Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 16. Januar 2012 hiess das Bezirksgericht Zürich, 2. Ab- teilung, die Forderungsklage des Berufungsbeklagten und Klägers (fortan Kläger) in der Höhe von Fr. 20'816.50 zuzüglich Zins zu 5% seit 24. April 2009 vollum- fänglich gut. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Beru- fungsklägerin und Beklagten (fortan Beklagte) geregelt (Urk. 76 S. 30).
E. 2 Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
E. 3 a) Mit Verfügung vom 14. März 2012 wurde der Beklagten eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'220.– angesetzt, unter gleichzeitiger Androhung der Säumnisfolgen. Diese Verfügung wurde an der von der Beklagten bereits vor Vorinstanz genannten Zu- stelladresse an der D._____-Strasse ... in E._____ entgegengenommen (Urk. 21; Urk. 78).
b) Mit Schreiben vom 21. März 2012, eingegangen am 26. März 2012, teilte der beklagtische Rechtsvertreter mit, dass er sein Mandat niedergelegt habe (Urk. 79B). Eine neue Zustelladresse wurde von der Beklagten indes nicht mitge- teilt.
c) Da sich die Beklagte innert der ihr angesetzten Frist nicht vernehmen liess, wurde ihr mit Präsidialverfügung vom 11. April 2012 eine Nachfrist von
E. 5 a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von ei- nem Streitwert von Fr. 20'816.50 ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in An- wendung von § 12 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'600.– festzusetzen.
b) Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdever- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. - 4 -
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 75 und Urk. 79B, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 2. Abtei- lung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'816.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Mai 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: ss
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB120022-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scher- rer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 8. Mai 2012 in Sachen A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
16. Januar 2012 (CG090187)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 16. Januar 2012 hiess das Bezirksgericht Zürich, 2. Ab- teilung, die Forderungsklage des Berufungsbeklagten und Klägers (fortan Kläger) in der Höhe von Fr. 20'816.50 zuzüglich Zins zu 5% seit 24. April 2009 vollum- fänglich gut. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Beru- fungsklägerin und Beklagten (fortan Beklagte) geregelt (Urk. 76 S. 30).
2. Hiergegen erhob die Beklagte mit Schreiben vom 29. Februar 2012, dem Schweizerischen Generalkonsulat C._____ übergeben am 4. März 2012 und hierorts eingegangen am 7. März 2012, innert Frist rechtzeitig Berufung mit fol- genden Anträgen (Urk. 75 S. 2; Urk. 77): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Januar 2012 (Prozess Nr. CG090187- L/U1) sei aufzuheben.
2. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."
3. a) Mit Verfügung vom 14. März 2012 wurde der Beklagten eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'220.– angesetzt, unter gleichzeitiger Androhung der Säumnisfolgen. Diese Verfügung wurde an der von der Beklagten bereits vor Vorinstanz genannten Zu- stelladresse an der D._____-Strasse ... in E._____ entgegengenommen (Urk. 21; Urk. 78).
b) Mit Schreiben vom 21. März 2012, eingegangen am 26. März 2012, teilte der beklagtische Rechtsvertreter mit, dass er sein Mandat niedergelegt habe (Urk. 79B). Eine neue Zustelladresse wurde von der Beklagten indes nicht mitge- teilt.
c) Da sich die Beklagte innert der ihr angesetzten Frist nicht vernehmen liess, wurde ihr mit Präsidialverfügung vom 11. April 2012 eine Nachfrist von 5 Tagen angesetzt, unter erneuter Androhung der Säumnisfolgen (Urk. 81). Diese Verfügung wurde erneut an die Zustelladresse D._____-Strasse ... in E._____ ge- sandt, doch wurde deren Annahme verweigert (Urk. 82).
- 3 -
d) Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch einge- schriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Sodann gilt die Zustellung am Tag der Weigerung als er- folgt, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme bei persönlicher Zu- stellung verweigert und dies von der überbringenden Person festgehalten wird (Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, wes- halb die Zustellungsfiktion greift. Entsprechend gilt die Verfügung vom 11. April 2012 am 16. April 2012 als der Beklagten zugestellt (Urk. 82). Da der Kostenvor- schuss innert Frist nicht geleistet wurde und die Beklagte sich innert dieser Frist erneut nicht vernehmen liess, ist auf die Berufung androhungsgemäss nicht ein- zutreten, ist die Leistung des Gerichtskostenvorschusses doch Prozessvoraus- setzung (Suter/von Holzen in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/ Genf 2010, N 14 zu Art. 101 ZPO). Entsprechend kann auch auf den vom Kläger mit Schreiben vom 10. April 2012 gestellten Antrag auf Sicherstellung der Prozessentschädigung (Urk. 80) nicht eingetreten werden.
5. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von ei- nem Streitwert von Fr. 20'816.50 ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in An- wendung von § 12 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'600.– festzusetzen.
b) Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdever- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.
- 4 -
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 75 und Urk. 79B, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 2. Abtei- lung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'816.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Mai 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: ss