Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Teilung des Nachlasses von E._____ (geb. tt.mm.1874). Dieser verstarb am tt.mm.1952 und war zuletzt an der D2._____-Strasse ... in D._____ wohnhaft. Er hinterliess als Erben drei Kinder, I._____, K._____ und L._____. I._____ verstarb am tt.mm.1968. Er hinter- liess als seine Erben seine Ehefrau C._____ (Klägerin und Berufungsbeklagte 2, nachfolgend Klägerin 2), sowie seine Kinder M._____, A._____ (Beklagter und Berufungskläger, nachfolgend Beklagter) sowie B._____ (Klägerin und Beru- fungsbeklagte 1, nachfolgend Klägerin 1). Die Erben des I._____ traten mit des- sen Tod je einzeln in dessen Stellung in der Erbengemeinschaft E._____ ein (sog. grosse Erbengemeinschaft). Die Erben des I._____ bildeten ihrerseits die sog. kleine Erbengemeinschaft. Im Jahre 1977 schied M._____ nach Abschluss eines partiellen Erbteilungsvertrages aus beiden Erbengemeinschaften aus, wobei die Aufteilung der Fahrhabe auf den Zeitpunkt nach dem Ableben der Klägerin 2 ver- schoben wurde. Am tt.mm.2001 verstarb L._____, am tt.mm.2002 K._____, die beide die Klägerin 1 als Alleinerbin einsetzten. Die grosse Erbengemeinschaft be- steht damit noch aus den Parteien des vorliegenden Prozesses.
E. 1.3 F2._____, D1._____ (Grundbuch Blatt 3, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., F2._____, Plan Nr. … 30810 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
- Acker, Wiese, Weide 30658 m2
- Landwirtschaftsstrasse 152 m2 Anmerkung laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundpfandrechte Keine Wenn sich – wie der Beklagte im Berufungsverfahren neu und zulässigerweise geltend macht – gegenüber dem Beschrieb aufgrund von ergangenen Abtretun- gen Änderungen z.B. bei der Grundstücksfläche ergeben, dann bleibt die Zuwei- sung des Grundstücks mit der Katasternummer ... an den Beklagten klar und un- missverständlich. Eine Änderung des Dispositivs erscheint daher nicht notwendig. Ein Rechtsschutzinteresse an der beantragten Änderung erscheint fraglich. Dies umso mehr als auch gemäss Darstellung des Beklagten heute die fraglichen Än- derungen offenbar noch gar nicht feststehen, weil die Vermessungen der Neupar- zellierung noch nicht stattgefunden haben. Sollten die Änderungen nach Erlass des obergerichtlichen Entscheides umgesetzt werden, vermöchten diese die Zu-
- 27 - weisung aber nicht in Frage zu stellen. Auch der Berufungsantrag Ziff. 3 ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 2 Am 19. November 2001 verlangten die Klägerinnen zusammen mit K._____ als Klägerin 3 für die grosse und für die kleine Erbengemeinschaft in zwei separa- ten Verfahren vor Vorinstanz die Feststellung und Teilung des jeweiligen Nach- lasses. Nach einem äusserst aufwändigen erstinstanzlichen Verfahren ergingen am 29. September 2011 in beiden Verfahren die Urteile (act. 435 und act. 430/2). Für die Prozessgeschichte des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf den ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 435 S. 5 - 18).
E. 2.1 Im Teilvergleich der Parteien vom 21./26./27. Dezember 2008 blieben ge- mäss Ziff. 2 Ansprüche und Schulden aus der Liegenschaftenabrechnung für die Liegenschaften D2._____-Strasse ... und … in D._____ für den Zeitraum 2007 und 2008 ausdrücklich offen (act. 282 S. 1 Ziff. 2).
E. 2.2 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus, der Beklagte habe es unterlassen, diesbezüglich konkrete Forderungen in prozessual hinrei- chender Form gegenüber einem oder mehreren konkreten Miterben geltend zu machen, nachdem die Klägerin 1 mit Eingabe vom 29. Dezember 2010 die Ab- schlüsse 2007 und 2008 dem Gericht eingereicht habe. Dies sei ihm spätestens mit seiner Stellungnahme zum Inventar (act. 416) möglich gewesen. Da bis dato nicht erhobene konkrete Forderungen nicht mehr berücksichtigt werden könnten,
- 23 - seien diesbezüglich keine weiteren Hinzurechnungen vorzunehmen (act. 435 S. 48).
E. 2.3 Der Beklagte bestätigt, dass die Klägerin 1 die Liegenschaftsabrechnungen 2007 und 2008 der (gegen den erklärten Willen des Beklagten von den Klägerin- nen allein eingesetzten) Verwaltung, der J2._____ AG, beim Gericht eingereicht und er eine Kopie erhalten habe. Richtig sei auch, dass er damit die Möglichkeit gehabt hätte, dazu Stellung zu nehmen. Soweit die Vorinstanz meine, er hätte dies bei sonstiger Verwirkung seines sog. Replikrechts im Sinne von BGE 133 I 198 E. 2.1. S. 99 tun müssen, gehe sie aber fehl. Vielmehr hätte dies einer Zustel- lung durch das Gericht selbst bedurft, zumal die Einreichung der Abrechnungen nicht auf Aufforderung des Gerichts erfolgt sei (act. 429 S. 9/10). Er geht im Wei- teren davon aus, dass er in seiner Stellungnahme zum Inventar vom 2. August 2011 (act. 416) zwar keine konkret bezifferten Forderungen, wohl aber konkrete Auskunftsbegehren gegenüber ganz konkreten Personen gestellt habe. In der Schlussfolgerung gemäss Beilage seiner damaligen Stellungnahme werde in hin- reichend substanziierter Form geltend gemacht, dass die Verwaltungskosten von der Klägerin 1 zu tragen seien und dass er über die Differenzen zwischen den Mietzinsguthaben gemäss den Betriebsrechnungen und den auf den H4._____- Konten eingegangenen Geldern Auskunft wolle. Ebenso substanziiert habe er Auskunft über den Verbleib der auf einem Konto der grossen Erbengemeinschaft eingegangenen Mieten der J1._____ GmbH verlangt. Die angeforderten Auskünf- te hätten es dem Beklagten erlaubt, allfällige weitere Forderungen zu stellen. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe durch überhöhte Anforderungen an die Sub- stanziierungspflicht die Durchsetzung des materiellen Bundesrechts übermässig erschwert und seinen Anspruch, von seinen Miterben über alle nachlassrelevan- ten Gegebenheiten Aufschluss zu erhalten, verletzt. Er verlangt, es seien die ent- sprechenden Auskünfte entweder durch die Berufungsinstanz oder – nach Rück- weisung – durch die Vorinstanz einzuholen und dem Beklagten dadurch zu er- möglichen, allfällige Ansprüche zu beziffern (act. 429 S. 10 - 12).
E. 2.4 Während die Klägerin 2 sich zu den Berufungsanträgen Ziff. 1 und 2 nicht äussert, weil sie davon nicht betroffen sei (act. 451 S. 4/5), verlangt die Klägerin
- 24 - 1, es sei auf diese Anträge nicht einzutreten, ev. seien sie abzuweisen (act. 452 S. 2 Ziff. 1 und S. 9 ff.). Sie macht geltend, es sei zu bezweifeln, ob der Beklagte mit den Anträgen Ziff. 1 und 2 überhaupt rechtsgenügende Anträge in der Sache stelle; wie gestellt könnten sie nicht zum Urteilsdispositiv erhoben werden. Die Anträge gingen auch unzulässigerweise über die Begehren des erstinstanzlichen Verfahrens hinaus. Der Beklagte habe bestätigt, dass er vor Vorinstanz keine konkreten Forderungen gestellt habe und sich mit der Auffassung der Vorinstanz, diese hätten spätestens mit der Stellungnahme zum Inventar gestellt werden müssen, nicht auseinandergesetzt hat. Die Vorinstanz habe damit dem Ansinnen des Beklagten, es müssten noch "Unstimmigkeiten" betreffend die Liegenschafts- abrechnung geklärt werden, eine Absage erteilt, was der Beklagte nicht in Abrede gestellt habe. Insbesondere habe der Beklagte den nun im Berufungsverfahren erwähnten Betrag von Fr. 2'800.-- vor Vorinstanz trotz Möglichkeit nicht erwähnt (act. 452 S. 10/11). Auch in materieller Hinsicht macht die Klägerin 1 geltend, der Beklagte habe sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz nicht auseinander- gesetzt. Diese habe erwogen, dass der Hinweis auf eine Zusammenstellung in der Beilage nicht genüge. Wenn er im Berufungsverfahren als Schlussfolgerung erstmals die Fr. 2'800.-- erwähne, ergebe sich dies aber auch nicht aus der Beila- ge, auf welche er vor Vorinstanz verwiesen habe. Der Verweis vor Vorinstanz zei- ge im Weiteren in optima forma, dass er bereits vor Vorinstanz eine substanziierte Behauptung hätte machen können. Es sei davon auszugehen, dass das wahre Motiv des Beklagten darin bestehe, das Verfahren weiter zu verzögern (act. 452 S. 12 - 14).
E. 2.5 Der Beklagte hat sich in seiner Stellungnahme vom 2. August 2011 aus- drücklich zu den im Teilvergleich vorbehaltenen Abrechungen betreffend die Ver- waltung der Liegenschaft D2._____-Strasse ... geäussert und dabei auf die von der Klägerin 1 eingereichten Abrechnungen Bezug genommen (act. 416 S. 11 i.V.m. act. 396/1 und 2). Damit hat er sein Recht auf Stellungnahme tatsächlich wahrgenommen und er kann nicht gestützt auf den Umstand, dass die Vorinstanz diese Stellungnahme als unzureichend substanziiert qualifizierte, das gleiche Recht noch einmal einfordern mit der Begründung, es sei ihm seitens des Ge- richts keine förmliche Frist angesetzt worden.
- 25 - In materieller Hinsicht trifft es sodann entgegen der Auffassung des Beklagten (act. 429 S. 10) nicht zu, dass er in der fraglichen Stellungnahme konkrete Anträ- ge gestellt hat. In der Eingabe selbst verwies er auf Punkte, die noch zu bereini- gen seien und im Zusammenhang mit der Abrechnung für die Liegenschaft D2._____-Strasse ... auf Unstimmigkeiten und auf die selbsterklärende Zusam- menstellung (act. 416 S. 10 und 11). In der genannten Beilage, die mit "Offene Punkte aus Teilvergleich" überschrieben ist, weist er darauf hin, dass er den Rechtsvertreter der Klägerin 1 und den Willensvollstrecker um Details zum H4._____-Konto gebeten, aber keine Antwort erhalten habe und als Schlussfolge- rung hält er fest, dass die Kosten für die Verwaltung J2._____ nicht bezahlt wür- den für die beiden Jahre und er namentlich erwähnte Differenzen genau abgeklärt haben und monatliche Auszüge der beiden Konti sehen wolle (act. 416/1 S. 1 und 2). Wie und von wem er die Abklärung verlangt, ergibt sich auch nicht aus der Beilage. Die konkreten Zahlen bezüglich Verwaltungskosten bzw. Abrechnungs- differenzen münden sodann nicht in einer konkreten Forderung. Selbst wenn der Verweis auf die Beilage zur hinreichenden Substanziierung genügte, was die Vo- rinstanz zu Recht verneint hat (vgl. auch Entscheid 4A_293/2011 vom 23. August 2011, E. 4 und weitere), lägen damit entgegen der Auffassung des Beklagten und trotz entsprechender Möglichkeit keine konkreten Anträge vor, auf die die Vo- rinstanz hätte eingehen müssen. Auch in materieller Hinsicht erwiese sich die Be- rufung daher als unbegründet. Die Berufungsanträge Ziff. 1 und 2 sind daher ab- zuweisen soweit darauf eingetreten werden kann.
3. Zuweisung F2._____, D1._____
E. 3 Der von der Klägerin 2 in der Berufungsantwort gestellte prozessuale An- trag, es sei kein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und über die Berufung ohne Weiterungen zu entscheiden, erweist sich heute als gegenstandslos. Fest- zuhalten ist immerhin, dass es im Rahmen der Prozessleitung Sache des Ge- richts ist, über die Verfahrensart vor der Rechtsmittelinstanz zu entscheiden (Art. 316 ZPO), wobei der Gesetzeswortlaut dem Gericht einen erheblichen Ge- staltungsspielraum belässt (Volkart, DIKE-Komm-ZPO, Art. 316 N 1 ff.).
- 22 -
E. 3.1 Mit Bezug auf den ihm zugewiesenen F2._____ (Dispositiv Ziff. 5/1.3) bean- tragt der Beklagte im Berufungsverfahren eine Umformulierung des Urteilsdisposi- tivs aufgrund des Umstandes, dass am 28. September 2011 – gegen seinen aus- drücklichen Willen – vom Erbenvertreter Abtretungsverträge zur Landumlegung unterzeichnet worden seien, welche jedenfalls hinsichtlich der Fläche Änderungen ergäben. Die mit der Landumlegung erfolgten Änderungen seien zu berücksichti- gen (act. 429 S. 12/13). Die Klägerin 1 enthielt sich einer Stellungnahme zu die- sem Antrag (act. 451 S. 2 und 5). Auch die Klägerin 2 verzichtet diesbezüglich auf
- 26 - eine Berufungsantwort unter Hinweis darauf, dass ein Rechtsschutzinteresse an diesem Antrag mindestens fraglich sei (act. 452 S. 8/9).
E. 3.2 Im vorinstanzlichen Entscheid wurden in Dispositiv Ziff. 1/ 1.1 - 1.27 die sich im Nachlass befindlichen Grundstücke einzeln aufgelistet, dies jeweils unter An- gabe des Namens, der Adresse sowie der Katasternummer. Darunter figuriert un- ter Ziff. 1.3 das Grundstück F2._____, D1._____ (Grundbuch Blatt 3, Liegen- schaft, Kataster Nr. ...). Die Zuweisung all der aufgelisteten, einzelnen Grundstü- cke an die Parteien folgte dann in den Dispositiv Ziff. 3 - 5 und ist unbestritten. Bei der jeweiligen Zuweisung zu Alleineigentum sind bei den einzelnen Grundstücken zusätzlich zu den oberwähnten Angaben der Beschrieb sowie An- und Vormer- kungen, allfällige Dienstbarkeiten und Grundpfandrechte aufgeführt. Entspre- chend lautet die Zuweisung an den Beklagten gemäss Ziff. 5 / 1.3 des Urteilsdis- positivs (act. 435 S. 95):
E. 4 Fristen für Ausgleichszahlungen
E. 4.1 Mit der Begründung, er sei für die Mittelbeschaffung für die Ausgleichszah- lung gemäss Urteilsdispositiv Ziff. 10 des angefochtenen Entscheides auf eine Frist von 90 Tagen ab Rechtskraft des Urteils angewiesen, verlangt der Beklagte im Berufungsantrag Ziff. 4, es seien die den Parteien zur Leistung der Aus- gleichszahlungen angesetzten Fristen gemäss Dispositiv Ziff. 10 - 12 auf 90 Tage festzusetzen (act. 429 S. 3 und S. 13/14).
E. 4.2 Die Klägerin 1 macht geltend, sie sei – von einem Teilaspekt abgesehen – vom Berufungsantrag Ziff. 4 nicht beschwert, weshalb sie keinen Antrag stelle. Soweit sich der Antrag auf Dispositiv Ziff. 12 beziehe, beantragt sie Nichteintre- ten, da es dem Beklagten an einem rechtlich geschützten Interesse fehle (act. 452 S. 6-8). Die Klägerin 2 beantragt Abweisung des Berufungsantrages so- weit darauf einzutreten sei (act. 451 S. 2). Sie macht geltend, es handle sich um neue – im Berufungsverfahren nicht mehr zulässige – Anträge. Das angestrebte Ziel, nämlich die Verlängerung der Zahlungsfrist, sei mit dem vorliegenden Beru- fungsverfahren bereits bei weitem übertroffen, weshalb es auch an einem Rechtsschutzinteresse fehle. Ebenso fehle es auch an einer Begründung, wes- halb die anbegehrte Frist richtiger sein sollte als die angesetzte (act. 451 S. 5 und 6).
E. 4.3 Soweit der Berufungsantrag die Dispositiv Ziffern 11 und 12 des angefoch- tenen Entscheides betrifft, ist auf den Berufungsantrag ohne weiteres nicht einzu- treten. Es handelt sich dabei um Fristansetzungen an die Klägerinnen 1 und 2 für deren Ausgleichszahlungen. Der Beklagte ist von diesen Anordnungen nicht be- troffen und insbesondere nicht beschwert. Ein rechtlich schützenswertes Interes- se an einer Verlängerung der den Klägerinnen angesetzten Zahlungsfristen (Dis- positiv-Ziff. 11 und 12) ist nicht ersichtlich.
- 28 -
E. 4.4 Dispositiv-Ziffer 10 des angefochtenen Entscheides betrifft die Fristanset- zung an den Beklagten für die Leistung einer Ausgleichszahlung an die Klägerin 2 im Umfang von rund 1.7 Millionen Franken. Die Klägerinnen weisen zu Recht da- rauf hin, dass der Beklagte mit der beantragten Verlängerung der Zahlungsfrist einen neuen Antrag stellt, ohne darzutun, inwieweit die Voraussetzungen von Art. 317 ZPO gegeben sind. Vorinstanzlich verlangte der Beklagte in seinen Par- teivorträgen die Feststellung und Teilung des Nachlasses von E._____ (act. 14 S. 2, act. 139 S. 2 und act. 216). Ob in diesem Verfahrensstadium die Beantragung einer bestimmten Frist für eine Ausgleichszahlung notwendig war, kann offen bleiben. Nach Erstattung von Gutachten, der Erstellung des Inventars etc. erhielt der Beklagte mehrfach Gelegenheit, Zuteilungsanträge bzw. Stellungnahmen ein- zureichen, wovon er auch Gebrauch machte, indes ebenfalls keinen Antrag auf Gewährung einer bestimmten Zahlungsfrist verlangte (act. 380, act. 383; act. 391, act. 399/1-2; act. 408, act. 416). Insoweit erscheint der Einwand der Klägerinnen, der Antrag sei unzulässig, nachvollziehbar. Festzuhalten ist indes, dass der Beru- fungsantrag durch die Anordnung im Endentscheid erst provoziert worden ist. Ob letztlich sämtliche Voraussetzungen von Art. 317 ZPO erfüllt sind, kann aber offen beleiben, weil der Antrag des Beklagten bezüglich Dispositiv Ziff. 10, wie zu zei- gen ist, ohnehin abzuweisen sein wird. Der angefochtene Entscheid ist mit Ausnahme der Grundstückzuweisung gemäss Dispositiv Ziff. 5 / 1.3 (F2._____, D1._____, Kat.Nr. ...), eine nicht näher bezeich- nete Differenz bei der Nachlassfeststellung und der Kosten- und Entschädigungs- regelung in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Rechtskräftig wurden damit fast alle Zuweisungen und auch die die rechtskräftigen Zuweisungen betreffenden Anweisungen für den Vollzug. Soweit der Beklagte aus dem Urteil berechtigt ist, haben die Fristen damit weitgehend bereits zu laufen begonnen bzw. sind bereits abgelaufen während die Frist für seine Ausgleichszahlung noch nicht zu laufen begonnen hat und damit gegenüber den andern im Urteil angesetzten Fristen fak- tisch ganz erheblich verlängert ist. Grund für eine weitergehende Verlängerung besteht nicht und ist auch aus der Begründung des Beklagten nicht ersichtlich, weshalb der Antrag abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 29 -
E. 5 Kostenregelung im erstinstanzlichen Verfahren
E. 5.1 Die Vorinstanz ging für die Berechnung der Gerichtsgebühr vom Streitwert entsprechend dem Wert der insgesamt zum Nachlass gehörenden Liegenschaf- ten aus, mithin von Fr. 91'730'000. Sie erwog, dass angesichts der zahlreichen Vorfragen und der Strittigkeit der Zusammensetzung des Nachlasses vom Ge- samtnachlass auszugehen sei (abzüglich der vernachlässigbaren nicht strittigen übrigen Aktiven). Ausgehend von einer Grundgebühr von Fr. 529'400.-- und unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 1/5 für die insgesamt 5 vorsorglichen Massnahmen setzte sie die Gerichtsgebühr auf Fr. 635'000.-- fest in der Erwä- gung, dass sich im Übrigen Erhöhungs- und Herabsetzungsgründe in etwa aus- gleichen (act. 435 S. 79 - 81). Hinsichtlich der Kostenverteilung erwog die Vo- rinstanz, dass vom Grundsatz der Verteilung gemäss Obsiegen und Unterliegen auszugehen sei und – da sich Klägerinnen auf der einen und der Beklagte auf der andern Seite – hinsichtlich der Anträge von Anfang an gegenüberstanden, die Kostenverteilung wie im Zweiparteienverfahren vorzunehmen sei. Sie gewichtete alsdann die verschiedenen Teilaspekte des Prozesses und kam zum Schluss, dass den Klägerinnen und dem Beklagten die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen seien. Den hälftigen Anteil der Klägerinnen wies sie diesen entsprechend ihren Erbquoten zu (act. 435 S. 81 - 83).
E. 5.2 Der Beklagte rügt im Berufungsverfahren, die Vorinstanz sei für die Streit- wertberechnung zu Unrecht vom Gesamtnachlass anstatt vom klägerischen Erb- teil ausgegangen. Letzterer betrage 8/9, der Streitwert demnach Fr. 81'537'776.-- und die darauf basierende Grundgebühr Fr. 478'435.-- (act. 429 S. 14/5). Er hält dafür, dass keine Erhöhungsgründe vorliegen, der Abschluss des Teilvergleichs über den am heftigsten umstrittenen Teil hingegen lasse eine auf dem vollen (und nicht nur auf den diesen Streitpunkt betreffenden) Streitwert berechnete Gebüh- renreduktion um 20% als gerechtfertigt erscheinen (act. 429 S. 15 - 17). Für die insgesamt fünf vorsorglichen Massnahmeverfahren erachtet er angesichts der Höhe der Gerichtsgebühr einen Zuschlag (den er auf den Streitwert ausschliess- lich für die vorsorglichen Massnahmen, insgesamt Fr. 2'370'000.-- berechnet) nicht für gerechtfertigt (act. 429 S. 17 - 19).
- 30 - Hinsichtlich der Kostenverteilung geht der Beklagte davon aus, dass von der Faustregel im Teilungsprozess, nämlich der Kostentragung nach Köpfen auszu- gehen sei. Er erachtet die Aufteilung und Gewichtung der Teilbereiche des Pro- zesses durch die Vorinstanz als nicht näher begründet und recht willkürlich und er verwahrt sich dagegen, dass er in einem mit 1/3 gewichteten Teil unterlegen sei, zumal die kritische Hinterfragung der Gutachten unabhängig von den Anträgen er- folgt sei und den Klägerinnen ebenso zu Gute gekommen sei wie ihm. Er verlangt
– unter Berücksichtigung der 7-fachen Erbquote der Klägerin 1 – dieser die Hälfte der Kosten und der Klägerin 2 und ihm je einen Viertel aufzuerlegen und die Gut- achterkosten jeweils gleichmässig zu je einem Drittel auf die Parteien zu verteilen (act. 429 S. 19/20). Von diesem letzteren und begründeten Antrag – der von dem- jenigen in Berufungsantrag Ziff. 5 abweicht, bzw. diesen modifiziert – ist auszuge- hen. Aus den im Rahmen der Kommentierung der Prozessgeschichte behaupte- ten Mehraufwand für die ergänzende Klageantwort, der von ihm seitens der Vo- rinstanz unnötigerweise verlangt worden sein soll, leitet der Beklagte nichts Kon- kretes ab, weshalb sich Weiterungen erübrigen.
E. 5.3 Die Klägerinnen enthalten sich einer Stellungnahme zum klägerischen An- trag, es sei die erstinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 420'000.-- festzusetzen (act. 451 S. 2 und act. 452 S. 4/5 S. 4 f.). Während die Klägerin 1 sich auch hin- sichtlich des Kostenverteilers vom Berufungsantrag Ziff. 5 des Beklagten distan- ziert (act. 452 S. 5), verlangt die Klägerin 2 Abweisung der vom Beklagten bean- tragten Verteilung der Kosten (act. 451 S. 7 f.). Sie erachtet zwar die Kostenver- teilung durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht als unzutreffend, akzeptiert sie aber dennoch im Interesse eines baldigen Verfahrensendes und beantragt, auf die Berufung insoweit wegen ungenügender Begründung nicht einzutreten oder sie abzuweisen (act. 451 S. 7 - 14).
E. 5.4 Nach verbreiteter Lehre und konstanter Praxis bildet bei Erbteilungsklagen der Geldwert des klägerischen Erbanteils den Streitwert soweit nicht der Tei- lungsanspruch an sich strittig ist (BGE 127 III 396 E. 1b; 108 Ia 21 E. 2; ZR 53 Nr. 37; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcher ZPO, 3. Aufl. 1997; § 18 N 10 ZPO/ZH; Seeberger, a.a.O., S. 92). Die ab 1. Januar 2011 in Kraft stehende
- 31 - schweizerische ZPO orientiert sich an den kantonalen Regelungen und über- nimmt diese Meinung (Botschaft ZPO, S. 7291; Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 ZPO N 30; Schleiffer Marais, SHK-ZPO, Art. 91 N 19 und 21). Die in der Literatur auch vertretene Auffassung, dass sich bei ehe-, erb-, sachen- oder ge- sellschaftsrechtlichen Klagen, bei denen die Teilung oder Liquidation eines Ver- mögens beantragt wird, der Streitwert in jedem Fall nach dem Gesamt(brutto)- wert des zu liquidierenden Vermögens beziffere, wird insbesondere mit Beispielen aus dem Gesellschaftsrecht belegt (vgl. Übersicht bei Andreas Baumann, Über die Bemessung des Streitwertes, insbes. bei Teilungsklagen in: successio 2009 S. 281ff. mit Hinweis auf ZR 101 (2002) S. 81 E. 6). Es besteht indes kein Anlass gestützt darauf von der klaren und konstanten Rechtspraxis zur Streitwertberech- nung bei Erbteilungsprozessen abzuweichen. Soweit die Vorinstanz anführt, dass es im Verfahren um die Zusammensetzung des Nachlasses und die Wertberech- nung einzelner Nachlassobjekte geht, so ist anzuführen, dass es sich dabei eben gerade um für Erbteilungsprozesse typische Fragen handelt, die ein Abweichen von der Regel ebenso wenig rechtfertigen. Da vorliegend der Teilungsanspruch an sich nicht strittig ist, richtet sich der Streitwert daher nach den klägerischen Begehren. Er beträgt aufgrund der unstrittigen Erbquoten der Klägerinnen 8/9 des Gesamtnachlasses. Letzterer wurde von der Vorinstanz (unter Weglassung ein- zelner vernachlässigbarer Aktiven) auf Fr. 91'730'000.-- beziffert, was im Beru- fungsverfahren nicht beanstandet worden ist. Der massgebliche Streitwert (8/9) beläuft sich damit auf Fr. 81'537'776.--. Bei diesem Streitwert beträgt die Grund- gebühr nach der massgeblichen Gerichtsgebührenverordnung vom 4. April 2007 (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 GebV) Fr. 478'438.--. Die Vorinstanz hat die Erhöhungs- und Herabsetzungsgründe inklusive die festgelegte Erhöhung der Gebühr auf- grund der insgesamt 5 vorsorglichen Massnahmeverfahren um 20 % einlässlich begründet. Der Berufungsbeklagte legt im Berufungsverfahren nicht dar, inwieweit die vorinstanzliche Berechnung unrichtig ist und worin er einen Berufungsgrund begründet sieht. Vielmehr setzt er den Erwägungen seine eigene, andere Auffas- sung bzw. Gewichtung der einzelnen Streitbereiche entgegen, wobei er selbst seine eigenen Bemühungen im Vergleich zu Aufwendungen der Vorinstanz in den Vordergrund rückt. Dass die vorinstanzliche Erwägung unzulässig wäre oder sich
- 32 - ausserhalb des in diesem Bereich gegebenen Ermessens der Vorinstanz liegt, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Es besteht keine Veranlas- sung, diese in Zweifel zu ziehen. Vielmehr sind entsprechend der Vorinstanz für die vorsorglichen Massnahmen ein Zuschlag von insgesamt 20% auf der neu be- rechneten Gebühr zu veranschlagen und im Übrigen keine weiteren Erhöhungen oder Reduktionen zu berücksichtigen. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist damit auf Fr. 574'125.-- festzusetzen.
E. 5.5 Die Vorinstanz hat die Kosten nach der gesetzlichen Vorgabe von § 64 Abs. 2 ZPO/ZH nach Obsiegen und Unterliegen verteilt, davon ausgehend, dass von Anfang an die Standpunkte der Klägerinnen denjenigen des Beklagten gegenüberstanden. Dabei teilte sie das Verfahren in verschiedene Teilbereiche auf, um für diese eine differenzierte Beurteilung des Obsiegens und Unterliegens der Klägerinnen auf der einen und des Beklagten auf der andern Seite festzustel- len. Der Beklagte setzt dem wie gesehen seine eigene, von der Vorinstanz ab- weichende Auffassung entgegen, ohne indes geltend zu machen, dass die vor- instanzliche Vorgehensweise unzulässig wäre. Die Kostenverteilung kann je nach den konkreten Umständen verschieden sein und steht im pflichtgemässen Er- messen des Gerichts (Seeberger, a.a.O. S. 93). Das von der Vorinstanz ange- wendete Kriterium des Obsiegens bzw. Unterliegens entspricht der allgemeinen zivilprozessualen Regel und erscheint auch vorliegend sachgerecht. Nicht zu be- anstanden ist auch, dass die Vorinstanz mit Bezug auf den zweiten Teil – d.h. im Wesentlichen bei der Nachlasswertbestimmung bei den Liegenschaften – berück- sichtigt, dass der Beklagte mit seinen von den Gutachten abweichenden Werten nicht durchgedrungen ist und dies als Unterliegen wertet. Sachlich begründet ist auch, dass die Gutachterkosten als Teil der Gerichtskosten bei der Verteilung den übrigen Kosten folgen. Eine separate Regelung drängt sich nicht auf. Im Weiteren setzt sich der Beklagte mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander. Insbesondere macht er keinen Berufungsgrund geltend und es besteht keine Ver- anlassung, von der vorinstanzlichen Verteilung der Kosten abzuweichen. Der An- trag erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
- 33 -
E. 5.6 Auf der Basis der aufgrund der Streitwertänderung neu berechneten Ge- richtsgebühr von Fr. 574'125.-- und den Gutachterkosten von Fr. 58'660.-- betragen die zu verteilenden Kosten total Fr. 632'785.-- wovon die Hälfte, Fr. 316'392.50, dem Beklagten aufzuerlegen ist. Die andere Hälfte ist auf die Klä- gerinnen nach ihren Erbquoten aufzuteilen, die Klägerin 1 hat somit 7/16 der ge- samten Kosten, d.h. Fr. 276'843.50, zu tragen, die Klägerin 2 1/16, d.h. Fr. 39'549.--. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Im Berufungsverfahren streitig sind nicht bezifferte, allfällige zusätzliche An- sprüche des Beklagten (Berufungsanträge Ziff. 1 und 2; Streitwert nicht beziffert), der Beschrieb der Liegenschaft F2._____, D1._____ (Berufungsantrag Ziff. 3, oh- ne Streitwert), die Fristen für die Ausgleichszahlungen (Berufungsantrag Ziff. 4, ohne Streitwert), die Reduktion der Gerichtsgebühr von Fr. 635'000.-- auf 420'000.-- und die Aufteilung der Kosten auf der neuen Basis, nämlich anstelle der Hälfte der Kosten (Fr. 346'830.--) berechnet auf der höheren Gebühr, ein Vier- tel der Gerichtsgebühr (Fr. 105'000.--) und ein Drittel der Gutachterkosten (Fr. 19'555.--). Die Differenz und damit der Streitwert beträgt – ohne dass für die wei- teren Streitpunkte ein zusätzlicher Schätzwert einberechnet wird – Fr. 222'275.-- (Fr. 346'830.-- abzüglich Fr. 105'000.-- und Fr. 19'555.--).
2. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts vom 8. September 2010 und grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen (§ 12 Abs. 1 und 2 GerGebV). Sie ist nach § 4 Abs. 1 und 2 GerGebV auf Fr. 13'600.-- festzusetzen. Als Folge des reduzierten Streit- wertes, auf welchem die Gerichtsgebühr berechnet wurde, obsiegt der Beklagte mit knapp 9 %. Die Kosten sind ihm daher zu 91% aufzuerlegen. Da sich die Klä- gerinnen mit Bezug auf die Streitwert- und Gebührenberechnung einer Stellung- nahme enthalten haben, sind die Kosten im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Verfahrensanträge der Klägerin 2 wirken sich auf die Kostenvertei- lung nicht aus.
- 34 -
3. Die Prozessentschädigungen für das Berufungsverfahren bemessen sich nach § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010. Angesichts der nur teilweise erfolgten Stellungnahmen rechtfertigt es sich, die Entschädigungen auf einen Drittel der Grundgebühr und unter Be- rücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte nicht vollumfänglich unterliegt, auf je Fr. 5'000.-- festzusetzen, jeweils je zuzüglich beantragte Mehrwertsteuer. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Verfahrensanträge der Klägerin und Berufungsbeklagten 2 (Feststellung der Rechtskraft der Ausgleichungsverpflichtung des Beklagten; Fortsetzung des Berufungsverfahrens) werden abgewiesen bzw. abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Sodann wird erkannt:
- Die Berufungsanträge Ziff. 1 - 4 werden abgewiesen soweit darauf eingetre- ten werden kann.
- Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 574'125.--.
- Die erstinstanzlichen Gerichtskosten (Entscheidgebühr und Gutachterkosten von Fr. 58'660.--) werden der Klägerin und Berufungsbeklagten 1 zu 7/16, der Klägerin und Berufungsbeklagten 2 zu 1/16 und dem Beklagten und Be- rufungskläger zur Hälfte auferlegt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 13'600.-- festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten und Berufungskläger zu 91% auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss ver- rechnet. Im Übrigen werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen. - 35 -
- Der Beklagte und Berufungskläger wird verpflichtet, den Klägerinnen und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von je Fr. 5'000.-- zuzüglich Fr. 400.-- (8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, - an die Klägerin und Berufungsbeklagte 1 unter Beilage des Doppels von act. 489 und act. 490, - an die Klägerin und Berufungsbeklagte 2 unter Beilage des Doppels von act. 489 und act. 490, - an den Beklagten und Berufungskläger, - an den Erbenvertreter Rechtsanwalt W._____, ... Rechtsanwälte, … [Adresse] zum weiteren Vollzug, Schlussbericht und Schlussrechnung, - das Grundbuchamt D1._____ zum Vollzug von Dispositiv Ziff. 5. Positi- on 1.3 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 29. September 2011 so- wie an das Bezirksgericht Horgen, II. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 222'275.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 36 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Diggelmann lic. iur. K. Wili versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr. LB110075-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Wili Beschluss und Urteil vom 30. Mai 2012 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____, Klägerinnen und Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Erbteilung Berufung gegen ein Urteil der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Horgen vom 29. September 2011; Proz. CP010006
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2) "1. Es sei der Nachlass des am tt.mm.1952 in D._____ verstorbenen E._____, geboren am tt.mm.1874, wohnhaft gewesen in D._____, festzustellen.
2. Es sei der vorgenannte Nachlass im Sinne der klägerischen Vorbringen zu teilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 29. September 2011: (act. 435 S. 84 - 102)
1. Es wird festgestellt, dass sich der zu teilende Nachlass des E._____, geboren tt.mm.1874, von D1._____, wohnhaft gewesen D2._____-Strasse ..., D._____ (unter Einbezug des Teil- vergleichs vom 21./26./27. Dezember 2008, act. 282) wie folgt zusammensetzt: 1.1.* F1._____, D1._____ (Grundbuch Blatt 1, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) 1.2. F1._____, D1._____ (Grundbuch Blatt 2, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) 1.3. F2._____, D1._____ (Grundbuch Blatt 3, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) 1.4. Unter-F1._____, D1._____ (Grundbuch Blatt 4, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) 1.5. F1._____, D1._____ (Grundbuch Blatt 5, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) 1.6. F3._____, D1._____ (Grundbuch Blatt 6, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) 1.7. F4._____, D1._____ (Grundbuch Blatt 7, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) 1.8. F5._____, D1._____ (Grundbuch Blatt 8, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) 1.9. Ober F1._____, D1._____ (Grundbuch Blatt 9, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) 1.10. F6._____, D3._____ (Grundbuch Blatt 10, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) 1.11. D4._____, D3._____ (Grundbuch Blatt 11, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) Anrechnungswert 1.1. - 1.11. 3'174'000.00 1.12. D2._____-Strasse ..., D._____ (Grundbuch Blatt 12, Liegenschaft, Ka- taster Nr. ...) (Fr. 4'400'000.00 abzüglich Schuldübernahme Fr. 525'771.00) 3'874'229.00 1.13. D2._____-Strasse ... + ..., D._____ (Grundbuch Blatt 13, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) (Fr. 9'900'000.00 abzüglich Schuldübernahme Fr. 2'000'000.00) 7'900'000.00 1.14. D2._____-Strasse ... - …, D._____ (Grundbuch Blatt 14, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) (Fr. 13'400'000.00 abzüglich Schuldübernahme Fr. 338'000.00) 13'062'000.00
- 3 - 1.15. D2._____-Strasse in D5._____ / …-Strasse, D._____ (Grundbuch Blatt 15, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) 1.16. D5._____, D._____ (Grundbuch Blatt 16, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) Anrechnungswert 1.15. - 1.16. 3'400'000.00 1.17. …-Strasse …, D._____ (Grundbuch Blatt 17, Liegenschaft, Kataster Nr. ...), ½ Miteigentum 410'000.00 1.18. F7._____ in D5._____ / D2._____-Strasse bei … - …, D._____ (Grund- buch Blatt 18, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) 1'000'000.00 1.19. F7._____ in D5._____, D2._____-Strasse ... + …, D._____ (Grundbuch Blatt 19, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) 12'100'000.00 1.20. …-Strasse / …-Strasse, D._____ (Grundbuch Blatt 20, Liegenschaft, Ka- taster Nr. ...) 23'230'000.00 1.21. …-Strasse, D._____ (Grundbuch Blatt 21, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) 13'095'000.00 1.22. …-Strasse, D._____ (Grundbuch Blatt 22, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) 4'935'000.00 1.23. beim Bahnhof, D._____ (Grundbuch Blatt 23, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) 365'000.00 1.24. D5._____, D._____ (Grundbuch Blatt 24, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) 150'000.00 1.25. F8._____ / …-Weg, D6._____ (Grundbuch Blatt 25, Liegenschaft, Katas- ter Nr. ...), Gesamthandanteil an Erbengemeinschaft der G._____ F8._____strasse bei …, D6._____ (Grundbuch Blatt 26, Liegenschaft, 1.26. Kataster Nr. ...), Gesamthandanteil an Erbengemeinschaft der G._____ ...-Weg, D6._____ (Grundbuch Blatt 27, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) Gesamthandanteil an Erbengemeinschaft der G._____ 1.27 Anrechnungswert 1.25.-1.27. für Anteil GEG: 25% 50'000.00 2.1. (aufgehoben) - 2.2. Bank H._____, Filiale D6._____, lautend auf Erben des I._____ Konto Nr. … Stand per 31.12.2010 408'151.25 2.3. H1._____, Filiale D6._____, lautend auf Erbengemeinschaft I._____ Konto Nr. … Stand per 31.12.2010 239'130.70 2.4. H1._____, Filiale D6._____, lautend auf Erbengemeinschaft I._____ Konto Nr. … Stand per 31.12.2010 281'549.20 2.5. (aufgehoben) - 2.6. J._____ KG, ... [Adresse] Eigentümerkonto aus Liegenschaftsverwaltung D2._____-Strasse ... bis …, Stand per 31.12.2010 8'902.52
- 4 - 2.7. (aufgehoben) - 2.8. 9 Mitgliedschaftsrechte bei der …-Genossenschaft D5._____, D._____ per 31.12.2010 4'032.50 2.9. Guthaben gegenüber den Erben der G._____ aus Verwaltung der Ob- jekte 1.24. bis 1.26. "F8._____" Guthaben per 31.12.2010 8'271.50 2.10. Anteil an Entwässerungsgenossenschaft für das F9._____-Gebiet, D7._____ - D3._____ (p.m.) 0.00 2.11. Anteil an Entwässerungsgenossenschaft ..., D1._____ (p.m.) 0.00 2.12. Anteil an Entwässerungsgenossenschaft F1._____, D1._____ (p.m.) 0.00 2.14. H2._____, Filiale D1._____, lautend auf E._____ und I._____ Konto Nr. …. Stand per 31.12.2010 83'499.44 2.15. H1._____, Filiale D1._____, lautend auf Erben E._____ Konto Nr. … Stand per 31.12.2010 120'869.00 2.16. Guthaben Mieter D2._____-Strasse ... - … Stand per 31.12.2010 9'100.00 2.17. Guthaben gegenüber den Erben von I._____ (KEG) Mieten J1._____ GmbH, direkt auf das Konto der KEG bezahlt 7'200.00 Guthaben gegenüber den Erben von I._____ (KEG) aus Finanzierung Erdsondenheizung D2._____-Str. …/… gemäss Teilvergleich 64'362.00 Schuld gegenüber den Erben von I._____ (KEG) aus Finanzierung Um- bau F10._____ gemäss Teilvergleich -171'614.00 Schuld gegenüber den Erben von I._____ (KEG) aus Zahlungen für …(Wasserleitung …, div. Beträge ab 2004) gemäss Teilvergleich -33'791.00 Schuld gegenüber den Erben von I._____ (KEG) aus Finanzierung Gar- tenpflege Liegenschaften … gemäss Teilvergleich -116'000.00
* Die Ziffern nehmen Bezug auf die entsprechenden Positionen gemäss act. 405.
2. Es wird vorgemerkt, dass sich die Parteien mit Teilvergleich vom 21./26./27. Dezember 2008 (act. 282) auf folgende Erbquoten der Parteien geeinigt haben: Klägerin 1 7/9 Klägerin 2 1/9 Beklagter 1/9.
3. Der Klägerin 1 werden folgende Werte zu Alleineigentum und folgende Schulden zugewie- sen: 1.12. D2._____-Strasse ..., D._____ (Grundbuch Blatt 12, Liegenschaft,
- 5 - Kataster Nr. ...) Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., D2._____-Strasse ..., Plan Nr. … 1264 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
- BEFESTIGT Strasse Weg 1 m2
- BEFESTIGT übrige befestigte Hausumschwung 427 m2
- GEBÄUDE Wohngebäude, Nr. … 300 m2
- HUMUSIERT Gartenanlage Hausumschwung 536 m2 Angaben der Gebäudeversicherung: Wohnhaus, Gebäude Nr. …, D2._____-Strasse ... Anmerkungen und Vormerkungen Keine Dienstbarkeiten laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt Grundpfandrecht Fr. 600'000.00 (Franken sechshunderttausend) Namenschuldbrief, dat. 05.08.1975
1. Pfandstelle Maximalzinsfuss 8 %, Beleg Gläubigerin: Bank H._____, …-Strasse …, D6._____ Überbindung der Grundpfandschuld Bank H._____, …-Strasse …, D6._____, Hypothek …, aktueller Stand Fr. 525'771.00 Anrechnungswert Fr. 4'400'000.00 Übernahmepreis abzüglich Fr. 525'771.00 Schuldüber- nahme (Hypothek) 3'874'229.00 1.14. D2._____-Strasse ... - …, D._____ (Grundbuch Blatt 14, Liegen- schaft, Kataster Nr. ...) Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., D2._____-Strasse ... - …, Plan Nr. … 4108 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
- BEFESTIGT Strasse Weg 761 m2
- BEFESTIGT übrige befestigte Hausumschwung 2 m2
- GEBÄUDE Scheune, Nr. … 410 m2
- GEBÄUDE Restaurant, Nr. … 146 m2
- GEBÄUDE Wohngebäude mit Laden, Nr. … 223 m2
- HUMUSIERT Gartenanlage Hausumschwung 2566 m2 Angaben der Gebäudeversicherung: Scheune, Gebäude Nr. …, D2._____-Strasse bei … Wohnhaus mit Laden, Gebäude Nr. …, D2._____-Strasse ... und … Restaurant, Gebäude Nr. …, D2._____-Strasse ... Anmerkungen und Dienstbarkeiten laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt Vormerkungen Keine Grundpfandrecht Fr. 350'000.00 (Franken dreihundertfünfzigtausend) Inhaberschuldbrief, dat. 25.11.1980
- 6 -
1. Pfandstelle Maximalzinsfuss 9 %, Beleg … Gläubigerin: H2._____ AG, …-Strasse …, D1._____ Überbindung der Grundpfandschuld Grundpfandschuld H2._____, Postfach …, D7._____, Kredit Nr. …, aktueller Stand Fr. 338'000.00 Anrechnungswert Fr. 13'400'000.00 Übernahmepreis abzüglich Fr. 338'000.00 Schuld- übernahme (Hypothek) 13'062'000.00 1.17. …-Strasse …, D._____ (Grundbuch Blatt 17, Liegenschaft, Kataster Nr. ...), ½ Miteigentum Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., ...-Strasse ..., Plan Nr. … 95 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
- BEFESTIGT Strasse Weg 8 m2
- BEFESTIGT übrige befestigte Hausumschwung 36 m2
- GEBÄUDE Wohngebäude, Nr. … 51 m2 Angaben der Gebäudeversicherung: Wohnhaus, Gebäude Nr. …, ...-Strasse ... Anmerkung und Dienstbarkeiten laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt Vormerkungen Keine Grundpfandrechte auf dem Miteigentumsanteil Keine Anrechnungswert 410'000.00 1.18. F7._____ in D5._____ / D2._____-Strasse bei … - …, D._____ (Grundbuch Blatt 18, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., F7._____ in D5._____ / D2._____-Strasse bei … - …, Plan Nr. … 959 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
- GEBÄUDE Nebengebäude
- GEBÄUDE Nebengebäude
- HUMUSIERT Gartenanlage Hausumschwung
- Bad- und Bootshaus, Nr. … Angaben der Gebäudeversicherung: Bootshaus, Gebäude Nr. …, D2._____-Strasse bei …- … Anmerkungen und Dienstbarkeiten laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt Vormerkungen und Grundpfandrechte Keine Anrechnungswert 1'000'000.00 1.19. F7._____ in D5._____, D2._____-Strasse ... + …, D._____ (Grundbuch
- 7 - Blatt 19, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., F7._____ in D5._____, D2._____-Strasse ... + …, Plan Nr. … 3630 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
- BEFESTIGT übrige befestigte Hausumschwung
- GEBÄUDE Nebengebäude
- HUMUSIERT Gartenanlage Hausumschwung
- Gewässer Anmerkung und Dienstbarkeiten laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt Vormerkungen und Grundpfandrechte Keine Anrechnungswert 12'100'000.00 1.20. …-Strasse / …-Strasse, D._____ (Grundbuch Blatt 20, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., …-Strasse / …-Strasse, Plan Nr. … 10029 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
- HUMUSIERT Acker Wiese Weide 10029 m2 Anmerkungen laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundpfandrechte Keine Anrechnungswert 23'230'000.00 1.21. …-Strasse, D._____ (Grundbuch Blatt 21, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., …-Strasse, Plan Nr. … 3869 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
- BEFESTIGT Strasse Weg 28 m2
- HUMUSIERT übrige Intensivkultur 3841 m2 Anmerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlast laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt Vormerkungen und Grundpfandrechte Keine Anrechnungswert 13'095'000.00 1.23. beim Bahnhof, D._____ (Grundbuch Blatt 23, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., beim Bahnhof, Plan Nr. … 303 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
- HUMUSIERT Gartenanlage Hausumschwung 303 m2
- 8 - Anmerkungen, Vormerkungen und Grundpfandrechte Keine Dienstbarkeiten laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt Anrechnungswert 365'000.00 1.24. D5._____, D._____ (Grundbuch Blatt 24, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., D5._____, Plan Nr. … 42 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
- BEFESTIGT Strasse Weg 42 m2 Anmerkungen, Vormerkungen und Grundpfandrechte Keine Dienstbarkeiten laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt 150'000.00 Anrechnungswert 1.25. F8._____ / ...-Weg, D6._____ (Grundbuch Blatt 25, Liegenschaft, Ka- taster Nr. ...) Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., F8._____ / ...-Weg, Plan Nr. … 2257 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
- Wiese 2257 m2 Anmerkungen und Dienstbarkeit laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt Vormerkungen und Grundpfandrechte Keine Beschreibung der Flurwege laut Grundbuch 1.26. F8._____-Strasse bei …, D6._____ (Grundbuch Blatt 26, Liegen- schaft, Kataster Nr. ...) Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., F8._____-Strasse bei …, Plan Nr. … 5586 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
- Wiese 5586 m2 Anmerkungen laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundpfandrechte Keine Beschreibung der Flurwege laut Grundbuch 1.27 ...-Weg, D6._____ (Grundbuch Blatt 27, Liegenschaft, Kataster Nr. ...)
- 9 - Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., ...-Weg, Plan Nr. … 173 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
- Wiese 173 m2 Anmerkungen laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundpfandrechte Keine Beschreibung der Flurwege laut Grundbuch Anrechnungswert 1.25.-1.27. für Gesamthandanteil an Erbengemeinschaft der G._____ 25% 50'000.00 2.8. 9 Mitgliedschaftsrechte bei der ...-Genossenschaft D5._____, D._____ Guthaben per 31.12.2010 4'032.50 2.9. Guthaben gegenüber den Erben der G._____ aus Verwaltung der Objekte 1.24. bis 1.26. "F8._____" Guthaben per 31.12.2010 8'271.50 2.16 Guthaben gegenüber Mieter D2._____-Strasse … - … (aktueller Stand angepasst per 30.6.2011, vgl. Erwägungen Ziff. IV D) 3'500.00
– 7/9 der Schuld gegenüber den Erben von I._____ von netto total Fr. 249'843.00 -194'322.33
4. Der Klägerin 2 werden folgende Werte zu Alleineigentum und folgende Schulden zugewie- sen: 1.13. D2._____-Strasse ... + …, D._____ (Grundbuch Blatt 13, Liegen- schaft, Kataster Nr. ...) Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., D2._____-Strasse ... + …, Plan Nr. … 2766 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
- BEFESTIGT übrige befestigte Hausumschwung 593 m2
- GEBÄUDE Wohngebäude, Nr. … 384 m2
- GEBÄUDE Wohngebäude, Nr. … 384 m2
- HUMUSIERT Gartenanlage Hausumschwung 1405 m2 Angaben der Gebäudeversicherung: Wohnhaus, Gebäude Nr. …, D2._____-Strasse ... Wohnhaus, Gebäude Nr. …, D2._____-Strasse ... Anmerkungen und Vormerkungen, ausser Nachrückungsrechte Keine Dienstbarkeiten laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt Grundpfandrechte Fr. 1'000'000.00 (Franken eine Million) Namenschuldbrief, dat. 19.03.1971
- 10 -
1. Pfandstelle Maximalzinsfuss 7 %, Beleg … Vormerkung: Nachrückungsrecht Gläubigerin: H3._____ AG, … [Adresse], D8._____ Fr. 1'000'000.00 (Franken eine Million) Namenschuldbrief, dat. 19.03.1971
1. Pfandstelle Maximalzinsfuss 7 %, Beleg … Vormerkung: Nachrückungsrecht Gläubigerin: H3._____ AG, … [Adresse], D8._____ Überbindung der Grundpfandschuld Grundpfandschuld H3._____, … [Adresse], D8._____, Hypothek Nr. …, Fr. 2'000'000.00 Anrechnungswert Fr. 9'900'000.00 Übernahmepreis abzüglich Fr. 2'000'000.00 Schuld- übernahme (Hypothek) 7'900'000.00
– 1/9 der Schuld gegenüber den Erben von I._____ von netto total Fr. 249'843.00 -27'760.33
5. Dem Beklagten werden folgende Werte zu Alleineigentum und folgende Schulden zugewie- sen: 1.15. D2._____-Strasse in D5._____ / ...-Strasse, D._____ (Grundbuch Blatt 15, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., D2._____-Strasse in D5._____ / ...-Strasse, Plan Nr. … 1125 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
- BEFESTIGT übrige befestigte Parkplatz 397 m2
- HUMUSIERT Gartenanlage Hausumschwung 728 m2 Anmerkungen Vormerkungen und Grundpfandrechte Keine Dienstbarkeiten laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt D5._____, D._____ (Grundbuch Blatt 16, Liegenschaft, Kataster Nr. 1.16. ...) Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., D5._____, Plan Nr. … 74 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
- HUMUSIERT Gartenanlage Hausumschwung 74 m2 Anmerkungen, Vormerkungen und Grundpfandrechte Keine Dienstbarkeiten laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt Anrechnungswert 1.15. - 1.16. 3'400'000.00
- 11 - 1.22. ...-Strasse, D._____ (Grundbuch Blatt 22, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., ...-Strasse, Plan Nr. … 1457 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
- HUMUSIERT übrige Intensivkultur 1457 m2 Anmerkungen, Vormerkungen und Grundpfandrechte Keine Dienstbarkeiten laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt Anrechnungswert 4'935'000.00 1.1. F1._____, D1._____ (Grundbuch Blatt 1, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., F1._____, Plan Nr. … 113072 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
- Nebengebäude 8 m2
- Gebäude Wohnen, Nr. … 168 m2
- Nebengebäude, Nr. … 58 m2
- Nebengebäude 13 m2
- Gebäude Landwirtschaft, Nr. … 709 m2
- Hausumschwung befestigt 198 m2
- Acker, Wiese, Weide 110453 m2
- Landwirtschaftsstrasse 711 m2
- Gartenanlage Hausumschwung 714 m2 Die Teilflächenangaben sind nicht gerundet, weshalb deren Summe von der massgebenden Gesamtfläche geringfügig abweichen kann. Angaben der Gebäudeversicherung: Waschhaus, Gebäude Nr. …, F1._____ Scheune, Gebäude Nr. …, F1._____ Wohnhaus, Gebäude Nr. …, F1._____ Garagengebäude, Gebäude Nr. …, F1._____ Anmerkungen und Dienstbarkeiten laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt Vormerkungen und Grundpfandrechte Keine 1.2. F1._____, D1._____ (Grundbuch Blatt 2, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., F1._____, Plan Nr. … 12129 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
- Gebäude Landwirtschaft, Nr. … 84 m2
- Acker, Wiese, Weide 12045 m2 Angaben der Gebäudeversicherung: Schopf, Gebäude Nr. …, F1._____ Anmerkungen und Dienstbarkeit laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt
- 12 - Vormerkungen und Grundpfandrechte Keine 1.3. F2._____, D1._____ (Grundbuch Blatt 3, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., F2._____, Plan Nr. … 30810 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
- Acker, Wiese, Weide 30658 m2
- Landwirtschaftsstrasse 152 m2 Anmerkung laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundpfandrechte Keine 1.4. Unter-F1._____, D1._____ (Grundbuch Blatt 4, Liegenschaft, Katas- ter Nr. ...) Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., Unter-F1._____, Plan Nr. … 15288 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
- Acker, Wiese, Weide 15281 m2
- Landwirtschaftsstrasse 7 m2 Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten, Grundpfandrechte Keine 1.5. F1._____, D1._____ (Grundbuch Blatt 5, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., F1._____, Plan Nr. … 73 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
- Gartenanlage, Hausumschwung 73 m2 Anmerkung und Dienstbarkeit laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt Vormerkungen und Grundpfandrechte Keine 1.6. F3._____, D1._____ (Grundbuch Blatt 6, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., F3._____, Plan Nr. … 8677 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
- Acker, Wiese, Weide 8677 m2 Anmerkung und Dienstbarkeiten laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt Vormerkungen und Grundpfandrechte Keine 1.7. F4._____, D1._____ (Grundbuch Blatt 7, Liegenschaft, Kataster Nr. ...)
- 13 - Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., F4._____, Plan Nr. … 11498 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
- Wald 11498 m2 Anmerkung und Dienstbarkeiten laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt Vormerkungen und Grundpfandrechte Keine 1.8. F5._____, D1._____ (Grundbuch Blatt 8, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., F5._____, Plan Nr. … 29803 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
- Acker, Wiese, Weide 327 m2
- Wald 29394 m2
- Fliessgewässer, Nr. … 81 m2 Die Teilflächenangaben sind nicht gerundet, weshalb deren Summe von der massgebenden Gesamtfläche geringfügig abweichen kann. Anmerkung und Dienstbarkeiten laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt Vormerkungen und Grundpfandrechte Keine 1.9. Ober F1._____, D1._____ (Grundbuch Blatt 9, Liegenschaft, Katas- ter Nr. ...) Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., Ober F1._____, Plan Nr. … 345 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
- Wohnhaus, Nr. … 150 m2
- Hofraum 195 m2 Angaben der Gebäudeversicherung: Wohnhaus, Gebäude Nr. …, F1._____ Anmerkung und Dienstbarkeiten laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt Vormerkungen und Grundpfandrechte Keine 1.10. F6._____, D3._____ (Grundbuch Blatt 10, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., F6._____, Plan Nr. … 7258 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
- Wiesen, Acker 7258 m2 Anmerkungen und Dienstbarkeiten laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt Vormerkungen und Grundpfandrechte
- 14 - Keine 1.11. D4._____, D3._____ (Grundbuch Blatt 11, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., D4._____, Plan Nr. … 6757 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
- … 6757 m2 Anmerkung und Dienstbarkeit laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt Vormerkungen und Grundpfandrechte Keine Anrechnungswert 1.1. - 1.11. 3'174'000.00 2.10. Anteil an Entwässerungsgenossenschaft für das F9._____gebiet, D7._____ - D3._____ 2.11. Anteil an Entwässerungsgenossenschaft ..., D1._____ 2.12. Anteil an Entwässerungsgenossenschaft F1._____, D1._____
– 1/9 der Schuld gegenüber den Erben von I._____ von netto total Fr. - 27'760.33 249'843.00
6. Für die Zuweisungen der vorgenannten Grundstücke (Dispositiv Ziffer 3 bis Ziffer 5) gelten folgende Bestimmungen: − Das Eigentum an den Liegenschaften bzw. Anteilen geht mit Rechtskraft des vor- liegenden Entscheids auf die jeweiligen Erben über. − Der Antritt, d.h. Übergang des Objektes mit Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr, erfolgt per dem der Rechtskraft des Entscheids folgenden Monatsende. − Die Grundbuchämter D6._____ und D1._____ werden angewiesen, die Eintra- gungen im Grundbuch entsprechend zu vollziehen. Die Gebühren und Auslagen der Grundbuchämter gehen zu Lasten des Nachlas- ses und sind vom Erbenvertreter (W._____, ... Rechtsanwälte, … [Adresse]) zu beziehen. − Die auf den Liegenschaften lastenden Grundpfandschulden werden dem Erben, welchem die jeweilige Liegenschaft zugewiesen wird, unter Entlastung der übri- gen Miterben zur weiteren Verzinsung und Zahlung gegenüber dem jeweiligen Gläubiger zu den bestehenden Bestimmungen, mit Zinspflicht soweit ausstehend, auf eigene Rechnung ab Antrittstag überbunden.
- 15 - − Die Erben werden auf § 216 Abs. 3 Abs. 1 lit. a StG/ZH (Aufschub der Grund- stückgewinnsteuer) und auf Art. 54 VVG (Übergang von privaten Schaden- und Haftpflichtversicherungen) hingewiesen.
7. Es wird festgestellt, dass den Erben nach den Zuweisungen gemäss Dispositiv Ziffer 3 bis Ziffer 5 weiter folgende Ansprüche an liquiden Mitteln aus dem Nachlass zustehen (Wert per 31. Dezember 2010): Klägerin 1: Fr. 669'004.89 Klägerin 2: Fr. 42'762.10. Der Erbenvertreter wird angewiesen, der Klägerin 1 Fr. 669'004.89 und der Klägerin 2 Fr. 42'762.10 zur Deckung dieser Ansprüche innert 60 Tagen nach Rechtskraft des Ent- scheids zu Lasten des Nachlasses auszubezahlen oder entsprechende Forderungen abzu- treten. Der Erbenvertreter wird ausserdem angewiesen, allfällige erforderliche Mitwirkungsschritte vorzunehmen, um das für den dem Beklagten zustehenden Akontobetrag von Fr. 300'000.– eingerichtete Konto bei der H1._____, Filiale D6._____, Konto-Nr. ..., lautend auf Erben E._____, Rubrik "A._____", diesem zur freien Verfügung zu halten.
8. Der Erbenvertreter wird angewiesen, die verbleibenden Nachlasskonti zu saldieren und auf- zulösen: 2.2. Bank H._____, Filiale D6._____, lautend auf Erben des I._____ Konto Nr. … 2.3. H1._____, Filiale D6._____, lautend auf Erbengemeinschaft I._____ Konto Nr. … 2.4. H1._____, Filiale D6._____, lautend auf Erbengemeinschaft I._____ Konto Nr. … 2.6. J._____ KG, ... [Adresse] Eigentümerkonto aus Liegenschaftsverwaltung D2._____-Strasse ... bis …, 2.14. H2._____, Filiale D1._____, lautend auf E._____ und I._____ Konto Nr. … 2.15. H1._____, Filiale D1._____, lautend auf Erben E._____ Konto Nr. … Der Erbenvertreter wird angewiesen, aus diesen Mitteln sämtliche Gebühren der Grund- buchämter gemäss Dispositiv Ziffer 6 vorstehend zu begleichen. Sodann wird der Erbenvertreter verpflichtet, innert 90 Tagen nach Rechtskraft des Ent- scheids über sämtliche erforderlichen Abgrenzungen (einschliesslich über die mit den Lie- genschaften verbundenen Einnahmen, Ausgaben und Abgaben per Antrittstag, d.h. dem
- 16 - der Rechtskraft folgenden Monatsende) abzurechnen, die Buchführung betreffend sein Mandat zu bereinigen und abzuschliessen und seine noch offenen Kosten zu beziehen. Der Erbenvertreter wird angewiesen, den gesamten hernach verbleibenden Restbetrag den Erben im Verhältnis ihrer Erbquoten (7/9 an die Klägerin 1, 1/9 an die Klägerin 2, 1/9 an den Beklagten) innert 90 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids auszubezahlen.
9. Der Erbenvertreter wird verpflichtet, über den Vollzug der vorgenannten Anweisungen und den Abschluss seiner Tätigkeit im Rahmen eines Schlussberichts zu Handen der Erben Be- richt zu erstatten.
10. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 eine Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 1'724'879.45 zu leisten, zahlbar innert 60 Tagen nach Rechtskraft des Entscheides.
11. Die Klägerin 1 wird verpflichtet, der Klägerin 2 und dem Beklagten je Fr. 5'281.60 zu bezah- len (separate Abgeltung der Sanierungskosten D2._____-Strasse ..., D._____, vgl. Erwä- gungen Ziff. IV D und E 5), zahlbar innert 60 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.
12. Die Klägerin 2 wird verpflichtet, der Klägerin 1 Fr. 195'700.70 und dem Beklagten Fr. 27'957.25 zu bezahlen (separate Abgeltung der Sanierungskosten D2._____-Strasse .../…, D._____, vgl. Erwägungen Ziff. IV D und E 5), zahlbar innert 60 Tagen nach Rechts- kraft des Entscheids.
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 635'000.00 ; die Barauslagen betragen: Fr. 58'660.00 Gutachtenskosten
14. Die Gerichtskosten werden der Klägerin 1 zu 7/16, der Klägerin 2 zu 1/16 und dem Beklag- ten zu 1/2 auferlegt.
15. Die Prozessentschädigungen werden wettgeschlagen. 16./17. Mitteilung / Rechtsmittel
- 17 - Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 429 S. 2/3): In Gutheissung der Berufung seien Disp.-Ziff. 1, 5, sowie 10 - 14 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, II. Abteilung, vom 29. September 2001 (recte: 2011), aufzuheben und
1. es sei das erstinstanzliche Verfahren im Sinne der nachfolgenden Ausführungen (B/12 ff.) zu ergänzen und alsdann dem Beklagten zu ermöglichen, die allfälligen Ansprüche des Nachlasses gegenüber der Klägerin 1 zu beziffern;
2. es sei bei der Feststellung des Nachlasses (angefochtenes Urteil, Disp.-Ziff.1) das sich aus dieser Beweisergänzung allenfalls ergebende Guthaben des Nachlasses gegenüber der Klägerin 1 zu berücksichtigen;
3. es sei dem Beklagten die Liegenschaft F2._____, D1._____ (Grundbuch Blatt 3, Liegen- schaft, Kat. Nr. … (angefochtenes Urteil, Disp.-Ziff. 5/1.3) mit den sich aufgrund der ent- sprechenden Abtretungsverträge vom 28. September 2011 vorzunehmenden Aenderungen (insbesondere des Beschriebs) zuzuweisen;
4. es seien die den Parteien zur Leistung der Ausgleichszahlungen angesetzten Fristen (ange- fochtenes Urteil, Disp.-Ziff.10-12) auf 90 Tage festzusetzen;
5. es sei die erstinstanzliche Entscheidgebühr festzusetzen auf Fr. 420'000.-- und es seien die Kosten den Parteien zu je einem Drittel aufzuerlegen;
6. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Klägerin- nen." der Klägerin 1 und Berufungsbeklagten 1 (act. 452 S. 2): "1. Die Berufung sei bezüglich der Anträge Ziff. 1, 2 und 6 abzuweisen, soweit auf das Rechts- mittel einzutreten ist.
2. Die Berufung sei bezüglich des Antrages Ziff. 4 zu Urteilsdispositiv Ziff. 12 (betr. Aus- gleichszahlung der Berufungsbeklagten 2 zugunsten der Berufungsbeklagten 2) abzuwei- sen, soweit auf das Rechtsmittel einzutreten ist.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Berufungsklägers für das vorliegende Berufungsverfahren. " der Klägerin 2 und Berufungsbeklagten 2 (act. 451 S. 2): "1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Klägerin 2 einer Stellungnahme zu den Be- rufungsanträgen Ziff. 1, 2 und 3 enthält.
2. Der Berufungsantrag Ziff. 4 sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Klägerin 2 sich der Stellungnahme zum Beru- fungsantrag Ziff. 5, soweit die Höhe der Gerichtsgebühr betroffen ist, enthält. Betreffend Kostenauflage sei der Berufungsantrag Ziff. 5 abzuweisen.
- 18 -
4. Es seien der Klägerin 2 keine Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und der Be- klage sei zu verpflichten, sie für das Berufungsverfahren zu entschädigen (zuzüglich Mehr- wertsteuer). prozessualer Antrag: Es sei kein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und über die Berufung ohne Weiterun- gen zu entscheiden."
- 19 - Erwägungen: I. Gegenstand des Verfahrens und Prozessgeschichte
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Teilung des Nachlasses von E._____ (geb. tt.mm.1874). Dieser verstarb am tt.mm.1952 und war zuletzt an der D2._____-Strasse ... in D._____ wohnhaft. Er hinterliess als Erben drei Kinder, I._____, K._____ und L._____. I._____ verstarb am tt.mm.1968. Er hinter- liess als seine Erben seine Ehefrau C._____ (Klägerin und Berufungsbeklagte 2, nachfolgend Klägerin 2), sowie seine Kinder M._____, A._____ (Beklagter und Berufungskläger, nachfolgend Beklagter) sowie B._____ (Klägerin und Beru- fungsbeklagte 1, nachfolgend Klägerin 1). Die Erben des I._____ traten mit des- sen Tod je einzeln in dessen Stellung in der Erbengemeinschaft E._____ ein (sog. grosse Erbengemeinschaft). Die Erben des I._____ bildeten ihrerseits die sog. kleine Erbengemeinschaft. Im Jahre 1977 schied M._____ nach Abschluss eines partiellen Erbteilungsvertrages aus beiden Erbengemeinschaften aus, wobei die Aufteilung der Fahrhabe auf den Zeitpunkt nach dem Ableben der Klägerin 2 ver- schoben wurde. Am tt.mm.2001 verstarb L._____, am tt.mm.2002 K._____, die beide die Klägerin 1 als Alleinerbin einsetzten. Die grosse Erbengemeinschaft be- steht damit noch aus den Parteien des vorliegenden Prozesses.
2. Am 19. November 2001 verlangten die Klägerinnen zusammen mit K._____ als Klägerin 3 für die grosse und für die kleine Erbengemeinschaft in zwei separa- ten Verfahren vor Vorinstanz die Feststellung und Teilung des jeweiligen Nach- lasses. Nach einem äusserst aufwändigen erstinstanzlichen Verfahren ergingen am 29. September 2011 in beiden Verfahren die Urteile (act. 435 und act. 430/2). Für die Prozessgeschichte des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf den ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 435 S. 5 - 18).
3. Am 14. November 2011 erhob der Beklagte rechtzeitig Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. 429). Am 30. November 2011 bestätigte die Informatikabteilung des Obergerichts auf Antrag der Klägerin 1 und entsprechen- de Anfrage der Vorsitzenden, dass die Mitarbeitenden der III. Strafkammer keinen
- 20 - Zugriff auf die Geschäftsdaten der II. Zivilkammer haben (act. 434). Mit Eingaben vom 20. und 23. Januar 2012 liessen die Klägerinnen während laufender Frist für die Berufungsantwort ihren Verzicht auf Anschlussberufung bezüglich verschie- dener Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Urteils erklären (act. 441 und 442), mit Beschluss vom 2. Februar 2012 wurde diesbezüglich vom Eintritt der Rechtskraft Vormerk genommen (act. 446). Mit Beschluss vom 19. März 2012 wurde der Rechtskraftbeschluss hinsichtlich einzelner Zu- und Anweisungen präzisiert und auf Ziff. 5 (ohne dessen Position 1.3) des Dispositivs des angefochtenen Ent- scheides ausgeweitet (act. 466). Am 18. April 2012 wurden den Parteien die Stel- lungnahmen der jeweils anderen Beteiligten im Zusammenhang mit dem Rechts- kraftbeschluss zugestellt (act. 471/1 - 3), am 23. April dem Beklagten die Beru- fungsantworten der Klägerinnen (act. 474). Mit Eingabe vom 20. April 2012 hat die Klägerin 2 die Bescheinigung der Rechtskraft in einem weiteren Teil bean- tragt. Der Klägerin 1 hält diesen Antrag in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2012 für berechtigt (act. 480), der Beklagte hat innert erstreckter Frist auf Stellungnah- me verzichtet (act. 484 und 489). Am 27. April 2012 erbat der Beklagte die Anset- zung einer Frist für die Stellungnahme zu den Berufungsantworten (act. 481), welche ihm mit Verfügung vom 3. Mai 2012 mit einer einmaligen Frist gewährt wurde (act. 482). Nachdem er am letzten Tag der Abholfrist die Verfügung entge- gengenommen hatte (act. 483/1) teilte er innert Frist am 22. Mai 2012 mit, dass eine Stellungnahme verzichtbar sei (act. 490). Das Verfahren ist damit spruchreif.
- 21 - II. Formelles
1. Das erstinstanzliche Verfahren wurde unter der Geltung des kantonalen Prozessrechts durchgeführt und mit Urteil vom 29. September 2011 abgeschlos- sen. Im Berufungsverfahren ist im Rahmen der Berufungsanträge zu prüfen, ob der Entscheid in Übereinstimmung mit eben diesem Recht ergangen ist. Für das Berufungsverfahren gilt demgegenüber das seit dem 1. Januar in Kraft stehende gesamtschweizerische Verfahrensrecht (Art. 405 Abs. 1 ZPO).
2. Mit Eingabe vom 20. April 2012 verlangte die Klägerin 2, es sei ihr zu be- scheinigen, dass die Verpflichtung des Beklagten zu einer Ausgleichszahlung an die Klägerin 2 von Fr. 1'724'879.45 gemäss Ziff. 10 des Urteilsdispositivs des BG Horgen am 23. Januar 2012 in Rechtskraft erwachsen sei (act. 473). Zur Begrün- dung macht sie geltend, dass die Ausgleichszahlung an sich vom Beklagten nicht angefochten worden sei, sich seine diesbezügliche Berufung vielmehr einzig auf die Zahlungsfrist beziehe. Die Klägerin 1 erachtet den Antrag in ihrer Stellung- nahme vom 30. April 2012 für inhaltlich berechtigt. Sie geht indes davon aus, dass sie die Antwort mit dem Endentscheid erhalten sollte (act. 480). Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO hemmt die Einlegung der Berufung den Eintritt der Rechtskraft im Umfang der Berufungsanträge. Der Beklagte hat mit seiner Beru- fungsbegründung formell die Aufhebung von Ziff. 10 des vorinstanzlichen Disposi- tivs verlangt, weshalb unabhängig vom genauen Inhalt seines Änderungsbegeh- rens insoweit eine Rechtskraft nicht eintreten konnte. Der Antrag der Klägerin 2 ist daher abzuweisen.
3. Der von der Klägerin 2 in der Berufungsantwort gestellte prozessuale An- trag, es sei kein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und über die Berufung ohne Weiterungen zu entscheiden, erweist sich heute als gegenstandslos. Fest- zuhalten ist immerhin, dass es im Rahmen der Prozessleitung Sache des Ge- richts ist, über die Verfahrensart vor der Rechtsmittelinstanz zu entscheiden (Art. 316 ZPO), wobei der Gesetzeswortlaut dem Gericht einen erheblichen Ge- staltungsspielraum belässt (Volkart, DIKE-Komm-ZPO, Art. 316 N 1 ff.).
- 22 -
4. Im Berufungsverfahren werden nur einige wenige materielle Änderungen verlangt. Im Übrigen ist die Rechtskraft bereits festgestellt. Umfassend soll hinge- gen die Kostenerhebung und -verlegung überprüft werden (act. 429 S. 8 ff.). III. Materielles
1. Vorbemerkung Soweit sich der Beklagte in seiner Berufungsbegründung zur Zuweisung des Pro- zesses an die Zivilkammer des Obergerichts sowie zur Prozessgeschichte äus- sert (act. 429 S. 3 - 8) erübrigen sich Ausführungen. Festgehalten werden kann, dass die am erstinstanzlichen Verfahren mitwirkende Ersatzrichterin Dr. … nicht an der II. Zivilkammer des Obergerichts tätig ist. Den Bemerkungen zur Prozess- geschichte kommt für die Entscheidfindung keine weitere Bedeutung zu. Soweit ein Einfluss auf die Kostenverteilung geltend gemacht wird, ist im Zusammenhang mit der Überprüfung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung darauf einzugehen.
2. Liegenschaftsabrechnung D2._____-Strasse ... und …, D._____ 2.1. Im Teilvergleich der Parteien vom 21./26./27. Dezember 2008 blieben ge- mäss Ziff. 2 Ansprüche und Schulden aus der Liegenschaftenabrechnung für die Liegenschaften D2._____-Strasse ... und … in D._____ für den Zeitraum 2007 und 2008 ausdrücklich offen (act. 282 S. 1 Ziff. 2). 2.2. Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus, der Beklagte habe es unterlassen, diesbezüglich konkrete Forderungen in prozessual hinrei- chender Form gegenüber einem oder mehreren konkreten Miterben geltend zu machen, nachdem die Klägerin 1 mit Eingabe vom 29. Dezember 2010 die Ab- schlüsse 2007 und 2008 dem Gericht eingereicht habe. Dies sei ihm spätestens mit seiner Stellungnahme zum Inventar (act. 416) möglich gewesen. Da bis dato nicht erhobene konkrete Forderungen nicht mehr berücksichtigt werden könnten,
- 23 - seien diesbezüglich keine weiteren Hinzurechnungen vorzunehmen (act. 435 S. 48). 2.3. Der Beklagte bestätigt, dass die Klägerin 1 die Liegenschaftsabrechnungen 2007 und 2008 der (gegen den erklärten Willen des Beklagten von den Klägerin- nen allein eingesetzten) Verwaltung, der J2._____ AG, beim Gericht eingereicht und er eine Kopie erhalten habe. Richtig sei auch, dass er damit die Möglichkeit gehabt hätte, dazu Stellung zu nehmen. Soweit die Vorinstanz meine, er hätte dies bei sonstiger Verwirkung seines sog. Replikrechts im Sinne von BGE 133 I 198 E. 2.1. S. 99 tun müssen, gehe sie aber fehl. Vielmehr hätte dies einer Zustel- lung durch das Gericht selbst bedurft, zumal die Einreichung der Abrechnungen nicht auf Aufforderung des Gerichts erfolgt sei (act. 429 S. 9/10). Er geht im Wei- teren davon aus, dass er in seiner Stellungnahme zum Inventar vom 2. August 2011 (act. 416) zwar keine konkret bezifferten Forderungen, wohl aber konkrete Auskunftsbegehren gegenüber ganz konkreten Personen gestellt habe. In der Schlussfolgerung gemäss Beilage seiner damaligen Stellungnahme werde in hin- reichend substanziierter Form geltend gemacht, dass die Verwaltungskosten von der Klägerin 1 zu tragen seien und dass er über die Differenzen zwischen den Mietzinsguthaben gemäss den Betriebsrechnungen und den auf den H4._____- Konten eingegangenen Geldern Auskunft wolle. Ebenso substanziiert habe er Auskunft über den Verbleib der auf einem Konto der grossen Erbengemeinschaft eingegangenen Mieten der J1._____ GmbH verlangt. Die angeforderten Auskünf- te hätten es dem Beklagten erlaubt, allfällige weitere Forderungen zu stellen. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe durch überhöhte Anforderungen an die Sub- stanziierungspflicht die Durchsetzung des materiellen Bundesrechts übermässig erschwert und seinen Anspruch, von seinen Miterben über alle nachlassrelevan- ten Gegebenheiten Aufschluss zu erhalten, verletzt. Er verlangt, es seien die ent- sprechenden Auskünfte entweder durch die Berufungsinstanz oder – nach Rück- weisung – durch die Vorinstanz einzuholen und dem Beklagten dadurch zu er- möglichen, allfällige Ansprüche zu beziffern (act. 429 S. 10 - 12). 2.4. Während die Klägerin 2 sich zu den Berufungsanträgen Ziff. 1 und 2 nicht äussert, weil sie davon nicht betroffen sei (act. 451 S. 4/5), verlangt die Klägerin
- 24 - 1, es sei auf diese Anträge nicht einzutreten, ev. seien sie abzuweisen (act. 452 S. 2 Ziff. 1 und S. 9 ff.). Sie macht geltend, es sei zu bezweifeln, ob der Beklagte mit den Anträgen Ziff. 1 und 2 überhaupt rechtsgenügende Anträge in der Sache stelle; wie gestellt könnten sie nicht zum Urteilsdispositiv erhoben werden. Die Anträge gingen auch unzulässigerweise über die Begehren des erstinstanzlichen Verfahrens hinaus. Der Beklagte habe bestätigt, dass er vor Vorinstanz keine konkreten Forderungen gestellt habe und sich mit der Auffassung der Vorinstanz, diese hätten spätestens mit der Stellungnahme zum Inventar gestellt werden müssen, nicht auseinandergesetzt hat. Die Vorinstanz habe damit dem Ansinnen des Beklagten, es müssten noch "Unstimmigkeiten" betreffend die Liegenschafts- abrechnung geklärt werden, eine Absage erteilt, was der Beklagte nicht in Abrede gestellt habe. Insbesondere habe der Beklagte den nun im Berufungsverfahren erwähnten Betrag von Fr. 2'800.-- vor Vorinstanz trotz Möglichkeit nicht erwähnt (act. 452 S. 10/11). Auch in materieller Hinsicht macht die Klägerin 1 geltend, der Beklagte habe sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz nicht auseinander- gesetzt. Diese habe erwogen, dass der Hinweis auf eine Zusammenstellung in der Beilage nicht genüge. Wenn er im Berufungsverfahren als Schlussfolgerung erstmals die Fr. 2'800.-- erwähne, ergebe sich dies aber auch nicht aus der Beila- ge, auf welche er vor Vorinstanz verwiesen habe. Der Verweis vor Vorinstanz zei- ge im Weiteren in optima forma, dass er bereits vor Vorinstanz eine substanziierte Behauptung hätte machen können. Es sei davon auszugehen, dass das wahre Motiv des Beklagten darin bestehe, das Verfahren weiter zu verzögern (act. 452 S. 12 - 14). 2.5. Der Beklagte hat sich in seiner Stellungnahme vom 2. August 2011 aus- drücklich zu den im Teilvergleich vorbehaltenen Abrechungen betreffend die Ver- waltung der Liegenschaft D2._____-Strasse ... geäussert und dabei auf die von der Klägerin 1 eingereichten Abrechnungen Bezug genommen (act. 416 S. 11 i.V.m. act. 396/1 und 2). Damit hat er sein Recht auf Stellungnahme tatsächlich wahrgenommen und er kann nicht gestützt auf den Umstand, dass die Vorinstanz diese Stellungnahme als unzureichend substanziiert qualifizierte, das gleiche Recht noch einmal einfordern mit der Begründung, es sei ihm seitens des Ge- richts keine förmliche Frist angesetzt worden.
- 25 - In materieller Hinsicht trifft es sodann entgegen der Auffassung des Beklagten (act. 429 S. 10) nicht zu, dass er in der fraglichen Stellungnahme konkrete Anträ- ge gestellt hat. In der Eingabe selbst verwies er auf Punkte, die noch zu bereini- gen seien und im Zusammenhang mit der Abrechnung für die Liegenschaft D2._____-Strasse ... auf Unstimmigkeiten und auf die selbsterklärende Zusam- menstellung (act. 416 S. 10 und 11). In der genannten Beilage, die mit "Offene Punkte aus Teilvergleich" überschrieben ist, weist er darauf hin, dass er den Rechtsvertreter der Klägerin 1 und den Willensvollstrecker um Details zum H4._____-Konto gebeten, aber keine Antwort erhalten habe und als Schlussfolge- rung hält er fest, dass die Kosten für die Verwaltung J2._____ nicht bezahlt wür- den für die beiden Jahre und er namentlich erwähnte Differenzen genau abgeklärt haben und monatliche Auszüge der beiden Konti sehen wolle (act. 416/1 S. 1 und 2). Wie und von wem er die Abklärung verlangt, ergibt sich auch nicht aus der Beilage. Die konkreten Zahlen bezüglich Verwaltungskosten bzw. Abrechnungs- differenzen münden sodann nicht in einer konkreten Forderung. Selbst wenn der Verweis auf die Beilage zur hinreichenden Substanziierung genügte, was die Vo- rinstanz zu Recht verneint hat (vgl. auch Entscheid 4A_293/2011 vom 23. August 2011, E. 4 und weitere), lägen damit entgegen der Auffassung des Beklagten und trotz entsprechender Möglichkeit keine konkreten Anträge vor, auf die die Vo- rinstanz hätte eingehen müssen. Auch in materieller Hinsicht erwiese sich die Be- rufung daher als unbegründet. Die Berufungsanträge Ziff. 1 und 2 sind daher ab- zuweisen soweit darauf eingetreten werden kann.
3. Zuweisung F2._____, D1._____ 3.1 Mit Bezug auf den ihm zugewiesenen F2._____ (Dispositiv Ziff. 5/1.3) bean- tragt der Beklagte im Berufungsverfahren eine Umformulierung des Urteilsdisposi- tivs aufgrund des Umstandes, dass am 28. September 2011 – gegen seinen aus- drücklichen Willen – vom Erbenvertreter Abtretungsverträge zur Landumlegung unterzeichnet worden seien, welche jedenfalls hinsichtlich der Fläche Änderungen ergäben. Die mit der Landumlegung erfolgten Änderungen seien zu berücksichti- gen (act. 429 S. 12/13). Die Klägerin 1 enthielt sich einer Stellungnahme zu die- sem Antrag (act. 451 S. 2 und 5). Auch die Klägerin 2 verzichtet diesbezüglich auf
- 26 - eine Berufungsantwort unter Hinweis darauf, dass ein Rechtsschutzinteresse an diesem Antrag mindestens fraglich sei (act. 452 S. 8/9). 3.2. Im vorinstanzlichen Entscheid wurden in Dispositiv Ziff. 1/ 1.1 - 1.27 die sich im Nachlass befindlichen Grundstücke einzeln aufgelistet, dies jeweils unter An- gabe des Namens, der Adresse sowie der Katasternummer. Darunter figuriert un- ter Ziff. 1.3 das Grundstück F2._____, D1._____ (Grundbuch Blatt 3, Liegen- schaft, Kataster Nr. ...). Die Zuweisung all der aufgelisteten, einzelnen Grundstü- cke an die Parteien folgte dann in den Dispositiv Ziff. 3 - 5 und ist unbestritten. Bei der jeweiligen Zuweisung zu Alleineigentum sind bei den einzelnen Grundstücken zusätzlich zu den oberwähnten Angaben der Beschrieb sowie An- und Vormer- kungen, allfällige Dienstbarkeiten und Grundpfandrechte aufgeführt. Entspre- chend lautet die Zuweisung an den Beklagten gemäss Ziff. 5 / 1.3 des Urteilsdis- positivs (act. 435 S. 95): 1.3. F2._____, D1._____ (Grundbuch Blatt 3, Liegenschaft, Kataster Nr. ...) Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., F2._____, Plan Nr. … 30810 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
- Acker, Wiese, Weide 30658 m2
- Landwirtschaftsstrasse 152 m2 Anmerkung laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundpfandrechte Keine Wenn sich – wie der Beklagte im Berufungsverfahren neu und zulässigerweise geltend macht – gegenüber dem Beschrieb aufgrund von ergangenen Abtretun- gen Änderungen z.B. bei der Grundstücksfläche ergeben, dann bleibt die Zuwei- sung des Grundstücks mit der Katasternummer ... an den Beklagten klar und un- missverständlich. Eine Änderung des Dispositivs erscheint daher nicht notwendig. Ein Rechtsschutzinteresse an der beantragten Änderung erscheint fraglich. Dies umso mehr als auch gemäss Darstellung des Beklagten heute die fraglichen Än- derungen offenbar noch gar nicht feststehen, weil die Vermessungen der Neupar- zellierung noch nicht stattgefunden haben. Sollten die Änderungen nach Erlass des obergerichtlichen Entscheides umgesetzt werden, vermöchten diese die Zu-
- 27 - weisung aber nicht in Frage zu stellen. Auch der Berufungsantrag Ziff. 3 ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Fristen für Ausgleichszahlungen 4.1. Mit der Begründung, er sei für die Mittelbeschaffung für die Ausgleichszah- lung gemäss Urteilsdispositiv Ziff. 10 des angefochtenen Entscheides auf eine Frist von 90 Tagen ab Rechtskraft des Urteils angewiesen, verlangt der Beklagte im Berufungsantrag Ziff. 4, es seien die den Parteien zur Leistung der Aus- gleichszahlungen angesetzten Fristen gemäss Dispositiv Ziff. 10 - 12 auf 90 Tage festzusetzen (act. 429 S. 3 und S. 13/14). 4.2. Die Klägerin 1 macht geltend, sie sei – von einem Teilaspekt abgesehen – vom Berufungsantrag Ziff. 4 nicht beschwert, weshalb sie keinen Antrag stelle. Soweit sich der Antrag auf Dispositiv Ziff. 12 beziehe, beantragt sie Nichteintre- ten, da es dem Beklagten an einem rechtlich geschützten Interesse fehle (act. 452 S. 6-8). Die Klägerin 2 beantragt Abweisung des Berufungsantrages so- weit darauf einzutreten sei (act. 451 S. 2). Sie macht geltend, es handle sich um neue – im Berufungsverfahren nicht mehr zulässige – Anträge. Das angestrebte Ziel, nämlich die Verlängerung der Zahlungsfrist, sei mit dem vorliegenden Beru- fungsverfahren bereits bei weitem übertroffen, weshalb es auch an einem Rechtsschutzinteresse fehle. Ebenso fehle es auch an einer Begründung, wes- halb die anbegehrte Frist richtiger sein sollte als die angesetzte (act. 451 S. 5 und 6). 4.3. Soweit der Berufungsantrag die Dispositiv Ziffern 11 und 12 des angefoch- tenen Entscheides betrifft, ist auf den Berufungsantrag ohne weiteres nicht einzu- treten. Es handelt sich dabei um Fristansetzungen an die Klägerinnen 1 und 2 für deren Ausgleichszahlungen. Der Beklagte ist von diesen Anordnungen nicht be- troffen und insbesondere nicht beschwert. Ein rechtlich schützenswertes Interes- se an einer Verlängerung der den Klägerinnen angesetzten Zahlungsfristen (Dis- positiv-Ziff. 11 und 12) ist nicht ersichtlich.
- 28 - 4.4. Dispositiv-Ziffer 10 des angefochtenen Entscheides betrifft die Fristanset- zung an den Beklagten für die Leistung einer Ausgleichszahlung an die Klägerin 2 im Umfang von rund 1.7 Millionen Franken. Die Klägerinnen weisen zu Recht da- rauf hin, dass der Beklagte mit der beantragten Verlängerung der Zahlungsfrist einen neuen Antrag stellt, ohne darzutun, inwieweit die Voraussetzungen von Art. 317 ZPO gegeben sind. Vorinstanzlich verlangte der Beklagte in seinen Par- teivorträgen die Feststellung und Teilung des Nachlasses von E._____ (act. 14 S. 2, act. 139 S. 2 und act. 216). Ob in diesem Verfahrensstadium die Beantragung einer bestimmten Frist für eine Ausgleichszahlung notwendig war, kann offen bleiben. Nach Erstattung von Gutachten, der Erstellung des Inventars etc. erhielt der Beklagte mehrfach Gelegenheit, Zuteilungsanträge bzw. Stellungnahmen ein- zureichen, wovon er auch Gebrauch machte, indes ebenfalls keinen Antrag auf Gewährung einer bestimmten Zahlungsfrist verlangte (act. 380, act. 383; act. 391, act. 399/1-2; act. 408, act. 416). Insoweit erscheint der Einwand der Klägerinnen, der Antrag sei unzulässig, nachvollziehbar. Festzuhalten ist indes, dass der Beru- fungsantrag durch die Anordnung im Endentscheid erst provoziert worden ist. Ob letztlich sämtliche Voraussetzungen von Art. 317 ZPO erfüllt sind, kann aber offen beleiben, weil der Antrag des Beklagten bezüglich Dispositiv Ziff. 10, wie zu zei- gen ist, ohnehin abzuweisen sein wird. Der angefochtene Entscheid ist mit Ausnahme der Grundstückzuweisung gemäss Dispositiv Ziff. 5 / 1.3 (F2._____, D1._____, Kat.Nr. ...), eine nicht näher bezeich- nete Differenz bei der Nachlassfeststellung und der Kosten- und Entschädigungs- regelung in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Rechtskräftig wurden damit fast alle Zuweisungen und auch die die rechtskräftigen Zuweisungen betreffenden Anweisungen für den Vollzug. Soweit der Beklagte aus dem Urteil berechtigt ist, haben die Fristen damit weitgehend bereits zu laufen begonnen bzw. sind bereits abgelaufen während die Frist für seine Ausgleichszahlung noch nicht zu laufen begonnen hat und damit gegenüber den andern im Urteil angesetzten Fristen fak- tisch ganz erheblich verlängert ist. Grund für eine weitergehende Verlängerung besteht nicht und ist auch aus der Begründung des Beklagten nicht ersichtlich, weshalb der Antrag abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 29 -
5. Kostenregelung im erstinstanzlichen Verfahren 5.1. Die Vorinstanz ging für die Berechnung der Gerichtsgebühr vom Streitwert entsprechend dem Wert der insgesamt zum Nachlass gehörenden Liegenschaf- ten aus, mithin von Fr. 91'730'000. Sie erwog, dass angesichts der zahlreichen Vorfragen und der Strittigkeit der Zusammensetzung des Nachlasses vom Ge- samtnachlass auszugehen sei (abzüglich der vernachlässigbaren nicht strittigen übrigen Aktiven). Ausgehend von einer Grundgebühr von Fr. 529'400.-- und unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 1/5 für die insgesamt 5 vorsorglichen Massnahmen setzte sie die Gerichtsgebühr auf Fr. 635'000.-- fest in der Erwä- gung, dass sich im Übrigen Erhöhungs- und Herabsetzungsgründe in etwa aus- gleichen (act. 435 S. 79 - 81). Hinsichtlich der Kostenverteilung erwog die Vo- rinstanz, dass vom Grundsatz der Verteilung gemäss Obsiegen und Unterliegen auszugehen sei und – da sich Klägerinnen auf der einen und der Beklagte auf der andern Seite – hinsichtlich der Anträge von Anfang an gegenüberstanden, die Kostenverteilung wie im Zweiparteienverfahren vorzunehmen sei. Sie gewichtete alsdann die verschiedenen Teilaspekte des Prozesses und kam zum Schluss, dass den Klägerinnen und dem Beklagten die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen seien. Den hälftigen Anteil der Klägerinnen wies sie diesen entsprechend ihren Erbquoten zu (act. 435 S. 81 - 83). 5.2. Der Beklagte rügt im Berufungsverfahren, die Vorinstanz sei für die Streit- wertberechnung zu Unrecht vom Gesamtnachlass anstatt vom klägerischen Erb- teil ausgegangen. Letzterer betrage 8/9, der Streitwert demnach Fr. 81'537'776.-- und die darauf basierende Grundgebühr Fr. 478'435.-- (act. 429 S. 14/5). Er hält dafür, dass keine Erhöhungsgründe vorliegen, der Abschluss des Teilvergleichs über den am heftigsten umstrittenen Teil hingegen lasse eine auf dem vollen (und nicht nur auf den diesen Streitpunkt betreffenden) Streitwert berechnete Gebüh- renreduktion um 20% als gerechtfertigt erscheinen (act. 429 S. 15 - 17). Für die insgesamt fünf vorsorglichen Massnahmeverfahren erachtet er angesichts der Höhe der Gerichtsgebühr einen Zuschlag (den er auf den Streitwert ausschliess- lich für die vorsorglichen Massnahmen, insgesamt Fr. 2'370'000.-- berechnet) nicht für gerechtfertigt (act. 429 S. 17 - 19).
- 30 - Hinsichtlich der Kostenverteilung geht der Beklagte davon aus, dass von der Faustregel im Teilungsprozess, nämlich der Kostentragung nach Köpfen auszu- gehen sei. Er erachtet die Aufteilung und Gewichtung der Teilbereiche des Pro- zesses durch die Vorinstanz als nicht näher begründet und recht willkürlich und er verwahrt sich dagegen, dass er in einem mit 1/3 gewichteten Teil unterlegen sei, zumal die kritische Hinterfragung der Gutachten unabhängig von den Anträgen er- folgt sei und den Klägerinnen ebenso zu Gute gekommen sei wie ihm. Er verlangt
– unter Berücksichtigung der 7-fachen Erbquote der Klägerin 1 – dieser die Hälfte der Kosten und der Klägerin 2 und ihm je einen Viertel aufzuerlegen und die Gut- achterkosten jeweils gleichmässig zu je einem Drittel auf die Parteien zu verteilen (act. 429 S. 19/20). Von diesem letzteren und begründeten Antrag – der von dem- jenigen in Berufungsantrag Ziff. 5 abweicht, bzw. diesen modifiziert – ist auszuge- hen. Aus den im Rahmen der Kommentierung der Prozessgeschichte behaupte- ten Mehraufwand für die ergänzende Klageantwort, der von ihm seitens der Vo- rinstanz unnötigerweise verlangt worden sein soll, leitet der Beklagte nichts Kon- kretes ab, weshalb sich Weiterungen erübrigen. 5.3. Die Klägerinnen enthalten sich einer Stellungnahme zum klägerischen An- trag, es sei die erstinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 420'000.-- festzusetzen (act. 451 S. 2 und act. 452 S. 4/5 S. 4 f.). Während die Klägerin 1 sich auch hin- sichtlich des Kostenverteilers vom Berufungsantrag Ziff. 5 des Beklagten distan- ziert (act. 452 S. 5), verlangt die Klägerin 2 Abweisung der vom Beklagten bean- tragten Verteilung der Kosten (act. 451 S. 7 f.). Sie erachtet zwar die Kostenver- teilung durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht als unzutreffend, akzeptiert sie aber dennoch im Interesse eines baldigen Verfahrensendes und beantragt, auf die Berufung insoweit wegen ungenügender Begründung nicht einzutreten oder sie abzuweisen (act. 451 S. 7 - 14). 5.4. Nach verbreiteter Lehre und konstanter Praxis bildet bei Erbteilungsklagen der Geldwert des klägerischen Erbanteils den Streitwert soweit nicht der Tei- lungsanspruch an sich strittig ist (BGE 127 III 396 E. 1b; 108 Ia 21 E. 2; ZR 53 Nr. 37; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcher ZPO, 3. Aufl. 1997; § 18 N 10 ZPO/ZH; Seeberger, a.a.O., S. 92). Die ab 1. Januar 2011 in Kraft stehende
- 31 - schweizerische ZPO orientiert sich an den kantonalen Regelungen und über- nimmt diese Meinung (Botschaft ZPO, S. 7291; Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 ZPO N 30; Schleiffer Marais, SHK-ZPO, Art. 91 N 19 und 21). Die in der Literatur auch vertretene Auffassung, dass sich bei ehe-, erb-, sachen- oder ge- sellschaftsrechtlichen Klagen, bei denen die Teilung oder Liquidation eines Ver- mögens beantragt wird, der Streitwert in jedem Fall nach dem Gesamt(brutto)- wert des zu liquidierenden Vermögens beziffere, wird insbesondere mit Beispielen aus dem Gesellschaftsrecht belegt (vgl. Übersicht bei Andreas Baumann, Über die Bemessung des Streitwertes, insbes. bei Teilungsklagen in: successio 2009 S. 281ff. mit Hinweis auf ZR 101 (2002) S. 81 E. 6). Es besteht indes kein Anlass gestützt darauf von der klaren und konstanten Rechtspraxis zur Streitwertberech- nung bei Erbteilungsprozessen abzuweichen. Soweit die Vorinstanz anführt, dass es im Verfahren um die Zusammensetzung des Nachlasses und die Wertberech- nung einzelner Nachlassobjekte geht, so ist anzuführen, dass es sich dabei eben gerade um für Erbteilungsprozesse typische Fragen handelt, die ein Abweichen von der Regel ebenso wenig rechtfertigen. Da vorliegend der Teilungsanspruch an sich nicht strittig ist, richtet sich der Streitwert daher nach den klägerischen Begehren. Er beträgt aufgrund der unstrittigen Erbquoten der Klägerinnen 8/9 des Gesamtnachlasses. Letzterer wurde von der Vorinstanz (unter Weglassung ein- zelner vernachlässigbarer Aktiven) auf Fr. 91'730'000.-- beziffert, was im Beru- fungsverfahren nicht beanstandet worden ist. Der massgebliche Streitwert (8/9) beläuft sich damit auf Fr. 81'537'776.--. Bei diesem Streitwert beträgt die Grund- gebühr nach der massgeblichen Gerichtsgebührenverordnung vom 4. April 2007 (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 GebV) Fr. 478'438.--. Die Vorinstanz hat die Erhöhungs- und Herabsetzungsgründe inklusive die festgelegte Erhöhung der Gebühr auf- grund der insgesamt 5 vorsorglichen Massnahmeverfahren um 20 % einlässlich begründet. Der Berufungsbeklagte legt im Berufungsverfahren nicht dar, inwieweit die vorinstanzliche Berechnung unrichtig ist und worin er einen Berufungsgrund begründet sieht. Vielmehr setzt er den Erwägungen seine eigene, andere Auffas- sung bzw. Gewichtung der einzelnen Streitbereiche entgegen, wobei er selbst seine eigenen Bemühungen im Vergleich zu Aufwendungen der Vorinstanz in den Vordergrund rückt. Dass die vorinstanzliche Erwägung unzulässig wäre oder sich
- 32 - ausserhalb des in diesem Bereich gegebenen Ermessens der Vorinstanz liegt, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Es besteht keine Veranlas- sung, diese in Zweifel zu ziehen. Vielmehr sind entsprechend der Vorinstanz für die vorsorglichen Massnahmen ein Zuschlag von insgesamt 20% auf der neu be- rechneten Gebühr zu veranschlagen und im Übrigen keine weiteren Erhöhungen oder Reduktionen zu berücksichtigen. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist damit auf Fr. 574'125.-- festzusetzen. 5.5. Die Vorinstanz hat die Kosten nach der gesetzlichen Vorgabe von § 64 Abs. 2 ZPO/ZH nach Obsiegen und Unterliegen verteilt, davon ausgehend, dass von Anfang an die Standpunkte der Klägerinnen denjenigen des Beklagten gegenüberstanden. Dabei teilte sie das Verfahren in verschiedene Teilbereiche auf, um für diese eine differenzierte Beurteilung des Obsiegens und Unterliegens der Klägerinnen auf der einen und des Beklagten auf der andern Seite festzustel- len. Der Beklagte setzt dem wie gesehen seine eigene, von der Vorinstanz ab- weichende Auffassung entgegen, ohne indes geltend zu machen, dass die vor- instanzliche Vorgehensweise unzulässig wäre. Die Kostenverteilung kann je nach den konkreten Umständen verschieden sein und steht im pflichtgemässen Er- messen des Gerichts (Seeberger, a.a.O. S. 93). Das von der Vorinstanz ange- wendete Kriterium des Obsiegens bzw. Unterliegens entspricht der allgemeinen zivilprozessualen Regel und erscheint auch vorliegend sachgerecht. Nicht zu be- anstanden ist auch, dass die Vorinstanz mit Bezug auf den zweiten Teil – d.h. im Wesentlichen bei der Nachlasswertbestimmung bei den Liegenschaften – berück- sichtigt, dass der Beklagte mit seinen von den Gutachten abweichenden Werten nicht durchgedrungen ist und dies als Unterliegen wertet. Sachlich begründet ist auch, dass die Gutachterkosten als Teil der Gerichtskosten bei der Verteilung den übrigen Kosten folgen. Eine separate Regelung drängt sich nicht auf. Im Weiteren setzt sich der Beklagte mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander. Insbesondere macht er keinen Berufungsgrund geltend und es besteht keine Ver- anlassung, von der vorinstanzlichen Verteilung der Kosten abzuweichen. Der An- trag erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
- 33 - 5.6. Auf der Basis der aufgrund der Streitwertänderung neu berechneten Ge- richtsgebühr von Fr. 574'125.-- und den Gutachterkosten von Fr. 58'660.-- betragen die zu verteilenden Kosten total Fr. 632'785.-- wovon die Hälfte, Fr. 316'392.50, dem Beklagten aufzuerlegen ist. Die andere Hälfte ist auf die Klä- gerinnen nach ihren Erbquoten aufzuteilen, die Klägerin 1 hat somit 7/16 der ge- samten Kosten, d.h. Fr. 276'843.50, zu tragen, die Klägerin 2 1/16, d.h. Fr. 39'549.--. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Im Berufungsverfahren streitig sind nicht bezifferte, allfällige zusätzliche An- sprüche des Beklagten (Berufungsanträge Ziff. 1 und 2; Streitwert nicht beziffert), der Beschrieb der Liegenschaft F2._____, D1._____ (Berufungsantrag Ziff. 3, oh- ne Streitwert), die Fristen für die Ausgleichszahlungen (Berufungsantrag Ziff. 4, ohne Streitwert), die Reduktion der Gerichtsgebühr von Fr. 635'000.-- auf 420'000.-- und die Aufteilung der Kosten auf der neuen Basis, nämlich anstelle der Hälfte der Kosten (Fr. 346'830.--) berechnet auf der höheren Gebühr, ein Vier- tel der Gerichtsgebühr (Fr. 105'000.--) und ein Drittel der Gutachterkosten (Fr. 19'555.--). Die Differenz und damit der Streitwert beträgt – ohne dass für die wei- teren Streitpunkte ein zusätzlicher Schätzwert einberechnet wird – Fr. 222'275.-- (Fr. 346'830.-- abzüglich Fr. 105'000.-- und Fr. 19'555.--).
2. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts vom 8. September 2010 und grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen (§ 12 Abs. 1 und 2 GerGebV). Sie ist nach § 4 Abs. 1 und 2 GerGebV auf Fr. 13'600.-- festzusetzen. Als Folge des reduzierten Streit- wertes, auf welchem die Gerichtsgebühr berechnet wurde, obsiegt der Beklagte mit knapp 9 %. Die Kosten sind ihm daher zu 91% aufzuerlegen. Da sich die Klä- gerinnen mit Bezug auf die Streitwert- und Gebührenberechnung einer Stellung- nahme enthalten haben, sind die Kosten im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Verfahrensanträge der Klägerin 2 wirken sich auf die Kostenvertei- lung nicht aus.
- 34 -
3. Die Prozessentschädigungen für das Berufungsverfahren bemessen sich nach § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010. Angesichts der nur teilweise erfolgten Stellungnahmen rechtfertigt es sich, die Entschädigungen auf einen Drittel der Grundgebühr und unter Be- rücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte nicht vollumfänglich unterliegt, auf je Fr. 5'000.-- festzusetzen, jeweils je zuzüglich beantragte Mehrwertsteuer. Es wird beschlossen:
1. Die Verfahrensanträge der Klägerin und Berufungsbeklagten 2 (Feststellung der Rechtskraft der Ausgleichungsverpflichtung des Beklagten; Fortsetzung des Berufungsverfahrens) werden abgewiesen bzw. abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Sodann wird erkannt:
1. Die Berufungsanträge Ziff. 1 - 4 werden abgewiesen soweit darauf eingetre- ten werden kann.
2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 574'125.--.
3. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten (Entscheidgebühr und Gutachterkosten von Fr. 58'660.--) werden der Klägerin und Berufungsbeklagten 1 zu 7/16, der Klägerin und Berufungsbeklagten 2 zu 1/16 und dem Beklagten und Be- rufungskläger zur Hälfte auferlegt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 13'600.-- festgesetzt.
5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten und Berufungskläger zu 91% auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss ver- rechnet. Im Übrigen werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.
- 35 -
6. Der Beklagte und Berufungskläger wird verpflichtet, den Klägerinnen und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von je Fr. 5'000.-- zuzüglich Fr. 400.-- (8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien,
- an die Klägerin und Berufungsbeklagte 1 unter Beilage des Doppels von act. 489 und act. 490,
- an die Klägerin und Berufungsbeklagte 2 unter Beilage des Doppels von act. 489 und act. 490,
- an den Beklagten und Berufungskläger,
- an den Erbenvertreter Rechtsanwalt W._____, ... Rechtsanwälte, … [Adresse] zum weiteren Vollzug, Schlussbericht und Schlussrechnung,
- das Grundbuchamt D1._____ zum Vollzug von Dispositiv Ziff. 5. Positi- on 1.3 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 29. September 2011 so- wie an das Bezirksgericht Horgen, II. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 222'275.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 36 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Diggelmann lic. iur. K. Wili versandt am: