gewährte Darlehen (vertragliche Ver- einbarungen, Höhe, Verzinsung, Rückzahlung etc.) und zwar zu Gunsten der U._____ AG [Ziff. 2.2 des beklagtischen Rechtsbegeh- rens]. 7.2 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche Zuwendungen (Schenkungen, Naturalleistungen etc.) der Erblasser und zwar zu Gunsten der U._____ AG [Ziff. 2.3 des be- klagtischen Rechtsbegehrens]. Sollte sie nicht (mehr) im Besitz diesbezüglicher Unterlagen sein, so wird sie innert nämlicher Frist zur (Wieder-)Beschaffung verpflichtet. Sollte eine (Wieder-)Beschaffung nicht möglich sein, so hat sie dies innert nämlicher Frist nachzuweisen bzw. zu belegen. Im Übrigen werden die von der Beklagten/Widerklägerin gestellten Informa- tionsbegehren abgewiesen, soweit sie die Klägerin/Widerbeklagte 2 betref- fen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegen- standslos geworden sind.
8. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Teilurteils blei- ben dem Endurteil vorbehalten. 9./10. [Mitteilung / Rechtsmittel]
- 17 - Berufungsanträge: der Klägerin/Widerbeklagten (act. 148):
1. Die Dispositivziffer 7 und alle ihre Unterziffern seien ersatzlos aufzuheben
2. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung und zum Abschluss eines korrekten und vollständigen formalen Schriftenwechsels und Beweisverfahrens betreffend die Beherrschung der U._____ AG und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen
3. Subeventualiter sei die Auskunftspflicht auf die von der Erblasse- rin G._____ gemachten Darlehen (Ziff. 7.1) bzw. Zuwendungen (Ziff. 7.2) zu beschränken und es sei eine gestaffelte Auskunfts- pflicht vorzusehen, wonach Unterlagen nur zu editieren bzw. zu beschaffen sind, falls die Erstauskunft ergibt, dass überhaupt Dar- lehen und Zuwendungen erfolgten alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Widerkläge- rin. der Beklagten/Widerklägerin (act. 169):
1. Auf die Berufung sei nicht einzutreten;
2. eventualiter sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid sei zu bestätigen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Berufungsklägerin. Erwägungen: I.
1. Mit Einreichung der Weisung des Friedensrichteramtes I._____ vom
4. November 2009 (act. 1) und Eingabe vom 22. Februar 2010 (act. 2) machten A._____ (Klägerin / Widerbeklagte 2 und Berufungsklägerin; fortan Klägerin) und ihr Bruder AI._____ (Kläger / Widerbeklagter 1 und Berufungskläger / Anschluss- berufungsbeklagter im Geschäft LB130040-O; fortan Kläger) am 23. Februar 2010 gegen ihre Schwester B._____ (Beklagte / Widerklägerin und Berufungsbeklagte /
- 18 - Anschlussberufungsklägerin; fortan Beklagte) eine Klage auf Teilung des Nach- lasses ihrer am tt. Juni 2008 verstorbenen Mutter G._____ (Erblasserin) am Be- zirksgericht Meilen anhängig. Mit Eingabe vom 17. Mai 2010 (act. 14) verlangte die Beklagte widerklageweise, neben dem Nachlass der Mutter G._____ sei auch der Nachlass des am tt. November 1994 verstorbenen Vaters der Parteien, F._____ (Erblasser), zu tei- len, und stellte verschiedene Auskunftsbegehren. Nach Eingang der Replik und Widerklageantwort vom 27. September 2010 (act. 49) beschränkte die Vorinstanz am 13. Januar 2011 das Verfahren auf An- trag der Beklagten (vgl. act. 44) auf die von beiden Parteien hilfsweise gestellten Auskunfts- und Editionsbegehren (act. 46). Am 25. Februar 2011 erstattete die Beklagte die entsprechend thematisch beschränkte Duplik / Widerklagereplik (act. 49). Darin änderte und konkretisierte sie ihre Auskunftsbegehren in der ein- gangs genannten Form. Mit Beschluss vom 4. November 2011 (act. 91) wies die Vorinstanz einen (vor- übergehend in Verstoss geratenen) Antrag der Kläger vom 18. April 2011 ab, die Beklagte sei zur Leistung einer Prozesskaution zu verpflichten. Am 16. Januar 2012 reichten die Kläger die Widerklageduplik ein (act. 98). Der Antrag der Be- klagten, diese elektronisch eingereichte Eingabe sei als verspätet aus dem Recht zu weisen (act. 101), wurde am 27. Januar 2012 durch die Vorinstanz (act. 102) und auf Beschwerde am 20. Juni 2012 durch die I. Zivilkammer des Obergerichts (act. 126) abgewiesen. Am 14. Januar 2013 nahm die Beklagte Stellung zu Noven in der Widerklageduplik (act. 132). Dem Antrag der Kläger, es sei ihnen dazu Frist zur Stellungnahme anzusetzen (act. 135, 136 und 138), wurde nicht entsprochen. Am 4. Juni 2013 fällte die Vorinstanz ein Teilurteil über die Auskunfts- und Editi- onsbegehren der Parteien und wies einen mit der Duplik und Widerklagereplik (act. 49) gestellten Antrag der Beklagten ab, es sei die Nachlassliegenschaft C._____ zu verkaufen und der Erlös auf ein Sperrkonto zu hinterlegen (act. 145 = act. 152). Gegen das Teilurteil über die Auskunfts- und Editionsbegehren, das ihr am 26. Juli 2013 zugestellt wurde (act. 146/5), erhob die Klägerin mit Eingabe
- 19 - vom 19. August 2013 rechtzeitig Berufung (act. 148). Die gleichentags erhobene Berufung des Klägers (1) wird im Verfahren LB130040-O behandelt. Ein gegen die Auflage eines Kostenvorschusses gestelltes Wiedererwägungsge- such der Klägerin (act. 155) wurde mit Verfügung vom 19. September 2013 (act. 156) abgewiesen, welche der Klägerin jedoch irrtümlich nicht eröffnet wurde (vgl. act. 163), was mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 nachgeholt wurde. Zu- gleich wurde unter Verweis auf den zwischenzeitlich erfolgten Eingang des Kos- tenvorschusses der Beklagten die Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (act. 166). Die Beklagte beantwortete die Berufung am 22. November 2013 (act. 169). Da- raufhin reichte die Klägerin am 21. Januar 2014 (act. 181) eine mit elektronischer Eingabe vom 9. Dezember 2013 (act. 177) angekündigte unaufgeforderte Stel- lungnahme ein, in der sie, um das Verfahren "in einen grösseren Kontext zu stel- len" (act. 182 S. 6), in erster Linie den bisherigen Prozessverlauf und ihr Verhält- nis zur Beklagten kommentierte und nur am Rand auf die Berufungsantwort ein- ging. Die Beklagte liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Auf Seiten der Beklagten kam es im weiteren Verlauf des Verfahrens zu mehreren Anwaltswechseln. Die Klägerin orientierte das Gericht über ein Auskaufsangebot betreffend die Liegenschaft C._____ (act. 192-195 und act. 200 und act. 201/1-2). Diese Akten wurden der Gegenpartei zugestellt. Auf den Ausgang des Verfahrens haben sie keinen Einfluss. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Gegenstand dieses Verfahrens sind ausschliesslich die eingangs genann- ten, von beiden Parteien im Sinne einer sogenannten Stufenklage (vgl. act. 152 S. 13) geltend gemachten Auskunfts- und Editionsbegehren, wobei Dispositiv- Ziffer 2, die sich auf die von den Klägern gestellten Informationsbegehren bezieht, nicht angefochten wurde und demnach in Rechtskraft erwachsen ist, was vorab festzustellen ist. Das gleiche gilt für den mit dem Teilurteil von 4. Juni 2013 eröff- neten Beschluss der Vorinstanz über die Nachlassliegenschaft C._____ (vgl. dazu act. 152 S. 15 ff. E. 2.6). Die vorliegende Berufung der Klägerin (2) A._____ be- schlägt einzig Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Urteils. Die Berufungsanträge
- 20 - des (vorinstanzlichen) Klägers 1 AI._____, die sich gegen Ziff. 4-6 des vorinstanz- lichen Entscheides richten, und die Anschlussberufung gegen Ziff. 3 dieses Ent- scheides werden im Verfahren LB130040-O behandelt.
3. Im Anschluss an den Entscheid über die Informationsbegehren der Parteien fällte die Vorinstanz einen Beschluss über das weitere Verfahren (vgl. dazu act. 152 S. 169 E. 3.7). Darin setzte sie den Parteien verschiedene Fristen und sistierte den Erbteilungsprozess. Da das Teilurteil über die Informationsansprüche nicht rechtskräftig wurde, wurden diese Fristen bislang nicht ausgelöst. Um Un- klarheiten über den Ablauf dieser Fristen zu vermeiden, erscheint es angezeigt, dass die Vorinstanz den Parteien diese Fristen nach dem Abschluss des Rechts- mittelverfahrens über die Auskunfts- und Editionsbegehren erneut eröffnet.
4. Während auf das vorinstanzliche Verfahren nach wie vor das kantonale zür- cherische Verfahrensrecht zur Anwendung kommt (Art. 404 Abs. 1 ZPO), gilt im Rechtsmittelverfahren die seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehende Schweizeri- sche Zivilprozessordnung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). II.
1. Die Vorinstanz verpflichtete die Klägerin in Dispositiv-Ziffer 7 zur Erteilung von Auskunft über Darlehen und Zuwendungen der beiden Erblasser zugunsten der U._____ AG, einer Gesellschaft, die laut den Feststellungen der Vorinstanz von der Klägerin beherrscht wird. Im Übrigen wurden die Informationsbegehren der Beklagten abgewiesen, soweit sie sich gegen die Klägerin richteten. Die Klägerin beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Das heisst, sie verlangt die Abweisung der entsprechenden Teilklage der Beklagten, soweit diese von der Vorinstanz gutgeheissen wurde. Dieser Antrag ist genügend klar und bestimmt und entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Soweit die Be- klagte geltend macht, auf die Berufung sei nicht einzutreten, weil ein Antrag in der Sache fehle (act. 169 S. 3 ff. Ziff. 5 ff.), ist ihr nicht zu folgen.
- 21 -
2. Während ein Teil des Nachlasses des Erblassers (Bankdepot und -konto) ein Jahr nach seinem Tod, d.h. im Jahr 1995, geteilt wurde, blieb der Rest (insbe- sondere die weiterhin von der Erblasserin bewohnte Liegenschaft mit Hausrat) bis zum Tod der Erblasserin unverteilt. Vor der Vorinstanz hatte die Klägerin geltend gemacht, die Teilung des Nachlasses des Erblassers sei abgeschlossen, in Be- zug auf die Liegenschaft bestehe keine fortgesetzte Erbengemeinschaft, sondern die Erben hätten diese Werte in eine einfache Gesellschaft überführt, die nach dem Tod der Erblasserin als einem ihrer Mitglieder nach gesellschaftsrechtlichen Regeln zu liquidieren sei (act. 26 S. 26 ff. C.28 ff.). Ausgehend vom Grundsatz, dass bei einem Aufschub der Teilung die Fortsetzung der Erbengemeinschaft den Regelfall darstellt und gegenüber der Umwandlung in eine einfache Gesellschaft vermutet wird (PraxKomm Erbrecht-Weibel, Art. 604 ZGB N 48 ff.), hatte die Vorinstanz den klägerischen Standpunkt mit einlässlicher Begründung verworfen und festgehalten, dass, jedenfalls was den präparatori- schen Informationsanspruch anbelange, nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Nachlass des Vaters der Parteien noch nicht vollständig geteilt sei, dass einzelne Nachlasswerte in der Teilung nicht oder nicht vollständig berücksichtigt und dass Nachlasswerte vergessen gegangen oder erst nachträglich eruiert wor- den seien (act. 152 S. 17 ff.). Im Berufungsverfahren geht die Klägerin nunmehr im Hinblick auf die Immobilie und den Hausrat ebenfalls von einer fortgesetzten Erbengemeinschaft aus. Doch sei der Nachlass im Übrigen durch die Verteilung der bei der CS liegenden Werte am 12. Juli 1995 geteilt worden. Bei dieser Gelegenheit habe die Beklagte keine Herabsetzungs- und Ausgleichungsansprüche und auch keine Auskunftsansprü- che geltend gemacht bzw. keinen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Daraus leitet die Klägerin ab, dass die Beklagte keine solchen Ansprüche geltend mache bzw. darauf verzichtet habe. Allfällige Auskunftsansprüche der Beklagten im Hin- blick auf den Nachlass des Vaters seien daher untergegangen (act. 148 S. 2 f. Ziff. 3). Dem ist nicht zu folgen. Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche sind grundsätzlich im Rahmen der Teilung geltend zu machen. Wurde eine partielle
- 22 - Teilung durchgeführt und die Erbteilung in Bezug auf den Rest aufgeschoben, ohne bei dieser Gelegenheit über Ausgleichungs- oder Herabsetzungsansprüche eine abschliessende Regelung zu treffen, ist anzunehmen, dass die Geltendma- chung derartiger Ansprüche für die Auflösung der Erbengemeinschaft beim Ab- schluss der Teilung vorbehalten wurde. Dass Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche Gegenstand jener partiellen Teilung waren, macht die Klägerin nicht geltend. Ein stillschweigender Verzicht auf diese Ansprüche ist nicht zu vermuten. Aus dem Umstand, dass ein Teil der Erbschaft bereits aufgeteilt wurde, kann die Klägerin demnach nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist somit davon auszugehen, dass die erbrechtlichen Aus- kunftsansprüche der Beklagten in Bezug auf den Nachlass des Vaters der Partei- en nicht untergegangen sind. Sie kann demnach grundsätzlich im Hinblick auf die Teilung des Nachlasses ihres Vaters Informationsansprüche geltend machen.
3. Die Vorinstanz verpflichtete die Klägerin, wie erwähnt, zur Erteilung von Auskunft über Darlehen und Zuwendungen der Erblasser zugunsten der U._____ AG. Bei der U._____ AG handelt es sich um eine selbständige juristische Person oder m.a.W. um eine Dritte im Verhältnis zu den Erben. Die Vorinstanz stützte diese Verpflichtung der Klägerin auf die Rechtsfigur des Durchgriffs, was sie im Einzelnen damit begründete, dass die Klägerin stets als alleinige Verwaltungsrätin dieser Gesellschaft mit Einzelunterschrift geamtet habe und dass sich deren Sitz im … [Adresse] befinde, d.h. am Wohnsitz der Klägerin. Da sich die Klägerin nicht zu den Eigentumsverhältnissen geäussert habe, dürfe davon ausgegangen wer- den, dass die Aktien der Klägerin gehörten. Es wäre Sache der Klägerin gewe- sen, einen entsprechenden Anschein zu widerlegen. Daher könne ein Beherr- schungsverhältnis angenommen werden (act. 152 S. 47 ff. und S. 56 f.). Die Klägerin bestreitet, dass sich aus den Registerverhältnissen ergebe, dass sie die U._____ AG beherrsche, und verlangt die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Durchführung eines Beweisverfahrens über die umstrittenen tat- sächlichen Voraussetzungen einer Beherrschung, soweit überhaupt schlüssige Behauptungen der entsprechenden Umstände vorlägen. Dass die Vorinstanz oh- ne detaillierte Substanziierung der Aktienerwerbsvorgänge durch die Beklagte
- 23 - und ohne Durchführung eines Beweisverfahrens eine Beherrschung angenom- men habe, sei willkürlich und verstosse gegen verschiedene verfassungsmässige verfahrensrechtliche Garantien. Dass von der Klägerin erwartet werde, den An- schein einer Beherrschung zu widerlegen, verstosse gegen die gesetzliche Be- weislastverteilung (act. 148 S. 8 f. F). Zudem fehle es an einem Rechtsmiss- brauch als zweiter Voraussetzung des Durchgriffstatbestandes. Die Klägerin kön- ne die U._____ AG als passivlegitimierte Dritte jederzeit ins Recht fassen (act. 148 S. 9 G). Mit diesen Einwendungen dringt die Klägerin nicht durch. So durfte die Vorinstanz angesichts der Registerverhältnisse erwarten, dass sich die Klägerin zu den Ei- gentumsverhältnissen äussert, und ansonsten eine Beherrschung vermuten. Was die Klägerin zu den Voraussetzungen eines Durchgriffs vorbringt, ist im Übrigen auch deshalb unbehelflich, weil es darauf im Ergebnis gar nicht ankommt. Die ge- genseitige Auskunftspflicht unter Miterben erstreckt sich nämlich nach neuer Leh- re auch auf Informationen über das Verhältnis des Erblassers zu Dritten (Göksu, Informationsrechte der Erben, AJP 2012, 953 ff., S. 961; Schröder, Erbrechtliche Informationsansprüche oder: die Geister, die ich rief..., successio 2011, 189 ff., S. 190). Präzisierend wird darauf hingewiesen, dass dieser Anspruch subsidiär zu einem allfälligen direkten Informationsanspruch gegenüber dem Dritten sei (Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Basel 2000, S. 58). Dieser Auffas- sung ist zu folgen. Es besteht demnach ohnehin ein unmittelbarer erbrechtlicher Informationsanspruch für Wissen der Klägerin über die Beziehungen der Erblas- ser zur U._____ AG als Dritter, ohne dass es eines Durchgriffs bedarf. Es kann daher offen bleiben, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Durchgriff er- füllt wären. Es besteht kein Anlass, die Beklagte mit ihren Informationsansprüchen an die U._____ AG zu verweisen. Die Klägerin ist als Organ ohnehin die Adressatin die- ser Ansprüche. Ein schutzwürdiges Interesse, die Auskunft zu verweigern und ih- re Miterbin an diese Gesellschaft zu verweisen, ist nicht ersichtlich. Als Miterbin ist die Klägerin demnach grundsätzlich uneingeschränkt zur Weitergabe ihres Wissens über das Verhältnis der Erblasser zu dieser Gesellschaft verpflichtet.
- 24 -
4. Gegen die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über Darlehen und Zuwendungen des Erblassers zugunsten der U._____ AG wendet die Klägerin ein, dass diese Gesellschaft erst am 9. Februar 1996 und damit lange nach dem Tod des Erblassers gegründet worden sei, weshalb von ihm an diese Gesellschaft gar keine Darlehen gewährt bzw. Zuwendungen gemacht werden konnten (act. 148 S. 9 H.1). Dieses Argument hatte die Klägerin vor der Vorinstanz nicht vorgebracht. Die Be- klagte bezeichnet diesen Einwand deshalb als verspätet (act. 169 S. 21 Rz. 63). Die Klägerin beruft sich demgegenüber darauf, dass Publikationen im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt gerichtsnotorisch seien (act. 148 S. 9 H.1). Die Beklagte hatte vor der Vorinstanz erwähnt, dass sich die Klägerin im Jahr 1996 als Rheumatologin und Sportärztin mit der Gesellschaft U._____ AG selb- ständig machte (act. 49 S. 27 Ziff. 36). Der Zeitpunkt der Gründung der U._____ AG im Februar 1996 wurde im vorinstanzlichen Entscheid durch Unterstreichung hervorgehoben (act. 152 S. 56). Das Datum des Todes des Erblasser am tt. No- vember 1994 war ebenfalls Thema des vorinstanzlichen Verfahrens. Demnach handelt sich dabei keineswegs um neue Tatsachen, sondern lediglich ihre Ver- knüpfung ist neu. Dass unter diesen Umständen keine Darlehen oder Zuwendun- gen vom Erblasser an die U._____ AG geflossen sein können, ergibt sich aus den grundlegenden Denkgesetzen, welche das Gericht – wie das Recht – von Amtes wegen anwendet. Es spricht demnach aus prozessualer Sicht nichts gegen die Berücksichtigung des Umstandes, dass der Erblasser vor der Gründung der U._____ AG verstarb, so dass er dieser Gesellschaft keine Darlehen oder Zuwendungen ausgerichtet haben kann. Eine Auskunftspflicht in Bezug auf Darlehen und Zuwendungen des Erblassers an die U._____ AG entfällt damit.
5. Die Klägerin wendet weiter ein, sofern die Erblasserin wirklich Darlehen an die U._____ AG gewährt hätte, wären diese in der Steuererklärung – unter Anga- be eines allfälligen Zinsertrages – erwähnt worden, und sie verweist darauf, dass die Steuererklärungen der Erblasserin für die Jahre 1997 bis 2008 Bestandteil der
- 25 - Prozessakten seien. Aus den Steuererklärungen 2007 und 2008, welche im Übri- gen von der Beklagten erstellt worden seien, ergebe sich, dass per Todestag der Erblasserin keine Darlehens- und Zinsforderungen gegen die U._____ AG be- standen hätten. Inwiefern zurückbezahlte Darlehen die Nachlassmasse beeinflus- sen sollten, sei unerfindlich (act. 148 S. 6 f. E.1.a). Die Beklagte hält dem entgegen, dass sie sich beim Ausfüllen der Steuererklä- rungen 2007 und 2008 an den Vorlagen des Bruders der Klägerin (Kläger 1 im vorinstanzlichen Verfahren, Kläger im parallelen Berufungsverfahren LB130040- O) orientiert habe, der seit dem Tod des Erblassers für die Erblasserin die Steu- ererklärungen erledigt habe (act. 169 S. 18 Rz. 54). Die Beklagte macht selbst geltend, sie sei in den bei den Akten liegenden Steuer- erklärungen der Erblasserin der Jahre 1997 bis 2008 (act. 50/11/1-12) auf inte- ressante Details gestossen (act. 49 S. 57 Rz. 141). Das zeigt, dass diese bei aufmerksamer Lektüre durchaus informativ sind. Es bestehen keine Anhaltspunk- te dafür und es wurde auch nicht behauptet, dass die Steuererklärungen nicht vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt wurden. Das gilt auch für die Steuerer- klärung 2008, welche die Verhältnisse beim Tod der Erblasserin wiedergibt und von der Beklagten erstellt wurde. Laut ihrer damaligen Darstellung gegenüber den Steuerbehörden hatte sie den Miterben einen Entwurf zukommen lassen mit der Bitte um Ergänzungen. Die Klägerin habe ihr daraufhin mitgeteilt, dass sie den Entwurf als provisorisch betrachte (Schreiben vom 28. November 2008; act. 50/11/12 Blatt 11). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, und wurde wiede- rum so nicht behauptet, dass die Klägerin bewusst Informationen zurückhielt, sondern es wird sich dabei lediglich um einen floskelhaften allgemeinen Vorbehalt gehandelt haben. Der Informationsanspruch der Beklagten ist demnach in Bezug auf die Frage nach Darlehen der Erblasserin gegenüber der U._____ AG als er- füllt zu betrachten und in diesem Umfang abzuweisen.
6. Die Auskunftspflicht der Klägerin ist demnach auf Zuwendungen der Erblas- serin zugunsten der U._____ AG zu beschränken. In diesem Umfang erhebt die Klägerin keine weiteren Einwendungen. Hingegen setzt sie sich vehement gegen
- 26 - die ihr von der Vorinstanz auferlegte Verpflichtung zur Wiederbeschaffung von nicht mehr vorhandenen Unterlagen zur Wehr (act. 148 S. 2 ff.). Die Ausführungen der Klägerin erwecken den Anschein, eine Wiederbeschaffung sei erstmals in der Widerklagetriplik der Beklagten vom 14. Januar 2013 (act. 132) erwähnt worden, zu der den Klägern kein Recht zur Stellungnahme eingeräumt wurde (act. 148 S. 5 f. D.4 ff.). Dem ist nicht so. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte (act. 152 S. 37 f.), brachten die Kläger selbst dieses Thema in der Rep- lik in das Verfahren ein, als sie eine solche Pflicht vorsorglich bestritten (act. 98 S. 10 B.10, S. 59 D.18.c, S. 79 D.91.b, S. 81 D.92.a, S. 107 D.177.i und k, S. 109 D.180.g). Der Informationsverpflichtete ist gehalten, seine Informationsfähigkeit zu erhalten (Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Basel 2000, S. 30). So besteht ab Klageanhebung eine Sicherungspflicht auch für Akten, für welche die gesetzliche Aufbewahrungspflicht erloschen ist (Göksu, Informationsrechte der Erben, AJP 2012 S. 953, 961; Brückner / Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, Zürich / Basel / Genf 2006, N 50). Aus der Informationspflicht des Erben lässt sich unter Umstän- den eine Pflicht ableiten, verlorene Informationen bei Dritten erhältlich zu machen. Das wurde vorliegend von der Beklagten jedoch in ihrem Rechtsbegehren nicht beantragt, wie die Klägerin zu Recht rügt (act. 148 S. 5 D.1). Ferner bleibt unklar, wo und wie diese Unterlagen erhältlich wären, was im Hinblick darauf problema- tisch erscheint, dass der Klägerin neben der Verpflichtung zur Wiederbeschaffung auch der Nachweis der Unmöglichkeit der Wiederbeschaffung auferlegt wurde. Die von der Klägerin beanstandete Verpflichtung zur (Wieder-) Beschaffung von nicht mehr vorhandenen Unterlagen, welche ihr die Vorinstanz auferlegte, ist so- mit aufzuheben, da das Gericht einer Partei im Anwendungsbereich der Dispositi- onsmaxime nicht mehr oder etwas anderes zusprechen kann als sie beantragt. Das war unter der Herrschaft der auf das Verfahren vor Vorinstanz anwendbaren kantonalen Zivilprozessordnung nicht anders als heute (§ 54 Abs. 2 ZPO-ZH; Art. 58 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Ein-
- 27 - wendungen der Klägerin gegen die Verpflichtung zur Wiederbeschaffung einzu- gehen.
7. Im Sinne einer teilweisen Gutheissung der Berufung ist die Klägerin zu ver- pflichten, Auskunft zu erteilen und Unterlagen zu edieren über Zuwendungen der Erblasserin zugunsten der U._____ AG. Im Übrigen sind die Informationsbegeh- ren der Beklagten abzuweisen, soweit sie die Klägerin betreffen, soweit die Vo- rinstanz überhaupt darauf eingetreten war und soweit sie von der Vorinstanz nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurden.
8. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist mit einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB zu bewehren. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 152 S. 168 f.). Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, wegen der Verwendung des Begriffs "Unterlagen", der eine Auswahlsendung vieler möglicher Dokumente darstelle, oder der Abkür- zung "etc." fehle ein vollstreckungsfähiger Inhalt, weshalb die Androhung der Un- gehorsamsstrafe nicht zulässig sei (act. 148 S. 7 E.3 und S. 10 f. K). Die von der Klägerin zu edierenden Unterlagen werden im Dispositiv so genau umschrieben, wie das ohne vorherige Kenntnis der zu erteilenden Informationen möglich ist: zu edieren sind "Unterlagen (Kopien) über sämtliche Zuwendungen (Schenkungen, Naturalleistungen etc.) der Erblasserin zugunsten der U._____ AG". Das stellt keine Auswahlsendung dar und ist mit Blick auf die Vollstreckbar- keit nicht zu beanstanden. Mit der abschliessenden Abkürzung "etc." wird die in Klammern gesetzte Aufzählung von verschiedenen Arten von Zuwendungen als beispielhaft gekennzeichnet, was klarstellt, dass auch über andere Formen von Zuwendungen Auskunft zu erteilen ist, sofern solche vorgekommen sind, was die Beklagte – anders als die Klägerin – nicht wissen kann. Auch diese Formulierung ist genügend bestimmt und nicht zu beanstanden. Die Androhung der Ungehor- samsstrafe im ersten Absatz von Dispositiv-Ziffer 7 ist demnach zu bestätigen.
- 28 - III. Die Vorinstanz hatte die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endurteil vorbehalten. Dabei bleibt es. Im Rechtsmittelverfahren obsiegt die Klä- gerin mehrheitlich: Dispositiv-Ziffer. 7.1 und der zweite Absatz von Dispositiv- Ziffer 7 werden vollständig aufgehoben; Dispositiv-Ziffer 7.2 wird in Bezug auf den Erblasser aufgehoben und in Bezug auf die Erblasserin bestätigt; der erste Absatz von Dispositiv-Ziffer 7 wird bestätigt. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens zu drei Achteln der Klägerin und zu fünf Achteln der Beklagten zu auferlegen. Der nicht berufsmässig vertretenen Klägerin ist mangels einer Be- gründung für den entsprechenden Antrag keine Umtriebsentschädigung zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Die Vorinstanz ging davon aus, dass die präparatorischen Informationsansprüche beider Parteien (d.h. der Beklagten einerseits und der beiden Kläger andererseits) je einen Streitwert von über Fr. 20'000.– hätten (act. 152 S. 170 ff.). Die Parteien haben sich dazu nicht geäussert. Angesichts der Schwierigkeit des Falls und des mutmasslich erheblichen Zeitaufwands wurde der Kostenvorschuss für das Ver- fahren über die Berufung der Klägerin in der Verfügung vom 5. September 2013 auf Fr. 4'000.– festgesetzt (act. 153). Aufgrund der Vorbringen der Beklagten ist der Streitwert ihrer Informationsansprüche, die sich gegen die Klägerin richten und die Gegenstand dieses Berufungsverfahrens sind, auf Fr. 30'000.– zu schät- zen. Die Entscheidgebühr ist entsprechend auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Teilurteil des Bezirksgerichts Meilen vom
4. Juni 2013 in Bezug auf die von den Klägern/Widerbeklagten gestellten In- formationsbegehren (Dispositiv-Ziffern 1 und 2) am 23. November 2013 in Rechtskraft erwachsen ist.
- 29 -
2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom
4. Juni 2013 betreffend die Liegenschaft C._____ in I._____ in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin/Widerbeklagte 2 und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin/Widerbeklagte 2) wird Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichtes vom 4. Juni 2013 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
7. Die Klägerin/Widerbeklagte 2 wird unter Androhung der Bestra- fung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– im Wider- handlungsfalle verpflichtet, der Beklagten/Widerklägerin innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids folgende Informatio- nen zu erteilen: 7.1 (entfällt) 7.2 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche Zuwendungen (Schenkungen, Naturalleistungen etc.) der Erblasserin und zwar zu Gunsten der U._____ AG [Ziff. 2.3 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. (Absatz 2 entfällt) Im Übrigen werden die von der Beklagten/Widerklägerin gestell- ten Informationsbegehren abgewiesen, soweit sie die Kläge- rin/Widerbeklagte 2 betreffen, soweit überhaupt darauf eingetre- ten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu drei Achteln der Klägerin/Widerbeklagten 2 und zu fünf Achteln der Beklag- ten/Widerklägerin auferlegt und aus dem von der Klägerin/Widerbeklagten 2 geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte/Widerklägerin wird ver- pflichtet, der Klägerin/Widerbeklagten 2 den Betrag von Fr. 2'500.– zu er- setzen.
- 30 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. D. Oehninger versandt am: