Erwägungen (155 Absätze)
E. 1 Februar 2012 ein (Urk. 75). Am 16. Februar 2012 erstattete die Klägerin unauf- gefordert eine Stellungnahme zur Berufungsantwort (Urk. 78). Sodann reichte die Klägerin am 6. Juli 2012 den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Ba- sel-Stadt im Prozess der Klägerin gegen die M._____ AG vom 12. Juni 2012 ein (Urk. 80 und Urk. 81). Mit Eingabe vom 14. August 2012 nahm der Beklagte zur Noveneingabe der Klägerin Stellung (Urk. 84). Zu dieser nahm die Klägerin wie- derum unaufgefordert Stellung (Urk. 86). Am 1. November 2012 erstattete die Klägerin eine weitere Noveneingabe (Urk. 89 und Urk. 90). Mit Eingabe vom
7. Januar 2013 erstattete der Beklagte seine Stellungnahme hierzu (Urk. 94). Am
25. Januar 2013 nahm die Klägerin (unaufgefordert) Stellung zur Eingabe des Beklagten (Urk. 96).
- 9 -
E. 1.1 Die Klägerin verlangt vom Beklagten Auskunft hinsichtlich (allfälliger) Man- date zwischen dem Beklagten oder dessen Vater und den Eltern der Klägerin so- wie hinsichtlich sonstiger Tätigkeiten, welche in irgendeiner Weise mit dem Ver- mögen des Vaters und/oder der Mutter der Klägerin in Verbindung stehen oder gestanden haben könnten. Die Klägerin sowie ihre Eltern sind französische Staatsbürger. Die Klägerin ist das einzige Kind ihrer Eltern. Diese haben am tt. April 1933 in Frankreich geheiratet, ohne einen Ehevertrag abzuschliessen. Die Mutter der Klägerin ist am tt.mm.1987 in G._____ verstorben. Einzige Erben wa- ren die Klägerin und ihr Vater, dem jedoch lediglich die Nutzniessung an einem Viertel des Nachlasses zustand. Der Vater der Klägerin, mit letztem Wohnsitz in G._____, verstarb am tt.mm.2002. Er hinterliess als einzige Erbin seine Tochter, die Klägerin. Der Vater hatte zudem die Klägerin in seinem Testament vom 25. November 1987 als "légataire universel" bestimmt. Der Vater der Klägerin war nach ihrer Darstellung ein überaus erfolgreicher "conseil juridique et fiscal" (Rechts- und Steuerberater). Er pflegte eine – nach Darstellung der Klägerin – enge resp. – nach Darstellung des Beklagten – vor allem eine geschäftliche Be- ziehung zum Beklagten, dessen Vater Dr. C._____ sowie dessen Onkel H._____ (Urk. 2 S. 6 ff.). Der Beklagte ist Rechtsanwalt und Partner der Anwaltskanzlei I._____ in J._____, welche er 1982 mitbegründete. Sein Vater – ebenfalls Rechtsanwalt – war zunächst in der Anwaltskanzlei K._____ tätig. 1974 eröffnete er in seiner Liegenschaft an der …-Strasse in J._____ ein Einmann-Anwaltsbüro, in welchem auch der Beklagte ab Oktober 1977 bis zum Tod seines Vaters im Jahr 1986 tätig war. Anerkanntermassen kam es zu geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Vater der Klägerin um dem Beklagten und der Klägerin und dem
- 8 - Beklagten (Urk. 13 S. 6 ff.). Letztere sind nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses (Urk. 38 S. 7).
E. 1.2 Mit Einreichung der Weisung des Friedensrichteramtes L._____ vom
18. August 2008 und Klageschrift vom 20. November 2008 machte die Klägerin den vorliegenden Prozess am Bezirksgericht Meilen anhängig (Urk. 1 und 2). Der Beklagte erstattete die Klageantwort am 16. März 2009 (Urk. 13). Mit Verfügung vom 8. Januar 2010 wurde für die weiteren Parteivorbringen das schriftliche Ver- fahren angeordnet (Urk. 19). Mit Schreiben vom 31. März 2010 ersuchte die Klä- gerin aus gesundheitlichen Gründen um Abnahme der Frist für die Erstattung der Replik und um Verschiebung der auf den 27. April 2010 vorgesehenen Referen- tenaudienz (Urk. 29). Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 wurde der Klägerin eine einmalige, nicht erstreckbare Frist bis 31. Juli 2010 für die Erstattung der Replik angesetzt (Urk. 36). Die Replik ging am 4. August 2010 ein (Urk. 38). Am 20. Au- gust 2010 fand eine Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung statt, anläss- lich welcher keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte (Prot. S. 22). Die Ergänzung der Replik ging am 2. November 2010 und die Duplik am
14. Februar 2011 ein (Urk. 47; Urk. 55). Am 5. Oktober 2011 fällte die Vorinstanz das Urteil (Prot. S. 28). Die Klägerin hat am 7. November 2011 rechtzeitig Beru- fung gegen das Urteil eingelegt (Urk. 67). In der Folge leistete die Klägerin fristge- recht den verlangten Kostenvorschuss (Urk. 73). Die Berufungsantwort ging am
E. 1.3 Für das Berufungsverfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getrete- ne eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren vor Bezirksgericht unterstand demgegenüber noch der kantonal- zürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO/ZH). Soweit die Verletzung von Verfah- rensvorschriften gerügt wird, ist somit im neurechtlichen Berufungsverfahren zu prüfen, ob die Bestimmungen der ZPO/ZH korrekt angewendet wurden.
E. 1.4 Die Klägerin macht geltend, dass ihre Auskunftsklage zuerst und vor allem eine Klage auf dem Gebiet des Erbrechts sei (Urk. 67 S. 26). Nachdem sich der Beklagte vorbehaltslos auf den Prozess eingelassen hat (Urk. 13 S. 4, S. 5), erüb- rigen sich hierzu Ausführungen, insbesondere ein anderweitiger zwingender Ge- richtsstand nicht ersichtlich ist.
E. 1.5 Neue Parteivorbringen der Klägerin und neu eingereichte Urkunden
E. 1.5.1 Mit Eingabe vom 1. November 2012 erstattete die Klägerin eine Novenein- gabe. Sie bringt vor, dass sie bei der Räumung der Wohnung ihres verstorbenen Vaters per Zufall auf diese Dokumente gestossen sei. Sie habe bis zu diesem Zu- fallsfund keine Veranlassung gehabt, derartige Unterlagen in der Privatwohnung ihres verstorbenen Vaters zu vermuten, welcher sie ansonsten in seinen Büro- räumlichkeiten zu verwahren gepflegt habe. Sie habe die neuen Unterlagen ohne Verzug dem Unterzeichneten zugestellt, der sie am 29. Oktober 2012 erhalten habe (Urk. 89 S. 2).
E. 1.5.2 Der Beklagte wendet ein, dass das Vorbringen der neuen Beweismittel in diesem Verfahrensstadium unzulässig sei. Die Voraussetzungen für ein (zulässi- ges) Vorbringen neuer Tatsachen und neuer Beweismittel seien vorliegend nicht erfüllt. Er stellt in Abrede, dass die Klägerin die vom Gesetzgeber geforderte zu- mutbare Sorgfalt habe walten lassen. Ihr Vater sei am tt.mm.2002 verstorben (ih- re Mutter bereits 1987). Sie sei Alleinerbin des elterlichen Nachlasses, wozu of- fensichtlich auch die Gegenstände (inkl. Unterlagen) gehören, die sich in der Pri- vatwohnung des verstorbenen Vaters befanden. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin seit dem Tod ihres Vaters im Jahr 2002 freien Zugang zu dieser Pri- vatwohnung gehabt habe und die darin befindlichen Nachlassgegenstände (inkl.
- 10 - Unterlagen) hätte sichten können. Das Auffinden erst im Oktober 2012 der als Noven eingereichten Unterlagen beruhe daher nicht auf Zufall, sondern auf dem Versäumnis der rechtzeitigen Sichtung der Nachlassunterlagen durch die Kläge- rin, was sie zu vertreten habe (Urk. 94 S. 2 f.).
E. 1.5.3 Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der Sorgfaltsmassstab zur Bestimmung der verlangten zumutbaren Sorgfalt ist ein objektivierter; auf die subjektiven Umstände bei der betreffenden, novenwilligen Partei kommt es nicht an. Zu fragen ist, ob eine Partei, welche das erstinstanzliche Verfahren umsichtig und versiert geführt habe, die Tatsache oder das Beweismittel schon vor erster Instanz hätte erkennen und in den Prozess einbringen müssen, wenn sie den Prozessstoff und ihr eigenes Umfeld kritisch überblickt. Die Beanspruchung des Novenrechts vor der Berufungsinstanz setzt demnach Schuldlosigkeit bzw. fehlende Verantwortung hinsichtlich des Nichtvor- bringens der Tatsache bzw. des Beweismittels vor erster Instanz voraus (Reetz/ Hilber in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 317 N 62 ff.).
E. 1.5.4 Die Klägerin bemüht sich seit Jahren, das elterliche Vermögen festzustellen und Verfügungen zu Lasten dieses Vermögens aufzudecken (Urk. 67 S. 9). Sie ist überzeugt, dass ihr Vater Vermögensübertragungen vorgenommen hat, die ihren Pflichtteil verletzen und sie hat bereits diverse Prozesse in dieser Angelegenheit in der Schweiz, in N._____ und in Frankreich geführt (Urk. 67 S. 10 ff.). Ihre Mut- ter verstarb im Jahr 1987, ihr Vater im Jahr 2002. Die Klägerin ist Alleinerbin (Urk. 67 S. 12 ff.).
E. 1.5.5 Von einer sorgfältig prozessierenden Partei darf erwartet werden, dass sie alle zumutbaren Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung ausschöpft. Die Klä- gerin beruft sich im Prozess darauf, dass es ihr nicht möglich sei, weitere Anga- ben zu den vermuteten Mandaten zu machen (Urk. 38 S.6). Von der Vorinstanz wurde sie auf die ihr obliegende Substanziierungslast hingewiesen (Urk. 19). Die Klägerin behauptet nicht, sie habe nach dem Tod ihres Vaters keinen Zugang zu dessen Privatwohnung gehabt. Sie macht auch nicht geltend, dass (und warum)
- 11 - es ihr nicht möglich war, zu einem früheren Zeitpunkt die Nachlassgegenstände in der Wohnung ihres Vaters zu sichten. Sie bringt lediglich vor, sie habe keine Ver- anlassung gehabt, relevante Unterlagen in der Privatwohnung ihres Vaters zu vermuten, da dieser solche ansonsten in seinen Büroräumlichkeiten zu verwahren pflegte (Urk. 89 S. 2). Pflegte der Vater seine Unterlagen in seinen Büroräumlich- keiten aufzubewahren, befand sich in dessen Wohnung kaum eine nicht über- blickbare Menge an Unterlagen, deren Sichtung viel Zeit in Anspruch genommen hat. Solches behauptet die Klägerin auch nicht. Sodann behauptet sie nicht, dass sie die Unterlagen in der Wohnung an einem völlig unüblichen Ort (wie z.B. in ei- nem Geheimfach) gefunden habe. Von einem Erben, der auf der Suche nach In- formationen über Nachlassvermögen ist, darf verlangt werden, dass er auch die sich in den Privaträumen des Verstorbenen, zu denen er unbeschränkten Zutritt hat, befindenden Unterlagen sichtet resp. sich vergewissert, dass dort keine (hilf- reichen) Unterlagen vorhanden sind, auch wenn die verstorbene Person seine Unterlagen grundsätzlich in seinen Büroräumlichkeiten aufbewahrte. Dies recht- zeitig zu tun, hat die Klägerin ohne begründeten Anlass unterlassen, weshalb sie das nicht rechtzeitige Beibringen der im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden zu vertreten hat.
E. 1.5.6 Dementsprechend ist die Noveneingabe der Klägerin im vorliegenden Beru- fungsverfahren nicht zuzulassen.
E. 2 Parteivorbringen
E. 2.1 Die Klägerin verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die vollumfängliche Gutheissung ihrer Klage. Sie macht geltend, dass die Vorinstanz ihre Klage trotz der zahlreichen Präjudizien zu ihren Gunsten abgewiesen habe und dabei das schweizerische, vor allem aber auch das französische Recht unzu- treffend angewandt habe, welches ihr als Inhaberin des ungeteilten ehelichen Vermögens ihrer Eltern und vor allem als pflichtteilsgeschützter Erbin der Nach- lässe ihrer Eltern einen umfassenden Auskunftsanspruch gegenüber Dritten ver- leihe. Sodann habe die Vorinstanz die von den Parteien dargelegten Fakten falsch oder unvollständig festgestellt und sie einseitig zugunsten des Beklagten und zu Lasten der Klägerin interpretiert. Überdies habe die Vorinstanz übertriebe-
- 12 - ne Anforderungen an die Substanziierung der Klage gestellt (Urk. 67 S. 11 f.). Zu- dem habe die Vorinstanz durch die Atomisierung der einzelnen Komplexe die je- weiligen Beziehungen zum Beklagten und zu dessen Vater in ihrer Bedeutung heruntergespielt und es versäumt, eine Gesamtbetrachtung sämtlicher dargeleg- ter Umstände vorzunehmen. Sie habe bei weitem genügend Anhaltspunkte dar- gelegt, die es mehr als plausibel erscheinen lassen, dass der Beklagte über die verlangten Informationen verfüge und deshalb ihr gegenüber rechenschaftspflich- tig sei (Urk. 67 S. 29).
E. 2.2 Der Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz. Sodann erklärte er, dass er nach wie vor zur Auskunftserteilung bereit sei, dass er aber ausser den beiden hinlänglich bekannten Stiftungsmandaten keine Mandate für Herrn und/oder Frau D._____ und/oder E._____ geführt habe, auch keine Mandate, welche deren eheliches Vermögen direkt oder indirekt betroffen hätten (Urk. 75 S. 2 ff.).
E. 2.3 Auf diese und die weiteren Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur in- soweit einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist, denn das recht- liche Gehör verlangt nicht, dass sich das Gericht mit allen Argumenten der Partei- en auseinandersetzt. Vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270, E. 3.1).
E. 3 Informationsansprüche des Erben
E. 3.1 In ständiger Rechtsprechung unterscheidet das Bundesgericht hinsichtlich der den Erben zustehenden Informationsansprüche zwischen vertraglichen An- sprüchen auf Information und aus dem materiellen Erbrecht abgeleitete Informati- onsansprüche. So ist der Beauftragte gestützt auf das Auftragsrecht verpflichtet, den Erben in dem Umfang Auskunft zu erteilen, wie die Pflicht dem Erblasser ge- genüber bestanden hat. Dabei sei zu beachten, dass der Beauftragte den Auf- traggeber allgemein über alles zu informieren habe, was für ihn von Bedeutung sein könne. Jedoch bestehe gestützt auf (schweizerisches) Auftragsrecht kein Auskunftsrecht des Erben bezüglich Vermögenswerten, an denen der Erblasser bloss wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, da der wirtschaftlich Berechtigte nicht
- 13 - Teil des Vertragsverhältnisses sei. Die Pflicht des Beauftragten, einem pflicht- teilsberechtigten Erben Auskunft über Vermögenswerte des Erblassers zu geben, an welcher dieser (bloss) wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, gründe im – wohl im Sinne von richte sich nach (vgl. Genna, Bundesgerichtliche Widersprüchlich- keiten zum Informationsanspruch im Erbrecht? in successio 2011 S. 203 ff, S. 205) – Erbrecht (BGer 5A_137/2012 E. 4.3.1 f. mit Verweis auf BGE 136 III 461 E. 4; BGer 5A_638/2009 E. 4.1; BGE 136 III 461 E. 4).
E. 3.2 Die Klägerin verlangt einerseits Auskunft über die Tätigkeit des Beklagten resp. seines Vaters als (direkter) Beauftragter ihrer Eltern sowie Auskunft über die Tätigkeit des Beklagten resp. seines Vaters auf Rechnung ihrer Eltern, d.h. über die Tätigkeit im Zusammenhang mit Vermögenswerten an denen ihr Vater und/ oder Ihre Eltern wirtschaftlich berechtigt waren. Ersteres ist entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach der massgebenden vertraglichen Be- ziehung zu beurteilen, letzteres gestützt auf eine allfällige rechtliche Grundlage im materiellen Erbrecht.
E. 4 Anwendbares Recht
E. 4.1 Die Eltern der Klägerin, um deren Nachlässe es geht, waren Staatsbürger von Frankreich mit letztem Wohnsitz in Frankreich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, untersteht der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates ver- weist (Art. 91 IPRG) und nimmt das französische Kollisionsrecht diese Verwei- sung – zumindest bei Fahrnis – an. Der Verweisungsbegriff in Art. 92 IPRG um- fasst auch erbrechtliche Auskunftsrechte, worunter das Auskunftsrecht der Erben gemäss Art. 10 CC fällt (vgl. die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 68 S. 16; BGer 5A_638/2009 E. 4.3).
E. 4.2 Auch hinsichtlich der der Klägerin zustehenden vertraglichen Auskunftsan- sprüche kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 16 f.) verwiesen werden.
- 14 -
E. 4.3 Dementsprechend richtet sich der gesetzliche Informationsanspruch nach dem französischem Recht und der vertragliche Auskunftsanspruch nach schwei- zerischem Recht. Dies wird denn auch von keiner Partei in Frage gestellt. Die beiden Ansprüche bestehen grundsätzlich unabhängig voneinander und daher wohl auch kumulativ (vgl. Druey, Das Informationsrecht des Erben in succession 2011 S. 183 ff., S. 186 mit weiteren Ausführungen). Jedenfalls kann sich die Klä- gerin grundsätzlich auf erbrechtliche Auskunftsrechte berufen, wenn vertragliche Auskunftspflichten zu verneinen sind.
E. 5 Von der Klägerin geführte Prozesse
E. 5.1 Die Klägerin verweist auf verschiedene von ihr geführte Prozesse. Die ver- schiedenen von ihr gewonnenen Prozesse und die dabei ans Licht gekommenen Informationen zu ihrem elterlichen Vermögen und zu den Verfügungen ihres Va- ters über dieses Vermögen würden ihr Recht geben (Urk. 67 S. 10 ff.; Urk. 4/9, 4/30-31, 39/42, BGer 5A_638/2009 vom 13.9.10). Es ist deshalb vorab kurz auf diese Prozesse einzugehen.
E. 5.2 Entscheid des Tribunal de Grande Instance de Paris vom 18. April 2005 (Urk. 4/30-31).
E. 5.2.1 Beim Entscheid des Tribunal de Grande Instance de Paris vom 18. April 2005 handelt es sich um eine einstwillige Verfügung. Die Klägerin verlangte als Antragstellerin von der O._____ (O._____) Auskunft über sieben Schenkungen in einer Gesamthöhe von 530'000 Francs, die (gemäss Auskunft von O._____) von ihrem Vater angeregt worden seien oder deren Prinzip oder Höhe von ihm ausge- handelt worden sei. Dies weil die O._____ sich geweigert hatte, der Klägerin Aus- kunft über diese Schenkungen zu erteilen. In Gutheissung des Begehrens der Klägerin befahl das Gericht der O._____ eine vollständige Abschrift aller Informa- tionen und Belege betreffend sieben Schenkungen zugunsten des O._____ in ei- ner Gesamthöhe von 530'000 Franc, welche in dessen Schreiben vom 15. Januar 2004 erwähnt seien, zu übermitteln, insbesondere die Zeitpunkte, Höhen und Namen der Banken oder Institute, von denen die fraglichen Schenkungen ausgin- gen. In der Begründung hielt das Gericht fest, dass sich aus Art. 10 CC in Verbin-
- 15 - dung mit Art. 11 und 145 Neue Zivilprozessordnung ergebe, dass Dritten im be- schleunigten Verfahren befohlen werden könne, sämtliche von ihnen gehaltene Unterlagen vorzulegen, wenn ein berechtigter Grund für die Sicherung – oder die Erbringung – vor jedem Prozess des Nachweises der Tatsachen, von denen die Lösung des Rechtsstreits abhängen könne, vorliege. Das Geschäftsgeheimnis stelle an sich kein Hindernis für die Anwendung der Bestimmungen des erwähn- ten Artikels 145 dar, da der Richter feststelle, dass die von ihm angeordneten Massnahmen von einem berechtigten Grund ausgehen und – wie im vorliegenden Fall – für die Wahrung der Rechte der Partei, die diese beantragt habe, notwendig seien. Die Erbenstellung der Klägerin hinsichtlich der Gesamtheit begründe tat- sächlich ihr Auskunftsrecht mit dem Ziel – welches durch zwingende gesetzliche Bestimmungen geschützt sei – ihren Pflichtteil zu bewahren und bilde den berech- tigten Grund für ihren Antrag, und sei dabei angesichts der "Mauer des Schwei- gens" notwendig. In diesem Zusammenhang würden die unten formulierten Mass- nahmen das einzige und für die Ausübung ihrer Erbrechte notwendige Mittel dar- stellen. Es dürfe daran erinnert werden, dass die gebührende Wahrung der Pri- vatsphäre – die Art. 9 CC vorschreibe – durch die Erteilung von rein vermögens- rechtlichen Auskünften, die keinerlei Anspielung auf das Leben und die Persön- lichkeit der Betroffenen enthalten würden, nicht verletzt werde. Ebenso könne dem Antrag auf Erlassung der unten formulierten Massnahmen auch nicht die Wahrung des Berufsgeheimnisses gültig entgegen gehalten werden.
E. 5.2.2 Zu beachten ist, dass das Gericht die O._____ verpflichtete, über sieben konkrete Schenkungen, die – von der O._____ anerkannt – mutmasslich vom Va- ter der Klägerin veranlasst worden waren (Urk. 67 S. 40), Auskunft zu erteilen, weil sich die O._____ weigerte, der Klägerin weitere Auskunft über diese sieben Schenkungen zu erteilen. Jedoch ist die Anerkennung der O._____, dass die Schenkungen mutmasslich vom Vater der Klägerin veranlasst wurden, für das vorliegende Verfahren nicht bindend.
E. 5.3 Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. März 2004 (Urk. 4/9) und BGer-Urteil 5A_810/2008 vom 5. Mai 2009 (Urk. 39/42)
- 16 -
E. 5.3.1 Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess – nachdem die Vo- rinstanz die Auskunftsbegehren der Klägerin abgewiesen hatte – die Klage gut und verpflichtete die Beklagte vollständig Aufschluss zu erteilen über sämtliche Vermögenswerte an der die Eltern der Klägerin direkt oder indirekt berechtigt wa- ren und zwar – soweit ersichtlich – allein gestützt auf einen (ererbten) vertragli- chen Anspruch.
E. 5.3.2 In Entscheid des Bundesgerichts ging es um die Vollstreckung des vorge- nannten Urteils. Strittig war insbesondere, ob die Beklagte mit Nennung des Strohmannes ihrer Auskunftspflicht nachgekommen war oder ob sie darüber hin- aus zu weiterer Auskunftserteilung verpflichtet ist. Dabei hielt das Bundesgericht fest, dass der Umfang der Auskunftspflicht im ursprünglichen Verfahren zu prüfen gewesen sei.
E. 5.3.3 Auch diesem Entscheid des Appellationsgerichts lag zugrunde, dass sich die Beklagte – mit Ausnahme über ein Konto – weigerte überhaupt Auskunft zu erteilen und sie sich in der Folge auf den Standpunkt stellte, mit der Nennung des Strohmanns ihrer Auskunftspflicht nachgekommen zu sein.
E. 5.4 BGer-Urteil 5A_638/2009 vom 13. September 2010
E. 5.4.1 Diesem Entscheid liegt eine – von der Vorinstanz festgestellte – vertragli- che (auftragsrechtliche) Beziehung zwischen der X. AG (eine Vermögensverwal- terin) und dem Vater der Klägerin zugrunde. Zum Einwand der X. AG, die Aus- kunftserteilung sei unmöglich geworden, weil die Unterlagen vernichtet worden seien, hielt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz in verbindlicher Weise die Existenz von Unterlagen festgestellt habe. Schliesslich hielt das Bundesgericht fest, dass der wirtschaftlich Berechtigte kein vertragliches Recht habe gegenüber z.B. einer Bank, Auskunft über den Stand eines Kontos zu erhalten, welches von einem Dritten für ihn bei der Bank gehalten werde. Die Pflicht des Beauftragten, einem pflichtteilsberechtigten Erben Auskunft über Vermögenswerte des Erblas- sers zu geben, an welcher dieser wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, sei im Erbrecht begründet. Vorliegend richte sich das erbrechtliche Auskunftsrecht nach französischem Recht als Erbstatut. Nach französischem Recht gelte gemäss der
- 17 - Rechtsprechung zu Art. 10 CC, dass ein Dritter, z.B. eine Bank den Erben Aus- kunft über die Vermögenswerte des Erblassers zu geben habe. Ob die Klägerin einen erbrechtliche Auskunftsanspruch habe, könne jedoch vom Bundesgericht nicht überprüft werden, da die Vorinstanz überhaupt nicht geprüft habe, ob die Klägerin gestützt auf das französische Erbrecht einen Auskunftsanspruch gegen- über der X. AG habe.
E. 5.4.2 Festzuhalten ist, dass auch diesem Entscheid einerseits eine (festgestellte) vertragliche Beziehung zugrunde liegt und sich die Vermögensverwalterin gewei- gert hatte, Auskunft zu erteilen. Andererseits prüfte das Bundesgericht das Aus- kunftsrecht der Klägerin über wirtschaftliche Berechtigungen ihres Vaters nach französischem Recht nicht, wobei auch hier die vollumfängliche Auskunftsverwei- gerung der Vermögensverwalterin dem Entscheid zu Grunde lag.
E. 5.5 Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. Juni 2012 (Urk. 81)
E. 5.5.1 Das Appellationsgericht prüfte nach Rückweisung durch das Bundesgericht (vgl. Ziff. 3.4. ff.), ob nach französischem Erbrecht gegenüber der X. AG ein An- spruch der Klägerin auf Auskunftserteilung bezüglich der Vermögenswerte beste- he, an denen ihre Eltern lediglich wirtschaftlich berechtigt gewesen waren. Es hielt fest, damit der Antrag auf Auskunft gutgeheissen werden könne, müsse die Aus- kunft der Wahrung eines gesetzlich anerkannten Rechts dienen, müsse das Be- weismittel dafür geeignet sein und dürfe, soweit sich der Antrag gegen einen Drit- ten richte, kein der Offenlegung berechtigter Weigerungsgrund entgegenstehen. Es kam zum Schluss, dass mit den Bestimmungen von Art. 10 CC und Art. 11 CPC eine Grundlage für den erbrechtlichen Auskunftsanspruch der Klägerin als pflichtteilsberechtigte Erbin in Bezug auf Vermögenswerte ihrer Eltern bei der X. AG bestehen würde, an welchen die Eltern wirtschaftlich beteiligt gewesen seien bzw. welche von der X. AG oder sonstigen Dritten treuhänderisch für die Eltern gehalten worden seien. Die X. AG könne sich dabei nicht auf einen gesetzlichen Verweigerungsgrund berufen. Nach dem in dieser Frage anwendbaren schweize- rischen Recht würden entsprechende Geheimhaltungsrechte den Entscheid des Gesetzgebers, dem Pflichtteilserben bei Verletzung der verfügbaren Quote durch
- 18 - erblasserische Zuwendungen einen Herabsetzungs- oder Herausgabeanspruch einzuräumen, vereiteln. Die Klägerin habe vorliegend ausreichend glaubhaft ge- macht, dass über bei der X. AG geführte Konten Zahlungsvorgänge abgewickelt worden seien, die für ihre Pflichtteilsrechte von Bedeutung seien. Sie sei daher berechtigt, von der X. AG darüber im anbegehrten Umfang Aufschluss zu erhal- ten.
E. 5.5.2 Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bejahte somit im konkre- ten Fall eine Auskunftspflicht der X. AG gestützt auf Art. 10 CC und Art. 1 CPC. Umstritten war, ob auch ein Auskunftsanspruch hinsichtlich Vermögenswerte be- stehe, an denen die Eltern der Klägerin lediglich wirtschaftlich berechtigt gewesen waren. Die X. AG widersetzte sich diesem Auskunftsanspruch, machte jedoch – soweit ersichtlich – nicht geltend, dass keine solchen Vorgänge vorliegen würden. Zudem scheint die wirtschaftliche Berechtigung der Eltern der Klägerin an diesen Vermögenswerten unbestritten zu sein.
E. 5.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es bei sämtlichen von der Klägerin angerufenen Urteilen darum ging, dass sich die Beklagten weigerten, die entsprechenden Informationen herauszugeben, wobei jeweils unstrittig oder nachgewiesen war, dass die Beklagten über entsprechende Informationen verfü- gen (müssen). Damit liegt aber ein wesentlicher Unterschied zum vorliegenden Verfahren vor. Denn der Beklagte bestreitet einen grundsätzlichen Informations- anspruch der Klägerin nicht, er macht jedoch geltend, dass er – abgesehen von der Zusammenarbeit hinsichtlich einer Beratung im Rahmen eines komplexen französischen Mandates und Verwaltungsratsmandate für den P._____-Konzern
– keine Mandate für die Eltern der Klägerin betreut habe und dass er keine Tätig- keiten für die Eltern der Klägerin ausgeübt habe. Allfällige geschäftliche Tätigkei- ten seines Vaters für die Eltern der Klägerin bestreitet der Beklagte mit Nichtwis- sen. Sodann bestreitet er, dass die Zuwendungen, die er der Fondation E._____ bzw. dem Institut Q._____ über den Vater der Klägerin zukommen liess, etwas mit Mandaten zu tun gehabt hätten, die er für die Eltern der Klägerin ausgeführt habe. Die Auftraggeberin für diese Zuwendungen, die Familie X, habe auf eigene
- 19 - Rechnung gehandelt. Schliesslich sei ihm kein Stellvertreter-Mandat bekannt (Urk. 13 S. 18 ff.).
E. 6 Vertraglicher Rechenschafts- und Herausgabeanspruch
E. 6.1 Auftragsrechtlicher Rechenschafts- und Herausgabeanspruch
E. 6.1.1 Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum auf- tragsrechtlichen Rechenschafts- und Herausgabeanspruch verwiesen werden (Urk. 68 S. 22 f.).
E. 6.1.2 Durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist mehrmals bestätigt wor- den, dass ein auftragsrechtlicher Rechenschafts- und Herausgabeanspruch auf die Erben übergeht (BGE 133 III 664 E. 2.5; BGE 136 III 461 E. 4.). Sodann ent- spricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass der wirtschaftlich Berechtigte nicht Teil des Vertragsverhältnisses ist und dementsprechend kein vertraglicher Rechenschafts- und Herausgabeanspruch besteht (BGE 136 III 461 E. 4.; vgl. auch Ziffer 3.1. f.).
E. 6.1.3 Die Klägerin bringt vor, es sei unerheblich, ob ihr Vater formell selber als Auftraggeber aufgetreten sei oder ob er den Auftrag über einen Strohmann erteilt habe. Aufgrund des Stellvertretungsrechts sei nämlich ihr Vater direkt Auftragge- ber des Beklagten geworden, und dies selbst dann, wenn der Vertreter sich nicht als solcher zu erkennen gegeben habe, der Beklagte aus den Umständen aber habe schliessen müssen, dass sich ihr Vater hinter dem Strohmann verstecke, oder es ihm gleichgültig gewesen sei, mit wem er den Vertrag schliesse (Urk. 67 S. 31).
E. 6.1.3.1 Hierzu ist anzumerken, dass Dritte grundsätzlich keinerlei Ansprüche auf Informationen über ein bestimmtes Auftragsverhältnis haben. Vielmehr verbietet die Diskretions- und Geheimhaltungspflicht dem Beauftragten, seine Kenntnisse aus dem Auftragsverhältnis Dritten preiszugeben (BK-Fellmann, Art. 400 N 110). Soweit sich die Klägerin auf die direkte Stellvertretung beruft, ist klarzustellen, dass im Falle einer direkten Stellvertretung das Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und ihrem Vater besteht und dementsprechend nicht von einem
- 20 - Strohmannverhältnis gesprochen werden kann. Daraus leitet sich ein Rechen- schafts- und Herausgabeanspruch ab, der sich auf die vertragliche Beziehung zwischen dem Beklagten und ihrem Vater stützt. Die Klägerin hat sodann vor Vo- rinstanz – trotz entsprechender Substanziierungshinweise – kein solches Stellver- tretungsverhältnis behauptet resp. konkret dargetan. Ein solches zeigt sie denn auch in ihrer Berufungsschrift nicht konkret auf.
E. 6.1.3.2 Soweit die Klägerin geltend macht, es sei ein Vertragsverhältnis mit ihrem Vater zustande gekommen, weil der Beklagte aus den Umständen auf das Vertre- tungsverhältnis habe schliessen müssen, oder es ihm gleichgültig gewesen sei, mit wem er den Vertrag schliesse, hat sie diese Umstände und/oder die Gleich- gültigkeit in ihren Rechtsschriften entsprechend darzulegen. Dies umfasst, dass der Vertreter den Willen gehabt haben muss, als Vertreter zu handeln und es dem Dritten gleichgültig war, den Vertrag mit dem Vertreter oder mit dem Vertretenen abzuschliessen (BGE 117 II 387 = Pra 81 Nr. 184 E. 2.a) f.). Diese entsprechen- den Behauptungen sind so vorzubringen, dass es dem Beklagten möglich ist, hierzu Stellung zu nehmen. Solche konkreten Ausführungen fehlen in ihren Vor- bringen vor Vorinstanz. Sodann würde dies dazu führen, dass ein Vertragsver- hältnis zwischen dem Beklagten und ihrem Vater vorliegen würde.
E. 6.1.4 Sodann beruft sich die Klägerin auf die Bestimmungen über die Geschäfts- führung ohne Auftrag. Der Geschäftsführer ohne Auftrag sei dem (effektiven) Auf- traggeber ebenso zur Auskunft verpflichtet, wie dies beim eigentlichen Auftrag der Fall wäre. Dies bedeute, dass der Beklagte ihr auch hinsichtlich von (Zahlungs-) Vorgängen rechenschaftspflichtig sei, bei denen der effektive Auftraggeber zu- nächst ungewiss sei, aber aufgrund der Umstände anzunehmen sei, dass es sich dabei um ihren Vater handle (Urk. 67 S. 31). Entgegen der Auffassung der Kläge- rin kann nicht gleichzeitig ein Auftrag und eine Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen. Grundsätzlich besteht die Vermutung, dass der Auftraggeber auch der Vertragspartner ist (BSK OR I-Watter, Art. 32 N 34). Sodann kann der Nachweis erbracht werden, dass der Auftraggeber für einen Dritten (den Vertretenen) ge- handelt hat. Raum für eine Geschäftsführung ohne Auftrag bleibt somit nicht.
- 21 -
E. 6.1.5 Zu prüfen ist demnach nachfolgend, ob zwischen dem Vater der Klägerin und/oder der Mutter der Klägerin und dem Beklagten und/oder dessen Vater ein Auftragsverhältnis – aus dem die Klägerin u.a. ihren Rechenschafts- und Heraus- gabeanspruch ableitet – bestanden hatte. Der Beklagte bestreitet dies.
E. 6.2 Anforderungen an die Substanziierung
E. 6.2.1 Die Vorinstanz hat die Klägerin aufgefordert, die Mandate, auf welche sich ihre Informations- und Editionsbegehren beziehen, genau zu bezeichnen. Sodann wurde sie dazu angehalten, substanziiert darzulegen, weshalb sie davon ausge- he, der Beklagte verfüge über die anbegehrten Informationen und Unterlagen (Urk. 19).
E. 6.2.2 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei ausreichend, wenn sie Anhaltspunkte darlege, welche das Bestehen ihres Auskunftsanspruches plausi- bel erscheinen lassen (Urk. 67 S. 45). In der Replik vor Vorinstanz machte sie gel- tend, dass die Anforderungen an die Substanziierung ermässigt würden, wenn diese mangels Information unmöglich oder unzumutbar sei und deswegen die Rechtsverfolgung zu scheitern drohe. Die klagende Partei habe alsdann keine de- taillierten Tatsachen vorzutragen und genüge ihrer Substanziierungslast bereits dann, wenn sie den Sachverhalt, über den sie nicht näher orientiert sei und über den sie sich keine nähere Kenntnis verschaffen könne, "in Umrissen behaupte". Anhaltspunkte, welche das Bestehen des Hauptanspruchs nach Rechtsgrund und Umfang plausibel machen würden, seien ausreichend (Urk. 38 S. 6). In der Folge erklärte sie, dass sich ihre Begehren namentlich auf die R._____ Anstalt bzw. den Liegenschaftserwerb sowie auf die anonymen Schenkungen an die "Fondation E._____", an das "Centre S._____" und an das "Institut Q._____" richte. Die wei- teren Substanziierungshinweise (insbesondere hinsichtlich weiterer Mandate) sei- en überspannt. Sie würden den für den Fall eines Informationsdefizits auf Seiten des Anspruchsberechtigten von Rechtsprechung und Lehre entwickelten modifi- zierten Substanziierungsobligenheiten keine Rechnung tragen. Über die Sachver- haltskenntnisse, die zur Erfüllung dieser Substanziierungsobliegenheiten erforder- lich wären, verfüge sie gerade nicht, und es sei ihr auch nicht möglich, diese zu erlangen (Urk. 38 S. 8).
- 22 -
E. 6.2.3 Hierzu ist anzumerken, dass ein Rechtsbegehren so bestimmt formuliert werden muss, dass es bei Gutheissung der Klage zum Dispositiv des Urteils ge- macht und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden kann. Unklare Rechts- begehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Dabei ist nicht nur auf den Wortlaut des Begehrens, sondern auch auf die Klagebegründung abzustellen (Leuenberger in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 221 N 28, N 38). Ist der zu vollstreckende Entscheid unklar, ist er im Zuge der Erläuterung vom Gericht, das den Entscheid erlassen hat, klarzustellen. Lediglich eine Konkretisierung der Leistungspflicht durch das Vollstreckungsgericht ist al- lenfalls nicht ausgeschlossen (Staehelin, a.a.O., Art. 341 N 18). Die Klägerin stell- te ein zweieinhalb Seiten umfassendes pauschales Auskunftsbegehren, welches sämtliche möglichen Konstellationen umfasst, ohne jedoch in ihrer Begründung diese Konstellationen und ihre Vermutungen auch nur annähernd darzutun (Urk. 2 S. 2 ff.). Reine Ausforschungsbegehren sind jedoch durch das Auskunftsrecht nicht geschützt resp. nicht zulässig. Das Vorgehen der klagenden Partei muss verhältnismässig sein, d.h. dass keine "fishing expedition" ohne situationsgerech- te Auswahlkriterien stattfindet (Druey, Das Informationsrecht des Erben – die Kunst, Einfaches kompliziert zu machen in succession 2011 S. 183 ff., S. 187). Der Beklagte bestritt in der Klageantwort, dass – mit Ausnahme der Mandate zur Gründung und Löschung zweier Stiftungen, welche nicht Prozessgestand sind – ein Auftragsverhältnis mit dem Vater und/oder der Mutter der Klägerin bestanden habe. Sodann führte er aus, dass die Auftraggeberin für die umstrittenen Zuwen- dungen auf eigene Rechnung gehandelt habe und bestritt, Kenntnis über irgend- welche "Strohmannverhältnisse" zu haben (Urk. 13 S. 17 ff.). Die Sonderverbin- dung, aus welcher sich der Auskunftsanspruch ableitet, muss in der Regel fest- stehen und vom Ansprecher nachgewiesen sein (Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, S. 135). Kann der Beweis nicht direkt erbracht werden, kann er auch durch Indizien nachgewiesen werden. Dementsprechend durfte und musste die Vorinstanz die Klägerin anhalten, ihre bis dahin sehr pauschal gehaltenen Vor- bringen zu substanziieren, anderweitig eine Überprüfung der Vorbringen der Klä- gerin nicht möglich ist. Ob die Vorbringen der Klägerin genügen, einen Auskunfts- anspruch zu begründen und in welchem Umfang, ist nachfolgend zu prüfen.
- 23 -
E. 6.2.4 Dabei ist im vorliegenden Prozess insbesondere zu prüfen, ob die Aussage des Beklagten, dass er ausser den beiden hinlänglich bekannten Stiftungsmanda- ten keine Mandate für Herrn und/oder Frau D._____ und/oder E._____ geführt habe, auch keine Mandate, welche deren eheliches Vermögen direkt oder indirekt betroffen hätten, unzutreffend ist. Hierfür ist unumgänglich, dass die Klägerin ge- nügend konkrete Indizien vorbringt, die eine Beurteilung des Standpunkts der Klägerin und der Aussage des Beklagten zulassen. Dass lediglich die Möglichkeit bestehen könnte, dass der Beklagte etwas wissen könnte, kann unter diesen Vo- raussetzungen nicht genügen, sondern es ist erforderlich, dass die Klägerin aus- reichend glaubhaft macht, dass der Beklagte mehr weiss, als er bisher zugestan- den hat. Dies wiederum setzt voraus, dass die Klägerin entsprechende Sachver- halte genügend konkret darlegt. Dementsprechend kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz überspannte Substanziierungsanforderungen gestellt habe.
E. 6.3 R._____ Anstalt, … [Stadt in N._____] bzw. Liegenschaftserwerb
E. 6.3.1 Die Klägerin verlangt, dass der Beklagte Auskunft über die R._____ Anstalt erteile und die verfügbaren Akten ediere (Urk. 2 S. 14). Der Beklagte bringt vor, dass er erstmals durch die Klageschrift vom 20. November 2008 erfahren habe, dass es einmal eine … Anstalt [nach Recht des Staates N._____] R._____ gege- ben habe, und dass sein Vater für diese im Jahr 1974 tätig gewesen sei. Er habe keine Ahnung, worum es damals gegangen sei. Er habe persönlich nie etwas mit dieser Anstalt zu tun gehabt, noch habe er irgendwelche Kenntnisse der diesbe- züglichen Tätigkeit seines Vaters, die drei Jahre vor seinem Eintritt in dessen Bü- ro stattgefunden habe. Er verfüge über keinerlei Akten, die mit der R._____ An- stalt zu tun haben (Urk. 13 S. 17).
E. 6.3.2 Die Vorinstanz hielt fest, dass aus den Ausführungen der Klägerin nicht hervorgehe, worin eine vertragliche Verbindung zwischen ihrem Vater bzw. ihren Eltern und dem Beklagten bestanden haben sollte. Allein aus dem Umstand, dass der Vater des Beklagten beim Wohnungserwerb im Jahr 1975 durch die R._____ Anstalt beteiligt gewesen sei, könne nicht ohne Weiteres auf eine Beteiligung des Beklagten selbst an der Mandatsführung oder auf Kenntnisse des Beklagten hin- sichtlich des Liegenschaftenerwerbs geschlossen werden (Urk. 68 S. 31).
- 24 -
E. 6.3.3 Die Klägerin macht geltend, dass die Vorinstanz insbesondere den relevan- ten Sachverhalt völlig einseitig zulasten der Klägerin und zugunsten des Beklag- ten gewürdigt habe. Der Umstand, dass der Vater des Beklagten eine mutmass- lich von ihrem Vater beherrschte … Anstalt [nach Recht des Staates N.___] bei einem treuhänderischen Immobiliengeschäft vertreten habe, sei ein Beweis dafür, dass der Vater des Beklagten Kenntnisse und Unterlagen zur R._____ Anstalt und deren Vermögenswerten sowie zu deren wirtschaftlichem Berechtigten (ihrem Vater) gehabt habe. Zudem werde mit dem Komplex R._____ nachgewiesen, dass der Vater des Beklagten seinem Freund und Korrespondenten in G._____, ihrem Vater, behilflich gewesen sei, wenn es darum gegangen sei, Verfügungen über in der Schweiz oder N._____ verdeckt gehaltenes Familienvermögen vorzu- nehmen. Die Vorinstanz verkenne, dass von ihr nicht verlangt werden könne, den hieb- und stichfesten Nachweis für ein direktes Mandat mit dem Beklagten zu er- bringen. Immerhin habe der Beklagte noch viele Jahre mit seinem Vater in der gleichen (Klein-)Kanzlei zusammengearbeitet, bevor die R._____ Anstalt im Jahr 1984 liquidiert worden sei. Überdies habe der Beklagte nach dem Tod seines Va- ters die gemeinsame Kanzlei liquidiert und das Klientenarchiv übernommen, so dass sie davon ausgehe, dass der Beklagte früher oder später Kenntnisse von der R._____ Anstalt und deren Hintergründen erhalten habe oder zumindest hätte erhalten können. Obwohl die Vorinstanz eingeräumt habe, dass die vertragliche Pflicht des Vaters des Beklagten zur Rechenschaftslegung und Herausgabe der Unterlagen vererblich auf den Beklagten als Erben übergangen sei, habe sie den Anspruch nicht gutgeheissen (Urk. 67 S. 45, S. 47 f.).
E. 6.3.4 Lediglich aufgrund der Umstände, dass der Beklagte noch viele Jahre mit seinem Vater in der gleichen (Klein-)Kanzlei zusammengearbeitet und er das Kli- entenarchiv seines Vaters übernommen hatte, kann nicht geschlossen werden, dass der Beklagte Kenntnis von der R._____ Anstalt und deren Hintergründe er- halten hat und dass es diesbezüglich eine vertragliche Beziehung zwischen dem Vater der Klägerin resp. ihren Eltern und dem Beklagten gegeben hatte. Nicht re- levant kann sodann sein, dass der Beklagte (allenfalls) die Möglichkeit gehabt hätte, Kenntnis von der R._____ Anstalt und deren Hintergründe erhalten zu kön- nen, nachdem die Klägerin nicht dartut, was den Beklagten zu einer solchen
- 25 - Kenntnisnahme hätte veranlassen sollen resp. warum sich der Beklagte mit der R._____ Anstalt und deren Hintergründe hätte auseinandersetzen sollen oder müssen. Weitere Hinweise / Indizien, die die Vorinstanz nicht oder falsch gewür- digt haben soll, bringt die Klägerin nicht vor.
E. 6.3.5 Nicht gefolgt werden kann schliesslich der Ansicht der Klägerin, dass mit dem Umstand, dass der Vater des Beklagten, Dr. C._____, die R._____ Anstalt beim Kauf der Wohnung in G._____ vertreten hat, nachgewiesen wird, dass Dr. C._____ dem Vater der Klägerin behilflich gewesen war, wenn es darum ge- gangen war, Verfügungen über in der Schweiz oder N._____ verdeckt gehaltenes Familienvermögen vorzunehmen (Urk. 67 S. 47). Aus diesem einmaligen Zu- sammenwirken kann nicht geschlossen werden, dass der Vater der Klägerin im- mer Dr. C._____ beigezogen hatte, wenn es um Verfügungen über in der Schweiz oder N._____ gehaltenes Vermögen ging. Auch stellt dies nicht – selbst wenn man mit einbezieht, dass der Beklagte noch viele Jahre mit seinem Vater in des- sen Kanzlei zusammengearbeitet hatte – einen Anhaltspunkt dafür dar, dass der Beklagte für den Vater der Klägerin tätig gewesen war resp. dass der Beklagte über Informationen oder Unterlagen zum Vermögen der Eltern der Klägerin ver- fügt.
E. 6.3.6 Wie ausgeführt, ist die vertragliche Pflicht zur Rechenschaftsablegung und zur Herausgabe von Akten passiv vererblich. Die Erben eines Beauftragten haben nach bestem Wissen und Können die Rechenschaftspflicht zu erfüllen, wobei auch die Unterlagen des Erblassers zu Hilfe zu nehmen und dem Auftraggeber herauszugeben sind (Urk. 68 S. 31 mit Verweis auf BK-Fellmann, N 106 ff. und 211 f. zu Art. 400 und BSK OR I-Weber, N 22 zu Art. 400).
E. 6.3.7 Von dieser Rechtslage ging auch die Vorinstanz aus. Sie kam in der Folge jedoch zum Schluss, dass Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit der R._____ Anstalt im Jahr 1994, d.h. zehn Jahre nach deren Löschung im Jahr 1984, verjährt gewesen seien. Entsprechend habe auch die Aktenaufbewah- rungspflicht zu jenem Zeitpunkt geendet. Daraus folge, dass vertragliche Ansprü- che aus dem "R._____- Mandat" zum Zeitpunkt der Einreichung des Sühnbegeh- rens der Klägerin vom 25. November 1997 bereits verjährt gewesen seien. So-
- 26 - dann hielt die Vorinstanz fest, dass mit der Vernichtung des Archivs von Dr. C._____ die Herausgabe allfälliger Unterlagen unmöglich geworden sei. Da der Beklagte berechtigt gewesen sei, die Akten zu vernichten, bestehe folglich auch deshalb kein Auskunftsanspruch (Urk. 68 S. 31 ff.).
E. 6.3.8 Die Klägerin bringt vor, dass der Vater des Beklagten die R._____ Anstalt beim Kauf einer Eigentumswohnung in Frankreich vertreten habe (Urk. 2 S. 13; Urk. 3/23). Dies ergibt sich aus dem von der Klägerin eingereichten Kaufvertrag (Urk. 3/23) und wird vom Beklagten denn auch nicht bestritten (Urk. 13 S. 17). Wie ausgeführt bestehen jedoch seitens der Klägerin keine vertraglichen Ansprü- che auf Rechenschaftslegung und Aktenherausgabe hinsichtlich Mandate bei de- nen ihre Eltern und/oder ihr Vater lediglich wirtschaftlich Berechtigte gewesen wa- ren. Dementsprechend steht der Klägerin auch keine Rechenschaftslegungs- und Herausgabeansprüche hinsichtlich des Mandats des Vaters des Beklagten für die R._____ Anstalt zu und es muss an dieser Stelle auch nicht weiter auf den Ver- jährungseinredeverzicht des Beklagten (Urk. 67 S. 48 f.) eingegangen werden.
E. 6.3.9 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz den An- spruch der Klägerin auf Rechenschaftslegung und Aktenherausgabe im Zusam- menhang mit dem "R._____-Mandat" gestützt auf Vertragsrecht zurecht verneint hat.
E. 6.4 Anonyme Schenkungen
E. 6.4.1 Die Klägerin hat eine Reihe von anonymen Schenkungen an ihrem Vater nahestehende Institutionen (Institut Q._____ und Fonds E._____ resp. Fondation E._____, welche Teil des Institut Q._____ bildet resp. O._____ und Centre S._____, das Teil des O._____ bildet) dargelegt, bei denen sie davon ausgeht, dass sie zu Lasten des elterlichen Vermögens erfolgt seien.
E. 6.4.2 Die Vorinstanz verneinte einen vertraglichen Auskunftsanspruch gestützt auf Schweizer (Auftrags-)Recht, da die Klägerin nicht dargelegt habe, inwiefern die erwähnten Zuwendungen gestützt auf ein Auftragsverhältnis zwischen ihrem Vater und dem Beklagten erfolgt sein könnten. Es würden auch keine Anhalts-
- 27 - punkte vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass es sich bei den erfolgten Zuwendungen um Vermögen der Eheleute DE._____ gehandelt habe, welches der Beklagte auf vertraglicher Basis für diese verwaltet haben könnte (Urk. 68 S. 37).
E. 6.4.3 Die Klägerin bemängelt, dass der von der Vorinstanz verlangte Grad der Spezifizierung mit Bezug auf die klägerischen Sachverhaltsdarstellung zu hoch sei. Sie habe mit Dokumenten dargetan, weshalb sie davon ausgehe, dass die Schenkungen letztlich aus dem Vermögen ihrer Eltern stammten und auf Veran- lassung ihres Vaters erfolgt seien, weshalb davon auszugehen sei, dass der Be- klagte zumindest mittelbar im Auftrag ihres Vaters tätig gewesen sei. Das müsse genügen (Urk. 67 S. 54).
E. 6.4.4 Der Ansicht der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, besteht ein Rechenschaftsablegungs- und Herausgabeanspruch gestützt auf das schweizerische Auftragsrecht nur bezüglich Mandate, welche direkt zwischen dem Beklagten und ihrem Vater und/oder ihrer Mutter bestanden (vgl. Ziff. 3.1. f. hiervor). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, fehlen hierzu seitens der Kläge- rin Behauptungen, die im Zusammenhang mit einem direkten Mandat stehen. Welche diesbezüglichen Behauptungen die Vorinstanz übersehen oder falsch gewürdigt haben soll, legt die Klägerin in der Berufung denn auch nicht dar. Die Klägerin scheint denn auch nicht von einem direkten Mandat auszugehen, wenn sie behauptet, dass der Beklagte zumindest mittelbar im Auftrag ihres Vaters tätig gewesen sei und es für den Beklagten habe klar sein müssen, dass die Schen- kungen von ihrem Vater organisiert worden seien und dass er sie für diesen vor- genommen habe (Urk. 67 S. 54 f.). Sodann behauptet sie, dass einer der Stroh- männer, welcher Vermögenswerte der Familie DE._____ gehalten habe, Herr T._____. (vom Beklagten "X" genannt) gewesen sei. Über Herrn und Frau T._____. seien zahlreiche anonyme Schenkungen zugunsten ihrem Vater nahe- stehende Institutionen erfolgt (Urk. 67 S. 15). Daraus folgt aber, dass die "anony- men Schenkungen" nicht auf einem direkten Mandat zwischen dem Beklagten und ihrem Vater beruhen. Hinsichtlich des Einwands der unzumutbaren Substan-
- 28 - ziierungsanforderungen der Klägerin (Urk. 67 S. 54) kann auf die Ausführungen in Ziffer 6.2. ff. verwiesen werden.
E. 6.4.5 Dementsprechend hat die Vorinstanz zu Recht einen vertraglichen Aus- kunftsanspruch der Klägerin gestützt auf schweizerisches (Auftrags-)Recht ver- neint und die Klage diesbezüglich abgewiesen.
E. 6.4.6 Mit Noveneingabe vom 1. November 2012 behauptete die Klägerin, dass sie bei der Räumung der Wohnung ihres verstorbenen Vaters per Zufall auf diese Dokumente gestossen sei (Urk. 89). Dass diese Noveneingabe nicht zuzulassen ist, wurde bereits in Ziffer 1.5. ff. hiervor ausgeführt. Im Übrigen kann hierzu fol- gendes angemerkt werden:
E. 6.4.6.1 Die Klägerin behauptet, dass diese neu aufgefundenen Dokumente be- weisen würden, dass es drei weitere Schenkungen über je FF100'000 gegeben habe, welche alle vom Beklagten zusammen mit ihrem Vater abgewickelt worden seien. Sie beruft sich hierbei darauf, dass der Beklagte ihrem Vater drei Checks über je FF 100'000.– hatte zukommen lassen. Sodann bringt sie vor, dass nun nachgewiesen sei, dass die Checks vom 10. Juni 1988 und vom 14. Juli 1989 vom Beklagten an ihren Vater geschickt worden seien (Urk. 89 S. 3 f.; Urk. 90/16- 18, 23). Der Beklagte macht geltend, dass es sich seiner Kenntnis entziehe, ob der Vater der Klägerin hinter gewissen anonymen Schenkungen "steckte". In den Fällen, in denen er anonyme Schenkungen im Auftrag und für Rechnung der Fa- milie X vorgenommen habe und die Gegenstand dieses Verfahrens bilden wür- den, könne er dies jedoch ausschliessen (Urk. 94 S. 5).
E. 6.4.6.2 Die angerufenen Schreiben weisen alle denselben Inhalt auf. Der Beklag- te schreibt dem Vater der Klägerin, dass er instruiert worden sei, ihm einen Check im Betrag von FF 100'000.– als anonyme Spende zuzusenden (Urk. 91/16-18, Urk. 91/23). Bereits vor Vorinstanz war sodann unbestritten, dass der Beklagte in die "anonyme Schenkung" über FF 30'000.– involviert war. Aus dem von der Klä- gerin in diesem Zusammenhang neu eingereichten Schriftenwechsel (Urk. 91/27-
29) lassen sich keine relevanten neuen Erkenntnisse ableiten. Schliesslich führt die Klägerin keine Umstände an, die darauf schliessen lassen resp. aufdrängen,
- 29 - dass der Beklagte im direkten Auftrag ihres Vaters Vermögen ihrer Eltern verwal- tete und drängt sich dieser Schluss auch aufgrund der neu eingereichten Schrei- ben nicht auf. Schliesslich führt denn auch die Klägerin selber an, dass ihr Vater die Schenkungen zu Lasten des Familienvermögens anonym und durch Dritte habe vornehmen lassen. Ihr Vater, der sich auch sonst Strohmänner bedient ha- be, habe auch hier solche eingesetzt (Urk. 89 S. 6). Auch mit den neu eingereich- ten Urkunden vermag somit die Klägerin nicht darzutun, dass zwischen dem Be- klagten und ihrem Vater ein Auftragsverhältnis bestanden hatte.
E. 6.4.6.3 Soweit die Klägerin vorbringt, dass nun erwiesen sei, dass der Beklagte tatsachenwidrige Behauptungen aufgestellt habe, ist festzuhalten, dass der Be- klagte bereits in der Klageantwort ausgeführt hatte, dass er sich erinnere, mehr- fach von der Familie X beauftragt worden zu sein, der Stiftung E._____ bzw. dem Institut Q._____ Schenkungen zu machen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren vernichte er regelmässig Akten, was auch für die Akten der Familie X gegolten habe. Dabei führte er von sich aus eine weitere, der Klägerin bis anhin nicht bekannte Schenkung an (Urk. 13 S. 12). Dass sich der Beklagte im Jahr 2009 nicht mehr an Vorkommnisse aus den Jahren 1988 und 1989 erinnern konn- te, erscheint glaubhaft und vermag die Glaubwürdigkeit des Beklagten nicht in Frage zu stellen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bewusst falsch ausge- sagt hatte, bringt die Klägerin keine vor.
E. 6.4.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Klägerin hinsicht- lich der "anonymen Schenkungen" kein Auskunftsanspruch gestützt auf schweize- risches (Auftrags-)Recht zusteht.
E. 6.5 Weitere Mandate / Tätigkeiten des Beklagten (und seines Vaters) für den Vater und/oder die Eltern der Klägerin
E. 6.5.1 Die Klägerin bringt vor, dass diverse weitere Anhaltspunkte vorliegen wür- den, die im Gesamtzusammenhang zu würdigen seien, und es mehr als plausibel erscheinen lassen würden, dass der Beklagte über Informationen und Unterlagen zum Vermögen ihrer Eltern und zu Transaktionen über dieses Vermögen verfüge (Urk. 67 S. 29 S. 67 f., S. 68). Demgegenüber bestreitet der Beklagte, dass er
- 30 - Mandate für den Vater resp. die Eltern der Klägerin geführt habe (mit Ausnahme der nicht streitgegenständlichen Mandate des Klägers für zwei Stiftungen) (Urk. 2 S. 19, S. 20).
E. 6.5.2 Für einen Auskunftsanspruch nach schweizerischem Auftragsrecht ist allei- ne massgebend, ob ein Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Va- ter resp. der Eltern der Klägerin resp. zwischen dem Vater des Beklagten und dem Vater resp. der Eltern der Klägerin bestand. Der Beklagte hat sich seit die Klägerin an ihn gelangt ist, bereit erklärt, Auskunft zu erteilen, soweit sie ihm die ihrer Ansicht nach vorhandenen "Strohmannbeziehungen" ihres Vaters bezeich- ne. Sodann hat er von Anfang an erklärt, dass er kein Mandat für den Vater resp. die Eltern der Klägerin inne gehabt habe (Urk. 14/13, 14/15, 14/17, 14/20-21, 14/23).
E. 6.5.3 Der Beklagte führte aus, dass er die Betreuung der 1984 im Büro seines Vaters eingeführten Familie X übernommen habe. Sodann sei es zu geschäftli- chen Beziehungen zum Vater der Klägerin gekommen im Zusammenhang mit ei- nem sehr komplexen Mandat mit französischen Klienten, indem ihn der Vater der Klägerin diesbezüglich beraten habe. Zudem habe der Vater der Klägerin in Frankreich auf Empfehlung des Büros Dr. C._____ Verwaltungsratsmandate des Gastronomiekonzerns P._____ übernommen (Urk. 13 S. 7). Weitergehende ge- schäftliche Beziehungen und persönliche Mandate für den Vater resp. die Eltern der Klägerin bestreitet er.
E. 6.5.4 Nachdem der Beklagte bestreitet, ein Mandat geführt zu haben, genügt es nicht, wenn die Klägerin lediglich Umstände aufzeigt, welche es möglich erschei- nen lassen, dass der Beklagte ein Mandat für ihren Vater und/oder ihre Eltern ge- führt hatte. Es muss zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spre- chen.
E. 6.5.4.1 Die Klägerin beruft sich auf eine enge Beziehung resp. Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten und ihrem Vater (Urk. 2 S. 10 ff.; Urk. 37 S. 10; Urk. 47 S. 6 f.; Urk. 67 S. 66 ff.). Diese leitet sie aus verschiedenen Umständen ab. In der Klagebegründung führte sie aus, dass sie von ihren Eltern dahingehend informiert
- 31 - worden sei, dass über viele Jahre zuerst der Vater des Beklagten und dann der Beklagte die Geschäftspartner und Korrespondenten ihres Vaters in der deut- schen Schweiz gewesen seien. Auch sie sei durch Vermittlung ihrer Eltern in Kon- takt zum Beklagten gebracht worden (Urk. 2 S. 10 f.). Nur aufgrund des Um- stands, dass der Vater der Klägerin beruflich mit dem Beklagten resp. dessen Va- ter zusammengearbeitet hatte, kann noch nicht geschlossen werden, dass der Beklagte resp. der Vater des Beklagten Mandate für den Vater der Klägerin per- sönlich geführt hatte. Auch die ausgetauschten Weihnachtswünsche und der Um- stand, dass der Vater der Klägerin den Beklagten in einem Schreiben "cher Con- frère et Ami" nennt, drängen eine solche Annahme nicht auf. Auch die Agendaein- träge vermögen für sich und im Zusammenhang mit den Vorbringen der Klägerin nicht auf ein persönliches Mandat des Beklagten für den Vater der Klägerin schliessen lassen, selbst wenn ein Grossteil der Einträge den Beklagten betroffen hätte. Und selbst wenn man diesen geltend gemachten engen und regelmässigen Kontakt in Berücksichtigung der weiteren Behauptungen der Klägerin würdigt, drängt sich ein Mandatsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Vater der Klägerin nicht auf. Hierbei sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Ausführun- gen der Klägerin im Zusammenhang mit den anonymen Schenkungen den Schluss nicht zulassen, dass der Beklagte in einem direkten Vertragsverhältnis mit dem Vater der Klägerin stand. Im Gegenteil führte die Klägerin in diesem Zu- sammenhang selber aus, dass sich ihr Vater immer wieder sog. "Strohmänner" bedient habe, wobei sie an keiner Stelle behauptete, dass der Beklagte ein sol- cher Strohmann gewesen sei.
E. 6.5.4.2 Schliesslich lässt sich auch aus dem Umstand, dass die Klägerin durch Vermittlung ihrer Eltern in Kontakt zum Beklagten gekommen war, nicht schlies- sen, dass (auch) ihr Vater und/oder ihre Eltern den Beklagten und/oder dessen Vater mit einem (persönlichen) Mandat beauftragt hatten.
E. 6.5.4.3 Es gilt das soeben in Ziffer 6.5.4.1. Ausgeführte mitzuberücksichtigen so- wie weiter, dass die Familie X resp. T._____. anerkanntermassen sowohl Klienten des Beklagten wie auch des Vaters der Klägerin war, dass der Vater der Klägerin wie auch der Beklagte Verwaltungsratsmandate für den Gastronomiekonzern
- 32 - P._____ innehatte und der Beklagte und der Vater der Klägerin insofern geschäft- lich verbunden waren, als der Vater der Klägerin den Beklagten bei einem kom- plexen Mandat mit französischen Klienten beriet, was seitens der Klägerin unbe- stritten blieb (Urk. 38 S. 10; Urk. 67 S. 67). Dies vermag sowohl einen regelmäs- sigen Kontakt zwischen dem Vater der Klägerin und dem Beklagten zu erklären wie auch die Empfehlung des Vaters an seine Tochter. Sodann führt die Klägerin selber aus, dass ihr Vater einen Teil des Vermögens geheim in der Schweiz ge- halten habe (Urk. 67 S. 67). Das spricht aber klar gegen eine direkte Vertragsbe- ziehung zwischen dem Beklagten und dem Vater der Klägerin resp. den Eltern der Klägerin.
E. 6.5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die von der Klägerin vorgebrachten Umstände (inkl. der Ausführungen im Zusammenhang mit der R._____-Anstalt und den anonymen Schenkungen) auch bei einer Gesamtbe- trachtung nicht darauf schliessen lassen, dass der Beklagte mit grosser ge- schweige denn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein (persönliches) Mandat für den Vater resp. die Eltern der Klägerin geführt hatte und dementsprechend ein vertraglicher Auskunftsanspruch der Klägerin zu verneinen ist.
E. 7 Informationsrechte nach französischem Recht
E. 7.1 Vorbemerkungen
E. 7.1.1 Die Vorinstanz hat auch einen Auskunftsanspruch nach französischem Recht verneint (Urk. 68 S. 34 f., S. 37 ff., S. 48, S. 49, S. 52). Die Klägerin macht geltend, dass die Vorinstanz zwar ihre rechtlichen Ausführungen nicht grundsätz- lich in Abrede gestellt habe, aber in ihrer Tragweite verkannt und unzutreffend umgesetzt habe (Urk. 67 S. 32).
E. 7.1.1.1 Die Klägerin reicht mit ihrer Berufungsschrift zum Nachweis des französi- schen Rechts neue Beilagen ein (vier Gutachten zum französischen Recht; Urk. 70/6, 70/7/1-2, 70/8/1-2, 70/9/1-3). Der Beklagte macht geltend, dass die in diesem Zusammenhang vorgebrachten neuen Tatsachen und als neue Beweis-
- 33 - mittel eingereichten Unterlagen verspätet und deshalb aus dem Recht zu weisen seien (Urk. 75 S. 14).
E. 7.1.1.2 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes we- gen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden (Art. 16 Abs. 1 IPRG). Das fremde Recht, dass im Inland angewendet werden soll, hat nicht Tatsachen- sondern Normcharakter (Keller/Girsberger, Zür- cher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl., Art. 16 N 32). Im Berufungsverfahren kann die Berufungsinstanz frei und mit voller Kognition überprüfen, ob überhaupt aus- ländisches Recht anwendbar ist, ob das richtige ausländische Recht herangezo- gen wurde sowie ob das ausländische Recht korrekt auf den Sachverhalt ange- wendet worden ist (Reetz/Theiler in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 310 N 17).
E. 7.1.1.3 Die Klägerin macht über mehrere Seiten ausführliche Angaben zum fran- zösischen Recht (Urk. 67 S. 33 ff.). Dabei bringt sie jedoch nichts vor, das auf ei- ne falsche Darstellung des französischen Rechts durch die Vorinstanz hinweist. Die Klägerin führt selber aus, dass der Auskunftsanspruch drei Voraussetzungen habe. Erstens müsse die Zwangsmassnahme die Wahrung eines gesetzlich aner- kannten oder gerichtlich festgestellten Rechts zum Ziel haben (so auch die Vor- instanz, Urk. 68 S. 24), zweitens müsse die Information oder die richterlich ange- ordnete Vorlage eines Beweismittels zur Klärung einer Streitfrage notwendig sein (so auch die Vorinstanz, Urk. 68 S. 24) und drittens dürfe dem Herausgabean- spruch gegen einen Dritten kein berechtigtes Interesse eines Dritten entgegen- stehe (so auch die Vorinstanz, Urk. 68 S. 25). Schliesslich stellte die Vorinstanz auch nicht in Abrede, dass die Erbenstellung der Klägerin resp. die Verfolgung der Wahrung ihres Pflichtteils ein berechtigter Grund, also ein legitimes Interesse, darstellen kann (Urk. 68 S. 25). Demgegenüber sieht die Klägerin in ihrer Erben- stellung resp. der Wahrung ihres Pflichtteils ohne weiteres ein legitimes Interesse (Urk. 67 S. 38). In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob ein legitimes Interesse an der Herausgabe der Unterlagen bestehe (Urk. 68 S. 27).
- 34 -
E. 7.1.1.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, geht aus dem Entscheid des "Tribunal de Grande Instance de Paris" hervor, dass der berechtigte Grund für das Informationsbegehren der Klägerin im Schutz ihres Pflichtteils bestehe. Wie ausgeführt (Ziff. 5.2.2.) lagen dem Streit sieben konkrete Schenkungen zugrunde, die – von der Gegenseite anerkannt – mutmasslich vom Vater der Klägerin veran- lasst worden waren. Dies muss bei der Aussage des Gerichts, dass die Erbenstel- lung der Klägerin hinsichtlich der Gesamtheit tatsächlich ihr Auskunftsrecht mit dem Ziel – welches durch zwingende gesetzliche Bestimmungen geschützt sei – ihren Pflichtteil zu bewahren, begründe, und den berechtigten Grund für ihren An- trag bilde (Urk. 67 S. 41), mitberücksichtigt werden. Dass ihre Stellung als pflicht- teilsgeschützte Erbin resp. ihr Anspruch auf Wahrung ihres Pflichtteils per se für sämtliche Auskunftsbegehren gegenüber jedwelcher Person ein legitimes Interes- se darstellt, kann dem Entscheid nicht entnommen werden. Solches kann auch nicht den von der Klägerin eingereichten Rechtsgutachten (Urk. 70/6-9) entnom- men werden. Dementsprechend kann offen bleiben, ob diese Urkunden aus dem Recht zu weisen sind.
E. 7.1.1.5 Zum Gutachten von U._____ und V._____ (Urk. 70/8/1-2) sowie von W._____ (Urk. 70/9/1-2) kann angemerkt werden, dass beiden Gutachten zu- grunde liegt, dass Auskunft über Vermögenswerte verlangt wird, die zwar durch Dritte gehalten werden, es sich dabei aber anerkanntermassen/unbe- strittenermassen um Vermögenswerte des Vaters resp. der Eltern der Klägerin handelt, dementsprechend mit der vorliegenden Sache nicht vergleichbar ist. So- dann weisen diese beiden darauf hin, dass, wenn der Antrag an einen Dritten ge- richtet ist, gegeben sein müsse, dass sich dieser nicht hinter einem berechtigten Verhinderungsgrund verschanzen könne (Urk. 70/8/2 S. 2).
E. 7.1.1.6 Art. 10 CC verpflichtet jeden, seinen Beitrag zur Wahrheitsfindung zu leis- ten. Daraus leitet sich ein Anspruch des pflichtteilsgeschützten Erben ab, Aus- kunft über sämtliche Vorgänge zu erhalten, die der Erbe benötigt, um seinen Pflichtteil durchzusetzen. Daraus muss folgen, dass die Klägerin gestützt auf Art. 10 CC berechtigt ist, gegenüber Dritten Auskunft über die Vermögenswerte des Erblassers zu verlangen. Etwas anderes ergibt sich weder aus den von der
- 35 - Klägerin eingereichten Gutachten noch aus der Rechtsprechung der französi- schen Gerichte. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aus- führt, dass das Vorhandensein eines legitimen Interesses (auch) davon abhänge, ob die anbegehrten Unterlangen in irgendeiner Weise zur Feststellung einer allfäl- ligen Pflichtteilsverletzung förderlich sind oder zumindest Anhaltspunkte bestehen würden, dass die zu edierenden Unterlagen mit dem Vermögen der Familie DE._____ in Verbindung stehen. Es kann im Übrigen für die Voraussetzungen des Auskunftsrechts nach französischem Recht auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 23 ff.). Soweit relevant wird an gegebener Stelle auf die Ausführungen der Klägerin eingegangen.
E. 7.1.2 Die Klägerin bringt sodann – unter Bezugnahme auf den Entscheid des Tri- bunal de Grande Instance de Paris vom 18. April 1995 – vor, dass die Anforde- rungen an die vom pflichtteilsgeschützten Erben vorzutragenden Tatsachen nach französischem Recht nicht allzu hoch seien (Urk. 67 S. 40).
E. 7.1.2.1 Wie ausgeführt berechtigt Art. 10 CC die Klägerin, gegenüber Dritten Auskunft über die Vermögenswerte des Erblassers zu verlangen. Dies setzt vo- raus, dass dieser Dritte im Besitz von entsprechenden Informationen und Unterla- gen ist. Denn wenn der Dritte nicht über Informationen und Unterlagen über Ver- mögenswerte des Erblassers – seien es direkt und indirekt von diesem gehaltene Vermögenswerte – verfügt, kann er – selbst bei einem gutheissenden Urteil – kei- ne Auskunft erteilen und keine Unterlagen herausgeben. Der Beklagte hat der Klägerin nicht generell über seine gesamte Tätigkeit Auskunft zu erteilen, nur weil die Klägerin der Ansicht ist, dass der Beklagte und/oder dessen Vater über Infor- mationen verfügen müssten.
E. 7.1.2.2 Sodann muss das Rechtsbegehren so formuliert sein, dass es bei Gut- heissung der Klage zum Dispositiv erhoben werden kann. Da das Gericht ein Leistungsurteil fällt, das vollstreckt werden kann, muss der Klageantrag auch ei- nen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweisen (Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, S. 225).
- 36 -
E. 7.1.2.3 Nachdem auch die Auskunft, es habe kein Vertragsverhältnis bestanden, eine genügende Auskunft ist (BGE 133 III 664 E. 2.6), ist es – nachdem der Be- klagte bestreitet, irgendwelche Kenntnisse resp. Informationen über das Vermö- gen des Vaters resp. der Eltern der Klägerin zu haben – unerlässlich, dass die anbegehrten Informationen so präzisiert, d.h. die herauszugebenden Informatio- nen und Urkunden so genügend konkret umschrieben werden, dass beurteilt wer- den kann, ob die Aussage des Beklagten, er wisse nichts, zutreffend ist. Hierzu ist zudem erforderlich, dass seitens der Klägerin aufgezeigt wird, dass zumindest wahrscheinlich erscheint, dass der Beklagte über die anbegehrten Informationen verfügt und seine Aussage, er wisse nichts, nicht zutreffend erscheint.
E. 7.1.2.4 Schliesslich kann darauf hingewiesen werden, dass im von der Klägerin angesprochenen Entscheid unbestritten resp. genügend nachgewiesen war, dass die streitgegenständlichen Schenkungen vom Vater der Klägerin veranlasst wor- den waren, und der Entscheid im Befehlsverfahren erging. Dementsprechend kann die Ansicht der Klägerin, dass mit Fug und Recht davon ausgegangen wer- den dürfe, dass das Tribunal de Grande Instance de Paris eine Klage in der vor- liegenden Konstellation geschützt hätte (Urk. 67 S. 41 ff.), nicht geteilt werden. Denn die Ausgangslage ist nicht die selbe. Im vorzitierten Entscheid verlangte die Klägerin Auskunft vom Schenkungsempfänger, der anscheinend nicht bestritt, dass die Schenkungen aus dem Vermögen des Vaters der Klägerin stammten, während die Klägerin vorliegend Auskunft von einer Person verlangt, die nach Darstellung der Klägerin im Auftrag eines Dritten, aber angeblich für ihren Vater, Schenkungen vorgenommen haben soll resp. mit Strohmännern ihres Vater Auf- tragsverhältnisse gehabt haben soll, was bestritten wird. Es wird nachfolgend zu prüfen sein, ob seitens der Klägerin plausibel gemacht wird, dass die von ihr auf- gezählten Schenkungen aus dem Vermögen ihres Vaters resp. ihrer Eltern stammten resp. stammen könnte und ob von ihr plausibel gemacht wird, dass der Beklagte Auftragsverhältnisse für Strohmänner des Vaters der Klägerin führt.
E. 7.2 R._____ Anstalt
E. 7.2.1 Hinsichtlich des gesetzlichen Herausgabeanspruchs nach französischem Recht verwies die Vorinstanz auf ihre Ausführungen zum Ablauf der Aktenaufbe-
- 37 - wahrungspflicht bzw. zum Erlöschen des Auskunftsanspruchs. Sodann hielt sie fest, dass es der Klägerin ohnehin an einem legitimen Interesse fehle (Urk. 68 S. 34).
E. 7.2.2 Hinsichtlich der Vernichtung des Archivs von Dr. C._____ ging die Vo- rinstanz davon aus, dass diese dem Beklagten nicht angelastet werden könne (Urk. 68 S. 33 f.). Dieser Ansicht folgt die Klägerin nicht. Sie rügt eine aktenwidri- ge Feststellung des Sachverhalts (Urk. 67 S. 48). Sie macht geltend, dass die Ausführungen im Urteil der Vorinstanz zum damals zwischen dem Rechtsvertreter der Klägerin und dem Beklagten geführten Schriftverkehr krass aktenwidrig sei. Kurz bevor sich der Todestag ihrer Mutter im Jahr 1997 zum zehnten Mal gejährt habe, habe sie verjährungsunterbrechende Schritte gegen den Beklagten unter- nommen. Dieser habe daraufhin mit Schreiben vom 3. Dezember 1997 einen Ver- jährungseinredeverzicht erklärt und ihr zugesichert, keine Akten zu vernichten. Die Vorinstanz habe dazu aktenwidrige und völlig überraschende Feststellungen, welche von den Parteien selber in keiner Weise behauptet worden seien, ge- macht (Urk. 67 S. 20 ff.).
E. 7.2.3 Die Klägerin bringt vor, die Vorinstanz behaupte aktenwidrig und im Wider- spruch zu den Parteivorbringen, der vom Beklagten am 3. Dezember 2007 erklär- te Verjährungsverzicht habe sich nur auf die von der Klägerin selbst erteilten Mandate und nicht auch auf Mandate der Eltern der Klägerin und/oder andere Mandate zum elterlichen Vermögen der Klägerin erstreckt (Urk. 67 S. 21). Die Vo- rinstanz machte die Ausführungen zur Verjährung im Zusammenhang mit der vom Beklagten geltend gemachten – und von der Klägerin unbestritten gebliebenen – Aktenvernichtung.
E. 7.2.4 Wie in Ziffer 6.3.4. f. ausgeführt, konnte die Klägerin nicht plausibel dartun, dass der Beklagte über ein Wissen im Zusammenhang mit "R._____-Mandaten" verfügt. Nachdem das Archiv seines Vater anerkanntermassen nicht mehr vor- handen ist, ist der Beklagte nicht in der Lage, einerseits dieses Archiv zu Hilfe zu ziehen und andererseits, die anbegehrten Unterlagen herauszugeben. Zu prüfen bleibt, ob dem Beklagten die Vernichtung der Akten angelastet werden kann.
- 38 -
E. 7.2.5 Die Klägerin behauptet, der vom Beklagten erklärte Verjährungseinredever- zicht vom 3. Dezember 1997 könne nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass mit ein "anderes Mandat" ein Auftrag gemeint gewesen sei, welcher sich auf die Eltern der Klägerin und deren Vermögen bezogen habe (Urk. 67 S. 22).
E. 7.2.5.1 Der Beklagte machte vor Vorinstanz geltend, dass er vermute, dass das Mandat R._____ Anstalt zum Zeitpunkt seines Eintritts ins Büro seines Vaters be- endet gewesen sei. Die diesbezügliche Aktenaufbewahrungspflicht sei im No- vember 1997, als die Klägerin erstmals die Herausgabe von Akten angeblicher Mandate ihres Vaters verlangt habe, etwa dreizehn Jahre nach der vermuteten Beendigung des Mandates, längst abgelaufen gewesen (Urk. 13 S. 18). Vorab hatte er ausgeführt, dass er in seinem Schreiben vom 7. Mai 2008 erwähnt habe, dass er die seit dem Tod seines Vaters im Keller der Liegenschaft …-Strasse ar- chivierten Akten des Büros Dr. C._____, also seines Vaters, nach dem Tod seiner Mutter und dem Verkauf der Liegenschaft im Jahr 2007 der Verbrennung zuge- führt habe (Urk. 13 S. 16). Diese Aussage des Beklagten blieb seitens der Kläge- rin unkommentiert (Urk. 38 S. 12) und demnach unbestritten. Demnach erfolgt die in der Berufungsschrift erhobene Bestreitung hinsichtlich der Vernichtung der Ak- ten (Urk. 67 S. 24) verspätet und ist nicht zu hören. Hinsichtlich der Ausführungen des Beklagten zur Beendigung des "Mandats R._____" erwiderte die Klägerin, der Beklagte sei Partner in einem Kleinbüro mit nur zwei Partnern gewesen. Seine Darstellung sei nicht glaubwürdig: wenn er die Vermutung anstelle, das "R._____- Mandat" sei beendet gewesen, weil er nie davon gehört habe, gebe der Beklagte selber zu, dass er von laufenden Mandaten Kenntnis gehabt habe (Urk. 38 S. 13).
E. 7.2.5.2 Die Klägerin reichte vor Vorinstanz selber einen Auszug aus dem … Handelsregister [des Staates N._____] ein (Urk. 4/19). Diesem Auszug lässt sich entnehmen, dass die R._____ Anstalt 1984 liquidiert worden war. Dementspre- chend konnte sich die Klägerin vor Vorinstanz nicht damit begnügen, die Vorbrin- gen des Beklagten unsubstanziiert als unglaubwürdig zu bestreiten. Sie hätte zu- mindest darzutun gehabt, warum das "Mandat R._____" allenfalls über die Liqui- dierung der R._____ Anstalt hinaus hätte fortgeführt werden können. Solches
- 39 - drängt sich nicht auf, da mit der Liquidierung die Anstalt erloschen ist. Dement- sprechend durfte die Vorinstanz zurecht davon ausgehen, dass das "R._____- Mandat" spätestens im Jahr 1984 beendet war und dementsprechend eine Ak- tenaufbewahrungspflicht im Jahr 1994 geendet hatte.
E. 7.2.5.3 Die Klägerin wirft der Vorinstanz sodann unrichtige und willkürliche Sach- verhaltsfeststellung im Zusammenhang mit dem vom Beklagten am 3. Dezember 1997 erklärten Verjährungseinredeverzicht. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich die Erklärung vom 3. Dezember 1997 nur auf von der Klägerin erteilte Mandate erstreckt habe (Urk. 68 S. 33). Die Klägerin macht im Berufungsverfah- ren über Seiten Ausführungen dazu (Urk. 67 S. 20 ff.), weshalb diese Auffassung der Vorinstanz unzutreffend ist. Dies kann jedoch schlussendlich offengelassen werden und zwar aus folgendem Grund:
E. 7.2.5.4 In der Klageantwort brachte der Beklagte vor, dass die Aktenaufbewah- rungspflicht bezüglich des "R._____-Mandats" im November 1997, als die Kläge- rin erstmals die Herausgabe angeblicher Mandate ihres Vaters verlangt habe, längst abgelaufen gewesen sei. Dies nachdem er ausgeführt hatte, dass er selbstredend nicht à priori von den Mandaten seines Vaters Kenntnis gehabt ha- be. Ganz besonders gelte dies für Mandate, die im Zeitpunkt seines Eintritts im Büro seines Vaters bereits abgeschlossen gewesen waren (Urk. 13 S. 18). Die Klägerin führte hierzu lediglich an, dass die Darstellung des Beklagten unglaub- würdig sei (Urk. 38 S. 12). Damit hat sie, wie ausgeführt, nicht bestritten, dass die Aktenaufbewahrungspflicht im November 1997 bereits abgelaufen gewesen ist. Insbesondere hat sie auch nicht behauptet, dass der Beklagte auf die Vernichtung dieser Akten mit Schreiben vom 3. Dezember 1997 verzichtet habe. In ihrer er- gänzenden Replik führte sie dann aus, dass der Beklagte seit einem ersten Schreiben vom 26. November 1997 wiederholt angehalten worden sei, keinerlei Unterlagen zu vernichten, die sich auf Tätigkeiten der Anwaltskanzlei seines Va- ters und seiner selbst für das Vermögen ihrer Eltern getrennt oder geeint, sowie auf Aufträge, die ihm von dieser Seite erteilt worden seien, beziehen würden. Der Beklagte habe sich wiederholt verpflichtet, Akten der Klientschaft DE._____ nicht
- 40 - zu vernichten (Urk. 47 S. 8). Der Beklagte bestritt diese Ausführungen unter Hin- weis auf seine Ausführungen (Urk. 55 S. 22).
E. 7.2.5.5 Die Klägerin hat die Schreiben, in denen der Beklagte bestätigt habe, kei- nerlei Unterlagen zu vernichten, die sich auf Tätigkeiten der Anwaltskanzlei sei- nes Vaters und seiner selbst für das Vermögen ihrer Eltern getrennt oder geeint, sowie auf Aufträge, die ihm von dieser Seite erteilt worden seien, beziehen wür- den, nicht näher bezeichnet. Der Beklagte selber hat einige seiner Schreiben vor Vorinstanz ins Recht gelegt. So das von der Vorinstanz gewürdigte Schreiben vom 3. Dezember 1997, in welchem er erklärte, dass er auch auf die Einrede der Verjährung verzichte, für den Fall, dass ausser des erwähnten Mandates ein an- deres Mandat bestanden habe. Selbstverständlich sei er zur Rechenschaftsabla- ge über solche Mandate bereit, falls solche existiert haben sollten. Er werde auch keine Unterlagen solcher Mandate vernichten. Er könne sich jedoch an kein Man- dat ausser dem erwähnten erinnern (Urk. 14/13). Mit Schreiben vom 28. Dezem- ber 1998 teilte der Beklagte dem Rechtsvertreter der Klägerin mit, dass er sich längstens bis am 15. Februar 1999 an seine Zusicherung vom 3. Dezember 1997 halten könne. Am 25. März 1999 würden sie ihren Geschäftssitz verlegen, was mit einer generellen Räumung ihrer Archive verbunden sein werde. Da er nach wie vor nicht wisse, welche Akten die Klägerin interessieren würden bzw. wer "als Stellvertreter oder (verdeckter) Treuhänder ihres Vaters aufgetreten sein könnte, sehe er keine Möglichkeit für eine besondere Rücksichtnahme ab dem erwähnten Datum (Urk. 14/15). Als weiteres reichte der Beklagte einen Schriftenwechsel vom
20. November 2002 ein (Urk. 14/16-17). Im Schreiben des damaligen Rechtsver- treters der Klägerin wird der Beklagte aufgefordert, sämtliche Korrespondenz etc., die die Guthaben und Vermögenswerte des Vaters der Klägerin betreffen würden und/oder ihm bzw. seiner Kanzlei anvertraute Mandate betreffen würden, nicht zu beseitigen und nicht zu vernichten, selbst wenn sie älter als 10 Jahre sein sollten. Dies betreffe auch Stiftungen und Anstalten sowie Trusts und ähnliche Einrich- tungen mit Bezug zum Vermögen des Erblassers (Urk. 14/16). Mit Schreiben vom
18. Dezember 2003 gelangte der damalige Rechtsvertreter erneut an den Beklag- ten. Er erneuerte sein Begehren auf Rechenschaftsablage und Auskunftserteilung und zwar "Ihnen gegenüber für alle Mandate, die Sie für Herrn D._____ und/oder
- 41 - Frau E._____ geführt haben. Im weiteren ist meine Mandantin darauf angewie- sen, sämtliche bei Ihnen und in Ihrer Kanzlei vorhandenen Informationen zu erhal- ten, welche direkten oder indirekten Bezug zum Familienvermögen der Ehegatten DE._____ haben." (Urk. 14/18). Erstmals im Schreiben vom 22. Dezember 2005 nahm der damalige Rechtsvertreter der Klägerin konkret Bezug auch auf die Tä- tigkeit, welche die Anwaltsfirma des Vaters des Beklagten betraf (Urk. 14/19). Demzufolge ist höchst fraglich, ob der Verjährungseinredeverzicht vom 3. De- zember 1997 auch die Mandate seines Vaters betraf. Bis im Jahr 2003 ging es im Schriftenwechsel immer nur um die Mandate des Beklagten (auch in den Schrei- ben vom 12. Januar 1998 und 23. Dezember 1998, Urk. 70/3-4). Insbesondere aufgrund des Umstands, dass der Vater des Beklagten bereits 1986 verstorben war, konnte der Verjährungseinredeverzicht vom 3. Dezember 1997 jedenfalls nicht so verstanden werden, dass auch die zu diesem Zeitpunkt bereits verjährten Mandate seines Vaters miteingeschlossen sind. Daran ändert auch nichts, wenn das von der Klägerin erst mit der Berufung eingereichte Schreiben vom 26. No- vember 1997 (Urk. 70/2) mitberücksichtigt wird. Zwar nimmt der damalige Rechtsvertreter Bezug darauf, dass der Vater des Beklagten und später der Be- klagte über die Jahre hinweg verschiedentlich für die Eltern der Klägerin An- waltsmandate ausgeführt und Vermögensanlagen in der Schweiz getätigt hätten. Weiter bat er, die betreffenden Unterlagen aufzubewahren und der Klägerin lü- ckenlos und detailliert Aufschluss zu geben, in welchen Beträgen und zu welchen Zweck "Sie", also der Beklagte, wann Vermögenswerte der Ehegatten DE._____ zur Disposition erhalten haben, welches die Weisungen "an Sie", also an den Be- klagten, gewesen seien und wann "Sie", also der Beklagte, welche Beträge an wen für Rechnung von Herrn und Frau DE._____ weiterüberwiesen oder zurück- überwiesen habe. Überdies ersuche er ihn um Aufschluss über das Schicksal an- derer Vermögenswerte der Ehegatten DE._____, von denen er ("Sie") im Rahmen seiner ("Ihrer") Mandate Kenntnis erhalten habe (Urk. 70/2 S. 2). Nachdem die Klägerin in der ergänzten Replik sodann nicht substanziiert ausgeführt hatte, wann und wie der Kläger auf die Vernichtung der Akten seines Vaters verzichtet habe, musste der Beklagte hierzu auch nicht konkret Stellung nehmen und hatte er keine Veranlassung, explizit (und nicht nur implizit, in dem er immer lediglich
- 42 - von seinen Mandaten sprach) zu behaupten, dass der Verjährungsverzicht vom
3. Dezember 1997 nur seine Mandate (ursprüngliche oder vom Vater übernom- mene) betroffen habe. Schliesslich hatte die Klägerin trotz mehrfacher Nachfrage des Beklagten diesem gegenüber nie konkretisiert, welche konkreten Akten resp. hinsichtlich welcher "Strohfirmen" oder "Strohmänner" sie einen Auskunftsan- spruch geltend mache, und tauchte der Name R._____ Anstalt erstmals in der Klageschrift vom 20. November 2008 auf (jedoch noch nicht im Sühnbegehren; Urk. 1; zwar bestritt die Klägerin, dass der Beklagte erstmals mit der Klageschrift erfahren habe, dass sein Vater im Jahr 1974 für die R._____ tätig gewesen sei, jedoch behauptete sie nicht, dass sie den Beklagten bereits davor um Auskunft über diese Anstalt ersucht habe; Urk. 38 S. 12). Unter diesen Umständen kann aber dem Beklagten nicht angelastet werden, dass allfällige Akten seines Vaters hinsichtlich des R._____-Mandats nicht mehr vorhanden sind. Daran ändert auch nichts, dass nach dem französischen Erbrecht ein Auskunftsanspruch nicht resp. allenfalls erst nach 30 Jahren verjährt und der Beklagte mit Schreiben vom
E. 7.2.5.6 Der Beklagte hatte der Klägerin mit Schreiben vom 28. Dezember 1998 mitgeteilt, dass sie am 25. März 1999 ihren Geschäftssitz verlegen würden, was mit einer generellen Räumung ihrer Archive verbunden sein werde. Da er nach wie vor nicht wisse, welche Akten sie interessieren würden bzw. wer "als Stellver- treter oder (verdeckter) Treuhänder von Herrn D._____" aufgetreten sein könnte, sehe er keine Möglichkeit für eine besondere Rücksichtnahme ab dem erwähnten Datum (Urk. 14/15). Die Klägerin bringt vor, dass die Vorinstanz zu Unrecht aus- geführt habe, dass eine Reaktion ihrerseits auf dieses Schreiben den Akten nicht zu entnehmen sei und auch nicht behauptet werde (Urk. 67 S. 23 f.). Dies ist zwar zutreffend, vermag an den obigen Ausführung jedoch nichts zu ändern. Mit
- 43 - Schreiben vom 21. Januar 1999 forderte der damalige Rechtsvertreter den Be- klagten unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 28. Dezember 1998 auf, sämtliche relevanten Dossiers der Ehegatten DE.____ und der mit diesen in per- sönlicher oder wirtschaftlich-finanzieller Verbindung stehenden Klienten seiner Kanzlei auszusortieren und weiterhin aufzubewahren. Weiter fügte er an, dass sich das Begehren im übrigen in gleicher Weise auch auf alle an seinen Vater er- teilten Mandate dieser Art erstrecke (Urk. 39/34). Die Aktenaufbewahrungspflicht für das spätestens 1984 beendete "R._____-Mandat" war zu diesem Zeitpunkt schon lange abgelaufen. Sodann bezeichnete der Rechtsvertreter der Klägerin in seinem Schreiben keine Dritten, die in persönlicher oder wirtschaftlich-finanzieller Verbindung mit den Eltern der Klägerin standen. Mit Schreiben vom 8. Februar 1999 teilte der Rechtsvertreter der Klägerin mit, dass er mittlerweile im Besitz von schriftlichen Unterlagen und Belegen mit seiner Unterschrift sei, aus denen her- vorgehe, dass er auftrags verschiedener Klienten im Umfeld des Vaters der Klä- gerin Überweisungen von Geldbeträgen vorgenommen habe, die letztlich für Rechnung ihres Vaters erfolgt sein könnten (Urk. 39/35). Diese Klienten wurden aber einmal mehr nicht bezeichnet. Dementsprechend ist es nicht so, dass die Klägerin die Mandate so gut es ihr eben möglich gewesen sei, bezeichnet habe (Urk. 67 S. 24). War sie zu diesem Zeitpunkt im Besitz von Informationen über Klienten des Beklagten, die als "Strohmänner" für ihren Vater tätig waren, ist nicht nachvollziehbar, warum sie dann diese Personen nicht benannte, nachdem der Beklagte sich mehrmals bereit erklärt hatte, entsprechende Akten aufzubewahren, soweit ihm die Klägerin mitteile, welche Personen dies ihrer Ansicht nach betref- fen soll (so zum Beispiel im Schreiben vom 9. Februar 1999, Urk. 70/5). Die Klä- gerin behauptet auch, dass ihr T._____. 1998 eingestanden habe, seit jeher der "Strohmann" ihres Vaters bei mehreren Geschäften gewesen zu sein (Urk. 38 S. 20). Dennoch hatte die Klägerin gegenüber dem Beklagten ihr Auskunftsbe- gehren nicht einmal bezüglich dieses "Strohmanns" präzisiert. Hierzu kann noch angemerkt werden, dass dieses Wissen selbst in ihr Klagebegehren – trotz Hin- weis der Vorinstanz – keinen Eingang fand. Schliesslich legte die Klägerin nicht dar, warum der Beklagte hätte in der Lage sein sollen, diese Personen selber herauszufinden resp. warum der Beklagte gewusst haben muss, welche Perso-
- 44 - nen als "Strohmänner" ihres Vaters tätig waren. Sodann fehlt es an einer Erklä- rung, warum die Klägerin dem Beklagten die ihr vorliegenden Informationen nicht gab. Nachdem sie über Informationen verfügte, diese jedoch dem Beklagten nicht herausgab, kann dem Beklagten nicht angelastet werden, dass er Akten von Drit- ten, die für ihn keinen Bezug zu den Eheleuten DE._____ hatten, vernichtete.
E. 7.2.5.7 Ohne entsprechende Akten ist es dem Beklagten nicht möglich, sich In- formationen über das von seinem Vater betreute "R._____-Mandat" zu beschaf- fen. Ohne Informationen über dieses Mandat ist er sodann weder in der Lage, sich hierzu anderweitig Informationen zu beschaffen noch die vernichteten Akten zu reproduzieren oder reproduzieren zu lassen und herauszugeben.
E. 7.2.6 Somit ist der Beklagte nicht in der Lage, der Klägerin über das "R._____- Mandat" weitergehende Information zu geben, als er bereits erteilt hat, nämlich dass er keine Kenntnisse über ein solches Mandat habe. Dementsprechend ist diesbezüglich eine Auskunftsklage gegen den Beklagten nicht geeignet, Informa- tionen oder Unterlagen zum Vermögen der Klägerin ans Licht zu bringen, weshalb die Klage diesbezüglich abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
E. 7.2.7 Bei diesem Ausgang muss auch nicht weiter darauf eingegangen werden, ob die Klägerin berechtigt war, im Berufungsverfahren den Sachverhalt durch neue Behauptungen und Urkunden zu ergänzen. Schliesslich erübrigt es sich bei diesem Ausgang auch, auf die von der Klägerin als unzutreffend gerügten Vor- bringen der Vorinstanz zum fehlenden legitimen Interesse weiter einzugehen.
E. 7.3 Anonyme Schenkungen
E. 7.3.1 Die Klägerin hat verschiedene anonymen Schenkungen an ihrem Vater na- hestehende Institutionen (Institut Q._____ und Fonds E._____ resp. Fondation E._____, welche Teil des Institut Q._____ bildet resp. O._____ und Centre S._____, das Teil des O._____ bildet) dargelegt, bei denen sie davon ausgeht, dass sie zu Lasten des elterlichen Vermögens erfolgt seien.
E. 7.3.2 Vor der Vorinstanz waren sechs anonyme Schenkungen bzw. sechs Checks Gegenstand der Ausführungen der Klägerin (vgl. Urk. 68 S. 37). Mit No-
- 45 - veneingabe vom 1. November 2012 reichte die Klägerin neue Beweismittel ein und führte aus, dass es drei weitere Schenkungen über je FF 100'000.– gegeben habe, welche alle vom Beklagten zusammen mit dem Vater der Klägerin abgewi- ckelt worden seien (Urk. 89, 91/16-29). Dass die Noveneingabe unberücksichtigt zu bleiben hat, wurde bereits ausgeführt (Ziff. 1.5. ff.). Es ist deshalb auf die drei weiteren von der Klägerin vorgebrachten Schenkungen sowie die weiteren Aus- führungen in der Noveneingabe nicht weiter einzugehen.
E. 7.3.3 Die Vorinstanz führte aus, es sei fraglich, ob die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Herausgabeanspruch nach französischem Recht erfüllt seien. Die Herausgabe von Dokumenten nach Art. 10 CC i.V.m. Art. 138 ff. NCPC könne nur angeordnet werden, wenn diese der Wahrheitsfindung diene, mithin ein legitimes Interesse an deren Anordnung bestehe. Wie im Urteil des Tribunal de Grande In- stance de Paris vom 18. April 2005 festgehalten, könne die Erbenstellung der Klägerin ihren Informationsanspruch begründen, sofern die Klägerin mit dem An- trag den Schutz ihres Pflichtteils bezwecke. Das Vorhandensein eines legitimen Interesses sei im Einzelfall vom Richter zu prüfen. Sodann müsse das Vorhan- densein entsprechender Dokumente wahrscheinlich und die herauszugebenden Dokumente in genügend bestimmter Weise bezeichnet sein. In der Folge vernein- te die Vorinstanz, dass Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass die streitge- genständlichen Schenkungen aus Mitteln bzw. auf Rechnung von D._____ erfolgt sein könnten resp. dass die der Schenkung zugrunde liegenden Mittel aus dem Vermögen der Eheleute DE._____ stammten. Die Tätigkeit des Beklagten im Zu- sammenhang mit den anonymen Schenkungen habe sich darauf beschränkt, D._____ bzw. Dr. AA._____ – auf Weisung von Dritten – Checks zugunsten ver- schiedener Institutionen zukommen zu lassen. Dass der Beklagte darüber hinaus Kenntnisse über das Vermögen der Eheleute DE._____ gehabt hätte oder gar mit der Verwaltung von deren Vermögen beauftragt gewesen wäre, erscheine auf- grund der Darlegung der Klägerin als nicht wahrscheinlich. Dass der Beklagte im Besitz von Unterlagen sein soll, welche das Vermögen der Eheleute DE._____ betreffen würden, erscheine somit als unwahrscheinlich. Das legitime Interesse setze voraus, dass zumindest Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass die fraglichen Unterlagen oder Informationen mit dem Vermögen der Eheleute
- 46 - DE._____ in Verbindung stehen würden. Solches darzutun obliege der Klägerin, was sie nach dem Gesagten indes unterlassen habe. Ein legitimes Interesse sei von ihr daher schon gar nicht ausreichend substanziiert behauptet worden. An- hand der Parteibehauptungen und der eingereichten Belege erscheine demge- genüber wahrscheinlich, dass der Beklagte im Besitz von Unterlagen Dritter sei, welche im Zusammenhang mit den erwähnten Schenkungen stehen würden. Diesbezüglich berufe sich der Beklagte zurecht auf die privatrechtliche oder an- waltliche Geheimhaltungspflicht, welche er dem gesetzlichen Auskunftsanspruch der Klägerin entgegenhalten könne (Urk. 68 S. 37 ff.).
E. 7.3.4 Die Klägerin bemängelt, dass es sich bei den Erklärungsversuchen des Be- klagten um eine abenteuerliche und von ihr nicht anerkannte Geschichte handle, auf welche die Vorinstanz unkritisch und ohne ein Beweisverfahren durchzuführen abgestellt habe. Überdies habe die Vorinstanz ihre Vorbringen und die von ihr eingereichten Unterlagen entweder gänzlich übergangen oder völlig einseitig zu- gunsten des Beklagten interpretiert. Und schliesslich habe die Vorinstanz den klägerischen Anspruch unter Hinweis auf eine angebliche, allgemeine vertragliche Schweige- und Geheimhaltungspflicht des Beklagten abgewiesen, ohne diese zu hinterfragen und ohne die Interessen der Klägerin an der Auskunft über die ver- deckten Schenkungen in irgendeiner Weise zu berücksichtigen (Urk. 67 S. 54). Die Vorinstanz habe zu hohe Anforderungen an den Anspruch, insbesondere an das "legitime Interesse" gestellt (Urk. 67 S. 55).
E. 7.3.4.1 Soweit die Klägerin vorbringt, dass die Vorinstanz nicht berücksichtigt ha- be, dass das Tribunal de Grande Instance de Paris in seinem Urteil vom 18. April 2005 ihre Klage auf Auskunft und Dokumentation mit Bezug auf solche anonyme Schenkungen in einer vergleichbaren Konstellation gutgeheissen habe, ist klarzu- stellen, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit bezüglich dieses Urteils Bindungswir- kung für den vorliegenden Prozess bestehen soll. So war insbesondere weder der Beklagte noch die Familie X in diesem Prozess Partei. Weiter kann aus diesem Urteil nicht abgeleitet werden, dass ein französisches Gericht im vorliegenden Prozess die Klage gutheissen würde. Es wurde bereits ausgeführt, dass beim französischen Urteil unstrittig oder nachgewiesen war, dass die Beklagten über
- 47 - entsprechende Informationen verfügen (müssen) und der Sachverhalt insoweit nicht vergleichbar ist (vgl. Ziff. 5.6.).
E. 7.3.4.2 Weiter rügt die Klägerin, dass die Vorinstanz ihren Sachvortrag nicht in seinem Gesamtzusammenhang gewürdigt habe, sondern ihn auf die einzelnen Schenkungen aufgespaltet habe, um diese in ihrer Bedeutung herabzusetzen und getrennt vom Gesamtvorgang zu würdigen (Urk. 67 S. 55 f.). Hatte aber die Vor- instanz bei keiner Schenkung einen Anhaltspunkt dafür, dass sie aus dem Ver- mögen der Eltern der Klägerin stammen könnte und dass der Beklagte Kenntnis- se über Vermögenswerte der Familie DE._____ hatte, gab es für sie auch keinen Grund, diese Schenkungen in einem Gesamtzusammenhang zu würdigen. Ob die Vorinstanz zu Recht einen Anhaltspunkt zum Vermögen der Eltern der Klägerin verneinte, ist nachfolgend zu prüfen.
E. 7.3.5 Es ist unbestritten, dass der Beklagte bei mindestens drei Schenkungen in- volviert war; nämlich Check Nr. … vom 14.12.1990 über FF 50'000.– zugunsten Fondation E._____ (vgl. Urk. 4/24), Check vom April 1993 über FF 50'000.– zu- gunsten Fonds E._____ (vgl. Urk. 4/26) sowie bei einer Zuwendung von FF 30'00.– im Jahr 1991 (Urk. 13 S. 12).
E. 7.3.5.1 Der Beklagte macht geltend, dass die von ihm vorgenommenen anony- men Schenkungen auf Instruktion und für Rechnung der Familie X erfolgt seien.
E. 7.3.5.2 Der Check Nr. … wurde mit Schreiben vom 17. Dezember 1990 dem Va- ter der Klägerin zugestellt. Im Schreiben heisst es, dass der Beklagte angewiesen worden sei, dem Vater der Klägerin einen Check im Betrag von FF 50'000.– als anonyme Schenkung zukommen zu lassen (Urk. 4/24). Die Klägerin macht gel- tend, dass der Umstand, dass der Check mit einem möglichst unverdächtigen Text an ihren Vater geschickt worden sei, könne nicht dahingehend interpretiert werden, dass die Mittel nicht aus dem Vermögen der Familie DE._____ stammten resp. dass die Spende nicht von ihrem Vater veranlasst worden sei. Sie habe hin- länglich dargetan, dass ihr Vater Teile des Familienvermögens in der Schweiz verborgen und die anonymen Schenkungen verdeckt vorgenommen bzw. veran- lasst habe. Entscheidend sei, dass die Schenkung über FF 50'000.– durch das
- 48 - begünstigte Institut Q._____ selbst ihrem Vater zugeordnet worden sei. Das sei ein klarer Nachweis für die Urheberschaft und Herkunft dieser Schenkung, näm- lich von ihrem Vater resp. aus dem Vermögen ihrer Familie (Urk. 67 S. 56).
E. 7.3.5.3 Entgegen der Ansicht der Klägerin spricht der Text des Briefes – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde – dagegen, dass die Schenkung von D._____ veranlasst wurde. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 68 S. 38). Sodann ist einleuchtend, dass das Institut Q._____ den Check D._____ zuschreibt, wenn dieser den erhaltenen Check an dieses Institut weiterleitet. Aus dem Umstand, dass der Check vom Institut Q._____ dem Vater der Klägerin zugeschrieben wurde, lässt sich deshalb nicht ableiten, dass die Schenkung aus dem Vermögen der Familie DE._____ stammte.
E. 7.3.5.4 Weiter ist unbestritten, dass der Beklagte Dr. AA._____ vom Institut Q._____ mit Schreiben vom 22. April 1993 einen Check über FF 50'000.– zu- gunsten des Fonds E._____ zukommen liess (Urk. 4/26). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass auch hier der Text des Schreibens – so ist insbesondere von "d'une cliente" die Rede – dagegen spricht, dass die Schenkung von D._____ veranlasst worden war (Urk. 68 S. 39 f.). Die Klägerin führt dazu an, dass diese Schenkung offensichtlich mit den übrigen fünf Schenkungen im Zusammenhang stehe, könne es doch kaum ein Zufall sein, dass diese Schenkung aus J._____ (und dazu noch vom Beklagten) an das D._____ nahestehende französische Institut Q._____ in G._____ erfolgt sei. Es sei naheliegend, dass die Familie X bzw. B. eine Treuhand- oder Strohmann-Funktion für D._____ eingenommen ha- be; dies insbesondere auch deshalb, weil Herr X (T._____.) der Klägerin selber gestanden habe, dass er als Strohmann für D._____ fungiert gehabt habe, was von der Vorinstanz komplett übergangen worden sei (Urk. 67 S. 57).
E. 7.3.5.5 Mit Verfügung vom 8. Januar 2010 wurde die Klägerin – mit der Fristan- setzung für die Replik – aufgefordert, insbesondere ihr Rechtsbegehren zu spezi- fizieren und substanziiert darzulegen, was sie im Einzelnen vom Beklagten ver- lange. Sie habe darzulegen, ob und welche Rechtsbegehren sich auf weitere Mandate und falls ja, auf welche genau, beziehen würden. Sodann habe sie sub- stanziiert darzulegen, weshalb sie davon ausgehe, der Beklagte verfüge über die
- 49 - anbegehrten Informationen, Unterlagen und Dokumente (Urk. 19). Die Klägerin verzichtete jedoch in der Folge darauf, ihr Rechtsbegehren auf allfällige Mandate für die Familie X resp. B. zu spezifizieren und entsprechend zu begründen. Sie führte aus, dass die an sie mit den Substanziierungshinweisen gestellte Anforde- rungen überspannt seien (Urk. 38 S. 8). Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum die Klägerin – nachdem der Beklagte bereits in der Klageantwort behauptet hatte, dass die anonymen Schenkungen, in welche er involviert gewesen sei, namens und auf Rechnung der Familie X erfolgt seien und die Klägerin ausführte, dass ihr Herr T._____. im Jahr 1998 erklärt habe, er sei seit jeher der "Strohmann" ihres Vaters bei mehreren Geschäften gewesen (Urk. 38 S. 20) – nicht hätte in der La- ge sein sollen, ihr Begehren auf das vom Beklagten für die Familie X resp. T._____ geführte Mandat zu spezifizieren und hierzu substanziierte Behauptun- gen über ein angeblich bestandenes Stohmannverhältnis zwischen Herrn T._____ und ihrem Vater aufzustellen. Hierzu wäre zunächst einmal erforderlich gewesen, dass die Klägerin den angeblichen Strohmann mit vollem Namen nennt. Es mag sein, dass sich die Parteien einig sind, dass die vom Beklagten angerufene Fami- lie X die von der Klägerin genannte Familie T._____ ist, wobei jedoch auffällt, dass der Beklagte ausführte, dass bei der Familie X ab dem Jahr 1989 wesentli- che Veränderungen eingetreten seien, da das Familienoberhaupt verstorben sei (Urk. 13 S. 11), während dem die Klägerin einerseits ausführte, dass Herr T._____ im Jahr 1998 verstorben sei (Urk. 38 S. 20), andererseits ausführte dass Herr T._____ im Jahr 1988 verstorben sei (Urk. 38 S. 10). Das Gericht ist jedoch nicht in der Lage, ein Strohmannverhältnis beweisrechtlich zu klären, wenn für das Gericht nicht eindeutig ist, wer der angebliche Strohmann gewesen sein soll. Ein Beweisverfahren setzt voraus, dass der angebliche Strohmann so bezeichnet wird, dass dessen Identität festgestellt werden kann. Andernfalls ist die Behaup- tung – da nicht überprüfbar – einem Beweisverfahren nicht zugänglich.
E. 7.3.5.6 Schliesslich stellte die Klägerin im Zusammenhang mit dem angeblichen Strohmannverhältnis auch keine konkreten Behauptungen auf. Der Beklagte führ- te in der Klageantwort aus, dass er sich erinnere, mehrfach von der Familie X be- auftragt worden zu sein, der Stiftung E._____ bzw. dem Institut Q._____ Schen- kungen zu machen, da D._____ gegenüber der Familie X erklärt habe, dass er für
- 50 - seine Tätigkeit zugunsten der Familie X, mit der er sich seit Jahrzehnten freund- schaftlich verbunden gefühlt habe, keine Entschädigung möchte. Er schliesse es aus, dass D._____ und/oder E._____ in irgendeiner Weise an den Vermögens- werten beteiligt gewesen seien, zu deren Lasten die erwähnten Zuwendungen ge- tätigt worden seien (Urk. 13 S. 12). Hierzu führte die Klägerin aus, dass der Be- klagte ausdrücklich zugebe, dass er auf Weisung der Familie T._____ (bei ihm "X" genannt) und auf Rechnung von D._____ wiederholt Zuwendungen mit Mitteln der Familie DE._____ gemacht habe, über welche die Familie T._____. verfügt habe. Sie bestreite, dass keine Beteiligung ihrer Eltern an den Vermögenswerten, zu deren Lasten die Zuwendungen getätigt worden seien, bestanden habe (Urk. 38 S. 11). Die Klägerin bestritt somit nicht, dass die Schenkungen von der Familie X veranlasst worden waren. Nicht zutreffend ist, dass der Beklagte ausdrücklich zugegeben habe, dass er auf Rechnung ihres Vaters wiederholt Zuwendungen mit Mitteln der Familie DE._____ gemacht habe, im Gegenteil widersprach er die- ser Darstellung. Damit wäre es aber Aufgabe der Klägerin gewesen, zum behaup- teten Strohmannverhältnis resp. zur wirtschaftlichen Berechtigung ihrer Eltern an dem den Schenkungen zugrunde liegenden Vermögen Behauptungen aufzustel- len (Art. 8 ZGB), was sie unterliess. Sie beschränkte sich darauf auszuführen, dass ihr Herr T._____. erklärt habe, er sei seit jeher der "Strohmann" ihres Vaters bei mehreren Geschäften gewesen, insbesondere habe er ein Immobiliengeschäft in der Region … genannt (Urk. 38 S. 20). Die Klägerin behauptete jedoch nicht, dass Herr T._____. (welcher identisch mit Herrn X sein soll), im Auftrag von ihrem Vater Familienvermögen in der Schweiz verwaltet resp. dass er im Auftrag ihres Vaters auch die anonymen Schenkungen vorgenommen habe.
E. 7.3.5.7 Weiter ist anzumerken, dass selbst wenn T._____. Strohmann des Vaters der Klägerin gewesen wäre, damit nicht ausgeschlossen ist, dass die Familie T._____ über eigenes Vermögen verfügte, welches – vielleicht auf Anraten des Vaters der Klägerin – in der Schweiz lag und die Familie T._____ aufgrund des langjährigen freundschaftlichen Verhältnisses mit den Eltern der Klägerin (Urk. 38 S. 19) und aus Dank für erbrachte Leistungen seitens des Vaters der Klägerin, diesen nahestehende Institutionen mit Schenkungen aus ihrem eigenen Vermö- gen bedachten. Dass die finanziellen Verhältnisse der Familie T._____ dies nicht
- 51 - zugelassen hätten, behauptet die Klägerin nicht. Ebenso wenig behauptet sie, dass die Familie T._____ nicht über ein solches Vermögen verfügt habe, dass es sich nicht gerechtfertigt hätte, davon einen Teil in der Schweiz zu verwalten.
E. 7.3.5.8 Schliesslich hat der Beklagte von sich aus eine weitere, der Klägerin bis dahin unbekannte Schenkung vorgebracht (Urk. 13 S. 12), was er wohl kaum ge- tan hätte, wenn er der Klägerin Informationen vorenthalten wollte.
E. 7.3.5.9 Bleiben die von der Klägerin angerufenen Indizien. Diesen lassen sich je- doch – wie bereits dargetan (vgl. Ziff. 7.3.5.4. und Ziff. 7.3.5.7. f.) – keine Anhalts- punkte entnehmen, dass das der anonymen Schenkung aus dem Jahr 1993 zu- grunde liegende Geld aus dem Vermögen der Familie DE._____ stammte.
E. 7.3.5.10 Hinsichtlich der Schenkung über FF 100'000.– an das Centre S.____ im Jahr 1988 (Check Nr. … vom 10. Juni 1988) ist festzuhalten, dass aus dem Um- stand, dass dieser Check – wie zwei weitere – von der AB._____ ausgestellt wur- de, mit Nichten darauf geschlossen werden muss, dass die Schenkung aus dem Vermögen der Eheleute DE._____ stammte. Hierzu ist klarzustellen, dass es sich bei der aufgeführten Konto-Nummer (…) nicht um das belastete Konto handelt, sondern um die Kontonummer der Bank. Schliesslich kann auch aus dem Um- stand, dass der Check gegenüber dem Vater der Klägerin verdankt wurde (Urk. 4/30 S. 20) nicht zwingend geschlossen werden, dass der Beklagte Vermögen der Eheleute DE._____ direkt verwaltete und dass der Schenkung Vermögen der Eheleute DE._____ zugrunde lag. Nicht massgebend ist sodann – wie bereits ausgeführt –, dass das Tribunal de Grande Instance de Paris den Auskunftsan- spruch der Klägerin u.a. mit Bezug auf eben diese Schenkung gutgeheissen hat. Diesem Entscheid kommt für den vorliegenden Prozess keine bindende Wirkung zu. Sodann ging es in diesem Entscheid um Auskunft gegenüber dem O._____ (und war die Familie X und der Beklagte in diesem Prozess nicht involviert). Ins- besondere kann daraus aber nicht abgeleitet werden, dass der Schenkung tat- sächlich Vermögenswerte der Eltern der Klägerin zugrunde lag.
E. 7.3.5.11 Bezüglich der Schenkung über FF 30'000.– aus dem Jahr 1991 bringt die Klägerin vor, dass der Beklagte selber eine Verknüpfung mit D._____ (die
- 52 - Schenkung sei auf Weisung der Familie X ausgeführt worden, weil ihr Vater von dieser für seine Tätigkeit keine Entschädigung verlangt habe) einräume (Urk. 67 S. 58). Mit der von der Klägerin geltend gemachten "Verknüpfung" ist aber nicht nachgewiesen, dass die von der Klägerin vorgebrachten anonymen Schenkungen aus dem Vermögen der Familie DE._____ stammte, wie auch nicht, dass der Be- klagte Vermögen der Familie DE._____ direkt verwaltet hatte.
E. 7.3.5.12 Auch bezüglich der Schenkung mit Check Nr. … vom Juni 1988 über FF 100'000 kann auf bisher Ausgeführtes und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden. Mit ihren Vorbringen gelingt der Klägerin der Nachweis nicht, dass der Beklagte Vermögen der Eheleute DE._____ verwaltet hatte, auch wenn der Check von der AC._____ Filiale … ausgestellt wurde, bei welcher der Beklag- te sein Geschäftskonto hat (Urk. 67 S. 59). Auch ergibt sich daraus nicht, dass dieser Schenkung Vermögenswerte der Familie DE._____ zugrunde gelegen ha- ben müssen. Der Check wurde denn vom Institut Q._____ auch nur insoweit D._____ zugeordnet, als die Schenkung auf dem Spenderkonto von D._____ – jedoch unter "Donnateur anonyme" – aufgeführt wurde (Urk. 39/36 S. 2). Es kann deshalb aus der Bestätigung des Institut Q._____, wonach D._____ der Einzahler war (Urk. 39/37), nicht zwingend auf die Herkunft des Geldes geschlossen wer- den und noch weniger darauf, dass der Beklagte Vermögen der Eheleute DE._____ direkt verwaltet hatte.
E. 7.3.5.13 Wie die Klägerin zurecht ausführt, machte die Vorinstanz keine eigenen expliziten Ausführungen zur Schenkung vom 29. Juni 1992 über FF 25'000.–. Die Klägerin beruft sich darauf, dass der dieser Schenkung zugrunde liegende Check ebenfalls vom AB._____ [Bank], Zürich, zugunsten des Institut Q._____ ausge- stellt wurde, wie der Check vom Dezember 1990, welcher nachweislich vom Be- klagten an D._____ zur Weiterleitung gesandt worden sei (Urk. 67 S. 60). Aber auch daraus lässt sich – wie bereits ausgeführt – nicht zwingend schliessen, dass der Beklagte Vermögenswerte der Eheleute DE._____ direkt verwaltet hatte noch, dass diese Schenkung tatsächlich aus dem Vermögen der Eheleute DE._____ stammte.
- 53 -
E. 7.3.5.14 Schliesslich ist die Darstellung der Klägerin, dass der Beklagte sinnge- mäss geltend gemacht habe, die Schenkungen seien – zumindest mittelbar – von D._____ angeregt bzw. der Höhe nach bestimmt worden (Urk. 67 S. 43), nicht zu- treffend. Dieser Interpretation kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte führte aus, dass er von der Familie X beauftragt worden sei, diese Schenkungen zu machen, da D._____ gegenüber der Familie X erklärt habe, dass er für seine Tätigkeit zu- gunsten der Familie X keine Entschädigung möchte (Urk. 13 S. 12). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die der Schenkungen zugrunde liegenden Vermö- genswerte dem Vater der Klägerin wirtschaftlich zuzurechnen sind.
E. 7.3.5.15 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin den Nachweis nicht erbringen konnte, dass die den Schenkungen zugrunde liegenden Gelder tatsächlich aus Vermögenswerten stammten, an welchen die Eheleute DE._____ wirtschaftlich berechtigt waren. Insbesondere ist es nichts als eine Behauptung der Klägerin, dass der Beklagte etwas über verdeckt vorgenommenen Zuwen- dungen aus dem Vermögen ihrer Eltern wissen müsse. Schliesslich vermochte die Klägerin keine Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass der Beklagte im Auftrag und auf Rechnung der Familie DE._____ ein Teil von deren Familienvermögen verwaltet hatte. Im Gegenteil deutet das von der Klägerin eingereichte Begleit- schreiben zum Check Nr. … daraufhin, dass der Beklagte – wenn überhaupt – höchstens über Dritte in allfällige das Vermögen der Eheleute DE._____ tangie- rende Vorgänge involviert gewesen sein könnte. So deuten lediglich die Umstän- de, dass die Schenkungen von den beschenkten Instituten dem Vater der Kläge- rin zugerechnet wurden und die anonymen Checks teilweise vom Beklagten an den Vater der Klägerin gesendet wurden, darauf hin, dass die im Auftrag der Fa- milie X vorgenommenen Schenkungen aus Vermögenswerten stammen könnten, an denen die Eheleute DE._____ wirtschaftlich berechtigt gewesen sein könnten. Jedoch ist diesbezüglich zu beachten, dass es nachvollziehbar ist, dass die Insti- tute die Checks dem Vater der Klägerin zurechnen, wenn dieser diese Checks zustellt und daher daraus nicht zwingend geschlossen werden kann, dass diesen Checks Vermögenswerte zugrunde liegen müssen, an denen die Eheleute DE._____ wirtschaftlich berechtigt waren. An dieser Einschätzung ändert sich so- dann nichts, auch wenn mitberücksichtigt wird, dass der Vater der Klägerin Ver-
- 54 - mögen in der Schweiz hielt und die Institutionen, denen die Schenkungen zuka- men, den Eltern der Klägerin nahestanden.
E. 7.3.5.16 Schliesslich ändert sich an dieser Einschätzung auch nichts, wenn die von der Klägerin mit Eingabe vom 1. November 2012 (Urk. 89) eingereichten Ur- kunden (Urk. 91/16-29) mitzuberücksichtigen wären. Auch diese Urkunden ver- mögen nicht zu belegen, dass der Beklagte direkt oder indirekt Vermögen der Eheleute DE._____ verwaltet hatte. Diese Urkunden vermögen auch nicht zu be- legen, dass der Beklagte teilweise tatsachenwidrig seine Beteiligung bestritten habe (Urk. 89 S. 3), so hat der Beklagte immer ausgeführt, dass er sich an weite- re Zuwendungen nicht erinnere (Urk. 13 S. 12, act. 55 S. 7, S. 20), was ihm auf- grund des Umstands, dass die Vorgänge über fünfzehn bis zwanzig Jahre zurück- liegen, nicht vorgehalten werden kann resp. glaubhaft erscheint. Auch wenn sich nun herausstellte, dass der Beklagte dem Vater der Klägerin weitere Checks zu- stellte und er entgegen seinen Ausführungen schon mindestens einmal – im Jahr 1989 – vom Centre S._____ gehört haben muss, stellte er doch den zugunsten des Centre S._____ ausgestellten Check dem Vater der Klägerin zu (Urk. 91/23), erscheint deshalb die Darstellung des Beklagten, dass die Schenkungen aus dem Vermögen der Familie X stammte, nicht als unglaubwürdig, resp. ist das entgegen der Ansicht der Klägerin kein klares Indiz dafür, dass ihre Eltern an dem den ano- nymen Schenkungen zugrunde liegende Vermögen zumindest wirtschaftlich be- rechtigt waren. Schliesslich kann auch aus dem Umstand, dass das Institut Q._____ von "votre intermédiaire" (Urk. 91/29) spricht, nichts zugunsten des Standpunkts der Klägerin abgeleitet werden. Zusammenfassend kann somit fest- gehalten werden, dass die Klägerin auch mit den neu eingereichten Urkunden kein Vorgang aufzuzeigen vermag, der keinen anderen Schluss zulässt, als dass die den Schenkungen zugrunde liegenden Vermögenswerte aus dem Vermögen der Eheleute DE._____ stammten und dass der Beklagte Vermögen der Eheleute DE._____ direkt oder indirekt verwaltete.
E. 7.3.6 Zu prüfen bleibt, ob dies genügt, einen Auskunftsanspruch der Klägerin über diese Schenkungen (und allenfalls weitere diesbezüglich zusammenhän- gende Vorgänge) zu begründen.
- 55 -
E. 7.3.6.1 Der Beklagte brachte vor Vorinstanz vor, dass er ausschliesse, dass D._____ und/oder E._____ in irgendeiner Weise an den Vermögenswerten betei- ligt gewesen seien, zu deren Lasten die Zuwendungen getätigt worden seien. Die Auftraggeberin für die Zuwendungen, die Familie X, habe auf eigene Rechnung gehandelt. Das Anwaltsgeheimnis, welchem er unterliege, verbiete es ihm selbst- redend, hier den Namen der Familie X oder weitere Details bekannt zu geben (Urk. 13 S. 12). In der Duplik ergänzte er, dass er sich über die Umstände und Hintergründe der Zuwendungen an die Fondation E._____ und an das Institut Q._____ bereits erklärt und sachdienlich und soweit möglich Auskunft erteilt habe. Die Klägerin werde deshalb Verständnis haben müssen, dass er hinsichtlich allfäl- liger, weitergehender Auskünfte die Familie X betreffend, neben einer beruflichen, auch einer privatrechtlichen sowie datenschutzrechtlichen Schweigepflicht unter- liege (Urk. 55 S. 20).
E. 7.3.6.2 Wie ausgeführt, liegen – entgegen der Ausführungen der Vorinstanz – Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass die den Schenkungen zugrunde liegenden Vermögenswerte zumindest wirtschaftlich den Eheleuten DE._____ zu- geordnet werden könnten. Das Interesse der Klägerin an der begehrten Auskunft besteht darin, die ihr zustehenden erbrechtlichen Ansprüche geltend machen zu können. Demgegenüber beruft sich der Beklagte auf seine Schweigepflicht (Urk. 55 S. 19 f.).
E. 7.3.6.3 Auch wenn der Auskunftsanspruch nach französischem Recht zu beurtei- len ist, unterliegt die Geheimhaltungspflicht des Beklagten aus dem Vertragsver- hältnis zur Familie X dem schweizerischen Recht. Auf das Anwaltsgeheimnis kann sich der Beklagte nicht berufen, nachdem er nicht dartut, dass es sich beim für die Familie X geführten Mandat um berufsspezifische Tätigkeiten handelt(e). Insbesondere wird die Vermögensverwaltung nicht vom Anwaltsgeheimnis erfasst (BGE 135 III 597). Im Auftragsverhältnis gehört die Pflicht zur Verschwiegenheit zu den vertraglichen Nebenpflichten. Bei der vertraglichen Schweigepflicht geht es nicht primär um die Wahrung von Geheimnissen, sondern vielmehr generell um Verschwiegenheit. Die Geheimhaltungspflicht verbietet jede Weitergabe eines Geheimnisses an Dritte. Die Diskretions- und Geheimhaltungspflicht erstreckt sich
- 56 - nicht nur auf Sachverhalte, die der Beauftragte bei der Erfüllung des Auftrags in Erfahrung bringt, vielmehr ist grundsätzlich bereits das Bestehen eines Auftrags- verhältnisses und der Name des Auftraggebers von der Diskretions- und Geheim- haltungspflicht erfasst. Die Diskretions- und Geheimhaltungspflicht schützt die persönliche und geschäftliche Interessenssphäre des Auftraggebers. Die Schwei- gepflicht besteht grundsätzlich gegenüber jedermann, auch gegenüber Gerichts- und Verwaltungsbehörden (BK-Fellmann, Art. 398 N 43 ff.).
E. 7.3.6.4 Es ist umstritten, ob der Beauftrage verpflichtet ist, einem Erben Auskunft über Vermögenswerte des Erblassers zu geben, an welchen dieser wirtschaftlich berechtigt war. Schaufelberger/Keller Lüscher bejahen dies mit Verweis auf das BGer-Urteil 5A_638/2009, ohne sich jedoch dazu zu äussern, wie es sich in die- sem Fall mit der Pflicht zur Verschwiegenheit des Auftraggebers verhalten soll resp. warum diese dem Erben nicht entgegengehalte werden können soll (BSK ZGB II, Art. 607 N 11). Das Bundesgericht hielt im vorerwähnten (die Klägerin be- treffenden) Entscheid fest, dass die Richtigkeit der Ausführung der Beschwerde- führerin, wonach die Beschwerdegegnerin nach französischem Recht gar keinen erbrechtlichen Auskunftsanspruch habe, fraglich sei. Immerhin gelte nach franzö- sischem Recht gemäss der Rechtsprechung zu Art. 10 CC, dass ein Dritter, z.B. eine Bank, den Erben Auskunft über die Vermögenswerte des Erblassers zu ge- ben habe. In der Folge liess es das Bundesgericht jedoch offen, ob die Be- schwerdegegnerin einen erbrechtlichen Auskunftsanspruch gegen die Beschwer- deführerin hat (BGer-Urteil 5A_638/2009 vom 13. September 2010). Das Bun- desgericht äusserte sich somit nicht zur Frage, wie es sich mit der Geheimhal- tungspflicht des Auftraggebers verhält resp. warum diese gegenüber dem Erben (bei einem Vertragsverhältnis des Auftragsnehmers zu einem Dritten, welcher nicht der Erblasser ist) nicht gelten soll.
E. 7.3.6.5 Gestützt auf das Auftragsverhältnis mit der Familie X unterliegt der Be- klagte einer Verschwiegenheitspflicht. Diese gilt es gegenüber den Interessen der Klägerin abzuwägen. Hinsichtlich der Interessenabwägung ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Klägerin weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschweige denn eindeutig feststeht, dass die vorgenommenen anonymen
- 57 - Schenkungen tatsächlich aus Vermögen stammte, an dem ihr Vater wirtschaftlich Berechtigter war. Es liegen lediglich vereinzelte Hinweise vor, dass das den Schenkungen zugrunde liegende Vermögen der Familie DE._____ zugehörige Vermögenswerte sein könnten. Dies wird jedoch vom Beklagten dezidiert bestrit- ten. Demnach muss in die Interessenabwägung miteinfliessen, ob das Interesse der Klägerin so hoch ist, dass in Kauf genommen werden muss, dass die Familie X über Schenkungen, die sie aus ihrem eigenen Vermögen vorgenommen hat, der Klägerin gegenüber zur Auskunft verpflichtet ist. Dies ist sicher nicht der Fall. Solches behauptet auch die Klägerin nicht. Dementsprechend ist das Interesse der Klägerin an Auskunft über Vermögenswerte ihrer Eltern gegen eine allfällige Verletzung des Privatbereichs der Familie X und eine Verletzung der Verschwie- genheitspflicht durch den Beklagten abzuwägen. Muss der Beklagte Unterlagen und Auskunft über die namens der Familie X erfolgten Schenkungen liefern, könn- te die Klägerin in Besitz von Unterlagen über Vermögensvorgänge der Familie X kommen, was ein Eingriff in die Privatsphäre der Familie X darstellen würde und wodurch der Beklagte seine vertragliche Pflicht zur Verschwiegenheit verletzen würde.
E. 7.3.6.6 Eine Berechtigung für diesen (allfälligen) Eingriff sieht die Klägerin in der allfälligen Verletzung ihres Pflichtteilsrechts. Ohne die geltend gemachte Auskunft könne sie nicht erkennen, ob ihr alle Vermögenswerte der Nachlässe ihrer Eltern und alle Verfügungen über diese Vermögenswerte bekannt seien. Sodann bringt sie vor, dass ihr ja Herr X, bei welchem es sich um T._____. handle, vor seinem Tod sogar gestanden habe, dass er bei verschiedenen Geschäften als Strohmann für ihren Vater aufgetreten sei. Allein schon aus diesem Grund hätte ihr Vater ein Recht gehabt, von Herrn X Rechenschaft zu verlangen und Einsicht in die Akten der Familie X zu verlangen. Ein allfälliges Geheimhaltungsinteresse des Beklag- ten oder der Familie X würden deshalb kein legitimes Hindernis gegenüber dem auf Art. 10 CC basierenden Recht auf umfassende Information bilden (Urk. 67 S. 65). Hierzu ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Klägerin nicht er- stellt ist, dass die Familie X resp. Herr X ein Strohmann des Vaters der Klägerin war und dass das Mandatsverhältnis des Beklagten mit der Familie X resp. Herrn
- 58 - X Vermögenswerte betraf, an denen der Vater resp. die Eltern der Klägerin wirt- schaftlich berechtigt waren.
E. 7.3.6.7 Die Klägerin behauptet, sie wisse, um wen es sich bei der Familie X handle. Herr X sei ein Strohmann ihres Vaters gewesen. War Herr X tatsächlich ein Strohmann ihres Vaters, so ist er der Klägerin gegenüber auskunftspflichtig hinsichtlich der Vermögenswerte, die er für den Vater der Klägerin verwaltet hatte. Entgegen der Ansicht der Klägerin hätte sie aber nicht das Recht auf Einsicht in sämtliche Akten der Familie X (Urk. 67 S. 65). Die Klägerin kann sich direkt an Herrn X resp. an dessen Erben halten. Auf eine Auskunftserteilung durch den Be- klagten ist die Klägerin daher nicht zwingend angewiesen, um Auskunft über ihr Erbe resp. allfällige Pflichtteilsverletzungen zu erhalten. Dem steht die Ver- schwiegenheitspflicht des Beklagten gegenüber seinen Mandaten und das Inte- resse der Familie X an der Wahrung ihrer Privatsphäre gegenüber. Nachdem nicht klar ist, dass der Vater resp. die Eltern der Klägerin an den den Schenkun- gen zugrunde liegenden Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt war, rechtfer- tigt sich eine Verpflichtung des Beklagten zur Auskunftserteilung über diese Schenkungen und weitere in diesem Zusammenhang stehende Vorgänge resp. eine Verpflichtung zur Auskunft über das Mandatsverhältnis zur Familie X nicht.
E. 7.3.7 Die Klägerin verlangt denn in ihrem Begehren auch nicht explizit Auskunft über die vorerwähnten Schenkungen sondern sie verlangt pauschal Auskunft über jede Tätigkeit, die der Beklagte und dessen Vater auf Rechnung ihrer verstorbe- nen Eltern abgewickelt habe und die Herausgabe sämtlicher damit zusammen- hängender Unterlagen. Dabei beruft sie sich auch noch auf weitere Sachverhalte, welche – in der Gesamtheit – zeigen sollen, dass der Beklagte über die anbegehr- ten Informationen verfügen müsse. Darauf soll anschliessend noch eingegangen werden.
E. 7.4 Über konkret genannte Vorgänge hinausgehender Auskunftsanspruch - weitere Mandate / Tätigkeiten
E. 7.4.1 Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Herausgabe sämtlicher Unterlagen die in irgendeinem Zusammenhang mit ihren Eltern stehen (vgl. Rechtsbegehren
- 59 - Ziffer 1.a.-d.) sowie Auskunft über jegliche Tätigkeiten sowie Bankkonten, Bank- depots, Gesellschaften, Stiftungen oder andere rechtliche Träger, die in irgendei- nem Zusammenhang mit ihren Eltern stehen (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 2.a.-g.). Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass nebst den anonymen Schenkungen der Komplex R._____ Anstalt einen wichtigen Anhaltspunkt dafür darstelle, dass der Beklagte über Informationen und Unterlagen zum Vermögen der Eltern der Kläge- rin verfüge, weshalb der Klage vollumfänglich stattzugeben sei (Urk. 67 S. 51). Weiter beruft sie sich auf die weiteren Beziehungen zwischen ihrem Vater und dem Beklagten resp. Dr. C._____, welche ihrer Ansicht nach von der Vorinstanz völlig falsch gewürdigt worden seien. All dies seien weitere Anhaltspunkte, welche im Gesamtzusammenhang zu würdigen seien und es als plausibel erscheinen lassen würden, dass der Beklagte über Informationen und Unterlagen zum Ver- mögen ihrer Eltern und zu Transaktionen über dieses Vermögen verfügen würde. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass es für ihre Eltern selbstverständlich ge- wesen sei, an den Beklagten zu gelangen und ihr diesen zu empfehlen, wenn es um geschäftliche oder sogar private Belange in der Deutschschweiz oder in N._____ gegangen sei (Urk. 67 S. 66 ff.). Sodann bringt sie vor, dass der Beklag- te ihr auch hinsichtlich (Zahlungs-) Vorgängen rechenschaftspflichtig sei, bei de- nen der effektive Auftraggeber zunächst ungewiss gewesen sei, aber aufgrund der Umstände anzunehmen sei, dass es sich dabei um ihren Vater gehandelt ha- be (Urk. 67 S. 31).
E. 7.4.2 Die Klägerin behauptet – und versucht aufzuzeigen – dass der Beklagte und sein Vater, Dr. C._____, sowie die Eltern der Klägerin freundschaftlich ver- bunden gewesen seien und es für ihre Eltern selbstverständlich gewesen sei, an den Beklagten zu gelangen, wenn geschäftliche oder gar private Belange in der Deutschschweiz oder in N._____ in Frage gestanden seien. Sie beruft sich insbe- sondere auf Einträge in der Agenda ihres Vaters, woraus sich ergebe, dass ihr Vater regelmässig Kontakt zum Beklagten gehabt habe (Urk. 38 S. 7; Urk. 47 S. 6 f.; Urk. 68 S. 44 ff.).
E. 7.4.3 Die Vorinstanz hielt fest, dass der Umstand, dass der Vater der Klägerin Verwaltungsratsmandate für den Gastronomiekonzern P._____ inne gehabt habe,
- 60 - einen regelmässigen Kontakt zwischen dem Vater der Klägerin und H._____ er- kläre. Demgegenüber überzeuge die Argumentation der Klägerin nicht, dass es sich bei den Einträgen mehrheitlich um den Beklagten gehandelt haben müsse. Es könne offen gelassen werden, ob sich gewisse Einträge lautend auf "…" tat- sächlich auf den Beklagten beziehen würden. Selbst wenn dies der Fall wäre, liesse sich daraus noch nichts zugunsten der Klägerin ableiten. Alleine gestützt darauf, dass es zwischen D._____ und dem Beklagten zu Kontakten gekommen sei, lasse sich weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Auskunftsanspruch nach französischem Recht begründen. Die Klägerin bringe keinerlei Anhaltspunk- te für das Vorliegen eines Auftragsverhältnisses oder für die Existenz von Unter- lagen vor, welche mit dem Vermögen der Eheleute DE._____ in Verbindung ste- hen könnten. Die Ausführungen der Klägerin zu den Agenda-Einträgen seien zu wenig substanziiert, als dass sie einen Auskunftsanspruch – welcher Natur auch immer – begründen könnten (Urk. 68 S. 46).
E. 7.4.4 Die Klägerin bemängelt, dass die Bewertung der Vorinstanz krass einseitig zugunsten der Position des Beklagten ausfalle. Sie übergehe, dass verschiedene Eintragungen "…" einen klaren Zusammenhang mit der Schweiz aufweisen wür- den, so dass sie sich kaum auf den damals in AD._____ [Staat in Nordeuropa] le- benden H._____ beziehen können. Die Klägerin anerkennt jedoch, dass der enge und regelmässige Kontakt zwischen ihrem Vater und dem Beklagten allein zwar nicht ausreichend sein möge, um die geltend gemachten Ansprüche zu begrün- den. Dieser Umstand müsse aber im Gesamtzusammenhang gewürdigt werden. Ihr Vater und der Beklagte hätten eng zusammengearbeitet. Ihr Vater sei der Kor- respondent des Beklagten in G._____ gewesen und umgekehrt sei der Beklagte der Korrespondent ihres Vaters in der Deutschschweiz gewesen. Beides seien Anwälte, die sich offensichtlich mit offshore-Konstruktionen und verdeckten Zah- lungen auskennen würden. Ein Teil des Vermögens der Familie DE._____ sei von ihrem Vater geheim in der Schweiz gehalten worden, wobei er dieses Vermögen für Zuwendungen an ihm nahestehende Institutionen verwendet habe. Was liege da näher, als dass er sich für solche Belange an seien Freund und erfahrenen Kollegen in J._____ wandte. Dasselbe gelte auch für ihre Vorbringen im Zusam- menhang mit dem P._____-Konzern (Anmerkung: Diesbezüglich hielt die Vo-
- 61 - rinstanz fest, dass sie in keinem Zusammenhang mit einer allfälligen Tätigkeit des Beklagten für den Vater der Klägerin stehen würden, die auf einem auftragsrecht- lichen Verhältnis gründen könnten; Urk. 68 S 46 f.). Auch diese Ausführungen müssten im Gesamtzusammenhang gesehen werden. Sie habe nachgewiesen, dass wiederum Teile des Familienvermögens verdeckt gehalten worden seien und dass sich ihr Vater auch in diesem Fall eines Strohmanns (AE._____) bedient habe. Ähnliches gelte auch für den weiteren Strohmann ihres Vaters, den … AF._____ [des Staates AD._____] (Anmerkung: Auch diesbezüglich hielt die Vo- rinstanz fest, dass die Vorbringen der Klägerin in keinem Zusammenhang mit ei- ner allfälligen Tätigkeit des Beklagten für den Vater der Klägerin stehen würden, die auf einem auftragsrechtlichen Verhältnis gründen könnten; Urk. 68 S. 48 f.). Sie habe dargelegt, weshalb sie von Verfügungen über das Familienvermögen und von einer persönlichen Beziehung zwischen AF._____ und dem Beklagten ausgehe. Es würde sich um Anhaltspunkte handeln, welche im Gesamtzusam- menhang zu würdigen seien. Dies gelte schliesslich auch für den Liegenschafts- erwerb Ende der Siebzigerjahre (Anmerkung: Die Vorinstanz verneinte Anhalts- punkte für eine allfällige Beteiligung des Vaters des Beklagten, Urk. 68 S. 49). Sie habe dargelegt, dass der Vater des Beklagten im Jahr 1975 beim Erwerb einer Wohnung in G._____ für die … R._____ Anstalt [des Staates N._____] aufgetre- ten sei, an welcher ihr Vater höchstwahrscheinlich wirtschaftlich berechtigt gewe- sen sei. Es liege deshalb nahe, dass der Vater des Beklagten auch beim mut- masslich Ende der Siebzigerjahre treuhänderisch erfolgten Liegenschaftserwerb in der Schweiz für die Eltern der Klägerin tätig geworden sei. All dies seien weite- re Anhaltspunkte, welche im Gesamtzusammenhang zu würdigen seien, und es mehr als plausibel erscheinen lassen würden, dass der Beklagte über Informatio- nen und Unterlagen zum Vermögen ihrer Eltern und zu Transaktionen über dieses Vermögen verfüge (Urk. 67 S. 66 ff.).
E. 7.4.5 Auch wenn der Vater der Klägerin Vermögenswerte verdeckt in der Schweiz gehalten hatte, und er sich hierfür der Hilfe von Strohmännern bedient hatte, kann daraus nicht geschlossen werden, dass auch der Beklagte – selbst wenn er mit dem Vater der Klägerin regelmässigen Kontakt gehabt hatte und mit diesem freundschaftlich verbunden war – ein Strohmann des Vaters der Klägerin
- 62 - gewesen sein muss. Dieser Schluss drängt sich nicht auf. Die Klägerin bringt kei- ne genügenden Indizien für diesen Standpunkt vor. Auch die Schlussfolgerung der Klägerin wonach anzunehmen sei, dass der Beklagte, welcher in einer … [Stadt in AD._____] Anwaltskanzlei gearbeitet habe, ihrem Vater bei seinen Ge- schäften in AD._____ behilflich gewesen sein müsse, weil ihr Vater kein Englisch gesprochen habe, ist nichts als eine nicht weiter belegte pauschale Behauptung. Ein konkretes Zusammenwirken von ihrem Vater, dem Beklagten und AF._____ wird nicht ansatzweise dargetan. Dasselbe gilt für die von der Klägerin angestellte Mutmassung hinsichtlich Liegenschaftskauf Ende der Siebzigerjahre. Die diesbe- züglichen Vorbringen blieben seitens der Klägerin – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – völlig unsubstanziiert, weshalb daraus nichts gefolgert werden kann.
E. 7.4.6 Im Übrigen kann angemerkt werden, dass wenn der Vater der Klägerin tat- sächlich Vermögen vor der Klägerin hat verheimlichen wollen, er wohl kaum die Klägerin mit dem Beklagten bekannt gemacht hätte, wenn dieser in die Vorgänge des verdeckt gehaltenen Vermögens involviert gewesen wäre. Auch dies spricht eher gegen die Darstellung der Klägerin, dass der Beklagte Mandate und/oder Tätigkeiten für die Eltern der Klägerin hinsichtlich der verdeckt gehaltenen Ver- mögenswerte ausgeübt hat. Es drängt sich deshalb auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass ihre Eltern ihr den Beklagten für geschäftliche oder sogar private Belange in der Deutschschweiz oder N._____ empfohlen hatten (Urk. 67 S. 68), nicht auf, dass der Beklagte in Vorgänge im Zusammenhang mit dem Vermögen der Eltern der Klägerin involviert gewesen sein muss. Die Klägerin führte selber aus, dass sich ihr Vater anderer Strohmänner bediente. Sodann pflegte ihr Vater nicht nur zum Beklagten sondern auch zu anderen Rechtsanwäl- ten in der Schweiz geschäftliche Beziehungen (vgl. Urk. 68 S. 50).
E. 7.4.7 Ausser des Umstands, dass der Beklagte in die Zustellung von anonymen Checks an den Vater der Klägerin involviert war, liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beklagte Kenntnis über Strohmannverhältnisse zwischen dem Vater der Klägerin und Dritten hat. Nachdem die Klägerin aber nicht nachweisen konnte, dass es sich bei der Familie X resp. Herrn X tatsächlich um einen Strohmann ih- res Vaters gehandelt hatte und hierfür auch keine Anhaltspunkte vorliegen, er-
- 63 - scheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beklagte über die von der Klägerin begehrten Informationen verfügt. Damit hat aber die Klägerin nicht aus- reichend glaubhaft gemacht, dass über den Beklagten Zahlungen abgewickelt worden sind, die für ihre Pflichtteilsrechte von Bedeutung sind.
E. 7.4.8 Gestützt auf ihre erbrechtlichen Auskunftsrechte hat die Klägerin nur An- spruch darauf, Informationen über Vermögenswerte zu erhalten, die in den Nach- lass gehören, d.h. über Vermögen, an welchem ihre Eltern zumindest wirtschaft- lich berechtigt waren. Der Beklagte kann aber nur zu einer solchen Auskunftser- teilung verpflichtet werden, wenn zumindest wahrscheinlich erscheint, dass der Beklagte über entsprechende Informationen verfügt. Dieser Nachweis gelang der Klägerin – wie ausgeführt – nicht. Dementsprechend hat die Vorinstanz die Klage zurecht abgewiesen.
8. Streitwert 8.1. Die Vorinstanz ging – gestützt auf das von der Klägerin in der Sühnver- handlung gestellte Begehren um Zusprechung eines Betrages von mindestens CHF 1 Mio. (Urk. 1) – von einem Streitwert von CHF 1 Mio. aus. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass selbst wenn die Klägerin an ihrem Schadenersatzan- spruch nicht weiter festhalte, sie damit klar den wirtschaftlichen Wert ihres Aus- kunftserteilungs- und Rechenschaftsablagebegehrens beziffert habe (Urk. 68 S. 52 f.). 8.2. Die Klägerin macht in der Berufung geltend, dass für die vorliegende Aus- kunftsklage von einem Streitwert von zwischen CHF 30'000 und CHF 100'000 auszugehen sei. Da es sich vorliegend um eine einfache Auskunftsklage handle, könne nach ständiger höchstrichterlichen Praxis von einer exakten Bezifferung des Streitwerts abgesehen werden (Urk. 67 S. 6). In der Klagebegründung hatte die Klägerin ausgeführt, dass sie ihrem Auskunftsanspruch eine CHF 30'000 übersteigenden Streitwert beimesse, gehe es doch namentlich um die Auskunft über Mobilien- und Immobilientransaktionen, Schenkungen und Sitzgesellschaf- ten, welche in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung diesen Betrag um ein Vielfaches übersteigen würden (Urk. 2 S. 6).
- 64 - 8.3. Der Beklagte überlässt die Streitwertbemessung dem Gericht, wobei er Wert auf die Feststellung legt, dass damit keine Anerkennung eines effektiven Auskunftsvermögens verbunden sei (Urk. 75 S. 3). Vor Vorinstanz stellte er sich auf den Standpunkt, dass der Streitwert, wenn überhaupt, mit lediglich einigen wenigen tausend Schweizer Franken zu bemessen sei, jedoch keinesfalls CHF 10'000 übersteigend. Es sei vom klägerischen Rechtsbegehren und nicht vom wirtschaftlichen Streitinteresse der Parteien auszugehen. Massgebend sei somit ausschliesslich der objektive Wert der mit der Klage verlangten Leistungen. Richtmass bilde somit der Aufwand, den er bei sorgfältiger Erbringung der gefor- derten Dienstleistungen insgesamt in Rechnung stellen könnte. Der entsprechen- de Aufwand würde minimal ausfallen (Urk. 55 S. 4 ff.). 8.4. Beim Verfahren um Auskunftserteilung und Rechenschaftsablegung han- delt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 22 ZPO/ZH. Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren des Klägers zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 18 Abs. 1 ZPO/ZH). Geht die Klage nicht auf Geldzahlung, ist der Wert massgebend, welchen die Parteien dem Streitgegen- stand übereinstimmend beilegen (§ 22 Abs. 1 ZPO/ZH). Sind die Parteien nicht einig, bestimmt das Gericht den Streitwert nach freiem Ermessen. In der Regel ist der höhere Betrag massgebend (§ 22 Abs. 2 ZPO/ZH). Die übereinstimmenden Angaben der Parteien zum Streitwert sind grundsätzlich bindend (§ 22 Abs. 1 ZPO/ZH), es sei denn, diese hätten rechtsmissbräuchlich einen viel zu tiefen Be- trag genannt (ZR 89 Nr. 114). 8.5. Der Streitwert eines Begehrens um Auskunftserteilung entspricht dem da- mit letztlich verfolgten wirtschaftlichen Zweck. Dabei sind die Gebühren allerdings gegenüber dem Ansatz für die sachliche Beurteilung dieses Anspruchs deutlich zu reduzieren, da es bei der Informationsbeschaffung nur um ein präparatorisches Element geht (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar 2012, LF110118 ). Dementsprechend ist nicht das der Auskunftsklage zugrunde liegen- de Vermögen massgebend für die Bestimmung des Streitwerts, sondern der mit der Auskunftsklage angestrebte Zweck. Die Klägerin verfolgt mit ihrem Aus- kunftsbegehren erbrechtliche Ansprüche. Sie führt aus, dass ihr Vater erhebliche
- 65 - Verfügungen resp. bedeutende Schenkungen zu Lasten des elterlichen Vermö- gens vorgenommen habe; sie gehe von einer Verletzung ihres Pflichtteils aus (Urk. 67 S. 9, S. 50). Sie möchte sich also die nötigen Informationen beschaffen und dann allenfalls gegen Dritte vorgehen zu können. Die Klägerin gesteht selber ein, dass das zur Unterbrechung der Verjährung geltend gemachte Schadener- satzbegehren in Höhe von Fr. 1 Mio. ein Anhaltspunkt für das ihrer Klage zugrun- de liegende wirtschaftliche Interesse darzustellen vermag (Urk. 67 S. 7). Es ist dementsprechend nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die Ausführungen der Klägerin und die von ihr beim Friedensrichter erhobene Scha- denersatzklage den Streitwert auf Fr. 1 Mio. festgesetzt hat (Urk. 68 S. 53). 8.6. Bei einem Streitwert von Fr. 1 Mio. beträgt die Grundgebühr Fr. 30'750.–. Die Vorinstanz hat in Anwendung von § 2 GebVO unter Berücksichtigung des Zeitaufwands, welcher sich im Durchschnittsbereich bewegt habe, und der Schwierigkeit des Falls, welche eher im oberen Bereich anzusiedeln sei, eine Re- duktion um einen Drittel vorgenommen. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falls werden von den Parteien zurecht nicht in Frage gestellt. Dementsprechend besteht keine Veranlassung, von der von der Vorinstanz vorgenommen Reduktion um einen Drittel abzuweichen. Die von der Vorinstanz festgelegte Gerichtsgebühr von Fr. 20'500.– ist zu bestätigen. 8.7. Der Streitwert des zweitinstanzlichen Verfahrens beträgt ebenfalls Fr. 1 Mio. Damit ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ebenfalls auf Fr. 20'500.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 GebVO vom 8. September 2010). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine 70 Seiten umfassen- de Berufungsschrift sowie diverse weitere Eingaben eingereicht hat. 8.8. Die Klägerin unterliegt vollständig. Dementsprechend sind die Kosten für das erst- und das zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich der Klägerin aufzu- erlegen. 8.9. Zudem ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten für beide Verfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Die Grundgebühr beträgt nach § 3 der für das vorinstanzliche Verfahren massgeblichen AnwGebVO vom 21. Juni
- 66 - 2006 Fr. 31'400.–. Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen ist diese Grund- gebühr in Anwendung von § 3 Abs. 2 AnwGebV um einen Drittel auf Fr. 20'900.– zu reduzieren. Hinzu kommen – von der Klägerin auch nicht in Frage gestellte – zwei Zuschläge von je 20% für die Vergleichsverhandlung und den zweiten Schrif- tenwechsel (§ 6 AnwGebV). Dementsprechend ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 29'260.– zu bezahlen. Für das zweitinstanzliche Verfahren beträgt die Grundgebühr in Anwendung von § 4 der für das Berufungsverfahren massge- blichen AnwGebVO vom 8. September 2010 ebenfalls Fr. 20'900.–. In Anwen- dung von § 11 Abs. 2 AnwGebVO vom 8. September 2010 ist die Grundgebühr um 20% auf Fr. 25'080.– zu erhöhen und sodann in Anwendung von § 13 Abs. 2 AnwGebVO vom 8. September 2010 auf einen Drittel zu reduzieren. Dementspre- chend hat die Klägerin dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine volle Par- teientschädigung von Fr. 8'400.– zu bezahlen. 8.10. Die Klägerin macht geltend, dass der Beklagte als Anwalt einen Vorsteuer- abzug geltend machen könne und ihm deshalb kein "Mehrwertsteuerzusatz" zu- zusprechen sei (Urk. 67 S. 69). Der Beklagte verlangt die Zusprechung einer Ent- schädigung zuzüglich MWSt. Dabei widerspricht er der Darstellung der Klägerin, wonach er als Anwalt einen Vorsteuerabzug geltend machen könne nicht (Urk. 75 S. 26). Damit ist eine Grundlage für die Zusprechung eines "Mehrwertsteuerzu- satzes" nicht dargetan, weshalb kein solcher zuzusprechen ist. Es wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp. Ziff. 2) wird bestätigt.
3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 29'260.– zu bezahlen.
- 67 -
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'500.– festgesetzt.
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
7. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'400.– zu bezahlen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 9 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. August 2013 Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am:
- 68 - mc
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 20'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 525.00 Dolmetscherkosten Fr. 21'025.00 Total
- Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt.
- Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von CHF 31'500.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für je- de Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die An- träge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: der Klägerin und Appellantin (Urk. 67): "Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 5. Oktober 2011 (CG080051) aufzuheben und die Klage vollumfänglich gutzuheissen.
- Entsprechend sei dem Beklagten unter Strafandrohung im Unterlassungsfall im Sinne von Art. 292 StGB zu befehlen, der Klägerin die folgenden Unterla- gen herauszugeben: a. Sämtliche der ihm bzw. seinem Vater, Dr. C._____, vom verstorbenen D._____ und/oder von der verstorbenen E._____ anvertrauten Akten sowie sämtliche Akten, die er selber oder Dr. C._____ in Ausübung eines von den - 5 - Verstorbenen erteilten Auftrags oder im Rahmen eines Aufbewahrungsver- trags mit den Verstorbenen oder sonst auf Rechnung der Verstorbenen, ins- besondere im Hinblick auf die Veranlassung oder die Ausführung von Schenkungen anlegte, inklusive Aktennotizen, interner Notizen, Empfangs- scheine, Quittungen, Korrespondenz mit D._____ und/oder E._____ sowie mit Dritten, sowie sämtliche in diesem Zusammenhang relevanten Buchhal- tungsunterlagen und Buchungsbelege; b. sämtliche weiteren Dokumente und Unterlagen, insbesondere über den Ver- kehr mit Banken und anderen Finanzgesellschaften sowie Zwischenperso- nen und Treuhändern, sowie die dazugehörige erhaltene und versandte Kor- respondenz, samt Beilagen; c. sämtliche Unterlagen, die über seine Tätigkeit, sei es als Geschäftsführer oder als Verwaltungs- oder Stiftungsrat, bzw. jene von Dr. C._____ als Or- gan von Gesellschaften, Stiftungen oder anderen rechtlichen Trägern, die für Rechnung von E._____ und/oder D._____ eingesetzt wurden, Auskunft ge- ben, sowie sämtliche diese Gesellschaften oder Stiftungen betreffenden Ge- sellschafts-, bzw. Gründungsunterlagen, Betriebs- und Finanzbuchhaltungen (Jahresabschlüsse, Bilanz und Erfolgsrechnungen); d. sämtliche im Rahmen seiner bzw. Dr. C._____s Tätigkeit für das Ehepaar DE._____ oder den verstorbenen D._____ ausgestellten Honorarnoten und Quittungen, sowie eine vollständige Übersicht über die (auf welche Überwei- sungsart auch immer) von D._____ und/oder E._____ direkt oder indirekt erhaltenen Geldsummen, sowie eine vollständige, klare und präzise Abrech- nung und Aufstellung (Soll und Haben) über die Endverwendung dieser Gel- der.
- Es sei dem Beklagten unter Strafandrohung im Unterlassungsfall i. S. v. Art. 292 StGB zu befehlen, Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzule- gen über: a. jede Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Finanz- und Zahlungsverkehr, den Dr. C._____ und der Beklagte auf Rechnung der verstorbenen Eltern der Klägerin abwickelten, insbesondere über jede Übertragung von Vermö- genswerten, namentlich von Geldern, die zur ehelichen Gütergemeinschaft des Ehepaars DE._____ oder zu ihren Nachlässen gehören bzw. gehörten, sowie über sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen, die das Ehepaar DE._____ und Herr D._____ vor oder nach dem Tod von Frau E._____, sel- ber oder über Dritte, natürliche oder juristische Personen, Trusts, Anstalten machen liessen, wobei der Beklagte sowohl die Identität der Enddestinatäre und Endbegünstigten als auch die Identität der Schenkenden (Zuwenden- den) und von Zwischenpersonen anzugeben hat; b. jegliche Tätigkeiten des Beklagten und von Dr. C._____ als Organ von Ge- sellschaften, Stiftungen oder anderen rechtlichen Trägern, die im Auftrag oder auf Rechnung von D._____ und/oder E._____ ausgeübt wurden oder werden, sowie sämtliche Weisungen, die D._____ mündlich oder schriftlich erteilt oder hinterlassen hat; - 6 - c. sämtliche Bankkonten und Bankdepots, einschliesslich Transit- und Treu- handkonten, sowie sämtliche Gesellschaften, Stiftungen oder andere rechtli- che Träger, auf oder an die, wenn auch nur vorübergehend, Aktiven der Gü- tergemeinschaft zwischen den Eheleuten DE._____, des Nachlasses von E._____ oder von D._____ oder seines Nachlasses überwiesen worden sind; d. den Erwerb, die Verwaltung und Veräusserung weiterer beweglicher oder unbeweglicher Vermögenswerte, die direkt oder indirekt, insbesondere über Drittpersonen, Gesellschaften, Stiftungen oder andere rechtliche Träger zur ehelichen Gemeinschaft des Ehepaars DE._____ oder Herrn D._____ per- sönlich und/oder zusammen mit einer Drittperson gehörten und an denen E._____ oder Herr D._____ wirtschaftlich berechtigt waren; e. alle Zuwendungen, welche direkt oder indirekt durch den Beklagten oder Dr. C._____ mittels Familienaktiven der Familie DE._____ veranlasst wur- den, insbesondere Zuwendungen an medizinische oder soziale Institutionen und/oder Medizinalpersonen; f. alle anderen Transaktionen über Vermögenswerte, die mit der Güterge- meinschaft der Eheleute DE._____, dem Nachlass von Frau E._____ oder dem Nachlass von D._____ im Zusammenhang standen, insbesondere über den gesamten Zahlungs- und Verrechnungsverkehr, der eine Schenkung (unentgeltliche Zuwendung) zum Ziel hatte und durch Herrn D._____ per- sönlich oder über dritte natürliche oder juristische Personen, von denen er Organ oder Prokurist war und an denen die Gütergemeinschaft der Eheleute DE._____ oder er selbst wirtschaftlich Berechtigte waren, vorgenommen wurde; g. sämtliche Werte, die der Beklagte oder Dr. C._____ für oder für Rechnung der verstorbenen D._____ und/oder E._____ aufbewahrt haben oder die sie selber oder über Drittpersonen, Gesellschaften, Stiftungen oder andere Trä- ger aufbewahrt haben, deren Eigentümer oder wirtschaftliche Berechtigte D._____ und/oder E._____ waren.
- Dem Beklagten und Appellaten seien die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens und des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und er sei zu verpflich- ten, der Klägerin für beide Verfahren eine angemessene Prozessentschädi- gung zu bezahlen." des Beklagten und Appellaten (Urk. 75): "1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
- Oktober 2011 (CG080051) sei vollumfänglich abzuweisen.
- Die in der Berufungsbegründung neu vorgebrachten Tatsachen und einge- reichten Beweismittel sind verspätet und deshalb nicht zu berücksichtigen. - 7 -
- Unter vollständigen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläge- rin, sowohl hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Beru- fungsverfahrens." Erwägungen:
- Sachverhalt, Prozessgeschichte und Prozessuales 1.1. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Auskunft hinsichtlich (allfälliger) Man- date zwischen dem Beklagten oder dessen Vater und den Eltern der Klägerin so- wie hinsichtlich sonstiger Tätigkeiten, welche in irgendeiner Weise mit dem Ver- mögen des Vaters und/oder der Mutter der Klägerin in Verbindung stehen oder gestanden haben könnten. Die Klägerin sowie ihre Eltern sind französische Staatsbürger. Die Klägerin ist das einzige Kind ihrer Eltern. Diese haben am tt. April 1933 in Frankreich geheiratet, ohne einen Ehevertrag abzuschliessen. Die Mutter der Klägerin ist am tt.mm.1987 in G._____ verstorben. Einzige Erben wa- ren die Klägerin und ihr Vater, dem jedoch lediglich die Nutzniessung an einem Viertel des Nachlasses zustand. Der Vater der Klägerin, mit letztem Wohnsitz in G._____, verstarb am tt.mm.2002. Er hinterliess als einzige Erbin seine Tochter, die Klägerin. Der Vater hatte zudem die Klägerin in seinem Testament vom 25. November 1987 als "légataire universel" bestimmt. Der Vater der Klägerin war nach ihrer Darstellung ein überaus erfolgreicher "conseil juridique et fiscal" (Rechts- und Steuerberater). Er pflegte eine – nach Darstellung der Klägerin – enge resp. – nach Darstellung des Beklagten – vor allem eine geschäftliche Be- ziehung zum Beklagten, dessen Vater Dr. C._____ sowie dessen Onkel H._____ (Urk. 2 S. 6 ff.). Der Beklagte ist Rechtsanwalt und Partner der Anwaltskanzlei I._____ in J._____, welche er 1982 mitbegründete. Sein Vater – ebenfalls Rechtsanwalt – war zunächst in der Anwaltskanzlei K._____ tätig. 1974 eröffnete er in seiner Liegenschaft an der …-Strasse in J._____ ein Einmann-Anwaltsbüro, in welchem auch der Beklagte ab Oktober 1977 bis zum Tod seines Vaters im Jahr 1986 tätig war. Anerkanntermassen kam es zu geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Vater der Klägerin um dem Beklagten und der Klägerin und dem - 8 - Beklagten (Urk. 13 S. 6 ff.). Letztere sind nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses (Urk. 38 S. 7). 1.2. Mit Einreichung der Weisung des Friedensrichteramtes L._____ vom
- August 2008 und Klageschrift vom 20. November 2008 machte die Klägerin den vorliegenden Prozess am Bezirksgericht Meilen anhängig (Urk. 1 und 2). Der Beklagte erstattete die Klageantwort am 16. März 2009 (Urk. 13). Mit Verfügung vom 8. Januar 2010 wurde für die weiteren Parteivorbringen das schriftliche Ver- fahren angeordnet (Urk. 19). Mit Schreiben vom 31. März 2010 ersuchte die Klä- gerin aus gesundheitlichen Gründen um Abnahme der Frist für die Erstattung der Replik und um Verschiebung der auf den 27. April 2010 vorgesehenen Referen- tenaudienz (Urk. 29). Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 wurde der Klägerin eine einmalige, nicht erstreckbare Frist bis 31. Juli 2010 für die Erstattung der Replik angesetzt (Urk. 36). Die Replik ging am 4. August 2010 ein (Urk. 38). Am 20. Au- gust 2010 fand eine Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung statt, anläss- lich welcher keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte (Prot. S. 22). Die Ergänzung der Replik ging am 2. November 2010 und die Duplik am
- Februar 2011 ein (Urk. 47; Urk. 55). Am 5. Oktober 2011 fällte die Vorinstanz das Urteil (Prot. S. 28). Die Klägerin hat am 7. November 2011 rechtzeitig Beru- fung gegen das Urteil eingelegt (Urk. 67). In der Folge leistete die Klägerin fristge- recht den verlangten Kostenvorschuss (Urk. 73). Die Berufungsantwort ging am
- Februar 2012 ein (Urk. 75). Am 16. Februar 2012 erstattete die Klägerin unauf- gefordert eine Stellungnahme zur Berufungsantwort (Urk. 78). Sodann reichte die Klägerin am 6. Juli 2012 den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Ba- sel-Stadt im Prozess der Klägerin gegen die M._____ AG vom 12. Juni 2012 ein (Urk. 80 und Urk. 81). Mit Eingabe vom 14. August 2012 nahm der Beklagte zur Noveneingabe der Klägerin Stellung (Urk. 84). Zu dieser nahm die Klägerin wie- derum unaufgefordert Stellung (Urk. 86). Am 1. November 2012 erstattete die Klägerin eine weitere Noveneingabe (Urk. 89 und Urk. 90). Mit Eingabe vom
- Januar 2013 erstattete der Beklagte seine Stellungnahme hierzu (Urk. 94). Am
- Januar 2013 nahm die Klägerin (unaufgefordert) Stellung zur Eingabe des Beklagten (Urk. 96). - 9 - 1.3. Für das Berufungsverfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getrete- ne eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren vor Bezirksgericht unterstand demgegenüber noch der kantonal- zürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO/ZH). Soweit die Verletzung von Verfah- rensvorschriften gerügt wird, ist somit im neurechtlichen Berufungsverfahren zu prüfen, ob die Bestimmungen der ZPO/ZH korrekt angewendet wurden. 1.4. Die Klägerin macht geltend, dass ihre Auskunftsklage zuerst und vor allem eine Klage auf dem Gebiet des Erbrechts sei (Urk. 67 S. 26). Nachdem sich der Beklagte vorbehaltslos auf den Prozess eingelassen hat (Urk. 13 S. 4, S. 5), erüb- rigen sich hierzu Ausführungen, insbesondere ein anderweitiger zwingender Ge- richtsstand nicht ersichtlich ist. 1.5. Neue Parteivorbringen der Klägerin und neu eingereichte Urkunden 1.5.1. Mit Eingabe vom 1. November 2012 erstattete die Klägerin eine Novenein- gabe. Sie bringt vor, dass sie bei der Räumung der Wohnung ihres verstorbenen Vaters per Zufall auf diese Dokumente gestossen sei. Sie habe bis zu diesem Zu- fallsfund keine Veranlassung gehabt, derartige Unterlagen in der Privatwohnung ihres verstorbenen Vaters zu vermuten, welcher sie ansonsten in seinen Büro- räumlichkeiten zu verwahren gepflegt habe. Sie habe die neuen Unterlagen ohne Verzug dem Unterzeichneten zugestellt, der sie am 29. Oktober 2012 erhalten habe (Urk. 89 S. 2). 1.5.2. Der Beklagte wendet ein, dass das Vorbringen der neuen Beweismittel in diesem Verfahrensstadium unzulässig sei. Die Voraussetzungen für ein (zulässi- ges) Vorbringen neuer Tatsachen und neuer Beweismittel seien vorliegend nicht erfüllt. Er stellt in Abrede, dass die Klägerin die vom Gesetzgeber geforderte zu- mutbare Sorgfalt habe walten lassen. Ihr Vater sei am tt.mm.2002 verstorben (ih- re Mutter bereits 1987). Sie sei Alleinerbin des elterlichen Nachlasses, wozu of- fensichtlich auch die Gegenstände (inkl. Unterlagen) gehören, die sich in der Pri- vatwohnung des verstorbenen Vaters befanden. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin seit dem Tod ihres Vaters im Jahr 2002 freien Zugang zu dieser Pri- vatwohnung gehabt habe und die darin befindlichen Nachlassgegenstände (inkl. - 10 - Unterlagen) hätte sichten können. Das Auffinden erst im Oktober 2012 der als Noven eingereichten Unterlagen beruhe daher nicht auf Zufall, sondern auf dem Versäumnis der rechtzeitigen Sichtung der Nachlassunterlagen durch die Kläge- rin, was sie zu vertreten habe (Urk. 94 S. 2 f.). 1.5.3. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der Sorgfaltsmassstab zur Bestimmung der verlangten zumutbaren Sorgfalt ist ein objektivierter; auf die subjektiven Umstände bei der betreffenden, novenwilligen Partei kommt es nicht an. Zu fragen ist, ob eine Partei, welche das erstinstanzliche Verfahren umsichtig und versiert geführt habe, die Tatsache oder das Beweismittel schon vor erster Instanz hätte erkennen und in den Prozess einbringen müssen, wenn sie den Prozessstoff und ihr eigenes Umfeld kritisch überblickt. Die Beanspruchung des Novenrechts vor der Berufungsinstanz setzt demnach Schuldlosigkeit bzw. fehlende Verantwortung hinsichtlich des Nichtvor- bringens der Tatsache bzw. des Beweismittels vor erster Instanz voraus (Reetz/ Hilber in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 317 N 62 ff.). 1.5.4. Die Klägerin bemüht sich seit Jahren, das elterliche Vermögen festzustellen und Verfügungen zu Lasten dieses Vermögens aufzudecken (Urk. 67 S. 9). Sie ist überzeugt, dass ihr Vater Vermögensübertragungen vorgenommen hat, die ihren Pflichtteil verletzen und sie hat bereits diverse Prozesse in dieser Angelegenheit in der Schweiz, in N._____ und in Frankreich geführt (Urk. 67 S. 10 ff.). Ihre Mut- ter verstarb im Jahr 1987, ihr Vater im Jahr 2002. Die Klägerin ist Alleinerbin (Urk. 67 S. 12 ff.). 1.5.5. Von einer sorgfältig prozessierenden Partei darf erwartet werden, dass sie alle zumutbaren Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung ausschöpft. Die Klä- gerin beruft sich im Prozess darauf, dass es ihr nicht möglich sei, weitere Anga- ben zu den vermuteten Mandaten zu machen (Urk. 38 S.6). Von der Vorinstanz wurde sie auf die ihr obliegende Substanziierungslast hingewiesen (Urk. 19). Die Klägerin behauptet nicht, sie habe nach dem Tod ihres Vaters keinen Zugang zu dessen Privatwohnung gehabt. Sie macht auch nicht geltend, dass (und warum) - 11 - es ihr nicht möglich war, zu einem früheren Zeitpunkt die Nachlassgegenstände in der Wohnung ihres Vaters zu sichten. Sie bringt lediglich vor, sie habe keine Ver- anlassung gehabt, relevante Unterlagen in der Privatwohnung ihres Vaters zu vermuten, da dieser solche ansonsten in seinen Büroräumlichkeiten zu verwahren pflegte (Urk. 89 S. 2). Pflegte der Vater seine Unterlagen in seinen Büroräumlich- keiten aufzubewahren, befand sich in dessen Wohnung kaum eine nicht über- blickbare Menge an Unterlagen, deren Sichtung viel Zeit in Anspruch genommen hat. Solches behauptet die Klägerin auch nicht. Sodann behauptet sie nicht, dass sie die Unterlagen in der Wohnung an einem völlig unüblichen Ort (wie z.B. in ei- nem Geheimfach) gefunden habe. Von einem Erben, der auf der Suche nach In- formationen über Nachlassvermögen ist, darf verlangt werden, dass er auch die sich in den Privaträumen des Verstorbenen, zu denen er unbeschränkten Zutritt hat, befindenden Unterlagen sichtet resp. sich vergewissert, dass dort keine (hilf- reichen) Unterlagen vorhanden sind, auch wenn die verstorbene Person seine Unterlagen grundsätzlich in seinen Büroräumlichkeiten aufbewahrte. Dies recht- zeitig zu tun, hat die Klägerin ohne begründeten Anlass unterlassen, weshalb sie das nicht rechtzeitige Beibringen der im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden zu vertreten hat. 1.5.6. Dementsprechend ist die Noveneingabe der Klägerin im vorliegenden Beru- fungsverfahren nicht zuzulassen.
- Parteivorbringen 2.1. Die Klägerin verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die vollumfängliche Gutheissung ihrer Klage. Sie macht geltend, dass die Vorinstanz ihre Klage trotz der zahlreichen Präjudizien zu ihren Gunsten abgewiesen habe und dabei das schweizerische, vor allem aber auch das französische Recht unzu- treffend angewandt habe, welches ihr als Inhaberin des ungeteilten ehelichen Vermögens ihrer Eltern und vor allem als pflichtteilsgeschützter Erbin der Nach- lässe ihrer Eltern einen umfassenden Auskunftsanspruch gegenüber Dritten ver- leihe. Sodann habe die Vorinstanz die von den Parteien dargelegten Fakten falsch oder unvollständig festgestellt und sie einseitig zugunsten des Beklagten und zu Lasten der Klägerin interpretiert. Überdies habe die Vorinstanz übertriebe- - 12 - ne Anforderungen an die Substanziierung der Klage gestellt (Urk. 67 S. 11 f.). Zu- dem habe die Vorinstanz durch die Atomisierung der einzelnen Komplexe die je- weiligen Beziehungen zum Beklagten und zu dessen Vater in ihrer Bedeutung heruntergespielt und es versäumt, eine Gesamtbetrachtung sämtlicher dargeleg- ter Umstände vorzunehmen. Sie habe bei weitem genügend Anhaltspunkte dar- gelegt, die es mehr als plausibel erscheinen lassen, dass der Beklagte über die verlangten Informationen verfüge und deshalb ihr gegenüber rechenschaftspflich- tig sei (Urk. 67 S. 29). 2.2. Der Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz. Sodann erklärte er, dass er nach wie vor zur Auskunftserteilung bereit sei, dass er aber ausser den beiden hinlänglich bekannten Stiftungsmandaten keine Mandate für Herrn und/oder Frau D._____ und/oder E._____ geführt habe, auch keine Mandate, welche deren eheliches Vermögen direkt oder indirekt betroffen hätten (Urk. 75 S. 2 ff.). 2.3. Auf diese und die weiteren Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur in- soweit einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist, denn das recht- liche Gehör verlangt nicht, dass sich das Gericht mit allen Argumenten der Partei- en auseinandersetzt. Vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270, E. 3.1).
- Informationsansprüche des Erben 3.1. In ständiger Rechtsprechung unterscheidet das Bundesgericht hinsichtlich der den Erben zustehenden Informationsansprüche zwischen vertraglichen An- sprüchen auf Information und aus dem materiellen Erbrecht abgeleitete Informati- onsansprüche. So ist der Beauftragte gestützt auf das Auftragsrecht verpflichtet, den Erben in dem Umfang Auskunft zu erteilen, wie die Pflicht dem Erblasser ge- genüber bestanden hat. Dabei sei zu beachten, dass der Beauftragte den Auf- traggeber allgemein über alles zu informieren habe, was für ihn von Bedeutung sein könne. Jedoch bestehe gestützt auf (schweizerisches) Auftragsrecht kein Auskunftsrecht des Erben bezüglich Vermögenswerten, an denen der Erblasser bloss wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, da der wirtschaftlich Berechtigte nicht - 13 - Teil des Vertragsverhältnisses sei. Die Pflicht des Beauftragten, einem pflicht- teilsberechtigten Erben Auskunft über Vermögenswerte des Erblassers zu geben, an welcher dieser (bloss) wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, gründe im – wohl im Sinne von richte sich nach (vgl. Genna, Bundesgerichtliche Widersprüchlich- keiten zum Informationsanspruch im Erbrecht? in successio 2011 S. 203 ff, S. 205) – Erbrecht (BGer 5A_137/2012 E. 4.3.1 f. mit Verweis auf BGE 136 III 461 E. 4; BGer 5A_638/2009 E. 4.1; BGE 136 III 461 E. 4). 3.2. Die Klägerin verlangt einerseits Auskunft über die Tätigkeit des Beklagten resp. seines Vaters als (direkter) Beauftragter ihrer Eltern sowie Auskunft über die Tätigkeit des Beklagten resp. seines Vaters auf Rechnung ihrer Eltern, d.h. über die Tätigkeit im Zusammenhang mit Vermögenswerten an denen ihr Vater und/ oder Ihre Eltern wirtschaftlich berechtigt waren. Ersteres ist entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach der massgebenden vertraglichen Be- ziehung zu beurteilen, letzteres gestützt auf eine allfällige rechtliche Grundlage im materiellen Erbrecht.
- Anwendbares Recht 4.1. Die Eltern der Klägerin, um deren Nachlässe es geht, waren Staatsbürger von Frankreich mit letztem Wohnsitz in Frankreich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, untersteht der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates ver- weist (Art. 91 IPRG) und nimmt das französische Kollisionsrecht diese Verwei- sung – zumindest bei Fahrnis – an. Der Verweisungsbegriff in Art. 92 IPRG um- fasst auch erbrechtliche Auskunftsrechte, worunter das Auskunftsrecht der Erben gemäss Art. 10 CC fällt (vgl. die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 68 S. 16; BGer 5A_638/2009 E. 4.3). 4.2. Auch hinsichtlich der der Klägerin zustehenden vertraglichen Auskunftsan- sprüche kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 16 f.) verwiesen werden. - 14 - 4.3. Dementsprechend richtet sich der gesetzliche Informationsanspruch nach dem französischem Recht und der vertragliche Auskunftsanspruch nach schwei- zerischem Recht. Dies wird denn auch von keiner Partei in Frage gestellt. Die beiden Ansprüche bestehen grundsätzlich unabhängig voneinander und daher wohl auch kumulativ (vgl. Druey, Das Informationsrecht des Erben in succession 2011 S. 183 ff., S. 186 mit weiteren Ausführungen). Jedenfalls kann sich die Klä- gerin grundsätzlich auf erbrechtliche Auskunftsrechte berufen, wenn vertragliche Auskunftspflichten zu verneinen sind.
- Von der Klägerin geführte Prozesse 5.1. Die Klägerin verweist auf verschiedene von ihr geführte Prozesse. Die ver- schiedenen von ihr gewonnenen Prozesse und die dabei ans Licht gekommenen Informationen zu ihrem elterlichen Vermögen und zu den Verfügungen ihres Va- ters über dieses Vermögen würden ihr Recht geben (Urk. 67 S. 10 ff.; Urk. 4/9, 4/30-31, 39/42, BGer 5A_638/2009 vom 13.9.10). Es ist deshalb vorab kurz auf diese Prozesse einzugehen. 5.2. Entscheid des Tribunal de Grande Instance de Paris vom 18. April 2005 (Urk. 4/30-31). 5.2.1. Beim Entscheid des Tribunal de Grande Instance de Paris vom 18. April 2005 handelt es sich um eine einstwillige Verfügung. Die Klägerin verlangte als Antragstellerin von der O._____ (O._____) Auskunft über sieben Schenkungen in einer Gesamthöhe von 530'000 Francs, die (gemäss Auskunft von O._____) von ihrem Vater angeregt worden seien oder deren Prinzip oder Höhe von ihm ausge- handelt worden sei. Dies weil die O._____ sich geweigert hatte, der Klägerin Aus- kunft über diese Schenkungen zu erteilen. In Gutheissung des Begehrens der Klägerin befahl das Gericht der O._____ eine vollständige Abschrift aller Informa- tionen und Belege betreffend sieben Schenkungen zugunsten des O._____ in ei- ner Gesamthöhe von 530'000 Franc, welche in dessen Schreiben vom 15. Januar 2004 erwähnt seien, zu übermitteln, insbesondere die Zeitpunkte, Höhen und Namen der Banken oder Institute, von denen die fraglichen Schenkungen ausgin- gen. In der Begründung hielt das Gericht fest, dass sich aus Art. 10 CC in Verbin- - 15 - dung mit Art. 11 und 145 Neue Zivilprozessordnung ergebe, dass Dritten im be- schleunigten Verfahren befohlen werden könne, sämtliche von ihnen gehaltene Unterlagen vorzulegen, wenn ein berechtigter Grund für die Sicherung – oder die Erbringung – vor jedem Prozess des Nachweises der Tatsachen, von denen die Lösung des Rechtsstreits abhängen könne, vorliege. Das Geschäftsgeheimnis stelle an sich kein Hindernis für die Anwendung der Bestimmungen des erwähn- ten Artikels 145 dar, da der Richter feststelle, dass die von ihm angeordneten Massnahmen von einem berechtigten Grund ausgehen und – wie im vorliegenden Fall – für die Wahrung der Rechte der Partei, die diese beantragt habe, notwendig seien. Die Erbenstellung der Klägerin hinsichtlich der Gesamtheit begründe tat- sächlich ihr Auskunftsrecht mit dem Ziel – welches durch zwingende gesetzliche Bestimmungen geschützt sei – ihren Pflichtteil zu bewahren und bilde den berech- tigten Grund für ihren Antrag, und sei dabei angesichts der "Mauer des Schwei- gens" notwendig. In diesem Zusammenhang würden die unten formulierten Mass- nahmen das einzige und für die Ausübung ihrer Erbrechte notwendige Mittel dar- stellen. Es dürfe daran erinnert werden, dass die gebührende Wahrung der Pri- vatsphäre – die Art. 9 CC vorschreibe – durch die Erteilung von rein vermögens- rechtlichen Auskünften, die keinerlei Anspielung auf das Leben und die Persön- lichkeit der Betroffenen enthalten würden, nicht verletzt werde. Ebenso könne dem Antrag auf Erlassung der unten formulierten Massnahmen auch nicht die Wahrung des Berufsgeheimnisses gültig entgegen gehalten werden. 5.2.2. Zu beachten ist, dass das Gericht die O._____ verpflichtete, über sieben konkrete Schenkungen, die – von der O._____ anerkannt – mutmasslich vom Va- ter der Klägerin veranlasst worden waren (Urk. 67 S. 40), Auskunft zu erteilen, weil sich die O._____ weigerte, der Klägerin weitere Auskunft über diese sieben Schenkungen zu erteilen. Jedoch ist die Anerkennung der O._____, dass die Schenkungen mutmasslich vom Vater der Klägerin veranlasst wurden, für das vorliegende Verfahren nicht bindend. 5.3. Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. März 2004 (Urk. 4/9) und BGer-Urteil 5A_810/2008 vom 5. Mai 2009 (Urk. 39/42) - 16 - 5.3.1. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess – nachdem die Vo- rinstanz die Auskunftsbegehren der Klägerin abgewiesen hatte – die Klage gut und verpflichtete die Beklagte vollständig Aufschluss zu erteilen über sämtliche Vermögenswerte an der die Eltern der Klägerin direkt oder indirekt berechtigt wa- ren und zwar – soweit ersichtlich – allein gestützt auf einen (ererbten) vertragli- chen Anspruch. 5.3.2. In Entscheid des Bundesgerichts ging es um die Vollstreckung des vorge- nannten Urteils. Strittig war insbesondere, ob die Beklagte mit Nennung des Strohmannes ihrer Auskunftspflicht nachgekommen war oder ob sie darüber hin- aus zu weiterer Auskunftserteilung verpflichtet ist. Dabei hielt das Bundesgericht fest, dass der Umfang der Auskunftspflicht im ursprünglichen Verfahren zu prüfen gewesen sei. 5.3.3. Auch diesem Entscheid des Appellationsgerichts lag zugrunde, dass sich die Beklagte – mit Ausnahme über ein Konto – weigerte überhaupt Auskunft zu erteilen und sie sich in der Folge auf den Standpunkt stellte, mit der Nennung des Strohmanns ihrer Auskunftspflicht nachgekommen zu sein. 5.4. BGer-Urteil 5A_638/2009 vom 13. September 2010 5.4.1. Diesem Entscheid liegt eine – von der Vorinstanz festgestellte – vertragli- che (auftragsrechtliche) Beziehung zwischen der X. AG (eine Vermögensverwal- terin) und dem Vater der Klägerin zugrunde. Zum Einwand der X. AG, die Aus- kunftserteilung sei unmöglich geworden, weil die Unterlagen vernichtet worden seien, hielt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz in verbindlicher Weise die Existenz von Unterlagen festgestellt habe. Schliesslich hielt das Bundesgericht fest, dass der wirtschaftlich Berechtigte kein vertragliches Recht habe gegenüber z.B. einer Bank, Auskunft über den Stand eines Kontos zu erhalten, welches von einem Dritten für ihn bei der Bank gehalten werde. Die Pflicht des Beauftragten, einem pflichtteilsberechtigten Erben Auskunft über Vermögenswerte des Erblas- sers zu geben, an welcher dieser wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, sei im Erbrecht begründet. Vorliegend richte sich das erbrechtliche Auskunftsrecht nach französischem Recht als Erbstatut. Nach französischem Recht gelte gemäss der - 17 - Rechtsprechung zu Art. 10 CC, dass ein Dritter, z.B. eine Bank den Erben Aus- kunft über die Vermögenswerte des Erblassers zu geben habe. Ob die Klägerin einen erbrechtliche Auskunftsanspruch habe, könne jedoch vom Bundesgericht nicht überprüft werden, da die Vorinstanz überhaupt nicht geprüft habe, ob die Klägerin gestützt auf das französische Erbrecht einen Auskunftsanspruch gegen- über der X. AG habe. 5.4.2. Festzuhalten ist, dass auch diesem Entscheid einerseits eine (festgestellte) vertragliche Beziehung zugrunde liegt und sich die Vermögensverwalterin gewei- gert hatte, Auskunft zu erteilen. Andererseits prüfte das Bundesgericht das Aus- kunftsrecht der Klägerin über wirtschaftliche Berechtigungen ihres Vaters nach französischem Recht nicht, wobei auch hier die vollumfängliche Auskunftsverwei- gerung der Vermögensverwalterin dem Entscheid zu Grunde lag. 5.5. Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. Juni 2012 (Urk. 81) 5.5.1. Das Appellationsgericht prüfte nach Rückweisung durch das Bundesgericht (vgl. Ziff. 3.4. ff.), ob nach französischem Erbrecht gegenüber der X. AG ein An- spruch der Klägerin auf Auskunftserteilung bezüglich der Vermögenswerte beste- he, an denen ihre Eltern lediglich wirtschaftlich berechtigt gewesen waren. Es hielt fest, damit der Antrag auf Auskunft gutgeheissen werden könne, müsse die Aus- kunft der Wahrung eines gesetzlich anerkannten Rechts dienen, müsse das Be- weismittel dafür geeignet sein und dürfe, soweit sich der Antrag gegen einen Drit- ten richte, kein der Offenlegung berechtigter Weigerungsgrund entgegenstehen. Es kam zum Schluss, dass mit den Bestimmungen von Art. 10 CC und Art. 11 CPC eine Grundlage für den erbrechtlichen Auskunftsanspruch der Klägerin als pflichtteilsberechtigte Erbin in Bezug auf Vermögenswerte ihrer Eltern bei der X. AG bestehen würde, an welchen die Eltern wirtschaftlich beteiligt gewesen seien bzw. welche von der X. AG oder sonstigen Dritten treuhänderisch für die Eltern gehalten worden seien. Die X. AG könne sich dabei nicht auf einen gesetzlichen Verweigerungsgrund berufen. Nach dem in dieser Frage anwendbaren schweize- rischen Recht würden entsprechende Geheimhaltungsrechte den Entscheid des Gesetzgebers, dem Pflichtteilserben bei Verletzung der verfügbaren Quote durch - 18 - erblasserische Zuwendungen einen Herabsetzungs- oder Herausgabeanspruch einzuräumen, vereiteln. Die Klägerin habe vorliegend ausreichend glaubhaft ge- macht, dass über bei der X. AG geführte Konten Zahlungsvorgänge abgewickelt worden seien, die für ihre Pflichtteilsrechte von Bedeutung seien. Sie sei daher berechtigt, von der X. AG darüber im anbegehrten Umfang Aufschluss zu erhal- ten. 5.5.2. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bejahte somit im konkre- ten Fall eine Auskunftspflicht der X. AG gestützt auf Art. 10 CC und Art. 1 CPC. Umstritten war, ob auch ein Auskunftsanspruch hinsichtlich Vermögenswerte be- stehe, an denen die Eltern der Klägerin lediglich wirtschaftlich berechtigt gewesen waren. Die X. AG widersetzte sich diesem Auskunftsanspruch, machte jedoch – soweit ersichtlich – nicht geltend, dass keine solchen Vorgänge vorliegen würden. Zudem scheint die wirtschaftliche Berechtigung der Eltern der Klägerin an diesen Vermögenswerten unbestritten zu sein. 5.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es bei sämtlichen von der Klägerin angerufenen Urteilen darum ging, dass sich die Beklagten weigerten, die entsprechenden Informationen herauszugeben, wobei jeweils unstrittig oder nachgewiesen war, dass die Beklagten über entsprechende Informationen verfü- gen (müssen). Damit liegt aber ein wesentlicher Unterschied zum vorliegenden Verfahren vor. Denn der Beklagte bestreitet einen grundsätzlichen Informations- anspruch der Klägerin nicht, er macht jedoch geltend, dass er – abgesehen von der Zusammenarbeit hinsichtlich einer Beratung im Rahmen eines komplexen französischen Mandates und Verwaltungsratsmandate für den P._____-Konzern – keine Mandate für die Eltern der Klägerin betreut habe und dass er keine Tätig- keiten für die Eltern der Klägerin ausgeübt habe. Allfällige geschäftliche Tätigkei- ten seines Vaters für die Eltern der Klägerin bestreitet der Beklagte mit Nichtwis- sen. Sodann bestreitet er, dass die Zuwendungen, die er der Fondation E._____ bzw. dem Institut Q._____ über den Vater der Klägerin zukommen liess, etwas mit Mandaten zu tun gehabt hätten, die er für die Eltern der Klägerin ausgeführt habe. Die Auftraggeberin für diese Zuwendungen, die Familie X, habe auf eigene - 19 - Rechnung gehandelt. Schliesslich sei ihm kein Stellvertreter-Mandat bekannt (Urk. 13 S. 18 ff.).
- Vertraglicher Rechenschafts- und Herausgabeanspruch 6.1. Auftragsrechtlicher Rechenschafts- und Herausgabeanspruch 6.1.1. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum auf- tragsrechtlichen Rechenschafts- und Herausgabeanspruch verwiesen werden (Urk. 68 S. 22 f.). 6.1.2. Durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist mehrmals bestätigt wor- den, dass ein auftragsrechtlicher Rechenschafts- und Herausgabeanspruch auf die Erben übergeht (BGE 133 III 664 E. 2.5; BGE 136 III 461 E. 4.). Sodann ent- spricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass der wirtschaftlich Berechtigte nicht Teil des Vertragsverhältnisses ist und dementsprechend kein vertraglicher Rechenschafts- und Herausgabeanspruch besteht (BGE 136 III 461 E. 4.; vgl. auch Ziffer 3.1. f.). 6.1.3. Die Klägerin bringt vor, es sei unerheblich, ob ihr Vater formell selber als Auftraggeber aufgetreten sei oder ob er den Auftrag über einen Strohmann erteilt habe. Aufgrund des Stellvertretungsrechts sei nämlich ihr Vater direkt Auftragge- ber des Beklagten geworden, und dies selbst dann, wenn der Vertreter sich nicht als solcher zu erkennen gegeben habe, der Beklagte aus den Umständen aber habe schliessen müssen, dass sich ihr Vater hinter dem Strohmann verstecke, oder es ihm gleichgültig gewesen sei, mit wem er den Vertrag schliesse (Urk. 67 S. 31). 6.1.3.1. Hierzu ist anzumerken, dass Dritte grundsätzlich keinerlei Ansprüche auf Informationen über ein bestimmtes Auftragsverhältnis haben. Vielmehr verbietet die Diskretions- und Geheimhaltungspflicht dem Beauftragten, seine Kenntnisse aus dem Auftragsverhältnis Dritten preiszugeben (BK-Fellmann, Art. 400 N 110). Soweit sich die Klägerin auf die direkte Stellvertretung beruft, ist klarzustellen, dass im Falle einer direkten Stellvertretung das Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und ihrem Vater besteht und dementsprechend nicht von einem - 20 - Strohmannverhältnis gesprochen werden kann. Daraus leitet sich ein Rechen- schafts- und Herausgabeanspruch ab, der sich auf die vertragliche Beziehung zwischen dem Beklagten und ihrem Vater stützt. Die Klägerin hat sodann vor Vo- rinstanz – trotz entsprechender Substanziierungshinweise – kein solches Stellver- tretungsverhältnis behauptet resp. konkret dargetan. Ein solches zeigt sie denn auch in ihrer Berufungsschrift nicht konkret auf. 6.1.3.2. Soweit die Klägerin geltend macht, es sei ein Vertragsverhältnis mit ihrem Vater zustande gekommen, weil der Beklagte aus den Umständen auf das Vertre- tungsverhältnis habe schliessen müssen, oder es ihm gleichgültig gewesen sei, mit wem er den Vertrag schliesse, hat sie diese Umstände und/oder die Gleich- gültigkeit in ihren Rechtsschriften entsprechend darzulegen. Dies umfasst, dass der Vertreter den Willen gehabt haben muss, als Vertreter zu handeln und es dem Dritten gleichgültig war, den Vertrag mit dem Vertreter oder mit dem Vertretenen abzuschliessen (BGE 117 II 387 = Pra 81 Nr. 184 E. 2.a) f.). Diese entsprechen- den Behauptungen sind so vorzubringen, dass es dem Beklagten möglich ist, hierzu Stellung zu nehmen. Solche konkreten Ausführungen fehlen in ihren Vor- bringen vor Vorinstanz. Sodann würde dies dazu führen, dass ein Vertragsver- hältnis zwischen dem Beklagten und ihrem Vater vorliegen würde. 6.1.4. Sodann beruft sich die Klägerin auf die Bestimmungen über die Geschäfts- führung ohne Auftrag. Der Geschäftsführer ohne Auftrag sei dem (effektiven) Auf- traggeber ebenso zur Auskunft verpflichtet, wie dies beim eigentlichen Auftrag der Fall wäre. Dies bedeute, dass der Beklagte ihr auch hinsichtlich von (Zahlungs-) Vorgängen rechenschaftspflichtig sei, bei denen der effektive Auftraggeber zu- nächst ungewiss sei, aber aufgrund der Umstände anzunehmen sei, dass es sich dabei um ihren Vater handle (Urk. 67 S. 31). Entgegen der Auffassung der Kläge- rin kann nicht gleichzeitig ein Auftrag und eine Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen. Grundsätzlich besteht die Vermutung, dass der Auftraggeber auch der Vertragspartner ist (BSK OR I-Watter, Art. 32 N 34). Sodann kann der Nachweis erbracht werden, dass der Auftraggeber für einen Dritten (den Vertretenen) ge- handelt hat. Raum für eine Geschäftsführung ohne Auftrag bleibt somit nicht. - 21 - 6.1.5. Zu prüfen ist demnach nachfolgend, ob zwischen dem Vater der Klägerin und/oder der Mutter der Klägerin und dem Beklagten und/oder dessen Vater ein Auftragsverhältnis – aus dem die Klägerin u.a. ihren Rechenschafts- und Heraus- gabeanspruch ableitet – bestanden hatte. Der Beklagte bestreitet dies. 6.2. Anforderungen an die Substanziierung 6.2.1. Die Vorinstanz hat die Klägerin aufgefordert, die Mandate, auf welche sich ihre Informations- und Editionsbegehren beziehen, genau zu bezeichnen. Sodann wurde sie dazu angehalten, substanziiert darzulegen, weshalb sie davon ausge- he, der Beklagte verfüge über die anbegehrten Informationen und Unterlagen (Urk. 19). 6.2.2. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei ausreichend, wenn sie Anhaltspunkte darlege, welche das Bestehen ihres Auskunftsanspruches plausi- bel erscheinen lassen (Urk. 67 S. 45). In der Replik vor Vorinstanz machte sie gel- tend, dass die Anforderungen an die Substanziierung ermässigt würden, wenn diese mangels Information unmöglich oder unzumutbar sei und deswegen die Rechtsverfolgung zu scheitern drohe. Die klagende Partei habe alsdann keine de- taillierten Tatsachen vorzutragen und genüge ihrer Substanziierungslast bereits dann, wenn sie den Sachverhalt, über den sie nicht näher orientiert sei und über den sie sich keine nähere Kenntnis verschaffen könne, "in Umrissen behaupte". Anhaltspunkte, welche das Bestehen des Hauptanspruchs nach Rechtsgrund und Umfang plausibel machen würden, seien ausreichend (Urk. 38 S. 6). In der Folge erklärte sie, dass sich ihre Begehren namentlich auf die R._____ Anstalt bzw. den Liegenschaftserwerb sowie auf die anonymen Schenkungen an die "Fondation E._____", an das "Centre S._____" und an das "Institut Q._____" richte. Die wei- teren Substanziierungshinweise (insbesondere hinsichtlich weiterer Mandate) sei- en überspannt. Sie würden den für den Fall eines Informationsdefizits auf Seiten des Anspruchsberechtigten von Rechtsprechung und Lehre entwickelten modifi- zierten Substanziierungsobligenheiten keine Rechnung tragen. Über die Sachver- haltskenntnisse, die zur Erfüllung dieser Substanziierungsobliegenheiten erforder- lich wären, verfüge sie gerade nicht, und es sei ihr auch nicht möglich, diese zu erlangen (Urk. 38 S. 8). - 22 - 6.2.3. Hierzu ist anzumerken, dass ein Rechtsbegehren so bestimmt formuliert werden muss, dass es bei Gutheissung der Klage zum Dispositiv des Urteils ge- macht und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden kann. Unklare Rechts- begehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Dabei ist nicht nur auf den Wortlaut des Begehrens, sondern auch auf die Klagebegründung abzustellen (Leuenberger in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 221 N 28, N 38). Ist der zu vollstreckende Entscheid unklar, ist er im Zuge der Erläuterung vom Gericht, das den Entscheid erlassen hat, klarzustellen. Lediglich eine Konkretisierung der Leistungspflicht durch das Vollstreckungsgericht ist al- lenfalls nicht ausgeschlossen (Staehelin, a.a.O., Art. 341 N 18). Die Klägerin stell- te ein zweieinhalb Seiten umfassendes pauschales Auskunftsbegehren, welches sämtliche möglichen Konstellationen umfasst, ohne jedoch in ihrer Begründung diese Konstellationen und ihre Vermutungen auch nur annähernd darzutun (Urk. 2 S. 2 ff.). Reine Ausforschungsbegehren sind jedoch durch das Auskunftsrecht nicht geschützt resp. nicht zulässig. Das Vorgehen der klagenden Partei muss verhältnismässig sein, d.h. dass keine "fishing expedition" ohne situationsgerech- te Auswahlkriterien stattfindet (Druey, Das Informationsrecht des Erben – die Kunst, Einfaches kompliziert zu machen in succession 2011 S. 183 ff., S. 187). Der Beklagte bestritt in der Klageantwort, dass – mit Ausnahme der Mandate zur Gründung und Löschung zweier Stiftungen, welche nicht Prozessgestand sind – ein Auftragsverhältnis mit dem Vater und/oder der Mutter der Klägerin bestanden habe. Sodann führte er aus, dass die Auftraggeberin für die umstrittenen Zuwen- dungen auf eigene Rechnung gehandelt habe und bestritt, Kenntnis über irgend- welche "Strohmannverhältnisse" zu haben (Urk. 13 S. 17 ff.). Die Sonderverbin- dung, aus welcher sich der Auskunftsanspruch ableitet, muss in der Regel fest- stehen und vom Ansprecher nachgewiesen sein (Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, S. 135). Kann der Beweis nicht direkt erbracht werden, kann er auch durch Indizien nachgewiesen werden. Dementsprechend durfte und musste die Vorinstanz die Klägerin anhalten, ihre bis dahin sehr pauschal gehaltenen Vor- bringen zu substanziieren, anderweitig eine Überprüfung der Vorbringen der Klä- gerin nicht möglich ist. Ob die Vorbringen der Klägerin genügen, einen Auskunfts- anspruch zu begründen und in welchem Umfang, ist nachfolgend zu prüfen. - 23 - 6.2.4. Dabei ist im vorliegenden Prozess insbesondere zu prüfen, ob die Aussage des Beklagten, dass er ausser den beiden hinlänglich bekannten Stiftungsmanda- ten keine Mandate für Herrn und/oder Frau D._____ und/oder E._____ geführt habe, auch keine Mandate, welche deren eheliches Vermögen direkt oder indirekt betroffen hätten, unzutreffend ist. Hierfür ist unumgänglich, dass die Klägerin ge- nügend konkrete Indizien vorbringt, die eine Beurteilung des Standpunkts der Klägerin und der Aussage des Beklagten zulassen. Dass lediglich die Möglichkeit bestehen könnte, dass der Beklagte etwas wissen könnte, kann unter diesen Vo- raussetzungen nicht genügen, sondern es ist erforderlich, dass die Klägerin aus- reichend glaubhaft macht, dass der Beklagte mehr weiss, als er bisher zugestan- den hat. Dies wiederum setzt voraus, dass die Klägerin entsprechende Sachver- halte genügend konkret darlegt. Dementsprechend kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz überspannte Substanziierungsanforderungen gestellt habe. 6.3. R._____ Anstalt, … [Stadt in N._____] bzw. Liegenschaftserwerb 6.3.1. Die Klägerin verlangt, dass der Beklagte Auskunft über die R._____ Anstalt erteile und die verfügbaren Akten ediere (Urk. 2 S. 14). Der Beklagte bringt vor, dass er erstmals durch die Klageschrift vom 20. November 2008 erfahren habe, dass es einmal eine … Anstalt [nach Recht des Staates N._____] R._____ gege- ben habe, und dass sein Vater für diese im Jahr 1974 tätig gewesen sei. Er habe keine Ahnung, worum es damals gegangen sei. Er habe persönlich nie etwas mit dieser Anstalt zu tun gehabt, noch habe er irgendwelche Kenntnisse der diesbe- züglichen Tätigkeit seines Vaters, die drei Jahre vor seinem Eintritt in dessen Bü- ro stattgefunden habe. Er verfüge über keinerlei Akten, die mit der R._____ An- stalt zu tun haben (Urk. 13 S. 17). 6.3.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass aus den Ausführungen der Klägerin nicht hervorgehe, worin eine vertragliche Verbindung zwischen ihrem Vater bzw. ihren Eltern und dem Beklagten bestanden haben sollte. Allein aus dem Umstand, dass der Vater des Beklagten beim Wohnungserwerb im Jahr 1975 durch die R._____ Anstalt beteiligt gewesen sei, könne nicht ohne Weiteres auf eine Beteiligung des Beklagten selbst an der Mandatsführung oder auf Kenntnisse des Beklagten hin- sichtlich des Liegenschaftenerwerbs geschlossen werden (Urk. 68 S. 31). - 24 - 6.3.3. Die Klägerin macht geltend, dass die Vorinstanz insbesondere den relevan- ten Sachverhalt völlig einseitig zulasten der Klägerin und zugunsten des Beklag- ten gewürdigt habe. Der Umstand, dass der Vater des Beklagten eine mutmass- lich von ihrem Vater beherrschte … Anstalt [nach Recht des Staates N.___] bei einem treuhänderischen Immobiliengeschäft vertreten habe, sei ein Beweis dafür, dass der Vater des Beklagten Kenntnisse und Unterlagen zur R._____ Anstalt und deren Vermögenswerten sowie zu deren wirtschaftlichem Berechtigten (ihrem Vater) gehabt habe. Zudem werde mit dem Komplex R._____ nachgewiesen, dass der Vater des Beklagten seinem Freund und Korrespondenten in G._____, ihrem Vater, behilflich gewesen sei, wenn es darum gegangen sei, Verfügungen über in der Schweiz oder N._____ verdeckt gehaltenes Familienvermögen vorzu- nehmen. Die Vorinstanz verkenne, dass von ihr nicht verlangt werden könne, den hieb- und stichfesten Nachweis für ein direktes Mandat mit dem Beklagten zu er- bringen. Immerhin habe der Beklagte noch viele Jahre mit seinem Vater in der gleichen (Klein-)Kanzlei zusammengearbeitet, bevor die R._____ Anstalt im Jahr 1984 liquidiert worden sei. Überdies habe der Beklagte nach dem Tod seines Va- ters die gemeinsame Kanzlei liquidiert und das Klientenarchiv übernommen, so dass sie davon ausgehe, dass der Beklagte früher oder später Kenntnisse von der R._____ Anstalt und deren Hintergründen erhalten habe oder zumindest hätte erhalten können. Obwohl die Vorinstanz eingeräumt habe, dass die vertragliche Pflicht des Vaters des Beklagten zur Rechenschaftslegung und Herausgabe der Unterlagen vererblich auf den Beklagten als Erben übergangen sei, habe sie den Anspruch nicht gutgeheissen (Urk. 67 S. 45, S. 47 f.). 6.3.4. Lediglich aufgrund der Umstände, dass der Beklagte noch viele Jahre mit seinem Vater in der gleichen (Klein-)Kanzlei zusammengearbeitet und er das Kli- entenarchiv seines Vaters übernommen hatte, kann nicht geschlossen werden, dass der Beklagte Kenntnis von der R._____ Anstalt und deren Hintergründe er- halten hat und dass es diesbezüglich eine vertragliche Beziehung zwischen dem Vater der Klägerin resp. ihren Eltern und dem Beklagten gegeben hatte. Nicht re- levant kann sodann sein, dass der Beklagte (allenfalls) die Möglichkeit gehabt hätte, Kenntnis von der R._____ Anstalt und deren Hintergründe erhalten zu kön- nen, nachdem die Klägerin nicht dartut, was den Beklagten zu einer solchen - 25 - Kenntnisnahme hätte veranlassen sollen resp. warum sich der Beklagte mit der R._____ Anstalt und deren Hintergründe hätte auseinandersetzen sollen oder müssen. Weitere Hinweise / Indizien, die die Vorinstanz nicht oder falsch gewür- digt haben soll, bringt die Klägerin nicht vor. 6.3.5. Nicht gefolgt werden kann schliesslich der Ansicht der Klägerin, dass mit dem Umstand, dass der Vater des Beklagten, Dr. C._____, die R._____ Anstalt beim Kauf der Wohnung in G._____ vertreten hat, nachgewiesen wird, dass Dr. C._____ dem Vater der Klägerin behilflich gewesen war, wenn es darum ge- gangen war, Verfügungen über in der Schweiz oder N._____ verdeckt gehaltenes Familienvermögen vorzunehmen (Urk. 67 S. 47). Aus diesem einmaligen Zu- sammenwirken kann nicht geschlossen werden, dass der Vater der Klägerin im- mer Dr. C._____ beigezogen hatte, wenn es um Verfügungen über in der Schweiz oder N._____ gehaltenes Vermögen ging. Auch stellt dies nicht – selbst wenn man mit einbezieht, dass der Beklagte noch viele Jahre mit seinem Vater in des- sen Kanzlei zusammengearbeitet hatte – einen Anhaltspunkt dafür dar, dass der Beklagte für den Vater der Klägerin tätig gewesen war resp. dass der Beklagte über Informationen oder Unterlagen zum Vermögen der Eltern der Klägerin ver- fügt. 6.3.6. Wie ausgeführt, ist die vertragliche Pflicht zur Rechenschaftsablegung und zur Herausgabe von Akten passiv vererblich. Die Erben eines Beauftragten haben nach bestem Wissen und Können die Rechenschaftspflicht zu erfüllen, wobei auch die Unterlagen des Erblassers zu Hilfe zu nehmen und dem Auftraggeber herauszugeben sind (Urk. 68 S. 31 mit Verweis auf BK-Fellmann, N 106 ff. und 211 f. zu Art. 400 und BSK OR I-Weber, N 22 zu Art. 400). 6.3.7. Von dieser Rechtslage ging auch die Vorinstanz aus. Sie kam in der Folge jedoch zum Schluss, dass Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit der R._____ Anstalt im Jahr 1994, d.h. zehn Jahre nach deren Löschung im Jahr 1984, verjährt gewesen seien. Entsprechend habe auch die Aktenaufbewah- rungspflicht zu jenem Zeitpunkt geendet. Daraus folge, dass vertragliche Ansprü- che aus dem "R._____- Mandat" zum Zeitpunkt der Einreichung des Sühnbegeh- rens der Klägerin vom 25. November 1997 bereits verjährt gewesen seien. So- - 26 - dann hielt die Vorinstanz fest, dass mit der Vernichtung des Archivs von Dr. C._____ die Herausgabe allfälliger Unterlagen unmöglich geworden sei. Da der Beklagte berechtigt gewesen sei, die Akten zu vernichten, bestehe folglich auch deshalb kein Auskunftsanspruch (Urk. 68 S. 31 ff.). 6.3.8. Die Klägerin bringt vor, dass der Vater des Beklagten die R._____ Anstalt beim Kauf einer Eigentumswohnung in Frankreich vertreten habe (Urk. 2 S. 13; Urk. 3/23). Dies ergibt sich aus dem von der Klägerin eingereichten Kaufvertrag (Urk. 3/23) und wird vom Beklagten denn auch nicht bestritten (Urk. 13 S. 17). Wie ausgeführt bestehen jedoch seitens der Klägerin keine vertraglichen Ansprü- che auf Rechenschaftslegung und Aktenherausgabe hinsichtlich Mandate bei de- nen ihre Eltern und/oder ihr Vater lediglich wirtschaftlich Berechtigte gewesen wa- ren. Dementsprechend steht der Klägerin auch keine Rechenschaftslegungs- und Herausgabeansprüche hinsichtlich des Mandats des Vaters des Beklagten für die R._____ Anstalt zu und es muss an dieser Stelle auch nicht weiter auf den Ver- jährungseinredeverzicht des Beklagten (Urk. 67 S. 48 f.) eingegangen werden. 6.3.9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz den An- spruch der Klägerin auf Rechenschaftslegung und Aktenherausgabe im Zusam- menhang mit dem "R._____-Mandat" gestützt auf Vertragsrecht zurecht verneint hat. 6.4. Anonyme Schenkungen 6.4.1. Die Klägerin hat eine Reihe von anonymen Schenkungen an ihrem Vater nahestehende Institutionen (Institut Q._____ und Fonds E._____ resp. Fondation E._____, welche Teil des Institut Q._____ bildet resp. O._____ und Centre S._____, das Teil des O._____ bildet) dargelegt, bei denen sie davon ausgeht, dass sie zu Lasten des elterlichen Vermögens erfolgt seien. 6.4.2. Die Vorinstanz verneinte einen vertraglichen Auskunftsanspruch gestützt auf Schweizer (Auftrags-)Recht, da die Klägerin nicht dargelegt habe, inwiefern die erwähnten Zuwendungen gestützt auf ein Auftragsverhältnis zwischen ihrem Vater und dem Beklagten erfolgt sein könnten. Es würden auch keine Anhalts- - 27 - punkte vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass es sich bei den erfolgten Zuwendungen um Vermögen der Eheleute DE._____ gehandelt habe, welches der Beklagte auf vertraglicher Basis für diese verwaltet haben könnte (Urk. 68 S. 37). 6.4.3. Die Klägerin bemängelt, dass der von der Vorinstanz verlangte Grad der Spezifizierung mit Bezug auf die klägerischen Sachverhaltsdarstellung zu hoch sei. Sie habe mit Dokumenten dargetan, weshalb sie davon ausgehe, dass die Schenkungen letztlich aus dem Vermögen ihrer Eltern stammten und auf Veran- lassung ihres Vaters erfolgt seien, weshalb davon auszugehen sei, dass der Be- klagte zumindest mittelbar im Auftrag ihres Vaters tätig gewesen sei. Das müsse genügen (Urk. 67 S. 54). 6.4.4. Der Ansicht der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, besteht ein Rechenschaftsablegungs- und Herausgabeanspruch gestützt auf das schweizerische Auftragsrecht nur bezüglich Mandate, welche direkt zwischen dem Beklagten und ihrem Vater und/oder ihrer Mutter bestanden (vgl. Ziff. 3.1. f. hiervor). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, fehlen hierzu seitens der Kläge- rin Behauptungen, die im Zusammenhang mit einem direkten Mandat stehen. Welche diesbezüglichen Behauptungen die Vorinstanz übersehen oder falsch gewürdigt haben soll, legt die Klägerin in der Berufung denn auch nicht dar. Die Klägerin scheint denn auch nicht von einem direkten Mandat auszugehen, wenn sie behauptet, dass der Beklagte zumindest mittelbar im Auftrag ihres Vaters tätig gewesen sei und es für den Beklagten habe klar sein müssen, dass die Schen- kungen von ihrem Vater organisiert worden seien und dass er sie für diesen vor- genommen habe (Urk. 67 S. 54 f.). Sodann behauptet sie, dass einer der Stroh- männer, welcher Vermögenswerte der Familie DE._____ gehalten habe, Herr T._____. (vom Beklagten "X" genannt) gewesen sei. Über Herrn und Frau T._____. seien zahlreiche anonyme Schenkungen zugunsten ihrem Vater nahe- stehende Institutionen erfolgt (Urk. 67 S. 15). Daraus folgt aber, dass die "anony- men Schenkungen" nicht auf einem direkten Mandat zwischen dem Beklagten und ihrem Vater beruhen. Hinsichtlich des Einwands der unzumutbaren Substan- - 28 - ziierungsanforderungen der Klägerin (Urk. 67 S. 54) kann auf die Ausführungen in Ziffer 6.2. ff. verwiesen werden. 6.4.5. Dementsprechend hat die Vorinstanz zu Recht einen vertraglichen Aus- kunftsanspruch der Klägerin gestützt auf schweizerisches (Auftrags-)Recht ver- neint und die Klage diesbezüglich abgewiesen. 6.4.6. Mit Noveneingabe vom 1. November 2012 behauptete die Klägerin, dass sie bei der Räumung der Wohnung ihres verstorbenen Vaters per Zufall auf diese Dokumente gestossen sei (Urk. 89). Dass diese Noveneingabe nicht zuzulassen ist, wurde bereits in Ziffer 1.5. ff. hiervor ausgeführt. Im Übrigen kann hierzu fol- gendes angemerkt werden: 6.4.6.1. Die Klägerin behauptet, dass diese neu aufgefundenen Dokumente be- weisen würden, dass es drei weitere Schenkungen über je FF100'000 gegeben habe, welche alle vom Beklagten zusammen mit ihrem Vater abgewickelt worden seien. Sie beruft sich hierbei darauf, dass der Beklagte ihrem Vater drei Checks über je FF 100'000.– hatte zukommen lassen. Sodann bringt sie vor, dass nun nachgewiesen sei, dass die Checks vom 10. Juni 1988 und vom 14. Juli 1989 vom Beklagten an ihren Vater geschickt worden seien (Urk. 89 S. 3 f.; Urk. 90/16- 18, 23). Der Beklagte macht geltend, dass es sich seiner Kenntnis entziehe, ob der Vater der Klägerin hinter gewissen anonymen Schenkungen "steckte". In den Fällen, in denen er anonyme Schenkungen im Auftrag und für Rechnung der Fa- milie X vorgenommen habe und die Gegenstand dieses Verfahrens bilden wür- den, könne er dies jedoch ausschliessen (Urk. 94 S. 5). 6.4.6.2. Die angerufenen Schreiben weisen alle denselben Inhalt auf. Der Beklag- te schreibt dem Vater der Klägerin, dass er instruiert worden sei, ihm einen Check im Betrag von FF 100'000.– als anonyme Spende zuzusenden (Urk. 91/16-18, Urk. 91/23). Bereits vor Vorinstanz war sodann unbestritten, dass der Beklagte in die "anonyme Schenkung" über FF 30'000.– involviert war. Aus dem von der Klä- gerin in diesem Zusammenhang neu eingereichten Schriftenwechsel (Urk. 91/27- 29) lassen sich keine relevanten neuen Erkenntnisse ableiten. Schliesslich führt die Klägerin keine Umstände an, die darauf schliessen lassen resp. aufdrängen, - 29 - dass der Beklagte im direkten Auftrag ihres Vaters Vermögen ihrer Eltern verwal- tete und drängt sich dieser Schluss auch aufgrund der neu eingereichten Schrei- ben nicht auf. Schliesslich führt denn auch die Klägerin selber an, dass ihr Vater die Schenkungen zu Lasten des Familienvermögens anonym und durch Dritte habe vornehmen lassen. Ihr Vater, der sich auch sonst Strohmänner bedient ha- be, habe auch hier solche eingesetzt (Urk. 89 S. 6). Auch mit den neu eingereich- ten Urkunden vermag somit die Klägerin nicht darzutun, dass zwischen dem Be- klagten und ihrem Vater ein Auftragsverhältnis bestanden hatte. 6.4.6.3. Soweit die Klägerin vorbringt, dass nun erwiesen sei, dass der Beklagte tatsachenwidrige Behauptungen aufgestellt habe, ist festzuhalten, dass der Be- klagte bereits in der Klageantwort ausgeführt hatte, dass er sich erinnere, mehr- fach von der Familie X beauftragt worden zu sein, der Stiftung E._____ bzw. dem Institut Q._____ Schenkungen zu machen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren vernichte er regelmässig Akten, was auch für die Akten der Familie X gegolten habe. Dabei führte er von sich aus eine weitere, der Klägerin bis anhin nicht bekannte Schenkung an (Urk. 13 S. 12). Dass sich der Beklagte im Jahr 2009 nicht mehr an Vorkommnisse aus den Jahren 1988 und 1989 erinnern konn- te, erscheint glaubhaft und vermag die Glaubwürdigkeit des Beklagten nicht in Frage zu stellen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bewusst falsch ausge- sagt hatte, bringt die Klägerin keine vor. 6.4.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Klägerin hinsicht- lich der "anonymen Schenkungen" kein Auskunftsanspruch gestützt auf schweize- risches (Auftrags-)Recht zusteht. 6.5. Weitere Mandate / Tätigkeiten des Beklagten (und seines Vaters) für den Vater und/oder die Eltern der Klägerin 6.5.1. Die Klägerin bringt vor, dass diverse weitere Anhaltspunkte vorliegen wür- den, die im Gesamtzusammenhang zu würdigen seien, und es mehr als plausibel erscheinen lassen würden, dass der Beklagte über Informationen und Unterlagen zum Vermögen ihrer Eltern und zu Transaktionen über dieses Vermögen verfüge (Urk. 67 S. 29 S. 67 f., S. 68). Demgegenüber bestreitet der Beklagte, dass er - 30 - Mandate für den Vater resp. die Eltern der Klägerin geführt habe (mit Ausnahme der nicht streitgegenständlichen Mandate des Klägers für zwei Stiftungen) (Urk. 2 S. 19, S. 20). 6.5.2. Für einen Auskunftsanspruch nach schweizerischem Auftragsrecht ist allei- ne massgebend, ob ein Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Va- ter resp. der Eltern der Klägerin resp. zwischen dem Vater des Beklagten und dem Vater resp. der Eltern der Klägerin bestand. Der Beklagte hat sich seit die Klägerin an ihn gelangt ist, bereit erklärt, Auskunft zu erteilen, soweit sie ihm die ihrer Ansicht nach vorhandenen "Strohmannbeziehungen" ihres Vaters bezeich- ne. Sodann hat er von Anfang an erklärt, dass er kein Mandat für den Vater resp. die Eltern der Klägerin inne gehabt habe (Urk. 14/13, 14/15, 14/17, 14/20-21, 14/23). 6.5.3. Der Beklagte führte aus, dass er die Betreuung der 1984 im Büro seines Vaters eingeführten Familie X übernommen habe. Sodann sei es zu geschäftli- chen Beziehungen zum Vater der Klägerin gekommen im Zusammenhang mit ei- nem sehr komplexen Mandat mit französischen Klienten, indem ihn der Vater der Klägerin diesbezüglich beraten habe. Zudem habe der Vater der Klägerin in Frankreich auf Empfehlung des Büros Dr. C._____ Verwaltungsratsmandate des Gastronomiekonzerns P._____ übernommen (Urk. 13 S. 7). Weitergehende ge- schäftliche Beziehungen und persönliche Mandate für den Vater resp. die Eltern der Klägerin bestreitet er. 6.5.4. Nachdem der Beklagte bestreitet, ein Mandat geführt zu haben, genügt es nicht, wenn die Klägerin lediglich Umstände aufzeigt, welche es möglich erschei- nen lassen, dass der Beklagte ein Mandat für ihren Vater und/oder ihre Eltern ge- führt hatte. Es muss zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spre- chen. 6.5.4.1. Die Klägerin beruft sich auf eine enge Beziehung resp. Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten und ihrem Vater (Urk. 2 S. 10 ff.; Urk. 37 S. 10; Urk. 47 S. 6 f.; Urk. 67 S. 66 ff.). Diese leitet sie aus verschiedenen Umständen ab. In der Klagebegründung führte sie aus, dass sie von ihren Eltern dahingehend informiert - 31 - worden sei, dass über viele Jahre zuerst der Vater des Beklagten und dann der Beklagte die Geschäftspartner und Korrespondenten ihres Vaters in der deut- schen Schweiz gewesen seien. Auch sie sei durch Vermittlung ihrer Eltern in Kon- takt zum Beklagten gebracht worden (Urk. 2 S. 10 f.). Nur aufgrund des Um- stands, dass der Vater der Klägerin beruflich mit dem Beklagten resp. dessen Va- ter zusammengearbeitet hatte, kann noch nicht geschlossen werden, dass der Beklagte resp. der Vater des Beklagten Mandate für den Vater der Klägerin per- sönlich geführt hatte. Auch die ausgetauschten Weihnachtswünsche und der Um- stand, dass der Vater der Klägerin den Beklagten in einem Schreiben "cher Con- frère et Ami" nennt, drängen eine solche Annahme nicht auf. Auch die Agendaein- träge vermögen für sich und im Zusammenhang mit den Vorbringen der Klägerin nicht auf ein persönliches Mandat des Beklagten für den Vater der Klägerin schliessen lassen, selbst wenn ein Grossteil der Einträge den Beklagten betroffen hätte. Und selbst wenn man diesen geltend gemachten engen und regelmässigen Kontakt in Berücksichtigung der weiteren Behauptungen der Klägerin würdigt, drängt sich ein Mandatsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Vater der Klägerin nicht auf. Hierbei sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Ausführun- gen der Klägerin im Zusammenhang mit den anonymen Schenkungen den Schluss nicht zulassen, dass der Beklagte in einem direkten Vertragsverhältnis mit dem Vater der Klägerin stand. Im Gegenteil führte die Klägerin in diesem Zu- sammenhang selber aus, dass sich ihr Vater immer wieder sog. "Strohmänner" bedient habe, wobei sie an keiner Stelle behauptete, dass der Beklagte ein sol- cher Strohmann gewesen sei. 6.5.4.2. Schliesslich lässt sich auch aus dem Umstand, dass die Klägerin durch Vermittlung ihrer Eltern in Kontakt zum Beklagten gekommen war, nicht schlies- sen, dass (auch) ihr Vater und/oder ihre Eltern den Beklagten und/oder dessen Vater mit einem (persönlichen) Mandat beauftragt hatten. 6.5.4.3. Es gilt das soeben in Ziffer 6.5.4.1. Ausgeführte mitzuberücksichtigen so- wie weiter, dass die Familie X resp. T._____. anerkanntermassen sowohl Klienten des Beklagten wie auch des Vaters der Klägerin war, dass der Vater der Klägerin wie auch der Beklagte Verwaltungsratsmandate für den Gastronomiekonzern - 32 - P._____ innehatte und der Beklagte und der Vater der Klägerin insofern geschäft- lich verbunden waren, als der Vater der Klägerin den Beklagten bei einem kom- plexen Mandat mit französischen Klienten beriet, was seitens der Klägerin unbe- stritten blieb (Urk. 38 S. 10; Urk. 67 S. 67). Dies vermag sowohl einen regelmäs- sigen Kontakt zwischen dem Vater der Klägerin und dem Beklagten zu erklären wie auch die Empfehlung des Vaters an seine Tochter. Sodann führt die Klägerin selber aus, dass ihr Vater einen Teil des Vermögens geheim in der Schweiz ge- halten habe (Urk. 67 S. 67). Das spricht aber klar gegen eine direkte Vertragsbe- ziehung zwischen dem Beklagten und dem Vater der Klägerin resp. den Eltern der Klägerin. 6.5.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die von der Klägerin vorgebrachten Umstände (inkl. der Ausführungen im Zusammenhang mit der R._____-Anstalt und den anonymen Schenkungen) auch bei einer Gesamtbe- trachtung nicht darauf schliessen lassen, dass der Beklagte mit grosser ge- schweige denn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein (persönliches) Mandat für den Vater resp. die Eltern der Klägerin geführt hatte und dementsprechend ein vertraglicher Auskunftsanspruch der Klägerin zu verneinen ist.
- Informationsrechte nach französischem Recht 7.1. Vorbemerkungen 7.1.1. Die Vorinstanz hat auch einen Auskunftsanspruch nach französischem Recht verneint (Urk. 68 S. 34 f., S. 37 ff., S. 48, S. 49, S. 52). Die Klägerin macht geltend, dass die Vorinstanz zwar ihre rechtlichen Ausführungen nicht grundsätz- lich in Abrede gestellt habe, aber in ihrer Tragweite verkannt und unzutreffend umgesetzt habe (Urk. 67 S. 32). 7.1.1.1. Die Klägerin reicht mit ihrer Berufungsschrift zum Nachweis des französi- schen Rechts neue Beilagen ein (vier Gutachten zum französischen Recht; Urk. 70/6, 70/7/1-2, 70/8/1-2, 70/9/1-3). Der Beklagte macht geltend, dass die in diesem Zusammenhang vorgebrachten neuen Tatsachen und als neue Beweis- - 33 - mittel eingereichten Unterlagen verspätet und deshalb aus dem Recht zu weisen seien (Urk. 75 S. 14). 7.1.1.2. Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes we- gen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden (Art. 16 Abs. 1 IPRG). Das fremde Recht, dass im Inland angewendet werden soll, hat nicht Tatsachen- sondern Normcharakter (Keller/Girsberger, Zür- cher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl., Art. 16 N 32). Im Berufungsverfahren kann die Berufungsinstanz frei und mit voller Kognition überprüfen, ob überhaupt aus- ländisches Recht anwendbar ist, ob das richtige ausländische Recht herangezo- gen wurde sowie ob das ausländische Recht korrekt auf den Sachverhalt ange- wendet worden ist (Reetz/Theiler in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 310 N 17). 7.1.1.3. Die Klägerin macht über mehrere Seiten ausführliche Angaben zum fran- zösischen Recht (Urk. 67 S. 33 ff.). Dabei bringt sie jedoch nichts vor, das auf ei- ne falsche Darstellung des französischen Rechts durch die Vorinstanz hinweist. Die Klägerin führt selber aus, dass der Auskunftsanspruch drei Voraussetzungen habe. Erstens müsse die Zwangsmassnahme die Wahrung eines gesetzlich aner- kannten oder gerichtlich festgestellten Rechts zum Ziel haben (so auch die Vor- instanz, Urk. 68 S. 24), zweitens müsse die Information oder die richterlich ange- ordnete Vorlage eines Beweismittels zur Klärung einer Streitfrage notwendig sein (so auch die Vorinstanz, Urk. 68 S. 24) und drittens dürfe dem Herausgabean- spruch gegen einen Dritten kein berechtigtes Interesse eines Dritten entgegen- stehe (so auch die Vorinstanz, Urk. 68 S. 25). Schliesslich stellte die Vorinstanz auch nicht in Abrede, dass die Erbenstellung der Klägerin resp. die Verfolgung der Wahrung ihres Pflichtteils ein berechtigter Grund, also ein legitimes Interesse, darstellen kann (Urk. 68 S. 25). Demgegenüber sieht die Klägerin in ihrer Erben- stellung resp. der Wahrung ihres Pflichtteils ohne weiteres ein legitimes Interesse (Urk. 67 S. 38). In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob ein legitimes Interesse an der Herausgabe der Unterlagen bestehe (Urk. 68 S. 27). - 34 - 7.1.1.4. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, geht aus dem Entscheid des "Tribunal de Grande Instance de Paris" hervor, dass der berechtigte Grund für das Informationsbegehren der Klägerin im Schutz ihres Pflichtteils bestehe. Wie ausgeführt (Ziff. 5.2.2.) lagen dem Streit sieben konkrete Schenkungen zugrunde, die – von der Gegenseite anerkannt – mutmasslich vom Vater der Klägerin veran- lasst worden waren. Dies muss bei der Aussage des Gerichts, dass die Erbenstel- lung der Klägerin hinsichtlich der Gesamtheit tatsächlich ihr Auskunftsrecht mit dem Ziel – welches durch zwingende gesetzliche Bestimmungen geschützt sei – ihren Pflichtteil zu bewahren, begründe, und den berechtigten Grund für ihren An- trag bilde (Urk. 67 S. 41), mitberücksichtigt werden. Dass ihre Stellung als pflicht- teilsgeschützte Erbin resp. ihr Anspruch auf Wahrung ihres Pflichtteils per se für sämtliche Auskunftsbegehren gegenüber jedwelcher Person ein legitimes Interes- se darstellt, kann dem Entscheid nicht entnommen werden. Solches kann auch nicht den von der Klägerin eingereichten Rechtsgutachten (Urk. 70/6-9) entnom- men werden. Dementsprechend kann offen bleiben, ob diese Urkunden aus dem Recht zu weisen sind. 7.1.1.5. Zum Gutachten von U._____ und V._____ (Urk. 70/8/1-2) sowie von W._____ (Urk. 70/9/1-2) kann angemerkt werden, dass beiden Gutachten zu- grunde liegt, dass Auskunft über Vermögenswerte verlangt wird, die zwar durch Dritte gehalten werden, es sich dabei aber anerkanntermassen/unbe- strittenermassen um Vermögenswerte des Vaters resp. der Eltern der Klägerin handelt, dementsprechend mit der vorliegenden Sache nicht vergleichbar ist. So- dann weisen diese beiden darauf hin, dass, wenn der Antrag an einen Dritten ge- richtet ist, gegeben sein müsse, dass sich dieser nicht hinter einem berechtigten Verhinderungsgrund verschanzen könne (Urk. 70/8/2 S. 2). 7.1.1.6. Art. 10 CC verpflichtet jeden, seinen Beitrag zur Wahrheitsfindung zu leis- ten. Daraus leitet sich ein Anspruch des pflichtteilsgeschützten Erben ab, Aus- kunft über sämtliche Vorgänge zu erhalten, die der Erbe benötigt, um seinen Pflichtteil durchzusetzen. Daraus muss folgen, dass die Klägerin gestützt auf Art. 10 CC berechtigt ist, gegenüber Dritten Auskunft über die Vermögenswerte des Erblassers zu verlangen. Etwas anderes ergibt sich weder aus den von der - 35 - Klägerin eingereichten Gutachten noch aus der Rechtsprechung der französi- schen Gerichte. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aus- führt, dass das Vorhandensein eines legitimen Interesses (auch) davon abhänge, ob die anbegehrten Unterlangen in irgendeiner Weise zur Feststellung einer allfäl- ligen Pflichtteilsverletzung förderlich sind oder zumindest Anhaltspunkte bestehen würden, dass die zu edierenden Unterlagen mit dem Vermögen der Familie DE._____ in Verbindung stehen. Es kann im Übrigen für die Voraussetzungen des Auskunftsrechts nach französischem Recht auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 23 ff.). Soweit relevant wird an gegebener Stelle auf die Ausführungen der Klägerin eingegangen. 7.1.2. Die Klägerin bringt sodann – unter Bezugnahme auf den Entscheid des Tri- bunal de Grande Instance de Paris vom 18. April 1995 – vor, dass die Anforde- rungen an die vom pflichtteilsgeschützten Erben vorzutragenden Tatsachen nach französischem Recht nicht allzu hoch seien (Urk. 67 S. 40). 7.1.2.1. Wie ausgeführt berechtigt Art. 10 CC die Klägerin, gegenüber Dritten Auskunft über die Vermögenswerte des Erblassers zu verlangen. Dies setzt vo- raus, dass dieser Dritte im Besitz von entsprechenden Informationen und Unterla- gen ist. Denn wenn der Dritte nicht über Informationen und Unterlagen über Ver- mögenswerte des Erblassers – seien es direkt und indirekt von diesem gehaltene Vermögenswerte – verfügt, kann er – selbst bei einem gutheissenden Urteil – kei- ne Auskunft erteilen und keine Unterlagen herausgeben. Der Beklagte hat der Klägerin nicht generell über seine gesamte Tätigkeit Auskunft zu erteilen, nur weil die Klägerin der Ansicht ist, dass der Beklagte und/oder dessen Vater über Infor- mationen verfügen müssten. 7.1.2.2. Sodann muss das Rechtsbegehren so formuliert sein, dass es bei Gut- heissung der Klage zum Dispositiv erhoben werden kann. Da das Gericht ein Leistungsurteil fällt, das vollstreckt werden kann, muss der Klageantrag auch ei- nen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweisen (Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, S. 225). - 36 - 7.1.2.3. Nachdem auch die Auskunft, es habe kein Vertragsverhältnis bestanden, eine genügende Auskunft ist (BGE 133 III 664 E. 2.6), ist es – nachdem der Be- klagte bestreitet, irgendwelche Kenntnisse resp. Informationen über das Vermö- gen des Vaters resp. der Eltern der Klägerin zu haben – unerlässlich, dass die anbegehrten Informationen so präzisiert, d.h. die herauszugebenden Informatio- nen und Urkunden so genügend konkret umschrieben werden, dass beurteilt wer- den kann, ob die Aussage des Beklagten, er wisse nichts, zutreffend ist. Hierzu ist zudem erforderlich, dass seitens der Klägerin aufgezeigt wird, dass zumindest wahrscheinlich erscheint, dass der Beklagte über die anbegehrten Informationen verfügt und seine Aussage, er wisse nichts, nicht zutreffend erscheint. 7.1.2.4. Schliesslich kann darauf hingewiesen werden, dass im von der Klägerin angesprochenen Entscheid unbestritten resp. genügend nachgewiesen war, dass die streitgegenständlichen Schenkungen vom Vater der Klägerin veranlasst wor- den waren, und der Entscheid im Befehlsverfahren erging. Dementsprechend kann die Ansicht der Klägerin, dass mit Fug und Recht davon ausgegangen wer- den dürfe, dass das Tribunal de Grande Instance de Paris eine Klage in der vor- liegenden Konstellation geschützt hätte (Urk. 67 S. 41 ff.), nicht geteilt werden. Denn die Ausgangslage ist nicht die selbe. Im vorzitierten Entscheid verlangte die Klägerin Auskunft vom Schenkungsempfänger, der anscheinend nicht bestritt, dass die Schenkungen aus dem Vermögen des Vaters der Klägerin stammten, während die Klägerin vorliegend Auskunft von einer Person verlangt, die nach Darstellung der Klägerin im Auftrag eines Dritten, aber angeblich für ihren Vater, Schenkungen vorgenommen haben soll resp. mit Strohmännern ihres Vater Auf- tragsverhältnisse gehabt haben soll, was bestritten wird. Es wird nachfolgend zu prüfen sein, ob seitens der Klägerin plausibel gemacht wird, dass die von ihr auf- gezählten Schenkungen aus dem Vermögen ihres Vaters resp. ihrer Eltern stammten resp. stammen könnte und ob von ihr plausibel gemacht wird, dass der Beklagte Auftragsverhältnisse für Strohmänner des Vaters der Klägerin führt. 7.2. R._____ Anstalt 7.2.1. Hinsichtlich des gesetzlichen Herausgabeanspruchs nach französischem Recht verwies die Vorinstanz auf ihre Ausführungen zum Ablauf der Aktenaufbe- - 37 - wahrungspflicht bzw. zum Erlöschen des Auskunftsanspruchs. Sodann hielt sie fest, dass es der Klägerin ohnehin an einem legitimen Interesse fehle (Urk. 68 S. 34). 7.2.2. Hinsichtlich der Vernichtung des Archivs von Dr. C._____ ging die Vo- rinstanz davon aus, dass diese dem Beklagten nicht angelastet werden könne (Urk. 68 S. 33 f.). Dieser Ansicht folgt die Klägerin nicht. Sie rügt eine aktenwidri- ge Feststellung des Sachverhalts (Urk. 67 S. 48). Sie macht geltend, dass die Ausführungen im Urteil der Vorinstanz zum damals zwischen dem Rechtsvertreter der Klägerin und dem Beklagten geführten Schriftverkehr krass aktenwidrig sei. Kurz bevor sich der Todestag ihrer Mutter im Jahr 1997 zum zehnten Mal gejährt habe, habe sie verjährungsunterbrechende Schritte gegen den Beklagten unter- nommen. Dieser habe daraufhin mit Schreiben vom 3. Dezember 1997 einen Ver- jährungseinredeverzicht erklärt und ihr zugesichert, keine Akten zu vernichten. Die Vorinstanz habe dazu aktenwidrige und völlig überraschende Feststellungen, welche von den Parteien selber in keiner Weise behauptet worden seien, ge- macht (Urk. 67 S. 20 ff.). 7.2.3. Die Klägerin bringt vor, die Vorinstanz behaupte aktenwidrig und im Wider- spruch zu den Parteivorbringen, der vom Beklagten am 3. Dezember 2007 erklär- te Verjährungsverzicht habe sich nur auf die von der Klägerin selbst erteilten Mandate und nicht auch auf Mandate der Eltern der Klägerin und/oder andere Mandate zum elterlichen Vermögen der Klägerin erstreckt (Urk. 67 S. 21). Die Vo- rinstanz machte die Ausführungen zur Verjährung im Zusammenhang mit der vom Beklagten geltend gemachten – und von der Klägerin unbestritten gebliebenen – Aktenvernichtung. 7.2.4. Wie in Ziffer 6.3.4. f. ausgeführt, konnte die Klägerin nicht plausibel dartun, dass der Beklagte über ein Wissen im Zusammenhang mit "R._____-Mandaten" verfügt. Nachdem das Archiv seines Vater anerkanntermassen nicht mehr vor- handen ist, ist der Beklagte nicht in der Lage, einerseits dieses Archiv zu Hilfe zu ziehen und andererseits, die anbegehrten Unterlagen herauszugeben. Zu prüfen bleibt, ob dem Beklagten die Vernichtung der Akten angelastet werden kann. - 38 - 7.2.5. Die Klägerin behauptet, der vom Beklagten erklärte Verjährungseinredever- zicht vom 3. Dezember 1997 könne nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass mit ein "anderes Mandat" ein Auftrag gemeint gewesen sei, welcher sich auf die Eltern der Klägerin und deren Vermögen bezogen habe (Urk. 67 S. 22). 7.2.5.1. Der Beklagte machte vor Vorinstanz geltend, dass er vermute, dass das Mandat R._____ Anstalt zum Zeitpunkt seines Eintritts ins Büro seines Vaters be- endet gewesen sei. Die diesbezügliche Aktenaufbewahrungspflicht sei im No- vember 1997, als die Klägerin erstmals die Herausgabe von Akten angeblicher Mandate ihres Vaters verlangt habe, etwa dreizehn Jahre nach der vermuteten Beendigung des Mandates, längst abgelaufen gewesen (Urk. 13 S. 18). Vorab hatte er ausgeführt, dass er in seinem Schreiben vom 7. Mai 2008 erwähnt habe, dass er die seit dem Tod seines Vaters im Keller der Liegenschaft …-Strasse ar- chivierten Akten des Büros Dr. C._____, also seines Vaters, nach dem Tod seiner Mutter und dem Verkauf der Liegenschaft im Jahr 2007 der Verbrennung zuge- führt habe (Urk. 13 S. 16). Diese Aussage des Beklagten blieb seitens der Kläge- rin unkommentiert (Urk. 38 S. 12) und demnach unbestritten. Demnach erfolgt die in der Berufungsschrift erhobene Bestreitung hinsichtlich der Vernichtung der Ak- ten (Urk. 67 S. 24) verspätet und ist nicht zu hören. Hinsichtlich der Ausführungen des Beklagten zur Beendigung des "Mandats R._____" erwiderte die Klägerin, der Beklagte sei Partner in einem Kleinbüro mit nur zwei Partnern gewesen. Seine Darstellung sei nicht glaubwürdig: wenn er die Vermutung anstelle, das "R._____- Mandat" sei beendet gewesen, weil er nie davon gehört habe, gebe der Beklagte selber zu, dass er von laufenden Mandaten Kenntnis gehabt habe (Urk. 38 S. 13). 7.2.5.2. Die Klägerin reichte vor Vorinstanz selber einen Auszug aus dem … Handelsregister [des Staates N._____] ein (Urk. 4/19). Diesem Auszug lässt sich entnehmen, dass die R._____ Anstalt 1984 liquidiert worden war. Dementspre- chend konnte sich die Klägerin vor Vorinstanz nicht damit begnügen, die Vorbrin- gen des Beklagten unsubstanziiert als unglaubwürdig zu bestreiten. Sie hätte zu- mindest darzutun gehabt, warum das "Mandat R._____" allenfalls über die Liqui- dierung der R._____ Anstalt hinaus hätte fortgeführt werden können. Solches - 39 - drängt sich nicht auf, da mit der Liquidierung die Anstalt erloschen ist. Dement- sprechend durfte die Vorinstanz zurecht davon ausgehen, dass das "R._____- Mandat" spätestens im Jahr 1984 beendet war und dementsprechend eine Ak- tenaufbewahrungspflicht im Jahr 1994 geendet hatte. 7.2.5.3. Die Klägerin wirft der Vorinstanz sodann unrichtige und willkürliche Sach- verhaltsfeststellung im Zusammenhang mit dem vom Beklagten am 3. Dezember 1997 erklärten Verjährungseinredeverzicht. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich die Erklärung vom 3. Dezember 1997 nur auf von der Klägerin erteilte Mandate erstreckt habe (Urk. 68 S. 33). Die Klägerin macht im Berufungsverfah- ren über Seiten Ausführungen dazu (Urk. 67 S. 20 ff.), weshalb diese Auffassung der Vorinstanz unzutreffend ist. Dies kann jedoch schlussendlich offengelassen werden und zwar aus folgendem Grund: 7.2.5.4. In der Klageantwort brachte der Beklagte vor, dass die Aktenaufbewah- rungspflicht bezüglich des "R._____-Mandats" im November 1997, als die Kläge- rin erstmals die Herausgabe angeblicher Mandate ihres Vaters verlangt habe, längst abgelaufen gewesen sei. Dies nachdem er ausgeführt hatte, dass er selbstredend nicht à priori von den Mandaten seines Vaters Kenntnis gehabt ha- be. Ganz besonders gelte dies für Mandate, die im Zeitpunkt seines Eintritts im Büro seines Vaters bereits abgeschlossen gewesen waren (Urk. 13 S. 18). Die Klägerin führte hierzu lediglich an, dass die Darstellung des Beklagten unglaub- würdig sei (Urk. 38 S. 12). Damit hat sie, wie ausgeführt, nicht bestritten, dass die Aktenaufbewahrungspflicht im November 1997 bereits abgelaufen gewesen ist. Insbesondere hat sie auch nicht behauptet, dass der Beklagte auf die Vernichtung dieser Akten mit Schreiben vom 3. Dezember 1997 verzichtet habe. In ihrer er- gänzenden Replik führte sie dann aus, dass der Beklagte seit einem ersten Schreiben vom 26. November 1997 wiederholt angehalten worden sei, keinerlei Unterlagen zu vernichten, die sich auf Tätigkeiten der Anwaltskanzlei seines Va- ters und seiner selbst für das Vermögen ihrer Eltern getrennt oder geeint, sowie auf Aufträge, die ihm von dieser Seite erteilt worden seien, beziehen würden. Der Beklagte habe sich wiederholt verpflichtet, Akten der Klientschaft DE._____ nicht - 40 - zu vernichten (Urk. 47 S. 8). Der Beklagte bestritt diese Ausführungen unter Hin- weis auf seine Ausführungen (Urk. 55 S. 22). 7.2.5.5. Die Klägerin hat die Schreiben, in denen der Beklagte bestätigt habe, kei- nerlei Unterlagen zu vernichten, die sich auf Tätigkeiten der Anwaltskanzlei sei- nes Vaters und seiner selbst für das Vermögen ihrer Eltern getrennt oder geeint, sowie auf Aufträge, die ihm von dieser Seite erteilt worden seien, beziehen wür- den, nicht näher bezeichnet. Der Beklagte selber hat einige seiner Schreiben vor Vorinstanz ins Recht gelegt. So das von der Vorinstanz gewürdigte Schreiben vom 3. Dezember 1997, in welchem er erklärte, dass er auch auf die Einrede der Verjährung verzichte, für den Fall, dass ausser des erwähnten Mandates ein an- deres Mandat bestanden habe. Selbstverständlich sei er zur Rechenschaftsabla- ge über solche Mandate bereit, falls solche existiert haben sollten. Er werde auch keine Unterlagen solcher Mandate vernichten. Er könne sich jedoch an kein Man- dat ausser dem erwähnten erinnern (Urk. 14/13). Mit Schreiben vom 28. Dezem- ber 1998 teilte der Beklagte dem Rechtsvertreter der Klägerin mit, dass er sich längstens bis am 15. Februar 1999 an seine Zusicherung vom 3. Dezember 1997 halten könne. Am 25. März 1999 würden sie ihren Geschäftssitz verlegen, was mit einer generellen Räumung ihrer Archive verbunden sein werde. Da er nach wie vor nicht wisse, welche Akten die Klägerin interessieren würden bzw. wer "als Stellvertreter oder (verdeckter) Treuhänder ihres Vaters aufgetreten sein könnte, sehe er keine Möglichkeit für eine besondere Rücksichtnahme ab dem erwähnten Datum (Urk. 14/15). Als weiteres reichte der Beklagte einen Schriftenwechsel vom
- November 2002 ein (Urk. 14/16-17). Im Schreiben des damaligen Rechtsver- treters der Klägerin wird der Beklagte aufgefordert, sämtliche Korrespondenz etc., die die Guthaben und Vermögenswerte des Vaters der Klägerin betreffen würden und/oder ihm bzw. seiner Kanzlei anvertraute Mandate betreffen würden, nicht zu beseitigen und nicht zu vernichten, selbst wenn sie älter als 10 Jahre sein sollten. Dies betreffe auch Stiftungen und Anstalten sowie Trusts und ähnliche Einrich- tungen mit Bezug zum Vermögen des Erblassers (Urk. 14/16). Mit Schreiben vom
- Dezember 2003 gelangte der damalige Rechtsvertreter erneut an den Beklag- ten. Er erneuerte sein Begehren auf Rechenschaftsablage und Auskunftserteilung und zwar "Ihnen gegenüber für alle Mandate, die Sie für Herrn D._____ und/oder - 41 - Frau E._____ geführt haben. Im weiteren ist meine Mandantin darauf angewie- sen, sämtliche bei Ihnen und in Ihrer Kanzlei vorhandenen Informationen zu erhal- ten, welche direkten oder indirekten Bezug zum Familienvermögen der Ehegatten DE._____ haben." (Urk. 14/18). Erstmals im Schreiben vom 22. Dezember 2005 nahm der damalige Rechtsvertreter der Klägerin konkret Bezug auch auf die Tä- tigkeit, welche die Anwaltsfirma des Vaters des Beklagten betraf (Urk. 14/19). Demzufolge ist höchst fraglich, ob der Verjährungseinredeverzicht vom 3. De- zember 1997 auch die Mandate seines Vaters betraf. Bis im Jahr 2003 ging es im Schriftenwechsel immer nur um die Mandate des Beklagten (auch in den Schrei- ben vom 12. Januar 1998 und 23. Dezember 1998, Urk. 70/3-4). Insbesondere aufgrund des Umstands, dass der Vater des Beklagten bereits 1986 verstorben war, konnte der Verjährungseinredeverzicht vom 3. Dezember 1997 jedenfalls nicht so verstanden werden, dass auch die zu diesem Zeitpunkt bereits verjährten Mandate seines Vaters miteingeschlossen sind. Daran ändert auch nichts, wenn das von der Klägerin erst mit der Berufung eingereichte Schreiben vom 26. No- vember 1997 (Urk. 70/2) mitberücksichtigt wird. Zwar nimmt der damalige Rechtsvertreter Bezug darauf, dass der Vater des Beklagten und später der Be- klagte über die Jahre hinweg verschiedentlich für die Eltern der Klägerin An- waltsmandate ausgeführt und Vermögensanlagen in der Schweiz getätigt hätten. Weiter bat er, die betreffenden Unterlagen aufzubewahren und der Klägerin lü- ckenlos und detailliert Aufschluss zu geben, in welchen Beträgen und zu welchen Zweck "Sie", also der Beklagte, wann Vermögenswerte der Ehegatten DE._____ zur Disposition erhalten haben, welches die Weisungen "an Sie", also an den Be- klagten, gewesen seien und wann "Sie", also der Beklagte, welche Beträge an wen für Rechnung von Herrn und Frau DE._____ weiterüberwiesen oder zurück- überwiesen habe. Überdies ersuche er ihn um Aufschluss über das Schicksal an- derer Vermögenswerte der Ehegatten DE._____, von denen er ("Sie") im Rahmen seiner ("Ihrer") Mandate Kenntnis erhalten habe (Urk. 70/2 S. 2). Nachdem die Klägerin in der ergänzten Replik sodann nicht substanziiert ausgeführt hatte, wann und wie der Kläger auf die Vernichtung der Akten seines Vaters verzichtet habe, musste der Beklagte hierzu auch nicht konkret Stellung nehmen und hatte er keine Veranlassung, explizit (und nicht nur implizit, in dem er immer lediglich - 42 - von seinen Mandaten sprach) zu behaupten, dass der Verjährungsverzicht vom
- Dezember 1997 nur seine Mandate (ursprüngliche oder vom Vater übernom- mene) betroffen habe. Schliesslich hatte die Klägerin trotz mehrfacher Nachfrage des Beklagten diesem gegenüber nie konkretisiert, welche konkreten Akten resp. hinsichtlich welcher "Strohfirmen" oder "Strohmänner" sie einen Auskunftsan- spruch geltend mache, und tauchte der Name R._____ Anstalt erstmals in der Klageschrift vom 20. November 2008 auf (jedoch noch nicht im Sühnbegehren; Urk. 1; zwar bestritt die Klägerin, dass der Beklagte erstmals mit der Klageschrift erfahren habe, dass sein Vater im Jahr 1974 für die R._____ tätig gewesen sei, jedoch behauptete sie nicht, dass sie den Beklagten bereits davor um Auskunft über diese Anstalt ersucht habe; Urk. 38 S. 12). Unter diesen Umständen kann aber dem Beklagten nicht angelastet werden, dass allfällige Akten seines Vaters hinsichtlich des R._____-Mandats nicht mehr vorhanden sind. Daran ändert auch nichts, dass nach dem französischen Erbrecht ein Auskunftsanspruch nicht resp. allenfalls erst nach 30 Jahren verjährt und der Beklagte mit Schreiben vom
- Februar 1999 in Aussicht gestellt hatte, Akten "der Klientschaft DE.____, soweit es überhaupt solche gibt" (Unterstreichung hinzugefügt) nicht vernichten werde (Urk. 70/5). Dass damit ausschliesslich die auf die Eltern der Klägerin persönlich lautenden Mandate gemeint sein konnten, ergibt sich nicht nur aus der Bezeich- nung "Klientschaft DE._____", sondern auch daraus, dass der Beklagte einmal mehr darum bat, die Namen der Klienten von Herrn D._____ bekannt zu geben, da er diesbezüglich vollständig im Dunkeln tappe (Urk. 70/5). 7.2.5.6. Der Beklagte hatte der Klägerin mit Schreiben vom 28. Dezember 1998 mitgeteilt, dass sie am 25. März 1999 ihren Geschäftssitz verlegen würden, was mit einer generellen Räumung ihrer Archive verbunden sein werde. Da er nach wie vor nicht wisse, welche Akten sie interessieren würden bzw. wer "als Stellver- treter oder (verdeckter) Treuhänder von Herrn D._____" aufgetreten sein könnte, sehe er keine Möglichkeit für eine besondere Rücksichtnahme ab dem erwähnten Datum (Urk. 14/15). Die Klägerin bringt vor, dass die Vorinstanz zu Unrecht aus- geführt habe, dass eine Reaktion ihrerseits auf dieses Schreiben den Akten nicht zu entnehmen sei und auch nicht behauptet werde (Urk. 67 S. 23 f.). Dies ist zwar zutreffend, vermag an den obigen Ausführung jedoch nichts zu ändern. Mit - 43 - Schreiben vom 21. Januar 1999 forderte der damalige Rechtsvertreter den Be- klagten unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 28. Dezember 1998 auf, sämtliche relevanten Dossiers der Ehegatten DE.____ und der mit diesen in per- sönlicher oder wirtschaftlich-finanzieller Verbindung stehenden Klienten seiner Kanzlei auszusortieren und weiterhin aufzubewahren. Weiter fügte er an, dass sich das Begehren im übrigen in gleicher Weise auch auf alle an seinen Vater er- teilten Mandate dieser Art erstrecke (Urk. 39/34). Die Aktenaufbewahrungspflicht für das spätestens 1984 beendete "R._____-Mandat" war zu diesem Zeitpunkt schon lange abgelaufen. Sodann bezeichnete der Rechtsvertreter der Klägerin in seinem Schreiben keine Dritten, die in persönlicher oder wirtschaftlich-finanzieller Verbindung mit den Eltern der Klägerin standen. Mit Schreiben vom 8. Februar 1999 teilte der Rechtsvertreter der Klägerin mit, dass er mittlerweile im Besitz von schriftlichen Unterlagen und Belegen mit seiner Unterschrift sei, aus denen her- vorgehe, dass er auftrags verschiedener Klienten im Umfeld des Vaters der Klä- gerin Überweisungen von Geldbeträgen vorgenommen habe, die letztlich für Rechnung ihres Vaters erfolgt sein könnten (Urk. 39/35). Diese Klienten wurden aber einmal mehr nicht bezeichnet. Dementsprechend ist es nicht so, dass die Klägerin die Mandate so gut es ihr eben möglich gewesen sei, bezeichnet habe (Urk. 67 S. 24). War sie zu diesem Zeitpunkt im Besitz von Informationen über Klienten des Beklagten, die als "Strohmänner" für ihren Vater tätig waren, ist nicht nachvollziehbar, warum sie dann diese Personen nicht benannte, nachdem der Beklagte sich mehrmals bereit erklärt hatte, entsprechende Akten aufzubewahren, soweit ihm die Klägerin mitteile, welche Personen dies ihrer Ansicht nach betref- fen soll (so zum Beispiel im Schreiben vom 9. Februar 1999, Urk. 70/5). Die Klä- gerin behauptet auch, dass ihr T._____. 1998 eingestanden habe, seit jeher der "Strohmann" ihres Vaters bei mehreren Geschäften gewesen zu sein (Urk. 38 S. 20). Dennoch hatte die Klägerin gegenüber dem Beklagten ihr Auskunftsbe- gehren nicht einmal bezüglich dieses "Strohmanns" präzisiert. Hierzu kann noch angemerkt werden, dass dieses Wissen selbst in ihr Klagebegehren – trotz Hin- weis der Vorinstanz – keinen Eingang fand. Schliesslich legte die Klägerin nicht dar, warum der Beklagte hätte in der Lage sein sollen, diese Personen selber herauszufinden resp. warum der Beklagte gewusst haben muss, welche Perso- - 44 - nen als "Strohmänner" ihres Vaters tätig waren. Sodann fehlt es an einer Erklä- rung, warum die Klägerin dem Beklagten die ihr vorliegenden Informationen nicht gab. Nachdem sie über Informationen verfügte, diese jedoch dem Beklagten nicht herausgab, kann dem Beklagten nicht angelastet werden, dass er Akten von Drit- ten, die für ihn keinen Bezug zu den Eheleuten DE._____ hatten, vernichtete. 7.2.5.7. Ohne entsprechende Akten ist es dem Beklagten nicht möglich, sich In- formationen über das von seinem Vater betreute "R._____-Mandat" zu beschaf- fen. Ohne Informationen über dieses Mandat ist er sodann weder in der Lage, sich hierzu anderweitig Informationen zu beschaffen noch die vernichteten Akten zu reproduzieren oder reproduzieren zu lassen und herauszugeben. 7.2.6. Somit ist der Beklagte nicht in der Lage, der Klägerin über das "R._____- Mandat" weitergehende Information zu geben, als er bereits erteilt hat, nämlich dass er keine Kenntnisse über ein solches Mandat habe. Dementsprechend ist diesbezüglich eine Auskunftsklage gegen den Beklagten nicht geeignet, Informa- tionen oder Unterlagen zum Vermögen der Klägerin ans Licht zu bringen, weshalb die Klage diesbezüglich abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 7.2.7. Bei diesem Ausgang muss auch nicht weiter darauf eingegangen werden, ob die Klägerin berechtigt war, im Berufungsverfahren den Sachverhalt durch neue Behauptungen und Urkunden zu ergänzen. Schliesslich erübrigt es sich bei diesem Ausgang auch, auf die von der Klägerin als unzutreffend gerügten Vor- bringen der Vorinstanz zum fehlenden legitimen Interesse weiter einzugehen. 7.3. Anonyme Schenkungen 7.3.1. Die Klägerin hat verschiedene anonymen Schenkungen an ihrem Vater na- hestehende Institutionen (Institut Q._____ und Fonds E._____ resp. Fondation E._____, welche Teil des Institut Q._____ bildet resp. O._____ und Centre S._____, das Teil des O._____ bildet) dargelegt, bei denen sie davon ausgeht, dass sie zu Lasten des elterlichen Vermögens erfolgt seien. 7.3.2. Vor der Vorinstanz waren sechs anonyme Schenkungen bzw. sechs Checks Gegenstand der Ausführungen der Klägerin (vgl. Urk. 68 S. 37). Mit No- - 45 - veneingabe vom 1. November 2012 reichte die Klägerin neue Beweismittel ein und führte aus, dass es drei weitere Schenkungen über je FF 100'000.– gegeben habe, welche alle vom Beklagten zusammen mit dem Vater der Klägerin abgewi- ckelt worden seien (Urk. 89, 91/16-29). Dass die Noveneingabe unberücksichtigt zu bleiben hat, wurde bereits ausgeführt (Ziff. 1.5. ff.). Es ist deshalb auf die drei weiteren von der Klägerin vorgebrachten Schenkungen sowie die weiteren Aus- führungen in der Noveneingabe nicht weiter einzugehen. 7.3.3. Die Vorinstanz führte aus, es sei fraglich, ob die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Herausgabeanspruch nach französischem Recht erfüllt seien. Die Herausgabe von Dokumenten nach Art. 10 CC i.V.m. Art. 138 ff. NCPC könne nur angeordnet werden, wenn diese der Wahrheitsfindung diene, mithin ein legitimes Interesse an deren Anordnung bestehe. Wie im Urteil des Tribunal de Grande In- stance de Paris vom 18. April 2005 festgehalten, könne die Erbenstellung der Klägerin ihren Informationsanspruch begründen, sofern die Klägerin mit dem An- trag den Schutz ihres Pflichtteils bezwecke. Das Vorhandensein eines legitimen Interesses sei im Einzelfall vom Richter zu prüfen. Sodann müsse das Vorhan- densein entsprechender Dokumente wahrscheinlich und die herauszugebenden Dokumente in genügend bestimmter Weise bezeichnet sein. In der Folge vernein- te die Vorinstanz, dass Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass die streitge- genständlichen Schenkungen aus Mitteln bzw. auf Rechnung von D._____ erfolgt sein könnten resp. dass die der Schenkung zugrunde liegenden Mittel aus dem Vermögen der Eheleute DE._____ stammten. Die Tätigkeit des Beklagten im Zu- sammenhang mit den anonymen Schenkungen habe sich darauf beschränkt, D._____ bzw. Dr. AA._____ – auf Weisung von Dritten – Checks zugunsten ver- schiedener Institutionen zukommen zu lassen. Dass der Beklagte darüber hinaus Kenntnisse über das Vermögen der Eheleute DE._____ gehabt hätte oder gar mit der Verwaltung von deren Vermögen beauftragt gewesen wäre, erscheine auf- grund der Darlegung der Klägerin als nicht wahrscheinlich. Dass der Beklagte im Besitz von Unterlagen sein soll, welche das Vermögen der Eheleute DE._____ betreffen würden, erscheine somit als unwahrscheinlich. Das legitime Interesse setze voraus, dass zumindest Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass die fraglichen Unterlagen oder Informationen mit dem Vermögen der Eheleute - 46 - DE._____ in Verbindung stehen würden. Solches darzutun obliege der Klägerin, was sie nach dem Gesagten indes unterlassen habe. Ein legitimes Interesse sei von ihr daher schon gar nicht ausreichend substanziiert behauptet worden. An- hand der Parteibehauptungen und der eingereichten Belege erscheine demge- genüber wahrscheinlich, dass der Beklagte im Besitz von Unterlagen Dritter sei, welche im Zusammenhang mit den erwähnten Schenkungen stehen würden. Diesbezüglich berufe sich der Beklagte zurecht auf die privatrechtliche oder an- waltliche Geheimhaltungspflicht, welche er dem gesetzlichen Auskunftsanspruch der Klägerin entgegenhalten könne (Urk. 68 S. 37 ff.). 7.3.4. Die Klägerin bemängelt, dass es sich bei den Erklärungsversuchen des Be- klagten um eine abenteuerliche und von ihr nicht anerkannte Geschichte handle, auf welche die Vorinstanz unkritisch und ohne ein Beweisverfahren durchzuführen abgestellt habe. Überdies habe die Vorinstanz ihre Vorbringen und die von ihr eingereichten Unterlagen entweder gänzlich übergangen oder völlig einseitig zu- gunsten des Beklagten interpretiert. Und schliesslich habe die Vorinstanz den klägerischen Anspruch unter Hinweis auf eine angebliche, allgemeine vertragliche Schweige- und Geheimhaltungspflicht des Beklagten abgewiesen, ohne diese zu hinterfragen und ohne die Interessen der Klägerin an der Auskunft über die ver- deckten Schenkungen in irgendeiner Weise zu berücksichtigen (Urk. 67 S. 54). Die Vorinstanz habe zu hohe Anforderungen an den Anspruch, insbesondere an das "legitime Interesse" gestellt (Urk. 67 S. 55). 7.3.4.1. Soweit die Klägerin vorbringt, dass die Vorinstanz nicht berücksichtigt ha- be, dass das Tribunal de Grande Instance de Paris in seinem Urteil vom 18. April 2005 ihre Klage auf Auskunft und Dokumentation mit Bezug auf solche anonyme Schenkungen in einer vergleichbaren Konstellation gutgeheissen habe, ist klarzu- stellen, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit bezüglich dieses Urteils Bindungswir- kung für den vorliegenden Prozess bestehen soll. So war insbesondere weder der Beklagte noch die Familie X in diesem Prozess Partei. Weiter kann aus diesem Urteil nicht abgeleitet werden, dass ein französisches Gericht im vorliegenden Prozess die Klage gutheissen würde. Es wurde bereits ausgeführt, dass beim französischen Urteil unstrittig oder nachgewiesen war, dass die Beklagten über - 47 - entsprechende Informationen verfügen (müssen) und der Sachverhalt insoweit nicht vergleichbar ist (vgl. Ziff. 5.6.). 7.3.4.2. Weiter rügt die Klägerin, dass die Vorinstanz ihren Sachvortrag nicht in seinem Gesamtzusammenhang gewürdigt habe, sondern ihn auf die einzelnen Schenkungen aufgespaltet habe, um diese in ihrer Bedeutung herabzusetzen und getrennt vom Gesamtvorgang zu würdigen (Urk. 67 S. 55 f.). Hatte aber die Vor- instanz bei keiner Schenkung einen Anhaltspunkt dafür, dass sie aus dem Ver- mögen der Eltern der Klägerin stammen könnte und dass der Beklagte Kenntnis- se über Vermögenswerte der Familie DE._____ hatte, gab es für sie auch keinen Grund, diese Schenkungen in einem Gesamtzusammenhang zu würdigen. Ob die Vorinstanz zu Recht einen Anhaltspunkt zum Vermögen der Eltern der Klägerin verneinte, ist nachfolgend zu prüfen. 7.3.5. Es ist unbestritten, dass der Beklagte bei mindestens drei Schenkungen in- volviert war; nämlich Check Nr. … vom 14.12.1990 über FF 50'000.– zugunsten Fondation E._____ (vgl. Urk. 4/24), Check vom April 1993 über FF 50'000.– zu- gunsten Fonds E._____ (vgl. Urk. 4/26) sowie bei einer Zuwendung von FF 30'00.– im Jahr 1991 (Urk. 13 S. 12). 7.3.5.1. Der Beklagte macht geltend, dass die von ihm vorgenommenen anony- men Schenkungen auf Instruktion und für Rechnung der Familie X erfolgt seien. 7.3.5.2. Der Check Nr. … wurde mit Schreiben vom 17. Dezember 1990 dem Va- ter der Klägerin zugestellt. Im Schreiben heisst es, dass der Beklagte angewiesen worden sei, dem Vater der Klägerin einen Check im Betrag von FF 50'000.– als anonyme Schenkung zukommen zu lassen (Urk. 4/24). Die Klägerin macht gel- tend, dass der Umstand, dass der Check mit einem möglichst unverdächtigen Text an ihren Vater geschickt worden sei, könne nicht dahingehend interpretiert werden, dass die Mittel nicht aus dem Vermögen der Familie DE._____ stammten resp. dass die Spende nicht von ihrem Vater veranlasst worden sei. Sie habe hin- länglich dargetan, dass ihr Vater Teile des Familienvermögens in der Schweiz verborgen und die anonymen Schenkungen verdeckt vorgenommen bzw. veran- lasst habe. Entscheidend sei, dass die Schenkung über FF 50'000.– durch das - 48 - begünstigte Institut Q._____ selbst ihrem Vater zugeordnet worden sei. Das sei ein klarer Nachweis für die Urheberschaft und Herkunft dieser Schenkung, näm- lich von ihrem Vater resp. aus dem Vermögen ihrer Familie (Urk. 67 S. 56). 7.3.5.3. Entgegen der Ansicht der Klägerin spricht der Text des Briefes – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde – dagegen, dass die Schenkung von D._____ veranlasst wurde. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 68 S. 38). Sodann ist einleuchtend, dass das Institut Q._____ den Check D._____ zuschreibt, wenn dieser den erhaltenen Check an dieses Institut weiterleitet. Aus dem Umstand, dass der Check vom Institut Q._____ dem Vater der Klägerin zugeschrieben wurde, lässt sich deshalb nicht ableiten, dass die Schenkung aus dem Vermögen der Familie DE._____ stammte. 7.3.5.4. Weiter ist unbestritten, dass der Beklagte Dr. AA._____ vom Institut Q._____ mit Schreiben vom 22. April 1993 einen Check über FF 50'000.– zu- gunsten des Fonds E._____ zukommen liess (Urk. 4/26). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass auch hier der Text des Schreibens – so ist insbesondere von "d'une cliente" die Rede – dagegen spricht, dass die Schenkung von D._____ veranlasst worden war (Urk. 68 S. 39 f.). Die Klägerin führt dazu an, dass diese Schenkung offensichtlich mit den übrigen fünf Schenkungen im Zusammenhang stehe, könne es doch kaum ein Zufall sein, dass diese Schenkung aus J._____ (und dazu noch vom Beklagten) an das D._____ nahestehende französische Institut Q._____ in G._____ erfolgt sei. Es sei naheliegend, dass die Familie X bzw. B. eine Treuhand- oder Strohmann-Funktion für D._____ eingenommen ha- be; dies insbesondere auch deshalb, weil Herr X (T._____.) der Klägerin selber gestanden habe, dass er als Strohmann für D._____ fungiert gehabt habe, was von der Vorinstanz komplett übergangen worden sei (Urk. 67 S. 57). 7.3.5.5. Mit Verfügung vom 8. Januar 2010 wurde die Klägerin – mit der Fristan- setzung für die Replik – aufgefordert, insbesondere ihr Rechtsbegehren zu spezi- fizieren und substanziiert darzulegen, was sie im Einzelnen vom Beklagten ver- lange. Sie habe darzulegen, ob und welche Rechtsbegehren sich auf weitere Mandate und falls ja, auf welche genau, beziehen würden. Sodann habe sie sub- stanziiert darzulegen, weshalb sie davon ausgehe, der Beklagte verfüge über die - 49 - anbegehrten Informationen, Unterlagen und Dokumente (Urk. 19). Die Klägerin verzichtete jedoch in der Folge darauf, ihr Rechtsbegehren auf allfällige Mandate für die Familie X resp. B. zu spezifizieren und entsprechend zu begründen. Sie führte aus, dass die an sie mit den Substanziierungshinweisen gestellte Anforde- rungen überspannt seien (Urk. 38 S. 8). Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum die Klägerin – nachdem der Beklagte bereits in der Klageantwort behauptet hatte, dass die anonymen Schenkungen, in welche er involviert gewesen sei, namens und auf Rechnung der Familie X erfolgt seien und die Klägerin ausführte, dass ihr Herr T._____. im Jahr 1998 erklärt habe, er sei seit jeher der "Strohmann" ihres Vaters bei mehreren Geschäften gewesen (Urk. 38 S. 20) – nicht hätte in der La- ge sein sollen, ihr Begehren auf das vom Beklagten für die Familie X resp. T._____ geführte Mandat zu spezifizieren und hierzu substanziierte Behauptun- gen über ein angeblich bestandenes Stohmannverhältnis zwischen Herrn T._____ und ihrem Vater aufzustellen. Hierzu wäre zunächst einmal erforderlich gewesen, dass die Klägerin den angeblichen Strohmann mit vollem Namen nennt. Es mag sein, dass sich die Parteien einig sind, dass die vom Beklagten angerufene Fami- lie X die von der Klägerin genannte Familie T._____ ist, wobei jedoch auffällt, dass der Beklagte ausführte, dass bei der Familie X ab dem Jahr 1989 wesentli- che Veränderungen eingetreten seien, da das Familienoberhaupt verstorben sei (Urk. 13 S. 11), während dem die Klägerin einerseits ausführte, dass Herr T._____ im Jahr 1998 verstorben sei (Urk. 38 S. 20), andererseits ausführte dass Herr T._____ im Jahr 1988 verstorben sei (Urk. 38 S. 10). Das Gericht ist jedoch nicht in der Lage, ein Strohmannverhältnis beweisrechtlich zu klären, wenn für das Gericht nicht eindeutig ist, wer der angebliche Strohmann gewesen sein soll. Ein Beweisverfahren setzt voraus, dass der angebliche Strohmann so bezeichnet wird, dass dessen Identität festgestellt werden kann. Andernfalls ist die Behaup- tung – da nicht überprüfbar – einem Beweisverfahren nicht zugänglich. 7.3.5.6. Schliesslich stellte die Klägerin im Zusammenhang mit dem angeblichen Strohmannverhältnis auch keine konkreten Behauptungen auf. Der Beklagte führ- te in der Klageantwort aus, dass er sich erinnere, mehrfach von der Familie X be- auftragt worden zu sein, der Stiftung E._____ bzw. dem Institut Q._____ Schen- kungen zu machen, da D._____ gegenüber der Familie X erklärt habe, dass er für - 50 - seine Tätigkeit zugunsten der Familie X, mit der er sich seit Jahrzehnten freund- schaftlich verbunden gefühlt habe, keine Entschädigung möchte. Er schliesse es aus, dass D._____ und/oder E._____ in irgendeiner Weise an den Vermögens- werten beteiligt gewesen seien, zu deren Lasten die erwähnten Zuwendungen ge- tätigt worden seien (Urk. 13 S. 12). Hierzu führte die Klägerin aus, dass der Be- klagte ausdrücklich zugebe, dass er auf Weisung der Familie T._____ (bei ihm "X" genannt) und auf Rechnung von D._____ wiederholt Zuwendungen mit Mitteln der Familie DE._____ gemacht habe, über welche die Familie T._____. verfügt habe. Sie bestreite, dass keine Beteiligung ihrer Eltern an den Vermögenswerten, zu deren Lasten die Zuwendungen getätigt worden seien, bestanden habe (Urk. 38 S. 11). Die Klägerin bestritt somit nicht, dass die Schenkungen von der Familie X veranlasst worden waren. Nicht zutreffend ist, dass der Beklagte ausdrücklich zugegeben habe, dass er auf Rechnung ihres Vaters wiederholt Zuwendungen mit Mitteln der Familie DE._____ gemacht habe, im Gegenteil widersprach er die- ser Darstellung. Damit wäre es aber Aufgabe der Klägerin gewesen, zum behaup- teten Strohmannverhältnis resp. zur wirtschaftlichen Berechtigung ihrer Eltern an dem den Schenkungen zugrunde liegenden Vermögen Behauptungen aufzustel- len (Art. 8 ZGB), was sie unterliess. Sie beschränkte sich darauf auszuführen, dass ihr Herr T._____. erklärt habe, er sei seit jeher der "Strohmann" ihres Vaters bei mehreren Geschäften gewesen, insbesondere habe er ein Immobiliengeschäft in der Region … genannt (Urk. 38 S. 20). Die Klägerin behauptete jedoch nicht, dass Herr T._____. (welcher identisch mit Herrn X sein soll), im Auftrag von ihrem Vater Familienvermögen in der Schweiz verwaltet resp. dass er im Auftrag ihres Vaters auch die anonymen Schenkungen vorgenommen habe. 7.3.5.7. Weiter ist anzumerken, dass selbst wenn T._____. Strohmann des Vaters der Klägerin gewesen wäre, damit nicht ausgeschlossen ist, dass die Familie T._____ über eigenes Vermögen verfügte, welches – vielleicht auf Anraten des Vaters der Klägerin – in der Schweiz lag und die Familie T._____ aufgrund des langjährigen freundschaftlichen Verhältnisses mit den Eltern der Klägerin (Urk. 38 S. 19) und aus Dank für erbrachte Leistungen seitens des Vaters der Klägerin, diesen nahestehende Institutionen mit Schenkungen aus ihrem eigenen Vermö- gen bedachten. Dass die finanziellen Verhältnisse der Familie T._____ dies nicht - 51 - zugelassen hätten, behauptet die Klägerin nicht. Ebenso wenig behauptet sie, dass die Familie T._____ nicht über ein solches Vermögen verfügt habe, dass es sich nicht gerechtfertigt hätte, davon einen Teil in der Schweiz zu verwalten. 7.3.5.8. Schliesslich hat der Beklagte von sich aus eine weitere, der Klägerin bis dahin unbekannte Schenkung vorgebracht (Urk. 13 S. 12), was er wohl kaum ge- tan hätte, wenn er der Klägerin Informationen vorenthalten wollte. 7.3.5.9. Bleiben die von der Klägerin angerufenen Indizien. Diesen lassen sich je- doch – wie bereits dargetan (vgl. Ziff. 7.3.5.4. und Ziff. 7.3.5.7. f.) – keine Anhalts- punkte entnehmen, dass das der anonymen Schenkung aus dem Jahr 1993 zu- grunde liegende Geld aus dem Vermögen der Familie DE._____ stammte. 7.3.5.10. Hinsichtlich der Schenkung über FF 100'000.– an das Centre S.____ im Jahr 1988 (Check Nr. … vom 10. Juni 1988) ist festzuhalten, dass aus dem Um- stand, dass dieser Check – wie zwei weitere – von der AB._____ ausgestellt wur- de, mit Nichten darauf geschlossen werden muss, dass die Schenkung aus dem Vermögen der Eheleute DE._____ stammte. Hierzu ist klarzustellen, dass es sich bei der aufgeführten Konto-Nummer (…) nicht um das belastete Konto handelt, sondern um die Kontonummer der Bank. Schliesslich kann auch aus dem Um- stand, dass der Check gegenüber dem Vater der Klägerin verdankt wurde (Urk. 4/30 S. 20) nicht zwingend geschlossen werden, dass der Beklagte Vermögen der Eheleute DE._____ direkt verwaltete und dass der Schenkung Vermögen der Eheleute DE._____ zugrunde lag. Nicht massgebend ist sodann – wie bereits ausgeführt –, dass das Tribunal de Grande Instance de Paris den Auskunftsan- spruch der Klägerin u.a. mit Bezug auf eben diese Schenkung gutgeheissen hat. Diesem Entscheid kommt für den vorliegenden Prozess keine bindende Wirkung zu. Sodann ging es in diesem Entscheid um Auskunft gegenüber dem O._____ (und war die Familie X und der Beklagte in diesem Prozess nicht involviert). Ins- besondere kann daraus aber nicht abgeleitet werden, dass der Schenkung tat- sächlich Vermögenswerte der Eltern der Klägerin zugrunde lag. 7.3.5.11. Bezüglich der Schenkung über FF 30'000.– aus dem Jahr 1991 bringt die Klägerin vor, dass der Beklagte selber eine Verknüpfung mit D._____ (die - 52 - Schenkung sei auf Weisung der Familie X ausgeführt worden, weil ihr Vater von dieser für seine Tätigkeit keine Entschädigung verlangt habe) einräume (Urk. 67 S. 58). Mit der von der Klägerin geltend gemachten "Verknüpfung" ist aber nicht nachgewiesen, dass die von der Klägerin vorgebrachten anonymen Schenkungen aus dem Vermögen der Familie DE._____ stammte, wie auch nicht, dass der Be- klagte Vermögen der Familie DE._____ direkt verwaltet hatte. 7.3.5.12. Auch bezüglich der Schenkung mit Check Nr. … vom Juni 1988 über FF 100'000 kann auf bisher Ausgeführtes und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden. Mit ihren Vorbringen gelingt der Klägerin der Nachweis nicht, dass der Beklagte Vermögen der Eheleute DE._____ verwaltet hatte, auch wenn der Check von der AC._____ Filiale … ausgestellt wurde, bei welcher der Beklag- te sein Geschäftskonto hat (Urk. 67 S. 59). Auch ergibt sich daraus nicht, dass dieser Schenkung Vermögenswerte der Familie DE._____ zugrunde gelegen ha- ben müssen. Der Check wurde denn vom Institut Q._____ auch nur insoweit D._____ zugeordnet, als die Schenkung auf dem Spenderkonto von D._____ – jedoch unter "Donnateur anonyme" – aufgeführt wurde (Urk. 39/36 S. 2). Es kann deshalb aus der Bestätigung des Institut Q._____, wonach D._____ der Einzahler war (Urk. 39/37), nicht zwingend auf die Herkunft des Geldes geschlossen wer- den und noch weniger darauf, dass der Beklagte Vermögen der Eheleute DE._____ direkt verwaltet hatte. 7.3.5.13. Wie die Klägerin zurecht ausführt, machte die Vorinstanz keine eigenen expliziten Ausführungen zur Schenkung vom 29. Juni 1992 über FF 25'000.–. Die Klägerin beruft sich darauf, dass der dieser Schenkung zugrunde liegende Check ebenfalls vom AB._____ [Bank], Zürich, zugunsten des Institut Q._____ ausge- stellt wurde, wie der Check vom Dezember 1990, welcher nachweislich vom Be- klagten an D._____ zur Weiterleitung gesandt worden sei (Urk. 67 S. 60). Aber auch daraus lässt sich – wie bereits ausgeführt – nicht zwingend schliessen, dass der Beklagte Vermögenswerte der Eheleute DE._____ direkt verwaltet hatte noch, dass diese Schenkung tatsächlich aus dem Vermögen der Eheleute DE._____ stammte. - 53 - 7.3.5.14. Schliesslich ist die Darstellung der Klägerin, dass der Beklagte sinnge- mäss geltend gemacht habe, die Schenkungen seien – zumindest mittelbar – von D._____ angeregt bzw. der Höhe nach bestimmt worden (Urk. 67 S. 43), nicht zu- treffend. Dieser Interpretation kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte führte aus, dass er von der Familie X beauftragt worden sei, diese Schenkungen zu machen, da D._____ gegenüber der Familie X erklärt habe, dass er für seine Tätigkeit zu- gunsten der Familie X keine Entschädigung möchte (Urk. 13 S. 12). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die der Schenkungen zugrunde liegenden Vermö- genswerte dem Vater der Klägerin wirtschaftlich zuzurechnen sind. 7.3.5.15. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin den Nachweis nicht erbringen konnte, dass die den Schenkungen zugrunde liegenden Gelder tatsächlich aus Vermögenswerten stammten, an welchen die Eheleute DE._____ wirtschaftlich berechtigt waren. Insbesondere ist es nichts als eine Behauptung der Klägerin, dass der Beklagte etwas über verdeckt vorgenommenen Zuwen- dungen aus dem Vermögen ihrer Eltern wissen müsse. Schliesslich vermochte die Klägerin keine Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass der Beklagte im Auftrag und auf Rechnung der Familie DE._____ ein Teil von deren Familienvermögen verwaltet hatte. Im Gegenteil deutet das von der Klägerin eingereichte Begleit- schreiben zum Check Nr. … daraufhin, dass der Beklagte – wenn überhaupt – höchstens über Dritte in allfällige das Vermögen der Eheleute DE._____ tangie- rende Vorgänge involviert gewesen sein könnte. So deuten lediglich die Umstän- de, dass die Schenkungen von den beschenkten Instituten dem Vater der Kläge- rin zugerechnet wurden und die anonymen Checks teilweise vom Beklagten an den Vater der Klägerin gesendet wurden, darauf hin, dass die im Auftrag der Fa- milie X vorgenommenen Schenkungen aus Vermögenswerten stammen könnten, an denen die Eheleute DE._____ wirtschaftlich berechtigt gewesen sein könnten. Jedoch ist diesbezüglich zu beachten, dass es nachvollziehbar ist, dass die Insti- tute die Checks dem Vater der Klägerin zurechnen, wenn dieser diese Checks zustellt und daher daraus nicht zwingend geschlossen werden kann, dass diesen Checks Vermögenswerte zugrunde liegen müssen, an denen die Eheleute DE._____ wirtschaftlich berechtigt waren. An dieser Einschätzung ändert sich so- dann nichts, auch wenn mitberücksichtigt wird, dass der Vater der Klägerin Ver- - 54 - mögen in der Schweiz hielt und die Institutionen, denen die Schenkungen zuka- men, den Eltern der Klägerin nahestanden. 7.3.5.16. Schliesslich ändert sich an dieser Einschätzung auch nichts, wenn die von der Klägerin mit Eingabe vom 1. November 2012 (Urk. 89) eingereichten Ur- kunden (Urk. 91/16-29) mitzuberücksichtigen wären. Auch diese Urkunden ver- mögen nicht zu belegen, dass der Beklagte direkt oder indirekt Vermögen der Eheleute DE._____ verwaltet hatte. Diese Urkunden vermögen auch nicht zu be- legen, dass der Beklagte teilweise tatsachenwidrig seine Beteiligung bestritten habe (Urk. 89 S. 3), so hat der Beklagte immer ausgeführt, dass er sich an weite- re Zuwendungen nicht erinnere (Urk. 13 S. 12, act. 55 S. 7, S. 20), was ihm auf- grund des Umstands, dass die Vorgänge über fünfzehn bis zwanzig Jahre zurück- liegen, nicht vorgehalten werden kann resp. glaubhaft erscheint. Auch wenn sich nun herausstellte, dass der Beklagte dem Vater der Klägerin weitere Checks zu- stellte und er entgegen seinen Ausführungen schon mindestens einmal – im Jahr 1989 – vom Centre S._____ gehört haben muss, stellte er doch den zugunsten des Centre S._____ ausgestellten Check dem Vater der Klägerin zu (Urk. 91/23), erscheint deshalb die Darstellung des Beklagten, dass die Schenkungen aus dem Vermögen der Familie X stammte, nicht als unglaubwürdig, resp. ist das entgegen der Ansicht der Klägerin kein klares Indiz dafür, dass ihre Eltern an dem den ano- nymen Schenkungen zugrunde liegende Vermögen zumindest wirtschaftlich be- rechtigt waren. Schliesslich kann auch aus dem Umstand, dass das Institut Q._____ von "votre intermédiaire" (Urk. 91/29) spricht, nichts zugunsten des Standpunkts der Klägerin abgeleitet werden. Zusammenfassend kann somit fest- gehalten werden, dass die Klägerin auch mit den neu eingereichten Urkunden kein Vorgang aufzuzeigen vermag, der keinen anderen Schluss zulässt, als dass die den Schenkungen zugrunde liegenden Vermögenswerte aus dem Vermögen der Eheleute DE._____ stammten und dass der Beklagte Vermögen der Eheleute DE._____ direkt oder indirekt verwaltete. 7.3.6. Zu prüfen bleibt, ob dies genügt, einen Auskunftsanspruch der Klägerin über diese Schenkungen (und allenfalls weitere diesbezüglich zusammenhän- gende Vorgänge) zu begründen. - 55 - 7.3.6.1. Der Beklagte brachte vor Vorinstanz vor, dass er ausschliesse, dass D._____ und/oder E._____ in irgendeiner Weise an den Vermögenswerten betei- ligt gewesen seien, zu deren Lasten die Zuwendungen getätigt worden seien. Die Auftraggeberin für die Zuwendungen, die Familie X, habe auf eigene Rechnung gehandelt. Das Anwaltsgeheimnis, welchem er unterliege, verbiete es ihm selbst- redend, hier den Namen der Familie X oder weitere Details bekannt zu geben (Urk. 13 S. 12). In der Duplik ergänzte er, dass er sich über die Umstände und Hintergründe der Zuwendungen an die Fondation E._____ und an das Institut Q._____ bereits erklärt und sachdienlich und soweit möglich Auskunft erteilt habe. Die Klägerin werde deshalb Verständnis haben müssen, dass er hinsichtlich allfäl- liger, weitergehender Auskünfte die Familie X betreffend, neben einer beruflichen, auch einer privatrechtlichen sowie datenschutzrechtlichen Schweigepflicht unter- liege (Urk. 55 S. 20). 7.3.6.2. Wie ausgeführt, liegen – entgegen der Ausführungen der Vorinstanz – Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass die den Schenkungen zugrunde liegenden Vermögenswerte zumindest wirtschaftlich den Eheleuten DE._____ zu- geordnet werden könnten. Das Interesse der Klägerin an der begehrten Auskunft besteht darin, die ihr zustehenden erbrechtlichen Ansprüche geltend machen zu können. Demgegenüber beruft sich der Beklagte auf seine Schweigepflicht (Urk. 55 S. 19 f.). 7.3.6.3. Auch wenn der Auskunftsanspruch nach französischem Recht zu beurtei- len ist, unterliegt die Geheimhaltungspflicht des Beklagten aus dem Vertragsver- hältnis zur Familie X dem schweizerischen Recht. Auf das Anwaltsgeheimnis kann sich der Beklagte nicht berufen, nachdem er nicht dartut, dass es sich beim für die Familie X geführten Mandat um berufsspezifische Tätigkeiten handelt(e). Insbesondere wird die Vermögensverwaltung nicht vom Anwaltsgeheimnis erfasst (BGE 135 III 597). Im Auftragsverhältnis gehört die Pflicht zur Verschwiegenheit zu den vertraglichen Nebenpflichten. Bei der vertraglichen Schweigepflicht geht es nicht primär um die Wahrung von Geheimnissen, sondern vielmehr generell um Verschwiegenheit. Die Geheimhaltungspflicht verbietet jede Weitergabe eines Geheimnisses an Dritte. Die Diskretions- und Geheimhaltungspflicht erstreckt sich - 56 - nicht nur auf Sachverhalte, die der Beauftragte bei der Erfüllung des Auftrags in Erfahrung bringt, vielmehr ist grundsätzlich bereits das Bestehen eines Auftrags- verhältnisses und der Name des Auftraggebers von der Diskretions- und Geheim- haltungspflicht erfasst. Die Diskretions- und Geheimhaltungspflicht schützt die persönliche und geschäftliche Interessenssphäre des Auftraggebers. Die Schwei- gepflicht besteht grundsätzlich gegenüber jedermann, auch gegenüber Gerichts- und Verwaltungsbehörden (BK-Fellmann, Art. 398 N 43 ff.). 7.3.6.4. Es ist umstritten, ob der Beauftrage verpflichtet ist, einem Erben Auskunft über Vermögenswerte des Erblassers zu geben, an welchen dieser wirtschaftlich berechtigt war. Schaufelberger/Keller Lüscher bejahen dies mit Verweis auf das BGer-Urteil 5A_638/2009, ohne sich jedoch dazu zu äussern, wie es sich in die- sem Fall mit der Pflicht zur Verschwiegenheit des Auftraggebers verhalten soll resp. warum diese dem Erben nicht entgegengehalte werden können soll (BSK ZGB II, Art. 607 N 11). Das Bundesgericht hielt im vorerwähnten (die Klägerin be- treffenden) Entscheid fest, dass die Richtigkeit der Ausführung der Beschwerde- führerin, wonach die Beschwerdegegnerin nach französischem Recht gar keinen erbrechtlichen Auskunftsanspruch habe, fraglich sei. Immerhin gelte nach franzö- sischem Recht gemäss der Rechtsprechung zu Art. 10 CC, dass ein Dritter, z.B. eine Bank, den Erben Auskunft über die Vermögenswerte des Erblassers zu ge- ben habe. In der Folge liess es das Bundesgericht jedoch offen, ob die Be- schwerdegegnerin einen erbrechtlichen Auskunftsanspruch gegen die Beschwer- deführerin hat (BGer-Urteil 5A_638/2009 vom 13. September 2010). Das Bun- desgericht äusserte sich somit nicht zur Frage, wie es sich mit der Geheimhal- tungspflicht des Auftraggebers verhält resp. warum diese gegenüber dem Erben (bei einem Vertragsverhältnis des Auftragsnehmers zu einem Dritten, welcher nicht der Erblasser ist) nicht gelten soll. 7.3.6.5. Gestützt auf das Auftragsverhältnis mit der Familie X unterliegt der Be- klagte einer Verschwiegenheitspflicht. Diese gilt es gegenüber den Interessen der Klägerin abzuwägen. Hinsichtlich der Interessenabwägung ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Klägerin weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschweige denn eindeutig feststeht, dass die vorgenommenen anonymen - 57 - Schenkungen tatsächlich aus Vermögen stammte, an dem ihr Vater wirtschaftlich Berechtigter war. Es liegen lediglich vereinzelte Hinweise vor, dass das den Schenkungen zugrunde liegende Vermögen der Familie DE._____ zugehörige Vermögenswerte sein könnten. Dies wird jedoch vom Beklagten dezidiert bestrit- ten. Demnach muss in die Interessenabwägung miteinfliessen, ob das Interesse der Klägerin so hoch ist, dass in Kauf genommen werden muss, dass die Familie X über Schenkungen, die sie aus ihrem eigenen Vermögen vorgenommen hat, der Klägerin gegenüber zur Auskunft verpflichtet ist. Dies ist sicher nicht der Fall. Solches behauptet auch die Klägerin nicht. Dementsprechend ist das Interesse der Klägerin an Auskunft über Vermögenswerte ihrer Eltern gegen eine allfällige Verletzung des Privatbereichs der Familie X und eine Verletzung der Verschwie- genheitspflicht durch den Beklagten abzuwägen. Muss der Beklagte Unterlagen und Auskunft über die namens der Familie X erfolgten Schenkungen liefern, könn- te die Klägerin in Besitz von Unterlagen über Vermögensvorgänge der Familie X kommen, was ein Eingriff in die Privatsphäre der Familie X darstellen würde und wodurch der Beklagte seine vertragliche Pflicht zur Verschwiegenheit verletzen würde. 7.3.6.6. Eine Berechtigung für diesen (allfälligen) Eingriff sieht die Klägerin in der allfälligen Verletzung ihres Pflichtteilsrechts. Ohne die geltend gemachte Auskunft könne sie nicht erkennen, ob ihr alle Vermögenswerte der Nachlässe ihrer Eltern und alle Verfügungen über diese Vermögenswerte bekannt seien. Sodann bringt sie vor, dass ihr ja Herr X, bei welchem es sich um T._____. handle, vor seinem Tod sogar gestanden habe, dass er bei verschiedenen Geschäften als Strohmann für ihren Vater aufgetreten sei. Allein schon aus diesem Grund hätte ihr Vater ein Recht gehabt, von Herrn X Rechenschaft zu verlangen und Einsicht in die Akten der Familie X zu verlangen. Ein allfälliges Geheimhaltungsinteresse des Beklag- ten oder der Familie X würden deshalb kein legitimes Hindernis gegenüber dem auf Art. 10 CC basierenden Recht auf umfassende Information bilden (Urk. 67 S. 65). Hierzu ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Klägerin nicht er- stellt ist, dass die Familie X resp. Herr X ein Strohmann des Vaters der Klägerin war und dass das Mandatsverhältnis des Beklagten mit der Familie X resp. Herrn - 58 - X Vermögenswerte betraf, an denen der Vater resp. die Eltern der Klägerin wirt- schaftlich berechtigt waren. 7.3.6.7. Die Klägerin behauptet, sie wisse, um wen es sich bei der Familie X handle. Herr X sei ein Strohmann ihres Vaters gewesen. War Herr X tatsächlich ein Strohmann ihres Vaters, so ist er der Klägerin gegenüber auskunftspflichtig hinsichtlich der Vermögenswerte, die er für den Vater der Klägerin verwaltet hatte. Entgegen der Ansicht der Klägerin hätte sie aber nicht das Recht auf Einsicht in sämtliche Akten der Familie X (Urk. 67 S. 65). Die Klägerin kann sich direkt an Herrn X resp. an dessen Erben halten. Auf eine Auskunftserteilung durch den Be- klagten ist die Klägerin daher nicht zwingend angewiesen, um Auskunft über ihr Erbe resp. allfällige Pflichtteilsverletzungen zu erhalten. Dem steht die Ver- schwiegenheitspflicht des Beklagten gegenüber seinen Mandaten und das Inte- resse der Familie X an der Wahrung ihrer Privatsphäre gegenüber. Nachdem nicht klar ist, dass der Vater resp. die Eltern der Klägerin an den den Schenkun- gen zugrunde liegenden Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt war, rechtfer- tigt sich eine Verpflichtung des Beklagten zur Auskunftserteilung über diese Schenkungen und weitere in diesem Zusammenhang stehende Vorgänge resp. eine Verpflichtung zur Auskunft über das Mandatsverhältnis zur Familie X nicht. 7.3.7. Die Klägerin verlangt denn in ihrem Begehren auch nicht explizit Auskunft über die vorerwähnten Schenkungen sondern sie verlangt pauschal Auskunft über jede Tätigkeit, die der Beklagte und dessen Vater auf Rechnung ihrer verstorbe- nen Eltern abgewickelt habe und die Herausgabe sämtlicher damit zusammen- hängender Unterlagen. Dabei beruft sie sich auch noch auf weitere Sachverhalte, welche – in der Gesamtheit – zeigen sollen, dass der Beklagte über die anbegehr- ten Informationen verfügen müsse. Darauf soll anschliessend noch eingegangen werden. 7.4. Über konkret genannte Vorgänge hinausgehender Auskunftsanspruch - weitere Mandate / Tätigkeiten 7.4.1. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Herausgabe sämtlicher Unterlagen die in irgendeinem Zusammenhang mit ihren Eltern stehen (vgl. Rechtsbegehren - 59 - Ziffer 1.a.-d.) sowie Auskunft über jegliche Tätigkeiten sowie Bankkonten, Bank- depots, Gesellschaften, Stiftungen oder andere rechtliche Träger, die in irgendei- nem Zusammenhang mit ihren Eltern stehen (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 2.a.-g.). Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass nebst den anonymen Schenkungen der Komplex R._____ Anstalt einen wichtigen Anhaltspunkt dafür darstelle, dass der Beklagte über Informationen und Unterlagen zum Vermögen der Eltern der Kläge- rin verfüge, weshalb der Klage vollumfänglich stattzugeben sei (Urk. 67 S. 51). Weiter beruft sie sich auf die weiteren Beziehungen zwischen ihrem Vater und dem Beklagten resp. Dr. C._____, welche ihrer Ansicht nach von der Vorinstanz völlig falsch gewürdigt worden seien. All dies seien weitere Anhaltspunkte, welche im Gesamtzusammenhang zu würdigen seien und es als plausibel erscheinen lassen würden, dass der Beklagte über Informationen und Unterlagen zum Ver- mögen ihrer Eltern und zu Transaktionen über dieses Vermögen verfügen würde. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass es für ihre Eltern selbstverständlich ge- wesen sei, an den Beklagten zu gelangen und ihr diesen zu empfehlen, wenn es um geschäftliche oder sogar private Belange in der Deutschschweiz oder in N._____ gegangen sei (Urk. 67 S. 66 ff.). Sodann bringt sie vor, dass der Beklag- te ihr auch hinsichtlich (Zahlungs-) Vorgängen rechenschaftspflichtig sei, bei de- nen der effektive Auftraggeber zunächst ungewiss gewesen sei, aber aufgrund der Umstände anzunehmen sei, dass es sich dabei um ihren Vater gehandelt ha- be (Urk. 67 S. 31). 7.4.2. Die Klägerin behauptet – und versucht aufzuzeigen – dass der Beklagte und sein Vater, Dr. C._____, sowie die Eltern der Klägerin freundschaftlich ver- bunden gewesen seien und es für ihre Eltern selbstverständlich gewesen sei, an den Beklagten zu gelangen, wenn geschäftliche oder gar private Belange in der Deutschschweiz oder in N._____ in Frage gestanden seien. Sie beruft sich insbe- sondere auf Einträge in der Agenda ihres Vaters, woraus sich ergebe, dass ihr Vater regelmässig Kontakt zum Beklagten gehabt habe (Urk. 38 S. 7; Urk. 47 S. 6 f.; Urk. 68 S. 44 ff.). 7.4.3. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Umstand, dass der Vater der Klägerin Verwaltungsratsmandate für den Gastronomiekonzern P._____ inne gehabt habe, - 60 - einen regelmässigen Kontakt zwischen dem Vater der Klägerin und H._____ er- kläre. Demgegenüber überzeuge die Argumentation der Klägerin nicht, dass es sich bei den Einträgen mehrheitlich um den Beklagten gehandelt haben müsse. Es könne offen gelassen werden, ob sich gewisse Einträge lautend auf "…" tat- sächlich auf den Beklagten beziehen würden. Selbst wenn dies der Fall wäre, liesse sich daraus noch nichts zugunsten der Klägerin ableiten. Alleine gestützt darauf, dass es zwischen D._____ und dem Beklagten zu Kontakten gekommen sei, lasse sich weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Auskunftsanspruch nach französischem Recht begründen. Die Klägerin bringe keinerlei Anhaltspunk- te für das Vorliegen eines Auftragsverhältnisses oder für die Existenz von Unter- lagen vor, welche mit dem Vermögen der Eheleute DE._____ in Verbindung ste- hen könnten. Die Ausführungen der Klägerin zu den Agenda-Einträgen seien zu wenig substanziiert, als dass sie einen Auskunftsanspruch – welcher Natur auch immer – begründen könnten (Urk. 68 S. 46). 7.4.4. Die Klägerin bemängelt, dass die Bewertung der Vorinstanz krass einseitig zugunsten der Position des Beklagten ausfalle. Sie übergehe, dass verschiedene Eintragungen "…" einen klaren Zusammenhang mit der Schweiz aufweisen wür- den, so dass sie sich kaum auf den damals in AD._____ [Staat in Nordeuropa] le- benden H._____ beziehen können. Die Klägerin anerkennt jedoch, dass der enge und regelmässige Kontakt zwischen ihrem Vater und dem Beklagten allein zwar nicht ausreichend sein möge, um die geltend gemachten Ansprüche zu begrün- den. Dieser Umstand müsse aber im Gesamtzusammenhang gewürdigt werden. Ihr Vater und der Beklagte hätten eng zusammengearbeitet. Ihr Vater sei der Kor- respondent des Beklagten in G._____ gewesen und umgekehrt sei der Beklagte der Korrespondent ihres Vaters in der Deutschschweiz gewesen. Beides seien Anwälte, die sich offensichtlich mit offshore-Konstruktionen und verdeckten Zah- lungen auskennen würden. Ein Teil des Vermögens der Familie DE._____ sei von ihrem Vater geheim in der Schweiz gehalten worden, wobei er dieses Vermögen für Zuwendungen an ihm nahestehende Institutionen verwendet habe. Was liege da näher, als dass er sich für solche Belange an seien Freund und erfahrenen Kollegen in J._____ wandte. Dasselbe gelte auch für ihre Vorbringen im Zusam- menhang mit dem P._____-Konzern (Anmerkung: Diesbezüglich hielt die Vo- - 61 - rinstanz fest, dass sie in keinem Zusammenhang mit einer allfälligen Tätigkeit des Beklagten für den Vater der Klägerin stehen würden, die auf einem auftragsrecht- lichen Verhältnis gründen könnten; Urk. 68 S 46 f.). Auch diese Ausführungen müssten im Gesamtzusammenhang gesehen werden. Sie habe nachgewiesen, dass wiederum Teile des Familienvermögens verdeckt gehalten worden seien und dass sich ihr Vater auch in diesem Fall eines Strohmanns (AE._____) bedient habe. Ähnliches gelte auch für den weiteren Strohmann ihres Vaters, den … AF._____ [des Staates AD._____] (Anmerkung: Auch diesbezüglich hielt die Vo- rinstanz fest, dass die Vorbringen der Klägerin in keinem Zusammenhang mit ei- ner allfälligen Tätigkeit des Beklagten für den Vater der Klägerin stehen würden, die auf einem auftragsrechtlichen Verhältnis gründen könnten; Urk. 68 S. 48 f.). Sie habe dargelegt, weshalb sie von Verfügungen über das Familienvermögen und von einer persönlichen Beziehung zwischen AF._____ und dem Beklagten ausgehe. Es würde sich um Anhaltspunkte handeln, welche im Gesamtzusam- menhang zu würdigen seien. Dies gelte schliesslich auch für den Liegenschafts- erwerb Ende der Siebzigerjahre (Anmerkung: Die Vorinstanz verneinte Anhalts- punkte für eine allfällige Beteiligung des Vaters des Beklagten, Urk. 68 S. 49). Sie habe dargelegt, dass der Vater des Beklagten im Jahr 1975 beim Erwerb einer Wohnung in G._____ für die … R._____ Anstalt [des Staates N._____] aufgetre- ten sei, an welcher ihr Vater höchstwahrscheinlich wirtschaftlich berechtigt gewe- sen sei. Es liege deshalb nahe, dass der Vater des Beklagten auch beim mut- masslich Ende der Siebzigerjahre treuhänderisch erfolgten Liegenschaftserwerb in der Schweiz für die Eltern der Klägerin tätig geworden sei. All dies seien weite- re Anhaltspunkte, welche im Gesamtzusammenhang zu würdigen seien, und es mehr als plausibel erscheinen lassen würden, dass der Beklagte über Informatio- nen und Unterlagen zum Vermögen ihrer Eltern und zu Transaktionen über dieses Vermögen verfüge (Urk. 67 S. 66 ff.). 7.4.5. Auch wenn der Vater der Klägerin Vermögenswerte verdeckt in der Schweiz gehalten hatte, und er sich hierfür der Hilfe von Strohmännern bedient hatte, kann daraus nicht geschlossen werden, dass auch der Beklagte – selbst wenn er mit dem Vater der Klägerin regelmässigen Kontakt gehabt hatte und mit diesem freundschaftlich verbunden war – ein Strohmann des Vaters der Klägerin - 62 - gewesen sein muss. Dieser Schluss drängt sich nicht auf. Die Klägerin bringt kei- ne genügenden Indizien für diesen Standpunkt vor. Auch die Schlussfolgerung der Klägerin wonach anzunehmen sei, dass der Beklagte, welcher in einer … [Stadt in AD._____] Anwaltskanzlei gearbeitet habe, ihrem Vater bei seinen Ge- schäften in AD._____ behilflich gewesen sein müsse, weil ihr Vater kein Englisch gesprochen habe, ist nichts als eine nicht weiter belegte pauschale Behauptung. Ein konkretes Zusammenwirken von ihrem Vater, dem Beklagten und AF._____ wird nicht ansatzweise dargetan. Dasselbe gilt für die von der Klägerin angestellte Mutmassung hinsichtlich Liegenschaftskauf Ende der Siebzigerjahre. Die diesbe- züglichen Vorbringen blieben seitens der Klägerin – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – völlig unsubstanziiert, weshalb daraus nichts gefolgert werden kann. 7.4.6. Im Übrigen kann angemerkt werden, dass wenn der Vater der Klägerin tat- sächlich Vermögen vor der Klägerin hat verheimlichen wollen, er wohl kaum die Klägerin mit dem Beklagten bekannt gemacht hätte, wenn dieser in die Vorgänge des verdeckt gehaltenen Vermögens involviert gewesen wäre. Auch dies spricht eher gegen die Darstellung der Klägerin, dass der Beklagte Mandate und/oder Tätigkeiten für die Eltern der Klägerin hinsichtlich der verdeckt gehaltenen Ver- mögenswerte ausgeübt hat. Es drängt sich deshalb auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass ihre Eltern ihr den Beklagten für geschäftliche oder sogar private Belange in der Deutschschweiz oder N._____ empfohlen hatten (Urk. 67 S. 68), nicht auf, dass der Beklagte in Vorgänge im Zusammenhang mit dem Vermögen der Eltern der Klägerin involviert gewesen sein muss. Die Klägerin führte selber aus, dass sich ihr Vater anderer Strohmänner bediente. Sodann pflegte ihr Vater nicht nur zum Beklagten sondern auch zu anderen Rechtsanwäl- ten in der Schweiz geschäftliche Beziehungen (vgl. Urk. 68 S. 50). 7.4.7. Ausser des Umstands, dass der Beklagte in die Zustellung von anonymen Checks an den Vater der Klägerin involviert war, liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beklagte Kenntnis über Strohmannverhältnisse zwischen dem Vater der Klägerin und Dritten hat. Nachdem die Klägerin aber nicht nachweisen konnte, dass es sich bei der Familie X resp. Herrn X tatsächlich um einen Strohmann ih- res Vaters gehandelt hatte und hierfür auch keine Anhaltspunkte vorliegen, er- - 63 - scheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beklagte über die von der Klägerin begehrten Informationen verfügt. Damit hat aber die Klägerin nicht aus- reichend glaubhaft gemacht, dass über den Beklagten Zahlungen abgewickelt worden sind, die für ihre Pflichtteilsrechte von Bedeutung sind. 7.4.8. Gestützt auf ihre erbrechtlichen Auskunftsrechte hat die Klägerin nur An- spruch darauf, Informationen über Vermögenswerte zu erhalten, die in den Nach- lass gehören, d.h. über Vermögen, an welchem ihre Eltern zumindest wirtschaft- lich berechtigt waren. Der Beklagte kann aber nur zu einer solchen Auskunftser- teilung verpflichtet werden, wenn zumindest wahrscheinlich erscheint, dass der Beklagte über entsprechende Informationen verfügt. Dieser Nachweis gelang der Klägerin – wie ausgeführt – nicht. Dementsprechend hat die Vorinstanz die Klage zurecht abgewiesen.
- Streitwert 8.1. Die Vorinstanz ging – gestützt auf das von der Klägerin in der Sühnver- handlung gestellte Begehren um Zusprechung eines Betrages von mindestens CHF 1 Mio. (Urk. 1) – von einem Streitwert von CHF 1 Mio. aus. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass selbst wenn die Klägerin an ihrem Schadenersatzan- spruch nicht weiter festhalte, sie damit klar den wirtschaftlichen Wert ihres Aus- kunftserteilungs- und Rechenschaftsablagebegehrens beziffert habe (Urk. 68 S. 52 f.). 8.2. Die Klägerin macht in der Berufung geltend, dass für die vorliegende Aus- kunftsklage von einem Streitwert von zwischen CHF 30'000 und CHF 100'000 auszugehen sei. Da es sich vorliegend um eine einfache Auskunftsklage handle, könne nach ständiger höchstrichterlichen Praxis von einer exakten Bezifferung des Streitwerts abgesehen werden (Urk. 67 S. 6). In der Klagebegründung hatte die Klägerin ausgeführt, dass sie ihrem Auskunftsanspruch eine CHF 30'000 übersteigenden Streitwert beimesse, gehe es doch namentlich um die Auskunft über Mobilien- und Immobilientransaktionen, Schenkungen und Sitzgesellschaf- ten, welche in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung diesen Betrag um ein Vielfaches übersteigen würden (Urk. 2 S. 6). - 64 - 8.3. Der Beklagte überlässt die Streitwertbemessung dem Gericht, wobei er Wert auf die Feststellung legt, dass damit keine Anerkennung eines effektiven Auskunftsvermögens verbunden sei (Urk. 75 S. 3). Vor Vorinstanz stellte er sich auf den Standpunkt, dass der Streitwert, wenn überhaupt, mit lediglich einigen wenigen tausend Schweizer Franken zu bemessen sei, jedoch keinesfalls CHF 10'000 übersteigend. Es sei vom klägerischen Rechtsbegehren und nicht vom wirtschaftlichen Streitinteresse der Parteien auszugehen. Massgebend sei somit ausschliesslich der objektive Wert der mit der Klage verlangten Leistungen. Richtmass bilde somit der Aufwand, den er bei sorgfältiger Erbringung der gefor- derten Dienstleistungen insgesamt in Rechnung stellen könnte. Der entsprechen- de Aufwand würde minimal ausfallen (Urk. 55 S. 4 ff.). 8.4. Beim Verfahren um Auskunftserteilung und Rechenschaftsablegung han- delt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 22 ZPO/ZH. Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren des Klägers zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 18 Abs. 1 ZPO/ZH). Geht die Klage nicht auf Geldzahlung, ist der Wert massgebend, welchen die Parteien dem Streitgegen- stand übereinstimmend beilegen (§ 22 Abs. 1 ZPO/ZH). Sind die Parteien nicht einig, bestimmt das Gericht den Streitwert nach freiem Ermessen. In der Regel ist der höhere Betrag massgebend (§ 22 Abs. 2 ZPO/ZH). Die übereinstimmenden Angaben der Parteien zum Streitwert sind grundsätzlich bindend (§ 22 Abs. 1 ZPO/ZH), es sei denn, diese hätten rechtsmissbräuchlich einen viel zu tiefen Be- trag genannt (ZR 89 Nr. 114). 8.5. Der Streitwert eines Begehrens um Auskunftserteilung entspricht dem da- mit letztlich verfolgten wirtschaftlichen Zweck. Dabei sind die Gebühren allerdings gegenüber dem Ansatz für die sachliche Beurteilung dieses Anspruchs deutlich zu reduzieren, da es bei der Informationsbeschaffung nur um ein präparatorisches Element geht (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar 2012, LF110118 ). Dementsprechend ist nicht das der Auskunftsklage zugrunde liegen- de Vermögen massgebend für die Bestimmung des Streitwerts, sondern der mit der Auskunftsklage angestrebte Zweck. Die Klägerin verfolgt mit ihrem Aus- kunftsbegehren erbrechtliche Ansprüche. Sie führt aus, dass ihr Vater erhebliche - 65 - Verfügungen resp. bedeutende Schenkungen zu Lasten des elterlichen Vermö- gens vorgenommen habe; sie gehe von einer Verletzung ihres Pflichtteils aus (Urk. 67 S. 9, S. 50). Sie möchte sich also die nötigen Informationen beschaffen und dann allenfalls gegen Dritte vorgehen zu können. Die Klägerin gesteht selber ein, dass das zur Unterbrechung der Verjährung geltend gemachte Schadener- satzbegehren in Höhe von Fr. 1 Mio. ein Anhaltspunkt für das ihrer Klage zugrun- de liegende wirtschaftliche Interesse darzustellen vermag (Urk. 67 S. 7). Es ist dementsprechend nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die Ausführungen der Klägerin und die von ihr beim Friedensrichter erhobene Scha- denersatzklage den Streitwert auf Fr. 1 Mio. festgesetzt hat (Urk. 68 S. 53). 8.6. Bei einem Streitwert von Fr. 1 Mio. beträgt die Grundgebühr Fr. 30'750.–. Die Vorinstanz hat in Anwendung von § 2 GebVO unter Berücksichtigung des Zeitaufwands, welcher sich im Durchschnittsbereich bewegt habe, und der Schwierigkeit des Falls, welche eher im oberen Bereich anzusiedeln sei, eine Re- duktion um einen Drittel vorgenommen. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falls werden von den Parteien zurecht nicht in Frage gestellt. Dementsprechend besteht keine Veranlassung, von der von der Vorinstanz vorgenommen Reduktion um einen Drittel abzuweichen. Die von der Vorinstanz festgelegte Gerichtsgebühr von Fr. 20'500.– ist zu bestätigen. 8.7. Der Streitwert des zweitinstanzlichen Verfahrens beträgt ebenfalls Fr. 1 Mio. Damit ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ebenfalls auf Fr. 20'500.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 GebVO vom 8. September 2010). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine 70 Seiten umfassen- de Berufungsschrift sowie diverse weitere Eingaben eingereicht hat. 8.8. Die Klägerin unterliegt vollständig. Dementsprechend sind die Kosten für das erst- und das zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich der Klägerin aufzu- erlegen. 8.9. Zudem ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten für beide Verfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Die Grundgebühr beträgt nach § 3 der für das vorinstanzliche Verfahren massgeblichen AnwGebVO vom 21. Juni - 66 - 2006 Fr. 31'400.–. Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen ist diese Grund- gebühr in Anwendung von § 3 Abs. 2 AnwGebV um einen Drittel auf Fr. 20'900.– zu reduzieren. Hinzu kommen – von der Klägerin auch nicht in Frage gestellte – zwei Zuschläge von je 20% für die Vergleichsverhandlung und den zweiten Schrif- tenwechsel (§ 6 AnwGebV). Dementsprechend ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 29'260.– zu bezahlen. Für das zweitinstanzliche Verfahren beträgt die Grundgebühr in Anwendung von § 4 der für das Berufungsverfahren massge- blichen AnwGebVO vom 8. September 2010 ebenfalls Fr. 20'900.–. In Anwen- dung von § 11 Abs. 2 AnwGebVO vom 8. September 2010 ist die Grundgebühr um 20% auf Fr. 25'080.– zu erhöhen und sodann in Anwendung von § 13 Abs. 2 AnwGebVO vom 8. September 2010 auf einen Drittel zu reduzieren. Dementspre- chend hat die Klägerin dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine volle Par- teientschädigung von Fr. 8'400.– zu bezahlen. 8.10. Die Klägerin macht geltend, dass der Beklagte als Anwalt einen Vorsteuer- abzug geltend machen könne und ihm deshalb kein "Mehrwertsteuerzusatz" zu- zusprechen sei (Urk. 67 S. 69). Der Beklagte verlangt die Zusprechung einer Ent- schädigung zuzüglich MWSt. Dabei widerspricht er der Darstellung der Klägerin, wonach er als Anwalt einen Vorsteuerabzug geltend machen könne nicht (Urk. 75 S. 26). Damit ist eine Grundlage für die Zusprechung eines "Mehrwertsteuerzu- satzes" nicht dargetan, weshalb kein solcher zuzusprechen ist. Es wird erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp. Ziff. 2) wird bestätigt.
- Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
- Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 29'260.– zu bezahlen. - 67 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
- Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'400.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. August 2013 Obergericht des Kantons Zürich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: LB110072-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 12. August 2013 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Auskunftserteilung und Rechenschaftsablage Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 5. Oktober 2011 (CG080051)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2) "1. Es sei dem Beklagten unter Strafandrohung im Unterlassungsfall
i. S. v. Art. 292 StGB zu befehlen, der Klägerin die folgenden Un- terlagen herauszugeben:
a. Sämtliche der ihm bzw. seinem Vater, Dr. C._____, vom verstor- benen D._____ und/oder von der verstorbenen E._____ anver- trauten Akten sowie sämtliche Akten, die er selber oder Dr. C._____ in Ausübung eines von den Verstorbenen erteilten Auf- trags oder im Rahmen eines Aufbewahrungsvertrags mit den Verstorbenen oder sonst auf Rechnung der Verstorbenen, insbe- sondere im Hinblick auf die Veranlassung oder die Ausführung von Schenkungen anlegte, inklusive Aktennotizen, interner Noti- zen, Empfangsscheine, Quittungen, Korrespondenz mit C._____ und/oder E._____ sowie mit Dritten, sowie sämtliche in diesem Zusammenhang relevanten Buchhaltungsunterlagen und Bu- chungsbelege;
b. sämtliche weiteren Dokumente und Unterlagen, insbesondere über den Verkehr mit Banken und anderen Finanzgesellschaften sowie Zwischenpersonen und Treuhändern, sowie die dazugehö- rige erhaltene und versandte Korrespondenz, samt Beilagen;
c. sämtliche Unterlagen, die über seine Tätigkeit, sei es als Ge- schäftsführer oder als Verwaltungs- oder Stiftungsrat, bzw. jene von Dr. C._____ als Organ von Gesellschaften, Stiftungen oder anderen rechtlichen Trägern, die für Rechnung von E._____ und/oder D._____ eingesetzt wurden, Auskunft geben, sowie sämtliche diese Gesellschaften oder Stiftungen betreffenden Ge- sellschafts-, bzw. Gründungsunterlagen, Betriebs- und Finanz- buchhaltungen (Jahresabschlüsse, Bilanz und Erfolgsrechnun- gen);
d. sämtliche im Rahmen seiner bzw. Dr. C._____s Tätigkeit für das Ehepaar DE._____ oder den verstorbenen D._____ ausgestellten Honorarnoten und Quittungen, sowie eine vollständige Übersicht über die (auf welche Überweisungsart auch immer) von D._____ und/oder E._____ direkt oder indirekt erhaltenen Geldsummen, sowie eine vollständige, klare und präzise Abrechnung und Auf- stellung (Soll und Haben) über die Endverwendung dieser Gelder.
2. Es sei dem Beklagten unter Strafandrohung im Unterlassungsfall
i. S. v. Art. 292 StGB zu befehlen, Auskunft zu erteilen und Re- chenschaft abzulegen über:
a. jede Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Finanz- und Zahlungs- verkehr, den Dr. C._____ und der Beklagte auf Rechnung der verstorbenen Eltern der Klägerin abwickelten, insbesondere über jede Übertragung von Vermögenswerten, namentlich von Gel-
- 3 - dern, die zur ehelichen Gütergemeinschaft des Ehepaars DE._____ oder zu ihren Nachlässen gehören bzw. gehörten, so- wie über sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen, die das Ehe- paar DE._____ und Herr D._____ vor oder nach dem Tod von Frau E._____, selber oder über Dritte, natürliche oder juristische Personen, Trusts, Anstalten machen liessen, wobei der Beklagte sowohl die Identität der Enddestinatäre und Endbegünstigten als auch die Identität der Schenkenden (Zuwendenden) und von Zwi- schenpersonen anzugeben hat;
b. jegliche Tätigkeiten des Beklagten und von Dr. C._____ als Or- gan von Gesellschaften, Stiftungen oder anderen rechtlichen Trä- gern, die im Auftrag oder auf Rechnung von D._____ und/oder E._____ ausgeübt wurden oder werden, sowie sämtliche Wei- sungen, die D._____ mündlich oder schriftlich erteilt oder hinter- lassen hat;
c. sämtliche Bankkonten und Bankdepots, einschliesslich Transit- und Treuhandkonten, sowie sämtliche Gesellschaften, Stiftungen oder andere rechtliche Träger, auf oder an die, wenn auch nur vo- rübergehend, Aktiven der Gütergemeinschaft zwischen den Ehe- leuten DE._____, des Nachlasses von E._____ oder von D._____ oder seines Nachlasses überwiesen worden sind;
d. den Erwerb, die Verwaltung und Veräusserung weiterer bewegli- cher oder unbeweglicher Vermögenswerte, die direkt oder indi- rekt, insbesondere über Drittpersonen, Gesellschaften, Stiftungen oder andere rechtliche Träger zur ehelichen Gemeinschaft des Ehepaars DE._____ oder Herrn D._____ persönlich und/oder zu- sammen mit einer Drittperson gehörten und an denen E._____ oder Herr D._____ wirtschaftlich berechtigt waren;
e. alle Zuwendungen, welche direkt oder indirekt durch den Beklag- ten oder Dr. C._____ mittels Familienaktiven veranlasst wurden, insbesondere Zuwendungen an medizinische oder soziale Institu- tionen und/oder Medizinalpersonen;
f. alle anderen Transaktionen über Vermögenswerte, die mit der Gütergemeinschaft der Eheleute DE._____, dem Nachlass von Frau E._____ oder dem Nachlass von D._____ im Zusammen- hang standen, insbesondere über den gesamten Zahlungs- und Verrechnungsverkehr, der eine Schenkung (unentgeltliche Zu- wendung) zum Ziel hatte und durch Herrn D._____ persönlich oder über dritte natürliche oder juristische Personen, von denen er Organ oder Prokurist war und an denen die Gütergemeinschaft der Eheleute DE._____ oder er selbst wirtschaftlich Berechtigte waren, vorgenommen wurde;
g. sämtliche Werte, die der Beklagte oder Dr. C._____ für oder für Rechnung der verstorbenen D._____ oder E._____ aufbewahrt haben oder die sie selber oder über Drittpersonen, Gesellschaf- ten, Stiftungen oder andere Träger aufbewahrt haben, deren Ei-
- 4 - gentümer oder wirtschaftliche Berechtigte D._____ und/oder E._____ waren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklag- ten." Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 5. Oktober 2011:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 20'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 525.00 Dolmetscherkosten Fr. 21'025.00 Total
3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt.
4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von CHF 31'500.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für je- de Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die An- träge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: der Klägerin und Appellantin (Urk. 67): "Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 5. Oktober 2011 (CG080051) aufzuheben und die Klage vollumfänglich gutzuheissen.
1. Entsprechend sei dem Beklagten unter Strafandrohung im Unterlassungsfall im Sinne von Art. 292 StGB zu befehlen, der Klägerin die folgenden Unterla- gen herauszugeben:
a. Sämtliche der ihm bzw. seinem Vater, Dr. C._____, vom verstorbenen D._____ und/oder von der verstorbenen E._____ anvertrauten Akten sowie sämtliche Akten, die er selber oder Dr. C._____ in Ausübung eines von den
- 5 - Verstorbenen erteilten Auftrags oder im Rahmen eines Aufbewahrungsver- trags mit den Verstorbenen oder sonst auf Rechnung der Verstorbenen, ins- besondere im Hinblick auf die Veranlassung oder die Ausführung von Schenkungen anlegte, inklusive Aktennotizen, interner Notizen, Empfangs- scheine, Quittungen, Korrespondenz mit D._____ und/oder E._____ sowie mit Dritten, sowie sämtliche in diesem Zusammenhang relevanten Buchhal- tungsunterlagen und Buchungsbelege;
b. sämtliche weiteren Dokumente und Unterlagen, insbesondere über den Ver- kehr mit Banken und anderen Finanzgesellschaften sowie Zwischenperso- nen und Treuhändern, sowie die dazugehörige erhaltene und versandte Kor- respondenz, samt Beilagen;
c. sämtliche Unterlagen, die über seine Tätigkeit, sei es als Geschäftsführer oder als Verwaltungs- oder Stiftungsrat, bzw. jene von Dr. C._____ als Or- gan von Gesellschaften, Stiftungen oder anderen rechtlichen Trägern, die für Rechnung von E._____ und/oder D._____ eingesetzt wurden, Auskunft ge- ben, sowie sämtliche diese Gesellschaften oder Stiftungen betreffenden Ge- sellschafts-, bzw. Gründungsunterlagen, Betriebs- und Finanzbuchhaltungen (Jahresabschlüsse, Bilanz und Erfolgsrechnungen);
d. sämtliche im Rahmen seiner bzw. Dr. C._____s Tätigkeit für das Ehepaar DE._____ oder den verstorbenen D._____ ausgestellten Honorarnoten und Quittungen, sowie eine vollständige Übersicht über die (auf welche Überwei- sungsart auch immer) von D._____ und/oder E._____ direkt oder indirekt erhaltenen Geldsummen, sowie eine vollständige, klare und präzise Abrech- nung und Aufstellung (Soll und Haben) über die Endverwendung dieser Gel- der.
2. Es sei dem Beklagten unter Strafandrohung im Unterlassungsfall i. S. v. Art. 292 StGB zu befehlen, Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzule- gen über:
a. jede Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Finanz- und Zahlungsverkehr, den Dr. C._____ und der Beklagte auf Rechnung der verstorbenen Eltern der Klägerin abwickelten, insbesondere über jede Übertragung von Vermö- genswerten, namentlich von Geldern, die zur ehelichen Gütergemeinschaft des Ehepaars DE._____ oder zu ihren Nachlässen gehören bzw. gehörten, sowie über sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen, die das Ehepaar DE._____ und Herr D._____ vor oder nach dem Tod von Frau E._____, sel- ber oder über Dritte, natürliche oder juristische Personen, Trusts, Anstalten machen liessen, wobei der Beklagte sowohl die Identität der Enddestinatäre und Endbegünstigten als auch die Identität der Schenkenden (Zuwenden- den) und von Zwischenpersonen anzugeben hat;
b. jegliche Tätigkeiten des Beklagten und von Dr. C._____ als Organ von Ge- sellschaften, Stiftungen oder anderen rechtlichen Trägern, die im Auftrag oder auf Rechnung von D._____ und/oder E._____ ausgeübt wurden oder werden, sowie sämtliche Weisungen, die D._____ mündlich oder schriftlich erteilt oder hinterlassen hat;
- 6 -
c. sämtliche Bankkonten und Bankdepots, einschliesslich Transit- und Treu- handkonten, sowie sämtliche Gesellschaften, Stiftungen oder andere rechtli- che Träger, auf oder an die, wenn auch nur vorübergehend, Aktiven der Gü- tergemeinschaft zwischen den Eheleuten DE._____, des Nachlasses von E._____ oder von D._____ oder seines Nachlasses überwiesen worden sind;
d. den Erwerb, die Verwaltung und Veräusserung weiterer beweglicher oder unbeweglicher Vermögenswerte, die direkt oder indirekt, insbesondere über Drittpersonen, Gesellschaften, Stiftungen oder andere rechtliche Träger zur ehelichen Gemeinschaft des Ehepaars DE._____ oder Herrn D._____ per- sönlich und/oder zusammen mit einer Drittperson gehörten und an denen E._____ oder Herr D._____ wirtschaftlich berechtigt waren;
e. alle Zuwendungen, welche direkt oder indirekt durch den Beklagten oder Dr. C._____ mittels Familienaktiven der Familie DE._____ veranlasst wur- den, insbesondere Zuwendungen an medizinische oder soziale Institutionen und/oder Medizinalpersonen;
f. alle anderen Transaktionen über Vermögenswerte, die mit der Güterge- meinschaft der Eheleute DE._____, dem Nachlass von Frau E._____ oder dem Nachlass von D._____ im Zusammenhang standen, insbesondere über den gesamten Zahlungs- und Verrechnungsverkehr, der eine Schenkung (unentgeltliche Zuwendung) zum Ziel hatte und durch Herrn D._____ per- sönlich oder über dritte natürliche oder juristische Personen, von denen er Organ oder Prokurist war und an denen die Gütergemeinschaft der Eheleute DE._____ oder er selbst wirtschaftlich Berechtigte waren, vorgenommen wurde;
g. sämtliche Werte, die der Beklagte oder Dr. C._____ für oder für Rechnung der verstorbenen D._____ und/oder E._____ aufbewahrt haben oder die sie selber oder über Drittpersonen, Gesellschaften, Stiftungen oder andere Trä- ger aufbewahrt haben, deren Eigentümer oder wirtschaftliche Berechtigte D._____ und/oder E._____ waren.
3. Dem Beklagten und Appellaten seien die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens und des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und er sei zu verpflich- ten, der Klägerin für beide Verfahren eine angemessene Prozessentschädi- gung zu bezahlen." des Beklagten und Appellaten (Urk. 75): "1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
5. Oktober 2011 (CG080051) sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Die in der Berufungsbegründung neu vorgebrachten Tatsachen und einge- reichten Beweismittel sind verspätet und deshalb nicht zu berücksichtigen.
- 7 -
3. Unter vollständigen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläge- rin, sowohl hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Beru- fungsverfahrens." Erwägungen:
1. Sachverhalt, Prozessgeschichte und Prozessuales 1.1. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Auskunft hinsichtlich (allfälliger) Man- date zwischen dem Beklagten oder dessen Vater und den Eltern der Klägerin so- wie hinsichtlich sonstiger Tätigkeiten, welche in irgendeiner Weise mit dem Ver- mögen des Vaters und/oder der Mutter der Klägerin in Verbindung stehen oder gestanden haben könnten. Die Klägerin sowie ihre Eltern sind französische Staatsbürger. Die Klägerin ist das einzige Kind ihrer Eltern. Diese haben am tt. April 1933 in Frankreich geheiratet, ohne einen Ehevertrag abzuschliessen. Die Mutter der Klägerin ist am tt.mm.1987 in G._____ verstorben. Einzige Erben wa- ren die Klägerin und ihr Vater, dem jedoch lediglich die Nutzniessung an einem Viertel des Nachlasses zustand. Der Vater der Klägerin, mit letztem Wohnsitz in G._____, verstarb am tt.mm.2002. Er hinterliess als einzige Erbin seine Tochter, die Klägerin. Der Vater hatte zudem die Klägerin in seinem Testament vom 25. November 1987 als "légataire universel" bestimmt. Der Vater der Klägerin war nach ihrer Darstellung ein überaus erfolgreicher "conseil juridique et fiscal" (Rechts- und Steuerberater). Er pflegte eine – nach Darstellung der Klägerin – enge resp. – nach Darstellung des Beklagten – vor allem eine geschäftliche Be- ziehung zum Beklagten, dessen Vater Dr. C._____ sowie dessen Onkel H._____ (Urk. 2 S. 6 ff.). Der Beklagte ist Rechtsanwalt und Partner der Anwaltskanzlei I._____ in J._____, welche er 1982 mitbegründete. Sein Vater – ebenfalls Rechtsanwalt – war zunächst in der Anwaltskanzlei K._____ tätig. 1974 eröffnete er in seiner Liegenschaft an der …-Strasse in J._____ ein Einmann-Anwaltsbüro, in welchem auch der Beklagte ab Oktober 1977 bis zum Tod seines Vaters im Jahr 1986 tätig war. Anerkanntermassen kam es zu geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Vater der Klägerin um dem Beklagten und der Klägerin und dem
- 8 - Beklagten (Urk. 13 S. 6 ff.). Letztere sind nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses (Urk. 38 S. 7). 1.2. Mit Einreichung der Weisung des Friedensrichteramtes L._____ vom
18. August 2008 und Klageschrift vom 20. November 2008 machte die Klägerin den vorliegenden Prozess am Bezirksgericht Meilen anhängig (Urk. 1 und 2). Der Beklagte erstattete die Klageantwort am 16. März 2009 (Urk. 13). Mit Verfügung vom 8. Januar 2010 wurde für die weiteren Parteivorbringen das schriftliche Ver- fahren angeordnet (Urk. 19). Mit Schreiben vom 31. März 2010 ersuchte die Klä- gerin aus gesundheitlichen Gründen um Abnahme der Frist für die Erstattung der Replik und um Verschiebung der auf den 27. April 2010 vorgesehenen Referen- tenaudienz (Urk. 29). Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 wurde der Klägerin eine einmalige, nicht erstreckbare Frist bis 31. Juli 2010 für die Erstattung der Replik angesetzt (Urk. 36). Die Replik ging am 4. August 2010 ein (Urk. 38). Am 20. Au- gust 2010 fand eine Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung statt, anläss- lich welcher keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte (Prot. S. 22). Die Ergänzung der Replik ging am 2. November 2010 und die Duplik am
14. Februar 2011 ein (Urk. 47; Urk. 55). Am 5. Oktober 2011 fällte die Vorinstanz das Urteil (Prot. S. 28). Die Klägerin hat am 7. November 2011 rechtzeitig Beru- fung gegen das Urteil eingelegt (Urk. 67). In der Folge leistete die Klägerin fristge- recht den verlangten Kostenvorschuss (Urk. 73). Die Berufungsantwort ging am
1. Februar 2012 ein (Urk. 75). Am 16. Februar 2012 erstattete die Klägerin unauf- gefordert eine Stellungnahme zur Berufungsantwort (Urk. 78). Sodann reichte die Klägerin am 6. Juli 2012 den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Ba- sel-Stadt im Prozess der Klägerin gegen die M._____ AG vom 12. Juni 2012 ein (Urk. 80 und Urk. 81). Mit Eingabe vom 14. August 2012 nahm der Beklagte zur Noveneingabe der Klägerin Stellung (Urk. 84). Zu dieser nahm die Klägerin wie- derum unaufgefordert Stellung (Urk. 86). Am 1. November 2012 erstattete die Klägerin eine weitere Noveneingabe (Urk. 89 und Urk. 90). Mit Eingabe vom
7. Januar 2013 erstattete der Beklagte seine Stellungnahme hierzu (Urk. 94). Am
25. Januar 2013 nahm die Klägerin (unaufgefordert) Stellung zur Eingabe des Beklagten (Urk. 96).
- 9 - 1.3. Für das Berufungsverfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getrete- ne eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren vor Bezirksgericht unterstand demgegenüber noch der kantonal- zürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO/ZH). Soweit die Verletzung von Verfah- rensvorschriften gerügt wird, ist somit im neurechtlichen Berufungsverfahren zu prüfen, ob die Bestimmungen der ZPO/ZH korrekt angewendet wurden. 1.4. Die Klägerin macht geltend, dass ihre Auskunftsklage zuerst und vor allem eine Klage auf dem Gebiet des Erbrechts sei (Urk. 67 S. 26). Nachdem sich der Beklagte vorbehaltslos auf den Prozess eingelassen hat (Urk. 13 S. 4, S. 5), erüb- rigen sich hierzu Ausführungen, insbesondere ein anderweitiger zwingender Ge- richtsstand nicht ersichtlich ist. 1.5. Neue Parteivorbringen der Klägerin und neu eingereichte Urkunden 1.5.1. Mit Eingabe vom 1. November 2012 erstattete die Klägerin eine Novenein- gabe. Sie bringt vor, dass sie bei der Räumung der Wohnung ihres verstorbenen Vaters per Zufall auf diese Dokumente gestossen sei. Sie habe bis zu diesem Zu- fallsfund keine Veranlassung gehabt, derartige Unterlagen in der Privatwohnung ihres verstorbenen Vaters zu vermuten, welcher sie ansonsten in seinen Büro- räumlichkeiten zu verwahren gepflegt habe. Sie habe die neuen Unterlagen ohne Verzug dem Unterzeichneten zugestellt, der sie am 29. Oktober 2012 erhalten habe (Urk. 89 S. 2). 1.5.2. Der Beklagte wendet ein, dass das Vorbringen der neuen Beweismittel in diesem Verfahrensstadium unzulässig sei. Die Voraussetzungen für ein (zulässi- ges) Vorbringen neuer Tatsachen und neuer Beweismittel seien vorliegend nicht erfüllt. Er stellt in Abrede, dass die Klägerin die vom Gesetzgeber geforderte zu- mutbare Sorgfalt habe walten lassen. Ihr Vater sei am tt.mm.2002 verstorben (ih- re Mutter bereits 1987). Sie sei Alleinerbin des elterlichen Nachlasses, wozu of- fensichtlich auch die Gegenstände (inkl. Unterlagen) gehören, die sich in der Pri- vatwohnung des verstorbenen Vaters befanden. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin seit dem Tod ihres Vaters im Jahr 2002 freien Zugang zu dieser Pri- vatwohnung gehabt habe und die darin befindlichen Nachlassgegenstände (inkl.
- 10 - Unterlagen) hätte sichten können. Das Auffinden erst im Oktober 2012 der als Noven eingereichten Unterlagen beruhe daher nicht auf Zufall, sondern auf dem Versäumnis der rechtzeitigen Sichtung der Nachlassunterlagen durch die Kläge- rin, was sie zu vertreten habe (Urk. 94 S. 2 f.). 1.5.3. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der Sorgfaltsmassstab zur Bestimmung der verlangten zumutbaren Sorgfalt ist ein objektivierter; auf die subjektiven Umstände bei der betreffenden, novenwilligen Partei kommt es nicht an. Zu fragen ist, ob eine Partei, welche das erstinstanzliche Verfahren umsichtig und versiert geführt habe, die Tatsache oder das Beweismittel schon vor erster Instanz hätte erkennen und in den Prozess einbringen müssen, wenn sie den Prozessstoff und ihr eigenes Umfeld kritisch überblickt. Die Beanspruchung des Novenrechts vor der Berufungsinstanz setzt demnach Schuldlosigkeit bzw. fehlende Verantwortung hinsichtlich des Nichtvor- bringens der Tatsache bzw. des Beweismittels vor erster Instanz voraus (Reetz/ Hilber in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 317 N 62 ff.). 1.5.4. Die Klägerin bemüht sich seit Jahren, das elterliche Vermögen festzustellen und Verfügungen zu Lasten dieses Vermögens aufzudecken (Urk. 67 S. 9). Sie ist überzeugt, dass ihr Vater Vermögensübertragungen vorgenommen hat, die ihren Pflichtteil verletzen und sie hat bereits diverse Prozesse in dieser Angelegenheit in der Schweiz, in N._____ und in Frankreich geführt (Urk. 67 S. 10 ff.). Ihre Mut- ter verstarb im Jahr 1987, ihr Vater im Jahr 2002. Die Klägerin ist Alleinerbin (Urk. 67 S. 12 ff.). 1.5.5. Von einer sorgfältig prozessierenden Partei darf erwartet werden, dass sie alle zumutbaren Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung ausschöpft. Die Klä- gerin beruft sich im Prozess darauf, dass es ihr nicht möglich sei, weitere Anga- ben zu den vermuteten Mandaten zu machen (Urk. 38 S.6). Von der Vorinstanz wurde sie auf die ihr obliegende Substanziierungslast hingewiesen (Urk. 19). Die Klägerin behauptet nicht, sie habe nach dem Tod ihres Vaters keinen Zugang zu dessen Privatwohnung gehabt. Sie macht auch nicht geltend, dass (und warum)
- 11 - es ihr nicht möglich war, zu einem früheren Zeitpunkt die Nachlassgegenstände in der Wohnung ihres Vaters zu sichten. Sie bringt lediglich vor, sie habe keine Ver- anlassung gehabt, relevante Unterlagen in der Privatwohnung ihres Vaters zu vermuten, da dieser solche ansonsten in seinen Büroräumlichkeiten zu verwahren pflegte (Urk. 89 S. 2). Pflegte der Vater seine Unterlagen in seinen Büroräumlich- keiten aufzubewahren, befand sich in dessen Wohnung kaum eine nicht über- blickbare Menge an Unterlagen, deren Sichtung viel Zeit in Anspruch genommen hat. Solches behauptet die Klägerin auch nicht. Sodann behauptet sie nicht, dass sie die Unterlagen in der Wohnung an einem völlig unüblichen Ort (wie z.B. in ei- nem Geheimfach) gefunden habe. Von einem Erben, der auf der Suche nach In- formationen über Nachlassvermögen ist, darf verlangt werden, dass er auch die sich in den Privaträumen des Verstorbenen, zu denen er unbeschränkten Zutritt hat, befindenden Unterlagen sichtet resp. sich vergewissert, dass dort keine (hilf- reichen) Unterlagen vorhanden sind, auch wenn die verstorbene Person seine Unterlagen grundsätzlich in seinen Büroräumlichkeiten aufbewahrte. Dies recht- zeitig zu tun, hat die Klägerin ohne begründeten Anlass unterlassen, weshalb sie das nicht rechtzeitige Beibringen der im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden zu vertreten hat. 1.5.6. Dementsprechend ist die Noveneingabe der Klägerin im vorliegenden Beru- fungsverfahren nicht zuzulassen.
2. Parteivorbringen 2.1. Die Klägerin verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die vollumfängliche Gutheissung ihrer Klage. Sie macht geltend, dass die Vorinstanz ihre Klage trotz der zahlreichen Präjudizien zu ihren Gunsten abgewiesen habe und dabei das schweizerische, vor allem aber auch das französische Recht unzu- treffend angewandt habe, welches ihr als Inhaberin des ungeteilten ehelichen Vermögens ihrer Eltern und vor allem als pflichtteilsgeschützter Erbin der Nach- lässe ihrer Eltern einen umfassenden Auskunftsanspruch gegenüber Dritten ver- leihe. Sodann habe die Vorinstanz die von den Parteien dargelegten Fakten falsch oder unvollständig festgestellt und sie einseitig zugunsten des Beklagten und zu Lasten der Klägerin interpretiert. Überdies habe die Vorinstanz übertriebe-
- 12 - ne Anforderungen an die Substanziierung der Klage gestellt (Urk. 67 S. 11 f.). Zu- dem habe die Vorinstanz durch die Atomisierung der einzelnen Komplexe die je- weiligen Beziehungen zum Beklagten und zu dessen Vater in ihrer Bedeutung heruntergespielt und es versäumt, eine Gesamtbetrachtung sämtlicher dargeleg- ter Umstände vorzunehmen. Sie habe bei weitem genügend Anhaltspunkte dar- gelegt, die es mehr als plausibel erscheinen lassen, dass der Beklagte über die verlangten Informationen verfüge und deshalb ihr gegenüber rechenschaftspflich- tig sei (Urk. 67 S. 29). 2.2. Der Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz. Sodann erklärte er, dass er nach wie vor zur Auskunftserteilung bereit sei, dass er aber ausser den beiden hinlänglich bekannten Stiftungsmandaten keine Mandate für Herrn und/oder Frau D._____ und/oder E._____ geführt habe, auch keine Mandate, welche deren eheliches Vermögen direkt oder indirekt betroffen hätten (Urk. 75 S. 2 ff.). 2.3. Auf diese und die weiteren Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur in- soweit einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist, denn das recht- liche Gehör verlangt nicht, dass sich das Gericht mit allen Argumenten der Partei- en auseinandersetzt. Vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270, E. 3.1).
3. Informationsansprüche des Erben 3.1. In ständiger Rechtsprechung unterscheidet das Bundesgericht hinsichtlich der den Erben zustehenden Informationsansprüche zwischen vertraglichen An- sprüchen auf Information und aus dem materiellen Erbrecht abgeleitete Informati- onsansprüche. So ist der Beauftragte gestützt auf das Auftragsrecht verpflichtet, den Erben in dem Umfang Auskunft zu erteilen, wie die Pflicht dem Erblasser ge- genüber bestanden hat. Dabei sei zu beachten, dass der Beauftragte den Auf- traggeber allgemein über alles zu informieren habe, was für ihn von Bedeutung sein könne. Jedoch bestehe gestützt auf (schweizerisches) Auftragsrecht kein Auskunftsrecht des Erben bezüglich Vermögenswerten, an denen der Erblasser bloss wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, da der wirtschaftlich Berechtigte nicht
- 13 - Teil des Vertragsverhältnisses sei. Die Pflicht des Beauftragten, einem pflicht- teilsberechtigten Erben Auskunft über Vermögenswerte des Erblassers zu geben, an welcher dieser (bloss) wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, gründe im – wohl im Sinne von richte sich nach (vgl. Genna, Bundesgerichtliche Widersprüchlich- keiten zum Informationsanspruch im Erbrecht? in successio 2011 S. 203 ff, S. 205) – Erbrecht (BGer 5A_137/2012 E. 4.3.1 f. mit Verweis auf BGE 136 III 461 E. 4; BGer 5A_638/2009 E. 4.1; BGE 136 III 461 E. 4). 3.2. Die Klägerin verlangt einerseits Auskunft über die Tätigkeit des Beklagten resp. seines Vaters als (direkter) Beauftragter ihrer Eltern sowie Auskunft über die Tätigkeit des Beklagten resp. seines Vaters auf Rechnung ihrer Eltern, d.h. über die Tätigkeit im Zusammenhang mit Vermögenswerten an denen ihr Vater und/ oder Ihre Eltern wirtschaftlich berechtigt waren. Ersteres ist entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach der massgebenden vertraglichen Be- ziehung zu beurteilen, letzteres gestützt auf eine allfällige rechtliche Grundlage im materiellen Erbrecht.
4. Anwendbares Recht 4.1. Die Eltern der Klägerin, um deren Nachlässe es geht, waren Staatsbürger von Frankreich mit letztem Wohnsitz in Frankreich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, untersteht der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates ver- weist (Art. 91 IPRG) und nimmt das französische Kollisionsrecht diese Verwei- sung – zumindest bei Fahrnis – an. Der Verweisungsbegriff in Art. 92 IPRG um- fasst auch erbrechtliche Auskunftsrechte, worunter das Auskunftsrecht der Erben gemäss Art. 10 CC fällt (vgl. die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 68 S. 16; BGer 5A_638/2009 E. 4.3). 4.2. Auch hinsichtlich der der Klägerin zustehenden vertraglichen Auskunftsan- sprüche kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 16 f.) verwiesen werden.
- 14 - 4.3. Dementsprechend richtet sich der gesetzliche Informationsanspruch nach dem französischem Recht und der vertragliche Auskunftsanspruch nach schwei- zerischem Recht. Dies wird denn auch von keiner Partei in Frage gestellt. Die beiden Ansprüche bestehen grundsätzlich unabhängig voneinander und daher wohl auch kumulativ (vgl. Druey, Das Informationsrecht des Erben in succession 2011 S. 183 ff., S. 186 mit weiteren Ausführungen). Jedenfalls kann sich die Klä- gerin grundsätzlich auf erbrechtliche Auskunftsrechte berufen, wenn vertragliche Auskunftspflichten zu verneinen sind.
5. Von der Klägerin geführte Prozesse 5.1. Die Klägerin verweist auf verschiedene von ihr geführte Prozesse. Die ver- schiedenen von ihr gewonnenen Prozesse und die dabei ans Licht gekommenen Informationen zu ihrem elterlichen Vermögen und zu den Verfügungen ihres Va- ters über dieses Vermögen würden ihr Recht geben (Urk. 67 S. 10 ff.; Urk. 4/9, 4/30-31, 39/42, BGer 5A_638/2009 vom 13.9.10). Es ist deshalb vorab kurz auf diese Prozesse einzugehen. 5.2. Entscheid des Tribunal de Grande Instance de Paris vom 18. April 2005 (Urk. 4/30-31). 5.2.1. Beim Entscheid des Tribunal de Grande Instance de Paris vom 18. April 2005 handelt es sich um eine einstwillige Verfügung. Die Klägerin verlangte als Antragstellerin von der O._____ (O._____) Auskunft über sieben Schenkungen in einer Gesamthöhe von 530'000 Francs, die (gemäss Auskunft von O._____) von ihrem Vater angeregt worden seien oder deren Prinzip oder Höhe von ihm ausge- handelt worden sei. Dies weil die O._____ sich geweigert hatte, der Klägerin Aus- kunft über diese Schenkungen zu erteilen. In Gutheissung des Begehrens der Klägerin befahl das Gericht der O._____ eine vollständige Abschrift aller Informa- tionen und Belege betreffend sieben Schenkungen zugunsten des O._____ in ei- ner Gesamthöhe von 530'000 Franc, welche in dessen Schreiben vom 15. Januar 2004 erwähnt seien, zu übermitteln, insbesondere die Zeitpunkte, Höhen und Namen der Banken oder Institute, von denen die fraglichen Schenkungen ausgin- gen. In der Begründung hielt das Gericht fest, dass sich aus Art. 10 CC in Verbin-
- 15 - dung mit Art. 11 und 145 Neue Zivilprozessordnung ergebe, dass Dritten im be- schleunigten Verfahren befohlen werden könne, sämtliche von ihnen gehaltene Unterlagen vorzulegen, wenn ein berechtigter Grund für die Sicherung – oder die Erbringung – vor jedem Prozess des Nachweises der Tatsachen, von denen die Lösung des Rechtsstreits abhängen könne, vorliege. Das Geschäftsgeheimnis stelle an sich kein Hindernis für die Anwendung der Bestimmungen des erwähn- ten Artikels 145 dar, da der Richter feststelle, dass die von ihm angeordneten Massnahmen von einem berechtigten Grund ausgehen und – wie im vorliegenden Fall – für die Wahrung der Rechte der Partei, die diese beantragt habe, notwendig seien. Die Erbenstellung der Klägerin hinsichtlich der Gesamtheit begründe tat- sächlich ihr Auskunftsrecht mit dem Ziel – welches durch zwingende gesetzliche Bestimmungen geschützt sei – ihren Pflichtteil zu bewahren und bilde den berech- tigten Grund für ihren Antrag, und sei dabei angesichts der "Mauer des Schwei- gens" notwendig. In diesem Zusammenhang würden die unten formulierten Mass- nahmen das einzige und für die Ausübung ihrer Erbrechte notwendige Mittel dar- stellen. Es dürfe daran erinnert werden, dass die gebührende Wahrung der Pri- vatsphäre – die Art. 9 CC vorschreibe – durch die Erteilung von rein vermögens- rechtlichen Auskünften, die keinerlei Anspielung auf das Leben und die Persön- lichkeit der Betroffenen enthalten würden, nicht verletzt werde. Ebenso könne dem Antrag auf Erlassung der unten formulierten Massnahmen auch nicht die Wahrung des Berufsgeheimnisses gültig entgegen gehalten werden. 5.2.2. Zu beachten ist, dass das Gericht die O._____ verpflichtete, über sieben konkrete Schenkungen, die – von der O._____ anerkannt – mutmasslich vom Va- ter der Klägerin veranlasst worden waren (Urk. 67 S. 40), Auskunft zu erteilen, weil sich die O._____ weigerte, der Klägerin weitere Auskunft über diese sieben Schenkungen zu erteilen. Jedoch ist die Anerkennung der O._____, dass die Schenkungen mutmasslich vom Vater der Klägerin veranlasst wurden, für das vorliegende Verfahren nicht bindend. 5.3. Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. März 2004 (Urk. 4/9) und BGer-Urteil 5A_810/2008 vom 5. Mai 2009 (Urk. 39/42)
- 16 - 5.3.1. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess – nachdem die Vo- rinstanz die Auskunftsbegehren der Klägerin abgewiesen hatte – die Klage gut und verpflichtete die Beklagte vollständig Aufschluss zu erteilen über sämtliche Vermögenswerte an der die Eltern der Klägerin direkt oder indirekt berechtigt wa- ren und zwar – soweit ersichtlich – allein gestützt auf einen (ererbten) vertragli- chen Anspruch. 5.3.2. In Entscheid des Bundesgerichts ging es um die Vollstreckung des vorge- nannten Urteils. Strittig war insbesondere, ob die Beklagte mit Nennung des Strohmannes ihrer Auskunftspflicht nachgekommen war oder ob sie darüber hin- aus zu weiterer Auskunftserteilung verpflichtet ist. Dabei hielt das Bundesgericht fest, dass der Umfang der Auskunftspflicht im ursprünglichen Verfahren zu prüfen gewesen sei. 5.3.3. Auch diesem Entscheid des Appellationsgerichts lag zugrunde, dass sich die Beklagte – mit Ausnahme über ein Konto – weigerte überhaupt Auskunft zu erteilen und sie sich in der Folge auf den Standpunkt stellte, mit der Nennung des Strohmanns ihrer Auskunftspflicht nachgekommen zu sein. 5.4. BGer-Urteil 5A_638/2009 vom 13. September 2010 5.4.1. Diesem Entscheid liegt eine – von der Vorinstanz festgestellte – vertragli- che (auftragsrechtliche) Beziehung zwischen der X. AG (eine Vermögensverwal- terin) und dem Vater der Klägerin zugrunde. Zum Einwand der X. AG, die Aus- kunftserteilung sei unmöglich geworden, weil die Unterlagen vernichtet worden seien, hielt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz in verbindlicher Weise die Existenz von Unterlagen festgestellt habe. Schliesslich hielt das Bundesgericht fest, dass der wirtschaftlich Berechtigte kein vertragliches Recht habe gegenüber z.B. einer Bank, Auskunft über den Stand eines Kontos zu erhalten, welches von einem Dritten für ihn bei der Bank gehalten werde. Die Pflicht des Beauftragten, einem pflichtteilsberechtigten Erben Auskunft über Vermögenswerte des Erblas- sers zu geben, an welcher dieser wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, sei im Erbrecht begründet. Vorliegend richte sich das erbrechtliche Auskunftsrecht nach französischem Recht als Erbstatut. Nach französischem Recht gelte gemäss der
- 17 - Rechtsprechung zu Art. 10 CC, dass ein Dritter, z.B. eine Bank den Erben Aus- kunft über die Vermögenswerte des Erblassers zu geben habe. Ob die Klägerin einen erbrechtliche Auskunftsanspruch habe, könne jedoch vom Bundesgericht nicht überprüft werden, da die Vorinstanz überhaupt nicht geprüft habe, ob die Klägerin gestützt auf das französische Erbrecht einen Auskunftsanspruch gegen- über der X. AG habe. 5.4.2. Festzuhalten ist, dass auch diesem Entscheid einerseits eine (festgestellte) vertragliche Beziehung zugrunde liegt und sich die Vermögensverwalterin gewei- gert hatte, Auskunft zu erteilen. Andererseits prüfte das Bundesgericht das Aus- kunftsrecht der Klägerin über wirtschaftliche Berechtigungen ihres Vaters nach französischem Recht nicht, wobei auch hier die vollumfängliche Auskunftsverwei- gerung der Vermögensverwalterin dem Entscheid zu Grunde lag. 5.5. Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. Juni 2012 (Urk. 81) 5.5.1. Das Appellationsgericht prüfte nach Rückweisung durch das Bundesgericht (vgl. Ziff. 3.4. ff.), ob nach französischem Erbrecht gegenüber der X. AG ein An- spruch der Klägerin auf Auskunftserteilung bezüglich der Vermögenswerte beste- he, an denen ihre Eltern lediglich wirtschaftlich berechtigt gewesen waren. Es hielt fest, damit der Antrag auf Auskunft gutgeheissen werden könne, müsse die Aus- kunft der Wahrung eines gesetzlich anerkannten Rechts dienen, müsse das Be- weismittel dafür geeignet sein und dürfe, soweit sich der Antrag gegen einen Drit- ten richte, kein der Offenlegung berechtigter Weigerungsgrund entgegenstehen. Es kam zum Schluss, dass mit den Bestimmungen von Art. 10 CC und Art. 11 CPC eine Grundlage für den erbrechtlichen Auskunftsanspruch der Klägerin als pflichtteilsberechtigte Erbin in Bezug auf Vermögenswerte ihrer Eltern bei der X. AG bestehen würde, an welchen die Eltern wirtschaftlich beteiligt gewesen seien bzw. welche von der X. AG oder sonstigen Dritten treuhänderisch für die Eltern gehalten worden seien. Die X. AG könne sich dabei nicht auf einen gesetzlichen Verweigerungsgrund berufen. Nach dem in dieser Frage anwendbaren schweize- rischen Recht würden entsprechende Geheimhaltungsrechte den Entscheid des Gesetzgebers, dem Pflichtteilserben bei Verletzung der verfügbaren Quote durch
- 18 - erblasserische Zuwendungen einen Herabsetzungs- oder Herausgabeanspruch einzuräumen, vereiteln. Die Klägerin habe vorliegend ausreichend glaubhaft ge- macht, dass über bei der X. AG geführte Konten Zahlungsvorgänge abgewickelt worden seien, die für ihre Pflichtteilsrechte von Bedeutung seien. Sie sei daher berechtigt, von der X. AG darüber im anbegehrten Umfang Aufschluss zu erhal- ten. 5.5.2. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bejahte somit im konkre- ten Fall eine Auskunftspflicht der X. AG gestützt auf Art. 10 CC und Art. 1 CPC. Umstritten war, ob auch ein Auskunftsanspruch hinsichtlich Vermögenswerte be- stehe, an denen die Eltern der Klägerin lediglich wirtschaftlich berechtigt gewesen waren. Die X. AG widersetzte sich diesem Auskunftsanspruch, machte jedoch – soweit ersichtlich – nicht geltend, dass keine solchen Vorgänge vorliegen würden. Zudem scheint die wirtschaftliche Berechtigung der Eltern der Klägerin an diesen Vermögenswerten unbestritten zu sein. 5.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es bei sämtlichen von der Klägerin angerufenen Urteilen darum ging, dass sich die Beklagten weigerten, die entsprechenden Informationen herauszugeben, wobei jeweils unstrittig oder nachgewiesen war, dass die Beklagten über entsprechende Informationen verfü- gen (müssen). Damit liegt aber ein wesentlicher Unterschied zum vorliegenden Verfahren vor. Denn der Beklagte bestreitet einen grundsätzlichen Informations- anspruch der Klägerin nicht, er macht jedoch geltend, dass er – abgesehen von der Zusammenarbeit hinsichtlich einer Beratung im Rahmen eines komplexen französischen Mandates und Verwaltungsratsmandate für den P._____-Konzern
– keine Mandate für die Eltern der Klägerin betreut habe und dass er keine Tätig- keiten für die Eltern der Klägerin ausgeübt habe. Allfällige geschäftliche Tätigkei- ten seines Vaters für die Eltern der Klägerin bestreitet der Beklagte mit Nichtwis- sen. Sodann bestreitet er, dass die Zuwendungen, die er der Fondation E._____ bzw. dem Institut Q._____ über den Vater der Klägerin zukommen liess, etwas mit Mandaten zu tun gehabt hätten, die er für die Eltern der Klägerin ausgeführt habe. Die Auftraggeberin für diese Zuwendungen, die Familie X, habe auf eigene
- 19 - Rechnung gehandelt. Schliesslich sei ihm kein Stellvertreter-Mandat bekannt (Urk. 13 S. 18 ff.).
6. Vertraglicher Rechenschafts- und Herausgabeanspruch 6.1. Auftragsrechtlicher Rechenschafts- und Herausgabeanspruch 6.1.1. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum auf- tragsrechtlichen Rechenschafts- und Herausgabeanspruch verwiesen werden (Urk. 68 S. 22 f.). 6.1.2. Durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist mehrmals bestätigt wor- den, dass ein auftragsrechtlicher Rechenschafts- und Herausgabeanspruch auf die Erben übergeht (BGE 133 III 664 E. 2.5; BGE 136 III 461 E. 4.). Sodann ent- spricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass der wirtschaftlich Berechtigte nicht Teil des Vertragsverhältnisses ist und dementsprechend kein vertraglicher Rechenschafts- und Herausgabeanspruch besteht (BGE 136 III 461 E. 4.; vgl. auch Ziffer 3.1. f.). 6.1.3. Die Klägerin bringt vor, es sei unerheblich, ob ihr Vater formell selber als Auftraggeber aufgetreten sei oder ob er den Auftrag über einen Strohmann erteilt habe. Aufgrund des Stellvertretungsrechts sei nämlich ihr Vater direkt Auftragge- ber des Beklagten geworden, und dies selbst dann, wenn der Vertreter sich nicht als solcher zu erkennen gegeben habe, der Beklagte aus den Umständen aber habe schliessen müssen, dass sich ihr Vater hinter dem Strohmann verstecke, oder es ihm gleichgültig gewesen sei, mit wem er den Vertrag schliesse (Urk. 67 S. 31). 6.1.3.1. Hierzu ist anzumerken, dass Dritte grundsätzlich keinerlei Ansprüche auf Informationen über ein bestimmtes Auftragsverhältnis haben. Vielmehr verbietet die Diskretions- und Geheimhaltungspflicht dem Beauftragten, seine Kenntnisse aus dem Auftragsverhältnis Dritten preiszugeben (BK-Fellmann, Art. 400 N 110). Soweit sich die Klägerin auf die direkte Stellvertretung beruft, ist klarzustellen, dass im Falle einer direkten Stellvertretung das Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und ihrem Vater besteht und dementsprechend nicht von einem
- 20 - Strohmannverhältnis gesprochen werden kann. Daraus leitet sich ein Rechen- schafts- und Herausgabeanspruch ab, der sich auf die vertragliche Beziehung zwischen dem Beklagten und ihrem Vater stützt. Die Klägerin hat sodann vor Vo- rinstanz – trotz entsprechender Substanziierungshinweise – kein solches Stellver- tretungsverhältnis behauptet resp. konkret dargetan. Ein solches zeigt sie denn auch in ihrer Berufungsschrift nicht konkret auf. 6.1.3.2. Soweit die Klägerin geltend macht, es sei ein Vertragsverhältnis mit ihrem Vater zustande gekommen, weil der Beklagte aus den Umständen auf das Vertre- tungsverhältnis habe schliessen müssen, oder es ihm gleichgültig gewesen sei, mit wem er den Vertrag schliesse, hat sie diese Umstände und/oder die Gleich- gültigkeit in ihren Rechtsschriften entsprechend darzulegen. Dies umfasst, dass der Vertreter den Willen gehabt haben muss, als Vertreter zu handeln und es dem Dritten gleichgültig war, den Vertrag mit dem Vertreter oder mit dem Vertretenen abzuschliessen (BGE 117 II 387 = Pra 81 Nr. 184 E. 2.a) f.). Diese entsprechen- den Behauptungen sind so vorzubringen, dass es dem Beklagten möglich ist, hierzu Stellung zu nehmen. Solche konkreten Ausführungen fehlen in ihren Vor- bringen vor Vorinstanz. Sodann würde dies dazu führen, dass ein Vertragsver- hältnis zwischen dem Beklagten und ihrem Vater vorliegen würde. 6.1.4. Sodann beruft sich die Klägerin auf die Bestimmungen über die Geschäfts- führung ohne Auftrag. Der Geschäftsführer ohne Auftrag sei dem (effektiven) Auf- traggeber ebenso zur Auskunft verpflichtet, wie dies beim eigentlichen Auftrag der Fall wäre. Dies bedeute, dass der Beklagte ihr auch hinsichtlich von (Zahlungs-) Vorgängen rechenschaftspflichtig sei, bei denen der effektive Auftraggeber zu- nächst ungewiss sei, aber aufgrund der Umstände anzunehmen sei, dass es sich dabei um ihren Vater handle (Urk. 67 S. 31). Entgegen der Auffassung der Kläge- rin kann nicht gleichzeitig ein Auftrag und eine Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen. Grundsätzlich besteht die Vermutung, dass der Auftraggeber auch der Vertragspartner ist (BSK OR I-Watter, Art. 32 N 34). Sodann kann der Nachweis erbracht werden, dass der Auftraggeber für einen Dritten (den Vertretenen) ge- handelt hat. Raum für eine Geschäftsführung ohne Auftrag bleibt somit nicht.
- 21 - 6.1.5. Zu prüfen ist demnach nachfolgend, ob zwischen dem Vater der Klägerin und/oder der Mutter der Klägerin und dem Beklagten und/oder dessen Vater ein Auftragsverhältnis – aus dem die Klägerin u.a. ihren Rechenschafts- und Heraus- gabeanspruch ableitet – bestanden hatte. Der Beklagte bestreitet dies. 6.2. Anforderungen an die Substanziierung 6.2.1. Die Vorinstanz hat die Klägerin aufgefordert, die Mandate, auf welche sich ihre Informations- und Editionsbegehren beziehen, genau zu bezeichnen. Sodann wurde sie dazu angehalten, substanziiert darzulegen, weshalb sie davon ausge- he, der Beklagte verfüge über die anbegehrten Informationen und Unterlagen (Urk. 19). 6.2.2. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei ausreichend, wenn sie Anhaltspunkte darlege, welche das Bestehen ihres Auskunftsanspruches plausi- bel erscheinen lassen (Urk. 67 S. 45). In der Replik vor Vorinstanz machte sie gel- tend, dass die Anforderungen an die Substanziierung ermässigt würden, wenn diese mangels Information unmöglich oder unzumutbar sei und deswegen die Rechtsverfolgung zu scheitern drohe. Die klagende Partei habe alsdann keine de- taillierten Tatsachen vorzutragen und genüge ihrer Substanziierungslast bereits dann, wenn sie den Sachverhalt, über den sie nicht näher orientiert sei und über den sie sich keine nähere Kenntnis verschaffen könne, "in Umrissen behaupte". Anhaltspunkte, welche das Bestehen des Hauptanspruchs nach Rechtsgrund und Umfang plausibel machen würden, seien ausreichend (Urk. 38 S. 6). In der Folge erklärte sie, dass sich ihre Begehren namentlich auf die R._____ Anstalt bzw. den Liegenschaftserwerb sowie auf die anonymen Schenkungen an die "Fondation E._____", an das "Centre S._____" und an das "Institut Q._____" richte. Die wei- teren Substanziierungshinweise (insbesondere hinsichtlich weiterer Mandate) sei- en überspannt. Sie würden den für den Fall eines Informationsdefizits auf Seiten des Anspruchsberechtigten von Rechtsprechung und Lehre entwickelten modifi- zierten Substanziierungsobligenheiten keine Rechnung tragen. Über die Sachver- haltskenntnisse, die zur Erfüllung dieser Substanziierungsobliegenheiten erforder- lich wären, verfüge sie gerade nicht, und es sei ihr auch nicht möglich, diese zu erlangen (Urk. 38 S. 8).
- 22 - 6.2.3. Hierzu ist anzumerken, dass ein Rechtsbegehren so bestimmt formuliert werden muss, dass es bei Gutheissung der Klage zum Dispositiv des Urteils ge- macht und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden kann. Unklare Rechts- begehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Dabei ist nicht nur auf den Wortlaut des Begehrens, sondern auch auf die Klagebegründung abzustellen (Leuenberger in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 221 N 28, N 38). Ist der zu vollstreckende Entscheid unklar, ist er im Zuge der Erläuterung vom Gericht, das den Entscheid erlassen hat, klarzustellen. Lediglich eine Konkretisierung der Leistungspflicht durch das Vollstreckungsgericht ist al- lenfalls nicht ausgeschlossen (Staehelin, a.a.O., Art. 341 N 18). Die Klägerin stell- te ein zweieinhalb Seiten umfassendes pauschales Auskunftsbegehren, welches sämtliche möglichen Konstellationen umfasst, ohne jedoch in ihrer Begründung diese Konstellationen und ihre Vermutungen auch nur annähernd darzutun (Urk. 2 S. 2 ff.). Reine Ausforschungsbegehren sind jedoch durch das Auskunftsrecht nicht geschützt resp. nicht zulässig. Das Vorgehen der klagenden Partei muss verhältnismässig sein, d.h. dass keine "fishing expedition" ohne situationsgerech- te Auswahlkriterien stattfindet (Druey, Das Informationsrecht des Erben – die Kunst, Einfaches kompliziert zu machen in succession 2011 S. 183 ff., S. 187). Der Beklagte bestritt in der Klageantwort, dass – mit Ausnahme der Mandate zur Gründung und Löschung zweier Stiftungen, welche nicht Prozessgestand sind – ein Auftragsverhältnis mit dem Vater und/oder der Mutter der Klägerin bestanden habe. Sodann führte er aus, dass die Auftraggeberin für die umstrittenen Zuwen- dungen auf eigene Rechnung gehandelt habe und bestritt, Kenntnis über irgend- welche "Strohmannverhältnisse" zu haben (Urk. 13 S. 17 ff.). Die Sonderverbin- dung, aus welcher sich der Auskunftsanspruch ableitet, muss in der Regel fest- stehen und vom Ansprecher nachgewiesen sein (Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, S. 135). Kann der Beweis nicht direkt erbracht werden, kann er auch durch Indizien nachgewiesen werden. Dementsprechend durfte und musste die Vorinstanz die Klägerin anhalten, ihre bis dahin sehr pauschal gehaltenen Vor- bringen zu substanziieren, anderweitig eine Überprüfung der Vorbringen der Klä- gerin nicht möglich ist. Ob die Vorbringen der Klägerin genügen, einen Auskunfts- anspruch zu begründen und in welchem Umfang, ist nachfolgend zu prüfen.
- 23 - 6.2.4. Dabei ist im vorliegenden Prozess insbesondere zu prüfen, ob die Aussage des Beklagten, dass er ausser den beiden hinlänglich bekannten Stiftungsmanda- ten keine Mandate für Herrn und/oder Frau D._____ und/oder E._____ geführt habe, auch keine Mandate, welche deren eheliches Vermögen direkt oder indirekt betroffen hätten, unzutreffend ist. Hierfür ist unumgänglich, dass die Klägerin ge- nügend konkrete Indizien vorbringt, die eine Beurteilung des Standpunkts der Klägerin und der Aussage des Beklagten zulassen. Dass lediglich die Möglichkeit bestehen könnte, dass der Beklagte etwas wissen könnte, kann unter diesen Vo- raussetzungen nicht genügen, sondern es ist erforderlich, dass die Klägerin aus- reichend glaubhaft macht, dass der Beklagte mehr weiss, als er bisher zugestan- den hat. Dies wiederum setzt voraus, dass die Klägerin entsprechende Sachver- halte genügend konkret darlegt. Dementsprechend kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz überspannte Substanziierungsanforderungen gestellt habe. 6.3. R._____ Anstalt, … [Stadt in N._____] bzw. Liegenschaftserwerb 6.3.1. Die Klägerin verlangt, dass der Beklagte Auskunft über die R._____ Anstalt erteile und die verfügbaren Akten ediere (Urk. 2 S. 14). Der Beklagte bringt vor, dass er erstmals durch die Klageschrift vom 20. November 2008 erfahren habe, dass es einmal eine … Anstalt [nach Recht des Staates N._____] R._____ gege- ben habe, und dass sein Vater für diese im Jahr 1974 tätig gewesen sei. Er habe keine Ahnung, worum es damals gegangen sei. Er habe persönlich nie etwas mit dieser Anstalt zu tun gehabt, noch habe er irgendwelche Kenntnisse der diesbe- züglichen Tätigkeit seines Vaters, die drei Jahre vor seinem Eintritt in dessen Bü- ro stattgefunden habe. Er verfüge über keinerlei Akten, die mit der R._____ An- stalt zu tun haben (Urk. 13 S. 17). 6.3.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass aus den Ausführungen der Klägerin nicht hervorgehe, worin eine vertragliche Verbindung zwischen ihrem Vater bzw. ihren Eltern und dem Beklagten bestanden haben sollte. Allein aus dem Umstand, dass der Vater des Beklagten beim Wohnungserwerb im Jahr 1975 durch die R._____ Anstalt beteiligt gewesen sei, könne nicht ohne Weiteres auf eine Beteiligung des Beklagten selbst an der Mandatsführung oder auf Kenntnisse des Beklagten hin- sichtlich des Liegenschaftenerwerbs geschlossen werden (Urk. 68 S. 31).
- 24 - 6.3.3. Die Klägerin macht geltend, dass die Vorinstanz insbesondere den relevan- ten Sachverhalt völlig einseitig zulasten der Klägerin und zugunsten des Beklag- ten gewürdigt habe. Der Umstand, dass der Vater des Beklagten eine mutmass- lich von ihrem Vater beherrschte … Anstalt [nach Recht des Staates N.___] bei einem treuhänderischen Immobiliengeschäft vertreten habe, sei ein Beweis dafür, dass der Vater des Beklagten Kenntnisse und Unterlagen zur R._____ Anstalt und deren Vermögenswerten sowie zu deren wirtschaftlichem Berechtigten (ihrem Vater) gehabt habe. Zudem werde mit dem Komplex R._____ nachgewiesen, dass der Vater des Beklagten seinem Freund und Korrespondenten in G._____, ihrem Vater, behilflich gewesen sei, wenn es darum gegangen sei, Verfügungen über in der Schweiz oder N._____ verdeckt gehaltenes Familienvermögen vorzu- nehmen. Die Vorinstanz verkenne, dass von ihr nicht verlangt werden könne, den hieb- und stichfesten Nachweis für ein direktes Mandat mit dem Beklagten zu er- bringen. Immerhin habe der Beklagte noch viele Jahre mit seinem Vater in der gleichen (Klein-)Kanzlei zusammengearbeitet, bevor die R._____ Anstalt im Jahr 1984 liquidiert worden sei. Überdies habe der Beklagte nach dem Tod seines Va- ters die gemeinsame Kanzlei liquidiert und das Klientenarchiv übernommen, so dass sie davon ausgehe, dass der Beklagte früher oder später Kenntnisse von der R._____ Anstalt und deren Hintergründen erhalten habe oder zumindest hätte erhalten können. Obwohl die Vorinstanz eingeräumt habe, dass die vertragliche Pflicht des Vaters des Beklagten zur Rechenschaftslegung und Herausgabe der Unterlagen vererblich auf den Beklagten als Erben übergangen sei, habe sie den Anspruch nicht gutgeheissen (Urk. 67 S. 45, S. 47 f.). 6.3.4. Lediglich aufgrund der Umstände, dass der Beklagte noch viele Jahre mit seinem Vater in der gleichen (Klein-)Kanzlei zusammengearbeitet und er das Kli- entenarchiv seines Vaters übernommen hatte, kann nicht geschlossen werden, dass der Beklagte Kenntnis von der R._____ Anstalt und deren Hintergründe er- halten hat und dass es diesbezüglich eine vertragliche Beziehung zwischen dem Vater der Klägerin resp. ihren Eltern und dem Beklagten gegeben hatte. Nicht re- levant kann sodann sein, dass der Beklagte (allenfalls) die Möglichkeit gehabt hätte, Kenntnis von der R._____ Anstalt und deren Hintergründe erhalten zu kön- nen, nachdem die Klägerin nicht dartut, was den Beklagten zu einer solchen
- 25 - Kenntnisnahme hätte veranlassen sollen resp. warum sich der Beklagte mit der R._____ Anstalt und deren Hintergründe hätte auseinandersetzen sollen oder müssen. Weitere Hinweise / Indizien, die die Vorinstanz nicht oder falsch gewür- digt haben soll, bringt die Klägerin nicht vor. 6.3.5. Nicht gefolgt werden kann schliesslich der Ansicht der Klägerin, dass mit dem Umstand, dass der Vater des Beklagten, Dr. C._____, die R._____ Anstalt beim Kauf der Wohnung in G._____ vertreten hat, nachgewiesen wird, dass Dr. C._____ dem Vater der Klägerin behilflich gewesen war, wenn es darum ge- gangen war, Verfügungen über in der Schweiz oder N._____ verdeckt gehaltenes Familienvermögen vorzunehmen (Urk. 67 S. 47). Aus diesem einmaligen Zu- sammenwirken kann nicht geschlossen werden, dass der Vater der Klägerin im- mer Dr. C._____ beigezogen hatte, wenn es um Verfügungen über in der Schweiz oder N._____ gehaltenes Vermögen ging. Auch stellt dies nicht – selbst wenn man mit einbezieht, dass der Beklagte noch viele Jahre mit seinem Vater in des- sen Kanzlei zusammengearbeitet hatte – einen Anhaltspunkt dafür dar, dass der Beklagte für den Vater der Klägerin tätig gewesen war resp. dass der Beklagte über Informationen oder Unterlagen zum Vermögen der Eltern der Klägerin ver- fügt. 6.3.6. Wie ausgeführt, ist die vertragliche Pflicht zur Rechenschaftsablegung und zur Herausgabe von Akten passiv vererblich. Die Erben eines Beauftragten haben nach bestem Wissen und Können die Rechenschaftspflicht zu erfüllen, wobei auch die Unterlagen des Erblassers zu Hilfe zu nehmen und dem Auftraggeber herauszugeben sind (Urk. 68 S. 31 mit Verweis auf BK-Fellmann, N 106 ff. und 211 f. zu Art. 400 und BSK OR I-Weber, N 22 zu Art. 400). 6.3.7. Von dieser Rechtslage ging auch die Vorinstanz aus. Sie kam in der Folge jedoch zum Schluss, dass Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit der R._____ Anstalt im Jahr 1994, d.h. zehn Jahre nach deren Löschung im Jahr 1984, verjährt gewesen seien. Entsprechend habe auch die Aktenaufbewah- rungspflicht zu jenem Zeitpunkt geendet. Daraus folge, dass vertragliche Ansprü- che aus dem "R._____- Mandat" zum Zeitpunkt der Einreichung des Sühnbegeh- rens der Klägerin vom 25. November 1997 bereits verjährt gewesen seien. So-
- 26 - dann hielt die Vorinstanz fest, dass mit der Vernichtung des Archivs von Dr. C._____ die Herausgabe allfälliger Unterlagen unmöglich geworden sei. Da der Beklagte berechtigt gewesen sei, die Akten zu vernichten, bestehe folglich auch deshalb kein Auskunftsanspruch (Urk. 68 S. 31 ff.). 6.3.8. Die Klägerin bringt vor, dass der Vater des Beklagten die R._____ Anstalt beim Kauf einer Eigentumswohnung in Frankreich vertreten habe (Urk. 2 S. 13; Urk. 3/23). Dies ergibt sich aus dem von der Klägerin eingereichten Kaufvertrag (Urk. 3/23) und wird vom Beklagten denn auch nicht bestritten (Urk. 13 S. 17). Wie ausgeführt bestehen jedoch seitens der Klägerin keine vertraglichen Ansprü- che auf Rechenschaftslegung und Aktenherausgabe hinsichtlich Mandate bei de- nen ihre Eltern und/oder ihr Vater lediglich wirtschaftlich Berechtigte gewesen wa- ren. Dementsprechend steht der Klägerin auch keine Rechenschaftslegungs- und Herausgabeansprüche hinsichtlich des Mandats des Vaters des Beklagten für die R._____ Anstalt zu und es muss an dieser Stelle auch nicht weiter auf den Ver- jährungseinredeverzicht des Beklagten (Urk. 67 S. 48 f.) eingegangen werden. 6.3.9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz den An- spruch der Klägerin auf Rechenschaftslegung und Aktenherausgabe im Zusam- menhang mit dem "R._____-Mandat" gestützt auf Vertragsrecht zurecht verneint hat. 6.4. Anonyme Schenkungen 6.4.1. Die Klägerin hat eine Reihe von anonymen Schenkungen an ihrem Vater nahestehende Institutionen (Institut Q._____ und Fonds E._____ resp. Fondation E._____, welche Teil des Institut Q._____ bildet resp. O._____ und Centre S._____, das Teil des O._____ bildet) dargelegt, bei denen sie davon ausgeht, dass sie zu Lasten des elterlichen Vermögens erfolgt seien. 6.4.2. Die Vorinstanz verneinte einen vertraglichen Auskunftsanspruch gestützt auf Schweizer (Auftrags-)Recht, da die Klägerin nicht dargelegt habe, inwiefern die erwähnten Zuwendungen gestützt auf ein Auftragsverhältnis zwischen ihrem Vater und dem Beklagten erfolgt sein könnten. Es würden auch keine Anhalts-
- 27 - punkte vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass es sich bei den erfolgten Zuwendungen um Vermögen der Eheleute DE._____ gehandelt habe, welches der Beklagte auf vertraglicher Basis für diese verwaltet haben könnte (Urk. 68 S. 37). 6.4.3. Die Klägerin bemängelt, dass der von der Vorinstanz verlangte Grad der Spezifizierung mit Bezug auf die klägerischen Sachverhaltsdarstellung zu hoch sei. Sie habe mit Dokumenten dargetan, weshalb sie davon ausgehe, dass die Schenkungen letztlich aus dem Vermögen ihrer Eltern stammten und auf Veran- lassung ihres Vaters erfolgt seien, weshalb davon auszugehen sei, dass der Be- klagte zumindest mittelbar im Auftrag ihres Vaters tätig gewesen sei. Das müsse genügen (Urk. 67 S. 54). 6.4.4. Der Ansicht der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, besteht ein Rechenschaftsablegungs- und Herausgabeanspruch gestützt auf das schweizerische Auftragsrecht nur bezüglich Mandate, welche direkt zwischen dem Beklagten und ihrem Vater und/oder ihrer Mutter bestanden (vgl. Ziff. 3.1. f. hiervor). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, fehlen hierzu seitens der Kläge- rin Behauptungen, die im Zusammenhang mit einem direkten Mandat stehen. Welche diesbezüglichen Behauptungen die Vorinstanz übersehen oder falsch gewürdigt haben soll, legt die Klägerin in der Berufung denn auch nicht dar. Die Klägerin scheint denn auch nicht von einem direkten Mandat auszugehen, wenn sie behauptet, dass der Beklagte zumindest mittelbar im Auftrag ihres Vaters tätig gewesen sei und es für den Beklagten habe klar sein müssen, dass die Schen- kungen von ihrem Vater organisiert worden seien und dass er sie für diesen vor- genommen habe (Urk. 67 S. 54 f.). Sodann behauptet sie, dass einer der Stroh- männer, welcher Vermögenswerte der Familie DE._____ gehalten habe, Herr T._____. (vom Beklagten "X" genannt) gewesen sei. Über Herrn und Frau T._____. seien zahlreiche anonyme Schenkungen zugunsten ihrem Vater nahe- stehende Institutionen erfolgt (Urk. 67 S. 15). Daraus folgt aber, dass die "anony- men Schenkungen" nicht auf einem direkten Mandat zwischen dem Beklagten und ihrem Vater beruhen. Hinsichtlich des Einwands der unzumutbaren Substan-
- 28 - ziierungsanforderungen der Klägerin (Urk. 67 S. 54) kann auf die Ausführungen in Ziffer 6.2. ff. verwiesen werden. 6.4.5. Dementsprechend hat die Vorinstanz zu Recht einen vertraglichen Aus- kunftsanspruch der Klägerin gestützt auf schweizerisches (Auftrags-)Recht ver- neint und die Klage diesbezüglich abgewiesen. 6.4.6. Mit Noveneingabe vom 1. November 2012 behauptete die Klägerin, dass sie bei der Räumung der Wohnung ihres verstorbenen Vaters per Zufall auf diese Dokumente gestossen sei (Urk. 89). Dass diese Noveneingabe nicht zuzulassen ist, wurde bereits in Ziffer 1.5. ff. hiervor ausgeführt. Im Übrigen kann hierzu fol- gendes angemerkt werden: 6.4.6.1. Die Klägerin behauptet, dass diese neu aufgefundenen Dokumente be- weisen würden, dass es drei weitere Schenkungen über je FF100'000 gegeben habe, welche alle vom Beklagten zusammen mit ihrem Vater abgewickelt worden seien. Sie beruft sich hierbei darauf, dass der Beklagte ihrem Vater drei Checks über je FF 100'000.– hatte zukommen lassen. Sodann bringt sie vor, dass nun nachgewiesen sei, dass die Checks vom 10. Juni 1988 und vom 14. Juli 1989 vom Beklagten an ihren Vater geschickt worden seien (Urk. 89 S. 3 f.; Urk. 90/16- 18, 23). Der Beklagte macht geltend, dass es sich seiner Kenntnis entziehe, ob der Vater der Klägerin hinter gewissen anonymen Schenkungen "steckte". In den Fällen, in denen er anonyme Schenkungen im Auftrag und für Rechnung der Fa- milie X vorgenommen habe und die Gegenstand dieses Verfahrens bilden wür- den, könne er dies jedoch ausschliessen (Urk. 94 S. 5). 6.4.6.2. Die angerufenen Schreiben weisen alle denselben Inhalt auf. Der Beklag- te schreibt dem Vater der Klägerin, dass er instruiert worden sei, ihm einen Check im Betrag von FF 100'000.– als anonyme Spende zuzusenden (Urk. 91/16-18, Urk. 91/23). Bereits vor Vorinstanz war sodann unbestritten, dass der Beklagte in die "anonyme Schenkung" über FF 30'000.– involviert war. Aus dem von der Klä- gerin in diesem Zusammenhang neu eingereichten Schriftenwechsel (Urk. 91/27-
29) lassen sich keine relevanten neuen Erkenntnisse ableiten. Schliesslich führt die Klägerin keine Umstände an, die darauf schliessen lassen resp. aufdrängen,
- 29 - dass der Beklagte im direkten Auftrag ihres Vaters Vermögen ihrer Eltern verwal- tete und drängt sich dieser Schluss auch aufgrund der neu eingereichten Schrei- ben nicht auf. Schliesslich führt denn auch die Klägerin selber an, dass ihr Vater die Schenkungen zu Lasten des Familienvermögens anonym und durch Dritte habe vornehmen lassen. Ihr Vater, der sich auch sonst Strohmänner bedient ha- be, habe auch hier solche eingesetzt (Urk. 89 S. 6). Auch mit den neu eingereich- ten Urkunden vermag somit die Klägerin nicht darzutun, dass zwischen dem Be- klagten und ihrem Vater ein Auftragsverhältnis bestanden hatte. 6.4.6.3. Soweit die Klägerin vorbringt, dass nun erwiesen sei, dass der Beklagte tatsachenwidrige Behauptungen aufgestellt habe, ist festzuhalten, dass der Be- klagte bereits in der Klageantwort ausgeführt hatte, dass er sich erinnere, mehr- fach von der Familie X beauftragt worden zu sein, der Stiftung E._____ bzw. dem Institut Q._____ Schenkungen zu machen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren vernichte er regelmässig Akten, was auch für die Akten der Familie X gegolten habe. Dabei führte er von sich aus eine weitere, der Klägerin bis anhin nicht bekannte Schenkung an (Urk. 13 S. 12). Dass sich der Beklagte im Jahr 2009 nicht mehr an Vorkommnisse aus den Jahren 1988 und 1989 erinnern konn- te, erscheint glaubhaft und vermag die Glaubwürdigkeit des Beklagten nicht in Frage zu stellen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bewusst falsch ausge- sagt hatte, bringt die Klägerin keine vor. 6.4.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Klägerin hinsicht- lich der "anonymen Schenkungen" kein Auskunftsanspruch gestützt auf schweize- risches (Auftrags-)Recht zusteht. 6.5. Weitere Mandate / Tätigkeiten des Beklagten (und seines Vaters) für den Vater und/oder die Eltern der Klägerin 6.5.1. Die Klägerin bringt vor, dass diverse weitere Anhaltspunkte vorliegen wür- den, die im Gesamtzusammenhang zu würdigen seien, und es mehr als plausibel erscheinen lassen würden, dass der Beklagte über Informationen und Unterlagen zum Vermögen ihrer Eltern und zu Transaktionen über dieses Vermögen verfüge (Urk. 67 S. 29 S. 67 f., S. 68). Demgegenüber bestreitet der Beklagte, dass er
- 30 - Mandate für den Vater resp. die Eltern der Klägerin geführt habe (mit Ausnahme der nicht streitgegenständlichen Mandate des Klägers für zwei Stiftungen) (Urk. 2 S. 19, S. 20). 6.5.2. Für einen Auskunftsanspruch nach schweizerischem Auftragsrecht ist allei- ne massgebend, ob ein Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Va- ter resp. der Eltern der Klägerin resp. zwischen dem Vater des Beklagten und dem Vater resp. der Eltern der Klägerin bestand. Der Beklagte hat sich seit die Klägerin an ihn gelangt ist, bereit erklärt, Auskunft zu erteilen, soweit sie ihm die ihrer Ansicht nach vorhandenen "Strohmannbeziehungen" ihres Vaters bezeich- ne. Sodann hat er von Anfang an erklärt, dass er kein Mandat für den Vater resp. die Eltern der Klägerin inne gehabt habe (Urk. 14/13, 14/15, 14/17, 14/20-21, 14/23). 6.5.3. Der Beklagte führte aus, dass er die Betreuung der 1984 im Büro seines Vaters eingeführten Familie X übernommen habe. Sodann sei es zu geschäftli- chen Beziehungen zum Vater der Klägerin gekommen im Zusammenhang mit ei- nem sehr komplexen Mandat mit französischen Klienten, indem ihn der Vater der Klägerin diesbezüglich beraten habe. Zudem habe der Vater der Klägerin in Frankreich auf Empfehlung des Büros Dr. C._____ Verwaltungsratsmandate des Gastronomiekonzerns P._____ übernommen (Urk. 13 S. 7). Weitergehende ge- schäftliche Beziehungen und persönliche Mandate für den Vater resp. die Eltern der Klägerin bestreitet er. 6.5.4. Nachdem der Beklagte bestreitet, ein Mandat geführt zu haben, genügt es nicht, wenn die Klägerin lediglich Umstände aufzeigt, welche es möglich erschei- nen lassen, dass der Beklagte ein Mandat für ihren Vater und/oder ihre Eltern ge- führt hatte. Es muss zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spre- chen. 6.5.4.1. Die Klägerin beruft sich auf eine enge Beziehung resp. Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten und ihrem Vater (Urk. 2 S. 10 ff.; Urk. 37 S. 10; Urk. 47 S. 6 f.; Urk. 67 S. 66 ff.). Diese leitet sie aus verschiedenen Umständen ab. In der Klagebegründung führte sie aus, dass sie von ihren Eltern dahingehend informiert
- 31 - worden sei, dass über viele Jahre zuerst der Vater des Beklagten und dann der Beklagte die Geschäftspartner und Korrespondenten ihres Vaters in der deut- schen Schweiz gewesen seien. Auch sie sei durch Vermittlung ihrer Eltern in Kon- takt zum Beklagten gebracht worden (Urk. 2 S. 10 f.). Nur aufgrund des Um- stands, dass der Vater der Klägerin beruflich mit dem Beklagten resp. dessen Va- ter zusammengearbeitet hatte, kann noch nicht geschlossen werden, dass der Beklagte resp. der Vater des Beklagten Mandate für den Vater der Klägerin per- sönlich geführt hatte. Auch die ausgetauschten Weihnachtswünsche und der Um- stand, dass der Vater der Klägerin den Beklagten in einem Schreiben "cher Con- frère et Ami" nennt, drängen eine solche Annahme nicht auf. Auch die Agendaein- träge vermögen für sich und im Zusammenhang mit den Vorbringen der Klägerin nicht auf ein persönliches Mandat des Beklagten für den Vater der Klägerin schliessen lassen, selbst wenn ein Grossteil der Einträge den Beklagten betroffen hätte. Und selbst wenn man diesen geltend gemachten engen und regelmässigen Kontakt in Berücksichtigung der weiteren Behauptungen der Klägerin würdigt, drängt sich ein Mandatsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Vater der Klägerin nicht auf. Hierbei sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Ausführun- gen der Klägerin im Zusammenhang mit den anonymen Schenkungen den Schluss nicht zulassen, dass der Beklagte in einem direkten Vertragsverhältnis mit dem Vater der Klägerin stand. Im Gegenteil führte die Klägerin in diesem Zu- sammenhang selber aus, dass sich ihr Vater immer wieder sog. "Strohmänner" bedient habe, wobei sie an keiner Stelle behauptete, dass der Beklagte ein sol- cher Strohmann gewesen sei. 6.5.4.2. Schliesslich lässt sich auch aus dem Umstand, dass die Klägerin durch Vermittlung ihrer Eltern in Kontakt zum Beklagten gekommen war, nicht schlies- sen, dass (auch) ihr Vater und/oder ihre Eltern den Beklagten und/oder dessen Vater mit einem (persönlichen) Mandat beauftragt hatten. 6.5.4.3. Es gilt das soeben in Ziffer 6.5.4.1. Ausgeführte mitzuberücksichtigen so- wie weiter, dass die Familie X resp. T._____. anerkanntermassen sowohl Klienten des Beklagten wie auch des Vaters der Klägerin war, dass der Vater der Klägerin wie auch der Beklagte Verwaltungsratsmandate für den Gastronomiekonzern
- 32 - P._____ innehatte und der Beklagte und der Vater der Klägerin insofern geschäft- lich verbunden waren, als der Vater der Klägerin den Beklagten bei einem kom- plexen Mandat mit französischen Klienten beriet, was seitens der Klägerin unbe- stritten blieb (Urk. 38 S. 10; Urk. 67 S. 67). Dies vermag sowohl einen regelmäs- sigen Kontakt zwischen dem Vater der Klägerin und dem Beklagten zu erklären wie auch die Empfehlung des Vaters an seine Tochter. Sodann führt die Klägerin selber aus, dass ihr Vater einen Teil des Vermögens geheim in der Schweiz ge- halten habe (Urk. 67 S. 67). Das spricht aber klar gegen eine direkte Vertragsbe- ziehung zwischen dem Beklagten und dem Vater der Klägerin resp. den Eltern der Klägerin. 6.5.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die von der Klägerin vorgebrachten Umstände (inkl. der Ausführungen im Zusammenhang mit der R._____-Anstalt und den anonymen Schenkungen) auch bei einer Gesamtbe- trachtung nicht darauf schliessen lassen, dass der Beklagte mit grosser ge- schweige denn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein (persönliches) Mandat für den Vater resp. die Eltern der Klägerin geführt hatte und dementsprechend ein vertraglicher Auskunftsanspruch der Klägerin zu verneinen ist.
7. Informationsrechte nach französischem Recht 7.1. Vorbemerkungen 7.1.1. Die Vorinstanz hat auch einen Auskunftsanspruch nach französischem Recht verneint (Urk. 68 S. 34 f., S. 37 ff., S. 48, S. 49, S. 52). Die Klägerin macht geltend, dass die Vorinstanz zwar ihre rechtlichen Ausführungen nicht grundsätz- lich in Abrede gestellt habe, aber in ihrer Tragweite verkannt und unzutreffend umgesetzt habe (Urk. 67 S. 32). 7.1.1.1. Die Klägerin reicht mit ihrer Berufungsschrift zum Nachweis des französi- schen Rechts neue Beilagen ein (vier Gutachten zum französischen Recht; Urk. 70/6, 70/7/1-2, 70/8/1-2, 70/9/1-3). Der Beklagte macht geltend, dass die in diesem Zusammenhang vorgebrachten neuen Tatsachen und als neue Beweis-
- 33 - mittel eingereichten Unterlagen verspätet und deshalb aus dem Recht zu weisen seien (Urk. 75 S. 14). 7.1.1.2. Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes we- gen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden (Art. 16 Abs. 1 IPRG). Das fremde Recht, dass im Inland angewendet werden soll, hat nicht Tatsachen- sondern Normcharakter (Keller/Girsberger, Zür- cher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl., Art. 16 N 32). Im Berufungsverfahren kann die Berufungsinstanz frei und mit voller Kognition überprüfen, ob überhaupt aus- ländisches Recht anwendbar ist, ob das richtige ausländische Recht herangezo- gen wurde sowie ob das ausländische Recht korrekt auf den Sachverhalt ange- wendet worden ist (Reetz/Theiler in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 310 N 17). 7.1.1.3. Die Klägerin macht über mehrere Seiten ausführliche Angaben zum fran- zösischen Recht (Urk. 67 S. 33 ff.). Dabei bringt sie jedoch nichts vor, das auf ei- ne falsche Darstellung des französischen Rechts durch die Vorinstanz hinweist. Die Klägerin führt selber aus, dass der Auskunftsanspruch drei Voraussetzungen habe. Erstens müsse die Zwangsmassnahme die Wahrung eines gesetzlich aner- kannten oder gerichtlich festgestellten Rechts zum Ziel haben (so auch die Vor- instanz, Urk. 68 S. 24), zweitens müsse die Information oder die richterlich ange- ordnete Vorlage eines Beweismittels zur Klärung einer Streitfrage notwendig sein (so auch die Vorinstanz, Urk. 68 S. 24) und drittens dürfe dem Herausgabean- spruch gegen einen Dritten kein berechtigtes Interesse eines Dritten entgegen- stehe (so auch die Vorinstanz, Urk. 68 S. 25). Schliesslich stellte die Vorinstanz auch nicht in Abrede, dass die Erbenstellung der Klägerin resp. die Verfolgung der Wahrung ihres Pflichtteils ein berechtigter Grund, also ein legitimes Interesse, darstellen kann (Urk. 68 S. 25). Demgegenüber sieht die Klägerin in ihrer Erben- stellung resp. der Wahrung ihres Pflichtteils ohne weiteres ein legitimes Interesse (Urk. 67 S. 38). In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob ein legitimes Interesse an der Herausgabe der Unterlagen bestehe (Urk. 68 S. 27).
- 34 - 7.1.1.4. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, geht aus dem Entscheid des "Tribunal de Grande Instance de Paris" hervor, dass der berechtigte Grund für das Informationsbegehren der Klägerin im Schutz ihres Pflichtteils bestehe. Wie ausgeführt (Ziff. 5.2.2.) lagen dem Streit sieben konkrete Schenkungen zugrunde, die – von der Gegenseite anerkannt – mutmasslich vom Vater der Klägerin veran- lasst worden waren. Dies muss bei der Aussage des Gerichts, dass die Erbenstel- lung der Klägerin hinsichtlich der Gesamtheit tatsächlich ihr Auskunftsrecht mit dem Ziel – welches durch zwingende gesetzliche Bestimmungen geschützt sei – ihren Pflichtteil zu bewahren, begründe, und den berechtigten Grund für ihren An- trag bilde (Urk. 67 S. 41), mitberücksichtigt werden. Dass ihre Stellung als pflicht- teilsgeschützte Erbin resp. ihr Anspruch auf Wahrung ihres Pflichtteils per se für sämtliche Auskunftsbegehren gegenüber jedwelcher Person ein legitimes Interes- se darstellt, kann dem Entscheid nicht entnommen werden. Solches kann auch nicht den von der Klägerin eingereichten Rechtsgutachten (Urk. 70/6-9) entnom- men werden. Dementsprechend kann offen bleiben, ob diese Urkunden aus dem Recht zu weisen sind. 7.1.1.5. Zum Gutachten von U._____ und V._____ (Urk. 70/8/1-2) sowie von W._____ (Urk. 70/9/1-2) kann angemerkt werden, dass beiden Gutachten zu- grunde liegt, dass Auskunft über Vermögenswerte verlangt wird, die zwar durch Dritte gehalten werden, es sich dabei aber anerkanntermassen/unbe- strittenermassen um Vermögenswerte des Vaters resp. der Eltern der Klägerin handelt, dementsprechend mit der vorliegenden Sache nicht vergleichbar ist. So- dann weisen diese beiden darauf hin, dass, wenn der Antrag an einen Dritten ge- richtet ist, gegeben sein müsse, dass sich dieser nicht hinter einem berechtigten Verhinderungsgrund verschanzen könne (Urk. 70/8/2 S. 2). 7.1.1.6. Art. 10 CC verpflichtet jeden, seinen Beitrag zur Wahrheitsfindung zu leis- ten. Daraus leitet sich ein Anspruch des pflichtteilsgeschützten Erben ab, Aus- kunft über sämtliche Vorgänge zu erhalten, die der Erbe benötigt, um seinen Pflichtteil durchzusetzen. Daraus muss folgen, dass die Klägerin gestützt auf Art. 10 CC berechtigt ist, gegenüber Dritten Auskunft über die Vermögenswerte des Erblassers zu verlangen. Etwas anderes ergibt sich weder aus den von der
- 35 - Klägerin eingereichten Gutachten noch aus der Rechtsprechung der französi- schen Gerichte. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aus- führt, dass das Vorhandensein eines legitimen Interesses (auch) davon abhänge, ob die anbegehrten Unterlangen in irgendeiner Weise zur Feststellung einer allfäl- ligen Pflichtteilsverletzung förderlich sind oder zumindest Anhaltspunkte bestehen würden, dass die zu edierenden Unterlagen mit dem Vermögen der Familie DE._____ in Verbindung stehen. Es kann im Übrigen für die Voraussetzungen des Auskunftsrechts nach französischem Recht auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 23 ff.). Soweit relevant wird an gegebener Stelle auf die Ausführungen der Klägerin eingegangen. 7.1.2. Die Klägerin bringt sodann – unter Bezugnahme auf den Entscheid des Tri- bunal de Grande Instance de Paris vom 18. April 1995 – vor, dass die Anforde- rungen an die vom pflichtteilsgeschützten Erben vorzutragenden Tatsachen nach französischem Recht nicht allzu hoch seien (Urk. 67 S. 40). 7.1.2.1. Wie ausgeführt berechtigt Art. 10 CC die Klägerin, gegenüber Dritten Auskunft über die Vermögenswerte des Erblassers zu verlangen. Dies setzt vo- raus, dass dieser Dritte im Besitz von entsprechenden Informationen und Unterla- gen ist. Denn wenn der Dritte nicht über Informationen und Unterlagen über Ver- mögenswerte des Erblassers – seien es direkt und indirekt von diesem gehaltene Vermögenswerte – verfügt, kann er – selbst bei einem gutheissenden Urteil – kei- ne Auskunft erteilen und keine Unterlagen herausgeben. Der Beklagte hat der Klägerin nicht generell über seine gesamte Tätigkeit Auskunft zu erteilen, nur weil die Klägerin der Ansicht ist, dass der Beklagte und/oder dessen Vater über Infor- mationen verfügen müssten. 7.1.2.2. Sodann muss das Rechtsbegehren so formuliert sein, dass es bei Gut- heissung der Klage zum Dispositiv erhoben werden kann. Da das Gericht ein Leistungsurteil fällt, das vollstreckt werden kann, muss der Klageantrag auch ei- nen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweisen (Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, S. 225).
- 36 - 7.1.2.3. Nachdem auch die Auskunft, es habe kein Vertragsverhältnis bestanden, eine genügende Auskunft ist (BGE 133 III 664 E. 2.6), ist es – nachdem der Be- klagte bestreitet, irgendwelche Kenntnisse resp. Informationen über das Vermö- gen des Vaters resp. der Eltern der Klägerin zu haben – unerlässlich, dass die anbegehrten Informationen so präzisiert, d.h. die herauszugebenden Informatio- nen und Urkunden so genügend konkret umschrieben werden, dass beurteilt wer- den kann, ob die Aussage des Beklagten, er wisse nichts, zutreffend ist. Hierzu ist zudem erforderlich, dass seitens der Klägerin aufgezeigt wird, dass zumindest wahrscheinlich erscheint, dass der Beklagte über die anbegehrten Informationen verfügt und seine Aussage, er wisse nichts, nicht zutreffend erscheint. 7.1.2.4. Schliesslich kann darauf hingewiesen werden, dass im von der Klägerin angesprochenen Entscheid unbestritten resp. genügend nachgewiesen war, dass die streitgegenständlichen Schenkungen vom Vater der Klägerin veranlasst wor- den waren, und der Entscheid im Befehlsverfahren erging. Dementsprechend kann die Ansicht der Klägerin, dass mit Fug und Recht davon ausgegangen wer- den dürfe, dass das Tribunal de Grande Instance de Paris eine Klage in der vor- liegenden Konstellation geschützt hätte (Urk. 67 S. 41 ff.), nicht geteilt werden. Denn die Ausgangslage ist nicht die selbe. Im vorzitierten Entscheid verlangte die Klägerin Auskunft vom Schenkungsempfänger, der anscheinend nicht bestritt, dass die Schenkungen aus dem Vermögen des Vaters der Klägerin stammten, während die Klägerin vorliegend Auskunft von einer Person verlangt, die nach Darstellung der Klägerin im Auftrag eines Dritten, aber angeblich für ihren Vater, Schenkungen vorgenommen haben soll resp. mit Strohmännern ihres Vater Auf- tragsverhältnisse gehabt haben soll, was bestritten wird. Es wird nachfolgend zu prüfen sein, ob seitens der Klägerin plausibel gemacht wird, dass die von ihr auf- gezählten Schenkungen aus dem Vermögen ihres Vaters resp. ihrer Eltern stammten resp. stammen könnte und ob von ihr plausibel gemacht wird, dass der Beklagte Auftragsverhältnisse für Strohmänner des Vaters der Klägerin führt. 7.2. R._____ Anstalt 7.2.1. Hinsichtlich des gesetzlichen Herausgabeanspruchs nach französischem Recht verwies die Vorinstanz auf ihre Ausführungen zum Ablauf der Aktenaufbe-
- 37 - wahrungspflicht bzw. zum Erlöschen des Auskunftsanspruchs. Sodann hielt sie fest, dass es der Klägerin ohnehin an einem legitimen Interesse fehle (Urk. 68 S. 34). 7.2.2. Hinsichtlich der Vernichtung des Archivs von Dr. C._____ ging die Vo- rinstanz davon aus, dass diese dem Beklagten nicht angelastet werden könne (Urk. 68 S. 33 f.). Dieser Ansicht folgt die Klägerin nicht. Sie rügt eine aktenwidri- ge Feststellung des Sachverhalts (Urk. 67 S. 48). Sie macht geltend, dass die Ausführungen im Urteil der Vorinstanz zum damals zwischen dem Rechtsvertreter der Klägerin und dem Beklagten geführten Schriftverkehr krass aktenwidrig sei. Kurz bevor sich der Todestag ihrer Mutter im Jahr 1997 zum zehnten Mal gejährt habe, habe sie verjährungsunterbrechende Schritte gegen den Beklagten unter- nommen. Dieser habe daraufhin mit Schreiben vom 3. Dezember 1997 einen Ver- jährungseinredeverzicht erklärt und ihr zugesichert, keine Akten zu vernichten. Die Vorinstanz habe dazu aktenwidrige und völlig überraschende Feststellungen, welche von den Parteien selber in keiner Weise behauptet worden seien, ge- macht (Urk. 67 S. 20 ff.). 7.2.3. Die Klägerin bringt vor, die Vorinstanz behaupte aktenwidrig und im Wider- spruch zu den Parteivorbringen, der vom Beklagten am 3. Dezember 2007 erklär- te Verjährungsverzicht habe sich nur auf die von der Klägerin selbst erteilten Mandate und nicht auch auf Mandate der Eltern der Klägerin und/oder andere Mandate zum elterlichen Vermögen der Klägerin erstreckt (Urk. 67 S. 21). Die Vo- rinstanz machte die Ausführungen zur Verjährung im Zusammenhang mit der vom Beklagten geltend gemachten – und von der Klägerin unbestritten gebliebenen – Aktenvernichtung. 7.2.4. Wie in Ziffer 6.3.4. f. ausgeführt, konnte die Klägerin nicht plausibel dartun, dass der Beklagte über ein Wissen im Zusammenhang mit "R._____-Mandaten" verfügt. Nachdem das Archiv seines Vater anerkanntermassen nicht mehr vor- handen ist, ist der Beklagte nicht in der Lage, einerseits dieses Archiv zu Hilfe zu ziehen und andererseits, die anbegehrten Unterlagen herauszugeben. Zu prüfen bleibt, ob dem Beklagten die Vernichtung der Akten angelastet werden kann.
- 38 - 7.2.5. Die Klägerin behauptet, der vom Beklagten erklärte Verjährungseinredever- zicht vom 3. Dezember 1997 könne nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass mit ein "anderes Mandat" ein Auftrag gemeint gewesen sei, welcher sich auf die Eltern der Klägerin und deren Vermögen bezogen habe (Urk. 67 S. 22). 7.2.5.1. Der Beklagte machte vor Vorinstanz geltend, dass er vermute, dass das Mandat R._____ Anstalt zum Zeitpunkt seines Eintritts ins Büro seines Vaters be- endet gewesen sei. Die diesbezügliche Aktenaufbewahrungspflicht sei im No- vember 1997, als die Klägerin erstmals die Herausgabe von Akten angeblicher Mandate ihres Vaters verlangt habe, etwa dreizehn Jahre nach der vermuteten Beendigung des Mandates, längst abgelaufen gewesen (Urk. 13 S. 18). Vorab hatte er ausgeführt, dass er in seinem Schreiben vom 7. Mai 2008 erwähnt habe, dass er die seit dem Tod seines Vaters im Keller der Liegenschaft …-Strasse ar- chivierten Akten des Büros Dr. C._____, also seines Vaters, nach dem Tod seiner Mutter und dem Verkauf der Liegenschaft im Jahr 2007 der Verbrennung zuge- führt habe (Urk. 13 S. 16). Diese Aussage des Beklagten blieb seitens der Kläge- rin unkommentiert (Urk. 38 S. 12) und demnach unbestritten. Demnach erfolgt die in der Berufungsschrift erhobene Bestreitung hinsichtlich der Vernichtung der Ak- ten (Urk. 67 S. 24) verspätet und ist nicht zu hören. Hinsichtlich der Ausführungen des Beklagten zur Beendigung des "Mandats R._____" erwiderte die Klägerin, der Beklagte sei Partner in einem Kleinbüro mit nur zwei Partnern gewesen. Seine Darstellung sei nicht glaubwürdig: wenn er die Vermutung anstelle, das "R._____- Mandat" sei beendet gewesen, weil er nie davon gehört habe, gebe der Beklagte selber zu, dass er von laufenden Mandaten Kenntnis gehabt habe (Urk. 38 S. 13). 7.2.5.2. Die Klägerin reichte vor Vorinstanz selber einen Auszug aus dem … Handelsregister [des Staates N._____] ein (Urk. 4/19). Diesem Auszug lässt sich entnehmen, dass die R._____ Anstalt 1984 liquidiert worden war. Dementspre- chend konnte sich die Klägerin vor Vorinstanz nicht damit begnügen, die Vorbrin- gen des Beklagten unsubstanziiert als unglaubwürdig zu bestreiten. Sie hätte zu- mindest darzutun gehabt, warum das "Mandat R._____" allenfalls über die Liqui- dierung der R._____ Anstalt hinaus hätte fortgeführt werden können. Solches
- 39 - drängt sich nicht auf, da mit der Liquidierung die Anstalt erloschen ist. Dement- sprechend durfte die Vorinstanz zurecht davon ausgehen, dass das "R._____- Mandat" spätestens im Jahr 1984 beendet war und dementsprechend eine Ak- tenaufbewahrungspflicht im Jahr 1994 geendet hatte. 7.2.5.3. Die Klägerin wirft der Vorinstanz sodann unrichtige und willkürliche Sach- verhaltsfeststellung im Zusammenhang mit dem vom Beklagten am 3. Dezember 1997 erklärten Verjährungseinredeverzicht. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich die Erklärung vom 3. Dezember 1997 nur auf von der Klägerin erteilte Mandate erstreckt habe (Urk. 68 S. 33). Die Klägerin macht im Berufungsverfah- ren über Seiten Ausführungen dazu (Urk. 67 S. 20 ff.), weshalb diese Auffassung der Vorinstanz unzutreffend ist. Dies kann jedoch schlussendlich offengelassen werden und zwar aus folgendem Grund: 7.2.5.4. In der Klageantwort brachte der Beklagte vor, dass die Aktenaufbewah- rungspflicht bezüglich des "R._____-Mandats" im November 1997, als die Kläge- rin erstmals die Herausgabe angeblicher Mandate ihres Vaters verlangt habe, längst abgelaufen gewesen sei. Dies nachdem er ausgeführt hatte, dass er selbstredend nicht à priori von den Mandaten seines Vaters Kenntnis gehabt ha- be. Ganz besonders gelte dies für Mandate, die im Zeitpunkt seines Eintritts im Büro seines Vaters bereits abgeschlossen gewesen waren (Urk. 13 S. 18). Die Klägerin führte hierzu lediglich an, dass die Darstellung des Beklagten unglaub- würdig sei (Urk. 38 S. 12). Damit hat sie, wie ausgeführt, nicht bestritten, dass die Aktenaufbewahrungspflicht im November 1997 bereits abgelaufen gewesen ist. Insbesondere hat sie auch nicht behauptet, dass der Beklagte auf die Vernichtung dieser Akten mit Schreiben vom 3. Dezember 1997 verzichtet habe. In ihrer er- gänzenden Replik führte sie dann aus, dass der Beklagte seit einem ersten Schreiben vom 26. November 1997 wiederholt angehalten worden sei, keinerlei Unterlagen zu vernichten, die sich auf Tätigkeiten der Anwaltskanzlei seines Va- ters und seiner selbst für das Vermögen ihrer Eltern getrennt oder geeint, sowie auf Aufträge, die ihm von dieser Seite erteilt worden seien, beziehen würden. Der Beklagte habe sich wiederholt verpflichtet, Akten der Klientschaft DE._____ nicht
- 40 - zu vernichten (Urk. 47 S. 8). Der Beklagte bestritt diese Ausführungen unter Hin- weis auf seine Ausführungen (Urk. 55 S. 22). 7.2.5.5. Die Klägerin hat die Schreiben, in denen der Beklagte bestätigt habe, kei- nerlei Unterlagen zu vernichten, die sich auf Tätigkeiten der Anwaltskanzlei sei- nes Vaters und seiner selbst für das Vermögen ihrer Eltern getrennt oder geeint, sowie auf Aufträge, die ihm von dieser Seite erteilt worden seien, beziehen wür- den, nicht näher bezeichnet. Der Beklagte selber hat einige seiner Schreiben vor Vorinstanz ins Recht gelegt. So das von der Vorinstanz gewürdigte Schreiben vom 3. Dezember 1997, in welchem er erklärte, dass er auch auf die Einrede der Verjährung verzichte, für den Fall, dass ausser des erwähnten Mandates ein an- deres Mandat bestanden habe. Selbstverständlich sei er zur Rechenschaftsabla- ge über solche Mandate bereit, falls solche existiert haben sollten. Er werde auch keine Unterlagen solcher Mandate vernichten. Er könne sich jedoch an kein Man- dat ausser dem erwähnten erinnern (Urk. 14/13). Mit Schreiben vom 28. Dezem- ber 1998 teilte der Beklagte dem Rechtsvertreter der Klägerin mit, dass er sich längstens bis am 15. Februar 1999 an seine Zusicherung vom 3. Dezember 1997 halten könne. Am 25. März 1999 würden sie ihren Geschäftssitz verlegen, was mit einer generellen Räumung ihrer Archive verbunden sein werde. Da er nach wie vor nicht wisse, welche Akten die Klägerin interessieren würden bzw. wer "als Stellvertreter oder (verdeckter) Treuhänder ihres Vaters aufgetreten sein könnte, sehe er keine Möglichkeit für eine besondere Rücksichtnahme ab dem erwähnten Datum (Urk. 14/15). Als weiteres reichte der Beklagte einen Schriftenwechsel vom
20. November 2002 ein (Urk. 14/16-17). Im Schreiben des damaligen Rechtsver- treters der Klägerin wird der Beklagte aufgefordert, sämtliche Korrespondenz etc., die die Guthaben und Vermögenswerte des Vaters der Klägerin betreffen würden und/oder ihm bzw. seiner Kanzlei anvertraute Mandate betreffen würden, nicht zu beseitigen und nicht zu vernichten, selbst wenn sie älter als 10 Jahre sein sollten. Dies betreffe auch Stiftungen und Anstalten sowie Trusts und ähnliche Einrich- tungen mit Bezug zum Vermögen des Erblassers (Urk. 14/16). Mit Schreiben vom
18. Dezember 2003 gelangte der damalige Rechtsvertreter erneut an den Beklag- ten. Er erneuerte sein Begehren auf Rechenschaftsablage und Auskunftserteilung und zwar "Ihnen gegenüber für alle Mandate, die Sie für Herrn D._____ und/oder
- 41 - Frau E._____ geführt haben. Im weiteren ist meine Mandantin darauf angewie- sen, sämtliche bei Ihnen und in Ihrer Kanzlei vorhandenen Informationen zu erhal- ten, welche direkten oder indirekten Bezug zum Familienvermögen der Ehegatten DE._____ haben." (Urk. 14/18). Erstmals im Schreiben vom 22. Dezember 2005 nahm der damalige Rechtsvertreter der Klägerin konkret Bezug auch auf die Tä- tigkeit, welche die Anwaltsfirma des Vaters des Beklagten betraf (Urk. 14/19). Demzufolge ist höchst fraglich, ob der Verjährungseinredeverzicht vom 3. De- zember 1997 auch die Mandate seines Vaters betraf. Bis im Jahr 2003 ging es im Schriftenwechsel immer nur um die Mandate des Beklagten (auch in den Schrei- ben vom 12. Januar 1998 und 23. Dezember 1998, Urk. 70/3-4). Insbesondere aufgrund des Umstands, dass der Vater des Beklagten bereits 1986 verstorben war, konnte der Verjährungseinredeverzicht vom 3. Dezember 1997 jedenfalls nicht so verstanden werden, dass auch die zu diesem Zeitpunkt bereits verjährten Mandate seines Vaters miteingeschlossen sind. Daran ändert auch nichts, wenn das von der Klägerin erst mit der Berufung eingereichte Schreiben vom 26. No- vember 1997 (Urk. 70/2) mitberücksichtigt wird. Zwar nimmt der damalige Rechtsvertreter Bezug darauf, dass der Vater des Beklagten und später der Be- klagte über die Jahre hinweg verschiedentlich für die Eltern der Klägerin An- waltsmandate ausgeführt und Vermögensanlagen in der Schweiz getätigt hätten. Weiter bat er, die betreffenden Unterlagen aufzubewahren und der Klägerin lü- ckenlos und detailliert Aufschluss zu geben, in welchen Beträgen und zu welchen Zweck "Sie", also der Beklagte, wann Vermögenswerte der Ehegatten DE._____ zur Disposition erhalten haben, welches die Weisungen "an Sie", also an den Be- klagten, gewesen seien und wann "Sie", also der Beklagte, welche Beträge an wen für Rechnung von Herrn und Frau DE._____ weiterüberwiesen oder zurück- überwiesen habe. Überdies ersuche er ihn um Aufschluss über das Schicksal an- derer Vermögenswerte der Ehegatten DE._____, von denen er ("Sie") im Rahmen seiner ("Ihrer") Mandate Kenntnis erhalten habe (Urk. 70/2 S. 2). Nachdem die Klägerin in der ergänzten Replik sodann nicht substanziiert ausgeführt hatte, wann und wie der Kläger auf die Vernichtung der Akten seines Vaters verzichtet habe, musste der Beklagte hierzu auch nicht konkret Stellung nehmen und hatte er keine Veranlassung, explizit (und nicht nur implizit, in dem er immer lediglich
- 42 - von seinen Mandaten sprach) zu behaupten, dass der Verjährungsverzicht vom
3. Dezember 1997 nur seine Mandate (ursprüngliche oder vom Vater übernom- mene) betroffen habe. Schliesslich hatte die Klägerin trotz mehrfacher Nachfrage des Beklagten diesem gegenüber nie konkretisiert, welche konkreten Akten resp. hinsichtlich welcher "Strohfirmen" oder "Strohmänner" sie einen Auskunftsan- spruch geltend mache, und tauchte der Name R._____ Anstalt erstmals in der Klageschrift vom 20. November 2008 auf (jedoch noch nicht im Sühnbegehren; Urk. 1; zwar bestritt die Klägerin, dass der Beklagte erstmals mit der Klageschrift erfahren habe, dass sein Vater im Jahr 1974 für die R._____ tätig gewesen sei, jedoch behauptete sie nicht, dass sie den Beklagten bereits davor um Auskunft über diese Anstalt ersucht habe; Urk. 38 S. 12). Unter diesen Umständen kann aber dem Beklagten nicht angelastet werden, dass allfällige Akten seines Vaters hinsichtlich des R._____-Mandats nicht mehr vorhanden sind. Daran ändert auch nichts, dass nach dem französischen Erbrecht ein Auskunftsanspruch nicht resp. allenfalls erst nach 30 Jahren verjährt und der Beklagte mit Schreiben vom
9. Februar 1999 in Aussicht gestellt hatte, Akten "der Klientschaft DE.____, soweit es überhaupt solche gibt" (Unterstreichung hinzugefügt) nicht vernichten werde (Urk. 70/5). Dass damit ausschliesslich die auf die Eltern der Klägerin persönlich lautenden Mandate gemeint sein konnten, ergibt sich nicht nur aus der Bezeich- nung "Klientschaft DE._____", sondern auch daraus, dass der Beklagte einmal mehr darum bat, die Namen der Klienten von Herrn D._____ bekannt zu geben, da er diesbezüglich vollständig im Dunkeln tappe (Urk. 70/5). 7.2.5.6. Der Beklagte hatte der Klägerin mit Schreiben vom 28. Dezember 1998 mitgeteilt, dass sie am 25. März 1999 ihren Geschäftssitz verlegen würden, was mit einer generellen Räumung ihrer Archive verbunden sein werde. Da er nach wie vor nicht wisse, welche Akten sie interessieren würden bzw. wer "als Stellver- treter oder (verdeckter) Treuhänder von Herrn D._____" aufgetreten sein könnte, sehe er keine Möglichkeit für eine besondere Rücksichtnahme ab dem erwähnten Datum (Urk. 14/15). Die Klägerin bringt vor, dass die Vorinstanz zu Unrecht aus- geführt habe, dass eine Reaktion ihrerseits auf dieses Schreiben den Akten nicht zu entnehmen sei und auch nicht behauptet werde (Urk. 67 S. 23 f.). Dies ist zwar zutreffend, vermag an den obigen Ausführung jedoch nichts zu ändern. Mit
- 43 - Schreiben vom 21. Januar 1999 forderte der damalige Rechtsvertreter den Be- klagten unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 28. Dezember 1998 auf, sämtliche relevanten Dossiers der Ehegatten DE.____ und der mit diesen in per- sönlicher oder wirtschaftlich-finanzieller Verbindung stehenden Klienten seiner Kanzlei auszusortieren und weiterhin aufzubewahren. Weiter fügte er an, dass sich das Begehren im übrigen in gleicher Weise auch auf alle an seinen Vater er- teilten Mandate dieser Art erstrecke (Urk. 39/34). Die Aktenaufbewahrungspflicht für das spätestens 1984 beendete "R._____-Mandat" war zu diesem Zeitpunkt schon lange abgelaufen. Sodann bezeichnete der Rechtsvertreter der Klägerin in seinem Schreiben keine Dritten, die in persönlicher oder wirtschaftlich-finanzieller Verbindung mit den Eltern der Klägerin standen. Mit Schreiben vom 8. Februar 1999 teilte der Rechtsvertreter der Klägerin mit, dass er mittlerweile im Besitz von schriftlichen Unterlagen und Belegen mit seiner Unterschrift sei, aus denen her- vorgehe, dass er auftrags verschiedener Klienten im Umfeld des Vaters der Klä- gerin Überweisungen von Geldbeträgen vorgenommen habe, die letztlich für Rechnung ihres Vaters erfolgt sein könnten (Urk. 39/35). Diese Klienten wurden aber einmal mehr nicht bezeichnet. Dementsprechend ist es nicht so, dass die Klägerin die Mandate so gut es ihr eben möglich gewesen sei, bezeichnet habe (Urk. 67 S. 24). War sie zu diesem Zeitpunkt im Besitz von Informationen über Klienten des Beklagten, die als "Strohmänner" für ihren Vater tätig waren, ist nicht nachvollziehbar, warum sie dann diese Personen nicht benannte, nachdem der Beklagte sich mehrmals bereit erklärt hatte, entsprechende Akten aufzubewahren, soweit ihm die Klägerin mitteile, welche Personen dies ihrer Ansicht nach betref- fen soll (so zum Beispiel im Schreiben vom 9. Februar 1999, Urk. 70/5). Die Klä- gerin behauptet auch, dass ihr T._____. 1998 eingestanden habe, seit jeher der "Strohmann" ihres Vaters bei mehreren Geschäften gewesen zu sein (Urk. 38 S. 20). Dennoch hatte die Klägerin gegenüber dem Beklagten ihr Auskunftsbe- gehren nicht einmal bezüglich dieses "Strohmanns" präzisiert. Hierzu kann noch angemerkt werden, dass dieses Wissen selbst in ihr Klagebegehren – trotz Hin- weis der Vorinstanz – keinen Eingang fand. Schliesslich legte die Klägerin nicht dar, warum der Beklagte hätte in der Lage sein sollen, diese Personen selber herauszufinden resp. warum der Beklagte gewusst haben muss, welche Perso-
- 44 - nen als "Strohmänner" ihres Vaters tätig waren. Sodann fehlt es an einer Erklä- rung, warum die Klägerin dem Beklagten die ihr vorliegenden Informationen nicht gab. Nachdem sie über Informationen verfügte, diese jedoch dem Beklagten nicht herausgab, kann dem Beklagten nicht angelastet werden, dass er Akten von Drit- ten, die für ihn keinen Bezug zu den Eheleuten DE._____ hatten, vernichtete. 7.2.5.7. Ohne entsprechende Akten ist es dem Beklagten nicht möglich, sich In- formationen über das von seinem Vater betreute "R._____-Mandat" zu beschaf- fen. Ohne Informationen über dieses Mandat ist er sodann weder in der Lage, sich hierzu anderweitig Informationen zu beschaffen noch die vernichteten Akten zu reproduzieren oder reproduzieren zu lassen und herauszugeben. 7.2.6. Somit ist der Beklagte nicht in der Lage, der Klägerin über das "R._____- Mandat" weitergehende Information zu geben, als er bereits erteilt hat, nämlich dass er keine Kenntnisse über ein solches Mandat habe. Dementsprechend ist diesbezüglich eine Auskunftsklage gegen den Beklagten nicht geeignet, Informa- tionen oder Unterlagen zum Vermögen der Klägerin ans Licht zu bringen, weshalb die Klage diesbezüglich abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 7.2.7. Bei diesem Ausgang muss auch nicht weiter darauf eingegangen werden, ob die Klägerin berechtigt war, im Berufungsverfahren den Sachverhalt durch neue Behauptungen und Urkunden zu ergänzen. Schliesslich erübrigt es sich bei diesem Ausgang auch, auf die von der Klägerin als unzutreffend gerügten Vor- bringen der Vorinstanz zum fehlenden legitimen Interesse weiter einzugehen. 7.3. Anonyme Schenkungen 7.3.1. Die Klägerin hat verschiedene anonymen Schenkungen an ihrem Vater na- hestehende Institutionen (Institut Q._____ und Fonds E._____ resp. Fondation E._____, welche Teil des Institut Q._____ bildet resp. O._____ und Centre S._____, das Teil des O._____ bildet) dargelegt, bei denen sie davon ausgeht, dass sie zu Lasten des elterlichen Vermögens erfolgt seien. 7.3.2. Vor der Vorinstanz waren sechs anonyme Schenkungen bzw. sechs Checks Gegenstand der Ausführungen der Klägerin (vgl. Urk. 68 S. 37). Mit No-
- 45 - veneingabe vom 1. November 2012 reichte die Klägerin neue Beweismittel ein und führte aus, dass es drei weitere Schenkungen über je FF 100'000.– gegeben habe, welche alle vom Beklagten zusammen mit dem Vater der Klägerin abgewi- ckelt worden seien (Urk. 89, 91/16-29). Dass die Noveneingabe unberücksichtigt zu bleiben hat, wurde bereits ausgeführt (Ziff. 1.5. ff.). Es ist deshalb auf die drei weiteren von der Klägerin vorgebrachten Schenkungen sowie die weiteren Aus- führungen in der Noveneingabe nicht weiter einzugehen. 7.3.3. Die Vorinstanz führte aus, es sei fraglich, ob die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Herausgabeanspruch nach französischem Recht erfüllt seien. Die Herausgabe von Dokumenten nach Art. 10 CC i.V.m. Art. 138 ff. NCPC könne nur angeordnet werden, wenn diese der Wahrheitsfindung diene, mithin ein legitimes Interesse an deren Anordnung bestehe. Wie im Urteil des Tribunal de Grande In- stance de Paris vom 18. April 2005 festgehalten, könne die Erbenstellung der Klägerin ihren Informationsanspruch begründen, sofern die Klägerin mit dem An- trag den Schutz ihres Pflichtteils bezwecke. Das Vorhandensein eines legitimen Interesses sei im Einzelfall vom Richter zu prüfen. Sodann müsse das Vorhan- densein entsprechender Dokumente wahrscheinlich und die herauszugebenden Dokumente in genügend bestimmter Weise bezeichnet sein. In der Folge vernein- te die Vorinstanz, dass Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass die streitge- genständlichen Schenkungen aus Mitteln bzw. auf Rechnung von D._____ erfolgt sein könnten resp. dass die der Schenkung zugrunde liegenden Mittel aus dem Vermögen der Eheleute DE._____ stammten. Die Tätigkeit des Beklagten im Zu- sammenhang mit den anonymen Schenkungen habe sich darauf beschränkt, D._____ bzw. Dr. AA._____ – auf Weisung von Dritten – Checks zugunsten ver- schiedener Institutionen zukommen zu lassen. Dass der Beklagte darüber hinaus Kenntnisse über das Vermögen der Eheleute DE._____ gehabt hätte oder gar mit der Verwaltung von deren Vermögen beauftragt gewesen wäre, erscheine auf- grund der Darlegung der Klägerin als nicht wahrscheinlich. Dass der Beklagte im Besitz von Unterlagen sein soll, welche das Vermögen der Eheleute DE._____ betreffen würden, erscheine somit als unwahrscheinlich. Das legitime Interesse setze voraus, dass zumindest Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass die fraglichen Unterlagen oder Informationen mit dem Vermögen der Eheleute
- 46 - DE._____ in Verbindung stehen würden. Solches darzutun obliege der Klägerin, was sie nach dem Gesagten indes unterlassen habe. Ein legitimes Interesse sei von ihr daher schon gar nicht ausreichend substanziiert behauptet worden. An- hand der Parteibehauptungen und der eingereichten Belege erscheine demge- genüber wahrscheinlich, dass der Beklagte im Besitz von Unterlagen Dritter sei, welche im Zusammenhang mit den erwähnten Schenkungen stehen würden. Diesbezüglich berufe sich der Beklagte zurecht auf die privatrechtliche oder an- waltliche Geheimhaltungspflicht, welche er dem gesetzlichen Auskunftsanspruch der Klägerin entgegenhalten könne (Urk. 68 S. 37 ff.). 7.3.4. Die Klägerin bemängelt, dass es sich bei den Erklärungsversuchen des Be- klagten um eine abenteuerliche und von ihr nicht anerkannte Geschichte handle, auf welche die Vorinstanz unkritisch und ohne ein Beweisverfahren durchzuführen abgestellt habe. Überdies habe die Vorinstanz ihre Vorbringen und die von ihr eingereichten Unterlagen entweder gänzlich übergangen oder völlig einseitig zu- gunsten des Beklagten interpretiert. Und schliesslich habe die Vorinstanz den klägerischen Anspruch unter Hinweis auf eine angebliche, allgemeine vertragliche Schweige- und Geheimhaltungspflicht des Beklagten abgewiesen, ohne diese zu hinterfragen und ohne die Interessen der Klägerin an der Auskunft über die ver- deckten Schenkungen in irgendeiner Weise zu berücksichtigen (Urk. 67 S. 54). Die Vorinstanz habe zu hohe Anforderungen an den Anspruch, insbesondere an das "legitime Interesse" gestellt (Urk. 67 S. 55). 7.3.4.1. Soweit die Klägerin vorbringt, dass die Vorinstanz nicht berücksichtigt ha- be, dass das Tribunal de Grande Instance de Paris in seinem Urteil vom 18. April 2005 ihre Klage auf Auskunft und Dokumentation mit Bezug auf solche anonyme Schenkungen in einer vergleichbaren Konstellation gutgeheissen habe, ist klarzu- stellen, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit bezüglich dieses Urteils Bindungswir- kung für den vorliegenden Prozess bestehen soll. So war insbesondere weder der Beklagte noch die Familie X in diesem Prozess Partei. Weiter kann aus diesem Urteil nicht abgeleitet werden, dass ein französisches Gericht im vorliegenden Prozess die Klage gutheissen würde. Es wurde bereits ausgeführt, dass beim französischen Urteil unstrittig oder nachgewiesen war, dass die Beklagten über
- 47 - entsprechende Informationen verfügen (müssen) und der Sachverhalt insoweit nicht vergleichbar ist (vgl. Ziff. 5.6.). 7.3.4.2. Weiter rügt die Klägerin, dass die Vorinstanz ihren Sachvortrag nicht in seinem Gesamtzusammenhang gewürdigt habe, sondern ihn auf die einzelnen Schenkungen aufgespaltet habe, um diese in ihrer Bedeutung herabzusetzen und getrennt vom Gesamtvorgang zu würdigen (Urk. 67 S. 55 f.). Hatte aber die Vor- instanz bei keiner Schenkung einen Anhaltspunkt dafür, dass sie aus dem Ver- mögen der Eltern der Klägerin stammen könnte und dass der Beklagte Kenntnis- se über Vermögenswerte der Familie DE._____ hatte, gab es für sie auch keinen Grund, diese Schenkungen in einem Gesamtzusammenhang zu würdigen. Ob die Vorinstanz zu Recht einen Anhaltspunkt zum Vermögen der Eltern der Klägerin verneinte, ist nachfolgend zu prüfen. 7.3.5. Es ist unbestritten, dass der Beklagte bei mindestens drei Schenkungen in- volviert war; nämlich Check Nr. … vom 14.12.1990 über FF 50'000.– zugunsten Fondation E._____ (vgl. Urk. 4/24), Check vom April 1993 über FF 50'000.– zu- gunsten Fonds E._____ (vgl. Urk. 4/26) sowie bei einer Zuwendung von FF 30'00.– im Jahr 1991 (Urk. 13 S. 12). 7.3.5.1. Der Beklagte macht geltend, dass die von ihm vorgenommenen anony- men Schenkungen auf Instruktion und für Rechnung der Familie X erfolgt seien. 7.3.5.2. Der Check Nr. … wurde mit Schreiben vom 17. Dezember 1990 dem Va- ter der Klägerin zugestellt. Im Schreiben heisst es, dass der Beklagte angewiesen worden sei, dem Vater der Klägerin einen Check im Betrag von FF 50'000.– als anonyme Schenkung zukommen zu lassen (Urk. 4/24). Die Klägerin macht gel- tend, dass der Umstand, dass der Check mit einem möglichst unverdächtigen Text an ihren Vater geschickt worden sei, könne nicht dahingehend interpretiert werden, dass die Mittel nicht aus dem Vermögen der Familie DE._____ stammten resp. dass die Spende nicht von ihrem Vater veranlasst worden sei. Sie habe hin- länglich dargetan, dass ihr Vater Teile des Familienvermögens in der Schweiz verborgen und die anonymen Schenkungen verdeckt vorgenommen bzw. veran- lasst habe. Entscheidend sei, dass die Schenkung über FF 50'000.– durch das
- 48 - begünstigte Institut Q._____ selbst ihrem Vater zugeordnet worden sei. Das sei ein klarer Nachweis für die Urheberschaft und Herkunft dieser Schenkung, näm- lich von ihrem Vater resp. aus dem Vermögen ihrer Familie (Urk. 67 S. 56). 7.3.5.3. Entgegen der Ansicht der Klägerin spricht der Text des Briefes – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde – dagegen, dass die Schenkung von D._____ veranlasst wurde. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 68 S. 38). Sodann ist einleuchtend, dass das Institut Q._____ den Check D._____ zuschreibt, wenn dieser den erhaltenen Check an dieses Institut weiterleitet. Aus dem Umstand, dass der Check vom Institut Q._____ dem Vater der Klägerin zugeschrieben wurde, lässt sich deshalb nicht ableiten, dass die Schenkung aus dem Vermögen der Familie DE._____ stammte. 7.3.5.4. Weiter ist unbestritten, dass der Beklagte Dr. AA._____ vom Institut Q._____ mit Schreiben vom 22. April 1993 einen Check über FF 50'000.– zu- gunsten des Fonds E._____ zukommen liess (Urk. 4/26). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass auch hier der Text des Schreibens – so ist insbesondere von "d'une cliente" die Rede – dagegen spricht, dass die Schenkung von D._____ veranlasst worden war (Urk. 68 S. 39 f.). Die Klägerin führt dazu an, dass diese Schenkung offensichtlich mit den übrigen fünf Schenkungen im Zusammenhang stehe, könne es doch kaum ein Zufall sein, dass diese Schenkung aus J._____ (und dazu noch vom Beklagten) an das D._____ nahestehende französische Institut Q._____ in G._____ erfolgt sei. Es sei naheliegend, dass die Familie X bzw. B. eine Treuhand- oder Strohmann-Funktion für D._____ eingenommen ha- be; dies insbesondere auch deshalb, weil Herr X (T._____.) der Klägerin selber gestanden habe, dass er als Strohmann für D._____ fungiert gehabt habe, was von der Vorinstanz komplett übergangen worden sei (Urk. 67 S. 57). 7.3.5.5. Mit Verfügung vom 8. Januar 2010 wurde die Klägerin – mit der Fristan- setzung für die Replik – aufgefordert, insbesondere ihr Rechtsbegehren zu spezi- fizieren und substanziiert darzulegen, was sie im Einzelnen vom Beklagten ver- lange. Sie habe darzulegen, ob und welche Rechtsbegehren sich auf weitere Mandate und falls ja, auf welche genau, beziehen würden. Sodann habe sie sub- stanziiert darzulegen, weshalb sie davon ausgehe, der Beklagte verfüge über die
- 49 - anbegehrten Informationen, Unterlagen und Dokumente (Urk. 19). Die Klägerin verzichtete jedoch in der Folge darauf, ihr Rechtsbegehren auf allfällige Mandate für die Familie X resp. B. zu spezifizieren und entsprechend zu begründen. Sie führte aus, dass die an sie mit den Substanziierungshinweisen gestellte Anforde- rungen überspannt seien (Urk. 38 S. 8). Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum die Klägerin – nachdem der Beklagte bereits in der Klageantwort behauptet hatte, dass die anonymen Schenkungen, in welche er involviert gewesen sei, namens und auf Rechnung der Familie X erfolgt seien und die Klägerin ausführte, dass ihr Herr T._____. im Jahr 1998 erklärt habe, er sei seit jeher der "Strohmann" ihres Vaters bei mehreren Geschäften gewesen (Urk. 38 S. 20) – nicht hätte in der La- ge sein sollen, ihr Begehren auf das vom Beklagten für die Familie X resp. T._____ geführte Mandat zu spezifizieren und hierzu substanziierte Behauptun- gen über ein angeblich bestandenes Stohmannverhältnis zwischen Herrn T._____ und ihrem Vater aufzustellen. Hierzu wäre zunächst einmal erforderlich gewesen, dass die Klägerin den angeblichen Strohmann mit vollem Namen nennt. Es mag sein, dass sich die Parteien einig sind, dass die vom Beklagten angerufene Fami- lie X die von der Klägerin genannte Familie T._____ ist, wobei jedoch auffällt, dass der Beklagte ausführte, dass bei der Familie X ab dem Jahr 1989 wesentli- che Veränderungen eingetreten seien, da das Familienoberhaupt verstorben sei (Urk. 13 S. 11), während dem die Klägerin einerseits ausführte, dass Herr T._____ im Jahr 1998 verstorben sei (Urk. 38 S. 20), andererseits ausführte dass Herr T._____ im Jahr 1988 verstorben sei (Urk. 38 S. 10). Das Gericht ist jedoch nicht in der Lage, ein Strohmannverhältnis beweisrechtlich zu klären, wenn für das Gericht nicht eindeutig ist, wer der angebliche Strohmann gewesen sein soll. Ein Beweisverfahren setzt voraus, dass der angebliche Strohmann so bezeichnet wird, dass dessen Identität festgestellt werden kann. Andernfalls ist die Behaup- tung – da nicht überprüfbar – einem Beweisverfahren nicht zugänglich. 7.3.5.6. Schliesslich stellte die Klägerin im Zusammenhang mit dem angeblichen Strohmannverhältnis auch keine konkreten Behauptungen auf. Der Beklagte führ- te in der Klageantwort aus, dass er sich erinnere, mehrfach von der Familie X be- auftragt worden zu sein, der Stiftung E._____ bzw. dem Institut Q._____ Schen- kungen zu machen, da D._____ gegenüber der Familie X erklärt habe, dass er für
- 50 - seine Tätigkeit zugunsten der Familie X, mit der er sich seit Jahrzehnten freund- schaftlich verbunden gefühlt habe, keine Entschädigung möchte. Er schliesse es aus, dass D._____ und/oder E._____ in irgendeiner Weise an den Vermögens- werten beteiligt gewesen seien, zu deren Lasten die erwähnten Zuwendungen ge- tätigt worden seien (Urk. 13 S. 12). Hierzu führte die Klägerin aus, dass der Be- klagte ausdrücklich zugebe, dass er auf Weisung der Familie T._____ (bei ihm "X" genannt) und auf Rechnung von D._____ wiederholt Zuwendungen mit Mitteln der Familie DE._____ gemacht habe, über welche die Familie T._____. verfügt habe. Sie bestreite, dass keine Beteiligung ihrer Eltern an den Vermögenswerten, zu deren Lasten die Zuwendungen getätigt worden seien, bestanden habe (Urk. 38 S. 11). Die Klägerin bestritt somit nicht, dass die Schenkungen von der Familie X veranlasst worden waren. Nicht zutreffend ist, dass der Beklagte ausdrücklich zugegeben habe, dass er auf Rechnung ihres Vaters wiederholt Zuwendungen mit Mitteln der Familie DE._____ gemacht habe, im Gegenteil widersprach er die- ser Darstellung. Damit wäre es aber Aufgabe der Klägerin gewesen, zum behaup- teten Strohmannverhältnis resp. zur wirtschaftlichen Berechtigung ihrer Eltern an dem den Schenkungen zugrunde liegenden Vermögen Behauptungen aufzustel- len (Art. 8 ZGB), was sie unterliess. Sie beschränkte sich darauf auszuführen, dass ihr Herr T._____. erklärt habe, er sei seit jeher der "Strohmann" ihres Vaters bei mehreren Geschäften gewesen, insbesondere habe er ein Immobiliengeschäft in der Region … genannt (Urk. 38 S. 20). Die Klägerin behauptete jedoch nicht, dass Herr T._____. (welcher identisch mit Herrn X sein soll), im Auftrag von ihrem Vater Familienvermögen in der Schweiz verwaltet resp. dass er im Auftrag ihres Vaters auch die anonymen Schenkungen vorgenommen habe. 7.3.5.7. Weiter ist anzumerken, dass selbst wenn T._____. Strohmann des Vaters der Klägerin gewesen wäre, damit nicht ausgeschlossen ist, dass die Familie T._____ über eigenes Vermögen verfügte, welches – vielleicht auf Anraten des Vaters der Klägerin – in der Schweiz lag und die Familie T._____ aufgrund des langjährigen freundschaftlichen Verhältnisses mit den Eltern der Klägerin (Urk. 38 S. 19) und aus Dank für erbrachte Leistungen seitens des Vaters der Klägerin, diesen nahestehende Institutionen mit Schenkungen aus ihrem eigenen Vermö- gen bedachten. Dass die finanziellen Verhältnisse der Familie T._____ dies nicht
- 51 - zugelassen hätten, behauptet die Klägerin nicht. Ebenso wenig behauptet sie, dass die Familie T._____ nicht über ein solches Vermögen verfügt habe, dass es sich nicht gerechtfertigt hätte, davon einen Teil in der Schweiz zu verwalten. 7.3.5.8. Schliesslich hat der Beklagte von sich aus eine weitere, der Klägerin bis dahin unbekannte Schenkung vorgebracht (Urk. 13 S. 12), was er wohl kaum ge- tan hätte, wenn er der Klägerin Informationen vorenthalten wollte. 7.3.5.9. Bleiben die von der Klägerin angerufenen Indizien. Diesen lassen sich je- doch – wie bereits dargetan (vgl. Ziff. 7.3.5.4. und Ziff. 7.3.5.7. f.) – keine Anhalts- punkte entnehmen, dass das der anonymen Schenkung aus dem Jahr 1993 zu- grunde liegende Geld aus dem Vermögen der Familie DE._____ stammte. 7.3.5.10. Hinsichtlich der Schenkung über FF 100'000.– an das Centre S.____ im Jahr 1988 (Check Nr. … vom 10. Juni 1988) ist festzuhalten, dass aus dem Um- stand, dass dieser Check – wie zwei weitere – von der AB._____ ausgestellt wur- de, mit Nichten darauf geschlossen werden muss, dass die Schenkung aus dem Vermögen der Eheleute DE._____ stammte. Hierzu ist klarzustellen, dass es sich bei der aufgeführten Konto-Nummer (…) nicht um das belastete Konto handelt, sondern um die Kontonummer der Bank. Schliesslich kann auch aus dem Um- stand, dass der Check gegenüber dem Vater der Klägerin verdankt wurde (Urk. 4/30 S. 20) nicht zwingend geschlossen werden, dass der Beklagte Vermögen der Eheleute DE._____ direkt verwaltete und dass der Schenkung Vermögen der Eheleute DE._____ zugrunde lag. Nicht massgebend ist sodann – wie bereits ausgeführt –, dass das Tribunal de Grande Instance de Paris den Auskunftsan- spruch der Klägerin u.a. mit Bezug auf eben diese Schenkung gutgeheissen hat. Diesem Entscheid kommt für den vorliegenden Prozess keine bindende Wirkung zu. Sodann ging es in diesem Entscheid um Auskunft gegenüber dem O._____ (und war die Familie X und der Beklagte in diesem Prozess nicht involviert). Ins- besondere kann daraus aber nicht abgeleitet werden, dass der Schenkung tat- sächlich Vermögenswerte der Eltern der Klägerin zugrunde lag. 7.3.5.11. Bezüglich der Schenkung über FF 30'000.– aus dem Jahr 1991 bringt die Klägerin vor, dass der Beklagte selber eine Verknüpfung mit D._____ (die
- 52 - Schenkung sei auf Weisung der Familie X ausgeführt worden, weil ihr Vater von dieser für seine Tätigkeit keine Entschädigung verlangt habe) einräume (Urk. 67 S. 58). Mit der von der Klägerin geltend gemachten "Verknüpfung" ist aber nicht nachgewiesen, dass die von der Klägerin vorgebrachten anonymen Schenkungen aus dem Vermögen der Familie DE._____ stammte, wie auch nicht, dass der Be- klagte Vermögen der Familie DE._____ direkt verwaltet hatte. 7.3.5.12. Auch bezüglich der Schenkung mit Check Nr. … vom Juni 1988 über FF 100'000 kann auf bisher Ausgeführtes und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden. Mit ihren Vorbringen gelingt der Klägerin der Nachweis nicht, dass der Beklagte Vermögen der Eheleute DE._____ verwaltet hatte, auch wenn der Check von der AC._____ Filiale … ausgestellt wurde, bei welcher der Beklag- te sein Geschäftskonto hat (Urk. 67 S. 59). Auch ergibt sich daraus nicht, dass dieser Schenkung Vermögenswerte der Familie DE._____ zugrunde gelegen ha- ben müssen. Der Check wurde denn vom Institut Q._____ auch nur insoweit D._____ zugeordnet, als die Schenkung auf dem Spenderkonto von D._____ – jedoch unter "Donnateur anonyme" – aufgeführt wurde (Urk. 39/36 S. 2). Es kann deshalb aus der Bestätigung des Institut Q._____, wonach D._____ der Einzahler war (Urk. 39/37), nicht zwingend auf die Herkunft des Geldes geschlossen wer- den und noch weniger darauf, dass der Beklagte Vermögen der Eheleute DE._____ direkt verwaltet hatte. 7.3.5.13. Wie die Klägerin zurecht ausführt, machte die Vorinstanz keine eigenen expliziten Ausführungen zur Schenkung vom 29. Juni 1992 über FF 25'000.–. Die Klägerin beruft sich darauf, dass der dieser Schenkung zugrunde liegende Check ebenfalls vom AB._____ [Bank], Zürich, zugunsten des Institut Q._____ ausge- stellt wurde, wie der Check vom Dezember 1990, welcher nachweislich vom Be- klagten an D._____ zur Weiterleitung gesandt worden sei (Urk. 67 S. 60). Aber auch daraus lässt sich – wie bereits ausgeführt – nicht zwingend schliessen, dass der Beklagte Vermögenswerte der Eheleute DE._____ direkt verwaltet hatte noch, dass diese Schenkung tatsächlich aus dem Vermögen der Eheleute DE._____ stammte.
- 53 - 7.3.5.14. Schliesslich ist die Darstellung der Klägerin, dass der Beklagte sinnge- mäss geltend gemacht habe, die Schenkungen seien – zumindest mittelbar – von D._____ angeregt bzw. der Höhe nach bestimmt worden (Urk. 67 S. 43), nicht zu- treffend. Dieser Interpretation kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte führte aus, dass er von der Familie X beauftragt worden sei, diese Schenkungen zu machen, da D._____ gegenüber der Familie X erklärt habe, dass er für seine Tätigkeit zu- gunsten der Familie X keine Entschädigung möchte (Urk. 13 S. 12). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die der Schenkungen zugrunde liegenden Vermö- genswerte dem Vater der Klägerin wirtschaftlich zuzurechnen sind. 7.3.5.15. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin den Nachweis nicht erbringen konnte, dass die den Schenkungen zugrunde liegenden Gelder tatsächlich aus Vermögenswerten stammten, an welchen die Eheleute DE._____ wirtschaftlich berechtigt waren. Insbesondere ist es nichts als eine Behauptung der Klägerin, dass der Beklagte etwas über verdeckt vorgenommenen Zuwen- dungen aus dem Vermögen ihrer Eltern wissen müsse. Schliesslich vermochte die Klägerin keine Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass der Beklagte im Auftrag und auf Rechnung der Familie DE._____ ein Teil von deren Familienvermögen verwaltet hatte. Im Gegenteil deutet das von der Klägerin eingereichte Begleit- schreiben zum Check Nr. … daraufhin, dass der Beklagte – wenn überhaupt – höchstens über Dritte in allfällige das Vermögen der Eheleute DE._____ tangie- rende Vorgänge involviert gewesen sein könnte. So deuten lediglich die Umstän- de, dass die Schenkungen von den beschenkten Instituten dem Vater der Kläge- rin zugerechnet wurden und die anonymen Checks teilweise vom Beklagten an den Vater der Klägerin gesendet wurden, darauf hin, dass die im Auftrag der Fa- milie X vorgenommenen Schenkungen aus Vermögenswerten stammen könnten, an denen die Eheleute DE._____ wirtschaftlich berechtigt gewesen sein könnten. Jedoch ist diesbezüglich zu beachten, dass es nachvollziehbar ist, dass die Insti- tute die Checks dem Vater der Klägerin zurechnen, wenn dieser diese Checks zustellt und daher daraus nicht zwingend geschlossen werden kann, dass diesen Checks Vermögenswerte zugrunde liegen müssen, an denen die Eheleute DE._____ wirtschaftlich berechtigt waren. An dieser Einschätzung ändert sich so- dann nichts, auch wenn mitberücksichtigt wird, dass der Vater der Klägerin Ver-
- 54 - mögen in der Schweiz hielt und die Institutionen, denen die Schenkungen zuka- men, den Eltern der Klägerin nahestanden. 7.3.5.16. Schliesslich ändert sich an dieser Einschätzung auch nichts, wenn die von der Klägerin mit Eingabe vom 1. November 2012 (Urk. 89) eingereichten Ur- kunden (Urk. 91/16-29) mitzuberücksichtigen wären. Auch diese Urkunden ver- mögen nicht zu belegen, dass der Beklagte direkt oder indirekt Vermögen der Eheleute DE._____ verwaltet hatte. Diese Urkunden vermögen auch nicht zu be- legen, dass der Beklagte teilweise tatsachenwidrig seine Beteiligung bestritten habe (Urk. 89 S. 3), so hat der Beklagte immer ausgeführt, dass er sich an weite- re Zuwendungen nicht erinnere (Urk. 13 S. 12, act. 55 S. 7, S. 20), was ihm auf- grund des Umstands, dass die Vorgänge über fünfzehn bis zwanzig Jahre zurück- liegen, nicht vorgehalten werden kann resp. glaubhaft erscheint. Auch wenn sich nun herausstellte, dass der Beklagte dem Vater der Klägerin weitere Checks zu- stellte und er entgegen seinen Ausführungen schon mindestens einmal – im Jahr 1989 – vom Centre S._____ gehört haben muss, stellte er doch den zugunsten des Centre S._____ ausgestellten Check dem Vater der Klägerin zu (Urk. 91/23), erscheint deshalb die Darstellung des Beklagten, dass die Schenkungen aus dem Vermögen der Familie X stammte, nicht als unglaubwürdig, resp. ist das entgegen der Ansicht der Klägerin kein klares Indiz dafür, dass ihre Eltern an dem den ano- nymen Schenkungen zugrunde liegende Vermögen zumindest wirtschaftlich be- rechtigt waren. Schliesslich kann auch aus dem Umstand, dass das Institut Q._____ von "votre intermédiaire" (Urk. 91/29) spricht, nichts zugunsten des Standpunkts der Klägerin abgeleitet werden. Zusammenfassend kann somit fest- gehalten werden, dass die Klägerin auch mit den neu eingereichten Urkunden kein Vorgang aufzuzeigen vermag, der keinen anderen Schluss zulässt, als dass die den Schenkungen zugrunde liegenden Vermögenswerte aus dem Vermögen der Eheleute DE._____ stammten und dass der Beklagte Vermögen der Eheleute DE._____ direkt oder indirekt verwaltete. 7.3.6. Zu prüfen bleibt, ob dies genügt, einen Auskunftsanspruch der Klägerin über diese Schenkungen (und allenfalls weitere diesbezüglich zusammenhän- gende Vorgänge) zu begründen.
- 55 - 7.3.6.1. Der Beklagte brachte vor Vorinstanz vor, dass er ausschliesse, dass D._____ und/oder E._____ in irgendeiner Weise an den Vermögenswerten betei- ligt gewesen seien, zu deren Lasten die Zuwendungen getätigt worden seien. Die Auftraggeberin für die Zuwendungen, die Familie X, habe auf eigene Rechnung gehandelt. Das Anwaltsgeheimnis, welchem er unterliege, verbiete es ihm selbst- redend, hier den Namen der Familie X oder weitere Details bekannt zu geben (Urk. 13 S. 12). In der Duplik ergänzte er, dass er sich über die Umstände und Hintergründe der Zuwendungen an die Fondation E._____ und an das Institut Q._____ bereits erklärt und sachdienlich und soweit möglich Auskunft erteilt habe. Die Klägerin werde deshalb Verständnis haben müssen, dass er hinsichtlich allfäl- liger, weitergehender Auskünfte die Familie X betreffend, neben einer beruflichen, auch einer privatrechtlichen sowie datenschutzrechtlichen Schweigepflicht unter- liege (Urk. 55 S. 20). 7.3.6.2. Wie ausgeführt, liegen – entgegen der Ausführungen der Vorinstanz – Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass die den Schenkungen zugrunde liegenden Vermögenswerte zumindest wirtschaftlich den Eheleuten DE._____ zu- geordnet werden könnten. Das Interesse der Klägerin an der begehrten Auskunft besteht darin, die ihr zustehenden erbrechtlichen Ansprüche geltend machen zu können. Demgegenüber beruft sich der Beklagte auf seine Schweigepflicht (Urk. 55 S. 19 f.). 7.3.6.3. Auch wenn der Auskunftsanspruch nach französischem Recht zu beurtei- len ist, unterliegt die Geheimhaltungspflicht des Beklagten aus dem Vertragsver- hältnis zur Familie X dem schweizerischen Recht. Auf das Anwaltsgeheimnis kann sich der Beklagte nicht berufen, nachdem er nicht dartut, dass es sich beim für die Familie X geführten Mandat um berufsspezifische Tätigkeiten handelt(e). Insbesondere wird die Vermögensverwaltung nicht vom Anwaltsgeheimnis erfasst (BGE 135 III 597). Im Auftragsverhältnis gehört die Pflicht zur Verschwiegenheit zu den vertraglichen Nebenpflichten. Bei der vertraglichen Schweigepflicht geht es nicht primär um die Wahrung von Geheimnissen, sondern vielmehr generell um Verschwiegenheit. Die Geheimhaltungspflicht verbietet jede Weitergabe eines Geheimnisses an Dritte. Die Diskretions- und Geheimhaltungspflicht erstreckt sich
- 56 - nicht nur auf Sachverhalte, die der Beauftragte bei der Erfüllung des Auftrags in Erfahrung bringt, vielmehr ist grundsätzlich bereits das Bestehen eines Auftrags- verhältnisses und der Name des Auftraggebers von der Diskretions- und Geheim- haltungspflicht erfasst. Die Diskretions- und Geheimhaltungspflicht schützt die persönliche und geschäftliche Interessenssphäre des Auftraggebers. Die Schwei- gepflicht besteht grundsätzlich gegenüber jedermann, auch gegenüber Gerichts- und Verwaltungsbehörden (BK-Fellmann, Art. 398 N 43 ff.). 7.3.6.4. Es ist umstritten, ob der Beauftrage verpflichtet ist, einem Erben Auskunft über Vermögenswerte des Erblassers zu geben, an welchen dieser wirtschaftlich berechtigt war. Schaufelberger/Keller Lüscher bejahen dies mit Verweis auf das BGer-Urteil 5A_638/2009, ohne sich jedoch dazu zu äussern, wie es sich in die- sem Fall mit der Pflicht zur Verschwiegenheit des Auftraggebers verhalten soll resp. warum diese dem Erben nicht entgegengehalte werden können soll (BSK ZGB II, Art. 607 N 11). Das Bundesgericht hielt im vorerwähnten (die Klägerin be- treffenden) Entscheid fest, dass die Richtigkeit der Ausführung der Beschwerde- führerin, wonach die Beschwerdegegnerin nach französischem Recht gar keinen erbrechtlichen Auskunftsanspruch habe, fraglich sei. Immerhin gelte nach franzö- sischem Recht gemäss der Rechtsprechung zu Art. 10 CC, dass ein Dritter, z.B. eine Bank, den Erben Auskunft über die Vermögenswerte des Erblassers zu ge- ben habe. In der Folge liess es das Bundesgericht jedoch offen, ob die Be- schwerdegegnerin einen erbrechtlichen Auskunftsanspruch gegen die Beschwer- deführerin hat (BGer-Urteil 5A_638/2009 vom 13. September 2010). Das Bun- desgericht äusserte sich somit nicht zur Frage, wie es sich mit der Geheimhal- tungspflicht des Auftraggebers verhält resp. warum diese gegenüber dem Erben (bei einem Vertragsverhältnis des Auftragsnehmers zu einem Dritten, welcher nicht der Erblasser ist) nicht gelten soll. 7.3.6.5. Gestützt auf das Auftragsverhältnis mit der Familie X unterliegt der Be- klagte einer Verschwiegenheitspflicht. Diese gilt es gegenüber den Interessen der Klägerin abzuwägen. Hinsichtlich der Interessenabwägung ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Klägerin weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschweige denn eindeutig feststeht, dass die vorgenommenen anonymen
- 57 - Schenkungen tatsächlich aus Vermögen stammte, an dem ihr Vater wirtschaftlich Berechtigter war. Es liegen lediglich vereinzelte Hinweise vor, dass das den Schenkungen zugrunde liegende Vermögen der Familie DE._____ zugehörige Vermögenswerte sein könnten. Dies wird jedoch vom Beklagten dezidiert bestrit- ten. Demnach muss in die Interessenabwägung miteinfliessen, ob das Interesse der Klägerin so hoch ist, dass in Kauf genommen werden muss, dass die Familie X über Schenkungen, die sie aus ihrem eigenen Vermögen vorgenommen hat, der Klägerin gegenüber zur Auskunft verpflichtet ist. Dies ist sicher nicht der Fall. Solches behauptet auch die Klägerin nicht. Dementsprechend ist das Interesse der Klägerin an Auskunft über Vermögenswerte ihrer Eltern gegen eine allfällige Verletzung des Privatbereichs der Familie X und eine Verletzung der Verschwie- genheitspflicht durch den Beklagten abzuwägen. Muss der Beklagte Unterlagen und Auskunft über die namens der Familie X erfolgten Schenkungen liefern, könn- te die Klägerin in Besitz von Unterlagen über Vermögensvorgänge der Familie X kommen, was ein Eingriff in die Privatsphäre der Familie X darstellen würde und wodurch der Beklagte seine vertragliche Pflicht zur Verschwiegenheit verletzen würde. 7.3.6.6. Eine Berechtigung für diesen (allfälligen) Eingriff sieht die Klägerin in der allfälligen Verletzung ihres Pflichtteilsrechts. Ohne die geltend gemachte Auskunft könne sie nicht erkennen, ob ihr alle Vermögenswerte der Nachlässe ihrer Eltern und alle Verfügungen über diese Vermögenswerte bekannt seien. Sodann bringt sie vor, dass ihr ja Herr X, bei welchem es sich um T._____. handle, vor seinem Tod sogar gestanden habe, dass er bei verschiedenen Geschäften als Strohmann für ihren Vater aufgetreten sei. Allein schon aus diesem Grund hätte ihr Vater ein Recht gehabt, von Herrn X Rechenschaft zu verlangen und Einsicht in die Akten der Familie X zu verlangen. Ein allfälliges Geheimhaltungsinteresse des Beklag- ten oder der Familie X würden deshalb kein legitimes Hindernis gegenüber dem auf Art. 10 CC basierenden Recht auf umfassende Information bilden (Urk. 67 S. 65). Hierzu ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Klägerin nicht er- stellt ist, dass die Familie X resp. Herr X ein Strohmann des Vaters der Klägerin war und dass das Mandatsverhältnis des Beklagten mit der Familie X resp. Herrn
- 58 - X Vermögenswerte betraf, an denen der Vater resp. die Eltern der Klägerin wirt- schaftlich berechtigt waren. 7.3.6.7. Die Klägerin behauptet, sie wisse, um wen es sich bei der Familie X handle. Herr X sei ein Strohmann ihres Vaters gewesen. War Herr X tatsächlich ein Strohmann ihres Vaters, so ist er der Klägerin gegenüber auskunftspflichtig hinsichtlich der Vermögenswerte, die er für den Vater der Klägerin verwaltet hatte. Entgegen der Ansicht der Klägerin hätte sie aber nicht das Recht auf Einsicht in sämtliche Akten der Familie X (Urk. 67 S. 65). Die Klägerin kann sich direkt an Herrn X resp. an dessen Erben halten. Auf eine Auskunftserteilung durch den Be- klagten ist die Klägerin daher nicht zwingend angewiesen, um Auskunft über ihr Erbe resp. allfällige Pflichtteilsverletzungen zu erhalten. Dem steht die Ver- schwiegenheitspflicht des Beklagten gegenüber seinen Mandaten und das Inte- resse der Familie X an der Wahrung ihrer Privatsphäre gegenüber. Nachdem nicht klar ist, dass der Vater resp. die Eltern der Klägerin an den den Schenkun- gen zugrunde liegenden Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt war, rechtfer- tigt sich eine Verpflichtung des Beklagten zur Auskunftserteilung über diese Schenkungen und weitere in diesem Zusammenhang stehende Vorgänge resp. eine Verpflichtung zur Auskunft über das Mandatsverhältnis zur Familie X nicht. 7.3.7. Die Klägerin verlangt denn in ihrem Begehren auch nicht explizit Auskunft über die vorerwähnten Schenkungen sondern sie verlangt pauschal Auskunft über jede Tätigkeit, die der Beklagte und dessen Vater auf Rechnung ihrer verstorbe- nen Eltern abgewickelt habe und die Herausgabe sämtlicher damit zusammen- hängender Unterlagen. Dabei beruft sie sich auch noch auf weitere Sachverhalte, welche – in der Gesamtheit – zeigen sollen, dass der Beklagte über die anbegehr- ten Informationen verfügen müsse. Darauf soll anschliessend noch eingegangen werden. 7.4. Über konkret genannte Vorgänge hinausgehender Auskunftsanspruch - weitere Mandate / Tätigkeiten 7.4.1. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Herausgabe sämtlicher Unterlagen die in irgendeinem Zusammenhang mit ihren Eltern stehen (vgl. Rechtsbegehren
- 59 - Ziffer 1.a.-d.) sowie Auskunft über jegliche Tätigkeiten sowie Bankkonten, Bank- depots, Gesellschaften, Stiftungen oder andere rechtliche Träger, die in irgendei- nem Zusammenhang mit ihren Eltern stehen (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 2.a.-g.). Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass nebst den anonymen Schenkungen der Komplex R._____ Anstalt einen wichtigen Anhaltspunkt dafür darstelle, dass der Beklagte über Informationen und Unterlagen zum Vermögen der Eltern der Kläge- rin verfüge, weshalb der Klage vollumfänglich stattzugeben sei (Urk. 67 S. 51). Weiter beruft sie sich auf die weiteren Beziehungen zwischen ihrem Vater und dem Beklagten resp. Dr. C._____, welche ihrer Ansicht nach von der Vorinstanz völlig falsch gewürdigt worden seien. All dies seien weitere Anhaltspunkte, welche im Gesamtzusammenhang zu würdigen seien und es als plausibel erscheinen lassen würden, dass der Beklagte über Informationen und Unterlagen zum Ver- mögen ihrer Eltern und zu Transaktionen über dieses Vermögen verfügen würde. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass es für ihre Eltern selbstverständlich ge- wesen sei, an den Beklagten zu gelangen und ihr diesen zu empfehlen, wenn es um geschäftliche oder sogar private Belange in der Deutschschweiz oder in N._____ gegangen sei (Urk. 67 S. 66 ff.). Sodann bringt sie vor, dass der Beklag- te ihr auch hinsichtlich (Zahlungs-) Vorgängen rechenschaftspflichtig sei, bei de- nen der effektive Auftraggeber zunächst ungewiss gewesen sei, aber aufgrund der Umstände anzunehmen sei, dass es sich dabei um ihren Vater gehandelt ha- be (Urk. 67 S. 31). 7.4.2. Die Klägerin behauptet – und versucht aufzuzeigen – dass der Beklagte und sein Vater, Dr. C._____, sowie die Eltern der Klägerin freundschaftlich ver- bunden gewesen seien und es für ihre Eltern selbstverständlich gewesen sei, an den Beklagten zu gelangen, wenn geschäftliche oder gar private Belange in der Deutschschweiz oder in N._____ in Frage gestanden seien. Sie beruft sich insbe- sondere auf Einträge in der Agenda ihres Vaters, woraus sich ergebe, dass ihr Vater regelmässig Kontakt zum Beklagten gehabt habe (Urk. 38 S. 7; Urk. 47 S. 6 f.; Urk. 68 S. 44 ff.). 7.4.3. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Umstand, dass der Vater der Klägerin Verwaltungsratsmandate für den Gastronomiekonzern P._____ inne gehabt habe,
- 60 - einen regelmässigen Kontakt zwischen dem Vater der Klägerin und H._____ er- kläre. Demgegenüber überzeuge die Argumentation der Klägerin nicht, dass es sich bei den Einträgen mehrheitlich um den Beklagten gehandelt haben müsse. Es könne offen gelassen werden, ob sich gewisse Einträge lautend auf "…" tat- sächlich auf den Beklagten beziehen würden. Selbst wenn dies der Fall wäre, liesse sich daraus noch nichts zugunsten der Klägerin ableiten. Alleine gestützt darauf, dass es zwischen D._____ und dem Beklagten zu Kontakten gekommen sei, lasse sich weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Auskunftsanspruch nach französischem Recht begründen. Die Klägerin bringe keinerlei Anhaltspunk- te für das Vorliegen eines Auftragsverhältnisses oder für die Existenz von Unter- lagen vor, welche mit dem Vermögen der Eheleute DE._____ in Verbindung ste- hen könnten. Die Ausführungen der Klägerin zu den Agenda-Einträgen seien zu wenig substanziiert, als dass sie einen Auskunftsanspruch – welcher Natur auch immer – begründen könnten (Urk. 68 S. 46). 7.4.4. Die Klägerin bemängelt, dass die Bewertung der Vorinstanz krass einseitig zugunsten der Position des Beklagten ausfalle. Sie übergehe, dass verschiedene Eintragungen "…" einen klaren Zusammenhang mit der Schweiz aufweisen wür- den, so dass sie sich kaum auf den damals in AD._____ [Staat in Nordeuropa] le- benden H._____ beziehen können. Die Klägerin anerkennt jedoch, dass der enge und regelmässige Kontakt zwischen ihrem Vater und dem Beklagten allein zwar nicht ausreichend sein möge, um die geltend gemachten Ansprüche zu begrün- den. Dieser Umstand müsse aber im Gesamtzusammenhang gewürdigt werden. Ihr Vater und der Beklagte hätten eng zusammengearbeitet. Ihr Vater sei der Kor- respondent des Beklagten in G._____ gewesen und umgekehrt sei der Beklagte der Korrespondent ihres Vaters in der Deutschschweiz gewesen. Beides seien Anwälte, die sich offensichtlich mit offshore-Konstruktionen und verdeckten Zah- lungen auskennen würden. Ein Teil des Vermögens der Familie DE._____ sei von ihrem Vater geheim in der Schweiz gehalten worden, wobei er dieses Vermögen für Zuwendungen an ihm nahestehende Institutionen verwendet habe. Was liege da näher, als dass er sich für solche Belange an seien Freund und erfahrenen Kollegen in J._____ wandte. Dasselbe gelte auch für ihre Vorbringen im Zusam- menhang mit dem P._____-Konzern (Anmerkung: Diesbezüglich hielt die Vo-
- 61 - rinstanz fest, dass sie in keinem Zusammenhang mit einer allfälligen Tätigkeit des Beklagten für den Vater der Klägerin stehen würden, die auf einem auftragsrecht- lichen Verhältnis gründen könnten; Urk. 68 S 46 f.). Auch diese Ausführungen müssten im Gesamtzusammenhang gesehen werden. Sie habe nachgewiesen, dass wiederum Teile des Familienvermögens verdeckt gehalten worden seien und dass sich ihr Vater auch in diesem Fall eines Strohmanns (AE._____) bedient habe. Ähnliches gelte auch für den weiteren Strohmann ihres Vaters, den … AF._____ [des Staates AD._____] (Anmerkung: Auch diesbezüglich hielt die Vo- rinstanz fest, dass die Vorbringen der Klägerin in keinem Zusammenhang mit ei- ner allfälligen Tätigkeit des Beklagten für den Vater der Klägerin stehen würden, die auf einem auftragsrechtlichen Verhältnis gründen könnten; Urk. 68 S. 48 f.). Sie habe dargelegt, weshalb sie von Verfügungen über das Familienvermögen und von einer persönlichen Beziehung zwischen AF._____ und dem Beklagten ausgehe. Es würde sich um Anhaltspunkte handeln, welche im Gesamtzusam- menhang zu würdigen seien. Dies gelte schliesslich auch für den Liegenschafts- erwerb Ende der Siebzigerjahre (Anmerkung: Die Vorinstanz verneinte Anhalts- punkte für eine allfällige Beteiligung des Vaters des Beklagten, Urk. 68 S. 49). Sie habe dargelegt, dass der Vater des Beklagten im Jahr 1975 beim Erwerb einer Wohnung in G._____ für die … R._____ Anstalt [des Staates N._____] aufgetre- ten sei, an welcher ihr Vater höchstwahrscheinlich wirtschaftlich berechtigt gewe- sen sei. Es liege deshalb nahe, dass der Vater des Beklagten auch beim mut- masslich Ende der Siebzigerjahre treuhänderisch erfolgten Liegenschaftserwerb in der Schweiz für die Eltern der Klägerin tätig geworden sei. All dies seien weite- re Anhaltspunkte, welche im Gesamtzusammenhang zu würdigen seien, und es mehr als plausibel erscheinen lassen würden, dass der Beklagte über Informatio- nen und Unterlagen zum Vermögen ihrer Eltern und zu Transaktionen über dieses Vermögen verfüge (Urk. 67 S. 66 ff.). 7.4.5. Auch wenn der Vater der Klägerin Vermögenswerte verdeckt in der Schweiz gehalten hatte, und er sich hierfür der Hilfe von Strohmännern bedient hatte, kann daraus nicht geschlossen werden, dass auch der Beklagte – selbst wenn er mit dem Vater der Klägerin regelmässigen Kontakt gehabt hatte und mit diesem freundschaftlich verbunden war – ein Strohmann des Vaters der Klägerin
- 62 - gewesen sein muss. Dieser Schluss drängt sich nicht auf. Die Klägerin bringt kei- ne genügenden Indizien für diesen Standpunkt vor. Auch die Schlussfolgerung der Klägerin wonach anzunehmen sei, dass der Beklagte, welcher in einer … [Stadt in AD._____] Anwaltskanzlei gearbeitet habe, ihrem Vater bei seinen Ge- schäften in AD._____ behilflich gewesen sein müsse, weil ihr Vater kein Englisch gesprochen habe, ist nichts als eine nicht weiter belegte pauschale Behauptung. Ein konkretes Zusammenwirken von ihrem Vater, dem Beklagten und AF._____ wird nicht ansatzweise dargetan. Dasselbe gilt für die von der Klägerin angestellte Mutmassung hinsichtlich Liegenschaftskauf Ende der Siebzigerjahre. Die diesbe- züglichen Vorbringen blieben seitens der Klägerin – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – völlig unsubstanziiert, weshalb daraus nichts gefolgert werden kann. 7.4.6. Im Übrigen kann angemerkt werden, dass wenn der Vater der Klägerin tat- sächlich Vermögen vor der Klägerin hat verheimlichen wollen, er wohl kaum die Klägerin mit dem Beklagten bekannt gemacht hätte, wenn dieser in die Vorgänge des verdeckt gehaltenen Vermögens involviert gewesen wäre. Auch dies spricht eher gegen die Darstellung der Klägerin, dass der Beklagte Mandate und/oder Tätigkeiten für die Eltern der Klägerin hinsichtlich der verdeckt gehaltenen Ver- mögenswerte ausgeübt hat. Es drängt sich deshalb auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass ihre Eltern ihr den Beklagten für geschäftliche oder sogar private Belange in der Deutschschweiz oder N._____ empfohlen hatten (Urk. 67 S. 68), nicht auf, dass der Beklagte in Vorgänge im Zusammenhang mit dem Vermögen der Eltern der Klägerin involviert gewesen sein muss. Die Klägerin führte selber aus, dass sich ihr Vater anderer Strohmänner bediente. Sodann pflegte ihr Vater nicht nur zum Beklagten sondern auch zu anderen Rechtsanwäl- ten in der Schweiz geschäftliche Beziehungen (vgl. Urk. 68 S. 50). 7.4.7. Ausser des Umstands, dass der Beklagte in die Zustellung von anonymen Checks an den Vater der Klägerin involviert war, liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beklagte Kenntnis über Strohmannverhältnisse zwischen dem Vater der Klägerin und Dritten hat. Nachdem die Klägerin aber nicht nachweisen konnte, dass es sich bei der Familie X resp. Herrn X tatsächlich um einen Strohmann ih- res Vaters gehandelt hatte und hierfür auch keine Anhaltspunkte vorliegen, er-
- 63 - scheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beklagte über die von der Klägerin begehrten Informationen verfügt. Damit hat aber die Klägerin nicht aus- reichend glaubhaft gemacht, dass über den Beklagten Zahlungen abgewickelt worden sind, die für ihre Pflichtteilsrechte von Bedeutung sind. 7.4.8. Gestützt auf ihre erbrechtlichen Auskunftsrechte hat die Klägerin nur An- spruch darauf, Informationen über Vermögenswerte zu erhalten, die in den Nach- lass gehören, d.h. über Vermögen, an welchem ihre Eltern zumindest wirtschaft- lich berechtigt waren. Der Beklagte kann aber nur zu einer solchen Auskunftser- teilung verpflichtet werden, wenn zumindest wahrscheinlich erscheint, dass der Beklagte über entsprechende Informationen verfügt. Dieser Nachweis gelang der Klägerin – wie ausgeführt – nicht. Dementsprechend hat die Vorinstanz die Klage zurecht abgewiesen.
8. Streitwert 8.1. Die Vorinstanz ging – gestützt auf das von der Klägerin in der Sühnver- handlung gestellte Begehren um Zusprechung eines Betrages von mindestens CHF 1 Mio. (Urk. 1) – von einem Streitwert von CHF 1 Mio. aus. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass selbst wenn die Klägerin an ihrem Schadenersatzan- spruch nicht weiter festhalte, sie damit klar den wirtschaftlichen Wert ihres Aus- kunftserteilungs- und Rechenschaftsablagebegehrens beziffert habe (Urk. 68 S. 52 f.). 8.2. Die Klägerin macht in der Berufung geltend, dass für die vorliegende Aus- kunftsklage von einem Streitwert von zwischen CHF 30'000 und CHF 100'000 auszugehen sei. Da es sich vorliegend um eine einfache Auskunftsklage handle, könne nach ständiger höchstrichterlichen Praxis von einer exakten Bezifferung des Streitwerts abgesehen werden (Urk. 67 S. 6). In der Klagebegründung hatte die Klägerin ausgeführt, dass sie ihrem Auskunftsanspruch eine CHF 30'000 übersteigenden Streitwert beimesse, gehe es doch namentlich um die Auskunft über Mobilien- und Immobilientransaktionen, Schenkungen und Sitzgesellschaf- ten, welche in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung diesen Betrag um ein Vielfaches übersteigen würden (Urk. 2 S. 6).
- 64 - 8.3. Der Beklagte überlässt die Streitwertbemessung dem Gericht, wobei er Wert auf die Feststellung legt, dass damit keine Anerkennung eines effektiven Auskunftsvermögens verbunden sei (Urk. 75 S. 3). Vor Vorinstanz stellte er sich auf den Standpunkt, dass der Streitwert, wenn überhaupt, mit lediglich einigen wenigen tausend Schweizer Franken zu bemessen sei, jedoch keinesfalls CHF 10'000 übersteigend. Es sei vom klägerischen Rechtsbegehren und nicht vom wirtschaftlichen Streitinteresse der Parteien auszugehen. Massgebend sei somit ausschliesslich der objektive Wert der mit der Klage verlangten Leistungen. Richtmass bilde somit der Aufwand, den er bei sorgfältiger Erbringung der gefor- derten Dienstleistungen insgesamt in Rechnung stellen könnte. Der entsprechen- de Aufwand würde minimal ausfallen (Urk. 55 S. 4 ff.). 8.4. Beim Verfahren um Auskunftserteilung und Rechenschaftsablegung han- delt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 22 ZPO/ZH. Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren des Klägers zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 18 Abs. 1 ZPO/ZH). Geht die Klage nicht auf Geldzahlung, ist der Wert massgebend, welchen die Parteien dem Streitgegen- stand übereinstimmend beilegen (§ 22 Abs. 1 ZPO/ZH). Sind die Parteien nicht einig, bestimmt das Gericht den Streitwert nach freiem Ermessen. In der Regel ist der höhere Betrag massgebend (§ 22 Abs. 2 ZPO/ZH). Die übereinstimmenden Angaben der Parteien zum Streitwert sind grundsätzlich bindend (§ 22 Abs. 1 ZPO/ZH), es sei denn, diese hätten rechtsmissbräuchlich einen viel zu tiefen Be- trag genannt (ZR 89 Nr. 114). 8.5. Der Streitwert eines Begehrens um Auskunftserteilung entspricht dem da- mit letztlich verfolgten wirtschaftlichen Zweck. Dabei sind die Gebühren allerdings gegenüber dem Ansatz für die sachliche Beurteilung dieses Anspruchs deutlich zu reduzieren, da es bei der Informationsbeschaffung nur um ein präparatorisches Element geht (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar 2012, LF110118 ). Dementsprechend ist nicht das der Auskunftsklage zugrunde liegen- de Vermögen massgebend für die Bestimmung des Streitwerts, sondern der mit der Auskunftsklage angestrebte Zweck. Die Klägerin verfolgt mit ihrem Aus- kunftsbegehren erbrechtliche Ansprüche. Sie führt aus, dass ihr Vater erhebliche
- 65 - Verfügungen resp. bedeutende Schenkungen zu Lasten des elterlichen Vermö- gens vorgenommen habe; sie gehe von einer Verletzung ihres Pflichtteils aus (Urk. 67 S. 9, S. 50). Sie möchte sich also die nötigen Informationen beschaffen und dann allenfalls gegen Dritte vorgehen zu können. Die Klägerin gesteht selber ein, dass das zur Unterbrechung der Verjährung geltend gemachte Schadener- satzbegehren in Höhe von Fr. 1 Mio. ein Anhaltspunkt für das ihrer Klage zugrun- de liegende wirtschaftliche Interesse darzustellen vermag (Urk. 67 S. 7). Es ist dementsprechend nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die Ausführungen der Klägerin und die von ihr beim Friedensrichter erhobene Scha- denersatzklage den Streitwert auf Fr. 1 Mio. festgesetzt hat (Urk. 68 S. 53). 8.6. Bei einem Streitwert von Fr. 1 Mio. beträgt die Grundgebühr Fr. 30'750.–. Die Vorinstanz hat in Anwendung von § 2 GebVO unter Berücksichtigung des Zeitaufwands, welcher sich im Durchschnittsbereich bewegt habe, und der Schwierigkeit des Falls, welche eher im oberen Bereich anzusiedeln sei, eine Re- duktion um einen Drittel vorgenommen. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falls werden von den Parteien zurecht nicht in Frage gestellt. Dementsprechend besteht keine Veranlassung, von der von der Vorinstanz vorgenommen Reduktion um einen Drittel abzuweichen. Die von der Vorinstanz festgelegte Gerichtsgebühr von Fr. 20'500.– ist zu bestätigen. 8.7. Der Streitwert des zweitinstanzlichen Verfahrens beträgt ebenfalls Fr. 1 Mio. Damit ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ebenfalls auf Fr. 20'500.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 GebVO vom 8. September 2010). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine 70 Seiten umfassen- de Berufungsschrift sowie diverse weitere Eingaben eingereicht hat. 8.8. Die Klägerin unterliegt vollständig. Dementsprechend sind die Kosten für das erst- und das zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich der Klägerin aufzu- erlegen. 8.9. Zudem ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten für beide Verfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Die Grundgebühr beträgt nach § 3 der für das vorinstanzliche Verfahren massgeblichen AnwGebVO vom 21. Juni
- 66 - 2006 Fr. 31'400.–. Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen ist diese Grund- gebühr in Anwendung von § 3 Abs. 2 AnwGebV um einen Drittel auf Fr. 20'900.– zu reduzieren. Hinzu kommen – von der Klägerin auch nicht in Frage gestellte – zwei Zuschläge von je 20% für die Vergleichsverhandlung und den zweiten Schrif- tenwechsel (§ 6 AnwGebV). Dementsprechend ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 29'260.– zu bezahlen. Für das zweitinstanzliche Verfahren beträgt die Grundgebühr in Anwendung von § 4 der für das Berufungsverfahren massge- blichen AnwGebVO vom 8. September 2010 ebenfalls Fr. 20'900.–. In Anwen- dung von § 11 Abs. 2 AnwGebVO vom 8. September 2010 ist die Grundgebühr um 20% auf Fr. 25'080.– zu erhöhen und sodann in Anwendung von § 13 Abs. 2 AnwGebVO vom 8. September 2010 auf einen Drittel zu reduzieren. Dementspre- chend hat die Klägerin dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine volle Par- teientschädigung von Fr. 8'400.– zu bezahlen. 8.10. Die Klägerin macht geltend, dass der Beklagte als Anwalt einen Vorsteuer- abzug geltend machen könne und ihm deshalb kein "Mehrwertsteuerzusatz" zu- zusprechen sei (Urk. 67 S. 69). Der Beklagte verlangt die Zusprechung einer Ent- schädigung zuzüglich MWSt. Dabei widerspricht er der Darstellung der Klägerin, wonach er als Anwalt einen Vorsteuerabzug geltend machen könne nicht (Urk. 75 S. 26). Damit ist eine Grundlage für die Zusprechung eines "Mehrwertsteuerzu- satzes" nicht dargetan, weshalb kein solcher zuzusprechen ist. Es wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp. Ziff. 2) wird bestätigt.
3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 29'260.– zu bezahlen.
- 67 -
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'500.– festgesetzt.
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
7. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'400.– zu bezahlen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. August 2013 Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am:
- 68 - mc