Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Am 4. August 2010 machte die Klägerin den vorliegenden Schadenersatzpro- zess über eine Forderung von Fr. 2'000'000.- bei der Vorinstanz rechtshängig. Nach erfolgter Klageantwort beschränkte die Vorinstanz das Prozessthema einstweilen auf die Frage der grundsätzlichen Haftbarkeit des Beklagten. Die Rep- lik- und Duplikschriften ergingen demgemäss nur noch zum eingeschränkten Pro- zessthema. Nach Eingang der Duplik am 21. Juni 2011 erliess die Vorinstanz am
21. Juli 2011 das Urteil, in dem sie die Haftbarkeit des Beklagten verneinte (Urk. 44).
E. 2 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob die Klägerin am 21. September 2011 schriftlich und begründet Berufung (Urk. 43). Der ihr mit Verfügung vom 27. Sep- tember 2011 auferlegte Prozesskostenvorschuss von Fr. 40'750.- wurde rechtzei- tig geleistet (Urk. 48 und 49). In der Folge wurde dem Beklagten Frist zur schriftli-
- 4 - chen Berufungsantwort angesetzt, welche am 10. November 2011 rechtzeitig bei der erkennenden Instanz eintraf und am 29. Februar 2012 der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 51, Urk. 54).
E. 3 Am 30. September 2005 erhob die Klägerin eine Schadenersatzklage gegen die I._____ als Haftpflichtversicherung des E._____ vor dem Kantonsgericht Zug aus dem Unfallereignis vom 18. Juli 1992. Mit Urteil vom 11. Dezember 2006 wies das Gericht die Klage ab. Es kam zum Schluss, dass nicht E._____, sondern G._____ vortrittsbelastet gewesen sei und diesen überdies ein grobes Verschul- den treffe. Dies unterbreche die Solidarhaftung des E._____ bzw. der I._____ für die Betriebsgefahr im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG. Als Eventualbegründung stellte das Gericht überdies eine Verjährung der Ansprüche gegen die I._____ fest, da der am 20. Juli 1999 abgegebene Verzicht auf die Verjährungseinrede ei- ne Verlängerung der Verjährung nur bis zum 16. Juli 2004 bewirkt habe und diese Frist mit der Klageeinleitung nicht gewahrt worden sei (Urk. 5/65). Das Zuger Obergericht bestätigte auf Berufung der Klägerin hin am 20. November 2007 die Klageabweisung. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanz bezüglich eines groben, die Solidarhaftung der I._____ unterbrechenden Unfallverschuldens des G._____. Zur Verjährungsfrage erwog es, der im Jahre 1999 erklärte Verjäh- rungsverzicht der I._____ habe nur die relative Verjährung, nicht aber die absolu- te Verjährung verlängert. Die absolute Verjährung sei daher am 18. Juli 2002 ein- getreten und die Klage zu spät erfolgt (Urk. 5/67). Das Bundesgericht bestätigte am 25. Februar 2008 die Klageabweisung eben- falls. Es stellte zwar die obergerichtlichen Erwägungen zur absoluten Verjährung aus Gründen des rechtlichen Gehörs in Frage. Da es sich aber der Auffassung der Vorinstanzen hinsichtlich des groben Verschuldens des vortrittsbelasteten G._____ am Unfall anschloss, einen Haftungsunterbruch der I._____ bejahte und aus diesem Grund die Klage verwarf, blieb die Frage der Verjährung vor Bundes- gericht letztlich offen (Urk. 5/68).
E. 4 Risiko des Haftungsunterbruchs
E. 4.1 Wie aufgezeigt, muss von einem Anwalt erwartet werden können, dass er die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die grundlegende Lehre und Rechtsprechung dazu kennt. Von einem auf Haftpflichtfälle spezialisierten Anwalt wie dem Beklagten ist daher zu erwarten, dass er nicht nur Kenntnis von der soli- darischen Haftung mehrerer potentieller Unfallverursacher hat, sondern auch vom Risiko des Haftungsausschlusses des Halters im Falle des groben Verschuldens eines anderen Mitbeteiligten im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG. Dieser Situation hat der beauftragte Anwalt mindestens zu Beginn seines Mandates Rechnung zu tragen, wenn es darum geht, die nötigen vorsorglichen Massnahmen zur Absiche- rung eines allfälligen späteren prozessualen Vorgehens zu treffen. Der beauftrag- te Anwalt hat sich dabei anhand vorhandener Dokumente und objektiver Beweis- mittel ein eigenes Bild über den Unfallhergang und das mögliche Verschulden al- ler Beteiligten zu verschaffen. Dabei muss er auch wissen, dass die Beurteilung eines Tatbestandes durch den Strafrichter den nachmaligen Zivilrichter nicht bin- det (vgl. dazu M. Dähler/R. Schaffhauser, in Münch/Geiser, Schaden - Haftung - Versicherung, Rz. 11.26ff, 11.57ff, 11.61). Die Möglichkeit des Haftungsunter- bruchs ist aber auch während der weiteren Mandatsführung im Auge zu behalten, falls sich bezüglich der Verschuldenssituation neue Erkenntnisse ergeben.
E. 4.2 Vorliegend hat der Beklagte unmittelbar nach der Mandatierung die vorhan- denen Strafakten zum Unfallablauf beigezogen. Daraus musste er entnehmen, dass im Unfallrapport die Vortrittssituation umgekehrt dargestellt wurde als im späteren Strafbefehl. Der Unfallrapport ging davon aus, der Kollisionsbeteiligte G._____ habe sich damals im Sinne von Art. 15 Abs. 3 VRV "in den Verkehr ein- gefügt" und sei vortrittsbelastet gewesen, ohne die Situation aber näher zu be- schreiben. Von den in dieser Gesetzesbestimmung zitierten Konstellationen des Sicheinfügens kam dabei vernünftigerweise nur das Überfahren eines Trottoirs in Frage, wie sich der von der Polizei damals erstellten Fotodokumentation un- schwer entnehmen lässt; eine Hofausfahrt, aus welcher ein Sicheinfügen in den
- 20 - Verkehr erfolgt sein könnte, ist dort nirgends erkennbar (Urk. 5/1, Urk. 5/69, ins- bes. Blatt 4,5 und 6). Wohl ist das Trottoir wegen der betreffenden Einmündung funktionsbedingt über einige Meter abgesenkt – infolge der durchlaufenden Rand- steineinfassung aber klar als solches noch erkennbar –, was an seiner rechtlichen Bedeutung als Vortritts- und Schutzfläche für Fussgänger nichts ändert (Art. 41 Abs. 2 VRV; R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrs- rechts, Bd. I, RN 749). Auf den "flankierenden" Schutz durch das rechtsseitig ent- lang seiner Fahrbahn verlaufende Trottoir durfte sich auch E._____ verlassen. Dass die Polizei am 23. Oktober 1992 aufgrund eines zusätzlichen Abklärungs- auftrages des Polizeirichters feststellte, G._____ habe sich nicht auf einer Hofaus- fahrt, sondern auf einer Quartierstrasse befunden und sei von dort in die C._____- Strasse eingebogen, ging grundsätzlich am Kern des Problems vorbei, nämlich dass G._____ über ein Trottoir eingefahren war; immerhin erwähnt aber auch der Nachtragsrapport das Trottoir entlang der C._____-Strasse (Urk. 20/5). Der Straf- befehl vom 12. November 1992 enthält keinerlei Begründung für die dort neu ge- troffene, von der polizeilich dokumentierten bisherigen Unfallsituation abweichen- de Annahme eines Vortrittsrechts von G._____ (Urk. 5/70). Ein sorgfältiges und unvoreingenommenes Aktenstudium durch den Beklagten hätte daher zur Er- kenntnis führen müssen, dass die Vortrittssituation nicht klar und dass auch eine Vortrittsmissachtung durch G._____ und damit schuldhaftes Verhalten realisti- scherweise in Betracht zu ziehen war. Dass er dies tatsächlich auch erkannt hat, bestätigte der Beklagte letztlich selber in einem Schreiben vom 17. November 2008 (Urk. 5/53). Dass er sich aber mangels Bindungswirkung nicht einfach, wie dort erwähnt, auf die eine von zwei unterschiedlichen Meinungen, nämlich jene (unbegründete) des Polizeirichters abstützen durfte, wurde bereits ausgeführt. E._____ wurde lediglich mit einer geringen Busse bestraft. Solche Bussen werden erfahrungsgemäss aus Gründen der Verhältnismässigkeit und aus Kostengrün- den auch dann nicht angefochten, wenn man die Busse für ungerechtfertigt hält. Auch hatte die Klägerin im Jahre 1992 noch keine grösseren Ansprüche an die I._____ angemeldet gehabt, so dass auch seitens dieser Versicherung kein An- lass zu einer weiteren gerichtlichen Überprüfung des Strafbefehls bestand. Die Missachtung von Vortrittsregeln wird in der Rechtsprechung sodann je nach der
- 21 - konkreten Konstellation immer wieder auch als grobe Verkehrsregelverletzung qualifiziert (J. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, 1999, S. 91ff). Das Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens des G._____ und deren Qualifikation als grob schuldhaftes Verhalten liess sich bei Waltung der gehörigen Sorgfalt daher eben- falls nicht von Anfang an ausschliessen und ignorieren. Weiter war dem Beklag- ten bekannt, dass die H._____ nach der ersten Rückfallmeldung ihre Regressan- sprüche sowohl gegenüber der I._____ als auch gegenüber der J._____ ange- meldet und vorsorglich vor der Verjährung gerettet hatte. Sie hatte insbesondere auch die J._____ zur aktiven Teilnahme am Begutachtungsprozess zur Scha- densfeststellung eingeladen. Auch dieses umsichtige Verhalten der H._____ war ein klarer Fingerzeig an den Beklagten, zumindest eine vorsorgliche Rechtswah- rung seinerseits bei der J._____ vorzunehmen. Unbestrittenermassen hat sich die I._____ während der gesamten Abklärungs- und Mandatszeit geweigert, eine Haf- tung anzuerkennen oder Abschlagszahlungen zu leisten (Urk. 5/9). Ob dies infol- ge Zweifels an der Unfallkausalität der Beschwerden oder infolge Zweifels an der Verschuldenslage oder aus Gründen der Verjährung geschah - aufgrund von Urk. 20/10 ist das Letzte zu vermuten -, kann offen bleiben. Spätestens am 3. Mai 2005 hatte der Beklagte nämlich Kenntnis von einem Gutachten zur Vortrittssitua- tion und zum Unfallverschulden, das die I._____ in Auftrag gegeben hatte. Dieses Gutachten kam zum Schluss, dass E._____ das Vortrittsrecht zustand. Nicht ein- mal dieses Gutachten nahm der Beklagte aber zum Anlass, Vorkehrungen für den Fall der Bejahung eines Haftungsunterbruchs wegen eines groben Verschuldens des G._____ in Betracht zu ziehen (Urk. 5/30). Diese Urkunde ist zum einen ein weiterer Beleg für die Verkennung der Haftungssituation und des Durchsetzungs- risikos. Zum anderen hätte der Beklagte in jenem Zeitpunkt sogar noch eine reale Möglichkeit zu einem Vorgehen gegen die J._____ gehabt: Da die Geschädigte im Jahre 2002 einen zweiten Rückfall erlitten hatte, dessen Unfallkausalität durch das Gutachten der K._____ ... vom 20. Juni 2003 bestätigt wurde, war die diesbe- zügliche relative Verjährungsfrist von 2 Jahren gegenüber der J._____ bei Kennt- nisnahme des Verkehrsgutachtens noch nicht abgelaufen. Dem Beklagten und der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, dass es einen gewissen Entscheidungs- und Ermessensspielraum für einen Rechtsvertreter geben muss, gegen welchen
- 22 - von mehreren Haftpflichtigen er letztlich rechtlich vor- und das Prozessrisiko ein- geht. Bei einer derart unklaren Haftungssituation wie der vorliegenden hätte die- ses Risiko aber minimiert werden können und müssen durch die gleichzeitige Klage gegen den einen und die vorsorgliche Rechtswahrung gegen den anderen solidarisch haftenden Haftpflichtversicherer. Bei einem negativen Prozessaus- gang wären wohl Prozesskosten, nicht aber die Sache selber verloren gewesen.
E. 5 Kausalzusammenhang
E. 5.1 Muss sich der Beklagte den Vorwurf der ungenügenden Verjährungsprophy- laxe gegenüber der J._____ bei Voraussehbarkeit eines Haftungsunterbruchs ge- fallen lassen, ist weiter zu prüfen, ob sich dies tatsächlich auch auf den Rechts- schutz der Klägerin ausgewirkt hat, d.h. ob bei einem rechtzeitigen Handeln die Verjährung überhaupt noch hätte beeinflusst werden können oder ob sie bei Mandatsübernahme oder bei der späteren besseren Erkenntnis zur Vortrittssitua- tion nicht vielmehr bereits eingetreten war.
E. 5.2 Die zivilrechtliche Verjährung von Schadenersatzansprüchen aus Motorfahr- zeugunfällen tritt gemäss Art. 83 SVG grundsätzlich zwei Jahre nach Kenntnis des Schadens ein (relative Verjährung), spätestens aber zehn Jahre nach dem schädigenden Ereignis (absolute Verjährung). Beide Fristen können entweder durch Klage oder Betreibung gemäss Art. 135 Abs. 1 OR unterbrochen werden und beginnen dann jeweils neu zu laufen. Erfolgt indessen ein Verjährungsver- zicht durch den Schuldner, so hat dieser keine Unterbrechung der Verjährungs- fristen zur Folge, sondern nur eine entsprechende Verlängerung (BGE 123 III 219, 99 II 185). Der Fristenlauf beginnt mit Kenntnis von der Existenz, Beschaf- fenheit und den wesentlichen Merkmalen des Schadens. Solange sich z.B. bei ei- nem Personenschaden die Schadensentwicklung noch im Fluss befindet und das Bestehen eines Dauerschadens noch offen ist, ist die fristauslösende Kenntnis des Schadens noch nicht erreicht. Da umgekehrt der Geschädigten die Möglich- keit der unbezifferten Forderungsklage offen steht, darf sie mit einem Geltendma- chen ihrer Ansprüche auch nicht so lange zuwarten, bis der Schaden exakt bezif- fert werden kann. Für den Beginn des Verjährungslaufs genügt es, wenn die Ge-
- 23 - schädigte im grossen ganzen Kenntnis aller wesentlichen Elemente des Scha- dens hat und in der Lage ist, für alle Schadensposten auf dem Prozessweg Ersatz zu verlangen (BSK OR I-Däppen Art. 60 N 7; BK Bd. VI/1, R. Brehm, Art. 60 N 29ff). Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Straf- recht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für den Zivilanspruch. Nach den im Zeitpunkt des Unfalls noch geltenden strafrechtlichen Verfolgungs- verjährungsbestimmungen galt für die Vergehenstatbestände sowohl der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG als auch der fahrlässigen Kör- perverletzung nach Art. 125 StGB eine Verjährungsfrist von 5 Jahren ab dem Tag der Ausführung der strafbaren Handlung, mithin ab Unfalltag (Art. 70 aStGB in der bis 1.10.2002 gültigen Fassung). Diese Frist konnte durch Handlungen der Straf- verfolgungsbehörden und Gerichte unterbrochen und bis auf maximal 7,5 Jahre verlängert werden; die Geschädigte konnte diese Frist mittels Unterbrechungs- handlungen gemäss Art. 135 OR auf maximal 10 Jahre verlängern (BGE 137 III 481, 131 III 430).
E. 5.3 Der Beklagte übernahm vorliegend das Mandat formell mit der Vollmachter- teilung am 21. Mai 1999 (Urk. 5/3). In diesem Zeitpunkt war die ordentliche straf- rechtliche Verfolgungsverjährung von 5 Jahren ab dem Unfalltag (12. Juli 1992) gegenüber G._____ bereits abgelaufen. Auch die letzte aktenkundige Handlung im Rahmen der Strafuntersuchung mit dem Nachtragsrapport zur Vortrittssituation am 23. Oktober 1992 lag mehr als 5 Jahre zurück. Die absolute zivilrechtliche Verjährung von 10 Jahren war am 21. Mai 1999 noch nicht eingetreten und hätte bis zum 18. Juli 2002 noch unterbrochen werden kön- nen, sofern nicht bereits die relative zweijährige Verjährungsfrist ab der groben Kenntnis des Schadensumfanges abgelaufen war. Dazu macht der Beklagte geltend, die erste, akute Verletzungsphase der Klägerin sei vor seiner Mandatierung bereits abgeschlossen gewesen. 1999 habe die Klä- gerin indessen einen Beschwerderückfall erlitten und sich deswegen an die H._____ und später auch an ihn gewandt. Die H._____ veranlasste diverse medi- zinische Abklärungen, bis ein Gutachten des L._____ in M._____ am 15. Novem- ber 2000 eine dauerhafte und unfallkausale Beeinträchtigung der körperlichen In-
- 24 - tegrität der Klägerin feststellte, was am 7. Mai 2001 zur Zusprechung einer ent- sprechenden Integritätsentschädigung der H._____ führte (Urk. 5/87, Urk. 20/6). Entgegen dem Beklagten (Urk. 52 S. 17) brachte dieses Gutachten sehr wohl ei- nen Erkenntniszuwachs, nämlich hinsichtlich des Umfangs der Beschwerden (dauerhafte, nicht mehr weiter - und wie bisher angenommen - therapierbare Be- einträchtigung) und hinsichtlich des Kausalzusammenhangs der -bisher bekann- ten - Beschwerden mit dem früheren Unfall. Bezeichnenderweise meldete der Be- klagte denn auch umgehend am 8. Mai 2001 bei der I._____ Ansprüche infolge einer um 20% eingeschränkten Erwerbsfähigkeit, eines um 10% eingeschränkten wirtschaftlichen Fortkommens, einer um 15% reduzierten Haushaltführungsfähig- keit, eine 10%ige Integritätsbeeinträchtigung sowie eine Genugtuung von Fr. 10'000.- an (Urk. 5/16). Damit belegte er, dass er nunmehr neu von einem dauer- haften, die bisher beanspruchten Heilungs- und Therapiekosten übersteigenden Schaden für die Klägerin ausging und dass er diesen in groben Zügen zu quantifi- zieren vermochte. War der Beklagte namens der Geschädigten zu einer solchen groben Substanzierung der Schadensansprüche gegenüber der I._____ in der Lage, so wäre er es entsprechend auch gegenüber der J._____ gewesen. Der Beginn der relativen Verjährung gegenüber den Haftpflichtversicherungen ist da- her frühestens auf den 15. November 2000 anzusetzen, an dem umgekehrt aber auch die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren noch nicht abgelaufen gewesen war. Damit hätte der Beklagte bei einem sofortigen Handeln unmittelbar gegen- über der J._____ in jenem Zeitpunkt die Verjährung noch erfolgreich unterbrechen und die Rechte der Klägerin wahren können. Weiter lag am 20. Juni 2003 das K._____-Gutachten vor, welches der Klägerin eine noch weitergehende körperliche Beeinträchtigung einschliesslich einer ein- geschränkten Erwerbsfähigkeit etc. attestierte (Urk. 5/99). Zurecht hat selbst der Beklagte vor Vorinstanz darauf hingewiesen bzw. anerkannt, dass damit eine neue relative Verjährungsfrist von 2 Jahren ausgelöst wurde, während welcher er Ansprüche auch gegen die J._____ hätte anmelden können, hätte er vor Juli 2002 die absolute Verjährung gegen diese unterbrochen (Urk. 19 S. 18, Urk. 34 S. 17).
- 25 - Die entsprechende Unterlassung bzw. die unzweckmässige Verjährungsverlänge- rung nur mit Wirkung für die I._____ ist damit als kausal für den späteren An- spruchsverlust der Klägerin zufolge Verjährung zu betrachten.
E. 6 Zusammenfassung Zusammengefasst muss sich der Beklagte den Vorwurf gefallen lassen, dass er sowohl zu Beginn des Mandates als auch in dessen weiterem Verlauf, insbeson- dere spätestens im Mai 2005 nach Kenntnis des von der I._____ in Auftrag gege- benen Verkehrsgutachtens, das Risiko eines Haftungsausschlusses der I._____ infolge eines grob schuldhaften Verhaltens des G._____ pflichtwidrig verkannt hat. Weiter hat er bereits von Anfang an eine vorsorgliche Rechtswahrung gegen- über der J._____, sei es als mithaftende Solidarschuldnerin oder sei es als poten- tiell alleinhaftende Schuldnerin, durch eine geeignete, auch gegen die J._____ wirksame Verjährungsunterbrechung pflichtwidrig unterlassen. Die Ansprüche ge- gen die J._____ waren bei der Mandatsübernahme weder absolut noch relativ verjährt und die Unterbrechung wäre mit einfachen und zumutbaren Vorkehren möglich gewesen. Die vom Beklagten unternommenen Verjährungsunterbrechun- gen (Einholen eines einseitigen Verjährungsverzichts von der I._____) waren mit Bezug auf die J._____ rechtlich untauglich und stellen für sich bereits eine Sorg- faltspflichtverletzung dar. Hätte der Beklagte zu Beginn des Mandates den Eintritt der absoluten Verjährung gegen die J._____ unterbrochen, wäre infolge des ge- sundheitlichen "Rückfalls" bzw. der Akzentuierung der Beschwerden im Jahre 2002 die relative Verjährungsfrist sogar ein weiteres Mal ausgelöst worden und mit einem entschlossenen Handeln zu unterbrechen gewesen, insbesondere nach Kenntnis des K._____-Gutachtens vom 20. Juni 2003 und ein weiteres Mal nach Kenntnis des Verkehrsgutachtens im Mai 2005. Diese Unterlassungen erscheinen als kausal für den definitiven Rechtsverlust der Klägerin gegenüber der J._____. Wohl musste der Beklagte am Schluss zwangsläufig entscheiden, gegen welche der beiden Versicherungen er gerichtliche Klage einleiten wollte. Dass er sich für eine Klage gegen die I._____ entschied in Übereinstimmung mit dem Urteil des Strafrichters, war grundsätzlich zwar vertretbar und nicht sorgfaltswidrig. Der letzt- lich falsche Entscheid hätte indessen nicht zu einem Rechtsverlust für die Kläge- rin geführt, hätte der Beklagte zuvor rechtzeitig durch Verjährungsunterbrechung
- 26 - sich die Möglichkeit eines späteren Vorgehens gegen die J._____ für den Fall ei- nes negativen Prozessausgangs gegen die I._____ gewahrt. Dafür bzw. für einen daraus resultierenden Schaden haftet der Beklagte der Klägerin aus pflichtwidri- ger Unsorgfalt. Ob der Klägerin aus dem Rechtsverlust auch ein materieller Ver- lust (Schaden infolge einer ausgewiesenen und unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträchtigung unter Berücksichtigung eventueller haftungs- oder schadens- mindernder Umstände) sowie Genugtuung und in welcher Höhe erwachsen ist, ist im weiteren Prozessverfahren zu prüfen. V. Die Vorinstanz hat zur Frage der Haftung des Beklagten ein Vorurteil im Sinne von § 189 ZPO/ZH erlassen, welches gleichzeitig zu einer definitiven Streiterledi- gung führte. Nachdem die Vorfrage der Haftung abweichend zu entscheiden ist, ist das die Klage abweisende Urteil der Vorinstanz aufzuheben und ist der Pro- zess zur Ermittlung des der Klägerin daraus allenfalls entstandenen Schadens und zur Festlegung des Schadenersatzes fortzuführen. Da sich die Vorinstanz zu den materiellen Folgen zwangsläufig nicht geäussert hat, ist das Verfahren im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen. VI.
1. Ist das angefochtene Urteil aufzuheben, entfallen auch die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Damit wird das Berufungsbegehren der Klä- gerin, es seien die vorinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten der Höhe nach zu reduzieren, gegenstandslos. Mangels Bezifferung des Antrages wäre im Beru- fungsverfahren allerdings auf das Begehren nicht einzutreten gewesen (Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger ZPO Komm., Art. 311 N 34).
2. Für das Berufungsverfahren sind einstweilen nur die Gerichtskosten in Anwen- dung der §§ 4 und 9 Abs. 2 GerGebVO festzusetzen. Deren Verlegung sowie die Regelung der Parteientschädigungen sind dem definitiven Entscheid der Vo-
- 27 - rinstanz aufgrund des dannzumaligen Obsiegens bzw. Unterliegens vorzubehal- ten. Es wird erkannt :
Dispositiv
- Es wird festgstellt, dass der Beklagte und Berufungsbeklagte wegen unsorg- fältiger Führung des Mandats betreffend den Unfall vom 12. Juli 1992 für den der Klägerin und Berufungsklägerin deswegen entstandenen Schaden vollumfänglich haftet.
- Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 21. Juli 2011 wird demgemäss aufgehoben, und der Prozess wird zur Fortsetzung des Verfah- rens im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Vo- rinstanz zurückgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 20'000.-.
- Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Be- rufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bezirksgericht Zürich, 8. Ab- teilung, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten werden der Vorinstanz nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Vorentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000'000.-. - 28 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr. LB110058-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 19. April 2012 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom
21. Juli 2011 (CG100134)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 4) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 2'000'000.–, nebst Zins zu 5 % seit 21. Mai 1999 zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten" In der Replik modifiziertes Rechtsbegehren: (act. 27 S. 3) " Es sei vorfrageweise festzustellen, dass der Beklagte gegenüber der Klä- gerin wegen Unsorgfalt bei der Führung des Anwaltsmandates mit einer vollen Haftungsquote für den daraus entstandenen Schaden haftet. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 21. Juli 2011 : "1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 40'750.– festgesetzt.
3. Falls UP gewährt wurde: Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt.
4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteient- schädigung von Fr. 52'000.– zu bezahlen.
5. ....(Mitteilung)
6. ....(Berufung)." Berufungsanträge:
1. der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 43) : " Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21.07.2011 in der Proz.- Nr. CG100134 A._____/B._____, sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei vorfrageweise festzustellen, dass die Haftung des Beklagten dem Grundsatz nach mit einer vollen Haftungsquote besteht und es sei danach die Sache zur Festlegung des Schadenersatzes an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
- 3 - Die Gerichts- und Parteikosten des vorinstanzlichen Urteils seien zu Las- ten des Beklagten zu verlegen; eventuell seien die Gerichts- und Parteikosten des vorinstanzlichen Ur- teils (Ziff. 2 und 4) im Falle des berufungsklägerischen Unterliegens der Höhe nach zu reduzieren und neu festzulegen; subeventuell sei im Falle des berufungsklägerischen Unterliegens festzu- stellen, dass die Gerichtskosten gemäss Ziff. 2 und die Parteientschädi- gung gemäss Ziff. 4 des angefochtenen Urteils überhöht sind und nach Rückweisung an die Vorinstanz durch diese neu festzulegen sind. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten."
2. des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 51) : " Es sei in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 21.07.2011 die Berufung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungs- folge zulasten der Klägerin." Erwägungen: I.
1. Am 4. August 2010 machte die Klägerin den vorliegenden Schadenersatzpro- zess über eine Forderung von Fr. 2'000'000.- bei der Vorinstanz rechtshängig. Nach erfolgter Klageantwort beschränkte die Vorinstanz das Prozessthema einstweilen auf die Frage der grundsätzlichen Haftbarkeit des Beklagten. Die Rep- lik- und Duplikschriften ergingen demgemäss nur noch zum eingeschränkten Pro- zessthema. Nach Eingang der Duplik am 21. Juni 2011 erliess die Vorinstanz am
21. Juli 2011 das Urteil, in dem sie die Haftbarkeit des Beklagten verneinte (Urk. 44).
2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob die Klägerin am 21. September 2011 schriftlich und begründet Berufung (Urk. 43). Der ihr mit Verfügung vom 27. Sep- tember 2011 auferlegte Prozesskostenvorschuss von Fr. 40'750.- wurde rechtzei- tig geleistet (Urk. 48 und 49). In der Folge wurde dem Beklagten Frist zur schriftli-
- 4 - chen Berufungsantwort angesetzt, welche am 10. November 2011 rechtzeitig bei der erkennenden Instanz eintraf und am 29. Februar 2012 der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 51, Urk. 54).
3. Das erstinstanzliche Urteil erging nach Inkrafttreten der Eidgenössischen Zivil- prozessordnung. Nach deren Art. 405 Abs. 1 sind auf das vorliegende Berufungs- verfahren daher die Bestimmungen dieser Zivilprozessordnung anwendbar. Das neurechtliche Berufungsverfahren kennt nur noch einen einfachen Schriftenwech- sel. Im Berufungsverfahren sind die Parteien sodann mit neuen tatsächlichen Vorbringen und Beweismitteln ausgeschlossen, wenn sie diese bereits vor Vo- rinstanz hätten vorbringen können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Bei den mit der Be- rufungsantwort eingereichten Urkunden (Urk. 53) handelt es sich daher um unzu- lässige Noven, welche unbeachtlich sind und zu welchen der Berufungsklägerin das rechtliche Gehör nicht mehr ausdrücklich zu gewähren war. Mit der Erstattung der Berufungsantwort und deren Zustellung an die Berufungsklägerin erweist sich das Verfahren daher als spruchreif. II.
1. Am 18. Juli 1992 kam es zu einer Kollision zwischen dem auf der C._____- Strasse in D._____ fahrenden PW von E._____ und dem von rechts her durch die F._____-Strasse kommenden und in die C._____-Strasse einbiegenden PW des G._____. Die zugezogene Polizei rapportierte gegen G._____ wegen Nichtge- währen des Vortritts beim Sicheinfügen in den Verkehr gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 5 Abs. 3 VRV (Urk. 5/1). In der Folge liess der zuständige Polizei- richter die Vortrittsverhältnisse durch die Polizei nochmals genauer abklären, wel- che feststellte, dass sich G._____ nicht auf einer Hofausfahrt, sondern auf einer Quartierstrasse befunden habe (Urk. 20/5). Ohne weitere Begründung erliess der Polizeirichter am 12. November 1992 einen Strafbefehl gegen E._____ wegen Nichtgewährung des Rechtsvortrittes gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG (Urk. 5/70). Dieser Strafbefehl blieb unangefochten.
- 5 -
2. Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend nur noch Klägerin genannt) war Beifahrerin im PW des E._____. Bereits auf der Unfallstelle klagte sie über Übelkeit und Schmerzen und liess sich in der Folge ärztlich behandeln, wobei die Kosten von den H._____ … [Versicherung] (nachfolgend H._____) als ihrer per- sönlichen Unfallversicherung, von ihrer Krankenkasse und von ihr selber getragen wurden. Anfang 1998 gelangte die Klägerin erneut wegen des beim Unfall erlitte- nen Schleudertraumas an die H._____, weil sich ihre Beschwerden intensiviert hatten. Die H._____ veranlasste in der Folge verschiedene medizinische Abklä- rungen. Am 2. September 1999 meldete die H._____ bei der I._____ [Versiche- rung] (nachfolgend I._____) als Haftpflichtversicherung von E._____ sowie bei der "J._____" [Versicherung] (nachfolgend J._____) als Haftpflichtversicherung von G._____ Regressansprüche an (Urk. 5/44+45) und richtete am 31. August 2001 auch konkrete Regressforderungen an beide Versicherungen je zur Hälfte (Urk. 5/46). Von der J._____ holte die H._____ mindestens am 4. Oktober 2001 auch einen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede bis 31.12.2005 ein, unter dem Vorbehalt der allenfalls bereits eingetretenen Verjährung (Urk. 5/48). Die H._____ lud die J._____ am 5. September 2002 sodann zu einer aktiven Beteili- gung am Begutachtungsprozess durch die K._____ ... ein (Urk. 5/49). Weil sich die Abklärungen der H._____ dahinzogen, betraute die Klägerin am
21. Mai 1999 den Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagter) mit ihrer anwaltlichen Vertretung in Sachen "Unfall vom 18.7.1992 betr. Versiche- rungsleistungen" (Urk. 5/3). Der Beklagte zog zu Beginn seines Mandates die Ak- ten des Strafverfahrens bei und stellte dabei die unterschiedliche Einschätzung der Vortrittssituation durch Polizei und Polizeirichter fest (Urk. 5/8+53). Bereits nach der ersten Kontaktaufnahme und noch vor der offiziellen Mandatierung hatte er der Klägerin mitgeteilt, es sei in ihrem Fall Vieles verpasst worden, es sei aber noch nicht hoffnungslos, vordringlich sei ein Verjährungsunterbruch gegenüber der I._____ (Urk. 5/2). So zeigte er am 30. Juni 1999 denn auch der I._____ seine Vertretung an und holte von ihr einen Verzicht auf die Verjährungseinrede ein, welcher am 20. Juli 1999 befristet bis 18. Juli 2001 erteilt wurde, unter Vorbehalt der allenfalls bereits eingetretenen Verjährung (Urk. 5/7+9); dieser Verjährungs- verzicht wurde danach mehrmals verlängert bis mindestens 18. Juli 2006
- 6 - (Urk. 20/11-13). In der Folge brachte sich der Beklagte immer wieder in den Ab- klärungs- und Begutachtungsprozess bei der H._____ ein und hielt auch Kontakt mit der I._____. Mit der J._____ nahm der Beklagte nie Kontakt auf. Am 15. November 2000 erstattete das L._____ in M._____ ein Gutachten zu Handen der H._____. Es bejahte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Kausalzusammenhang der damals aktuellen Beschwerden der Klägerin mit dem Unfall vom 18. Juli 1992 und bemass die Beeinträchtigung der körperlichen Integ- rität mit 10% (Urk. 5/87). Gestützt auf dieses Gutachten gelangte der Beklagte am
30. November 2000 an die H._____ und stellte zusätzlich eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin zur Diskussion (Urk. 35/12). Die H._____ lehnte dies ab und sprach der Klägerin am 7. Mai 2001 eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Einschränkung von 10% zu (Urk. 35/13, Urk. 20/6). Daraufhin meldete der Beklagte am 8. Mai 2001 bei der I._____ prozentmässig konkret be- zifferte Forderungen aus Erwerbsunfähigkeit, Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, Haushaltsschaden sowie eine Genugtuungsforderung an (Urk. 5/16). Nach der Geltendmachung einer weiteren gesundheitlichen Verschlechterung bei der Klägerin veranlasste die H._____ am 5. September 2002 eine erneute Begut- achtung bei der K._____ .... Das entsprechende Gutachten vom 20. Juni 2003 be- jahte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Kausalzusammenhang der meisten Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 18. Juli 1992 und veranschlag- te die Arbeitsfähigkeit mit 70% (Urk. 5/99). Gestützt darauf sprach die H._____ der Klägerin am 23. August 2004 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von 30% zu (Urk. 5/103). In der Folge bereitete der Beklagte auch eine Schadenseingabe an die I._____ vor. Am 2. Mai 2005 erhielt er Kenntnis von einem Gutachten, das die I._____ zur Frage des Vortrittes und des Verschuldens am Unfall vom 18. Juli 1992 in Auftrag gegeben hatte. Gemäss diesem Gutachten hatte E._____ (der Versicherungsnehmer der I._____) den Vortritt und G._____ (der Versicherungs- nehmer der J._____) war vortrittsbelastet. Der Beklagte erkannte das daraus al- lenfalls sich ergebende Risiko eines Haftungsausschlusses der I._____ als Soli- darschuldnerin, sah aber keinen Anlass zu einer Strategieänderung gegenüber der J._____ (Urk. 5/30).
- 7 -
3. Am 30. September 2005 erhob die Klägerin eine Schadenersatzklage gegen die I._____ als Haftpflichtversicherung des E._____ vor dem Kantonsgericht Zug aus dem Unfallereignis vom 18. Juli 1992. Mit Urteil vom 11. Dezember 2006 wies das Gericht die Klage ab. Es kam zum Schluss, dass nicht E._____, sondern G._____ vortrittsbelastet gewesen sei und diesen überdies ein grobes Verschul- den treffe. Dies unterbreche die Solidarhaftung des E._____ bzw. der I._____ für die Betriebsgefahr im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG. Als Eventualbegründung stellte das Gericht überdies eine Verjährung der Ansprüche gegen die I._____ fest, da der am 20. Juli 1999 abgegebene Verzicht auf die Verjährungseinrede ei- ne Verlängerung der Verjährung nur bis zum 16. Juli 2004 bewirkt habe und diese Frist mit der Klageeinleitung nicht gewahrt worden sei (Urk. 5/65). Das Zuger Obergericht bestätigte auf Berufung der Klägerin hin am 20. November 2007 die Klageabweisung. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanz bezüglich eines groben, die Solidarhaftung der I._____ unterbrechenden Unfallverschuldens des G._____. Zur Verjährungsfrage erwog es, der im Jahre 1999 erklärte Verjäh- rungsverzicht der I._____ habe nur die relative Verjährung, nicht aber die absolu- te Verjährung verlängert. Die absolute Verjährung sei daher am 18. Juli 2002 ein- getreten und die Klage zu spät erfolgt (Urk. 5/67). Das Bundesgericht bestätigte am 25. Februar 2008 die Klageabweisung eben- falls. Es stellte zwar die obergerichtlichen Erwägungen zur absoluten Verjährung aus Gründen des rechtlichen Gehörs in Frage. Da es sich aber der Auffassung der Vorinstanzen hinsichtlich des groben Verschuldens des vortrittsbelasteten G._____ am Unfall anschloss, einen Haftungsunterbruch der I._____ bejahte und aus diesem Grund die Klage verwarf, blieb die Frage der Verjährung vor Bundes- gericht letztlich offen (Urk. 5/68).
4. Gemäss den Urteilen der Zuger Gerichte und des Bundesgerichtes hätte die Klägerin ihre Ansprüche ausschliesslich gegen die J._____ richten müssen. Diese sind inzwischen verjährt. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin daher den Ersatz ihres Schadens aus dem Unfall vom 18. Juli 1992 vom Beklagten. Sie wirft ihm eine Verletzung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht vor. Die Vorinstanz hat das Prozessthema einstweilen auf die Frage der "Haftbarkeit"
- 8 - des Beklagten beschränkt. Im angefochtenen Urteil hat sich die Vorinstanz indes- sen lediglich mit der Frage der Sorgfaltspflichtverletzung befasst bzw. sich nur dazu geäussert. Zum Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Sorgfaltspflichtverletzung und dem geltend gemachten Rechtsverlust, insbeson- dere zur Frage der bereits eingetretenen Verjährung der klägerischen Ansprüche gegen die J._____ im Zeitpunkt der Mandatsübernahme, hat sich die Vorinstanz infolge der grundsätzlichen Verneinung einer Sorgfaltspflichtverletzung nicht ge- äussert (Urk. 44 S. 30f). Wie nachfolgend darzulegen ist, liegt nach der Auffas- sung der Berufungsinstanz eine Sorgfaltspflichtverletzung vor. Da sich die Partei- en sowohl vor erster Instanz als auch im Berufungsverfahren einlässlich auch zum Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Sorgfaltspflichtverletzung und dem Rechtsverlust der Klägerin geäussert haben und dies vorliegend eine rechtliche Frage ist (Verjährungseintritt), kann die Berufungsinstanz auch die Fra- ge des Kausalzusammenhangs beurteilen und versteht nachfolgend das einstwei- len auf die "Haftung" des Beklagten beschränkte Prozessthema sowohl als Prü- fung der Sorgfaltspflichtverletzung als auch des Kausalzusammenhangs mit dem behaupteten Rechtsverlust der Klägerin. II.
1. Die Vorinstanz verneinte eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten bei sei- ner Mandatsführung. Ein Anwalt hafte nicht für Risiken, die mit der Bildung und Durchsetzung einer Rechtsauffassung an sich verbunden seien; es stehe ihm da- bei meist ein gewisser Entscheidungsspielraum zu. Der Anwalt hafte nur, wenn er bei der sich nachträglich als unrichtig erweisenden Beurteilung der Sachlage die Regeln der Fachkunst in unvertretbarer Weise missachtet habe. An den Beklag- ten als Haftpflichtspezialisten seien dabei erhöhte Anforderungen zu stellen. Eine solche massgebliche Verletzung der Sorgfaltspflicht wäre u.a. gegeben, wenn der Anwalt eine Frist versäume oder die Verjährung nicht rechtzeitig unterbreche. Massgeblich sei der Zeitpunkt der Mandatsübernahme im Jahre 1999 und die dem Beklagten damals bekannten Umstände. Der Beklagte habe sich damals
- 9 - nicht einfach auf den unangefochten gebliebenen Strafbefehl gegen E._____ ab- stützen dürfen, da die Beurteilung des Strafrichters den Zivilrichter nicht binde und die Vortrittsfrage aufgrund der beigezogenen Strafakten kontrovers gewesen sei. Die mögliche Vortrittsbelastung des G._____ sei für ihn ersichtlich gewesen und er hätte hier mit vertretbarem Aufwand nähere Abklärungen tätigen können und müssen. Hingegen habe der Beklagte nicht voraussehen können, dass das Ver- halten des G._____ später durch die Zivilgerichte als grob schuldhaft qualifiziert würde, sodass es die Solidarhaftung des E._____ bzw. der I._____ gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG unterbrechen könnte. Die Vortrittssituation sei vor Ort durch keine Markierungen oder Signale gekennzeichnet gewesen und die Vortrittsmissach- tung des G._____ in einer solchen Situation stelle keine klassische grobe Ver- kehrsregelverletzung dar. Habe der Beklagte aber bei der Mandatsübernahme wie auch bei der Klageeinleitung gegen die I._____ von einer ununterbrochenen Solidarhaftung des E._____ und des G._____ bzw. ihrer Versicherungen ausge- hen können und habe er gegen einen dieser Solidarschuldner die Verjährung un- terbrochen, so habe sich dieses Vorgehen innerhalb des anwaltlichen Ermes- sensspielraums bewegt; eine Missachtung der Regeln der Fachkunst in unver- tretbarer Weise liege nicht vor. Ein gleichzeitiges und paralleles Vorgehen gegen beide Versicherungen wäre angesichts des Kostenrisikos (Streitwert 2 Mio Fran- ken) nicht zumutbar und prozessökonomisch nicht sinnvoll gewesen, zumal eine Verjährungsprophylaxe gegen die J._____ ab Mandatsbeginn im Jahre 1999 über Jahre hinweg bis zum Vorliegen einer Haftungsanerkennung oder eines rechts- kräftigen Zivilurteils im Jahre 2008 hätte betrieben werden müssen. Bemühungen zur Verjährungsunterbrechung gegen die J._____ hätten allenfalls sogar eine ne- gative Feststellungsklage provozieren können, was nicht im Interesse der Kläge- rin gelegen hätte. Die Unterlassung einer Verjährungsunterbrechung und einer Klage gegen die J._____ stelle damit keine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Ob auch eine Verletzung der Aufklärungs- und Informationspflicht vorliegt, indem der Beklagte gegenüber der Klägerin nie ein Vorgehen gegen die J._____ themati- siert hat, liess die Vorinstanz offen. Diese Unterlassung wäre nämlich nicht kausal für den Schaden der Klägerin, da es lebensfremd wäre anzunehmen, dass die Klägerin nach gehöriger Aufklärung sich für ein Vorgehen gegen die J._____ ent-
- 10 - schieden hätte, nachdem sie selber vor der Mandatierung des Beklagten bereits ein Vorgehen gegen die I._____ "eingespurt" gehabt habe und der Beklagte als spezialisierter Fachmann sich für ein Vorgehen gegen die I._____ entschieden habe (Urk. 44).
2. Die Klägerin hält auch im Berufungsverfahren an ihrem vorinstanzlichen Stand- punkt fest, dass der Beklagte seinen Auftrag überhaupt nicht erfüllt habe und nicht bloss eine Schlechterfüllung im Sinne einer Sorgfaltspflichtverletzung vorliege. Sie habe dem Beklagten einen umfassenden Auftrag zur Geltendmachung von Versi- cherungsleistungen aus dem Unfall vom 18.7.1992 erteilt, ohne Einschränkung auf bestimmte Personen. Hinsichtlich G._____ und J._____ habe der Beklagte diesen Auftrag nicht erfüllt. Die Sorgfaltspflichtverletzung sei nicht nur anhand der Gegebenheiten bei der Mandatsübernahme im Mai 1999 zu prüfen, sondern rich- te sich laufend nach der Fallentwicklung. Nach Beizug der Strafakten habe der Beklagte nicht einfach auf die Einschätzung des Polizeirichters zum Vortritt ab- stellen dürfen, zumal die I._____ ihre Haftung nie anerkannt sowie einen Haf- tungsausschluss nach Art. 59 Abs. 1 SVG geltend gemacht habe. Der Beklagte sei nach einer ungenügenden Fallanalyse einzig gegen die I._____ vorgegangen und habe die Klägerin auch nie über den grundsätzlichen Schadenersatzanspruch gegen die J._____ aufgeklärt, nie eine diesbezügliche Instruktion eingeholt und auch nie ein Begehren gegen die J._____ gestellt. Trotz erkannter Verjährungs- problematik und der Verjährungseinrede der I._____ habe der Beklagte nichts un- ternommen, um die Ansprüche gegen die J._____ verjährungsrechtlich oder durch Streitverkündung abzusichern. Eine Verjährungsprophylaxe wäre mit einfa- chen Mitteln zu bewerkstelligen und zumutbar gewesen (Urk. 43).
3. Auch der Beklagte vertritt im Berufungsverfahren denselben Standpunkt wie vor Vorinstanz. Gegenstand des Mandates sei zunächst lediglich die Interessen- wahrung für die Klägerin gegenüber der H._____ gewesen, welches Verfahren mit der Ausrichtung der Integritätsentschädigung abgeschlossen gewesen sei. Erst mit der Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die H._____ nach einem un- erwarteten gesundheitlichen Rückfall sei das Fundament für allfällige Haftpflicht- ansprüche und eine Ausweitung des Mandates gegeben gewesen. Die Klägerin
- 11 - hätte indessen schon vor seiner Mandatierung Kontakt richtigerweise - nur - mit der I._____ aufgenommen und damit selber den Fall in diese Richtung "einge- spurt" bzw. das Mandat begrenzt. Dieses Vorgehen habe sich gestützt auf den rechtskräftigen Strafbefehl gegen E._____ ergeben. Es habe kein Anlass bestan- den, gegenüber der J._____ ein neues Kampffeld zu eröffnen, insbesondere auch nicht angesichts der bestehenden Verjährungsproblematik und weil die De- ckungssumme der I._____ genügend hoch gewesen sei. Nachdem er von der I._____ einen Verjährungsverzicht erlangt habe, habe er sich grundsätzlich ge- genüber keinem der beiden Solidarschuldner mehr um die absolute Verjährung kümmern müssen. Hingegen sei die relative Verjährung gegenüber der J._____ beim Rückfall bereits eingetreten gewesen. Dass unter den Haftpflichtversiche- rern sodann keine Solidarität bestehe wegen eines groben Verschuldens des G._____ und eine Verjährungsunterbrechung gegen die I._____ ohne Wirkung auf die J._____ bleiben würde, sei nicht vorhersehbar gewesen. Die Vortrittssitua- tion vor Ort sei vielmehr unklar gewesen und er habe sich diesbezüglich auf die Abklärungen des Polizeirichters und den unangefochten gebliebenen Strafbefehl gegen E._____ verlassen können. Hätte er bei Mandatsübernahme auch bei der J._____ vorsorglich auf einen Verjährungsverzicht gedrängt, hätte er eine Verjäh- rungseinrede geradezu provoziert, was Vergleichsgesprächen abträglich und tak- tisch falsch gewesen wäre; allenfalls hätte die J._____ sogar mit einer negativen Feststellungsklage reagiert. Mit der Vorinstanz könne offen bleiben, ob die Kläge- rin gehörig informiert und aufgeklärt worden sei. Da der Beklagte gegen die J._____ keinen Prozess riskiert hätte, hätte sich ihm die Klägerin dahin sicher an- geschlossen, denn sie habe kein Geld in den Prozess investieren wollen (Urk. 51). IV.
1. Allgemeines zur Sorgfaltspflicht des Anwaltes Zu den grundsätzlichen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Anwaltes bei der Ausführung seines Interessenwahrungsauftrages kann vorweg auf die Aus- führungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 44 S. 18ff).
- 12 - Ist der Mandatsumfang nicht ausdrücklich umschrieben worden, richtet sich der Umfang des Mandates nach den erkennbaren subjektiven Interessen der Auftrag- geberin, die der Beauftragte notfalls zuerst zu ergründen hat. Stehen diese Ziele fest, hat der Anwalt anschliessend alles Notwendige vorzukehren, was zur Errei- chung dieser Ziele objektiv nach den Regeln der Kunst erforderlich ist. Vermu- tungsweise wird das Mandat umfassend erteilt und bezieht sich auf die gesamte präsentierte Rechtsangelegenheit (Fellmann, Berner Komm. VI/2/4, 1992, OR 396 N 35, OR 398 N 412f; Ch. Bernhart, Die professionellen Standards des Rechts- anwalts, DIKE, 2.A. 2011, S. 231). Sodann schuldet der Anwalt seiner Mandantin eine umfassende Abklärung der objektiv wesentlichen Sachverhalts- und Rechts- lage unter Berücksichtigung der grundlegenden, aktuellen Lehre und Rechtspre- chung, insbesondere hat er seine Mandantin über die Gefahren und Erfolgsaus- sichten zu orientieren und zu beraten. Die Mandantin soll dadurch in die Lage versetzt werden, in vollständiger Kenntnis aller für das zu besorgende Geschäft wesentlichen Umstände die Vor- und Nachteile abzuwägen und gestützt darauf selber eine kompetente Entscheidung zu treffen; nur so kann sie verbindlich in ei- ne vorgeschlagene Massnahme einwilligen oder ihre Weisungsbefugnis wahr- nehmen. Weiter hat der Anwalt so vorzugehen, dass er die angestrebten Ziele am sichersten erreicht, und alle unnötigen Risiken, wie z.B. das Verjährungsrisiko, vermeidet (Bernhart, a.a.O. S. 214ff, 257). Der Anwalt hat grundsätzlich jedoch nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit einzu- stehen, insbesondere nicht für die Risiken, die mit der Bildung einer Rechtsauf- fassung und deren Durchsetzung beispielsweise in einem Gerichtsverfahren ver- bunden sind. Es besteht bei der subjektiven Beurteilung der festgestellten objekti- ven Rechts- und Sachverhaltsumstände, der rechtlichen Meinungsbildung und des taktischen Vorgehens oft ein gewisser Ermessenspielraum. Ist der dabei ein- genommene Standpunkt vertretbar, so begründet dies auch im Falle eines Miss- erfolgs der Bemühungen keine Sorgfaltspflichtverletzung des Anwaltes. Eine sol- che liegt hingegen vor, wenn der Anwalt bei den grundlegenden Rechts- und Tat- sachenabklärungen objektiv massgebliche Umstände ausser Acht lässt, insbe- sondere sich ausschliesslich auf Informationen der Mandantin abstützt; oder wenn er sich gestützt auf das Tatsachenfundament, die bestehende Gesetzeslage und
- 13 - die grundlegende Judikatur und Literatur eine fachlich unvertretbare Rechtsan- schauung bildet, oder sich aufdrängende und verhältnismässige Vorkehren zur einstweiligen Rechtswahrung unterlässt. Zu den grundlegenden und gegebenen- falls haftungsbegründenden Vorkehren im Unterlassungsfall bei der Rechtswah- rung gehört die Beachtung der materiellen und prozessualen Fristen, insbesonde- re der Verjährungs- und Verwirkungsfristen, die der Anwalt notfalls auch ohne In- struktion der Mandantin unaufgefordert zu unterbrechen hat. Die Anforderungen bei der objektiven Abklärung und Beurteilung der Sach- und Rechtslage sind um- so höher, je qualifizierter bzw. spezialisierter ein Anwalt auf dem betreffenden Rechtsgebiet ist und wenn er gerade infolge dieser erhöhten Fachkompetenz zu Rate gezogen wird (vgl. dazu H.P. Walter, in Münch/Geiser, Schaden - Haftung - Versicherung, Rz.16.23ff).
2. Mandatsumfang Der Beklagte liess sich zu Beginn seiner Tätigkeit von der Klägerin bevollmächti- gen zur Interessenwahrung betreffend den "Unfall vom 18.7.1992 betr. Versiche- rungsleistungen". Diese Auftragsumschreibung ist sehr allgemein und damit gleichzeitig sehr umfassend formuliert. Da für das betreffende Unfallereignis An- sprüche gegen mehrere Versicherungen in Frage kamen - zwei Haftpflichtversi- cherungen, eine Unfallversicherung, Sozialversicherung, ev. Krankenversicherung
- muss dieser offensichtlich vom Beklagten formulierte Auftragsumfang nach Treu und Glauben dahin verstanden werden, dass es darum gehen sollte, die Versi- cherungssituation ganz umfassend abzuklären und entsprechende Leistungsan- sprüche anzumelden. Die Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherer und die So- zialversicherer stehen dabei im Vordergrund und müssen in jedem Fall als von ei- nem solchen Mandat erfasst gelten (vgl. dazu A. Ilery, in Münch/Geiser, Schaden
- Haftung - Versicherung, Rz. 7.23). Gegen welche von mehreren Haftpflicht- und Sozialversicherungen die Ansprüche tatsächlich auch geltend gemacht werden können und sollen, ist Gegenstand der nachfolgenden anwaltlichen Abklärungs- und Beratungspflicht. In diesem Sinne kann sich der Beklagte nicht darauf beru- fen, dass lediglich die Interessenwahrung gegenüber der H._____ als der persön- lichen Unfallversicherung der Klägerin Inhalt seines Auftrages gebildet habe. Dass der Beklagte selber den Auftrag anders bzw. im vorerwähnten umfassenden
- 14 - Sinn verstanden hat, ergibt sich u.a. aus dem Umstand, dass er von Anfang an auch Ansprüche gegen die I._____ als Haftpflichtversicherung angemeldet hat, welche von der H._____ als Unfallversicherung nicht gedeckt waren, und einen Verjährungsverzicht eingefordert hat (Urk. Urk. 5/7, 5/10). Auch der Brief des Be- klagten an die Klägerin vom 4. Mai 1999, worin er mitteilt, es sei viel verpasst worden, aber noch sei die Lage nicht hoffnungslos und vordringlich sei ein Verjäh- rungsverzicht (Urk. 5/2), spricht dafür, dass der Beklagte sein Mandat - zu Recht - als umfassendes Interessenwahrungsmandat auch gegenüber weiteren in Frage kommenden Versicherungen aus dem Unfall vom 18.7.1992 verstanden hat. Schliesslich korrespondierte der Beklagte nach der Mandatsübernahme immer wieder mit der I._____ bezüglich der Anspruchsregelung, und es fand am 21. Ok- tober 1999 auch eine Besprechung statt (Urk. Urk. 5/10, 5/13, 5/14, 5/15, 5/16). Der Einwand, das Mandat sei auf die Interessenwahrung gegenüber der H._____ als Unfallversicherung beschränkt gewesen, ist daher zurückzuweisen. Ebensowenig kann sich der Beklagte darauf berufen, die Klägerin persönlich habe bereits vor seiner Mandatierung Kontakt mit der I._____ als einer der beiden in- volvierten Haftpflichtversicherungen gehabt und damit die Mandatsführung gegen die I._____ "eingespurt" gehabt. Zum einen lässt sich ein solches "Einspuren" nicht damit begründen, dass die Klägerin unmittelbar nach dem Unfall im Jahre 1992 der I._____ auf deren Verlangen Arztzeugnisse zukommen liess (Urk. 5/4 in Verb. Urk. 51 S. 7), wobei unbekannt ist, ob die Klägerin oder der Halter die Un- fallmeldung erstattet hat (vgl. auch Urk. 51 S. 26). Der sorgfältig handelnde An- walt darf sich zum anderen aber auch nicht einfach auf die Ausführungen und Meinungen seiner Mandantin verlassen, sondern er hat die Sachlage nach objek- tiven Kriterien umfassend zu prüfen. Ergibt sich daraus eine abweichende Beur- teilung der Sachlage oder ergeben sich daraus wesentliche neue Aspekte, so hat er seine Mandantin darüber aufzuklären und sich gegebenenfalls eine ausdrückli- che Instruktion im Sinne einer Weichenstellung für das weitere Vorgehen erteilen zu lassen. Dass der Beklagte vorliegend die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, es beständen parallel zur I._____ auch Haftpflichtansprüche gegen die J._____ sowie das Risiko eines Haftungsausschlusses gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG des
- 15 - einen oder anderen Versicherers, und dass ein - auch paralleles - Vorgehen ge- gen die J._____ möglich und zumindest bis auf weiteres angezeigt sein könnte, hat der Beklagte weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren substanziert behauptet. Er hat lediglich geltend gemacht, die Klägerin habe ja selber gewusst, welche Versicherungen involviert gewesen seien und habe darüber nicht mehr in- formiert werden müssen bzw. sie habe selber die Sache gegen die I._____ einge- spurt gehabt (Urk. 19 S. 15, Urk. 34 S. 9f, 15, Urk. 51 S. 14f, 22) bzw. es sei vor- dringlich nicht um eine Abwägung gegangen, gegen welche Haftpflichtversiche- rung vorzugehen sei, sondern darum, vom Unfallversicherer einen Schadens- nachweis zu erlangen (Urk. 19 S. 16, 47). Der Beklagte bestritt sodann überhaupt eine Pflicht, von der Klägerin eine Instruktion hinsichtlich der anzugehenden Haft- pflichtversicherung einzuholen (Urk. 19 S. 16). Dementsprechend hat er auch nie behauptet, von der Klägerin nach erfolgter Aufklärung über die potentiell Haft- pflichtigen tatsächlich eine entsprechende Wahlerklärung eingeholt zu haben (Urk. 34 S. 26). Hat der Beklagte der Klägerin die Alternativen bzw. das Risiko ei- nes einseitigen Vorgehens und einer einseitigen Rechtswahrung bereits zu Be- ginn des Mandates aber nicht klar aufgezeigt, so kann er sich hinsichtlich der Un- terlassung eines anfänglichen Vorgehens auch gegen die J._____ nicht auf einen entsprechenden mutmasslichen Willen der Klägerin oder deren Verhalten vor der Mandatsübernahme berufen. Gegen einen mutmasslichen Verzicht auf ein Vor- gehen gegen die J._____ durch eine aufgeklärte Klägerin spricht im Übrigen, dass die J._____ die Versicherung des ihr unbekannten Halters G._____ war und ihr ein Vorgehen gegen diesen Unbekannten psychologisch wohl leichter gefallen wäre als ein Vorgehen gegen die Versicherung ihres damaligen Freundes E._____ unter Behauptung eines schuldhaften Verhaltens bzw. eines Fehlers ih- res Freundes. Dies sieht selbst der Beklagte so (Urk. 34 S. 15). Auch wenn auf- grund des Strafbefehls gegen E._____ die Beweislage vordergründig gegenüber der I._____ komfortabler erschien, entband dies den Beklagten nicht von einer sorgfältigen Prüfung aller Risiken und zumindest einer entsprechenden Aufklä- rung der Klägerin. Der Beklagte beruft sich weiter darauf, dass mit der Zusprechung der Integritäts- entschädigung durch die H._____ am 7. Mai 2001 sein Mandat beendet gewesen
- 16 - sei und der Fall erst nach einem weiteren gesundheitlichen Rückfall bei der Klä- gerin im April 2002 ohne sein Zutun von der H._____ wieder neu aufgenommen worden sei (Urk. 19 S. 19). Abgesehen vom engen zeitlichen Konnex ist aufgrund des Briefwechsels zwischen Klägerin und Beklagtem im April 2002 in jedem Fall mindestens von einer Wiederaufnahme des Mandatsverhältnisses mit dem Be- klagten auszugehen : Am 17. April 2002 berichtete die Klägerin dem Beklagten über eine Verschlechterung ihres Zustandes und fragte ihn: "Wo stehen wir in dem ganzen Fall und wie geht es weiter ?" (Urk. 20/7). Am 18. April 2002 antwor- tete der Beklagte u.a. die I._____ habe sich noch nicht definitiv entschieden, ob sie die Unfallkausalität der Beschwerden anerkenne und, dass er diese "gemahnt (habe), zu der ganzen Angelegenheit Stellung zu nehmen" und, dass er der Klä- gerin für weitere Fragen zur Verfügung stehe (Urk. 5/20; vgl. auch den Brief vom
21. Juni 2001 betreffend noch pendente Forderungen gegen die I._____, Urk. 5/17). Am 15. Mai 2002 gelangte der Beklagte brieflich an die I._____ und setzte ihr eine Frist bis 10. Juni 2002 an, um zur Kausalitätsfrage Stellung zu nehmen (Urk. 5/21). Am 12. Juli 2002 gelangte der Beklagte erneut an die I._____ (Urk. 5/21). War der Beklagte aber mindestens ab April 2002 erneut für die Kläge- rin in der Angelegenheit "Unfall vom 18.7.1992 betr. Versicherungsleistungen" und unmittelbar gegenüber der I._____ tätig, so trafen ihn dieselben Sorgfalts- und Aufklärungspflichten wie nach der Vollmachterteilung im Mai 1999 und wirkt sich ein allfälliger Unterbruch seiner anwaltlichen Aktivitäten zwischen Mai 2001 und April 2002 auf die Sachlage nicht aus. Durch den "Rückfall" im Frühjahr 2002 war die Notwendigkeit eines Vorgehens gegen die Haftpflichtversicherer sogar akuter denn je und an der möglichen Haftbarkeit der J._____ hatte sich noch we- niger geändert.
3. Verjährungsrisiko und -unterbrechung Der Beklagte hat vorliegend die Gefahr der Verjährung bereits bei der Mandats- übernahme erkannt und entsprechende Massnahmen zwecks Wahrung aller spä- teren Prozesschancen als vordringlich erachtet. Entsprechend hat er die I._____ um einen Verjährungsverzicht gebeten. Dieser wurde am 20. Juli 1999 für die Zeit bis 18. Juli 2001 ausgesprochen unter dem Vorbehalt, dass die Verjährung nicht bereits eingetreten war. Der Verzicht wurde in den späteren Jahren sodann immer
- 17 - wieder verlängert (Urk. 5/9, Urk. 20/11-13). Anerkanntermassen hat der Beklagte aber nie gegenüber der J._____ ein Schadenersatzbegehren gestellt oder die Verjährung unterbrochen (Urk. 19 S. 15, Urk. 34 S. 15f), obschon sich die Verjäh- rungsfrage bei der Mandatsübernahme bezüglich der J._____ nicht anders prä- sentierte als bezüglich der I._____. Dies ist nicht nachvollziehbar. Der Verjäh- rungsverzicht eines von mehreren Solidarschuldnern bindet nur diesen selbst, nicht aber die solidarisch Mithaftenden (Art. 141 Abs. 2 OR); der Verjährungsver- zicht der I._____ war für die laufende Verjährung der Ansprüche gegen die J._____ daher ohne Wirkung. Dies hätte der Beklagte als versierter Haft- pflichtspezialist wissen müssen. Sodann entspricht es der Usanz der Versiche- rungen, bei Umständen wie den hier vorliegenden einen Verjährungsverzicht ab- zugeben (vgl. dazu auch BSK OR I-Däppen, Art. 141 N 3). Dass dies vorliegend und bei der J._____ anders gewesen wäre, ist nach der allgemeinen Lebens- und Gerichtserfahrung nicht anzunehmen, nachdem der Beklagte es gar nicht erst versucht hat. Bezeichnenderweise hat sich ja auch die H._____ nach Erhalt der Rückfallmeldung am 2. September 1999 sogleich gegenüber beiden Haftpflicht- versicherern, somit auch jener des G._____, durch eine Regressanzeige (Urk. 5/44+45) und durch Verjährungsverzichte (Urk. 5/48) abgesichert. Und die J._____ hat gegenüber der H._____ tatsächlich auch einen solchen Verzicht aus dem vorliegenden Unfallereignis abgegeben. Hätte die J._____ - im Widerspruch zum Verjährungsverzicht gegenüber der H._____ - gegenüber der Klägerin einen Verjährungsverzicht verweigert, hätte dem Beklagten noch immer die Möglichkeit des Verjährungsunterbruchs mittels einer vorsorglichen Betreibung offen gestan- den (Art. 135 OR); die Einleitung einer ordentlichen Klage mit dem entsprechen- den Kostenrisiko wäre dafür nicht nötig gewesen. Die Erwirkung eines Zahlungs- befehls im Juni 1999, allenfalls auch wiederholt in den folgenden Jahren und ins- besondere nach dem Vorliegen des Gutachtens zur Vortrittssituation im Mai 2005, hätte genügt und wäre als eine sehr einfache und kostengünstige Absicherungs- massnahme ohne weiteres zumutbar gewesen. Dies auch unter dem Aspekt der Unsicherheit bezüglich einer allfälligen Haftung der J._____ überhaupt und ohne eine abschliessende Abklärung und Meinungsbildung zur Verschuldensfrage. Der Einwand, man hätte mit einer Verjährungsprophylaxe allenfalls eine negative
- 18 - Feststellungsklage der J._____ provoziert, ist ein allzu hypothetisches und allzu weit hergeholtes Argument und ist als unbehilfliche Schutzbehauptung zu qualifi- zieren. Zum einen hat sich die Versicherungsusanz des Verjährungsverzichts u.a. gerade deshalb etabliert, um vorzeitige Prozesse mit ihrem Aufwand- und Kosten- risiko auch für die Versicherungen zu vermeiden. Sodann reagiert vernünftiger- weise keine Versicherung, die erstmals Kenntnis von möglichen und noch unbe- zifferten Schadensansprüchen einer einzelnen Geschädigten aus einem privaten Verkehrsunfall erhält, unvermittelt und ohne nähere Kenntnis von Schadensum- fang und Haftungsmodalitäten in derart überschiessender Weise. Eine Verjäh- rungsunterbrechung war schliesslich auch der Aufnahme von Vergleichsgesprä- chen nicht abträglich - im Gegenteil : Ohne eine solche Unterbrechung spielte der Beklagte der J._____ die Einrede der eingetretenen Verjährung und damit ein neues und starkes Argument gegen jede Zahlungspflicht und damit auch einer vergleichsweisen Zahlung geradewegs zu. Verjährungsrechtliche Aspekte spielen in allen grösseren Haftungsfällen eine zentrale Rolle und sind im Versicherungs- geschäft Alltag. Versicherungen werden nicht erst durch die Anfrage nach einem Verjährungsverzicht oder andere verjährungsunterbrechende Handlungen für die Erhebung der Verjährungseinrede sensibilisiert. Hat der Beklagte gegenüber der I._____ innert nützlicher Frist zweckmässige verjährungsunterbrechende Hand- lungen vorgenommen, so ist nicht einzusehen, weshalb bei dieser Versicherung die angeführten angeblichen Bedenken nicht bestanden, wohl aber und nur bei der J._____. Nicht weiter von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang schliess- lich, ob das im Mai 1999 erteilte Mandat mit der Zusprechung der Integritätsent- schädigung durch die H._____ abgeschlossen war und nach einem gesundheitli- chen Rückfall am 17. April 2002 konkludent ein neues Mandat erteilt wurde (Urk. 19 S. 19 in Verb. mit Urk. 5/20+21 und Urk. 20/7). Noch im April 2002 hätte der Beklagte gegenüber der J._____ sowohl die absolute Verjährung unterbrechen können als auch die neu angelaufene relative Verjährung im Auge behalten müs- sen. Hat der Beklagte als Haftpflichtspezialist im vorliegenden Fall auch die ein- fachsten und zumutbaren Massnahmen gegenüber der J._____ als Solidar- schuldnerin und potentiell allenfalls einzig Haftpflichtigen zur Verhinderung des Verjährungseintritts unterlassen, so muss dies grundsätzlich als Verletzung seiner
- 19 - anwaltlichen Sorgfaltspflicht qualifiziert werden.
4. Risiko des Haftungsunterbruchs 4.1. Wie aufgezeigt, muss von einem Anwalt erwartet werden können, dass er die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die grundlegende Lehre und Rechtsprechung dazu kennt. Von einem auf Haftpflichtfälle spezialisierten Anwalt wie dem Beklagten ist daher zu erwarten, dass er nicht nur Kenntnis von der soli- darischen Haftung mehrerer potentieller Unfallverursacher hat, sondern auch vom Risiko des Haftungsausschlusses des Halters im Falle des groben Verschuldens eines anderen Mitbeteiligten im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG. Dieser Situation hat der beauftragte Anwalt mindestens zu Beginn seines Mandates Rechnung zu tragen, wenn es darum geht, die nötigen vorsorglichen Massnahmen zur Absiche- rung eines allfälligen späteren prozessualen Vorgehens zu treffen. Der beauftrag- te Anwalt hat sich dabei anhand vorhandener Dokumente und objektiver Beweis- mittel ein eigenes Bild über den Unfallhergang und das mögliche Verschulden al- ler Beteiligten zu verschaffen. Dabei muss er auch wissen, dass die Beurteilung eines Tatbestandes durch den Strafrichter den nachmaligen Zivilrichter nicht bin- det (vgl. dazu M. Dähler/R. Schaffhauser, in Münch/Geiser, Schaden - Haftung - Versicherung, Rz. 11.26ff, 11.57ff, 11.61). Die Möglichkeit des Haftungsunter- bruchs ist aber auch während der weiteren Mandatsführung im Auge zu behalten, falls sich bezüglich der Verschuldenssituation neue Erkenntnisse ergeben. 4.2. Vorliegend hat der Beklagte unmittelbar nach der Mandatierung die vorhan- denen Strafakten zum Unfallablauf beigezogen. Daraus musste er entnehmen, dass im Unfallrapport die Vortrittssituation umgekehrt dargestellt wurde als im späteren Strafbefehl. Der Unfallrapport ging davon aus, der Kollisionsbeteiligte G._____ habe sich damals im Sinne von Art. 15 Abs. 3 VRV "in den Verkehr ein- gefügt" und sei vortrittsbelastet gewesen, ohne die Situation aber näher zu be- schreiben. Von den in dieser Gesetzesbestimmung zitierten Konstellationen des Sicheinfügens kam dabei vernünftigerweise nur das Überfahren eines Trottoirs in Frage, wie sich der von der Polizei damals erstellten Fotodokumentation un- schwer entnehmen lässt; eine Hofausfahrt, aus welcher ein Sicheinfügen in den
- 20 - Verkehr erfolgt sein könnte, ist dort nirgends erkennbar (Urk. 5/1, Urk. 5/69, ins- bes. Blatt 4,5 und 6). Wohl ist das Trottoir wegen der betreffenden Einmündung funktionsbedingt über einige Meter abgesenkt – infolge der durchlaufenden Rand- steineinfassung aber klar als solches noch erkennbar –, was an seiner rechtlichen Bedeutung als Vortritts- und Schutzfläche für Fussgänger nichts ändert (Art. 41 Abs. 2 VRV; R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrs- rechts, Bd. I, RN 749). Auf den "flankierenden" Schutz durch das rechtsseitig ent- lang seiner Fahrbahn verlaufende Trottoir durfte sich auch E._____ verlassen. Dass die Polizei am 23. Oktober 1992 aufgrund eines zusätzlichen Abklärungs- auftrages des Polizeirichters feststellte, G._____ habe sich nicht auf einer Hofaus- fahrt, sondern auf einer Quartierstrasse befunden und sei von dort in die C._____- Strasse eingebogen, ging grundsätzlich am Kern des Problems vorbei, nämlich dass G._____ über ein Trottoir eingefahren war; immerhin erwähnt aber auch der Nachtragsrapport das Trottoir entlang der C._____-Strasse (Urk. 20/5). Der Straf- befehl vom 12. November 1992 enthält keinerlei Begründung für die dort neu ge- troffene, von der polizeilich dokumentierten bisherigen Unfallsituation abweichen- de Annahme eines Vortrittsrechts von G._____ (Urk. 5/70). Ein sorgfältiges und unvoreingenommenes Aktenstudium durch den Beklagten hätte daher zur Er- kenntnis führen müssen, dass die Vortrittssituation nicht klar und dass auch eine Vortrittsmissachtung durch G._____ und damit schuldhaftes Verhalten realisti- scherweise in Betracht zu ziehen war. Dass er dies tatsächlich auch erkannt hat, bestätigte der Beklagte letztlich selber in einem Schreiben vom 17. November 2008 (Urk. 5/53). Dass er sich aber mangels Bindungswirkung nicht einfach, wie dort erwähnt, auf die eine von zwei unterschiedlichen Meinungen, nämlich jene (unbegründete) des Polizeirichters abstützen durfte, wurde bereits ausgeführt. E._____ wurde lediglich mit einer geringen Busse bestraft. Solche Bussen werden erfahrungsgemäss aus Gründen der Verhältnismässigkeit und aus Kostengrün- den auch dann nicht angefochten, wenn man die Busse für ungerechtfertigt hält. Auch hatte die Klägerin im Jahre 1992 noch keine grösseren Ansprüche an die I._____ angemeldet gehabt, so dass auch seitens dieser Versicherung kein An- lass zu einer weiteren gerichtlichen Überprüfung des Strafbefehls bestand. Die Missachtung von Vortrittsregeln wird in der Rechtsprechung sodann je nach der
- 21 - konkreten Konstellation immer wieder auch als grobe Verkehrsregelverletzung qualifiziert (J. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, 1999, S. 91ff). Das Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens des G._____ und deren Qualifikation als grob schuldhaftes Verhalten liess sich bei Waltung der gehörigen Sorgfalt daher eben- falls nicht von Anfang an ausschliessen und ignorieren. Weiter war dem Beklag- ten bekannt, dass die H._____ nach der ersten Rückfallmeldung ihre Regressan- sprüche sowohl gegenüber der I._____ als auch gegenüber der J._____ ange- meldet und vorsorglich vor der Verjährung gerettet hatte. Sie hatte insbesondere auch die J._____ zur aktiven Teilnahme am Begutachtungsprozess zur Scha- densfeststellung eingeladen. Auch dieses umsichtige Verhalten der H._____ war ein klarer Fingerzeig an den Beklagten, zumindest eine vorsorgliche Rechtswah- rung seinerseits bei der J._____ vorzunehmen. Unbestrittenermassen hat sich die I._____ während der gesamten Abklärungs- und Mandatszeit geweigert, eine Haf- tung anzuerkennen oder Abschlagszahlungen zu leisten (Urk. 5/9). Ob dies infol- ge Zweifels an der Unfallkausalität der Beschwerden oder infolge Zweifels an der Verschuldenslage oder aus Gründen der Verjährung geschah - aufgrund von Urk. 20/10 ist das Letzte zu vermuten -, kann offen bleiben. Spätestens am 3. Mai 2005 hatte der Beklagte nämlich Kenntnis von einem Gutachten zur Vortrittssitua- tion und zum Unfallverschulden, das die I._____ in Auftrag gegeben hatte. Dieses Gutachten kam zum Schluss, dass E._____ das Vortrittsrecht zustand. Nicht ein- mal dieses Gutachten nahm der Beklagte aber zum Anlass, Vorkehrungen für den Fall der Bejahung eines Haftungsunterbruchs wegen eines groben Verschuldens des G._____ in Betracht zu ziehen (Urk. 5/30). Diese Urkunde ist zum einen ein weiterer Beleg für die Verkennung der Haftungssituation und des Durchsetzungs- risikos. Zum anderen hätte der Beklagte in jenem Zeitpunkt sogar noch eine reale Möglichkeit zu einem Vorgehen gegen die J._____ gehabt: Da die Geschädigte im Jahre 2002 einen zweiten Rückfall erlitten hatte, dessen Unfallkausalität durch das Gutachten der K._____ ... vom 20. Juni 2003 bestätigt wurde, war die diesbe- zügliche relative Verjährungsfrist von 2 Jahren gegenüber der J._____ bei Kennt- nisnahme des Verkehrsgutachtens noch nicht abgelaufen. Dem Beklagten und der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, dass es einen gewissen Entscheidungs- und Ermessensspielraum für einen Rechtsvertreter geben muss, gegen welchen
- 22 - von mehreren Haftpflichtigen er letztlich rechtlich vor- und das Prozessrisiko ein- geht. Bei einer derart unklaren Haftungssituation wie der vorliegenden hätte die- ses Risiko aber minimiert werden können und müssen durch die gleichzeitige Klage gegen den einen und die vorsorgliche Rechtswahrung gegen den anderen solidarisch haftenden Haftpflichtversicherer. Bei einem negativen Prozessaus- gang wären wohl Prozesskosten, nicht aber die Sache selber verloren gewesen.
5. Kausalzusammenhang 5.1. Muss sich der Beklagte den Vorwurf der ungenügenden Verjährungsprophy- laxe gegenüber der J._____ bei Voraussehbarkeit eines Haftungsunterbruchs ge- fallen lassen, ist weiter zu prüfen, ob sich dies tatsächlich auch auf den Rechts- schutz der Klägerin ausgewirkt hat, d.h. ob bei einem rechtzeitigen Handeln die Verjährung überhaupt noch hätte beeinflusst werden können oder ob sie bei Mandatsübernahme oder bei der späteren besseren Erkenntnis zur Vortrittssitua- tion nicht vielmehr bereits eingetreten war. 5.2. Die zivilrechtliche Verjährung von Schadenersatzansprüchen aus Motorfahr- zeugunfällen tritt gemäss Art. 83 SVG grundsätzlich zwei Jahre nach Kenntnis des Schadens ein (relative Verjährung), spätestens aber zehn Jahre nach dem schädigenden Ereignis (absolute Verjährung). Beide Fristen können entweder durch Klage oder Betreibung gemäss Art. 135 Abs. 1 OR unterbrochen werden und beginnen dann jeweils neu zu laufen. Erfolgt indessen ein Verjährungsver- zicht durch den Schuldner, so hat dieser keine Unterbrechung der Verjährungs- fristen zur Folge, sondern nur eine entsprechende Verlängerung (BGE 123 III 219, 99 II 185). Der Fristenlauf beginnt mit Kenntnis von der Existenz, Beschaf- fenheit und den wesentlichen Merkmalen des Schadens. Solange sich z.B. bei ei- nem Personenschaden die Schadensentwicklung noch im Fluss befindet und das Bestehen eines Dauerschadens noch offen ist, ist die fristauslösende Kenntnis des Schadens noch nicht erreicht. Da umgekehrt der Geschädigten die Möglich- keit der unbezifferten Forderungsklage offen steht, darf sie mit einem Geltendma- chen ihrer Ansprüche auch nicht so lange zuwarten, bis der Schaden exakt bezif- fert werden kann. Für den Beginn des Verjährungslaufs genügt es, wenn die Ge-
- 23 - schädigte im grossen ganzen Kenntnis aller wesentlichen Elemente des Scha- dens hat und in der Lage ist, für alle Schadensposten auf dem Prozessweg Ersatz zu verlangen (BSK OR I-Däppen Art. 60 N 7; BK Bd. VI/1, R. Brehm, Art. 60 N 29ff). Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Straf- recht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für den Zivilanspruch. Nach den im Zeitpunkt des Unfalls noch geltenden strafrechtlichen Verfolgungs- verjährungsbestimmungen galt für die Vergehenstatbestände sowohl der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG als auch der fahrlässigen Kör- perverletzung nach Art. 125 StGB eine Verjährungsfrist von 5 Jahren ab dem Tag der Ausführung der strafbaren Handlung, mithin ab Unfalltag (Art. 70 aStGB in der bis 1.10.2002 gültigen Fassung). Diese Frist konnte durch Handlungen der Straf- verfolgungsbehörden und Gerichte unterbrochen und bis auf maximal 7,5 Jahre verlängert werden; die Geschädigte konnte diese Frist mittels Unterbrechungs- handlungen gemäss Art. 135 OR auf maximal 10 Jahre verlängern (BGE 137 III 481, 131 III 430). 5.3. Der Beklagte übernahm vorliegend das Mandat formell mit der Vollmachter- teilung am 21. Mai 1999 (Urk. 5/3). In diesem Zeitpunkt war die ordentliche straf- rechtliche Verfolgungsverjährung von 5 Jahren ab dem Unfalltag (12. Juli 1992) gegenüber G._____ bereits abgelaufen. Auch die letzte aktenkundige Handlung im Rahmen der Strafuntersuchung mit dem Nachtragsrapport zur Vortrittssituation am 23. Oktober 1992 lag mehr als 5 Jahre zurück. Die absolute zivilrechtliche Verjährung von 10 Jahren war am 21. Mai 1999 noch nicht eingetreten und hätte bis zum 18. Juli 2002 noch unterbrochen werden kön- nen, sofern nicht bereits die relative zweijährige Verjährungsfrist ab der groben Kenntnis des Schadensumfanges abgelaufen war. Dazu macht der Beklagte geltend, die erste, akute Verletzungsphase der Klägerin sei vor seiner Mandatierung bereits abgeschlossen gewesen. 1999 habe die Klä- gerin indessen einen Beschwerderückfall erlitten und sich deswegen an die H._____ und später auch an ihn gewandt. Die H._____ veranlasste diverse medi- zinische Abklärungen, bis ein Gutachten des L._____ in M._____ am 15. Novem- ber 2000 eine dauerhafte und unfallkausale Beeinträchtigung der körperlichen In-
- 24 - tegrität der Klägerin feststellte, was am 7. Mai 2001 zur Zusprechung einer ent- sprechenden Integritätsentschädigung der H._____ führte (Urk. 5/87, Urk. 20/6). Entgegen dem Beklagten (Urk. 52 S. 17) brachte dieses Gutachten sehr wohl ei- nen Erkenntniszuwachs, nämlich hinsichtlich des Umfangs der Beschwerden (dauerhafte, nicht mehr weiter - und wie bisher angenommen - therapierbare Be- einträchtigung) und hinsichtlich des Kausalzusammenhangs der -bisher bekann- ten - Beschwerden mit dem früheren Unfall. Bezeichnenderweise meldete der Be- klagte denn auch umgehend am 8. Mai 2001 bei der I._____ Ansprüche infolge einer um 20% eingeschränkten Erwerbsfähigkeit, eines um 10% eingeschränkten wirtschaftlichen Fortkommens, einer um 15% reduzierten Haushaltführungsfähig- keit, eine 10%ige Integritätsbeeinträchtigung sowie eine Genugtuung von Fr. 10'000.- an (Urk. 5/16). Damit belegte er, dass er nunmehr neu von einem dauer- haften, die bisher beanspruchten Heilungs- und Therapiekosten übersteigenden Schaden für die Klägerin ausging und dass er diesen in groben Zügen zu quantifi- zieren vermochte. War der Beklagte namens der Geschädigten zu einer solchen groben Substanzierung der Schadensansprüche gegenüber der I._____ in der Lage, so wäre er es entsprechend auch gegenüber der J._____ gewesen. Der Beginn der relativen Verjährung gegenüber den Haftpflichtversicherungen ist da- her frühestens auf den 15. November 2000 anzusetzen, an dem umgekehrt aber auch die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren noch nicht abgelaufen gewesen war. Damit hätte der Beklagte bei einem sofortigen Handeln unmittelbar gegen- über der J._____ in jenem Zeitpunkt die Verjährung noch erfolgreich unterbrechen und die Rechte der Klägerin wahren können. Weiter lag am 20. Juni 2003 das K._____-Gutachten vor, welches der Klägerin eine noch weitergehende körperliche Beeinträchtigung einschliesslich einer ein- geschränkten Erwerbsfähigkeit etc. attestierte (Urk. 5/99). Zurecht hat selbst der Beklagte vor Vorinstanz darauf hingewiesen bzw. anerkannt, dass damit eine neue relative Verjährungsfrist von 2 Jahren ausgelöst wurde, während welcher er Ansprüche auch gegen die J._____ hätte anmelden können, hätte er vor Juli 2002 die absolute Verjährung gegen diese unterbrochen (Urk. 19 S. 18, Urk. 34 S. 17).
- 25 - Die entsprechende Unterlassung bzw. die unzweckmässige Verjährungsverlänge- rung nur mit Wirkung für die I._____ ist damit als kausal für den späteren An- spruchsverlust der Klägerin zufolge Verjährung zu betrachten.
6. Zusammenfassung Zusammengefasst muss sich der Beklagte den Vorwurf gefallen lassen, dass er sowohl zu Beginn des Mandates als auch in dessen weiterem Verlauf, insbeson- dere spätestens im Mai 2005 nach Kenntnis des von der I._____ in Auftrag gege- benen Verkehrsgutachtens, das Risiko eines Haftungsausschlusses der I._____ infolge eines grob schuldhaften Verhaltens des G._____ pflichtwidrig verkannt hat. Weiter hat er bereits von Anfang an eine vorsorgliche Rechtswahrung gegen- über der J._____, sei es als mithaftende Solidarschuldnerin oder sei es als poten- tiell alleinhaftende Schuldnerin, durch eine geeignete, auch gegen die J._____ wirksame Verjährungsunterbrechung pflichtwidrig unterlassen. Die Ansprüche ge- gen die J._____ waren bei der Mandatsübernahme weder absolut noch relativ verjährt und die Unterbrechung wäre mit einfachen und zumutbaren Vorkehren möglich gewesen. Die vom Beklagten unternommenen Verjährungsunterbrechun- gen (Einholen eines einseitigen Verjährungsverzichts von der I._____) waren mit Bezug auf die J._____ rechtlich untauglich und stellen für sich bereits eine Sorg- faltspflichtverletzung dar. Hätte der Beklagte zu Beginn des Mandates den Eintritt der absoluten Verjährung gegen die J._____ unterbrochen, wäre infolge des ge- sundheitlichen "Rückfalls" bzw. der Akzentuierung der Beschwerden im Jahre 2002 die relative Verjährungsfrist sogar ein weiteres Mal ausgelöst worden und mit einem entschlossenen Handeln zu unterbrechen gewesen, insbesondere nach Kenntnis des K._____-Gutachtens vom 20. Juni 2003 und ein weiteres Mal nach Kenntnis des Verkehrsgutachtens im Mai 2005. Diese Unterlassungen erscheinen als kausal für den definitiven Rechtsverlust der Klägerin gegenüber der J._____. Wohl musste der Beklagte am Schluss zwangsläufig entscheiden, gegen welche der beiden Versicherungen er gerichtliche Klage einleiten wollte. Dass er sich für eine Klage gegen die I._____ entschied in Übereinstimmung mit dem Urteil des Strafrichters, war grundsätzlich zwar vertretbar und nicht sorgfaltswidrig. Der letzt- lich falsche Entscheid hätte indessen nicht zu einem Rechtsverlust für die Kläge- rin geführt, hätte der Beklagte zuvor rechtzeitig durch Verjährungsunterbrechung
- 26 - sich die Möglichkeit eines späteren Vorgehens gegen die J._____ für den Fall ei- nes negativen Prozessausgangs gegen die I._____ gewahrt. Dafür bzw. für einen daraus resultierenden Schaden haftet der Beklagte der Klägerin aus pflichtwidri- ger Unsorgfalt. Ob der Klägerin aus dem Rechtsverlust auch ein materieller Ver- lust (Schaden infolge einer ausgewiesenen und unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträchtigung unter Berücksichtigung eventueller haftungs- oder schadens- mindernder Umstände) sowie Genugtuung und in welcher Höhe erwachsen ist, ist im weiteren Prozessverfahren zu prüfen. V. Die Vorinstanz hat zur Frage der Haftung des Beklagten ein Vorurteil im Sinne von § 189 ZPO/ZH erlassen, welches gleichzeitig zu einer definitiven Streiterledi- gung führte. Nachdem die Vorfrage der Haftung abweichend zu entscheiden ist, ist das die Klage abweisende Urteil der Vorinstanz aufzuheben und ist der Pro- zess zur Ermittlung des der Klägerin daraus allenfalls entstandenen Schadens und zur Festlegung des Schadenersatzes fortzuführen. Da sich die Vorinstanz zu den materiellen Folgen zwangsläufig nicht geäussert hat, ist das Verfahren im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen. VI.
1. Ist das angefochtene Urteil aufzuheben, entfallen auch die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Damit wird das Berufungsbegehren der Klä- gerin, es seien die vorinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten der Höhe nach zu reduzieren, gegenstandslos. Mangels Bezifferung des Antrages wäre im Beru- fungsverfahren allerdings auf das Begehren nicht einzutreten gewesen (Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger ZPO Komm., Art. 311 N 34).
2. Für das Berufungsverfahren sind einstweilen nur die Gerichtskosten in Anwen- dung der §§ 4 und 9 Abs. 2 GerGebVO festzusetzen. Deren Verlegung sowie die Regelung der Parteientschädigungen sind dem definitiven Entscheid der Vo-
- 27 - rinstanz aufgrund des dannzumaligen Obsiegens bzw. Unterliegens vorzubehal- ten. Es wird erkannt :
1. Es wird festgstellt, dass der Beklagte und Berufungsbeklagte wegen unsorg- fältiger Führung des Mandats betreffend den Unfall vom 12. Juli 1992 für den der Klägerin und Berufungsklägerin deswegen entstandenen Schaden vollumfänglich haftet.
2. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 21. Juli 2011 wird demgemäss aufgehoben, und der Prozess wird zur Fortsetzung des Verfah- rens im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Vo- rinstanz zurückgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 20'000.-.
4. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Be- rufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bezirksgericht Zürich, 8. Ab- teilung, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten werden der Vorinstanz nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Vorentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000'000.-.
- 28 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc