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LB110020

Erbteilung / Forderung

Zürich OG · 2011-12-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Klage wurde am 8. März 2004 vor Vorinstanz rechtshängig gemacht (Urk. 1). Über den weiteren Prozessverlauf vor Vorinstanz gibt deren Teilurteil vom 2. Februar 2011 Auskunft (Urk. 165 S. 9 ff.). Die Klägerin und die beiden Be- klagten haben gegen dieses Teilurteil fristgerecht Berufung eingelegt (Urk. 164, Urk. 173/164, Urk. 174/164); die Berufungen wurden unter den Geschäftsnum- mern LB110020 (Berufung Beklagte 2), LB110021 (Berufung Klägerin) und LB110022 (Berufung Beklagte 1) angelegt. Die den Parteien auferlegten Kosten- vorschüsse für die Gerichtskosten sind rechtzeitig geleistet worden. Ebenso hat die Klägerin die ihr auferlegten Sicherheiten für die Parteientschädigungen der Beklagten rechtzeitig geleistet (Urk. 173/178). Nach Eingang der Berufungsant- worten sind die Geschäfte Nr. LB110021 und LB110022 mit Beschluss vom 16. November 2011 mit dem Geschäft Nr. LB110020 vereinigt worden (Urk. 172).

E. 2 a) Mit der Klageantwort vom 4. Mai 2009 hat die Beklagte 1 den Antrag gestellt, auf die Rechtsbegehren Ziff. 2 bis 6 sei nicht einzutreten. Das Bundesge- richt habe nur einen Zuständigkeitsentscheid zum Informationsanspruch der Klä- gerin gefällt. Zur Zuständigkeit betreffend die weiteren Begehren (Ausgleichung, Herabsetzung, Erbteilung) habe sich das Bundesgericht nicht geäussert. Laut Obergericht komme es bei einem den Bestand des Nachlasses betreffenden Streit für die Zuständigkeit auf den Zeitpunkt der Klageeinleitung an. Das Oberge- richt habe in verbindlicher Form festgestellt, dass es im vorliegenden Fall zu die- sem Zeitpunkt keine schweizerische Nachlassaktiven gegeben habe. Auf die Kla- gebegehren Ziff. 2 bis 6 könne also nicht eingetreten werden (Urk. 120 S. 4 f.). In der Duplik erweiterte die Beklagte 1 ihre Unzuständigkeitseinrede auf Rechtsbe- gehren Ziff. 1 lit. b und führte aus, ein begründeter Entscheid zur Zuständigkeit zu den Begehren, die über die Auskunftserteilung hinausgingen, sei umso mehr er- forderlich, als die Klägerin in der Replik, also nach dem Urteil des Bundesgerichts, neue Rechtsbegehren erhebe, wobei es sich um eine unzulässige Klageänderung handle (Urk. 151 S. 6).

b) Die Vorinstanz kam im Teilurteil vom 2. Februar 2011 zum Schluss, das Bundesgericht habe die Frage der örtlichen Zuständigkeit mit Urteil vom 30. Mai 2008 ohne Einschränkung, d.h. für alle Rechtsbegehren der Klägerin, rechtskräf- tig entschieden und damit abschliessend beurteilt. Die Frage der Klageänderung

- 19 - betreffe weder die örtliche Zuständigkeit noch das materiell anwendbare Recht, sondern vielmehr ein nationales Prozessproblem. Da die Frage der Zulässigkeit der Klageänderung zudem nur die Ziffern 1 lit. b bis Ziff. 6 des klägerischen Rechtsbegehrens betreffe und nicht Gegenstand des einstweilen auf das Aus- kunftsbegehren beschränkten Prozesses bilde, sei darüber erst im Zusammen- hang mit der Behandlung dieser Rechtsbegehren zu befinden (Urk. 165 S. 17).

c) In der Berufungsbegründung macht die Beklagte 1 u.a. geltend, die Ab- weisung der Unzuständigkeitseinrede sei als Prozessentscheid zu qualifizieren. Prozessleitende Entscheide könnten bis zur Endentscheidung abgeändert wer- den. Die angebliche Rechtskraft des bundesgerichtlichen Urteils bilde keinen Grund für den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Das Bundesgericht habe sich nur zu den Informationsansprüchen (und ganz am Rand mit dem Feststel- lungsbegehren betreffend Schadenersatz) geäussert. Mit den damaligen Rechts- begehren Ziff. 2 lit. a und b sowie Ziff. 3 bis 6 habe sich das Bundesgericht nicht auseinandergesetzt. Sein Urteil decke zudem die derzeit aktuellen Rechtsbegeh- ren nicht ab. Ein positiver Zuständigkeitsentscheid könne trotz formeller Rechts- kraft durch das erkennende Gericht bis zum Endentscheid abgeändert werden, wenn sich ergebe, dass er fehlerhaft sei. Für die Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. b bis Ziff. 6 sei klarerweise keine schweizerische Zuständigkeit gegeben (Urk. 174/164 S. 8 ff.).

E. 3 Die von der Beklagten 1 erhobene Unzuständigkeitseinrede war umfas- send (vgl. Urk. 69 S. 2). Die Vorinstanz hatte sie mit Zirkulationsbeschluss vom

21. Februar 2006 umfassend abgewiesen (Urk. 86 S. 13). Das Obergericht hatte die Unzuständigkeitseinrede mit Beschluss vom 17. August 2006 ebenso umfas- send gutgeheissen (Urk. 100 S. 14). Und das Bundesgericht hat die Berufung der Klägerin gegen diesen Beschluss ohne Einschränkung gutgeheissen und Eintre- ten auf die Klage gegen die Beklagte 1 angeordnet (Urk. 101). Der Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 21. Februar 2006, mit dem die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten 1 abgewiesen wurde, ist ein Vor- oder Zwischenentscheid, der mit Rekurs anfechtbar war (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 111 N 6;

- 20 - § 269 N 6). Eine erneute Prüfung der Zuständigkeitsfrage im Berufungsverfahren war nach § 269 Abs. 2 ZPO/ZH nicht zulässig. Das gleiche gilt nach Art. 237 Abs. 2 ZPO. Auf die Berufung der Beklagten 1 gegen den Beschluss des Bezirksge- richts Zürich vom 2. Februar 2011 ist daher nicht einzutreten. Die Vorinstanz hat es zu Recht abgelehnt, einen neuen Zuständigkeitsentscheid wegen der Ände- rung von Rechtsbegehren zu fällen (Urk. 165 S. 17). Nach § 61 Abs. 1 ZPO/ZH war eine Klageänderung nur dann zulässig, wenn u.a. die Zuständigkeit des an- gerufenen Gerichts für die Beurteilung des geänderten oder neuen Anspruchs gegeben war. Daher wird die Zuständigkeit bei der Frage, ob die Klägerin hin- sichtlich Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. b und Ziff. 2 bis 6 unzulässige Klageänderun- gen vorgenommen habe, von der Vorinstanz zu prüfen sein.

E. 4 Das angefochtene Teilurteil beschlägt Ziff. 1 lit. a des klägerischen Rechtsbegehrens (Urk. 129; Urk. 165 S. 11). Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass sich bei diesem Rechtsbegehren die Frage der Zulässigkeit der Klageände- rung nicht stelle (Urk. 165 S. 17). Dies blieb im Berufungsverfahren unangefoch- ten.

E. 5 Die Beklagte 1 hat im Berufungsverfahren wie bereits vor Vorinstanz den Einwand erhoben, der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom

16. März 2004, worin u.a. die Beklagte 1 aufgefordert wurde, einen Zustellungs- empfänger in der Schweiz zu bezeichnen, genüge den Erfordernissen des … Rechts [des Staates J._____] für eine Vorladung nicht, weil keine Klageschrift und keine Übersetzung derselben beigelegen habe (Urk. 174/164 S. 25). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, geht der Einwand der Beklagten 1 schon deshalb ins Leere, weil Gegenstand des Zirkulationsbeschlus- ses vom 16. März 2004 nicht eine Vorladung war (Urk. 165 S. 13). Mit J._____ besteht keine staatsvertragliche Vereinbarung über die Zustellung von Gerichts- urkunden in Zivilsachen. Die Zustellung erfolgt durch ein Ersuchen der zuständi- gen Behörde des ausländischen Staates auf dem diplomatischen Weg (Hau- ser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 178 N 22; Gerhard Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz,

4. A., Bern 2007, S. 325 f.). Die Beklagte 1 macht nicht geltend, dass dieser Zu-

- 21 - stellungsweg nicht eingehalten worden sei. Zu Recht wird auch die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellempfängers in der Schweiz nicht beanstandet (§ 30 ZPO/ZH). IV.

1. Die Beklagte 1 anerkannte in der Klageantwort das klägerische Aus- kunftsbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a, soweit die Auskünfte nicht bereits erteilt worden seien bzw. die Unterlagen nicht bereits vorlägen (Urk. 120 S. 2). In der Duplik anerkannte die Beklagte 1 das von der Klägerin mit der Replik geänderte Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a teilweise. Die Vorinstanz hiess dieses ge- änderte Rechtsbegehren teilweise gut. Die Klägerin hat diesen Entscheid der Vo- rinstanz nicht angefochten, die Beklagte 1 dagegen schon. Auf die angefochtenen Punkte ist nachfolgend einzugehen:

a) aa) Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte 1, "der Klägerin sämtliche Unterlagen herauszugeben und sämtliche Informationen (inkl. Detailangaben zu den jeweils wirtschaftlich Berechtigten) über Konti, Depots, Schliessfächer und/oder weitere Vermögensträger zu erteilen", die auf den Namen von G._____ und/oder H._____ lauten etc. (Disp. Ziff. 1 lit. aa). Die Vorinstanz erwog, die Be- klagte 1 sei zur Meldung über Vermögensgegenstände, die sich in ihrem Besitz oder mit ihrem Wissen im Besitz von Dritten befänden, verpflichtet. Entgegen dem Einwand der Beklagten 1 habe das Bundesgericht die Zuständigkeit der schwei- zerischen Gerichte auf für nicht in der Schweiz gelegenes Vermögen bejaht (Urk. 165 S. 30). Die Beklagte 1 will eine Beschränkung auf in der Schweiz gehaltene Konti etc. Nach ihrer Auffassung ergibt sich aus den Erwägungen des bundesgerichtli- chen Urteils (es rechtfertige sich "auch für die auf einen Nachlass in der Schweiz bezogenen Auskünfte der Art, wie sie von der Klägerin verlangt werden, Art. 88 Abs. 1 IPRG zum Tragen kommen zu lassen"), dass das Bundesgericht die Aus- kunftspflicht auf Nachlasswerte in der Schweiz beschränkte. Es lägen aber keine Nachlasswerte in der Schweiz (Urk. 174/164 S. 17).

- 22 - Die Klägerin hält dafür, es sei darauf abzustellen, ob sich zum Zeitpunkt des Todes Vermögenswerte des Erblassers in der Schweiz befunden haben, und führt aus, dass dies der Fall sei. Gerade auch Auskünfte und Unterlagen über die Kon- ti, Depots und Gesellschaften, welche nach dem Tod des Erblassers von der Schweiz ins Ausland verlegt worden seien, seien erforderlich, um zu bestimmen, welche Nachlasswerte in der Schweiz vorhanden gewesen seien und wie gross der in die Schweizer Zuständigkeit fallende Nachlass sei. Zudem habe die Vo- rinstanz die Auskunftspflicht auf diejenigen Konti und Transaktionen beschränkt, in Bezug auf welche die Klägerin habe glaubhaft machen können, dass sie für die Bestimmung des unter die Schweizer Zuständigkeit fallenden Nachlasses der Erblasser relevant seien und Zuwendungen zugunsten der Beklagten 1 darstellten (Urk. 174/179 S. 21 f.). bb) Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 30. Mai 2008 ausgeführt, für den Informationsanspruch des Erben sei ohne Belang, ob in dem nach Art. 88 Abs. 1 IPRG massgebenden Zeitpunkt sich Vermögen der Erblasser in der Schweiz befunden habe. Wie die Beklagte 1 richtig zitiert hat, wendet das Bun- desgericht Art. 88 Abs. 1 IPRG für die auf einen Nachlass in der Schweiz bezo- genen Auskünfte an (Urk. 101 E. 4.2). Entsprechend ist die Auskunftspflicht der Beklagten 1 örtlich auf Vermögenswerte in der Schweiz zu beschränken. Zeitlich besteht dagegen keine Beschränkung.

b) aa) Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte 1, Auskunft über Vermö- genswerte zu erteilen, "die gemeinsam auf den Namen von G._____ und/oder H._____ und den/die Namen eines/mehreren Dritten lauten bzw. lauteten oder gemeinsam für G._____ oder H._____ und den/die Dritten unter einer Fantasie- oder Nummernbezeichnung geführt werden bzw. wurden" (Disp. Ziff. 1 lit. aa, ii). Dazu führte die Vorinstanz aus, dem Gutachten sei zu entnehmen, dass gegen Pflichtteilserben Klage wegen verheimlichter Vermögenswerte ("…") erhoben werden könne, wenn sie ihre Meldepflicht bezüglich Nachlassvermögenswerten verletzt haben. Unter den Begriff der "…" fielen Vermögenswerte, die sich im Be- sitz eines Erben befänden, der sie vor den anderen versteckt halte und sie nicht

- 23 - rechtmässig melde. Der Begriff werde zudem für Vermögenswerte verwendet, die sich mit Wissen eines Erben im Besitz eines Dritten befänden (Urk. 165 S. 29 f.). Die Beklagte 1 macht geltend, für diese Verpflichtung bestehe keine rechtli- che Grundlage. Gemäss Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsver- gleichung könnten nach dem anwendbaren … Erbrecht [des Staates J._____] nur gemeinsame Nachkommen des Erblassers verpflichtet werden, die sich in ihrem Besitze befindenden Vermögenswerte, welche in die Erbschaft gehörten, zu mel- den. Die Auskunftspflicht bestehe nur bezüglich der zu Lebzeiten vom Erblasser erhaltenen Zuwendungen bzw. Zuwendungen, welche der Erblasser zu Lebzeiten zu Gunsten eines Nachkommens ausgerichtet habe. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien Miterben über Vermögenswerte im Besitze von Dritten nicht auskunftspflichtig (Urk. 174/164 S. 18). Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, aus dem Gutachten ergebe sich, dass die Pflichtteilserben auch Auskunft über Nachlasswerte erteilten müss- ten, welche sich mit ihrem Wissen im Besitz Dritter befinden (Urk. 174/179 S. 22). bb) Im Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung zum … Erbrecht [des Staates J._____] wird ausgeführt, wenn ein Fall der Schenkung zu Lebzeiten des Verstorbenen vorliege, sei jeder Nachkomme zur Mitteilung über Schenkungen des Verstorbenen verpflichtet. Die Unterlassung der Vornahme ei- ner solchen Meldung mache den betroffenen Nachkommen für eine Verheimli- chung verantwortlich. Die rechtliche Stellung des Begünstigten entscheide auch über den anwendbaren Rechtsbehelf. In den meisten Fällen sei das anwendbare Verfahren die Klage wegen verheimlichten Vermögens. … seien Vermögenswer- te, die nicht im Inventar enthalten seien, also Vermögenswerte, die sich im Besitz eines Erben befänden, der sie vor den anderen versteckt halte und sie nicht rechtmässig melde. Der Begriff werde auch für Vermögenswerte verwendet, die sich mit Wissen eines Erben im Besitz eines Dritten befänden. Die Klage wegen verheimlichten Vermögenswerten könne auf Initiative des Pflichtteilserben oder des Erbschaftsverwalters gegen andere Pflichtteilserben erhoben werden, die ihre Meldepflicht bezüglich denjenigen Vermögenswerten verletzt hätten, die einen Teil des Nachlasses darstellten (Urk. 138/1 S. 16). Artikel 1786 ACCB sehe vor,

- 24 - dass die gemeinsamen Nachkommen eine Auskunftspflicht bezüglich der zu Leb- zeiten vom Erblasser erhaltenen Zuwendungen hätten. Von der Auskunftspflicht sei jede Zuwendung erfasst, welche der Erblasser zu Lebzeiten zu Gunsten eines Nachkommen ausgerichtet habe. Eine solche Zuwendung werde als Erbvorbezug angesehen. Demzufolge müsse ein Nachkomme, welcher eine Zuwendung erhal- ten habe, diese aber zum Todeszeitpunkt des Erblassers nicht mehr besitze, den Wert des Vermögensgegenstandes angeben (Urk. 138/1 S. 23). Aus diesen Ausführungen folgt, dass nicht der Besitz das entscheidende Kri- terium für die Auskunftspflicht ist, sondern die Zuwendung zu Gunsten eines Nachkommen. Ist dies der Fall, ist der Pflichtteilserbe auskunftspflichtig, und zwar unabhängig davon, ob er noch im Besitz der Zuwendungen ist oder überhaupt in den Besitz der Zuwendungen gelangte. Dagegen besteht keine Auskunftspflicht über Vermögenswerte aus dem Nachlass im Besitze Dritter, wenn diese Vermö- genswerte nicht dem Pflichtteilserben zugewendet wurden. Massgebend muss dabei sein, ob es sich faktisch um eine Zuwendung an den Pflichtteilserben han- delt oder handelte. In diesem Sinne ist die Auskunftspflicht gemäss vorinstanzli- cher Dispositivziffer 1 lit. aa, ii zu präzisieren.

c) aa) Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte 1, über die Konto- bzw. De- potbeziehungen Z3._____ und Z4._____ Auskunft zu erteilen. Die Vorinstanz er- wog, es sei davon auszugehen, dass die Beklagte 1 zumindest Mitinhaberin des Kontos Z3._____ gewesen sei (Urk. 165 S. 31 Ziff. 1.2.2.). Bezüglich des Kontos Z4._____ führte die Vorinstanz aus, auf den eingereichten Kontoeröffnungsunter- lagen zum Konto Z2._____ sei der handschriftliche Vermerk "daughter = Z4._____" ersichtlich, dessen letzter Buchstabe aufgrund des Kopierformats nicht mehr erkennbar sei. Auf den Kontoeröffnungsunterlagen zum Konto der Erblasser Z1._____ befinde sich ebenfalls der handschriftliche Vermerk "Z4._____". Es be- stünden aufgrund dieser Umstände nicht übersehbare Anhaltspunkte dafür, dass das Konto Z4._____ der Beklagten 1 zuzurechnen sei. Insbesondere der Hinweis "daughter" (Tochter) neben der Kontonummer dürfte ein klarer Hinweis für die Kontoinhaberschaft der Beklagten 1 sein, da damit der damals bestehende Ver- wandtschaftsgrad zur Erblasserin H._____ beschrieben werde. Die Überweisun-

- 25 - gen auf das besagte Konto ab dem Konto Z1._____, deren Inhaber unbestritte- nermassen beide Erblasser gewesen seien, respektive vom Konto Z2._____, das unter anderem von der Erblasserin gehalten worden sei, berechtigten zur Annah- me, dass es sich dabei um Zuwendungen der Erblasser zu Lebzeiten an die Be- klagte 1 handeln könnte. Darüber habe sie der Klägerin nach Art. 1786 ACCB Auskunft zu geben. Aber selbst wenn der Ehemann der Beklagten 1 allein Be- rechtigter des Kontos Z4._____ wäre, obliege der Beklagten 1 nach dem Gesag- ten eine Auskunftspflicht. Der Umstand, dass Beträge von Konti der Erblasser auf dieses Konto geflossen seien, spreche dafür, dass sich auf dem Konto Z4._____ Nachlasswerte befinden könnten. Gemäss ihrer Meldepflicht über zum Nachlass gehörendes Vermögen, das sich mit ihrem Wissen im Besitz Dritter finde, habe die Beklagte 1 die Klägerin darüber zu informieren (Urk. 165 S. 31 f.). bb) Die Beklagte 1 rügt die Verletzung des Rechts auf Beweis, der Vorschrif- ten über das Beweisverfahren und des rechtlichen Gehörs. Die Frage, wer Inha- ber des Kontos Z3._____ gewesen sei, sei unter den Parteien umstritten. Nur wenn die Beklagte 1 Inhaberin des Kontos sei, wäre sie nach … Erbrecht [des Staates J._____] auskunftspflichtig. Dies sei beweismässig abzuklären. Dasselbe gelte bezüglich des Kontos Z4._____. Die Vorinstanz habe zudem die Behaup- tung der Beklagten 1 übergangen, wonach es sich bei der Überweisung von USD 1'462'000 vom tt. Februar 1999 vom Konto Z1._____ auf das Konto Z4._____ um eine Vergütung von G._____ zugunsten von K._____ als Abgeltung für dessen Leistungen im Rahmen von ihren geschäftlichen Beziehungen in J._____ gehan- delt habe. Die Vorinstanz verletze die Vorschriften über das Beweismass, wenn sie angebliche Anhaltspunkte über bestrittene Tatbestandsmerkmale genügen lasse, um eine Rechtsfolge anzuordnen. Beim Konto Z3._____ handle es sich nicht um schweizerische Nachlassaktiven, da es bei der D._____ in den … Is- lands geführt worden sei, weshalb die schweizerischen Gerichte für die Anord- nung von Auskunftspflichten über dieses Konto nicht zuständig seien. Beide Kon- to- bzw. Depotbeziehungen (Z3._____ und Z4._____) befänden sich nicht im Be- sitz der Beklagten 1 (Urk. 174/164 S. 18 ff.).

- 26 - Die Klägerin wendet sich dagegen, dass sie im Rahmen des Auskunftsbe- gehrens zu beweisen hätte, die Beklagte 1 sei an den entsprechenden Konti und Vermögenswerten wirtschaftlich bzw. indirekt berechtigt gewesen und dass es sich bei diesen um Nachlassvermögen handle (Urk. 174/179 S. 25 ff.). Der rele- vante Zeitpunkt zur Feststellung eines Nachlasses in der Schweiz sei der Todes- zeitpunkt. Folglich handle es sich auch bei den Vermögenswerten auf dem Konto Z3._____ um Schweizer Nachlass, da sich diese Vermögenswerte im Todeszeit- punkt des Erblassers in der Schweiz befunden hätten. Da nach dem Tod von G._____ USD 15,6 Mio. vom Schweizer Konto Z2._____, an welchem H._____ und die Beklagte 1 berechtigt gewesen seien, auf das Konto Z3._____ überwie- sen worden seien, sei es gerechtfertigt, dass die Vorinstanz die Auskunftspflicht auch auf dieses Konto erstreckt habe. Die Informationen im Zusammenhang mit diesem Konto – insbesondere über den Empfänger der Überweisungen und die Gründe für diese Zuwendungen – seien für die Feststellung und Teilung des Schweizer Nachlasses relevant und stellten auf "einen Nachlass in der Schweiz bezogene Auskünfte" dar. Die Erhebung einer Klage dürfe nicht dadurch verun- möglicht werden, dass die Vermögenswerte – etwa jene aus einem Compte-joint

– in andere Länder verschoben würden und die Zuständigkeit mangels Bestand von Nachlassvermögenswerten zum Zeitpunkt der Klageerhebung jeweils ver- neint werden müsste (Urk. 174/179 S. 35). cc) Wie bereits dargelegt, ist im vorliegenden Verfahren die Auskunftspflicht der Beklagten 1 örtlich auf Vermögenswerte in der Schweiz beschränkt, wobei die Auskunftspflicht jede Zuwendung erfasst, welche der Erblasser zu Lebzeiten zu Gunsten eines Nachkommen ausgerichtet hat. Lag ein Vermögenswert zunächst auf einem schweizerischen Konto bzw. Depot des Erblassers und wurde er im Rahmen der Zuwendung auf ein ausländisches Konto bzw. Depot verschoben, dann ist der Nachkomme über diese Zuwendung auskunftspflichtig, nicht aber generell über das ausländische Konto/Depot. Das Gleiche gilt für "rein inner- schweizerische" Zuwendungen. Der Nachkomme hat zwar eine Auskunftspflicht über die empfangene Zuwendung, nicht aber generell über das betreffende Kon- to/Depot, auf das die Zuwendung floss. Entsprechend ist das vorinstanzliche Ur- teilsdispositiv anzupassen.

- 27 -

d) aa) Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte 1 unter Hinweis auf die vom Bundesgericht entschiedene Frage der Zuständigkeit, über die Offshore- Gesellschaften V._____ und W._____ Auskunft zu erteilen (Urk. 165 S. 30). Die Beklagte 1 rügt im Berufungsverfahren die fehlende Zuständigkeit schweizerischer Gerichte und die Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der fehlenden Begründung durch die Vorinstanz (Urk. 174/164 S. 24). In der Klageschrift hatte die Klägerin geltend gemacht, die Offshore- Gesellschaften V._____ und W._____ seien der Beklagten 1 zuzurechnen (Urk. 2 S. 24). In der Replik führte die Klägerin aus, die Beklagte 1 habe behauptet, das Depot und die Offshore-Gesellschaft V1._____ sei von ihrem Ehemann und ihrem Vater für gemeinsame Geschäfte verwendet worden. Die diesbezüglichen Ver- mögenswerte seien daher zum Nachlass des Vaters zu zählen, und die Beklagte 1 sei als Miterbin zur Auskunft verpflichtet. Die Beklagte sei durch Vermögenswer- te in diesem Depot bzw. in dieser Offshore-Gesellschaft begünstigt worden, wes- halb diese entweder Erbschaftsvermögen bildeten oder in der Erbteilung zu be- rücksichtigen seien. Auch bezüglich des Depots W1._____ bzw. dieser Gesell- schaft geht die Klägerin davon aus, dass diese Nachlassvermögen der Erblasser enthalten würden (Urk. 137 S. 24 ff.). Im Berufungsverfahren erwog die Klägerin, es könne argumentiert werden, dass die Offshore-Gesellschaften selbst formell nicht in der Schweiz belegen seien. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sämt- liche Vermögenswerte dieser Offshore-Gesellschaften sich entweder in der Schweiz befänden bzw. zum relevanten Zeitpunkt in der Schweiz befunden hätten oder in der Schweiz treuhänderisch gehalten oder verwaltet würden. Zudem ver- mute die Klägerin, dass zufolge der kompletten Verwaltung der Gesellschaft in der Schweiz die Offshore-Gesellschaften einzig zur Umgehung der Pflichtteils- rechte der Klägerin zwischengeschoben worden seien und keine selbständige Existenz am ausländischen Sitz der Offshore-Gesellschaften hätten. Die Bank- konten in der Schweiz seien den Erblassern direkt zuzurechnen und somit zum Schweizer Nachlass zu zählen (Urk. 174/179 S. 36). bb) Die zitierten Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren sind un- zulässige neue Tatsachenbehauptungen (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Eine generelle

- 28 - Auskunftspflicht der Beklagten 1 zu den beiden ausländischen Gesellschaften V._____ und W._____ ist aufgrund der örtlichen Beschränkung der Auskunfts- pflicht zu verneinen. Wurden der Beklagten 1 aus den Nachlässen ihrer Eltern in der Schweiz gelegene Vermögenswerte zugewendet, dann hat die Beklagte 1 ge- genüber der Klägerin über das Empfangene Auskunft zu erteilen, unabhängig da- von, ob Vermögenswerte den beiden erwähnten Gesellschaften zugeflossen sind oder nicht.

e) aa) Die Beklagte 1 wehrt sich gegen die Verpflichtung, Auskunft über al- les zu erteilen, was in direktem oder indirektem Zusammenhang mit den in der Schweiz gelegenen (und den ab Todestag von der Schweiz ins Ausland transfe- rierten) Vermögen oder Vermögensansprüchen von G._____ und von H._____ steht bzw. stehen könnte und geeignet ist, die Erbteilungen zu beeinflussen (Ur- teilsdispositiv Ziff. 1 lit. dd). Nach Ansicht der Beklagten 1 geht diese Verpflich- tung über die Auskunftspflicht gemäss … Erbrecht [des Staates J._____] hinaus (Urk. 174/164 S. 25). Die Klägerin hat sich auf das Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung berufen, wonach die Pflichtteilserben ein weitgehendes Aus- kunftsrecht über zu Lebzeiten erhaltene Zuwendungen sowie über Vermögens- werte in ihrem Besitz hätten. Dies setze eine weitgehende Auskunftspflicht vo- raus. Die Auskunftspflicht der Erben erstrecke sich auf Vermögenswerte, welche sich mit Wissen eines Erben im Besitz eines Dritten befänden (Urk. 174/179 S. 39). bb) Wie bereits früher dargelegt, besteht keine Auskunftspflicht über Vermö- genswerte aus dem Nachlass im Besitze Dritter, wenn diese Vermögenswerte nicht dem Pflichtteilserben zugewendet wurden. Daher genügt ein direkter oder indirekter "Zusammenhang" zu Vermögen oder Vermögensansprüchen von G._____ und von H._____ und die "Eignung", die Erbteilungen zu beeinflussen, nicht als Voraussetzungen für die Auskunftspflicht. Rechtsbegehren Ziff. 1 lit a, dd, ist daher abzuweisen.

- 29 -

2. Die Vorinstanz hat das Auskunftsbegehren der Klägerin gegenüber der Beklagten 2 ebenfalls teilweise gutgeheissen. Diese beantragt im Berufungsver- fahren, das Auskunftsbegehren gegen sie sei (vollumfänglich) abzuweisen (Urk. 164 S. 2), während die Klägerin mit ihrer selbständigen Berufung eine Ausdeh- nung der Auskunftspflicht der Beklagten 2 erreichen will (Urk. 173/164 S. 2 f.).

a) aa) Zum anwendbaren Recht erwog die Vorinstanz zusammengefasst, das Auskunftsrecht der Klägerin gegenüber der Beklagten 2 stütze sich vorwie- gend auf Bankvertragsrecht. Die Erblasser und die Beklagte 2 hätten anlässlich der Kontoeröffnungen eine zulässige Rechtswahl zugunsten schweizerischen Rechts getroffen. Es seien grundsätzlich die Bestimmungen über den Auftrag an- wendbar. Verberge sich der Kontoinhaber hinter einer Fantasie- oder Nummern- bezeichnung, bestehe eine Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Rechts- nachfolger des Kontoinhabers. Fraglich sei, ob die Bank gegenüber Erben eines an einem Konto wirtschaftlich Berechtigten, der nicht Kontoinhaber gewesen sei, auskunftspflichtig sei. Die Vorinstanz ging davon aus, dass sich eine solche Aus- kunftspflicht nur auf Erbrecht stützen könne. Im anwendbaren … Erbrecht [des Staates J._____] gebe es gemäss Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung keine Klausel, welche für Dritte eine Auskunftspflicht vorsehe. Auch Lehre und Rechtsprechung würden sich über eine Auskunftspflicht Dritter, insbesondere von Banken, ausschweigen (Urk. 165 S. 35 ff.). bb) Im Berufungsverfahren rügt die Klägerin, die Vorinstanz hätte unter Würdigung des gesamten … Rechtssystems [des Staates J._____], insbesondere unter Berücksichtigung der Bestimmungen zum Zivilprozessrecht sowie der Rege- lungen zur Aktiengesellschaft, entscheiden müssen, inwieweit ein … Gericht [des Staates J._____] in der vorliegenden Situation einen Anspruch auf Auskunftsertei- lung gegenüber einem Dritten, insbesondere einer Bank, beurteilen würde. Das Bezirksgericht Zürich wäre gemäss Art. 16 IPRG verpflichtet gewesen, differen- ziertere Abklärungen und Erwägungen zum gesamten … Rechtssystem [des Staates J._____] vorzunehmen. Diesem Erfordernis sei die Vorinstanz nicht nachgekommen, indem sie sich einzig auf die äusserst knappe Ausführung zu ei-

- 30 - nem Nebenpunkt im durch die Klägerin eingebrachten Rechtsgutachten gestützt habe. Dieses sei entsprechend zu ergänzen (Urk. 173/164 S. 24). cc) In erster Linie hat der Richter das ausländische Recht selbst von Amtes wegen festzustellen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 IPRG). Auch beim Vorliegen von grenzüberschreitenden Sachverhalten gilt der Grundsatz "iura novit curia" (BGE 126 III 492 E. 3c/bb S. 495). Allerdings hat der Richter verschiedene Möglichkei- ten, die Parteien bei der Feststellung des anwendbaren Rechts einzubeziehen. In allen Fällen kann der Richter die Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des anwendbaren Rechtes verlangen (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 IPRG). Beispielsweise besteht die Möglichkeit, eine Partei aufgrund ihrer Nähe zur ausländischen Rechtsordnung aufzufordern, Rechtsquellen und Informationen über das an- wendbare ausländische Recht zu beschaffen. Bei vermögensrechtlichen Ansprü- chen hat der Richter zudem die Möglichkeit, den Nachweis des ausländischen Rechts den Parteien zu überbinden (Art. 16 Abs. 1 Satz 3 IPRG). Wenn der Nachweis von den Parteien nicht erbracht wird, ist der Richter aufgrund des Grundsatzes "iura novit curia" immer noch verpflichtet, zumutbare und verhält- nismässige Abklärungen über das anwendbare Recht zu machen (BGE 128 III 351). Die Klägerin war in der erstinstanzlichen Replik zu Recht davon ausgegan- gen, dass sich das Auskunftsrecht der Klägerin gegenüber der Beklagten 2 auf Bankvertragsrecht stütze und ein Auskunftsanspruch sich allenfalls auch aus Erb- recht ergeben könne, wobei … Erbrecht [des Staates J._____] zur Anwendung gelange (Urk. 137 S. 12). Die Klägerin setzte sich dann unter Hinweis auf das er- wähnte Gutachten mit dem … Erbrecht [des Staates J._____] auseinander und erwog, dass nach diesem Recht eine Erbenausschlussklausel nichtig sei, dass eine Umgehung von erbrechtlichen … Vorschriften [des Staates J._____] durch eine vertragliche Konstruktion, welche allenfalls die Pflichtteilsreserve verletze, nicht zulässig sei, dass bei einem Compte-joint die Erben des verstorbenen Mitin- habers ihre Rechte am Nachlass desselben nicht verlören und diese gegen den überlebenden Mitinhaber, welcher Vermögenswerte vom Gemeinschaftskonto wegschaffe, oder sogar gegen die Bank eine direkte Klage hätten. Da die materi-

- 31 - elle Begründetheit dieser Klage gegen die Bank jedoch aufgrund der Beschrän- kung des Prozessthemas noch nicht von Relevanz sei, behalte sich die Klägerin weitere Ausführungen in einem späteren Zeitpunkt vor (Urk. 137 S. 35 f.). Den Nachweis des anwendbaren ausländischen Rechts hat die Klägerin vor Vorinstanz selber beigebracht. Die Klägerin stützte sich dabei auf ein Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung, dessen Sachkunde unbe- stritten ist (vgl. auch BGE 124 I 52). Sie behauptete nicht, dass sie aufgrund des … Erbrechts [des Staates J._____] ein Auskunftsrecht gegen die Beklagte 2 ha- be, was auch deren Auffassung entspricht (Urk. 149 S. 13). Es bestand daher für die Vorinstanz keinerlei Anlass, weitere Abklärungen zum … Recht [des Staates J._____] zu treffen (vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcheri- schen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 57 N 20). Gegen die im Gutach- ten vertretene Beurteilung bringt die Klägerin im Berufungsverfahren nichts Stich- haltiges vor, was weitere Abklärungen erfordern würde. Die von der Klägerin an- gerufene Äusserung L._____s (Urk. 173/164 S. 21) ist von völlig allgemeiner Na- tur. Im Übrigen belässt es die Klägerin bei Mutmassungen, ohne einen einzigen Entscheid oder nur schon eine Lehrmeinung zur im Berufungsverfahren neu ver- tretenen Rechtsauffassung zu bezeichnen. Es besteht daher kein Anlass für er- gänzende Abklärungen zum anwendbaren … Recht [des Staates J._____]. Viel- mehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dieses keine Auskunfts- pflicht Dritter, insbesondere von Banken, gegenüber Nachkommen des Erblas- sers statuiert. dd) Die Klägerin anerkennt im Berufungsverfahren, dass die an einer Bank- verbindung lediglich wirtschaftlich berechtigte Person formell nicht Vertrags- partner der Bank ist und diese daher auch den Erben des wirtschaftlich Berechtig- ten gegenüber das Bankgeheimnis zu wahren habe (Urk. 173/164 S. 11). Ge- stützt auf schweizerisches Auftragsrecht besteht kein Auskunftsanspruch des Er- ben bezüglich Vermögenswerten, an denen der Erblasser bloss wirtschaftlich be- rechtigt war (BGE 136 III 461; BGE 5A_638/2009). Im Übrigen ist unbestritten, dass die vertraglichen Auskunftsansprüche des Erblassers auf jeden einzelnen Erben übergehen (BGE 133 III 667).

- 32 -

b) aa) Die Vorinstanz hat zunächst die Beklagte 2 in allgemeiner Form ver- pflichtet, der Klägerin sämtliche Unterlagen herauszugeben und sämtliche Infor- mationen über Konti, Depots, Schliessfächer und/oder weitere Vermögensträger zu erteilen, die auf den Namen von G._____ und/oder H._____ lauten bzw. laute- ten oder für sie unter einer Fantasie- oder Nummernbezeichnung geführt werden bzw. wurden oder die gemeinsam auf den Namen von G._____ und/oder H._____ und den/die Namen eines/mehreren Dritten lauten bzw. lauteten (Urteilsdispositiv Ziff. 3 lit. aa, i und ii). In Dispositiv Ziff. 3 lit. cc hat die Vorinstanz die Beklagte 2 zudem (nochmals) zur Auskunft bzw. zur Aktenedition verpflichtet, soweit sie noch nicht vollständig Auskunft erteilt und die Vollständigkeit noch nicht schriftlich be- stätigt habe. Dieselbe Formulierung hat die Vorinstanz bezüglich der Konto- bzw. Depotbeziehungen Z1._____ und Z2._____ gewählt (Disp. Ziff. 3 lit. aa a.E.; Urk. 165 S. 47 und 49). bb) Die Beklagte 2 macht im Berufungsverfahren geltend, sie sei zur Ertei- lung vollständiger Auskunft über die Konto- und Depotbeziehungen, welche die Erblasser bei ihr unterhalten hätten, verpflichtet worden, obwohl diese Auskünfte anerkanntermassen bereits erteilt worden seien und die Beklagte 2 bestätigt ha- be, dass die Auskünfte umfassend und abschliessend erteilt worden seien. Durch die Erteilung der Auskünfte habe die Beklagte 2 den Anspruch der Klägerin erfüllt, der damit untergegangen sei und nicht mehr eingeklagt werden könne. Dispositiv Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils sei daher aufzuheben und das klägerische Auskunftsbegehren sei vollumfänglich abzuweisen. Das Urteil sei zudem missver- ständlich. Es sei nicht klar, worauf sich Dispositiv Ziff. 3 lit. cc beziehe. Die Be- klagte 2 sei der Ansicht, sie habe vollständig Auskunft erteilt und dies auch schrift- lich bestätigt. Ein Urteil müsse rechtssicher formuliert sein und dürfe nicht bedingt sein. Wenn das Gericht der Ansicht sei, eine Partei müsse gewisse Informationen erbringen, dürfe es den Entscheid darüber, ob die Information bereits erbracht worden sei, nicht der Partei überlassen werden. Damit sei Ziff. 3 des Teilurteils so nicht vollstreckbar und damit durch die Beklagte 2 auch nicht erfüllbar, weshalb diese Bestimmung aufzuheben sei (Urk. 164 S. 6 f.).

- 33 - Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe Anspruch darauf, dass das Gericht die Auskunftspflicht unter Strafandrohung im Urteil festhalte, auch wenn die Be- klagte 2 behaupte, bereits abschliessend Auskunft über die Konti Z2._____, Z1._____ und Z5._____ erteilt und dies auch bestätigt zu haben. Jedenfalls sei immer dann, wenn der Informationspflichtige geltend mache, bereits vollständig Auskunft erteilt zu haben, die Auskunftspflicht durch das Gericht festzustellen, wenn plausibel erscheine, dass noch nicht vollständig Auskunft erteilt worden sei. Erst wenn der Beklagte nach Ergehen des Urteils seine Aussage bestätige, er wisse nichts weiter, müsse sich der Kläger bis zur Auffindung allfälliger neuer Be- weismittel damit abfinden. Für die Klägerin sei es ausserordentlich wichtig, dass die Berufungsklägerin aufgrund des Teilurteils vom 2. Februar 2011 die Vollstän- digkeit der Auskunftserteilung bestätige, zumal ihre Argumentation in der Beru- fung erkennen lasse, dass sie den Umfang der Auskunftspflicht einzuschränken versuche, was in Widerspruch zur Behauptung stehe, vollständig Auskunft erteilt zu haben. Es bestünden z.B. zufolge Diskrepanz der Auffassung zum Umfang der Auskunftspflicht Anhaltspunkte dafür, dass gerade noch nicht vollständig Auskunft erteilt worden sei. Es dürfe ohnehin nicht von einer gerichtlichen Feststellung der Auskunftspflicht unter Strafandrohung abgesehen werden, weil der Umfang der Auskunftspflicht zwischen den Parteien umstritten gewesen sei (Urk. 170 S. 17 ff.). Die Klägerin hält sodann die Formulierung, wonach die Beklagte 2 nur inso- weit zur Auskunftserteilung verpflichtet wird, als diese nicht bereits erfolgt ist, als zulässig (Urk. 170 S. 20 f.). cc) Die Klägerin hat in der Klagebegründung ausgeführt, dass die Beklagte 2 ihre Unterlagen betreffend die Konti/Depots Z1._____ und Z2._____ zur Verfü- gung gestellt habe. Ersteres sei ein Compte joint der Erblasser gewesen, das zweite ein Compte joint von H._____ und der Beklagten 1. Die Beklagte 1 sei ge- mäss Notiz auf den Kontoeröffnungsunterlagen Z2._____ Inhaberin des Kontos Z4._____, welches sich ebenfalls bei einer Gesellschaft bzw. Zweigniederlassung der A._____ Gruppe befinde. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 19. Juni 2003 um weitere Auskunft ersucht, jedoch vom Hauptsitz der Beklagten 2 keine Antwort erhalten (Urk. 2 S. 9 f.). Per tt. September 1999 habe aufgrund der durch die Be- klagte 2 zur Verfügung gestellten Unterlagen das Z1._____ Konto-Korrent in Dol-

- 34 - lars E.U., Euro und Schweizer Franken existiert. Diese drei Konti, das gleichna- mige Konto in U.S. Dollar, Kanada Dollar, Deutsche Mark und ECUS seien sal- diert worden. Aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen sei nicht ersichtlich, wohin diese Vermögenswerte geflossen seien; die Beklagte 2 habe diese Frage nicht beantwortet. Das gleiche gelte für das Konto Z2._____ in Euro und in U.S. Dollar (Urk. 2 S. 11 f.). Die Klägerin bestätigte, dass die Zweigniederlassung der Beklagten 2 auf Anfrage die Kontoeröffnungsunterlagen sowie Auszüge betref- fend die Konti Z1._____ (ECUS, Dollars E.U., Euro, Schweizer Franken, U.S. Dol- lar, Kanada Dollar, Deutsche Mark) und Z2._____ (Euro und U.S. Dollar) zuge- stellt hatte. Der Hauptsitz der Beklagten 2 habe der Klägerin am 10. März 2003 in Bezug auf ihre Anfrage vom 31. Oktober 2002 mitgeteilt, dass weder von G._____ noch von H._____ Konti in den Büchern der E._____ eröffnet worden seien. Es seien auch keine gemeinsamen Konti eröffnet worden. Am 8. April 2003 habe die Klägerin die Zweigniederlassung der Beklagten 2 u.a. aufgefordert, ihr zu den Offshore-Gesellschaften W._____, V._____ und Z5._____ sowie zu den im Jahre 2000 getätigten Überweisungen vom Konto Z2._____ auf das Konto Z3._____ Auskunft zu erteilen. Die Beklagte 2 habe die Kontoeröffnungsunterlagen und Auszüge betreffend das Konto Z5._____ geschickt und mitgeteilt, dass es am 23. April 1997, also noch zu Lebzeiten der Erblasser, geschlossen worden sei. Weiter habe sie ausgeführt, dass sie aufgrund des Bankgeheimnisses in Bezug auf die Konti W1._____ und V1._____ keine Auskunft geben könne (Urk. 2 S. 14 ff.). Die Klägerin warf der Beklagten 2 in der Klagebegründung vor, die Vermögensdispo- sitionen zu Lasten der Klägerin als gesetzliche Erbin wissentlich und willentlich ermöglicht und unterstützt zu haben. Nach dem Tod der Erblasser versuche die Beklagte 2, eine korrekte Nachlassabwicklung zu verhindern, indem sie Informati- onen und Unterlagen zurückhalte, welche zur Bestimmung der Nachlässe der Erblasser und der Erbansprüche der Klägerin erforderlich wären. Die Klägerin müsse annehmen, dass noch weitere als die bisher offengelegten Vermögens- werte in der Schweiz gelegen hätten und dass die Beklagte 1 noch weitere Zu- wendungen erhalten habe. Zu dieser Beurteilung fehlten ihr jedoch Informationen und Unterlagen, welche die Beklagten liefern könnten (Urk. 2 S. 17 f.). Konkret beanstandete die Klägerin, von der Beklagten zu den Transaktionen von USD

- 35 - 15'500'000.00 (Valuta tt. Februar 2000) und USD 100'256.99 (Valuta 13. März

2000) zugunsten des Kontos Z3._____ keine weiteren sachdienlichen Informatio- nen erhalten zu haben. Die Beklagte 1 und ihr Ehemann seien Mitinhaber des Kontos Z5._____ gewesen. Aus den offengelegten Kontoauszügen sei nicht er- sichtlich, wie viel davon an die Beklagte 1 und ihren Ehemann geflossen sei (Urk. 2 S. 20 f.). In der Replik hielt die Klägerin daran fest, dass aus ihrer Sicht gegenüber der Beklagten 2 noch Auskunftsbegehren offen und unbeantwortet geblieben sei- en. Auch eine erneute Vorlage bereits erteilter Auskünfte könne gemäss einem Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2009 (HG080094) verlangt werden. Die Beklagte habe nie schriftlich bestätigt, dass die erwähnten Auskünfte alle Angaben seien, die in direktem oder indirektem Zu- sammenhang mit den Nachlässen von G._____ und H._____ stünden, und somit vollständig Auskunft erteilt worden sei. Die Beklagte weiche auch insofern aus, als sie ihre Wortwahl gezielt aussuche und festhalte, es bestünden keine weiteren Konti bei ihr und es hätten auch keine bestanden, welche von G._____ und/oder H._____ eröffnet worden seien oder auf jene lauten würden oder gelautet hätten. Eine schriftliche Bestätigung der Vollständigkeit der Auskunftserteilung im Sinne von Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a sei aber bisher ausgeblieben. Bezüglich der Kon- ti/Offshore-Gesellschaften Z4._____, Z3._____, W1._____ und V1._____ beziehe sich die Beklagte 2 auf das Bankgeheimnis, um sich jeglicher Informationspflicht zu entziehen (Urk. 137 S. 19 f.). dd) Richtig ist, dass eine erneute Vorlage bereits erteilter Auskünfte verlangt werden kann, wenn der Rechenschaftspflichtige die verlangten Auskünfte bereits dem Erblasser erteilt hat und nunmehr sein Erbe dieselben Auskünfte nochmals einfordert (ZR 101 Nr. 26 E. 3.2). In diesem Zusammenhang hat das Obergericht des Kantons Zürich in einem Entscheid vom 10. Dezember 1964 auch erwogen, es könne keinem Zweifel unterliegen, dass die Bank verpflichtet sei, dem Gesuch eines Kunden zu entsprechen, der – aus welchem Grunde auch immer – nach- träglich ein Doppel einer ihm erstatteten und von ihm genehmigten Abrechnung oder die Wiederholung einer schon einmal gegebenen Auskunft zu erhalten wün-

- 36 - sche (ZR 64 Nr. 136 E. 3). Darum geht es aber vorliegend nicht: Die Klägerin will nicht die erneute Vorlage bereits an sie gerichteter Auskünfte, sondern darüber hinausgehende. Zudem verlangt sie eine Vollständigkeitserklärung. Für eine sol- che besteht aber keine gesetzliche Grundlage (ZR 107 Nr. 35 S. 131; ZR 110 Nr. 59 S. 191). ee) Unbestritten bzw. nicht substantiiert bestritten ist, dass die Klägerin be- züglich der Konti Z1._____ und Z2._____ die Kontoeröffnungsunterlagen und sämtliche Kontoauszüge ab 1. Januar 1990 bis zum Abschluss am 30. November 1999 (Z1._____) bzw. ab 30. November 1999 bis zum Abschluss am 27. März 2000 (Z2._____) sowie Einzelauftragsbelege und einen Saldierungs- und Über- weisungsauftrag ediert hat (Urk. 70 S. 18 ff.; Urk. 137 S. 71 f.). Die Klägerin hat geltend gemacht, es fehlten die Korrespondenz sowie die internen Besprechungs- und Telefonnotizen (Urk. 137 S. 71). Letztere sind nicht herauszugeben, jedoch Korrespondenzen über Geschäftsvorgänge (BSK OR I-Weber, Art. 400 N 12; Ent- scheid des Bundesgericht, publiziert in ZR 80 Nr. 24 S. 76). Diesbezüglich ist das Auskunftsbegehren der Klägerin gutzuheissen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Beklagte 2 verpflichtet ist, über die Identität der Empfänger von Überweisungen der beiden Konti Aus- kunft zu geben (Urk. 165 S. 40 f.). Dem Erben kommen dieselben umfassenden Auskunftsrechte zu wie dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes (BGE 133 III 667 E. 2.5). Dem Erblasser hatte die Beklagte 2 zweifellos Auskunft und Rechen- schaft über die Empfänger von Überweisungen zu geben. Daher ist die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin die entsprechenden Auskünfte bezüglich der Konti Z1._____ und Z2._____ zu erteilen. Die Beklagte 2 hat also der Beklagten 2 be- kanntzugeben, wer die begünstigten Konti führte und wer im Zeitpunkt der Trans- aktion Inhaber derselben war, soweit dies der Beklagten 2 bekannt war (vgl. BGE 133 III 668). ff) Das Konto Z5._____ wird im Rechtsbegehren der Klägerin nicht erwähnt und ist nicht Gegenstand ihres Auskunftsbegehrens gegenüber der Beklagten 2.

- 37 - gg) Die Vorinstanz hat die Beklagte 2 – wie erwähnt – über die bei ihr ge- führten Konti Z1._____ und Z2._____ hinaus verpflichtet, über allfällige weitere Vermögenswerte, an denen die Erblasser in eigenem Namen oder unter Fantasie- bzw. Nummernbezeichnungen beteiligt waren, Auskunft zu erteilen. Nummernkonti werden nicht mit einem Namen, sondern mit einer Nummer bezeichnet. Bankintern ist die Identität des Kontoinhabers – wenn auch einem eingeschränkten Personenkreis – bekannt. Das gleiche gilt für Konti, welche unter einer Fantasiebezeichnung geführt werden (Brühwiler/Heim, Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken 2008, 2. A., Zürich 2008, Art. 9 Anm. 2 und 3; Breitschmid/Matt, Informationsansprüche der Erben und ihre Durchsetzung, successio 2010, S. 88). An der Auskunftspflicht der Bank gegen- über dem Erben ändert sich dadurch nichts. Die Klägerin hat der Beklagten 2 vorgeworfen, sie weiche bei ihrer Aus- kunftserteilung insofern aus, als sie ihre Wortwahl gezielt aussuche und festhalte, dass keine weiteren Konti bei ihr bestünden oder bestanden hätten, welche von G._____ und/oder H._____ eröffnet worden seien oder auf jene lauteten bzw. ge- lautet hätten. Dagegen habe die Beklagte 2 bis jetzt nicht schriftlich bestätigt, dass keine Bankkundenbeziehungen bestanden, an welchen die Erblasser wirt- schaftlich berechtigt waren (Urk. 137 S. 20 und 40). Es wurde bereits dargelegt, dass die Beklagte 2 keine Auskünfte bezüglich Vermögenswerten erteilen muss, an denen der Erblasser bloss wirtschaftlich be- rechtigt war. Die Klägerin hat keine Anhaltspunkte aufgeführt, dass die Beklagte 2 neben den drei Konti Z1._____, Z2._____ und Z5._____ – welche offensichtlich unter Fantasiebezeichnungen geführt wurden – weitere Konti als Nummernkonti bzw. unter Fantasiebezeichnungen für die Erblasser als Inhaber geführt hat. Es besteht daher kein Grund, die Beklagte 2 in allgemeiner Form über diese Konto- beziehungen hinaus zur Auskunft über allfällige weitere Vermögenswerte zu ver- pflichten.

c) aa) Die Klägerin macht im Berufungsverfahren geltend, die Konten Z3._____ und Z4._____, auf welche erhebliche Vermögenswerte der Erblasser

- 38 - übertragen worden seien, sowie die Konten V1._____ und W1._____, an welchen die Erblasser G._____ und/oder H._____ wirtschaftlich berechtigt seien, seien von der Beklagten 2 geführt worden bzw. würden von ihr geführt. Dies zeige, dass zwischen der Beklagten 2 und den Erblassern ein umfassender Nachlass- und Vermögensberatungs- sowie Vermögensverwaltungsauftrag bestanden habe. Dass sich das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten 2 und den Erblassern auch auf die Beratung in Bezug auf bzw. die Organisation der Gesellschaften W._____ und V._____ bzw. der Konti V1._____ und W1._____ bezogen habe, ergebe sich daraus, dass der Kundenberater auf den Kontoeröffnungsdokumen- ten zum Konto Z2._____, an welchem die Erblasserin und die Beklagte 1 berech- tigt gewesen seien, einen Verweis auf die Konti W1._____ und V1._____ ange- bracht habe. Gestützt auf das zwischen der Beklagten 2 und den Erblassern be- stehende Vertragsverhältnis, das sich über alle bei der Beklagten 2 gehaltenen Konten und Vermögenswerte erstreckt habe, an denen die Erblasser direkt oder wirtschaftlich berechtigt gewesen seien, sei die Beklagte 2 verpflichtet, der Kläge- rin gemäss Art. 400 Abs. 1 OR sämtliche Dokumente und Informationen bezüglich der Konten Z3._____, Z4._____, W1._____ und V1._____ herauszugeben (Urk. 173/164 S. 12 f.). bb) Die Behauptung, dass zwischen der Beklagten 2 und den Erblassern ein umfassender Nachlass- und Vermögensberatungs- sowie Vermögensverwal- tungsauftrag bestanden habe, ist neu und im Berufungsverfahren unzulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO; vgl. auch § 267 Abs. 1 in Verbindung mit § 115 ZPO/ZH). Auf das klägerische Vorbringen, aus diesem Vertragsverhältnis ergebe sich eine um- fassende Informationspflicht bezüglich der erwähnten Konti, ist daher nicht weiter einzugehen. cc) Die Klägerin wirft der Beklagten 2 rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, wenn sie sich darauf berufe, es bestehe keine bankvertragliche Beziehung zwi- schen ihr und den Erblassern und es könne daher keine Auskunft erteilt werden. Der auf den Kontoeröffnungsunterlagen des Kontos Z2._____ angebrachte Ver- weis auf die Konten V1._____ und W1._____ zeige, dass die Beklagte 2 diese beiden Gesellschaftskonti offenbar den Berechtigten des Kontos Z2._____, der

- 39 - Beklagten 1 und H._____, zugerechnet habe, obwohl diese gemäss Aussagen der Beklagten 1 offiziell in keiner Weise an den entsprechenden Gesellschaften beteiligt gewesen seien. Der Vermerk der beiden Konti lasse darauf schliessen, dass die Beklagte 2 der Beklagten 1 und der Erblasserin H._____ – trotz angeb- lich mangelndem direktem Vertrag – Auskunft über die Konti V1._____ und W1._____ erteilt habe und, der realen Praxis bei Offshore-Gesellschaften ent- sprechend, als Ansprechpartnerin der Erblasser gehandelt habe. Der Schluss lie- ge nahe, dass es sich bei den Inhabern der Konti V1._____ und W1._____ sowie Z2._____ gemäss übereinstimmendem Willen der Parteien um die gleichen Bankkunden gehandelt habe, weshalb der Vermerk unproblematisch sei. Dies bedeute aber, dass Auskunft zu erteilen sei, da der Klägerin die gleichen Aus- kunftsrechte zustünden wie den Erblassern (Urk. 173/164 S. 14 f.). Die Behauptung, die Beklagte 2 habe der Beklagten 1 und der Erblasserin H._____ Auskunft über die Konti V1._____ und W1._____ erteilt, ist im Beru- fungsverfahren erstmals erhoben worden und daher unzulässig (vgl. Urk. 137 S. 24 ff.), ganz abgesehen davon, dass die Behauptung gänzlich unsubstantiiert ist. Daher ist auch die klägerische Schlussfolgerung unzulässig, es seien ihr von der Beklagten 2 die gleichen Auskünfte zu erteilen. dd) aaa) Die Klägerin erneuert im Berufungsverfahren ihre Behauptung, wo- nach die Offshore-Gesellschaften W._____ und V._____ in rechtsmissbräuchli- cher Weise der Umgehung von erbrechtlichen Vorschriften dienten und die Be- achtung ihrer selbständigen Rechtspersönlichkeit rechtsmissbräuchlich wäre. Die Beklagte 2 könne daher der Klägerin gegenüber die Auskunft nicht gestützt auf das Bankgeheimnis verweigern. Die in Wissen und Zusammenarbeit mit dem Di- rektor der Beklagten 2, M._____, und der Beklagten 2 errichteten Offshore- Gesellschaften würden auch der rechtsmissbräuchlichen Umgehung von auftrags- rechtlichen Vorschriften dienen. Die Umgehung der erbrechtlichen Vorschriften werde erst dadurch ermöglicht, dass auch die gemäss anwendbarem Schweizer Auftragsrecht bestehende Auskunftspflicht der Bank gegenüber den Erben aus- gehebelt werde. Eine Verweigerung der Auskunft durch die Bank dürfe nicht des- halb erfolgen, weil die Erbin trotz begründetem Verdacht und ausreichenden Hin-

- 40 - weisen gerade mangels Auskunft durch die Bank die Rechtsmissbräuchlichkeit der Gesellschaft nicht beweisen könne. Beim Vorliegen ausreichender Hinweise auf Rechtsmissbräuchlichkeit müsse die Bank zur Erteilung von Auskunft ver- pflichtet werden, wobei Eingriffe in allfällige Bankkundengeheimnisse Dritter durch das Näheverhältnis zu rechtfertigen seien, in welches sich die Dritten gerade dadurch gebracht hätten, dass sie in einer Weise mit dem Erblasser zusammen- gewirkt hätten, welche den Anschein der Rechtsmissbräuchlichkeit erwecke. Gleich wie die Empfängerkonten der Transaktionen würden auch die Konten der Offshore-Gesellschaften von der Beklagten 2 betreut. Die Voraussetzungen eines Durchgriffs seien gemäss dem Recht des Gesellschaftsstatuts zu beurteilen. Die Klägerin wisse einzig, dass es sich bei der W._____ um eine … Gesellschaft [des Staates N._____] handeln könnte. Die Voraussetzungen des Durchgriffs seien folglich nach … Recht [des Staates N._____] zu beurteilen. Nach welchem Recht die V._____ inkorporiert sei, sei nicht bekannt. Gemäss Art. 16 Abs. 2 IPRG sei schweizerisches Recht anwendbar, sofern das eigentlich anzuwendende auslän- dische Recht nicht feststellbar sei. Wenn gemäss … [des Staates N._____] bzw. Schweizer Recht ein ausreichend begründeter Verdacht – wovon die Klägerin ausgehe – bestehe, dass die Gesellschaften V._____ und/oder W._____ rechts- missbräuchlich seien und die Bankkonten den dahinterstehenden Gesellschaftern bzw. dem Nachlass von G._____ und H._____ zuzurechnen seien, sei die Be- klagte 2 verpflichtet, alle Unterlagen herauszugeben, welche ihr in Zusammen- hang mit der Geschäftsführung in Bezug auf die Konten "V1._____" und W1._____" zugegangen seien (Urk. 173/164 S. 15 ff.). Die Beklagte 2 ist der Auffassung, der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs sei pauschal ohne jede Substantiierung erhoben worden. Es werde mit Nichtwissen bestritten, ob allfällige Gesellschaften rechtsmissbräuchlich gegründet oder ver- wendet worden seien. Die Beklagte sei daran gebunden, dass juristische Perso- nen als solche zu beachten seien. Aus diesem Grund bestehe weder eine Aus- kunftspflicht noch ein Auskunftsrecht (Urk. 173/180 S. 10 f.). bbb) Die Vorinstanz hatte zum Vorwurf des Rechtsmissbrauchs ausgeführt, das … Erbrecht [des Staates J._____] kenne offenbar kein Auskunftsrecht Dritter,

- 41 - weshalb die vorstehenden Erwägungen (zum Auskunftsanspruch Pflichtteilsbe- rechtigter) nicht zum Tragen kämen, was auch zu gelten habe, wenn die Klägerin einwende, die Offshore-Gesellschaften dienten in rechtsmissbräuchlicher Weise der Umgehung erbrechtlicher Vorschriften (Urk. 165 S. 39). ccc) Wie bereits festgestellt, hat die Beklagte 2 der Klägerin Auskunft und Rechenschaft über die Empfänger von Überweisungen zulasten der Konti Z1._____ und Z2._____ zu erteilen. Die Beklagte 2 hat also der Beklagten 2 be- kanntzugeben, wer die begünstigten Konti führte und wer im Zeitpunkt der Trans- aktion Inhaber derselben war, soweit dies der Beklagten 2 bekannt war (oben Ziff. 2 b/ee). Eine weitergehende Auskunftspflicht besteht gestützt auf das schweizeri- sche Auftragsrecht nicht. So hat die Beklagte 2 weder den Saldo der begünstigten Konti bekanntzugeben noch Kontoauszüge auszuhändigen oder über weitere Vermögenswerte der Kontoinhaber zu informieren (BGE 133 III 668). Daran än- dert sich nichts, wenn – aus was für Gründen auch immer – Offshore- Gesellschaften Kontoinhaber sind. Denn allein dieser Umstand kann nicht dazu führen, dass die Klägerin mehr Rechte erhält, als sie bei Transaktionen auf ande- re Rechtsträger erhalten würde. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Beklagten 2 geht daher ins Leere. V.

1. Die Vorinstanz ist von einem geschätzten Streitwert des Auskunftsbegeh- rens von Fr. 1 Mio. ausgegangen. Sie erwog, dass die Beklagte 1 weitgehend un- terliege. Bezüglich der Beklagten 2 unterliege die Klägerin im Wesentlichen. Es rechtfertige sich daher, die Kosten des Verfahrens der Klägerin und der Beklagten 1 je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Vorinstanz schlug die Prozessentschädigungen zwischen der Klägerin und der Beklagten 1 wett und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten 2 eine (volle) Prozessentschädigung zu bezahlen (Urk. 165 S. 42 f.).

2. Die Klägerin akzeptiert bei vorinstanzlichem Verfahrensausgang eine hälf- tige Teilung der Gerichtskosten zwischen ihr und der Beklagten 1. Diese sei aber zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 31'400 zu bezahlen. Mit der

- 42 - Beklagten 2 seien die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Urk. 173/164 S. 26). Die Beklagte 1 beantragt die gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfol- gen (Urk. 174/164 S. 26), hält indessen die vorinstanzliche Kosten- und Entschä- digungsregelung für angemessen (Urk. 173/181 S. 5 f.). Die Beklagte 2 hat die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung nicht beanstandet (Urk. 164 S. 7).

3. Die vorinstanzliche Kostenregelung kann beim vorliegenden Verfahrens- ausgang bestätigt werden, zumal die Kostenfreiheit der Beklagten 2 trotz teilwei- ser Gutheissung des gegen sie gerichteten Auskunftsbegehrens von keiner Partei beanstandet wird. Für das Berufungsverfahren ist festzuhalten, dass keine Partei mit ihren Anträgen vollumfänglich obsiegt oder unterliegt. Zu Lasten der Beklag- ten 1 fällt ins Gewicht, dass auf ihre Berufung gegen den Beschluss der Vo- rinstanz vom 2. Februar 2011 nicht eingetreten wird und sie mit ihren Anträgen zum Auskunftsrecht nur teilweise durchdringt. Es rechtfertigt sich, die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten 1 sowie je einen Viertel der Klä- gerin und der Beklagten 2 aufzuerlegen. Die Parteientschädigungen zwischen der Klägerin und der Beklagten 2 sind wettzuschlagen. Die Beklagte 1 hat der Kläge- rin eine auf 50 % reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die Grundgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 1 Mio. gemäss Verordnung über die Anwalts- gebühren vom 8. September 2010 Fr. 31'400.–. Die Entschädigung ist für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auf Fr. 23'550.– (150 % : 2) zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer festzusetzen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung der Beklagten 1 gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Februar 2011 wird nicht eingetreten.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. - 43 -
  3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BBG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Es wird erkannt:
  4. Die Beklagte 1 wird unter Androhung der Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle verpflichtet, a) der Klägerin sämtliche Unterlagen herauszugeben und sämtliche In- formationen (inkl. Detailangaben zu den jeweils wirtschaftlich Berech- tigten) über in der Schweiz gelegene Konti, Depots, Schliessfächer und/oder weitere Vermögensträger zu erteilen, i) die auf den Namen von G._____ und/oder H._____ lauten bzw. lauteten, oder für sie unter einer Fantasie- oder Nummernbe- zeichnung geführt werden bzw. wurden; ii) die gemeinsam auf den Namen von G._____ und/oder H._____ und den/die Namen eines/mehreren Dritten lauten bzw. lauteten oder gemeinsam für G._____ oder H._____ und den/die Dritten unter einer Fantasie- oder Nummernbezeichnung geführt werden bzw. wurden – befinden sich Nachlasswerte im Besitze Dritter, ist die Beklagte 1 herausgabe- und informationspflichtig, sofern die Nachlasswerte faktisch ihr zugewendet wurden; - 44 - unter diesen Voraussetzungen namentlich, aber nicht abschliessend über - folgende Konto- bzw. Depotbeziehungen: - Z1._____; - Z2._____; - Z3._____; - Z4._____; - folgende Konto- bzw. Depotbeziehungen und Offshore- Gesellschaften: - V1._____; - W1._____; - V._____ und W._____; b) der Klägerin sämtliche Einzahlungs-, Auszahlungs- Überweisungs- und Übertragungsbelege zu edieren bzw. die entsprechenden Auskünfte zu erteilen, die bezüglich Einzahlungen, Überweisungen und Übertragun- gen Aufschluss geben können, welche G._____ und/oder H._____ bis zu deren Tod auf irgendein Konto oder Depot getätigt hat, sofern die Transaktion in der Schweiz gelegene Vermögenswerte betraf oder auf in der Schweiz gelegene Konti oder Depots erfolgte, unter diesen Voraussetzungen namentlich, aber nicht abschliessend über folgende Transaktionen: - Konto-Konto Vergütungsauftrag von USD 1'462'000.00 vom tt. Februar 1999 vom Konto Z1._____ auf Z4._____ (Valuta tt. Februar 1999/"Transfer ref …"); - Konto-Konto Vergütungsauftrag von USD 500'000.00 vom tt. November 1999 vom Konto Z1._____ auf Z2._____ (Valuta tt. November 1999/"Transfer"); - 45 - - Konto-Konto Vergütungsauftrag von USD 238'582.24 vom tt. November 1999 vom Konto Z1._____ auf Z2._____ (Valuta tt. November 1999/"Übertrag Abschluss Saldo") - Konto-Konto Vergütungsauftrag von "… D._____" im Um- fange von USD 575'000.00 und Auftrag von Übertrag des verschlossenen Couverts vom 15. Februar 2000 vom Konto Z2._____ auf Z4._____; - Zahlungsauftrag von USD 15'500'000.00 vom tt. Februar 2000 vom Konto Z2._____ an D._____ zu Gunsten von Kon- to Z3._____ (Valuta tt. Februar 2000/Bank des Begünstig- ten: "E._____ Att: …"); - Zahlungsauftrag von USD 100'256.99 vom tt. März 2000 vom Konto Z2._____ an D._____ zu Gunsten von Z3._____ (Valuta tt./tt. März 2000/Bank des Begünstigten: "F._____ "); c) der Klägerin sämtliche aus der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten 2 gemäss Dispositiv Ziff. 1 lit. a vorstehend herrührenden, im Besitz der Beklagten 1 befindlichen oder rekonstruierbaren Unterlagen in Kopie herauszugeben, namentlich, aber nicht abschliessend Konto- /Depotauszüge, Anlageübersichten, Verträge, Einzelbelege wie Wert- schriftenabrechnungen, Gutschrifts-, Belastungs- und Übertragungsan- zeigen, Formulare A, Unterschriftenkarten, Vollmachten, Kundenauf- träge, Korrespondenzen, Besuchs- und Telefonnotizen.
  5. Im Übrigen wird das Begehren um weitergehende Auskunftserteilung durch die Beklagte 1 abgewiesen.
  6. Die Beklagte 2 wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle verpflichtet, a) der Klägerin sämtliche Korrespondenz im Zusammenhang mit den Konto- bzw. Depotbeziehungen Z1._____ und Z2._____ auszuhändi- gen; - 46 - b) der Klägerin Rechenschaft und Auskunft, inkl. Identität des Empfängers bzw. Identität des Inhabers des Empfängerkontos, über sämtliche Überweisungen zu Lasten der Konti/Depot Z1._____ und Z2._____ zu geben, namentlich, aber nicht abschliessend über folgende Transaktionen - Konto-Konto Vergütungsauftrag von USD 1'462'000.00 vom tt. Februar 1999 vom Konto Z1._____ auf Z4._____ (Valuta tt. Februar 1999/"Transfer ref …"); - Konto-Konto Vergütungsauftrag von USD 500'000.00 vom tt. November 1999 vom Konto Z1._____ auf Z2._____ (Valuta tt. November 1999/"Transfer"); - Konto-Konto Vergütungsauftrag von USD 238'582.24 vom tt. November 1999 vom Konto Z1._____ auf Z2._____ (Valuta tt. November 1999/"Übertrag Abschluss Saldo") - Konto-Konto Vergütungsauftrag von "… D._____" im Um- fange von USD 575'000.00 und Auftrag von Übertrag des verschlossenen Couverts vom 15. Februar 2000 vom Konto Z2._____ auf Z4._____; - Zahlungsauftrag von USD 15'500'000.00 vom tt. Februar 2000 vom Konto Z2._____ an D._____ zu Gunsten von Kon- to Z3._____ (Valuta tt. Februar 2000/Bank des Begünstig- ten: "E._____ Att: …"); - Zahlungsauftrag von USD 100'256.99 vom tt. März 2000 vom Konto Z2._____ an D._____ zu Gunsten von Z3._____ (Valuta tt./tt. März 2000/Bank des Begünstigten: "F._____ ").
  7. Im Übrigen wird das Begehren um weitergehende Auskunftserteilung durch die Beklagte 2 abgewiesen.
  8. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 30'750.– festgesetzt. - 47 -
  9. Die erstinstanzlichen Kosten werden der Klägerin und der Beklagten 1 je zur Hälfte auferlegt.
  10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 30'750.– festgesetzt.
  11. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin und der Beklagte 2 zu je einem Viertel und der Beklagten 1 zur Hälfte aufer- legt.
  12. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin für beide Verfahren eine redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 25'434.– zu bezahlen.
  13. Die Parteientschädigungen zwischen der Klägerin und der Beklagten 2 wer- den für beide Verfahren wettgeschlagen.
  14. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,
  15. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  16. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 48 - Zürich, 23. Dezember 2011 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. R. Klopfer lic. iur. G. Kenny versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB110020-O/U.doc damit vereinigt Geschäfts-Nr. LB110021 und LB110022 Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. M. Kriech, Er- satzoberrichter Dr. S. Mazan und Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny Urteil und Beschluss vom 23. Dezember 2011 in Sachen A._____, Beklagte 2 und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen

1. B._____, Beklagte 1 und Berufungsbeklagte

2. C._____, Klägerin und Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 1 substituiert durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y3._____ betreffend Erbteilung / Forderung Berufung gegen ein Teilurteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom

2. Februar 2011 (CG040050)

- 2 - Rechtsbegehren: Hauptklage: gemäss Klagebegründung (Urk. 2 S. 2 ff.) "1.a) Es seien die Beklagten unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams ge- mäss Art. 292 ZGB (Haft oder Busse) anzuweisen, der Klägerin sämtliche Unterla- gen herauszugeben und sämtliche Informationen (inkl. Detailangaben zu den je- weils wirtschaftlich Berechtigten) zu erteilen über aa) folgende Konto- bzw. Depotbeziehungen:

• Z1._____;

• Z2._____;

• Z3._____;

• Z4._____; bb) folgende Konto- bzw. Depotbeziehungen und Offshore-Gesellschaften:

• V1._____;

• W1._____;

• V._____ and W._____; cc) folgende Transaktionen:

• Konto-Konto Vergütungsauftrag von USD 1'462'000.00 vom tt. Februar 1999 vom Konto Z1._____ auf Z4._____ (Valuta tt. Februar 1999/"Transfer ref …");

• Konto-Konto Vergütungsauftrag von USD 500'000.00 vom tt. November 1999 vom Konto Z1._____ auf Z2._____ (Valuta tt. November 1999/"Transfer");

• Konto-Konto Vergütungsauftrag von USD 238'582.24 vom tt. November 1999 vom Konto Z1._____ auf Z2._____ (Valuta tt. November 1999/"Übertrag Ab- schluss Saldo");

• Zahlungsauftrag von USD 15'500'000.00 vom tt. Februar 2000 vom Konto Z1._____ an D._____ zu Gunsten von Z3._____ (Valuta tt. Februar 2000/Bank des Begünstigten: "E._____ Att: …");

• Zahlungsauftrag von USD 100'256.99 vom tt. März 2000 vom Konto Z2._____ an D._____ zu Gunsten von Z3._____ (Valuta tt./tt. März 2000/Bank des Be- günstigten: "F._____ '); und dd) alles, was in direktem oder indirektem Zusammenhang mit den in der Schweiz gelegenen (und den ab Todestag von der Schweiz ins Ausland transferierten) Ver- mögen oder Vermögensansprüchen von G._____ und von H._____ steht bzw. ste- hen könnte und geeignet ist, die Erbteilungen zu beeinflussen.

- 3 - 1.b) Es sei festzustellen, dass die Beklagten der Klägerin einen allfälligen Schaden we- gen unterlassener Auskunftserteilung zu ersetzen haben. 2.a) Gegenüber der Beklagten 1: Es sei festzustellen, dass die zu Lebzeiten erfolgten Zuwendungen der Erblasser, z.B. vom Konto Z1._____ sowie Z2._____, an die Be- klagte 1 ausgleichungspflichtige Zuwendungen darstellen, die der für die Erbteilung massgeblichen Berechnungsmasse hinzuzuzählen und an den Erbteil der Beklag- ten 1 anzurechnen sind, unter Vorbehalt der Ergänzung aufgrund der zu erhalten- den Unterlagen und Auskünfte. 2.b) Gegenüber der Beklagten 1: Eventualiter seien die Zuwendungen der Erblasser vom Konto Z1._____ sowie Z2._____ an die Beklagte 1 gemäss Art. 527 ZGB her- abzusetzen, unter Vorbehalt der Ergänzung aufgrund der zu erhaltenden Unterla- gen und Auskünfte.

3. Gegenüber der Beklagten 1: Es sei der in der Schweiz gelegene Nachlass von G._____ zuzüglich der durch Strukturen wie Offshore-Gesellschaften gehaltenen Vermögenswerte sowie der ausgleichungspflichtigen bzw. herabsetzbaren Zuwen- dungen sowie der daraus zu errechnende Erbteil der Klägerin festzustellen.

4. Gegenüber der Beklagten 1: Es sei der in der Schweiz gelegene Nachlass von H._____ zuzüglich der durch Strukturen wie Offshore-Gesellschaften gehaltenen Vermögenswerte sowie der ausgleichungspflichtigen bzw. herabsetzbaren Zuwen- dungen sowie der Erbteil der Klägerin festzustellen.

5. Gegenüber der Beklagten 1: Es seien die gemäss Ziff. 3 und Ziff. 4 festgestellten Nachlässe zu teilen, unter Berücksichtigung der Ausgleichungs- bzw. Herabset- zungsansprüche gemäss Ziff. 2a bzw. Ziff. 2b.

6. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin Bezahlung zu leisten im Umfang der ihr gemäss Ziff. 3, Ziff. 4 und Ziff. 5 zustehenden Anteile. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. zu Lasten der Beklagten." Ergänzung gemäss Replik (Urk. 137 S. 2 ff.) "1.a) Es seien die Beklagten unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams ge- mäss Art. 292 (recte) StGB (Haft oder Busse) anzuweisen, aa) der Klägerin sämtliche Unterlagen herauszugeben und sämtliche Informationen (inkl. Detailangaben zu den jeweils wirtschaftlich Berechtigten) über Konti, Depots, Schrankfächer und/oder weitere Vermögensträger, (i) die auf den Namen von G._____ und/oder H._____ lauten bzw. lauteten, oder für sie unter einer Fantasie- oder Nummernbezeichnung geführt werden bzw. wurden; (ii) die gemeinsam auf den Namen von G._____ und / oder H._____ und den/die Namen eines/mehreren Dritten lauten bzw. lauteten oder gemeinsam für G._____ oder H._____ und den/die Dritten unter einer Fantasie- oder Nummernbezeichnung geführt werden bzw. wurden; namentlich, aber nicht abschliessend über

• folgende Konto- bzw. Depotbeziehungen:

- 4 -

• Z1._____, wobei die Beklagte 2 diesbezüglich nur insoweit verpflichtet werden soll, als dass sie noch nicht vollständig Auskunft im Sinne von Ziff. 1.a)aa) bis ee) erteilt hat und die Vollständigkeit gemäss Ziff. 1.a)aa) bis ee) ihrer Auskunft noch nicht schriftlich bestätigt hat;

• Z2._____; wobei die Beklagte 2 diesbezüglich nur insoweit verpflichtet werden soll, als dass sie noch nicht vollständig Auskunft im Sinne von Ziff. 1.a)aa) bis ee) erteilt hat und die Vollständigkeit gemäss Ziff. 1.a)aa) bis ee) ihrer Auskunft noch nicht schriftlich bestätigt hat;

• Z3._____;

• Z4._____;

• folgende Konto- bzw. Depotbeziehungen und Offshore-Gesellschaften:

• V1._____;

• W1._____;

• V._____ und W._____; bb) sämtliche Einzahlungs-, Auszahlungs-, Überweisungs- und Übertragungsbele- ge zu edieren bzw. die entsprechenden Auskünfte zu erteilen, die bezüglich Ein- zahlungen, Überweisungen und Übertragungen Aufschluss geben können, welche G._____ und/oder H._____ bis zu deren Tod auf irgendein Konto oder Depot getä- tigt hat, namentlich aber nicht abschliessend über

• folgende Transaktionen, wobei die Beklagte 2 diesbezüglich nur insoweit ver- pflichtet werden soll, als dass sie noch nicht vollständig Auskunft im Sinne von Ziff. 1.a)aa) bis ee) erteilt und die Vollständigkeit gemäss Ziff. 1.a)aa) bis ee) ihrer Auskunft noch nicht schriftlich bestätigt hat:

• Konto-Konto Vergütungsauftrag von USD 1'462'000.00 vom tt. Februar 1999 vom Konto Z1._____ auf Z4._____ (Valuta tt. Februar 1999/"Transfer ref …");

• Konto-Konto Vergütungsauftrag von USD 500'000.00 vom tt. November 1999 vom Konto Z1._____ auf Z2._____ (Valuta tt. November 1999/"Transfer");

• Konto-Konto Vergütungsauftrag von USD 238'582.24 vom tt. November 1999 vom Konto Z1._____ auf Z2._____ (Valuta tt. November 1999/"Übertrag Abschluss Saldo");

• Konto-Konto Vergütungsauftrag von "… D._____" im Umfange von USD 575'000.00 und Auftrag von Übertrag des verschlossenen Cou- verts vom 15. Februar 2000 vom Z2._____ auf Z4._____;

• Zahlungsauftrag von USD 15'500'000.00 vom tt. Februar 2000 vom Kon- to Z1._____ (recte: Z2._____) an D._____ zu Gunsten von Z3._____ (Valuta tt. Februar 2000/Bank des Begünstigten: "E._____ Att: …");

• Zahlungsauftrag von USD 100'256.99 vom tt. März 2000 vom Konto Z2._____ an D._____ zu Gunsten von Z3._____ (Valuta tt./tt. März 2000/Bank des Begünstigten: "F._____ ");

- 5 - cc) sämtliche aus den Geschäftsbeziehung mit der Beklagten 2 gemäss Rechtsbe- gehren Ziff. 1.a) aa) vorstehend herrührenden, in Besitz der Beklagten 1 oder Be- klagten 2 befindlichen oder rekonstruierbaren Unterlagen in Kopie, soweit die Be- klagte 2 noch nicht vollständig Auskunft im Sinne von Ziff. 1.a) aa) bis ee) erteilt hat und die Vollständigkeit gemäss Ziff. 1.a) aa) bis ee) ihrer Auskunft noch nicht schriftlich bestätigt hat, herauszugeben, namentlich aber nicht abschliessend Kon- to-/Depotauszüge, Anlageübersichten, Verträge, Einzelbelege wie Wertschriftenab- rechnungen, Gutschrifts-, Belastungs- und Übertragungsanzeigen, Formulare A, Unterschriftenkarten, Vollmachten, Kundenaufträge, Korrespondenzen, Besuchs- und Telefonnotizen; dd) Auskunft zu erteilen, über alles, was in direktem oder indirektem Zusammen- hang mit den in der Schweiz gelegenen (und den ab Todestag von der Schweiz ins Ausland transferierten) Vermögen oder Vermögensansprüchen von G._____ und von H._____ steht bzw. stehen könnte und geeignet ist, die Erbteilungen zu beein- flussen; und ee) Auskunft zu erteilen über den Verbleib und die treuhänderischen oder rechtli- chen Beziehungen betreffend den Vermögenswerten gemäss Rechtsbegehren in Ziff. 3 und Ziff. 4. 1.b) Gegenüber der Beklagten 1: Aufgrund der Bestimmungen der … (Art. 1780 ACCB) seien die gemäss Rechtsbegehren in Ziff. 3 und Ziff. 4 festgestellten Nachlässe respektive deren Surrogate von der Beklagten 1 vollumfänglich an die Klägerin zu Eigentum zu übertragen, soweit sie von der Beklagten 1 auf irgendeine Art ver- heimlicht wurden. Gegenüber der Beklagten 2: Es sei festzustellen, dass die Beklagten der Klägerin einen allfälligen Schaden wegen unterlassener Auskunftserteilung zu ersetzen ha- ben. 1.c) Im weiteren sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin den Schaden aus uner- laubter Handlung oder Erbschaftsbetrug zu ersetzen, welcher zufolge des Ver- schweigens durch die Beklagte 1 entstanden ist. 2.a) Gegenüber der Beklagten 1: Es seien alle lebzeitigen Zuwendungen der Erblasser, z.B. vom Konto Z1._____ sowie Z2._____, an die Beklagte 1, welche gemäss Art. 1171 ACCB als Vorleistung auf den Pflichtteil gelten, an den Erbteil der Beklag- ten 1 anzurechnen, unter Vorbehalt der Ergänzung aufgrund der zu erhaltenden Unterlagen und Auskünfte. 2.b) Gegenüber der Beklagten 1: Soweit die öffentlichen Testamente von G._____ und H._____ den Pflichtteil der Klägerin verletzen, sollen die darin enthaltenen Bestim- mungen aufgrund der … (Art. 1727 ACCB) herabgesetzt werden, unter Vorbehalt der Ergänzung aufgrund der zu erhaltenden Unterlagen und Auskünfte.

3. Gegenüber der Beklagten 1: Es sei der in der Schweiz gelegene Nachlass von G._____ zuzüglich der durch Strukturen wie Offshore-Gesellschaften gehaltenen Vermögenswerte sowie der ausgleichungspflichtigen bzw. herabsetzbaren Zuwen- dungen sowie der daraus zu errechnende Erbteil der Klägerin festzustellen.

- 6 -

4. Gegenüber der Beklagten 1: Es sei der in der Schweiz gelegene Nachlass von H._____ zuzüglich der durch Strukturen wie Offshore-Gesellschaften gehaltenen Vermögenswerte sowie der ausgleichungspflichtigen bzw. herabsetzbaren Zuwen- dungen sowie der Erbteil der Klägerin festzustellen.

5. Gegenüber der Beklagten 1: Es seien die gemäss Ziff. 3 und Ziff. 4 festgestellten Nachlässe zu teilen, unter Berücksichtigung der Ausgleichungs- bzw. Herabset- zungsansprüche gemäss Ziff. 2a bzw. Ziff. 2b, soweit nach Gutheissung der klage- weise geltend gemachten Leistungsklagen im vorliegenden Prozess noch Nach- lassvermögen respektive deren Surrogate vorhanden sind.

6. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin Bezahlung zu leisten im Umfang der ihr gemäss Ziff. 3, Ziff. 4 und Ziff. 5 zustehenden Anteile.

7. Auf die Widerklage der Beklagten 2 sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzu- weisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. zu Lasten der Beklagten.“ Widerklage der Beklagten 2 (Urk. 27 S. 2 und Urk. 70 S. 4) "Es sei festzustellen, dass die von der Klägerin/Widerbeklagten gegen die Beklag- te 2/Widerklägerin in Betreibung gesetzte Forderung (Zahlungsbefehl des Betreibungs- amts I._____ vom 20. November 2003; Betreibung Nr. … sowie Zahlungsbefehl des Be- treibungsamts I._____ vom 23. November 2004; Betreibung Nr. … im Betrag von CHF 80'000'000.— (Schweizer Franken achtzig Millionen/00) nicht besteht; unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MWSt zulasten der Kläge- rin/Widerbeklagten." Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 2. Februar 2011:

1. Auf den (erneuten) Antrag der Beklagten 1 über die Zuständigkeit zur Beurteilung der Rechtsbegehren 1.b) - 6. einen Vorentscheid gemäss § 111 ZPO/ZH zu fällen, wird nicht eingetreten. (Mitteilung, Rechtsmittel) Teilurteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 2. Februar 2011:

1. Die Beklagte 1 wird in teilweiser Gutheissung von Rechtsbegehren Ziff. 1.a) unter Androhung der Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfal- le verpflichtet,

- 7 - aa) der Klägerin sämtliche Unterlagen herauszugeben und sämtliche Informatio- nen (inkl. Detailangaben zu den jeweils wirtschaftlich Berechtigten) über Kon- ti, Depots, Schliessfächer und/oder weitere Vermögensträger zu erteilen,

i) die auf den Namen von G._____ und/oder H._____ lauten bzw. laute- ten, oder für sie unter einer Fantasie- oder Nummernbezeichnung ge- führt werden bzw. wurden; ii) die gemeinsam auf den Namen von G._____ und/oder H._____ und den/die Namen eines/mehreren Dritten lauten bzw. lauteten oder ge- meinsam für G._____ oder H._____ und den/die Dritten unter einer Fantasie- oder Nummernbezeichnung geführt werden bzw. wurden; namentlich, aber nicht abschliessend über

- folgende Konto- bzw. Depotbeziehungen:

- Z1._____;

- Z2._____;

- Z3._____;

- Z4._____;

- folgende Konto- bzw. Depotbeziehungen und Offshore-Gesellschaften:

- V1._____;

- W1._____;

- V._____ und W._____; bb) sämtliche Einzahlungs-, Auszahlungs- Überweisungs- und Übertragungsbe- lege zu edieren bzw. die entsprechenden Auskünfte zu erteilen, die bezüglich Einzahlungen, Überweisungen und Übertragungen Aufschluss geben können, welche G._____ und/oder H._____ bis zu deren Tod auf irgendein Konto oder Depot getätigt hat, namentlich, aber nicht abschliessend über

- folgende Transaktionen:

- 8 -

- Konto-Konto Vergütungsauftrag von USD 1'462'000.00 vom tt. Februar 1999 vom Konto Z1._____ auf Z4._____ (Valuta tt. Feb- ruar 1999/"Transfer ref …");

- Konto-Konto Vergütungsauftrag von USD 500'000.00 vom tt. No- vember 1999 vom Konto Z1._____ auf Z2._____ (Valuta tt. No- vember 1999/"Transfer");

- Konto-Konto Vergütungsauftrag von USD 238'582.24 vom tt. No- vember 1999 vom Konto Z1._____ auf Z2._____ (Valuta tt. No- vember 1999/"Übertrag Abschluss Saldo")

- Konto-Konto Vergütungsauftrag von "… D._____" im Umfange von USD 575'000.00 und Auftrag von Übertrag des verschlosse- nen Couverts vom 15. Februar 2000 vom Konto Z2._____ auf Z4._____;

- Zahlungsauftrag von USD 15'500'000.00 vom tt. Februar 2000 vom Konto Z2._____ an D._____ zu Gunsten von Konto Z3._____ (Valuta tt. Februar 2000/Bank des Begünstigten: "E._____ Att: …");

- Zahlungsauftrag von USD 100'256.99 vom tt. März 2000 vom Konto Z2._____ an D._____ zu Gunsten von Z3._____ (Valuta tt./tt. März 2000/Bank des Begünstigten: "F._____ "); cc) sämtliche aus der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten 2 gemäss Rechts- begehren Ziff. 1.a) aa) vorstehend herrührenden, im Besitz der Beklagten 1 befindlichen oder rekonstruierbaren Unterlagen in Kopie herauszugeben, na- mentlich, aber nicht abschliessend Konto-/Depotauszüge, Anlageübersichten, Verträge, Einzelbelege wie Wertschriftenabrechnungen, Gutschrifts-, Belas- tungs- und Übertragungsanzeigen, Formulare A, Unterschriftenkarten, Voll- machten, Kundenaufträge, Korrespondenzen, Besuchs- und Telefonnotizen; und dd) Auskunft zu erteilen über alles, was in direktem oder indirektem Zusammen- hang mit den in der Schweiz gelegenen (und den ab Todestag von der Schweiz ins Ausland transferierten) Vermögen oder Vermögensansprüchen

- 9 - von G._____ und von H._____ steht bzw. stehen könnte und geeignet ist, die Erbteilungen zu beeinflussen.

2. Im Übrigen wird das Begehren um weitergehende Auskunftserteilung durch die Be- klagte 1 abgewiesen.

3. Die Beklagte 2 wird in teilweiser Gutheissung von Rechtsbegehren Ziff. 1.a) unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Wi- derhandlungsfalle verpflichtet, aa) der Klägerin sämtliche Unterlagen herauszugeben und sämtliche Informatio- nen über Konti, Depots, Schliessfächer und/oder weitere Vermögensträger zu erteilen,

i) die auf den Namen von G._____ und/oder H._____ lauten bzw. laute- ten, oder für sie unter einer Fantasie- oder Nummernbezeichnung ge- führt werden bzw. wurden; ii) die gemeinsam auf den Namen von G._____ und/oder H._____ und den/die Namen eines/mehreren Dritten lauten bzw. lauteten; namentlich, aber nicht abschliessend über

- folgende Konto- bzw. Depotbeziehungen:

- Z1._____, wobei die Beklagte 2 diesbezüglich nur insoweit ver- pflichtet wird, als dass sie noch nicht vollständig Auskunft im Sin- ne von Ziff. 1.a) aa) bis cc) erteilt hat und die Vollständigkeit ge- mäss Ziff. 1.a) aa) bis cc) ihrer Auskunft noch nicht schriftlich be- stätigt hat;

- Z2._____, wobei die Beklagte 2 diesbezüglich nur insoweit ver- pflichtet wird, als dass sie noch nicht vollständig Auskunft im Sin- ne von Ziff. 1.a) aa) bis cc) erteilt hat und die Vollständigkeit ge- mäss Ziff. 1.a) aa) bis cc) ihrer Auskunft noch nicht schriftlich be- stätigt hat; bb) sämtliche Einzahlungs-, Auszahlungs- Überweisungs- und Übertragungsbe- lege zu edieren bzw. die entsprechenden Auskünfte zu erteilen, die bezüglich Einzahlungen, Überweisungen und Übertragungen Aufschluss geben können,

- 10 - welche G._____ und/oder H._____ bis zu deren Tod auf irgendein Konto oder Depot getätigt hat, namentlich, aber nicht abschliessend über

- folgende Transaktionen, wobei die Beklagte 2 diesbezüglich nur inso- weit verpflichtet wird, als dass sie noch nicht vollständig Auskunft im Sinne von Ziff. 1.a) aa) bis cc) erteilt hat und die Vollständigkeit gemäss Ziff. 1.a) aa) bis cc) ihrer Auskunft noch nicht schriftlich bestätigt hat:

- Konto-Konto Vergütungsauftrag von USD 1'462'000.00 vom tt. Februar 1999 vom Konto Z1._____ auf Z4._____ (Valuta tt. Feb- ruar 1999/"Transfer ref …");

- Konto-Konto Vergütungsauftrag von USD 500'000.00 vom tt. No- vember 1999 vom Konto Z1._____ auf Z2._____ (Valuta tt. No- vember 1999/"Transfer");

- Konto-Konto Vergütungsauftrag von USD 238'582.24 vom tt. No- vember 1999 vom Konto Z1._____ auf Z2._____ (Valuta tt. No- vember 1999/"Übertrag Abschluss Saldo")

- Konto-Konto Vergütungsauftrag von "… D._____" im Umfange von USD 575'000.00 und Auftrag von Übertrag des verschlosse- nen Couverts vom 15. Februar 2000 vom Konto Z2._____ auf Z4._____;

- Zahlungsauftrag von USD 15'500'000.00 vom tt. Februar 2000 vom Konto Z2._____ an D._____ zu Gunsten von Konto Z3._____ (Valuta tt. Februar 2000/Bank des Begünstigten: "E._____ Att: …");

- Zahlungsauftrag von USD 100'256.99 vom tt. März 2000 vom Konto Z2._____ an D._____ zu Gunsten von Z3._____ (Valuta tt./tt. März 2000/Bank des Begünstigten: "F._____"); und cc) sämtliche aus der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten 2 gemäss Rechts- begehren Ziff. 1.a) aa) vorstehend herrührenden, im Besitz der Beklagten 2 befindlichen oder rekonstruierbaren Unterlagen in Kopie, soweit die Beklagte

- 11 - 2 noch nicht vollständig Auskunft im Sinne von Ziff. 1.a) aa) bis cc) erteilt und die Vollständigkeit gemäss Ziff. 1.a) aa) bis cc) ihrer Auskunft noch nicht schriftlich bestätigt hat, herauszugeben, namentlich, aber nicht abschliessend Konto-/Depotauszüge, Anlageübersichten, Verträge, Einzelbelege wie Wert- schriftenabrechnungen, Gutschrifts-, Belastungs- und Übertragungsanzeigen, Unterschriftenkarten, Vollmachten, Kundenaufträge, Korrespondenzen, Be- suchs- und Telefonnotizen.

4. Im Übrigen wird das Begehren um weitergehende Auskunftserteilung durch die Be- klagte 2 abgewiesen.

5. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 30'750.– festgesetzt.

6. Die Kosten werden der Klägerin und der Beklagten 1 je zur Hälfte auferlegt.

7. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten 2 eine Prozessentschädigung von CHF 31'400.– zu bezahlen. (Mitteilungen, Rechtsmittel)

- 12 - Berufungsanträge: der Klägerin (Urk. 173/164 S. 2 f.): "1. Es sei die Beklagte und Berufungsbeklagte 2 unter Androhung der Bestra- fung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB anzuweisen, soweit dies nicht bereits durch die Vorinstanz vorgenommen wurde, der Klägerin und Berufungsklägerin sämtliche Unterlagen und sämtliche Informationen (inkl. Detailangaben zu den jeweils wirtschaftlich Berechtigten) über die folgenden Konto- bzw. Depotbeziehungen sowie Offshore-Gesellschaften herauszuge- ben, resp. zu erteilen:

• V1._____;

• W1._____

• V._____ and W._____

2. Es sei die Beklagte und Berufungsbeklagte 2 unter Androhung der Bestra- fung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB anzuweisen, der Klägerin und Berufungsklägerin sämtliche Unterlagen und sämtliche Informationen betreffend die am Konto Z3._____ sowie am Konto Z4._____ wirtschaftlich berechtigte Person oder Personen herauszugeben.

3. Es sei die Beklagte und Berufungsbeklagte 2 unter Androhung der Bestra- fung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB anzuweisen, der Klägerin und Berufungsklägerin diejenigen ihr vorliegenden Dokumente und Unterla- gen auszuhändigen, resp. Informationen zu erteilen, welche sich auf Vermö- genswerte und Transaktionen beziehen, die in direktem oder indirektem Zu- sammenhang mit dem in der Schweiz gelegenen oder durch Strukturen wie Offshore-Gesellschaften gehaltenen Vermögen von G._____ und H._____ stehen bzw. stehen könnten und geeignet sind, die Erbteilungen zu beein- flussen.

4. Es seien die den Verfahrensparteien auferlegten Prozesskosten des vo- rinstanzlichen Verfahrens im Falle der ganz oder teilweisen Gutheissung der vorliegenden Berufung neu festzusetzen.

5. Eventualiter zu Antrag 4 sei die Beklagte und Berufungsbeklagte 1 zu ver- pflichten, der Klägerin und Berufungsklägerin für das vorinstanzliche Verfah- ren eine Prozessentschädigung von CHF 31'400.– zu bezahlen.

6. Eventualiter zu Antrag 4 sei die der Beklagten und Berufungsbeklagten 2 durch die Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung neu festzusetzen.

- 13 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. zu Lasten der Beklag- ten und Berufungsbeklagten 2 für die Rechtsbegehren 1. - 4. und im Übrigen zu- lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten 1 und 2." der Beklagten 1 (Urk. 174/164 S. 2 ff.): "1. a) Der Beschluss vom 2. Februar 2011 sei aufzuheben und es sei auf die klä- gerischen Rechtsbegehren 1.b) (soweit gegen die Beklagte 1 gerichtet), 1.c) und 2. – 6. nicht einzutreten.

b) eventualiter: Der Beschluss vom 2. Februar 2011 sei aufzuheben und es sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, ei- nen Vorentscheid über die Zuständigkeit zur Beurteilung der klägerischen Rechtsbegehren 1.b) (soweit gegen die Beklagte 1 gerichtet), 1.c) und 2. –

6. zu fällen.

2. a) Das Teilurteil vom 2. Februar 2011 sei aufzuheben und Ziff. 1 durch fol- gende Fassung zu ersetzen: 'Die Beklagte 1 wird in teilweiser Gutheissung von Rechtsbegehren Ziff. 1.a) unter Androhung der Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle verpflichtet, aa) der Klägerin sämtliche Unterlagen herauszugeben und sämtliche In- formationen zu liefern (inkl. Detailangaben zu den jeweils wirtschaftlich Berechtigten) über in der Schweiz gehaltene Konti, Depots, Schliessfä- cher und/oder weitere Vermögensträger, (i) die auf den Namen von G._____ und/oder H._____ lauten bzw. lauteten, oder für sie unter einer Fantasie- oder Nummernbe- zeichnung geführt werden bzw. wurden; (ii) die gemeinsam auf den Namen von G._____ und/oder H._____ lauten bzw. lauteten oder gemeinsam für G._____ oder H._____ unter einer Fantasie- oder Nummernbezeichnung geführt werden bzw. wurden; namentlich, aber nicht abschliessend über

• folgende Konto- bzw. Depotbeziehungen: ◦ Z1._____; ◦ Z2._____; ◦ V1._____; ◦ W1._____; bb) sämtliche Einzahlungs-, Auszahlungs-, Überweisungs- und Übertra- gungsbelege zu edieren bzw. die entsprechenden Auskünfte zu ertei- len, die bezüglich Einzahlungen, Überweisungen und Übertragungen Aufschluss geben können, welche G._____ und/oder H._____ bis zu deren Tod auf irgendein in der Schweiz geführtes Konto oder Depot getätigt hat, namentlich, aber nicht abschliessend über

- 14 -

• folgende Transaktionen: ◦ Konto-Konto Vergütungsauftrag von USD 1'462'000.00 vom tt. Februar 1999 vom Konto Z1._____ auf Z4._____ (Valuta tt. Februar 1999/ ); ◦ Konto-Konto Vergütungsauftrag von USD 500'000.00 vom tt. November 1999 vom Konto Z1._____ auf Z2._____ (Valuta tt. November 1999/ ); ◦ Konto-Konto Vergütungsauftrag von USD 238'582.24 vom tt. November 1999 vom Konto Z1._____ auf Z2._____ (Valuta tt. November 1999/ ) ◦ Konto-Konto Vergütungsauftrag von im Umfange von USD 575'000.00 und Auftrag von Übertrag des verschlossenen Couverts vom 15. Februar 2000 von Z2._____ auf … [recte wohl: Z4._____] Z4._____; ◦ Zahlungsauftrag von USD 15'500'000.00 vom tt. Februar 2000 vom Konto Z2._____ an D._____ zu Gunsten von Z3._____ (Valuta tt. Februar 2000/Bank des Begünstig- ten: ); ◦ Zahlungsauftrag von USD 100'256.99 vom tt. März 2000 vom Konto Z2._____ an D._____ zu Gunsten von Z3._____ (Valuta tt./tt. März 2000/Bank des Begünstigten: ); cc) sämtliche aus der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten 2 gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.a) aa) vorstehend herrührenden, in Besitz der Beklagten 1 befindlichen oder rekonstruierbaren Unterlagen in Kopie herauszugeben, namentlich, aber nicht abschliessend Konto- /Depotauszüge, Anlageübersichten, Verträge, Einzelbelege wie Wert- schriftenabrechnungen, Gutschrifts-, Belastungs- und Übertragungsan- zeigen, Formulare A, Unterschriftskarten, Vollmachten, Kundenaufträ- ge, Korrespondenzen, Besuchs- und Telefonnotizen.'

b) Eventualiter: Das Teilurteil vom 2. Februar 2011 sei aufzuheben und es sei das Verfahren an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung im Sinne der nachfolgenden Begründung zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mwst) zu Lasten der Kläge- rin/Widerbeklagten und Berufungsbeklagten." der Beklagten 2 (Urk. 164 S. 2): "1. Ziff. 3 des Teilurteils des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 2. Febru- ar 2011, sei aufzuheben.

2. Das gegen die Beklagte 2 und Widerklägerin gerichtete Auskunftsbegehren sei abzuweisen.

- 15 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWSt zulasten der Kläge- rin / Widerbeklagten." Erwägungen: I. Die Klägerin und die Beklagte 1, beide wohnhaft in ihrem Heimatstaat J._____, sind die Töchter von G._____, gestorben am tt. September 1999, und von H._____, gestorben am tt. Mai 2000. Auch die Eltern waren … Staatsangehö- rige [des Staates J._____], und sie hatten ihren letzten Wohnsitz in J._____. Sie besassen bei der Beklagten 2 (frühere Firma "…") ein gemeinsames Konto/Depot "Z1._____", welches am 30. November 1999 saldiert wurde. Nach dem Tod von G._____ eröffneten H._____ und die Beklagte 1 am 14. November 1999 ein ge- meinsames Konto/Depot "Z2._____" bei der Beklagten 2 bzw. deren Zweignieder- lassung in Zürich, welches am 27. März 2000 saldiert wurde. Von beiden Konten bzw. Depots waren namhafte Beträge auf das Konto "Z4._____" bei der Beklag- ten 2 überwiesen worden, sodann vom Konto Z1._____ auf das Konto Z2._____ bzw. von diesem auf das Konto Z3._____. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage vorab, die Beklagten seien anzuweisen, über verschiedene Konto- und Depotbeziehungen, Offshore-Gesellschaften, ein- zelne Transaktionen und überhaupt alles, was in direktem oder indirektem Zu- sammenhang mit in der Schweiz gelegenem Vermögen oder Vermögensansprü- chen von G._____ und H._____ steht oder stehen könnte und geeignet sei, die Erbteilungen zu beeinflussen, Auskunft zu erteilen bzw. Unterlagen herauszuge- ben. Weiter verlangt die Klägerin u.a. die Feststellung der in der Schweiz gelege- nen Nachlässe von G._____ und H._____, der ausgleichspflichtigen bzw. herab- setzbaren Zuwendungen und der Erbteile der Klägerin sowie die Teilung der fest- gestellten Nachlässe. In der Replik passte die Klägerin ihre Rechtsbegehren in verschiedener Hinsicht an. Darauf wird zurückzukommen sein.

- 16 - Die Vorinstanz hat am 2. Februar 2011 ein Teilurteil über die Informations- und Herausgabepflichten der Beklagten gefällt und die Rechtsbegehren der Klä- gerin teilweise geschützt. Im Berufungsverfahren verlangt die Klägerin eine wei- tergehende Gutheissung ihrer Auskunfts- bzw. Herausgabebegehren gegenüber der Beklagten 2, die Beklagte 1 eine Modifizierung ihrer Informations- und Her- ausgabepflichten und die Beklagte 2 die gänzliche Abweisung der sie betreffen- den klägerischen Auskunfts- und Herausgabebegehren. Die Beklagte 1 hat so- dann (erneut) die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte bestritten. II.

1. Die Klage wurde am 8. März 2004 vor Vorinstanz rechtshängig gemacht (Urk. 1). Über den weiteren Prozessverlauf vor Vorinstanz gibt deren Teilurteil vom 2. Februar 2011 Auskunft (Urk. 165 S. 9 ff.). Die Klägerin und die beiden Be- klagten haben gegen dieses Teilurteil fristgerecht Berufung eingelegt (Urk. 164, Urk. 173/164, Urk. 174/164); die Berufungen wurden unter den Geschäftsnum- mern LB110020 (Berufung Beklagte 2), LB110021 (Berufung Klägerin) und LB110022 (Berufung Beklagte 1) angelegt. Die den Parteien auferlegten Kosten- vorschüsse für die Gerichtskosten sind rechtzeitig geleistet worden. Ebenso hat die Klägerin die ihr auferlegten Sicherheiten für die Parteientschädigungen der Beklagten rechtzeitig geleistet (Urk. 173/178). Nach Eingang der Berufungsant- worten sind die Geschäfte Nr. LB110021 und LB110022 mit Beschluss vom 16. November 2011 mit dem Geschäft Nr. LB110020 vereinigt worden (Urk. 172).

2. Auf den 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttre- ten der Zivilprozessordnung rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Der vo- rinstanzliche Entscheid datiert vom 2. Februar 2011 und wurde den Parteien am

9. Februar 2011 schriftlich eröffnet (Urk. 156 ff.). Demnach ist vorliegend für das Berufungsverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) anwendbar.

- 17 - Demgegenüber hatte die Vorinstanz die bisherigen Bestimmungen der ZPO/ZH und des GVG/ZH anzuwenden. III.

1. a) Die Beklagte 1 hatte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 20. Oktober 2005 die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erhoben (Urk. 69). Die Beklagte 1 hatte ihre Einrede zusammengefasst damit begründet, dass Art. 88 Abs. 1 IPRG die einzige mögliche Rechtsgrundlage für die Zustän- digkeit der zürcherischen Gerichte für ein Verfahren gegen die Beklagte 1 sei. Die Zuständigkeit am Ort der gelegenen Sache knüpfe an das Vorhandensein von Vermögenswerten des Erblassers im Inland an. Es müsste daher nachgewiesen werden, dass Vermögenswerte der Erblasser im Zeitpunkt der Klageeinleitung in der Schweiz gelegen hätten, was aber nicht der Fall sei. Es könne also auf die auf Erbrecht gestützten Rechtsbegehren, also insbesondere Ziff. 3, 4 und 5 – Fest- stellung der Nachlässe, Teilung und Auszahlung des Anteils – nicht eingetreten werden. Für die von der Klägerin gegen die Beklagte 1 gerichteten Auskunfts- und Herausgabebegehren (klägerisches Rechtsbegehren Ziff. 1 a) und das darauf ba- sierende Feststellungsbegehren (Ziff. 1 b) begründe Art. 88 IPRG keine schweize- rische Zuständigkeit, da sich solche Ansprüche gegen eine bestimmte Person richteten. Zudem würde eine auf Art. 88 IPRG gestützte schweizerische Zustän- digkeit Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche nicht umfassen; solche An- sprüche könnten naturgemäss nur unter Berücksichtigung des gesamten Nach- lasses beurteilt werden (Urk. 69 S. 3 ff.).

b) Das Obergericht ging in seinem Beschluss vom 17. August 2006 davon aus, dass die internationale und örtliche Zuständigkeit für erbrechtliche Fragen nur gegeben sei, wenn im Zeitpunkt der Klageeinleitung noch Vermögenswerte in der Schweiz lagen. Allfällige bei Anwendung von Schweizer Recht bestehende Auskunfts-, Anfechtungs- oder Herabsetzungsansprüche vermöchten für sich al- lein keinen Schweizer Gerichtsstand zu begründen. Auf das Feststellungsbegeh-

- 18 - ren Ziff. 1 b, soweit gegen die Beklagte 1 gerichtet, trat das Obergericht mangels spezifischen Feststellungsinteresses nicht ein (Urk. 100 S. 8 ff.).

c) Das Bundesgericht hob diesen Beschluss des Obergerichts mit Urteil vom

30. Mai 2008 auf und wies die Sache zwecks Eintretens auf die Klage gegen die Beklagte 1 an das Obergericht zurück. Das Bundesgericht erwog, dieses habe das Wesen des von der Klägerin geltend gemachten Informationsanspruchs ver- kannt. Die Fragen des Erwerbs bzw. des Bestandes des Nachlasses und der ent- sprechenden Informationsbedürfnisse der Erben seien so eng miteinander ver- knüpft, dass es sich rechtfertige, auch für die auf einen Nachlass in der Schweiz bezogenen Auskünfte der Art, wie sie von der Klägerin verlangt würden, Art. 88 Abs. 1 IPRG zum Tragen kommen zu lassen (Urk. 101).

2. a) Mit der Klageantwort vom 4. Mai 2009 hat die Beklagte 1 den Antrag gestellt, auf die Rechtsbegehren Ziff. 2 bis 6 sei nicht einzutreten. Das Bundesge- richt habe nur einen Zuständigkeitsentscheid zum Informationsanspruch der Klä- gerin gefällt. Zur Zuständigkeit betreffend die weiteren Begehren (Ausgleichung, Herabsetzung, Erbteilung) habe sich das Bundesgericht nicht geäussert. Laut Obergericht komme es bei einem den Bestand des Nachlasses betreffenden Streit für die Zuständigkeit auf den Zeitpunkt der Klageeinleitung an. Das Oberge- richt habe in verbindlicher Form festgestellt, dass es im vorliegenden Fall zu die- sem Zeitpunkt keine schweizerische Nachlassaktiven gegeben habe. Auf die Kla- gebegehren Ziff. 2 bis 6 könne also nicht eingetreten werden (Urk. 120 S. 4 f.). In der Duplik erweiterte die Beklagte 1 ihre Unzuständigkeitseinrede auf Rechtsbe- gehren Ziff. 1 lit. b und führte aus, ein begründeter Entscheid zur Zuständigkeit zu den Begehren, die über die Auskunftserteilung hinausgingen, sei umso mehr er- forderlich, als die Klägerin in der Replik, also nach dem Urteil des Bundesgerichts, neue Rechtsbegehren erhebe, wobei es sich um eine unzulässige Klageänderung handle (Urk. 151 S. 6).

b) Die Vorinstanz kam im Teilurteil vom 2. Februar 2011 zum Schluss, das Bundesgericht habe die Frage der örtlichen Zuständigkeit mit Urteil vom 30. Mai 2008 ohne Einschränkung, d.h. für alle Rechtsbegehren der Klägerin, rechtskräf- tig entschieden und damit abschliessend beurteilt. Die Frage der Klageänderung

- 19 - betreffe weder die örtliche Zuständigkeit noch das materiell anwendbare Recht, sondern vielmehr ein nationales Prozessproblem. Da die Frage der Zulässigkeit der Klageänderung zudem nur die Ziffern 1 lit. b bis Ziff. 6 des klägerischen Rechtsbegehrens betreffe und nicht Gegenstand des einstweilen auf das Aus- kunftsbegehren beschränkten Prozesses bilde, sei darüber erst im Zusammen- hang mit der Behandlung dieser Rechtsbegehren zu befinden (Urk. 165 S. 17).

c) In der Berufungsbegründung macht die Beklagte 1 u.a. geltend, die Ab- weisung der Unzuständigkeitseinrede sei als Prozessentscheid zu qualifizieren. Prozessleitende Entscheide könnten bis zur Endentscheidung abgeändert wer- den. Die angebliche Rechtskraft des bundesgerichtlichen Urteils bilde keinen Grund für den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Das Bundesgericht habe sich nur zu den Informationsansprüchen (und ganz am Rand mit dem Feststel- lungsbegehren betreffend Schadenersatz) geäussert. Mit den damaligen Rechts- begehren Ziff. 2 lit. a und b sowie Ziff. 3 bis 6 habe sich das Bundesgericht nicht auseinandergesetzt. Sein Urteil decke zudem die derzeit aktuellen Rechtsbegeh- ren nicht ab. Ein positiver Zuständigkeitsentscheid könne trotz formeller Rechts- kraft durch das erkennende Gericht bis zum Endentscheid abgeändert werden, wenn sich ergebe, dass er fehlerhaft sei. Für die Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. b bis Ziff. 6 sei klarerweise keine schweizerische Zuständigkeit gegeben (Urk. 174/164 S. 8 ff.).

3. Die von der Beklagten 1 erhobene Unzuständigkeitseinrede war umfas- send (vgl. Urk. 69 S. 2). Die Vorinstanz hatte sie mit Zirkulationsbeschluss vom

21. Februar 2006 umfassend abgewiesen (Urk. 86 S. 13). Das Obergericht hatte die Unzuständigkeitseinrede mit Beschluss vom 17. August 2006 ebenso umfas- send gutgeheissen (Urk. 100 S. 14). Und das Bundesgericht hat die Berufung der Klägerin gegen diesen Beschluss ohne Einschränkung gutgeheissen und Eintre- ten auf die Klage gegen die Beklagte 1 angeordnet (Urk. 101). Der Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 21. Februar 2006, mit dem die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten 1 abgewiesen wurde, ist ein Vor- oder Zwischenentscheid, der mit Rekurs anfechtbar war (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 111 N 6;

- 20 - § 269 N 6). Eine erneute Prüfung der Zuständigkeitsfrage im Berufungsverfahren war nach § 269 Abs. 2 ZPO/ZH nicht zulässig. Das gleiche gilt nach Art. 237 Abs. 2 ZPO. Auf die Berufung der Beklagten 1 gegen den Beschluss des Bezirksge- richts Zürich vom 2. Februar 2011 ist daher nicht einzutreten. Die Vorinstanz hat es zu Recht abgelehnt, einen neuen Zuständigkeitsentscheid wegen der Ände- rung von Rechtsbegehren zu fällen (Urk. 165 S. 17). Nach § 61 Abs. 1 ZPO/ZH war eine Klageänderung nur dann zulässig, wenn u.a. die Zuständigkeit des an- gerufenen Gerichts für die Beurteilung des geänderten oder neuen Anspruchs gegeben war. Daher wird die Zuständigkeit bei der Frage, ob die Klägerin hin- sichtlich Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. b und Ziff. 2 bis 6 unzulässige Klageänderun- gen vorgenommen habe, von der Vorinstanz zu prüfen sein.

4. Das angefochtene Teilurteil beschlägt Ziff. 1 lit. a des klägerischen Rechtsbegehrens (Urk. 129; Urk. 165 S. 11). Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass sich bei diesem Rechtsbegehren die Frage der Zulässigkeit der Klageände- rung nicht stelle (Urk. 165 S. 17). Dies blieb im Berufungsverfahren unangefoch- ten.

5. Die Beklagte 1 hat im Berufungsverfahren wie bereits vor Vorinstanz den Einwand erhoben, der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom

16. März 2004, worin u.a. die Beklagte 1 aufgefordert wurde, einen Zustellungs- empfänger in der Schweiz zu bezeichnen, genüge den Erfordernissen des … Rechts [des Staates J._____] für eine Vorladung nicht, weil keine Klageschrift und keine Übersetzung derselben beigelegen habe (Urk. 174/164 S. 25). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, geht der Einwand der Beklagten 1 schon deshalb ins Leere, weil Gegenstand des Zirkulationsbeschlus- ses vom 16. März 2004 nicht eine Vorladung war (Urk. 165 S. 13). Mit J._____ besteht keine staatsvertragliche Vereinbarung über die Zustellung von Gerichts- urkunden in Zivilsachen. Die Zustellung erfolgt durch ein Ersuchen der zuständi- gen Behörde des ausländischen Staates auf dem diplomatischen Weg (Hau- ser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 178 N 22; Gerhard Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz,

4. A., Bern 2007, S. 325 f.). Die Beklagte 1 macht nicht geltend, dass dieser Zu-

- 21 - stellungsweg nicht eingehalten worden sei. Zu Recht wird auch die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellempfängers in der Schweiz nicht beanstandet (§ 30 ZPO/ZH). IV.

1. Die Beklagte 1 anerkannte in der Klageantwort das klägerische Aus- kunftsbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a, soweit die Auskünfte nicht bereits erteilt worden seien bzw. die Unterlagen nicht bereits vorlägen (Urk. 120 S. 2). In der Duplik anerkannte die Beklagte 1 das von der Klägerin mit der Replik geänderte Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a teilweise. Die Vorinstanz hiess dieses ge- änderte Rechtsbegehren teilweise gut. Die Klägerin hat diesen Entscheid der Vo- rinstanz nicht angefochten, die Beklagte 1 dagegen schon. Auf die angefochtenen Punkte ist nachfolgend einzugehen:

a) aa) Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte 1, "der Klägerin sämtliche Unterlagen herauszugeben und sämtliche Informationen (inkl. Detailangaben zu den jeweils wirtschaftlich Berechtigten) über Konti, Depots, Schliessfächer und/oder weitere Vermögensträger zu erteilen", die auf den Namen von G._____ und/oder H._____ lauten etc. (Disp. Ziff. 1 lit. aa). Die Vorinstanz erwog, die Be- klagte 1 sei zur Meldung über Vermögensgegenstände, die sich in ihrem Besitz oder mit ihrem Wissen im Besitz von Dritten befänden, verpflichtet. Entgegen dem Einwand der Beklagten 1 habe das Bundesgericht die Zuständigkeit der schwei- zerischen Gerichte auf für nicht in der Schweiz gelegenes Vermögen bejaht (Urk. 165 S. 30). Die Beklagte 1 will eine Beschränkung auf in der Schweiz gehaltene Konti etc. Nach ihrer Auffassung ergibt sich aus den Erwägungen des bundesgerichtli- chen Urteils (es rechtfertige sich "auch für die auf einen Nachlass in der Schweiz bezogenen Auskünfte der Art, wie sie von der Klägerin verlangt werden, Art. 88 Abs. 1 IPRG zum Tragen kommen zu lassen"), dass das Bundesgericht die Aus- kunftspflicht auf Nachlasswerte in der Schweiz beschränkte. Es lägen aber keine Nachlasswerte in der Schweiz (Urk. 174/164 S. 17).

- 22 - Die Klägerin hält dafür, es sei darauf abzustellen, ob sich zum Zeitpunkt des Todes Vermögenswerte des Erblassers in der Schweiz befunden haben, und führt aus, dass dies der Fall sei. Gerade auch Auskünfte und Unterlagen über die Kon- ti, Depots und Gesellschaften, welche nach dem Tod des Erblassers von der Schweiz ins Ausland verlegt worden seien, seien erforderlich, um zu bestimmen, welche Nachlasswerte in der Schweiz vorhanden gewesen seien und wie gross der in die Schweizer Zuständigkeit fallende Nachlass sei. Zudem habe die Vo- rinstanz die Auskunftspflicht auf diejenigen Konti und Transaktionen beschränkt, in Bezug auf welche die Klägerin habe glaubhaft machen können, dass sie für die Bestimmung des unter die Schweizer Zuständigkeit fallenden Nachlasses der Erblasser relevant seien und Zuwendungen zugunsten der Beklagten 1 darstellten (Urk. 174/179 S. 21 f.). bb) Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 30. Mai 2008 ausgeführt, für den Informationsanspruch des Erben sei ohne Belang, ob in dem nach Art. 88 Abs. 1 IPRG massgebenden Zeitpunkt sich Vermögen der Erblasser in der Schweiz befunden habe. Wie die Beklagte 1 richtig zitiert hat, wendet das Bun- desgericht Art. 88 Abs. 1 IPRG für die auf einen Nachlass in der Schweiz bezo- genen Auskünfte an (Urk. 101 E. 4.2). Entsprechend ist die Auskunftspflicht der Beklagten 1 örtlich auf Vermögenswerte in der Schweiz zu beschränken. Zeitlich besteht dagegen keine Beschränkung.

b) aa) Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte 1, Auskunft über Vermö- genswerte zu erteilen, "die gemeinsam auf den Namen von G._____ und/oder H._____ und den/die Namen eines/mehreren Dritten lauten bzw. lauteten oder gemeinsam für G._____ oder H._____ und den/die Dritten unter einer Fantasie- oder Nummernbezeichnung geführt werden bzw. wurden" (Disp. Ziff. 1 lit. aa, ii). Dazu führte die Vorinstanz aus, dem Gutachten sei zu entnehmen, dass gegen Pflichtteilserben Klage wegen verheimlichter Vermögenswerte ("…") erhoben werden könne, wenn sie ihre Meldepflicht bezüglich Nachlassvermögenswerten verletzt haben. Unter den Begriff der "…" fielen Vermögenswerte, die sich im Be- sitz eines Erben befänden, der sie vor den anderen versteckt halte und sie nicht

- 23 - rechtmässig melde. Der Begriff werde zudem für Vermögenswerte verwendet, die sich mit Wissen eines Erben im Besitz eines Dritten befänden (Urk. 165 S. 29 f.). Die Beklagte 1 macht geltend, für diese Verpflichtung bestehe keine rechtli- che Grundlage. Gemäss Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsver- gleichung könnten nach dem anwendbaren … Erbrecht [des Staates J._____] nur gemeinsame Nachkommen des Erblassers verpflichtet werden, die sich in ihrem Besitze befindenden Vermögenswerte, welche in die Erbschaft gehörten, zu mel- den. Die Auskunftspflicht bestehe nur bezüglich der zu Lebzeiten vom Erblasser erhaltenen Zuwendungen bzw. Zuwendungen, welche der Erblasser zu Lebzeiten zu Gunsten eines Nachkommens ausgerichtet habe. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien Miterben über Vermögenswerte im Besitze von Dritten nicht auskunftspflichtig (Urk. 174/164 S. 18). Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, aus dem Gutachten ergebe sich, dass die Pflichtteilserben auch Auskunft über Nachlasswerte erteilten müss- ten, welche sich mit ihrem Wissen im Besitz Dritter befinden (Urk. 174/179 S. 22). bb) Im Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung zum … Erbrecht [des Staates J._____] wird ausgeführt, wenn ein Fall der Schenkung zu Lebzeiten des Verstorbenen vorliege, sei jeder Nachkomme zur Mitteilung über Schenkungen des Verstorbenen verpflichtet. Die Unterlassung der Vornahme ei- ner solchen Meldung mache den betroffenen Nachkommen für eine Verheimli- chung verantwortlich. Die rechtliche Stellung des Begünstigten entscheide auch über den anwendbaren Rechtsbehelf. In den meisten Fällen sei das anwendbare Verfahren die Klage wegen verheimlichten Vermögens. … seien Vermögenswer- te, die nicht im Inventar enthalten seien, also Vermögenswerte, die sich im Besitz eines Erben befänden, der sie vor den anderen versteckt halte und sie nicht rechtmässig melde. Der Begriff werde auch für Vermögenswerte verwendet, die sich mit Wissen eines Erben im Besitz eines Dritten befänden. Die Klage wegen verheimlichten Vermögenswerten könne auf Initiative des Pflichtteilserben oder des Erbschaftsverwalters gegen andere Pflichtteilserben erhoben werden, die ihre Meldepflicht bezüglich denjenigen Vermögenswerten verletzt hätten, die einen Teil des Nachlasses darstellten (Urk. 138/1 S. 16). Artikel 1786 ACCB sehe vor,

- 24 - dass die gemeinsamen Nachkommen eine Auskunftspflicht bezüglich der zu Leb- zeiten vom Erblasser erhaltenen Zuwendungen hätten. Von der Auskunftspflicht sei jede Zuwendung erfasst, welche der Erblasser zu Lebzeiten zu Gunsten eines Nachkommen ausgerichtet habe. Eine solche Zuwendung werde als Erbvorbezug angesehen. Demzufolge müsse ein Nachkomme, welcher eine Zuwendung erhal- ten habe, diese aber zum Todeszeitpunkt des Erblassers nicht mehr besitze, den Wert des Vermögensgegenstandes angeben (Urk. 138/1 S. 23). Aus diesen Ausführungen folgt, dass nicht der Besitz das entscheidende Kri- terium für die Auskunftspflicht ist, sondern die Zuwendung zu Gunsten eines Nachkommen. Ist dies der Fall, ist der Pflichtteilserbe auskunftspflichtig, und zwar unabhängig davon, ob er noch im Besitz der Zuwendungen ist oder überhaupt in den Besitz der Zuwendungen gelangte. Dagegen besteht keine Auskunftspflicht über Vermögenswerte aus dem Nachlass im Besitze Dritter, wenn diese Vermö- genswerte nicht dem Pflichtteilserben zugewendet wurden. Massgebend muss dabei sein, ob es sich faktisch um eine Zuwendung an den Pflichtteilserben han- delt oder handelte. In diesem Sinne ist die Auskunftspflicht gemäss vorinstanzli- cher Dispositivziffer 1 lit. aa, ii zu präzisieren.

c) aa) Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte 1, über die Konto- bzw. De- potbeziehungen Z3._____ und Z4._____ Auskunft zu erteilen. Die Vorinstanz er- wog, es sei davon auszugehen, dass die Beklagte 1 zumindest Mitinhaberin des Kontos Z3._____ gewesen sei (Urk. 165 S. 31 Ziff. 1.2.2.). Bezüglich des Kontos Z4._____ führte die Vorinstanz aus, auf den eingereichten Kontoeröffnungsunter- lagen zum Konto Z2._____ sei der handschriftliche Vermerk "daughter = Z4._____" ersichtlich, dessen letzter Buchstabe aufgrund des Kopierformats nicht mehr erkennbar sei. Auf den Kontoeröffnungsunterlagen zum Konto der Erblasser Z1._____ befinde sich ebenfalls der handschriftliche Vermerk "Z4._____". Es be- stünden aufgrund dieser Umstände nicht übersehbare Anhaltspunkte dafür, dass das Konto Z4._____ der Beklagten 1 zuzurechnen sei. Insbesondere der Hinweis "daughter" (Tochter) neben der Kontonummer dürfte ein klarer Hinweis für die Kontoinhaberschaft der Beklagten 1 sein, da damit der damals bestehende Ver- wandtschaftsgrad zur Erblasserin H._____ beschrieben werde. Die Überweisun-

- 25 - gen auf das besagte Konto ab dem Konto Z1._____, deren Inhaber unbestritte- nermassen beide Erblasser gewesen seien, respektive vom Konto Z2._____, das unter anderem von der Erblasserin gehalten worden sei, berechtigten zur Annah- me, dass es sich dabei um Zuwendungen der Erblasser zu Lebzeiten an die Be- klagte 1 handeln könnte. Darüber habe sie der Klägerin nach Art. 1786 ACCB Auskunft zu geben. Aber selbst wenn der Ehemann der Beklagten 1 allein Be- rechtigter des Kontos Z4._____ wäre, obliege der Beklagten 1 nach dem Gesag- ten eine Auskunftspflicht. Der Umstand, dass Beträge von Konti der Erblasser auf dieses Konto geflossen seien, spreche dafür, dass sich auf dem Konto Z4._____ Nachlasswerte befinden könnten. Gemäss ihrer Meldepflicht über zum Nachlass gehörendes Vermögen, das sich mit ihrem Wissen im Besitz Dritter finde, habe die Beklagte 1 die Klägerin darüber zu informieren (Urk. 165 S. 31 f.). bb) Die Beklagte 1 rügt die Verletzung des Rechts auf Beweis, der Vorschrif- ten über das Beweisverfahren und des rechtlichen Gehörs. Die Frage, wer Inha- ber des Kontos Z3._____ gewesen sei, sei unter den Parteien umstritten. Nur wenn die Beklagte 1 Inhaberin des Kontos sei, wäre sie nach … Erbrecht [des Staates J._____] auskunftspflichtig. Dies sei beweismässig abzuklären. Dasselbe gelte bezüglich des Kontos Z4._____. Die Vorinstanz habe zudem die Behaup- tung der Beklagten 1 übergangen, wonach es sich bei der Überweisung von USD 1'462'000 vom tt. Februar 1999 vom Konto Z1._____ auf das Konto Z4._____ um eine Vergütung von G._____ zugunsten von K._____ als Abgeltung für dessen Leistungen im Rahmen von ihren geschäftlichen Beziehungen in J._____ gehan- delt habe. Die Vorinstanz verletze die Vorschriften über das Beweismass, wenn sie angebliche Anhaltspunkte über bestrittene Tatbestandsmerkmale genügen lasse, um eine Rechtsfolge anzuordnen. Beim Konto Z3._____ handle es sich nicht um schweizerische Nachlassaktiven, da es bei der D._____ in den … Is- lands geführt worden sei, weshalb die schweizerischen Gerichte für die Anord- nung von Auskunftspflichten über dieses Konto nicht zuständig seien. Beide Kon- to- bzw. Depotbeziehungen (Z3._____ und Z4._____) befänden sich nicht im Be- sitz der Beklagten 1 (Urk. 174/164 S. 18 ff.).

- 26 - Die Klägerin wendet sich dagegen, dass sie im Rahmen des Auskunftsbe- gehrens zu beweisen hätte, die Beklagte 1 sei an den entsprechenden Konti und Vermögenswerten wirtschaftlich bzw. indirekt berechtigt gewesen und dass es sich bei diesen um Nachlassvermögen handle (Urk. 174/179 S. 25 ff.). Der rele- vante Zeitpunkt zur Feststellung eines Nachlasses in der Schweiz sei der Todes- zeitpunkt. Folglich handle es sich auch bei den Vermögenswerten auf dem Konto Z3._____ um Schweizer Nachlass, da sich diese Vermögenswerte im Todeszeit- punkt des Erblassers in der Schweiz befunden hätten. Da nach dem Tod von G._____ USD 15,6 Mio. vom Schweizer Konto Z2._____, an welchem H._____ und die Beklagte 1 berechtigt gewesen seien, auf das Konto Z3._____ überwie- sen worden seien, sei es gerechtfertigt, dass die Vorinstanz die Auskunftspflicht auch auf dieses Konto erstreckt habe. Die Informationen im Zusammenhang mit diesem Konto – insbesondere über den Empfänger der Überweisungen und die Gründe für diese Zuwendungen – seien für die Feststellung und Teilung des Schweizer Nachlasses relevant und stellten auf "einen Nachlass in der Schweiz bezogene Auskünfte" dar. Die Erhebung einer Klage dürfe nicht dadurch verun- möglicht werden, dass die Vermögenswerte – etwa jene aus einem Compte-joint

– in andere Länder verschoben würden und die Zuständigkeit mangels Bestand von Nachlassvermögenswerten zum Zeitpunkt der Klageerhebung jeweils ver- neint werden müsste (Urk. 174/179 S. 35). cc) Wie bereits dargelegt, ist im vorliegenden Verfahren die Auskunftspflicht der Beklagten 1 örtlich auf Vermögenswerte in der Schweiz beschränkt, wobei die Auskunftspflicht jede Zuwendung erfasst, welche der Erblasser zu Lebzeiten zu Gunsten eines Nachkommen ausgerichtet hat. Lag ein Vermögenswert zunächst auf einem schweizerischen Konto bzw. Depot des Erblassers und wurde er im Rahmen der Zuwendung auf ein ausländisches Konto bzw. Depot verschoben, dann ist der Nachkomme über diese Zuwendung auskunftspflichtig, nicht aber generell über das ausländische Konto/Depot. Das Gleiche gilt für "rein inner- schweizerische" Zuwendungen. Der Nachkomme hat zwar eine Auskunftspflicht über die empfangene Zuwendung, nicht aber generell über das betreffende Kon- to/Depot, auf das die Zuwendung floss. Entsprechend ist das vorinstanzliche Ur- teilsdispositiv anzupassen.

- 27 -

d) aa) Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte 1 unter Hinweis auf die vom Bundesgericht entschiedene Frage der Zuständigkeit, über die Offshore- Gesellschaften V._____ und W._____ Auskunft zu erteilen (Urk. 165 S. 30). Die Beklagte 1 rügt im Berufungsverfahren die fehlende Zuständigkeit schweizerischer Gerichte und die Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der fehlenden Begründung durch die Vorinstanz (Urk. 174/164 S. 24). In der Klageschrift hatte die Klägerin geltend gemacht, die Offshore- Gesellschaften V._____ und W._____ seien der Beklagten 1 zuzurechnen (Urk. 2 S. 24). In der Replik führte die Klägerin aus, die Beklagte 1 habe behauptet, das Depot und die Offshore-Gesellschaft V1._____ sei von ihrem Ehemann und ihrem Vater für gemeinsame Geschäfte verwendet worden. Die diesbezüglichen Ver- mögenswerte seien daher zum Nachlass des Vaters zu zählen, und die Beklagte 1 sei als Miterbin zur Auskunft verpflichtet. Die Beklagte sei durch Vermögenswer- te in diesem Depot bzw. in dieser Offshore-Gesellschaft begünstigt worden, wes- halb diese entweder Erbschaftsvermögen bildeten oder in der Erbteilung zu be- rücksichtigen seien. Auch bezüglich des Depots W1._____ bzw. dieser Gesell- schaft geht die Klägerin davon aus, dass diese Nachlassvermögen der Erblasser enthalten würden (Urk. 137 S. 24 ff.). Im Berufungsverfahren erwog die Klägerin, es könne argumentiert werden, dass die Offshore-Gesellschaften selbst formell nicht in der Schweiz belegen seien. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sämt- liche Vermögenswerte dieser Offshore-Gesellschaften sich entweder in der Schweiz befänden bzw. zum relevanten Zeitpunkt in der Schweiz befunden hätten oder in der Schweiz treuhänderisch gehalten oder verwaltet würden. Zudem ver- mute die Klägerin, dass zufolge der kompletten Verwaltung der Gesellschaft in der Schweiz die Offshore-Gesellschaften einzig zur Umgehung der Pflichtteils- rechte der Klägerin zwischengeschoben worden seien und keine selbständige Existenz am ausländischen Sitz der Offshore-Gesellschaften hätten. Die Bank- konten in der Schweiz seien den Erblassern direkt zuzurechnen und somit zum Schweizer Nachlass zu zählen (Urk. 174/179 S. 36). bb) Die zitierten Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren sind un- zulässige neue Tatsachenbehauptungen (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Eine generelle

- 28 - Auskunftspflicht der Beklagten 1 zu den beiden ausländischen Gesellschaften V._____ und W._____ ist aufgrund der örtlichen Beschränkung der Auskunfts- pflicht zu verneinen. Wurden der Beklagten 1 aus den Nachlässen ihrer Eltern in der Schweiz gelegene Vermögenswerte zugewendet, dann hat die Beklagte 1 ge- genüber der Klägerin über das Empfangene Auskunft zu erteilen, unabhängig da- von, ob Vermögenswerte den beiden erwähnten Gesellschaften zugeflossen sind oder nicht.

e) aa) Die Beklagte 1 wehrt sich gegen die Verpflichtung, Auskunft über al- les zu erteilen, was in direktem oder indirektem Zusammenhang mit den in der Schweiz gelegenen (und den ab Todestag von der Schweiz ins Ausland transfe- rierten) Vermögen oder Vermögensansprüchen von G._____ und von H._____ steht bzw. stehen könnte und geeignet ist, die Erbteilungen zu beeinflussen (Ur- teilsdispositiv Ziff. 1 lit. dd). Nach Ansicht der Beklagten 1 geht diese Verpflich- tung über die Auskunftspflicht gemäss … Erbrecht [des Staates J._____] hinaus (Urk. 174/164 S. 25). Die Klägerin hat sich auf das Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung berufen, wonach die Pflichtteilserben ein weitgehendes Aus- kunftsrecht über zu Lebzeiten erhaltene Zuwendungen sowie über Vermögens- werte in ihrem Besitz hätten. Dies setze eine weitgehende Auskunftspflicht vo- raus. Die Auskunftspflicht der Erben erstrecke sich auf Vermögenswerte, welche sich mit Wissen eines Erben im Besitz eines Dritten befänden (Urk. 174/179 S. 39). bb) Wie bereits früher dargelegt, besteht keine Auskunftspflicht über Vermö- genswerte aus dem Nachlass im Besitze Dritter, wenn diese Vermögenswerte nicht dem Pflichtteilserben zugewendet wurden. Daher genügt ein direkter oder indirekter "Zusammenhang" zu Vermögen oder Vermögensansprüchen von G._____ und von H._____ und die "Eignung", die Erbteilungen zu beeinflussen, nicht als Voraussetzungen für die Auskunftspflicht. Rechtsbegehren Ziff. 1 lit a, dd, ist daher abzuweisen.

- 29 -

2. Die Vorinstanz hat das Auskunftsbegehren der Klägerin gegenüber der Beklagten 2 ebenfalls teilweise gutgeheissen. Diese beantragt im Berufungsver- fahren, das Auskunftsbegehren gegen sie sei (vollumfänglich) abzuweisen (Urk. 164 S. 2), während die Klägerin mit ihrer selbständigen Berufung eine Ausdeh- nung der Auskunftspflicht der Beklagten 2 erreichen will (Urk. 173/164 S. 2 f.).

a) aa) Zum anwendbaren Recht erwog die Vorinstanz zusammengefasst, das Auskunftsrecht der Klägerin gegenüber der Beklagten 2 stütze sich vorwie- gend auf Bankvertragsrecht. Die Erblasser und die Beklagte 2 hätten anlässlich der Kontoeröffnungen eine zulässige Rechtswahl zugunsten schweizerischen Rechts getroffen. Es seien grundsätzlich die Bestimmungen über den Auftrag an- wendbar. Verberge sich der Kontoinhaber hinter einer Fantasie- oder Nummern- bezeichnung, bestehe eine Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Rechts- nachfolger des Kontoinhabers. Fraglich sei, ob die Bank gegenüber Erben eines an einem Konto wirtschaftlich Berechtigten, der nicht Kontoinhaber gewesen sei, auskunftspflichtig sei. Die Vorinstanz ging davon aus, dass sich eine solche Aus- kunftspflicht nur auf Erbrecht stützen könne. Im anwendbaren … Erbrecht [des Staates J._____] gebe es gemäss Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung keine Klausel, welche für Dritte eine Auskunftspflicht vorsehe. Auch Lehre und Rechtsprechung würden sich über eine Auskunftspflicht Dritter, insbesondere von Banken, ausschweigen (Urk. 165 S. 35 ff.). bb) Im Berufungsverfahren rügt die Klägerin, die Vorinstanz hätte unter Würdigung des gesamten … Rechtssystems [des Staates J._____], insbesondere unter Berücksichtigung der Bestimmungen zum Zivilprozessrecht sowie der Rege- lungen zur Aktiengesellschaft, entscheiden müssen, inwieweit ein … Gericht [des Staates J._____] in der vorliegenden Situation einen Anspruch auf Auskunftsertei- lung gegenüber einem Dritten, insbesondere einer Bank, beurteilen würde. Das Bezirksgericht Zürich wäre gemäss Art. 16 IPRG verpflichtet gewesen, differen- ziertere Abklärungen und Erwägungen zum gesamten … Rechtssystem [des Staates J._____] vorzunehmen. Diesem Erfordernis sei die Vorinstanz nicht nachgekommen, indem sie sich einzig auf die äusserst knappe Ausführung zu ei-

- 30 - nem Nebenpunkt im durch die Klägerin eingebrachten Rechtsgutachten gestützt habe. Dieses sei entsprechend zu ergänzen (Urk. 173/164 S. 24). cc) In erster Linie hat der Richter das ausländische Recht selbst von Amtes wegen festzustellen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 IPRG). Auch beim Vorliegen von grenzüberschreitenden Sachverhalten gilt der Grundsatz "iura novit curia" (BGE 126 III 492 E. 3c/bb S. 495). Allerdings hat der Richter verschiedene Möglichkei- ten, die Parteien bei der Feststellung des anwendbaren Rechts einzubeziehen. In allen Fällen kann der Richter die Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des anwendbaren Rechtes verlangen (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 IPRG). Beispielsweise besteht die Möglichkeit, eine Partei aufgrund ihrer Nähe zur ausländischen Rechtsordnung aufzufordern, Rechtsquellen und Informationen über das an- wendbare ausländische Recht zu beschaffen. Bei vermögensrechtlichen Ansprü- chen hat der Richter zudem die Möglichkeit, den Nachweis des ausländischen Rechts den Parteien zu überbinden (Art. 16 Abs. 1 Satz 3 IPRG). Wenn der Nachweis von den Parteien nicht erbracht wird, ist der Richter aufgrund des Grundsatzes "iura novit curia" immer noch verpflichtet, zumutbare und verhält- nismässige Abklärungen über das anwendbare Recht zu machen (BGE 128 III 351). Die Klägerin war in der erstinstanzlichen Replik zu Recht davon ausgegan- gen, dass sich das Auskunftsrecht der Klägerin gegenüber der Beklagten 2 auf Bankvertragsrecht stütze und ein Auskunftsanspruch sich allenfalls auch aus Erb- recht ergeben könne, wobei … Erbrecht [des Staates J._____] zur Anwendung gelange (Urk. 137 S. 12). Die Klägerin setzte sich dann unter Hinweis auf das er- wähnte Gutachten mit dem … Erbrecht [des Staates J._____] auseinander und erwog, dass nach diesem Recht eine Erbenausschlussklausel nichtig sei, dass eine Umgehung von erbrechtlichen … Vorschriften [des Staates J._____] durch eine vertragliche Konstruktion, welche allenfalls die Pflichtteilsreserve verletze, nicht zulässig sei, dass bei einem Compte-joint die Erben des verstorbenen Mitin- habers ihre Rechte am Nachlass desselben nicht verlören und diese gegen den überlebenden Mitinhaber, welcher Vermögenswerte vom Gemeinschaftskonto wegschaffe, oder sogar gegen die Bank eine direkte Klage hätten. Da die materi-

- 31 - elle Begründetheit dieser Klage gegen die Bank jedoch aufgrund der Beschrän- kung des Prozessthemas noch nicht von Relevanz sei, behalte sich die Klägerin weitere Ausführungen in einem späteren Zeitpunkt vor (Urk. 137 S. 35 f.). Den Nachweis des anwendbaren ausländischen Rechts hat die Klägerin vor Vorinstanz selber beigebracht. Die Klägerin stützte sich dabei auf ein Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung, dessen Sachkunde unbe- stritten ist (vgl. auch BGE 124 I 52). Sie behauptete nicht, dass sie aufgrund des … Erbrechts [des Staates J._____] ein Auskunftsrecht gegen die Beklagte 2 ha- be, was auch deren Auffassung entspricht (Urk. 149 S. 13). Es bestand daher für die Vorinstanz keinerlei Anlass, weitere Abklärungen zum … Recht [des Staates J._____] zu treffen (vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcheri- schen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 57 N 20). Gegen die im Gutach- ten vertretene Beurteilung bringt die Klägerin im Berufungsverfahren nichts Stich- haltiges vor, was weitere Abklärungen erfordern würde. Die von der Klägerin an- gerufene Äusserung L._____s (Urk. 173/164 S. 21) ist von völlig allgemeiner Na- tur. Im Übrigen belässt es die Klägerin bei Mutmassungen, ohne einen einzigen Entscheid oder nur schon eine Lehrmeinung zur im Berufungsverfahren neu ver- tretenen Rechtsauffassung zu bezeichnen. Es besteht daher kein Anlass für er- gänzende Abklärungen zum anwendbaren … Recht [des Staates J._____]. Viel- mehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dieses keine Auskunfts- pflicht Dritter, insbesondere von Banken, gegenüber Nachkommen des Erblas- sers statuiert. dd) Die Klägerin anerkennt im Berufungsverfahren, dass die an einer Bank- verbindung lediglich wirtschaftlich berechtigte Person formell nicht Vertrags- partner der Bank ist und diese daher auch den Erben des wirtschaftlich Berechtig- ten gegenüber das Bankgeheimnis zu wahren habe (Urk. 173/164 S. 11). Ge- stützt auf schweizerisches Auftragsrecht besteht kein Auskunftsanspruch des Er- ben bezüglich Vermögenswerten, an denen der Erblasser bloss wirtschaftlich be- rechtigt war (BGE 136 III 461; BGE 5A_638/2009). Im Übrigen ist unbestritten, dass die vertraglichen Auskunftsansprüche des Erblassers auf jeden einzelnen Erben übergehen (BGE 133 III 667).

- 32 -

b) aa) Die Vorinstanz hat zunächst die Beklagte 2 in allgemeiner Form ver- pflichtet, der Klägerin sämtliche Unterlagen herauszugeben und sämtliche Infor- mationen über Konti, Depots, Schliessfächer und/oder weitere Vermögensträger zu erteilen, die auf den Namen von G._____ und/oder H._____ lauten bzw. laute- ten oder für sie unter einer Fantasie- oder Nummernbezeichnung geführt werden bzw. wurden oder die gemeinsam auf den Namen von G._____ und/oder H._____ und den/die Namen eines/mehreren Dritten lauten bzw. lauteten (Urteilsdispositiv Ziff. 3 lit. aa, i und ii). In Dispositiv Ziff. 3 lit. cc hat die Vorinstanz die Beklagte 2 zudem (nochmals) zur Auskunft bzw. zur Aktenedition verpflichtet, soweit sie noch nicht vollständig Auskunft erteilt und die Vollständigkeit noch nicht schriftlich be- stätigt habe. Dieselbe Formulierung hat die Vorinstanz bezüglich der Konto- bzw. Depotbeziehungen Z1._____ und Z2._____ gewählt (Disp. Ziff. 3 lit. aa a.E.; Urk. 165 S. 47 und 49). bb) Die Beklagte 2 macht im Berufungsverfahren geltend, sie sei zur Ertei- lung vollständiger Auskunft über die Konto- und Depotbeziehungen, welche die Erblasser bei ihr unterhalten hätten, verpflichtet worden, obwohl diese Auskünfte anerkanntermassen bereits erteilt worden seien und die Beklagte 2 bestätigt ha- be, dass die Auskünfte umfassend und abschliessend erteilt worden seien. Durch die Erteilung der Auskünfte habe die Beklagte 2 den Anspruch der Klägerin erfüllt, der damit untergegangen sei und nicht mehr eingeklagt werden könne. Dispositiv Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils sei daher aufzuheben und das klägerische Auskunftsbegehren sei vollumfänglich abzuweisen. Das Urteil sei zudem missver- ständlich. Es sei nicht klar, worauf sich Dispositiv Ziff. 3 lit. cc beziehe. Die Be- klagte 2 sei der Ansicht, sie habe vollständig Auskunft erteilt und dies auch schrift- lich bestätigt. Ein Urteil müsse rechtssicher formuliert sein und dürfe nicht bedingt sein. Wenn das Gericht der Ansicht sei, eine Partei müsse gewisse Informationen erbringen, dürfe es den Entscheid darüber, ob die Information bereits erbracht worden sei, nicht der Partei überlassen werden. Damit sei Ziff. 3 des Teilurteils so nicht vollstreckbar und damit durch die Beklagte 2 auch nicht erfüllbar, weshalb diese Bestimmung aufzuheben sei (Urk. 164 S. 6 f.).

- 33 - Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe Anspruch darauf, dass das Gericht die Auskunftspflicht unter Strafandrohung im Urteil festhalte, auch wenn die Be- klagte 2 behaupte, bereits abschliessend Auskunft über die Konti Z2._____, Z1._____ und Z5._____ erteilt und dies auch bestätigt zu haben. Jedenfalls sei immer dann, wenn der Informationspflichtige geltend mache, bereits vollständig Auskunft erteilt zu haben, die Auskunftspflicht durch das Gericht festzustellen, wenn plausibel erscheine, dass noch nicht vollständig Auskunft erteilt worden sei. Erst wenn der Beklagte nach Ergehen des Urteils seine Aussage bestätige, er wisse nichts weiter, müsse sich der Kläger bis zur Auffindung allfälliger neuer Be- weismittel damit abfinden. Für die Klägerin sei es ausserordentlich wichtig, dass die Berufungsklägerin aufgrund des Teilurteils vom 2. Februar 2011 die Vollstän- digkeit der Auskunftserteilung bestätige, zumal ihre Argumentation in der Beru- fung erkennen lasse, dass sie den Umfang der Auskunftspflicht einzuschränken versuche, was in Widerspruch zur Behauptung stehe, vollständig Auskunft erteilt zu haben. Es bestünden z.B. zufolge Diskrepanz der Auffassung zum Umfang der Auskunftspflicht Anhaltspunkte dafür, dass gerade noch nicht vollständig Auskunft erteilt worden sei. Es dürfe ohnehin nicht von einer gerichtlichen Feststellung der Auskunftspflicht unter Strafandrohung abgesehen werden, weil der Umfang der Auskunftspflicht zwischen den Parteien umstritten gewesen sei (Urk. 170 S. 17 ff.). Die Klägerin hält sodann die Formulierung, wonach die Beklagte 2 nur inso- weit zur Auskunftserteilung verpflichtet wird, als diese nicht bereits erfolgt ist, als zulässig (Urk. 170 S. 20 f.). cc) Die Klägerin hat in der Klagebegründung ausgeführt, dass die Beklagte 2 ihre Unterlagen betreffend die Konti/Depots Z1._____ und Z2._____ zur Verfü- gung gestellt habe. Ersteres sei ein Compte joint der Erblasser gewesen, das zweite ein Compte joint von H._____ und der Beklagten 1. Die Beklagte 1 sei ge- mäss Notiz auf den Kontoeröffnungsunterlagen Z2._____ Inhaberin des Kontos Z4._____, welches sich ebenfalls bei einer Gesellschaft bzw. Zweigniederlassung der A._____ Gruppe befinde. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 19. Juni 2003 um weitere Auskunft ersucht, jedoch vom Hauptsitz der Beklagten 2 keine Antwort erhalten (Urk. 2 S. 9 f.). Per tt. September 1999 habe aufgrund der durch die Be- klagte 2 zur Verfügung gestellten Unterlagen das Z1._____ Konto-Korrent in Dol-

- 34 - lars E.U., Euro und Schweizer Franken existiert. Diese drei Konti, das gleichna- mige Konto in U.S. Dollar, Kanada Dollar, Deutsche Mark und ECUS seien sal- diert worden. Aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen sei nicht ersichtlich, wohin diese Vermögenswerte geflossen seien; die Beklagte 2 habe diese Frage nicht beantwortet. Das gleiche gelte für das Konto Z2._____ in Euro und in U.S. Dollar (Urk. 2 S. 11 f.). Die Klägerin bestätigte, dass die Zweigniederlassung der Beklagten 2 auf Anfrage die Kontoeröffnungsunterlagen sowie Auszüge betref- fend die Konti Z1._____ (ECUS, Dollars E.U., Euro, Schweizer Franken, U.S. Dol- lar, Kanada Dollar, Deutsche Mark) und Z2._____ (Euro und U.S. Dollar) zuge- stellt hatte. Der Hauptsitz der Beklagten 2 habe der Klägerin am 10. März 2003 in Bezug auf ihre Anfrage vom 31. Oktober 2002 mitgeteilt, dass weder von G._____ noch von H._____ Konti in den Büchern der E._____ eröffnet worden seien. Es seien auch keine gemeinsamen Konti eröffnet worden. Am 8. April 2003 habe die Klägerin die Zweigniederlassung der Beklagten 2 u.a. aufgefordert, ihr zu den Offshore-Gesellschaften W._____, V._____ und Z5._____ sowie zu den im Jahre 2000 getätigten Überweisungen vom Konto Z2._____ auf das Konto Z3._____ Auskunft zu erteilen. Die Beklagte 2 habe die Kontoeröffnungsunterlagen und Auszüge betreffend das Konto Z5._____ geschickt und mitgeteilt, dass es am 23. April 1997, also noch zu Lebzeiten der Erblasser, geschlossen worden sei. Weiter habe sie ausgeführt, dass sie aufgrund des Bankgeheimnisses in Bezug auf die Konti W1._____ und V1._____ keine Auskunft geben könne (Urk. 2 S. 14 ff.). Die Klägerin warf der Beklagten 2 in der Klagebegründung vor, die Vermögensdispo- sitionen zu Lasten der Klägerin als gesetzliche Erbin wissentlich und willentlich ermöglicht und unterstützt zu haben. Nach dem Tod der Erblasser versuche die Beklagte 2, eine korrekte Nachlassabwicklung zu verhindern, indem sie Informati- onen und Unterlagen zurückhalte, welche zur Bestimmung der Nachlässe der Erblasser und der Erbansprüche der Klägerin erforderlich wären. Die Klägerin müsse annehmen, dass noch weitere als die bisher offengelegten Vermögens- werte in der Schweiz gelegen hätten und dass die Beklagte 1 noch weitere Zu- wendungen erhalten habe. Zu dieser Beurteilung fehlten ihr jedoch Informationen und Unterlagen, welche die Beklagten liefern könnten (Urk. 2 S. 17 f.). Konkret beanstandete die Klägerin, von der Beklagten zu den Transaktionen von USD

- 35 - 15'500'000.00 (Valuta tt. Februar 2000) und USD 100'256.99 (Valuta 13. März

2000) zugunsten des Kontos Z3._____ keine weiteren sachdienlichen Informatio- nen erhalten zu haben. Die Beklagte 1 und ihr Ehemann seien Mitinhaber des Kontos Z5._____ gewesen. Aus den offengelegten Kontoauszügen sei nicht er- sichtlich, wie viel davon an die Beklagte 1 und ihren Ehemann geflossen sei (Urk. 2 S. 20 f.). In der Replik hielt die Klägerin daran fest, dass aus ihrer Sicht gegenüber der Beklagten 2 noch Auskunftsbegehren offen und unbeantwortet geblieben sei- en. Auch eine erneute Vorlage bereits erteilter Auskünfte könne gemäss einem Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2009 (HG080094) verlangt werden. Die Beklagte habe nie schriftlich bestätigt, dass die erwähnten Auskünfte alle Angaben seien, die in direktem oder indirektem Zu- sammenhang mit den Nachlässen von G._____ und H._____ stünden, und somit vollständig Auskunft erteilt worden sei. Die Beklagte weiche auch insofern aus, als sie ihre Wortwahl gezielt aussuche und festhalte, es bestünden keine weiteren Konti bei ihr und es hätten auch keine bestanden, welche von G._____ und/oder H._____ eröffnet worden seien oder auf jene lauten würden oder gelautet hätten. Eine schriftliche Bestätigung der Vollständigkeit der Auskunftserteilung im Sinne von Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a sei aber bisher ausgeblieben. Bezüglich der Kon- ti/Offshore-Gesellschaften Z4._____, Z3._____, W1._____ und V1._____ beziehe sich die Beklagte 2 auf das Bankgeheimnis, um sich jeglicher Informationspflicht zu entziehen (Urk. 137 S. 19 f.). dd) Richtig ist, dass eine erneute Vorlage bereits erteilter Auskünfte verlangt werden kann, wenn der Rechenschaftspflichtige die verlangten Auskünfte bereits dem Erblasser erteilt hat und nunmehr sein Erbe dieselben Auskünfte nochmals einfordert (ZR 101 Nr. 26 E. 3.2). In diesem Zusammenhang hat das Obergericht des Kantons Zürich in einem Entscheid vom 10. Dezember 1964 auch erwogen, es könne keinem Zweifel unterliegen, dass die Bank verpflichtet sei, dem Gesuch eines Kunden zu entsprechen, der – aus welchem Grunde auch immer – nach- träglich ein Doppel einer ihm erstatteten und von ihm genehmigten Abrechnung oder die Wiederholung einer schon einmal gegebenen Auskunft zu erhalten wün-

- 36 - sche (ZR 64 Nr. 136 E. 3). Darum geht es aber vorliegend nicht: Die Klägerin will nicht die erneute Vorlage bereits an sie gerichteter Auskünfte, sondern darüber hinausgehende. Zudem verlangt sie eine Vollständigkeitserklärung. Für eine sol- che besteht aber keine gesetzliche Grundlage (ZR 107 Nr. 35 S. 131; ZR 110 Nr. 59 S. 191). ee) Unbestritten bzw. nicht substantiiert bestritten ist, dass die Klägerin be- züglich der Konti Z1._____ und Z2._____ die Kontoeröffnungsunterlagen und sämtliche Kontoauszüge ab 1. Januar 1990 bis zum Abschluss am 30. November 1999 (Z1._____) bzw. ab 30. November 1999 bis zum Abschluss am 27. März 2000 (Z2._____) sowie Einzelauftragsbelege und einen Saldierungs- und Über- weisungsauftrag ediert hat (Urk. 70 S. 18 ff.; Urk. 137 S. 71 f.). Die Klägerin hat geltend gemacht, es fehlten die Korrespondenz sowie die internen Besprechungs- und Telefonnotizen (Urk. 137 S. 71). Letztere sind nicht herauszugeben, jedoch Korrespondenzen über Geschäftsvorgänge (BSK OR I-Weber, Art. 400 N 12; Ent- scheid des Bundesgericht, publiziert in ZR 80 Nr. 24 S. 76). Diesbezüglich ist das Auskunftsbegehren der Klägerin gutzuheissen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Beklagte 2 verpflichtet ist, über die Identität der Empfänger von Überweisungen der beiden Konti Aus- kunft zu geben (Urk. 165 S. 40 f.). Dem Erben kommen dieselben umfassenden Auskunftsrechte zu wie dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes (BGE 133 III 667 E. 2.5). Dem Erblasser hatte die Beklagte 2 zweifellos Auskunft und Rechen- schaft über die Empfänger von Überweisungen zu geben. Daher ist die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin die entsprechenden Auskünfte bezüglich der Konti Z1._____ und Z2._____ zu erteilen. Die Beklagte 2 hat also der Beklagten 2 be- kanntzugeben, wer die begünstigten Konti führte und wer im Zeitpunkt der Trans- aktion Inhaber derselben war, soweit dies der Beklagten 2 bekannt war (vgl. BGE 133 III 668). ff) Das Konto Z5._____ wird im Rechtsbegehren der Klägerin nicht erwähnt und ist nicht Gegenstand ihres Auskunftsbegehrens gegenüber der Beklagten 2.

- 37 - gg) Die Vorinstanz hat die Beklagte 2 – wie erwähnt – über die bei ihr ge- führten Konti Z1._____ und Z2._____ hinaus verpflichtet, über allfällige weitere Vermögenswerte, an denen die Erblasser in eigenem Namen oder unter Fantasie- bzw. Nummernbezeichnungen beteiligt waren, Auskunft zu erteilen. Nummernkonti werden nicht mit einem Namen, sondern mit einer Nummer bezeichnet. Bankintern ist die Identität des Kontoinhabers – wenn auch einem eingeschränkten Personenkreis – bekannt. Das gleiche gilt für Konti, welche unter einer Fantasiebezeichnung geführt werden (Brühwiler/Heim, Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken 2008, 2. A., Zürich 2008, Art. 9 Anm. 2 und 3; Breitschmid/Matt, Informationsansprüche der Erben und ihre Durchsetzung, successio 2010, S. 88). An der Auskunftspflicht der Bank gegen- über dem Erben ändert sich dadurch nichts. Die Klägerin hat der Beklagten 2 vorgeworfen, sie weiche bei ihrer Aus- kunftserteilung insofern aus, als sie ihre Wortwahl gezielt aussuche und festhalte, dass keine weiteren Konti bei ihr bestünden oder bestanden hätten, welche von G._____ und/oder H._____ eröffnet worden seien oder auf jene lauteten bzw. ge- lautet hätten. Dagegen habe die Beklagte 2 bis jetzt nicht schriftlich bestätigt, dass keine Bankkundenbeziehungen bestanden, an welchen die Erblasser wirt- schaftlich berechtigt waren (Urk. 137 S. 20 und 40). Es wurde bereits dargelegt, dass die Beklagte 2 keine Auskünfte bezüglich Vermögenswerten erteilen muss, an denen der Erblasser bloss wirtschaftlich be- rechtigt war. Die Klägerin hat keine Anhaltspunkte aufgeführt, dass die Beklagte 2 neben den drei Konti Z1._____, Z2._____ und Z5._____ – welche offensichtlich unter Fantasiebezeichnungen geführt wurden – weitere Konti als Nummernkonti bzw. unter Fantasiebezeichnungen für die Erblasser als Inhaber geführt hat. Es besteht daher kein Grund, die Beklagte 2 in allgemeiner Form über diese Konto- beziehungen hinaus zur Auskunft über allfällige weitere Vermögenswerte zu ver- pflichten.

c) aa) Die Klägerin macht im Berufungsverfahren geltend, die Konten Z3._____ und Z4._____, auf welche erhebliche Vermögenswerte der Erblasser

- 38 - übertragen worden seien, sowie die Konten V1._____ und W1._____, an welchen die Erblasser G._____ und/oder H._____ wirtschaftlich berechtigt seien, seien von der Beklagten 2 geführt worden bzw. würden von ihr geführt. Dies zeige, dass zwischen der Beklagten 2 und den Erblassern ein umfassender Nachlass- und Vermögensberatungs- sowie Vermögensverwaltungsauftrag bestanden habe. Dass sich das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten 2 und den Erblassern auch auf die Beratung in Bezug auf bzw. die Organisation der Gesellschaften W._____ und V._____ bzw. der Konti V1._____ und W1._____ bezogen habe, ergebe sich daraus, dass der Kundenberater auf den Kontoeröffnungsdokumen- ten zum Konto Z2._____, an welchem die Erblasserin und die Beklagte 1 berech- tigt gewesen seien, einen Verweis auf die Konti W1._____ und V1._____ ange- bracht habe. Gestützt auf das zwischen der Beklagten 2 und den Erblassern be- stehende Vertragsverhältnis, das sich über alle bei der Beklagten 2 gehaltenen Konten und Vermögenswerte erstreckt habe, an denen die Erblasser direkt oder wirtschaftlich berechtigt gewesen seien, sei die Beklagte 2 verpflichtet, der Kläge- rin gemäss Art. 400 Abs. 1 OR sämtliche Dokumente und Informationen bezüglich der Konten Z3._____, Z4._____, W1._____ und V1._____ herauszugeben (Urk. 173/164 S. 12 f.). bb) Die Behauptung, dass zwischen der Beklagten 2 und den Erblassern ein umfassender Nachlass- und Vermögensberatungs- sowie Vermögensverwal- tungsauftrag bestanden habe, ist neu und im Berufungsverfahren unzulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO; vgl. auch § 267 Abs. 1 in Verbindung mit § 115 ZPO/ZH). Auf das klägerische Vorbringen, aus diesem Vertragsverhältnis ergebe sich eine um- fassende Informationspflicht bezüglich der erwähnten Konti, ist daher nicht weiter einzugehen. cc) Die Klägerin wirft der Beklagten 2 rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, wenn sie sich darauf berufe, es bestehe keine bankvertragliche Beziehung zwi- schen ihr und den Erblassern und es könne daher keine Auskunft erteilt werden. Der auf den Kontoeröffnungsunterlagen des Kontos Z2._____ angebrachte Ver- weis auf die Konten V1._____ und W1._____ zeige, dass die Beklagte 2 diese beiden Gesellschaftskonti offenbar den Berechtigten des Kontos Z2._____, der

- 39 - Beklagten 1 und H._____, zugerechnet habe, obwohl diese gemäss Aussagen der Beklagten 1 offiziell in keiner Weise an den entsprechenden Gesellschaften beteiligt gewesen seien. Der Vermerk der beiden Konti lasse darauf schliessen, dass die Beklagte 2 der Beklagten 1 und der Erblasserin H._____ – trotz angeb- lich mangelndem direktem Vertrag – Auskunft über die Konti V1._____ und W1._____ erteilt habe und, der realen Praxis bei Offshore-Gesellschaften ent- sprechend, als Ansprechpartnerin der Erblasser gehandelt habe. Der Schluss lie- ge nahe, dass es sich bei den Inhabern der Konti V1._____ und W1._____ sowie Z2._____ gemäss übereinstimmendem Willen der Parteien um die gleichen Bankkunden gehandelt habe, weshalb der Vermerk unproblematisch sei. Dies bedeute aber, dass Auskunft zu erteilen sei, da der Klägerin die gleichen Aus- kunftsrechte zustünden wie den Erblassern (Urk. 173/164 S. 14 f.). Die Behauptung, die Beklagte 2 habe der Beklagten 1 und der Erblasserin H._____ Auskunft über die Konti V1._____ und W1._____ erteilt, ist im Beru- fungsverfahren erstmals erhoben worden und daher unzulässig (vgl. Urk. 137 S. 24 ff.), ganz abgesehen davon, dass die Behauptung gänzlich unsubstantiiert ist. Daher ist auch die klägerische Schlussfolgerung unzulässig, es seien ihr von der Beklagten 2 die gleichen Auskünfte zu erteilen. dd) aaa) Die Klägerin erneuert im Berufungsverfahren ihre Behauptung, wo- nach die Offshore-Gesellschaften W._____ und V._____ in rechtsmissbräuchli- cher Weise der Umgehung von erbrechtlichen Vorschriften dienten und die Be- achtung ihrer selbständigen Rechtspersönlichkeit rechtsmissbräuchlich wäre. Die Beklagte 2 könne daher der Klägerin gegenüber die Auskunft nicht gestützt auf das Bankgeheimnis verweigern. Die in Wissen und Zusammenarbeit mit dem Di- rektor der Beklagten 2, M._____, und der Beklagten 2 errichteten Offshore- Gesellschaften würden auch der rechtsmissbräuchlichen Umgehung von auftrags- rechtlichen Vorschriften dienen. Die Umgehung der erbrechtlichen Vorschriften werde erst dadurch ermöglicht, dass auch die gemäss anwendbarem Schweizer Auftragsrecht bestehende Auskunftspflicht der Bank gegenüber den Erben aus- gehebelt werde. Eine Verweigerung der Auskunft durch die Bank dürfe nicht des- halb erfolgen, weil die Erbin trotz begründetem Verdacht und ausreichenden Hin-

- 40 - weisen gerade mangels Auskunft durch die Bank die Rechtsmissbräuchlichkeit der Gesellschaft nicht beweisen könne. Beim Vorliegen ausreichender Hinweise auf Rechtsmissbräuchlichkeit müsse die Bank zur Erteilung von Auskunft ver- pflichtet werden, wobei Eingriffe in allfällige Bankkundengeheimnisse Dritter durch das Näheverhältnis zu rechtfertigen seien, in welches sich die Dritten gerade dadurch gebracht hätten, dass sie in einer Weise mit dem Erblasser zusammen- gewirkt hätten, welche den Anschein der Rechtsmissbräuchlichkeit erwecke. Gleich wie die Empfängerkonten der Transaktionen würden auch die Konten der Offshore-Gesellschaften von der Beklagten 2 betreut. Die Voraussetzungen eines Durchgriffs seien gemäss dem Recht des Gesellschaftsstatuts zu beurteilen. Die Klägerin wisse einzig, dass es sich bei der W._____ um eine … Gesellschaft [des Staates N._____] handeln könnte. Die Voraussetzungen des Durchgriffs seien folglich nach … Recht [des Staates N._____] zu beurteilen. Nach welchem Recht die V._____ inkorporiert sei, sei nicht bekannt. Gemäss Art. 16 Abs. 2 IPRG sei schweizerisches Recht anwendbar, sofern das eigentlich anzuwendende auslän- dische Recht nicht feststellbar sei. Wenn gemäss … [des Staates N._____] bzw. Schweizer Recht ein ausreichend begründeter Verdacht – wovon die Klägerin ausgehe – bestehe, dass die Gesellschaften V._____ und/oder W._____ rechts- missbräuchlich seien und die Bankkonten den dahinterstehenden Gesellschaftern bzw. dem Nachlass von G._____ und H._____ zuzurechnen seien, sei die Be- klagte 2 verpflichtet, alle Unterlagen herauszugeben, welche ihr in Zusammen- hang mit der Geschäftsführung in Bezug auf die Konten "V1._____" und W1._____" zugegangen seien (Urk. 173/164 S. 15 ff.). Die Beklagte 2 ist der Auffassung, der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs sei pauschal ohne jede Substantiierung erhoben worden. Es werde mit Nichtwissen bestritten, ob allfällige Gesellschaften rechtsmissbräuchlich gegründet oder ver- wendet worden seien. Die Beklagte sei daran gebunden, dass juristische Perso- nen als solche zu beachten seien. Aus diesem Grund bestehe weder eine Aus- kunftspflicht noch ein Auskunftsrecht (Urk. 173/180 S. 10 f.). bbb) Die Vorinstanz hatte zum Vorwurf des Rechtsmissbrauchs ausgeführt, das … Erbrecht [des Staates J._____] kenne offenbar kein Auskunftsrecht Dritter,

- 41 - weshalb die vorstehenden Erwägungen (zum Auskunftsanspruch Pflichtteilsbe- rechtigter) nicht zum Tragen kämen, was auch zu gelten habe, wenn die Klägerin einwende, die Offshore-Gesellschaften dienten in rechtsmissbräuchlicher Weise der Umgehung erbrechtlicher Vorschriften (Urk. 165 S. 39). ccc) Wie bereits festgestellt, hat die Beklagte 2 der Klägerin Auskunft und Rechenschaft über die Empfänger von Überweisungen zulasten der Konti Z1._____ und Z2._____ zu erteilen. Die Beklagte 2 hat also der Beklagten 2 be- kanntzugeben, wer die begünstigten Konti führte und wer im Zeitpunkt der Trans- aktion Inhaber derselben war, soweit dies der Beklagten 2 bekannt war (oben Ziff. 2 b/ee). Eine weitergehende Auskunftspflicht besteht gestützt auf das schweizeri- sche Auftragsrecht nicht. So hat die Beklagte 2 weder den Saldo der begünstigten Konti bekanntzugeben noch Kontoauszüge auszuhändigen oder über weitere Vermögenswerte der Kontoinhaber zu informieren (BGE 133 III 668). Daran än- dert sich nichts, wenn – aus was für Gründen auch immer – Offshore- Gesellschaften Kontoinhaber sind. Denn allein dieser Umstand kann nicht dazu führen, dass die Klägerin mehr Rechte erhält, als sie bei Transaktionen auf ande- re Rechtsträger erhalten würde. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Beklagten 2 geht daher ins Leere. V.

1. Die Vorinstanz ist von einem geschätzten Streitwert des Auskunftsbegeh- rens von Fr. 1 Mio. ausgegangen. Sie erwog, dass die Beklagte 1 weitgehend un- terliege. Bezüglich der Beklagten 2 unterliege die Klägerin im Wesentlichen. Es rechtfertige sich daher, die Kosten des Verfahrens der Klägerin und der Beklagten 1 je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Vorinstanz schlug die Prozessentschädigungen zwischen der Klägerin und der Beklagten 1 wett und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten 2 eine (volle) Prozessentschädigung zu bezahlen (Urk. 165 S. 42 f.).

2. Die Klägerin akzeptiert bei vorinstanzlichem Verfahrensausgang eine hälf- tige Teilung der Gerichtskosten zwischen ihr und der Beklagten 1. Diese sei aber zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 31'400 zu bezahlen. Mit der

- 42 - Beklagten 2 seien die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Urk. 173/164 S. 26). Die Beklagte 1 beantragt die gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfol- gen (Urk. 174/164 S. 26), hält indessen die vorinstanzliche Kosten- und Entschä- digungsregelung für angemessen (Urk. 173/181 S. 5 f.). Die Beklagte 2 hat die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung nicht beanstandet (Urk. 164 S. 7).

3. Die vorinstanzliche Kostenregelung kann beim vorliegenden Verfahrens- ausgang bestätigt werden, zumal die Kostenfreiheit der Beklagten 2 trotz teilwei- ser Gutheissung des gegen sie gerichteten Auskunftsbegehrens von keiner Partei beanstandet wird. Für das Berufungsverfahren ist festzuhalten, dass keine Partei mit ihren Anträgen vollumfänglich obsiegt oder unterliegt. Zu Lasten der Beklag- ten 1 fällt ins Gewicht, dass auf ihre Berufung gegen den Beschluss der Vo- rinstanz vom 2. Februar 2011 nicht eingetreten wird und sie mit ihren Anträgen zum Auskunftsrecht nur teilweise durchdringt. Es rechtfertigt sich, die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten 1 sowie je einen Viertel der Klä- gerin und der Beklagten 2 aufzuerlegen. Die Parteientschädigungen zwischen der Klägerin und der Beklagten 2 sind wettzuschlagen. Die Beklagte 1 hat der Kläge- rin eine auf 50 % reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die Grundgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 1 Mio. gemäss Verordnung über die Anwalts- gebühren vom 8. September 2010 Fr. 31'400.–. Die Entschädigung ist für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auf Fr. 23'550.– (150 % : 2) zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Beklagten 1 gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Februar 2011 wird nicht eingetreten.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 43 -

3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BBG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Es wird erkannt:

1. Die Beklagte 1 wird unter Androhung der Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle verpflichtet,

a) der Klägerin sämtliche Unterlagen herauszugeben und sämtliche In- formationen (inkl. Detailangaben zu den jeweils wirtschaftlich Berech- tigten) über in der Schweiz gelegene Konti, Depots, Schliessfächer und/oder weitere Vermögensträger zu erteilen,

i) die auf den Namen von G._____ und/oder H._____ lauten bzw. lauteten, oder für sie unter einer Fantasie- oder Nummernbe- zeichnung geführt werden bzw. wurden; ii) die gemeinsam auf den Namen von G._____ und/oder H._____ und den/die Namen eines/mehreren Dritten lauten bzw. lauteten oder gemeinsam für G._____ oder H._____ und den/die Dritten unter einer Fantasie- oder Nummernbezeichnung geführt werden bzw. wurden – befinden sich Nachlasswerte im Besitze Dritter, ist die Beklagte 1 herausgabe- und informationspflichtig, sofern die Nachlasswerte faktisch ihr zugewendet wurden;

- 44 - unter diesen Voraussetzungen namentlich, aber nicht abschliessend über

- folgende Konto- bzw. Depotbeziehungen:

- Z1._____;

- Z2._____;

- Z3._____;

- Z4._____;

- folgende Konto- bzw. Depotbeziehungen und Offshore- Gesellschaften:

- V1._____;

- W1._____;

- V._____ und W._____;

b) der Klägerin sämtliche Einzahlungs-, Auszahlungs- Überweisungs- und Übertragungsbelege zu edieren bzw. die entsprechenden Auskünfte zu erteilen, die bezüglich Einzahlungen, Überweisungen und Übertragun- gen Aufschluss geben können, welche G._____ und/oder H._____ bis zu deren Tod auf irgendein Konto oder Depot getätigt hat, sofern die Transaktion in der Schweiz gelegene Vermögenswerte betraf oder auf in der Schweiz gelegene Konti oder Depots erfolgte, unter diesen Voraussetzungen namentlich, aber nicht abschliessend über folgende Transaktionen:

- Konto-Konto Vergütungsauftrag von USD 1'462'000.00 vom tt. Februar 1999 vom Konto Z1._____ auf Z4._____ (Valuta tt. Februar 1999/"Transfer ref …");

- Konto-Konto Vergütungsauftrag von USD 500'000.00 vom tt. November 1999 vom Konto Z1._____ auf Z2._____ (Valuta tt. November 1999/"Transfer");

- 45 -

- Konto-Konto Vergütungsauftrag von USD 238'582.24 vom tt. November 1999 vom Konto Z1._____ auf Z2._____ (Valuta tt. November 1999/"Übertrag Abschluss Saldo")

- Konto-Konto Vergütungsauftrag von "… D._____" im Um- fange von USD 575'000.00 und Auftrag von Übertrag des verschlossenen Couverts vom 15. Februar 2000 vom Konto Z2._____ auf Z4._____;

- Zahlungsauftrag von USD 15'500'000.00 vom tt. Februar 2000 vom Konto Z2._____ an D._____ zu Gunsten von Kon- to Z3._____ (Valuta tt. Februar 2000/Bank des Begünstig- ten: "E._____ Att: …");

- Zahlungsauftrag von USD 100'256.99 vom tt. März 2000 vom Konto Z2._____ an D._____ zu Gunsten von Z3._____ (Valuta tt./tt. März 2000/Bank des Begünstigten: "F._____ ");

c) der Klägerin sämtliche aus der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten 2 gemäss Dispositiv Ziff. 1 lit. a vorstehend herrührenden, im Besitz der Beklagten 1 befindlichen oder rekonstruierbaren Unterlagen in Kopie herauszugeben, namentlich, aber nicht abschliessend Konto- /Depotauszüge, Anlageübersichten, Verträge, Einzelbelege wie Wert- schriftenabrechnungen, Gutschrifts-, Belastungs- und Übertragungsan- zeigen, Formulare A, Unterschriftenkarten, Vollmachten, Kundenauf- träge, Korrespondenzen, Besuchs- und Telefonnotizen.

2. Im Übrigen wird das Begehren um weitergehende Auskunftserteilung durch die Beklagte 1 abgewiesen.

3. Die Beklagte 2 wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle verpflichtet,

a) der Klägerin sämtliche Korrespondenz im Zusammenhang mit den Konto- bzw. Depotbeziehungen Z1._____ und Z2._____ auszuhändi- gen;

- 46 -

b) der Klägerin Rechenschaft und Auskunft, inkl. Identität des Empfängers bzw. Identität des Inhabers des Empfängerkontos, über sämtliche Überweisungen zu Lasten der Konti/Depot Z1._____ und Z2._____ zu geben, namentlich, aber nicht abschliessend über folgende Transaktionen

- Konto-Konto Vergütungsauftrag von USD 1'462'000.00 vom tt. Februar 1999 vom Konto Z1._____ auf Z4._____ (Valuta tt. Februar 1999/"Transfer ref …");

- Konto-Konto Vergütungsauftrag von USD 500'000.00 vom tt. November 1999 vom Konto Z1._____ auf Z2._____ (Valuta tt. November 1999/"Transfer");

- Konto-Konto Vergütungsauftrag von USD 238'582.24 vom tt. November 1999 vom Konto Z1._____ auf Z2._____ (Valuta tt. November 1999/"Übertrag Abschluss Saldo")

- Konto-Konto Vergütungsauftrag von "… D._____" im Um- fange von USD 575'000.00 und Auftrag von Übertrag des verschlossenen Couverts vom 15. Februar 2000 vom Konto Z2._____ auf Z4._____;

- Zahlungsauftrag von USD 15'500'000.00 vom tt. Februar 2000 vom Konto Z2._____ an D._____ zu Gunsten von Kon- to Z3._____ (Valuta tt. Februar 2000/Bank des Begünstig- ten: "E._____ Att: …");

- Zahlungsauftrag von USD 100'256.99 vom tt. März 2000 vom Konto Z2._____ an D._____ zu Gunsten von Z3._____ (Valuta tt./tt. März 2000/Bank des Begünstigten: "F._____ ").

4. Im Übrigen wird das Begehren um weitergehende Auskunftserteilung durch die Beklagte 2 abgewiesen.

5. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 30'750.– festgesetzt.

- 47 -

6. Die erstinstanzlichen Kosten werden der Klägerin und der Beklagten 1 je zur Hälfte auferlegt.

7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 30'750.– festgesetzt.

8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin und der Beklagte 2 zu je einem Viertel und der Beklagten 1 zur Hälfte aufer- legt.

9. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin für beide Verfahren eine redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 25'434.– zu bezahlen.

10. Die Parteientschädigungen zwischen der Klägerin und der Beklagten 2 wer- den für beide Verfahren wettgeschlagen.

11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,

2. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 48 - Zürich, 23. Dezember 2011 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. R. Klopfer lic. iur. G. Kenny versandt am: mc