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LB120056

Forderung

Zürich OG · 2012-07-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 10. Mai 2012 wurde der Be- klagte verpflichtet, der Klägerin für Umbauarbeiten am Bad mit Whirlpools und den Einbau einer WC-Anlage Fr. 18'261.20 zuzüglich 5 % Zins seit 7. Novem- ber 2008 sowie Fr. 1'888.35 zuzüglich 5 % Zins seit 24. August 2009 zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen (Urk. 83).

E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin."

E. 3 a) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmit- telinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Art. 311 ZPO erwähnt zwar nur die Begründung. Die Begründung dient aber der Erläuterung der Anträge und setzt solche somit voraus (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 618 f.). Die Berufungsan- träge müssen eingangs oder am Ende der Berufungsschrift aufgeführt werden. Nach der Rechtsprechung genügt es nicht, lediglich die Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids zu beantragen, sondern es muss ein Antrag in der Sache ge- stellt werden, und zwar grundsätzlich im Rechtsbegehren selber und nicht bloss in der Begründung (BGE 133 III 489 E. 3.1). Diese Rechtsprechung zu Art. 42 BGG gilt nach der Lehre auch für Art. 311 ZPO (Hungerbühler, in DIKE-Kommentar, Art. 311 ZPO N 14; Reetz/Theiler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 ZPO N 34).

b) Auf eine Berufung mit einem formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich wenigstens aus der Begründung, allen- falls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungs- kläger in der Sache verlangt bzw. welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Entspre- chend sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621). Ferner wäre im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht ein blosser Rückweisungsantrag ausnahmsweise genügend, wenn das Bundesge-

- 3 - richt zufolge fehlender Sachverhaltsfeststellungen im Fall der Gutheissung nicht selbst entscheiden könnte (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 490); diese Ausnahme gilt freilich im kantonalen Berufungsverfahren vor Obergericht nicht, weil die kantona- le Berufungsinstanz volle Kognition in Sach- und Rechtsfragen hat (Art. 310 ZPO) und folglich auch bei unvollständiger oder fehlerhafter Sachverhaltsfeststellung durch die erste Instanz selbst in der Sache entscheiden könnte (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 34).

c) Der Beklagte hat, da er lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt, keinen genügenden Berufungsantrag gestellt. Auch aus der Berufungsbegründung ergibt sich kein klarer Antrag. Der Be- klagte moniert hauptsächlich, dass der vorinstanzliche Richter die zulässige rich- terliche Fragepflicht überschritten habe und deshalb nicht von einer unsubstanti- ierten Klage ausgegangen sei. Der Beklagte gesteht dem vorinstanzlichen Richter zwar eine gewisse richterliche Fragepflicht zu, moniert aber gleichzeitig, dass der vorinstanzliche Richter diese zu extensiv ausgeübt habe (Urk. 82 S. 4 f.). Er un- terlässt es, substaniiert auszuführen, ab welchem Zeitpunkt bzw. bei welchen Fragen der Richter den Rahmen der zulässigen und gesetzlich vorgeschriebenen Fragepflicht überschritten und welche Konsequenzen dies im Einzelnen auf die Substantiiertheit der gesamten Klage gehabt habe. Damit ist unklar, ob der Be- klagte von einer gesamthaft unsubstantiierten Klage oder einer nur zum Teil un- substaniierten Klage ausgeht. Damit kann aus der Berufungsbegründung nicht herausgelesen werden, in welchem Umfang der angefochtene Entscheid beanstandet wird und wie statt dessen zu entscheiden sei.

d) Dementsprechend ist auf die Berufung ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht einzutreten (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 311 N 35).

e) Der Beklagte beanstandet in der Berufungsbegründung, dass die der Klägerin zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– zu hoch sei (Urk.

- 4 - 1 S. 6). Er macht damit eine Herabsetzung der Prozessentschädigung geltend, ohne den Umfang der Reduktion zu beziffern. Anträge im Zusammenhang mit Geldzahlungen müssen beziffert sein (BGE 137 III 617 E. 4.2 und 4.3 S. 618). Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass die Herabsetzung einer Prozessent- schädigung verlangt wird (nicht publ. E. 11.3 von BGE 135 III 513 ff. [5A_34/2009 vom 26. Mai 2009] und OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011 [publ. auf www.gerichte-zh.ch "Neue Entscheide ZPO"). Mangels genügenden Antrags ist auch in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten.

E. 4 a) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 4 Abs. 1; § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GerGebV auf Fr. 1'600.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'600.–.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
  4. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 82 sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 5 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'149.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Bas-Baumann versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr. LB120056-O/U Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 6. Juli 2012 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Zivilgericht, vom

10. Mai 2012 (CG090046)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 10. Mai 2012 wurde der Be- klagte verpflichtet, der Klägerin für Umbauarbeiten am Bad mit Whirlpools und den Einbau einer WC-Anlage Fr. 18'261.20 zuzüglich 5 % Zins seit 7. Novem- ber 2008 sowie Fr. 1'888.35 zuzüglich 5 % Zins seit 24. August 2009 zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen (Urk. 83).

2. Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 18. Juni 2012 (Post- stempel 18. Juni 2012) rechtzeitig Berufung (Urk. 82). Das Rechtsbegehren lautet wie folgt (Urk. 82 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 10. Mai 2012 sei aufzuheben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin."

3. a) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmit- telinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Art. 311 ZPO erwähnt zwar nur die Begründung. Die Begründung dient aber der Erläuterung der Anträge und setzt solche somit voraus (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 618 f.). Die Berufungsan- träge müssen eingangs oder am Ende der Berufungsschrift aufgeführt werden. Nach der Rechtsprechung genügt es nicht, lediglich die Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids zu beantragen, sondern es muss ein Antrag in der Sache ge- stellt werden, und zwar grundsätzlich im Rechtsbegehren selber und nicht bloss in der Begründung (BGE 133 III 489 E. 3.1). Diese Rechtsprechung zu Art. 42 BGG gilt nach der Lehre auch für Art. 311 ZPO (Hungerbühler, in DIKE-Kommentar, Art. 311 ZPO N 14; Reetz/Theiler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 ZPO N 34).

b) Auf eine Berufung mit einem formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich wenigstens aus der Begründung, allen- falls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungs- kläger in der Sache verlangt bzw. welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Entspre- chend sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621). Ferner wäre im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht ein blosser Rückweisungsantrag ausnahmsweise genügend, wenn das Bundesge-

- 3 - richt zufolge fehlender Sachverhaltsfeststellungen im Fall der Gutheissung nicht selbst entscheiden könnte (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 490); diese Ausnahme gilt freilich im kantonalen Berufungsverfahren vor Obergericht nicht, weil die kantona- le Berufungsinstanz volle Kognition in Sach- und Rechtsfragen hat (Art. 310 ZPO) und folglich auch bei unvollständiger oder fehlerhafter Sachverhaltsfeststellung durch die erste Instanz selbst in der Sache entscheiden könnte (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 34).

c) Der Beklagte hat, da er lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt, keinen genügenden Berufungsantrag gestellt. Auch aus der Berufungsbegründung ergibt sich kein klarer Antrag. Der Be- klagte moniert hauptsächlich, dass der vorinstanzliche Richter die zulässige rich- terliche Fragepflicht überschritten habe und deshalb nicht von einer unsubstanti- ierten Klage ausgegangen sei. Der Beklagte gesteht dem vorinstanzlichen Richter zwar eine gewisse richterliche Fragepflicht zu, moniert aber gleichzeitig, dass der vorinstanzliche Richter diese zu extensiv ausgeübt habe (Urk. 82 S. 4 f.). Er un- terlässt es, substaniiert auszuführen, ab welchem Zeitpunkt bzw. bei welchen Fragen der Richter den Rahmen der zulässigen und gesetzlich vorgeschriebenen Fragepflicht überschritten und welche Konsequenzen dies im Einzelnen auf die Substantiiertheit der gesamten Klage gehabt habe. Damit ist unklar, ob der Be- klagte von einer gesamthaft unsubstantiierten Klage oder einer nur zum Teil un- substaniierten Klage ausgeht. Damit kann aus der Berufungsbegründung nicht herausgelesen werden, in welchem Umfang der angefochtene Entscheid beanstandet wird und wie statt dessen zu entscheiden sei.

d) Dementsprechend ist auf die Berufung ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht einzutreten (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 311 N 35).

e) Der Beklagte beanstandet in der Berufungsbegründung, dass die der Klägerin zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– zu hoch sei (Urk.

- 4 - 1 S. 6). Er macht damit eine Herabsetzung der Prozessentschädigung geltend, ohne den Umfang der Reduktion zu beziffern. Anträge im Zusammenhang mit Geldzahlungen müssen beziffert sein (BGE 137 III 617 E. 4.2 und 4.3 S. 618). Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass die Herabsetzung einer Prozessent- schädigung verlangt wird (nicht publ. E. 11.3 von BGE 135 III 513 ff. [5A_34/2009 vom 26. Mai 2009] und OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011 [publ. auf www.gerichte-zh.ch "Neue Entscheide ZPO"). Mangels genügenden Antrags ist auch in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten.

4. a) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 4 Abs. 1; § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GerGebV auf Fr. 1'600.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 82 sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 5 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'149.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Bas-Baumann versandt am: mc