Sachverhalt
aufzufordern. Im Beschluss vom 20. April 2012 wurden denn auch keine entspre- chenden Schranken gezogen. (Vorbehalten blieb einzig die Abnahme der Urkun- denbeweismittel, soweit deren Edition durch Dritte beantragt wurde. Darauf wird noch zurückzukommen sein.) Die im Lichte von Art. 317 Abs. 1 ZPO uneinge- schränkte Zulässigkeit von Beweismitteln bezieht sich indessen einzig auf die Beweisthemen. Soweit die Beweismittel in ihrem Gehalt nichts dazu beitragen, sondern dem Beleg unzulässiger Noven dienen, bleiben sie zwangsläufig gehalt- los und insofern unbeachtlich. 5.3 Dem Kläger wurde der Hauptbeweis für seine Behauptung auferlegt, der Be- klagte habe im September 2003 um die finanzielle Situation seines Vaters ge- wusst (Beweissatz 1). Da sich diese Behauptung auf das Wissen des Beklagten zu den finanziellen Schwierigkeiten des Vaters im Zeitpunkt des Kaufvertrags- schlusses bezieht, wurde dem Kläger zusätzlich ebenso der Hauptbeweis zu die- sem implizit von ihm behaupteten Sachverhalt eingeräumt, und zwar im Sinne ei- nes Unterbeweisthemas (Beweissatz 1.1), bei dessen Beweis sich Weiterungen erübrigen. Der Kläger hat zum Beweissatz 1.1 keine Beweismittel angerufen, sondern nur zum allgemeiner gefassten Beweissatz 1 (vgl. act. 75 S. 2 f.). Es handelt sich dabei um das Zeugnis von P._____ und von Q._____ sowie um diverse Urkun- den. Auf das Zeugnis von Q._____ hat der Kläger in der Folgen jedoch verzichtet (vgl. vorn Ziff. I/2.2). 5.3.1 P._____ gab als Zeuge in der Befragung zu Beweissatz 1 zu Protokoll (vgl. act. 94 S. 3 f.), er wisse nicht, ob er im Jahre 2003 Kontakt mit dem Beklagten
- 28 - gehabt habe. Aus eigener Beobachtung wisse er ebenfalls nicht, dass dem Be- klagten die finanzielle Situation seines Vaters bekannt gewesen sei. 5.3.2 An Urkunden beruft sich der Kläger vorab auf die act. 30/1 und 30/2. Bei diesen Urkunden handelt es sich um einen Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und einer H._____ und eine Vereinbarung zwischen A._____ und dem Beklagten einerseits sowie H1._____ anderseits, welche beide vom 8. Dezember 2004 da- tieren. Dabei geht es einerseits um eine Parzelle, die der Beklagte an H._____ verkaufte und anderseits um einen Verzicht des Beklagten auf die Erstattung des Kaufpreises durch H._____, der die Ablösung einer Verpflichtung von A._____ aus einem Verkauf an H1._____ im Oktober 2002 gegenüber H1._____ zum Hin- tergrund hatte. Unterzeichnet sind beide Verträge nicht vom Beklagten, sondern von A._____ für den Beklagten i.V. 5.3.3 Angerufen wird ferner act. 76/1.3, ein Auszug aus dem Betreibungsregister von A._____, der für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 15. März 2012 Auskunft gibt (vgl. a.a.O., Rückseite). Für das Jahr 2003 weist der Auszug eine Betreibung aus, die vom 31. Oktober 2003 datiert, für 2000 und 2002 keine Betreibungen und für 2001 diverse Betreibungen des gleichen Gläubigers/Vertreters, die – abgese- hen von einer Ausnahme – mit der Erhebung des Rechtsvorschlages erledigt wa- ren; bei der Ausnahme meldete der Gläubiger eine Erledigung. 5.3.4 Angerufen wird act. 76/1.8, ein Ausdruck ab der Internet-Informations-Seite "Xing", welche der Kläger als Ausbildungs- und Berufsprofil des Beklagten be- zeichnet (vgl. act. 75 S. 2). Darlegt wird darin u.a., dass der Beklagte ausgebilde- ter Wirtschaftsinformatiker ist und als solcher seit 1998 vor allem im Tätigkeitsbe- reich Software und Beratung, Informationstechnologie sowie E-Learning tätig war bzw. ist. 5.3.5 Angerufen werden endlich die act. 76/1.1-1.2, 76/1.4-1.7 (Handelsregister- auszüge zu zwei schweizerischen Unternehmen mit Sitz in R._____ und C._____ und Internet-Ausdrucke zu "S._____ Ltd") sowie der Beizug weiterer Urkunden.
- 29 - 5.3.6 Die Aussagen des Zeugen P._____ zum Beweisthema gemäss Beweissatz 1 (vorn Ziff. II/5.3.1) lassen keine Rückschlüsse auf ein Wissen des Beklagten bis zum 19. September 2003 zu. Der Zeuge weiss aus eigener Beobachtung schlicht nichts. Und das ist ihm durchaus zu glauben, erscheint es doch sehr realitätsnahe und schlüssig. Soweit der Zeuge auf Ergänzungsfragen im Nachgang zur Befra- gung zum Beweissatz 4 sich auch noch äusserte, wird darauf unter nachfolgender Ziff. 5.3.7 zurückzukommen sein. Keine Rückschlüsse auf das hier interessierende Wissen des Beklagten ge- statten ferner die act. 76/1.3 und 76/1.8. Soweit sich aus act. 76/1.3 etwas herlei- ten lässt, dann einzig das, dass weder 2002 noch 2003 gegen A._____ Betrei- bungen bestanden, sieht man von einer gegen Ende Oktober angehobenen Be- treibung ab. Zu einer Vielzahl von Betreibungen kam es gemäss act. 76/1.3 erst ab dem 22. März 2004. Die act. 30/1 und 30/2 lassen Rückschlüsse auf ein Wissen des Beklagten spätestens im Dezember 2004 zu, als die wirtschaftlichen Probleme von A._____
– vom Beklagten zugestanden familiär (vgl. etwa Vi-Prot. S. 12) und gemäss Be- treibungsauszug act. 76/1.3 ebenso nach aussen – bereits offenkundig waren. Belegt wird durch act. 30/2 ein Wissen im Dezember 2004, dass der Vater aus ei- nem Geschäft im Herbst 2002 nicht allen seinen Verpflichtungen nachgekommen war. Stichhaltige Rückschlüsse auf ein Wissen des Sohnes um finanzielle Schwierigkeiten des Vaters im September 2003 und/oder zuvor gestattet das nicht, erst recht nicht, nachdem der Kläger – wie schon vermerkt – selbst nicht behauptet hat, der Vater habe den Beklagten damals in sein Wissen und Wollen eingeweiht (vgl. vorn Ziff. II/4.1). Wann der Beklagte im Dezember 2004 das in den act. 30/1-2 ausgewiesene Wissen erlangt hat, wird durch diese Urkunden zu- dem nicht direkt belegt. Beide sind nämlich nicht von ihm unterzeichnet worden, sondern von A._____ als Vertreter mit dem Vermerk i.V. Das deckt sich mit der Aussage des Beklagten, er habe dem Vater eine Vollmacht erteilt, sei nicht dabei und informiert gewesen, auch nicht über den Zeitpunkt und habe kein Geld gese- hen; der Vater habe alles gemacht (vgl. Vi-Prot. S. 10). Was die übrigen Beweismittel des Klägers zum Beweissatz 1 betrifft, so be- schlagen diese – mit einer Ausnahme – allesamt Sachverhalte, die als unzulässi-
- 30 - ge Noven i.S. des Art. 317 Abs. 1 ZPO zu werten sind (vgl. vorn Ziff. II/5.2.1). Stichhaltiges lässt sich daher aus ihnen nur schon deshalb (vgl. vorn Ziff. 5.2.2) nicht herleiten. Soweit um Edition einiger dieser Urkunden ersucht wird, erübrigt sich das nach dem Gesagten von selbst. Die eben erwähnte Ausnahme bezieht sich auf Urkunden gemäss act. 75 S. 2 f. (dort Ziff. 3.1), deren Edition durch das Grundbuchamt J._____ beantragt wurde. Es handelt sich um die Urkunden zur unstrittig bereits im Jahr 2001 erfolgten Übertragung eines Grundstücks von A._____ auf seine Frau T._____ und die ebenso unstrittige Weiterveräusserung des Grundstücks durch T._____ im Jahre 2007. Dass der Beklagte in eines oder gar in beide Geschäfte involviert war, behauptete der Kläger so nie. Welche stich- haltigen Rückschlüsse auf ein Wissen des Beklagten über die privaten finanziel- len Verhältnisse seines Vaters im Jahr 2003 bis zum 19. September sich aus die- sen zwei Urkunden gleichwohl ergeben könnten, bleibt insoweit unerfindlich. Der Beizug der Urkunden, die im Übrigen Unstrittiges zu belegen vermöchten, kann daher unterbleiben. Fasst man die Ergebnisse dieser Wertung der Beweismittel zum Beweissatz 1 zusammen, so lässt sich daraus nicht überzeugend herleiten, der Beklagte habe um die wirtschaftlichen bzw. finanziellen Verhältnisse seines Vaters bis zum Ab- schluss des Vertrages am 19. September 2003 gewusst, es könne sozusagen gar nicht anders gewesen sein. Damit ist dem Kläger der Beweis gescheitert (selbst ohne Berücksichtigung des Umstandes, dass zum Unterbeweissatz 1.1 auf eine Beweisantretung verzichtet wurde, was die Stringenz der klägerischen Beweisfüh- rung nicht erhöht hätte). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Gegenbe- weismittel des Beklagten einzugehen und näher zu prüfen, ob und inwieweit diese allenfalls geeignet wären, die bloss aufgrund der Beweismittel des Klägers ge- wonnene Überzeugung zu erschüttern. Anzufügen bleibt immerhin, dass sich aus diesen Beweismitteln keine Tatsachen ergeben, welche die klägerische Beweis- führung irgendwie näher, geschweige denn substanziell zu stützen vermöchten. 5.3.7 Am eben gezeichneten Ergebnis würde übrigens auch der Einbezug der Beweismittel nichts ändern, die sich auf unzulässige Noven beziehen. Was aus den act. 76/1.4-1.7 in Bezug auf das Beweisthema gefolgert werden könnte, bleibt mit Blick auf die hier massgebliche Sachdarstellung des Klägers zum Wissen des
- 31 - Beklagten im bezirkgerichtlichen Verfahren unerklärlich. Soweit es in den übrigen Urkunden um eine Tätigkeit des Beklagten in oder für Aktiengesellschaften geht, in denen auch A._____ tätig war oder ist, wird damit stichhaltig vor allem belegt, dass der Beklagte Kenntnis von der Wirtschaftslage dieser Unternehmen hatte. Belegt wird allenfalls auch, dass sich Vater und Sohn gelegentlich beruflich trafen. Dass die Wirtschaftslage dieser Unternehmen wie z.B. die O._____ AG, die laut act. 76/1.2 immer noch besteht, im Jahr 2003 Auskunft über die privaten finanziel- len Verhältnisse von A._____ im Jahr 2003 hätten geben können, die ab dem Jahr 2004 zu Betreibungen gegen A._____ und Verlustscheinen auf A._____ führten, liegt weder auf der Hand noch wird es so behauptet und kann daher stichhaltig nicht gefolgert werden. Gleiches gilt für die Aussagen des Zeugen P._____, die dieser im Zusam- menhang mit einer Ergänzungsfrage erstattete, die sich auf das unzulässige No- vum (vgl. vorn Ziff. II/5.2.1) eines allgemeines Wissen "auf der D._____" im Jahr 2003 über die finanziellen Lage von A._____ bezog und daher grundsätzlich un- beachtlich zu bleiben hat. Immerhin: Der Zeuge glaubte, es habe solches Wissen schon bestanden. Ab wann im Jahr 2003 dieses allgemeine Wissen allerdings bestanden haben soll, insbesondere ob das vor dem September 2003 gewesen war, konnte P._____ hingegen nicht genauer angeben. Er erwähnte dafür ein Darlehen, das er A._____ gewährt habe, 2003 oder 2004 (a.a.O., S. 5). Zur Dar- lehensgewährung, anfänglich ohne Sicherheit, sei es gekommen, weil A._____ und er im gleichen Gebäude Büros gehabt hätten und es sich bei A._____ um ei- nen geachteten und respektierten Generalunternehmer gehandelt habe (a.a.O., S. 7). Ausser zu seinem Anwalt will der Zeuge wegen der Darlehensgewährung schliesslich niemandem etwas erzählt haben (a.a.O., S. 6). Abgesehen von der Ungenauigkeit der Aussagen in zeitlicher Hinsicht, und abgesehen davon, dass der Zeuge zuvor zum Wissen des Beklagten – wie gesehen – nichts aus eigener Beobachtung zu berichten vermochte: Wenn der Zeuge niemandem etwas über die Darlehensgewährung ausser seinem Anwalt erzählt haben will und A._____ im Jahr 2003 selbst noch für so geachtet und respektiert hielt, dass er ihm ein an- fänglich ungesichertes Darlehen gewährte, bleibt unerklärlich, warum trotz allem
- 32 - damals schon ein allgemeines Wissen um die finanziellen Schwierigkeiten von A._____ bestanden haben soll. Hinzu kommt, dass dann, wenn ein solches allgemeines Wissen vor dem Oktober 2003 tatsächlich bestanden hätte, als es noch zu keiner Betreibung ge- mäss act. 76/1.3 gekommen war, die klägerische Beweisführung mit dem Zeugen P._____, der selbst über seine Interna mit A._____ nichts hat verlauten lassen wollen, kaum stringent wäre. Dem behaupteten allgemeinen Wissen entspre- chend hätten nämlich zwangsläufig viele Leute Kenntnis von den finanziellen Schwierigkeiten des A._____ haben müssen. Dergleichen Zeugen mit derglei- chem Wissen wurden indessen gerade nicht offeriert, namentlich auch niemand, der dem damals nicht mehr ortsansässigen Beklagten dieses "allgemeine" Wis- sen zugetragen hätte. Insoweit erscheint die klägerische Beweisführung, auch wenn sie unzulässige Noven betrifft, offenkundig, ja bemerkenswert selektiv, was deren Aussage- bzw. Überzeugungskraft höchst abträglich wäre, käme es darauf an. Weiter zu vertiefen sind alle diese Gesichtspunkte aus den eingangs dieses Abschnitts erwähnten Gründen hier indessen nicht. 5.4 Mit den Beweissätzen 2 und 3 wurde die bestrittene Behauptung des Klägers aufgegriffen, der Beklagte sei mit "den Verhältnissen in D._____ vertraut" gewe- sen, weshalb es ihm als Ökonom bekannt gewesen sei, dass der vereinbarte Kaufpreis unverhältnismässig tief gewesen sei (vgl. vorn Ziff. II/4.1). 5.4.1 Der Beklagte hatte vorgebracht, er sei nicht wie vom Kläger behauptet Öko- nom, sondern Wirtschaftsinformatiker (vgl. insbes. auch Vi-Prot S. 12). In seiner Beweisantretungsschrift hat der Kläger das bei seiner Beweismittelofferte zum Beweissatz 2 mit folgender Feststellung anerkannt: "Der Beklagte ist Dr. oec. HSG. Er ist ausgebildeter Wirtschaftsinformatiker" (vgl. act. 75 S. 3). Weiterungen erübrigen sich insoweit. Hinzuweisen ist hingegen noch darauf, dass auch das "Ausbildungs- und Berufsprofil" des Beklagten gemäss act. 76/1.8, das bereits vorhin erwähnt (vgl. Ziff. II/5.3.4) und vom Kläger zum Beweissatz 2 ebenfalls als Beweismittel ange- rufen wurde (vgl. act. 75 S. 3), nichts anderes belegt, sondern ausweist, dass der Beklagte gerade 2003, aber schon in den Jahren zuvor, dem Beruf eines Wirt-
- 33 - schaftsinformatikers bei der U._____ AG nachging. Dass "Ökonom" im allgemei- nen Sprachverständnis übrigens etwas anderes als einen "Wirtschaftsinformati- ker" bezeichnet, versteht sich sodann ebenso von selbst wie, dass ein Wirt- schaftsinformatiker über einen gewissen ökonomischen Hintergrund verfügt. Woll- te der Kläger anderes behaupten (was unklar blieb), ist sein Beweis jedenfalls ge- scheitert. 5.4.2 Zum Beweisthema der Vertrautheit des Beklagten mit den Verhältnissen des Liegenschaftsmarktes auf der D._____ im Sommer 2003 (Beweissatz 3) beruft sich der Kläger auf diverse Urkunden als Beweismittel (vgl. act. 75 S. 4). Wie schon zu den vorherigen Beweissätzen brachte er dabei zugleich diverse Noven vor. Dass diese Noven unzulässig und hier nicht zu beachten sind, wurde bereits dargetan und muss nicht nochmals wiederholt werden. Zu den Beweismitteln selbst: Abgesehen von einer Ausnahme, auf die noch separat einzugehen sein wird, wurden alle diese Beweismittel bereits im Zusam- menhang mit der klägerischen Beweisführung zum Beweissatz 1 gewürdigt. Es kann daher vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden, wel- che mutatis mutandis auch hier gelten: So beschlagen die Beweismittel grössten- teils unzulässige Noven und bezieht sich ihr Aussagegehalt unabhängig davon weder unmittelbar noch mittelbar (im Sinne sachlich angebrachter Rückschlüsse) auf das Beweisthema selbst. Das kann anhand von act. 76/1.1 sowie der vorhin erwähnten Ausnahme noch zusätzlich illustriert werden. Der Kläger verweist in act. 75 darauf, der Beklagte habe Einsitz gehabt in "Firmen seines Vaters", welche im Immobilienmarkt tätig seien, so etwa die N._____ AG und die V._____ AG (vgl. act. 75 S. 3), eine Behauptung, die dem Bezirksgericht nie vorgetragen worden war (vgl. auch vorn Ziff. II/4.1). Zum Beleg dieses Novums führt der Kläger act. 76/1.1 an, einen Handelsregisterauszug über eine N._____ AG mit Sitz in R._____, verbunden mit dem weiteren neuen Hin- weis, letztere sei bis zum 18. Juni 2010 die Revisionsstelle der O._____ AG ge- wesen (vgl. act. 75 S. 4). Dass der Beklagte als Revisor geamtet hat, wird indes- sen immerhin nicht behauptet. Und ebenso wenig wird behauptet, der Beklagte habe als Verwaltungsrat der N._____ AG und (insoweit auch noch irgendwie als sachverständiger Ökonom) neben seinem Beruf als Wirtschaftsinformatiker (siehe
- 34 - dazu vorn Ziff. II/5.4.1) bis zum September 2003 Immobilienhandel auf der D._____ betrieben. Ja, es wird nicht einmal geltend gemacht, die N._____ AG habe auf der D._____ Immobilienhandel betrieben. Was sich daher aus act. 76/1.1 in Bezug auf das Beweisthema ergeben könnte, selbst wenn die unzuläs- sigen Noven des Klägers zu berücksichtigen wären, bleibt unerfindlich. Der Handelsregisterauszug zur V._____ AG (act. 76/1.9) belegt den Einsitz des Beklagten im Verwaltungsrat, der ausschliesslich mit Angehörigen der Familie A._____ besetzt ist, und den Zweck der genannten AG. Dieser Zweck besteht im Wesentlichen im Betrieb der V._____. Der Auszug belegt indessen weder etwas über die Eignerverhältnisse noch eine Tätigkeit im Immobilienhandel als über den Gesellschaftszweck hinausgehende Aufgabe des Verwaltungsrates, noch eine Tätigkeit der in W._____ domizilierten V._____ AG im Liegenschaftenmarkt auf der D._____, sei es heute oder früher, namentlich im Jahre 2003 vor dem 19. September. Inwiefern daher eine offenkundig "nebenamtliche" Tätigkeit des Be- klagten im Verwaltungsrat der V._____ AG, welcher Art diese auch gewesen sein mag, eine Vertrautheit mit den Verhältnissen des Liegenschaftenmarktes auf der D._____ nur schon im Ansatz indizieren könnte, bleibt ebenso unerfindlich. Nur darum geht es aber im Zusammenhang mit dem Beweissatz 3. 5.4.3 Als Fazit bleibt somit vorab festzuhalten, dass die klägerischen Beweisfüh- rung zu den Beweissätzen 2 und 3 keine stichhaltigen Anhaltspunkte dazu liefert, es sei der Beklagte als Ökonom mit den Verhältnissen des Liegenschaftenmark- tes auf der D._____ bis zum 19. September 2003 vertraut gewesen. Sie vermag daher ebenfalls nicht die Überzeugung zu bilden, der Beklagte sei mit diesen Ver- hältnissen vor dem 19. September 2003 vertraut gewesen, gerade auch weil er Ökonom sei, und noch weniger die Überzeugung, anderes als vom Kläger be- hauptet habe es vernünftigerweise gar nicht sein können. Dem Kläger ist damit auch in diesen Punkten der Beweis gescheitert. Erneut erübrigt es sich daher, näher auf die Gegenbeweisführung des Beklagten einzugehen und zu prüfen, ob diese geeignet ist, eine durch die klägerischen Beweisführung vermittelte Über- zeugung zur Richtigkeit seiner vom Beweisthema erfassten Behauptung zu er- schüttern.
- 35 - In die Wertung einer Beweisführung einzubeziehen ist auch deren Stringenz und deren Übereinstimmung mit der eigenen Sachdarstellung. Was das betrifft, so musste wiederholt festgestellt werden, dass der Kläger mit den Beweismitteln un- zulässige Noven in den Prozess einzuführen versuchte. In ein verwandtes Kapitel gehört seine Behauptung in act. 75, einleitend zum Beweisthema des Beweissat- zes 3, der Beklagte habe selbst angegeben, er habe im Jahre 2004 noch auf der D._____ im Elternhaus gewohnt (vgl. act. 75 S. 3). Im Beweissatz 3 geht es aller- dings nicht darum, was im Jahr 2004 war, sondern in der Zeit davor, nämlich bis Herbst 2003. Was diesen Zeitraum betrifft, so hat der Kläger die im bezirksge- richtlichen Verfahren aufgestellte Behauptung des Beklagten, er habe nicht am gleichen Ort gewohnt und sei mit dem Aufbau seiner beruflichen Karriere und Familie beschäftigt gewesen, unbestritten gelassen (vgl. Vi-Prot. S. 9 f. und dazu ebenso act. 26). Auch in der persönlichen Befragung hat der Beklagte nichts an- deres angegeben (vgl. Vi-Prot. S, 10 ff.), wie denn in diesem Zusammenhang nie die Rede auf das Jahr 2004 gekommen war und der Sachverhalt so als erstellt gelten durfte und auch heute noch als erstellt gilt. Denn der Beklagte hat im Beru- fungsverfahren einzig ausführen lassen, die Jahre 2001 bis 2003 seien für ihn be- ruflich intensive Jahre gewesen, er habe in Z._____ mit seiner Frau gelebt usw. (vgl. act. 52 S. 25). Vom Jahr 2004 und Wohnsitz auf der D._____ war auch hier nie die Rede. Es kann daher offen gelassen werden, wozu die unbelegte Behaup- tung des Klägers in act. 73 S. 3 dienen könnte bzw. sollte. Der Erhellung des Be- weisthemas dient sie jedenfalls nicht. Um auch das noch zu erwähnen: Wollte der Kläger seine unbelegte Behaup- tung in act. 75 S. 3 allenfalls auf die act. 30/1-2 beziehen, die mit der Duplik im bezirksgerichtlichen Verfahren eingereicht worden waren, so änderte das zum einen am eben zum erstellten Sachverhalt Dargelegten nichts. Wie unter Ziff. II/5.3.6 ausgeführt wurde, hat der Beklagte diese zwei Urkunden weder ver- fasst noch unterzeichnet, weshalb sie nicht geeignet sind, eine prozessual zu be- achtende Zugabe des Beklagten darzustellen. Hinzu kommt, dass der Kläger – wie eben erwähnt – auf eine Stellungnahme zur Duplik und die dort klare Darstel- lung zu den massgeblichen Verhältnissen bis 2003 verzichtet hat (vgl. Vi-Prot. S. 9). Zum anderen könnte in der fraglichen Deutung der act. 30/1-2 unter den
- 36 - eben geschilderten Umständen jedenfalls kein prozessuales Verhalten erblickt werden, das es zu beachten gölte. 5.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass dem Kläger die Beweise zu den Beweissätzen 1-3 misslungen sind. Prozessual gesehen heisst das, dass dem Beklagten weder die finanzielle Situation seines Vaters A._____ im September 2003 bekannt war, noch dass er mit den Verhältnissen des Liegen- schaftenmarktes auf der D._____ vertraut war. Soweit der Kläger mit der Kenntnis dieser Verhältnissen zugleich die Kenntnisse des Beklagten über die entspre- chenden Marktpreise behauptet hat (vgl. act. 1 S. 11), besteht auch diese Kennt- nis zwangsläufig nicht. Analoges gilt für die behaupteten Kenntnisse eines Öko- nomen; erstellt sind beim Beklagten die vorhin erwähnten Kenntnisse eines Wirt- schaftsinformatikers. Zu prüfen bleibt noch die strittige Behauptung, dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass es A._____ mit dem Kaufvertrag vom 19. September 2003 aus- schliesslich bzw. nur darum gegangen war, Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen (vgl. act. 1 S. 11). Der Kläger, dem der Hauptbeweis für diese Behauptung obliegt, beruft sich auf folgende Beweismittel (act. 75 S. 4 f.): An Urkunden auf die act. 76/1.1-1.10 sowie act. 5/11. An Zeugen auf die Aussage von P._____, da er – wie mehrfach erwähnt – auf das Zeugnis von Q._____ nach- träglich verzichtet hat. Endlich beantragt er, wie schon zu Beweissatz 1 die Editi- on weiterer Urkunden. 5.5.1 Zu den Urkundenbeweismitteln gilt es vorab festzuhalten, dass der Kläger die jeweiligen Urkunden mit Ausnahme von act. 5/11 und act. 76/1.10 bereits zum Beweissatz 1 und/oder Beweissatz 3 als Beweismittel angerufen hat. Was im Zu- sammenhang mit diesen Beweissätzen zu den einzelnen Urkunden ausgeführt wurde, gilt mutatis mutandis ebenfalls hier. Soweit diese Urkunden sich auf Sach- verhalte beziehen, die als unzulässige Noven i.S. des Art. 317 Abs. 1 ZPO zu werten sind (vgl. vorn Ziff. II/5.2.1) lässt sich aus ihnen nur schon deshalb (vgl. vorn Ziff. 5.2.2) nichts herleiten. Soweit diese Urkunden unbeschadet des eben Gesagten gleichwohl geprüft werden, gilt ebenfalls, dass sie nicht zu belegen vermochten, es habe der Beklagte um die finanzielle Situation seines Vaters
- 37 - gewusst, und so wenig vermögen sie im hier interessierenden Zusammenhang Rückschlüsse auf ein Wissen des Beklagten zu den Beweggründen seines Vaters zuzulassen. Das gilt ebenso für act. 76/1.9, den Handelsregisterauszug zur V._____ AG. Wie schon im Zusammenhang mit Beweissatz 1 festzustellen war, es habe der Kläger nicht behauptet, A._____ habe seinen Sohn in seine finanziellen Be- lange eingeweiht, gilt es ebenso hier das Fehlen einer analogen Behauptung in Bezug auf die Kundgabe der Beweggründe von A._____ gegenüber dem Beklag- ten festzustellen (vgl. act. 1, dort insbesondere S.11, sowie act. 26 und dazu Vi- Prot. S. 5, S. 9). Von daher kann sich ein entsprechendes Wissen des Beklagten ebenfalls nicht aus act. 5/11 erschliessen lassen, dem Kaufvertrag vom 19. Sep- tember 2003, da dieser nichts dergleichen erwähnt. Dass dieser Vertrag ge- schlossen wurde und mit dem durch die Urkunde belegten Inhalt, ändert daran nichts und ist ohnehin unstrittig. Welche Auskunft endlich act. 76/1.10 über ein Wissen des Beklagten zu den Beweggründen des Vaters bieten könnte, bleibt vollends unklar. Denn diese Ur- kunde (eine Fotokopie aus einem Buch) befasst sich im Wesentlichen mit statisti- schen Angaben zu Kaufpreisen landwirtschaftlicher Grundstücke in den Kantonen Zürich, Baselland und Jura. Vermerkt wird eine sinkende Tendenz der Werte. Er- wähnt werden auch Preise für landwirtschaftliche Anwesen. Weiterungen erübri- gen sich. 5.5.2 Soweit der Kläger mit Urkunden den Beweis führen will, welche durch Dritte erst noch zu edieren wären, handelt es sich im Wesentlichen um die gleichen Ur- kunden, die er auch zum Beweissatz 1 angerufen hat. Was dort zu diesen Urkun- den ausgeführt wurde (vgl. vorn Ziff. II/5.3.6), gilt gleichermassen hier und ist in- soweit nicht mehr zu wiederholen. Hinzuweisen ist lediglich nochmals, dass es sich entweder um Urkunden handelt, die unzulässige Noven beschlagen, oder um solche Urkunden (Grundbuchauszüge, beizubringen vom Grundbuchamt J._____; vgl. act. 75 S. 5), aus denen sich ohnehin nichts Konkretes zum Wissen des Be- klagten über die Vorhaben seines Vaters im September 2003 herleiten lässt, da er an den fraglichen Rechtsgeschäften unstrittig gar nicht beteiligt war und – wie be-
- 38 - reits vorhin unter Ziff. II/5.5.1 angemerkt – der Kläger selbst nicht behauptet, A._____ habe dem Beklagten seine Beweggründe mitgeteilt. 5.5.3 Dem Zeugen P._____ war aus eigener Beobachtung nicht bekannt, dass A._____ mit dem Beklagten im September 2003 einen Vertrag abgeschlossen hatte (vgl. act. 94 S. 4). Ebenso wenig wusste der Zeuge P._____ aus eigener Beobachtung, auf wessen Vorschlag es zum Vertrag zwischen Vater und Sohn gekommen war und warum (vgl. act. 94 S. 4 f.). Auf die Frage, wer aus eigener Beobachtung allenfalls etwas über den Vertragsschluss zwischen A._____ und dem Beklagten wisse, führte P._____ als Zeuge an: M._____ werde sicher etwas darüber wissen. Der Kläger sei dessen Neffe und aus seiner Sicht von M._____ bloss vorgeschoben worden (a.a.O., S. 5). Wie es sich in Bezug auf den Kläger und M._____ genau verhält, ist hier kein Thema und daher nicht zu vertiefen. Thema ist hier einzig das vom Kläger behauptete Wissen des Beklagten, es sei A._____ mit dem Kaufvertrag darum gegangen, Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Dazu konnte P._____ als Zeuge aus eigener Beobachtung nichts berichten und das alles ist ihm auch zu glauben, nachdem insbesondere der Kläger in den hier massgebli- chen Sachdarstellungen nichts vorgetragen hat, was nahelegen könnte, P._____ sei irgendwie vom Beklagten bzw. von A._____ hinsichtlich des Vertrags zwi- schen Vater und Sohn sowie den väterlichen Motiven dazu ins Vertrauen gezogen worden usw. Inwiefern das bei M._____ der Fall gewesen sein könnte, bzw. wa- rum allenfalls M._____ über nähere Kenntnis dazu haben könnte, wie es P._____ als Zeuge anspricht, kann sodann offen gelassen werden, nachdem der Kläger M._____ gerade nicht als Zeuge angerufen hat. 5.5.4 Am Ergebnis fehlenden selbst gewonnenen Wissens des Zeugen P._____ zum Beweisthema ändern auch die übrigen Aussagen des Zeugen nichts. Auf die Frage, ob es demnach richtig sei, dass ihm aus eigener Beobach- tung nicht bekannt sei, warum der Beklagte den Vertrag mit dem Beklagten abge- schlossen habe, führte der Zeuge wörtlich aus: "Ich weiss nur, dass er mit seinem Vater einen Vertrag abgeschlossen hat über einen Parkplatz, der mich betraf und den ich vom Vater gekauft hatte. Diesen Vertrag hatte der Vater nicht im Grund-
- 39 - buch eintragen lassen. Es ging um eine Dienstbarkeit zugunsten einer Stockwer- keigentumseinheit. Ich bemerkte erst einige Zeit später, im Zusammenhang mit einem Wohnungskauf eines Dritten, dass die Dienstbarkeit für den Parkplatz nicht eingetragen war. Mit A._____, an den ich mich wendete, war damals nicht zu re- den. Er verwies mich irgendwann später einmal an seinen Sohn" (act. 94 S. 4). Auf die Frage, wann er das mit dem fehlenden Eintrag bemerkt habe, räum- te der Zeuge ein, das wisse er nicht mehr genau, 2003 oder 2004 (vgl. a.a.O.). Er erinnere sich nur noch an den Zusammenhang (act. 94 S. 8). Zwischenzeitlich habe er sich mit dem Beklagten geeinigt (a.a.O. S. 4). Die Kontaktaufnahme mit dem Beklagten habe sein Anwalt gemacht; er selbst habe, glaube er, kaum direk- ten Kontakt mit dem Beklagten gehabt (act. 94 S. 8). Auch das alles ist dem Zeu- gen zu glauben. Dass er bei der zeitlichen Einordnung der Kontaktaufnahme mit dem Beklagten in der Befragung Jahre danach Mühe hatte, liegt auf der Hand und spricht nicht gegen die Verlässlichkeit seiner Aussage, zumal der Grund seiner näheren Erinnerung, der Zusammenhang mit der von A._____ unterlassenen Grundbucheintragung, für die Zuverlässigkeit der Erinnerung im Kerngeschehen spricht. Setzt man die eben dargelegten glaubhaften Aussagen des Zeugen in den Kontext mit dem unstrittig am 19. September 2003 stattgefundenen Vertrags- schluss zwischen A._____ und dem Beklagten, so können sich zum einen die Antworten von P._____ als Zeuge zu seinem aus eigener Beobachtung gewon- nenen Wissen über diesen Vertragsschluss zwischen Vater und Sohn sachge- mäss nur auf einen Zeitpunkt beziehen, in dem der Beklagte bereits Eigentümer war. Das darf daher als erstellt gelten. Zum anderen geben auch die ergänzenden Aussagen von P._____ im Wesentlich nur kund, was A._____ gemäss den Be- obachtungen des Zeugen tat und wusste, nämlich dass er dem Beklagten ein mit einer Dienstbarkeit belastetes Grundstück verkaufte, deren Eintragung A._____ früher nicht veranlasst hatte. Dass der Beklagte beim Vertragsabschluss mit dem Vater davon Kenntnis hatte, folgt aus der Aussage von P._____ hingegen gerade nicht und ist auch sonst nicht irgendwie ersichtlich (an entsprechenden Sachdar- stellungen des Klägers im vorinstanzlichen Hauptverfahren fehlt es denn auch in- soweit folgerichtig). Ebenso darf das daher im Ergebnis als erstellt gelten.
- 40 - 5.6 - 5.6.1 Fasst man die Ergebnisse der Wertung der (zulässigen) klägerischen Beweismittel zum Beweissatz 4 zusammen, so lässt sich weder aus den Urkun- den (vgl. vorn Ziff. II/5.5.1 und 5.5.2) noch aus den Aussagen des einzigen Zeu- gen P._____ (vgl. vorn Ziff. 5.5.3 und 5.5.4) ein irgendwie stichhaltig erscheinen- der Schluss ziehen, der Beklagte habe um die vom Kläger behaupteten Beweg- gründe seines Vaters zum Abschluss des Vertrages am 19. September 2003 ge- wusst. Es lässt sich daher noch weniger der überzeugende Schluss ziehen, es könne gar nicht anders gewesen sein, als dass der Beklagte gewusst habe, sein Vater schliesse mit ihm den Vertrag nur, um Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Dieses Ergebnis gilt umso mehr, als der Beklagte gemäss den Ergebnissen des Beweisverfahrens zu den Beweissätzen 1-3 ohnehin weder um die finanzielle Lage seines Vaters im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewusst hat noch mit den damaligen Verhältnissen des Liegenschaftsmarktes auf der D._____ vertraut war und allenfalls daraus zu folgernde Anhaltspunkte für ein Wissen des Beklagten um die Beweggründe des väterlichen Tuns fehlen. 5.6.2 Mit diesen letztgenannten Gesichtspunkten setzt sich der Kläger in seiner Stellungnahme zum Ergebnis der Beweiserhebungen zum Beweissatz 4 im Übri- gen nicht auseinander. Hingegen bringt er sozusagen neue Gesichtspunkte vor, die der Vollständigkeit halber kurz anzusprechen sind. Im Wesentlichen lässt der Kläger erstens ausführen (vgl. act. 99 S. 2, dort Ziff. 1), die Befragung von P._____ als Zeuge habe ergeben, dass A._____ mit dem Beklagten "betreffend Veräusserungen von Grundeigentum in D._____" usw. "mehrere Verträge abgeschlossen" habe und es habe offenbar diese Vorgehens- weise bereits 2003 System gehabt. Gemäss den "Zeugendepositionen" habe A._____ – so der Kläger zweitens – dem Beklagten einen Parkplatz verkauft, "den er abermals an den Zeugen P._____ verkauft hat" (a.a.O.). Letzteres hat P._____ als Zeuge – wie eben in Ziff. II/5.5.4 gesehen – ebenso wenig zu Protokoll gege- ben wie, es habe verschiedene Vertragsschlüsse zwischen Vater und Sohn ge- geben. Wie der Kläger gleichwohl zu seiner eigenwilligen Interpretation der Aus- sagen des Zeugen kommt, die anderes zum Gegenstand hat als das, was als er- stellt gelten kann (vgl. Ziff. II/5.5.4), muss indessen nicht vertieft werden. Beizufü-
- 41 - gen ist hingegen der Hinweis darauf, dass der Kläger an seine eigenwilligen Wer- tungen der Aussagen des Zeugen P._____ die Wertung anschliesst, die Aussage des Zeugen zeige, dass der Beklagte über die Machenschaften seines Vaters in- formiert gewesen sei (vgl. act. 99 S. 2). Soweit sich das auf einen Zeitpunkt nach dem Vertragsschluss zwischen Vater und Sohn bezieht, trifft das zu, bleibt indes- sen hier zwangsläufig ohne weiteren Belang. Soweit sich dieses informiert Sein nach Meinung des Klägers hingegen auf einen Zeitpunkt vor dem Vertragsschluss im September 2003 beziehen sollte, so wiederholte der Kläger damit entgegen dem als erstellt Geltenden (vgl. vorn Ziff. II/5.5.4) lediglich die Sachbehauptungen (vgl. vorn Ziff. II/4.1), die zu beweisen ihm obliegt. Stichhaltig ist das alles nicht. Immerhin: Aus der Tatsache, dass sich der Beklagte wegen des von A._____ un- terlassenen Grundbucheintrags Jahre später mit dem Zeugen P._____ einigte, leitet der Kläger in act. 99 nichts zu dem von ihm zu beweisenden Wissen ab, und das nach allem dem Gesagten denn doch zu Recht. 5.6.3 Demnach bleibt einzig noch festzuhalten, dass dem Kläger der Beweis zum Thema ebenfalls des Beweissatzes 4 missglückt ist. Es erübrigt sich daher hier, wie bereits zum Beweissatz 1 aus den dort bereits genannten Gründen (vgl. vorn Ziff. II/5.3.6, a.E.), auf die vom Beklagten angerufenen Gegenbeweismittel näher einzugehen und zu prüfen, ob diese allenfalls geeignet wären, eine stichhaltig er- scheinende klägerische Beweisführung zu erschüttern usw.
6. Als Fazit im Sinne einer Gesamtschau gilt es vorab, auf das unter Ziff. II/4.3 (a.E.) Erwogene zu verweisen, welches an die Erwägungen unter Ziff. II/.4.2 an- schliesst. Ferner bleiben die Feststellungen zu den Ergebnissen des Beweisver- fahrens: Erstens ist die klägerische Behauptung unbewiesen geblieben, es habe der Beklagte bis spätestens am 19. September 2003 gewusst, seinem Vater sei es mit dem an diesem Tag abgeschlossenen Vertrag darum gegangen, Vermö- genswerte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Zweitens ergeben sich ebenso wenig entsprechende Anhaltspunkte zum Wissen des Beklagten aus den übrigen Behauptungen des Klägers gemäss den Beweissätzen 1-3, da dem Kläger auch zu allen diesen Themen der Beweis jeweils gescheitert ist; demnach wusste der Beklagte weder um die finanzielle Lage seines Vaters vor dem Vertragsschluss
- 42 - noch war er mit den damaligen Verhältnissen des Liegenschaftenmarktes auf der D._____ vertraut. Es fehlt daher beim Beklagten ein die Voraussetzung der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht gemäss Art. 288 SchKG erfüllendes Wissen bzw. Verhalten. Damit hat es im Ergebnis des Beweisverfahrens sein Bewenden, wie vorstehend unter Ziff. II/4.2 dargelegt wurde. Das hat zur Abweisung der Klage zu führen, weshalb die Berufung des Beklagten gutzuheissen ist. III. (Kosten- und Entschädigungsfolge) Bei diesem Ausgang sind die Prozesskosten i.S. des Art. 95 Abs. 1 ZPO des erst- instanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vorinstanz- liche Festsetzung der Gerichtskosten (vgl. act. 55, dort Dispositiv-Ziffer 4) unan- gefochten blieb, sich als angemessen erweist und daher zu bestätigen ist. Analog verhält es sich mit der Festsetzung der erstinstanzlichen Parteientschädigung auf Fr. 17'600.-. Auch diese ist daher grundsätzlich zu übernehmen, indessen ohne Ersatz der Weisungskosten von Fr. 600.- sowie ohne Ersatz der Mehrwertsteuer, da letzterer nicht verlangt wurde (vgl. act. 15 S. 2 und act. 52 S. 2). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG nach § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG zu bestimmen und unter Be- rücksichtigung des notwendig gewordenen Beweisverfahrens auf Fr. 14'750.- festzusetzen. Ferner sind die im Beweisverfahren angefallenen Barauslagen (Zeugenentschädigung im Umfang von Fr. 250.-) in Rechnung zu stellen. Die ge- samten Gerichtskosten des Berufungsverfahren sind gestützt auf Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO mit den von den Parteien geleisteten Kosten- und Barvorschüssen zu verrechnen, unter Verpflichtung des Klägers, dem Beklagten den von diesem ge- leisteten Kostenvorschuss zu ersetzen. Die Bemessung der Parteientschädigung erfolgt gestützt auf § 13 Abs. 1 ZPO vorab gemäss § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV. Gestützt auf § 11 Abs. 2 AnwGebV sind für die zusätzlichen Rechtsschriften usw. (Beweisantretungsschrift, Teilnahme an der Beweisverhandlung, Stellungnahme zum Beweisergebnis) auf der Grundgebühr Zuschläge von insgesamt 30% in die
- 43 - Rechnung zu setzen. Entsprechend § 13 Abs. 2 AnwGebV rechtfertigt sich eine Reduktion um rund ½ auf insgesamt Fr. 11'000.-. Mehrwertsteuer ist nicht zu er- setzen, da dies nicht verlangt wurde. Das führt zu einer gesamthaften Entschädi- gung für beide Verfahren von Fr. 28'000.-. Es wird erkannt:
Erwägungen (52 Absätze)
E. 1 Der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend nur: der Kläger) kaufte im Hinblick auf ein Bauvorhaben von A._____ ein Grundstück. Der Beklagte und Be- rufungskläger (nachfolgend nur: der Beklagte) ist ein Sohn von A._____. Er ist studierter Wirtschaftsinformatiker und in diesem Beruf tätig.
- 5 -
E. 1.1 Das Bezirksgericht erwog – was hier alles nur knapp und sinngemäss zu- sammengefasst wird – aufgrund des erstellten Sachverhaltes vorweg, die Zustel- lung des Zahlungsbefehls nicht an den Schuldner A._____, sondern an dessen Rechtsvertreter L._____ sei unrichtig gewesen. Allein deswegen liege noch keine nichtige Betreibung vor, sondern lediglich eine fehlerhafte Zustellung, wobei der Fehler dadurch behoben worden sei, dass A._____ spätestens mit dem Rechtsöf- fungsverfahren volle Kenntnis von der Betreibung erhalten und dagegen nichts unternommen habe, zumal für ihn von L._____ als Geschäftsführer ohne Auftrag Rechtsvorschlag erhoben worden sei, was die Rechtsprechung (BGE 112 III 81 E.2.b) zulasse (vgl. act. 55 S. 11 f.). Das Bezirksgericht verwarf damit zugleich die Einreden des Beklagten, wel- che eine Nichtigkeit der gegen A._____ gerichteten Betreibung geltend machten.
E. 1.2 kurz angesprochen wurden.
E. 1.3 Nach der Prüfung der bislang gewissermassen als "Präliminarien" vorhin dar- gelegten Fragestellungen wandte sich das Bezirkgericht schliesslich, wie es selbst vermerkte, der sog. "Hauptsache" zu (vgl. act. 55 S. 17 [E. III/1]). Es legte dabei unter Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und Literatur die übrigen rechtlichen Voraussetzungen der Anfechtungsklage nach Art. 288 SchKG dar (vgl. act. 55 S. 19 ff.). Sodann erkannte es beim Verkauf der Grund- stücke von A._____ an den Beklagten eine Gläubigerschädigung, nicht zuletzt deshalb, weil der Beklagte einerseits den Kaufpreis durch die Finanzierung von Reisen abgegolten habe, welche für die Gläubiger kein Haftungssubstrat darge-
- 11 - stellt hätten. Die Grundstücke seien zudem anderseits – entgegen dem, was der Beklagte darlege – nicht völlig wertlos. Mit dem Kaufvertrag habe daher, anders als vom Beklagten dargelegt, kein blosser Tausch von Aktiven des Schuldners in liquide Mittel des Schuldners stattgefunden (vgl. a.a.O., S. 20 f.), sondern seien Aktiven den Gläubigern entzogen worden. Aufgrund diverser Indizien, welche den von den Parteien eingereichten Akten entstammen sowie aus dem erstellten Sachverhalt gefolgert wurden, er- kannte das Bezirksgericht bei A._____ sodann eine Schädigungsabsicht im Sinne eines Eventualvorsatzes (vgl. a.a.O., S. 21 ff.). A._____ habe sich ab 2003 in ei- ner für ihn erkennbaren angespannten finanziellen Situation befunden und z.B. die Wertzuwachssteuern im Betrag von rund Fr. 107'000.- nicht bezahlt, die am
21. Juni 2002 veranlagt worden sei. Sodann sei es – wie der Beklagte selbst ein- geräumt habe – nie beabsichtigt gewesen, dass der Beklagte A._____ den Kauf- preis bar bezahle, sondern durch die Finanzierung von Ferien abgelte. Damit ha- be A._____ zumindest die Schädigung von Gläubigern in Kauf genommen (vgl. a.a.O., S. 22 ff.).
E. 1.4 Das Bezirksgericht legte weiter dar, es müsse gemäss Art. 288 SchKG die Schädigungsabsicht dem begünstigten Dritten im Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses mit dem Schuldner erkennbar gewesen sein. Dazu genüge Fahrlässigkeit (vgl. act. 55 S. 24 ff.). Zwar lasse sich nicht beweisen, so das Bezirksgericht auf eine Behauptung des Klägers in der Klagebegründung (act. 1 S. 11, oben) eingehend, dass der Be- klagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis von der finanziellen Situation seines Vaters gehabt habe, ausser der Beklagte würde das zugestehen. Es schloss jedoch aus diversen Umständen, die es beizog und wertete, es hätte der Beklagte gegenüber seinem Vater Verdacht schöpfen müssen und beim Schuld- ner (also beim Vater) nähere Einkünfte einholen müssen, was ihm ohne weiteres zumutbar gewesen wäre. Das habe er nicht gemacht. Unter Einhaltung der so gebotenen Aufmerksamkeit hätte der Beklagte die Schädigung vorhersehen kön- nen (vgl. a.a.O., S. 25 f.).
- 12 -
E. 1.5 Zum Ende all dessen erachtete das Bezirksgericht die Anfechtbarkeit für ge- geben und verpflichtete den Beklagten gemäss Art. 291 SchKG zur Rückerstat- tung der acht Parzellen, die sich noch in seinem Eigentum befinden. Für die neun- te Parzelle, welche der Beklagte veräussert hatte, setze es als Ersatzwert den Wert der laut Kläger abgelösten Pfandrechte fest und verpflichtete den Beklagten zur entsprechenden Zahlung an den Kläger (vgl. a.a.O., S. 27 ff.).
2. - 2.1 Der Beklagte lässt mit seiner Berufung im Wesentlichen vorab erneut alle die Argumente vortragen (vgl. act. 52 S. 4 ff.), auf die das Bezirksgericht vor der Prüfung der Hauptsache bereits eingegangen ist und die vorhin unter Ziff. II/1.1 -
E. 2 Die Klage wurde mit Eingabe vom 22. Januar 2009 beim Bezirksgericht anhän- gig gemacht.
E. 2.1 Nach Erstattung der schriftlichen Klageantwort wurde das Hauptverfahren mit mündlicher Replik/Duplik fortgesetzt und der Beklagte zudem persönlich gemäss § 148 ZPO/ZH befragt. Auf ein förmliches Beweisverfahren wurde verzichtet, in- des einerseits der Beklagte zur Edition von Urkunden angehalten sowie ander- seits von Amtes wegen vom Grundbuchamt J._____ eine Auskunft eingeholt. Im September 2011 erachtete das Bezirksgericht den Prozess als spruchreif. Das Ur- teil erging am 15. September 2011 (act. 55 [= act. 49 und act. 53/1]). Für weitere Einzelheiten zum bezirksgerichtlichen Verfahren kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (vgl. act. 55 S. 3 f.).
E. 2.1.1 Ergänzend bzw. neu wird ferner etwa behauptet, A._____ habe sich nicht bloss am Rechtsöffnungsverfahren nicht beteiligt, sondern er sei weder zur Rechtsöffnungsverhandlung eingeladen worden noch habe er den Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts erhalten (act. 52 S. 9). Die Fortsetzung der Betreibung durch Pfändung sei aufgrund eines nichtigen Zahlungsbefehls sowie ohne gülti- gen Rechtsöffnungsentscheid erfolgt (vgl. a.a.O., S. 11).
E. 2.1.2 Ferner wird neu vorgebracht, das Grundstück ...-Register Parzelle Nr. …, Fotoplan …, Grundbuchvermessungsparzelle Nr. …, Plan …, welches Kaufge- genstand des später vom Bezirksgericht Albula gewandelten Vertrags zwischen A._____ und dem Kläger gewesen sei, existiere so nicht mehr, sondern sei mit einem fremden Grundstück vereinigt worden (vgl. act. 52 S. 11 f.). Es bestehe daher die Forderung i.S. des Art. 288 SchKG nicht mehr (vgl. act. 52 S. 12 ff.).
E. 2.1.3 Endlich wird am bezirksgerichtlichen Urteil im Wesentlichen kritisiert, es nehme vor allem in der Frage der Erkennbarkeit einer Schädigungsabsicht durch den Beklagten eine rückwärtsgerichtete Optik ein, welche vom finanziellen Zu- sammenbruch von A._____ im Jahr 2004/2005 ausgehe und stelle nicht auf das ab, was Mitte September 2003 erkennbar gewesen sei (vgl. act. 52 S. 21 ff.). Das wird mit diversen Vorbringen untermauert, die sich auf die Aussagen des Beklag- ten im bezirksgerichtlichen Verfahren beziehen, so z.B. zur Zahlung mit Reisen (vgl. Vi-Prot. S. 10 f., und S. 13 f. und dazu act. 52 S. 24 [dort Rz. 26]), so z.B.
- 13 - wann er erste Kenntnis von den finanziellen Schwierigkeiten seines Vaters hatte (vgl. Vi-Prot. S. 12 und dazu S. 52 S. 26), so etwa zum Beruflichen des Beklagten (vgl. Vi-Prot. S. 10 und dazu act. 52 S. 24 f.). Ergänzt werden diese Darlegungen mit teilweise detaillierten, neuen Vorbringen (vgl. auch act. 52 S. 25 [Rz. 29]). An- gemerkt wird ebenso, dass das Bezirksgericht richtig festgehalten habe, eine Kenntnis (ein Wissen) des Beklagten von finanziellen Schwierigkeiten des Vaters schon Mitte September 2003 lasse sich nicht beweisen. Es sei denn auch nicht bewiesen worden (a.a.O., S. 22). Anhaltspunkte, aufgrund derer er hätte Verdacht schöpfen müssen, wie es das Bezirksgericht erwähne, hätten keine bestanden (vgl. a.a.O., S. 23 f.).
E. 2.2 Der Kläger bestreitet in der Berufungsantwort vorab einige (neue) Sachvor- bringen des Beklagten (act. 62 S. 3), ohne indessen auf den Novencharakter der Vorbringen einzugehen. Unter "Rechtliches" (a.a.O. S. 3 ff.) schliesst er sich im Wesentlichen, wenn auch regelmässig in eigenen Worten, den Überlegungen und Schlüssen des Bezirksgerichtes an, die er mit Wertungen und Interpretationen versieht, welche neuen Sachvorbringen zuweilen gleich kommen. So greift er et- wa eine Darstellung des Beklagten in der Berufungsbegründung mit einer Inter- pretation auf, die dahin geht, der Beklagte und sein Vater hätten offensichtlich ei- nen engen Kontakt gepflegt, hätten sie doch gemeinsam Ferien verbracht (vgl. a.a.O., S. 9). Im Übrigen hält er der Sache nach weiterhin daran fest, dem Beklag- ten seien die Verhältnisse auf der D._____ bekannt gewesen (a.a.O., S. 8) und dem Beklagten sei der finanzielle Niedergang seines Vaters im Jahr 2003 bekannt gewesen (a.a.O., S. 7, Rz. 14). Die (neue) Behauptung des Beklagten, Grundbuchvermessungsparzelle Nr. … sei mit einem anderen Grundstück vereinigt worden, anerkennt er immerhin insoweit, als er festhält, es sei das völlig unmassgeblich, weil A._____ auf die Rückübertragung des Grundstücks in der Vereinbarung vom 31. Januar 2006 ver- zichtet habe (vgl. a.a.O., S. 5 f.).
E. 2.3 Die Vorbringen der Parteien im Rahmen des Schriftenwechsels des Beru- fungsverfahrens (act. 52 und act. 62) sind vorstehend nur verknappt und in gro- ben Zügen wiedergegeben worden. Im Folgenden wird auf alles, was die Parteien
- 14 - vorgebracht haben, überall dort näher eingegangen, wo sich die Frage nach der Zulässigkeit der Vorbringen stellt oder sich die Vorbringen als für die Entscheid- findung wesentlich erweisen.
E. 3 Das Berufungsverfahren stellt die Fortsetzung des Verfahrens erster Instanz dar, grundsätzlich nach Massgabe des Sachverhaltes, den die Parteien der ersten Instanz vorgetragen haben (vgl., statt vieler, etwa REETZ/HILBER, in: Kommentar zur ZPO, Zürich 2010, Art. 317 N 10). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind daher neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren bei gewöhnlichen Zivil- prozessen, wie hier einer gegeben ist, nur dann noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz hatten vorgebracht werden können. Die Bestimmung des Art. 317 Abs. 1 ZPO stellt insoweit eine Begründungslast der Parteien i.S. des Art. 311 Abs. 1 ZPO auf: Eine Partei, welche neue Tatsachen und/oder Beweis- mittel im Berufungsverfahren einführt, hat der Rechtsmittelinstanz und der Ge- genpartei jeweils darzulegen, dass dies ohne Verzug erfolgt ist und weshalb es der Partei trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen (vgl. etwa VOLKART, in: Dike-Komm-ZPO, Art. 317 N 14 f., REETZ/HILBER, a.a.O., Art. 317 N 49; siehe auch OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2). Fehlt es an dergleichen Darlegungen, erweisen sich die Berufung und de- ren Beantwortung in Bezug auf die vorgetragenen Noven als unbegründet und bleiben die Noven nur schon insofern konsequenterweise unbeachtlich.
E. 3.1 Wie vorhin bereits angesprochen wurde (vgl. vorn Ziff. II/2), haben beide Par- teien im Schriftenwechsel des Berufungsverfahrens entweder z.T. einige neue Sachdarstellungen vorgetragen, so vor allem der Beklagte, oder aber Sachdar- stellungen z.B. unter dem Stichwort "Rechtliches" im Vergleich zu den Vorbringen im Verfahren erster Instanz noch detailliert, also durch neue Sachdarstellungen ergänzt, so vor allem der Kläger. Keine Partei hat dabei aber jeweils darauf hin- gewiesen, dass sie Neues vorträgt, und keine Partei hat jeweils dargelegt, inwie- fern die Voraussetzungen des Art. 317 Abs. 1 ZPO dabei erfüllt sein sollen. Letz-
- 15 - teres ist jeweils nur schon mit Blick auf die Voraussetzung gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO zudem regelmässig auch nicht erkennbar. Alle neuen Vorbringen beider Parteien im Schriftenwechsel des Berufungs- verfahren erweisen sich daher grundsätzlich jeweils als unbeachtlich, weshalb es sich an sich erübrigt, noch näher einzeln darauf einzugehen. Lediglich der Klarheit halber sind noch einige Punkte hervorzuheben.
E. 3.2 Der Beklagte hat, wie in Ziff. II/2.1.2 erwähnt, neu vorgebracht, A._____ habe sich nicht bloss am Rechtsöffnungsverfahren nicht beteiligt, sondern davon letzt- lich keine Kenntnis gehabt, da er weder vorgeladen worden sei noch den Rechts- öffnungsentscheid erhalten habe. Wie in vorstehender Ziff II/3.1 dargelegt wurde, ist er damit nicht zu hören, weil er selbst nicht behauptet, er habe davon erst nach dem Abschluss des bezirksgerichtlichen Verfahrens Kenntnis erlangen können. Es wäre solches auch nicht ersichtlich. Die neuen Behauptungen erwiesen sich im Übrigen selbst dann, wenn sie zu hören wären, als rechtlich unerheblich. Zutreffend sind nämlich vorab die be- zirksgerichtlichen Erwägungen (vgl. vorn Ziff. II/1.1, mit Verweis), wonach nicht jede fehlerhafte Betreibungshandlung zur Nichtigkeit führt, namentlich nicht die fehlerhafte Zustellung eines Zahlungsbefehls. Es kann der Kürze halber auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. Erstellt ist sodann, dass nach der Rechtsöffnung das Betreibungsverfahren fortgesetzt wurde, Pfändungen vollzogen wurden und der Kläger zu einem Verlust kam, der in einem Verlustschein verurkundet ist (vgl. vorn Ziff. I/1.3). Der Beklagte behauptete nie, A._____ habe sich im Rahmen dieser Fortsetzung des Betrei- bungsverfahrens mit Beschwerden gegen die Pfändungen usw. zur Wehr gesetzt. Er machte auch nie geltend, A._____ habe weder je den Zahlungsbefehl gesehen noch von dem ohne seine Mitwirkung gefällten Rechtsöffnungsentscheid je Kenntnis erhalten. Nimmt jedoch ein Schuldner die Pfändung hin, ohne sich mit Beschwerde dagegen zu wehren oder frühere Verfahrensmängel zu rügen, so kann er sich nach Abschluss der Betreibung und Ausstellung des Verlustscheins wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht mehr auf allfällige frühere Zustellungs- und Verfahrensmängel berufen und daraus die Nichtigkeit der Be- treibung herleiten (vgl. Urteil des BGer 5C.127/2005 vom 4. Oktober 2005, E. 2.2,
- 16 - mit Verweis auf BlSchK 2002, S. 52). Könnte sich also A._____ nicht auf die Nich- tigkeit des Verlustscheins berufen, so gilt das auch für den Beklagten, gegen den sich die Anfechtungsklage richtet (vgl. Urteil des BGer, 5C.127/2005, a.a.O.). Es kann daher aus allen diesen Gründen ebenso offen gelassen werden, ob die neuen Behauptungen des Beklagten, die zu allem durch nichts belegt sind, überhaupt zutreffen.
E. 3.3 Wie in Ziff. II/2.1.2 dargelegt, behauptet der Beklagte neu ebenfalls, und zwar unter Hinweis auf einen in seine Rechtsschrift kopierten Plan, die Grundbuchver- messungsparzelle Nr. … sei mittlerweile mit einem anderen Grundstück vereinigt worden und existiere nicht mehr. Wann das war und wann er davon Kenntnis er- halten hat, wird nicht dargelegt. Der Kläger hat das allerdings nicht bestritten (vgl. vorn Ziff. II/2.2, mit Ver- weisen), weshalb die neue Sachdarstellung des Beklagten insoweit als anerkannt gilt. Daran ändert auch nichts, dass es beide Parteien offen liessen, mit welchem anderen Grundstück die Parzelle vereinigt wurde und wem dieses andere Grund- stück gehört. Dass es ihm gehört, wurde vom Kläger immerhin nicht behauptet. Der Kläger wies lediglich darauf hin, das alles sei ohnehin unmassgeblich, weil A._____ ihm gegenüber mit der Vereinbarung vom 31. Januar 2006 (bei deren Abschluss M._____ den Kläger vertrat), auf eine Rückübertragung des Grundstü- ckes und Einreden usw. verzichtet habe (act. 62 S. 5 f. [Rz. 14]). Der Beklagte leitet aus dem neuen und anerkannten Sachverhalt ab, es lie- ge daher keine Forderung i.S. Art. 288 SchKG mehr vor. Das Bezirksgericht hat sich mit der Frage, dass und inwieweit eine solche Forderung gegeben ist, in sei- nem Urteil (vgl. vorn Ziff. II/1.2, mit Verweisen) bereits einlässlich und zutreffend befasst. Es kann wiederum der Kürze halber auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. Zu ergänzen bleibt, dass daran auch die neuen Vorbringen des Beklagten offenkundig nichts zu ändern vermögen: Eine vollständige oder nur schon grossteils erfolgte Befriedigung des Klägers ist ebenso mit ihnen nicht im Ansatz dargetan. Die neue Sachdarstellung erweist sich somit im Ergebnis inso- fern in der Tat als unerheblich.
- 17 -
E. 3.4 Die Parteien haben auch sonst im Schriftenwechsel des Berufungsverfahrens nichts vorgebracht, was im Lichte der einlässlichen und zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts, die vorhin unter Ziff. II/1.2 und 1.3 vorgestellt wurden, sach- verhaltsmässig neu wesentlich sein könnte. Auch in rechtlicher Hinsicht ergibt sich kein anderes Ergebnis als das vom Bezirksgericht in den entsprechenden Passagen des Urteils namentlich zu den Voraussetzungen der Anfechtungsklage gemäss Art. 288 SchKG Erwogene. Es kann daher – um hier Wiederholungen zu vermeiden – auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil ver- wiesen werden (vgl. vorn Ziff. II/1.2 und 1.3 mit Verweisen auf das Urteil).
E. 4 Wesentlich und entscheidend ist demgegenüber anderes, nämlich die Frage, ob auch die Voraussetzung der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht gemäss Art. 288 SchKG beim Beklagten erfüllt ist. Wie diese Voraussetzung im Einzelnen beschaffen ist, hat das Bezirksgericht im angefochtenen Urteil (vgl. dazu vorn Ziff. II/1.4) grundsätzlich zutreffend dargelegt. Erneut kann daher, um Wiederho- lungen zu vermeiden, auf die entsprechenden Erwägungen verweisen werden (vgl. act. 55 S. 24 f.).
E. 4.1 Der Kläger hat im bezirksgerichtlichen Verfahren im Wesentlichen mit zwei Behauptungen geltend gemacht, die Voraussetzung der Erkennbarkeit sei erfüllt (vgl. act. 1 S. 10 f.; nichts von Belang dazu in act. 26 und Vi-Prot. S. 5, S. 9). An diesen Behauptungen hat er ebenfalls in der Berufungsantwort festgehalten (vgl. vorn Ziff. II/2.2, mit Verweisen). Behauptet wird vom Kläger, es sei erstens dem Beklagten die finanzielle Situation seines Vaters bekannt gewesen (er habe um die "entsprechenden Schwierigkeiten" gewusst und daher Hand für den Kauf ge- boten). Zweitens sei der Beklagte mit "den Verhältnissen in D._____ vertraut", weshalb es ihm als Ökonom bekannt gewesen sei, dass der vereinbarte Kaufpreis unverhältnismässig tief gewesen sei (act. 1 S. 10 f.). Im Übrigen legt der Kläger sowohl in act. 1 als auch in act. 26 (und dazu Vi-Prot. S. 5 und S- 9) vor allem dar, und zwar über Seiten, was A._____ alles gewusst und gewollt hatte. Dass er da- bei seinen Sohn, den Beklagten, in alles dieses Wissen und Wollen eingeweiht hatte, behauptet der Kläger so aber gerade nicht, weshalb der Beklagte folgerich- tig anders zum behaupteten Wissen gekommen sein muss.
- 18 - Der Beklagte hat entsprechendes Wissen im bezirksgerichtlichen Verfahren bestritten und bestreitet es – wie gesehen – auch im Berufungsverfahren weiter- hin.
E. 4.2 Wie unter Ziff. II/1.4 dargelegt wurde, hat das Bezirksgericht diese zwei be- strittenen klägerischen Behauptungen nicht geprüft. Mit der zweiten Behauptung des Kläger befasste es sich gar nicht näher (vgl. act. 55 S. 25 f.). Die erste Be- hauptung des Klägers, der Beklagte habe um die finanzielle Situation seine Va- ters gewusst, erachtete es demgegenüber als letztlich unbeweisbar (vgl. act. 55 S. 25). Richtig festgehalten hat es andernorts immerhin, die Beweislast für seine Behauptungen liege grundsätzlich beim Kläger (act. 55 S. 22). Weshalb die vorerwähnten Behauptungen des Klägers unbeweisbar sein sollen, legte das Bezirksgericht nicht vertiefter dar. Namentlich prüfte es keine konkreten Beweismittelofferten und hielt die Parteien auch nicht an, ihre Beweis- mittel dazu zu bezeichnen – wie es das dafür massgebliche kantonale Prozess- recht vorsah (vgl. § 136 ZPO/ZH) –, indem es dem Kläger den Hauptbeweis dafür auferlegte und dem Beklagten die Möglichkeit des Gegenbeweises einräumte. Gleichsam ersatzweise zog das Bezirksgericht demgegenüber Indizien bzw. Um- stände herbei und wertete sie nach richterlichem Ermessen (a.a.O.), um zu sei- nem in Ziff. II/1.4 dargelegten Ergebnis zu gelangen. Dieses Vorgehen ist dann und insoweit zulässig, wenn bzw. wie sich erstens die gewerteten Umstände aus unbestrittenen oder dem erstellten Sachverhalt entsprechenden Tatsachen erge- ben; das wiederum setzt u.a. voraus (Verhandlungsmaxime), dass der Kläger die- se Umstände behauptet hat und/oder vom Beklagten zugestanden wurden. Zwei- tens muss aus diesen Umständen logisch korrekt und sachlich stichhaltig der Schluss gezogen werden können, der Beklagte habe ein die Voraussetzung der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht gemäss Art. 288 SchKG erfüllendes Wis- sen bzw. Verhalten gehabt. Es geht das vom Bezirksgericht gewählte Vorgehen hingegen dann nicht an, wenn die gewürdigten Umstände in Verletzung der Ver- handlungsmaxime herbeigezogen wurden und/oder im Einzelnen und in ihrer Ge- samtheit gerade keinen solchen stichhaltigen Schluss gestatten. Alsdann hat es bei der Abklärung des Behaupteten über ein Beweisverfahren zu bleiben. Um auch das zu erwähnen: Scheitert dieses im Ergebnis allenfalls daran, dass vom
- 19 - Kläger nicht hinreichend stichhaltige Umstände behauptet wurden, aus denen sich ein entsprechendes Wissen bzw. Verhalten des Beklagten herleiten lässt – in welche Richtung der bezirksgerichtliche Hinweis der Unbeweisbarkeit auch ver- standen werden könnte –, so rechtfertigt das jedenfalls weder eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (vgl. § 54 Abs. 1 ZPO/ZH) noch eine Wertung, die letztlich eine Umkehr der Beweislast beinhaltet. Vielmehr muss es dann mit die- sem Ergebnis sein Bewenden haben.
E. 4.3 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob das Bezirksgericht im angefochtenen Urteil (act. 55 S. 25 f.) mit seinem geschilderten Vorgehen in zulässiger Weise zu einem stichhaltigen Ergebnis gelangte.
E. 4.3.1 Bei seiner Wertung hob das Bezirksgericht vorab das Verwandtschaftsver- hältnis von Vater zu Sohn hervor (vgl. act. 55 S. 25 f.). Daraus schloss es weiter, im Familienkreis habe man wohl über die finanziellen Belange des Vaters gespro- chen; das anzunehmen sei jedenfalls nicht abwegig (act. 55 S. 25 f.). Zwar mag es allgemein nicht abwegig erscheinen, dass in Familien über finanzielle Belange usw. der Eltern gesprochen wird. Nur weil etwas allgemein nicht abwegig erscheint, gestattet das indessen noch nicht den gegenteiligen all- gemeinen Schluss, es sei das nicht Abwegige sozusagen gängig, und es gestattet das noch weniger die Folgerung (den weiteren Schluss), weil es sozusagen gän- gig sei, dass im Familienkreis über die finanziellen Belange des Vaters gespro- chen werde, habe es im Fall des Beklagten und seines Vaters gewissermassen auch so sein müssen bzw. sei es so gewesen. Wie der Beklagte richtig einwendet (vgl. act. 52 S. 22 ff.), wohnte er bereits vor dem September 2003 mit eigener Familie fernab der D._____ sowie des Elternhauses und führte er ein eigenes Le- ben (vgl. dazu Vi-Prot. S. 9). Das hat das Bezirksgericht bei seiner Wertung nir- gends näher in Betracht gezogen, also ausser Acht gelassen. Weitere Anhaltspunkte für seine Annahme bzw. Wertung benennt das Be- zirksgericht keine. Zu Recht stützt es sich auf keine Zugaben des Beklagten ab, weil solche fehlen. Der Kläger selbst hat für den hier interessierenden Zeitraum (bis zum Vertragsschluss im September 2003) ebenfalls keine solchen weiteren Anhaltspunkte behauptet, wie er auch nie behauptet hat, der Beklagte habe sich –
- 20 - aus welchen Gründen auch immer – um die finanziellen Belange bzw. Verhältnis- se seine Vaters gekümmert, bzw. sich für diese interessiert (vgl. act. 1, act. 26 und Vi-Prot. S. 5 und 9). Insofern verstösst die Annahme bzw. Wertung der Ver- wandtschaft von Vater und Sohn durch das Bezirksgericht als so eng, dass sich daraus gewissermassen eine Art natürlicher Vermutung herleiten liesse, dem Be- klagten seien – etwa gleich einem Ehegatten oder Geschäftspartner – die finanzi- ellen Verhältnisse des Vaters bekannt gewesen, letztlich gar gegen den Verhand- lungsgrundsatz (vgl. § 54 Abs. 1 ZPO/ZH). Dasselbe zeigt sich darin, dass die Behauptungen des Klägers, warum der Beklagte die Schädigungsabsicht von A._____ erkannt habe, im Wesentlichen anderen Inhalts sind. Wie vorhin gese- hen, wird vom Kläger das Wissen des Beklagten als Ökonom um die Verhältnisse auf der D._____ und damit um den Wert der ihm verkauften Parzellen hervorge- hoben. Keinen irgendwie begründeten Ansatz dafür, dass A._____ und sein Sohn sich bis zum September 2003 anders als in der eben geschilderten Art verhalten haben, bietet zudem die Darstellung des Beklagten in der persönlichen Befragung (vgl. Vi-Prot. S. 10 ff., insbes. S. 12: "Man hat nicht gern über persönliche Sachen gesprochen"). Der persönlichen Befragung des Beklagten kann hingegen ent- nommen werden, dass der Beklagte seinem Vater vertraute, sich mit dessen Er- klärungen zufrieden gab, weil sie ihm damals plausibel erschienen (Vi-Prot. S. 11: "… hat gut gepasst"), und dass er sich ebenso mit den Handlungen des Vaters nicht näher befasste (vgl. Vi-Prot. S. 10 [Mein Vater hat alles gemacht], S. 13 [… Vater sagte damals, er werde älter und wolle alles organisieren und re- geln]). Dass diese Darstellung per se als lebensfremd zu werten ist, lässt sich so- dann nach dem vorhin Gesagten nicht behaupten (in den Sachdarstellungen der Parteien vor Bezirksgericht finden sich jedenfalls – um selbst das nicht zu ver- säumen – keine Anhaltspunkte, welche eine derartige Wertung begründet zulies- sen).
E. 4.3.2 Das Bezirksgericht erachtete ebenso die Darstellung des Beklagten – letzt- lich in Umkehr der Beweislast – als nicht stichhaltig, der Vater habe den von ihm initiierten Verkauf der neun Parzellen mit dem Ausstieg aus dem Berufsleben be- gründet. Denn zwischen den Parzellen und den beruflichen Tätigkeiten des Va-
- 21 - ters sah das Bezirksgericht keinen näheren offensichtlichen Zusammenhang (vgl. act. 55 S. 26). Das mag aus heutiger Sicht (also im Nachhinein) zutreffen, schliesst indes- sen in keiner Art aus, dass der Vater dem Sohn genau das zur Erklärung gab, wie es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung alles andere als unwahrscheinlich ist, dass er seinem Sohn seine finanziellen Probleme verschwieg und die bis da- hin unstrittig gepflegte habliche Fassade aufrecht hielt. Der Kläger behauptete üb- rigens auch insoweit – wie vorhin gesehen (Ziff. II/4.1) – im bezirksgerichtlichen Verfahren nichts fassbar Näheres an Umständen, die dem so widersprechen wür- de; insbesondere behauptete er nicht, der Vater habe den Beklagten gewisser- massen eingeweiht. Soweit er den finanziellen Niedergang von A._____ über- haupt darstellte (vgl. act. 1 und act. 26 sowie Vi-Prot. S. 5 und 9), so geschah das vor allem durch Beilagen (vgl. etwa act. 27/33), welche zeigen, dass dieser Nie- dergang nach aussen erst nach dem Verkauf der Parzellen an den Sohn feststell- bar wurde. Gemäss act. 27/33 (siehe auch act. 18/15) wurden im Jahre 2003 le- diglich zwei Betreibungen anhängig gemacht, von denen eine durch Rückzug des Betreibungsbegehrens erledigt wurde und die andere erst im Zuge später erfolg- ter Pfändungen zu einem Verlustschein führte (vgl. dazu auch den Kläger in act. 26 S. 6: Erfahrungsgemäss schlagen sich diese erst verzögert in Form von Zwangsverwertungsverfahren nieder). Die im Jahr 2001 von einem Rechtsvertre- ter gegen A._____ eingeleiteten diversen Betreibungen (vgl. act. 18/7) wurden unstrittig nach Erhebung des Rechtsvorschlages jeweils nicht weiter verfolgt, hat- ten daher offenbar besondere Gründe und werden vom Kläger insoweit zu Recht nicht als stichhaltiges Indiz für den später erfolgten finanziellen Zusammenbruch von A._____ erachtet. Im Jahr 2002 sind keine Betreibungen zu verzeichnen, was der Kläger anerkannt hat (vgl. act. 26 S. 6 [Rz. 10]). Die Überschuldung von A._____ hat sich, was der Kläger ebenfalls anerkennt, erst im Herbst 2003 abzu- zeichnen begonnen (vgl. act. 1 S. 11). Ebenso geben die Ergebnisse der persönlichen Befragung des Beklagten keinen Anlass, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen: Der Vater erwies sich in der Vergangenheit immer mal wieder grosszügig (vgl. Vi-Prot. S. 11: "Wir haben vom Vater ab und zu etwas bekommen"), wenn auch nicht durch Übertragung von
- 22 - Parzellen wie im Sommer 2003, die unter dem Hinweis auf den Rückzug aus dem Berufsleben usw. erfolgte. Inwieweit vor diesem Hintergrund daher die Übertra- gung der elterlichen Liegenschaft auf die Mutter den Beklagten irgendwie hätte hellhörig machen müssen, kann stichhaltig auch nicht erkannt werden. Der Kläger hat das denn auch nicht behauptet (vgl. act. 1 und act. 26 sowie Vi-Prot. S. 5 und S. 9).
E. 4.3.3 Das Bezirksgericht erkannte endlich den Umstand als eher ungewöhnlich, dass für die Übertragung der Parzellen ein Kauf gewählt wurde und nicht eine Erbregelung (vgl. act. 55 S. 26). Aus dem und den vorhin erwähnten Überlegun- gen zusammen folgerte es, der Beklagte hätte bei seinem Vater nähere Erkundi- gungen einholen müssen, was ihm zumutbar gewesen sei (a.a.O.). Oder anders gesagt: Das Bezirksgericht unterstellt, der Beklagte habe aufgrund der vorhin be- handelten Umstände sozusagen einen Verdacht gegenüber seinem Vater und dessen Absichten hegen müssen. Wie gezeigt wurde, lässt sich das stichhaltig so nicht vertreten. Unabhängig davon bleibt im Zusammenhang mit den Überlegungen des Be- zirksgerichts anzumerken, dass nicht darlegt wird, welcher Art die näheren Er- kundigungen hätten sein müssen. Es liegt das denn auch nicht auf der Hand. Richtig hat das Bezirksgericht immerhin nicht darauf erkannt, es sei sozusagen Sohnespflicht oder ein Gebot kindlicher Sorgfalt im geschäftlichen Verkehr mit den Eltern, sich vorgängig eines vom Vater vorgeschlagenen Geschäftes bei Äm- tern und Behörden nach dem finanziellen Status des Vaters zu erkundigen (z.B. bei Grundbuchämtern nachzuforschen, ob dem Vater gehörende Grundstücke be- lastet sind) oder vom Vater eine Steuererklärung und einen Betreibungsauszug zu verlangen usf. Bleibt noch die Erkundigung des Sohnes beim Vater. Deren Unter- lassung hält das Bezirksgericht fest und folgert daraus, der Beklagte habe es deshalb an der gebotenen Aufmerksamkeit fehlen lassen, welche es ihm erlaubt hätte, die Schädigung vorherzusehen (vgl. act. 55 S. 26). Dieser Schluss erweist sich allerdings nur dann als haltbar, wenn ihm – gleich einem Axiom – die weitere Prämisse zugrunde gelegt wird, die nähere Erkundigung beim Vater hätte tatsäch- lich Erkenntnisse zu dessen finanzieller Lage und dessen Absichten zu Tage ge- fördert. Das wiederum lässt sich nur dann folgern, wenn weitere Annahmen in tat-
- 23 - sächlicher Hinsicht (sog. Prämissen) getroffen werden, nämlich entweder dass der Vater dem Beklagten wenigstens seine finanzielle Lage offen gelegt hätte o- der aber, dass der Beklagte, wenn das nicht der Fall gewesen wäre, gerade des- wegen eine Schädigungsabsicht des Vaters hätte erkennen können bzw. erkannt hat. Durch welche im Verfahren vorgetragenen und als erstellt geltenden Tatsa- chenbehauptungen des Klägers bzw. Zugaben des Beklagten sich dergleichen Wertungen stützen lassen, ist indessen nicht ersichtlich und wird vom Bezirksge- richt daher zu Recht auch nicht dargetan: Der Kläger hat – worauf bereits hinge- wiesen wurde – nämlich nichts weniger und nichts anderes behauptet als, dem Beklagten sei die finanzielle Situation seines Vaters bekannt gewesen (er habe um die "entsprechenden Schwierigkeiten" gewusst und daher Hand für den Kauf geboten; vgl. act. 1 S. 11). Die vom Bezirksgericht getroffenen Annahmen, der Beklagte habe es unterlassen, sich beim Vater zu erkundigen usw., gehen über diese klägerische Sachdarstellung, die Teil des Klagefundamentes ist, schlicht hinweg, verstossen insoweit gegen den Verhandlungsgrundsatz (vgl. § 54 Abs. 1 ZPO/ZH) und erweisen sich auch deshalb als unzulässig.
E. 4.3.4 Aus allen vorhin dargelegten Gründen verbietet sich der Schluss, der Be- klagte hätte sich bei seinem Vater erkundigen müssen und hätte im Ergebnis sei- ner Erkundigung die Schädigung vorhersehen können. Es lässt sich daher – im Einklang mit dem klageweise vorgebrachten Sachverhalt – auch keine Fahrläs- sigkeit erkennen (wie sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung allgemein gelten lässt, worauf das Bezirksgericht richtig hinwies; vgl. dazu vorn II/4, vor 4.1). Ebenso wenig lässt sich aus der Verwandtschaft des Beklagten zu A._____ nach dem vorhin Erwogenen eine derart enge Beziehung begründen, welche ge- wissermassen die natürliche Vermutung gestattete, dem Beklagten sei die schlechte Vermögenslage des Vaters bekannt oder gar vertraut gewesen, wie das bei im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten oder bei Geschäftspartnern der Fall sein kann (vgl. zum Ganzen etwa STAEHELIN, in: BSK SchKG II, 2. A., Art. 288 N 20 f., mit zahlreichen Verweisen und Erläuterung der Rechtslage nach deutschem Gesetz).
- 24 - Das Vorgehen des Bezirksgerichts, statt über die Behauptungen des Klä- gers ein Beweisverfahren durchzuführen, ersatzweise Umstände zu werten, er- weist sich daher als unzulässig im vorhin (vgl. vorn Ziff. II/4.2) dargelegten Sinne. Es ist daher müssig darauf hinzuweisen, dass die Umstände, welche das Be- zirksgericht teilweise in seine Wertung einbezog, vom Kläger so gar nie behauptet wurden. Anzumerken bleibt immerhin, dass sich das Ergebnis der Wertung (unter- lassene Erkundigung; Fahrlässigkeit) mit der Sachdarstellung des Klägers, der Beklagte habe um die finanzielle Situation seines Vaters gewusst und den Wert der Parzellen bzw. den zu tief angesetzten Preis erkannt usw., vom Tatsachen- gehalt her gesehen, nicht vereinbaren lässt.
E. 5 Das Berufungsgericht kann von sich aus Beweise erheben und auf eine Rück- weisung an die Vorinstanz verzichten, wenn mit der Beweiserhebung der Sach- verhalt nur in einigen wenigen Punkten (und nicht in wesentlichen Teilen) zu er- gänzen ist und die Klage gestützt darauf abschliessend beurteilt werden kann (vgl. Art. 316 Abs. 3 ZPO und [e contrario] Art. 318 Abs. 1 lit. c. ZPO). Das ist hier der Fall, gilt es doch einzig, die Tatsachenbehauptungen des Klägers in einem Beweisverfahren abzuklären, die vorn in Ziff. II/4.1 aufgeführt wurden, unter Hin- weis auf die klägerische Sachdarstellung in act. 1 S. 10 f., soweit sich diese mit dem Wissen des Beklagten befasst (und nicht etwa mit demjenigen von A._____, auf das es hier gerade nicht ankommt). Dass es sich dabei um die Behauptung von Tatsachen handelt, bedarf keiner weiteren Erörterungen: Wissen ist ebenso eine Tatsache wie die berufliche Stellung bzw. Ausbildung einer Person. Dass es beim strittigen Wissen des Beklagten nur um solches geht, das dem Beklagten in der Zeit vor und bei dem Abschluss des Vertrages zugekommen war (also bis am
19. September 2003), versteht sich von selbst; der Klarheit halber ist das aber nochmals zu verdeutlichen.
E. 5.1 Die Parteien durften im bezirksgerichtlichen Verfahren, welches noch den Re- geln der ZPO/ZH zu folgen hatte, ihre Beweismittel erst aufgrund des Beweisauf- lagebeschlusses bezeichnen. Das lässt im Berufungsverfahren die Abnahme von Beweismitteln in einer Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO ohne vorgängige Aufforderung an die Parteien, diese Beweismittel zu bezeichnen, weder gemäss
- 25 - Art. 53 Abs. 1 ZPO noch gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO zu. Die Parteien wurden daher unter Hinweis auf die eben angesprochenen Beweisthemen zur Beweismit- telbezeichnung aufgefordert (vgl. vorn Ziff. I/2.2). Dabei wurde berücksichtigt, dass das Bezirksgericht bereits eine persönliche Befragung des Klägers durchge- führt hatte, welche die Beweisthemen (Wissen des Beklagten usw.) betraf. Diese konnte mit Blick auf Art. 191 ZPO i.V.m. Art. 168 Abs. 1 ZPO bereits als abge- nommenes Gegenbeweismittel berücksichtigt werden, weil sie unter Ermahnung zur Wahrheit erfolgte. Die Beweisregel des § 149 Abs. 3 ZPO/ZH gilt hier nicht mehr. Die Beweislastverteilung erfolgte gemäss dem vorhin Dargelegten (jeweils Hauptbeweis des Klägers; allgemeiner Gegenbeweis des Beklagten). Um Wie- derholungen zu vermeiden, wird für Einzelheiten auf den Beschluss vom 17. Feb- ruar 2012 verwiesen (vgl. act. 65).
E. 5.2 Beide Parteien reichten auf die gerichtliche Aufforderung hin, Beweismittel zu den von ihnen bezeichneten Beweisthemen zu nennen, entsprechende Eingaben ein (vgl. act. 69 und act. 75), der Kläger erst innert einer Nachfrist, nachdem er zuvor eine "Stellungnahme" statt der geforderten Beweismittelbezeichnung einge- reicht hatte, worauf bereits unter Ziff. I/2.2 hingewiesen wurde. Um in diesem Zu- sammenhang Wiederholungen zu vermeiden, wird für Einzelheiten auf die Be- schlüsse vom 15. März 2012 (act. 71) sowie vom 20. April 2012 (vgl. act. 77, dort S. 2) verwiesen.
E. 5.2.1 Beide Parteien nahmen die gerichtliche Aufforderung zur Beweismittelbe- zeichnung teilweise zum Anlass, über das bereits im bezirksgerichtlichen Verfah- ren an Tatsachen Behauptete hinaus erneute Sachvorbringen vorzutragen. So- weit es bei diesen Ergänzungen um Sachvorbringen geht, die auf neue Ausfüh- rungen (Noven) im Schriftenwechsel des Berufungsverfahrens Bezug nehmen, bleiben sie konsequenterweise unbeachtlich. Denn es liegt stets ein Bezug auf Noven vor, die gemäss dem vorhin unter Ziff. II/3 (dort insbesondere Ziff. 3.1) Dargelegten im Berufungsverfahren unbeachtlich bleiben. A fortiori gilt das so- dann für erst in den Beweismitteleingaben (act. 69 und act. 75) vorgetragene neue Sachverhaltsbehauptungen. Denn im Beweisverfahren geht es um die Fest-
- 26 - stellung des zuvor prozessual korrekt behaupteten und insoweit fixierten strittigen Sachverhaltes und nicht darum, diesen Sachverhalt erst noch mit weiteren Be- hauptungen vorab zu ergänzen oder zu vervollständigen usw. Der hier durch das Beweisverfahren abzuklärende massgebliche Sachver- halt wurde – wie schon wiederholt vermerkt – bereits durch die Parteivorbringen im bezirksgerichtlichen Verfahren fixiert. Dem genannten Zweck des Beweisver- fahrens entsprechend haben sich daher auch die Beweismittel auf diesen Sach- verhalt bzw. die zugehörigen Tatsachenbehauptungen zu beziehen und nicht et- wa auf Tatsachen, die so zuvor gar nicht behauptet wurden, obwohl sie bei Be- achtung der zumutbaren Sorgfalt bereits im September 2009 in der bezirksge- richtlichen Hauptverhandlung hätten vorgetragen werden können und deshalb heute aufgrund von Art. 317 Abs. 1 ZPO unbeachtlich sind. Es betrifft das namentlich die Behauptungen des Klägers etwa zum "finanzi- ellen Niedergang von A._____", der 2003 allgemein bekannt und Tagesgespräch im Golfclub gewesen sei, dem Vater und Sohn angehört hätten usw. (vgl. act. 75 S. 2). Dasselbe gilt für weitere Behauptungen des Klägers wie etwa zum Einsitz des Beklagten in den Verwaltungsräten der N._____ AG oder der O._____ AG usf. (a.a.O.). Nichts von alledem wurde im bezirksgerichtlichen Verfahren vorge- tragen, wiewohl es sich um Tatsachen handelt, die sich bereits vor dem 19. Sep- tember 2003 verwirklicht haben mussten, um hier von Relevanz zu sein, und die offenkundig bereits im September 2009 bekannt waren, als die Hauptverhandlung stattfand, und daher mit hinreichender Sorgfalt bereits damals als sog. weitere Umstände zum Wissen des Beklagten usw. hätten vorgetragen werden können. Der Kläger bringt denn auch nichts vor (vgl. act. 75 und act. 99), was die Annah- me begründet erscheinen lassen könnte, es habe sich anders als eben geschil- dert verhalten, sofern er sich mit dieser von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu Noven gebo- tenen Thematik und den daraus folgenden Obliegenheiten (vgl. dazu vorn Ziff. II/3-3.1) überhaupt näher befasst.
E. 5.2.2 Im Beschluss vom 20. April 2012 wurde zuhanden der Parteien die eben er- örterte Problematik unter dem Aspekt der Beweismittelabnahme bereits erwähnt (vgl. act. 77, dort insbesondere S. 3). Die entsprechenden Erwägungen sind hier nicht mehr zu wiederholen, sondern es kann auf sie verwiesen werden.
- 27 - Ergänzend ist hingegen noch anzufügen, dass die Frage nach den zulässi- gen Noven gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO zu unterscheiden ist von der Frage nach den zulässigen Beweismitteln zu den Beweisthemen, die den Parteien angezeigt worden waren. Die Beweismittel fallen hier nicht unter die Schranken von Art. 317 Abs. 1 ZPO, weil die Parteien – wie schon vermerkt – im bezirksgerichtlichen Hauptverfahren nicht gehalten waren, sie zu bezeichnen und das Bezirksgericht es danach unterliess, die Parteien zur Beweisantretung zum strittigen Sachverhalt aufzufordern. Im Beschluss vom 20. April 2012 wurden denn auch keine entspre- chenden Schranken gezogen. (Vorbehalten blieb einzig die Abnahme der Urkun- denbeweismittel, soweit deren Edition durch Dritte beantragt wurde. Darauf wird noch zurückzukommen sein.) Die im Lichte von Art. 317 Abs. 1 ZPO uneinge- schränkte Zulässigkeit von Beweismitteln bezieht sich indessen einzig auf die Beweisthemen. Soweit die Beweismittel in ihrem Gehalt nichts dazu beitragen, sondern dem Beleg unzulässiger Noven dienen, bleiben sie zwangsläufig gehalt- los und insofern unbeachtlich.
E. 5.3 Dem Kläger wurde der Hauptbeweis für seine Behauptung auferlegt, der Be- klagte habe im September 2003 um die finanzielle Situation seines Vaters ge- wusst (Beweissatz 1). Da sich diese Behauptung auf das Wissen des Beklagten zu den finanziellen Schwierigkeiten des Vaters im Zeitpunkt des Kaufvertrags- schlusses bezieht, wurde dem Kläger zusätzlich ebenso der Hauptbeweis zu die- sem implizit von ihm behaupteten Sachverhalt eingeräumt, und zwar im Sinne ei- nes Unterbeweisthemas (Beweissatz 1.1), bei dessen Beweis sich Weiterungen erübrigen. Der Kläger hat zum Beweissatz 1.1 keine Beweismittel angerufen, sondern nur zum allgemeiner gefassten Beweissatz 1 (vgl. act. 75 S. 2 f.). Es handelt sich dabei um das Zeugnis von P._____ und von Q._____ sowie um diverse Urkun- den. Auf das Zeugnis von Q._____ hat der Kläger in der Folgen jedoch verzichtet (vgl. vorn Ziff. I/2.2).
E. 5.3.1 P._____ gab als Zeuge in der Befragung zu Beweissatz 1 zu Protokoll (vgl. act. 94 S. 3 f.), er wisse nicht, ob er im Jahre 2003 Kontakt mit dem Beklagten
- 28 - gehabt habe. Aus eigener Beobachtung wisse er ebenfalls nicht, dass dem Be- klagten die finanzielle Situation seines Vaters bekannt gewesen sei.
E. 5.3.2 An Urkunden beruft sich der Kläger vorab auf die act. 30/1 und 30/2. Bei diesen Urkunden handelt es sich um einen Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und einer H._____ und eine Vereinbarung zwischen A._____ und dem Beklagten einerseits sowie H1._____ anderseits, welche beide vom 8. Dezember 2004 da- tieren. Dabei geht es einerseits um eine Parzelle, die der Beklagte an H._____ verkaufte und anderseits um einen Verzicht des Beklagten auf die Erstattung des Kaufpreises durch H._____, der die Ablösung einer Verpflichtung von A._____ aus einem Verkauf an H1._____ im Oktober 2002 gegenüber H1._____ zum Hin- tergrund hatte. Unterzeichnet sind beide Verträge nicht vom Beklagten, sondern von A._____ für den Beklagten i.V.
E. 5.3.3 Angerufen wird ferner act. 76/1.3, ein Auszug aus dem Betreibungsregister von A._____, der für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 15. März 2012 Auskunft gibt (vgl. a.a.O., Rückseite). Für das Jahr 2003 weist der Auszug eine Betreibung aus, die vom 31. Oktober 2003 datiert, für 2000 und 2002 keine Betreibungen und für 2001 diverse Betreibungen des gleichen Gläubigers/Vertreters, die – abgese- hen von einer Ausnahme – mit der Erhebung des Rechtsvorschlages erledigt wa- ren; bei der Ausnahme meldete der Gläubiger eine Erledigung.
E. 5.3.4 Angerufen wird act. 76/1.8, ein Ausdruck ab der Internet-Informations-Seite "Xing", welche der Kläger als Ausbildungs- und Berufsprofil des Beklagten be- zeichnet (vgl. act. 75 S. 2). Darlegt wird darin u.a., dass der Beklagte ausgebilde- ter Wirtschaftsinformatiker ist und als solcher seit 1998 vor allem im Tätigkeitsbe- reich Software und Beratung, Informationstechnologie sowie E-Learning tätig war bzw. ist.
E. 5.3.5 Angerufen werden endlich die act. 76/1.1-1.2, 76/1.4-1.7 (Handelsregister- auszüge zu zwei schweizerischen Unternehmen mit Sitz in R._____ und C._____ und Internet-Ausdrucke zu "S._____ Ltd") sowie der Beizug weiterer Urkunden.
- 29 -
E. 5.3.6 Die Aussagen des Zeugen P._____ zum Beweisthema gemäss Beweissatz 1 (vorn Ziff. II/5.3.1) lassen keine Rückschlüsse auf ein Wissen des Beklagten bis zum 19. September 2003 zu. Der Zeuge weiss aus eigener Beobachtung schlicht nichts. Und das ist ihm durchaus zu glauben, erscheint es doch sehr realitätsnahe und schlüssig. Soweit der Zeuge auf Ergänzungsfragen im Nachgang zur Befra- gung zum Beweissatz 4 sich auch noch äusserte, wird darauf unter nachfolgender Ziff. 5.3.7 zurückzukommen sein. Keine Rückschlüsse auf das hier interessierende Wissen des Beklagten ge- statten ferner die act. 76/1.3 und 76/1.8. Soweit sich aus act. 76/1.3 etwas herlei- ten lässt, dann einzig das, dass weder 2002 noch 2003 gegen A._____ Betrei- bungen bestanden, sieht man von einer gegen Ende Oktober angehobenen Be- treibung ab. Zu einer Vielzahl von Betreibungen kam es gemäss act. 76/1.3 erst ab dem 22. März 2004. Die act. 30/1 und 30/2 lassen Rückschlüsse auf ein Wissen des Beklagten spätestens im Dezember 2004 zu, als die wirtschaftlichen Probleme von A._____
– vom Beklagten zugestanden familiär (vgl. etwa Vi-Prot. S. 12) und gemäss Be- treibungsauszug act. 76/1.3 ebenso nach aussen – bereits offenkundig waren. Belegt wird durch act. 30/2 ein Wissen im Dezember 2004, dass der Vater aus ei- nem Geschäft im Herbst 2002 nicht allen seinen Verpflichtungen nachgekommen war. Stichhaltige Rückschlüsse auf ein Wissen des Sohnes um finanzielle Schwierigkeiten des Vaters im September 2003 und/oder zuvor gestattet das nicht, erst recht nicht, nachdem der Kläger – wie schon vermerkt – selbst nicht behauptet hat, der Vater habe den Beklagten damals in sein Wissen und Wollen eingeweiht (vgl. vorn Ziff. II/4.1). Wann der Beklagte im Dezember 2004 das in den act. 30/1-2 ausgewiesene Wissen erlangt hat, wird durch diese Urkunden zu- dem nicht direkt belegt. Beide sind nämlich nicht von ihm unterzeichnet worden, sondern von A._____ als Vertreter mit dem Vermerk i.V. Das deckt sich mit der Aussage des Beklagten, er habe dem Vater eine Vollmacht erteilt, sei nicht dabei und informiert gewesen, auch nicht über den Zeitpunkt und habe kein Geld gese- hen; der Vater habe alles gemacht (vgl. Vi-Prot. S. 10). Was die übrigen Beweismittel des Klägers zum Beweissatz 1 betrifft, so be- schlagen diese – mit einer Ausnahme – allesamt Sachverhalte, die als unzulässi-
- 30 - ge Noven i.S. des Art. 317 Abs. 1 ZPO zu werten sind (vgl. vorn Ziff. II/5.2.1). Stichhaltiges lässt sich daher aus ihnen nur schon deshalb (vgl. vorn Ziff. 5.2.2) nicht herleiten. Soweit um Edition einiger dieser Urkunden ersucht wird, erübrigt sich das nach dem Gesagten von selbst. Die eben erwähnte Ausnahme bezieht sich auf Urkunden gemäss act. 75 S. 2 f. (dort Ziff. 3.1), deren Edition durch das Grundbuchamt J._____ beantragt wurde. Es handelt sich um die Urkunden zur unstrittig bereits im Jahr 2001 erfolgten Übertragung eines Grundstücks von A._____ auf seine Frau T._____ und die ebenso unstrittige Weiterveräusserung des Grundstücks durch T._____ im Jahre 2007. Dass der Beklagte in eines oder gar in beide Geschäfte involviert war, behauptete der Kläger so nie. Welche stich- haltigen Rückschlüsse auf ein Wissen des Beklagten über die privaten finanziel- len Verhältnisse seines Vaters im Jahr 2003 bis zum 19. September sich aus die- sen zwei Urkunden gleichwohl ergeben könnten, bleibt insoweit unerfindlich. Der Beizug der Urkunden, die im Übrigen Unstrittiges zu belegen vermöchten, kann daher unterbleiben. Fasst man die Ergebnisse dieser Wertung der Beweismittel zum Beweissatz 1 zusammen, so lässt sich daraus nicht überzeugend herleiten, der Beklagte habe um die wirtschaftlichen bzw. finanziellen Verhältnisse seines Vaters bis zum Ab- schluss des Vertrages am 19. September 2003 gewusst, es könne sozusagen gar nicht anders gewesen sein. Damit ist dem Kläger der Beweis gescheitert (selbst ohne Berücksichtigung des Umstandes, dass zum Unterbeweissatz 1.1 auf eine Beweisantretung verzichtet wurde, was die Stringenz der klägerischen Beweisfüh- rung nicht erhöht hätte). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Gegenbe- weismittel des Beklagten einzugehen und näher zu prüfen, ob und inwieweit diese allenfalls geeignet wären, die bloss aufgrund der Beweismittel des Klägers ge- wonnene Überzeugung zu erschüttern. Anzufügen bleibt immerhin, dass sich aus diesen Beweismitteln keine Tatsachen ergeben, welche die klägerische Beweis- führung irgendwie näher, geschweige denn substanziell zu stützen vermöchten.
E. 5.3.7 Am eben gezeichneten Ergebnis würde übrigens auch der Einbezug der Beweismittel nichts ändern, die sich auf unzulässige Noven beziehen. Was aus den act. 76/1.4-1.7 in Bezug auf das Beweisthema gefolgert werden könnte, bleibt mit Blick auf die hier massgebliche Sachdarstellung des Klägers zum Wissen des
- 31 - Beklagten im bezirkgerichtlichen Verfahren unerklärlich. Soweit es in den übrigen Urkunden um eine Tätigkeit des Beklagten in oder für Aktiengesellschaften geht, in denen auch A._____ tätig war oder ist, wird damit stichhaltig vor allem belegt, dass der Beklagte Kenntnis von der Wirtschaftslage dieser Unternehmen hatte. Belegt wird allenfalls auch, dass sich Vater und Sohn gelegentlich beruflich trafen. Dass die Wirtschaftslage dieser Unternehmen wie z.B. die O._____ AG, die laut act. 76/1.2 immer noch besteht, im Jahr 2003 Auskunft über die privaten finanziel- len Verhältnisse von A._____ im Jahr 2003 hätten geben können, die ab dem Jahr 2004 zu Betreibungen gegen A._____ und Verlustscheinen auf A._____ führten, liegt weder auf der Hand noch wird es so behauptet und kann daher stichhaltig nicht gefolgert werden. Gleiches gilt für die Aussagen des Zeugen P._____, die dieser im Zusam- menhang mit einer Ergänzungsfrage erstattete, die sich auf das unzulässige No- vum (vgl. vorn Ziff. II/5.2.1) eines allgemeines Wissen "auf der D._____" im Jahr 2003 über die finanziellen Lage von A._____ bezog und daher grundsätzlich un- beachtlich zu bleiben hat. Immerhin: Der Zeuge glaubte, es habe solches Wissen schon bestanden. Ab wann im Jahr 2003 dieses allgemeine Wissen allerdings bestanden haben soll, insbesondere ob das vor dem September 2003 gewesen war, konnte P._____ hingegen nicht genauer angeben. Er erwähnte dafür ein Darlehen, das er A._____ gewährt habe, 2003 oder 2004 (a.a.O., S. 5). Zur Dar- lehensgewährung, anfänglich ohne Sicherheit, sei es gekommen, weil A._____ und er im gleichen Gebäude Büros gehabt hätten und es sich bei A._____ um ei- nen geachteten und respektierten Generalunternehmer gehandelt habe (a.a.O., S. 7). Ausser zu seinem Anwalt will der Zeuge wegen der Darlehensgewährung schliesslich niemandem etwas erzählt haben (a.a.O., S. 6). Abgesehen von der Ungenauigkeit der Aussagen in zeitlicher Hinsicht, und abgesehen davon, dass der Zeuge zuvor zum Wissen des Beklagten – wie gesehen – nichts aus eigener Beobachtung zu berichten vermochte: Wenn der Zeuge niemandem etwas über die Darlehensgewährung ausser seinem Anwalt erzählt haben will und A._____ im Jahr 2003 selbst noch für so geachtet und respektiert hielt, dass er ihm ein an- fänglich ungesichertes Darlehen gewährte, bleibt unerklärlich, warum trotz allem
- 32 - damals schon ein allgemeines Wissen um die finanziellen Schwierigkeiten von A._____ bestanden haben soll. Hinzu kommt, dass dann, wenn ein solches allgemeines Wissen vor dem Oktober 2003 tatsächlich bestanden hätte, als es noch zu keiner Betreibung ge- mäss act. 76/1.3 gekommen war, die klägerische Beweisführung mit dem Zeugen P._____, der selbst über seine Interna mit A._____ nichts hat verlauten lassen wollen, kaum stringent wäre. Dem behaupteten allgemeinen Wissen entspre- chend hätten nämlich zwangsläufig viele Leute Kenntnis von den finanziellen Schwierigkeiten des A._____ haben müssen. Dergleichen Zeugen mit derglei- chem Wissen wurden indessen gerade nicht offeriert, namentlich auch niemand, der dem damals nicht mehr ortsansässigen Beklagten dieses "allgemeine" Wis- sen zugetragen hätte. Insoweit erscheint die klägerische Beweisführung, auch wenn sie unzulässige Noven betrifft, offenkundig, ja bemerkenswert selektiv, was deren Aussage- bzw. Überzeugungskraft höchst abträglich wäre, käme es darauf an. Weiter zu vertiefen sind alle diese Gesichtspunkte aus den eingangs dieses Abschnitts erwähnten Gründen hier indessen nicht.
E. 5.4 Mit den Beweissätzen 2 und 3 wurde die bestrittene Behauptung des Klägers aufgegriffen, der Beklagte sei mit "den Verhältnissen in D._____ vertraut" gewe- sen, weshalb es ihm als Ökonom bekannt gewesen sei, dass der vereinbarte Kaufpreis unverhältnismässig tief gewesen sei (vgl. vorn Ziff. II/4.1).
E. 5.4.1 Der Beklagte hatte vorgebracht, er sei nicht wie vom Kläger behauptet Öko- nom, sondern Wirtschaftsinformatiker (vgl. insbes. auch Vi-Prot S. 12). In seiner Beweisantretungsschrift hat der Kläger das bei seiner Beweismittelofferte zum Beweissatz 2 mit folgender Feststellung anerkannt: "Der Beklagte ist Dr. oec. HSG. Er ist ausgebildeter Wirtschaftsinformatiker" (vgl. act. 75 S. 3). Weiterungen erübrigen sich insoweit. Hinzuweisen ist hingegen noch darauf, dass auch das "Ausbildungs- und Berufsprofil" des Beklagten gemäss act. 76/1.8, das bereits vorhin erwähnt (vgl. Ziff. II/5.3.4) und vom Kläger zum Beweissatz 2 ebenfalls als Beweismittel ange- rufen wurde (vgl. act. 75 S. 3), nichts anderes belegt, sondern ausweist, dass der Beklagte gerade 2003, aber schon in den Jahren zuvor, dem Beruf eines Wirt-
- 33 - schaftsinformatikers bei der U._____ AG nachging. Dass "Ökonom" im allgemei- nen Sprachverständnis übrigens etwas anderes als einen "Wirtschaftsinformati- ker" bezeichnet, versteht sich sodann ebenso von selbst wie, dass ein Wirt- schaftsinformatiker über einen gewissen ökonomischen Hintergrund verfügt. Woll- te der Kläger anderes behaupten (was unklar blieb), ist sein Beweis jedenfalls ge- scheitert.
E. 5.4.2 Zum Beweisthema der Vertrautheit des Beklagten mit den Verhältnissen des Liegenschaftsmarktes auf der D._____ im Sommer 2003 (Beweissatz 3) beruft sich der Kläger auf diverse Urkunden als Beweismittel (vgl. act. 75 S. 4). Wie schon zu den vorherigen Beweissätzen brachte er dabei zugleich diverse Noven vor. Dass diese Noven unzulässig und hier nicht zu beachten sind, wurde bereits dargetan und muss nicht nochmals wiederholt werden. Zu den Beweismitteln selbst: Abgesehen von einer Ausnahme, auf die noch separat einzugehen sein wird, wurden alle diese Beweismittel bereits im Zusam- menhang mit der klägerischen Beweisführung zum Beweissatz 1 gewürdigt. Es kann daher vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden, wel- che mutatis mutandis auch hier gelten: So beschlagen die Beweismittel grössten- teils unzulässige Noven und bezieht sich ihr Aussagegehalt unabhängig davon weder unmittelbar noch mittelbar (im Sinne sachlich angebrachter Rückschlüsse) auf das Beweisthema selbst. Das kann anhand von act. 76/1.1 sowie der vorhin erwähnten Ausnahme noch zusätzlich illustriert werden. Der Kläger verweist in act. 75 darauf, der Beklagte habe Einsitz gehabt in "Firmen seines Vaters", welche im Immobilienmarkt tätig seien, so etwa die N._____ AG und die V._____ AG (vgl. act. 75 S. 3), eine Behauptung, die dem Bezirksgericht nie vorgetragen worden war (vgl. auch vorn Ziff. II/4.1). Zum Beleg dieses Novums führt der Kläger act. 76/1.1 an, einen Handelsregisterauszug über eine N._____ AG mit Sitz in R._____, verbunden mit dem weiteren neuen Hin- weis, letztere sei bis zum 18. Juni 2010 die Revisionsstelle der O._____ AG ge- wesen (vgl. act. 75 S. 4). Dass der Beklagte als Revisor geamtet hat, wird indes- sen immerhin nicht behauptet. Und ebenso wenig wird behauptet, der Beklagte habe als Verwaltungsrat der N._____ AG und (insoweit auch noch irgendwie als sachverständiger Ökonom) neben seinem Beruf als Wirtschaftsinformatiker (siehe
- 34 - dazu vorn Ziff. II/5.4.1) bis zum September 2003 Immobilienhandel auf der D._____ betrieben. Ja, es wird nicht einmal geltend gemacht, die N._____ AG habe auf der D._____ Immobilienhandel betrieben. Was sich daher aus act. 76/1.1 in Bezug auf das Beweisthema ergeben könnte, selbst wenn die unzuläs- sigen Noven des Klägers zu berücksichtigen wären, bleibt unerfindlich. Der Handelsregisterauszug zur V._____ AG (act. 76/1.9) belegt den Einsitz des Beklagten im Verwaltungsrat, der ausschliesslich mit Angehörigen der Familie A._____ besetzt ist, und den Zweck der genannten AG. Dieser Zweck besteht im Wesentlichen im Betrieb der V._____. Der Auszug belegt indessen weder etwas über die Eignerverhältnisse noch eine Tätigkeit im Immobilienhandel als über den Gesellschaftszweck hinausgehende Aufgabe des Verwaltungsrates, noch eine Tätigkeit der in W._____ domizilierten V._____ AG im Liegenschaftenmarkt auf der D._____, sei es heute oder früher, namentlich im Jahre 2003 vor dem 19. September. Inwiefern daher eine offenkundig "nebenamtliche" Tätigkeit des Be- klagten im Verwaltungsrat der V._____ AG, welcher Art diese auch gewesen sein mag, eine Vertrautheit mit den Verhältnissen des Liegenschaftenmarktes auf der D._____ nur schon im Ansatz indizieren könnte, bleibt ebenso unerfindlich. Nur darum geht es aber im Zusammenhang mit dem Beweissatz 3.
E. 5.4.3 Als Fazit bleibt somit vorab festzuhalten, dass die klägerischen Beweisfüh- rung zu den Beweissätzen 2 und 3 keine stichhaltigen Anhaltspunkte dazu liefert, es sei der Beklagte als Ökonom mit den Verhältnissen des Liegenschaftenmark- tes auf der D._____ bis zum 19. September 2003 vertraut gewesen. Sie vermag daher ebenfalls nicht die Überzeugung zu bilden, der Beklagte sei mit diesen Ver- hältnissen vor dem 19. September 2003 vertraut gewesen, gerade auch weil er Ökonom sei, und noch weniger die Überzeugung, anderes als vom Kläger be- hauptet habe es vernünftigerweise gar nicht sein können. Dem Kläger ist damit auch in diesen Punkten der Beweis gescheitert. Erneut erübrigt es sich daher, näher auf die Gegenbeweisführung des Beklagten einzugehen und zu prüfen, ob diese geeignet ist, eine durch die klägerischen Beweisführung vermittelte Über- zeugung zur Richtigkeit seiner vom Beweisthema erfassten Behauptung zu er- schüttern.
- 35 - In die Wertung einer Beweisführung einzubeziehen ist auch deren Stringenz und deren Übereinstimmung mit der eigenen Sachdarstellung. Was das betrifft, so musste wiederholt festgestellt werden, dass der Kläger mit den Beweismitteln un- zulässige Noven in den Prozess einzuführen versuchte. In ein verwandtes Kapitel gehört seine Behauptung in act. 75, einleitend zum Beweisthema des Beweissat- zes 3, der Beklagte habe selbst angegeben, er habe im Jahre 2004 noch auf der D._____ im Elternhaus gewohnt (vgl. act. 75 S. 3). Im Beweissatz 3 geht es aller- dings nicht darum, was im Jahr 2004 war, sondern in der Zeit davor, nämlich bis Herbst 2003. Was diesen Zeitraum betrifft, so hat der Kläger die im bezirksge- richtlichen Verfahren aufgestellte Behauptung des Beklagten, er habe nicht am gleichen Ort gewohnt und sei mit dem Aufbau seiner beruflichen Karriere und Familie beschäftigt gewesen, unbestritten gelassen (vgl. Vi-Prot. S. 9 f. und dazu ebenso act. 26). Auch in der persönlichen Befragung hat der Beklagte nichts an- deres angegeben (vgl. Vi-Prot. S, 10 ff.), wie denn in diesem Zusammenhang nie die Rede auf das Jahr 2004 gekommen war und der Sachverhalt so als erstellt gelten durfte und auch heute noch als erstellt gilt. Denn der Beklagte hat im Beru- fungsverfahren einzig ausführen lassen, die Jahre 2001 bis 2003 seien für ihn be- ruflich intensive Jahre gewesen, er habe in Z._____ mit seiner Frau gelebt usw. (vgl. act. 52 S. 25). Vom Jahr 2004 und Wohnsitz auf der D._____ war auch hier nie die Rede. Es kann daher offen gelassen werden, wozu die unbelegte Behaup- tung des Klägers in act. 73 S. 3 dienen könnte bzw. sollte. Der Erhellung des Be- weisthemas dient sie jedenfalls nicht. Um auch das noch zu erwähnen: Wollte der Kläger seine unbelegte Behaup- tung in act. 75 S. 3 allenfalls auf die act. 30/1-2 beziehen, die mit der Duplik im bezirksgerichtlichen Verfahren eingereicht worden waren, so änderte das zum einen am eben zum erstellten Sachverhalt Dargelegten nichts. Wie unter Ziff. II/5.3.6 ausgeführt wurde, hat der Beklagte diese zwei Urkunden weder ver- fasst noch unterzeichnet, weshalb sie nicht geeignet sind, eine prozessual zu be- achtende Zugabe des Beklagten darzustellen. Hinzu kommt, dass der Kläger – wie eben erwähnt – auf eine Stellungnahme zur Duplik und die dort klare Darstel- lung zu den massgeblichen Verhältnissen bis 2003 verzichtet hat (vgl. Vi-Prot. S. 9). Zum anderen könnte in der fraglichen Deutung der act. 30/1-2 unter den
- 36 - eben geschilderten Umständen jedenfalls kein prozessuales Verhalten erblickt werden, das es zu beachten gölte.
E. 5.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass dem Kläger die Beweise zu den Beweissätzen 1-3 misslungen sind. Prozessual gesehen heisst das, dass dem Beklagten weder die finanzielle Situation seines Vaters A._____ im September 2003 bekannt war, noch dass er mit den Verhältnissen des Liegen- schaftenmarktes auf der D._____ vertraut war. Soweit der Kläger mit der Kenntnis dieser Verhältnissen zugleich die Kenntnisse des Beklagten über die entspre- chenden Marktpreise behauptet hat (vgl. act. 1 S. 11), besteht auch diese Kennt- nis zwangsläufig nicht. Analoges gilt für die behaupteten Kenntnisse eines Öko- nomen; erstellt sind beim Beklagten die vorhin erwähnten Kenntnisse eines Wirt- schaftsinformatikers. Zu prüfen bleibt noch die strittige Behauptung, dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass es A._____ mit dem Kaufvertrag vom 19. September 2003 aus- schliesslich bzw. nur darum gegangen war, Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen (vgl. act. 1 S. 11). Der Kläger, dem der Hauptbeweis für diese Behauptung obliegt, beruft sich auf folgende Beweismittel (act. 75 S. 4 f.): An Urkunden auf die act. 76/1.1-1.10 sowie act. 5/11. An Zeugen auf die Aussage von P._____, da er – wie mehrfach erwähnt – auf das Zeugnis von Q._____ nach- träglich verzichtet hat. Endlich beantragt er, wie schon zu Beweissatz 1 die Editi- on weiterer Urkunden.
E. 5.5.1 Zu den Urkundenbeweismitteln gilt es vorab festzuhalten, dass der Kläger die jeweiligen Urkunden mit Ausnahme von act. 5/11 und act. 76/1.10 bereits zum Beweissatz 1 und/oder Beweissatz 3 als Beweismittel angerufen hat. Was im Zu- sammenhang mit diesen Beweissätzen zu den einzelnen Urkunden ausgeführt wurde, gilt mutatis mutandis ebenfalls hier. Soweit diese Urkunden sich auf Sach- verhalte beziehen, die als unzulässige Noven i.S. des Art. 317 Abs. 1 ZPO zu werten sind (vgl. vorn Ziff. II/5.2.1) lässt sich aus ihnen nur schon deshalb (vgl. vorn Ziff. 5.2.2) nichts herleiten. Soweit diese Urkunden unbeschadet des eben Gesagten gleichwohl geprüft werden, gilt ebenfalls, dass sie nicht zu belegen vermochten, es habe der Beklagte um die finanzielle Situation seines Vaters
- 37 - gewusst, und so wenig vermögen sie im hier interessierenden Zusammenhang Rückschlüsse auf ein Wissen des Beklagten zu den Beweggründen seines Vaters zuzulassen. Das gilt ebenso für act. 76/1.9, den Handelsregisterauszug zur V._____ AG. Wie schon im Zusammenhang mit Beweissatz 1 festzustellen war, es habe der Kläger nicht behauptet, A._____ habe seinen Sohn in seine finanziellen Be- lange eingeweiht, gilt es ebenso hier das Fehlen einer analogen Behauptung in Bezug auf die Kundgabe der Beweggründe von A._____ gegenüber dem Beklag- ten festzustellen (vgl. act. 1, dort insbesondere S.11, sowie act. 26 und dazu Vi- Prot. S. 5, S. 9). Von daher kann sich ein entsprechendes Wissen des Beklagten ebenfalls nicht aus act. 5/11 erschliessen lassen, dem Kaufvertrag vom 19. Sep- tember 2003, da dieser nichts dergleichen erwähnt. Dass dieser Vertrag ge- schlossen wurde und mit dem durch die Urkunde belegten Inhalt, ändert daran nichts und ist ohnehin unstrittig. Welche Auskunft endlich act. 76/1.10 über ein Wissen des Beklagten zu den Beweggründen des Vaters bieten könnte, bleibt vollends unklar. Denn diese Ur- kunde (eine Fotokopie aus einem Buch) befasst sich im Wesentlichen mit statisti- schen Angaben zu Kaufpreisen landwirtschaftlicher Grundstücke in den Kantonen Zürich, Baselland und Jura. Vermerkt wird eine sinkende Tendenz der Werte. Er- wähnt werden auch Preise für landwirtschaftliche Anwesen. Weiterungen erübri- gen sich.
E. 5.5.2 Soweit der Kläger mit Urkunden den Beweis führen will, welche durch Dritte erst noch zu edieren wären, handelt es sich im Wesentlichen um die gleichen Ur- kunden, die er auch zum Beweissatz 1 angerufen hat. Was dort zu diesen Urkun- den ausgeführt wurde (vgl. vorn Ziff. II/5.3.6), gilt gleichermassen hier und ist in- soweit nicht mehr zu wiederholen. Hinzuweisen ist lediglich nochmals, dass es sich entweder um Urkunden handelt, die unzulässige Noven beschlagen, oder um solche Urkunden (Grundbuchauszüge, beizubringen vom Grundbuchamt J._____; vgl. act. 75 S. 5), aus denen sich ohnehin nichts Konkretes zum Wissen des Be- klagten über die Vorhaben seines Vaters im September 2003 herleiten lässt, da er an den fraglichen Rechtsgeschäften unstrittig gar nicht beteiligt war und – wie be-
- 38 - reits vorhin unter Ziff. II/5.5.1 angemerkt – der Kläger selbst nicht behauptet, A._____ habe dem Beklagten seine Beweggründe mitgeteilt.
E. 5.5.3 Dem Zeugen P._____ war aus eigener Beobachtung nicht bekannt, dass A._____ mit dem Beklagten im September 2003 einen Vertrag abgeschlossen hatte (vgl. act. 94 S. 4). Ebenso wenig wusste der Zeuge P._____ aus eigener Beobachtung, auf wessen Vorschlag es zum Vertrag zwischen Vater und Sohn gekommen war und warum (vgl. act. 94 S. 4 f.). Auf die Frage, wer aus eigener Beobachtung allenfalls etwas über den Vertragsschluss zwischen A._____ und dem Beklagten wisse, führte P._____ als Zeuge an: M._____ werde sicher etwas darüber wissen. Der Kläger sei dessen Neffe und aus seiner Sicht von M._____ bloss vorgeschoben worden (a.a.O., S. 5). Wie es sich in Bezug auf den Kläger und M._____ genau verhält, ist hier kein Thema und daher nicht zu vertiefen. Thema ist hier einzig das vom Kläger behauptete Wissen des Beklagten, es sei A._____ mit dem Kaufvertrag darum gegangen, Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Dazu konnte P._____ als Zeuge aus eigener Beobachtung nichts berichten und das alles ist ihm auch zu glauben, nachdem insbesondere der Kläger in den hier massgebli- chen Sachdarstellungen nichts vorgetragen hat, was nahelegen könnte, P._____ sei irgendwie vom Beklagten bzw. von A._____ hinsichtlich des Vertrags zwi- schen Vater und Sohn sowie den väterlichen Motiven dazu ins Vertrauen gezogen worden usw. Inwiefern das bei M._____ der Fall gewesen sein könnte, bzw. wa- rum allenfalls M._____ über nähere Kenntnis dazu haben könnte, wie es P._____ als Zeuge anspricht, kann sodann offen gelassen werden, nachdem der Kläger M._____ gerade nicht als Zeuge angerufen hat.
E. 5.5.4 Am Ergebnis fehlenden selbst gewonnenen Wissens des Zeugen P._____ zum Beweisthema ändern auch die übrigen Aussagen des Zeugen nichts. Auf die Frage, ob es demnach richtig sei, dass ihm aus eigener Beobach- tung nicht bekannt sei, warum der Beklagte den Vertrag mit dem Beklagten abge- schlossen habe, führte der Zeuge wörtlich aus: "Ich weiss nur, dass er mit seinem Vater einen Vertrag abgeschlossen hat über einen Parkplatz, der mich betraf und den ich vom Vater gekauft hatte. Diesen Vertrag hatte der Vater nicht im Grund-
- 39 - buch eintragen lassen. Es ging um eine Dienstbarkeit zugunsten einer Stockwer- keigentumseinheit. Ich bemerkte erst einige Zeit später, im Zusammenhang mit einem Wohnungskauf eines Dritten, dass die Dienstbarkeit für den Parkplatz nicht eingetragen war. Mit A._____, an den ich mich wendete, war damals nicht zu re- den. Er verwies mich irgendwann später einmal an seinen Sohn" (act. 94 S. 4). Auf die Frage, wann er das mit dem fehlenden Eintrag bemerkt habe, räum- te der Zeuge ein, das wisse er nicht mehr genau, 2003 oder 2004 (vgl. a.a.O.). Er erinnere sich nur noch an den Zusammenhang (act. 94 S. 8). Zwischenzeitlich habe er sich mit dem Beklagten geeinigt (a.a.O. S. 4). Die Kontaktaufnahme mit dem Beklagten habe sein Anwalt gemacht; er selbst habe, glaube er, kaum direk- ten Kontakt mit dem Beklagten gehabt (act. 94 S. 8). Auch das alles ist dem Zeu- gen zu glauben. Dass er bei der zeitlichen Einordnung der Kontaktaufnahme mit dem Beklagten in der Befragung Jahre danach Mühe hatte, liegt auf der Hand und spricht nicht gegen die Verlässlichkeit seiner Aussage, zumal der Grund seiner näheren Erinnerung, der Zusammenhang mit der von A._____ unterlassenen Grundbucheintragung, für die Zuverlässigkeit der Erinnerung im Kerngeschehen spricht. Setzt man die eben dargelegten glaubhaften Aussagen des Zeugen in den Kontext mit dem unstrittig am 19. September 2003 stattgefundenen Vertrags- schluss zwischen A._____ und dem Beklagten, so können sich zum einen die Antworten von P._____ als Zeuge zu seinem aus eigener Beobachtung gewon- nenen Wissen über diesen Vertragsschluss zwischen Vater und Sohn sachge- mäss nur auf einen Zeitpunkt beziehen, in dem der Beklagte bereits Eigentümer war. Das darf daher als erstellt gelten. Zum anderen geben auch die ergänzenden Aussagen von P._____ im Wesentlich nur kund, was A._____ gemäss den Be- obachtungen des Zeugen tat und wusste, nämlich dass er dem Beklagten ein mit einer Dienstbarkeit belastetes Grundstück verkaufte, deren Eintragung A._____ früher nicht veranlasst hatte. Dass der Beklagte beim Vertragsabschluss mit dem Vater davon Kenntnis hatte, folgt aus der Aussage von P._____ hingegen gerade nicht und ist auch sonst nicht irgendwie ersichtlich (an entsprechenden Sachdar- stellungen des Klägers im vorinstanzlichen Hauptverfahren fehlt es denn auch in- soweit folgerichtig). Ebenso darf das daher im Ergebnis als erstellt gelten.
- 40 -
E. 5.6 5.6.1 Fasst man die Ergebnisse der Wertung der (zulässigen) klägerischen Beweismittel zum Beweissatz 4 zusammen, so lässt sich weder aus den Urkun- den (vgl. vorn Ziff. II/5.5.1 und 5.5.2) noch aus den Aussagen des einzigen Zeu- gen P._____ (vgl. vorn Ziff. 5.5.3 und 5.5.4) ein irgendwie stichhaltig erscheinen- der Schluss ziehen, der Beklagte habe um die vom Kläger behaupteten Beweg- gründe seines Vaters zum Abschluss des Vertrages am 19. September 2003 ge- wusst. Es lässt sich daher noch weniger der überzeugende Schluss ziehen, es könne gar nicht anders gewesen sein, als dass der Beklagte gewusst habe, sein Vater schliesse mit ihm den Vertrag nur, um Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Dieses Ergebnis gilt umso mehr, als der Beklagte gemäss den Ergebnissen des Beweisverfahrens zu den Beweissätzen 1-3 ohnehin weder um die finanzielle Lage seines Vaters im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewusst hat noch mit den damaligen Verhältnissen des Liegenschaftsmarktes auf der D._____ vertraut war und allenfalls daraus zu folgernde Anhaltspunkte für ein Wissen des Beklagten um die Beweggründe des väterlichen Tuns fehlen.
E. 5.6.2 Mit diesen letztgenannten Gesichtspunkten setzt sich der Kläger in seiner Stellungnahme zum Ergebnis der Beweiserhebungen zum Beweissatz 4 im Übri- gen nicht auseinander. Hingegen bringt er sozusagen neue Gesichtspunkte vor, die der Vollständigkeit halber kurz anzusprechen sind. Im Wesentlichen lässt der Kläger erstens ausführen (vgl. act. 99 S. 2, dort Ziff. 1), die Befragung von P._____ als Zeuge habe ergeben, dass A._____ mit dem Beklagten "betreffend Veräusserungen von Grundeigentum in D._____" usw. "mehrere Verträge abgeschlossen" habe und es habe offenbar diese Vorgehens- weise bereits 2003 System gehabt. Gemäss den "Zeugendepositionen" habe A._____ – so der Kläger zweitens – dem Beklagten einen Parkplatz verkauft, "den er abermals an den Zeugen P._____ verkauft hat" (a.a.O.). Letzteres hat P._____ als Zeuge – wie eben in Ziff. II/5.5.4 gesehen – ebenso wenig zu Protokoll gege- ben wie, es habe verschiedene Vertragsschlüsse zwischen Vater und Sohn ge- geben. Wie der Kläger gleichwohl zu seiner eigenwilligen Interpretation der Aus- sagen des Zeugen kommt, die anderes zum Gegenstand hat als das, was als er- stellt gelten kann (vgl. Ziff. II/5.5.4), muss indessen nicht vertieft werden. Beizufü-
- 41 - gen ist hingegen der Hinweis darauf, dass der Kläger an seine eigenwilligen Wer- tungen der Aussagen des Zeugen P._____ die Wertung anschliesst, die Aussage des Zeugen zeige, dass der Beklagte über die Machenschaften seines Vaters in- formiert gewesen sei (vgl. act. 99 S. 2). Soweit sich das auf einen Zeitpunkt nach dem Vertragsschluss zwischen Vater und Sohn bezieht, trifft das zu, bleibt indes- sen hier zwangsläufig ohne weiteren Belang. Soweit sich dieses informiert Sein nach Meinung des Klägers hingegen auf einen Zeitpunkt vor dem Vertragsschluss im September 2003 beziehen sollte, so wiederholte der Kläger damit entgegen dem als erstellt Geltenden (vgl. vorn Ziff. II/5.5.4) lediglich die Sachbehauptungen (vgl. vorn Ziff. II/4.1), die zu beweisen ihm obliegt. Stichhaltig ist das alles nicht. Immerhin: Aus der Tatsache, dass sich der Beklagte wegen des von A._____ un- terlassenen Grundbucheintrags Jahre später mit dem Zeugen P._____ einigte, leitet der Kläger in act. 99 nichts zu dem von ihm zu beweisenden Wissen ab, und das nach allem dem Gesagten denn doch zu Recht.
E. 5.6.3 Demnach bleibt einzig noch festzuhalten, dass dem Kläger der Beweis zum Thema ebenfalls des Beweissatzes 4 missglückt ist. Es erübrigt sich daher hier, wie bereits zum Beweissatz 1 aus den dort bereits genannten Gründen (vgl. vorn Ziff. II/5.3.6, a.E.), auf die vom Beklagten angerufenen Gegenbeweismittel näher einzugehen und zu prüfen, ob diese allenfalls geeignet wären, eine stichhaltig er- scheinende klägerische Beweisführung zu erschüttern usw.
E. 6 Als Fazit im Sinne einer Gesamtschau gilt es vorab, auf das unter Ziff. II/4.3 (a.E.) Erwogene zu verweisen, welches an die Erwägungen unter Ziff. II/.4.2 an- schliesst. Ferner bleiben die Feststellungen zu den Ergebnissen des Beweisver- fahrens: Erstens ist die klägerische Behauptung unbewiesen geblieben, es habe der Beklagte bis spätestens am 19. September 2003 gewusst, seinem Vater sei es mit dem an diesem Tag abgeschlossenen Vertrag darum gegangen, Vermö- genswerte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Zweitens ergeben sich ebenso wenig entsprechende Anhaltspunkte zum Wissen des Beklagten aus den übrigen Behauptungen des Klägers gemäss den Beweissätzen 1-3, da dem Kläger auch zu allen diesen Themen der Beweis jeweils gescheitert ist; demnach wusste der Beklagte weder um die finanzielle Lage seines Vaters vor dem Vertragsschluss
- 42 - noch war er mit den damaligen Verhältnissen des Liegenschaftenmarktes auf der D._____ vertraut. Es fehlt daher beim Beklagten ein die Voraussetzung der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht gemäss Art. 288 SchKG erfüllendes Wissen bzw. Verhalten. Damit hat es im Ergebnis des Beweisverfahrens sein Bewenden, wie vorstehend unter Ziff. II/4.2 dargelegt wurde. Das hat zur Abweisung der Klage zu führen, weshalb die Berufung des Beklagten gutzuheissen ist. III. (Kosten- und Entschädigungsfolge) Bei diesem Ausgang sind die Prozesskosten i.S. des Art. 95 Abs. 1 ZPO des erst- instanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vorinstanz- liche Festsetzung der Gerichtskosten (vgl. act. 55, dort Dispositiv-Ziffer 4) unan- gefochten blieb, sich als angemessen erweist und daher zu bestätigen ist. Analog verhält es sich mit der Festsetzung der erstinstanzlichen Parteientschädigung auf Fr. 17'600.-. Auch diese ist daher grundsätzlich zu übernehmen, indessen ohne Ersatz der Weisungskosten von Fr. 600.- sowie ohne Ersatz der Mehrwertsteuer, da letzterer nicht verlangt wurde (vgl. act. 15 S. 2 und act. 52 S. 2). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG nach § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG zu bestimmen und unter Be- rücksichtigung des notwendig gewordenen Beweisverfahrens auf Fr. 14'750.- festzusetzen. Ferner sind die im Beweisverfahren angefallenen Barauslagen (Zeugenentschädigung im Umfang von Fr. 250.-) in Rechnung zu stellen. Die ge- samten Gerichtskosten des Berufungsverfahren sind gestützt auf Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO mit den von den Parteien geleisteten Kosten- und Barvorschüssen zu verrechnen, unter Verpflichtung des Klägers, dem Beklagten den von diesem ge- leisteten Kostenvorschuss zu ersetzen. Die Bemessung der Parteientschädigung erfolgt gestützt auf § 13 Abs. 1 ZPO vorab gemäss § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV. Gestützt auf § 11 Abs. 2 AnwGebV sind für die zusätzlichen Rechtsschriften usw. (Beweisantretungsschrift, Teilnahme an der Beweisverhandlung, Stellungnahme zum Beweisergebnis) auf der Grundgebühr Zuschläge von insgesamt 30% in die
- 43 - Rechnung zu setzen. Entsprechend § 13 Abs. 2 AnwGebV rechtfertigt sich eine Reduktion um rund ½ auf insgesamt Fr. 11'000.-. Mehrwertsteuer ist nicht zu er- setzen, da dies nicht verlangt wurde. Das führt zu einer gesamthaften Entschädi- gung für beide Verfahren von Fr. 28'000.-. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 1-3 des Urteils des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 2. Abteilung, vom 15. September 2011 auf- gehoben und es wird die Klage abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Festlegung der Gerichtskosten (Dispositiv-Ziffer 4) wird bestätigt.
- Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und Berufungsbeklagten auferlegt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 14'750.- festgesetzt. Die weiteren Gerichtskosten (Zeugenentschädigung) betragen Fr. 250.-.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und Berufungsbeklagten auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Kosten- und Barvorschüssen verrechnet. Der Kläger und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Beklagten und Berufungskläger den geleisteten Vor- schuss von Fr. 14'000.- zu ersetzen.
- Der Kläger und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Beklagten und Be- rufungskläger für beide Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 28'000.- zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Pfäffikon, 2. Ab- teilung, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 44 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 231'500.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtschreiber: lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. D. Oehninger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB110068-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiber lic. iur. D. Oehninger Urteil vom 5. Oktober 2012 in Sachen A1._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend paulianische Anfechtung (Art. 288 SchKG) Berufung gegen ein Urteil der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 15. September 2011; Proz. CG090001
- 2 - Rechtsbegehren: (vgl. act. 1 und act. 33 S. 2)
1. Es sei der Grundstückkaufvertrag zwischen dem Beklagten als Käufer und A._____ als Verkäufer vom 19. September 2003 betreffend die nachfolgenden Grundstücke der Gemeinde C._____ als anfechtbare Rechtshandlungen zu erklären und der Beklagte sei daher zur Rückga- be im Sinne von Art. 291 SchKG dieser Grundstücke zu verpflichten und habe deren Zwangsverwertung zu Gunsten des Klägers zu dulden. Das zuständige Vollstreckungsorgan sei gerichtlich anzuweisen, die vollstreckungsrechtliche Beschlagnahme dieser Grundstücke zu vollzie- hen: 1.1 ...-Register Parzelle Nr. … / Fotoplan … (Grundbuchvermessungsparzelle Nr. … / Plan …) 237 m2 Strasse und Weg in "D._____" 1.2 ...-Register Parzelle Nr. … / Fotoplan … (Grundbuchvermessungsparzelle Nr. … / Plan …) 864m2 Strasse und Weg in "D._____" 1.3 ...-Register Parzelle Nr. … / Fotoplan … (Grundbuchvermessungsparzelle Nr. … / Plan …) 58m2 Hofraum in "D._____" 1.4 ...-Register Parzelle Nr. … / Fotoplan … (Grundbuchvermessungsparzelle Nr. … / Plan …) Autoeinstellhalle Vers.-Nr. … mit 479m2 Gebäudegrundfläche und Umschwung in "D._____" 1.5 ...-Register Parzelle Nr. … / Fotoplan … (Grundbuchvermessungsparzelle Nr. … / Plan …) 3'516m2 Wiese in "E._____" 1.6 ...-Register Parzelle Nr. … / Fotoplan … (Grundbuchvermessungsparzelle Nr. … / Plan …) 425m2 Wiese, Strasse und Weg in "F._____" 1.7 ...-Register Parzelle Nr. … / Fotoplan … (Grundbuchvermessungsparzelle Nr. … / Plan …) 997m2 Wiese in "G._____" 1.8 ...-Register Parzelle Nr. … / Fotoplan … (Grundbuchvermessungsparzelle Nr. … / Plan …) 2'400m2 Wiese in "F._____"
2. Der Beklagte sei zur Bezahlung von Fr. 221'585.25 zuzüglich 5 % Zins ab 22. Januar 2009 resp. eines Betrages gemäss Kaufpreiserlös aus dem Grundstückkaufvertrag vom 10. Dezember 2004 zwischen dem Beklagten als Verkäufer einerseits und Frau H._____, … [Adresse], als Käuferin anderseits, betreffend ...-Register Parzelle Nr. … / Fotoplan …, Grundbuchvermessungsparzelle Nr. …, Plan …, 3'208 m² Strasse und Wald in D._____, Gemeinde C._____, an den Kläger zu verpflichten.
3. Eventuell sei der Beklagte zur Bezahlung eine Betrages entsprechend dem allfälligen Kaufpreiserlös aus der Veräusserung der in Ziffer 1 ge- nannten Grundstücke an den Kläger zu verpflichten.
- 3 -
4. Unter amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich den jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz zu Lasten des Be- klagten. Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 15. September 2011:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke in der Gemeinde C._____ ...-Register Parzelle Nr. … / Fotoplan … (Grundbuchvermessungsparzelle Nr. … / Plan …) 237 m2 Strasse und Weg in "D._____" ...-Register Parzelle Nr. … / Fotoplan … (Grundbuchvermessungsparzelle Nr. … / Plan …) 864m2 Strasse und Weg in "D._____" ...-Register Parzelle Nr. … / Fotoplan … (Grundbuchvermessungsparzelle Nr. … / Plan …) 58m2 Hofraum in "D._____" ...-Register Parzelle Nr. … / Fotoplan … (Grundbuchvermessungsparzelle Nr. … / Plan …) Autoeinstellhalle Vers.-Nr. … mit 479m2 Gebäudegrundfläche und Umschwung in "D._____" ...-Register Parzelle Nr. … / Fotoplan … (Grundbuchvermessungsparzelle Nr. … / Plan …) 3'516m2 Wiese in "E._____" ...-Register Parzelle Nr. … / Fotoplan … (Grundbuchvermessungsparzelle Nr. … / Plan …) 425m2 Wiese, Strasse und Weg in "F._____" ...-Register Parzelle Nr. … / Fotoplan… (Grundbuchvermessungsparzelle Nr. … / Plan …) 997m2 Wiese in "G._____" ...-Register Parzelle Nr. … / Fotoplan … (Grundbuchvermessungsparzelle Nr. … / Plan …) 2'400m2 Wiese in "F._____" zurückzugeben und deren Zwangsverwertung zugunsten des Klägers zu dulden.
2. Das Betreibungsamt I._____ wird angewiesen, die Grundstücke gemäss Dispositiv- ziffer 1 in der Betreibung Nr. … des Klägers gegen A._____ zu admassieren und zu verwerten.
3. Ferner wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 221'585.25 nebst Zins zu 5 % seit 22. Januar 2009 zu bezahlen.
- 4 -
4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 14'000.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt.
6. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 17'600.– (Kosten des Schlichtungsverfahrens inbegriffen) zuzüglich Fr. 1'292.– Mehrwertsteuer zu bezahlen. 7./8. Mitteilung / Rechtsmittel (act. 49, S. 32 ff.) Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (vgl. act. 52 S. 2):
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 15. September 2011 sei aufzuheben, und die Klage sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (auch für das erstinstanzliche Verfahren) zu Lasten des Klägers. des Klägers und Berufungsbeklagten (vgl. act. 62 S. 2):
1. Abweisung der Berufung.
2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu- züglich 8% Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsklägers. Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt; Prozessgeschichte; anwendbares Verfahrensrecht)
1. Der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend nur: der Kläger) kaufte im Hinblick auf ein Bauvorhaben von A._____ ein Grundstück. Der Beklagte und Be- rufungskläger (nachfolgend nur: der Beklagte) ist ein Sohn von A._____. Er ist studierter Wirtschaftsinformatiker und in diesem Beruf tätig.
- 5 - 1.1 Der vorerwähnte Kaufvertrag zwischen dem Kläger und A._____ wurde am
13. März 2000 abgeschlossen. Kaufgegenstand war die ...-Register Parzelle Nr. …, Fotoplan …, Grundbuchvermessungsparzelle Nr. …, Plan …, in der Ge- meinde C._____; der Kaufpreis wurde auf Fr. 1.6 Mio. vereinbart (vgl. act. 5/4). Mit Urteil vom 24. März 2004 (vgl. act. 5/7) hob das Bezirksgericht Albula diesen Vertrag aufgrund einer Wandelungsklage des Klägers auf. Dabei verpflichtete es A._____ zur Rückzahlung des schon geleisteten Kaufpreises sowie weiterer Kos- ten im Betrag von insgesamt Fr. 1'876'257.80 zuzüglich Zins (vgl. act. 5/7 S. 22). Ferner wurde A._____ zur Erstattung der durch einen Kostenvorschuss vom Klä- ger bereits erbrachten Gerichtskosten im Umfang von Fr. 48'300.- sowie zur Leis- tung einer Prozessentschädigung an den Kläger im Betrag von Fr. 79'605.40 ver- pflichtet (vgl. a.a.O.). Anlass zur Wandelungsklage hatte die fehlende Eignung des Grundstückes als weiter zu überbauendes Land gegeben (vgl. act. 5/5 [Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Graubünden vom 27. Februar/16. März 2001] und act. 5/6 [Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2001]). Das Kantonsgericht Graubünden sowie das Bundesgericht wiesen die von A._____ gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Albula vom 24. März 2004 gerich- teten Rechtsmittel am 29. September 2004 bzw. am 9. März 2005 ab (vgl. act. 5/8 und act. 5/10). 1.2 Am 19. September 2003 verkaufte A._____ auf seine Initiative hin (vgl. Vi- Prot. S. 11) seinem Sohn, dem Beklagten, neun in J._____ sowie auf der D._____ bzw. im F._____ liegende Parzellen zu einem Kaufpreis von insgesamt Fr. 10'000.- (vgl. act. 5/11). Den Kaufpreis erlegte der Beklagte nach eigenem Be- kunden nicht durch Zahlungen. Vielmehr bezahlte er seinem Vater bei verschie- denen Gelegenheiten für Reisen (vgl. Vi-Prot. S. 11), so für Golfreisen (a.a.O., S. 13), letztmals im Frühling 2009 (a.a.O., S. 14). Von diesen neun Grundstücken verkaufte der Beklagte, vertreten durch seinen Vater A._____, am 8. Dezember 2004 die …-Register Parzelle … / Foto- plan …, Grundbuchvermessungsparzelle …, unter Mitwirkung des Notars Dr. iur. K._____, an H._____. Vereinbart wurde der Kaufpreis auf Fr. 50'000.- (vgl. act. 30/1), zu leisten am Tage der Eigentumsübertragung. Der Sohn der Käuferin,
- 6 - H1._____, hatte früher von A._____ eine benachbarte Parzelle erworben. Eben- falls am 8. Dezember 2004 verpflichtete sich H1._____ in einer Vereinbarung mit A._____ und dem Beklagten (siehe act. 30/2), für den Fall des Verkaufs der Grundbuchvermessungsparzelle … durch den Beklagten an H._____ die auf der Parzelle durch ein gesetzliches Pfandrecht gesicherten Grundsteuerschulden von A._____ zu bezahlen (vgl. act. 30/2 S. 2). Der Beklagte verzichtete im Gegenzug auf Zahlung des Kaufpreises durch H._____ (a.a.O.). Die übrigen acht Parzellen verblieben im Eigentum des Beklagten. 1.3 Im Juli/August 2004 betrieb der Kläger gestützt auf das damals noch nicht rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Albula A._____ auf Zahlung von rund 1.9 Mio. Franken (vgl. act. 5/14-15). Der Zahlungsbefehl wurde nicht A._____ zuge- stellt, sondern Dr. iur. K._____, dem damaligen Rechtsvertreter von A._____. In Vertretung von K._____ erhob dessen Büropartner L._____ am 9. August 2004 Rechtsvorschlag (siehe act. 5/15). Am Rechtsöffnungsverfahren, das der Kläger in der Folge beim Bezirksge- richtspräsidium Albula anstrengte, beteiligte sich A._____ nicht (vgl. act. 5/16, dort S. 2). Der Entscheid, mit dem definitive Rechtsöffnung erteilt wurde, erging am
18. Mai 2005 und wurde am 9. Juni 2005 mitgeteilt (vgl. act. 5/16). Daraufhin wur- de die Fortsetzung des Betreibungsverfahrens verlangt und es wurde dieses mit der Pfändungsankündigung sowie der Pfändung zugunsten diverser Gläubiger- gruppen fortgesetzt (vgl. etwa act. 18/16, act. 27/27-32). Der Kläger kam dabei für insgesamt Fr. 2'447'041.20 zu Verlust, wofür ihm ein Verlustschein gemäss Art. 149 SchKG am 28. Mai 2008 ausgestellt wurde (vgl. act. 5/20). 1.4 Bereits am 31. Januar 2006 hatten A._____ und der Kläger (vertreten durch einen M._____, der mit dem Kläger verwandt ist; vgl. act. 26 S. 3) einen Teilver- gleich abgeschlossen, in dem – unter Bezugnahme auf das rechtskräftig gewor- denen Urteil des Bezirksgerichts Albula – A._____ auf die Rückübertragung des Grundstücks verzichtete. Im Gegenzug wurde dem Kläger das Recht zur freien Verfügung und Veräusserung am Grundstück eingeräumt, unter Anrechnung von wenigstens Fr. 500'000.- an die Schuld von A._____ gegenüber dem Kläger, wel- cher Betrag im Fall der Veräusserung des Grundstücks durch den Kläger zu ei-
- 7 - nem höheren Nettoerlös diesem entsprechen werde (vgl. act. 18/9, dort insbes. S. 2 f.). Unstrittig im bezirksgerichtlichen Prozess blieb, dass das Betreibungsamt Kenntnis von dieser Vereinbarung erhalten hatte (vgl. act. 15 S. 14 und dazu act. 26 S. 10 sowie Vi-Prot. S. 5). Dass das Grundstück verkauft wurde, behaup- tete im bezirksgerichtlichen Verfahren keine der Parteien (vgl. act. 15 S. 14 f., act. 26 S. 10 f. und dazu Vi-Prot. S. 5 sowie S. 6 ff.).
2. Die Klage wurde mit Eingabe vom 22. Januar 2009 beim Bezirksgericht anhän- gig gemacht. 2.1 Nach Erstattung der schriftlichen Klageantwort wurde das Hauptverfahren mit mündlicher Replik/Duplik fortgesetzt und der Beklagte zudem persönlich gemäss § 148 ZPO/ZH befragt. Auf ein förmliches Beweisverfahren wurde verzichtet, in- des einerseits der Beklagte zur Edition von Urkunden angehalten sowie ander- seits von Amtes wegen vom Grundbuchamt J._____ eine Auskunft eingeholt. Im September 2011 erachtete das Bezirksgericht den Prozess als spruchreif. Das Ur- teil erging am 15. September 2011 (act. 55 [= act. 49 und act. 53/1]). Für weitere Einzelheiten zum bezirksgerichtlichen Verfahren kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (vgl. act. 55 S. 3 f.). 2.2 Die Berufung des Beklagten wurde mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2011 rechtzeitig erhoben (vgl. act. 52 f.). Nach dem Beizug der vorinstanzlichen Akten wurde am 2. November 2011 vom Beklagten ein Kostenvorschuss erhoben (vgl. act. 57) und nach dessen Eingang (siehe act. 59) Frist zur Berufungsantwort an- gesetzt (vgl. act. 60). Die Berufungsantwort wurde rechtzeitig am 3. Januar 2012 erstattet (vgl. act. 62). Dem Beklagten wurde danach ein Doppel der Berufungs- antwort zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. act. 63) und der vom Gesetz vorgese- hene Schriftenwechsel so abgeschlossen. In einigen Punkten war der Sachverhalt vom Bezirksgericht noch nicht ab- geklärt worden (vgl. nachfolgend Ziff. II/1.4 und Ziff. II/4), weshalb gestützt auf Art. 316 Abs. 3 ZPO (vgl. dazu nachstehend Ziff. I/3.) die Abnahme der erforderli- chen Beweise angeordnet wurde (vgl. nachstehend Ziff. II/5). Die hierfür erforder-
- 8 - liche, mit Blick auf die übergangsrechtliche Problematik begründete Beweisverfü- gung erging am 17. Februar 2012 und bezeichnete, ausgehend von der klägeri- schen Sachdarstellung, den Parteien die Beweisthemen (vgl. Beschluss gemäss act. 65). Der Beklagte erstattete in der Folge die einverlangte Beweismittelleinga- be (vgl. act. 69 f.), der Kläger demgegenüber eine als "Stellungnahme" bezeich- nete Rechtsschrift samt Beilagen (act. 67 f.). Mit (begründetem) Beschluss vom
15. März 2012 wurde dem Kläger analog Art. 132 ZPO eine Nachfrist zur Verbes- serung angesetzt (vgl. act. 71), woraufhin der Kläger am 26. März 2012 eine als Beweismitteleingabe bezeichnete Rechtsschrift samt Beilagen einreichte (vgl. act. 75 f.). Mit (begründetem) Beschluss vom 20. April 2012 erliess die Kammer die für die Beweisabnahme erforderlichen Anordnungen (vgl. act. 77). Nach dem Verzicht der Klägerin auf ein von ihr offeriertes Zeugnis (vgl. act. 83 und 85) und einer Verschiebung wurde am 22. Juni 2012 eine Zeugeneinvernahme durchge- führt (vgl. act. 51 [= Prot.] S. 14 und act. 94). Auf Wunsch der Parteien wurden die Stellungnahmen zum Ergebnis der Beweiserhebungen schriftlich gegen Ende August 2012 erstattet (vgl. act. 51 [= Prot.] S. 14, act. 95, act. 99 und act. 100). Jeder Partei wurde hernach das Doppel der Stellungnahme der jeweiligen Ge- genpartei zugestellt (vgl. act. 101). Die Sache erweist sich nunmehr als spruchreif, weshalb der Entscheid zu fällen ist.
3. Der angefochtene Entscheid erging am 15. September 2011 und wurde somit nach dem Inkrafttreten der ZPO eröffnet. Das Berufungsverfahren richtet sich da- her nach den Bestimmungen der ZPO (vgl. Art. 405 Abs. 1 ZPO) sowie der die ZPO ergänzenden kantonalen Erlasse (GOG, Gebührenverordnungen). Das bezirksgerichtliche Verfahren unterstand demgegenüber noch dem Recht der kantonalen ZPO/ZH (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO) samt ergänzenden Er- lassen (wie GVG und Gebührenverordnungen); soweit es im Folgenden um Fra- gen des bezirksgerichtlichen Verfahrens geht, sind diese noch im Lichte des kan- tonalen Rechts zu beurteilen. II. (Zur Berufung im Einzelnen)
- 9 -
1. Das Bezirksgericht stützte sich bei seinem Urteil im Wesentlichen auf den unter vorstehender Ziff. I/1 dargelegten Sachverhalt. Dieser Sachverhalt ergibt sich – wie vorhin zu sehen war – fast ausschliesslich aus den Akten, welche von den Parteien beigebracht wurden und deren Inhalt (richtigerweise) unbestritten blieb. Oder aber es blieb der Sachverhalt im bezirksgerichtlichen Verfahren unbestritten, soweit er nicht aus den Aussagen des Beklagten selbst in der persönlichen Be- fragung folgt. Der dargelegte Sachverhalt erweist sich folglich insoweit auch für das Berufungsverfahren grundsätzlich als erstellt (zu den Ausnahmen siehe all- gemein Art. 317 Abs. 1 ZPO sowie nachfolgend unter Ziff. II/3). 1.1. Das Bezirksgericht erwog – was hier alles nur knapp und sinngemäss zu- sammengefasst wird – aufgrund des erstellten Sachverhaltes vorweg, die Zustel- lung des Zahlungsbefehls nicht an den Schuldner A._____, sondern an dessen Rechtsvertreter L._____ sei unrichtig gewesen. Allein deswegen liege noch keine nichtige Betreibung vor, sondern lediglich eine fehlerhafte Zustellung, wobei der Fehler dadurch behoben worden sei, dass A._____ spätestens mit dem Rechtsöf- fungsverfahren volle Kenntnis von der Betreibung erhalten und dagegen nichts unternommen habe, zumal für ihn von L._____ als Geschäftsführer ohne Auftrag Rechtsvorschlag erhoben worden sei, was die Rechtsprechung (BGE 112 III 81 E.2.b) zulasse (vgl. act. 55 S. 11 f.). Das Bezirksgericht verwarf damit zugleich die Einreden des Beklagten, wel- che eine Nichtigkeit der gegen A._____ gerichteten Betreibung geltend machten. 1.2 In einem zweiten Schritt legte das Bezirksgericht die Voraussetzungen der Klageberechtigung gemäss Art. 285 Abs. 2 SchKG dar und erwog, der Kläger stütze sich auf einen Verlustschein, welchem ein rechtskräftiges Urteil zugrunde liege, in dem A._____ zur Bezahlung von mehr als Fr. 1.8 Mio verpflichtet worden sei, Zug um Zug mit der Rückübertragung des Grundstückes (vgl. act. 55 S. 13). Aufgrund dieses Urteils sei in der Betreibung Rechtsöffnung erteilt worden und in der Fortsetzung der Kläger zu Verlust gemäss Verlustschein gekommen. Die Fra- ge des materiell-rechtlichen Bestandes der Forderung sei abgeurteilt und nicht mehr aufzugreifen. Daran ändere auch die Vereinbarung zwischen A._____ und dem Kläger vom 31. Januar 2006 nichts. Diese belege nämlich nicht, dass der
- 10 - Kläger vollumfänglich befriedigt worden sei, sondern das Gegenteil. Vollständige Befriedigung des Klägers behaupte auch der Beklagte daher nicht. Nur in diesem Fall hätte jedoch der Pfändungsverlustschein seine Wirkung verloren. Die Klage sei daher weiterhin aufgrund des Verlustscheins zu beurteilen. Ob und wann es überhaupt zu einem Verkauf gemäss Vereinbarung kommen werde, und dann zu welchem Preis, sei zudem völlig offen (a.a.O. S. 14). In einem dritten Schritt verwarf das Bezirksgericht die vom Beklagten eben- falls erhobene Verjährungseinrede (act. 55 S. 14-16). Es kam zum Ergebnis, die Frist gemäss Art. 288 SchKG sei gewahrt. Unerheblich sei zudem, dass der Klä- ger allenfalls seine Klage auf die Art. 286 f. SchKG hätte abstützen können, nachdem er das unmissverständlich gerade nicht getan habe (vgl. a.a.O. S. 15 f.). In einem vierten Schritt befasste sich das Bezirksgericht endlich mit dem Einwand des Beklagten, das Feststellungsbegehren gemäss Ziff. 1 des Rechts- begehrens sei mangels Feststellungsinteresse abzuweisen (vgl. act. 55 S. 16 f.). Unter Hinweis auf Literatur und bundesgerichtliche Entscheide hielt es fest, das Begehren des Klägers gehe über die Mindestanforderungen hinaus, welche das Bundesgericht aufstelle. Es sei dem Kläger nicht verwehrt zu verlangen, die Rechtshandlung sei für anfechtbar zu erklären und ferner ebenso zu verlangen, es sei der Beklagte zum einen zur Rückgabe der sich noch in seinem Eigentum befindlichen Grundstücke zu verpflichten und deren Zwangsverwertung zu dul- den, sowie zum anderen ein Forderungsbegehren zu stellen, wo klar sei, dass sich das Grundstück nicht mehr im Besitz des Beklagten befinde (vgl. a.a.O., S. 16 f.; siehe auch a.a.O. S. 27 ff. ). 1.3 Nach der Prüfung der bislang gewissermassen als "Präliminarien" vorhin dar- gelegten Fragestellungen wandte sich das Bezirkgericht schliesslich, wie es selbst vermerkte, der sog. "Hauptsache" zu (vgl. act. 55 S. 17 [E. III/1]). Es legte dabei unter Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und Literatur die übrigen rechtlichen Voraussetzungen der Anfechtungsklage nach Art. 288 SchKG dar (vgl. act. 55 S. 19 ff.). Sodann erkannte es beim Verkauf der Grund- stücke von A._____ an den Beklagten eine Gläubigerschädigung, nicht zuletzt deshalb, weil der Beklagte einerseits den Kaufpreis durch die Finanzierung von Reisen abgegolten habe, welche für die Gläubiger kein Haftungssubstrat darge-
- 11 - stellt hätten. Die Grundstücke seien zudem anderseits – entgegen dem, was der Beklagte darlege – nicht völlig wertlos. Mit dem Kaufvertrag habe daher, anders als vom Beklagten dargelegt, kein blosser Tausch von Aktiven des Schuldners in liquide Mittel des Schuldners stattgefunden (vgl. a.a.O., S. 20 f.), sondern seien Aktiven den Gläubigern entzogen worden. Aufgrund diverser Indizien, welche den von den Parteien eingereichten Akten entstammen sowie aus dem erstellten Sachverhalt gefolgert wurden, er- kannte das Bezirksgericht bei A._____ sodann eine Schädigungsabsicht im Sinne eines Eventualvorsatzes (vgl. a.a.O., S. 21 ff.). A._____ habe sich ab 2003 in ei- ner für ihn erkennbaren angespannten finanziellen Situation befunden und z.B. die Wertzuwachssteuern im Betrag von rund Fr. 107'000.- nicht bezahlt, die am
21. Juni 2002 veranlagt worden sei. Sodann sei es – wie der Beklagte selbst ein- geräumt habe – nie beabsichtigt gewesen, dass der Beklagte A._____ den Kauf- preis bar bezahle, sondern durch die Finanzierung von Ferien abgelte. Damit ha- be A._____ zumindest die Schädigung von Gläubigern in Kauf genommen (vgl. a.a.O., S. 22 ff.). 1.4 Das Bezirksgericht legte weiter dar, es müsse gemäss Art. 288 SchKG die Schädigungsabsicht dem begünstigten Dritten im Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses mit dem Schuldner erkennbar gewesen sein. Dazu genüge Fahrlässigkeit (vgl. act. 55 S. 24 ff.). Zwar lasse sich nicht beweisen, so das Bezirksgericht auf eine Behauptung des Klägers in der Klagebegründung (act. 1 S. 11, oben) eingehend, dass der Be- klagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis von der finanziellen Situation seines Vaters gehabt habe, ausser der Beklagte würde das zugestehen. Es schloss jedoch aus diversen Umständen, die es beizog und wertete, es hätte der Beklagte gegenüber seinem Vater Verdacht schöpfen müssen und beim Schuld- ner (also beim Vater) nähere Einkünfte einholen müssen, was ihm ohne weiteres zumutbar gewesen wäre. Das habe er nicht gemacht. Unter Einhaltung der so gebotenen Aufmerksamkeit hätte der Beklagte die Schädigung vorhersehen kön- nen (vgl. a.a.O., S. 25 f.).
- 12 - 1.5 Zum Ende all dessen erachtete das Bezirksgericht die Anfechtbarkeit für ge- geben und verpflichtete den Beklagten gemäss Art. 291 SchKG zur Rückerstat- tung der acht Parzellen, die sich noch in seinem Eigentum befinden. Für die neun- te Parzelle, welche der Beklagte veräussert hatte, setze es als Ersatzwert den Wert der laut Kläger abgelösten Pfandrechte fest und verpflichtete den Beklagten zur entsprechenden Zahlung an den Kläger (vgl. a.a.O., S. 27 ff.).
2. - 2.1 Der Beklagte lässt mit seiner Berufung im Wesentlichen vorab erneut alle die Argumente vortragen (vgl. act. 52 S. 4 ff.), auf die das Bezirksgericht vor der Prüfung der Hauptsache bereits eingegangen ist und die vorhin unter Ziff. II/1.1 - 1.2 kurz angesprochen wurden. 2.1.1 Ergänzend bzw. neu wird ferner etwa behauptet, A._____ habe sich nicht bloss am Rechtsöffnungsverfahren nicht beteiligt, sondern er sei weder zur Rechtsöffnungsverhandlung eingeladen worden noch habe er den Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts erhalten (act. 52 S. 9). Die Fortsetzung der Betreibung durch Pfändung sei aufgrund eines nichtigen Zahlungsbefehls sowie ohne gülti- gen Rechtsöffnungsentscheid erfolgt (vgl. a.a.O., S. 11). 2.1.2 Ferner wird neu vorgebracht, das Grundstück ...-Register Parzelle Nr. …, Fotoplan …, Grundbuchvermessungsparzelle Nr. …, Plan …, welches Kaufge- genstand des später vom Bezirksgericht Albula gewandelten Vertrags zwischen A._____ und dem Kläger gewesen sei, existiere so nicht mehr, sondern sei mit einem fremden Grundstück vereinigt worden (vgl. act. 52 S. 11 f.). Es bestehe daher die Forderung i.S. des Art. 288 SchKG nicht mehr (vgl. act. 52 S. 12 ff.). 2.1.3 Endlich wird am bezirksgerichtlichen Urteil im Wesentlichen kritisiert, es nehme vor allem in der Frage der Erkennbarkeit einer Schädigungsabsicht durch den Beklagten eine rückwärtsgerichtete Optik ein, welche vom finanziellen Zu- sammenbruch von A._____ im Jahr 2004/2005 ausgehe und stelle nicht auf das ab, was Mitte September 2003 erkennbar gewesen sei (vgl. act. 52 S. 21 ff.). Das wird mit diversen Vorbringen untermauert, die sich auf die Aussagen des Beklag- ten im bezirksgerichtlichen Verfahren beziehen, so z.B. zur Zahlung mit Reisen (vgl. Vi-Prot. S. 10 f., und S. 13 f. und dazu act. 52 S. 24 [dort Rz. 26]), so z.B.
- 13 - wann er erste Kenntnis von den finanziellen Schwierigkeiten seines Vaters hatte (vgl. Vi-Prot. S. 12 und dazu S. 52 S. 26), so etwa zum Beruflichen des Beklagten (vgl. Vi-Prot. S. 10 und dazu act. 52 S. 24 f.). Ergänzt werden diese Darlegungen mit teilweise detaillierten, neuen Vorbringen (vgl. auch act. 52 S. 25 [Rz. 29]). An- gemerkt wird ebenso, dass das Bezirksgericht richtig festgehalten habe, eine Kenntnis (ein Wissen) des Beklagten von finanziellen Schwierigkeiten des Vaters schon Mitte September 2003 lasse sich nicht beweisen. Es sei denn auch nicht bewiesen worden (a.a.O., S. 22). Anhaltspunkte, aufgrund derer er hätte Verdacht schöpfen müssen, wie es das Bezirksgericht erwähne, hätten keine bestanden (vgl. a.a.O., S. 23 f.). 2.2 Der Kläger bestreitet in der Berufungsantwort vorab einige (neue) Sachvor- bringen des Beklagten (act. 62 S. 3), ohne indessen auf den Novencharakter der Vorbringen einzugehen. Unter "Rechtliches" (a.a.O. S. 3 ff.) schliesst er sich im Wesentlichen, wenn auch regelmässig in eigenen Worten, den Überlegungen und Schlüssen des Bezirksgerichtes an, die er mit Wertungen und Interpretationen versieht, welche neuen Sachvorbringen zuweilen gleich kommen. So greift er et- wa eine Darstellung des Beklagten in der Berufungsbegründung mit einer Inter- pretation auf, die dahin geht, der Beklagte und sein Vater hätten offensichtlich ei- nen engen Kontakt gepflegt, hätten sie doch gemeinsam Ferien verbracht (vgl. a.a.O., S. 9). Im Übrigen hält er der Sache nach weiterhin daran fest, dem Beklag- ten seien die Verhältnisse auf der D._____ bekannt gewesen (a.a.O., S. 8) und dem Beklagten sei der finanzielle Niedergang seines Vaters im Jahr 2003 bekannt gewesen (a.a.O., S. 7, Rz. 14). Die (neue) Behauptung des Beklagten, Grundbuchvermessungsparzelle Nr. … sei mit einem anderen Grundstück vereinigt worden, anerkennt er immerhin insoweit, als er festhält, es sei das völlig unmassgeblich, weil A._____ auf die Rückübertragung des Grundstücks in der Vereinbarung vom 31. Januar 2006 ver- zichtet habe (vgl. a.a.O., S. 5 f.). 2.3 Die Vorbringen der Parteien im Rahmen des Schriftenwechsels des Beru- fungsverfahrens (act. 52 und act. 62) sind vorstehend nur verknappt und in gro- ben Zügen wiedergegeben worden. Im Folgenden wird auf alles, was die Parteien
- 14 - vorgebracht haben, überall dort näher eingegangen, wo sich die Frage nach der Zulässigkeit der Vorbringen stellt oder sich die Vorbringen als für die Entscheid- findung wesentlich erweisen.
3. Das Berufungsverfahren stellt die Fortsetzung des Verfahrens erster Instanz dar, grundsätzlich nach Massgabe des Sachverhaltes, den die Parteien der ersten Instanz vorgetragen haben (vgl., statt vieler, etwa REETZ/HILBER, in: Kommentar zur ZPO, Zürich 2010, Art. 317 N 10). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind daher neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren bei gewöhnlichen Zivil- prozessen, wie hier einer gegeben ist, nur dann noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz hatten vorgebracht werden können. Die Bestimmung des Art. 317 Abs. 1 ZPO stellt insoweit eine Begründungslast der Parteien i.S. des Art. 311 Abs. 1 ZPO auf: Eine Partei, welche neue Tatsachen und/oder Beweis- mittel im Berufungsverfahren einführt, hat der Rechtsmittelinstanz und der Ge- genpartei jeweils darzulegen, dass dies ohne Verzug erfolgt ist und weshalb es der Partei trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen (vgl. etwa VOLKART, in: Dike-Komm-ZPO, Art. 317 N 14 f., REETZ/HILBER, a.a.O., Art. 317 N 49; siehe auch OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2). Fehlt es an dergleichen Darlegungen, erweisen sich die Berufung und de- ren Beantwortung in Bezug auf die vorgetragenen Noven als unbegründet und bleiben die Noven nur schon insofern konsequenterweise unbeachtlich. 3.1 Wie vorhin bereits angesprochen wurde (vgl. vorn Ziff. II/2), haben beide Par- teien im Schriftenwechsel des Berufungsverfahrens entweder z.T. einige neue Sachdarstellungen vorgetragen, so vor allem der Beklagte, oder aber Sachdar- stellungen z.B. unter dem Stichwort "Rechtliches" im Vergleich zu den Vorbringen im Verfahren erster Instanz noch detailliert, also durch neue Sachdarstellungen ergänzt, so vor allem der Kläger. Keine Partei hat dabei aber jeweils darauf hin- gewiesen, dass sie Neues vorträgt, und keine Partei hat jeweils dargelegt, inwie- fern die Voraussetzungen des Art. 317 Abs. 1 ZPO dabei erfüllt sein sollen. Letz-
- 15 - teres ist jeweils nur schon mit Blick auf die Voraussetzung gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO zudem regelmässig auch nicht erkennbar. Alle neuen Vorbringen beider Parteien im Schriftenwechsel des Berufungs- verfahren erweisen sich daher grundsätzlich jeweils als unbeachtlich, weshalb es sich an sich erübrigt, noch näher einzeln darauf einzugehen. Lediglich der Klarheit halber sind noch einige Punkte hervorzuheben. 3.2 Der Beklagte hat, wie in Ziff. II/2.1.2 erwähnt, neu vorgebracht, A._____ habe sich nicht bloss am Rechtsöffnungsverfahren nicht beteiligt, sondern davon letzt- lich keine Kenntnis gehabt, da er weder vorgeladen worden sei noch den Rechts- öffnungsentscheid erhalten habe. Wie in vorstehender Ziff II/3.1 dargelegt wurde, ist er damit nicht zu hören, weil er selbst nicht behauptet, er habe davon erst nach dem Abschluss des bezirksgerichtlichen Verfahrens Kenntnis erlangen können. Es wäre solches auch nicht ersichtlich. Die neuen Behauptungen erwiesen sich im Übrigen selbst dann, wenn sie zu hören wären, als rechtlich unerheblich. Zutreffend sind nämlich vorab die be- zirksgerichtlichen Erwägungen (vgl. vorn Ziff. II/1.1, mit Verweis), wonach nicht jede fehlerhafte Betreibungshandlung zur Nichtigkeit führt, namentlich nicht die fehlerhafte Zustellung eines Zahlungsbefehls. Es kann der Kürze halber auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. Erstellt ist sodann, dass nach der Rechtsöffnung das Betreibungsverfahren fortgesetzt wurde, Pfändungen vollzogen wurden und der Kläger zu einem Verlust kam, der in einem Verlustschein verurkundet ist (vgl. vorn Ziff. I/1.3). Der Beklagte behauptete nie, A._____ habe sich im Rahmen dieser Fortsetzung des Betrei- bungsverfahrens mit Beschwerden gegen die Pfändungen usw. zur Wehr gesetzt. Er machte auch nie geltend, A._____ habe weder je den Zahlungsbefehl gesehen noch von dem ohne seine Mitwirkung gefällten Rechtsöffnungsentscheid je Kenntnis erhalten. Nimmt jedoch ein Schuldner die Pfändung hin, ohne sich mit Beschwerde dagegen zu wehren oder frühere Verfahrensmängel zu rügen, so kann er sich nach Abschluss der Betreibung und Ausstellung des Verlustscheins wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht mehr auf allfällige frühere Zustellungs- und Verfahrensmängel berufen und daraus die Nichtigkeit der Be- treibung herleiten (vgl. Urteil des BGer 5C.127/2005 vom 4. Oktober 2005, E. 2.2,
- 16 - mit Verweis auf BlSchK 2002, S. 52). Könnte sich also A._____ nicht auf die Nich- tigkeit des Verlustscheins berufen, so gilt das auch für den Beklagten, gegen den sich die Anfechtungsklage richtet (vgl. Urteil des BGer, 5C.127/2005, a.a.O.). Es kann daher aus allen diesen Gründen ebenso offen gelassen werden, ob die neuen Behauptungen des Beklagten, die zu allem durch nichts belegt sind, überhaupt zutreffen. 3.3 Wie in Ziff. II/2.1.2 dargelegt, behauptet der Beklagte neu ebenfalls, und zwar unter Hinweis auf einen in seine Rechtsschrift kopierten Plan, die Grundbuchver- messungsparzelle Nr. … sei mittlerweile mit einem anderen Grundstück vereinigt worden und existiere nicht mehr. Wann das war und wann er davon Kenntnis er- halten hat, wird nicht dargelegt. Der Kläger hat das allerdings nicht bestritten (vgl. vorn Ziff. II/2.2, mit Ver- weisen), weshalb die neue Sachdarstellung des Beklagten insoweit als anerkannt gilt. Daran ändert auch nichts, dass es beide Parteien offen liessen, mit welchem anderen Grundstück die Parzelle vereinigt wurde und wem dieses andere Grund- stück gehört. Dass es ihm gehört, wurde vom Kläger immerhin nicht behauptet. Der Kläger wies lediglich darauf hin, das alles sei ohnehin unmassgeblich, weil A._____ ihm gegenüber mit der Vereinbarung vom 31. Januar 2006 (bei deren Abschluss M._____ den Kläger vertrat), auf eine Rückübertragung des Grundstü- ckes und Einreden usw. verzichtet habe (act. 62 S. 5 f. [Rz. 14]). Der Beklagte leitet aus dem neuen und anerkannten Sachverhalt ab, es lie- ge daher keine Forderung i.S. Art. 288 SchKG mehr vor. Das Bezirksgericht hat sich mit der Frage, dass und inwieweit eine solche Forderung gegeben ist, in sei- nem Urteil (vgl. vorn Ziff. II/1.2, mit Verweisen) bereits einlässlich und zutreffend befasst. Es kann wiederum der Kürze halber auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. Zu ergänzen bleibt, dass daran auch die neuen Vorbringen des Beklagten offenkundig nichts zu ändern vermögen: Eine vollständige oder nur schon grossteils erfolgte Befriedigung des Klägers ist ebenso mit ihnen nicht im Ansatz dargetan. Die neue Sachdarstellung erweist sich somit im Ergebnis inso- fern in der Tat als unerheblich.
- 17 - 3.4 Die Parteien haben auch sonst im Schriftenwechsel des Berufungsverfahrens nichts vorgebracht, was im Lichte der einlässlichen und zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts, die vorhin unter Ziff. II/1.2 und 1.3 vorgestellt wurden, sach- verhaltsmässig neu wesentlich sein könnte. Auch in rechtlicher Hinsicht ergibt sich kein anderes Ergebnis als das vom Bezirksgericht in den entsprechenden Passagen des Urteils namentlich zu den Voraussetzungen der Anfechtungsklage gemäss Art. 288 SchKG Erwogene. Es kann daher – um hier Wiederholungen zu vermeiden – auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil ver- wiesen werden (vgl. vorn Ziff. II/1.2 und 1.3 mit Verweisen auf das Urteil).
4. Wesentlich und entscheidend ist demgegenüber anderes, nämlich die Frage, ob auch die Voraussetzung der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht gemäss Art. 288 SchKG beim Beklagten erfüllt ist. Wie diese Voraussetzung im Einzelnen beschaffen ist, hat das Bezirksgericht im angefochtenen Urteil (vgl. dazu vorn Ziff. II/1.4) grundsätzlich zutreffend dargelegt. Erneut kann daher, um Wiederho- lungen zu vermeiden, auf die entsprechenden Erwägungen verweisen werden (vgl. act. 55 S. 24 f.). 4.1 Der Kläger hat im bezirksgerichtlichen Verfahren im Wesentlichen mit zwei Behauptungen geltend gemacht, die Voraussetzung der Erkennbarkeit sei erfüllt (vgl. act. 1 S. 10 f.; nichts von Belang dazu in act. 26 und Vi-Prot. S. 5, S. 9). An diesen Behauptungen hat er ebenfalls in der Berufungsantwort festgehalten (vgl. vorn Ziff. II/2.2, mit Verweisen). Behauptet wird vom Kläger, es sei erstens dem Beklagten die finanzielle Situation seines Vaters bekannt gewesen (er habe um die "entsprechenden Schwierigkeiten" gewusst und daher Hand für den Kauf ge- boten). Zweitens sei der Beklagte mit "den Verhältnissen in D._____ vertraut", weshalb es ihm als Ökonom bekannt gewesen sei, dass der vereinbarte Kaufpreis unverhältnismässig tief gewesen sei (act. 1 S. 10 f.). Im Übrigen legt der Kläger sowohl in act. 1 als auch in act. 26 (und dazu Vi-Prot. S. 5 und S- 9) vor allem dar, und zwar über Seiten, was A._____ alles gewusst und gewollt hatte. Dass er da- bei seinen Sohn, den Beklagten, in alles dieses Wissen und Wollen eingeweiht hatte, behauptet der Kläger so aber gerade nicht, weshalb der Beklagte folgerich- tig anders zum behaupteten Wissen gekommen sein muss.
- 18 - Der Beklagte hat entsprechendes Wissen im bezirksgerichtlichen Verfahren bestritten und bestreitet es – wie gesehen – auch im Berufungsverfahren weiter- hin. 4.2 Wie unter Ziff. II/1.4 dargelegt wurde, hat das Bezirksgericht diese zwei be- strittenen klägerischen Behauptungen nicht geprüft. Mit der zweiten Behauptung des Kläger befasste es sich gar nicht näher (vgl. act. 55 S. 25 f.). Die erste Be- hauptung des Klägers, der Beklagte habe um die finanzielle Situation seine Va- ters gewusst, erachtete es demgegenüber als letztlich unbeweisbar (vgl. act. 55 S. 25). Richtig festgehalten hat es andernorts immerhin, die Beweislast für seine Behauptungen liege grundsätzlich beim Kläger (act. 55 S. 22). Weshalb die vorerwähnten Behauptungen des Klägers unbeweisbar sein sollen, legte das Bezirksgericht nicht vertiefter dar. Namentlich prüfte es keine konkreten Beweismittelofferten und hielt die Parteien auch nicht an, ihre Beweis- mittel dazu zu bezeichnen – wie es das dafür massgebliche kantonale Prozess- recht vorsah (vgl. § 136 ZPO/ZH) –, indem es dem Kläger den Hauptbeweis dafür auferlegte und dem Beklagten die Möglichkeit des Gegenbeweises einräumte. Gleichsam ersatzweise zog das Bezirksgericht demgegenüber Indizien bzw. Um- stände herbei und wertete sie nach richterlichem Ermessen (a.a.O.), um zu sei- nem in Ziff. II/1.4 dargelegten Ergebnis zu gelangen. Dieses Vorgehen ist dann und insoweit zulässig, wenn bzw. wie sich erstens die gewerteten Umstände aus unbestrittenen oder dem erstellten Sachverhalt entsprechenden Tatsachen erge- ben; das wiederum setzt u.a. voraus (Verhandlungsmaxime), dass der Kläger die- se Umstände behauptet hat und/oder vom Beklagten zugestanden wurden. Zwei- tens muss aus diesen Umständen logisch korrekt und sachlich stichhaltig der Schluss gezogen werden können, der Beklagte habe ein die Voraussetzung der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht gemäss Art. 288 SchKG erfüllendes Wis- sen bzw. Verhalten gehabt. Es geht das vom Bezirksgericht gewählte Vorgehen hingegen dann nicht an, wenn die gewürdigten Umstände in Verletzung der Ver- handlungsmaxime herbeigezogen wurden und/oder im Einzelnen und in ihrer Ge- samtheit gerade keinen solchen stichhaltigen Schluss gestatten. Alsdann hat es bei der Abklärung des Behaupteten über ein Beweisverfahren zu bleiben. Um auch das zu erwähnen: Scheitert dieses im Ergebnis allenfalls daran, dass vom
- 19 - Kläger nicht hinreichend stichhaltige Umstände behauptet wurden, aus denen sich ein entsprechendes Wissen bzw. Verhalten des Beklagten herleiten lässt – in welche Richtung der bezirksgerichtliche Hinweis der Unbeweisbarkeit auch ver- standen werden könnte –, so rechtfertigt das jedenfalls weder eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (vgl. § 54 Abs. 1 ZPO/ZH) noch eine Wertung, die letztlich eine Umkehr der Beweislast beinhaltet. Vielmehr muss es dann mit die- sem Ergebnis sein Bewenden haben. 4.3 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob das Bezirksgericht im angefochtenen Urteil (act. 55 S. 25 f.) mit seinem geschilderten Vorgehen in zulässiger Weise zu einem stichhaltigen Ergebnis gelangte. 4.3.1 Bei seiner Wertung hob das Bezirksgericht vorab das Verwandtschaftsver- hältnis von Vater zu Sohn hervor (vgl. act. 55 S. 25 f.). Daraus schloss es weiter, im Familienkreis habe man wohl über die finanziellen Belange des Vaters gespro- chen; das anzunehmen sei jedenfalls nicht abwegig (act. 55 S. 25 f.). Zwar mag es allgemein nicht abwegig erscheinen, dass in Familien über finanzielle Belange usw. der Eltern gesprochen wird. Nur weil etwas allgemein nicht abwegig erscheint, gestattet das indessen noch nicht den gegenteiligen all- gemeinen Schluss, es sei das nicht Abwegige sozusagen gängig, und es gestattet das noch weniger die Folgerung (den weiteren Schluss), weil es sozusagen gän- gig sei, dass im Familienkreis über die finanziellen Belange des Vaters gespro- chen werde, habe es im Fall des Beklagten und seines Vaters gewissermassen auch so sein müssen bzw. sei es so gewesen. Wie der Beklagte richtig einwendet (vgl. act. 52 S. 22 ff.), wohnte er bereits vor dem September 2003 mit eigener Familie fernab der D._____ sowie des Elternhauses und führte er ein eigenes Le- ben (vgl. dazu Vi-Prot. S. 9). Das hat das Bezirksgericht bei seiner Wertung nir- gends näher in Betracht gezogen, also ausser Acht gelassen. Weitere Anhaltspunkte für seine Annahme bzw. Wertung benennt das Be- zirksgericht keine. Zu Recht stützt es sich auf keine Zugaben des Beklagten ab, weil solche fehlen. Der Kläger selbst hat für den hier interessierenden Zeitraum (bis zum Vertragsschluss im September 2003) ebenfalls keine solchen weiteren Anhaltspunkte behauptet, wie er auch nie behauptet hat, der Beklagte habe sich –
- 20 - aus welchen Gründen auch immer – um die finanziellen Belange bzw. Verhältnis- se seine Vaters gekümmert, bzw. sich für diese interessiert (vgl. act. 1, act. 26 und Vi-Prot. S. 5 und 9). Insofern verstösst die Annahme bzw. Wertung der Ver- wandtschaft von Vater und Sohn durch das Bezirksgericht als so eng, dass sich daraus gewissermassen eine Art natürlicher Vermutung herleiten liesse, dem Be- klagten seien – etwa gleich einem Ehegatten oder Geschäftspartner – die finanzi- ellen Verhältnisse des Vaters bekannt gewesen, letztlich gar gegen den Verhand- lungsgrundsatz (vgl. § 54 Abs. 1 ZPO/ZH). Dasselbe zeigt sich darin, dass die Behauptungen des Klägers, warum der Beklagte die Schädigungsabsicht von A._____ erkannt habe, im Wesentlichen anderen Inhalts sind. Wie vorhin gese- hen, wird vom Kläger das Wissen des Beklagten als Ökonom um die Verhältnisse auf der D._____ und damit um den Wert der ihm verkauften Parzellen hervorge- hoben. Keinen irgendwie begründeten Ansatz dafür, dass A._____ und sein Sohn sich bis zum September 2003 anders als in der eben geschilderten Art verhalten haben, bietet zudem die Darstellung des Beklagten in der persönlichen Befragung (vgl. Vi-Prot. S. 10 ff., insbes. S. 12: "Man hat nicht gern über persönliche Sachen gesprochen"). Der persönlichen Befragung des Beklagten kann hingegen ent- nommen werden, dass der Beklagte seinem Vater vertraute, sich mit dessen Er- klärungen zufrieden gab, weil sie ihm damals plausibel erschienen (Vi-Prot. S. 11: "… hat gut gepasst"), und dass er sich ebenso mit den Handlungen des Vaters nicht näher befasste (vgl. Vi-Prot. S. 10 [Mein Vater hat alles gemacht], S. 13 [… Vater sagte damals, er werde älter und wolle alles organisieren und re- geln]). Dass diese Darstellung per se als lebensfremd zu werten ist, lässt sich so- dann nach dem vorhin Gesagten nicht behaupten (in den Sachdarstellungen der Parteien vor Bezirksgericht finden sich jedenfalls – um selbst das nicht zu ver- säumen – keine Anhaltspunkte, welche eine derartige Wertung begründet zulies- sen). 4.3.2 Das Bezirksgericht erachtete ebenso die Darstellung des Beklagten – letzt- lich in Umkehr der Beweislast – als nicht stichhaltig, der Vater habe den von ihm initiierten Verkauf der neun Parzellen mit dem Ausstieg aus dem Berufsleben be- gründet. Denn zwischen den Parzellen und den beruflichen Tätigkeiten des Va-
- 21 - ters sah das Bezirksgericht keinen näheren offensichtlichen Zusammenhang (vgl. act. 55 S. 26). Das mag aus heutiger Sicht (also im Nachhinein) zutreffen, schliesst indes- sen in keiner Art aus, dass der Vater dem Sohn genau das zur Erklärung gab, wie es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung alles andere als unwahrscheinlich ist, dass er seinem Sohn seine finanziellen Probleme verschwieg und die bis da- hin unstrittig gepflegte habliche Fassade aufrecht hielt. Der Kläger behauptete üb- rigens auch insoweit – wie vorhin gesehen (Ziff. II/4.1) – im bezirksgerichtlichen Verfahren nichts fassbar Näheres an Umständen, die dem so widersprechen wür- de; insbesondere behauptete er nicht, der Vater habe den Beklagten gewisser- massen eingeweiht. Soweit er den finanziellen Niedergang von A._____ über- haupt darstellte (vgl. act. 1 und act. 26 sowie Vi-Prot. S. 5 und 9), so geschah das vor allem durch Beilagen (vgl. etwa act. 27/33), welche zeigen, dass dieser Nie- dergang nach aussen erst nach dem Verkauf der Parzellen an den Sohn feststell- bar wurde. Gemäss act. 27/33 (siehe auch act. 18/15) wurden im Jahre 2003 le- diglich zwei Betreibungen anhängig gemacht, von denen eine durch Rückzug des Betreibungsbegehrens erledigt wurde und die andere erst im Zuge später erfolg- ter Pfändungen zu einem Verlustschein führte (vgl. dazu auch den Kläger in act. 26 S. 6: Erfahrungsgemäss schlagen sich diese erst verzögert in Form von Zwangsverwertungsverfahren nieder). Die im Jahr 2001 von einem Rechtsvertre- ter gegen A._____ eingeleiteten diversen Betreibungen (vgl. act. 18/7) wurden unstrittig nach Erhebung des Rechtsvorschlages jeweils nicht weiter verfolgt, hat- ten daher offenbar besondere Gründe und werden vom Kläger insoweit zu Recht nicht als stichhaltiges Indiz für den später erfolgten finanziellen Zusammenbruch von A._____ erachtet. Im Jahr 2002 sind keine Betreibungen zu verzeichnen, was der Kläger anerkannt hat (vgl. act. 26 S. 6 [Rz. 10]). Die Überschuldung von A._____ hat sich, was der Kläger ebenfalls anerkennt, erst im Herbst 2003 abzu- zeichnen begonnen (vgl. act. 1 S. 11). Ebenso geben die Ergebnisse der persönlichen Befragung des Beklagten keinen Anlass, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen: Der Vater erwies sich in der Vergangenheit immer mal wieder grosszügig (vgl. Vi-Prot. S. 11: "Wir haben vom Vater ab und zu etwas bekommen"), wenn auch nicht durch Übertragung von
- 22 - Parzellen wie im Sommer 2003, die unter dem Hinweis auf den Rückzug aus dem Berufsleben usw. erfolgte. Inwieweit vor diesem Hintergrund daher die Übertra- gung der elterlichen Liegenschaft auf die Mutter den Beklagten irgendwie hätte hellhörig machen müssen, kann stichhaltig auch nicht erkannt werden. Der Kläger hat das denn auch nicht behauptet (vgl. act. 1 und act. 26 sowie Vi-Prot. S. 5 und S. 9). 4.3.3 Das Bezirksgericht erkannte endlich den Umstand als eher ungewöhnlich, dass für die Übertragung der Parzellen ein Kauf gewählt wurde und nicht eine Erbregelung (vgl. act. 55 S. 26). Aus dem und den vorhin erwähnten Überlegun- gen zusammen folgerte es, der Beklagte hätte bei seinem Vater nähere Erkundi- gungen einholen müssen, was ihm zumutbar gewesen sei (a.a.O.). Oder anders gesagt: Das Bezirksgericht unterstellt, der Beklagte habe aufgrund der vorhin be- handelten Umstände sozusagen einen Verdacht gegenüber seinem Vater und dessen Absichten hegen müssen. Wie gezeigt wurde, lässt sich das stichhaltig so nicht vertreten. Unabhängig davon bleibt im Zusammenhang mit den Überlegungen des Be- zirksgerichts anzumerken, dass nicht darlegt wird, welcher Art die näheren Er- kundigungen hätten sein müssen. Es liegt das denn auch nicht auf der Hand. Richtig hat das Bezirksgericht immerhin nicht darauf erkannt, es sei sozusagen Sohnespflicht oder ein Gebot kindlicher Sorgfalt im geschäftlichen Verkehr mit den Eltern, sich vorgängig eines vom Vater vorgeschlagenen Geschäftes bei Äm- tern und Behörden nach dem finanziellen Status des Vaters zu erkundigen (z.B. bei Grundbuchämtern nachzuforschen, ob dem Vater gehörende Grundstücke be- lastet sind) oder vom Vater eine Steuererklärung und einen Betreibungsauszug zu verlangen usf. Bleibt noch die Erkundigung des Sohnes beim Vater. Deren Unter- lassung hält das Bezirksgericht fest und folgert daraus, der Beklagte habe es deshalb an der gebotenen Aufmerksamkeit fehlen lassen, welche es ihm erlaubt hätte, die Schädigung vorherzusehen (vgl. act. 55 S. 26). Dieser Schluss erweist sich allerdings nur dann als haltbar, wenn ihm – gleich einem Axiom – die weitere Prämisse zugrunde gelegt wird, die nähere Erkundigung beim Vater hätte tatsäch- lich Erkenntnisse zu dessen finanzieller Lage und dessen Absichten zu Tage ge- fördert. Das wiederum lässt sich nur dann folgern, wenn weitere Annahmen in tat-
- 23 - sächlicher Hinsicht (sog. Prämissen) getroffen werden, nämlich entweder dass der Vater dem Beklagten wenigstens seine finanzielle Lage offen gelegt hätte o- der aber, dass der Beklagte, wenn das nicht der Fall gewesen wäre, gerade des- wegen eine Schädigungsabsicht des Vaters hätte erkennen können bzw. erkannt hat. Durch welche im Verfahren vorgetragenen und als erstellt geltenden Tatsa- chenbehauptungen des Klägers bzw. Zugaben des Beklagten sich dergleichen Wertungen stützen lassen, ist indessen nicht ersichtlich und wird vom Bezirksge- richt daher zu Recht auch nicht dargetan: Der Kläger hat – worauf bereits hinge- wiesen wurde – nämlich nichts weniger und nichts anderes behauptet als, dem Beklagten sei die finanzielle Situation seines Vaters bekannt gewesen (er habe um die "entsprechenden Schwierigkeiten" gewusst und daher Hand für den Kauf geboten; vgl. act. 1 S. 11). Die vom Bezirksgericht getroffenen Annahmen, der Beklagte habe es unterlassen, sich beim Vater zu erkundigen usw., gehen über diese klägerische Sachdarstellung, die Teil des Klagefundamentes ist, schlicht hinweg, verstossen insoweit gegen den Verhandlungsgrundsatz (vgl. § 54 Abs. 1 ZPO/ZH) und erweisen sich auch deshalb als unzulässig. 4.3.4 Aus allen vorhin dargelegten Gründen verbietet sich der Schluss, der Be- klagte hätte sich bei seinem Vater erkundigen müssen und hätte im Ergebnis sei- ner Erkundigung die Schädigung vorhersehen können. Es lässt sich daher – im Einklang mit dem klageweise vorgebrachten Sachverhalt – auch keine Fahrläs- sigkeit erkennen (wie sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung allgemein gelten lässt, worauf das Bezirksgericht richtig hinwies; vgl. dazu vorn II/4, vor 4.1). Ebenso wenig lässt sich aus der Verwandtschaft des Beklagten zu A._____ nach dem vorhin Erwogenen eine derart enge Beziehung begründen, welche ge- wissermassen die natürliche Vermutung gestattete, dem Beklagten sei die schlechte Vermögenslage des Vaters bekannt oder gar vertraut gewesen, wie das bei im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten oder bei Geschäftspartnern der Fall sein kann (vgl. zum Ganzen etwa STAEHELIN, in: BSK SchKG II, 2. A., Art. 288 N 20 f., mit zahlreichen Verweisen und Erläuterung der Rechtslage nach deutschem Gesetz).
- 24 - Das Vorgehen des Bezirksgerichts, statt über die Behauptungen des Klä- gers ein Beweisverfahren durchzuführen, ersatzweise Umstände zu werten, er- weist sich daher als unzulässig im vorhin (vgl. vorn Ziff. II/4.2) dargelegten Sinne. Es ist daher müssig darauf hinzuweisen, dass die Umstände, welche das Be- zirksgericht teilweise in seine Wertung einbezog, vom Kläger so gar nie behauptet wurden. Anzumerken bleibt immerhin, dass sich das Ergebnis der Wertung (unter- lassene Erkundigung; Fahrlässigkeit) mit der Sachdarstellung des Klägers, der Beklagte habe um die finanzielle Situation seines Vaters gewusst und den Wert der Parzellen bzw. den zu tief angesetzten Preis erkannt usw., vom Tatsachen- gehalt her gesehen, nicht vereinbaren lässt.
5. Das Berufungsgericht kann von sich aus Beweise erheben und auf eine Rück- weisung an die Vorinstanz verzichten, wenn mit der Beweiserhebung der Sach- verhalt nur in einigen wenigen Punkten (und nicht in wesentlichen Teilen) zu er- gänzen ist und die Klage gestützt darauf abschliessend beurteilt werden kann (vgl. Art. 316 Abs. 3 ZPO und [e contrario] Art. 318 Abs. 1 lit. c. ZPO). Das ist hier der Fall, gilt es doch einzig, die Tatsachenbehauptungen des Klägers in einem Beweisverfahren abzuklären, die vorn in Ziff. II/4.1 aufgeführt wurden, unter Hin- weis auf die klägerische Sachdarstellung in act. 1 S. 10 f., soweit sich diese mit dem Wissen des Beklagten befasst (und nicht etwa mit demjenigen von A._____, auf das es hier gerade nicht ankommt). Dass es sich dabei um die Behauptung von Tatsachen handelt, bedarf keiner weiteren Erörterungen: Wissen ist ebenso eine Tatsache wie die berufliche Stellung bzw. Ausbildung einer Person. Dass es beim strittigen Wissen des Beklagten nur um solches geht, das dem Beklagten in der Zeit vor und bei dem Abschluss des Vertrages zugekommen war (also bis am
19. September 2003), versteht sich von selbst; der Klarheit halber ist das aber nochmals zu verdeutlichen. 5.1 Die Parteien durften im bezirksgerichtlichen Verfahren, welches noch den Re- geln der ZPO/ZH zu folgen hatte, ihre Beweismittel erst aufgrund des Beweisauf- lagebeschlusses bezeichnen. Das lässt im Berufungsverfahren die Abnahme von Beweismitteln in einer Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO ohne vorgängige Aufforderung an die Parteien, diese Beweismittel zu bezeichnen, weder gemäss
- 25 - Art. 53 Abs. 1 ZPO noch gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO zu. Die Parteien wurden daher unter Hinweis auf die eben angesprochenen Beweisthemen zur Beweismit- telbezeichnung aufgefordert (vgl. vorn Ziff. I/2.2). Dabei wurde berücksichtigt, dass das Bezirksgericht bereits eine persönliche Befragung des Klägers durchge- führt hatte, welche die Beweisthemen (Wissen des Beklagten usw.) betraf. Diese konnte mit Blick auf Art. 191 ZPO i.V.m. Art. 168 Abs. 1 ZPO bereits als abge- nommenes Gegenbeweismittel berücksichtigt werden, weil sie unter Ermahnung zur Wahrheit erfolgte. Die Beweisregel des § 149 Abs. 3 ZPO/ZH gilt hier nicht mehr. Die Beweislastverteilung erfolgte gemäss dem vorhin Dargelegten (jeweils Hauptbeweis des Klägers; allgemeiner Gegenbeweis des Beklagten). Um Wie- derholungen zu vermeiden, wird für Einzelheiten auf den Beschluss vom 17. Feb- ruar 2012 verwiesen (vgl. act. 65). 5.2 Beide Parteien reichten auf die gerichtliche Aufforderung hin, Beweismittel zu den von ihnen bezeichneten Beweisthemen zu nennen, entsprechende Eingaben ein (vgl. act. 69 und act. 75), der Kläger erst innert einer Nachfrist, nachdem er zuvor eine "Stellungnahme" statt der geforderten Beweismittelbezeichnung einge- reicht hatte, worauf bereits unter Ziff. I/2.2 hingewiesen wurde. Um in diesem Zu- sammenhang Wiederholungen zu vermeiden, wird für Einzelheiten auf die Be- schlüsse vom 15. März 2012 (act. 71) sowie vom 20. April 2012 (vgl. act. 77, dort S. 2) verwiesen. 5.2.1 Beide Parteien nahmen die gerichtliche Aufforderung zur Beweismittelbe- zeichnung teilweise zum Anlass, über das bereits im bezirksgerichtlichen Verfah- ren an Tatsachen Behauptete hinaus erneute Sachvorbringen vorzutragen. So- weit es bei diesen Ergänzungen um Sachvorbringen geht, die auf neue Ausfüh- rungen (Noven) im Schriftenwechsel des Berufungsverfahrens Bezug nehmen, bleiben sie konsequenterweise unbeachtlich. Denn es liegt stets ein Bezug auf Noven vor, die gemäss dem vorhin unter Ziff. II/3 (dort insbesondere Ziff. 3.1) Dargelegten im Berufungsverfahren unbeachtlich bleiben. A fortiori gilt das so- dann für erst in den Beweismitteleingaben (act. 69 und act. 75) vorgetragene neue Sachverhaltsbehauptungen. Denn im Beweisverfahren geht es um die Fest-
- 26 - stellung des zuvor prozessual korrekt behaupteten und insoweit fixierten strittigen Sachverhaltes und nicht darum, diesen Sachverhalt erst noch mit weiteren Be- hauptungen vorab zu ergänzen oder zu vervollständigen usw. Der hier durch das Beweisverfahren abzuklärende massgebliche Sachver- halt wurde – wie schon wiederholt vermerkt – bereits durch die Parteivorbringen im bezirksgerichtlichen Verfahren fixiert. Dem genannten Zweck des Beweisver- fahrens entsprechend haben sich daher auch die Beweismittel auf diesen Sach- verhalt bzw. die zugehörigen Tatsachenbehauptungen zu beziehen und nicht et- wa auf Tatsachen, die so zuvor gar nicht behauptet wurden, obwohl sie bei Be- achtung der zumutbaren Sorgfalt bereits im September 2009 in der bezirksge- richtlichen Hauptverhandlung hätten vorgetragen werden können und deshalb heute aufgrund von Art. 317 Abs. 1 ZPO unbeachtlich sind. Es betrifft das namentlich die Behauptungen des Klägers etwa zum "finanzi- ellen Niedergang von A._____", der 2003 allgemein bekannt und Tagesgespräch im Golfclub gewesen sei, dem Vater und Sohn angehört hätten usw. (vgl. act. 75 S. 2). Dasselbe gilt für weitere Behauptungen des Klägers wie etwa zum Einsitz des Beklagten in den Verwaltungsräten der N._____ AG oder der O._____ AG usf. (a.a.O.). Nichts von alledem wurde im bezirksgerichtlichen Verfahren vorge- tragen, wiewohl es sich um Tatsachen handelt, die sich bereits vor dem 19. Sep- tember 2003 verwirklicht haben mussten, um hier von Relevanz zu sein, und die offenkundig bereits im September 2009 bekannt waren, als die Hauptverhandlung stattfand, und daher mit hinreichender Sorgfalt bereits damals als sog. weitere Umstände zum Wissen des Beklagten usw. hätten vorgetragen werden können. Der Kläger bringt denn auch nichts vor (vgl. act. 75 und act. 99), was die Annah- me begründet erscheinen lassen könnte, es habe sich anders als eben geschil- dert verhalten, sofern er sich mit dieser von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu Noven gebo- tenen Thematik und den daraus folgenden Obliegenheiten (vgl. dazu vorn Ziff. II/3-3.1) überhaupt näher befasst. 5.2.2 Im Beschluss vom 20. April 2012 wurde zuhanden der Parteien die eben er- örterte Problematik unter dem Aspekt der Beweismittelabnahme bereits erwähnt (vgl. act. 77, dort insbesondere S. 3). Die entsprechenden Erwägungen sind hier nicht mehr zu wiederholen, sondern es kann auf sie verwiesen werden.
- 27 - Ergänzend ist hingegen noch anzufügen, dass die Frage nach den zulässi- gen Noven gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO zu unterscheiden ist von der Frage nach den zulässigen Beweismitteln zu den Beweisthemen, die den Parteien angezeigt worden waren. Die Beweismittel fallen hier nicht unter die Schranken von Art. 317 Abs. 1 ZPO, weil die Parteien – wie schon vermerkt – im bezirksgerichtlichen Hauptverfahren nicht gehalten waren, sie zu bezeichnen und das Bezirksgericht es danach unterliess, die Parteien zur Beweisantretung zum strittigen Sachverhalt aufzufordern. Im Beschluss vom 20. April 2012 wurden denn auch keine entspre- chenden Schranken gezogen. (Vorbehalten blieb einzig die Abnahme der Urkun- denbeweismittel, soweit deren Edition durch Dritte beantragt wurde. Darauf wird noch zurückzukommen sein.) Die im Lichte von Art. 317 Abs. 1 ZPO uneinge- schränkte Zulässigkeit von Beweismitteln bezieht sich indessen einzig auf die Beweisthemen. Soweit die Beweismittel in ihrem Gehalt nichts dazu beitragen, sondern dem Beleg unzulässiger Noven dienen, bleiben sie zwangsläufig gehalt- los und insofern unbeachtlich. 5.3 Dem Kläger wurde der Hauptbeweis für seine Behauptung auferlegt, der Be- klagte habe im September 2003 um die finanzielle Situation seines Vaters ge- wusst (Beweissatz 1). Da sich diese Behauptung auf das Wissen des Beklagten zu den finanziellen Schwierigkeiten des Vaters im Zeitpunkt des Kaufvertrags- schlusses bezieht, wurde dem Kläger zusätzlich ebenso der Hauptbeweis zu die- sem implizit von ihm behaupteten Sachverhalt eingeräumt, und zwar im Sinne ei- nes Unterbeweisthemas (Beweissatz 1.1), bei dessen Beweis sich Weiterungen erübrigen. Der Kläger hat zum Beweissatz 1.1 keine Beweismittel angerufen, sondern nur zum allgemeiner gefassten Beweissatz 1 (vgl. act. 75 S. 2 f.). Es handelt sich dabei um das Zeugnis von P._____ und von Q._____ sowie um diverse Urkun- den. Auf das Zeugnis von Q._____ hat der Kläger in der Folgen jedoch verzichtet (vgl. vorn Ziff. I/2.2). 5.3.1 P._____ gab als Zeuge in der Befragung zu Beweissatz 1 zu Protokoll (vgl. act. 94 S. 3 f.), er wisse nicht, ob er im Jahre 2003 Kontakt mit dem Beklagten
- 28 - gehabt habe. Aus eigener Beobachtung wisse er ebenfalls nicht, dass dem Be- klagten die finanzielle Situation seines Vaters bekannt gewesen sei. 5.3.2 An Urkunden beruft sich der Kläger vorab auf die act. 30/1 und 30/2. Bei diesen Urkunden handelt es sich um einen Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und einer H._____ und eine Vereinbarung zwischen A._____ und dem Beklagten einerseits sowie H1._____ anderseits, welche beide vom 8. Dezember 2004 da- tieren. Dabei geht es einerseits um eine Parzelle, die der Beklagte an H._____ verkaufte und anderseits um einen Verzicht des Beklagten auf die Erstattung des Kaufpreises durch H._____, der die Ablösung einer Verpflichtung von A._____ aus einem Verkauf an H1._____ im Oktober 2002 gegenüber H1._____ zum Hin- tergrund hatte. Unterzeichnet sind beide Verträge nicht vom Beklagten, sondern von A._____ für den Beklagten i.V. 5.3.3 Angerufen wird ferner act. 76/1.3, ein Auszug aus dem Betreibungsregister von A._____, der für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 15. März 2012 Auskunft gibt (vgl. a.a.O., Rückseite). Für das Jahr 2003 weist der Auszug eine Betreibung aus, die vom 31. Oktober 2003 datiert, für 2000 und 2002 keine Betreibungen und für 2001 diverse Betreibungen des gleichen Gläubigers/Vertreters, die – abgese- hen von einer Ausnahme – mit der Erhebung des Rechtsvorschlages erledigt wa- ren; bei der Ausnahme meldete der Gläubiger eine Erledigung. 5.3.4 Angerufen wird act. 76/1.8, ein Ausdruck ab der Internet-Informations-Seite "Xing", welche der Kläger als Ausbildungs- und Berufsprofil des Beklagten be- zeichnet (vgl. act. 75 S. 2). Darlegt wird darin u.a., dass der Beklagte ausgebilde- ter Wirtschaftsinformatiker ist und als solcher seit 1998 vor allem im Tätigkeitsbe- reich Software und Beratung, Informationstechnologie sowie E-Learning tätig war bzw. ist. 5.3.5 Angerufen werden endlich die act. 76/1.1-1.2, 76/1.4-1.7 (Handelsregister- auszüge zu zwei schweizerischen Unternehmen mit Sitz in R._____ und C._____ und Internet-Ausdrucke zu "S._____ Ltd") sowie der Beizug weiterer Urkunden.
- 29 - 5.3.6 Die Aussagen des Zeugen P._____ zum Beweisthema gemäss Beweissatz 1 (vorn Ziff. II/5.3.1) lassen keine Rückschlüsse auf ein Wissen des Beklagten bis zum 19. September 2003 zu. Der Zeuge weiss aus eigener Beobachtung schlicht nichts. Und das ist ihm durchaus zu glauben, erscheint es doch sehr realitätsnahe und schlüssig. Soweit der Zeuge auf Ergänzungsfragen im Nachgang zur Befra- gung zum Beweissatz 4 sich auch noch äusserte, wird darauf unter nachfolgender Ziff. 5.3.7 zurückzukommen sein. Keine Rückschlüsse auf das hier interessierende Wissen des Beklagten ge- statten ferner die act. 76/1.3 und 76/1.8. Soweit sich aus act. 76/1.3 etwas herlei- ten lässt, dann einzig das, dass weder 2002 noch 2003 gegen A._____ Betrei- bungen bestanden, sieht man von einer gegen Ende Oktober angehobenen Be- treibung ab. Zu einer Vielzahl von Betreibungen kam es gemäss act. 76/1.3 erst ab dem 22. März 2004. Die act. 30/1 und 30/2 lassen Rückschlüsse auf ein Wissen des Beklagten spätestens im Dezember 2004 zu, als die wirtschaftlichen Probleme von A._____
– vom Beklagten zugestanden familiär (vgl. etwa Vi-Prot. S. 12) und gemäss Be- treibungsauszug act. 76/1.3 ebenso nach aussen – bereits offenkundig waren. Belegt wird durch act. 30/2 ein Wissen im Dezember 2004, dass der Vater aus ei- nem Geschäft im Herbst 2002 nicht allen seinen Verpflichtungen nachgekommen war. Stichhaltige Rückschlüsse auf ein Wissen des Sohnes um finanzielle Schwierigkeiten des Vaters im September 2003 und/oder zuvor gestattet das nicht, erst recht nicht, nachdem der Kläger – wie schon vermerkt – selbst nicht behauptet hat, der Vater habe den Beklagten damals in sein Wissen und Wollen eingeweiht (vgl. vorn Ziff. II/4.1). Wann der Beklagte im Dezember 2004 das in den act. 30/1-2 ausgewiesene Wissen erlangt hat, wird durch diese Urkunden zu- dem nicht direkt belegt. Beide sind nämlich nicht von ihm unterzeichnet worden, sondern von A._____ als Vertreter mit dem Vermerk i.V. Das deckt sich mit der Aussage des Beklagten, er habe dem Vater eine Vollmacht erteilt, sei nicht dabei und informiert gewesen, auch nicht über den Zeitpunkt und habe kein Geld gese- hen; der Vater habe alles gemacht (vgl. Vi-Prot. S. 10). Was die übrigen Beweismittel des Klägers zum Beweissatz 1 betrifft, so be- schlagen diese – mit einer Ausnahme – allesamt Sachverhalte, die als unzulässi-
- 30 - ge Noven i.S. des Art. 317 Abs. 1 ZPO zu werten sind (vgl. vorn Ziff. II/5.2.1). Stichhaltiges lässt sich daher aus ihnen nur schon deshalb (vgl. vorn Ziff. 5.2.2) nicht herleiten. Soweit um Edition einiger dieser Urkunden ersucht wird, erübrigt sich das nach dem Gesagten von selbst. Die eben erwähnte Ausnahme bezieht sich auf Urkunden gemäss act. 75 S. 2 f. (dort Ziff. 3.1), deren Edition durch das Grundbuchamt J._____ beantragt wurde. Es handelt sich um die Urkunden zur unstrittig bereits im Jahr 2001 erfolgten Übertragung eines Grundstücks von A._____ auf seine Frau T._____ und die ebenso unstrittige Weiterveräusserung des Grundstücks durch T._____ im Jahre 2007. Dass der Beklagte in eines oder gar in beide Geschäfte involviert war, behauptete der Kläger so nie. Welche stich- haltigen Rückschlüsse auf ein Wissen des Beklagten über die privaten finanziel- len Verhältnisse seines Vaters im Jahr 2003 bis zum 19. September sich aus die- sen zwei Urkunden gleichwohl ergeben könnten, bleibt insoweit unerfindlich. Der Beizug der Urkunden, die im Übrigen Unstrittiges zu belegen vermöchten, kann daher unterbleiben. Fasst man die Ergebnisse dieser Wertung der Beweismittel zum Beweissatz 1 zusammen, so lässt sich daraus nicht überzeugend herleiten, der Beklagte habe um die wirtschaftlichen bzw. finanziellen Verhältnisse seines Vaters bis zum Ab- schluss des Vertrages am 19. September 2003 gewusst, es könne sozusagen gar nicht anders gewesen sein. Damit ist dem Kläger der Beweis gescheitert (selbst ohne Berücksichtigung des Umstandes, dass zum Unterbeweissatz 1.1 auf eine Beweisantretung verzichtet wurde, was die Stringenz der klägerischen Beweisfüh- rung nicht erhöht hätte). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Gegenbe- weismittel des Beklagten einzugehen und näher zu prüfen, ob und inwieweit diese allenfalls geeignet wären, die bloss aufgrund der Beweismittel des Klägers ge- wonnene Überzeugung zu erschüttern. Anzufügen bleibt immerhin, dass sich aus diesen Beweismitteln keine Tatsachen ergeben, welche die klägerische Beweis- führung irgendwie näher, geschweige denn substanziell zu stützen vermöchten. 5.3.7 Am eben gezeichneten Ergebnis würde übrigens auch der Einbezug der Beweismittel nichts ändern, die sich auf unzulässige Noven beziehen. Was aus den act. 76/1.4-1.7 in Bezug auf das Beweisthema gefolgert werden könnte, bleibt mit Blick auf die hier massgebliche Sachdarstellung des Klägers zum Wissen des
- 31 - Beklagten im bezirkgerichtlichen Verfahren unerklärlich. Soweit es in den übrigen Urkunden um eine Tätigkeit des Beklagten in oder für Aktiengesellschaften geht, in denen auch A._____ tätig war oder ist, wird damit stichhaltig vor allem belegt, dass der Beklagte Kenntnis von der Wirtschaftslage dieser Unternehmen hatte. Belegt wird allenfalls auch, dass sich Vater und Sohn gelegentlich beruflich trafen. Dass die Wirtschaftslage dieser Unternehmen wie z.B. die O._____ AG, die laut act. 76/1.2 immer noch besteht, im Jahr 2003 Auskunft über die privaten finanziel- len Verhältnisse von A._____ im Jahr 2003 hätten geben können, die ab dem Jahr 2004 zu Betreibungen gegen A._____ und Verlustscheinen auf A._____ führten, liegt weder auf der Hand noch wird es so behauptet und kann daher stichhaltig nicht gefolgert werden. Gleiches gilt für die Aussagen des Zeugen P._____, die dieser im Zusam- menhang mit einer Ergänzungsfrage erstattete, die sich auf das unzulässige No- vum (vgl. vorn Ziff. II/5.2.1) eines allgemeines Wissen "auf der D._____" im Jahr 2003 über die finanziellen Lage von A._____ bezog und daher grundsätzlich un- beachtlich zu bleiben hat. Immerhin: Der Zeuge glaubte, es habe solches Wissen schon bestanden. Ab wann im Jahr 2003 dieses allgemeine Wissen allerdings bestanden haben soll, insbesondere ob das vor dem September 2003 gewesen war, konnte P._____ hingegen nicht genauer angeben. Er erwähnte dafür ein Darlehen, das er A._____ gewährt habe, 2003 oder 2004 (a.a.O., S. 5). Zur Dar- lehensgewährung, anfänglich ohne Sicherheit, sei es gekommen, weil A._____ und er im gleichen Gebäude Büros gehabt hätten und es sich bei A._____ um ei- nen geachteten und respektierten Generalunternehmer gehandelt habe (a.a.O., S. 7). Ausser zu seinem Anwalt will der Zeuge wegen der Darlehensgewährung schliesslich niemandem etwas erzählt haben (a.a.O., S. 6). Abgesehen von der Ungenauigkeit der Aussagen in zeitlicher Hinsicht, und abgesehen davon, dass der Zeuge zuvor zum Wissen des Beklagten – wie gesehen – nichts aus eigener Beobachtung zu berichten vermochte: Wenn der Zeuge niemandem etwas über die Darlehensgewährung ausser seinem Anwalt erzählt haben will und A._____ im Jahr 2003 selbst noch für so geachtet und respektiert hielt, dass er ihm ein an- fänglich ungesichertes Darlehen gewährte, bleibt unerklärlich, warum trotz allem
- 32 - damals schon ein allgemeines Wissen um die finanziellen Schwierigkeiten von A._____ bestanden haben soll. Hinzu kommt, dass dann, wenn ein solches allgemeines Wissen vor dem Oktober 2003 tatsächlich bestanden hätte, als es noch zu keiner Betreibung ge- mäss act. 76/1.3 gekommen war, die klägerische Beweisführung mit dem Zeugen P._____, der selbst über seine Interna mit A._____ nichts hat verlauten lassen wollen, kaum stringent wäre. Dem behaupteten allgemeinen Wissen entspre- chend hätten nämlich zwangsläufig viele Leute Kenntnis von den finanziellen Schwierigkeiten des A._____ haben müssen. Dergleichen Zeugen mit derglei- chem Wissen wurden indessen gerade nicht offeriert, namentlich auch niemand, der dem damals nicht mehr ortsansässigen Beklagten dieses "allgemeine" Wis- sen zugetragen hätte. Insoweit erscheint die klägerische Beweisführung, auch wenn sie unzulässige Noven betrifft, offenkundig, ja bemerkenswert selektiv, was deren Aussage- bzw. Überzeugungskraft höchst abträglich wäre, käme es darauf an. Weiter zu vertiefen sind alle diese Gesichtspunkte aus den eingangs dieses Abschnitts erwähnten Gründen hier indessen nicht. 5.4 Mit den Beweissätzen 2 und 3 wurde die bestrittene Behauptung des Klägers aufgegriffen, der Beklagte sei mit "den Verhältnissen in D._____ vertraut" gewe- sen, weshalb es ihm als Ökonom bekannt gewesen sei, dass der vereinbarte Kaufpreis unverhältnismässig tief gewesen sei (vgl. vorn Ziff. II/4.1). 5.4.1 Der Beklagte hatte vorgebracht, er sei nicht wie vom Kläger behauptet Öko- nom, sondern Wirtschaftsinformatiker (vgl. insbes. auch Vi-Prot S. 12). In seiner Beweisantretungsschrift hat der Kläger das bei seiner Beweismittelofferte zum Beweissatz 2 mit folgender Feststellung anerkannt: "Der Beklagte ist Dr. oec. HSG. Er ist ausgebildeter Wirtschaftsinformatiker" (vgl. act. 75 S. 3). Weiterungen erübrigen sich insoweit. Hinzuweisen ist hingegen noch darauf, dass auch das "Ausbildungs- und Berufsprofil" des Beklagten gemäss act. 76/1.8, das bereits vorhin erwähnt (vgl. Ziff. II/5.3.4) und vom Kläger zum Beweissatz 2 ebenfalls als Beweismittel ange- rufen wurde (vgl. act. 75 S. 3), nichts anderes belegt, sondern ausweist, dass der Beklagte gerade 2003, aber schon in den Jahren zuvor, dem Beruf eines Wirt-
- 33 - schaftsinformatikers bei der U._____ AG nachging. Dass "Ökonom" im allgemei- nen Sprachverständnis übrigens etwas anderes als einen "Wirtschaftsinformati- ker" bezeichnet, versteht sich sodann ebenso von selbst wie, dass ein Wirt- schaftsinformatiker über einen gewissen ökonomischen Hintergrund verfügt. Woll- te der Kläger anderes behaupten (was unklar blieb), ist sein Beweis jedenfalls ge- scheitert. 5.4.2 Zum Beweisthema der Vertrautheit des Beklagten mit den Verhältnissen des Liegenschaftsmarktes auf der D._____ im Sommer 2003 (Beweissatz 3) beruft sich der Kläger auf diverse Urkunden als Beweismittel (vgl. act. 75 S. 4). Wie schon zu den vorherigen Beweissätzen brachte er dabei zugleich diverse Noven vor. Dass diese Noven unzulässig und hier nicht zu beachten sind, wurde bereits dargetan und muss nicht nochmals wiederholt werden. Zu den Beweismitteln selbst: Abgesehen von einer Ausnahme, auf die noch separat einzugehen sein wird, wurden alle diese Beweismittel bereits im Zusam- menhang mit der klägerischen Beweisführung zum Beweissatz 1 gewürdigt. Es kann daher vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden, wel- che mutatis mutandis auch hier gelten: So beschlagen die Beweismittel grössten- teils unzulässige Noven und bezieht sich ihr Aussagegehalt unabhängig davon weder unmittelbar noch mittelbar (im Sinne sachlich angebrachter Rückschlüsse) auf das Beweisthema selbst. Das kann anhand von act. 76/1.1 sowie der vorhin erwähnten Ausnahme noch zusätzlich illustriert werden. Der Kläger verweist in act. 75 darauf, der Beklagte habe Einsitz gehabt in "Firmen seines Vaters", welche im Immobilienmarkt tätig seien, so etwa die N._____ AG und die V._____ AG (vgl. act. 75 S. 3), eine Behauptung, die dem Bezirksgericht nie vorgetragen worden war (vgl. auch vorn Ziff. II/4.1). Zum Beleg dieses Novums führt der Kläger act. 76/1.1 an, einen Handelsregisterauszug über eine N._____ AG mit Sitz in R._____, verbunden mit dem weiteren neuen Hin- weis, letztere sei bis zum 18. Juni 2010 die Revisionsstelle der O._____ AG ge- wesen (vgl. act. 75 S. 4). Dass der Beklagte als Revisor geamtet hat, wird indes- sen immerhin nicht behauptet. Und ebenso wenig wird behauptet, der Beklagte habe als Verwaltungsrat der N._____ AG und (insoweit auch noch irgendwie als sachverständiger Ökonom) neben seinem Beruf als Wirtschaftsinformatiker (siehe
- 34 - dazu vorn Ziff. II/5.4.1) bis zum September 2003 Immobilienhandel auf der D._____ betrieben. Ja, es wird nicht einmal geltend gemacht, die N._____ AG habe auf der D._____ Immobilienhandel betrieben. Was sich daher aus act. 76/1.1 in Bezug auf das Beweisthema ergeben könnte, selbst wenn die unzuläs- sigen Noven des Klägers zu berücksichtigen wären, bleibt unerfindlich. Der Handelsregisterauszug zur V._____ AG (act. 76/1.9) belegt den Einsitz des Beklagten im Verwaltungsrat, der ausschliesslich mit Angehörigen der Familie A._____ besetzt ist, und den Zweck der genannten AG. Dieser Zweck besteht im Wesentlichen im Betrieb der V._____. Der Auszug belegt indessen weder etwas über die Eignerverhältnisse noch eine Tätigkeit im Immobilienhandel als über den Gesellschaftszweck hinausgehende Aufgabe des Verwaltungsrates, noch eine Tätigkeit der in W._____ domizilierten V._____ AG im Liegenschaftenmarkt auf der D._____, sei es heute oder früher, namentlich im Jahre 2003 vor dem 19. September. Inwiefern daher eine offenkundig "nebenamtliche" Tätigkeit des Be- klagten im Verwaltungsrat der V._____ AG, welcher Art diese auch gewesen sein mag, eine Vertrautheit mit den Verhältnissen des Liegenschaftenmarktes auf der D._____ nur schon im Ansatz indizieren könnte, bleibt ebenso unerfindlich. Nur darum geht es aber im Zusammenhang mit dem Beweissatz 3. 5.4.3 Als Fazit bleibt somit vorab festzuhalten, dass die klägerischen Beweisfüh- rung zu den Beweissätzen 2 und 3 keine stichhaltigen Anhaltspunkte dazu liefert, es sei der Beklagte als Ökonom mit den Verhältnissen des Liegenschaftenmark- tes auf der D._____ bis zum 19. September 2003 vertraut gewesen. Sie vermag daher ebenfalls nicht die Überzeugung zu bilden, der Beklagte sei mit diesen Ver- hältnissen vor dem 19. September 2003 vertraut gewesen, gerade auch weil er Ökonom sei, und noch weniger die Überzeugung, anderes als vom Kläger be- hauptet habe es vernünftigerweise gar nicht sein können. Dem Kläger ist damit auch in diesen Punkten der Beweis gescheitert. Erneut erübrigt es sich daher, näher auf die Gegenbeweisführung des Beklagten einzugehen und zu prüfen, ob diese geeignet ist, eine durch die klägerischen Beweisführung vermittelte Über- zeugung zur Richtigkeit seiner vom Beweisthema erfassten Behauptung zu er- schüttern.
- 35 - In die Wertung einer Beweisführung einzubeziehen ist auch deren Stringenz und deren Übereinstimmung mit der eigenen Sachdarstellung. Was das betrifft, so musste wiederholt festgestellt werden, dass der Kläger mit den Beweismitteln un- zulässige Noven in den Prozess einzuführen versuchte. In ein verwandtes Kapitel gehört seine Behauptung in act. 75, einleitend zum Beweisthema des Beweissat- zes 3, der Beklagte habe selbst angegeben, er habe im Jahre 2004 noch auf der D._____ im Elternhaus gewohnt (vgl. act. 75 S. 3). Im Beweissatz 3 geht es aller- dings nicht darum, was im Jahr 2004 war, sondern in der Zeit davor, nämlich bis Herbst 2003. Was diesen Zeitraum betrifft, so hat der Kläger die im bezirksge- richtlichen Verfahren aufgestellte Behauptung des Beklagten, er habe nicht am gleichen Ort gewohnt und sei mit dem Aufbau seiner beruflichen Karriere und Familie beschäftigt gewesen, unbestritten gelassen (vgl. Vi-Prot. S. 9 f. und dazu ebenso act. 26). Auch in der persönlichen Befragung hat der Beklagte nichts an- deres angegeben (vgl. Vi-Prot. S, 10 ff.), wie denn in diesem Zusammenhang nie die Rede auf das Jahr 2004 gekommen war und der Sachverhalt so als erstellt gelten durfte und auch heute noch als erstellt gilt. Denn der Beklagte hat im Beru- fungsverfahren einzig ausführen lassen, die Jahre 2001 bis 2003 seien für ihn be- ruflich intensive Jahre gewesen, er habe in Z._____ mit seiner Frau gelebt usw. (vgl. act. 52 S. 25). Vom Jahr 2004 und Wohnsitz auf der D._____ war auch hier nie die Rede. Es kann daher offen gelassen werden, wozu die unbelegte Behaup- tung des Klägers in act. 73 S. 3 dienen könnte bzw. sollte. Der Erhellung des Be- weisthemas dient sie jedenfalls nicht. Um auch das noch zu erwähnen: Wollte der Kläger seine unbelegte Behaup- tung in act. 75 S. 3 allenfalls auf die act. 30/1-2 beziehen, die mit der Duplik im bezirksgerichtlichen Verfahren eingereicht worden waren, so änderte das zum einen am eben zum erstellten Sachverhalt Dargelegten nichts. Wie unter Ziff. II/5.3.6 ausgeführt wurde, hat der Beklagte diese zwei Urkunden weder ver- fasst noch unterzeichnet, weshalb sie nicht geeignet sind, eine prozessual zu be- achtende Zugabe des Beklagten darzustellen. Hinzu kommt, dass der Kläger – wie eben erwähnt – auf eine Stellungnahme zur Duplik und die dort klare Darstel- lung zu den massgeblichen Verhältnissen bis 2003 verzichtet hat (vgl. Vi-Prot. S. 9). Zum anderen könnte in der fraglichen Deutung der act. 30/1-2 unter den
- 36 - eben geschilderten Umständen jedenfalls kein prozessuales Verhalten erblickt werden, das es zu beachten gölte. 5.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass dem Kläger die Beweise zu den Beweissätzen 1-3 misslungen sind. Prozessual gesehen heisst das, dass dem Beklagten weder die finanzielle Situation seines Vaters A._____ im September 2003 bekannt war, noch dass er mit den Verhältnissen des Liegen- schaftenmarktes auf der D._____ vertraut war. Soweit der Kläger mit der Kenntnis dieser Verhältnissen zugleich die Kenntnisse des Beklagten über die entspre- chenden Marktpreise behauptet hat (vgl. act. 1 S. 11), besteht auch diese Kennt- nis zwangsläufig nicht. Analoges gilt für die behaupteten Kenntnisse eines Öko- nomen; erstellt sind beim Beklagten die vorhin erwähnten Kenntnisse eines Wirt- schaftsinformatikers. Zu prüfen bleibt noch die strittige Behauptung, dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass es A._____ mit dem Kaufvertrag vom 19. September 2003 aus- schliesslich bzw. nur darum gegangen war, Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen (vgl. act. 1 S. 11). Der Kläger, dem der Hauptbeweis für diese Behauptung obliegt, beruft sich auf folgende Beweismittel (act. 75 S. 4 f.): An Urkunden auf die act. 76/1.1-1.10 sowie act. 5/11. An Zeugen auf die Aussage von P._____, da er – wie mehrfach erwähnt – auf das Zeugnis von Q._____ nach- träglich verzichtet hat. Endlich beantragt er, wie schon zu Beweissatz 1 die Editi- on weiterer Urkunden. 5.5.1 Zu den Urkundenbeweismitteln gilt es vorab festzuhalten, dass der Kläger die jeweiligen Urkunden mit Ausnahme von act. 5/11 und act. 76/1.10 bereits zum Beweissatz 1 und/oder Beweissatz 3 als Beweismittel angerufen hat. Was im Zu- sammenhang mit diesen Beweissätzen zu den einzelnen Urkunden ausgeführt wurde, gilt mutatis mutandis ebenfalls hier. Soweit diese Urkunden sich auf Sach- verhalte beziehen, die als unzulässige Noven i.S. des Art. 317 Abs. 1 ZPO zu werten sind (vgl. vorn Ziff. II/5.2.1) lässt sich aus ihnen nur schon deshalb (vgl. vorn Ziff. 5.2.2) nichts herleiten. Soweit diese Urkunden unbeschadet des eben Gesagten gleichwohl geprüft werden, gilt ebenfalls, dass sie nicht zu belegen vermochten, es habe der Beklagte um die finanzielle Situation seines Vaters
- 37 - gewusst, und so wenig vermögen sie im hier interessierenden Zusammenhang Rückschlüsse auf ein Wissen des Beklagten zu den Beweggründen seines Vaters zuzulassen. Das gilt ebenso für act. 76/1.9, den Handelsregisterauszug zur V._____ AG. Wie schon im Zusammenhang mit Beweissatz 1 festzustellen war, es habe der Kläger nicht behauptet, A._____ habe seinen Sohn in seine finanziellen Be- lange eingeweiht, gilt es ebenso hier das Fehlen einer analogen Behauptung in Bezug auf die Kundgabe der Beweggründe von A._____ gegenüber dem Beklag- ten festzustellen (vgl. act. 1, dort insbesondere S.11, sowie act. 26 und dazu Vi- Prot. S. 5, S. 9). Von daher kann sich ein entsprechendes Wissen des Beklagten ebenfalls nicht aus act. 5/11 erschliessen lassen, dem Kaufvertrag vom 19. Sep- tember 2003, da dieser nichts dergleichen erwähnt. Dass dieser Vertrag ge- schlossen wurde und mit dem durch die Urkunde belegten Inhalt, ändert daran nichts und ist ohnehin unstrittig. Welche Auskunft endlich act. 76/1.10 über ein Wissen des Beklagten zu den Beweggründen des Vaters bieten könnte, bleibt vollends unklar. Denn diese Ur- kunde (eine Fotokopie aus einem Buch) befasst sich im Wesentlichen mit statisti- schen Angaben zu Kaufpreisen landwirtschaftlicher Grundstücke in den Kantonen Zürich, Baselland und Jura. Vermerkt wird eine sinkende Tendenz der Werte. Er- wähnt werden auch Preise für landwirtschaftliche Anwesen. Weiterungen erübri- gen sich. 5.5.2 Soweit der Kläger mit Urkunden den Beweis führen will, welche durch Dritte erst noch zu edieren wären, handelt es sich im Wesentlichen um die gleichen Ur- kunden, die er auch zum Beweissatz 1 angerufen hat. Was dort zu diesen Urkun- den ausgeführt wurde (vgl. vorn Ziff. II/5.3.6), gilt gleichermassen hier und ist in- soweit nicht mehr zu wiederholen. Hinzuweisen ist lediglich nochmals, dass es sich entweder um Urkunden handelt, die unzulässige Noven beschlagen, oder um solche Urkunden (Grundbuchauszüge, beizubringen vom Grundbuchamt J._____; vgl. act. 75 S. 5), aus denen sich ohnehin nichts Konkretes zum Wissen des Be- klagten über die Vorhaben seines Vaters im September 2003 herleiten lässt, da er an den fraglichen Rechtsgeschäften unstrittig gar nicht beteiligt war und – wie be-
- 38 - reits vorhin unter Ziff. II/5.5.1 angemerkt – der Kläger selbst nicht behauptet, A._____ habe dem Beklagten seine Beweggründe mitgeteilt. 5.5.3 Dem Zeugen P._____ war aus eigener Beobachtung nicht bekannt, dass A._____ mit dem Beklagten im September 2003 einen Vertrag abgeschlossen hatte (vgl. act. 94 S. 4). Ebenso wenig wusste der Zeuge P._____ aus eigener Beobachtung, auf wessen Vorschlag es zum Vertrag zwischen Vater und Sohn gekommen war und warum (vgl. act. 94 S. 4 f.). Auf die Frage, wer aus eigener Beobachtung allenfalls etwas über den Vertragsschluss zwischen A._____ und dem Beklagten wisse, führte P._____ als Zeuge an: M._____ werde sicher etwas darüber wissen. Der Kläger sei dessen Neffe und aus seiner Sicht von M._____ bloss vorgeschoben worden (a.a.O., S. 5). Wie es sich in Bezug auf den Kläger und M._____ genau verhält, ist hier kein Thema und daher nicht zu vertiefen. Thema ist hier einzig das vom Kläger behauptete Wissen des Beklagten, es sei A._____ mit dem Kaufvertrag darum gegangen, Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Dazu konnte P._____ als Zeuge aus eigener Beobachtung nichts berichten und das alles ist ihm auch zu glauben, nachdem insbesondere der Kläger in den hier massgebli- chen Sachdarstellungen nichts vorgetragen hat, was nahelegen könnte, P._____ sei irgendwie vom Beklagten bzw. von A._____ hinsichtlich des Vertrags zwi- schen Vater und Sohn sowie den väterlichen Motiven dazu ins Vertrauen gezogen worden usw. Inwiefern das bei M._____ der Fall gewesen sein könnte, bzw. wa- rum allenfalls M._____ über nähere Kenntnis dazu haben könnte, wie es P._____ als Zeuge anspricht, kann sodann offen gelassen werden, nachdem der Kläger M._____ gerade nicht als Zeuge angerufen hat. 5.5.4 Am Ergebnis fehlenden selbst gewonnenen Wissens des Zeugen P._____ zum Beweisthema ändern auch die übrigen Aussagen des Zeugen nichts. Auf die Frage, ob es demnach richtig sei, dass ihm aus eigener Beobach- tung nicht bekannt sei, warum der Beklagte den Vertrag mit dem Beklagten abge- schlossen habe, führte der Zeuge wörtlich aus: "Ich weiss nur, dass er mit seinem Vater einen Vertrag abgeschlossen hat über einen Parkplatz, der mich betraf und den ich vom Vater gekauft hatte. Diesen Vertrag hatte der Vater nicht im Grund-
- 39 - buch eintragen lassen. Es ging um eine Dienstbarkeit zugunsten einer Stockwer- keigentumseinheit. Ich bemerkte erst einige Zeit später, im Zusammenhang mit einem Wohnungskauf eines Dritten, dass die Dienstbarkeit für den Parkplatz nicht eingetragen war. Mit A._____, an den ich mich wendete, war damals nicht zu re- den. Er verwies mich irgendwann später einmal an seinen Sohn" (act. 94 S. 4). Auf die Frage, wann er das mit dem fehlenden Eintrag bemerkt habe, räum- te der Zeuge ein, das wisse er nicht mehr genau, 2003 oder 2004 (vgl. a.a.O.). Er erinnere sich nur noch an den Zusammenhang (act. 94 S. 8). Zwischenzeitlich habe er sich mit dem Beklagten geeinigt (a.a.O. S. 4). Die Kontaktaufnahme mit dem Beklagten habe sein Anwalt gemacht; er selbst habe, glaube er, kaum direk- ten Kontakt mit dem Beklagten gehabt (act. 94 S. 8). Auch das alles ist dem Zeu- gen zu glauben. Dass er bei der zeitlichen Einordnung der Kontaktaufnahme mit dem Beklagten in der Befragung Jahre danach Mühe hatte, liegt auf der Hand und spricht nicht gegen die Verlässlichkeit seiner Aussage, zumal der Grund seiner näheren Erinnerung, der Zusammenhang mit der von A._____ unterlassenen Grundbucheintragung, für die Zuverlässigkeit der Erinnerung im Kerngeschehen spricht. Setzt man die eben dargelegten glaubhaften Aussagen des Zeugen in den Kontext mit dem unstrittig am 19. September 2003 stattgefundenen Vertrags- schluss zwischen A._____ und dem Beklagten, so können sich zum einen die Antworten von P._____ als Zeuge zu seinem aus eigener Beobachtung gewon- nenen Wissen über diesen Vertragsschluss zwischen Vater und Sohn sachge- mäss nur auf einen Zeitpunkt beziehen, in dem der Beklagte bereits Eigentümer war. Das darf daher als erstellt gelten. Zum anderen geben auch die ergänzenden Aussagen von P._____ im Wesentlich nur kund, was A._____ gemäss den Be- obachtungen des Zeugen tat und wusste, nämlich dass er dem Beklagten ein mit einer Dienstbarkeit belastetes Grundstück verkaufte, deren Eintragung A._____ früher nicht veranlasst hatte. Dass der Beklagte beim Vertragsabschluss mit dem Vater davon Kenntnis hatte, folgt aus der Aussage von P._____ hingegen gerade nicht und ist auch sonst nicht irgendwie ersichtlich (an entsprechenden Sachdar- stellungen des Klägers im vorinstanzlichen Hauptverfahren fehlt es denn auch in- soweit folgerichtig). Ebenso darf das daher im Ergebnis als erstellt gelten.
- 40 - 5.6 - 5.6.1 Fasst man die Ergebnisse der Wertung der (zulässigen) klägerischen Beweismittel zum Beweissatz 4 zusammen, so lässt sich weder aus den Urkun- den (vgl. vorn Ziff. II/5.5.1 und 5.5.2) noch aus den Aussagen des einzigen Zeu- gen P._____ (vgl. vorn Ziff. 5.5.3 und 5.5.4) ein irgendwie stichhaltig erscheinen- der Schluss ziehen, der Beklagte habe um die vom Kläger behaupteten Beweg- gründe seines Vaters zum Abschluss des Vertrages am 19. September 2003 ge- wusst. Es lässt sich daher noch weniger der überzeugende Schluss ziehen, es könne gar nicht anders gewesen sein, als dass der Beklagte gewusst habe, sein Vater schliesse mit ihm den Vertrag nur, um Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Dieses Ergebnis gilt umso mehr, als der Beklagte gemäss den Ergebnissen des Beweisverfahrens zu den Beweissätzen 1-3 ohnehin weder um die finanzielle Lage seines Vaters im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewusst hat noch mit den damaligen Verhältnissen des Liegenschaftsmarktes auf der D._____ vertraut war und allenfalls daraus zu folgernde Anhaltspunkte für ein Wissen des Beklagten um die Beweggründe des väterlichen Tuns fehlen. 5.6.2 Mit diesen letztgenannten Gesichtspunkten setzt sich der Kläger in seiner Stellungnahme zum Ergebnis der Beweiserhebungen zum Beweissatz 4 im Übri- gen nicht auseinander. Hingegen bringt er sozusagen neue Gesichtspunkte vor, die der Vollständigkeit halber kurz anzusprechen sind. Im Wesentlichen lässt der Kläger erstens ausführen (vgl. act. 99 S. 2, dort Ziff. 1), die Befragung von P._____ als Zeuge habe ergeben, dass A._____ mit dem Beklagten "betreffend Veräusserungen von Grundeigentum in D._____" usw. "mehrere Verträge abgeschlossen" habe und es habe offenbar diese Vorgehens- weise bereits 2003 System gehabt. Gemäss den "Zeugendepositionen" habe A._____ – so der Kläger zweitens – dem Beklagten einen Parkplatz verkauft, "den er abermals an den Zeugen P._____ verkauft hat" (a.a.O.). Letzteres hat P._____ als Zeuge – wie eben in Ziff. II/5.5.4 gesehen – ebenso wenig zu Protokoll gege- ben wie, es habe verschiedene Vertragsschlüsse zwischen Vater und Sohn ge- geben. Wie der Kläger gleichwohl zu seiner eigenwilligen Interpretation der Aus- sagen des Zeugen kommt, die anderes zum Gegenstand hat als das, was als er- stellt gelten kann (vgl. Ziff. II/5.5.4), muss indessen nicht vertieft werden. Beizufü-
- 41 - gen ist hingegen der Hinweis darauf, dass der Kläger an seine eigenwilligen Wer- tungen der Aussagen des Zeugen P._____ die Wertung anschliesst, die Aussage des Zeugen zeige, dass der Beklagte über die Machenschaften seines Vaters in- formiert gewesen sei (vgl. act. 99 S. 2). Soweit sich das auf einen Zeitpunkt nach dem Vertragsschluss zwischen Vater und Sohn bezieht, trifft das zu, bleibt indes- sen hier zwangsläufig ohne weiteren Belang. Soweit sich dieses informiert Sein nach Meinung des Klägers hingegen auf einen Zeitpunkt vor dem Vertragsschluss im September 2003 beziehen sollte, so wiederholte der Kläger damit entgegen dem als erstellt Geltenden (vgl. vorn Ziff. II/5.5.4) lediglich die Sachbehauptungen (vgl. vorn Ziff. II/4.1), die zu beweisen ihm obliegt. Stichhaltig ist das alles nicht. Immerhin: Aus der Tatsache, dass sich der Beklagte wegen des von A._____ un- terlassenen Grundbucheintrags Jahre später mit dem Zeugen P._____ einigte, leitet der Kläger in act. 99 nichts zu dem von ihm zu beweisenden Wissen ab, und das nach allem dem Gesagten denn doch zu Recht. 5.6.3 Demnach bleibt einzig noch festzuhalten, dass dem Kläger der Beweis zum Thema ebenfalls des Beweissatzes 4 missglückt ist. Es erübrigt sich daher hier, wie bereits zum Beweissatz 1 aus den dort bereits genannten Gründen (vgl. vorn Ziff. II/5.3.6, a.E.), auf die vom Beklagten angerufenen Gegenbeweismittel näher einzugehen und zu prüfen, ob diese allenfalls geeignet wären, eine stichhaltig er- scheinende klägerische Beweisführung zu erschüttern usw.
6. Als Fazit im Sinne einer Gesamtschau gilt es vorab, auf das unter Ziff. II/4.3 (a.E.) Erwogene zu verweisen, welches an die Erwägungen unter Ziff. II/.4.2 an- schliesst. Ferner bleiben die Feststellungen zu den Ergebnissen des Beweisver- fahrens: Erstens ist die klägerische Behauptung unbewiesen geblieben, es habe der Beklagte bis spätestens am 19. September 2003 gewusst, seinem Vater sei es mit dem an diesem Tag abgeschlossenen Vertrag darum gegangen, Vermö- genswerte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Zweitens ergeben sich ebenso wenig entsprechende Anhaltspunkte zum Wissen des Beklagten aus den übrigen Behauptungen des Klägers gemäss den Beweissätzen 1-3, da dem Kläger auch zu allen diesen Themen der Beweis jeweils gescheitert ist; demnach wusste der Beklagte weder um die finanzielle Lage seines Vaters vor dem Vertragsschluss
- 42 - noch war er mit den damaligen Verhältnissen des Liegenschaftenmarktes auf der D._____ vertraut. Es fehlt daher beim Beklagten ein die Voraussetzung der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht gemäss Art. 288 SchKG erfüllendes Wissen bzw. Verhalten. Damit hat es im Ergebnis des Beweisverfahrens sein Bewenden, wie vorstehend unter Ziff. II/4.2 dargelegt wurde. Das hat zur Abweisung der Klage zu führen, weshalb die Berufung des Beklagten gutzuheissen ist. III. (Kosten- und Entschädigungsfolge) Bei diesem Ausgang sind die Prozesskosten i.S. des Art. 95 Abs. 1 ZPO des erst- instanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vorinstanz- liche Festsetzung der Gerichtskosten (vgl. act. 55, dort Dispositiv-Ziffer 4) unan- gefochten blieb, sich als angemessen erweist und daher zu bestätigen ist. Analog verhält es sich mit der Festsetzung der erstinstanzlichen Parteientschädigung auf Fr. 17'600.-. Auch diese ist daher grundsätzlich zu übernehmen, indessen ohne Ersatz der Weisungskosten von Fr. 600.- sowie ohne Ersatz der Mehrwertsteuer, da letzterer nicht verlangt wurde (vgl. act. 15 S. 2 und act. 52 S. 2). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG nach § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG zu bestimmen und unter Be- rücksichtigung des notwendig gewordenen Beweisverfahrens auf Fr. 14'750.- festzusetzen. Ferner sind die im Beweisverfahren angefallenen Barauslagen (Zeugenentschädigung im Umfang von Fr. 250.-) in Rechnung zu stellen. Die ge- samten Gerichtskosten des Berufungsverfahren sind gestützt auf Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO mit den von den Parteien geleisteten Kosten- und Barvorschüssen zu verrechnen, unter Verpflichtung des Klägers, dem Beklagten den von diesem ge- leisteten Kostenvorschuss zu ersetzen. Die Bemessung der Parteientschädigung erfolgt gestützt auf § 13 Abs. 1 ZPO vorab gemäss § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV. Gestützt auf § 11 Abs. 2 AnwGebV sind für die zusätzlichen Rechtsschriften usw. (Beweisantretungsschrift, Teilnahme an der Beweisverhandlung, Stellungnahme zum Beweisergebnis) auf der Grundgebühr Zuschläge von insgesamt 30% in die
- 43 - Rechnung zu setzen. Entsprechend § 13 Abs. 2 AnwGebV rechtfertigt sich eine Reduktion um rund ½ auf insgesamt Fr. 11'000.-. Mehrwertsteuer ist nicht zu er- setzen, da dies nicht verlangt wurde. Das führt zu einer gesamthaften Entschädi- gung für beide Verfahren von Fr. 28'000.-. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 1-3 des Urteils des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 2. Abteilung, vom 15. September 2011 auf- gehoben und es wird die Klage abgewiesen.
2. Die erstinstanzliche Festlegung der Gerichtskosten (Dispositiv-Ziffer 4) wird bestätigt.
3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und Berufungsbeklagten auferlegt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 14'750.- festgesetzt. Die weiteren Gerichtskosten (Zeugenentschädigung) betragen Fr. 250.-.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und Berufungsbeklagten auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Kosten- und Barvorschüssen verrechnet. Der Kläger und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Beklagten und Berufungskläger den geleisteten Vor- schuss von Fr. 14'000.- zu ersetzen.
6. Der Kläger und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Beklagten und Be- rufungskläger für beide Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 28'000.- zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Pfäffikon, 2. Ab- teilung, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 44 -
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 231'500.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtschreiber: lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. D. Oehninger versandt am: