opencaselaw.ch

LB130040

Erbteilung / Auskunfts- und Editionsbegehren

Zürich OG · 2014-11-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Mit Einreichung der Weisung des Friedensrichteramtes I._____ vom

E. 4 Gegen die ihm von der Vorinstanz in den Dispositiv-Ziffern 4.5 sowie 4.7-13 auferlegte Verpflichtung, Auskunft über das Aktionariat dieser Gesellschaften zu erteilen, wendet der Kläger ferner ein, das Anwaltsgeheimnis – der Kläger arbeitet als Anwalt – stehe der nicht-anonymisierten Bekanntgabe des Aktionariats dieser Gesellschaften entgegen, und zwar auch dann, wenn es sich dabei um die Erb- lasser handeln sollte. Bei der treuhänderischen Gründung, Domizilgewährung und Ausübung eines Verwaltungsratsmandats werde der Anwalt nicht für die Gesell- schaft, sondern für den Kunden tätig. Das sei keine Vermögensverwaltung, wes-

- 26 - halb – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – das Anwaltsgeheimnis greife (act. 148 S. 12 G.5.b). Das Bundesgericht unterscheidet zwischen der auftragsrechtlichen Schweige- pflicht, die sich auf den gesamten Vertragsinhalt bezieht, und dem durch Art. 321 StGB und Art. 13 BGFA geschützten Berufsgeheimnis des Anwalts, das nur sol- che Tätigkeiten betrifft, die spezifisch anwaltlich sind, nicht jedoch jene, bei denen das kaufmännische Element überwiegt und die deshalb normalerweise von Ver- mögensverwaltern, Treuhändern oder Banken erbracht werden. Vermögensver- waltungen etwa zählen für das Bundesgericht nur dann zur berufsspezifischen Tätigkeit, wenn sie im Rahmen eines traditionellen anwaltlichen Mandats – bspw. einer Güterausscheidung oder Erbteilung – erfolgen (BGE 135 III 597, E. 3.3; BGE 112 Ib 606). Die Offenbarung von dem Berufsgeheimnis unterliegenden Tatsachen ist grund- sätzlich nur mit Einwilligung des Klienten oder nach entsprechender Entbindung durch die Aufsichtsbehörde möglich (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Dabei geniessen die Erben mit Blick auf Art. 321 StGB kein Vorrecht; sie werden von der Beziehung zwischen Anwalt und verstorbenem Klienten nicht erfasst. Nach überwiegender Meinung in der Lehre ist das Berufsgeheimnis nach dem Tod des Mandanten vom Anwalt grundsätzlich auch gegenüber den Erben zu beachten und das Recht zur Entbindung vom Berufsgeheimnis geht zufolge der Höchstpersönlichkeit des Ver- hältnisses zwischen Anwalt und Mandant nicht einfach auf die Erben über, wenn nicht eine entsprechende Vereinbarung mit dem verstorbenen Klienten besteht oder sich dies aus der Natur des konkreten Mandatsinhaltes ergibt. Das Berufs- geheimnis nach Art. 321 StGB hat Vorrang vor den auftragsrechtlichen Regelun- gen (Nater/Zindel, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Art. 13 BGFA N 160 ff. und N 64 ff.; BGE 135 III 597 E. 3.2 .und E.3.3.). Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass der Kläger, der sowohl als Anwalt wie auch als Verwaltungsrat tätig war, es unterlassen habe, seine Tätigkeiten im Einzelnen zu unterscheiden (act. 152 S. 43): Da er seine Tätigkeiten nicht unterschieden hat in solche anwaltlicher oder geschäftlicher Natur, erweist sich seine Berufung auf das Berufsgeheimnis indes zum vornherein als unbehelflich.

- 27 - Die Aushandlung und Redaktion sowie die Erfüllung und Abwicklung von Grün- dungsverträgen, Statuten, Aktionärsbindungsverträgen, Finanzierungs- und Dar- lehensverträgen sowie Aktienkaufverträgen, was der Kläger an einer Stelle (im Zusammenhang mit einer Zahlung der Erblasserin an die J._____ AG (J._____), Rechtsbegehren 2.33 der Beklagten) als Gegenstand seiner anwaltlichen Tätig- keit erwähnt (act. 98 S. 57 D15 lit. b und c), gehört in diesem Sinn auch nicht zum Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit, wie der Umstand illustriert, dass diese Dienstleistungen auch von Nichtanwälten angeboten werden. Der Kläger kann sich daher nicht auf den Schutz des Berufsgeheimnisses berufen. Diese Überlegungen vermögen den klägerischen Einwand, das Anwaltsgeheimnis untersage ihm die Informationserteilung, jedoch nur insoweit zu entkräften, als die Geheimhaltungsinteressen der Erblasser betroffen sind. Gegenüber den Geheim- haltungsinteressen von Dritten als Anwaltsklienten des Klägers sind sie hingegen unwirksam. Die Geheimhaltungsinteressen von Dritten könnten insbesondere durch die von der Vorinstanz auferlegte Verpflichtung tangiert sein, über das Akti- onariat der erwähnten Gesellschaften Auskunft zu erteilen (Dispositiv-Ziffern 4.5 und 4.7-13), sofern der Kläger dabei treuhänderisch auftrat, wie er geltend macht (act. 148 S. 12 G.5.b). Wie das Verhältnis zwischen dem Informationsanspruch der Miterben und einer auftragsrechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten ist, kann jedoch offen bleiben. Wie der Kläger zurecht einwendet, ist nämlich von vornherein nicht ersichtlich, in- wiefern die Beteiligung von Dritten an diesen Gesellschaften für die Erbteilung re- levant sein könnte (act. 148 S. 12 II.G.5.a). Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über das Aktionariat dieser Gesellschaften in den Dispositiv-Ziffern 4.5 und 4.7-13 ist daher auf Beteiligungen der Erblasser zu beschränken. Ansonsten kann sich der Kläger jedoch gestützt auf das Anwaltsgeheimnis nicht seiner Ver- pflichtung zur Erteilung von Auskunft über Beteiligungen sowie über Darlehen oder Zuwendungen der Erblasser an diesen Gesellschaften entziehen.

E. 4.1 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche vom Erblasser gewährten Darlehen (vertrag- liche Vereinbarungen, Höhe, Verzinsung, Rückzahlung etc.) und zwar zu Gunsten der "A._____, T1._____", "A._____, T2._____", K._____ AG, L._____ AG, M._____ AG, J._____ AG, O._____ AG, P._____ AG, Q._____ AG und S._____

- 54 - AG, nicht aber zu Gunsten der N._____AG und der R._____ AG [Ziff. 2.2 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

E. 4.2 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche Zuwendungen (Schenkungen, Naturalleis- tungen etc.) der Erblasser und zwar zu Gunsten der L._____ AG, M._____ AG, J._____ AG, O._____ AG, P._____ AG, Q._____ AG, S._____ AG und R._____ AG, nicht aber zu Gunsten der "A._____, T1._____", "A._____, T2._____", K._____ AG und N._____AG [Ziff. 2.3 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

E. 4.3 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche von den Erblassern je bezahlten Prozesskos- ten, Prozessentschädigungen und/oder Anwaltskosten für den Kläger/Widerbeklagten 1 (Schuldner) an Dritte (Gläubi- ger) [Ziff. 2.13 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

E. 4.4 (entfällt)

E. 4.5 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) darüber, ob der Erblasser Aktionär bzw. Eigentümer der J._____ AG war [Ziff. 2.32 des beklagtischen Rechtsbegeh- rens].

E. 4.6 (entfällt)

E. 4.7 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) darüber, ob der Erblasser Aktionär bzw. Eigentümer der L._____ AG war [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegeh- rens].

E. 4.8 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) darüber, ob der Erblasser Aktionär bzw. Eigentümer der M._____ AG war [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegeh- rens].

E. 4.9 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) darüber, ob der Erblasser Aktionär bzw. Eigentümer der O._____ AG war [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegeh- rens].

E. 4.10 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) darüber, ob der Erblasser Aktionär bzw. Eigentümer der P._____ AG war [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegeh- rens].

E. 4.11 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) darüber, ob der Erblasser Aktionär bzw. Eigentümer der Q._____ AG war [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegeh- rens].

E. 4.12 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) darüber, ob der Erblasser Aktionär bzw. Eigentümer der

- 55 - S._____ AG war [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegeh- rens].

E. 4.13 (entfällt)

E. 4.14 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über die im Steuerinventar vom 24. April 1995 betreffend den Nachlass des am tt. November 1994 verstorbenen Erb- lassers unter "Passiven, andere unversicherte Schulden" aufgeführte Schuld "Kontokorrent Nr. …, O._____ AG, … (Passiv-Konto), Saldo per tt.11.1994, Fr. 35'359.60 per To- destag" (act. 14A/4 S. 4) [Ziff. 2.37 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

E. 4.15 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über die Hintergründe der Zahlung der Erblasserin über Fr. 29'800.– mit Valuta 20. Oktober 1992 und dem Zah- lungsgrund "J._____" an AD._____ [Ziff. 2.12 des beklagti- schen Rechtsbegehrens / Anschlussberufung Ziff. 2].

E. 4.16 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) darüber, ob die Erblasser für den Kläger/Widerbeklagten 1 die AHV- und / oder die Krankenkassenprämien bezahlt ha- ben [Ziff. 2.9 des beklagtischen Rechtsbegehrens / An- schlussberufung Ziff. 1]. Im Übrigen werden die von der Beklagten/Widerklägerin gestell- ten Informationsbegehren abgewiesen, soweit sie den Kläger/Wi- derbeklagten 1 betreffen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.

5. Der Kläger/Widerbeklagte 1 wird zudem unter Androhung der Be- strafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– im Wi- derhandlungsfalle verpflichtet, der Beklagten/Widerklägerin auf erstes Verlangen die A4-Bundesordner aus der Liegenschaft C._____ in I._____ mit den Ausgabenbelegen der Mutter betref- fend den Zeitraum 1994-2008 für 90 Tage herauszugeben. Sollte er nicht mehr im Besitz dieser Unterlagen sein bzw. sollten diese Unterlagen nicht mehr vorhanden sein, so hat er über deren Ver- bleib schriftlich Auskunft zu erteilen. Nach Ablauf von 90 Tagen hat die Beklagte/Widerklägerin die Ordner unaufgefordert zurück- zugeben [Ziff. 2.26 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

6. Der Kläger/Widerbeklagte 1 wird zudem unter Androhung der Be- strafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– im Wi- derhandlungsfalle verpflichtet, der Beklagten/Widerklägerin innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids Kopien seiner Steuer- erklärungen inkl. Beilagen der Jahre 1987 bis und mit 2008 zuzu- stellen [Ziff. 2.39 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

- 56 - Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen und Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juni 2013 bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 11'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss (Kläger/Wi- derbeklagter 1 Fr. 10'000.–; Beklagte/Widerklägerin Fr. 1'000.–) verrechnet. Die Beklagte/Widerklägerin wird verpflichtet, dem Kläger/Widerbeklagten 1 den von ihm zu viel bezogenen Anteil von Fr. 4'500.– zu ersetzen.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger/Widerbeklagten 1 mit- tels elektronischer Zustellung, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 57 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. D. Oehninger versandt am:

E. 5 Der Kläger wendet weiter ein, was die Beteiligungen der Erblasser an diesen Gesellschaften betreffe, hätte die Beklagte diese Informationen aus den Steuerak- ten entnehmen können, in die sie als Miterbin ein uneingeschränktes Einsichts-

- 28 - recht habe. Er merkt an, die Beklagte habe von dieser Möglichkeit in Bezug auf die Erblasserin Gebrauch gemacht, die Steuererklärungen der Erblasserin der Jahre 1997 bis 2008 seien Aktenbestandteil. Die Beklagte habe nur die Wert- schriftenverzeichnisse durchzusehen und könne dann schnell und problemlos er- mitteln, ob die Erblasser in der fraglichen Periode Aktionäre einer dieser Gesell- schaften waren (act. 148 S. 12 G.4). Den gleichen Einwand hält er der Verpflich- tung zur Erteilung von Auskunft über Darlehen der Erblasser an diese Gesell- schaften entgegen (act. 148 S. 7 f. D.1; vgl. dazu sogleich unten). Die Steuererklärungen der Erblasserin der Jahre 1997 bis 2008 befinden sich bei den Akten (act. 50/11/1-12). Die Beklagte macht selbst geltend, sie sei darin auf interessante Details gestossen (act. 49 S. 57 Rz. 141). Laut Darstellung der Be- klagten wurden die Steuererklärungen der Erblasserin seit dem Tod des Vaters der Parteien durch den Kläger erstellt. Für das Todesjahr habe die Beklagte diese Aufgabe übernommen, wobei sie sich auf Vorlagen des Klägers abgestützt habe (act. 49 S. 56 f. Rz. 139). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Steuerer- klärungen den damaligen Kenntnisstand des Klägers wiedergeben und dass die- ser heute keine weitergehenden Informationen erteilen könnte. Der Informations- anspruch der Beklagten ist demnach in Bezug auf die Beteiligungen der Erblasse- rin an den Gesellschaften des Klägers als erfüllt zu betrachten und ihr Auskunfts- begehren in diesem Umfang abzuweisen. Die Beklagte ist auf die vorliegenden Steuerunterlagen zu verweisen. In Bezug auf den Erblasser liegen dagegen keine Steuerunterlagen vor, und diese können im Nachhinein, zwanzig Jahr nach seinem Tod, auch nicht mehr erhältlich gemacht werden, wie der Kläger selbst einräumt (act. 148 S. 8 D.1.d). Dass sich die Beklagte nicht früher darum kümmerte, führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht zum Untergang des Informationsanspruchs der Beklagten, er- schwert jedoch dessen Wahrnehmung, da die Beklagte auf andere, möglicher- weise weniger zuverlässige Informationsquellen angewiesen ist. In Bezug auf die Beteiligungen des Erblassers an den Gesellschaften des Klägers ist der Kläger daher zur Auskunftserteilung zu verpflichten.

- 29 - Eine Ausnahme ist für die R._____ AG zu machen, da diese erst im Oktober 2000 im Handelsregister eingetragen wurde (act. 152 S. 56), so dass eine Beteiligung des bereits früher (am tt. November 1994) verstorbenen Erblassers an dieser Ge- sellschaft ausgeschlossen ist. Die Auskunftspflicht in Bezug auf die R._____ AG war aus diesem Grund im vorinstanzlichen Urteil auf den Zeitraum ab Oktober 2000 bis und mit Juni 2008 beschränkt worden (Dispositiv-Ziffer 4.13).

E. 6 Gegen die Verpflichtung zur Erteilung von Informationen über Darlehen der Erblasser an die verschiedenen oben erwähnten, vom Kläger beherrschten Ge- sellschaften gemäss Dispositiv-Ziffer 4.1 wendet der Kläger ebenfalls ein, diese Informationen ergäben sich aus den Steuerunterlagen der Erblasser (act. 148 S. 7 f. D.1). Für die Erblasserin, deren Steuerunterlagen sich bei den Akten befin- den (act. 50/11), trifft dieser Einwand zu, so dass der Informationsanspruch der Beklagten diesbezüglich untergegangen ist. Anders sieht es für den Erblasser aus, dessen Steuerunterlagen nicht vorliegen und auch nicht mehr erhältlich sind. Zur Begründung kann in beiden Fällen auf die soeben angestellten Erwägungen verwiesen werden. Den selben Einwand bringt der Kläger in Bezug auf Schenkungen der Erblasser vor, die unter dem Oberbegriff der Zuwendungen Gegenstand von Dispositiv- Ziffer 4.2 sind: solche wären jeweils auf der Seite 4 der Steuererklärung unter der Rubrik "ausgerichtete Schenkungen" erfasst worden (act. 148 S. 8 D.2.a). Da die steuerliche Qualifikation und Bewertung von sogenannten gemischten Zuwen- dungen oder Naturalleistungen schwierig ist, erscheint dies jedoch ungewiss. An- ders als für die Darlehen und Beteiligungen ist dieser Einwand daher in Bezug auf die Zuwendungen nicht zu hören.

E. 7 Gegen die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über Schenkungen und Naturalleistungen der Erblasser an die verschiedenen oben erwähnten Gesell- schaften gemäss Dispositiv-Ziffer 4.2 wendet der Kläger ferner ein, die Herabset- zungsklage sei im Fall des Vaters bereits vollständig und im Fall der Mutter zu- mindest teilweise (für Schenkungen vor dem 15. Juni 2003) verwirkt (act. 148 S. 15 III.B.1). Dieser Einwand ist unbehelflich, da die einredeweise Geltendma-

- 30 - chung der Herabsetzung von der Verjährung nicht betroffen ist (Art. 533 Abs. 3 ZGB) und die Ausgleichung überhaupt keine Verjährung kennt. Die Ausgleichung von Zuwendungen an Dritte setzt zwar einen Durchgriff voraus. Diese Rechtsfigur wurde von der Beklagten vor der Vorinstanz bezogen auf In- formationsansprüche gegenüber den selben Gesellschaften jedoch erfolgreich angerufen, was zeigt, dass solche Ansprüche nicht von vornherein aussichtslos sind. Darauf bezogene Informationen können deshalb im Rahmen des Informati- onsprozesses, wo es genügt, dass die Rechtsverfolgung bloss möglich erscheint, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (act. 152 S. 27 m.w.H.), nicht als irrelevant bezeichnet werden. Der Kläger ist daher mit diesem Einwand nicht zu hören.

E. 8 Weiter wendet der Kläger gegen die Verpflichtung zur Erteilung von Informa- tionen über Darlehen der Erblasser an die oben erwähnten Gesellschaften ge- mäss Dispositiv-Ziffer. 4.1 ein, diese Unterlagen seien teilweise entsorgt (act. 148 S. 14 f. III.A.1). Den selben Einwand bringt er auch im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Erteilung von Informationen über Schenkungen der Erblasser an diese Gesellschaften gemäss Dispositiv-Ziffer 4.2 vor (act. 148 S. 15 f. III.B.2). Einleitend bezeichnet er "das Ansinnen der Widerklägerin an Gerichte und die Kläger, ihre informativen Versäumnisse in der Vergangenheit nach zum Teil mehr als 20 Jahren aufzuarbeiten" als Zumutung und zitiert die Vorinstanz, welche die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass sie sich allfällige Schwierigkeiten bei der Feststellung der teilweise weit zurückliegenden tatsächlichen Verhältnisse selbst zuzuschreiben habe, weil sie nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 1994 bis heute zugewartet habe (act. 148 S. 2 I.4 m.H. auf act. 152 S. 32). Unter Bezugnahme auf die zehnjährige Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 962 OR macht er geltend, über Ereignisse, die weiter zurück lägen, existierten keine Unterlagen mehr (act. 148 S. 15 III.A.3 und S. 16 III.B.4). Im Falle der A._____ T1._____, der A._____ T2._____, der J._____ AG, der L._____ AG, der M._____ AG, der P._____ AB und der Q._____ AG, die vor zehn Jahren oder mehr aufgelöst worden seien, seien sämtliche Unterlagen entsorgt. Die Akten der K._____ AG, die am 17. September 2007 in Konkurs gefallen sei,

- 31 - seien vom Konkursamt beigezogen worden und würden als Bestandteil der Kon- kursakten gemäss Art. 14 Abs. 1 KOV nach zehn Jahren entsorgt. Was die S._____ AG, die O._____ AG und die R._____ AG betreffe, seien die Unterlagen über die Geschäftsjahre vor 2003 ebenfalls entsorgt (act. 148 S. 14 ff. III.A.1 und 3 sowie III.B. 2. und 4.). Das Vorhandensein von Unterlangen hat jedoch keinen Einfluss darauf, ob ein erbrechtlicher Informationsanspruch besteht. Der Einwand des Klägers, sämtliche Unterlagen seien entsorgt, ist somit un- behelflich. Aber selbstverständlich kann der Kläger nur Informationen weiterge- ben, über die er gegenwärtig noch verfügt. Gegen die Beteuerung des Klägers, er habe keine Unterlagen über mehr als zehn Jahre zurückliegende Vorgänge und könne sich im Übrigen an nichts mehr erinnern, kommt die Beklagte nur schwer an. Dass der Informationsberechtigte vom Erinnerungsvermögen und der Aufbe- wahrungsfreudigkeit des Informationsverpflichteten abhängig ist, ist eine Schwä- che solcher Informationsrechte. Diese Problematik akzentuiert sich mit dem Zeit- ablauf. Bei Erbteilungen liegt es in der Natur der Sache, dass die Vergangenheit wieder aufgerollt wird. Die Verjährung entschärft dieses Problem nur teilweise, da die einredeweise Geltendmachung von Herabsetzungsansprüchen weiterhin mög- lich bleibt (Art. 533 Abs. 3 ZGB) und Ausgleichungsansprüche nicht verjähren.

E. 9 Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, die Informationsschuld umfasse auch die Verpflichtung, sich die notwendigen Kenntnisse soweit möglich und zumutbar (wieder) zu verschaffen, indem z.B. von Informationsrechten des Informationspflichtigen gegenüber Dritten Gebrauch gemacht oder der Informati- onserteilung durch einen Dritten zugestimmt werde (Urk. 152 S. 38 f. m.H. auf Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Basel 2000, S. 30). Sie verpflichtete daher den Kläger, nicht (mehr) vorhandene Unterlagen (wieder) zu beschaffen, und auferlegte ihm den Nachweis der Unmöglichkeit der (Wieder-) Beschaffung (Urk. 152 S. 178 f. Ziff. 4 Abs. 2 und 6). Mit der Berufung setzt sich der Kläger gegen diese Verpflichtung zur Wiederbe- schaffung zur Wehr. Seine Ausführungen erwecken den Anschein, eine Wieder- beschaffung sei erstmals in der Widerklagetriplik der Beklagten vom 14. Januar 2013 (act. 132) erwähnt worden, zu der ihm kein Recht zur Stellungnahme einge-

- 32 - räumt wurde (act. 148 S. 6 f. C). Dem ist nicht so. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte (act. 152 S. 37 f.), brachte er selbst dieses Thema in der Replik in das Verfahren ein, als er eine solche Pflicht vorsorglich bestritt (act. 98 S. 10 B.10, S. 59 D.18.c, S. 79 D.91.b, S. 81 D.92.a, S. 107 D.177.i und k, S. 109 D.180.g). Der Informationsverpflichtete ist gehalten, seine Informationsfähigkeit zu erhalten (Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Basel 2000, S. 30). So besteht ab Klageanhebung eine Sicherungspflicht auch für Akten, für welche die gesetzliche Aufbewahrungspflicht erloschen ist (Göksu, Informationsrechte der Erben, AJP 2012 S. 953, 961; Brückner / Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, Zürich / Basel / Genf 2006, N 50). Aus der Informationspflicht des Erben lässt sich unter Umstän- den eine Pflicht ableiten, verlorene Informationen bei Dritten erhältlich zu machen. Das wurde vorliegend von der Beklagten jedoch in ihrem Rechtsbegehren nicht beantragt, was der Kläger zu Recht rügt (act. 148 S. 6 II.C.1). Ferner bleibt unklar, wo und wie diese Unterlagen erhältlich wären, was im Hinblick darauf problema- tisch erscheint, dass dem Kläger neben der Verpflichtung zur Wiederbeschaffung auch der Nachweis der Unmöglichkeit der Wiederbeschaffung auferlegt wurde. Die vom Kläger beanstandete Verpflichtung zur (Wieder-) Beschaffung von nicht mehr vorhandenen Unterlagen, welche die Vorinstanz dem Kläger in Dispositiv- Ziffer 4 (und in Dispositiv-Ziffer 6; vgl. dazu unten 16) auferlegte, ist somit aufzu- heben, da das Gericht einer Partei im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxi- me nicht mehr oder etwas anderes zusprechen kann als sie beantragt. Das war unter der Herrschaft der auf das Verfahren vor Vorinstanz anwendbaren kantona- len Zivilprozessordnung nicht anders als heute (§ 54 Abs. 2 ZPO-ZH; Art. 58 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Einwendun- gen des Klägers gegen die Verpflichtung zur Wiederbeschaffung einzugehen.

E. 10 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass der Kläger im Sinne einer teilweisen Bestätigung von Dispositiv-Ziffer 4.1 zur Erteilung von Auskunft und zur Herausgabe (nicht jedoch zur Wiederbeschaffung) von Unterlagen über Darlehen des Erblassers an die oben erwähnten Gesellschaften mit Ausnahme der R._____ AG zu verpflichten ist. Das gleiche gilt für die beiden Einzelunter-

- 33 - nehmen A._____, T1._____, und A._____, T2._____, die laut den Akten in den Jahren 1988 bzw. 1989 gelöscht wurden (vgl. act. 152 S. 50 m.H. auf act. 14A/48 f.) und für welche der Kläger nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz die Erteilung einer Auskunft bislang verweigerte (act. 152 S. 77). Ferner ist der Kläger zur Erteilung von Auskunft und zur Herausgabe (nicht jedoch zur Wiederbeschaffung) von Unterlagen über Zuwendungen beider Erblasser an die oben erwähnten Gesellschaften zu verpflichten (Bestätigung von Dispositiv- Ziffer 4.2). In der Erwägung, dass der Kläger über Zuwendungen an die beiden Einzelunternehmen A._____, T1._____, und A._____, T2._____, sowie an die K._____ AG (Gegenstand von Dispositiv-Ziffer 4.6., vgl. dazu unten 13) informiert habe und es nicht Aufgabe des Gerichts sei, im Informationsstadium über die Richtigkeit der erteilten Auskunft zu befinden, nahm die Vorinstanz diese – anders als in Bezug auf Darlehen – von der entsprechenden Verpflichtung aus (act. 152 S. 80 f.), was unangefochten blieb. Weiter ist der Kläger zur Erteilung von Auskunft und zur Herausgabe (nicht jedoch zur Wiederbeschaffung) von Unterlagen über Beteiligungen des Erblassers an den oben genannten Gesellschaften mit Ausnahme der R._____ AG und der K._____ AG zu verpflichten (teilweise Bestätigung von Dispositiv-Ziffern 4.5 und 4.7-13).

E. 11 In Dispositiv-Ziffer 4.3 verpflichtete die Vorinstanz den Kläger zur Aus- kunftserteilung "über sämtliche von den Erblassern je bezahlten Prozesskosten, Prozessentschädigungen und / oder Anwaltskosten für den Kläger 1 (Schuldner) an Dritte (Gläubiger) und über sämtliche von den Erblassern je bezahlten An- waltskosten an den Kläger 1 für ihn selber (Gläubiger)" (act. 152 S. 175). Die Vorinstanz bezog sich dabei auf Ziff. 2.13 des beklagtischen Rechtsbegeh- rens. Wie der Kläger zu Recht einwendet (act. 148 S. 17 Ziff. 5.b), werden dort nur Zahlungen für den Kläger als Schuldner genannt (vgl. auch act. 14 S. 51). Die Vorinstanz begründet nicht, wie sie zur Annahme gelangte, dass es bei diesem Informationsbegehren auch um die Frage gehe, ob die Erblasser je irgendwelche

- 34 - Anwaltshonorare an den Kläger für ihn selber bezahlt haben (act. 152 S. 115). Aus den Rechtsschriften der Beklagten lässt sich nichts Derartiges ableiten. In der Berufungsantwort äussert sich die Beklagte nicht dazu (act. 176 S. 26 Ziff. 86). Die Verpflichtung zur Erteilung von Informationen über Zahlungen der Erblasser für den Kläger als Gläubiger ist demnach aufzuheben. Was die Variante der Zah- lungen für den Kläger als Schuldner betrifft, dringt der Kläger mit seinen Einwen- dungen hingegen nicht durch. Soweit sich der Kläger für den Fall, dass diese Zah- lungen als Schenkungen qualifiziert würden und damit der Herabsetzung unterlä- gen, für die Zeit vor dem tt. Juni 2003 auf die Verjährung beruft (act. 148 S. 16 C3), ist ihm entgegenzuhalten, dass die einredeweise Geltendmachung der Her- absetzung nicht verjährt (Art. 533 Abs. 3 ZGB). Entgegen der Auffassung des Klägers (act. 148 S. 16 C.2) kann mit Blick auf die Kontroversen in der Lehre über den Anwendungsbereich von Art. 626 Abs. 2 ZGB nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Übernahme derartiger Verpflichtungen ausgleichungsrechtlich relevant ist (vgl. BK-Eitel, Art. 626 ZGB N 76 ff.; BSK ZGB II-Forni / Piatti, Art. 626 ZGB N 15 f.). Auch die Übernahme und Bezahlung von Schulden kann eine Zuwendung i.S. von Art. 626 Abs. 2 ZGB darstellen (PraxKomm Erbrecht-Burckhardt / Bertossa Art. 626 ZGB N 21a m.H. auf BGer, 5A_610/2009, E. 3.3 m.w.H.). Ausser vom Betrag hängt die ausglei- chungsrechtliche Qualifikation solcher Zahlungen insbesondere von ihrer Anzahl und Regelmässigkeit ab (vgl. BK-Eitel, Art. 626 ZGB N 99). Die Beurteilung dieser Fragen setzt zusätzliche Informationen voraus, was das Ziel des Antrags der Beklagten darstellt. Wie die Vorinstanz ausführte, genügt für die Bejahung eines Informationsanspruchs, dass die Rechtsverfolgung bloss möglich erscheint (act. 152 S. 27 m.w.H.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, ohne dass damit bereits etwas über die Begründetheit allfälliger Ausgleichungs- oder Herabset- zungsansprüche gesagt wäre. Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über Zahlungen der Erblasser für Prozesskosten, Prozessentschädigungen und Anwaltskosten ist demnach auf die Zahlungen zu beschränken, die für den Kläger als Schuldner zugunsten von Drit- ten erfolgten. Gegen die parallele Nennung von Auskunfts- und Herausgabepflich-

- 35 - ten im Dispositiv wendet der Kläger ein, dass die Herausgabe voraussetze, dass überhaupt etwas vorgefallen sei, was aber vor Erteilung der Auskunft nicht be- kannt sei. Er macht geltend, damit werde von ihm etwas Unmögliches verlangt, und will die Staffelung der verschiedenen ihm auferlegten Verpflichtungen (act. 148 S. 16 f. C.4 sowie allgemein S. 13 H). Damit ist er nicht zu hören. Dass nur Dokumente zu tatsächlich erfolgten Zahlungen herausgegeben werden kön- nen, versteht sich von selbst. Der Kläger wird damit zu nichts Unmöglichem ver- pflichtet. Die vom Kläger ebenfalls beanstandete Verpflichtung zur Wiederbe- schaffung (act. 148 S. 17 C.6) fällt hingegen weg (vgl. dazu oben 9).

E. 12 Der Vater der Parteien war Mitglied der Wohnbaugenossenschaft am AF._____ in …. Laut der Beklagten hatte er den Anteilschein von seinem Vater geerbt (act. 14 S. 6 Ziff. 21). Obwohl es sich eigentlich um einen Bestandteil des Nachlasses des Vaters der Parteien handle, habe der Kläger diesen Anteilschein auf sich überschreiben lassen und beziehe seit unbekannter Zeit die Dividenden- zahlungen, brachte die Beklagte vor (act. 14 S. 28 Ziff. 81). Die Beklagte verlangt Auskunft darüber, wann der Kläger den Anteilschein auf sich habe überschreiben lassen, und über die von ihm vereinnahmten Dividen- denzahlungen (act. 14 S. 51; act. 49 S. 6 Rechtsbegehren Ziff. 2.21). Der Kläger macht geltend, er habe diesen Anteilschein im Jahr 2002 von der Erblasserin erhalten. In den Jahren 2002 bis 2008 seien daraus Fr. 289.50 eingegangen (act. 26 S. 50 f. Ziff. 83; act. 98 S. 108 D.179). Die Vorinstanz erwog, damit wäre die Auskunft grundsätzlich erteilt und das dies- bezügliche Informationsbegehren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Unter Bezugnahme auf einen Hinweis der Beklagten, wonach die Dividendenzah- lungen seit dem Jahr 2010 wieder auf das Konto der Erblasserin eingingen (act. 132 S. 35 Ziff. 231; act. 133/12), sowie auf die unklaren Verhältnisse insbe- sondere auch hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an diesem Anteilschein, verpflichtete sie den Kläger in Dispositiv-Ziffer 4.4 allerdings dazu, die von ihm vereinnahmten Dividendenzahlungen, insbesondere der Jahre 2002 bis 2008, zu belegen (act. 152 S. 133 f.).

- 36 - Mit diesem Entscheid stützte sich die Vorinstanz auf die Eingabe der Beklagten vom 13. Januar 2013 (act. 132). Die Kläger hatten am 27. Januar 2013 die Anset- zung einer Frist zur Stellungnahme zu dieser Eingabe verlangt (act. 136 und act. 138). Nach Anhörung der Beklagten (act. 141) sah die Vorinstanz von der Ansetzung einer solchen Frist ab, was sie jedoch erst im Endentscheid mitteilte. Zur Begründung führte sie an, in der Eingabe der Beklagten vom 13. Januar 2013 seien keine neuen tatsächlichen Vorbringen enthalten, welche in Bezug auf die beiderseitigen Auskunfts- und Editionsansprüche eine Stellungnahme notwendig erscheinen liessen (act. 152 S. 14 f.). Dieses Vorgehen wurde vom Kläger als Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt (act. 148 S. 7 C.6 ff.). Der Entscheid über das Auskunftsbegehren betreffend den Anteilschein der Wohnbaugenossenschaft AF._____, der sich wesentlich auf eine mit der Eingabe vom 13. Januar 2013 eingereichte Beilage abstützt (vgl. act. 152 S. 133 f.), wider- legt die Darstellung der Vorinstanz, wonach diese Eingabe nicht entscheiderheb- lich gewesen sei, so dass sich eine Anhörung der Gegenseite erübrigt habe. Mit diesem Vorgehen verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Klägers. Die Verpflichtung zur Edition von Belegen über die Dividendenzahlungen der Wohn- baugenossenschaft AF._____ ist daher aufzuheben, wie der Kläger beantragt. In materieller Hinsicht trifft zwar zu, dass die Schilderungen des Klägers wider- sprüchlich sind, wie der Anteilschein aus dem Nachlass seines Vaters an ihn ge- langte: Während er sich in der Replik darauf beruft, der Anteilschein sei im Rah- men der Erbteilung an seine Mutter gegangen, von der er ihn als Geschenk erhal- ten habe (act. 26 S. 50 f. Ziff. 83), macht er in der Widerklageduplik geltend, seine Mutter habe den Anteilschein gestützt auf eine Vollmacht der Beklagten aus dem Nachlass des Vaters an ihn übertragen (act. 98 S. 108 D.179). Das beschlägt die Zuordnung des Eigentums. Nachdem die Vorinstanz diesen Anteilschein mit überzeugender Begründung dem unverteilten Nachlass des Vaters der Parteien zuwies (act. 152 S. 26), ist die Eigentumsfrage jedoch geklärt. Die Beklagte be- tont, es gehe ihr nicht um die Höhe der Dividendenzahlung, sondern sie wolle mit diesem Beispiel aufzeigen, wie der Kläger jede Gelegenheit nutze, um Vorteile für sich zu ziehen (act. 14 S. 28 Ziff. 81), was anzeigt, dass sie nicht an der vom Klä-

- 37 - ger erteilten Auskunft über die Höhe der vereinnahmten Dividendenzahlungen zweifelt. Welches Interesse unter diesen Umständen an der Erteilung einer derar- tigen Information besteht, ist nicht ersichtlich. Das auf den Anteilschein der Wohnbaugenossenschaft AF._____ gerichtete Aus- kunftsbegehren der Beklagten ist daher abzuweisen. Das entspricht dem Antrag des Klägers. Bei diesem Ergebnis kann auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Eingabe der Beklagten vom 13. Janu- ar 2013 (act. 132) verzichtet werden.

E. 13 In Dispositiv-Ziffer 4.6 wurde der Kläger zur Erteilung von Auskunft über die Übertragung des hälftigen Aktienanteils der K._____ AG vom Erblasser an ihn verpflichtet. Der Vater der Parteien und der Kläger waren je zu 50% an der K._____ AG betei- ligt (act. 152 S. 51). Diese Gesellschaft befasste sich nach Darstellung des Klä- gers damit, Bundesgerichtsentscheide elektronisch einzulesen und auf Datenträ- gern zu vertreiben. Mit dieser Geschäftsidee habe sie sich allerdings gegen die Konkurrenz im Internet nicht durchsetzen können. Die Produktion sei deshalb im Jahr 1993 eingestellt worden (act. 98 S. 56 lit. c; act. 50/8 S. 4). Der Vater der Parteien übertrug seinen Aktienanteil vor seinem Tod an den Klä- ger. Laut einem von der Beklagten eingereichten Schreiben des Klägers an die Steuerbehörden geschah dies, "weil er für die überschuldete und wirtschaftlich wertlose, also keinen Vermögenswert mehr darstellende Gesellschaft (K._____ AG) rechtlich und moralisch keine Verantwortung mehr tragen wollte" (act. 49 S.

E. 17 m.H. auf act. 50/8 S. 3 f.). Die Steuerbehörde setzte dafür im Nachlass eine Forderung von Fr. 353'790.– gegen den Kläger ein. Der Kläger wandte dagegen ein, dass sämtliche Aktien der überschuldeten und inzwischen aufgelösten Ge- sellschaft einen Wert von Fr. 0.– gehabt hätten (act. 50/8). Daran hält er auch in diesem Verfahren fest (vgl. act. 98 S. 56 lit. c). Die Vorinstanz erachtete die Erläuterungen des Klägers als ungenügend und ver- pflichtete ihn, über die Übertragung des hälftigen Aktienanteils des Vaters Aus-

- 38 - kunft zu erteilen, insbesondere wann und wie diese Übertragung stattgefunden habe und wie sich die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft damals dargestellt hätten und welchen Wert der Aktienanteil damals noch gehabt habe (act. 152 S. 156 f.). Der Kläger bringt dagegen vor, dass schon jetzt feststehe, dass all die- se Umstände nicht teilungsrelevant seien (act. 148 S. 18 F.1). Im Übrigen kündigt er an, dass er im Fall, dass eine Ausgleichungspflicht bestehe, von seinem Wahl- recht Gebrauch machen und die – wertlosen – Aktien in natura in den Nachlass einwerfen werde (act. 148 S. 18 F.3). Der präparatorische Informationsanspruch soll die Geltendmachung von erbrecht- lichen Ansprüchen ermöglichen. Dieser Zweck ist erfüllt. Die Beklagte weiss ge- nug, um die Ausgleichung dieser Beteiligung zu verlangen, sofern sie der Auffas- sung ist, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Aus den zusätz- lichen Ausführungen des Klägers in der Widerklageduplik geht hervor, dass sich der geschäftliche Misserfolg bereits vor dem Tod des Vaters der Parteien ab- zeichnete und dass die Aktien nach Meinung des Klägers im Zeitpunkt der Über- tragung wertlos waren. Wenn die Beklagte an der Zuverlässigkeit dieser Informa- tionen zweifelt, hat sie dafür konkrete Anhaltspunkte zu nennen und kann sich nicht darauf beschränken, die erhaltenen Informationen mit Nichtwissen zu be- streiten (act. 132 S. 22 Ziff. 121). Will man nicht auf die Angaben des Klägers abstellen, verbleibt wohl nur ein Gut- achten, um über den Wert dieser Gesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit Aufschluss zu erhalten. Es ist jedoch nicht der Sinn des Infor- mationsprozesses, das Beweisverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen. Die Beklagte kann im Hauptprozess betreffend Erbteilung entsprechende Be- weisanträge stellen. Auch dann wird sie allerdings ihre Behauptungen zu sub- stanziieren haben. Ein präparatorischer Informationsanspruch besteht hingegen nicht. Dispositiv-Ziffer 4.6 des vorinstanzlichen Urteils ist demnach aufzuheben.

14. Im Steuerinventar über den Nachlass des Vaters der Parteien wird eine Kon- tokorrentschuld im Betrag von Fr. 35'359.60 gegenüber der O._____ AG erwähnt (act. 14 S. 8 Ziff. 24 m.H. auf act. 14A/4). Das Handelsregister führt den Vater der Parteien als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift und den Kläger

- 39 - als Verwaltungsratspräsidenten dieser Gesellschaft auf. Weitere zeichnungsbe- rechtigte Personen werden nicht erwähnt. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich an der Adresse des Klägers, und als Revisionsstelle amtet die ebenfalls mit dem Kläger verbundene S._____ AG (act. 14A/46). Aus diesen Faktoren schloss die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise, dass die O._____ AG vom Kläger beherrscht werde (act. 152 S. 53 f. und S. 167). Die Vo- rinstanz hielt dafür, das Informationsbegehren, mit dem die Beklagte Auskunft über diese Nachlassschuld verlangt, betreffe sehr wohl das Verhältnis des Klä- gers zum Erblasser, und befand, das Interesse der Beklagten, mehr über die Hin- tergründe dieses Anspruchs der vom Kläger beherrschten O._____ AG gegen- über dem Nachlass des Vaters zu erfahren, sei durchaus berechtigt (act. 152 S. 53 f. und S. 167 f.). Der Kläger bestreitet seine Passivlegitimation, ohne sich aber mit der Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen (act. 148 S. 19 N.1). Diese unsubstanziierte Rüge ist nicht zu hören. Wie weiter oben dargelegt wurde, ist der Kläger als Miterbe gegenüber der Be- klagten grundsätzlich auskunftspflichtig für Tatsachen, die er über das Verhältnis des Erblassers zu Dritten weiss. Der Kläger kann die Beklagte deshalb nicht an die Gesellschaft verweisen (act. 148 S. 19 N.2). Da die von ihm erwähnten Tätig- keiten (Aushandlung und Redaktion von Gründungsverträgen, Statuten, Aktio- närsbindungsverträgen, Finanzierungs- und Darlehensverträgen sowie Aktienver- kaufsverträgen und der Erfüllung und Abwicklung der vorgenannten Verträge oder Statuten) von vornherein nicht zum Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit gehö- ren, fallen sie überdies auch nicht unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses, wie der Kläger vor der Vorinstanz geltend gemacht hatte (act. 98 S. 61 D.20b und j). Die auftragsrechtliche Schweigepflicht kann er seinen Miterben in Bezug auf seine Beziehung zum Erblasser ohnehin nicht entgegenhalten (vgl. dazu oben 4). Abgesehen davon ist diese Einwendung mit der pauschalen Aufzählung von anwaltlichen Dienstleistungen nicht rechtsgenügend substanziiert. Indem die Vorinstanz die Frage der Beklagten nach den Zahlungsflüssen aus- klammerte und den Informationsanspruch allgemein auf die Hintergründe der Kontokorrentforderung richtete, trug sie der Kritik des Klägers Rechnung, dass ei-

- 40 - ne Kontokorrentforderung mannigfache Ursachen habe könne und nicht die Folge von Geldauszahlungen sein müsse (act. 98 S. 61 D.20i). Weil die Beklagte diese Einschränkung akzeptierte, ist dieser Teil ihres Rechtsbegehrens nicht mehr Ge- genstand des Verfahrens. Es erübrigt sich daher, auf die von der Beklagten in ih- rer letzten Rechtsschrift (act. 132 S. 23 f. Ziff. 129) diesbezüglich vorgenommene Präzisierung einzugehen (vgl. act. 152 S. 9 f. Rechtsbegehren Ziff. 2.37 m.H. auf act. 132 Rz. 129), welche die Vorinstanz eigentlich nicht hätte berücksichtigen dürfen, ohne den Kläger dazu anzuhören (vgl. dazu oben 12). Die Entscheidung der Vorinstanz ist demnach in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 4.14 zu bestätigen.

15. In Dispositiv-Ziffer 5 verpflichtete die Vorinstanz den Kläger zur Herausgabe von Bundesordnern, in denen Ausgabenbelege der Erblasserin aus den Jahren 1994 bis 2008 gesammelt sind. Damit sollen die Lebenshaltungskosten der Erb- lasserin ermittelt und ihrem Einkommen sowie der Verminderung ihres Nettover- mögens durch Barbezüge gegenübergestellt werden, um festzustellen, ob eine Differenz resultiert, die erklärungsbedürftig wäre (act. 152 S. 144). Diese Mittelabflüsse, die sich aus Bankbelegen der Erblasserin ergeben, welche die Beklagte einreichte (act. 50/55), sind Gegenstand von Rechtsbegehren 2.26. Unter Verweis auf den bescheidenen Lebensstil der Erblasserin (act. 14 S. 36 f. Ziff. 105; act. 49 S. 69 Ziff. 214), vermutet die Beklagte, diese Gelder seien zu- mindest teilweise an die Kläger 1 und 2 geflossen (act. 14 S. 37 Ziff. 108 f.; act. 49 S. 66 Ziff. 200 und S. 69 f. Ziff. 216 f.). Der Kläger ortet dagegen auf Sei- ten der Beklagten einen grösseren Finanzbedarf als bei sich oder der Klägerin 2 (act. 26 S. 55 Ziff. 99b; act. 98 S. 69 Ziff. D.37b, S. 71 D.46c, S. 74 D.53 und S. 113 D.190c) und bestreitet im Übrigen, dass ein sogenanntes Verwendungs- manko – d.h. eine erklärungsbedürftige Differenz zwischen Barbezügen und Le- benshaltungskosten (act. 26 S. 8 Ziff. 7a) – bestehe (act. 26 S. 51 f. Ziff. 86). Die Vorinstanz hielt dafür, mit der Angabe, dass sie nicht Empfänger der Barbe- züge von den Konten der Erblasserin gewesen seien, hätten die Kläger Auskunft erteilt und sei das diesbezügliche Informationsbegehren als gegenstandslos ge-

- 41 - worden abzuschreiben. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, im Informationsstadi- um über die Richtigkeit der erteilten Auskunft zu befinden (act. 152 S. 145). Wofür das Einkommen der Erblasserin und das von ihren Konten abgeflossene Netto- vermögen verwendet worden sei, sei hingegen weitgehend unklar geblieben. An- zunehmen sei, dass die übrigen Lebenshaltungskosten (mit Ausnahme der do- kumentierten Hypothekarzinszahlungen) aus den Barbezügen bezahlt worden seien (act. 152 S. 144). Für die Ermittlung der Lebenshaltungskosten verweist der Kläger auf die Ausga- benbelege, welche sich für die Jahre 1994 bis 2007 in Bundesordnern gesammelt und für das Jahr 2008 ungeordnet in der Liegenschaft C._____ in I._____ befän- den, zu der die Beklagte einen Schlüssel besitze und somit Zugang habe (act. 98 S. 110 D.184, S. 110 D.184, S. 111 D.188a und S. 113 D.191). "Zwecks Vermei- dung eines Dokumentenverlusts" seien diese Ordner allerdings nur während sei- ner Anwesenheit in der Schweiz dort zugänglich, wie er anmerkt (act. 98 S. 87 D.109 und S. 110 D.184c). Die Vorinstanz ging irrtümlich davon aus, dass die Belege während der Landes- abwesenheit des Klägers – der Kläger hält sich unbestrittenermassen regelmäs- sig für längere Zeit im Ausland auf (vgl. act. 49 S. 16 Ziff. 16, S. 22 Ziff. 19; act. 98 S. 17 B.36a) – für jeden zur Einsicht offen lägen (act. 152 S. 144). Mit der Be- gründung, es sei unklar, ob die Beklagte jederzeit uneingeschränkten Zugriff auf die Belege habe, verpflichtete sie den Kläger zur Herausgabe der Ordner (act. 152 S. 144). Daran ist in Anbetracht des Umstandes, dass die Ordner nur bei Anwesenheit des Klägers zugänglich sind, erst recht festzuhalten. Der Kläger, der die Liegenschaft C._____ bewohnt, wo sich die Ordner befinden, übt faktisch den Gewahrsam über diese Ordner aus, wie der Umstand zeigt, dass er die Ordner an einem unbekann- ten Ort verwahrt, wenn er abwesend ist. Angesichts des belasteten geschwisterli- chen Verhältnisses (vgl. die Darstellung des Klägers, act. 26 S. 2 f.; act. 26A/29a), ist es der Beklagten nicht zuzumuten, die Ordner am Wohnort des Klägers zu konsultieren.

- 42 - Mit der Berufung wendet der Kläger ein, durch die Herausgabe werde der Mitbe- sitz aller Miterben in Alleinbesitz der Beklagten überführt mit der Folge, dass er im Falle einer Herausgabeverweigerung gezwungen wäre, die Ordner durch Klage von der Beklagten wieder heraus zu verlangen (act. 148 S. 19 Disp.-Ziff. 5). Die- ser Einwand ist nicht stichhaltig. Der Informationsanspruch der Beklagten gibt ihr das Recht, die Ordner vorübergehend zu sich zu nehmen, um sie zu sichten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Rückgabe verweigern wür- de. Der Kläger ist demnach zur Herausgabe der Ordner zu verpflichten. Damit es im Zusammenhang mit der Rückgabe zu keinen Unklarheiten kommt, ist die Her- ausgabe im Sinne einer Präzisierung auf 90 Tage zu befristen, was den Beden- ken des Klägers ausreichend Rechnung trägt.

16. In Dispositiv-Ziffer 6 verpflichtete die Vorinstanz den Kläger zur Herausgabe seiner Steuererklärungen der Jahre 1987 bis 2008. Damit hiess die Vorinstanz das Rechtsbegehren 2.39 teilweise gut, mit dem die Beklagte die Herausgabe seiner Steuererklärungen seit 1979 (Abschluss Studium) bis heute verlangt hatte. Die Beklagte schildert den Kläger als beruflichen Versager, der seinen Lebensun- terhalt nur mit Unterstützung der Erblasser finanzieren konnte. Sie verlangt Aus- kunft über seine geschäftliche Tätigkeit und die Finanzierung seines Lebensun- terhalts (Rechtsbegehren 2.38). Die Herausgabe seiner Steuererklärungen steht damit im Zusammenhang und soll dazu dienen, seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse nachzuvollziehen. Damit will die Beklagte belegen, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht ohne Zuwendungen der Erblasser bestreiten konnte (act. 49 S. 20 Ziff. 18). Die Vorinstanz schützte dieses Auskunftsinteresse. Unter Verweis auf seine An- gaben zu seinem beruflichen Werdegang und unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger praktisch zeitlebens bei den Erblassern gewohnt und dort freie Kost und Logis genossen habe, hielt sie fest, seine Einkommens- verhältnisse in den Jahren ab 1987, als er sich selbständig machte, seien völlig unklar geblieben. Dass er von den Erblassern Zuwendungen in erheblicher Höhe erhalten habe, welche der Ausgleichung und / oder Herabsetzung unterlägen, er- scheine daher durchaus möglich (act. 152 S. 100).

- 43 - Die Beklagte hatte die Edition sämtlicher Steuererklärungen seit 1979 verlangt. Mit der Begründung, die Angaben des Klägers über seine Anstellungen in der Zeit nach Abschluss des Studiums bis 1987 schienen plausibel, beschränkte die Vor- instanz die Editionspflicht auf die Zeit von 1987 bis 2008, dem Todesjahr der Erb- lasserin (act. 152 S. 98 und S. 101). Diese zeitliche Einschränkung der Editions- pflicht wurde von der Beklagten nicht angefochten. Dass regelmässige Unterstützungsleistungen ausgleichungsrechtlich relevant sind, kann – entgegen der Ansicht des Klägers (act. 148 S. 19 Ziff. 2.a) – nicht von vornherein ausgeschlossen werden (BK-Eitel, Art. 626 ZGB N 99). Dass der Kläger im Haus der Eltern gratis Kost und Logis genoss und auch die übrigen Inf- rastrukturleistungen unentgeltlich nutzen konnte und die Erblasserin für ihn den Haushalt besorgte, wie er erwähnt (act. 148 S. 19 f. Ziff. 2), schliesst den Emp- fang zusätzlicher finanzieller Zuwendungen nicht aus. Die Angaben des Klägers zu seinen Lebenshaltungskosten und deren Finanzie- rung durch einen Bankkredit (act. 148 S. 20 Ziff. 3) sind nur beschränkt aussage- kräftig, solange seine übrigen Finanzquellen nicht bekannt sind. Ein bescheidener Lebensstil schliesst Zuwendungen der Erblasser nicht aus. Seine Behauptung, er sei auf solche Zuwendungen nicht angewiesen gewesen, um seinen bescheide- nen Lebensstandard zu finanzieren (act. 148 S. 20 Ziff. 2.b), lässt sich ohne Kenntnis seiner sonstigen Einnahmequellen nicht überprüfen. Auch eine Fremdfi- nanzierung über einen Bankkredit, wie sie der Kläger schildert (act. 148 S. 20 Ziff. 3.b), ist mit Kosten verbunden, so dass die Frage nach der Herkunft der dafür nötigen Mittel weiterhin offen bleibt. Mit den persönlichkeitsrechtlichen Einwendungen des Klägers hat sich die Vor- instanz einlässlich auseinandergesetzt und diese unter Verweis auf die Lehre verworfen (act. 152 S. 44 ff. m.H. auf Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Diss., Basel 2000, 23 f.). Mit diesen Argumenten (act. 148 S. 20 Ziff. 6b) dringt der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht durch. Die Informationen, die sich aus einer Steuererklärung ergeben, sind nicht derart persönlich, dass dadurch der gegenüber dem Informationsrecht des Miterben allenfalls geschützte innere Be- reich der Persönlichkeit tangiert wäre. Den Bedenken des Klägers gegen die Aus-

- 44 - forschung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Beklagte (act. 148 S. 20 Ziff. 6.c) wurde mit der Befristung der Editionspflicht auf die Jahre 1987 bis 2008 angemessen Rechnung getragen. Der Kläger ist der Meinung, um den angestrebten Informationszweck zu erfüllen, wäre der Steuerausweis i.S. von § 122 StG/ZH ausreichend (act. 148 S. 20 Ziff. 6.a). Dies wurde von der Beklagten nicht beantragt, so dass darüber nicht zu be- finden ist. Es hätte dem Kläger freigestanden, die Steuerausweise vorzulegen und geltend zu machen, der Informationsanspruch der Beklagten sei damit erfüllt. Das hat er unterlassen, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Während die Beklagte allgemein die Herausgabe der Steuererklärungen des Klä- gers verlangte, präzisierte die Vorinstanz, dass "die Steuererklärungen inklusive Beilagen (…) mitsamt Belegen zu seinem Einkommen aus unselbständiger und / oder selbständiger, insbesondere anwaltlicher Erwerbstätigkeit (Geschäftsab- schlüsse mit Erfolgsrechnung und Bilanz) zuzustellen" seien. Der Kläger wendet ein, es sei unklar, was der Begriff Beilagen bezeichne. Die Be- lege hingegen seien Teil der internen Rechnungsführung des Steuerpflichtigen und gehörten nicht zur Steuererklärung. Da er als Anwalt kein nach kaufmänni- scher Art geführtes Gewerbe betreibe, sei er nicht buchführungspflichtig. Ge- schäftsabschlüsse mit Bilanz und Erfolgsrechnung existierten daher nicht und könnten somit weder ediert noch wiederbeschafft werden. Da die Beklagte nur die Edition der Steuererklärungen verlangt habe, verletze das vorinstanzliche Urteil, das der Beklagten mehr zuspreche als sie verlange, die Dispositionsmaxime (act. 148 S. 20 f. Ziff. 7 ff.). Die Beilagen zur Steuererklärungen sind diejenigen Dokumente, die ein Steuer- pflichtiger zusammen mit den amtlichen Formularen einreicht. Dazu gehören Lohnausweise und gegebenenfalls eine Bilanz. Die Erwähnung der Beilagen prä- zisiert den beklagtischen Antrag ohne ihn zu erweitern. Die Dispositionsmaxime wird dadurch nicht verletzt. Anders sieht es bei den Belegen aus, soweit dieser Begriff nicht demjenigen der Beilagen entspricht, sondern darüber hinausgeht. Darauf bezieht sich das Rechtsbegehren der Beklagten nicht. Der Kläger ist ledig-

- 45 - lich verpflichtet, diejenigen Belege zu edieren, die er seinerzeit den Steuerbehör- den als Beilagen zu den Steuererklärungen einreichte. Im Übrigen muss sich die Beklagte mit den Angaben in der Steuererklärung zufriedengeben. Dass sich die Editionspflicht nur auf Urkunden bezieht, die es tatsächlich gibt, versteht sich von selbst. So sind weder inexistente Geschäftsabschlüsse noch Steuererklärungen für Jahre, für die keine Veranlagungspflicht bestand, einzu- reichen (vgl. act. 148 S. 21 Ziff. 8 und 10.b). In diesem Punkt besteht kein Korrek- turbedarf. Für den Fall, dass er nicht mehr im Besitz dieser Unterlagen sei, verpflichtete die Vorinstanz den Kläger zur Wiederbeschaffung. Wie der Kläger rügt und oben in anderem Zusammenhang aufgezeigt wurde, hatte die Beklagte die Wiederbe- schaffung nicht verlangt (vgl. oben 9). Indem ihr das vorinstanzliche Urteil mehr zuspricht als sie verlangte, verstösst es gegen die Dispositionsmaxime und ist daher aufzuheben. Die Verpflichtung zur Wiederbeschaffung und zum Nachweis der Unmöglichkeit einer Wiederbeschaffung der Steuererklärungen der Jahre 1987 bis 2008 ist demnach aufzuheben. Im Übrigen ist Dispositiv-Ziffer 6 hingegen zu bestätigen. III. (Anschlussberufung)

1. Mit Rechtsbegehren 2.9 verlangte die Beklagte Auskunft darüber, ob die Erblasser die Sozialversicherungsbeiträge oder Krankenkassenprämien oder an- dere Beiträge und Prämien für den Kläger bezahlten. Dazu hielt die Vorinstanz fest, der Kläger bestreite dies und habe dazu plausibel erscheinende Ausführun- gen gemacht. Die diesbezügliche Auskunft sei somit erteilt und das Informations- begehren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (act. 152 S. 107). Mit der Anschlussberufung erneuert die Beklagte dieses Auskunftsbegehren, wo- bei sie es auf die AHV-Beiträge und die Krankenkassenprämien beschränkt. Zur Begründung macht sie geltend, die Vorinstanz sei von unzutreffenden Vorausset-

- 46 - zungen ausgegangen. Der Kläger habe nicht bestritten, dass Krankenkassenprä- mien von den Erblassern für ihn bezahlt worden seien, sondern er habe lediglich die ausgleichungsrechtliche Relevanz eines solchen Vorgangs in Abrede gestellt. Zu den AHV-Beiträgen habe sich der Kläger gar nicht geäussert und deren Be- zahlung durch die Erblasser nicht bestritten (act. 176 S. 30 Rz. 110). Die Darstellung der Beklagten trifft zu. Der Kläger erklärte im vorinstanzlichen Verfahren, er habe sich bei Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit seine Pensi- onskasse auszahlen lassen und gehöre seither keiner Pensionskasse mehr an (act. 26 S. 46 C67; act. 98 S. 40 C9b). Damit äusserte er sich nur zu den Pensi- onskassenbeiträgen, nicht hingegen zu den AHV-Beiträgen und zu den Kranken- kassenprämien. In der Anschlussberufungsantwort stellte er sich auf den Stand- punkt, der Umstand, ob solche Zahlungen erfolgt seien, gehöre in den Bereich der zu erteilenden materiellen Auskunft. Darüber müsse er keine Auskunft geben, so- lange kein rechtskräftiges Auskunftsurteil vorliege, das ihn dazu verpflichte (act. 188 S. 1 Ziff. 2). Dieser Einwand spricht jedoch nicht grundsätzlich gegen ei- ne Auskunftspflicht und ist deshalb unbehelflich. Wie die Beklagte zutreffend anmerkt, kann auch die Bezahlung von Schulden ei- nes Erben durch den Erblasser eine ausgleichungsrechtlich relevante Zuwendung darstellen (act. 176 S. 31 Rz. 111 m.H. auf PraxKomm Erbrecht-Burckhardt Bertossa, Art. 626 ZGB N 21a m.H. auf BGer, 5A_610/2009, E.3.3; BK-Eitel, Art. 626 ZGB N 75 und 100). Der Umstand, dass es sich im Einzelnen nur jeweils um kleinere Beträge handelte, schliesst eine Ausgleichungspflicht ebenfalls nicht aus (BK-Eitel, Art. 626 ZGB N 99). Die Einwendungen der Beklagten sind berechtigt. Über die AHV-Beiträge und die Krankenkassenprämien erteilte der Kläger bisher keine Auskunft. Der Anspruch der Beklagten ist demnach in diesem Umfang nicht erfüllt worden und somit nicht gegenstandslos geworden. Folglich ist die Anschlussberufung in diesem Punkt gutzuheissen und der Kläger zur Erteilung der verlangten Auskunft zu verpflich- ten.

- 47 -

2. Mit Rechtsbegehren 2.12 hatte die Beklagte Auskunft über die Hintergründe von zwei Zahlungen des Erblassers an AB._____ bzw. je einer Zahlung der Erb- lasserin an AC._____ und AD._____ verlangt. Die Vorinstanz wies diese Aus- kunftsbegehren mit der Begründung ab, diese Zahlungen seien nicht an den Klä- ger oder eine von ihm beherrschte Gesellschaft, sondern an Dritte gegangen. Die blosse Mutmassung, die Erblasser hätten mit diesen Zahlungen Schulden des Klägers getilgt, genüge zur Plausibilisierung von allfälligen Ausgleichungs- und / oder Herabsetzungsansprüchen nicht. Vielmehr sei von einer blossen Verdachts- ausforschung auszugehen (act. 152 S. 112 ff.). Dagegen wendet sich die Beklag- te mit ihrer Anschlussberufung.

a) Von einem Konto des Erblassers wurden mit Valuta 22. Oktober 1987 Fr. 40'000.– und mit Valuta 25. Januar 1988 Fr. 80'000.– an AB._____ überwie- sen (act. 152 S. 112 m.H. auf act. 14A/74-76). Aus dem Umstand, dass der Empfänger der Zahlungen, AB._____, ein Überset- zungsbüro und einen Buchverlag betrieben habe und der Kläger Verleger der Zeitschrift … und Hersteller und Vertreiber von juristischer Software gewesen sei, leitet die Beklagte ab, dass die beiden Zahlungen nicht für Warenbezüge des Erb- lassers, sondern im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Klägers erfolgt seien (act. 176 S. 32 Rz. 113). Bei den Zahlungen des Erblassers an AB._____, so der Kläger vor Vorinstanz, handle es sich um zwei Kaufpreisraten für den Kauf von 50% der Aktien der K._____ AG (act. 26 S. 48 Ziff. 71). Damit nannte der Kläger einen plausiblen Grund für diese Zahlungen. Wie aus anderem Zusammenhang bekannt ist, war der Erblasser an der K._____ AG beteiligt (vgl. oben II.13 m.H. auf act. 50/8 S. 4). Entgegen der Darstellung der Beklagten (act. 176 S. 32 Rz. 113) ist ein Grund für diese Zahlung somit durchaus erkennbar. Das Tätigkeitsgebiet der K._____ AG – die Digitalisierung von Bundesgerichtsentscheiden – stellt eine Verbindung zum Geschäftsgebiet von AB._____ dar. Aus dem aktenkundigen Handelsregisteraus- zug der K._____ AG ergibt sich nichts anderes (act. 14A/39).

- 48 - Die Beklagte liefert demgegenüber keine konkreten Anhaltspunkte für ihre Dar- stellung. Unter diesen Umständen qualifizierte die Vorinstanz diese zu Recht als Mutmassung. Der Kläger hat die verlangte Auskunft erteilt. Ob diese Auskunft zu- trifft, ist nicht in diesem Verfahren zu entscheiden. Die Anschlussberufung ist da- her in diesem Punkt abzuweisen. Es ist der Beklagten unbenommen, die Ausglei- chung dieser Zahlungen zu verlangen. Dann wird sie allerdings im Hauptprozess nicht umhin kommen, die Grundlagen eines solchen Anspruchs substanziiert zu behaupten und zu beweisen.

b) Mit Valuta vom 20. Oktober 1992 wurde von einem Konto der Erblasserin eine Zahlung im Betrag von Fr. 29'800.– auf das Klientengelderabwicklungskonto von AD._____ überwiesen. Als Zahlungsgrund wurde "J._____" genannt (act. 14A/165). Die Vorinstanz vermutet einen Zusammenhang mit der J._____ AG, deren alleiniger Verwaltungsrat zum damaligen Zeitpunkt der Kläger war (act. 152 S. 113). Die Vorinstanz hielt dafür, die Beklagte habe einen Bezug zur Nachlassmasse und zu allfälligen erbrechtlichen Ansprüchen nicht ausreichend substanziiert, so dass von einer blossen Verdachtsausforschung auszugehen sei (act. 152 S. 114). Dem ist in Bezug auf diese Zahlung nicht zu folgen. Wie die Vorinstanz festhielt (act. 152 S. 27), wird im Informationsprozess nicht der strikte Beweis für das Be- stehen der Hauptansprüche verlangt, die mittels der beantragten Informationen durchgesetzt werden sollen, sondern es genügt, wenn diese plausibel erscheinen (Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Diss., Basel 2000, 50 ff.; Schröder, successio 2011, S. 190). Nach diesem Massstab genügt die Nennung einer vom Kläger beherrschten Gesellschaft als Zahlungsgrund als Indiz dafür, dass die Erb- lasserin mit dieser Zahlung an einen Dritten eine Verpflichtung der genannten Gesellschaft übernahm und so den Kläger begünstigte. Dass diese Zahlung an den ansonsten unbeteiligten AD._____ ging, schliesst ei- nen Auskunftsanspruch nicht aus. Auch die Erfüllung von Verpflichtungen gegen- über Dritten kann ausgleichungsrechtlich relevant sein (vgl. dazu oben II.11 und III.1 sowie die dort jeweils zitierte Literatur). Mit Blick auf den Betrag stellt der Klä- ger die ausgleichungsrechtliche Relevanz dieser Zahlung in Frage (act. 188 Zu

- 49 - 114 1.b). Doch die ausgleichungsrechtliche Qualifikation solcher Zuwendungen hängt nicht ausschliesslich von ihrer betragsmässigen Höhe, sondern auch von ihrer Anzahl und Regelmässigkeit ab (vgl. BK-Eitel, Art. 626 ZGB N 99). Die Rele- vanz dieser Zahlung kann daher nur aufgrund einer Gesamtschau beurteilt wer- den, was eine vorgängige breite Offenlegung voraussetzt. Der Kläger beruft sich ferner auf das Anwaltsgeheimnis (act. 188 Zu 114 Ziff. 1). Diese Zahlung stehe im Zusammenhang mit der Abwicklung und Erfüllung von Verträgen, die er im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit zwischen Anwaltskun- den und Dritten ausgehandelt und redigiert habe (act. 98 S. 41 C12c und S. 103 D175). Wie oben ausgeführt, ist damit nicht der vom strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnis des Anwalts geschützte Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit betroffen, so dass von vornherein nur die auftragsrechtliche Schweigepflicht zum Tragen kommt (vgl. oben II.4). Die Stichhaltigkeit dieses Einwandes hängt von der konkreten Rollenverteilung ab, d.h. für wen der Kläger anwaltlich tätig war, da ihn das Anwaltsgeheimnis nur gegenüber seinen Klienten bindet. Darüber macht der Kläger keine Angaben. Er führt an, nur schon der Umstand des Bestehens eines Anwaltsmandats unterste- he dem Anwaltsgeheimnis (act. 148 S. 17 C.5.c). Das trifft zwar grundsätzlich zu, gilt jedoch nicht für die Angabe, eine bestimmte Person sei nicht seine Mandantin, solange eine solche Aussage keine Rückschlüsse auf ein tatsächliches Mandats- verhältnis zulässt, was bei der Mitteilung, Mandant sei nicht X., sondern ein unbe- kannter Dritter, noch nicht der Fall wäre. Der Kläger dürfte daher erwähnen, bei seiner Klientin handle es sich nicht um die als Zahlungsgrund genannte, von ihm beherrschte Gesellschaft, was ansonsten, aufgrund der übrigen bekannten Um- stände, als wahrscheinlichste Variante erscheint und daher zu vermuten ist. Es ist somit davon auszugehen, dass die genauen Umstände dieser Zahlung dem Kläger nicht nur in seiner Eigenschaft als Anwalt, sondern auch als Organ dieser Gesellschaft bekannt waren. Seine Berufung auf das Anwaltsgeheimnis ist damit unwirksam, da er seinen Miterben für Wahrnehmungen auskunftspflichtig ist, die er als Organ dieser Gesellschaft machte, auch wenn er zugleich deren Anwalt war, da er als Organ dieser Gesellschaft auch der Geheimnisherr ist.

- 50 - Die Anschlussberufung ist somit in Bezug auf die Zahlung an AD._____ gutzu- heissen, und der Kläger ist zu verpflichten, über den Hintergrund dieser Zahlung Auskunft zu erteilen.

c) Ebenfalls mit Valuta vom 20. Oktober 1992 wurde von einem Konto der Erblasserin der Betrag von Fr. 2'500.– auf das Konto von AC._____ überwiesen. Als Zahlungsgrund wurde "Vorschuss …-Prozesse" genannt (act. 14A/166). Der Zahlungsgrund verweist auf einen oder mehrere Gerichtsprozesse. Der Name AC._____ und die Bezeichnung … tauchen, soweit ersichtlich, in diesem Verfah- ren sonst nicht auf. Die Beklagte meint, diese Zahlung sei nicht nachvollziehbar, es liege nahe, dass es sich um Geschäfte oder Prozesskosten des Klägers hand- le. Konkrete Anhaltspunkte dafür nennt sie jedoch nicht, sondern rügt die Anforde- rungen der Vorinstanz an die Substanziierung als überspitzt (act. 176 S. 34 Rz. 116). Damit ist die Beklagte nicht zu hören. Dass diese Vorgänge erklärungsbedürftig sind, genügt noch nicht als Begründung für den geltend gemachten Informations- anspruch. Es wäre ihr durchaus zuzumuten gewesen, weitere Nachforschungen anzustellen, die es ihr allenfalls ermöglicht hätten, ihren Verdacht zu konkretisie- ren. Die entsprechenden Erwartungen der Vorinstanz sind berechtigt, und der Schluss, dass es sich um eine blosse Verdachtsausforschung handle, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden (act. 152 S. 114). In Bezug auf die Zah- lung für AC._____ ist die Anschlussberufung daher abzuweisen. IV. (Fazit, Kosten- und Entschädigungsfolgen)

1. Der Kläger ist demnach wie folgt zur schriftlichen Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) zu verpflichten

- über Darlehen des Erblassers (Vater der Parteien) zu Gunsten der Einzel- firmen "A._____, T1._____", "A._____, T2._____", und der Gesellschaften

- 51 - K._____ AG, L._____ AG, M._____ AG, J._____ AG, O._____ AG, P._____ AG, Q._____ AG und S._____ AG (RB 2.2; Disp.-Ziff. 4.1),

- über sämtliche Zuwendungen (Schenkungen, Naturalleistungen etc.) beider Erblasser zu Gunsten der Gesellschaften L._____ AG, M._____ AG, J._____ AG, O._____ AG, P._____ AG, Q._____ AG und S._____ AG so- wie R._____ AG (RB 2.3; Disp.-Ziff. 4.2),

- über Beteiligungen des Erblassers an den Gesellschaften L._____ AG, M._____ AG, J._____ AG, O._____ AG, P._____ AG, Q._____ AG und S._____ AG (RB 2.23 und 2.35; Disp.-Ziff. 4.5 und 4.7-13),

- über sämtliche von beiden Erblassern je bezahlten Prozesskosten, Prozess- entschädigungen und / oder Anwaltskosten für den Kläger als Schuldner an Dritte als Gläubiger (RB 2.13; Disp.-Ziff. 4.3),

- über die im Steuerinventar betreffend den Nachlass des Erblassers auf- geführte Schuld "Kontokorrent O._____ AG" (RB 2.37; Disp.-Ziff. 4.14),

- darüber ob die Erblasser für den Kläger die AHV- und / oder die Kranken- kassenprämien bezahlt haben (RB 2.9; Disp.-Ziff. 3),

- über die Hintergründe der Zahlung der Erblasserin mit Valuta 20. Oktober 1992 über CHF 29'800.– mit dem Zahlungsgrund "J._____" an AD._____ (RB 2.12; Disp.-Ziff. 3),

- zur (auf 90 Tage befristeten) Herausgabe der A4-Bundesordner aus der Lie- genschaft C._____ in I._____ mit den Ausgabenbelegen der Erblasserin be- treffend den Zeitraum 1994 bis 2008 (RB 2.26; Disp.-Ziff. 5),

- zur Zustellung von Kopien seiner Steuererklärungen inklusive Beilagen der Jahre 1987 bis und mit 2008 (RB 2.39; Disp.-Ziff. 6). Im Übrigen sind die von der Beklagten gestellten Informationsbegehren abzuwei- sen, soweit sie den Kläger betreffen, soweit die Vorinstanz überhaupt darauf ein- getreten ist und soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.

- 52 -

2. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist mit einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB zu bewehren. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 152 S. 168 f.). Mit der Berufung macht der Kläger geltend, wegen der Verwendung des Begriffs "Unterlagen", der eine Auswahlsendung vieler möglicher Dokumente darstelle, oder der Abkürzung "etc." fehle ein vollstreckungsfähiger Inhalt, weshalb die Androhung der Ungehor- samsstrafe nicht zulässig sei (act. 148 S. 9 E.4 und S. 14 J). Die vom Kläger zu edierenden Unterlagen werden in den einzelnen Dispositivzif- fern so genau umschrieben, wie das ohne vorherige Kenntnis der zu erteilenden Informationen möglich ist. Das stellt keine Auswahlsendung dar und ist mit Blick auf die Vollstreckbarkeit nicht zu beanstanden. Mit der abschliessenden Abkür- zung "etc." wird die in Klammern gesetzte Aufzählung von verschiedenen Arten von Zuwendungen als beispielhaft gekennzeichnet, was klarstellt, dass auch über andere Formen von Zuwendungen Auskunft zu erteilen ist, sofern solche vorge- kommen sind, was allein der Kläger wissen kann. Auch diese Formulierung ist genügend bestimmt und nicht zu beanstanden. Die Androhung der Ungehor- samsstrafe ist demnach zu bestätigen.

3. Die Vorinstanz hatte die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endurteil vorbehalten. Dabei bleibt es. Im Berufungsverfahren obsiegt keine Partei. Eine Auskunftspflicht des Klägers wird zwar grundsätzlich bestätigt, er er- reicht jedoch in zahlreichen Punkten eine Korrektur des vorinstanzlichen Urteils zu seinen Gunsten. Die Anschlussberufung wird in zwei Punkten gutgeheissen und in zwei abgewiesen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsver- fahrens den Parteien je hälftig zu auferlegen. Unter diesen Umständen trägt jede Seite ihre Parteikosten selbst. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die präparatorischen Informationsansprüche beider Parteien je einen Streitwert von über Fr. 20'000.– hätten (act. 152 S. 170 ff.). Die Parteien haben sich dazu nicht geäussert. Angesichts der Schwierigkeit des Falls und des mutmasslich erheblichen Zeitaufwands wurde der Kostenvor- schuss in der Verfügung vom 5. September 2013 auf Fr. 10'000.– festgesetzt und nach Eingang der Anschlussberufung mit Verfügung vom 27. November 2013 um

- 53 - Fr. 1'000.– erhöht (act. 153 und 179). Aufgrund der Vorbringen der Parteien ist von einem Streitwert von über Fr. 100'000.– auszugehen. Die Entscheidgebühr ist entsprechend auf Fr. 11'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Teilurteil des Bezirksgerichts Meilen vom

4. Juni 2013 in Bezug auf die von den Klägern/Widerbeklagten gestellten In- formationsbegehren (Dispositiv-Ziffern 1 und 2) am 23. November 2013 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom

4. Juni 2013 betreffend die Liegenschaft C._____ in I._____ in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers/Widerbeklagten 1, Beru- fungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (fortan Kläger/Widerbeklag- ter 1) und der Anschlussberufung der Beklagten/Widerklägerin, Berufungs- beklagten und Anschlussberufungsklägerin (fortan Beklagte/Widerklägerin) werden die Dispositiv-Ziffern 4-6 des Teilurteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. Juni 2013 aufgehoben und neu wie folgt gefasst:

4. Der Kläger/Widerbeklagte 1 wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– im Widerhand- lungsfalle verpflichtet, der Beklagten/Widerklägerin innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids folgende Informatio- nen zu erteilen:

Dispositiv
  1. Der Antrag der Kläger/Widerbeklagten, das Verfahren betreffend den pro- zessualen Antrag der Beklagten/Widerklägerin zur Liegenschaft C._____ in I._____ (Grundbuchblatt …, Kat.-Nr. …) sei bis zum 15. März 2012 zu sistie- ren (act. 98 S. 3 lit. a), wird gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Der Antrag der Beklagten/Widerklägerin, es sei die AG._____ Immobilien AG, … [Adresse], damit zu beauftragen, die Liegenschaft C._____ in I._____ (Grundbuchblatt …, Kat.-Nr. …) zu verkaufen, und es sei der erziel- te Erlös bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend Erbteilung beim Ge- richt, eventualiter auf einem vom Gericht zu eröffnenden Sperrkonto zu hin- terlegen, wird abgewiesen.
  3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Beschlusses bleiben dem Endurteil vorbehalten. 4./5. [Mitteilung / Rechtsmittel] Das Gericht erkennt:
  4. Das von den Klägern/Widerbeklagten in Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens ge- stellte Informationsbegehren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. - 11 -
  5. Die Beklagte/Widerklägerin wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– im Widerhandlungsfalle verpflich- tet, den Klägern/Widerbeklagten innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Ent- scheids alle nicht vor dem 1. Januar 1987 saldierten, auf den Namen der Beklagten/Widerklägerin oder den Namen des Einzelunternehmens "D._____" lautenden Bank-, Post- und Kreditkartenkonten schriftlich be- kanntzugeben, unter Angabe der Kontonummer, Kontobezeichnung und kontoführenden Institution. Ausgenommen davon ist das den Klä- gern/Widerbeklagten bereits bekannte Konto bei der CS, IBAN CH … [Ziff. 8.1 des klägerischen Rechtsbegehrens]. Im Übrigen werden die von den Klägern/Widerbeklagten gestellten Informa- tionsbegehren abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
  6. Die von der Beklagten/Widerklägerin in Ziff. 2 Abs. 1 und 2, Ziff. 2.1, Ziff. 2.2, Ziff. 2.3, Ziff. 2.5, Ziff. 2.6, Ziff. 2.7, Ziff. 2.8, Ziff. 2.9, Ziff. 2.10, Ziff. 2.14, Ziff. 2.15, Ziff. 2.17, Ziff. 2.20, Ziff. 2.21, Ziff. 2.25, Ziff. 2.26, Ziff. 2.27, Ziff. 2.28, Ziff. 2.29, Ziff. 2.30, Ziff. 2.31, Ziff. 2.38 und Ziff. 2.42 ihres Rechts- begehrens gestellten Informationsbegehren werden im Sinne bzw. im Um- fang gemäss vorstehender Erwägungen als gegenstandslos geworden abge- schrieben.
  7. Der Kläger/Widerbeklagte 1 wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– im Widerhandlungsfalle verpflich- tet, der Beklagten/Widerklägerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Ent- scheids folgende Informationen zu erteilen: 4.1 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche von den Erblassern gewährten Darlehen (vertragliche Vereinbarungen, Höhe, Verzinsung, Rückzahlung etc.) und zwar zu Gunsten der "A._____, T1._____", "A._____, T2._____", K._____ AG i.L., L._____ AG i.L., M._____ AG i.L., J._____ AG i.L., O._____ AG, P._____ AG, Q._____ AG i.L., S._____ AG i.L. und R._____ - 12 - AG, nicht aber zu Gunsten der N._____AG [Ziff. 2.2 des beklagti- schen Rechtsbegehrens]. 4.2 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche Zuwendungen (Schenkungen, Naturalleistungen etc.) der Erblasser und zwar zu Gunsten der L._____ AG i.L., M._____ AG i.L., J._____ AG i.L., O._____ AG, P._____ AG, Q._____ AG i.L., S._____ AG i.L. und R._____ AG, nicht aber zu Gunsten der "A._____, T1._____", "A._____, T2._____", K._____ AG i.L. und N._____AG [Ziff. 2.3 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.3 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche von den Erblassern je bezahlten Prozesskosten, Prozess- entschädigungen und/oder Anwaltskosten für den Kläger 1 (Schuld- ner) an Dritte (Gläubiger) und über sämtliche von den Erblassern je bezahlten Anwaltskosten an den Kläger 1 für ihn selber (Gläubiger) [Ziff. 2.13 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.4 Zustellung von Unterlagen (Kopien) über die von ihm vereinnahm- ten, auf den Anteilschein Nr. … an der Wohnbaugenossenschaft am AF._____ in … entfallenden Dividendenzahlungen, insbesondere der Jahre 2002 bis 2008 [Ziff. 2.21 des beklagtischen Rechtsbegeh- rens]. 4.5 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der J._____ AG i.L. bzw. über die Eigentumsverhält- nisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Februar 1991 bis März 1992 und Mai 1992 bis April 1997. Darin eingeschlossen ist die Er- teilung von Informationen darüber, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Eigentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.33 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.6 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über die im Schreiben des Klägers 1 an die Finanzdirektion des Kantons - 13 - Zürich vom 30. Januar 1998 erwähnte Übertragung des hälftigen Ak- tienanteils des Vaters an der K._____ AG i.L. auf den Kläger 1. Ins- besondere ist Information darüber zu erteilen, wann und wie diese Übertragung stattgefunden haben soll, wie sich die Vermögensver- hältnisse der K._____ AG i.L. damals dargestellt haben (Bilanz und Erfolgsrechnung), welchen Wert der Aktienanteil damals (noch) ge- habt hat und was der Kläger 1 und der Erblasser damals vereinbart haben [Ziff. 2.34 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.7 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der L._____ AG i.L. bzw. über die Eigentumsverhält- nisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Februar 1990 bis und mit Juni 2008. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information darüber, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Eigentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.8 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der M._____ AG i.L. bzw. über die Eigentumsver- hältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Juli 1990 bis und mit Januar 2003. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information darüber, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Eigentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.9 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der O._____ AG über die Eigentumsverhältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Dezember 1991 bis und mit Juni
  8. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information dar- über, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Ei- gentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. - 14 - 4.10 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der P._____ AG über die Eigentumsverhältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Januar 1992 bis und mit Oktober
  9. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information dar- über, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Ei- gentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.11 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der Q._____ AG i.L. über die Eigentumsverhältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Februar 1992 bis und mit August
  10. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information dar- über, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Ei- gentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.12 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der S._____ AG i.L. über die Eigentumsverhältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum August 1993 bis und mit Juni
  11. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information dar- über, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Ei- gentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.13 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der R._____ Aktiengesellschaft über die Eigentums- verhältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Oktober 2000 bis und mit Juni 2008. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Infor- mation darüber, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Eigentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagti- schen Rechtsbegehrens]. 4.14 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über die im Steuerinventar vom 24. April 1995 betreffend den Nachlass - 15 - des am tt. November 1994 verstorbenen Erblassers unter "Passiven, andere unversicherte Schulden" aufgeführte Schuld "Kontokorrent Nr. …, O._____ AG, … (Passiv-Konto), Saldo per tt.11.1994, Fr. 35'359.60 per Todestag" (act. 14A/4 S. 4) [Ziff. 2.37 des beklagti- schen Rechtsbegehrens]. Sollte er nicht (mehr) im Besitz diesbezüglicher Unterlagen sein, so wird er innert nämlicher Frist zur (Wieder-)Beschaffung verpflichtet. Sollte eine (Wieder-)Beschaffung nicht möglich sein, so hat er dies innert nämlicher Frist nachzuweisen bzw. zu belegen. Im Übrigen werden die von der Beklagten/Widerklägerin gestellten Informa- tionsbegehren abgewiesen, soweit sie den Kläger/Widerbeklagten 1 betref- fen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegen- standslos geworden sind.
  12. Der Kläger/Widerbeklagte 1 wird zudem unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– im Widerhandlungsfalle verpflichtet, der Beklagten/Widerklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen die A4-Bundesordner aus der Liegenschaft C._____ in I._____ mit den Ausgabenbelegen der Mutter betreffend den Zeitraum 1994-2008 herauszugeben. Sollte er nicht mehr im Besitz dieser Unterlagen sein bzw. sollten diese Unterlagen nicht mehr vorhanden sein, so hat er über deren Verbleib schriftlich Auskunft zu erteilen [Ziff. 2.26 des beklagtischen Rechtsbegehrens].
  13. Der Kläger/Widerbeklagte 1 wird zudem unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– im Widerhandlungsfalle verpflichtet, der Beklagten/Widerklägerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids Kopien seiner Steuererklärungen inkl. Beilagen der Jahre 1987 bis und mit 2008 mitsamt Belegen zu seinem Einkommen aus unselb- ständiger und/oder selbständiger, insbesondere anwaltlicher Erwerbstätig- keit (Geschäftsabschlüsse mit Erfolgsrechnung und Bilanz) zuzustellen. Soll- te er nicht mehr im Besitz dieser Unterlagen sein, so wird er innert nämlicher - 16 - Frist zur Wiederbeschaffung verpflichtet. Sollte eine Wiederbeschaffung nicht möglich sein, so hat er dies innert nämlicher Frist nachzuweisen bzw. zu belegen [Ziff. 2.39 des beklagtischen Rechtsbegehrens].
  14. Die Klägerin/Widerbeklagte 2 wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– im Widerhandlungsfalle verpflich- tet, der Beklagten/Widerklägerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Ent- scheids folgende Informationen zu erteilen: 7.1 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche von den Erblassern gewährte Darlehen (vertragliche Ver- einbarungen, Höhe, Verzinsung, Rückzahlung etc.) und zwar zu Gunsten der U._____ AG [Ziff. 2.2 des beklagtischen Rechtsbegeh- rens]. 7.2 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche Zuwendungen (Schenkungen, Naturalleistungen etc.) der Erblasser und zwar zu Gunsten der U._____ AG [Ziff. 2.3 des be- klagtischen Rechtsbegehrens]. Sollte sie nicht (mehr) im Besitz diesbezüglicher Unterlagen sein, so wird sie innert nämlicher Frist zur (Wieder-)Beschaffung verpflichtet. Sollte eine (Wieder-)Beschaffung nicht möglich sein, so hat sie dies innert nämlicher Frist nachzuweisen bzw. zu belegen. Im Übrigen werden die von der Beklagten/Widerklägerin gestellten Informa- tionsbegehren abgewiesen, soweit sie die Klägerin/Widerbeklagte 2 betref- fen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegen- standslos geworden sind.
  15. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Teilurteils blei- ben dem Endurteil vorbehalten. 9./10. [Mitteilung / Rechtsmittel] - 17 - Berufungsanträge: Kläger / Widerbeklagter 1 und Berufungskläger / Anschlussberufungsbeklagter: Berufungsanträge (act. 148 S. 1):
  16. Die Dispositivziffern 4-6 und alle ihre Unterziffern seien ersatzlos aufzuheben.
  17. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung und Abschluss eines korrekten und vollständigen formalen Schriftenwechsels und Be- weisverfahrens betreffend die Beherrschung der Gesellschaften J._____ AG, K._____ AG, L._____ AG, M._____ AG, O._____ AG, P._____ AG, Q._____ AG, S._____ AG und R._____ AG (im folgenden "Gesellschaften") und zum Neuentscheid an die Vo- rinstanz zurückzuweisen
  18. … alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten / Widerklägerin. Anschlussberufungsanträge (act. 188 S. 1): Die Anschlussberufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzu- weisen. Beklagte / Widerklägerin und Berufungsbeklagte / Anschlussberufungsklägerin (act. 176 S. 1 f.): Anträge Berufungsantwort:
  19. Auf die Berufung sei nicht einzutreten;
  20. eventualiter sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid sei zu bestätigen.
  21. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten des Berufungsklägers. Anträge Anschlussberufung:
  22. Dispositiv Ziff. 3 des Teilurteils vom 4. Juni 2013 sei teilweise, mit Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 2.9 der Berufungsbeklagten, aufzuheben und das Rechtsbegehren Ziff. 2.9 der Berufungsbe- klagten (wiedergegeben auf S. 6 des Teilurteils) sei mit Bezug auf die Krankenkassenprämien und die AHV gutzuheissen und der Berufungskläger sei zu verpflichten, darüber Auskunft zu geben und entsprechende Dokumente herauszugeben, ob F._____ und / - 18 - oder G._____ die Krankenkassenprämien und die AHV für den Kläger bezahlt haben.
  23. Dispositiv Ziff. 4 des Teilurteils vom 4. Juni 2013 sei teilweise, mit Bezug auf das abgewiesene Rechtsbegehren Ziff. 2.12 der Beru- fungsbeklagten (vgl. Dispositiv Ziff. 4 Abs. 3) aufzuheben und das Rechtsbegehren Ziff. 2.12 der Berufungsbeklagten (wiedergege- ben auf S. 6 des Teilurteils) sei gutzuheissen und der Berufungs- kläger sei zu verpflichten, Auskunft zu geben und entsprechende Dokumente herauszugeben über den Hintergrund der Zahlungen an Herrn AB'._____ (recte AB._____) (act. 14A/73-76), an Herrn AC._____ (act. 14A/166) und an Herrn AD._____ (act. 14A/165).
  24. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung von Rechtsbegeh- ren Ziff. 2.9 und Ziff. 2.12 der Berufungsbeklagten an die Vo- rinstanz zurückzuweisen.
  25. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten des Berufungsklägers. Erwägungen: I. (Prozessgeschichte)
  26. Mit Einreichung der Weisung des Friedensrichteramtes I._____ vom
  27. November 2009 (act. 1) und Eingabe vom 22. Februar 2010 (act. 2) machten A._____ (Kläger / Widerbeklagter 1 und Berufungskläger / Anschlussberufungs- beklagter; fortan Kläger) und seine Schwester AI._____ (Klägerin / Widerbeklagte 2 und Berufungsklägerin im Geschäft Nr. LB130041-O; fortan Klägerin) am 23. Februar 2010 gegen ihre Schwester B._____ (Beklagte / Widerklägerin und Beru- fungsbeklagte / Anschlussberufungsklägerin; fortan Beklagte) eine Klage auf Tei- lung des Nachlasses ihrer am tt. Juni 2008 verstorbenen Mutter G._____ (Erblas- serin) am Bezirksgericht Meilen anhängig. Mit Eingabe vom 17. Mai 2010 (act. 14) verlangte die Beklagte widerklageweise, neben dem Nachlass der Mutter G._____ sei auch der Nachlass des am tt. November 1994 verstorbenen Vaters der Parteien, F._____ (Erblasser), zu tei- len, und stellte verschiedene Auskunftsbegehren. - 19 - Nach Eingang der Replik und Widerklageantwort vom 27. September 2010 (act. 49) beschränkte die Vorinstanz am 13. Januar 2011 das Verfahren auf An- trag der Beklagten (vgl. act. 44) auf die von beiden Parteien hilfsweise gestellten Auskunfts- und Editionsbegehren (act. 46). Am 25. Februar 2011 erstattete die Beklagte die entsprechend thematisch beschränkte Duplik / Widerklagereplik (act. 49). Darin änderte und konkretisierte sie ihre Auskunftsbegehren in der ein- gangs genannten Form. Mit Beschluss vom 4. November 2011 (act. 91) wies die Vorinstanz einen (vor- übergehend in Verstoss geratenen) Antrag der Kläger vom 18. April 2011 ab, die Beklagte sei zur Leistung einer Prozesskaution zu verpflichten. Am 16. Januar 2012 reichten die Kläger die Widerklageduplik ein (act. 98). Der Antrag der Be- klagten, diese elektronisch eingereichte Eingabe sei als verspätet aus dem Recht zu weisen (act. 101), wurde am 27. Januar 2012 durch die Vorinstanz (act. 102) und auf Beschwerde am 20. Juni 2012 durch die I. Zivilkammer des Obergerichts (act. 126) abgewiesen. Am 14. Januar 2013 nahm die Beklagte Stellung zu Noven in der Widerklageduplik (act. 132). Dem Antrag der Kläger, es sei ihnen dazu Frist zur Stellungnahme anzusetzen (act. 135, 136 und 138), wurde nicht entsprochen. Am 4. Juni 2013 fällte die Vorinstanz ein Teilurteil über die Auskunfts- und Editi- onsbegehren der Parteien und wies einen mit der Duplik und Widerklagereplik (act. 49) gestellten Antrag der Beklagten ab, es sei die Nachlassliegenschaft C._____ zu verkaufen und der Erlös auf ein Sperrkonto zu hinterlegen (act. 145 = 152). Gegen das Teilurteil über die Auskunfts- und Editionsbegehren, das ihm am 13. Juli 2013 zugestellt wurde (act. 146/4), erhob der Kläger (1) mit elektronischer Eingabe vom 19. August 2013 unter Berücksichtigung der Ge- richtsferien rechtzeitig Berufung (act. 148). Die gleichentags erhobene Berufung der Klägerin (2) wird im Verfahren LB130041-O behandelt. Ein gegen die Auflage eines Kostenvorschusses gestelltes Wiedererwägungsge- such des Klägers (act. 156) wurde mit Verfügung vom 19. September 2013 (act. 158) abgewiesen. Nach Eingang des Kostenvorschusses innert der mit Ver- fügung vom 8. Oktober 2013 gesetzten Nachfrist (act. 165; act. 170) wurde der - 20 - Beklagten am 21. Oktober 2013 die Frist zur Beantwortung der Berufung ange- setzt (act. 171). Mit der Berufungsantwort vom 22. November 2013 erhob die Beklagte An- schlussberufung (act. 176). Der Vorschuss für die Anschlussberufung wurde innert der mit Verfügung vom 27. November 2013 (act. 179) gesetzten Frist ge- leistet (act. 182). Der Kläger beantwortete die Anschlussberufung am 24. Januar 2014 (act. 188). Auf Seiten der Beklagten kam es im weiteren Verlauf des Verfahrens zu mehreren Anwaltswechseln. Die Klägerin im Verfahren LB130041-O orientierte das Gericht über ein Auskaufsangebot betreffend die Liegenschaft C._____ (act. 205-208 und act. 215 und 216/1-2). Diese Akten wurden der Gegenpartei (im Verfahren LB130041-O) und dem Kläger zugestellt. Auf den Ausgang des Verfahrens haben sie keinen Einfluss. Das Verfahren ist spruchreif.
  28. Gegenstand dieses Verfahrens sind ausschliesslich die eingangs genann- ten, von beiden Parteien im Sinne einer sogenannten Stufenklage (vgl. act. 152 S. 13) geltend gemachten Auskunfts- und Editionsbegehren, wobei Dispositiv- Ziffer 2, die sich auf die von den Klägern gestellten Informationsbegehren bezieht, nicht angefochten wurde und demnach in Rechtskraft erwachsen ist, was vorab festzustellen ist. Das gleiche gilt für den mit dem Teilurteil vom 4. Juni 2013 eröff- neten Beschluss der Vorinstanz über die Nachlassliegenschaft C._____ (vgl. dazu act. 152 S. 15 ff. E. 2.6). Die vorliegende Berufung des Klägers (1) A._____ be- schlägt die Dispositiv-Ziffern 2-4 des angefochtenen Urteils, die Anschlussberu- fung der Beklagten Dispositiv-Ziffern 3 und 4. Die Berufungsanträge der (vo- rinstanzlichen) Klägerin 2 AI._____, welche sich gegen Ziff. 7 des angefochtenen Urteils richten, werden im Berufungsverfahren LB130041-O behandelt.
  29. Im Anschluss an den Entscheid über die Informationsbegehren der Parteien fällte die Vorinstanz einen Beschluss über das weitere Verfahren (vgl. dazu act. 152 S. 169 E. 3.7). Darin setzte sie den Parteien verschiedene Fristen und sistierte den Erbteilungsprozess. Da das Teilurteil über die Informationsansprüche nicht rechtskräftig wurde, wurden diese Fristen bislang nicht ausgelöst. Um Un- - 21 - klarheiten über den Ablauf dieser Fristen zu vermeiden, erscheint es angezeigt, dass die Vorinstanz den Parteien diese Fristen nach dem Abschluss des Rechts- mittelverfahrens über die Auskunfts- und Editionsbegehren erneut eröffnet.
  30. Während auf das vorinstanzliche Verfahren nach wie vor das kantonale zür- cherische Verfahrensrecht zur Anwendung kommt (Art. 404 Abs. 1 ZPO), gilt im Rechtsmittelverfahren die seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehende Schweizeri- sche Zivilprozessordnung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). II. (Berufung)
  31. Die Vorinstanz verpflichtete den Kläger zur Erteilung verschiedener Informa- tionen über das Verhältnis zwischen den Erblassern und ihm bzw. verschiedenen Gesellschaften, die laut den Feststellungen der Vorinstanz von ihm beherrscht werden oder wurden. In Bezug auf verschiedene Informationsbegehren stellte sie ferner fest, dass diese Informationen erteilt und die entsprechenden Begehren damit gegenstandslos geworden seien. Dagegen richtet sich in einzelnen Punkten die Anschlussberufung der Beklagten (vgl. dazu unten III.). Mit seiner Berufung will der Kläger die vollumfängliche Aufhebung dieser Ver- pflichtung zur Informationserteilung erreichen. Insbesondere wendet er sich ge- gen die ihm von der Vorinstanz auferlegte Verpflichtung zur Wiederbeschaffung von nicht mehr vorhandenen Unterlagen und gegen die Verpflichtung zur Ertei- lung von Informationen über das Verhältnis der Erblasser zu diesen Gesellschaf- ten. Im Übrigen bestreitet er die Teilungsrelevanz dieser Informationen und macht geltend, er habe sämtliche Unterlagen entsorgt. Der Kläger beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Das heisst, er verlangt die Abweisung der entsprechenden Teilklage der Beklagten, soweit diese von der Vorinstanz gutgeheissen wurde. Dieser Antrag ist genügend klar und bestimmt und entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Soweit die Be- klagte geltend macht, auf die Berufung sei nicht einzutreten, weil ein Antrag in der Sache fehle (act. 176 S. 4 ff. Ziff. 5 ff.), ist ihr nicht zu folgen. - 22 - Der Kläger gliedert seine Berufungsschrift in einen allgemeinen und einen beson- deren Teil, welcher der Ordnung des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs folgt. Die nachfolgenden Erwägungen übernehmen diesen Aufbau und gehen zuerst auf allgemeine Einwendungen des Klägers ein, die sich auf mehrere Dispositivzif- fern beziehen (die Erteilung von Informationen über die Beteiligungsverhältnisse an verschiedenen Gesellschaften in den Dispositivziffern 4.5 und 4.7-13 bzw. über Darlehen oder Zuwendungen an dieselben in den Dispositivziffern 4.1 und 4.2 sowie die Verpflichtung zur Wiederbeschaffung von nicht mehr vorhandenen Unterlagen am Ende der Dispositivziffern 4 und 6), und behandeln danach die üb- rigen Rügen.
  32. Während ein Teil des Nachlasses des Erblassers (Bankdepot und -konto) ein Jahr nach seinem Tod, d.h. im Jahr 1995, geteilt wurde, blieb der Rest (insbe- sondere die weiterhin von der Erblasserin bewohnte Liegenschaft mit Hausrat) bis zum Tod der Erblasserin unverteilt. Vor der Vorinstanz hatte der Kläger geltend gemacht, die Teilung des Nachlasses des Erblassers sei abgeschlossen, in Be- zug auf die Liegenschaft bestehe keine fortgesetzte Erbengemeinschaft, sondern die Erben hätten diese Werte in eine einfache Gesellschaft überführt, die nach dem Tod der Erblasserin als einem ihrer Mitglieder nach gesellschaftsrechtlichen Regeln zu liquidieren sei (act. 26 S. 26 ff. C.28 ff.). Ausgehend vom Grundsatz, dass bei einem Aufschub der Teilung die Fortsetzung der Erbengemeinschaft den Regelfall darstellt und gegenüber der Umwandlung in eine einfache Gesellschaft vermutet wird (PraxKomm Erbrecht-Weibel, Art. 604 ZGB N 48 ff.), hatte die Vorinstanz den klägerischen Standpunkt mit einlässlicher Begründung verworfen und festgehalten, dass, jedenfalls was den präparatori- schen Informationsanspruch anbelange, nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Nachlass des Vaters der Parteien noch nicht vollständig geteilt sei, dass einzelne Nachlasswerte in der Teilung nicht oder nicht vollständig berücksichtigt und dass Nachlasswerte vergessen gegangen oder erst nachträglich eruiert wor- den seien (act. 152 S. 17 ff.). Im Berufungsverfahren geht der Kläger nunmehr ebenfalls von einer fortgesetzten Erbengemeinschaft im Hinblick auf die Immobilie, den Hausrat und einen kaputten - 23 - Citroen aus. Doch sei der Nachlass im Übrigen durch die Verteilung der bei der CS liegenden Werte am 12. Juli 1995 geteilt worden. Bei dieser Gelegenheit habe die Beklagte keine Herabsetzungs- und Ausgleichungsansprüche und auch keine Auskunftsansprüche geltend gemacht bzw. keinen entsprechenden Vorbehalt an- gebracht. Daraus leitet der Kläger ab, dass die Beklagte keine solchen Ansprüche geltend mache bzw. darauf verzichtet habe. Allfällige Auskunftsansprüche der Beklagten im Hinblick auf den Nachlass des Vaters seien daher untergegangen (act. 148 S. 2 f. Ziff. 4). Dem ist nicht zu folgen. Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche sind grundsätzlich im Rahmen der Teilung geltend zu machen. Wurde eine partielle Teilung durchgeführt und die Erbteilung in Bezug auf den Rest aufgeschoben, ohne bei dieser Gelegenheit über Ausgleichungs- oder Herabsetzungsansprüche eine abschliessende Regelung zu treffen, ist anzunehmen, dass die Geltendma- chung derartiger Ansprüche für die Auflösung der Erbengemeinschaft beim Ab- schluss der Teilung vorbehalten wurde. Dass Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche Gegenstand jener partiellen Teilung waren, macht der Kläger nicht geltend. Ein stillschweigender Verzicht auf diese Ansprüche ist nicht zu vermuten. Aus dem Umstand, dass ein Teil der Erb- schaft bereits aufgeteilt wurde, kann der Kläger demnach nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Es ist somit davon auszugehen, dass die erbrechtlichen Auskunfts- ansprüche der Beklagten in Bezug auf den Nachlass des Vaters der Parteien nicht untergegangen sind. Sie kann demnach grundsätzlich im Hinblick auf die Teilung des Nachlasses ihres Vaters Informationsansprüche geltend machen.
  33. Wie erwähnt, verpflichtete die Vorinstanz den Kläger in den Dispositiv-Ziffern 4.5 sowie 4.7-4.13 dazu, über die Beziehungen der Erblasser zu verschiedenen, inzwischen teilweise liquidierten Gesellschaften Auskunft zu erteilen (a.a.O., je- weils am Ende): "Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information darüber, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Eigentümer die- ser Gesellschaft waren." - 24 - Dabei stützte sich die Vorinstanz auf die Rechtsfigur des Durchgriffs. Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger bei all diesen Gesellschaften zumindest wäh- rend längerer Zeit als einziger Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen war, erachtete sie als glaubhaft, dass der Kläger diese Gesellschaften beherrsche bzw. beherrscht habe, und entschied jeweils im konkreten Einzelfall, die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit dieser Gesellschaften sei rechtsmissbräuchlich (act. 152 S. 47 ff.). Das betrifft die K._____ AG, die L._____ AG, die M._____ AG, die J._____ AG, die O._____ AG, die P._____ AG, die Q._____ AG, die S._____ AG und die R._____ AG (act. 152 S. 47 ff.). Einzig für die N._____AG wurde ein Beherrschungsverhältnis für die Zeit nach 1997 verneint und der Durchgriff ver- weigert (act. 152 S. 52 f.), was unangefochten blieb. Mit Bezug auf die Rechtsbegehren 2.1 und 2.3, welche Darlehen und Zuwendun- gen der Erblasser für diese Gesellschaften zum Gegenstand haben, verwies die Vorinstanz auf diese Begründung und verpflichtete den Kläger in den Dispositiv- Ziffern 4.1 und 4.2 ebenfalls zur Erteilung von Auskunft (act. 152 S. 77 und S. 80). Der Kläger wendet sich gegen die Zulassung eines Durchgriffs mit der Begrün- dung, die Annahme einer Beherrschung sei mit dem Verweis auf die Registerver- hältnisse ungenügend dargetan. Die Ausübung von Verwaltungsratsmandaten mit Domizilgewährung sei eine der klassischen treuhänderischen Dienstleistungen, die zu seinem Tätigkeitsgebiet gehörten (act. 148 S. 9 f. E). Ausserdem seien diese Gesellschaften nicht zur Umgehung von erbrechtlichen Auskunftspflichten gegründet worden, sondern operativ tätig gewesen. Die Berufung auf ihre juristi- sche Selbständigkeit sei daher nicht rechtsmissbräuchlich. Daran ändere der Um- stand nichts, dass die meisten dieser Gesellschaften inzwischen Konkurs gegan- gen und liquidiert worden seien und deshalb von der Beklagten nicht mehr be- langt werden könnten (act. 148 S. 10 F). Was der Kläger gegen die Annahme einer Beherrschung als Voraussetzung eines Durchgriffs vorbringt, ist unbehelflich, weil es darauf im Ergebnis nicht ankommt. Die gegenseitige Auskunftspflicht unter Miterben erstreckt sich nämlich nach neu- er Lehre auch auf Informationen über das Verhältnis des Erblassers zu Dritten (Göksu, Informationsrechte der Erben, AJP 2012, 953 ff., S. 961; Schröder, Erb- - 25 - rechtliche Informationsansprüche oder: die Geister, die ich rief..., successio 2011, 189 ff., S. 190). Präzisierend wird darauf hingewiesen, dass dieser Anspruch sub- sidiär zu einem allfälligen direkten Informationsanspruch gegenüber dem Dritten sei (Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Basel 2000, S. 58). Dieser Auf- fassung ist zu folgen. Es besteht demnach ein unmittelbarer erbrechtlicher Infor- mationsanspruch für Wissen des Klägers über die Beziehungen der Erblasser zu den genannten Gesellschaften als Dritten, ohne dass es eines Durchgriffs bedarf. Es kann daher offen bleiben, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Durchgriff erfüllt wären, und auf die entsprechenden Rügen muss nicht eingegan- gen werden. Nicht nur bei den aufgelösten Gesellschaften (das betrifft laut den unbeanstande- ten Angaben im vorinstanzlichen Urteil die K._____ AG, die L._____ AG, die M._____ AG, die J._____ AG, die Q._____ AG sowie die S._____ AG; vgl. act. 152 S. 50 ff.), wo eine solche Möglichkeit von vornherein nicht existiert, sondern auch in den übrigen Fällen, besteht kein Anlass, die Beklagte mit ihren Informati- onsansprüchen an die Gesellschaften zu verweisen. Der Kläger ist – ob als Organ oder persönlich – ohnehin der Adressat dieser Ansprüche. Ein schutzwürdiges In- teresse, die Auskunft zu verweigern und seine Miterben an diese Gesellschaften zu verweisen, ist nicht ersichtlich. Als Miterbe ist der Kläger demnach grundsätz- lich uneingeschränkt zur Weitergabe seines Wissens über das Verhältnis der Erb- lasser zu diesen Gesellschaften verpflichtet. Das betrifft sowohl die Auskunft über Beteiligungen als auch über Darlehen oder Zuwendungen der Erblasser an diese Gesellschaften, welch letztere Gegenstand von Dispositiv-Ziffer 4.1 bzw. 4.2 sind.
  34. Gegen die ihm von der Vorinstanz in den Dispositiv-Ziffern 4.5 sowie 4.7-13 auferlegte Verpflichtung, Auskunft über das Aktionariat dieser Gesellschaften zu erteilen, wendet der Kläger ferner ein, das Anwaltsgeheimnis – der Kläger arbeitet als Anwalt – stehe der nicht-anonymisierten Bekanntgabe des Aktionariats dieser Gesellschaften entgegen, und zwar auch dann, wenn es sich dabei um die Erb- lasser handeln sollte. Bei der treuhänderischen Gründung, Domizilgewährung und Ausübung eines Verwaltungsratsmandats werde der Anwalt nicht für die Gesell- schaft, sondern für den Kunden tätig. Das sei keine Vermögensverwaltung, wes- - 26 - halb – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – das Anwaltsgeheimnis greife (act. 148 S. 12 G.5.b). Das Bundesgericht unterscheidet zwischen der auftragsrechtlichen Schweige- pflicht, die sich auf den gesamten Vertragsinhalt bezieht, und dem durch Art. 321 StGB und Art. 13 BGFA geschützten Berufsgeheimnis des Anwalts, das nur sol- che Tätigkeiten betrifft, die spezifisch anwaltlich sind, nicht jedoch jene, bei denen das kaufmännische Element überwiegt und die deshalb normalerweise von Ver- mögensverwaltern, Treuhändern oder Banken erbracht werden. Vermögensver- waltungen etwa zählen für das Bundesgericht nur dann zur berufsspezifischen Tätigkeit, wenn sie im Rahmen eines traditionellen anwaltlichen Mandats – bspw. einer Güterausscheidung oder Erbteilung – erfolgen (BGE 135 III 597, E. 3.3; BGE 112 Ib 606). Die Offenbarung von dem Berufsgeheimnis unterliegenden Tatsachen ist grund- sätzlich nur mit Einwilligung des Klienten oder nach entsprechender Entbindung durch die Aufsichtsbehörde möglich (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Dabei geniessen die Erben mit Blick auf Art. 321 StGB kein Vorrecht; sie werden von der Beziehung zwischen Anwalt und verstorbenem Klienten nicht erfasst. Nach überwiegender Meinung in der Lehre ist das Berufsgeheimnis nach dem Tod des Mandanten vom Anwalt grundsätzlich auch gegenüber den Erben zu beachten und das Recht zur Entbindung vom Berufsgeheimnis geht zufolge der Höchstpersönlichkeit des Ver- hältnisses zwischen Anwalt und Mandant nicht einfach auf die Erben über, wenn nicht eine entsprechende Vereinbarung mit dem verstorbenen Klienten besteht oder sich dies aus der Natur des konkreten Mandatsinhaltes ergibt. Das Berufs- geheimnis nach Art. 321 StGB hat Vorrang vor den auftragsrechtlichen Regelun- gen (Nater/Zindel, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Art. 13 BGFA N 160 ff. und N 64 ff.; BGE 135 III 597 E. 3.2 .und E.3.3.). Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass der Kläger, der sowohl als Anwalt wie auch als Verwaltungsrat tätig war, es unterlassen habe, seine Tätigkeiten im Einzelnen zu unterscheiden (act. 152 S. 43): Da er seine Tätigkeiten nicht unterschieden hat in solche anwaltlicher oder geschäftlicher Natur, erweist sich seine Berufung auf das Berufsgeheimnis indes zum vornherein als unbehelflich. - 27 - Die Aushandlung und Redaktion sowie die Erfüllung und Abwicklung von Grün- dungsverträgen, Statuten, Aktionärsbindungsverträgen, Finanzierungs- und Dar- lehensverträgen sowie Aktienkaufverträgen, was der Kläger an einer Stelle (im Zusammenhang mit einer Zahlung der Erblasserin an die J._____ AG (J._____), Rechtsbegehren 2.33 der Beklagten) als Gegenstand seiner anwaltlichen Tätig- keit erwähnt (act. 98 S. 57 D15 lit. b und c), gehört in diesem Sinn auch nicht zum Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit, wie der Umstand illustriert, dass diese Dienstleistungen auch von Nichtanwälten angeboten werden. Der Kläger kann sich daher nicht auf den Schutz des Berufsgeheimnisses berufen. Diese Überlegungen vermögen den klägerischen Einwand, das Anwaltsgeheimnis untersage ihm die Informationserteilung, jedoch nur insoweit zu entkräften, als die Geheimhaltungsinteressen der Erblasser betroffen sind. Gegenüber den Geheim- haltungsinteressen von Dritten als Anwaltsklienten des Klägers sind sie hingegen unwirksam. Die Geheimhaltungsinteressen von Dritten könnten insbesondere durch die von der Vorinstanz auferlegte Verpflichtung tangiert sein, über das Akti- onariat der erwähnten Gesellschaften Auskunft zu erteilen (Dispositiv-Ziffern 4.5 und 4.7-13), sofern der Kläger dabei treuhänderisch auftrat, wie er geltend macht (act. 148 S. 12 G.5.b). Wie das Verhältnis zwischen dem Informationsanspruch der Miterben und einer auftragsrechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten ist, kann jedoch offen bleiben. Wie der Kläger zurecht einwendet, ist nämlich von vornherein nicht ersichtlich, in- wiefern die Beteiligung von Dritten an diesen Gesellschaften für die Erbteilung re- levant sein könnte (act. 148 S. 12 II.G.5.a). Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über das Aktionariat dieser Gesellschaften in den Dispositiv-Ziffern 4.5 und 4.7-13 ist daher auf Beteiligungen der Erblasser zu beschränken. Ansonsten kann sich der Kläger jedoch gestützt auf das Anwaltsgeheimnis nicht seiner Ver- pflichtung zur Erteilung von Auskunft über Beteiligungen sowie über Darlehen oder Zuwendungen der Erblasser an diesen Gesellschaften entziehen.
  35. Der Kläger wendet weiter ein, was die Beteiligungen der Erblasser an diesen Gesellschaften betreffe, hätte die Beklagte diese Informationen aus den Steuerak- ten entnehmen können, in die sie als Miterbin ein uneingeschränktes Einsichts- - 28 - recht habe. Er merkt an, die Beklagte habe von dieser Möglichkeit in Bezug auf die Erblasserin Gebrauch gemacht, die Steuererklärungen der Erblasserin der Jahre 1997 bis 2008 seien Aktenbestandteil. Die Beklagte habe nur die Wert- schriftenverzeichnisse durchzusehen und könne dann schnell und problemlos er- mitteln, ob die Erblasser in der fraglichen Periode Aktionäre einer dieser Gesell- schaften waren (act. 148 S. 12 G.4). Den gleichen Einwand hält er der Verpflich- tung zur Erteilung von Auskunft über Darlehen der Erblasser an diese Gesell- schaften entgegen (act. 148 S. 7 f. D.1; vgl. dazu sogleich unten). Die Steuererklärungen der Erblasserin der Jahre 1997 bis 2008 befinden sich bei den Akten (act. 50/11/1-12). Die Beklagte macht selbst geltend, sie sei darin auf interessante Details gestossen (act. 49 S. 57 Rz. 141). Laut Darstellung der Be- klagten wurden die Steuererklärungen der Erblasserin seit dem Tod des Vaters der Parteien durch den Kläger erstellt. Für das Todesjahr habe die Beklagte diese Aufgabe übernommen, wobei sie sich auf Vorlagen des Klägers abgestützt habe (act. 49 S. 56 f. Rz. 139). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Steuerer- klärungen den damaligen Kenntnisstand des Klägers wiedergeben und dass die- ser heute keine weitergehenden Informationen erteilen könnte. Der Informations- anspruch der Beklagten ist demnach in Bezug auf die Beteiligungen der Erblasse- rin an den Gesellschaften des Klägers als erfüllt zu betrachten und ihr Auskunfts- begehren in diesem Umfang abzuweisen. Die Beklagte ist auf die vorliegenden Steuerunterlagen zu verweisen. In Bezug auf den Erblasser liegen dagegen keine Steuerunterlagen vor, und diese können im Nachhinein, zwanzig Jahr nach seinem Tod, auch nicht mehr erhältlich gemacht werden, wie der Kläger selbst einräumt (act. 148 S. 8 D.1.d). Dass sich die Beklagte nicht früher darum kümmerte, führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht zum Untergang des Informationsanspruchs der Beklagten, er- schwert jedoch dessen Wahrnehmung, da die Beklagte auf andere, möglicher- weise weniger zuverlässige Informationsquellen angewiesen ist. In Bezug auf die Beteiligungen des Erblassers an den Gesellschaften des Klägers ist der Kläger daher zur Auskunftserteilung zu verpflichten. - 29 - Eine Ausnahme ist für die R._____ AG zu machen, da diese erst im Oktober 2000 im Handelsregister eingetragen wurde (act. 152 S. 56), so dass eine Beteiligung des bereits früher (am tt. November 1994) verstorbenen Erblassers an dieser Ge- sellschaft ausgeschlossen ist. Die Auskunftspflicht in Bezug auf die R._____ AG war aus diesem Grund im vorinstanzlichen Urteil auf den Zeitraum ab Oktober 2000 bis und mit Juni 2008 beschränkt worden (Dispositiv-Ziffer 4.13).
  36. Gegen die Verpflichtung zur Erteilung von Informationen über Darlehen der Erblasser an die verschiedenen oben erwähnten, vom Kläger beherrschten Ge- sellschaften gemäss Dispositiv-Ziffer 4.1 wendet der Kläger ebenfalls ein, diese Informationen ergäben sich aus den Steuerunterlagen der Erblasser (act. 148 S. 7 f. D.1). Für die Erblasserin, deren Steuerunterlagen sich bei den Akten befin- den (act. 50/11), trifft dieser Einwand zu, so dass der Informationsanspruch der Beklagten diesbezüglich untergegangen ist. Anders sieht es für den Erblasser aus, dessen Steuerunterlagen nicht vorliegen und auch nicht mehr erhältlich sind. Zur Begründung kann in beiden Fällen auf die soeben angestellten Erwägungen verwiesen werden. Den selben Einwand bringt der Kläger in Bezug auf Schenkungen der Erblasser vor, die unter dem Oberbegriff der Zuwendungen Gegenstand von Dispositiv- Ziffer 4.2 sind: solche wären jeweils auf der Seite 4 der Steuererklärung unter der Rubrik "ausgerichtete Schenkungen" erfasst worden (act. 148 S. 8 D.2.a). Da die steuerliche Qualifikation und Bewertung von sogenannten gemischten Zuwen- dungen oder Naturalleistungen schwierig ist, erscheint dies jedoch ungewiss. An- ders als für die Darlehen und Beteiligungen ist dieser Einwand daher in Bezug auf die Zuwendungen nicht zu hören.
  37. Gegen die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über Schenkungen und Naturalleistungen der Erblasser an die verschiedenen oben erwähnten Gesell- schaften gemäss Dispositiv-Ziffer 4.2 wendet der Kläger ferner ein, die Herabset- zungsklage sei im Fall des Vaters bereits vollständig und im Fall der Mutter zu- mindest teilweise (für Schenkungen vor dem 15. Juni 2003) verwirkt (act. 148 S. 15 III.B.1). Dieser Einwand ist unbehelflich, da die einredeweise Geltendma- - 30 - chung der Herabsetzung von der Verjährung nicht betroffen ist (Art. 533 Abs. 3 ZGB) und die Ausgleichung überhaupt keine Verjährung kennt. Die Ausgleichung von Zuwendungen an Dritte setzt zwar einen Durchgriff voraus. Diese Rechtsfigur wurde von der Beklagten vor der Vorinstanz bezogen auf In- formationsansprüche gegenüber den selben Gesellschaften jedoch erfolgreich angerufen, was zeigt, dass solche Ansprüche nicht von vornherein aussichtslos sind. Darauf bezogene Informationen können deshalb im Rahmen des Informati- onsprozesses, wo es genügt, dass die Rechtsverfolgung bloss möglich erscheint, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (act. 152 S. 27 m.w.H.), nicht als irrelevant bezeichnet werden. Der Kläger ist daher mit diesem Einwand nicht zu hören.
  38. Weiter wendet der Kläger gegen die Verpflichtung zur Erteilung von Informa- tionen über Darlehen der Erblasser an die oben erwähnten Gesellschaften ge- mäss Dispositiv-Ziffer. 4.1 ein, diese Unterlagen seien teilweise entsorgt (act. 148 S. 14 f. III.A.1). Den selben Einwand bringt er auch im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Erteilung von Informationen über Schenkungen der Erblasser an diese Gesellschaften gemäss Dispositiv-Ziffer 4.2 vor (act. 148 S. 15 f. III.B.2). Einleitend bezeichnet er "das Ansinnen der Widerklägerin an Gerichte und die Kläger, ihre informativen Versäumnisse in der Vergangenheit nach zum Teil mehr als 20 Jahren aufzuarbeiten" als Zumutung und zitiert die Vorinstanz, welche die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass sie sich allfällige Schwierigkeiten bei der Feststellung der teilweise weit zurückliegenden tatsächlichen Verhältnisse selbst zuzuschreiben habe, weil sie nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 1994 bis heute zugewartet habe (act. 148 S. 2 I.4 m.H. auf act. 152 S. 32). Unter Bezugnahme auf die zehnjährige Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 962 OR macht er geltend, über Ereignisse, die weiter zurück lägen, existierten keine Unterlagen mehr (act. 148 S. 15 III.A.3 und S. 16 III.B.4). Im Falle der A._____ T1._____, der A._____ T2._____, der J._____ AG, der L._____ AG, der M._____ AG, der P._____ AB und der Q._____ AG, die vor zehn Jahren oder mehr aufgelöst worden seien, seien sämtliche Unterlagen entsorgt. Die Akten der K._____ AG, die am 17. September 2007 in Konkurs gefallen sei, - 31 - seien vom Konkursamt beigezogen worden und würden als Bestandteil der Kon- kursakten gemäss Art. 14 Abs. 1 KOV nach zehn Jahren entsorgt. Was die S._____ AG, die O._____ AG und die R._____ AG betreffe, seien die Unterlagen über die Geschäftsjahre vor 2003 ebenfalls entsorgt (act. 148 S. 14 ff. III.A.1 und 3 sowie III.B. 2. und 4.). Das Vorhandensein von Unterlangen hat jedoch keinen Einfluss darauf, ob ein erbrechtlicher Informationsanspruch besteht. Der Einwand des Klägers, sämtliche Unterlagen seien entsorgt, ist somit un- behelflich. Aber selbstverständlich kann der Kläger nur Informationen weiterge- ben, über die er gegenwärtig noch verfügt. Gegen die Beteuerung des Klägers, er habe keine Unterlagen über mehr als zehn Jahre zurückliegende Vorgänge und könne sich im Übrigen an nichts mehr erinnern, kommt die Beklagte nur schwer an. Dass der Informationsberechtigte vom Erinnerungsvermögen und der Aufbe- wahrungsfreudigkeit des Informationsverpflichteten abhängig ist, ist eine Schwä- che solcher Informationsrechte. Diese Problematik akzentuiert sich mit dem Zeit- ablauf. Bei Erbteilungen liegt es in der Natur der Sache, dass die Vergangenheit wieder aufgerollt wird. Die Verjährung entschärft dieses Problem nur teilweise, da die einredeweise Geltendmachung von Herabsetzungsansprüchen weiterhin mög- lich bleibt (Art. 533 Abs. 3 ZGB) und Ausgleichungsansprüche nicht verjähren.
  39. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, die Informationsschuld umfasse auch die Verpflichtung, sich die notwendigen Kenntnisse soweit möglich und zumutbar (wieder) zu verschaffen, indem z.B. von Informationsrechten des Informationspflichtigen gegenüber Dritten Gebrauch gemacht oder der Informati- onserteilung durch einen Dritten zugestimmt werde (Urk. 152 S. 38 f. m.H. auf Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Basel 2000, S. 30). Sie verpflichtete daher den Kläger, nicht (mehr) vorhandene Unterlagen (wieder) zu beschaffen, und auferlegte ihm den Nachweis der Unmöglichkeit der (Wieder-) Beschaffung (Urk. 152 S. 178 f. Ziff. 4 Abs. 2 und 6). Mit der Berufung setzt sich der Kläger gegen diese Verpflichtung zur Wiederbe- schaffung zur Wehr. Seine Ausführungen erwecken den Anschein, eine Wieder- beschaffung sei erstmals in der Widerklagetriplik der Beklagten vom 14. Januar 2013 (act. 132) erwähnt worden, zu der ihm kein Recht zur Stellungnahme einge- - 32 - räumt wurde (act. 148 S. 6 f. C). Dem ist nicht so. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte (act. 152 S. 37 f.), brachte er selbst dieses Thema in der Replik in das Verfahren ein, als er eine solche Pflicht vorsorglich bestritt (act. 98 S. 10 B.10, S. 59 D.18.c, S. 79 D.91.b, S. 81 D.92.a, S. 107 D.177.i und k, S. 109 D.180.g). Der Informationsverpflichtete ist gehalten, seine Informationsfähigkeit zu erhalten (Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Basel 2000, S. 30). So besteht ab Klageanhebung eine Sicherungspflicht auch für Akten, für welche die gesetzliche Aufbewahrungspflicht erloschen ist (Göksu, Informationsrechte der Erben, AJP 2012 S. 953, 961; Brückner / Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, Zürich / Basel / Genf 2006, N 50). Aus der Informationspflicht des Erben lässt sich unter Umstän- den eine Pflicht ableiten, verlorene Informationen bei Dritten erhältlich zu machen. Das wurde vorliegend von der Beklagten jedoch in ihrem Rechtsbegehren nicht beantragt, was der Kläger zu Recht rügt (act. 148 S. 6 II.C.1). Ferner bleibt unklar, wo und wie diese Unterlagen erhältlich wären, was im Hinblick darauf problema- tisch erscheint, dass dem Kläger neben der Verpflichtung zur Wiederbeschaffung auch der Nachweis der Unmöglichkeit der Wiederbeschaffung auferlegt wurde. Die vom Kläger beanstandete Verpflichtung zur (Wieder-) Beschaffung von nicht mehr vorhandenen Unterlagen, welche die Vorinstanz dem Kläger in Dispositiv- Ziffer 4 (und in Dispositiv-Ziffer 6; vgl. dazu unten 16) auferlegte, ist somit aufzu- heben, da das Gericht einer Partei im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxi- me nicht mehr oder etwas anderes zusprechen kann als sie beantragt. Das war unter der Herrschaft der auf das Verfahren vor Vorinstanz anwendbaren kantona- len Zivilprozessordnung nicht anders als heute (§ 54 Abs. 2 ZPO-ZH; Art. 58 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Einwendun- gen des Klägers gegen die Verpflichtung zur Wiederbeschaffung einzugehen.
  40. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass der Kläger im Sinne einer teilweisen Bestätigung von Dispositiv-Ziffer 4.1 zur Erteilung von Auskunft und zur Herausgabe (nicht jedoch zur Wiederbeschaffung) von Unterlagen über Darlehen des Erblassers an die oben erwähnten Gesellschaften mit Ausnahme der R._____ AG zu verpflichten ist. Das gleiche gilt für die beiden Einzelunter- - 33 - nehmen A._____, T1._____, und A._____, T2._____, die laut den Akten in den Jahren 1988 bzw. 1989 gelöscht wurden (vgl. act. 152 S. 50 m.H. auf act. 14A/48 f.) und für welche der Kläger nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz die Erteilung einer Auskunft bislang verweigerte (act. 152 S. 77). Ferner ist der Kläger zur Erteilung von Auskunft und zur Herausgabe (nicht jedoch zur Wiederbeschaffung) von Unterlagen über Zuwendungen beider Erblasser an die oben erwähnten Gesellschaften zu verpflichten (Bestätigung von Dispositiv- Ziffer 4.2). In der Erwägung, dass der Kläger über Zuwendungen an die beiden Einzelunternehmen A._____, T1._____, und A._____, T2._____, sowie an die K._____ AG (Gegenstand von Dispositiv-Ziffer 4.6., vgl. dazu unten 13) informiert habe und es nicht Aufgabe des Gerichts sei, im Informationsstadium über die Richtigkeit der erteilten Auskunft zu befinden, nahm die Vorinstanz diese – anders als in Bezug auf Darlehen – von der entsprechenden Verpflichtung aus (act. 152 S. 80 f.), was unangefochten blieb. Weiter ist der Kläger zur Erteilung von Auskunft und zur Herausgabe (nicht jedoch zur Wiederbeschaffung) von Unterlagen über Beteiligungen des Erblassers an den oben genannten Gesellschaften mit Ausnahme der R._____ AG und der K._____ AG zu verpflichten (teilweise Bestätigung von Dispositiv-Ziffern 4.5 und 4.7-13).
  41. In Dispositiv-Ziffer 4.3 verpflichtete die Vorinstanz den Kläger zur Aus- kunftserteilung "über sämtliche von den Erblassern je bezahlten Prozesskosten, Prozessentschädigungen und / oder Anwaltskosten für den Kläger 1 (Schuldner) an Dritte (Gläubiger) und über sämtliche von den Erblassern je bezahlten An- waltskosten an den Kläger 1 für ihn selber (Gläubiger)" (act. 152 S. 175). Die Vorinstanz bezog sich dabei auf Ziff. 2.13 des beklagtischen Rechtsbegeh- rens. Wie der Kläger zu Recht einwendet (act. 148 S. 17 Ziff. 5.b), werden dort nur Zahlungen für den Kläger als Schuldner genannt (vgl. auch act. 14 S. 51). Die Vorinstanz begründet nicht, wie sie zur Annahme gelangte, dass es bei diesem Informationsbegehren auch um die Frage gehe, ob die Erblasser je irgendwelche - 34 - Anwaltshonorare an den Kläger für ihn selber bezahlt haben (act. 152 S. 115). Aus den Rechtsschriften der Beklagten lässt sich nichts Derartiges ableiten. In der Berufungsantwort äussert sich die Beklagte nicht dazu (act. 176 S. 26 Ziff. 86). Die Verpflichtung zur Erteilung von Informationen über Zahlungen der Erblasser für den Kläger als Gläubiger ist demnach aufzuheben. Was die Variante der Zah- lungen für den Kläger als Schuldner betrifft, dringt der Kläger mit seinen Einwen- dungen hingegen nicht durch. Soweit sich der Kläger für den Fall, dass diese Zah- lungen als Schenkungen qualifiziert würden und damit der Herabsetzung unterlä- gen, für die Zeit vor dem tt. Juni 2003 auf die Verjährung beruft (act. 148 S. 16 C3), ist ihm entgegenzuhalten, dass die einredeweise Geltendmachung der Her- absetzung nicht verjährt (Art. 533 Abs. 3 ZGB). Entgegen der Auffassung des Klägers (act. 148 S. 16 C.2) kann mit Blick auf die Kontroversen in der Lehre über den Anwendungsbereich von Art. 626 Abs. 2 ZGB nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Übernahme derartiger Verpflichtungen ausgleichungsrechtlich relevant ist (vgl. BK-Eitel, Art. 626 ZGB N 76 ff.; BSK ZGB II-Forni / Piatti, Art. 626 ZGB N 15 f.). Auch die Übernahme und Bezahlung von Schulden kann eine Zuwendung i.S. von Art. 626 Abs. 2 ZGB darstellen (PraxKomm Erbrecht-Burckhardt / Bertossa Art. 626 ZGB N 21a m.H. auf BGer, 5A_610/2009, E. 3.3 m.w.H.). Ausser vom Betrag hängt die ausglei- chungsrechtliche Qualifikation solcher Zahlungen insbesondere von ihrer Anzahl und Regelmässigkeit ab (vgl. BK-Eitel, Art. 626 ZGB N 99). Die Beurteilung dieser Fragen setzt zusätzliche Informationen voraus, was das Ziel des Antrags der Beklagten darstellt. Wie die Vorinstanz ausführte, genügt für die Bejahung eines Informationsanspruchs, dass die Rechtsverfolgung bloss möglich erscheint (act. 152 S. 27 m.w.H.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, ohne dass damit bereits etwas über die Begründetheit allfälliger Ausgleichungs- oder Herabset- zungsansprüche gesagt wäre. Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über Zahlungen der Erblasser für Prozesskosten, Prozessentschädigungen und Anwaltskosten ist demnach auf die Zahlungen zu beschränken, die für den Kläger als Schuldner zugunsten von Drit- ten erfolgten. Gegen die parallele Nennung von Auskunfts- und Herausgabepflich- - 35 - ten im Dispositiv wendet der Kläger ein, dass die Herausgabe voraussetze, dass überhaupt etwas vorgefallen sei, was aber vor Erteilung der Auskunft nicht be- kannt sei. Er macht geltend, damit werde von ihm etwas Unmögliches verlangt, und will die Staffelung der verschiedenen ihm auferlegten Verpflichtungen (act. 148 S. 16 f. C.4 sowie allgemein S. 13 H). Damit ist er nicht zu hören. Dass nur Dokumente zu tatsächlich erfolgten Zahlungen herausgegeben werden kön- nen, versteht sich von selbst. Der Kläger wird damit zu nichts Unmöglichem ver- pflichtet. Die vom Kläger ebenfalls beanstandete Verpflichtung zur Wiederbe- schaffung (act. 148 S. 17 C.6) fällt hingegen weg (vgl. dazu oben 9).
  42. Der Vater der Parteien war Mitglied der Wohnbaugenossenschaft am AF._____ in …. Laut der Beklagten hatte er den Anteilschein von seinem Vater geerbt (act. 14 S. 6 Ziff. 21). Obwohl es sich eigentlich um einen Bestandteil des Nachlasses des Vaters der Parteien handle, habe der Kläger diesen Anteilschein auf sich überschreiben lassen und beziehe seit unbekannter Zeit die Dividenden- zahlungen, brachte die Beklagte vor (act. 14 S. 28 Ziff. 81). Die Beklagte verlangt Auskunft darüber, wann der Kläger den Anteilschein auf sich habe überschreiben lassen, und über die von ihm vereinnahmten Dividen- denzahlungen (act. 14 S. 51; act. 49 S. 6 Rechtsbegehren Ziff. 2.21). Der Kläger macht geltend, er habe diesen Anteilschein im Jahr 2002 von der Erblasserin erhalten. In den Jahren 2002 bis 2008 seien daraus Fr. 289.50 eingegangen (act. 26 S. 50 f. Ziff. 83; act. 98 S. 108 D.179). Die Vorinstanz erwog, damit wäre die Auskunft grundsätzlich erteilt und das dies- bezügliche Informationsbegehren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Unter Bezugnahme auf einen Hinweis der Beklagten, wonach die Dividendenzah- lungen seit dem Jahr 2010 wieder auf das Konto der Erblasserin eingingen (act. 132 S. 35 Ziff. 231; act. 133/12), sowie auf die unklaren Verhältnisse insbe- sondere auch hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an diesem Anteilschein, verpflichtete sie den Kläger in Dispositiv-Ziffer 4.4 allerdings dazu, die von ihm vereinnahmten Dividendenzahlungen, insbesondere der Jahre 2002 bis 2008, zu belegen (act. 152 S. 133 f.). - 36 - Mit diesem Entscheid stützte sich die Vorinstanz auf die Eingabe der Beklagten vom 13. Januar 2013 (act. 132). Die Kläger hatten am 27. Januar 2013 die Anset- zung einer Frist zur Stellungnahme zu dieser Eingabe verlangt (act. 136 und act. 138). Nach Anhörung der Beklagten (act. 141) sah die Vorinstanz von der Ansetzung einer solchen Frist ab, was sie jedoch erst im Endentscheid mitteilte. Zur Begründung führte sie an, in der Eingabe der Beklagten vom 13. Januar 2013 seien keine neuen tatsächlichen Vorbringen enthalten, welche in Bezug auf die beiderseitigen Auskunfts- und Editionsansprüche eine Stellungnahme notwendig erscheinen liessen (act. 152 S. 14 f.). Dieses Vorgehen wurde vom Kläger als Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt (act. 148 S. 7 C.6 ff.). Der Entscheid über das Auskunftsbegehren betreffend den Anteilschein der Wohnbaugenossenschaft AF._____, der sich wesentlich auf eine mit der Eingabe vom 13. Januar 2013 eingereichte Beilage abstützt (vgl. act. 152 S. 133 f.), wider- legt die Darstellung der Vorinstanz, wonach diese Eingabe nicht entscheiderheb- lich gewesen sei, so dass sich eine Anhörung der Gegenseite erübrigt habe. Mit diesem Vorgehen verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Klägers. Die Verpflichtung zur Edition von Belegen über die Dividendenzahlungen der Wohn- baugenossenschaft AF._____ ist daher aufzuheben, wie der Kläger beantragt. In materieller Hinsicht trifft zwar zu, dass die Schilderungen des Klägers wider- sprüchlich sind, wie der Anteilschein aus dem Nachlass seines Vaters an ihn ge- langte: Während er sich in der Replik darauf beruft, der Anteilschein sei im Rah- men der Erbteilung an seine Mutter gegangen, von der er ihn als Geschenk erhal- ten habe (act. 26 S. 50 f. Ziff. 83), macht er in der Widerklageduplik geltend, seine Mutter habe den Anteilschein gestützt auf eine Vollmacht der Beklagten aus dem Nachlass des Vaters an ihn übertragen (act. 98 S. 108 D.179). Das beschlägt die Zuordnung des Eigentums. Nachdem die Vorinstanz diesen Anteilschein mit überzeugender Begründung dem unverteilten Nachlass des Vaters der Parteien zuwies (act. 152 S. 26), ist die Eigentumsfrage jedoch geklärt. Die Beklagte be- tont, es gehe ihr nicht um die Höhe der Dividendenzahlung, sondern sie wolle mit diesem Beispiel aufzeigen, wie der Kläger jede Gelegenheit nutze, um Vorteile für sich zu ziehen (act. 14 S. 28 Ziff. 81), was anzeigt, dass sie nicht an der vom Klä- - 37 - ger erteilten Auskunft über die Höhe der vereinnahmten Dividendenzahlungen zweifelt. Welches Interesse unter diesen Umständen an der Erteilung einer derar- tigen Information besteht, ist nicht ersichtlich. Das auf den Anteilschein der Wohnbaugenossenschaft AF._____ gerichtete Aus- kunftsbegehren der Beklagten ist daher abzuweisen. Das entspricht dem Antrag des Klägers. Bei diesem Ergebnis kann auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Eingabe der Beklagten vom 13. Janu- ar 2013 (act. 132) verzichtet werden.
  43. In Dispositiv-Ziffer 4.6 wurde der Kläger zur Erteilung von Auskunft über die Übertragung des hälftigen Aktienanteils der K._____ AG vom Erblasser an ihn verpflichtet. Der Vater der Parteien und der Kläger waren je zu 50% an der K._____ AG betei- ligt (act. 152 S. 51). Diese Gesellschaft befasste sich nach Darstellung des Klä- gers damit, Bundesgerichtsentscheide elektronisch einzulesen und auf Datenträ- gern zu vertreiben. Mit dieser Geschäftsidee habe sie sich allerdings gegen die Konkurrenz im Internet nicht durchsetzen können. Die Produktion sei deshalb im Jahr 1993 eingestellt worden (act. 98 S. 56 lit. c; act. 50/8 S. 4). Der Vater der Parteien übertrug seinen Aktienanteil vor seinem Tod an den Klä- ger. Laut einem von der Beklagten eingereichten Schreiben des Klägers an die Steuerbehörden geschah dies, "weil er für die überschuldete und wirtschaftlich wertlose, also keinen Vermögenswert mehr darstellende Gesellschaft (K._____ AG) rechtlich und moralisch keine Verantwortung mehr tragen wollte" (act. 49 S. 17 m.H. auf act. 50/8 S. 3 f.). Die Steuerbehörde setzte dafür im Nachlass eine Forderung von Fr. 353'790.– gegen den Kläger ein. Der Kläger wandte dagegen ein, dass sämtliche Aktien der überschuldeten und inzwischen aufgelösten Ge- sellschaft einen Wert von Fr. 0.– gehabt hätten (act. 50/8). Daran hält er auch in diesem Verfahren fest (vgl. act. 98 S. 56 lit. c). Die Vorinstanz erachtete die Erläuterungen des Klägers als ungenügend und ver- pflichtete ihn, über die Übertragung des hälftigen Aktienanteils des Vaters Aus- - 38 - kunft zu erteilen, insbesondere wann und wie diese Übertragung stattgefunden habe und wie sich die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft damals dargestellt hätten und welchen Wert der Aktienanteil damals noch gehabt habe (act. 152 S. 156 f.). Der Kläger bringt dagegen vor, dass schon jetzt feststehe, dass all die- se Umstände nicht teilungsrelevant seien (act. 148 S. 18 F.1). Im Übrigen kündigt er an, dass er im Fall, dass eine Ausgleichungspflicht bestehe, von seinem Wahl- recht Gebrauch machen und die – wertlosen – Aktien in natura in den Nachlass einwerfen werde (act. 148 S. 18 F.3). Der präparatorische Informationsanspruch soll die Geltendmachung von erbrecht- lichen Ansprüchen ermöglichen. Dieser Zweck ist erfüllt. Die Beklagte weiss ge- nug, um die Ausgleichung dieser Beteiligung zu verlangen, sofern sie der Auffas- sung ist, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Aus den zusätz- lichen Ausführungen des Klägers in der Widerklageduplik geht hervor, dass sich der geschäftliche Misserfolg bereits vor dem Tod des Vaters der Parteien ab- zeichnete und dass die Aktien nach Meinung des Klägers im Zeitpunkt der Über- tragung wertlos waren. Wenn die Beklagte an der Zuverlässigkeit dieser Informa- tionen zweifelt, hat sie dafür konkrete Anhaltspunkte zu nennen und kann sich nicht darauf beschränken, die erhaltenen Informationen mit Nichtwissen zu be- streiten (act. 132 S. 22 Ziff. 121). Will man nicht auf die Angaben des Klägers abstellen, verbleibt wohl nur ein Gut- achten, um über den Wert dieser Gesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit Aufschluss zu erhalten. Es ist jedoch nicht der Sinn des Infor- mationsprozesses, das Beweisverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen. Die Beklagte kann im Hauptprozess betreffend Erbteilung entsprechende Be- weisanträge stellen. Auch dann wird sie allerdings ihre Behauptungen zu sub- stanziieren haben. Ein präparatorischer Informationsanspruch besteht hingegen nicht. Dispositiv-Ziffer 4.6 des vorinstanzlichen Urteils ist demnach aufzuheben.
  44. Im Steuerinventar über den Nachlass des Vaters der Parteien wird eine Kon- tokorrentschuld im Betrag von Fr. 35'359.60 gegenüber der O._____ AG erwähnt (act. 14 S. 8 Ziff. 24 m.H. auf act. 14A/4). Das Handelsregister führt den Vater der Parteien als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift und den Kläger - 39 - als Verwaltungsratspräsidenten dieser Gesellschaft auf. Weitere zeichnungsbe- rechtigte Personen werden nicht erwähnt. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich an der Adresse des Klägers, und als Revisionsstelle amtet die ebenfalls mit dem Kläger verbundene S._____ AG (act. 14A/46). Aus diesen Faktoren schloss die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise, dass die O._____ AG vom Kläger beherrscht werde (act. 152 S. 53 f. und S. 167). Die Vo- rinstanz hielt dafür, das Informationsbegehren, mit dem die Beklagte Auskunft über diese Nachlassschuld verlangt, betreffe sehr wohl das Verhältnis des Klä- gers zum Erblasser, und befand, das Interesse der Beklagten, mehr über die Hin- tergründe dieses Anspruchs der vom Kläger beherrschten O._____ AG gegen- über dem Nachlass des Vaters zu erfahren, sei durchaus berechtigt (act. 152 S. 53 f. und S. 167 f.). Der Kläger bestreitet seine Passivlegitimation, ohne sich aber mit der Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen (act. 148 S. 19 N.1). Diese unsubstanziierte Rüge ist nicht zu hören. Wie weiter oben dargelegt wurde, ist der Kläger als Miterbe gegenüber der Be- klagten grundsätzlich auskunftspflichtig für Tatsachen, die er über das Verhältnis des Erblassers zu Dritten weiss. Der Kläger kann die Beklagte deshalb nicht an die Gesellschaft verweisen (act. 148 S. 19 N.2). Da die von ihm erwähnten Tätig- keiten (Aushandlung und Redaktion von Gründungsverträgen, Statuten, Aktio- närsbindungsverträgen, Finanzierungs- und Darlehensverträgen sowie Aktienver- kaufsverträgen und der Erfüllung und Abwicklung der vorgenannten Verträge oder Statuten) von vornherein nicht zum Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit gehö- ren, fallen sie überdies auch nicht unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses, wie der Kläger vor der Vorinstanz geltend gemacht hatte (act. 98 S. 61 D.20b und j). Die auftragsrechtliche Schweigepflicht kann er seinen Miterben in Bezug auf seine Beziehung zum Erblasser ohnehin nicht entgegenhalten (vgl. dazu oben 4). Abgesehen davon ist diese Einwendung mit der pauschalen Aufzählung von anwaltlichen Dienstleistungen nicht rechtsgenügend substanziiert. Indem die Vorinstanz die Frage der Beklagten nach den Zahlungsflüssen aus- klammerte und den Informationsanspruch allgemein auf die Hintergründe der Kontokorrentforderung richtete, trug sie der Kritik des Klägers Rechnung, dass ei- - 40 - ne Kontokorrentforderung mannigfache Ursachen habe könne und nicht die Folge von Geldauszahlungen sein müsse (act. 98 S. 61 D.20i). Weil die Beklagte diese Einschränkung akzeptierte, ist dieser Teil ihres Rechtsbegehrens nicht mehr Ge- genstand des Verfahrens. Es erübrigt sich daher, auf die von der Beklagten in ih- rer letzten Rechtsschrift (act. 132 S. 23 f. Ziff. 129) diesbezüglich vorgenommene Präzisierung einzugehen (vgl. act. 152 S. 9 f. Rechtsbegehren Ziff. 2.37 m.H. auf act. 132 Rz. 129), welche die Vorinstanz eigentlich nicht hätte berücksichtigen dürfen, ohne den Kläger dazu anzuhören (vgl. dazu oben 12). Die Entscheidung der Vorinstanz ist demnach in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 4.14 zu bestätigen.
  45. In Dispositiv-Ziffer 5 verpflichtete die Vorinstanz den Kläger zur Herausgabe von Bundesordnern, in denen Ausgabenbelege der Erblasserin aus den Jahren 1994 bis 2008 gesammelt sind. Damit sollen die Lebenshaltungskosten der Erb- lasserin ermittelt und ihrem Einkommen sowie der Verminderung ihres Nettover- mögens durch Barbezüge gegenübergestellt werden, um festzustellen, ob eine Differenz resultiert, die erklärungsbedürftig wäre (act. 152 S. 144). Diese Mittelabflüsse, die sich aus Bankbelegen der Erblasserin ergeben, welche die Beklagte einreichte (act. 50/55), sind Gegenstand von Rechtsbegehren 2.26. Unter Verweis auf den bescheidenen Lebensstil der Erblasserin (act. 14 S. 36 f. Ziff. 105; act. 49 S. 69 Ziff. 214), vermutet die Beklagte, diese Gelder seien zu- mindest teilweise an die Kläger 1 und 2 geflossen (act. 14 S. 37 Ziff. 108 f.; act. 49 S. 66 Ziff. 200 und S. 69 f. Ziff. 216 f.). Der Kläger ortet dagegen auf Sei- ten der Beklagten einen grösseren Finanzbedarf als bei sich oder der Klägerin 2 (act. 26 S. 55 Ziff. 99b; act. 98 S. 69 Ziff. D.37b, S. 71 D.46c, S. 74 D.53 und S. 113 D.190c) und bestreitet im Übrigen, dass ein sogenanntes Verwendungs- manko – d.h. eine erklärungsbedürftige Differenz zwischen Barbezügen und Le- benshaltungskosten (act. 26 S. 8 Ziff. 7a) – bestehe (act. 26 S. 51 f. Ziff. 86). Die Vorinstanz hielt dafür, mit der Angabe, dass sie nicht Empfänger der Barbe- züge von den Konten der Erblasserin gewesen seien, hätten die Kläger Auskunft erteilt und sei das diesbezügliche Informationsbegehren als gegenstandslos ge- - 41 - worden abzuschreiben. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, im Informationsstadi- um über die Richtigkeit der erteilten Auskunft zu befinden (act. 152 S. 145). Wofür das Einkommen der Erblasserin und das von ihren Konten abgeflossene Netto- vermögen verwendet worden sei, sei hingegen weitgehend unklar geblieben. An- zunehmen sei, dass die übrigen Lebenshaltungskosten (mit Ausnahme der do- kumentierten Hypothekarzinszahlungen) aus den Barbezügen bezahlt worden seien (act. 152 S. 144). Für die Ermittlung der Lebenshaltungskosten verweist der Kläger auf die Ausga- benbelege, welche sich für die Jahre 1994 bis 2007 in Bundesordnern gesammelt und für das Jahr 2008 ungeordnet in der Liegenschaft C._____ in I._____ befän- den, zu der die Beklagte einen Schlüssel besitze und somit Zugang habe (act. 98 S. 110 D.184, S. 110 D.184, S. 111 D.188a und S. 113 D.191). "Zwecks Vermei- dung eines Dokumentenverlusts" seien diese Ordner allerdings nur während sei- ner Anwesenheit in der Schweiz dort zugänglich, wie er anmerkt (act. 98 S. 87 D.109 und S. 110 D.184c). Die Vorinstanz ging irrtümlich davon aus, dass die Belege während der Landes- abwesenheit des Klägers – der Kläger hält sich unbestrittenermassen regelmäs- sig für längere Zeit im Ausland auf (vgl. act. 49 S. 16 Ziff. 16, S. 22 Ziff. 19; act. 98 S. 17 B.36a) – für jeden zur Einsicht offen lägen (act. 152 S. 144). Mit der Be- gründung, es sei unklar, ob die Beklagte jederzeit uneingeschränkten Zugriff auf die Belege habe, verpflichtete sie den Kläger zur Herausgabe der Ordner (act. 152 S. 144). Daran ist in Anbetracht des Umstandes, dass die Ordner nur bei Anwesenheit des Klägers zugänglich sind, erst recht festzuhalten. Der Kläger, der die Liegenschaft C._____ bewohnt, wo sich die Ordner befinden, übt faktisch den Gewahrsam über diese Ordner aus, wie der Umstand zeigt, dass er die Ordner an einem unbekann- ten Ort verwahrt, wenn er abwesend ist. Angesichts des belasteten geschwisterli- chen Verhältnisses (vgl. die Darstellung des Klägers, act. 26 S. 2 f.; act. 26A/29a), ist es der Beklagten nicht zuzumuten, die Ordner am Wohnort des Klägers zu konsultieren. - 42 - Mit der Berufung wendet der Kläger ein, durch die Herausgabe werde der Mitbe- sitz aller Miterben in Alleinbesitz der Beklagten überführt mit der Folge, dass er im Falle einer Herausgabeverweigerung gezwungen wäre, die Ordner durch Klage von der Beklagten wieder heraus zu verlangen (act. 148 S. 19 Disp.-Ziff. 5). Die- ser Einwand ist nicht stichhaltig. Der Informationsanspruch der Beklagten gibt ihr das Recht, die Ordner vorübergehend zu sich zu nehmen, um sie zu sichten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Rückgabe verweigern wür- de. Der Kläger ist demnach zur Herausgabe der Ordner zu verpflichten. Damit es im Zusammenhang mit der Rückgabe zu keinen Unklarheiten kommt, ist die Her- ausgabe im Sinne einer Präzisierung auf 90 Tage zu befristen, was den Beden- ken des Klägers ausreichend Rechnung trägt.
  46. In Dispositiv-Ziffer 6 verpflichtete die Vorinstanz den Kläger zur Herausgabe seiner Steuererklärungen der Jahre 1987 bis 2008. Damit hiess die Vorinstanz das Rechtsbegehren 2.39 teilweise gut, mit dem die Beklagte die Herausgabe seiner Steuererklärungen seit 1979 (Abschluss Studium) bis heute verlangt hatte. Die Beklagte schildert den Kläger als beruflichen Versager, der seinen Lebensun- terhalt nur mit Unterstützung der Erblasser finanzieren konnte. Sie verlangt Aus- kunft über seine geschäftliche Tätigkeit und die Finanzierung seines Lebensun- terhalts (Rechtsbegehren 2.38). Die Herausgabe seiner Steuererklärungen steht damit im Zusammenhang und soll dazu dienen, seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse nachzuvollziehen. Damit will die Beklagte belegen, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht ohne Zuwendungen der Erblasser bestreiten konnte (act. 49 S. 20 Ziff. 18). Die Vorinstanz schützte dieses Auskunftsinteresse. Unter Verweis auf seine An- gaben zu seinem beruflichen Werdegang und unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger praktisch zeitlebens bei den Erblassern gewohnt und dort freie Kost und Logis genossen habe, hielt sie fest, seine Einkommens- verhältnisse in den Jahren ab 1987, als er sich selbständig machte, seien völlig unklar geblieben. Dass er von den Erblassern Zuwendungen in erheblicher Höhe erhalten habe, welche der Ausgleichung und / oder Herabsetzung unterlägen, er- scheine daher durchaus möglich (act. 152 S. 100). - 43 - Die Beklagte hatte die Edition sämtlicher Steuererklärungen seit 1979 verlangt. Mit der Begründung, die Angaben des Klägers über seine Anstellungen in der Zeit nach Abschluss des Studiums bis 1987 schienen plausibel, beschränkte die Vor- instanz die Editionspflicht auf die Zeit von 1987 bis 2008, dem Todesjahr der Erb- lasserin (act. 152 S. 98 und S. 101). Diese zeitliche Einschränkung der Editions- pflicht wurde von der Beklagten nicht angefochten. Dass regelmässige Unterstützungsleistungen ausgleichungsrechtlich relevant sind, kann – entgegen der Ansicht des Klägers (act. 148 S. 19 Ziff. 2.a) – nicht von vornherein ausgeschlossen werden (BK-Eitel, Art. 626 ZGB N 99). Dass der Kläger im Haus der Eltern gratis Kost und Logis genoss und auch die übrigen Inf- rastrukturleistungen unentgeltlich nutzen konnte und die Erblasserin für ihn den Haushalt besorgte, wie er erwähnt (act. 148 S. 19 f. Ziff. 2), schliesst den Emp- fang zusätzlicher finanzieller Zuwendungen nicht aus. Die Angaben des Klägers zu seinen Lebenshaltungskosten und deren Finanzie- rung durch einen Bankkredit (act. 148 S. 20 Ziff. 3) sind nur beschränkt aussage- kräftig, solange seine übrigen Finanzquellen nicht bekannt sind. Ein bescheidener Lebensstil schliesst Zuwendungen der Erblasser nicht aus. Seine Behauptung, er sei auf solche Zuwendungen nicht angewiesen gewesen, um seinen bescheide- nen Lebensstandard zu finanzieren (act. 148 S. 20 Ziff. 2.b), lässt sich ohne Kenntnis seiner sonstigen Einnahmequellen nicht überprüfen. Auch eine Fremdfi- nanzierung über einen Bankkredit, wie sie der Kläger schildert (act. 148 S. 20 Ziff. 3.b), ist mit Kosten verbunden, so dass die Frage nach der Herkunft der dafür nötigen Mittel weiterhin offen bleibt. Mit den persönlichkeitsrechtlichen Einwendungen des Klägers hat sich die Vor- instanz einlässlich auseinandergesetzt und diese unter Verweis auf die Lehre verworfen (act. 152 S. 44 ff. m.H. auf Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Diss., Basel 2000, 23 f.). Mit diesen Argumenten (act. 148 S. 20 Ziff. 6b) dringt der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht durch. Die Informationen, die sich aus einer Steuererklärung ergeben, sind nicht derart persönlich, dass dadurch der gegenüber dem Informationsrecht des Miterben allenfalls geschützte innere Be- reich der Persönlichkeit tangiert wäre. Den Bedenken des Klägers gegen die Aus- - 44 - forschung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Beklagte (act. 148 S. 20 Ziff. 6.c) wurde mit der Befristung der Editionspflicht auf die Jahre 1987 bis 2008 angemessen Rechnung getragen. Der Kläger ist der Meinung, um den angestrebten Informationszweck zu erfüllen, wäre der Steuerausweis i.S. von § 122 StG/ZH ausreichend (act. 148 S. 20 Ziff. 6.a). Dies wurde von der Beklagten nicht beantragt, so dass darüber nicht zu be- finden ist. Es hätte dem Kläger freigestanden, die Steuerausweise vorzulegen und geltend zu machen, der Informationsanspruch der Beklagten sei damit erfüllt. Das hat er unterlassen, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Während die Beklagte allgemein die Herausgabe der Steuererklärungen des Klä- gers verlangte, präzisierte die Vorinstanz, dass "die Steuererklärungen inklusive Beilagen (…) mitsamt Belegen zu seinem Einkommen aus unselbständiger und / oder selbständiger, insbesondere anwaltlicher Erwerbstätigkeit (Geschäftsab- schlüsse mit Erfolgsrechnung und Bilanz) zuzustellen" seien. Der Kläger wendet ein, es sei unklar, was der Begriff Beilagen bezeichne. Die Be- lege hingegen seien Teil der internen Rechnungsführung des Steuerpflichtigen und gehörten nicht zur Steuererklärung. Da er als Anwalt kein nach kaufmänni- scher Art geführtes Gewerbe betreibe, sei er nicht buchführungspflichtig. Ge- schäftsabschlüsse mit Bilanz und Erfolgsrechnung existierten daher nicht und könnten somit weder ediert noch wiederbeschafft werden. Da die Beklagte nur die Edition der Steuererklärungen verlangt habe, verletze das vorinstanzliche Urteil, das der Beklagten mehr zuspreche als sie verlange, die Dispositionsmaxime (act. 148 S. 20 f. Ziff. 7 ff.). Die Beilagen zur Steuererklärungen sind diejenigen Dokumente, die ein Steuer- pflichtiger zusammen mit den amtlichen Formularen einreicht. Dazu gehören Lohnausweise und gegebenenfalls eine Bilanz. Die Erwähnung der Beilagen prä- zisiert den beklagtischen Antrag ohne ihn zu erweitern. Die Dispositionsmaxime wird dadurch nicht verletzt. Anders sieht es bei den Belegen aus, soweit dieser Begriff nicht demjenigen der Beilagen entspricht, sondern darüber hinausgeht. Darauf bezieht sich das Rechtsbegehren der Beklagten nicht. Der Kläger ist ledig- - 45 - lich verpflichtet, diejenigen Belege zu edieren, die er seinerzeit den Steuerbehör- den als Beilagen zu den Steuererklärungen einreichte. Im Übrigen muss sich die Beklagte mit den Angaben in der Steuererklärung zufriedengeben. Dass sich die Editionspflicht nur auf Urkunden bezieht, die es tatsächlich gibt, versteht sich von selbst. So sind weder inexistente Geschäftsabschlüsse noch Steuererklärungen für Jahre, für die keine Veranlagungspflicht bestand, einzu- reichen (vgl. act. 148 S. 21 Ziff. 8 und 10.b). In diesem Punkt besteht kein Korrek- turbedarf. Für den Fall, dass er nicht mehr im Besitz dieser Unterlagen sei, verpflichtete die Vorinstanz den Kläger zur Wiederbeschaffung. Wie der Kläger rügt und oben in anderem Zusammenhang aufgezeigt wurde, hatte die Beklagte die Wiederbe- schaffung nicht verlangt (vgl. oben 9). Indem ihr das vorinstanzliche Urteil mehr zuspricht als sie verlangte, verstösst es gegen die Dispositionsmaxime und ist daher aufzuheben. Die Verpflichtung zur Wiederbeschaffung und zum Nachweis der Unmöglichkeit einer Wiederbeschaffung der Steuererklärungen der Jahre 1987 bis 2008 ist demnach aufzuheben. Im Übrigen ist Dispositiv-Ziffer 6 hingegen zu bestätigen. III. (Anschlussberufung)
  47. Mit Rechtsbegehren 2.9 verlangte die Beklagte Auskunft darüber, ob die Erblasser die Sozialversicherungsbeiträge oder Krankenkassenprämien oder an- dere Beiträge und Prämien für den Kläger bezahlten. Dazu hielt die Vorinstanz fest, der Kläger bestreite dies und habe dazu plausibel erscheinende Ausführun- gen gemacht. Die diesbezügliche Auskunft sei somit erteilt und das Informations- begehren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (act. 152 S. 107). Mit der Anschlussberufung erneuert die Beklagte dieses Auskunftsbegehren, wo- bei sie es auf die AHV-Beiträge und die Krankenkassenprämien beschränkt. Zur Begründung macht sie geltend, die Vorinstanz sei von unzutreffenden Vorausset- - 46 - zungen ausgegangen. Der Kläger habe nicht bestritten, dass Krankenkassenprä- mien von den Erblassern für ihn bezahlt worden seien, sondern er habe lediglich die ausgleichungsrechtliche Relevanz eines solchen Vorgangs in Abrede gestellt. Zu den AHV-Beiträgen habe sich der Kläger gar nicht geäussert und deren Be- zahlung durch die Erblasser nicht bestritten (act. 176 S. 30 Rz. 110). Die Darstellung der Beklagten trifft zu. Der Kläger erklärte im vorinstanzlichen Verfahren, er habe sich bei Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit seine Pensi- onskasse auszahlen lassen und gehöre seither keiner Pensionskasse mehr an (act. 26 S. 46 C67; act. 98 S. 40 C9b). Damit äusserte er sich nur zu den Pensi- onskassenbeiträgen, nicht hingegen zu den AHV-Beiträgen und zu den Kranken- kassenprämien. In der Anschlussberufungsantwort stellte er sich auf den Stand- punkt, der Umstand, ob solche Zahlungen erfolgt seien, gehöre in den Bereich der zu erteilenden materiellen Auskunft. Darüber müsse er keine Auskunft geben, so- lange kein rechtskräftiges Auskunftsurteil vorliege, das ihn dazu verpflichte (act. 188 S. 1 Ziff. 2). Dieser Einwand spricht jedoch nicht grundsätzlich gegen ei- ne Auskunftspflicht und ist deshalb unbehelflich. Wie die Beklagte zutreffend anmerkt, kann auch die Bezahlung von Schulden ei- nes Erben durch den Erblasser eine ausgleichungsrechtlich relevante Zuwendung darstellen (act. 176 S. 31 Rz. 111 m.H. auf PraxKomm Erbrecht-Burckhardt Bertossa, Art. 626 ZGB N 21a m.H. auf BGer, 5A_610/2009, E.3.3; BK-Eitel, Art. 626 ZGB N 75 und 100). Der Umstand, dass es sich im Einzelnen nur jeweils um kleinere Beträge handelte, schliesst eine Ausgleichungspflicht ebenfalls nicht aus (BK-Eitel, Art. 626 ZGB N 99). Die Einwendungen der Beklagten sind berechtigt. Über die AHV-Beiträge und die Krankenkassenprämien erteilte der Kläger bisher keine Auskunft. Der Anspruch der Beklagten ist demnach in diesem Umfang nicht erfüllt worden und somit nicht gegenstandslos geworden. Folglich ist die Anschlussberufung in diesem Punkt gutzuheissen und der Kläger zur Erteilung der verlangten Auskunft zu verpflich- ten. - 47 -
  48. Mit Rechtsbegehren 2.12 hatte die Beklagte Auskunft über die Hintergründe von zwei Zahlungen des Erblassers an AB._____ bzw. je einer Zahlung der Erb- lasserin an AC._____ und AD._____ verlangt. Die Vorinstanz wies diese Aus- kunftsbegehren mit der Begründung ab, diese Zahlungen seien nicht an den Klä- ger oder eine von ihm beherrschte Gesellschaft, sondern an Dritte gegangen. Die blosse Mutmassung, die Erblasser hätten mit diesen Zahlungen Schulden des Klägers getilgt, genüge zur Plausibilisierung von allfälligen Ausgleichungs- und / oder Herabsetzungsansprüchen nicht. Vielmehr sei von einer blossen Verdachts- ausforschung auszugehen (act. 152 S. 112 ff.). Dagegen wendet sich die Beklag- te mit ihrer Anschlussberufung. a) Von einem Konto des Erblassers wurden mit Valuta 22. Oktober 1987 Fr. 40'000.– und mit Valuta 25. Januar 1988 Fr. 80'000.– an AB._____ überwie- sen (act. 152 S. 112 m.H. auf act. 14A/74-76). Aus dem Umstand, dass der Empfänger der Zahlungen, AB._____, ein Überset- zungsbüro und einen Buchverlag betrieben habe und der Kläger Verleger der Zeitschrift … und Hersteller und Vertreiber von juristischer Software gewesen sei, leitet die Beklagte ab, dass die beiden Zahlungen nicht für Warenbezüge des Erb- lassers, sondern im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Klägers erfolgt seien (act. 176 S. 32 Rz. 113). Bei den Zahlungen des Erblassers an AB._____, so der Kläger vor Vorinstanz, handle es sich um zwei Kaufpreisraten für den Kauf von 50% der Aktien der K._____ AG (act. 26 S. 48 Ziff. 71). Damit nannte der Kläger einen plausiblen Grund für diese Zahlungen. Wie aus anderem Zusammenhang bekannt ist, war der Erblasser an der K._____ AG beteiligt (vgl. oben II.13 m.H. auf act. 50/8 S. 4). Entgegen der Darstellung der Beklagten (act. 176 S. 32 Rz. 113) ist ein Grund für diese Zahlung somit durchaus erkennbar. Das Tätigkeitsgebiet der K._____ AG – die Digitalisierung von Bundesgerichtsentscheiden – stellt eine Verbindung zum Geschäftsgebiet von AB._____ dar. Aus dem aktenkundigen Handelsregisteraus- zug der K._____ AG ergibt sich nichts anderes (act. 14A/39). - 48 - Die Beklagte liefert demgegenüber keine konkreten Anhaltspunkte für ihre Dar- stellung. Unter diesen Umständen qualifizierte die Vorinstanz diese zu Recht als Mutmassung. Der Kläger hat die verlangte Auskunft erteilt. Ob diese Auskunft zu- trifft, ist nicht in diesem Verfahren zu entscheiden. Die Anschlussberufung ist da- her in diesem Punkt abzuweisen. Es ist der Beklagten unbenommen, die Ausglei- chung dieser Zahlungen zu verlangen. Dann wird sie allerdings im Hauptprozess nicht umhin kommen, die Grundlagen eines solchen Anspruchs substanziiert zu behaupten und zu beweisen. b) Mit Valuta vom 20. Oktober 1992 wurde von einem Konto der Erblasserin eine Zahlung im Betrag von Fr. 29'800.– auf das Klientengelderabwicklungskonto von AD._____ überwiesen. Als Zahlungsgrund wurde "J._____" genannt (act. 14A/165). Die Vorinstanz vermutet einen Zusammenhang mit der J._____ AG, deren alleiniger Verwaltungsrat zum damaligen Zeitpunkt der Kläger war (act. 152 S. 113). Die Vorinstanz hielt dafür, die Beklagte habe einen Bezug zur Nachlassmasse und zu allfälligen erbrechtlichen Ansprüchen nicht ausreichend substanziiert, so dass von einer blossen Verdachtsausforschung auszugehen sei (act. 152 S. 114). Dem ist in Bezug auf diese Zahlung nicht zu folgen. Wie die Vorinstanz festhielt (act. 152 S. 27), wird im Informationsprozess nicht der strikte Beweis für das Be- stehen der Hauptansprüche verlangt, die mittels der beantragten Informationen durchgesetzt werden sollen, sondern es genügt, wenn diese plausibel erscheinen (Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Diss., Basel 2000, 50 ff.; Schröder, successio 2011, S. 190). Nach diesem Massstab genügt die Nennung einer vom Kläger beherrschten Gesellschaft als Zahlungsgrund als Indiz dafür, dass die Erb- lasserin mit dieser Zahlung an einen Dritten eine Verpflichtung der genannten Gesellschaft übernahm und so den Kläger begünstigte. Dass diese Zahlung an den ansonsten unbeteiligten AD._____ ging, schliesst ei- nen Auskunftsanspruch nicht aus. Auch die Erfüllung von Verpflichtungen gegen- über Dritten kann ausgleichungsrechtlich relevant sein (vgl. dazu oben II.11 und III.1 sowie die dort jeweils zitierte Literatur). Mit Blick auf den Betrag stellt der Klä- ger die ausgleichungsrechtliche Relevanz dieser Zahlung in Frage (act. 188 Zu - 49 - 114 1.b). Doch die ausgleichungsrechtliche Qualifikation solcher Zuwendungen hängt nicht ausschliesslich von ihrer betragsmässigen Höhe, sondern auch von ihrer Anzahl und Regelmässigkeit ab (vgl. BK-Eitel, Art. 626 ZGB N 99). Die Rele- vanz dieser Zahlung kann daher nur aufgrund einer Gesamtschau beurteilt wer- den, was eine vorgängige breite Offenlegung voraussetzt. Der Kläger beruft sich ferner auf das Anwaltsgeheimnis (act. 188 Zu 114 Ziff. 1). Diese Zahlung stehe im Zusammenhang mit der Abwicklung und Erfüllung von Verträgen, die er im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit zwischen Anwaltskun- den und Dritten ausgehandelt und redigiert habe (act. 98 S. 41 C12c und S. 103 D175). Wie oben ausgeführt, ist damit nicht der vom strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnis des Anwalts geschützte Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit betroffen, so dass von vornherein nur die auftragsrechtliche Schweigepflicht zum Tragen kommt (vgl. oben II.4). Die Stichhaltigkeit dieses Einwandes hängt von der konkreten Rollenverteilung ab, d.h. für wen der Kläger anwaltlich tätig war, da ihn das Anwaltsgeheimnis nur gegenüber seinen Klienten bindet. Darüber macht der Kläger keine Angaben. Er führt an, nur schon der Umstand des Bestehens eines Anwaltsmandats unterste- he dem Anwaltsgeheimnis (act. 148 S. 17 C.5.c). Das trifft zwar grundsätzlich zu, gilt jedoch nicht für die Angabe, eine bestimmte Person sei nicht seine Mandantin, solange eine solche Aussage keine Rückschlüsse auf ein tatsächliches Mandats- verhältnis zulässt, was bei der Mitteilung, Mandant sei nicht X., sondern ein unbe- kannter Dritter, noch nicht der Fall wäre. Der Kläger dürfte daher erwähnen, bei seiner Klientin handle es sich nicht um die als Zahlungsgrund genannte, von ihm beherrschte Gesellschaft, was ansonsten, aufgrund der übrigen bekannten Um- stände, als wahrscheinlichste Variante erscheint und daher zu vermuten ist. Es ist somit davon auszugehen, dass die genauen Umstände dieser Zahlung dem Kläger nicht nur in seiner Eigenschaft als Anwalt, sondern auch als Organ dieser Gesellschaft bekannt waren. Seine Berufung auf das Anwaltsgeheimnis ist damit unwirksam, da er seinen Miterben für Wahrnehmungen auskunftspflichtig ist, die er als Organ dieser Gesellschaft machte, auch wenn er zugleich deren Anwalt war, da er als Organ dieser Gesellschaft auch der Geheimnisherr ist. - 50 - Die Anschlussberufung ist somit in Bezug auf die Zahlung an AD._____ gutzu- heissen, und der Kläger ist zu verpflichten, über den Hintergrund dieser Zahlung Auskunft zu erteilen. c) Ebenfalls mit Valuta vom 20. Oktober 1992 wurde von einem Konto der Erblasserin der Betrag von Fr. 2'500.– auf das Konto von AC._____ überwiesen. Als Zahlungsgrund wurde "Vorschuss …-Prozesse" genannt (act. 14A/166). Der Zahlungsgrund verweist auf einen oder mehrere Gerichtsprozesse. Der Name AC._____ und die Bezeichnung … tauchen, soweit ersichtlich, in diesem Verfah- ren sonst nicht auf. Die Beklagte meint, diese Zahlung sei nicht nachvollziehbar, es liege nahe, dass es sich um Geschäfte oder Prozesskosten des Klägers hand- le. Konkrete Anhaltspunkte dafür nennt sie jedoch nicht, sondern rügt die Anforde- rungen der Vorinstanz an die Substanziierung als überspitzt (act. 176 S. 34 Rz. 116). Damit ist die Beklagte nicht zu hören. Dass diese Vorgänge erklärungsbedürftig sind, genügt noch nicht als Begründung für den geltend gemachten Informations- anspruch. Es wäre ihr durchaus zuzumuten gewesen, weitere Nachforschungen anzustellen, die es ihr allenfalls ermöglicht hätten, ihren Verdacht zu konkretisie- ren. Die entsprechenden Erwartungen der Vorinstanz sind berechtigt, und der Schluss, dass es sich um eine blosse Verdachtsausforschung handle, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden (act. 152 S. 114). In Bezug auf die Zah- lung für AC._____ ist die Anschlussberufung daher abzuweisen. IV. (Fazit, Kosten- und Entschädigungsfolgen)
  49. Der Kläger ist demnach wie folgt zur schriftlichen Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) zu verpflichten - über Darlehen des Erblassers (Vater der Parteien) zu Gunsten der Einzel- firmen "A._____, T1._____", "A._____, T2._____", und der Gesellschaften - 51 - K._____ AG, L._____ AG, M._____ AG, J._____ AG, O._____ AG, P._____ AG, Q._____ AG und S._____ AG (RB 2.2; Disp.-Ziff. 4.1), - über sämtliche Zuwendungen (Schenkungen, Naturalleistungen etc.) beider Erblasser zu Gunsten der Gesellschaften L._____ AG, M._____ AG, J._____ AG, O._____ AG, P._____ AG, Q._____ AG und S._____ AG so- wie R._____ AG (RB 2.3; Disp.-Ziff. 4.2), - über Beteiligungen des Erblassers an den Gesellschaften L._____ AG, M._____ AG, J._____ AG, O._____ AG, P._____ AG, Q._____ AG und S._____ AG (RB 2.23 und 2.35; Disp.-Ziff. 4.5 und 4.7-13), - über sämtliche von beiden Erblassern je bezahlten Prozesskosten, Prozess- entschädigungen und / oder Anwaltskosten für den Kläger als Schuldner an Dritte als Gläubiger (RB 2.13; Disp.-Ziff. 4.3), - über die im Steuerinventar betreffend den Nachlass des Erblassers auf- geführte Schuld "Kontokorrent O._____ AG" (RB 2.37; Disp.-Ziff. 4.14), - darüber ob die Erblasser für den Kläger die AHV- und / oder die Kranken- kassenprämien bezahlt haben (RB 2.9; Disp.-Ziff. 3), - über die Hintergründe der Zahlung der Erblasserin mit Valuta 20. Oktober 1992 über CHF 29'800.– mit dem Zahlungsgrund "J._____" an AD._____ (RB 2.12; Disp.-Ziff. 3), - zur (auf 90 Tage befristeten) Herausgabe der A4-Bundesordner aus der Lie- genschaft C._____ in I._____ mit den Ausgabenbelegen der Erblasserin be- treffend den Zeitraum 1994 bis 2008 (RB 2.26; Disp.-Ziff. 5), - zur Zustellung von Kopien seiner Steuererklärungen inklusive Beilagen der Jahre 1987 bis und mit 2008 (RB 2.39; Disp.-Ziff. 6). Im Übrigen sind die von der Beklagten gestellten Informationsbegehren abzuwei- sen, soweit sie den Kläger betreffen, soweit die Vorinstanz überhaupt darauf ein- getreten ist und soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. - 52 -
  50. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist mit einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB zu bewehren. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 152 S. 168 f.). Mit der Berufung macht der Kläger geltend, wegen der Verwendung des Begriffs "Unterlagen", der eine Auswahlsendung vieler möglicher Dokumente darstelle, oder der Abkürzung "etc." fehle ein vollstreckungsfähiger Inhalt, weshalb die Androhung der Ungehor- samsstrafe nicht zulässig sei (act. 148 S. 9 E.4 und S. 14 J). Die vom Kläger zu edierenden Unterlagen werden in den einzelnen Dispositivzif- fern so genau umschrieben, wie das ohne vorherige Kenntnis der zu erteilenden Informationen möglich ist. Das stellt keine Auswahlsendung dar und ist mit Blick auf die Vollstreckbarkeit nicht zu beanstanden. Mit der abschliessenden Abkür- zung "etc." wird die in Klammern gesetzte Aufzählung von verschiedenen Arten von Zuwendungen als beispielhaft gekennzeichnet, was klarstellt, dass auch über andere Formen von Zuwendungen Auskunft zu erteilen ist, sofern solche vorge- kommen sind, was allein der Kläger wissen kann. Auch diese Formulierung ist genügend bestimmt und nicht zu beanstanden. Die Androhung der Ungehor- samsstrafe ist demnach zu bestätigen.
  51. Die Vorinstanz hatte die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endurteil vorbehalten. Dabei bleibt es. Im Berufungsverfahren obsiegt keine Partei. Eine Auskunftspflicht des Klägers wird zwar grundsätzlich bestätigt, er er- reicht jedoch in zahlreichen Punkten eine Korrektur des vorinstanzlichen Urteils zu seinen Gunsten. Die Anschlussberufung wird in zwei Punkten gutgeheissen und in zwei abgewiesen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsver- fahrens den Parteien je hälftig zu auferlegen. Unter diesen Umständen trägt jede Seite ihre Parteikosten selbst. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die präparatorischen Informationsansprüche beider Parteien je einen Streitwert von über Fr. 20'000.– hätten (act. 152 S. 170 ff.). Die Parteien haben sich dazu nicht geäussert. Angesichts der Schwierigkeit des Falls und des mutmasslich erheblichen Zeitaufwands wurde der Kostenvor- schuss in der Verfügung vom 5. September 2013 auf Fr. 10'000.– festgesetzt und nach Eingang der Anschlussberufung mit Verfügung vom 27. November 2013 um - 53 - Fr. 1'000.– erhöht (act. 153 und 179). Aufgrund der Vorbringen der Parteien ist von einem Streitwert von über Fr. 100'000.– auszugehen. Die Entscheidgebühr ist entsprechend auf Fr. 11'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
  52. Es wird festgestellt, dass das Teilurteil des Bezirksgerichts Meilen vom
  53. Juni 2013 in Bezug auf die von den Klägern/Widerbeklagten gestellten In- formationsbegehren (Dispositiv-Ziffern 1 und 2) am 23. November 2013 in Rechtskraft erwachsen ist.
  54. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom
  55. Juni 2013 betreffend die Liegenschaft C._____ in I._____ in Rechtskraft erwachsen ist.
  56. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  57. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers/Widerbeklagten 1, Beru- fungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (fortan Kläger/Widerbeklag- ter 1) und der Anschlussberufung der Beklagten/Widerklägerin, Berufungs- beklagten und Anschlussberufungsklägerin (fortan Beklagte/Widerklägerin) werden die Dispositiv-Ziffern 4-6 des Teilurteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. Juni 2013 aufgehoben und neu wie folgt gefasst:
  58. Der Kläger/Widerbeklagte 1 wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– im Widerhand- lungsfalle verpflichtet, der Beklagten/Widerklägerin innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids folgende Informatio- nen zu erteilen: 4.1 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche vom Erblasser gewährten Darlehen (vertrag- liche Vereinbarungen, Höhe, Verzinsung, Rückzahlung etc.) und zwar zu Gunsten der "A._____, T1._____", "A._____, T2._____", K._____ AG, L._____ AG, M._____ AG, J._____ AG, O._____ AG, P._____ AG, Q._____ AG und S._____ - 54 - AG, nicht aber zu Gunsten der N._____AG und der R._____ AG [Ziff. 2.2 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.2 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche Zuwendungen (Schenkungen, Naturalleis- tungen etc.) der Erblasser und zwar zu Gunsten der L._____ AG, M._____ AG, J._____ AG, O._____ AG, P._____ AG, Q._____ AG, S._____ AG und R._____ AG, nicht aber zu Gunsten der "A._____, T1._____", "A._____, T2._____", K._____ AG und N._____AG [Ziff. 2.3 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.3 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche von den Erblassern je bezahlten Prozesskos- ten, Prozessentschädigungen und/oder Anwaltskosten für den Kläger/Widerbeklagten 1 (Schuldner) an Dritte (Gläubi- ger) [Ziff. 2.13 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.4 (entfällt) 4.5 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) darüber, ob der Erblasser Aktionär bzw. Eigentümer der J._____ AG war [Ziff. 2.32 des beklagtischen Rechtsbegeh- rens]. 4.6 (entfällt) 4.7 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) darüber, ob der Erblasser Aktionär bzw. Eigentümer der L._____ AG war [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegeh- rens]. 4.8 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) darüber, ob der Erblasser Aktionär bzw. Eigentümer der M._____ AG war [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegeh- rens]. 4.9 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) darüber, ob der Erblasser Aktionär bzw. Eigentümer der O._____ AG war [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegeh- rens]. 4.10 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) darüber, ob der Erblasser Aktionär bzw. Eigentümer der P._____ AG war [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegeh- rens]. 4.11 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) darüber, ob der Erblasser Aktionär bzw. Eigentümer der Q._____ AG war [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegeh- rens]. 4.12 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) darüber, ob der Erblasser Aktionär bzw. Eigentümer der - 55 - S._____ AG war [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegeh- rens]. 4.13 (entfällt) 4.14 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über die im Steuerinventar vom 24. April 1995 betreffend den Nachlass des am tt. November 1994 verstorbenen Erb- lassers unter "Passiven, andere unversicherte Schulden" aufgeführte Schuld "Kontokorrent Nr. …, O._____ AG, … (Passiv-Konto), Saldo per tt.11.1994, Fr. 35'359.60 per To- destag" (act. 14A/4 S. 4) [Ziff. 2.37 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.15 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über die Hintergründe der Zahlung der Erblasserin über Fr. 29'800.– mit Valuta 20. Oktober 1992 und dem Zah- lungsgrund "J._____" an AD._____ [Ziff. 2.12 des beklagti- schen Rechtsbegehrens / Anschlussberufung Ziff. 2]. 4.16 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) darüber, ob die Erblasser für den Kläger/Widerbeklagten 1 die AHV- und / oder die Krankenkassenprämien bezahlt ha- ben [Ziff. 2.9 des beklagtischen Rechtsbegehrens / An- schlussberufung Ziff. 1]. Im Übrigen werden die von der Beklagten/Widerklägerin gestell- ten Informationsbegehren abgewiesen, soweit sie den Kläger/Wi- derbeklagten 1 betreffen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
  59. Der Kläger/Widerbeklagte 1 wird zudem unter Androhung der Be- strafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– im Wi- derhandlungsfalle verpflichtet, der Beklagten/Widerklägerin auf erstes Verlangen die A4-Bundesordner aus der Liegenschaft C._____ in I._____ mit den Ausgabenbelegen der Mutter betref- fend den Zeitraum 1994-2008 für 90 Tage herauszugeben. Sollte er nicht mehr im Besitz dieser Unterlagen sein bzw. sollten diese Unterlagen nicht mehr vorhanden sein, so hat er über deren Ver- bleib schriftlich Auskunft zu erteilen. Nach Ablauf von 90 Tagen hat die Beklagte/Widerklägerin die Ordner unaufgefordert zurück- zugeben [Ziff. 2.26 des beklagtischen Rechtsbegehrens].
  60. Der Kläger/Widerbeklagte 1 wird zudem unter Androhung der Be- strafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– im Wi- derhandlungsfalle verpflichtet, der Beklagten/Widerklägerin innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids Kopien seiner Steuer- erklärungen inkl. Beilagen der Jahre 1987 bis und mit 2008 zuzu- stellen [Ziff. 2.39 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. - 56 - Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen und Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juni 2013 bestätigt.
  61. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 11'000.– festgesetzt.
  62. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss (Kläger/Wi- derbeklagter 1 Fr. 10'000.–; Beklagte/Widerklägerin Fr. 1'000.–) verrechnet. Die Beklagte/Widerklägerin wird verpflichtet, dem Kläger/Widerbeklagten 1 den von ihm zu viel bezogenen Anteil von Fr. 4'500.– zu ersetzen.
  63. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  64. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger/Widerbeklagten 1 mit- tels elektronischer Zustellung, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  65. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 57 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. D. Oehninger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB130040-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Beschluss und Urteil vom 4. November 2014 in Sachen

1. A._____,

2. ..., Kläger/Widerbeklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter gegen B._____, Beklagte/Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Erbteilung / Auskunfts- und Editionsbegehren sowie Anträge zur Liegenschaft C._____ Berufung gegen ein Teilurteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. Juni 2013; Proz. CP100003

- 2 - Rechtsbegehren: Auskunfts- und Editionsbegehren der Kläger/Widerbeklagten: (act. 26 i.V.m. act. 2)

1. (…)

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, über die von der Erblasserin erhaltenen Zu- wendungen und die Barmittel in der Handtasche der Erblasserin Auskunft zu ge- ben.

3. (…)

4. (…)

5. (…)

6. (…)

7. (…)

8. Unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Widerhand- lungsfalle sei

1. die Beklagte zu verpflichten, alle nicht vor dem 1. Januar 1987 saldierten, auf ihren Namen oder den Namen ihrer Einzelfirma "D._____" lautenden Bank- und Postkonten sowie Kreditkartenkonten bekanntzugeben unter Angabe von Kontonummer, Kontobezeichnung und kontoführender Bank, die sie neben dem den Klägern bereits bekannten CS-Konto IBAN CH … hat.

2. die Beklagte alsdann zu verpflichten, von all diesen Bank/Post- und/oder Kre- ditkartenkonten lückenlose Bankauszüge herauszugeben, datierend ab 1. Ja- nuar 1987 bis zum Urteilszeitpunkt.

3. die Beklagte zu verpflichten, bekanntzugeben, bei welcher Einrichtung sie ob- ligatorisch BVG-versichert war oder ist und zu verpflichten, die Versiche- rungspolicen bzw. -ausweise sowie Auszüge aus ihrem Vorsorgekonto bei dieser Einrichtung seit dem 1. Januar 1987 bis zum Urteilszeitpunkt heraus- zugeben.

4. die Beklagte zu verpflichten, bekanntzugeben, bei welchen Einrichtungen sie überobligatorisch BVG-versichert war oder ist und zu verpflichten, die Versi- cherungspolicen bzw. -ausweise sowie Auszüge aus ihrem Vorsorgekonto bei

- 3 - diesen Einrichtungen seit dem 1. Januar 1987 bis zum Urteilszeitpunkt her- auszugeben.

5. die Beklagte zu verpflichten, bekanntzugeben, bei welchen Einrichtungen sie Todes- oder Erlebensfallversicherungsverträge hat oder wo solche Versiche- rungsverträge bestehen, wo sie die Begünstigte gemäss Art. 76 VVG ist, und zu verpflichten, die Versicherungspolicen, die Begünstigungserklärungen so- wie Auszüge aus den entsprechenden sie betreffenden Versicherungskonten dieser Einrichtungen seit dem 1. Januar 1987 bis zum Urteilszeitpunkt her- auszugeben.

6. die Beklagte zu verpflichten, bekanntzugeben, ob ihr seit dem 1. Januar 1987 von obligatorischen oder überobligatorischen BVG-Einrichtungen Versiche- rungsleistungen oder Freizügigkeitsleistungen ausbezahlt wurden, und wenn ja, wann, von wem und wie viel.

7. die Beklagte zu verpflichten bekanntzugeben, ob ihr seit dem 1. Januar 1987 aus Erlebensfallversicherungsverträgen Versicherungsleistungen oder Rück- kaufsbeträge ausbezahlt wurden, und wenn ja, wann, von wem und wie viel.

8. die Beklagte zu verpflichten, bekanntzugeben, ob ein Vertrag zwischen ihr und ihrem Konkubinatspartner E._____ das Konkubinatsverhältnis regelt und wenn ja, alle bisherigen und die aktuellen Fassungen dieses Vertrags her- auszugeben.

9. die Beklagte zu verpflichten, bekanntzugeben, ob Erbverträge zwischen ihr und E._____ bestehen oder Testamente von E._____ zu ihren Gunsten oder umgekehrt bestehen und wenn ja, zu verpflichten, diese Erbverträge und/oder Testamente herauszugeben.

10. die Beklagte zu verpflichten, zu erklären, warum ihr Konkubinatspartner, E._____ in ihrem Einzelunternehmen eine Vollmacht hatte, dessen Vollmacht dann aber plötzlich nach Zuspitzung der erbrechtlichen Auseinandersetzung gelöscht wurde.

11. die Beklagte zu verpflichten, zu erklären, ob E._____ als stiller Gesellschafter an ihrem Einzelunternehmen "D._____" beteiligt war oder ist.

12. die Beklagte zu verpflichten, zu erklären, ob sie oder die Erblasser F._____ und G._____ seit dem 1. Januar 1987 Beiträge in eine obligatorische oder überobligatorische BVG-Einrichtung ihres Konkubinatspartners E._____ ein-

- 4 - zahlte (z.B. Personalfürsorgestiftung der H._____) und wenn ja, wann, und wie viel.

13. die Beklagte zu verpflichten, zu erklären, ob sie oder die Erblasser F._____ oder G._____ seit dem 1. Januar 1987 Prämien an Todes oder Erblebensfall- versicherungen einzahlte für Versicherungsverträge, deren Versicherungs- nehmer ihr Konkubinatspartner ist, und wenn ja, wann und wie viel.

14. die Beklagte eventualiter zu verpflichten, zu erklären, wie sie die Übernahme der Liegenschaft C._____, I._____ [Ort] per anfangs September 2008 ge- mäss Angebot in der Erbenversammlung vom 8.8.2008 zum Betrage von CHF 1'990'000.-- finanzierte.

15. Die Beklagte sei zu verpflichten, zu erklären, weshalb sie im Besitz einer Ko- pie (COPY) einer Gutschriftsanzeige betreffend das ehemalige Bankkonto des Klägers 1 bei der Credit Suisse mit der Kontonummer … (Widerklagebei- lage 52, 2. Blatt) ist. Diese Anträge erfolgen alle unter dem Vorbehalt der Nachklage bzw. dem Vorbe- halt, die Auskunftsbegehren noch näher zu präzisieren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Auskunfts- und Editionsbegehren der Beklagten/Widerklägerin: (act. 132 i.V.m. act. 14 und 49)

1. (…)

2. Es sind die Kläger 1 und 2 bzw. die Widerbeklagten 1 und 2 zunächst unter Andro- hung der Bestrafung gem. Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verur- teilen, der Beklagten und Widerklägerin über sämtliche Aspekte umfassend Aus- kunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen vollumfänglich offenzulegen, die ihr finanzielles Verhältnis zu ihren Eltern betrafen, d.h. zum am tt. November 1994 verstorbenen F._____, wohnhaft gewesen in I._____, C._____, sowie zu der am tt. Juni 2008 verstorbenen G._____, ebenfalls wohnhaft gewesen in I._____, C._____. Die verlangte Auskunftserteilung und Dokumentenherausgabe erstreckt sich insbe- sondere auf sämtliche von den Klägern 1 und 2 bzw. Widerbeklagten 1 und 2 von deren Eltern je erhaltenen Schenkungen, Vorbezüge und Darlehen, Bürgschaften

- 5 - und Kautionen sowie über alle sonstigen je erhaltenen geldwerten Leistungen, un- ter welchen Titeln diese auch geleistet wurden und allfällige diesbezügliche Verein- barungen mit den Erblassern. Die Kläger 1 und 2 und Widerbeklagten 1 und 2 seien insbesondere auch zu ver- pflichten, zu den folgenden Sachverhalten Auskunft zu geben und entsprechende Dokumente herauszugeben: 2.1 über sämtliche geldwerten Vermögenszuwendungen (Erbvorbezüge), die sie je von F._____ und/oder G._____ erhalten haben; 2.2 über sämtliche durch F._____ und/oder G._____ gewährte Darlehen (vertrag- liche Vereinbarungen, Höhe, Verzinsung, Rückzahlung etc.) und zwar zu Gunsten des Klägers 1/Widerbeklagten 1, der Klägerin 2/Widerbeklagten 2, aber auch zu Gunsten der vom Kläger 1/Widerbeklagten 1 beherrschten und/oder ihm gehörenden Einzelfirmen und Gesellschaften, namentlich zu- gunsten der J._____ AG, der K._____ AG, der L._____ AG, der M._____ AG, der N._____SA, der O._____ AG, der P._____ AG, der Q._____ AG, der R._____ AG, der S._____ AG, der T1._____ und der T2._____ und weiteren dem Kläger 1/Widerbeklagten 1 zuzuordnenden Gesellschaften und Einzel- firmen und zu Gunsten der von der Klägerin 2/Widerbeklagten 2 beherrschten U._____ AG (vormals V._____ AG firmierend); 2.3 generell über sämtliche Zuwendungen (Schenkungen, Darlehen, Naturalleis- tungen etc.) von F._____ und/oder G._____, und zwar zu Gunsten des Klä- gers 1/Widerbeklagten 1, der Klägerin 2/Widerbeklagten 2, aber auch zu Gunsten der Einzelfirmen und der Gesellschaften des Klä- gers 1/Widerbeklagten 1, der Klägerin 2/Widerbeklagten 2; 2.4 generell über den Verwendungszweck der geldwerten Zuwendungen, Darle- hen, Schenkungen von F._____ und/oder G._____ und namentlich auch ob der Kläger 1/Widerbeklagte 1 und die Klägerin 2/Widerbeklagte 2 diese Gel- der in Liegenschaften oder Lebensversicherungen investiert oder in Pensi- onskassen einbezahlt haben; 2.5 aus welchen Mitteln der Kläger 1/Widerbeklagte 1 seine Büromiete und das Büromobiliar an der W._____-Gasse ... in … bezahlt hat und aus welchen Mitteln die Klägerin 2/Widerbeklagte 2 ihre Praxisräume und das Praxismobi- liar an der AA._____-Strasse ... in … bezahlt hat;

- 6 - 2.6 über die Mietzinsen, die der Kläger 1/Widerbeklagte 1 F._____ und/oder G._____ für die private und ab Ende 1994 auch für die geschäftliche Benut- zung der Liegenschaft an der C._____ in I._____ bezahlt hat und was die er- wähnten Parteien diesbezüglich vereinbart haben; 2.7 über den Betrag, den der Kläger 1/Widerbeklagte 1 F._____ und/oder G._____ allenfalls für Wohnnebenkosten, für Kost, Wäschebesorgung, Reini- gung, Botendienste etc. bezahlt hat; 2.8 über den Betrag, den der Kläger 1/Widerbeklagte 1 F._____ und/oder G._____ an die Telefonrechnungen bzw. -gebühren, die Fernsehgebühren, an die Antennenschüssel und sonstigen Auslagen das Wohnen betreffend al- lenfalls bezahlt hat; 2.9 ob F._____ und/oder G._____ die AHV- und Pensionskassenprämien, Kran- kenkassenprämien oder sonstige Beiträge und Prämien für den Kläger 1/Widerbeklagten 1 bezahlt haben; 2.10 was sich im Schrankfach (Safe Nr. …) bei der UBS AG, Zürich …, befunden hat und zu welchem Zweck dieses Schrankfach ab dem 13. Dezember 1995 gemietet wurde; wer dieses Schrankfach benutzt und wer die diesbezüglichen Gebühren bezahlt hat; 2.11 welchen Hintergrund die ...-Gutschrift bzw. -Belastungsanzeige (act. 14A/71- 72 und act. 50/43) haben und ob G._____ für weitere Geschäfte des Klägers 1/Widerbeklagten 1 in dieser Art aufgekommen ist; 2.12 über den Hintergrund der Zahlungen an Herrn AB._____ (act. 14A/73-76), an Herrn AC._____ (act. 14A/166) und an Herrn AD._____ (act. 14A/165); 2.13 ob F._____ und/oder G._____ je irgendwelche Prozesskosten, Prozessent- schädigungen und/oder Anwaltskosten für den Kläger 1/ Widerbeklagten 1 bezahlt haben; 2.14 ob G._____ für ihre Verwaltungsrat- und Revisionsstellentätigkeit insbesonde- re bei den Gesellschaften S._____ AG und K._____ AG entschädigt worden ist; der Kläger 1/Widerbeklagte 1 hat generell sämtliche Unterlagen und In- formationen betreffend diese Mandate herauszugeben. 2.15 der Kläger 1/Widerbeklagte 1 hat über die in den Steuererklärungen von G._____ der Jahre 1993-1996, 1998, 2002-2008 nicht deklarierten Verwal-

- 7 - tungsratshonorare von G._____ für ihre Verwaltungsratstätigkeit bei der S._____ AG Auskunft zu geben; warum wurden die mutmasslichen Honorare für die Revisionstätigkeit von G._____ bei der K._____ AG in der Steuererklä- rung nicht deklariert? 2.16 der Kläger 1/Widerbeklagte 1 hat darüber Auskunft zu geben, ob das Doku- ment vom 12. Juli 1995 betreffend partielle Erbteilung (act. 14A/12), welches von G._____ unterzeichnet wurde, von ihm vorbereitet wurde; 2.17 ob der Kläger 1/Widerbeklagte 1 die Verteilung der Aktien und des Barvermö- gens nach dem Tod von F._____ organisiert hat, weshalb er unmittelbar nach dem Tod von F._____ weitere Aktienkäufe tätigte, obwohl das Kontokorrent- konto Nr. … bei der Credit Suisse von F._____ einen erheblichen Minussaldo aufwies, weshalb er vor der Verteilung eine Festgeldanlage tätigte und wes- halb er die Teilung rückwirkend vornahm; 2.18 was mit den am 28. November 1994 gekauften AE._____ Aktien (Valoren Nummer …) passiert ist; 2.19 was mit dem Wertschriftendepot Nr. … bei der Credit Suisse lautend auf den Namen F._____ geschehen ist; zudem ist der Depotauszug aus dem Jahr 1995 herauszugeben; 2.20 ob und wenn ja, aus welchen Mitteln der Kläger 1/Widerbeklagte 1 den ihm am 1. Oktober 1987 von der Credit Suisse gewährten Kredit in der Höhe von CHF 250'000.00 im Sommer 1995 zurückbezahlt hat; 2.21 wann der Kläger 1/Widerbeklagte 1 den Anteilschein an der Wohnbaugenos- senschaft AF._____ in … auf seinen Namen umschreiben liess, und wie hoch die bisher von ihm vereinnahmten Dividendenzahlungen sind (vgl. KA/WB Rz. 80 ff); 2.22 warum das Wertschriftendepot Nr. … bei der Glarner Kantonalbank, Filiale …, im Jahr 1994 aufgelöst wurde und wo der Saldo hingeflossen ist (vgl. act. 14A/4, S. 3); 2.23 woher das Geld für die Einzahlung vom 11.05.1995 über CHF 70'000.00 von G._____ auf das Konto Nr. …, Schweizerische Kreditanstalt, lautend F._____ (act. 14A/205), stammt;

- 8 - 2.24 wohin das Geld geflossen ist, welches vom Konto Nr. …, Schweizerische Kreditanstalt, lautend F._____, am 29. Mai 1995 (CHF 40'000.00) und am 30. Mai 1995 (CHF 60'000.00) bar abgehoben wurde (act. 14A/205); 2.25 ob sich der Kläger 1/Widerbeklagte 1 von G._____ US-Dollar auszahlen liess und über die Konti von G._____ Geschäfte in US-Dollar abwickelte; generell ist über solche Geschäfte Auskunft zu geben; 2.26 weshalb G._____ unverhältnismässig hohe Barbezüge von den Konti bei der UBS und der CS tätigte, obwohl sie für ihren bescheidenen Lebensunterhalt wenig Geld brauchte und ob die Kläger 1 und 2/Widerbeklagten 1 und 2 Emp- fänger dieser Barbezüge (oder eines Teils dieser Barbezüge) waren und falls ja, für welche Zwecke diese Barbeträge gebraucht worden sind (vgl. Rz. 216); 2.27 ob, seit wann und in welcher Form der Kläger 1/Widerbeklagte 1 und die Klä- gerin 2/Widerbeklagte 2 Vollmachten über Konti von G._____ und/oder F._____ hatten; 2.28 ob der Kläger 1/Widerbeklagte 1 und die Klägerin 2/Widerbeklagte 2 Kenntnis von Verfügungen von Todes wegen von F._____ und/oder G._____ haben; 2.29 wer die Ausbildungen der Kläger 1 und der Klägerin 2 bzw. der Widerbeklag- ten 1 und 2 bezahlt hat, insbesondere ob F._____ und/oder G._____ die Kos- ten für die universitäre Ausbildung der Kläger, für den Erwerb des Rechtsan- waltspatents und den damit allenfalls zusammenhängenden Lohnausfall des Klägers 1/Widerbeklagten 1, den Master of Health und die Facharztausbil- dung der Klägerin 2/Widerbeklagten 2 und überhaupt alle Weiterbildungen des Kläger 1 und Klägerin 2 bzw. Widerbeklagten 1 und 2 bezahlt haben; 2.30 ob F._____ und/oder G._____ den Kläger 1/Widerbeklagten 1 bei der Einrich- tung seiner Anwaltspraxis und die Klägerin 2/Widerbeklagte 2 bei der Einrich- tung ihrer Arztpraxis finanziell unterstützt haben und wenn ja, wann sie wie viel von den Erblassern erhalten haben; 2.31 ob F._____ und/oder G._____ die Kläger 1 und 2/Wider-beklagten 1 und 2 beim Erwerb diverser Liegenschaften finanziell unterstützt haben und wenn ja, wann und in welchem Umfang; 2.32 der Kläger 1/Widerbeklagte 1 hat über das Aktionariat bzw. über die Eigen- tumsverhältnisse an der J._____ AG (J._____) Auskunft zu geben; insbeson- dere hat er darzulegen wie er seine allfällige Beteiligung an der J._____ fi-

- 9 - nanzierte und ob F._____ und/oder G._____ allenfalls ebenfalls Aktionäre waren. 2.33 über den im Zusammenhang mit der J._____ in Rz. 85 der Klageantwort / Widerklagebegründung geschilderten Zahlungsvorgang; 2.34 über sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der "Abtretung und Übertra- gung" der Aktien der K._____ AG von F._____ an den Kläger 1/ Widerbeklag- ten 1; und generell über die Finanzierung der Aktien (auch der von F._____ übernommenen) des Klägers 1/Widerbeklagten 1 der K._____ AG; 2.35 der Kläger 1/Widerbeklagte 1 hat Auskunft zu geben über das Aktionariat bzw. über die Eigentumsverhältnisse an der L._____ AG, an der S._____ AG, an der M._____ AG, an der O._____ AG an der P._____ AG, an der Q._____ AG, an der R._____ AG; insbesondere wie der Kläger 1/Widerbeklagte 1 sei- ne allfällige Beteiligung an diesen Gesellschaften finanzierte und ob F._____ und/oder G._____ allenfalls ebenfalls Aktionäre dieser Gesellschaften waren. 2.36 ob die O._____ AG noch operativ tätig ist und falls ja inwiefern; 2.37 im Steuerinventar vom 24. April 1995 (act. 14A/4, S. 4) ist das folgende Pas- siv-Konto aufgeführt: Kontokorrent Nr. …, O._____ AG, … mit einem Saldo per 9. 11.1994 von CHF 35'359.60. Der Kläger 1/Wider-beklagte 1 hat über die Hintergründe dieses Passiv-Kontos Auskunft zu geben, insbesondere darüber, wo dieses Geld hingeflossen ist bzw. wohin der abgebuchte Betrag überwiesen wurde (act. 132 Rz. 129); 2.38 der Kläger 1/Widerbeklagte 1 hat umfassend über seine berufliche Tätigkeit und die Finanzierung seines Lebensunterhalts ab 1979 Auskunft zu geben; 2.39 der Kläger 1/Widerbeklagte 1 hat seine Steuererklärungen ab 1979 (Ab- schluss Studium) bis heute herauszugeben; 2.40 der Kläger 1/Widerbeklagte 1 hat insbesondere darzulegen, in welchen Zeit- räumen er in welchem Umfang anwaltlich tätig war und wie viele Mandate er in diesen Zeiträumen abwickelte und inwiefern Mandanteninteressen (An- waltsgeheimnis) von den von der Beklagten gestellten Informationsbegehren betroffen sind; 2.41 die Klägerin 2/Widerbeklagte 2 hat ihre Steuererklärungen ab 1984 (Ab- schluss Studium) bis heute herauszugeben;

- 10 - 2.42 die Klägerin 2/Widerbeklagte 2 hat darüber Auskunft zu geben, inwiefern Ge- heimhaltungsinteressen ihrer Patienten von den von der Beklagten gestellten Informationsbegehren betroffen sind.

3. (…)

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Kläger. Beschluss und Teilurteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. Juni 2013: (act. 145 = act. 152) Das Gericht beschliesst:

1. Der Antrag der Kläger/Widerbeklagten, das Verfahren betreffend den pro- zessualen Antrag der Beklagten/Widerklägerin zur Liegenschaft C._____ in I._____ (Grundbuchblatt …, Kat.-Nr. …) sei bis zum 15. März 2012 zu sistie- ren (act. 98 S. 3 lit. a), wird gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Der Antrag der Beklagten/Widerklägerin, es sei die AG._____ Immobilien AG, … [Adresse], damit zu beauftragen, die Liegenschaft C._____ in I._____ (Grundbuchblatt …, Kat.-Nr. …) zu verkaufen, und es sei der erziel- te Erlös bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend Erbteilung beim Ge- richt, eventualiter auf einem vom Gericht zu eröffnenden Sperrkonto zu hin- terlegen, wird abgewiesen.

3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Beschlusses bleiben dem Endurteil vorbehalten. 4./5. [Mitteilung / Rechtsmittel] Das Gericht erkennt:

1. Das von den Klägern/Widerbeklagten in Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens ge- stellte Informationsbegehren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben.

- 11 -

2. Die Beklagte/Widerklägerin wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– im Widerhandlungsfalle verpflich- tet, den Klägern/Widerbeklagten innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Ent- scheids alle nicht vor dem 1. Januar 1987 saldierten, auf den Namen der Beklagten/Widerklägerin oder den Namen des Einzelunternehmens "D._____" lautenden Bank-, Post- und Kreditkartenkonten schriftlich be- kanntzugeben, unter Angabe der Kontonummer, Kontobezeichnung und kontoführenden Institution. Ausgenommen davon ist das den Klä- gern/Widerbeklagten bereits bekannte Konto bei der CS, IBAN CH … [Ziff. 8.1 des klägerischen Rechtsbegehrens]. Im Übrigen werden die von den Klägern/Widerbeklagten gestellten Informa- tionsbegehren abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.

3. Die von der Beklagten/Widerklägerin in Ziff. 2 Abs. 1 und 2, Ziff. 2.1, Ziff. 2.2, Ziff. 2.3, Ziff. 2.5, Ziff. 2.6, Ziff. 2.7, Ziff. 2.8, Ziff. 2.9, Ziff. 2.10, Ziff. 2.14, Ziff. 2.15, Ziff. 2.17, Ziff. 2.20, Ziff. 2.21, Ziff. 2.25, Ziff. 2.26, Ziff. 2.27, Ziff. 2.28, Ziff. 2.29, Ziff. 2.30, Ziff. 2.31, Ziff. 2.38 und Ziff. 2.42 ihres Rechts- begehrens gestellten Informationsbegehren werden im Sinne bzw. im Um- fang gemäss vorstehender Erwägungen als gegenstandslos geworden abge- schrieben.

4. Der Kläger/Widerbeklagte 1 wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– im Widerhandlungsfalle verpflich- tet, der Beklagten/Widerklägerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Ent- scheids folgende Informationen zu erteilen: 4.1 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche von den Erblassern gewährten Darlehen (vertragliche Vereinbarungen, Höhe, Verzinsung, Rückzahlung etc.) und zwar zu Gunsten der "A._____, T1._____", "A._____, T2._____", K._____ AG i.L., L._____ AG i.L., M._____ AG i.L., J._____ AG i.L., O._____ AG, P._____ AG, Q._____ AG i.L., S._____ AG i.L. und R._____

- 12 - AG, nicht aber zu Gunsten der N._____AG [Ziff. 2.2 des beklagti- schen Rechtsbegehrens]. 4.2 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche Zuwendungen (Schenkungen, Naturalleistungen etc.) der Erblasser und zwar zu Gunsten der L._____ AG i.L., M._____ AG i.L., J._____ AG i.L., O._____ AG, P._____ AG, Q._____ AG i.L., S._____ AG i.L. und R._____ AG, nicht aber zu Gunsten der "A._____, T1._____", "A._____, T2._____", K._____ AG i.L. und N._____AG [Ziff. 2.3 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.3 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche von den Erblassern je bezahlten Prozesskosten, Prozess- entschädigungen und/oder Anwaltskosten für den Kläger 1 (Schuld- ner) an Dritte (Gläubiger) und über sämtliche von den Erblassern je bezahlten Anwaltskosten an den Kläger 1 für ihn selber (Gläubiger) [Ziff. 2.13 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.4 Zustellung von Unterlagen (Kopien) über die von ihm vereinnahm- ten, auf den Anteilschein Nr. … an der Wohnbaugenossenschaft am AF._____ in … entfallenden Dividendenzahlungen, insbesondere der Jahre 2002 bis 2008 [Ziff. 2.21 des beklagtischen Rechtsbegeh- rens]. 4.5 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der J._____ AG i.L. bzw. über die Eigentumsverhält- nisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Februar 1991 bis März 1992 und Mai 1992 bis April 1997. Darin eingeschlossen ist die Er- teilung von Informationen darüber, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Eigentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.33 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.6 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über die im Schreiben des Klägers 1 an die Finanzdirektion des Kantons

- 13 - Zürich vom 30. Januar 1998 erwähnte Übertragung des hälftigen Ak- tienanteils des Vaters an der K._____ AG i.L. auf den Kläger 1. Ins- besondere ist Information darüber zu erteilen, wann und wie diese Übertragung stattgefunden haben soll, wie sich die Vermögensver- hältnisse der K._____ AG i.L. damals dargestellt haben (Bilanz und Erfolgsrechnung), welchen Wert der Aktienanteil damals (noch) ge- habt hat und was der Kläger 1 und der Erblasser damals vereinbart haben [Ziff. 2.34 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.7 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der L._____ AG i.L. bzw. über die Eigentumsverhält- nisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Februar 1990 bis und mit Juni 2008. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information darüber, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Eigentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.8 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der M._____ AG i.L. bzw. über die Eigentumsver- hältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Juli 1990 bis und mit Januar 2003. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information darüber, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Eigentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.9 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der O._____ AG über die Eigentumsverhältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Dezember 1991 bis und mit Juni

2008. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information dar- über, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Ei- gentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

- 14 - 4.10 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der P._____ AG über die Eigentumsverhältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Januar 1992 bis und mit Oktober

2003. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information dar- über, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Ei- gentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.11 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der Q._____ AG i.L. über die Eigentumsverhältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Februar 1992 bis und mit August

1998. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information dar- über, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Ei- gentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.12 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der S._____ AG i.L. über die Eigentumsverhältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum August 1993 bis und mit Juni

2008. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information dar- über, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Ei- gentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.13 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der R._____ Aktiengesellschaft über die Eigentums- verhältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Oktober 2000 bis und mit Juni 2008. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Infor- mation darüber, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Eigentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagti- schen Rechtsbegehrens]. 4.14 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über die im Steuerinventar vom 24. April 1995 betreffend den Nachlass

- 15 - des am tt. November 1994 verstorbenen Erblassers unter "Passiven, andere unversicherte Schulden" aufgeführte Schuld "Kontokorrent Nr. …, O._____ AG, … (Passiv-Konto), Saldo per tt.11.1994, Fr. 35'359.60 per Todestag" (act. 14A/4 S. 4) [Ziff. 2.37 des beklagti- schen Rechtsbegehrens]. Sollte er nicht (mehr) im Besitz diesbezüglicher Unterlagen sein, so wird er innert nämlicher Frist zur (Wieder-)Beschaffung verpflichtet. Sollte eine (Wieder-)Beschaffung nicht möglich sein, so hat er dies innert nämlicher Frist nachzuweisen bzw. zu belegen. Im Übrigen werden die von der Beklagten/Widerklägerin gestellten Informa- tionsbegehren abgewiesen, soweit sie den Kläger/Widerbeklagten 1 betref- fen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegen- standslos geworden sind.

5. Der Kläger/Widerbeklagte 1 wird zudem unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– im Widerhandlungsfalle verpflichtet, der Beklagten/Widerklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen die A4-Bundesordner aus der Liegenschaft C._____ in I._____ mit den Ausgabenbelegen der Mutter betreffend den Zeitraum 1994-2008 herauszugeben. Sollte er nicht mehr im Besitz dieser Unterlagen sein bzw. sollten diese Unterlagen nicht mehr vorhanden sein, so hat er über deren Verbleib schriftlich Auskunft zu erteilen [Ziff. 2.26 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

6. Der Kläger/Widerbeklagte 1 wird zudem unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– im Widerhandlungsfalle verpflichtet, der Beklagten/Widerklägerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids Kopien seiner Steuererklärungen inkl. Beilagen der Jahre 1987 bis und mit 2008 mitsamt Belegen zu seinem Einkommen aus unselb- ständiger und/oder selbständiger, insbesondere anwaltlicher Erwerbstätig- keit (Geschäftsabschlüsse mit Erfolgsrechnung und Bilanz) zuzustellen. Soll- te er nicht mehr im Besitz dieser Unterlagen sein, so wird er innert nämlicher

- 16 - Frist zur Wiederbeschaffung verpflichtet. Sollte eine Wiederbeschaffung nicht möglich sein, so hat er dies innert nämlicher Frist nachzuweisen bzw. zu belegen [Ziff. 2.39 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

7. Die Klägerin/Widerbeklagte 2 wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– im Widerhandlungsfalle verpflich- tet, der Beklagten/Widerklägerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Ent- scheids folgende Informationen zu erteilen: 7.1 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche von den Erblassern gewährte Darlehen (vertragliche Ver- einbarungen, Höhe, Verzinsung, Rückzahlung etc.) und zwar zu Gunsten der U._____ AG [Ziff. 2.2 des beklagtischen Rechtsbegeh- rens]. 7.2 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche Zuwendungen (Schenkungen, Naturalleistungen etc.) der Erblasser und zwar zu Gunsten der U._____ AG [Ziff. 2.3 des be- klagtischen Rechtsbegehrens]. Sollte sie nicht (mehr) im Besitz diesbezüglicher Unterlagen sein, so wird sie innert nämlicher Frist zur (Wieder-)Beschaffung verpflichtet. Sollte eine (Wieder-)Beschaffung nicht möglich sein, so hat sie dies innert nämlicher Frist nachzuweisen bzw. zu belegen. Im Übrigen werden die von der Beklagten/Widerklägerin gestellten Informa- tionsbegehren abgewiesen, soweit sie die Klägerin/Widerbeklagte 2 betref- fen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegen- standslos geworden sind.

8. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Teilurteils blei- ben dem Endurteil vorbehalten. 9./10. [Mitteilung / Rechtsmittel]

- 17 - Berufungsanträge: Kläger / Widerbeklagter 1 und Berufungskläger / Anschlussberufungsbeklagter: Berufungsanträge (act. 148 S. 1):

1. Die Dispositivziffern 4-6 und alle ihre Unterziffern seien ersatzlos aufzuheben.

2. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung und Abschluss eines korrekten und vollständigen formalen Schriftenwechsels und Be- weisverfahrens betreffend die Beherrschung der Gesellschaften J._____ AG, K._____ AG, L._____ AG, M._____ AG, O._____ AG, P._____ AG, Q._____ AG, S._____ AG und R._____ AG (im folgenden "Gesellschaften") und zum Neuentscheid an die Vo- rinstanz zurückzuweisen

3. …

4. … alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten / Widerklägerin. Anschlussberufungsanträge (act. 188 S. 1): Die Anschlussberufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzu- weisen. Beklagte / Widerklägerin und Berufungsbeklagte / Anschlussberufungsklägerin (act. 176 S. 1 f.): Anträge Berufungsantwort:

1. Auf die Berufung sei nicht einzutreten;

2. eventualiter sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid sei zu bestätigen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten des Berufungsklägers. Anträge Anschlussberufung:

1. Dispositiv Ziff. 3 des Teilurteils vom 4. Juni 2013 sei teilweise, mit Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 2.9 der Berufungsbeklagten, aufzuheben und das Rechtsbegehren Ziff. 2.9 der Berufungsbe- klagten (wiedergegeben auf S. 6 des Teilurteils) sei mit Bezug auf die Krankenkassenprämien und die AHV gutzuheissen und der Berufungskläger sei zu verpflichten, darüber Auskunft zu geben und entsprechende Dokumente herauszugeben, ob F._____ und /

- 18 - oder G._____ die Krankenkassenprämien und die AHV für den Kläger bezahlt haben.

2. Dispositiv Ziff. 4 des Teilurteils vom 4. Juni 2013 sei teilweise, mit Bezug auf das abgewiesene Rechtsbegehren Ziff. 2.12 der Beru- fungsbeklagten (vgl. Dispositiv Ziff. 4 Abs. 3) aufzuheben und das Rechtsbegehren Ziff. 2.12 der Berufungsbeklagten (wiedergege- ben auf S. 6 des Teilurteils) sei gutzuheissen und der Berufungs- kläger sei zu verpflichten, Auskunft zu geben und entsprechende Dokumente herauszugeben über den Hintergrund der Zahlungen an Herrn AB'._____ (recte AB._____) (act. 14A/73-76), an Herrn AC._____ (act. 14A/166) und an Herrn AD._____ (act. 14A/165).

3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung von Rechtsbegeh- ren Ziff. 2.9 und Ziff. 2.12 der Berufungsbeklagten an die Vo- rinstanz zurückzuweisen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten des Berufungsklägers. Erwägungen: I. (Prozessgeschichte)

1. Mit Einreichung der Weisung des Friedensrichteramtes I._____ vom

4. November 2009 (act. 1) und Eingabe vom 22. Februar 2010 (act. 2) machten A._____ (Kläger / Widerbeklagter 1 und Berufungskläger / Anschlussberufungs- beklagter; fortan Kläger) und seine Schwester AI._____ (Klägerin / Widerbeklagte 2 und Berufungsklägerin im Geschäft Nr. LB130041-O; fortan Klägerin) am 23. Februar 2010 gegen ihre Schwester B._____ (Beklagte / Widerklägerin und Beru- fungsbeklagte / Anschlussberufungsklägerin; fortan Beklagte) eine Klage auf Tei- lung des Nachlasses ihrer am tt. Juni 2008 verstorbenen Mutter G._____ (Erblas- serin) am Bezirksgericht Meilen anhängig. Mit Eingabe vom 17. Mai 2010 (act. 14) verlangte die Beklagte widerklageweise, neben dem Nachlass der Mutter G._____ sei auch der Nachlass des am tt. November 1994 verstorbenen Vaters der Parteien, F._____ (Erblasser), zu tei- len, und stellte verschiedene Auskunftsbegehren.

- 19 - Nach Eingang der Replik und Widerklageantwort vom 27. September 2010 (act. 49) beschränkte die Vorinstanz am 13. Januar 2011 das Verfahren auf An- trag der Beklagten (vgl. act. 44) auf die von beiden Parteien hilfsweise gestellten Auskunfts- und Editionsbegehren (act. 46). Am 25. Februar 2011 erstattete die Beklagte die entsprechend thematisch beschränkte Duplik / Widerklagereplik (act. 49). Darin änderte und konkretisierte sie ihre Auskunftsbegehren in der ein- gangs genannten Form. Mit Beschluss vom 4. November 2011 (act. 91) wies die Vorinstanz einen (vor- übergehend in Verstoss geratenen) Antrag der Kläger vom 18. April 2011 ab, die Beklagte sei zur Leistung einer Prozesskaution zu verpflichten. Am 16. Januar 2012 reichten die Kläger die Widerklageduplik ein (act. 98). Der Antrag der Be- klagten, diese elektronisch eingereichte Eingabe sei als verspätet aus dem Recht zu weisen (act. 101), wurde am 27. Januar 2012 durch die Vorinstanz (act. 102) und auf Beschwerde am 20. Juni 2012 durch die I. Zivilkammer des Obergerichts (act. 126) abgewiesen. Am 14. Januar 2013 nahm die Beklagte Stellung zu Noven in der Widerklageduplik (act. 132). Dem Antrag der Kläger, es sei ihnen dazu Frist zur Stellungnahme anzusetzen (act. 135, 136 und 138), wurde nicht entsprochen. Am 4. Juni 2013 fällte die Vorinstanz ein Teilurteil über die Auskunfts- und Editi- onsbegehren der Parteien und wies einen mit der Duplik und Widerklagereplik (act. 49) gestellten Antrag der Beklagten ab, es sei die Nachlassliegenschaft C._____ zu verkaufen und der Erlös auf ein Sperrkonto zu hinterlegen (act. 145 = 152). Gegen das Teilurteil über die Auskunfts- und Editionsbegehren, das ihm am 13. Juli 2013 zugestellt wurde (act. 146/4), erhob der Kläger (1) mit elektronischer Eingabe vom 19. August 2013 unter Berücksichtigung der Ge- richtsferien rechtzeitig Berufung (act. 148). Die gleichentags erhobene Berufung der Klägerin (2) wird im Verfahren LB130041-O behandelt. Ein gegen die Auflage eines Kostenvorschusses gestelltes Wiedererwägungsge- such des Klägers (act. 156) wurde mit Verfügung vom 19. September 2013 (act. 158) abgewiesen. Nach Eingang des Kostenvorschusses innert der mit Ver- fügung vom 8. Oktober 2013 gesetzten Nachfrist (act. 165; act. 170) wurde der

- 20 - Beklagten am 21. Oktober 2013 die Frist zur Beantwortung der Berufung ange- setzt (act. 171). Mit der Berufungsantwort vom 22. November 2013 erhob die Beklagte An- schlussberufung (act. 176). Der Vorschuss für die Anschlussberufung wurde innert der mit Verfügung vom 27. November 2013 (act. 179) gesetzten Frist ge- leistet (act. 182). Der Kläger beantwortete die Anschlussberufung am 24. Januar 2014 (act. 188). Auf Seiten der Beklagten kam es im weiteren Verlauf des Verfahrens zu mehreren Anwaltswechseln. Die Klägerin im Verfahren LB130041-O orientierte das Gericht über ein Auskaufsangebot betreffend die Liegenschaft C._____ (act. 205-208 und act. 215 und 216/1-2). Diese Akten wurden der Gegenpartei (im Verfahren LB130041-O) und dem Kläger zugestellt. Auf den Ausgang des Verfahrens haben sie keinen Einfluss. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Gegenstand dieses Verfahrens sind ausschliesslich die eingangs genann- ten, von beiden Parteien im Sinne einer sogenannten Stufenklage (vgl. act. 152 S. 13) geltend gemachten Auskunfts- und Editionsbegehren, wobei Dispositiv- Ziffer 2, die sich auf die von den Klägern gestellten Informationsbegehren bezieht, nicht angefochten wurde und demnach in Rechtskraft erwachsen ist, was vorab festzustellen ist. Das gleiche gilt für den mit dem Teilurteil vom 4. Juni 2013 eröff- neten Beschluss der Vorinstanz über die Nachlassliegenschaft C._____ (vgl. dazu act. 152 S. 15 ff. E. 2.6). Die vorliegende Berufung des Klägers (1) A._____ be- schlägt die Dispositiv-Ziffern 2-4 des angefochtenen Urteils, die Anschlussberu- fung der Beklagten Dispositiv-Ziffern 3 und 4. Die Berufungsanträge der (vo- rinstanzlichen) Klägerin 2 AI._____, welche sich gegen Ziff. 7 des angefochtenen Urteils richten, werden im Berufungsverfahren LB130041-O behandelt.

3. Im Anschluss an den Entscheid über die Informationsbegehren der Parteien fällte die Vorinstanz einen Beschluss über das weitere Verfahren (vgl. dazu act. 152 S. 169 E. 3.7). Darin setzte sie den Parteien verschiedene Fristen und sistierte den Erbteilungsprozess. Da das Teilurteil über die Informationsansprüche nicht rechtskräftig wurde, wurden diese Fristen bislang nicht ausgelöst. Um Un-

- 21 - klarheiten über den Ablauf dieser Fristen zu vermeiden, erscheint es angezeigt, dass die Vorinstanz den Parteien diese Fristen nach dem Abschluss des Rechts- mittelverfahrens über die Auskunfts- und Editionsbegehren erneut eröffnet.

4. Während auf das vorinstanzliche Verfahren nach wie vor das kantonale zür- cherische Verfahrensrecht zur Anwendung kommt (Art. 404 Abs. 1 ZPO), gilt im Rechtsmittelverfahren die seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehende Schweizeri- sche Zivilprozessordnung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). II. (Berufung)

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Kläger zur Erteilung verschiedener Informa- tionen über das Verhältnis zwischen den Erblassern und ihm bzw. verschiedenen Gesellschaften, die laut den Feststellungen der Vorinstanz von ihm beherrscht werden oder wurden. In Bezug auf verschiedene Informationsbegehren stellte sie ferner fest, dass diese Informationen erteilt und die entsprechenden Begehren damit gegenstandslos geworden seien. Dagegen richtet sich in einzelnen Punkten die Anschlussberufung der Beklagten (vgl. dazu unten III.). Mit seiner Berufung will der Kläger die vollumfängliche Aufhebung dieser Ver- pflichtung zur Informationserteilung erreichen. Insbesondere wendet er sich ge- gen die ihm von der Vorinstanz auferlegte Verpflichtung zur Wiederbeschaffung von nicht mehr vorhandenen Unterlagen und gegen die Verpflichtung zur Ertei- lung von Informationen über das Verhältnis der Erblasser zu diesen Gesellschaf- ten. Im Übrigen bestreitet er die Teilungsrelevanz dieser Informationen und macht geltend, er habe sämtliche Unterlagen entsorgt. Der Kläger beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Das heisst, er verlangt die Abweisung der entsprechenden Teilklage der Beklagten, soweit diese von der Vorinstanz gutgeheissen wurde. Dieser Antrag ist genügend klar und bestimmt und entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Soweit die Be- klagte geltend macht, auf die Berufung sei nicht einzutreten, weil ein Antrag in der Sache fehle (act. 176 S. 4 ff. Ziff. 5 ff.), ist ihr nicht zu folgen.

- 22 - Der Kläger gliedert seine Berufungsschrift in einen allgemeinen und einen beson- deren Teil, welcher der Ordnung des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs folgt. Die nachfolgenden Erwägungen übernehmen diesen Aufbau und gehen zuerst auf allgemeine Einwendungen des Klägers ein, die sich auf mehrere Dispositivzif- fern beziehen (die Erteilung von Informationen über die Beteiligungsverhältnisse an verschiedenen Gesellschaften in den Dispositivziffern 4.5 und 4.7-13 bzw. über Darlehen oder Zuwendungen an dieselben in den Dispositivziffern 4.1 und 4.2 sowie die Verpflichtung zur Wiederbeschaffung von nicht mehr vorhandenen Unterlagen am Ende der Dispositivziffern 4 und 6), und behandeln danach die üb- rigen Rügen.

2. Während ein Teil des Nachlasses des Erblassers (Bankdepot und -konto) ein Jahr nach seinem Tod, d.h. im Jahr 1995, geteilt wurde, blieb der Rest (insbe- sondere die weiterhin von der Erblasserin bewohnte Liegenschaft mit Hausrat) bis zum Tod der Erblasserin unverteilt. Vor der Vorinstanz hatte der Kläger geltend gemacht, die Teilung des Nachlasses des Erblassers sei abgeschlossen, in Be- zug auf die Liegenschaft bestehe keine fortgesetzte Erbengemeinschaft, sondern die Erben hätten diese Werte in eine einfache Gesellschaft überführt, die nach dem Tod der Erblasserin als einem ihrer Mitglieder nach gesellschaftsrechtlichen Regeln zu liquidieren sei (act. 26 S. 26 ff. C.28 ff.). Ausgehend vom Grundsatz, dass bei einem Aufschub der Teilung die Fortsetzung der Erbengemeinschaft den Regelfall darstellt und gegenüber der Umwandlung in eine einfache Gesellschaft vermutet wird (PraxKomm Erbrecht-Weibel, Art. 604 ZGB N 48 ff.), hatte die Vorinstanz den klägerischen Standpunkt mit einlässlicher Begründung verworfen und festgehalten, dass, jedenfalls was den präparatori- schen Informationsanspruch anbelange, nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Nachlass des Vaters der Parteien noch nicht vollständig geteilt sei, dass einzelne Nachlasswerte in der Teilung nicht oder nicht vollständig berücksichtigt und dass Nachlasswerte vergessen gegangen oder erst nachträglich eruiert wor- den seien (act. 152 S. 17 ff.). Im Berufungsverfahren geht der Kläger nunmehr ebenfalls von einer fortgesetzten Erbengemeinschaft im Hinblick auf die Immobilie, den Hausrat und einen kaputten

- 23 - Citroen aus. Doch sei der Nachlass im Übrigen durch die Verteilung der bei der CS liegenden Werte am 12. Juli 1995 geteilt worden. Bei dieser Gelegenheit habe die Beklagte keine Herabsetzungs- und Ausgleichungsansprüche und auch keine Auskunftsansprüche geltend gemacht bzw. keinen entsprechenden Vorbehalt an- gebracht. Daraus leitet der Kläger ab, dass die Beklagte keine solchen Ansprüche geltend mache bzw. darauf verzichtet habe. Allfällige Auskunftsansprüche der Beklagten im Hinblick auf den Nachlass des Vaters seien daher untergegangen (act. 148 S. 2 f. Ziff. 4). Dem ist nicht zu folgen. Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche sind grundsätzlich im Rahmen der Teilung geltend zu machen. Wurde eine partielle Teilung durchgeführt und die Erbteilung in Bezug auf den Rest aufgeschoben, ohne bei dieser Gelegenheit über Ausgleichungs- oder Herabsetzungsansprüche eine abschliessende Regelung zu treffen, ist anzunehmen, dass die Geltendma- chung derartiger Ansprüche für die Auflösung der Erbengemeinschaft beim Ab- schluss der Teilung vorbehalten wurde. Dass Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche Gegenstand jener partiellen Teilung waren, macht der Kläger nicht geltend. Ein stillschweigender Verzicht auf diese Ansprüche ist nicht zu vermuten. Aus dem Umstand, dass ein Teil der Erb- schaft bereits aufgeteilt wurde, kann der Kläger demnach nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Es ist somit davon auszugehen, dass die erbrechtlichen Auskunfts- ansprüche der Beklagten in Bezug auf den Nachlass des Vaters der Parteien nicht untergegangen sind. Sie kann demnach grundsätzlich im Hinblick auf die Teilung des Nachlasses ihres Vaters Informationsansprüche geltend machen.

3. Wie erwähnt, verpflichtete die Vorinstanz den Kläger in den Dispositiv-Ziffern 4.5 sowie 4.7-4.13 dazu, über die Beziehungen der Erblasser zu verschiedenen, inzwischen teilweise liquidierten Gesellschaften Auskunft zu erteilen (a.a.O., je- weils am Ende): "Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information darüber, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Eigentümer die- ser Gesellschaft waren."

- 24 - Dabei stützte sich die Vorinstanz auf die Rechtsfigur des Durchgriffs. Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger bei all diesen Gesellschaften zumindest wäh- rend längerer Zeit als einziger Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen war, erachtete sie als glaubhaft, dass der Kläger diese Gesellschaften beherrsche bzw. beherrscht habe, und entschied jeweils im konkreten Einzelfall, die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit dieser Gesellschaften sei rechtsmissbräuchlich (act. 152 S. 47 ff.). Das betrifft die K._____ AG, die L._____ AG, die M._____ AG, die J._____ AG, die O._____ AG, die P._____ AG, die Q._____ AG, die S._____ AG und die R._____ AG (act. 152 S. 47 ff.). Einzig für die N._____AG wurde ein Beherrschungsverhältnis für die Zeit nach 1997 verneint und der Durchgriff ver- weigert (act. 152 S. 52 f.), was unangefochten blieb. Mit Bezug auf die Rechtsbegehren 2.1 und 2.3, welche Darlehen und Zuwendun- gen der Erblasser für diese Gesellschaften zum Gegenstand haben, verwies die Vorinstanz auf diese Begründung und verpflichtete den Kläger in den Dispositiv- Ziffern 4.1 und 4.2 ebenfalls zur Erteilung von Auskunft (act. 152 S. 77 und S. 80). Der Kläger wendet sich gegen die Zulassung eines Durchgriffs mit der Begrün- dung, die Annahme einer Beherrschung sei mit dem Verweis auf die Registerver- hältnisse ungenügend dargetan. Die Ausübung von Verwaltungsratsmandaten mit Domizilgewährung sei eine der klassischen treuhänderischen Dienstleistungen, die zu seinem Tätigkeitsgebiet gehörten (act. 148 S. 9 f. E). Ausserdem seien diese Gesellschaften nicht zur Umgehung von erbrechtlichen Auskunftspflichten gegründet worden, sondern operativ tätig gewesen. Die Berufung auf ihre juristi- sche Selbständigkeit sei daher nicht rechtsmissbräuchlich. Daran ändere der Um- stand nichts, dass die meisten dieser Gesellschaften inzwischen Konkurs gegan- gen und liquidiert worden seien und deshalb von der Beklagten nicht mehr be- langt werden könnten (act. 148 S. 10 F). Was der Kläger gegen die Annahme einer Beherrschung als Voraussetzung eines Durchgriffs vorbringt, ist unbehelflich, weil es darauf im Ergebnis nicht ankommt. Die gegenseitige Auskunftspflicht unter Miterben erstreckt sich nämlich nach neu- er Lehre auch auf Informationen über das Verhältnis des Erblassers zu Dritten (Göksu, Informationsrechte der Erben, AJP 2012, 953 ff., S. 961; Schröder, Erb-

- 25 - rechtliche Informationsansprüche oder: die Geister, die ich rief..., successio 2011, 189 ff., S. 190). Präzisierend wird darauf hingewiesen, dass dieser Anspruch sub- sidiär zu einem allfälligen direkten Informationsanspruch gegenüber dem Dritten sei (Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Basel 2000, S. 58). Dieser Auf- fassung ist zu folgen. Es besteht demnach ein unmittelbarer erbrechtlicher Infor- mationsanspruch für Wissen des Klägers über die Beziehungen der Erblasser zu den genannten Gesellschaften als Dritten, ohne dass es eines Durchgriffs bedarf. Es kann daher offen bleiben, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Durchgriff erfüllt wären, und auf die entsprechenden Rügen muss nicht eingegan- gen werden. Nicht nur bei den aufgelösten Gesellschaften (das betrifft laut den unbeanstande- ten Angaben im vorinstanzlichen Urteil die K._____ AG, die L._____ AG, die M._____ AG, die J._____ AG, die Q._____ AG sowie die S._____ AG; vgl. act. 152 S. 50 ff.), wo eine solche Möglichkeit von vornherein nicht existiert, sondern auch in den übrigen Fällen, besteht kein Anlass, die Beklagte mit ihren Informati- onsansprüchen an die Gesellschaften zu verweisen. Der Kläger ist – ob als Organ oder persönlich – ohnehin der Adressat dieser Ansprüche. Ein schutzwürdiges In- teresse, die Auskunft zu verweigern und seine Miterben an diese Gesellschaften zu verweisen, ist nicht ersichtlich. Als Miterbe ist der Kläger demnach grundsätz- lich uneingeschränkt zur Weitergabe seines Wissens über das Verhältnis der Erb- lasser zu diesen Gesellschaften verpflichtet. Das betrifft sowohl die Auskunft über Beteiligungen als auch über Darlehen oder Zuwendungen der Erblasser an diese Gesellschaften, welch letztere Gegenstand von Dispositiv-Ziffer 4.1 bzw. 4.2 sind.

4. Gegen die ihm von der Vorinstanz in den Dispositiv-Ziffern 4.5 sowie 4.7-13 auferlegte Verpflichtung, Auskunft über das Aktionariat dieser Gesellschaften zu erteilen, wendet der Kläger ferner ein, das Anwaltsgeheimnis – der Kläger arbeitet als Anwalt – stehe der nicht-anonymisierten Bekanntgabe des Aktionariats dieser Gesellschaften entgegen, und zwar auch dann, wenn es sich dabei um die Erb- lasser handeln sollte. Bei der treuhänderischen Gründung, Domizilgewährung und Ausübung eines Verwaltungsratsmandats werde der Anwalt nicht für die Gesell- schaft, sondern für den Kunden tätig. Das sei keine Vermögensverwaltung, wes-

- 26 - halb – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – das Anwaltsgeheimnis greife (act. 148 S. 12 G.5.b). Das Bundesgericht unterscheidet zwischen der auftragsrechtlichen Schweige- pflicht, die sich auf den gesamten Vertragsinhalt bezieht, und dem durch Art. 321 StGB und Art. 13 BGFA geschützten Berufsgeheimnis des Anwalts, das nur sol- che Tätigkeiten betrifft, die spezifisch anwaltlich sind, nicht jedoch jene, bei denen das kaufmännische Element überwiegt und die deshalb normalerweise von Ver- mögensverwaltern, Treuhändern oder Banken erbracht werden. Vermögensver- waltungen etwa zählen für das Bundesgericht nur dann zur berufsspezifischen Tätigkeit, wenn sie im Rahmen eines traditionellen anwaltlichen Mandats – bspw. einer Güterausscheidung oder Erbteilung – erfolgen (BGE 135 III 597, E. 3.3; BGE 112 Ib 606). Die Offenbarung von dem Berufsgeheimnis unterliegenden Tatsachen ist grund- sätzlich nur mit Einwilligung des Klienten oder nach entsprechender Entbindung durch die Aufsichtsbehörde möglich (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Dabei geniessen die Erben mit Blick auf Art. 321 StGB kein Vorrecht; sie werden von der Beziehung zwischen Anwalt und verstorbenem Klienten nicht erfasst. Nach überwiegender Meinung in der Lehre ist das Berufsgeheimnis nach dem Tod des Mandanten vom Anwalt grundsätzlich auch gegenüber den Erben zu beachten und das Recht zur Entbindung vom Berufsgeheimnis geht zufolge der Höchstpersönlichkeit des Ver- hältnisses zwischen Anwalt und Mandant nicht einfach auf die Erben über, wenn nicht eine entsprechende Vereinbarung mit dem verstorbenen Klienten besteht oder sich dies aus der Natur des konkreten Mandatsinhaltes ergibt. Das Berufs- geheimnis nach Art. 321 StGB hat Vorrang vor den auftragsrechtlichen Regelun- gen (Nater/Zindel, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Art. 13 BGFA N 160 ff. und N 64 ff.; BGE 135 III 597 E. 3.2 .und E.3.3.). Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass der Kläger, der sowohl als Anwalt wie auch als Verwaltungsrat tätig war, es unterlassen habe, seine Tätigkeiten im Einzelnen zu unterscheiden (act. 152 S. 43): Da er seine Tätigkeiten nicht unterschieden hat in solche anwaltlicher oder geschäftlicher Natur, erweist sich seine Berufung auf das Berufsgeheimnis indes zum vornherein als unbehelflich.

- 27 - Die Aushandlung und Redaktion sowie die Erfüllung und Abwicklung von Grün- dungsverträgen, Statuten, Aktionärsbindungsverträgen, Finanzierungs- und Dar- lehensverträgen sowie Aktienkaufverträgen, was der Kläger an einer Stelle (im Zusammenhang mit einer Zahlung der Erblasserin an die J._____ AG (J._____), Rechtsbegehren 2.33 der Beklagten) als Gegenstand seiner anwaltlichen Tätig- keit erwähnt (act. 98 S. 57 D15 lit. b und c), gehört in diesem Sinn auch nicht zum Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit, wie der Umstand illustriert, dass diese Dienstleistungen auch von Nichtanwälten angeboten werden. Der Kläger kann sich daher nicht auf den Schutz des Berufsgeheimnisses berufen. Diese Überlegungen vermögen den klägerischen Einwand, das Anwaltsgeheimnis untersage ihm die Informationserteilung, jedoch nur insoweit zu entkräften, als die Geheimhaltungsinteressen der Erblasser betroffen sind. Gegenüber den Geheim- haltungsinteressen von Dritten als Anwaltsklienten des Klägers sind sie hingegen unwirksam. Die Geheimhaltungsinteressen von Dritten könnten insbesondere durch die von der Vorinstanz auferlegte Verpflichtung tangiert sein, über das Akti- onariat der erwähnten Gesellschaften Auskunft zu erteilen (Dispositiv-Ziffern 4.5 und 4.7-13), sofern der Kläger dabei treuhänderisch auftrat, wie er geltend macht (act. 148 S. 12 G.5.b). Wie das Verhältnis zwischen dem Informationsanspruch der Miterben und einer auftragsrechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten ist, kann jedoch offen bleiben. Wie der Kläger zurecht einwendet, ist nämlich von vornherein nicht ersichtlich, in- wiefern die Beteiligung von Dritten an diesen Gesellschaften für die Erbteilung re- levant sein könnte (act. 148 S. 12 II.G.5.a). Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über das Aktionariat dieser Gesellschaften in den Dispositiv-Ziffern 4.5 und 4.7-13 ist daher auf Beteiligungen der Erblasser zu beschränken. Ansonsten kann sich der Kläger jedoch gestützt auf das Anwaltsgeheimnis nicht seiner Ver- pflichtung zur Erteilung von Auskunft über Beteiligungen sowie über Darlehen oder Zuwendungen der Erblasser an diesen Gesellschaften entziehen.

5. Der Kläger wendet weiter ein, was die Beteiligungen der Erblasser an diesen Gesellschaften betreffe, hätte die Beklagte diese Informationen aus den Steuerak- ten entnehmen können, in die sie als Miterbin ein uneingeschränktes Einsichts-

- 28 - recht habe. Er merkt an, die Beklagte habe von dieser Möglichkeit in Bezug auf die Erblasserin Gebrauch gemacht, die Steuererklärungen der Erblasserin der Jahre 1997 bis 2008 seien Aktenbestandteil. Die Beklagte habe nur die Wert- schriftenverzeichnisse durchzusehen und könne dann schnell und problemlos er- mitteln, ob die Erblasser in der fraglichen Periode Aktionäre einer dieser Gesell- schaften waren (act. 148 S. 12 G.4). Den gleichen Einwand hält er der Verpflich- tung zur Erteilung von Auskunft über Darlehen der Erblasser an diese Gesell- schaften entgegen (act. 148 S. 7 f. D.1; vgl. dazu sogleich unten). Die Steuererklärungen der Erblasserin der Jahre 1997 bis 2008 befinden sich bei den Akten (act. 50/11/1-12). Die Beklagte macht selbst geltend, sie sei darin auf interessante Details gestossen (act. 49 S. 57 Rz. 141). Laut Darstellung der Be- klagten wurden die Steuererklärungen der Erblasserin seit dem Tod des Vaters der Parteien durch den Kläger erstellt. Für das Todesjahr habe die Beklagte diese Aufgabe übernommen, wobei sie sich auf Vorlagen des Klägers abgestützt habe (act. 49 S. 56 f. Rz. 139). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Steuerer- klärungen den damaligen Kenntnisstand des Klägers wiedergeben und dass die- ser heute keine weitergehenden Informationen erteilen könnte. Der Informations- anspruch der Beklagten ist demnach in Bezug auf die Beteiligungen der Erblasse- rin an den Gesellschaften des Klägers als erfüllt zu betrachten und ihr Auskunfts- begehren in diesem Umfang abzuweisen. Die Beklagte ist auf die vorliegenden Steuerunterlagen zu verweisen. In Bezug auf den Erblasser liegen dagegen keine Steuerunterlagen vor, und diese können im Nachhinein, zwanzig Jahr nach seinem Tod, auch nicht mehr erhältlich gemacht werden, wie der Kläger selbst einräumt (act. 148 S. 8 D.1.d). Dass sich die Beklagte nicht früher darum kümmerte, führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht zum Untergang des Informationsanspruchs der Beklagten, er- schwert jedoch dessen Wahrnehmung, da die Beklagte auf andere, möglicher- weise weniger zuverlässige Informationsquellen angewiesen ist. In Bezug auf die Beteiligungen des Erblassers an den Gesellschaften des Klägers ist der Kläger daher zur Auskunftserteilung zu verpflichten.

- 29 - Eine Ausnahme ist für die R._____ AG zu machen, da diese erst im Oktober 2000 im Handelsregister eingetragen wurde (act. 152 S. 56), so dass eine Beteiligung des bereits früher (am tt. November 1994) verstorbenen Erblassers an dieser Ge- sellschaft ausgeschlossen ist. Die Auskunftspflicht in Bezug auf die R._____ AG war aus diesem Grund im vorinstanzlichen Urteil auf den Zeitraum ab Oktober 2000 bis und mit Juni 2008 beschränkt worden (Dispositiv-Ziffer 4.13).

6. Gegen die Verpflichtung zur Erteilung von Informationen über Darlehen der Erblasser an die verschiedenen oben erwähnten, vom Kläger beherrschten Ge- sellschaften gemäss Dispositiv-Ziffer 4.1 wendet der Kläger ebenfalls ein, diese Informationen ergäben sich aus den Steuerunterlagen der Erblasser (act. 148 S. 7 f. D.1). Für die Erblasserin, deren Steuerunterlagen sich bei den Akten befin- den (act. 50/11), trifft dieser Einwand zu, so dass der Informationsanspruch der Beklagten diesbezüglich untergegangen ist. Anders sieht es für den Erblasser aus, dessen Steuerunterlagen nicht vorliegen und auch nicht mehr erhältlich sind. Zur Begründung kann in beiden Fällen auf die soeben angestellten Erwägungen verwiesen werden. Den selben Einwand bringt der Kläger in Bezug auf Schenkungen der Erblasser vor, die unter dem Oberbegriff der Zuwendungen Gegenstand von Dispositiv- Ziffer 4.2 sind: solche wären jeweils auf der Seite 4 der Steuererklärung unter der Rubrik "ausgerichtete Schenkungen" erfasst worden (act. 148 S. 8 D.2.a). Da die steuerliche Qualifikation und Bewertung von sogenannten gemischten Zuwen- dungen oder Naturalleistungen schwierig ist, erscheint dies jedoch ungewiss. An- ders als für die Darlehen und Beteiligungen ist dieser Einwand daher in Bezug auf die Zuwendungen nicht zu hören.

7. Gegen die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über Schenkungen und Naturalleistungen der Erblasser an die verschiedenen oben erwähnten Gesell- schaften gemäss Dispositiv-Ziffer 4.2 wendet der Kläger ferner ein, die Herabset- zungsklage sei im Fall des Vaters bereits vollständig und im Fall der Mutter zu- mindest teilweise (für Schenkungen vor dem 15. Juni 2003) verwirkt (act. 148 S. 15 III.B.1). Dieser Einwand ist unbehelflich, da die einredeweise Geltendma-

- 30 - chung der Herabsetzung von der Verjährung nicht betroffen ist (Art. 533 Abs. 3 ZGB) und die Ausgleichung überhaupt keine Verjährung kennt. Die Ausgleichung von Zuwendungen an Dritte setzt zwar einen Durchgriff voraus. Diese Rechtsfigur wurde von der Beklagten vor der Vorinstanz bezogen auf In- formationsansprüche gegenüber den selben Gesellschaften jedoch erfolgreich angerufen, was zeigt, dass solche Ansprüche nicht von vornherein aussichtslos sind. Darauf bezogene Informationen können deshalb im Rahmen des Informati- onsprozesses, wo es genügt, dass die Rechtsverfolgung bloss möglich erscheint, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (act. 152 S. 27 m.w.H.), nicht als irrelevant bezeichnet werden. Der Kläger ist daher mit diesem Einwand nicht zu hören.

8. Weiter wendet der Kläger gegen die Verpflichtung zur Erteilung von Informa- tionen über Darlehen der Erblasser an die oben erwähnten Gesellschaften ge- mäss Dispositiv-Ziffer. 4.1 ein, diese Unterlagen seien teilweise entsorgt (act. 148 S. 14 f. III.A.1). Den selben Einwand bringt er auch im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Erteilung von Informationen über Schenkungen der Erblasser an diese Gesellschaften gemäss Dispositiv-Ziffer 4.2 vor (act. 148 S. 15 f. III.B.2). Einleitend bezeichnet er "das Ansinnen der Widerklägerin an Gerichte und die Kläger, ihre informativen Versäumnisse in der Vergangenheit nach zum Teil mehr als 20 Jahren aufzuarbeiten" als Zumutung und zitiert die Vorinstanz, welche die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass sie sich allfällige Schwierigkeiten bei der Feststellung der teilweise weit zurückliegenden tatsächlichen Verhältnisse selbst zuzuschreiben habe, weil sie nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 1994 bis heute zugewartet habe (act. 148 S. 2 I.4 m.H. auf act. 152 S. 32). Unter Bezugnahme auf die zehnjährige Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 962 OR macht er geltend, über Ereignisse, die weiter zurück lägen, existierten keine Unterlagen mehr (act. 148 S. 15 III.A.3 und S. 16 III.B.4). Im Falle der A._____ T1._____, der A._____ T2._____, der J._____ AG, der L._____ AG, der M._____ AG, der P._____ AB und der Q._____ AG, die vor zehn Jahren oder mehr aufgelöst worden seien, seien sämtliche Unterlagen entsorgt. Die Akten der K._____ AG, die am 17. September 2007 in Konkurs gefallen sei,

- 31 - seien vom Konkursamt beigezogen worden und würden als Bestandteil der Kon- kursakten gemäss Art. 14 Abs. 1 KOV nach zehn Jahren entsorgt. Was die S._____ AG, die O._____ AG und die R._____ AG betreffe, seien die Unterlagen über die Geschäftsjahre vor 2003 ebenfalls entsorgt (act. 148 S. 14 ff. III.A.1 und 3 sowie III.B. 2. und 4.). Das Vorhandensein von Unterlangen hat jedoch keinen Einfluss darauf, ob ein erbrechtlicher Informationsanspruch besteht. Der Einwand des Klägers, sämtliche Unterlagen seien entsorgt, ist somit un- behelflich. Aber selbstverständlich kann der Kläger nur Informationen weiterge- ben, über die er gegenwärtig noch verfügt. Gegen die Beteuerung des Klägers, er habe keine Unterlagen über mehr als zehn Jahre zurückliegende Vorgänge und könne sich im Übrigen an nichts mehr erinnern, kommt die Beklagte nur schwer an. Dass der Informationsberechtigte vom Erinnerungsvermögen und der Aufbe- wahrungsfreudigkeit des Informationsverpflichteten abhängig ist, ist eine Schwä- che solcher Informationsrechte. Diese Problematik akzentuiert sich mit dem Zeit- ablauf. Bei Erbteilungen liegt es in der Natur der Sache, dass die Vergangenheit wieder aufgerollt wird. Die Verjährung entschärft dieses Problem nur teilweise, da die einredeweise Geltendmachung von Herabsetzungsansprüchen weiterhin mög- lich bleibt (Art. 533 Abs. 3 ZGB) und Ausgleichungsansprüche nicht verjähren.

9. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, die Informationsschuld umfasse auch die Verpflichtung, sich die notwendigen Kenntnisse soweit möglich und zumutbar (wieder) zu verschaffen, indem z.B. von Informationsrechten des Informationspflichtigen gegenüber Dritten Gebrauch gemacht oder der Informati- onserteilung durch einen Dritten zugestimmt werde (Urk. 152 S. 38 f. m.H. auf Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Basel 2000, S. 30). Sie verpflichtete daher den Kläger, nicht (mehr) vorhandene Unterlagen (wieder) zu beschaffen, und auferlegte ihm den Nachweis der Unmöglichkeit der (Wieder-) Beschaffung (Urk. 152 S. 178 f. Ziff. 4 Abs. 2 und 6). Mit der Berufung setzt sich der Kläger gegen diese Verpflichtung zur Wiederbe- schaffung zur Wehr. Seine Ausführungen erwecken den Anschein, eine Wieder- beschaffung sei erstmals in der Widerklagetriplik der Beklagten vom 14. Januar 2013 (act. 132) erwähnt worden, zu der ihm kein Recht zur Stellungnahme einge-

- 32 - räumt wurde (act. 148 S. 6 f. C). Dem ist nicht so. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte (act. 152 S. 37 f.), brachte er selbst dieses Thema in der Replik in das Verfahren ein, als er eine solche Pflicht vorsorglich bestritt (act. 98 S. 10 B.10, S. 59 D.18.c, S. 79 D.91.b, S. 81 D.92.a, S. 107 D.177.i und k, S. 109 D.180.g). Der Informationsverpflichtete ist gehalten, seine Informationsfähigkeit zu erhalten (Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Basel 2000, S. 30). So besteht ab Klageanhebung eine Sicherungspflicht auch für Akten, für welche die gesetzliche Aufbewahrungspflicht erloschen ist (Göksu, Informationsrechte der Erben, AJP 2012 S. 953, 961; Brückner / Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, Zürich / Basel / Genf 2006, N 50). Aus der Informationspflicht des Erben lässt sich unter Umstän- den eine Pflicht ableiten, verlorene Informationen bei Dritten erhältlich zu machen. Das wurde vorliegend von der Beklagten jedoch in ihrem Rechtsbegehren nicht beantragt, was der Kläger zu Recht rügt (act. 148 S. 6 II.C.1). Ferner bleibt unklar, wo und wie diese Unterlagen erhältlich wären, was im Hinblick darauf problema- tisch erscheint, dass dem Kläger neben der Verpflichtung zur Wiederbeschaffung auch der Nachweis der Unmöglichkeit der Wiederbeschaffung auferlegt wurde. Die vom Kläger beanstandete Verpflichtung zur (Wieder-) Beschaffung von nicht mehr vorhandenen Unterlagen, welche die Vorinstanz dem Kläger in Dispositiv- Ziffer 4 (und in Dispositiv-Ziffer 6; vgl. dazu unten 16) auferlegte, ist somit aufzu- heben, da das Gericht einer Partei im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxi- me nicht mehr oder etwas anderes zusprechen kann als sie beantragt. Das war unter der Herrschaft der auf das Verfahren vor Vorinstanz anwendbaren kantona- len Zivilprozessordnung nicht anders als heute (§ 54 Abs. 2 ZPO-ZH; Art. 58 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Einwendun- gen des Klägers gegen die Verpflichtung zur Wiederbeschaffung einzugehen.

10. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass der Kläger im Sinne einer teilweisen Bestätigung von Dispositiv-Ziffer 4.1 zur Erteilung von Auskunft und zur Herausgabe (nicht jedoch zur Wiederbeschaffung) von Unterlagen über Darlehen des Erblassers an die oben erwähnten Gesellschaften mit Ausnahme der R._____ AG zu verpflichten ist. Das gleiche gilt für die beiden Einzelunter-

- 33 - nehmen A._____, T1._____, und A._____, T2._____, die laut den Akten in den Jahren 1988 bzw. 1989 gelöscht wurden (vgl. act. 152 S. 50 m.H. auf act. 14A/48 f.) und für welche der Kläger nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz die Erteilung einer Auskunft bislang verweigerte (act. 152 S. 77). Ferner ist der Kläger zur Erteilung von Auskunft und zur Herausgabe (nicht jedoch zur Wiederbeschaffung) von Unterlagen über Zuwendungen beider Erblasser an die oben erwähnten Gesellschaften zu verpflichten (Bestätigung von Dispositiv- Ziffer 4.2). In der Erwägung, dass der Kläger über Zuwendungen an die beiden Einzelunternehmen A._____, T1._____, und A._____, T2._____, sowie an die K._____ AG (Gegenstand von Dispositiv-Ziffer 4.6., vgl. dazu unten 13) informiert habe und es nicht Aufgabe des Gerichts sei, im Informationsstadium über die Richtigkeit der erteilten Auskunft zu befinden, nahm die Vorinstanz diese – anders als in Bezug auf Darlehen – von der entsprechenden Verpflichtung aus (act. 152 S. 80 f.), was unangefochten blieb. Weiter ist der Kläger zur Erteilung von Auskunft und zur Herausgabe (nicht jedoch zur Wiederbeschaffung) von Unterlagen über Beteiligungen des Erblassers an den oben genannten Gesellschaften mit Ausnahme der R._____ AG und der K._____ AG zu verpflichten (teilweise Bestätigung von Dispositiv-Ziffern 4.5 und 4.7-13).

11. In Dispositiv-Ziffer 4.3 verpflichtete die Vorinstanz den Kläger zur Aus- kunftserteilung "über sämtliche von den Erblassern je bezahlten Prozesskosten, Prozessentschädigungen und / oder Anwaltskosten für den Kläger 1 (Schuldner) an Dritte (Gläubiger) und über sämtliche von den Erblassern je bezahlten An- waltskosten an den Kläger 1 für ihn selber (Gläubiger)" (act. 152 S. 175). Die Vorinstanz bezog sich dabei auf Ziff. 2.13 des beklagtischen Rechtsbegeh- rens. Wie der Kläger zu Recht einwendet (act. 148 S. 17 Ziff. 5.b), werden dort nur Zahlungen für den Kläger als Schuldner genannt (vgl. auch act. 14 S. 51). Die Vorinstanz begründet nicht, wie sie zur Annahme gelangte, dass es bei diesem Informationsbegehren auch um die Frage gehe, ob die Erblasser je irgendwelche

- 34 - Anwaltshonorare an den Kläger für ihn selber bezahlt haben (act. 152 S. 115). Aus den Rechtsschriften der Beklagten lässt sich nichts Derartiges ableiten. In der Berufungsantwort äussert sich die Beklagte nicht dazu (act. 176 S. 26 Ziff. 86). Die Verpflichtung zur Erteilung von Informationen über Zahlungen der Erblasser für den Kläger als Gläubiger ist demnach aufzuheben. Was die Variante der Zah- lungen für den Kläger als Schuldner betrifft, dringt der Kläger mit seinen Einwen- dungen hingegen nicht durch. Soweit sich der Kläger für den Fall, dass diese Zah- lungen als Schenkungen qualifiziert würden und damit der Herabsetzung unterlä- gen, für die Zeit vor dem tt. Juni 2003 auf die Verjährung beruft (act. 148 S. 16 C3), ist ihm entgegenzuhalten, dass die einredeweise Geltendmachung der Her- absetzung nicht verjährt (Art. 533 Abs. 3 ZGB). Entgegen der Auffassung des Klägers (act. 148 S. 16 C.2) kann mit Blick auf die Kontroversen in der Lehre über den Anwendungsbereich von Art. 626 Abs. 2 ZGB nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Übernahme derartiger Verpflichtungen ausgleichungsrechtlich relevant ist (vgl. BK-Eitel, Art. 626 ZGB N 76 ff.; BSK ZGB II-Forni / Piatti, Art. 626 ZGB N 15 f.). Auch die Übernahme und Bezahlung von Schulden kann eine Zuwendung i.S. von Art. 626 Abs. 2 ZGB darstellen (PraxKomm Erbrecht-Burckhardt / Bertossa Art. 626 ZGB N 21a m.H. auf BGer, 5A_610/2009, E. 3.3 m.w.H.). Ausser vom Betrag hängt die ausglei- chungsrechtliche Qualifikation solcher Zahlungen insbesondere von ihrer Anzahl und Regelmässigkeit ab (vgl. BK-Eitel, Art. 626 ZGB N 99). Die Beurteilung dieser Fragen setzt zusätzliche Informationen voraus, was das Ziel des Antrags der Beklagten darstellt. Wie die Vorinstanz ausführte, genügt für die Bejahung eines Informationsanspruchs, dass die Rechtsverfolgung bloss möglich erscheint (act. 152 S. 27 m.w.H.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, ohne dass damit bereits etwas über die Begründetheit allfälliger Ausgleichungs- oder Herabset- zungsansprüche gesagt wäre. Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über Zahlungen der Erblasser für Prozesskosten, Prozessentschädigungen und Anwaltskosten ist demnach auf die Zahlungen zu beschränken, die für den Kläger als Schuldner zugunsten von Drit- ten erfolgten. Gegen die parallele Nennung von Auskunfts- und Herausgabepflich-

- 35 - ten im Dispositiv wendet der Kläger ein, dass die Herausgabe voraussetze, dass überhaupt etwas vorgefallen sei, was aber vor Erteilung der Auskunft nicht be- kannt sei. Er macht geltend, damit werde von ihm etwas Unmögliches verlangt, und will die Staffelung der verschiedenen ihm auferlegten Verpflichtungen (act. 148 S. 16 f. C.4 sowie allgemein S. 13 H). Damit ist er nicht zu hören. Dass nur Dokumente zu tatsächlich erfolgten Zahlungen herausgegeben werden kön- nen, versteht sich von selbst. Der Kläger wird damit zu nichts Unmöglichem ver- pflichtet. Die vom Kläger ebenfalls beanstandete Verpflichtung zur Wiederbe- schaffung (act. 148 S. 17 C.6) fällt hingegen weg (vgl. dazu oben 9).

12. Der Vater der Parteien war Mitglied der Wohnbaugenossenschaft am AF._____ in …. Laut der Beklagten hatte er den Anteilschein von seinem Vater geerbt (act. 14 S. 6 Ziff. 21). Obwohl es sich eigentlich um einen Bestandteil des Nachlasses des Vaters der Parteien handle, habe der Kläger diesen Anteilschein auf sich überschreiben lassen und beziehe seit unbekannter Zeit die Dividenden- zahlungen, brachte die Beklagte vor (act. 14 S. 28 Ziff. 81). Die Beklagte verlangt Auskunft darüber, wann der Kläger den Anteilschein auf sich habe überschreiben lassen, und über die von ihm vereinnahmten Dividen- denzahlungen (act. 14 S. 51; act. 49 S. 6 Rechtsbegehren Ziff. 2.21). Der Kläger macht geltend, er habe diesen Anteilschein im Jahr 2002 von der Erblasserin erhalten. In den Jahren 2002 bis 2008 seien daraus Fr. 289.50 eingegangen (act. 26 S. 50 f. Ziff. 83; act. 98 S. 108 D.179). Die Vorinstanz erwog, damit wäre die Auskunft grundsätzlich erteilt und das dies- bezügliche Informationsbegehren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Unter Bezugnahme auf einen Hinweis der Beklagten, wonach die Dividendenzah- lungen seit dem Jahr 2010 wieder auf das Konto der Erblasserin eingingen (act. 132 S. 35 Ziff. 231; act. 133/12), sowie auf die unklaren Verhältnisse insbe- sondere auch hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an diesem Anteilschein, verpflichtete sie den Kläger in Dispositiv-Ziffer 4.4 allerdings dazu, die von ihm vereinnahmten Dividendenzahlungen, insbesondere der Jahre 2002 bis 2008, zu belegen (act. 152 S. 133 f.).

- 36 - Mit diesem Entscheid stützte sich die Vorinstanz auf die Eingabe der Beklagten vom 13. Januar 2013 (act. 132). Die Kläger hatten am 27. Januar 2013 die Anset- zung einer Frist zur Stellungnahme zu dieser Eingabe verlangt (act. 136 und act. 138). Nach Anhörung der Beklagten (act. 141) sah die Vorinstanz von der Ansetzung einer solchen Frist ab, was sie jedoch erst im Endentscheid mitteilte. Zur Begründung führte sie an, in der Eingabe der Beklagten vom 13. Januar 2013 seien keine neuen tatsächlichen Vorbringen enthalten, welche in Bezug auf die beiderseitigen Auskunfts- und Editionsansprüche eine Stellungnahme notwendig erscheinen liessen (act. 152 S. 14 f.). Dieses Vorgehen wurde vom Kläger als Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt (act. 148 S. 7 C.6 ff.). Der Entscheid über das Auskunftsbegehren betreffend den Anteilschein der Wohnbaugenossenschaft AF._____, der sich wesentlich auf eine mit der Eingabe vom 13. Januar 2013 eingereichte Beilage abstützt (vgl. act. 152 S. 133 f.), wider- legt die Darstellung der Vorinstanz, wonach diese Eingabe nicht entscheiderheb- lich gewesen sei, so dass sich eine Anhörung der Gegenseite erübrigt habe. Mit diesem Vorgehen verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Klägers. Die Verpflichtung zur Edition von Belegen über die Dividendenzahlungen der Wohn- baugenossenschaft AF._____ ist daher aufzuheben, wie der Kläger beantragt. In materieller Hinsicht trifft zwar zu, dass die Schilderungen des Klägers wider- sprüchlich sind, wie der Anteilschein aus dem Nachlass seines Vaters an ihn ge- langte: Während er sich in der Replik darauf beruft, der Anteilschein sei im Rah- men der Erbteilung an seine Mutter gegangen, von der er ihn als Geschenk erhal- ten habe (act. 26 S. 50 f. Ziff. 83), macht er in der Widerklageduplik geltend, seine Mutter habe den Anteilschein gestützt auf eine Vollmacht der Beklagten aus dem Nachlass des Vaters an ihn übertragen (act. 98 S. 108 D.179). Das beschlägt die Zuordnung des Eigentums. Nachdem die Vorinstanz diesen Anteilschein mit überzeugender Begründung dem unverteilten Nachlass des Vaters der Parteien zuwies (act. 152 S. 26), ist die Eigentumsfrage jedoch geklärt. Die Beklagte be- tont, es gehe ihr nicht um die Höhe der Dividendenzahlung, sondern sie wolle mit diesem Beispiel aufzeigen, wie der Kläger jede Gelegenheit nutze, um Vorteile für sich zu ziehen (act. 14 S. 28 Ziff. 81), was anzeigt, dass sie nicht an der vom Klä-

- 37 - ger erteilten Auskunft über die Höhe der vereinnahmten Dividendenzahlungen zweifelt. Welches Interesse unter diesen Umständen an der Erteilung einer derar- tigen Information besteht, ist nicht ersichtlich. Das auf den Anteilschein der Wohnbaugenossenschaft AF._____ gerichtete Aus- kunftsbegehren der Beklagten ist daher abzuweisen. Das entspricht dem Antrag des Klägers. Bei diesem Ergebnis kann auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Eingabe der Beklagten vom 13. Janu- ar 2013 (act. 132) verzichtet werden.

13. In Dispositiv-Ziffer 4.6 wurde der Kläger zur Erteilung von Auskunft über die Übertragung des hälftigen Aktienanteils der K._____ AG vom Erblasser an ihn verpflichtet. Der Vater der Parteien und der Kläger waren je zu 50% an der K._____ AG betei- ligt (act. 152 S. 51). Diese Gesellschaft befasste sich nach Darstellung des Klä- gers damit, Bundesgerichtsentscheide elektronisch einzulesen und auf Datenträ- gern zu vertreiben. Mit dieser Geschäftsidee habe sie sich allerdings gegen die Konkurrenz im Internet nicht durchsetzen können. Die Produktion sei deshalb im Jahr 1993 eingestellt worden (act. 98 S. 56 lit. c; act. 50/8 S. 4). Der Vater der Parteien übertrug seinen Aktienanteil vor seinem Tod an den Klä- ger. Laut einem von der Beklagten eingereichten Schreiben des Klägers an die Steuerbehörden geschah dies, "weil er für die überschuldete und wirtschaftlich wertlose, also keinen Vermögenswert mehr darstellende Gesellschaft (K._____ AG) rechtlich und moralisch keine Verantwortung mehr tragen wollte" (act. 49 S. 17 m.H. auf act. 50/8 S. 3 f.). Die Steuerbehörde setzte dafür im Nachlass eine Forderung von Fr. 353'790.– gegen den Kläger ein. Der Kläger wandte dagegen ein, dass sämtliche Aktien der überschuldeten und inzwischen aufgelösten Ge- sellschaft einen Wert von Fr. 0.– gehabt hätten (act. 50/8). Daran hält er auch in diesem Verfahren fest (vgl. act. 98 S. 56 lit. c). Die Vorinstanz erachtete die Erläuterungen des Klägers als ungenügend und ver- pflichtete ihn, über die Übertragung des hälftigen Aktienanteils des Vaters Aus-

- 38 - kunft zu erteilen, insbesondere wann und wie diese Übertragung stattgefunden habe und wie sich die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft damals dargestellt hätten und welchen Wert der Aktienanteil damals noch gehabt habe (act. 152 S. 156 f.). Der Kläger bringt dagegen vor, dass schon jetzt feststehe, dass all die- se Umstände nicht teilungsrelevant seien (act. 148 S. 18 F.1). Im Übrigen kündigt er an, dass er im Fall, dass eine Ausgleichungspflicht bestehe, von seinem Wahl- recht Gebrauch machen und die – wertlosen – Aktien in natura in den Nachlass einwerfen werde (act. 148 S. 18 F.3). Der präparatorische Informationsanspruch soll die Geltendmachung von erbrecht- lichen Ansprüchen ermöglichen. Dieser Zweck ist erfüllt. Die Beklagte weiss ge- nug, um die Ausgleichung dieser Beteiligung zu verlangen, sofern sie der Auffas- sung ist, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Aus den zusätz- lichen Ausführungen des Klägers in der Widerklageduplik geht hervor, dass sich der geschäftliche Misserfolg bereits vor dem Tod des Vaters der Parteien ab- zeichnete und dass die Aktien nach Meinung des Klägers im Zeitpunkt der Über- tragung wertlos waren. Wenn die Beklagte an der Zuverlässigkeit dieser Informa- tionen zweifelt, hat sie dafür konkrete Anhaltspunkte zu nennen und kann sich nicht darauf beschränken, die erhaltenen Informationen mit Nichtwissen zu be- streiten (act. 132 S. 22 Ziff. 121). Will man nicht auf die Angaben des Klägers abstellen, verbleibt wohl nur ein Gut- achten, um über den Wert dieser Gesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit Aufschluss zu erhalten. Es ist jedoch nicht der Sinn des Infor- mationsprozesses, das Beweisverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen. Die Beklagte kann im Hauptprozess betreffend Erbteilung entsprechende Be- weisanträge stellen. Auch dann wird sie allerdings ihre Behauptungen zu sub- stanziieren haben. Ein präparatorischer Informationsanspruch besteht hingegen nicht. Dispositiv-Ziffer 4.6 des vorinstanzlichen Urteils ist demnach aufzuheben.

14. Im Steuerinventar über den Nachlass des Vaters der Parteien wird eine Kon- tokorrentschuld im Betrag von Fr. 35'359.60 gegenüber der O._____ AG erwähnt (act. 14 S. 8 Ziff. 24 m.H. auf act. 14A/4). Das Handelsregister führt den Vater der Parteien als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift und den Kläger

- 39 - als Verwaltungsratspräsidenten dieser Gesellschaft auf. Weitere zeichnungsbe- rechtigte Personen werden nicht erwähnt. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich an der Adresse des Klägers, und als Revisionsstelle amtet die ebenfalls mit dem Kläger verbundene S._____ AG (act. 14A/46). Aus diesen Faktoren schloss die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise, dass die O._____ AG vom Kläger beherrscht werde (act. 152 S. 53 f. und S. 167). Die Vo- rinstanz hielt dafür, das Informationsbegehren, mit dem die Beklagte Auskunft über diese Nachlassschuld verlangt, betreffe sehr wohl das Verhältnis des Klä- gers zum Erblasser, und befand, das Interesse der Beklagten, mehr über die Hin- tergründe dieses Anspruchs der vom Kläger beherrschten O._____ AG gegen- über dem Nachlass des Vaters zu erfahren, sei durchaus berechtigt (act. 152 S. 53 f. und S. 167 f.). Der Kläger bestreitet seine Passivlegitimation, ohne sich aber mit der Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen (act. 148 S. 19 N.1). Diese unsubstanziierte Rüge ist nicht zu hören. Wie weiter oben dargelegt wurde, ist der Kläger als Miterbe gegenüber der Be- klagten grundsätzlich auskunftspflichtig für Tatsachen, die er über das Verhältnis des Erblassers zu Dritten weiss. Der Kläger kann die Beklagte deshalb nicht an die Gesellschaft verweisen (act. 148 S. 19 N.2). Da die von ihm erwähnten Tätig- keiten (Aushandlung und Redaktion von Gründungsverträgen, Statuten, Aktio- närsbindungsverträgen, Finanzierungs- und Darlehensverträgen sowie Aktienver- kaufsverträgen und der Erfüllung und Abwicklung der vorgenannten Verträge oder Statuten) von vornherein nicht zum Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit gehö- ren, fallen sie überdies auch nicht unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses, wie der Kläger vor der Vorinstanz geltend gemacht hatte (act. 98 S. 61 D.20b und j). Die auftragsrechtliche Schweigepflicht kann er seinen Miterben in Bezug auf seine Beziehung zum Erblasser ohnehin nicht entgegenhalten (vgl. dazu oben 4). Abgesehen davon ist diese Einwendung mit der pauschalen Aufzählung von anwaltlichen Dienstleistungen nicht rechtsgenügend substanziiert. Indem die Vorinstanz die Frage der Beklagten nach den Zahlungsflüssen aus- klammerte und den Informationsanspruch allgemein auf die Hintergründe der Kontokorrentforderung richtete, trug sie der Kritik des Klägers Rechnung, dass ei-

- 40 - ne Kontokorrentforderung mannigfache Ursachen habe könne und nicht die Folge von Geldauszahlungen sein müsse (act. 98 S. 61 D.20i). Weil die Beklagte diese Einschränkung akzeptierte, ist dieser Teil ihres Rechtsbegehrens nicht mehr Ge- genstand des Verfahrens. Es erübrigt sich daher, auf die von der Beklagten in ih- rer letzten Rechtsschrift (act. 132 S. 23 f. Ziff. 129) diesbezüglich vorgenommene Präzisierung einzugehen (vgl. act. 152 S. 9 f. Rechtsbegehren Ziff. 2.37 m.H. auf act. 132 Rz. 129), welche die Vorinstanz eigentlich nicht hätte berücksichtigen dürfen, ohne den Kläger dazu anzuhören (vgl. dazu oben 12). Die Entscheidung der Vorinstanz ist demnach in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 4.14 zu bestätigen.

15. In Dispositiv-Ziffer 5 verpflichtete die Vorinstanz den Kläger zur Herausgabe von Bundesordnern, in denen Ausgabenbelege der Erblasserin aus den Jahren 1994 bis 2008 gesammelt sind. Damit sollen die Lebenshaltungskosten der Erb- lasserin ermittelt und ihrem Einkommen sowie der Verminderung ihres Nettover- mögens durch Barbezüge gegenübergestellt werden, um festzustellen, ob eine Differenz resultiert, die erklärungsbedürftig wäre (act. 152 S. 144). Diese Mittelabflüsse, die sich aus Bankbelegen der Erblasserin ergeben, welche die Beklagte einreichte (act. 50/55), sind Gegenstand von Rechtsbegehren 2.26. Unter Verweis auf den bescheidenen Lebensstil der Erblasserin (act. 14 S. 36 f. Ziff. 105; act. 49 S. 69 Ziff. 214), vermutet die Beklagte, diese Gelder seien zu- mindest teilweise an die Kläger 1 und 2 geflossen (act. 14 S. 37 Ziff. 108 f.; act. 49 S. 66 Ziff. 200 und S. 69 f. Ziff. 216 f.). Der Kläger ortet dagegen auf Sei- ten der Beklagten einen grösseren Finanzbedarf als bei sich oder der Klägerin 2 (act. 26 S. 55 Ziff. 99b; act. 98 S. 69 Ziff. D.37b, S. 71 D.46c, S. 74 D.53 und S. 113 D.190c) und bestreitet im Übrigen, dass ein sogenanntes Verwendungs- manko – d.h. eine erklärungsbedürftige Differenz zwischen Barbezügen und Le- benshaltungskosten (act. 26 S. 8 Ziff. 7a) – bestehe (act. 26 S. 51 f. Ziff. 86). Die Vorinstanz hielt dafür, mit der Angabe, dass sie nicht Empfänger der Barbe- züge von den Konten der Erblasserin gewesen seien, hätten die Kläger Auskunft erteilt und sei das diesbezügliche Informationsbegehren als gegenstandslos ge-

- 41 - worden abzuschreiben. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, im Informationsstadi- um über die Richtigkeit der erteilten Auskunft zu befinden (act. 152 S. 145). Wofür das Einkommen der Erblasserin und das von ihren Konten abgeflossene Netto- vermögen verwendet worden sei, sei hingegen weitgehend unklar geblieben. An- zunehmen sei, dass die übrigen Lebenshaltungskosten (mit Ausnahme der do- kumentierten Hypothekarzinszahlungen) aus den Barbezügen bezahlt worden seien (act. 152 S. 144). Für die Ermittlung der Lebenshaltungskosten verweist der Kläger auf die Ausga- benbelege, welche sich für die Jahre 1994 bis 2007 in Bundesordnern gesammelt und für das Jahr 2008 ungeordnet in der Liegenschaft C._____ in I._____ befän- den, zu der die Beklagte einen Schlüssel besitze und somit Zugang habe (act. 98 S. 110 D.184, S. 110 D.184, S. 111 D.188a und S. 113 D.191). "Zwecks Vermei- dung eines Dokumentenverlusts" seien diese Ordner allerdings nur während sei- ner Anwesenheit in der Schweiz dort zugänglich, wie er anmerkt (act. 98 S. 87 D.109 und S. 110 D.184c). Die Vorinstanz ging irrtümlich davon aus, dass die Belege während der Landes- abwesenheit des Klägers – der Kläger hält sich unbestrittenermassen regelmäs- sig für längere Zeit im Ausland auf (vgl. act. 49 S. 16 Ziff. 16, S. 22 Ziff. 19; act. 98 S. 17 B.36a) – für jeden zur Einsicht offen lägen (act. 152 S. 144). Mit der Be- gründung, es sei unklar, ob die Beklagte jederzeit uneingeschränkten Zugriff auf die Belege habe, verpflichtete sie den Kläger zur Herausgabe der Ordner (act. 152 S. 144). Daran ist in Anbetracht des Umstandes, dass die Ordner nur bei Anwesenheit des Klägers zugänglich sind, erst recht festzuhalten. Der Kläger, der die Liegenschaft C._____ bewohnt, wo sich die Ordner befinden, übt faktisch den Gewahrsam über diese Ordner aus, wie der Umstand zeigt, dass er die Ordner an einem unbekann- ten Ort verwahrt, wenn er abwesend ist. Angesichts des belasteten geschwisterli- chen Verhältnisses (vgl. die Darstellung des Klägers, act. 26 S. 2 f.; act. 26A/29a), ist es der Beklagten nicht zuzumuten, die Ordner am Wohnort des Klägers zu konsultieren.

- 42 - Mit der Berufung wendet der Kläger ein, durch die Herausgabe werde der Mitbe- sitz aller Miterben in Alleinbesitz der Beklagten überführt mit der Folge, dass er im Falle einer Herausgabeverweigerung gezwungen wäre, die Ordner durch Klage von der Beklagten wieder heraus zu verlangen (act. 148 S. 19 Disp.-Ziff. 5). Die- ser Einwand ist nicht stichhaltig. Der Informationsanspruch der Beklagten gibt ihr das Recht, die Ordner vorübergehend zu sich zu nehmen, um sie zu sichten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Rückgabe verweigern wür- de. Der Kläger ist demnach zur Herausgabe der Ordner zu verpflichten. Damit es im Zusammenhang mit der Rückgabe zu keinen Unklarheiten kommt, ist die Her- ausgabe im Sinne einer Präzisierung auf 90 Tage zu befristen, was den Beden- ken des Klägers ausreichend Rechnung trägt.

16. In Dispositiv-Ziffer 6 verpflichtete die Vorinstanz den Kläger zur Herausgabe seiner Steuererklärungen der Jahre 1987 bis 2008. Damit hiess die Vorinstanz das Rechtsbegehren 2.39 teilweise gut, mit dem die Beklagte die Herausgabe seiner Steuererklärungen seit 1979 (Abschluss Studium) bis heute verlangt hatte. Die Beklagte schildert den Kläger als beruflichen Versager, der seinen Lebensun- terhalt nur mit Unterstützung der Erblasser finanzieren konnte. Sie verlangt Aus- kunft über seine geschäftliche Tätigkeit und die Finanzierung seines Lebensun- terhalts (Rechtsbegehren 2.38). Die Herausgabe seiner Steuererklärungen steht damit im Zusammenhang und soll dazu dienen, seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse nachzuvollziehen. Damit will die Beklagte belegen, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht ohne Zuwendungen der Erblasser bestreiten konnte (act. 49 S. 20 Ziff. 18). Die Vorinstanz schützte dieses Auskunftsinteresse. Unter Verweis auf seine An- gaben zu seinem beruflichen Werdegang und unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger praktisch zeitlebens bei den Erblassern gewohnt und dort freie Kost und Logis genossen habe, hielt sie fest, seine Einkommens- verhältnisse in den Jahren ab 1987, als er sich selbständig machte, seien völlig unklar geblieben. Dass er von den Erblassern Zuwendungen in erheblicher Höhe erhalten habe, welche der Ausgleichung und / oder Herabsetzung unterlägen, er- scheine daher durchaus möglich (act. 152 S. 100).

- 43 - Die Beklagte hatte die Edition sämtlicher Steuererklärungen seit 1979 verlangt. Mit der Begründung, die Angaben des Klägers über seine Anstellungen in der Zeit nach Abschluss des Studiums bis 1987 schienen plausibel, beschränkte die Vor- instanz die Editionspflicht auf die Zeit von 1987 bis 2008, dem Todesjahr der Erb- lasserin (act. 152 S. 98 und S. 101). Diese zeitliche Einschränkung der Editions- pflicht wurde von der Beklagten nicht angefochten. Dass regelmässige Unterstützungsleistungen ausgleichungsrechtlich relevant sind, kann – entgegen der Ansicht des Klägers (act. 148 S. 19 Ziff. 2.a) – nicht von vornherein ausgeschlossen werden (BK-Eitel, Art. 626 ZGB N 99). Dass der Kläger im Haus der Eltern gratis Kost und Logis genoss und auch die übrigen Inf- rastrukturleistungen unentgeltlich nutzen konnte und die Erblasserin für ihn den Haushalt besorgte, wie er erwähnt (act. 148 S. 19 f. Ziff. 2), schliesst den Emp- fang zusätzlicher finanzieller Zuwendungen nicht aus. Die Angaben des Klägers zu seinen Lebenshaltungskosten und deren Finanzie- rung durch einen Bankkredit (act. 148 S. 20 Ziff. 3) sind nur beschränkt aussage- kräftig, solange seine übrigen Finanzquellen nicht bekannt sind. Ein bescheidener Lebensstil schliesst Zuwendungen der Erblasser nicht aus. Seine Behauptung, er sei auf solche Zuwendungen nicht angewiesen gewesen, um seinen bescheide- nen Lebensstandard zu finanzieren (act. 148 S. 20 Ziff. 2.b), lässt sich ohne Kenntnis seiner sonstigen Einnahmequellen nicht überprüfen. Auch eine Fremdfi- nanzierung über einen Bankkredit, wie sie der Kläger schildert (act. 148 S. 20 Ziff. 3.b), ist mit Kosten verbunden, so dass die Frage nach der Herkunft der dafür nötigen Mittel weiterhin offen bleibt. Mit den persönlichkeitsrechtlichen Einwendungen des Klägers hat sich die Vor- instanz einlässlich auseinandergesetzt und diese unter Verweis auf die Lehre verworfen (act. 152 S. 44 ff. m.H. auf Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Diss., Basel 2000, 23 f.). Mit diesen Argumenten (act. 148 S. 20 Ziff. 6b) dringt der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht durch. Die Informationen, die sich aus einer Steuererklärung ergeben, sind nicht derart persönlich, dass dadurch der gegenüber dem Informationsrecht des Miterben allenfalls geschützte innere Be- reich der Persönlichkeit tangiert wäre. Den Bedenken des Klägers gegen die Aus-

- 44 - forschung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Beklagte (act. 148 S. 20 Ziff. 6.c) wurde mit der Befristung der Editionspflicht auf die Jahre 1987 bis 2008 angemessen Rechnung getragen. Der Kläger ist der Meinung, um den angestrebten Informationszweck zu erfüllen, wäre der Steuerausweis i.S. von § 122 StG/ZH ausreichend (act. 148 S. 20 Ziff. 6.a). Dies wurde von der Beklagten nicht beantragt, so dass darüber nicht zu be- finden ist. Es hätte dem Kläger freigestanden, die Steuerausweise vorzulegen und geltend zu machen, der Informationsanspruch der Beklagten sei damit erfüllt. Das hat er unterlassen, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Während die Beklagte allgemein die Herausgabe der Steuererklärungen des Klä- gers verlangte, präzisierte die Vorinstanz, dass "die Steuererklärungen inklusive Beilagen (…) mitsamt Belegen zu seinem Einkommen aus unselbständiger und / oder selbständiger, insbesondere anwaltlicher Erwerbstätigkeit (Geschäftsab- schlüsse mit Erfolgsrechnung und Bilanz) zuzustellen" seien. Der Kläger wendet ein, es sei unklar, was der Begriff Beilagen bezeichne. Die Be- lege hingegen seien Teil der internen Rechnungsführung des Steuerpflichtigen und gehörten nicht zur Steuererklärung. Da er als Anwalt kein nach kaufmänni- scher Art geführtes Gewerbe betreibe, sei er nicht buchführungspflichtig. Ge- schäftsabschlüsse mit Bilanz und Erfolgsrechnung existierten daher nicht und könnten somit weder ediert noch wiederbeschafft werden. Da die Beklagte nur die Edition der Steuererklärungen verlangt habe, verletze das vorinstanzliche Urteil, das der Beklagten mehr zuspreche als sie verlange, die Dispositionsmaxime (act. 148 S. 20 f. Ziff. 7 ff.). Die Beilagen zur Steuererklärungen sind diejenigen Dokumente, die ein Steuer- pflichtiger zusammen mit den amtlichen Formularen einreicht. Dazu gehören Lohnausweise und gegebenenfalls eine Bilanz. Die Erwähnung der Beilagen prä- zisiert den beklagtischen Antrag ohne ihn zu erweitern. Die Dispositionsmaxime wird dadurch nicht verletzt. Anders sieht es bei den Belegen aus, soweit dieser Begriff nicht demjenigen der Beilagen entspricht, sondern darüber hinausgeht. Darauf bezieht sich das Rechtsbegehren der Beklagten nicht. Der Kläger ist ledig-

- 45 - lich verpflichtet, diejenigen Belege zu edieren, die er seinerzeit den Steuerbehör- den als Beilagen zu den Steuererklärungen einreichte. Im Übrigen muss sich die Beklagte mit den Angaben in der Steuererklärung zufriedengeben. Dass sich die Editionspflicht nur auf Urkunden bezieht, die es tatsächlich gibt, versteht sich von selbst. So sind weder inexistente Geschäftsabschlüsse noch Steuererklärungen für Jahre, für die keine Veranlagungspflicht bestand, einzu- reichen (vgl. act. 148 S. 21 Ziff. 8 und 10.b). In diesem Punkt besteht kein Korrek- turbedarf. Für den Fall, dass er nicht mehr im Besitz dieser Unterlagen sei, verpflichtete die Vorinstanz den Kläger zur Wiederbeschaffung. Wie der Kläger rügt und oben in anderem Zusammenhang aufgezeigt wurde, hatte die Beklagte die Wiederbe- schaffung nicht verlangt (vgl. oben 9). Indem ihr das vorinstanzliche Urteil mehr zuspricht als sie verlangte, verstösst es gegen die Dispositionsmaxime und ist daher aufzuheben. Die Verpflichtung zur Wiederbeschaffung und zum Nachweis der Unmöglichkeit einer Wiederbeschaffung der Steuererklärungen der Jahre 1987 bis 2008 ist demnach aufzuheben. Im Übrigen ist Dispositiv-Ziffer 6 hingegen zu bestätigen. III. (Anschlussberufung)

1. Mit Rechtsbegehren 2.9 verlangte die Beklagte Auskunft darüber, ob die Erblasser die Sozialversicherungsbeiträge oder Krankenkassenprämien oder an- dere Beiträge und Prämien für den Kläger bezahlten. Dazu hielt die Vorinstanz fest, der Kläger bestreite dies und habe dazu plausibel erscheinende Ausführun- gen gemacht. Die diesbezügliche Auskunft sei somit erteilt und das Informations- begehren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (act. 152 S. 107). Mit der Anschlussberufung erneuert die Beklagte dieses Auskunftsbegehren, wo- bei sie es auf die AHV-Beiträge und die Krankenkassenprämien beschränkt. Zur Begründung macht sie geltend, die Vorinstanz sei von unzutreffenden Vorausset-

- 46 - zungen ausgegangen. Der Kläger habe nicht bestritten, dass Krankenkassenprä- mien von den Erblassern für ihn bezahlt worden seien, sondern er habe lediglich die ausgleichungsrechtliche Relevanz eines solchen Vorgangs in Abrede gestellt. Zu den AHV-Beiträgen habe sich der Kläger gar nicht geäussert und deren Be- zahlung durch die Erblasser nicht bestritten (act. 176 S. 30 Rz. 110). Die Darstellung der Beklagten trifft zu. Der Kläger erklärte im vorinstanzlichen Verfahren, er habe sich bei Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit seine Pensi- onskasse auszahlen lassen und gehöre seither keiner Pensionskasse mehr an (act. 26 S. 46 C67; act. 98 S. 40 C9b). Damit äusserte er sich nur zu den Pensi- onskassenbeiträgen, nicht hingegen zu den AHV-Beiträgen und zu den Kranken- kassenprämien. In der Anschlussberufungsantwort stellte er sich auf den Stand- punkt, der Umstand, ob solche Zahlungen erfolgt seien, gehöre in den Bereich der zu erteilenden materiellen Auskunft. Darüber müsse er keine Auskunft geben, so- lange kein rechtskräftiges Auskunftsurteil vorliege, das ihn dazu verpflichte (act. 188 S. 1 Ziff. 2). Dieser Einwand spricht jedoch nicht grundsätzlich gegen ei- ne Auskunftspflicht und ist deshalb unbehelflich. Wie die Beklagte zutreffend anmerkt, kann auch die Bezahlung von Schulden ei- nes Erben durch den Erblasser eine ausgleichungsrechtlich relevante Zuwendung darstellen (act. 176 S. 31 Rz. 111 m.H. auf PraxKomm Erbrecht-Burckhardt Bertossa, Art. 626 ZGB N 21a m.H. auf BGer, 5A_610/2009, E.3.3; BK-Eitel, Art. 626 ZGB N 75 und 100). Der Umstand, dass es sich im Einzelnen nur jeweils um kleinere Beträge handelte, schliesst eine Ausgleichungspflicht ebenfalls nicht aus (BK-Eitel, Art. 626 ZGB N 99). Die Einwendungen der Beklagten sind berechtigt. Über die AHV-Beiträge und die Krankenkassenprämien erteilte der Kläger bisher keine Auskunft. Der Anspruch der Beklagten ist demnach in diesem Umfang nicht erfüllt worden und somit nicht gegenstandslos geworden. Folglich ist die Anschlussberufung in diesem Punkt gutzuheissen und der Kläger zur Erteilung der verlangten Auskunft zu verpflich- ten.

- 47 -

2. Mit Rechtsbegehren 2.12 hatte die Beklagte Auskunft über die Hintergründe von zwei Zahlungen des Erblassers an AB._____ bzw. je einer Zahlung der Erb- lasserin an AC._____ und AD._____ verlangt. Die Vorinstanz wies diese Aus- kunftsbegehren mit der Begründung ab, diese Zahlungen seien nicht an den Klä- ger oder eine von ihm beherrschte Gesellschaft, sondern an Dritte gegangen. Die blosse Mutmassung, die Erblasser hätten mit diesen Zahlungen Schulden des Klägers getilgt, genüge zur Plausibilisierung von allfälligen Ausgleichungs- und / oder Herabsetzungsansprüchen nicht. Vielmehr sei von einer blossen Verdachts- ausforschung auszugehen (act. 152 S. 112 ff.). Dagegen wendet sich die Beklag- te mit ihrer Anschlussberufung.

a) Von einem Konto des Erblassers wurden mit Valuta 22. Oktober 1987 Fr. 40'000.– und mit Valuta 25. Januar 1988 Fr. 80'000.– an AB._____ überwie- sen (act. 152 S. 112 m.H. auf act. 14A/74-76). Aus dem Umstand, dass der Empfänger der Zahlungen, AB._____, ein Überset- zungsbüro und einen Buchverlag betrieben habe und der Kläger Verleger der Zeitschrift … und Hersteller und Vertreiber von juristischer Software gewesen sei, leitet die Beklagte ab, dass die beiden Zahlungen nicht für Warenbezüge des Erb- lassers, sondern im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Klägers erfolgt seien (act. 176 S. 32 Rz. 113). Bei den Zahlungen des Erblassers an AB._____, so der Kläger vor Vorinstanz, handle es sich um zwei Kaufpreisraten für den Kauf von 50% der Aktien der K._____ AG (act. 26 S. 48 Ziff. 71). Damit nannte der Kläger einen plausiblen Grund für diese Zahlungen. Wie aus anderem Zusammenhang bekannt ist, war der Erblasser an der K._____ AG beteiligt (vgl. oben II.13 m.H. auf act. 50/8 S. 4). Entgegen der Darstellung der Beklagten (act. 176 S. 32 Rz. 113) ist ein Grund für diese Zahlung somit durchaus erkennbar. Das Tätigkeitsgebiet der K._____ AG – die Digitalisierung von Bundesgerichtsentscheiden – stellt eine Verbindung zum Geschäftsgebiet von AB._____ dar. Aus dem aktenkundigen Handelsregisteraus- zug der K._____ AG ergibt sich nichts anderes (act. 14A/39).

- 48 - Die Beklagte liefert demgegenüber keine konkreten Anhaltspunkte für ihre Dar- stellung. Unter diesen Umständen qualifizierte die Vorinstanz diese zu Recht als Mutmassung. Der Kläger hat die verlangte Auskunft erteilt. Ob diese Auskunft zu- trifft, ist nicht in diesem Verfahren zu entscheiden. Die Anschlussberufung ist da- her in diesem Punkt abzuweisen. Es ist der Beklagten unbenommen, die Ausglei- chung dieser Zahlungen zu verlangen. Dann wird sie allerdings im Hauptprozess nicht umhin kommen, die Grundlagen eines solchen Anspruchs substanziiert zu behaupten und zu beweisen.

b) Mit Valuta vom 20. Oktober 1992 wurde von einem Konto der Erblasserin eine Zahlung im Betrag von Fr. 29'800.– auf das Klientengelderabwicklungskonto von AD._____ überwiesen. Als Zahlungsgrund wurde "J._____" genannt (act. 14A/165). Die Vorinstanz vermutet einen Zusammenhang mit der J._____ AG, deren alleiniger Verwaltungsrat zum damaligen Zeitpunkt der Kläger war (act. 152 S. 113). Die Vorinstanz hielt dafür, die Beklagte habe einen Bezug zur Nachlassmasse und zu allfälligen erbrechtlichen Ansprüchen nicht ausreichend substanziiert, so dass von einer blossen Verdachtsausforschung auszugehen sei (act. 152 S. 114). Dem ist in Bezug auf diese Zahlung nicht zu folgen. Wie die Vorinstanz festhielt (act. 152 S. 27), wird im Informationsprozess nicht der strikte Beweis für das Be- stehen der Hauptansprüche verlangt, die mittels der beantragten Informationen durchgesetzt werden sollen, sondern es genügt, wenn diese plausibel erscheinen (Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Diss., Basel 2000, 50 ff.; Schröder, successio 2011, S. 190). Nach diesem Massstab genügt die Nennung einer vom Kläger beherrschten Gesellschaft als Zahlungsgrund als Indiz dafür, dass die Erb- lasserin mit dieser Zahlung an einen Dritten eine Verpflichtung der genannten Gesellschaft übernahm und so den Kläger begünstigte. Dass diese Zahlung an den ansonsten unbeteiligten AD._____ ging, schliesst ei- nen Auskunftsanspruch nicht aus. Auch die Erfüllung von Verpflichtungen gegen- über Dritten kann ausgleichungsrechtlich relevant sein (vgl. dazu oben II.11 und III.1 sowie die dort jeweils zitierte Literatur). Mit Blick auf den Betrag stellt der Klä- ger die ausgleichungsrechtliche Relevanz dieser Zahlung in Frage (act. 188 Zu

- 49 - 114 1.b). Doch die ausgleichungsrechtliche Qualifikation solcher Zuwendungen hängt nicht ausschliesslich von ihrer betragsmässigen Höhe, sondern auch von ihrer Anzahl und Regelmässigkeit ab (vgl. BK-Eitel, Art. 626 ZGB N 99). Die Rele- vanz dieser Zahlung kann daher nur aufgrund einer Gesamtschau beurteilt wer- den, was eine vorgängige breite Offenlegung voraussetzt. Der Kläger beruft sich ferner auf das Anwaltsgeheimnis (act. 188 Zu 114 Ziff. 1). Diese Zahlung stehe im Zusammenhang mit der Abwicklung und Erfüllung von Verträgen, die er im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit zwischen Anwaltskun- den und Dritten ausgehandelt und redigiert habe (act. 98 S. 41 C12c und S. 103 D175). Wie oben ausgeführt, ist damit nicht der vom strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnis des Anwalts geschützte Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit betroffen, so dass von vornherein nur die auftragsrechtliche Schweigepflicht zum Tragen kommt (vgl. oben II.4). Die Stichhaltigkeit dieses Einwandes hängt von der konkreten Rollenverteilung ab, d.h. für wen der Kläger anwaltlich tätig war, da ihn das Anwaltsgeheimnis nur gegenüber seinen Klienten bindet. Darüber macht der Kläger keine Angaben. Er führt an, nur schon der Umstand des Bestehens eines Anwaltsmandats unterste- he dem Anwaltsgeheimnis (act. 148 S. 17 C.5.c). Das trifft zwar grundsätzlich zu, gilt jedoch nicht für die Angabe, eine bestimmte Person sei nicht seine Mandantin, solange eine solche Aussage keine Rückschlüsse auf ein tatsächliches Mandats- verhältnis zulässt, was bei der Mitteilung, Mandant sei nicht X., sondern ein unbe- kannter Dritter, noch nicht der Fall wäre. Der Kläger dürfte daher erwähnen, bei seiner Klientin handle es sich nicht um die als Zahlungsgrund genannte, von ihm beherrschte Gesellschaft, was ansonsten, aufgrund der übrigen bekannten Um- stände, als wahrscheinlichste Variante erscheint und daher zu vermuten ist. Es ist somit davon auszugehen, dass die genauen Umstände dieser Zahlung dem Kläger nicht nur in seiner Eigenschaft als Anwalt, sondern auch als Organ dieser Gesellschaft bekannt waren. Seine Berufung auf das Anwaltsgeheimnis ist damit unwirksam, da er seinen Miterben für Wahrnehmungen auskunftspflichtig ist, die er als Organ dieser Gesellschaft machte, auch wenn er zugleich deren Anwalt war, da er als Organ dieser Gesellschaft auch der Geheimnisherr ist.

- 50 - Die Anschlussberufung ist somit in Bezug auf die Zahlung an AD._____ gutzu- heissen, und der Kläger ist zu verpflichten, über den Hintergrund dieser Zahlung Auskunft zu erteilen.

c) Ebenfalls mit Valuta vom 20. Oktober 1992 wurde von einem Konto der Erblasserin der Betrag von Fr. 2'500.– auf das Konto von AC._____ überwiesen. Als Zahlungsgrund wurde "Vorschuss …-Prozesse" genannt (act. 14A/166). Der Zahlungsgrund verweist auf einen oder mehrere Gerichtsprozesse. Der Name AC._____ und die Bezeichnung … tauchen, soweit ersichtlich, in diesem Verfah- ren sonst nicht auf. Die Beklagte meint, diese Zahlung sei nicht nachvollziehbar, es liege nahe, dass es sich um Geschäfte oder Prozesskosten des Klägers hand- le. Konkrete Anhaltspunkte dafür nennt sie jedoch nicht, sondern rügt die Anforde- rungen der Vorinstanz an die Substanziierung als überspitzt (act. 176 S. 34 Rz. 116). Damit ist die Beklagte nicht zu hören. Dass diese Vorgänge erklärungsbedürftig sind, genügt noch nicht als Begründung für den geltend gemachten Informations- anspruch. Es wäre ihr durchaus zuzumuten gewesen, weitere Nachforschungen anzustellen, die es ihr allenfalls ermöglicht hätten, ihren Verdacht zu konkretisie- ren. Die entsprechenden Erwartungen der Vorinstanz sind berechtigt, und der Schluss, dass es sich um eine blosse Verdachtsausforschung handle, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden (act. 152 S. 114). In Bezug auf die Zah- lung für AC._____ ist die Anschlussberufung daher abzuweisen. IV. (Fazit, Kosten- und Entschädigungsfolgen)

1. Der Kläger ist demnach wie folgt zur schriftlichen Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) zu verpflichten

- über Darlehen des Erblassers (Vater der Parteien) zu Gunsten der Einzel- firmen "A._____, T1._____", "A._____, T2._____", und der Gesellschaften

- 51 - K._____ AG, L._____ AG, M._____ AG, J._____ AG, O._____ AG, P._____ AG, Q._____ AG und S._____ AG (RB 2.2; Disp.-Ziff. 4.1),

- über sämtliche Zuwendungen (Schenkungen, Naturalleistungen etc.) beider Erblasser zu Gunsten der Gesellschaften L._____ AG, M._____ AG, J._____ AG, O._____ AG, P._____ AG, Q._____ AG und S._____ AG so- wie R._____ AG (RB 2.3; Disp.-Ziff. 4.2),

- über Beteiligungen des Erblassers an den Gesellschaften L._____ AG, M._____ AG, J._____ AG, O._____ AG, P._____ AG, Q._____ AG und S._____ AG (RB 2.23 und 2.35; Disp.-Ziff. 4.5 und 4.7-13),

- über sämtliche von beiden Erblassern je bezahlten Prozesskosten, Prozess- entschädigungen und / oder Anwaltskosten für den Kläger als Schuldner an Dritte als Gläubiger (RB 2.13; Disp.-Ziff. 4.3),

- über die im Steuerinventar betreffend den Nachlass des Erblassers auf- geführte Schuld "Kontokorrent O._____ AG" (RB 2.37; Disp.-Ziff. 4.14),

- darüber ob die Erblasser für den Kläger die AHV- und / oder die Kranken- kassenprämien bezahlt haben (RB 2.9; Disp.-Ziff. 3),

- über die Hintergründe der Zahlung der Erblasserin mit Valuta 20. Oktober 1992 über CHF 29'800.– mit dem Zahlungsgrund "J._____" an AD._____ (RB 2.12; Disp.-Ziff. 3),

- zur (auf 90 Tage befristeten) Herausgabe der A4-Bundesordner aus der Lie- genschaft C._____ in I._____ mit den Ausgabenbelegen der Erblasserin be- treffend den Zeitraum 1994 bis 2008 (RB 2.26; Disp.-Ziff. 5),

- zur Zustellung von Kopien seiner Steuererklärungen inklusive Beilagen der Jahre 1987 bis und mit 2008 (RB 2.39; Disp.-Ziff. 6). Im Übrigen sind die von der Beklagten gestellten Informationsbegehren abzuwei- sen, soweit sie den Kläger betreffen, soweit die Vorinstanz überhaupt darauf ein- getreten ist und soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.

- 52 -

2. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist mit einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB zu bewehren. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 152 S. 168 f.). Mit der Berufung macht der Kläger geltend, wegen der Verwendung des Begriffs "Unterlagen", der eine Auswahlsendung vieler möglicher Dokumente darstelle, oder der Abkürzung "etc." fehle ein vollstreckungsfähiger Inhalt, weshalb die Androhung der Ungehor- samsstrafe nicht zulässig sei (act. 148 S. 9 E.4 und S. 14 J). Die vom Kläger zu edierenden Unterlagen werden in den einzelnen Dispositivzif- fern so genau umschrieben, wie das ohne vorherige Kenntnis der zu erteilenden Informationen möglich ist. Das stellt keine Auswahlsendung dar und ist mit Blick auf die Vollstreckbarkeit nicht zu beanstanden. Mit der abschliessenden Abkür- zung "etc." wird die in Klammern gesetzte Aufzählung von verschiedenen Arten von Zuwendungen als beispielhaft gekennzeichnet, was klarstellt, dass auch über andere Formen von Zuwendungen Auskunft zu erteilen ist, sofern solche vorge- kommen sind, was allein der Kläger wissen kann. Auch diese Formulierung ist genügend bestimmt und nicht zu beanstanden. Die Androhung der Ungehor- samsstrafe ist demnach zu bestätigen.

3. Die Vorinstanz hatte die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endurteil vorbehalten. Dabei bleibt es. Im Berufungsverfahren obsiegt keine Partei. Eine Auskunftspflicht des Klägers wird zwar grundsätzlich bestätigt, er er- reicht jedoch in zahlreichen Punkten eine Korrektur des vorinstanzlichen Urteils zu seinen Gunsten. Die Anschlussberufung wird in zwei Punkten gutgeheissen und in zwei abgewiesen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsver- fahrens den Parteien je hälftig zu auferlegen. Unter diesen Umständen trägt jede Seite ihre Parteikosten selbst. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die präparatorischen Informationsansprüche beider Parteien je einen Streitwert von über Fr. 20'000.– hätten (act. 152 S. 170 ff.). Die Parteien haben sich dazu nicht geäussert. Angesichts der Schwierigkeit des Falls und des mutmasslich erheblichen Zeitaufwands wurde der Kostenvor- schuss in der Verfügung vom 5. September 2013 auf Fr. 10'000.– festgesetzt und nach Eingang der Anschlussberufung mit Verfügung vom 27. November 2013 um

- 53 - Fr. 1'000.– erhöht (act. 153 und 179). Aufgrund der Vorbringen der Parteien ist von einem Streitwert von über Fr. 100'000.– auszugehen. Die Entscheidgebühr ist entsprechend auf Fr. 11'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Teilurteil des Bezirksgerichts Meilen vom

4. Juni 2013 in Bezug auf die von den Klägern/Widerbeklagten gestellten In- formationsbegehren (Dispositiv-Ziffern 1 und 2) am 23. November 2013 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom

4. Juni 2013 betreffend die Liegenschaft C._____ in I._____ in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers/Widerbeklagten 1, Beru- fungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (fortan Kläger/Widerbeklag- ter 1) und der Anschlussberufung der Beklagten/Widerklägerin, Berufungs- beklagten und Anschlussberufungsklägerin (fortan Beklagte/Widerklägerin) werden die Dispositiv-Ziffern 4-6 des Teilurteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. Juni 2013 aufgehoben und neu wie folgt gefasst:

4. Der Kläger/Widerbeklagte 1 wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– im Widerhand- lungsfalle verpflichtet, der Beklagten/Widerklägerin innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids folgende Informatio- nen zu erteilen: 4.1 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche vom Erblasser gewährten Darlehen (vertrag- liche Vereinbarungen, Höhe, Verzinsung, Rückzahlung etc.) und zwar zu Gunsten der "A._____, T1._____", "A._____, T2._____", K._____ AG, L._____ AG, M._____ AG, J._____ AG, O._____ AG, P._____ AG, Q._____ AG und S._____

- 54 - AG, nicht aber zu Gunsten der N._____AG und der R._____ AG [Ziff. 2.2 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.2 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche Zuwendungen (Schenkungen, Naturalleis- tungen etc.) der Erblasser und zwar zu Gunsten der L._____ AG, M._____ AG, J._____ AG, O._____ AG, P._____ AG, Q._____ AG, S._____ AG und R._____ AG, nicht aber zu Gunsten der "A._____, T1._____", "A._____, T2._____", K._____ AG und N._____AG [Ziff. 2.3 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.3 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche von den Erblassern je bezahlten Prozesskos- ten, Prozessentschädigungen und/oder Anwaltskosten für den Kläger/Widerbeklagten 1 (Schuldner) an Dritte (Gläubi- ger) [Ziff. 2.13 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.4 (entfällt) 4.5 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) darüber, ob der Erblasser Aktionär bzw. Eigentümer der J._____ AG war [Ziff. 2.32 des beklagtischen Rechtsbegeh- rens]. 4.6 (entfällt) 4.7 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) darüber, ob der Erblasser Aktionär bzw. Eigentümer der L._____ AG war [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegeh- rens]. 4.8 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) darüber, ob der Erblasser Aktionär bzw. Eigentümer der M._____ AG war [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegeh- rens]. 4.9 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) darüber, ob der Erblasser Aktionär bzw. Eigentümer der O._____ AG war [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegeh- rens]. 4.10 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) darüber, ob der Erblasser Aktionär bzw. Eigentümer der P._____ AG war [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegeh- rens]. 4.11 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) darüber, ob der Erblasser Aktionär bzw. Eigentümer der Q._____ AG war [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegeh- rens]. 4.12 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) darüber, ob der Erblasser Aktionär bzw. Eigentümer der

- 55 - S._____ AG war [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegeh- rens]. 4.13 (entfällt) 4.14 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über die im Steuerinventar vom 24. April 1995 betreffend den Nachlass des am tt. November 1994 verstorbenen Erb- lassers unter "Passiven, andere unversicherte Schulden" aufgeführte Schuld "Kontokorrent Nr. …, O._____ AG, … (Passiv-Konto), Saldo per tt.11.1994, Fr. 35'359.60 per To- destag" (act. 14A/4 S. 4) [Ziff. 2.37 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. 4.15 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über die Hintergründe der Zahlung der Erblasserin über Fr. 29'800.– mit Valuta 20. Oktober 1992 und dem Zah- lungsgrund "J._____" an AD._____ [Ziff. 2.12 des beklagti- schen Rechtsbegehrens / Anschlussberufung Ziff. 2]. 4.16 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) darüber, ob die Erblasser für den Kläger/Widerbeklagten 1 die AHV- und / oder die Krankenkassenprämien bezahlt ha- ben [Ziff. 2.9 des beklagtischen Rechtsbegehrens / An- schlussberufung Ziff. 1]. Im Übrigen werden die von der Beklagten/Widerklägerin gestell- ten Informationsbegehren abgewiesen, soweit sie den Kläger/Wi- derbeklagten 1 betreffen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.

5. Der Kläger/Widerbeklagte 1 wird zudem unter Androhung der Be- strafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– im Wi- derhandlungsfalle verpflichtet, der Beklagten/Widerklägerin auf erstes Verlangen die A4-Bundesordner aus der Liegenschaft C._____ in I._____ mit den Ausgabenbelegen der Mutter betref- fend den Zeitraum 1994-2008 für 90 Tage herauszugeben. Sollte er nicht mehr im Besitz dieser Unterlagen sein bzw. sollten diese Unterlagen nicht mehr vorhanden sein, so hat er über deren Ver- bleib schriftlich Auskunft zu erteilen. Nach Ablauf von 90 Tagen hat die Beklagte/Widerklägerin die Ordner unaufgefordert zurück- zugeben [Ziff. 2.26 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

6. Der Kläger/Widerbeklagte 1 wird zudem unter Androhung der Be- strafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– im Wi- derhandlungsfalle verpflichtet, der Beklagten/Widerklägerin innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids Kopien seiner Steuer- erklärungen inkl. Beilagen der Jahre 1987 bis und mit 2008 zuzu- stellen [Ziff. 2.39 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

- 56 - Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen und Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juni 2013 bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 11'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss (Kläger/Wi- derbeklagter 1 Fr. 10'000.–; Beklagte/Widerklägerin Fr. 1'000.–) verrechnet. Die Beklagte/Widerklägerin wird verpflichtet, dem Kläger/Widerbeklagten 1 den von ihm zu viel bezogenen Anteil von Fr. 4'500.– zu ersetzen.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger/Widerbeklagten 1 mit- tels elektronischer Zustellung, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 57 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. D. Oehninger versandt am: