Erwägungen (1 Absätze)
E. 8 Februar 2011). Die streitige Berichterstattung besteht zunächst in einem so ge- nannten "Anriss" auf der Frontseite. Unter dem Titel "…" heisst es, der Kläger
- 4 - "[werde] verdächtigt, aus selbstsüchtigen Beweggründen Beihilfe zu einem Dop- pelsuizid geleistet zu haben." Im Teil "…" heisst dann der Titel: "…", der Untertitel: "…", und im Text unter dem Zwischentitel "…?" als Zitat aus dem Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft: "Es bestehe ein Anfangsverdacht, dass die Beihilfe zum Doppelsuizid aus selbstsüchtigen Motiven erfolgt sei" (act. 4/5 und 4/6, zitierte Passagen vom Kläger rot unterstrichen). 1.2 Der Kläger argumentierte, mit den zitierten Passagen werde er vor ei- nem grossen Publikum mehrfach eines Tötungsdeliktes verdächtigt, ohne dass es nur den geringsten Anhaltspunkt dafür gebe, dass die Beihilfe zur fraglichen Selbsttötung aus selbstsüchtigen Motiven erfolgt sei. Daher habe kein hinreichen- der Anfangsverdacht im strafprozessualen Sinn bestanden, und der Beklagte ha- be insbesondere auch nicht die überwiegenden Interessen des Klägers dem in diesem Stadium eines Strafverfahrens kaum vorhandenen Interesse der Öffent- lichkeit gegenüber gestellt. Auch nach der Unschuldsvermutung hätte die Veröf- fentlichung nicht erfolgen dürfen. Alles in allem werde er durch die Publikation wi- derrechtlich in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt. Der Beklagte verwies dem gegenüber darauf, dass er nur (wahr) zitiert habe, und dass entgegen der Auffassung des Klägers sehr wohl ein öffentliches Inte- resse auch schon an der Einleitung eines Strafverfahrens in diesem Bereich be- stehe, umso mehr, als sich der Kläger als eine "Person der Zeitgeschichte" eine weiter gehende Berichterstattung gefallen lassen müsse als irgend ein Unbekann- ter. 2.1 Das Bezirksgericht wies die Klage ab. Es erwog, beim Durchsetzen der Öffentlichkeit der Justiz komme der Presse eine wichtige Funktion zu, da sie die richterliche Tätigkeit einem grösseren Publikum zugänglich mache. Bei der Be- richterstattung über ein noch nicht rechtskräftig beurteiltes Strafverfahren sei al- lerdings der Unschuldsvermutung dadurch Rechnung zu tragen, dass hinreichend deutlich gemacht werde, dass einstweilen erst ein Verdacht bestehe. Dem habe der Beklagte ausreichend Rechnung getragen. Die Berichterstattung über Straf- sachen unter Nennung der betroffenen Personen sei wohl grundsätzlich nicht zu- lässig. Beim Kläger und seinem ...sekretär sei das allerdings anders, weil sie trotz
- 5 - der Anonymisierung der Publikation durch das Bundesgericht ohnehin mehr oder weniger identifizierbar gewesen seien, weil in der Öffentlichkeit praktisch nur der Kläger und der Verein "E._____" in diesem Zusammenhang bekannt seien, und weil der Kläger und sein ...sekretär "Personen der Zeitgeschichte" seien. 2.2 Der Kläger lässt das nicht gelten und hält mit seiner Berufung an der Klage fest. Im Wesentlichen beanstandet er, die Interessenabwägung des Be- zirksgerichts sei unrichtig. Das Vorstadium eines Strafverfahrens sei mit guten Gründen nicht öffentlich, da einem Betroffenen durch das Publizieren noch in kei- ner Weise erhärteter Verdachtsmomente erheblicher Schaden zugefügt werden könne, selbst wenn sich die Verdachtsmomente im Nachhinein als unbegründet erweisen. Gerade auch im vorliegenden Fall bestehe kein öffentliches Interesse an der Diskussion über die Editionsauflage der Staatsanwaltschaft. Das Befriedi- gen der reinen Neugier des Publikums an den Verhältnissen des Klägers und dem diesem nahe stehenden D._____ sei kein legitimer Grund für die schwer wiegende Verletzung der persönlichen Verhältnisse durch das Verbreiten der er- hobenen Anschuldigung und die entsprechende Pranger-Wirkung für den Be- troffenen. Der Kläger will dem Bundesgericht wegen dessen Praxis der "wahllo- sen" Veröffentlichungen schon vor Abschluss des Strafverfahrens die Frage stel- len, ob es selbst damit Art. 8 EMRK verletze. Der Beklagte beantwortet die Berufung und trägt auf Abweisung von Beru- fung und Klage an. Die Berufungsantwort wurde dem Kläger zugestellt (act. 43). Nach einer präzisierenden Mitteilung des Referenten zum Zweck dieser Zustel- lung (act. 44) verzichtete er auf eine weitere Eingabe. 2.3 Der Kläger hatte sich in der Berufungsbegründung "weitere Ausführun- gen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Nennung und Einreichung weiterer Beweismittel (…) für das Hauptverfahren vorbehalten" (act. 33 S. 6). Eine Art "Hauptverhandlung" in der Berufung gab es bis zur Revision des Prozessrechts, als vor Obergericht noch mindestens vier Vorträge gehalten wur- den, der dritte und vierte davon grundsätzlich mündlich (§§ 265, 268 ZPO/ZH). Das ist aber neu: Nach geltendem Recht sind andere Parteivorträge als die
- 6 - schriftliche Begründung in der Berufung nicht mehr zwingend vorgesehen (Art. 316 ZPO), es wäre denn zur Wahrung des rechtlichen Gehörs resp. des Rechts auf das "letzte Wort": das Gericht darf nicht zu Gunsten der Partei ent- scheiden, welche den letzten Vortrag hatte, mag dieser auch wenig Inhalt gehabt haben oder mag dieser Inhalt auch unzulässig und unwesentlich gewesen sein (BGE 132 I 45). Kann ein Begehren nicht vollständig gutgeheissen oder abgewie- sen werden, führt das theoretisch zu unendlichen Parteivorträgen, falls nicht eine Partei irgend einmal von sich auf eine weitere Äusserung verzichtet. Wenn das Urteil gänzlich zu Gunsten resp. zu Lasten je einer Seite geht, kann es immerhin gefällt werden, so bald sich das Gericht zu einem Entscheid entschlossen hat: der obsiegenden Seite wird damit zwar das letzte Wort verweigert, aber sie ist nicht formell beschwert. "Weitere Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht" und das "Einreichen weite- rer Beweismittel" waren schon nach kantonalem Recht stark eingeschränkt (§ 267 in Verbindung mit § 55 ZPO/ZH), und die neue Regelung ist noch deutlich restrik- tiver geworden (Art. 317 Abs. 1 ZPO): namentlich gibt es den Novengrund von § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH (mit neuen Urkunden sofort Beweisbares) nicht mehr, und die - zwar noch nicht gefestigte - Praxis des Bundesgerichts unterwirft selbst Tat- sachen, die das Gericht von Amtes wegen zu beachten hat, dem strikten Noven- verbot (BGer 4A_228/2012 vom 28. August 2012 = BGE 138 III 625 E. 2.2). Aus diesem Grund kann die mit der Berufung neu eingereichte Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2010 keine Beachtung finden. Anderes gilt und gälte nur für allgemein Bekanntes, das in der Berufung neu vorgetragen würde, und das auch ohne ausdrückliche Behauptung dem Urteil zugrunde zu legen ist (Daniel Glasl, Dike-Kommentar ZPO [online-Stand 10. April 2012] Art. 55 N. 30). 3.1 Das Recht der Persönlichkeit schützt das Individuum vorab gegen Un- wahrheiten. Der Kläger macht hier nicht geltend, der streitige Artikel enthalte Un- wahres. Auch Wahres kann freilich persönlichkeitsverletzend sein: wenn nicht sowohl das öffentliche Interesse am Thema als auch an der betroffenen Person in einer Abwägung aller Interessen die Verbreitung der entsprechenden Informatio- nen legitimieren, oder wenn die Art der Verbreitung unnötig verletzend ist.
- 7 - 3.2 Das Thema der Sterbehilfe stösst in der Öffentlichkeit auf grosses Inte- resse und erfährt eine sehr unterschiedliche Beurteilung. Es steht im Kontext mit dem noch fundamentaleren Problem der Selbst-Tötung überhaupt. Diese war in der Antike zunächst allgemein akzeptiert. Alle drei grossen monotheistischen Re- ligionen lehnten sie später aber zum Teil vehement ab. Sie konnte als Sünde ge- gen das göttliche Geschenk des Lebens verstanden werden, speziell aus christli- cher Sicht wohl auch als "Lohn der Sünde" (nach dem in Matthäus 27.5 überliefer- ten Suizid des Judas), und lange Zeit wurde "Selbstmördern" (sic) die Bestattung in der geweihten Erde des Friedhofs verweigert. Das ist nicht mehr herrschende Auffassung, und heute hat sich jedenfalls in Europa weit überwiegend das Mitge- fühl und das Verständnis mit schwer an einer Krankheit oder auch sonst am Le- ben Leidenden durchgesetzt (am 15. Mai 2011 wurden denn auch im Kanton Zü- rich zwei Initiativen zur Verhinderung resp. Erschwerung der Sterbehilfe sehr deutlich abgelehnt). Das Bundesgericht hat in einem umfassend begründeten Ur- teil erwogen, unter welchen Umständen und Kautelen die ärztliche Verschreibung des tödlichen Giftes zulässig ist, mit welchem zur Zeit wohl die meisten begleite- ten Suizide durchgeführt werden (BGE 133 I 58). Die Debatte ging und geht frei- lich weiter. Auf kantonaler und auf Bundesebene wird darum gerungen, die Tätig- keit der Organisationen der Sterbehilfe zu regeln (der Versuch einer vertraglichen Vereinbarung der Zürcher Staatsanwaltschaft mit dem Verein "E._____" wurde vom Bundesgericht als unzulässig beurteilt: BGE 136 II 415) - was vor allem da- rum schwierig ist, weil die eine Seite die Sterbehilfe möglichst eng fassen, wenn nicht ganz verhindern möchte, während die andere umgekehrt möglichst viele Hindernisse dafür beseitigen will (ein Beispiel dafür ist das erst-zitierte Bundesge- richts-Urteil, wo der Beschwerdeführer ein gegenüber dem Staat einklagbares Recht auf rezeptfreie Abgabe des Giftes postulierte). Die unterschiedlichen Rege- lungen in den europäischen Ländern haben dazu geführt, dass Sterbewillige mit- unter ins Ausland reisen, um sich das Leben zu nehmen, was unter dem Stich- wort "Sterbetourismus" zusätzliche Diskussionen und Emotionen entfacht hat. Insbesondere die Kirchen, die politischen Parteien, aber gerade auch die Organi- sationen der Sterbehilfe beleben diese Diskussion. Das ist alles allgemein be- kannt und braucht nicht weiter dargestellt zu werden. Letztlich dürfte das grosse
- 8 - Interesse mit dem Bewusstsein jedes Einzelnen zusammen hängen, dass Zeit- punkt und Umstände des Todes ungewiss sind, und mit der Unsicherheit und den Ängsten, welche mögliche Krankheiten auslösen können. 3.3 In der öffentlichen Wahrnehmung sind es vor allem zwei Organisatio- nen, die (jedenfalls in der deutschen Schweiz) mit der organisierten Sterbehilfe in Verbindung gebracht werden: der in den Medien seit Jahren präsente Kläger und der Verein "E._____". Der Kläger und sein ...sekretär D._____ mussten sich in der Vergangenheit namentlich der Kritik stellen, den vorstehend erwähnten "Ster- betourismus" zu fördern. In der Tat ist den Internet-Auftritten der beiden Organisa- tionen zu entnehmen, dass E._____ bei rund 68'000 Mitgliedern jährlich um die 300 Suizide begleitet, während es beim Kläger mit (je nach Quelle) 5'500 bis 6'500 Mitgliedern offenbar jährlich um die 200 sind, wobei laut Presseberichten ein Grossteil der Verstorbenen ihren letzten Wohnsitz im Ausland gehabt haben soll. Kritik entzündete sich mehrfach daran, dass der Kläger seine sterbewilligen Mitglieder nicht in jedem Fall bei diesen zu Hause in den Tod begleitete, sondern dafür Wohnungen und andere Räumlichkeiten mietete, was Widerstand in der je- weiligen Nachbarschaft weckte und zu nachbarrechtlichen Gerichtsverfahren führ- te, über welche in den Medien berichtet wurde (zur Zeit finden die Freitod- Begleitungen des Klägers offenbar zum grossen Teil in einem dem Verein gehö- renden Haus statt). Nicht zuletzt wurde und wird der Kläger öffentlich wegen mangelnder Transparenz der Finanzen kritisiert. Er verwies vor Bezirksgericht für die Zuwendungen, welche er in den dem Bundesgerichtsurteil vom 8. Februar 2011 zugrunde liegenden Suizid-Fällen erhielt, auf seine Statuten: danach zahlten ihm Sterbewillige für die Vorbereitung des Suizides Fr. 3'000.--, für dessen Durch- führung Fr. 3'000.-- und für die Abwicklung der Formalitäten mit den Ämtern wei- tere Fr. 1'500.-- (act. 4/3, Stand 24. Oktober 2007), also Fr. 7'500.--. Nach den ak- tuell im Internet publizierten Statuten verlangt der Kläger von einem Sterbewilligen eine "Vorauskasse" von Fr. 10'500.-- (www.A._____.ch). D._____ erklärte kürzlich in einem Interview auf die Frage, warum er den Geldfluss der insgesamt Fr. 21'000.-- beim fraglichen Doppel-Freitod nicht offenbaren wolle: "A._____ ist eine Kampforganisation. Sie verfolgt das Ziel, das Recht auf menschenwürdiges Leben
- 9 - und menschenwürdiges Sterben weltweit durchzusetzen (…) Kampforganisatio- nen legen ihre Finanzen nie offen" (… [Quelle]). Im Zentrum der strafrechtlichen Diskussion steht Art. 115 StGB, wonach mit Freiheitsstrafe mit bis zu fünf Jahren bedroht wird, wer einer Person "aus selbst- süchtigen Beweggründen" zur Selbsttötung Hilfe leistet. Was das bedeutet, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Denkbar, wenn auch (im Lichte von BGE 133 I 58) nicht wahrscheinlich wäre eine sehr weit gehende Auslegung der "selbstsüchtigen Beweggründe", welche alle Vergütungen erfasste, die über einen reinen Ausla- genersatz hinaus gehen. Das bedeutete wohl ein faktisches Verbot der aktuell praktizierten Sterbehilfe, weil insbesondere die Ärzte ihre Gespräche mit den Sterbewilligen nach dem offiziellen Tarif abrechnen, welcher nicht nur die reinen Unkosten, sondern bewusst auch einen Anteil Gewinn und Altersvorsorge enthält. Offen ist aber durchaus, wie weit die Gerichte und namentlich das Bundesgericht eine Quer-Subventionierung der Ziele eines Vereins durch die Zahlungen seiner aus dem Leben geschiedenen Mitglieder unter dem Aspekt von Art. 115 StGB als zulässig erachten werden. Für den einzelnen Sterbewilligen dürfte in der Regel das möglichst baldige Ende des eigenen Leidens im Vordergrund stehen. Wie weit er sich darüber hinaus die Ziele des Klägers, namentlich das weltweite Durchsetzen eines Rechts auf die Selbsttötung, zu eigen macht, kann bezweifelt werden - auch wenn der Kläger das in seinen Statuten offen legt. In BGE 136 II 415 wird zum Beispiel die Ansicht zitiert, dass Art. 115 StGB die Sterbehilfe [nur] straflos lassen wolle, wenn sie "durch freundschaftliche Motive veranlasst ist, na- mentlich […] aus reinem Mitleid oder Mitgefühl, im reinen Interesse des Suizidwil- ligen" (Hervorhebung beigefügt). In dieser Situation und in diesem Sinn ist der Kläger eine Person öffentlichen Interesses und muss sich eine relativ weit gehen- de Publizität gefallen lassen. 3.4 Dass eine Person im öffentlichen Interesse steht, hebt den Schutz ihrer Persönlichkeit selbstredend nicht vollständig auf. Der Kläger weist zutreffend da- rauf hin, dass die Sensationslust oder auch nur die Neugier des Publikums kein rechtlich zu schützendes Gut ist. Das wird mitunter zu wenig beachtet, wenn pri- vate Umstände einer bekannten Person ans Licht gebracht werden - ob etwa das
- 10 - Interesse an der persönlichen Integrität eines Politikers das Veröffentlichen von Details aus seinem Privatleben legitimiert, ist im Einzelfall genau abzuwägen. Dass die Presse daran ein Interesse hat, weil sich Berichte leichter vermarkten lassen, wenn sie mit persönlichen Angaben angereichert und möglichst authen- tisch verfasst sind, darf dabei nicht entscheidend sein. Die heute zu beurteilende Klage betrifft allerdings gerade nicht ein für die Öffentlichkeit unbedeutendes In- ternum des Klägers wie etwa einen persönlichen Zwist unter Mitgliedern, sondern direkt die oben dargestellte Problematik der Sterbehilfe überhaupt und die strittige Auslegung von Art. 115 StGB. Der Kläger legt Gewicht darauf, dass der vom Beklagten verarbeitete Ent- scheid des Bundesgerichts erst eine Vorstufe des Strafverfahrens betraf. Zweck des Vorverfahrens (wie es die Staatsanwaltschaft damals führte) sei es, über- haupt erst die Grundlagen für eine allfällige spätere Anklageerhebung zu erstel- len. Zu Recht sei das nicht öffentlich, denn eine vorschnelle Publizität könne dem Verdächtigen grosse Nachteile bringen, selbst wenn sich die Verdachtsmomente im Nachhinein als unbegründet erwiesen. Das trifft zu, stimmt allerdings für den Strafprozess nach einer Anklageerhebung nicht minder - und dieses Verfahren ist dann unstreitig grundsätzlich öffentlich. Der Unterschied ist nur wenn auch im- merhin ein gradueller, weil die Untersuchungs- und Anklagebehörde im ersten Stadium erst möglichen Verdachtsmomenten nachgeht und sich im zweiten doch darauf festgelegt hat, es sei ein Straftatbestand erfüllt - wobei das immer noch die Auffassung der einen Partei bleibt und bis zur Verurteilung darum nach wie vor die Unschuldsvermutung gilt. Im konkreten Fall bestand der Brisanz des Themas wegen allerdings ein öffentliches Interesse schon daran, dass die Staatsanwalt- schaft eine Verletzung von Art. 115 StGB vorerst nur prüfte. Dass das zu einem kontradiktorischen und am Ende dem Bundesgericht vorgelegten Verfahren führ- te, hat sich der Kläger überdies auch selbst zuzuschreiben, weil er nach der Dar- stellung D._____s - trotz der auch strafrechtlich heiklen Situation, in welcher er sich bewegt - bewusst seine Finanzen nicht offen legt. Mehrere Gründe legitimierten im heute zu beurteilenden Fall zusätzlich, den Kläger mit Namen zu nennen (der Kläger führt im Prozess zwar auch Interessen
- 11 - D._____s ins Feld; dieser klagt aber nicht, und um seine Person kann es also nicht gehen): Der Kläger operiert vorweg seit Jahren aktiv in der Öffentlichkeit. Ob er das (auch) bewusst suchte oder ob die zahlreichen auch kritischen Diskussio- nen und Berichte (erst) als Reaktion darauf dazu führten, kann offen bleiben. Er ist ein sehr bekannter Akteur in dem hoch strittigen Feld der Sterbehilfe, und er vertritt einen pointierten Standpunkt. Wenn er statutengemäss ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben verlangt, fordert er das primär vom Staat ein, also von der Öffentlichkeit. Wie nahe er dabei der Grenze des strafbaren Verhaltens kommt oder ob er diese sogar überschreitet, ist von erheblichem Interesse und legitimiert einen identifizierenden Bericht auch über die Vorstufe eines Strafver- fahrens. In der öffentlichen Wahrnehmung gibt es in der Schweiz nur zwei Orga- nisationen, die im Bereich der Sterbehilfe aktiv tätig sind: den Kläger und den Verein E._____. Sehr wahrscheinlich wird auch von anderen Personen oder Stel- len das Natrium-Pentobarbital beschafft und an sterbewillige Personen abgege- ben, nur operieren diese offenbar nicht in der Öffentlichkeit. Wenn nun - legiti- merweise - über die Vorstufe eines Strafverfahrens wegen der möglichen Verlet- zung von Art. 115 StGB berichtet wird, bezieht das ein unbefangenes Publikum fast zwingend auf den Kläger oder den Verein E._____. Der Schutz der Persön- lichkeit des letzteren drängt in dieser Situation auf, die Person des Verdächtigen zu nennen. Endlich und vor allem hat das Bundesgericht seinen Entscheid selber in einer Weise veröffentlicht, welcher schon für sich die Identifizierung erlaubt (der Kläger kritisiert das zwar, aber weder dem Beklagten noch dem Obergericht steht es zu, das zu hinterfragen). Zwar ist jener Entscheid an sich anonymisiert. Durch die Angabe, dass die Verstorbenen zum Sterben aus Deutschland in die Schweiz gekommen waren (das rechnet die Öffentlichkeit vor allem dem Kläger zu), dass sie "in den Räumlichkeiten des Vereins X." starben (auch das: dass die Sterbewil- ligen nicht zu Hause sterben können, sondern in eigens vom Verein zur Verfü- gung gestellten Lokalitäten in den Tod gehen, gilt in der öffentlichen Wahrneh- mung als Besonderheit der Tätigkeit des Klägers), dass sie vor ihrem Tod dem Verein einen "…beitrag" zahlten (die finanziellen Verhältnisse beim Kläger sind ein öffentlich diskutiertes Thema), und dass der "...sekretär" des Vereins Be- schwerde führte ("...sekretär" ist hierzulande für leitende Personen in Vereinen
- 12 - gar nicht üblich - durchaus bekannt ist aber, dass sich D._____ so nennen lässt), ist der Kläger freilich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu identifi- zieren - er führt denn auch nicht aus, wer ausser ihm damit gemeint sein könnte. Die Publizität im "C._____" ist wohl unmittelbarer als die der homepage des Bun- desgerichts, aber was die letztere offenkundig macht, darf auch die Presse ver- breiten. Es bleibt als letzter Punkt zu fragen, ob der Wortlaut und/oder die Aufma- chung der streitigen Publikation persönlichkeitsverletzend waren. Es könnte der Fall sein, wenn sie trotz legitimer Nennung von Person und Sache unnötig verlet- zend wären. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Terminus "selbstsüchti- ge Motive" (resp. "Beweggründe") mehrmals verwendet wird. Das ist allerdings aus dem Wortlaut des Strafrechtes entnommen und von da her unproblematisch. Bei einer Zusammenfassung der Klage (dazu oben, E. 1.1 am Ende) springt die Häufung des "selbstsüchtig" in die Augen. In der tatsächlichen Publikation ist das nicht so. Das Adjektiv erscheint weder beim "Anriss" noch im Haupt-Artikel in den fett gedruckten Titeln. Es wird dann auch ausführlich geschildert, dass es erst um einen Verdacht der Staatsanwaltschaft geht und worauf dieser sich stützt, und der ...sekretär des Klägers wird zitiert mit der Erklärung, das Urteil des Bundesge- richts habe "materiell überhaupt keine Bedeutung". Im Hauptartikel lautet der ers- te Zwischentitel sodann "…?" (mit Fragezeichen), und das erläutert der Autor: un- ter dem zweiten Zwischentitel "…" wird ausgeführt, selbst wenn der Kläger die Beihilfe zur Selbsttötung im Stile eines Unternehmens betreibe, betrachtete der Zürcher Regierungsrat dieses gewerbsmässige Handeln nicht als "Selbstsucht" im Sinne von Art. 115 StGB. Anderseits findet sich aber auch der Hinweis auf die Meinung, wonach "selbstsüchtige Absicht" nicht nur gegeben wäre, wenn jemand sich persönlich bereicherte oder Geld für private Zwecke nutzte, sondern bereits dann, wenn die Organisation Mittel zweckentfremdend einsetzte. Dazu wird der ...sekretär des Klägers mit der Aussage zitiert, er verwende das Geld auch dafür, um in Europa für das Recht auf einen selbst bestimmten Tod zu werben, und für Rechtsstreitigkeiten - was wiederum der zuständige leitende Staatsanwalt als "ei- ne Form von selbstsüchtigen Motiven" bezeichne (alles act. 4/5 und 4/6). - In ei- ner Gesamtwürdigung bleibt der Artikel absolut sachlich.
- 13 - 3.5 Das angefochtene Urteil ist demnach zu bestätigen.
4. Der unterliegende Kläger trägt die Kosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, und das angefochtene Urteil wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.-- festgesetzt und dem Kläger auferlegt.
3. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für die Berufung eine Parteient- schädigung von Fr. 2'500.-- zuzüglich 8% MWSt zu bezahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vor- instanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. I. Vourtsis-Müller
- 14 - versandt am:
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 6'500.– zuzüglich Fr. 520.– (8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5./6. (Mitteilungen, Rechtsmittel). (act. 35) Berufungsanträge: des Klägers (act. 33):
- Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 9. Februar 2012 (Geschäfts-Nr. CG110015) sei vollumfänglich aufzuheben.
- Es sei festzustellen, dass der Beklagte durch die Artikel "…" auf Seite 1 des "C._____" vom tt.mm.2011 und "…" auf Seite 15 des "C._____" vom tt.mm.2011 den Kläger in seinen persönlichen Verhältnissen (Art. 28 ZGB) verletzt hat;
- Eventualiter sei das Verfahren an das Bezirksgericht Uster zur Neubeurtei- lung im Sinne der Erwägungen des Obergerichts des Kantons Zürich zu- rückzuweisen; unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwert- steuer zu Lasten des Beklagten. des Beklagten (act. 41): - 3 - Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt.-Zuschlag) zu Lasten des Klägers und Berufungsklägers. Erwägungen: 1.1 Der Kläger hat statutengemäss zum Ziel, allen Menschen ein men- schenwürdiges Leben und ein menschwürdiges Sterben zu ermöglichen. Er bietet neben verschiedenen Beratungen - insbesondere zur Suizid-Prävention - die Möglichkeit des so genannt begleiteten Freitodes an. Bei diesem unterstützt er die sterbewillige Person beim Beschaffen des ärztlichen Rezeptes für ein tödliches Gift und lässt sie bei dessen Einnehmen begleiten. Der Kläger und sein ...sekretär D._____ geniessen in der Schweiz einen hohen Bekanntheitsgrad. Sie sind und waren Gegenstand lebhafter Diskussionen, teils wegen der Problematik der Sui- zid-Hilfe an sich, teils wegen der Methoden und des Vorgehens in konkreten Fäl- len. Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens ist die vom Beklagten verfasste Be- richterstattung über ein Verfahren des Bundesgerichts, welche am tt.mm.2011 im "C._____" erschien. Dieses Verfahren war Folge eines im Jahr 2010 vom Kläger begleiteten Suizides einer Mutter und ihrer Tochter, bei welchem die … Staats- anwaltschaft (im Rahmen der Routine-Abklärungen, welche durch jeden "ausser- gewöhnlichen Todesfall" ausgelöst werden) auf Hinweise stiess, wonach die Ver- storbenen dem Kläger vor ihrem Freitod einen "…beitrag" entrichtet hatten. Die Staatsanwaltschaft verlangte vom Kläger Aufschluss über diese Zahlungen. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Oberstaatsanwaltschaft ab, weil ein An- fangsverdacht dafür bestehe, dass die Beihilfe zum Suizid im Sinne von Art. 115 StGB "aus selbstsüchtigen Motiven" erfolgt sei. Das Bundesgericht prüfte das Letztere nicht; es trat auf eine Beschwerde nicht ein, weil das Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft keinen Zwangs-Charakter habe (BGer 1B_354/2010 vom
- Februar 2011). Die streitige Berichterstattung besteht zunächst in einem so ge- nannten "Anriss" auf der Frontseite. Unter dem Titel "…" heisst es, der Kläger - 4 - "[werde] verdächtigt, aus selbstsüchtigen Beweggründen Beihilfe zu einem Dop- pelsuizid geleistet zu haben." Im Teil "…" heisst dann der Titel: "…", der Untertitel: "…", und im Text unter dem Zwischentitel "…?" als Zitat aus dem Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft: "Es bestehe ein Anfangsverdacht, dass die Beihilfe zum Doppelsuizid aus selbstsüchtigen Motiven erfolgt sei" (act. 4/5 und 4/6, zitierte Passagen vom Kläger rot unterstrichen). 1.2 Der Kläger argumentierte, mit den zitierten Passagen werde er vor ei- nem grossen Publikum mehrfach eines Tötungsdeliktes verdächtigt, ohne dass es nur den geringsten Anhaltspunkt dafür gebe, dass die Beihilfe zur fraglichen Selbsttötung aus selbstsüchtigen Motiven erfolgt sei. Daher habe kein hinreichen- der Anfangsverdacht im strafprozessualen Sinn bestanden, und der Beklagte ha- be insbesondere auch nicht die überwiegenden Interessen des Klägers dem in diesem Stadium eines Strafverfahrens kaum vorhandenen Interesse der Öffent- lichkeit gegenüber gestellt. Auch nach der Unschuldsvermutung hätte die Veröf- fentlichung nicht erfolgen dürfen. Alles in allem werde er durch die Publikation wi- derrechtlich in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt. Der Beklagte verwies dem gegenüber darauf, dass er nur (wahr) zitiert habe, und dass entgegen der Auffassung des Klägers sehr wohl ein öffentliches Inte- resse auch schon an der Einleitung eines Strafverfahrens in diesem Bereich be- stehe, umso mehr, als sich der Kläger als eine "Person der Zeitgeschichte" eine weiter gehende Berichterstattung gefallen lassen müsse als irgend ein Unbekann- ter. 2.1 Das Bezirksgericht wies die Klage ab. Es erwog, beim Durchsetzen der Öffentlichkeit der Justiz komme der Presse eine wichtige Funktion zu, da sie die richterliche Tätigkeit einem grösseren Publikum zugänglich mache. Bei der Be- richterstattung über ein noch nicht rechtskräftig beurteiltes Strafverfahren sei al- lerdings der Unschuldsvermutung dadurch Rechnung zu tragen, dass hinreichend deutlich gemacht werde, dass einstweilen erst ein Verdacht bestehe. Dem habe der Beklagte ausreichend Rechnung getragen. Die Berichterstattung über Straf- sachen unter Nennung der betroffenen Personen sei wohl grundsätzlich nicht zu- lässig. Beim Kläger und seinem ...sekretär sei das allerdings anders, weil sie trotz - 5 - der Anonymisierung der Publikation durch das Bundesgericht ohnehin mehr oder weniger identifizierbar gewesen seien, weil in der Öffentlichkeit praktisch nur der Kläger und der Verein "E._____" in diesem Zusammenhang bekannt seien, und weil der Kläger und sein ...sekretär "Personen der Zeitgeschichte" seien. 2.2 Der Kläger lässt das nicht gelten und hält mit seiner Berufung an der Klage fest. Im Wesentlichen beanstandet er, die Interessenabwägung des Be- zirksgerichts sei unrichtig. Das Vorstadium eines Strafverfahrens sei mit guten Gründen nicht öffentlich, da einem Betroffenen durch das Publizieren noch in kei- ner Weise erhärteter Verdachtsmomente erheblicher Schaden zugefügt werden könne, selbst wenn sich die Verdachtsmomente im Nachhinein als unbegründet erweisen. Gerade auch im vorliegenden Fall bestehe kein öffentliches Interesse an der Diskussion über die Editionsauflage der Staatsanwaltschaft. Das Befriedi- gen der reinen Neugier des Publikums an den Verhältnissen des Klägers und dem diesem nahe stehenden D._____ sei kein legitimer Grund für die schwer wiegende Verletzung der persönlichen Verhältnisse durch das Verbreiten der er- hobenen Anschuldigung und die entsprechende Pranger-Wirkung für den Be- troffenen. Der Kläger will dem Bundesgericht wegen dessen Praxis der "wahllo- sen" Veröffentlichungen schon vor Abschluss des Strafverfahrens die Frage stel- len, ob es selbst damit Art. 8 EMRK verletze. Der Beklagte beantwortet die Berufung und trägt auf Abweisung von Beru- fung und Klage an. Die Berufungsantwort wurde dem Kläger zugestellt (act. 43). Nach einer präzisierenden Mitteilung des Referenten zum Zweck dieser Zustel- lung (act. 44) verzichtete er auf eine weitere Eingabe. 2.3 Der Kläger hatte sich in der Berufungsbegründung "weitere Ausführun- gen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Nennung und Einreichung weiterer Beweismittel (…) für das Hauptverfahren vorbehalten" (act. 33 S. 6). Eine Art "Hauptverhandlung" in der Berufung gab es bis zur Revision des Prozessrechts, als vor Obergericht noch mindestens vier Vorträge gehalten wur- den, der dritte und vierte davon grundsätzlich mündlich (§§ 265, 268 ZPO/ZH). Das ist aber neu: Nach geltendem Recht sind andere Parteivorträge als die - 6 - schriftliche Begründung in der Berufung nicht mehr zwingend vorgesehen (Art. 316 ZPO), es wäre denn zur Wahrung des rechtlichen Gehörs resp. des Rechts auf das "letzte Wort": das Gericht darf nicht zu Gunsten der Partei ent- scheiden, welche den letzten Vortrag hatte, mag dieser auch wenig Inhalt gehabt haben oder mag dieser Inhalt auch unzulässig und unwesentlich gewesen sein (BGE 132 I 45). Kann ein Begehren nicht vollständig gutgeheissen oder abgewie- sen werden, führt das theoretisch zu unendlichen Parteivorträgen, falls nicht eine Partei irgend einmal von sich auf eine weitere Äusserung verzichtet. Wenn das Urteil gänzlich zu Gunsten resp. zu Lasten je einer Seite geht, kann es immerhin gefällt werden, so bald sich das Gericht zu einem Entscheid entschlossen hat: der obsiegenden Seite wird damit zwar das letzte Wort verweigert, aber sie ist nicht formell beschwert. "Weitere Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht" und das "Einreichen weite- rer Beweismittel" waren schon nach kantonalem Recht stark eingeschränkt (§ 267 in Verbindung mit § 55 ZPO/ZH), und die neue Regelung ist noch deutlich restrik- tiver geworden (Art. 317 Abs. 1 ZPO): namentlich gibt es den Novengrund von § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH (mit neuen Urkunden sofort Beweisbares) nicht mehr, und die - zwar noch nicht gefestigte - Praxis des Bundesgerichts unterwirft selbst Tat- sachen, die das Gericht von Amtes wegen zu beachten hat, dem strikten Noven- verbot (BGer 4A_228/2012 vom 28. August 2012 = BGE 138 III 625 E. 2.2). Aus diesem Grund kann die mit der Berufung neu eingereichte Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2010 keine Beachtung finden. Anderes gilt und gälte nur für allgemein Bekanntes, das in der Berufung neu vorgetragen würde, und das auch ohne ausdrückliche Behauptung dem Urteil zugrunde zu legen ist (Daniel Glasl, Dike-Kommentar ZPO [online-Stand 10. April 2012] Art. 55 N. 30). 3.1 Das Recht der Persönlichkeit schützt das Individuum vorab gegen Un- wahrheiten. Der Kläger macht hier nicht geltend, der streitige Artikel enthalte Un- wahres. Auch Wahres kann freilich persönlichkeitsverletzend sein: wenn nicht sowohl das öffentliche Interesse am Thema als auch an der betroffenen Person in einer Abwägung aller Interessen die Verbreitung der entsprechenden Informatio- nen legitimieren, oder wenn die Art der Verbreitung unnötig verletzend ist. - 7 - 3.2 Das Thema der Sterbehilfe stösst in der Öffentlichkeit auf grosses Inte- resse und erfährt eine sehr unterschiedliche Beurteilung. Es steht im Kontext mit dem noch fundamentaleren Problem der Selbst-Tötung überhaupt. Diese war in der Antike zunächst allgemein akzeptiert. Alle drei grossen monotheistischen Re- ligionen lehnten sie später aber zum Teil vehement ab. Sie konnte als Sünde ge- gen das göttliche Geschenk des Lebens verstanden werden, speziell aus christli- cher Sicht wohl auch als "Lohn der Sünde" (nach dem in Matthäus 27.5 überliefer- ten Suizid des Judas), und lange Zeit wurde "Selbstmördern" (sic) die Bestattung in der geweihten Erde des Friedhofs verweigert. Das ist nicht mehr herrschende Auffassung, und heute hat sich jedenfalls in Europa weit überwiegend das Mitge- fühl und das Verständnis mit schwer an einer Krankheit oder auch sonst am Le- ben Leidenden durchgesetzt (am 15. Mai 2011 wurden denn auch im Kanton Zü- rich zwei Initiativen zur Verhinderung resp. Erschwerung der Sterbehilfe sehr deutlich abgelehnt). Das Bundesgericht hat in einem umfassend begründeten Ur- teil erwogen, unter welchen Umständen und Kautelen die ärztliche Verschreibung des tödlichen Giftes zulässig ist, mit welchem zur Zeit wohl die meisten begleite- ten Suizide durchgeführt werden (BGE 133 I 58). Die Debatte ging und geht frei- lich weiter. Auf kantonaler und auf Bundesebene wird darum gerungen, die Tätig- keit der Organisationen der Sterbehilfe zu regeln (der Versuch einer vertraglichen Vereinbarung der Zürcher Staatsanwaltschaft mit dem Verein "E._____" wurde vom Bundesgericht als unzulässig beurteilt: BGE 136 II 415) - was vor allem da- rum schwierig ist, weil die eine Seite die Sterbehilfe möglichst eng fassen, wenn nicht ganz verhindern möchte, während die andere umgekehrt möglichst viele Hindernisse dafür beseitigen will (ein Beispiel dafür ist das erst-zitierte Bundesge- richts-Urteil, wo der Beschwerdeführer ein gegenüber dem Staat einklagbares Recht auf rezeptfreie Abgabe des Giftes postulierte). Die unterschiedlichen Rege- lungen in den europäischen Ländern haben dazu geführt, dass Sterbewillige mit- unter ins Ausland reisen, um sich das Leben zu nehmen, was unter dem Stich- wort "Sterbetourismus" zusätzliche Diskussionen und Emotionen entfacht hat. Insbesondere die Kirchen, die politischen Parteien, aber gerade auch die Organi- sationen der Sterbehilfe beleben diese Diskussion. Das ist alles allgemein be- kannt und braucht nicht weiter dargestellt zu werden. Letztlich dürfte das grosse - 8 - Interesse mit dem Bewusstsein jedes Einzelnen zusammen hängen, dass Zeit- punkt und Umstände des Todes ungewiss sind, und mit der Unsicherheit und den Ängsten, welche mögliche Krankheiten auslösen können. 3.3 In der öffentlichen Wahrnehmung sind es vor allem zwei Organisatio- nen, die (jedenfalls in der deutschen Schweiz) mit der organisierten Sterbehilfe in Verbindung gebracht werden: der in den Medien seit Jahren präsente Kläger und der Verein "E._____". Der Kläger und sein ...sekretär D._____ mussten sich in der Vergangenheit namentlich der Kritik stellen, den vorstehend erwähnten "Ster- betourismus" zu fördern. In der Tat ist den Internet-Auftritten der beiden Organisa- tionen zu entnehmen, dass E._____ bei rund 68'000 Mitgliedern jährlich um die 300 Suizide begleitet, während es beim Kläger mit (je nach Quelle) 5'500 bis 6'500 Mitgliedern offenbar jährlich um die 200 sind, wobei laut Presseberichten ein Grossteil der Verstorbenen ihren letzten Wohnsitz im Ausland gehabt haben soll. Kritik entzündete sich mehrfach daran, dass der Kläger seine sterbewilligen Mitglieder nicht in jedem Fall bei diesen zu Hause in den Tod begleitete, sondern dafür Wohnungen und andere Räumlichkeiten mietete, was Widerstand in der je- weiligen Nachbarschaft weckte und zu nachbarrechtlichen Gerichtsverfahren führ- te, über welche in den Medien berichtet wurde (zur Zeit finden die Freitod- Begleitungen des Klägers offenbar zum grossen Teil in einem dem Verein gehö- renden Haus statt). Nicht zuletzt wurde und wird der Kläger öffentlich wegen mangelnder Transparenz der Finanzen kritisiert. Er verwies vor Bezirksgericht für die Zuwendungen, welche er in den dem Bundesgerichtsurteil vom 8. Februar 2011 zugrunde liegenden Suizid-Fällen erhielt, auf seine Statuten: danach zahlten ihm Sterbewillige für die Vorbereitung des Suizides Fr. 3'000.--, für dessen Durch- führung Fr. 3'000.-- und für die Abwicklung der Formalitäten mit den Ämtern wei- tere Fr. 1'500.-- (act. 4/3, Stand 24. Oktober 2007), also Fr. 7'500.--. Nach den ak- tuell im Internet publizierten Statuten verlangt der Kläger von einem Sterbewilligen eine "Vorauskasse" von Fr. 10'500.-- (www.A._____.ch). D._____ erklärte kürzlich in einem Interview auf die Frage, warum er den Geldfluss der insgesamt Fr. 21'000.-- beim fraglichen Doppel-Freitod nicht offenbaren wolle: "A._____ ist eine Kampforganisation. Sie verfolgt das Ziel, das Recht auf menschenwürdiges Leben - 9 - und menschenwürdiges Sterben weltweit durchzusetzen (…) Kampforganisatio- nen legen ihre Finanzen nie offen" (… [Quelle]). Im Zentrum der strafrechtlichen Diskussion steht Art. 115 StGB, wonach mit Freiheitsstrafe mit bis zu fünf Jahren bedroht wird, wer einer Person "aus selbst- süchtigen Beweggründen" zur Selbsttötung Hilfe leistet. Was das bedeutet, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Denkbar, wenn auch (im Lichte von BGE 133 I 58) nicht wahrscheinlich wäre eine sehr weit gehende Auslegung der "selbstsüchtigen Beweggründe", welche alle Vergütungen erfasste, die über einen reinen Ausla- genersatz hinaus gehen. Das bedeutete wohl ein faktisches Verbot der aktuell praktizierten Sterbehilfe, weil insbesondere die Ärzte ihre Gespräche mit den Sterbewilligen nach dem offiziellen Tarif abrechnen, welcher nicht nur die reinen Unkosten, sondern bewusst auch einen Anteil Gewinn und Altersvorsorge enthält. Offen ist aber durchaus, wie weit die Gerichte und namentlich das Bundesgericht eine Quer-Subventionierung der Ziele eines Vereins durch die Zahlungen seiner aus dem Leben geschiedenen Mitglieder unter dem Aspekt von Art. 115 StGB als zulässig erachten werden. Für den einzelnen Sterbewilligen dürfte in der Regel das möglichst baldige Ende des eigenen Leidens im Vordergrund stehen. Wie weit er sich darüber hinaus die Ziele des Klägers, namentlich das weltweite Durchsetzen eines Rechts auf die Selbsttötung, zu eigen macht, kann bezweifelt werden - auch wenn der Kläger das in seinen Statuten offen legt. In BGE 136 II 415 wird zum Beispiel die Ansicht zitiert, dass Art. 115 StGB die Sterbehilfe [nur] straflos lassen wolle, wenn sie "durch freundschaftliche Motive veranlasst ist, na- mentlich […] aus reinem Mitleid oder Mitgefühl, im reinen Interesse des Suizidwil- ligen" (Hervorhebung beigefügt). In dieser Situation und in diesem Sinn ist der Kläger eine Person öffentlichen Interesses und muss sich eine relativ weit gehen- de Publizität gefallen lassen. 3.4 Dass eine Person im öffentlichen Interesse steht, hebt den Schutz ihrer Persönlichkeit selbstredend nicht vollständig auf. Der Kläger weist zutreffend da- rauf hin, dass die Sensationslust oder auch nur die Neugier des Publikums kein rechtlich zu schützendes Gut ist. Das wird mitunter zu wenig beachtet, wenn pri- vate Umstände einer bekannten Person ans Licht gebracht werden - ob etwa das - 10 - Interesse an der persönlichen Integrität eines Politikers das Veröffentlichen von Details aus seinem Privatleben legitimiert, ist im Einzelfall genau abzuwägen. Dass die Presse daran ein Interesse hat, weil sich Berichte leichter vermarkten lassen, wenn sie mit persönlichen Angaben angereichert und möglichst authen- tisch verfasst sind, darf dabei nicht entscheidend sein. Die heute zu beurteilende Klage betrifft allerdings gerade nicht ein für die Öffentlichkeit unbedeutendes In- ternum des Klägers wie etwa einen persönlichen Zwist unter Mitgliedern, sondern direkt die oben dargestellte Problematik der Sterbehilfe überhaupt und die strittige Auslegung von Art. 115 StGB. Der Kläger legt Gewicht darauf, dass der vom Beklagten verarbeitete Ent- scheid des Bundesgerichts erst eine Vorstufe des Strafverfahrens betraf. Zweck des Vorverfahrens (wie es die Staatsanwaltschaft damals führte) sei es, über- haupt erst die Grundlagen für eine allfällige spätere Anklageerhebung zu erstel- len. Zu Recht sei das nicht öffentlich, denn eine vorschnelle Publizität könne dem Verdächtigen grosse Nachteile bringen, selbst wenn sich die Verdachtsmomente im Nachhinein als unbegründet erwiesen. Das trifft zu, stimmt allerdings für den Strafprozess nach einer Anklageerhebung nicht minder - und dieses Verfahren ist dann unstreitig grundsätzlich öffentlich. Der Unterschied ist nur wenn auch im- merhin ein gradueller, weil die Untersuchungs- und Anklagebehörde im ersten Stadium erst möglichen Verdachtsmomenten nachgeht und sich im zweiten doch darauf festgelegt hat, es sei ein Straftatbestand erfüllt - wobei das immer noch die Auffassung der einen Partei bleibt und bis zur Verurteilung darum nach wie vor die Unschuldsvermutung gilt. Im konkreten Fall bestand der Brisanz des Themas wegen allerdings ein öffentliches Interesse schon daran, dass die Staatsanwalt- schaft eine Verletzung von Art. 115 StGB vorerst nur prüfte. Dass das zu einem kontradiktorischen und am Ende dem Bundesgericht vorgelegten Verfahren führ- te, hat sich der Kläger überdies auch selbst zuzuschreiben, weil er nach der Dar- stellung D._____s - trotz der auch strafrechtlich heiklen Situation, in welcher er sich bewegt - bewusst seine Finanzen nicht offen legt. Mehrere Gründe legitimierten im heute zu beurteilenden Fall zusätzlich, den Kläger mit Namen zu nennen (der Kläger führt im Prozess zwar auch Interessen - 11 - D._____s ins Feld; dieser klagt aber nicht, und um seine Person kann es also nicht gehen): Der Kläger operiert vorweg seit Jahren aktiv in der Öffentlichkeit. Ob er das (auch) bewusst suchte oder ob die zahlreichen auch kritischen Diskussio- nen und Berichte (erst) als Reaktion darauf dazu führten, kann offen bleiben. Er ist ein sehr bekannter Akteur in dem hoch strittigen Feld der Sterbehilfe, und er vertritt einen pointierten Standpunkt. Wenn er statutengemäss ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben verlangt, fordert er das primär vom Staat ein, also von der Öffentlichkeit. Wie nahe er dabei der Grenze des strafbaren Verhaltens kommt oder ob er diese sogar überschreitet, ist von erheblichem Interesse und legitimiert einen identifizierenden Bericht auch über die Vorstufe eines Strafver- fahrens. In der öffentlichen Wahrnehmung gibt es in der Schweiz nur zwei Orga- nisationen, die im Bereich der Sterbehilfe aktiv tätig sind: den Kläger und den Verein E._____. Sehr wahrscheinlich wird auch von anderen Personen oder Stel- len das Natrium-Pentobarbital beschafft und an sterbewillige Personen abgege- ben, nur operieren diese offenbar nicht in der Öffentlichkeit. Wenn nun - legiti- merweise - über die Vorstufe eines Strafverfahrens wegen der möglichen Verlet- zung von Art. 115 StGB berichtet wird, bezieht das ein unbefangenes Publikum fast zwingend auf den Kläger oder den Verein E._____. Der Schutz der Persön- lichkeit des letzteren drängt in dieser Situation auf, die Person des Verdächtigen zu nennen. Endlich und vor allem hat das Bundesgericht seinen Entscheid selber in einer Weise veröffentlicht, welcher schon für sich die Identifizierung erlaubt (der Kläger kritisiert das zwar, aber weder dem Beklagten noch dem Obergericht steht es zu, das zu hinterfragen). Zwar ist jener Entscheid an sich anonymisiert. Durch die Angabe, dass die Verstorbenen zum Sterben aus Deutschland in die Schweiz gekommen waren (das rechnet die Öffentlichkeit vor allem dem Kläger zu), dass sie "in den Räumlichkeiten des Vereins X." starben (auch das: dass die Sterbewil- ligen nicht zu Hause sterben können, sondern in eigens vom Verein zur Verfü- gung gestellten Lokalitäten in den Tod gehen, gilt in der öffentlichen Wahrneh- mung als Besonderheit der Tätigkeit des Klägers), dass sie vor ihrem Tod dem Verein einen "…beitrag" zahlten (die finanziellen Verhältnisse beim Kläger sind ein öffentlich diskutiertes Thema), und dass der "...sekretär" des Vereins Be- schwerde führte ("...sekretär" ist hierzulande für leitende Personen in Vereinen - 12 - gar nicht üblich - durchaus bekannt ist aber, dass sich D._____ so nennen lässt), ist der Kläger freilich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu identifi- zieren - er führt denn auch nicht aus, wer ausser ihm damit gemeint sein könnte. Die Publizität im "C._____" ist wohl unmittelbarer als die der homepage des Bun- desgerichts, aber was die letztere offenkundig macht, darf auch die Presse ver- breiten. Es bleibt als letzter Punkt zu fragen, ob der Wortlaut und/oder die Aufma- chung der streitigen Publikation persönlichkeitsverletzend waren. Es könnte der Fall sein, wenn sie trotz legitimer Nennung von Person und Sache unnötig verlet- zend wären. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Terminus "selbstsüchti- ge Motive" (resp. "Beweggründe") mehrmals verwendet wird. Das ist allerdings aus dem Wortlaut des Strafrechtes entnommen und von da her unproblematisch. Bei einer Zusammenfassung der Klage (dazu oben, E. 1.1 am Ende) springt die Häufung des "selbstsüchtig" in die Augen. In der tatsächlichen Publikation ist das nicht so. Das Adjektiv erscheint weder beim "Anriss" noch im Haupt-Artikel in den fett gedruckten Titeln. Es wird dann auch ausführlich geschildert, dass es erst um einen Verdacht der Staatsanwaltschaft geht und worauf dieser sich stützt, und der ...sekretär des Klägers wird zitiert mit der Erklärung, das Urteil des Bundesge- richts habe "materiell überhaupt keine Bedeutung". Im Hauptartikel lautet der ers- te Zwischentitel sodann "…?" (mit Fragezeichen), und das erläutert der Autor: un- ter dem zweiten Zwischentitel "…" wird ausgeführt, selbst wenn der Kläger die Beihilfe zur Selbsttötung im Stile eines Unternehmens betreibe, betrachtete der Zürcher Regierungsrat dieses gewerbsmässige Handeln nicht als "Selbstsucht" im Sinne von Art. 115 StGB. Anderseits findet sich aber auch der Hinweis auf die Meinung, wonach "selbstsüchtige Absicht" nicht nur gegeben wäre, wenn jemand sich persönlich bereicherte oder Geld für private Zwecke nutzte, sondern bereits dann, wenn die Organisation Mittel zweckentfremdend einsetzte. Dazu wird der ...sekretär des Klägers mit der Aussage zitiert, er verwende das Geld auch dafür, um in Europa für das Recht auf einen selbst bestimmten Tod zu werben, und für Rechtsstreitigkeiten - was wiederum der zuständige leitende Staatsanwalt als "ei- ne Form von selbstsüchtigen Motiven" bezeichne (alles act. 4/5 und 4/6). - In ei- ner Gesamtwürdigung bleibt der Artikel absolut sachlich. - 13 - 3.5 Das angefochtene Urteil ist demnach zu bestätigen.
- Der unterliegende Kläger trägt die Kosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, und das angefochtene Urteil wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.-- festgesetzt und dem Kläger auferlegt.
- Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für die Berufung eine Parteient- schädigung von Fr. 2'500.-- zuzüglich 8% MWSt zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vor- instanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. I. Vourtsis-Müller - 14 - versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB120118-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 13. Mai 2013 in Sachen Verein A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28 ff. ZGB Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 9. Februar 2012; Proz. CG110015
- 2 - Rechtsbegehren: Es sei festzustellen, dass der Beklagte durch die Artikel "…" auf Seite 1 des "C._____" [Zeitung] vom tt.mm.2011 und "…" auf Seite 15 des "C._____" vom tt.mm.2011 den Kläger in seinen persönlichen Verhältnissen (Art. 28 ZGB) verletzt hat; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer zu Las- ten des Beklagten. Urteil des Bezirksgerichtes Uster:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 6'500.– zuzüglich Fr. 520.– (8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5./6. (Mitteilungen, Rechtsmittel). (act. 35) Berufungsanträge: des Klägers (act. 33):
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 9. Februar 2012 (Geschäfts-Nr. CG110015) sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass der Beklagte durch die Artikel "…" auf Seite 1 des "C._____" vom tt.mm.2011 und "…" auf Seite 15 des "C._____" vom tt.mm.2011 den Kläger in seinen persönlichen Verhältnissen (Art. 28 ZGB) verletzt hat;
3. Eventualiter sei das Verfahren an das Bezirksgericht Uster zur Neubeurtei- lung im Sinne der Erwägungen des Obergerichts des Kantons Zürich zu- rückzuweisen; unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwert- steuer zu Lasten des Beklagten. des Beklagten (act. 41):
- 3 - Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt.-Zuschlag) zu Lasten des Klägers und Berufungsklägers. Erwägungen: 1.1 Der Kläger hat statutengemäss zum Ziel, allen Menschen ein men- schenwürdiges Leben und ein menschwürdiges Sterben zu ermöglichen. Er bietet neben verschiedenen Beratungen - insbesondere zur Suizid-Prävention - die Möglichkeit des so genannt begleiteten Freitodes an. Bei diesem unterstützt er die sterbewillige Person beim Beschaffen des ärztlichen Rezeptes für ein tödliches Gift und lässt sie bei dessen Einnehmen begleiten. Der Kläger und sein ...sekretär D._____ geniessen in der Schweiz einen hohen Bekanntheitsgrad. Sie sind und waren Gegenstand lebhafter Diskussionen, teils wegen der Problematik der Sui- zid-Hilfe an sich, teils wegen der Methoden und des Vorgehens in konkreten Fäl- len. Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens ist die vom Beklagten verfasste Be- richterstattung über ein Verfahren des Bundesgerichts, welche am tt.mm.2011 im "C._____" erschien. Dieses Verfahren war Folge eines im Jahr 2010 vom Kläger begleiteten Suizides einer Mutter und ihrer Tochter, bei welchem die … Staats- anwaltschaft (im Rahmen der Routine-Abklärungen, welche durch jeden "ausser- gewöhnlichen Todesfall" ausgelöst werden) auf Hinweise stiess, wonach die Ver- storbenen dem Kläger vor ihrem Freitod einen "…beitrag" entrichtet hatten. Die Staatsanwaltschaft verlangte vom Kläger Aufschluss über diese Zahlungen. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Oberstaatsanwaltschaft ab, weil ein An- fangsverdacht dafür bestehe, dass die Beihilfe zum Suizid im Sinne von Art. 115 StGB "aus selbstsüchtigen Motiven" erfolgt sei. Das Bundesgericht prüfte das Letztere nicht; es trat auf eine Beschwerde nicht ein, weil das Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft keinen Zwangs-Charakter habe (BGer 1B_354/2010 vom
8. Februar 2011). Die streitige Berichterstattung besteht zunächst in einem so ge- nannten "Anriss" auf der Frontseite. Unter dem Titel "…" heisst es, der Kläger
- 4 - "[werde] verdächtigt, aus selbstsüchtigen Beweggründen Beihilfe zu einem Dop- pelsuizid geleistet zu haben." Im Teil "…" heisst dann der Titel: "…", der Untertitel: "…", und im Text unter dem Zwischentitel "…?" als Zitat aus dem Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft: "Es bestehe ein Anfangsverdacht, dass die Beihilfe zum Doppelsuizid aus selbstsüchtigen Motiven erfolgt sei" (act. 4/5 und 4/6, zitierte Passagen vom Kläger rot unterstrichen). 1.2 Der Kläger argumentierte, mit den zitierten Passagen werde er vor ei- nem grossen Publikum mehrfach eines Tötungsdeliktes verdächtigt, ohne dass es nur den geringsten Anhaltspunkt dafür gebe, dass die Beihilfe zur fraglichen Selbsttötung aus selbstsüchtigen Motiven erfolgt sei. Daher habe kein hinreichen- der Anfangsverdacht im strafprozessualen Sinn bestanden, und der Beklagte ha- be insbesondere auch nicht die überwiegenden Interessen des Klägers dem in diesem Stadium eines Strafverfahrens kaum vorhandenen Interesse der Öffent- lichkeit gegenüber gestellt. Auch nach der Unschuldsvermutung hätte die Veröf- fentlichung nicht erfolgen dürfen. Alles in allem werde er durch die Publikation wi- derrechtlich in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt. Der Beklagte verwies dem gegenüber darauf, dass er nur (wahr) zitiert habe, und dass entgegen der Auffassung des Klägers sehr wohl ein öffentliches Inte- resse auch schon an der Einleitung eines Strafverfahrens in diesem Bereich be- stehe, umso mehr, als sich der Kläger als eine "Person der Zeitgeschichte" eine weiter gehende Berichterstattung gefallen lassen müsse als irgend ein Unbekann- ter. 2.1 Das Bezirksgericht wies die Klage ab. Es erwog, beim Durchsetzen der Öffentlichkeit der Justiz komme der Presse eine wichtige Funktion zu, da sie die richterliche Tätigkeit einem grösseren Publikum zugänglich mache. Bei der Be- richterstattung über ein noch nicht rechtskräftig beurteiltes Strafverfahren sei al- lerdings der Unschuldsvermutung dadurch Rechnung zu tragen, dass hinreichend deutlich gemacht werde, dass einstweilen erst ein Verdacht bestehe. Dem habe der Beklagte ausreichend Rechnung getragen. Die Berichterstattung über Straf- sachen unter Nennung der betroffenen Personen sei wohl grundsätzlich nicht zu- lässig. Beim Kläger und seinem ...sekretär sei das allerdings anders, weil sie trotz
- 5 - der Anonymisierung der Publikation durch das Bundesgericht ohnehin mehr oder weniger identifizierbar gewesen seien, weil in der Öffentlichkeit praktisch nur der Kläger und der Verein "E._____" in diesem Zusammenhang bekannt seien, und weil der Kläger und sein ...sekretär "Personen der Zeitgeschichte" seien. 2.2 Der Kläger lässt das nicht gelten und hält mit seiner Berufung an der Klage fest. Im Wesentlichen beanstandet er, die Interessenabwägung des Be- zirksgerichts sei unrichtig. Das Vorstadium eines Strafverfahrens sei mit guten Gründen nicht öffentlich, da einem Betroffenen durch das Publizieren noch in kei- ner Weise erhärteter Verdachtsmomente erheblicher Schaden zugefügt werden könne, selbst wenn sich die Verdachtsmomente im Nachhinein als unbegründet erweisen. Gerade auch im vorliegenden Fall bestehe kein öffentliches Interesse an der Diskussion über die Editionsauflage der Staatsanwaltschaft. Das Befriedi- gen der reinen Neugier des Publikums an den Verhältnissen des Klägers und dem diesem nahe stehenden D._____ sei kein legitimer Grund für die schwer wiegende Verletzung der persönlichen Verhältnisse durch das Verbreiten der er- hobenen Anschuldigung und die entsprechende Pranger-Wirkung für den Be- troffenen. Der Kläger will dem Bundesgericht wegen dessen Praxis der "wahllo- sen" Veröffentlichungen schon vor Abschluss des Strafverfahrens die Frage stel- len, ob es selbst damit Art. 8 EMRK verletze. Der Beklagte beantwortet die Berufung und trägt auf Abweisung von Beru- fung und Klage an. Die Berufungsantwort wurde dem Kläger zugestellt (act. 43). Nach einer präzisierenden Mitteilung des Referenten zum Zweck dieser Zustel- lung (act. 44) verzichtete er auf eine weitere Eingabe. 2.3 Der Kläger hatte sich in der Berufungsbegründung "weitere Ausführun- gen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Nennung und Einreichung weiterer Beweismittel (…) für das Hauptverfahren vorbehalten" (act. 33 S. 6). Eine Art "Hauptverhandlung" in der Berufung gab es bis zur Revision des Prozessrechts, als vor Obergericht noch mindestens vier Vorträge gehalten wur- den, der dritte und vierte davon grundsätzlich mündlich (§§ 265, 268 ZPO/ZH). Das ist aber neu: Nach geltendem Recht sind andere Parteivorträge als die
- 6 - schriftliche Begründung in der Berufung nicht mehr zwingend vorgesehen (Art. 316 ZPO), es wäre denn zur Wahrung des rechtlichen Gehörs resp. des Rechts auf das "letzte Wort": das Gericht darf nicht zu Gunsten der Partei ent- scheiden, welche den letzten Vortrag hatte, mag dieser auch wenig Inhalt gehabt haben oder mag dieser Inhalt auch unzulässig und unwesentlich gewesen sein (BGE 132 I 45). Kann ein Begehren nicht vollständig gutgeheissen oder abgewie- sen werden, führt das theoretisch zu unendlichen Parteivorträgen, falls nicht eine Partei irgend einmal von sich auf eine weitere Äusserung verzichtet. Wenn das Urteil gänzlich zu Gunsten resp. zu Lasten je einer Seite geht, kann es immerhin gefällt werden, so bald sich das Gericht zu einem Entscheid entschlossen hat: der obsiegenden Seite wird damit zwar das letzte Wort verweigert, aber sie ist nicht formell beschwert. "Weitere Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht" und das "Einreichen weite- rer Beweismittel" waren schon nach kantonalem Recht stark eingeschränkt (§ 267 in Verbindung mit § 55 ZPO/ZH), und die neue Regelung ist noch deutlich restrik- tiver geworden (Art. 317 Abs. 1 ZPO): namentlich gibt es den Novengrund von § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH (mit neuen Urkunden sofort Beweisbares) nicht mehr, und die - zwar noch nicht gefestigte - Praxis des Bundesgerichts unterwirft selbst Tat- sachen, die das Gericht von Amtes wegen zu beachten hat, dem strikten Noven- verbot (BGer 4A_228/2012 vom 28. August 2012 = BGE 138 III 625 E. 2.2). Aus diesem Grund kann die mit der Berufung neu eingereichte Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2010 keine Beachtung finden. Anderes gilt und gälte nur für allgemein Bekanntes, das in der Berufung neu vorgetragen würde, und das auch ohne ausdrückliche Behauptung dem Urteil zugrunde zu legen ist (Daniel Glasl, Dike-Kommentar ZPO [online-Stand 10. April 2012] Art. 55 N. 30). 3.1 Das Recht der Persönlichkeit schützt das Individuum vorab gegen Un- wahrheiten. Der Kläger macht hier nicht geltend, der streitige Artikel enthalte Un- wahres. Auch Wahres kann freilich persönlichkeitsverletzend sein: wenn nicht sowohl das öffentliche Interesse am Thema als auch an der betroffenen Person in einer Abwägung aller Interessen die Verbreitung der entsprechenden Informatio- nen legitimieren, oder wenn die Art der Verbreitung unnötig verletzend ist.
- 7 - 3.2 Das Thema der Sterbehilfe stösst in der Öffentlichkeit auf grosses Inte- resse und erfährt eine sehr unterschiedliche Beurteilung. Es steht im Kontext mit dem noch fundamentaleren Problem der Selbst-Tötung überhaupt. Diese war in der Antike zunächst allgemein akzeptiert. Alle drei grossen monotheistischen Re- ligionen lehnten sie später aber zum Teil vehement ab. Sie konnte als Sünde ge- gen das göttliche Geschenk des Lebens verstanden werden, speziell aus christli- cher Sicht wohl auch als "Lohn der Sünde" (nach dem in Matthäus 27.5 überliefer- ten Suizid des Judas), und lange Zeit wurde "Selbstmördern" (sic) die Bestattung in der geweihten Erde des Friedhofs verweigert. Das ist nicht mehr herrschende Auffassung, und heute hat sich jedenfalls in Europa weit überwiegend das Mitge- fühl und das Verständnis mit schwer an einer Krankheit oder auch sonst am Le- ben Leidenden durchgesetzt (am 15. Mai 2011 wurden denn auch im Kanton Zü- rich zwei Initiativen zur Verhinderung resp. Erschwerung der Sterbehilfe sehr deutlich abgelehnt). Das Bundesgericht hat in einem umfassend begründeten Ur- teil erwogen, unter welchen Umständen und Kautelen die ärztliche Verschreibung des tödlichen Giftes zulässig ist, mit welchem zur Zeit wohl die meisten begleite- ten Suizide durchgeführt werden (BGE 133 I 58). Die Debatte ging und geht frei- lich weiter. Auf kantonaler und auf Bundesebene wird darum gerungen, die Tätig- keit der Organisationen der Sterbehilfe zu regeln (der Versuch einer vertraglichen Vereinbarung der Zürcher Staatsanwaltschaft mit dem Verein "E._____" wurde vom Bundesgericht als unzulässig beurteilt: BGE 136 II 415) - was vor allem da- rum schwierig ist, weil die eine Seite die Sterbehilfe möglichst eng fassen, wenn nicht ganz verhindern möchte, während die andere umgekehrt möglichst viele Hindernisse dafür beseitigen will (ein Beispiel dafür ist das erst-zitierte Bundesge- richts-Urteil, wo der Beschwerdeführer ein gegenüber dem Staat einklagbares Recht auf rezeptfreie Abgabe des Giftes postulierte). Die unterschiedlichen Rege- lungen in den europäischen Ländern haben dazu geführt, dass Sterbewillige mit- unter ins Ausland reisen, um sich das Leben zu nehmen, was unter dem Stich- wort "Sterbetourismus" zusätzliche Diskussionen und Emotionen entfacht hat. Insbesondere die Kirchen, die politischen Parteien, aber gerade auch die Organi- sationen der Sterbehilfe beleben diese Diskussion. Das ist alles allgemein be- kannt und braucht nicht weiter dargestellt zu werden. Letztlich dürfte das grosse
- 8 - Interesse mit dem Bewusstsein jedes Einzelnen zusammen hängen, dass Zeit- punkt und Umstände des Todes ungewiss sind, und mit der Unsicherheit und den Ängsten, welche mögliche Krankheiten auslösen können. 3.3 In der öffentlichen Wahrnehmung sind es vor allem zwei Organisatio- nen, die (jedenfalls in der deutschen Schweiz) mit der organisierten Sterbehilfe in Verbindung gebracht werden: der in den Medien seit Jahren präsente Kläger und der Verein "E._____". Der Kläger und sein ...sekretär D._____ mussten sich in der Vergangenheit namentlich der Kritik stellen, den vorstehend erwähnten "Ster- betourismus" zu fördern. In der Tat ist den Internet-Auftritten der beiden Organisa- tionen zu entnehmen, dass E._____ bei rund 68'000 Mitgliedern jährlich um die 300 Suizide begleitet, während es beim Kläger mit (je nach Quelle) 5'500 bis 6'500 Mitgliedern offenbar jährlich um die 200 sind, wobei laut Presseberichten ein Grossteil der Verstorbenen ihren letzten Wohnsitz im Ausland gehabt haben soll. Kritik entzündete sich mehrfach daran, dass der Kläger seine sterbewilligen Mitglieder nicht in jedem Fall bei diesen zu Hause in den Tod begleitete, sondern dafür Wohnungen und andere Räumlichkeiten mietete, was Widerstand in der je- weiligen Nachbarschaft weckte und zu nachbarrechtlichen Gerichtsverfahren führ- te, über welche in den Medien berichtet wurde (zur Zeit finden die Freitod- Begleitungen des Klägers offenbar zum grossen Teil in einem dem Verein gehö- renden Haus statt). Nicht zuletzt wurde und wird der Kläger öffentlich wegen mangelnder Transparenz der Finanzen kritisiert. Er verwies vor Bezirksgericht für die Zuwendungen, welche er in den dem Bundesgerichtsurteil vom 8. Februar 2011 zugrunde liegenden Suizid-Fällen erhielt, auf seine Statuten: danach zahlten ihm Sterbewillige für die Vorbereitung des Suizides Fr. 3'000.--, für dessen Durch- führung Fr. 3'000.-- und für die Abwicklung der Formalitäten mit den Ämtern wei- tere Fr. 1'500.-- (act. 4/3, Stand 24. Oktober 2007), also Fr. 7'500.--. Nach den ak- tuell im Internet publizierten Statuten verlangt der Kläger von einem Sterbewilligen eine "Vorauskasse" von Fr. 10'500.-- (www.A._____.ch). D._____ erklärte kürzlich in einem Interview auf die Frage, warum er den Geldfluss der insgesamt Fr. 21'000.-- beim fraglichen Doppel-Freitod nicht offenbaren wolle: "A._____ ist eine Kampforganisation. Sie verfolgt das Ziel, das Recht auf menschenwürdiges Leben
- 9 - und menschenwürdiges Sterben weltweit durchzusetzen (…) Kampforganisatio- nen legen ihre Finanzen nie offen" (… [Quelle]). Im Zentrum der strafrechtlichen Diskussion steht Art. 115 StGB, wonach mit Freiheitsstrafe mit bis zu fünf Jahren bedroht wird, wer einer Person "aus selbst- süchtigen Beweggründen" zur Selbsttötung Hilfe leistet. Was das bedeutet, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Denkbar, wenn auch (im Lichte von BGE 133 I 58) nicht wahrscheinlich wäre eine sehr weit gehende Auslegung der "selbstsüchtigen Beweggründe", welche alle Vergütungen erfasste, die über einen reinen Ausla- genersatz hinaus gehen. Das bedeutete wohl ein faktisches Verbot der aktuell praktizierten Sterbehilfe, weil insbesondere die Ärzte ihre Gespräche mit den Sterbewilligen nach dem offiziellen Tarif abrechnen, welcher nicht nur die reinen Unkosten, sondern bewusst auch einen Anteil Gewinn und Altersvorsorge enthält. Offen ist aber durchaus, wie weit die Gerichte und namentlich das Bundesgericht eine Quer-Subventionierung der Ziele eines Vereins durch die Zahlungen seiner aus dem Leben geschiedenen Mitglieder unter dem Aspekt von Art. 115 StGB als zulässig erachten werden. Für den einzelnen Sterbewilligen dürfte in der Regel das möglichst baldige Ende des eigenen Leidens im Vordergrund stehen. Wie weit er sich darüber hinaus die Ziele des Klägers, namentlich das weltweite Durchsetzen eines Rechts auf die Selbsttötung, zu eigen macht, kann bezweifelt werden - auch wenn der Kläger das in seinen Statuten offen legt. In BGE 136 II 415 wird zum Beispiel die Ansicht zitiert, dass Art. 115 StGB die Sterbehilfe [nur] straflos lassen wolle, wenn sie "durch freundschaftliche Motive veranlasst ist, na- mentlich […] aus reinem Mitleid oder Mitgefühl, im reinen Interesse des Suizidwil- ligen" (Hervorhebung beigefügt). In dieser Situation und in diesem Sinn ist der Kläger eine Person öffentlichen Interesses und muss sich eine relativ weit gehen- de Publizität gefallen lassen. 3.4 Dass eine Person im öffentlichen Interesse steht, hebt den Schutz ihrer Persönlichkeit selbstredend nicht vollständig auf. Der Kläger weist zutreffend da- rauf hin, dass die Sensationslust oder auch nur die Neugier des Publikums kein rechtlich zu schützendes Gut ist. Das wird mitunter zu wenig beachtet, wenn pri- vate Umstände einer bekannten Person ans Licht gebracht werden - ob etwa das
- 10 - Interesse an der persönlichen Integrität eines Politikers das Veröffentlichen von Details aus seinem Privatleben legitimiert, ist im Einzelfall genau abzuwägen. Dass die Presse daran ein Interesse hat, weil sich Berichte leichter vermarkten lassen, wenn sie mit persönlichen Angaben angereichert und möglichst authen- tisch verfasst sind, darf dabei nicht entscheidend sein. Die heute zu beurteilende Klage betrifft allerdings gerade nicht ein für die Öffentlichkeit unbedeutendes In- ternum des Klägers wie etwa einen persönlichen Zwist unter Mitgliedern, sondern direkt die oben dargestellte Problematik der Sterbehilfe überhaupt und die strittige Auslegung von Art. 115 StGB. Der Kläger legt Gewicht darauf, dass der vom Beklagten verarbeitete Ent- scheid des Bundesgerichts erst eine Vorstufe des Strafverfahrens betraf. Zweck des Vorverfahrens (wie es die Staatsanwaltschaft damals führte) sei es, über- haupt erst die Grundlagen für eine allfällige spätere Anklageerhebung zu erstel- len. Zu Recht sei das nicht öffentlich, denn eine vorschnelle Publizität könne dem Verdächtigen grosse Nachteile bringen, selbst wenn sich die Verdachtsmomente im Nachhinein als unbegründet erwiesen. Das trifft zu, stimmt allerdings für den Strafprozess nach einer Anklageerhebung nicht minder - und dieses Verfahren ist dann unstreitig grundsätzlich öffentlich. Der Unterschied ist nur wenn auch im- merhin ein gradueller, weil die Untersuchungs- und Anklagebehörde im ersten Stadium erst möglichen Verdachtsmomenten nachgeht und sich im zweiten doch darauf festgelegt hat, es sei ein Straftatbestand erfüllt - wobei das immer noch die Auffassung der einen Partei bleibt und bis zur Verurteilung darum nach wie vor die Unschuldsvermutung gilt. Im konkreten Fall bestand der Brisanz des Themas wegen allerdings ein öffentliches Interesse schon daran, dass die Staatsanwalt- schaft eine Verletzung von Art. 115 StGB vorerst nur prüfte. Dass das zu einem kontradiktorischen und am Ende dem Bundesgericht vorgelegten Verfahren führ- te, hat sich der Kläger überdies auch selbst zuzuschreiben, weil er nach der Dar- stellung D._____s - trotz der auch strafrechtlich heiklen Situation, in welcher er sich bewegt - bewusst seine Finanzen nicht offen legt. Mehrere Gründe legitimierten im heute zu beurteilenden Fall zusätzlich, den Kläger mit Namen zu nennen (der Kläger führt im Prozess zwar auch Interessen
- 11 - D._____s ins Feld; dieser klagt aber nicht, und um seine Person kann es also nicht gehen): Der Kläger operiert vorweg seit Jahren aktiv in der Öffentlichkeit. Ob er das (auch) bewusst suchte oder ob die zahlreichen auch kritischen Diskussio- nen und Berichte (erst) als Reaktion darauf dazu führten, kann offen bleiben. Er ist ein sehr bekannter Akteur in dem hoch strittigen Feld der Sterbehilfe, und er vertritt einen pointierten Standpunkt. Wenn er statutengemäss ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben verlangt, fordert er das primär vom Staat ein, also von der Öffentlichkeit. Wie nahe er dabei der Grenze des strafbaren Verhaltens kommt oder ob er diese sogar überschreitet, ist von erheblichem Interesse und legitimiert einen identifizierenden Bericht auch über die Vorstufe eines Strafver- fahrens. In der öffentlichen Wahrnehmung gibt es in der Schweiz nur zwei Orga- nisationen, die im Bereich der Sterbehilfe aktiv tätig sind: den Kläger und den Verein E._____. Sehr wahrscheinlich wird auch von anderen Personen oder Stel- len das Natrium-Pentobarbital beschafft und an sterbewillige Personen abgege- ben, nur operieren diese offenbar nicht in der Öffentlichkeit. Wenn nun - legiti- merweise - über die Vorstufe eines Strafverfahrens wegen der möglichen Verlet- zung von Art. 115 StGB berichtet wird, bezieht das ein unbefangenes Publikum fast zwingend auf den Kläger oder den Verein E._____. Der Schutz der Persön- lichkeit des letzteren drängt in dieser Situation auf, die Person des Verdächtigen zu nennen. Endlich und vor allem hat das Bundesgericht seinen Entscheid selber in einer Weise veröffentlicht, welcher schon für sich die Identifizierung erlaubt (der Kläger kritisiert das zwar, aber weder dem Beklagten noch dem Obergericht steht es zu, das zu hinterfragen). Zwar ist jener Entscheid an sich anonymisiert. Durch die Angabe, dass die Verstorbenen zum Sterben aus Deutschland in die Schweiz gekommen waren (das rechnet die Öffentlichkeit vor allem dem Kläger zu), dass sie "in den Räumlichkeiten des Vereins X." starben (auch das: dass die Sterbewil- ligen nicht zu Hause sterben können, sondern in eigens vom Verein zur Verfü- gung gestellten Lokalitäten in den Tod gehen, gilt in der öffentlichen Wahrneh- mung als Besonderheit der Tätigkeit des Klägers), dass sie vor ihrem Tod dem Verein einen "…beitrag" zahlten (die finanziellen Verhältnisse beim Kläger sind ein öffentlich diskutiertes Thema), und dass der "...sekretär" des Vereins Be- schwerde führte ("...sekretär" ist hierzulande für leitende Personen in Vereinen
- 12 - gar nicht üblich - durchaus bekannt ist aber, dass sich D._____ so nennen lässt), ist der Kläger freilich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu identifi- zieren - er führt denn auch nicht aus, wer ausser ihm damit gemeint sein könnte. Die Publizität im "C._____" ist wohl unmittelbarer als die der homepage des Bun- desgerichts, aber was die letztere offenkundig macht, darf auch die Presse ver- breiten. Es bleibt als letzter Punkt zu fragen, ob der Wortlaut und/oder die Aufma- chung der streitigen Publikation persönlichkeitsverletzend waren. Es könnte der Fall sein, wenn sie trotz legitimer Nennung von Person und Sache unnötig verlet- zend wären. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Terminus "selbstsüchti- ge Motive" (resp. "Beweggründe") mehrmals verwendet wird. Das ist allerdings aus dem Wortlaut des Strafrechtes entnommen und von da her unproblematisch. Bei einer Zusammenfassung der Klage (dazu oben, E. 1.1 am Ende) springt die Häufung des "selbstsüchtig" in die Augen. In der tatsächlichen Publikation ist das nicht so. Das Adjektiv erscheint weder beim "Anriss" noch im Haupt-Artikel in den fett gedruckten Titeln. Es wird dann auch ausführlich geschildert, dass es erst um einen Verdacht der Staatsanwaltschaft geht und worauf dieser sich stützt, und der ...sekretär des Klägers wird zitiert mit der Erklärung, das Urteil des Bundesge- richts habe "materiell überhaupt keine Bedeutung". Im Hauptartikel lautet der ers- te Zwischentitel sodann "…?" (mit Fragezeichen), und das erläutert der Autor: un- ter dem zweiten Zwischentitel "…" wird ausgeführt, selbst wenn der Kläger die Beihilfe zur Selbsttötung im Stile eines Unternehmens betreibe, betrachtete der Zürcher Regierungsrat dieses gewerbsmässige Handeln nicht als "Selbstsucht" im Sinne von Art. 115 StGB. Anderseits findet sich aber auch der Hinweis auf die Meinung, wonach "selbstsüchtige Absicht" nicht nur gegeben wäre, wenn jemand sich persönlich bereicherte oder Geld für private Zwecke nutzte, sondern bereits dann, wenn die Organisation Mittel zweckentfremdend einsetzte. Dazu wird der ...sekretär des Klägers mit der Aussage zitiert, er verwende das Geld auch dafür, um in Europa für das Recht auf einen selbst bestimmten Tod zu werben, und für Rechtsstreitigkeiten - was wiederum der zuständige leitende Staatsanwalt als "ei- ne Form von selbstsüchtigen Motiven" bezeichne (alles act. 4/5 und 4/6). - In ei- ner Gesamtwürdigung bleibt der Artikel absolut sachlich.
- 13 - 3.5 Das angefochtene Urteil ist demnach zu bestätigen.
4. Der unterliegende Kläger trägt die Kosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, und das angefochtene Urteil wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.-- festgesetzt und dem Kläger auferlegt.
3. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für die Berufung eine Parteient- schädigung von Fr. 2'500.-- zuzüglich 8% MWSt zu bezahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vor- instanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. I. Vourtsis-Müller
- 14 - versandt am: