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LB110079

Forderung

Zürich OG · 2014-01-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 31 August 2009 fest. Dieser betrug Fr. 737'600.-- (Urk. 4/4). Der massgebende Übernahmewert des Aktienbestandes des Klägers beziffert sich damit auf Fr. 245‘866.65.

- 7 - 2.2. Der Kläger vereinbarte daraufhin mit der Revisionsstelle einen Termin für die Aktienübergabe auf den 20. November 2009. Dieser Termin wurde allerdings von der Revisionsstellte wieder abgesagt, da der Kaufpreis seitens der Beklagten nicht eingegangen war, was der Kläger mit E-Mail vom 23. November 2009 mo- nierte (Urk. 22 S. 4, Urk. 23/1). Mit Schreiben vom 28. November 2009 mahnte der Kläger die Beklagten auf Bezahlung des Übernahmepreises und bot seine Ak- tien an (Urk. 4/6). Am 22. Dezember 2009 erneuerte er sein Angebot zur Überga- be der Aktien an die Beklagten (Urk. 4/7). 2.3. Bereits unter dem 1. November 2009 hatte der Kläger einen Arbeitsvertrag mit der G._____ (Schweiz) AG abgeschlossen. Dabei handelt es sich unbestritte- nermassen um eine direkte Konkurrentin der D._____. Später liess er sich als Verwaltungsrat der G._____ (Schweiz) AG wählen. 3.1. Mit Weisung des Friedensrichteramtes E._____ vom 17. Dezember 2010 (Urk. 2) und Rechtsschrift vom 21. Dezember 2010 (Urk. 1) gelangte der Kläger ans Bezirksgericht und machte die Klage mit eingangs genannten Rechtsbegeh- ren bei diesem anhängig. Am 30. Mai 2011 erstatteten die Beklagen die Kla- geantwort (Urk. 18). Die Hauptverhandlung mit den zweiten Parteivorträgen fand am 14. September 2011 vor Schranken des Gerichts statt (Prot. S. 6 ff.). Mit Urteil vom 4. November 2011 hiess das Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, die Klage des Klägers teilweise gut und verpflichtete die Beklagten 1 und 2 solidarisch, dem Kläger Fr. 145‘866.65 nebst Zins zu 5% seit dem 5. Dezember 2009 Zug um Zug gegen formgültige Übertragung des Eigentums an 1‘000 Namenaktien à nominal Fr. 100.-- der D._____ zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die Klage - ohne dass dies im Dispositiv ausdrücklich erwähnt wurde – abgewiesen (Urk. 29). Für weite- re Einzelheiten des bezirksgerichtlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 29 S. 2). Gegen das Urteil vom 4. November 2011 erhoben sowohl der Kläger als auch die Be- klagten rechtzeitig Berufung. 3.2.1. Die Berufung des Klägers, mit welcher dieser die Bezahlung von Fr. 245‘866.65 beantragt, wurde mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2011 (Urk. 28) erhoben und unter der vorliegenden Geschäftsnummer LB110079 ans Register

- 8 - genommen. Der hernach einverlangte Kostenvorschuss wurde innert Frist geleis- tet (Urk. 30 und 31). Die Berufungsantwort erstatteten die Beklagten am 5. März 2012 (Urk. 33). Daraufhin wurde dem Kläger mit Präsidialverfügung vom 8. März 2012 Frist angesetzt, um sich zu den von den Beklagten neu eingereichten Ur- kunden vernehmen zu lassen, insbesondere zur Frage, ob es sich um zulässige Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handelt (Urk. 36). Am 18. April 2012 ging die Stellungnahme des Klägers ein (Urk. 37). 3.2.2. Die Berufung der Beklagten, mit welcher diese die Abweisung der Klage beantragten, ging am 16. Dezember 2011 ein (Urk. 39/28). Sie wurde unter der Geschäftsnummer LB110080 an die Hand genommen und nach Eingang des ein- verlangten Kostenvorschusses mit der schriftlichen Berufungsantwort fortgesetzt. Diese datiert vom 29. Februar 2012 (Urk. 39/34). 3.2.3. Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 23. April 2012 wurden die beiden Berufungsverfahren gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO unter der vorliegenden Geschäftsnummer LB110079 vereinigt. Das Verfahren LB110080 schrieb die Kammer als dadurch erledigt ab. Gleichzeitig setzte es den Beklagten Frist an, um sich zu den vom Kläger neu eingereichten Urkunden zu äussern (Urk. 40). Die Vernehmlassung der Beklagten ging am 13. Juni 2012 ein (Urk. 42). Diese wurde dem Kläger am 14. Juni 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 44). Der Kläger machte von seinem verfassungsmässigen Replikrecht Gebrauch und reagierte mit einer (weiteren) Eingabe vom 15. Juni 2012 (Urk. 45). Diese wurde den Beklagten mit Verfügung vom 26. Juni 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 47). Die Sa- che erweist sich als spruchreif. II. (Anwendbares Recht) Die Klage wurde beim Bezirksgericht im Jahre 2010 eingereicht, als die Schwei- zerische Zivilprozessordnung (ZPO) noch nicht in Kraft war. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO beurteilt sich daher das vorinstanzliche Verfahren noch nach den Re-

- 9 - geln der ZPO / ZH, des GVG / ZH sowie den dazugehörigen Verordnungen des Obergerichts zu den Gerichts- und Anwaltsgebühren. Das Berufungsverfahren wurde demgegenüber im Dezember 2011 anhängig, also nach dem Inkrafttreten- der ZPO am 1. Januar 2011. Es folgt daher den Regeln der ZPO und der diese ergänzenden kantonalen Erlasse, namentlich der Verordnungen des Obergerichts zu den Gerichts- und Anwaltsgebühren vom 8. September 2010. III. (Formelles)

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochte- nen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Mit der Erst- und Zweitberufung sind sämtliche Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils ange- fochten und stehen zur Disposition. 2.1. Die Beklagten haben mit der Berufungsantwort im Rahmen der Erstberufung zwei Urkunden eingereicht (Urk. 35/1 und Urk. 35/2). Dabei handelt es sich nicht um Noven im Sinne von Art. 317 ZPO. Die beiden Urkunden haben die Beklagten bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht (dort Urk. 4/6 und Urk. 19/2). 2.2. Der Kläger hat mit seiner Stellungnahme vom 16. April 2012 (Urk. 37) eine Kopie des Entscheids der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug vom 29. März 2012 eingereicht (Urk. 38). Damit wurde die von der D._____ gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom

5. September 2011 gerichtete Beschwerde abgewiesen. In der Folge legten die Beklagten mit ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2012 (Urk. 42) die gegen den vorgenannten Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug erhobene Beschwer- de an das Bundesgericht vom 14. Mai 2012 (Urk. 43) ins Recht. Mit der erneuten Stellungnahme des Klägers vom 15. Juni 2012 (Urk. 45) reichte dieser sodann seine Vernehmlassung an das Bundesgericht vom 11. Juni 2012 (Urk. 46) zu den Akten. Die Parteien haben weder die Zulässigkeit dieser Noven noch deren Inhalt bestritten. Die Einreichung dieser Urkunden erscheint zulässig.

- 10 - IV. (Zur Erst- und Zweitberufung im Einzelnen) A. Vorbemerkungen 1.1. Die Berufung ist ein (grundsätzlich) reformatorisches Rechtsmittel. Die Beru- fungsinstanz fällt – soweit sie den angefochtenen Entscheid der ersten Instanz nicht bestätigt, d.h. die Berufung abweist oder auf diese nicht eintritt – einen neu- en Entscheid, was Gutheissung der Berufung und (teilweise) Aufhebung des erst- instanzlichen Entscheides voraussetzt (Reetz, ZK ZPO, 2. Aufl., Vorbem. zu den Art. 308 – 318 ZPO, N 16). 1.2. Das Bezirksgericht hat seinem angefochtenen Entscheid den unstrittigen Sachverhalt zugrunde gelegt, wie er vorhin unter Ziffer I.2.1 bis I 2.3. skizziert wurde. Das war zutreffend und wird von den Parteien daher zu Recht nicht ge- rügt. Unstrittig ist daneben auch der unter Ziffer I.1.2. festgehaltene Wortlaut des Aktionärbindungsvertrages vom 25. September 2008 (Urk. 4/1). B. Erstberufung 2.1. In seinem Hauptstandpunkt beantragt der Kläger die Aufhebung von Disposi- tivziffer 1 des angefochtenen Urteils. Er wehrt sich im Berufungsverfahren einzig gegen die von der Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil gutgeheissene Ver- rechnungsforderung der Beklagten im Betrag von Fr. 100‘000.-- aus der Konkur- renzverbotsklausel (Urk. 28 S. 3). 2.2. Zur Begründung macht der Kläger zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe vorliegend die Bestimmung von Art. 340c Abs. 2 OR in Bezug auf das im Aktionärbindungsvertrag stipulierte Konkurrenzverbot zu Unrecht nicht analog an- gewendet. Der Aktionärbindungsvertrag und die Arbeitsverträge der Parteien mit der D._____ seien zunächst als einheitliches Ganzes zu betrachten. Sodann sei jede Partei im Verhältnis zu den anderen beiden Parteien latent die schwächere Partei, solange das Arbeitsverhältnis angedauert habe. Mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch die Beklagten als Vertreter der D._____ sei der Kläger sowohl in Bezug auf den Arbeitsvertrag wie auch in Bezug auf den

- 11 - Aktionärbindungsvertrag und das darin vereinbarte Konkurrenzverbot zur schwä- cheren, schutzbedürftigen Partei geworden. Eine Aufrechterhaltung des Konkur- renzverbotes über die Dauer des Arbeitsverhältnisses stelle zudem eine über- mässige Einschränkung des wirtschaftlichen Fortkommens dar, welches durch die Interessen der Beklagten nicht gerechtfertigt sei. Was sodann die Höhe der Kon- ventionalstrafe betreffe, so stehe diese unter Berücksichtigung aller massgeben- den Umstände in einem krassen Missverhältnis zum damit abgesicherten Konkur- renzverbot des Aktionärbindungsvertrags (Urk. 28 S. 3 ff.). 2.3. Die Beklagten halten demgegenüber die Kritik des Klägers für unbegründet und stellen eine analoge Anwendung der arbeitsrechtlichen Vorschrift von Art. 340c Abs. 2 OR in Abrede. Sie weisen vorab darauf hin, dass die Parteien ei- nen Aktionärbindungsvertrag und keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen hätten. Sodann habe der Kläger jeweilen klar zwischen arbeitsrechtlichen und aktien- rechtlichen Ansprüchen, Rechten und Pflichten unterschieden. Die Vorinstanz ha- be zu Recht auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit und damit eine Schutzbedürf- tigkeit des Klägers verneint. Ebensowenig liege infolge des Konkurrenzverbotes eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Klägers vor, was die Vorinstanz ebenso richtig gesehen habe. Schliesslich sei auch die Höhe der vereinbarten Konventionalstrafe angemessen; eine Reduktion sei abzulehnen (Urk. 33 S. 3 ff.). 2.4. Zur Gültigkeit des Konkurrenzverbotes gemäss Art. 7 des Aktionärbindungs- vertrages erwog die Vorinstanz, die Parteien hätten dieses nicht in ihrer Funktion als Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer, sondern als Parteien des Aktionärbindungs- vertrages vereinbart. Das Arbeitsrecht sei daher grundsätzlich nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen über das Konkurrenzverbot auf ein anderes Vertragsverhältnis lasse sich nur vertreten, wenn bei einem Dauer- schuldverhältnis die eine Partei von der anderen wirtschaftlich abhängig sei und die Schutzbedürftigkeit der schwächeren Partei die analoge Anwendung gebiete. Eine solche Konstellation sei indes vorliegend nicht gegeben. Weder sei eine Schutzbedürftigkeit erkennbar noch lasse sich ausmachen, wer bei Vertragsab- schluss bzw. während der Dauer des Aktionärbindungsvertrages die schwächere

- 12 - und wer die stärkere Partei sei. Eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens durch das auferlegte Konkurrenzverbot sei sodann für den Monat November 2009 zu verneinen. Was ferner die Höhe der vereinbarten Konventio- nalstrafe anbelange, so gebe der Aktionärbindungsvertrag keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer Herabsetzung der Konventionalstrafe bei einer allfälligen gering- fügigen oder bloss kurz dauernden Verletzung des Konkurrenzverbotes (Urk. 29 S. 11 ff.). 2.5. Zur Gültigkeit der Konkurrenzverbotsklausel gemäss Ziffer 7 des Aktionärbin- dungsvertrages ist vorab festzuhalten, dass die Parteien diese nicht in ihrer Funk- tion als Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer, sondern als Aktionäre der D._____ ver- einbart haben. Es ist weit verbreitet und zulässig, die aus dem Aktionärbindungs- vertrag fliessenden Treuepflichten, namentlich das während der Dauer der Aktio- närseigenschaft geltende Konkurrenzverbot vertraglich zu regeln. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht annahm, die arbeitsrechtlichen Bestimmungen fänden keine (analoge) Anwendung. 2.6. Der Kläger moniert in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe den Akti- onärbindungsvertrag vom 25. September 2008 (Urk. 4/1) zu Unrecht isoliert be- trachtet und den darunter liegenden Arbeitsvertrag ausser Betracht gelassen. Die Parteien seien bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers seitens der D._____ die einzigen Arbeitnehmer der D._____ gewesen. Sie seien zudem bis zur späteren Abwahl des Klägers als Verwaltungsrat durch die Beklagten die einzigen Verwaltungsräte und vor allem bis heute die einzigen Aktionäre der Ge- sellschaft gewesen. Mithin habe eine Personalunion von Verwaltungsratsmitglie- dern, Aktionären und Arbeitnehmern bestanden. Vor diesem Hintergrund stelle der Aktionärbindungsvertrag offenkundig eine blosse Ergänzung des Arbeitsver- trages dar, auch wenn die Vertragsparteien formell nicht identisch seien (Urk. 28 S. 4). Festzuhalten ist, dass Vertragsparteien des Aktionärbindungsvertrages und des Arbeitsvertrages nicht die selben sind. Die Vertragsparteien des Arbeitsvertrages sind der Kläger und die D._____, diejenigen des zur Diskussion stehenden Aktio- närbindungsvertrages die Parteien. Diese werden im Aktionärbindungsvertrag

- 13 - "lediglich" als Aktionäre und nicht zusätzlich auch als Arbeitnehmer bzw. Arbeit- geber bezeichnet. Überhaupt fehlt darin jeglicher Hinweis dafür, dass der Aktio- närbindungsvertrag ergänzend zum damals bereits bestehenden Arbeitverhältnis hinzutritt. Das Konkurrenzverbot wurde ausserdem ausdrücklich im Aktionärbin- dungsvertrag (und nicht im Arbeitsvertrag) stipuliert. Der Aktionärbindungsvertrag präsentiert sich somit als eigenständige Vereinbarung und nicht als blosse Ergän- zung zum Arbeitsvertrag. Es ist im Übrigen nicht einzusehen, weshalb die Partei- en das Konkurrenzverbot nicht im Arbeitsvertrag hätten vereinbaren können, wenn sie dies gewollt hätten, zumal die Parteien – wie der Kläger zu Recht fest- hält – gleichzeitig Arbeitnehmer, Verwaltungsräte und Aktionäre der D._____ wa- ren. Der Einwand des Klägers, die Parteien hätten ihre Arbeitsverträge mit der D._____ möglichst "schlank" halten wollen, weshalb sie die Konkurrenzverbots- klausel in den Aktionärbindungsvertrag aufgenommen hätten (Urk. 28 S. 5), ver- mag nicht zu überzeugen. Das Konkurrenzverbot umfasst lediglich drei Absätze bzw. wurde auf acht Zeilen abgehandelt (vgl. Urk. 4/1 S. 3). Der Umfang des Ar- beitsvertrages hätte sich dadurch wohl kaum merklich vergrössert. 2.7.1. Mit ihren rechtlichen Ausführungen hat sich die Vorinstanz im Wesentlichen an die Rechtsprechung des Bundesgerichts angelehnt (BGE 118 II 157 E. 4a/aa; Urteil des Bundesgerichts 4C.360/2004 vom 19. Januar 2005 E. 2.3). Danach lässt sich eine analoge Anwendung der Bestimmungen über das Konkurrenzver- bot auf andere Vertragsverhältnisse nur vertreten, wenn bei einem Dauerschuld- verhältnis die eine Partei von der andern wirtschaftlich abhängig ist und die Schutzbedürftigkeit der schwächeren Partei die analoge Anwendung gebietet. Massgebend sind die Art und das Ausmass der Abhängigkeit der schwächeren von der stärkeren Vertragspartei. Der Kläger hebt hervor, dass eine solche Kons- tellation im vorliegenden Fall gegeben sei. Entgegen der Ausfassung des Be- zirksgerichtes im angefochtenen Urteil (Urk. 29 S. 10) bestünden de facto und de jure wirtschaftliche Abhängigkeiten der Vertragsparteien des Aktionärbindungs- vertrages. Die Vorinstanz hätte daher die arbeitsvertraglichen Regeln über das Konkurrenzverbot zumindest analog anwenden müssen (Urk. 28 S. 6).

- 14 - 2.7.2. In dem von der Vorinstanz zitierten BGE 118 II 157 ging es um eine Kündi- gung eines Franchisevertrages. Das Bundesgericht erwog, dass die zum Schutz des Mieters und des Pächters erlassenen Vorschriften auf das konkrete Franchi- severhältnis, welches bloss ein untergeordnetes miet- und pachtvertragliches Element umfasse, nicht anwendbar seien. Da der Franchisenehmer faktisch in ei- nem ähnlichen Abhängigkeitsverhältnis vom Franchisegeber wie der Arbeitneh- mer von seinem Arbeitgeber stehe, rechtfertige sich die sinngemässe Anwendung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften (E. 4a/aa). Im Entscheid des Bundesgerichts 4C.360/2004 vom 19. Januar 2005 ging es um ein Konkurrenzverbot im Rahmen eines Auftragsverhältnisses. Ob die Vorausset- zungen für die analoge Anwendung der arbeitsrechtlichen Regelung des Konkur- renzverbotes gegeben waren, liess das Bundesgericht allerdings offen, da ein Verstoss gegen das Konkurrenzverbot in casu ohnehin zu verneinen war. Im Urteil des Bundesgerichts 4C.5/2003 vom 11. März 2003 verpflichteten sich zwei Aktionäre untereinander, nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft wäh- rend fünf Jahren im Umkreis der Gesellschaft von 50 km keine diese konkurren- zierende Tätigkeit auszuüben. Bei Verletzung dieser Konkurrenzklausel war eine bestimmte Summe an die Gesellschaft geschuldet. Das Bundesgericht prüfte die- sen Aktionärbindungsvertrag im Lichte von Art. 27 Abs. 2 ZGB darauf hin, ob er eine übermässige Bindung bewirkte. Da das zu beurteilende Konkurrenzverbot nicht im Rahmen eines Arbeitsvertrages abgeschlossen worden war, hielt das Bundesgericht die arbeitsvertraglichen Regeln nicht für anwendbar. 2.7.3. Auch im zu beurteilenden Fall kommt eine direkte Anwendung der arbeits- rechtlichen Vorschriften nicht in Frage. Während ein in einem Arbeitsvertrag statu- iertes Konkurrenzverbot ausschliesslich die eine (arbeitnehmende) Partei belastet und die andere (arbeitgebende) berechtigt, beruht das in Ziffer 7 des Aktionärbin- dungsvertrages vereinbarte Konkurrenzverbot auf Gegenseitigkeit, waren doch sämtliche Aktionäre in gleicher Weise daran gebunden. Es diente mithin auch den Interessen des Klägers als Aktionär der begünstigten Gesellschaft. Eine unmittel- bare Anwendung arbeitsrechtlicher Regeln verbietet sich somit bereits im Hinblick auf diesen relevanten strukturellen Unterschied.

- 15 - 2.7.4. Im vorerwähnten Entscheid 4C.5/2003 vom 11. März 2003 standen sich zwei zu gleichen Teilen berechtigte, gleich starke Gesellschafter gegenüber. Im vorliegenden Fall besitzen der Kläger, der Beklagte 1 und der Beklagte 2 je 1'000 Namenaktien à nominal Fr. 100.--. Sie verfügen demzufolge über den gleichen Aktienbesitz, keiner ist Minderheits- bzw. Mehrheitsaktionär. Damit bestand wäh- rend der Dauer des Aktionärbindungsvertrags für keine der Parteien eine wirt- schaftliche Abhängigkeit und damit eine Schutzbedürftigkeit gegenüber den ande- ren Vertragsparteien. 2.8. Der Kläger argumentiert, dass das Arbeitsverhältnis von der D._____ aufge- löst worden sei, ohne dass er dazu begründeten Anlass gegeben habe. Die als Kündigungsgrund angegebenen unterschiedlichen Auffassungen über die strate- gische Ausrichtung der D._____ würden jedenfalls keinen begründeten Anlass darstellen. Das Konkurrenzverbot sei somit nach Art. 340c Abs. 2 OR dahin gefal- len (Urk. 28 S. 9). Nach Art. 340c Abs. 2 OR fällt ein Konkurrenzverbot dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat, oder wenn es dieser aus einem begründeten, vom Arbeitge- ber zu verantwortenden Anlass auflöst. Das umstrittene Konkurrenzverbot ist - wie bereits mehrfach erwähnt - nicht im Rahmen eines Arbeits-, sondern eines Aktionärbindungsvertrages vereinbart worden. Unter dieser Voraussetzung kommt den Vorbringen des Klägers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kei- ne Bedeutung zu. 2.9. Der Kläger kritisiert die vorinstanzliche Feststellung, wonach keine unbillige Erschwerung seines wirtschaftlichen Fortkommens für den Monat November 2009 vorliege (Urk. 28 S. 8). Das Konkurrenzverbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu be- grenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist (Art. 340a Abs. 1 OR). Ob ein Konkur- renzverbot als übermässig anzusehen ist, lässt sich immer nur unter gesamthafter Berücksichtigung seines Umfangs nach Gegenstand, Ort und Zeit beurteilen. Ent-

- 16 - scheidend ist, ob das Konkurrenzverbot das wirtschaftliche Fortkommen des Ar- beitnehmers in einer Weise beeinträchtigt, dass es sich durch die Interessen des Arbeitgebers nicht rechtfertigen lässt (BGE 130 III 353 und dortige Hinweise zur Judikatur und Literatur). Nach dem Wortlaut des ersten Satzes von Ziffer 7 des Aktionärbindungvertrages verpflichten sich die Parteien, während der Dauer ihrer Aktionärseigenschaft ihre Tätigkeit ausschliesslich für die D._____ auszuüben. Eine darüber hinaus gehen- de zeitliche Verpflichtung nach dem Verkauf bzw. der Übertragung der Aktien be- steht nicht. Die Konkurrenzklausel ist damit auf die Dauer des Aktienbesitzes (zeitlich) beschränkt. Angesichts dessen ist eine unbillige Erschwerung für das wirtschaftliche Fortkommen des Klägers zu verneinen und zwar auch für den Mo- nat November 2009. Zutreffend hat die Erstinstanz in diesem Zusammenhang bemerkt, dass es dem Kläger freigestanden wäre, die konkurrierende Tätigkeit erst nach erfolgter Aktienübertragung bzw. Kenntnisnahme der Unwilligkeit der Beklagten und Fristansetzung sowie Inverzugsetzung aufzunehmen (Urk. 29 S. 10). 2.10.1.Der Kläger beanstandet ferner die Höhe der vereinbarten Konventional- strafe. In seiner Berufungsbegründung liess er in dieser Hinsicht geltend machen, dass für die Beklagten seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der D._____ kein Interesse mehr an der Aufrechterhaltung des Konkurrenz- verbotes bestehe. Der Kläger habe seither keinerlei Einsicht und keine Möglich- keit der Einsichtnahme in irgendwelche Geschäftstätigkeiten der D._____ mit Ge- heimnischarakter gehabt. Sodann sei weder den Beklagten noch der D._____ durch die Tatsache, dass er per 1. November 2009 eine neue Stelle bei der G._____ (Schweiz) AG angetreten habe, ein Schaden entstanden. Mit der Kündi- gung des Arbeitsvertrages habe sich zudem die latente Schutzbedürftigkeit und wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers von den Beklagten manifestiert. In zeitli- cher Hinsicht sei das Konkurrenzverbot ferner - abstrakt gesehen - lediglich für drei Monate ausgelegt gewesen und eine allfällige Verletzung des Konkurrenz- verbotes durch den Kläger lediglich für einen Zeitraum von einem Monat relevant (Urk. 28 S. 11 ff.).

- 17 - 2.10.2. Die Vorinstanz hat eine Herabsetzung der Konventionalstrafe von Fr. 100'000.-- auf Fr. 5'000.-- abgelehnt mit der Begründung, die arbeitsrechtli- chen Bestimmungen über das Konkurrenzverbot seien vorliegend nicht sinnge- mäss anwendbar und der Aktionärbindungsvertrag enthalte keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Herabsetzung der Konventionalstrafe (Urk. 29 S. 11). Diese Ausführungen sind zwar grundsätzlich korrekt. Das Bezirksgericht hat allerdings übersehen, dass der Richter gemäss Art. 163 Abs. 3 OR eine übermässig hohe Konventionalstrafe nach seinem Ermessen herabzusetzen hat, wie der Kläger dies zu Recht behauptet. Damit ist für den Kläger aber noch nichts gewonnen. Der Kläger hat die Herabsetzung der Höhe der Konventionalstrafe im vorinstanzli- chen Verfahren einzig damit begründet, die Verletzung des Konkurrenzverbotes habe nur bis zum 20. November 2009 gedauert, mithin 20 Tage (Prot. I S. 14). Weitere Tatsachenbehauptungen betreffend die massgeblichen Beurteilungskrite- rien einer Herabsetzung hat der Kläger nicht vorgebracht. Insbesondere hat es der Kläger unterlassen, die Schwere des Verschuldens und der Vertragsverlet- zung, das Interesse der Beklagten an der Einhaltung des Verbots, die wirtschaftli- che Lage der Beteiligten, namentlich des Klägers, den höchstmöglichen Schaden, allfällige Abhängigkeiten aus dem Vertragsverhältnis darzulegen. 2.10.3. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren setzt das Verfahren vor der Erst- instanz fort und stellt keinen Neuanfang des Prozesses dar, weshalb Noven nur noch beschränkt vorgetragen werden können. Im Berufungsverfahren soll folglich der erstinstanzliche Entscheid überprüft werden können, ohne dass alle Sach- und Rechtsfragen neu überprüft werden (KUKO ZPO-Brunner, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 317 N 1). Die vom Kläger in seiner Berufungsbegründung neu vorge- brachten Tatsachen, welche seiner Auffassung nach eine Herabsetzung der Kon- ventionalstrafe rechtfertigen, sind somit verspätet und unbeachtlich. Zu berück- sichtigen ist einzig der vom Kläger in diesem Zusammenhang bereits vor Vo- rinstanz vorgetragene Sachverhalt, mithin die Behauptung, das Konkurrenzverbot

- 18 - habe lediglich 20 Tage gedauert (Prot. I S. 14). Damit allein lässt sich jedoch kei- ne Herabsetzung der Konventionalstrafe rechtfertigen. 2.11. Mit der Vorinstanz ist schliesslich davon auszugehen, dass die übrigen Vo- raussetzungen für die Verrechnung gegeben sind, was von den Parteien denn auch zu Recht nicht in Zweifel gezogen wird. Es kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 29 S. 11). Die Erstberufung ist demzufolge abzuweisen. C. Zweitberufung 3.1. Mit ihrer Zweitberufung verlangen die Beklagten im Hauptstandpunkt die Auf- hebung ihrer Verpflichtung zur Bezahlung von Fr. 145‘866.65 nebst Zins zu 5% seit dem 5. Dezember 2009 Zug um Zug gegen formgültige Übertragung des Ei- gentums an 1‘000 Namenaktien à nominal Fr. 100.-- der D._____ an den Kläger und die Abweisung der Forderungsklage (Urk. 39/28 S. 2 ff.). 3.2. Zur Begründung ihrer Zweitberufung halten die Beklagten dafür, dass zwi- schen den Parteien – entgegen der Annahme der Vorinstanz - nie ein Konsens bezüglich des von der Revisionsstelle ermittelten Aktienkaufpreises bestanden habe. Infolgedessen fehle es mangels Fälligkeit der Forderung an einer Rechts- grundlage für die klägerische Forderung. Zudem sei erstellt, dass die Aktien des Klägers nie in den Besitz der Beklagten gelangt seien, weshalb nach dem klaren Wortlaut von Art. 213 OR (ebenfalls) keine Fälligkeit der Kaufpreisforderung ent- standen sei (Urk. 39/28 S. 3 ff.). 3.3. Der Kläger hält die Beanstandungen der Beklagten für ungerechtfertigt und verweist auf die zutreffenden Erwägungen der Erstinstanz im angefochtenen Ur- teil. Er – der Kläger – habe den durch die Revisionsstelle ermittelten Übernahme- preis akzeptiert. Nicht zielführend sei sodann die Berufung der Beklagten auf Art. 213 OR. Der Verkäufer sei nicht verpflichtet, vorzuleisten, um die Fälligkeit des Kaufpreises zu erreichen. Vielmehr genüge es, wenn er seine Leistung anbie- te. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der Kläger seine Leistung gehörig angeboten habe (Urk. 39/34 S. 3 ff.).

- 19 - 3.4. Die Vorinstanz erkannte zur Frage des Ausscheidens eines Aktionärs aus der D._____, dass der Aktionärbindungsvertrag gültig zustande gekommen sei. Die in Ziffer 1 lit. c stipulierte Pflicht zum Verkauf des Aktienanteils der D._____ bzw. zu deren Kauf sei mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger am

20. August 2009 eingetreten. Der Stichtag für die Ermittlung des Aktienpreises sei daher der 31. August 2009 gewesen. Die Revisionsstelle habe daraufhin ihren Bericht am 21. Oktober 2009 den Parteien vorgelegt. Die Beklagten hätten in der Folge einerseits von dem ihnen zustehenden Recht, das Handelsgericht zur Fest- legung des Kaufpreises anzurufen, keinen Gebrauch gemacht. Andererseits habe der Kläger seine Leistung gehörig im Sinne von Art.82 OR angeboten. Damit sei die Fälligkeit der von den Beklagten geschuldeten Leistung eingetreten, nämlich die Bezahlung des von der Revisionsstelle ermittelten Wertes der Aktien (Urk. 29 S. 4 ff.). 3.5. Unbestritten ist, dass der Aktionärbindungsvertrag vom 25. September 2008 (Urk. 4/1) gültig zustande gekommen ist (Urk. 39/28 S. 4). Zwischen den Parteien besteht auch keine Divergenz betreffend den Inhalt dieser Vereinbarung (Urk. 39/28 S. 4). Gemäss dem klaren Wortlaut von Ziffer 1 lit. c des Aktionärbin- dungsvertrages war der Kläger nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der D._____ am 20. August 2009 zum Verkauf oder Zession all seiner Aktien an die Beklagten und / oder die Gesellschaft verpflichtet. Zugleich waren die Beklag- ten bzw. die Gesellschaft verpflichtet, die Aktien zu kaufen bzw. zu übernehmen. Nicht streitig sind seitens der Beklagten sodann der für die Aktienbewertung mas- sgebende Stichtag (31. August 2009), die 90tägige Abwicklungsfrist ab Stichtag, die Zuständigkeit der Revisionsstelle für die Ermittlung des Übernahmewertes der Aktien und das hierfür konkrete Bewertungsverfahren sowie die Zuständigkeit des Zürcher Handelsgerichts für die Festsetzung des massgebenden Kaufpreises für den Fall, dass eine oder beide Parteien den ermittelten Aktienpreis nicht akzeptie- ren (Urk. 39/28 S. 4). Ebensowenig bestreiten die Beklagten schliesslich, dass der von der Revisionsstelle ermittelte Kaufpreis für die Aktien am 21. Oktober 2009 vorlag und keine der Parteien in der Folge das Handelsgericht angerufen hat (Urk. 39/28 S. 4).

- 20 - 3.6. Die Beklagten stellen indes in Abrede, dass der Kläger den von der Revisi- onsstelle ermittelten Aktienpreis akzeptiert habe (Urk. 39/28 S. 4). In dieser Hin- sicht machen sie im Einzelnen geltend, dass der Kläger die Richtigkeit der Bewer- tung der Aktien durch die Revisionsstelle in Frage gestellt habe, weshalb er an- fangs November 2009 beim Revisor H._____ um Klärung der von ihm beanstan- deten Punkte nachgesucht und die Einforderung weiterer Unterlagen verlangt ha- be. Damit habe der Kläger klar zu verstehen gegeben, dass er mit dem Übernah- mepreis nicht einverstanden sei. Hätte der Kläger nach Rücksprache mit dem Re- visor H._____ und nach Sichtung der zusätzlich verlangten Unterlagen Beanstan- dungsmöglichkeiten gesehen, so hätte er diese gegenüber den Beklagten vorge- bracht und eine Anpassung des Aktienkaufpreises verlangt. Entgegen der vo- rinstanzlichen Annahme sei somit der von der Revisionsstelle ermittelte Über- nahmepreis der Aktien vom Kläger nicht akzeptiert worden, mit der Folge, dass die Fälligkeit der Kaufpreisforderung nicht eingetreten sei (Urk. 39/28 S. 4 f.). Die Rüge der Beklagten ist unbegründet. Sie übersehen dabei, dass für den Fall, dass eine oder beide Parteien den Aktienpreis nicht akzeptieren, vertraglich vor- gesehen war, dass das Zürcher Handelsgericht den massgebenden Kaufpreis festzusetzen hat (vgl. Ziffer 1 lit. c Abs. 2 des Aktionärbindungsvertrages). Es ist aber unbestritten, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem von der Revisi- onsstelle ermittelten Aktienpreis das Zürcher Handelsgericht nicht angerufen hat. Aus dem Umstand allein, dass der Kläger nach Vorliegen des Übernahmepreises bei der Revisionsstelle um Klärung bestimmter Punkte nachsuchte und zusätzli- che Unterlagen einforderte, kann nicht der Schluss gezogen werden, der Kläger habe den Aktienkaufpreis nicht akzeptiert. Nach den Abklärungen bei der Revisi- onsstelle hat der Kläger unbestrittenermassen denn auch keine weiteren Schritte unternommen. Insbesondere hat er weder gegenüber den Beklagten noch ge- genüber der Revisionsstelle je erklärt, er sei mit dem ermittelten Übernahmepreis nicht einverstanden; ebenso wenig hat er eine Anpassung des Aktienkaufpreises verlangt. Die Beklagten wenden ein, der Kläger sei nicht bereit gewesen, seine Aktien bei der Revisionsstelle (indossiert) zu hinterlegen, was belege, dass der Kläger mit

- 21 - der Aktienbewertung nicht einverstanden gewesen sei (Urk. 39/28 S. 5). Dieser Einwand ist unbehelflich. Wie die Vorinstanz bereits zu Recht erwogen hat, sieht der Aktionärbindungsvertrag keine Pflicht zur Hinterlegung der Aktien bei der Re- visionsstelle vor. Lediglich die Aktienübertragung hat unter der Führung und der Aufsicht der Revisionsstelle zu erfolgen, braucht aber nicht in deren Räumen stattzufinden (Urk. 29 S. 5). Mit Schreiben vom 28. November 2009 (Urk. 4/6) und

22. Dezember 2009 (Urk. 4/7) hat der Kläger den Beklagten seine Aktien angebo- ten. Weitere Vorbereitungs- oder Rechtshandlungen seitens des Klägers bedurfte es nicht mehr. Die Beklagten argumentieren, der Kläger habe am 28. November 2009 von sei- nen Aktionärsrechten Gebrauch gemacht, indem er eine ausserordentliche Gene- ralversammlung einberufen habe. Es ist nicht recht klar, wo das Problem hier liegt. Der Kläger war am 28. November 2009 immer noch im Besitz seiner Aktien, nachdem der vereinbarte Termin für die Aktienübergabe vom 20. November 2009 abgesagt worden war, da die Beklagten den vorübergehend bei der Revisionsstel- le hinterlegten Betrag von Fr. 250'000.-- wieder zurückzogen hatten (Prot. I S. 8 und 9; Urk. 4/6, Urk. 23/1). Damit verfügte der Kläger am 28. November 2009 un- eingeschränkt über seine Aktionärsrechte. Aus der Tatsache allein, dass der Klä- ger von seinen Aktionärsrechten Gebrauch gemacht und eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen hat, kann nicht gefolgert werden, der Kläger sei mit dem Aktienkaufpreis nicht einverstanden gewesen, zumal dem klägerischen Schreiben an die D._____ vom 28. November 2009 (Urk. 19/2) keinerlei Hinweise auf eine allfällige Nichtakzeptanz des Kaufpreises zu entnehmen sind und der Kläger - wie erwähnt - gleichentags den Beklagten seine Aktien zur Übernahme angeboten hat (Urk. 4/6). Das Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe nicht von seinen Aktionärsrechten Gebrauch machen und gleichzeitig seine Aktien zur Übergabe anbieten dürfen bzw. können, geht an der Sache vorbei und ist nicht zu hören (Urk. 39/28 S. 6). 3.7. Aus all diesen Erwägungen erhellt, dass der Kläger mit dem von der Revisi- onsstelle ermittelten Kaufpreis einverstanden war.

- 22 - 3.8. Die Beklagten rügen die Annahme der Vorinstanz, wonach die Fälligkeit der Kaufpreisforderung eingetreten sei, indem der Kläger seine Leistung gehörig im Sinne von Art. 82 OR angeboten habe (Urk. 29 S. 7). Sie berufen sich auf Art. 213 Abs. 1 OR. Dieser halte fest, dass der Kaufpreis mit dem Übergang des Kaufge- genstandes in den Besitz des Käufers fällig werde. Der Kläger hätte somit ihnen - den Beklagten - vorab den Besitz an den Aktien einräumen müssen und nicht ver- langen dürfen, dass sie den Kaufpreis vorgängig bei der Revisionsstelle zu depo- nieren hätten. Damit habe der Kläger aber weder seine Leistung erfüllt (die Aktien seien noch immer in seinem Besitz) noch habe er diese gehörig angeboten, wes- halb er die Beklagten nicht zur Erfüllung habe anhalten können (Urk. 39/28 S. 7 f.). Mit der Berufung auf Art. 213 OR vermögen die Beklagten nichts für ihren Stand- punkt zu gewinnen. Art. 213 Abs. 1 OR schiebt die Fälligkeit der Kaufpreisforde- rung gegenüber Art. 75 OR hinaus. Fälligkeit tritt nicht schon mit Vertragsab- schluss, sondern erst "mit dem" Übergang der Kaufsache "in den Besitz des Käu- fers" ein. Das ist indes nicht wörtlich zu verstehen: Der Verkäufer ist nicht ver- pflichtet vorzuleisten, um die Fälligkeit des Kaufpreises zu erreichen; es genügt, wenn er seine Leistung anbietet. Das Leistungsangebot des Käufers bewirkt die Fälligkeit der Kaufpreisforderung, wenn der Käufer die Leistung ablehnt (die Sa- che nicht in seinen Besitz nimmt) und dadurch in Annahmeverzug gerät (BSK OR I - Koller, N1 zu Art. 213 und dortige Hinweise zu Literatur und Judikatur). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beklagten nicht (mehr) bereit waren den Kauf zum ermittelten Übernahmepreis vorzunehmen, nachdem sie von der Konkurrenztätigkeit des Klägers erfahren hatten. Die Beklagten hatten den of- fenbar auf den 20. November 2009 vereinbarten Termin für die Aktienübertragung verstreichen lassen, indem sie die Hinterlegung des Kaufpreises bei der Revisi- onsstelle vor dem 23. November 2009 wieder zurückzogen und sich hernach trotz zweier Angebote des Klägers zur Aktienübergabe (28. November 2009 und

22. Dezember 2009) nicht bereit zeigten, die Aktien zu übernehmen (Urk. 29 S. 6). Dadurch sind die Beklagten in Annahmeverzug geraten und die Kaufpreis- forderung wurde fällig. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Kläger seine

- 23 - Leistung gehörig im Sinne von Art. 82 OR angeboten habe und auch die Fälligkeit der von der Beklagten geschuldeten Leistung, nämlich die Bezahlung des von der Revisionsstelle ermittelten Übernahmewertes der klägerischen Aktien, eingetreten sei, ist daher nicht zu beanstanden. 3.9. Die Zweitberufung ist damit ebenfalls abzuweisen. V. (Kosten- und Entschädigung)

1. Sind die Erst- und Zweitberufung abzuweisen, werden die Parteien entspre- chend ihrem Obsiegen und Unterliegen kosten- und entschädigungspflichtig. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 245‘866.65 ist die Entscheidgebühr auf Fr. 14'585.-- festzusetzen. Der Kläger obsiegt im Umfang von Fr. 145'866.65 und somit zu rund drei Fünftel. Demnach sind dem Kläger die zweitinstanzlichen Ge- richtskosten zu zwei Fünftel und den Beklagten zu drei Fünftel, unter sich je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den gesamten Kostenanteil, aufzuerle- gen und mit den jeweiligen Prozesskostenvorschüssen zu verrechnen. Beim vor- liegenden Streitwert beträgt die Grundgebühr für die Prozessentschädigung rund Fr. 17'500.--. Hinzu kommen drei Zuschläge für die Zweitberufungsantwort (Urk. 39/34) und zwei Stellungnahmen (Urk. 34 und 45) von insgesamt 40%, was einen Betrag von Fr. 24'500.-- ergibt (§ 11 AnwGebV). Im Berufungsverfahren ist die Entschädigung jedoch auf die Hälfte bzw. Fr. 12'250.-- herabzusetzen (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). Davon steht dem Kläger entsprechend dem Obsiegen und Un- terliegen der Parteien eine reduzierte Entschädigung von Fr. 2'450.-- zu, auf wel- chen Betrag 8% Mehrwertsteuer geschuldet ist. Die reduzierte Parteientschädi- gung beläuft sich daher auf Fr. 2'650.--. Diesen Betrag haben die Beklagten dem Kläger unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

2. Im vorliegenden Berufungsverfahren bleibt es bei der erstinstanzlichen Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, da deren Änderung ausschliesslich mit der beantragten Gutheissung der Erst- bzw. Zweitberufung begründet wird und sich die Erst- bzw. Zweitberufung als unbegründet erweisen.

- 24 - Es wird erkannt:

1. Die Beklagten 1 und 2 werden solidarisch verpflichtet, dem Kläger Fr. 145'866.65 nebst Zins zu 5% seit dem 5. Dezember 2009 Zug um Zug gegen formgültige Übertragung des Eigentums an 1'000 Namenaktien à nominal Fr. 100.-- der D._____ ag zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv Ziff. 2-4) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 14'585.-- festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu zwei Fünftel dem Kläger und zu drei Fünftel den Beklagten auferlegt und mit den jeweiligen Prozesskostenvorschüssen verrechnet.

5. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Klä- ger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'650.-- zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die Akten an die Vo- rinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwer- de richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 25 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 245'866.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Zürich, 24. Januar 2014 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. K. Würsch versandt am: mc

Dispositiv
  1. B._____,
  2. C._____, Beklagte, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom
  3. November 2011 (CG100092) Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) - 2 - "1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Kläger Zug um Zug gegen Übertragung von 1‘000 Namenaktien à nominal CHF 100.00 der D._____ ag den Betrag von CHF 245‘866.65 nebst Zins zu 5% seit 28. November 2009 zu bezahlen.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der Kosten des Friedens- richteramtes E._____ von CHF 950.00 und zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten.“ Urteil vom 4. November 2011 des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung: (Urk. 29)
  5. Die Beklagten 1 und 2 werden solidarisch verpflichtet, dem Kläger CHF 145‘866.65 nebst Zins zu 5% seit dem 5. Dezember 2009 Zug um Zug gegen formgültige Übertragung des Eigentums an 1‘000 Namenaktien à nomi- nal CHF 100.-- der D._____ ag zu bezahlen.
  6. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 14‘500.-- festgesetzt.
  7. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu zwei Fünfteln und den Beklagten 1 und 2 zu drei Fünfteln, unter sich je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den gesamten Kostenanteil, auferlegt.
  8. Die Beklagten 1 und 2 werden solidarisch, unter sich je zur Hälfte, verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 4‘800.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  10. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel sowie unter Beilage dieses Entscheides beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. - 3 - Berufungsanträge: Erstberufung Des Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 28 S. 2): "1. Die Beklagten und Appellaten 1 und 2 seien in teilweiser Aufhebung des Ur- teils des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 4. November 2011 (Ge- schäfts-Nr. CG100092-C/U) unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Kläger und Appellanten CHF 245‘866.65 nebst Zins zu 5% seit dem 5. Dezem- ber 2009 Zug um Zug gegen formgültige Übertragung des Eigentums an 1‘000 Namenaktien à nominal CHF 100.00 der D._____ ag zu bezahlen.
  11. Eventualiter seien die Beklagten und Appellaten 1 und 2 in teilweiser Aufhe- bung des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 4. November 2011 (Geschäfts-Nr. CG100092-C/U) unter solidarischer Haftung zu verpflich- ten, dem Kläger und Appellanten CHF 240‘866.65 nebst Zins zu 5% seit dem
  12. Dezember 2009 Zug um Zug gegen formgültige Übertragung des Eigentums an 1‘000 Namenaktien à nominal CHF 100.00 der D._____ ag zu bezahlen.
  13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten und Appellaten." Der Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungskläger (Urk. 33 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
  14. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8% MWST) zulasten des Berufungsklägers." Zweitberufung Der Zweitberufungskläger und Erstberufungsbeklagten (Urk. 39/28 S. 2): - 4 - "1. Es seien die Ziffern 1, 3 und 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 4. November 2011 (Geschäfts-Nr. CG100092-C/U) aufzuheben. Insbesondere sei die Verpflichtung der Kläger zur Bezahlung von CHF 145‘866.65 nebst Zins zu 5% seit dem 5. Dezember 2009 Zug um Zug gegen formgültige Übertragung des Eigentums an 1‘000 Namenaktien à nomi- nal CHF 100.-- der D._____ ag an den Beklagten (Ziff. 1 des Dispositivs) auf- zuheben und die Forderungsklage des Beklagten vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Forderung des Beklagten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten vollumfänglich ab- zuweisen. Subeventualiter sei die Sache der Vorinstanz zurückzuweisen, um den Sach- verhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen. In Gutheissung der Berufung seien die Gerichtskosten von CHF 14‘500.-- (Ziff. 3 des Dispositivs) sowie die Prozessentschädigung (Ziff. 4 des Dispositivs) im Betrag von CHF 8‘000.-- vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen.
  15. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8% MWST) zulasten des Beklagten." Des Zweitberufungsbeklagten und Erstberufungsklägers (Urk. 39/34 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
  16. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungskläger." Erwägungen: - 5 - I. (Übersicht zum Sachverhalt / Prozessgeschichte usw.) 1.1. Die Parteien sind Aktionäre der D._____ ag (nachfolgend als D._____ be- zeichnet). Die im Jahre 2000 gegründete Gesellschaft ist in Zürich domiziliert. Sie bezweckt die Erbringung von zeitlich befristeter Beratung, Projekt-abwicklung und Schulung in allen Unternehmungen auf der Stufe des Managements und in allen damit zusammenhängenden Bereichen sowie Herstellung und Handel mit Produk- ten, die mit dem Geschäftszweck in Zusammenhang stehen. Die D._____ verfügt über ein Aktienkapital von CHF 300‘000.--, eingeteilt in 3‘000 Akten à Fr. 100.--. Die Parteien besitzen je 1‘000 Aktien der Gesellschaft (Urk. 53). 1.2. Am 25. September 2008 schlossen die Parteien einen Aktionärbindungsver- trag (Urk. 4/1). Art. 1 lit. c des Aktionärbindungsvertrages regelt die Folgen des Ausscheidens eines Aktionärs und hält unter dem Titel "Zwingende Aktienüber- tragung und Kaufverpflichtung“ folgendes fest: "Bei Todesfall, arbeitsverhindernder Invalidität, Auflösung des Arbeitsvertrages mit D._____ oder Konkurs eines Aktionärs entsteht die Verpflichtung zum Verkauf und zur Zession aller Aktien an die verbleibenden Aktionäre und / oder subsidiär an die Gesellschaft. Gleichzeitig entsteht das Recht und die Verpflichtung der verbleibenden Aktionäre, bzw. der Gesellschaft, zum Kauf oder zur Übernahme dieser Aktien. Die Abwicklungsfrist beträgt ab Stichtag, der zur Auflösung des Ar- beitsvertrags führt, längstens 90 Tage. Eine Fristverlängerung entsteht aus- schliesslich bei nachweisbar längeren Bearbeitungsfristen durch die Revisions- stelle, bzw. das Handelsgericht. Bei einem Übergang von Aktien infolge ehelichen Güter- und Erbrechts besteht bei den Rechtsnachfolgern gleichermassen die Ver- pflichtung zum Verkauf, zur Übertragung und zur Einräumung des Eigentums aller Aktien an die verbleibenden Aktionäre, bzw. Erwerber. Die Revisionsstelle ermittelt in jedem Fall einer zwingenden Aktienübertragung den Aktienpreis gemäss Art. 4 jeweils zum Stichtag, welcher zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses führt. Die Kosten der Revisionsstelle tragen die beteiligten Parteien je zu gleichen Teilen. Für den Fall, dass eine oder beide Parteien den - 6 - ermittelten Aktienpreis nicht akzeptieren, prorogieren die Parteien für die Festset- zung des massgebenden Kaufpreises das Zürcher Handelsgericht als zuständi- ges Gericht und gleichzeitig letzte Instanz. Sobald der Kaufpreis derart ermittelt ist, entsteht die Verpflichtung zur sofortigen Abtretung der Aktien gegen Bezahlung des ermittelten Kaufpreises. Die Ansprü- che aus dem Aktienkaufvertrag sowie die Zession erfolgt Zug um Zug unter Füh- rung und Aufsicht der Revisionsstelle.“ In Ziffer 7 des Aktionärbindungsvertrages vereinbarten die Parteien sodann ein Konkurrenzverbot. Es lautet wie folgt: "Die Aktionäre vereinbaren, den Hauptgeschäftszweck der D._____ während der Dauer ihrer Aktionärseigenschaft weder durch eine neue noch durch eine beste- hende Gesellschaft auf dem schweizerischen Markt zu konkurrenzieren. Verletzt eine Partei die Bestimmungen dieses Vertrags, so schuldet sie der ande- ren Partei eine Konventionalstrafe von CHF 100‘000.--. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung dieses Ver- trags. Die Geltendmachung eines den Betrag der Konventionalstrafe übersteigen- den Schades bleibt vorbehalten." 2.1. Die Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungskläger (nachfol- gend als Beklagte bezeichnet) sind, der Kläger, Erstberufungskläger und Zweitbe- rufungsbeklagter (nachfolgend als Kläger bezeichnet) war Arbeitnehmer der D._____. Der Kläger war bei der D._____ seit dem 1. Januar 2001 als Branchen- leiter Telecom / IT und Marketingleiter tätig. Sodann war er Mitglied der Ge- schäftsleitung der D._____. Die Beklagten als (damalige) Organe der D._____ kündigten am 20. August 2009 in deren Namen gegenüber dem Kläger das Ar- beitsverhältnis per 31. Oktober 2009 (Urk. 4/3). Die Revisionsstelle der D._____, die F._____ AG, setzte am 21. Oktober 2009 den Wert der 3'000 Aktien per
  17. August 2009 fest. Dieser betrug Fr. 737'600.-- (Urk. 4/4). Der massgebende Übernahmewert des Aktienbestandes des Klägers beziffert sich damit auf Fr. 245‘866.65. - 7 - 2.2. Der Kläger vereinbarte daraufhin mit der Revisionsstelle einen Termin für die Aktienübergabe auf den 20. November 2009. Dieser Termin wurde allerdings von der Revisionsstellte wieder abgesagt, da der Kaufpreis seitens der Beklagten nicht eingegangen war, was der Kläger mit E-Mail vom 23. November 2009 mo- nierte (Urk. 22 S. 4, Urk. 23/1). Mit Schreiben vom 28. November 2009 mahnte der Kläger die Beklagten auf Bezahlung des Übernahmepreises und bot seine Ak- tien an (Urk. 4/6). Am 22. Dezember 2009 erneuerte er sein Angebot zur Überga- be der Aktien an die Beklagten (Urk. 4/7). 2.3. Bereits unter dem 1. November 2009 hatte der Kläger einen Arbeitsvertrag mit der G._____ (Schweiz) AG abgeschlossen. Dabei handelt es sich unbestritte- nermassen um eine direkte Konkurrentin der D._____. Später liess er sich als Verwaltungsrat der G._____ (Schweiz) AG wählen. 3.1. Mit Weisung des Friedensrichteramtes E._____ vom 17. Dezember 2010 (Urk. 2) und Rechtsschrift vom 21. Dezember 2010 (Urk. 1) gelangte der Kläger ans Bezirksgericht und machte die Klage mit eingangs genannten Rechtsbegeh- ren bei diesem anhängig. Am 30. Mai 2011 erstatteten die Beklagen die Kla- geantwort (Urk. 18). Die Hauptverhandlung mit den zweiten Parteivorträgen fand am 14. September 2011 vor Schranken des Gerichts statt (Prot. S. 6 ff.). Mit Urteil vom 4. November 2011 hiess das Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, die Klage des Klägers teilweise gut und verpflichtete die Beklagten 1 und 2 solidarisch, dem Kläger Fr. 145‘866.65 nebst Zins zu 5% seit dem 5. Dezember 2009 Zug um Zug gegen formgültige Übertragung des Eigentums an 1‘000 Namenaktien à nominal Fr. 100.-- der D._____ zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die Klage - ohne dass dies im Dispositiv ausdrücklich erwähnt wurde – abgewiesen (Urk. 29). Für weite- re Einzelheiten des bezirksgerichtlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 29 S. 2). Gegen das Urteil vom 4. November 2011 erhoben sowohl der Kläger als auch die Be- klagten rechtzeitig Berufung. 3.2.1. Die Berufung des Klägers, mit welcher dieser die Bezahlung von Fr. 245‘866.65 beantragt, wurde mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2011 (Urk. 28) erhoben und unter der vorliegenden Geschäftsnummer LB110079 ans Register - 8 - genommen. Der hernach einverlangte Kostenvorschuss wurde innert Frist geleis- tet (Urk. 30 und 31). Die Berufungsantwort erstatteten die Beklagten am 5. März 2012 (Urk. 33). Daraufhin wurde dem Kläger mit Präsidialverfügung vom 8. März 2012 Frist angesetzt, um sich zu den von den Beklagten neu eingereichten Ur- kunden vernehmen zu lassen, insbesondere zur Frage, ob es sich um zulässige Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handelt (Urk. 36). Am 18. April 2012 ging die Stellungnahme des Klägers ein (Urk. 37). 3.2.2. Die Berufung der Beklagten, mit welcher diese die Abweisung der Klage beantragten, ging am 16. Dezember 2011 ein (Urk. 39/28). Sie wurde unter der Geschäftsnummer LB110080 an die Hand genommen und nach Eingang des ein- verlangten Kostenvorschusses mit der schriftlichen Berufungsantwort fortgesetzt. Diese datiert vom 29. Februar 2012 (Urk. 39/34). 3.2.3. Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 23. April 2012 wurden die beiden Berufungsverfahren gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO unter der vorliegenden Geschäftsnummer LB110079 vereinigt. Das Verfahren LB110080 schrieb die Kammer als dadurch erledigt ab. Gleichzeitig setzte es den Beklagten Frist an, um sich zu den vom Kläger neu eingereichten Urkunden zu äussern (Urk. 40). Die Vernehmlassung der Beklagten ging am 13. Juni 2012 ein (Urk. 42). Diese wurde dem Kläger am 14. Juni 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 44). Der Kläger machte von seinem verfassungsmässigen Replikrecht Gebrauch und reagierte mit einer (weiteren) Eingabe vom 15. Juni 2012 (Urk. 45). Diese wurde den Beklagten mit Verfügung vom 26. Juni 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 47). Die Sa- che erweist sich als spruchreif. II. (Anwendbares Recht) Die Klage wurde beim Bezirksgericht im Jahre 2010 eingereicht, als die Schwei- zerische Zivilprozessordnung (ZPO) noch nicht in Kraft war. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO beurteilt sich daher das vorinstanzliche Verfahren noch nach den Re- - 9 - geln der ZPO / ZH, des GVG / ZH sowie den dazugehörigen Verordnungen des Obergerichts zu den Gerichts- und Anwaltsgebühren. Das Berufungsverfahren wurde demgegenüber im Dezember 2011 anhängig, also nach dem Inkrafttreten- der ZPO am 1. Januar 2011. Es folgt daher den Regeln der ZPO und der diese ergänzenden kantonalen Erlasse, namentlich der Verordnungen des Obergerichts zu den Gerichts- und Anwaltsgebühren vom 8. September 2010. III. (Formelles)
  18. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochte- nen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Mit der Erst- und Zweitberufung sind sämtliche Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils ange- fochten und stehen zur Disposition. 2.1. Die Beklagten haben mit der Berufungsantwort im Rahmen der Erstberufung zwei Urkunden eingereicht (Urk. 35/1 und Urk. 35/2). Dabei handelt es sich nicht um Noven im Sinne von Art. 317 ZPO. Die beiden Urkunden haben die Beklagten bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht (dort Urk. 4/6 und Urk. 19/2). 2.2. Der Kläger hat mit seiner Stellungnahme vom 16. April 2012 (Urk. 37) eine Kopie des Entscheids der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug vom 29. März 2012 eingereicht (Urk. 38). Damit wurde die von der D._____ gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom
  19. September 2011 gerichtete Beschwerde abgewiesen. In der Folge legten die Beklagten mit ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2012 (Urk. 42) die gegen den vorgenannten Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug erhobene Beschwer- de an das Bundesgericht vom 14. Mai 2012 (Urk. 43) ins Recht. Mit der erneuten Stellungnahme des Klägers vom 15. Juni 2012 (Urk. 45) reichte dieser sodann seine Vernehmlassung an das Bundesgericht vom 11. Juni 2012 (Urk. 46) zu den Akten. Die Parteien haben weder die Zulässigkeit dieser Noven noch deren Inhalt bestritten. Die Einreichung dieser Urkunden erscheint zulässig. - 10 - IV. (Zur Erst- und Zweitberufung im Einzelnen) A. Vorbemerkungen 1.1. Die Berufung ist ein (grundsätzlich) reformatorisches Rechtsmittel. Die Beru- fungsinstanz fällt – soweit sie den angefochtenen Entscheid der ersten Instanz nicht bestätigt, d.h. die Berufung abweist oder auf diese nicht eintritt – einen neu- en Entscheid, was Gutheissung der Berufung und (teilweise) Aufhebung des erst- instanzlichen Entscheides voraussetzt (Reetz, ZK ZPO, 2. Aufl., Vorbem. zu den Art. 308 – 318 ZPO, N 16). 1.2. Das Bezirksgericht hat seinem angefochtenen Entscheid den unstrittigen Sachverhalt zugrunde gelegt, wie er vorhin unter Ziffer I.2.1 bis I 2.3. skizziert wurde. Das war zutreffend und wird von den Parteien daher zu Recht nicht ge- rügt. Unstrittig ist daneben auch der unter Ziffer I.1.2. festgehaltene Wortlaut des Aktionärbindungsvertrages vom 25. September 2008 (Urk. 4/1). B. Erstberufung 2.1. In seinem Hauptstandpunkt beantragt der Kläger die Aufhebung von Disposi- tivziffer 1 des angefochtenen Urteils. Er wehrt sich im Berufungsverfahren einzig gegen die von der Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil gutgeheissene Ver- rechnungsforderung der Beklagten im Betrag von Fr. 100‘000.-- aus der Konkur- renzverbotsklausel (Urk. 28 S. 3). 2.2. Zur Begründung macht der Kläger zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe vorliegend die Bestimmung von Art. 340c Abs. 2 OR in Bezug auf das im Aktionärbindungsvertrag stipulierte Konkurrenzverbot zu Unrecht nicht analog an- gewendet. Der Aktionärbindungsvertrag und die Arbeitsverträge der Parteien mit der D._____ seien zunächst als einheitliches Ganzes zu betrachten. Sodann sei jede Partei im Verhältnis zu den anderen beiden Parteien latent die schwächere Partei, solange das Arbeitsverhältnis angedauert habe. Mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch die Beklagten als Vertreter der D._____ sei der Kläger sowohl in Bezug auf den Arbeitsvertrag wie auch in Bezug auf den - 11 - Aktionärbindungsvertrag und das darin vereinbarte Konkurrenzverbot zur schwä- cheren, schutzbedürftigen Partei geworden. Eine Aufrechterhaltung des Konkur- renzverbotes über die Dauer des Arbeitsverhältnisses stelle zudem eine über- mässige Einschränkung des wirtschaftlichen Fortkommens dar, welches durch die Interessen der Beklagten nicht gerechtfertigt sei. Was sodann die Höhe der Kon- ventionalstrafe betreffe, so stehe diese unter Berücksichtigung aller massgeben- den Umstände in einem krassen Missverhältnis zum damit abgesicherten Konkur- renzverbot des Aktionärbindungsvertrags (Urk. 28 S. 3 ff.). 2.3. Die Beklagten halten demgegenüber die Kritik des Klägers für unbegründet und stellen eine analoge Anwendung der arbeitsrechtlichen Vorschrift von Art. 340c Abs. 2 OR in Abrede. Sie weisen vorab darauf hin, dass die Parteien ei- nen Aktionärbindungsvertrag und keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen hätten. Sodann habe der Kläger jeweilen klar zwischen arbeitsrechtlichen und aktien- rechtlichen Ansprüchen, Rechten und Pflichten unterschieden. Die Vorinstanz ha- be zu Recht auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit und damit eine Schutzbedürf- tigkeit des Klägers verneint. Ebensowenig liege infolge des Konkurrenzverbotes eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Klägers vor, was die Vorinstanz ebenso richtig gesehen habe. Schliesslich sei auch die Höhe der vereinbarten Konventionalstrafe angemessen; eine Reduktion sei abzulehnen (Urk. 33 S. 3 ff.). 2.4. Zur Gültigkeit des Konkurrenzverbotes gemäss Art. 7 des Aktionärbindungs- vertrages erwog die Vorinstanz, die Parteien hätten dieses nicht in ihrer Funktion als Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer, sondern als Parteien des Aktionärbindungs- vertrages vereinbart. Das Arbeitsrecht sei daher grundsätzlich nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen über das Konkurrenzverbot auf ein anderes Vertragsverhältnis lasse sich nur vertreten, wenn bei einem Dauer- schuldverhältnis die eine Partei von der anderen wirtschaftlich abhängig sei und die Schutzbedürftigkeit der schwächeren Partei die analoge Anwendung gebiete. Eine solche Konstellation sei indes vorliegend nicht gegeben. Weder sei eine Schutzbedürftigkeit erkennbar noch lasse sich ausmachen, wer bei Vertragsab- schluss bzw. während der Dauer des Aktionärbindungsvertrages die schwächere - 12 - und wer die stärkere Partei sei. Eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens durch das auferlegte Konkurrenzverbot sei sodann für den Monat November 2009 zu verneinen. Was ferner die Höhe der vereinbarten Konventio- nalstrafe anbelange, so gebe der Aktionärbindungsvertrag keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer Herabsetzung der Konventionalstrafe bei einer allfälligen gering- fügigen oder bloss kurz dauernden Verletzung des Konkurrenzverbotes (Urk. 29 S. 11 ff.). 2.5. Zur Gültigkeit der Konkurrenzverbotsklausel gemäss Ziffer 7 des Aktionärbin- dungsvertrages ist vorab festzuhalten, dass die Parteien diese nicht in ihrer Funk- tion als Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer, sondern als Aktionäre der D._____ ver- einbart haben. Es ist weit verbreitet und zulässig, die aus dem Aktionärbindungs- vertrag fliessenden Treuepflichten, namentlich das während der Dauer der Aktio- närseigenschaft geltende Konkurrenzverbot vertraglich zu regeln. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht annahm, die arbeitsrechtlichen Bestimmungen fänden keine (analoge) Anwendung. 2.6. Der Kläger moniert in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe den Akti- onärbindungsvertrag vom 25. September 2008 (Urk. 4/1) zu Unrecht isoliert be- trachtet und den darunter liegenden Arbeitsvertrag ausser Betracht gelassen. Die Parteien seien bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers seitens der D._____ die einzigen Arbeitnehmer der D._____ gewesen. Sie seien zudem bis zur späteren Abwahl des Klägers als Verwaltungsrat durch die Beklagten die einzigen Verwaltungsräte und vor allem bis heute die einzigen Aktionäre der Ge- sellschaft gewesen. Mithin habe eine Personalunion von Verwaltungsratsmitglie- dern, Aktionären und Arbeitnehmern bestanden. Vor diesem Hintergrund stelle der Aktionärbindungsvertrag offenkundig eine blosse Ergänzung des Arbeitsver- trages dar, auch wenn die Vertragsparteien formell nicht identisch seien (Urk. 28 S. 4). Festzuhalten ist, dass Vertragsparteien des Aktionärbindungsvertrages und des Arbeitsvertrages nicht die selben sind. Die Vertragsparteien des Arbeitsvertrages sind der Kläger und die D._____, diejenigen des zur Diskussion stehenden Aktio- närbindungsvertrages die Parteien. Diese werden im Aktionärbindungsvertrag - 13 - "lediglich" als Aktionäre und nicht zusätzlich auch als Arbeitnehmer bzw. Arbeit- geber bezeichnet. Überhaupt fehlt darin jeglicher Hinweis dafür, dass der Aktio- närbindungsvertrag ergänzend zum damals bereits bestehenden Arbeitverhältnis hinzutritt. Das Konkurrenzverbot wurde ausserdem ausdrücklich im Aktionärbin- dungsvertrag (und nicht im Arbeitsvertrag) stipuliert. Der Aktionärbindungsvertrag präsentiert sich somit als eigenständige Vereinbarung und nicht als blosse Ergän- zung zum Arbeitsvertrag. Es ist im Übrigen nicht einzusehen, weshalb die Partei- en das Konkurrenzverbot nicht im Arbeitsvertrag hätten vereinbaren können, wenn sie dies gewollt hätten, zumal die Parteien – wie der Kläger zu Recht fest- hält – gleichzeitig Arbeitnehmer, Verwaltungsräte und Aktionäre der D._____ wa- ren. Der Einwand des Klägers, die Parteien hätten ihre Arbeitsverträge mit der D._____ möglichst "schlank" halten wollen, weshalb sie die Konkurrenzverbots- klausel in den Aktionärbindungsvertrag aufgenommen hätten (Urk. 28 S. 5), ver- mag nicht zu überzeugen. Das Konkurrenzverbot umfasst lediglich drei Absätze bzw. wurde auf acht Zeilen abgehandelt (vgl. Urk. 4/1 S. 3). Der Umfang des Ar- beitsvertrages hätte sich dadurch wohl kaum merklich vergrössert. 2.7.1. Mit ihren rechtlichen Ausführungen hat sich die Vorinstanz im Wesentlichen an die Rechtsprechung des Bundesgerichts angelehnt (BGE 118 II 157 E. 4a/aa; Urteil des Bundesgerichts 4C.360/2004 vom 19. Januar 2005 E. 2.3). Danach lässt sich eine analoge Anwendung der Bestimmungen über das Konkurrenzver- bot auf andere Vertragsverhältnisse nur vertreten, wenn bei einem Dauerschuld- verhältnis die eine Partei von der andern wirtschaftlich abhängig ist und die Schutzbedürftigkeit der schwächeren Partei die analoge Anwendung gebietet. Massgebend sind die Art und das Ausmass der Abhängigkeit der schwächeren von der stärkeren Vertragspartei. Der Kläger hebt hervor, dass eine solche Kons- tellation im vorliegenden Fall gegeben sei. Entgegen der Ausfassung des Be- zirksgerichtes im angefochtenen Urteil (Urk. 29 S. 10) bestünden de facto und de jure wirtschaftliche Abhängigkeiten der Vertragsparteien des Aktionärbindungs- vertrages. Die Vorinstanz hätte daher die arbeitsvertraglichen Regeln über das Konkurrenzverbot zumindest analog anwenden müssen (Urk. 28 S. 6). - 14 - 2.7.2. In dem von der Vorinstanz zitierten BGE 118 II 157 ging es um eine Kündi- gung eines Franchisevertrages. Das Bundesgericht erwog, dass die zum Schutz des Mieters und des Pächters erlassenen Vorschriften auf das konkrete Franchi- severhältnis, welches bloss ein untergeordnetes miet- und pachtvertragliches Element umfasse, nicht anwendbar seien. Da der Franchisenehmer faktisch in ei- nem ähnlichen Abhängigkeitsverhältnis vom Franchisegeber wie der Arbeitneh- mer von seinem Arbeitgeber stehe, rechtfertige sich die sinngemässe Anwendung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften (E. 4a/aa). Im Entscheid des Bundesgerichts 4C.360/2004 vom 19. Januar 2005 ging es um ein Konkurrenzverbot im Rahmen eines Auftragsverhältnisses. Ob die Vorausset- zungen für die analoge Anwendung der arbeitsrechtlichen Regelung des Konkur- renzverbotes gegeben waren, liess das Bundesgericht allerdings offen, da ein Verstoss gegen das Konkurrenzverbot in casu ohnehin zu verneinen war. Im Urteil des Bundesgerichts 4C.5/2003 vom 11. März 2003 verpflichteten sich zwei Aktionäre untereinander, nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft wäh- rend fünf Jahren im Umkreis der Gesellschaft von 50 km keine diese konkurren- zierende Tätigkeit auszuüben. Bei Verletzung dieser Konkurrenzklausel war eine bestimmte Summe an die Gesellschaft geschuldet. Das Bundesgericht prüfte die- sen Aktionärbindungsvertrag im Lichte von Art. 27 Abs. 2 ZGB darauf hin, ob er eine übermässige Bindung bewirkte. Da das zu beurteilende Konkurrenzverbot nicht im Rahmen eines Arbeitsvertrages abgeschlossen worden war, hielt das Bundesgericht die arbeitsvertraglichen Regeln nicht für anwendbar. 2.7.3. Auch im zu beurteilenden Fall kommt eine direkte Anwendung der arbeits- rechtlichen Vorschriften nicht in Frage. Während ein in einem Arbeitsvertrag statu- iertes Konkurrenzverbot ausschliesslich die eine (arbeitnehmende) Partei belastet und die andere (arbeitgebende) berechtigt, beruht das in Ziffer 7 des Aktionärbin- dungsvertrages vereinbarte Konkurrenzverbot auf Gegenseitigkeit, waren doch sämtliche Aktionäre in gleicher Weise daran gebunden. Es diente mithin auch den Interessen des Klägers als Aktionär der begünstigten Gesellschaft. Eine unmittel- bare Anwendung arbeitsrechtlicher Regeln verbietet sich somit bereits im Hinblick auf diesen relevanten strukturellen Unterschied. - 15 - 2.7.4. Im vorerwähnten Entscheid 4C.5/2003 vom 11. März 2003 standen sich zwei zu gleichen Teilen berechtigte, gleich starke Gesellschafter gegenüber. Im vorliegenden Fall besitzen der Kläger, der Beklagte 1 und der Beklagte 2 je 1'000 Namenaktien à nominal Fr. 100.--. Sie verfügen demzufolge über den gleichen Aktienbesitz, keiner ist Minderheits- bzw. Mehrheitsaktionär. Damit bestand wäh- rend der Dauer des Aktionärbindungsvertrags für keine der Parteien eine wirt- schaftliche Abhängigkeit und damit eine Schutzbedürftigkeit gegenüber den ande- ren Vertragsparteien. 2.8. Der Kläger argumentiert, dass das Arbeitsverhältnis von der D._____ aufge- löst worden sei, ohne dass er dazu begründeten Anlass gegeben habe. Die als Kündigungsgrund angegebenen unterschiedlichen Auffassungen über die strate- gische Ausrichtung der D._____ würden jedenfalls keinen begründeten Anlass darstellen. Das Konkurrenzverbot sei somit nach Art. 340c Abs. 2 OR dahin gefal- len (Urk. 28 S. 9). Nach Art. 340c Abs. 2 OR fällt ein Konkurrenzverbot dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat, oder wenn es dieser aus einem begründeten, vom Arbeitge- ber zu verantwortenden Anlass auflöst. Das umstrittene Konkurrenzverbot ist - wie bereits mehrfach erwähnt - nicht im Rahmen eines Arbeits-, sondern eines Aktionärbindungsvertrages vereinbart worden. Unter dieser Voraussetzung kommt den Vorbringen des Klägers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kei- ne Bedeutung zu. 2.9. Der Kläger kritisiert die vorinstanzliche Feststellung, wonach keine unbillige Erschwerung seines wirtschaftlichen Fortkommens für den Monat November 2009 vorliege (Urk. 28 S. 8). Das Konkurrenzverbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu be- grenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist (Art. 340a Abs. 1 OR). Ob ein Konkur- renzverbot als übermässig anzusehen ist, lässt sich immer nur unter gesamthafter Berücksichtigung seines Umfangs nach Gegenstand, Ort und Zeit beurteilen. Ent- - 16 - scheidend ist, ob das Konkurrenzverbot das wirtschaftliche Fortkommen des Ar- beitnehmers in einer Weise beeinträchtigt, dass es sich durch die Interessen des Arbeitgebers nicht rechtfertigen lässt (BGE 130 III 353 und dortige Hinweise zur Judikatur und Literatur). Nach dem Wortlaut des ersten Satzes von Ziffer 7 des Aktionärbindungvertrages verpflichten sich die Parteien, während der Dauer ihrer Aktionärseigenschaft ihre Tätigkeit ausschliesslich für die D._____ auszuüben. Eine darüber hinaus gehen- de zeitliche Verpflichtung nach dem Verkauf bzw. der Übertragung der Aktien be- steht nicht. Die Konkurrenzklausel ist damit auf die Dauer des Aktienbesitzes (zeitlich) beschränkt. Angesichts dessen ist eine unbillige Erschwerung für das wirtschaftliche Fortkommen des Klägers zu verneinen und zwar auch für den Mo- nat November 2009. Zutreffend hat die Erstinstanz in diesem Zusammenhang bemerkt, dass es dem Kläger freigestanden wäre, die konkurrierende Tätigkeit erst nach erfolgter Aktienübertragung bzw. Kenntnisnahme der Unwilligkeit der Beklagten und Fristansetzung sowie Inverzugsetzung aufzunehmen (Urk. 29 S. 10). 2.10.1.Der Kläger beanstandet ferner die Höhe der vereinbarten Konventional- strafe. In seiner Berufungsbegründung liess er in dieser Hinsicht geltend machen, dass für die Beklagten seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der D._____ kein Interesse mehr an der Aufrechterhaltung des Konkurrenz- verbotes bestehe. Der Kläger habe seither keinerlei Einsicht und keine Möglich- keit der Einsichtnahme in irgendwelche Geschäftstätigkeiten der D._____ mit Ge- heimnischarakter gehabt. Sodann sei weder den Beklagten noch der D._____ durch die Tatsache, dass er per 1. November 2009 eine neue Stelle bei der G._____ (Schweiz) AG angetreten habe, ein Schaden entstanden. Mit der Kündi- gung des Arbeitsvertrages habe sich zudem die latente Schutzbedürftigkeit und wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers von den Beklagten manifestiert. In zeitli- cher Hinsicht sei das Konkurrenzverbot ferner - abstrakt gesehen - lediglich für drei Monate ausgelegt gewesen und eine allfällige Verletzung des Konkurrenz- verbotes durch den Kläger lediglich für einen Zeitraum von einem Monat relevant (Urk. 28 S. 11 ff.). - 17 - 2.10.2. Die Vorinstanz hat eine Herabsetzung der Konventionalstrafe von Fr. 100'000.-- auf Fr. 5'000.-- abgelehnt mit der Begründung, die arbeitsrechtli- chen Bestimmungen über das Konkurrenzverbot seien vorliegend nicht sinnge- mäss anwendbar und der Aktionärbindungsvertrag enthalte keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Herabsetzung der Konventionalstrafe (Urk. 29 S. 11). Diese Ausführungen sind zwar grundsätzlich korrekt. Das Bezirksgericht hat allerdings übersehen, dass der Richter gemäss Art. 163 Abs. 3 OR eine übermässig hohe Konventionalstrafe nach seinem Ermessen herabzusetzen hat, wie der Kläger dies zu Recht behauptet. Damit ist für den Kläger aber noch nichts gewonnen. Der Kläger hat die Herabsetzung der Höhe der Konventionalstrafe im vorinstanzli- chen Verfahren einzig damit begründet, die Verletzung des Konkurrenzverbotes habe nur bis zum 20. November 2009 gedauert, mithin 20 Tage (Prot. I S. 14). Weitere Tatsachenbehauptungen betreffend die massgeblichen Beurteilungskrite- rien einer Herabsetzung hat der Kläger nicht vorgebracht. Insbesondere hat es der Kläger unterlassen, die Schwere des Verschuldens und der Vertragsverlet- zung, das Interesse der Beklagten an der Einhaltung des Verbots, die wirtschaftli- che Lage der Beteiligten, namentlich des Klägers, den höchstmöglichen Schaden, allfällige Abhängigkeiten aus dem Vertragsverhältnis darzulegen. 2.10.3. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren setzt das Verfahren vor der Erst- instanz fort und stellt keinen Neuanfang des Prozesses dar, weshalb Noven nur noch beschränkt vorgetragen werden können. Im Berufungsverfahren soll folglich der erstinstanzliche Entscheid überprüft werden können, ohne dass alle Sach- und Rechtsfragen neu überprüft werden (KUKO ZPO-Brunner, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 317 N 1). Die vom Kläger in seiner Berufungsbegründung neu vorge- brachten Tatsachen, welche seiner Auffassung nach eine Herabsetzung der Kon- ventionalstrafe rechtfertigen, sind somit verspätet und unbeachtlich. Zu berück- sichtigen ist einzig der vom Kläger in diesem Zusammenhang bereits vor Vo- rinstanz vorgetragene Sachverhalt, mithin die Behauptung, das Konkurrenzverbot - 18 - habe lediglich 20 Tage gedauert (Prot. I S. 14). Damit allein lässt sich jedoch kei- ne Herabsetzung der Konventionalstrafe rechtfertigen. 2.11. Mit der Vorinstanz ist schliesslich davon auszugehen, dass die übrigen Vo- raussetzungen für die Verrechnung gegeben sind, was von den Parteien denn auch zu Recht nicht in Zweifel gezogen wird. Es kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 29 S. 11). Die Erstberufung ist demzufolge abzuweisen. C. Zweitberufung 3.1. Mit ihrer Zweitberufung verlangen die Beklagten im Hauptstandpunkt die Auf- hebung ihrer Verpflichtung zur Bezahlung von Fr. 145‘866.65 nebst Zins zu 5% seit dem 5. Dezember 2009 Zug um Zug gegen formgültige Übertragung des Ei- gentums an 1‘000 Namenaktien à nominal Fr. 100.-- der D._____ an den Kläger und die Abweisung der Forderungsklage (Urk. 39/28 S. 2 ff.). 3.2. Zur Begründung ihrer Zweitberufung halten die Beklagten dafür, dass zwi- schen den Parteien – entgegen der Annahme der Vorinstanz - nie ein Konsens bezüglich des von der Revisionsstelle ermittelten Aktienkaufpreises bestanden habe. Infolgedessen fehle es mangels Fälligkeit der Forderung an einer Rechts- grundlage für die klägerische Forderung. Zudem sei erstellt, dass die Aktien des Klägers nie in den Besitz der Beklagten gelangt seien, weshalb nach dem klaren Wortlaut von Art. 213 OR (ebenfalls) keine Fälligkeit der Kaufpreisforderung ent- standen sei (Urk. 39/28 S. 3 ff.). 3.3. Der Kläger hält die Beanstandungen der Beklagten für ungerechtfertigt und verweist auf die zutreffenden Erwägungen der Erstinstanz im angefochtenen Ur- teil. Er – der Kläger – habe den durch die Revisionsstelle ermittelten Übernahme- preis akzeptiert. Nicht zielführend sei sodann die Berufung der Beklagten auf Art. 213 OR. Der Verkäufer sei nicht verpflichtet, vorzuleisten, um die Fälligkeit des Kaufpreises zu erreichen. Vielmehr genüge es, wenn er seine Leistung anbie- te. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der Kläger seine Leistung gehörig angeboten habe (Urk. 39/34 S. 3 ff.). - 19 - 3.4. Die Vorinstanz erkannte zur Frage des Ausscheidens eines Aktionärs aus der D._____, dass der Aktionärbindungsvertrag gültig zustande gekommen sei. Die in Ziffer 1 lit. c stipulierte Pflicht zum Verkauf des Aktienanteils der D._____ bzw. zu deren Kauf sei mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger am
  20. August 2009 eingetreten. Der Stichtag für die Ermittlung des Aktienpreises sei daher der 31. August 2009 gewesen. Die Revisionsstelle habe daraufhin ihren Bericht am 21. Oktober 2009 den Parteien vorgelegt. Die Beklagten hätten in der Folge einerseits von dem ihnen zustehenden Recht, das Handelsgericht zur Fest- legung des Kaufpreises anzurufen, keinen Gebrauch gemacht. Andererseits habe der Kläger seine Leistung gehörig im Sinne von Art.82 OR angeboten. Damit sei die Fälligkeit der von den Beklagten geschuldeten Leistung eingetreten, nämlich die Bezahlung des von der Revisionsstelle ermittelten Wertes der Aktien (Urk. 29 S. 4 ff.). 3.5. Unbestritten ist, dass der Aktionärbindungsvertrag vom 25. September 2008 (Urk. 4/1) gültig zustande gekommen ist (Urk. 39/28 S. 4). Zwischen den Parteien besteht auch keine Divergenz betreffend den Inhalt dieser Vereinbarung (Urk. 39/28 S. 4). Gemäss dem klaren Wortlaut von Ziffer 1 lit. c des Aktionärbin- dungsvertrages war der Kläger nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der D._____ am 20. August 2009 zum Verkauf oder Zession all seiner Aktien an die Beklagten und / oder die Gesellschaft verpflichtet. Zugleich waren die Beklag- ten bzw. die Gesellschaft verpflichtet, die Aktien zu kaufen bzw. zu übernehmen. Nicht streitig sind seitens der Beklagten sodann der für die Aktienbewertung mas- sgebende Stichtag (31. August 2009), die 90tägige Abwicklungsfrist ab Stichtag, die Zuständigkeit der Revisionsstelle für die Ermittlung des Übernahmewertes der Aktien und das hierfür konkrete Bewertungsverfahren sowie die Zuständigkeit des Zürcher Handelsgerichts für die Festsetzung des massgebenden Kaufpreises für den Fall, dass eine oder beide Parteien den ermittelten Aktienpreis nicht akzeptie- ren (Urk. 39/28 S. 4). Ebensowenig bestreiten die Beklagten schliesslich, dass der von der Revisionsstelle ermittelte Kaufpreis für die Aktien am 21. Oktober 2009 vorlag und keine der Parteien in der Folge das Handelsgericht angerufen hat (Urk. 39/28 S. 4). - 20 - 3.6. Die Beklagten stellen indes in Abrede, dass der Kläger den von der Revisi- onsstelle ermittelten Aktienpreis akzeptiert habe (Urk. 39/28 S. 4). In dieser Hin- sicht machen sie im Einzelnen geltend, dass der Kläger die Richtigkeit der Bewer- tung der Aktien durch die Revisionsstelle in Frage gestellt habe, weshalb er an- fangs November 2009 beim Revisor H._____ um Klärung der von ihm beanstan- deten Punkte nachgesucht und die Einforderung weiterer Unterlagen verlangt ha- be. Damit habe der Kläger klar zu verstehen gegeben, dass er mit dem Übernah- mepreis nicht einverstanden sei. Hätte der Kläger nach Rücksprache mit dem Re- visor H._____ und nach Sichtung der zusätzlich verlangten Unterlagen Beanstan- dungsmöglichkeiten gesehen, so hätte er diese gegenüber den Beklagten vorge- bracht und eine Anpassung des Aktienkaufpreises verlangt. Entgegen der vo- rinstanzlichen Annahme sei somit der von der Revisionsstelle ermittelte Über- nahmepreis der Aktien vom Kläger nicht akzeptiert worden, mit der Folge, dass die Fälligkeit der Kaufpreisforderung nicht eingetreten sei (Urk. 39/28 S. 4 f.). Die Rüge der Beklagten ist unbegründet. Sie übersehen dabei, dass für den Fall, dass eine oder beide Parteien den Aktienpreis nicht akzeptieren, vertraglich vor- gesehen war, dass das Zürcher Handelsgericht den massgebenden Kaufpreis festzusetzen hat (vgl. Ziffer 1 lit. c Abs. 2 des Aktionärbindungsvertrages). Es ist aber unbestritten, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem von der Revisi- onsstelle ermittelten Aktienpreis das Zürcher Handelsgericht nicht angerufen hat. Aus dem Umstand allein, dass der Kläger nach Vorliegen des Übernahmepreises bei der Revisionsstelle um Klärung bestimmter Punkte nachsuchte und zusätzli- che Unterlagen einforderte, kann nicht der Schluss gezogen werden, der Kläger habe den Aktienkaufpreis nicht akzeptiert. Nach den Abklärungen bei der Revisi- onsstelle hat der Kläger unbestrittenermassen denn auch keine weiteren Schritte unternommen. Insbesondere hat er weder gegenüber den Beklagten noch ge- genüber der Revisionsstelle je erklärt, er sei mit dem ermittelten Übernahmepreis nicht einverstanden; ebenso wenig hat er eine Anpassung des Aktienkaufpreises verlangt. Die Beklagten wenden ein, der Kläger sei nicht bereit gewesen, seine Aktien bei der Revisionsstelle (indossiert) zu hinterlegen, was belege, dass der Kläger mit - 21 - der Aktienbewertung nicht einverstanden gewesen sei (Urk. 39/28 S. 5). Dieser Einwand ist unbehelflich. Wie die Vorinstanz bereits zu Recht erwogen hat, sieht der Aktionärbindungsvertrag keine Pflicht zur Hinterlegung der Aktien bei der Re- visionsstelle vor. Lediglich die Aktienübertragung hat unter der Führung und der Aufsicht der Revisionsstelle zu erfolgen, braucht aber nicht in deren Räumen stattzufinden (Urk. 29 S. 5). Mit Schreiben vom 28. November 2009 (Urk. 4/6) und
  21. Dezember 2009 (Urk. 4/7) hat der Kläger den Beklagten seine Aktien angebo- ten. Weitere Vorbereitungs- oder Rechtshandlungen seitens des Klägers bedurfte es nicht mehr. Die Beklagten argumentieren, der Kläger habe am 28. November 2009 von sei- nen Aktionärsrechten Gebrauch gemacht, indem er eine ausserordentliche Gene- ralversammlung einberufen habe. Es ist nicht recht klar, wo das Problem hier liegt. Der Kläger war am 28. November 2009 immer noch im Besitz seiner Aktien, nachdem der vereinbarte Termin für die Aktienübergabe vom 20. November 2009 abgesagt worden war, da die Beklagten den vorübergehend bei der Revisionsstel- le hinterlegten Betrag von Fr. 250'000.-- wieder zurückzogen hatten (Prot. I S. 8 und 9; Urk. 4/6, Urk. 23/1). Damit verfügte der Kläger am 28. November 2009 un- eingeschränkt über seine Aktionärsrechte. Aus der Tatsache allein, dass der Klä- ger von seinen Aktionärsrechten Gebrauch gemacht und eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen hat, kann nicht gefolgert werden, der Kläger sei mit dem Aktienkaufpreis nicht einverstanden gewesen, zumal dem klägerischen Schreiben an die D._____ vom 28. November 2009 (Urk. 19/2) keinerlei Hinweise auf eine allfällige Nichtakzeptanz des Kaufpreises zu entnehmen sind und der Kläger - wie erwähnt - gleichentags den Beklagten seine Aktien zur Übernahme angeboten hat (Urk. 4/6). Das Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe nicht von seinen Aktionärsrechten Gebrauch machen und gleichzeitig seine Aktien zur Übergabe anbieten dürfen bzw. können, geht an der Sache vorbei und ist nicht zu hören (Urk. 39/28 S. 6). 3.7. Aus all diesen Erwägungen erhellt, dass der Kläger mit dem von der Revisi- onsstelle ermittelten Kaufpreis einverstanden war. - 22 - 3.8. Die Beklagten rügen die Annahme der Vorinstanz, wonach die Fälligkeit der Kaufpreisforderung eingetreten sei, indem der Kläger seine Leistung gehörig im Sinne von Art. 82 OR angeboten habe (Urk. 29 S. 7). Sie berufen sich auf Art. 213 Abs. 1 OR. Dieser halte fest, dass der Kaufpreis mit dem Übergang des Kaufge- genstandes in den Besitz des Käufers fällig werde. Der Kläger hätte somit ihnen - den Beklagten - vorab den Besitz an den Aktien einräumen müssen und nicht ver- langen dürfen, dass sie den Kaufpreis vorgängig bei der Revisionsstelle zu depo- nieren hätten. Damit habe der Kläger aber weder seine Leistung erfüllt (die Aktien seien noch immer in seinem Besitz) noch habe er diese gehörig angeboten, wes- halb er die Beklagten nicht zur Erfüllung habe anhalten können (Urk. 39/28 S. 7 f.). Mit der Berufung auf Art. 213 OR vermögen die Beklagten nichts für ihren Stand- punkt zu gewinnen. Art. 213 Abs. 1 OR schiebt die Fälligkeit der Kaufpreisforde- rung gegenüber Art. 75 OR hinaus. Fälligkeit tritt nicht schon mit Vertragsab- schluss, sondern erst "mit dem" Übergang der Kaufsache "in den Besitz des Käu- fers" ein. Das ist indes nicht wörtlich zu verstehen: Der Verkäufer ist nicht ver- pflichtet vorzuleisten, um die Fälligkeit des Kaufpreises zu erreichen; es genügt, wenn er seine Leistung anbietet. Das Leistungsangebot des Käufers bewirkt die Fälligkeit der Kaufpreisforderung, wenn der Käufer die Leistung ablehnt (die Sa- che nicht in seinen Besitz nimmt) und dadurch in Annahmeverzug gerät (BSK OR I - Koller, N1 zu Art. 213 und dortige Hinweise zu Literatur und Judikatur). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beklagten nicht (mehr) bereit waren den Kauf zum ermittelten Übernahmepreis vorzunehmen, nachdem sie von der Konkurrenztätigkeit des Klägers erfahren hatten. Die Beklagten hatten den of- fenbar auf den 20. November 2009 vereinbarten Termin für die Aktienübertragung verstreichen lassen, indem sie die Hinterlegung des Kaufpreises bei der Revisi- onsstelle vor dem 23. November 2009 wieder zurückzogen und sich hernach trotz zweier Angebote des Klägers zur Aktienübergabe (28. November 2009 und
  22. Dezember 2009) nicht bereit zeigten, die Aktien zu übernehmen (Urk. 29 S. 6). Dadurch sind die Beklagten in Annahmeverzug geraten und die Kaufpreis- forderung wurde fällig. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Kläger seine - 23 - Leistung gehörig im Sinne von Art. 82 OR angeboten habe und auch die Fälligkeit der von der Beklagten geschuldeten Leistung, nämlich die Bezahlung des von der Revisionsstelle ermittelten Übernahmewertes der klägerischen Aktien, eingetreten sei, ist daher nicht zu beanstanden. 3.9. Die Zweitberufung ist damit ebenfalls abzuweisen. V. (Kosten- und Entschädigung)
  23. Sind die Erst- und Zweitberufung abzuweisen, werden die Parteien entspre- chend ihrem Obsiegen und Unterliegen kosten- und entschädigungspflichtig. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 245‘866.65 ist die Entscheidgebühr auf Fr. 14'585.-- festzusetzen. Der Kläger obsiegt im Umfang von Fr. 145'866.65 und somit zu rund drei Fünftel. Demnach sind dem Kläger die zweitinstanzlichen Ge- richtskosten zu zwei Fünftel und den Beklagten zu drei Fünftel, unter sich je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den gesamten Kostenanteil, aufzuerle- gen und mit den jeweiligen Prozesskostenvorschüssen zu verrechnen. Beim vor- liegenden Streitwert beträgt die Grundgebühr für die Prozessentschädigung rund Fr. 17'500.--. Hinzu kommen drei Zuschläge für die Zweitberufungsantwort (Urk. 39/34) und zwei Stellungnahmen (Urk. 34 und 45) von insgesamt 40%, was einen Betrag von Fr. 24'500.-- ergibt (§ 11 AnwGebV). Im Berufungsverfahren ist die Entschädigung jedoch auf die Hälfte bzw. Fr. 12'250.-- herabzusetzen (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). Davon steht dem Kläger entsprechend dem Obsiegen und Un- terliegen der Parteien eine reduzierte Entschädigung von Fr. 2'450.-- zu, auf wel- chen Betrag 8% Mehrwertsteuer geschuldet ist. Die reduzierte Parteientschädi- gung beläuft sich daher auf Fr. 2'650.--. Diesen Betrag haben die Beklagten dem Kläger unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.
  24. Im vorliegenden Berufungsverfahren bleibt es bei der erstinstanzlichen Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, da deren Änderung ausschliesslich mit der beantragten Gutheissung der Erst- bzw. Zweitberufung begründet wird und sich die Erst- bzw. Zweitberufung als unbegründet erweisen. - 24 - Es wird erkannt:
  25. Die Beklagten 1 und 2 werden solidarisch verpflichtet, dem Kläger Fr. 145'866.65 nebst Zins zu 5% seit dem 5. Dezember 2009 Zug um Zug gegen formgültige Übertragung des Eigentums an 1'000 Namenaktien à nominal Fr. 100.-- der D._____ ag zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
  26. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv Ziff. 2-4) wird bestätigt.
  27. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 14'585.-- festgesetzt.
  28. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu zwei Fünftel dem Kläger und zu drei Fünftel den Beklagten auferlegt und mit den jeweiligen Prozesskostenvorschüssen verrechnet.
  29. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Klä- ger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'650.-- zu bezahlen.
  30. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die Akten an die Vo- rinstanz zurück.
  31. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB110079-O/U.doc damit vereinigt Geschäfts-Nr. LB110080 Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Ersatzober- richter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichter lic. iur. J. Meier sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 24. Januar 2014 in Sachen A._____, Kläger, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____, Beklagte, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom

4. November 2011 (CG100092) Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2)

- 2 - "1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Kläger Zug um Zug gegen Übertragung von 1‘000 Namenaktien à nominal CHF 100.00 der D._____ ag den Betrag von CHF 245‘866.65 nebst Zins zu 5% seit 28. November 2009 zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der Kosten des Friedens- richteramtes E._____ von CHF 950.00 und zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten.“ Urteil vom 4. November 2011 des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung: (Urk. 29)

1. Die Beklagten 1 und 2 werden solidarisch verpflichtet, dem Kläger CHF 145‘866.65 nebst Zins zu 5% seit dem 5. Dezember 2009 Zug um Zug gegen formgültige Übertragung des Eigentums an 1‘000 Namenaktien à nomi- nal CHF 100.-- der D._____ ag zu bezahlen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 14‘500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu zwei Fünfteln und den Beklagten 1 und 2 zu drei Fünfteln, unter sich je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den gesamten Kostenanteil, auferlegt.

4. Die Beklagten 1 und 2 werden solidarisch, unter sich je zur Hälfte, verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 4‘800.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel sowie unter Beilage dieses Entscheides beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 3 - Berufungsanträge: Erstberufung Des Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 28 S. 2): "1. Die Beklagten und Appellaten 1 und 2 seien in teilweiser Aufhebung des Ur- teils des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 4. November 2011 (Ge- schäfts-Nr. CG100092-C/U) unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Kläger und Appellanten CHF 245‘866.65 nebst Zins zu 5% seit dem 5. Dezem- ber 2009 Zug um Zug gegen formgültige Übertragung des Eigentums an 1‘000 Namenaktien à nominal CHF 100.00 der D._____ ag zu bezahlen.

2. Eventualiter seien die Beklagten und Appellaten 1 und 2 in teilweiser Aufhe- bung des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 4. November 2011 (Geschäfts-Nr. CG100092-C/U) unter solidarischer Haftung zu verpflich- ten, dem Kläger und Appellanten CHF 240‘866.65 nebst Zins zu 5% seit dem

5. Dezember 2009 Zug um Zug gegen formgültige Übertragung des Eigentums an 1‘000 Namenaktien à nominal CHF 100.00 der D._____ ag zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten und Appellaten." Der Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungskläger (Urk. 33 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8% MWST) zulasten des Berufungsklägers." Zweitberufung Der Zweitberufungskläger und Erstberufungsbeklagten (Urk. 39/28 S. 2):

- 4 - "1. Es seien die Ziffern 1, 3 und 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 4. November 2011 (Geschäfts-Nr. CG100092-C/U) aufzuheben. Insbesondere sei die Verpflichtung der Kläger zur Bezahlung von CHF 145‘866.65 nebst Zins zu 5% seit dem 5. Dezember 2009 Zug um Zug gegen formgültige Übertragung des Eigentums an 1‘000 Namenaktien à nomi- nal CHF 100.-- der D._____ ag an den Beklagten (Ziff. 1 des Dispositivs) auf- zuheben und die Forderungsklage des Beklagten vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Forderung des Beklagten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten vollumfänglich ab- zuweisen. Subeventualiter sei die Sache der Vorinstanz zurückzuweisen, um den Sach- verhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen. In Gutheissung der Berufung seien die Gerichtskosten von CHF 14‘500.-- (Ziff. 3 des Dispositivs) sowie die Prozessentschädigung (Ziff. 4 des Dispositivs) im Betrag von CHF 8‘000.-- vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8% MWST) zulasten des Beklagten." Des Zweitberufungsbeklagten und Erstberufungsklägers (Urk. 39/34 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungskläger." Erwägungen:

- 5 - I. (Übersicht zum Sachverhalt / Prozessgeschichte usw.) 1.1. Die Parteien sind Aktionäre der D._____ ag (nachfolgend als D._____ be- zeichnet). Die im Jahre 2000 gegründete Gesellschaft ist in Zürich domiziliert. Sie bezweckt die Erbringung von zeitlich befristeter Beratung, Projekt-abwicklung und Schulung in allen Unternehmungen auf der Stufe des Managements und in allen damit zusammenhängenden Bereichen sowie Herstellung und Handel mit Produk- ten, die mit dem Geschäftszweck in Zusammenhang stehen. Die D._____ verfügt über ein Aktienkapital von CHF 300‘000.--, eingeteilt in 3‘000 Akten à Fr. 100.--. Die Parteien besitzen je 1‘000 Aktien der Gesellschaft (Urk. 53). 1.2. Am 25. September 2008 schlossen die Parteien einen Aktionärbindungsver- trag (Urk. 4/1). Art. 1 lit. c des Aktionärbindungsvertrages regelt die Folgen des Ausscheidens eines Aktionärs und hält unter dem Titel "Zwingende Aktienüber- tragung und Kaufverpflichtung“ folgendes fest: "Bei Todesfall, arbeitsverhindernder Invalidität, Auflösung des Arbeitsvertrages mit D._____ oder Konkurs eines Aktionärs entsteht die Verpflichtung zum Verkauf und zur Zession aller Aktien an die verbleibenden Aktionäre und / oder subsidiär an die Gesellschaft. Gleichzeitig entsteht das Recht und die Verpflichtung der verbleibenden Aktionäre, bzw. der Gesellschaft, zum Kauf oder zur Übernahme dieser Aktien. Die Abwicklungsfrist beträgt ab Stichtag, der zur Auflösung des Ar- beitsvertrags führt, längstens 90 Tage. Eine Fristverlängerung entsteht aus- schliesslich bei nachweisbar längeren Bearbeitungsfristen durch die Revisions- stelle, bzw. das Handelsgericht. Bei einem Übergang von Aktien infolge ehelichen Güter- und Erbrechts besteht bei den Rechtsnachfolgern gleichermassen die Ver- pflichtung zum Verkauf, zur Übertragung und zur Einräumung des Eigentums aller Aktien an die verbleibenden Aktionäre, bzw. Erwerber. Die Revisionsstelle ermittelt in jedem Fall einer zwingenden Aktienübertragung den Aktienpreis gemäss Art. 4 jeweils zum Stichtag, welcher zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses führt. Die Kosten der Revisionsstelle tragen die beteiligten Parteien je zu gleichen Teilen. Für den Fall, dass eine oder beide Parteien den

- 6 - ermittelten Aktienpreis nicht akzeptieren, prorogieren die Parteien für die Festset- zung des massgebenden Kaufpreises das Zürcher Handelsgericht als zuständi- ges Gericht und gleichzeitig letzte Instanz. Sobald der Kaufpreis derart ermittelt ist, entsteht die Verpflichtung zur sofortigen Abtretung der Aktien gegen Bezahlung des ermittelten Kaufpreises. Die Ansprü- che aus dem Aktienkaufvertrag sowie die Zession erfolgt Zug um Zug unter Füh- rung und Aufsicht der Revisionsstelle.“ In Ziffer 7 des Aktionärbindungsvertrages vereinbarten die Parteien sodann ein Konkurrenzverbot. Es lautet wie folgt: "Die Aktionäre vereinbaren, den Hauptgeschäftszweck der D._____ während der Dauer ihrer Aktionärseigenschaft weder durch eine neue noch durch eine beste- hende Gesellschaft auf dem schweizerischen Markt zu konkurrenzieren. Verletzt eine Partei die Bestimmungen dieses Vertrags, so schuldet sie der ande- ren Partei eine Konventionalstrafe von CHF 100‘000.--. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung dieses Ver- trags. Die Geltendmachung eines den Betrag der Konventionalstrafe übersteigen- den Schades bleibt vorbehalten." 2.1. Die Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungskläger (nachfol- gend als Beklagte bezeichnet) sind, der Kläger, Erstberufungskläger und Zweitbe- rufungsbeklagter (nachfolgend als Kläger bezeichnet) war Arbeitnehmer der D._____. Der Kläger war bei der D._____ seit dem 1. Januar 2001 als Branchen- leiter Telecom / IT und Marketingleiter tätig. Sodann war er Mitglied der Ge- schäftsleitung der D._____. Die Beklagten als (damalige) Organe der D._____ kündigten am 20. August 2009 in deren Namen gegenüber dem Kläger das Ar- beitsverhältnis per 31. Oktober 2009 (Urk. 4/3). Die Revisionsstelle der D._____, die F._____ AG, setzte am 21. Oktober 2009 den Wert der 3'000 Aktien per

31. August 2009 fest. Dieser betrug Fr. 737'600.-- (Urk. 4/4). Der massgebende Übernahmewert des Aktienbestandes des Klägers beziffert sich damit auf Fr. 245‘866.65.

- 7 - 2.2. Der Kläger vereinbarte daraufhin mit der Revisionsstelle einen Termin für die Aktienübergabe auf den 20. November 2009. Dieser Termin wurde allerdings von der Revisionsstellte wieder abgesagt, da der Kaufpreis seitens der Beklagten nicht eingegangen war, was der Kläger mit E-Mail vom 23. November 2009 mo- nierte (Urk. 22 S. 4, Urk. 23/1). Mit Schreiben vom 28. November 2009 mahnte der Kläger die Beklagten auf Bezahlung des Übernahmepreises und bot seine Ak- tien an (Urk. 4/6). Am 22. Dezember 2009 erneuerte er sein Angebot zur Überga- be der Aktien an die Beklagten (Urk. 4/7). 2.3. Bereits unter dem 1. November 2009 hatte der Kläger einen Arbeitsvertrag mit der G._____ (Schweiz) AG abgeschlossen. Dabei handelt es sich unbestritte- nermassen um eine direkte Konkurrentin der D._____. Später liess er sich als Verwaltungsrat der G._____ (Schweiz) AG wählen. 3.1. Mit Weisung des Friedensrichteramtes E._____ vom 17. Dezember 2010 (Urk. 2) und Rechtsschrift vom 21. Dezember 2010 (Urk. 1) gelangte der Kläger ans Bezirksgericht und machte die Klage mit eingangs genannten Rechtsbegeh- ren bei diesem anhängig. Am 30. Mai 2011 erstatteten die Beklagen die Kla- geantwort (Urk. 18). Die Hauptverhandlung mit den zweiten Parteivorträgen fand am 14. September 2011 vor Schranken des Gerichts statt (Prot. S. 6 ff.). Mit Urteil vom 4. November 2011 hiess das Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, die Klage des Klägers teilweise gut und verpflichtete die Beklagten 1 und 2 solidarisch, dem Kläger Fr. 145‘866.65 nebst Zins zu 5% seit dem 5. Dezember 2009 Zug um Zug gegen formgültige Übertragung des Eigentums an 1‘000 Namenaktien à nominal Fr. 100.-- der D._____ zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die Klage - ohne dass dies im Dispositiv ausdrücklich erwähnt wurde – abgewiesen (Urk. 29). Für weite- re Einzelheiten des bezirksgerichtlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 29 S. 2). Gegen das Urteil vom 4. November 2011 erhoben sowohl der Kläger als auch die Be- klagten rechtzeitig Berufung. 3.2.1. Die Berufung des Klägers, mit welcher dieser die Bezahlung von Fr. 245‘866.65 beantragt, wurde mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2011 (Urk. 28) erhoben und unter der vorliegenden Geschäftsnummer LB110079 ans Register

- 8 - genommen. Der hernach einverlangte Kostenvorschuss wurde innert Frist geleis- tet (Urk. 30 und 31). Die Berufungsantwort erstatteten die Beklagten am 5. März 2012 (Urk. 33). Daraufhin wurde dem Kläger mit Präsidialverfügung vom 8. März 2012 Frist angesetzt, um sich zu den von den Beklagten neu eingereichten Ur- kunden vernehmen zu lassen, insbesondere zur Frage, ob es sich um zulässige Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handelt (Urk. 36). Am 18. April 2012 ging die Stellungnahme des Klägers ein (Urk. 37). 3.2.2. Die Berufung der Beklagten, mit welcher diese die Abweisung der Klage beantragten, ging am 16. Dezember 2011 ein (Urk. 39/28). Sie wurde unter der Geschäftsnummer LB110080 an die Hand genommen und nach Eingang des ein- verlangten Kostenvorschusses mit der schriftlichen Berufungsantwort fortgesetzt. Diese datiert vom 29. Februar 2012 (Urk. 39/34). 3.2.3. Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 23. April 2012 wurden die beiden Berufungsverfahren gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO unter der vorliegenden Geschäftsnummer LB110079 vereinigt. Das Verfahren LB110080 schrieb die Kammer als dadurch erledigt ab. Gleichzeitig setzte es den Beklagten Frist an, um sich zu den vom Kläger neu eingereichten Urkunden zu äussern (Urk. 40). Die Vernehmlassung der Beklagten ging am 13. Juni 2012 ein (Urk. 42). Diese wurde dem Kläger am 14. Juni 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 44). Der Kläger machte von seinem verfassungsmässigen Replikrecht Gebrauch und reagierte mit einer (weiteren) Eingabe vom 15. Juni 2012 (Urk. 45). Diese wurde den Beklagten mit Verfügung vom 26. Juni 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 47). Die Sa- che erweist sich als spruchreif. II. (Anwendbares Recht) Die Klage wurde beim Bezirksgericht im Jahre 2010 eingereicht, als die Schwei- zerische Zivilprozessordnung (ZPO) noch nicht in Kraft war. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO beurteilt sich daher das vorinstanzliche Verfahren noch nach den Re-

- 9 - geln der ZPO / ZH, des GVG / ZH sowie den dazugehörigen Verordnungen des Obergerichts zu den Gerichts- und Anwaltsgebühren. Das Berufungsverfahren wurde demgegenüber im Dezember 2011 anhängig, also nach dem Inkrafttreten- der ZPO am 1. Januar 2011. Es folgt daher den Regeln der ZPO und der diese ergänzenden kantonalen Erlasse, namentlich der Verordnungen des Obergerichts zu den Gerichts- und Anwaltsgebühren vom 8. September 2010. III. (Formelles)

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochte- nen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Mit der Erst- und Zweitberufung sind sämtliche Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils ange- fochten und stehen zur Disposition. 2.1. Die Beklagten haben mit der Berufungsantwort im Rahmen der Erstberufung zwei Urkunden eingereicht (Urk. 35/1 und Urk. 35/2). Dabei handelt es sich nicht um Noven im Sinne von Art. 317 ZPO. Die beiden Urkunden haben die Beklagten bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht (dort Urk. 4/6 und Urk. 19/2). 2.2. Der Kläger hat mit seiner Stellungnahme vom 16. April 2012 (Urk. 37) eine Kopie des Entscheids der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug vom 29. März 2012 eingereicht (Urk. 38). Damit wurde die von der D._____ gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom

5. September 2011 gerichtete Beschwerde abgewiesen. In der Folge legten die Beklagten mit ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2012 (Urk. 42) die gegen den vorgenannten Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug erhobene Beschwer- de an das Bundesgericht vom 14. Mai 2012 (Urk. 43) ins Recht. Mit der erneuten Stellungnahme des Klägers vom 15. Juni 2012 (Urk. 45) reichte dieser sodann seine Vernehmlassung an das Bundesgericht vom 11. Juni 2012 (Urk. 46) zu den Akten. Die Parteien haben weder die Zulässigkeit dieser Noven noch deren Inhalt bestritten. Die Einreichung dieser Urkunden erscheint zulässig.

- 10 - IV. (Zur Erst- und Zweitberufung im Einzelnen) A. Vorbemerkungen 1.1. Die Berufung ist ein (grundsätzlich) reformatorisches Rechtsmittel. Die Beru- fungsinstanz fällt – soweit sie den angefochtenen Entscheid der ersten Instanz nicht bestätigt, d.h. die Berufung abweist oder auf diese nicht eintritt – einen neu- en Entscheid, was Gutheissung der Berufung und (teilweise) Aufhebung des erst- instanzlichen Entscheides voraussetzt (Reetz, ZK ZPO, 2. Aufl., Vorbem. zu den Art. 308 – 318 ZPO, N 16). 1.2. Das Bezirksgericht hat seinem angefochtenen Entscheid den unstrittigen Sachverhalt zugrunde gelegt, wie er vorhin unter Ziffer I.2.1 bis I 2.3. skizziert wurde. Das war zutreffend und wird von den Parteien daher zu Recht nicht ge- rügt. Unstrittig ist daneben auch der unter Ziffer I.1.2. festgehaltene Wortlaut des Aktionärbindungsvertrages vom 25. September 2008 (Urk. 4/1). B. Erstberufung 2.1. In seinem Hauptstandpunkt beantragt der Kläger die Aufhebung von Disposi- tivziffer 1 des angefochtenen Urteils. Er wehrt sich im Berufungsverfahren einzig gegen die von der Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil gutgeheissene Ver- rechnungsforderung der Beklagten im Betrag von Fr. 100‘000.-- aus der Konkur- renzverbotsklausel (Urk. 28 S. 3). 2.2. Zur Begründung macht der Kläger zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe vorliegend die Bestimmung von Art. 340c Abs. 2 OR in Bezug auf das im Aktionärbindungsvertrag stipulierte Konkurrenzverbot zu Unrecht nicht analog an- gewendet. Der Aktionärbindungsvertrag und die Arbeitsverträge der Parteien mit der D._____ seien zunächst als einheitliches Ganzes zu betrachten. Sodann sei jede Partei im Verhältnis zu den anderen beiden Parteien latent die schwächere Partei, solange das Arbeitsverhältnis angedauert habe. Mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch die Beklagten als Vertreter der D._____ sei der Kläger sowohl in Bezug auf den Arbeitsvertrag wie auch in Bezug auf den

- 11 - Aktionärbindungsvertrag und das darin vereinbarte Konkurrenzverbot zur schwä- cheren, schutzbedürftigen Partei geworden. Eine Aufrechterhaltung des Konkur- renzverbotes über die Dauer des Arbeitsverhältnisses stelle zudem eine über- mässige Einschränkung des wirtschaftlichen Fortkommens dar, welches durch die Interessen der Beklagten nicht gerechtfertigt sei. Was sodann die Höhe der Kon- ventionalstrafe betreffe, so stehe diese unter Berücksichtigung aller massgeben- den Umstände in einem krassen Missverhältnis zum damit abgesicherten Konkur- renzverbot des Aktionärbindungsvertrags (Urk. 28 S. 3 ff.). 2.3. Die Beklagten halten demgegenüber die Kritik des Klägers für unbegründet und stellen eine analoge Anwendung der arbeitsrechtlichen Vorschrift von Art. 340c Abs. 2 OR in Abrede. Sie weisen vorab darauf hin, dass die Parteien ei- nen Aktionärbindungsvertrag und keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen hätten. Sodann habe der Kläger jeweilen klar zwischen arbeitsrechtlichen und aktien- rechtlichen Ansprüchen, Rechten und Pflichten unterschieden. Die Vorinstanz ha- be zu Recht auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit und damit eine Schutzbedürf- tigkeit des Klägers verneint. Ebensowenig liege infolge des Konkurrenzverbotes eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Klägers vor, was die Vorinstanz ebenso richtig gesehen habe. Schliesslich sei auch die Höhe der vereinbarten Konventionalstrafe angemessen; eine Reduktion sei abzulehnen (Urk. 33 S. 3 ff.). 2.4. Zur Gültigkeit des Konkurrenzverbotes gemäss Art. 7 des Aktionärbindungs- vertrages erwog die Vorinstanz, die Parteien hätten dieses nicht in ihrer Funktion als Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer, sondern als Parteien des Aktionärbindungs- vertrages vereinbart. Das Arbeitsrecht sei daher grundsätzlich nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen über das Konkurrenzverbot auf ein anderes Vertragsverhältnis lasse sich nur vertreten, wenn bei einem Dauer- schuldverhältnis die eine Partei von der anderen wirtschaftlich abhängig sei und die Schutzbedürftigkeit der schwächeren Partei die analoge Anwendung gebiete. Eine solche Konstellation sei indes vorliegend nicht gegeben. Weder sei eine Schutzbedürftigkeit erkennbar noch lasse sich ausmachen, wer bei Vertragsab- schluss bzw. während der Dauer des Aktionärbindungsvertrages die schwächere

- 12 - und wer die stärkere Partei sei. Eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens durch das auferlegte Konkurrenzverbot sei sodann für den Monat November 2009 zu verneinen. Was ferner die Höhe der vereinbarten Konventio- nalstrafe anbelange, so gebe der Aktionärbindungsvertrag keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer Herabsetzung der Konventionalstrafe bei einer allfälligen gering- fügigen oder bloss kurz dauernden Verletzung des Konkurrenzverbotes (Urk. 29 S. 11 ff.). 2.5. Zur Gültigkeit der Konkurrenzverbotsklausel gemäss Ziffer 7 des Aktionärbin- dungsvertrages ist vorab festzuhalten, dass die Parteien diese nicht in ihrer Funk- tion als Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer, sondern als Aktionäre der D._____ ver- einbart haben. Es ist weit verbreitet und zulässig, die aus dem Aktionärbindungs- vertrag fliessenden Treuepflichten, namentlich das während der Dauer der Aktio- närseigenschaft geltende Konkurrenzverbot vertraglich zu regeln. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht annahm, die arbeitsrechtlichen Bestimmungen fänden keine (analoge) Anwendung. 2.6. Der Kläger moniert in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe den Akti- onärbindungsvertrag vom 25. September 2008 (Urk. 4/1) zu Unrecht isoliert be- trachtet und den darunter liegenden Arbeitsvertrag ausser Betracht gelassen. Die Parteien seien bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers seitens der D._____ die einzigen Arbeitnehmer der D._____ gewesen. Sie seien zudem bis zur späteren Abwahl des Klägers als Verwaltungsrat durch die Beklagten die einzigen Verwaltungsräte und vor allem bis heute die einzigen Aktionäre der Ge- sellschaft gewesen. Mithin habe eine Personalunion von Verwaltungsratsmitglie- dern, Aktionären und Arbeitnehmern bestanden. Vor diesem Hintergrund stelle der Aktionärbindungsvertrag offenkundig eine blosse Ergänzung des Arbeitsver- trages dar, auch wenn die Vertragsparteien formell nicht identisch seien (Urk. 28 S. 4). Festzuhalten ist, dass Vertragsparteien des Aktionärbindungsvertrages und des Arbeitsvertrages nicht die selben sind. Die Vertragsparteien des Arbeitsvertrages sind der Kläger und die D._____, diejenigen des zur Diskussion stehenden Aktio- närbindungsvertrages die Parteien. Diese werden im Aktionärbindungsvertrag

- 13 - "lediglich" als Aktionäre und nicht zusätzlich auch als Arbeitnehmer bzw. Arbeit- geber bezeichnet. Überhaupt fehlt darin jeglicher Hinweis dafür, dass der Aktio- närbindungsvertrag ergänzend zum damals bereits bestehenden Arbeitverhältnis hinzutritt. Das Konkurrenzverbot wurde ausserdem ausdrücklich im Aktionärbin- dungsvertrag (und nicht im Arbeitsvertrag) stipuliert. Der Aktionärbindungsvertrag präsentiert sich somit als eigenständige Vereinbarung und nicht als blosse Ergän- zung zum Arbeitsvertrag. Es ist im Übrigen nicht einzusehen, weshalb die Partei- en das Konkurrenzverbot nicht im Arbeitsvertrag hätten vereinbaren können, wenn sie dies gewollt hätten, zumal die Parteien – wie der Kläger zu Recht fest- hält – gleichzeitig Arbeitnehmer, Verwaltungsräte und Aktionäre der D._____ wa- ren. Der Einwand des Klägers, die Parteien hätten ihre Arbeitsverträge mit der D._____ möglichst "schlank" halten wollen, weshalb sie die Konkurrenzverbots- klausel in den Aktionärbindungsvertrag aufgenommen hätten (Urk. 28 S. 5), ver- mag nicht zu überzeugen. Das Konkurrenzverbot umfasst lediglich drei Absätze bzw. wurde auf acht Zeilen abgehandelt (vgl. Urk. 4/1 S. 3). Der Umfang des Ar- beitsvertrages hätte sich dadurch wohl kaum merklich vergrössert. 2.7.1. Mit ihren rechtlichen Ausführungen hat sich die Vorinstanz im Wesentlichen an die Rechtsprechung des Bundesgerichts angelehnt (BGE 118 II 157 E. 4a/aa; Urteil des Bundesgerichts 4C.360/2004 vom 19. Januar 2005 E. 2.3). Danach lässt sich eine analoge Anwendung der Bestimmungen über das Konkurrenzver- bot auf andere Vertragsverhältnisse nur vertreten, wenn bei einem Dauerschuld- verhältnis die eine Partei von der andern wirtschaftlich abhängig ist und die Schutzbedürftigkeit der schwächeren Partei die analoge Anwendung gebietet. Massgebend sind die Art und das Ausmass der Abhängigkeit der schwächeren von der stärkeren Vertragspartei. Der Kläger hebt hervor, dass eine solche Kons- tellation im vorliegenden Fall gegeben sei. Entgegen der Ausfassung des Be- zirksgerichtes im angefochtenen Urteil (Urk. 29 S. 10) bestünden de facto und de jure wirtschaftliche Abhängigkeiten der Vertragsparteien des Aktionärbindungs- vertrages. Die Vorinstanz hätte daher die arbeitsvertraglichen Regeln über das Konkurrenzverbot zumindest analog anwenden müssen (Urk. 28 S. 6).

- 14 - 2.7.2. In dem von der Vorinstanz zitierten BGE 118 II 157 ging es um eine Kündi- gung eines Franchisevertrages. Das Bundesgericht erwog, dass die zum Schutz des Mieters und des Pächters erlassenen Vorschriften auf das konkrete Franchi- severhältnis, welches bloss ein untergeordnetes miet- und pachtvertragliches Element umfasse, nicht anwendbar seien. Da der Franchisenehmer faktisch in ei- nem ähnlichen Abhängigkeitsverhältnis vom Franchisegeber wie der Arbeitneh- mer von seinem Arbeitgeber stehe, rechtfertige sich die sinngemässe Anwendung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften (E. 4a/aa). Im Entscheid des Bundesgerichts 4C.360/2004 vom 19. Januar 2005 ging es um ein Konkurrenzverbot im Rahmen eines Auftragsverhältnisses. Ob die Vorausset- zungen für die analoge Anwendung der arbeitsrechtlichen Regelung des Konkur- renzverbotes gegeben waren, liess das Bundesgericht allerdings offen, da ein Verstoss gegen das Konkurrenzverbot in casu ohnehin zu verneinen war. Im Urteil des Bundesgerichts 4C.5/2003 vom 11. März 2003 verpflichteten sich zwei Aktionäre untereinander, nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft wäh- rend fünf Jahren im Umkreis der Gesellschaft von 50 km keine diese konkurren- zierende Tätigkeit auszuüben. Bei Verletzung dieser Konkurrenzklausel war eine bestimmte Summe an die Gesellschaft geschuldet. Das Bundesgericht prüfte die- sen Aktionärbindungsvertrag im Lichte von Art. 27 Abs. 2 ZGB darauf hin, ob er eine übermässige Bindung bewirkte. Da das zu beurteilende Konkurrenzverbot nicht im Rahmen eines Arbeitsvertrages abgeschlossen worden war, hielt das Bundesgericht die arbeitsvertraglichen Regeln nicht für anwendbar. 2.7.3. Auch im zu beurteilenden Fall kommt eine direkte Anwendung der arbeits- rechtlichen Vorschriften nicht in Frage. Während ein in einem Arbeitsvertrag statu- iertes Konkurrenzverbot ausschliesslich die eine (arbeitnehmende) Partei belastet und die andere (arbeitgebende) berechtigt, beruht das in Ziffer 7 des Aktionärbin- dungsvertrages vereinbarte Konkurrenzverbot auf Gegenseitigkeit, waren doch sämtliche Aktionäre in gleicher Weise daran gebunden. Es diente mithin auch den Interessen des Klägers als Aktionär der begünstigten Gesellschaft. Eine unmittel- bare Anwendung arbeitsrechtlicher Regeln verbietet sich somit bereits im Hinblick auf diesen relevanten strukturellen Unterschied.

- 15 - 2.7.4. Im vorerwähnten Entscheid 4C.5/2003 vom 11. März 2003 standen sich zwei zu gleichen Teilen berechtigte, gleich starke Gesellschafter gegenüber. Im vorliegenden Fall besitzen der Kläger, der Beklagte 1 und der Beklagte 2 je 1'000 Namenaktien à nominal Fr. 100.--. Sie verfügen demzufolge über den gleichen Aktienbesitz, keiner ist Minderheits- bzw. Mehrheitsaktionär. Damit bestand wäh- rend der Dauer des Aktionärbindungsvertrags für keine der Parteien eine wirt- schaftliche Abhängigkeit und damit eine Schutzbedürftigkeit gegenüber den ande- ren Vertragsparteien. 2.8. Der Kläger argumentiert, dass das Arbeitsverhältnis von der D._____ aufge- löst worden sei, ohne dass er dazu begründeten Anlass gegeben habe. Die als Kündigungsgrund angegebenen unterschiedlichen Auffassungen über die strate- gische Ausrichtung der D._____ würden jedenfalls keinen begründeten Anlass darstellen. Das Konkurrenzverbot sei somit nach Art. 340c Abs. 2 OR dahin gefal- len (Urk. 28 S. 9). Nach Art. 340c Abs. 2 OR fällt ein Konkurrenzverbot dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat, oder wenn es dieser aus einem begründeten, vom Arbeitge- ber zu verantwortenden Anlass auflöst. Das umstrittene Konkurrenzverbot ist - wie bereits mehrfach erwähnt - nicht im Rahmen eines Arbeits-, sondern eines Aktionärbindungsvertrages vereinbart worden. Unter dieser Voraussetzung kommt den Vorbringen des Klägers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kei- ne Bedeutung zu. 2.9. Der Kläger kritisiert die vorinstanzliche Feststellung, wonach keine unbillige Erschwerung seines wirtschaftlichen Fortkommens für den Monat November 2009 vorliege (Urk. 28 S. 8). Das Konkurrenzverbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu be- grenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist (Art. 340a Abs. 1 OR). Ob ein Konkur- renzverbot als übermässig anzusehen ist, lässt sich immer nur unter gesamthafter Berücksichtigung seines Umfangs nach Gegenstand, Ort und Zeit beurteilen. Ent-

- 16 - scheidend ist, ob das Konkurrenzverbot das wirtschaftliche Fortkommen des Ar- beitnehmers in einer Weise beeinträchtigt, dass es sich durch die Interessen des Arbeitgebers nicht rechtfertigen lässt (BGE 130 III 353 und dortige Hinweise zur Judikatur und Literatur). Nach dem Wortlaut des ersten Satzes von Ziffer 7 des Aktionärbindungvertrages verpflichten sich die Parteien, während der Dauer ihrer Aktionärseigenschaft ihre Tätigkeit ausschliesslich für die D._____ auszuüben. Eine darüber hinaus gehen- de zeitliche Verpflichtung nach dem Verkauf bzw. der Übertragung der Aktien be- steht nicht. Die Konkurrenzklausel ist damit auf die Dauer des Aktienbesitzes (zeitlich) beschränkt. Angesichts dessen ist eine unbillige Erschwerung für das wirtschaftliche Fortkommen des Klägers zu verneinen und zwar auch für den Mo- nat November 2009. Zutreffend hat die Erstinstanz in diesem Zusammenhang bemerkt, dass es dem Kläger freigestanden wäre, die konkurrierende Tätigkeit erst nach erfolgter Aktienübertragung bzw. Kenntnisnahme der Unwilligkeit der Beklagten und Fristansetzung sowie Inverzugsetzung aufzunehmen (Urk. 29 S. 10). 2.10.1.Der Kläger beanstandet ferner die Höhe der vereinbarten Konventional- strafe. In seiner Berufungsbegründung liess er in dieser Hinsicht geltend machen, dass für die Beklagten seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der D._____ kein Interesse mehr an der Aufrechterhaltung des Konkurrenz- verbotes bestehe. Der Kläger habe seither keinerlei Einsicht und keine Möglich- keit der Einsichtnahme in irgendwelche Geschäftstätigkeiten der D._____ mit Ge- heimnischarakter gehabt. Sodann sei weder den Beklagten noch der D._____ durch die Tatsache, dass er per 1. November 2009 eine neue Stelle bei der G._____ (Schweiz) AG angetreten habe, ein Schaden entstanden. Mit der Kündi- gung des Arbeitsvertrages habe sich zudem die latente Schutzbedürftigkeit und wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers von den Beklagten manifestiert. In zeitli- cher Hinsicht sei das Konkurrenzverbot ferner - abstrakt gesehen - lediglich für drei Monate ausgelegt gewesen und eine allfällige Verletzung des Konkurrenz- verbotes durch den Kläger lediglich für einen Zeitraum von einem Monat relevant (Urk. 28 S. 11 ff.).

- 17 - 2.10.2. Die Vorinstanz hat eine Herabsetzung der Konventionalstrafe von Fr. 100'000.-- auf Fr. 5'000.-- abgelehnt mit der Begründung, die arbeitsrechtli- chen Bestimmungen über das Konkurrenzverbot seien vorliegend nicht sinnge- mäss anwendbar und der Aktionärbindungsvertrag enthalte keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Herabsetzung der Konventionalstrafe (Urk. 29 S. 11). Diese Ausführungen sind zwar grundsätzlich korrekt. Das Bezirksgericht hat allerdings übersehen, dass der Richter gemäss Art. 163 Abs. 3 OR eine übermässig hohe Konventionalstrafe nach seinem Ermessen herabzusetzen hat, wie der Kläger dies zu Recht behauptet. Damit ist für den Kläger aber noch nichts gewonnen. Der Kläger hat die Herabsetzung der Höhe der Konventionalstrafe im vorinstanzli- chen Verfahren einzig damit begründet, die Verletzung des Konkurrenzverbotes habe nur bis zum 20. November 2009 gedauert, mithin 20 Tage (Prot. I S. 14). Weitere Tatsachenbehauptungen betreffend die massgeblichen Beurteilungskrite- rien einer Herabsetzung hat der Kläger nicht vorgebracht. Insbesondere hat es der Kläger unterlassen, die Schwere des Verschuldens und der Vertragsverlet- zung, das Interesse der Beklagten an der Einhaltung des Verbots, die wirtschaftli- che Lage der Beteiligten, namentlich des Klägers, den höchstmöglichen Schaden, allfällige Abhängigkeiten aus dem Vertragsverhältnis darzulegen. 2.10.3. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren setzt das Verfahren vor der Erst- instanz fort und stellt keinen Neuanfang des Prozesses dar, weshalb Noven nur noch beschränkt vorgetragen werden können. Im Berufungsverfahren soll folglich der erstinstanzliche Entscheid überprüft werden können, ohne dass alle Sach- und Rechtsfragen neu überprüft werden (KUKO ZPO-Brunner, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 317 N 1). Die vom Kläger in seiner Berufungsbegründung neu vorge- brachten Tatsachen, welche seiner Auffassung nach eine Herabsetzung der Kon- ventionalstrafe rechtfertigen, sind somit verspätet und unbeachtlich. Zu berück- sichtigen ist einzig der vom Kläger in diesem Zusammenhang bereits vor Vo- rinstanz vorgetragene Sachverhalt, mithin die Behauptung, das Konkurrenzverbot

- 18 - habe lediglich 20 Tage gedauert (Prot. I S. 14). Damit allein lässt sich jedoch kei- ne Herabsetzung der Konventionalstrafe rechtfertigen. 2.11. Mit der Vorinstanz ist schliesslich davon auszugehen, dass die übrigen Vo- raussetzungen für die Verrechnung gegeben sind, was von den Parteien denn auch zu Recht nicht in Zweifel gezogen wird. Es kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 29 S. 11). Die Erstberufung ist demzufolge abzuweisen. C. Zweitberufung 3.1. Mit ihrer Zweitberufung verlangen die Beklagten im Hauptstandpunkt die Auf- hebung ihrer Verpflichtung zur Bezahlung von Fr. 145‘866.65 nebst Zins zu 5% seit dem 5. Dezember 2009 Zug um Zug gegen formgültige Übertragung des Ei- gentums an 1‘000 Namenaktien à nominal Fr. 100.-- der D._____ an den Kläger und die Abweisung der Forderungsklage (Urk. 39/28 S. 2 ff.). 3.2. Zur Begründung ihrer Zweitberufung halten die Beklagten dafür, dass zwi- schen den Parteien – entgegen der Annahme der Vorinstanz - nie ein Konsens bezüglich des von der Revisionsstelle ermittelten Aktienkaufpreises bestanden habe. Infolgedessen fehle es mangels Fälligkeit der Forderung an einer Rechts- grundlage für die klägerische Forderung. Zudem sei erstellt, dass die Aktien des Klägers nie in den Besitz der Beklagten gelangt seien, weshalb nach dem klaren Wortlaut von Art. 213 OR (ebenfalls) keine Fälligkeit der Kaufpreisforderung ent- standen sei (Urk. 39/28 S. 3 ff.). 3.3. Der Kläger hält die Beanstandungen der Beklagten für ungerechtfertigt und verweist auf die zutreffenden Erwägungen der Erstinstanz im angefochtenen Ur- teil. Er – der Kläger – habe den durch die Revisionsstelle ermittelten Übernahme- preis akzeptiert. Nicht zielführend sei sodann die Berufung der Beklagten auf Art. 213 OR. Der Verkäufer sei nicht verpflichtet, vorzuleisten, um die Fälligkeit des Kaufpreises zu erreichen. Vielmehr genüge es, wenn er seine Leistung anbie- te. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der Kläger seine Leistung gehörig angeboten habe (Urk. 39/34 S. 3 ff.).

- 19 - 3.4. Die Vorinstanz erkannte zur Frage des Ausscheidens eines Aktionärs aus der D._____, dass der Aktionärbindungsvertrag gültig zustande gekommen sei. Die in Ziffer 1 lit. c stipulierte Pflicht zum Verkauf des Aktienanteils der D._____ bzw. zu deren Kauf sei mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger am

20. August 2009 eingetreten. Der Stichtag für die Ermittlung des Aktienpreises sei daher der 31. August 2009 gewesen. Die Revisionsstelle habe daraufhin ihren Bericht am 21. Oktober 2009 den Parteien vorgelegt. Die Beklagten hätten in der Folge einerseits von dem ihnen zustehenden Recht, das Handelsgericht zur Fest- legung des Kaufpreises anzurufen, keinen Gebrauch gemacht. Andererseits habe der Kläger seine Leistung gehörig im Sinne von Art.82 OR angeboten. Damit sei die Fälligkeit der von den Beklagten geschuldeten Leistung eingetreten, nämlich die Bezahlung des von der Revisionsstelle ermittelten Wertes der Aktien (Urk. 29 S. 4 ff.). 3.5. Unbestritten ist, dass der Aktionärbindungsvertrag vom 25. September 2008 (Urk. 4/1) gültig zustande gekommen ist (Urk. 39/28 S. 4). Zwischen den Parteien besteht auch keine Divergenz betreffend den Inhalt dieser Vereinbarung (Urk. 39/28 S. 4). Gemäss dem klaren Wortlaut von Ziffer 1 lit. c des Aktionärbin- dungsvertrages war der Kläger nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der D._____ am 20. August 2009 zum Verkauf oder Zession all seiner Aktien an die Beklagten und / oder die Gesellschaft verpflichtet. Zugleich waren die Beklag- ten bzw. die Gesellschaft verpflichtet, die Aktien zu kaufen bzw. zu übernehmen. Nicht streitig sind seitens der Beklagten sodann der für die Aktienbewertung mas- sgebende Stichtag (31. August 2009), die 90tägige Abwicklungsfrist ab Stichtag, die Zuständigkeit der Revisionsstelle für die Ermittlung des Übernahmewertes der Aktien und das hierfür konkrete Bewertungsverfahren sowie die Zuständigkeit des Zürcher Handelsgerichts für die Festsetzung des massgebenden Kaufpreises für den Fall, dass eine oder beide Parteien den ermittelten Aktienpreis nicht akzeptie- ren (Urk. 39/28 S. 4). Ebensowenig bestreiten die Beklagten schliesslich, dass der von der Revisionsstelle ermittelte Kaufpreis für die Aktien am 21. Oktober 2009 vorlag und keine der Parteien in der Folge das Handelsgericht angerufen hat (Urk. 39/28 S. 4).

- 20 - 3.6. Die Beklagten stellen indes in Abrede, dass der Kläger den von der Revisi- onsstelle ermittelten Aktienpreis akzeptiert habe (Urk. 39/28 S. 4). In dieser Hin- sicht machen sie im Einzelnen geltend, dass der Kläger die Richtigkeit der Bewer- tung der Aktien durch die Revisionsstelle in Frage gestellt habe, weshalb er an- fangs November 2009 beim Revisor H._____ um Klärung der von ihm beanstan- deten Punkte nachgesucht und die Einforderung weiterer Unterlagen verlangt ha- be. Damit habe der Kläger klar zu verstehen gegeben, dass er mit dem Übernah- mepreis nicht einverstanden sei. Hätte der Kläger nach Rücksprache mit dem Re- visor H._____ und nach Sichtung der zusätzlich verlangten Unterlagen Beanstan- dungsmöglichkeiten gesehen, so hätte er diese gegenüber den Beklagten vorge- bracht und eine Anpassung des Aktienkaufpreises verlangt. Entgegen der vo- rinstanzlichen Annahme sei somit der von der Revisionsstelle ermittelte Über- nahmepreis der Aktien vom Kläger nicht akzeptiert worden, mit der Folge, dass die Fälligkeit der Kaufpreisforderung nicht eingetreten sei (Urk. 39/28 S. 4 f.). Die Rüge der Beklagten ist unbegründet. Sie übersehen dabei, dass für den Fall, dass eine oder beide Parteien den Aktienpreis nicht akzeptieren, vertraglich vor- gesehen war, dass das Zürcher Handelsgericht den massgebenden Kaufpreis festzusetzen hat (vgl. Ziffer 1 lit. c Abs. 2 des Aktionärbindungsvertrages). Es ist aber unbestritten, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem von der Revisi- onsstelle ermittelten Aktienpreis das Zürcher Handelsgericht nicht angerufen hat. Aus dem Umstand allein, dass der Kläger nach Vorliegen des Übernahmepreises bei der Revisionsstelle um Klärung bestimmter Punkte nachsuchte und zusätzli- che Unterlagen einforderte, kann nicht der Schluss gezogen werden, der Kläger habe den Aktienkaufpreis nicht akzeptiert. Nach den Abklärungen bei der Revisi- onsstelle hat der Kläger unbestrittenermassen denn auch keine weiteren Schritte unternommen. Insbesondere hat er weder gegenüber den Beklagten noch ge- genüber der Revisionsstelle je erklärt, er sei mit dem ermittelten Übernahmepreis nicht einverstanden; ebenso wenig hat er eine Anpassung des Aktienkaufpreises verlangt. Die Beklagten wenden ein, der Kläger sei nicht bereit gewesen, seine Aktien bei der Revisionsstelle (indossiert) zu hinterlegen, was belege, dass der Kläger mit

- 21 - der Aktienbewertung nicht einverstanden gewesen sei (Urk. 39/28 S. 5). Dieser Einwand ist unbehelflich. Wie die Vorinstanz bereits zu Recht erwogen hat, sieht der Aktionärbindungsvertrag keine Pflicht zur Hinterlegung der Aktien bei der Re- visionsstelle vor. Lediglich die Aktienübertragung hat unter der Führung und der Aufsicht der Revisionsstelle zu erfolgen, braucht aber nicht in deren Räumen stattzufinden (Urk. 29 S. 5). Mit Schreiben vom 28. November 2009 (Urk. 4/6) und

22. Dezember 2009 (Urk. 4/7) hat der Kläger den Beklagten seine Aktien angebo- ten. Weitere Vorbereitungs- oder Rechtshandlungen seitens des Klägers bedurfte es nicht mehr. Die Beklagten argumentieren, der Kläger habe am 28. November 2009 von sei- nen Aktionärsrechten Gebrauch gemacht, indem er eine ausserordentliche Gene- ralversammlung einberufen habe. Es ist nicht recht klar, wo das Problem hier liegt. Der Kläger war am 28. November 2009 immer noch im Besitz seiner Aktien, nachdem der vereinbarte Termin für die Aktienübergabe vom 20. November 2009 abgesagt worden war, da die Beklagten den vorübergehend bei der Revisionsstel- le hinterlegten Betrag von Fr. 250'000.-- wieder zurückzogen hatten (Prot. I S. 8 und 9; Urk. 4/6, Urk. 23/1). Damit verfügte der Kläger am 28. November 2009 un- eingeschränkt über seine Aktionärsrechte. Aus der Tatsache allein, dass der Klä- ger von seinen Aktionärsrechten Gebrauch gemacht und eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen hat, kann nicht gefolgert werden, der Kläger sei mit dem Aktienkaufpreis nicht einverstanden gewesen, zumal dem klägerischen Schreiben an die D._____ vom 28. November 2009 (Urk. 19/2) keinerlei Hinweise auf eine allfällige Nichtakzeptanz des Kaufpreises zu entnehmen sind und der Kläger - wie erwähnt - gleichentags den Beklagten seine Aktien zur Übernahme angeboten hat (Urk. 4/6). Das Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe nicht von seinen Aktionärsrechten Gebrauch machen und gleichzeitig seine Aktien zur Übergabe anbieten dürfen bzw. können, geht an der Sache vorbei und ist nicht zu hören (Urk. 39/28 S. 6). 3.7. Aus all diesen Erwägungen erhellt, dass der Kläger mit dem von der Revisi- onsstelle ermittelten Kaufpreis einverstanden war.

- 22 - 3.8. Die Beklagten rügen die Annahme der Vorinstanz, wonach die Fälligkeit der Kaufpreisforderung eingetreten sei, indem der Kläger seine Leistung gehörig im Sinne von Art. 82 OR angeboten habe (Urk. 29 S. 7). Sie berufen sich auf Art. 213 Abs. 1 OR. Dieser halte fest, dass der Kaufpreis mit dem Übergang des Kaufge- genstandes in den Besitz des Käufers fällig werde. Der Kläger hätte somit ihnen - den Beklagten - vorab den Besitz an den Aktien einräumen müssen und nicht ver- langen dürfen, dass sie den Kaufpreis vorgängig bei der Revisionsstelle zu depo- nieren hätten. Damit habe der Kläger aber weder seine Leistung erfüllt (die Aktien seien noch immer in seinem Besitz) noch habe er diese gehörig angeboten, wes- halb er die Beklagten nicht zur Erfüllung habe anhalten können (Urk. 39/28 S. 7 f.). Mit der Berufung auf Art. 213 OR vermögen die Beklagten nichts für ihren Stand- punkt zu gewinnen. Art. 213 Abs. 1 OR schiebt die Fälligkeit der Kaufpreisforde- rung gegenüber Art. 75 OR hinaus. Fälligkeit tritt nicht schon mit Vertragsab- schluss, sondern erst "mit dem" Übergang der Kaufsache "in den Besitz des Käu- fers" ein. Das ist indes nicht wörtlich zu verstehen: Der Verkäufer ist nicht ver- pflichtet vorzuleisten, um die Fälligkeit des Kaufpreises zu erreichen; es genügt, wenn er seine Leistung anbietet. Das Leistungsangebot des Käufers bewirkt die Fälligkeit der Kaufpreisforderung, wenn der Käufer die Leistung ablehnt (die Sa- che nicht in seinen Besitz nimmt) und dadurch in Annahmeverzug gerät (BSK OR I - Koller, N1 zu Art. 213 und dortige Hinweise zu Literatur und Judikatur). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beklagten nicht (mehr) bereit waren den Kauf zum ermittelten Übernahmepreis vorzunehmen, nachdem sie von der Konkurrenztätigkeit des Klägers erfahren hatten. Die Beklagten hatten den of- fenbar auf den 20. November 2009 vereinbarten Termin für die Aktienübertragung verstreichen lassen, indem sie die Hinterlegung des Kaufpreises bei der Revisi- onsstelle vor dem 23. November 2009 wieder zurückzogen und sich hernach trotz zweier Angebote des Klägers zur Aktienübergabe (28. November 2009 und

22. Dezember 2009) nicht bereit zeigten, die Aktien zu übernehmen (Urk. 29 S. 6). Dadurch sind die Beklagten in Annahmeverzug geraten und die Kaufpreis- forderung wurde fällig. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Kläger seine

- 23 - Leistung gehörig im Sinne von Art. 82 OR angeboten habe und auch die Fälligkeit der von der Beklagten geschuldeten Leistung, nämlich die Bezahlung des von der Revisionsstelle ermittelten Übernahmewertes der klägerischen Aktien, eingetreten sei, ist daher nicht zu beanstanden. 3.9. Die Zweitberufung ist damit ebenfalls abzuweisen. V. (Kosten- und Entschädigung)

1. Sind die Erst- und Zweitberufung abzuweisen, werden die Parteien entspre- chend ihrem Obsiegen und Unterliegen kosten- und entschädigungspflichtig. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 245‘866.65 ist die Entscheidgebühr auf Fr. 14'585.-- festzusetzen. Der Kläger obsiegt im Umfang von Fr. 145'866.65 und somit zu rund drei Fünftel. Demnach sind dem Kläger die zweitinstanzlichen Ge- richtskosten zu zwei Fünftel und den Beklagten zu drei Fünftel, unter sich je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den gesamten Kostenanteil, aufzuerle- gen und mit den jeweiligen Prozesskostenvorschüssen zu verrechnen. Beim vor- liegenden Streitwert beträgt die Grundgebühr für die Prozessentschädigung rund Fr. 17'500.--. Hinzu kommen drei Zuschläge für die Zweitberufungsantwort (Urk. 39/34) und zwei Stellungnahmen (Urk. 34 und 45) von insgesamt 40%, was einen Betrag von Fr. 24'500.-- ergibt (§ 11 AnwGebV). Im Berufungsverfahren ist die Entschädigung jedoch auf die Hälfte bzw. Fr. 12'250.-- herabzusetzen (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). Davon steht dem Kläger entsprechend dem Obsiegen und Un- terliegen der Parteien eine reduzierte Entschädigung von Fr. 2'450.-- zu, auf wel- chen Betrag 8% Mehrwertsteuer geschuldet ist. Die reduzierte Parteientschädi- gung beläuft sich daher auf Fr. 2'650.--. Diesen Betrag haben die Beklagten dem Kläger unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

2. Im vorliegenden Berufungsverfahren bleibt es bei der erstinstanzlichen Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, da deren Änderung ausschliesslich mit der beantragten Gutheissung der Erst- bzw. Zweitberufung begründet wird und sich die Erst- bzw. Zweitberufung als unbegründet erweisen.

- 24 - Es wird erkannt:

1. Die Beklagten 1 und 2 werden solidarisch verpflichtet, dem Kläger Fr. 145'866.65 nebst Zins zu 5% seit dem 5. Dezember 2009 Zug um Zug gegen formgültige Übertragung des Eigentums an 1'000 Namenaktien à nominal Fr. 100.-- der D._____ ag zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv Ziff. 2-4) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 14'585.-- festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu zwei Fünftel dem Kläger und zu drei Fünftel den Beklagten auferlegt und mit den jeweiligen Prozesskostenvorschüssen verrechnet.

5. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Klä- ger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'650.-- zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die Akten an die Vo- rinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwer- de richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 25 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 245'866.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Zürich, 24. Januar 2014 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. K. Würsch versandt am: mc