Sachverhalt
Der Beklagte ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in E._____ und bezweckt die Förderung des … [Sportart] in seiner Region, indem er Sportanlässe organisiert oder an solchen teilnimmt (act. 3/11 Ziff. II 2). Der heute 63-jährige Kläger, welcher …-Karten herausgibt, trat dem Verein im Jahr 1985 (vor 27 Jah- ren) als Mitglied bei. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten kam es zum Streit unter anderem wegen Herausgaberechten an bestimmten …-Karten (dabei han-
- 4 - delt es sich um detaillierte topographische Karten, die hauptsächlich …-Zwecken [zur Sportausübung] dienen). Mit Vereinsbeschluss vom 30. Januar 2009 wurde der Kläger aus dem Verein ausgeschlossen. Dabei warf der Beklagte dem Kläger ein Ruf schädigendes, mit den Zielsetzungen und dem Zweck des Vereins nicht zu vereinbarendes Verhalten vor, darunter insbesondere eine rege Rekurstätigkeit auf Verbandsebene (C._____; act. 3/17-18).
2. Prozessgeschichte 2.1. Der Kläger gelangte mit Klageschrift vom 25. Juni 2009 an das Bezirksge- richt Meilen (nachstehend Vorinstanz genannt) und beantragte nebst der Abtre- tung von Herausgaberechten an …-Karten die Aufhebung des Vereinsbeschlus- ses vom 30. Januar 2009 (act. 2 S. 2, Verfahren-Nr. CG090047). Mit Weisung vom 14. August 2009 und Klageschrift vom 14. November 2009 reichte der Kläger der Vorinstanz eine weitere Klage ein, in welcher er die Regelung der Herausga- berechte an der …-Karte D2._____ sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Durchführung eines … [Sportwettkampfes] im Wallis im Jahr 2013 beantragte (act. 25/1-2, Verfahren-Nr. CG090078). Nach verschiedenen Schriftsätzen wur- den die beiden Verfahren (Verfahren-Nrn. CG090047 und CG090078) im Verfah- ren-Nr. CG090047 vereinigt und das Verfahren-Nr. CG090078 als dadurch erle- digt abgeschrieben (act. 25). 2.2. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 erklärte der Schweizer …-Verband/ … (C._____), er werde sich dem Verfahren als Nebenintervenient auf Seiten des Beklagten – beschränkt auf den Streitgegenstand „… Karte D1._____“ – an- schliessen, wogegen von keiner der Parteien Einwendungen erfolgten (act. 17- 21). Am 3. Januar 2010 stellte der Kläger ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, welches mit Zirkulationsbeschluss vom 13. April 2010 abgewiesen wurde (act. 53) und auch vor Obergericht keinen Erfolg hatte (act. 62-63). Nach Erstattung der schriftlichen Replik (act. 71) und Duplik (act. 78) führte die Vo- rinstanz am 3. Mai 2011 eine Referentenaudienz durch. Die Vergleichsgespräche scheiterten (act. 87-89). Nachdem der Beklagte am 16. Juni 2011 beim zuständi- gen Massnahmegericht eine Schutzschrift im Sinne von Art. 270 ZPO eingereicht hatte (act. 97-98) sowie bei der Vorinstanz verschiedene beklagtische Novenein-
- 5 - gaben und klägerische Stellungnahmen erfolgt waren (act. 99-109), fällte die Vor- instanz am 14. Februar 2012 das Urteil (act. 110). Darin wies sie die Klage auf Ungültigerklärung und Aufhebung des Vereinsbeschlusses vom 30. Januar 2009 (Rechtsbegehren Ziff. 1) ebenso ab wie die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Durchführung eines … [Sportwettkampfes] im Wallis mit …-Karten des Klä- gers (Rechtsbegehren Ziff. 4; vgl. act. 110 S. 43, Dispositiv-Ziff. 1 und 4). Die Rechtsbegehren betreffend die Kartenrechte hiess sie hingegen gut (act. 110 S. 43, Dispositiv-Ziff. 2 und 3). 2.3. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 19. März 2012 recht- zeitig bei der Kammer Berufung (act. 111/3, act. 115 und act. 113). Er beantragte, Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und den Vereinsbe- schluss vom 30. Januar 2009 für nichtig bzw. eventualiter für ungültig zu erklären (act. 113 S. 2). Gegen die Abweisung seiner Klage auf Verpflichtung des Beklag- ten, bis spätestens Ende Jahr 2013 einen … im Wallis mit klägerischen …-Karten durchzuführen (Dispositiv-Ziff. 4), führt der Kläger keine Berufung. Ebenso blieb die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtskosten unangefochten. Da die Vorinstanz die klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 2 und Ziff. 3 gutgeheissen hat, bildet Thema des Berufungsprozesses einzig noch der Vereinsausschluss. Entsprechend ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Dispositiv-Ziff. 2-4 des vo- rinstanzlichen Entscheids vom 14. Februar 2012 in Rechtskraft erwachsen sind. 2.4. Den mit Präsidialverfügung vom 26. März 2012 vom Kläger geforderten Kos- tenvorschuss (Art. 98 ZPO) für das Berufungsverfahren leistete er fristgerecht (act. 116 und act. 118). Ebenfalls rechtzeitig wurde die mit Referentenverfügung vom 23. April 2012 einverlangte Berufungsantwort erstattet (act. 119 und act. 121). Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 wurde dem Kläger die Berufungsant- wort zugestellt (act. 123) und damit der gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel beendet (Art. 311 f. ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
3. Verfahrensrecht 3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 110 S. 7), gilt für Verfahren, wel- che bei Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011
- 6 - bereits rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Da das erstinstanzliche Verfahren Ende Juni 2009 anhängig gemacht worden war, gilt hierfür das bisherige kantona- le Verfahrensrecht (ZPO/ZH und GVG/ZH). Anders verhält es sich für das Rechts- mittelverfahren. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmittel das Recht, wel- ches bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist. Der vorinstanzliche Entscheid datiert vom 14. Februar 2012, womit verfahrensrechtlich die Schweizerische Zivil- prozessordnung und das zugehörige kantonale Ausführungsgesetz (Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG] vom
10. Mai 2010) zur Anwendung gelangen.
4. Frage der Rückweisung 4.1. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend ausführt, kann gegen eine Vereinsausschliessung entweder mittels Anfechtungsklage im Sinne von Art. 75 ZGB oder mittels Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Ausschliessung vor- gegangen werden (act. 110 S. 32 oben; vgl. dazu auch BK ZGB-Riemer, N 77 zu Art. 72 ZGB). Die Anfechtungsklage stellt den Normalfall dar und kommt sowohl bei Fehlern in materieller Hinsicht (Ausschliessungsgründe) als auch bei Fehlern in formeller Hinsicht (Ausschliessungsverfahren) in Frage. Die Klage auf Feststel- lung der Nichtigkeit bildet eher die Ausnahme. Sie kommt nur bei schwerwiegen- den formellen und/oder inhaltlichen Mängeln in Betracht. Krasse Fehlentschei- dungen über die Ausschliessungsgründe wiederum, wozu auch Rechtsmiss- brauch gehört, können nur mit der Anfechtungsklage geltend gemacht werden (BK ZGB-Riemer, N 77 zu Art. 72 ZGB, N 94 zu Art. 75 ZGB). Weiter hält die Vorinstanz fest, dass die Anfechtungsfrist einen Monat ab Kennt- nisnahme des Beschlusses betrage (Art. 75 ZGB). Da der Vereinsausschluss am
30. Januar 2009 erfolgt sei und der Kläger am selben Tag davon Kenntnis erlangt habe, habe die Anfechtungsfrist am 28. Februar 2009, 24:00 Uhr, geendet (Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR). Da der Kläger die Klage erst am 1. März 2009 beim Friedens- richter eingereicht habe bzw. diese erst am 3. März 2009 dort eingegangen sei, sei die Anfechtungsfrist verpasst. Die Nichtigkeit eines Vereinsbeschlusses könne allerdings jederzeit, also unbefristet, geltend gemacht werden, weshalb noch die
- 7 - Möglichkeit der Feststellung der Nichtigkeit des Vereinsbeschlusses vom
30. Januar 2009 bestehe (act. 110 S. 32 Mitte). In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob die vom Kläger geltend gemachte Verlet- zung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich des ihm von den Statuten gewährten Anhörungsrechts vor dem Vorstand (act. 3/11 Ziff. III.5. Satz 2) einen Nichtig- keitsgrund darstellte (act. 110 S. 33 ff.). Dabei gab sie detailliert den soweit unbe- strittenen Sachverhalt zu den einzelnen Terminvorschlägen für eine Anhörung wieder und kam zum Schluss, dass das rechtliche Gehör des Klägers nicht ver- letzt worden sei. Dem Kläger sei genügend Zeit und Möglichkeit für eine mündli- che oder schriftliche Anhörung eingeräumt worden. Es sei ihm selbst zuzuschrei- ben, dass keine solche stattgefunden habe. Daraus folge, dass kein derart schwer wiegender formeller oder inhaltlicher Mangel vorliege, der zur Nichtigkeit des Ver- einsbeschlusses vom 30. Januar 2009 führe (act. 110 S. 35). Im Sinne einer Eventualbegründung – d.h. unter der Annahme, dass die Frist der Anfechtungs- klage im Sinne von Art. 75 ZGB nicht verpasst sei – prüfte die Vorinstanz sodann den klägerischen Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht sowie den Vor- wurf der Rechtsmissbräuchlichkeit und kam auch hier zum Schluss, dass weder der eine noch der andere Vorwurf begründet sei (act. 110 S. 35 ff.). 4.2. Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn (1.) ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder (2.) der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständi- gen ist. Indem die Vorinstanz in ihrer Hauptbegründung (act. 110 S. 29-35) die Anfechtungsfrist im Sinne von Art. 75 ZGB als verpasst würdigt, irrt sie: Das Ver- einsmitglied hat das Recht, sich gegen Beschlüsse, welche das Gesetz oder die Statuten verletzen, binnen Monatsfrist nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht zur Wehr zu setzen (Art. 75). Dabei handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Wenn die Frist nach Monaten bestimmt ist, so fällt ihr Zeitpunkt gemäss Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR auf denjenigen Tag des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht und wenn dieser Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats. Wie die Vo- rinstanz korrekt festhielt, fällt das Fristende zur Anfechtung des Vereinsbeschlus-
- 8 - ses vom 30. Januar 2009 auf den 28. Februar 2009. Da der 28. Februar 2009 al- lerdings ein Samstag war, ist Art. 78 Abs. 1 OR zu beachten, wonach als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag gilt, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder auf einen anderen am Erfüllungsorte staatlich anerkannten Feiertag fällt. Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen (SR 173.110.3) wird der Samstag hinsichtlich gesetzli- cher Fristen einem anerkannten Feiertag gleichgestellt. Dies hat die Vorinstanz übersehen und es wurde das vom Kläger in der Berufungsschrift zurecht moniert (act. 113 S. 4 ff.). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich die Frist zur Anfechtung des Vereinsbeschlusses bis am kommenden Werktag, dem Montag,
2. März 2009, verlängerte. Die Klage wurde am 2. März 2009 zur Post gegeben, was vom Beklagten anerkannt wird (act. 113 S. 3 und act. 121 S. 4 Ziff. 9), und erfolgte daher noch rechtzeitig. Dies hat zur Folge, dass der Vereinsbeschluss vom 30. Januar 2009 wie beantragt zunächst auf Ungültigkeitsgründe im Sinne der Anfechtungsklage nach Art. 72 i.V.m. Art. 75 ZGB und nicht – wie die Vo- rinstanz dies in ihrer Hauptbegründung getan hat – bloss auf Nichtigkeitsgründe hin zu überprüfen gewesen wäre. 4.3. Daher stellt sich die Frage, ob die Sache gemäss dem vorhin erwähnten Art. 318 Abs. 1 ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen ist oder ob die Kammer einen neuen Entscheid zu fällen hat. Beim Art. 318 Abs. 1 ZGB handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Gemäss der Botschaft zur eidgenössischen Zivilpro- zessordnung soll die Fällung eines neuen Entscheids durch die Berufungsinstanz aus Gründen der Prozessökonomie die Regel und die Rückweisung an die erste Instanz Ausnahme bilden (Botschaft ZPO, S. 7376). Das Recht der Parteien auf Wahrung des Instanzenzugs gilt somit nicht absolut. Dies zeigt sich deutlich an- hand von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO, welcher die Gründe für die Rückweisung ein- schränkt. Vorliegend ist eine Rückweisung nicht sachgerecht. Der relevante Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig, gilt somit als erstellt und erweist sich insoweit auch als vollständig. Bestritten ist die vorinstanzliche rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhaltes. Dabei kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe einen ent-
- 9 - scheidenden Teil der Klage nicht beurteilt, indem sie den Vereinsausschluss in ih- rer Hauptbegründung statt nach Art. 72 i.V.m. Art. 75 ZGB (Anfechtungsklage) auf Nichtigkeitsgründe hin prüfte. Sie ging detailliert auf die Einwendungen des Klä- gers hinsichtlich seines ihm von den Statuen gewährten Anhörungsrechts und der offenbar vorhandenen Schwierigkeiten zur Findung eines Anhörungstermins ein und prüfte einlässlich, ob sein rechtliches Gehör verletzt worden sei (act. 110 S. 33 Ziff. 2.4.3 ff.). Sodann kommt hinzu, dass sie – wenn auch nur als Eventu- albegründung – diejenigen Tatbestände, welche gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter Art. 75 ZGB zu subsumieren sind (wozu auch Rechtsmiss- brauch gehört), ebenfalls prüfte. Entsprechend sind die notwendigen Grundlagen vorhanden, damit die Kammer einen neuen Entscheid fällen kann. Zu Recht stell- ten daher weder der Kläger noch der Beklagte einen Rückweisungsantrag.
5. Materielles 5.1. Gemäss Art. 72 Abs. 1 ZGB können die Statuten die Gründe bestimmen, aus denen ein Vereinsmitglied ausgeschlossen werden darf (1. Satzteil), sie kön- nen die Ausschliessung aber auch ohne Angabe der Gründe gestatten (2. Satzteil). Wenn die Statuten die Gründe für die Ausschliessung nennen oder eine Ausschliessung ohne Grundangabe vorsehen, so ist eine gerichtliche An- fechtung nach Art. 75 ZGB wegen des Grundes nicht zulässig (Art. 72 Abs. 2 ZGB). Enthalten die Statuen hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschlies- sung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen (Art. 72 Abs. 3 ZGB). 5.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, enthalten Vereinsstatuen häufig all- gemein gehaltene, unbestimmte Ausschliessungsgründe. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen derartige Formulierungen unter die Ausschliessung ohne Grundangabe im Sinne von Art. 72 Abs. 1, 2. Satzteil, ZGB. Dies hat – wie die Vorinstanz ebenfalls richtig ausführte – zur Folge, dass eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes grundsätzlich nicht möglich ist (act. 110 S. 31 f.). Das Bundesgericht gewichtet die Ausschliessungsautono- mie des Vereins relativ stark und stellt diese über das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder. Das bedeutet, dass stets dann, wenn die Ausschliessungsgründe in
- 10 - den Vereinsstatuten allgemein gehalten sind, das Gericht seine eigene Beurtei- lung nicht an die Stelle der vereinsinternen Wertung soll setzen können. Dies ist deshalb richtig, weil es sich bei der Beziehung zwischen dem Verein und seinem Mitglied um ein privatrechtliches Rechtsverhältnis handelt. Das Bundesgericht spricht in diesem Zusammenhang vom Grundsatz der materiellen Unanfechtbar- keit (statt vieler einschlägig BGE 131 III 97, S. 102). Daraus erhellt gleichzeitig, dass der Sinn und Zweck allgemein gehaltener statutarischer Bestimmungen über den Vereinsausschluss darin besteht, eine erfolgreiche Anfechtung durch ein Vereinsmitglied auszuschliessen. Gerechtfertigt wird dies durch die Überlegung, dass wer einem solchen, dem Privatrecht unterstehenden Verein beitritt, sich dem betreffenden Ausschliessungsregime unterwirft, mit diesem also vertraut und ein- verstanden ist, andernfalls man nicht Vereinsmitglied wird (einschlägig BGE 131 III 97 ff., S. 101; vgl. auch BGE 114 II 195; BK ZGB-Riemer, N 27 zu Art. 72 ZGB; BSK ZGB I-Heini/Scherrer, N 7 ff. zu Art. 72 ZGB). Anders verhält es sich hinge- gen dann, wenn die Statuten über die Ausschliessung keine Bestimmung enthal- ten (d.h. sich nicht zur Thematik der Ausschliessung äussern) oder „wichtige Gründe“ ohne nähere Umschreibung nennen. Dann soll und kann das Gericht die Ausschliessung frei überprüfen (Art. 72 Abs. 3 ZGB). Zu beachten ist endlich (wie bereits unter Ziff. 4.1 erwähnt), dass Nichtigkeitsgründe wie die Verletzung von formellen Verfahrensregeln (z.B. fehlende Beschlussfähigkeit der Vereinsver- sammlung) unbefristet geltend gemacht werden können, während die Verweige- rung des rechtlichen Gehörs oder Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB gemäss herrschender Lehre und Praxis unter die Tatbestände der Anfech- tungsklage im Sinne von Art. 75 ZGB subsumiert werden und demzufolge befris- tet sind (BK ZGB-Riemer, N 97, N 106 m.w.H. zu Art. 72 ZGB; BSK ZGB I-Heini/ Scherrer, N 11 zu Art. 72 ZGB. RIEMER weist in N 133 zu Art. 72 ZGB zu Recht darauf hin, dass die Grenzen der beiden Klagen teilweise unsicher sind.) 5.2.1. Der Beklagte äussert sich in seinen Statuen zur Ausschliessung wie folgt (act. 3/11, Ziff. III.5.): „Wer den Zielsetzungen der B._____ bzw. deren Ansehen schadet bzw. entgegenwirkt, kann von der Vereinsversammlung ausgeschlossen werden. Dem Vorstand steht das Antragsrecht nach Anhörung des Betroffenen zu.“ Der Beklagte hat den Vereinsausschluss somit an bestimmte Gründe gebun-
- 11 - den, diese jedoch so allgemein bzw. unbestimmt gehalten, dass der bundesge- richtlichen Rechtsprechung folgend ein Fall von Art. 72 Abs. 1 2. Satzteil i.V.m. Art. 72 Abs. 2 ZGB vorliegt. Eine Anfechtung der Ausschliessung vom 30. Januar 2009 wegen ihres Grundes ist somit nicht möglich. Damit bleibt es grundsätzlich – und soweit vom Kläger geltend gemacht – bei der (befristeten) Anfechtung im Sinne von Art. 75 ZGB wegen Verweigerung bzw. Verletzung des rechtlichen Ge- hörs und des Rechtsmissbrauchs sowie der (unbefristeten) Feststellung von Nich- tigkeit wegen Verletzung von Verfahrensregeln. 5.2.2. Der Kläger macht in seiner Berufungsschrift zunächst geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die Anhörungspflicht des Vorstands im Sinne von Ziff. III.5. der Statuten verletzt worden, womit ein statutenwidriges Ausschlies- sungsverfahren vorliege (act. 113 S. 5 f.). Der Beklagte habe dem Kläger mit E- Mail vom 10. Januar 2009 eine Anhörung vor dem Vorstand am 11. Januar 2009 vorgeschlagen, von welcher der Kläger erst am 12. Januar 2009 Kenntnis erlangt habe. Mit einer derart kurzen Frist habe er aber nicht rechnen müssen. Da der Kläger vorgängig zur Vereinsversammlung nicht vom Vorstand angehört worden sei, hätten den Vereinsmitgliedern anlässlich der Versammlung vom 30. Januar 2009 die erforderlichen Unterlagen wie ein Anhörungsprotokoll oder eine schriftli- che Stellungnahme gefehlt. Demzufolge habe nicht rechtsgültig über die Aus- schliessung befunden werden können (act. 113 S. 6 oben, vgl. auch act. 71 S. 14 f.). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt bezüglich des Versuchs des Beklagten, mit dem Kläger einen Anhörungstermin vor dem Vorstand zu vereinbaren, zutreffend wiedergegeben, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwiesen werden kann (act. 110 S. 33 f.). Der Sachverhalt wird vom Kläger denn auch zu Recht nicht bestritten. Die von ihm vertretene Rechtsauffassung, es liege eine Statutenverletzung hinsichtlich seines Anhörungsrechts vor dem Vorstand vor, schlägt jedoch fehl: Der Kläger wurde erstmals mit Schreiben des Beklagten vom 17. November 2008 über den geplanten Vereinsausschluss im Rahmen der Vereinsversammlung vom kommenden 30. Januar 2009 informiert und auf sein statutarisches Anhörungsrecht aufmerksam gemacht. Gleichzeitig wurde ihm als
- 12 - Beilage der entsprechende Antrag des Vorstands mit einer Begründung für den Ausschluss zugesandt (act. 3/12). Mit E-Mail vom 5. Dezember 2009 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er anlässlich der Vorstandssitzung vom 9. Januar 2009 Gelegenheit zur Anhörung erhalten werde. Zugleich werde er gebeten, den Be- klagten zu informieren, ob er diesen Termin wahrnehme oder nicht (act. 3/14). Darauf gab der Kläger keine Antwort, sondern meldete sich erst auf entsprechen- de E-Mail-Nachfrage des Beklagten vom 4. Januar 2009, um diesem mit E-Mail vom 5. Januar 2009 zu antworten, dass er den Anhörungstermin vom 9. Januar 2009 aus geschäftlichen Gründen nicht wahrnehmen könne (act. 3/15). Indem der Kläger über einen Monat lang nicht auf den beklagtischen Terminvor- schlag vom 5. Dezember 2008 für eine Anhörung am 9. Januar 2009 reagierte und zudem keine entschuldbaren Gründen für sein Stillschweigen (das E-Mail vom 5. Dezember 2009 hat er erhalten) nannte, machte er selbstverschuldet kei- nen Gebrauch vom statutarischen Anhörungsrecht vor dem Vorstand. Zwar bat er den Beklagten mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 um Terminvorschläge, wo- rauf der Beklagte auch sofort mit genanntem E-Mail reagierte (act. 3/14), bot letzt- lich jedoch keine Hand, um einen geeigneten Anhörungstermin zu finden. Wie die Vorinstanz unter Verweis auf RIEMER zutreffend ausführte, ist ein Verein nicht verpflichtet, seinem auszuschliessenden Mitglied zwecks Anhörung „nachzulau- fen“ (act. 110 S. 33; BK ZGB-Riemer, N 64 zu Art. 72 ZGB), oder Fristen anzuset- zen oder Mahnungen zu verschicken, was vom Kläger offenbar erwartet wurde (vgl. dazu act. 3/16 unten). So lehnte er auch das Angebot einer schriftlichen Stel- lungnahme ab und bat mit E-Mail vom 8. Januar 2009 nochmals um einen Termin für eine mündliche Anhörung, ohne allerdings sofort auf den nochmaligen Vor- schlag des Beklagten vom 10. Januar 2009, im Rahmen des … in G._____ am nächstfolgenden Tag, dem 11. Januar 2009, zusammenzukommen, zu reagieren. Dass der Kläger vom beklagtischen E-Mail vom 10. Januar 2009 erst am
12. Januar 2009 Kenntnis erlangt haben mag, hat er bei dieser Ausgangslage selbst zu vertreten. In Anbetracht der nahenden Vereinsversammlung und im Wissen um die Brisanz des Themas hätte er seine E-Mails – wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat – täglich kontrollieren und sich rasch melden müssen. Dass er das nicht gekonnt hätte, behauptet er so zu Recht nicht. Sein tatsächliches
- 13 - Verhalten seit dem 3. Dezember 2008 korreliert im Lichte des Vertrauensprinzips nicht mit seinem späteren Festhalten an einer mündlichen Anhörung: Wer über einen Monat auf die Bitte schweigt, ob er einen Termin wahrnehmen wolle oder nicht, gibt jedenfalls nicht kund, die Wahrung des Termins sei ihm wichtig. Des- halb ist es auch verfehlt, den letzten Terminvorschlag des Beklagten dergestalt auszulegen, dieser habe damit anerkannt, dass die bisher vorgeschlagenen Ter- mine vom Kläger „aus guten Gründen nicht hätten wahrgenommen werden kön- nen“ (vgl. dazu act. 113 S. 5 Ziff. 5). Unbehelflich ist demnach ebenso der Ein- wand des Klägers, es hätte immer noch genügend Zeit für eine Anhörung bestan- den, hätten die Unterlagen für die Vereinsversammlung vom 30. Januar 2009 gemäss Statuten doch erst 14 Tage vorher, d.h. am 16. Januar 2009 verschickt werden müssen (act. 113 S. 5 Ziff. 4, act. 3/11 Ziff. IV.9.1). Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass es sich der Kläger selbst zuzuschreiben hat, weshalb es vor der Vereinsversammlung zu keiner Anhörung vor dem Vorstand mehr kam. Eine statutarische Pflichtverletzung seitens der Beklagten liegt nicht vor. 5.2.3. Sodann moniert der Kläger in seiner Berufungsschrift die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Beklagten selbst. Die Wahrung des Anspruchs des auszuschliessenden Mitglieds auf das rechtliche Gehör durch das für die Aus- schliessung kompetente Organ bilde unabdingbare formelle Voraussetzung für einen Ausschluss (act. 113 S. 6 f. mit Verweis auf BK ZGB-Riemer, N 60 ff. zu Art. 72 ZGB). Die Vorinstanz vermische die Frage des statutarisch festgeschrie- benen Anhörungsrechts vor dem Vorstand mit dem klägerischen Anspruch auf Anhörung durch das auszuschliessende Organ, die Vereinsversammlung. Im an- gefochtenen Entscheid werde einzig ausgeführt, der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, sich vor der Vereinsversammlung zu äussern, und es sei insgesamt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Dies treffe nicht zu. Der Kläger ha- be sich anlässlich der Vereinsversammlung lediglich zwei Minuten – aus Höflich- keit und nicht weil man ihm dieses Recht habe gewähren wollen – äussern dür- fen. Dies sei viel zu kurz, zumal er mehrere haltlose Vorwürfe erstmals an der Vereinsversammlung gehört habe. Dass damit das rechtliche Gehör verletzt wor- den sei, zeige sich auch daran, dass der Kläger mit 30:0 Stimmen bei sieben Ent- haltungen ausgeschlossen worden sei, die Vereinsmitglieder mangels Unterlagen
- 14 - ungenügend informiert gewesen seien und sich kein objektives Bild über seinen Ausschluss hätten machen können (act. 113 S. 7, vgl. auch act. 71 S. 16). Entgegen der Ansicht des Klägers besteht im Rahmen eines Vereinsauschlusses weder ein uneingeschränkter gesetzlicher Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (siehe vorstehend Ziff. 5.2.2) noch ein solcher auf eine doppelte Anhö- rung, d.h. eine erste Anhörung vor dem Vorstand und eine zweite Anhörung vor der Vereinsversammlung. Dies ist selbst dann nicht der Fall, wenn die Anhörung vor dem Vorstand nicht zu Stande kam, ausser die Statuten sähen das ausdrück- lich vor, was hier aber gerade nicht der Fall ist. Die Anhörung stellt primär ein Recht des Auszuschliessenden und keine vorbehaltlose Pflicht des Ausschlies- senden dar, weshalb sich der Auszuschliessende – wenn ihm an der Anhörung liegt – an die Terminvorschläge des Ausschliessenden zu halten oder ein finales Angebot der schriftlichen Anhörung wahrzunehmen hat. Andernfalls besteht das Risiko, dass sein Verhalten als Verzicht auf Anhörung zu qualifizieren ist. Zudem ist zu beachten, dass die Zuständigkeiten im Rahmen eines Vereinsausschlusses
– wie vorliegend statutarisch normiert (vgl. Ziff. III.5. von act. 3/11) – zwischen mehreren Organen bzw. zwischen Vorstand und Vereinsversammlung aufgeteilt werden können. Das heisst, der Vorstand hört den Auszuschliessenden an und stellt sodann der Vereinsversammlung einen Antrag im Sinne von Art. 65 Abs. 1 ZGB (vgl. auch BK ZGB-Riemer, N 58 zu Art. 72 ZGB). Demzufolge ist es un- behelflich, sich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu berufen, wenn kei- ne oder – wie vorliegend – nur eine kurze Anhörung bzw. Äusserung in der Ver- einsversammlung stattgefunden hat und vorgängig aus Gründen, welche sich der Kläger selbst zuzuschreiben hat, keine Anhörung vor dem Vorstand erfolgte (vgl. dazu auch BK ZGB-Riemer, N 64 zu Art. 72 ZGB). Gleichzeitig ist damit auch klar gestellt, dass eine Anhörung nicht einzig dann rechtens ist, wenn sie im Rahmen der Vereinsversammlung (als auszuschliessendes Organ) stattfindet. Massgeblich ist einzig, dass im Rahmen des Ausschliessungsverfahrens die Möglichkeit der Anhörung gegeben ist. Etwas anderes lässt sich auch RIEMER nicht entnehmen, welcher im Sinne eines Grundsatzes festhält, dass ein Mitglied nicht ohne vor- gängige Anhörung aus einem Verein ausgeschlossen werden darf, selbst wenn eine Ausschliessung ohne Angabe der Gründe im Sinne von Art. 72 Abs. 1,
- 15 -
2. Satzteil, ZGB vorliegt (BK ZGB-Riemer, N 58 und N 61 zu Art. 72 ZGB). Daher sind auch die (zum Teil unsubstantiierten) Einwände des Klägers, ihm seien an- lässlich der Vereinsversammlung erstmals haltlose Vorwürfe entgegen gebracht und lediglich zwei Minuten Redezeit eingeräumt worden, irrelevant. Sodann ist das deutliche Abstimmungsresultat der Vereinsversammlung (30:0 bei sieben Enthaltungen) nicht auf Unkenntnis der Vereinsmitglieder über die Gründe des Ausschlusses des Klägers zurückzuführen, sondern viel mehr darauf, dass der Kläger nicht länger als Vereinsmitglied erwünscht war. So wurde der Einladung vom 11. Januar 2009 zur ordentlichen Vereinsversammlung vom 30. Januar 2009 der begründete Antrag des Vorstands für den Ausschluss des Klägers beigelegt (act. 3/17, 2. Seite) und lassen sich dem Protokoll abgesehen von einer einzigen Frage zum Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten keine Fragen im Zusammenhang mit dem Ausschluss entnehmen (act. 3/18). Offen- sichtlich waren die Vereinsmitglieder, denen der Kläger ja bekannt war, genügend informiert. Im Übrigen besteht bei einer Ausschliessung ohne Angabe der Gründe (Art. 72 Abs. 1, 2. Satzteil, ZGB), worunter gemäss der bundsgerichtlichen Recht- sprechung wie erwähnt auch die allgemeinen, unbestimmten Ausschlussgründe zu subsumieren sind (vorstehend Ziff. 5.1), eine Pflicht zur Angabe der Gründe erst und nur im Prozessfall (BK ZGB-Riemer, N 29 und N 70 zu Art. 72 ZGB). Damit bleibt festzuhalten, dass betreffend die Anhörung vor dem auszuschlies- senden Organ, der Vereinsversammlung, keine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs vorliegt. 5.2.4. Weiter macht der Kläger geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz liege ein rechtsmissbräuchlicher Vereinsausschluss vor. Einerseits erfolge der Aus- schluss wegen der Streitigkeiten bezüglich der Kartenrechte aus Rache, zum an- deren sei der Vereinsausschluss unverhältnismässig. So sei der Kläger bis zum Zeitpunkt, als er begonnen habe, sich für seine Kartenrechte einzusetzen, vom Beklagten nie mit irgendwelchen Vorwürfen konfrontiert worden. Aufgrund der Vorbringen des Beklagten sei bis heute nicht ersichtlich, inwiefern sich der Kläger vereins- bzw. zweckwidrig verhalten und dabei dem Ansehen der Beklagten ge- schadet haben soll. Auch habe er, der Kläger, seine Vereinsbeiträge stets pünkt-
- 16 - lich bezahlt. Die nachgeschobenen Vorwürfe seien allesamt materiell unhaltbar (act. 113 S. 7 ff.). Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist aufgrund der Gene- ralklausel von Ziff. III.5. der Statuten nicht möglich (Art. 72 Abs. 2 ZGB). Es liegt in der Privatautonomie eines Vereins im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, dass er im Ge- gensatz zu staatlichen Institutionen eigenständig über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern bestimmen darf. Daher beschränken sich materielle Einwände des auszuschliessenden Mitglieds ganz überwiegend auf das Verbot des Rechtsmissbrauchs im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB. Eine rechtsmissbräuchliche Ausschliessung liegt vor, wenn sie materiell völlig un- haltbar, mit anderen Worten geradezu willkürlich ist (BGE 85 II 541, BGE 90 II 349). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 110 S. 40). Zwar lagen die Par- teien seit langem im Streit über Herausgaberechte an …-Karten, womit durchaus denkbar ist, dass die Geltendmachung dieser Rechte bei der Vereinsausschlies- sung mit eine Rolle gespielt haben könnte, doch beschränken sich die Aus- schlussgründe, wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, nicht lediglich auf die Kartenrechte und wurden vom Kläger soweit auch nicht bestritten. So zeigte sich der Kläger auf Verbandsebene offenbar seit längerem als sehr rekursfreudig, in- dem er aktiv verschiedene Regelverletzungen angezeigt und dadurch beim Be- klagten nicht nur in regelmässigen Abständen einen grösseren administrativen Aufwand, sondern damit einhergehend vereinsinterne Unruhe verursacht hat. Dass der Beklagte dieses Verhalten als mit dem Vereinszweck unvereinbar er- achtet und um seinen Ruf – sowohl in der Öffentlichkeit als auch im Verband – fürchtet und darauf mit einem Vereinsauschluss reagiert, liegt im Rahmen des rechtlich Zulässigen. Entsprechend verfängt der klägerische Vorwurf des Ra- cheausschlusses nicht. Die Schwelle zum offensichtlichen Rechtsmissbrauch des Art. 2 Abs. 2 ZGB liegt im Lichte der den Vereinen vom Gesetzgeber zugestande- nen Freiheit hinsichtlich ihrer Ausschliessungsbefugnis deutlich höher und ist hier nicht erreicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger die Rekurse offenbar in eigenem Namen und ohne Erwähnung des Beklagten er-
- 17 - hob (act. 113 S. 9). Weiter kann der Vereinsauschluss auch nicht als unverhält- nismässig qualifiziert werden. Weder spricht eine wirtschaftliche noch eine per- sönliche Betroffenheit des Klägers gegen den Ausschluss, selbst wenn der Kläger langjähriges Mitglied des Beklagten war und seinen finanziellen Verpflichtungen regelmässig nachgekommen ist (act. 113 S. 10 f.). Die Privatautonomie des Ver- eins ist auch in diesem Zusammenhang höher zu gewichten als die vom Kläger erwähnten Leistungen als Vereinsmitglied. Im Übrigen wurde der Kläger nicht vom Verband, sondern lediglich vom Beklagten als Verein ausgeschlossen. Er ist immer noch Mitglied in anderen …-Vereinen und kann sich aktiv am …-Sport be- tätigen sowie weiterhin …-Karten herausgeben. Damit bleibt kein Raum für den Vorwurf des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB. 5.2.5. Abschliessend bestreitet der Kläger in seiner Berufungsschrift alle im Urteil erwähnten Vorwürfe, welche der Beklagte gegenüber ihm erhoben hat, führt dabei allerdings nicht aus, inwiefern die Vorinstanz den entsprechenden Sachverhalt nicht richtig oder willkürlich festgestellt hat (act. 113 S. 11 ff.), wie es der Art. 310 lit. b PO festschreibt. Die Kammer hat wiederholt festgehalten, aus Art. 310 ZPO fliesse eine sog. Begründungslast der Berufung führenden Partei, nämlich die Last, sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Ent- scheides auseinander zu setzen und dem Berufungsgericht darzulegen, inwiefern die erste Instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll und/oder Recht falsch angewendet habe (so z.B. einlässlich in OGer ZH, Urteil LB110049 vom
5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, mit Verweisen etwa auf Hungerbühler, Dike- Komm-ZPO, N 27-29 und N 33 zu Art. 311 ZPO sowie ZK ZPO-Reetz/Theiler, N 36 zu Art. 311 ZPO). An einer solchen Auseinandersetzung fehlt es bei den entsprechenden Rügen des Klägers. Die Berufung ist insofern unbegründet, wes- halb sich Weiterungen dazu erübrigen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Da der Kläger im Berufungsverfahren unterliegt, hat er die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO).
- 18 - 6.2. Bei Auseinandersetzungen um die Mitgliedschaft in einem Verein liegt in al- ler Regel eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor (BK ZGB-Riemer, N 86 zu Art. 75 ZGB). Dies ist auch hier der Fall. Gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG wird die Gerichtsgebühr bei derartigen Verfahren nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Das tatsächliche Streitinteresse ermittelt sich bei Feststellungsklagen (Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Vereinsbeschlusses) anhand des Werts des Rechts oder des Rechtsverhältnis- ses, dessen Bestand oder Nichtbestand durch das Urteil festgestellt werden soll. Bei Gestaltungsklagen (Anfechtungsklage nach Art. 75 ZGB) ist der Wert des Vermögensvorteils, welcher dem Kläger im Falle der Gutheissung der Klage zu- fällt, massgebend (ZK ZPO-Stein-Wigger, N 16 zu Art. 91 ZPO). Vorliegend handelt es sich um den Ausschluss aus einem privatrechtlichen Sport- verein und nicht um einen Berufsverband. Der Kläger ist soweit nicht wirtschaftlich betroffen. Hingegen wurden seine ideellen Interessen tangiert. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG rechtfertigt es sich unter Berück- sichtigung des mittleren Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles, die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.– festzusetzen. 6.3. Der Kläger hat den Beklagten für das Berufungsverfahren gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV – unter Berücksichti- gung der erstatteten Berufungsantwort – mit Fr. 2'000.– (zuzüglich 8 % Mehrwert- steuer) zu entschädigen. Es wird erkannt:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffern 2-4 des Ur- teils des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Februar 2012 in Rechtskraft er- wachsen sind.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 19 -
3. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positiv-Ziffern 5-7) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt, dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrech- net.
5. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu be- zahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 20 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Katzenstein Dr. M. Fuchs Räber versandt am:
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Sachverhalt Der Beklagte ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in E._____ und bezweckt die Förderung des … [Sportart] in seiner Region, indem er Sportanlässe organisiert oder an solchen teilnimmt (act. 3/11 Ziff. II 2). Der heute 63-jährige Kläger, welcher …-Karten herausgibt, trat dem Verein im Jahr 1985 (vor 27 Jah- ren) als Mitglied bei. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten kam es zum Streit unter anderem wegen Herausgaberechten an bestimmten …-Karten (dabei han-
- 4 - delt es sich um detaillierte topographische Karten, die hauptsächlich …-Zwecken [zur Sportausübung] dienen). Mit Vereinsbeschluss vom 30. Januar 2009 wurde der Kläger aus dem Verein ausgeschlossen. Dabei warf der Beklagte dem Kläger ein Ruf schädigendes, mit den Zielsetzungen und dem Zweck des Vereins nicht zu vereinbarendes Verhalten vor, darunter insbesondere eine rege Rekurstätigkeit auf Verbandsebene (C._____; act. 3/17-18).
E. 2 Prozessgeschichte
E. 2.1 Der Kläger gelangte mit Klageschrift vom 25. Juni 2009 an das Bezirksge- richt Meilen (nachstehend Vorinstanz genannt) und beantragte nebst der Abtre- tung von Herausgaberechten an …-Karten die Aufhebung des Vereinsbeschlus- ses vom 30. Januar 2009 (act. 2 S. 2, Verfahren-Nr. CG090047). Mit Weisung vom 14. August 2009 und Klageschrift vom 14. November 2009 reichte der Kläger der Vorinstanz eine weitere Klage ein, in welcher er die Regelung der Herausga- berechte an der …-Karte D2._____ sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Durchführung eines … [Sportwettkampfes] im Wallis im Jahr 2013 beantragte (act. 25/1-2, Verfahren-Nr. CG090078). Nach verschiedenen Schriftsätzen wur- den die beiden Verfahren (Verfahren-Nrn. CG090047 und CG090078) im Verfah- ren-Nr. CG090047 vereinigt und das Verfahren-Nr. CG090078 als dadurch erle- digt abgeschrieben (act. 25).
E. 2.2 Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 erklärte der Schweizer …-Verband/ … (C._____), er werde sich dem Verfahren als Nebenintervenient auf Seiten des Beklagten – beschränkt auf den Streitgegenstand „… Karte D1._____“ – an- schliessen, wogegen von keiner der Parteien Einwendungen erfolgten (act. 17- 21). Am 3. Januar 2010 stellte der Kläger ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, welches mit Zirkulationsbeschluss vom 13. April 2010 abgewiesen wurde (act. 53) und auch vor Obergericht keinen Erfolg hatte (act. 62-63). Nach Erstattung der schriftlichen Replik (act. 71) und Duplik (act. 78) führte die Vo- rinstanz am 3. Mai 2011 eine Referentenaudienz durch. Die Vergleichsgespräche scheiterten (act. 87-89). Nachdem der Beklagte am 16. Juni 2011 beim zuständi- gen Massnahmegericht eine Schutzschrift im Sinne von Art. 270 ZPO eingereicht hatte (act. 97-98) sowie bei der Vorinstanz verschiedene beklagtische Novenein-
- 5 - gaben und klägerische Stellungnahmen erfolgt waren (act. 99-109), fällte die Vor- instanz am 14. Februar 2012 das Urteil (act. 110). Darin wies sie die Klage auf Ungültigerklärung und Aufhebung des Vereinsbeschlusses vom 30. Januar 2009 (Rechtsbegehren Ziff. 1) ebenso ab wie die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Durchführung eines … [Sportwettkampfes] im Wallis mit …-Karten des Klä- gers (Rechtsbegehren Ziff. 4; vgl. act. 110 S. 43, Dispositiv-Ziff. 1 und 4). Die Rechtsbegehren betreffend die Kartenrechte hiess sie hingegen gut (act. 110 S. 43, Dispositiv-Ziff. 2 und 3).
E. 2.3 Gegen dieses Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 19. März 2012 recht- zeitig bei der Kammer Berufung (act. 111/3, act. 115 und act. 113). Er beantragte, Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und den Vereinsbe- schluss vom 30. Januar 2009 für nichtig bzw. eventualiter für ungültig zu erklären (act. 113 S. 2). Gegen die Abweisung seiner Klage auf Verpflichtung des Beklag- ten, bis spätestens Ende Jahr 2013 einen … im Wallis mit klägerischen …-Karten durchzuführen (Dispositiv-Ziff. 4), führt der Kläger keine Berufung. Ebenso blieb die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtskosten unangefochten. Da die Vorinstanz die klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 2 und Ziff. 3 gutgeheissen hat, bildet Thema des Berufungsprozesses einzig noch der Vereinsausschluss. Entsprechend ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Dispositiv-Ziff. 2-4 des vo- rinstanzlichen Entscheids vom 14. Februar 2012 in Rechtskraft erwachsen sind.
E. 2.4 Den mit Präsidialverfügung vom 26. März 2012 vom Kläger geforderten Kos- tenvorschuss (Art. 98 ZPO) für das Berufungsverfahren leistete er fristgerecht (act. 116 und act. 118). Ebenfalls rechtzeitig wurde die mit Referentenverfügung vom 23. April 2012 einverlangte Berufungsantwort erstattet (act. 119 und act. 121). Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 wurde dem Kläger die Berufungsant- wort zugestellt (act. 123) und damit der gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel beendet (Art. 311 f. ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 3 Verfahrensrecht
E. 3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 110 S. 7), gilt für Verfahren, wel- che bei Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011
- 6 - bereits rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Da das erstinstanzliche Verfahren Ende Juni 2009 anhängig gemacht worden war, gilt hierfür das bisherige kantona- le Verfahrensrecht (ZPO/ZH und GVG/ZH). Anders verhält es sich für das Rechts- mittelverfahren. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmittel das Recht, wel- ches bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist. Der vorinstanzliche Entscheid datiert vom 14. Februar 2012, womit verfahrensrechtlich die Schweizerische Zivil- prozessordnung und das zugehörige kantonale Ausführungsgesetz (Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG] vom
10. Mai 2010) zur Anwendung gelangen.
E. 4 Frage der Rückweisung
E. 4.1 Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend ausführt, kann gegen eine Vereinsausschliessung entweder mittels Anfechtungsklage im Sinne von Art. 75 ZGB oder mittels Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Ausschliessung vor- gegangen werden (act. 110 S. 32 oben; vgl. dazu auch BK ZGB-Riemer, N 77 zu Art. 72 ZGB). Die Anfechtungsklage stellt den Normalfall dar und kommt sowohl bei Fehlern in materieller Hinsicht (Ausschliessungsgründe) als auch bei Fehlern in formeller Hinsicht (Ausschliessungsverfahren) in Frage. Die Klage auf Feststel- lung der Nichtigkeit bildet eher die Ausnahme. Sie kommt nur bei schwerwiegen- den formellen und/oder inhaltlichen Mängeln in Betracht. Krasse Fehlentschei- dungen über die Ausschliessungsgründe wiederum, wozu auch Rechtsmiss- brauch gehört, können nur mit der Anfechtungsklage geltend gemacht werden (BK ZGB-Riemer, N 77 zu Art. 72 ZGB, N 94 zu Art. 75 ZGB). Weiter hält die Vorinstanz fest, dass die Anfechtungsfrist einen Monat ab Kennt- nisnahme des Beschlusses betrage (Art. 75 ZGB). Da der Vereinsausschluss am
30. Januar 2009 erfolgt sei und der Kläger am selben Tag davon Kenntnis erlangt habe, habe die Anfechtungsfrist am 28. Februar 2009, 24:00 Uhr, geendet (Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR). Da der Kläger die Klage erst am 1. März 2009 beim Friedens- richter eingereicht habe bzw. diese erst am 3. März 2009 dort eingegangen sei, sei die Anfechtungsfrist verpasst. Die Nichtigkeit eines Vereinsbeschlusses könne allerdings jederzeit, also unbefristet, geltend gemacht werden, weshalb noch die
- 7 - Möglichkeit der Feststellung der Nichtigkeit des Vereinsbeschlusses vom
30. Januar 2009 bestehe (act. 110 S. 32 Mitte). In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob die vom Kläger geltend gemachte Verlet- zung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich des ihm von den Statuten gewährten Anhörungsrechts vor dem Vorstand (act. 3/11 Ziff. III.5. Satz 2) einen Nichtig- keitsgrund darstellte (act. 110 S. 33 ff.). Dabei gab sie detailliert den soweit unbe- strittenen Sachverhalt zu den einzelnen Terminvorschlägen für eine Anhörung wieder und kam zum Schluss, dass das rechtliche Gehör des Klägers nicht ver- letzt worden sei. Dem Kläger sei genügend Zeit und Möglichkeit für eine mündli- che oder schriftliche Anhörung eingeräumt worden. Es sei ihm selbst zuzuschrei- ben, dass keine solche stattgefunden habe. Daraus folge, dass kein derart schwer wiegender formeller oder inhaltlicher Mangel vorliege, der zur Nichtigkeit des Ver- einsbeschlusses vom 30. Januar 2009 führe (act. 110 S. 35). Im Sinne einer Eventualbegründung – d.h. unter der Annahme, dass die Frist der Anfechtungs- klage im Sinne von Art. 75 ZGB nicht verpasst sei – prüfte die Vorinstanz sodann den klägerischen Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht sowie den Vor- wurf der Rechtsmissbräuchlichkeit und kam auch hier zum Schluss, dass weder der eine noch der andere Vorwurf begründet sei (act. 110 S. 35 ff.).
E. 4.2 Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn (1.) ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder (2.) der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständi- gen ist. Indem die Vorinstanz in ihrer Hauptbegründung (act. 110 S. 29-35) die Anfechtungsfrist im Sinne von Art. 75 ZGB als verpasst würdigt, irrt sie: Das Ver- einsmitglied hat das Recht, sich gegen Beschlüsse, welche das Gesetz oder die Statuten verletzen, binnen Monatsfrist nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht zur Wehr zu setzen (Art. 75). Dabei handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Wenn die Frist nach Monaten bestimmt ist, so fällt ihr Zeitpunkt gemäss Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR auf denjenigen Tag des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht und wenn dieser Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats. Wie die Vo- rinstanz korrekt festhielt, fällt das Fristende zur Anfechtung des Vereinsbeschlus-
- 8 - ses vom 30. Januar 2009 auf den 28. Februar 2009. Da der 28. Februar 2009 al- lerdings ein Samstag war, ist Art. 78 Abs. 1 OR zu beachten, wonach als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag gilt, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder auf einen anderen am Erfüllungsorte staatlich anerkannten Feiertag fällt. Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen (SR 173.110.3) wird der Samstag hinsichtlich gesetzli- cher Fristen einem anerkannten Feiertag gleichgestellt. Dies hat die Vorinstanz übersehen und es wurde das vom Kläger in der Berufungsschrift zurecht moniert (act. 113 S. 4 ff.). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich die Frist zur Anfechtung des Vereinsbeschlusses bis am kommenden Werktag, dem Montag,
2. März 2009, verlängerte. Die Klage wurde am 2. März 2009 zur Post gegeben, was vom Beklagten anerkannt wird (act. 113 S. 3 und act. 121 S. 4 Ziff. 9), und erfolgte daher noch rechtzeitig. Dies hat zur Folge, dass der Vereinsbeschluss vom 30. Januar 2009 wie beantragt zunächst auf Ungültigkeitsgründe im Sinne der Anfechtungsklage nach Art. 72 i.V.m. Art. 75 ZGB und nicht – wie die Vo- rinstanz dies in ihrer Hauptbegründung getan hat – bloss auf Nichtigkeitsgründe hin zu überprüfen gewesen wäre.
E. 4.3 Daher stellt sich die Frage, ob die Sache gemäss dem vorhin erwähnten Art. 318 Abs. 1 ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen ist oder ob die Kammer einen neuen Entscheid zu fällen hat. Beim Art. 318 Abs. 1 ZGB handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Gemäss der Botschaft zur eidgenössischen Zivilpro- zessordnung soll die Fällung eines neuen Entscheids durch die Berufungsinstanz aus Gründen der Prozessökonomie die Regel und die Rückweisung an die erste Instanz Ausnahme bilden (Botschaft ZPO, S. 7376). Das Recht der Parteien auf Wahrung des Instanzenzugs gilt somit nicht absolut. Dies zeigt sich deutlich an- hand von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO, welcher die Gründe für die Rückweisung ein- schränkt. Vorliegend ist eine Rückweisung nicht sachgerecht. Der relevante Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig, gilt somit als erstellt und erweist sich insoweit auch als vollständig. Bestritten ist die vorinstanzliche rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhaltes. Dabei kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe einen ent-
- 9 - scheidenden Teil der Klage nicht beurteilt, indem sie den Vereinsausschluss in ih- rer Hauptbegründung statt nach Art. 72 i.V.m. Art. 75 ZGB (Anfechtungsklage) auf Nichtigkeitsgründe hin prüfte. Sie ging detailliert auf die Einwendungen des Klä- gers hinsichtlich seines ihm von den Statuen gewährten Anhörungsrechts und der offenbar vorhandenen Schwierigkeiten zur Findung eines Anhörungstermins ein und prüfte einlässlich, ob sein rechtliches Gehör verletzt worden sei (act. 110 S. 33 Ziff. 2.4.3 ff.). Sodann kommt hinzu, dass sie – wenn auch nur als Eventu- albegründung – diejenigen Tatbestände, welche gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter Art. 75 ZGB zu subsumieren sind (wozu auch Rechtsmiss- brauch gehört), ebenfalls prüfte. Entsprechend sind die notwendigen Grundlagen vorhanden, damit die Kammer einen neuen Entscheid fällen kann. Zu Recht stell- ten daher weder der Kläger noch der Beklagte einen Rückweisungsantrag.
E. 5 März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, mit Verweisen etwa auf Hungerbühler, Dike- Komm-ZPO, N 27-29 und N 33 zu Art. 311 ZPO sowie ZK ZPO-Reetz/Theiler, N 36 zu Art. 311 ZPO). An einer solchen Auseinandersetzung fehlt es bei den entsprechenden Rügen des Klägers. Die Berufung ist insofern unbegründet, wes- halb sich Weiterungen dazu erübrigen.
E. 5.1 Gemäss Art. 72 Abs. 1 ZGB können die Statuten die Gründe bestimmen, aus denen ein Vereinsmitglied ausgeschlossen werden darf (1. Satzteil), sie kön- nen die Ausschliessung aber auch ohne Angabe der Gründe gestatten (2. Satzteil). Wenn die Statuten die Gründe für die Ausschliessung nennen oder eine Ausschliessung ohne Grundangabe vorsehen, so ist eine gerichtliche An- fechtung nach Art. 75 ZGB wegen des Grundes nicht zulässig (Art. 72 Abs. 2 ZGB). Enthalten die Statuen hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschlies- sung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen (Art. 72 Abs. 3 ZGB).
E. 5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, enthalten Vereinsstatuen häufig all- gemein gehaltene, unbestimmte Ausschliessungsgründe. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen derartige Formulierungen unter die Ausschliessung ohne Grundangabe im Sinne von Art. 72 Abs. 1, 2. Satzteil, ZGB. Dies hat – wie die Vorinstanz ebenfalls richtig ausführte – zur Folge, dass eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes grundsätzlich nicht möglich ist (act. 110 S. 31 f.). Das Bundesgericht gewichtet die Ausschliessungsautono- mie des Vereins relativ stark und stellt diese über das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder. Das bedeutet, dass stets dann, wenn die Ausschliessungsgründe in
- 10 - den Vereinsstatuten allgemein gehalten sind, das Gericht seine eigene Beurtei- lung nicht an die Stelle der vereinsinternen Wertung soll setzen können. Dies ist deshalb richtig, weil es sich bei der Beziehung zwischen dem Verein und seinem Mitglied um ein privatrechtliches Rechtsverhältnis handelt. Das Bundesgericht spricht in diesem Zusammenhang vom Grundsatz der materiellen Unanfechtbar- keit (statt vieler einschlägig BGE 131 III 97, S. 102). Daraus erhellt gleichzeitig, dass der Sinn und Zweck allgemein gehaltener statutarischer Bestimmungen über den Vereinsausschluss darin besteht, eine erfolgreiche Anfechtung durch ein Vereinsmitglied auszuschliessen. Gerechtfertigt wird dies durch die Überlegung, dass wer einem solchen, dem Privatrecht unterstehenden Verein beitritt, sich dem betreffenden Ausschliessungsregime unterwirft, mit diesem also vertraut und ein- verstanden ist, andernfalls man nicht Vereinsmitglied wird (einschlägig BGE 131 III 97 ff., S. 101; vgl. auch BGE 114 II 195; BK ZGB-Riemer, N 27 zu Art. 72 ZGB; BSK ZGB I-Heini/Scherrer, N 7 ff. zu Art. 72 ZGB). Anders verhält es sich hinge- gen dann, wenn die Statuten über die Ausschliessung keine Bestimmung enthal- ten (d.h. sich nicht zur Thematik der Ausschliessung äussern) oder „wichtige Gründe“ ohne nähere Umschreibung nennen. Dann soll und kann das Gericht die Ausschliessung frei überprüfen (Art. 72 Abs. 3 ZGB). Zu beachten ist endlich (wie bereits unter Ziff. 4.1 erwähnt), dass Nichtigkeitsgründe wie die Verletzung von formellen Verfahrensregeln (z.B. fehlende Beschlussfähigkeit der Vereinsver- sammlung) unbefristet geltend gemacht werden können, während die Verweige- rung des rechtlichen Gehörs oder Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB gemäss herrschender Lehre und Praxis unter die Tatbestände der Anfech- tungsklage im Sinne von Art. 75 ZGB subsumiert werden und demzufolge befris- tet sind (BK ZGB-Riemer, N 97, N 106 m.w.H. zu Art. 72 ZGB; BSK ZGB I-Heini/ Scherrer, N 11 zu Art. 72 ZGB. RIEMER weist in N 133 zu Art. 72 ZGB zu Recht darauf hin, dass die Grenzen der beiden Klagen teilweise unsicher sind.)
E. 5.2.1 Der Beklagte äussert sich in seinen Statuen zur Ausschliessung wie folgt (act. 3/11, Ziff. III.5.): „Wer den Zielsetzungen der B._____ bzw. deren Ansehen schadet bzw. entgegenwirkt, kann von der Vereinsversammlung ausgeschlossen werden. Dem Vorstand steht das Antragsrecht nach Anhörung des Betroffenen zu.“ Der Beklagte hat den Vereinsausschluss somit an bestimmte Gründe gebun-
- 11 - den, diese jedoch so allgemein bzw. unbestimmt gehalten, dass der bundesge- richtlichen Rechtsprechung folgend ein Fall von Art. 72 Abs. 1 2. Satzteil i.V.m. Art. 72 Abs. 2 ZGB vorliegt. Eine Anfechtung der Ausschliessung vom 30. Januar 2009 wegen ihres Grundes ist somit nicht möglich. Damit bleibt es grundsätzlich – und soweit vom Kläger geltend gemacht – bei der (befristeten) Anfechtung im Sinne von Art. 75 ZGB wegen Verweigerung bzw. Verletzung des rechtlichen Ge- hörs und des Rechtsmissbrauchs sowie der (unbefristeten) Feststellung von Nich- tigkeit wegen Verletzung von Verfahrensregeln.
E. 5.2.2 Der Kläger macht in seiner Berufungsschrift zunächst geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die Anhörungspflicht des Vorstands im Sinne von Ziff. III.5. der Statuten verletzt worden, womit ein statutenwidriges Ausschlies- sungsverfahren vorliege (act. 113 S. 5 f.). Der Beklagte habe dem Kläger mit E- Mail vom 10. Januar 2009 eine Anhörung vor dem Vorstand am 11. Januar 2009 vorgeschlagen, von welcher der Kläger erst am 12. Januar 2009 Kenntnis erlangt habe. Mit einer derart kurzen Frist habe er aber nicht rechnen müssen. Da der Kläger vorgängig zur Vereinsversammlung nicht vom Vorstand angehört worden sei, hätten den Vereinsmitgliedern anlässlich der Versammlung vom 30. Januar 2009 die erforderlichen Unterlagen wie ein Anhörungsprotokoll oder eine schriftli- che Stellungnahme gefehlt. Demzufolge habe nicht rechtsgültig über die Aus- schliessung befunden werden können (act. 113 S. 6 oben, vgl. auch act. 71 S. 14 f.). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt bezüglich des Versuchs des Beklagten, mit dem Kläger einen Anhörungstermin vor dem Vorstand zu vereinbaren, zutreffend wiedergegeben, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwiesen werden kann (act. 110 S. 33 f.). Der Sachverhalt wird vom Kläger denn auch zu Recht nicht bestritten. Die von ihm vertretene Rechtsauffassung, es liege eine Statutenverletzung hinsichtlich seines Anhörungsrechts vor dem Vorstand vor, schlägt jedoch fehl: Der Kläger wurde erstmals mit Schreiben des Beklagten vom 17. November 2008 über den geplanten Vereinsausschluss im Rahmen der Vereinsversammlung vom kommenden 30. Januar 2009 informiert und auf sein statutarisches Anhörungsrecht aufmerksam gemacht. Gleichzeitig wurde ihm als
- 12 - Beilage der entsprechende Antrag des Vorstands mit einer Begründung für den Ausschluss zugesandt (act. 3/12). Mit E-Mail vom 5. Dezember 2009 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er anlässlich der Vorstandssitzung vom 9. Januar 2009 Gelegenheit zur Anhörung erhalten werde. Zugleich werde er gebeten, den Be- klagten zu informieren, ob er diesen Termin wahrnehme oder nicht (act. 3/14). Darauf gab der Kläger keine Antwort, sondern meldete sich erst auf entsprechen- de E-Mail-Nachfrage des Beklagten vom 4. Januar 2009, um diesem mit E-Mail vom 5. Januar 2009 zu antworten, dass er den Anhörungstermin vom 9. Januar 2009 aus geschäftlichen Gründen nicht wahrnehmen könne (act. 3/15). Indem der Kläger über einen Monat lang nicht auf den beklagtischen Terminvor- schlag vom 5. Dezember 2008 für eine Anhörung am 9. Januar 2009 reagierte und zudem keine entschuldbaren Gründen für sein Stillschweigen (das E-Mail vom 5. Dezember 2009 hat er erhalten) nannte, machte er selbstverschuldet kei- nen Gebrauch vom statutarischen Anhörungsrecht vor dem Vorstand. Zwar bat er den Beklagten mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 um Terminvorschläge, wo- rauf der Beklagte auch sofort mit genanntem E-Mail reagierte (act. 3/14), bot letzt- lich jedoch keine Hand, um einen geeigneten Anhörungstermin zu finden. Wie die Vorinstanz unter Verweis auf RIEMER zutreffend ausführte, ist ein Verein nicht verpflichtet, seinem auszuschliessenden Mitglied zwecks Anhörung „nachzulau- fen“ (act. 110 S. 33; BK ZGB-Riemer, N 64 zu Art. 72 ZGB), oder Fristen anzuset- zen oder Mahnungen zu verschicken, was vom Kläger offenbar erwartet wurde (vgl. dazu act. 3/16 unten). So lehnte er auch das Angebot einer schriftlichen Stel- lungnahme ab und bat mit E-Mail vom 8. Januar 2009 nochmals um einen Termin für eine mündliche Anhörung, ohne allerdings sofort auf den nochmaligen Vor- schlag des Beklagten vom 10. Januar 2009, im Rahmen des … in G._____ am nächstfolgenden Tag, dem 11. Januar 2009, zusammenzukommen, zu reagieren. Dass der Kläger vom beklagtischen E-Mail vom 10. Januar 2009 erst am
12. Januar 2009 Kenntnis erlangt haben mag, hat er bei dieser Ausgangslage selbst zu vertreten. In Anbetracht der nahenden Vereinsversammlung und im Wissen um die Brisanz des Themas hätte er seine E-Mails – wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat – täglich kontrollieren und sich rasch melden müssen. Dass er das nicht gekonnt hätte, behauptet er so zu Recht nicht. Sein tatsächliches
- 13 - Verhalten seit dem 3. Dezember 2008 korreliert im Lichte des Vertrauensprinzips nicht mit seinem späteren Festhalten an einer mündlichen Anhörung: Wer über einen Monat auf die Bitte schweigt, ob er einen Termin wahrnehmen wolle oder nicht, gibt jedenfalls nicht kund, die Wahrung des Termins sei ihm wichtig. Des- halb ist es auch verfehlt, den letzten Terminvorschlag des Beklagten dergestalt auszulegen, dieser habe damit anerkannt, dass die bisher vorgeschlagenen Ter- mine vom Kläger „aus guten Gründen nicht hätten wahrgenommen werden kön- nen“ (vgl. dazu act. 113 S. 5 Ziff. 5). Unbehelflich ist demnach ebenso der Ein- wand des Klägers, es hätte immer noch genügend Zeit für eine Anhörung bestan- den, hätten die Unterlagen für die Vereinsversammlung vom 30. Januar 2009 gemäss Statuten doch erst 14 Tage vorher, d.h. am 16. Januar 2009 verschickt werden müssen (act. 113 S. 5 Ziff. 4, act. 3/11 Ziff. IV.9.1). Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass es sich der Kläger selbst zuzuschreiben hat, weshalb es vor der Vereinsversammlung zu keiner Anhörung vor dem Vorstand mehr kam. Eine statutarische Pflichtverletzung seitens der Beklagten liegt nicht vor.
E. 5.2.3 Sodann moniert der Kläger in seiner Berufungsschrift die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Beklagten selbst. Die Wahrung des Anspruchs des auszuschliessenden Mitglieds auf das rechtliche Gehör durch das für die Aus- schliessung kompetente Organ bilde unabdingbare formelle Voraussetzung für einen Ausschluss (act. 113 S. 6 f. mit Verweis auf BK ZGB-Riemer, N 60 ff. zu Art. 72 ZGB). Die Vorinstanz vermische die Frage des statutarisch festgeschrie- benen Anhörungsrechts vor dem Vorstand mit dem klägerischen Anspruch auf Anhörung durch das auszuschliessende Organ, die Vereinsversammlung. Im an- gefochtenen Entscheid werde einzig ausgeführt, der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, sich vor der Vereinsversammlung zu äussern, und es sei insgesamt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Dies treffe nicht zu. Der Kläger ha- be sich anlässlich der Vereinsversammlung lediglich zwei Minuten – aus Höflich- keit und nicht weil man ihm dieses Recht habe gewähren wollen – äussern dür- fen. Dies sei viel zu kurz, zumal er mehrere haltlose Vorwürfe erstmals an der Vereinsversammlung gehört habe. Dass damit das rechtliche Gehör verletzt wor- den sei, zeige sich auch daran, dass der Kläger mit 30:0 Stimmen bei sieben Ent- haltungen ausgeschlossen worden sei, die Vereinsmitglieder mangels Unterlagen
- 14 - ungenügend informiert gewesen seien und sich kein objektives Bild über seinen Ausschluss hätten machen können (act. 113 S. 7, vgl. auch act. 71 S. 16). Entgegen der Ansicht des Klägers besteht im Rahmen eines Vereinsauschlusses weder ein uneingeschränkter gesetzlicher Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (siehe vorstehend Ziff. 5.2.2) noch ein solcher auf eine doppelte Anhö- rung, d.h. eine erste Anhörung vor dem Vorstand und eine zweite Anhörung vor der Vereinsversammlung. Dies ist selbst dann nicht der Fall, wenn die Anhörung vor dem Vorstand nicht zu Stande kam, ausser die Statuten sähen das ausdrück- lich vor, was hier aber gerade nicht der Fall ist. Die Anhörung stellt primär ein Recht des Auszuschliessenden und keine vorbehaltlose Pflicht des Ausschlies- senden dar, weshalb sich der Auszuschliessende – wenn ihm an der Anhörung liegt – an die Terminvorschläge des Ausschliessenden zu halten oder ein finales Angebot der schriftlichen Anhörung wahrzunehmen hat. Andernfalls besteht das Risiko, dass sein Verhalten als Verzicht auf Anhörung zu qualifizieren ist. Zudem ist zu beachten, dass die Zuständigkeiten im Rahmen eines Vereinsausschlusses
– wie vorliegend statutarisch normiert (vgl. Ziff. III.5. von act. 3/11) – zwischen mehreren Organen bzw. zwischen Vorstand und Vereinsversammlung aufgeteilt werden können. Das heisst, der Vorstand hört den Auszuschliessenden an und stellt sodann der Vereinsversammlung einen Antrag im Sinne von Art. 65 Abs. 1 ZGB (vgl. auch BK ZGB-Riemer, N 58 zu Art. 72 ZGB). Demzufolge ist es un- behelflich, sich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu berufen, wenn kei- ne oder – wie vorliegend – nur eine kurze Anhörung bzw. Äusserung in der Ver- einsversammlung stattgefunden hat und vorgängig aus Gründen, welche sich der Kläger selbst zuzuschreiben hat, keine Anhörung vor dem Vorstand erfolgte (vgl. dazu auch BK ZGB-Riemer, N 64 zu Art. 72 ZGB). Gleichzeitig ist damit auch klar gestellt, dass eine Anhörung nicht einzig dann rechtens ist, wenn sie im Rahmen der Vereinsversammlung (als auszuschliessendes Organ) stattfindet. Massgeblich ist einzig, dass im Rahmen des Ausschliessungsverfahrens die Möglichkeit der Anhörung gegeben ist. Etwas anderes lässt sich auch RIEMER nicht entnehmen, welcher im Sinne eines Grundsatzes festhält, dass ein Mitglied nicht ohne vor- gängige Anhörung aus einem Verein ausgeschlossen werden darf, selbst wenn eine Ausschliessung ohne Angabe der Gründe im Sinne von Art. 72 Abs. 1,
- 15 -
2. Satzteil, ZGB vorliegt (BK ZGB-Riemer, N 58 und N 61 zu Art. 72 ZGB). Daher sind auch die (zum Teil unsubstantiierten) Einwände des Klägers, ihm seien an- lässlich der Vereinsversammlung erstmals haltlose Vorwürfe entgegen gebracht und lediglich zwei Minuten Redezeit eingeräumt worden, irrelevant. Sodann ist das deutliche Abstimmungsresultat der Vereinsversammlung (30:0 bei sieben Enthaltungen) nicht auf Unkenntnis der Vereinsmitglieder über die Gründe des Ausschlusses des Klägers zurückzuführen, sondern viel mehr darauf, dass der Kläger nicht länger als Vereinsmitglied erwünscht war. So wurde der Einladung vom 11. Januar 2009 zur ordentlichen Vereinsversammlung vom 30. Januar 2009 der begründete Antrag des Vorstands für den Ausschluss des Klägers beigelegt (act. 3/17, 2. Seite) und lassen sich dem Protokoll abgesehen von einer einzigen Frage zum Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten keine Fragen im Zusammenhang mit dem Ausschluss entnehmen (act. 3/18). Offen- sichtlich waren die Vereinsmitglieder, denen der Kläger ja bekannt war, genügend informiert. Im Übrigen besteht bei einer Ausschliessung ohne Angabe der Gründe (Art. 72 Abs. 1, 2. Satzteil, ZGB), worunter gemäss der bundsgerichtlichen Recht- sprechung wie erwähnt auch die allgemeinen, unbestimmten Ausschlussgründe zu subsumieren sind (vorstehend Ziff. 5.1), eine Pflicht zur Angabe der Gründe erst und nur im Prozessfall (BK ZGB-Riemer, N 29 und N 70 zu Art. 72 ZGB). Damit bleibt festzuhalten, dass betreffend die Anhörung vor dem auszuschlies- senden Organ, der Vereinsversammlung, keine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs vorliegt.
E. 5.2.4 Weiter macht der Kläger geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz liege ein rechtsmissbräuchlicher Vereinsausschluss vor. Einerseits erfolge der Aus- schluss wegen der Streitigkeiten bezüglich der Kartenrechte aus Rache, zum an- deren sei der Vereinsausschluss unverhältnismässig. So sei der Kläger bis zum Zeitpunkt, als er begonnen habe, sich für seine Kartenrechte einzusetzen, vom Beklagten nie mit irgendwelchen Vorwürfen konfrontiert worden. Aufgrund der Vorbringen des Beklagten sei bis heute nicht ersichtlich, inwiefern sich der Kläger vereins- bzw. zweckwidrig verhalten und dabei dem Ansehen der Beklagten ge- schadet haben soll. Auch habe er, der Kläger, seine Vereinsbeiträge stets pünkt-
- 16 - lich bezahlt. Die nachgeschobenen Vorwürfe seien allesamt materiell unhaltbar (act. 113 S. 7 ff.). Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist aufgrund der Gene- ralklausel von Ziff. III.5. der Statuten nicht möglich (Art. 72 Abs. 2 ZGB). Es liegt in der Privatautonomie eines Vereins im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, dass er im Ge- gensatz zu staatlichen Institutionen eigenständig über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern bestimmen darf. Daher beschränken sich materielle Einwände des auszuschliessenden Mitglieds ganz überwiegend auf das Verbot des Rechtsmissbrauchs im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB. Eine rechtsmissbräuchliche Ausschliessung liegt vor, wenn sie materiell völlig un- haltbar, mit anderen Worten geradezu willkürlich ist (BGE 85 II 541, BGE 90 II 349). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 110 S. 40). Zwar lagen die Par- teien seit langem im Streit über Herausgaberechte an …-Karten, womit durchaus denkbar ist, dass die Geltendmachung dieser Rechte bei der Vereinsausschlies- sung mit eine Rolle gespielt haben könnte, doch beschränken sich die Aus- schlussgründe, wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, nicht lediglich auf die Kartenrechte und wurden vom Kläger soweit auch nicht bestritten. So zeigte sich der Kläger auf Verbandsebene offenbar seit längerem als sehr rekursfreudig, in- dem er aktiv verschiedene Regelverletzungen angezeigt und dadurch beim Be- klagten nicht nur in regelmässigen Abständen einen grösseren administrativen Aufwand, sondern damit einhergehend vereinsinterne Unruhe verursacht hat. Dass der Beklagte dieses Verhalten als mit dem Vereinszweck unvereinbar er- achtet und um seinen Ruf – sowohl in der Öffentlichkeit als auch im Verband – fürchtet und darauf mit einem Vereinsauschluss reagiert, liegt im Rahmen des rechtlich Zulässigen. Entsprechend verfängt der klägerische Vorwurf des Ra- cheausschlusses nicht. Die Schwelle zum offensichtlichen Rechtsmissbrauch des Art. 2 Abs. 2 ZGB liegt im Lichte der den Vereinen vom Gesetzgeber zugestande- nen Freiheit hinsichtlich ihrer Ausschliessungsbefugnis deutlich höher und ist hier nicht erreicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger die Rekurse offenbar in eigenem Namen und ohne Erwähnung des Beklagten er-
- 17 - hob (act. 113 S. 9). Weiter kann der Vereinsauschluss auch nicht als unverhält- nismässig qualifiziert werden. Weder spricht eine wirtschaftliche noch eine per- sönliche Betroffenheit des Klägers gegen den Ausschluss, selbst wenn der Kläger langjähriges Mitglied des Beklagten war und seinen finanziellen Verpflichtungen regelmässig nachgekommen ist (act. 113 S. 10 f.). Die Privatautonomie des Ver- eins ist auch in diesem Zusammenhang höher zu gewichten als die vom Kläger erwähnten Leistungen als Vereinsmitglied. Im Übrigen wurde der Kläger nicht vom Verband, sondern lediglich vom Beklagten als Verein ausgeschlossen. Er ist immer noch Mitglied in anderen …-Vereinen und kann sich aktiv am …-Sport be- tätigen sowie weiterhin …-Karten herausgeben. Damit bleibt kein Raum für den Vorwurf des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB.
E. 5.2.5 Abschliessend bestreitet der Kläger in seiner Berufungsschrift alle im Urteil erwähnten Vorwürfe, welche der Beklagte gegenüber ihm erhoben hat, führt dabei allerdings nicht aus, inwiefern die Vorinstanz den entsprechenden Sachverhalt nicht richtig oder willkürlich festgestellt hat (act. 113 S. 11 ff.), wie es der Art. 310 lit. b PO festschreibt. Die Kammer hat wiederholt festgehalten, aus Art. 310 ZPO fliesse eine sog. Begründungslast der Berufung führenden Partei, nämlich die Last, sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Ent- scheides auseinander zu setzen und dem Berufungsgericht darzulegen, inwiefern die erste Instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll und/oder Recht falsch angewendet habe (so z.B. einlässlich in OGer ZH, Urteil LB110049 vom
E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 6.1 Da der Kläger im Berufungsverfahren unterliegt, hat er die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO).
- 18 -
E. 6.2 Bei Auseinandersetzungen um die Mitgliedschaft in einem Verein liegt in al- ler Regel eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor (BK ZGB-Riemer, N 86 zu Art. 75 ZGB). Dies ist auch hier der Fall. Gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG wird die Gerichtsgebühr bei derartigen Verfahren nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Das tatsächliche Streitinteresse ermittelt sich bei Feststellungsklagen (Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Vereinsbeschlusses) anhand des Werts des Rechts oder des Rechtsverhältnis- ses, dessen Bestand oder Nichtbestand durch das Urteil festgestellt werden soll. Bei Gestaltungsklagen (Anfechtungsklage nach Art. 75 ZGB) ist der Wert des Vermögensvorteils, welcher dem Kläger im Falle der Gutheissung der Klage zu- fällt, massgebend (ZK ZPO-Stein-Wigger, N 16 zu Art. 91 ZPO). Vorliegend handelt es sich um den Ausschluss aus einem privatrechtlichen Sport- verein und nicht um einen Berufsverband. Der Kläger ist soweit nicht wirtschaftlich betroffen. Hingegen wurden seine ideellen Interessen tangiert. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG rechtfertigt es sich unter Berück- sichtigung des mittleren Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles, die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.– festzusetzen.
E. 6.3 Der Kläger hat den Beklagten für das Berufungsverfahren gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV – unter Berücksichti- gung der erstatteten Berufungsantwort – mit Fr. 2'000.– (zuzüglich 8 % Mehrwert- steuer) zu entschädigen. Es wird erkannt:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffern 2-4 des Ur- teils des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Februar 2012 in Rechtskraft er- wachsen sind.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 19 -
3. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positiv-Ziffern 5-7) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt, dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrech- net.
5. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu be- zahlen.
E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 20 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Katzenstein Dr. M. Fuchs Räber versandt am:
Dispositiv
- Die Klage auf Ungültigerklärung und Aufhebung des Vereinsbeschlusses des Be- klagten vom 30. Januar 2009 betreffend Vereinsausschluss des Klägers (Rechts- begehren Ziff. 1) wird abgewiesen.
- Dem Beklagten wird verboten, …-Karten im Gebiet … ohne Zustimmung des Klä- gers an Vereinsmitglieder oder an andere Dritte herauszugeben und/oder sich um Rechte an solchen Karten in irgendeiner Weise zu bemühen bzw. Kartenprojekte beim C._____ einzugeben (Rechtsbegehren Ziff. 2).
- Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf erstes Verlangen die dem Beklagten von der Rekurskommission des C._____ bzw. von der Kartenkommission des C._____ zugesprochenen Rechte zur Herausgabe der …-Karten "D1._____" und "D2._____" abzutreten bzw. auf die entsprechenden Rechte zugunsten des Klägers zu verzichten (Rechtsbegehren Ziff. 3). - 3 -
- Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten, bis spätestens per Ende Jahr 2013 den gemäss Ziffer 11 des Vertrages vereinbarten … [Sportwettkampf] im Wallis mit …- Karten des Klägers durchzuführen (Rechtsbegehren Ziff. 4), wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'000.–.
- Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 8./9. Mitteilung / Rechtsmittel. Berufungsanträge: des Klägers (act. 113): „Ziff. 1 des Urteils sei aufzuheben und es sei der Vereinsbeschluss der Berufungsbeklag- ten vom 30. Januar 2009 betreffend Vereinsausschluss des Berufungsklägers für nichtig bzw. eventualiter für ungültig zu erklären und aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten (zuzüg- lich Mehrwertsteuer)“. der Beklagten (act. 121): „Die Berufungsklage des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Februar 2012 zu bestätigen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers (zuzüglich Mehrwertsteuer).“ Erwägungen:
- Sachverhalt Der Beklagte ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in E._____ und bezweckt die Förderung des … [Sportart] in seiner Region, indem er Sportanlässe organisiert oder an solchen teilnimmt (act. 3/11 Ziff. II 2). Der heute 63-jährige Kläger, welcher …-Karten herausgibt, trat dem Verein im Jahr 1985 (vor 27 Jah- ren) als Mitglied bei. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten kam es zum Streit unter anderem wegen Herausgaberechten an bestimmten …-Karten (dabei han- - 4 - delt es sich um detaillierte topographische Karten, die hauptsächlich …-Zwecken [zur Sportausübung] dienen). Mit Vereinsbeschluss vom 30. Januar 2009 wurde der Kläger aus dem Verein ausgeschlossen. Dabei warf der Beklagte dem Kläger ein Ruf schädigendes, mit den Zielsetzungen und dem Zweck des Vereins nicht zu vereinbarendes Verhalten vor, darunter insbesondere eine rege Rekurstätigkeit auf Verbandsebene (C._____; act. 3/17-18).
- Prozessgeschichte 2.1. Der Kläger gelangte mit Klageschrift vom 25. Juni 2009 an das Bezirksge- richt Meilen (nachstehend Vorinstanz genannt) und beantragte nebst der Abtre- tung von Herausgaberechten an …-Karten die Aufhebung des Vereinsbeschlus- ses vom 30. Januar 2009 (act. 2 S. 2, Verfahren-Nr. CG090047). Mit Weisung vom 14. August 2009 und Klageschrift vom 14. November 2009 reichte der Kläger der Vorinstanz eine weitere Klage ein, in welcher er die Regelung der Herausga- berechte an der …-Karte D2._____ sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Durchführung eines … [Sportwettkampfes] im Wallis im Jahr 2013 beantragte (act. 25/1-2, Verfahren-Nr. CG090078). Nach verschiedenen Schriftsätzen wur- den die beiden Verfahren (Verfahren-Nrn. CG090047 und CG090078) im Verfah- ren-Nr. CG090047 vereinigt und das Verfahren-Nr. CG090078 als dadurch erle- digt abgeschrieben (act. 25). 2.2. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 erklärte der Schweizer …-Verband/ … (C._____), er werde sich dem Verfahren als Nebenintervenient auf Seiten des Beklagten – beschränkt auf den Streitgegenstand „… Karte D1._____“ – an- schliessen, wogegen von keiner der Parteien Einwendungen erfolgten (act. 17- 21). Am 3. Januar 2010 stellte der Kläger ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, welches mit Zirkulationsbeschluss vom 13. April 2010 abgewiesen wurde (act. 53) und auch vor Obergericht keinen Erfolg hatte (act. 62-63). Nach Erstattung der schriftlichen Replik (act. 71) und Duplik (act. 78) führte die Vo- rinstanz am 3. Mai 2011 eine Referentenaudienz durch. Die Vergleichsgespräche scheiterten (act. 87-89). Nachdem der Beklagte am 16. Juni 2011 beim zuständi- gen Massnahmegericht eine Schutzschrift im Sinne von Art. 270 ZPO eingereicht hatte (act. 97-98) sowie bei der Vorinstanz verschiedene beklagtische Novenein- - 5 - gaben und klägerische Stellungnahmen erfolgt waren (act. 99-109), fällte die Vor- instanz am 14. Februar 2012 das Urteil (act. 110). Darin wies sie die Klage auf Ungültigerklärung und Aufhebung des Vereinsbeschlusses vom 30. Januar 2009 (Rechtsbegehren Ziff. 1) ebenso ab wie die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Durchführung eines … [Sportwettkampfes] im Wallis mit …-Karten des Klä- gers (Rechtsbegehren Ziff. 4; vgl. act. 110 S. 43, Dispositiv-Ziff. 1 und 4). Die Rechtsbegehren betreffend die Kartenrechte hiess sie hingegen gut (act. 110 S. 43, Dispositiv-Ziff. 2 und 3). 2.3. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 19. März 2012 recht- zeitig bei der Kammer Berufung (act. 111/3, act. 115 und act. 113). Er beantragte, Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und den Vereinsbe- schluss vom 30. Januar 2009 für nichtig bzw. eventualiter für ungültig zu erklären (act. 113 S. 2). Gegen die Abweisung seiner Klage auf Verpflichtung des Beklag- ten, bis spätestens Ende Jahr 2013 einen … im Wallis mit klägerischen …-Karten durchzuführen (Dispositiv-Ziff. 4), führt der Kläger keine Berufung. Ebenso blieb die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtskosten unangefochten. Da die Vorinstanz die klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 2 und Ziff. 3 gutgeheissen hat, bildet Thema des Berufungsprozesses einzig noch der Vereinsausschluss. Entsprechend ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Dispositiv-Ziff. 2-4 des vo- rinstanzlichen Entscheids vom 14. Februar 2012 in Rechtskraft erwachsen sind. 2.4. Den mit Präsidialverfügung vom 26. März 2012 vom Kläger geforderten Kos- tenvorschuss (Art. 98 ZPO) für das Berufungsverfahren leistete er fristgerecht (act. 116 und act. 118). Ebenfalls rechtzeitig wurde die mit Referentenverfügung vom 23. April 2012 einverlangte Berufungsantwort erstattet (act. 119 und act. 121). Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 wurde dem Kläger die Berufungsant- wort zugestellt (act. 123) und damit der gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel beendet (Art. 311 f. ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- Verfahrensrecht 3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 110 S. 7), gilt für Verfahren, wel- che bei Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 - 6 - bereits rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Da das erstinstanzliche Verfahren Ende Juni 2009 anhängig gemacht worden war, gilt hierfür das bisherige kantona- le Verfahrensrecht (ZPO/ZH und GVG/ZH). Anders verhält es sich für das Rechts- mittelverfahren. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmittel das Recht, wel- ches bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist. Der vorinstanzliche Entscheid datiert vom 14. Februar 2012, womit verfahrensrechtlich die Schweizerische Zivil- prozessordnung und das zugehörige kantonale Ausführungsgesetz (Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG] vom
- Mai 2010) zur Anwendung gelangen.
- Frage der Rückweisung 4.1. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend ausführt, kann gegen eine Vereinsausschliessung entweder mittels Anfechtungsklage im Sinne von Art. 75 ZGB oder mittels Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Ausschliessung vor- gegangen werden (act. 110 S. 32 oben; vgl. dazu auch BK ZGB-Riemer, N 77 zu Art. 72 ZGB). Die Anfechtungsklage stellt den Normalfall dar und kommt sowohl bei Fehlern in materieller Hinsicht (Ausschliessungsgründe) als auch bei Fehlern in formeller Hinsicht (Ausschliessungsverfahren) in Frage. Die Klage auf Feststel- lung der Nichtigkeit bildet eher die Ausnahme. Sie kommt nur bei schwerwiegen- den formellen und/oder inhaltlichen Mängeln in Betracht. Krasse Fehlentschei- dungen über die Ausschliessungsgründe wiederum, wozu auch Rechtsmiss- brauch gehört, können nur mit der Anfechtungsklage geltend gemacht werden (BK ZGB-Riemer, N 77 zu Art. 72 ZGB, N 94 zu Art. 75 ZGB). Weiter hält die Vorinstanz fest, dass die Anfechtungsfrist einen Monat ab Kennt- nisnahme des Beschlusses betrage (Art. 75 ZGB). Da der Vereinsausschluss am
- Januar 2009 erfolgt sei und der Kläger am selben Tag davon Kenntnis erlangt habe, habe die Anfechtungsfrist am 28. Februar 2009, 24:00 Uhr, geendet (Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR). Da der Kläger die Klage erst am 1. März 2009 beim Friedens- richter eingereicht habe bzw. diese erst am 3. März 2009 dort eingegangen sei, sei die Anfechtungsfrist verpasst. Die Nichtigkeit eines Vereinsbeschlusses könne allerdings jederzeit, also unbefristet, geltend gemacht werden, weshalb noch die - 7 - Möglichkeit der Feststellung der Nichtigkeit des Vereinsbeschlusses vom
- Januar 2009 bestehe (act. 110 S. 32 Mitte). In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob die vom Kläger geltend gemachte Verlet- zung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich des ihm von den Statuten gewährten Anhörungsrechts vor dem Vorstand (act. 3/11 Ziff. III.5. Satz 2) einen Nichtig- keitsgrund darstellte (act. 110 S. 33 ff.). Dabei gab sie detailliert den soweit unbe- strittenen Sachverhalt zu den einzelnen Terminvorschlägen für eine Anhörung wieder und kam zum Schluss, dass das rechtliche Gehör des Klägers nicht ver- letzt worden sei. Dem Kläger sei genügend Zeit und Möglichkeit für eine mündli- che oder schriftliche Anhörung eingeräumt worden. Es sei ihm selbst zuzuschrei- ben, dass keine solche stattgefunden habe. Daraus folge, dass kein derart schwer wiegender formeller oder inhaltlicher Mangel vorliege, der zur Nichtigkeit des Ver- einsbeschlusses vom 30. Januar 2009 führe (act. 110 S. 35). Im Sinne einer Eventualbegründung – d.h. unter der Annahme, dass die Frist der Anfechtungs- klage im Sinne von Art. 75 ZGB nicht verpasst sei – prüfte die Vorinstanz sodann den klägerischen Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht sowie den Vor- wurf der Rechtsmissbräuchlichkeit und kam auch hier zum Schluss, dass weder der eine noch der andere Vorwurf begründet sei (act. 110 S. 35 ff.). 4.2. Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn (1.) ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder (2.) der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständi- gen ist. Indem die Vorinstanz in ihrer Hauptbegründung (act. 110 S. 29-35) die Anfechtungsfrist im Sinne von Art. 75 ZGB als verpasst würdigt, irrt sie: Das Ver- einsmitglied hat das Recht, sich gegen Beschlüsse, welche das Gesetz oder die Statuten verletzen, binnen Monatsfrist nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht zur Wehr zu setzen (Art. 75). Dabei handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Wenn die Frist nach Monaten bestimmt ist, so fällt ihr Zeitpunkt gemäss Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR auf denjenigen Tag des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht und wenn dieser Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats. Wie die Vo- rinstanz korrekt festhielt, fällt das Fristende zur Anfechtung des Vereinsbeschlus- - 8 - ses vom 30. Januar 2009 auf den 28. Februar 2009. Da der 28. Februar 2009 al- lerdings ein Samstag war, ist Art. 78 Abs. 1 OR zu beachten, wonach als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag gilt, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder auf einen anderen am Erfüllungsorte staatlich anerkannten Feiertag fällt. Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen (SR 173.110.3) wird der Samstag hinsichtlich gesetzli- cher Fristen einem anerkannten Feiertag gleichgestellt. Dies hat die Vorinstanz übersehen und es wurde das vom Kläger in der Berufungsschrift zurecht moniert (act. 113 S. 4 ff.). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich die Frist zur Anfechtung des Vereinsbeschlusses bis am kommenden Werktag, dem Montag,
- März 2009, verlängerte. Die Klage wurde am 2. März 2009 zur Post gegeben, was vom Beklagten anerkannt wird (act. 113 S. 3 und act. 121 S. 4 Ziff. 9), und erfolgte daher noch rechtzeitig. Dies hat zur Folge, dass der Vereinsbeschluss vom 30. Januar 2009 wie beantragt zunächst auf Ungültigkeitsgründe im Sinne der Anfechtungsklage nach Art. 72 i.V.m. Art. 75 ZGB und nicht – wie die Vo- rinstanz dies in ihrer Hauptbegründung getan hat – bloss auf Nichtigkeitsgründe hin zu überprüfen gewesen wäre. 4.3. Daher stellt sich die Frage, ob die Sache gemäss dem vorhin erwähnten Art. 318 Abs. 1 ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen ist oder ob die Kammer einen neuen Entscheid zu fällen hat. Beim Art. 318 Abs. 1 ZGB handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Gemäss der Botschaft zur eidgenössischen Zivilpro- zessordnung soll die Fällung eines neuen Entscheids durch die Berufungsinstanz aus Gründen der Prozessökonomie die Regel und die Rückweisung an die erste Instanz Ausnahme bilden (Botschaft ZPO, S. 7376). Das Recht der Parteien auf Wahrung des Instanzenzugs gilt somit nicht absolut. Dies zeigt sich deutlich an- hand von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO, welcher die Gründe für die Rückweisung ein- schränkt. Vorliegend ist eine Rückweisung nicht sachgerecht. Der relevante Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig, gilt somit als erstellt und erweist sich insoweit auch als vollständig. Bestritten ist die vorinstanzliche rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhaltes. Dabei kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe einen ent- - 9 - scheidenden Teil der Klage nicht beurteilt, indem sie den Vereinsausschluss in ih- rer Hauptbegründung statt nach Art. 72 i.V.m. Art. 75 ZGB (Anfechtungsklage) auf Nichtigkeitsgründe hin prüfte. Sie ging detailliert auf die Einwendungen des Klä- gers hinsichtlich seines ihm von den Statuen gewährten Anhörungsrechts und der offenbar vorhandenen Schwierigkeiten zur Findung eines Anhörungstermins ein und prüfte einlässlich, ob sein rechtliches Gehör verletzt worden sei (act. 110 S. 33 Ziff. 2.4.3 ff.). Sodann kommt hinzu, dass sie – wenn auch nur als Eventu- albegründung – diejenigen Tatbestände, welche gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter Art. 75 ZGB zu subsumieren sind (wozu auch Rechtsmiss- brauch gehört), ebenfalls prüfte. Entsprechend sind die notwendigen Grundlagen vorhanden, damit die Kammer einen neuen Entscheid fällen kann. Zu Recht stell- ten daher weder der Kläger noch der Beklagte einen Rückweisungsantrag.
- Materielles 5.1. Gemäss Art. 72 Abs. 1 ZGB können die Statuten die Gründe bestimmen, aus denen ein Vereinsmitglied ausgeschlossen werden darf (1. Satzteil), sie kön- nen die Ausschliessung aber auch ohne Angabe der Gründe gestatten (2. Satzteil). Wenn die Statuten die Gründe für die Ausschliessung nennen oder eine Ausschliessung ohne Grundangabe vorsehen, so ist eine gerichtliche An- fechtung nach Art. 75 ZGB wegen des Grundes nicht zulässig (Art. 72 Abs. 2 ZGB). Enthalten die Statuen hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschlies- sung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen (Art. 72 Abs. 3 ZGB). 5.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, enthalten Vereinsstatuen häufig all- gemein gehaltene, unbestimmte Ausschliessungsgründe. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen derartige Formulierungen unter die Ausschliessung ohne Grundangabe im Sinne von Art. 72 Abs. 1, 2. Satzteil, ZGB. Dies hat – wie die Vorinstanz ebenfalls richtig ausführte – zur Folge, dass eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes grundsätzlich nicht möglich ist (act. 110 S. 31 f.). Das Bundesgericht gewichtet die Ausschliessungsautono- mie des Vereins relativ stark und stellt diese über das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder. Das bedeutet, dass stets dann, wenn die Ausschliessungsgründe in - 10 - den Vereinsstatuten allgemein gehalten sind, das Gericht seine eigene Beurtei- lung nicht an die Stelle der vereinsinternen Wertung soll setzen können. Dies ist deshalb richtig, weil es sich bei der Beziehung zwischen dem Verein und seinem Mitglied um ein privatrechtliches Rechtsverhältnis handelt. Das Bundesgericht spricht in diesem Zusammenhang vom Grundsatz der materiellen Unanfechtbar- keit (statt vieler einschlägig BGE 131 III 97, S. 102). Daraus erhellt gleichzeitig, dass der Sinn und Zweck allgemein gehaltener statutarischer Bestimmungen über den Vereinsausschluss darin besteht, eine erfolgreiche Anfechtung durch ein Vereinsmitglied auszuschliessen. Gerechtfertigt wird dies durch die Überlegung, dass wer einem solchen, dem Privatrecht unterstehenden Verein beitritt, sich dem betreffenden Ausschliessungsregime unterwirft, mit diesem also vertraut und ein- verstanden ist, andernfalls man nicht Vereinsmitglied wird (einschlägig BGE 131 III 97 ff., S. 101; vgl. auch BGE 114 II 195; BK ZGB-Riemer, N 27 zu Art. 72 ZGB; BSK ZGB I-Heini/Scherrer, N 7 ff. zu Art. 72 ZGB). Anders verhält es sich hinge- gen dann, wenn die Statuten über die Ausschliessung keine Bestimmung enthal- ten (d.h. sich nicht zur Thematik der Ausschliessung äussern) oder „wichtige Gründe“ ohne nähere Umschreibung nennen. Dann soll und kann das Gericht die Ausschliessung frei überprüfen (Art. 72 Abs. 3 ZGB). Zu beachten ist endlich (wie bereits unter Ziff. 4.1 erwähnt), dass Nichtigkeitsgründe wie die Verletzung von formellen Verfahrensregeln (z.B. fehlende Beschlussfähigkeit der Vereinsver- sammlung) unbefristet geltend gemacht werden können, während die Verweige- rung des rechtlichen Gehörs oder Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB gemäss herrschender Lehre und Praxis unter die Tatbestände der Anfech- tungsklage im Sinne von Art. 75 ZGB subsumiert werden und demzufolge befris- tet sind (BK ZGB-Riemer, N 97, N 106 m.w.H. zu Art. 72 ZGB; BSK ZGB I-Heini/ Scherrer, N 11 zu Art. 72 ZGB. RIEMER weist in N 133 zu Art. 72 ZGB zu Recht darauf hin, dass die Grenzen der beiden Klagen teilweise unsicher sind.) 5.2.1. Der Beklagte äussert sich in seinen Statuen zur Ausschliessung wie folgt (act. 3/11, Ziff. III.5.): „Wer den Zielsetzungen der B._____ bzw. deren Ansehen schadet bzw. entgegenwirkt, kann von der Vereinsversammlung ausgeschlossen werden. Dem Vorstand steht das Antragsrecht nach Anhörung des Betroffenen zu.“ Der Beklagte hat den Vereinsausschluss somit an bestimmte Gründe gebun- - 11 - den, diese jedoch so allgemein bzw. unbestimmt gehalten, dass der bundesge- richtlichen Rechtsprechung folgend ein Fall von Art. 72 Abs. 1 2. Satzteil i.V.m. Art. 72 Abs. 2 ZGB vorliegt. Eine Anfechtung der Ausschliessung vom 30. Januar 2009 wegen ihres Grundes ist somit nicht möglich. Damit bleibt es grundsätzlich – und soweit vom Kläger geltend gemacht – bei der (befristeten) Anfechtung im Sinne von Art. 75 ZGB wegen Verweigerung bzw. Verletzung des rechtlichen Ge- hörs und des Rechtsmissbrauchs sowie der (unbefristeten) Feststellung von Nich- tigkeit wegen Verletzung von Verfahrensregeln. 5.2.2. Der Kläger macht in seiner Berufungsschrift zunächst geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die Anhörungspflicht des Vorstands im Sinne von Ziff. III.5. der Statuten verletzt worden, womit ein statutenwidriges Ausschlies- sungsverfahren vorliege (act. 113 S. 5 f.). Der Beklagte habe dem Kläger mit E- Mail vom 10. Januar 2009 eine Anhörung vor dem Vorstand am 11. Januar 2009 vorgeschlagen, von welcher der Kläger erst am 12. Januar 2009 Kenntnis erlangt habe. Mit einer derart kurzen Frist habe er aber nicht rechnen müssen. Da der Kläger vorgängig zur Vereinsversammlung nicht vom Vorstand angehört worden sei, hätten den Vereinsmitgliedern anlässlich der Versammlung vom 30. Januar 2009 die erforderlichen Unterlagen wie ein Anhörungsprotokoll oder eine schriftli- che Stellungnahme gefehlt. Demzufolge habe nicht rechtsgültig über die Aus- schliessung befunden werden können (act. 113 S. 6 oben, vgl. auch act. 71 S. 14 f.). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt bezüglich des Versuchs des Beklagten, mit dem Kläger einen Anhörungstermin vor dem Vorstand zu vereinbaren, zutreffend wiedergegeben, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwiesen werden kann (act. 110 S. 33 f.). Der Sachverhalt wird vom Kläger denn auch zu Recht nicht bestritten. Die von ihm vertretene Rechtsauffassung, es liege eine Statutenverletzung hinsichtlich seines Anhörungsrechts vor dem Vorstand vor, schlägt jedoch fehl: Der Kläger wurde erstmals mit Schreiben des Beklagten vom 17. November 2008 über den geplanten Vereinsausschluss im Rahmen der Vereinsversammlung vom kommenden 30. Januar 2009 informiert und auf sein statutarisches Anhörungsrecht aufmerksam gemacht. Gleichzeitig wurde ihm als - 12 - Beilage der entsprechende Antrag des Vorstands mit einer Begründung für den Ausschluss zugesandt (act. 3/12). Mit E-Mail vom 5. Dezember 2009 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er anlässlich der Vorstandssitzung vom 9. Januar 2009 Gelegenheit zur Anhörung erhalten werde. Zugleich werde er gebeten, den Be- klagten zu informieren, ob er diesen Termin wahrnehme oder nicht (act. 3/14). Darauf gab der Kläger keine Antwort, sondern meldete sich erst auf entsprechen- de E-Mail-Nachfrage des Beklagten vom 4. Januar 2009, um diesem mit E-Mail vom 5. Januar 2009 zu antworten, dass er den Anhörungstermin vom 9. Januar 2009 aus geschäftlichen Gründen nicht wahrnehmen könne (act. 3/15). Indem der Kläger über einen Monat lang nicht auf den beklagtischen Terminvor- schlag vom 5. Dezember 2008 für eine Anhörung am 9. Januar 2009 reagierte und zudem keine entschuldbaren Gründen für sein Stillschweigen (das E-Mail vom 5. Dezember 2009 hat er erhalten) nannte, machte er selbstverschuldet kei- nen Gebrauch vom statutarischen Anhörungsrecht vor dem Vorstand. Zwar bat er den Beklagten mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 um Terminvorschläge, wo- rauf der Beklagte auch sofort mit genanntem E-Mail reagierte (act. 3/14), bot letzt- lich jedoch keine Hand, um einen geeigneten Anhörungstermin zu finden. Wie die Vorinstanz unter Verweis auf RIEMER zutreffend ausführte, ist ein Verein nicht verpflichtet, seinem auszuschliessenden Mitglied zwecks Anhörung „nachzulau- fen“ (act. 110 S. 33; BK ZGB-Riemer, N 64 zu Art. 72 ZGB), oder Fristen anzuset- zen oder Mahnungen zu verschicken, was vom Kläger offenbar erwartet wurde (vgl. dazu act. 3/16 unten). So lehnte er auch das Angebot einer schriftlichen Stel- lungnahme ab und bat mit E-Mail vom 8. Januar 2009 nochmals um einen Termin für eine mündliche Anhörung, ohne allerdings sofort auf den nochmaligen Vor- schlag des Beklagten vom 10. Januar 2009, im Rahmen des … in G._____ am nächstfolgenden Tag, dem 11. Januar 2009, zusammenzukommen, zu reagieren. Dass der Kläger vom beklagtischen E-Mail vom 10. Januar 2009 erst am
- Januar 2009 Kenntnis erlangt haben mag, hat er bei dieser Ausgangslage selbst zu vertreten. In Anbetracht der nahenden Vereinsversammlung und im Wissen um die Brisanz des Themas hätte er seine E-Mails – wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat – täglich kontrollieren und sich rasch melden müssen. Dass er das nicht gekonnt hätte, behauptet er so zu Recht nicht. Sein tatsächliches - 13 - Verhalten seit dem 3. Dezember 2008 korreliert im Lichte des Vertrauensprinzips nicht mit seinem späteren Festhalten an einer mündlichen Anhörung: Wer über einen Monat auf die Bitte schweigt, ob er einen Termin wahrnehmen wolle oder nicht, gibt jedenfalls nicht kund, die Wahrung des Termins sei ihm wichtig. Des- halb ist es auch verfehlt, den letzten Terminvorschlag des Beklagten dergestalt auszulegen, dieser habe damit anerkannt, dass die bisher vorgeschlagenen Ter- mine vom Kläger „aus guten Gründen nicht hätten wahrgenommen werden kön- nen“ (vgl. dazu act. 113 S. 5 Ziff. 5). Unbehelflich ist demnach ebenso der Ein- wand des Klägers, es hätte immer noch genügend Zeit für eine Anhörung bestan- den, hätten die Unterlagen für die Vereinsversammlung vom 30. Januar 2009 gemäss Statuten doch erst 14 Tage vorher, d.h. am 16. Januar 2009 verschickt werden müssen (act. 113 S. 5 Ziff. 4, act. 3/11 Ziff. IV.9.1). Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass es sich der Kläger selbst zuzuschreiben hat, weshalb es vor der Vereinsversammlung zu keiner Anhörung vor dem Vorstand mehr kam. Eine statutarische Pflichtverletzung seitens der Beklagten liegt nicht vor. 5.2.3. Sodann moniert der Kläger in seiner Berufungsschrift die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Beklagten selbst. Die Wahrung des Anspruchs des auszuschliessenden Mitglieds auf das rechtliche Gehör durch das für die Aus- schliessung kompetente Organ bilde unabdingbare formelle Voraussetzung für einen Ausschluss (act. 113 S. 6 f. mit Verweis auf BK ZGB-Riemer, N 60 ff. zu Art. 72 ZGB). Die Vorinstanz vermische die Frage des statutarisch festgeschrie- benen Anhörungsrechts vor dem Vorstand mit dem klägerischen Anspruch auf Anhörung durch das auszuschliessende Organ, die Vereinsversammlung. Im an- gefochtenen Entscheid werde einzig ausgeführt, der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, sich vor der Vereinsversammlung zu äussern, und es sei insgesamt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Dies treffe nicht zu. Der Kläger ha- be sich anlässlich der Vereinsversammlung lediglich zwei Minuten – aus Höflich- keit und nicht weil man ihm dieses Recht habe gewähren wollen – äussern dür- fen. Dies sei viel zu kurz, zumal er mehrere haltlose Vorwürfe erstmals an der Vereinsversammlung gehört habe. Dass damit das rechtliche Gehör verletzt wor- den sei, zeige sich auch daran, dass der Kläger mit 30:0 Stimmen bei sieben Ent- haltungen ausgeschlossen worden sei, die Vereinsmitglieder mangels Unterlagen - 14 - ungenügend informiert gewesen seien und sich kein objektives Bild über seinen Ausschluss hätten machen können (act. 113 S. 7, vgl. auch act. 71 S. 16). Entgegen der Ansicht des Klägers besteht im Rahmen eines Vereinsauschlusses weder ein uneingeschränkter gesetzlicher Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (siehe vorstehend Ziff. 5.2.2) noch ein solcher auf eine doppelte Anhö- rung, d.h. eine erste Anhörung vor dem Vorstand und eine zweite Anhörung vor der Vereinsversammlung. Dies ist selbst dann nicht der Fall, wenn die Anhörung vor dem Vorstand nicht zu Stande kam, ausser die Statuten sähen das ausdrück- lich vor, was hier aber gerade nicht der Fall ist. Die Anhörung stellt primär ein Recht des Auszuschliessenden und keine vorbehaltlose Pflicht des Ausschlies- senden dar, weshalb sich der Auszuschliessende – wenn ihm an der Anhörung liegt – an die Terminvorschläge des Ausschliessenden zu halten oder ein finales Angebot der schriftlichen Anhörung wahrzunehmen hat. Andernfalls besteht das Risiko, dass sein Verhalten als Verzicht auf Anhörung zu qualifizieren ist. Zudem ist zu beachten, dass die Zuständigkeiten im Rahmen eines Vereinsausschlusses – wie vorliegend statutarisch normiert (vgl. Ziff. III.5. von act. 3/11) – zwischen mehreren Organen bzw. zwischen Vorstand und Vereinsversammlung aufgeteilt werden können. Das heisst, der Vorstand hört den Auszuschliessenden an und stellt sodann der Vereinsversammlung einen Antrag im Sinne von Art. 65 Abs. 1 ZGB (vgl. auch BK ZGB-Riemer, N 58 zu Art. 72 ZGB). Demzufolge ist es un- behelflich, sich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu berufen, wenn kei- ne oder – wie vorliegend – nur eine kurze Anhörung bzw. Äusserung in der Ver- einsversammlung stattgefunden hat und vorgängig aus Gründen, welche sich der Kläger selbst zuzuschreiben hat, keine Anhörung vor dem Vorstand erfolgte (vgl. dazu auch BK ZGB-Riemer, N 64 zu Art. 72 ZGB). Gleichzeitig ist damit auch klar gestellt, dass eine Anhörung nicht einzig dann rechtens ist, wenn sie im Rahmen der Vereinsversammlung (als auszuschliessendes Organ) stattfindet. Massgeblich ist einzig, dass im Rahmen des Ausschliessungsverfahrens die Möglichkeit der Anhörung gegeben ist. Etwas anderes lässt sich auch RIEMER nicht entnehmen, welcher im Sinne eines Grundsatzes festhält, dass ein Mitglied nicht ohne vor- gängige Anhörung aus einem Verein ausgeschlossen werden darf, selbst wenn eine Ausschliessung ohne Angabe der Gründe im Sinne von Art. 72 Abs. 1, - 15 -
- Satzteil, ZGB vorliegt (BK ZGB-Riemer, N 58 und N 61 zu Art. 72 ZGB). Daher sind auch die (zum Teil unsubstantiierten) Einwände des Klägers, ihm seien an- lässlich der Vereinsversammlung erstmals haltlose Vorwürfe entgegen gebracht und lediglich zwei Minuten Redezeit eingeräumt worden, irrelevant. Sodann ist das deutliche Abstimmungsresultat der Vereinsversammlung (30:0 bei sieben Enthaltungen) nicht auf Unkenntnis der Vereinsmitglieder über die Gründe des Ausschlusses des Klägers zurückzuführen, sondern viel mehr darauf, dass der Kläger nicht länger als Vereinsmitglied erwünscht war. So wurde der Einladung vom 11. Januar 2009 zur ordentlichen Vereinsversammlung vom 30. Januar 2009 der begründete Antrag des Vorstands für den Ausschluss des Klägers beigelegt (act. 3/17, 2. Seite) und lassen sich dem Protokoll abgesehen von einer einzigen Frage zum Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten keine Fragen im Zusammenhang mit dem Ausschluss entnehmen (act. 3/18). Offen- sichtlich waren die Vereinsmitglieder, denen der Kläger ja bekannt war, genügend informiert. Im Übrigen besteht bei einer Ausschliessung ohne Angabe der Gründe (Art. 72 Abs. 1, 2. Satzteil, ZGB), worunter gemäss der bundsgerichtlichen Recht- sprechung wie erwähnt auch die allgemeinen, unbestimmten Ausschlussgründe zu subsumieren sind (vorstehend Ziff. 5.1), eine Pflicht zur Angabe der Gründe erst und nur im Prozessfall (BK ZGB-Riemer, N 29 und N 70 zu Art. 72 ZGB). Damit bleibt festzuhalten, dass betreffend die Anhörung vor dem auszuschlies- senden Organ, der Vereinsversammlung, keine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs vorliegt. 5.2.4. Weiter macht der Kläger geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz liege ein rechtsmissbräuchlicher Vereinsausschluss vor. Einerseits erfolge der Aus- schluss wegen der Streitigkeiten bezüglich der Kartenrechte aus Rache, zum an- deren sei der Vereinsausschluss unverhältnismässig. So sei der Kläger bis zum Zeitpunkt, als er begonnen habe, sich für seine Kartenrechte einzusetzen, vom Beklagten nie mit irgendwelchen Vorwürfen konfrontiert worden. Aufgrund der Vorbringen des Beklagten sei bis heute nicht ersichtlich, inwiefern sich der Kläger vereins- bzw. zweckwidrig verhalten und dabei dem Ansehen der Beklagten ge- schadet haben soll. Auch habe er, der Kläger, seine Vereinsbeiträge stets pünkt- - 16 - lich bezahlt. Die nachgeschobenen Vorwürfe seien allesamt materiell unhaltbar (act. 113 S. 7 ff.). Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist aufgrund der Gene- ralklausel von Ziff. III.5. der Statuten nicht möglich (Art. 72 Abs. 2 ZGB). Es liegt in der Privatautonomie eines Vereins im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, dass er im Ge- gensatz zu staatlichen Institutionen eigenständig über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern bestimmen darf. Daher beschränken sich materielle Einwände des auszuschliessenden Mitglieds ganz überwiegend auf das Verbot des Rechtsmissbrauchs im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB. Eine rechtsmissbräuchliche Ausschliessung liegt vor, wenn sie materiell völlig un- haltbar, mit anderen Worten geradezu willkürlich ist (BGE 85 II 541, BGE 90 II 349). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 110 S. 40). Zwar lagen die Par- teien seit langem im Streit über Herausgaberechte an …-Karten, womit durchaus denkbar ist, dass die Geltendmachung dieser Rechte bei der Vereinsausschlies- sung mit eine Rolle gespielt haben könnte, doch beschränken sich die Aus- schlussgründe, wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, nicht lediglich auf die Kartenrechte und wurden vom Kläger soweit auch nicht bestritten. So zeigte sich der Kläger auf Verbandsebene offenbar seit längerem als sehr rekursfreudig, in- dem er aktiv verschiedene Regelverletzungen angezeigt und dadurch beim Be- klagten nicht nur in regelmässigen Abständen einen grösseren administrativen Aufwand, sondern damit einhergehend vereinsinterne Unruhe verursacht hat. Dass der Beklagte dieses Verhalten als mit dem Vereinszweck unvereinbar er- achtet und um seinen Ruf – sowohl in der Öffentlichkeit als auch im Verband – fürchtet und darauf mit einem Vereinsauschluss reagiert, liegt im Rahmen des rechtlich Zulässigen. Entsprechend verfängt der klägerische Vorwurf des Ra- cheausschlusses nicht. Die Schwelle zum offensichtlichen Rechtsmissbrauch des Art. 2 Abs. 2 ZGB liegt im Lichte der den Vereinen vom Gesetzgeber zugestande- nen Freiheit hinsichtlich ihrer Ausschliessungsbefugnis deutlich höher und ist hier nicht erreicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger die Rekurse offenbar in eigenem Namen und ohne Erwähnung des Beklagten er- - 17 - hob (act. 113 S. 9). Weiter kann der Vereinsauschluss auch nicht als unverhält- nismässig qualifiziert werden. Weder spricht eine wirtschaftliche noch eine per- sönliche Betroffenheit des Klägers gegen den Ausschluss, selbst wenn der Kläger langjähriges Mitglied des Beklagten war und seinen finanziellen Verpflichtungen regelmässig nachgekommen ist (act. 113 S. 10 f.). Die Privatautonomie des Ver- eins ist auch in diesem Zusammenhang höher zu gewichten als die vom Kläger erwähnten Leistungen als Vereinsmitglied. Im Übrigen wurde der Kläger nicht vom Verband, sondern lediglich vom Beklagten als Verein ausgeschlossen. Er ist immer noch Mitglied in anderen …-Vereinen und kann sich aktiv am …-Sport be- tätigen sowie weiterhin …-Karten herausgeben. Damit bleibt kein Raum für den Vorwurf des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB. 5.2.5. Abschliessend bestreitet der Kläger in seiner Berufungsschrift alle im Urteil erwähnten Vorwürfe, welche der Beklagte gegenüber ihm erhoben hat, führt dabei allerdings nicht aus, inwiefern die Vorinstanz den entsprechenden Sachverhalt nicht richtig oder willkürlich festgestellt hat (act. 113 S. 11 ff.), wie es der Art. 310 lit. b PO festschreibt. Die Kammer hat wiederholt festgehalten, aus Art. 310 ZPO fliesse eine sog. Begründungslast der Berufung führenden Partei, nämlich die Last, sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Ent- scheides auseinander zu setzen und dem Berufungsgericht darzulegen, inwiefern die erste Instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll und/oder Recht falsch angewendet habe (so z.B. einlässlich in OGer ZH, Urteil LB110049 vom
- März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, mit Verweisen etwa auf Hungerbühler, Dike- Komm-ZPO, N 27-29 und N 33 zu Art. 311 ZPO sowie ZK ZPO-Reetz/Theiler, N 36 zu Art. 311 ZPO). An einer solchen Auseinandersetzung fehlt es bei den entsprechenden Rügen des Klägers. Die Berufung ist insofern unbegründet, wes- halb sich Weiterungen dazu erübrigen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Da der Kläger im Berufungsverfahren unterliegt, hat er die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). - 18 - 6.2. Bei Auseinandersetzungen um die Mitgliedschaft in einem Verein liegt in al- ler Regel eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor (BK ZGB-Riemer, N 86 zu Art. 75 ZGB). Dies ist auch hier der Fall. Gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG wird die Gerichtsgebühr bei derartigen Verfahren nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Das tatsächliche Streitinteresse ermittelt sich bei Feststellungsklagen (Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Vereinsbeschlusses) anhand des Werts des Rechts oder des Rechtsverhältnis- ses, dessen Bestand oder Nichtbestand durch das Urteil festgestellt werden soll. Bei Gestaltungsklagen (Anfechtungsklage nach Art. 75 ZGB) ist der Wert des Vermögensvorteils, welcher dem Kläger im Falle der Gutheissung der Klage zu- fällt, massgebend (ZK ZPO-Stein-Wigger, N 16 zu Art. 91 ZPO). Vorliegend handelt es sich um den Ausschluss aus einem privatrechtlichen Sport- verein und nicht um einen Berufsverband. Der Kläger ist soweit nicht wirtschaftlich betroffen. Hingegen wurden seine ideellen Interessen tangiert. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG rechtfertigt es sich unter Berück- sichtigung des mittleren Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles, die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.– festzusetzen. 6.3. Der Kläger hat den Beklagten für das Berufungsverfahren gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV – unter Berücksichti- gung der erstatteten Berufungsantwort – mit Fr. 2'000.– (zuzüglich 8 % Mehrwert- steuer) zu entschädigen. Es wird erkannt:
- Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffern 2-4 des Ur- teils des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Februar 2012 in Rechtskraft er- wachsen sind.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. - 19 -
- Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positiv-Ziffern 5-7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt, dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrech- net.
- Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu be- zahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 20 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Katzenstein Dr. M. Fuchs Räber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB120026-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Fuchs Räber. Urteil vom 27. August 2012 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Verein, vertreten durch den Vorstand, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Vereinsausschluss / Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. Februar 2012; Proz. CG090047
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2, act. 71 S. 2 f.) „1. Der Vereinsbeschluss der Beklagten vom 30. Januar 2009 betreffend Vereinsausschluss des Klägers sei für ungültig zu erklären und aufzu- heben.
2. Es sei der Beklagten zu verbieten, …-Karten im Gebiet … ohne Zu- stimmung des Klägers an Vereinsmitglieder oder an andere Dritte her- auszugeben und/oder sich um Rechte an solchen Karten in irgendeiner Weise zu bemühen bzw. Kartenprojekte beim C._____ einzugeben. Als …-Karten haben dabei topographische Karten, die im Wesentlichen für …-Zwecke [Sport] hergestellt werden, zu gelten.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger auf sein erstes Verlangen hin die ihr von der Rekurskommission des C._____ bzw. von der Kar- tenkommission des C._____ zugesprochenen Rechte zur Herausgabe der …-Karten "D1._____" und "D2._____" abzutreten.
4. Die Beklagte sei zu verpflichten, bis spätestens per Ende Jahr 2013 den gemäss Ziff. 11 des Vertrages vereinbarten … [Sportwettkampf] im Wal- lis mit …-Karten des Klägers durchzuführen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zu Lasten der Beklagten.“ Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Februar 2012: (act. 115 S. 43 f.)
1. Die Klage auf Ungültigerklärung und Aufhebung des Vereinsbeschlusses des Be- klagten vom 30. Januar 2009 betreffend Vereinsausschluss des Klägers (Rechts- begehren Ziff. 1) wird abgewiesen.
2. Dem Beklagten wird verboten, …-Karten im Gebiet … ohne Zustimmung des Klä- gers an Vereinsmitglieder oder an andere Dritte herauszugeben und/oder sich um Rechte an solchen Karten in irgendeiner Weise zu bemühen bzw. Kartenprojekte beim C._____ einzugeben (Rechtsbegehren Ziff. 2).
3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf erstes Verlangen die dem Beklagten von der Rekurskommission des C._____ bzw. von der Kartenkommission des C._____ zugesprochenen Rechte zur Herausgabe der …-Karten "D1._____" und "D2._____" abzutreten bzw. auf die entsprechenden Rechte zugunsten des Klägers zu verzichten (Rechtsbegehren Ziff. 3).
- 3 -
4. Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten, bis spätestens per Ende Jahr 2013 den gemäss Ziffer 11 des Vertrages vereinbarten … [Sportwettkampf] im Wallis mit …- Karten des Klägers durchzuführen (Rechtsbegehren Ziff. 4), wird abgewiesen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'000.–.
6. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
7. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 8./9. Mitteilung / Rechtsmittel. Berufungsanträge: des Klägers (act. 113): „Ziff. 1 des Urteils sei aufzuheben und es sei der Vereinsbeschluss der Berufungsbeklag- ten vom 30. Januar 2009 betreffend Vereinsausschluss des Berufungsklägers für nichtig bzw. eventualiter für ungültig zu erklären und aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten (zuzüg- lich Mehrwertsteuer)“. der Beklagten (act. 121): „Die Berufungsklage des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Februar 2012 zu bestätigen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers (zuzüglich Mehrwertsteuer).“ Erwägungen:
1. Sachverhalt Der Beklagte ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in E._____ und bezweckt die Förderung des … [Sportart] in seiner Region, indem er Sportanlässe organisiert oder an solchen teilnimmt (act. 3/11 Ziff. II 2). Der heute 63-jährige Kläger, welcher …-Karten herausgibt, trat dem Verein im Jahr 1985 (vor 27 Jah- ren) als Mitglied bei. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten kam es zum Streit unter anderem wegen Herausgaberechten an bestimmten …-Karten (dabei han-
- 4 - delt es sich um detaillierte topographische Karten, die hauptsächlich …-Zwecken [zur Sportausübung] dienen). Mit Vereinsbeschluss vom 30. Januar 2009 wurde der Kläger aus dem Verein ausgeschlossen. Dabei warf der Beklagte dem Kläger ein Ruf schädigendes, mit den Zielsetzungen und dem Zweck des Vereins nicht zu vereinbarendes Verhalten vor, darunter insbesondere eine rege Rekurstätigkeit auf Verbandsebene (C._____; act. 3/17-18).
2. Prozessgeschichte 2.1. Der Kläger gelangte mit Klageschrift vom 25. Juni 2009 an das Bezirksge- richt Meilen (nachstehend Vorinstanz genannt) und beantragte nebst der Abtre- tung von Herausgaberechten an …-Karten die Aufhebung des Vereinsbeschlus- ses vom 30. Januar 2009 (act. 2 S. 2, Verfahren-Nr. CG090047). Mit Weisung vom 14. August 2009 und Klageschrift vom 14. November 2009 reichte der Kläger der Vorinstanz eine weitere Klage ein, in welcher er die Regelung der Herausga- berechte an der …-Karte D2._____ sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Durchführung eines … [Sportwettkampfes] im Wallis im Jahr 2013 beantragte (act. 25/1-2, Verfahren-Nr. CG090078). Nach verschiedenen Schriftsätzen wur- den die beiden Verfahren (Verfahren-Nrn. CG090047 und CG090078) im Verfah- ren-Nr. CG090047 vereinigt und das Verfahren-Nr. CG090078 als dadurch erle- digt abgeschrieben (act. 25). 2.2. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 erklärte der Schweizer …-Verband/ … (C._____), er werde sich dem Verfahren als Nebenintervenient auf Seiten des Beklagten – beschränkt auf den Streitgegenstand „… Karte D1._____“ – an- schliessen, wogegen von keiner der Parteien Einwendungen erfolgten (act. 17- 21). Am 3. Januar 2010 stellte der Kläger ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, welches mit Zirkulationsbeschluss vom 13. April 2010 abgewiesen wurde (act. 53) und auch vor Obergericht keinen Erfolg hatte (act. 62-63). Nach Erstattung der schriftlichen Replik (act. 71) und Duplik (act. 78) führte die Vo- rinstanz am 3. Mai 2011 eine Referentenaudienz durch. Die Vergleichsgespräche scheiterten (act. 87-89). Nachdem der Beklagte am 16. Juni 2011 beim zuständi- gen Massnahmegericht eine Schutzschrift im Sinne von Art. 270 ZPO eingereicht hatte (act. 97-98) sowie bei der Vorinstanz verschiedene beklagtische Novenein-
- 5 - gaben und klägerische Stellungnahmen erfolgt waren (act. 99-109), fällte die Vor- instanz am 14. Februar 2012 das Urteil (act. 110). Darin wies sie die Klage auf Ungültigerklärung und Aufhebung des Vereinsbeschlusses vom 30. Januar 2009 (Rechtsbegehren Ziff. 1) ebenso ab wie die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Durchführung eines … [Sportwettkampfes] im Wallis mit …-Karten des Klä- gers (Rechtsbegehren Ziff. 4; vgl. act. 110 S. 43, Dispositiv-Ziff. 1 und 4). Die Rechtsbegehren betreffend die Kartenrechte hiess sie hingegen gut (act. 110 S. 43, Dispositiv-Ziff. 2 und 3). 2.3. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 19. März 2012 recht- zeitig bei der Kammer Berufung (act. 111/3, act. 115 und act. 113). Er beantragte, Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und den Vereinsbe- schluss vom 30. Januar 2009 für nichtig bzw. eventualiter für ungültig zu erklären (act. 113 S. 2). Gegen die Abweisung seiner Klage auf Verpflichtung des Beklag- ten, bis spätestens Ende Jahr 2013 einen … im Wallis mit klägerischen …-Karten durchzuführen (Dispositiv-Ziff. 4), führt der Kläger keine Berufung. Ebenso blieb die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtskosten unangefochten. Da die Vorinstanz die klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 2 und Ziff. 3 gutgeheissen hat, bildet Thema des Berufungsprozesses einzig noch der Vereinsausschluss. Entsprechend ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Dispositiv-Ziff. 2-4 des vo- rinstanzlichen Entscheids vom 14. Februar 2012 in Rechtskraft erwachsen sind. 2.4. Den mit Präsidialverfügung vom 26. März 2012 vom Kläger geforderten Kos- tenvorschuss (Art. 98 ZPO) für das Berufungsverfahren leistete er fristgerecht (act. 116 und act. 118). Ebenfalls rechtzeitig wurde die mit Referentenverfügung vom 23. April 2012 einverlangte Berufungsantwort erstattet (act. 119 und act. 121). Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 wurde dem Kläger die Berufungsant- wort zugestellt (act. 123) und damit der gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel beendet (Art. 311 f. ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
3. Verfahrensrecht 3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 110 S. 7), gilt für Verfahren, wel- che bei Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011
- 6 - bereits rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Da das erstinstanzliche Verfahren Ende Juni 2009 anhängig gemacht worden war, gilt hierfür das bisherige kantona- le Verfahrensrecht (ZPO/ZH und GVG/ZH). Anders verhält es sich für das Rechts- mittelverfahren. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmittel das Recht, wel- ches bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist. Der vorinstanzliche Entscheid datiert vom 14. Februar 2012, womit verfahrensrechtlich die Schweizerische Zivil- prozessordnung und das zugehörige kantonale Ausführungsgesetz (Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG] vom
10. Mai 2010) zur Anwendung gelangen.
4. Frage der Rückweisung 4.1. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend ausführt, kann gegen eine Vereinsausschliessung entweder mittels Anfechtungsklage im Sinne von Art. 75 ZGB oder mittels Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Ausschliessung vor- gegangen werden (act. 110 S. 32 oben; vgl. dazu auch BK ZGB-Riemer, N 77 zu Art. 72 ZGB). Die Anfechtungsklage stellt den Normalfall dar und kommt sowohl bei Fehlern in materieller Hinsicht (Ausschliessungsgründe) als auch bei Fehlern in formeller Hinsicht (Ausschliessungsverfahren) in Frage. Die Klage auf Feststel- lung der Nichtigkeit bildet eher die Ausnahme. Sie kommt nur bei schwerwiegen- den formellen und/oder inhaltlichen Mängeln in Betracht. Krasse Fehlentschei- dungen über die Ausschliessungsgründe wiederum, wozu auch Rechtsmiss- brauch gehört, können nur mit der Anfechtungsklage geltend gemacht werden (BK ZGB-Riemer, N 77 zu Art. 72 ZGB, N 94 zu Art. 75 ZGB). Weiter hält die Vorinstanz fest, dass die Anfechtungsfrist einen Monat ab Kennt- nisnahme des Beschlusses betrage (Art. 75 ZGB). Da der Vereinsausschluss am
30. Januar 2009 erfolgt sei und der Kläger am selben Tag davon Kenntnis erlangt habe, habe die Anfechtungsfrist am 28. Februar 2009, 24:00 Uhr, geendet (Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR). Da der Kläger die Klage erst am 1. März 2009 beim Friedens- richter eingereicht habe bzw. diese erst am 3. März 2009 dort eingegangen sei, sei die Anfechtungsfrist verpasst. Die Nichtigkeit eines Vereinsbeschlusses könne allerdings jederzeit, also unbefristet, geltend gemacht werden, weshalb noch die
- 7 - Möglichkeit der Feststellung der Nichtigkeit des Vereinsbeschlusses vom
30. Januar 2009 bestehe (act. 110 S. 32 Mitte). In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob die vom Kläger geltend gemachte Verlet- zung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich des ihm von den Statuten gewährten Anhörungsrechts vor dem Vorstand (act. 3/11 Ziff. III.5. Satz 2) einen Nichtig- keitsgrund darstellte (act. 110 S. 33 ff.). Dabei gab sie detailliert den soweit unbe- strittenen Sachverhalt zu den einzelnen Terminvorschlägen für eine Anhörung wieder und kam zum Schluss, dass das rechtliche Gehör des Klägers nicht ver- letzt worden sei. Dem Kläger sei genügend Zeit und Möglichkeit für eine mündli- che oder schriftliche Anhörung eingeräumt worden. Es sei ihm selbst zuzuschrei- ben, dass keine solche stattgefunden habe. Daraus folge, dass kein derart schwer wiegender formeller oder inhaltlicher Mangel vorliege, der zur Nichtigkeit des Ver- einsbeschlusses vom 30. Januar 2009 führe (act. 110 S. 35). Im Sinne einer Eventualbegründung – d.h. unter der Annahme, dass die Frist der Anfechtungs- klage im Sinne von Art. 75 ZGB nicht verpasst sei – prüfte die Vorinstanz sodann den klägerischen Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht sowie den Vor- wurf der Rechtsmissbräuchlichkeit und kam auch hier zum Schluss, dass weder der eine noch der andere Vorwurf begründet sei (act. 110 S. 35 ff.). 4.2. Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn (1.) ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder (2.) der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständi- gen ist. Indem die Vorinstanz in ihrer Hauptbegründung (act. 110 S. 29-35) die Anfechtungsfrist im Sinne von Art. 75 ZGB als verpasst würdigt, irrt sie: Das Ver- einsmitglied hat das Recht, sich gegen Beschlüsse, welche das Gesetz oder die Statuten verletzen, binnen Monatsfrist nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht zur Wehr zu setzen (Art. 75). Dabei handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Wenn die Frist nach Monaten bestimmt ist, so fällt ihr Zeitpunkt gemäss Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR auf denjenigen Tag des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht und wenn dieser Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats. Wie die Vo- rinstanz korrekt festhielt, fällt das Fristende zur Anfechtung des Vereinsbeschlus-
- 8 - ses vom 30. Januar 2009 auf den 28. Februar 2009. Da der 28. Februar 2009 al- lerdings ein Samstag war, ist Art. 78 Abs. 1 OR zu beachten, wonach als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag gilt, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder auf einen anderen am Erfüllungsorte staatlich anerkannten Feiertag fällt. Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen (SR 173.110.3) wird der Samstag hinsichtlich gesetzli- cher Fristen einem anerkannten Feiertag gleichgestellt. Dies hat die Vorinstanz übersehen und es wurde das vom Kläger in der Berufungsschrift zurecht moniert (act. 113 S. 4 ff.). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich die Frist zur Anfechtung des Vereinsbeschlusses bis am kommenden Werktag, dem Montag,
2. März 2009, verlängerte. Die Klage wurde am 2. März 2009 zur Post gegeben, was vom Beklagten anerkannt wird (act. 113 S. 3 und act. 121 S. 4 Ziff. 9), und erfolgte daher noch rechtzeitig. Dies hat zur Folge, dass der Vereinsbeschluss vom 30. Januar 2009 wie beantragt zunächst auf Ungültigkeitsgründe im Sinne der Anfechtungsklage nach Art. 72 i.V.m. Art. 75 ZGB und nicht – wie die Vo- rinstanz dies in ihrer Hauptbegründung getan hat – bloss auf Nichtigkeitsgründe hin zu überprüfen gewesen wäre. 4.3. Daher stellt sich die Frage, ob die Sache gemäss dem vorhin erwähnten Art. 318 Abs. 1 ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen ist oder ob die Kammer einen neuen Entscheid zu fällen hat. Beim Art. 318 Abs. 1 ZGB handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Gemäss der Botschaft zur eidgenössischen Zivilpro- zessordnung soll die Fällung eines neuen Entscheids durch die Berufungsinstanz aus Gründen der Prozessökonomie die Regel und die Rückweisung an die erste Instanz Ausnahme bilden (Botschaft ZPO, S. 7376). Das Recht der Parteien auf Wahrung des Instanzenzugs gilt somit nicht absolut. Dies zeigt sich deutlich an- hand von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO, welcher die Gründe für die Rückweisung ein- schränkt. Vorliegend ist eine Rückweisung nicht sachgerecht. Der relevante Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig, gilt somit als erstellt und erweist sich insoweit auch als vollständig. Bestritten ist die vorinstanzliche rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhaltes. Dabei kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe einen ent-
- 9 - scheidenden Teil der Klage nicht beurteilt, indem sie den Vereinsausschluss in ih- rer Hauptbegründung statt nach Art. 72 i.V.m. Art. 75 ZGB (Anfechtungsklage) auf Nichtigkeitsgründe hin prüfte. Sie ging detailliert auf die Einwendungen des Klä- gers hinsichtlich seines ihm von den Statuen gewährten Anhörungsrechts und der offenbar vorhandenen Schwierigkeiten zur Findung eines Anhörungstermins ein und prüfte einlässlich, ob sein rechtliches Gehör verletzt worden sei (act. 110 S. 33 Ziff. 2.4.3 ff.). Sodann kommt hinzu, dass sie – wenn auch nur als Eventu- albegründung – diejenigen Tatbestände, welche gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter Art. 75 ZGB zu subsumieren sind (wozu auch Rechtsmiss- brauch gehört), ebenfalls prüfte. Entsprechend sind die notwendigen Grundlagen vorhanden, damit die Kammer einen neuen Entscheid fällen kann. Zu Recht stell- ten daher weder der Kläger noch der Beklagte einen Rückweisungsantrag.
5. Materielles 5.1. Gemäss Art. 72 Abs. 1 ZGB können die Statuten die Gründe bestimmen, aus denen ein Vereinsmitglied ausgeschlossen werden darf (1. Satzteil), sie kön- nen die Ausschliessung aber auch ohne Angabe der Gründe gestatten (2. Satzteil). Wenn die Statuten die Gründe für die Ausschliessung nennen oder eine Ausschliessung ohne Grundangabe vorsehen, so ist eine gerichtliche An- fechtung nach Art. 75 ZGB wegen des Grundes nicht zulässig (Art. 72 Abs. 2 ZGB). Enthalten die Statuen hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschlies- sung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen (Art. 72 Abs. 3 ZGB). 5.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, enthalten Vereinsstatuen häufig all- gemein gehaltene, unbestimmte Ausschliessungsgründe. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen derartige Formulierungen unter die Ausschliessung ohne Grundangabe im Sinne von Art. 72 Abs. 1, 2. Satzteil, ZGB. Dies hat – wie die Vorinstanz ebenfalls richtig ausführte – zur Folge, dass eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes grundsätzlich nicht möglich ist (act. 110 S. 31 f.). Das Bundesgericht gewichtet die Ausschliessungsautono- mie des Vereins relativ stark und stellt diese über das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder. Das bedeutet, dass stets dann, wenn die Ausschliessungsgründe in
- 10 - den Vereinsstatuten allgemein gehalten sind, das Gericht seine eigene Beurtei- lung nicht an die Stelle der vereinsinternen Wertung soll setzen können. Dies ist deshalb richtig, weil es sich bei der Beziehung zwischen dem Verein und seinem Mitglied um ein privatrechtliches Rechtsverhältnis handelt. Das Bundesgericht spricht in diesem Zusammenhang vom Grundsatz der materiellen Unanfechtbar- keit (statt vieler einschlägig BGE 131 III 97, S. 102). Daraus erhellt gleichzeitig, dass der Sinn und Zweck allgemein gehaltener statutarischer Bestimmungen über den Vereinsausschluss darin besteht, eine erfolgreiche Anfechtung durch ein Vereinsmitglied auszuschliessen. Gerechtfertigt wird dies durch die Überlegung, dass wer einem solchen, dem Privatrecht unterstehenden Verein beitritt, sich dem betreffenden Ausschliessungsregime unterwirft, mit diesem also vertraut und ein- verstanden ist, andernfalls man nicht Vereinsmitglied wird (einschlägig BGE 131 III 97 ff., S. 101; vgl. auch BGE 114 II 195; BK ZGB-Riemer, N 27 zu Art. 72 ZGB; BSK ZGB I-Heini/Scherrer, N 7 ff. zu Art. 72 ZGB). Anders verhält es sich hinge- gen dann, wenn die Statuten über die Ausschliessung keine Bestimmung enthal- ten (d.h. sich nicht zur Thematik der Ausschliessung äussern) oder „wichtige Gründe“ ohne nähere Umschreibung nennen. Dann soll und kann das Gericht die Ausschliessung frei überprüfen (Art. 72 Abs. 3 ZGB). Zu beachten ist endlich (wie bereits unter Ziff. 4.1 erwähnt), dass Nichtigkeitsgründe wie die Verletzung von formellen Verfahrensregeln (z.B. fehlende Beschlussfähigkeit der Vereinsver- sammlung) unbefristet geltend gemacht werden können, während die Verweige- rung des rechtlichen Gehörs oder Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB gemäss herrschender Lehre und Praxis unter die Tatbestände der Anfech- tungsklage im Sinne von Art. 75 ZGB subsumiert werden und demzufolge befris- tet sind (BK ZGB-Riemer, N 97, N 106 m.w.H. zu Art. 72 ZGB; BSK ZGB I-Heini/ Scherrer, N 11 zu Art. 72 ZGB. RIEMER weist in N 133 zu Art. 72 ZGB zu Recht darauf hin, dass die Grenzen der beiden Klagen teilweise unsicher sind.) 5.2.1. Der Beklagte äussert sich in seinen Statuen zur Ausschliessung wie folgt (act. 3/11, Ziff. III.5.): „Wer den Zielsetzungen der B._____ bzw. deren Ansehen schadet bzw. entgegenwirkt, kann von der Vereinsversammlung ausgeschlossen werden. Dem Vorstand steht das Antragsrecht nach Anhörung des Betroffenen zu.“ Der Beklagte hat den Vereinsausschluss somit an bestimmte Gründe gebun-
- 11 - den, diese jedoch so allgemein bzw. unbestimmt gehalten, dass der bundesge- richtlichen Rechtsprechung folgend ein Fall von Art. 72 Abs. 1 2. Satzteil i.V.m. Art. 72 Abs. 2 ZGB vorliegt. Eine Anfechtung der Ausschliessung vom 30. Januar 2009 wegen ihres Grundes ist somit nicht möglich. Damit bleibt es grundsätzlich – und soweit vom Kläger geltend gemacht – bei der (befristeten) Anfechtung im Sinne von Art. 75 ZGB wegen Verweigerung bzw. Verletzung des rechtlichen Ge- hörs und des Rechtsmissbrauchs sowie der (unbefristeten) Feststellung von Nich- tigkeit wegen Verletzung von Verfahrensregeln. 5.2.2. Der Kläger macht in seiner Berufungsschrift zunächst geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die Anhörungspflicht des Vorstands im Sinne von Ziff. III.5. der Statuten verletzt worden, womit ein statutenwidriges Ausschlies- sungsverfahren vorliege (act. 113 S. 5 f.). Der Beklagte habe dem Kläger mit E- Mail vom 10. Januar 2009 eine Anhörung vor dem Vorstand am 11. Januar 2009 vorgeschlagen, von welcher der Kläger erst am 12. Januar 2009 Kenntnis erlangt habe. Mit einer derart kurzen Frist habe er aber nicht rechnen müssen. Da der Kläger vorgängig zur Vereinsversammlung nicht vom Vorstand angehört worden sei, hätten den Vereinsmitgliedern anlässlich der Versammlung vom 30. Januar 2009 die erforderlichen Unterlagen wie ein Anhörungsprotokoll oder eine schriftli- che Stellungnahme gefehlt. Demzufolge habe nicht rechtsgültig über die Aus- schliessung befunden werden können (act. 113 S. 6 oben, vgl. auch act. 71 S. 14 f.). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt bezüglich des Versuchs des Beklagten, mit dem Kläger einen Anhörungstermin vor dem Vorstand zu vereinbaren, zutreffend wiedergegeben, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwiesen werden kann (act. 110 S. 33 f.). Der Sachverhalt wird vom Kläger denn auch zu Recht nicht bestritten. Die von ihm vertretene Rechtsauffassung, es liege eine Statutenverletzung hinsichtlich seines Anhörungsrechts vor dem Vorstand vor, schlägt jedoch fehl: Der Kläger wurde erstmals mit Schreiben des Beklagten vom 17. November 2008 über den geplanten Vereinsausschluss im Rahmen der Vereinsversammlung vom kommenden 30. Januar 2009 informiert und auf sein statutarisches Anhörungsrecht aufmerksam gemacht. Gleichzeitig wurde ihm als
- 12 - Beilage der entsprechende Antrag des Vorstands mit einer Begründung für den Ausschluss zugesandt (act. 3/12). Mit E-Mail vom 5. Dezember 2009 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er anlässlich der Vorstandssitzung vom 9. Januar 2009 Gelegenheit zur Anhörung erhalten werde. Zugleich werde er gebeten, den Be- klagten zu informieren, ob er diesen Termin wahrnehme oder nicht (act. 3/14). Darauf gab der Kläger keine Antwort, sondern meldete sich erst auf entsprechen- de E-Mail-Nachfrage des Beklagten vom 4. Januar 2009, um diesem mit E-Mail vom 5. Januar 2009 zu antworten, dass er den Anhörungstermin vom 9. Januar 2009 aus geschäftlichen Gründen nicht wahrnehmen könne (act. 3/15). Indem der Kläger über einen Monat lang nicht auf den beklagtischen Terminvor- schlag vom 5. Dezember 2008 für eine Anhörung am 9. Januar 2009 reagierte und zudem keine entschuldbaren Gründen für sein Stillschweigen (das E-Mail vom 5. Dezember 2009 hat er erhalten) nannte, machte er selbstverschuldet kei- nen Gebrauch vom statutarischen Anhörungsrecht vor dem Vorstand. Zwar bat er den Beklagten mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 um Terminvorschläge, wo- rauf der Beklagte auch sofort mit genanntem E-Mail reagierte (act. 3/14), bot letzt- lich jedoch keine Hand, um einen geeigneten Anhörungstermin zu finden. Wie die Vorinstanz unter Verweis auf RIEMER zutreffend ausführte, ist ein Verein nicht verpflichtet, seinem auszuschliessenden Mitglied zwecks Anhörung „nachzulau- fen“ (act. 110 S. 33; BK ZGB-Riemer, N 64 zu Art. 72 ZGB), oder Fristen anzuset- zen oder Mahnungen zu verschicken, was vom Kläger offenbar erwartet wurde (vgl. dazu act. 3/16 unten). So lehnte er auch das Angebot einer schriftlichen Stel- lungnahme ab und bat mit E-Mail vom 8. Januar 2009 nochmals um einen Termin für eine mündliche Anhörung, ohne allerdings sofort auf den nochmaligen Vor- schlag des Beklagten vom 10. Januar 2009, im Rahmen des … in G._____ am nächstfolgenden Tag, dem 11. Januar 2009, zusammenzukommen, zu reagieren. Dass der Kläger vom beklagtischen E-Mail vom 10. Januar 2009 erst am
12. Januar 2009 Kenntnis erlangt haben mag, hat er bei dieser Ausgangslage selbst zu vertreten. In Anbetracht der nahenden Vereinsversammlung und im Wissen um die Brisanz des Themas hätte er seine E-Mails – wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat – täglich kontrollieren und sich rasch melden müssen. Dass er das nicht gekonnt hätte, behauptet er so zu Recht nicht. Sein tatsächliches
- 13 - Verhalten seit dem 3. Dezember 2008 korreliert im Lichte des Vertrauensprinzips nicht mit seinem späteren Festhalten an einer mündlichen Anhörung: Wer über einen Monat auf die Bitte schweigt, ob er einen Termin wahrnehmen wolle oder nicht, gibt jedenfalls nicht kund, die Wahrung des Termins sei ihm wichtig. Des- halb ist es auch verfehlt, den letzten Terminvorschlag des Beklagten dergestalt auszulegen, dieser habe damit anerkannt, dass die bisher vorgeschlagenen Ter- mine vom Kläger „aus guten Gründen nicht hätten wahrgenommen werden kön- nen“ (vgl. dazu act. 113 S. 5 Ziff. 5). Unbehelflich ist demnach ebenso der Ein- wand des Klägers, es hätte immer noch genügend Zeit für eine Anhörung bestan- den, hätten die Unterlagen für die Vereinsversammlung vom 30. Januar 2009 gemäss Statuten doch erst 14 Tage vorher, d.h. am 16. Januar 2009 verschickt werden müssen (act. 113 S. 5 Ziff. 4, act. 3/11 Ziff. IV.9.1). Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass es sich der Kläger selbst zuzuschreiben hat, weshalb es vor der Vereinsversammlung zu keiner Anhörung vor dem Vorstand mehr kam. Eine statutarische Pflichtverletzung seitens der Beklagten liegt nicht vor. 5.2.3. Sodann moniert der Kläger in seiner Berufungsschrift die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Beklagten selbst. Die Wahrung des Anspruchs des auszuschliessenden Mitglieds auf das rechtliche Gehör durch das für die Aus- schliessung kompetente Organ bilde unabdingbare formelle Voraussetzung für einen Ausschluss (act. 113 S. 6 f. mit Verweis auf BK ZGB-Riemer, N 60 ff. zu Art. 72 ZGB). Die Vorinstanz vermische die Frage des statutarisch festgeschrie- benen Anhörungsrechts vor dem Vorstand mit dem klägerischen Anspruch auf Anhörung durch das auszuschliessende Organ, die Vereinsversammlung. Im an- gefochtenen Entscheid werde einzig ausgeführt, der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, sich vor der Vereinsversammlung zu äussern, und es sei insgesamt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Dies treffe nicht zu. Der Kläger ha- be sich anlässlich der Vereinsversammlung lediglich zwei Minuten – aus Höflich- keit und nicht weil man ihm dieses Recht habe gewähren wollen – äussern dür- fen. Dies sei viel zu kurz, zumal er mehrere haltlose Vorwürfe erstmals an der Vereinsversammlung gehört habe. Dass damit das rechtliche Gehör verletzt wor- den sei, zeige sich auch daran, dass der Kläger mit 30:0 Stimmen bei sieben Ent- haltungen ausgeschlossen worden sei, die Vereinsmitglieder mangels Unterlagen
- 14 - ungenügend informiert gewesen seien und sich kein objektives Bild über seinen Ausschluss hätten machen können (act. 113 S. 7, vgl. auch act. 71 S. 16). Entgegen der Ansicht des Klägers besteht im Rahmen eines Vereinsauschlusses weder ein uneingeschränkter gesetzlicher Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (siehe vorstehend Ziff. 5.2.2) noch ein solcher auf eine doppelte Anhö- rung, d.h. eine erste Anhörung vor dem Vorstand und eine zweite Anhörung vor der Vereinsversammlung. Dies ist selbst dann nicht der Fall, wenn die Anhörung vor dem Vorstand nicht zu Stande kam, ausser die Statuten sähen das ausdrück- lich vor, was hier aber gerade nicht der Fall ist. Die Anhörung stellt primär ein Recht des Auszuschliessenden und keine vorbehaltlose Pflicht des Ausschlies- senden dar, weshalb sich der Auszuschliessende – wenn ihm an der Anhörung liegt – an die Terminvorschläge des Ausschliessenden zu halten oder ein finales Angebot der schriftlichen Anhörung wahrzunehmen hat. Andernfalls besteht das Risiko, dass sein Verhalten als Verzicht auf Anhörung zu qualifizieren ist. Zudem ist zu beachten, dass die Zuständigkeiten im Rahmen eines Vereinsausschlusses
– wie vorliegend statutarisch normiert (vgl. Ziff. III.5. von act. 3/11) – zwischen mehreren Organen bzw. zwischen Vorstand und Vereinsversammlung aufgeteilt werden können. Das heisst, der Vorstand hört den Auszuschliessenden an und stellt sodann der Vereinsversammlung einen Antrag im Sinne von Art. 65 Abs. 1 ZGB (vgl. auch BK ZGB-Riemer, N 58 zu Art. 72 ZGB). Demzufolge ist es un- behelflich, sich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu berufen, wenn kei- ne oder – wie vorliegend – nur eine kurze Anhörung bzw. Äusserung in der Ver- einsversammlung stattgefunden hat und vorgängig aus Gründen, welche sich der Kläger selbst zuzuschreiben hat, keine Anhörung vor dem Vorstand erfolgte (vgl. dazu auch BK ZGB-Riemer, N 64 zu Art. 72 ZGB). Gleichzeitig ist damit auch klar gestellt, dass eine Anhörung nicht einzig dann rechtens ist, wenn sie im Rahmen der Vereinsversammlung (als auszuschliessendes Organ) stattfindet. Massgeblich ist einzig, dass im Rahmen des Ausschliessungsverfahrens die Möglichkeit der Anhörung gegeben ist. Etwas anderes lässt sich auch RIEMER nicht entnehmen, welcher im Sinne eines Grundsatzes festhält, dass ein Mitglied nicht ohne vor- gängige Anhörung aus einem Verein ausgeschlossen werden darf, selbst wenn eine Ausschliessung ohne Angabe der Gründe im Sinne von Art. 72 Abs. 1,
- 15 -
2. Satzteil, ZGB vorliegt (BK ZGB-Riemer, N 58 und N 61 zu Art. 72 ZGB). Daher sind auch die (zum Teil unsubstantiierten) Einwände des Klägers, ihm seien an- lässlich der Vereinsversammlung erstmals haltlose Vorwürfe entgegen gebracht und lediglich zwei Minuten Redezeit eingeräumt worden, irrelevant. Sodann ist das deutliche Abstimmungsresultat der Vereinsversammlung (30:0 bei sieben Enthaltungen) nicht auf Unkenntnis der Vereinsmitglieder über die Gründe des Ausschlusses des Klägers zurückzuführen, sondern viel mehr darauf, dass der Kläger nicht länger als Vereinsmitglied erwünscht war. So wurde der Einladung vom 11. Januar 2009 zur ordentlichen Vereinsversammlung vom 30. Januar 2009 der begründete Antrag des Vorstands für den Ausschluss des Klägers beigelegt (act. 3/17, 2. Seite) und lassen sich dem Protokoll abgesehen von einer einzigen Frage zum Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten keine Fragen im Zusammenhang mit dem Ausschluss entnehmen (act. 3/18). Offen- sichtlich waren die Vereinsmitglieder, denen der Kläger ja bekannt war, genügend informiert. Im Übrigen besteht bei einer Ausschliessung ohne Angabe der Gründe (Art. 72 Abs. 1, 2. Satzteil, ZGB), worunter gemäss der bundsgerichtlichen Recht- sprechung wie erwähnt auch die allgemeinen, unbestimmten Ausschlussgründe zu subsumieren sind (vorstehend Ziff. 5.1), eine Pflicht zur Angabe der Gründe erst und nur im Prozessfall (BK ZGB-Riemer, N 29 und N 70 zu Art. 72 ZGB). Damit bleibt festzuhalten, dass betreffend die Anhörung vor dem auszuschlies- senden Organ, der Vereinsversammlung, keine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs vorliegt. 5.2.4. Weiter macht der Kläger geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz liege ein rechtsmissbräuchlicher Vereinsausschluss vor. Einerseits erfolge der Aus- schluss wegen der Streitigkeiten bezüglich der Kartenrechte aus Rache, zum an- deren sei der Vereinsausschluss unverhältnismässig. So sei der Kläger bis zum Zeitpunkt, als er begonnen habe, sich für seine Kartenrechte einzusetzen, vom Beklagten nie mit irgendwelchen Vorwürfen konfrontiert worden. Aufgrund der Vorbringen des Beklagten sei bis heute nicht ersichtlich, inwiefern sich der Kläger vereins- bzw. zweckwidrig verhalten und dabei dem Ansehen der Beklagten ge- schadet haben soll. Auch habe er, der Kläger, seine Vereinsbeiträge stets pünkt-
- 16 - lich bezahlt. Die nachgeschobenen Vorwürfe seien allesamt materiell unhaltbar (act. 113 S. 7 ff.). Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist aufgrund der Gene- ralklausel von Ziff. III.5. der Statuten nicht möglich (Art. 72 Abs. 2 ZGB). Es liegt in der Privatautonomie eines Vereins im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, dass er im Ge- gensatz zu staatlichen Institutionen eigenständig über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern bestimmen darf. Daher beschränken sich materielle Einwände des auszuschliessenden Mitglieds ganz überwiegend auf das Verbot des Rechtsmissbrauchs im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB. Eine rechtsmissbräuchliche Ausschliessung liegt vor, wenn sie materiell völlig un- haltbar, mit anderen Worten geradezu willkürlich ist (BGE 85 II 541, BGE 90 II 349). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 110 S. 40). Zwar lagen die Par- teien seit langem im Streit über Herausgaberechte an …-Karten, womit durchaus denkbar ist, dass die Geltendmachung dieser Rechte bei der Vereinsausschlies- sung mit eine Rolle gespielt haben könnte, doch beschränken sich die Aus- schlussgründe, wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, nicht lediglich auf die Kartenrechte und wurden vom Kläger soweit auch nicht bestritten. So zeigte sich der Kläger auf Verbandsebene offenbar seit längerem als sehr rekursfreudig, in- dem er aktiv verschiedene Regelverletzungen angezeigt und dadurch beim Be- klagten nicht nur in regelmässigen Abständen einen grösseren administrativen Aufwand, sondern damit einhergehend vereinsinterne Unruhe verursacht hat. Dass der Beklagte dieses Verhalten als mit dem Vereinszweck unvereinbar er- achtet und um seinen Ruf – sowohl in der Öffentlichkeit als auch im Verband – fürchtet und darauf mit einem Vereinsauschluss reagiert, liegt im Rahmen des rechtlich Zulässigen. Entsprechend verfängt der klägerische Vorwurf des Ra- cheausschlusses nicht. Die Schwelle zum offensichtlichen Rechtsmissbrauch des Art. 2 Abs. 2 ZGB liegt im Lichte der den Vereinen vom Gesetzgeber zugestande- nen Freiheit hinsichtlich ihrer Ausschliessungsbefugnis deutlich höher und ist hier nicht erreicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger die Rekurse offenbar in eigenem Namen und ohne Erwähnung des Beklagten er-
- 17 - hob (act. 113 S. 9). Weiter kann der Vereinsauschluss auch nicht als unverhält- nismässig qualifiziert werden. Weder spricht eine wirtschaftliche noch eine per- sönliche Betroffenheit des Klägers gegen den Ausschluss, selbst wenn der Kläger langjähriges Mitglied des Beklagten war und seinen finanziellen Verpflichtungen regelmässig nachgekommen ist (act. 113 S. 10 f.). Die Privatautonomie des Ver- eins ist auch in diesem Zusammenhang höher zu gewichten als die vom Kläger erwähnten Leistungen als Vereinsmitglied. Im Übrigen wurde der Kläger nicht vom Verband, sondern lediglich vom Beklagten als Verein ausgeschlossen. Er ist immer noch Mitglied in anderen …-Vereinen und kann sich aktiv am …-Sport be- tätigen sowie weiterhin …-Karten herausgeben. Damit bleibt kein Raum für den Vorwurf des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB. 5.2.5. Abschliessend bestreitet der Kläger in seiner Berufungsschrift alle im Urteil erwähnten Vorwürfe, welche der Beklagte gegenüber ihm erhoben hat, führt dabei allerdings nicht aus, inwiefern die Vorinstanz den entsprechenden Sachverhalt nicht richtig oder willkürlich festgestellt hat (act. 113 S. 11 ff.), wie es der Art. 310 lit. b PO festschreibt. Die Kammer hat wiederholt festgehalten, aus Art. 310 ZPO fliesse eine sog. Begründungslast der Berufung führenden Partei, nämlich die Last, sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Ent- scheides auseinander zu setzen und dem Berufungsgericht darzulegen, inwiefern die erste Instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll und/oder Recht falsch angewendet habe (so z.B. einlässlich in OGer ZH, Urteil LB110049 vom
5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, mit Verweisen etwa auf Hungerbühler, Dike- Komm-ZPO, N 27-29 und N 33 zu Art. 311 ZPO sowie ZK ZPO-Reetz/Theiler, N 36 zu Art. 311 ZPO). An einer solchen Auseinandersetzung fehlt es bei den entsprechenden Rügen des Klägers. Die Berufung ist insofern unbegründet, wes- halb sich Weiterungen dazu erübrigen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Da der Kläger im Berufungsverfahren unterliegt, hat er die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO).
- 18 - 6.2. Bei Auseinandersetzungen um die Mitgliedschaft in einem Verein liegt in al- ler Regel eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor (BK ZGB-Riemer, N 86 zu Art. 75 ZGB). Dies ist auch hier der Fall. Gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG wird die Gerichtsgebühr bei derartigen Verfahren nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Das tatsächliche Streitinteresse ermittelt sich bei Feststellungsklagen (Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Vereinsbeschlusses) anhand des Werts des Rechts oder des Rechtsverhältnis- ses, dessen Bestand oder Nichtbestand durch das Urteil festgestellt werden soll. Bei Gestaltungsklagen (Anfechtungsklage nach Art. 75 ZGB) ist der Wert des Vermögensvorteils, welcher dem Kläger im Falle der Gutheissung der Klage zu- fällt, massgebend (ZK ZPO-Stein-Wigger, N 16 zu Art. 91 ZPO). Vorliegend handelt es sich um den Ausschluss aus einem privatrechtlichen Sport- verein und nicht um einen Berufsverband. Der Kläger ist soweit nicht wirtschaftlich betroffen. Hingegen wurden seine ideellen Interessen tangiert. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG rechtfertigt es sich unter Berück- sichtigung des mittleren Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles, die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.– festzusetzen. 6.3. Der Kläger hat den Beklagten für das Berufungsverfahren gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV – unter Berücksichti- gung der erstatteten Berufungsantwort – mit Fr. 2'000.– (zuzüglich 8 % Mehrwert- steuer) zu entschädigen. Es wird erkannt:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffern 2-4 des Ur- teils des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Februar 2012 in Rechtskraft er- wachsen sind.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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3. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positiv-Ziffern 5-7) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt, dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrech- net.
5. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu be- zahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 20 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Katzenstein Dr. M. Fuchs Räber versandt am: