Sachverhalt
neu zu beurteilen ist (Art. 318 ZPO).
3. Eventuell seien die folgenden Rechtsbegehren direkt vom Obergericht gutzuheissen:
a. Es seien die Beklagten je einzeln unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin Fr. 747'025.75 zzgl. Zins von 5% seit 17. Januar 1997 zu bezahlen.
b. Es sei der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ mit Bezug auf B3._____ definitive Rechtsöffnung mit Bezug auf den vorgenannten Betrag zzgl. die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 200.00 zu gewähren.
c. Es sei der Klägerin in der Betreibung Nr. ... gegen B1._____ mit Bezug auf den in Ziff. 1 genannten Betrag zzgl. Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 200.00 de- finitive Rechtsöffnung zu gewähren.
d. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. des Berufungsbeklagten/Beklagten 1 (vgl. act. 156 S. 2): Es sei die Berufung abzuweisen und es sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten der Berufungsklägerin. des Berufungsbeklagten/Beklagten 2 (vgl. act. 155 S. 3): Es sei die Berufung abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide In- stanzen (zuzüglich MWSt) zu Lasten der Berufungsklägerin. des Berufungsbeklagten/Beklagten 3 (vgl. act. 157 S. 2):
1. Es sei die Berufung abzuweisen, und es sei das vorinstanzlichen Urteil vollumfäng- lich zu bestätigen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zulasten der Beru- fungsklägerin.
- 4 -
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 1.1 Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____. An der im Rubrum aufgeführten Adresse in E._____ hat sie offenbar ihr Domizil. Gemäss Handelsregisterauszug (vgl. CH-….) bezweckt die Klägerin den Handel mit Früch- ten und Gemüsen sowie die Fabrikation von Sauerkraut und Konserven. Sie kann Liegenschaften erwerben, verwalten und verkaufen. Ihr Aktienkapital beläuft sich auf Fr. 200'000.- (a.a.O.). Nach eigenem Bekunden (vgl. http://www.a._____-ag.ch, dort Auswahl: Über uns) ist die Klägerin zudem zu 50% an der F._____ AG beteiligt. Diese Ge- sellschaft befasst sich zweckgemäss ebenfalls mit der Herstellung von Sauerkraut und Konserven. Sie ist an der gleichen Adresse in E._____ domiziliert wie die Klägerin.
E. 1.1 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung begründet einzureichen. Die Norm bezieht sich damit u.a. auf den Art. 310 ZPO, der seinerseits bestimmt, mit der Berufung könne sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Beide Normen begrün-
- 8 - den damit zwar keine Obliegenheit der Berufung führenden Partei zur Rüge des erstinstanzlichen Entscheides gleich dem Art. 42 BGG. Verlangt ist indessen gleichwohl im Sinne einer sog. Begründungslast, dass sich die Berufung führende Partei sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzt, dass sie also dem Berufungsgericht erkennbar im Wesentli- chen darlegt, inwiefern von der ersten Instanz gemäss Recht falsch angewendet und welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll (vgl. zum Ganzen etwa HUNGERBÜHLER, in: Dike-Komm-ZPO, Art. 311 N 27-29 und N 33 [in der On- line-Version, Stand 18.10.2011, die N 147-149 und N 157] sowie REETZ/THEILER, in: Kommentar zur ZPO, Zürich 2010, Art. 311 N 36, beide mit zahlreichen Ver- weisen; nicht weiter erhellend z.B. BRUNNER, in: KuKo-ZPO, Zürich 2010, Art. 311 N 6 und 8, oder SPÜHLER, in: BSK-ZPO, Basel 2010, Art. 312 N 5, die unter Hin- weis auf die Botschaft bei den Anforderungen an die Begründung eine "vollstän- dige und sorgfältige Rechtsschrift" erwarten, ohne anzuführen, was das im Ein- zelnen heissen soll). Der gesetzlichen Begründungslast im Sinne einer (sachbezogenen) Ausei- nandersetzung mit dem Entscheid der ersten Instanz genügen daher in einer Be- rufungsschrift – das liegt nachgerade auf der Hand – weder blosse Wiederholun- gen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits diskutiert wurden, noch blosse Verweise in der Berufungsschrift auf die eigenen Sachdar- stellungen vor der ersten Instanz (weil darin ja auch nichts anderes als blosse Wiederholungen liegen). Ungenügend ist ebenfalls bloss formelhafte Kritik an den erstinstanzlichen Erwägungen, wie z.B. diese seien falsch, rechtswidrig oder willkürlich, ohne dass zugleich dargetan wird, warum dem in der Sicht der Berufung führenden Partei so sein soll. Denn auch hier fehlt es offenbar an der (sachbezogenen) Auseinander- setzung, die das Gesetz verlangt (vgl. zum Ganzen wiederum etwa HUNGERBÜH- LER, a.a.O., N 28 f. und N 36 [bzw. N 149 f. und N 161], sowie REETZ/THEILER, a.a.O., N 36-38). Es fehlt daher m.a.W. auch die Mitteilung der sachbezogenen Überlegungen der Berufung führenden Partei an die Rechtsmittelinstanz, worin ebenfalls ein Zweck der Begründungslast des Art. 311 Abs. 1 ZPO liegt, und zwar
- 9 - zum Dienste der effizienten Rechtspflege (vgl. HUNGERBÜHLER, a.a.O., N 27 [bzw. N 147]).
E. 1.2 Die Begründungslast des Art. 311 Abs. 1 ZPO steht sachlich und systema- tisch nicht nur im Zusammenhang mit dem Art. 310 ZPO, sondern ebenso mit der Regelung des Novenrechts im Art. 317 ZPO. Gemäss dieser hat eine Partei, wel- che neue Tatsachen und/oder Beweismittel im Berufungsverfahren einführt, der Rechtsmittelinstanz (und der Gegenpartei) zu begründen, dass dies ohne Verzug erfolgt ist und es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt noch nicht möglich war, die Tatsa- che und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen (vgl. etwa VOLKART, in: Dike-Komm-ZPO, Art. 317 N 14 f. [in der Online-Version, Stand 18.10.2011, die N 122-123], REETZ/HILBER, in: Kommentar zur ZPO, Zürich 2010, Art. 317 N 49).
E. 1.3 Die Berufungsschrift der Klägerin umfasst 68 Seiten (act. 145) und ist damit fast doppelt so lang ausgefallen wie die Klagebegründung vor erster Instanz (vgl. act. 2); sie übersteigt auch den Umfang der 65seitigen Replikschrift vor erster In- stanz (vgl. act. 75).
E. 1.3.1 Auf den Seiten 45 bis 64 der Berufungsschrift wiederholt die Klägerin unter dem Titel "Pflichtverletzungen der Beklagten im Einzelnen" bis auf den Text von Ziff. 7.9 auf S. 63 praktisch wörtlich, was sie bereits in der Replikschrift unter "I. Ergänzungen zum Sachverhalt" dem Bezirksgericht vorgetragen hat (vgl. act. 75 S. 2 - 21). Ein erkennbarer (geschweige denn näherer) Bezug zum be- zirksgerichtlichen Urteil wird dabei nie hergestellt; es enthalten die sich deshalb in blossen Wiederholungen erschöpfenden Ausführungen zwangsläufig auch keine erkennbare Mitteilung von Überlegungen der Klägerin an die Rechtsmittelinstanz dazu, inwiefern das Bezirksgericht Recht falsch angewendet oder einen bestimm- ten Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte. Den entsprechenden Ausführungen kommt insoweit auch keine selbständige Bedeutung zu. Nach dem vorhin in Ziff. II/1.1 Dargelegten erweist sich die Berufung in diesem Teil deshalb als (offensichtlich) unbegründet, worauf auch die Beklagten zu Recht hinweisen (vgl. etwa act. 155 S. 7 und S. 40, act. 156 S. 4, S. 12, act. 157 S. 8).
- 10 - Mit der unaufgefordert eingereichten "Berufungsreplik" (act. 163) ändert sich daran nichts. Entweder unterlässt die Klägerin in act. 163 Anmerkungen zu den Ausführungen unter den Ziffern 136 ff. von act. 155, jener Berufungsantwort, de- ren Systematik die Klägerin in act. 163 übernommen hat (vgl. act. 163 S. 3 [dort Ziff. 6]), wie ein Blick in act. 163 S. 20 zeigt. Oder die Klägerin wiederholt, jeweils verbunden mit Verweisen auf ihre Darstellung in der Berufungsschrift und damit auf die Replik vor erster Instanz (sic), im Wesentlichen nochmals (und damit in- soweit zum dritten Mal), was sie bereits ausgeführt hat (vgl. etwa act. 163 S. 3 [dort insbes. Ziff. II/3-4, aber auch Ziff. II/1 und dazu act. 145 S. 18, Ziff. 2.15], siehe ferner beispielhaft S. 4 [dort insbes. Ziff. 5, Ziff. 7, Ziff. 9] oder S. 5 [dort ins- bes. Ziff. 11, 13, 15] oder endlich S. 6 [dort etwa Ziff. 16]). Dass die Klägerin dabei z.B. auch noch die Wertung von in der Berufungsantwort zitierten Sachdarstellun- gen aus der Replik vor erster Instanz durch die Beklagten ("Dies waren also die Gründe, weshalb sich die Klägerin entschloss .."; vgl. act. 155 S. 10, dort Ziff. 18) als Novum, mithin als neue Sachverhaltsdarstellung behauptet (vgl. act. 163 S. 4 [dort Ziff. 5]), mag das Bild noch abrunden.
E. 1.3.2 Die Klägerin befasst sich in der Berufungsschrift sodann unter dem Titel "II. Zum Urteil des Bezirksgerichts" (vgl. act. 145 S. 3 - 45 ) zunächst Abschnitt- weise mit dem angefochtenen Urteil. Dabei referiert sie jeweils vorab in einer von ihr gewerteten und Rügen umfassenden "Darstellung Bezirksgericht", die auch zu einer "Stellungnahme Bezirksgericht" werden kann (vgl. etwa act. 145 S. 11, un- ten). Dem stellt sie hernach stets eine "Darstellung Klägerin" gegenüber oder eine "Stellungnahme Klägerin" (vgl. act. 145 S. 3 - 30). In diesen ihren Darstellungen bzw. Stellungnahmen legt die Klägerin jeweils vor allem entweder ihre rechtliche Sicht der Dinge dar oder wiederholt über weite Strecken dem Sinn nach oder teil- weise gar wörtlich, was sie (u.a. auch als Sachdarstellung) etwa schon in der Replik vorgetragen hat. Praktisch wörtliche Wiederholungen finden sich z.B. auf S. 4 f. von act. 145, wo unter den Randnummern 2.3 bis 2.5 (dort bis vor: "Der vom Bezirksgericht …") vorgetragen wird, was bereits in der Replik auf S. 22 f. unter den Randnummern 2.4 bis 2.6 dargestellt wurde. Unter Randnummer 2.5 auf S. 5 der Berufungsschrift findet sich allerdings noch eine Einfügung, auf die am gegebenen Ort noch einzugehen sein wird.
- 11 - Auf den S. 16 - 18 von act. 145 ist weitgehend der Text samt den Fussnoten eingefügt worden, den die Klägerin in act. 75 (Replik) auf den S. 27 f. unter Rand- nummer 3.9 dem Bezirksgericht vorgetragen hat. Wird beklagtischerseits moniert, auch insoweit liege keine sachliche Ausei- nandersetzung mit dem bezirksgerichtlichen Urteil vor und erweise sich die Beru- fung als unbegründet (vgl. etwa act. 155 S. 7, act. 156 S. 3 f., act. 157 S. 7), so trifft das mit Blick auf das unter Ziff. II/1.1 Dargelegte grosso modo wiederum zu. An diesem Bild ändert auch die als "Berufungsreplik" bezeichnete Eingabe vom
29. Februar 2012 (act. 163) nichts. Denn diese enthält – wie vorhin gesehen – vorab Wiederholungen und auch im Übrigen nichts, was im Wesentlichen eine andere Sicht verlangte. Der Klägerin schadet das allerdings insoweit nicht, als da- von nicht alle ihre Ausführungen gleichermassen betroffen sind und deren Prü- fung im Folgenden möglich ist, soweit die jeweiligen übrigen Ausführungen sich mit Blick auf das angefochtene Urteil erkennbar als erheblich erweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass die Schrift- grösse der eben erwähnten Fussnoten, weil diese streckenweise auch Sachdar- stellungen enthalten, die Grenze des noch Lesbaren streift und damit auch die Grenze zum Unleserlichen im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO. Wie es sich damit genau verhalten könnte, kann hier jedoch aus folgenden Gründen offen gelassen werden, die aus dem Vertrauensprinzip folgen, das einen Anwendungsfall des Gebotes des Handelns nach Treu und Glauben darstellt (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZGB und Art. 52 ZPO): Sachbezogene Ausführungen in Fussnoten, und nicht bloss Quellenangaben bzw. Verweise oder ggf. ergänzende Darstellungen von Rechtsmeinungen mögen in wissenschaftlichen Abhandlungen angebracht sein. Das weiss der durchschnittliche (sog. vernünftige und korrekte bzw. loyale) Leser von Rechtsschriften, also die Gegenparteien und ein Gericht. Rechtsschriften al- lerdings sind nur schon von ihrem Zweck her, aber anerkanntermassen auch sonst keine wissenschaftlichen Abhandlungen. Auch das weiss der besagte Leser von Rechtsschriften. Die Kleinschrift grenzt den Fussnotentextes endlich optisch nach dem Willen des Textverfassers derart erheblich von den übrigen Vorbringen zur Sache ab, dass der Fussnotentext als offensichtlich Untergeordnetes er- scheint. Der besagte Leser, der vom Verfasser ein Verhalten nach Treu und
- 12 - Glauben erwarten darf, kann und darf daher davon ausgehen, es werde optisch kenntlich gemacht, der Fussnotentext enthalte im Gegensatz zum übrigen Text zur Sache nichts von Belang, namentlich nicht gewissermassen "versteckte" Sachvorbringen, denen der Verfasser entgegen dem von ihm optisch dem Leser gegenüber erweckten Anschein Relevanz beimisst. Das muss der Verfasser ge- gen sich gelten lassen, und es darf daher verallgemeinernd festgehalten werden, es bestehe keine Pflicht eines Lesers von Rechtsschriften, auch noch Fussnoten- texte nach allenfalls relevanten Sachvorbringen zu durchforsten. Hinzu kommt, dass diese Sachvorbringen im Übrigen ja in Normalschrift dargestellt werden und daher ohne Not durchgehend so dargestellt werden können. Von daher kann offen gelassen werden, ob die Verwendung von Fussnoten in einer Rechtsschrift zwecks allfälliger Sachdarstellungen nicht überhaupt sinn- bzw. zweckwidrig ist und schon deswegen unbeachtet gelassen werden darf. Wie es sich mit Fussnoten verhält, die ausschliesslich Rechtsfragen berüh- ren oder abhandeln, ist hier aus sachgegebenem Anlass nicht zu prüfen (es gilt ohnehin: iura novit curia).
E. 1.3.3 In das Kapitel blosser Wiederholung fallen ebenfalls Ausführungen der Klä- gerin auf den S. 31 - 33 der Berufungsschrift. Entgegen der Ansicht des Beklag- ten 1 (vgl. act. 156 S. 9) legt die Klägerin unter dem Titel ihrer "Stellungnahme" ab der Randnummer 2.4 auf S. 31 bis und mit der Randnummer 2.7 auf S. 33 von act. 145 allerdings nichts Neues vor, sondern die praktisch wörtliche Wiedergabe ihrer Ausführungen in der Klagebegründung unter "D. Schaden" (vgl. act. 2 S. 33 - 34). Der Sache nach trifft das selbstredend auch auf Ausführungen der Klägerin in act. 163 zu, welche auf so schon Vorgetragenes verweisen (vgl. bei- spielhaft act. 163 S. 6 [dort Ziff. 6]). Eine fast wörtliche Übernahme der Vorbringen auf den S. 35 - 36 der Replik (act. 75) unter den Randnummern 7.1 bis 7.7 findet sich in der "Stellungnahme Klägerin" auf den S. 35 bis 37 der Berufungsschrift (act. 145), hier unter den Randnummern 2.2, 2.4 bis 2.11. Geringe Abweichungen in der Übernahme finden sich immerhin etwa in Randnummer 2.8 und Randnummer 2.9 (hier wird z.B. der letzte Satz der Replikvorlage weggelassen).
- 13 - Eine sachliche Auseinandersetzung mit dem bezirksgerichtlichen Urteil liegt ebenfalls insoweit jeweils nicht vor, und die Berufung ist ebenfalls insoweit ge- mäss dem in Ziff. II/1.1 Dargelegten grosso modo unbegründet. Wiederum (siehe vorn Ziff. II/1.3.2) schadet das der Klägerin soweit nicht, wie sie noch weitere Aus- führungen vorbringt und deren Prüfung im Folgenden möglich ist, soweit sich die Ausführungen mit Blick auf das angefochtene Urteil erkennbar als erheblich er- weisen. Anzumerken bleibt der Vollständigkeit halber in diesem Zusammenhang einzig noch, dass sich die fast wörtliche Wiederholung von eigenen Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren über mehr als 30 Seiten der Berufungsschrift er- streckt, also ungefähr deren Hälfte erfasst, was die Grenze der Weitschweifigkeit im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO ritzt.
E. 1.4 Die Beklagten monieren ebenfalls wiederholt pauschale Kritik am angefochte- nen Urteil, welche ebenfalls einer hinreichenden Begründung gemäss dem in Ziff. II/1.1 Dargelegten (formelhafte Kritik) nicht genügen soll. Wo überall genau diese Kritik der Beklagten an der Berufungsbegründung der Klägerin zutreffen mag, ist hier nicht zu vertiefen, sondern wird sich allenfalls bei der weiteren Prü- fung ihrer Vorbringen in act. 145 und act. 163 zeigen, soweit es um erhebliche Ausführungen der Klägerin gehen sollte. Die Kritik der Beklagten gibt immerhin Anlass, vorab einen sozusagen kon- trären Punkt aufzugreifen. In act. 145 wirft die Klägerin unter dem Titel "Darstel- lung Bezirksgericht" dem Bezirksgericht auf S. 7 in Randnummer 1.5 vor, dessen Sachdarstellung auf Seite 2 unter Ziffer 2 des Urteils (vgl. act. 148) sei falsch, wo- nach behauptet werde, die Klägerin habe je behauptet usw. Auf Seite 2 von act. 148 werden im Wesentlichen die Vertreter des Beklagten 3 (Rubrum) im be- zirksgerichtlichen Verfahren aufgeführt und keine Behauptungen der Klägerin. Die sich auf eine genau bezeichnete Seite des angefochtenen Urteils beziehende und insofern klare Rüge der Klägerin zielt jedenfalls ins Leere (es kann daher offen gelassen werden, auf welche allenfalls anderswo zu findende Feststellung sich die Klägerin vielleicht beziehen wollte).
E. 1.5 In Ziff. II/1.3.2 wurde vermerkt, die Klägerin habe unter Randnummer 2.5 auf S. 5 der Berufungsschrift (act. 145) nicht nur Text der Replik aufgeführt, sondern
- 14 - zusätzlich in diesen Text eine Einfügung vorgenommen. Die Einfügung betrifft ei- nen Verweis auf Seite 3 der Klageschrift und erwähnt zwei Prospekte (vgl. act. 145 S. 5, oben). Sie hat folgenden Wortlaut: "Die Aktivlegitimation ist somit für die kurz nach der Publikation der beiden Prospekte vom 7. April 1994 sowie vom
21. Juni 1994 (vgl. Klageschrift Seite 3) …". In der Klageschrift (act. 2) findet sich am angegeben Ort nichts, was mit nur schon einem Prospekt etwas zu tun haben könnte, geschweige denn mit zwei Prospekten. Der Verweis erweist sich somit als offensichtlich unzutreffend. Hinzu kommt, dass die Klägerin zwar mit der Klagebegründung einen Prospekt einge- reicht hat (vgl. vorn Ziff. I/2.3 mit Verweis auf act. 5/6 und dazu etwa act. 2 S. 4 und S. 10), der vom April 1994 datiert. Auf einen weiteren Prospekt beruft sich die Klägerin jedoch in act. 2 nicht. Auch in der Replik ist von keinem zweiten Prospekt näher die Rede, und es ist – insofern nur folgerichtig – ein solcher Prospekt, der vom 21. Juni 1994 datieren soll, von der Klägerin weder mit der Klagebegründung noch mit der Replik zu den Akten gelegt worden ist (vgl. dazu die Beilagenver- zeichnisse act. 4 und act. 76; das in act. 76 aufgeführte act. 77/1/c stellt übrigens
– um selbst das nicht zu versäumen – keine Anzeige eines Prospektes dar, son- dern einen am 16. Oktober 2010 angefertigten Ausdruck des Anzeigenüberblicks aus dem …-Archiv). Selbst im Zusammenhang mit der 63 Seiten (sic) umfassen- den Stellungnahme zu Dupliknoven ist kein solcher Prospekt zu den Akten gelegt worden (vgl. act. 120 und dazu act. 121 [Beilagenverzeichnis]). Auf diese Stel- lungnahme beruft sich die Klägerin in der Berufung im Übrigen weder in diesem noch sonst in einem Wesentlichen Zusammenhang. Wiederum nur folgerichtig hat die Klägerin im bezirksgerichtlichen Verfahren (also namentlich in der Klagebegründung und in der Replik) keinen Sachverhalt dargelegt, der etwa den Inhalt eines Prospektes vom 21. Juni 1994 zu offenbaren vermöchte, oder gemäss dem sie den Inhalt dieses Prospektes kannte oder dass (und dann auch inwiefern) sie durch den Inhalt dieses weiteren Prospektes zu welchen Handlungen genau bestimmt worden sein soll. Der Hinweis der Klägerin auf den Prospekt vom 21. Juni 1994 in act. 145 S. 5 bezieht sich somit auf Neues, stellt m.a.W. ein Novum dar. Gleich verhält es sich mit allen Bezügen auf diesen Prospekt, welche die Klägerin in der Beru-
- 15 - fungsschrift in ihren weiteren Ausführungen anstellt, etwa da, wo sie von "den Prospekten" schreiben lässt, sofern sie damit auch den Prospekt vom 21. Juni 1994 benennen will oder wollte. Dass in Bezug auf diese Noven die Vorausset- zungen des Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt wären, behauptet die Klägerin selbst nicht, nachdem sie es überhaupt unterlassen hat darauf hinzuweisen bzw. zu begrün- den (vgl. vorn Ziff. II/1.2), dass und warum sie mit einem unzutreffenden Hinweis auf die Seite 3 der Klageschrift (recte: Klagebegründung) Neuheiten vorträgt. Nur der Vollständigkeit halber ist dem beizufügen, dass auch nicht ersichtlich sein könnte, inwieweit nur schon die Voraussetzung von Art. 317 Abs. 1 lit. b. ZPO er- füllt sein könnte. Die Klägerin ist deshalb mit allen Ausführungen in der Berufungsschrift nicht zu hören, die sich auf den Prospekt vom 21. Juni 1994 beziehen, sei es nament- lich auf dessen Inhalt oder darauf, dass (und dann auch inwiefern) sie durch den Inhalt dieses weiteren Prospektes zu welchen Handlungen genau bestimmt wor- den sein soll. Zu Recht gingen die Beklagten auf diesen weiteren Prospekt in den Berufungsantworten gar nicht näher ein, wie auch zu Recht darauf hingewiesen wird, das Bezirksgericht habe sich mit diesem ja erst im Berufungsverfahren ins Spiel gebrachten Prospekt nicht näher befasst (vgl. etwa act. 155, dort z.B. S. 9, act. 156 S. 4 f. oder act. 157 S. 7 [vor Rz. 12], S. 8 f.). Rügt die Klägerin gleich- wohl, das Bezirksgericht habe den Sachverhalt unrichtig wiedergegeben, weil es diesen Prospekt vom 21. Juni 1994 unberücksichtigt gelassen habe (vgl. act. 145 S. 5), so geht das fehl und fällt höchstens auf die Klägerin zurück. Beizufügen bleibt dem noch, dass das eben Gesagte generell und a fortiori im Lichte des Art. 317 Abs. 1 ZPO für allfällige neue Sachverhaltsvorbringen der Klägerin in der "Berufungsreplik" gemäss act. 163 gilt bzw. gölte. Wie bereits vermerkt werden musste, hat die Klägerin in act. 163 allerdings gar keine neuen wesentlichen Sachverhaltsvorbringen vorgetragen, sondern vor allem Wiederho- lungen ihres Standpunktes und damit verbundene Bestreitungen, ferner ihre Rechtsauffassung bekräftigt, etwa durch Zitate aus Bundesgerichtsentscheiden, (vgl. beispielhaft etwa act. 163 S. 9 f.) auf die sie schon in der Berufungsschrift eingegangen war (vgl. act. 145 S. 8, S. 10), oder durch Bestreitungen der rechtli- chen Sicht der Dinge durch die Beklagten (vgl. beispielhaft etwas act. 163 S. 7
- 16 - [dort Ziff. 21, wo unter Bezugnahme auf act. 155 Ziff. 39 f. von "neuen" Behaup- tungen die Rede ist, wiewohl dort der Beklagte 2 einzig die "Argumentation" der Klägerin in der erstinstanzlichen Replik im Lichte seiner mit Verweisen und Zitaten auf bzw. aus Judikatur und Literatur gespickten Rechtsauffassung abhandelt).
2. Das Bezirksgericht hat im angefochtenen Urteil die Klage im Wesentlichen aus rechtlichen Gründen abgewiesen, ausgehend vom Sachverhalt, wie er in act. 148 S. 5 - 7 in den Erwägungen II/1.1 - 1.3 dargelegt wurde.
E. 2 In der Zeit zwischen dem 27. Juli 1994 und dem 21. August 1996 erwarb die Klägerin nach eigener Darstellung (act. 2 S. 7 ff. sowie act. 5/11 a - e, ferner act. 75 S. 2 ff.) immer wieder über eine Bank an der Börse Namenaktien der G._____ AG, insgesamt 50'000 Stück für insgesamt Fr. 747'025.75 (act. 2 S. 9 [dort lit. m]).
- 5 -
E. 2.1 Die Klägerin behauptet nirgends näher erkennbar und dann auch noch be- gründet, dieser Sachverhalt sei unrichtig festgehalten worden. Mit der Sachver- haltsdarstellung des Bezirksgerichts auf den Seiten 5 - 7 befasst sich die Klägerin nämlich in ihren Ausführungen unter dem Titel "Darstellung Bezirksgericht" usw. regelmässig gar nicht näher. Das zeigt bereits ein Blick auf die dort jeweils zitier- ten Seiten des Urteils und die in diesem Zusammenhang oft bloss pauschal erho- benen Rügen der "Willkür" usw. (vgl. dazu vorn Ziff. II/1.1 und 1.4), die sich in- dessen ausschliesslich auf Sachverhaltswertungen beziehen (siehe act. 145 S. 3 f., S. 5-7, S. 11, S. 13, S. 20 f., S. 24, S. 26, S. 30 f., S. 33 f. und S. 43). So- weit die Klägerin ausnahmsweise gleichwohl die Sachverhaltsdarstellung erkenn- bar kritisiert, erwiesen sich ihre Rügen als unzutreffend, wie bereits vorstehend in den Ziff. II/1.4 und II/1.5 dargelegt wurde. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes in act. 148 auf den S. 5 - 7 behauptet die Klägerin letztlich selbst dort nicht, wo sie kritisiert, das Bezirksge- richt habe auf die Durchführung eines Beweisverfahrens verzichtet (vgl. act. 145 S. 64 ff.). Denn dort räumt sie ein, das Bezirksgericht habe sich auf die Prüfung der Aktivlegitimation und der Kausalität beschränkt (vgl. etwa act. 145 S. 66 [Randnummer 3]). Soweit sie dabei moniert, grosse Teile des Sachverhalts, na- mentlich etwa die Pflichtverletzungen der Beklagten, seinen ungeprüft gelassen worden, zielt das folglich selbst nach Meinung der Klägerin auf andere Sachver- halte als auf die im Urteil festgestellten und geprüften, was zur Abweisung der Klage führte. Seitens der Beklagten wird insoweit wiederum zu Recht vorgebracht, der vom Bezirksgericht festgestellte und beurteilte Sachverhalt folge im Wesentlichen
- 17 - der klägerischen Sachdarstellung und dem von der Klägerin Anerkannten (vgl. etwa act. 156 S. 14 [Rz. 35], act. 155 S. 41 [Rz. 148]). Auf die klägerische Sach- darstellung und von der Klägerin eingereichte Unterlagen stellte das Bezirksge- richt insbesondere etwa ab auf S. 11 - 13 seines Urteils (Erwägung III/3.2 mit zu- treffenden Verweisen auf act. 75 S. 2 - 20 sowie Klagebeilagen 5/1-16c und Rep- likbeilagen 77/1-31), ferner auf S. 17 des Urteils mit zutreffenden Verweisen auf act. 2 S. 15 f. und act. 75 S. 3 f. Der Sachverhalt, wie er dem bezirksgerichtlichen Urteil zu Grunde liegt, darf daher ohne Weiterungen als erstellt gelten. Es kann folglich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf ihn verwiesen werden.
E. 2.2 Der Vollständigkeit halber ist dem noch Folgendes beizufügen. Die Klägerin rügt im Zusammenhang mit ihrem Vorwurf an das Bezirksgericht, es habe die von ihr behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten nicht beweismässig abgeklärt, die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, "insbesondere wegen der pauschalen Behauptung" (des Gerichts, ist beizufügen), "bei den … behaupteten Pflichtverlet- zungen handle es sich in allen Fällen um Kapitalschutzbestimmungen, Publizi- tätsvorschriften sowie Bilanzierungsvorschriften …" (act. 145 S. 64). Durch die Abnahme der Beweise, so die Klägerin weiter, "könnte auch bewiesen werden, dass es sich bei den Pflichtverletzungen der Beklagten in allen wesentlichen Fäl- len nicht um die Verletzung von Bestimmungen zum Kapitalschutz, Publizitätsbe- stimmungen bzw. Bilanzierungsvorschriften" gehandelt habe (a.a.O., S. 65). In einem gewöhnlichen Zivilprozess, wie hier einer vorliegt, ist es Sache ei- ner klagenden Partei, die sich auf Pflichtverletzungen beruft, diese Verletzungen zu behaupten. Das heisst, es ist von ihr im Einzelnen darzulegen, welche Hand- lungen begangen wurden, die sie als pflichtwidrig ansieht. Diese Handlungen sind dabei sog. Tatfragen, die beweismässig abzuklären sind. Der allfällige Charakter einer solchen Handlung, Pflichtverletzung zu sein, ist dagegen eine Rechtsfrage, die sich beurteilt nach allenfalls (auch noch zu behauptenden) vereinbarten Pflich- ten oder nach Pflichten, wie sie das Gesetz aufstellt (z.B. in den von der Klägerin angerufenen Bestimmungen). Demnach ist es irrig zu behaupten, aus dem Be- weis einer Handlung könne sich deren rechtliche Wertung als Pflichtverletzung ergeben. Am vorhin gezeichneten Ergebnis des erstellten Sachverhaltes änderte
- 18 - demnach selbst dieser Einwand der Klägerin nichts, wäre er im hier zu prüfenden Zusammenhang überhaupt zu berücksichtigen. Von Bedeutung kann der Vorwurf der Klägerin hingegen dann sein – um selbst das noch zu erwähnen –, wenn sich ergeben sollte, dass die Abweisung der Klage durch das Bezirksgericht aus rechtlichen Gründen gestützt auf den er- stellten Sachverhalt bzw. die klägerische Sachdarstellung unrichtig war. Denn dann ist die Klage auch im Lichte des weiteren, bestrittenen Sachverhaltes zu prüfen wäre. Ob das der Fall ist, hat allerdings die nachfolgende Prüfung der Sa- che erst noch zu zeigen.
3. Zur Sache erwog das Bezirksgericht im angefochtenen Entscheid vorab im Wesentlichen (vgl. act. 148 S. 8 f.), nach dem Konkurs der G._____ AG seien ge- gen deren Verwaltungsräte, darunter die drei Beklagten, von verschiedenen Sei- ten Schadensersatzansprüche erhoben worden. Im Zuge der diversen Verfahren, zu denen es dabei gekommen sei, habe sich das Bundesgericht mit Urteil vom 9. November 2004, publiziert als BGE 131 III 306, grundlegend auch zu den Fragen geäussert, welche die Klägerin aufwerfe, so zur Prospekthaftung und zur aktien- rechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne der Art. 752 bzw. 754 ff. OR. Daher und mit Blick darauf, dass ein analoger Sachverhalt vorliege, sei auf diesen Entscheid zurückzugreifen. Wie bereits ein Blick auf die Sachverhaltsdarstellung in BGE 131 III 307 f. zeigt, tritt die vom Bezirksgericht angesprochene Analogie offen zu Tage, ging es doch ebenfalls vor Bundesgericht um Schadensersatzansprüche eines Aktionärs aus Aktienkäufen in den Jahren 1994 und 1995. Die Analogie tritt ebenso in der Erwägung 3.2 (BGE 131 III 312 f.) zu Tage, wurden doch die Schadensersatzan- sprüche – ebenso wie hier (vgl. etwa act. 145 S. 32 und dazu vorn Ziff. II/1.3.3) – damit begründet, die gekauften Aktien seien schon im Zeitpunkt des Kaufes be- deutend weniger wert gewesen; als Informationsquelle zum Kauf dienten dem Kläger endlich nicht ein Prospekt, sondern u.a. Angaben in einer Zeitung (vgl. da- zu vorn Ziff. I/2.3). Das angefochtene Urteil ist insoweit nicht zu beanstanden und es kann ent- sprechend im Folgenden (vgl. nachstehend Ziff. II/5) darauf verwiesen und abge- stellt werden.
- 19 -
E. 2.3 Die Verantwortlichkeit der Beklagten für den von ihr erlittenen Schaden er- blickt die Klägerin im Wesentlichen in mangelhaften bzw. falschen Angaben der Beklagten über den wirtschaftlichen Zustand der G._____ AG in der Öffentlichkeit (namentlich in einem Prospekt zuhanden von Obligationären im April 1994; vgl. act. 5/6 und dazu etwa act. 2 S. 4 und S. 10). Diese Angaben hätten einerseits (und sozusagen ausschliesslich) einen überhöhten Börsenwert der Aktien bewirkt, die im Zeitpunkt des Kaufes indes jeweils bereits wesentlich weniger oder gar wertlos gewesen seien (vgl. etwa act. 2 S. 33 und act. 145 S. 32). Anderseits hät- ten diese Angaben – von der Klägerin gewonnen u.a. etwa aus der … [Zeitung] (vgl. etwa act. 75 S. 3, S. 7 [Rz. 2.1]) – sie zu den Käufen veranlasst (vgl. a.a.O.). Daneben wirft die Klägerin den Beklagten vor, der Verwaltungsrat der G._____ AG und damit die Beklagten hätten das Gleichbehandlungsgebot ver- letzt, indem Grossaktionäre umfassend und die übrigen Aktionäre unvollständig informiert worden seien. Bei vollständiger Information hätte sich die Klägerin wie
- 6 - der H._____ verhalten und die Aktien ab Herbst 1995 verkauft (vgl. etwa act. 75 S. 36). In rechtlicher Hinsicht stützt die Klägerin ihre Ansprüche sowohl auf die Art. 752 OR bzw. Art. 754 OR i.V.m. Art. 152 StGB ab als auch auf den Art. 41 OR, wobei sie den Beklagten ebenfalls noch vorwirft, die Pflichten gemäss den Art. 725 Abs. 1, 717 Abs. 2 und 736 OR usw. verletzt zu haben (vgl. act. 75 S. 29 ff.).
E. 3 Die Klage, umfassend die Weisung (act. 1) und eine schriftliche Klagebegrün- dung über 35 Seiten (vgl. act. 2), wurde am 21. Mai 2008 beim Bezirksgericht Zü- rich anhängig gemacht.
E. 3.1 Das Bezirksgericht erwog davon ausgehend weiter (was hier alles nur ver- knappt dem Sinn nach wiedergegeben wird, Einzelheiten können act. 148 ab S. 9 entnommen werden), die Ansprüche der Klägerin seien vom Ergebnis des Ge- samtvergleiches erfasst worden, welcher zwischen den Finanzgläubigern und den Konkursmassen der I._____ und der G._____ AG abgeschlossen worden seien, unter Einbezug der Organe der G._____ AG sowie der Revisionsstelle (vgl. act. 148 S. 9 f.). Unter Hinweis auf das Urteil 7B.166/2000 des Bundesgerichtes vom
E. 3.2 In den Erwägungen III/3 (vgl. act. 148 S. 11 - 13) ging das Bezirksgericht zu- dem auf die von der Klägerin besonders geltend gemachte Prospekthaftung nach Art. 752 OR ein. Ausgehend vom erstellten Sachverhalt hielt es fest, die Angaben im Prospekt hätten nach der Sachdarstellung der Klägerin keinen nennenswerten Einfluss auf deren erst gegen Ende Juli 1994 und sich bis ins Jahr 1996 erstre- ckenden Käufe gehabt. Sowohl der Prospekt als auch die von der Klägerin als ih- re Kaufsentscheidgrundlagen bezeichneten Publikationen in der … usw. hätten die G._____ im Übrigen fast durchgehend stets als Sanierungsfall gezeichnet. Im Aktionärsbrief vom 20. Februar 1996 seien zudem beispielsweise Verluste von Fr. 62.9 Mio. für 1995 und von Fr. 104.2 Mio. im Vorjahr (also 1994) erwähnt wor- den. Wer in solcher Lage Aktien eines Unternehmens kaufe, gehe Risiken ein und müsse mit allem rechnen: Mit grossem Gewinn oder Totalverlust. Demzufolge sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass spekulative Absichten für die Käufe min- destens ebenso im Vordergrund der Kaufsentscheide der Klägerin gestanden hät- ten wie die von der Klägerin vorgetragenen Verlautbarungen des Verwaltungsra- tes, ob diese nun zugetroffen hätten oder nicht. Das Bezirksgericht verneinte daher eine Kausalität zwischen den Prospekt- angaben im Frühjahr 1994 und den Kaufsentschlüssen der Klägerin.
- 20 -
E. 3.3 Endlich prüfte das Bezirksgericht, wiederum ausgehend von der bundesge- richtlichen Praxis, wie sie in BGE 131 III 306 ff. wiedergegeben wurde, die übrigen Argumente der Klägerin, mit denen diese ihre Schadensersatzansprüche begrün- dete (vgl. act. 148 S. 13 ff. E. III/4). Es verwarf die im Wesentlichen geltend gemachten Standpunkte der Kläge- rin, es seien von den Beklagten mehrere aktienrechtliche Gläubigerschutzbe- stimmungen verletzt worden (Art. 754 OR), darunter insbesondere das Gebot der Gleichbehandlung der Aktionäre gemäss Art. 717 Abs. 2 OR (vgl. act. 148 S. 18 f.), bzw. die Beklagten hafteten ihr – der Klägerin – für den Schaden aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 OR i.V.m. Art. 152 StGB (vgl. act. 148 S. 15 ff.). Entweder fehle es, so fasste das Bezirksgericht das Ergebnis seiner Überlegungen sinngemäss zusammen (vgl. act. 418 S. 19 f.), nach der Sachdar- stellung der Klägerin an einem unmittelbaren Schaden, der ihr durch das den Be- klagten von ihr vorgeworfene Verhalten entstanden sein soll, sondern es habe die Klägerin nur einen mittelbaren Schaden erlitten, der im bereits erwähnten Ge- samtvergleich durch die Konkursverwaltung schon realisiert worden sei. Oder aber bzw. zusätzlich dazu fehle es auch an der Kausalität zwischen dem von der Klägerin behaupteten pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten und ihren Aktien- käufen.
E. 4 Die Klägerin setzt dem in ihren Darstellungen bzw. Stellungnahmen usw. (vgl. vorn Ziff. II/1.3.2) in der Berufungsschrift zur Hauptsache das entgegen, was sie der Sache nach schon dem Bezirksgericht vorgetragen hat und dem einleitend verknappt wiedergegebenen Standpunkt entspricht (vgl. vorn Ziff. I/2.3). Das wur- de vorhin schon unter Ziff. II/1.3 angesprochen. Alles das von der Klägerin so Vorgetragene, welches die (Rechts-)Auffassungen des Bezirksgerichts in allen wesentlichen Elementen letztlich als unzutreffend, falsch oder willkürlich hinstellt, gilt es hier nicht nochmals auszubreiten. Es kann genügen, einerseits auf die in den Ziff. II/1.3-5 dargelegten Folgen dieses Vorgehens hinzuweisen sowie ander- seits nachstehend noch verknappt vier Punkte sinngemäss vorzustellen, welche den Standpunkt der Klägerin im Berufungsverfahren gut zu illustrieren scheinen. Die Klägerin hält erstens dafür, sie sie in Bezug auf die Haftungsgrundlagen des Art. 752 OR sowie des Art. 754 OR durch das Verhalten, das sie den Beklag-
- 21 - ten als pflichtwidrig vorwirft, stets unmittelbar (direkt) in ihrem Vermögen geschä- digt worden (vgl. etwa act. 145 S. 4, S. 7 [Randnummer 2.1, 2. Absatz], S. 7 f. [Randnummer 2.2]). Ein Reflexschaden werde gerade nicht geltend gemacht (a.a.O. S. 8). Der Schaden liege darin, dass die Aktien im Zeitpunkt des Kaufes tatsächlich jeweils "bedeutend weniger Wert waren, als der damalige Börsenwert ausmachte" (a.a.O. S. 7 f.). Nach dem Scheitern von "J._____" seien die Aktien insgesamt wertlos geworden (vgl. act. 145 S. 33: "… der nach dem Scheitern von 'J._____' … wertlosen Aktien …"). Ferner könne der Auffassung des Bezirksgerichts nicht gefolgt werden – so die Klägerin zweitens –, gemäss der die Geltendmachung des direkten Schadens immer dann eingeschränkt sei, wenn das Verhalten eines Gesellschaftsorgans gegen aktienrechtliche Bestimmungen verstosse, die sowohl dem Gläubiger- schutz als auch dem Schutz der Gesellschaft dienten. Das Bezirksgericht habe übersehen, dass das Bundesgericht in BGE 132 III 564 von seiner früheren Rechtsprechung zur Schadensbestimmung nach dem Art. 754 OR (vgl. BGE 122 III 176) abgewichen sei (vgl. act. 145 S. 8). Weder das Bezirksgericht noch die Beklagten behaupteten, dass die Gesellschaft durch die unwahren und irrefüh- renden Mitteilungen der Beklagten in Prospekten, Quartals-, Semester- und Jah- resberichten sowie in Äusserungen in der Presse geschädigt worden sei (a.a.O.). Die Aktien seien aufgrund der Verlautbarungen des Verwaltungsrates (und damit auch der Beklagten) von der Öffentlichkeit falsch bewertet worden (vgl. act. 145 S. 44 [Randnummer 2.5]). Die Beklagten hätten die Klägerin drittens im Vergleich zu den Grossbanken, welche zutreffend Aktionäre und Kreditgeber zugleich gewesen seien (vgl. act. 145 S. 20 [Randnummer 1.3]), ungleich behandelt. Die Banken seien nicht nur als Kreditgeber zum Sanierungskonzept "J._____" informiert worden, durch Information bloss der Kreditabteilungen (a.a.O.). Es habe nicht im Interesse der Gesellschaft gelegen, dass diese einseitige Information bloss der Hauptaktionäre dazu geführt habe, dass diese Hauptaktionäre ihre Aktien an nicht informierte In- vestoren wie die Klägerin zu überhöhten Preisen an der Börse verkauft hätten (a.a.O., S. 22).
- 22 - Viertens und endlich hätte der Schaden, den sie gestützt auf Art. 754 OR fordert, laut Klägerin etwa zum einen durch die Einberufung einer Sanierungsver- sammlung gemäss Art. 725 OR sowie zum anderen durch freiwillige Auflösung der Gesellschaft im Sinne von Art. 736 Ziff. 2 OR mit nachfolgender Liquidation reduziert werden können. Denn sie hätte im ersten Fall ab Oktober 1995 und im zweiten Fall nach dem Scheitern des Sanierungsplans "J._____" ab März/April 1996 keine Aktien mehr gekauft (vgl. etwa act. 145 S. 26 und S. 28 [Randnummer 2.9]). Sowohl bei Art. 725 OR als auch bei Art. 736 OR sei das Bezirksgericht un- zutreffend davon ausgegangen, die Normen lägen nicht nur im Interesse der Akti- onäre (a.a.O., S. 24, 26).
E. 5 Vorhin wurde einleitend unter Ziff. II/3 festgestellt, dass das Bezirksgericht rich- tigerweise eine Parallelität bzw. Analogie des hier zu beurteilenden Sachverhaltes und des im BGE 131 III 306 ff. beurteilten Sachverhaltes erkannt hat. Hier wie dort wurde – um das nochmals mit Blick auf das unter Ziff. II/4 zum Standpunkt der Klägerin Dargelegte zu verdeutlichen – ein Schaden geltend gemacht, der da- rin bestand, dass einerseits die an der Börse gekauften Aktien bereits im Zeit- punkt des Kaufes bedeutend weniger wert waren als der Börsenkurs betragen habe und dass anderseits die Aktien schliesslich wertlos wurden. Mit beiden As- pekten (die hier ebenfalls von der Klägerin vorgetragen werden) hat sich das Bundesgericht im Lichte des damals massgeblichen Sachverhaltes in den Erwä- gungen 3.2 auseinandergesetzt (vgl. BGE 131 III 312 f.), ausgehend von der Ver- antwortlichkeit der Organe gemäss Art. 752 OR (dazu vgl. BGE 131 III 308 ff. [E. 2]) sowie der Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 OR (dazu vgl. BGE 131 III 310 f. [E. 3]).
E. 5.1 Ebenso verfahren ist der Sache nach das Bezirksgericht in seinen weiteren Erwägungen, die vorhin kurz vorgestellt wurden (vgl. vorn Ziff. II/3.1-3). Dabei übersah es nicht, dass die Klägerin einen direkten Schaden geltend macht, wie ebenso die Klägerschaft gemäss dem in BGE 131 III 306 ff. beurteilten Sachver- halt. Das Bezirksgericht hat diesen Punkt – wie vorhin kurz unter Ziff. II/3.2 und Ziff. II/3.3 a.E. gezeigt – sehr wohl unter dem Aspekt der Kausalität geprüft und im
- 23 - Ergebnis seiner Überlegungen mit zutreffender Begründung verworfen. Ebenfalls insoweit kann ohne Weiteres auf das angefochtene Urteil verwiesen werden. Das Bezirksgericht hat aber ebenfalls die anderen Aspekte geprüft, welche der von der Klägerin dargelegte Sachverhalt aufwarf bzw. aufzuwerfen geeignet war, auch hierin streckenweise analog zum BGE 131 III 306 ff. Dass es dabei die Rechtslage, welche sich aus der dabei von ihm zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergab, in den vorhin kurz unter Ziff. II/3.1 und unter Ziff. II/3.2 vorgestellten Erwägungen in den wesentlichen Elementen falsch wiedergegeben hätte, ist nicht ersichtlich (siehe dazu auch die nachfolgende Ziff. 5.2). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das Bezirksgericht die von ihm dargelegte Rechtslage jeweils in den wesentlichen Elementen unrichtig auf den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt übertragen hätte. Dieser ist – wie gesehen – erstellt, soweit er nicht ohnehin bloss auf die Sachdarstellung der Klägerin abstellt. Es kann daher auch insoweit vollumfänglich auf die angegebenen Erwägun- gen des bezirksgerichtlichen Urteils verwiesen werden. Ergänzend bzw. vertie- fend ist dem noch Folgendes beizufügen.
E. 5.2 Verursacht das Organ einer Gesellschaft Schaden und klagt ein deswegen geschädigter Aktionär oder Gesellschaftsgläubiger gegen das Organ, so ist mit Blick auf Art. 754 OR stets danach zu differenzieren, welcher Art der Schaden ist, der mit der Klage geltend gemacht wird. Denn danach bestimmt sich die sog. Aktivlegitimation (das Recht, im eigenen Namen den Ersatz des erlittenen Scha- dens verlangen zu können). Welcher Art ein geltend gemachter Schaden ist, be- urteilt sich dabei nicht nach der Bezeichnung, den ihm eine klagende Partei gibt, sondern nach dem zu beurteilenden Sachverhalt, den diese Partei vorgetragen hat oder der sonst wie erstellt ist.
E. 5.2.1 Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche gemäss WIDMER/GERICKE/WALLER (in: BSK OR II, 3. A., Basel 2008, Art. 754 N 17) ihren Anfang mit BGE 129 III 129 (= Urteil 4C.200/2002 vom 13.11.2002) genommen habe, ist die Art des Schadens letztlich nach dem Ursache-Wirkungsverhältnis zu unterscheiden, nämlich danach, ob der Schaden ein sog. direkter (unmittelbarer) ist oder ein sog. indirekter (mittelbarer; auch Reflexschaden genannt). Der Scha-
- 24 - den selbst besteht in beiden Fällen in einer Vermögenseinbusse des Geschädig- ten im Sinne der sog. Differenztheorie (vgl., statt vieler: SCHOELL, in: Präjudizien- buch OR, 7. A., Zürich 2009, Art. 754 N 3, mit zahlreichen Verweisen auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung). Ein sog. direkter Schaden liegt dann vor, wenn das Vermögen des Gläubi- gers durch das Verhalten des Organs unmittelbar geschädigt wurde (der Gläubi- ger wurde sozusagen "persönlich" geschädigt [so SCHOELL, a.a.O. Art. 754 N 8]). Indirekter Schaden liegt demgegenüber dann vor, wenn das Verhalten des Or- gans das Vermögen der Gesellschaft (direkt) geschädigt hat und der Gläubiger deswegen seine Ansprüche gegen die Gesellschaft nicht oder nicht mehr voll- ständig realisieren kann und daher – im Insolvenz- oder Liquidationsfall – in sei- nem Vermögen eine Einbusse erleidet. Daraus können drei Konstellationen bzw. Fallgruppen hergeleitet werden. Es kann erstens das Verhalten (die Handlung) eines Organs entweder zu einem bloss indirekten Schaden führen, indem die Gesellschaft direkt geschädigt wird, oder aber zweitens dem Gläubiger/Aktionär einen direkten Schaden zufügen. Drit- tens kann ein und dasselbe Verhalten (die Handlung) eines Organs sowohl die Gesellschaft als auch den Gläubiger/Aktionär direkt schädigen.
E. 5.2.2 Auf diesem rechtlichen Boden steht unübersehbar der BGE 131 III 306 (sie- he dort insbesondere 310 ff.), welcher die Klage eines geschädigten Aktionärs aus eigenem Recht (also als direkt durch eine Organhandlung geschädigter Per- son) zulässt und der Klage nur dort keinen Raum gibt, wo der mit ihr geltend ge- machte Schaden ein mittelbarer bzw. indirekter war (vgl. zum Ganzen auch BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. A., Zürich 2009, S. 2478 f., SCHOELL, a.a.O., Art. 754 N 8-10). Dass der zugelassenen Klage aus anderen Gründen kein Erfolg beschieden war, ändert daran nichts. Der von der Klägerin erwähnte BGE 132 III 564 hat daran insoweit nichts geändert, wie schon der Ingress zu den Erwägungen 3 zeigt. Insbesondere hat er keine von BGE 131 III 306 abweichende "Schadensbestimmung" vorgenommen, wie die Klägerin irgendwie vordringlich zu behaupten scheint (vgl. act. 145 S. 8: "von der früheren Rechtsprechung zur Schadenbestimmung … abgewichen"). Das Bezirksgericht hat daher im angefochtenen Urteil, welches sich auf den
- 25 - BGE 131 III 306 abstützt und in gleicher Weise der Klage dort keinen Raum liess, wo der geltend gemachte Schaden ein indirekter ist (bzw. sein könnte), nur folge- richtig keine vom Bundesgericht erst im BGE 132 III 564 vorgenommene abwei- chende "Schadensbestimmung" irgendwie "übersehen" können. Es erübrigt sich deshalb hier noch näher darauf einzugehen, inwieweit die Klägerin mit der Klage nicht doch entgegen ihrer Deklaration (vgl. vorn Ziff. II/4) über ihre Sachdarstellung gleichwohl streckenweise einen indirekten Schaden geltend gemacht hat – Erfolg ist bzw. wäre ihr damit nicht beschieden.
E. 5.2.3 Soweit die Klägerin mit ihrer Klage Verantwortlichkeitsansprüche erhebt o- der erheben will, weil sie direkt von Handlungen der Beklagten als Organe ge- schädigt worden sein will und ebenso die Gesellschaft direkt einen Schaden auf- grund dieser Handlungen der Beklagten erlitten hat (das folgt aus dem von ihr Dargelegten nicht immer klar), gilt demgegenüber die mit BGE 131 III 306 und 132 III 564 gefestigte Rechtslage. Gemäss dieser kann die Klage des Gläubi- gers/Aktionärs nur dann erfolgreich sein, wenn die behauptete verletzende Hand- lung entweder widerrechtlich i.S. des Art. 41 OR ist (wobei dann bei reinen Ver- mögensschäden, wie hier einer gegeben ist, die Schutznormtheorie gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung zu beachten ist; dazu etwa REY, Ausservertrag- liches Haftpflichtrecht, 4. A., Zürich 2008, S. 160 ff.), oder wenn sie einen Anwen- dungsfall der culpa in contrahendo darstellt oder gegen eine aktienrechtliche Norm verstiess, die ausschliesslich dem Aktionärs- bzw. Gläubigerschutz dient. Das wird so zutreffend selbst in der Literatur dargestellt (vgl. WIDMER/GERICKE/ WALLER, a.a.O., Art. 754 N 17 f.), auf die sich die Klägerin im Zusammenhang mit der vorgeblich abweichenden "Schadenbestimmung" beruft (vgl. act. 145 S. 8). Das Bezirksgericht hat in Bezug auf die dritte der vorerwähnten Haftungs- grundlagen richtig erkannt, dass keine der aktienrechtlichen Normen, auf die sich die Klägerin beruft, ausschliesslich Aktionärs- bzw. Gläubigerrechte schützt. Das gilt insbesondere ebenfalls für die Art. 725 OR und Art. 736 OR, auf die sich die Klägerin i.V.m Art. 754 OR abstützt (vgl. vorn Ziff. II/4). Der Normzweck des Art. 725 OR (und damit letztlich ebenso des Art. 725a OR) liegt neben dem Schutz der Allgemeinheit sowie der Gläubiger und Aktionäre auch im Schutz der Gesellschaft; die Verletzung der Benachrichtigungspflicht bietet daher keine
- 26 - Grundlage für einen Anspruch aus direkter Gläubigerschädigung (so zutreffend etwa WÜSTINER, in BSK OR II, a.a.O., Art. 725 N 1 und N 6, je mit Verweisen etwa auf BGE 121 III 425, BGE 128 III 180 E. 2 und diverse Literaturmeinungen; vgl. ferner etwa PETER/CAVADINI, in: Commentaire Romand, CO II, Basel 2008, Art. 725 N 4 f., WIDMER/GERICKE/WALLER, a.a.O., Art. 754 N 24 [dort zweiter Ab- satz]). Der Art. 736 OR hat sodann überhaupt keinen Schutznormcharakter, son- dern listet lediglich die Gründe auf, die zur Auflösung einer Gesellschaft führen können. Ausschliesslich in dieser Aufzählung liegt sein Normzweck. Der Klage kann daher, so mit ihr Ansprüche aus direktem Schaden der Klä- gerin geltend gemacht werden sollten, der aus einer Handlung der Beklagten her- rührt, welche auch die Gesellschaft direkt schädigte, bereits insoweit kein Erfolg beschieden sein. Insofern erübrigt sich auch in Bezug auf diese Konstellation eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen, die zugleich auch noch erfüllt sein müss- ten, damit der Klage Erfolg beschieden sein könnte.
E. 5.3 Bleibt noch, soweit sich die Klägerin mit ihrer Klage auf erlittenen Direktscha- den beruft, die erste der drei vorhin erwähnten Konstellationen zu prüfen, bei der die Gesellschaft durch die den Beklagten vorgeworfenen Handlungen zu keinem Schaden gekommen ist. In diesem Fall kann einer Klage, mit der sog. reiner Ver- mögensschaden geltend gemacht wird, nur dann Erfolg beschieden sein, wenn die üblichen Voraussetzungen der Haftung aus unerlaubter Handlung erfüllt sind. Es muss demnach die Handlung des Organs widerrechtlich sein, entweder weil eine entsprechende Haftungsnorm im Gesetz gegeben ist, oder gestützt auf den Art. 41 OR und dann im Sinne der erwähnten Schutznormtheorie. Zudem muss im Vermögen des Geschädigten ein Schaden im Sinne der schon erwähnten Diffe- renztheorie eingetreten sein, was der Geschädigte zunächst zu behaupten, also substanziert darzulegen und allenfalls auch noch zu beweisen hat. Der vom Ge- schädigten dargelegte Schaden muss ferner eine adäquat-kausale Folge der wi- derrechtlichen Handlung sein. Endlich muss – soweit das Gesetz keine Ausnah- meregelung trifft – ein Verschulden des Organs in Bezug auf die widerrechtliche Handlung vorliegen. Das eben Dargelegte gilt mutatis mutandis auch für die sog. Prospekthaf- tung gemäss Art. 752 OR. Erforderlich ist daher ebenfalls bei ihr nebst dem
- 27 - Schaden und der schädigenden Handlung, welche in der Norm bereits umschrie- ben ist, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Schaden (vgl. etwa BGE 131 III 308 [E. 2.1] und BGE 132 III 718 [E. 2.1]; beide Entscheide heben vor allem die Voraussetzung der adäquaten Kausalität hervor, der Zweit- genannte unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass auch die übrigen Voraus- setzungen erfüllt sein müssen ["Haftungsvoraussetzung ist … unter anderem"]).
E. 5.3.1 Es folgt aus dem erstellten Sachverhalt und den – nicht durchgehend de- ckungsgleichen (vgl. etwa act. 2 S. 10 und act. 75 S. 2 f.) – Darstellungen der Klägerin, wann und warum sie Aktien der G._____ an der Börse kaufte (vgl. act. 2 S. 7 - 9, act. 75 S. 2 - 20), dass sie den Prospekt, auf den sie sich beruft, offenbar gar nie näher gelesen hat (vgl. act. 75 S. 2, dort Ziff. 1.1: "stützte sich die Klägerin auf die ihr über die Presse bekannt gewordenen Prospekte und Berichte … die beide öffentlich aufgelegt und in der von der Klägerin konsultierten … besprochen worden sind"). Orientiert hat sich die Klägerin im Wesentlichen vorab einmal an- hand der …, so für die Käufe am 27. Juli und 6. Oktober 1994 (vgl. act. 75 S. 2 [unter Verweis bei den Prospekten auf bloss act. 5/6] und S. 3), so ebenfalls für den Kauf erst am 8. März 1995, also fast ein Jahr nach der Prospektpublikation (vgl. act. 75 S. 7). Die Massgeblichkeit von Presseartikeln bei diesen Kaufsent- scheiden hebt die Klägerin zusätzlich in act. 2 S. 19 hervor. Schlossen die Beklagten aus alledem in den Berufungsantworten, die Kläge- rin habe den Prospekt gar nie gelesen, so mag das überspitzt erscheinen. Am Er- gebnis der klägerischen Sachdarstellung, wonach sich die Kaufsentscheide mas- sgeblich auf Presseartikel abstützten, ändert das nichts. Stösst sich die Klägerin in der "Berufungsreplik" in diesem Zusammenhang (vgl. act. 163 S. 3) an den Schlussfolgerungen der Beklagten in den Berufungsantworten, sowie andernorts an vergleichbaren Wertungen der Beklagten (vgl. etwa act. 163 S. 13), indem sie diese bestreitet, vermag das an dem von ihr selbst in der Replik (act. 75) und in der Klagebegründung Vorgetragenen offenkundig nichts zu än- dern. Auf diese Vorbringen wird hier und im Folgenden indes stets abgestellt. Wiederum ist es fast müssig darauf hinzuweisen, dass die Klägerin im Zuge ihrer Bestreitung ergänzend auf die S. 46 ff. ihrer Berufungsschrift verweisen lässt (vgl. act. 163 S. 3) und damit auf ihre dort nur wiederholten Vorbringen in der Replik
- 28 - (act. 75; vgl. dazu vorn Ziff. II/1.3.1). Offen gelassen werden kann daher auch, was die Klägerin mit ihrer sibyllinisch anmutenden Wertung ihrer eigenen Vorbrin- gen meinen will, aus der Berufungsschrift (bzw. eben Sachdarstellung in der Rep- lik) gehe hervor, dass die Organe der Klägerin vielmehr ausreichend Kenntnis vom Inhalt der Prospekte gehabt hätten (vgl. act. 163 S. 3 [Ziff. 3]). Dass es hier im Übrigen nur um einen Prospekt geht (siehe vorn Ziff. II/1.5), ist der Klarheit halber nochmals in Erinnerung zu rufen. Zurückzukehren ist nach diesen Ergän- zungen zu den Käufen. Für den Kauf vom 28. Juli 1995 war für die Klägerin nicht mehr der Prospekt letztlich massgeblich, sondern ein Bericht der … vom 12. April 1995 (sic) mass- geblich. Ähnliches gilt für den Kauf vom 25. Oktober 1995, für den auch ein ..- Artikel vom 26. August 1995 massgeblich gewesen sein soll (vgl. act. 75 S. 8; siehe ferner act. 2 S. 19). Für die Käufe vom 24. und 27. November 1995 war für die Klägerin hinge- gen ein Aktionärsbrief vom 7. November massgeblich (vgl. act. 75 S. 11 unter Verweis auf act. 5/15b; vgl. auch act. 2 S. 21), für die Käufe vom 23. Februar und
14. März 1996 ein weiterer Aktionärbrief vom 20. Februar 1996 (vgl. act. 75 S. 14 unter Verweis auf act. 5/15c; vgl. auch act. 2 S. 22) sowie ein …-Artikel vom
21. Februar 1996 (jedenfalls wird dieser auch noch erwähnt; vgl. act. 75 S. 15). Für die Käufe vom 25. bis 28. Juni 1996 erwähnt die Klägerin (act. 75 S. 17, act. 2 S. 24) als massgebend den Jahresbericht 1995 sowie die Berichterstattung zur Generalversammlung vom 26. April 1996 (act. 5/15d). Für den Kauf am
21. August 1996 soll der Semesterbericht per Ende Juni 1996 (act. 5/15e) aus- schlaggebend gewesen sein (act. 75 S. 19, vgl. auch act. 2 S. 25). Zieht man daraus ein knappes Fazit, so zeigt sich, dass die Klägerin den Beklagten als Schaden verursachende (unerlaubte) Handlungen keine Auskünfte, Ratschläge und Verlautbarungen vorwirft, welche direkt an sie – die Klägerin – gerichtet gewesen wären, etwa auch im Sinne von Kaufsempfehlungen usw. Vor- geworfen werden den Beklagten als Handlungen einzig Verlautbarungen, über welche die Presse informierte, oder Schreiben usw. der Beklagten, welche nicht an die Klägerin gerichtet waren, sondern an einen breiten Adressatenkreis. Scha- den verursachend waren somit keine unmittelbar an bzw. gegen die Klägerin oder
- 29 - gar deren Vermögen gerichtete Handlungen, sondern insoweit nur gewissermas- sen mittelbare Handlungen, die dann und deshalb Schaden verursachten, weil die Klägerin aus den Verlautbarungen Informationen und Schlüsse zog, welche sie jeweils zu ihren Käufen bestimmten. Das gilt es nachfolgend stets vor Augen zu halten.
E. 5.3.2 Was die von der Klägerin geltend gemachte Prospekthaftung betrifft, so ge- stattet bereits der dargelegte Sachverhalt per se keine Wertung, der der Klägerin ja unbekannte genaue Inhalt des Prospektes gemäss act. 5/6 sei das ausschlag- gebende Element für die Käufe am 27. Juli und 6. Oktober 1994 gewesen, ge- schweige denn für die Käufe erst im März 1995. Denn eine solche Wertung läge nur schon unter zeitlichen Gesichtspunkten nicht im Rahmen des gewöhnlichen Laufes der Dinge und widerspräche schlechterdings der allgemeinen Lebenser- fahrung. Das eben Gesagte gilt a fortiori für die Käufe nach dem 8. März 1995, zumal für diese – wie eben gesehen – auch nach Darstellung der Klägerin der Prospekt bzw. dessen Inhalt nicht mehr massgeblich bzw. ausschlaggebend war. Hinzu kommt, dass sich der Prospekt nicht an Aktienkäufer richtete, die sich der Börse bedienten wie die Klägerin, sondern an bisherige Obligationäre der G._____ AG, die der G._____ AG insgesamt 170 Mio. Franken geliehen hatten. Diesem Adressatenkreis wurde im Prospekt der Tausch von Obligationen vor al- lem in (neue) Namensaktien mit einem Nominalwert von Fr. 20.00 vorgeschlagen (vgl. act. 5/6 S. 1), letztlich ein Forderungsverzicht zugunsten einer Beteiligung. Der Tausch sah übrigens für eine Forderung aus bisheriger Obligation bzw. An- leihe zum Nominalwert von Fr. 5'000.00 entweder 100 Aktien vor oder 50 Aktien zuzüglich einer neuen (Wandel-)Anleihe zu nominal Fr. 2'500.00. Im ersten Fall resultierte aus dem Tausch für die Obligationäre nominal ein Verlust von Fr. 3'000.00, im zweiten noch ein Verlust von Fr. 1'500.00. Inwiefern solche Zahlen (die aus den Angaben des Titelblattes des Prospek- tes folgen) nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sein können, den Ausschlag zu geben für den Kauf von Aktien an der Börse zu Preisen, die zwi- schen Fr. 7.00 (August 1994) und Fr. 13.00 (März 1995) unter dem Ausgabepreis lagen, bleibt unklar bzw. unerfindlich, sieht man von sog. spekulativen Überlegun- gen ab: Denn die Börsenpreise im August 1994 und im März 1995 wiesen für jede
- 30 - einigermassen geschäftsgewandte Person sogleich erkennbar einen effektiven Verlust der Obligationäre aus, welche gestützt auf den Prospekt vollumfänglich in Aktien umtauschten, und zwar von Fr. 700.00 bereits im August 1994 und gar von Fr. 1'300.00 im März 1995. Die Klägerin lässt in der Klagebegründung ausführen, sie habe dem Inhalt des Prospektes vertraut, weil die drei Grossbanken als Aktionäre und Kreditgeber das Finanzierungskonzept (recte wohl: das Sanierungskonzept) der G._____ AG mit dem Sanierungsziel Ende 1998 unterstützen (act. 2 S. 11). Erstellt ist indes- sen, dass der Klägerin der genaue Inhalt dieses Prospektes gar nicht bekannt war. Es darf daraus und mit Blick auf die eben angestellten Überlegungen zu den offensichtlichen Verlusten gefolgert und gewertet werden, dass für den Kaufent- schluss der Klägerin im August 1994 und bis zum März 1995 das in Presseer- zeugnissen kundgegebene Engagement der drei Grossbanken mindestens so wichtig war, ja wichtiger sein musste als der ihr inhaltlich nicht genau bekannte Prospekt, und dass sie nicht dem Prospekt vertraute, sondern Presseverlautba- rungen (und allenfalls zusätzlich spekulativen Überlegungen). Die Parallelen im Verhalten der Klägerin zum Kläger gemäss dem Sachverhalt, wie er in BGE 131 III 312 f. (E. 3.2.2) dargestellt ist, liegt nachgerade auf der Hand. Es fehlt demnach im Einklang mit den dort getroffenen bundesgerichtlichen Überle- gungen sowohl am natürlichen als auch (erst recht) am adäquaten Kausalzu- sammenhang zwischen den Prospektangaben und dem Kaufsentschluss der Klä- gerin.
E. 5.3.3 Die Klägerin ist das, was man gemeinhin eine geschäftsgewandte Person nennt. Sie kaufte Aktien, deren Börsenwert bereits wenig nach dem Umtauschan- gebot an die Obligationäre (laut Prospekt war das voraussichtlich der 24. Juni 1994; vgl. act. 5/6) nicht unerheblich an (Börsen-)Wert verloren hatten und bis im März 1995 noch mehr an (Börsen-)Wert verloren hatten. In der Folge sank der (Börsen-)Wert der Aktien noch weiter: Am 25. Oktober 1995 ging er auf rund Fr. 32.00 zurück (was einem Verlust im Vergleich zum Ausgabepreis gemäss Prospekt von rund Fr. 18.00 je Aktie entsprach), um dann knapp einen Monat später auf rund Fr. 18.00 einzubrechen und unter den Nominalwert zu sinken; im Vergleich zum Ausgabepreis gemäss Prospekt resultierte damit ein Verlust von
- 31 - rund Fr. 32.00 je Aktie. Ab Juni 1996 lag der (Börsen-)Wert der gekauften Aktien zwischen Fr. 9.50 (höchst) und Fr. 7.35 (tiefst), m.a.W. unter der Hälfte des No- minalwertes, der im Prospekt bezeigt worden war. Im Vergleich zum Kaufpreis im Juli 1994 brach somit der (Börsen-)Wert der Aktien, welche die Klägerin jeweils kaufte, gegen Ende ihrer Kauftätigkeit um rund 78 - 83 % ein, im Vergleich zum Ausgabepreis gemäss Prospekt im Juni 1994 gar um rund 80 - 85%. Alle diese Käufe tätigte die Klägerin nach eigenem Bekunden nicht, weil sie sich in der G._____ AG als Aktionärin engagieren wollte, sondern als sog. Inves- torin (vgl. etwa act. 2 S. 33 ["nicht in G._____-Aktien investiert"], act. 145 S. 39 ["neben der Klägerin zahlreiche andere Investoren"; "die Investition in A._____- Aktien"). Investor heisst man gemeinhin eine Person, die Kapital (Gelder) in Vermögen bzw. anderen (Geld-)Werten anlegt, um mit ihnen einen Gewinn zu er- zielen, (und zwar letztlich, um einen höheren Gewinn zu erzielen als mit einer an- deren Anlage wie einem Bankguthaben oder einer Anlage in anderen Werten wie Obligationen oder anderen Aktien). Ob der Gewinn wie gedacht realisierbar ist, weiss ein Investor im Zeitpunkt der Anlage indessen nicht; er rechnet bloss damit, bzw. erwartet bzw. erhofft es. Insoweit spekuliert er im Wortsinn auf eine künftige Entwicklung und geht er entsprechende Risiken ein. Anders als z.B. die Obligati- onäre, welche dem Umtauschangebot gemäss Prospekt folgten, stellte die Kläge- rin der G._____ AG sodann mit ihren Börsenkäufen keinen Rappen an Mitteln zur Verfügung. Ihre Investition war keine in der Realwirtschaft, sondern eine im Rah- men der sog. Finanzwirtschaft. Letztere wird durch andere Marktteilnehmer und andere Angebots- und Nachfragemechanismen bestimmt als die Realwirtschaft, folgt daher bekanntermassen streckenweise anderen Regeln als die Realwirt- schaft und orientiert sich bei Gewinnerwartungen usw. letztlich an anderen Krite- rien. Notorisch ist ebenfalls, dass nicht alle Anlagen gleichermassen risikobehaf- tet sind. So gibt es z.B. sog. mündelsichere Anlagen, sei es als reale Anlagen o- der in Form von Obligationen guter Schuldner auf dem Primärmarkt oder dem Se- kundärmarkt (Börse), sowie real oder über die Börse zu erwerbende andere, ris- kantere, wie etwa die Anlage von Geldern in Aktien einer Gesellschaft, die sanie- rungsbedürftig ist und in ihren Jahresberichten über längere Zeit durchgehend
- 32 - Verluste ausweist, wie das bei der G._____ AG der Fall war. Darauf verweist das Bezirksgericht im Zusammenhang mit dem Aktionärsbrief vom 20. Februar 1996 treffend, wie bereits vermerkt wurde (vgl. vorn Ziff. II/3.2; siehe auch act. 5/15c). Auf Verluste und Nachfragerückgang oder Umsatzrückgang oder gar den Verkauf von Unternehmensteilen hingewiesen wird von der G._____ AG überdies etwa im Brief vom 25. April 1996 (vgl. act. 5/15d), aber auch schon in act. 5/15a und act. 5/15b im Sommer und Herbst 1995, um nur auf einige weitere Unterlagen hinzu- weisen, welche die Klägerin zu den Akten gegeben hat, weil sie für ihre Kaufent- schlüsse massgeblich gewesen sein sollen. Es entspricht endlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jedermann, der geschäftsgewandt ist und Gelder anlegt, sich Überlegungen anstellt, was er wo mit welchen Aussichten angelegen will, dass somit gerade ein Investor, der sich der Börse bedient, vor dem Entscheid, wie er seine Gelder ausserhalb der Realwirtschaft anlegt, Überlegungen darüber anstellt, wie er den angestrebten und insoweit stets erhofften Gewinn zu erzielen vermag. Dass es sich bei der Klägerin anders verhalten hätte, behauptet sie nicht, und das doch wohl zu Recht. Demnach hat die Klägerin aber sehenden Auges ab dem Juli 1994 Aktien gekauft, welche von Anfang an zunehmend und ab November 1995 massiv an (Börsen-) Wert verloren. Sie hat m.a.W. zunehmend riskanter werdende Geschäfte getätigt, mit denen sie beim Halten der Aktien keinen Gewinn im (Börsen-)Wert zu ver- zeichnen vermochte, sondern Verluste, wie auch die Unternehmung, deren Aktien sie erwarb, seit 1994 nur Verluste auswies. Welche Ziele (welche Strategie auch) sie damit verfolgte, legt die Klägerin nicht dar. Sie trägt ebenfalls nicht vor, welche Alternativen sie vor den Käufen jeweils allenfalls geprüft und verworfen hat. Wer- tete das Bezirksgericht daher die Anlagen der Klägerin in G._____ Aktien als Ausdruck eines selbst gewählten Risikoverhaltens, welches Gewinn ebenso in Kauf nimmt wie totalen Verlust, dann ist das im Lichte der allgemeinen Lebenser- fahrung nur richtig. Es ist daher fast müssig darauf hinzuweisen, dass auch der Börsenwert der Aktien, wie er sich in den Kaufpreisen widerspiegelt, welche die Klägerin bezahlte, eine kontinuierliche und ab November markante Schlechterbewertung der G._____ AG durch die Marktteilnehmer aufzeigt. Soweit Börsenwerte ebenfalls
- 33 - die Wertung von Zukunftsperspektiven eines Unternehmens wiederzugeben ver- mögen, indizierten die Preise, zu denen die Klägerin die Aktien jeweils erwarb, zunehmend das Gegenteil einer günstigen Prognose. Das war und ist für eine ge- schäftsgewandte Person ohne Weiteres erkennbar, hat daher auch die Klägerin erkennen können und erkannt. Jedenfalls behauptet sie richtigerweise auch in diesem Punkt nirgends näher oder gar stichhaltig das Gegenteil. Nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung darf daher aus- geschlossen werden, es seien jeweils die Verlautbarungen der G._____ AG zu- handen eines breiten Adressatenkreises gewesen, die den massgebenden Aus- schlag für die jeweiligen Kaufentscheid der Klägerin ab dem März 1995 gegeben hätten, statt des Willens der Klägerin, trotz der offenkundigen eigenen Investiti- onsverluste durch die sinkenden Aktienpreise und der durchgehenden Verluste der G._____ AG eine zunehmend riskanter werdende Anlagestrategie zu verfol- gen. (Dass diese Strategie im Übrigen auf eine Erholung der Börsenkurse setze, zwecks Vermeidung der durch die von Anfang an fallenden Kurse schon eingetre- tenen eigenen Verluste, liegt nahe, muss aber nicht vertieft werden.) Es fehlt somit aus allen genannten Gründen ebenso an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den an einen breiten Adressatenkreis gerichte- ten Verlautbarungen der G._____ AG und den von der Klägerin ab März 1995 ge- tätigten Käufen. Es erübrigt sich daher auch insoweit, wie das Bezirksgericht rich- tig erkannte, die übrigen Voraussetzungen zu prüfen, die zusätzlich erfüllt sein müssten, damit der Klage Erfolg beschieden sein könnte. Offen gelassen werden kann insbesondere, ob die Verlautbarungen, welche die Klägerin den Beklagten anrechnet, tatsächlich unrichtig waren und z.B. daher dem geschäftsgewandten Investor begründeten Anlass gaben oder geben konnten, auf eine Erholung der Börsenkurse der Aktie in absehbarer Zeit zu hoffen. (Überlegungen dazu führten
– das kann immerhin noch angemerkt werden – aufgrund des erstellten und von der Klägerin vorgetragenen Sachverhaltes wohl unweigerlich zu einem erhebli- chen, den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechenden Selbstverschulden der Klägerin.)
E. 5.3.4 Nach dem eben Dargelegten erübrigt es sich ebenfalls, noch näher auf die Anspruchsgrundlage des Art. 717 Abs. 2 OR und die damit verbundenen Voraus-
- 34 - setzungen erfolgreicher Klage einzugehen, welche die Klägerin ebenfalls geltend macht, jedenfalls für die Zeit ab dem 14. März 1996 (vgl. etwa act. 145 S. 41, dort Randnummer 2.22). Das Bezirksgericht hat sich dazu im Lichte des erstellten Sachverhaltes sowie der klägerischen Sachdarstellung bereits zutreffend geäus- sert (vgl. vorne Ziff. II/3.3 [und dazu act. 148 S. 18 f.] sowie vorne Ziff. II/5, dort vor Ziff. 5.1 und Ziff. II/5.1). Angemerkt werden darf immerhin, dass das Verhalten der Banken (Verkauf von Aktien wegen Sonderwissen) die vorhin dargelegten Ausführungen zu den Unterschieden bei den Markteilnehmern und -mechanismen in der realen Wirt- schaft und der Finanzwirtschaft ergänzend illustriert. Es zeigt das alles ebenso, warum geschäftsgewandte Leute gemeinhin unterscheiden zwischen realwirt- schaftlichen Wertungen und Wertungen der Börse, die sich in Aktienkursen wi- derspiegeln.
E. 5.4 Demnach ist aus allen unter dieser Ziff. II erwogenen Gründen die Klage ab- zuweisen und ist der Berufung, die über weite Strecken auch unbegründet im Sinne des Gesetzes blieb, kein Erfolg beschieden. Die von den Beklagten aufge- worfene Frage der Verjährung kann daher ungeprüft bleiben.
E. 6 Der Vollständigkeit halber ist allem dem noch Folgendes beizufügen.
E. 6.1 Unter Ziff. II/5.3.3 musste konstatiert werden, dass die Klägerin ihre Anlage- strategie nie näher dargelegt hat. Sie hat es vielmehr offen gelassen, aufgrund welcher eigenen Überlegungen zu den Zielen ihrer Anlage sowie aufgrund wel- cher Prüfung welcher Alternativen sie jeweils zu den wiederholten, von ihr gewoll- ten Entscheidungen gelangte, in die Aktien (Börsenwerte) der G._____ AG zu in- vestieren und nicht anders. Dargelegt hat die Klägerin demgegenüber, warum sie wann bei welchem Wissen die Käufe vermutlich oder gewiss nicht getätigt hätte (vgl. beispielhaft etwa act. 2 S. 33 f. und act. 145 S. 32 f.). Im Falle solchen Ver- zichtes hätte sie allerdings zwangsläufig die jeweils frei gebliebenen Gelder an- derweitig anlegen müssen. Wie sie das jeweils getan hätte, legt die Klägerin ebenfalls nicht dar. Sie behauptete insbesondere auch nie näher, sie hätte die rund Fr. 750'000.--, die sie für die Käufe insgesamt einsetzte, im Sinne einer Al- ternative z.B. stets auf einem Bankkonto belassen.
- 35 - Wie wiederholt schon angemerkt, berechnet sich der Schaden nach der sog. Differenztheorie. Zu vergleichen ist der Vermögensstand, wie er sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde mit dem Vermögensstand, der aufgrund des schädigenden Ereignisses eingetreten ist. Die Differenz zwischen diesen zwei Vermögensständen bildet den Schaden (siehe, statt vieler: REY, a.a.O., S. 38 [dort insbes. Rz. 153 mit vielen Verweisen]). Der von der Klägerin behauptete Schaden hat demzufolge – bezogen auf jeden einzelnen Kauf – im Wesentlichen im Vermögensstand zu bestehen, als sie den Totalverlust erlitt, und dem Stand, den ihr Vermögen zu dieser Zeit gehabt hätte, wenn sie die jeweiligen Käufe nicht getätigt und ihre Mittel anderweitig angelegt (und z.B. wie die G._____ Aktien ge- halten) hätte.
E. 6.2 Eine solche Darstellung des Schadens durch die Klägerin fehlt. Die Klägerin begnügte sich damit, den behaupteten Schaden im Wesentlichen als Summe all der Gelder zu beziffern, die sie insgesamt für den Kauf der G._____ Aktien auf- gewandt hatte (inklusive "Courtage", "Stempel, Gebühren + Börsenabgabe"; vgl. etwa act. 6/11a - 11d und dazu act. 2 S. 7 f. und S. 33 [dort Randnummer 2; vgl. dazu vorn Ziff. II/1.3.3 – Wiederholung] und act. 145 S. 32 [dort Randnummer 2.3 unter unzutreffendem Hinweis auf die Beilagen 77/5a-5d statt auf die Beilagen 6/11a-11d]). Der Schaden ist von ihr daher insofern nicht substanziert und nach- vollziehbar dargelegt worden. Denn – um das noch beispielhaft zu illustrieren – je nach Art der von ihr gewählten Strategie und alternativen Anlage hätten ebenfalls Verluste resultieren können, wäre der Schaden m.a.W. geringer als behauptet. Die Klage wäre daher selbst dann mangels hinreichend substanziertem Schaden abzuweisen, wenn sie nicht schon aus den in den unter Ziff. II/1-5 dar- gelegten Gründen abgewiesen werden müsste. Um selbst das nicht zu versäumen: Auf das Ungenügen ihrer Schadensbe- rechnung, die fehlende Substanzierung, wurde die rechtskundig vertretene Kläge- rin bereits von den Beklagten in den Klageantworten hingewiesen (vgl. z.B. act. 33 S. 30 f., act. 34 S. 27 f., act. 35 S. 42), ferner vom Bezirksgericht in der Referentenaudienz (vgl. Vi-Prot. S. 7 ff.), welche stattgefunden hatte, bevor die Klägerin replizieren musste. Hingewiesen wurde vom Bezirksgericht damals vorab darauf, es seien auch die Substanzierungshinweise der Gegenseite zu beachten
- 36 - (a.a.O., S. 7). Wie eben unter Verweis auf die Erwägungen unter Ziff II/1.3.3 ge- zeigt wurde, hat die Klägerin in der Folge noch in der Berufungsschrift an der be- reits in der Klagebegründung vorgetragenen Schadensdarlegung bzw. Schadens- berechung festgehalten.
E. 7 Im Ergebnis erweist sich die Berufung als unbegründet. Die Klage ist daher ab- zuweisen. III. (Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen)
1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind sodann ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen; die Klägerin ist ebenso ausgangsgemäss zu verpflich- ten, jedem der Beklagten für das Berufungsverfahren eine angemessene Partei- entschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Die Bemessung der Entscheidgebühr sowie der Parteientschädigungen hat aufgrund des im Berufungsverfahren strittigen Streitwertes von gerundet Fr. 747'000.- zu erfolgen (vgl. § 12 Abs. 2 GebV OG und § 13 Abs. 1 AnwGebV). Im Übrigen hat die Festsetzung der Entscheidgebühr gemäss § 12 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 4 Abs 1 - 2 GebV OG zu erfolgen, die Festlegung der Parteientschä- digungen gemäss § 13 Abs. 2 AnwGebV (Kürzung um rund 1/3) i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV. Es wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge (Dispo- sitiv-Ziffern 2 - 4) wird bestätigt.
- 37 -
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 25'690.00 festgesetzt, der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, jedem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 18'400.00 (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer auf diesem Betrag) zu be- zahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an jeden Beklagten unter Beilage ei- nes Doppels von act. 163, an das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung) sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 747'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 38 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am:
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 25'500.--. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.
- Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten je eine Parteientschädigung von Fr. 18'333.30 (je zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer auf ¾ des Betrages und 8% Mehr- wertsteuer auf ¼ des Betrages) zu bezahlen. 5./6. Mitteilung / Rechtsmittel Berufungsanträge: der Berufungsklägerin/Klägerin (act. 145 S. 2 f.):
- Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Mai 2011 aufzuheben. - 3 -
- Es sei die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen, da der Sachverhalt in wesent- lichen Punkten zu vervollständigen ist und die Klage gestützt auf den Sachverhalt neu zu beurteilen ist (Art. 318 ZPO).
- Eventuell seien die folgenden Rechtsbegehren direkt vom Obergericht gutzuheissen: a. Es seien die Beklagten je einzeln unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin Fr. 747'025.75 zzgl. Zins von 5% seit 17. Januar 1997 zu bezahlen. b. Es sei der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ mit Bezug auf B3._____ definitive Rechtsöffnung mit Bezug auf den vorgenannten Betrag zzgl. die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 200.00 zu gewähren. c. Es sei der Klägerin in der Betreibung Nr. ... gegen B1._____ mit Bezug auf den in Ziff. 1 genannten Betrag zzgl. Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 200.00 de- finitive Rechtsöffnung zu gewähren. d. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. des Berufungsbeklagten/Beklagten 1 (vgl. act. 156 S. 2): Es sei die Berufung abzuweisen und es sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten der Berufungsklägerin. des Berufungsbeklagten/Beklagten 2 (vgl. act. 155 S. 3): Es sei die Berufung abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide In- stanzen (zuzüglich MWSt) zu Lasten der Berufungsklägerin. des Berufungsbeklagten/Beklagten 3 (vgl. act. 157 S. 2):
- Es sei die Berufung abzuweisen, und es sei das vorinstanzlichen Urteil vollumfäng- lich zu bestätigen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zulasten der Beru- fungsklägerin. - 4 - Erwägungen: I. (Übersicht zu Parteien/Streitsache, Prozessgeschichte, Verfahrensrecht)
- - 1.1 Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____. An der im Rubrum aufgeführten Adresse in E._____ hat sie offenbar ihr Domizil. Gemäss Handelsregisterauszug (vgl. CH-….) bezweckt die Klägerin den Handel mit Früch- ten und Gemüsen sowie die Fabrikation von Sauerkraut und Konserven. Sie kann Liegenschaften erwerben, verwalten und verkaufen. Ihr Aktienkapital beläuft sich auf Fr. 200'000.- (a.a.O.). Nach eigenem Bekunden (vgl. http://www.a._____-ag.ch, dort Auswahl: Über uns) ist die Klägerin zudem zu 50% an der F._____ AG beteiligt. Diese Ge- sellschaft befasst sich zweckgemäss ebenfalls mit der Herstellung von Sauerkraut und Konserven. Sie ist an der gleichen Adresse in E._____ domiziliert wie die Klägerin. 1.2 Die Beklagten waren Verwaltungsräte der einstigen G._____ AG. Der Beklag- te 1 nahm nach Darstellung beider Parteien seine Tätigkeit für die G._____ als Leiter der Konzernführung im Jahre 1994 auf und trat am 16. Juni 1994 als Vize- präsident und Delegierter in den Verwaltungsrat ein (vgl. act. 2 S. 9 und dazu act. 34 S. 45). Der Beklagte 2 war unstrittig in der Zeit vom 14. Februar 1994 bis zum
- Juni 1996 Präsident des Verwaltungsrates (vgl. act. 2 S. 9 und act. 3 S. 55). Der Beklagte 3 wurde unbestrittenermassen (vgl. act. 2 S. 9 und act. 35 S. 61) am 16. Juni 1994 in den Verwaltungsrat der G._____ AG gewählt, und zwar als Vertreter des damaligen H._____.
- In der Zeit zwischen dem 27. Juli 1994 und dem 21. August 1996 erwarb die Klägerin nach eigener Darstellung (act. 2 S. 7 ff. sowie act. 5/11 a - e, ferner act. 75 S. 2 ff.) immer wieder über eine Bank an der Börse Namenaktien der G._____ AG, insgesamt 50'000 Stück für insgesamt Fr. 747'025.75 (act. 2 S. 9 [dort lit. m]). - 5 - 2.1 Am 27. Juli 1994 kam es zum ersten Erwerb von Aktien, und zwar von 300 Stück zum Preis von je Fr. 43.00, am 6. Oktober 1994 dann zum Kauf von wiede- rum 300 Aktien zum Preis von je Fr. 38.25. Am 8. März 1995 wurden 600 Aktien zum Stückpreis von Fr. 37.00 gekauft, am 28. Juli 1995 wurden 800 Aktien zum Preis von ja Fr. 35.50 erworben. Ab dem 25. Oktober 1995 stieg die Zahl der pro Mal gekauften Aktien weiter an und es wurden an diesem Tag 2'000 Stück zum Preis von je Fr. 32.25 gekauft, am 24. November 1995 dann 2'500 Stück zu je Fr. 18.25, am 27. November 1995 noch 1'500 Stück zu je Fr. 18.25, am 23. Februar 1996 gar 12'000 Stück zu je Fr. 17.00, am 14. März 1996 noch 10'000 à je Fr. 16.00. Am 25. Juni 1996 wurden lediglich 1'300 Stück zu je Fr. 8.50 erworben. Am 28. Juni 1996 schnellte die Stückzahl der gekauften Aktien auf 8'700 Stück, bei einem Preis von je Fr. 9.00, am 21. August 1996 endlich auf 10'000 Stück zu Stückpreisen von Fr. 7.35 bzw. Fr. 7.40 bzw. Fr. 7.45. 2.2 Am 21. Januar 1997 wurde über die G._____ AG der Konkurs eröffnet. Die Klägerin macht mit ihrer Klage geltend, sie sei deswegen im Umfang ihrer gesam- ten Kaufpreiszahlungen zu Verlust und daher Schaden gekommen und fasst die Beklagten als für diesen Schaden Verantwortliche ins Recht. 2.3 Die Verantwortlichkeit der Beklagten für den von ihr erlittenen Schaden er- blickt die Klägerin im Wesentlichen in mangelhaften bzw. falschen Angaben der Beklagten über den wirtschaftlichen Zustand der G._____ AG in der Öffentlichkeit (namentlich in einem Prospekt zuhanden von Obligationären im April 1994; vgl. act. 5/6 und dazu etwa act. 2 S. 4 und S. 10). Diese Angaben hätten einerseits (und sozusagen ausschliesslich) einen überhöhten Börsenwert der Aktien bewirkt, die im Zeitpunkt des Kaufes indes jeweils bereits wesentlich weniger oder gar wertlos gewesen seien (vgl. etwa act. 2 S. 33 und act. 145 S. 32). Anderseits hät- ten diese Angaben – von der Klägerin gewonnen u.a. etwa aus der … [Zeitung] (vgl. etwa act. 75 S. 3, S. 7 [Rz. 2.1]) – sie zu den Käufen veranlasst (vgl. a.a.O.). Daneben wirft die Klägerin den Beklagten vor, der Verwaltungsrat der G._____ AG und damit die Beklagten hätten das Gleichbehandlungsgebot ver- letzt, indem Grossaktionäre umfassend und die übrigen Aktionäre unvollständig informiert worden seien. Bei vollständiger Information hätte sich die Klägerin wie - 6 - der H._____ verhalten und die Aktien ab Herbst 1995 verkauft (vgl. etwa act. 75 S. 36). In rechtlicher Hinsicht stützt die Klägerin ihre Ansprüche sowohl auf die Art. 752 OR bzw. Art. 754 OR i.V.m. Art. 152 StGB ab als auch auf den Art. 41 OR, wobei sie den Beklagten ebenfalls noch vorwirft, die Pflichten gemäss den Art. 725 Abs. 1, 717 Abs. 2 und 736 OR usw. verletzt zu haben (vgl. act. 75 S. 29 ff.).
- Die Klage, umfassend die Weisung (act. 1) und eine schriftliche Klagebegrün- dung über 35 Seiten (vgl. act. 2), wurde am 21. Mai 2008 beim Bezirksgericht Zü- rich anhängig gemacht. 3.1 Das Bezirksgericht führte in der Folge das Hauptverfahren schriftlich durch, nachdem es einem Antrag der Beklagten auf die Beschränkung des Prozesses auf die Fragen der Aktivlegitimation und Verjährung nicht gefolgt war. Vergleichs- gespräche im Rahmen einer Referentenaudienz, anlässlich der auch sog. Sub- stanzierungshinweise angebracht worden waren (vgl. Vi-Prot. S. 7 ff.), scheiter- ten. Nachdem letzte, unaufgefordert eingereichte Rechtsschriften der Beklagten der Klägerin zugestellt worden waren, erachtete das Bezirksgericht das Verfahren als spruchreif und wies die Klage am 30. Mai 2011 ab (vgl. act. 148 [= act. 146 = act. 137], nachfolgend nur noch als act. 148 zitiert). Für weitere Einzelheiten zum bezirksgerichtlichen Verfahren wird – um Wie- derholungen zu vermeiden – auf die entsprechenden Erwägungen in act. 148 verwiesen (dort S. 4 f.). 3.2 Mit Schriftsatz vom 13. September 2011 (vgl. act. 145 f.) erhob die Klägerin rechtzeitig Berufung. Das ist in der Präsidialverfügung vom 23. September 2011 vermerkt, mit welcher von der Klägerin ein Kostenvorschuss einverlangt wurde (vgl. act. 149). Nach Eingang des Vorschusses wurde den Beklagten Frist zur Berufungsantwort angesetzt (vgl. act. 152). Die Berufungsantworten gingen alle Mitte November 2011 rechtzeitig ein (vgl. act. 155 - 157). Je ein Doppel der Beru- fungsantworten wurde der Klägerin formlos am 12. Januar 2012 zugestellt (vgl. act. 158/1 und dazu act. 159/1), nachdem sich ergeben hatte, dass sich Wei- terungen des Berufungsverfahrens erübrigen. - 7 - Mit Schreiben vom 8. Februar 2012, also fast dreissig Tage nach der Zustel- lung der Doppel, übermittelte die Klägerin dem Gericht den Wunsch, es sei ihr ei- ne Frist zur Replik "betreffend neue Behauptungen" anzusetzen (vgl. act. 160). Am 21. Februar 2012 wurde die Klägerin vom Gericht schriftlich darüber infor- miert, dass sich an der gerichtlichen Einschätzung, es bedürfe keiner Verfah- rensweiterungen, nichts geändert habe, und es wurde darauf hingewiesen, dass mit dem Entscheid in der Sache zirka anfangs März 2012 zu rechnen sei (vgl. act. 161). Das Schreiben vom 21. Februar 2012 ging der Klägerin am 22. Februar 2012 zu (vgl. act. 162). Mit Datum vom 29. Februar 2012 reichte die Klägerin un- aufgefordert eine Eingabe ein (vgl. act. 163), die sie als Berufungsreplik bezeich- nete (vgl. a.a.O., S. 2). Wie noch zu sehen sein wird, enthält diese Eingabe nichts Wesentliches mehr, weshalb sich das Berufungsverfahren als spruchreif erweist. Den Beklagten ist aber noch je ein Doppel von act. 163 zuzustellen.
- Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO sind im Berufungsverfahren gegen das Urteil vom
- Mai 2011 die Regeln der ZPO sowie die der kantonalen Erlasse (GOG, ober- gerichtliche Verordnungen zu Gerichts- und Anwaltsgebühren) anzuwenden, wel- che die ZPO ergänzen. Demgegenüber beurteilen sich prozessrechtliche Fragen zum Verfahren und Urteil des Bezirksgerichts gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO noch nach den Regeln des kantonalen Verfahrensrechts (ZPO/ZH, GVG und dazuge- hörige obergerichtliche Verordnungen zu Gerichts- und Anwaltsgebühren). II. (Zur Berufung im Einzelnen)
- Die Beklagten greifen in ihren Berufungsantworten vorab teilweise grundsätzli- che prozessrechtliche Fragen zur Berufung auf und machen dabei u.a. geltend, die Klägerin habe ihre Berufung nicht ausreichend im Sinne des Gesetzes be- gründet. Dem ist zunächst nachzugehen. 1.1 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung begründet einzureichen. Die Norm bezieht sich damit u.a. auf den Art. 310 ZPO, der seinerseits bestimmt, mit der Berufung könne sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Beide Normen begrün- - 8 - den damit zwar keine Obliegenheit der Berufung führenden Partei zur Rüge des erstinstanzlichen Entscheides gleich dem Art. 42 BGG. Verlangt ist indessen gleichwohl im Sinne einer sog. Begründungslast, dass sich die Berufung führende Partei sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzt, dass sie also dem Berufungsgericht erkennbar im Wesentli- chen darlegt, inwiefern von der ersten Instanz gemäss Recht falsch angewendet und welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll (vgl. zum Ganzen etwa HUNGERBÜHLER, in: Dike-Komm-ZPO, Art. 311 N 27-29 und N 33 [in der On- line-Version, Stand 18.10.2011, die N 147-149 und N 157] sowie REETZ/THEILER, in: Kommentar zur ZPO, Zürich 2010, Art. 311 N 36, beide mit zahlreichen Ver- weisen; nicht weiter erhellend z.B. BRUNNER, in: KuKo-ZPO, Zürich 2010, Art. 311 N 6 und 8, oder SPÜHLER, in: BSK-ZPO, Basel 2010, Art. 312 N 5, die unter Hin- weis auf die Botschaft bei den Anforderungen an die Begründung eine "vollstän- dige und sorgfältige Rechtsschrift" erwarten, ohne anzuführen, was das im Ein- zelnen heissen soll). Der gesetzlichen Begründungslast im Sinne einer (sachbezogenen) Ausei- nandersetzung mit dem Entscheid der ersten Instanz genügen daher in einer Be- rufungsschrift – das liegt nachgerade auf der Hand – weder blosse Wiederholun- gen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits diskutiert wurden, noch blosse Verweise in der Berufungsschrift auf die eigenen Sachdar- stellungen vor der ersten Instanz (weil darin ja auch nichts anderes als blosse Wiederholungen liegen). Ungenügend ist ebenfalls bloss formelhafte Kritik an den erstinstanzlichen Erwägungen, wie z.B. diese seien falsch, rechtswidrig oder willkürlich, ohne dass zugleich dargetan wird, warum dem in der Sicht der Berufung führenden Partei so sein soll. Denn auch hier fehlt es offenbar an der (sachbezogenen) Auseinander- setzung, die das Gesetz verlangt (vgl. zum Ganzen wiederum etwa HUNGERBÜH- LER, a.a.O., N 28 f. und N 36 [bzw. N 149 f. und N 161], sowie REETZ/THEILER, a.a.O., N 36-38). Es fehlt daher m.a.W. auch die Mitteilung der sachbezogenen Überlegungen der Berufung führenden Partei an die Rechtsmittelinstanz, worin ebenfalls ein Zweck der Begründungslast des Art. 311 Abs. 1 ZPO liegt, und zwar - 9 - zum Dienste der effizienten Rechtspflege (vgl. HUNGERBÜHLER, a.a.O., N 27 [bzw. N 147]). 1.2 Die Begründungslast des Art. 311 Abs. 1 ZPO steht sachlich und systema- tisch nicht nur im Zusammenhang mit dem Art. 310 ZPO, sondern ebenso mit der Regelung des Novenrechts im Art. 317 ZPO. Gemäss dieser hat eine Partei, wel- che neue Tatsachen und/oder Beweismittel im Berufungsverfahren einführt, der Rechtsmittelinstanz (und der Gegenpartei) zu begründen, dass dies ohne Verzug erfolgt ist und es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt noch nicht möglich war, die Tatsa- che und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen (vgl. etwa VOLKART, in: Dike-Komm-ZPO, Art. 317 N 14 f. [in der Online-Version, Stand 18.10.2011, die N 122-123], REETZ/HILBER, in: Kommentar zur ZPO, Zürich 2010, Art. 317 N 49). 1.3 Die Berufungsschrift der Klägerin umfasst 68 Seiten (act. 145) und ist damit fast doppelt so lang ausgefallen wie die Klagebegründung vor erster Instanz (vgl. act. 2); sie übersteigt auch den Umfang der 65seitigen Replikschrift vor erster In- stanz (vgl. act. 75). 1.3.1 Auf den Seiten 45 bis 64 der Berufungsschrift wiederholt die Klägerin unter dem Titel "Pflichtverletzungen der Beklagten im Einzelnen" bis auf den Text von Ziff. 7.9 auf S. 63 praktisch wörtlich, was sie bereits in der Replikschrift unter "I. Ergänzungen zum Sachverhalt" dem Bezirksgericht vorgetragen hat (vgl. act. 75 S. 2 - 21). Ein erkennbarer (geschweige denn näherer) Bezug zum be- zirksgerichtlichen Urteil wird dabei nie hergestellt; es enthalten die sich deshalb in blossen Wiederholungen erschöpfenden Ausführungen zwangsläufig auch keine erkennbare Mitteilung von Überlegungen der Klägerin an die Rechtsmittelinstanz dazu, inwiefern das Bezirksgericht Recht falsch angewendet oder einen bestimm- ten Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte. Den entsprechenden Ausführungen kommt insoweit auch keine selbständige Bedeutung zu. Nach dem vorhin in Ziff. II/1.1 Dargelegten erweist sich die Berufung in diesem Teil deshalb als (offensichtlich) unbegründet, worauf auch die Beklagten zu Recht hinweisen (vgl. etwa act. 155 S. 7 und S. 40, act. 156 S. 4, S. 12, act. 157 S. 8). - 10 - Mit der unaufgefordert eingereichten "Berufungsreplik" (act. 163) ändert sich daran nichts. Entweder unterlässt die Klägerin in act. 163 Anmerkungen zu den Ausführungen unter den Ziffern 136 ff. von act. 155, jener Berufungsantwort, de- ren Systematik die Klägerin in act. 163 übernommen hat (vgl. act. 163 S. 3 [dort Ziff. 6]), wie ein Blick in act. 163 S. 20 zeigt. Oder die Klägerin wiederholt, jeweils verbunden mit Verweisen auf ihre Darstellung in der Berufungsschrift und damit auf die Replik vor erster Instanz (sic), im Wesentlichen nochmals (und damit in- soweit zum dritten Mal), was sie bereits ausgeführt hat (vgl. etwa act. 163 S. 3 [dort insbes. Ziff. II/3-4, aber auch Ziff. II/1 und dazu act. 145 S. 18, Ziff. 2.15], siehe ferner beispielhaft S. 4 [dort insbes. Ziff. 5, Ziff. 7, Ziff. 9] oder S. 5 [dort ins- bes. Ziff. 11, 13, 15] oder endlich S. 6 [dort etwa Ziff. 16]). Dass die Klägerin dabei z.B. auch noch die Wertung von in der Berufungsantwort zitierten Sachdarstellun- gen aus der Replik vor erster Instanz durch die Beklagten ("Dies waren also die Gründe, weshalb sich die Klägerin entschloss .."; vgl. act. 155 S. 10, dort Ziff. 18) als Novum, mithin als neue Sachverhaltsdarstellung behauptet (vgl. act. 163 S. 4 [dort Ziff. 5]), mag das Bild noch abrunden. 1.3.2 Die Klägerin befasst sich in der Berufungsschrift sodann unter dem Titel "II. Zum Urteil des Bezirksgerichts" (vgl. act. 145 S. 3 - 45 ) zunächst Abschnitt- weise mit dem angefochtenen Urteil. Dabei referiert sie jeweils vorab in einer von ihr gewerteten und Rügen umfassenden "Darstellung Bezirksgericht", die auch zu einer "Stellungnahme Bezirksgericht" werden kann (vgl. etwa act. 145 S. 11, un- ten). Dem stellt sie hernach stets eine "Darstellung Klägerin" gegenüber oder eine "Stellungnahme Klägerin" (vgl. act. 145 S. 3 - 30). In diesen ihren Darstellungen bzw. Stellungnahmen legt die Klägerin jeweils vor allem entweder ihre rechtliche Sicht der Dinge dar oder wiederholt über weite Strecken dem Sinn nach oder teil- weise gar wörtlich, was sie (u.a. auch als Sachdarstellung) etwa schon in der Replik vorgetragen hat. Praktisch wörtliche Wiederholungen finden sich z.B. auf S. 4 f. von act. 145, wo unter den Randnummern 2.3 bis 2.5 (dort bis vor: "Der vom Bezirksgericht …") vorgetragen wird, was bereits in der Replik auf S. 22 f. unter den Randnummern 2.4 bis 2.6 dargestellt wurde. Unter Randnummer 2.5 auf S. 5 der Berufungsschrift findet sich allerdings noch eine Einfügung, auf die am gegebenen Ort noch einzugehen sein wird. - 11 - Auf den S. 16 - 18 von act. 145 ist weitgehend der Text samt den Fussnoten eingefügt worden, den die Klägerin in act. 75 (Replik) auf den S. 27 f. unter Rand- nummer 3.9 dem Bezirksgericht vorgetragen hat. Wird beklagtischerseits moniert, auch insoweit liege keine sachliche Ausei- nandersetzung mit dem bezirksgerichtlichen Urteil vor und erweise sich die Beru- fung als unbegründet (vgl. etwa act. 155 S. 7, act. 156 S. 3 f., act. 157 S. 7), so trifft das mit Blick auf das unter Ziff. II/1.1 Dargelegte grosso modo wiederum zu. An diesem Bild ändert auch die als "Berufungsreplik" bezeichnete Eingabe vom
- Februar 2012 (act. 163) nichts. Denn diese enthält – wie vorhin gesehen – vorab Wiederholungen und auch im Übrigen nichts, was im Wesentlichen eine andere Sicht verlangte. Der Klägerin schadet das allerdings insoweit nicht, als da- von nicht alle ihre Ausführungen gleichermassen betroffen sind und deren Prü- fung im Folgenden möglich ist, soweit die jeweiligen übrigen Ausführungen sich mit Blick auf das angefochtene Urteil erkennbar als erheblich erweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass die Schrift- grösse der eben erwähnten Fussnoten, weil diese streckenweise auch Sachdar- stellungen enthalten, die Grenze des noch Lesbaren streift und damit auch die Grenze zum Unleserlichen im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO. Wie es sich damit genau verhalten könnte, kann hier jedoch aus folgenden Gründen offen gelassen werden, die aus dem Vertrauensprinzip folgen, das einen Anwendungsfall des Gebotes des Handelns nach Treu und Glauben darstellt (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZGB und Art. 52 ZPO): Sachbezogene Ausführungen in Fussnoten, und nicht bloss Quellenangaben bzw. Verweise oder ggf. ergänzende Darstellungen von Rechtsmeinungen mögen in wissenschaftlichen Abhandlungen angebracht sein. Das weiss der durchschnittliche (sog. vernünftige und korrekte bzw. loyale) Leser von Rechtsschriften, also die Gegenparteien und ein Gericht. Rechtsschriften al- lerdings sind nur schon von ihrem Zweck her, aber anerkanntermassen auch sonst keine wissenschaftlichen Abhandlungen. Auch das weiss der besagte Leser von Rechtsschriften. Die Kleinschrift grenzt den Fussnotentextes endlich optisch nach dem Willen des Textverfassers derart erheblich von den übrigen Vorbringen zur Sache ab, dass der Fussnotentext als offensichtlich Untergeordnetes er- scheint. Der besagte Leser, der vom Verfasser ein Verhalten nach Treu und - 12 - Glauben erwarten darf, kann und darf daher davon ausgehen, es werde optisch kenntlich gemacht, der Fussnotentext enthalte im Gegensatz zum übrigen Text zur Sache nichts von Belang, namentlich nicht gewissermassen "versteckte" Sachvorbringen, denen der Verfasser entgegen dem von ihm optisch dem Leser gegenüber erweckten Anschein Relevanz beimisst. Das muss der Verfasser ge- gen sich gelten lassen, und es darf daher verallgemeinernd festgehalten werden, es bestehe keine Pflicht eines Lesers von Rechtsschriften, auch noch Fussnoten- texte nach allenfalls relevanten Sachvorbringen zu durchforsten. Hinzu kommt, dass diese Sachvorbringen im Übrigen ja in Normalschrift dargestellt werden und daher ohne Not durchgehend so dargestellt werden können. Von daher kann offen gelassen werden, ob die Verwendung von Fussnoten in einer Rechtsschrift zwecks allfälliger Sachdarstellungen nicht überhaupt sinn- bzw. zweckwidrig ist und schon deswegen unbeachtet gelassen werden darf. Wie es sich mit Fussnoten verhält, die ausschliesslich Rechtsfragen berüh- ren oder abhandeln, ist hier aus sachgegebenem Anlass nicht zu prüfen (es gilt ohnehin: iura novit curia). 1.3.3 In das Kapitel blosser Wiederholung fallen ebenfalls Ausführungen der Klä- gerin auf den S. 31 - 33 der Berufungsschrift. Entgegen der Ansicht des Beklag- ten 1 (vgl. act. 156 S. 9) legt die Klägerin unter dem Titel ihrer "Stellungnahme" ab der Randnummer 2.4 auf S. 31 bis und mit der Randnummer 2.7 auf S. 33 von act. 145 allerdings nichts Neues vor, sondern die praktisch wörtliche Wiedergabe ihrer Ausführungen in der Klagebegründung unter "D. Schaden" (vgl. act. 2 S. 33 - 34). Der Sache nach trifft das selbstredend auch auf Ausführungen der Klägerin in act. 163 zu, welche auf so schon Vorgetragenes verweisen (vgl. bei- spielhaft act. 163 S. 6 [dort Ziff. 6]). Eine fast wörtliche Übernahme der Vorbringen auf den S. 35 - 36 der Replik (act. 75) unter den Randnummern 7.1 bis 7.7 findet sich in der "Stellungnahme Klägerin" auf den S. 35 bis 37 der Berufungsschrift (act. 145), hier unter den Randnummern 2.2, 2.4 bis 2.11. Geringe Abweichungen in der Übernahme finden sich immerhin etwa in Randnummer 2.8 und Randnummer 2.9 (hier wird z.B. der letzte Satz der Replikvorlage weggelassen). - 13 - Eine sachliche Auseinandersetzung mit dem bezirksgerichtlichen Urteil liegt ebenfalls insoweit jeweils nicht vor, und die Berufung ist ebenfalls insoweit ge- mäss dem in Ziff. II/1.1 Dargelegten grosso modo unbegründet. Wiederum (siehe vorn Ziff. II/1.3.2) schadet das der Klägerin soweit nicht, wie sie noch weitere Aus- führungen vorbringt und deren Prüfung im Folgenden möglich ist, soweit sich die Ausführungen mit Blick auf das angefochtene Urteil erkennbar als erheblich er- weisen. Anzumerken bleibt der Vollständigkeit halber in diesem Zusammenhang einzig noch, dass sich die fast wörtliche Wiederholung von eigenen Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren über mehr als 30 Seiten der Berufungsschrift er- streckt, also ungefähr deren Hälfte erfasst, was die Grenze der Weitschweifigkeit im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO ritzt. 1.4 Die Beklagten monieren ebenfalls wiederholt pauschale Kritik am angefochte- nen Urteil, welche ebenfalls einer hinreichenden Begründung gemäss dem in Ziff. II/1.1 Dargelegten (formelhafte Kritik) nicht genügen soll. Wo überall genau diese Kritik der Beklagten an der Berufungsbegründung der Klägerin zutreffen mag, ist hier nicht zu vertiefen, sondern wird sich allenfalls bei der weiteren Prü- fung ihrer Vorbringen in act. 145 und act. 163 zeigen, soweit es um erhebliche Ausführungen der Klägerin gehen sollte. Die Kritik der Beklagten gibt immerhin Anlass, vorab einen sozusagen kon- trären Punkt aufzugreifen. In act. 145 wirft die Klägerin unter dem Titel "Darstel- lung Bezirksgericht" dem Bezirksgericht auf S. 7 in Randnummer 1.5 vor, dessen Sachdarstellung auf Seite 2 unter Ziffer 2 des Urteils (vgl. act. 148) sei falsch, wo- nach behauptet werde, die Klägerin habe je behauptet usw. Auf Seite 2 von act. 148 werden im Wesentlichen die Vertreter des Beklagten 3 (Rubrum) im be- zirksgerichtlichen Verfahren aufgeführt und keine Behauptungen der Klägerin. Die sich auf eine genau bezeichnete Seite des angefochtenen Urteils beziehende und insofern klare Rüge der Klägerin zielt jedenfalls ins Leere (es kann daher offen gelassen werden, auf welche allenfalls anderswo zu findende Feststellung sich die Klägerin vielleicht beziehen wollte). 1.5 In Ziff. II/1.3.2 wurde vermerkt, die Klägerin habe unter Randnummer 2.5 auf S. 5 der Berufungsschrift (act. 145) nicht nur Text der Replik aufgeführt, sondern - 14 - zusätzlich in diesen Text eine Einfügung vorgenommen. Die Einfügung betrifft ei- nen Verweis auf Seite 3 der Klageschrift und erwähnt zwei Prospekte (vgl. act. 145 S. 5, oben). Sie hat folgenden Wortlaut: "Die Aktivlegitimation ist somit für die kurz nach der Publikation der beiden Prospekte vom 7. April 1994 sowie vom
- Juni 1994 (vgl. Klageschrift Seite 3) …". In der Klageschrift (act. 2) findet sich am angegeben Ort nichts, was mit nur schon einem Prospekt etwas zu tun haben könnte, geschweige denn mit zwei Prospekten. Der Verweis erweist sich somit als offensichtlich unzutreffend. Hinzu kommt, dass die Klägerin zwar mit der Klagebegründung einen Prospekt einge- reicht hat (vgl. vorn Ziff. I/2.3 mit Verweis auf act. 5/6 und dazu etwa act. 2 S. 4 und S. 10), der vom April 1994 datiert. Auf einen weiteren Prospekt beruft sich die Klägerin jedoch in act. 2 nicht. Auch in der Replik ist von keinem zweiten Prospekt näher die Rede, und es ist – insofern nur folgerichtig – ein solcher Prospekt, der vom 21. Juni 1994 datieren soll, von der Klägerin weder mit der Klagebegründung noch mit der Replik zu den Akten gelegt worden ist (vgl. dazu die Beilagenver- zeichnisse act. 4 und act. 76; das in act. 76 aufgeführte act. 77/1/c stellt übrigens – um selbst das nicht zu versäumen – keine Anzeige eines Prospektes dar, son- dern einen am 16. Oktober 2010 angefertigten Ausdruck des Anzeigenüberblicks aus dem …-Archiv). Selbst im Zusammenhang mit der 63 Seiten (sic) umfassen- den Stellungnahme zu Dupliknoven ist kein solcher Prospekt zu den Akten gelegt worden (vgl. act. 120 und dazu act. 121 [Beilagenverzeichnis]). Auf diese Stel- lungnahme beruft sich die Klägerin in der Berufung im Übrigen weder in diesem noch sonst in einem Wesentlichen Zusammenhang. Wiederum nur folgerichtig hat die Klägerin im bezirksgerichtlichen Verfahren (also namentlich in der Klagebegründung und in der Replik) keinen Sachverhalt dargelegt, der etwa den Inhalt eines Prospektes vom 21. Juni 1994 zu offenbaren vermöchte, oder gemäss dem sie den Inhalt dieses Prospektes kannte oder dass (und dann auch inwiefern) sie durch den Inhalt dieses weiteren Prospektes zu welchen Handlungen genau bestimmt worden sein soll. Der Hinweis der Klägerin auf den Prospekt vom 21. Juni 1994 in act. 145 S. 5 bezieht sich somit auf Neues, stellt m.a.W. ein Novum dar. Gleich verhält es sich mit allen Bezügen auf diesen Prospekt, welche die Klägerin in der Beru- - 15 - fungsschrift in ihren weiteren Ausführungen anstellt, etwa da, wo sie von "den Prospekten" schreiben lässt, sofern sie damit auch den Prospekt vom 21. Juni 1994 benennen will oder wollte. Dass in Bezug auf diese Noven die Vorausset- zungen des Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt wären, behauptet die Klägerin selbst nicht, nachdem sie es überhaupt unterlassen hat darauf hinzuweisen bzw. zu begrün- den (vgl. vorn Ziff. II/1.2), dass und warum sie mit einem unzutreffenden Hinweis auf die Seite 3 der Klageschrift (recte: Klagebegründung) Neuheiten vorträgt. Nur der Vollständigkeit halber ist dem beizufügen, dass auch nicht ersichtlich sein könnte, inwieweit nur schon die Voraussetzung von Art. 317 Abs. 1 lit. b. ZPO er- füllt sein könnte. Die Klägerin ist deshalb mit allen Ausführungen in der Berufungsschrift nicht zu hören, die sich auf den Prospekt vom 21. Juni 1994 beziehen, sei es nament- lich auf dessen Inhalt oder darauf, dass (und dann auch inwiefern) sie durch den Inhalt dieses weiteren Prospektes zu welchen Handlungen genau bestimmt wor- den sein soll. Zu Recht gingen die Beklagten auf diesen weiteren Prospekt in den Berufungsantworten gar nicht näher ein, wie auch zu Recht darauf hingewiesen wird, das Bezirksgericht habe sich mit diesem ja erst im Berufungsverfahren ins Spiel gebrachten Prospekt nicht näher befasst (vgl. etwa act. 155, dort z.B. S. 9, act. 156 S. 4 f. oder act. 157 S. 7 [vor Rz. 12], S. 8 f.). Rügt die Klägerin gleich- wohl, das Bezirksgericht habe den Sachverhalt unrichtig wiedergegeben, weil es diesen Prospekt vom 21. Juni 1994 unberücksichtigt gelassen habe (vgl. act. 145 S. 5), so geht das fehl und fällt höchstens auf die Klägerin zurück. Beizufügen bleibt dem noch, dass das eben Gesagte generell und a fortiori im Lichte des Art. 317 Abs. 1 ZPO für allfällige neue Sachverhaltsvorbringen der Klägerin in der "Berufungsreplik" gemäss act. 163 gilt bzw. gölte. Wie bereits vermerkt werden musste, hat die Klägerin in act. 163 allerdings gar keine neuen wesentlichen Sachverhaltsvorbringen vorgetragen, sondern vor allem Wiederho- lungen ihres Standpunktes und damit verbundene Bestreitungen, ferner ihre Rechtsauffassung bekräftigt, etwa durch Zitate aus Bundesgerichtsentscheiden, (vgl. beispielhaft etwa act. 163 S. 9 f.) auf die sie schon in der Berufungsschrift eingegangen war (vgl. act. 145 S. 8, S. 10), oder durch Bestreitungen der rechtli- chen Sicht der Dinge durch die Beklagten (vgl. beispielhaft etwas act. 163 S. 7 - 16 - [dort Ziff. 21, wo unter Bezugnahme auf act. 155 Ziff. 39 f. von "neuen" Behaup- tungen die Rede ist, wiewohl dort der Beklagte 2 einzig die "Argumentation" der Klägerin in der erstinstanzlichen Replik im Lichte seiner mit Verweisen und Zitaten auf bzw. aus Judikatur und Literatur gespickten Rechtsauffassung abhandelt).
- Das Bezirksgericht hat im angefochtenen Urteil die Klage im Wesentlichen aus rechtlichen Gründen abgewiesen, ausgehend vom Sachverhalt, wie er in act. 148 S. 5 - 7 in den Erwägungen II/1.1 - 1.3 dargelegt wurde. 2.1 Die Klägerin behauptet nirgends näher erkennbar und dann auch noch be- gründet, dieser Sachverhalt sei unrichtig festgehalten worden. Mit der Sachver- haltsdarstellung des Bezirksgerichts auf den Seiten 5 - 7 befasst sich die Klägerin nämlich in ihren Ausführungen unter dem Titel "Darstellung Bezirksgericht" usw. regelmässig gar nicht näher. Das zeigt bereits ein Blick auf die dort jeweils zitier- ten Seiten des Urteils und die in diesem Zusammenhang oft bloss pauschal erho- benen Rügen der "Willkür" usw. (vgl. dazu vorn Ziff. II/1.1 und 1.4), die sich in- dessen ausschliesslich auf Sachverhaltswertungen beziehen (siehe act. 145 S. 3 f., S. 5-7, S. 11, S. 13, S. 20 f., S. 24, S. 26, S. 30 f., S. 33 f. und S. 43). So- weit die Klägerin ausnahmsweise gleichwohl die Sachverhaltsdarstellung erkenn- bar kritisiert, erwiesen sich ihre Rügen als unzutreffend, wie bereits vorstehend in den Ziff. II/1.4 und II/1.5 dargelegt wurde. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes in act. 148 auf den S. 5 - 7 behauptet die Klägerin letztlich selbst dort nicht, wo sie kritisiert, das Bezirksge- richt habe auf die Durchführung eines Beweisverfahrens verzichtet (vgl. act. 145 S. 64 ff.). Denn dort räumt sie ein, das Bezirksgericht habe sich auf die Prüfung der Aktivlegitimation und der Kausalität beschränkt (vgl. etwa act. 145 S. 66 [Randnummer 3]). Soweit sie dabei moniert, grosse Teile des Sachverhalts, na- mentlich etwa die Pflichtverletzungen der Beklagten, seinen ungeprüft gelassen worden, zielt das folglich selbst nach Meinung der Klägerin auf andere Sachver- halte als auf die im Urteil festgestellten und geprüften, was zur Abweisung der Klage führte. Seitens der Beklagten wird insoweit wiederum zu Recht vorgebracht, der vom Bezirksgericht festgestellte und beurteilte Sachverhalt folge im Wesentlichen - 17 - der klägerischen Sachdarstellung und dem von der Klägerin Anerkannten (vgl. etwa act. 156 S. 14 [Rz. 35], act. 155 S. 41 [Rz. 148]). Auf die klägerische Sach- darstellung und von der Klägerin eingereichte Unterlagen stellte das Bezirksge- richt insbesondere etwa ab auf S. 11 - 13 seines Urteils (Erwägung III/3.2 mit zu- treffenden Verweisen auf act. 75 S. 2 - 20 sowie Klagebeilagen 5/1-16c und Rep- likbeilagen 77/1-31), ferner auf S. 17 des Urteils mit zutreffenden Verweisen auf act. 2 S. 15 f. und act. 75 S. 3 f. Der Sachverhalt, wie er dem bezirksgerichtlichen Urteil zu Grunde liegt, darf daher ohne Weiterungen als erstellt gelten. Es kann folglich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf ihn verwiesen werden. 2.2 Der Vollständigkeit halber ist dem noch Folgendes beizufügen. Die Klägerin rügt im Zusammenhang mit ihrem Vorwurf an das Bezirksgericht, es habe die von ihr behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten nicht beweismässig abgeklärt, die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, "insbesondere wegen der pauschalen Behauptung" (des Gerichts, ist beizufügen), "bei den … behaupteten Pflichtverlet- zungen handle es sich in allen Fällen um Kapitalschutzbestimmungen, Publizi- tätsvorschriften sowie Bilanzierungsvorschriften …" (act. 145 S. 64). Durch die Abnahme der Beweise, so die Klägerin weiter, "könnte auch bewiesen werden, dass es sich bei den Pflichtverletzungen der Beklagten in allen wesentlichen Fäl- len nicht um die Verletzung von Bestimmungen zum Kapitalschutz, Publizitätsbe- stimmungen bzw. Bilanzierungsvorschriften" gehandelt habe (a.a.O., S. 65). In einem gewöhnlichen Zivilprozess, wie hier einer vorliegt, ist es Sache ei- ner klagenden Partei, die sich auf Pflichtverletzungen beruft, diese Verletzungen zu behaupten. Das heisst, es ist von ihr im Einzelnen darzulegen, welche Hand- lungen begangen wurden, die sie als pflichtwidrig ansieht. Diese Handlungen sind dabei sog. Tatfragen, die beweismässig abzuklären sind. Der allfällige Charakter einer solchen Handlung, Pflichtverletzung zu sein, ist dagegen eine Rechtsfrage, die sich beurteilt nach allenfalls (auch noch zu behauptenden) vereinbarten Pflich- ten oder nach Pflichten, wie sie das Gesetz aufstellt (z.B. in den von der Klägerin angerufenen Bestimmungen). Demnach ist es irrig zu behaupten, aus dem Be- weis einer Handlung könne sich deren rechtliche Wertung als Pflichtverletzung ergeben. Am vorhin gezeichneten Ergebnis des erstellten Sachverhaltes änderte - 18 - demnach selbst dieser Einwand der Klägerin nichts, wäre er im hier zu prüfenden Zusammenhang überhaupt zu berücksichtigen. Von Bedeutung kann der Vorwurf der Klägerin hingegen dann sein – um selbst das noch zu erwähnen –, wenn sich ergeben sollte, dass die Abweisung der Klage durch das Bezirksgericht aus rechtlichen Gründen gestützt auf den er- stellten Sachverhalt bzw. die klägerische Sachdarstellung unrichtig war. Denn dann ist die Klage auch im Lichte des weiteren, bestrittenen Sachverhaltes zu prüfen wäre. Ob das der Fall ist, hat allerdings die nachfolgende Prüfung der Sa- che erst noch zu zeigen.
- Zur Sache erwog das Bezirksgericht im angefochtenen Entscheid vorab im Wesentlichen (vgl. act. 148 S. 8 f.), nach dem Konkurs der G._____ AG seien ge- gen deren Verwaltungsräte, darunter die drei Beklagten, von verschiedenen Sei- ten Schadensersatzansprüche erhoben worden. Im Zuge der diversen Verfahren, zu denen es dabei gekommen sei, habe sich das Bundesgericht mit Urteil vom 9. November 2004, publiziert als BGE 131 III 306, grundlegend auch zu den Fragen geäussert, welche die Klägerin aufwerfe, so zur Prospekthaftung und zur aktien- rechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne der Art. 752 bzw. 754 ff. OR. Daher und mit Blick darauf, dass ein analoger Sachverhalt vorliege, sei auf diesen Entscheid zurückzugreifen. Wie bereits ein Blick auf die Sachverhaltsdarstellung in BGE 131 III 307 f. zeigt, tritt die vom Bezirksgericht angesprochene Analogie offen zu Tage, ging es doch ebenfalls vor Bundesgericht um Schadensersatzansprüche eines Aktionärs aus Aktienkäufen in den Jahren 1994 und 1995. Die Analogie tritt ebenso in der Erwägung 3.2 (BGE 131 III 312 f.) zu Tage, wurden doch die Schadensersatzan- sprüche – ebenso wie hier (vgl. etwa act. 145 S. 32 und dazu vorn Ziff. II/1.3.3) – damit begründet, die gekauften Aktien seien schon im Zeitpunkt des Kaufes be- deutend weniger wert gewesen; als Informationsquelle zum Kauf dienten dem Kläger endlich nicht ein Prospekt, sondern u.a. Angaben in einer Zeitung (vgl. da- zu vorn Ziff. I/2.3). Das angefochtene Urteil ist insoweit nicht zu beanstanden und es kann ent- sprechend im Folgenden (vgl. nachstehend Ziff. II/5) darauf verwiesen und abge- stellt werden. - 19 - 3.1 Das Bezirksgericht erwog davon ausgehend weiter (was hier alles nur ver- knappt dem Sinn nach wiedergegeben wird, Einzelheiten können act. 148 ab S. 9 entnommen werden), die Ansprüche der Klägerin seien vom Ergebnis des Ge- samtvergleiches erfasst worden, welcher zwischen den Finanzgläubigern und den Konkursmassen der I._____ und der G._____ AG abgeschlossen worden seien, unter Einbezug der Organe der G._____ AG sowie der Revisionsstelle (vgl. act. 148 S. 9 f.). Unter Hinweis auf das Urteil 7B.166/2000 des Bundesgerichtes vom
- Dezember 2000 sowie BGE 131 III 306 ff. (dort namentlich S. 312 E. 3.2.1) hielt das Bezirksgericht danach fest, die aktienrechtlichen Haftungsansprüche, welche die Klägerin geltend mache, seien insoweit bereits geltend gemacht und ver- gleichsweise realisiert worden. Die Gutheissung der Klage führte daher – so das Bezirksgericht - zu einer Doppelzahlung, was bereits für sich die Klageabweisung zur Folge habe. 3.2 In den Erwägungen III/3 (vgl. act. 148 S. 11 - 13) ging das Bezirksgericht zu- dem auf die von der Klägerin besonders geltend gemachte Prospekthaftung nach Art. 752 OR ein. Ausgehend vom erstellten Sachverhalt hielt es fest, die Angaben im Prospekt hätten nach der Sachdarstellung der Klägerin keinen nennenswerten Einfluss auf deren erst gegen Ende Juli 1994 und sich bis ins Jahr 1996 erstre- ckenden Käufe gehabt. Sowohl der Prospekt als auch die von der Klägerin als ih- re Kaufsentscheidgrundlagen bezeichneten Publikationen in der … usw. hätten die G._____ im Übrigen fast durchgehend stets als Sanierungsfall gezeichnet. Im Aktionärsbrief vom 20. Februar 1996 seien zudem beispielsweise Verluste von Fr. 62.9 Mio. für 1995 und von Fr. 104.2 Mio. im Vorjahr (also 1994) erwähnt wor- den. Wer in solcher Lage Aktien eines Unternehmens kaufe, gehe Risiken ein und müsse mit allem rechnen: Mit grossem Gewinn oder Totalverlust. Demzufolge sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass spekulative Absichten für die Käufe min- destens ebenso im Vordergrund der Kaufsentscheide der Klägerin gestanden hät- ten wie die von der Klägerin vorgetragenen Verlautbarungen des Verwaltungsra- tes, ob diese nun zugetroffen hätten oder nicht. Das Bezirksgericht verneinte daher eine Kausalität zwischen den Prospekt- angaben im Frühjahr 1994 und den Kaufsentschlüssen der Klägerin. - 20 - 3.3 Endlich prüfte das Bezirksgericht, wiederum ausgehend von der bundesge- richtlichen Praxis, wie sie in BGE 131 III 306 ff. wiedergegeben wurde, die übrigen Argumente der Klägerin, mit denen diese ihre Schadensersatzansprüche begrün- dete (vgl. act. 148 S. 13 ff. E. III/4). Es verwarf die im Wesentlichen geltend gemachten Standpunkte der Kläge- rin, es seien von den Beklagten mehrere aktienrechtliche Gläubigerschutzbe- stimmungen verletzt worden (Art. 754 OR), darunter insbesondere das Gebot der Gleichbehandlung der Aktionäre gemäss Art. 717 Abs. 2 OR (vgl. act. 148 S. 18 f.), bzw. die Beklagten hafteten ihr – der Klägerin – für den Schaden aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 OR i.V.m. Art. 152 StGB (vgl. act. 148 S. 15 ff.). Entweder fehle es, so fasste das Bezirksgericht das Ergebnis seiner Überlegungen sinngemäss zusammen (vgl. act. 418 S. 19 f.), nach der Sachdar- stellung der Klägerin an einem unmittelbaren Schaden, der ihr durch das den Be- klagten von ihr vorgeworfene Verhalten entstanden sein soll, sondern es habe die Klägerin nur einen mittelbaren Schaden erlitten, der im bereits erwähnten Ge- samtvergleich durch die Konkursverwaltung schon realisiert worden sei. Oder aber bzw. zusätzlich dazu fehle es auch an der Kausalität zwischen dem von der Klägerin behaupteten pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten und ihren Aktien- käufen.
- Die Klägerin setzt dem in ihren Darstellungen bzw. Stellungnahmen usw. (vgl. vorn Ziff. II/1.3.2) in der Berufungsschrift zur Hauptsache das entgegen, was sie der Sache nach schon dem Bezirksgericht vorgetragen hat und dem einleitend verknappt wiedergegebenen Standpunkt entspricht (vgl. vorn Ziff. I/2.3). Das wur- de vorhin schon unter Ziff. II/1.3 angesprochen. Alles das von der Klägerin so Vorgetragene, welches die (Rechts-)Auffassungen des Bezirksgerichts in allen wesentlichen Elementen letztlich als unzutreffend, falsch oder willkürlich hinstellt, gilt es hier nicht nochmals auszubreiten. Es kann genügen, einerseits auf die in den Ziff. II/1.3-5 dargelegten Folgen dieses Vorgehens hinzuweisen sowie ander- seits nachstehend noch verknappt vier Punkte sinngemäss vorzustellen, welche den Standpunkt der Klägerin im Berufungsverfahren gut zu illustrieren scheinen. Die Klägerin hält erstens dafür, sie sie in Bezug auf die Haftungsgrundlagen des Art. 752 OR sowie des Art. 754 OR durch das Verhalten, das sie den Beklag- - 21 - ten als pflichtwidrig vorwirft, stets unmittelbar (direkt) in ihrem Vermögen geschä- digt worden (vgl. etwa act. 145 S. 4, S. 7 [Randnummer 2.1, 2. Absatz], S. 7 f. [Randnummer 2.2]). Ein Reflexschaden werde gerade nicht geltend gemacht (a.a.O. S. 8). Der Schaden liege darin, dass die Aktien im Zeitpunkt des Kaufes tatsächlich jeweils "bedeutend weniger Wert waren, als der damalige Börsenwert ausmachte" (a.a.O. S. 7 f.). Nach dem Scheitern von "J._____" seien die Aktien insgesamt wertlos geworden (vgl. act. 145 S. 33: "… der nach dem Scheitern von 'J._____' … wertlosen Aktien …"). Ferner könne der Auffassung des Bezirksgerichts nicht gefolgt werden – so die Klägerin zweitens –, gemäss der die Geltendmachung des direkten Schadens immer dann eingeschränkt sei, wenn das Verhalten eines Gesellschaftsorgans gegen aktienrechtliche Bestimmungen verstosse, die sowohl dem Gläubiger- schutz als auch dem Schutz der Gesellschaft dienten. Das Bezirksgericht habe übersehen, dass das Bundesgericht in BGE 132 III 564 von seiner früheren Rechtsprechung zur Schadensbestimmung nach dem Art. 754 OR (vgl. BGE 122 III 176) abgewichen sei (vgl. act. 145 S. 8). Weder das Bezirksgericht noch die Beklagten behaupteten, dass die Gesellschaft durch die unwahren und irrefüh- renden Mitteilungen der Beklagten in Prospekten, Quartals-, Semester- und Jah- resberichten sowie in Äusserungen in der Presse geschädigt worden sei (a.a.O.). Die Aktien seien aufgrund der Verlautbarungen des Verwaltungsrates (und damit auch der Beklagten) von der Öffentlichkeit falsch bewertet worden (vgl. act. 145 S. 44 [Randnummer 2.5]). Die Beklagten hätten die Klägerin drittens im Vergleich zu den Grossbanken, welche zutreffend Aktionäre und Kreditgeber zugleich gewesen seien (vgl. act. 145 S. 20 [Randnummer 1.3]), ungleich behandelt. Die Banken seien nicht nur als Kreditgeber zum Sanierungskonzept "J._____" informiert worden, durch Information bloss der Kreditabteilungen (a.a.O.). Es habe nicht im Interesse der Gesellschaft gelegen, dass diese einseitige Information bloss der Hauptaktionäre dazu geführt habe, dass diese Hauptaktionäre ihre Aktien an nicht informierte In- vestoren wie die Klägerin zu überhöhten Preisen an der Börse verkauft hätten (a.a.O., S. 22). - 22 - Viertens und endlich hätte der Schaden, den sie gestützt auf Art. 754 OR fordert, laut Klägerin etwa zum einen durch die Einberufung einer Sanierungsver- sammlung gemäss Art. 725 OR sowie zum anderen durch freiwillige Auflösung der Gesellschaft im Sinne von Art. 736 Ziff. 2 OR mit nachfolgender Liquidation reduziert werden können. Denn sie hätte im ersten Fall ab Oktober 1995 und im zweiten Fall nach dem Scheitern des Sanierungsplans "J._____" ab März/April 1996 keine Aktien mehr gekauft (vgl. etwa act. 145 S. 26 und S. 28 [Randnummer 2.9]). Sowohl bei Art. 725 OR als auch bei Art. 736 OR sei das Bezirksgericht un- zutreffend davon ausgegangen, die Normen lägen nicht nur im Interesse der Akti- onäre (a.a.O., S. 24, 26).
- Vorhin wurde einleitend unter Ziff. II/3 festgestellt, dass das Bezirksgericht rich- tigerweise eine Parallelität bzw. Analogie des hier zu beurteilenden Sachverhaltes und des im BGE 131 III 306 ff. beurteilten Sachverhaltes erkannt hat. Hier wie dort wurde – um das nochmals mit Blick auf das unter Ziff. II/4 zum Standpunkt der Klägerin Dargelegte zu verdeutlichen – ein Schaden geltend gemacht, der da- rin bestand, dass einerseits die an der Börse gekauften Aktien bereits im Zeit- punkt des Kaufes bedeutend weniger wert waren als der Börsenkurs betragen habe und dass anderseits die Aktien schliesslich wertlos wurden. Mit beiden As- pekten (die hier ebenfalls von der Klägerin vorgetragen werden) hat sich das Bundesgericht im Lichte des damals massgeblichen Sachverhaltes in den Erwä- gungen 3.2 auseinandergesetzt (vgl. BGE 131 III 312 f.), ausgehend von der Ver- antwortlichkeit der Organe gemäss Art. 752 OR (dazu vgl. BGE 131 III 308 ff. [E. 2]) sowie der Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 OR (dazu vgl. BGE 131 III 310 f. [E. 3]). 5.1 Ebenso verfahren ist der Sache nach das Bezirksgericht in seinen weiteren Erwägungen, die vorhin kurz vorgestellt wurden (vgl. vorn Ziff. II/3.1-3). Dabei übersah es nicht, dass die Klägerin einen direkten Schaden geltend macht, wie ebenso die Klägerschaft gemäss dem in BGE 131 III 306 ff. beurteilten Sachver- halt. Das Bezirksgericht hat diesen Punkt – wie vorhin kurz unter Ziff. II/3.2 und Ziff. II/3.3 a.E. gezeigt – sehr wohl unter dem Aspekt der Kausalität geprüft und im - 23 - Ergebnis seiner Überlegungen mit zutreffender Begründung verworfen. Ebenfalls insoweit kann ohne Weiteres auf das angefochtene Urteil verwiesen werden. Das Bezirksgericht hat aber ebenfalls die anderen Aspekte geprüft, welche der von der Klägerin dargelegte Sachverhalt aufwarf bzw. aufzuwerfen geeignet war, auch hierin streckenweise analog zum BGE 131 III 306 ff. Dass es dabei die Rechtslage, welche sich aus der dabei von ihm zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergab, in den vorhin kurz unter Ziff. II/3.1 und unter Ziff. II/3.2 vorgestellten Erwägungen in den wesentlichen Elementen falsch wiedergegeben hätte, ist nicht ersichtlich (siehe dazu auch die nachfolgende Ziff. 5.2). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das Bezirksgericht die von ihm dargelegte Rechtslage jeweils in den wesentlichen Elementen unrichtig auf den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt übertragen hätte. Dieser ist – wie gesehen – erstellt, soweit er nicht ohnehin bloss auf die Sachdarstellung der Klägerin abstellt. Es kann daher auch insoweit vollumfänglich auf die angegebenen Erwägun- gen des bezirksgerichtlichen Urteils verwiesen werden. Ergänzend bzw. vertie- fend ist dem noch Folgendes beizufügen. 5.2 Verursacht das Organ einer Gesellschaft Schaden und klagt ein deswegen geschädigter Aktionär oder Gesellschaftsgläubiger gegen das Organ, so ist mit Blick auf Art. 754 OR stets danach zu differenzieren, welcher Art der Schaden ist, der mit der Klage geltend gemacht wird. Denn danach bestimmt sich die sog. Aktivlegitimation (das Recht, im eigenen Namen den Ersatz des erlittenen Scha- dens verlangen zu können). Welcher Art ein geltend gemachter Schaden ist, be- urteilt sich dabei nicht nach der Bezeichnung, den ihm eine klagende Partei gibt, sondern nach dem zu beurteilenden Sachverhalt, den diese Partei vorgetragen hat oder der sonst wie erstellt ist. 5.2.1 Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche gemäss WIDMER/GERICKE/WALLER (in: BSK OR II, 3. A., Basel 2008, Art. 754 N 17) ihren Anfang mit BGE 129 III 129 (= Urteil 4C.200/2002 vom 13.11.2002) genommen habe, ist die Art des Schadens letztlich nach dem Ursache-Wirkungsverhältnis zu unterscheiden, nämlich danach, ob der Schaden ein sog. direkter (unmittelbarer) ist oder ein sog. indirekter (mittelbarer; auch Reflexschaden genannt). Der Scha- - 24 - den selbst besteht in beiden Fällen in einer Vermögenseinbusse des Geschädig- ten im Sinne der sog. Differenztheorie (vgl., statt vieler: SCHOELL, in: Präjudizien- buch OR, 7. A., Zürich 2009, Art. 754 N 3, mit zahlreichen Verweisen auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung). Ein sog. direkter Schaden liegt dann vor, wenn das Vermögen des Gläubi- gers durch das Verhalten des Organs unmittelbar geschädigt wurde (der Gläubi- ger wurde sozusagen "persönlich" geschädigt [so SCHOELL, a.a.O. Art. 754 N 8]). Indirekter Schaden liegt demgegenüber dann vor, wenn das Verhalten des Or- gans das Vermögen der Gesellschaft (direkt) geschädigt hat und der Gläubiger deswegen seine Ansprüche gegen die Gesellschaft nicht oder nicht mehr voll- ständig realisieren kann und daher – im Insolvenz- oder Liquidationsfall – in sei- nem Vermögen eine Einbusse erleidet. Daraus können drei Konstellationen bzw. Fallgruppen hergeleitet werden. Es kann erstens das Verhalten (die Handlung) eines Organs entweder zu einem bloss indirekten Schaden führen, indem die Gesellschaft direkt geschädigt wird, oder aber zweitens dem Gläubiger/Aktionär einen direkten Schaden zufügen. Drit- tens kann ein und dasselbe Verhalten (die Handlung) eines Organs sowohl die Gesellschaft als auch den Gläubiger/Aktionär direkt schädigen. 5.2.2 Auf diesem rechtlichen Boden steht unübersehbar der BGE 131 III 306 (sie- he dort insbesondere 310 ff.), welcher die Klage eines geschädigten Aktionärs aus eigenem Recht (also als direkt durch eine Organhandlung geschädigter Per- son) zulässt und der Klage nur dort keinen Raum gibt, wo der mit ihr geltend ge- machte Schaden ein mittelbarer bzw. indirekter war (vgl. zum Ganzen auch BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. A., Zürich 2009, S. 2478 f., SCHOELL, a.a.O., Art. 754 N 8-10). Dass der zugelassenen Klage aus anderen Gründen kein Erfolg beschieden war, ändert daran nichts. Der von der Klägerin erwähnte BGE 132 III 564 hat daran insoweit nichts geändert, wie schon der Ingress zu den Erwägungen 3 zeigt. Insbesondere hat er keine von BGE 131 III 306 abweichende "Schadensbestimmung" vorgenommen, wie die Klägerin irgendwie vordringlich zu behaupten scheint (vgl. act. 145 S. 8: "von der früheren Rechtsprechung zur Schadenbestimmung … abgewichen"). Das Bezirksgericht hat daher im angefochtenen Urteil, welches sich auf den - 25 - BGE 131 III 306 abstützt und in gleicher Weise der Klage dort keinen Raum liess, wo der geltend gemachte Schaden ein indirekter ist (bzw. sein könnte), nur folge- richtig keine vom Bundesgericht erst im BGE 132 III 564 vorgenommene abwei- chende "Schadensbestimmung" irgendwie "übersehen" können. Es erübrigt sich deshalb hier noch näher darauf einzugehen, inwieweit die Klägerin mit der Klage nicht doch entgegen ihrer Deklaration (vgl. vorn Ziff. II/4) über ihre Sachdarstellung gleichwohl streckenweise einen indirekten Schaden geltend gemacht hat – Erfolg ist bzw. wäre ihr damit nicht beschieden. 5.2.3 Soweit die Klägerin mit ihrer Klage Verantwortlichkeitsansprüche erhebt o- der erheben will, weil sie direkt von Handlungen der Beklagten als Organe ge- schädigt worden sein will und ebenso die Gesellschaft direkt einen Schaden auf- grund dieser Handlungen der Beklagten erlitten hat (das folgt aus dem von ihr Dargelegten nicht immer klar), gilt demgegenüber die mit BGE 131 III 306 und 132 III 564 gefestigte Rechtslage. Gemäss dieser kann die Klage des Gläubi- gers/Aktionärs nur dann erfolgreich sein, wenn die behauptete verletzende Hand- lung entweder widerrechtlich i.S. des Art. 41 OR ist (wobei dann bei reinen Ver- mögensschäden, wie hier einer gegeben ist, die Schutznormtheorie gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung zu beachten ist; dazu etwa REY, Ausservertrag- liches Haftpflichtrecht, 4. A., Zürich 2008, S. 160 ff.), oder wenn sie einen Anwen- dungsfall der culpa in contrahendo darstellt oder gegen eine aktienrechtliche Norm verstiess, die ausschliesslich dem Aktionärs- bzw. Gläubigerschutz dient. Das wird so zutreffend selbst in der Literatur dargestellt (vgl. WIDMER/GERICKE/ WALLER, a.a.O., Art. 754 N 17 f.), auf die sich die Klägerin im Zusammenhang mit der vorgeblich abweichenden "Schadenbestimmung" beruft (vgl. act. 145 S. 8). Das Bezirksgericht hat in Bezug auf die dritte der vorerwähnten Haftungs- grundlagen richtig erkannt, dass keine der aktienrechtlichen Normen, auf die sich die Klägerin beruft, ausschliesslich Aktionärs- bzw. Gläubigerrechte schützt. Das gilt insbesondere ebenfalls für die Art. 725 OR und Art. 736 OR, auf die sich die Klägerin i.V.m Art. 754 OR abstützt (vgl. vorn Ziff. II/4). Der Normzweck des Art. 725 OR (und damit letztlich ebenso des Art. 725a OR) liegt neben dem Schutz der Allgemeinheit sowie der Gläubiger und Aktionäre auch im Schutz der Gesellschaft; die Verletzung der Benachrichtigungspflicht bietet daher keine - 26 - Grundlage für einen Anspruch aus direkter Gläubigerschädigung (so zutreffend etwa WÜSTINER, in BSK OR II, a.a.O., Art. 725 N 1 und N 6, je mit Verweisen etwa auf BGE 121 III 425, BGE 128 III 180 E. 2 und diverse Literaturmeinungen; vgl. ferner etwa PETER/CAVADINI, in: Commentaire Romand, CO II, Basel 2008, Art. 725 N 4 f., WIDMER/GERICKE/WALLER, a.a.O., Art. 754 N 24 [dort zweiter Ab- satz]). Der Art. 736 OR hat sodann überhaupt keinen Schutznormcharakter, son- dern listet lediglich die Gründe auf, die zur Auflösung einer Gesellschaft führen können. Ausschliesslich in dieser Aufzählung liegt sein Normzweck. Der Klage kann daher, so mit ihr Ansprüche aus direktem Schaden der Klä- gerin geltend gemacht werden sollten, der aus einer Handlung der Beklagten her- rührt, welche auch die Gesellschaft direkt schädigte, bereits insoweit kein Erfolg beschieden sein. Insofern erübrigt sich auch in Bezug auf diese Konstellation eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen, die zugleich auch noch erfüllt sein müss- ten, damit der Klage Erfolg beschieden sein könnte. 5.3 Bleibt noch, soweit sich die Klägerin mit ihrer Klage auf erlittenen Direktscha- den beruft, die erste der drei vorhin erwähnten Konstellationen zu prüfen, bei der die Gesellschaft durch die den Beklagten vorgeworfenen Handlungen zu keinem Schaden gekommen ist. In diesem Fall kann einer Klage, mit der sog. reiner Ver- mögensschaden geltend gemacht wird, nur dann Erfolg beschieden sein, wenn die üblichen Voraussetzungen der Haftung aus unerlaubter Handlung erfüllt sind. Es muss demnach die Handlung des Organs widerrechtlich sein, entweder weil eine entsprechende Haftungsnorm im Gesetz gegeben ist, oder gestützt auf den Art. 41 OR und dann im Sinne der erwähnten Schutznormtheorie. Zudem muss im Vermögen des Geschädigten ein Schaden im Sinne der schon erwähnten Diffe- renztheorie eingetreten sein, was der Geschädigte zunächst zu behaupten, also substanziert darzulegen und allenfalls auch noch zu beweisen hat. Der vom Ge- schädigten dargelegte Schaden muss ferner eine adäquat-kausale Folge der wi- derrechtlichen Handlung sein. Endlich muss – soweit das Gesetz keine Ausnah- meregelung trifft – ein Verschulden des Organs in Bezug auf die widerrechtliche Handlung vorliegen. Das eben Dargelegte gilt mutatis mutandis auch für die sog. Prospekthaf- tung gemäss Art. 752 OR. Erforderlich ist daher ebenfalls bei ihr nebst dem - 27 - Schaden und der schädigenden Handlung, welche in der Norm bereits umschrie- ben ist, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Schaden (vgl. etwa BGE 131 III 308 [E. 2.1] und BGE 132 III 718 [E. 2.1]; beide Entscheide heben vor allem die Voraussetzung der adäquaten Kausalität hervor, der Zweit- genannte unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass auch die übrigen Voraus- setzungen erfüllt sein müssen ["Haftungsvoraussetzung ist … unter anderem"]). 5.3.1 Es folgt aus dem erstellten Sachverhalt und den – nicht durchgehend de- ckungsgleichen (vgl. etwa act. 2 S. 10 und act. 75 S. 2 f.) – Darstellungen der Klägerin, wann und warum sie Aktien der G._____ an der Börse kaufte (vgl. act. 2 S. 7 - 9, act. 75 S. 2 - 20), dass sie den Prospekt, auf den sie sich beruft, offenbar gar nie näher gelesen hat (vgl. act. 75 S. 2, dort Ziff. 1.1: "stützte sich die Klägerin auf die ihr über die Presse bekannt gewordenen Prospekte und Berichte … die beide öffentlich aufgelegt und in der von der Klägerin konsultierten … besprochen worden sind"). Orientiert hat sich die Klägerin im Wesentlichen vorab einmal an- hand der …, so für die Käufe am 27. Juli und 6. Oktober 1994 (vgl. act. 75 S. 2 [unter Verweis bei den Prospekten auf bloss act. 5/6] und S. 3), so ebenfalls für den Kauf erst am 8. März 1995, also fast ein Jahr nach der Prospektpublikation (vgl. act. 75 S. 7). Die Massgeblichkeit von Presseartikeln bei diesen Kaufsent- scheiden hebt die Klägerin zusätzlich in act. 2 S. 19 hervor. Schlossen die Beklagten aus alledem in den Berufungsantworten, die Kläge- rin habe den Prospekt gar nie gelesen, so mag das überspitzt erscheinen. Am Er- gebnis der klägerischen Sachdarstellung, wonach sich die Kaufsentscheide mas- sgeblich auf Presseartikel abstützten, ändert das nichts. Stösst sich die Klägerin in der "Berufungsreplik" in diesem Zusammenhang (vgl. act. 163 S. 3) an den Schlussfolgerungen der Beklagten in den Berufungsantworten, sowie andernorts an vergleichbaren Wertungen der Beklagten (vgl. etwa act. 163 S. 13), indem sie diese bestreitet, vermag das an dem von ihr selbst in der Replik (act. 75) und in der Klagebegründung Vorgetragenen offenkundig nichts zu än- dern. Auf diese Vorbringen wird hier und im Folgenden indes stets abgestellt. Wiederum ist es fast müssig darauf hinzuweisen, dass die Klägerin im Zuge ihrer Bestreitung ergänzend auf die S. 46 ff. ihrer Berufungsschrift verweisen lässt (vgl. act. 163 S. 3) und damit auf ihre dort nur wiederholten Vorbringen in der Replik - 28 - (act. 75; vgl. dazu vorn Ziff. II/1.3.1). Offen gelassen werden kann daher auch, was die Klägerin mit ihrer sibyllinisch anmutenden Wertung ihrer eigenen Vorbrin- gen meinen will, aus der Berufungsschrift (bzw. eben Sachdarstellung in der Rep- lik) gehe hervor, dass die Organe der Klägerin vielmehr ausreichend Kenntnis vom Inhalt der Prospekte gehabt hätten (vgl. act. 163 S. 3 [Ziff. 3]). Dass es hier im Übrigen nur um einen Prospekt geht (siehe vorn Ziff. II/1.5), ist der Klarheit halber nochmals in Erinnerung zu rufen. Zurückzukehren ist nach diesen Ergän- zungen zu den Käufen. Für den Kauf vom 28. Juli 1995 war für die Klägerin nicht mehr der Prospekt letztlich massgeblich, sondern ein Bericht der … vom 12. April 1995 (sic) mass- geblich. Ähnliches gilt für den Kauf vom 25. Oktober 1995, für den auch ein ..- Artikel vom 26. August 1995 massgeblich gewesen sein soll (vgl. act. 75 S. 8; siehe ferner act. 2 S. 19). Für die Käufe vom 24. und 27. November 1995 war für die Klägerin hinge- gen ein Aktionärsbrief vom 7. November massgeblich (vgl. act. 75 S. 11 unter Verweis auf act. 5/15b; vgl. auch act. 2 S. 21), für die Käufe vom 23. Februar und
- März 1996 ein weiterer Aktionärbrief vom 20. Februar 1996 (vgl. act. 75 S. 14 unter Verweis auf act. 5/15c; vgl. auch act. 2 S. 22) sowie ein …-Artikel vom
- Februar 1996 (jedenfalls wird dieser auch noch erwähnt; vgl. act. 75 S. 15). Für die Käufe vom 25. bis 28. Juni 1996 erwähnt die Klägerin (act. 75 S. 17, act. 2 S. 24) als massgebend den Jahresbericht 1995 sowie die Berichterstattung zur Generalversammlung vom 26. April 1996 (act. 5/15d). Für den Kauf am
- August 1996 soll der Semesterbericht per Ende Juni 1996 (act. 5/15e) aus- schlaggebend gewesen sein (act. 75 S. 19, vgl. auch act. 2 S. 25). Zieht man daraus ein knappes Fazit, so zeigt sich, dass die Klägerin den Beklagten als Schaden verursachende (unerlaubte) Handlungen keine Auskünfte, Ratschläge und Verlautbarungen vorwirft, welche direkt an sie – die Klägerin – gerichtet gewesen wären, etwa auch im Sinne von Kaufsempfehlungen usw. Vor- geworfen werden den Beklagten als Handlungen einzig Verlautbarungen, über welche die Presse informierte, oder Schreiben usw. der Beklagten, welche nicht an die Klägerin gerichtet waren, sondern an einen breiten Adressatenkreis. Scha- den verursachend waren somit keine unmittelbar an bzw. gegen die Klägerin oder - 29 - gar deren Vermögen gerichtete Handlungen, sondern insoweit nur gewissermas- sen mittelbare Handlungen, die dann und deshalb Schaden verursachten, weil die Klägerin aus den Verlautbarungen Informationen und Schlüsse zog, welche sie jeweils zu ihren Käufen bestimmten. Das gilt es nachfolgend stets vor Augen zu halten. 5.3.2 Was die von der Klägerin geltend gemachte Prospekthaftung betrifft, so ge- stattet bereits der dargelegte Sachverhalt per se keine Wertung, der der Klägerin ja unbekannte genaue Inhalt des Prospektes gemäss act. 5/6 sei das ausschlag- gebende Element für die Käufe am 27. Juli und 6. Oktober 1994 gewesen, ge- schweige denn für die Käufe erst im März 1995. Denn eine solche Wertung läge nur schon unter zeitlichen Gesichtspunkten nicht im Rahmen des gewöhnlichen Laufes der Dinge und widerspräche schlechterdings der allgemeinen Lebenser- fahrung. Das eben Gesagte gilt a fortiori für die Käufe nach dem 8. März 1995, zumal für diese – wie eben gesehen – auch nach Darstellung der Klägerin der Prospekt bzw. dessen Inhalt nicht mehr massgeblich bzw. ausschlaggebend war. Hinzu kommt, dass sich der Prospekt nicht an Aktienkäufer richtete, die sich der Börse bedienten wie die Klägerin, sondern an bisherige Obligationäre der G._____ AG, die der G._____ AG insgesamt 170 Mio. Franken geliehen hatten. Diesem Adressatenkreis wurde im Prospekt der Tausch von Obligationen vor al- lem in (neue) Namensaktien mit einem Nominalwert von Fr. 20.00 vorgeschlagen (vgl. act. 5/6 S. 1), letztlich ein Forderungsverzicht zugunsten einer Beteiligung. Der Tausch sah übrigens für eine Forderung aus bisheriger Obligation bzw. An- leihe zum Nominalwert von Fr. 5'000.00 entweder 100 Aktien vor oder 50 Aktien zuzüglich einer neuen (Wandel-)Anleihe zu nominal Fr. 2'500.00. Im ersten Fall resultierte aus dem Tausch für die Obligationäre nominal ein Verlust von Fr. 3'000.00, im zweiten noch ein Verlust von Fr. 1'500.00. Inwiefern solche Zahlen (die aus den Angaben des Titelblattes des Prospek- tes folgen) nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sein können, den Ausschlag zu geben für den Kauf von Aktien an der Börse zu Preisen, die zwi- schen Fr. 7.00 (August 1994) und Fr. 13.00 (März 1995) unter dem Ausgabepreis lagen, bleibt unklar bzw. unerfindlich, sieht man von sog. spekulativen Überlegun- gen ab: Denn die Börsenpreise im August 1994 und im März 1995 wiesen für jede - 30 - einigermassen geschäftsgewandte Person sogleich erkennbar einen effektiven Verlust der Obligationäre aus, welche gestützt auf den Prospekt vollumfänglich in Aktien umtauschten, und zwar von Fr. 700.00 bereits im August 1994 und gar von Fr. 1'300.00 im März 1995. Die Klägerin lässt in der Klagebegründung ausführen, sie habe dem Inhalt des Prospektes vertraut, weil die drei Grossbanken als Aktionäre und Kreditgeber das Finanzierungskonzept (recte wohl: das Sanierungskonzept) der G._____ AG mit dem Sanierungsziel Ende 1998 unterstützen (act. 2 S. 11). Erstellt ist indes- sen, dass der Klägerin der genaue Inhalt dieses Prospektes gar nicht bekannt war. Es darf daraus und mit Blick auf die eben angestellten Überlegungen zu den offensichtlichen Verlusten gefolgert und gewertet werden, dass für den Kaufent- schluss der Klägerin im August 1994 und bis zum März 1995 das in Presseer- zeugnissen kundgegebene Engagement der drei Grossbanken mindestens so wichtig war, ja wichtiger sein musste als der ihr inhaltlich nicht genau bekannte Prospekt, und dass sie nicht dem Prospekt vertraute, sondern Presseverlautba- rungen (und allenfalls zusätzlich spekulativen Überlegungen). Die Parallelen im Verhalten der Klägerin zum Kläger gemäss dem Sachverhalt, wie er in BGE 131 III 312 f. (E. 3.2.2) dargestellt ist, liegt nachgerade auf der Hand. Es fehlt demnach im Einklang mit den dort getroffenen bundesgerichtlichen Überle- gungen sowohl am natürlichen als auch (erst recht) am adäquaten Kausalzu- sammenhang zwischen den Prospektangaben und dem Kaufsentschluss der Klä- gerin. 5.3.3 Die Klägerin ist das, was man gemeinhin eine geschäftsgewandte Person nennt. Sie kaufte Aktien, deren Börsenwert bereits wenig nach dem Umtauschan- gebot an die Obligationäre (laut Prospekt war das voraussichtlich der 24. Juni 1994; vgl. act. 5/6) nicht unerheblich an (Börsen-)Wert verloren hatten und bis im März 1995 noch mehr an (Börsen-)Wert verloren hatten. In der Folge sank der (Börsen-)Wert der Aktien noch weiter: Am 25. Oktober 1995 ging er auf rund Fr. 32.00 zurück (was einem Verlust im Vergleich zum Ausgabepreis gemäss Prospekt von rund Fr. 18.00 je Aktie entsprach), um dann knapp einen Monat später auf rund Fr. 18.00 einzubrechen und unter den Nominalwert zu sinken; im Vergleich zum Ausgabepreis gemäss Prospekt resultierte damit ein Verlust von - 31 - rund Fr. 32.00 je Aktie. Ab Juni 1996 lag der (Börsen-)Wert der gekauften Aktien zwischen Fr. 9.50 (höchst) und Fr. 7.35 (tiefst), m.a.W. unter der Hälfte des No- minalwertes, der im Prospekt bezeigt worden war. Im Vergleich zum Kaufpreis im Juli 1994 brach somit der (Börsen-)Wert der Aktien, welche die Klägerin jeweils kaufte, gegen Ende ihrer Kauftätigkeit um rund 78 - 83 % ein, im Vergleich zum Ausgabepreis gemäss Prospekt im Juni 1994 gar um rund 80 - 85%. Alle diese Käufe tätigte die Klägerin nach eigenem Bekunden nicht, weil sie sich in der G._____ AG als Aktionärin engagieren wollte, sondern als sog. Inves- torin (vgl. etwa act. 2 S. 33 ["nicht in G._____-Aktien investiert"], act. 145 S. 39 ["neben der Klägerin zahlreiche andere Investoren"; "die Investition in A._____- Aktien"). Investor heisst man gemeinhin eine Person, die Kapital (Gelder) in Vermögen bzw. anderen (Geld-)Werten anlegt, um mit ihnen einen Gewinn zu er- zielen, (und zwar letztlich, um einen höheren Gewinn zu erzielen als mit einer an- deren Anlage wie einem Bankguthaben oder einer Anlage in anderen Werten wie Obligationen oder anderen Aktien). Ob der Gewinn wie gedacht realisierbar ist, weiss ein Investor im Zeitpunkt der Anlage indessen nicht; er rechnet bloss damit, bzw. erwartet bzw. erhofft es. Insoweit spekuliert er im Wortsinn auf eine künftige Entwicklung und geht er entsprechende Risiken ein. Anders als z.B. die Obligati- onäre, welche dem Umtauschangebot gemäss Prospekt folgten, stellte die Kläge- rin der G._____ AG sodann mit ihren Börsenkäufen keinen Rappen an Mitteln zur Verfügung. Ihre Investition war keine in der Realwirtschaft, sondern eine im Rah- men der sog. Finanzwirtschaft. Letztere wird durch andere Marktteilnehmer und andere Angebots- und Nachfragemechanismen bestimmt als die Realwirtschaft, folgt daher bekanntermassen streckenweise anderen Regeln als die Realwirt- schaft und orientiert sich bei Gewinnerwartungen usw. letztlich an anderen Krite- rien. Notorisch ist ebenfalls, dass nicht alle Anlagen gleichermassen risikobehaf- tet sind. So gibt es z.B. sog. mündelsichere Anlagen, sei es als reale Anlagen o- der in Form von Obligationen guter Schuldner auf dem Primärmarkt oder dem Se- kundärmarkt (Börse), sowie real oder über die Börse zu erwerbende andere, ris- kantere, wie etwa die Anlage von Geldern in Aktien einer Gesellschaft, die sanie- rungsbedürftig ist und in ihren Jahresberichten über längere Zeit durchgehend - 32 - Verluste ausweist, wie das bei der G._____ AG der Fall war. Darauf verweist das Bezirksgericht im Zusammenhang mit dem Aktionärsbrief vom 20. Februar 1996 treffend, wie bereits vermerkt wurde (vgl. vorn Ziff. II/3.2; siehe auch act. 5/15c). Auf Verluste und Nachfragerückgang oder Umsatzrückgang oder gar den Verkauf von Unternehmensteilen hingewiesen wird von der G._____ AG überdies etwa im Brief vom 25. April 1996 (vgl. act. 5/15d), aber auch schon in act. 5/15a und act. 5/15b im Sommer und Herbst 1995, um nur auf einige weitere Unterlagen hinzu- weisen, welche die Klägerin zu den Akten gegeben hat, weil sie für ihre Kaufent- schlüsse massgeblich gewesen sein sollen. Es entspricht endlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jedermann, der geschäftsgewandt ist und Gelder anlegt, sich Überlegungen anstellt, was er wo mit welchen Aussichten angelegen will, dass somit gerade ein Investor, der sich der Börse bedient, vor dem Entscheid, wie er seine Gelder ausserhalb der Realwirtschaft anlegt, Überlegungen darüber anstellt, wie er den angestrebten und insoweit stets erhofften Gewinn zu erzielen vermag. Dass es sich bei der Klägerin anders verhalten hätte, behauptet sie nicht, und das doch wohl zu Recht. Demnach hat die Klägerin aber sehenden Auges ab dem Juli 1994 Aktien gekauft, welche von Anfang an zunehmend und ab November 1995 massiv an (Börsen-) Wert verloren. Sie hat m.a.W. zunehmend riskanter werdende Geschäfte getätigt, mit denen sie beim Halten der Aktien keinen Gewinn im (Börsen-)Wert zu ver- zeichnen vermochte, sondern Verluste, wie auch die Unternehmung, deren Aktien sie erwarb, seit 1994 nur Verluste auswies. Welche Ziele (welche Strategie auch) sie damit verfolgte, legt die Klägerin nicht dar. Sie trägt ebenfalls nicht vor, welche Alternativen sie vor den Käufen jeweils allenfalls geprüft und verworfen hat. Wer- tete das Bezirksgericht daher die Anlagen der Klägerin in G._____ Aktien als Ausdruck eines selbst gewählten Risikoverhaltens, welches Gewinn ebenso in Kauf nimmt wie totalen Verlust, dann ist das im Lichte der allgemeinen Lebenser- fahrung nur richtig. Es ist daher fast müssig darauf hinzuweisen, dass auch der Börsenwert der Aktien, wie er sich in den Kaufpreisen widerspiegelt, welche die Klägerin bezahlte, eine kontinuierliche und ab November markante Schlechterbewertung der G._____ AG durch die Marktteilnehmer aufzeigt. Soweit Börsenwerte ebenfalls - 33 - die Wertung von Zukunftsperspektiven eines Unternehmens wiederzugeben ver- mögen, indizierten die Preise, zu denen die Klägerin die Aktien jeweils erwarb, zunehmend das Gegenteil einer günstigen Prognose. Das war und ist für eine ge- schäftsgewandte Person ohne Weiteres erkennbar, hat daher auch die Klägerin erkennen können und erkannt. Jedenfalls behauptet sie richtigerweise auch in diesem Punkt nirgends näher oder gar stichhaltig das Gegenteil. Nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung darf daher aus- geschlossen werden, es seien jeweils die Verlautbarungen der G._____ AG zu- handen eines breiten Adressatenkreises gewesen, die den massgebenden Aus- schlag für die jeweiligen Kaufentscheid der Klägerin ab dem März 1995 gegeben hätten, statt des Willens der Klägerin, trotz der offenkundigen eigenen Investiti- onsverluste durch die sinkenden Aktienpreise und der durchgehenden Verluste der G._____ AG eine zunehmend riskanter werdende Anlagestrategie zu verfol- gen. (Dass diese Strategie im Übrigen auf eine Erholung der Börsenkurse setze, zwecks Vermeidung der durch die von Anfang an fallenden Kurse schon eingetre- tenen eigenen Verluste, liegt nahe, muss aber nicht vertieft werden.) Es fehlt somit aus allen genannten Gründen ebenso an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den an einen breiten Adressatenkreis gerichte- ten Verlautbarungen der G._____ AG und den von der Klägerin ab März 1995 ge- tätigten Käufen. Es erübrigt sich daher auch insoweit, wie das Bezirksgericht rich- tig erkannte, die übrigen Voraussetzungen zu prüfen, die zusätzlich erfüllt sein müssten, damit der Klage Erfolg beschieden sein könnte. Offen gelassen werden kann insbesondere, ob die Verlautbarungen, welche die Klägerin den Beklagten anrechnet, tatsächlich unrichtig waren und z.B. daher dem geschäftsgewandten Investor begründeten Anlass gaben oder geben konnten, auf eine Erholung der Börsenkurse der Aktie in absehbarer Zeit zu hoffen. (Überlegungen dazu führten – das kann immerhin noch angemerkt werden – aufgrund des erstellten und von der Klägerin vorgetragenen Sachverhaltes wohl unweigerlich zu einem erhebli- chen, den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechenden Selbstverschulden der Klägerin.) 5.3.4 Nach dem eben Dargelegten erübrigt es sich ebenfalls, noch näher auf die Anspruchsgrundlage des Art. 717 Abs. 2 OR und die damit verbundenen Voraus- - 34 - setzungen erfolgreicher Klage einzugehen, welche die Klägerin ebenfalls geltend macht, jedenfalls für die Zeit ab dem 14. März 1996 (vgl. etwa act. 145 S. 41, dort Randnummer 2.22). Das Bezirksgericht hat sich dazu im Lichte des erstellten Sachverhaltes sowie der klägerischen Sachdarstellung bereits zutreffend geäus- sert (vgl. vorne Ziff. II/3.3 [und dazu act. 148 S. 18 f.] sowie vorne Ziff. II/5, dort vor Ziff. 5.1 und Ziff. II/5.1). Angemerkt werden darf immerhin, dass das Verhalten der Banken (Verkauf von Aktien wegen Sonderwissen) die vorhin dargelegten Ausführungen zu den Unterschieden bei den Markteilnehmern und -mechanismen in der realen Wirt- schaft und der Finanzwirtschaft ergänzend illustriert. Es zeigt das alles ebenso, warum geschäftsgewandte Leute gemeinhin unterscheiden zwischen realwirt- schaftlichen Wertungen und Wertungen der Börse, die sich in Aktienkursen wi- derspiegeln. 5.4 Demnach ist aus allen unter dieser Ziff. II erwogenen Gründen die Klage ab- zuweisen und ist der Berufung, die über weite Strecken auch unbegründet im Sinne des Gesetzes blieb, kein Erfolg beschieden. Die von den Beklagten aufge- worfene Frage der Verjährung kann daher ungeprüft bleiben.
- Der Vollständigkeit halber ist allem dem noch Folgendes beizufügen. 6.1 Unter Ziff. II/5.3.3 musste konstatiert werden, dass die Klägerin ihre Anlage- strategie nie näher dargelegt hat. Sie hat es vielmehr offen gelassen, aufgrund welcher eigenen Überlegungen zu den Zielen ihrer Anlage sowie aufgrund wel- cher Prüfung welcher Alternativen sie jeweils zu den wiederholten, von ihr gewoll- ten Entscheidungen gelangte, in die Aktien (Börsenwerte) der G._____ AG zu in- vestieren und nicht anders. Dargelegt hat die Klägerin demgegenüber, warum sie wann bei welchem Wissen die Käufe vermutlich oder gewiss nicht getätigt hätte (vgl. beispielhaft etwa act. 2 S. 33 f. und act. 145 S. 32 f.). Im Falle solchen Ver- zichtes hätte sie allerdings zwangsläufig die jeweils frei gebliebenen Gelder an- derweitig anlegen müssen. Wie sie das jeweils getan hätte, legt die Klägerin ebenfalls nicht dar. Sie behauptete insbesondere auch nie näher, sie hätte die rund Fr. 750'000.--, die sie für die Käufe insgesamt einsetzte, im Sinne einer Al- ternative z.B. stets auf einem Bankkonto belassen. - 35 - Wie wiederholt schon angemerkt, berechnet sich der Schaden nach der sog. Differenztheorie. Zu vergleichen ist der Vermögensstand, wie er sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde mit dem Vermögensstand, der aufgrund des schädigenden Ereignisses eingetreten ist. Die Differenz zwischen diesen zwei Vermögensständen bildet den Schaden (siehe, statt vieler: REY, a.a.O., S. 38 [dort insbes. Rz. 153 mit vielen Verweisen]). Der von der Klägerin behauptete Schaden hat demzufolge – bezogen auf jeden einzelnen Kauf – im Wesentlichen im Vermögensstand zu bestehen, als sie den Totalverlust erlitt, und dem Stand, den ihr Vermögen zu dieser Zeit gehabt hätte, wenn sie die jeweiligen Käufe nicht getätigt und ihre Mittel anderweitig angelegt (und z.B. wie die G._____ Aktien ge- halten) hätte. 6.2 Eine solche Darstellung des Schadens durch die Klägerin fehlt. Die Klägerin begnügte sich damit, den behaupteten Schaden im Wesentlichen als Summe all der Gelder zu beziffern, die sie insgesamt für den Kauf der G._____ Aktien auf- gewandt hatte (inklusive "Courtage", "Stempel, Gebühren + Börsenabgabe"; vgl. etwa act. 6/11a - 11d und dazu act. 2 S. 7 f. und S. 33 [dort Randnummer 2; vgl. dazu vorn Ziff. II/1.3.3 – Wiederholung] und act. 145 S. 32 [dort Randnummer 2.3 unter unzutreffendem Hinweis auf die Beilagen 77/5a-5d statt auf die Beilagen 6/11a-11d]). Der Schaden ist von ihr daher insofern nicht substanziert und nach- vollziehbar dargelegt worden. Denn – um das noch beispielhaft zu illustrieren – je nach Art der von ihr gewählten Strategie und alternativen Anlage hätten ebenfalls Verluste resultieren können, wäre der Schaden m.a.W. geringer als behauptet. Die Klage wäre daher selbst dann mangels hinreichend substanziertem Schaden abzuweisen, wenn sie nicht schon aus den in den unter Ziff. II/1-5 dar- gelegten Gründen abgewiesen werden müsste. Um selbst das nicht zu versäumen: Auf das Ungenügen ihrer Schadensbe- rechnung, die fehlende Substanzierung, wurde die rechtskundig vertretene Kläge- rin bereits von den Beklagten in den Klageantworten hingewiesen (vgl. z.B. act. 33 S. 30 f., act. 34 S. 27 f., act. 35 S. 42), ferner vom Bezirksgericht in der Referentenaudienz (vgl. Vi-Prot. S. 7 ff.), welche stattgefunden hatte, bevor die Klägerin replizieren musste. Hingewiesen wurde vom Bezirksgericht damals vorab darauf, es seien auch die Substanzierungshinweise der Gegenseite zu beachten - 36 - (a.a.O., S. 7). Wie eben unter Verweis auf die Erwägungen unter Ziff II/1.3.3 ge- zeigt wurde, hat die Klägerin in der Folge noch in der Berufungsschrift an der be- reits in der Klagebegründung vorgetragenen Schadensdarlegung bzw. Schadens- berechung festgehalten.
- Im Ergebnis erweist sich die Berufung als unbegründet. Die Klage ist daher ab- zuweisen. III. (Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen)
- Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind sodann ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen; die Klägerin ist ebenso ausgangsgemäss zu verpflich- ten, jedem der Beklagten für das Berufungsverfahren eine angemessene Partei- entschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- Die Bemessung der Entscheidgebühr sowie der Parteientschädigungen hat aufgrund des im Berufungsverfahren strittigen Streitwertes von gerundet Fr. 747'000.- zu erfolgen (vgl. § 12 Abs. 2 GebV OG und § 13 Abs. 1 AnwGebV). Im Übrigen hat die Festsetzung der Entscheidgebühr gemäss § 12 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 4 Abs 1 - 2 GebV OG zu erfolgen, die Festlegung der Parteientschä- digungen gemäss § 13 Abs. 2 AnwGebV (Kürzung um rund 1/3) i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV. Es wird erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge (Dispo- sitiv-Ziffern 2 - 4) wird bestätigt. - 37 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 25'690.00 festgesetzt, der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
- Die Klägerin wird verpflichtet, jedem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 18'400.00 (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer auf diesem Betrag) zu be- zahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an jeden Beklagten unter Beilage ei- nes Doppels von act. 163, an das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung) sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 747'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 38 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB110049-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke Urteil vom 5. März 2012 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. B1._____,
2. B2._____,
3. B3._____, Beklagte und Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y3._____ 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y4._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom
30. Mai 2011; Proz. CG080102
- 2 - Rechtsbegehren (vgl. act. 2 S. 2): "1. Es seien die Beklagten je einzeln unter solidarischer Haftung zu ver- pflichten, der Klägerin Fr. 747'025.75 zzgl. Zins von 5% seit 17. Januar 1997 zu bezahlen.
2. Es sei der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ mit Bezug auf B3._____ definitive Rechtsöffnung mit Bezug auf den vorgenannten Betrag zzgl. die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 200.00 zu gewähren.
3. Es sei der Klägerin in der Betreibung Nr. ... gegen B1._____ mit Bezug auf den in Ziff. 1 genannten Betrag zzgl. Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 200.00 definitive Rechtsöffnung zu gewähren.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." Urteil vom 30. Mai 2011 des Bezirksgerichtes Zürich (7. Abteilung) (vgl. act. 148 S. 23):
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 25'500.--. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten je eine Parteientschädigung von Fr. 18'333.30 (je zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer auf ¾ des Betrages und 8% Mehr- wertsteuer auf ¼ des Betrages) zu bezahlen. 5./6. Mitteilung / Rechtsmittel Berufungsanträge: der Berufungsklägerin/Klägerin (act. 145 S. 2 f.):
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Mai 2011 aufzuheben.
- 3 -
2. Es sei die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen, da der Sachverhalt in wesent- lichen Punkten zu vervollständigen ist und die Klage gestützt auf den Sachverhalt neu zu beurteilen ist (Art. 318 ZPO).
3. Eventuell seien die folgenden Rechtsbegehren direkt vom Obergericht gutzuheissen:
a. Es seien die Beklagten je einzeln unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin Fr. 747'025.75 zzgl. Zins von 5% seit 17. Januar 1997 zu bezahlen.
b. Es sei der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ mit Bezug auf B3._____ definitive Rechtsöffnung mit Bezug auf den vorgenannten Betrag zzgl. die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 200.00 zu gewähren.
c. Es sei der Klägerin in der Betreibung Nr. ... gegen B1._____ mit Bezug auf den in Ziff. 1 genannten Betrag zzgl. Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 200.00 de- finitive Rechtsöffnung zu gewähren.
d. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. des Berufungsbeklagten/Beklagten 1 (vgl. act. 156 S. 2): Es sei die Berufung abzuweisen und es sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten der Berufungsklägerin. des Berufungsbeklagten/Beklagten 2 (vgl. act. 155 S. 3): Es sei die Berufung abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide In- stanzen (zuzüglich MWSt) zu Lasten der Berufungsklägerin. des Berufungsbeklagten/Beklagten 3 (vgl. act. 157 S. 2):
1. Es sei die Berufung abzuweisen, und es sei das vorinstanzlichen Urteil vollumfäng- lich zu bestätigen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zulasten der Beru- fungsklägerin.
- 4 - Erwägungen: I. (Übersicht zu Parteien/Streitsache, Prozessgeschichte, Verfahrensrecht)
1. - 1.1 Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____. An der im Rubrum aufgeführten Adresse in E._____ hat sie offenbar ihr Domizil. Gemäss Handelsregisterauszug (vgl. CH-….) bezweckt die Klägerin den Handel mit Früch- ten und Gemüsen sowie die Fabrikation von Sauerkraut und Konserven. Sie kann Liegenschaften erwerben, verwalten und verkaufen. Ihr Aktienkapital beläuft sich auf Fr. 200'000.- (a.a.O.). Nach eigenem Bekunden (vgl. http://www.a._____-ag.ch, dort Auswahl: Über uns) ist die Klägerin zudem zu 50% an der F._____ AG beteiligt. Diese Ge- sellschaft befasst sich zweckgemäss ebenfalls mit der Herstellung von Sauerkraut und Konserven. Sie ist an der gleichen Adresse in E._____ domiziliert wie die Klägerin. 1.2 Die Beklagten waren Verwaltungsräte der einstigen G._____ AG. Der Beklag- te 1 nahm nach Darstellung beider Parteien seine Tätigkeit für die G._____ als Leiter der Konzernführung im Jahre 1994 auf und trat am 16. Juni 1994 als Vize- präsident und Delegierter in den Verwaltungsrat ein (vgl. act. 2 S. 9 und dazu act. 34 S. 45). Der Beklagte 2 war unstrittig in der Zeit vom 14. Februar 1994 bis zum
17. Juni 1996 Präsident des Verwaltungsrates (vgl. act. 2 S. 9 und act. 3 S. 55). Der Beklagte 3 wurde unbestrittenermassen (vgl. act. 2 S. 9 und act. 35 S. 61) am 16. Juni 1994 in den Verwaltungsrat der G._____ AG gewählt, und zwar als Vertreter des damaligen H._____.
2. In der Zeit zwischen dem 27. Juli 1994 und dem 21. August 1996 erwarb die Klägerin nach eigener Darstellung (act. 2 S. 7 ff. sowie act. 5/11 a - e, ferner act. 75 S. 2 ff.) immer wieder über eine Bank an der Börse Namenaktien der G._____ AG, insgesamt 50'000 Stück für insgesamt Fr. 747'025.75 (act. 2 S. 9 [dort lit. m]).
- 5 - 2.1 Am 27. Juli 1994 kam es zum ersten Erwerb von Aktien, und zwar von 300 Stück zum Preis von je Fr. 43.00, am 6. Oktober 1994 dann zum Kauf von wiede- rum 300 Aktien zum Preis von je Fr. 38.25. Am 8. März 1995 wurden 600 Aktien zum Stückpreis von Fr. 37.00 gekauft, am 28. Juli 1995 wurden 800 Aktien zum Preis von ja Fr. 35.50 erworben. Ab dem 25. Oktober 1995 stieg die Zahl der pro Mal gekauften Aktien weiter an und es wurden an diesem Tag 2'000 Stück zum Preis von je Fr. 32.25 gekauft, am 24. November 1995 dann 2'500 Stück zu je Fr. 18.25, am 27. November 1995 noch 1'500 Stück zu je Fr. 18.25, am 23. Februar 1996 gar 12'000 Stück zu je Fr. 17.00, am 14. März 1996 noch 10'000 à je Fr. 16.00. Am 25. Juni 1996 wurden lediglich 1'300 Stück zu je Fr. 8.50 erworben. Am 28. Juni 1996 schnellte die Stückzahl der gekauften Aktien auf 8'700 Stück, bei einem Preis von je Fr. 9.00, am 21. August 1996 endlich auf 10'000 Stück zu Stückpreisen von Fr. 7.35 bzw. Fr. 7.40 bzw. Fr. 7.45. 2.2 Am 21. Januar 1997 wurde über die G._____ AG der Konkurs eröffnet. Die Klägerin macht mit ihrer Klage geltend, sie sei deswegen im Umfang ihrer gesam- ten Kaufpreiszahlungen zu Verlust und daher Schaden gekommen und fasst die Beklagten als für diesen Schaden Verantwortliche ins Recht. 2.3 Die Verantwortlichkeit der Beklagten für den von ihr erlittenen Schaden er- blickt die Klägerin im Wesentlichen in mangelhaften bzw. falschen Angaben der Beklagten über den wirtschaftlichen Zustand der G._____ AG in der Öffentlichkeit (namentlich in einem Prospekt zuhanden von Obligationären im April 1994; vgl. act. 5/6 und dazu etwa act. 2 S. 4 und S. 10). Diese Angaben hätten einerseits (und sozusagen ausschliesslich) einen überhöhten Börsenwert der Aktien bewirkt, die im Zeitpunkt des Kaufes indes jeweils bereits wesentlich weniger oder gar wertlos gewesen seien (vgl. etwa act. 2 S. 33 und act. 145 S. 32). Anderseits hät- ten diese Angaben – von der Klägerin gewonnen u.a. etwa aus der … [Zeitung] (vgl. etwa act. 75 S. 3, S. 7 [Rz. 2.1]) – sie zu den Käufen veranlasst (vgl. a.a.O.). Daneben wirft die Klägerin den Beklagten vor, der Verwaltungsrat der G._____ AG und damit die Beklagten hätten das Gleichbehandlungsgebot ver- letzt, indem Grossaktionäre umfassend und die übrigen Aktionäre unvollständig informiert worden seien. Bei vollständiger Information hätte sich die Klägerin wie
- 6 - der H._____ verhalten und die Aktien ab Herbst 1995 verkauft (vgl. etwa act. 75 S. 36). In rechtlicher Hinsicht stützt die Klägerin ihre Ansprüche sowohl auf die Art. 752 OR bzw. Art. 754 OR i.V.m. Art. 152 StGB ab als auch auf den Art. 41 OR, wobei sie den Beklagten ebenfalls noch vorwirft, die Pflichten gemäss den Art. 725 Abs. 1, 717 Abs. 2 und 736 OR usw. verletzt zu haben (vgl. act. 75 S. 29 ff.).
3. Die Klage, umfassend die Weisung (act. 1) und eine schriftliche Klagebegrün- dung über 35 Seiten (vgl. act. 2), wurde am 21. Mai 2008 beim Bezirksgericht Zü- rich anhängig gemacht. 3.1 Das Bezirksgericht führte in der Folge das Hauptverfahren schriftlich durch, nachdem es einem Antrag der Beklagten auf die Beschränkung des Prozesses auf die Fragen der Aktivlegitimation und Verjährung nicht gefolgt war. Vergleichs- gespräche im Rahmen einer Referentenaudienz, anlässlich der auch sog. Sub- stanzierungshinweise angebracht worden waren (vgl. Vi-Prot. S. 7 ff.), scheiter- ten. Nachdem letzte, unaufgefordert eingereichte Rechtsschriften der Beklagten der Klägerin zugestellt worden waren, erachtete das Bezirksgericht das Verfahren als spruchreif und wies die Klage am 30. Mai 2011 ab (vgl. act. 148 [= act. 146 = act. 137], nachfolgend nur noch als act. 148 zitiert). Für weitere Einzelheiten zum bezirksgerichtlichen Verfahren wird – um Wie- derholungen zu vermeiden – auf die entsprechenden Erwägungen in act. 148 verwiesen (dort S. 4 f.). 3.2 Mit Schriftsatz vom 13. September 2011 (vgl. act. 145 f.) erhob die Klägerin rechtzeitig Berufung. Das ist in der Präsidialverfügung vom 23. September 2011 vermerkt, mit welcher von der Klägerin ein Kostenvorschuss einverlangt wurde (vgl. act. 149). Nach Eingang des Vorschusses wurde den Beklagten Frist zur Berufungsantwort angesetzt (vgl. act. 152). Die Berufungsantworten gingen alle Mitte November 2011 rechtzeitig ein (vgl. act. 155 - 157). Je ein Doppel der Beru- fungsantworten wurde der Klägerin formlos am 12. Januar 2012 zugestellt (vgl. act. 158/1 und dazu act. 159/1), nachdem sich ergeben hatte, dass sich Wei- terungen des Berufungsverfahrens erübrigen.
- 7 - Mit Schreiben vom 8. Februar 2012, also fast dreissig Tage nach der Zustel- lung der Doppel, übermittelte die Klägerin dem Gericht den Wunsch, es sei ihr ei- ne Frist zur Replik "betreffend neue Behauptungen" anzusetzen (vgl. act. 160). Am 21. Februar 2012 wurde die Klägerin vom Gericht schriftlich darüber infor- miert, dass sich an der gerichtlichen Einschätzung, es bedürfe keiner Verfah- rensweiterungen, nichts geändert habe, und es wurde darauf hingewiesen, dass mit dem Entscheid in der Sache zirka anfangs März 2012 zu rechnen sei (vgl. act. 161). Das Schreiben vom 21. Februar 2012 ging der Klägerin am 22. Februar 2012 zu (vgl. act. 162). Mit Datum vom 29. Februar 2012 reichte die Klägerin un- aufgefordert eine Eingabe ein (vgl. act. 163), die sie als Berufungsreplik bezeich- nete (vgl. a.a.O., S. 2). Wie noch zu sehen sein wird, enthält diese Eingabe nichts Wesentliches mehr, weshalb sich das Berufungsverfahren als spruchreif erweist. Den Beklagten ist aber noch je ein Doppel von act. 163 zuzustellen.
4. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO sind im Berufungsverfahren gegen das Urteil vom
30. Mai 2011 die Regeln der ZPO sowie die der kantonalen Erlasse (GOG, ober- gerichtliche Verordnungen zu Gerichts- und Anwaltsgebühren) anzuwenden, wel- che die ZPO ergänzen. Demgegenüber beurteilen sich prozessrechtliche Fragen zum Verfahren und Urteil des Bezirksgerichts gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO noch nach den Regeln des kantonalen Verfahrensrechts (ZPO/ZH, GVG und dazuge- hörige obergerichtliche Verordnungen zu Gerichts- und Anwaltsgebühren). II. (Zur Berufung im Einzelnen)
1. Die Beklagten greifen in ihren Berufungsantworten vorab teilweise grundsätzli- che prozessrechtliche Fragen zur Berufung auf und machen dabei u.a. geltend, die Klägerin habe ihre Berufung nicht ausreichend im Sinne des Gesetzes be- gründet. Dem ist zunächst nachzugehen. 1.1 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung begründet einzureichen. Die Norm bezieht sich damit u.a. auf den Art. 310 ZPO, der seinerseits bestimmt, mit der Berufung könne sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Beide Normen begrün-
- 8 - den damit zwar keine Obliegenheit der Berufung führenden Partei zur Rüge des erstinstanzlichen Entscheides gleich dem Art. 42 BGG. Verlangt ist indessen gleichwohl im Sinne einer sog. Begründungslast, dass sich die Berufung führende Partei sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzt, dass sie also dem Berufungsgericht erkennbar im Wesentli- chen darlegt, inwiefern von der ersten Instanz gemäss Recht falsch angewendet und welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll (vgl. zum Ganzen etwa HUNGERBÜHLER, in: Dike-Komm-ZPO, Art. 311 N 27-29 und N 33 [in der On- line-Version, Stand 18.10.2011, die N 147-149 und N 157] sowie REETZ/THEILER, in: Kommentar zur ZPO, Zürich 2010, Art. 311 N 36, beide mit zahlreichen Ver- weisen; nicht weiter erhellend z.B. BRUNNER, in: KuKo-ZPO, Zürich 2010, Art. 311 N 6 und 8, oder SPÜHLER, in: BSK-ZPO, Basel 2010, Art. 312 N 5, die unter Hin- weis auf die Botschaft bei den Anforderungen an die Begründung eine "vollstän- dige und sorgfältige Rechtsschrift" erwarten, ohne anzuführen, was das im Ein- zelnen heissen soll). Der gesetzlichen Begründungslast im Sinne einer (sachbezogenen) Ausei- nandersetzung mit dem Entscheid der ersten Instanz genügen daher in einer Be- rufungsschrift – das liegt nachgerade auf der Hand – weder blosse Wiederholun- gen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits diskutiert wurden, noch blosse Verweise in der Berufungsschrift auf die eigenen Sachdar- stellungen vor der ersten Instanz (weil darin ja auch nichts anderes als blosse Wiederholungen liegen). Ungenügend ist ebenfalls bloss formelhafte Kritik an den erstinstanzlichen Erwägungen, wie z.B. diese seien falsch, rechtswidrig oder willkürlich, ohne dass zugleich dargetan wird, warum dem in der Sicht der Berufung führenden Partei so sein soll. Denn auch hier fehlt es offenbar an der (sachbezogenen) Auseinander- setzung, die das Gesetz verlangt (vgl. zum Ganzen wiederum etwa HUNGERBÜH- LER, a.a.O., N 28 f. und N 36 [bzw. N 149 f. und N 161], sowie REETZ/THEILER, a.a.O., N 36-38). Es fehlt daher m.a.W. auch die Mitteilung der sachbezogenen Überlegungen der Berufung führenden Partei an die Rechtsmittelinstanz, worin ebenfalls ein Zweck der Begründungslast des Art. 311 Abs. 1 ZPO liegt, und zwar
- 9 - zum Dienste der effizienten Rechtspflege (vgl. HUNGERBÜHLER, a.a.O., N 27 [bzw. N 147]). 1.2 Die Begründungslast des Art. 311 Abs. 1 ZPO steht sachlich und systema- tisch nicht nur im Zusammenhang mit dem Art. 310 ZPO, sondern ebenso mit der Regelung des Novenrechts im Art. 317 ZPO. Gemäss dieser hat eine Partei, wel- che neue Tatsachen und/oder Beweismittel im Berufungsverfahren einführt, der Rechtsmittelinstanz (und der Gegenpartei) zu begründen, dass dies ohne Verzug erfolgt ist und es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt noch nicht möglich war, die Tatsa- che und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen (vgl. etwa VOLKART, in: Dike-Komm-ZPO, Art. 317 N 14 f. [in der Online-Version, Stand 18.10.2011, die N 122-123], REETZ/HILBER, in: Kommentar zur ZPO, Zürich 2010, Art. 317 N 49). 1.3 Die Berufungsschrift der Klägerin umfasst 68 Seiten (act. 145) und ist damit fast doppelt so lang ausgefallen wie die Klagebegründung vor erster Instanz (vgl. act. 2); sie übersteigt auch den Umfang der 65seitigen Replikschrift vor erster In- stanz (vgl. act. 75). 1.3.1 Auf den Seiten 45 bis 64 der Berufungsschrift wiederholt die Klägerin unter dem Titel "Pflichtverletzungen der Beklagten im Einzelnen" bis auf den Text von Ziff. 7.9 auf S. 63 praktisch wörtlich, was sie bereits in der Replikschrift unter "I. Ergänzungen zum Sachverhalt" dem Bezirksgericht vorgetragen hat (vgl. act. 75 S. 2 - 21). Ein erkennbarer (geschweige denn näherer) Bezug zum be- zirksgerichtlichen Urteil wird dabei nie hergestellt; es enthalten die sich deshalb in blossen Wiederholungen erschöpfenden Ausführungen zwangsläufig auch keine erkennbare Mitteilung von Überlegungen der Klägerin an die Rechtsmittelinstanz dazu, inwiefern das Bezirksgericht Recht falsch angewendet oder einen bestimm- ten Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte. Den entsprechenden Ausführungen kommt insoweit auch keine selbständige Bedeutung zu. Nach dem vorhin in Ziff. II/1.1 Dargelegten erweist sich die Berufung in diesem Teil deshalb als (offensichtlich) unbegründet, worauf auch die Beklagten zu Recht hinweisen (vgl. etwa act. 155 S. 7 und S. 40, act. 156 S. 4, S. 12, act. 157 S. 8).
- 10 - Mit der unaufgefordert eingereichten "Berufungsreplik" (act. 163) ändert sich daran nichts. Entweder unterlässt die Klägerin in act. 163 Anmerkungen zu den Ausführungen unter den Ziffern 136 ff. von act. 155, jener Berufungsantwort, de- ren Systematik die Klägerin in act. 163 übernommen hat (vgl. act. 163 S. 3 [dort Ziff. 6]), wie ein Blick in act. 163 S. 20 zeigt. Oder die Klägerin wiederholt, jeweils verbunden mit Verweisen auf ihre Darstellung in der Berufungsschrift und damit auf die Replik vor erster Instanz (sic), im Wesentlichen nochmals (und damit in- soweit zum dritten Mal), was sie bereits ausgeführt hat (vgl. etwa act. 163 S. 3 [dort insbes. Ziff. II/3-4, aber auch Ziff. II/1 und dazu act. 145 S. 18, Ziff. 2.15], siehe ferner beispielhaft S. 4 [dort insbes. Ziff. 5, Ziff. 7, Ziff. 9] oder S. 5 [dort ins- bes. Ziff. 11, 13, 15] oder endlich S. 6 [dort etwa Ziff. 16]). Dass die Klägerin dabei z.B. auch noch die Wertung von in der Berufungsantwort zitierten Sachdarstellun- gen aus der Replik vor erster Instanz durch die Beklagten ("Dies waren also die Gründe, weshalb sich die Klägerin entschloss .."; vgl. act. 155 S. 10, dort Ziff. 18) als Novum, mithin als neue Sachverhaltsdarstellung behauptet (vgl. act. 163 S. 4 [dort Ziff. 5]), mag das Bild noch abrunden. 1.3.2 Die Klägerin befasst sich in der Berufungsschrift sodann unter dem Titel "II. Zum Urteil des Bezirksgerichts" (vgl. act. 145 S. 3 - 45 ) zunächst Abschnitt- weise mit dem angefochtenen Urteil. Dabei referiert sie jeweils vorab in einer von ihr gewerteten und Rügen umfassenden "Darstellung Bezirksgericht", die auch zu einer "Stellungnahme Bezirksgericht" werden kann (vgl. etwa act. 145 S. 11, un- ten). Dem stellt sie hernach stets eine "Darstellung Klägerin" gegenüber oder eine "Stellungnahme Klägerin" (vgl. act. 145 S. 3 - 30). In diesen ihren Darstellungen bzw. Stellungnahmen legt die Klägerin jeweils vor allem entweder ihre rechtliche Sicht der Dinge dar oder wiederholt über weite Strecken dem Sinn nach oder teil- weise gar wörtlich, was sie (u.a. auch als Sachdarstellung) etwa schon in der Replik vorgetragen hat. Praktisch wörtliche Wiederholungen finden sich z.B. auf S. 4 f. von act. 145, wo unter den Randnummern 2.3 bis 2.5 (dort bis vor: "Der vom Bezirksgericht …") vorgetragen wird, was bereits in der Replik auf S. 22 f. unter den Randnummern 2.4 bis 2.6 dargestellt wurde. Unter Randnummer 2.5 auf S. 5 der Berufungsschrift findet sich allerdings noch eine Einfügung, auf die am gegebenen Ort noch einzugehen sein wird.
- 11 - Auf den S. 16 - 18 von act. 145 ist weitgehend der Text samt den Fussnoten eingefügt worden, den die Klägerin in act. 75 (Replik) auf den S. 27 f. unter Rand- nummer 3.9 dem Bezirksgericht vorgetragen hat. Wird beklagtischerseits moniert, auch insoweit liege keine sachliche Ausei- nandersetzung mit dem bezirksgerichtlichen Urteil vor und erweise sich die Beru- fung als unbegründet (vgl. etwa act. 155 S. 7, act. 156 S. 3 f., act. 157 S. 7), so trifft das mit Blick auf das unter Ziff. II/1.1 Dargelegte grosso modo wiederum zu. An diesem Bild ändert auch die als "Berufungsreplik" bezeichnete Eingabe vom
29. Februar 2012 (act. 163) nichts. Denn diese enthält – wie vorhin gesehen – vorab Wiederholungen und auch im Übrigen nichts, was im Wesentlichen eine andere Sicht verlangte. Der Klägerin schadet das allerdings insoweit nicht, als da- von nicht alle ihre Ausführungen gleichermassen betroffen sind und deren Prü- fung im Folgenden möglich ist, soweit die jeweiligen übrigen Ausführungen sich mit Blick auf das angefochtene Urteil erkennbar als erheblich erweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass die Schrift- grösse der eben erwähnten Fussnoten, weil diese streckenweise auch Sachdar- stellungen enthalten, die Grenze des noch Lesbaren streift und damit auch die Grenze zum Unleserlichen im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO. Wie es sich damit genau verhalten könnte, kann hier jedoch aus folgenden Gründen offen gelassen werden, die aus dem Vertrauensprinzip folgen, das einen Anwendungsfall des Gebotes des Handelns nach Treu und Glauben darstellt (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZGB und Art. 52 ZPO): Sachbezogene Ausführungen in Fussnoten, und nicht bloss Quellenangaben bzw. Verweise oder ggf. ergänzende Darstellungen von Rechtsmeinungen mögen in wissenschaftlichen Abhandlungen angebracht sein. Das weiss der durchschnittliche (sog. vernünftige und korrekte bzw. loyale) Leser von Rechtsschriften, also die Gegenparteien und ein Gericht. Rechtsschriften al- lerdings sind nur schon von ihrem Zweck her, aber anerkanntermassen auch sonst keine wissenschaftlichen Abhandlungen. Auch das weiss der besagte Leser von Rechtsschriften. Die Kleinschrift grenzt den Fussnotentextes endlich optisch nach dem Willen des Textverfassers derart erheblich von den übrigen Vorbringen zur Sache ab, dass der Fussnotentext als offensichtlich Untergeordnetes er- scheint. Der besagte Leser, der vom Verfasser ein Verhalten nach Treu und
- 12 - Glauben erwarten darf, kann und darf daher davon ausgehen, es werde optisch kenntlich gemacht, der Fussnotentext enthalte im Gegensatz zum übrigen Text zur Sache nichts von Belang, namentlich nicht gewissermassen "versteckte" Sachvorbringen, denen der Verfasser entgegen dem von ihm optisch dem Leser gegenüber erweckten Anschein Relevanz beimisst. Das muss der Verfasser ge- gen sich gelten lassen, und es darf daher verallgemeinernd festgehalten werden, es bestehe keine Pflicht eines Lesers von Rechtsschriften, auch noch Fussnoten- texte nach allenfalls relevanten Sachvorbringen zu durchforsten. Hinzu kommt, dass diese Sachvorbringen im Übrigen ja in Normalschrift dargestellt werden und daher ohne Not durchgehend so dargestellt werden können. Von daher kann offen gelassen werden, ob die Verwendung von Fussnoten in einer Rechtsschrift zwecks allfälliger Sachdarstellungen nicht überhaupt sinn- bzw. zweckwidrig ist und schon deswegen unbeachtet gelassen werden darf. Wie es sich mit Fussnoten verhält, die ausschliesslich Rechtsfragen berüh- ren oder abhandeln, ist hier aus sachgegebenem Anlass nicht zu prüfen (es gilt ohnehin: iura novit curia). 1.3.3 In das Kapitel blosser Wiederholung fallen ebenfalls Ausführungen der Klä- gerin auf den S. 31 - 33 der Berufungsschrift. Entgegen der Ansicht des Beklag- ten 1 (vgl. act. 156 S. 9) legt die Klägerin unter dem Titel ihrer "Stellungnahme" ab der Randnummer 2.4 auf S. 31 bis und mit der Randnummer 2.7 auf S. 33 von act. 145 allerdings nichts Neues vor, sondern die praktisch wörtliche Wiedergabe ihrer Ausführungen in der Klagebegründung unter "D. Schaden" (vgl. act. 2 S. 33 - 34). Der Sache nach trifft das selbstredend auch auf Ausführungen der Klägerin in act. 163 zu, welche auf so schon Vorgetragenes verweisen (vgl. bei- spielhaft act. 163 S. 6 [dort Ziff. 6]). Eine fast wörtliche Übernahme der Vorbringen auf den S. 35 - 36 der Replik (act. 75) unter den Randnummern 7.1 bis 7.7 findet sich in der "Stellungnahme Klägerin" auf den S. 35 bis 37 der Berufungsschrift (act. 145), hier unter den Randnummern 2.2, 2.4 bis 2.11. Geringe Abweichungen in der Übernahme finden sich immerhin etwa in Randnummer 2.8 und Randnummer 2.9 (hier wird z.B. der letzte Satz der Replikvorlage weggelassen).
- 13 - Eine sachliche Auseinandersetzung mit dem bezirksgerichtlichen Urteil liegt ebenfalls insoweit jeweils nicht vor, und die Berufung ist ebenfalls insoweit ge- mäss dem in Ziff. II/1.1 Dargelegten grosso modo unbegründet. Wiederum (siehe vorn Ziff. II/1.3.2) schadet das der Klägerin soweit nicht, wie sie noch weitere Aus- führungen vorbringt und deren Prüfung im Folgenden möglich ist, soweit sich die Ausführungen mit Blick auf das angefochtene Urteil erkennbar als erheblich er- weisen. Anzumerken bleibt der Vollständigkeit halber in diesem Zusammenhang einzig noch, dass sich die fast wörtliche Wiederholung von eigenen Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren über mehr als 30 Seiten der Berufungsschrift er- streckt, also ungefähr deren Hälfte erfasst, was die Grenze der Weitschweifigkeit im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO ritzt. 1.4 Die Beklagten monieren ebenfalls wiederholt pauschale Kritik am angefochte- nen Urteil, welche ebenfalls einer hinreichenden Begründung gemäss dem in Ziff. II/1.1 Dargelegten (formelhafte Kritik) nicht genügen soll. Wo überall genau diese Kritik der Beklagten an der Berufungsbegründung der Klägerin zutreffen mag, ist hier nicht zu vertiefen, sondern wird sich allenfalls bei der weiteren Prü- fung ihrer Vorbringen in act. 145 und act. 163 zeigen, soweit es um erhebliche Ausführungen der Klägerin gehen sollte. Die Kritik der Beklagten gibt immerhin Anlass, vorab einen sozusagen kon- trären Punkt aufzugreifen. In act. 145 wirft die Klägerin unter dem Titel "Darstel- lung Bezirksgericht" dem Bezirksgericht auf S. 7 in Randnummer 1.5 vor, dessen Sachdarstellung auf Seite 2 unter Ziffer 2 des Urteils (vgl. act. 148) sei falsch, wo- nach behauptet werde, die Klägerin habe je behauptet usw. Auf Seite 2 von act. 148 werden im Wesentlichen die Vertreter des Beklagten 3 (Rubrum) im be- zirksgerichtlichen Verfahren aufgeführt und keine Behauptungen der Klägerin. Die sich auf eine genau bezeichnete Seite des angefochtenen Urteils beziehende und insofern klare Rüge der Klägerin zielt jedenfalls ins Leere (es kann daher offen gelassen werden, auf welche allenfalls anderswo zu findende Feststellung sich die Klägerin vielleicht beziehen wollte). 1.5 In Ziff. II/1.3.2 wurde vermerkt, die Klägerin habe unter Randnummer 2.5 auf S. 5 der Berufungsschrift (act. 145) nicht nur Text der Replik aufgeführt, sondern
- 14 - zusätzlich in diesen Text eine Einfügung vorgenommen. Die Einfügung betrifft ei- nen Verweis auf Seite 3 der Klageschrift und erwähnt zwei Prospekte (vgl. act. 145 S. 5, oben). Sie hat folgenden Wortlaut: "Die Aktivlegitimation ist somit für die kurz nach der Publikation der beiden Prospekte vom 7. April 1994 sowie vom
21. Juni 1994 (vgl. Klageschrift Seite 3) …". In der Klageschrift (act. 2) findet sich am angegeben Ort nichts, was mit nur schon einem Prospekt etwas zu tun haben könnte, geschweige denn mit zwei Prospekten. Der Verweis erweist sich somit als offensichtlich unzutreffend. Hinzu kommt, dass die Klägerin zwar mit der Klagebegründung einen Prospekt einge- reicht hat (vgl. vorn Ziff. I/2.3 mit Verweis auf act. 5/6 und dazu etwa act. 2 S. 4 und S. 10), der vom April 1994 datiert. Auf einen weiteren Prospekt beruft sich die Klägerin jedoch in act. 2 nicht. Auch in der Replik ist von keinem zweiten Prospekt näher die Rede, und es ist – insofern nur folgerichtig – ein solcher Prospekt, der vom 21. Juni 1994 datieren soll, von der Klägerin weder mit der Klagebegründung noch mit der Replik zu den Akten gelegt worden ist (vgl. dazu die Beilagenver- zeichnisse act. 4 und act. 76; das in act. 76 aufgeführte act. 77/1/c stellt übrigens
– um selbst das nicht zu versäumen – keine Anzeige eines Prospektes dar, son- dern einen am 16. Oktober 2010 angefertigten Ausdruck des Anzeigenüberblicks aus dem …-Archiv). Selbst im Zusammenhang mit der 63 Seiten (sic) umfassen- den Stellungnahme zu Dupliknoven ist kein solcher Prospekt zu den Akten gelegt worden (vgl. act. 120 und dazu act. 121 [Beilagenverzeichnis]). Auf diese Stel- lungnahme beruft sich die Klägerin in der Berufung im Übrigen weder in diesem noch sonst in einem Wesentlichen Zusammenhang. Wiederum nur folgerichtig hat die Klägerin im bezirksgerichtlichen Verfahren (also namentlich in der Klagebegründung und in der Replik) keinen Sachverhalt dargelegt, der etwa den Inhalt eines Prospektes vom 21. Juni 1994 zu offenbaren vermöchte, oder gemäss dem sie den Inhalt dieses Prospektes kannte oder dass (und dann auch inwiefern) sie durch den Inhalt dieses weiteren Prospektes zu welchen Handlungen genau bestimmt worden sein soll. Der Hinweis der Klägerin auf den Prospekt vom 21. Juni 1994 in act. 145 S. 5 bezieht sich somit auf Neues, stellt m.a.W. ein Novum dar. Gleich verhält es sich mit allen Bezügen auf diesen Prospekt, welche die Klägerin in der Beru-
- 15 - fungsschrift in ihren weiteren Ausführungen anstellt, etwa da, wo sie von "den Prospekten" schreiben lässt, sofern sie damit auch den Prospekt vom 21. Juni 1994 benennen will oder wollte. Dass in Bezug auf diese Noven die Vorausset- zungen des Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt wären, behauptet die Klägerin selbst nicht, nachdem sie es überhaupt unterlassen hat darauf hinzuweisen bzw. zu begrün- den (vgl. vorn Ziff. II/1.2), dass und warum sie mit einem unzutreffenden Hinweis auf die Seite 3 der Klageschrift (recte: Klagebegründung) Neuheiten vorträgt. Nur der Vollständigkeit halber ist dem beizufügen, dass auch nicht ersichtlich sein könnte, inwieweit nur schon die Voraussetzung von Art. 317 Abs. 1 lit. b. ZPO er- füllt sein könnte. Die Klägerin ist deshalb mit allen Ausführungen in der Berufungsschrift nicht zu hören, die sich auf den Prospekt vom 21. Juni 1994 beziehen, sei es nament- lich auf dessen Inhalt oder darauf, dass (und dann auch inwiefern) sie durch den Inhalt dieses weiteren Prospektes zu welchen Handlungen genau bestimmt wor- den sein soll. Zu Recht gingen die Beklagten auf diesen weiteren Prospekt in den Berufungsantworten gar nicht näher ein, wie auch zu Recht darauf hingewiesen wird, das Bezirksgericht habe sich mit diesem ja erst im Berufungsverfahren ins Spiel gebrachten Prospekt nicht näher befasst (vgl. etwa act. 155, dort z.B. S. 9, act. 156 S. 4 f. oder act. 157 S. 7 [vor Rz. 12], S. 8 f.). Rügt die Klägerin gleich- wohl, das Bezirksgericht habe den Sachverhalt unrichtig wiedergegeben, weil es diesen Prospekt vom 21. Juni 1994 unberücksichtigt gelassen habe (vgl. act. 145 S. 5), so geht das fehl und fällt höchstens auf die Klägerin zurück. Beizufügen bleibt dem noch, dass das eben Gesagte generell und a fortiori im Lichte des Art. 317 Abs. 1 ZPO für allfällige neue Sachverhaltsvorbringen der Klägerin in der "Berufungsreplik" gemäss act. 163 gilt bzw. gölte. Wie bereits vermerkt werden musste, hat die Klägerin in act. 163 allerdings gar keine neuen wesentlichen Sachverhaltsvorbringen vorgetragen, sondern vor allem Wiederho- lungen ihres Standpunktes und damit verbundene Bestreitungen, ferner ihre Rechtsauffassung bekräftigt, etwa durch Zitate aus Bundesgerichtsentscheiden, (vgl. beispielhaft etwa act. 163 S. 9 f.) auf die sie schon in der Berufungsschrift eingegangen war (vgl. act. 145 S. 8, S. 10), oder durch Bestreitungen der rechtli- chen Sicht der Dinge durch die Beklagten (vgl. beispielhaft etwas act. 163 S. 7
- 16 - [dort Ziff. 21, wo unter Bezugnahme auf act. 155 Ziff. 39 f. von "neuen" Behaup- tungen die Rede ist, wiewohl dort der Beklagte 2 einzig die "Argumentation" der Klägerin in der erstinstanzlichen Replik im Lichte seiner mit Verweisen und Zitaten auf bzw. aus Judikatur und Literatur gespickten Rechtsauffassung abhandelt).
2. Das Bezirksgericht hat im angefochtenen Urteil die Klage im Wesentlichen aus rechtlichen Gründen abgewiesen, ausgehend vom Sachverhalt, wie er in act. 148 S. 5 - 7 in den Erwägungen II/1.1 - 1.3 dargelegt wurde. 2.1 Die Klägerin behauptet nirgends näher erkennbar und dann auch noch be- gründet, dieser Sachverhalt sei unrichtig festgehalten worden. Mit der Sachver- haltsdarstellung des Bezirksgerichts auf den Seiten 5 - 7 befasst sich die Klägerin nämlich in ihren Ausführungen unter dem Titel "Darstellung Bezirksgericht" usw. regelmässig gar nicht näher. Das zeigt bereits ein Blick auf die dort jeweils zitier- ten Seiten des Urteils und die in diesem Zusammenhang oft bloss pauschal erho- benen Rügen der "Willkür" usw. (vgl. dazu vorn Ziff. II/1.1 und 1.4), die sich in- dessen ausschliesslich auf Sachverhaltswertungen beziehen (siehe act. 145 S. 3 f., S. 5-7, S. 11, S. 13, S. 20 f., S. 24, S. 26, S. 30 f., S. 33 f. und S. 43). So- weit die Klägerin ausnahmsweise gleichwohl die Sachverhaltsdarstellung erkenn- bar kritisiert, erwiesen sich ihre Rügen als unzutreffend, wie bereits vorstehend in den Ziff. II/1.4 und II/1.5 dargelegt wurde. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes in act. 148 auf den S. 5 - 7 behauptet die Klägerin letztlich selbst dort nicht, wo sie kritisiert, das Bezirksge- richt habe auf die Durchführung eines Beweisverfahrens verzichtet (vgl. act. 145 S. 64 ff.). Denn dort räumt sie ein, das Bezirksgericht habe sich auf die Prüfung der Aktivlegitimation und der Kausalität beschränkt (vgl. etwa act. 145 S. 66 [Randnummer 3]). Soweit sie dabei moniert, grosse Teile des Sachverhalts, na- mentlich etwa die Pflichtverletzungen der Beklagten, seinen ungeprüft gelassen worden, zielt das folglich selbst nach Meinung der Klägerin auf andere Sachver- halte als auf die im Urteil festgestellten und geprüften, was zur Abweisung der Klage führte. Seitens der Beklagten wird insoweit wiederum zu Recht vorgebracht, der vom Bezirksgericht festgestellte und beurteilte Sachverhalt folge im Wesentlichen
- 17 - der klägerischen Sachdarstellung und dem von der Klägerin Anerkannten (vgl. etwa act. 156 S. 14 [Rz. 35], act. 155 S. 41 [Rz. 148]). Auf die klägerische Sach- darstellung und von der Klägerin eingereichte Unterlagen stellte das Bezirksge- richt insbesondere etwa ab auf S. 11 - 13 seines Urteils (Erwägung III/3.2 mit zu- treffenden Verweisen auf act. 75 S. 2 - 20 sowie Klagebeilagen 5/1-16c und Rep- likbeilagen 77/1-31), ferner auf S. 17 des Urteils mit zutreffenden Verweisen auf act. 2 S. 15 f. und act. 75 S. 3 f. Der Sachverhalt, wie er dem bezirksgerichtlichen Urteil zu Grunde liegt, darf daher ohne Weiterungen als erstellt gelten. Es kann folglich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf ihn verwiesen werden. 2.2 Der Vollständigkeit halber ist dem noch Folgendes beizufügen. Die Klägerin rügt im Zusammenhang mit ihrem Vorwurf an das Bezirksgericht, es habe die von ihr behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten nicht beweismässig abgeklärt, die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, "insbesondere wegen der pauschalen Behauptung" (des Gerichts, ist beizufügen), "bei den … behaupteten Pflichtverlet- zungen handle es sich in allen Fällen um Kapitalschutzbestimmungen, Publizi- tätsvorschriften sowie Bilanzierungsvorschriften …" (act. 145 S. 64). Durch die Abnahme der Beweise, so die Klägerin weiter, "könnte auch bewiesen werden, dass es sich bei den Pflichtverletzungen der Beklagten in allen wesentlichen Fäl- len nicht um die Verletzung von Bestimmungen zum Kapitalschutz, Publizitätsbe- stimmungen bzw. Bilanzierungsvorschriften" gehandelt habe (a.a.O., S. 65). In einem gewöhnlichen Zivilprozess, wie hier einer vorliegt, ist es Sache ei- ner klagenden Partei, die sich auf Pflichtverletzungen beruft, diese Verletzungen zu behaupten. Das heisst, es ist von ihr im Einzelnen darzulegen, welche Hand- lungen begangen wurden, die sie als pflichtwidrig ansieht. Diese Handlungen sind dabei sog. Tatfragen, die beweismässig abzuklären sind. Der allfällige Charakter einer solchen Handlung, Pflichtverletzung zu sein, ist dagegen eine Rechtsfrage, die sich beurteilt nach allenfalls (auch noch zu behauptenden) vereinbarten Pflich- ten oder nach Pflichten, wie sie das Gesetz aufstellt (z.B. in den von der Klägerin angerufenen Bestimmungen). Demnach ist es irrig zu behaupten, aus dem Be- weis einer Handlung könne sich deren rechtliche Wertung als Pflichtverletzung ergeben. Am vorhin gezeichneten Ergebnis des erstellten Sachverhaltes änderte
- 18 - demnach selbst dieser Einwand der Klägerin nichts, wäre er im hier zu prüfenden Zusammenhang überhaupt zu berücksichtigen. Von Bedeutung kann der Vorwurf der Klägerin hingegen dann sein – um selbst das noch zu erwähnen –, wenn sich ergeben sollte, dass die Abweisung der Klage durch das Bezirksgericht aus rechtlichen Gründen gestützt auf den er- stellten Sachverhalt bzw. die klägerische Sachdarstellung unrichtig war. Denn dann ist die Klage auch im Lichte des weiteren, bestrittenen Sachverhaltes zu prüfen wäre. Ob das der Fall ist, hat allerdings die nachfolgende Prüfung der Sa- che erst noch zu zeigen.
3. Zur Sache erwog das Bezirksgericht im angefochtenen Entscheid vorab im Wesentlichen (vgl. act. 148 S. 8 f.), nach dem Konkurs der G._____ AG seien ge- gen deren Verwaltungsräte, darunter die drei Beklagten, von verschiedenen Sei- ten Schadensersatzansprüche erhoben worden. Im Zuge der diversen Verfahren, zu denen es dabei gekommen sei, habe sich das Bundesgericht mit Urteil vom 9. November 2004, publiziert als BGE 131 III 306, grundlegend auch zu den Fragen geäussert, welche die Klägerin aufwerfe, so zur Prospekthaftung und zur aktien- rechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne der Art. 752 bzw. 754 ff. OR. Daher und mit Blick darauf, dass ein analoger Sachverhalt vorliege, sei auf diesen Entscheid zurückzugreifen. Wie bereits ein Blick auf die Sachverhaltsdarstellung in BGE 131 III 307 f. zeigt, tritt die vom Bezirksgericht angesprochene Analogie offen zu Tage, ging es doch ebenfalls vor Bundesgericht um Schadensersatzansprüche eines Aktionärs aus Aktienkäufen in den Jahren 1994 und 1995. Die Analogie tritt ebenso in der Erwägung 3.2 (BGE 131 III 312 f.) zu Tage, wurden doch die Schadensersatzan- sprüche – ebenso wie hier (vgl. etwa act. 145 S. 32 und dazu vorn Ziff. II/1.3.3) – damit begründet, die gekauften Aktien seien schon im Zeitpunkt des Kaufes be- deutend weniger wert gewesen; als Informationsquelle zum Kauf dienten dem Kläger endlich nicht ein Prospekt, sondern u.a. Angaben in einer Zeitung (vgl. da- zu vorn Ziff. I/2.3). Das angefochtene Urteil ist insoweit nicht zu beanstanden und es kann ent- sprechend im Folgenden (vgl. nachstehend Ziff. II/5) darauf verwiesen und abge- stellt werden.
- 19 - 3.1 Das Bezirksgericht erwog davon ausgehend weiter (was hier alles nur ver- knappt dem Sinn nach wiedergegeben wird, Einzelheiten können act. 148 ab S. 9 entnommen werden), die Ansprüche der Klägerin seien vom Ergebnis des Ge- samtvergleiches erfasst worden, welcher zwischen den Finanzgläubigern und den Konkursmassen der I._____ und der G._____ AG abgeschlossen worden seien, unter Einbezug der Organe der G._____ AG sowie der Revisionsstelle (vgl. act. 148 S. 9 f.). Unter Hinweis auf das Urteil 7B.166/2000 des Bundesgerichtes vom
4. Dezember 2000 sowie BGE 131 III 306 ff. (dort namentlich S. 312 E. 3.2.1) hielt das Bezirksgericht danach fest, die aktienrechtlichen Haftungsansprüche, welche die Klägerin geltend mache, seien insoweit bereits geltend gemacht und ver- gleichsweise realisiert worden. Die Gutheissung der Klage führte daher – so das Bezirksgericht - zu einer Doppelzahlung, was bereits für sich die Klageabweisung zur Folge habe. 3.2 In den Erwägungen III/3 (vgl. act. 148 S. 11 - 13) ging das Bezirksgericht zu- dem auf die von der Klägerin besonders geltend gemachte Prospekthaftung nach Art. 752 OR ein. Ausgehend vom erstellten Sachverhalt hielt es fest, die Angaben im Prospekt hätten nach der Sachdarstellung der Klägerin keinen nennenswerten Einfluss auf deren erst gegen Ende Juli 1994 und sich bis ins Jahr 1996 erstre- ckenden Käufe gehabt. Sowohl der Prospekt als auch die von der Klägerin als ih- re Kaufsentscheidgrundlagen bezeichneten Publikationen in der … usw. hätten die G._____ im Übrigen fast durchgehend stets als Sanierungsfall gezeichnet. Im Aktionärsbrief vom 20. Februar 1996 seien zudem beispielsweise Verluste von Fr. 62.9 Mio. für 1995 und von Fr. 104.2 Mio. im Vorjahr (also 1994) erwähnt wor- den. Wer in solcher Lage Aktien eines Unternehmens kaufe, gehe Risiken ein und müsse mit allem rechnen: Mit grossem Gewinn oder Totalverlust. Demzufolge sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass spekulative Absichten für die Käufe min- destens ebenso im Vordergrund der Kaufsentscheide der Klägerin gestanden hät- ten wie die von der Klägerin vorgetragenen Verlautbarungen des Verwaltungsra- tes, ob diese nun zugetroffen hätten oder nicht. Das Bezirksgericht verneinte daher eine Kausalität zwischen den Prospekt- angaben im Frühjahr 1994 und den Kaufsentschlüssen der Klägerin.
- 20 - 3.3 Endlich prüfte das Bezirksgericht, wiederum ausgehend von der bundesge- richtlichen Praxis, wie sie in BGE 131 III 306 ff. wiedergegeben wurde, die übrigen Argumente der Klägerin, mit denen diese ihre Schadensersatzansprüche begrün- dete (vgl. act. 148 S. 13 ff. E. III/4). Es verwarf die im Wesentlichen geltend gemachten Standpunkte der Kläge- rin, es seien von den Beklagten mehrere aktienrechtliche Gläubigerschutzbe- stimmungen verletzt worden (Art. 754 OR), darunter insbesondere das Gebot der Gleichbehandlung der Aktionäre gemäss Art. 717 Abs. 2 OR (vgl. act. 148 S. 18 f.), bzw. die Beklagten hafteten ihr – der Klägerin – für den Schaden aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 OR i.V.m. Art. 152 StGB (vgl. act. 148 S. 15 ff.). Entweder fehle es, so fasste das Bezirksgericht das Ergebnis seiner Überlegungen sinngemäss zusammen (vgl. act. 418 S. 19 f.), nach der Sachdar- stellung der Klägerin an einem unmittelbaren Schaden, der ihr durch das den Be- klagten von ihr vorgeworfene Verhalten entstanden sein soll, sondern es habe die Klägerin nur einen mittelbaren Schaden erlitten, der im bereits erwähnten Ge- samtvergleich durch die Konkursverwaltung schon realisiert worden sei. Oder aber bzw. zusätzlich dazu fehle es auch an der Kausalität zwischen dem von der Klägerin behaupteten pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten und ihren Aktien- käufen.
4. Die Klägerin setzt dem in ihren Darstellungen bzw. Stellungnahmen usw. (vgl. vorn Ziff. II/1.3.2) in der Berufungsschrift zur Hauptsache das entgegen, was sie der Sache nach schon dem Bezirksgericht vorgetragen hat und dem einleitend verknappt wiedergegebenen Standpunkt entspricht (vgl. vorn Ziff. I/2.3). Das wur- de vorhin schon unter Ziff. II/1.3 angesprochen. Alles das von der Klägerin so Vorgetragene, welches die (Rechts-)Auffassungen des Bezirksgerichts in allen wesentlichen Elementen letztlich als unzutreffend, falsch oder willkürlich hinstellt, gilt es hier nicht nochmals auszubreiten. Es kann genügen, einerseits auf die in den Ziff. II/1.3-5 dargelegten Folgen dieses Vorgehens hinzuweisen sowie ander- seits nachstehend noch verknappt vier Punkte sinngemäss vorzustellen, welche den Standpunkt der Klägerin im Berufungsverfahren gut zu illustrieren scheinen. Die Klägerin hält erstens dafür, sie sie in Bezug auf die Haftungsgrundlagen des Art. 752 OR sowie des Art. 754 OR durch das Verhalten, das sie den Beklag-
- 21 - ten als pflichtwidrig vorwirft, stets unmittelbar (direkt) in ihrem Vermögen geschä- digt worden (vgl. etwa act. 145 S. 4, S. 7 [Randnummer 2.1, 2. Absatz], S. 7 f. [Randnummer 2.2]). Ein Reflexschaden werde gerade nicht geltend gemacht (a.a.O. S. 8). Der Schaden liege darin, dass die Aktien im Zeitpunkt des Kaufes tatsächlich jeweils "bedeutend weniger Wert waren, als der damalige Börsenwert ausmachte" (a.a.O. S. 7 f.). Nach dem Scheitern von "J._____" seien die Aktien insgesamt wertlos geworden (vgl. act. 145 S. 33: "… der nach dem Scheitern von 'J._____' … wertlosen Aktien …"). Ferner könne der Auffassung des Bezirksgerichts nicht gefolgt werden – so die Klägerin zweitens –, gemäss der die Geltendmachung des direkten Schadens immer dann eingeschränkt sei, wenn das Verhalten eines Gesellschaftsorgans gegen aktienrechtliche Bestimmungen verstosse, die sowohl dem Gläubiger- schutz als auch dem Schutz der Gesellschaft dienten. Das Bezirksgericht habe übersehen, dass das Bundesgericht in BGE 132 III 564 von seiner früheren Rechtsprechung zur Schadensbestimmung nach dem Art. 754 OR (vgl. BGE 122 III 176) abgewichen sei (vgl. act. 145 S. 8). Weder das Bezirksgericht noch die Beklagten behaupteten, dass die Gesellschaft durch die unwahren und irrefüh- renden Mitteilungen der Beklagten in Prospekten, Quartals-, Semester- und Jah- resberichten sowie in Äusserungen in der Presse geschädigt worden sei (a.a.O.). Die Aktien seien aufgrund der Verlautbarungen des Verwaltungsrates (und damit auch der Beklagten) von der Öffentlichkeit falsch bewertet worden (vgl. act. 145 S. 44 [Randnummer 2.5]). Die Beklagten hätten die Klägerin drittens im Vergleich zu den Grossbanken, welche zutreffend Aktionäre und Kreditgeber zugleich gewesen seien (vgl. act. 145 S. 20 [Randnummer 1.3]), ungleich behandelt. Die Banken seien nicht nur als Kreditgeber zum Sanierungskonzept "J._____" informiert worden, durch Information bloss der Kreditabteilungen (a.a.O.). Es habe nicht im Interesse der Gesellschaft gelegen, dass diese einseitige Information bloss der Hauptaktionäre dazu geführt habe, dass diese Hauptaktionäre ihre Aktien an nicht informierte In- vestoren wie die Klägerin zu überhöhten Preisen an der Börse verkauft hätten (a.a.O., S. 22).
- 22 - Viertens und endlich hätte der Schaden, den sie gestützt auf Art. 754 OR fordert, laut Klägerin etwa zum einen durch die Einberufung einer Sanierungsver- sammlung gemäss Art. 725 OR sowie zum anderen durch freiwillige Auflösung der Gesellschaft im Sinne von Art. 736 Ziff. 2 OR mit nachfolgender Liquidation reduziert werden können. Denn sie hätte im ersten Fall ab Oktober 1995 und im zweiten Fall nach dem Scheitern des Sanierungsplans "J._____" ab März/April 1996 keine Aktien mehr gekauft (vgl. etwa act. 145 S. 26 und S. 28 [Randnummer 2.9]). Sowohl bei Art. 725 OR als auch bei Art. 736 OR sei das Bezirksgericht un- zutreffend davon ausgegangen, die Normen lägen nicht nur im Interesse der Akti- onäre (a.a.O., S. 24, 26).
5. Vorhin wurde einleitend unter Ziff. II/3 festgestellt, dass das Bezirksgericht rich- tigerweise eine Parallelität bzw. Analogie des hier zu beurteilenden Sachverhaltes und des im BGE 131 III 306 ff. beurteilten Sachverhaltes erkannt hat. Hier wie dort wurde – um das nochmals mit Blick auf das unter Ziff. II/4 zum Standpunkt der Klägerin Dargelegte zu verdeutlichen – ein Schaden geltend gemacht, der da- rin bestand, dass einerseits die an der Börse gekauften Aktien bereits im Zeit- punkt des Kaufes bedeutend weniger wert waren als der Börsenkurs betragen habe und dass anderseits die Aktien schliesslich wertlos wurden. Mit beiden As- pekten (die hier ebenfalls von der Klägerin vorgetragen werden) hat sich das Bundesgericht im Lichte des damals massgeblichen Sachverhaltes in den Erwä- gungen 3.2 auseinandergesetzt (vgl. BGE 131 III 312 f.), ausgehend von der Ver- antwortlichkeit der Organe gemäss Art. 752 OR (dazu vgl. BGE 131 III 308 ff. [E. 2]) sowie der Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 OR (dazu vgl. BGE 131 III 310 f. [E. 3]). 5.1 Ebenso verfahren ist der Sache nach das Bezirksgericht in seinen weiteren Erwägungen, die vorhin kurz vorgestellt wurden (vgl. vorn Ziff. II/3.1-3). Dabei übersah es nicht, dass die Klägerin einen direkten Schaden geltend macht, wie ebenso die Klägerschaft gemäss dem in BGE 131 III 306 ff. beurteilten Sachver- halt. Das Bezirksgericht hat diesen Punkt – wie vorhin kurz unter Ziff. II/3.2 und Ziff. II/3.3 a.E. gezeigt – sehr wohl unter dem Aspekt der Kausalität geprüft und im
- 23 - Ergebnis seiner Überlegungen mit zutreffender Begründung verworfen. Ebenfalls insoweit kann ohne Weiteres auf das angefochtene Urteil verwiesen werden. Das Bezirksgericht hat aber ebenfalls die anderen Aspekte geprüft, welche der von der Klägerin dargelegte Sachverhalt aufwarf bzw. aufzuwerfen geeignet war, auch hierin streckenweise analog zum BGE 131 III 306 ff. Dass es dabei die Rechtslage, welche sich aus der dabei von ihm zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergab, in den vorhin kurz unter Ziff. II/3.1 und unter Ziff. II/3.2 vorgestellten Erwägungen in den wesentlichen Elementen falsch wiedergegeben hätte, ist nicht ersichtlich (siehe dazu auch die nachfolgende Ziff. 5.2). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das Bezirksgericht die von ihm dargelegte Rechtslage jeweils in den wesentlichen Elementen unrichtig auf den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt übertragen hätte. Dieser ist – wie gesehen – erstellt, soweit er nicht ohnehin bloss auf die Sachdarstellung der Klägerin abstellt. Es kann daher auch insoweit vollumfänglich auf die angegebenen Erwägun- gen des bezirksgerichtlichen Urteils verwiesen werden. Ergänzend bzw. vertie- fend ist dem noch Folgendes beizufügen. 5.2 Verursacht das Organ einer Gesellschaft Schaden und klagt ein deswegen geschädigter Aktionär oder Gesellschaftsgläubiger gegen das Organ, so ist mit Blick auf Art. 754 OR stets danach zu differenzieren, welcher Art der Schaden ist, der mit der Klage geltend gemacht wird. Denn danach bestimmt sich die sog. Aktivlegitimation (das Recht, im eigenen Namen den Ersatz des erlittenen Scha- dens verlangen zu können). Welcher Art ein geltend gemachter Schaden ist, be- urteilt sich dabei nicht nach der Bezeichnung, den ihm eine klagende Partei gibt, sondern nach dem zu beurteilenden Sachverhalt, den diese Partei vorgetragen hat oder der sonst wie erstellt ist. 5.2.1 Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche gemäss WIDMER/GERICKE/WALLER (in: BSK OR II, 3. A., Basel 2008, Art. 754 N 17) ihren Anfang mit BGE 129 III 129 (= Urteil 4C.200/2002 vom 13.11.2002) genommen habe, ist die Art des Schadens letztlich nach dem Ursache-Wirkungsverhältnis zu unterscheiden, nämlich danach, ob der Schaden ein sog. direkter (unmittelbarer) ist oder ein sog. indirekter (mittelbarer; auch Reflexschaden genannt). Der Scha-
- 24 - den selbst besteht in beiden Fällen in einer Vermögenseinbusse des Geschädig- ten im Sinne der sog. Differenztheorie (vgl., statt vieler: SCHOELL, in: Präjudizien- buch OR, 7. A., Zürich 2009, Art. 754 N 3, mit zahlreichen Verweisen auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung). Ein sog. direkter Schaden liegt dann vor, wenn das Vermögen des Gläubi- gers durch das Verhalten des Organs unmittelbar geschädigt wurde (der Gläubi- ger wurde sozusagen "persönlich" geschädigt [so SCHOELL, a.a.O. Art. 754 N 8]). Indirekter Schaden liegt demgegenüber dann vor, wenn das Verhalten des Or- gans das Vermögen der Gesellschaft (direkt) geschädigt hat und der Gläubiger deswegen seine Ansprüche gegen die Gesellschaft nicht oder nicht mehr voll- ständig realisieren kann und daher – im Insolvenz- oder Liquidationsfall – in sei- nem Vermögen eine Einbusse erleidet. Daraus können drei Konstellationen bzw. Fallgruppen hergeleitet werden. Es kann erstens das Verhalten (die Handlung) eines Organs entweder zu einem bloss indirekten Schaden führen, indem die Gesellschaft direkt geschädigt wird, oder aber zweitens dem Gläubiger/Aktionär einen direkten Schaden zufügen. Drit- tens kann ein und dasselbe Verhalten (die Handlung) eines Organs sowohl die Gesellschaft als auch den Gläubiger/Aktionär direkt schädigen. 5.2.2 Auf diesem rechtlichen Boden steht unübersehbar der BGE 131 III 306 (sie- he dort insbesondere 310 ff.), welcher die Klage eines geschädigten Aktionärs aus eigenem Recht (also als direkt durch eine Organhandlung geschädigter Per- son) zulässt und der Klage nur dort keinen Raum gibt, wo der mit ihr geltend ge- machte Schaden ein mittelbarer bzw. indirekter war (vgl. zum Ganzen auch BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. A., Zürich 2009, S. 2478 f., SCHOELL, a.a.O., Art. 754 N 8-10). Dass der zugelassenen Klage aus anderen Gründen kein Erfolg beschieden war, ändert daran nichts. Der von der Klägerin erwähnte BGE 132 III 564 hat daran insoweit nichts geändert, wie schon der Ingress zu den Erwägungen 3 zeigt. Insbesondere hat er keine von BGE 131 III 306 abweichende "Schadensbestimmung" vorgenommen, wie die Klägerin irgendwie vordringlich zu behaupten scheint (vgl. act. 145 S. 8: "von der früheren Rechtsprechung zur Schadenbestimmung … abgewichen"). Das Bezirksgericht hat daher im angefochtenen Urteil, welches sich auf den
- 25 - BGE 131 III 306 abstützt und in gleicher Weise der Klage dort keinen Raum liess, wo der geltend gemachte Schaden ein indirekter ist (bzw. sein könnte), nur folge- richtig keine vom Bundesgericht erst im BGE 132 III 564 vorgenommene abwei- chende "Schadensbestimmung" irgendwie "übersehen" können. Es erübrigt sich deshalb hier noch näher darauf einzugehen, inwieweit die Klägerin mit der Klage nicht doch entgegen ihrer Deklaration (vgl. vorn Ziff. II/4) über ihre Sachdarstellung gleichwohl streckenweise einen indirekten Schaden geltend gemacht hat – Erfolg ist bzw. wäre ihr damit nicht beschieden. 5.2.3 Soweit die Klägerin mit ihrer Klage Verantwortlichkeitsansprüche erhebt o- der erheben will, weil sie direkt von Handlungen der Beklagten als Organe ge- schädigt worden sein will und ebenso die Gesellschaft direkt einen Schaden auf- grund dieser Handlungen der Beklagten erlitten hat (das folgt aus dem von ihr Dargelegten nicht immer klar), gilt demgegenüber die mit BGE 131 III 306 und 132 III 564 gefestigte Rechtslage. Gemäss dieser kann die Klage des Gläubi- gers/Aktionärs nur dann erfolgreich sein, wenn die behauptete verletzende Hand- lung entweder widerrechtlich i.S. des Art. 41 OR ist (wobei dann bei reinen Ver- mögensschäden, wie hier einer gegeben ist, die Schutznormtheorie gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung zu beachten ist; dazu etwa REY, Ausservertrag- liches Haftpflichtrecht, 4. A., Zürich 2008, S. 160 ff.), oder wenn sie einen Anwen- dungsfall der culpa in contrahendo darstellt oder gegen eine aktienrechtliche Norm verstiess, die ausschliesslich dem Aktionärs- bzw. Gläubigerschutz dient. Das wird so zutreffend selbst in der Literatur dargestellt (vgl. WIDMER/GERICKE/ WALLER, a.a.O., Art. 754 N 17 f.), auf die sich die Klägerin im Zusammenhang mit der vorgeblich abweichenden "Schadenbestimmung" beruft (vgl. act. 145 S. 8). Das Bezirksgericht hat in Bezug auf die dritte der vorerwähnten Haftungs- grundlagen richtig erkannt, dass keine der aktienrechtlichen Normen, auf die sich die Klägerin beruft, ausschliesslich Aktionärs- bzw. Gläubigerrechte schützt. Das gilt insbesondere ebenfalls für die Art. 725 OR und Art. 736 OR, auf die sich die Klägerin i.V.m Art. 754 OR abstützt (vgl. vorn Ziff. II/4). Der Normzweck des Art. 725 OR (und damit letztlich ebenso des Art. 725a OR) liegt neben dem Schutz der Allgemeinheit sowie der Gläubiger und Aktionäre auch im Schutz der Gesellschaft; die Verletzung der Benachrichtigungspflicht bietet daher keine
- 26 - Grundlage für einen Anspruch aus direkter Gläubigerschädigung (so zutreffend etwa WÜSTINER, in BSK OR II, a.a.O., Art. 725 N 1 und N 6, je mit Verweisen etwa auf BGE 121 III 425, BGE 128 III 180 E. 2 und diverse Literaturmeinungen; vgl. ferner etwa PETER/CAVADINI, in: Commentaire Romand, CO II, Basel 2008, Art. 725 N 4 f., WIDMER/GERICKE/WALLER, a.a.O., Art. 754 N 24 [dort zweiter Ab- satz]). Der Art. 736 OR hat sodann überhaupt keinen Schutznormcharakter, son- dern listet lediglich die Gründe auf, die zur Auflösung einer Gesellschaft führen können. Ausschliesslich in dieser Aufzählung liegt sein Normzweck. Der Klage kann daher, so mit ihr Ansprüche aus direktem Schaden der Klä- gerin geltend gemacht werden sollten, der aus einer Handlung der Beklagten her- rührt, welche auch die Gesellschaft direkt schädigte, bereits insoweit kein Erfolg beschieden sein. Insofern erübrigt sich auch in Bezug auf diese Konstellation eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen, die zugleich auch noch erfüllt sein müss- ten, damit der Klage Erfolg beschieden sein könnte. 5.3 Bleibt noch, soweit sich die Klägerin mit ihrer Klage auf erlittenen Direktscha- den beruft, die erste der drei vorhin erwähnten Konstellationen zu prüfen, bei der die Gesellschaft durch die den Beklagten vorgeworfenen Handlungen zu keinem Schaden gekommen ist. In diesem Fall kann einer Klage, mit der sog. reiner Ver- mögensschaden geltend gemacht wird, nur dann Erfolg beschieden sein, wenn die üblichen Voraussetzungen der Haftung aus unerlaubter Handlung erfüllt sind. Es muss demnach die Handlung des Organs widerrechtlich sein, entweder weil eine entsprechende Haftungsnorm im Gesetz gegeben ist, oder gestützt auf den Art. 41 OR und dann im Sinne der erwähnten Schutznormtheorie. Zudem muss im Vermögen des Geschädigten ein Schaden im Sinne der schon erwähnten Diffe- renztheorie eingetreten sein, was der Geschädigte zunächst zu behaupten, also substanziert darzulegen und allenfalls auch noch zu beweisen hat. Der vom Ge- schädigten dargelegte Schaden muss ferner eine adäquat-kausale Folge der wi- derrechtlichen Handlung sein. Endlich muss – soweit das Gesetz keine Ausnah- meregelung trifft – ein Verschulden des Organs in Bezug auf die widerrechtliche Handlung vorliegen. Das eben Dargelegte gilt mutatis mutandis auch für die sog. Prospekthaf- tung gemäss Art. 752 OR. Erforderlich ist daher ebenfalls bei ihr nebst dem
- 27 - Schaden und der schädigenden Handlung, welche in der Norm bereits umschrie- ben ist, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Schaden (vgl. etwa BGE 131 III 308 [E. 2.1] und BGE 132 III 718 [E. 2.1]; beide Entscheide heben vor allem die Voraussetzung der adäquaten Kausalität hervor, der Zweit- genannte unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass auch die übrigen Voraus- setzungen erfüllt sein müssen ["Haftungsvoraussetzung ist … unter anderem"]). 5.3.1 Es folgt aus dem erstellten Sachverhalt und den – nicht durchgehend de- ckungsgleichen (vgl. etwa act. 2 S. 10 und act. 75 S. 2 f.) – Darstellungen der Klägerin, wann und warum sie Aktien der G._____ an der Börse kaufte (vgl. act. 2 S. 7 - 9, act. 75 S. 2 - 20), dass sie den Prospekt, auf den sie sich beruft, offenbar gar nie näher gelesen hat (vgl. act. 75 S. 2, dort Ziff. 1.1: "stützte sich die Klägerin auf die ihr über die Presse bekannt gewordenen Prospekte und Berichte … die beide öffentlich aufgelegt und in der von der Klägerin konsultierten … besprochen worden sind"). Orientiert hat sich die Klägerin im Wesentlichen vorab einmal an- hand der …, so für die Käufe am 27. Juli und 6. Oktober 1994 (vgl. act. 75 S. 2 [unter Verweis bei den Prospekten auf bloss act. 5/6] und S. 3), so ebenfalls für den Kauf erst am 8. März 1995, also fast ein Jahr nach der Prospektpublikation (vgl. act. 75 S. 7). Die Massgeblichkeit von Presseartikeln bei diesen Kaufsent- scheiden hebt die Klägerin zusätzlich in act. 2 S. 19 hervor. Schlossen die Beklagten aus alledem in den Berufungsantworten, die Kläge- rin habe den Prospekt gar nie gelesen, so mag das überspitzt erscheinen. Am Er- gebnis der klägerischen Sachdarstellung, wonach sich die Kaufsentscheide mas- sgeblich auf Presseartikel abstützten, ändert das nichts. Stösst sich die Klägerin in der "Berufungsreplik" in diesem Zusammenhang (vgl. act. 163 S. 3) an den Schlussfolgerungen der Beklagten in den Berufungsantworten, sowie andernorts an vergleichbaren Wertungen der Beklagten (vgl. etwa act. 163 S. 13), indem sie diese bestreitet, vermag das an dem von ihr selbst in der Replik (act. 75) und in der Klagebegründung Vorgetragenen offenkundig nichts zu än- dern. Auf diese Vorbringen wird hier und im Folgenden indes stets abgestellt. Wiederum ist es fast müssig darauf hinzuweisen, dass die Klägerin im Zuge ihrer Bestreitung ergänzend auf die S. 46 ff. ihrer Berufungsschrift verweisen lässt (vgl. act. 163 S. 3) und damit auf ihre dort nur wiederholten Vorbringen in der Replik
- 28 - (act. 75; vgl. dazu vorn Ziff. II/1.3.1). Offen gelassen werden kann daher auch, was die Klägerin mit ihrer sibyllinisch anmutenden Wertung ihrer eigenen Vorbrin- gen meinen will, aus der Berufungsschrift (bzw. eben Sachdarstellung in der Rep- lik) gehe hervor, dass die Organe der Klägerin vielmehr ausreichend Kenntnis vom Inhalt der Prospekte gehabt hätten (vgl. act. 163 S. 3 [Ziff. 3]). Dass es hier im Übrigen nur um einen Prospekt geht (siehe vorn Ziff. II/1.5), ist der Klarheit halber nochmals in Erinnerung zu rufen. Zurückzukehren ist nach diesen Ergän- zungen zu den Käufen. Für den Kauf vom 28. Juli 1995 war für die Klägerin nicht mehr der Prospekt letztlich massgeblich, sondern ein Bericht der … vom 12. April 1995 (sic) mass- geblich. Ähnliches gilt für den Kauf vom 25. Oktober 1995, für den auch ein ..- Artikel vom 26. August 1995 massgeblich gewesen sein soll (vgl. act. 75 S. 8; siehe ferner act. 2 S. 19). Für die Käufe vom 24. und 27. November 1995 war für die Klägerin hinge- gen ein Aktionärsbrief vom 7. November massgeblich (vgl. act. 75 S. 11 unter Verweis auf act. 5/15b; vgl. auch act. 2 S. 21), für die Käufe vom 23. Februar und
14. März 1996 ein weiterer Aktionärbrief vom 20. Februar 1996 (vgl. act. 75 S. 14 unter Verweis auf act. 5/15c; vgl. auch act. 2 S. 22) sowie ein …-Artikel vom
21. Februar 1996 (jedenfalls wird dieser auch noch erwähnt; vgl. act. 75 S. 15). Für die Käufe vom 25. bis 28. Juni 1996 erwähnt die Klägerin (act. 75 S. 17, act. 2 S. 24) als massgebend den Jahresbericht 1995 sowie die Berichterstattung zur Generalversammlung vom 26. April 1996 (act. 5/15d). Für den Kauf am
21. August 1996 soll der Semesterbericht per Ende Juni 1996 (act. 5/15e) aus- schlaggebend gewesen sein (act. 75 S. 19, vgl. auch act. 2 S. 25). Zieht man daraus ein knappes Fazit, so zeigt sich, dass die Klägerin den Beklagten als Schaden verursachende (unerlaubte) Handlungen keine Auskünfte, Ratschläge und Verlautbarungen vorwirft, welche direkt an sie – die Klägerin – gerichtet gewesen wären, etwa auch im Sinne von Kaufsempfehlungen usw. Vor- geworfen werden den Beklagten als Handlungen einzig Verlautbarungen, über welche die Presse informierte, oder Schreiben usw. der Beklagten, welche nicht an die Klägerin gerichtet waren, sondern an einen breiten Adressatenkreis. Scha- den verursachend waren somit keine unmittelbar an bzw. gegen die Klägerin oder
- 29 - gar deren Vermögen gerichtete Handlungen, sondern insoweit nur gewissermas- sen mittelbare Handlungen, die dann und deshalb Schaden verursachten, weil die Klägerin aus den Verlautbarungen Informationen und Schlüsse zog, welche sie jeweils zu ihren Käufen bestimmten. Das gilt es nachfolgend stets vor Augen zu halten. 5.3.2 Was die von der Klägerin geltend gemachte Prospekthaftung betrifft, so ge- stattet bereits der dargelegte Sachverhalt per se keine Wertung, der der Klägerin ja unbekannte genaue Inhalt des Prospektes gemäss act. 5/6 sei das ausschlag- gebende Element für die Käufe am 27. Juli und 6. Oktober 1994 gewesen, ge- schweige denn für die Käufe erst im März 1995. Denn eine solche Wertung läge nur schon unter zeitlichen Gesichtspunkten nicht im Rahmen des gewöhnlichen Laufes der Dinge und widerspräche schlechterdings der allgemeinen Lebenser- fahrung. Das eben Gesagte gilt a fortiori für die Käufe nach dem 8. März 1995, zumal für diese – wie eben gesehen – auch nach Darstellung der Klägerin der Prospekt bzw. dessen Inhalt nicht mehr massgeblich bzw. ausschlaggebend war. Hinzu kommt, dass sich der Prospekt nicht an Aktienkäufer richtete, die sich der Börse bedienten wie die Klägerin, sondern an bisherige Obligationäre der G._____ AG, die der G._____ AG insgesamt 170 Mio. Franken geliehen hatten. Diesem Adressatenkreis wurde im Prospekt der Tausch von Obligationen vor al- lem in (neue) Namensaktien mit einem Nominalwert von Fr. 20.00 vorgeschlagen (vgl. act. 5/6 S. 1), letztlich ein Forderungsverzicht zugunsten einer Beteiligung. Der Tausch sah übrigens für eine Forderung aus bisheriger Obligation bzw. An- leihe zum Nominalwert von Fr. 5'000.00 entweder 100 Aktien vor oder 50 Aktien zuzüglich einer neuen (Wandel-)Anleihe zu nominal Fr. 2'500.00. Im ersten Fall resultierte aus dem Tausch für die Obligationäre nominal ein Verlust von Fr. 3'000.00, im zweiten noch ein Verlust von Fr. 1'500.00. Inwiefern solche Zahlen (die aus den Angaben des Titelblattes des Prospek- tes folgen) nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sein können, den Ausschlag zu geben für den Kauf von Aktien an der Börse zu Preisen, die zwi- schen Fr. 7.00 (August 1994) und Fr. 13.00 (März 1995) unter dem Ausgabepreis lagen, bleibt unklar bzw. unerfindlich, sieht man von sog. spekulativen Überlegun- gen ab: Denn die Börsenpreise im August 1994 und im März 1995 wiesen für jede
- 30 - einigermassen geschäftsgewandte Person sogleich erkennbar einen effektiven Verlust der Obligationäre aus, welche gestützt auf den Prospekt vollumfänglich in Aktien umtauschten, und zwar von Fr. 700.00 bereits im August 1994 und gar von Fr. 1'300.00 im März 1995. Die Klägerin lässt in der Klagebegründung ausführen, sie habe dem Inhalt des Prospektes vertraut, weil die drei Grossbanken als Aktionäre und Kreditgeber das Finanzierungskonzept (recte wohl: das Sanierungskonzept) der G._____ AG mit dem Sanierungsziel Ende 1998 unterstützen (act. 2 S. 11). Erstellt ist indes- sen, dass der Klägerin der genaue Inhalt dieses Prospektes gar nicht bekannt war. Es darf daraus und mit Blick auf die eben angestellten Überlegungen zu den offensichtlichen Verlusten gefolgert und gewertet werden, dass für den Kaufent- schluss der Klägerin im August 1994 und bis zum März 1995 das in Presseer- zeugnissen kundgegebene Engagement der drei Grossbanken mindestens so wichtig war, ja wichtiger sein musste als der ihr inhaltlich nicht genau bekannte Prospekt, und dass sie nicht dem Prospekt vertraute, sondern Presseverlautba- rungen (und allenfalls zusätzlich spekulativen Überlegungen). Die Parallelen im Verhalten der Klägerin zum Kläger gemäss dem Sachverhalt, wie er in BGE 131 III 312 f. (E. 3.2.2) dargestellt ist, liegt nachgerade auf der Hand. Es fehlt demnach im Einklang mit den dort getroffenen bundesgerichtlichen Überle- gungen sowohl am natürlichen als auch (erst recht) am adäquaten Kausalzu- sammenhang zwischen den Prospektangaben und dem Kaufsentschluss der Klä- gerin. 5.3.3 Die Klägerin ist das, was man gemeinhin eine geschäftsgewandte Person nennt. Sie kaufte Aktien, deren Börsenwert bereits wenig nach dem Umtauschan- gebot an die Obligationäre (laut Prospekt war das voraussichtlich der 24. Juni 1994; vgl. act. 5/6) nicht unerheblich an (Börsen-)Wert verloren hatten und bis im März 1995 noch mehr an (Börsen-)Wert verloren hatten. In der Folge sank der (Börsen-)Wert der Aktien noch weiter: Am 25. Oktober 1995 ging er auf rund Fr. 32.00 zurück (was einem Verlust im Vergleich zum Ausgabepreis gemäss Prospekt von rund Fr. 18.00 je Aktie entsprach), um dann knapp einen Monat später auf rund Fr. 18.00 einzubrechen und unter den Nominalwert zu sinken; im Vergleich zum Ausgabepreis gemäss Prospekt resultierte damit ein Verlust von
- 31 - rund Fr. 32.00 je Aktie. Ab Juni 1996 lag der (Börsen-)Wert der gekauften Aktien zwischen Fr. 9.50 (höchst) und Fr. 7.35 (tiefst), m.a.W. unter der Hälfte des No- minalwertes, der im Prospekt bezeigt worden war. Im Vergleich zum Kaufpreis im Juli 1994 brach somit der (Börsen-)Wert der Aktien, welche die Klägerin jeweils kaufte, gegen Ende ihrer Kauftätigkeit um rund 78 - 83 % ein, im Vergleich zum Ausgabepreis gemäss Prospekt im Juni 1994 gar um rund 80 - 85%. Alle diese Käufe tätigte die Klägerin nach eigenem Bekunden nicht, weil sie sich in der G._____ AG als Aktionärin engagieren wollte, sondern als sog. Inves- torin (vgl. etwa act. 2 S. 33 ["nicht in G._____-Aktien investiert"], act. 145 S. 39 ["neben der Klägerin zahlreiche andere Investoren"; "die Investition in A._____- Aktien"). Investor heisst man gemeinhin eine Person, die Kapital (Gelder) in Vermögen bzw. anderen (Geld-)Werten anlegt, um mit ihnen einen Gewinn zu er- zielen, (und zwar letztlich, um einen höheren Gewinn zu erzielen als mit einer an- deren Anlage wie einem Bankguthaben oder einer Anlage in anderen Werten wie Obligationen oder anderen Aktien). Ob der Gewinn wie gedacht realisierbar ist, weiss ein Investor im Zeitpunkt der Anlage indessen nicht; er rechnet bloss damit, bzw. erwartet bzw. erhofft es. Insoweit spekuliert er im Wortsinn auf eine künftige Entwicklung und geht er entsprechende Risiken ein. Anders als z.B. die Obligati- onäre, welche dem Umtauschangebot gemäss Prospekt folgten, stellte die Kläge- rin der G._____ AG sodann mit ihren Börsenkäufen keinen Rappen an Mitteln zur Verfügung. Ihre Investition war keine in der Realwirtschaft, sondern eine im Rah- men der sog. Finanzwirtschaft. Letztere wird durch andere Marktteilnehmer und andere Angebots- und Nachfragemechanismen bestimmt als die Realwirtschaft, folgt daher bekanntermassen streckenweise anderen Regeln als die Realwirt- schaft und orientiert sich bei Gewinnerwartungen usw. letztlich an anderen Krite- rien. Notorisch ist ebenfalls, dass nicht alle Anlagen gleichermassen risikobehaf- tet sind. So gibt es z.B. sog. mündelsichere Anlagen, sei es als reale Anlagen o- der in Form von Obligationen guter Schuldner auf dem Primärmarkt oder dem Se- kundärmarkt (Börse), sowie real oder über die Börse zu erwerbende andere, ris- kantere, wie etwa die Anlage von Geldern in Aktien einer Gesellschaft, die sanie- rungsbedürftig ist und in ihren Jahresberichten über längere Zeit durchgehend
- 32 - Verluste ausweist, wie das bei der G._____ AG der Fall war. Darauf verweist das Bezirksgericht im Zusammenhang mit dem Aktionärsbrief vom 20. Februar 1996 treffend, wie bereits vermerkt wurde (vgl. vorn Ziff. II/3.2; siehe auch act. 5/15c). Auf Verluste und Nachfragerückgang oder Umsatzrückgang oder gar den Verkauf von Unternehmensteilen hingewiesen wird von der G._____ AG überdies etwa im Brief vom 25. April 1996 (vgl. act. 5/15d), aber auch schon in act. 5/15a und act. 5/15b im Sommer und Herbst 1995, um nur auf einige weitere Unterlagen hinzu- weisen, welche die Klägerin zu den Akten gegeben hat, weil sie für ihre Kaufent- schlüsse massgeblich gewesen sein sollen. Es entspricht endlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jedermann, der geschäftsgewandt ist und Gelder anlegt, sich Überlegungen anstellt, was er wo mit welchen Aussichten angelegen will, dass somit gerade ein Investor, der sich der Börse bedient, vor dem Entscheid, wie er seine Gelder ausserhalb der Realwirtschaft anlegt, Überlegungen darüber anstellt, wie er den angestrebten und insoweit stets erhofften Gewinn zu erzielen vermag. Dass es sich bei der Klägerin anders verhalten hätte, behauptet sie nicht, und das doch wohl zu Recht. Demnach hat die Klägerin aber sehenden Auges ab dem Juli 1994 Aktien gekauft, welche von Anfang an zunehmend und ab November 1995 massiv an (Börsen-) Wert verloren. Sie hat m.a.W. zunehmend riskanter werdende Geschäfte getätigt, mit denen sie beim Halten der Aktien keinen Gewinn im (Börsen-)Wert zu ver- zeichnen vermochte, sondern Verluste, wie auch die Unternehmung, deren Aktien sie erwarb, seit 1994 nur Verluste auswies. Welche Ziele (welche Strategie auch) sie damit verfolgte, legt die Klägerin nicht dar. Sie trägt ebenfalls nicht vor, welche Alternativen sie vor den Käufen jeweils allenfalls geprüft und verworfen hat. Wer- tete das Bezirksgericht daher die Anlagen der Klägerin in G._____ Aktien als Ausdruck eines selbst gewählten Risikoverhaltens, welches Gewinn ebenso in Kauf nimmt wie totalen Verlust, dann ist das im Lichte der allgemeinen Lebenser- fahrung nur richtig. Es ist daher fast müssig darauf hinzuweisen, dass auch der Börsenwert der Aktien, wie er sich in den Kaufpreisen widerspiegelt, welche die Klägerin bezahlte, eine kontinuierliche und ab November markante Schlechterbewertung der G._____ AG durch die Marktteilnehmer aufzeigt. Soweit Börsenwerte ebenfalls
- 33 - die Wertung von Zukunftsperspektiven eines Unternehmens wiederzugeben ver- mögen, indizierten die Preise, zu denen die Klägerin die Aktien jeweils erwarb, zunehmend das Gegenteil einer günstigen Prognose. Das war und ist für eine ge- schäftsgewandte Person ohne Weiteres erkennbar, hat daher auch die Klägerin erkennen können und erkannt. Jedenfalls behauptet sie richtigerweise auch in diesem Punkt nirgends näher oder gar stichhaltig das Gegenteil. Nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung darf daher aus- geschlossen werden, es seien jeweils die Verlautbarungen der G._____ AG zu- handen eines breiten Adressatenkreises gewesen, die den massgebenden Aus- schlag für die jeweiligen Kaufentscheid der Klägerin ab dem März 1995 gegeben hätten, statt des Willens der Klägerin, trotz der offenkundigen eigenen Investiti- onsverluste durch die sinkenden Aktienpreise und der durchgehenden Verluste der G._____ AG eine zunehmend riskanter werdende Anlagestrategie zu verfol- gen. (Dass diese Strategie im Übrigen auf eine Erholung der Börsenkurse setze, zwecks Vermeidung der durch die von Anfang an fallenden Kurse schon eingetre- tenen eigenen Verluste, liegt nahe, muss aber nicht vertieft werden.) Es fehlt somit aus allen genannten Gründen ebenso an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den an einen breiten Adressatenkreis gerichte- ten Verlautbarungen der G._____ AG und den von der Klägerin ab März 1995 ge- tätigten Käufen. Es erübrigt sich daher auch insoweit, wie das Bezirksgericht rich- tig erkannte, die übrigen Voraussetzungen zu prüfen, die zusätzlich erfüllt sein müssten, damit der Klage Erfolg beschieden sein könnte. Offen gelassen werden kann insbesondere, ob die Verlautbarungen, welche die Klägerin den Beklagten anrechnet, tatsächlich unrichtig waren und z.B. daher dem geschäftsgewandten Investor begründeten Anlass gaben oder geben konnten, auf eine Erholung der Börsenkurse der Aktie in absehbarer Zeit zu hoffen. (Überlegungen dazu führten
– das kann immerhin noch angemerkt werden – aufgrund des erstellten und von der Klägerin vorgetragenen Sachverhaltes wohl unweigerlich zu einem erhebli- chen, den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechenden Selbstverschulden der Klägerin.) 5.3.4 Nach dem eben Dargelegten erübrigt es sich ebenfalls, noch näher auf die Anspruchsgrundlage des Art. 717 Abs. 2 OR und die damit verbundenen Voraus-
- 34 - setzungen erfolgreicher Klage einzugehen, welche die Klägerin ebenfalls geltend macht, jedenfalls für die Zeit ab dem 14. März 1996 (vgl. etwa act. 145 S. 41, dort Randnummer 2.22). Das Bezirksgericht hat sich dazu im Lichte des erstellten Sachverhaltes sowie der klägerischen Sachdarstellung bereits zutreffend geäus- sert (vgl. vorne Ziff. II/3.3 [und dazu act. 148 S. 18 f.] sowie vorne Ziff. II/5, dort vor Ziff. 5.1 und Ziff. II/5.1). Angemerkt werden darf immerhin, dass das Verhalten der Banken (Verkauf von Aktien wegen Sonderwissen) die vorhin dargelegten Ausführungen zu den Unterschieden bei den Markteilnehmern und -mechanismen in der realen Wirt- schaft und der Finanzwirtschaft ergänzend illustriert. Es zeigt das alles ebenso, warum geschäftsgewandte Leute gemeinhin unterscheiden zwischen realwirt- schaftlichen Wertungen und Wertungen der Börse, die sich in Aktienkursen wi- derspiegeln. 5.4 Demnach ist aus allen unter dieser Ziff. II erwogenen Gründen die Klage ab- zuweisen und ist der Berufung, die über weite Strecken auch unbegründet im Sinne des Gesetzes blieb, kein Erfolg beschieden. Die von den Beklagten aufge- worfene Frage der Verjährung kann daher ungeprüft bleiben.
6. Der Vollständigkeit halber ist allem dem noch Folgendes beizufügen. 6.1 Unter Ziff. II/5.3.3 musste konstatiert werden, dass die Klägerin ihre Anlage- strategie nie näher dargelegt hat. Sie hat es vielmehr offen gelassen, aufgrund welcher eigenen Überlegungen zu den Zielen ihrer Anlage sowie aufgrund wel- cher Prüfung welcher Alternativen sie jeweils zu den wiederholten, von ihr gewoll- ten Entscheidungen gelangte, in die Aktien (Börsenwerte) der G._____ AG zu in- vestieren und nicht anders. Dargelegt hat die Klägerin demgegenüber, warum sie wann bei welchem Wissen die Käufe vermutlich oder gewiss nicht getätigt hätte (vgl. beispielhaft etwa act. 2 S. 33 f. und act. 145 S. 32 f.). Im Falle solchen Ver- zichtes hätte sie allerdings zwangsläufig die jeweils frei gebliebenen Gelder an- derweitig anlegen müssen. Wie sie das jeweils getan hätte, legt die Klägerin ebenfalls nicht dar. Sie behauptete insbesondere auch nie näher, sie hätte die rund Fr. 750'000.--, die sie für die Käufe insgesamt einsetzte, im Sinne einer Al- ternative z.B. stets auf einem Bankkonto belassen.
- 35 - Wie wiederholt schon angemerkt, berechnet sich der Schaden nach der sog. Differenztheorie. Zu vergleichen ist der Vermögensstand, wie er sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde mit dem Vermögensstand, der aufgrund des schädigenden Ereignisses eingetreten ist. Die Differenz zwischen diesen zwei Vermögensständen bildet den Schaden (siehe, statt vieler: REY, a.a.O., S. 38 [dort insbes. Rz. 153 mit vielen Verweisen]). Der von der Klägerin behauptete Schaden hat demzufolge – bezogen auf jeden einzelnen Kauf – im Wesentlichen im Vermögensstand zu bestehen, als sie den Totalverlust erlitt, und dem Stand, den ihr Vermögen zu dieser Zeit gehabt hätte, wenn sie die jeweiligen Käufe nicht getätigt und ihre Mittel anderweitig angelegt (und z.B. wie die G._____ Aktien ge- halten) hätte. 6.2 Eine solche Darstellung des Schadens durch die Klägerin fehlt. Die Klägerin begnügte sich damit, den behaupteten Schaden im Wesentlichen als Summe all der Gelder zu beziffern, die sie insgesamt für den Kauf der G._____ Aktien auf- gewandt hatte (inklusive "Courtage", "Stempel, Gebühren + Börsenabgabe"; vgl. etwa act. 6/11a - 11d und dazu act. 2 S. 7 f. und S. 33 [dort Randnummer 2; vgl. dazu vorn Ziff. II/1.3.3 – Wiederholung] und act. 145 S. 32 [dort Randnummer 2.3 unter unzutreffendem Hinweis auf die Beilagen 77/5a-5d statt auf die Beilagen 6/11a-11d]). Der Schaden ist von ihr daher insofern nicht substanziert und nach- vollziehbar dargelegt worden. Denn – um das noch beispielhaft zu illustrieren – je nach Art der von ihr gewählten Strategie und alternativen Anlage hätten ebenfalls Verluste resultieren können, wäre der Schaden m.a.W. geringer als behauptet. Die Klage wäre daher selbst dann mangels hinreichend substanziertem Schaden abzuweisen, wenn sie nicht schon aus den in den unter Ziff. II/1-5 dar- gelegten Gründen abgewiesen werden müsste. Um selbst das nicht zu versäumen: Auf das Ungenügen ihrer Schadensbe- rechnung, die fehlende Substanzierung, wurde die rechtskundig vertretene Kläge- rin bereits von den Beklagten in den Klageantworten hingewiesen (vgl. z.B. act. 33 S. 30 f., act. 34 S. 27 f., act. 35 S. 42), ferner vom Bezirksgericht in der Referentenaudienz (vgl. Vi-Prot. S. 7 ff.), welche stattgefunden hatte, bevor die Klägerin replizieren musste. Hingewiesen wurde vom Bezirksgericht damals vorab darauf, es seien auch die Substanzierungshinweise der Gegenseite zu beachten
- 36 - (a.a.O., S. 7). Wie eben unter Verweis auf die Erwägungen unter Ziff II/1.3.3 ge- zeigt wurde, hat die Klägerin in der Folge noch in der Berufungsschrift an der be- reits in der Klagebegründung vorgetragenen Schadensdarlegung bzw. Schadens- berechung festgehalten.
7. Im Ergebnis erweist sich die Berufung als unbegründet. Die Klage ist daher ab- zuweisen. III. (Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen)
1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind sodann ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen; die Klägerin ist ebenso ausgangsgemäss zu verpflich- ten, jedem der Beklagten für das Berufungsverfahren eine angemessene Partei- entschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Die Bemessung der Entscheidgebühr sowie der Parteientschädigungen hat aufgrund des im Berufungsverfahren strittigen Streitwertes von gerundet Fr. 747'000.- zu erfolgen (vgl. § 12 Abs. 2 GebV OG und § 13 Abs. 1 AnwGebV). Im Übrigen hat die Festsetzung der Entscheidgebühr gemäss § 12 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 4 Abs 1 - 2 GebV OG zu erfolgen, die Festlegung der Parteientschä- digungen gemäss § 13 Abs. 2 AnwGebV (Kürzung um rund 1/3) i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV. Es wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge (Dispo- sitiv-Ziffern 2 - 4) wird bestätigt.
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3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 25'690.00 festgesetzt, der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, jedem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 18'400.00 (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer auf diesem Betrag) zu be- zahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an jeden Beklagten unter Beilage ei- nes Doppels von act. 163, an das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung) sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 747'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 38 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am: