Sachverhalt
dient, gar nicht näher bestritten werden. Der Vorwurf unsubstanziierten Prozessie- rens fällt insoweit auf die Beklagten zurück. Weiterungen zu deren Rügen an die Adresse der Kläger erübrigen sich (vgl. auch vorn Ziff. III/4.4.9 zum Substanziie- rungsgrad). Die Berufung erweist sich damit auch in diesem Punkt insgesamt unbegründet. 4.4.14 Schliesslich reklamieren die Beklagten einen Aufwand von A._____ für Bemühungen zwischen dem 17. April 2007 bis zum 31. Dezember 2008 (act. 194 S. 25) im Umfang von 26 Stunden, den sie mit der Duplik und dort mit act. 90/3 behauptet hätten. Darauf sei das Bezirksgericht gar nicht eingegangen (a.a.O.). Das trifft zu. Die Position wurde von den Klägern in der Stellungnahme zur Duplik, die sich mit allerhand befasst (vgl. act. 97), nicht erkennbar bestritten. Sie hatte daher im bezirksgerichtlichen Verfahren als anerkannt zu gelten, worauf heute nicht mehr zurückzukommen ist. Damit erhöht sich der Wert der ausgewiesenen Stunden um weitere 26 Stunden auf insgesamt 702 Stunden und 40 Minuten (vgl. vorn Ziff. 4.4.6, a.E.). Dieser Wert liegt immer noch unter den 723 Stunden, von denen das Bezirksgericht in seiner Honorarberechnung ausging. Diese Stunden wiederum sind hier massgeblich (vgl. dazu vorn Ziff. III/4.2.2, Ziff. 4.3 und Ziff. 4.4.6). 4.5 Im Sinne eines weiteren Zwischenfazits bleibt festzuhalten, dass die Beklag- ten mit ihrer Berufung gegen die Honorarberechnung des Bezirksgerichtes in den
- 48 - noch streitigen Punkten der A._____ zuzurechnenden Stundenzahl und der A._____ zuzubilligenden angemessenen Stundenansätze nicht durchdringen. Die vom Bezirksgericht ermittelten Stundenansätze wurden von den Klägern im Beru- fungsverfahren im Übrigen anerkannt (vgl. vorn Ziff. 4.1, vor 4.1.1). Die der Hono- rarberechnung zugrunde liegende Zahl von 723 Stunden wurde im Ergebnis der Prüfung der Berufung nicht in Frage gestellt bzw. überschritten (vorn Ziff. III/4.4.14). Da sie von den Klägern bereits im bezirksgerichtlichen Verfahren aner- kannt wurden (vgl. vorn Ziff. III/4.2.2), erübrigt sich eine nähere Prüfung der An- schlussberufung dazu (vgl. vorn Ziff. III/4.3). Die rechnerische Richtigkeit der bezirksgerichtlichen Honorarfestsetzung auf S. 33 von act. 197 wird von beiden Parteien im Berufungsverfahren nicht themati- siert. Somit bleibt es beim Honorar für A._____ von Fr. 207'636.60. 4.6 - 4.6.1 Das Bezirksgericht hat den Beklagten in den Erwägungen 4.4 des an- gefochtenen Urteils eine Spesenpauschale von 3% auf der Honorarsumme zu- gebilligt. Anhand des Honorars, das es A._____ zuerkannte, errechnete das Be- zirksgericht die Spesen und setzte dieses auf Fr. 6'229.10 fest (vgl. act. 197 S. 34). Diese rechnerische Seite der Spesenfestsetzung durch das Bezirksgericht ist im Berufungsverfahren kein Thema. Der pauschale Ansatz von 3% wird zudem von beiden Parteien im Berufungsverfahren anerkannt. Namentlich die Beklagten stützen sich in ihrer Berechnung der Spesen, ausgehend von einem anderen An- satz, gerade auf diesen Prozentsatz (vgl. act. 194 S. 26). Das Honorar von A._____ mit Spesen beläuft sich daher ebenfalls im Ergebnis des Berufungsver- fahrens auf die vom Bezirksgericht errechneten Fr. 213'865.70 (ohne Mehrwert- steuer; vgl. act. 197 S. 35 [oben]). 4.6.2 Die Beklagten haben im bezirksgerichtlichen Verfahren zusätzlich den Er- satz von Kosten im Umfang von insgesamt Fr. 62'611.65 geltend gemacht (vgl. act. 57 S. 13 f. und act. 89 S. 36). Die Beklagten rügen mit der Berufung vorab die entsprechende Feststellung durch das Bezirksgericht in Erwägung 4.4.2 des angefochtenen Urteils (vgl. act. 197 S. 34). Das Bezirksgericht habe übersehen, dass sie in ihrer Stellung- nahme zum Beweisergebnis lediglich noch Anwaltskosten im Umfang von
- 49 - Fr. 22'802.05 geltend gemacht hätten (vgl. act. 194 S. 27). Welche Relevanz das hier haben kann, ist unerfindlich: Denn auch wenn die Beklagten den von ihnen einst geltend gemachten Anspruch nach dem Beweisverfahren reduziert haben, und somit nur noch dieser reduzierte Betrag näher zu berücksichtigen war, ändert das an dem, was sie einst verlangten, nichts. 4.6.3 Das Bezirksgericht sprach den Beklagten den Anspruch auf Ersatz aller Kosten und damit auch der verbleibenden Kosten von Fr. 22'802.05 ab. Es erach- tete alle diese Kosten im Wesentlichen als Folgen des Fehlverhaltens der Wil- lensvollstrecker bei der Nachlassregelung sowie des daraus resultierenden Eigen- interesses der Willensvollstrecker, sich anwaltlichen Beistand zu sichern. Das könne über den Umweg des Willensvollstreckerhonorars nicht doch wieder den Erben auferlegt werden (vgl. act. 197 S. 34). Die Beklagten halten das für unzutreffend und verlangen mit der Berufung weiterhin den Ersatz dieser Kosten, die sich aus 4 Posten zusammensetzen und in der Berufung als "die folgenden Anwaltskosten" aufgelistet werden (vgl. act. 194 S. 27):
a) Anwaltskosten Dr. V._____ für Beratung i.S. Willensvollstrecker Fr. 456.90
b) Anwaltskosten Dr. W._____ f. Beratung betr. Mehrwertsteuer Fr. 4'622.50
c) Beteiligung Nachlass an Vergleich mit Bank ... wg. Fehlzahlung Fr. 10'000.00
d) Anwaltskosten Dr. X._____ Fr. 7'722.65 Zum Posten a) bringen die Beklagten in der Berufung nichts vor. Sie legen m.a.W. nicht dar, inwiefern die Erwägungen des Bezirksgerichts unzutreffend sein sollen. Ihre Berufung bleibt damit offensichtlich unbegründet. Zum Posten b) wird im Wesentlichen vorgetragen, es handle sich um die Kosten für den notwendig gewordenen Beizug eines Rechtsvertreters wegen ei- ner Mehrwertsteuerrevision, die von einem Vertreter einer Klägerschaft wider besseres Wissen veranlasst worden sei. Unter Verweis auf die Stellungnahme zum Beweisergebnis (act. 184 S. 29) halten die Beklagten fest, es sei aber richtig abgerechnet worden. In act. 184 findet sich auf S. 29 allerdings nichts, was das belegen würde, und es folgt daraus namentlich auch nichts zur behaupteten Not- wendigkeit des Beizugs eines Anwaltes. Solcherlei folgt ebenso wenig aus den Darstellungen der Beklagten in act. 184 auf S. 32 f. Dort räumen sie u.a. immerhin
- 50 - ein, auf den von den Willensvollstreckern getätigten Akontobezügen sei zu viel Mehrwertsteuer abgerechnet worden. Dass die Erwägungen des Bezirksgerichts, welche die Kosten auf Fehlverhalten der Willensvollstrecker zurückführen, unrich- tig sein sollen, wird mit alledem jedenfalls nicht dargetan, zumal schon der massiv übersetzte Bezug von Akontozahlungen ein Fehlverhalten darstellt, das Überprü- fungen durch die Erben gestattet. Nach anderen Gründen, die für die Auffassung der Beklagten sprechen könnten, ist mit Blick auf deren Rügeobliegenheit nicht zu suchen. Die Rügen der Beklagten bleiben damit unbegründet. Beim Posten c) geht es – wie dessen Umschreibung zeigt – um eine Zah- lung zu Lasten des Nachlasses im Zusammenhang mit einem Vergleich, den die Willensvollstrecker eingingen. Die Beklagten wollen die Zahlung ersetzt haben, die sie – wie gesehen – in ihrer Berufungsschrift ausdrücklich als Anwaltskosten umschreiben. Dass und wann die Willensvollstrecker (bzw. allenfalls die Beklag- ten) eine Zahlung leisteten, sowie endlich an welchen Anwalt, wird in der Beru- fung nicht dargetan. Die Beklagten machen indessen einen Zusammenhang mit einer Fehlüberweisung der Bank ... gelten. Diese Fehlzahlung sei nicht von den Willensvollstreckern verschuldet, sondern Fehlleistung der Bank gewesen, was "ohne weiteres aus dem diesbezüglichen Dossier (Dossier I Lasche 9) hervor- geht" (vgl. act. 194 S. 27). In Dossier I unter Lasche 9 (siehe act. 153) finden sich indessen vor allem die Unterlagen zu den Erbscheinen, nichts jedoch zu Fehlzah- lungen der Bank ..., Zahlungen der Willensvollstrecker an einen Anwalt usw. Die Berufung erweist sich insoweit als grundlos. Auch sonst kann den Vorbringen der Beklagten in act. 194 S. 27 nichts entnommen werden, was im Ergebnis hinrei- chender Rügen (vgl. auch Ziff. II/1.2) einen Kostenersatz durch Zusprechung der verlangten Fr. 10'000.- rechtfertigen könnte. Beim Punkt d) geht es um Honorar des heutigen Rechtsvertreters der Be- klagten. Es wird geltend gemacht, dessen Bemühungen stünden in keinem Zu- sammenhang mit Fehlern der Willensvollstrecker. Nachdem die Kläger jedoch durch Anwälte vertreten worden seien, habe es sich als notwendig erwiesen, die Willensvollstreckung in rechtlicher Hinsicht durch einen Anwalt abklären zu lassen (vgl. act. 194 S. 27 f.). Die Willensvollstrecker haben erstelltermassen massiv übersetzte Akontobezüge getätigt. Darin liegt ebenso ein Teil ihres Fehlverhaltens
- 51 - wie in der späteren Verweigerung des Akteneinsichtsrechts (auf letzteres kommt es heute insoweit nicht mehr an, als die Beklagten darauf verzichteten, die den Willensvollstreckern deswegen entstandenen Vertretungskosten geltend zu ma- chen). Zogen die Willensvollstrecker zur Überprüfung ihrer von den Klägern zu Recht bezweifelten Honoraransprüche usw. einen Anwalt bei, ist es sehr wohl be- gründet, darin einen mit diesem erstellten Fehlverhalten zu Lasten der Erbmasse stehenden Anwaltsbeizug im eigenen Interesse zu erkennen. Die Berufung ist folglich auch in diesem Punkt unbegründet.
5. Es bleibt somit im Ergebnis ebenso der Erwägungen unter Ziff. III/4.6 zu Spe- sen und Honorar beim Urteil des Bezirksgerichts. Im Ergebnis der Erwägungen unter Ziff. III ist folglich festzuhalten, dass sowohl der Berufung gegen Dispositiv- ziffer 2 des angefochtenen Urteils als auch der Anschlussberufung, die sich ge- gen Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils richtete, im Quantitativ kein Erfolg beschieden ist, soweit auf sie hier überhaupt noch einzugehen war. Der in Dispositivziffer 2 angeordnete Zinsenlauf ist von den Beklagten durch die Zahlungen im Nachgang zum angefochtenen Urteil grundsätzlich anerkannt (vgl. act. 194 S. 5). Bezweifeln sie das andernorts (vgl. act. 194 S. 28 ff.), setzen sie sich damit zum einen in einen sachlich unhaltbaren Widerspruch zur Anerken- nung, weshalb sie insoweit gar nicht zu hören sind. Zum anderen kann ihren Überlegungen unter Hinweis auf die Erwägungen unter vorstehender Ziff. III/3.2.1 selbst dann nicht gefolgt werden, wenn man ihren widersprüchlichen Standpunkt übersehen wollte. Das führt zu Bestätigung des angefochtenen Urteils auch in diesem Punkt. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolge)
1. Das Berufungsverfahren hat – über alles gesehen – zur Bestätigung des be- zirksgerichtlichen Urteils in den Dispositivziffern 1-3 geführt, soweit die in diesen
- 52 - Dispositivziffern getroffenen Anordnungen nicht ohnehin bereits in Rechtskraft erwachsen sind oder das Verfahren aufgrund der Anerkennung der Beklagten im Umfang von Fr. 48'020.80 zuzüglich Zins von 5% auf diesem Betrag seit dem
2. Dezember 2008 (hinsichtlich Dispositivziffer 2) abzuschreiben ist. Bei diesem in grossem Umfang durch den Eintritt der Rechtskraft bewirkten Ausgang erweisen sich die Regelungen der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Urteils (Dispositivziffern 4-7) heute folglich nichts als sach- gemäss und sind daher zu bestätigen. Die auch gegen diese Regelungen geführ- te Berufung der Beklagten erweist sich von daher als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist (vgl. vorn Ziff. II/2.3.2, 2.4 und 3).
2. Im Berufungsverfahren haben die Kläger mit ihrer Anschlussberufung auf ei- nem angemessenen Gesamthonorar von A._____ im Umfang von (gerundet) Fr. 159'588 beharrt sowie auf einer entsprechenden Rückerstattung (vgl. die An- träge zur Anschlussberufung sowie das Zwischenfazit mit Übersicht vorn unter Ziff. III/3.3). Die Beklagten hielten an einem Gesamthonorar von A._____ im Um- fang von (gerundet) Fr. 392'889 fest (vgl. das Zwischenfazit mit Übersicht vorn un- ter Ziff. III/3.3). Im Ergebnis des Verfahrens bleibt es indessen bei dem von der Vorinstanz festgelegten Gesamthonorar für A._____ von (gerundet) Fr. 213'143. Das führt zu einem Obsiegen bzw. Unterliegen der Kläger im Berufungsverfahren von ¾ zu ¼ sowie der Beklagten im umgekehrten Verhältnis. Dem entsprechend sind die Gerichtskosten den Parteien aufzuerlegen; den Klägern ist zudem eine auf ½ reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (zuzüglich der beantragten Mehrwertsteuer von 8%). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1-2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG festzusetzen, die Parteientschädigung gemäss § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV, ausgehend von einem Streitwert von (gerundet) Fr. 233'300 (entsprechend der Differenz zwischen den beantragten bzw. anerkannten Rück- forderungsansprüchen). Das führt zu einer Entscheidgebühr von Fr. 14'000.- und der reduzierten Parteientschädigung auf Fr. 4'300.-. Die Anordnungen zur Liquidation der Prozesskosten sind den Regeln von Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO entsprechend auszugestalten (Inanspruchnahme der Vorschüsse beider Parteien [Kläger Fr. 10'400 und Beklagte Fr. 9'550] zur
- 53 - Deckung der gesamten Entscheidgebühr; Ersatz der vom Vorschuss der Kläger dabei zuviel bezogenen Fr. 950.- durch die Beklagten). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffer 1 des Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 17. Juli 2012 zu den Rechtsbegehren Ziffer 1 und Ziffer 2.2 in Bezug auf die Beklagten 1 am 6. Dezember 2012 in Rechtskraft erwachsen ist. In Bezug auf die Beklagte 2 ist über die Rechtsbegehren Ziffer 1, erster Halbsatz, und Ziffer 2.2 bereits mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsiden- ten vom 19. August 2008 rechtskräftig entschieden worden.
2. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerich- tes Horgen vom 17. Juli 2012 infolge Zahlung der Beklagten 2 per 31. Au- gust 2012 im Umfang von Fr. 232'862.60 in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Das Verfahren wird im Umfang von Fr. 48'020.80 zuzüglich Zins von 5% auf diesem Betrag seit dem 2. Dezember 2008 abgeschrieben.
4. Auf die Berufung gegen die Dispositivziffern 3 und 4 des Urteils des Be- zirksgerichtes Horgen vom 17. Juli 2012 wird nicht eingetreten.
5. Auf den Berufungsantrag 5 wird so weit nicht eingetreten, wie in der Verfü- gung 19. August 2008 über die Kosten- und die Entschädigungsfolgen be- reits rechtskräftig entschieden wurde.
6. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Horgen vom
17. Juli 2012 werden bestätigt, soweit darauf noch einzutreten ist.
- 54 -
2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positivziffern 4-7) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 14'000.- festgesetzt, den Klägern zu ¼ und den Beklagten zu ¾ auferlegt sowie zur vollständigen Deckung aus den von beiden Parteien geleisteten Vorschüssen bezogen.
4. Die Beklagten werden verpflichtet, den von den Klägern zuviel bezogenen Vorschuss von Fr. 950.- zu ersetzen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag.
5. Die Beklagten werden verpflichtet, den Klägern für das Berufungsverfahren eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 4'300.- zuzüglich 8% Mehr- wertsteuer zu bezahlen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ge- samten Betrag.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Horgen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 233'300.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 55 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. T. Engler versandt am:
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Am tt.mm.1995 starb L._____. Sie hinterliess einen Nachlass im Wert von rund 17 Millionen Franken, der im Wesentlichen aus einer Liegenschaft in J._____, ei- ner Eigentumswohnung in M._____ sowie diversen Bankkonten und Wertschriften bestand. In ihrem Testament vom 15. Februar 1994 setzte sie 15 gemeinnützige
- 6 - Organisationen als Erben ein, darunter die Kläger. Weitere 18 gemeinnützige Or- ganisationen und Privatpersonen bedachte sie als Vermächtnisnehmer. L._____ sah zudem in ihrem Testament als gemeinsame Vollstrecker ihres Willens A._____ sowie N._____ vor.
E. 1.1 Unbestritten bzw. von den Beklagten im bezirksgerichtlichen Verfahren aner- kannt ist, dass von den Willensvollstreckern an ihre Honorare anfängliche Akon- tozahlungen von insgesamt "CHF 688'050.- zuzüglich Mehrwertsteuer" (act. 57 S. 9) beansprucht worden waren, wovon auf A._____ total Fr. 412'830.- entfielen und auf N._____ total Fr. 275'220.- (vgl. etwa act. 2 S. 7, act. 22 S. 4 und act. 57 S. 9). À Konto der "zuzüglichen" Mehrwertsteuer erfolgten gemäss act. 4/6 tat-
- 15 - sächliche Zahlungen an A._____ über insgesamt Fr. 28'080.- und an N._____ über insgesamt Fr. 18'720.-. Das wurde so von den Beklagten ebenfalls nicht be- stritten (vgl. act. 22 S. 4 und act. 57 S. 9). Im Ergebnis haben die zwei Willens- vollstrecker daher Akontozahlungen für Honorar und Mehrwertsteuer von insge- samt Fr. 734'850.- bezogen, nämlich A._____ Fr. 440'910.- und N._____ Fr. 293'940.-. Das hatte im bezirksgerichtlichen Verfahren als erstellt zu gelten; das Bezirksgericht hat daher in diesem Punkte richtigerweise kein Beweisverfah- ren durchgeführt, sondern auf den erstellten Sachverhalt abgestellt (vgl. act. 197 S. 35). Im Berufungsverfahren ist dieses Vorgehen sachgerecht kein Thema mehr, weshalb im Folgenden ebenso auf diesen erstellten Sachverhalt abzustel- len ist.
E. 1.2 Unstrittig bzw. erstellt ist überdies, dass von den an N._____ geleisteten Akontozahlungen die Beklagte 2 den Betrag von Fr. 134'185.80 später an die Erbschaft wieder zurückerstattete. Auch diesen Sachverhalt hat das Bezirksge- richt daher zutreffend seinem Urteil zugrunde gelegt (vgl. act. 197 S. 35). Im Beru- fungsverfahren ist ebenso diese Rückerstattung kein Thema mehr.
2. - 2.1 Das Bezirksgericht hat sich im angefochtenen Urteil in grundsätzlichen Erwägungen mit den wesentlichen Gesichtspunkten befasst, unter denen ein Wil- lensvollstreckerhonorar zu beurteilen ist und danach – bezogen auf die strittigen Themen des Aufwandes und des Honoraransatzes – die Rechtsfragen der Be- weislastverteilung, des Beweismasses und der Angemessenheit von Stundenan- sätzen erörtert (vgl. act. 197, dort die Erwägungen 4.1 und 4.3.3). Diese grund- sätzlichen Erwägungen erweisen sich als zutreffend und werden deshalb von den Parteien so auch gar nicht in Frage gestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf sie verwiesen werden.
E. 2 2.1 Die Klage wurde im Februar 2006 beim Bezirksgericht anhängig gemacht. Die Klageschrift, mit der die Weisung des Friedensrichteramtes J._____ vom
E. 2.1 Unangefochten geblieben ist demnach die vom Bezirksgericht unter Disposi- tivziffer 1 getroffene Regelung, mit der die Rechtsbegehren Ziffer 1 Halbsatz 1 und Ziffer 2.2 als gegenstandslos abgeschrieben wurden. Das Urteil ist insoweit
- 10 - mit dem Ablauf der Frist zur Berufungsantwort in Rechtskraft erwachsen. Das ist der guten Ordnung halber vorzumerken. Damit zu verbinden ist jedoch nachfol- gende Präzisierung. Das Bezirksgericht hat bereits mit der Verfügung seines Präsidenten vom
19. August 2008 die Klage in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 1, erster Halbsatz, sowie Ziffer 2.2, soweit es gegen die Beklagte 2 gerichtet war, als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Dabei wurden eine Kostenausscheidung vorge- nommen (Kostenfestsetzung in Bezug auf den zurückgezogenen Klageteil) und die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger geregelt (vgl. vorn Ziff. I/2.1.1). Die Verfügung erging prozessual korrekt gestützt auf §122 Abs. 3 GVG/ZH und es wurde gegen sie keine Einsprache gemäss § 122 Abs. 4 GVG/ZH erhoben (vgl. a.a.O.). Sie erwuchs daher in Rechtskraft und erledigte in- soweit das bezirksgerichtliche Verfahren. Die Rechtsbegehren Ziffer 1, erster Halbsatz, sowie Ziffer 2.2 blieben daher nur noch so weit Gegenstand des be- zirksgerichtlichen Verfahrens, wie sie sich gegen den Beklagten 1 richteten. In Dispositivziffer 1 seines Entscheides vom 17. Juli 2012 hat das Bezirksgericht die Klage daher nur insoweit als gegenstandslos geworden abschreiben können und auch nur insoweit abgeschrieben; das zeigt die zusätzliche Regelung in Disposi- tivziffer 7 des Urteils.
E. 2.1.1 Zur Verdeutlichung und Ergänzung dieser Erwägungen bleibt vorab anzu- merken, dass das Amt des Willensvollstreckers mit der Annahme des Amtes be- ginnt. Bei der Amtsannahme kann es sich um eine auf die amtliche Mitteilung hin förmlich Erfolgte handeln oder ausnahmsweise um eine früher erfolgte Tatsächli- che. Letztere ist dann anzunehmen, wenn der Willensvollstrecker bereits ausser- amtlich Kenntnis davon erhalten hat, dass er vom Erblasser für das Amt vorgese-
- 16 - hen worden ist, und seine Tätigkeit daher beginnt. Das Amt des Willensvollstre- ckers endet allgemein mit der vollständigen Erledigung der Aufgaben, ferner etwa mit der (rechtskräftigen) Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügung, in der der Willensvollstrecker bezeichnet wurde. Daneben kommen Beendigungsgründe, die sich auf die Person eines bestimmen Willensvollstreckers beziehen. Es sind das z.B. die richterliche Ungültigerklärung der Ernennung, die Absetzung durch die zuständige Aufsichtsbehörde bzw. das Gericht (nicht aber durch Mandatsentzug bzw. "Absetzung" durch die Erben), ferner der Verlust der Handlungsfähigkeit, der Tod oder der Rücktritt vom Amt (der ohne Grundangabe möglich ist, da kein Amtszwang besteht). Da dem Willensvollstrecker für seine Aufwendungen in der Amtsausübung eine angemessene Vergütung zusteht, bestimmen Amtsbeginn und Beendigung des Amtes zugleich den Zeitraum, in dem vergütungsberechtige Aufwendungen grundsätzlich entstehen können. Der Anspruch des Willensvollstreckers auf angemessene Vergütung wird in Art. 517 Abs. 3 ZGB geregelt und durch die Grundsätze zur Vergütung des Beauf- tragten (Art. 394 Abs. 3 und Art. 402 Abs. 1 OR) ergänzt. Er ist daher bundes- rechtlicher Natur; kantonalrechtliche Tarifordnungen oder von Berufsverbänden empfohlene Tarife usw. sind insoweit unmassgeblich. Massgeblich sind demge- genüber insbesondere der sachlich gebotene Aufwand, bemessen in Stunden, die Kompliziertheit der Verhältnisse und die damit verbundene Verantwortung (vgl. etwa BGE 129 I 330 [E. 3.2 und 3.3], 117 II 282 [E. 4a-b]). Der Wert des Nach- lassvermögens mag bei der Verantwortung eine gewisse Rolle spielen, bleibt an- sonsten jedoch unerheblich. Ebenfalls darauf hat das Bezirksgericht zutreffend hingewiesen, wie es ferner richtig festgehalten hat, dass Branchentarife bei der Bestimmung der Angemessenheit von Stundenansätzen allenfalls hilfsweise – als Orientierungspunkt – beachtet werden können, wenn der Willensvollstrecker branchenangehörig ist (vgl. act. 197 S. 31). Dabei ist dann allerdings etwa zusätz- lich zu berücksichtigen, inwieweit in diesen als Orientierungshilfe betrachteten Honoraransätzen Infrastrukturkosten enthalten sind und inwiefern der Willensvoll- strecker konkret auf solche Infrastrukturen zurückgegriffen hat oder nicht.
E. 2.1.2 Ergänzend bzw. verdeutlichend hervorzuheben ist zudem, dass das Be- zirksgericht im Zusammenhang mit der Beweislastverteilung und dem Beweis-
- 17 - mass richtigerweise ausführt, die Rechtsdurchsetzung dürfe dann bzw. dort nicht am Beweismass des strikten Beweises und damit an den Beweisschwierigkeiten scheitern, wenn bzw. wo diese typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auf- treten (vgl. dazu auch BGE 137 III 255 [E. 4.1.2] und 133 III 153 [E. 3.3]). Richtig erkannt hat das Bezirksgericht dazu, dass ein derart typischer Sachverhalt bei der Willensvollstreckertätigkeit gegeben ist, weil zwar ein Willensvollstrecker eine Stundenaufstellung zur Bestimmung seines Honorars erstellen kann und soll, es ihm indessen naturgemäss nicht möglich ist, im Nachhinein jede einzeln aufge- wendete Stunde zu beweisen. Es darf daher auch genügen, wenn er die geleiste- te Arbeit belegt bzw. beweist, woraus dann auf die sinnvollerweise dafür aufge- wandte Zeit geschlossen werden kann, analog dem in BGE 128 III 271 (E.2.b) Skizzierten.
E. 2.2 2.2.1 Das Bezirksgericht erhob und wertete getreu den eben erwogenen Grundsätzen Beweise. Es nahm alle Beweismittel ab, welche die Parteien zu dem von den Willensvollstreckern betriebenen Aufwand offeriert hatten (vgl. act. 197 S. 14 ff.), ausgehend von act. 4/13 (Aufstellung der Willensvollstrecker). Es ge- langte dabei zum Ergebnis, ein bei effizienter Geschäftsbesorgung gebotener Aufwand von insgesamt 915 Stunden sei ausgewiesen; von diesen Stunden ent- fielen 661 ¾ auf A._____ und 253 ¼ auf N._____. Die Kläger hätten allerdings – so das Bezirksgericht weiter – in der Replik einen Aufwand von 1'000 Stunden anerkannt, namentlich in dem sie diesen Aufwand zur Grundlage ihrer Berech- nung eines angemessenen Gesamthonorars (und damit der Forderung auf Rück- erstattung) genommen hätten. Das führe zu einer anteilsmässigen Verteilung von 723 Stunden auf A._____ und von 277 Stunden auf N._____ (vgl. act. 197 27 f.). Unbeschadet dieser anteilsmässigen Stundenverteilung, welche sich auf die Anerkennung der Kläger bezog, ist das Bezirksgericht in seinen Erwägungen rich- tigerweise durchgehend davon ausgegangen, jedem Willensvollstrecker stehe ein eigener Honoraranspruch zu und jeder Willensvollstrecker habe daher allenfalls von ihm zu viel à Konto bezogenes Honorar zurückzuerstatten (bzw. es treffe die entsprechende Verpflichtung die jeweiligen Erben eines Willensvollstreckers).
- 18 -
E. 2.2.2 Die das Honorar bestimmenden angemessenen Stundenansätze bestimmte das Bezirksgericht sachgerecht je Willensvollstrecker mit einlässlichen und sorg- fältigen Überlegungen (vgl. a.a.O. S. 28 ff.). Dabei gelangte es einerseits im We- sentlichen zum Ergebnis, das Mandat sei eher einfach, aber zeitintensiv gewesen und von den bereits pensionierten, nur noch wenig in der Praxis tätigen Willens- vollstreckern, die z.T. auch untergeordnete, delegierbare Tätigkeiten übernom- men hätten, unter fehlendem Effizienzdruck geführt worden. Anderseits verneinte es mit einlässlicher Begründung zum einen die Anwendbarkeit der Honorarord- nung der Zürcher Rechtsanwälte für die Bestimmung des Stundenansatzes bei A._____ u.a. mit dem Hinweis darauf, dass dieser zwar Inhaber des Anwaltspa- tentes gewesen sei, jedoch seine berufliche Karriere als Vorgesetzter der Abtei- lung Willensvollstreckung bei einer Bank beschlossen habe und nicht als "Front- mann"; danach habe er sich zur Hauptsache mit Verwaltungsratsmandaten be- fasst, nebst der Betreuung des Nachlasses von L._____ (vgl. a.a.O., S. 31 und S. 33). Das Bezirksgericht orientierte sich hingegen (vorab bei N._____) an den Ho- norarempfehlungen der Treuhandkammer. Mit einlässlichen Überlegungen, wel- che u.a. berücksichtigten, dass die Ansätze gemäss Empfehlungen die Abgeltung einer Infrastruktur umfassen und daher auch die sog. untergeordneten Arbeiten durch Dritte (wie Sekretariatsarbeit), gelangte es bei N._____ zu einem einheitli- chen Stundenansatz von Fr. 216.- (vgl. a.a.O., S. 31). Bei A._____ gelangte es für die Zeit, in der A._____ auf eine professionelle Struktur zurückgriff (bis. 30. Sep- tember 1997) zu einem einheitlichen Stundenansatz von Fr. 296.- und danach (Arbeit zu Hause) zu einem Ansatz von Fr. 207.20. Daraus errechnete es ein Ho- norar von A._____ im Umfang von Fr. 207'636.60 (entsprechend: 651,25 h x Fr. 296.– plus 71,75 h x Fr. 207.20) und von N._____ im Umfang von Fr. 59'832.- (entsprechend 277 h x Fr. 216.–). Im Ergebnis weiterer Erwägungen (vgl. act. 197 S. 34) billigte das Bezirksgericht schliesslich die Abgeltung von Spesen im Um- fang von Fr. 6'229.10 für A._____ und im Umfang von Fr. 1'794.95 für N._____ zu. Endlich hielt es fest, dass auf den so ermittelten gesamthaften Vergütungen eines jeden Willensvollstreckers die Mehrwertsteuer von 6.5% zu ersetzen sei (vgl. a.a.O., S. 35).
- 19 - Das Bezirksgericht hat bei der Ermittlung der grundsätzlichen Honoraransät- ze, aber ebenso bei der Festsetzung der Spesen usw., jeweils die wesentlichen Gesichtspunkte aufgegriffen und im Ergebnis angemessen gewichtet. Erneut kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. Soweit es noch der Präzisierungen oder Ergän- zungen bedürfen sollte, sind diese nachfolgend im jeweils gegebenen Zusam- menhang anzubringen.
E. 2.3 Mit Blick auf die von den Willensvollstreckern je bereits bezogenen Akonto- zahlungen errechnete das Bezirksgericht die Rückerstattungsverpflichtungen ei- nes jeden Willensvollstreckers für sich wie folgt (vgl. act. 197 S. 35): N._____: Bezug à Konto Fr. 293'940.- abzüglich Rückerstattung durch die Beklagte 2 Fr. 134'185.80 (Zwischentotal) (Fr. 159'724.20) abzüglich Vergütung/Spesen inklusive MWSt Fr. 65'632.70 ____________ Total Rückerstattung Fr. 94'121.50 A._____: Bezug à Konto Fr. 440'910.- abzüglich Vergütung/Spesen inklusive MWSt Fr. 227'766.95 ____________ Total Rückerstattung Fr. 213'143.05 Danach addierte das Bezirksgericht die zwei Schulden rechnerisch korrekt auf Fr. 307'264. 55 (zuzüglich Zinsen) und verpflichte die Beklagten zur Zahlung unter solidarischen Haftung für den gesamten Betrag. Die Anordnung der solidarische Haftbarkeit der Beklagten über die jeweils auf sie als Erben von N._____ oder von A._____ entfallende Schuld hinaus ist im Berufungsverfahren von keiner Partei mehr näher thematisiert worden. Es hat da- her sein Bewenden bei der gerichtlich angeordneten Haftung der Beklagten für die jeweils weitere Schuld.
3. - 3.1 Die Beklagten gehen in ihrer Berufungsschrift über alles gesehen davon aus, wegen der Zahlung von Fr. 232'862.60 durch die Beklagte 2 im August 2012
- 20 - sowie mit Blick auf die Anerkennung der Klage durch die Beklagten 1 im Umfang von Fr. 48'020.80 zuzüglich 5% Zins seit dem 2. Januar 2008 liege nichts mehr im Streit, was sie den Klägern schuldeten. Denn den Bezügen von A._____ im Wert von insgesamt Fr. 440'910.- gemäss vorinstanzlichem Urteil stehe ein Hono- raranspruch (inklusive Spesen und Kosten sowie Mehrwertsteuer) von Fr. 392'889.20 gegenüber. Die Differenz zu Gunsten der Kläger entspreche deren Rückerstattungsanspruch, den die Beklagten anerkannt hätten (vgl. act. 194 S. 28). Den von ihnen ins Feld geführten Honoraranspruch berechnen und be- gründen die Beklagten mit einer Berechnungsweise, die sowohl hinsichtlich Stun- denansatz als auch Stundenaufwand von der bezirksgerichtlichen Berechnung abweicht. Die Kläger haben vor dem Bezirksgericht ein maximales Honorar für beide Willensvollstrecker von Fr. 250'000.- als angemessen anerkannt. In diesem Be- trag war die Abgeltung der Mehrwertsteuer bereits inbegriffen. Ihre Forderung auf Rückzahlung bezifferten sie ausgehend von den Akontobezügen der Willensvoll- strecker von insgesamt Fr. 734'850.- auf Fr. 484'850.- (vgl. act. 76 S. 72 und dazu act. 4/6). In der Anschlussberufung verlangen die Kläger demgegenüber – teilwei- se unter Anerkennung der bezirksgerichtlichen Berechnung beider Forderungen – die Rückzahlung von insgesamt Fr. 375'442.85 zuzüglich Zins seit dem 9. No- vember 1998, sowie die Zinszahlung von 5% auf Fr. 134'185.80 vom 9. Novem- ber 1998 bis zum 2 Dezember 2008. Die Forderung auf Rückzahlung selbst set- zen sie dabei folgendermassen fest (vgl. act. 206 S. 23): Ansprüche gegenüber A._____ von total Fr. 281'321.35 (entsprechend Bezug von Fr. 440'910.- gemäss Urteil abzüglich Honorar, inklusive Spesen und Mehrwertsteuer, von Fr. 159'588.65) sowie Ansprüche gegenüber N._____ gemäss Urteil von Fr. 94'121.50. Das A._____ zugebilligte Honorar basiert dabei streckenweise auf an- deren Berechnungsunterlagen als im angefochtenen Urteil. Auf die Vorbringen der Parteien zu ihren Standpunkten ist im Folgenden nä- her einzugehen, soweit das für die Entscheidfindung erheblich ist.
E. 2.3.2 Mit ihrer Berufung verlangen die Beklagten ebenfalls die Aufhebung von Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils. In dieser Ziffer hat das Bezirksgericht die Kosten für sein Verfahren festgesetzt, soweit es dieses noch bis zum Ende durchzuführen hatte, also in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 2.1 sowie in Bezug auf die Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2.2 hinsichtlich des bzw. der heutigen Beklagten 1. Es setzte dabei die Gerichtsgebühr auf Fr. 40'100.- fest und die Zeugenentschädigungen (Barauslagen) auf Fr. 1'205.- (vgl. act. 197 S. 40).
- 12 - Die Beklagten verbinden mit ihrem Antrag auf Aufhebung des angefochte- nen Urteils in diesem Punkt keinen Antrag zur Höhe der nach ihrer Auffassung zu- treffend anzusetzenden Gerichtskosten. Es folgt dergleichen ebenso wenig aus den Berufungsanträgen 5 und 6 der Beklagten, mit denen sie eine Neuregelung der erstinstanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen beantra- gen, die Gegenstand nicht von Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils sind, sondern der Dispositivziffern 5-7. Und es folgt endlich auch nicht aus der Beru- fungsbegründung (vgl. act. 194, dort insbesondere S. 2-6 und S. 31 ff.), inwiefern die Kostenfestsetzung des Bezirksgerichtes in Dispositivziffer 4 des angefochte- nen Urteil unrichtig sein soll bzw. sich auf unzutreffende Tatsachenfeststellungen usw. abstützen soll (z.B. in der Höhe der Zeugengelder). Auf die Berufung ist daher, soweit mit ihr die Aufhebung von Dispositivziffer 4 des Urteils vom 17. Juli 2012 verlangt wird, nicht einzutreten. Wiederum zu Recht greifen die Kläger ebenfalls diesen Punkt mit ihrer Anschlussberufung nicht weiter auf.
E. 2.4 Im Zusammenhang mit der Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsrege- lungen durch das Bezirksgericht lässt sich beim Berufungsantrag 5 erkennen, dass die Beklagten die Auffassung vertreten, die Beklagte 2 habe Anspruch da- rauf, dass wenigstens über die von ihr im Zusammenhang mit den Rechtsbegeh- ren Ziffern 1 und 2.2 bei der Vorinstanz erhobenen Einwände hinsichtlich der Ak- tiv- und Passivlegitimation entschieden werde (vgl. act. 194 S. 34 f.). Unter Ziff. II/2 wurde bereits dargelegt, dass das bezirksgerichtliche Verfah- ren bei den Rechtsbegehren Ziffer 1, erster Halbsatz, und Ziffer 2.2, soweit sie die Beklagte 2 betreffen, im Jahre 2008 infolge Rückzugs der Klage rechtskräftig ent- schieden worden ist, unter entsprechender Regelung der Kosten und Entschädi- gungsfolgen. Ist eine Sache rechtskräftig entschieden worden, steht dem Begeh- ren um erneute Prüfung der Sache die Rechtskraft entgegen. Soweit ein Gericht Kenntnis davon hat, dass eine Streitsache bereits rechtskräftig entschieden wor- den ist, hat es das von Amtes wegen zu berücksichtigen. Mit dem Berufungsantrag 5 verlangen die Beklagten der Sache nach für die Beklagte 2 eine erneute Prüfung der bereits im Jahre 2008 rechtskräftig getroffe-
- 13 - nen Kosten- und Entschädigungsregelung. Auf diese ist indessen nicht mehr zu- rückzukommen, und es ist auf die Berufung auch insoweit nicht einzutreten.
3. Im Berufungsverfahren geht es somit, was als Zwischenergebnis festzuhalten ist, einerseits grundsätzlich noch um das präzisierte Rechtsbegehren Ziffer 2.1 sowie anderseits um die vom Bezirksgericht getroffenen Regelungen zu den Kos- ten- und Entschädigungsfolgen gemäss den Dispositivziffern 6 und 7 des ange- fochtenen Entscheides sowie gemäss Dispositivziffer 5, soweit darauf noch einge- treten werden kann.
E. 3 Dezember 2005 eingereicht wurde, datiert vom 14. Februar 2006 (vgl. act. 1 f.).
- 7 - 2.1.1 Das Rechtsbegehren wurde in der Folge von den Klägern zweimal präzisiert bzw. modifiziert, letztmals am 19. April 2007 (vgl. act. 47 S. 5). Dabei wurde ers- tens am Eventualbegehren Ziffer 3 nicht mehr festgehalten und zweitens das Rechtsbegehren Ziffer 1, erster Halbsatz, sowie Ziffer 2.2, soweit es gegen die Beklagte 2 gerichtet war, der Sache nach zurückgezogen. Das Verfahren wurde deshalb vom Bezirksgerichtspräsidenten im zweiten Punkt mit Verfügung vom
19. August 2008 infolge Rückzugs des Begehrens gegenüber der Beklagten 2 abgeschrieben, unter Festsetzung einer entsprechenden Gerichtsgebühr sowie unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger und zu Gunsten der Beklagten 2 (Zusprechung einer Prozessentschädigung). Zu- gleich eröffnete der Bezirksgerichtspräsident den Parteien die Möglichkeit der Einsprache an das Kollegium (vgl. act. 95, dort S. 3 f.). Einsprache wurde jedoch keine erhoben (vgl. act. 96 ff.). 2.1.2 Ende März 2009 liessen die Kläger das Bezirksgericht sodann wissen, nach dem Rücktritt des Beklagten 2 als Willensvollstrecker sei es zur Auszahlung des bisher noch unverteilten Nachlasses gemäss den Rechtsbegehren Ziffer 1 und Ziffer 2.2 an die Kläger 1 und 4 sowie ebenso an die am Prozess unbeteiligten Erben gekommen (vgl. act. 107). 2.1.3 Das Bezirksgericht führte das gesamte Hauptverfahren schriftlich durch. Diesem folgte ab ca. Ende Mai 2009 ein Beweisverfahren. Ebenso unternahm das Bezirksgericht erfolglose Bemühungen zur gütlichen Beendigung des Streites. Am 17. Juli 2012 erging dann das angefochtene Urteil (act. 197 [= act. 190 = act. 196/1]), dessen Dispositiv in den wesentlichen Punkten diesen Erwägungen vorangestellt ist. 2.1.4 Für Einzelheiten zum Gang des umfangreichen bezirksgerichtlichen Verfah- rens kann auf die Erwägungen unter Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids ver- wiesen werden (vgl. act. 197 S. 3-10). Das erspart (insoweit unnötige) Wiederho- lungen.
E. 3.1 Mit ihrem Berufungsantrag 2 machen die Beklagten eine Zahlung durch die Beklagte 2 an die Kläger im Umfang von Fr. 232'862.60 per 31. August 2012 geltend (vgl. act. 194 S. 2 und S. 5). Die Kläger anerkennen diese Zahlung per
31. August 2012 (vgl. act. 206 S. 4 f.). In der Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils verpflichtete das Bezirks- gericht die Beklagten unter solidarischer Haftung einerseits zur Zahlung von ins- gesamt Fr. 307'264.55 nebst Zins zu 5% seit 9. November 1998 sowie anderseits zur Zahlung von 5% Zins auf Fr. 134'185.80 ab 9. November 1998 bis zur Rück- zahlung des letztgenannten Betrages durch die Beklagte 2. Entgegen der Auffas- sung der Beklagten (vgl. act. 194 S. 2 und S. 5) hat die Beklagte 2 damit die ihr im Urteil auferlegte Zahlungspflicht offensichtlich nicht vollständig erfüllt. Es liegt da- her insoweit eine Teilzahlung vor, welche grundsätzlich den Beklagten insgesamt anzurechnen ist (vgl. Art. 147 Abs. 1 OR). Die Frage, welche der mehreren im Raum stehenden Schulden durch die Zahlung genau getilgt wurden, stellt sich hier daher nicht (und es ist darauf nur im allenfalls noch gegebenen Sachzusam- menhang jeweils zurückzukommen). Die Zahlung der Fr. 232'862.60 erfolgte per 31. August 2012, also nach der schriftlichen Eröffnung des Urteils, aber bevor die Beklagten die Berufung erho- ben. Die Zahlung führte daher bereits vor Einleitung des Berufungsverfahrens zum teilweisen Untergang der zwischen den Parteien strittigen Forderungen und kann daher zwangsläufig keine – auch keine bloss teilweise – Gegenstandslosig- keit des Berufungsverfahrens nach sich ziehen. Da die Zahlung zudem nach der Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils erfolgte, lässt sie ebenso dieses unberührt
- 14 - und es ist dessen Dispositivziffer 2 insoweit in Rechtskraft erwachsen. Der Klar- heit halber ist davon Vormerk zu nehmen.
E. 3.2 Die einleitend unter Ziff. III/3.1 erwähnte Zahlung der Beklagten 2 bezieht sich gemäss Sachdarstellung der Beklagten in der Berufungsschrift ausschliesslich auf die Schuld von N._____. Laut den Beklagten setzt sich die Summe, die bezahlt
- 21 - wurde, aus drei Posten zusammen: noch offener Rückerstattungsanspruch der Kläger gegenüber N._____ bzw. dessen Erben plus zwei Zinspositionen (vgl. act. 194 S. 5). Welchen Umfang die einzelnen Posten haben, die die Beklagte 2 zur Gesamtsumme addierte, die sie dann per Ende August 2012 zahlte, legen die Beklagten nicht genauer dar (vgl. a.a.O.). Immerhin lässt sich das ohne Weite- res aus dem Zusammenhang ihrer Ausführungen erschliessen (5% Zins auf Fr. 134'185.80 für einen bestimmten Zeitraum, Fr. 94'121.50 Forderung und im Übrigen Zins zu 5% der Forderung bis zur Zahlung). Das ist mit Blick auf die Re- gelungen des Art. 86 OR hinreichend klar. In ihrer Antwort auf die Anschlussberufung haben die Beklagten ihre Sach- darstellung gewissermassen replicando erweitert, und zwar durch einen vierten, in der Berufung noch nicht vorgetragenen Posten (Anteil Prozessentschädigung; vgl. act. 214 S. 5). Dazu gilt: Die Berufung ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Ta- gen vollständig und in Beachtung der unter Ziff. II/1.2 dargelegten Grundsätze zu begründen. Soweit die Beklagten in der Antwort auf die Anschlussberufung ge- wissermassen ihre Berufung ergänzen wollen, sind sie damit generell ausge- schlossen. Sie sind es generell zudem, weil sie selbst jeweils nirgends darlegen, sie hätten gestützt auf die in der Anschlussberufung vorgetragenen Sachverhalte das Novenrecht in Einklang mit Art. 317 Abs. 1 ZPO in Anspruch nehmen müs- sen. Dergleichen wäre zu allem in Bezug auf den hier zur Debatte stehenden neu vorgebrachten Posten bei einer die Berufung mit üblicher Sorgfalt begründenden Partei denn auch schlechterdings unerfindlich. (Von daher spielt es gar keine Rol- le mehr, dass sich das Vortragen eines neuen Postens nicht mit den Regelungen des Art. 86 OR vertrüge, die bei Zahlungen zu beachten sind.)
E. 3.2.1 Gemäss den Beklagten setzt sich der Betrag von Fr. 232'862.60 zusammen aus erstens dem Betrag von Fr. 94'121.50, den sie für N._____ gemäss Urteil zu- rückzuerstatten haben, zweitens aus dem Zins von 5% auf Fr. 94'121.50 vom
E. 3.2.2 Die Zahlung der Beklagten 2 von Ende August 2012 über Fr. 232'862.60 an die Schuld von N._____ deckt somit (vgl. Art. 85 Abs. 1 OR) zunächst die Zins- schuld auf dem unbestrittenermassen im August 2007 rückerstatteten Betrag von Fr. 134'185.80 mit Valuta Fr. 58'818.10 vollständig ab. Sie deckt weiter den ge-
- 23 - mäss Urteil geschuldeten Zins auf Fr. 94'121.50 im Total von Fr. 64'983.05 ab und endlich die Rückzahlung der Forderung im Betrag von Fr. 94'121.50 selbst. Im Ergebnis resultiert daraus noch ein Überschuss von Fr. 14'939.65. Dieser bleibt hier in Bezug auf die noch strittige offenen Forderungen der Kläger aller- dings einstweilen grundsätzlich ohne Belang (vgl. Art. 85 Abs. 1 OR [Anrechnung an den Zins] sowie den Wortlaut des Berufungsantrages 2).
E. 3.3 Bevor näher auf die umstrittene Forderung auf Rückzahlung einzugehen ist, scheint erneut ein Zwischenfazit angebracht, welches den von den Parteien ge- pflegten unterschiedlichen Berechnungsweisen (dazu auch nachstehend Ziffer 4) ebenso Rechnung trägt wie der Zahlung durch die Beklagte 2 vor der Berufung (vorn Ziff III/3.1) und der Teilanerkennung der Klage durch die Beklagten in der Berufungsschrift (vgl. vorn Ziff. II/3.2). Das Fazit erfolgt in Form einer tabellari- schen Übersicht, gestützt auf act. 197 S. 35, 40, act. 194 S. 5, 28, act. 206 S. 23. Die umstrittenen Positionen sind kursiv gesetzt. Urteil des Be- Berufung Anschlussberu- Bemerkung zirksgerichtes (13.09.12) fung (27.11.12) N._____ Akontobezüge 293'940.00 - Keine Angaben Gesamthonorar - 65'632.70 - Keine Angaben
a) Forderung auf (1) - 134'185.80 0.00 (2) (3) 94'121.50 (1) Zahlung im August 07 (2) Wegen Zahlung gemäss Rückerstattung = 94'121.50 (3) Bemerkung (3) Zahlung von Fr. 94'121.50 am 31.08.12 durch die Kl. aber anerkannt (!) A._____ Akontobezüge 440'910.00 440'910.00 440'910.00 Gesamthonorar - 227'766.95 - 392'889.20 - 159'588.65
b) Forderung auf = 213'143.05 (4) = 48'020.80 = 281'321.35 (5) (4) Klage insoweit von den Bekl. mit der Berufung an Rückerstattung erkannt (5) Ohne Anerkennung ge- (4) mäss . [Total a) u. b)] [307'264.55] [0.00] [375'442.85] (6) (6) Siehe Antrag Anschlussbe- rufung
- 24 - Die Übersicht erhellt, dass es im Wesentlichen nur noch um den Umfang des Honorars von A._____ geht und den damit zusammenhängenden Umfang ei- ner allfälligen Rückzahlung von zu viel bezogenen Akontoleistungen. Anzumerken ist dazu einzig noch, dass die Kläger in der Anschlussberufung bei ihrem Antrag die Zahlung der Fr. 94'121.50 Ende August 2012 durch die Beklagte 2 auf die Schuld von N._____ bzw. dessen Erben unberücksichtigt liessen (vgl. vorn Ziff. III/3.3). Unberücksichtigt blieb seitens der Kläger ebenfalls die Anerkennung der Klage im Umfang von Fr. 48'020.80 durch die Beklagten bereits in der Berufung, welche sich – allenfalls als Teilanerkennung der Klage – ausschliesslich auf den Rückerstattungsanspruch der Kläger gegenüber A._____ bzw. dessen Erben be- zog.
4. Im Streit liegen einerseits die Honoraransätze, die bei A._____ zur Anwendung kommen sollen, sowie anderseits die Stunden, auf die sich diese Ansätze bezie- hen sollen. 4.1 Die Kläger anerkennen in der Anschlussberufung die vom Bezirksgericht er- mittelten Honoraransätze letztlich (vgl. etwa act. 206 S. 19 [Berechnung] und S. 23 [Berechnung]), den konkret errechneten Grundansatz von Fr. 296.- pro Stunde gar ausdrücklich (vgl. a.a.O., S. 9). Die Beklagten erachten diese Ansätze demgegenüber als zu tief (vgl. act. 194 S. 6 ff.) und beharren darauf, es habe ein Tarif in Anlehnung an die Honorarverordnung der Zürcher Rechtsanwälte zu gelten (vgl. etwa a.a.O., S. 9 ["die Tarife des Zürcher Anwaltsverbandes am ehesten in Frage kommen"]; ähn- lich ferner a.a.O., S. 6 ["für seine Tätigkeit am ehesten"]). Neben allgemeinen Ausführungen, die sich auch mit der Rechtssicherheit befassen (vgl. a.a.O., S. 12), streichen die Beklagten heraus, dass A._____ über Englischkenntnisse verfügte und Inhaber des Anwaltspatentes war (so etwa a.a.O., S. 8, 9, 13, 15). Wiederholt heben die Beklagten zudem hervor, aufgrund des hohen Wertes des Nachlasses rechtfertige sich ein Zuschlag, gemessen an den Bruttoaktiven, bzw. seien die Bruttoaktiven zu berücksichtigen (vgl. etwa a.a.O., S. 7, 8, 10, 11 [Be- rechnungen], 14, 15). Wiederholt ist überdies von (Stunden-)Ansätzen die Rede,
- 25 - die A._____ in Rechnung gestellt oder festgesetzt bzw. gewählt habe und die an- gemessen seien (vgl. etwa a.a.O., S. 7, 11, 17 [Bstb. l]). 4.1.1 Was letzteres betrifft, versuchen die Beklagten in der Berufung den An- schein von Tatsachen zu erwecken, der insoweit offenkundig trügt, wie A._____ weder eine Abrechnung erstellt noch dabei einen (Stunden-)Ansatz festgesetzt oder gewählt hat. Ausgewiesen wurde gemäss erstelltem Sachverhalt in der Tei- lungsrechnung im Jahre 1998 eine Rückstellung für Honorar, Kosten, und Spesen durch Akontobezüge im Umfang von 2% des Bruttonachlasses. In der Klageant- wort verwiesen die Beklagten noch selbst darauf (vgl. act. 57 S. 9) und legten da- nach Zusammenstellungen zu den Bemühungen nach Stunden vor (vgl. act. 57 S.
E. 5 März 2012, E. 1.1 und E. 1.2). Fehlt es an dergleichen Darlegungen, erweisen sich eine Berufung bzw. Anschlussberufung und/oder deren Beantwortung in Be- zug auf die darin vorgetragenen Noven als unbegründet und bleiben diese Noven nur schon insofern konsequenterweise unbeachtlich (eine Prüfung der Frage, welche Tatsachenbehauptungen usw. allenfalls unbegründet vorgetragene Noven darstellen könnten, erweist sich insofern als entbehrlich).
2. Die Beklagten beantragen mit der Berufung die Aufhebung des vorinstanzli- chen Urteils in den Dispositivziffern 2 - 7 (vgl. act. 194 S. 1). Die Kläger beantra- gen die Abweisung der Berufung sowie die Gutheissung der Anschlussberufung, welche sich ausschliesslich auf die Gutheissung des vor der Vorinstanz präzisier- ten Rechtsbegehrens Ziffer 2.1 bezieht (vgl. act. 206 S. 3 und S. 23 f.).
E. 9 November 1998 bis zum Zahlungstag (31. August 2012) – das sind insgesamt Fr. 64'983.05 (entsprechend der gängigen Zinsberechnung Fr. 94'121.50 x 5% : 360 Zinstage x 4971 Zinstage) – und drittens aus dem Zins von 5% auf Fr. 134'185.80 für die Zeit vom 9. November 1998 bis zum 2. August 2007 (vgl. act. 194 S. 5 [dort Rz. 11, Sätze nach "Beilage 2"]).
- 22 - In ihrer Anschlussberufung bestreiten die Kläger letztlich nur die Berechnung des dritten Postens, des Zinses von 5% auf Fr. 134'185.80. Sie halten dafür, der Zins sei bis zu dem Tag geschuldet, an dem sie über den Betrag hätten verfügen können und das sei frühestens (sowie der Einfachheit halber) am 2. Dezember 2008 gewesen, dem Tag des Rücktritt von A._____ als Willensvollstrecker (vgl. act. 206 S. 4 und S. 21 f.). Die Beklagten haben sich grundsätzlich an die Zinsberechnung im ange- fochtenen Urteil gehalten. Das Bezirksgericht hat den von den Klägern beanstan- deten Zinsenlauf auf den Tag der Rückerstattung durch die Beklagte 2 beschränkt (vgl. act. 197 S. 35 f.) und dabei – hierin im Einklang mit den Klägern – erwogen, es handle sich beim Zins um Schadens- und nicht um Verzugszins. Akontobezüge stehen unter dem Vorbehalt der Abrechnung. Diese hat beim Willensvollstreckermandat, wie vorhin erwähnt, auf dessen Beendigung hin zu er- folgen, was auch die Fälligkeit des Honorars bestimmt. Die übermässigen Akon- tobezüge der Willensvollstrecker erfolgten demnach aus der noch unverteilten Erbmasse und verminderten diese im entsprechenden Umfang zu Unrecht. Von dieser Überlegung hat sich auch das Bezirksgericht leiten lassen. Von einer Ver- minderung der Erbmasse kann indessen dann keine Rede mehr sein, sobald bzw. so weit eine Rückführung von zu viel Bezogenem in die noch unverteilte Erbmas- se stattgefunden hat. Unstrittig ist, dass die Rückzahlung bzw. Rückerstattung am 2. August 2007 erfolgt ist (vgl. act. 194 S. 5 und act. 206 S. 4). Geschuldet ist der Zins daher grundsätzlich bis zu diesem Tag. In der Antwort auf die Anschlussberufung haben die Beklagten einen Zinsenlauf allerdings über den 2. August 2007 hinaus bis zum 15. August 2007 anerkannt (vgl. act. 214 S. 5 und dazu act. 206 S. 22 [vor Rz. 9.2]), weshalb heute dieser Tag in die Berechnung aufzunehmen ist. Das führt zu einem Zins von Fr. 58'818.10 (entsprechend Fr. 134'185.80 x 5% : 360 x 3156 Zinstage).
E. 10 und dazu act. 59/2-3). Diese nahmen sie selbst zur Grundlage dafür, entspre- chende Stundenansätze zu behaupten, und zwar gestützt auf die Honorarordnung der Zürcher Rechtsanwälte sowie auf ein 2004 in Auftrag gegebenes Gutachten, das die Akontobezüge als angemessenes Honorar für einen Anwalt rechtfertigte (vgl. a.a.O., S. 11 ff.). Im angefochtenen Urteil wurde das Fehlen einer konkreten Abrechnung nach Aufwand durch die Willensvollstrecker zum Ausgangspunkt für die Festset- zung des angemessen erscheinenden Honorars genommen. Mit diesem Aus- gangspunkt und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Honorarfest- setzung setzen sich die Beklagten mit ihrem Verweis auf das von A._____ in Rechnung Gestellte usw. erkennbar gar nicht auseinander. Die Kritik der Beklag- ten am bezirksgerichtlichen Urteil erweist sich daher als unbegründet, soweit sie nicht ohnehin an der Sache vorbeigeht (wie z.B. dort, wo das Eingreifen des Rich- ters wegen Missbräuchlichkeit des Honoraransatzes erwähnt wird [vgl. act. 194 S. 11]; denn das setzte vorgängig eine konkrete Festlegung des Ansatzes durch den Willensvollstrecker voraus). 4.1.2 Die Festsetzung des angemessenen Stundenansatzes durch das Bezirks- gericht wurde vorhin in Ziff. III/2.2.2 knapp skizziert, unter Verweis auf die zutref- fenden Überlegungen des Bezirksgerichtes dazu. Diese Überlegungen berücksichtigen sehr wohl, dass A._____ Inhaber des Anwaltspatentes war (vgl. act. 197 S. 32 f.) und pensionierter Bankdirektor (Gene-
- 26 - raldirektion O._____), als er das Willensvollstreckermandat annahm. Sie berück- sichtigen jedoch ebenso, dass A._____ nach eigenen Angaben nicht als Anwalt beratend tätig war, sondern neben der Bewältigung des streitgegenständlichen Willensvollstreckermandates sein Büro für die Ausübung von Verwaltungsrats- mandaten benutzte (vgl. act. 197 S. 33 mit zutreffendem Verweis auf Vi-Prot. S. 9 ["in eigener Sache und für die Verwaltungsratsmandate … Als Anwalt habe ich mich jedoch nicht angeboten"]). Damit setzen sich die Beklagten in ihrer Kritik am bezirksgerichtlichen Urteil nicht auseinander, sieht man davon ab, dass sie – wie gesehen – sachwidrig darauf beharren, A._____ sei als Anwalt tätig gewesen. In- wiefern es daher falsch gewesen sein sollte, wenn das Bezirksgericht davon aus- ging, die Honorarordnung für Anwälte sei nicht anwendbar, legen die Beklagten damit jedenfalls nicht dar. Weiterungen dazu sowie zur Frage der Angemessen- heit eines Stundenansatzes nach der Honorarordnung für Anwälte, bzw. nach dem, was bei Anwälten üblich sein soll (auch an Zuschlägen usw.), erübrigen sich insofern. Entgegen der Kritik der Beklagten (vgl. act. 194 S. 9 ["Rundweg falsch ist die Annahme"], S. 10 ["Die Annahme … nicht haltbar"]) ging das Bezirksgericht eben- falls nicht davon aus, auf A._____ sei die Honorarempfehlung der Treuhandkam- mer anwendbar. Es ging davon aus, es rechtfertige sich unter den gegebenen Umständen (zu diesen vgl. act. 197 S. 30 f. und S. 32 f.), namentlich aufgrund der Arbeiten, welche die Willensvollstrecker zu erbringen hatten und tatsächlich auch erbrachten, von einem den Honorarempfehlungen für Treuhänder vergleichbaren Ansatz auszugehen, nämlich von Fr. 300.- pro Stunde. Dabei nahm es sehr wohl auch Bezug auf die Englischkenntnisse (vgl. act. 197 S. 30), jedoch anders, als die Beklagten in ihrer Kritik vortragen. Mit Blick auf die Infrastruktur, auf die A._____ zurückgreifen konnte, erhöhte es diesen Grundansatz für die Zeit, in der A._____ das Büro noch nutzte, um Fr. 70.- auf Fr. 370.- pro Stunde. Dass es da- nach den konkret für angemessen erachteten Ansatz wegen der diversen unter- geordneten Arbeiten, welche A._____ unstrittig auch erledigte, um 20% reduzier- te, entspricht endlich dem, was die Beklagten bereits in der Klageantwort zuge- standen (ausgehend aber vom hier grundsätzlich unmassgeblichen Ansatz für Anwälte von Fr. 480.- pro Stunde; vgl. act. 57 S. 12 [oben und Rz. 16]).
- 27 - Die von dem Beklagten geübte Kritik am vorinstanzlichen Urteil erweist sich ebenfalls insoweit als unbegründet. 4.1.3 Die Beklagten setzen mit ihrer Berufung auch im Übrigen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nichts entgegen, was stichhaltig eine Ergänzung der vom Bezirksgericht beigezogenen Faktoren und/oder eine abweichende Wertung der massgeblichen Faktoren zur Honorarermittlung gebieten könnte. Insbesonde- re setzen die Beklagten der Feststellung des Bezirksgerichts, es sei von einem rein schweizerischen Nachlass und einem eher einfachen, aber zeitintensiven Mandat auszugehen (vgl. act. 197 S. 30), nichts von Belang entgegen. Die Beklagten halten endlich die vom Bezirksgericht ermittelten konkreten Stundenansätze generell für viel zu tief (vgl. etwa act. 194 S. 17). Die rechneri- sche Ermittlung dieser Ansätze durch das Bezirksgericht (ausgehend vom Grund- ansatz von Fr. 370.-) auf den Wert von Fr. 296.- mit vorhandener Infrastruktur bzw. auf den Wert von Fr. 207.20 ohne diese Infrastruktur, wird von den Beklag- ten jedoch nicht gerügt und bildet daher (vgl. dazu vorn Ziff. II/1.2) auch kein Thema des Berufungsverfahrens. Die Berufung der Beklagten erweist sich, soweit sie sich gegen die Festset- zung des Stundenansatzes durch das Bezirksgericht richtet, insgesamt als unbe- gründet. 4.2 Die Parteien streiten über die Stunden, die zur Bewältigung des Willensvoll- streckermandates aufgewendet wurden. 4.2.1 Die Parteien anerkennen an sich über weite Strecken die vom Bezirksge- richt im Beweisverfahren ermittelten Werte. Soweit das jeweils nicht der Fall ist, halten sie im Wesentlichen an ihren Standpunkten im bezirksgerichtlichen Verfah- ren fest (vgl. act. 194 S. 18 ff., act. 206 S. 11 ff.), teilweise unter Verweis auf be- reits schon einmal Ausgeführtes (vgl. z.B. act. 194 S. 19 [Verweis auf act. 89 S. 20] S. 20 [Verweis auf act. 89 S. 23, Verweis auf "Ausführungen in der Stel- lungnahme zu Beweisergebnis S. 21/22"], vgl. z.B. act. 214 auf S. 12 f. [Verweise auf act. 184 S. 24 und 89 S. 19 f. sowie act, 90/2 und 90/3] oder auf S. 19 [Ver- weis auf act. 89 S. 23 und "auf die Eingabe vom 20. September 2011"]).
- 28 - Wie weit das mit den Rügeobliegenheiten im Berufungsverfahren vereinbar sein kann, wurde in den Erwägungen unter Ziff. II/1.2 bereits dargelegt; in den Erwägungen unter Ziff. III/3.2, vor. 3.2.1, wurde ebenso darauf hingewiesen, dass die Antwort auf eine Anschlussberufung nicht dazu dienen kann, die Berufung gewissermassen replicando zu ergänzen (Vorbringen in act. 214 dürfen deshalb nur soweit berücksichtigt werden, wie sie durch die Anschlussberufung und deren Begründung veranlasst wurden). Das alles gilt es selbstredend auch im Folgen- den zu beachten, ohne dass jeweils im Einzelnen nochmals näher darauf einzu- gehen wäre. 4.2.2 Das Bezirksgericht hat den Stundenaufwand von A._____, um den es hier geht, auf insgesamt 723 Stunden festgesetzt (auf N._____ entfielen, wie ander- weitig schon erwähnt, 277 Stunden). Dabei erachtete es 661 ¼ Stunden im Er- gebnis seiner Beweiserhebungen sowie der diesen zu Grunde liegenden Sach- darstellungen der Parteien für ausgewiesen. Es ging ferner davon aus, die Kläger hätten anerkannt, dass die Nachlassteilung in 1'000 Stunden hätte erledigt wer- den können. Deshalb schlug es zu den 661 ¼ Stunden als verhältnismässigen Anteil von nicht ausgewiesenen, aber anerkannten Stunden weitere 66 ¾ Stun- den (vgl. act. 197 S. 27 f.). Die Kläger wollen das so nicht gelten lassen (vgl. act. 206 S. 18). 4.2.2.1 Das Bezirksgericht hat im angefochtenen Urteil richtig dargelegt, dass die Kläger in der Replikschrift auf Seite 62 festhielten, der Nachlass hätte mit einem Stundenaufwand von maximal 1'000 Stunden geteilt werden müssen. Gleiches hatten sie bereits in der Klagebegründung dargelegt, worauf das Bezirksgericht ebenfalls hinwies (vgl. act. 2 S. 18). Wie das Bezirksgericht endlich ebenfalls zu- treffend vermerkte, haben die Kläger auf Seite 71 im Zusammenhang mit den Stundenansätzen – und damit mit der Quantifizierung dessen, was sie im Ergeb- nis als angemessene Entschädigung beider Willensvollstrecker erachteten – eine Berechnung vorgelegt. In dieser setzten sie den Stundenaufwand auf 1'000 Stun- den fest. Folgerte das Bezirksgericht daraus, ein Aufwand von 1'000 Stunden sei da- mit anerkannt, ist das nicht zu beanstanden. Denn nach den Grundsätzen des
- 29 - Vertrauensprinzips, die insoweit massgeblich sind, liegt dieses Verständnis der Rechnung im Kontext mit den eben zitierten Textpassagen in der Klagebegrün- dung und auf S. 62 der Replik auf der Hand und darf so verstanden werden. Das mussten und müssen die Kläger auch heute gegen sich gelten lassen. 4.2.2.2 Hinzu kommt – obwohl das nach dem eben Erwogenen an sich keine we- sentliche Rolle mehr zu spielen vermag –, dass die Interpretation der Kläger zu ih- ren eigenen Vorbringen im erstinstanzlichen Hauptverfahren weder schlüssig noch – gemäss Vertrauensprinzip – haltbar ist. Sie bringen nämlich im Wesentli- chen bloss vor, es sei ihnen mit der Berechnung um die Verdeutlichung gegan- gen, dass sich der Nachlass mit einem Aufwand von 1'000 Stunden zu Fr. 150.- hätte teilen lassen müssen (vgl. act. 206 S. 18). Es sei daher "nicht zulässig, 1'000 Stunden losgelöst vom Kontext zu einem wesentlich höheren Stundenan- satz zu verrechnen" (vgl. a.a.O.). Gewiss richtig ist, dass die Kläger mit ihrer Be- rechnung im Zusammenhang mit der Frage nach der massgeblichen Höhe des Stundenansatzes verdeutlichten, wie hoch das von ihnen als angemessen gewer- tete Honorar bei einem Ansatz von Fr. 150.- pro Stunde zu stehen kommt. Auf der Hand liegt zudem, dass ein höherer Stundenansatz zu einem höheren Honorar führt (und ein tieferer Ansatz zu einem tieferen Honorar). Indessen hat das mit der Frage, welche Stundenzahl massgeblich ist, auf die ein Ansatz anzuwenden ist, weder sachlich noch logisch irgendetwas zu tun. Diese Stundenzahl wiederum haben die Kläger in der Berechnung auf 1'000 festgelegt, und das steht im sachli- chen und logischen Kontext zu dem, was sie anderweitig zwei Mal vortrugen (und einmal gar ausdrücklich, nachdem sie aufgrund von Unterlagen der Beklagten zu einer Addition von unstreitigen 29'790 Minuten [gerundet 496.5 Stunden] gelangt waren [vgl. act. 72 S. 60], womit sie selbst darlegten, es liege der angemessene tatsächliche Aufwand höher). Es kann schon daher offen bleiben, was die Kläger für einen anderen als den eben erörterten "Kontext" genau meinen wollen. Immerhin: Wenn sie mit dem "Kontext" ausschliesslich die Berechnung meinen, in der die Stundenzahl 1'000 ein Faktor von vielen ist, kann ihnen unter Hinweis auf das eben zu den Auswir- kungen der Höhe eines Stundenansatzes auf die Honorarhöhe Ausgeführte bei- gepflichtet werden. Mehr als das lässt sich aus diesem "Kontext" der Berechnung
- 30 - allerdings nicht gewinnen. Die Kläger behaupten denn auch nirgends sozusagen "ausgedeutscht", aus ihrer verdeutlichenden Berechnung des ihnen angemesse- nen erscheinenden Honorars folge für den Leser, das Berechnungselement der Stundenanzahl gelte ausschliesslich unter der Bedingung, dass zugleich der An- satz nur Fr. 150.- betrage. Sie behaupten das zu Recht so nicht, weil das zugleich hiesse: bei einem anderen, nämlich höheren Ansatz gilt dann auf jeden Fall ir- gendeine ungenannte tiefere Stundenzahl. Denn das hat mit der Antwort auf die hier massgebliche Frage nichts zu tun, die da lautet: Wie viel Zeit war in Würdi- gung aller Umstände (mithin objektiviert unter dem Gesichtspunkt der Angemes- senheit) aufzuwenden, um den Nachlass zu teilen. Diese Frage wiederum beant- worteten die Kläger in ihrer Berechnung (und damit in diesem "Kontext") mit der Stundenzahl 1'000. Von daher ist es fast schon müssig darauf hinzuweisen, dass die Kläger ih- rer verdeutlichenden Berechnung angemessenen Honorars (und nicht angemes- sener Stunden) gar keinen Honoraransatz pro Stunde im Umfang von Fr. 150.- zu Grunde legten. Sie nahmen einen Ansatz von Fr. 300.- zum Ausgangspunkt. Dessen Hälfte deklarierten sie dann als Gewinn, "von welchem hier als Basis ausgegangen wird" (vgl. act. 76 S. 71). Weiterungen zur Stichhaltigkeit der kläge- rischen Argumentation bzw. Interpretation eigener Sachdarstellungen erübrigen sich daher auch noch insofern. 4.2.2.3 Es bleibt somit im Berufungsverfahren bei der vom Bezirksgericht zutref- fend festgestellten Anerkennung der Stundenzahl seitens der Kläger im bezirks- gerichtlichen Hauptverfahren. Demnach ist im Weiteren auf den vom Bezirksge- richt ermittelten Wert von 723 Stunden abzustellen. Die Kläger wollen heute nur einen tieferen Wert gelten lassen, nämlich 508 Stunden (vgl. act. 206 S. 24). Ihre Anschlussberufung erweist sich insoweit als offenkundig unbegründet. 4.3 Die Beklagten halten in der Berufung fest, die vom Gericht mit Bezug auf A._____ anerkannten 723 Stunden erhöhten sich im Ergebnis der von ihnen – den Beklagten – zuvor in den S. 18 ff. angestellten Überlegungen auf 937 Stun- den (vgl. act. 194 S. 26). "Von diesen zusätzlichen 326 Stunden" [recte: 214] ha- be A._____ den grossen Teil mit eigener Infrastruktur erbracht (a.a.O.). Es ergebe
- 31 - sich ein Verhältnis von 800 Stunden mit Infrastruktur und 137 Stunden ohne Infra- struktur (a.a.O.). Das ist zunächst zu prüfen. Eine Prüfung erübrigt sich immerhin überall dort, wo die Beklagten die Ergebnisse des Bezirksgerichts anerkennen, nämlich die Ergebnisse der Erwägungen 4.2.6, 4.2.8, 4.2.9, 4.2.10, 4.2.16, 4.2.17, 4.2.18, 4.2.20, 4.2.21, 4.2.23, 4.2.24 in act. 197. Diese Ergebnisse basieren im Übrigen auf den Vorgaben des Bezirksgerichts zur Beweislastverteilung und Beweis- (mittel)wertung, die bereits unter Ziff. III/2.1.2 dargelegt worden und hier nicht nochmals zu wiederholen sind. In Erinnerung zu rufen ist einzig nochmals, dass das Bezirksgericht lediglich einen Aufwand von 661 ¼ Stunden als erwiesen betrachtete (und nicht 723 Stunden; zu diesem Ergebnis gelangte es gemäss An- erkennung der Kläger). Konsequenterweise ist daher im Folgenden von diesen 661 ¼ Stunden auszugehen. Und: es ist nur dann noch näher auf die Vorbringen in der Anschlussberufung zu den Stundenzahlen einzugehen, wenn sich im Er- gebnis der Prüfung ein Wert ergibt, der den anerkannten Wert von 723 Stunden übersteigt. 4.4 - 4.4.1 Die Beklagten machten gemäss Erwägung 4.2.2 des angefochtenen Urteils (act. 197 S. 14 f.) im bezirksgerichtlichen Hauptverfahren einst geltend, es sei den Willensvollstreckern vor dem Tod der Erblasserin ein mit dem Amt in Zu- sammenhang stehender Aufwand von 36 Stunden entstanden. Das Bezirksgericht hielt dazu fest – unter Bezugnahme auf die aus Kalendereinträgen von den Be- klagten im Nachhinein ermittelten Aufstellungen zum Zeitaufwand (act. 90/2 [und dazu act. 59/2 sowie 4/13]) –, es seien allerdings nur 33 ¼ Stunden dargetan. Davon hätten die Kläger schliesslich 16 Stunden anerkannt. Diesen von den Klä- gern anerkannten Wert erachtete das Bezirksgericht als angemessen mit der Be- gründung, die Besprechung des Mandats habe nicht derart viel Zeit in Anspruch nehmen können, wie die Beklagten darlegten. Von den 16 Stunden erachtete es
E. 14 Stunden bei A._____ als angemessen. Die Beklagten machen dagegen im Wesentlichen geltend, das Bezirksge- richt habe anerkannt, dass 33 ¼ Stunden geleistet worden seien, verlangen deren Anrechnung und erachten die Kürzung als willkürlich, zumal die Bestreitung durch die Kläger nicht substanziiert gewesen sei. Am 3., 13., 14. und 15 März 1995 hät-
- 32 - ten die Willensvollstrecker die Erblasserin in der Klinik besucht, um deren Anwei- sungen entgegen zu nehmen (vgl. act. 194 S. 18). Das Bezirksgericht hat – entgegen der Rüge der Beklagten – nirgends aner- kannt, es seien 33 ¼ Stunden zur Mandatsbesprechung geleistet worden. Der Sache nach hielt es den Beklagten einzig vor, ihre prozessuale Behauptung von 36 Stunden sei durch die Aufstellung der Willensvollstrecker zum Aufwand wider- legt. In der Replik vor Bezirksgericht haben sich die Kläger sodann einlässlich mit den Aufstellungen der Willensvollstrecker zum Aufwand befasst und deren generelle Verlässlichkeit aus diversen Gründen massiv bezweifelt (vgl. act. 76 S. 10-60); dabei haben sie alle Bemühungen vor dem Tod der Erblasserin als – wie die Beklagten schreiben (vgl. act. 194 S. 18) – nicht "honorarberechtigt" er- achtet. Damit befassen sich die Beklagten in der Berufung gar nicht, wenn sie unsubstanziierte Bestreitungen rügen und dabei offenbar auch verkennen, dass es den mit der Erblasserin befreundeten bzw. gut bekannten Willensvollstreckern oblag, im Einzelnen darzutun, welche ihrer nachträglich rekonstruierten Tätigkei- ten im Zusammenhang mit dem Mandat standen (und nicht z.B. auch Freund- schaftsdienst gegenüber der Erblasserin waren, was bei Krankenhausbesuchen ja notorisch ist). Die Beklagten tragen hingegen noch in der Berufung Sachverhalte und Da- ten zu Besuchen in der Klinik vor, die sich mit eben diesen Aufstellungen der Wil- lensvollstrecker streckenweise gar nicht decken (namentlich für den 3. März ist kein Besuch ausgewiesen; hingegen sind Besuche am 1. und 9. März dargelegt, die konsequenterweise heute nicht mehr gelten können). Bei derart widersprüchli- chen Sachdarstellungen noch im Berufungsverfahren erübrigt es sich eigentlich, noch weiter auf den Vorwurf unsubstanziierter Bestreitung einzugehen. Und es erübrigt sich das ebenso in Bezug auf den damit verbundenen – pauschalen – Vorwurf der Willkür an die Adresse des Bezirksgerichts, welches im Ergebnis auf die Anerkennung der Kläger abstellte, weil es letztlich (wie die Kläger) nicht genau zu erkennen vermochte, was aufgrund der Aufstellung als effektive mandatsbe- zogene Bemühungen zu gewichten war und nicht auch oder bloss als Freund- schaftsdienst.
- 33 - Hinzu kommt, dass die Beklagten in der Berufung mit keinem Wort darlegen, weshalb die vom Bezirksgericht unberücksichtigten 17 ¼ Stunden alle A._____ anzurechnen sind bzw. wären (vgl. act. 194 S. 18). Klarheit dazu schaffen auch die Ausführungen der Beklagten auf S. 25 f. der Berufung nicht, in denen sie fest- halten, mit "Bezug auf die vorangegangenen Abschnitte A, H und N betreffen rund 2/3 der nicht anerkannten Stunden Herrn N._____" (was heisst: auf A._____ ent- fällt lediglich 1/3). Denn die unter "Abschnitt A" erhobenen und hier behandelten Rügen der Beklagten gegen das bezirksgerichtliche Urteil lassen dergleichen ebenso wenig als stichhaltig erkennen wie die Aufstellungen der Willensvollstre- cker gemäss act. 4/13 bzw. act. 4/12, auf die dort von den Beklagten verwiesen wird (vgl. act. 194 S. 18): Der Anteil von 1/3 der 33 ¼ Stunden, deren Anerken- nung die Beklagten in act. 194 S. 18 verlangen und A._____ anzurechnen sein soll, umfasst gut 10 Stunden. Dieser Wert liegt indessen unter dem, was das Be- zirksgericht A._____ im Einklang mit den Klägern als angemessenen Aufwand zuerkannte. Die Berufung erweist sich somit in diesem Punkt als offensichtlich unbe- gründet. 4.4.2 Die Beklagten beanstanden die Erwägungen des Bezirksgerichts in Ziffer 4.2.3 des angefochtenen Urteils (act. 197 S. 15 f.). Das Bezirksgericht hat dort vorab festgehalten, die von den Beklagten geltend gemachten rund 210 Stunden seien nicht belegt. Aus act. 90/2 folge ein Aufwand von fast 63 ½ Stunden. Für die Teilnahme an der Abdankungsfeier seien die geltend gemachten 16 Stunden ab- zuziehen, weil die Willensvollstrecker als mit der Erblasserin bekannt/befreundet ohnehin daran teilgenommen hätten. Gewisse weitere Leistungen seien zudem erst später erfolgt. Das Bezirksgericht erachtete im Ergebnis für A._____ 40 Stunden als ausgewiesen. Die Beklagten machen geltend, sie hätten mit der "Beweiseingabe, Seite 30" (vgl. act. 194 S. 19) 47 Stunden für die Erfüllung persönlicher Angelegenheiten in Anrechnung gestellt. Die Streichung von darin enthaltenen 16 Stunden für die Trauerfeiern sei zu Unrecht erfolgt, weil die Willensvollstrecker mit der Organisati- on und Überwachung der Feiern beauftragt gewesen seien und es deshalb nicht
- 34 - darauf ankommen könne, dass sie auch ohne diesen Auftrag an den Feiern teil- genommen hätten. Es seien somit die 47 Stunden zu berücksichtigen. Die Streichung der 16 Stunden durch das Bezirksgericht erfolgte in Bezug auf beide Willensvollstrecker. Die Beklagten setzen sich damit nicht auseinander und legen namentlich nicht fest, welche Stundenzahl für A._____ zusätzlich zu den vom Bezirksgericht als angemessen erachteten 40 Stunden in Anrechnung gebracht werden müsste. Der Verweis auf die "Beweiseingabe, Seite 30" genügt dazu jedenfalls nicht (vgl. vorn Ziff. II/1.2 [zu Rügeobliegenheit]), zumal er offen lässt, wie die 47 Stunden in einen sachlichen Bezug zu den vom Bezirksgericht als ausgewiesen erachteten rund 63 ½ Stunden stehen (und ebenso zu den einst geltend gemachten 210 Stunden). Der Verweis wäre zudem selbst dann untauglich, wenn man ihn berücksich- tigen wollte. Denn er liesse offen, was unter "Beweiseingabe" gemeint ist. Der ZPO/ZH ist der Begriff beim ordentlichen Prozess, in dem die Streitsache durch das Bezirksgericht behandelt wurde, jedenfalls so unbekannt (vgl. §§ 133-148 ZPO/ZH). Die Beweisantretungsschrift der Beklagten, welche immerhin als "Be- weiseingabe" verstanden werden könnte (und im Verzeichnis zu den act. 119 "Beweismitteleingabe" genannt wird), weist zudem keine 30 Seiten auf, sondern lediglich 12 (vgl. act. 118). (Um selbst das zu erwähnen: Im Ergebnis nicht anders verhielte es sich mit act. 146B, welche Eingabe sich ebenfalls mit Beweis[mitteln] der Beklagten befasst.) Die Rügen der Beklagten erweisen sich somit als nicht hinreichend begrün- det bzw. als nicht nachvollziehbar (und es muss deswegen offen gelassen wer- den, ob die Auffassung des Bezirksgerichts, welche zur Streichung von insgesamt
E. 16 Stunden führte, zutreffen kann). 4.4.3 Die Erwägungen des Bezirksgerichtes in Ziff. 4.2.4 des Urteils (act. 197 S. 16), welche sich mit den von den Willensvollstreckern für die Sicherung des Nachlasses geltend gemachten 125 Stunden befassen, werden von den Beklag- ten ebenfalls gerügt. Das Bezirksgericht anerkannte, bei der Sicherung bzw. Sich- tung des Nachlasses habe es sich um eine zeitaufwendige Arbeit gehandelt und schätzte dafür – getreu dem zur Feststellung des Angemessenen bereits zuvor
- 35 - Erwogenen (vgl. act. 197 S. 12 -14) – insgesamt 100 Stunden als angemessen; davon rechnete es 90 Stunden A._____ zu, dem N._____ 10 Stunden. Die Beklagten tragen vor, die Willensvollstrecker hätten zusammen 125 Stunden geltend gemacht. Diese seien ihnen voll anzurechnen. Der Aufwand sei in der Duplik (act. 89, Seite 20) von ihnen belegt worden. Die Kürzung um 25 Stunden sei willkürlich (vgl. act. 197 S. 19). 4.4.3.1 Richtig daran ist, dass die Beklagten in der Duplik auf S. 20 den Wert von 125 Stunden behauptet haben. In der Duplik verweisen die Beklagten überdies zum einen auf ihre Darstellung in der Klageantwort (act. 57), und zwar auf S. 26, dort Ziff. 42. An dieser Stelle findet sich indessen keine Behauptung zu aufge- wendeten 125 Stunden – aufgelistet werden dort namentlich einige Tätigkeiten der Willensvollstrecker zu persönlichen Effekten, Wertgegenständen und Gegen- ständen die gemäss Testament der P._____ Kirche vermacht worden sind. Wel- chen Umfang diese Effekten, Wertgegenstände usw. hatten, wird weder dort noch in der Duplik näher erwähnt. Die Beklagten verweisen in der Duplik ebenfalls auf act. 90/2 und die dort handschriftlich mit "S" bezeichneten Bemühungen. Der mit der Berufung geltend gemachte "Beleg" von 125 Stunden an Bemühungen der Willensvollstrecker erschöpft sich somit in der Wiederholung von Sachdarstellun- gen bzw. Behauptungen vor Vorinstanz im Hauptverfahren, denen – weil bestrit- ten – per se noch keine Stichhaltigkeit zukommt, geschweige denn gar Evidenz zukommen könnte. Damit genügen die Beklagten der Rügeobliegenheit (vgl. vorn Ziff. II/1.2) wiederum nicht. Sie legen zudem nicht dar, wie die von ihnen geltend gemachten 25 Stunden zur Anrechnung bei A._____ kommen sollen, also ob ge- samthaft oder in einem bestimmten Verhältnis oder Anteil, und dann auch noch in welchem Verhältnis oder Anteil. Endlich befassen sie sich mit den Prämissen, welche das Bezirksgericht – wie vorhin gesehen – zu seiner Schätzung auf An- gemessenheit veranlasste, gar nicht. Die Berufung erweist sich deshalb ebenso in diesem Punkt als unbegründet und streckenweise (Aufteilung der 25 Stunden oder keine usw.) zugleich nicht nachvollziehbar.
- 36 - 4.4.3.2 Abrundend kann dem noch beigefügt werden, dass das Bezirksgericht im Ergebnis seiner Wertung der Sachdarstellungen der Beklagten im Hauptverfahren und der dazu offerierten Beweismittel im Beweisverfahren zu Recht auf Schät- zungen zurückgegriffen hat (und es dabei zu Gunsten der Beklagten nicht einfach mit der Anwendung des Regelbeweismasses hat bewenden lassen). Die genaue Berechnung, wie sich die 125 Stunden zur behaupteten Sicherung und Sichtung zusammensetzen, und das Mutmassen darüber, welche Bemühungen aus wel- chem Grund sachlich als Sicherung und Sichtung zu verstehen sind (und andere vergleichbare Tätigkeiten nicht), überliessen die Beklagten mit ihrem Verweis auf act. 90/2 in der Duplik letztlich dem Bezirksgericht. Dieses durfte im Übrigen ins- besondere berücksichtigen, dass die Beklagten ihre Sachbehauptungen zu Be- mühungen auf erst nachträglich erstellte Aufstellungen abstützten, die insgesamt einen immensen Aufwand behaupten, von denen die mit "S" bezeichneten Posten einen Bruchteil bilden. Die mit "S" gekennzeichneten Einträge in act. 90/2 sind schliesslich alles andere als in sich so schlüssig, dass ihnen nachgerade Über- zeugungskraft zukommen könnte. So lässt sich aus ihnen z.B. nichts Stichhaltiges etwa über den Umfang der zu sichernden bzw. sichtenden persönlichen Papiere im Pult/Büro der Erblasserin sowie etwa zu den Fotos der Erblasserin herleiten (und daher auch nicht zur Notwendigkeit etwa der Reorganisation von Dossiers; mit letzterem befasst sich aber z.B. ein Eintrag im November 1995 [150 Minuten]). Neben Einträgen dazu unter "S" im Juli 1995 (Aufwand insgesamt 510 Minuten) kommen auch solche im Januar und März 1996 (sic) zu stehen (über insgesamt 360 Minuten). Zugleich wird die Sichtung von Familienakten (180 Minuten) im Juli 1995 aber beispielsweise unter "H" angerechnet. Oder es wird die Sichtung/ Ver- nichtung von persönlichen Akten und Tagebüchern etc. im April 1995 unter "K" angerechnet (zusammen mit dem Besuch einer Kirchenpflegerin aus J._____ zwecks Wegnahme von Nachlasstücken bei einem Aufwand von 120 Minuten und 100 Minuten Fahrzeit). 4.4.4 Die Beklagten rügen die Kürzung der von ihnen geltend gemachten 60 Stunden auf 40 Stunden durch das Bezirksgericht in den Erwägungen 4.2.5 des angefochtenen Urteils (act. 197 S. 16). Die Kürzung sei pauschal und ohne Nen-
- 37 - nung von Gründen erfolgt. Sie sei ungerechtfertigt, da keine substanziierte Be- streitung erfolgt sei (vgl. act. 194 S. 19). Das Bezirksgericht hat sehr wohl einige Gründe für die von ihm vorgenom- mene Kürzung genannt, welche – aus den schon vorhin dargelegten Gründen – letztlich das Ergebnis einer Schätzung darstellt. Damit setzen sich die Beklagten gar nicht auseinander, wie es die Rügeobliegenheit gebieten würde (vgl. vorn Ziff. II/1.2). Ihre Rügen erweisen sich bereits insofern als unbegründet. Wenn die Beklagten mit dem Hinweis auf eine unstubstanziierte Bestreitung bemängeln wollen, das Bezirksgericht habe in diesem Punkt zu Unrecht ein Be- weisverfahren durchgeführt, so geht ebenso das fehl. Die Kläger haben bereits in der Klagebegründung gerügt, es gehe nicht an, dass Willensvollstrecker ein Haus zu einem hohen Stundenlohn selbst räumten, statt solche Tätigkeiten an Hilfsper- sonen zu delegieren (vgl. act. 2 S. 12 f.). Auf die Möglichkeit der Delegation hat das Bezirksgericht in seiner Begründung der Kürzung, mit der sich die Beklagten gar nicht befassen, denn auch hingewiesen. Im Übrigen haben die Kläger in der Berufungsantwort den vom Bezirksgericht geschätzten Aufwand von 40 Stunden anerkannt (vgl. act. 206 S. 13 [Ziff. 6.4]), wiewohl sie einst nur 10 Stunden gelten lassen wollten. Es bleibt somit ebenfalls in diesem Punkt beim Ergebnis, zu dem das Be- zirksgericht gelangte (und es erübrigt sich von daher an sich der erneute Hinweis darauf, dass die Beklagten nicht sachlich nachvollziehbar darlegen, inwiefern die 20 Stunden, die sie angerechnet haben wollen, ausschliesslich A._____ zuzu- rechnen sind). 4.4.5 Die Beklagten machten im erstinstanzlichen Verfahren einen Aufwand bei- der Willensvollstrecker für Koordination und Organisation im Umfang von insge- samt 116 Stunden geltend (die Kläger anerkannten lediglich gut 23 Stunden). Das Bezirksgericht kürzte in den Erwägungen 4.2.7 (vgl. act. 197 S. 17) den Aufwand für beide Willensvollstrecker zusammen auf geschätzte 60 Stunden. Es anerkann- te dabei, dass eine Absprache zur Aufgabenteilung und bei wichtigen Entschei- den notwendig gewesen sei. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die Willens- vollstrecker ebenfalls bei jeder anderen Tätigkeit auch Koordinationsaufwand be- trieben hätten. Es könne sich daher bei den geltend gemachten 116 Stunden le-
- 38 - diglich um die allgemeine Organisation gehandelt haben, welche keiner spezifi- schen Tätigkeit habe zugeordnet werden können. Vor diesem Hintergrund er- scheine ein Aufwand von lediglich 60 Stunden als angemessen (a.a.O.), der gleichmässig auf beide Willensvollstrecker zu verteilen sei. Die Beklagten anerkennen die "Kürzung um insgesamt 56 Stunden" nicht (vgl. act. 194 S. 20) und verweisen dazu auf Ausführungen in der Stellungnahme zum Beweisergebnis, womit sie der Rügeobligenheit (vgl. Ziff. II/1.2) nicht nach- kommen. Ob sie sodann die Auffassung vertreten, die 56 Stunden seien alle A._____ zuzurechnen, und dann auch noch warum, wird von ihnen aber offen ge- lassen (es kann das ebenso wenig aus ihren Darstellungen auf S. 25 der Beru- fungsschrift irgendwie eindeutig sowie sachlich nachvollziehbar entnommen wer- den, um auch darauf wieder einmal zu verweisen). Die Berufung erweist sich da- her in diesem Punkt bereits insofern unbegründet. Die Beklagten rügen zudem als irrige Meinung des Bezirksgerichts dessen Folgerung, es seien "unter dem Titel Koordination und Organisation lediglich Or- ganisationsaufgaben" verrechnet worden (vgl. a.a.O. S. 20). Tatsache sei, so die Beklagten, dass die Willensvollstrecker neben der Organisation und Koordination immer auch die Zustimmung des anderen zur eigenen Arbeit hätten einholen müssen (a.a.O.). Abgesehen davon, dass die Beklagten die als irrige Meinung dargestellte Folgerung des Bezirksgerichts in einem wesentlichen Punkt (allge- meine Organisation) entstellt wiedergeben, hat das Bezirksgericht sehr wohl be- dacht, dass es der Zustimmung des jeweils anderen Willensvollstreckers bei wich- tigen Entscheidungen bedurfte. Über das setzen sich die Beklagten mit ihren Rü- gen einfach hinweg. Ihre Kritik ist daher bereits insoweit haltlos, und sie ist es auch im Übrigen: Die gerügte Folgerung basiert nämlich auf der weiteren Feststel- lung, die Willensvollstrecker hätten praktisch bei jeder anderen Arbeit ebenfalls Koordinationsaufwand geltend gemacht, was die Beklagten gar nicht in Abrede stellen. Es ist daher fast müssig darauf hinzuweisen, dass die Beklagten nirgends näher darlegen, welche Zustimmungen denn unter die 116 geltend gemachten Stunden fallen und welche vom übrigen Koordinationsaufwand erfasst sind. Und es bleibt das insoweit ihr Geheiminis, das zu lüften nicht Aufgabe der Berufungs- instanz ist.
- 39 - Die Berufung bleibt somit ebenfalls in diesem Punkt insgesamt unbegründet. 4.4.6 Die Beklagten beschweren sich darüber, dass das Bezirksgericht in den Er- wägungen 4.2.11 (vgl. act. 197 S. 19) von 62 geltend gemachten Stunden deren 22 strich, und dabei 15 Stunden und 25 Minuten, welche A._____ zur Abklärung von Steuerbefreiungen einzelner Erben aufgewendet hatte. Das Bezirksgericht erwog, aus der Leistungsaufstellung gehe hervor, dass einige Tätigkeiten die Steuerfreiheit einzelner Erben betroffen hätten. Es sei je- doch nicht Aufgabe des Willensvollstreckers, die Erben in Steuerfragen zu bera- ten. Die Abgeltung der entsprechenden Leistungen (Aufwandumfang 15 Stunden und 25 Minuten) seien daher von diesen Erben zu beziehen und dürften nicht dem Nachlass belastet werden. Bei der Abklärung der Steuerbefreiung einzelner Erben geht es nicht um de- ren Steuerberatung, sondern – wie die Beklagten der Sache nach richtig geltend machen – um die Festsetzung des Umfangs der Steuer, die vom Nachlass bezo- gen wird und für die der Willensvollstrecker neben den Erben solidarisch haftet. Es ist insoweit nicht zu beanstanden, wenn ein Willensvollstrecker die entspre- chenden Bemühungen vom Nachlass abgegolten haben will. Das räumen auch die Kläger in der Berufungsantwort ein (vgl. act. 206 S. 14), wenn sie festhalten lassen, es reiche zur eigenen Absicherung, die Erben / Vermächtnisnehmer auf- zufordern, ihre Steuerbefreiung nachzuweisen, was bei gemeinnützigen Organi- sationen überhaupt kein Problem sei. Ebenso das erfordert allerdings einen Auf- wand, den das Bezirksgericht durch die Streichung der gut 15 Stunden unberück- sichtigt gelassen hat. Dass und weshalb dieser Aufwand wesentlich unter 15 Stunden liegen muss, tragen die Kläger mit der Berufungsantwort nicht vor. Die vom Bezirksgericht gestrichenen 15 Stunden und 25 Minuten sind deshalb in die Rechnung aufzunehmen. Die Zahl der als nachgewiesen geltenden Stunden er- höht sich damit von 661 Stunden und 15 Minuten auf 676 Stunden und 40 Minu- ten. Das liegt unter dem anerkannten Wert von 723 Stunden, der hier massge- blich ist (vgl. dazu vorn Ziff. III/4.2.2 und 4.3). 4.4.7 Die Schätzung des Aufwandes für Verwaltung und Verkauf von Wertschrif- ten gemäss den bezirksgerichtlichen Urteilserwägungen 4.2.12 (vgl. act. 197
- 40 - S. 19 f.) auf insgesamt 46 Stunden wird ebenfalls gerügt (vgl. act. 194 S. 21 f.). Die Beklagten halten an dem bei der Vorinstanz behaupteten Aufwand beider Wil- lensvollstrecker vom insgesamt 67 ¾ Stunden fest (a.a.O.). Erneut legen die Beklagten aber gar nicht dar, inwieweit und weshalb die
E. 21 ¾ Stunden, die sie angerechnet haben wollen, offenbar ausschliesslich A._____ zuzurechnen sein sollen. Die Berufung erweist sich daher in diesem Punkt an sich schon unbegründet bzw. nicht nachvollziehbar. Die übrige Kritik der Beklagten an den vorinstanzlichen Erwägungen erweist sich zudem nicht als stichhaltig. Das Bezirksgericht hat den angemessenen Auf- wand nicht aufgrund einzelner Elemente geschätzt, sondern in einer gesamthaf- ten Gewichtung der von ihm einzeln aufgeführten Gesichtspunkte (ohne sich da- bei jeweils über "Kürzungen" zu äussern). Diese sind zutreffend und hier nicht zu wiederholen. Die Beklagten greifen bloss einen dieser Gesichtspunkte heraus, nämlich die Übertragung der Depotwerte bei der … [Bank] tel quel an Vermächt- nisnehmer (Dossier VII, Register 3; vgl. act. 197 S. 20). Diese Übertragung tel quel bestreiten sie nicht, behaupten jedoch unter Verweis auf Korrespondenz (Dossier VII, Register) einen grossen Aufwand und halten fest: "Die Kürzung ist entsprechend unbegründet" (act. 194 S. 22). Das ist unverständlich, lässt nicht nachvollziehen, was für eine Kürzung die Beklagten genau meinen, zumal sie nach weiteren Rügen auch noch festhalten, die Kürzung um insgesamt 21 ¾ Stunden sei willkürlich. Was diese weiteren Rügen betrifft, so zielen sie an der Sache vorbei, wird doch damit keine aktive Bewirtschaftung der bei Banken lagernden Wertschiften durch die Willensvollstrecker behauptet. Insoweit lag ein blosses Halten von Wertschriftenbeständen vor, was bekanntermassen keinen grossen Aufwand ver- ursacht. Die Berufung erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet. 4.4.8 Die Beklagten rügen, in den Erwägungen 4.2.13 (vgl. act. 197 S. 21 f.) habe das Bezirksgericht ohne nähere Begründung und ohne Rücksicht auf den nach- gewiesenen erheblichen Zeitaufwand und den hohen Wert der Liegenschaft eine unangemessene pauschale Kürzung von 86 Stunden und 20 Minuten auf 60 Stunden vorgenommen (vgl. act. 194 S. 22).
- 41 - Soweit die Beklagten unter nachgewiesenem Aufwand ihre Sachdarstellung im bezirksgerichtlichen Hauptverfahren meinen, kann auf das vorhin unter Ziff. III/4.4.3.1 Erwogene verwiesen werden. Was dort zu einer analogen Rüge der Beklagten ausgeführt wurde, die die eigene Sachdarstellung als Beleg aus- gibt, gilt sachgemäss ebenso hier, wo von Nachweis die Rede ist. Das Bezirksgericht hat sodann durchaus Gründe dazu angeführt, weshalb es einen Aufwand von lediglich 60 Stunden für angemessen erachtete. Neben anderem erwog es, dass den Willensvollstreckern trotz des Beizugs eines Mak- lers gewisse Aufgaben zufielen, hingegen andere gerade deswegen nicht (z.B. Redaktion von Inseraten mit nicht nachvollziehbarer Reisezeit). Damit setzen sich die Beklagten gar nicht auseinander. Sie lassen auch offen, weshalb und inwie- fern der hohe Wert der Liegenschaft sich auf den Zeitaufwand der Willensvollstre- cker hätte auswirken können, geschweige denn ausgewirkt hat. Das wäre denn auch nicht ersichtlich. Endlich lassen sie wiederum offen, ob und weshalb von den weiterhin geltend gemachten gut 26 Stunden alles A._____ zuzurechnen wäre oder nur anteilmässig (und dann in welchem Umfang). Das folgt auch nicht sach- lich hinreichend begründet aus ihren weiteren Ausführungen in act. 194 S. 25 f. Die Berufung ist damit in diesem Punkt hinsichtlich jeder einzelne Rüge so- wie erst recht insgesamt unbegründet. 4.4.9 Unbegründet ist die Berufung ebenfalls, soweit mit ihr die Erwägungen 4.2.14 des angefochtenen Urteils (act. 197 S. 21) in Frage gestellt werden. Das Bezirksgericht hat – ausgehend von den Grundlagen in act. 197 S. 13 f., was wie- der einmal in Erinnerung zu rufen ist – die Gesichtspunkte aufgelistet, welche es zur Schätzung des angemessenen Honorars beider Willensvollstrecker auf 60 Stunden führte. Wie beim Aufwand für die Wertschriftenverwaltung usw. hat es dabei auf Abstriche bei einzelnen Positionen verzichtet, hingegen dargelegt, was gewiss (und entgegen der Meinung der Kläger) Aufwand verursache, unter Ver- weis auf diverse Dossiers. Dem halten die Beklagten einzig entgegen: "Auch hier erfolgte die Kürzung einzig aufgrund der nicht substanziierten Bemängelung durch die Kläger, welche immerhin 43 Stunden anerkannten. Die pauschale Kürzung um 20 Stunden ist somit willkürlich erfolgt" (act. 194 S. 22). Eine hinreichende Auseinandersetzung
- 42 - mit den bezirksgerichtlichen Erwägungen ist das nicht. Insofern erweist sich die Berufung als unbegründet. Nicht auszuschliessen ist immerhin, dass die Beklagten die Auffassung ver- treten, ein Beweisverfahren wäre gar nicht notwendig gewesen. Immerhin: Sie anerkennen, dass die Kläger den Aufwand der Willensvollstrecker als unange- messen bemängelten, also bestritten haben. Die Bestreitungen erfolgten in act. 76 und in act. 97 im Rahmen des Hauptverfahrens, aufgrund der von den Beklag- ten nachträglich erstellten Auflistungen zum Zeitaufwand der Willensvollstrecker. Aus diesen Aufstellungen (vgl. act. 59/2-3 und act. 90/2) lässt sich auch mit den "Spezifikationen" der Beklagten erst in der Duplik (vgl. act. 89 S. 22 [Verkauf Wertsachen]) nichts zur Quantität/Qualität der Wertsachen herleiten (namentlich auch nicht zu den einzelnen Wertsachen selbst, um die es ging). Darauf haben die Kläger in act. 97 S. 7 der Sache nach sehr wohl hingewiesen. Was ihnen also über alles gesehen an Sachdarstellung vorlag, die sie bestreiten konnten (und durften), waren die beklagtischen Sachdarstellungen zum Zeitaufwand in act. 90/2, gekennzeichnet mit dem handschriftlichen Kürzel "…" (vgl. act. 89 S. 22). Da der Substanziierungsgrad einer Bestreitung massgeblich auch vom Substanziierungsgrad einer Sachdarstellung abhängt, hat das Bezirksgericht zu Recht von den Klägern, die – anders als die Willensvollstrecker – keine eigene Kenntnis über die Wertsachen der Erblasserin besassen, nicht mehr an Bestrei- tungen verlangt, als was sie vorgebracht haben. Das Beweisverfahren wurde zu Recht durchgeführt. Der Vollständigkeit halber ist dem noch beizufügen, dass die Beklagten nä- her darlegen, welcher Anteil der von ihnen unter dem Buchstaben N der Beru- fungsschrift auf S. 22 geltend gemachten 20 Stunden A._____ anzurechnen wä- ren. Gemäss der Zusammenfassung auf S. 25 würden 2/3 der Stunden N._____ anzurechnen sein. Die Rügen der Beklagten würden demnach dann, wenn sie begründet wären, hier ausschliesslich interessierende Bemühungen von A._____ im Umfang 6 Stunden und 40 Minuten betreffen. 4.4.10 Auf S. 23 f. der Berufungsschrift rügen die Beklagten die Erwägungen 4.2.15 im angefochtenen Urteil (vgl. act. 197 S. 21 f.). Sie rügen im Wesentlichen eine Kürzung des von ihnen für die Erstellung des Steuerinventars behaupteten
- 43 - Aufwandes von 101 Stunden und 25 Minuten durch das Bezirksgericht auf 60 Stunden (je hälftig den Willensvollstreckern zugerechnet). Diese Kürzung sei mit einer rechtlich nicht haltbaren Begründung erfolgt (vgl. act. 194 S. 23). Die Willensvollstrecker hätten – so die Beklagten im Wesentlichen – bei der Inventarisation mitwirken müssen. Generell habe ein Willensvollstrecker über alle Verhältnisse, die für die Erstellung des Inventars Bedeutung haben könnten, Aus- kunft zu geben. Er sei verpflichtet, alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Auf- zeichnung mit Nachlassrelevanz vorzuweisen, Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen und sinnvollerweise einen Inventarentwurf zuhanden der Steuerbehörde zu erstellen (vgl. a.a.O., S. 22 f.). Wörtlich fügen die Beklagten dem bei: "So ist es auch im vorliegenden Fall geschehen, wobei insgesamt drei Entwürfe für das In- ventar auf Anordnung der Inventarisierungsbehörde zu erstellen waren (vgl. Mar- tin Zweifel a.a.O., Seite 187 ff.)". Das Bezirksgericht hat gestützt auf die im Beweisverfahren erhobenen Akten u.a. erwogen, die Willensvollstrecker hätten alle für die Inventaraufnahme notwendigen Unterlagen suchen und zusammenstellen müssen. N._____ habe die Steuererklärungen der Erblasserin jeweils früher erstellt und daher einen Überblick über deren finanzielle Verhältnisse gehabt. Aus den Akten sei auch die Notwendigkeit ersichtlich, das Steuerinventar selbst zu erstellen. Aus der Korres- pondenz mit dem Steueramt gehe hervor, dass die Beanstandungen hauptsäch- lich die Steuerbefreiung einzelner Erben betroffen hätte (vgl. act. 197 S. 21). Das Bezirksgericht erachtete daher einen Aufwand von 60 Stunden unter dem Titel "Steuerinventar" als angemessen und rechnete je 30 Stunden N._____ und A._____ zu. Wo in diesen gerichtlichen Wertungen bzw. Würdigungen von Beweismitteln zu den Sachverhaltsbehauptungen der Beklagten der gerügte, zur Streichung von Stunden führende Rechtsfehler liegt, ist nicht ersichtlich. Erkennbar ist hingegen, dass die Beklagten mit ihren Rügen, die sich im Wesentlichen auf allgemeine Ausführungen zur Aufgabe eines Willensvollstreckers beschränken, auf die be- zirksgerichtlichen Erwägungen gar nicht näher eingehen. So klammern sie etwa aus, dass Beanstandungen des Steueramtes die Thematik der Steuerbefreiungen beschlugen, für die sie bereits anderweitig Aufwand geltend machten; dieser wur-
- 44 - de – soweit er A._____ betrifft – bereits berücksichtigt (vgl. vorn Ziff. III/4.4.6). Mit Fug darf zudem bezweifelt werden, dass sich "Martin Zweifel a.a.O." in seiner Schrift zur Notwendigkeit dreier Entwürfe der beiden Willensvollstrecker zum In- ventar befasste. Dass es ganz allgemein zum notwendigen und angemessenen Aufwand eines Willensvollstreckers gehört, drei Entwürfe zu einem Inventar zu erstellen, wäre zudem nicht ersichtlich. Es ist deshalb der Frage, ob die Beklagten mit dem Hinweis auf drei Entwürfe nicht ein unzulässiges Novum vortragen, gar nicht mehr nachzugehen. Immerhin, dass und wo die Beklagten dergleichen im bezirksgerichtlichen Hauptverfahren bereits behauptet haben, ist aufgrund ihrer Sachdarstellung in act. 89 S. 23 und act. 57 S. 21 f. nicht erkennbar und es gölte daher die Schranke von Art. 317 Abs. 1 ZPO (vgl. vorn Ziff. II/1.2). Die Berufung erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet und es ist müssig darauf hinzuweisen, dass die Beklagten zu allem auch nicht nach- vollziehbar darlegen, weshalb die vom Bezirksgericht gestrichenen Stunden aus- schliesslich Bemühungen des A._____ betreffen sollen. Aus den gerügten Erwä- gungen, die u.a. die Vertrautheit von N._____ mit der Materie gewichten und wel- che die Beklagten zu Recht nicht in Abrede stellen, ergibt sich das jedenfalls ebenso wenig wie im Zusammenhang mit den anderweitig abgegoltenen Aufwen- dungen zur Steuerbefreiung. 4.4.11 Die Beklagten anerkennen in der Berufungsschrift die vom Bezirksgericht in Erwägung 4.2.19 (act. 197 S. 24) vorgenommene Kürzung von behaupteten 37 Stunden und 17 Minuten für Auskünfte an die Erben um 27 Stunden und 17 Minu- ten auf 10 Stunden "im Umfang von 10 Stunden" nicht (vgl. act. 194 S. 23). Ergo stellen sich die Beklagten wohl auf den Standpunkt, eine Kürzung des von ihnen behaupteten Aufwands um 17 Stunden und 17 Minuten sei rechtens; der von den Willensvollstreckern erbrachte Aufwand belaufe sich aber insgesamt auf 20 Stun- den und nicht auf 10 Stunden. Die Differenz von 10 Stunden sei vollumfänglich A._____ als tatsächlich erbrachter Aufwand anzurechen (vgl. neben act. 194 S.
E. 23 ebenso S. 25 f. [Zusammenfassung]). Die Beklagten argumentieren zur Begründung, selbst bei vollständiger In- formation sei es üblich, "dass auch nach Erstellung der Teilungsrechnung noch Einzelfragen bestehen. Zudem ist es weder üblich, noch sinnvoll, jede Auskunft
- 45 - betreffend Steuerfragen nur gegen Bezahlung durch die jeweiligen Erben abzu- geben" (act. 194 S. 23 f.). Darin ist Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen zu erkennen, in deren Ergebnis der angemessene Aufwand der beiden Willensvollstrecker auf 10 Stun- den geschätzt wurde, wovon 8 ¼ Stunden A._____ zugerechnet wurden (vgl. act. 197 S. 24). Nicht zu erkennen ist hingegen, wie die Beklagten darauf kommen, es seien A._____ 10 weitere Stunden anzurechnen, es erhöhte sich dessen ange- messener Aufwand m.a.W. auf insgesamt 18 ¼ Stunden. Denn es fehlen offen- kundig Angaben dazu, um welche der in act. 90/2 aufgelisteten Stunden es sich handelt, welche die von den Beklagten als notwendig und angemessen erachte- ten Bemühungen dieses Willensvollstreckers ausweisen. Das sozusagen mut- massend an der Stelle einer Partei zu erforschen ist nicht Sache des Berufungs- gerichts. Die Berufung erweist sich somit ebenfalls in diesem Punkt als (offen- sichtlich) unbegründet. Weiterungen erübrigen sich daher. 4.4.12 Vergleichbar mit der eben behandelten Rüge ist die Rüge der Beklagten, die sich gegen die Erwägungen 4.2.22 des angefochtenen Urteils (vgl. act. 197 S. 26) richtet. Vorgebracht wird: "Die Beklagten anerkennen die Kürzung von ins- gesamt 75 Stunden im Umfang von 15 Stunden nicht" (act. 194 S. 24). Um wel- che 15 Stunden es dabei geht, die wiederum vollumfänglich A._____ zugerechnet werden sollen, wird nicht dargelegt. Es kann insofern auf das unter vorstehender Ziff. III/4.4.11 Dargelegte verwiesen werden. Das gilt im Wesentlichen auch hier. Weiterungen erübrigen sich und es bleibt beim Ergebnis unbegründeter Berufung ebenso in diesem Punkt. 4.4.13 Gerügt werden mit der Berufung schliesslich die Ergebnisse des Bezirks- gerichts aus den Erwägungen 4.2.25 des angefochtenen Urteils (vgl. act. 197 S. 27). Darin hat das Bezirksgericht einen von den Beklagten geltend gemachten Koordinationsaufwand beider Willensvollstrecker im Umfang von total mehr als 363 Stunden gestrichen. Es begründete das im Wesentlichen damit, die Beklag- ten hätten den Koordinationsaufwand beider Willensvollstrecker selbst schon jeweils unter anderen Titeln angerechnet. Dieser Koordinationsaufwand sei vom
- 46 - Gericht jeweils – mit den erforderlichen Reduktionen – berücksichtigt worden und daher nicht zusätzlich separat zu entschädigen. Die Beklagten halten am "Koordinationsaufwand in Bezug auf Herrn Dr. A._____ … im Umfang von 100 Stunden" fest (act. 194 S. 25). Erneut, nämlich wie bei den vorhin unter den Ziff. III/4.4.12-13 geprüften Rügen, legen sie in der Begründung ihrer Auffassung nicht dar, um welche Stunden es jeweils geht. Sie halten dafür an ihren Ausführungen "in der Beweiseingabe vom 20. September 2011 … über insgesamt 63 1/3 Stunden fest" (a.a.O.). Das genügt – wie in Ziff. II/1.2 bereits dargelegt – für eine hinreichende Begründung der Berufung ebenso wenig wie das erneute Wiedergeben der "Ausführungen betreffend den Koordina- tionsaufwand", die "zur Vollständigkeit der vorliegenden Eingabe im Anhang I" der Berufungsschrift beigelegt wurden. Hinzu kommt, dass die Beklagten nicht erklä- ren, wie sie von den "insgesamt 63 1/3" auf die 100 Stunden kommen, an denen sie auch festhalten. Selbsterklärend bzw. schlüssig oder nachvollziehbar ist das nicht (und insoweit trifft das auch auf ihre Berufung zu). Keine hinreichende Begründung liegt endlich insoweit vor, wie die Beklagten vortragen, dass "es nicht angehen kann, diese Bemühungen, die von der Erblas- serin durch die Bestellung von zwei Willensvollstreckern ausdrücklich gewünscht worden sind, pauschal zu streichen" (act. 194 S. 25). Denn damit ist zum einen weder dargetan, es habe die Erblasserin mehr als 63 Stunden (zusätzlichen) Ko- ordinationsaufwand gewünscht. Noch kann darin zum andern eine Auseinander- setzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid erkannt werden, ge- mäss denen Koordinationsaufwand bereits anderweitig berücksichtigt worden sei. Den anderweitig bereits vom Bezirksgericht berücksichtigten Koordinationsauf- wand stellen die Beklagten übrigens in ihren Rügen (vgl. act. 194 S. 24 f.) nicht in Abrede, und das denn doch zu Recht (vgl. etwa vorn Ziff. III/4.4.5 zum behaupte- tem Koordinationsaufwand von 116 Stunden). Entgegen dem, was die Beklagten darlegen, haben die Kläger im Übrigen den Aufwand der Beklagten durchaus hinreichend bestritten. So etwa in act. 76 S. 60. Dort führen die Kläger aus – nachdem sie Punkt für Punkt anhand der Stundenaufstellung der Willensvollstrecker darlegten, was sie an angemessenem Aufwand betrachten –, die Zusammenstellungen zu den Bemühungen der Wil-
- 47 - lensvollstrecker (vgl. act. 59/2-3) beruhten auf einer mangelhaften usw. Basis, die schlechthin als untauglich zu qualifizieren sei in Bezug auf die behauptete Anzahl Stunden und die verrichtete Tätigkeit. Eine analoge Bestreitung findet sich in den Schlussbemerkungen in act. 97 S. 9, der Stellungnahme der Kläger vom 5. Sep- tember 2008, die im Nachgang zur Duplik und der Aufstellung der Beklagte in act. 90/2 zum Abschluss des Hauptverfahrens erstattet worden war. Weder act. 59/2-3 noch act. 90/2 benennen im Übrigen den zusätzlichen Koordinations- aufwand, wurde dieser doch – wie vorhin gesehen – selbst nach Angaben der Beklagten teilweise erst mit einer Beweiseingabe vom 20. September 2011 dar- gestellt und konnte daher im Hauptverfahren, welches gemäss § 113 ZPO/ZH dem vollständigen und bestimmten Aufstellen der Behauptungen zum Sachverhalt dient, gar nicht näher bestritten werden. Der Vorwurf unsubstanziierten Prozessie- rens fällt insoweit auf die Beklagten zurück. Weiterungen zu deren Rügen an die Adresse der Kläger erübrigen sich (vgl. auch vorn Ziff. III/4.4.9 zum Substanziie- rungsgrad). Die Berufung erweist sich damit auch in diesem Punkt insgesamt unbegründet. 4.4.14 Schliesslich reklamieren die Beklagten einen Aufwand von A._____ für Bemühungen zwischen dem 17. April 2007 bis zum 31. Dezember 2008 (act. 194 S. 25) im Umfang von 26 Stunden, den sie mit der Duplik und dort mit act. 90/3 behauptet hätten. Darauf sei das Bezirksgericht gar nicht eingegangen (a.a.O.). Das trifft zu. Die Position wurde von den Klägern in der Stellungnahme zur Duplik, die sich mit allerhand befasst (vgl. act. 97), nicht erkennbar bestritten. Sie hatte daher im bezirksgerichtlichen Verfahren als anerkannt zu gelten, worauf heute nicht mehr zurückzukommen ist. Damit erhöht sich der Wert der ausgewiesenen Stunden um weitere 26 Stunden auf insgesamt 702 Stunden und 40 Minuten (vgl. vorn Ziff. 4.4.6, a.E.). Dieser Wert liegt immer noch unter den 723 Stunden, von denen das Bezirksgericht in seiner Honorarberechnung ausging. Diese Stunden wiederum sind hier massgeblich (vgl. dazu vorn Ziff. III/4.2.2, Ziff. 4.3 und Ziff. 4.4.6). 4.5 Im Sinne eines weiteren Zwischenfazits bleibt festzuhalten, dass die Beklag- ten mit ihrer Berufung gegen die Honorarberechnung des Bezirksgerichtes in den
- 48 - noch streitigen Punkten der A._____ zuzurechnenden Stundenzahl und der A._____ zuzubilligenden angemessenen Stundenansätze nicht durchdringen. Die vom Bezirksgericht ermittelten Stundenansätze wurden von den Klägern im Beru- fungsverfahren im Übrigen anerkannt (vgl. vorn Ziff. 4.1, vor 4.1.1). Die der Hono- rarberechnung zugrunde liegende Zahl von 723 Stunden wurde im Ergebnis der Prüfung der Berufung nicht in Frage gestellt bzw. überschritten (vorn Ziff. III/4.4.14). Da sie von den Klägern bereits im bezirksgerichtlichen Verfahren aner- kannt wurden (vgl. vorn Ziff. III/4.2.2), erübrigt sich eine nähere Prüfung der An- schlussberufung dazu (vgl. vorn Ziff. III/4.3). Die rechnerische Richtigkeit der bezirksgerichtlichen Honorarfestsetzung auf S. 33 von act. 197 wird von beiden Parteien im Berufungsverfahren nicht themati- siert. Somit bleibt es beim Honorar für A._____ von Fr. 207'636.60. 4.6 - 4.6.1 Das Bezirksgericht hat den Beklagten in den Erwägungen 4.4 des an- gefochtenen Urteils eine Spesenpauschale von 3% auf der Honorarsumme zu- gebilligt. Anhand des Honorars, das es A._____ zuerkannte, errechnete das Be- zirksgericht die Spesen und setzte dieses auf Fr. 6'229.10 fest (vgl. act. 197 S. 34). Diese rechnerische Seite der Spesenfestsetzung durch das Bezirksgericht ist im Berufungsverfahren kein Thema. Der pauschale Ansatz von 3% wird zudem von beiden Parteien im Berufungsverfahren anerkannt. Namentlich die Beklagten stützen sich in ihrer Berechnung der Spesen, ausgehend von einem anderen An- satz, gerade auf diesen Prozentsatz (vgl. act. 194 S. 26). Das Honorar von A._____ mit Spesen beläuft sich daher ebenfalls im Ergebnis des Berufungsver- fahrens auf die vom Bezirksgericht errechneten Fr. 213'865.70 (ohne Mehrwert- steuer; vgl. act. 197 S. 35 [oben]). 4.6.2 Die Beklagten haben im bezirksgerichtlichen Verfahren zusätzlich den Er- satz von Kosten im Umfang von insgesamt Fr. 62'611.65 geltend gemacht (vgl. act. 57 S. 13 f. und act. 89 S. 36). Die Beklagten rügen mit der Berufung vorab die entsprechende Feststellung durch das Bezirksgericht in Erwägung 4.4.2 des angefochtenen Urteils (vgl. act. 197 S. 34). Das Bezirksgericht habe übersehen, dass sie in ihrer Stellung- nahme zum Beweisergebnis lediglich noch Anwaltskosten im Umfang von
- 49 - Fr. 22'802.05 geltend gemacht hätten (vgl. act. 194 S. 27). Welche Relevanz das hier haben kann, ist unerfindlich: Denn auch wenn die Beklagten den von ihnen einst geltend gemachten Anspruch nach dem Beweisverfahren reduziert haben, und somit nur noch dieser reduzierte Betrag näher zu berücksichtigen war, ändert das an dem, was sie einst verlangten, nichts. 4.6.3 Das Bezirksgericht sprach den Beklagten den Anspruch auf Ersatz aller Kosten und damit auch der verbleibenden Kosten von Fr. 22'802.05 ab. Es erach- tete alle diese Kosten im Wesentlichen als Folgen des Fehlverhaltens der Wil- lensvollstrecker bei der Nachlassregelung sowie des daraus resultierenden Eigen- interesses der Willensvollstrecker, sich anwaltlichen Beistand zu sichern. Das könne über den Umweg des Willensvollstreckerhonorars nicht doch wieder den Erben auferlegt werden (vgl. act. 197 S. 34). Die Beklagten halten das für unzutreffend und verlangen mit der Berufung weiterhin den Ersatz dieser Kosten, die sich aus 4 Posten zusammensetzen und in der Berufung als "die folgenden Anwaltskosten" aufgelistet werden (vgl. act. 194 S. 27):
a) Anwaltskosten Dr. V._____ für Beratung i.S. Willensvollstrecker Fr. 456.90
b) Anwaltskosten Dr. W._____ f. Beratung betr. Mehrwertsteuer Fr. 4'622.50
c) Beteiligung Nachlass an Vergleich mit Bank ... wg. Fehlzahlung Fr. 10'000.00
d) Anwaltskosten Dr. X._____ Fr. 7'722.65 Zum Posten a) bringen die Beklagten in der Berufung nichts vor. Sie legen m.a.W. nicht dar, inwiefern die Erwägungen des Bezirksgerichts unzutreffend sein sollen. Ihre Berufung bleibt damit offensichtlich unbegründet. Zum Posten b) wird im Wesentlichen vorgetragen, es handle sich um die Kosten für den notwendig gewordenen Beizug eines Rechtsvertreters wegen ei- ner Mehrwertsteuerrevision, die von einem Vertreter einer Klägerschaft wider besseres Wissen veranlasst worden sei. Unter Verweis auf die Stellungnahme zum Beweisergebnis (act. 184 S. 29) halten die Beklagten fest, es sei aber richtig abgerechnet worden. In act. 184 findet sich auf S. 29 allerdings nichts, was das belegen würde, und es folgt daraus namentlich auch nichts zur behaupteten Not- wendigkeit des Beizugs eines Anwaltes. Solcherlei folgt ebenso wenig aus den Darstellungen der Beklagten in act. 184 auf S. 32 f. Dort räumen sie u.a. immerhin
- 50 - ein, auf den von den Willensvollstreckern getätigten Akontobezügen sei zu viel Mehrwertsteuer abgerechnet worden. Dass die Erwägungen des Bezirksgerichts, welche die Kosten auf Fehlverhalten der Willensvollstrecker zurückführen, unrich- tig sein sollen, wird mit alledem jedenfalls nicht dargetan, zumal schon der massiv übersetzte Bezug von Akontozahlungen ein Fehlverhalten darstellt, das Überprü- fungen durch die Erben gestattet. Nach anderen Gründen, die für die Auffassung der Beklagten sprechen könnten, ist mit Blick auf deren Rügeobliegenheit nicht zu suchen. Die Rügen der Beklagten bleiben damit unbegründet. Beim Posten c) geht es – wie dessen Umschreibung zeigt – um eine Zah- lung zu Lasten des Nachlasses im Zusammenhang mit einem Vergleich, den die Willensvollstrecker eingingen. Die Beklagten wollen die Zahlung ersetzt haben, die sie – wie gesehen – in ihrer Berufungsschrift ausdrücklich als Anwaltskosten umschreiben. Dass und wann die Willensvollstrecker (bzw. allenfalls die Beklag- ten) eine Zahlung leisteten, sowie endlich an welchen Anwalt, wird in der Beru- fung nicht dargetan. Die Beklagten machen indessen einen Zusammenhang mit einer Fehlüberweisung der Bank ... gelten. Diese Fehlzahlung sei nicht von den Willensvollstreckern verschuldet, sondern Fehlleistung der Bank gewesen, was "ohne weiteres aus dem diesbezüglichen Dossier (Dossier I Lasche 9) hervor- geht" (vgl. act. 194 S. 27). In Dossier I unter Lasche 9 (siehe act. 153) finden sich indessen vor allem die Unterlagen zu den Erbscheinen, nichts jedoch zu Fehlzah- lungen der Bank ..., Zahlungen der Willensvollstrecker an einen Anwalt usw. Die Berufung erweist sich insoweit als grundlos. Auch sonst kann den Vorbringen der Beklagten in act. 194 S. 27 nichts entnommen werden, was im Ergebnis hinrei- chender Rügen (vgl. auch Ziff. II/1.2) einen Kostenersatz durch Zusprechung der verlangten Fr. 10'000.- rechtfertigen könnte. Beim Punkt d) geht es um Honorar des heutigen Rechtsvertreters der Be- klagten. Es wird geltend gemacht, dessen Bemühungen stünden in keinem Zu- sammenhang mit Fehlern der Willensvollstrecker. Nachdem die Kläger jedoch durch Anwälte vertreten worden seien, habe es sich als notwendig erwiesen, die Willensvollstreckung in rechtlicher Hinsicht durch einen Anwalt abklären zu lassen (vgl. act. 194 S. 27 f.). Die Willensvollstrecker haben erstelltermassen massiv übersetzte Akontobezüge getätigt. Darin liegt ebenso ein Teil ihres Fehlverhaltens
- 51 - wie in der späteren Verweigerung des Akteneinsichtsrechts (auf letzteres kommt es heute insoweit nicht mehr an, als die Beklagten darauf verzichteten, die den Willensvollstreckern deswegen entstandenen Vertretungskosten geltend zu ma- chen). Zogen die Willensvollstrecker zur Überprüfung ihrer von den Klägern zu Recht bezweifelten Honoraransprüche usw. einen Anwalt bei, ist es sehr wohl be- gründet, darin einen mit diesem erstellten Fehlverhalten zu Lasten der Erbmasse stehenden Anwaltsbeizug im eigenen Interesse zu erkennen. Die Berufung ist folglich auch in diesem Punkt unbegründet.
5. Es bleibt somit im Ergebnis ebenso der Erwägungen unter Ziff. III/4.6 zu Spe- sen und Honorar beim Urteil des Bezirksgerichts. Im Ergebnis der Erwägungen unter Ziff. III ist folglich festzuhalten, dass sowohl der Berufung gegen Dispositiv- ziffer 2 des angefochtenen Urteils als auch der Anschlussberufung, die sich ge- gen Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils richtete, im Quantitativ kein Erfolg beschieden ist, soweit auf sie hier überhaupt noch einzugehen war. Der in Dispositivziffer 2 angeordnete Zinsenlauf ist von den Beklagten durch die Zahlungen im Nachgang zum angefochtenen Urteil grundsätzlich anerkannt (vgl. act. 194 S. 5). Bezweifeln sie das andernorts (vgl. act. 194 S. 28 ff.), setzen sie sich damit zum einen in einen sachlich unhaltbaren Widerspruch zur Anerken- nung, weshalb sie insoweit gar nicht zu hören sind. Zum anderen kann ihren Überlegungen unter Hinweis auf die Erwägungen unter vorstehender Ziff. III/3.2.1 selbst dann nicht gefolgt werden, wenn man ihren widersprüchlichen Standpunkt übersehen wollte. Das führt zu Bestätigung des angefochtenen Urteils auch in diesem Punkt. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolge)
1. Das Berufungsverfahren hat – über alles gesehen – zur Bestätigung des be- zirksgerichtlichen Urteils in den Dispositivziffern 1-3 geführt, soweit die in diesen
- 52 - Dispositivziffern getroffenen Anordnungen nicht ohnehin bereits in Rechtskraft erwachsen sind oder das Verfahren aufgrund der Anerkennung der Beklagten im Umfang von Fr. 48'020.80 zuzüglich Zins von 5% auf diesem Betrag seit dem
2. Dezember 2008 (hinsichtlich Dispositivziffer 2) abzuschreiben ist. Bei diesem in grossem Umfang durch den Eintritt der Rechtskraft bewirkten Ausgang erweisen sich die Regelungen der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Urteils (Dispositivziffern 4-7) heute folglich nichts als sach- gemäss und sind daher zu bestätigen. Die auch gegen diese Regelungen geführ- te Berufung der Beklagten erweist sich von daher als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist (vgl. vorn Ziff. II/2.3.2, 2.4 und 3).
2. Im Berufungsverfahren haben die Kläger mit ihrer Anschlussberufung auf ei- nem angemessenen Gesamthonorar von A._____ im Umfang von (gerundet) Fr. 159'588 beharrt sowie auf einer entsprechenden Rückerstattung (vgl. die An- träge zur Anschlussberufung sowie das Zwischenfazit mit Übersicht vorn unter Ziff. III/3.3). Die Beklagten hielten an einem Gesamthonorar von A._____ im Um- fang von (gerundet) Fr. 392'889 fest (vgl. das Zwischenfazit mit Übersicht vorn un- ter Ziff. III/3.3). Im Ergebnis des Verfahrens bleibt es indessen bei dem von der Vorinstanz festgelegten Gesamthonorar für A._____ von (gerundet) Fr. 213'143. Das führt zu einem Obsiegen bzw. Unterliegen der Kläger im Berufungsverfahren von ¾ zu ¼ sowie der Beklagten im umgekehrten Verhältnis. Dem entsprechend sind die Gerichtskosten den Parteien aufzuerlegen; den Klägern ist zudem eine auf ½ reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (zuzüglich der beantragten Mehrwertsteuer von 8%). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1-2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG festzusetzen, die Parteientschädigung gemäss § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV, ausgehend von einem Streitwert von (gerundet) Fr. 233'300 (entsprechend der Differenz zwischen den beantragten bzw. anerkannten Rück- forderungsansprüchen). Das führt zu einer Entscheidgebühr von Fr. 14'000.- und der reduzierten Parteientschädigung auf Fr. 4'300.-. Die Anordnungen zur Liquidation der Prozesskosten sind den Regeln von Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO entsprechend auszugestalten (Inanspruchnahme der Vorschüsse beider Parteien [Kläger Fr. 10'400 und Beklagte Fr. 9'550] zur
- 53 - Deckung der gesamten Entscheidgebühr; Ersatz der vom Vorschuss der Kläger dabei zuviel bezogenen Fr. 950.- durch die Beklagten). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffer 1 des Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 17. Juli 2012 zu den Rechtsbegehren Ziffer 1 und Ziffer 2.2 in Bezug auf die Beklagten 1 am 6. Dezember 2012 in Rechtskraft erwachsen ist. In Bezug auf die Beklagte 2 ist über die Rechtsbegehren Ziffer 1, erster Halbsatz, und Ziffer 2.2 bereits mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsiden- ten vom 19. August 2008 rechtskräftig entschieden worden.
2. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerich- tes Horgen vom 17. Juli 2012 infolge Zahlung der Beklagten 2 per 31. Au- gust 2012 im Umfang von Fr. 232'862.60 in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Das Verfahren wird im Umfang von Fr. 48'020.80 zuzüglich Zins von 5% auf diesem Betrag seit dem 2. Dezember 2008 abgeschrieben.
4. Auf die Berufung gegen die Dispositivziffern 3 und 4 des Urteils des Be- zirksgerichtes Horgen vom 17. Juli 2012 wird nicht eingetreten.
5. Auf den Berufungsantrag 5 wird so weit nicht eingetreten, wie in der Verfü- gung 19. August 2008 über die Kosten- und die Entschädigungsfolgen be- reits rechtskräftig entschieden wurde.
6. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Horgen vom
17. Juli 2012 werden bestätigt, soweit darauf noch einzutreten ist.
- 54 -
2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positivziffern 4-7) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 14'000.- festgesetzt, den Klägern zu ¼ und den Beklagten zu ¾ auferlegt sowie zur vollständigen Deckung aus den von beiden Parteien geleisteten Vorschüssen bezogen.
4. Die Beklagten werden verpflichtet, den von den Klägern zuviel bezogenen Vorschuss von Fr. 950.- zu ersetzen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag.
5. Die Beklagten werden verpflichtet, den Klägern für das Berufungsverfahren eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 4'300.- zuzüglich 8% Mehr- wertsteuer zu bezahlen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ge- samten Betrag.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Horgen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 233'300.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 55 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. T. Engler versandt am:
Dispositiv
- Die Rechtsbegehren Ziffer 1 Halbsatz 1 und Ziffer 2.2 werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Klägern insge- samt Fr. 307'264.55 nebst Zins zu 5 % seit 9. November 1998 zu bezahlen. Zudem haben sie unter solidarischer Haftung 5% Zins auf Fr. 134'185.80 ab 9. November 1998 bis zur Rückzahlung dieses Betrages durch die Beklagte 2 zu bezahlen.
- Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 40'100.00 ; die Barauslagen betragen: Fr. 1205.00 Zeugenentschädigung
- Die Gerichtskosten werden im Umfang von 1/11 den Klägern und im Umfang von 10/11 den Beklagten auferlegt, wobei die Kläger unter sich und die Beklagten unter sich solidarisch haften.
- Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Klägern eine Prozessentschädigung von Fr. 45'000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer und Fr. 705.– Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen. - 4 -
- Die Beklagten 1 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Klägern eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) für die Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2.2 zu bezahlen. 8./9. Mitteilung/Rechtsmittel Berufungsanträge: der Beklagten, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten (vgl. act. 194 S. 2 f. und act. 214 S. 3): A) Berufung "1. Es sei Ziff. 2, 3, 4, 5, 6 und 7 des Dispositivs des Urteils vom 17. Juli 2012 auf- zuheben;
- Es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass Frau D._____ den Betrag von CHF 232'862.60 am 31. August 2012 zu ihrer Entlastung auf das Konto … bei der …bank AG, …, mit dem Zahlungszweck "Guthaben Kläger D._____/L._____ gemäss Urteil Bezirksgericht Horgen" einbezahlt hat und damit der ihr gemäss Berechnung des Bezirksgerichtes auferlegten Zahlungspflicht gemäss Dispositiv Ziffer 2 nachgekommen ist;
- Es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass die Erben von Herrn Dr. A._____ bereit sind, den Klägern CHF 48'020.80 zzgl. Zins von 5% seit Beendigung der Wil- lensvollstreckung am 2. Dezember 2008 bis zur Rückzahlung dieses Betrages zu bezahlen;
- Es sei eine weitergehende Zahlungspflicht der Beklagten abzuweisen;
- Es seien die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie die Zusprechung einer Pro- zessentschädigung im erstinstanzlichen Verfahren mit Bezug Frau D._____ im Sinne der nachfolgenden Ausführungen festzulegen und das Verfahren mit Be- zug auf ihre Person abzuschreiben;
- Es seien die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie die Zusprechung einer Pro- zessentschädigung im erstinstanzlichen Verfahren entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens mit Bezug auf die Erben Dr. A._____ neu festzule- gen;
- Es seien die Kläger unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Beklagten 1 eine Prozessentschädigung von CHF 3'300.00 (zzgl. 8% MwSt.) für die Rechts- begehren Ziff. 1 und 2 zu bezahlen; - 5 -
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten und zugunsten der Erben A._____." B) Anschlussberufung "1. An den mit der Berufung vom 13. September 2012 eingereichten Rechtsbegeh- ren wird festgehalten.
- Es seien sowohl die Rechtbegehren der Kläger und Berufungsbeklagten betref- fend Berufung als auch die Anschlussberufung vollumfänglich abzuweisen. der Kläger, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger (act. 206 S. 3): A) Berufung Es sei die Berufung der Berufungsklägerinnen vom 13.09.2012 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 17.07.2012 vollumfänglich abzuweisen, unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklä- gerinnen, mit Bezug auf die Parteientschädigung zuzüglich der gesetzlichen Mehr- wertsteuer. B) Anschlussberufung Es seien die Berufungsklägerinnen zu verpflichten, den Berufungsbeklagten CHF 375'442.85 zu bezahlen einschliesslich 5% Zins auf diesem Betrag seit 09.11.1998 sowie 5% Zins auf CHF 134'185.80 seit 09.11.1998 bis 02.12.2008, al- les unter Verrechnung der von Frau D._____ den Berufungsbeklagten bereits be- zahlten CHF 232'862.60, unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklä- gerinnen, mit Bezug auf die Parteientschädigung zuzüglich der gesetzlichen Mehr- wertsteuer. Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte)
- Am tt.mm.1995 starb L._____. Sie hinterliess einen Nachlass im Wert von rund 17 Millionen Franken, der im Wesentlichen aus einer Liegenschaft in J._____, ei- ner Eigentumswohnung in M._____ sowie diversen Bankkonten und Wertschriften bestand. In ihrem Testament vom 15. Februar 1994 setzte sie 15 gemeinnützige - 6 - Organisationen als Erben ein, darunter die Kläger. Weitere 18 gemeinnützige Or- ganisationen und Privatpersonen bedachte sie als Vermächtnisnehmer. L._____ sah zudem in ihrem Testament als gemeinsame Vollstrecker ihres Willens A._____ sowie N._____ vor. 1.1. A._____ und N._____ übernahmen das Mandat als Willensvollstrecker und bezogen dabei in der Folge mehrfach Akontozahlungen an ihr Honorar. Im Ju- ni/Juli 1997 zahlten sie den Erben einen ersten Anteil am Erbteil aus und stellten ihnen im Mai 1998 eine Teilungsrechnung zu. Diese wies eine Rückstellung für das Honorar der Willensvollstreckung im Umfang von Fr. 720'000.- aus (vgl. act. 4/5). Die Kläger 1 und 4 verweigerten die Zustimmung zur Teilungsrechnung, weil sie mit dem in der Rechnung enthaltenen Willensvollstreckerhonorar nicht einver- standen waren. A._____ und N._____ zahlten daraufhin den zustimmenden Er- ben ihren Anteil aus und behielten die Anteile der Kläger, Berufungsbeklagten sowie Anschlussberufungskläger 1 und 4 zurück. Weil sie mit der Höhe des Hono- rars von A._____ und N._____ nachträglich nicht mehr einverstanden waren, wi- derriefen einige Erben ihre Zustimmung, so auch die Kläger, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger 2, 3 sowie 5-7 (im Folgenden werden die Parteien des Berufungsverfahrens der Einfachheit halber lediglich als Kläger und Beklagte bezeichnet). 1.2 Gegen A._____ und N._____ wurde von mehreren Personen, darunter die Kläger 4 und 7, eine Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung einge- reicht. Während der Strafuntersuchung verstarb N._____. Die Beklagte 2 ist seine Ehefrau und Alleinerbin; als Erbin von N._____ wird sie ins Recht gefasst. A._____ wurde im Oktober 2007 erstinstanzlich vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung usw. freigesprochen, trat im Jahr 2009 vom Willensvollstre- ckermandat zurück und verstarb am tt.mm.2010. Die Beklagten 1 sind seine Er- ben.
- - 2.1 Die Klage wurde im Februar 2006 beim Bezirksgericht anhängig gemacht. Die Klageschrift, mit der die Weisung des Friedensrichteramtes J._____ vom
- Dezember 2005 eingereicht wurde, datiert vom 14. Februar 2006 (vgl. act. 1 f.). - 7 - 2.1.1 Das Rechtsbegehren wurde in der Folge von den Klägern zweimal präzisiert bzw. modifiziert, letztmals am 19. April 2007 (vgl. act. 47 S. 5). Dabei wurde ers- tens am Eventualbegehren Ziffer 3 nicht mehr festgehalten und zweitens das Rechtsbegehren Ziffer 1, erster Halbsatz, sowie Ziffer 2.2, soweit es gegen die Beklagte 2 gerichtet war, der Sache nach zurückgezogen. Das Verfahren wurde deshalb vom Bezirksgerichtspräsidenten im zweiten Punkt mit Verfügung vom
- August 2008 infolge Rückzugs des Begehrens gegenüber der Beklagten 2 abgeschrieben, unter Festsetzung einer entsprechenden Gerichtsgebühr sowie unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger und zu Gunsten der Beklagten 2 (Zusprechung einer Prozessentschädigung). Zu- gleich eröffnete der Bezirksgerichtspräsident den Parteien die Möglichkeit der Einsprache an das Kollegium (vgl. act. 95, dort S. 3 f.). Einsprache wurde jedoch keine erhoben (vgl. act. 96 ff.). 2.1.2 Ende März 2009 liessen die Kläger das Bezirksgericht sodann wissen, nach dem Rücktritt des Beklagten 2 als Willensvollstrecker sei es zur Auszahlung des bisher noch unverteilten Nachlasses gemäss den Rechtsbegehren Ziffer 1 und Ziffer 2.2 an die Kläger 1 und 4 sowie ebenso an die am Prozess unbeteiligten Erben gekommen (vgl. act. 107). 2.1.3 Das Bezirksgericht führte das gesamte Hauptverfahren schriftlich durch. Diesem folgte ab ca. Ende Mai 2009 ein Beweisverfahren. Ebenso unternahm das Bezirksgericht erfolglose Bemühungen zur gütlichen Beendigung des Streites. Am 17. Juli 2012 erging dann das angefochtene Urteil (act. 197 [= act. 190 = act. 196/1]), dessen Dispositiv in den wesentlichen Punkten diesen Erwägungen vorangestellt ist. 2.1.4 Für Einzelheiten zum Gang des umfangreichen bezirksgerichtlichen Verfah- rens kann auf die Erwägungen unter Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids ver- wiesen werden (vgl. act. 197 S. 3-10). Das erspart (insoweit unnötige) Wiederho- lungen. 2.2 Mit Schriftsatz vom 13. September 2012 (act. 194 ff.) liessen die Beklagten rechtzeitig die Berufung erheben. In der Folge wurden die bezirksgerichtlichen - 8 - Akten beigezogen. Nach deren Eingang wurde von den Beklagten u.a. ein Kos- tenvorschuss i.S. des Art. 98 ZPO erhoben (vgl. act. 198) und – nachdem der Vorschuss innert erstreckter Frist geleistet worden war – Frist zur Berufungsant- wort angesetzt. Ende Oktober wurde den Klägern Gelegenheit zur Berufungs- antwort geboten (vgl. act. 204). Die Kläger nutzten diese Gelegenheit mit Schrift- satz vom 27. November 2012 (vgl. act. 206). Zugleich erhoben sie Anschlussbe- rufung, weshalb von ihnen ebenfalls ein Kostenvorschuss einverlangt wurde (vgl. act. 207). Frist zur Beantwortung der Anschlussberufung konnte den Beklagten am 21. Dezember 2012 angesetzt werden (vgl. act. 212). Die Antwort der Beklag- ten (act. 214) ging im Februar 2013 rechtzeitig ein. Die gesetzlich vorgesehenen Schriftenwechsel waren damit durchgeführt. Da sich die Sache seit da als spruch- reif erweist, wurde den Klägern lediglich noch ein Doppel von act. 214 zugestellt (vgl. act. 215). II. (Anwendbares Verfahrensrecht; weitere prozessuale Fragen)
- - 1.1 Die Klage wurde beim Bezirksgericht vor dem Inkrafttreten der Schweize- rischen Zivilprozessordnung (ZPO) am 1. Januar 2011 anhängig gemacht. Das bezirksgerichtliche Verfahren folgte daher noch – wie in Art. 404 Abs. 1 ZPO fest- gehalten – bis zu seinem Abschluss den Regeln des kantonalen Verfahrens- rechts, namentlich also der ZPO/ZH, des GVG/ZH sowie der dazugehörigen Ne- benerlasse etwa zu den Gerichts- und Anwaltsgebühren. Das wird im Folgenden zu beachten sein. 1.2 Das vorliegende Berufungsverfahren untersteht demgegenüber gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO den Regeln der ZPO (und hat die Regeln des kantonalen Rechts zu Gebühren usw. zu beachten, welche die ZPO ergänzen). Demnach stellt das Berufungsverfahren im Grundsatz die Fortsetzung des Prozesses anhand des vor der ersten Instanz vorgetragenen Sachverhaltes dar (zu den Ausnahmen vgl. Art. 317 ZPO). Mit der Berufung ist daher die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz sowie eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz zu rügen (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 - 9 - Abs. 1 ZPO sind deshalb entsprechende Rügen von der Berufung führenden Par- tei in der Berufungsschrift und einer allfälligen Anschlussberufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen (Begründungslast; vgl. dazu BGE 138 III 375 oder OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verwei- sen). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. den erstinstanzlichen Erwä- gungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind ferner neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur dann noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten In- stanz hatten vorgebracht werden können (vgl. dazu BGE 138 III 625). Das heisst auch, dass eine Partei, die neue Tatsachen und/oder Beweismittel im Berufungs- verfahren einführen will, der Rechtsmittelinstanz und der Gegenpartei jeweils dar- zulegen hat, dass dies ohne Verzug erfolgt ist und weshalb es ihr trotz zumutba- rer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen (vgl. etwa OGer ZH, Urteil LB110049 vom
- März 2012, E. 1.1 und E. 1.2). Fehlt es an dergleichen Darlegungen, erweisen sich eine Berufung bzw. Anschlussberufung und/oder deren Beantwortung in Be- zug auf die darin vorgetragenen Noven als unbegründet und bleiben diese Noven nur schon insofern konsequenterweise unbeachtlich (eine Prüfung der Frage, welche Tatsachenbehauptungen usw. allenfalls unbegründet vorgetragene Noven darstellen könnten, erweist sich insofern als entbehrlich).
- Die Beklagten beantragen mit der Berufung die Aufhebung des vorinstanzli- chen Urteils in den Dispositivziffern 2 - 7 (vgl. act. 194 S. 1). Die Kläger beantra- gen die Abweisung der Berufung sowie die Gutheissung der Anschlussberufung, welche sich ausschliesslich auf die Gutheissung des vor der Vorinstanz präzisier- ten Rechtsbegehrens Ziffer 2.1 bezieht (vgl. act. 206 S. 3 und S. 23 f.). 2.1 Unangefochten geblieben ist demnach die vom Bezirksgericht unter Disposi- tivziffer 1 getroffene Regelung, mit der die Rechtsbegehren Ziffer 1 Halbsatz 1 und Ziffer 2.2 als gegenstandslos abgeschrieben wurden. Das Urteil ist insoweit - 10 - mit dem Ablauf der Frist zur Berufungsantwort in Rechtskraft erwachsen. Das ist der guten Ordnung halber vorzumerken. Damit zu verbinden ist jedoch nachfol- gende Präzisierung. Das Bezirksgericht hat bereits mit der Verfügung seines Präsidenten vom
- August 2008 die Klage in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 1, erster Halbsatz, sowie Ziffer 2.2, soweit es gegen die Beklagte 2 gerichtet war, als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Dabei wurden eine Kostenausscheidung vorge- nommen (Kostenfestsetzung in Bezug auf den zurückgezogenen Klageteil) und die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger geregelt (vgl. vorn Ziff. I/2.1.1). Die Verfügung erging prozessual korrekt gestützt auf §122 Abs. 3 GVG/ZH und es wurde gegen sie keine Einsprache gemäss § 122 Abs. 4 GVG/ZH erhoben (vgl. a.a.O.). Sie erwuchs daher in Rechtskraft und erledigte in- soweit das bezirksgerichtliche Verfahren. Die Rechtsbegehren Ziffer 1, erster Halbsatz, sowie Ziffer 2.2 blieben daher nur noch so weit Gegenstand des be- zirksgerichtlichen Verfahrens, wie sie sich gegen den Beklagten 1 richteten. In Dispositivziffer 1 seines Entscheides vom 17. Juli 2012 hat das Bezirksgericht die Klage daher nur insoweit als gegenstandslos geworden abschreiben können und auch nur insoweit abgeschrieben; das zeigt die zusätzliche Regelung in Disposi- tivziffer 7 des Urteils. 2.2 Das Bezirksgericht hat in seinem Urteil vom 17. Juli 2012 die Klage hinsicht- lich des übrigen Rechtsbegehrens Ziffer 1, zweiter Halbsatz, mit dem die Kläger 1 und 4 um Zusprechung von 5% Zins auf Fr. 66'499.45 bzw. auf Fr. 33'249.75 seit dem 28. Mai 1998 verlangten, der Sache nach abgewiesen (vgl. act. 197 S. 36 f.). Ausdrücklich festgehalten wurde das im Dispositiv des angefochtenen Urteils nicht. Indessen hat das Bezirksgericht unter Dispositivziffer 2 die Klage einzig in Bezug auf die Rückerstattung von Honorar gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2.1 teilweise gutgeheissen (vgl. dazu act. 197 S. 35 und S. 40). In Dispositivziffer 3 hat es die Klage zudem im Mehrbetrag abgewiesen, mithin ebenso in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 1, zweiter Halbsatz. Die Beklagten, welche auf Abweisung der Klage hielten und halten, soweit die geltend gemachten Forderungen nicht ohnehin durch Zahlung usw. unterge- gangen sind, sind demnach durch die Anordnungen des Bezirksgerichtes in der - 11 - Dispositivziffer 3 offenkundig gar nicht beschwert. Es fehlt ihrem Antrag auf Auf- hebung der Dispositivziffer 3 somit an der grundlegenden Rechtsmittelvorausset- zung der Beschwer, weshalb darauf gar nicht einzutreten ist. Weiterungen erübri- gen sich insoweit (namentlich spielt es keine Rolle mehr, dass die Beklagten mit dem Antrag, Dispositivziffer 3 sei aufzuheben, keinen Sachantrag verbinden und begründen, wie anstelle der aufgehobenen Dispositivziffer 3 zu entscheiden wäre; vgl. dazu auch nachstehende Ziff. II/2.3). Die Kläger greifen das alles mit ihrer Anschlussberufung, wie einleitend zu dieser Ziff. II/2 vermerkt, folglich zu Recht nicht weiter auf. 2.3 - 2.3.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat Berufungsanträge zu enthalten. Bei diesen darf sich ein Berufungskläger nicht damit begnügen, einzig die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides zu beantragen. Er hat ebenso einen Antrag in der Sache selbst zu stellen, also im Rechtsbegehren anzugeben, wie im Fall der Gutheissung der Berufung zu entscheiden wäre. Ausführungen hierzu lediglich in der Begründung genügen nicht. Fehlt es im Rechtsbegehren an einem Antrag auch zur Sache, so ist die Berufung nicht abzuweisen, sondern es ist auf sie gar nicht erst einzutreten (vgl. zum Ganzen etwa OGer ZH, LE110051 vom 10. November 2011 [http://www.gerichte-zh.ch/entscheide/entscheide-neue-zpo.html], ferner etwa HUNGERBÜHLER, in: Dike-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 311 N 14, 16 und 17, REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen ZPO, Zürich 2010, Art. 311 N 34 f. [unter Verweis auf BGE 133 III 489 E. 3.1], JEANDIN, in: CPC Commenté, Bâle 2011, Art. 311 N 4, endlich BGer Urteil 4D_61/2011 vom
- Oktober 2011). 2.3.2 Mit ihrer Berufung verlangen die Beklagten ebenfalls die Aufhebung von Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils. In dieser Ziffer hat das Bezirksgericht die Kosten für sein Verfahren festgesetzt, soweit es dieses noch bis zum Ende durchzuführen hatte, also in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 2.1 sowie in Bezug auf die Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2.2 hinsichtlich des bzw. der heutigen Beklagten 1. Es setzte dabei die Gerichtsgebühr auf Fr. 40'100.- fest und die Zeugenentschädigungen (Barauslagen) auf Fr. 1'205.- (vgl. act. 197 S. 40). - 12 - Die Beklagten verbinden mit ihrem Antrag auf Aufhebung des angefochte- nen Urteils in diesem Punkt keinen Antrag zur Höhe der nach ihrer Auffassung zu- treffend anzusetzenden Gerichtskosten. Es folgt dergleichen ebenso wenig aus den Berufungsanträgen 5 und 6 der Beklagten, mit denen sie eine Neuregelung der erstinstanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen beantra- gen, die Gegenstand nicht von Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils sind, sondern der Dispositivziffern 5-7. Und es folgt endlich auch nicht aus der Beru- fungsbegründung (vgl. act. 194, dort insbesondere S. 2-6 und S. 31 ff.), inwiefern die Kostenfestsetzung des Bezirksgerichtes in Dispositivziffer 4 des angefochte- nen Urteil unrichtig sein soll bzw. sich auf unzutreffende Tatsachenfeststellungen usw. abstützen soll (z.B. in der Höhe der Zeugengelder). Auf die Berufung ist daher, soweit mit ihr die Aufhebung von Dispositivziffer 4 des Urteils vom 17. Juli 2012 verlangt wird, nicht einzutreten. Wiederum zu Recht greifen die Kläger ebenfalls diesen Punkt mit ihrer Anschlussberufung nicht weiter auf. 2.4 Im Zusammenhang mit der Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsrege- lungen durch das Bezirksgericht lässt sich beim Berufungsantrag 5 erkennen, dass die Beklagten die Auffassung vertreten, die Beklagte 2 habe Anspruch da- rauf, dass wenigstens über die von ihr im Zusammenhang mit den Rechtsbegeh- ren Ziffern 1 und 2.2 bei der Vorinstanz erhobenen Einwände hinsichtlich der Ak- tiv- und Passivlegitimation entschieden werde (vgl. act. 194 S. 34 f.). Unter Ziff. II/2 wurde bereits dargelegt, dass das bezirksgerichtliche Verfah- ren bei den Rechtsbegehren Ziffer 1, erster Halbsatz, und Ziffer 2.2, soweit sie die Beklagte 2 betreffen, im Jahre 2008 infolge Rückzugs der Klage rechtskräftig ent- schieden worden ist, unter entsprechender Regelung der Kosten und Entschädi- gungsfolgen. Ist eine Sache rechtskräftig entschieden worden, steht dem Begeh- ren um erneute Prüfung der Sache die Rechtskraft entgegen. Soweit ein Gericht Kenntnis davon hat, dass eine Streitsache bereits rechtskräftig entschieden wor- den ist, hat es das von Amtes wegen zu berücksichtigen. Mit dem Berufungsantrag 5 verlangen die Beklagten der Sache nach für die Beklagte 2 eine erneute Prüfung der bereits im Jahre 2008 rechtskräftig getroffe- - 13 - nen Kosten- und Entschädigungsregelung. Auf diese ist indessen nicht mehr zu- rückzukommen, und es ist auf die Berufung auch insoweit nicht einzutreten.
- Im Berufungsverfahren geht es somit, was als Zwischenergebnis festzuhalten ist, einerseits grundsätzlich noch um das präzisierte Rechtsbegehren Ziffer 2.1 sowie anderseits um die vom Bezirksgericht getroffenen Regelungen zu den Kos- ten- und Entschädigungsfolgen gemäss den Dispositivziffern 6 und 7 des ange- fochtenen Entscheides sowie gemäss Dispositivziffer 5, soweit darauf noch einge- treten werden kann. 3.1 Mit ihrem Berufungsantrag 2 machen die Beklagten eine Zahlung durch die Beklagte 2 an die Kläger im Umfang von Fr. 232'862.60 per 31. August 2012 geltend (vgl. act. 194 S. 2 und S. 5). Die Kläger anerkennen diese Zahlung per
- August 2012 (vgl. act. 206 S. 4 f.). In der Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils verpflichtete das Bezirks- gericht die Beklagten unter solidarischer Haftung einerseits zur Zahlung von ins- gesamt Fr. 307'264.55 nebst Zins zu 5% seit 9. November 1998 sowie anderseits zur Zahlung von 5% Zins auf Fr. 134'185.80 ab 9. November 1998 bis zur Rück- zahlung des letztgenannten Betrages durch die Beklagte 2. Entgegen der Auffas- sung der Beklagten (vgl. act. 194 S. 2 und S. 5) hat die Beklagte 2 damit die ihr im Urteil auferlegte Zahlungspflicht offensichtlich nicht vollständig erfüllt. Es liegt da- her insoweit eine Teilzahlung vor, welche grundsätzlich den Beklagten insgesamt anzurechnen ist (vgl. Art. 147 Abs. 1 OR). Die Frage, welche der mehreren im Raum stehenden Schulden durch die Zahlung genau getilgt wurden, stellt sich hier daher nicht (und es ist darauf nur im allenfalls noch gegebenen Sachzusam- menhang jeweils zurückzukommen). Die Zahlung der Fr. 232'862.60 erfolgte per 31. August 2012, also nach der schriftlichen Eröffnung des Urteils, aber bevor die Beklagten die Berufung erho- ben. Die Zahlung führte daher bereits vor Einleitung des Berufungsverfahrens zum teilweisen Untergang der zwischen den Parteien strittigen Forderungen und kann daher zwangsläufig keine – auch keine bloss teilweise – Gegenstandslosig- keit des Berufungsverfahrens nach sich ziehen. Da die Zahlung zudem nach der Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils erfolgte, lässt sie ebenso dieses unberührt - 14 - und es ist dessen Dispositivziffer 2 insoweit in Rechtskraft erwachsen. Der Klar- heit halber ist davon Vormerk zu nehmen. 3.2 Wie eben unter Ziffer II/3.1 vermerkt, verpflichtete das Bezirksgericht die Be- klagten in Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils solidarisch zur Leistung von mehr als Fr. 307'000.- zuzüglich Zinsen. Mit dem Berufungsantrag 3 verlangen die Beklagten 1 (Erbinnen des A._____) die gerichtliche Kenntnisnahme zu ihrer Bereitschaft, den Klägern Fr. 48'020.80 zuzüglich 5% Zins seit dem 2. Dezember 2008 zu bezahlen (vgl. zur Berechnung dieses Betrages act. 194 S. 28). An die Bereitschaft zur Zahlung knüpfen die Beklagten 1 keine Bedingungen (vgl. act. 194 S. 2). Im Berufungsan- trag 3 liegt daher eine teilweise Anerkennung der Klage durch die Beklagten 1, welche sich auf das Rechtsbegehren 2.1 bzw. die Verpflichtung zur Zahlung ge- mäss Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils bezieht. Das Verfahren ist da- her im Umfang der Anerkennung abzuschreiben. III. (Zu Berufung und Anschlussberufung)
- Die Parteien streiten in der Sache über den Umfang einer Rückzahlung von Honorar, das einerseits A._____ und anderseits N._____ als Willensvollstrecker bereits je à Konto bezogen haben. Diesen Rahmen gibt die Klage bzw. deren Rechtsbegehren 2.1 vor. Im Kern dreht sich der Streit indessen um die Frage nach der Angemessenheit des Honorars der beiden Willensvollstrecker, und da im Wesentlichen um den angemessenen Aufwand und den angemessenen Hono- raransatz (Stundenansatz) eines jeden Willensvollstreckers. Bevor auf diesen Kern eingegangen werden kann, gilt es den Rahmen noch etwas auszuleuchten. 1.1 Unbestritten bzw. von den Beklagten im bezirksgerichtlichen Verfahren aner- kannt ist, dass von den Willensvollstreckern an ihre Honorare anfängliche Akon- tozahlungen von insgesamt "CHF 688'050.- zuzüglich Mehrwertsteuer" (act. 57 S. 9) beansprucht worden waren, wovon auf A._____ total Fr. 412'830.- entfielen und auf N._____ total Fr. 275'220.- (vgl. etwa act. 2 S. 7, act. 22 S. 4 und act. 57 S. 9). À Konto der "zuzüglichen" Mehrwertsteuer erfolgten gemäss act. 4/6 tat- - 15 - sächliche Zahlungen an A._____ über insgesamt Fr. 28'080.- und an N._____ über insgesamt Fr. 18'720.-. Das wurde so von den Beklagten ebenfalls nicht be- stritten (vgl. act. 22 S. 4 und act. 57 S. 9). Im Ergebnis haben die zwei Willens- vollstrecker daher Akontozahlungen für Honorar und Mehrwertsteuer von insge- samt Fr. 734'850.- bezogen, nämlich A._____ Fr. 440'910.- und N._____ Fr. 293'940.-. Das hatte im bezirksgerichtlichen Verfahren als erstellt zu gelten; das Bezirksgericht hat daher in diesem Punkte richtigerweise kein Beweisverfah- ren durchgeführt, sondern auf den erstellten Sachverhalt abgestellt (vgl. act. 197 S. 35). Im Berufungsverfahren ist dieses Vorgehen sachgerecht kein Thema mehr, weshalb im Folgenden ebenso auf diesen erstellten Sachverhalt abzustel- len ist. 1.2 Unstrittig bzw. erstellt ist überdies, dass von den an N._____ geleisteten Akontozahlungen die Beklagte 2 den Betrag von Fr. 134'185.80 später an die Erbschaft wieder zurückerstattete. Auch diesen Sachverhalt hat das Bezirksge- richt daher zutreffend seinem Urteil zugrunde gelegt (vgl. act. 197 S. 35). Im Beru- fungsverfahren ist ebenso diese Rückerstattung kein Thema mehr.
- - 2.1 Das Bezirksgericht hat sich im angefochtenen Urteil in grundsätzlichen Erwägungen mit den wesentlichen Gesichtspunkten befasst, unter denen ein Wil- lensvollstreckerhonorar zu beurteilen ist und danach – bezogen auf die strittigen Themen des Aufwandes und des Honoraransatzes – die Rechtsfragen der Be- weislastverteilung, des Beweismasses und der Angemessenheit von Stundenan- sätzen erörtert (vgl. act. 197, dort die Erwägungen 4.1 und 4.3.3). Diese grund- sätzlichen Erwägungen erweisen sich als zutreffend und werden deshalb von den Parteien so auch gar nicht in Frage gestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf sie verwiesen werden. 2.1.1 Zur Verdeutlichung und Ergänzung dieser Erwägungen bleibt vorab anzu- merken, dass das Amt des Willensvollstreckers mit der Annahme des Amtes be- ginnt. Bei der Amtsannahme kann es sich um eine auf die amtliche Mitteilung hin förmlich Erfolgte handeln oder ausnahmsweise um eine früher erfolgte Tatsächli- che. Letztere ist dann anzunehmen, wenn der Willensvollstrecker bereits ausser- amtlich Kenntnis davon erhalten hat, dass er vom Erblasser für das Amt vorgese- - 16 - hen worden ist, und seine Tätigkeit daher beginnt. Das Amt des Willensvollstre- ckers endet allgemein mit der vollständigen Erledigung der Aufgaben, ferner etwa mit der (rechtskräftigen) Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügung, in der der Willensvollstrecker bezeichnet wurde. Daneben kommen Beendigungsgründe, die sich auf die Person eines bestimmen Willensvollstreckers beziehen. Es sind das z.B. die richterliche Ungültigerklärung der Ernennung, die Absetzung durch die zuständige Aufsichtsbehörde bzw. das Gericht (nicht aber durch Mandatsentzug bzw. "Absetzung" durch die Erben), ferner der Verlust der Handlungsfähigkeit, der Tod oder der Rücktritt vom Amt (der ohne Grundangabe möglich ist, da kein Amtszwang besteht). Da dem Willensvollstrecker für seine Aufwendungen in der Amtsausübung eine angemessene Vergütung zusteht, bestimmen Amtsbeginn und Beendigung des Amtes zugleich den Zeitraum, in dem vergütungsberechtige Aufwendungen grundsätzlich entstehen können. Der Anspruch des Willensvollstreckers auf angemessene Vergütung wird in Art. 517 Abs. 3 ZGB geregelt und durch die Grundsätze zur Vergütung des Beauf- tragten (Art. 394 Abs. 3 und Art. 402 Abs. 1 OR) ergänzt. Er ist daher bundes- rechtlicher Natur; kantonalrechtliche Tarifordnungen oder von Berufsverbänden empfohlene Tarife usw. sind insoweit unmassgeblich. Massgeblich sind demge- genüber insbesondere der sachlich gebotene Aufwand, bemessen in Stunden, die Kompliziertheit der Verhältnisse und die damit verbundene Verantwortung (vgl. etwa BGE 129 I 330 [E. 3.2 und 3.3], 117 II 282 [E. 4a-b]). Der Wert des Nach- lassvermögens mag bei der Verantwortung eine gewisse Rolle spielen, bleibt an- sonsten jedoch unerheblich. Ebenfalls darauf hat das Bezirksgericht zutreffend hingewiesen, wie es ferner richtig festgehalten hat, dass Branchentarife bei der Bestimmung der Angemessenheit von Stundenansätzen allenfalls hilfsweise – als Orientierungspunkt – beachtet werden können, wenn der Willensvollstrecker branchenangehörig ist (vgl. act. 197 S. 31). Dabei ist dann allerdings etwa zusätz- lich zu berücksichtigen, inwieweit in diesen als Orientierungshilfe betrachteten Honoraransätzen Infrastrukturkosten enthalten sind und inwiefern der Willensvoll- strecker konkret auf solche Infrastrukturen zurückgegriffen hat oder nicht. 2.1.2 Ergänzend bzw. verdeutlichend hervorzuheben ist zudem, dass das Be- zirksgericht im Zusammenhang mit der Beweislastverteilung und dem Beweis- - 17 - mass richtigerweise ausführt, die Rechtsdurchsetzung dürfe dann bzw. dort nicht am Beweismass des strikten Beweises und damit an den Beweisschwierigkeiten scheitern, wenn bzw. wo diese typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auf- treten (vgl. dazu auch BGE 137 III 255 [E. 4.1.2] und 133 III 153 [E. 3.3]). Richtig erkannt hat das Bezirksgericht dazu, dass ein derart typischer Sachverhalt bei der Willensvollstreckertätigkeit gegeben ist, weil zwar ein Willensvollstrecker eine Stundenaufstellung zur Bestimmung seines Honorars erstellen kann und soll, es ihm indessen naturgemäss nicht möglich ist, im Nachhinein jede einzeln aufge- wendete Stunde zu beweisen. Es darf daher auch genügen, wenn er die geleiste- te Arbeit belegt bzw. beweist, woraus dann auf die sinnvollerweise dafür aufge- wandte Zeit geschlossen werden kann, analog dem in BGE 128 III 271 (E.2.b) Skizzierten. 2.2 - 2.2.1 Das Bezirksgericht erhob und wertete getreu den eben erwogenen Grundsätzen Beweise. Es nahm alle Beweismittel ab, welche die Parteien zu dem von den Willensvollstreckern betriebenen Aufwand offeriert hatten (vgl. act. 197 S. 14 ff.), ausgehend von act. 4/13 (Aufstellung der Willensvollstrecker). Es ge- langte dabei zum Ergebnis, ein bei effizienter Geschäftsbesorgung gebotener Aufwand von insgesamt 915 Stunden sei ausgewiesen; von diesen Stunden ent- fielen 661 ¾ auf A._____ und 253 ¼ auf N._____. Die Kläger hätten allerdings – so das Bezirksgericht weiter – in der Replik einen Aufwand von 1'000 Stunden anerkannt, namentlich in dem sie diesen Aufwand zur Grundlage ihrer Berech- nung eines angemessenen Gesamthonorars (und damit der Forderung auf Rück- erstattung) genommen hätten. Das führe zu einer anteilsmässigen Verteilung von 723 Stunden auf A._____ und von 277 Stunden auf N._____ (vgl. act. 197 27 f.). Unbeschadet dieser anteilsmässigen Stundenverteilung, welche sich auf die Anerkennung der Kläger bezog, ist das Bezirksgericht in seinen Erwägungen rich- tigerweise durchgehend davon ausgegangen, jedem Willensvollstrecker stehe ein eigener Honoraranspruch zu und jeder Willensvollstrecker habe daher allenfalls von ihm zu viel à Konto bezogenes Honorar zurückzuerstatten (bzw. es treffe die entsprechende Verpflichtung die jeweiligen Erben eines Willensvollstreckers). - 18 - 2.2.2 Die das Honorar bestimmenden angemessenen Stundenansätze bestimmte das Bezirksgericht sachgerecht je Willensvollstrecker mit einlässlichen und sorg- fältigen Überlegungen (vgl. a.a.O. S. 28 ff.). Dabei gelangte es einerseits im We- sentlichen zum Ergebnis, das Mandat sei eher einfach, aber zeitintensiv gewesen und von den bereits pensionierten, nur noch wenig in der Praxis tätigen Willens- vollstreckern, die z.T. auch untergeordnete, delegierbare Tätigkeiten übernom- men hätten, unter fehlendem Effizienzdruck geführt worden. Anderseits verneinte es mit einlässlicher Begründung zum einen die Anwendbarkeit der Honorarord- nung der Zürcher Rechtsanwälte für die Bestimmung des Stundenansatzes bei A._____ u.a. mit dem Hinweis darauf, dass dieser zwar Inhaber des Anwaltspa- tentes gewesen sei, jedoch seine berufliche Karriere als Vorgesetzter der Abtei- lung Willensvollstreckung bei einer Bank beschlossen habe und nicht als "Front- mann"; danach habe er sich zur Hauptsache mit Verwaltungsratsmandaten be- fasst, nebst der Betreuung des Nachlasses von L._____ (vgl. a.a.O., S. 31 und S. 33). Das Bezirksgericht orientierte sich hingegen (vorab bei N._____) an den Ho- norarempfehlungen der Treuhandkammer. Mit einlässlichen Überlegungen, wel- che u.a. berücksichtigten, dass die Ansätze gemäss Empfehlungen die Abgeltung einer Infrastruktur umfassen und daher auch die sog. untergeordneten Arbeiten durch Dritte (wie Sekretariatsarbeit), gelangte es bei N._____ zu einem einheitli- chen Stundenansatz von Fr. 216.- (vgl. a.a.O., S. 31). Bei A._____ gelangte es für die Zeit, in der A._____ auf eine professionelle Struktur zurückgriff (bis. 30. Sep- tember 1997) zu einem einheitlichen Stundenansatz von Fr. 296.- und danach (Arbeit zu Hause) zu einem Ansatz von Fr. 207.20. Daraus errechnete es ein Ho- norar von A._____ im Umfang von Fr. 207'636.60 (entsprechend: 651,25 h x Fr. 296.– plus 71,75 h x Fr. 207.20) und von N._____ im Umfang von Fr. 59'832.- (entsprechend 277 h x Fr. 216.–). Im Ergebnis weiterer Erwägungen (vgl. act. 197 S. 34) billigte das Bezirksgericht schliesslich die Abgeltung von Spesen im Um- fang von Fr. 6'229.10 für A._____ und im Umfang von Fr. 1'794.95 für N._____ zu. Endlich hielt es fest, dass auf den so ermittelten gesamthaften Vergütungen eines jeden Willensvollstreckers die Mehrwertsteuer von 6.5% zu ersetzen sei (vgl. a.a.O., S. 35). - 19 - Das Bezirksgericht hat bei der Ermittlung der grundsätzlichen Honoraransät- ze, aber ebenso bei der Festsetzung der Spesen usw., jeweils die wesentlichen Gesichtspunkte aufgegriffen und im Ergebnis angemessen gewichtet. Erneut kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. Soweit es noch der Präzisierungen oder Ergän- zungen bedürfen sollte, sind diese nachfolgend im jeweils gegebenen Zusam- menhang anzubringen. 2.3 Mit Blick auf die von den Willensvollstreckern je bereits bezogenen Akonto- zahlungen errechnete das Bezirksgericht die Rückerstattungsverpflichtungen ei- nes jeden Willensvollstreckers für sich wie folgt (vgl. act. 197 S. 35): N._____: Bezug à Konto Fr. 293'940.- abzüglich Rückerstattung durch die Beklagte 2 Fr. 134'185.80 (Zwischentotal) (Fr. 159'724.20) abzüglich Vergütung/Spesen inklusive MWSt Fr. 65'632.70 ____________ Total Rückerstattung Fr. 94'121.50 A._____: Bezug à Konto Fr. 440'910.- abzüglich Vergütung/Spesen inklusive MWSt Fr. 227'766.95 ____________ Total Rückerstattung Fr. 213'143.05 Danach addierte das Bezirksgericht die zwei Schulden rechnerisch korrekt auf Fr. 307'264. 55 (zuzüglich Zinsen) und verpflichte die Beklagten zur Zahlung unter solidarischen Haftung für den gesamten Betrag. Die Anordnung der solidarische Haftbarkeit der Beklagten über die jeweils auf sie als Erben von N._____ oder von A._____ entfallende Schuld hinaus ist im Berufungsverfahren von keiner Partei mehr näher thematisiert worden. Es hat da- her sein Bewenden bei der gerichtlich angeordneten Haftung der Beklagten für die jeweils weitere Schuld.
- - 3.1 Die Beklagten gehen in ihrer Berufungsschrift über alles gesehen davon aus, wegen der Zahlung von Fr. 232'862.60 durch die Beklagte 2 im August 2012 - 20 - sowie mit Blick auf die Anerkennung der Klage durch die Beklagten 1 im Umfang von Fr. 48'020.80 zuzüglich 5% Zins seit dem 2. Januar 2008 liege nichts mehr im Streit, was sie den Klägern schuldeten. Denn den Bezügen von A._____ im Wert von insgesamt Fr. 440'910.- gemäss vorinstanzlichem Urteil stehe ein Hono- raranspruch (inklusive Spesen und Kosten sowie Mehrwertsteuer) von Fr. 392'889.20 gegenüber. Die Differenz zu Gunsten der Kläger entspreche deren Rückerstattungsanspruch, den die Beklagten anerkannt hätten (vgl. act. 194 S. 28). Den von ihnen ins Feld geführten Honoraranspruch berechnen und be- gründen die Beklagten mit einer Berechnungsweise, die sowohl hinsichtlich Stun- denansatz als auch Stundenaufwand von der bezirksgerichtlichen Berechnung abweicht. Die Kläger haben vor dem Bezirksgericht ein maximales Honorar für beide Willensvollstrecker von Fr. 250'000.- als angemessen anerkannt. In diesem Be- trag war die Abgeltung der Mehrwertsteuer bereits inbegriffen. Ihre Forderung auf Rückzahlung bezifferten sie ausgehend von den Akontobezügen der Willensvoll- strecker von insgesamt Fr. 734'850.- auf Fr. 484'850.- (vgl. act. 76 S. 72 und dazu act. 4/6). In der Anschlussberufung verlangen die Kläger demgegenüber – teilwei- se unter Anerkennung der bezirksgerichtlichen Berechnung beider Forderungen – die Rückzahlung von insgesamt Fr. 375'442.85 zuzüglich Zins seit dem 9. No- vember 1998, sowie die Zinszahlung von 5% auf Fr. 134'185.80 vom 9. Novem- ber 1998 bis zum 2 Dezember 2008. Die Forderung auf Rückzahlung selbst set- zen sie dabei folgendermassen fest (vgl. act. 206 S. 23): Ansprüche gegenüber A._____ von total Fr. 281'321.35 (entsprechend Bezug von Fr. 440'910.- gemäss Urteil abzüglich Honorar, inklusive Spesen und Mehrwertsteuer, von Fr. 159'588.65) sowie Ansprüche gegenüber N._____ gemäss Urteil von Fr. 94'121.50. Das A._____ zugebilligte Honorar basiert dabei streckenweise auf an- deren Berechnungsunterlagen als im angefochtenen Urteil. Auf die Vorbringen der Parteien zu ihren Standpunkten ist im Folgenden nä- her einzugehen, soweit das für die Entscheidfindung erheblich ist. 3.2 Die einleitend unter Ziff. III/3.1 erwähnte Zahlung der Beklagten 2 bezieht sich gemäss Sachdarstellung der Beklagten in der Berufungsschrift ausschliesslich auf die Schuld von N._____. Laut den Beklagten setzt sich die Summe, die bezahlt - 21 - wurde, aus drei Posten zusammen: noch offener Rückerstattungsanspruch der Kläger gegenüber N._____ bzw. dessen Erben plus zwei Zinspositionen (vgl. act. 194 S. 5). Welchen Umfang die einzelnen Posten haben, die die Beklagte 2 zur Gesamtsumme addierte, die sie dann per Ende August 2012 zahlte, legen die Beklagten nicht genauer dar (vgl. a.a.O.). Immerhin lässt sich das ohne Weite- res aus dem Zusammenhang ihrer Ausführungen erschliessen (5% Zins auf Fr. 134'185.80 für einen bestimmten Zeitraum, Fr. 94'121.50 Forderung und im Übrigen Zins zu 5% der Forderung bis zur Zahlung). Das ist mit Blick auf die Re- gelungen des Art. 86 OR hinreichend klar. In ihrer Antwort auf die Anschlussberufung haben die Beklagten ihre Sach- darstellung gewissermassen replicando erweitert, und zwar durch einen vierten, in der Berufung noch nicht vorgetragenen Posten (Anteil Prozessentschädigung; vgl. act. 214 S. 5). Dazu gilt: Die Berufung ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Ta- gen vollständig und in Beachtung der unter Ziff. II/1.2 dargelegten Grundsätze zu begründen. Soweit die Beklagten in der Antwort auf die Anschlussberufung ge- wissermassen ihre Berufung ergänzen wollen, sind sie damit generell ausge- schlossen. Sie sind es generell zudem, weil sie selbst jeweils nirgends darlegen, sie hätten gestützt auf die in der Anschlussberufung vorgetragenen Sachverhalte das Novenrecht in Einklang mit Art. 317 Abs. 1 ZPO in Anspruch nehmen müs- sen. Dergleichen wäre zu allem in Bezug auf den hier zur Debatte stehenden neu vorgebrachten Posten bei einer die Berufung mit üblicher Sorgfalt begründenden Partei denn auch schlechterdings unerfindlich. (Von daher spielt es gar keine Rol- le mehr, dass sich das Vortragen eines neuen Postens nicht mit den Regelungen des Art. 86 OR vertrüge, die bei Zahlungen zu beachten sind.) 3.2.1 Gemäss den Beklagten setzt sich der Betrag von Fr. 232'862.60 zusammen aus erstens dem Betrag von Fr. 94'121.50, den sie für N._____ gemäss Urteil zu- rückzuerstatten haben, zweitens aus dem Zins von 5% auf Fr. 94'121.50 vom
- November 1998 bis zum Zahlungstag (31. August 2012) – das sind insgesamt Fr. 64'983.05 (entsprechend der gängigen Zinsberechnung Fr. 94'121.50 x 5% : 360 Zinstage x 4971 Zinstage) – und drittens aus dem Zins von 5% auf Fr. 134'185.80 für die Zeit vom 9. November 1998 bis zum 2. August 2007 (vgl. act. 194 S. 5 [dort Rz. 11, Sätze nach "Beilage 2"]). - 22 - In ihrer Anschlussberufung bestreiten die Kläger letztlich nur die Berechnung des dritten Postens, des Zinses von 5% auf Fr. 134'185.80. Sie halten dafür, der Zins sei bis zu dem Tag geschuldet, an dem sie über den Betrag hätten verfügen können und das sei frühestens (sowie der Einfachheit halber) am 2. Dezember 2008 gewesen, dem Tag des Rücktritt von A._____ als Willensvollstrecker (vgl. act. 206 S. 4 und S. 21 f.). Die Beklagten haben sich grundsätzlich an die Zinsberechnung im ange- fochtenen Urteil gehalten. Das Bezirksgericht hat den von den Klägern beanstan- deten Zinsenlauf auf den Tag der Rückerstattung durch die Beklagte 2 beschränkt (vgl. act. 197 S. 35 f.) und dabei – hierin im Einklang mit den Klägern – erwogen, es handle sich beim Zins um Schadens- und nicht um Verzugszins. Akontobezüge stehen unter dem Vorbehalt der Abrechnung. Diese hat beim Willensvollstreckermandat, wie vorhin erwähnt, auf dessen Beendigung hin zu er- folgen, was auch die Fälligkeit des Honorars bestimmt. Die übermässigen Akon- tobezüge der Willensvollstrecker erfolgten demnach aus der noch unverteilten Erbmasse und verminderten diese im entsprechenden Umfang zu Unrecht. Von dieser Überlegung hat sich auch das Bezirksgericht leiten lassen. Von einer Ver- minderung der Erbmasse kann indessen dann keine Rede mehr sein, sobald bzw. so weit eine Rückführung von zu viel Bezogenem in die noch unverteilte Erbmas- se stattgefunden hat. Unstrittig ist, dass die Rückzahlung bzw. Rückerstattung am 2. August 2007 erfolgt ist (vgl. act. 194 S. 5 und act. 206 S. 4). Geschuldet ist der Zins daher grundsätzlich bis zu diesem Tag. In der Antwort auf die Anschlussberufung haben die Beklagten einen Zinsenlauf allerdings über den 2. August 2007 hinaus bis zum 15. August 2007 anerkannt (vgl. act. 214 S. 5 und dazu act. 206 S. 22 [vor Rz. 9.2]), weshalb heute dieser Tag in die Berechnung aufzunehmen ist. Das führt zu einem Zins von Fr. 58'818.10 (entsprechend Fr. 134'185.80 x 5% : 360 x 3156 Zinstage). 3.2.2 Die Zahlung der Beklagten 2 von Ende August 2012 über Fr. 232'862.60 an die Schuld von N._____ deckt somit (vgl. Art. 85 Abs. 1 OR) zunächst die Zins- schuld auf dem unbestrittenermassen im August 2007 rückerstatteten Betrag von Fr. 134'185.80 mit Valuta Fr. 58'818.10 vollständig ab. Sie deckt weiter den ge- - 23 - mäss Urteil geschuldeten Zins auf Fr. 94'121.50 im Total von Fr. 64'983.05 ab und endlich die Rückzahlung der Forderung im Betrag von Fr. 94'121.50 selbst. Im Ergebnis resultiert daraus noch ein Überschuss von Fr. 14'939.65. Dieser bleibt hier in Bezug auf die noch strittige offenen Forderungen der Kläger aller- dings einstweilen grundsätzlich ohne Belang (vgl. Art. 85 Abs. 1 OR [Anrechnung an den Zins] sowie den Wortlaut des Berufungsantrages 2). 3.3 Bevor näher auf die umstrittene Forderung auf Rückzahlung einzugehen ist, scheint erneut ein Zwischenfazit angebracht, welches den von den Parteien ge- pflegten unterschiedlichen Berechnungsweisen (dazu auch nachstehend Ziffer 4) ebenso Rechnung trägt wie der Zahlung durch die Beklagte 2 vor der Berufung (vorn Ziff III/3.1) und der Teilanerkennung der Klage durch die Beklagten in der Berufungsschrift (vgl. vorn Ziff. II/3.2). Das Fazit erfolgt in Form einer tabellari- schen Übersicht, gestützt auf act. 197 S. 35, 40, act. 194 S. 5, 28, act. 206 S. 23. Die umstrittenen Positionen sind kursiv gesetzt. Urteil des Be- Berufung Anschlussberu- Bemerkung zirksgerichtes (13.09.12) fung (27.11.12) N._____ Akontobezüge 293'940.00 - Keine Angaben Gesamthonorar - 65'632.70 - Keine Angaben a) Forderung auf (1) - 134'185.80 0.00 (2) (3) 94'121.50 (1) Zahlung im August 07 (2) Wegen Zahlung gemäss Rückerstattung = 94'121.50 (3) Bemerkung (3) Zahlung von Fr. 94'121.50 am 31.08.12 durch die Kl. aber anerkannt (!) A._____ Akontobezüge 440'910.00 440'910.00 440'910.00 Gesamthonorar - 227'766.95 - 392'889.20 - 159'588.65 b) Forderung auf = 213'143.05 (4) = 48'020.80 = 281'321.35 (5) (4) Klage insoweit von den Bekl. mit der Berufung an Rückerstattung erkannt (5) Ohne Anerkennung ge- (4) mäss . [Total a) u. b)] [307'264.55] [0.00] [375'442.85] (6) (6) Siehe Antrag Anschlussbe- rufung - 24 - Die Übersicht erhellt, dass es im Wesentlichen nur noch um den Umfang des Honorars von A._____ geht und den damit zusammenhängenden Umfang ei- ner allfälligen Rückzahlung von zu viel bezogenen Akontoleistungen. Anzumerken ist dazu einzig noch, dass die Kläger in der Anschlussberufung bei ihrem Antrag die Zahlung der Fr. 94'121.50 Ende August 2012 durch die Beklagte 2 auf die Schuld von N._____ bzw. dessen Erben unberücksichtigt liessen (vgl. vorn Ziff. III/3.3). Unberücksichtigt blieb seitens der Kläger ebenfalls die Anerkennung der Klage im Umfang von Fr. 48'020.80 durch die Beklagten bereits in der Berufung, welche sich – allenfalls als Teilanerkennung der Klage – ausschliesslich auf den Rückerstattungsanspruch der Kläger gegenüber A._____ bzw. dessen Erben be- zog.
- Im Streit liegen einerseits die Honoraransätze, die bei A._____ zur Anwendung kommen sollen, sowie anderseits die Stunden, auf die sich diese Ansätze bezie- hen sollen. 4.1 Die Kläger anerkennen in der Anschlussberufung die vom Bezirksgericht er- mittelten Honoraransätze letztlich (vgl. etwa act. 206 S. 19 [Berechnung] und S. 23 [Berechnung]), den konkret errechneten Grundansatz von Fr. 296.- pro Stunde gar ausdrücklich (vgl. a.a.O., S. 9). Die Beklagten erachten diese Ansätze demgegenüber als zu tief (vgl. act. 194 S. 6 ff.) und beharren darauf, es habe ein Tarif in Anlehnung an die Honorarverordnung der Zürcher Rechtsanwälte zu gelten (vgl. etwa a.a.O., S. 9 ["die Tarife des Zürcher Anwaltsverbandes am ehesten in Frage kommen"]; ähn- lich ferner a.a.O., S. 6 ["für seine Tätigkeit am ehesten"]). Neben allgemeinen Ausführungen, die sich auch mit der Rechtssicherheit befassen (vgl. a.a.O., S. 12), streichen die Beklagten heraus, dass A._____ über Englischkenntnisse verfügte und Inhaber des Anwaltspatentes war (so etwa a.a.O., S. 8, 9, 13, 15). Wiederholt heben die Beklagten zudem hervor, aufgrund des hohen Wertes des Nachlasses rechtfertige sich ein Zuschlag, gemessen an den Bruttoaktiven, bzw. seien die Bruttoaktiven zu berücksichtigen (vgl. etwa a.a.O., S. 7, 8, 10, 11 [Be- rechnungen], 14, 15). Wiederholt ist überdies von (Stunden-)Ansätzen die Rede, - 25 - die A._____ in Rechnung gestellt oder festgesetzt bzw. gewählt habe und die an- gemessen seien (vgl. etwa a.a.O., S. 7, 11, 17 [Bstb. l]). 4.1.1 Was letzteres betrifft, versuchen die Beklagten in der Berufung den An- schein von Tatsachen zu erwecken, der insoweit offenkundig trügt, wie A._____ weder eine Abrechnung erstellt noch dabei einen (Stunden-)Ansatz festgesetzt oder gewählt hat. Ausgewiesen wurde gemäss erstelltem Sachverhalt in der Tei- lungsrechnung im Jahre 1998 eine Rückstellung für Honorar, Kosten, und Spesen durch Akontobezüge im Umfang von 2% des Bruttonachlasses. In der Klageant- wort verwiesen die Beklagten noch selbst darauf (vgl. act. 57 S. 9) und legten da- nach Zusammenstellungen zu den Bemühungen nach Stunden vor (vgl. act. 57 S. 10 und dazu act. 59/2-3). Diese nahmen sie selbst zur Grundlage dafür, entspre- chende Stundenansätze zu behaupten, und zwar gestützt auf die Honorarordnung der Zürcher Rechtsanwälte sowie auf ein 2004 in Auftrag gegebenes Gutachten, das die Akontobezüge als angemessenes Honorar für einen Anwalt rechtfertigte (vgl. a.a.O., S. 11 ff.). Im angefochtenen Urteil wurde das Fehlen einer konkreten Abrechnung nach Aufwand durch die Willensvollstrecker zum Ausgangspunkt für die Festset- zung des angemessen erscheinenden Honorars genommen. Mit diesem Aus- gangspunkt und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Honorarfest- setzung setzen sich die Beklagten mit ihrem Verweis auf das von A._____ in Rechnung Gestellte usw. erkennbar gar nicht auseinander. Die Kritik der Beklag- ten am bezirksgerichtlichen Urteil erweist sich daher als unbegründet, soweit sie nicht ohnehin an der Sache vorbeigeht (wie z.B. dort, wo das Eingreifen des Rich- ters wegen Missbräuchlichkeit des Honoraransatzes erwähnt wird [vgl. act. 194 S. 11]; denn das setzte vorgängig eine konkrete Festlegung des Ansatzes durch den Willensvollstrecker voraus). 4.1.2 Die Festsetzung des angemessenen Stundenansatzes durch das Bezirks- gericht wurde vorhin in Ziff. III/2.2.2 knapp skizziert, unter Verweis auf die zutref- fenden Überlegungen des Bezirksgerichtes dazu. Diese Überlegungen berücksichtigen sehr wohl, dass A._____ Inhaber des Anwaltspatentes war (vgl. act. 197 S. 32 f.) und pensionierter Bankdirektor (Gene- - 26 - raldirektion O._____), als er das Willensvollstreckermandat annahm. Sie berück- sichtigen jedoch ebenso, dass A._____ nach eigenen Angaben nicht als Anwalt beratend tätig war, sondern neben der Bewältigung des streitgegenständlichen Willensvollstreckermandates sein Büro für die Ausübung von Verwaltungsrats- mandaten benutzte (vgl. act. 197 S. 33 mit zutreffendem Verweis auf Vi-Prot. S. 9 ["in eigener Sache und für die Verwaltungsratsmandate … Als Anwalt habe ich mich jedoch nicht angeboten"]). Damit setzen sich die Beklagten in ihrer Kritik am bezirksgerichtlichen Urteil nicht auseinander, sieht man davon ab, dass sie – wie gesehen – sachwidrig darauf beharren, A._____ sei als Anwalt tätig gewesen. In- wiefern es daher falsch gewesen sein sollte, wenn das Bezirksgericht davon aus- ging, die Honorarordnung für Anwälte sei nicht anwendbar, legen die Beklagten damit jedenfalls nicht dar. Weiterungen dazu sowie zur Frage der Angemessen- heit eines Stundenansatzes nach der Honorarordnung für Anwälte, bzw. nach dem, was bei Anwälten üblich sein soll (auch an Zuschlägen usw.), erübrigen sich insofern. Entgegen der Kritik der Beklagten (vgl. act. 194 S. 9 ["Rundweg falsch ist die Annahme"], S. 10 ["Die Annahme … nicht haltbar"]) ging das Bezirksgericht eben- falls nicht davon aus, auf A._____ sei die Honorarempfehlung der Treuhandkam- mer anwendbar. Es ging davon aus, es rechtfertige sich unter den gegebenen Umständen (zu diesen vgl. act. 197 S. 30 f. und S. 32 f.), namentlich aufgrund der Arbeiten, welche die Willensvollstrecker zu erbringen hatten und tatsächlich auch erbrachten, von einem den Honorarempfehlungen für Treuhänder vergleichbaren Ansatz auszugehen, nämlich von Fr. 300.- pro Stunde. Dabei nahm es sehr wohl auch Bezug auf die Englischkenntnisse (vgl. act. 197 S. 30), jedoch anders, als die Beklagten in ihrer Kritik vortragen. Mit Blick auf die Infrastruktur, auf die A._____ zurückgreifen konnte, erhöhte es diesen Grundansatz für die Zeit, in der A._____ das Büro noch nutzte, um Fr. 70.- auf Fr. 370.- pro Stunde. Dass es da- nach den konkret für angemessen erachteten Ansatz wegen der diversen unter- geordneten Arbeiten, welche A._____ unstrittig auch erledigte, um 20% reduzier- te, entspricht endlich dem, was die Beklagten bereits in der Klageantwort zuge- standen (ausgehend aber vom hier grundsätzlich unmassgeblichen Ansatz für Anwälte von Fr. 480.- pro Stunde; vgl. act. 57 S. 12 [oben und Rz. 16]). - 27 - Die von dem Beklagten geübte Kritik am vorinstanzlichen Urteil erweist sich ebenfalls insoweit als unbegründet. 4.1.3 Die Beklagten setzen mit ihrer Berufung auch im Übrigen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nichts entgegen, was stichhaltig eine Ergänzung der vom Bezirksgericht beigezogenen Faktoren und/oder eine abweichende Wertung der massgeblichen Faktoren zur Honorarermittlung gebieten könnte. Insbesonde- re setzen die Beklagten der Feststellung des Bezirksgerichts, es sei von einem rein schweizerischen Nachlass und einem eher einfachen, aber zeitintensiven Mandat auszugehen (vgl. act. 197 S. 30), nichts von Belang entgegen. Die Beklagten halten endlich die vom Bezirksgericht ermittelten konkreten Stundenansätze generell für viel zu tief (vgl. etwa act. 194 S. 17). Die rechneri- sche Ermittlung dieser Ansätze durch das Bezirksgericht (ausgehend vom Grund- ansatz von Fr. 370.-) auf den Wert von Fr. 296.- mit vorhandener Infrastruktur bzw. auf den Wert von Fr. 207.20 ohne diese Infrastruktur, wird von den Beklag- ten jedoch nicht gerügt und bildet daher (vgl. dazu vorn Ziff. II/1.2) auch kein Thema des Berufungsverfahrens. Die Berufung der Beklagten erweist sich, soweit sie sich gegen die Festset- zung des Stundenansatzes durch das Bezirksgericht richtet, insgesamt als unbe- gründet. 4.2 Die Parteien streiten über die Stunden, die zur Bewältigung des Willensvoll- streckermandates aufgewendet wurden. 4.2.1 Die Parteien anerkennen an sich über weite Strecken die vom Bezirksge- richt im Beweisverfahren ermittelten Werte. Soweit das jeweils nicht der Fall ist, halten sie im Wesentlichen an ihren Standpunkten im bezirksgerichtlichen Verfah- ren fest (vgl. act. 194 S. 18 ff., act. 206 S. 11 ff.), teilweise unter Verweis auf be- reits schon einmal Ausgeführtes (vgl. z.B. act. 194 S. 19 [Verweis auf act. 89 S. 20] S. 20 [Verweis auf act. 89 S. 23, Verweis auf "Ausführungen in der Stel- lungnahme zu Beweisergebnis S. 21/22"], vgl. z.B. act. 214 auf S. 12 f. [Verweise auf act. 184 S. 24 und 89 S. 19 f. sowie act, 90/2 und 90/3] oder auf S. 19 [Ver- weis auf act. 89 S. 23 und "auf die Eingabe vom 20. September 2011"]). - 28 - Wie weit das mit den Rügeobliegenheiten im Berufungsverfahren vereinbar sein kann, wurde in den Erwägungen unter Ziff. II/1.2 bereits dargelegt; in den Erwägungen unter Ziff. III/3.2, vor. 3.2.1, wurde ebenso darauf hingewiesen, dass die Antwort auf eine Anschlussberufung nicht dazu dienen kann, die Berufung gewissermassen replicando zu ergänzen (Vorbringen in act. 214 dürfen deshalb nur soweit berücksichtigt werden, wie sie durch die Anschlussberufung und deren Begründung veranlasst wurden). Das alles gilt es selbstredend auch im Folgen- den zu beachten, ohne dass jeweils im Einzelnen nochmals näher darauf einzu- gehen wäre. 4.2.2 Das Bezirksgericht hat den Stundenaufwand von A._____, um den es hier geht, auf insgesamt 723 Stunden festgesetzt (auf N._____ entfielen, wie ander- weitig schon erwähnt, 277 Stunden). Dabei erachtete es 661 ¼ Stunden im Er- gebnis seiner Beweiserhebungen sowie der diesen zu Grunde liegenden Sach- darstellungen der Parteien für ausgewiesen. Es ging ferner davon aus, die Kläger hätten anerkannt, dass die Nachlassteilung in 1'000 Stunden hätte erledigt wer- den können. Deshalb schlug es zu den 661 ¼ Stunden als verhältnismässigen Anteil von nicht ausgewiesenen, aber anerkannten Stunden weitere 66 ¾ Stun- den (vgl. act. 197 S. 27 f.). Die Kläger wollen das so nicht gelten lassen (vgl. act. 206 S. 18). 4.2.2.1 Das Bezirksgericht hat im angefochtenen Urteil richtig dargelegt, dass die Kläger in der Replikschrift auf Seite 62 festhielten, der Nachlass hätte mit einem Stundenaufwand von maximal 1'000 Stunden geteilt werden müssen. Gleiches hatten sie bereits in der Klagebegründung dargelegt, worauf das Bezirksgericht ebenfalls hinwies (vgl. act. 2 S. 18). Wie das Bezirksgericht endlich ebenfalls zu- treffend vermerkte, haben die Kläger auf Seite 71 im Zusammenhang mit den Stundenansätzen – und damit mit der Quantifizierung dessen, was sie im Ergeb- nis als angemessene Entschädigung beider Willensvollstrecker erachteten – eine Berechnung vorgelegt. In dieser setzten sie den Stundenaufwand auf 1'000 Stun- den fest. Folgerte das Bezirksgericht daraus, ein Aufwand von 1'000 Stunden sei da- mit anerkannt, ist das nicht zu beanstanden. Denn nach den Grundsätzen des - 29 - Vertrauensprinzips, die insoweit massgeblich sind, liegt dieses Verständnis der Rechnung im Kontext mit den eben zitierten Textpassagen in der Klagebegrün- dung und auf S. 62 der Replik auf der Hand und darf so verstanden werden. Das mussten und müssen die Kläger auch heute gegen sich gelten lassen. 4.2.2.2 Hinzu kommt – obwohl das nach dem eben Erwogenen an sich keine we- sentliche Rolle mehr zu spielen vermag –, dass die Interpretation der Kläger zu ih- ren eigenen Vorbringen im erstinstanzlichen Hauptverfahren weder schlüssig noch – gemäss Vertrauensprinzip – haltbar ist. Sie bringen nämlich im Wesentli- chen bloss vor, es sei ihnen mit der Berechnung um die Verdeutlichung gegan- gen, dass sich der Nachlass mit einem Aufwand von 1'000 Stunden zu Fr. 150.- hätte teilen lassen müssen (vgl. act. 206 S. 18). Es sei daher "nicht zulässig, 1'000 Stunden losgelöst vom Kontext zu einem wesentlich höheren Stundenan- satz zu verrechnen" (vgl. a.a.O.). Gewiss richtig ist, dass die Kläger mit ihrer Be- rechnung im Zusammenhang mit der Frage nach der massgeblichen Höhe des Stundenansatzes verdeutlichten, wie hoch das von ihnen als angemessen gewer- tete Honorar bei einem Ansatz von Fr. 150.- pro Stunde zu stehen kommt. Auf der Hand liegt zudem, dass ein höherer Stundenansatz zu einem höheren Honorar führt (und ein tieferer Ansatz zu einem tieferen Honorar). Indessen hat das mit der Frage, welche Stundenzahl massgeblich ist, auf die ein Ansatz anzuwenden ist, weder sachlich noch logisch irgendetwas zu tun. Diese Stundenzahl wiederum haben die Kläger in der Berechnung auf 1'000 festgelegt, und das steht im sachli- chen und logischen Kontext zu dem, was sie anderweitig zwei Mal vortrugen (und einmal gar ausdrücklich, nachdem sie aufgrund von Unterlagen der Beklagten zu einer Addition von unstreitigen 29'790 Minuten [gerundet 496.5 Stunden] gelangt waren [vgl. act. 72 S. 60], womit sie selbst darlegten, es liege der angemessene tatsächliche Aufwand höher). Es kann schon daher offen bleiben, was die Kläger für einen anderen als den eben erörterten "Kontext" genau meinen wollen. Immerhin: Wenn sie mit dem "Kontext" ausschliesslich die Berechnung meinen, in der die Stundenzahl 1'000 ein Faktor von vielen ist, kann ihnen unter Hinweis auf das eben zu den Auswir- kungen der Höhe eines Stundenansatzes auf die Honorarhöhe Ausgeführte bei- gepflichtet werden. Mehr als das lässt sich aus diesem "Kontext" der Berechnung - 30 - allerdings nicht gewinnen. Die Kläger behaupten denn auch nirgends sozusagen "ausgedeutscht", aus ihrer verdeutlichenden Berechnung des ihnen angemesse- nen erscheinenden Honorars folge für den Leser, das Berechnungselement der Stundenanzahl gelte ausschliesslich unter der Bedingung, dass zugleich der An- satz nur Fr. 150.- betrage. Sie behaupten das zu Recht so nicht, weil das zugleich hiesse: bei einem anderen, nämlich höheren Ansatz gilt dann auf jeden Fall ir- gendeine ungenannte tiefere Stundenzahl. Denn das hat mit der Antwort auf die hier massgebliche Frage nichts zu tun, die da lautet: Wie viel Zeit war in Würdi- gung aller Umstände (mithin objektiviert unter dem Gesichtspunkt der Angemes- senheit) aufzuwenden, um den Nachlass zu teilen. Diese Frage wiederum beant- worteten die Kläger in ihrer Berechnung (und damit in diesem "Kontext") mit der Stundenzahl 1'000. Von daher ist es fast schon müssig darauf hinzuweisen, dass die Kläger ih- rer verdeutlichenden Berechnung angemessenen Honorars (und nicht angemes- sener Stunden) gar keinen Honoraransatz pro Stunde im Umfang von Fr. 150.- zu Grunde legten. Sie nahmen einen Ansatz von Fr. 300.- zum Ausgangspunkt. Dessen Hälfte deklarierten sie dann als Gewinn, "von welchem hier als Basis ausgegangen wird" (vgl. act. 76 S. 71). Weiterungen zur Stichhaltigkeit der kläge- rischen Argumentation bzw. Interpretation eigener Sachdarstellungen erübrigen sich daher auch noch insofern. 4.2.2.3 Es bleibt somit im Berufungsverfahren bei der vom Bezirksgericht zutref- fend festgestellten Anerkennung der Stundenzahl seitens der Kläger im bezirks- gerichtlichen Hauptverfahren. Demnach ist im Weiteren auf den vom Bezirksge- richt ermittelten Wert von 723 Stunden abzustellen. Die Kläger wollen heute nur einen tieferen Wert gelten lassen, nämlich 508 Stunden (vgl. act. 206 S. 24). Ihre Anschlussberufung erweist sich insoweit als offenkundig unbegründet. 4.3 Die Beklagten halten in der Berufung fest, die vom Gericht mit Bezug auf A._____ anerkannten 723 Stunden erhöhten sich im Ergebnis der von ihnen – den Beklagten – zuvor in den S. 18 ff. angestellten Überlegungen auf 937 Stun- den (vgl. act. 194 S. 26). "Von diesen zusätzlichen 326 Stunden" [recte: 214] ha- be A._____ den grossen Teil mit eigener Infrastruktur erbracht (a.a.O.). Es ergebe - 31 - sich ein Verhältnis von 800 Stunden mit Infrastruktur und 137 Stunden ohne Infra- struktur (a.a.O.). Das ist zunächst zu prüfen. Eine Prüfung erübrigt sich immerhin überall dort, wo die Beklagten die Ergebnisse des Bezirksgerichts anerkennen, nämlich die Ergebnisse der Erwägungen 4.2.6, 4.2.8, 4.2.9, 4.2.10, 4.2.16, 4.2.17, 4.2.18, 4.2.20, 4.2.21, 4.2.23, 4.2.24 in act. 197. Diese Ergebnisse basieren im Übrigen auf den Vorgaben des Bezirksgerichts zur Beweislastverteilung und Beweis- (mittel)wertung, die bereits unter Ziff. III/2.1.2 dargelegt worden und hier nicht nochmals zu wiederholen sind. In Erinnerung zu rufen ist einzig nochmals, dass das Bezirksgericht lediglich einen Aufwand von 661 ¼ Stunden als erwiesen betrachtete (und nicht 723 Stunden; zu diesem Ergebnis gelangte es gemäss An- erkennung der Kläger). Konsequenterweise ist daher im Folgenden von diesen 661 ¼ Stunden auszugehen. Und: es ist nur dann noch näher auf die Vorbringen in der Anschlussberufung zu den Stundenzahlen einzugehen, wenn sich im Er- gebnis der Prüfung ein Wert ergibt, der den anerkannten Wert von 723 Stunden übersteigt. 4.4 - 4.4.1 Die Beklagten machten gemäss Erwägung 4.2.2 des angefochtenen Urteils (act. 197 S. 14 f.) im bezirksgerichtlichen Hauptverfahren einst geltend, es sei den Willensvollstreckern vor dem Tod der Erblasserin ein mit dem Amt in Zu- sammenhang stehender Aufwand von 36 Stunden entstanden. Das Bezirksgericht hielt dazu fest – unter Bezugnahme auf die aus Kalendereinträgen von den Be- klagten im Nachhinein ermittelten Aufstellungen zum Zeitaufwand (act. 90/2 [und dazu act. 59/2 sowie 4/13]) –, es seien allerdings nur 33 ¼ Stunden dargetan. Davon hätten die Kläger schliesslich 16 Stunden anerkannt. Diesen von den Klä- gern anerkannten Wert erachtete das Bezirksgericht als angemessen mit der Be- gründung, die Besprechung des Mandats habe nicht derart viel Zeit in Anspruch nehmen können, wie die Beklagten darlegten. Von den 16 Stunden erachtete es 14 Stunden bei A._____ als angemessen. Die Beklagten machen dagegen im Wesentlichen geltend, das Bezirksge- richt habe anerkannt, dass 33 ¼ Stunden geleistet worden seien, verlangen deren Anrechnung und erachten die Kürzung als willkürlich, zumal die Bestreitung durch die Kläger nicht substanziiert gewesen sei. Am 3., 13., 14. und 15 März 1995 hät- - 32 - ten die Willensvollstrecker die Erblasserin in der Klinik besucht, um deren Anwei- sungen entgegen zu nehmen (vgl. act. 194 S. 18). Das Bezirksgericht hat – entgegen der Rüge der Beklagten – nirgends aner- kannt, es seien 33 ¼ Stunden zur Mandatsbesprechung geleistet worden. Der Sache nach hielt es den Beklagten einzig vor, ihre prozessuale Behauptung von 36 Stunden sei durch die Aufstellung der Willensvollstrecker zum Aufwand wider- legt. In der Replik vor Bezirksgericht haben sich die Kläger sodann einlässlich mit den Aufstellungen der Willensvollstrecker zum Aufwand befasst und deren generelle Verlässlichkeit aus diversen Gründen massiv bezweifelt (vgl. act. 76 S. 10-60); dabei haben sie alle Bemühungen vor dem Tod der Erblasserin als – wie die Beklagten schreiben (vgl. act. 194 S. 18) – nicht "honorarberechtigt" er- achtet. Damit befassen sich die Beklagten in der Berufung gar nicht, wenn sie unsubstanziierte Bestreitungen rügen und dabei offenbar auch verkennen, dass es den mit der Erblasserin befreundeten bzw. gut bekannten Willensvollstreckern oblag, im Einzelnen darzutun, welche ihrer nachträglich rekonstruierten Tätigkei- ten im Zusammenhang mit dem Mandat standen (und nicht z.B. auch Freund- schaftsdienst gegenüber der Erblasserin waren, was bei Krankenhausbesuchen ja notorisch ist). Die Beklagten tragen hingegen noch in der Berufung Sachverhalte und Da- ten zu Besuchen in der Klinik vor, die sich mit eben diesen Aufstellungen der Wil- lensvollstrecker streckenweise gar nicht decken (namentlich für den 3. März ist kein Besuch ausgewiesen; hingegen sind Besuche am 1. und 9. März dargelegt, die konsequenterweise heute nicht mehr gelten können). Bei derart widersprüchli- chen Sachdarstellungen noch im Berufungsverfahren erübrigt es sich eigentlich, noch weiter auf den Vorwurf unsubstanziierter Bestreitung einzugehen. Und es erübrigt sich das ebenso in Bezug auf den damit verbundenen – pauschalen – Vorwurf der Willkür an die Adresse des Bezirksgerichts, welches im Ergebnis auf die Anerkennung der Kläger abstellte, weil es letztlich (wie die Kläger) nicht genau zu erkennen vermochte, was aufgrund der Aufstellung als effektive mandatsbe- zogene Bemühungen zu gewichten war und nicht auch oder bloss als Freund- schaftsdienst. - 33 - Hinzu kommt, dass die Beklagten in der Berufung mit keinem Wort darlegen, weshalb die vom Bezirksgericht unberücksichtigten 17 ¼ Stunden alle A._____ anzurechnen sind bzw. wären (vgl. act. 194 S. 18). Klarheit dazu schaffen auch die Ausführungen der Beklagten auf S. 25 f. der Berufung nicht, in denen sie fest- halten, mit "Bezug auf die vorangegangenen Abschnitte A, H und N betreffen rund 2/3 der nicht anerkannten Stunden Herrn N._____" (was heisst: auf A._____ ent- fällt lediglich 1/3). Denn die unter "Abschnitt A" erhobenen und hier behandelten Rügen der Beklagten gegen das bezirksgerichtliche Urteil lassen dergleichen ebenso wenig als stichhaltig erkennen wie die Aufstellungen der Willensvollstre- cker gemäss act. 4/13 bzw. act. 4/12, auf die dort von den Beklagten verwiesen wird (vgl. act. 194 S. 18): Der Anteil von 1/3 der 33 ¼ Stunden, deren Anerken- nung die Beklagten in act. 194 S. 18 verlangen und A._____ anzurechnen sein soll, umfasst gut 10 Stunden. Dieser Wert liegt indessen unter dem, was das Be- zirksgericht A._____ im Einklang mit den Klägern als angemessenen Aufwand zuerkannte. Die Berufung erweist sich somit in diesem Punkt als offensichtlich unbe- gründet. 4.4.2 Die Beklagten beanstanden die Erwägungen des Bezirksgerichts in Ziffer 4.2.3 des angefochtenen Urteils (act. 197 S. 15 f.). Das Bezirksgericht hat dort vorab festgehalten, die von den Beklagten geltend gemachten rund 210 Stunden seien nicht belegt. Aus act. 90/2 folge ein Aufwand von fast 63 ½ Stunden. Für die Teilnahme an der Abdankungsfeier seien die geltend gemachten 16 Stunden ab- zuziehen, weil die Willensvollstrecker als mit der Erblasserin bekannt/befreundet ohnehin daran teilgenommen hätten. Gewisse weitere Leistungen seien zudem erst später erfolgt. Das Bezirksgericht erachtete im Ergebnis für A._____ 40 Stunden als ausgewiesen. Die Beklagten machen geltend, sie hätten mit der "Beweiseingabe, Seite 30" (vgl. act. 194 S. 19) 47 Stunden für die Erfüllung persönlicher Angelegenheiten in Anrechnung gestellt. Die Streichung von darin enthaltenen 16 Stunden für die Trauerfeiern sei zu Unrecht erfolgt, weil die Willensvollstrecker mit der Organisati- on und Überwachung der Feiern beauftragt gewesen seien und es deshalb nicht - 34 - darauf ankommen könne, dass sie auch ohne diesen Auftrag an den Feiern teil- genommen hätten. Es seien somit die 47 Stunden zu berücksichtigen. Die Streichung der 16 Stunden durch das Bezirksgericht erfolgte in Bezug auf beide Willensvollstrecker. Die Beklagten setzen sich damit nicht auseinander und legen namentlich nicht fest, welche Stundenzahl für A._____ zusätzlich zu den vom Bezirksgericht als angemessen erachteten 40 Stunden in Anrechnung gebracht werden müsste. Der Verweis auf die "Beweiseingabe, Seite 30" genügt dazu jedenfalls nicht (vgl. vorn Ziff. II/1.2 [zu Rügeobliegenheit]), zumal er offen lässt, wie die 47 Stunden in einen sachlichen Bezug zu den vom Bezirksgericht als ausgewiesen erachteten rund 63 ½ Stunden stehen (und ebenso zu den einst geltend gemachten 210 Stunden). Der Verweis wäre zudem selbst dann untauglich, wenn man ihn berücksich- tigen wollte. Denn er liesse offen, was unter "Beweiseingabe" gemeint ist. Der ZPO/ZH ist der Begriff beim ordentlichen Prozess, in dem die Streitsache durch das Bezirksgericht behandelt wurde, jedenfalls so unbekannt (vgl. §§ 133-148 ZPO/ZH). Die Beweisantretungsschrift der Beklagten, welche immerhin als "Be- weiseingabe" verstanden werden könnte (und im Verzeichnis zu den act. 119 "Beweismitteleingabe" genannt wird), weist zudem keine 30 Seiten auf, sondern lediglich 12 (vgl. act. 118). (Um selbst das zu erwähnen: Im Ergebnis nicht anders verhielte es sich mit act. 146B, welche Eingabe sich ebenfalls mit Beweis[mitteln] der Beklagten befasst.) Die Rügen der Beklagten erweisen sich somit als nicht hinreichend begrün- det bzw. als nicht nachvollziehbar (und es muss deswegen offen gelassen wer- den, ob die Auffassung des Bezirksgerichts, welche zur Streichung von insgesamt 16 Stunden führte, zutreffen kann). 4.4.3 Die Erwägungen des Bezirksgerichtes in Ziff. 4.2.4 des Urteils (act. 197 S. 16), welche sich mit den von den Willensvollstreckern für die Sicherung des Nachlasses geltend gemachten 125 Stunden befassen, werden von den Beklag- ten ebenfalls gerügt. Das Bezirksgericht anerkannte, bei der Sicherung bzw. Sich- tung des Nachlasses habe es sich um eine zeitaufwendige Arbeit gehandelt und schätzte dafür – getreu dem zur Feststellung des Angemessenen bereits zuvor - 35 - Erwogenen (vgl. act. 197 S. 12 -14) – insgesamt 100 Stunden als angemessen; davon rechnete es 90 Stunden A._____ zu, dem N._____ 10 Stunden. Die Beklagten tragen vor, die Willensvollstrecker hätten zusammen 125 Stunden geltend gemacht. Diese seien ihnen voll anzurechnen. Der Aufwand sei in der Duplik (act. 89, Seite 20) von ihnen belegt worden. Die Kürzung um 25 Stunden sei willkürlich (vgl. act. 197 S. 19). 4.4.3.1 Richtig daran ist, dass die Beklagten in der Duplik auf S. 20 den Wert von 125 Stunden behauptet haben. In der Duplik verweisen die Beklagten überdies zum einen auf ihre Darstellung in der Klageantwort (act. 57), und zwar auf S. 26, dort Ziff. 42. An dieser Stelle findet sich indessen keine Behauptung zu aufge- wendeten 125 Stunden – aufgelistet werden dort namentlich einige Tätigkeiten der Willensvollstrecker zu persönlichen Effekten, Wertgegenständen und Gegen- ständen die gemäss Testament der P._____ Kirche vermacht worden sind. Wel- chen Umfang diese Effekten, Wertgegenstände usw. hatten, wird weder dort noch in der Duplik näher erwähnt. Die Beklagten verweisen in der Duplik ebenfalls auf act. 90/2 und die dort handschriftlich mit "S" bezeichneten Bemühungen. Der mit der Berufung geltend gemachte "Beleg" von 125 Stunden an Bemühungen der Willensvollstrecker erschöpft sich somit in der Wiederholung von Sachdarstellun- gen bzw. Behauptungen vor Vorinstanz im Hauptverfahren, denen – weil bestrit- ten – per se noch keine Stichhaltigkeit zukommt, geschweige denn gar Evidenz zukommen könnte. Damit genügen die Beklagten der Rügeobliegenheit (vgl. vorn Ziff. II/1.2) wiederum nicht. Sie legen zudem nicht dar, wie die von ihnen geltend gemachten 25 Stunden zur Anrechnung bei A._____ kommen sollen, also ob ge- samthaft oder in einem bestimmten Verhältnis oder Anteil, und dann auch noch in welchem Verhältnis oder Anteil. Endlich befassen sie sich mit den Prämissen, welche das Bezirksgericht – wie vorhin gesehen – zu seiner Schätzung auf An- gemessenheit veranlasste, gar nicht. Die Berufung erweist sich deshalb ebenso in diesem Punkt als unbegründet und streckenweise (Aufteilung der 25 Stunden oder keine usw.) zugleich nicht nachvollziehbar. - 36 - 4.4.3.2 Abrundend kann dem noch beigefügt werden, dass das Bezirksgericht im Ergebnis seiner Wertung der Sachdarstellungen der Beklagten im Hauptverfahren und der dazu offerierten Beweismittel im Beweisverfahren zu Recht auf Schät- zungen zurückgegriffen hat (und es dabei zu Gunsten der Beklagten nicht einfach mit der Anwendung des Regelbeweismasses hat bewenden lassen). Die genaue Berechnung, wie sich die 125 Stunden zur behaupteten Sicherung und Sichtung zusammensetzen, und das Mutmassen darüber, welche Bemühungen aus wel- chem Grund sachlich als Sicherung und Sichtung zu verstehen sind (und andere vergleichbare Tätigkeiten nicht), überliessen die Beklagten mit ihrem Verweis auf act. 90/2 in der Duplik letztlich dem Bezirksgericht. Dieses durfte im Übrigen ins- besondere berücksichtigen, dass die Beklagten ihre Sachbehauptungen zu Be- mühungen auf erst nachträglich erstellte Aufstellungen abstützten, die insgesamt einen immensen Aufwand behaupten, von denen die mit "S" bezeichneten Posten einen Bruchteil bilden. Die mit "S" gekennzeichneten Einträge in act. 90/2 sind schliesslich alles andere als in sich so schlüssig, dass ihnen nachgerade Über- zeugungskraft zukommen könnte. So lässt sich aus ihnen z.B. nichts Stichhaltiges etwa über den Umfang der zu sichernden bzw. sichtenden persönlichen Papiere im Pult/Büro der Erblasserin sowie etwa zu den Fotos der Erblasserin herleiten (und daher auch nicht zur Notwendigkeit etwa der Reorganisation von Dossiers; mit letzterem befasst sich aber z.B. ein Eintrag im November 1995 [150 Minuten]). Neben Einträgen dazu unter "S" im Juli 1995 (Aufwand insgesamt 510 Minuten) kommen auch solche im Januar und März 1996 (sic) zu stehen (über insgesamt 360 Minuten). Zugleich wird die Sichtung von Familienakten (180 Minuten) im Juli 1995 aber beispielsweise unter "H" angerechnet. Oder es wird die Sichtung/ Ver- nichtung von persönlichen Akten und Tagebüchern etc. im April 1995 unter "K" angerechnet (zusammen mit dem Besuch einer Kirchenpflegerin aus J._____ zwecks Wegnahme von Nachlasstücken bei einem Aufwand von 120 Minuten und 100 Minuten Fahrzeit). 4.4.4 Die Beklagten rügen die Kürzung der von ihnen geltend gemachten 60 Stunden auf 40 Stunden durch das Bezirksgericht in den Erwägungen 4.2.5 des angefochtenen Urteils (act. 197 S. 16). Die Kürzung sei pauschal und ohne Nen- - 37 - nung von Gründen erfolgt. Sie sei ungerechtfertigt, da keine substanziierte Be- streitung erfolgt sei (vgl. act. 194 S. 19). Das Bezirksgericht hat sehr wohl einige Gründe für die von ihm vorgenom- mene Kürzung genannt, welche – aus den schon vorhin dargelegten Gründen – letztlich das Ergebnis einer Schätzung darstellt. Damit setzen sich die Beklagten gar nicht auseinander, wie es die Rügeobliegenheit gebieten würde (vgl. vorn Ziff. II/1.2). Ihre Rügen erweisen sich bereits insofern als unbegründet. Wenn die Beklagten mit dem Hinweis auf eine unstubstanziierte Bestreitung bemängeln wollen, das Bezirksgericht habe in diesem Punkt zu Unrecht ein Be- weisverfahren durchgeführt, so geht ebenso das fehl. Die Kläger haben bereits in der Klagebegründung gerügt, es gehe nicht an, dass Willensvollstrecker ein Haus zu einem hohen Stundenlohn selbst räumten, statt solche Tätigkeiten an Hilfsper- sonen zu delegieren (vgl. act. 2 S. 12 f.). Auf die Möglichkeit der Delegation hat das Bezirksgericht in seiner Begründung der Kürzung, mit der sich die Beklagten gar nicht befassen, denn auch hingewiesen. Im Übrigen haben die Kläger in der Berufungsantwort den vom Bezirksgericht geschätzten Aufwand von 40 Stunden anerkannt (vgl. act. 206 S. 13 [Ziff. 6.4]), wiewohl sie einst nur 10 Stunden gelten lassen wollten. Es bleibt somit ebenfalls in diesem Punkt beim Ergebnis, zu dem das Be- zirksgericht gelangte (und es erübrigt sich von daher an sich der erneute Hinweis darauf, dass die Beklagten nicht sachlich nachvollziehbar darlegen, inwiefern die 20 Stunden, die sie angerechnet haben wollen, ausschliesslich A._____ zuzu- rechnen sind). 4.4.5 Die Beklagten machten im erstinstanzlichen Verfahren einen Aufwand bei- der Willensvollstrecker für Koordination und Organisation im Umfang von insge- samt 116 Stunden geltend (die Kläger anerkannten lediglich gut 23 Stunden). Das Bezirksgericht kürzte in den Erwägungen 4.2.7 (vgl. act. 197 S. 17) den Aufwand für beide Willensvollstrecker zusammen auf geschätzte 60 Stunden. Es anerkann- te dabei, dass eine Absprache zur Aufgabenteilung und bei wichtigen Entschei- den notwendig gewesen sei. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die Willens- vollstrecker ebenfalls bei jeder anderen Tätigkeit auch Koordinationsaufwand be- trieben hätten. Es könne sich daher bei den geltend gemachten 116 Stunden le- - 38 - diglich um die allgemeine Organisation gehandelt haben, welche keiner spezifi- schen Tätigkeit habe zugeordnet werden können. Vor diesem Hintergrund er- scheine ein Aufwand von lediglich 60 Stunden als angemessen (a.a.O.), der gleichmässig auf beide Willensvollstrecker zu verteilen sei. Die Beklagten anerkennen die "Kürzung um insgesamt 56 Stunden" nicht (vgl. act. 194 S. 20) und verweisen dazu auf Ausführungen in der Stellungnahme zum Beweisergebnis, womit sie der Rügeobligenheit (vgl. Ziff. II/1.2) nicht nach- kommen. Ob sie sodann die Auffassung vertreten, die 56 Stunden seien alle A._____ zuzurechnen, und dann auch noch warum, wird von ihnen aber offen ge- lassen (es kann das ebenso wenig aus ihren Darstellungen auf S. 25 der Beru- fungsschrift irgendwie eindeutig sowie sachlich nachvollziehbar entnommen wer- den, um auch darauf wieder einmal zu verweisen). Die Berufung erweist sich da- her in diesem Punkt bereits insofern unbegründet. Die Beklagten rügen zudem als irrige Meinung des Bezirksgerichts dessen Folgerung, es seien "unter dem Titel Koordination und Organisation lediglich Or- ganisationsaufgaben" verrechnet worden (vgl. a.a.O. S. 20). Tatsache sei, so die Beklagten, dass die Willensvollstrecker neben der Organisation und Koordination immer auch die Zustimmung des anderen zur eigenen Arbeit hätten einholen müssen (a.a.O.). Abgesehen davon, dass die Beklagten die als irrige Meinung dargestellte Folgerung des Bezirksgerichts in einem wesentlichen Punkt (allge- meine Organisation) entstellt wiedergeben, hat das Bezirksgericht sehr wohl be- dacht, dass es der Zustimmung des jeweils anderen Willensvollstreckers bei wich- tigen Entscheidungen bedurfte. Über das setzen sich die Beklagten mit ihren Rü- gen einfach hinweg. Ihre Kritik ist daher bereits insoweit haltlos, und sie ist es auch im Übrigen: Die gerügte Folgerung basiert nämlich auf der weiteren Feststel- lung, die Willensvollstrecker hätten praktisch bei jeder anderen Arbeit ebenfalls Koordinationsaufwand geltend gemacht, was die Beklagten gar nicht in Abrede stellen. Es ist daher fast müssig darauf hinzuweisen, dass die Beklagten nirgends näher darlegen, welche Zustimmungen denn unter die 116 geltend gemachten Stunden fallen und welche vom übrigen Koordinationsaufwand erfasst sind. Und es bleibt das insoweit ihr Geheiminis, das zu lüften nicht Aufgabe der Berufungs- instanz ist. - 39 - Die Berufung bleibt somit ebenfalls in diesem Punkt insgesamt unbegründet. 4.4.6 Die Beklagten beschweren sich darüber, dass das Bezirksgericht in den Er- wägungen 4.2.11 (vgl. act. 197 S. 19) von 62 geltend gemachten Stunden deren 22 strich, und dabei 15 Stunden und 25 Minuten, welche A._____ zur Abklärung von Steuerbefreiungen einzelner Erben aufgewendet hatte. Das Bezirksgericht erwog, aus der Leistungsaufstellung gehe hervor, dass einige Tätigkeiten die Steuerfreiheit einzelner Erben betroffen hätten. Es sei je- doch nicht Aufgabe des Willensvollstreckers, die Erben in Steuerfragen zu bera- ten. Die Abgeltung der entsprechenden Leistungen (Aufwandumfang 15 Stunden und 25 Minuten) seien daher von diesen Erben zu beziehen und dürften nicht dem Nachlass belastet werden. Bei der Abklärung der Steuerbefreiung einzelner Erben geht es nicht um de- ren Steuerberatung, sondern – wie die Beklagten der Sache nach richtig geltend machen – um die Festsetzung des Umfangs der Steuer, die vom Nachlass bezo- gen wird und für die der Willensvollstrecker neben den Erben solidarisch haftet. Es ist insoweit nicht zu beanstanden, wenn ein Willensvollstrecker die entspre- chenden Bemühungen vom Nachlass abgegolten haben will. Das räumen auch die Kläger in der Berufungsantwort ein (vgl. act. 206 S. 14), wenn sie festhalten lassen, es reiche zur eigenen Absicherung, die Erben / Vermächtnisnehmer auf- zufordern, ihre Steuerbefreiung nachzuweisen, was bei gemeinnützigen Organi- sationen überhaupt kein Problem sei. Ebenso das erfordert allerdings einen Auf- wand, den das Bezirksgericht durch die Streichung der gut 15 Stunden unberück- sichtigt gelassen hat. Dass und weshalb dieser Aufwand wesentlich unter 15 Stunden liegen muss, tragen die Kläger mit der Berufungsantwort nicht vor. Die vom Bezirksgericht gestrichenen 15 Stunden und 25 Minuten sind deshalb in die Rechnung aufzunehmen. Die Zahl der als nachgewiesen geltenden Stunden er- höht sich damit von 661 Stunden und 15 Minuten auf 676 Stunden und 40 Minu- ten. Das liegt unter dem anerkannten Wert von 723 Stunden, der hier massge- blich ist (vgl. dazu vorn Ziff. III/4.2.2 und 4.3). 4.4.7 Die Schätzung des Aufwandes für Verwaltung und Verkauf von Wertschrif- ten gemäss den bezirksgerichtlichen Urteilserwägungen 4.2.12 (vgl. act. 197 - 40 - S. 19 f.) auf insgesamt 46 Stunden wird ebenfalls gerügt (vgl. act. 194 S. 21 f.). Die Beklagten halten an dem bei der Vorinstanz behaupteten Aufwand beider Wil- lensvollstrecker vom insgesamt 67 ¾ Stunden fest (a.a.O.). Erneut legen die Beklagten aber gar nicht dar, inwieweit und weshalb die 21 ¾ Stunden, die sie angerechnet haben wollen, offenbar ausschliesslich A._____ zuzurechnen sein sollen. Die Berufung erweist sich daher in diesem Punkt an sich schon unbegründet bzw. nicht nachvollziehbar. Die übrige Kritik der Beklagten an den vorinstanzlichen Erwägungen erweist sich zudem nicht als stichhaltig. Das Bezirksgericht hat den angemessenen Auf- wand nicht aufgrund einzelner Elemente geschätzt, sondern in einer gesamthaf- ten Gewichtung der von ihm einzeln aufgeführten Gesichtspunkte (ohne sich da- bei jeweils über "Kürzungen" zu äussern). Diese sind zutreffend und hier nicht zu wiederholen. Die Beklagten greifen bloss einen dieser Gesichtspunkte heraus, nämlich die Übertragung der Depotwerte bei der … [Bank] tel quel an Vermächt- nisnehmer (Dossier VII, Register 3; vgl. act. 197 S. 20). Diese Übertragung tel quel bestreiten sie nicht, behaupten jedoch unter Verweis auf Korrespondenz (Dossier VII, Register) einen grossen Aufwand und halten fest: "Die Kürzung ist entsprechend unbegründet" (act. 194 S. 22). Das ist unverständlich, lässt nicht nachvollziehen, was für eine Kürzung die Beklagten genau meinen, zumal sie nach weiteren Rügen auch noch festhalten, die Kürzung um insgesamt 21 ¾ Stunden sei willkürlich. Was diese weiteren Rügen betrifft, so zielen sie an der Sache vorbei, wird doch damit keine aktive Bewirtschaftung der bei Banken lagernden Wertschiften durch die Willensvollstrecker behauptet. Insoweit lag ein blosses Halten von Wertschriftenbeständen vor, was bekanntermassen keinen grossen Aufwand ver- ursacht. Die Berufung erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet. 4.4.8 Die Beklagten rügen, in den Erwägungen 4.2.13 (vgl. act. 197 S. 21 f.) habe das Bezirksgericht ohne nähere Begründung und ohne Rücksicht auf den nach- gewiesenen erheblichen Zeitaufwand und den hohen Wert der Liegenschaft eine unangemessene pauschale Kürzung von 86 Stunden und 20 Minuten auf 60 Stunden vorgenommen (vgl. act. 194 S. 22). - 41 - Soweit die Beklagten unter nachgewiesenem Aufwand ihre Sachdarstellung im bezirksgerichtlichen Hauptverfahren meinen, kann auf das vorhin unter Ziff. III/4.4.3.1 Erwogene verwiesen werden. Was dort zu einer analogen Rüge der Beklagten ausgeführt wurde, die die eigene Sachdarstellung als Beleg aus- gibt, gilt sachgemäss ebenso hier, wo von Nachweis die Rede ist. Das Bezirksgericht hat sodann durchaus Gründe dazu angeführt, weshalb es einen Aufwand von lediglich 60 Stunden für angemessen erachtete. Neben anderem erwog es, dass den Willensvollstreckern trotz des Beizugs eines Mak- lers gewisse Aufgaben zufielen, hingegen andere gerade deswegen nicht (z.B. Redaktion von Inseraten mit nicht nachvollziehbarer Reisezeit). Damit setzen sich die Beklagten gar nicht auseinander. Sie lassen auch offen, weshalb und inwie- fern der hohe Wert der Liegenschaft sich auf den Zeitaufwand der Willensvollstre- cker hätte auswirken können, geschweige denn ausgewirkt hat. Das wäre denn auch nicht ersichtlich. Endlich lassen sie wiederum offen, ob und weshalb von den weiterhin geltend gemachten gut 26 Stunden alles A._____ zuzurechnen wäre oder nur anteilmässig (und dann in welchem Umfang). Das folgt auch nicht sach- lich hinreichend begründet aus ihren weiteren Ausführungen in act. 194 S. 25 f. Die Berufung ist damit in diesem Punkt hinsichtlich jeder einzelne Rüge so- wie erst recht insgesamt unbegründet. 4.4.9 Unbegründet ist die Berufung ebenfalls, soweit mit ihr die Erwägungen 4.2.14 des angefochtenen Urteils (act. 197 S. 21) in Frage gestellt werden. Das Bezirksgericht hat – ausgehend von den Grundlagen in act. 197 S. 13 f., was wie- der einmal in Erinnerung zu rufen ist – die Gesichtspunkte aufgelistet, welche es zur Schätzung des angemessenen Honorars beider Willensvollstrecker auf 60 Stunden führte. Wie beim Aufwand für die Wertschriftenverwaltung usw. hat es dabei auf Abstriche bei einzelnen Positionen verzichtet, hingegen dargelegt, was gewiss (und entgegen der Meinung der Kläger) Aufwand verursache, unter Ver- weis auf diverse Dossiers. Dem halten die Beklagten einzig entgegen: "Auch hier erfolgte die Kürzung einzig aufgrund der nicht substanziierten Bemängelung durch die Kläger, welche immerhin 43 Stunden anerkannten. Die pauschale Kürzung um 20 Stunden ist somit willkürlich erfolgt" (act. 194 S. 22). Eine hinreichende Auseinandersetzung - 42 - mit den bezirksgerichtlichen Erwägungen ist das nicht. Insofern erweist sich die Berufung als unbegründet. Nicht auszuschliessen ist immerhin, dass die Beklagten die Auffassung ver- treten, ein Beweisverfahren wäre gar nicht notwendig gewesen. Immerhin: Sie anerkennen, dass die Kläger den Aufwand der Willensvollstrecker als unange- messen bemängelten, also bestritten haben. Die Bestreitungen erfolgten in act. 76 und in act. 97 im Rahmen des Hauptverfahrens, aufgrund der von den Beklag- ten nachträglich erstellten Auflistungen zum Zeitaufwand der Willensvollstrecker. Aus diesen Aufstellungen (vgl. act. 59/2-3 und act. 90/2) lässt sich auch mit den "Spezifikationen" der Beklagten erst in der Duplik (vgl. act. 89 S. 22 [Verkauf Wertsachen]) nichts zur Quantität/Qualität der Wertsachen herleiten (namentlich auch nicht zu den einzelnen Wertsachen selbst, um die es ging). Darauf haben die Kläger in act. 97 S. 7 der Sache nach sehr wohl hingewiesen. Was ihnen also über alles gesehen an Sachdarstellung vorlag, die sie bestreiten konnten (und durften), waren die beklagtischen Sachdarstellungen zum Zeitaufwand in act. 90/2, gekennzeichnet mit dem handschriftlichen Kürzel "…" (vgl. act. 89 S. 22). Da der Substanziierungsgrad einer Bestreitung massgeblich auch vom Substanziierungsgrad einer Sachdarstellung abhängt, hat das Bezirksgericht zu Recht von den Klägern, die – anders als die Willensvollstrecker – keine eigene Kenntnis über die Wertsachen der Erblasserin besassen, nicht mehr an Bestrei- tungen verlangt, als was sie vorgebracht haben. Das Beweisverfahren wurde zu Recht durchgeführt. Der Vollständigkeit halber ist dem noch beizufügen, dass die Beklagten nä- her darlegen, welcher Anteil der von ihnen unter dem Buchstaben N der Beru- fungsschrift auf S. 22 geltend gemachten 20 Stunden A._____ anzurechnen wä- ren. Gemäss der Zusammenfassung auf S. 25 würden 2/3 der Stunden N._____ anzurechnen sein. Die Rügen der Beklagten würden demnach dann, wenn sie begründet wären, hier ausschliesslich interessierende Bemühungen von A._____ im Umfang 6 Stunden und 40 Minuten betreffen. 4.4.10 Auf S. 23 f. der Berufungsschrift rügen die Beklagten die Erwägungen 4.2.15 im angefochtenen Urteil (vgl. act. 197 S. 21 f.). Sie rügen im Wesentlichen eine Kürzung des von ihnen für die Erstellung des Steuerinventars behaupteten - 43 - Aufwandes von 101 Stunden und 25 Minuten durch das Bezirksgericht auf 60 Stunden (je hälftig den Willensvollstreckern zugerechnet). Diese Kürzung sei mit einer rechtlich nicht haltbaren Begründung erfolgt (vgl. act. 194 S. 23). Die Willensvollstrecker hätten – so die Beklagten im Wesentlichen – bei der Inventarisation mitwirken müssen. Generell habe ein Willensvollstrecker über alle Verhältnisse, die für die Erstellung des Inventars Bedeutung haben könnten, Aus- kunft zu geben. Er sei verpflichtet, alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Auf- zeichnung mit Nachlassrelevanz vorzuweisen, Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen und sinnvollerweise einen Inventarentwurf zuhanden der Steuerbehörde zu erstellen (vgl. a.a.O., S. 22 f.). Wörtlich fügen die Beklagten dem bei: "So ist es auch im vorliegenden Fall geschehen, wobei insgesamt drei Entwürfe für das In- ventar auf Anordnung der Inventarisierungsbehörde zu erstellen waren (vgl. Mar- tin Zweifel a.a.O., Seite 187 ff.)". Das Bezirksgericht hat gestützt auf die im Beweisverfahren erhobenen Akten u.a. erwogen, die Willensvollstrecker hätten alle für die Inventaraufnahme notwendigen Unterlagen suchen und zusammenstellen müssen. N._____ habe die Steuererklärungen der Erblasserin jeweils früher erstellt und daher einen Überblick über deren finanzielle Verhältnisse gehabt. Aus den Akten sei auch die Notwendigkeit ersichtlich, das Steuerinventar selbst zu erstellen. Aus der Korres- pondenz mit dem Steueramt gehe hervor, dass die Beanstandungen hauptsäch- lich die Steuerbefreiung einzelner Erben betroffen hätte (vgl. act. 197 S. 21). Das Bezirksgericht erachtete daher einen Aufwand von 60 Stunden unter dem Titel "Steuerinventar" als angemessen und rechnete je 30 Stunden N._____ und A._____ zu. Wo in diesen gerichtlichen Wertungen bzw. Würdigungen von Beweismitteln zu den Sachverhaltsbehauptungen der Beklagten der gerügte, zur Streichung von Stunden führende Rechtsfehler liegt, ist nicht ersichtlich. Erkennbar ist hingegen, dass die Beklagten mit ihren Rügen, die sich im Wesentlichen auf allgemeine Ausführungen zur Aufgabe eines Willensvollstreckers beschränken, auf die be- zirksgerichtlichen Erwägungen gar nicht näher eingehen. So klammern sie etwa aus, dass Beanstandungen des Steueramtes die Thematik der Steuerbefreiungen beschlugen, für die sie bereits anderweitig Aufwand geltend machten; dieser wur- - 44 - de – soweit er A._____ betrifft – bereits berücksichtigt (vgl. vorn Ziff. III/4.4.6). Mit Fug darf zudem bezweifelt werden, dass sich "Martin Zweifel a.a.O." in seiner Schrift zur Notwendigkeit dreier Entwürfe der beiden Willensvollstrecker zum In- ventar befasste. Dass es ganz allgemein zum notwendigen und angemessenen Aufwand eines Willensvollstreckers gehört, drei Entwürfe zu einem Inventar zu erstellen, wäre zudem nicht ersichtlich. Es ist deshalb der Frage, ob die Beklagten mit dem Hinweis auf drei Entwürfe nicht ein unzulässiges Novum vortragen, gar nicht mehr nachzugehen. Immerhin, dass und wo die Beklagten dergleichen im bezirksgerichtlichen Hauptverfahren bereits behauptet haben, ist aufgrund ihrer Sachdarstellung in act. 89 S. 23 und act. 57 S. 21 f. nicht erkennbar und es gölte daher die Schranke von Art. 317 Abs. 1 ZPO (vgl. vorn Ziff. II/1.2). Die Berufung erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet und es ist müssig darauf hinzuweisen, dass die Beklagten zu allem auch nicht nach- vollziehbar darlegen, weshalb die vom Bezirksgericht gestrichenen Stunden aus- schliesslich Bemühungen des A._____ betreffen sollen. Aus den gerügten Erwä- gungen, die u.a. die Vertrautheit von N._____ mit der Materie gewichten und wel- che die Beklagten zu Recht nicht in Abrede stellen, ergibt sich das jedenfalls ebenso wenig wie im Zusammenhang mit den anderweitig abgegoltenen Aufwen- dungen zur Steuerbefreiung. 4.4.11 Die Beklagten anerkennen in der Berufungsschrift die vom Bezirksgericht in Erwägung 4.2.19 (act. 197 S. 24) vorgenommene Kürzung von behaupteten 37 Stunden und 17 Minuten für Auskünfte an die Erben um 27 Stunden und 17 Minu- ten auf 10 Stunden "im Umfang von 10 Stunden" nicht (vgl. act. 194 S. 23). Ergo stellen sich die Beklagten wohl auf den Standpunkt, eine Kürzung des von ihnen behaupteten Aufwands um 17 Stunden und 17 Minuten sei rechtens; der von den Willensvollstreckern erbrachte Aufwand belaufe sich aber insgesamt auf 20 Stun- den und nicht auf 10 Stunden. Die Differenz von 10 Stunden sei vollumfänglich A._____ als tatsächlich erbrachter Aufwand anzurechen (vgl. neben act. 194 S. 23 ebenso S. 25 f. [Zusammenfassung]). Die Beklagten argumentieren zur Begründung, selbst bei vollständiger In- formation sei es üblich, "dass auch nach Erstellung der Teilungsrechnung noch Einzelfragen bestehen. Zudem ist es weder üblich, noch sinnvoll, jede Auskunft - 45 - betreffend Steuerfragen nur gegen Bezahlung durch die jeweiligen Erben abzu- geben" (act. 194 S. 23 f.). Darin ist Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen zu erkennen, in deren Ergebnis der angemessene Aufwand der beiden Willensvollstrecker auf 10 Stun- den geschätzt wurde, wovon 8 ¼ Stunden A._____ zugerechnet wurden (vgl. act. 197 S. 24). Nicht zu erkennen ist hingegen, wie die Beklagten darauf kommen, es seien A._____ 10 weitere Stunden anzurechnen, es erhöhte sich dessen ange- messener Aufwand m.a.W. auf insgesamt 18 ¼ Stunden. Denn es fehlen offen- kundig Angaben dazu, um welche der in act. 90/2 aufgelisteten Stunden es sich handelt, welche die von den Beklagten als notwendig und angemessen erachte- ten Bemühungen dieses Willensvollstreckers ausweisen. Das sozusagen mut- massend an der Stelle einer Partei zu erforschen ist nicht Sache des Berufungs- gerichts. Die Berufung erweist sich somit ebenfalls in diesem Punkt als (offen- sichtlich) unbegründet. Weiterungen erübrigen sich daher. 4.4.12 Vergleichbar mit der eben behandelten Rüge ist die Rüge der Beklagten, die sich gegen die Erwägungen 4.2.22 des angefochtenen Urteils (vgl. act. 197 S. 26) richtet. Vorgebracht wird: "Die Beklagten anerkennen die Kürzung von ins- gesamt 75 Stunden im Umfang von 15 Stunden nicht" (act. 194 S. 24). Um wel- che 15 Stunden es dabei geht, die wiederum vollumfänglich A._____ zugerechnet werden sollen, wird nicht dargelegt. Es kann insofern auf das unter vorstehender Ziff. III/4.4.11 Dargelegte verwiesen werden. Das gilt im Wesentlichen auch hier. Weiterungen erübrigen sich und es bleibt beim Ergebnis unbegründeter Berufung ebenso in diesem Punkt. 4.4.13 Gerügt werden mit der Berufung schliesslich die Ergebnisse des Bezirks- gerichts aus den Erwägungen 4.2.25 des angefochtenen Urteils (vgl. act. 197 S. 27). Darin hat das Bezirksgericht einen von den Beklagten geltend gemachten Koordinationsaufwand beider Willensvollstrecker im Umfang von total mehr als 363 Stunden gestrichen. Es begründete das im Wesentlichen damit, die Beklag- ten hätten den Koordinationsaufwand beider Willensvollstrecker selbst schon jeweils unter anderen Titeln angerechnet. Dieser Koordinationsaufwand sei vom - 46 - Gericht jeweils – mit den erforderlichen Reduktionen – berücksichtigt worden und daher nicht zusätzlich separat zu entschädigen. Die Beklagten halten am "Koordinationsaufwand in Bezug auf Herrn Dr. A._____ … im Umfang von 100 Stunden" fest (act. 194 S. 25). Erneut, nämlich wie bei den vorhin unter den Ziff. III/4.4.12-13 geprüften Rügen, legen sie in der Begründung ihrer Auffassung nicht dar, um welche Stunden es jeweils geht. Sie halten dafür an ihren Ausführungen "in der Beweiseingabe vom 20. September 2011 … über insgesamt 63 1/3 Stunden fest" (a.a.O.). Das genügt – wie in Ziff. II/1.2 bereits dargelegt – für eine hinreichende Begründung der Berufung ebenso wenig wie das erneute Wiedergeben der "Ausführungen betreffend den Koordina- tionsaufwand", die "zur Vollständigkeit der vorliegenden Eingabe im Anhang I" der Berufungsschrift beigelegt wurden. Hinzu kommt, dass die Beklagten nicht erklä- ren, wie sie von den "insgesamt 63 1/3" auf die 100 Stunden kommen, an denen sie auch festhalten. Selbsterklärend bzw. schlüssig oder nachvollziehbar ist das nicht (und insoweit trifft das auch auf ihre Berufung zu). Keine hinreichende Begründung liegt endlich insoweit vor, wie die Beklagten vortragen, dass "es nicht angehen kann, diese Bemühungen, die von der Erblas- serin durch die Bestellung von zwei Willensvollstreckern ausdrücklich gewünscht worden sind, pauschal zu streichen" (act. 194 S. 25). Denn damit ist zum einen weder dargetan, es habe die Erblasserin mehr als 63 Stunden (zusätzlichen) Ko- ordinationsaufwand gewünscht. Noch kann darin zum andern eine Auseinander- setzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid erkannt werden, ge- mäss denen Koordinationsaufwand bereits anderweitig berücksichtigt worden sei. Den anderweitig bereits vom Bezirksgericht berücksichtigten Koordinationsauf- wand stellen die Beklagten übrigens in ihren Rügen (vgl. act. 194 S. 24 f.) nicht in Abrede, und das denn doch zu Recht (vgl. etwa vorn Ziff. III/4.4.5 zum behaupte- tem Koordinationsaufwand von 116 Stunden). Entgegen dem, was die Beklagten darlegen, haben die Kläger im Übrigen den Aufwand der Beklagten durchaus hinreichend bestritten. So etwa in act. 76 S. 60. Dort führen die Kläger aus – nachdem sie Punkt für Punkt anhand der Stundenaufstellung der Willensvollstrecker darlegten, was sie an angemessenem Aufwand betrachten –, die Zusammenstellungen zu den Bemühungen der Wil- - 47 - lensvollstrecker (vgl. act. 59/2-3) beruhten auf einer mangelhaften usw. Basis, die schlechthin als untauglich zu qualifizieren sei in Bezug auf die behauptete Anzahl Stunden und die verrichtete Tätigkeit. Eine analoge Bestreitung findet sich in den Schlussbemerkungen in act. 97 S. 9, der Stellungnahme der Kläger vom 5. Sep- tember 2008, die im Nachgang zur Duplik und der Aufstellung der Beklagte in act. 90/2 zum Abschluss des Hauptverfahrens erstattet worden war. Weder act. 59/2-3 noch act. 90/2 benennen im Übrigen den zusätzlichen Koordinations- aufwand, wurde dieser doch – wie vorhin gesehen – selbst nach Angaben der Beklagten teilweise erst mit einer Beweiseingabe vom 20. September 2011 dar- gestellt und konnte daher im Hauptverfahren, welches gemäss § 113 ZPO/ZH dem vollständigen und bestimmten Aufstellen der Behauptungen zum Sachverhalt dient, gar nicht näher bestritten werden. Der Vorwurf unsubstanziierten Prozessie- rens fällt insoweit auf die Beklagten zurück. Weiterungen zu deren Rügen an die Adresse der Kläger erübrigen sich (vgl. auch vorn Ziff. III/4.4.9 zum Substanziie- rungsgrad). Die Berufung erweist sich damit auch in diesem Punkt insgesamt unbegründet. 4.4.14 Schliesslich reklamieren die Beklagten einen Aufwand von A._____ für Bemühungen zwischen dem 17. April 2007 bis zum 31. Dezember 2008 (act. 194 S. 25) im Umfang von 26 Stunden, den sie mit der Duplik und dort mit act. 90/3 behauptet hätten. Darauf sei das Bezirksgericht gar nicht eingegangen (a.a.O.). Das trifft zu. Die Position wurde von den Klägern in der Stellungnahme zur Duplik, die sich mit allerhand befasst (vgl. act. 97), nicht erkennbar bestritten. Sie hatte daher im bezirksgerichtlichen Verfahren als anerkannt zu gelten, worauf heute nicht mehr zurückzukommen ist. Damit erhöht sich der Wert der ausgewiesenen Stunden um weitere 26 Stunden auf insgesamt 702 Stunden und 40 Minuten (vgl. vorn Ziff. 4.4.6, a.E.). Dieser Wert liegt immer noch unter den 723 Stunden, von denen das Bezirksgericht in seiner Honorarberechnung ausging. Diese Stunden wiederum sind hier massgeblich (vgl. dazu vorn Ziff. III/4.2.2, Ziff. 4.3 und Ziff. 4.4.6). 4.5 Im Sinne eines weiteren Zwischenfazits bleibt festzuhalten, dass die Beklag- ten mit ihrer Berufung gegen die Honorarberechnung des Bezirksgerichtes in den - 48 - noch streitigen Punkten der A._____ zuzurechnenden Stundenzahl und der A._____ zuzubilligenden angemessenen Stundenansätze nicht durchdringen. Die vom Bezirksgericht ermittelten Stundenansätze wurden von den Klägern im Beru- fungsverfahren im Übrigen anerkannt (vgl. vorn Ziff. 4.1, vor 4.1.1). Die der Hono- rarberechnung zugrunde liegende Zahl von 723 Stunden wurde im Ergebnis der Prüfung der Berufung nicht in Frage gestellt bzw. überschritten (vorn Ziff. III/4.4.14). Da sie von den Klägern bereits im bezirksgerichtlichen Verfahren aner- kannt wurden (vgl. vorn Ziff. III/4.2.2), erübrigt sich eine nähere Prüfung der An- schlussberufung dazu (vgl. vorn Ziff. III/4.3). Die rechnerische Richtigkeit der bezirksgerichtlichen Honorarfestsetzung auf S. 33 von act. 197 wird von beiden Parteien im Berufungsverfahren nicht themati- siert. Somit bleibt es beim Honorar für A._____ von Fr. 207'636.60. 4.6 - 4.6.1 Das Bezirksgericht hat den Beklagten in den Erwägungen 4.4 des an- gefochtenen Urteils eine Spesenpauschale von 3% auf der Honorarsumme zu- gebilligt. Anhand des Honorars, das es A._____ zuerkannte, errechnete das Be- zirksgericht die Spesen und setzte dieses auf Fr. 6'229.10 fest (vgl. act. 197 S. 34). Diese rechnerische Seite der Spesenfestsetzung durch das Bezirksgericht ist im Berufungsverfahren kein Thema. Der pauschale Ansatz von 3% wird zudem von beiden Parteien im Berufungsverfahren anerkannt. Namentlich die Beklagten stützen sich in ihrer Berechnung der Spesen, ausgehend von einem anderen An- satz, gerade auf diesen Prozentsatz (vgl. act. 194 S. 26). Das Honorar von A._____ mit Spesen beläuft sich daher ebenfalls im Ergebnis des Berufungsver- fahrens auf die vom Bezirksgericht errechneten Fr. 213'865.70 (ohne Mehrwert- steuer; vgl. act. 197 S. 35 [oben]). 4.6.2 Die Beklagten haben im bezirksgerichtlichen Verfahren zusätzlich den Er- satz von Kosten im Umfang von insgesamt Fr. 62'611.65 geltend gemacht (vgl. act. 57 S. 13 f. und act. 89 S. 36). Die Beklagten rügen mit der Berufung vorab die entsprechende Feststellung durch das Bezirksgericht in Erwägung 4.4.2 des angefochtenen Urteils (vgl. act. 197 S. 34). Das Bezirksgericht habe übersehen, dass sie in ihrer Stellung- nahme zum Beweisergebnis lediglich noch Anwaltskosten im Umfang von - 49 - Fr. 22'802.05 geltend gemacht hätten (vgl. act. 194 S. 27). Welche Relevanz das hier haben kann, ist unerfindlich: Denn auch wenn die Beklagten den von ihnen einst geltend gemachten Anspruch nach dem Beweisverfahren reduziert haben, und somit nur noch dieser reduzierte Betrag näher zu berücksichtigen war, ändert das an dem, was sie einst verlangten, nichts. 4.6.3 Das Bezirksgericht sprach den Beklagten den Anspruch auf Ersatz aller Kosten und damit auch der verbleibenden Kosten von Fr. 22'802.05 ab. Es erach- tete alle diese Kosten im Wesentlichen als Folgen des Fehlverhaltens der Wil- lensvollstrecker bei der Nachlassregelung sowie des daraus resultierenden Eigen- interesses der Willensvollstrecker, sich anwaltlichen Beistand zu sichern. Das könne über den Umweg des Willensvollstreckerhonorars nicht doch wieder den Erben auferlegt werden (vgl. act. 197 S. 34). Die Beklagten halten das für unzutreffend und verlangen mit der Berufung weiterhin den Ersatz dieser Kosten, die sich aus 4 Posten zusammensetzen und in der Berufung als "die folgenden Anwaltskosten" aufgelistet werden (vgl. act. 194 S. 27): a) Anwaltskosten Dr. V._____ für Beratung i.S. Willensvollstrecker Fr. 456.90 b) Anwaltskosten Dr. W._____ f. Beratung betr. Mehrwertsteuer Fr. 4'622.50 c) Beteiligung Nachlass an Vergleich mit Bank ... wg. Fehlzahlung Fr. 10'000.00 d) Anwaltskosten Dr. X._____ Fr. 7'722.65 Zum Posten a) bringen die Beklagten in der Berufung nichts vor. Sie legen m.a.W. nicht dar, inwiefern die Erwägungen des Bezirksgerichts unzutreffend sein sollen. Ihre Berufung bleibt damit offensichtlich unbegründet. Zum Posten b) wird im Wesentlichen vorgetragen, es handle sich um die Kosten für den notwendig gewordenen Beizug eines Rechtsvertreters wegen ei- ner Mehrwertsteuerrevision, die von einem Vertreter einer Klägerschaft wider besseres Wissen veranlasst worden sei. Unter Verweis auf die Stellungnahme zum Beweisergebnis (act. 184 S. 29) halten die Beklagten fest, es sei aber richtig abgerechnet worden. In act. 184 findet sich auf S. 29 allerdings nichts, was das belegen würde, und es folgt daraus namentlich auch nichts zur behaupteten Not- wendigkeit des Beizugs eines Anwaltes. Solcherlei folgt ebenso wenig aus den Darstellungen der Beklagten in act. 184 auf S. 32 f. Dort räumen sie u.a. immerhin - 50 - ein, auf den von den Willensvollstreckern getätigten Akontobezügen sei zu viel Mehrwertsteuer abgerechnet worden. Dass die Erwägungen des Bezirksgerichts, welche die Kosten auf Fehlverhalten der Willensvollstrecker zurückführen, unrich- tig sein sollen, wird mit alledem jedenfalls nicht dargetan, zumal schon der massiv übersetzte Bezug von Akontozahlungen ein Fehlverhalten darstellt, das Überprü- fungen durch die Erben gestattet. Nach anderen Gründen, die für die Auffassung der Beklagten sprechen könnten, ist mit Blick auf deren Rügeobliegenheit nicht zu suchen. Die Rügen der Beklagten bleiben damit unbegründet. Beim Posten c) geht es – wie dessen Umschreibung zeigt – um eine Zah- lung zu Lasten des Nachlasses im Zusammenhang mit einem Vergleich, den die Willensvollstrecker eingingen. Die Beklagten wollen die Zahlung ersetzt haben, die sie – wie gesehen – in ihrer Berufungsschrift ausdrücklich als Anwaltskosten umschreiben. Dass und wann die Willensvollstrecker (bzw. allenfalls die Beklag- ten) eine Zahlung leisteten, sowie endlich an welchen Anwalt, wird in der Beru- fung nicht dargetan. Die Beklagten machen indessen einen Zusammenhang mit einer Fehlüberweisung der Bank ... gelten. Diese Fehlzahlung sei nicht von den Willensvollstreckern verschuldet, sondern Fehlleistung der Bank gewesen, was "ohne weiteres aus dem diesbezüglichen Dossier (Dossier I Lasche 9) hervor- geht" (vgl. act. 194 S. 27). In Dossier I unter Lasche 9 (siehe act. 153) finden sich indessen vor allem die Unterlagen zu den Erbscheinen, nichts jedoch zu Fehlzah- lungen der Bank ..., Zahlungen der Willensvollstrecker an einen Anwalt usw. Die Berufung erweist sich insoweit als grundlos. Auch sonst kann den Vorbringen der Beklagten in act. 194 S. 27 nichts entnommen werden, was im Ergebnis hinrei- chender Rügen (vgl. auch Ziff. II/1.2) einen Kostenersatz durch Zusprechung der verlangten Fr. 10'000.- rechtfertigen könnte. Beim Punkt d) geht es um Honorar des heutigen Rechtsvertreters der Be- klagten. Es wird geltend gemacht, dessen Bemühungen stünden in keinem Zu- sammenhang mit Fehlern der Willensvollstrecker. Nachdem die Kläger jedoch durch Anwälte vertreten worden seien, habe es sich als notwendig erwiesen, die Willensvollstreckung in rechtlicher Hinsicht durch einen Anwalt abklären zu lassen (vgl. act. 194 S. 27 f.). Die Willensvollstrecker haben erstelltermassen massiv übersetzte Akontobezüge getätigt. Darin liegt ebenso ein Teil ihres Fehlverhaltens - 51 - wie in der späteren Verweigerung des Akteneinsichtsrechts (auf letzteres kommt es heute insoweit nicht mehr an, als die Beklagten darauf verzichteten, die den Willensvollstreckern deswegen entstandenen Vertretungskosten geltend zu ma- chen). Zogen die Willensvollstrecker zur Überprüfung ihrer von den Klägern zu Recht bezweifelten Honoraransprüche usw. einen Anwalt bei, ist es sehr wohl be- gründet, darin einen mit diesem erstellten Fehlverhalten zu Lasten der Erbmasse stehenden Anwaltsbeizug im eigenen Interesse zu erkennen. Die Berufung ist folglich auch in diesem Punkt unbegründet.
- Es bleibt somit im Ergebnis ebenso der Erwägungen unter Ziff. III/4.6 zu Spe- sen und Honorar beim Urteil des Bezirksgerichts. Im Ergebnis der Erwägungen unter Ziff. III ist folglich festzuhalten, dass sowohl der Berufung gegen Dispositiv- ziffer 2 des angefochtenen Urteils als auch der Anschlussberufung, die sich ge- gen Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils richtete, im Quantitativ kein Erfolg beschieden ist, soweit auf sie hier überhaupt noch einzugehen war. Der in Dispositivziffer 2 angeordnete Zinsenlauf ist von den Beklagten durch die Zahlungen im Nachgang zum angefochtenen Urteil grundsätzlich anerkannt (vgl. act. 194 S. 5). Bezweifeln sie das andernorts (vgl. act. 194 S. 28 ff.), setzen sie sich damit zum einen in einen sachlich unhaltbaren Widerspruch zur Anerken- nung, weshalb sie insoweit gar nicht zu hören sind. Zum anderen kann ihren Überlegungen unter Hinweis auf die Erwägungen unter vorstehender Ziff. III/3.2.1 selbst dann nicht gefolgt werden, wenn man ihren widersprüchlichen Standpunkt übersehen wollte. Das führt zu Bestätigung des angefochtenen Urteils auch in diesem Punkt. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolge)
- Das Berufungsverfahren hat – über alles gesehen – zur Bestätigung des be- zirksgerichtlichen Urteils in den Dispositivziffern 1-3 geführt, soweit die in diesen - 52 - Dispositivziffern getroffenen Anordnungen nicht ohnehin bereits in Rechtskraft erwachsen sind oder das Verfahren aufgrund der Anerkennung der Beklagten im Umfang von Fr. 48'020.80 zuzüglich Zins von 5% auf diesem Betrag seit dem
- Dezember 2008 (hinsichtlich Dispositivziffer 2) abzuschreiben ist. Bei diesem in grossem Umfang durch den Eintritt der Rechtskraft bewirkten Ausgang erweisen sich die Regelungen der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Urteils (Dispositivziffern 4-7) heute folglich nichts als sach- gemäss und sind daher zu bestätigen. Die auch gegen diese Regelungen geführ- te Berufung der Beklagten erweist sich von daher als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist (vgl. vorn Ziff. II/2.3.2, 2.4 und 3).
- Im Berufungsverfahren haben die Kläger mit ihrer Anschlussberufung auf ei- nem angemessenen Gesamthonorar von A._____ im Umfang von (gerundet) Fr. 159'588 beharrt sowie auf einer entsprechenden Rückerstattung (vgl. die An- träge zur Anschlussberufung sowie das Zwischenfazit mit Übersicht vorn unter Ziff. III/3.3). Die Beklagten hielten an einem Gesamthonorar von A._____ im Um- fang von (gerundet) Fr. 392'889 fest (vgl. das Zwischenfazit mit Übersicht vorn un- ter Ziff. III/3.3). Im Ergebnis des Verfahrens bleibt es indessen bei dem von der Vorinstanz festgelegten Gesamthonorar für A._____ von (gerundet) Fr. 213'143. Das führt zu einem Obsiegen bzw. Unterliegen der Kläger im Berufungsverfahren von ¾ zu ¼ sowie der Beklagten im umgekehrten Verhältnis. Dem entsprechend sind die Gerichtskosten den Parteien aufzuerlegen; den Klägern ist zudem eine auf ½ reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (zuzüglich der beantragten Mehrwertsteuer von 8%). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1-2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG festzusetzen, die Parteientschädigung gemäss § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV, ausgehend von einem Streitwert von (gerundet) Fr. 233'300 (entsprechend der Differenz zwischen den beantragten bzw. anerkannten Rück- forderungsansprüchen). Das führt zu einer Entscheidgebühr von Fr. 14'000.- und der reduzierten Parteientschädigung auf Fr. 4'300.-. Die Anordnungen zur Liquidation der Prozesskosten sind den Regeln von Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO entsprechend auszugestalten (Inanspruchnahme der Vorschüsse beider Parteien [Kläger Fr. 10'400 und Beklagte Fr. 9'550] zur - 53 - Deckung der gesamten Entscheidgebühr; Ersatz der vom Vorschuss der Kläger dabei zuviel bezogenen Fr. 950.- durch die Beklagten). Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffer 1 des Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 17. Juli 2012 zu den Rechtsbegehren Ziffer 1 und Ziffer 2.2 in Bezug auf die Beklagten 1 am 6. Dezember 2012 in Rechtskraft erwachsen ist. In Bezug auf die Beklagte 2 ist über die Rechtsbegehren Ziffer 1, erster Halbsatz, und Ziffer 2.2 bereits mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsiden- ten vom 19. August 2008 rechtskräftig entschieden worden.
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerich- tes Horgen vom 17. Juli 2012 infolge Zahlung der Beklagten 2 per 31. Au- gust 2012 im Umfang von Fr. 232'862.60 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Das Verfahren wird im Umfang von Fr. 48'020.80 zuzüglich Zins von 5% auf diesem Betrag seit dem 2. Dezember 2008 abgeschrieben.
- Auf die Berufung gegen die Dispositivziffern 3 und 4 des Urteils des Be- zirksgerichtes Horgen vom 17. Juli 2012 wird nicht eingetreten.
- Auf den Berufungsantrag 5 wird so weit nicht eingetreten, wie in der Verfü- gung 19. August 2008 über die Kosten- und die Entschädigungsfolgen be- reits rechtskräftig entschieden wurde.
- Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Horgen vom
- Juli 2012 werden bestätigt, soweit darauf noch einzutreten ist. - 54 -
- Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positivziffern 4-7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 14'000.- festgesetzt, den Klägern zu ¼ und den Beklagten zu ¾ auferlegt sowie zur vollständigen Deckung aus den von beiden Parteien geleisteten Vorschüssen bezogen.
- Die Beklagten werden verpflichtet, den von den Klägern zuviel bezogenen Vorschuss von Fr. 950.- zu ersetzen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag.
- Die Beklagten werden verpflichtet, den Klägern für das Berufungsverfahren eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 4'300.- zuzüglich 8% Mehr- wertsteuer zu bezahlen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ge- samten Betrag.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Horgen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 233'300.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 55 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. T. Engler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB120074-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiber lic. iur. T. Engler. Beschluss und Urteil vom 22. Mai 2013 in Sachen
1. Erben des A._____,
a) B._____,
b) C._____,
2. D._____, Beklagte, Berufungsklägerinnen und Anschlussberufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. Stiftung E._____,
2. Verein F._____,
3. Altersheim G._____,
4. H._____,
5. I._____ (Verein),
6. Verein J._____,
7. Verein K._____, Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. Y._____
- 2 - betreffend Auszahlung zurückbehaltener Erbteile, Rückforderung übersetzter Willensvollstreckerhonorare und Auszahlung des Restnachlasses Berufung gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Horgen vom
17. Juli 2012; Proz. CP060001 Rechtsbegehren
a) Ursprüngliches (act. 2 S. 2):
1. Es seien die Beklagten unter solidarischer Haftung zu verpflich- ten, dem Kläger 1 (E._____) Fr. 66'499.45 und dem Kläger 4 (H._____) Fr. 33'249.75 aus dem Nachlass von Frau L._____ auszurichten und aus dem eigenen Vermögen je 5% Zins auf die genannten Beträge seit 28. Mai 1998 zu bezahlen; 2.1 Es seien die Beklagten unter solidarischer Haftung zu verpflich- ten, den Klägern betreffend Nachlass von Frau L._____ Fr. 346'842.50 (=17/20 von Fr. 408'050.–) sowie 5% Zins seit 9. No- vember 1998 an zuviel bezogenen Willensvollstreckerhonoraren zu bezahlen; 2.2 Es seien die Beklagten unter solidarischer Haftung zu verpflich- ten, den Klägern ca. Fr. 28'000.– (=17/20 von ca. Fr. 33'000.–) aus dem noch vorhandenen, unverteilten Nachlassvermögen zu bezahlen; eventualiter:
3. Es sei für den Nachlass von Frau L._____ zur Durchsetzung der Rechtsbegehren 2.1 und 2.2 ein gesetzlicher Erbenvertreter ge- mäss Art. 602 Abs. 3 ZGB einzusetzen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten.
b) Am 19. April 2007 präzisiertes Rechtsbegehren (act. 47 S. 5)
1. Es sei der Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger 1 (E._____) Fr. 66'499.45 und dem Kläger 4 (H._____) Fr. 33'249.75 aus dem Nachlass von Frau L._____ auszurichten und es seien die Be- klagten unter solidarischer Haftung ferner zu verpflichten, aus dem eigenen Vermögen je 5% Zins auf die genannten Beträge seit 28. Mai 1998 zu bezahlen;
- 3 - 2.1 Es seien die Beklagten unter solidarischer Haftung zu verpflich- ten, den Klägern betreffend Nachlass von Frau L._____ Fr. 408'050.– sowie 5% Zins seit 9. November 1998 an zuviel bezo- genen Willensvollstreckerhonoraren zu bezahlen; 2.2 Es sei der Beklagte 1 zu verpflichten, den Klägern ca. Fr. 33'000.– aus dem noch vorhandenen, unverteilten Nach- lassvermögen zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten. Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 17. Juli 2012 (act. 190 S. 40 f.):
1. Die Rechtsbegehren Ziffer 1 Halbsatz 1 und Ziffer 2.2 werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Klägern insge- samt Fr. 307'264.55 nebst Zins zu 5 % seit 9. November 1998 zu bezahlen. Zudem haben sie unter solidarischer Haftung 5% Zins auf Fr. 134'185.80 ab 9. November 1998 bis zur Rückzahlung dieses Betrages durch die Beklagte 2 zu bezahlen.
3. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 40'100.00 ; die Barauslagen betragen: Fr. 1205.00 Zeugenentschädigung
5. Die Gerichtskosten werden im Umfang von 1/11 den Klägern und im Umfang von 10/11 den Beklagten auferlegt, wobei die Kläger unter sich und die Beklagten unter sich solidarisch haften.
6. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Klägern eine Prozessentschädigung von Fr. 45'000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer und Fr. 705.– Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen.
- 4 -
7. Die Beklagten 1 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Klägern eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) für die Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2.2 zu bezahlen. 8./9. Mitteilung/Rechtsmittel Berufungsanträge: der Beklagten, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten (vgl. act. 194 S. 2 f. und act. 214 S. 3): A) Berufung "1. Es sei Ziff. 2, 3, 4, 5, 6 und 7 des Dispositivs des Urteils vom 17. Juli 2012 auf- zuheben;
2. Es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass Frau D._____ den Betrag von CHF 232'862.60 am 31. August 2012 zu ihrer Entlastung auf das Konto … bei der …bank AG, …, mit dem Zahlungszweck "Guthaben Kläger D._____/L._____ gemäss Urteil Bezirksgericht Horgen" einbezahlt hat und damit der ihr gemäss Berechnung des Bezirksgerichtes auferlegten Zahlungspflicht gemäss Dispositiv Ziffer 2 nachgekommen ist;
3. Es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass die Erben von Herrn Dr. A._____ bereit sind, den Klägern CHF 48'020.80 zzgl. Zins von 5% seit Beendigung der Wil- lensvollstreckung am 2. Dezember 2008 bis zur Rückzahlung dieses Betrages zu bezahlen;
4. Es sei eine weitergehende Zahlungspflicht der Beklagten abzuweisen;
5. Es seien die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie die Zusprechung einer Pro- zessentschädigung im erstinstanzlichen Verfahren mit Bezug Frau D._____ im Sinne der nachfolgenden Ausführungen festzulegen und das Verfahren mit Be- zug auf ihre Person abzuschreiben;
6. Es seien die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie die Zusprechung einer Pro- zessentschädigung im erstinstanzlichen Verfahren entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens mit Bezug auf die Erben Dr. A._____ neu festzule- gen;
7. Es seien die Kläger unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Beklagten 1 eine Prozessentschädigung von CHF 3'300.00 (zzgl. 8% MwSt.) für die Rechts- begehren Ziff. 1 und 2 zu bezahlen;
- 5 -
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten und zugunsten der Erben A._____." B) Anschlussberufung "1. An den mit der Berufung vom 13. September 2012 eingereichten Rechtsbegeh- ren wird festgehalten.
2. Es seien sowohl die Rechtbegehren der Kläger und Berufungsbeklagten betref- fend Berufung als auch die Anschlussberufung vollumfänglich abzuweisen. der Kläger, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger (act. 206 S. 3): A) Berufung Es sei die Berufung der Berufungsklägerinnen vom 13.09.2012 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 17.07.2012 vollumfänglich abzuweisen, unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklä- gerinnen, mit Bezug auf die Parteientschädigung zuzüglich der gesetzlichen Mehr- wertsteuer. B) Anschlussberufung Es seien die Berufungsklägerinnen zu verpflichten, den Berufungsbeklagten CHF 375'442.85 zu bezahlen einschliesslich 5% Zins auf diesem Betrag seit 09.11.1998 sowie 5% Zins auf CHF 134'185.80 seit 09.11.1998 bis 02.12.2008, al- les unter Verrechnung der von Frau D._____ den Berufungsbeklagten bereits be- zahlten CHF 232'862.60, unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklä- gerinnen, mit Bezug auf die Parteientschädigung zuzüglich der gesetzlichen Mehr- wertsteuer. Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte)
1. Am tt.mm.1995 starb L._____. Sie hinterliess einen Nachlass im Wert von rund 17 Millionen Franken, der im Wesentlichen aus einer Liegenschaft in J._____, ei- ner Eigentumswohnung in M._____ sowie diversen Bankkonten und Wertschriften bestand. In ihrem Testament vom 15. Februar 1994 setzte sie 15 gemeinnützige
- 6 - Organisationen als Erben ein, darunter die Kläger. Weitere 18 gemeinnützige Or- ganisationen und Privatpersonen bedachte sie als Vermächtnisnehmer. L._____ sah zudem in ihrem Testament als gemeinsame Vollstrecker ihres Willens A._____ sowie N._____ vor. 1.1. A._____ und N._____ übernahmen das Mandat als Willensvollstrecker und bezogen dabei in der Folge mehrfach Akontozahlungen an ihr Honorar. Im Ju- ni/Juli 1997 zahlten sie den Erben einen ersten Anteil am Erbteil aus und stellten ihnen im Mai 1998 eine Teilungsrechnung zu. Diese wies eine Rückstellung für das Honorar der Willensvollstreckung im Umfang von Fr. 720'000.- aus (vgl. act. 4/5). Die Kläger 1 und 4 verweigerten die Zustimmung zur Teilungsrechnung, weil sie mit dem in der Rechnung enthaltenen Willensvollstreckerhonorar nicht einver- standen waren. A._____ und N._____ zahlten daraufhin den zustimmenden Er- ben ihren Anteil aus und behielten die Anteile der Kläger, Berufungsbeklagten sowie Anschlussberufungskläger 1 und 4 zurück. Weil sie mit der Höhe des Hono- rars von A._____ und N._____ nachträglich nicht mehr einverstanden waren, wi- derriefen einige Erben ihre Zustimmung, so auch die Kläger, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger 2, 3 sowie 5-7 (im Folgenden werden die Parteien des Berufungsverfahrens der Einfachheit halber lediglich als Kläger und Beklagte bezeichnet). 1.2 Gegen A._____ und N._____ wurde von mehreren Personen, darunter die Kläger 4 und 7, eine Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung einge- reicht. Während der Strafuntersuchung verstarb N._____. Die Beklagte 2 ist seine Ehefrau und Alleinerbin; als Erbin von N._____ wird sie ins Recht gefasst. A._____ wurde im Oktober 2007 erstinstanzlich vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung usw. freigesprochen, trat im Jahr 2009 vom Willensvollstre- ckermandat zurück und verstarb am tt.mm.2010. Die Beklagten 1 sind seine Er- ben.
2. - 2.1 Die Klage wurde im Februar 2006 beim Bezirksgericht anhängig gemacht. Die Klageschrift, mit der die Weisung des Friedensrichteramtes J._____ vom
3. Dezember 2005 eingereicht wurde, datiert vom 14. Februar 2006 (vgl. act. 1 f.).
- 7 - 2.1.1 Das Rechtsbegehren wurde in der Folge von den Klägern zweimal präzisiert bzw. modifiziert, letztmals am 19. April 2007 (vgl. act. 47 S. 5). Dabei wurde ers- tens am Eventualbegehren Ziffer 3 nicht mehr festgehalten und zweitens das Rechtsbegehren Ziffer 1, erster Halbsatz, sowie Ziffer 2.2, soweit es gegen die Beklagte 2 gerichtet war, der Sache nach zurückgezogen. Das Verfahren wurde deshalb vom Bezirksgerichtspräsidenten im zweiten Punkt mit Verfügung vom
19. August 2008 infolge Rückzugs des Begehrens gegenüber der Beklagten 2 abgeschrieben, unter Festsetzung einer entsprechenden Gerichtsgebühr sowie unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger und zu Gunsten der Beklagten 2 (Zusprechung einer Prozessentschädigung). Zu- gleich eröffnete der Bezirksgerichtspräsident den Parteien die Möglichkeit der Einsprache an das Kollegium (vgl. act. 95, dort S. 3 f.). Einsprache wurde jedoch keine erhoben (vgl. act. 96 ff.). 2.1.2 Ende März 2009 liessen die Kläger das Bezirksgericht sodann wissen, nach dem Rücktritt des Beklagten 2 als Willensvollstrecker sei es zur Auszahlung des bisher noch unverteilten Nachlasses gemäss den Rechtsbegehren Ziffer 1 und Ziffer 2.2 an die Kläger 1 und 4 sowie ebenso an die am Prozess unbeteiligten Erben gekommen (vgl. act. 107). 2.1.3 Das Bezirksgericht führte das gesamte Hauptverfahren schriftlich durch. Diesem folgte ab ca. Ende Mai 2009 ein Beweisverfahren. Ebenso unternahm das Bezirksgericht erfolglose Bemühungen zur gütlichen Beendigung des Streites. Am 17. Juli 2012 erging dann das angefochtene Urteil (act. 197 [= act. 190 = act. 196/1]), dessen Dispositiv in den wesentlichen Punkten diesen Erwägungen vorangestellt ist. 2.1.4 Für Einzelheiten zum Gang des umfangreichen bezirksgerichtlichen Verfah- rens kann auf die Erwägungen unter Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids ver- wiesen werden (vgl. act. 197 S. 3-10). Das erspart (insoweit unnötige) Wiederho- lungen. 2.2 Mit Schriftsatz vom 13. September 2012 (act. 194 ff.) liessen die Beklagten rechtzeitig die Berufung erheben. In der Folge wurden die bezirksgerichtlichen
- 8 - Akten beigezogen. Nach deren Eingang wurde von den Beklagten u.a. ein Kos- tenvorschuss i.S. des Art. 98 ZPO erhoben (vgl. act. 198) und – nachdem der Vorschuss innert erstreckter Frist geleistet worden war – Frist zur Berufungsant- wort angesetzt. Ende Oktober wurde den Klägern Gelegenheit zur Berufungs- antwort geboten (vgl. act. 204). Die Kläger nutzten diese Gelegenheit mit Schrift- satz vom 27. November 2012 (vgl. act. 206). Zugleich erhoben sie Anschlussbe- rufung, weshalb von ihnen ebenfalls ein Kostenvorschuss einverlangt wurde (vgl. act. 207). Frist zur Beantwortung der Anschlussberufung konnte den Beklagten am 21. Dezember 2012 angesetzt werden (vgl. act. 212). Die Antwort der Beklag- ten (act. 214) ging im Februar 2013 rechtzeitig ein. Die gesetzlich vorgesehenen Schriftenwechsel waren damit durchgeführt. Da sich die Sache seit da als spruch- reif erweist, wurde den Klägern lediglich noch ein Doppel von act. 214 zugestellt (vgl. act. 215). II. (Anwendbares Verfahrensrecht; weitere prozessuale Fragen)
1. - 1.1 Die Klage wurde beim Bezirksgericht vor dem Inkrafttreten der Schweize- rischen Zivilprozessordnung (ZPO) am 1. Januar 2011 anhängig gemacht. Das bezirksgerichtliche Verfahren folgte daher noch – wie in Art. 404 Abs. 1 ZPO fest- gehalten – bis zu seinem Abschluss den Regeln des kantonalen Verfahrens- rechts, namentlich also der ZPO/ZH, des GVG/ZH sowie der dazugehörigen Ne- benerlasse etwa zu den Gerichts- und Anwaltsgebühren. Das wird im Folgenden zu beachten sein. 1.2 Das vorliegende Berufungsverfahren untersteht demgegenüber gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO den Regeln der ZPO (und hat die Regeln des kantonalen Rechts zu Gebühren usw. zu beachten, welche die ZPO ergänzen). Demnach stellt das Berufungsverfahren im Grundsatz die Fortsetzung des Prozesses anhand des vor der ersten Instanz vorgetragenen Sachverhaltes dar (zu den Ausnahmen vgl. Art. 317 ZPO). Mit der Berufung ist daher die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz sowie eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz zu rügen (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311
- 9 - Abs. 1 ZPO sind deshalb entsprechende Rügen von der Berufung führenden Par- tei in der Berufungsschrift und einer allfälligen Anschlussberufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen (Begründungslast; vgl. dazu BGE 138 III 375 oder OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verwei- sen). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. den erstinstanzlichen Erwä- gungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind ferner neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur dann noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten In- stanz hatten vorgebracht werden können (vgl. dazu BGE 138 III 625). Das heisst auch, dass eine Partei, die neue Tatsachen und/oder Beweismittel im Berufungs- verfahren einführen will, der Rechtsmittelinstanz und der Gegenpartei jeweils dar- zulegen hat, dass dies ohne Verzug erfolgt ist und weshalb es ihr trotz zumutba- rer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen (vgl. etwa OGer ZH, Urteil LB110049 vom
5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2). Fehlt es an dergleichen Darlegungen, erweisen sich eine Berufung bzw. Anschlussberufung und/oder deren Beantwortung in Be- zug auf die darin vorgetragenen Noven als unbegründet und bleiben diese Noven nur schon insofern konsequenterweise unbeachtlich (eine Prüfung der Frage, welche Tatsachenbehauptungen usw. allenfalls unbegründet vorgetragene Noven darstellen könnten, erweist sich insofern als entbehrlich).
2. Die Beklagten beantragen mit der Berufung die Aufhebung des vorinstanzli- chen Urteils in den Dispositivziffern 2 - 7 (vgl. act. 194 S. 1). Die Kläger beantra- gen die Abweisung der Berufung sowie die Gutheissung der Anschlussberufung, welche sich ausschliesslich auf die Gutheissung des vor der Vorinstanz präzisier- ten Rechtsbegehrens Ziffer 2.1 bezieht (vgl. act. 206 S. 3 und S. 23 f.). 2.1 Unangefochten geblieben ist demnach die vom Bezirksgericht unter Disposi- tivziffer 1 getroffene Regelung, mit der die Rechtsbegehren Ziffer 1 Halbsatz 1 und Ziffer 2.2 als gegenstandslos abgeschrieben wurden. Das Urteil ist insoweit
- 10 - mit dem Ablauf der Frist zur Berufungsantwort in Rechtskraft erwachsen. Das ist der guten Ordnung halber vorzumerken. Damit zu verbinden ist jedoch nachfol- gende Präzisierung. Das Bezirksgericht hat bereits mit der Verfügung seines Präsidenten vom
19. August 2008 die Klage in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 1, erster Halbsatz, sowie Ziffer 2.2, soweit es gegen die Beklagte 2 gerichtet war, als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Dabei wurden eine Kostenausscheidung vorge- nommen (Kostenfestsetzung in Bezug auf den zurückgezogenen Klageteil) und die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger geregelt (vgl. vorn Ziff. I/2.1.1). Die Verfügung erging prozessual korrekt gestützt auf §122 Abs. 3 GVG/ZH und es wurde gegen sie keine Einsprache gemäss § 122 Abs. 4 GVG/ZH erhoben (vgl. a.a.O.). Sie erwuchs daher in Rechtskraft und erledigte in- soweit das bezirksgerichtliche Verfahren. Die Rechtsbegehren Ziffer 1, erster Halbsatz, sowie Ziffer 2.2 blieben daher nur noch so weit Gegenstand des be- zirksgerichtlichen Verfahrens, wie sie sich gegen den Beklagten 1 richteten. In Dispositivziffer 1 seines Entscheides vom 17. Juli 2012 hat das Bezirksgericht die Klage daher nur insoweit als gegenstandslos geworden abschreiben können und auch nur insoweit abgeschrieben; das zeigt die zusätzliche Regelung in Disposi- tivziffer 7 des Urteils. 2.2 Das Bezirksgericht hat in seinem Urteil vom 17. Juli 2012 die Klage hinsicht- lich des übrigen Rechtsbegehrens Ziffer 1, zweiter Halbsatz, mit dem die Kläger 1 und 4 um Zusprechung von 5% Zins auf Fr. 66'499.45 bzw. auf Fr. 33'249.75 seit dem 28. Mai 1998 verlangten, der Sache nach abgewiesen (vgl. act. 197 S. 36 f.). Ausdrücklich festgehalten wurde das im Dispositiv des angefochtenen Urteils nicht. Indessen hat das Bezirksgericht unter Dispositivziffer 2 die Klage einzig in Bezug auf die Rückerstattung von Honorar gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2.1 teilweise gutgeheissen (vgl. dazu act. 197 S. 35 und S. 40). In Dispositivziffer 3 hat es die Klage zudem im Mehrbetrag abgewiesen, mithin ebenso in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 1, zweiter Halbsatz. Die Beklagten, welche auf Abweisung der Klage hielten und halten, soweit die geltend gemachten Forderungen nicht ohnehin durch Zahlung usw. unterge- gangen sind, sind demnach durch die Anordnungen des Bezirksgerichtes in der
- 11 - Dispositivziffer 3 offenkundig gar nicht beschwert. Es fehlt ihrem Antrag auf Auf- hebung der Dispositivziffer 3 somit an der grundlegenden Rechtsmittelvorausset- zung der Beschwer, weshalb darauf gar nicht einzutreten ist. Weiterungen erübri- gen sich insoweit (namentlich spielt es keine Rolle mehr, dass die Beklagten mit dem Antrag, Dispositivziffer 3 sei aufzuheben, keinen Sachantrag verbinden und begründen, wie anstelle der aufgehobenen Dispositivziffer 3 zu entscheiden wäre; vgl. dazu auch nachstehende Ziff. II/2.3). Die Kläger greifen das alles mit ihrer Anschlussberufung, wie einleitend zu dieser Ziff. II/2 vermerkt, folglich zu Recht nicht weiter auf. 2.3 - 2.3.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat Berufungsanträge zu enthalten. Bei diesen darf sich ein Berufungskläger nicht damit begnügen, einzig die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides zu beantragen. Er hat ebenso einen Antrag in der Sache selbst zu stellen, also im Rechtsbegehren anzugeben, wie im Fall der Gutheissung der Berufung zu entscheiden wäre. Ausführungen hierzu lediglich in der Begründung genügen nicht. Fehlt es im Rechtsbegehren an einem Antrag auch zur Sache, so ist die Berufung nicht abzuweisen, sondern es ist auf sie gar nicht erst einzutreten (vgl. zum Ganzen etwa OGer ZH, LE110051 vom 10. November 2011 [http://www.gerichte-zh.ch/entscheide/entscheide-neue-zpo.html], ferner etwa HUNGERBÜHLER, in: Dike-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 311 N 14, 16 und 17, REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen ZPO, Zürich 2010, Art. 311 N 34 f. [unter Verweis auf BGE 133 III 489 E. 3.1], JEANDIN, in: CPC Commenté, Bâle 2011, Art. 311 N 4, endlich BGer Urteil 4D_61/2011 vom
26. Oktober 2011). 2.3.2 Mit ihrer Berufung verlangen die Beklagten ebenfalls die Aufhebung von Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils. In dieser Ziffer hat das Bezirksgericht die Kosten für sein Verfahren festgesetzt, soweit es dieses noch bis zum Ende durchzuführen hatte, also in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 2.1 sowie in Bezug auf die Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2.2 hinsichtlich des bzw. der heutigen Beklagten 1. Es setzte dabei die Gerichtsgebühr auf Fr. 40'100.- fest und die Zeugenentschädigungen (Barauslagen) auf Fr. 1'205.- (vgl. act. 197 S. 40).
- 12 - Die Beklagten verbinden mit ihrem Antrag auf Aufhebung des angefochte- nen Urteils in diesem Punkt keinen Antrag zur Höhe der nach ihrer Auffassung zu- treffend anzusetzenden Gerichtskosten. Es folgt dergleichen ebenso wenig aus den Berufungsanträgen 5 und 6 der Beklagten, mit denen sie eine Neuregelung der erstinstanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen beantra- gen, die Gegenstand nicht von Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils sind, sondern der Dispositivziffern 5-7. Und es folgt endlich auch nicht aus der Beru- fungsbegründung (vgl. act. 194, dort insbesondere S. 2-6 und S. 31 ff.), inwiefern die Kostenfestsetzung des Bezirksgerichtes in Dispositivziffer 4 des angefochte- nen Urteil unrichtig sein soll bzw. sich auf unzutreffende Tatsachenfeststellungen usw. abstützen soll (z.B. in der Höhe der Zeugengelder). Auf die Berufung ist daher, soweit mit ihr die Aufhebung von Dispositivziffer 4 des Urteils vom 17. Juli 2012 verlangt wird, nicht einzutreten. Wiederum zu Recht greifen die Kläger ebenfalls diesen Punkt mit ihrer Anschlussberufung nicht weiter auf. 2.4 Im Zusammenhang mit der Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsrege- lungen durch das Bezirksgericht lässt sich beim Berufungsantrag 5 erkennen, dass die Beklagten die Auffassung vertreten, die Beklagte 2 habe Anspruch da- rauf, dass wenigstens über die von ihr im Zusammenhang mit den Rechtsbegeh- ren Ziffern 1 und 2.2 bei der Vorinstanz erhobenen Einwände hinsichtlich der Ak- tiv- und Passivlegitimation entschieden werde (vgl. act. 194 S. 34 f.). Unter Ziff. II/2 wurde bereits dargelegt, dass das bezirksgerichtliche Verfah- ren bei den Rechtsbegehren Ziffer 1, erster Halbsatz, und Ziffer 2.2, soweit sie die Beklagte 2 betreffen, im Jahre 2008 infolge Rückzugs der Klage rechtskräftig ent- schieden worden ist, unter entsprechender Regelung der Kosten und Entschädi- gungsfolgen. Ist eine Sache rechtskräftig entschieden worden, steht dem Begeh- ren um erneute Prüfung der Sache die Rechtskraft entgegen. Soweit ein Gericht Kenntnis davon hat, dass eine Streitsache bereits rechtskräftig entschieden wor- den ist, hat es das von Amtes wegen zu berücksichtigen. Mit dem Berufungsantrag 5 verlangen die Beklagten der Sache nach für die Beklagte 2 eine erneute Prüfung der bereits im Jahre 2008 rechtskräftig getroffe-
- 13 - nen Kosten- und Entschädigungsregelung. Auf diese ist indessen nicht mehr zu- rückzukommen, und es ist auf die Berufung auch insoweit nicht einzutreten.
3. Im Berufungsverfahren geht es somit, was als Zwischenergebnis festzuhalten ist, einerseits grundsätzlich noch um das präzisierte Rechtsbegehren Ziffer 2.1 sowie anderseits um die vom Bezirksgericht getroffenen Regelungen zu den Kos- ten- und Entschädigungsfolgen gemäss den Dispositivziffern 6 und 7 des ange- fochtenen Entscheides sowie gemäss Dispositivziffer 5, soweit darauf noch einge- treten werden kann. 3.1 Mit ihrem Berufungsantrag 2 machen die Beklagten eine Zahlung durch die Beklagte 2 an die Kläger im Umfang von Fr. 232'862.60 per 31. August 2012 geltend (vgl. act. 194 S. 2 und S. 5). Die Kläger anerkennen diese Zahlung per
31. August 2012 (vgl. act. 206 S. 4 f.). In der Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils verpflichtete das Bezirks- gericht die Beklagten unter solidarischer Haftung einerseits zur Zahlung von ins- gesamt Fr. 307'264.55 nebst Zins zu 5% seit 9. November 1998 sowie anderseits zur Zahlung von 5% Zins auf Fr. 134'185.80 ab 9. November 1998 bis zur Rück- zahlung des letztgenannten Betrages durch die Beklagte 2. Entgegen der Auffas- sung der Beklagten (vgl. act. 194 S. 2 und S. 5) hat die Beklagte 2 damit die ihr im Urteil auferlegte Zahlungspflicht offensichtlich nicht vollständig erfüllt. Es liegt da- her insoweit eine Teilzahlung vor, welche grundsätzlich den Beklagten insgesamt anzurechnen ist (vgl. Art. 147 Abs. 1 OR). Die Frage, welche der mehreren im Raum stehenden Schulden durch die Zahlung genau getilgt wurden, stellt sich hier daher nicht (und es ist darauf nur im allenfalls noch gegebenen Sachzusam- menhang jeweils zurückzukommen). Die Zahlung der Fr. 232'862.60 erfolgte per 31. August 2012, also nach der schriftlichen Eröffnung des Urteils, aber bevor die Beklagten die Berufung erho- ben. Die Zahlung führte daher bereits vor Einleitung des Berufungsverfahrens zum teilweisen Untergang der zwischen den Parteien strittigen Forderungen und kann daher zwangsläufig keine – auch keine bloss teilweise – Gegenstandslosig- keit des Berufungsverfahrens nach sich ziehen. Da die Zahlung zudem nach der Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils erfolgte, lässt sie ebenso dieses unberührt
- 14 - und es ist dessen Dispositivziffer 2 insoweit in Rechtskraft erwachsen. Der Klar- heit halber ist davon Vormerk zu nehmen. 3.2 Wie eben unter Ziffer II/3.1 vermerkt, verpflichtete das Bezirksgericht die Be- klagten in Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils solidarisch zur Leistung von mehr als Fr. 307'000.- zuzüglich Zinsen. Mit dem Berufungsantrag 3 verlangen die Beklagten 1 (Erbinnen des A._____) die gerichtliche Kenntnisnahme zu ihrer Bereitschaft, den Klägern Fr. 48'020.80 zuzüglich 5% Zins seit dem 2. Dezember 2008 zu bezahlen (vgl. zur Berechnung dieses Betrages act. 194 S. 28). An die Bereitschaft zur Zahlung knüpfen die Beklagten 1 keine Bedingungen (vgl. act. 194 S. 2). Im Berufungsan- trag 3 liegt daher eine teilweise Anerkennung der Klage durch die Beklagten 1, welche sich auf das Rechtsbegehren 2.1 bzw. die Verpflichtung zur Zahlung ge- mäss Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils bezieht. Das Verfahren ist da- her im Umfang der Anerkennung abzuschreiben. III. (Zu Berufung und Anschlussberufung)
1. Die Parteien streiten in der Sache über den Umfang einer Rückzahlung von Honorar, das einerseits A._____ und anderseits N._____ als Willensvollstrecker bereits je à Konto bezogen haben. Diesen Rahmen gibt die Klage bzw. deren Rechtsbegehren 2.1 vor. Im Kern dreht sich der Streit indessen um die Frage nach der Angemessenheit des Honorars der beiden Willensvollstrecker, und da im Wesentlichen um den angemessenen Aufwand und den angemessenen Hono- raransatz (Stundenansatz) eines jeden Willensvollstreckers. Bevor auf diesen Kern eingegangen werden kann, gilt es den Rahmen noch etwas auszuleuchten. 1.1 Unbestritten bzw. von den Beklagten im bezirksgerichtlichen Verfahren aner- kannt ist, dass von den Willensvollstreckern an ihre Honorare anfängliche Akon- tozahlungen von insgesamt "CHF 688'050.- zuzüglich Mehrwertsteuer" (act. 57 S. 9) beansprucht worden waren, wovon auf A._____ total Fr. 412'830.- entfielen und auf N._____ total Fr. 275'220.- (vgl. etwa act. 2 S. 7, act. 22 S. 4 und act. 57 S. 9). À Konto der "zuzüglichen" Mehrwertsteuer erfolgten gemäss act. 4/6 tat-
- 15 - sächliche Zahlungen an A._____ über insgesamt Fr. 28'080.- und an N._____ über insgesamt Fr. 18'720.-. Das wurde so von den Beklagten ebenfalls nicht be- stritten (vgl. act. 22 S. 4 und act. 57 S. 9). Im Ergebnis haben die zwei Willens- vollstrecker daher Akontozahlungen für Honorar und Mehrwertsteuer von insge- samt Fr. 734'850.- bezogen, nämlich A._____ Fr. 440'910.- und N._____ Fr. 293'940.-. Das hatte im bezirksgerichtlichen Verfahren als erstellt zu gelten; das Bezirksgericht hat daher in diesem Punkte richtigerweise kein Beweisverfah- ren durchgeführt, sondern auf den erstellten Sachverhalt abgestellt (vgl. act. 197 S. 35). Im Berufungsverfahren ist dieses Vorgehen sachgerecht kein Thema mehr, weshalb im Folgenden ebenso auf diesen erstellten Sachverhalt abzustel- len ist. 1.2 Unstrittig bzw. erstellt ist überdies, dass von den an N._____ geleisteten Akontozahlungen die Beklagte 2 den Betrag von Fr. 134'185.80 später an die Erbschaft wieder zurückerstattete. Auch diesen Sachverhalt hat das Bezirksge- richt daher zutreffend seinem Urteil zugrunde gelegt (vgl. act. 197 S. 35). Im Beru- fungsverfahren ist ebenso diese Rückerstattung kein Thema mehr.
2. - 2.1 Das Bezirksgericht hat sich im angefochtenen Urteil in grundsätzlichen Erwägungen mit den wesentlichen Gesichtspunkten befasst, unter denen ein Wil- lensvollstreckerhonorar zu beurteilen ist und danach – bezogen auf die strittigen Themen des Aufwandes und des Honoraransatzes – die Rechtsfragen der Be- weislastverteilung, des Beweismasses und der Angemessenheit von Stundenan- sätzen erörtert (vgl. act. 197, dort die Erwägungen 4.1 und 4.3.3). Diese grund- sätzlichen Erwägungen erweisen sich als zutreffend und werden deshalb von den Parteien so auch gar nicht in Frage gestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf sie verwiesen werden. 2.1.1 Zur Verdeutlichung und Ergänzung dieser Erwägungen bleibt vorab anzu- merken, dass das Amt des Willensvollstreckers mit der Annahme des Amtes be- ginnt. Bei der Amtsannahme kann es sich um eine auf die amtliche Mitteilung hin förmlich Erfolgte handeln oder ausnahmsweise um eine früher erfolgte Tatsächli- che. Letztere ist dann anzunehmen, wenn der Willensvollstrecker bereits ausser- amtlich Kenntnis davon erhalten hat, dass er vom Erblasser für das Amt vorgese-
- 16 - hen worden ist, und seine Tätigkeit daher beginnt. Das Amt des Willensvollstre- ckers endet allgemein mit der vollständigen Erledigung der Aufgaben, ferner etwa mit der (rechtskräftigen) Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügung, in der der Willensvollstrecker bezeichnet wurde. Daneben kommen Beendigungsgründe, die sich auf die Person eines bestimmen Willensvollstreckers beziehen. Es sind das z.B. die richterliche Ungültigerklärung der Ernennung, die Absetzung durch die zuständige Aufsichtsbehörde bzw. das Gericht (nicht aber durch Mandatsentzug bzw. "Absetzung" durch die Erben), ferner der Verlust der Handlungsfähigkeit, der Tod oder der Rücktritt vom Amt (der ohne Grundangabe möglich ist, da kein Amtszwang besteht). Da dem Willensvollstrecker für seine Aufwendungen in der Amtsausübung eine angemessene Vergütung zusteht, bestimmen Amtsbeginn und Beendigung des Amtes zugleich den Zeitraum, in dem vergütungsberechtige Aufwendungen grundsätzlich entstehen können. Der Anspruch des Willensvollstreckers auf angemessene Vergütung wird in Art. 517 Abs. 3 ZGB geregelt und durch die Grundsätze zur Vergütung des Beauf- tragten (Art. 394 Abs. 3 und Art. 402 Abs. 1 OR) ergänzt. Er ist daher bundes- rechtlicher Natur; kantonalrechtliche Tarifordnungen oder von Berufsverbänden empfohlene Tarife usw. sind insoweit unmassgeblich. Massgeblich sind demge- genüber insbesondere der sachlich gebotene Aufwand, bemessen in Stunden, die Kompliziertheit der Verhältnisse und die damit verbundene Verantwortung (vgl. etwa BGE 129 I 330 [E. 3.2 und 3.3], 117 II 282 [E. 4a-b]). Der Wert des Nach- lassvermögens mag bei der Verantwortung eine gewisse Rolle spielen, bleibt an- sonsten jedoch unerheblich. Ebenfalls darauf hat das Bezirksgericht zutreffend hingewiesen, wie es ferner richtig festgehalten hat, dass Branchentarife bei der Bestimmung der Angemessenheit von Stundenansätzen allenfalls hilfsweise – als Orientierungspunkt – beachtet werden können, wenn der Willensvollstrecker branchenangehörig ist (vgl. act. 197 S. 31). Dabei ist dann allerdings etwa zusätz- lich zu berücksichtigen, inwieweit in diesen als Orientierungshilfe betrachteten Honoraransätzen Infrastrukturkosten enthalten sind und inwiefern der Willensvoll- strecker konkret auf solche Infrastrukturen zurückgegriffen hat oder nicht. 2.1.2 Ergänzend bzw. verdeutlichend hervorzuheben ist zudem, dass das Be- zirksgericht im Zusammenhang mit der Beweislastverteilung und dem Beweis-
- 17 - mass richtigerweise ausführt, die Rechtsdurchsetzung dürfe dann bzw. dort nicht am Beweismass des strikten Beweises und damit an den Beweisschwierigkeiten scheitern, wenn bzw. wo diese typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auf- treten (vgl. dazu auch BGE 137 III 255 [E. 4.1.2] und 133 III 153 [E. 3.3]). Richtig erkannt hat das Bezirksgericht dazu, dass ein derart typischer Sachverhalt bei der Willensvollstreckertätigkeit gegeben ist, weil zwar ein Willensvollstrecker eine Stundenaufstellung zur Bestimmung seines Honorars erstellen kann und soll, es ihm indessen naturgemäss nicht möglich ist, im Nachhinein jede einzeln aufge- wendete Stunde zu beweisen. Es darf daher auch genügen, wenn er die geleiste- te Arbeit belegt bzw. beweist, woraus dann auf die sinnvollerweise dafür aufge- wandte Zeit geschlossen werden kann, analog dem in BGE 128 III 271 (E.2.b) Skizzierten. 2.2 - 2.2.1 Das Bezirksgericht erhob und wertete getreu den eben erwogenen Grundsätzen Beweise. Es nahm alle Beweismittel ab, welche die Parteien zu dem von den Willensvollstreckern betriebenen Aufwand offeriert hatten (vgl. act. 197 S. 14 ff.), ausgehend von act. 4/13 (Aufstellung der Willensvollstrecker). Es ge- langte dabei zum Ergebnis, ein bei effizienter Geschäftsbesorgung gebotener Aufwand von insgesamt 915 Stunden sei ausgewiesen; von diesen Stunden ent- fielen 661 ¾ auf A._____ und 253 ¼ auf N._____. Die Kläger hätten allerdings – so das Bezirksgericht weiter – in der Replik einen Aufwand von 1'000 Stunden anerkannt, namentlich in dem sie diesen Aufwand zur Grundlage ihrer Berech- nung eines angemessenen Gesamthonorars (und damit der Forderung auf Rück- erstattung) genommen hätten. Das führe zu einer anteilsmässigen Verteilung von 723 Stunden auf A._____ und von 277 Stunden auf N._____ (vgl. act. 197 27 f.). Unbeschadet dieser anteilsmässigen Stundenverteilung, welche sich auf die Anerkennung der Kläger bezog, ist das Bezirksgericht in seinen Erwägungen rich- tigerweise durchgehend davon ausgegangen, jedem Willensvollstrecker stehe ein eigener Honoraranspruch zu und jeder Willensvollstrecker habe daher allenfalls von ihm zu viel à Konto bezogenes Honorar zurückzuerstatten (bzw. es treffe die entsprechende Verpflichtung die jeweiligen Erben eines Willensvollstreckers).
- 18 - 2.2.2 Die das Honorar bestimmenden angemessenen Stundenansätze bestimmte das Bezirksgericht sachgerecht je Willensvollstrecker mit einlässlichen und sorg- fältigen Überlegungen (vgl. a.a.O. S. 28 ff.). Dabei gelangte es einerseits im We- sentlichen zum Ergebnis, das Mandat sei eher einfach, aber zeitintensiv gewesen und von den bereits pensionierten, nur noch wenig in der Praxis tätigen Willens- vollstreckern, die z.T. auch untergeordnete, delegierbare Tätigkeiten übernom- men hätten, unter fehlendem Effizienzdruck geführt worden. Anderseits verneinte es mit einlässlicher Begründung zum einen die Anwendbarkeit der Honorarord- nung der Zürcher Rechtsanwälte für die Bestimmung des Stundenansatzes bei A._____ u.a. mit dem Hinweis darauf, dass dieser zwar Inhaber des Anwaltspa- tentes gewesen sei, jedoch seine berufliche Karriere als Vorgesetzter der Abtei- lung Willensvollstreckung bei einer Bank beschlossen habe und nicht als "Front- mann"; danach habe er sich zur Hauptsache mit Verwaltungsratsmandaten be- fasst, nebst der Betreuung des Nachlasses von L._____ (vgl. a.a.O., S. 31 und S. 33). Das Bezirksgericht orientierte sich hingegen (vorab bei N._____) an den Ho- norarempfehlungen der Treuhandkammer. Mit einlässlichen Überlegungen, wel- che u.a. berücksichtigten, dass die Ansätze gemäss Empfehlungen die Abgeltung einer Infrastruktur umfassen und daher auch die sog. untergeordneten Arbeiten durch Dritte (wie Sekretariatsarbeit), gelangte es bei N._____ zu einem einheitli- chen Stundenansatz von Fr. 216.- (vgl. a.a.O., S. 31). Bei A._____ gelangte es für die Zeit, in der A._____ auf eine professionelle Struktur zurückgriff (bis. 30. Sep- tember 1997) zu einem einheitlichen Stundenansatz von Fr. 296.- und danach (Arbeit zu Hause) zu einem Ansatz von Fr. 207.20. Daraus errechnete es ein Ho- norar von A._____ im Umfang von Fr. 207'636.60 (entsprechend: 651,25 h x Fr. 296.– plus 71,75 h x Fr. 207.20) und von N._____ im Umfang von Fr. 59'832.- (entsprechend 277 h x Fr. 216.–). Im Ergebnis weiterer Erwägungen (vgl. act. 197 S. 34) billigte das Bezirksgericht schliesslich die Abgeltung von Spesen im Um- fang von Fr. 6'229.10 für A._____ und im Umfang von Fr. 1'794.95 für N._____ zu. Endlich hielt es fest, dass auf den so ermittelten gesamthaften Vergütungen eines jeden Willensvollstreckers die Mehrwertsteuer von 6.5% zu ersetzen sei (vgl. a.a.O., S. 35).
- 19 - Das Bezirksgericht hat bei der Ermittlung der grundsätzlichen Honoraransät- ze, aber ebenso bei der Festsetzung der Spesen usw., jeweils die wesentlichen Gesichtspunkte aufgegriffen und im Ergebnis angemessen gewichtet. Erneut kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. Soweit es noch der Präzisierungen oder Ergän- zungen bedürfen sollte, sind diese nachfolgend im jeweils gegebenen Zusam- menhang anzubringen. 2.3 Mit Blick auf die von den Willensvollstreckern je bereits bezogenen Akonto- zahlungen errechnete das Bezirksgericht die Rückerstattungsverpflichtungen ei- nes jeden Willensvollstreckers für sich wie folgt (vgl. act. 197 S. 35): N._____: Bezug à Konto Fr. 293'940.- abzüglich Rückerstattung durch die Beklagte 2 Fr. 134'185.80 (Zwischentotal) (Fr. 159'724.20) abzüglich Vergütung/Spesen inklusive MWSt Fr. 65'632.70 ____________ Total Rückerstattung Fr. 94'121.50 A._____: Bezug à Konto Fr. 440'910.- abzüglich Vergütung/Spesen inklusive MWSt Fr. 227'766.95 ____________ Total Rückerstattung Fr. 213'143.05 Danach addierte das Bezirksgericht die zwei Schulden rechnerisch korrekt auf Fr. 307'264. 55 (zuzüglich Zinsen) und verpflichte die Beklagten zur Zahlung unter solidarischen Haftung für den gesamten Betrag. Die Anordnung der solidarische Haftbarkeit der Beklagten über die jeweils auf sie als Erben von N._____ oder von A._____ entfallende Schuld hinaus ist im Berufungsverfahren von keiner Partei mehr näher thematisiert worden. Es hat da- her sein Bewenden bei der gerichtlich angeordneten Haftung der Beklagten für die jeweils weitere Schuld.
3. - 3.1 Die Beklagten gehen in ihrer Berufungsschrift über alles gesehen davon aus, wegen der Zahlung von Fr. 232'862.60 durch die Beklagte 2 im August 2012
- 20 - sowie mit Blick auf die Anerkennung der Klage durch die Beklagten 1 im Umfang von Fr. 48'020.80 zuzüglich 5% Zins seit dem 2. Januar 2008 liege nichts mehr im Streit, was sie den Klägern schuldeten. Denn den Bezügen von A._____ im Wert von insgesamt Fr. 440'910.- gemäss vorinstanzlichem Urteil stehe ein Hono- raranspruch (inklusive Spesen und Kosten sowie Mehrwertsteuer) von Fr. 392'889.20 gegenüber. Die Differenz zu Gunsten der Kläger entspreche deren Rückerstattungsanspruch, den die Beklagten anerkannt hätten (vgl. act. 194 S. 28). Den von ihnen ins Feld geführten Honoraranspruch berechnen und be- gründen die Beklagten mit einer Berechnungsweise, die sowohl hinsichtlich Stun- denansatz als auch Stundenaufwand von der bezirksgerichtlichen Berechnung abweicht. Die Kläger haben vor dem Bezirksgericht ein maximales Honorar für beide Willensvollstrecker von Fr. 250'000.- als angemessen anerkannt. In diesem Be- trag war die Abgeltung der Mehrwertsteuer bereits inbegriffen. Ihre Forderung auf Rückzahlung bezifferten sie ausgehend von den Akontobezügen der Willensvoll- strecker von insgesamt Fr. 734'850.- auf Fr. 484'850.- (vgl. act. 76 S. 72 und dazu act. 4/6). In der Anschlussberufung verlangen die Kläger demgegenüber – teilwei- se unter Anerkennung der bezirksgerichtlichen Berechnung beider Forderungen – die Rückzahlung von insgesamt Fr. 375'442.85 zuzüglich Zins seit dem 9. No- vember 1998, sowie die Zinszahlung von 5% auf Fr. 134'185.80 vom 9. Novem- ber 1998 bis zum 2 Dezember 2008. Die Forderung auf Rückzahlung selbst set- zen sie dabei folgendermassen fest (vgl. act. 206 S. 23): Ansprüche gegenüber A._____ von total Fr. 281'321.35 (entsprechend Bezug von Fr. 440'910.- gemäss Urteil abzüglich Honorar, inklusive Spesen und Mehrwertsteuer, von Fr. 159'588.65) sowie Ansprüche gegenüber N._____ gemäss Urteil von Fr. 94'121.50. Das A._____ zugebilligte Honorar basiert dabei streckenweise auf an- deren Berechnungsunterlagen als im angefochtenen Urteil. Auf die Vorbringen der Parteien zu ihren Standpunkten ist im Folgenden nä- her einzugehen, soweit das für die Entscheidfindung erheblich ist. 3.2 Die einleitend unter Ziff. III/3.1 erwähnte Zahlung der Beklagten 2 bezieht sich gemäss Sachdarstellung der Beklagten in der Berufungsschrift ausschliesslich auf die Schuld von N._____. Laut den Beklagten setzt sich die Summe, die bezahlt
- 21 - wurde, aus drei Posten zusammen: noch offener Rückerstattungsanspruch der Kläger gegenüber N._____ bzw. dessen Erben plus zwei Zinspositionen (vgl. act. 194 S. 5). Welchen Umfang die einzelnen Posten haben, die die Beklagte 2 zur Gesamtsumme addierte, die sie dann per Ende August 2012 zahlte, legen die Beklagten nicht genauer dar (vgl. a.a.O.). Immerhin lässt sich das ohne Weite- res aus dem Zusammenhang ihrer Ausführungen erschliessen (5% Zins auf Fr. 134'185.80 für einen bestimmten Zeitraum, Fr. 94'121.50 Forderung und im Übrigen Zins zu 5% der Forderung bis zur Zahlung). Das ist mit Blick auf die Re- gelungen des Art. 86 OR hinreichend klar. In ihrer Antwort auf die Anschlussberufung haben die Beklagten ihre Sach- darstellung gewissermassen replicando erweitert, und zwar durch einen vierten, in der Berufung noch nicht vorgetragenen Posten (Anteil Prozessentschädigung; vgl. act. 214 S. 5). Dazu gilt: Die Berufung ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Ta- gen vollständig und in Beachtung der unter Ziff. II/1.2 dargelegten Grundsätze zu begründen. Soweit die Beklagten in der Antwort auf die Anschlussberufung ge- wissermassen ihre Berufung ergänzen wollen, sind sie damit generell ausge- schlossen. Sie sind es generell zudem, weil sie selbst jeweils nirgends darlegen, sie hätten gestützt auf die in der Anschlussberufung vorgetragenen Sachverhalte das Novenrecht in Einklang mit Art. 317 Abs. 1 ZPO in Anspruch nehmen müs- sen. Dergleichen wäre zu allem in Bezug auf den hier zur Debatte stehenden neu vorgebrachten Posten bei einer die Berufung mit üblicher Sorgfalt begründenden Partei denn auch schlechterdings unerfindlich. (Von daher spielt es gar keine Rol- le mehr, dass sich das Vortragen eines neuen Postens nicht mit den Regelungen des Art. 86 OR vertrüge, die bei Zahlungen zu beachten sind.) 3.2.1 Gemäss den Beklagten setzt sich der Betrag von Fr. 232'862.60 zusammen aus erstens dem Betrag von Fr. 94'121.50, den sie für N._____ gemäss Urteil zu- rückzuerstatten haben, zweitens aus dem Zins von 5% auf Fr. 94'121.50 vom
9. November 1998 bis zum Zahlungstag (31. August 2012) – das sind insgesamt Fr. 64'983.05 (entsprechend der gängigen Zinsberechnung Fr. 94'121.50 x 5% : 360 Zinstage x 4971 Zinstage) – und drittens aus dem Zins von 5% auf Fr. 134'185.80 für die Zeit vom 9. November 1998 bis zum 2. August 2007 (vgl. act. 194 S. 5 [dort Rz. 11, Sätze nach "Beilage 2"]).
- 22 - In ihrer Anschlussberufung bestreiten die Kläger letztlich nur die Berechnung des dritten Postens, des Zinses von 5% auf Fr. 134'185.80. Sie halten dafür, der Zins sei bis zu dem Tag geschuldet, an dem sie über den Betrag hätten verfügen können und das sei frühestens (sowie der Einfachheit halber) am 2. Dezember 2008 gewesen, dem Tag des Rücktritt von A._____ als Willensvollstrecker (vgl. act. 206 S. 4 und S. 21 f.). Die Beklagten haben sich grundsätzlich an die Zinsberechnung im ange- fochtenen Urteil gehalten. Das Bezirksgericht hat den von den Klägern beanstan- deten Zinsenlauf auf den Tag der Rückerstattung durch die Beklagte 2 beschränkt (vgl. act. 197 S. 35 f.) und dabei – hierin im Einklang mit den Klägern – erwogen, es handle sich beim Zins um Schadens- und nicht um Verzugszins. Akontobezüge stehen unter dem Vorbehalt der Abrechnung. Diese hat beim Willensvollstreckermandat, wie vorhin erwähnt, auf dessen Beendigung hin zu er- folgen, was auch die Fälligkeit des Honorars bestimmt. Die übermässigen Akon- tobezüge der Willensvollstrecker erfolgten demnach aus der noch unverteilten Erbmasse und verminderten diese im entsprechenden Umfang zu Unrecht. Von dieser Überlegung hat sich auch das Bezirksgericht leiten lassen. Von einer Ver- minderung der Erbmasse kann indessen dann keine Rede mehr sein, sobald bzw. so weit eine Rückführung von zu viel Bezogenem in die noch unverteilte Erbmas- se stattgefunden hat. Unstrittig ist, dass die Rückzahlung bzw. Rückerstattung am 2. August 2007 erfolgt ist (vgl. act. 194 S. 5 und act. 206 S. 4). Geschuldet ist der Zins daher grundsätzlich bis zu diesem Tag. In der Antwort auf die Anschlussberufung haben die Beklagten einen Zinsenlauf allerdings über den 2. August 2007 hinaus bis zum 15. August 2007 anerkannt (vgl. act. 214 S. 5 und dazu act. 206 S. 22 [vor Rz. 9.2]), weshalb heute dieser Tag in die Berechnung aufzunehmen ist. Das führt zu einem Zins von Fr. 58'818.10 (entsprechend Fr. 134'185.80 x 5% : 360 x 3156 Zinstage). 3.2.2 Die Zahlung der Beklagten 2 von Ende August 2012 über Fr. 232'862.60 an die Schuld von N._____ deckt somit (vgl. Art. 85 Abs. 1 OR) zunächst die Zins- schuld auf dem unbestrittenermassen im August 2007 rückerstatteten Betrag von Fr. 134'185.80 mit Valuta Fr. 58'818.10 vollständig ab. Sie deckt weiter den ge-
- 23 - mäss Urteil geschuldeten Zins auf Fr. 94'121.50 im Total von Fr. 64'983.05 ab und endlich die Rückzahlung der Forderung im Betrag von Fr. 94'121.50 selbst. Im Ergebnis resultiert daraus noch ein Überschuss von Fr. 14'939.65. Dieser bleibt hier in Bezug auf die noch strittige offenen Forderungen der Kläger aller- dings einstweilen grundsätzlich ohne Belang (vgl. Art. 85 Abs. 1 OR [Anrechnung an den Zins] sowie den Wortlaut des Berufungsantrages 2). 3.3 Bevor näher auf die umstrittene Forderung auf Rückzahlung einzugehen ist, scheint erneut ein Zwischenfazit angebracht, welches den von den Parteien ge- pflegten unterschiedlichen Berechnungsweisen (dazu auch nachstehend Ziffer 4) ebenso Rechnung trägt wie der Zahlung durch die Beklagte 2 vor der Berufung (vorn Ziff III/3.1) und der Teilanerkennung der Klage durch die Beklagten in der Berufungsschrift (vgl. vorn Ziff. II/3.2). Das Fazit erfolgt in Form einer tabellari- schen Übersicht, gestützt auf act. 197 S. 35, 40, act. 194 S. 5, 28, act. 206 S. 23. Die umstrittenen Positionen sind kursiv gesetzt. Urteil des Be- Berufung Anschlussberu- Bemerkung zirksgerichtes (13.09.12) fung (27.11.12) N._____ Akontobezüge 293'940.00 - Keine Angaben Gesamthonorar - 65'632.70 - Keine Angaben
a) Forderung auf (1) - 134'185.80 0.00 (2) (3) 94'121.50 (1) Zahlung im August 07 (2) Wegen Zahlung gemäss Rückerstattung = 94'121.50 (3) Bemerkung (3) Zahlung von Fr. 94'121.50 am 31.08.12 durch die Kl. aber anerkannt (!) A._____ Akontobezüge 440'910.00 440'910.00 440'910.00 Gesamthonorar - 227'766.95 - 392'889.20 - 159'588.65
b) Forderung auf = 213'143.05 (4) = 48'020.80 = 281'321.35 (5) (4) Klage insoweit von den Bekl. mit der Berufung an Rückerstattung erkannt (5) Ohne Anerkennung ge- (4) mäss . [Total a) u. b)] [307'264.55] [0.00] [375'442.85] (6) (6) Siehe Antrag Anschlussbe- rufung
- 24 - Die Übersicht erhellt, dass es im Wesentlichen nur noch um den Umfang des Honorars von A._____ geht und den damit zusammenhängenden Umfang ei- ner allfälligen Rückzahlung von zu viel bezogenen Akontoleistungen. Anzumerken ist dazu einzig noch, dass die Kläger in der Anschlussberufung bei ihrem Antrag die Zahlung der Fr. 94'121.50 Ende August 2012 durch die Beklagte 2 auf die Schuld von N._____ bzw. dessen Erben unberücksichtigt liessen (vgl. vorn Ziff. III/3.3). Unberücksichtigt blieb seitens der Kläger ebenfalls die Anerkennung der Klage im Umfang von Fr. 48'020.80 durch die Beklagten bereits in der Berufung, welche sich – allenfalls als Teilanerkennung der Klage – ausschliesslich auf den Rückerstattungsanspruch der Kläger gegenüber A._____ bzw. dessen Erben be- zog.
4. Im Streit liegen einerseits die Honoraransätze, die bei A._____ zur Anwendung kommen sollen, sowie anderseits die Stunden, auf die sich diese Ansätze bezie- hen sollen. 4.1 Die Kläger anerkennen in der Anschlussberufung die vom Bezirksgericht er- mittelten Honoraransätze letztlich (vgl. etwa act. 206 S. 19 [Berechnung] und S. 23 [Berechnung]), den konkret errechneten Grundansatz von Fr. 296.- pro Stunde gar ausdrücklich (vgl. a.a.O., S. 9). Die Beklagten erachten diese Ansätze demgegenüber als zu tief (vgl. act. 194 S. 6 ff.) und beharren darauf, es habe ein Tarif in Anlehnung an die Honorarverordnung der Zürcher Rechtsanwälte zu gelten (vgl. etwa a.a.O., S. 9 ["die Tarife des Zürcher Anwaltsverbandes am ehesten in Frage kommen"]; ähn- lich ferner a.a.O., S. 6 ["für seine Tätigkeit am ehesten"]). Neben allgemeinen Ausführungen, die sich auch mit der Rechtssicherheit befassen (vgl. a.a.O., S. 12), streichen die Beklagten heraus, dass A._____ über Englischkenntnisse verfügte und Inhaber des Anwaltspatentes war (so etwa a.a.O., S. 8, 9, 13, 15). Wiederholt heben die Beklagten zudem hervor, aufgrund des hohen Wertes des Nachlasses rechtfertige sich ein Zuschlag, gemessen an den Bruttoaktiven, bzw. seien die Bruttoaktiven zu berücksichtigen (vgl. etwa a.a.O., S. 7, 8, 10, 11 [Be- rechnungen], 14, 15). Wiederholt ist überdies von (Stunden-)Ansätzen die Rede,
- 25 - die A._____ in Rechnung gestellt oder festgesetzt bzw. gewählt habe und die an- gemessen seien (vgl. etwa a.a.O., S. 7, 11, 17 [Bstb. l]). 4.1.1 Was letzteres betrifft, versuchen die Beklagten in der Berufung den An- schein von Tatsachen zu erwecken, der insoweit offenkundig trügt, wie A._____ weder eine Abrechnung erstellt noch dabei einen (Stunden-)Ansatz festgesetzt oder gewählt hat. Ausgewiesen wurde gemäss erstelltem Sachverhalt in der Tei- lungsrechnung im Jahre 1998 eine Rückstellung für Honorar, Kosten, und Spesen durch Akontobezüge im Umfang von 2% des Bruttonachlasses. In der Klageant- wort verwiesen die Beklagten noch selbst darauf (vgl. act. 57 S. 9) und legten da- nach Zusammenstellungen zu den Bemühungen nach Stunden vor (vgl. act. 57 S. 10 und dazu act. 59/2-3). Diese nahmen sie selbst zur Grundlage dafür, entspre- chende Stundenansätze zu behaupten, und zwar gestützt auf die Honorarordnung der Zürcher Rechtsanwälte sowie auf ein 2004 in Auftrag gegebenes Gutachten, das die Akontobezüge als angemessenes Honorar für einen Anwalt rechtfertigte (vgl. a.a.O., S. 11 ff.). Im angefochtenen Urteil wurde das Fehlen einer konkreten Abrechnung nach Aufwand durch die Willensvollstrecker zum Ausgangspunkt für die Festset- zung des angemessen erscheinenden Honorars genommen. Mit diesem Aus- gangspunkt und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Honorarfest- setzung setzen sich die Beklagten mit ihrem Verweis auf das von A._____ in Rechnung Gestellte usw. erkennbar gar nicht auseinander. Die Kritik der Beklag- ten am bezirksgerichtlichen Urteil erweist sich daher als unbegründet, soweit sie nicht ohnehin an der Sache vorbeigeht (wie z.B. dort, wo das Eingreifen des Rich- ters wegen Missbräuchlichkeit des Honoraransatzes erwähnt wird [vgl. act. 194 S. 11]; denn das setzte vorgängig eine konkrete Festlegung des Ansatzes durch den Willensvollstrecker voraus). 4.1.2 Die Festsetzung des angemessenen Stundenansatzes durch das Bezirks- gericht wurde vorhin in Ziff. III/2.2.2 knapp skizziert, unter Verweis auf die zutref- fenden Überlegungen des Bezirksgerichtes dazu. Diese Überlegungen berücksichtigen sehr wohl, dass A._____ Inhaber des Anwaltspatentes war (vgl. act. 197 S. 32 f.) und pensionierter Bankdirektor (Gene-
- 26 - raldirektion O._____), als er das Willensvollstreckermandat annahm. Sie berück- sichtigen jedoch ebenso, dass A._____ nach eigenen Angaben nicht als Anwalt beratend tätig war, sondern neben der Bewältigung des streitgegenständlichen Willensvollstreckermandates sein Büro für die Ausübung von Verwaltungsrats- mandaten benutzte (vgl. act. 197 S. 33 mit zutreffendem Verweis auf Vi-Prot. S. 9 ["in eigener Sache und für die Verwaltungsratsmandate … Als Anwalt habe ich mich jedoch nicht angeboten"]). Damit setzen sich die Beklagten in ihrer Kritik am bezirksgerichtlichen Urteil nicht auseinander, sieht man davon ab, dass sie – wie gesehen – sachwidrig darauf beharren, A._____ sei als Anwalt tätig gewesen. In- wiefern es daher falsch gewesen sein sollte, wenn das Bezirksgericht davon aus- ging, die Honorarordnung für Anwälte sei nicht anwendbar, legen die Beklagten damit jedenfalls nicht dar. Weiterungen dazu sowie zur Frage der Angemessen- heit eines Stundenansatzes nach der Honorarordnung für Anwälte, bzw. nach dem, was bei Anwälten üblich sein soll (auch an Zuschlägen usw.), erübrigen sich insofern. Entgegen der Kritik der Beklagten (vgl. act. 194 S. 9 ["Rundweg falsch ist die Annahme"], S. 10 ["Die Annahme … nicht haltbar"]) ging das Bezirksgericht eben- falls nicht davon aus, auf A._____ sei die Honorarempfehlung der Treuhandkam- mer anwendbar. Es ging davon aus, es rechtfertige sich unter den gegebenen Umständen (zu diesen vgl. act. 197 S. 30 f. und S. 32 f.), namentlich aufgrund der Arbeiten, welche die Willensvollstrecker zu erbringen hatten und tatsächlich auch erbrachten, von einem den Honorarempfehlungen für Treuhänder vergleichbaren Ansatz auszugehen, nämlich von Fr. 300.- pro Stunde. Dabei nahm es sehr wohl auch Bezug auf die Englischkenntnisse (vgl. act. 197 S. 30), jedoch anders, als die Beklagten in ihrer Kritik vortragen. Mit Blick auf die Infrastruktur, auf die A._____ zurückgreifen konnte, erhöhte es diesen Grundansatz für die Zeit, in der A._____ das Büro noch nutzte, um Fr. 70.- auf Fr. 370.- pro Stunde. Dass es da- nach den konkret für angemessen erachteten Ansatz wegen der diversen unter- geordneten Arbeiten, welche A._____ unstrittig auch erledigte, um 20% reduzier- te, entspricht endlich dem, was die Beklagten bereits in der Klageantwort zuge- standen (ausgehend aber vom hier grundsätzlich unmassgeblichen Ansatz für Anwälte von Fr. 480.- pro Stunde; vgl. act. 57 S. 12 [oben und Rz. 16]).
- 27 - Die von dem Beklagten geübte Kritik am vorinstanzlichen Urteil erweist sich ebenfalls insoweit als unbegründet. 4.1.3 Die Beklagten setzen mit ihrer Berufung auch im Übrigen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nichts entgegen, was stichhaltig eine Ergänzung der vom Bezirksgericht beigezogenen Faktoren und/oder eine abweichende Wertung der massgeblichen Faktoren zur Honorarermittlung gebieten könnte. Insbesonde- re setzen die Beklagten der Feststellung des Bezirksgerichts, es sei von einem rein schweizerischen Nachlass und einem eher einfachen, aber zeitintensiven Mandat auszugehen (vgl. act. 197 S. 30), nichts von Belang entgegen. Die Beklagten halten endlich die vom Bezirksgericht ermittelten konkreten Stundenansätze generell für viel zu tief (vgl. etwa act. 194 S. 17). Die rechneri- sche Ermittlung dieser Ansätze durch das Bezirksgericht (ausgehend vom Grund- ansatz von Fr. 370.-) auf den Wert von Fr. 296.- mit vorhandener Infrastruktur bzw. auf den Wert von Fr. 207.20 ohne diese Infrastruktur, wird von den Beklag- ten jedoch nicht gerügt und bildet daher (vgl. dazu vorn Ziff. II/1.2) auch kein Thema des Berufungsverfahrens. Die Berufung der Beklagten erweist sich, soweit sie sich gegen die Festset- zung des Stundenansatzes durch das Bezirksgericht richtet, insgesamt als unbe- gründet. 4.2 Die Parteien streiten über die Stunden, die zur Bewältigung des Willensvoll- streckermandates aufgewendet wurden. 4.2.1 Die Parteien anerkennen an sich über weite Strecken die vom Bezirksge- richt im Beweisverfahren ermittelten Werte. Soweit das jeweils nicht der Fall ist, halten sie im Wesentlichen an ihren Standpunkten im bezirksgerichtlichen Verfah- ren fest (vgl. act. 194 S. 18 ff., act. 206 S. 11 ff.), teilweise unter Verweis auf be- reits schon einmal Ausgeführtes (vgl. z.B. act. 194 S. 19 [Verweis auf act. 89 S. 20] S. 20 [Verweis auf act. 89 S. 23, Verweis auf "Ausführungen in der Stel- lungnahme zu Beweisergebnis S. 21/22"], vgl. z.B. act. 214 auf S. 12 f. [Verweise auf act. 184 S. 24 und 89 S. 19 f. sowie act, 90/2 und 90/3] oder auf S. 19 [Ver- weis auf act. 89 S. 23 und "auf die Eingabe vom 20. September 2011"]).
- 28 - Wie weit das mit den Rügeobliegenheiten im Berufungsverfahren vereinbar sein kann, wurde in den Erwägungen unter Ziff. II/1.2 bereits dargelegt; in den Erwägungen unter Ziff. III/3.2, vor. 3.2.1, wurde ebenso darauf hingewiesen, dass die Antwort auf eine Anschlussberufung nicht dazu dienen kann, die Berufung gewissermassen replicando zu ergänzen (Vorbringen in act. 214 dürfen deshalb nur soweit berücksichtigt werden, wie sie durch die Anschlussberufung und deren Begründung veranlasst wurden). Das alles gilt es selbstredend auch im Folgen- den zu beachten, ohne dass jeweils im Einzelnen nochmals näher darauf einzu- gehen wäre. 4.2.2 Das Bezirksgericht hat den Stundenaufwand von A._____, um den es hier geht, auf insgesamt 723 Stunden festgesetzt (auf N._____ entfielen, wie ander- weitig schon erwähnt, 277 Stunden). Dabei erachtete es 661 ¼ Stunden im Er- gebnis seiner Beweiserhebungen sowie der diesen zu Grunde liegenden Sach- darstellungen der Parteien für ausgewiesen. Es ging ferner davon aus, die Kläger hätten anerkannt, dass die Nachlassteilung in 1'000 Stunden hätte erledigt wer- den können. Deshalb schlug es zu den 661 ¼ Stunden als verhältnismässigen Anteil von nicht ausgewiesenen, aber anerkannten Stunden weitere 66 ¾ Stun- den (vgl. act. 197 S. 27 f.). Die Kläger wollen das so nicht gelten lassen (vgl. act. 206 S. 18). 4.2.2.1 Das Bezirksgericht hat im angefochtenen Urteil richtig dargelegt, dass die Kläger in der Replikschrift auf Seite 62 festhielten, der Nachlass hätte mit einem Stundenaufwand von maximal 1'000 Stunden geteilt werden müssen. Gleiches hatten sie bereits in der Klagebegründung dargelegt, worauf das Bezirksgericht ebenfalls hinwies (vgl. act. 2 S. 18). Wie das Bezirksgericht endlich ebenfalls zu- treffend vermerkte, haben die Kläger auf Seite 71 im Zusammenhang mit den Stundenansätzen – und damit mit der Quantifizierung dessen, was sie im Ergeb- nis als angemessene Entschädigung beider Willensvollstrecker erachteten – eine Berechnung vorgelegt. In dieser setzten sie den Stundenaufwand auf 1'000 Stun- den fest. Folgerte das Bezirksgericht daraus, ein Aufwand von 1'000 Stunden sei da- mit anerkannt, ist das nicht zu beanstanden. Denn nach den Grundsätzen des
- 29 - Vertrauensprinzips, die insoweit massgeblich sind, liegt dieses Verständnis der Rechnung im Kontext mit den eben zitierten Textpassagen in der Klagebegrün- dung und auf S. 62 der Replik auf der Hand und darf so verstanden werden. Das mussten und müssen die Kläger auch heute gegen sich gelten lassen. 4.2.2.2 Hinzu kommt – obwohl das nach dem eben Erwogenen an sich keine we- sentliche Rolle mehr zu spielen vermag –, dass die Interpretation der Kläger zu ih- ren eigenen Vorbringen im erstinstanzlichen Hauptverfahren weder schlüssig noch – gemäss Vertrauensprinzip – haltbar ist. Sie bringen nämlich im Wesentli- chen bloss vor, es sei ihnen mit der Berechnung um die Verdeutlichung gegan- gen, dass sich der Nachlass mit einem Aufwand von 1'000 Stunden zu Fr. 150.- hätte teilen lassen müssen (vgl. act. 206 S. 18). Es sei daher "nicht zulässig, 1'000 Stunden losgelöst vom Kontext zu einem wesentlich höheren Stundenan- satz zu verrechnen" (vgl. a.a.O.). Gewiss richtig ist, dass die Kläger mit ihrer Be- rechnung im Zusammenhang mit der Frage nach der massgeblichen Höhe des Stundenansatzes verdeutlichten, wie hoch das von ihnen als angemessen gewer- tete Honorar bei einem Ansatz von Fr. 150.- pro Stunde zu stehen kommt. Auf der Hand liegt zudem, dass ein höherer Stundenansatz zu einem höheren Honorar führt (und ein tieferer Ansatz zu einem tieferen Honorar). Indessen hat das mit der Frage, welche Stundenzahl massgeblich ist, auf die ein Ansatz anzuwenden ist, weder sachlich noch logisch irgendetwas zu tun. Diese Stundenzahl wiederum haben die Kläger in der Berechnung auf 1'000 festgelegt, und das steht im sachli- chen und logischen Kontext zu dem, was sie anderweitig zwei Mal vortrugen (und einmal gar ausdrücklich, nachdem sie aufgrund von Unterlagen der Beklagten zu einer Addition von unstreitigen 29'790 Minuten [gerundet 496.5 Stunden] gelangt waren [vgl. act. 72 S. 60], womit sie selbst darlegten, es liege der angemessene tatsächliche Aufwand höher). Es kann schon daher offen bleiben, was die Kläger für einen anderen als den eben erörterten "Kontext" genau meinen wollen. Immerhin: Wenn sie mit dem "Kontext" ausschliesslich die Berechnung meinen, in der die Stundenzahl 1'000 ein Faktor von vielen ist, kann ihnen unter Hinweis auf das eben zu den Auswir- kungen der Höhe eines Stundenansatzes auf die Honorarhöhe Ausgeführte bei- gepflichtet werden. Mehr als das lässt sich aus diesem "Kontext" der Berechnung
- 30 - allerdings nicht gewinnen. Die Kläger behaupten denn auch nirgends sozusagen "ausgedeutscht", aus ihrer verdeutlichenden Berechnung des ihnen angemesse- nen erscheinenden Honorars folge für den Leser, das Berechnungselement der Stundenanzahl gelte ausschliesslich unter der Bedingung, dass zugleich der An- satz nur Fr. 150.- betrage. Sie behaupten das zu Recht so nicht, weil das zugleich hiesse: bei einem anderen, nämlich höheren Ansatz gilt dann auf jeden Fall ir- gendeine ungenannte tiefere Stundenzahl. Denn das hat mit der Antwort auf die hier massgebliche Frage nichts zu tun, die da lautet: Wie viel Zeit war in Würdi- gung aller Umstände (mithin objektiviert unter dem Gesichtspunkt der Angemes- senheit) aufzuwenden, um den Nachlass zu teilen. Diese Frage wiederum beant- worteten die Kläger in ihrer Berechnung (und damit in diesem "Kontext") mit der Stundenzahl 1'000. Von daher ist es fast schon müssig darauf hinzuweisen, dass die Kläger ih- rer verdeutlichenden Berechnung angemessenen Honorars (und nicht angemes- sener Stunden) gar keinen Honoraransatz pro Stunde im Umfang von Fr. 150.- zu Grunde legten. Sie nahmen einen Ansatz von Fr. 300.- zum Ausgangspunkt. Dessen Hälfte deklarierten sie dann als Gewinn, "von welchem hier als Basis ausgegangen wird" (vgl. act. 76 S. 71). Weiterungen zur Stichhaltigkeit der kläge- rischen Argumentation bzw. Interpretation eigener Sachdarstellungen erübrigen sich daher auch noch insofern. 4.2.2.3 Es bleibt somit im Berufungsverfahren bei der vom Bezirksgericht zutref- fend festgestellten Anerkennung der Stundenzahl seitens der Kläger im bezirks- gerichtlichen Hauptverfahren. Demnach ist im Weiteren auf den vom Bezirksge- richt ermittelten Wert von 723 Stunden abzustellen. Die Kläger wollen heute nur einen tieferen Wert gelten lassen, nämlich 508 Stunden (vgl. act. 206 S. 24). Ihre Anschlussberufung erweist sich insoweit als offenkundig unbegründet. 4.3 Die Beklagten halten in der Berufung fest, die vom Gericht mit Bezug auf A._____ anerkannten 723 Stunden erhöhten sich im Ergebnis der von ihnen – den Beklagten – zuvor in den S. 18 ff. angestellten Überlegungen auf 937 Stun- den (vgl. act. 194 S. 26). "Von diesen zusätzlichen 326 Stunden" [recte: 214] ha- be A._____ den grossen Teil mit eigener Infrastruktur erbracht (a.a.O.). Es ergebe
- 31 - sich ein Verhältnis von 800 Stunden mit Infrastruktur und 137 Stunden ohne Infra- struktur (a.a.O.). Das ist zunächst zu prüfen. Eine Prüfung erübrigt sich immerhin überall dort, wo die Beklagten die Ergebnisse des Bezirksgerichts anerkennen, nämlich die Ergebnisse der Erwägungen 4.2.6, 4.2.8, 4.2.9, 4.2.10, 4.2.16, 4.2.17, 4.2.18, 4.2.20, 4.2.21, 4.2.23, 4.2.24 in act. 197. Diese Ergebnisse basieren im Übrigen auf den Vorgaben des Bezirksgerichts zur Beweislastverteilung und Beweis- (mittel)wertung, die bereits unter Ziff. III/2.1.2 dargelegt worden und hier nicht nochmals zu wiederholen sind. In Erinnerung zu rufen ist einzig nochmals, dass das Bezirksgericht lediglich einen Aufwand von 661 ¼ Stunden als erwiesen betrachtete (und nicht 723 Stunden; zu diesem Ergebnis gelangte es gemäss An- erkennung der Kläger). Konsequenterweise ist daher im Folgenden von diesen 661 ¼ Stunden auszugehen. Und: es ist nur dann noch näher auf die Vorbringen in der Anschlussberufung zu den Stundenzahlen einzugehen, wenn sich im Er- gebnis der Prüfung ein Wert ergibt, der den anerkannten Wert von 723 Stunden übersteigt. 4.4 - 4.4.1 Die Beklagten machten gemäss Erwägung 4.2.2 des angefochtenen Urteils (act. 197 S. 14 f.) im bezirksgerichtlichen Hauptverfahren einst geltend, es sei den Willensvollstreckern vor dem Tod der Erblasserin ein mit dem Amt in Zu- sammenhang stehender Aufwand von 36 Stunden entstanden. Das Bezirksgericht hielt dazu fest – unter Bezugnahme auf die aus Kalendereinträgen von den Be- klagten im Nachhinein ermittelten Aufstellungen zum Zeitaufwand (act. 90/2 [und dazu act. 59/2 sowie 4/13]) –, es seien allerdings nur 33 ¼ Stunden dargetan. Davon hätten die Kläger schliesslich 16 Stunden anerkannt. Diesen von den Klä- gern anerkannten Wert erachtete das Bezirksgericht als angemessen mit der Be- gründung, die Besprechung des Mandats habe nicht derart viel Zeit in Anspruch nehmen können, wie die Beklagten darlegten. Von den 16 Stunden erachtete es 14 Stunden bei A._____ als angemessen. Die Beklagten machen dagegen im Wesentlichen geltend, das Bezirksge- richt habe anerkannt, dass 33 ¼ Stunden geleistet worden seien, verlangen deren Anrechnung und erachten die Kürzung als willkürlich, zumal die Bestreitung durch die Kläger nicht substanziiert gewesen sei. Am 3., 13., 14. und 15 März 1995 hät-
- 32 - ten die Willensvollstrecker die Erblasserin in der Klinik besucht, um deren Anwei- sungen entgegen zu nehmen (vgl. act. 194 S. 18). Das Bezirksgericht hat – entgegen der Rüge der Beklagten – nirgends aner- kannt, es seien 33 ¼ Stunden zur Mandatsbesprechung geleistet worden. Der Sache nach hielt es den Beklagten einzig vor, ihre prozessuale Behauptung von 36 Stunden sei durch die Aufstellung der Willensvollstrecker zum Aufwand wider- legt. In der Replik vor Bezirksgericht haben sich die Kläger sodann einlässlich mit den Aufstellungen der Willensvollstrecker zum Aufwand befasst und deren generelle Verlässlichkeit aus diversen Gründen massiv bezweifelt (vgl. act. 76 S. 10-60); dabei haben sie alle Bemühungen vor dem Tod der Erblasserin als – wie die Beklagten schreiben (vgl. act. 194 S. 18) – nicht "honorarberechtigt" er- achtet. Damit befassen sich die Beklagten in der Berufung gar nicht, wenn sie unsubstanziierte Bestreitungen rügen und dabei offenbar auch verkennen, dass es den mit der Erblasserin befreundeten bzw. gut bekannten Willensvollstreckern oblag, im Einzelnen darzutun, welche ihrer nachträglich rekonstruierten Tätigkei- ten im Zusammenhang mit dem Mandat standen (und nicht z.B. auch Freund- schaftsdienst gegenüber der Erblasserin waren, was bei Krankenhausbesuchen ja notorisch ist). Die Beklagten tragen hingegen noch in der Berufung Sachverhalte und Da- ten zu Besuchen in der Klinik vor, die sich mit eben diesen Aufstellungen der Wil- lensvollstrecker streckenweise gar nicht decken (namentlich für den 3. März ist kein Besuch ausgewiesen; hingegen sind Besuche am 1. und 9. März dargelegt, die konsequenterweise heute nicht mehr gelten können). Bei derart widersprüchli- chen Sachdarstellungen noch im Berufungsverfahren erübrigt es sich eigentlich, noch weiter auf den Vorwurf unsubstanziierter Bestreitung einzugehen. Und es erübrigt sich das ebenso in Bezug auf den damit verbundenen – pauschalen – Vorwurf der Willkür an die Adresse des Bezirksgerichts, welches im Ergebnis auf die Anerkennung der Kläger abstellte, weil es letztlich (wie die Kläger) nicht genau zu erkennen vermochte, was aufgrund der Aufstellung als effektive mandatsbe- zogene Bemühungen zu gewichten war und nicht auch oder bloss als Freund- schaftsdienst.
- 33 - Hinzu kommt, dass die Beklagten in der Berufung mit keinem Wort darlegen, weshalb die vom Bezirksgericht unberücksichtigten 17 ¼ Stunden alle A._____ anzurechnen sind bzw. wären (vgl. act. 194 S. 18). Klarheit dazu schaffen auch die Ausführungen der Beklagten auf S. 25 f. der Berufung nicht, in denen sie fest- halten, mit "Bezug auf die vorangegangenen Abschnitte A, H und N betreffen rund 2/3 der nicht anerkannten Stunden Herrn N._____" (was heisst: auf A._____ ent- fällt lediglich 1/3). Denn die unter "Abschnitt A" erhobenen und hier behandelten Rügen der Beklagten gegen das bezirksgerichtliche Urteil lassen dergleichen ebenso wenig als stichhaltig erkennen wie die Aufstellungen der Willensvollstre- cker gemäss act. 4/13 bzw. act. 4/12, auf die dort von den Beklagten verwiesen wird (vgl. act. 194 S. 18): Der Anteil von 1/3 der 33 ¼ Stunden, deren Anerken- nung die Beklagten in act. 194 S. 18 verlangen und A._____ anzurechnen sein soll, umfasst gut 10 Stunden. Dieser Wert liegt indessen unter dem, was das Be- zirksgericht A._____ im Einklang mit den Klägern als angemessenen Aufwand zuerkannte. Die Berufung erweist sich somit in diesem Punkt als offensichtlich unbe- gründet. 4.4.2 Die Beklagten beanstanden die Erwägungen des Bezirksgerichts in Ziffer 4.2.3 des angefochtenen Urteils (act. 197 S. 15 f.). Das Bezirksgericht hat dort vorab festgehalten, die von den Beklagten geltend gemachten rund 210 Stunden seien nicht belegt. Aus act. 90/2 folge ein Aufwand von fast 63 ½ Stunden. Für die Teilnahme an der Abdankungsfeier seien die geltend gemachten 16 Stunden ab- zuziehen, weil die Willensvollstrecker als mit der Erblasserin bekannt/befreundet ohnehin daran teilgenommen hätten. Gewisse weitere Leistungen seien zudem erst später erfolgt. Das Bezirksgericht erachtete im Ergebnis für A._____ 40 Stunden als ausgewiesen. Die Beklagten machen geltend, sie hätten mit der "Beweiseingabe, Seite 30" (vgl. act. 194 S. 19) 47 Stunden für die Erfüllung persönlicher Angelegenheiten in Anrechnung gestellt. Die Streichung von darin enthaltenen 16 Stunden für die Trauerfeiern sei zu Unrecht erfolgt, weil die Willensvollstrecker mit der Organisati- on und Überwachung der Feiern beauftragt gewesen seien und es deshalb nicht
- 34 - darauf ankommen könne, dass sie auch ohne diesen Auftrag an den Feiern teil- genommen hätten. Es seien somit die 47 Stunden zu berücksichtigen. Die Streichung der 16 Stunden durch das Bezirksgericht erfolgte in Bezug auf beide Willensvollstrecker. Die Beklagten setzen sich damit nicht auseinander und legen namentlich nicht fest, welche Stundenzahl für A._____ zusätzlich zu den vom Bezirksgericht als angemessen erachteten 40 Stunden in Anrechnung gebracht werden müsste. Der Verweis auf die "Beweiseingabe, Seite 30" genügt dazu jedenfalls nicht (vgl. vorn Ziff. II/1.2 [zu Rügeobliegenheit]), zumal er offen lässt, wie die 47 Stunden in einen sachlichen Bezug zu den vom Bezirksgericht als ausgewiesen erachteten rund 63 ½ Stunden stehen (und ebenso zu den einst geltend gemachten 210 Stunden). Der Verweis wäre zudem selbst dann untauglich, wenn man ihn berücksich- tigen wollte. Denn er liesse offen, was unter "Beweiseingabe" gemeint ist. Der ZPO/ZH ist der Begriff beim ordentlichen Prozess, in dem die Streitsache durch das Bezirksgericht behandelt wurde, jedenfalls so unbekannt (vgl. §§ 133-148 ZPO/ZH). Die Beweisantretungsschrift der Beklagten, welche immerhin als "Be- weiseingabe" verstanden werden könnte (und im Verzeichnis zu den act. 119 "Beweismitteleingabe" genannt wird), weist zudem keine 30 Seiten auf, sondern lediglich 12 (vgl. act. 118). (Um selbst das zu erwähnen: Im Ergebnis nicht anders verhielte es sich mit act. 146B, welche Eingabe sich ebenfalls mit Beweis[mitteln] der Beklagten befasst.) Die Rügen der Beklagten erweisen sich somit als nicht hinreichend begrün- det bzw. als nicht nachvollziehbar (und es muss deswegen offen gelassen wer- den, ob die Auffassung des Bezirksgerichts, welche zur Streichung von insgesamt 16 Stunden führte, zutreffen kann). 4.4.3 Die Erwägungen des Bezirksgerichtes in Ziff. 4.2.4 des Urteils (act. 197 S. 16), welche sich mit den von den Willensvollstreckern für die Sicherung des Nachlasses geltend gemachten 125 Stunden befassen, werden von den Beklag- ten ebenfalls gerügt. Das Bezirksgericht anerkannte, bei der Sicherung bzw. Sich- tung des Nachlasses habe es sich um eine zeitaufwendige Arbeit gehandelt und schätzte dafür – getreu dem zur Feststellung des Angemessenen bereits zuvor
- 35 - Erwogenen (vgl. act. 197 S. 12 -14) – insgesamt 100 Stunden als angemessen; davon rechnete es 90 Stunden A._____ zu, dem N._____ 10 Stunden. Die Beklagten tragen vor, die Willensvollstrecker hätten zusammen 125 Stunden geltend gemacht. Diese seien ihnen voll anzurechnen. Der Aufwand sei in der Duplik (act. 89, Seite 20) von ihnen belegt worden. Die Kürzung um 25 Stunden sei willkürlich (vgl. act. 197 S. 19). 4.4.3.1 Richtig daran ist, dass die Beklagten in der Duplik auf S. 20 den Wert von 125 Stunden behauptet haben. In der Duplik verweisen die Beklagten überdies zum einen auf ihre Darstellung in der Klageantwort (act. 57), und zwar auf S. 26, dort Ziff. 42. An dieser Stelle findet sich indessen keine Behauptung zu aufge- wendeten 125 Stunden – aufgelistet werden dort namentlich einige Tätigkeiten der Willensvollstrecker zu persönlichen Effekten, Wertgegenständen und Gegen- ständen die gemäss Testament der P._____ Kirche vermacht worden sind. Wel- chen Umfang diese Effekten, Wertgegenstände usw. hatten, wird weder dort noch in der Duplik näher erwähnt. Die Beklagten verweisen in der Duplik ebenfalls auf act. 90/2 und die dort handschriftlich mit "S" bezeichneten Bemühungen. Der mit der Berufung geltend gemachte "Beleg" von 125 Stunden an Bemühungen der Willensvollstrecker erschöpft sich somit in der Wiederholung von Sachdarstellun- gen bzw. Behauptungen vor Vorinstanz im Hauptverfahren, denen – weil bestrit- ten – per se noch keine Stichhaltigkeit zukommt, geschweige denn gar Evidenz zukommen könnte. Damit genügen die Beklagten der Rügeobliegenheit (vgl. vorn Ziff. II/1.2) wiederum nicht. Sie legen zudem nicht dar, wie die von ihnen geltend gemachten 25 Stunden zur Anrechnung bei A._____ kommen sollen, also ob ge- samthaft oder in einem bestimmten Verhältnis oder Anteil, und dann auch noch in welchem Verhältnis oder Anteil. Endlich befassen sie sich mit den Prämissen, welche das Bezirksgericht – wie vorhin gesehen – zu seiner Schätzung auf An- gemessenheit veranlasste, gar nicht. Die Berufung erweist sich deshalb ebenso in diesem Punkt als unbegründet und streckenweise (Aufteilung der 25 Stunden oder keine usw.) zugleich nicht nachvollziehbar.
- 36 - 4.4.3.2 Abrundend kann dem noch beigefügt werden, dass das Bezirksgericht im Ergebnis seiner Wertung der Sachdarstellungen der Beklagten im Hauptverfahren und der dazu offerierten Beweismittel im Beweisverfahren zu Recht auf Schät- zungen zurückgegriffen hat (und es dabei zu Gunsten der Beklagten nicht einfach mit der Anwendung des Regelbeweismasses hat bewenden lassen). Die genaue Berechnung, wie sich die 125 Stunden zur behaupteten Sicherung und Sichtung zusammensetzen, und das Mutmassen darüber, welche Bemühungen aus wel- chem Grund sachlich als Sicherung und Sichtung zu verstehen sind (und andere vergleichbare Tätigkeiten nicht), überliessen die Beklagten mit ihrem Verweis auf act. 90/2 in der Duplik letztlich dem Bezirksgericht. Dieses durfte im Übrigen ins- besondere berücksichtigen, dass die Beklagten ihre Sachbehauptungen zu Be- mühungen auf erst nachträglich erstellte Aufstellungen abstützten, die insgesamt einen immensen Aufwand behaupten, von denen die mit "S" bezeichneten Posten einen Bruchteil bilden. Die mit "S" gekennzeichneten Einträge in act. 90/2 sind schliesslich alles andere als in sich so schlüssig, dass ihnen nachgerade Über- zeugungskraft zukommen könnte. So lässt sich aus ihnen z.B. nichts Stichhaltiges etwa über den Umfang der zu sichernden bzw. sichtenden persönlichen Papiere im Pult/Büro der Erblasserin sowie etwa zu den Fotos der Erblasserin herleiten (und daher auch nicht zur Notwendigkeit etwa der Reorganisation von Dossiers; mit letzterem befasst sich aber z.B. ein Eintrag im November 1995 [150 Minuten]). Neben Einträgen dazu unter "S" im Juli 1995 (Aufwand insgesamt 510 Minuten) kommen auch solche im Januar und März 1996 (sic) zu stehen (über insgesamt 360 Minuten). Zugleich wird die Sichtung von Familienakten (180 Minuten) im Juli 1995 aber beispielsweise unter "H" angerechnet. Oder es wird die Sichtung/ Ver- nichtung von persönlichen Akten und Tagebüchern etc. im April 1995 unter "K" angerechnet (zusammen mit dem Besuch einer Kirchenpflegerin aus J._____ zwecks Wegnahme von Nachlasstücken bei einem Aufwand von 120 Minuten und 100 Minuten Fahrzeit). 4.4.4 Die Beklagten rügen die Kürzung der von ihnen geltend gemachten 60 Stunden auf 40 Stunden durch das Bezirksgericht in den Erwägungen 4.2.5 des angefochtenen Urteils (act. 197 S. 16). Die Kürzung sei pauschal und ohne Nen-
- 37 - nung von Gründen erfolgt. Sie sei ungerechtfertigt, da keine substanziierte Be- streitung erfolgt sei (vgl. act. 194 S. 19). Das Bezirksgericht hat sehr wohl einige Gründe für die von ihm vorgenom- mene Kürzung genannt, welche – aus den schon vorhin dargelegten Gründen – letztlich das Ergebnis einer Schätzung darstellt. Damit setzen sich die Beklagten gar nicht auseinander, wie es die Rügeobliegenheit gebieten würde (vgl. vorn Ziff. II/1.2). Ihre Rügen erweisen sich bereits insofern als unbegründet. Wenn die Beklagten mit dem Hinweis auf eine unstubstanziierte Bestreitung bemängeln wollen, das Bezirksgericht habe in diesem Punkt zu Unrecht ein Be- weisverfahren durchgeführt, so geht ebenso das fehl. Die Kläger haben bereits in der Klagebegründung gerügt, es gehe nicht an, dass Willensvollstrecker ein Haus zu einem hohen Stundenlohn selbst räumten, statt solche Tätigkeiten an Hilfsper- sonen zu delegieren (vgl. act. 2 S. 12 f.). Auf die Möglichkeit der Delegation hat das Bezirksgericht in seiner Begründung der Kürzung, mit der sich die Beklagten gar nicht befassen, denn auch hingewiesen. Im Übrigen haben die Kläger in der Berufungsantwort den vom Bezirksgericht geschätzten Aufwand von 40 Stunden anerkannt (vgl. act. 206 S. 13 [Ziff. 6.4]), wiewohl sie einst nur 10 Stunden gelten lassen wollten. Es bleibt somit ebenfalls in diesem Punkt beim Ergebnis, zu dem das Be- zirksgericht gelangte (und es erübrigt sich von daher an sich der erneute Hinweis darauf, dass die Beklagten nicht sachlich nachvollziehbar darlegen, inwiefern die 20 Stunden, die sie angerechnet haben wollen, ausschliesslich A._____ zuzu- rechnen sind). 4.4.5 Die Beklagten machten im erstinstanzlichen Verfahren einen Aufwand bei- der Willensvollstrecker für Koordination und Organisation im Umfang von insge- samt 116 Stunden geltend (die Kläger anerkannten lediglich gut 23 Stunden). Das Bezirksgericht kürzte in den Erwägungen 4.2.7 (vgl. act. 197 S. 17) den Aufwand für beide Willensvollstrecker zusammen auf geschätzte 60 Stunden. Es anerkann- te dabei, dass eine Absprache zur Aufgabenteilung und bei wichtigen Entschei- den notwendig gewesen sei. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die Willens- vollstrecker ebenfalls bei jeder anderen Tätigkeit auch Koordinationsaufwand be- trieben hätten. Es könne sich daher bei den geltend gemachten 116 Stunden le-
- 38 - diglich um die allgemeine Organisation gehandelt haben, welche keiner spezifi- schen Tätigkeit habe zugeordnet werden können. Vor diesem Hintergrund er- scheine ein Aufwand von lediglich 60 Stunden als angemessen (a.a.O.), der gleichmässig auf beide Willensvollstrecker zu verteilen sei. Die Beklagten anerkennen die "Kürzung um insgesamt 56 Stunden" nicht (vgl. act. 194 S. 20) und verweisen dazu auf Ausführungen in der Stellungnahme zum Beweisergebnis, womit sie der Rügeobligenheit (vgl. Ziff. II/1.2) nicht nach- kommen. Ob sie sodann die Auffassung vertreten, die 56 Stunden seien alle A._____ zuzurechnen, und dann auch noch warum, wird von ihnen aber offen ge- lassen (es kann das ebenso wenig aus ihren Darstellungen auf S. 25 der Beru- fungsschrift irgendwie eindeutig sowie sachlich nachvollziehbar entnommen wer- den, um auch darauf wieder einmal zu verweisen). Die Berufung erweist sich da- her in diesem Punkt bereits insofern unbegründet. Die Beklagten rügen zudem als irrige Meinung des Bezirksgerichts dessen Folgerung, es seien "unter dem Titel Koordination und Organisation lediglich Or- ganisationsaufgaben" verrechnet worden (vgl. a.a.O. S. 20). Tatsache sei, so die Beklagten, dass die Willensvollstrecker neben der Organisation und Koordination immer auch die Zustimmung des anderen zur eigenen Arbeit hätten einholen müssen (a.a.O.). Abgesehen davon, dass die Beklagten die als irrige Meinung dargestellte Folgerung des Bezirksgerichts in einem wesentlichen Punkt (allge- meine Organisation) entstellt wiedergeben, hat das Bezirksgericht sehr wohl be- dacht, dass es der Zustimmung des jeweils anderen Willensvollstreckers bei wich- tigen Entscheidungen bedurfte. Über das setzen sich die Beklagten mit ihren Rü- gen einfach hinweg. Ihre Kritik ist daher bereits insoweit haltlos, und sie ist es auch im Übrigen: Die gerügte Folgerung basiert nämlich auf der weiteren Feststel- lung, die Willensvollstrecker hätten praktisch bei jeder anderen Arbeit ebenfalls Koordinationsaufwand geltend gemacht, was die Beklagten gar nicht in Abrede stellen. Es ist daher fast müssig darauf hinzuweisen, dass die Beklagten nirgends näher darlegen, welche Zustimmungen denn unter die 116 geltend gemachten Stunden fallen und welche vom übrigen Koordinationsaufwand erfasst sind. Und es bleibt das insoweit ihr Geheiminis, das zu lüften nicht Aufgabe der Berufungs- instanz ist.
- 39 - Die Berufung bleibt somit ebenfalls in diesem Punkt insgesamt unbegründet. 4.4.6 Die Beklagten beschweren sich darüber, dass das Bezirksgericht in den Er- wägungen 4.2.11 (vgl. act. 197 S. 19) von 62 geltend gemachten Stunden deren 22 strich, und dabei 15 Stunden und 25 Minuten, welche A._____ zur Abklärung von Steuerbefreiungen einzelner Erben aufgewendet hatte. Das Bezirksgericht erwog, aus der Leistungsaufstellung gehe hervor, dass einige Tätigkeiten die Steuerfreiheit einzelner Erben betroffen hätten. Es sei je- doch nicht Aufgabe des Willensvollstreckers, die Erben in Steuerfragen zu bera- ten. Die Abgeltung der entsprechenden Leistungen (Aufwandumfang 15 Stunden und 25 Minuten) seien daher von diesen Erben zu beziehen und dürften nicht dem Nachlass belastet werden. Bei der Abklärung der Steuerbefreiung einzelner Erben geht es nicht um de- ren Steuerberatung, sondern – wie die Beklagten der Sache nach richtig geltend machen – um die Festsetzung des Umfangs der Steuer, die vom Nachlass bezo- gen wird und für die der Willensvollstrecker neben den Erben solidarisch haftet. Es ist insoweit nicht zu beanstanden, wenn ein Willensvollstrecker die entspre- chenden Bemühungen vom Nachlass abgegolten haben will. Das räumen auch die Kläger in der Berufungsantwort ein (vgl. act. 206 S. 14), wenn sie festhalten lassen, es reiche zur eigenen Absicherung, die Erben / Vermächtnisnehmer auf- zufordern, ihre Steuerbefreiung nachzuweisen, was bei gemeinnützigen Organi- sationen überhaupt kein Problem sei. Ebenso das erfordert allerdings einen Auf- wand, den das Bezirksgericht durch die Streichung der gut 15 Stunden unberück- sichtigt gelassen hat. Dass und weshalb dieser Aufwand wesentlich unter 15 Stunden liegen muss, tragen die Kläger mit der Berufungsantwort nicht vor. Die vom Bezirksgericht gestrichenen 15 Stunden und 25 Minuten sind deshalb in die Rechnung aufzunehmen. Die Zahl der als nachgewiesen geltenden Stunden er- höht sich damit von 661 Stunden und 15 Minuten auf 676 Stunden und 40 Minu- ten. Das liegt unter dem anerkannten Wert von 723 Stunden, der hier massge- blich ist (vgl. dazu vorn Ziff. III/4.2.2 und 4.3). 4.4.7 Die Schätzung des Aufwandes für Verwaltung und Verkauf von Wertschrif- ten gemäss den bezirksgerichtlichen Urteilserwägungen 4.2.12 (vgl. act. 197
- 40 - S. 19 f.) auf insgesamt 46 Stunden wird ebenfalls gerügt (vgl. act. 194 S. 21 f.). Die Beklagten halten an dem bei der Vorinstanz behaupteten Aufwand beider Wil- lensvollstrecker vom insgesamt 67 ¾ Stunden fest (a.a.O.). Erneut legen die Beklagten aber gar nicht dar, inwieweit und weshalb die 21 ¾ Stunden, die sie angerechnet haben wollen, offenbar ausschliesslich A._____ zuzurechnen sein sollen. Die Berufung erweist sich daher in diesem Punkt an sich schon unbegründet bzw. nicht nachvollziehbar. Die übrige Kritik der Beklagten an den vorinstanzlichen Erwägungen erweist sich zudem nicht als stichhaltig. Das Bezirksgericht hat den angemessenen Auf- wand nicht aufgrund einzelner Elemente geschätzt, sondern in einer gesamthaf- ten Gewichtung der von ihm einzeln aufgeführten Gesichtspunkte (ohne sich da- bei jeweils über "Kürzungen" zu äussern). Diese sind zutreffend und hier nicht zu wiederholen. Die Beklagten greifen bloss einen dieser Gesichtspunkte heraus, nämlich die Übertragung der Depotwerte bei der … [Bank] tel quel an Vermächt- nisnehmer (Dossier VII, Register 3; vgl. act. 197 S. 20). Diese Übertragung tel quel bestreiten sie nicht, behaupten jedoch unter Verweis auf Korrespondenz (Dossier VII, Register) einen grossen Aufwand und halten fest: "Die Kürzung ist entsprechend unbegründet" (act. 194 S. 22). Das ist unverständlich, lässt nicht nachvollziehen, was für eine Kürzung die Beklagten genau meinen, zumal sie nach weiteren Rügen auch noch festhalten, die Kürzung um insgesamt 21 ¾ Stunden sei willkürlich. Was diese weiteren Rügen betrifft, so zielen sie an der Sache vorbei, wird doch damit keine aktive Bewirtschaftung der bei Banken lagernden Wertschiften durch die Willensvollstrecker behauptet. Insoweit lag ein blosses Halten von Wertschriftenbeständen vor, was bekanntermassen keinen grossen Aufwand ver- ursacht. Die Berufung erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet. 4.4.8 Die Beklagten rügen, in den Erwägungen 4.2.13 (vgl. act. 197 S. 21 f.) habe das Bezirksgericht ohne nähere Begründung und ohne Rücksicht auf den nach- gewiesenen erheblichen Zeitaufwand und den hohen Wert der Liegenschaft eine unangemessene pauschale Kürzung von 86 Stunden und 20 Minuten auf 60 Stunden vorgenommen (vgl. act. 194 S. 22).
- 41 - Soweit die Beklagten unter nachgewiesenem Aufwand ihre Sachdarstellung im bezirksgerichtlichen Hauptverfahren meinen, kann auf das vorhin unter Ziff. III/4.4.3.1 Erwogene verwiesen werden. Was dort zu einer analogen Rüge der Beklagten ausgeführt wurde, die die eigene Sachdarstellung als Beleg aus- gibt, gilt sachgemäss ebenso hier, wo von Nachweis die Rede ist. Das Bezirksgericht hat sodann durchaus Gründe dazu angeführt, weshalb es einen Aufwand von lediglich 60 Stunden für angemessen erachtete. Neben anderem erwog es, dass den Willensvollstreckern trotz des Beizugs eines Mak- lers gewisse Aufgaben zufielen, hingegen andere gerade deswegen nicht (z.B. Redaktion von Inseraten mit nicht nachvollziehbarer Reisezeit). Damit setzen sich die Beklagten gar nicht auseinander. Sie lassen auch offen, weshalb und inwie- fern der hohe Wert der Liegenschaft sich auf den Zeitaufwand der Willensvollstre- cker hätte auswirken können, geschweige denn ausgewirkt hat. Das wäre denn auch nicht ersichtlich. Endlich lassen sie wiederum offen, ob und weshalb von den weiterhin geltend gemachten gut 26 Stunden alles A._____ zuzurechnen wäre oder nur anteilmässig (und dann in welchem Umfang). Das folgt auch nicht sach- lich hinreichend begründet aus ihren weiteren Ausführungen in act. 194 S. 25 f. Die Berufung ist damit in diesem Punkt hinsichtlich jeder einzelne Rüge so- wie erst recht insgesamt unbegründet. 4.4.9 Unbegründet ist die Berufung ebenfalls, soweit mit ihr die Erwägungen 4.2.14 des angefochtenen Urteils (act. 197 S. 21) in Frage gestellt werden. Das Bezirksgericht hat – ausgehend von den Grundlagen in act. 197 S. 13 f., was wie- der einmal in Erinnerung zu rufen ist – die Gesichtspunkte aufgelistet, welche es zur Schätzung des angemessenen Honorars beider Willensvollstrecker auf 60 Stunden führte. Wie beim Aufwand für die Wertschriftenverwaltung usw. hat es dabei auf Abstriche bei einzelnen Positionen verzichtet, hingegen dargelegt, was gewiss (und entgegen der Meinung der Kläger) Aufwand verursache, unter Ver- weis auf diverse Dossiers. Dem halten die Beklagten einzig entgegen: "Auch hier erfolgte die Kürzung einzig aufgrund der nicht substanziierten Bemängelung durch die Kläger, welche immerhin 43 Stunden anerkannten. Die pauschale Kürzung um 20 Stunden ist somit willkürlich erfolgt" (act. 194 S. 22). Eine hinreichende Auseinandersetzung
- 42 - mit den bezirksgerichtlichen Erwägungen ist das nicht. Insofern erweist sich die Berufung als unbegründet. Nicht auszuschliessen ist immerhin, dass die Beklagten die Auffassung ver- treten, ein Beweisverfahren wäre gar nicht notwendig gewesen. Immerhin: Sie anerkennen, dass die Kläger den Aufwand der Willensvollstrecker als unange- messen bemängelten, also bestritten haben. Die Bestreitungen erfolgten in act. 76 und in act. 97 im Rahmen des Hauptverfahrens, aufgrund der von den Beklag- ten nachträglich erstellten Auflistungen zum Zeitaufwand der Willensvollstrecker. Aus diesen Aufstellungen (vgl. act. 59/2-3 und act. 90/2) lässt sich auch mit den "Spezifikationen" der Beklagten erst in der Duplik (vgl. act. 89 S. 22 [Verkauf Wertsachen]) nichts zur Quantität/Qualität der Wertsachen herleiten (namentlich auch nicht zu den einzelnen Wertsachen selbst, um die es ging). Darauf haben die Kläger in act. 97 S. 7 der Sache nach sehr wohl hingewiesen. Was ihnen also über alles gesehen an Sachdarstellung vorlag, die sie bestreiten konnten (und durften), waren die beklagtischen Sachdarstellungen zum Zeitaufwand in act. 90/2, gekennzeichnet mit dem handschriftlichen Kürzel "…" (vgl. act. 89 S. 22). Da der Substanziierungsgrad einer Bestreitung massgeblich auch vom Substanziierungsgrad einer Sachdarstellung abhängt, hat das Bezirksgericht zu Recht von den Klägern, die – anders als die Willensvollstrecker – keine eigene Kenntnis über die Wertsachen der Erblasserin besassen, nicht mehr an Bestrei- tungen verlangt, als was sie vorgebracht haben. Das Beweisverfahren wurde zu Recht durchgeführt. Der Vollständigkeit halber ist dem noch beizufügen, dass die Beklagten nä- her darlegen, welcher Anteil der von ihnen unter dem Buchstaben N der Beru- fungsschrift auf S. 22 geltend gemachten 20 Stunden A._____ anzurechnen wä- ren. Gemäss der Zusammenfassung auf S. 25 würden 2/3 der Stunden N._____ anzurechnen sein. Die Rügen der Beklagten würden demnach dann, wenn sie begründet wären, hier ausschliesslich interessierende Bemühungen von A._____ im Umfang 6 Stunden und 40 Minuten betreffen. 4.4.10 Auf S. 23 f. der Berufungsschrift rügen die Beklagten die Erwägungen 4.2.15 im angefochtenen Urteil (vgl. act. 197 S. 21 f.). Sie rügen im Wesentlichen eine Kürzung des von ihnen für die Erstellung des Steuerinventars behaupteten
- 43 - Aufwandes von 101 Stunden und 25 Minuten durch das Bezirksgericht auf 60 Stunden (je hälftig den Willensvollstreckern zugerechnet). Diese Kürzung sei mit einer rechtlich nicht haltbaren Begründung erfolgt (vgl. act. 194 S. 23). Die Willensvollstrecker hätten – so die Beklagten im Wesentlichen – bei der Inventarisation mitwirken müssen. Generell habe ein Willensvollstrecker über alle Verhältnisse, die für die Erstellung des Inventars Bedeutung haben könnten, Aus- kunft zu geben. Er sei verpflichtet, alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Auf- zeichnung mit Nachlassrelevanz vorzuweisen, Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen und sinnvollerweise einen Inventarentwurf zuhanden der Steuerbehörde zu erstellen (vgl. a.a.O., S. 22 f.). Wörtlich fügen die Beklagten dem bei: "So ist es auch im vorliegenden Fall geschehen, wobei insgesamt drei Entwürfe für das In- ventar auf Anordnung der Inventarisierungsbehörde zu erstellen waren (vgl. Mar- tin Zweifel a.a.O., Seite 187 ff.)". Das Bezirksgericht hat gestützt auf die im Beweisverfahren erhobenen Akten u.a. erwogen, die Willensvollstrecker hätten alle für die Inventaraufnahme notwendigen Unterlagen suchen und zusammenstellen müssen. N._____ habe die Steuererklärungen der Erblasserin jeweils früher erstellt und daher einen Überblick über deren finanzielle Verhältnisse gehabt. Aus den Akten sei auch die Notwendigkeit ersichtlich, das Steuerinventar selbst zu erstellen. Aus der Korres- pondenz mit dem Steueramt gehe hervor, dass die Beanstandungen hauptsäch- lich die Steuerbefreiung einzelner Erben betroffen hätte (vgl. act. 197 S. 21). Das Bezirksgericht erachtete daher einen Aufwand von 60 Stunden unter dem Titel "Steuerinventar" als angemessen und rechnete je 30 Stunden N._____ und A._____ zu. Wo in diesen gerichtlichen Wertungen bzw. Würdigungen von Beweismitteln zu den Sachverhaltsbehauptungen der Beklagten der gerügte, zur Streichung von Stunden führende Rechtsfehler liegt, ist nicht ersichtlich. Erkennbar ist hingegen, dass die Beklagten mit ihren Rügen, die sich im Wesentlichen auf allgemeine Ausführungen zur Aufgabe eines Willensvollstreckers beschränken, auf die be- zirksgerichtlichen Erwägungen gar nicht näher eingehen. So klammern sie etwa aus, dass Beanstandungen des Steueramtes die Thematik der Steuerbefreiungen beschlugen, für die sie bereits anderweitig Aufwand geltend machten; dieser wur-
- 44 - de – soweit er A._____ betrifft – bereits berücksichtigt (vgl. vorn Ziff. III/4.4.6). Mit Fug darf zudem bezweifelt werden, dass sich "Martin Zweifel a.a.O." in seiner Schrift zur Notwendigkeit dreier Entwürfe der beiden Willensvollstrecker zum In- ventar befasste. Dass es ganz allgemein zum notwendigen und angemessenen Aufwand eines Willensvollstreckers gehört, drei Entwürfe zu einem Inventar zu erstellen, wäre zudem nicht ersichtlich. Es ist deshalb der Frage, ob die Beklagten mit dem Hinweis auf drei Entwürfe nicht ein unzulässiges Novum vortragen, gar nicht mehr nachzugehen. Immerhin, dass und wo die Beklagten dergleichen im bezirksgerichtlichen Hauptverfahren bereits behauptet haben, ist aufgrund ihrer Sachdarstellung in act. 89 S. 23 und act. 57 S. 21 f. nicht erkennbar und es gölte daher die Schranke von Art. 317 Abs. 1 ZPO (vgl. vorn Ziff. II/1.2). Die Berufung erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet und es ist müssig darauf hinzuweisen, dass die Beklagten zu allem auch nicht nach- vollziehbar darlegen, weshalb die vom Bezirksgericht gestrichenen Stunden aus- schliesslich Bemühungen des A._____ betreffen sollen. Aus den gerügten Erwä- gungen, die u.a. die Vertrautheit von N._____ mit der Materie gewichten und wel- che die Beklagten zu Recht nicht in Abrede stellen, ergibt sich das jedenfalls ebenso wenig wie im Zusammenhang mit den anderweitig abgegoltenen Aufwen- dungen zur Steuerbefreiung. 4.4.11 Die Beklagten anerkennen in der Berufungsschrift die vom Bezirksgericht in Erwägung 4.2.19 (act. 197 S. 24) vorgenommene Kürzung von behaupteten 37 Stunden und 17 Minuten für Auskünfte an die Erben um 27 Stunden und 17 Minu- ten auf 10 Stunden "im Umfang von 10 Stunden" nicht (vgl. act. 194 S. 23). Ergo stellen sich die Beklagten wohl auf den Standpunkt, eine Kürzung des von ihnen behaupteten Aufwands um 17 Stunden und 17 Minuten sei rechtens; der von den Willensvollstreckern erbrachte Aufwand belaufe sich aber insgesamt auf 20 Stun- den und nicht auf 10 Stunden. Die Differenz von 10 Stunden sei vollumfänglich A._____ als tatsächlich erbrachter Aufwand anzurechen (vgl. neben act. 194 S. 23 ebenso S. 25 f. [Zusammenfassung]). Die Beklagten argumentieren zur Begründung, selbst bei vollständiger In- formation sei es üblich, "dass auch nach Erstellung der Teilungsrechnung noch Einzelfragen bestehen. Zudem ist es weder üblich, noch sinnvoll, jede Auskunft
- 45 - betreffend Steuerfragen nur gegen Bezahlung durch die jeweiligen Erben abzu- geben" (act. 194 S. 23 f.). Darin ist Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen zu erkennen, in deren Ergebnis der angemessene Aufwand der beiden Willensvollstrecker auf 10 Stun- den geschätzt wurde, wovon 8 ¼ Stunden A._____ zugerechnet wurden (vgl. act. 197 S. 24). Nicht zu erkennen ist hingegen, wie die Beklagten darauf kommen, es seien A._____ 10 weitere Stunden anzurechnen, es erhöhte sich dessen ange- messener Aufwand m.a.W. auf insgesamt 18 ¼ Stunden. Denn es fehlen offen- kundig Angaben dazu, um welche der in act. 90/2 aufgelisteten Stunden es sich handelt, welche die von den Beklagten als notwendig und angemessen erachte- ten Bemühungen dieses Willensvollstreckers ausweisen. Das sozusagen mut- massend an der Stelle einer Partei zu erforschen ist nicht Sache des Berufungs- gerichts. Die Berufung erweist sich somit ebenfalls in diesem Punkt als (offen- sichtlich) unbegründet. Weiterungen erübrigen sich daher. 4.4.12 Vergleichbar mit der eben behandelten Rüge ist die Rüge der Beklagten, die sich gegen die Erwägungen 4.2.22 des angefochtenen Urteils (vgl. act. 197 S. 26) richtet. Vorgebracht wird: "Die Beklagten anerkennen die Kürzung von ins- gesamt 75 Stunden im Umfang von 15 Stunden nicht" (act. 194 S. 24). Um wel- che 15 Stunden es dabei geht, die wiederum vollumfänglich A._____ zugerechnet werden sollen, wird nicht dargelegt. Es kann insofern auf das unter vorstehender Ziff. III/4.4.11 Dargelegte verwiesen werden. Das gilt im Wesentlichen auch hier. Weiterungen erübrigen sich und es bleibt beim Ergebnis unbegründeter Berufung ebenso in diesem Punkt. 4.4.13 Gerügt werden mit der Berufung schliesslich die Ergebnisse des Bezirks- gerichts aus den Erwägungen 4.2.25 des angefochtenen Urteils (vgl. act. 197 S. 27). Darin hat das Bezirksgericht einen von den Beklagten geltend gemachten Koordinationsaufwand beider Willensvollstrecker im Umfang von total mehr als 363 Stunden gestrichen. Es begründete das im Wesentlichen damit, die Beklag- ten hätten den Koordinationsaufwand beider Willensvollstrecker selbst schon jeweils unter anderen Titeln angerechnet. Dieser Koordinationsaufwand sei vom
- 46 - Gericht jeweils – mit den erforderlichen Reduktionen – berücksichtigt worden und daher nicht zusätzlich separat zu entschädigen. Die Beklagten halten am "Koordinationsaufwand in Bezug auf Herrn Dr. A._____ … im Umfang von 100 Stunden" fest (act. 194 S. 25). Erneut, nämlich wie bei den vorhin unter den Ziff. III/4.4.12-13 geprüften Rügen, legen sie in der Begründung ihrer Auffassung nicht dar, um welche Stunden es jeweils geht. Sie halten dafür an ihren Ausführungen "in der Beweiseingabe vom 20. September 2011 … über insgesamt 63 1/3 Stunden fest" (a.a.O.). Das genügt – wie in Ziff. II/1.2 bereits dargelegt – für eine hinreichende Begründung der Berufung ebenso wenig wie das erneute Wiedergeben der "Ausführungen betreffend den Koordina- tionsaufwand", die "zur Vollständigkeit der vorliegenden Eingabe im Anhang I" der Berufungsschrift beigelegt wurden. Hinzu kommt, dass die Beklagten nicht erklä- ren, wie sie von den "insgesamt 63 1/3" auf die 100 Stunden kommen, an denen sie auch festhalten. Selbsterklärend bzw. schlüssig oder nachvollziehbar ist das nicht (und insoweit trifft das auch auf ihre Berufung zu). Keine hinreichende Begründung liegt endlich insoweit vor, wie die Beklagten vortragen, dass "es nicht angehen kann, diese Bemühungen, die von der Erblas- serin durch die Bestellung von zwei Willensvollstreckern ausdrücklich gewünscht worden sind, pauschal zu streichen" (act. 194 S. 25). Denn damit ist zum einen weder dargetan, es habe die Erblasserin mehr als 63 Stunden (zusätzlichen) Ko- ordinationsaufwand gewünscht. Noch kann darin zum andern eine Auseinander- setzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid erkannt werden, ge- mäss denen Koordinationsaufwand bereits anderweitig berücksichtigt worden sei. Den anderweitig bereits vom Bezirksgericht berücksichtigten Koordinationsauf- wand stellen die Beklagten übrigens in ihren Rügen (vgl. act. 194 S. 24 f.) nicht in Abrede, und das denn doch zu Recht (vgl. etwa vorn Ziff. III/4.4.5 zum behaupte- tem Koordinationsaufwand von 116 Stunden). Entgegen dem, was die Beklagten darlegen, haben die Kläger im Übrigen den Aufwand der Beklagten durchaus hinreichend bestritten. So etwa in act. 76 S. 60. Dort führen die Kläger aus – nachdem sie Punkt für Punkt anhand der Stundenaufstellung der Willensvollstrecker darlegten, was sie an angemessenem Aufwand betrachten –, die Zusammenstellungen zu den Bemühungen der Wil-
- 47 - lensvollstrecker (vgl. act. 59/2-3) beruhten auf einer mangelhaften usw. Basis, die schlechthin als untauglich zu qualifizieren sei in Bezug auf die behauptete Anzahl Stunden und die verrichtete Tätigkeit. Eine analoge Bestreitung findet sich in den Schlussbemerkungen in act. 97 S. 9, der Stellungnahme der Kläger vom 5. Sep- tember 2008, die im Nachgang zur Duplik und der Aufstellung der Beklagte in act. 90/2 zum Abschluss des Hauptverfahrens erstattet worden war. Weder act. 59/2-3 noch act. 90/2 benennen im Übrigen den zusätzlichen Koordinations- aufwand, wurde dieser doch – wie vorhin gesehen – selbst nach Angaben der Beklagten teilweise erst mit einer Beweiseingabe vom 20. September 2011 dar- gestellt und konnte daher im Hauptverfahren, welches gemäss § 113 ZPO/ZH dem vollständigen und bestimmten Aufstellen der Behauptungen zum Sachverhalt dient, gar nicht näher bestritten werden. Der Vorwurf unsubstanziierten Prozessie- rens fällt insoweit auf die Beklagten zurück. Weiterungen zu deren Rügen an die Adresse der Kläger erübrigen sich (vgl. auch vorn Ziff. III/4.4.9 zum Substanziie- rungsgrad). Die Berufung erweist sich damit auch in diesem Punkt insgesamt unbegründet. 4.4.14 Schliesslich reklamieren die Beklagten einen Aufwand von A._____ für Bemühungen zwischen dem 17. April 2007 bis zum 31. Dezember 2008 (act. 194 S. 25) im Umfang von 26 Stunden, den sie mit der Duplik und dort mit act. 90/3 behauptet hätten. Darauf sei das Bezirksgericht gar nicht eingegangen (a.a.O.). Das trifft zu. Die Position wurde von den Klägern in der Stellungnahme zur Duplik, die sich mit allerhand befasst (vgl. act. 97), nicht erkennbar bestritten. Sie hatte daher im bezirksgerichtlichen Verfahren als anerkannt zu gelten, worauf heute nicht mehr zurückzukommen ist. Damit erhöht sich der Wert der ausgewiesenen Stunden um weitere 26 Stunden auf insgesamt 702 Stunden und 40 Minuten (vgl. vorn Ziff. 4.4.6, a.E.). Dieser Wert liegt immer noch unter den 723 Stunden, von denen das Bezirksgericht in seiner Honorarberechnung ausging. Diese Stunden wiederum sind hier massgeblich (vgl. dazu vorn Ziff. III/4.2.2, Ziff. 4.3 und Ziff. 4.4.6). 4.5 Im Sinne eines weiteren Zwischenfazits bleibt festzuhalten, dass die Beklag- ten mit ihrer Berufung gegen die Honorarberechnung des Bezirksgerichtes in den
- 48 - noch streitigen Punkten der A._____ zuzurechnenden Stundenzahl und der A._____ zuzubilligenden angemessenen Stundenansätze nicht durchdringen. Die vom Bezirksgericht ermittelten Stundenansätze wurden von den Klägern im Beru- fungsverfahren im Übrigen anerkannt (vgl. vorn Ziff. 4.1, vor 4.1.1). Die der Hono- rarberechnung zugrunde liegende Zahl von 723 Stunden wurde im Ergebnis der Prüfung der Berufung nicht in Frage gestellt bzw. überschritten (vorn Ziff. III/4.4.14). Da sie von den Klägern bereits im bezirksgerichtlichen Verfahren aner- kannt wurden (vgl. vorn Ziff. III/4.2.2), erübrigt sich eine nähere Prüfung der An- schlussberufung dazu (vgl. vorn Ziff. III/4.3). Die rechnerische Richtigkeit der bezirksgerichtlichen Honorarfestsetzung auf S. 33 von act. 197 wird von beiden Parteien im Berufungsverfahren nicht themati- siert. Somit bleibt es beim Honorar für A._____ von Fr. 207'636.60. 4.6 - 4.6.1 Das Bezirksgericht hat den Beklagten in den Erwägungen 4.4 des an- gefochtenen Urteils eine Spesenpauschale von 3% auf der Honorarsumme zu- gebilligt. Anhand des Honorars, das es A._____ zuerkannte, errechnete das Be- zirksgericht die Spesen und setzte dieses auf Fr. 6'229.10 fest (vgl. act. 197 S. 34). Diese rechnerische Seite der Spesenfestsetzung durch das Bezirksgericht ist im Berufungsverfahren kein Thema. Der pauschale Ansatz von 3% wird zudem von beiden Parteien im Berufungsverfahren anerkannt. Namentlich die Beklagten stützen sich in ihrer Berechnung der Spesen, ausgehend von einem anderen An- satz, gerade auf diesen Prozentsatz (vgl. act. 194 S. 26). Das Honorar von A._____ mit Spesen beläuft sich daher ebenfalls im Ergebnis des Berufungsver- fahrens auf die vom Bezirksgericht errechneten Fr. 213'865.70 (ohne Mehrwert- steuer; vgl. act. 197 S. 35 [oben]). 4.6.2 Die Beklagten haben im bezirksgerichtlichen Verfahren zusätzlich den Er- satz von Kosten im Umfang von insgesamt Fr. 62'611.65 geltend gemacht (vgl. act. 57 S. 13 f. und act. 89 S. 36). Die Beklagten rügen mit der Berufung vorab die entsprechende Feststellung durch das Bezirksgericht in Erwägung 4.4.2 des angefochtenen Urteils (vgl. act. 197 S. 34). Das Bezirksgericht habe übersehen, dass sie in ihrer Stellung- nahme zum Beweisergebnis lediglich noch Anwaltskosten im Umfang von
- 49 - Fr. 22'802.05 geltend gemacht hätten (vgl. act. 194 S. 27). Welche Relevanz das hier haben kann, ist unerfindlich: Denn auch wenn die Beklagten den von ihnen einst geltend gemachten Anspruch nach dem Beweisverfahren reduziert haben, und somit nur noch dieser reduzierte Betrag näher zu berücksichtigen war, ändert das an dem, was sie einst verlangten, nichts. 4.6.3 Das Bezirksgericht sprach den Beklagten den Anspruch auf Ersatz aller Kosten und damit auch der verbleibenden Kosten von Fr. 22'802.05 ab. Es erach- tete alle diese Kosten im Wesentlichen als Folgen des Fehlverhaltens der Wil- lensvollstrecker bei der Nachlassregelung sowie des daraus resultierenden Eigen- interesses der Willensvollstrecker, sich anwaltlichen Beistand zu sichern. Das könne über den Umweg des Willensvollstreckerhonorars nicht doch wieder den Erben auferlegt werden (vgl. act. 197 S. 34). Die Beklagten halten das für unzutreffend und verlangen mit der Berufung weiterhin den Ersatz dieser Kosten, die sich aus 4 Posten zusammensetzen und in der Berufung als "die folgenden Anwaltskosten" aufgelistet werden (vgl. act. 194 S. 27):
a) Anwaltskosten Dr. V._____ für Beratung i.S. Willensvollstrecker Fr. 456.90
b) Anwaltskosten Dr. W._____ f. Beratung betr. Mehrwertsteuer Fr. 4'622.50
c) Beteiligung Nachlass an Vergleich mit Bank ... wg. Fehlzahlung Fr. 10'000.00
d) Anwaltskosten Dr. X._____ Fr. 7'722.65 Zum Posten a) bringen die Beklagten in der Berufung nichts vor. Sie legen m.a.W. nicht dar, inwiefern die Erwägungen des Bezirksgerichts unzutreffend sein sollen. Ihre Berufung bleibt damit offensichtlich unbegründet. Zum Posten b) wird im Wesentlichen vorgetragen, es handle sich um die Kosten für den notwendig gewordenen Beizug eines Rechtsvertreters wegen ei- ner Mehrwertsteuerrevision, die von einem Vertreter einer Klägerschaft wider besseres Wissen veranlasst worden sei. Unter Verweis auf die Stellungnahme zum Beweisergebnis (act. 184 S. 29) halten die Beklagten fest, es sei aber richtig abgerechnet worden. In act. 184 findet sich auf S. 29 allerdings nichts, was das belegen würde, und es folgt daraus namentlich auch nichts zur behaupteten Not- wendigkeit des Beizugs eines Anwaltes. Solcherlei folgt ebenso wenig aus den Darstellungen der Beklagten in act. 184 auf S. 32 f. Dort räumen sie u.a. immerhin
- 50 - ein, auf den von den Willensvollstreckern getätigten Akontobezügen sei zu viel Mehrwertsteuer abgerechnet worden. Dass die Erwägungen des Bezirksgerichts, welche die Kosten auf Fehlverhalten der Willensvollstrecker zurückführen, unrich- tig sein sollen, wird mit alledem jedenfalls nicht dargetan, zumal schon der massiv übersetzte Bezug von Akontozahlungen ein Fehlverhalten darstellt, das Überprü- fungen durch die Erben gestattet. Nach anderen Gründen, die für die Auffassung der Beklagten sprechen könnten, ist mit Blick auf deren Rügeobliegenheit nicht zu suchen. Die Rügen der Beklagten bleiben damit unbegründet. Beim Posten c) geht es – wie dessen Umschreibung zeigt – um eine Zah- lung zu Lasten des Nachlasses im Zusammenhang mit einem Vergleich, den die Willensvollstrecker eingingen. Die Beklagten wollen die Zahlung ersetzt haben, die sie – wie gesehen – in ihrer Berufungsschrift ausdrücklich als Anwaltskosten umschreiben. Dass und wann die Willensvollstrecker (bzw. allenfalls die Beklag- ten) eine Zahlung leisteten, sowie endlich an welchen Anwalt, wird in der Beru- fung nicht dargetan. Die Beklagten machen indessen einen Zusammenhang mit einer Fehlüberweisung der Bank ... gelten. Diese Fehlzahlung sei nicht von den Willensvollstreckern verschuldet, sondern Fehlleistung der Bank gewesen, was "ohne weiteres aus dem diesbezüglichen Dossier (Dossier I Lasche 9) hervor- geht" (vgl. act. 194 S. 27). In Dossier I unter Lasche 9 (siehe act. 153) finden sich indessen vor allem die Unterlagen zu den Erbscheinen, nichts jedoch zu Fehlzah- lungen der Bank ..., Zahlungen der Willensvollstrecker an einen Anwalt usw. Die Berufung erweist sich insoweit als grundlos. Auch sonst kann den Vorbringen der Beklagten in act. 194 S. 27 nichts entnommen werden, was im Ergebnis hinrei- chender Rügen (vgl. auch Ziff. II/1.2) einen Kostenersatz durch Zusprechung der verlangten Fr. 10'000.- rechtfertigen könnte. Beim Punkt d) geht es um Honorar des heutigen Rechtsvertreters der Be- klagten. Es wird geltend gemacht, dessen Bemühungen stünden in keinem Zu- sammenhang mit Fehlern der Willensvollstrecker. Nachdem die Kläger jedoch durch Anwälte vertreten worden seien, habe es sich als notwendig erwiesen, die Willensvollstreckung in rechtlicher Hinsicht durch einen Anwalt abklären zu lassen (vgl. act. 194 S. 27 f.). Die Willensvollstrecker haben erstelltermassen massiv übersetzte Akontobezüge getätigt. Darin liegt ebenso ein Teil ihres Fehlverhaltens
- 51 - wie in der späteren Verweigerung des Akteneinsichtsrechts (auf letzteres kommt es heute insoweit nicht mehr an, als die Beklagten darauf verzichteten, die den Willensvollstreckern deswegen entstandenen Vertretungskosten geltend zu ma- chen). Zogen die Willensvollstrecker zur Überprüfung ihrer von den Klägern zu Recht bezweifelten Honoraransprüche usw. einen Anwalt bei, ist es sehr wohl be- gründet, darin einen mit diesem erstellten Fehlverhalten zu Lasten der Erbmasse stehenden Anwaltsbeizug im eigenen Interesse zu erkennen. Die Berufung ist folglich auch in diesem Punkt unbegründet.
5. Es bleibt somit im Ergebnis ebenso der Erwägungen unter Ziff. III/4.6 zu Spe- sen und Honorar beim Urteil des Bezirksgerichts. Im Ergebnis der Erwägungen unter Ziff. III ist folglich festzuhalten, dass sowohl der Berufung gegen Dispositiv- ziffer 2 des angefochtenen Urteils als auch der Anschlussberufung, die sich ge- gen Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils richtete, im Quantitativ kein Erfolg beschieden ist, soweit auf sie hier überhaupt noch einzugehen war. Der in Dispositivziffer 2 angeordnete Zinsenlauf ist von den Beklagten durch die Zahlungen im Nachgang zum angefochtenen Urteil grundsätzlich anerkannt (vgl. act. 194 S. 5). Bezweifeln sie das andernorts (vgl. act. 194 S. 28 ff.), setzen sie sich damit zum einen in einen sachlich unhaltbaren Widerspruch zur Anerken- nung, weshalb sie insoweit gar nicht zu hören sind. Zum anderen kann ihren Überlegungen unter Hinweis auf die Erwägungen unter vorstehender Ziff. III/3.2.1 selbst dann nicht gefolgt werden, wenn man ihren widersprüchlichen Standpunkt übersehen wollte. Das führt zu Bestätigung des angefochtenen Urteils auch in diesem Punkt. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolge)
1. Das Berufungsverfahren hat – über alles gesehen – zur Bestätigung des be- zirksgerichtlichen Urteils in den Dispositivziffern 1-3 geführt, soweit die in diesen
- 52 - Dispositivziffern getroffenen Anordnungen nicht ohnehin bereits in Rechtskraft erwachsen sind oder das Verfahren aufgrund der Anerkennung der Beklagten im Umfang von Fr. 48'020.80 zuzüglich Zins von 5% auf diesem Betrag seit dem
2. Dezember 2008 (hinsichtlich Dispositivziffer 2) abzuschreiben ist. Bei diesem in grossem Umfang durch den Eintritt der Rechtskraft bewirkten Ausgang erweisen sich die Regelungen der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Urteils (Dispositivziffern 4-7) heute folglich nichts als sach- gemäss und sind daher zu bestätigen. Die auch gegen diese Regelungen geführ- te Berufung der Beklagten erweist sich von daher als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist (vgl. vorn Ziff. II/2.3.2, 2.4 und 3).
2. Im Berufungsverfahren haben die Kläger mit ihrer Anschlussberufung auf ei- nem angemessenen Gesamthonorar von A._____ im Umfang von (gerundet) Fr. 159'588 beharrt sowie auf einer entsprechenden Rückerstattung (vgl. die An- träge zur Anschlussberufung sowie das Zwischenfazit mit Übersicht vorn unter Ziff. III/3.3). Die Beklagten hielten an einem Gesamthonorar von A._____ im Um- fang von (gerundet) Fr. 392'889 fest (vgl. das Zwischenfazit mit Übersicht vorn un- ter Ziff. III/3.3). Im Ergebnis des Verfahrens bleibt es indessen bei dem von der Vorinstanz festgelegten Gesamthonorar für A._____ von (gerundet) Fr. 213'143. Das führt zu einem Obsiegen bzw. Unterliegen der Kläger im Berufungsverfahren von ¾ zu ¼ sowie der Beklagten im umgekehrten Verhältnis. Dem entsprechend sind die Gerichtskosten den Parteien aufzuerlegen; den Klägern ist zudem eine auf ½ reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (zuzüglich der beantragten Mehrwertsteuer von 8%). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1-2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG festzusetzen, die Parteientschädigung gemäss § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV, ausgehend von einem Streitwert von (gerundet) Fr. 233'300 (entsprechend der Differenz zwischen den beantragten bzw. anerkannten Rück- forderungsansprüchen). Das führt zu einer Entscheidgebühr von Fr. 14'000.- und der reduzierten Parteientschädigung auf Fr. 4'300.-. Die Anordnungen zur Liquidation der Prozesskosten sind den Regeln von Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO entsprechend auszugestalten (Inanspruchnahme der Vorschüsse beider Parteien [Kläger Fr. 10'400 und Beklagte Fr. 9'550] zur
- 53 - Deckung der gesamten Entscheidgebühr; Ersatz der vom Vorschuss der Kläger dabei zuviel bezogenen Fr. 950.- durch die Beklagten). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffer 1 des Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 17. Juli 2012 zu den Rechtsbegehren Ziffer 1 und Ziffer 2.2 in Bezug auf die Beklagten 1 am 6. Dezember 2012 in Rechtskraft erwachsen ist. In Bezug auf die Beklagte 2 ist über die Rechtsbegehren Ziffer 1, erster Halbsatz, und Ziffer 2.2 bereits mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsiden- ten vom 19. August 2008 rechtskräftig entschieden worden.
2. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerich- tes Horgen vom 17. Juli 2012 infolge Zahlung der Beklagten 2 per 31. Au- gust 2012 im Umfang von Fr. 232'862.60 in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Das Verfahren wird im Umfang von Fr. 48'020.80 zuzüglich Zins von 5% auf diesem Betrag seit dem 2. Dezember 2008 abgeschrieben.
4. Auf die Berufung gegen die Dispositivziffern 3 und 4 des Urteils des Be- zirksgerichtes Horgen vom 17. Juli 2012 wird nicht eingetreten.
5. Auf den Berufungsantrag 5 wird so weit nicht eingetreten, wie in der Verfü- gung 19. August 2008 über die Kosten- und die Entschädigungsfolgen be- reits rechtskräftig entschieden wurde.
6. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Horgen vom
17. Juli 2012 werden bestätigt, soweit darauf noch einzutreten ist.
- 54 -
2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positivziffern 4-7) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 14'000.- festgesetzt, den Klägern zu ¼ und den Beklagten zu ¾ auferlegt sowie zur vollständigen Deckung aus den von beiden Parteien geleisteten Vorschüssen bezogen.
4. Die Beklagten werden verpflichtet, den von den Klägern zuviel bezogenen Vorschuss von Fr. 950.- zu ersetzen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag.
5. Die Beklagten werden verpflichtet, den Klägern für das Berufungsverfahren eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 4'300.- zuzüglich 8% Mehr- wertsteuer zu bezahlen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ge- samten Betrag.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Horgen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 233'300.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 55 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. T. Engler versandt am: