Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 a) Die Kläger sind die Erben der Geschädigten C._____; diese ver- unfallte am 17. Oktober 1990 auf dem Betriebsgelände der Beklagten in D._____, indem sie in einem privaten Hinterhof um ca. 23:00 Uhr in einen ungesicherten Treppenschacht von ca. 3m Tiefe stürzte. Die von den Klägern am 26. Januar 2007 bei der Vorinstanz eingereichte Klage auf Zahlung einer Genugtuung von Fr. 31'840.-- wurde mit Urteil vom 9. Juli 2008 abgewiesen, da ein Werkmangel verneint wurde (Urk. 3/32). Dieses Urteil wurde von der beschliessenden Kammer mit Beschluss vom 9. Juni 2010 aufgehoben und der Prozess an die Vorinstanz zurückgewiesen; gemäss jenem Beschluss lag ein Werkmangel vor und war noch zu prüfen, ob die Geschädigte durch ihr Verhalten den adäquaten Kausalzusam- menhang unterbrochen hatte (Urk. 1). Mit Urteil vom 19. Dezember 2012 hatte die Vorinstanz nunmehr die Klage teilweise, im Umfang von Fr. 3'840.-- gutgeheissen (Fr. 12'000.-- Genugtuung abzüglich Fr. 8'160.-- UVG-Integritätsentschädigung; Urk. 42). Gegen dieses Urteil hatten die Kläger am 15. April 2013 Berufung erho- ben (Urk. 41).
b) Mit Eingabe vom 7. Juni 2013, beim Obergericht eingegangen am
11. Juni 2013, haben die Kläger ihre Berufung zurückziehen lassen. Das Verfah- ren ist entsprechend abzuschreiben (vgl. Art. 241 ZPO).
E. 2 Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskos- ten des Berufungsverfahrens den Klägern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Mangels erheblicher Um- triebe ist der Beklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'300.-- festgesetzt. - 3 -
- Die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden den Klä- gern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den ganzen Betrag.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 49, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Juni 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB130019-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 17. Juni 2013 in Sachen
1. A1._____,
2. A2._____, Kläger und Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung (Genugtuung) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom
19. Dezember 2012 (CG100065-C)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Die Kläger sind die Erben der Geschädigten C._____; diese ver- unfallte am 17. Oktober 1990 auf dem Betriebsgelände der Beklagten in D._____, indem sie in einem privaten Hinterhof um ca. 23:00 Uhr in einen ungesicherten Treppenschacht von ca. 3m Tiefe stürzte. Die von den Klägern am 26. Januar 2007 bei der Vorinstanz eingereichte Klage auf Zahlung einer Genugtuung von Fr. 31'840.-- wurde mit Urteil vom 9. Juli 2008 abgewiesen, da ein Werkmangel verneint wurde (Urk. 3/32). Dieses Urteil wurde von der beschliessenden Kammer mit Beschluss vom 9. Juni 2010 aufgehoben und der Prozess an die Vorinstanz zurückgewiesen; gemäss jenem Beschluss lag ein Werkmangel vor und war noch zu prüfen, ob die Geschädigte durch ihr Verhalten den adäquaten Kausalzusam- menhang unterbrochen hatte (Urk. 1). Mit Urteil vom 19. Dezember 2012 hatte die Vorinstanz nunmehr die Klage teilweise, im Umfang von Fr. 3'840.-- gutgeheissen (Fr. 12'000.-- Genugtuung abzüglich Fr. 8'160.-- UVG-Integritätsentschädigung; Urk. 42). Gegen dieses Urteil hatten die Kläger am 15. April 2013 Berufung erho- ben (Urk. 41).
b) Mit Eingabe vom 7. Juni 2013, beim Obergericht eingegangen am
11. Juni 2013, haben die Kläger ihre Berufung zurückziehen lassen. Das Verfah- ren ist entsprechend abzuschreiben (vgl. Art. 241 ZPO).
2. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskos- ten des Berufungsverfahrens den Klägern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Mangels erheblicher Um- triebe ist der Beklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'300.-- festgesetzt.
- 3 -
3. Die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden den Klä- gern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den ganzen Betrag.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 49, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Juni 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc