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LB120057

Persönlichkeitsverletzung

Zürich OG · 2013-03-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Das angefochtene Urteil tritt auf die Klage insoweit nicht ein, als die Entfernung von Bild und Text "C'._____ exposed as a liar" verlangt wurde, weil diese Inhalte nach den vorsorglichen Anordnungen des Einzelrichters bereits ent- fernt worden waren. Ferner weist es das Begehren der Klägerin ab, es seien die Beklagten dazu verurteilen, in ihrem (der Klägerin) Namen Fr. 10'000.-- an das F._____ zu zahlen. Das ficht die Klägerin nicht an, und es ist daher rechtskräftig geworden. Die Beklagten führen Berufung mit dem eingangs wiedergegebenen Antrag, die Klage vollumfänglich abzuweisen (act. 40). Die Klägerin schliesst auf Bestäti- gung des angefochtenen Urteils (act. 48). 3.1 Gegenstand des Verfahrens sind die erwähnten elektronischen Ver- lautbarungen, welche die von der Klägerin gegenüber dem Beklagten 1 erhobe- nen Vorwürfe betreffend behauptete Übergriffe in E._____ widerlegen sollten. Das Bezirksgericht prüft die Passivlegitimation der Beklagten 2 und bejaht sie (Urteil S. 16 ff.). Es beurteilt die elektronischen Verlautbarungen "Fotobeweis entlastet A._____" und "Photographic evidence exposes C'._____ as a liar" als widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit gegenüber der Klägerin (S. 32 ff.) und bejaht einen Anspruch der Klägerin auf Erlass eines entsprechenden Verbo- tes (S. 86 ff.). Bei der Frage der Genugtuung erkennt es auf die Verpflichtung der Beklagten, einen vorgegebenen Text der Entschuldigung während dreissig Tagen auf dem Internet und auf Facebook aufzuschalten (S. 101 ff.). Endlich trifft es Massnahmen zur Vollstreckung (S. 128 f.). Die Beklagten begründen ihren Antrag auf Abweisung der Klage vorweg damit, dass die Klägerin daran generell kein Interesse habe (act. 40 Rz. 14 ff.). Sie anerkennen eine Persönlichkeitsverletzung durch die streitigen Verlautbarun- gen, allerdings nicht eine schwere (Rz. 21). Der Klägerin fehlt nach ihrer Auffas- sung der Anspruch auf einen Unterlassungsbefehl (Rz. 23 ff.) und auf eine Ge- nugtuung welcher Art auch immer (Rz. 41 ff.), und endlich bestreiten sie die Pas- sivlegitimation der Beklagten 2 (Rz. 59 ff.). Die Klägerin beurteilt alle diese Punkte anders; es ist an gegebener Stelle darauf zurück zu kommen.

- 9 - 3.2 Als Passivlegitimation wird der Umstand bezeichnet, dass sich ein be- stimmter Anspruch gegen die konkret beklagte Partei richtet, sie ist keine Pro- zessvoraussetzung, sondern Gegenstand der materiellen Prüfung ‒ konsequent ist eine Klage abzuweisen, wenn sie fehlt. Gegen wen sich ein Anspruch richtet, ist ebenso sehr eine rechtliche wie eine tatsächliche Frage. Wer einen Schaden physisch verursacht hat, ist Tat-, ob er dafür einen Ausgleich in Geld leisten muss, eine Rechtsfrage. Da das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwen- den hat, kommt es nicht darauf an, ob die Passivlegitimation "unbestritten" ist, wie das Bezirksgericht missverständlich schreibt (Urteil S. 16; damit soll allerdings wohl ausgedrückt werden, der Beklagte 1 bestreite seine Autorschaft oder Mitwir- kung an den streitigen Verlautbarungen nicht, und das ist durchaus wesentlich ‒ richtig ist auch, dass daraus ohne Weiteres folgt, dass der Beklagte 1 der richtige Adressat der Rechtsbegehren und darum passivlegitimiert ist). Der Streit dreht sich in diesem Punkt darum, wer der so genannte Halter der website "www.D._____.ch" ist. Die Klägerin behauptet, es sei die Beklagte 2, und sie leitet daraus ab, dass sie ihre Begehren auch gegen diese richten könne. Die Beklagte 2 bestreitet, Halterin zu sein und bezweifelt zudem, dass das ohne ein weiteres Zutun ihrerseits dafür ausreichte, sie für eine Persönlichkeitsverletzung ins Recht zu fassen. Praktische Gründe sprechen dafür, die Belangbarkeit für eine im weltweiten Computernetz begangene Persönlichkeitsverletzung von keiner anderen Voraus- setzung als der Halter-Eigenschaft abhängig zu machen (so auch das angefoch- tene Urteil S. 20 f.): ohne dass die Halterin dem unmittelbaren Täter den Zugriff auf ihre website ermöglicht hätte, wäre die Verletzung nicht möglich gewesen, und wenn der unmittelbare Täter ein Dritter ist, kann er eine Gegendarstellung oder eine Urteilspublikation selber gar nicht vornehmen. Unrichtig ist die Überlegung des Bezirksgerichtes, dass die Beklagte 2 für die eingeklagten Handlungen des Beklagten 1 einstehen müsse, weil er ihr Organ sei (Urteil S. 21). Was Inhalte im privaten facebook des Beklagten 1 mit der Be- klagten 2 zu tun haben, ist nicht zu sehen. Wenn die Beklagte 2 Halterin des Ortes "www.D._____.ch" ist, kommt es auf die Organeigenschaft des Beklagten 1

- 10 - nicht an, und wenn sie nicht Halterin ist, gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Beklagte 1 beim Aufschalten der eingeklagten Inhalte als Organ der Beklag- ten 2 gehandelt haben könnte. Das Bezirksgericht stellt eingehende und an sich durchaus plausible tat- sächliche Erwägungen dazu an, dass die Beklagte 2 Halterin der website "www.D._____.ch" sei (oder es jedenfalls im fraglichen Zeitpunkt war). Ob das die Beklagte 2 in einem früheren Zeitpunkt noch nicht bestritten hatte, ist aber uner- heblich, und schon gar nicht ist eine entsprechende Bestreitung "völlig unglaub- würdig und nur schon aus diesem Grund nicht zu hören", wie die Klägerin meint (act. 48 Rz. 147, Hervorhebung beigefügt). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Klatschpresse (die Klägerin bezeichnet das als "öffentliche Wahrnehmung") das "www.D._____.ch" der Beklagten 2 zuschreibt (act. 48 Rz. 149). Das pro- zessuale Verhalten der Beklagten 2 kann eine allenfalls erforderliche Beweiswür- digung beeinflussen, ersetzt aber nicht das (altrechtliche, mit einer Beweisauflage zu eröffnende) Beweisverfahren, wenn Wesentliches umstritten bleibt. Das Bezirksgericht erwägt, zwar hätten die Parteien unterschiedliche Be- hauptungen dazu aufgestellt, wer Halterin von "www.D._____.ch" sei. Sie hätten aber keine Behauptungen dazu aufgestellt, was die Person, welche die website anmeldete und für sich reservierte, und die Organisation, welche diese Publikati- ons-Möglichkeiten anbietet, in Wirklichkeit wollten. Ein Beweisverfahren (zu er- gänzen: zum wirklichen Willen im Sinne von Art. 18 OR) könne und müsse daher nicht durchgeführt werden, und es komme auf die objektivierte Auslegung der An- gaben an, welche über den oder die Halter/in von "www.D._____.ch" bekannt ‒ und offenbar öffentlich einsehbar ‒ sind. Dagegen argumentiert in der Berufung keine Partei, und es ist dem Bezirksgericht in diesem Punkt zu folgen. Offenbar folgen die bekannt gegebenen Informationen zur Person der Halte- rin von "www.D._____.ch" nicht den einschlägigen Vorschriften. Danach müsste zuerst die Bezeichnung der website genannt werden, sodann der vollständige Name der Halterin, dann deren Adresse, dann (wenn die Halterin eine juristische Person ist) die Namen der zur Vertretung befugten Personen. Konkret heisst es im hier interessierenden Fall

- 11 - Domain name D._____.ch Holder c-o B._____ AG A._____ …strasse … G._____ Switzerland Contractual language: German Den Vorschriften wurde also nicht nachgelebt: wenn die Beklagte 2 Halterin sein sollte, hätte ihre Adresse zuerst stehen sollen, und erst dann der Name des sie vertretenden Beklagten 1. Wenn dieser Halter sein sollte, wäre er unter der Rubrik "Holder" zuerst aufzuführen gewesen. Die Angaben sind damit unter der Voraussetzung zu interpretieren, dass wer auch immer die Registrierung vor- nahm, oberflächlich und unsorgfältig gearbeitet hat. Kritisch ist das "c-o" (für care of, also "bei …" - "unter dem Schutz von…"). Es kann bedeuten, dass der holder A._____ bei der B._____ AG erreichbar sei. Es kann aber ebenso gelesen wer- den, dass der Ort D._____.ch "bei" (oder eher: "für") B._____ AG eingerichtet werde und A._____ für diese letztere handle. Bei unbefangenem Lesen der An- gaben drängt sich die zweite Variante auf, weil unter der Rubrik holder zuerst und sozusagen als Blickfang die Bezeichnung der Beklagten 2 steht. Zudem war "…strasse … G._____" der Ort, an welchem die Beklagte ihren so genannten Club betrieb, und es wird nicht behauptet, dass der Beklagte 1 je dort wohnte. Wer die Anmeldung der website "www.D._____.ch" tatsächlich vornahm und die vorstehend erörterten Angaben machte, ist nicht bekannt. Bei einer objekti- vierten Auslegung nach Treu und Glauben muss man aber davon ausgehen, die Beklagte 2 sei der holder. Damit muss sie für persönlichkeitsverletzende Inhalte unter "www.D._____.ch" grundsätzlich einstehen und ist (auch) sie in diesem Sin- ne passivlegitimiert. 3.3 Die Beklagten anerkennen in der Berufung ausdrücklich, dass die Klä- gerin durch die streitigen Publikationen in ihrer Persönlichkeit verletzt wurde (act. 40 Rz. 21). Das ist zwar ebenso wie die Frage nach der Passivlegitimation eine sowohl tatsächliche als auch rechtliche Frage, und eine Anerkennung kann sich nur auf Tatsächliches beziehen. Nur, aber immerhin, ist damit das Einge- ständnis verbunden, dass die Behauptungen zu Unrecht erfolgten

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- Fotos bewiesen, dass die Klägerin bei ihrer Strafanzeige gegen den Beklagten 1 nicht nur übertrieben, sondern schlicht gelogen habe,

- es sei bewiesen, dass die Klägerin als Ex-Geliebte einen "billigen Ra- chefeldzug" unternahm,

- die Klägerin und der Beklagte 1 seien nachweislich nur Stunden nach dem angeblichen Vorfall ein Herz und eine Seele gewesen, die Kläge- rin habe keineswegs wie ein "Zombie" ausgesehen, und habe weder aufgequollene Augen noch geplatzte Lippen gehabt. Wenn solche Behauptungen ("schlicht zu lügen", einen "billigen Rachefeld- zug zu unternehmen", wegen einer angeblichen körperlichen Attacke und sichtba- ren Verletzungen eine Strafanzeige einzureichen, wo man doch nur Stunden nach dem Vorfall mit dem Angeschuldigten "ein Herz und eine Seele" und körperlich unversehrt gewesen sei) falsch sind, verletzen sie die betreffende junge Frau in ihrer Persönlichkeit. Die Konsequenzen daraus sind zu diskutieren. 3.4 Der Anspruch auf Entfernen der streitigen Inhalte aus dem facebook des Beklagten 1 und von "www.D._____.ch" folgte ohne Weiteres aus der Verlet- zung der Persönlichkeit der Klägerin, wurde schon vom Einzelrichter angeordnet und durchgesetzt und ist heute unbestritten. Streitig ist, ob die Gefahr der Wiederholung besteht, und ob den Beklagten das Wieder-Aufschalten im facebook und unter "www.D._____.ch" sowie das Veröffentlichen oder sonstige Verbreiten der entsprechenden Inhalte gerichtlich zu verbieten ist. Das Bezirksgericht ordnet es an. Es geht davon aus, die Beklag- ten bestritten die Rechtswidrigkeit der Verlautbarungen, und daraus müsse ge- schlossen werden, sie würden die Publikationen wiederholen, wenn sie ihnen nicht ausdrücklich verboten blieben. Dem widersprechen die Beklagten in der Be- rufung: es gebe keine konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie die Veröffentlichun- gen wiederholen wollten, und die Klägerin habe auch keine tatsächlichen Grund- lagen für eine solche Annahme in den Prozess eingeführt. Dem gegenüber ver- weist die Klägerin darauf, sie habe vor Bezirksgericht schlüssig die Wiederho- lungsgefahr dargestellt, und sie wiederholt es in der Berufungsantwort.

- 13 - Die Wiederholungsfahr kann nur sehr beschränkt mit Tatsachen untermauert werden. Das Bezirksgericht hat die Grundlagen der Beurteilung sorgfältig und zu- treffend dargestellt, darauf kann verwiesen und es muss daher hier nicht im Ein- zelnen wiederholt werden. Der Umstand, dass eine Verletzung stattgefunden hat, indiziert grundsätzlich die Gefahr der Wiederholung. Es ist auch richtig, dass kei- ne übertriebenen Anforderungen an den Nachweis oder besser: an den Nachweis von Indizien für die Wiederholungsfahr aufgestellt werden dürfen, weil sonst der gesetzliche Anspruch des/der Verletzten auf künftigen Schutz (Art. 28a Abs. 1 lit. a ZGB) illusorisch würde. Gleichwohl sind die Umstände des einzelnen Falles entscheidend und führen die allgemeinen Überlegungen für sich alleine kaum zum Ziel. Die (wie heute feststeht: in der Sache falsche) öffentliche Verunglimpfung der Klägerin war gravierend. Vor allem der Beklagte 1 manifestierte damit eine bedenkliche Geringschätzung der jungen Frau, mit welcher er während ver- gleichsweise langer Zeit eine Liebesbeziehung unterhalten hatte (dazu nur act. 3/10). Mit dem gleichzeitigen Verwenden mehrerer elektronischer Plattformen kommt darin ein bewusstes und planmässiges Vorgehen zum Ausdruck, welches mit den Worten der Klägerin umgangssprachlich als "Fertigmachen" zu bezeich- nen ist (dass die Plattform "www.D._____.ch" nur zu diesem Zweck überhaupt aufgeschaltet wurde, wie die Klägerin zu wissen glaubt, würde diese Beurteilung bestätigen, ihr aber nichts Entscheidendes hinzu fügen). Es ist bekannt, dass sich der Beklagte 1 von Fachleuten verschiedener Spezialitäten (Jurisprudenz, Öffent- lichkeits-Arbeit) beraten liess, und von da her ist auch der Verdacht nicht von der Hand zu weisen, dass er glaubte, mit seinem fast unbeschränkt zur Verfügung stehenden Geld könne er sich alles erlauben. Mit den Angriffen auf die Klägerin überschritt er eine nicht nur rechtliche, sondern auch eine wichtige soziale Gren- ze. Das könnte er durchaus wiederholen, und dass er sich mit der Klägerin aus- gesöhnt hätte, behauptet er nicht. Es kommt hinzu, dass sich die Beklagten un- einsichtig zeigten. In der Klageantwort argumentierten sie, es dürfe ihnen nicht das Recht abgesprochen werden, wahre Tatsachen (sic) und ihre Meinung um die "angeblichen" Vorfälle in E._____ öffentlich zu äussern (act. 10 Rz. 87). Wie er- wähnt darf die Wiederholungsgefahr nicht nach einem allzu strengen Massstab

- 14 - beurteilt werden, weil sonst der gesetzliche Schutz rasch illusorisch wird. Unter diesem Aspekt war eine Wiederholungsgefahr erstellt. Der Vollständigkeit halber ist hier auf weitere Aspekte einzugehen, welche die Klägerin für die Wiederholungsfahr hervorhebt. Sie verweist in der Berufungs- antwort namentlich auf die Klagebeilage 33, auf ihre Ausführungen in der erstin- stanzlichen Replik Rz. 47-66 und auf die Replikbeilagen 17-21. Mit der Klagebei- lage 33 (act. 4/33) belegte die Klägerin, dass unter "www.D._____.ch" der Hin- weis erschien "coming soon". Sie schliesst daraus, die Beklagten gedächten so bald wie möglich ("soon") die streitigen Inhalte wieder aufschalten. Das ist aber doch sehr gesucht und trägt zur Annahme der Wiederholungsgefahr nichts Zu- sätzliches bei. Die Beklagten machen geltend, unter "www.D._____.ch" werde mittlerweile über eine …reise berichtet. Die Klägerin betrachtet das als unzuläs- sig, weil als verspätet. Darüber könnte diskutiert werden, wenn es um die konkre- ten Texte und Bilder zu jener Reise ginge: Der neue Inhalt wurde so weit den Ak- ten zu entnehmen ist unter einem Datum von Mai 2011 aufgeschaltet, und wenn er erst im Juni 2012 mit der Berufung ins Verfahren eingeführt wurde, kann dem Art. 317 ZPO entgegen stehen. Allerdings geht es heute gar nicht um den Inhalt von "www.D._____.ch", sondern darum, dass auf dieser website jedenfalls heute der streitige Inhalt nicht (mehr) aufgeschaltet ist ‒ was die Klägerin auch nicht in Frage stellt. Weshalb dort ausgerechnet Vorwürfe gegen die Klägerin wieder er- scheinen sollten, ist abgesehen von den allgemeinen Bedenken, die vorstehend dargestellt wurden, nicht zu erkennen. Gleiches gilt für das so genannte face- book-Profil "A'._____", von dem die Klägerin ausführt, es sei noch während des Verfahrens aufgeschaltet gewesen. Das mag sein. Der Einzelrichter hat allerdings auch nicht das Löschen des Profils verlangt, sondern des streitigen Textes. Und der Beklagte 1 könnte, wenn er jene Inhalte neu verbreiten wollte, das über irgend eine facebook-Adresse tun. Dass es die damals verwendete noch gibt, ist kein In- diz für eine Wiederholungsfahr. In der Replik vor Bezirksgericht (act. 18) führte die Klägerin aus, sie habe die vorsorglichen Massnahmen prosequieren müssen, da sich der Beklagte 1 sonst "mit Sicherheit nicht daran halten werde" ‒ das ist aber gerade die heute zu

- 15 - entscheidende Frage, welche mit einer petitio principii nicht zu lösen ist, also in- dem man die Behauptung zum Beweis für die Behauptung ins Feld führt. Der Be- klagte 1 gab im … 2009, nach seiner Haftentlassung, ein Interview und stritt dabei Vorwürfe ab, welche in … zu einer Verurteilung geführt hatten. Nach Darstellung der Klägerin suchte der Beklagte 1 auch noch zu Beginn des hier interessieren- den Verfahrens regelmässig die Öffentlichkeit und liess er es sich gefallen, in der Presse porträtiert zu werden. Ein direkter Bezug zu einer Wiederholungsgefahr für die heute zu diskutierenden Persönlichkeitsverletzungen zum Nachteil der Kläge- rin lässt sich daraus allerdings auch bei einem strengen Massstab kaum gewin- nen, und dass diese Umstände eine "klare Sach- und Rechtslage" sowie ein "of- fenkundiges Interesse" schafften, trifft nicht zu. Im J._____ [Zeitung] vom tt.mm.2011 wurde mit kritischer Distanz über eine …reise des Beklagten 1 berich- tet und die Frage aufgeworfen, ob der "…" [pointierte Bezeichnung für A._____] damit eine "Charmeoffensive" verbinde (act. 19/17). Ein Bezug zur Klägerin und zu den in E._____ begangenen Übergriffen ist kaum herstellbar. Gleiches gilt für einen kritischen Bericht über den offenbar ebenfalls im mm.2011 fertiggestellten Film über das Leben des Beklagten 1. Ein Hinweis auf die Klägerin findet sich höchstens ganz indirekt im Zitat, dass der Held des Films diesen "nicht als PR- Instrument im Vorfeld eines Prozesses verstanden wissen" wolle (act. 19/18). Das vorstehend erwähnte Interview wurde ebenfalls mit der Replik eingereicht. Der Beklagte 1 streitet gewisse Anklagepunkte aus den laufenden Strafverfahren ab und beteuert, er habe "nie eine Frau zu … [sexuelle Tätigkeit] gezwungen" ‒ was ihm die Klägerin bezüglich ihrer Person so weit ersichtlich nicht vorwirft und je- denfalls nicht Thema der heutigen Auseinandersetzung ist. Anderseits gibt er sich einsichtig, er räumt ein, "gewisse Fehler" gemacht zu haben und sich ändern zu müssen (act. 19/19). Da drängt sich gewiss die Überlegung auf, es sei im Hinblick auf den Strafprozess formuliert. Eine konkrete Besorgnis einer Wiederholung der gegen- über der Klägerin begangenen Übergriffe ist daraus aber nicht abzuleiten. Am tt.mm.2011 berichtete wiederum der J._____ über den Beklagten 1. Dieser wird unter dem Leit-Text "…" ausgesprochen negativ porträtiert und mit plumpen Sprüchen über Frauen zitiert. Die Vorfälle mit der Klägerin sind nicht Thema (act.

- 16 - 19/20). Ein weiterer, sachlich abgefasster Bericht über den Strafprozess gegen den Beklagten 1 nennt zwar als Anklagegegenstand unter anderem Körperverlet- zung und Tätlichkeiten, was vermutlich mindestens zum Teil die Klägerin betrifft (act. 19/21). Für eine Wiederholungsgefahr, wie sie hier zu diskutieren ist, gibt das Dokument nichts her. Die elektronisch öffentlich gemachten Anschuldigungen gegenüber der Klä- gerin fallen in das erste Jahr des Strafverfahrens und datieren gut ein Jahr nach dem Bruch der Beziehung zwischen dem Beklagten 1 und der Klägerin. Die Pres- se berichtete, wie allgemein bekannt ist, zum Teil prominent über den Streit der beiden ehemals Liebenden. Die damalige Aufregung konnte die gegenüber der Klägerin 1 begangene Persönlichkeitsverletzung nicht rechtmässig machen ‒ das anerkennen nun in der Berufung auch die Beklagten. Gleichwohl sind mittlerweile gegen zweieinhalb Jahre vergangen, und die Auseinandersetzung ist aus den Medien weit gehend verschwunden. Dass sich das Publikum heute noch dafür in- teressiert, ist nicht anzunehmen. Die Situation ist also eine wesentlich andere als im Zeitpunkt der Verletzung. Die Klägerin macht geltend, die Beklagten hätten sich zuerst nicht an die Anordnung des Einzelrichters gehalten, und es habe ihrer Intervention bedurft, dass die gerichtlichen Befehle überhaupt befolgt worden seien. Wie der zeitliche Ablauf genau war, lässt sich anhand der Akten nicht eruieren, ist aber unerheb- lich. Der Befehl des Einzelrichters datierte vom 8. Oktober 2010. Die Beklagten behaupten, er sei ihnen am 12. Oktober 2010 zugestellt worden (was die Klägerin für sich anerkennt: act. 3/29 Rz. 1). Bereits am 13./14. Oktober 2010 reichte die Klägerin Strafanzeigen wegen Missachtung der Verfügung ein, wobei sie aller- dings einräumte, die Beklagten seien zwei von vier Anordnungen bereits nachge- kommen (act. 3/29 und /30). Der Einzelrichter trat auf die Anzeige mangels Zu- ständigkeit nicht ein (act. 3/31 und /32). Die Beklagten behaupteten, das Löschen der weiteren Publikationen habe deshalb nicht völlig umgehend erfolgen können, weil Dritte involviert waren (act. 10 Rz. 59). Das bestreitet die Klägerin zwar. Sie führt aber zum Zeitpunkt der Löschung nur aus, die umstrittenen Veröffentlichun- gen seien "auch noch (mindestens) am 14. Oktober 2010" im Internet abrufbar

- 17 - gewesen (Berufungsantwort act. 48 Rz. 42), resp. die Verletzung habe "erwiese- nermassen über den 13. Oktober 2010 hinausgedauert" (Rz. 51). Sie behauptet nicht, die Veröffentlichungen seien auch am 15. Oktober 2010 noch auf dem Netz gewesen. Nach ihrer Darstellung haben die Beklagten also die beanstandeten In- halte erst am (Donnerstag) 14. Oktober 2010 entfernt, obwohl doch die Zustellung der Verfügung des Einzelrichters vom (Freitag) 8. Oktober 2010 schon am (Diens- tag) 12. Oktober 2010 erfolgt war. Ob die Beklagten resp. ihre Organe sich damit strafbar machten, werden die zuständigen Instanzen zu klären haben (das Ver- fahren ging offenbar sehr langsam; bereits am 14. Oktober 2010 liess die Klägerin Strafanzeigen einreichen, die der Einzelrichter zuständigkeitshalber am 15. Okto- ber 2010 an den Gemeinderat … überwies; gemäss act. 49/2 wurde erst auf den

10. Dezember 2012 zur Anhörung im Einspracheverfahren vor den Statthalter vorgeladen). Für die Frage der Wiederholungsfahr sind jene Vorgänge heute al- lerdings kaum mehr von Bedeutung. Anders als zu Beginn des Verfahrens zeigt sich der Beklagte 1 einsichtig. Vorab verzichtet er in der Berufung wie dargestellt ausdrücklich darauf, den strei- tigen Publikationen die Qualifikation als Persönlichkeitsverletzung abzusprechen. Das ist doch ein sehr wesentlicher Punkt, der in erster Instanz noch lebhaft be- stritten worden war. Zudem legt er mit der Berufung einen Brief seines Anwaltes vom selben Tag ein, welcher zusichert, es werden die streitigen Texte und Fotos zu keiner Zeit mehr im Internet publiziert oder Dritten zugänglich gemacht. "Für allfällige seelische Unbill, welche C._____ (…) erlitten haben sollte, entschuldigt sich Herr A._____ bei Frau C._____ in aller Form" (act. 41/2). Dieses Dokument ist entgegen der Meinung der Klägerin kein unerlaubtes Novum. Auch wenn es der Beklagte 1 gewiss schon früher hätte erstellen lassen können, ist es erst am Tag der Berufung erstellt worden ‒ und nur darauf kommt es novenrechtlich an. Dass die Einsicht des Beklagten 1 spät kommt und offenkundig prozesstaktisch motiviert ist, muss gewürdigt werden. Die Erklärung, sich dem Verbot auch künftig zu unterziehen und die Entschuldigung sind gleichwohl nicht unbeachtlich. Sie dürften dem Beklagten 1, der offenbar (zu) lange glaubte, mit seinem vielen Geld könne er sich alles erlauben resp. könne er sich allenfalls freikaufen, nicht leicht gefallen sein.

- 18 - Wesentlich in diesem Zusammenhang sind die (abgeschlossenen und noch laufenden) Strafverfahren. Wie soeben erwähnt, ist ein Verfahren wegen Unge- horsams gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 8. Oktober 2010 im Gange. Ferner wurde dem Beklagten 1 im Zusammenhang mit der Klägerin gegenüber ausgesprochenen Drohungen eine Friedensbürgschaft auferlegt (act. 3/34), und in letzter Instanz bestätigte das Bundesgericht diese Anordnung (BGE 137 IV 258). Wie in der Presse breit referiert wurde und damit notorisch ist, wurde der Beklagte 1 sodann von einer Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Ende des letzten Jahres wegen verschiedener Übergriffe gegenüber jungen Frauen zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt, wovon zwölf Monate vollzieh- bar ausgesprochen wurden. Neuesten Pressemeldungen zufolge soll er das beim Bundesgericht angefochten haben. Offenbar war die Klägerin nicht unter den Ge- schädigten (auf das sie betreffende Strafverfahren ist unten einzugehen). Es bleibt aber der Umstand, dass dem Beklagten 1 vor Augen geführt wurde und wird, wie der Staat auch ihm gegenüber Rechtsverletzungen und Übergriffe zu ahnden gewillt und in der Lage ist. Das muss in die Beurteilung der Wiederho- lungsgefahr ebenfalls einfliessen. Ob die Beklagte 2 die gegenüber der Klägerin begangenen Persönlichkeits- verletzungen zu wiederholen droht, fällt mit der Beurteilung betreffend den Be- klagten 1 zusammen. Es ist nicht zu sehen und wird nirgends behauptet, dass andere Organe der Beklagten 2 irgend ein Interesse daran haben könnten, die Klägerin herabzusetzen. Die Bedenken der Klägerin bleiben beachtlich. Die gezeigte Einsicht des Beklagten 1 ist prozesstaktisch zu erklären, und dass er seit Oktober 2010 seine Publikationen nicht wiederholte, mag zunächst vor allem mit dem zur Zeit (noch) geltenden Verbot zusammen hängen. Gleichwohl kann dieses Verbot nicht ohne Weiteres auf alle Zeiten mit der Begründung aufrecht erhalten werden, dass mit seinem Dahinfallen die grundsätzliche Möglichkeit der neuen Verletzung entsteht. Diese konkrete Gefahr ist nach Abwägen aller Argumente im Falle der Parteien heute zu verneinen. Die Klage ist daher abzuweisen, so weit sie auf ein (weiteres) Verbot geht.

- 19 - 3.5 Damit ist freilich nicht auch schon die Frage der Genugtuung entschie- den. Auch wenn eine Wiederholung nicht zu befürchten ist, kann eine schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen nach einer Genugtuung verlangen. Auch dafür hat das Bezirksgericht die Grundlagen dargestellt, und auch hier kann darauf verwiesen werden. Entgegen der Einschätzung durch die Beklagten war die der Klägerin zuge- fügte Persönlichkeitsverletzung schwer. Gewiss hat sie die Nähe des Beklagten 1 gesucht und musste sie demnach damit rechnen, dass die einschlägige Presse genüsslich und rücksichtslos auch über sie und über ihre allfälligen Schwächen berichten werde. Dass die Beklagten sie zu Unrecht der falschen Anschuldigung bezichtigten, zudem in einer besonders aggressiven und herabsetzenden Art, kann dadurch allerdings weder entschuldigt noch auch nur relativiert werden. Die Beklagten sehen ihre Kampagne als Reaktion auf die Strafanzeige der Klägerin. Das kann ihnen allerdings keineswegs helfen; es drückt höchstens die ungebühr- liche Haltung aus, im Umfeld des Beklagten 1 seien dessen tätliche Übergriffe auf seine weiblichen Begleiterinnen zu tolerieren oder schlimmstenfalls mit einer Geldzahlung abzugelten, aber mit einem Strafverfahren dürfe er nicht behelligt werden. Daraus ergibt sich gegenteils eine weitere Demütigung der Klägerin als Opfer. Die Parteien streiten darüber, ob die Dauer der Veröffentlichung als "lange" oder als "kurz" zu bewerten sei. Objektiv dauerte sie vom 26. September bis zum

13. oder 14. Oktober 2010, also knapp drei Wochen. In der Rückschau ist das wenig, damals dürfte es genügt haben, dass sich alle Interessierten ein- oder mehrmals das Gebotene zu Gemüte führen konnten. Die Klägerin weist auch mit Recht darauf hin, dass die Multiplikator-Wirkung der Presse-Artikel, welche die Texte der Beklagten und das Foto der Klägerin vielfach und reisserisch verbreite- ten (beispielhaft act. 3/7, 3/20, 3/21), die Verletzung verstärkte ‒ es mag im Übri- gen sein, dass die Beklagten diese Artikel nicht aktiv förderten, durch das Auf- schalten ihrer Anwürfe in öffentlich zugänglichen Medien waren sie aber adäquate Folge der begangenen Verletzung und sind darum den Verletzern zuzurechnen. Ein Genugtuungsanspruch ist in dieser Situation ohne weiteres grundsätzlich ge- geben, und es bedarf dafür keines Beweisverfahrens über die Empfindlichkeit der Klägerin, wie die Beklagten glauben (act. 40 Rz. 45).

- 20 - Zeitablauf seit der Verletzung darf nur mit grösster Zurückhaltung für die Verweigerung einer Genugtuung herangezogen werden. Anders als bei der Frage der Wiederholungsfahr ist es hier bei der Frage Genugtuung nicht entscheidend, dass die ganze Angelegenheit nun zweieinhalb Jahre zurück liegt. Eine Genugtuung in welcher Form auch immer ist aber dann nicht (mehr) zuzusprechen, wenn die Verletzung anders wiedergutgemacht worden ist. Dazu ergibt sich was folgt: Die Klägerin verlangt, dass die Beklagten an den Orten, wo die streitigen Veröffentlichungen erfolgten, während dreissig Tagen den Text aufschalten <A._____ und die B._____ AG haben mit dem Beitrag „Fotobeweis entlastet A._____“ bzw. „Photographic evidence exposes C'._____ as a liar“ Frau C'._____ in ihrer Persönlichkeit verletzt und das Bild von Frau C._____ rechtswidrig veröf- fentlicht. A._____ und die B._____ AG bedauern Frau C'._____ in ihrer Persön- lichkeit verletzt zu haben und sie entschuldigen sich hiermit in aller Form bei ihr>. Das würde der Klägerin erlauben, diesen Text selber während dreissig Tagen an- zusehen. Sie könnte ihr Umfeld veranlassen, es ihr gleich zu tun. Und sie könnte damit rechnen, dass auch solche Personen den Text sähen, welche eine der elektronischen Adressen aufrufen. Diese Adressen werden allerdings so weit überhaupt noch existent nicht mehr aktuell nachgeführt. Dass Unbeteiligte ‒ auch am Beklagten 1 als so genanntem Prominenten Interessierte ‒ diese Entschuldi- gung überhaupt zur Kenntnis nähmen, ist demnach unwahrscheinlich. Die Pres- seberichterstattung um den Beklagten 1 ist sehr abgeflaut. Eine Multiplikation der Entschuldigung wie seinerzeit der Verletzung ist von daher ebenfalls nicht zu er- warten. Und so sehr sich die Klägerin darüber beklagen dürfte, wenn die seiner- zeitige Presse-Aufregung vom Beklagten 1 gesteuert worden sein sollte, so wenig dürfte sie nun ihrerseits die elektronische Entschuldigung aktiv öffentlich machen. Was die Klägerin persönlich angeht, liegt die förmliche und schriftliche Ent- schuldigung der Beklagten ihr gegenüber vom 20. Juni 2012 vor (act. 41/2), fer- ner die ausdrückliche Erklärung beider Beklagten mit der Berufung, die Tatsache einer Persönlichkeitsverletzung nicht mehr in Frage stellen zu wollen (act. 40 Rz. 21). Im Strafverfahren, welches verschiedene junge Frauen und darunter die

- 21 - Klägerin gegen den Beklagten 1 angestrengt hatten, entschied das Bezirksgericht Zürich am 9. September 2011 erstinstanzlich. Auf die dem heutigen Verfahren zugrunde liegenden Vorfälle zwischen dem Beklagten 1 und der Klägerin vom 19./20. Juli 2009 in E._____ trat das Gericht nicht ein (act. 29/1). Allerdings ist die Begründung dafür bemerkenswert. Bei der Würdigung der widersprechenden Aussagen hält das Bezirksgericht fest, die Aussagen aus dem Umfeld der Kläge- rin sprächen "stark dafür, dass es sich um einen gravierenden Vorfall und nicht um ein einfaches Geplänkel" gehandelt habe, wogegen die Aussagen des Be- klagten 1 "über weite Strecken äusserst pauschal und ausweichend" blieben, was den Eindruck erwecke, er wolle die Geschehnisse verharmlosen, und bei kriti- schen Fragen scheine er sich "regelrecht zu winden". Das Gericht kommt zum Schluss, der eingeklagte Sachverhalt sei erstellt. Das ist zusammengefasst was folgt: der Beklagte 1 hat die Klägerin in der Nacht vom 19. auf den 20. Juni 2009 im gemeinsam benutzten Schlafzimmer der "Villa …" in …/E._____ ‒ nachdem sie zuerst mit einem Besteckmesser vor ihm gestanden hatte und er ihr das Mes- ser aus der Hand genommen hatte ‒ gepackt, hochgehoben und auf den nackten Steinboden fallen lassen. Als sie vor Schmerz zu schreien begann, drohte er, sie zu schlagen, wenn sie nicht aufhöre. Im Zusammenhang mit der Frage, mit wem sie telefoniert habe, drohte er ihr, auf ihren Kopf zu treten ‒ und trat sie in der Folge mehrmals in Kopf und Bauch. Er packte sie am Hals, würgte sie und ver- setzte ihr Ohrfeigen. Um sie ruhig zu stellen, zwang er sie endlich zum Einneh- men einer Schlaftablette. Die körperlichen Angriffe hinterliessen bei der Klägerin eine Rissquetschwunde an der Lippe, Hämatome seitlich am Hals, Hämatome im unteren Bereich des Rückens, ferner Schmerzen am Hals und am unteren Rü- cken (alles act. 3/6). Der Beklagte 1 wurde dafür nur deshalb nicht verurteilt und nicht bestraft, weil das Bezirksgericht die Taten nicht als Körperverletzung im strafrechtlichen Sinn, sondern nur ‒ wenn auch immerhin ‒ als Tätlichkeiten quali- fizierte, wofür eine Auslieferung nicht möglich gewesen wäre (Art. 7 Abs. 1 lit. c StGB). Damit wurden die Behauptungen der Klägerin bestätigt, und die Darstel- lung der Beklagten vollständig widerlegt. Pointiert ausgedrückt hat die Klägerin die Genugtuung, dass das Urteil den Beklagten 1 "exposes as a liar" ‒ um die Worte der Beklagten aufzunehmen. Die Beklagten unterzogen sich dem Urteil

- 22 - ausdrücklich (act. 29/2, act. 49/3). ‒ Das alles ist als teilweise Genugtuung be- achtlich, wenn auch damit dem Umstand noch zu wenig Rechnung getragen ist, dass die Verletzung seinerzeit öffentlich verbreitet wurde (wie die Klägerin unter Hinweis auf die analoge Entschuldigung von "K._____" [Verlag] gegenüber dem Beklagten 1 ‒ act. 49/1 ‒ zutreffend geltend macht). Die Persönlichkeitsverletzung durch die Beklagten wurde öffentlich gemacht. Die Klägerin ist dabei zwar nicht mit ihrem vollen Namen, aber klarerweise leicht erkennbar bezeichnet, und die Fotos sind wenn überhaupt so schwach verpixelt, dass wer die Klägerin kennt, sie ohne Weiteres auch erkennt. Eine ausreichende Genugtuung bedarf daher auch einer ausreichenden öffentlichen Komponente. Diese ist gegeben. In einem anderen Zusammenhang (wegen einer Drohung des Beklagten 1 gegenüber der Klägerin) auferlegte die Einzelrichterin des Bezirksge- richts dem Beklagten 1 eine Friedensbürgschaft von Fr. 500'000.--. Der Beklag- te 1 zog die Sache bis vor Bundesgericht, wo er aber unterlag. Dieses Urteil ist publiziert einerseits in Teilband IV der gedruckten amtlichen Sammlung der Ent- scheide des Bundesgerichts (BGE 137 IV 258), ferner im Internet unter der Ver- fahrensnummer 6B_118/2011 und dem Datum 11. Juli 2011. Die Namen der Be- teiligten sind zwar anonymisiert, doch ist der Beklagte 1 eindeutig erkennbar. Das vorstehend referierte Urteil des Bezirksgerichtes ist wie bereits ebenfalls erwähnt weiter gezogen worden, zunächst ans Ober-, neuestens auch noch ans Bundes- gericht. Der Entscheid des Obergerichts fand ‒ obschon nurmehr wenige Berichte über den Beklagten 1 in der Presse erscheinen ‒ nochmals erhebliche Resonanz auch in seriösen Blättern. Gross aufgemacht und an prominenter Stelle wurde re- feriert, dass der Beklagte 1 zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wo- von er zwölf Monate verbüssen müsse. Es fehlten auch nicht hämische Kommen- tare, unter anderem dass der Verurteilte seine Zelle werde selber putzen müssen. Wenn es ‒ was aus den heutigen Akten nicht hervorgeht ‒ beim strafgerichtlichen Nichteintreten auf die Vorgänge in E._____ blieb, bezieht sich diese Verurteilung nicht auf das, was Gegenstand der heute zu diskutierenden Persönlichkeitsverlet- zung war. Es geht dabei aber nicht in erster Linie darum, wie die Schläge und Misshandlungen im Einzelnen rechtlich zu würdigen sind, sondern darum, ob der Beklagte 1, der öffentlich beteuerte, nie sexuelle Gewalt gegen Frauen angewen-

- 23 - det zu haben und sich als Opfer einer Rache-Aktion hinstellte, die Klägerin zu Un- recht als "Lügnerin" ("liar") bezeichnete. Unter diesem Aspekt ist es sehr wohl be- deutsam, dass der Beklagte 1, der den Medien zuvor seine Unschuld beteuerte, nun öffentlich und mit grossem Beachtungsgrad als Straftäter am Pranger steht, unter anderem wegen sexueller Nötigung und Tätlichkeiten. Unter diesen Umständen ist der Klägerin durch die Erklärungen des Beklag- ten 1, durch das Strafurteil des Bezirksgerichtes, aber und vor allem auch durch die öffentlich gemachten strafgerichtlichen Entscheide gegen den Beklagten 1 be- reits eine so erhebliche Genugtuung widerfahren, dass die weitere Anordnung ei- ner ‒ vom Gericht formulierten und befohlenen ‒ Entschuldigung in elektronischer Form nicht mehr erforderlich und nicht mehr verhältnismässig ist. Die Klage ist abzuweisen.

E. 4 Die Beklagten haben Anlass zur Klage gegeben, und wesentliche Ele- mente, die nun zur Abweisung führen, datieren nach Einleitung der Klage (diese ging am 24. Dezember 2010 beim Bezirksgericht ein) und selbst nach dem heute angefochtenen Urteil vom 22. Mai 2012: das bezirksgerichtliche Strafurteil wurde am 9. September 2011 gefällt, das Urteil des Bundesgerichts zur Friedensbürg- schaft erging am 11. Juli 2011 und wurde erst geraume Zeit später gedruckt, das Straf-Urteil des Obergerichts datiert vom 21. November 2012. Die förmliche Ent- schuldigung lag erst der Berufung bei. Zudem spielt für die Frage der Wiederho- lungsgefahr der Zeitablauf generell eine wichtige Rolle. Die Verfahrenskosten sind daher den Beklagten aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO) ‒ mit Ausnahme des Fünftels der Kosten, welche das Bezirksgericht der Klägerin auferlegte ‒ die- se hat das nicht angefochten. Entsprechend ist auch an der nur reduziert zuge- sprochenen Parteientschädigung für die erste Instanz nichts zu ändern. Es wird beschlossen:

E. 6 Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin das teilweise Nichteintreten (bezüg- lich des Begehrens um Löschung der streitigen Fotos/Texte) und die teilwei- se Abweisung (bezüglich der als Genugtuung verlangten Zahlung) nicht an-

- 24 - gefochten hat. Diese Elemente des angefochtenen Entscheides sind damit rechtskräftig geworden.

E. 7 Schriftliche Mitteilung an die Parteien zusammen mit dem folgenden Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Soweit sie noch zu beurteilen ist, wird die Klage abgewiesen.
  2. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzli- che Verfahren und das vorangegangene Massnahmeverfahren (Dispositiv Ziffern 10 - 14 im angefochtenen Entscheid) wird bestätigt.
  3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 12'000.-- fest- gesetzt und den Beklagten in solidarischer Haftung auferlegt.
  4. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, der Klägerin für das Verfahren der Berufung eine Parteientschädigung von Fr. 14'000.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage der Doppel von act. 48 und 49, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 25 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Katzenstein MLaw D. Weil versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB120057-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichts- schreiberin MLaw D. Weil. Beschluss und Urteil vom 8. März 2013 in Sachen

1. A._____,

2. B._____ AG, Beklagte und Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen C._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Persönlichkeitsverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 22. Mai 2012; Proz. CG100098

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 ff.; act. 18 S. 2 und Rz. 235, teilweise sinngemäss)

1. Es sei den Beklagten je einzeln zu befehlen, das Bild der Klägerin unter der Internetadresse www.D._____.ch sowie aus sämtlichen das vorgenannte Bild enthaltenden Internetarchiven umgehend von den betreffenden Websites zu entfernen und in keiner Weise über keine Medien weiter zu veröffentlichen oder Dritten zugäng- lich zu machen.

2. Es sei dem Beklagten 1 zu befehlen, das Bild der Klägerin auf seinen beiden Facebook-Profilen www.facebook.com/A'._____ und www.facebook. com/A._____ (inkl. Übertitel ["C'._____ expo- sed as a Liar"]) umgehend zu entfernen.

3. Es sei den Beklagten je einzeln zu befehlen, den gesamten Bei- trag „Fotobeweis entlastet A._____“ bzw. „Photographic evidence exposes C'._____ as a liar“ unter der Internetadresse www.D._____.ch sowie aus sämtlichen den vorgenannten Beitrag enthaltenden Internetarchiven umgehend von den betreffenden Websites zu entfernen und in keiner Weise über keine Medien weiter zu veröffentlichen oder Dritten zugänglich zu machen.

4. Es sei dem Beklagten 1 zu befehlen, den gesamten Beitrag „Fo- tobeweis entlastet A._____“ bzw. „Photographic evidence expo- ses C'._____ as a liar“ (inkl. seine Kommentare und diejenigen seiner Freunde) von seinen beiden Facebook-Profilen www.facebook.com/A'._____ und www.facebook. com/A._____ zu entfernen.

5. Es sei den Beklagten je einzelnen zu verbieten, gegenüber Drit- ten sowie insbesondere in öffentlich zugänglichen Organen die im Beitrag „Fotobeweis entlastet A._____“ enthaltenen Behauptun- gen betreffend die Klägerin und deren Familie als Ganzes oder in folgenden Auszügen zu wiederholen:

- dass Fotos beweisen würden, dass die Klägerin bei ihrer Strafanzeige gegen den Beklagten 1 nicht nur massiv über- trieben, sondern schlicht gelogen habe;

- dass die Faktenlage beziehungsweise ein Bildbeweis jetzt aber zeigen würden, dass es sich bei der Attacke der Kläge- rin um einen billigen Rachefeldzug handle;

- 3 -

- dass die Fotos, welche der Veranstalter der Party in E._____ machen liess, belegten, dass die Klägerin und der Beklag- te 1 dort ein Herz und eine Seele gewesen seien und die Klägerin damals – nur Stunden nach dem angeblichen Zwi- schenfall – keineswegs wie ein Zombie ausgesehen habe und weder aufgequollene Augen noch geplatzte Lippen ge- habt habe;

- dass alles nur der Rachefeldzug einer enttäuschten Ex- Geliebten gewesen sei. Von diesem Verbot auszunehmen sind entsprechende Äusserun- gen gegenüber Gerichten und Untersuchungsbehörden im Rah- men von gerichtlichen sowie Untersuchungsverfahren sowie die in diesem Zusammenhang stehenden Instruktionen von Rechts- vertretern.

6. Wiedergutmachung: 6.1. Es sei den Beklagten zu befehlen, den nachfolgenden Entschul- digungstext für die Dauer von 90 Tagen auf der Internetadresse www.D._____.ch zu veröffentlichen: „A._____ und die B._____ AG haben mit dem Beitrag „Fotobe- weis entlastet A._____“ bzw. „Photographic evidence exposes C'._____ as a liar“ Frau C'._____ in ihrer Persönlichkeit verletzt und das Bild von Frau C._____ rechtswidrig veröffentlicht. A._____ und die B._____ AG bedauern Frau C'._____ in ihrer Persönlichkeit verletzt zu haben und sie entschuldigen sich hier- mit in aller Form bei ihr.“ 6.2. Es sei dem Beklagten 1 zu befehlen, den nachfolgenden Ent- schuldigungstext für die Dauer von 90 Tagen auf seinen Face- book-Profilen www.facebook.com/A'._____ und www.facebook.com/A._____ zu veröffentlichen: „A._____ hat mit dem Beitrag „Fotobeweis entlastet A._____“ bzw. „Photographic evidence exposes C'._____ as a [li]ar“ Frau C'._____ in ihrer Persönlichkeit verletzt und das Bild von Frau C._____ rechtswidrig veröffentlicht. A._____ bedauert Frau C'._____ in ihrer Persönlichkeit verletzt zu haben und er ent- schuldigt sich hiermit in aller Form bei ihr.“ 6.3. Es seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten, namens der Klägerin eine Genugtuung von CHF 10'000 zuzüglich Zins von 5% seit 26. September 2010 an die Stiftung F._____ zu leisten

- 4 - und es sei der Klägerin ein Beleg für die in ihrem Namen erfolgte Zahlung zuzustellen.

7. Die vorstehenden Anordnungen Ziff. 1 bis Ziff. 6.2. seien alle un- ter Androhung der Überweisung an den Strafrichter zur Bestra- fung mit Busse wegen Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB zu erlassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Beklagten. Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 22. Mai 2012:

1. Den Beklagten wird je einzeln verboten, das ehemals unter der Internet- adresse www.D._____.ch aufgeschaltete Bild der Klägerin in irgendeiner Weise über irgendwelche Medien, insbesondere über die Internetadresse www.D._____.ch, weiter zu veröffentlichen oder Dritten zugänglich zu ma- chen.

2. Dem Beklagten 1 wird verboten, das ehemals auf seinen beiden Facebook- Profilen www.facebook.com/A'._____ und www.facebook.com/A._____ auf- geschaltete Bild der Klägerin (inklusive des Übertitels "C'._____ exposed as a liar") erneut auf den genannten Facebook-Profilen aufzuschalten.

3. Den Beklagten wird je einzeln verboten, den ehemals unter der Internet- adresse www.D._____.ch aufgeschalteten Beitrag "Fotobeweis entlastet A._____" bzw. "Photographic evidence exposes C'._____ as a liar" in ir- gendeiner Weise über irgendwelche Medien, insbesondere über die Inter- netadresse www.D._____.ch, weiter zu veröffentlichen oder Dritten zugäng- lich zu machen.

4. Dem Beklagten 1 wird verboten, den ehemals auf seinen beiden Facebook- Profilen www.facebook.com/A'._____ und www.facebook.com/A._____ auf- geschalteten Beitrag "Fotobeweis entlastet A._____" bzw. "Photographic evidence exposes C'._____ as a liar" (inkl. seiner Kommentare und derjeni- gen seiner Freunde) erneut auf den genannten Facebook-Profilen aufzu- schalten.

5. Den Beklagten wird je einzeln verboten, gegenüber Dritten sowie insbeson- dere in öffentlich zugänglichen Organen die im Beitrag "Fotobeweis entlastet A._____" enthaltenen Behauptungen betreffend die Klägerin und deren Fa- milie als Ganzes oder in folgenden Auszügen zu wiederholen:

- dass Fotos beweisen würden, dass die Klägerin bei ihrer Strafanzeige

- 5 - gegen den Beklagten 1 nicht nur massiv übertrieben, sondern schlicht gelogen habe;

- dass die Faktenlage beziehungsweise ein Bildbeweis jetzt aber zeigen würden, dass es sich bei der Attacke der Klägerin um einen billigen Rachefeldzug handle;

- dass die Fotos, welche der Veranstalter der Party in E._____ ma- chen liess, belegten, dass die Klägerin und der Beklagte 1 dort ein Herz und eine Seele gewesen seien und die Klägerin damals – nur Stunden nach dem angeblichen Zwischenfall – keineswegs wie ein Zombie ausgesehen habe und weder aufgequollene Augen noch ge- platzte Lippen gehabt habe;

- dass alles nur der Rachefeldzug einer enttäuschten Ex-Geliebten ge- wesen sei. Von diesem Verbot ausgenommen sind entsprechende Äusserungen ge- genüber Gerichten und Untersuchungsbehörden im Rahmen von gerichtli- chen sowie Untersuchungsverfahren sowie die in diesem Zusammenhang stehenden Instruktionen von Rechtsvertretern.

6. Dem Beklagten 1 wird befohlen, den nachfolgenden Entschuldigungstext für die Dauer von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils auf seinen Facebook- Profilen www.facebook.com/A'._____ und www.facebook.com/A._____ zu veröffentlichen: „A._____ hat mit dem Beitrag „Fotobeweis entlastet A._____“ bzw. „Photo- graphic evidence exposes C'._____ as Liar“ Frau C'._____ in ihrer Persön- lichkeit verletzt und das Bild von Frau C._____ rechtswidrig veröffentlicht. A._____ bedauert, Frau C'._____ in ihrer Persönlichkeit verletzt zu haben, und er entschuldigt sich hiermit bei ihr.“

7. Der Beklagten 2 wird befohlen, den nachfolgenden Entschuldigungstext für die Dauer von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils auf der Internetadres- se www.D._____.ch zu veröffentlichen: „A._____ und die B._____ AG haben mit dem Beitrag „Fotobeweis entlastet A._____“ bzw. „Photographic evidence exposes C'._____ as a liar“ Frau C'._____ in ihrer Persönlichkeit verletzt und das Bild von Frau C._____ rechtswidrig veröffentlicht. A._____ und die B._____ AG bedauern, Frau C'._____ in ihrer Persönlichkeit verletzt zu haben, und sie entschuldigen sich hiermit bei ihr.“

8. Dem Beklagten 1 bzw. den für die Beklagte 2 handelnden Organen wird für den Fall, dass sie den Anordnungen gemäss vorstehend Dispositiv-Ziffer 1-7 nicht nachkommen, die Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB angedroht.

9. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

- 6 -

10. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 12'000.– festgesetzt.

11. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens werden zu einem Fünftel der Klägerin und zu vier Fünfteln den Beklagten, unter solidarischer Haftung, auferlegt.

12. Die im Verfahren vor dem Einzelrichter im summarischen Verfahren des Be- zirkes Meilen (Geschäfts-Nr. EU100084; Verfügung vom 22. November

2010) von der Klägerin bezogenen Kosten werden den Beklagten, unter so- lidarischer Haftung, auferlegt. Der Klägerin wird hierfür der Rückgriff einge- räumt.

13. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, der Klägerin für das vorlie- gende Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 11'635.20 (inkl. 7,6 % MwSt auf CHF 7'200.– und 8,0 % MwSt auf CHF 3'600.–) zu be- zahlen.

14. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, der Klägerin für das Verfahren vor dem Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Meilen (Ge- schäfts-Nr. EU100084; Verfügung vom 22. November 2010) eine Prozess- entschädigung von CHF 2'690.– (inkl. 7,6 % MwSt) zu bezahlen. 15./16. (Mitteilungen / Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Beklagten (act. 40):

1. Dispositiv Ziffern 1 - 14 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Mai 2012 seien aufzuheben und die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann;

2. eventualiter: die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen;

3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWSt) zu Lasten der Klägerin. der Klägerin (act. 48): Die Berufung der Beklagten und Berufungskläger sei vollumfänglich abzu- weisen und der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Mai 2012 zu bestätigen. Alles unter Kosten-und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuerzusatz von 8%) zulasten der Beklagten und Berufungskläger.

- 7 - Erwägungen: 1.1 Die Klägerin und der Beklagte 1 waren von Mai 2008 bis August 2009 ein Paar. Die Klägerin war in der Öffentlichkeit unbekannt, wogegen der Be- klagte 1 immer wieder das Interesse der Medien weckte. Seine Beziehungen zu prominenten Personen und seine bisweilen turbulenten Bekanntschaften wurden ebenso rapportiert wie seine Position als Verwaltungsrat der Beklagten 2, welche in G._____ einen so genannten Club betrieb. Im November 2008 waren die Klä- gerin und der Beklagte 1 zusammen in H._____ [Stadt in Europa], im Juli 2009 in I._____ [Region in Europa]. Im Oktober 2009 erstattete die Klägerin in Zürich eine Strafanzeige gegen den Beklagten 1, unter anderem wegen in H._____ und in I._____ begangener Körperverletzungen. Der Beklagte 1 kam vorübergehend in Haft. Die Presse berichtete gross aufgemacht über den Fall, und auch die Betei- ligten äusserten sich zum Teil sehr pointiert öffentlich dazu. ‒ In der "…" [Zeitung] vom tt.mm.2010 wurde über die Sache berichtet und wurden die gegensätzlichen Standpunkte namentlich zu den Vorwürfen betreffend Körperverletzung in I._____ ausgebreitet (act. 3/7). Am selben Tag erschien im weltweiten Computer-Netz un- ter der Adresse "www.D._____.ch" (…) die Darstellung des Beklagten 1: die Vor- würfe seien unwahr und mittels Fotografien schlüssig widerlegbar; das Ganze sei "ein billiger Rachefeldzug einer enttäuschten Ex-Geliebten". Die Texte erschienen sodann in ihrem wesentlichen Inhalt, insbesondere unter dem Titel "C'._____ ex- posed as a liar", auch auf zwei "facebook"-Profilen des Beklagten 1. 1.2 Am 8. Oktober 2010 verbot der Einzelrichter den Beklagten das weitere Aufstellen und Verbreiten der darin enthaltenen Darstellungen und befahl die Ent- fernung von den elektronischen Plattformen. Nach Eingang der Stellungnahme der Beklagten wurde das Verbot in gewissen Punkten präzisiert, aber im Wesent- lichen bestätigt (im Einzelnen act. 3/1 und act. 3/2). Innert der ihr angesetzten Frist leitete die Klägerin darauf hin das ordentliche Verfahren ein. Am 22. Mai 2012 fällte das Bezirksgericht das angefochtene Urteil.

- 8 -

2. Das angefochtene Urteil tritt auf die Klage insoweit nicht ein, als die Entfernung von Bild und Text "C'._____ exposed as a liar" verlangt wurde, weil diese Inhalte nach den vorsorglichen Anordnungen des Einzelrichters bereits ent- fernt worden waren. Ferner weist es das Begehren der Klägerin ab, es seien die Beklagten dazu verurteilen, in ihrem (der Klägerin) Namen Fr. 10'000.-- an das F._____ zu zahlen. Das ficht die Klägerin nicht an, und es ist daher rechtskräftig geworden. Die Beklagten führen Berufung mit dem eingangs wiedergegebenen Antrag, die Klage vollumfänglich abzuweisen (act. 40). Die Klägerin schliesst auf Bestäti- gung des angefochtenen Urteils (act. 48). 3.1 Gegenstand des Verfahrens sind die erwähnten elektronischen Ver- lautbarungen, welche die von der Klägerin gegenüber dem Beklagten 1 erhobe- nen Vorwürfe betreffend behauptete Übergriffe in E._____ widerlegen sollten. Das Bezirksgericht prüft die Passivlegitimation der Beklagten 2 und bejaht sie (Urteil S. 16 ff.). Es beurteilt die elektronischen Verlautbarungen "Fotobeweis entlastet A._____" und "Photographic evidence exposes C'._____ as a liar" als widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit gegenüber der Klägerin (S. 32 ff.) und bejaht einen Anspruch der Klägerin auf Erlass eines entsprechenden Verbo- tes (S. 86 ff.). Bei der Frage der Genugtuung erkennt es auf die Verpflichtung der Beklagten, einen vorgegebenen Text der Entschuldigung während dreissig Tagen auf dem Internet und auf Facebook aufzuschalten (S. 101 ff.). Endlich trifft es Massnahmen zur Vollstreckung (S. 128 f.). Die Beklagten begründen ihren Antrag auf Abweisung der Klage vorweg damit, dass die Klägerin daran generell kein Interesse habe (act. 40 Rz. 14 ff.). Sie anerkennen eine Persönlichkeitsverletzung durch die streitigen Verlautbarun- gen, allerdings nicht eine schwere (Rz. 21). Der Klägerin fehlt nach ihrer Auffas- sung der Anspruch auf einen Unterlassungsbefehl (Rz. 23 ff.) und auf eine Ge- nugtuung welcher Art auch immer (Rz. 41 ff.), und endlich bestreiten sie die Pas- sivlegitimation der Beklagten 2 (Rz. 59 ff.). Die Klägerin beurteilt alle diese Punkte anders; es ist an gegebener Stelle darauf zurück zu kommen.

- 9 - 3.2 Als Passivlegitimation wird der Umstand bezeichnet, dass sich ein be- stimmter Anspruch gegen die konkret beklagte Partei richtet, sie ist keine Pro- zessvoraussetzung, sondern Gegenstand der materiellen Prüfung ‒ konsequent ist eine Klage abzuweisen, wenn sie fehlt. Gegen wen sich ein Anspruch richtet, ist ebenso sehr eine rechtliche wie eine tatsächliche Frage. Wer einen Schaden physisch verursacht hat, ist Tat-, ob er dafür einen Ausgleich in Geld leisten muss, eine Rechtsfrage. Da das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwen- den hat, kommt es nicht darauf an, ob die Passivlegitimation "unbestritten" ist, wie das Bezirksgericht missverständlich schreibt (Urteil S. 16; damit soll allerdings wohl ausgedrückt werden, der Beklagte 1 bestreite seine Autorschaft oder Mitwir- kung an den streitigen Verlautbarungen nicht, und das ist durchaus wesentlich ‒ richtig ist auch, dass daraus ohne Weiteres folgt, dass der Beklagte 1 der richtige Adressat der Rechtsbegehren und darum passivlegitimiert ist). Der Streit dreht sich in diesem Punkt darum, wer der so genannte Halter der website "www.D._____.ch" ist. Die Klägerin behauptet, es sei die Beklagte 2, und sie leitet daraus ab, dass sie ihre Begehren auch gegen diese richten könne. Die Beklagte 2 bestreitet, Halterin zu sein und bezweifelt zudem, dass das ohne ein weiteres Zutun ihrerseits dafür ausreichte, sie für eine Persönlichkeitsverletzung ins Recht zu fassen. Praktische Gründe sprechen dafür, die Belangbarkeit für eine im weltweiten Computernetz begangene Persönlichkeitsverletzung von keiner anderen Voraus- setzung als der Halter-Eigenschaft abhängig zu machen (so auch das angefoch- tene Urteil S. 20 f.): ohne dass die Halterin dem unmittelbaren Täter den Zugriff auf ihre website ermöglicht hätte, wäre die Verletzung nicht möglich gewesen, und wenn der unmittelbare Täter ein Dritter ist, kann er eine Gegendarstellung oder eine Urteilspublikation selber gar nicht vornehmen. Unrichtig ist die Überlegung des Bezirksgerichtes, dass die Beklagte 2 für die eingeklagten Handlungen des Beklagten 1 einstehen müsse, weil er ihr Organ sei (Urteil S. 21). Was Inhalte im privaten facebook des Beklagten 1 mit der Be- klagten 2 zu tun haben, ist nicht zu sehen. Wenn die Beklagte 2 Halterin des Ortes "www.D._____.ch" ist, kommt es auf die Organeigenschaft des Beklagten 1

- 10 - nicht an, und wenn sie nicht Halterin ist, gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Beklagte 1 beim Aufschalten der eingeklagten Inhalte als Organ der Beklag- ten 2 gehandelt haben könnte. Das Bezirksgericht stellt eingehende und an sich durchaus plausible tat- sächliche Erwägungen dazu an, dass die Beklagte 2 Halterin der website "www.D._____.ch" sei (oder es jedenfalls im fraglichen Zeitpunkt war). Ob das die Beklagte 2 in einem früheren Zeitpunkt noch nicht bestritten hatte, ist aber uner- heblich, und schon gar nicht ist eine entsprechende Bestreitung "völlig unglaub- würdig und nur schon aus diesem Grund nicht zu hören", wie die Klägerin meint (act. 48 Rz. 147, Hervorhebung beigefügt). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Klatschpresse (die Klägerin bezeichnet das als "öffentliche Wahrnehmung") das "www.D._____.ch" der Beklagten 2 zuschreibt (act. 48 Rz. 149). Das pro- zessuale Verhalten der Beklagten 2 kann eine allenfalls erforderliche Beweiswür- digung beeinflussen, ersetzt aber nicht das (altrechtliche, mit einer Beweisauflage zu eröffnende) Beweisverfahren, wenn Wesentliches umstritten bleibt. Das Bezirksgericht erwägt, zwar hätten die Parteien unterschiedliche Be- hauptungen dazu aufgestellt, wer Halterin von "www.D._____.ch" sei. Sie hätten aber keine Behauptungen dazu aufgestellt, was die Person, welche die website anmeldete und für sich reservierte, und die Organisation, welche diese Publikati- ons-Möglichkeiten anbietet, in Wirklichkeit wollten. Ein Beweisverfahren (zu er- gänzen: zum wirklichen Willen im Sinne von Art. 18 OR) könne und müsse daher nicht durchgeführt werden, und es komme auf die objektivierte Auslegung der An- gaben an, welche über den oder die Halter/in von "www.D._____.ch" bekannt ‒ und offenbar öffentlich einsehbar ‒ sind. Dagegen argumentiert in der Berufung keine Partei, und es ist dem Bezirksgericht in diesem Punkt zu folgen. Offenbar folgen die bekannt gegebenen Informationen zur Person der Halte- rin von "www.D._____.ch" nicht den einschlägigen Vorschriften. Danach müsste zuerst die Bezeichnung der website genannt werden, sodann der vollständige Name der Halterin, dann deren Adresse, dann (wenn die Halterin eine juristische Person ist) die Namen der zur Vertretung befugten Personen. Konkret heisst es im hier interessierenden Fall

- 11 - Domain name D._____.ch Holder c-o B._____ AG A._____ …strasse … G._____ Switzerland Contractual language: German Den Vorschriften wurde also nicht nachgelebt: wenn die Beklagte 2 Halterin sein sollte, hätte ihre Adresse zuerst stehen sollen, und erst dann der Name des sie vertretenden Beklagten 1. Wenn dieser Halter sein sollte, wäre er unter der Rubrik "Holder" zuerst aufzuführen gewesen. Die Angaben sind damit unter der Voraussetzung zu interpretieren, dass wer auch immer die Registrierung vor- nahm, oberflächlich und unsorgfältig gearbeitet hat. Kritisch ist das "c-o" (für care of, also "bei …" - "unter dem Schutz von…"). Es kann bedeuten, dass der holder A._____ bei der B._____ AG erreichbar sei. Es kann aber ebenso gelesen wer- den, dass der Ort D._____.ch "bei" (oder eher: "für") B._____ AG eingerichtet werde und A._____ für diese letztere handle. Bei unbefangenem Lesen der An- gaben drängt sich die zweite Variante auf, weil unter der Rubrik holder zuerst und sozusagen als Blickfang die Bezeichnung der Beklagten 2 steht. Zudem war "…strasse … G._____" der Ort, an welchem die Beklagte ihren so genannten Club betrieb, und es wird nicht behauptet, dass der Beklagte 1 je dort wohnte. Wer die Anmeldung der website "www.D._____.ch" tatsächlich vornahm und die vorstehend erörterten Angaben machte, ist nicht bekannt. Bei einer objekti- vierten Auslegung nach Treu und Glauben muss man aber davon ausgehen, die Beklagte 2 sei der holder. Damit muss sie für persönlichkeitsverletzende Inhalte unter "www.D._____.ch" grundsätzlich einstehen und ist (auch) sie in diesem Sin- ne passivlegitimiert. 3.3 Die Beklagten anerkennen in der Berufung ausdrücklich, dass die Klä- gerin durch die streitigen Publikationen in ihrer Persönlichkeit verletzt wurde (act. 40 Rz. 21). Das ist zwar ebenso wie die Frage nach der Passivlegitimation eine sowohl tatsächliche als auch rechtliche Frage, und eine Anerkennung kann sich nur auf Tatsächliches beziehen. Nur, aber immerhin, ist damit das Einge- ständnis verbunden, dass die Behauptungen zu Unrecht erfolgten

- 12 -

- Fotos bewiesen, dass die Klägerin bei ihrer Strafanzeige gegen den Beklagten 1 nicht nur übertrieben, sondern schlicht gelogen habe,

- es sei bewiesen, dass die Klägerin als Ex-Geliebte einen "billigen Ra- chefeldzug" unternahm,

- die Klägerin und der Beklagte 1 seien nachweislich nur Stunden nach dem angeblichen Vorfall ein Herz und eine Seele gewesen, die Kläge- rin habe keineswegs wie ein "Zombie" ausgesehen, und habe weder aufgequollene Augen noch geplatzte Lippen gehabt. Wenn solche Behauptungen ("schlicht zu lügen", einen "billigen Rachefeld- zug zu unternehmen", wegen einer angeblichen körperlichen Attacke und sichtba- ren Verletzungen eine Strafanzeige einzureichen, wo man doch nur Stunden nach dem Vorfall mit dem Angeschuldigten "ein Herz und eine Seele" und körperlich unversehrt gewesen sei) falsch sind, verletzen sie die betreffende junge Frau in ihrer Persönlichkeit. Die Konsequenzen daraus sind zu diskutieren. 3.4 Der Anspruch auf Entfernen der streitigen Inhalte aus dem facebook des Beklagten 1 und von "www.D._____.ch" folgte ohne Weiteres aus der Verlet- zung der Persönlichkeit der Klägerin, wurde schon vom Einzelrichter angeordnet und durchgesetzt und ist heute unbestritten. Streitig ist, ob die Gefahr der Wiederholung besteht, und ob den Beklagten das Wieder-Aufschalten im facebook und unter "www.D._____.ch" sowie das Veröffentlichen oder sonstige Verbreiten der entsprechenden Inhalte gerichtlich zu verbieten ist. Das Bezirksgericht ordnet es an. Es geht davon aus, die Beklag- ten bestritten die Rechtswidrigkeit der Verlautbarungen, und daraus müsse ge- schlossen werden, sie würden die Publikationen wiederholen, wenn sie ihnen nicht ausdrücklich verboten blieben. Dem widersprechen die Beklagten in der Be- rufung: es gebe keine konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie die Veröffentlichun- gen wiederholen wollten, und die Klägerin habe auch keine tatsächlichen Grund- lagen für eine solche Annahme in den Prozess eingeführt. Dem gegenüber ver- weist die Klägerin darauf, sie habe vor Bezirksgericht schlüssig die Wiederho- lungsgefahr dargestellt, und sie wiederholt es in der Berufungsantwort.

- 13 - Die Wiederholungsfahr kann nur sehr beschränkt mit Tatsachen untermauert werden. Das Bezirksgericht hat die Grundlagen der Beurteilung sorgfältig und zu- treffend dargestellt, darauf kann verwiesen und es muss daher hier nicht im Ein- zelnen wiederholt werden. Der Umstand, dass eine Verletzung stattgefunden hat, indiziert grundsätzlich die Gefahr der Wiederholung. Es ist auch richtig, dass kei- ne übertriebenen Anforderungen an den Nachweis oder besser: an den Nachweis von Indizien für die Wiederholungsfahr aufgestellt werden dürfen, weil sonst der gesetzliche Anspruch des/der Verletzten auf künftigen Schutz (Art. 28a Abs. 1 lit. a ZGB) illusorisch würde. Gleichwohl sind die Umstände des einzelnen Falles entscheidend und führen die allgemeinen Überlegungen für sich alleine kaum zum Ziel. Die (wie heute feststeht: in der Sache falsche) öffentliche Verunglimpfung der Klägerin war gravierend. Vor allem der Beklagte 1 manifestierte damit eine bedenkliche Geringschätzung der jungen Frau, mit welcher er während ver- gleichsweise langer Zeit eine Liebesbeziehung unterhalten hatte (dazu nur act. 3/10). Mit dem gleichzeitigen Verwenden mehrerer elektronischer Plattformen kommt darin ein bewusstes und planmässiges Vorgehen zum Ausdruck, welches mit den Worten der Klägerin umgangssprachlich als "Fertigmachen" zu bezeich- nen ist (dass die Plattform "www.D._____.ch" nur zu diesem Zweck überhaupt aufgeschaltet wurde, wie die Klägerin zu wissen glaubt, würde diese Beurteilung bestätigen, ihr aber nichts Entscheidendes hinzu fügen). Es ist bekannt, dass sich der Beklagte 1 von Fachleuten verschiedener Spezialitäten (Jurisprudenz, Öffent- lichkeits-Arbeit) beraten liess, und von da her ist auch der Verdacht nicht von der Hand zu weisen, dass er glaubte, mit seinem fast unbeschränkt zur Verfügung stehenden Geld könne er sich alles erlauben. Mit den Angriffen auf die Klägerin überschritt er eine nicht nur rechtliche, sondern auch eine wichtige soziale Gren- ze. Das könnte er durchaus wiederholen, und dass er sich mit der Klägerin aus- gesöhnt hätte, behauptet er nicht. Es kommt hinzu, dass sich die Beklagten un- einsichtig zeigten. In der Klageantwort argumentierten sie, es dürfe ihnen nicht das Recht abgesprochen werden, wahre Tatsachen (sic) und ihre Meinung um die "angeblichen" Vorfälle in E._____ öffentlich zu äussern (act. 10 Rz. 87). Wie er- wähnt darf die Wiederholungsgefahr nicht nach einem allzu strengen Massstab

- 14 - beurteilt werden, weil sonst der gesetzliche Schutz rasch illusorisch wird. Unter diesem Aspekt war eine Wiederholungsgefahr erstellt. Der Vollständigkeit halber ist hier auf weitere Aspekte einzugehen, welche die Klägerin für die Wiederholungsfahr hervorhebt. Sie verweist in der Berufungs- antwort namentlich auf die Klagebeilage 33, auf ihre Ausführungen in der erstin- stanzlichen Replik Rz. 47-66 und auf die Replikbeilagen 17-21. Mit der Klagebei- lage 33 (act. 4/33) belegte die Klägerin, dass unter "www.D._____.ch" der Hin- weis erschien "coming soon". Sie schliesst daraus, die Beklagten gedächten so bald wie möglich ("soon") die streitigen Inhalte wieder aufschalten. Das ist aber doch sehr gesucht und trägt zur Annahme der Wiederholungsgefahr nichts Zu- sätzliches bei. Die Beklagten machen geltend, unter "www.D._____.ch" werde mittlerweile über eine …reise berichtet. Die Klägerin betrachtet das als unzuläs- sig, weil als verspätet. Darüber könnte diskutiert werden, wenn es um die konkre- ten Texte und Bilder zu jener Reise ginge: Der neue Inhalt wurde so weit den Ak- ten zu entnehmen ist unter einem Datum von Mai 2011 aufgeschaltet, und wenn er erst im Juni 2012 mit der Berufung ins Verfahren eingeführt wurde, kann dem Art. 317 ZPO entgegen stehen. Allerdings geht es heute gar nicht um den Inhalt von "www.D._____.ch", sondern darum, dass auf dieser website jedenfalls heute der streitige Inhalt nicht (mehr) aufgeschaltet ist ‒ was die Klägerin auch nicht in Frage stellt. Weshalb dort ausgerechnet Vorwürfe gegen die Klägerin wieder er- scheinen sollten, ist abgesehen von den allgemeinen Bedenken, die vorstehend dargestellt wurden, nicht zu erkennen. Gleiches gilt für das so genannte face- book-Profil "A'._____", von dem die Klägerin ausführt, es sei noch während des Verfahrens aufgeschaltet gewesen. Das mag sein. Der Einzelrichter hat allerdings auch nicht das Löschen des Profils verlangt, sondern des streitigen Textes. Und der Beklagte 1 könnte, wenn er jene Inhalte neu verbreiten wollte, das über irgend eine facebook-Adresse tun. Dass es die damals verwendete noch gibt, ist kein In- diz für eine Wiederholungsfahr. In der Replik vor Bezirksgericht (act. 18) führte die Klägerin aus, sie habe die vorsorglichen Massnahmen prosequieren müssen, da sich der Beklagte 1 sonst "mit Sicherheit nicht daran halten werde" ‒ das ist aber gerade die heute zu

- 15 - entscheidende Frage, welche mit einer petitio principii nicht zu lösen ist, also in- dem man die Behauptung zum Beweis für die Behauptung ins Feld führt. Der Be- klagte 1 gab im … 2009, nach seiner Haftentlassung, ein Interview und stritt dabei Vorwürfe ab, welche in … zu einer Verurteilung geführt hatten. Nach Darstellung der Klägerin suchte der Beklagte 1 auch noch zu Beginn des hier interessieren- den Verfahrens regelmässig die Öffentlichkeit und liess er es sich gefallen, in der Presse porträtiert zu werden. Ein direkter Bezug zu einer Wiederholungsgefahr für die heute zu diskutierenden Persönlichkeitsverletzungen zum Nachteil der Kläge- rin lässt sich daraus allerdings auch bei einem strengen Massstab kaum gewin- nen, und dass diese Umstände eine "klare Sach- und Rechtslage" sowie ein "of- fenkundiges Interesse" schafften, trifft nicht zu. Im J._____ [Zeitung] vom tt.mm.2011 wurde mit kritischer Distanz über eine …reise des Beklagten 1 berich- tet und die Frage aufgeworfen, ob der "…" [pointierte Bezeichnung für A._____] damit eine "Charmeoffensive" verbinde (act. 19/17). Ein Bezug zur Klägerin und zu den in E._____ begangenen Übergriffen ist kaum herstellbar. Gleiches gilt für einen kritischen Bericht über den offenbar ebenfalls im mm.2011 fertiggestellten Film über das Leben des Beklagten 1. Ein Hinweis auf die Klägerin findet sich höchstens ganz indirekt im Zitat, dass der Held des Films diesen "nicht als PR- Instrument im Vorfeld eines Prozesses verstanden wissen" wolle (act. 19/18). Das vorstehend erwähnte Interview wurde ebenfalls mit der Replik eingereicht. Der Beklagte 1 streitet gewisse Anklagepunkte aus den laufenden Strafverfahren ab und beteuert, er habe "nie eine Frau zu … [sexuelle Tätigkeit] gezwungen" ‒ was ihm die Klägerin bezüglich ihrer Person so weit ersichtlich nicht vorwirft und je- denfalls nicht Thema der heutigen Auseinandersetzung ist. Anderseits gibt er sich einsichtig, er räumt ein, "gewisse Fehler" gemacht zu haben und sich ändern zu müssen (act. 19/19). Da drängt sich gewiss die Überlegung auf, es sei im Hinblick auf den Strafprozess formuliert. Eine konkrete Besorgnis einer Wiederholung der gegen- über der Klägerin begangenen Übergriffe ist daraus aber nicht abzuleiten. Am tt.mm.2011 berichtete wiederum der J._____ über den Beklagten 1. Dieser wird unter dem Leit-Text "…" ausgesprochen negativ porträtiert und mit plumpen Sprüchen über Frauen zitiert. Die Vorfälle mit der Klägerin sind nicht Thema (act.

- 16 - 19/20). Ein weiterer, sachlich abgefasster Bericht über den Strafprozess gegen den Beklagten 1 nennt zwar als Anklagegegenstand unter anderem Körperverlet- zung und Tätlichkeiten, was vermutlich mindestens zum Teil die Klägerin betrifft (act. 19/21). Für eine Wiederholungsgefahr, wie sie hier zu diskutieren ist, gibt das Dokument nichts her. Die elektronisch öffentlich gemachten Anschuldigungen gegenüber der Klä- gerin fallen in das erste Jahr des Strafverfahrens und datieren gut ein Jahr nach dem Bruch der Beziehung zwischen dem Beklagten 1 und der Klägerin. Die Pres- se berichtete, wie allgemein bekannt ist, zum Teil prominent über den Streit der beiden ehemals Liebenden. Die damalige Aufregung konnte die gegenüber der Klägerin 1 begangene Persönlichkeitsverletzung nicht rechtmässig machen ‒ das anerkennen nun in der Berufung auch die Beklagten. Gleichwohl sind mittlerweile gegen zweieinhalb Jahre vergangen, und die Auseinandersetzung ist aus den Medien weit gehend verschwunden. Dass sich das Publikum heute noch dafür in- teressiert, ist nicht anzunehmen. Die Situation ist also eine wesentlich andere als im Zeitpunkt der Verletzung. Die Klägerin macht geltend, die Beklagten hätten sich zuerst nicht an die Anordnung des Einzelrichters gehalten, und es habe ihrer Intervention bedurft, dass die gerichtlichen Befehle überhaupt befolgt worden seien. Wie der zeitliche Ablauf genau war, lässt sich anhand der Akten nicht eruieren, ist aber unerheb- lich. Der Befehl des Einzelrichters datierte vom 8. Oktober 2010. Die Beklagten behaupten, er sei ihnen am 12. Oktober 2010 zugestellt worden (was die Klägerin für sich anerkennt: act. 3/29 Rz. 1). Bereits am 13./14. Oktober 2010 reichte die Klägerin Strafanzeigen wegen Missachtung der Verfügung ein, wobei sie aller- dings einräumte, die Beklagten seien zwei von vier Anordnungen bereits nachge- kommen (act. 3/29 und /30). Der Einzelrichter trat auf die Anzeige mangels Zu- ständigkeit nicht ein (act. 3/31 und /32). Die Beklagten behaupteten, das Löschen der weiteren Publikationen habe deshalb nicht völlig umgehend erfolgen können, weil Dritte involviert waren (act. 10 Rz. 59). Das bestreitet die Klägerin zwar. Sie führt aber zum Zeitpunkt der Löschung nur aus, die umstrittenen Veröffentlichun- gen seien "auch noch (mindestens) am 14. Oktober 2010" im Internet abrufbar

- 17 - gewesen (Berufungsantwort act. 48 Rz. 42), resp. die Verletzung habe "erwiese- nermassen über den 13. Oktober 2010 hinausgedauert" (Rz. 51). Sie behauptet nicht, die Veröffentlichungen seien auch am 15. Oktober 2010 noch auf dem Netz gewesen. Nach ihrer Darstellung haben die Beklagten also die beanstandeten In- halte erst am (Donnerstag) 14. Oktober 2010 entfernt, obwohl doch die Zustellung der Verfügung des Einzelrichters vom (Freitag) 8. Oktober 2010 schon am (Diens- tag) 12. Oktober 2010 erfolgt war. Ob die Beklagten resp. ihre Organe sich damit strafbar machten, werden die zuständigen Instanzen zu klären haben (das Ver- fahren ging offenbar sehr langsam; bereits am 14. Oktober 2010 liess die Klägerin Strafanzeigen einreichen, die der Einzelrichter zuständigkeitshalber am 15. Okto- ber 2010 an den Gemeinderat … überwies; gemäss act. 49/2 wurde erst auf den

10. Dezember 2012 zur Anhörung im Einspracheverfahren vor den Statthalter vorgeladen). Für die Frage der Wiederholungsfahr sind jene Vorgänge heute al- lerdings kaum mehr von Bedeutung. Anders als zu Beginn des Verfahrens zeigt sich der Beklagte 1 einsichtig. Vorab verzichtet er in der Berufung wie dargestellt ausdrücklich darauf, den strei- tigen Publikationen die Qualifikation als Persönlichkeitsverletzung abzusprechen. Das ist doch ein sehr wesentlicher Punkt, der in erster Instanz noch lebhaft be- stritten worden war. Zudem legt er mit der Berufung einen Brief seines Anwaltes vom selben Tag ein, welcher zusichert, es werden die streitigen Texte und Fotos zu keiner Zeit mehr im Internet publiziert oder Dritten zugänglich gemacht. "Für allfällige seelische Unbill, welche C._____ (…) erlitten haben sollte, entschuldigt sich Herr A._____ bei Frau C._____ in aller Form" (act. 41/2). Dieses Dokument ist entgegen der Meinung der Klägerin kein unerlaubtes Novum. Auch wenn es der Beklagte 1 gewiss schon früher hätte erstellen lassen können, ist es erst am Tag der Berufung erstellt worden ‒ und nur darauf kommt es novenrechtlich an. Dass die Einsicht des Beklagten 1 spät kommt und offenkundig prozesstaktisch motiviert ist, muss gewürdigt werden. Die Erklärung, sich dem Verbot auch künftig zu unterziehen und die Entschuldigung sind gleichwohl nicht unbeachtlich. Sie dürften dem Beklagten 1, der offenbar (zu) lange glaubte, mit seinem vielen Geld könne er sich alles erlauben resp. könne er sich allenfalls freikaufen, nicht leicht gefallen sein.

- 18 - Wesentlich in diesem Zusammenhang sind die (abgeschlossenen und noch laufenden) Strafverfahren. Wie soeben erwähnt, ist ein Verfahren wegen Unge- horsams gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 8. Oktober 2010 im Gange. Ferner wurde dem Beklagten 1 im Zusammenhang mit der Klägerin gegenüber ausgesprochenen Drohungen eine Friedensbürgschaft auferlegt (act. 3/34), und in letzter Instanz bestätigte das Bundesgericht diese Anordnung (BGE 137 IV 258). Wie in der Presse breit referiert wurde und damit notorisch ist, wurde der Beklagte 1 sodann von einer Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Ende des letzten Jahres wegen verschiedener Übergriffe gegenüber jungen Frauen zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt, wovon zwölf Monate vollzieh- bar ausgesprochen wurden. Neuesten Pressemeldungen zufolge soll er das beim Bundesgericht angefochten haben. Offenbar war die Klägerin nicht unter den Ge- schädigten (auf das sie betreffende Strafverfahren ist unten einzugehen). Es bleibt aber der Umstand, dass dem Beklagten 1 vor Augen geführt wurde und wird, wie der Staat auch ihm gegenüber Rechtsverletzungen und Übergriffe zu ahnden gewillt und in der Lage ist. Das muss in die Beurteilung der Wiederho- lungsgefahr ebenfalls einfliessen. Ob die Beklagte 2 die gegenüber der Klägerin begangenen Persönlichkeits- verletzungen zu wiederholen droht, fällt mit der Beurteilung betreffend den Be- klagten 1 zusammen. Es ist nicht zu sehen und wird nirgends behauptet, dass andere Organe der Beklagten 2 irgend ein Interesse daran haben könnten, die Klägerin herabzusetzen. Die Bedenken der Klägerin bleiben beachtlich. Die gezeigte Einsicht des Beklagten 1 ist prozesstaktisch zu erklären, und dass er seit Oktober 2010 seine Publikationen nicht wiederholte, mag zunächst vor allem mit dem zur Zeit (noch) geltenden Verbot zusammen hängen. Gleichwohl kann dieses Verbot nicht ohne Weiteres auf alle Zeiten mit der Begründung aufrecht erhalten werden, dass mit seinem Dahinfallen die grundsätzliche Möglichkeit der neuen Verletzung entsteht. Diese konkrete Gefahr ist nach Abwägen aller Argumente im Falle der Parteien heute zu verneinen. Die Klage ist daher abzuweisen, so weit sie auf ein (weiteres) Verbot geht.

- 19 - 3.5 Damit ist freilich nicht auch schon die Frage der Genugtuung entschie- den. Auch wenn eine Wiederholung nicht zu befürchten ist, kann eine schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen nach einer Genugtuung verlangen. Auch dafür hat das Bezirksgericht die Grundlagen dargestellt, und auch hier kann darauf verwiesen werden. Entgegen der Einschätzung durch die Beklagten war die der Klägerin zuge- fügte Persönlichkeitsverletzung schwer. Gewiss hat sie die Nähe des Beklagten 1 gesucht und musste sie demnach damit rechnen, dass die einschlägige Presse genüsslich und rücksichtslos auch über sie und über ihre allfälligen Schwächen berichten werde. Dass die Beklagten sie zu Unrecht der falschen Anschuldigung bezichtigten, zudem in einer besonders aggressiven und herabsetzenden Art, kann dadurch allerdings weder entschuldigt noch auch nur relativiert werden. Die Beklagten sehen ihre Kampagne als Reaktion auf die Strafanzeige der Klägerin. Das kann ihnen allerdings keineswegs helfen; es drückt höchstens die ungebühr- liche Haltung aus, im Umfeld des Beklagten 1 seien dessen tätliche Übergriffe auf seine weiblichen Begleiterinnen zu tolerieren oder schlimmstenfalls mit einer Geldzahlung abzugelten, aber mit einem Strafverfahren dürfe er nicht behelligt werden. Daraus ergibt sich gegenteils eine weitere Demütigung der Klägerin als Opfer. Die Parteien streiten darüber, ob die Dauer der Veröffentlichung als "lange" oder als "kurz" zu bewerten sei. Objektiv dauerte sie vom 26. September bis zum

13. oder 14. Oktober 2010, also knapp drei Wochen. In der Rückschau ist das wenig, damals dürfte es genügt haben, dass sich alle Interessierten ein- oder mehrmals das Gebotene zu Gemüte führen konnten. Die Klägerin weist auch mit Recht darauf hin, dass die Multiplikator-Wirkung der Presse-Artikel, welche die Texte der Beklagten und das Foto der Klägerin vielfach und reisserisch verbreite- ten (beispielhaft act. 3/7, 3/20, 3/21), die Verletzung verstärkte ‒ es mag im Übri- gen sein, dass die Beklagten diese Artikel nicht aktiv förderten, durch das Auf- schalten ihrer Anwürfe in öffentlich zugänglichen Medien waren sie aber adäquate Folge der begangenen Verletzung und sind darum den Verletzern zuzurechnen. Ein Genugtuungsanspruch ist in dieser Situation ohne weiteres grundsätzlich ge- geben, und es bedarf dafür keines Beweisverfahrens über die Empfindlichkeit der Klägerin, wie die Beklagten glauben (act. 40 Rz. 45).

- 20 - Zeitablauf seit der Verletzung darf nur mit grösster Zurückhaltung für die Verweigerung einer Genugtuung herangezogen werden. Anders als bei der Frage der Wiederholungsfahr ist es hier bei der Frage Genugtuung nicht entscheidend, dass die ganze Angelegenheit nun zweieinhalb Jahre zurück liegt. Eine Genugtuung in welcher Form auch immer ist aber dann nicht (mehr) zuzusprechen, wenn die Verletzung anders wiedergutgemacht worden ist. Dazu ergibt sich was folgt: Die Klägerin verlangt, dass die Beklagten an den Orten, wo die streitigen Veröffentlichungen erfolgten, während dreissig Tagen den Text aufschalten . Das würde der Klägerin erlauben, diesen Text selber während dreissig Tagen an- zusehen. Sie könnte ihr Umfeld veranlassen, es ihr gleich zu tun. Und sie könnte damit rechnen, dass auch solche Personen den Text sähen, welche eine der elektronischen Adressen aufrufen. Diese Adressen werden allerdings so weit überhaupt noch existent nicht mehr aktuell nachgeführt. Dass Unbeteiligte ‒ auch am Beklagten 1 als so genanntem Prominenten Interessierte ‒ diese Entschuldi- gung überhaupt zur Kenntnis nähmen, ist demnach unwahrscheinlich. Die Pres- seberichterstattung um den Beklagten 1 ist sehr abgeflaut. Eine Multiplikation der Entschuldigung wie seinerzeit der Verletzung ist von daher ebenfalls nicht zu er- warten. Und so sehr sich die Klägerin darüber beklagen dürfte, wenn die seiner- zeitige Presse-Aufregung vom Beklagten 1 gesteuert worden sein sollte, so wenig dürfte sie nun ihrerseits die elektronische Entschuldigung aktiv öffentlich machen. Was die Klägerin persönlich angeht, liegt die förmliche und schriftliche Ent- schuldigung der Beklagten ihr gegenüber vom 20. Juni 2012 vor (act. 41/2), fer- ner die ausdrückliche Erklärung beider Beklagten mit der Berufung, die Tatsache einer Persönlichkeitsverletzung nicht mehr in Frage stellen zu wollen (act. 40 Rz. 21). Im Strafverfahren, welches verschiedene junge Frauen und darunter die

- 21 - Klägerin gegen den Beklagten 1 angestrengt hatten, entschied das Bezirksgericht Zürich am 9. September 2011 erstinstanzlich. Auf die dem heutigen Verfahren zugrunde liegenden Vorfälle zwischen dem Beklagten 1 und der Klägerin vom 19./20. Juli 2009 in E._____ trat das Gericht nicht ein (act. 29/1). Allerdings ist die Begründung dafür bemerkenswert. Bei der Würdigung der widersprechenden Aussagen hält das Bezirksgericht fest, die Aussagen aus dem Umfeld der Kläge- rin sprächen "stark dafür, dass es sich um einen gravierenden Vorfall und nicht um ein einfaches Geplänkel" gehandelt habe, wogegen die Aussagen des Be- klagten 1 "über weite Strecken äusserst pauschal und ausweichend" blieben, was den Eindruck erwecke, er wolle die Geschehnisse verharmlosen, und bei kriti- schen Fragen scheine er sich "regelrecht zu winden". Das Gericht kommt zum Schluss, der eingeklagte Sachverhalt sei erstellt. Das ist zusammengefasst was folgt: der Beklagte 1 hat die Klägerin in der Nacht vom 19. auf den 20. Juni 2009 im gemeinsam benutzten Schlafzimmer der "Villa …" in …/E._____ ‒ nachdem sie zuerst mit einem Besteckmesser vor ihm gestanden hatte und er ihr das Mes- ser aus der Hand genommen hatte ‒ gepackt, hochgehoben und auf den nackten Steinboden fallen lassen. Als sie vor Schmerz zu schreien begann, drohte er, sie zu schlagen, wenn sie nicht aufhöre. Im Zusammenhang mit der Frage, mit wem sie telefoniert habe, drohte er ihr, auf ihren Kopf zu treten ‒ und trat sie in der Folge mehrmals in Kopf und Bauch. Er packte sie am Hals, würgte sie und ver- setzte ihr Ohrfeigen. Um sie ruhig zu stellen, zwang er sie endlich zum Einneh- men einer Schlaftablette. Die körperlichen Angriffe hinterliessen bei der Klägerin eine Rissquetschwunde an der Lippe, Hämatome seitlich am Hals, Hämatome im unteren Bereich des Rückens, ferner Schmerzen am Hals und am unteren Rü- cken (alles act. 3/6). Der Beklagte 1 wurde dafür nur deshalb nicht verurteilt und nicht bestraft, weil das Bezirksgericht die Taten nicht als Körperverletzung im strafrechtlichen Sinn, sondern nur ‒ wenn auch immerhin ‒ als Tätlichkeiten quali- fizierte, wofür eine Auslieferung nicht möglich gewesen wäre (Art. 7 Abs. 1 lit. c StGB). Damit wurden die Behauptungen der Klägerin bestätigt, und die Darstel- lung der Beklagten vollständig widerlegt. Pointiert ausgedrückt hat die Klägerin die Genugtuung, dass das Urteil den Beklagten 1 "exposes as a liar" ‒ um die Worte der Beklagten aufzunehmen. Die Beklagten unterzogen sich dem Urteil

- 22 - ausdrücklich (act. 29/2, act. 49/3). ‒ Das alles ist als teilweise Genugtuung be- achtlich, wenn auch damit dem Umstand noch zu wenig Rechnung getragen ist, dass die Verletzung seinerzeit öffentlich verbreitet wurde (wie die Klägerin unter Hinweis auf die analoge Entschuldigung von "K._____" [Verlag] gegenüber dem Beklagten 1 ‒ act. 49/1 ‒ zutreffend geltend macht). Die Persönlichkeitsverletzung durch die Beklagten wurde öffentlich gemacht. Die Klägerin ist dabei zwar nicht mit ihrem vollen Namen, aber klarerweise leicht erkennbar bezeichnet, und die Fotos sind wenn überhaupt so schwach verpixelt, dass wer die Klägerin kennt, sie ohne Weiteres auch erkennt. Eine ausreichende Genugtuung bedarf daher auch einer ausreichenden öffentlichen Komponente. Diese ist gegeben. In einem anderen Zusammenhang (wegen einer Drohung des Beklagten 1 gegenüber der Klägerin) auferlegte die Einzelrichterin des Bezirksge- richts dem Beklagten 1 eine Friedensbürgschaft von Fr. 500'000.--. Der Beklag- te 1 zog die Sache bis vor Bundesgericht, wo er aber unterlag. Dieses Urteil ist publiziert einerseits in Teilband IV der gedruckten amtlichen Sammlung der Ent- scheide des Bundesgerichts (BGE 137 IV 258), ferner im Internet unter der Ver- fahrensnummer 6B_118/2011 und dem Datum 11. Juli 2011. Die Namen der Be- teiligten sind zwar anonymisiert, doch ist der Beklagte 1 eindeutig erkennbar. Das vorstehend referierte Urteil des Bezirksgerichtes ist wie bereits ebenfalls erwähnt weiter gezogen worden, zunächst ans Ober-, neuestens auch noch ans Bundes- gericht. Der Entscheid des Obergerichts fand ‒ obschon nurmehr wenige Berichte über den Beklagten 1 in der Presse erscheinen ‒ nochmals erhebliche Resonanz auch in seriösen Blättern. Gross aufgemacht und an prominenter Stelle wurde re- feriert, dass der Beklagte 1 zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wo- von er zwölf Monate verbüssen müsse. Es fehlten auch nicht hämische Kommen- tare, unter anderem dass der Verurteilte seine Zelle werde selber putzen müssen. Wenn es ‒ was aus den heutigen Akten nicht hervorgeht ‒ beim strafgerichtlichen Nichteintreten auf die Vorgänge in E._____ blieb, bezieht sich diese Verurteilung nicht auf das, was Gegenstand der heute zu diskutierenden Persönlichkeitsverlet- zung war. Es geht dabei aber nicht in erster Linie darum, wie die Schläge und Misshandlungen im Einzelnen rechtlich zu würdigen sind, sondern darum, ob der Beklagte 1, der öffentlich beteuerte, nie sexuelle Gewalt gegen Frauen angewen-

- 23 - det zu haben und sich als Opfer einer Rache-Aktion hinstellte, die Klägerin zu Un- recht als "Lügnerin" ("liar") bezeichnete. Unter diesem Aspekt ist es sehr wohl be- deutsam, dass der Beklagte 1, der den Medien zuvor seine Unschuld beteuerte, nun öffentlich und mit grossem Beachtungsgrad als Straftäter am Pranger steht, unter anderem wegen sexueller Nötigung und Tätlichkeiten. Unter diesen Umständen ist der Klägerin durch die Erklärungen des Beklag- ten 1, durch das Strafurteil des Bezirksgerichtes, aber und vor allem auch durch die öffentlich gemachten strafgerichtlichen Entscheide gegen den Beklagten 1 be- reits eine so erhebliche Genugtuung widerfahren, dass die weitere Anordnung ei- ner ‒ vom Gericht formulierten und befohlenen ‒ Entschuldigung in elektronischer Form nicht mehr erforderlich und nicht mehr verhältnismässig ist. Die Klage ist abzuweisen.

4. Die Beklagten haben Anlass zur Klage gegeben, und wesentliche Ele- mente, die nun zur Abweisung führen, datieren nach Einleitung der Klage (diese ging am 24. Dezember 2010 beim Bezirksgericht ein) und selbst nach dem heute angefochtenen Urteil vom 22. Mai 2012: das bezirksgerichtliche Strafurteil wurde am 9. September 2011 gefällt, das Urteil des Bundesgerichts zur Friedensbürg- schaft erging am 11. Juli 2011 und wurde erst geraume Zeit später gedruckt, das Straf-Urteil des Obergerichts datiert vom 21. November 2012. Die förmliche Ent- schuldigung lag erst der Berufung bei. Zudem spielt für die Frage der Wiederho- lungsgefahr der Zeitablauf generell eine wichtige Rolle. Die Verfahrenskosten sind daher den Beklagten aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO) ‒ mit Ausnahme des Fünftels der Kosten, welche das Bezirksgericht der Klägerin auferlegte ‒ die- se hat das nicht angefochten. Entsprechend ist auch an der nur reduziert zuge- sprochenen Parteientschädigung für die erste Instanz nichts zu ändern. Es wird beschlossen:

6. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin das teilweise Nichteintreten (bezüg- lich des Begehrens um Löschung der streitigen Fotos/Texte) und die teilwei- se Abweisung (bezüglich der als Genugtuung verlangten Zahlung) nicht an-

- 24 - gefochten hat. Diese Elemente des angefochtenen Entscheides sind damit rechtskräftig geworden.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien zusammen mit dem folgenden Urteil. Es wird erkannt:

1. Soweit sie noch zu beurteilen ist, wird die Klage abgewiesen.

2. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzli- che Verfahren und das vorangegangene Massnahmeverfahren (Dispositiv Ziffern 10 - 14 im angefochtenen Entscheid) wird bestätigt.

8. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 12'000.-- fest- gesetzt und den Beklagten in solidarischer Haftung auferlegt.

9. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, der Klägerin für das Verfahren der Berufung eine Parteientschädigung von Fr. 14'000.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen.

10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage der Doppel von act. 48 und 49, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 25 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Katzenstein MLaw D. Weil versandt am: