Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Anfangs April 2007 kontaktierte der Beklagte 1 - in seiner Eigenschaft als Angestellter der Beklagten 3 - die Kläger, um die Möglichkeit einer Investiti- on der Kläger in Aktien von Biotechnologie-Firmen zu diskutieren. Nach ei- nem ersten Treffen mit dem Beklagten 1 kauften die Kläger für Fr. 300'000.00 Aktien der G._____ AG.
E. 2 Im Anschluss an den Kauf der G._____-Aktien machte der Beklagte 1 die Kläger auf die H._____ AG (nachfolgend H._____) als Investitionsobjekt aufmerksam. In diesem Zusammenhang lieferte der Beklagte 1 den Klägern mündliche Informationen über die H._____ und übergab ihnen deren Ge- schäftsbericht für das Jahr 2005. Nachdem die Kläger Interesse an einer In- vestition in die H._____ zeigten, vermittelte der Beklagte 1 die Kläger an die I._____ Inc. (nachfolgend I._____ Inc.) als nachmalige Verkäuferin. Bei der I._____ Inc. handelt es sich um eine auf den … domizilierte Gesellschaft. Am 30. April 2007 unterzeichneten die Kläger mit der I._____ Inc. einen Kaufvertrag, in welchem sie sich verpflichteten, von der Verkäuferin - der I._____ Inc. - 250'000 Namenaktien der H._____ zum Preis von insgesamt Fr. 1'000'000.00 zu kaufen (Urk. 4/7). Am 2. Mai 2007 unterzeichneten die Kläger einen weiteren Kaufvertrag mit der I._____ Inc., womit sie von der I._____ Inc. weitere 50'000 Namenaktien der H._____ zum Preis von Fr. 200'000.00 kauften (Urk. 4/8).
E. 3 Bereits am 19. Februar 2007 - das heisst vor dem Kauf der H._____-Aktien durch die Kläger Ende April/Anfang Mai 2007 - richtete der Verwaltungsrats- präsident der H._____ ein Schreiben an den Beklagten 2 (in dessen Eigen- schaft als Verwaltungsratspräsident der Beklagten 3). In diesem Schreiben hielt der Verwaltungsratspräsident der H._____ fest, dass Mitarbeiter der Beklagten 3 falsche Informationen über die H._____ verbreiteten. Er forderte
- 6 - deshalb den Beklagten 2 auf, die Mitarbeiter der Beklagten 3 anzuweisen, von der Verbreitung unwahrer Informationen abzusehen und die Empfänger solcher falschen Informationen über die Unrichtigkeit der verbreiteten Anga- ben in Kenntnis zu setzen (Urk. 4/2).
E. 4 In der Replik (Urk. 111 S. 2 [Kläger]) und in den Dupliken (Urk. 119 [Beklag- ter 1], Urk. 117 [Beklagter 2], Urk. 120 [Beklagte 3] und Urk. 118 [Beklag- te 4]) hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest.
E. 4.1 S. 130, je mit Hinweisen). Eine Vermögensschutznorm, die ein Verhaltensunrecht sanktioniert, kann sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergeben (BGE 133 III 323 E. 5.1 S. 330). Die haft- pflichtrelevanten Schutznormen finden sich dabei insbesondere im Vermögensstrafrecht. Demgegenüber gilt Art. 2 ZGB (Gebot des Han- delns nach Treu und Glauben; Rechtsmissbrauchsverbot) nicht als all- gemeine Vermögensschutznorm (BGE 124 III 297 E. 5c S. 301, mit Hinweisen).
b) Im vorliegenden Fall stellt der angebliche Totalverlust im Zusammen- hang mit der Investition in die H._____-Aktien im Umfang von 1,2 Mio. Franken, den die Kläger erlitten haben sollen, eine reine Vermögens- schädigung dar. Die Vorinstanz prüfte daher, ob dem Beklagten 1 ein Verstoss gegen den Betrugstatbestand (Art. 146 StGB) als haftpflicht- relevante Vermögensschutznorm vorgeworfen werden könne (Urk. 99 S. 42 f. E. 6.1). Soweit die Kläger der Vorinstanz eine falsche Einen- gung des Begriffs der Widerrechtlichkeit vorwerfen (Urk. 98 S. 10 f. Rz. 33 f.), erweist sich die Berufung als unbegründet. Insbesondere erweist sich ihr Hinweis als unbegründet, dass eine Verletzung von Treu und Glauben die Tatbestandsvoraussetzung der Widerrechtlich- keit gemäss Art. 41 OR erfülle. Wie erwähnt handelt es sich bei Art. 2 ZGB nicht um eine allgemeine Vermögensschutznorm. Vielmehr ist die behauptete Verletzung von Treu und Glauben mit der Vertrauenshaf- tung zu sehen; darauf wird zurückzukommen sein.
3. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob dem Beklagten 1 ein betrügerisches Verhalten und damit eine Verletzung von Art. 146 StGB als haftpflichtrele-
- 14 - vante Vermögensschutznorm vorgeworfen werden kann. Ein solches wider- rechtliches Verhalten wäre nicht nur dem Beklagten 1, sondern auch der Beklagten 3 in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin des Beklagten 1 anzulas- ten (Art. 55 Abs. 1 OR).
a) Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich eines Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.
b) Im vorliegenden Fall beschränkte sich die Vorinstanz im Zusammen- hang mit dem Betrugstatbestand auf die Prüfung der Frage, ob den Beklagten eine arglistige Täuschung vorgeworfen werden könne (Urk. 99 S. 43 E. 6.1.1 a.E.). Gemäss der Rechtsprechung liegt eine arglistige Täuschung erstens dann vor, wenn der Täter ein ganzes Lü- gengebäude errichtet, was voraussetzt, dass mehrere Lügen derart raf- finiert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Zweitens liegt Arglist in denjenigen Fällen vor, in denen sich der Täter besonde- rer Machenschaften oder Kniffe bedient, was dann der Fall ist, wenn eine Täuschung durch zusätzliche Machenschaften, beispielsweise ge- fälschte Urkunden, abgesichert wird. Und drittens kann bei Vorliegen einer einfachen Falschangabe von einer arglistigen Täuschung ausge- gangen werden, wenn die Überprüfung der Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich ist oder überhaupt nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unter- lassen wird (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f., mit zahlreichen Hinweisen).
- 15 -
c) Der Tatbestand des Betruges fusst somit auf dem Gedanken, dass nicht jedes täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr strafbar ist. Er- forderlich ist vielmehr ein qualifiziert täuschendes Verhalten, eben eine arglistige Täuschung. Dabei obliegt es den Klägern, ein deliktisches Verhalten zu behaupten, welches die qualifizierenden Merkmale einer arglistigen Täuschung erfüllt. − Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass selbst unter der Annah- me, dass sich sämtliche tatsächlichen Behauptungen der Kläger im Beweisverfahren als zutreffend erweisen würden, nicht von einem Lü- gengebäude ausgegangen werden könne; der Beklagte 1 hätte unter der Annahme der Behauptungen der Kläger zwar mehrere Lügen hin- sichtlich der aktuellen Situation der H._____ vorgebracht, doch würden diese weitgehend beziehungslos nebeneinander stehen und wären nicht in einer Weise aufeinander abgestimmt, welche die Durchschau- barkeit der einzelnen Lüge erschweren würde. Ebenso wenig könnte die Verwendung besonderer Machenschaften oder Kniffe bejaht wer- den, da der Beklagte 1 lediglich mündlich gewisse unrichtige Behaup- tungen hinsichtlich der H._____ aufgestellt habe; insbesondere hätten die Kläger lediglich die Vorlage des Geschäftsberichts 2005 substanti- iert behauptet, was jedoch nicht als Machenschaft qualifiziert werden könne, weil die im Geschäftsbericht enthaltenen Informationen im Zeit- punkt der Abfassung objektiv richtig gewesen sei (Urk. 99 S. 44 E. 6.1.2). Im Übrigen könne auch nicht von einer arglistigen einfachen Falschangabe des Beklagten 1 ausgegangen werden, weil die angeb- lich falschen Angaben des Beklagten 1 durch Nachfrage bei einer Bank ohne weiteres hätte aufgedeckt werden können; nach ihren eigenen Angaben hätten die Kläger entsprechende Abklärungen im Zusam- menhang mit der G._____-Investition vorgenommen. Damit sei auch die Zumutbarkeit einer entsprechenden Überprüfung erwiesen, zumal die Kläger im Rahmen des Kaufs der H._____-Aktien wegen einer Er-
- 16 - höhung der Hypotheken ohnehin mit zwei Banken hätten in Kontakt tre- ten müssen. Weiter machten die Kläger nicht geltend, sie seien vom Beklagten 1 von einer Überprüfung seiner Angaben abgehalten wor- den. Im Übrigen könnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Unterlassen der Überprüfung der angeblich falschen Angaben vo- raussehbar gewesen sei. Einerseits habe der Beklagte 1 von einer Überprüfung seiner Angaben ausgehen müssen, weil schon seine An- gaben im Zusammenhang mit der G._____-Investition von den Klägern überprüft worden sei, und anderseits sei auch ein besonderes Vertrau- ensverhältnis zwischen den Klägern und dem Beklagten 1 zu vernei- nen, da sich diese erst kurz vorher kennen gelernt und in dieser Zeit nur ein Geschäft (Investition in die G._____-Aktien) abgeschlossen hät- ten, welches für sich allein nicht ausreiche, um bei den Klägern ein ob- jektiv gerechtfertigtes gesteigertes Vertrauen hervorzurufen. − In der Berufung setzen sich die Kläger überhaupt nicht mit der Frage auseinander, ob dem Beklagten 1 eine arglistige Täuschung und damit ein betrügerisches Verhalten - d.h. ein widerrechtlichen Verstoss gegen eine haftpflichtrelevante Vermögensschutznorm - vorgeworfen werden kann. Vielmehr werfen sie der Vorinstanz in der Berufungsschrift eine Verletzung des Rechts auf Beweis nach Art. 8 ZGB (Urk. 98 S. 4 Rz. 6 und 9 sowie S. 9 f. Rz. 26 ff.), eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 BV (Urk. 98 S. 4 Rz. 6/9 und S. 7 Rz. 15), eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung (Urk. 98 S. 5 f. Rz. 12 und S. 8 Rz. 21), eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (Urk. 98 S. 6 Rz. 12 und S. 7 Rz. 14) sowie überspitzte Anforderungen an die Substantiierung vor (Urk. 98 S. 6 Rz. 13). Diese Vorwürfe sind allesamt unbegründet. So hielt die Vorinstanz fest, dass die Klage abzuweisen sei, "selbst wenn sich im Beweisverfahren sämtliche tatsächlichen Behauptungen der Kläger als zutreffend erweisen würden" (Urk. 99 S. 44 und S. 48). In der Beru-
- 17 - fungsbegründung wird nicht explizit ausgeführt, welche Begründungen im Zusammenhang mit der Frage der Arglist von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sein sollen; und die in der Berufungsreplik nach- geschobene Begründung (Urk. 111 S. 8 ff. Rz. 11 ff.) ist unzulässig, weil die Voraussetzungen für neue Behauptungen in der Berufungsrep- lik nicht erfüllt sind (Art. 317 in Verbindung mit Art. 229 Abs. 1 ZPO; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 N 21). Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass die Klage selbst dann abzuweisen sei, wenn die Sach- darstellung der Kläger vollumfänglich zutreffen sollte, besteht kein An- lass, über diese Behauptungen Beweis zu erheben, weil unter der An- nahme der Vorinstanz keine "strittigen" Tatsachen vorlägen, über die gemäss § 133 ZPO Beweis abzunehmen wäre. Insbesondere liegt da- rin weder eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung noch eine Gehörsverletzung, weil vollumfänglich auf die Behauptungen der Klä- ger abgestellt wurde. Und schliesslich kann auch keine Rede von über- spannten Substantiierungsanforderungen sein, weil die Vorinstanz für ihre rechtliche Beurteilung ja gerade sämtliche Sachdarstellungen der Kläger als erwiesen unterstellte.
d) Auch die weiteren, in diesem Zusammenhang vorgebrachten Bean- standungen sind nicht überzeugend: − Schwer nachvollziehbar ist zunächst die Kritik der Kläger an der Vo- rinstanz, diese habe zu Unrecht festgehalten, ihre Eingabe vom
19. August 2010 (Urk. 81) enthalte unzulässige Noven, obwohl dies gar nicht der Fall sei; wenn sie jedoch Noven enthalte, seien sie nach § 115 ZPO/ZH zulässig (Urk. 98 S. 5 Rz. 10 und S. 8 Rz. 22). Wenn die Eingabe vom 19. August 2010 keine Noven enthalten sollte - wovon die Kläger offenbar ausgehen -, dann kann dies nur heissen, dass die gleichen Behauptungen schon in der Klage (Urk. 2) und/oder Replik (Urk. 47) vorgebracht wurden; dass solche rechtzeitig aufgestellten
- 18 - Behauptungen seitens der Vorinstanz übergangen worden sind, wird wie bereits erwähnt nicht behauptet. Wenn die Eingabe vom
19. August 2010 aber Noven enthalten sollte - was von den Klägern explizit bestritten wird (Urk. 98 S. 5 Rz. 10) -, wäre es Sache der Kläger gewesen, in der Berufung darzulegen, welche Behauptungen in dieser Eingabe erstmals vorgebracht wurden und damit neu sind und unter welcher Voraussetzung gemäss § 115 Ziff. 1-5 ZPO/ZH die angebli- chen Noven von der Vorinstanz hätten zugelassen werden müssen; es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, den umfangreichen Schriften- wechsel des erstinstanzlichen Verfahrens im Detail durchzuarbeiten, anschliessend die verspätete klägerische Eingabe vom 19. August 2010 auf neue Vorbringen zu prüfen und alsdann vom Amtes wegen die Zulässigkeit dieser Noven nach den Kriterien von § 115 Ziff. 1-5 ZPO/ZH zu prüfen. Auch in diesem Punkt erweist sich die Berufung auf jeden Fall als unbegründet, sei es, weil nach eigener Darstellung der Kläger gar keine Noven geltend gemacht wurden, sei es, weil es der Berufung an der erforderlichen Begründung fehlt (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang in der Berufungsreplik neu eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes gemäss Art. 9 BV gel- tend machen (Urk. 111 S. 19 Rz. 38 ff.), erweist sich die Berufung als unzulässig, weil die Voraussetzungen für neue Behauptungen in der Berufungsreplik nicht erfüllt sind (Art. 317 in Verbindung mit Art. 229 Abs. 1 ZPO; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 N 21); abgesehen davon wäre die Rüge aus den erwähnten Gründen ohnehin unbegründet. − Offensichtlich unbegründet ist auch die Auffassung der Kläger, die Ver- fahrensführung der Vorinstanz verletze den verfassungsmässigen An- spruch auf ordentliche Zusammensetzung des Gerichtes, weil sie An- spruch auf Einvernahme der Zeugen vor Kollegialgericht hätten und ihnen dieses Recht durch die Verhandlungsführung der Vorinstanz ent- zogen worden sei (Urk. 98 S. 7 f. Rz. 17 f.). Wie bereits erwähnt stellte
- 19 - die Vorinstanz vollumfänglich auf die Tatsachendarstellungen der Klä- ger ab, so dass überhaupt keine umstrittenen Tatsachen zu beweisen waren und eine Zeugenbefragung in dieser Situation durch den Refe- renten oder das Kollegialgericht unterbleiben konnte. − Ebenso unbegründet ist die Behauptung der Kläger, die Vorinstanz ver- letzte das Gleichbehandlungsprinzip, indem sie die Eingabe der Be- klagten 4 vom 14. Juli 2010 zur Bemessung der Prozessentschädigung (Urk. 80) bei den Akten belassen habe, die Antwort der Kläger darauf vom 19. August 2010 (Urk. 81) jedoch aus dem Recht gewiesen habe (Urk. 98 S. 8 Rz. 19). Wenn die Kläger im Hauptstandpunkt behaupten, ihre Eingabe vom 19. August 2010 enthalte keine Noven (Urk. 98 S. 5 Rz. 10), kann dies nichts anderes bedeuten, als dass die gleichen Be- hauptungen bereits im ordentlichen Schriftenwechsel (Klage [Urk. 2] und Replik [Urk. 47]) rechtzeitig erhoben wurden; weshalb die nach ei- gener Darstellung des Kläger also obsolete Eingabe vom 19. August 2010 hätte berücksichtigt werden sollen, ist nicht nachvollziehbar. So- weit die Kläger im Eventualstandpunkt behaupten, allfällige Noven hät- ten nach § 115 ZPO/ZH von der Vorinstanz berücksichtigt werden müssen, wird in der Berufung nicht ausgeführt, welche Noven nach welchen Kriterien von § 115 ZPO/ZH seitens der Vorinstanz hätten zu- gelassen werden müssen; es wurde schon ausgeführt, dass mit diesen Beanstandungen die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung der Berufung nicht erfüllt werden (Art. 311 Abs. 1 ZPO). − Und schliesslich erweist sich auch der Vorwurf als unbegründet, das verweigerte Beweisverfahren verunmögliche die Erfüllung der hohen Anforderungen an die Substantiierungspflicht (Urk. 98 S. 9 f. Rz. 26- 32). Einerseits ist die Vorinstanz - wie erwähnt - davon ausgegangen, dass selbst unter der für die Kläger günstigsten Annahme, dass deren Sachdarstellung zutreffend sei, nicht von einem widerrechtlichen Ver-
- 20 - halten ausgegangen werden könne; schon aus diesem Grund erübrigte sich die Durchführung eines Beweisverfahrens. Andrerseits gehen die Kläger fehl in der Annahme, dass ein Beweisverfahren den Klägern ermöglichen soll, ihre Behauptungen zu substantiieren; richtig ist viel- mehr, dass eine rechtsgenügende Substantiierung der Tatsachenbe- hauptungen Voraussetzung dafür ist, dass überhaupt Beweise zu er- heben sind (vgl. § 133 ZPO/ZH).
E. 4.2 Ausservertragliche Haftung nach Art. 41 OR
1. Wie erwähnt beriefen sich die Kläger im Verfahren vor Bezirksgericht in ers- ter Linie darauf, dass die Beklagten 1 bis 4 gestützt auf Art. 41 OR haftbar werden (vgl. oben E. 1/4). Gemäss dieser Bestimmung wird zum Ersatz ver- pflichtet, wer einem anderen widerrechtlich mit Absicht oder aus Fahrlässig- keit Schaden zufügt. Die ausservertragliche Haftung nach Art. 41 OR setzt
- 12 - voraus, dass folgende vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: ein wider- rechtliches Verhalten, ein Verschulden des Täters, ein Schaden sowie ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem widerrecht- lichen Verhalten und dem Schaden (anstatt vieler: BGE 132 III 122 E. 4.1 S. 130 mit Hinweisen).
2. In Bezug auf die erwähnten vier Anspruchsvoraussetzungen prüfte die Vo- rinstanz einzig das Tatbestandselement der Widerrechtlichkeit (Urk. 99 S. 42 ff. E. 6), und dabei genau genommen ausschliesslich das widerrechtli- che Verhalten des Beklagten 1 (Kontaktperson der Kläger), welches auch der Beklagten 3 (als Arbeitgeberin des Beklagten 1) anzurechnen wäre. Eine vertiefte Prüfung eines widerrechtlichen Verhaltens des Beklagten 2 ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen; dies wird im Berufungsverfahren jedoch nicht gerügt, weil sich die Kläger wie ausgeführt nicht mit der speziel- len Haftungssituation des Beklagten 2 auseinandersetzen. Ebenso wenig ist dem angefochtenen Urteil eine detaillierte Prüfung der Haftung der Beklag- ten 4 zu entnehmen, welche nur in Frage käme, wenn deren eigenen Arbeit- nehmern oder Hilfspersonen ein widerrechtliches Verhalten vorzuwerfen wä- re, wobei auch dies in der Berufung nicht beanstandet wird; auch in Bezug auf die Beklagte 4 wurde bereits erwähnt, dass die Kläger in der Berufungs- schrift nur beiläufig und in der Berufungsduplik überhaupt nicht mehr auf die Situation der Beklagten eingehen und damit ihre gegen die Beklagte 4 ge- richtete Berufung nicht ausreichend begründen. Insgesamt bedeutet dies, dass im Folgenden nur die Frage der Widerrechtlichkeit in Bezug auf das Verhalten des Beklagten 1 zu prüfen ist (Haftung für eigenes Verhalten), welches sich auch auf die Haftung der Beklagten 3 auswirkt (Geschäftsher- renhaftung gemäss Art. 55 Abs. 1 OR).
a) Die Rechtsprechung folgt der sog. "objektiven Widerrechtlichkeitstheo- rie". Danach ist eine Schadenszufügung widerrechtlich, wenn sie ge- gen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst. Ein solcher Verstoss
- 13 - kann darin liegen, dass ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt wird (Erfolgsunrecht) oder dass der Schädiger eine reine Vermögens- schädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm be- wirkt (Verhaltensunrecht) (BGE 133 III 323 E. 5.1 S. 330, 132 III 122 E.
E. 4.3 Vertrauenshaftung
1. Im erstinstanzlichen Verfahren machten die Kläger geltend, dass die Beklag- ten 1 bis 3 auch aus Vertrauenshaftung verantwortlich seien (Urk. 47 S. 32 Rz. 87-91). Eine Haftung der Beklagten 4 auf dieser Anspruchsgrundlage wurde soweit ersichtlich nicht behauptet.
2. Die Vorinstanz schloss eine Haftung aus "culpa in contrahendo" im Wesent- lichen mit der Begründung aus, dass zwischen den Klägern und den Beklag- ten gar nie der Abschluss eines Vertrages zur Diskussion gestanden habe und somit auch eine entsprechende Haftung im Zusammenhang mit dem Verhalten im Vertragsabschlussstadium ausser Betracht falle (Urk. 99 S. 49 f. E. 7.1). Diese Begründung wird in der Berufung nicht beanstandet.
3. Desgleichen verwarf die Vorinstanz eine Haftung der Beklagten 1 bis 3 als faktische Organe der I._____ Inc., weil seitens der Kläger für die Annahme einer faktischen Organschaft keine substantiierten Behauptungen vorge- bracht worden seien (Urk. 99 S. 54 unten/S. 55 oben). Ferner scheide auch eine Vertrauenshaftung der Beklagten 3 aus erwecktem Konzernvertrauen aus, weil die Kläger kein Konzernverhältnis behauptet hätten (Urk. 99 S. 55). Soweit die Kläger der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine "Spekula- tion über den Sachverhalt" vorwerfen (Urk. 98 S. 11 f. Rz. 35 ff.), fehlt es an der erforderlichen Begründung. Es wäre nämlich Sache der Kläger gewe- sen, im Berufungsverfahren klar auszuführen, auf welcher Rechtsgrundlage
- 21 - sie eine Haftung der Beklagten 1, 2 und/oder 3 geltend machen und welche Behauptungen sie in diesem Zusammenhang vor erster Instanz aufgestellt haben, die im angefochtenen Urteil nicht oder nicht richtig gewürdigt worden sind. Entsprechende Angaben sind der Berufungsschrift jedoch nicht zu ent- nehmen, so dass die Berufung nicht genügend begründet ist (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen scheinen die Kläger auch in diesem Zusammenhang von der falschen Annahme auszugehen, dass die Durchführung eines Beweis- verfahrens (Edition von Urkunden, Einvernahme von Zeugen etc.) ihnen die Substantiierung ihrer Behauptungen ermöglichen soll. Richtig ist vielmehr, dass eine rechtsgenügende Substantiierung der Tatsachenbehauptungen Voraussetzung dafür ist, dass überhaupt Beweise zu erheben sind (vgl. § 133 ZPO/ZH).
E. 4.4 Haftung aus Art. 11 BEHG
1. Im erstinstanzlichen Verfahren machten die Kläger geltend, die Beklagte 3 und ihr Angestellter (d.h. der Beklagte 1) hätten Art. 11 BEHG (Bundesge- setz über die Börsen und den Effektenhandel [SR 954.1]) verletzt (Urk. 47 S. 33 f. Rz. 92). Im angefochtenen Urteil verneinte die Vorinstanz die An- wendbarkeit von Art. 11 BEHG, weil keiner der Beklagten Effektenhändler- status habe (Urk. 99 S. 57 f. E. 8). In ihrer Berufung führen die Kläger nicht aus, weshalb die Beklagten - und wenn ja welche Beklagten - Effektenhänd- ler sein sollen. Vielmehr begnügen sie sich mit der Rüge, die Kläger hätten Anspruch darauf, dass einem Urteil die tatsächlichen Fakten und nicht mehr oder weniger wahrscheinliche Hypothesen zu Grunde gelegt werden und dass man sich mit ihren Argumenten ernsthaft auseinandersetzt (Urk. 98 S. 12 f. Rz. 43 f.). Damit wird überhaupt nicht auf die Auffassung der Vo- rinstanz eingegangen, dass die Beklagten keine Effektenhändler seien. Auch insofern genügt die Berufung den Begründungsanforderungen nicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO).
- 22 -
E. 4.5 Weitere Haftungsgrundlagen
1. In der Replik beriefen sich die Kläger auch auf eine Haftung wegen "Verlet- zung der Bestimmungen des UWG" (Urk. 47 S. 34 Rz. 93). Im angefochte- nen Urteil verneinte die Vorinstanz eine Haftung der Beklagten auf dieser Grundlage (Urk. 99 S. 58 f. E. 9). Dies wird im vorliegenden Berufungsver- fahren nicht beanstandet.
2. Nur kurz ist schliesslich auf die Frage einzugehen, ob allenfalls eine Haftung auf vertraglicher Grundlage in Frage kommen könnte.
a) Im vorliegenden Berufungsverfahren machen die Kläger geltend, dass nur ein Beweisverfahren die Frage hätte klären können, ob zwischen ihnen sowie den Beklagten 1 und 3 beispielsweise aufgrund der Tatsa- che, dass der Beklagte 1 die Erhöhung der Hypothek empfohlen habe etc., ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei (Urk. 98 S. 8 Rz. 23).
b) Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, von den Beklagten sei geltend gemacht worden, die Kläger hätten nicht behauptet, dass sich eine Haftung aus einem Vertragsverhältnis ergebe (Urk. 90 S. 40 E. 5 a.A.). Zudem hätten die Kläger aufgrund ihrer eigenen Aussagen nicht davon ausgehen können, dass der Beklagte 1 willens gewesen sei, einen Beratungsvertrag abzuschliessen (Urk. 90 S. 42 E. 5 a.E.).
c) Mit dieser Begründung setzen sich die Kläger nicht auseinander. Viel- mehr beschränken sie sich auf den Hinweis, dass erst ein Beweisver- fahren ergeben hätte, ob zwischen ihnen sowie den Beklagten 1 und 3 ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei (Urk. 98 S. 8 f. Rz. 23 f.). Auch im Berufungsverfahren wird jedoch nicht behauptet, dass ein Vertrag abgeschlossen worden sein soll, welchen Inhalt ein solcher Vertrag gehabt haben soll, welche Pflichten eines angeblichen
- 23 - Vertrages verletzt worden sein sollen und welcher Schaden durch eine Vertragsverletzung adäquat kausal verursacht worden sein soll. Auch diesbezüglich wäre die Berufung ungenügend begründet (Art. 311 Abs. 1 ZPO).
E. 4.6 Ergebnis
1. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz eine Haftung der Beklag- ten 1 und 3 zu Recht verneinte. Die Auffassung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, dass keine Ansprüche aus ausservertraglicher Haftung (vgl. oben Ziff. 4.2), Vertrauenshaftung (vgl. oben Ziff. 4.3), Haftung nach Art. 11 BEHG (vgl. oben Ziff. 4.3) oder Vertragshaftung (vgl. oben Ziff. 4.4) geltend gemacht werden können. Damit entfiele ohne weiteres auch eine Haftung der Beklagten 2 und 4 als Gehilfen der Beklagten 1 und 3. Soweit die Kläger von einer Haftung der Beklagten 2 und 4 aus eigenem widerrechtlichen Ver- halten - und nicht nur aus einer Gehilfenstellung - ausgehen sollten, ist die Berufung nicht genügend begründet, wie bereits ausgeführt wurde (vgl. oben E. 1/4).
E. 5 Mit Verfügung vom 7. März 2012 wurden die Duplikschriften der Gegenpar- tei zugestellt und der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt (Urk. 121).
3. Prozessuales
1. Für das Berufungsverfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren vor Bezirksgericht unterstand demgegenüber noch der kan- tonalzürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO/ZH). Soweit die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt wird, ist somit im neurechtlichen Beru- fungsverfahren zu prüfen, ob die Bestimmungen der ZPO/ZH korrekt ange- wendet wurden.
2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung innert 30 Tagen seit Zustel- lung des angefochtenen Entscheides schriftlich und begründet einzureichen. Das Erfordernis der Begründung beinhaltet nach der Rechtsprechung, dass auch Anträge gestellt werden müssen, wobei die auf Geldzahlungen gerich- teten Anträge beziffert sein müssen (BGE 137 III 617 E. 4.2 und 4.3 S. 618 f.). Aus dem Verbot von überspitztem Formalismus ergibt sich je- doch, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaftem Rechtsbegehren ausnahmsweise trotzdem einzutreten ist, wenn sich aus der Berufungsbe- gründung - allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid - ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2
- 8 - S. 621 f.). In Bezug auf die Begründung ist zu beachten, dass der Beru- fungskläger in analoger Anwendung von Art. 221 ZPO seine Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen hat und dass er sich mit den Ent- scheidgründen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen muss (BGE 4A_527/2011, Urteil vom 5. März 2012, E. 2.3; BGE 4A_659/2011 vom
E. 7 Dezember 2011, E. 3; Reetz/Teiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 36; Ivo W. Hun- gerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 10 ff.).
a) Die Beklagten 1 und 4 machen zunächst geltend, auf die Berufung sei nicht einzutreten, weil es die Kläger unterliessen, bezifferte Anträge zur Sache zu stellen. Der Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache "im Sinne der Erwägungen" zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sei ungenügend (Urk. 108 S. 3 Rz. 3 [Be- klagter 1], Urk. 107 S. 5 Rz. 3 [Beklagter 4]). − In der Literatur wird tatsächlich die Meinung vertreten, dass ein Antrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung ungenügend sei, weil angegeben werden müsse, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheides an- gefochten würden und inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzu- ändern sei (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 34; Hungerbühler, a.a.O., Art. 311 N 17 f.). Im vorliegenden Fall geht jedoch aus der Begründung der Berufung unmissverständlich hervor, dass die Kläger beantragen, dass die Vorinstanz nach erneuter Durchführung des Verfahrens ihre Forderungsklage im Umfang von Fr. 1,2 Mio. gutzuheissen habe. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger im Verlauf des Verfah- rens ihre Klage reduziert hätten. Der Berufungsantrag ist daher in for- meller Hinsicht nicht zu beanstanden. − Unbegründet ist auch der spezielle Hinweis der Beklagten 4, die Kläger beantragten in Ziff. 2 des Rechtsbegehrens nur die angemessene Her-
- 9 - absetzung der Prozessentschädigungen der Beklagten 1 bis 3, nicht jedoch diejenige der Beklagten 4 (Urk. 107 S. 5 f. Rz. 4 ff.). Da sich die Kläger in Rechtsbegehren Ziff. 2 im Zusammenhang mit der auf die Prozessentschädigung geschuldeten Mehrwertsteuer nicht nur auf die Beklagten 1 bis 3, sondern auch auf die Beklagte 4 beziehen, ist dieses Rechtsbegehren so zu interpretieren, dass bezüglich aller Prozessent- schädigungen - auch derjenigen zugunsten der Beklagten 4 - eine an- gemessene Herabsetzung beantragt wird. In der Berufungsreplik wird der Antrag denn auch richtiggestellt (Urk. 111 S. 2).
b) Weiter machen die Beklagten geltend, dass die Berufungsschrift auch keine genügende Begründung enthalte (Urk 108 S. 4 f. Rz. 4 ff. [Be- klagter 1], Urk. 106 S. 4 f. Rz. 4 ff. [Beklagter 2], Urk. 105 S. 3 ff. Rz. 3 [Beklagte 3], Urk. 107 S. 6 Rz. 8 f. und S. 7 Rz. 10 ff. [Beklagte 4]). − Zur Frage, ob die einzelnen Beanstandungen am angefochtenen Urteil ausreichend begründet werden, ist weiter unten bei der Behandlung der einzelnen Kritikpunkte einzugehen. − Bereits an dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass die Begründung der Berufung insoweit unvollständig ist, als sich die Kläger nicht sorg- fältig genug mit den Verfehlungen, die sie jedem einzelnen der vier Be- klagten vorwerfen, auseinandersetzen. Vielmehr fokussieren die Kläger ihre Ausführung praktisch ausschliesslich auf die Beklagten 1 und 3; hingegen werden keine Vorwürfe namhaft gemacht, welche speziell ei- ne Haftbarkeit der Beklagten 2 und 4 begründen könnten. Vorweg sei dazu festgehalten, dass die vier Beklagten sowohl im erstinstanzlichen Verfahren (§ 40 ZPO/ZH) als auch im Berufungsverfahren (Art. 71 ZPO) eine einfache Streitgenossenschaft bilden, wobei jeder Streitge- nosse den Prozess unabhängig führen kann (§ 40 Abs. 2 ZPO/ZH, Art. 71 Abs. 3 ZPO). Gegenstand des Verfahrens sind somit vier unab-
- 10 - hängige Klagen (im erstinstanzlichen Verfahren) und vier unabhängige Rechtsmittel (im Rechtsmittelverfahren). Es wäre daher Sache der Klä- ger gewesen, im Berufungsverfahren im Einzelnen aufzuzeigen, in Be- zug auf welche beklagte Partei das angefochtene Urteil inwiefern feh- lerhaft sein soll. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere die Beklagte 4 führt in der Berufungsantwort prägnant und zutreffend aus, dass in der Berufung nicht dargetan werde, wes- halb sie - die Beklagte 4 - nebst den anderen Beklagten mithaften solle (insbes. Urk. 107 S. 7 Rz. 13). Nur an einer Stelle der Berufungsschrift wird in Bezug auf die Beklagte 4 beiläufig ausgeführt, das über die Be- klagte 4 geleitete Geld sei gar nicht an die I._____ Inc. geflossen (Urk. 98 S. 13 Rz. 43), und in der Berufungsreplik ist dann überhaupt keine Rede mehr von der Beklagten 4 (Urk. 111). Effektiv ist aufgrund der Ausführungen der Kläger nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Beklagte 4 haftpflichtig sein soll (ausservertragliche Haftung aus Art. 41 OR, Vertrauenshaftung, Haftung aus UWG, Haftung aus Art. 11 BEHG). Selbst unter der wahrscheinlichsten Annahme, dass die Kläger von einer deliktischen Haftung der Beklagten 4 ausgehen sollten (Art. 41 OR), ist ebenfalls nicht ersichtlich, welche Mitarbeiter der Be- klagten 4 welchen widerrechtlichen Tatbeitrag zu einem angeblich be- trügerischen Verhalten des Beklagten 1 geleistet haben sollen. Ähnlich unklar ist, weshalb die Klage in Bezug auf den Beklagten 2 hät- te gutgeheissen werden müssen. Wenn dem Beklagten 1 als Kontakt- person der Kläger ein betrügerisches (und damit widerrechtliches) Ver- halten vorgeworfen werden sollte, welches auch der Beklagten 3 (in ih- rer Eigenschaft als Arbeitgeberin des Beklagten 1) angerechnet wer- den könnte, liegt keineswegs auf der Hand, dass auch der Beklagte 2 als Verwaltungsrat der Beklagten 3 persönlich für das Verhalten des Beklagten 1 verantwortlich ist. Ebenso wenig wird in der Berufung dar-
- 11 - getan, welches eigene Verhalten des Beklagten 2 diesem zur Haftung gereichen könnte. − Aus diesen Gründen wäre die gegen den Beklagten 2 und die Beklag- te 4 gerichtete Berufung schon deshalb abzuweisen, weil die Berufung gegenüber diesen im Rahmen einer einfachen Streitgenossenschaft selbständig handelnden Beklagten nicht genügend begründet ist. Ab- gesehen wäre die Berufung aber auch in der Sache unbegründet, wie nachfolgend unter Ziff. 4 darzulegen sein wird.
4. Materielles
Dispositiv
- Damit kann die Frage offen bleiben, ob die Kläger überhaupt aktivlegitimiert sind, Ansprüche gegenüber den Beklagten 1 bis 4 geltend zu machen (Aktiv- legitimation bestritten in Urk. 108 S. 5 ff. Rz. 9 ff. [Beklagter 1], Urk. 106 S. 13 f. Rz. 9 ff. [Beklagter 2] und Urk. 105 S. 31 f. Rz. 2.4 [Beklagte 3]).
- Ferner erübrigt es sich, auf die von den Beklagten 1 bis 4 - mit guten Grün- den - geltend gemachte Verjährungseinrede einzugehen (Verjährungseinre- de erhoben in Urk. 108 S. 7 f. Rz. 14 ff. [Beklagter 1], Urk. 106 S. 15 ff. Rz. 20 ff. [Beklagter 2] und Urk. 105 S. 28 ff. Rz. 23 [Beklagte 3]). Immerhin ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der im Vordergrund stehenden einjährigen Verjährungsfrist (Art. 60 Abs. 1 OR; für Vertrauenshaftung vgl. BGE 134 III 390 ff.), die nach der Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beklagten 1 und 2 massgebend ist (Urk. 78), einiges dafür spricht, dass die - 24 - Kläger schon im Spätsommer 2007 sichere Kenntnis von der Schädigung hatten (Urk. 99 S. 34), so dass die einjährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Anrufung des Friedensrichters am 29. Januar 2009 (Urk. 1 S. 2) schon abgelaufen gewesen wäre. Da die Klage aber wie erwähnt aus anderen Gründen ohnehin abzuweisen ist, muss auf die Verjährungsproblematik nicht näher eingegangen werden.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Abschliessend ist die Kosten- und Entschädigungsregelung im erstinstanzli- chen Verfahren zu prüfen. a) Da die Vorinstanz die Klage zu Recht abwies, werden die Kläger aus- gangsgemäss kostenpflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH). b) Zufolge ihres Unterliegens werden die Kläger auch entschädigungs- pflichtig (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Da die vier beklagten Parteien je durch einen eigenen Anwalt vertreten waren, sprach die Vorinstanz vier Pro- zessentschädigungen zu und lehnte eine Herabsetzung der einzelnen Prozessentschädigungen wegen möglicher Arbeitsteilung ab (Urk. 99 S. 59 f.). c) Diesbezüglich verlangen die Kläger im Eventualstandpunkt, dass die den Beklagten 1 bis 4 allenfalls zuzusprechenden separaten Entschä- digungen angemessen zu reduzieren seien (Urk. 98 S. 13 ff.). d) Vorweg ist die Berufung in diesem Punkt schon deshalb abzuweisen, weil es an einem genügenden Antrag fehlt. Es wurde bereits ausge- führt, dass die auf Geldzahlungen gerichteten Anträge beziffert sein müssen (BGE 137 III 617 E. 4.2 und 4.3 S. 618 f.); dies gilt ausdrück- lich auch für den Fall, dass die Herabsetzung einer Prozessentschädi- gung verlangt wird (nicht publ. E. 11.3 von BGE 135 III 513 ff. [5A_34/2009 vom 26. Mai 2009] und OGer ZH PF110013 vom 21. Juni - 25 - 2011 [publ. auf www.gerichte-zh.ch "Neue Entscheide ZPO"]). Obwohl es den Klägern ohne weiteres möglich gewesen wäre anzugeben, auf welchen Betrag die Prozessentschädigungen herabzusetzen sind, kann weder dem Antrag noch der Begründung eine entsprechende Be- zifferung entnommen werden, mit Ausnahme des Anspruchs auf die Mehrwertsteuer an sich sowie der Höhe der zu entschädigenden Mehrwertsteuer (vgl. unten). Aus diesen Gründen genügt die Beru- fungsschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO). e) Ungeachtet der unbezifferten Anträge wäre eine Herabsetzung unter Berücksichtigung aller Umstände ohnehin auch nicht gerechtfertigt. − Dem Gesetz ist keine ausdrückliche Regelung zu entnehmen, wie die mehreren Streitgenossen zustehenden Entschädigungen zu bemessen sind, wenn sich die Streitgenossen je durch einen eigenen Anwalt ver- treten lassen. In der Rechtsprechung wird festgehalten, dass die Streitgenossen "bei jeder Art von Streitgenossenschaft" (d.h. einfache und notwendige Streitgenossenschaft) Anspruch auf eine angemesse- ne Prozessentschädigung haben (ZR 77/1978 Nr. 47 S. 133). Bei not- wendiger Streitgenossenschaft ist bei der Festsetzung der Entschädi- gung der Möglichkeit Rechnung zu tragen, durch Arbeitsteilung Verein- fachungen zu erzielen (ZR 67/1968 Nr. 51 S. 186). − Im vorliegenden Fall bilden die Beklagten 1 bis 4 eine einfache Streit- genossenschaft. Die Kläger erheben gegen die einzelnen Beklagten je separate Ansprüche auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Nur aus prozessökonomischen Gründen wurden die separaten Klagen gegen die Beklagten 1 bis 4 in einem Verfahren zusammengefasst. Sie hätten jederzeit wieder in separate Verfahren getrennt werden können. Für die Beklagten 1 bis 4 waren daher gute Gründe gegeben, sich durch je ei- - 26 - nen eigenen Anwalt vertreten zu lassen. Der Hinweis der Kläger, die Beklagten seien mangels Interessenkonflikts anwaltsrechtlich nicht verpflichtet gewesen, sich separat vertreten zu lassen (Urk. 98 S. 13 ff. Rz. 45 ff.), geht am Kern der Sache vorbei. Entscheidend ist einzig, dass die mehreren Streitgenossen berechtigt waren, je einen eigenen Vertreter beizuziehen, und zwar auch dann, wenn kein Interessenkon- flikt zwischen den verschiedenen Streitgenossen bestand. Direkte Fol- ge des Rechts der Beklagten 1 bis 4, sich je einzeln vertreten zu las- sen, ist der Anspruch auf eine angemessene separate Entschädigung. − Zwar kann der Auffassung der Kläger beigepflichtet werden, dass Ab- sprachen zwischen den Vertretern der vier Beklagten eine gewisse Ar- beitsteilung ermöglichen würden und sich der Aufwand so reduzieren liesse (so Urk. 98 S. 16 ff. Rz. 53 ff.). Aus verschiedenen Gründen rechtfertigt sich dennoch keine Herabsetzung der Entschädigung. Ers- tens wies bereits die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass der Mög- lichkeit von Absprachen (Verringerung des Aufwandes) ein gewisser Koordinationsbedarf gegenüber stand (Erhöhung des Aufwandes). Zweitens hatten sich die Vertreter der vier Beklagten mit unterschiedli- chen Vorwürfen der Kläger an die Adresse ihrer Klienten auseinander- zusetzen, was den Absprachemöglichkeiten Grenzen setzte. Und drit- tens mussten sich die Anwälte der Beklagten nicht nur mit der Position der Kläger auseinandersetzen, sondern für den Fall des Unterliegens auch die Regresssituation und insofern die Rechtsstandpunkte der Anwälte der drei anderen Beklagten im Auge behalten. Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer Her- absetzung der Prozessentschädigungen an die vier Beklagten absah. Wenn sich die Kläger dafür entscheiden, vier Beklagte einzuklagen, die in verschiedenen Funktionen einen Schaden zugefügt haben sollten, dann müssen sie damit rechnen, dass sich die vier Beklagten je einzeln - 27 - vertreten lassen und haben folglich auch die finanziellen Konsequen- zen ihrer Entscheidung zu tragen. f) Nur der Vollständigkeit halber sind die Kläger bezüglich ihrer Kritik an den Zuschlägen (Urk. 98 S. 20 Rz. 65 f.) darauf hinzuweisen, dass die Grundgebühr mit der Klageantwort verdient ist (§ 6 Abs. 1 AnwGebV [in der Fassung vom 21. Juni 2006]) und für weitere Eingaben und Verhandlungen Zuschläge festzusetzen sind (§ 6 Abs. 2 i.V.m.Abs. 1 lit. a und c AnwGebV). g) Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ist daher grundsätzlich zu bestätigen. Nur in zwei Punkten ist der Auffassung der Kläger zu folgen. Einerseits weisen die Kläger zu Recht und unbestrit- ten darauf hin, dass die Beklagten 3 und 4 mehrwertsteuerpflichtige Parteien sind, welche die ihren Rechtsvertretern zu bezahlende Mehr- wertsteuer als Vorsteuerabzug wieder zurückfordern könnten (Urk. 98 S. 20 Rz. 67). Dem Hinweis der Beklagten 3 und 4, dieser Einwand der Kläger sei neu und damit gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässig, ist entgegen zu halten, dass die Mehrwertsteuerpflicht der entschädi- gungsberechtigten Partei eine Rechtsfrage ist, die im Berufungsverfah- ren überprüft werden kann. Den Beklagten 3 und 4 steht daher kein Anspruch auf Mehrwertsteuer zu. Andrerseits weisen die Kläger (in Be- zug auf die Beklagten 1 und 2) zu Recht darauf hin, dass die Mehr- wertsteuer im Zeitraum der Leistungserbringung 7.6% und nicht 8% be- trug (Urk. 98 S. 20 f. Rz. 67 f.). Diesbezüglich genügt die Berufung auch den formellen Anforderungen, weil der jeweils gültige Mehrwert- steuersatz als bekannt vorauszusetzen ist. Im Übrigen ist die von den Beklagten 2 (und 3) geäusserte Meinung unzutreffend, es sei auf das Datum des Urteils und nicht auf den Zeitpunkt der Arbeitsleistung ab- zustellen (Urk. 106 S. 21 Rz. 55 [Beklagter 2], Urk. 105 S. 37 Rz. 27 [Beklagte 3]). Für Leistungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes - bzw. - 28 - des erhöhten Mehrwertsteuersatzes - erbracht worden sind, gilt das bisherige Recht (Art. 112 Abs. 2 MWSTG [Mehrwertsteuergesetz, SR 641.20]; dies wird auch im Schreiben des Obergerichtes vom 17. Sep- tember 2010 bezüglich Änderung des Kreisschreibens vom 17. Mai 2006 festgehalten). In formeller Hinsicht ist zu beachten, dass im Dis- positiv kein Hinweis auf die Mehrwertsteuer vorgesehen sein darf (Kreisschreiben vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1.2, S. 4). Insgesamt ergibt sich, dass den Beklagten 1 und 2 je eine Prozessentschädigung von Fr. 43'500.00 zuzüglich 7,6% MWST, das heisst Fr. 46'806.00 zuzu- sprechen ist; und den Beklagten 3 und 4 ist je eine Prozessentschädi- gung von Fr. 43'500.00 zuzusprechen.
- Abschliessend ist die Kosten- und Entschädigungsregelung für das Beru- fungsverfahren zu treffen. a) Da die Kläger auch im Berufungsverfahren praktisch vollumfänglich un- terliegen, sind ihnen die Gerichtskosten unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sich die Gebühr gleich be- misst wie im erstinstanzlichen Verfahren (§ 12 Abs. 1 GebV OG [in der Fassung vom 8. September 2010]). b) Ferner sind die Kläger unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, den Beklagten je eine Parteientschädigung zu bezahlen. Eine Herab- setzung der den einzelnen Beklagten zuzusprechenden Entschädigun- gen wegen Erleichterungen durch die Möglichkeit von Absprachen ist aus den genannten Gründen auch im Berufungsverfahren nicht ange- zeigt. Hingegen ist die Gebühr (Fr. 33'400.00) für das Berufungsverfah- ren in Anwendung von § 13 Abs. 2 AnwGebVO (in der Fassung vom
- September 2010) auf einen Drittel herabzusetzen (Fr. 11'133.00), alsdann aber gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebVO ein angemessener Zu- schlag für die Duplik zu gewähren (Fr. 3'867.00). Auf dem Gesamtbe- - 29 - trag (Fr. 15'000.00) ist in Bezug auf die Beklagten 1 und 2 die Mehr- wertsteuer von nunmehr 8% zu vergüten, so dass den Beklagten 1 und 2 für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 16'800.00 zuzusprechen ist; auch diesbezüglich ist ein Hinweis auf die Mehrwertsteuer im Dispositiv zu unterlassen (Kreisschreiben vom
- Mai 2006, Ziff. 2.1.2). Hingegen kann für die Beklagten 3 und 4 auch für das Berufungsverfahren aus den dargelegten Gründen keine Mehrwertsteuer vergütet werden. Den Beklagten 3 und 4 ist daher für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 15'000.00 zuzusprechen (Kreisschreiben vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1.1, S. 3). Es wird erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Regelung der Kostenfolgen (Dispositiv Ziff. 2 und 3) wird bestätigt.
- Die Kläger werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beklag- ten 1 und 2 für das erstinstanzliche Verfahren je eine Prozessentschädigung von Fr. 46'806.00 sowie den Beklagten 3 und 4 je eine Prozessentschädi- gung von Fr. 43'500.00 zu bezahlen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 32'750.00.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden unter solida- rischer Haftbarkeit den Klägern auferlegt.
- Die Kläger werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beklag- ten 1 und 2 für das zweitinstanzliche Verfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 16'200.00 sowie den Beklagten 3 und 4 je eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.00 zu bezahlen. - 30 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich (4. Abteilung), je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'200'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Mai 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB110036-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Demuth Urteil vom 21. Mai 2012 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Kläger und Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. U._____, gegen
1. C._____,
2. D._____,
3. E._____ AG,
4. F._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. V._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. W._____ 2 vertreten durch Rechtsanwältin X._____ 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ betreffend Forderung
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
15. April 2011 (CG090060)
- 3 - Rechtsbegehren: "1. Die Beklagten 1 bis 4 seien solidarisch zu verpflichten, den Klägern den Betrag von CHF 1'200'000.00 nebst Schadenszins von 5% seit dem
13. Mai 2008 zu bezahlen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. April 2011:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 32'750.– (Pauschalgebühr). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
3. Die Kosten werden den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit aufer- legt.
4. Die Kläger werden solidarisch verpflichtet, den Beklagten 1 bis 4 je eine Prozessentschädigung von Fr. 43'500.– zuzüglich 8% MwSt. zu bezah- len.
5. [Mitteilungssatz]
6. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: der Berufungskläger (Urk. 98): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. April 2011 ("Urteil") aufzuheben und an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zur Neu- beurteilung zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei die Prozessentschädigung der Berufungsbeklagten 1 bis 4 [vgl. Korrektur in Urk. 111] angemessen herabzusetzen, zuzüglich 7,6% MWST seitens der Berufungsbeklagten 1 und 2, ohne MWST sei- tens der Berufungsbeklagten 3 und 4.
3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (inkl. 8% MWST) zulas- ten der Berufungsbeklagten."
- 4 - des Berufungsbeklagten 1 (Urk. 108 S. 3): "1. Auf die Berufung sei bezüglich den Berufungsbeklagten 1 nicht einzu- treten;
2. eventualiter sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer unter solidarischer Haftung zulasten der Berufungskläger." des Berufungsbeklagten 2 (Urk. 106 S. 2): "1. Es sei auf die Berufung, soweit die Verletzung von BV 29, ZGB 8 und oder §§ 115, 136 ff. und 147 ZPO-ZH gerügt wird (Berufungsschrift Rz 6-44) nicht einzutreten und die Berufung im Übrigen abzuweisen, even- tuell:
2. Es sei die Berufung gesamthaft abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Kläger und Berufungskläger für beide Instanzen." der Berufungsbeklagten 3 (Urk. 105 S. 2): "1. Es sei auf die Berufung, soweit damit die Rückweisung der Prozesssa- che an die Vorinstanz begehrt wird (Berufungsschrift Rz 6-44), nicht einzutreten, und es sei die Berufung im Übrigen abzuweisen.
2. Eventualiter: Es sei die Berufung gesamthaft abzuweisen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8% MWST) zulasten der Kläger und Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren sowie das vor- liegende Berufungsverfahren." der Berufungsbeklagten 4 (Urk. 107 S. 3): "1. Auf die Berufung sei mit Bezug auf die Berufungsbeklagte 4 nicht einzu- treten.
2. Eventualiter sei die Berufung hinsichtlich der Berufungsbeklagten 4 vollumfänglich abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz sei bezüglich der Berufungsbeklagten 4 zu bestätigen;
2. (recte: 3.) Unter Kosten und Entschädigungsfolge, unter solidarischer Haftung zu Lasten der Berufungskläger."
- 5 - Erwägungen:
1. Sachverhaltsüberblick
1. Anfangs April 2007 kontaktierte der Beklagte 1 - in seiner Eigenschaft als Angestellter der Beklagten 3 - die Kläger, um die Möglichkeit einer Investiti- on der Kläger in Aktien von Biotechnologie-Firmen zu diskutieren. Nach ei- nem ersten Treffen mit dem Beklagten 1 kauften die Kläger für Fr. 300'000.00 Aktien der G._____ AG.
2. Im Anschluss an den Kauf der G._____-Aktien machte der Beklagte 1 die Kläger auf die H._____ AG (nachfolgend H._____) als Investitionsobjekt aufmerksam. In diesem Zusammenhang lieferte der Beklagte 1 den Klägern mündliche Informationen über die H._____ und übergab ihnen deren Ge- schäftsbericht für das Jahr 2005. Nachdem die Kläger Interesse an einer In- vestition in die H._____ zeigten, vermittelte der Beklagte 1 die Kläger an die I._____ Inc. (nachfolgend I._____ Inc.) als nachmalige Verkäuferin. Bei der I._____ Inc. handelt es sich um eine auf den … domizilierte Gesellschaft. Am 30. April 2007 unterzeichneten die Kläger mit der I._____ Inc. einen Kaufvertrag, in welchem sie sich verpflichteten, von der Verkäuferin - der I._____ Inc. - 250'000 Namenaktien der H._____ zum Preis von insgesamt Fr. 1'000'000.00 zu kaufen (Urk. 4/7). Am 2. Mai 2007 unterzeichneten die Kläger einen weiteren Kaufvertrag mit der I._____ Inc., womit sie von der I._____ Inc. weitere 50'000 Namenaktien der H._____ zum Preis von Fr. 200'000.00 kauften (Urk. 4/8).
3. Bereits am 19. Februar 2007 - das heisst vor dem Kauf der H._____-Aktien durch die Kläger Ende April/Anfang Mai 2007 - richtete der Verwaltungsrats- präsident der H._____ ein Schreiben an den Beklagten 2 (in dessen Eigen- schaft als Verwaltungsratspräsident der Beklagten 3). In diesem Schreiben hielt der Verwaltungsratspräsident der H._____ fest, dass Mitarbeiter der Beklagten 3 falsche Informationen über die H._____ verbreiteten. Er forderte
- 6 - deshalb den Beklagten 2 auf, die Mitarbeiter der Beklagten 3 anzuweisen, von der Verbreitung unwahrer Informationen abzusehen und die Empfänger solcher falschen Informationen über die Unrichtigkeit der verbreiteten Anga- ben in Kenntnis zu setzen (Urk. 4/2).
4. Nachdem die Kläger in die H._____-Aktien investiert hatten, entwickelte sich deren Wert nicht wunschgemäss. Im Gegenteil erlitten die Kläger nach ihrer eigenen Darstellung einen Totalverlust. Als Folge davon leiteten die Kläger das vorliegende Verfahren ein. Die Klage richtet sich zunächst gegen den Beklagten 1, welcher den Klägern zum Kauf der G._____-Aktien und als- dann angeblich unter Angabe von falschen Informationen zum Kauf der H._____-Aktien geraten haben soll. Die Klage richtet sich sodann gegen den Beklagten 2 in seiner Eigenschaft als einziger Verwaltungsrat der Beklag- ten 3, dem die Kläger vorwerfen, trotz Aufforderung im Schreiben der H._____ vom 19. Februar 2007 die Unterbindung der Verbreitung von Fal- schinformationen über die H._____ durch Mitarbeiter der Beklagten 3 unter- lassen zu haben. Weiter richtet sich die Klage gegen die Beklagte 3, welche für die Handlungen ihres Arbeitnehmers, d.h. des Beklagten 1 (Art. 55 Abs. 1 OR) und ihres Organs, d.h. des Beklagten 2 (Art. 55 Abs. 2 ZGB) haf- ten soll. Und schliesslich richtet sich die Klage gegen die Beklagte 4 - der Revisionsgesellschaft der Beklagten 3 - weil deren Arbeitnehmer bzw. Hilfs- personen den Kauf der H._____-Aktien abgewickelt hätten und somit bei der Schädigung der Kläger zumindest als Gehilfen mitgewirkt hätten, was der Beklagten 4 anzurechnen sei (Art. 55 Abs 1 OR).
2. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil vom 15. April 2011 wies das Bezirksgericht Zürich die Klage mit Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger ab (Urk. 99).
2. Mit Berufung vom 22. Juni 2011 stellten die Kläger die eingangs genannten Anträge (Urk. 98 S. 2).
- 7 -
3. Nach Eingang des Kostenvorschusses am 8. August 2011 (Urk. 103 und
104) erstatteten die Beklagten die Berufungsantworten mit den obgenannten Anträgen (Urk. 108 [Beklagter 1], Urk. 106 [Beklagter 2], Urk. 105 [Beklag- te 3] und Urk. 107 [Beklagte 4]).
4. In der Replik (Urk. 111 S. 2 [Kläger]) und in den Dupliken (Urk. 119 [Beklag- ter 1], Urk. 117 [Beklagter 2], Urk. 120 [Beklagte 3] und Urk. 118 [Beklag- te 4]) hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest.
5. Mit Verfügung vom 7. März 2012 wurden die Duplikschriften der Gegenpar- tei zugestellt und der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt (Urk. 121).
3. Prozessuales
1. Für das Berufungsverfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren vor Bezirksgericht unterstand demgegenüber noch der kan- tonalzürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO/ZH). Soweit die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt wird, ist somit im neurechtlichen Beru- fungsverfahren zu prüfen, ob die Bestimmungen der ZPO/ZH korrekt ange- wendet wurden.
2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung innert 30 Tagen seit Zustel- lung des angefochtenen Entscheides schriftlich und begründet einzureichen. Das Erfordernis der Begründung beinhaltet nach der Rechtsprechung, dass auch Anträge gestellt werden müssen, wobei die auf Geldzahlungen gerich- teten Anträge beziffert sein müssen (BGE 137 III 617 E. 4.2 und 4.3 S. 618 f.). Aus dem Verbot von überspitztem Formalismus ergibt sich je- doch, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaftem Rechtsbegehren ausnahmsweise trotzdem einzutreten ist, wenn sich aus der Berufungsbe- gründung - allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid - ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2
- 8 - S. 621 f.). In Bezug auf die Begründung ist zu beachten, dass der Beru- fungskläger in analoger Anwendung von Art. 221 ZPO seine Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen hat und dass er sich mit den Ent- scheidgründen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen muss (BGE 4A_527/2011, Urteil vom 5. März 2012, E. 2.3; BGE 4A_659/2011 vom
7. Dezember 2011, E. 3; Reetz/Teiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 36; Ivo W. Hun- gerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 10 ff.).
a) Die Beklagten 1 und 4 machen zunächst geltend, auf die Berufung sei nicht einzutreten, weil es die Kläger unterliessen, bezifferte Anträge zur Sache zu stellen. Der Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache "im Sinne der Erwägungen" zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sei ungenügend (Urk. 108 S. 3 Rz. 3 [Be- klagter 1], Urk. 107 S. 5 Rz. 3 [Beklagter 4]). − In der Literatur wird tatsächlich die Meinung vertreten, dass ein Antrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung ungenügend sei, weil angegeben werden müsse, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheides an- gefochten würden und inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzu- ändern sei (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 34; Hungerbühler, a.a.O., Art. 311 N 17 f.). Im vorliegenden Fall geht jedoch aus der Begründung der Berufung unmissverständlich hervor, dass die Kläger beantragen, dass die Vorinstanz nach erneuter Durchführung des Verfahrens ihre Forderungsklage im Umfang von Fr. 1,2 Mio. gutzuheissen habe. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger im Verlauf des Verfah- rens ihre Klage reduziert hätten. Der Berufungsantrag ist daher in for- meller Hinsicht nicht zu beanstanden. − Unbegründet ist auch der spezielle Hinweis der Beklagten 4, die Kläger beantragten in Ziff. 2 des Rechtsbegehrens nur die angemessene Her-
- 9 - absetzung der Prozessentschädigungen der Beklagten 1 bis 3, nicht jedoch diejenige der Beklagten 4 (Urk. 107 S. 5 f. Rz. 4 ff.). Da sich die Kläger in Rechtsbegehren Ziff. 2 im Zusammenhang mit der auf die Prozessentschädigung geschuldeten Mehrwertsteuer nicht nur auf die Beklagten 1 bis 3, sondern auch auf die Beklagte 4 beziehen, ist dieses Rechtsbegehren so zu interpretieren, dass bezüglich aller Prozessent- schädigungen - auch derjenigen zugunsten der Beklagten 4 - eine an- gemessene Herabsetzung beantragt wird. In der Berufungsreplik wird der Antrag denn auch richtiggestellt (Urk. 111 S. 2).
b) Weiter machen die Beklagten geltend, dass die Berufungsschrift auch keine genügende Begründung enthalte (Urk 108 S. 4 f. Rz. 4 ff. [Be- klagter 1], Urk. 106 S. 4 f. Rz. 4 ff. [Beklagter 2], Urk. 105 S. 3 ff. Rz. 3 [Beklagte 3], Urk. 107 S. 6 Rz. 8 f. und S. 7 Rz. 10 ff. [Beklagte 4]). − Zur Frage, ob die einzelnen Beanstandungen am angefochtenen Urteil ausreichend begründet werden, ist weiter unten bei der Behandlung der einzelnen Kritikpunkte einzugehen. − Bereits an dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass die Begründung der Berufung insoweit unvollständig ist, als sich die Kläger nicht sorg- fältig genug mit den Verfehlungen, die sie jedem einzelnen der vier Be- klagten vorwerfen, auseinandersetzen. Vielmehr fokussieren die Kläger ihre Ausführung praktisch ausschliesslich auf die Beklagten 1 und 3; hingegen werden keine Vorwürfe namhaft gemacht, welche speziell ei- ne Haftbarkeit der Beklagten 2 und 4 begründen könnten. Vorweg sei dazu festgehalten, dass die vier Beklagten sowohl im erstinstanzlichen Verfahren (§ 40 ZPO/ZH) als auch im Berufungsverfahren (Art. 71 ZPO) eine einfache Streitgenossenschaft bilden, wobei jeder Streitge- nosse den Prozess unabhängig führen kann (§ 40 Abs. 2 ZPO/ZH, Art. 71 Abs. 3 ZPO). Gegenstand des Verfahrens sind somit vier unab-
- 10 - hängige Klagen (im erstinstanzlichen Verfahren) und vier unabhängige Rechtsmittel (im Rechtsmittelverfahren). Es wäre daher Sache der Klä- ger gewesen, im Berufungsverfahren im Einzelnen aufzuzeigen, in Be- zug auf welche beklagte Partei das angefochtene Urteil inwiefern feh- lerhaft sein soll. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere die Beklagte 4 führt in der Berufungsantwort prägnant und zutreffend aus, dass in der Berufung nicht dargetan werde, wes- halb sie - die Beklagte 4 - nebst den anderen Beklagten mithaften solle (insbes. Urk. 107 S. 7 Rz. 13). Nur an einer Stelle der Berufungsschrift wird in Bezug auf die Beklagte 4 beiläufig ausgeführt, das über die Be- klagte 4 geleitete Geld sei gar nicht an die I._____ Inc. geflossen (Urk. 98 S. 13 Rz. 43), und in der Berufungsreplik ist dann überhaupt keine Rede mehr von der Beklagten 4 (Urk. 111). Effektiv ist aufgrund der Ausführungen der Kläger nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Beklagte 4 haftpflichtig sein soll (ausservertragliche Haftung aus Art. 41 OR, Vertrauenshaftung, Haftung aus UWG, Haftung aus Art. 11 BEHG). Selbst unter der wahrscheinlichsten Annahme, dass die Kläger von einer deliktischen Haftung der Beklagten 4 ausgehen sollten (Art. 41 OR), ist ebenfalls nicht ersichtlich, welche Mitarbeiter der Be- klagten 4 welchen widerrechtlichen Tatbeitrag zu einem angeblich be- trügerischen Verhalten des Beklagten 1 geleistet haben sollen. Ähnlich unklar ist, weshalb die Klage in Bezug auf den Beklagten 2 hät- te gutgeheissen werden müssen. Wenn dem Beklagten 1 als Kontakt- person der Kläger ein betrügerisches (und damit widerrechtliches) Ver- halten vorgeworfen werden sollte, welches auch der Beklagten 3 (in ih- rer Eigenschaft als Arbeitgeberin des Beklagten 1) angerechnet wer- den könnte, liegt keineswegs auf der Hand, dass auch der Beklagte 2 als Verwaltungsrat der Beklagten 3 persönlich für das Verhalten des Beklagten 1 verantwortlich ist. Ebenso wenig wird in der Berufung dar-
- 11 - getan, welches eigene Verhalten des Beklagten 2 diesem zur Haftung gereichen könnte. − Aus diesen Gründen wäre die gegen den Beklagten 2 und die Beklag- te 4 gerichtete Berufung schon deshalb abzuweisen, weil die Berufung gegenüber diesen im Rahmen einer einfachen Streitgenossenschaft selbständig handelnden Beklagten nicht genügend begründet ist. Ab- gesehen wäre die Berufung aber auch in der Sache unbegründet, wie nachfolgend unter Ziff. 4 darzulegen sein wird.
4. Materielles 4.1. Überblick Die Kläger stützten ihre Forderung gegen die Beklagten 1 bis 4 in ihrer Kla- ge vom 2. April 2009 ausschliesslich auf eine ausservertragliche Haftung nach Art. 41 ff. OR (Urk. 2 S. 13 ff. Rz. 43 ff.). In ihrer Replik vom
16. Oktober 2009 beriefen sich die Kläger nebst der ausservertraglichen Haftung (Urk. 47 S. 32 Rz. 85 f.) als zusätzliche Haftungsgrundlage auf die "Vertrauenshaftung (culpa in contrahendo)" (Urk. 47 S. 32 Rz. 87 ff.), die "Haftung aus Art. 11 Börsengesetz" (Urk. 47 S. 33 f. Rz. 92) und die Haftung aus "Verletzung der Bestimmungen des UWG" (Urk. 47 S. 34 Rz. 93). Auf diese einzelnen Haftungsgrundlagen ist im Folgenden einzugehen, soweit die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz im Berufungsverfahren be- anstandet werden. 4.2. Ausservertragliche Haftung nach Art. 41 OR
1. Wie erwähnt beriefen sich die Kläger im Verfahren vor Bezirksgericht in ers- ter Linie darauf, dass die Beklagten 1 bis 4 gestützt auf Art. 41 OR haftbar werden (vgl. oben E. 1/4). Gemäss dieser Bestimmung wird zum Ersatz ver- pflichtet, wer einem anderen widerrechtlich mit Absicht oder aus Fahrlässig- keit Schaden zufügt. Die ausservertragliche Haftung nach Art. 41 OR setzt
- 12 - voraus, dass folgende vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: ein wider- rechtliches Verhalten, ein Verschulden des Täters, ein Schaden sowie ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem widerrecht- lichen Verhalten und dem Schaden (anstatt vieler: BGE 132 III 122 E. 4.1 S. 130 mit Hinweisen).
2. In Bezug auf die erwähnten vier Anspruchsvoraussetzungen prüfte die Vo- rinstanz einzig das Tatbestandselement der Widerrechtlichkeit (Urk. 99 S. 42 ff. E. 6), und dabei genau genommen ausschliesslich das widerrechtli- che Verhalten des Beklagten 1 (Kontaktperson der Kläger), welches auch der Beklagten 3 (als Arbeitgeberin des Beklagten 1) anzurechnen wäre. Eine vertiefte Prüfung eines widerrechtlichen Verhaltens des Beklagten 2 ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen; dies wird im Berufungsverfahren jedoch nicht gerügt, weil sich die Kläger wie ausgeführt nicht mit der speziel- len Haftungssituation des Beklagten 2 auseinandersetzen. Ebenso wenig ist dem angefochtenen Urteil eine detaillierte Prüfung der Haftung der Beklag- ten 4 zu entnehmen, welche nur in Frage käme, wenn deren eigenen Arbeit- nehmern oder Hilfspersonen ein widerrechtliches Verhalten vorzuwerfen wä- re, wobei auch dies in der Berufung nicht beanstandet wird; auch in Bezug auf die Beklagte 4 wurde bereits erwähnt, dass die Kläger in der Berufungs- schrift nur beiläufig und in der Berufungsduplik überhaupt nicht mehr auf die Situation der Beklagten eingehen und damit ihre gegen die Beklagte 4 ge- richtete Berufung nicht ausreichend begründen. Insgesamt bedeutet dies, dass im Folgenden nur die Frage der Widerrechtlichkeit in Bezug auf das Verhalten des Beklagten 1 zu prüfen ist (Haftung für eigenes Verhalten), welches sich auch auf die Haftung der Beklagten 3 auswirkt (Geschäftsher- renhaftung gemäss Art. 55 Abs. 1 OR).
a) Die Rechtsprechung folgt der sog. "objektiven Widerrechtlichkeitstheo- rie". Danach ist eine Schadenszufügung widerrechtlich, wenn sie ge- gen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst. Ein solcher Verstoss
- 13 - kann darin liegen, dass ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt wird (Erfolgsunrecht) oder dass der Schädiger eine reine Vermögens- schädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm be- wirkt (Verhaltensunrecht) (BGE 133 III 323 E. 5.1 S. 330, 132 III 122 E. 4.1 S. 130, je mit Hinweisen). Eine Vermögensschutznorm, die ein Verhaltensunrecht sanktioniert, kann sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergeben (BGE 133 III 323 E. 5.1 S. 330). Die haft- pflichtrelevanten Schutznormen finden sich dabei insbesondere im Vermögensstrafrecht. Demgegenüber gilt Art. 2 ZGB (Gebot des Han- delns nach Treu und Glauben; Rechtsmissbrauchsverbot) nicht als all- gemeine Vermögensschutznorm (BGE 124 III 297 E. 5c S. 301, mit Hinweisen).
b) Im vorliegenden Fall stellt der angebliche Totalverlust im Zusammen- hang mit der Investition in die H._____-Aktien im Umfang von 1,2 Mio. Franken, den die Kläger erlitten haben sollen, eine reine Vermögens- schädigung dar. Die Vorinstanz prüfte daher, ob dem Beklagten 1 ein Verstoss gegen den Betrugstatbestand (Art. 146 StGB) als haftpflicht- relevante Vermögensschutznorm vorgeworfen werden könne (Urk. 99 S. 42 f. E. 6.1). Soweit die Kläger der Vorinstanz eine falsche Einen- gung des Begriffs der Widerrechtlichkeit vorwerfen (Urk. 98 S. 10 f. Rz. 33 f.), erweist sich die Berufung als unbegründet. Insbesondere erweist sich ihr Hinweis als unbegründet, dass eine Verletzung von Treu und Glauben die Tatbestandsvoraussetzung der Widerrechtlich- keit gemäss Art. 41 OR erfülle. Wie erwähnt handelt es sich bei Art. 2 ZGB nicht um eine allgemeine Vermögensschutznorm. Vielmehr ist die behauptete Verletzung von Treu und Glauben mit der Vertrauenshaf- tung zu sehen; darauf wird zurückzukommen sein.
3. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob dem Beklagten 1 ein betrügerisches Verhalten und damit eine Verletzung von Art. 146 StGB als haftpflichtrele-
- 14 - vante Vermögensschutznorm vorgeworfen werden kann. Ein solches wider- rechtliches Verhalten wäre nicht nur dem Beklagten 1, sondern auch der Beklagten 3 in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin des Beklagten 1 anzulas- ten (Art. 55 Abs. 1 OR).
a) Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich eines Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.
b) Im vorliegenden Fall beschränkte sich die Vorinstanz im Zusammen- hang mit dem Betrugstatbestand auf die Prüfung der Frage, ob den Beklagten eine arglistige Täuschung vorgeworfen werden könne (Urk. 99 S. 43 E. 6.1.1 a.E.). Gemäss der Rechtsprechung liegt eine arglistige Täuschung erstens dann vor, wenn der Täter ein ganzes Lü- gengebäude errichtet, was voraussetzt, dass mehrere Lügen derart raf- finiert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Zweitens liegt Arglist in denjenigen Fällen vor, in denen sich der Täter besonde- rer Machenschaften oder Kniffe bedient, was dann der Fall ist, wenn eine Täuschung durch zusätzliche Machenschaften, beispielsweise ge- fälschte Urkunden, abgesichert wird. Und drittens kann bei Vorliegen einer einfachen Falschangabe von einer arglistigen Täuschung ausge- gangen werden, wenn die Überprüfung der Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich ist oder überhaupt nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unter- lassen wird (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f., mit zahlreichen Hinweisen).
- 15 -
c) Der Tatbestand des Betruges fusst somit auf dem Gedanken, dass nicht jedes täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr strafbar ist. Er- forderlich ist vielmehr ein qualifiziert täuschendes Verhalten, eben eine arglistige Täuschung. Dabei obliegt es den Klägern, ein deliktisches Verhalten zu behaupten, welches die qualifizierenden Merkmale einer arglistigen Täuschung erfüllt. − Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass selbst unter der Annah- me, dass sich sämtliche tatsächlichen Behauptungen der Kläger im Beweisverfahren als zutreffend erweisen würden, nicht von einem Lü- gengebäude ausgegangen werden könne; der Beklagte 1 hätte unter der Annahme der Behauptungen der Kläger zwar mehrere Lügen hin- sichtlich der aktuellen Situation der H._____ vorgebracht, doch würden diese weitgehend beziehungslos nebeneinander stehen und wären nicht in einer Weise aufeinander abgestimmt, welche die Durchschau- barkeit der einzelnen Lüge erschweren würde. Ebenso wenig könnte die Verwendung besonderer Machenschaften oder Kniffe bejaht wer- den, da der Beklagte 1 lediglich mündlich gewisse unrichtige Behaup- tungen hinsichtlich der H._____ aufgestellt habe; insbesondere hätten die Kläger lediglich die Vorlage des Geschäftsberichts 2005 substanti- iert behauptet, was jedoch nicht als Machenschaft qualifiziert werden könne, weil die im Geschäftsbericht enthaltenen Informationen im Zeit- punkt der Abfassung objektiv richtig gewesen sei (Urk. 99 S. 44 E. 6.1.2). Im Übrigen könne auch nicht von einer arglistigen einfachen Falschangabe des Beklagten 1 ausgegangen werden, weil die angeb- lich falschen Angaben des Beklagten 1 durch Nachfrage bei einer Bank ohne weiteres hätte aufgedeckt werden können; nach ihren eigenen Angaben hätten die Kläger entsprechende Abklärungen im Zusam- menhang mit der G._____-Investition vorgenommen. Damit sei auch die Zumutbarkeit einer entsprechenden Überprüfung erwiesen, zumal die Kläger im Rahmen des Kaufs der H._____-Aktien wegen einer Er-
- 16 - höhung der Hypotheken ohnehin mit zwei Banken hätten in Kontakt tre- ten müssen. Weiter machten die Kläger nicht geltend, sie seien vom Beklagten 1 von einer Überprüfung seiner Angaben abgehalten wor- den. Im Übrigen könnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Unterlassen der Überprüfung der angeblich falschen Angaben vo- raussehbar gewesen sei. Einerseits habe der Beklagte 1 von einer Überprüfung seiner Angaben ausgehen müssen, weil schon seine An- gaben im Zusammenhang mit der G._____-Investition von den Klägern überprüft worden sei, und anderseits sei auch ein besonderes Vertrau- ensverhältnis zwischen den Klägern und dem Beklagten 1 zu vernei- nen, da sich diese erst kurz vorher kennen gelernt und in dieser Zeit nur ein Geschäft (Investition in die G._____-Aktien) abgeschlossen hät- ten, welches für sich allein nicht ausreiche, um bei den Klägern ein ob- jektiv gerechtfertigtes gesteigertes Vertrauen hervorzurufen. − In der Berufung setzen sich die Kläger überhaupt nicht mit der Frage auseinander, ob dem Beklagten 1 eine arglistige Täuschung und damit ein betrügerisches Verhalten - d.h. ein widerrechtlichen Verstoss gegen eine haftpflichtrelevante Vermögensschutznorm - vorgeworfen werden kann. Vielmehr werfen sie der Vorinstanz in der Berufungsschrift eine Verletzung des Rechts auf Beweis nach Art. 8 ZGB (Urk. 98 S. 4 Rz. 6 und 9 sowie S. 9 f. Rz. 26 ff.), eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 BV (Urk. 98 S. 4 Rz. 6/9 und S. 7 Rz. 15), eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung (Urk. 98 S. 5 f. Rz. 12 und S. 8 Rz. 21), eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (Urk. 98 S. 6 Rz. 12 und S. 7 Rz. 14) sowie überspitzte Anforderungen an die Substantiierung vor (Urk. 98 S. 6 Rz. 13). Diese Vorwürfe sind allesamt unbegründet. So hielt die Vorinstanz fest, dass die Klage abzuweisen sei, "selbst wenn sich im Beweisverfahren sämtliche tatsächlichen Behauptungen der Kläger als zutreffend erweisen würden" (Urk. 99 S. 44 und S. 48). In der Beru-
- 17 - fungsbegründung wird nicht explizit ausgeführt, welche Begründungen im Zusammenhang mit der Frage der Arglist von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sein sollen; und die in der Berufungsreplik nach- geschobene Begründung (Urk. 111 S. 8 ff. Rz. 11 ff.) ist unzulässig, weil die Voraussetzungen für neue Behauptungen in der Berufungsrep- lik nicht erfüllt sind (Art. 317 in Verbindung mit Art. 229 Abs. 1 ZPO; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 N 21). Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass die Klage selbst dann abzuweisen sei, wenn die Sach- darstellung der Kläger vollumfänglich zutreffen sollte, besteht kein An- lass, über diese Behauptungen Beweis zu erheben, weil unter der An- nahme der Vorinstanz keine "strittigen" Tatsachen vorlägen, über die gemäss § 133 ZPO Beweis abzunehmen wäre. Insbesondere liegt da- rin weder eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung noch eine Gehörsverletzung, weil vollumfänglich auf die Behauptungen der Klä- ger abgestellt wurde. Und schliesslich kann auch keine Rede von über- spannten Substantiierungsanforderungen sein, weil die Vorinstanz für ihre rechtliche Beurteilung ja gerade sämtliche Sachdarstellungen der Kläger als erwiesen unterstellte.
d) Auch die weiteren, in diesem Zusammenhang vorgebrachten Bean- standungen sind nicht überzeugend: − Schwer nachvollziehbar ist zunächst die Kritik der Kläger an der Vo- rinstanz, diese habe zu Unrecht festgehalten, ihre Eingabe vom
19. August 2010 (Urk. 81) enthalte unzulässige Noven, obwohl dies gar nicht der Fall sei; wenn sie jedoch Noven enthalte, seien sie nach § 115 ZPO/ZH zulässig (Urk. 98 S. 5 Rz. 10 und S. 8 Rz. 22). Wenn die Eingabe vom 19. August 2010 keine Noven enthalten sollte - wovon die Kläger offenbar ausgehen -, dann kann dies nur heissen, dass die gleichen Behauptungen schon in der Klage (Urk. 2) und/oder Replik (Urk. 47) vorgebracht wurden; dass solche rechtzeitig aufgestellten
- 18 - Behauptungen seitens der Vorinstanz übergangen worden sind, wird wie bereits erwähnt nicht behauptet. Wenn die Eingabe vom
19. August 2010 aber Noven enthalten sollte - was von den Klägern explizit bestritten wird (Urk. 98 S. 5 Rz. 10) -, wäre es Sache der Kläger gewesen, in der Berufung darzulegen, welche Behauptungen in dieser Eingabe erstmals vorgebracht wurden und damit neu sind und unter welcher Voraussetzung gemäss § 115 Ziff. 1-5 ZPO/ZH die angebli- chen Noven von der Vorinstanz hätten zugelassen werden müssen; es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, den umfangreichen Schriften- wechsel des erstinstanzlichen Verfahrens im Detail durchzuarbeiten, anschliessend die verspätete klägerische Eingabe vom 19. August 2010 auf neue Vorbringen zu prüfen und alsdann vom Amtes wegen die Zulässigkeit dieser Noven nach den Kriterien von § 115 Ziff. 1-5 ZPO/ZH zu prüfen. Auch in diesem Punkt erweist sich die Berufung auf jeden Fall als unbegründet, sei es, weil nach eigener Darstellung der Kläger gar keine Noven geltend gemacht wurden, sei es, weil es der Berufung an der erforderlichen Begründung fehlt (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang in der Berufungsreplik neu eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes gemäss Art. 9 BV gel- tend machen (Urk. 111 S. 19 Rz. 38 ff.), erweist sich die Berufung als unzulässig, weil die Voraussetzungen für neue Behauptungen in der Berufungsreplik nicht erfüllt sind (Art. 317 in Verbindung mit Art. 229 Abs. 1 ZPO; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 N 21); abgesehen davon wäre die Rüge aus den erwähnten Gründen ohnehin unbegründet. − Offensichtlich unbegründet ist auch die Auffassung der Kläger, die Ver- fahrensführung der Vorinstanz verletze den verfassungsmässigen An- spruch auf ordentliche Zusammensetzung des Gerichtes, weil sie An- spruch auf Einvernahme der Zeugen vor Kollegialgericht hätten und ihnen dieses Recht durch die Verhandlungsführung der Vorinstanz ent- zogen worden sei (Urk. 98 S. 7 f. Rz. 17 f.). Wie bereits erwähnt stellte
- 19 - die Vorinstanz vollumfänglich auf die Tatsachendarstellungen der Klä- ger ab, so dass überhaupt keine umstrittenen Tatsachen zu beweisen waren und eine Zeugenbefragung in dieser Situation durch den Refe- renten oder das Kollegialgericht unterbleiben konnte. − Ebenso unbegründet ist die Behauptung der Kläger, die Vorinstanz ver- letzte das Gleichbehandlungsprinzip, indem sie die Eingabe der Be- klagten 4 vom 14. Juli 2010 zur Bemessung der Prozessentschädigung (Urk. 80) bei den Akten belassen habe, die Antwort der Kläger darauf vom 19. August 2010 (Urk. 81) jedoch aus dem Recht gewiesen habe (Urk. 98 S. 8 Rz. 19). Wenn die Kläger im Hauptstandpunkt behaupten, ihre Eingabe vom 19. August 2010 enthalte keine Noven (Urk. 98 S. 5 Rz. 10), kann dies nichts anderes bedeuten, als dass die gleichen Be- hauptungen bereits im ordentlichen Schriftenwechsel (Klage [Urk. 2] und Replik [Urk. 47]) rechtzeitig erhoben wurden; weshalb die nach ei- gener Darstellung des Kläger also obsolete Eingabe vom 19. August 2010 hätte berücksichtigt werden sollen, ist nicht nachvollziehbar. So- weit die Kläger im Eventualstandpunkt behaupten, allfällige Noven hät- ten nach § 115 ZPO/ZH von der Vorinstanz berücksichtigt werden müssen, wird in der Berufung nicht ausgeführt, welche Noven nach welchen Kriterien von § 115 ZPO/ZH seitens der Vorinstanz hätten zu- gelassen werden müssen; es wurde schon ausgeführt, dass mit diesen Beanstandungen die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung der Berufung nicht erfüllt werden (Art. 311 Abs. 1 ZPO). − Und schliesslich erweist sich auch der Vorwurf als unbegründet, das verweigerte Beweisverfahren verunmögliche die Erfüllung der hohen Anforderungen an die Substantiierungspflicht (Urk. 98 S. 9 f. Rz. 26- 32). Einerseits ist die Vorinstanz - wie erwähnt - davon ausgegangen, dass selbst unter der für die Kläger günstigsten Annahme, dass deren Sachdarstellung zutreffend sei, nicht von einem widerrechtlichen Ver-
- 20 - halten ausgegangen werden könne; schon aus diesem Grund erübrigte sich die Durchführung eines Beweisverfahrens. Andrerseits gehen die Kläger fehl in der Annahme, dass ein Beweisverfahren den Klägern ermöglichen soll, ihre Behauptungen zu substantiieren; richtig ist viel- mehr, dass eine rechtsgenügende Substantiierung der Tatsachenbe- hauptungen Voraussetzung dafür ist, dass überhaupt Beweise zu er- heben sind (vgl. § 133 ZPO/ZH). 4.3. Vertrauenshaftung
1. Im erstinstanzlichen Verfahren machten die Kläger geltend, dass die Beklag- ten 1 bis 3 auch aus Vertrauenshaftung verantwortlich seien (Urk. 47 S. 32 Rz. 87-91). Eine Haftung der Beklagten 4 auf dieser Anspruchsgrundlage wurde soweit ersichtlich nicht behauptet.
2. Die Vorinstanz schloss eine Haftung aus "culpa in contrahendo" im Wesent- lichen mit der Begründung aus, dass zwischen den Klägern und den Beklag- ten gar nie der Abschluss eines Vertrages zur Diskussion gestanden habe und somit auch eine entsprechende Haftung im Zusammenhang mit dem Verhalten im Vertragsabschlussstadium ausser Betracht falle (Urk. 99 S. 49 f. E. 7.1). Diese Begründung wird in der Berufung nicht beanstandet.
3. Desgleichen verwarf die Vorinstanz eine Haftung der Beklagten 1 bis 3 als faktische Organe der I._____ Inc., weil seitens der Kläger für die Annahme einer faktischen Organschaft keine substantiierten Behauptungen vorge- bracht worden seien (Urk. 99 S. 54 unten/S. 55 oben). Ferner scheide auch eine Vertrauenshaftung der Beklagten 3 aus erwecktem Konzernvertrauen aus, weil die Kläger kein Konzernverhältnis behauptet hätten (Urk. 99 S. 55). Soweit die Kläger der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine "Spekula- tion über den Sachverhalt" vorwerfen (Urk. 98 S. 11 f. Rz. 35 ff.), fehlt es an der erforderlichen Begründung. Es wäre nämlich Sache der Kläger gewe- sen, im Berufungsverfahren klar auszuführen, auf welcher Rechtsgrundlage
- 21 - sie eine Haftung der Beklagten 1, 2 und/oder 3 geltend machen und welche Behauptungen sie in diesem Zusammenhang vor erster Instanz aufgestellt haben, die im angefochtenen Urteil nicht oder nicht richtig gewürdigt worden sind. Entsprechende Angaben sind der Berufungsschrift jedoch nicht zu ent- nehmen, so dass die Berufung nicht genügend begründet ist (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen scheinen die Kläger auch in diesem Zusammenhang von der falschen Annahme auszugehen, dass die Durchführung eines Beweis- verfahrens (Edition von Urkunden, Einvernahme von Zeugen etc.) ihnen die Substantiierung ihrer Behauptungen ermöglichen soll. Richtig ist vielmehr, dass eine rechtsgenügende Substantiierung der Tatsachenbehauptungen Voraussetzung dafür ist, dass überhaupt Beweise zu erheben sind (vgl. § 133 ZPO/ZH). 4.4. Haftung aus Art. 11 BEHG
1. Im erstinstanzlichen Verfahren machten die Kläger geltend, die Beklagte 3 und ihr Angestellter (d.h. der Beklagte 1) hätten Art. 11 BEHG (Bundesge- setz über die Börsen und den Effektenhandel [SR 954.1]) verletzt (Urk. 47 S. 33 f. Rz. 92). Im angefochtenen Urteil verneinte die Vorinstanz die An- wendbarkeit von Art. 11 BEHG, weil keiner der Beklagten Effektenhändler- status habe (Urk. 99 S. 57 f. E. 8). In ihrer Berufung führen die Kläger nicht aus, weshalb die Beklagten - und wenn ja welche Beklagten - Effektenhänd- ler sein sollen. Vielmehr begnügen sie sich mit der Rüge, die Kläger hätten Anspruch darauf, dass einem Urteil die tatsächlichen Fakten und nicht mehr oder weniger wahrscheinliche Hypothesen zu Grunde gelegt werden und dass man sich mit ihren Argumenten ernsthaft auseinandersetzt (Urk. 98 S. 12 f. Rz. 43 f.). Damit wird überhaupt nicht auf die Auffassung der Vo- rinstanz eingegangen, dass die Beklagten keine Effektenhändler seien. Auch insofern genügt die Berufung den Begründungsanforderungen nicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO).
- 22 - 4.5. Weitere Haftungsgrundlagen
1. In der Replik beriefen sich die Kläger auch auf eine Haftung wegen "Verlet- zung der Bestimmungen des UWG" (Urk. 47 S. 34 Rz. 93). Im angefochte- nen Urteil verneinte die Vorinstanz eine Haftung der Beklagten auf dieser Grundlage (Urk. 99 S. 58 f. E. 9). Dies wird im vorliegenden Berufungsver- fahren nicht beanstandet.
2. Nur kurz ist schliesslich auf die Frage einzugehen, ob allenfalls eine Haftung auf vertraglicher Grundlage in Frage kommen könnte.
a) Im vorliegenden Berufungsverfahren machen die Kläger geltend, dass nur ein Beweisverfahren die Frage hätte klären können, ob zwischen ihnen sowie den Beklagten 1 und 3 beispielsweise aufgrund der Tatsa- che, dass der Beklagte 1 die Erhöhung der Hypothek empfohlen habe etc., ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei (Urk. 98 S. 8 Rz. 23).
b) Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, von den Beklagten sei geltend gemacht worden, die Kläger hätten nicht behauptet, dass sich eine Haftung aus einem Vertragsverhältnis ergebe (Urk. 90 S. 40 E. 5 a.A.). Zudem hätten die Kläger aufgrund ihrer eigenen Aussagen nicht davon ausgehen können, dass der Beklagte 1 willens gewesen sei, einen Beratungsvertrag abzuschliessen (Urk. 90 S. 42 E. 5 a.E.).
c) Mit dieser Begründung setzen sich die Kläger nicht auseinander. Viel- mehr beschränken sie sich auf den Hinweis, dass erst ein Beweisver- fahren ergeben hätte, ob zwischen ihnen sowie den Beklagten 1 und 3 ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei (Urk. 98 S. 8 f. Rz. 23 f.). Auch im Berufungsverfahren wird jedoch nicht behauptet, dass ein Vertrag abgeschlossen worden sein soll, welchen Inhalt ein solcher Vertrag gehabt haben soll, welche Pflichten eines angeblichen
- 23 - Vertrages verletzt worden sein sollen und welcher Schaden durch eine Vertragsverletzung adäquat kausal verursacht worden sein soll. Auch diesbezüglich wäre die Berufung ungenügend begründet (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 4.6. Ergebnis
1. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz eine Haftung der Beklag- ten 1 und 3 zu Recht verneinte. Die Auffassung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, dass keine Ansprüche aus ausservertraglicher Haftung (vgl. oben Ziff. 4.2), Vertrauenshaftung (vgl. oben Ziff. 4.3), Haftung nach Art. 11 BEHG (vgl. oben Ziff. 4.3) oder Vertragshaftung (vgl. oben Ziff. 4.4) geltend gemacht werden können. Damit entfiele ohne weiteres auch eine Haftung der Beklagten 2 und 4 als Gehilfen der Beklagten 1 und 3. Soweit die Kläger von einer Haftung der Beklagten 2 und 4 aus eigenem widerrechtlichen Ver- halten - und nicht nur aus einer Gehilfenstellung - ausgehen sollten, ist die Berufung nicht genügend begründet, wie bereits ausgeführt wurde (vgl. oben E. 1/4). Aus diesen Gründen ist die Klage abzuweisen.
2. Damit kann die Frage offen bleiben, ob die Kläger überhaupt aktivlegitimiert sind, Ansprüche gegenüber den Beklagten 1 bis 4 geltend zu machen (Aktiv- legitimation bestritten in Urk. 108 S. 5 ff. Rz. 9 ff. [Beklagter 1], Urk. 106 S. 13 f. Rz. 9 ff. [Beklagter 2] und Urk. 105 S. 31 f. Rz. 2.4 [Beklagte 3]).
3. Ferner erübrigt es sich, auf die von den Beklagten 1 bis 4 - mit guten Grün- den - geltend gemachte Verjährungseinrede einzugehen (Verjährungseinre- de erhoben in Urk. 108 S. 7 f. Rz. 14 ff. [Beklagter 1], Urk. 106 S. 15 ff. Rz. 20 ff. [Beklagter 2] und Urk. 105 S. 28 ff. Rz. 23 [Beklagte 3]). Immerhin ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der im Vordergrund stehenden einjährigen Verjährungsfrist (Art. 60 Abs. 1 OR; für Vertrauenshaftung vgl. BGE 134 III 390 ff.), die nach der Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beklagten 1 und 2 massgebend ist (Urk. 78), einiges dafür spricht, dass die
- 24 - Kläger schon im Spätsommer 2007 sichere Kenntnis von der Schädigung hatten (Urk. 99 S. 34), so dass die einjährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Anrufung des Friedensrichters am 29. Januar 2009 (Urk. 1 S. 2) schon abgelaufen gewesen wäre. Da die Klage aber wie erwähnt aus anderen Gründen ohnehin abzuweisen ist, muss auf die Verjährungsproblematik nicht näher eingegangen werden.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Abschliessend ist die Kosten- und Entschädigungsregelung im erstinstanzli- chen Verfahren zu prüfen.
a) Da die Vorinstanz die Klage zu Recht abwies, werden die Kläger aus- gangsgemäss kostenpflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH).
b) Zufolge ihres Unterliegens werden die Kläger auch entschädigungs- pflichtig (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Da die vier beklagten Parteien je durch einen eigenen Anwalt vertreten waren, sprach die Vorinstanz vier Pro- zessentschädigungen zu und lehnte eine Herabsetzung der einzelnen Prozessentschädigungen wegen möglicher Arbeitsteilung ab (Urk. 99 S. 59 f.).
c) Diesbezüglich verlangen die Kläger im Eventualstandpunkt, dass die den Beklagten 1 bis 4 allenfalls zuzusprechenden separaten Entschä- digungen angemessen zu reduzieren seien (Urk. 98 S. 13 ff.).
d) Vorweg ist die Berufung in diesem Punkt schon deshalb abzuweisen, weil es an einem genügenden Antrag fehlt. Es wurde bereits ausge- führt, dass die auf Geldzahlungen gerichteten Anträge beziffert sein müssen (BGE 137 III 617 E. 4.2 und 4.3 S. 618 f.); dies gilt ausdrück- lich auch für den Fall, dass die Herabsetzung einer Prozessentschädi- gung verlangt wird (nicht publ. E. 11.3 von BGE 135 III 513 ff. [5A_34/2009 vom 26. Mai 2009] und OGer ZH PF110013 vom 21. Juni
- 25 - 2011 [publ. auf www.gerichte-zh.ch "Neue Entscheide ZPO"]). Obwohl es den Klägern ohne weiteres möglich gewesen wäre anzugeben, auf welchen Betrag die Prozessentschädigungen herabzusetzen sind, kann weder dem Antrag noch der Begründung eine entsprechende Be- zifferung entnommen werden, mit Ausnahme des Anspruchs auf die Mehrwertsteuer an sich sowie der Höhe der zu entschädigenden Mehrwertsteuer (vgl. unten). Aus diesen Gründen genügt die Beru- fungsschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO).
e) Ungeachtet der unbezifferten Anträge wäre eine Herabsetzung unter Berücksichtigung aller Umstände ohnehin auch nicht gerechtfertigt. − Dem Gesetz ist keine ausdrückliche Regelung zu entnehmen, wie die mehreren Streitgenossen zustehenden Entschädigungen zu bemessen sind, wenn sich die Streitgenossen je durch einen eigenen Anwalt ver- treten lassen. In der Rechtsprechung wird festgehalten, dass die Streitgenossen "bei jeder Art von Streitgenossenschaft" (d.h. einfache und notwendige Streitgenossenschaft) Anspruch auf eine angemesse- ne Prozessentschädigung haben (ZR 77/1978 Nr. 47 S. 133). Bei not- wendiger Streitgenossenschaft ist bei der Festsetzung der Entschädi- gung der Möglichkeit Rechnung zu tragen, durch Arbeitsteilung Verein- fachungen zu erzielen (ZR 67/1968 Nr. 51 S. 186). − Im vorliegenden Fall bilden die Beklagten 1 bis 4 eine einfache Streit- genossenschaft. Die Kläger erheben gegen die einzelnen Beklagten je separate Ansprüche auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Nur aus prozessökonomischen Gründen wurden die separaten Klagen gegen die Beklagten 1 bis 4 in einem Verfahren zusammengefasst. Sie hätten jederzeit wieder in separate Verfahren getrennt werden können. Für die Beklagten 1 bis 4 waren daher gute Gründe gegeben, sich durch je ei-
- 26 - nen eigenen Anwalt vertreten zu lassen. Der Hinweis der Kläger, die Beklagten seien mangels Interessenkonflikts anwaltsrechtlich nicht verpflichtet gewesen, sich separat vertreten zu lassen (Urk. 98 S. 13 ff. Rz. 45 ff.), geht am Kern der Sache vorbei. Entscheidend ist einzig, dass die mehreren Streitgenossen berechtigt waren, je einen eigenen Vertreter beizuziehen, und zwar auch dann, wenn kein Interessenkon- flikt zwischen den verschiedenen Streitgenossen bestand. Direkte Fol- ge des Rechts der Beklagten 1 bis 4, sich je einzeln vertreten zu las- sen, ist der Anspruch auf eine angemessene separate Entschädigung. − Zwar kann der Auffassung der Kläger beigepflichtet werden, dass Ab- sprachen zwischen den Vertretern der vier Beklagten eine gewisse Ar- beitsteilung ermöglichen würden und sich der Aufwand so reduzieren liesse (so Urk. 98 S. 16 ff. Rz. 53 ff.). Aus verschiedenen Gründen rechtfertigt sich dennoch keine Herabsetzung der Entschädigung. Ers- tens wies bereits die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass der Mög- lichkeit von Absprachen (Verringerung des Aufwandes) ein gewisser Koordinationsbedarf gegenüber stand (Erhöhung des Aufwandes). Zweitens hatten sich die Vertreter der vier Beklagten mit unterschiedli- chen Vorwürfen der Kläger an die Adresse ihrer Klienten auseinander- zusetzen, was den Absprachemöglichkeiten Grenzen setzte. Und drit- tens mussten sich die Anwälte der Beklagten nicht nur mit der Position der Kläger auseinandersetzen, sondern für den Fall des Unterliegens auch die Regresssituation und insofern die Rechtsstandpunkte der Anwälte der drei anderen Beklagten im Auge behalten. Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer Her- absetzung der Prozessentschädigungen an die vier Beklagten absah. Wenn sich die Kläger dafür entscheiden, vier Beklagte einzuklagen, die in verschiedenen Funktionen einen Schaden zugefügt haben sollten, dann müssen sie damit rechnen, dass sich die vier Beklagten je einzeln
- 27 - vertreten lassen und haben folglich auch die finanziellen Konsequen- zen ihrer Entscheidung zu tragen.
f) Nur der Vollständigkeit halber sind die Kläger bezüglich ihrer Kritik an den Zuschlägen (Urk. 98 S. 20 Rz. 65 f.) darauf hinzuweisen, dass die Grundgebühr mit der Klageantwort verdient ist (§ 6 Abs. 1 AnwGebV [in der Fassung vom 21. Juni 2006]) und für weitere Eingaben und Verhandlungen Zuschläge festzusetzen sind (§ 6 Abs. 2 i.V.m.Abs. 1 lit. a und c AnwGebV).
g) Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ist daher grundsätzlich zu bestätigen. Nur in zwei Punkten ist der Auffassung der Kläger zu folgen. Einerseits weisen die Kläger zu Recht und unbestrit- ten darauf hin, dass die Beklagten 3 und 4 mehrwertsteuerpflichtige Parteien sind, welche die ihren Rechtsvertretern zu bezahlende Mehr- wertsteuer als Vorsteuerabzug wieder zurückfordern könnten (Urk. 98 S. 20 Rz. 67). Dem Hinweis der Beklagten 3 und 4, dieser Einwand der Kläger sei neu und damit gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässig, ist entgegen zu halten, dass die Mehrwertsteuerpflicht der entschädi- gungsberechtigten Partei eine Rechtsfrage ist, die im Berufungsverfah- ren überprüft werden kann. Den Beklagten 3 und 4 steht daher kein Anspruch auf Mehrwertsteuer zu. Andrerseits weisen die Kläger (in Be- zug auf die Beklagten 1 und 2) zu Recht darauf hin, dass die Mehr- wertsteuer im Zeitraum der Leistungserbringung 7.6% und nicht 8% be- trug (Urk. 98 S. 20 f. Rz. 67 f.). Diesbezüglich genügt die Berufung auch den formellen Anforderungen, weil der jeweils gültige Mehrwert- steuersatz als bekannt vorauszusetzen ist. Im Übrigen ist die von den Beklagten 2 (und 3) geäusserte Meinung unzutreffend, es sei auf das Datum des Urteils und nicht auf den Zeitpunkt der Arbeitsleistung ab- zustellen (Urk. 106 S. 21 Rz. 55 [Beklagter 2], Urk. 105 S. 37 Rz. 27 [Beklagte 3]). Für Leistungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes - bzw.
- 28 - des erhöhten Mehrwertsteuersatzes - erbracht worden sind, gilt das bisherige Recht (Art. 112 Abs. 2 MWSTG [Mehrwertsteuergesetz, SR 641.20]; dies wird auch im Schreiben des Obergerichtes vom 17. Sep- tember 2010 bezüglich Änderung des Kreisschreibens vom 17. Mai 2006 festgehalten). In formeller Hinsicht ist zu beachten, dass im Dis- positiv kein Hinweis auf die Mehrwertsteuer vorgesehen sein darf (Kreisschreiben vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1.2, S. 4). Insgesamt ergibt sich, dass den Beklagten 1 und 2 je eine Prozessentschädigung von Fr. 43'500.00 zuzüglich 7,6% MWST, das heisst Fr. 46'806.00 zuzu- sprechen ist; und den Beklagten 3 und 4 ist je eine Prozessentschädi- gung von Fr. 43'500.00 zuzusprechen.
2. Abschliessend ist die Kosten- und Entschädigungsregelung für das Beru- fungsverfahren zu treffen.
a) Da die Kläger auch im Berufungsverfahren praktisch vollumfänglich un- terliegen, sind ihnen die Gerichtskosten unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sich die Gebühr gleich be- misst wie im erstinstanzlichen Verfahren (§ 12 Abs. 1 GebV OG [in der Fassung vom 8. September 2010]).
b) Ferner sind die Kläger unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, den Beklagten je eine Parteientschädigung zu bezahlen. Eine Herab- setzung der den einzelnen Beklagten zuzusprechenden Entschädigun- gen wegen Erleichterungen durch die Möglichkeit von Absprachen ist aus den genannten Gründen auch im Berufungsverfahren nicht ange- zeigt. Hingegen ist die Gebühr (Fr. 33'400.00) für das Berufungsverfah- ren in Anwendung von § 13 Abs. 2 AnwGebVO (in der Fassung vom
8. September 2010) auf einen Drittel herabzusetzen (Fr. 11'133.00), alsdann aber gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebVO ein angemessener Zu- schlag für die Duplik zu gewähren (Fr. 3'867.00). Auf dem Gesamtbe-
- 29 - trag (Fr. 15'000.00) ist in Bezug auf die Beklagten 1 und 2 die Mehr- wertsteuer von nunmehr 8% zu vergüten, so dass den Beklagten 1 und 2 für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 16'800.00 zuzusprechen ist; auch diesbezüglich ist ein Hinweis auf die Mehrwertsteuer im Dispositiv zu unterlassen (Kreisschreiben vom
17. Mai 2006, Ziff. 2.1.2). Hingegen kann für die Beklagten 3 und 4 auch für das Berufungsverfahren aus den dargelegten Gründen keine Mehrwertsteuer vergütet werden. Den Beklagten 3 und 4 ist daher für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 15'000.00 zuzusprechen (Kreisschreiben vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1.1, S. 3). Es wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die erstinstanzliche Regelung der Kostenfolgen (Dispositiv Ziff. 2 und 3) wird bestätigt.
3. Die Kläger werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beklag- ten 1 und 2 für das erstinstanzliche Verfahren je eine Prozessentschädigung von Fr. 46'806.00 sowie den Beklagten 3 und 4 je eine Prozessentschädi- gung von Fr. 43'500.00 zu bezahlen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 32'750.00.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden unter solida- rischer Haftbarkeit den Klägern auferlegt.
6. Die Kläger werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beklag- ten 1 und 2 für das zweitinstanzliche Verfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 16'200.00 sowie den Beklagten 3 und 4 je eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.00 zu bezahlen.
- 30 -
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich (4. Abteilung), je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'200'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Mai 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. B. Demuth versandt am: mc