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LB130023

Forderung (Zuständigkeit)

Zürich OG · 2013-12-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Klägerin) ist ein schweizerisches Kreditinstitut mit Sitz in Zürich. Ihre Banklizenz hat sie im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens aufgegeben. Beim Beklagten und Berufungskläger (nachfolgend: Beklagter) handelt es sich um einen saudischen Geschäftsmann. Die Klägerin gewährte der C1._____ (nachfolgend: C1'._____) sowie der D._____ (nachfolgend: D'._____) je ein Darlehen in der Höhe von 12 Millionen US-Dollar. Die C1'._____ gehört zur C2._____ (nachfolgend: C2'._____). Der Beklagte gründete und leitet den Konzern. Die D'._____ ist das Firmenkonglomerat der E._____ Familie, aus welcher die Ehefrau des Beklagten stammt. Beide Darlehensnehmerinnen haben ihr Domizil in F._____, Saudi- Arabien. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er habe sie auf betrügerische Weise zur Ausrichtung der genannten Darlehen veranlasst, und macht ihn für den ihr dadurch entstandenen Schaden aus unerlaubter Handlung haftbar.

E. 2 Mit Eingabe vom 28. Dezember 2011 (Vi Urk. 1) machte die Klägerin bei der Vorinstanz die vorliegende Klage über insgesamt USD 18'670'167.51 nebst Zinsen anhängig. Der Beklagte erhob mit Eingabe vom 23. April 2012 die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit (Vi Urk. 19). Das Verfahren wurde in der Folge auf die Frage der Zuständigkeit beschränkt (Vi Urk. 22). Nach mehreren Schriftenwechseln verwarf die Vorinstanz mit Beschluss vom 5. März 2013 die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten (Vi Urk. 61 = Urk. 2).

E. 3 a) Der Beklagte ist zudem der Ansicht, dass auch in Anwendung der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen die Klägerin ihre Vorbringen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorzutragen habe (gemeint wohl: dass die vorgebrachten Tatsachen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen müssen). Es dürfe nicht ausschliesslich auf die Vorbringen der Klägerin abgestellt werden. Diese seien einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen, insbesondere unter Berücksichtigung seiner diesbezüglichen Vorbringen und Bestreitungen (Urk. 1 Rz. 32 ff.).

b) Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den doppelrelevanten Tatsachen zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 2 E. II/4.1.3). Es kann darauf verwiesen werden. Es bleibt dabei, dass die von der Klägerin behaupteten, doppelrelevanten Tatsachen für die Beurteilung der Zuständigkeit als wahr zu unterstellen sind. Sie werden erst im Moment der materiellen Prüfung des eingeklagten Anspruchs untersucht; diesbezügliche Einwände der Gegenpartei sind im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung unbeachtlich. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der klägerische Tatsachenvortrag auf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent erscheint und durch die Klageantwort sowie die von der Gegenseite produzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden kann (BGE 136 III 487 f. E. 4 = Pra 100 Nr. 32). Daran ändern auch die vom Beklagten angeführten Entscheide der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (8C_162/2010 vom 11. März 2011 und 9C_434/2011 vom 11. September 2011) nichts. Diese geben den erwähnten Leitentscheid der I. zivilrechtlichen Abteilung offensichtlich unzutreffend wieder.

E. 4 a) Der Beklagte rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Nicht nur habe die Vorinstanz ganze Eingaben nicht beachtet, sondern sie habe

- 7 - auch "entscheidwesentliche Argumente und Bestreitungen" in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig unbeachtet gelassen (Urk. 1 Rz. 42 ff.).

b) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Parteien über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 134 I 88 E. 4.1).

c) Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid gerecht, indem er nachvollziehbar darlegt, aus welchen Überlegungen die Vorinstanz zu ihrem Entscheid gelangte. Auf die in der Berufungsschrift erneut vorgetragenen Argumente des Beklagten wird nachfolgend eingegangen; sie sind allesamt nicht zielführend. Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz wäre jedoch insofern ohnehin geheilt.

E. 5 a) In Bezug auf die C._____ Note wendet der Beklagte ein, die Klägerin habe ihre Ausführungen, wonach er für die C1'._____, die C3._____ Ltd. (nachfolgend: C3'._____) sowie die I._____ (nachfolgend: I'._____) einzelzeichnungsbefugt gewesen sein solle, nicht belegt. Im Gegenteil liessen sich die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin mit von ihr selbst eingereichten Unterlagen unmittelbar widerlegen (vgl. Vi Urk. 4/11). Aus diesen ergebe sich, dass er über keine (alleinige) Zeichnungsberechtigung verfügt habe (Urk. 1 Rz. 53 f.). Richtig ist, dass der Beklagte zwar die C._____ Note (Vi Urk. 4/10), nicht aber die Garantieerklärung der C3'._____ und der I'._____ (Vi Urk. 4/11) alleine unterzeichnete; auf der Garantieerklärung unterzeichnete neben dem Beklagten ein weiterer Direktor. Falsch ist hingegen die Unterstellung, die Klägerin habe je etwas anderes behauptet. Die Klägerin hat auch nie behauptet,

- 8 - der Beklagte sei für die genannten Firmen einzelzeichnungsberechtigt (vgl. Vi Urk. 1 Rz. 15). Ob der Beklagte einzel-, kollektiv- oder überhaupt nicht zeichnungsberechtigt war, spielt ohnehin keine Rolle. Ihm wird eine unerlaubte Handlung vorgeworfen. Eine solche kann im Übrigen auch von mehreren gemeinsam begangen werden (vgl. Art. 50 OR).

b) Weiter bringt der Beklagte vor, er habe die klägerischen Ausführungen, wonach er diverse Bestätigungen und Legal Opinions habe erstellen lassen, widerlegt. Die von der Klägerin diesbezüglich ins Recht gelegten Legal Opinions in Bezug auf die C3'._____ und die I'._____ (Vi Urk. 4/15-16) seien ausschliesslich an die Klägerin adressiert. Damit sei von vornherein ausgeschlossen, dass er in irgendeiner Weise mit der Erstellung dieser Legal Opinions in Verbindung gebracht werden könne (Urk. 1 Rz. 58 ff.). Die Klägerin nahm im Rahmen der Replik vor Vorinstanz zu den Ausführungen des Beklagten Stellung. Sie erklärte, dass verschiedene Legal Opinions explizit ausführten, dass die ausstellenden Kanzleien im Auftrag von Gesellschaften der C2'._____ (und natürlich nicht für die Klägerin) tätig seien. Überhaupt sei die gesamte Dokumentation der Transaktion von der C1'._____ und der von dieser beauftragten J._____ Ltd. (nachfolgend: J'._____) erstellt und ihr alsdann unterbreitet worden. Dazu hätten auch die genannten Legal Opinions gehört. Dass diese an sie adressiert gewesen seien, entspreche der Branchenusanz. Es erkläre sich damit, dass solche Legal Opinions jeweils für einen bestimmten Empfänger ausgestellt würden und so ausgestaltet seien, dass sich nur dieser darauf berufen könne (Vi Urk. 38 Rz. 68 ff.). Damit kann nicht gesagt werden, der Beklagte habe die klägerische Behauptung, wonach er diverse Bestätigungen und Legal Opinions habe erstellen lassen, eindeutig widerlegt. Der klägerische Tatsachenvortrag erscheint auf den ersten Blick vielmehr plausibel. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zu Recht darauf abgestellt.

c) Ferner rügt der Beklagte, die Vorinstanz habe sein Argument nicht gehört, wonach die von der Klägerin selbst ins Recht gelegte Credit Application, also die von der Klägerin vor Kreditvergabe selbst erstellte, umfassende Kreditprüfung, bestätige, dass nicht er, sondern die in New York domilizierte J'._____ die

- 9 - federführende Kraft und Initiantin hinter den Finanzierungsgeschäften gewesen sei. Er selbst werde in dieser von der Klägerin vor Darlehensvergabe selbst erstellten, umfassenden Risikoabklärung mit keinem Wort erwähnt (Urk. 1 Rz. 62). Letztere Behauptung ist aktenwidrig. Der Name des Beklagten erscheint auf Seite 4 der Credit Application (Vi Urk. 4/20) gleich mehrfach. Zur Rolle der J'._____ äusserte sich die Klägerin vor Vorinstanz wir folgt: Die J'._____ sei nicht für sie, sondern im Gegenteil für den Beklagten bzw. dessen Gesellschaften tätig gewesen. Dies ergebe sich unzweifelhaft aus dem Schreiben der J'._____ vom

31. März 2006 (Vi Urk. 39/67), in welchem die J'._____ mitgeteilt habe, dass sie von der C1'._____ beauftragt worden sei, Finanzierungen für internationale Geschäfte zu arrangieren, und dass sie direkt von der C1'._____ vergütet werde (Vi Urk. 38 Rz. 72). Damit ist auch dieses Argument des Beklagten entkräftet.

E. 6 Im Zusammenhang mit der D'._____ Note bringt der Beklagte vor, dass keine der von der Klägerin ins Recht gelegten Beilagen seine Unterschrift trage oder ihn namentlich erwähne. Er sei weder an den Verhandlungen noch bei der Ausstellung bzw. beim Abschluss der D'._____ Note in irgendeiner Weise beteiligt gewesen. Auch die von der Klägerin vor Kreditvergabe eigens erstellte und von ihr selbst ins Recht gelegte Risikoabklärung (Vi Urk. 4/26 S. 6) bestätige, dass er keinerlei Funktion innerhalb der D'._____ innegehabt habe und in keiner Weise beteiligt gewesen sei (Urk. 1 Rz. 65 f.). Die Klägerin behauptete vor Vorinstanz, der Beklagte habe bis etwa 2009 die Finanz- und Devisenhandelsdivision, die sog. "Money Exchange", der D'._____ geleitet (Vi Urk. 1 Rz. 32). Der Beklagte bestritt dies (Vi Urk. 33 Rz. 37). Jedenfalls durch die vom Beklagten angeführte Urkundenstelle (Vi Urk. 4/26 S. 6) lässt sich die klägerische Behauptung nicht widerlegen. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung konnte daher darauf abgestellt werden. Im Übrigen ist ohnehin nicht relevant, ob der Beklagte innerhalb der D'._____ irgendeine Funktion innehatte. Ihm wird vorgeworfen, er habe die Unterschrift des zwischenzeitlich verstorbenen Onkels seiner Ehefrau, des damaligen Verwaltungsratspräsidenten der D'._____, gefälscht bzw. fälschen lassen. Dafür brauchte der Beklagte nicht Leiter der Finanz- und Devisenhandelsdivision der D'._____ gewesen zu sein. Vor dem Hintergrund des

- 10 - erwähnten Vorwurfs erstaunt es auch nicht, dass keine der fraglichen Beilagen die Unterschrift des Beklagten trägt oder ihn namentlich erwähnt.

E. 7 a) Schliesslich rügt der Beklagte, die Vorinstanz habe Recht verletzt, indem sie die tatsächlichen Vorbringen der Klägerin zur unerlaubten Handlung keiner eigenen rechtlichen Würdigung unterzogen habe. Es liege kein Betrug, sondern vielmehr – wenn überhaupt – eine Veruntreuung vor mit der Folge, dass kein Handlungs-/Erfolgsort in der Schweiz bzw. in Zürich gegeben sei (Urk. 1 Rz. 69 ff.).

b) Die Vorinstanz hielt fest, dass der Begriff der unerlaubten Handlung im Rahmen des IPRG sehr weit gefasst werde, wobei insbesondere Ansprüche nach Art. 41 OR in den Anwendungsbereich von Art. 129 IPRG fallen würden. Zudem seien zivilrechtliche Ansprüche aus Strafdelikten unter die unerlaubte Handlung gemäss Art. 129 IPRG zu subsumieren (Walter/Domej, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Aufl., Bern 2012, S. 169 f.). Die Vorinstanz verwies sodann im Rahmen ihrer Würdigung auf die Darstellung der Klägerin, wonach der Beklagte diese über den Darlehenszweck in arglistiger Weise getäuscht habe, indem er vorgegeben habe, mittels der zu entrichtenden Darlehen gewisse Geschäfte refinanzieren zu wollen, die sich als fingiert herausstellen sollten; zum Zwecke der Täuschung habe der Beklagte überdies Unterschriften gefälscht. Nach den Ausführungen der Klägerin – so die Vorinstanz weiter – wäre es ohne die Täuschungen des Beklagten nicht zur Auszahlung der Darlehen und folglich nicht zu einem Vermögensausfall bei ihr gekommen. Rechtlich sei gemäss der Klägerin von einer widerrechtlichen Schädigung durch den Beklagten im Sinne von Art. 41 OR in Verbindung mit Art. 146 StGB und Art. 251 StGB bzw. Art. 28 OR auszugehen. Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, dass die betreffenden Handlungen des Beklagten – im Falle ihrer Begründetheit – ohne Weiteres unter den Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne von Art. 129 IPRG fielen (Urk. 2 E. II/4.2). Damit hat sie die tatsächlichen Vorbringen der Klägerin einer, wenn auch knappen, eigenen rechtlichen Würdigung unterzogen.

- 11 -

c) Diese ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Vorliegend sind – ausgehend vom klägerischen Tatsachenvortrag – insbesondere sämtliche objektiven Merkmale des Betrugs erfüllt. So machte die Klägerin zusammengefasst geltend, der Beklagte habe Geschäfte fingiert und ihr falsche und unwahre Urkunden unterbreitet (arglistige Täuschung). Dies habe bei ihr zu einer Fehlvorstellung u.a. hinsichtlich des Verwendungszwecks der Darlehen geführt (Irrtum). Bedingt durch diese Fehlvorstellung habe sie der C1'._____ sowie der D'._____ je ein Darlehen ausgerichtet (Vermögensdisposition). Schliesslich habe sie auf diesen Darlehen einen Ausfall erlitten (Vermögensschaden). Da nach dem Wortlaut von Art. 146 Abs. 1 StGB Drittbereicherung genügt, ist – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht entscheidend, dass die Gelder nicht (direkt) an ihn, sondern an die C1'._____ und die D'._____ ausbezahlt wurden. Eine Vermögensschädigung trat sodann trotz Vorliegen vertraglicher Ansprüche jeweils schon mit Vertragsabschluss ein, weil die Klägerin für ihr Geld Darlehensforderungen erhielt, die bedeutend weniger wert waren, als sie es gewesen wären, wenn die Angaben über den Verwendungszweck der Darlehen der Wahrheit entsprochen hätten (vgl. BGE 102 IV 89 E. 5). Da den Urkundendelikten vorliegend keine eigenständige Bedeutung zukommt, braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden.

d) Der Beklagte argumentiert nun, die Klägerin mache mit ihren tatsächlichen Ausführungen und insbesondere den eingereichten Beweisofferten in erster Linie eine Veruntreuung, nicht aber einen Betrug geltend (Urk. 1 Rz. 75 ff.). Er verweist dazu auf deren jüngste Rechtsschriften, ein Urteil des Grand Court der Cayman Islands sowie einen Entscheid des Tribunal de Première Instance des Kantons Genf. Die Argumentation des Beklagten ist irreführend. Wie soeben aufgezeigt, lassen sich die tatsächlichen Ausführungen der Klägerin sehr wohl unter den Tatbestand des Betrugs subsumieren. Auch in rechtlicher Hinsicht hat sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren stets auf Betrug und nicht auf Veruntreuung berufen (vgl. Vi Urk. 1 Rz. 57 und 76; Vi Urk. 38 Rz. 22, 40, 91, 93 und 96; Vi Urk. 55 Rz. 5 und 6). Daran ändert auch das Urteil des Grand Court der Cayman Islands vom 12. Juni 2012 (Vi Urk. 39/59) nichts. Die Klägerin reichte dieses vor Vorinstanz zu den Akten und wies darauf hin, dass der Beklagte nach

- 12 - den Feststellungen des Gerichts der karibischen Inselgruppe mehrere Milliarden US-Dollar zulasten der D'._____ veruntreut habe. In ihrer Stellungnahme vom 23. November 2012 stellte die Klägerin klar, dass der Umstand, dass der Beklagte nicht nur ihr gegenüber betrügerisch vorgegangen sei, sondern darüber hinaus auch Veruntreuungen begangen habe, nichts am vorliegend relevanten Vorwurf ändere. Im Gegenteil: Die Handlungen des Beklagten zulasten der verschiedenen Geschädigten bestätigten letztlich das Bild, dass der Beklagte ein international angelegtes Betrugsschema betrieben habe (Vi Urk. 55 Rz. 5). Entgegen der Darstellung des Beklagten hat die Klägerin somit zu keiner Zeit eine Veruntreuung (zu ihren eigenen Lasten) geltend gemacht. Der Beklagte selbst sprach dem Cayman Islands Urteil im Übrigen vor Vorinstanz noch jegliche Aussagekraft und Relevanz für das vorliegende Verfahren ab (vgl. Vi Urk. 52 Rz. 61 und Vi Urk. 60 Rz. 3). Schliesslich kann der Beklagte auch aus dem Entscheid eines Genfer Gerichts vom 7. November 2012 (Vi Urk. 56) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieses hatte eine Arresteinsprache seiner Ehefrau abgewiesen. Die Klägerin als Arrestgläubigerin legte den Entscheid vor Vorinstanz ins Recht mit der Bemerkung, die Plausibilität ihrer Darstellung sei mittlerweile auch von den Genfern Richtern bestätigt worden (Vi Urk. 55 Rz. 6). Der Beklagte macht geltend, auch der Arresteinspracheentscheid gehe von einer Veruntreuung aus. Es bleibt jedoch dabei, dass im vorliegenden Verfahren seitens der Klägerin stets von einem Betrug die Rede war. Auch den Genfer Entscheid hielt der Beklagte im Übrigen vor Vorinstanz noch für gänzlich irrelevant (vgl. Vi Urk. 60 Rz. 13).

e) Letztlich hilft dem Beklagten auch der Verweis auf den Entscheid 6B_393/ 2007 des Bundesgerichts vom 2. November 2007 nicht. Demnach ist auch wegen Veruntreuung zu bestrafen, wer sich das Vertrauen erschlichen hat und über seine wahren Absichten hinsichtlich der Verwendung des Vermögenswerts bereits bei der Übergabe im Klaren gewesen ist (E. 3.6). Der Beklagte suggeriert, dass das Bundesgericht damit in solchen Fällen die Anwendung des Betrugstatbestandes ausgeschlossen habe. Eine Verurteilung wegen Betrugs fiel allerdings im zu beurteilenden Fall einzig wegen fehlender Arglist ausser Betracht (vgl. BGer 6P.34/2007 E. 7.4).

- 13 -

E. 8 a) Zu Recht nicht beanstandet wurde die Erwägung der Vorinstanz, wonach als Erfolgsort derjenige Ort gilt, an dem das geschützte Rechtsgut verletzt wurde (Walter/Domej, a.a.O., S. 170). Bei Betrugsfällen ist gemäss Rechtsprechung derjenige Ort für die Bestimmung des Erfolgsorts massgebend, an welchem der Geschädigte über sein Vermögen verfügt. Mithin ist für die Feststellung des Erfolgsorts nicht nur der Lageort (Ort, an dem das konkret verletzte Vermögen liegt) massgebend, sondern auch der Zeitpunkt der schädigenden Handlung. Bei Auskunfts- und Täuschungsdelikten, bei denen der Geschädigte selbst die Vermögensverfügung vornimmt, ist auf diese Handlung abzustellen, also auf den Zeitpunkt vor der Verlagerung des Vermögens zum Schädiger, also dann, wenn der Geschädigte seine Dispositionen aufgrund der deliktischen Handlung des Schädigers selber vornimmt (BSK-Umbricht/Zeller, Art. 129 IPRG N 28). Befinden sich die fraglichen Vermögenswerte des Geschädigten auf einem Bankkonto, gilt als Erfolgsort somit der Ort der Bank, von dem das Geld zwecks Überweisung abdisponiert wird (Urk. 2 E. II/4.3.2).

b) Da erstellt werden konnte, dass die fraglichen Transaktionen ab einem in Zürich gelegenen Bankkonto erfolgten, und im Übrigen im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung auf die klägerischen Vorbringen abgestellt werden kann, ist ein Erfolgsort in Zürich gegeben. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung insgesamt als unbegründet. Die Vorinstanz hat die Unzuständigkeitseinrede zu Recht verworfen. III. Ausgangsgemäss wird der Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 GebV OG auf Fr. 79'000.– festzusetzen. Für den Aufwand im Zusammenhang mit der Stellung des Antrags auf Sicherheitsleistung (Urk. 8) ist der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zuzusprechen. Hinzu kommt antragsgemäss ein Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 80.–.

- 14 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Unzuständigkeitseinrede wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 79'000.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss sowie der Sicherheit für die Parteientschädigung verrechnet.
  4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'080.– zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird der Klägerin aus der Gerichtskasse ausgerichtet und mit der Sicherheit des Beklagten verrechnet.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt USD 18'670'167.51. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 15 - Zürich, 17. Dezember 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. R. Klopfer lic. iur. H. Dubach versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB130023-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Urteil vom 17. Dezember 2013 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Dr. X1._____ und lic. iur. X2._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ gegen B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ betreffend Forderung (Zuständigkeit) Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung, vom 5. März 2013 (CG110169-L) ______________________________

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Klägerin) ist ein schweizerisches Kreditinstitut mit Sitz in Zürich. Ihre Banklizenz hat sie im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens aufgegeben. Beim Beklagten und Berufungskläger (nachfolgend: Beklagter) handelt es sich um einen saudischen Geschäftsmann. Die Klägerin gewährte der C1._____ (nachfolgend: C1'._____) sowie der D._____ (nachfolgend: D'._____) je ein Darlehen in der Höhe von 12 Millionen US-Dollar. Die C1'._____ gehört zur C2._____ (nachfolgend: C2'._____). Der Beklagte gründete und leitet den Konzern. Die D'._____ ist das Firmenkonglomerat der E._____ Familie, aus welcher die Ehefrau des Beklagten stammt. Beide Darlehensnehmerinnen haben ihr Domizil in F._____, Saudi- Arabien. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er habe sie auf betrügerische Weise zur Ausrichtung der genannten Darlehen veranlasst, und macht ihn für den ihr dadurch entstandenen Schaden aus unerlaubter Handlung haftbar.

2. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2011 (Vi Urk. 1) machte die Klägerin bei der Vorinstanz die vorliegende Klage über insgesamt USD 18'670'167.51 nebst Zinsen anhängig. Der Beklagte erhob mit Eingabe vom 23. April 2012 die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit (Vi Urk. 19). Das Verfahren wurde in der Folge auf die Frage der Zuständigkeit beschränkt (Vi Urk. 22). Nach mehreren Schriftenwechseln verwarf die Vorinstanz mit Beschluss vom 5. März 2013 die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten (Vi Urk. 61 = Urk. 2).

3. Gegen den Zwischenentscheid der Vorinstanz erhob der Beklagte am

22. April 2013 Berufung (Urk. 1). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Nichteintreten auf die Klage. Der Eventualantrag lautet auf Rückweisung. Den von ihm verlangten Vorschuss für die Gerichtskosten sowie die Sicherheit für die Parteientschädigung der Gegenseite leistete der Beklagte innert Nachfrist resp. innert erstreckter Frist (Urk. 14 und 22). Da sich die

- 3 - Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II.

1. a) Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in F._____ im Königreich Saudi- Arabien. Die Vorinstanz bejahte die Zuständigkeit der hiesigen Gerichte gestützt auf Art. 129 Abs. 1 IPRG. Gemäss dieser Bestimmung sind für Klagen aus unerlaubter Handlung unter anderem die schweizerischen Gerichte am Handlungs- oder Erfolgsort zuständig (sog. forum delicti). Zur Feststellung ihrer Zuständigkeit stellte die Vorinstanz unter anderem auf folgende Behauptungen der Klägerin ab (Urk. 2 S. 10 ff.): − dass sie der C1'._____, deren zeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident (Chairman) der Beklagte sei, ein Darlehen im Nennwert von 12 Millionen US-Dollar gewährt habe; − dass die C1'._____ ihr zu diesem Zweck einen Eigenwechsel (Negotiable Promissory Note; nachfolgend: C._____ Note) über 12 Millionen US-Dollar ausgestellt habe, wobei der Beklagte den Eigenwechsel namens der C1'._____ unterzeichnet habe; − dass die Rückzahlung des Darlehens bzw. der C._____ Note im vollen Betrag über eine eigenschuldnerische Garantie zweier Gesellschaften der C2'._____ abgesichert worden sei, wobei der Beklagte die Garantieerklärung im Namen dieser beiden Gesellschaften unterzeichnet habe; − dass der Beklagte sowie weitere Organe von Gesellschaften der C2'._____ für das Erlangen des Darlehens diverse weitere Beschlüsse und Bestätigungen unterzeichnet hätten, welche die angebliche Seriosität und Finanzkraft der C2'._____ und die Rechtswirksamkeit der eingegangenen Verpflichtungen hätten belegen sollen; − dass der Beklagte diverse weitere Bestätigungen und Legal Opinions habe erstellen lassen, welche die Seriosität des Projekts in verschiedener Hinsicht hätten bestätigen sollen; − dass der Beklagte ihr urkundlich versichert habe, dass die Darlehensmittel ausschliesslich für den gewidmeten Darlehenszweck, nämlich zur Refinanzierung klar definierter Geschäfte verwendet würden, wobei die durch das Darlehen finanzierten Transaktionen mit entsprechenden Rechnungen unterlegt worden seien, die sich nachträglich jedoch als fingiert herausgestellt hätten;

- 4 - − dass sie am 1. März 2007 der D'._____ ebenfalls ein Darlehen von 12 Millionen US-Dollar gewährt habe, für welches ihr ein auf den Namen von D'._____ lautender Eigenwechsel (Negotiable Promissory Note; nachfolgend: D'._____ Note) ausgestellt worden sei, wobei das Darlehen vom Beklagten angebahnt, verhandelt und alsdann abgewickelt worden sei; − dass die präsentierte Darlehensdokumentation für die D'._____ Note in weiten Teilen identisch mit derjenigen der C._____ Note sei und vermeintlich von G._____ E._____, dem damaligen Verwaltungsratspräsidenten und Mitinhaber von D'._____, für D'._____ unterzeichnet worden sei.

b) Die Vorinstanz qualifizierte die klägerischen Vorbringen als nicht von vornherein zusammenhanglos oder fadenscheinig. Auf der anderen Seite – so die Vorinstanz weiter – mache zwar auch der Beklagte umfangreiche Bestreitungen zu den Behauptungen der Klägerin, habe letztere aber nicht unverzüglich und eindeutig widerlegen können, weder durch seine Ausführungen noch durch vorgelegte Dokumente. Folglich seien die klägerischen Vorbringen, soweit sie doppelrelevante Tatsachen betreffen würden, einstweilen als nachgewiesen zu betrachten (Urk. 2 E. II/4.1.4.a). So kam die Vorinstanz letztlich zum Schluss, dass aufgrund der erwähnten betrügerischen Täuschungen des Beklagten sowie der Behauptung der Klägerin, dass die von ihr gewährten Darlehen von ihrem Konto bei der H._____ AG [Bank] in Zürich abdisponiert worden seien, ein Erfolgsort und damit ein forum delicti in Zürich gegeben sei (Urk. 2 E. II/4.3.3).

2. a) Der Beklagte moniert zunächst, die Vorinstanz habe die Theorie der doppelrelevanten Tatsachen unrichtig angewandt. Er ging zwar vor Vorinstanz selbst noch davon aus, dass neben den Tatsachen, welche für den eingeklagten deliktischen Anspruch massgeblich seien, auch das lokalisierende Element des Deliktsorts doppelrelevant sei (vgl. Vi Urk. 33 Rz. 19), weist nun aber im Berufungsverfahren zu Recht darauf hin, dass es sich beim Handlungs- bzw. Erfolgsort um eine einfachrelevante Tatsache handle.

b) Tatsachen, welche der (potentiellen) Verwirklichung des Tatbestands der unerlaubten Handlung zugrunde liegen, charakterisieren eine Klage am Handlungs- oder Erfolgsort zugleich als deliktisch und sind mithin doppelrelevant. Demgegenüber ist es für einen Schadenersatzanspruch meist bedeutungslos, ob

- 5 - sich das deliktische Verhalten innerhalb oder ausserhalb des Bezirks des angerufenen Gerichts ereignet hat (Hoffmann-Nowotny, Doppelrelevante Tatsachen in Zivilprozess und Schiedsverfahren, Diss. Zürich 2010, N 20 und 412). Entsprechend ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung über Tatsachen, die nur für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, nicht aber für die materielle Begründetheit des eingeklagten Anspruchs notwendig sind (sog. zuständigkeitsbegründende oder einfachrelevante Tatsachen), Beweis zu führen, wenn deren Vorhandensein von der Gegenpartei bestritten wird (BGE 137 III 34 f. E. 2.3).

c) Für die Frage, ob ein Erfolgsort in Zürich gegeben ist, ist die Behauptung der Klägerin entscheidend, dass die Gelder von ihrem in Zürich belegenen Konto abdisponiert worden seien. Für die materielle Begründetheit der Schadenersatzforderung kommt es hingegen nicht auf das Vorliegen eines Erfolgsorts im Bezirk Zürich an. Der Beklagte bestritt mit Nichtwissen, dass die Auszahlung der Darlehen tatsächlich von einem in Zürich gelegenen Bankkonto aus erfolgte. Über das lokalisierende Element des Erfolgsorts ist daher Beweis zu erheben.

d) Als Beweismittel reichte die Klägerin die entsprechenden Überweisungsanzeigen der H._____ vom 14. November 2006 (C._____ Note; Vi Urk. 4/22) und vom 7. März 2007 (D'._____ Note; Vi Urk. 4/32) ein. Nachdem der Beklagte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben und in Zweifel gezogen hatte, dass die Auszahlungen von einem Bankkonto in Zürich erfolgt waren, reichte die Klägerin eine Bestätigung der H._____ ein, wonach das fragliche US-Dollar-Konto in den Büchern der H._____ in Zürich geführt werde (Vi Urk. 29). Der Beklagte hielt dazu einzig fest, dass dieses Schreiben anscheinend auf besonderes Ersuchen der Klägerin erstellt worden sei. Ob sich dadurch belegen lasse, dass die Auszahlung der behaupteten Darlehen tatsächlich von einem in Zürich gelegenen Bankkonto aus erfolgt sei, bleibe dem Gericht überlassen (Vi Urk. 33 Rz. 61).

e) An der Echtheit des Faxschreibens bestehen keine Zweifel. Es ist auch weder ersichtlich noch dargetan, weshalb die H._____ auf Ersuchen der Klägerin

- 6 - hin einen falschen Sachverhalt bestätigen sollte. Damit ist der Beweis erbracht, dass die fraglichen Transaktionen ab einem in Zürich gelegenen Bankkonto erfolgten. Ob sich dadurch ein Deliktsort in Zürich begründen lässt, ist eine Rechtsfrage. Darauf ist später einzugehen.

3. a) Der Beklagte ist zudem der Ansicht, dass auch in Anwendung der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen die Klägerin ihre Vorbringen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorzutragen habe (gemeint wohl: dass die vorgebrachten Tatsachen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen müssen). Es dürfe nicht ausschliesslich auf die Vorbringen der Klägerin abgestellt werden. Diese seien einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen, insbesondere unter Berücksichtigung seiner diesbezüglichen Vorbringen und Bestreitungen (Urk. 1 Rz. 32 ff.).

b) Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den doppelrelevanten Tatsachen zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 2 E. II/4.1.3). Es kann darauf verwiesen werden. Es bleibt dabei, dass die von der Klägerin behaupteten, doppelrelevanten Tatsachen für die Beurteilung der Zuständigkeit als wahr zu unterstellen sind. Sie werden erst im Moment der materiellen Prüfung des eingeklagten Anspruchs untersucht; diesbezügliche Einwände der Gegenpartei sind im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung unbeachtlich. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der klägerische Tatsachenvortrag auf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent erscheint und durch die Klageantwort sowie die von der Gegenseite produzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden kann (BGE 136 III 487 f. E. 4 = Pra 100 Nr. 32). Daran ändern auch die vom Beklagten angeführten Entscheide der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (8C_162/2010 vom 11. März 2011 und 9C_434/2011 vom 11. September 2011) nichts. Diese geben den erwähnten Leitentscheid der I. zivilrechtlichen Abteilung offensichtlich unzutreffend wieder.

4. a) Der Beklagte rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Nicht nur habe die Vorinstanz ganze Eingaben nicht beachtet, sondern sie habe

- 7 - auch "entscheidwesentliche Argumente und Bestreitungen" in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig unbeachtet gelassen (Urk. 1 Rz. 42 ff.).

b) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Parteien über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 134 I 88 E. 4.1).

c) Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid gerecht, indem er nachvollziehbar darlegt, aus welchen Überlegungen die Vorinstanz zu ihrem Entscheid gelangte. Auf die in der Berufungsschrift erneut vorgetragenen Argumente des Beklagten wird nachfolgend eingegangen; sie sind allesamt nicht zielführend. Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz wäre jedoch insofern ohnehin geheilt.

5. a) In Bezug auf die C._____ Note wendet der Beklagte ein, die Klägerin habe ihre Ausführungen, wonach er für die C1'._____, die C3._____ Ltd. (nachfolgend: C3'._____) sowie die I._____ (nachfolgend: I'._____) einzelzeichnungsbefugt gewesen sein solle, nicht belegt. Im Gegenteil liessen sich die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin mit von ihr selbst eingereichten Unterlagen unmittelbar widerlegen (vgl. Vi Urk. 4/11). Aus diesen ergebe sich, dass er über keine (alleinige) Zeichnungsberechtigung verfügt habe (Urk. 1 Rz. 53 f.). Richtig ist, dass der Beklagte zwar die C._____ Note (Vi Urk. 4/10), nicht aber die Garantieerklärung der C3'._____ und der I'._____ (Vi Urk. 4/11) alleine unterzeichnete; auf der Garantieerklärung unterzeichnete neben dem Beklagten ein weiterer Direktor. Falsch ist hingegen die Unterstellung, die Klägerin habe je etwas anderes behauptet. Die Klägerin hat auch nie behauptet,

- 8 - der Beklagte sei für die genannten Firmen einzelzeichnungsberechtigt (vgl. Vi Urk. 1 Rz. 15). Ob der Beklagte einzel-, kollektiv- oder überhaupt nicht zeichnungsberechtigt war, spielt ohnehin keine Rolle. Ihm wird eine unerlaubte Handlung vorgeworfen. Eine solche kann im Übrigen auch von mehreren gemeinsam begangen werden (vgl. Art. 50 OR).

b) Weiter bringt der Beklagte vor, er habe die klägerischen Ausführungen, wonach er diverse Bestätigungen und Legal Opinions habe erstellen lassen, widerlegt. Die von der Klägerin diesbezüglich ins Recht gelegten Legal Opinions in Bezug auf die C3'._____ und die I'._____ (Vi Urk. 4/15-16) seien ausschliesslich an die Klägerin adressiert. Damit sei von vornherein ausgeschlossen, dass er in irgendeiner Weise mit der Erstellung dieser Legal Opinions in Verbindung gebracht werden könne (Urk. 1 Rz. 58 ff.). Die Klägerin nahm im Rahmen der Replik vor Vorinstanz zu den Ausführungen des Beklagten Stellung. Sie erklärte, dass verschiedene Legal Opinions explizit ausführten, dass die ausstellenden Kanzleien im Auftrag von Gesellschaften der C2'._____ (und natürlich nicht für die Klägerin) tätig seien. Überhaupt sei die gesamte Dokumentation der Transaktion von der C1'._____ und der von dieser beauftragten J._____ Ltd. (nachfolgend: J'._____) erstellt und ihr alsdann unterbreitet worden. Dazu hätten auch die genannten Legal Opinions gehört. Dass diese an sie adressiert gewesen seien, entspreche der Branchenusanz. Es erkläre sich damit, dass solche Legal Opinions jeweils für einen bestimmten Empfänger ausgestellt würden und so ausgestaltet seien, dass sich nur dieser darauf berufen könne (Vi Urk. 38 Rz. 68 ff.). Damit kann nicht gesagt werden, der Beklagte habe die klägerische Behauptung, wonach er diverse Bestätigungen und Legal Opinions habe erstellen lassen, eindeutig widerlegt. Der klägerische Tatsachenvortrag erscheint auf den ersten Blick vielmehr plausibel. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zu Recht darauf abgestellt.

c) Ferner rügt der Beklagte, die Vorinstanz habe sein Argument nicht gehört, wonach die von der Klägerin selbst ins Recht gelegte Credit Application, also die von der Klägerin vor Kreditvergabe selbst erstellte, umfassende Kreditprüfung, bestätige, dass nicht er, sondern die in New York domilizierte J'._____ die

- 9 - federführende Kraft und Initiantin hinter den Finanzierungsgeschäften gewesen sei. Er selbst werde in dieser von der Klägerin vor Darlehensvergabe selbst erstellten, umfassenden Risikoabklärung mit keinem Wort erwähnt (Urk. 1 Rz. 62). Letztere Behauptung ist aktenwidrig. Der Name des Beklagten erscheint auf Seite 4 der Credit Application (Vi Urk. 4/20) gleich mehrfach. Zur Rolle der J'._____ äusserte sich die Klägerin vor Vorinstanz wir folgt: Die J'._____ sei nicht für sie, sondern im Gegenteil für den Beklagten bzw. dessen Gesellschaften tätig gewesen. Dies ergebe sich unzweifelhaft aus dem Schreiben der J'._____ vom

31. März 2006 (Vi Urk. 39/67), in welchem die J'._____ mitgeteilt habe, dass sie von der C1'._____ beauftragt worden sei, Finanzierungen für internationale Geschäfte zu arrangieren, und dass sie direkt von der C1'._____ vergütet werde (Vi Urk. 38 Rz. 72). Damit ist auch dieses Argument des Beklagten entkräftet.

6. Im Zusammenhang mit der D'._____ Note bringt der Beklagte vor, dass keine der von der Klägerin ins Recht gelegten Beilagen seine Unterschrift trage oder ihn namentlich erwähne. Er sei weder an den Verhandlungen noch bei der Ausstellung bzw. beim Abschluss der D'._____ Note in irgendeiner Weise beteiligt gewesen. Auch die von der Klägerin vor Kreditvergabe eigens erstellte und von ihr selbst ins Recht gelegte Risikoabklärung (Vi Urk. 4/26 S. 6) bestätige, dass er keinerlei Funktion innerhalb der D'._____ innegehabt habe und in keiner Weise beteiligt gewesen sei (Urk. 1 Rz. 65 f.). Die Klägerin behauptete vor Vorinstanz, der Beklagte habe bis etwa 2009 die Finanz- und Devisenhandelsdivision, die sog. "Money Exchange", der D'._____ geleitet (Vi Urk. 1 Rz. 32). Der Beklagte bestritt dies (Vi Urk. 33 Rz. 37). Jedenfalls durch die vom Beklagten angeführte Urkundenstelle (Vi Urk. 4/26 S. 6) lässt sich die klägerische Behauptung nicht widerlegen. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung konnte daher darauf abgestellt werden. Im Übrigen ist ohnehin nicht relevant, ob der Beklagte innerhalb der D'._____ irgendeine Funktion innehatte. Ihm wird vorgeworfen, er habe die Unterschrift des zwischenzeitlich verstorbenen Onkels seiner Ehefrau, des damaligen Verwaltungsratspräsidenten der D'._____, gefälscht bzw. fälschen lassen. Dafür brauchte der Beklagte nicht Leiter der Finanz- und Devisenhandelsdivision der D'._____ gewesen zu sein. Vor dem Hintergrund des

- 10 - erwähnten Vorwurfs erstaunt es auch nicht, dass keine der fraglichen Beilagen die Unterschrift des Beklagten trägt oder ihn namentlich erwähnt.

7. a) Schliesslich rügt der Beklagte, die Vorinstanz habe Recht verletzt, indem sie die tatsächlichen Vorbringen der Klägerin zur unerlaubten Handlung keiner eigenen rechtlichen Würdigung unterzogen habe. Es liege kein Betrug, sondern vielmehr – wenn überhaupt – eine Veruntreuung vor mit der Folge, dass kein Handlungs-/Erfolgsort in der Schweiz bzw. in Zürich gegeben sei (Urk. 1 Rz. 69 ff.).

b) Die Vorinstanz hielt fest, dass der Begriff der unerlaubten Handlung im Rahmen des IPRG sehr weit gefasst werde, wobei insbesondere Ansprüche nach Art. 41 OR in den Anwendungsbereich von Art. 129 IPRG fallen würden. Zudem seien zivilrechtliche Ansprüche aus Strafdelikten unter die unerlaubte Handlung gemäss Art. 129 IPRG zu subsumieren (Walter/Domej, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Aufl., Bern 2012, S. 169 f.). Die Vorinstanz verwies sodann im Rahmen ihrer Würdigung auf die Darstellung der Klägerin, wonach der Beklagte diese über den Darlehenszweck in arglistiger Weise getäuscht habe, indem er vorgegeben habe, mittels der zu entrichtenden Darlehen gewisse Geschäfte refinanzieren zu wollen, die sich als fingiert herausstellen sollten; zum Zwecke der Täuschung habe der Beklagte überdies Unterschriften gefälscht. Nach den Ausführungen der Klägerin – so die Vorinstanz weiter – wäre es ohne die Täuschungen des Beklagten nicht zur Auszahlung der Darlehen und folglich nicht zu einem Vermögensausfall bei ihr gekommen. Rechtlich sei gemäss der Klägerin von einer widerrechtlichen Schädigung durch den Beklagten im Sinne von Art. 41 OR in Verbindung mit Art. 146 StGB und Art. 251 StGB bzw. Art. 28 OR auszugehen. Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, dass die betreffenden Handlungen des Beklagten – im Falle ihrer Begründetheit – ohne Weiteres unter den Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne von Art. 129 IPRG fielen (Urk. 2 E. II/4.2). Damit hat sie die tatsächlichen Vorbringen der Klägerin einer, wenn auch knappen, eigenen rechtlichen Würdigung unterzogen.

- 11 -

c) Diese ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Vorliegend sind – ausgehend vom klägerischen Tatsachenvortrag – insbesondere sämtliche objektiven Merkmale des Betrugs erfüllt. So machte die Klägerin zusammengefasst geltend, der Beklagte habe Geschäfte fingiert und ihr falsche und unwahre Urkunden unterbreitet (arglistige Täuschung). Dies habe bei ihr zu einer Fehlvorstellung u.a. hinsichtlich des Verwendungszwecks der Darlehen geführt (Irrtum). Bedingt durch diese Fehlvorstellung habe sie der C1'._____ sowie der D'._____ je ein Darlehen ausgerichtet (Vermögensdisposition). Schliesslich habe sie auf diesen Darlehen einen Ausfall erlitten (Vermögensschaden). Da nach dem Wortlaut von Art. 146 Abs. 1 StGB Drittbereicherung genügt, ist – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht entscheidend, dass die Gelder nicht (direkt) an ihn, sondern an die C1'._____ und die D'._____ ausbezahlt wurden. Eine Vermögensschädigung trat sodann trotz Vorliegen vertraglicher Ansprüche jeweils schon mit Vertragsabschluss ein, weil die Klägerin für ihr Geld Darlehensforderungen erhielt, die bedeutend weniger wert waren, als sie es gewesen wären, wenn die Angaben über den Verwendungszweck der Darlehen der Wahrheit entsprochen hätten (vgl. BGE 102 IV 89 E. 5). Da den Urkundendelikten vorliegend keine eigenständige Bedeutung zukommt, braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden.

d) Der Beklagte argumentiert nun, die Klägerin mache mit ihren tatsächlichen Ausführungen und insbesondere den eingereichten Beweisofferten in erster Linie eine Veruntreuung, nicht aber einen Betrug geltend (Urk. 1 Rz. 75 ff.). Er verweist dazu auf deren jüngste Rechtsschriften, ein Urteil des Grand Court der Cayman Islands sowie einen Entscheid des Tribunal de Première Instance des Kantons Genf. Die Argumentation des Beklagten ist irreführend. Wie soeben aufgezeigt, lassen sich die tatsächlichen Ausführungen der Klägerin sehr wohl unter den Tatbestand des Betrugs subsumieren. Auch in rechtlicher Hinsicht hat sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren stets auf Betrug und nicht auf Veruntreuung berufen (vgl. Vi Urk. 1 Rz. 57 und 76; Vi Urk. 38 Rz. 22, 40, 91, 93 und 96; Vi Urk. 55 Rz. 5 und 6). Daran ändert auch das Urteil des Grand Court der Cayman Islands vom 12. Juni 2012 (Vi Urk. 39/59) nichts. Die Klägerin reichte dieses vor Vorinstanz zu den Akten und wies darauf hin, dass der Beklagte nach

- 12 - den Feststellungen des Gerichts der karibischen Inselgruppe mehrere Milliarden US-Dollar zulasten der D'._____ veruntreut habe. In ihrer Stellungnahme vom 23. November 2012 stellte die Klägerin klar, dass der Umstand, dass der Beklagte nicht nur ihr gegenüber betrügerisch vorgegangen sei, sondern darüber hinaus auch Veruntreuungen begangen habe, nichts am vorliegend relevanten Vorwurf ändere. Im Gegenteil: Die Handlungen des Beklagten zulasten der verschiedenen Geschädigten bestätigten letztlich das Bild, dass der Beklagte ein international angelegtes Betrugsschema betrieben habe (Vi Urk. 55 Rz. 5). Entgegen der Darstellung des Beklagten hat die Klägerin somit zu keiner Zeit eine Veruntreuung (zu ihren eigenen Lasten) geltend gemacht. Der Beklagte selbst sprach dem Cayman Islands Urteil im Übrigen vor Vorinstanz noch jegliche Aussagekraft und Relevanz für das vorliegende Verfahren ab (vgl. Vi Urk. 52 Rz. 61 und Vi Urk. 60 Rz. 3). Schliesslich kann der Beklagte auch aus dem Entscheid eines Genfer Gerichts vom 7. November 2012 (Vi Urk. 56) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieses hatte eine Arresteinsprache seiner Ehefrau abgewiesen. Die Klägerin als Arrestgläubigerin legte den Entscheid vor Vorinstanz ins Recht mit der Bemerkung, die Plausibilität ihrer Darstellung sei mittlerweile auch von den Genfern Richtern bestätigt worden (Vi Urk. 55 Rz. 6). Der Beklagte macht geltend, auch der Arresteinspracheentscheid gehe von einer Veruntreuung aus. Es bleibt jedoch dabei, dass im vorliegenden Verfahren seitens der Klägerin stets von einem Betrug die Rede war. Auch den Genfer Entscheid hielt der Beklagte im Übrigen vor Vorinstanz noch für gänzlich irrelevant (vgl. Vi Urk. 60 Rz. 13).

e) Letztlich hilft dem Beklagten auch der Verweis auf den Entscheid 6B_393/ 2007 des Bundesgerichts vom 2. November 2007 nicht. Demnach ist auch wegen Veruntreuung zu bestrafen, wer sich das Vertrauen erschlichen hat und über seine wahren Absichten hinsichtlich der Verwendung des Vermögenswerts bereits bei der Übergabe im Klaren gewesen ist (E. 3.6). Der Beklagte suggeriert, dass das Bundesgericht damit in solchen Fällen die Anwendung des Betrugstatbestandes ausgeschlossen habe. Eine Verurteilung wegen Betrugs fiel allerdings im zu beurteilenden Fall einzig wegen fehlender Arglist ausser Betracht (vgl. BGer 6P.34/2007 E. 7.4).

- 13 -

8. a) Zu Recht nicht beanstandet wurde die Erwägung der Vorinstanz, wonach als Erfolgsort derjenige Ort gilt, an dem das geschützte Rechtsgut verletzt wurde (Walter/Domej, a.a.O., S. 170). Bei Betrugsfällen ist gemäss Rechtsprechung derjenige Ort für die Bestimmung des Erfolgsorts massgebend, an welchem der Geschädigte über sein Vermögen verfügt. Mithin ist für die Feststellung des Erfolgsorts nicht nur der Lageort (Ort, an dem das konkret verletzte Vermögen liegt) massgebend, sondern auch der Zeitpunkt der schädigenden Handlung. Bei Auskunfts- und Täuschungsdelikten, bei denen der Geschädigte selbst die Vermögensverfügung vornimmt, ist auf diese Handlung abzustellen, also auf den Zeitpunkt vor der Verlagerung des Vermögens zum Schädiger, also dann, wenn der Geschädigte seine Dispositionen aufgrund der deliktischen Handlung des Schädigers selber vornimmt (BSK-Umbricht/Zeller, Art. 129 IPRG N 28). Befinden sich die fraglichen Vermögenswerte des Geschädigten auf einem Bankkonto, gilt als Erfolgsort somit der Ort der Bank, von dem das Geld zwecks Überweisung abdisponiert wird (Urk. 2 E. II/4.3.2).

b) Da erstellt werden konnte, dass die fraglichen Transaktionen ab einem in Zürich gelegenen Bankkonto erfolgten, und im Übrigen im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung auf die klägerischen Vorbringen abgestellt werden kann, ist ein Erfolgsort in Zürich gegeben. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung insgesamt als unbegründet. Die Vorinstanz hat die Unzuständigkeitseinrede zu Recht verworfen. III. Ausgangsgemäss wird der Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 GebV OG auf Fr. 79'000.– festzusetzen. Für den Aufwand im Zusammenhang mit der Stellung des Antrags auf Sicherheitsleistung (Urk. 8) ist der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zuzusprechen. Hinzu kommt antragsgemäss ein Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 80.–.

- 14 - Es wird erkannt:

1. Die Unzuständigkeitseinrede wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 79'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss sowie der Sicherheit für die Parteientschädigung verrechnet.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'080.– zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird der Klägerin aus der Gerichtskasse ausgerichtet und mit der Sicherheit des Beklagten verrechnet.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt USD 18'670'167.51. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 15 - Zürich, 17. Dezember 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. R. Klopfer lic. iur. H. Dubach versandt am: mc