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LB130004

Forderung

Zürich OG · 2013-01-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Am 20. Oktober 2010 ging bei der Vorinstanz die von der Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) erhobene Klage gegen den Beklagten und Be- rufungsbeklagten (fortan Beklagter) ein. Mit der Klage fordert die Klägerin haupt- sächlich die Rückzahlung des Kaufpreises für die Übernahme des Restaurants C._____ in D._____ gestützt auf einen Kaufvertrag vom 8. Februar 2008 (Urk. 1;

- 3 - Urk. 5; Urk. 8/1). Der Beklagte schloss auf Abweisung der Klage (Urk. 19). Auf entsprechendes Gesuch der Klägerin vom 26. April 2011 hin (Urk. 24) wurde ihr mit Beschluss der Vorinstanz vom 10. Mai 2011 die unentgeltliche Prozessfüh- rung bewilligt. Sodann wurde ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Wirkung ab 26. April 2011 ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 32). Am 23. Mai 2011 fand die mündliche Fortsetzung der Hauptverhandlung (Replik und Duplik, Prot. S. 7 ff.) statt. Da parallel noch ein Strafverfahren gegen die Klägerin pendent war, wurden bis zu dessen Einstellung am 3. Februar 2012 keine weiteren prozessualen Schritte unternommen (Urk. 36-44). Am 23. Oktober 2012 erging das vorgenannte Urteil der Vorinstanz (Urk. 46). 2.1 Hiergegen erhob die Klägerin am 4. Januar 2013 (Datum Poststempel) Berufung, welche sie indes bei der Vorinstanz einreichte (Urk. 51). Dieses Schrei- ben leitete die Vorinstanz am 7. Januar 2013 (Datum Poststempel Vorinstanz, eingegangen am 9. Januar 2013) und damit noch innert laufender Rechtsmittel- frist (Datum Ablauf Rechtsmittelfrist: 7. Januar 2013) an das Obergericht weiter (Urk. 55). Damit ist die Berufung am 7. Januar 2013 unter Hinweis auf Art. 143 Abs. 1 ZPO rechtzeitig erhoben worden. 2.2 Auf Nachfrage des Gerichts hin bestätigte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ am 9. Januar 2013, die Klägerin seit Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr zu vertreten (Urk. 54).

E. 3 Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 wurde der Klägerin Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Berufungsverfahrens zu ver- zichten (Urk. 53). Es wurde ihr mitgeteilt, dass die Berufung in vorliegender Form infolge Fehlens von Anträgen und Begründung ungültig sei, dieser Mangel indes auch nicht mehr verbessert werden könne, da die Rechtsmittelfrist abgelaufen sei und eine solche nicht erstreckt werden könne (dazu nachfolgend Erw. 4). Hierauf teilte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Januar 2013 mit, dass sie an ihrer Beru- fung festhalte und die Durchführung des Verfahrens verlange. Entsprechend ist ein solches durchzuführen.

- 4 - 4.1.1 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung innert 30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheides schriftlich und begründet einzu- reichen. Das Erfordernis der Begründung beinhaltet nach der Rechtsprechung, dass auch Anträge gestellt werden müssen, wobei die auf Geldzahlungen gerich- teten Anträge beziffert sein müssen (BGE 137 III 617 E. 4.2 und 4.3 S. 618 f.). Aus dem Verbot von überspitztem Formalismus ergibt sich jedoch, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaftem Rechtsbegehren ausnahmsweise trotzdem einzutreten ist, wenn sich aus der Berufungsbegründung – allenfalls in Verbin- dung mit dem angefochtenen Entscheid – ergibt, welcher Geldbetrag zuzuspre- chen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.). In Bezug auf die Begründung ist zu beachten, dass der Berufungskläger in analoger Anwendung von Art. 221 ZPO seine Behauptungen bestimmt und voll- ständig aufzustellen hat und dass er sich mit den Entscheidgründen im angefoch- tenen Entscheid auseinandersetzen muss (BGE 4A_527/2011, Urteil vom 5. März 2012, E. 2.3; BGE 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3; Reetz/Teiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 311 N 36; Ivo W. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 10 ff.). Werden keine oder nur ungenügende Berufungsanträge gestellt oder wer- den diese nicht begründet, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine in der Sub- stanz mangelhafte Begründung kann zur Abweisung der Berufung führen (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 12, N 33-38). 4.1.2 Die Berufungserklärung der Klägerin vom 3. Januar 2013 enthält we- der konkrete Anträge noch eine Begründung. Die Klägerin führt lediglich aus, dass sie eine Berufung gegen den Entscheid der Vorinstanz erheben wolle und führt als Beweismittel ihre persönliche Befragung sowie ihre eigene Beweisaus- sage an (Urk. 51). Dies vermag den Anforderungen – wie vorangehend dargestellt

– in keiner Weise zu genügen. So ist nicht ersichtlich, ob sich die Klägerin gegen das gesamte Urteil stellt oder ob sie allenfalls nur einen Teil dessen angefochten haben will. An einer Begründung fehlt es gänzlich. Entsprechend ist auf die Beru- fung nicht einzutreten, es sei denn, der Klägerin wäre eine Nachfrist anzusetzen

- 5 - bzw. die Frist zur Erhebung der Berufung wiederherzustellen, was sie mit ihrem Schreiben vom 14. Januar 2013 sinngemäss beantragt (Urk. 56). 4.2 Die Klägerin begründet ihr Gesuch um Ansetzen einer Nachfrist von 30 Tagen zur Verbesserung der Berufung damit, dass sie IV-Rentnerin, verbei- ständet und keine juristisch geschulte Person sei (Urk. 56). 4.2.1 Wie bereits im Schreiben vom 10. Januar 2013 festgehalten, kann ei- ne Rechtsmittelfrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO). Da diese gesetzliche Frist zwingend und damit auch verbindlich ist (und Nachfristen nur dort angesetzt werden kön- nen, wo dies das Gesetz ausdrücklich vorsieht), darf bei Fehlen von Berufungsan- trägen wie auch bei ungenügender Begründung der Berufungsanträge keine Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt werden. Dies bedeutet, dass feh- lende Anträge oder eine auch nicht ansatzweise genügende Begründung nicht auf dem Umweg über Art. 132 ZPO auch nach Ablauf der Berufungsfrist noch ver- bessert werden können (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 12; BK ZPO-Sterchi, Bern 2012, Art. 311 N 21 f. ). Somit kann der Klägerin nach vorliegend eingetrete- nem Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit nach dem 7. Januar 2013 keine Nach- frist zur Ergänzung ihrer Berufung angesetzt werden (Reetz in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 39). 4.2.2 Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn diese glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Gleichzeitig hat die säumige Partei nach der hier geltenden Verhandlungsmaxime die für die Glaubhaftmachung er- forderlichen Beweismittel einzureichen (A. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger, a.a.O., Art. 148 N 11). Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwiefern sie am Verpassen der Frist zum Stellen von Rechtsmittelanträgen bzw. zu deren Begründung kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Vielmehr hat sie sich damit begnügt auszuführen, dass sie IV-Rentnerin, verbeiständet und keine juris- tisch geschulte Person sei, ohne jedoch allenfalls damit einhergehende Ein- schränkungen bzw. Beschwerden, welche sie am Stellen von Anträgen bzw. an

- 6 - der Begründung der Berufung gehindert hätten, näher zu substantiieren. Ebenso wenig reichte sie einen entsprechenden Beleg ein, aus welchem ersichtlich ist, dass es ihr aufgrund ihrer Stellung als IV-Rentnerin tatsächlich nicht möglich ge- wesen wäre, die Berufung innert Frist mit Anträgen und Begründung zu versehen. Schliesslich ist zu beachten, dass in Dispositivziffer 6 des Urteils der Vorinstanz vom 23. Oktober 2012 darauf hingewiesen wurde, dass in der Berufungsschrift die Anträge zu stellen und zu begründen seien (Urk. 52 S. 54). Damit wusste die Klägerin, dass sie die Berufung innerhalb der Frist mit Anträgen und entspre- chender Begründung einzureichen hat, so dass gar von einem schweren Ver- schulden gesprochen werden könnte. Dementsprechend ist das Gesuch um Wie- derherstellung der Rechtsmittelfrist abzuweisen. Bei diesem Ausgang kann auf die Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei im Sinne von Art. 149 ZPO verzichtet werden, ist doch einerseits das Gesuch unbegründet, und andererseits wäre bei schwerem Verschulden eine Wiederherstellung auch mit Einverständnis der Gegenpartei nicht möglich (A. Staehelin, a.a.O., Art. 148 N 7).

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je ei- nes Doppels von Urk. 51 und Urk. 56, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon,

1. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 160'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Januar 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc

Dispositiv
  1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 120'000.– und Fr. 40'000.– zu bezahlen.
  2. Es sei in der Betreibung … der Rechtsvorschlag aufzuheben.
  3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten." Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 23. Oktober 2012 (Urk. 53) "1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 11'000.– festgesetzt.
  5. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt, jedoch infolge gewährter unentgeltlicher Prozess- führung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die in § 92 ZPO umschriebene Nachzahlungspflicht für die Gerichtskosten und die Aufwen- dungen der unentgeltlichen Rechtvertretung ab 26. April 2011 bleibt vorbehalten.
  6. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 10'800.– (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
  7. (Schriftliche Mitteilung).
  8. (Rechtsmittel: Berufung, 30 Tage)." Berufungsanträge der Berufungsklägerin (Urk. 51): keine Erwägungen:
  9. Am 20. Oktober 2010 ging bei der Vorinstanz die von der Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) erhobene Klage gegen den Beklagten und Be- rufungsbeklagten (fortan Beklagter) ein. Mit der Klage fordert die Klägerin haupt- sächlich die Rückzahlung des Kaufpreises für die Übernahme des Restaurants C._____ in D._____ gestützt auf einen Kaufvertrag vom 8. Februar 2008 (Urk. 1; - 3 - Urk. 5; Urk. 8/1). Der Beklagte schloss auf Abweisung der Klage (Urk. 19). Auf entsprechendes Gesuch der Klägerin vom 26. April 2011 hin (Urk. 24) wurde ihr mit Beschluss der Vorinstanz vom 10. Mai 2011 die unentgeltliche Prozessfüh- rung bewilligt. Sodann wurde ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Wirkung ab 26. April 2011 ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 32). Am 23. Mai 2011 fand die mündliche Fortsetzung der Hauptverhandlung (Replik und Duplik, Prot. S. 7 ff.) statt. Da parallel noch ein Strafverfahren gegen die Klägerin pendent war, wurden bis zu dessen Einstellung am 3. Februar 2012 keine weiteren prozessualen Schritte unternommen (Urk. 36-44). Am 23. Oktober 2012 erging das vorgenannte Urteil der Vorinstanz (Urk. 46). 2.1 Hiergegen erhob die Klägerin am 4. Januar 2013 (Datum Poststempel) Berufung, welche sie indes bei der Vorinstanz einreichte (Urk. 51). Dieses Schrei- ben leitete die Vorinstanz am 7. Januar 2013 (Datum Poststempel Vorinstanz, eingegangen am 9. Januar 2013) und damit noch innert laufender Rechtsmittel- frist (Datum Ablauf Rechtsmittelfrist: 7. Januar 2013) an das Obergericht weiter (Urk. 55). Damit ist die Berufung am 7. Januar 2013 unter Hinweis auf Art. 143 Abs. 1 ZPO rechtzeitig erhoben worden. 2.2 Auf Nachfrage des Gerichts hin bestätigte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ am 9. Januar 2013, die Klägerin seit Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr zu vertreten (Urk. 54).
  10. Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 wurde der Klägerin Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Berufungsverfahrens zu ver- zichten (Urk. 53). Es wurde ihr mitgeteilt, dass die Berufung in vorliegender Form infolge Fehlens von Anträgen und Begründung ungültig sei, dieser Mangel indes auch nicht mehr verbessert werden könne, da die Rechtsmittelfrist abgelaufen sei und eine solche nicht erstreckt werden könne (dazu nachfolgend Erw. 4). Hierauf teilte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Januar 2013 mit, dass sie an ihrer Beru- fung festhalte und die Durchführung des Verfahrens verlange. Entsprechend ist ein solches durchzuführen. - 4 - 4.1.1 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung innert 30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheides schriftlich und begründet einzu- reichen. Das Erfordernis der Begründung beinhaltet nach der Rechtsprechung, dass auch Anträge gestellt werden müssen, wobei die auf Geldzahlungen gerich- teten Anträge beziffert sein müssen (BGE 137 III 617 E. 4.2 und 4.3 S. 618 f.). Aus dem Verbot von überspitztem Formalismus ergibt sich jedoch, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaftem Rechtsbegehren ausnahmsweise trotzdem einzutreten ist, wenn sich aus der Berufungsbegründung – allenfalls in Verbin- dung mit dem angefochtenen Entscheid – ergibt, welcher Geldbetrag zuzuspre- chen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.). In Bezug auf die Begründung ist zu beachten, dass der Berufungskläger in analoger Anwendung von Art. 221 ZPO seine Behauptungen bestimmt und voll- ständig aufzustellen hat und dass er sich mit den Entscheidgründen im angefoch- tenen Entscheid auseinandersetzen muss (BGE 4A_527/2011, Urteil vom 5. März 2012, E. 2.3; BGE 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3; Reetz/Teiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 311 N 36; Ivo W. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 10 ff.). Werden keine oder nur ungenügende Berufungsanträge gestellt oder wer- den diese nicht begründet, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine in der Sub- stanz mangelhafte Begründung kann zur Abweisung der Berufung führen (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 12, N 33-38). 4.1.2 Die Berufungserklärung der Klägerin vom 3. Januar 2013 enthält we- der konkrete Anträge noch eine Begründung. Die Klägerin führt lediglich aus, dass sie eine Berufung gegen den Entscheid der Vorinstanz erheben wolle und führt als Beweismittel ihre persönliche Befragung sowie ihre eigene Beweisaus- sage an (Urk. 51). Dies vermag den Anforderungen – wie vorangehend dargestellt – in keiner Weise zu genügen. So ist nicht ersichtlich, ob sich die Klägerin gegen das gesamte Urteil stellt oder ob sie allenfalls nur einen Teil dessen angefochten haben will. An einer Begründung fehlt es gänzlich. Entsprechend ist auf die Beru- fung nicht einzutreten, es sei denn, der Klägerin wäre eine Nachfrist anzusetzen - 5 - bzw. die Frist zur Erhebung der Berufung wiederherzustellen, was sie mit ihrem Schreiben vom 14. Januar 2013 sinngemäss beantragt (Urk. 56). 4.2 Die Klägerin begründet ihr Gesuch um Ansetzen einer Nachfrist von 30 Tagen zur Verbesserung der Berufung damit, dass sie IV-Rentnerin, verbei- ständet und keine juristisch geschulte Person sei (Urk. 56). 4.2.1 Wie bereits im Schreiben vom 10. Januar 2013 festgehalten, kann ei- ne Rechtsmittelfrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO). Da diese gesetzliche Frist zwingend und damit auch verbindlich ist (und Nachfristen nur dort angesetzt werden kön- nen, wo dies das Gesetz ausdrücklich vorsieht), darf bei Fehlen von Berufungsan- trägen wie auch bei ungenügender Begründung der Berufungsanträge keine Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt werden. Dies bedeutet, dass feh- lende Anträge oder eine auch nicht ansatzweise genügende Begründung nicht auf dem Umweg über Art. 132 ZPO auch nach Ablauf der Berufungsfrist noch ver- bessert werden können (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 12; BK ZPO-Sterchi, Bern 2012, Art. 311 N 21 f. ). Somit kann der Klägerin nach vorliegend eingetrete- nem Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit nach dem 7. Januar 2013 keine Nach- frist zur Ergänzung ihrer Berufung angesetzt werden (Reetz in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 39). 4.2.2 Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn diese glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Gleichzeitig hat die säumige Partei nach der hier geltenden Verhandlungsmaxime die für die Glaubhaftmachung er- forderlichen Beweismittel einzureichen (A. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger, a.a.O., Art. 148 N 11). Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwiefern sie am Verpassen der Frist zum Stellen von Rechtsmittelanträgen bzw. zu deren Begründung kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Vielmehr hat sie sich damit begnügt auszuführen, dass sie IV-Rentnerin, verbeiständet und keine juris- tisch geschulte Person sei, ohne jedoch allenfalls damit einhergehende Ein- schränkungen bzw. Beschwerden, welche sie am Stellen von Anträgen bzw. an - 6 - der Begründung der Berufung gehindert hätten, näher zu substantiieren. Ebenso wenig reichte sie einen entsprechenden Beleg ein, aus welchem ersichtlich ist, dass es ihr aufgrund ihrer Stellung als IV-Rentnerin tatsächlich nicht möglich ge- wesen wäre, die Berufung innert Frist mit Anträgen und Begründung zu versehen. Schliesslich ist zu beachten, dass in Dispositivziffer 6 des Urteils der Vorinstanz vom 23. Oktober 2012 darauf hingewiesen wurde, dass in der Berufungsschrift die Anträge zu stellen und zu begründen seien (Urk. 52 S. 54). Damit wusste die Klägerin, dass sie die Berufung innerhalb der Frist mit Anträgen und entspre- chender Begründung einzureichen hat, so dass gar von einem schweren Ver- schulden gesprochen werden könnte. Dementsprechend ist das Gesuch um Wie- derherstellung der Rechtsmittelfrist abzuweisen. Bei diesem Ausgang kann auf die Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei im Sinne von Art. 149 ZPO verzichtet werden, ist doch einerseits das Gesuch unbegründet, und andererseits wäre bei schwerem Verschulden eine Wiederherstellung auch mit Einverständnis der Gegenpartei nicht möglich (A. Staehelin, a.a.O., Art. 148 N 7).
  11. Damit ist auf die Berufung infolge Fehlens von Anträgen und Begrün- dung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf das Einho- len einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 6.1 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzulegen und ausgangsgemäss der Klägern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2 Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
  12. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten.
  13. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. - 7 -
  14. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
  15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  16. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je ei- nes Doppels von Urk. 51 und Urk. 56, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon,
  17. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  18. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 160'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Januar 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB130004-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scher- rer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 29. Januar 2013 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen eine Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 23. Oktober 2012 (CG100020)

- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin (Urk. 1):

1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 120'000.– und Fr. 40'000.– zu bezahlen.

2. Es sei in der Betreibung … der Rechtsvorschlag aufzuheben.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten." Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 23. Oktober 2012 (Urk. 53) "1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 11'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt, jedoch infolge gewährter unentgeltlicher Prozess- führung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die in § 92 ZPO umschriebene Nachzahlungspflicht für die Gerichtskosten und die Aufwen- dungen der unentgeltlichen Rechtvertretung ab 26. April 2011 bleibt vorbehalten.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 10'800.– (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5. (Schriftliche Mitteilung).

6. (Rechtsmittel: Berufung, 30 Tage)." Berufungsanträge der Berufungsklägerin (Urk. 51): keine Erwägungen:

1. Am 20. Oktober 2010 ging bei der Vorinstanz die von der Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) erhobene Klage gegen den Beklagten und Be- rufungsbeklagten (fortan Beklagter) ein. Mit der Klage fordert die Klägerin haupt- sächlich die Rückzahlung des Kaufpreises für die Übernahme des Restaurants C._____ in D._____ gestützt auf einen Kaufvertrag vom 8. Februar 2008 (Urk. 1;

- 3 - Urk. 5; Urk. 8/1). Der Beklagte schloss auf Abweisung der Klage (Urk. 19). Auf entsprechendes Gesuch der Klägerin vom 26. April 2011 hin (Urk. 24) wurde ihr mit Beschluss der Vorinstanz vom 10. Mai 2011 die unentgeltliche Prozessfüh- rung bewilligt. Sodann wurde ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Wirkung ab 26. April 2011 ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 32). Am 23. Mai 2011 fand die mündliche Fortsetzung der Hauptverhandlung (Replik und Duplik, Prot. S. 7 ff.) statt. Da parallel noch ein Strafverfahren gegen die Klägerin pendent war, wurden bis zu dessen Einstellung am 3. Februar 2012 keine weiteren prozessualen Schritte unternommen (Urk. 36-44). Am 23. Oktober 2012 erging das vorgenannte Urteil der Vorinstanz (Urk. 46). 2.1 Hiergegen erhob die Klägerin am 4. Januar 2013 (Datum Poststempel) Berufung, welche sie indes bei der Vorinstanz einreichte (Urk. 51). Dieses Schrei- ben leitete die Vorinstanz am 7. Januar 2013 (Datum Poststempel Vorinstanz, eingegangen am 9. Januar 2013) und damit noch innert laufender Rechtsmittel- frist (Datum Ablauf Rechtsmittelfrist: 7. Januar 2013) an das Obergericht weiter (Urk. 55). Damit ist die Berufung am 7. Januar 2013 unter Hinweis auf Art. 143 Abs. 1 ZPO rechtzeitig erhoben worden. 2.2 Auf Nachfrage des Gerichts hin bestätigte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ am 9. Januar 2013, die Klägerin seit Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr zu vertreten (Urk. 54).

3. Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 wurde der Klägerin Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Berufungsverfahrens zu ver- zichten (Urk. 53). Es wurde ihr mitgeteilt, dass die Berufung in vorliegender Form infolge Fehlens von Anträgen und Begründung ungültig sei, dieser Mangel indes auch nicht mehr verbessert werden könne, da die Rechtsmittelfrist abgelaufen sei und eine solche nicht erstreckt werden könne (dazu nachfolgend Erw. 4). Hierauf teilte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Januar 2013 mit, dass sie an ihrer Beru- fung festhalte und die Durchführung des Verfahrens verlange. Entsprechend ist ein solches durchzuführen.

- 4 - 4.1.1 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung innert 30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheides schriftlich und begründet einzu- reichen. Das Erfordernis der Begründung beinhaltet nach der Rechtsprechung, dass auch Anträge gestellt werden müssen, wobei die auf Geldzahlungen gerich- teten Anträge beziffert sein müssen (BGE 137 III 617 E. 4.2 und 4.3 S. 618 f.). Aus dem Verbot von überspitztem Formalismus ergibt sich jedoch, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaftem Rechtsbegehren ausnahmsweise trotzdem einzutreten ist, wenn sich aus der Berufungsbegründung – allenfalls in Verbin- dung mit dem angefochtenen Entscheid – ergibt, welcher Geldbetrag zuzuspre- chen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.). In Bezug auf die Begründung ist zu beachten, dass der Berufungskläger in analoger Anwendung von Art. 221 ZPO seine Behauptungen bestimmt und voll- ständig aufzustellen hat und dass er sich mit den Entscheidgründen im angefoch- tenen Entscheid auseinandersetzen muss (BGE 4A_527/2011, Urteil vom 5. März 2012, E. 2.3; BGE 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3; Reetz/Teiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 311 N 36; Ivo W. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 10 ff.). Werden keine oder nur ungenügende Berufungsanträge gestellt oder wer- den diese nicht begründet, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine in der Sub- stanz mangelhafte Begründung kann zur Abweisung der Berufung führen (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 12, N 33-38). 4.1.2 Die Berufungserklärung der Klägerin vom 3. Januar 2013 enthält we- der konkrete Anträge noch eine Begründung. Die Klägerin führt lediglich aus, dass sie eine Berufung gegen den Entscheid der Vorinstanz erheben wolle und führt als Beweismittel ihre persönliche Befragung sowie ihre eigene Beweisaus- sage an (Urk. 51). Dies vermag den Anforderungen – wie vorangehend dargestellt

– in keiner Weise zu genügen. So ist nicht ersichtlich, ob sich die Klägerin gegen das gesamte Urteil stellt oder ob sie allenfalls nur einen Teil dessen angefochten haben will. An einer Begründung fehlt es gänzlich. Entsprechend ist auf die Beru- fung nicht einzutreten, es sei denn, der Klägerin wäre eine Nachfrist anzusetzen

- 5 - bzw. die Frist zur Erhebung der Berufung wiederherzustellen, was sie mit ihrem Schreiben vom 14. Januar 2013 sinngemäss beantragt (Urk. 56). 4.2 Die Klägerin begründet ihr Gesuch um Ansetzen einer Nachfrist von 30 Tagen zur Verbesserung der Berufung damit, dass sie IV-Rentnerin, verbei- ständet und keine juristisch geschulte Person sei (Urk. 56). 4.2.1 Wie bereits im Schreiben vom 10. Januar 2013 festgehalten, kann ei- ne Rechtsmittelfrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO). Da diese gesetzliche Frist zwingend und damit auch verbindlich ist (und Nachfristen nur dort angesetzt werden kön- nen, wo dies das Gesetz ausdrücklich vorsieht), darf bei Fehlen von Berufungsan- trägen wie auch bei ungenügender Begründung der Berufungsanträge keine Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt werden. Dies bedeutet, dass feh- lende Anträge oder eine auch nicht ansatzweise genügende Begründung nicht auf dem Umweg über Art. 132 ZPO auch nach Ablauf der Berufungsfrist noch ver- bessert werden können (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 12; BK ZPO-Sterchi, Bern 2012, Art. 311 N 21 f. ). Somit kann der Klägerin nach vorliegend eingetrete- nem Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit nach dem 7. Januar 2013 keine Nach- frist zur Ergänzung ihrer Berufung angesetzt werden (Reetz in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 39). 4.2.2 Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn diese glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Gleichzeitig hat die säumige Partei nach der hier geltenden Verhandlungsmaxime die für die Glaubhaftmachung er- forderlichen Beweismittel einzureichen (A. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger, a.a.O., Art. 148 N 11). Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwiefern sie am Verpassen der Frist zum Stellen von Rechtsmittelanträgen bzw. zu deren Begründung kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Vielmehr hat sie sich damit begnügt auszuführen, dass sie IV-Rentnerin, verbeiständet und keine juris- tisch geschulte Person sei, ohne jedoch allenfalls damit einhergehende Ein- schränkungen bzw. Beschwerden, welche sie am Stellen von Anträgen bzw. an

- 6 - der Begründung der Berufung gehindert hätten, näher zu substantiieren. Ebenso wenig reichte sie einen entsprechenden Beleg ein, aus welchem ersichtlich ist, dass es ihr aufgrund ihrer Stellung als IV-Rentnerin tatsächlich nicht möglich ge- wesen wäre, die Berufung innert Frist mit Anträgen und Begründung zu versehen. Schliesslich ist zu beachten, dass in Dispositivziffer 6 des Urteils der Vorinstanz vom 23. Oktober 2012 darauf hingewiesen wurde, dass in der Berufungsschrift die Anträge zu stellen und zu begründen seien (Urk. 52 S. 54). Damit wusste die Klägerin, dass sie die Berufung innerhalb der Frist mit Anträgen und entspre- chender Begründung einzureichen hat, so dass gar von einem schweren Ver- schulden gesprochen werden könnte. Dementsprechend ist das Gesuch um Wie- derherstellung der Rechtsmittelfrist abzuweisen. Bei diesem Ausgang kann auf die Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei im Sinne von Art. 149 ZPO verzichtet werden, ist doch einerseits das Gesuch unbegründet, und andererseits wäre bei schwerem Verschulden eine Wiederherstellung auch mit Einverständnis der Gegenpartei nicht möglich (A. Staehelin, a.a.O., Art. 148 N 7).

5. Damit ist auf die Berufung infolge Fehlens von Anträgen und Begrün- dung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf das Einho- len einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 6.1 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzulegen und ausgangsgemäss der Klägern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2 Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

- 7 -

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je ei- nes Doppels von Urk. 51 und Urk. 56, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon,

1. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 160'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Januar 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc