Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend: der Kläger) ist als Rechts- anwalt und Partner der Anwaltskanzlei C._____ in L._____ tätig. Der Kläger vertritt seit Jahren den … [aus K._____] Staatsangehörigen D._____ und dessen Unternehmung I2._____ AG mit Sitz in L._____ (nachfolgend: I2._____ ). Zudem ist er Verwaltungsrat einer Vielzahl von Unternehmen, darunter auch der I2._____ .
E. 2 Der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend: der Beklagte) ist Inhaber eines schweizerischen Anwaltspatentes. Er ist bzw. war tätig als Verwal- tungsrat und/oder Sekretär mehrerer Unternehmen.
E. 3 Seit 2006 führt der Beklagte gegen den Kläger eine Mail-Kampagne. In zahl- reichen Mails wirft der Beklagte dem Kläger gegenüber ausgewählten Ad- ressaten (darunter etwa Mitarbeitern der klägerischen Kanzlei, Mitgliedern des ... Anwaltsverbands sowie Mitarbeitern diverser Banken und Behörden) illegales bzw. strafbares Verhalten in diversen Schattierungen vor. Die ge- gen den Kläger gerichtete Mail-Kampagne ist vor dem Hintergrund einer an- geblichen Geschäftsbeziehung zwischen dem Beklagten einerseits sowie D._____ und/oder der I2._____ andererseits zu sehen. Der Beklagte geht davon aus, dass ihm aus dieser Geschäftsbeziehung finanzielle Ansprüche zustehen. Da er keine Möglichkeit sah, die ihm angeblich gegenüber D._____ und/oder der I2._____ zustehenden Forderungen geltend zu ma- chen, entschied er sich, den Kläger in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat
- 44 - der I2._____ ins Visier zu nehmen. Demgegenüber verzichtete der Beklagte darauf, auf dem Rechtsweg ernsthafte Schritte zur Durchsetzung seiner an- geblichen Forderungen gegenüber D._____ und/oder der I2._____ zu unter- nehmen.
E. 4 Im Parallelverfahren LB110005 orientierte der Beklagte mit Eingabe vom
27. Oktober 2011 über einen Entscheid der III. Strafkammer des Oberge- richts, mit welchem eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü-
- 45 - rich bezüglich eines Strafverfahrens gegen den Kläger teilweise aufgehoben wurde (Urk. 73 und 74 im Verfahren LB110005).
E. 5 Nachdem sich ergeben hat, dass die Klage in Bezug auf die Feststellungs- begehren Ziff. 1 und die Unterlassungsbegehren Ziff. 2 vollumfänglich gut- zuheissen ist, ist im Folgenden noch auf das Rechtsbegehren Ziff. 3 einzu- gehen.
a) Der Kläger beantragt mit dem Rechtsbegehren Ziff. 3 die Unterlassung weiterer Kundgaben bzw. deren Verbot, und zwar einerseits bezogen auf Strafanzeigen, welche der Beklagte gegen den Kläger deponierte (Rechtsbegehren Ziff. 3a), sowie andererseits bezogen auf Äusserun- gen zu seine Einkommensverhältnissen (Rechtsbegehren Ziff. 3b).
b) Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, in sachlicher Hinsicht sei er- stellt, dass der Beklagte seine Strafanzeige Dritten zugestellt habe, die weder von der Anzeige betroffen noch am damit zusammenhängenden Strafverfahren beteiligt seien. Erstellt sei ferner, dass der Beklagte die Steuerdaten des Klägers verbreitet habe. Zur Vermeidung unnötiger
- 59 - Wiederholungen ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 87 S. 119-121 Rz. 2).
c) Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass die beanstandete Kundgabe persönlichkeitsverletzend sei, dass diese Verletzung widerrechtlich sei und dass die Gefahr einer weiteren Kundgabe drohe, weshalb die Un- terlassungsklage gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 gutzuheissen sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auch auf diese Begründung verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 87 S. 121-123 Rz. 3).
E. 6 Die erstinstanzliche Regelung der Kostenfolgen (Dispositiv-Ziffern 6-8 und
10) wird bestätigt.
E. 7 Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 35'000.00 zu bezahlen.
E. 8 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 13'000.00 festgesetzt.
E. 9 Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt.
E. 10 Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen.
E. 11 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,
7. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 12 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 79 - Zürich, 29. November 2011 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. C. Heuberger versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB100088-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Urteil vom 29. November 2011 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Persönlichkeitsverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
1. November 2010 (CG090047)
- 2 - Rechtsbegehren: „1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte die Persönlichkeitsrechte des Klä- gers wie folgt verletzt hat:
a) In den E-Mails vom 5. Februar 2007, 09:38 Uhr (Beilage 1) an den Kläger und an D._____ mit cc an E._____ (I._____), E1._____ (I._____), E2._____ (I._____) und vom 5. Februar 2007, 10:03 Uhr (Beilage 2) an G._____ (C._____), G1._____ (C._____), G2._____ (C._____) mit cc an den Kläger, beide E-Mails jeweils mit der Anlage „DRAFT_Letter_H.______..._February5_200712[1].pdf“ (Beilage 3), insbesondere mit der Aussage in der Anlage: (i) „With fraudulent intention and with the active support of Dr. B._____ he created and masterminded a „body of lies and deceptions.“;
b) In den E-Mails vom 5. März 2007, 13:24 Uhr (Beilage 4) an D._____ mit cc an den Kläger, E._____ (I._____), E1._____ (I._____), E2._____ (I._____), E3._____ (I._____), E4._____ (I._____) und vom 5. März 2007, 15:39 Uhr (Beilage 5) an G1._____ (C._____), G2._____ (C._____) mit cc an den Kläger, insbesondere mit den Aussagen: (i) „Because of the active support of Dr. B._____ you were able to „trick“ me, I._____, I1._____ and others (and, I assume also the H1._____ Administration), and commit large-scale fraudulent and criminal actions – making us believe when we presented I2._____ AG as the future project manager that we dealt with a successful … entrepreneur [aus Staat K._____].“; (ii) „And my lawyers are very pleased that we can prove that the establishment of I2._____AG itself was part of a fraud/embezzlement (corruption?)-scheme orga- nized by you and Dr. B._____! These criminal actions also support my case re- garding my claims against you and I2._____AG, it shows that Dr. B._____ and you are a (quite) successful team – with literally year long experience – in taking advantage of other person’s assets (tangible and intangible), know-how, contacts, services, etc. without paying.“;
c) In den E-Mails vom 2. April 2007, 16:03 Uhr (Beilage 6) an E3._____ (I._____) mit cc an den Kläger, D._____, G4._____ (C._____), E._____ (I._____), E2._____ (I._____), E1._____ (I._____) und vom 3. April 2007, 14:53 Uhr (Beilage 7) an den Kläger mit cc an G1._____ (C._____), G._____ (C._____), G2._____ (C._____), G4._____ (C._____), D._____, beide E-Mails jeweils mit der Anlage „Let- ter_I._____ _I2._____AG _2April_07[1].pdf“ (Beilage 8), insbesondere mit den Aussagen in der Anlage:
- 3 - (i) „Whereas D._____ is aware of the fact that these funds are a result of his criminal actions, Dr. B._____ must have, if he was not aware of it, at least assumed that the funds used to set up I2._____AG, its K1._____ [Stadt in K._____] office (i.e. its K1._____ permanent establishment) and its … subsidiary [aus Staat K._____] are a result of criminal actions committed by D._____.“; (ii) „Dr. B._____ and his law firm C._____ assisted him so he could take advantage of the reputation of this well-established law firm and the Swiss finance place in L._____ [Stadt in der Schweiz]. The purpose of this international corporate struc- ture is to commit not only fraud towards business partners and tax authorities, but also embezzlement, money-laundering, and violation of …. capital [aus Staat K._____] transfer regulations.”;
d) In der E-Mail vom 18. Juni 2007, 12:08 Uhr (Beilage 9) an E3._____ (I._____) mit cc an E._____ (I._____), E1._____ (I._____), E2._____ (I._____), D._____, den Kläger, G1._____ (C._____), G4._____ (C._____) mit der Anlage „I2._____ _DRAFT_Letter _H.______15Juni2007[1].pdf“ (Beilage 10), insbesondere mit der Aus- sage in der Anlage: (i) „I2._____ AG’s only board member Dr. B._____ also supported D._____’s inten- tion to pay illegal bribes. On May XX, 2006, Dr. B._____ told me that “paying bri- bes in K._____ is normal, and that he would organize an offshore structure for covering this up” (May X, 17:XX by phone).”;
e) In der E-Mail vom 22. Juni 2007, 17:28 Uhr (Beilage 11) an den Kläger mit cc an G1._____ (C._____), G._____ (C._____), G4._____ (C._____), E6._____ (I3._____), E7._____ (I3._____), Sekretariat I3._____, E8._____ (I4._____), insbesondere mit den Aussagen: (i) „Die Fakten- und Dokumentenlage deuten jedoch klar darauf hin, dass Sie und C._____ [Kanzlei] in Bezug auf die bei Ihnen domizilierte und von Ihnen als einzi- ger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift vertretene I2._____AG in strafbare Handlungen involviert sind. Dabei geht es mit grosser Wahrscheinlichkeit primär um gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Veruntreuung (Art. 138 StGB), unwahre Angaben gegenüber Handelsre- gisterbehörden (Art. 153 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), unlauterer Wettbewerb (Art. 23 UWG) sowie Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB).“; (ii) „[…], dass Sie und C._____ aktiv im internationalen Offshore-Geschäft zu Guns- ten Ihrer vorwiegend … Klienten [aus Staat K._____] involviert sind. In diesem Zusammenhang ist es denn auch bereits zu massiven Schädigungen anderer Parteien gekommen (z.B. mittels Gesellschaftskonstrukten im … besetzten Teil
- 4 - U._____s, u.a.); nicht wenige Geldinstitute lehnen zudem aufgrund der Intranspa- renz solcher Konstrukte die Zusammenarbeit mit Ihnen bzw. Ihren Klienten ab.“; (iii) „Dass ihm [D._____] in diesem Betrugs- und Veruntreuungskonstrukt die von Ihnen als einziger Verwaltungsrat vertretene I2._____AG zentral unterstützte – u.a. um Geldtransfers in die Schweiz auf das Privatkonto des Alleinaktionärs zu rechtfertigen -, ist offensichtlich.“;
f) In den E-Mails vom 2. Juli 2007, 12:06 Uhr (Beilage 12) an den Kläger mit cc an G1._____ (C._____), G._____ (C._____), G4._____ (C._____), E6._____ (I3._____), E7._____ (I3._____), Sekretariat I3._____ und vom 2. Juli 2007, 12:27 Uhr (Beilage 13) an den Kläger, G1._____ (C._____), G._____ (C._____), G4._____ (C._____), G2._____ (C._____), insbesondere mit den Aussagen: (i) „Ihre neue Strategie ist wohl, es auf eine Strafuntersuchung ankommen zu las- sen, um dann Ihren Klienten fallen zu lassen. Es wird für Sie und Ihre Kanzlei je- doch zu spät sein, den Standpunkt einzunehmen, dass Sie von Herrn D._____’s Straftaten – Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung, falsche Angaben gegen- über den Handelsregisterbehörden, Geldwäscherei, etc. – nichts wussten. Viel- mehr sind Sie und Ihre Kanzlei ebenfalls darin aktiv involviert, insbesondere auf- grund Ihrer Funktion als einziger Verwaltungsrat der I2._____AG und Ihrer Kanz- lei als Domizilgeberin.”; (ii) „Spätestens seit November 2006 wissen Sie um die strafbaren Handlungen Ihres Klienten, seit Ende 2006 wissen Sie oder müssen Sie aufgrund der Ihnen von mir zugestellten Dokumente wie auch aufgrund des Schreibens von I2._____ (N1._____) [Stadt in N._____] … annehmen, dass die von Ihnen als einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift vertretene Schweizer Gesellschaft I2._____AG eine zentrale Rolle in einem gewerbsmässigen Betrugs- und Geld- wäscherei-Konstrukt spielt. Sie haben jedoch bis anhin alles unternommen, um diese in ihren widerrechtlichen Handlungen zu unterstützen und den widerrechtli- chen Zustand aufrecht zu erhalten.”;
g) In der E-Mail vom 6. Juli 2007, 10:32 Uhr (Beilage 14) an E9._____ (I5._____) mit cc an den Kläger, G1._____ (C._____), G4._____ (C._____), G._____ (C._____), E10._____ (I5._____), E11._____ (I5._____), E12._____ (I5._____), E13._____ (I5._____), insbesondere mit der Aussage: (i) „Warum unterstützt er [B._____] D._____ aktiv in dessen unlauteren Machen- schaften?”;
- 5 -
h) In der E-Mail vom 24. November 2007, 19:51 Uhr (Beilage 15) an das Sekretariat I3._____ mit cc an E6._____ (I3._____), den Kläger, G4._____ (C._____), G3._____ (C._____), G2._____ (C._____), insbe- sondere mit der Aussage: (i) „Neben der Beteiligung an anderen strafbaren Handlungen (u.a. Betrug, Verun- treuung, Urkundenfälschung, Geldwäscherei) hat sich die Schweizer I2._____ AG mit betrügerischen Mitteln für das Projektmanagement eines Infrastrukturprojek- tes in K._____ positioniert […]. Diesbezüglich gibt es auch klare Indizien, die auf umfangreiche Schmiergeldzahlungen bzw. Offerierung von Schmiergeldzahlun- gen hinweisen. Der Grossteil der Handlungen wurde dabei von der I2._____AG unter der Oberleitung von Dr. B._____ koordiniert. Diese Schweizer Aktiengesell- schaft trat in der Schweiz, in S._____, in R._____ [Staaten in Europa] und in K._____ als Organisatorin des vorgenannten Projektmanagements bzw. des be- sagten Infrastrukturprojekts auf. Dr. B._____ und einzelne Anwälte aus seiner Kanzlei waren dabei aktiv involviert; Dr. B._____ hat dies auch bereits schriftlich zugestanden. In diesem Zusammenhang kam es zu verschiedenen Betrugshand- lungen gegenüber der Verwaltung des H1._____ H2._____ [Verwaltungsbezirk in K._____], dem ehemaligen Arbeitgeber (I2._____ ) des Hauptaktionärs der I2._____AG, gegenüber diversen Banken sowie gegenüber Geschäftspartnern in der Schweiz, in R._____, in S._____. und in K._____ (teilweise vollendeter Be- trug/teilweise versuchter Betrug.“;
i) In der E-Mail vom 13. Dezember 2007, 13:36 Uhr (Beilage 16) an E5._____ (I6._____) mit cc an E3._____ (I._____), E._____ (I._____), E4._____ (I._____), den Kläger, E9._____ (I5._____), D._____, insbe- sondere mit der Aussage: (i) „In this respect, I kindly ask you to pay attention of potential money laundering issues surrounding Mr D._____’s banking relations with your institution. In particu- lar, I kindly ask you to pay attention to the following questions: […] How did Dr. B._____ in his function as the only board member with sole signatory power jus- tify the establishment of the Swiss company I2._____AG and its business purpo- se?”;
j) In den E-Mails vom 18. Dezember 2007, 16:12 Uhr (Beilage 17) an E5._____ (I6._____) mit cc an den Kläger, G1._____ (C._____), E3._____ (I._____), E4._____ (I._____), E._____ (I._____), E9._____ (I5._____) und vom 18. Dezember 2007, 17:06 Uhr (Beilage 18) an G4._____ (C._____), G3._____ (C._____), G2._____ (C._____), E13._____ (I5._____), E11._____ (I5._____), insbesondere mit den Aussagen:
- 6 - (i) „D._____ established with the active support of Dr. B._____ and his law firm C._____ an elaborate fraud/embezzlement scheme consisting of up to ten com- panies in different jurisdiction (in particular in K._____, Switzerland and on the T._____).”; (ii) „In case of your client D._____’s I2._____AG you will be shown that Dr. B._____ has been a long time aware of the fact that this company was incorporated for the sole purpose of committing illegal actions against D._____’s employer I2._____ … (N1._____).”; (iii) „Dr. B._____ as a specialist for … issues [aus Staat K._____] is fully aware of these kind of dangers as well. In the case of I2._____AG/D._____, however, he and his Swiss law firm have supported/facilitated such illegal actions.”; (iv) „In addition, documents will be sent to you which show that Dr. B._____, with whom many Swiss banks have a longstanding business relationship, is not com- mitted to the truth and any professional compliance standards.”;
k) In den E-Mails vom 12. Januar 2008, 18:43 Uhr (Beilage 19) an E14._____ (I1._____), E15._____ (I1._____), E16._____ (I1._____) mit cc an den Kläger, D._____, E13._____ (I5._____), E9._____ (I5._____), E._____ (I._____), E1._____ (I._____), E2._____ (I._____), E3._____ (I._____) und vom 13. Januar 2008, 13:25 Uhr (Beilage 20) an G._____ (C._____), G1._____ (C._____), G2._____ (C._____) mit cc an den Kläger und G4._____ (C._____), insbesondere mit den Aussa- gen: (i) „However, in this case the main focus has to be Dr. B._____ and his law firm C._____. Being such a specialist for … legal issues [aus K._____], there is no way that Dr. B._____ did not notice in all these years that D._____ was a full-time employee of the … [aus Staat N._____] I2._____ Group. However, if he was a- ware he and his law firm C._____ are actively involved in this fraud/embezzlement/moneylaundering scheme.”; (ii) „The whole negotiation between I1._____ and the Swiss company I2._____AG was based on en elaborate fraud-scheme – pure and simple. […], respectively D._____ and Dr. B._____ used us to successfully position itself/themselves as the project manager for the Project. Therefore, I2._____AG and its management
– including Dr. B._____ – also committed fraud in O._____ [Stadt ausserhalb der Schweiz].”;
l) In der E-Mail vom 23. Januar 2008, 19:47 Uhr (Beilage 21) an E9._____ (I5._____) mit cc an den Kläger, E13._____ (I5._____), E11._____ (I5._____), E12._____ (I5._____), G4._____ (C._____) und G1._____ (C._____), insbesondere mit der Aussage:
- 7 - (i) „[…]; zweitens, Sie sollten dadurch erkennen (wenn Sie es noch nicht bereits seit längerem erkannt haben), dass Dr. B._____ es mit der Wahrheit und der anwaltli- chen Berufsethik nicht so ernst nimmt.”;
m) In der E-Mail vom 8. Mai 2008, 12:27 Uhr (Beilage 22) an E17._____ (I7._____) mit cc an den Kläger, G1._____ (C._____), G._____ (C._____), G4._____ (C._____), E5._____ (I6._____), die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei, die Selbstregulierungsorganisa- tion des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SRO SAV), insbesondere mit den Aussagen: (i) „Dr. B._____ ist in der Funktion als einziger Verwaltungsrat einer Schweizer Akti- engesellschaft, welche von einem … Staatsbürger [aus Staat K._____] kontrolliert wird, in illegale Handlungen verwickelt.”; (ii) „In vorliegendem Fall handle ich als eine Person, die durch das widerrechtliche Verhalten von Dr. B._____ selbst in ihrem Vermögen geschädigt wurde.”;
n) In den E-Mails vom 26. Mai 2008, 15:55 Uhr (Beilage 23) an den Klä- ger mit cc an G1._____ (C._____), G._____ (C._____), G4._____ (C._____), E9._____ (I5._____), E13._____ (I5._____), E17._____ (I7._____), E5._____ (I6._____), E6._____ (I3._____), das Sekretariat I3._____, die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei, E._____ (I._____), E1._____ (I._____), E2._____ (I._____), E4._____ (I._____), E3._____ (I._____), F._____ (Eidg. Finanzverwaltung EFV) und vom 26. Mai 2008, 16:26 Uhr (Beilage 24) an die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei, F._____ (EFV), E6._____ (I3._____), das Sekretariat I3._____, die SRO SAV mit cc an E17._____ (I7._____), E5._____ (I6._____), den Kläger, G1._____ (C._____), G._____ (C._____), G4._____ (C._____), E9._____ (I5._____), E13._____ (I5._____), E4._____ (I._____), beide E-Mails jeweils mit der Anlage „Schreiben B._____ 26 Mai 08.pdf“ (Beilage 25), insbesondere mit den Aussagen in der Anlage: (i) „Bekanntlich wurde ich neben weiteren Personen und Unternehmen mittels der von Ihnen gegründeten und vertretenen I2._____AG durch Betrug finanziell ge- schädigt.”; (ii) „Sie und Ihre Kanzlei haben eine illegale Konkurrenzstruktur aufgebaut, welche es D._____ ermöglichte, seinen langjährigen … Arbeitgeber [aus N._____] im Vermögen zu schädigen (insbesondere Veruntreuung und Betrug) sowie den Ge- sellschaftsnamen “I2._____ ” zu usurpieren (unlauterer Wettbewerb).”; (iii) „Sie unterstützen D._____’s illegale Handlungen nicht nur als Mitglied des … An- waltsverbands (I3._____), sondern auch und insbesondere in Ihrer Funktion als einziger Verwaltungsrat der I2._____ AG.”;
- 8 -
o) In der E-Mail vom 5. Juni 2008, 13:10 Uhr (Beilage 26) an den Kläger mit cc an E5._____ (I6._____), E17._____ (I7._____), G1._____ (C._____), G4._____ (C._____), G._____ (C._____), insbesondere mit den Aussagen: (i) „Wenn Sie und Ihre Kanzlei seit Jahren für Ihre … Klienten [aus K._____] und Kunden von Schweizer Banken Strukturen (onshore und offshore, etc) errichten, um – unter anderem oder insbesondere – Gelder am … Fiskus [aus K._____] vorbei und unter Verletzung der Kapitalexportbestimmungen der K._____ in die Schweiz zu transferieren, ist mir das egal. Das geht mich nichts an! Mir ist auch egal, wenn zwischen Ihnen und den Schweizer Banken diesbezüglich eine florie- rende Symbiose entstanden ist. […]. Nicht egal ist mir aber, wenn ich von einem kriminellen … [Person aus K._____], der über eine langjährige Geschäftsbezie- hung zur I6._____ verfügt(e), mit Hilfe einer Schweizer Aktiengesellschaft und ei- nem ... Anwalt und seiner Kanzlei durch Betrug finanziell geschädigt werde!”;
p) In der E-Mail vom 9. Juni 2008, 17:41 Uhr (Beilage 27) an E6._____ (I3._____) mit cc an E18._____ (I3._____), E19._____ (I3._____), den Kläger, G1._____ (C._____) mit der Anlage „Brief_I3.______ 15Mai_2007_ DrB._____.pdf“ (Beilage 28), insbesondere mit der Aus- sage in der Anlage: (i) „Im Gegenteil, gewisse Handlungen bzw. Unterlassungen von Dr. B._____ deu- ten vielmehr darauf hin, dass er seinen Klienten und Direktor bei dessen illegalen Handlungen – zumindest passiv – gewähren liess bzw. lässt. Nach meiner Ein- schätzung sprechen jedoch bestimmte Tatsachen auch für eine aktive Unterstüt- zung bei den strafbaren Handlungen.”;
q) In der E-Mail vom 12. Juni 2008, 11:20 Uhr (Beilage 29) an E5._____ (I6._____), E17._____ (I7._____) mit cc an F1._____ (EBK), F2._____ (EBK), den Kläger, G1._____ (C._____), G._____ (C._____), G4._____ (C._____), E6._____ (I3._____), E19._____ (I3._____), E18._____ (I3._____), insbesondere mit den Aussagen: (i) „Vorliegend informiere ich Sie über diese Diskussionen, da erster Banker am En- de des Gesprächs sagte, dass man an Dr. B._____ “nicht herankomme” und dass dieser “gedeckt” werde und “gute Freunde” bei den Banken habe.”; (ii) „[…], dass ich nur in Bezug auf Geschehnisse rund um die Schweizer Aktienge- sellschaft I2._____ AG, Dr. B._____ und seiner ... Rechtsanwaltskanzlei C._____ […] vorwerfe, unter Umständen selbst in kriminellen Handlungen involviert zu sein oder solche (aktiv oder durch Unterlassung) zu unterstützen.”;
- 9 -
r) In der E-Mail vom 13. Juni 2008, 11:01 Uhr (Beilage 30) an E13._____ (I5._____), E12._____ (I5._____), E11._____ (I5._____), E9._____ (I5._____) mit cc an F3._____ (Schweizer Treuhand-Kammer), F2._____ (EBK), F1._____ (EBK), die Kontrollstelle Geldwäscherei, ins- besondere mit der Aussage: (i) „Seit März 2007 habe ich Sie mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass die I2._____ AG und ihr … Alleinaktionär [aus K._____] und im ... Handelsregister eingetragene Direktor, D._____, aktiv in umfangreiche illegale Handlungen verwi- ckelt seien. Dabei habe ich Sie auch mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass der einzige Verwaltungsrat der I2._____ AG, Dr. B._____, unter Umständen diese Handlungen aktiv unterstützt bzw. deckt.”;
s) In der E-Mail vom 18. Juni 2008, 12:20 Uhr (Beilage 31) an E6._____ (I3._____), E19._____ (I3._____), E7._____ (I3._____) mit cc an E18._____ (I3._____), den Kläger, G1._____ (C._____), G._____ (C._____), G4._____ (C._____), insbesondere mit den Aussagen: (i) „Sie werden dann erkennen, dass Dr. B._____ und seine Kanzlei C._____ aktiv in umfangreiche illegale Handlungen involviert sind.”; (ii) „Für den Fall, dass Dr. B._____ in einem wohl unumgänglichen künftigen Straf- verfahren behauptet, dass er von den illegalen Handlungen seines langjährigen … Klienten D._____ [aus K._____] nichts wusste, möchte ich darauf hinweisen, dass er spätestens seit mindestens 16 Monaten davon Bescheid weiss und den- noch im Verwaltungsrat dieser Gesellschaft weiterhin Einsitz nahm. Mit dieser Handlung hat er aber auch illegale Handlungen in K._____ unterstützt und ge- deckt, […]. In K._____ verliess sich Dr. B._____ auf die fiktive Wohnsitzregistrie- rung seines Klienten und die Bezahlung von Schmiergeldern als prozessuale Ab- wehrstrategie.”;
t) In der E-Mail vom 24. Juni 2008, 13:50 Uhr (Beilage 32) an F1._____ (EBK), F2._____ (EBK) mit cc an E17._____ (I7._____), E5._____ (I6._____), E6._____ (I3._____), E19._____ (I3._____), E18._____ (I3._____), den Kläger, insbesondere mit den Aussagen: (i) „Wie sein … Klient D._____ [aus K._____], ist heute auch der ... Rechtsanwalt Dr. B._____ nicht bereit, seine Verantwortung zu übernehmen – vielmehr unterstützt er mit seiner Einsitznahme im Verwaltungsrat der I2._____ AG weiterhin die strafbaren Handlungen seines Klienten.”; (ii) „[…] bereits mit ausführlichem Schreiben vom 15. Mai 2007 auf die Involvierung von Dr. B._____ in illegale Handlungen hingewiesen […].”;
- 10 -
u) In der E-Mail vom 24. Juni 2008, 15:46 Uhr (Beilage 33) an den Klä- ger, G1._____ (C._____), die Kontrollstelle Geldwäscherei, G4._____ (C._____), E13._____ (I5._____), E9._____ (I5._____), E3._____ (I._____), E._____ (I._____), E2._____ (I._____), E17._____ (I7._____), E5._____ (I6._____), E19._____ (I3._____), E6._____ (I3._____), E18._____ (I3._____), F1._____ (EBK), F2._____ (EBK), insbesondere mit den Aussagen: (i) „Anlass zu diesem kurzen von mir initiierten Telefongespräch war, dass ich Herrn E6._____ sowie die Präsidentin des Standesgerichts in einem längeren Schrei- ben vom 15. Mai 2007 (Kopie an Dr. B._____) auf die Involvierung von Dr. B._____ in illegale Handlungen hingewiesen habe.“; (ii) „Ich ging davon aus, dass es den I3._____ interessiert, wenn ein Mitglied in ille- gale Handlungen eines Klienten verwickelt ist und diese unterstützt, […].“; (iii) „[…], dass das verantwortungslose Verhalten von Dr. B._____ nicht nur gefährlich für seinen langjährigen Klienten ist […], sondern auch – und insbesondere – für eine ausländische Rechtsanwaltskanzlei im Allgemeinen und für einzelne auslän- dische Berufskollegen im Besonderen, die durch das grobfahrlässige und/oder vorsätzliche Verhalten von Dr. B._____ in eine gefährliche Situation gebracht worden sind.”;
v) In den E-Mails vom 3. Juli 2008, 21:11 Uhr (Beilage 34) und vom 9. Juli 2008, 09:36 Uhr (Beilage 35) jeweils an den Governor H._____ mit cc an […@...], […@...], […@...], den Kläger, D._____, E5._____ (I6._____), E20._____ (I6._____), E17._____ (I7._____), E21._____ (I7._____), die Kontrollstelle Geldwäscherei, F1._____ (EBK), F2._____ (EBK), E._____ (I._____), E1._____ (I._____), E2._____ (I._____), E3._____ (I._____) und vom 9. Juli 2008, 14:40 Uhr (Beilage 36) an E22._____ (I8._____) mit cc an E23._____ (I8._____), E24._____ (I8._____), E17._____ (I7._____), E5._____ (I6._____), den Kläger, je- weils bei allen E-Mails mit der Anlage „Letter Governor H._____ H1._____ 3 July 2008.pdf“ (Beilage 37), insbesondere mit den Aussa- gen in der Anlage: (i) „In his illegal actions, D._____ was actively supported since 2003 by the Swiss lawyer Dr. B._____ and his law firm C._____ (see www…..ch), […].”; (ii) „The Swiss lawyer Dr. B._____ can be qualified as the mastermind behind D._____’s illegal Swiss-… company [K._____] structure which fraudulently parti- cipated in a public tender procedure organized by the H2._____ Administration of H1._____.”; (iii) „Because of Dr. B._____’s and his law firm’s active involvement in D._____’s and I2._____ AG’s numerous illegal actions, we informed the persons responsible for compliance with I7._____ and I6._____ AG in L._____, kindly asking them to re-
- 11 - view all past and present business relationships of their financial institutions with Dr. B._____ and his law firm.”; (iv) „We believe that the … [K._____] authorities should be involved by your H2._____ Administration recommending to opening a formal criminal investigation against […], against Dr. B._____ and […].”;
w) In der E-Mail vom 9. Juli 2008, 14:40 Uhr (Beilage 36) an E22._____ (I8._____) mit cc an E23._____ (I8._____), E24._____ (I8._____), E17._____ (I7._____), E5._____ (I6._____), den Kläger, insbesondere mit der Aussage: (i) „For this, I forward to you our recent letter to the … [K._____] authorities, in parti- cular to Governor H._____ of the H1._____ H2._____ of 3 July 2008 as his admi- nistration became a victim of this Swiss-… [K._____] fraud scheme established by Dr. B._____.”; (ii) „It is just because of our case “I2._____ AG” and Dr. B._____’s involvement in its illegal actions and the way he is associating with these illegal actions, as well as “other” circumstances, that everything he is involved with “does not feel right”. Therefore, it will be in the interest of all – public authorities, banks, auditors – to review everything he is involved with.”;
x) In der E-Mail vom 10. Juli 2008, 21:31 Uhr (Beilage 38) an den Kläger mit cc an G5._____ (C._____), G6._____ (C._____), G7._____ (C._____), G8._____ (C._____), G2._____ (C._____), G9._____ (C._____), insbesondere mit den Aussagen: (i) „Hinter dem Rücken von ehrlichen und erfolgreichen Geschäftsleuten illegale Ge- sellschaftskonstrukte errichten (weil Sie den Hals von VR-Mandaten nicht voll ge- nug bekommen; […]), seinen langjährigen Klienten verraten, durch eigene Unfä- higkeit ausländische Berufskollegen in den Dreck reiten, unseriöse Geschäfte im Verborgenen machen – schön gedeckt durch das Bank- und Anwaltsgeheimnis, das können Sie, aber ein Telefon entgegennehmen, dazu trauen Sie sich nicht.”; (ii) „Wissen Ihre Angestellten eigentlich mit wem sie es da zu tun haben? Haben sie noch nicht durch die gutbürgerliche Fassade des Dr. B._____ hindurchgeblickt? Erkennen Ihre angestellten Anwälte nicht, was für Geschäfte Sie (auch noch) ma- chen? Warum Sie soviele VR-Mandate haben?”; (iii) „Nahezu jeder Banker im … [K._____] Business weiss, was Ihre “Spezialitäten” und “Qualitäten” sind, und kann von Ihnen interessante Geschichten erzählen. Oder züchten Sie die nächste Generation von “Spezialisten” heran?”; (iv) „[…], denn wie länger Sie in dieser Struktur I2._____ AG / … I2._____ AG drinsit- zen und diese von Ihrer Kanzlei aktiv unterstützt wird (inklusive Domizilgewäh- rung), desto tiefer “sinken” sie in den Straftatbestand der Geldwäscherei hinein.”;
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y) In der E-Mail vom 14. Juli 2008, 09:46 Uhr (Beilage 39) an den Kläger mit cc an E6._____ (I3._____), E19._____ (I3._____), E7._____ (I3._____), insbesondere mit der Aussage: (i) „Die Delikte, in welche die I2._____ AG und ihre Organe (D._____, Dr. B._____ & Revisionsstelle, d.h. insb. E9._____) aber auch Ihre Kanzlei C._____ verwickelt sind, fallen gemäss Auskunft des stellvertretenden Staatsanwalts auch in die Zu- ständigkeit der ... Staatsanwaltschaft.”;
z) In der E-Mail vom 15. Juli 2008, 19:51 Uhr (Beilage 40) an den Kläger mit cc an G1._____ (C._____), G._____ (C._____), E9._____ (I5._____), E13._____ (I5._____), insbesondere mit der Aussage: (i) „Wenn das korrekt ist, sind Sie ein richtiger “Schlingel” bzw. noch schlimmer als ich gedacht habe. Helfen kriminellen … [Personen aus K._____] andere zu betrü- gen, und selbst profitieren Sie davon im Übermass.”; aa) Mit der Verbreitung des Entwurfs der Strafanzeige als Anlage (Beilage
41) in der E-Mail vom 22. Juli 2008, 21:59 Uhr (Beilage 42) an den Kläger, G1._____ (C._____), G._____ (C._____), E13._____ (I5._____), E9._____ (I5._____), E11._____ (I5._____), E12._____ (I5._____), insbesondere mit den Anträgen auf Seite 2 und den folgen- den Aussagen in der Anlage: (i) „Es besteht der dringende Verdacht, dass Dr. B._____ aufgrund seiner Funktion als einziger Verwaltungsrat der I2._____ AG und für deren Geschäftsführung Verantwortlicher sich der Gehilfenschaft oder gar Mittäterschaft zu strafbaren Handlungen schuldig gemacht hat.“; (ii) „Die Handlungen und Unterlassungen des Dr. B._____ wie auch der Revisions- stelle I5._____ AG (bzw. deren Organe: Geschäftsleitung und Verwaltungsrat) könne auch den Straftatbestand der Geldwäscherei erfüllen.“; (iii) „Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass Dr. B._____ vorliegend Gehilfe oder gar Mittäter strafbarer Handlungen ist (z.B. Betrug, Veruntreuung, unlauterer Wettbewerb, Geldwäscherei, Bestechung fremder Amtsträger).“; (iv) „Dr. B._____ nimmt seine zwingenden und unübertragbaren Pflichten als einziger Verwaltungsrat offensichtlich nicht wahr.“; (v) „Dr. B._____ unterstützt somit D._____ aktiv in dessen strafbaren Handlungen. Er qualifiziert sich als Mittäter dieser strafbaren Handlungen oder zumindest macht er sich der Gehilfenschaft nach Art. 26 StGB in Verbindung mit den obgenannten Straftatbeständen (insbesondere Betrug, Veruntreuung und unlauterer Wettbe- werb sowie Geldwäscherei) strafbar.“;
- 13 - (vi) „Auf die Handlungen des Dr. B._____ und seiner Kanzlei C._____ könnte auch der Straftatbestand der Geldwäscherei zur Anwendung kommen. Sowohl heute als auch bereits früher bestanden genügend Anhaltspunkte für Dr. B._____, dass er zumindest annehmen musste bzw. muss, dass die unter der Verfügungsgewalt von D._____ stehenden Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren könn- ten […].“; (vii) „In seinem Schreiben vom 30. November 2006 droht mir Dr. B._____ mit einer unbegründeten Strafanzeige wegen Verletzung des Anwaltsgeheimnisses […]; er weiss, dass ich für D._____ und seine I2._____ AG nicht als Rechtsanwalt tätig war. Dr. B._____ nimmt aufgrund seiner Funktion als einziger Verwaltungsrat der I2._____ AG selbst Parteistellung ein. Sein Verhalten erfüllt den Straftatbestand der Nötigung.“; (viii) „Der Fall I2._____ AG zeigt zudem deutlich auf, wie Dr. B._____ – der immerhin auch als registrierter Finanzintermediär agiert – und seine Geschäftspartner (z.B. I5._____ AG) ohne zögern eine illegale Parallelstruktur eines … [K._____] Krimi- nellen aktiv unterstützen.“; bb) In der E-Mail vom 13. August 2008, 12:30 Uhr (Beilage 43) an E6._____ (I3._____) mit cc an E7._____ (I3._____), E18._____ (I3._____), den Kläger, G1._____ (C._____), insbesondere mit den Aussagen: (i) „Es geht dabei auch darum, dass Dr. B._____ als einziger Verwaltungsrat der I2._____ AG der Staatsanwaltschaft erklären soll, warum er an seinem Verwal- tungsratsmandat bis heute festhält und somit den Aktionär/Direktor dieser Gesell- schaft aktiv in dessen illegalen Handlungen unterstützt.”; (ii) „Ich möchte jedoch versuchen, eine europaweite Untersuchung gegen Dr. B._____ und dessen Kanzlei wegen möglicher organisierter und planmässiger Geldwäscherei auszulösen […].”; (iii) „Mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 2’418’000 im Jahr 2006 verdient Ihr ... Kollege Dr. B._____ zwar sehr gut (Dr. B._____ sollte eigentlich bei der nächs- ten Auflistung der bestverdienenden Schweizer Anwälte in der Bilanz mit dabei ist!), doch lässt sein versteuertes Vermögen bzw. seine steuerliche Ausscheidung bei der kantonalen Vermögenssteuer nicht auf das Eigentum an der Luxusliegen- schaft schliessen.”; cc) In der E-Mail vom 21. August 2008, 13:31 Uhr (Beilage 44) an den Kläger mit cc an G1._____ (C._____), E17._____ (I7._____), E21._____ (I7._____), E5._____ (I6._____), E20._____ (I6._____), F1._____ (EBK), die Kontrollstelle Geldwäscherei, F4._____ (EFV), E25._____ […@...], E26._____ […r@...], […@...], [L._____@...], […@...], insbesondere mit den Aussagen:
- 14 - (i) „Darin wurde unter anderem aufgezeigt, dass Sie und Ihre Anwaltskanzlei C._____ (www…ch) diverse illegale Handlungen dieser Schweizer Aktiengesell- schaft und des dahinter stehenden … Aktionärs D._____ [aus K._____] seit meh- reren Jahren unterstützen. Sie sind insbesondere der geistige Vater einer illega- len Parallelstruktur, welche Sie als einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift kontrollieren […]. Im Vordergrund stehen dabei Betrug und Veruntreuung gegen- über dem langjährigen … Arbeitgeber [aus N._____] von D._____ […] sowie da- mit verbundene mögliche Aspekte von Geldwäscherei; umfangreiche betrügeri- sche Handlungen gegenüber der K._____ […], systematischer Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, Verletzung … Kapitalexportbestimmungen [aus K._____] sowie Betrug gegen meine Person und andere Geschäftspartner der I2._____ AG.”; (ii) „Zudem müssen auch andere von Ihnen vertretene Strukturen analysiert werden, um zu erkennen, ob (i) nicht D._____ dahinter steht; (ii) ob es sich bei den illega- len Handlungen im Umfeld der I2._____ AG um einen Einzelfall handelt, oder ob (iii) die Unterstützung illegaler Handlungen ein fester Bestandteil Ihres (umfang- reichen) Dienstleistungsangebotes ist.”; (iii) „Gemäss der rechtskräftigen Steuerveranlagung für die Kantons- und Gemeinde- steuern erzielten Sie und Ihre Ehefrau J._____ (nicht erwerbstätig) im Jahr 2004 ein steuerbares Einkommen von CHF 1’550’800, im Jahr 2005 ein steuerbares Einkommen von CHF 2’103’700 und im Jahr 2006 ein steuerbares Einkommen von CHF 2’418’200. Zusätzlich deklarierten Sie im Jahr 2004 ein steuerbares Vermögen von CHF 4’250’000 und im Jahr 2006 ein steuerbares Vermögen von CHF 5’431’000. […].”; dd) In der E-Mail vom 1. September 2008, 10:09 Uhr (Beilage 45) an E3._____ (I._____), E._____ (I._____), E2._____ (I._____), E1._____ (I._____), E4._____ (I._____), insbesondere mit der Aussage: (i) „I will now file criminal charges against I2._____ AG, Dr. B._____ and D._____. In doing this, I intend to trigger a large scale anti-money laundering investigation against him (he is what he is, presumably one of the leading money launderer for … [K._____] money coming to Switzerland). […]. If the … [K._____] authorities consider that E1._____ is somehow involved in D._____’s respectively Dr. B._____/I2._____ AG’s illegal actions, […].”; ee) In der E-Mail vom 25. November 2008, 19:36 Uhr (Beilage 46) an den Kläger mit cc an E17._____ (I7._____), E5._____ (I6._____), F1._____ (EBK), F5._____ (EBK), F4._____ (EFV), G1._____ (C._____), G._____ (C._____), die Kontrollstelle Geldwäscherei, insbesondere mit der Aussage:
- 15 - (i) „Mit grossem Interesse habe ich zur Kenntnis genommen, dass gegen Ihre Per- son wie auch gegen von Ihnen und Dr. G1._____ (sowie Dr. G._____) errichtete und mit Einzelunterschrift vertretene Strukturen in der Europäischen Union (EU) bereits Untersuchungen wegen Geldwäscherei seit nunmehr beinahe zwei Jahre laufen.”; ff) In der E-Mail vom 28. November 2008, 17:09 Uhr (Beilage 47) an E6._____ (I3._____), E7._____ (I3._____) mit cc an E18._____ (I3._____), E19._____ (I3._____), den Kläger, G1._____ (C._____), G._____ (C._____), G2._____ (C._____), G9._____ (C._____), G5._____ (C._____), G6._____ (C._____), G7._____ (C._____), G10._____ (C._____), G11._____ (C._____), G12._____ (C._____), insbesondere mit den Aussagen: (i) „In der Zwischenzeit wurde nun bei der Staatsanwaltschaft III eine Strafanzeige u.a. gegen Dr. B._____ wegen Betrug und Verdacht auf Geldwäscherei einge- reicht.”; (ii) „[…], dass in Q._____ [Staat] seit etwa zwei Jahren bereits Untersuchungen we- gen Geldwäscherei gegen Strukturen von Dr. B._____ und Dr. G1._____ laufen. Dabei handelt es sich insbesondere um die beiden von Dr. B._____ und Dr. G1._____ vertretenen Aktiengesellschaften I9._____ AG und I10._____ AG.”; (iii) „Wir müssen heute davon ausgehen, dass gewisse von Dr. B._____ und Dr. G1._____ vertretene Strukturen in Verbindung mit dem organisierten Verbrechen in Osteuropa und K._____ stehen.”; gg) In der E-Mail vom 3. Dezember 2008, 13:33 Uhr (Beilage 48) an E6._____ (I3._____), E7._____ (I3._____) mit cc an E18._____ (I3._____), E19._____ (I3._____), den Kläger, G1._____ (C._____), G._____ (C._____), G2._____ (C._____), G5._____ (C._____), G6._____ (C._____), G7._____ (C._____), G10._____ (C._____), G11._____ (C._____), G12._____ (C._____), insbesondere mit der Aussage: (i) „Seit nunmehr zwei Jahren wird in K._____ wie auch in Q._____ gegen Struktu- ren von Dr. B._____ wegen Verdachts auf Geldwäscherei untersucht. In der Schweiz bemerkt(e) man wohl nichts oder will man nichts bemerken! Auch die angestellten Kollegen und Kolleginnen haben wohl nichts bemerkt. Zunehmend nehmen wir die Aussage eines Bankers in leitender Funktion deshalb ernst, dass “Dr. B._____ gedeckt wird".”; hh) In der E-Mail vom 22. Dezember 2008, 17:21 Uhr (Beilage 49) an E27._____ (I11._____) und E28._____ (I12._____ AG) mit cc an die
- 16 - Kontrollstelle Geldwäscherei, F1._____ (EBK), F4._____ (EFV), E20._____ (I6._____), E21._____ (I7._____), E17._____ (I7._____), E29._____ (I6._____), den Kläger, G1._____ (C._____) unter anderem mit den Anlagen „Schreiben E27.______156a.pdf“ (Beilage 50) und „Schreiben E28.______156b.pdf“ (Beilage 51), insbesondere mit der Aussage in der E-Mail: (i) „Da wir aus Bankenkreisen den Hinweis erhalten haben, dass Dr. B._____ „ge- deckt“ werde, beabsichtigen wir ausländische Bankaufsichtsbehörden sowie Stra- funtersuchungsbehörden ebenfalls zu informieren.”; mit den Aussagen in den beiden relevanten Anlagen: (ii) „Ich erlaube mir deshalb, Sie darüber zu informieren, dass ich als geschädigte Partei gegen Dr. B._____ und andere Personen eine Strafanzeige bei der Staats- anwaltschaft III, Abteilung Wirtschaftsdelikte, in Zürich eingereicht habe. Dabei geht es insbesondere um betrügerische Handlungen im Rahmen einer illegalen schweizerisch-… [aus K._____] Parallelstruktur.”; (iii) „Bereits zu Beginn dieser (noch) summarischen Überprüfung mussten wir fest- stellen, dass gegen Dr. B._____ im Ausland bereits wegen Verdachts auf Geld- wäscherei untersucht wird.“; (iv) „Bei unseren Abklärungen betreffend Dr. B._____ und dessen geschäftlichen Ver- richtungen wurden wir unter anderem darauf hingewiesen, dass dieser ... Rechts- anwalt und bei der SRO SAV SNV registrierte Finanzintermediär angeblich dafür bekannt sei, dass er „alles macht“. In diesem Zusammenhang wurde auch her- vorgehoben, dass er „das dreckige ….-Geld aus K._____ holt“ und dass „der ge- deckt wird“ und man deshalb (angeblich) „nicht an ihn ran komm".“; ii) In der E-Mail vom 5. Februar 2009, 14:33 Uhr (Beilage 52) an E30._____ (I3._____) und E7._____ (I3._____) mit cc an E18._____ (I3._____), den Kläger, G1._____ (C._____), G._____ (C._____), M1._____ (Rechtsanwalt), insbesondere mit der Aussage: (i) „Denn es könnte im Interesse des I3._____ sein, zu erfahren, dass Dr. B._____ in einem offiziellen Bericht eines EU-Mitgliedstaates explizit als Verdächtiger bzw. Angeschuldigter aufgeführt ist.”; jj) In der E-Mail vom 5. Februar 2009, 17:40 Uhr (Beilage 53) an M1._____ mit cc an E30._____ (I3._____), E7._____ (I3._____), E18._____ (I3._____), den Kläger, G1._____ (C._____), G._____ (C._____), und vom 22. Februar 2009, 22.59 Uhr (Beilage 53A) an E29._____ (I6._____), E5._____ (I6._____), E21._____ (I7._____), E17._____ (I7._____) mit cc anM1._____, den Kläger, G1._____,
- 17 - C._____, E30._____ (I3._____) und E7._____ (I3._____) insbesondere mit den Aussagen: (i) „Unter Würdigung der Dr. B._____ vorgeworfenen Involvierung in illegale Hand- lungen im Zusammenhang mit I2._____ AG und der Tatsache, dass Dr. B._____ und einige von ihm mit Einzelunterschrift vertretene Schweizer Gesellschaften be- reits im Ausland in Untersuchung wegen Verdachts auf Geldwäscherei involviert sind, möchte ich mir erlauben, Ihnen von einem Banker in O._____ gemachten Aussagen zu Dr. B._____ und dessen Geschäften zukommen zu lassen.”; (ii) „Warum fragst du? Hat er dich gefickt? Da bist Du nicht der Erste!“ [Lachen] [Be- merkung: Ich haben in P._____ [Stadt ausserhalb der Schweiz] einen Schweizer Vermögensverwalter entdeckt, der auch schon von Dr. B._____ „gefickt“ wurde. Mit einer „U._____-Struktur“!]“; (iii) „An den kommst Du nicht ran, der wird gedeckt.“; (iv) „Der holt das dreckige …-Geld [aus K._____] in die Schweiz.“; (v) „Aber Achtung, der hat so richtige …-Schweine [aus K._____] als Klienten.“; (vi) „Früher hat er viel mit [X Bank] gemacht, aber [den] Tussis in der Compliance ist es wohl im Höschen zu heiss geworden.“; (vii) „Das weiss doch ich nicht, ob der immer weiss, was er macht. Der ist aber sicher eine geldgeile ***** und fragt nicht. Aber so dämlich kann man ja nicht sein. Du musst aber wissen, die … [Personen aus K._____], das sind Schweine. Die …s [Frauenname] kannst Du wenigstens toll ficken [lachen], aber die …s [Männer- name] sind richtige Manipulatorenschweine. Und bei B._____ hat es ganz gefähr- liche Typen.“; (viii) „Selbst der mit Dr. B._____ befreundete ehemalige Head of … [aus K._____] Desk der I7._____, E27._____, teilte mir in den Räumlichkeiten von I11._____ mit, dass da „schon einmal etwas war mit B._____ und wohl einer gehen musste“ (er sagte dies in Gegenwart von einem mit mir befreundeten Rechtsanwalt, mit dem ich bei C1._____ gearbeitet habe.). Fragen Sie Ihren Klienten, weshalb (so- gar) bei der I7._____ einer wegen ihm gehen musste?“; (ix) „[…], bin ich doch der Meinung, dass ein Compliance-Review sämtlicher Ge- schäftsbeziehungen mit Dr. B._____ sich im öffentlichen Interesse und zum Schutz der Integrität des Schweizer Finanzplatzes aufdrängt.“. kk) In der E-Mail vom 22. Februar 2009, 22.59 Uhr (Beilage 53A) und der Verbreitung der Ergänzung zur Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2009 als Anlage (Beilage 53B) an E29._____ (I6._____), E5._____ (I6._____), E21._____ (I7._____), E17._____ (I7._____) mit cc an M1._____, den Kläger, G1._____, C._____, E30._____ (I3._____) und E7._____ (I3._____) insbesondere mit den Aussagen:
- 18 - (i) „Denn bekanntlich ist Dr. B._____ ein Rechtsanwalt, „der alles macht“; (ii) „Es gibt jedoch sehr wohl Schweizer Banken, die mit Dr. B._____ und seiner Kanzlei explizit eine Zusammenarbeit ablehnen“. ll) In der E-Mail vom 24. Februar 2009, 11:44 Uhr an M2._____ mit cc an den Kläger, E30._____ (I3._____), E21._____ (I7._____), E17._____ (I7._____), E29._____ (I6._____), E5._____ (I6._____), E31._____ (I13._____), M1._____ (Beilage 53C) insbesondere mit den Aussagen: (i) „Tatbestände des Steuerbetrugs und der Steuerhinterziehung könnten sich bei nicht wenigen der B._____’schen (Wurstel)Strukturen unter Umständen nur als „zusätzliches Beigemüse“ erweisen.“ mm) In der E-Mail vom 3. März 2009, 17.18 Uhr an E17._____ (I7._____) mit cc an E21._____ (I7._____), E5._____ (I6._____), E29._____ (I6._____), den Kläger, M2._____, M1._____, Staatsanwalt M3._____ (Beilage 53D) unter anderem mit den Anlagen „Schreiben an I7._____ 3.3.09.pdf“ (Beilage 53E) insbesondere mit den Aussagen: (i) „Es gibt klare Anzeichen, dass dieser langjährige Geschäftspartner der I7._____ deren Compliance manipulieren könnte.“ (ii) „Wie schon mehrfach hervorgehoben, wurde uns von Seiten von Bankern mitge- teilt, dass man an Dr. B._____ angeblich nicht rankomme, da dieser gedeckt werde.“ (iii) „Dr. B._____ versucht(e) mit der erhöhten Glaubwürdigkeit von M2._____ und mit Hilfe unwahrer Behauptungen unlauter Ihre Compliance zu manipulieren bzw. zu seinen Gunsten zu beeinflussen.“ nn) In der E-Mail vom 9. März 2009, 16.38 Uhr an Staatsanwalt M3._____ mit cc an E17._____ (I7._____), E21._____ (I7._____), den Kläger, M2._____, M1._____, (Beilage 53F) und mit der weitergeleiteten E-Mail vom 9. März 2009, 10.46 Uhr an Ms. E32._____ und Ms. E33._____ von der I14._____ mit cc an E17._____ (I7._____), E21._____ (I7._____), E34._____ (I7._____) und E35._____ (I7._____) insbeson- dere mit den Aussagen: (i) „Da Dr. B._____ nicht nur Strukturen kontrolliert, welche einen Bezug zur USA und der Europäischen Union haben, sondern es auch Anzeichen für eine Nähe zu „organisierten Verbrechensstrukturen aus Osteuropa“ gibt (so verfügt z.B. die Gruppe von Personen im „I15._____ Fall“ über einen direkten Bezug zum … Ponzi Schema der 1990er Jahre in K._____ und zu …-… Betrugsstrukturen, ge- gen welche bereits in R._____ ermittelt wurde und gegen Beteiligte mit internatio-
- 19 - nalem Haftbefehl gefahndet wird), gehen wir davon aus, dass die ausländischen Behörden sich für unser Anliegen interessieren.“ oo) In der E-Mail vom 13. März 2009, 18.11 Uhr an den Kläger mit cc an RA G._____ (C._____), RA G2._____ (C._____), RA G1._____ (C._____), G5._____ (C._____), RA G9._____ (C._____), G11._____ (C._____), G12._____ (C._____), G10._____ (C._____), G13._____ (C._____) und G14._____ (C._____) (Beilage 53G) (i) „Natürlich ist es einfacher, für Geld illegale Handlungen "im Dunkeln" für … [Per- sonen aus K._____] zu begehen oder zu unterstützen, doch manchmal muss auch ein ... Rechtsanwalt wie Sie lernen, zu seinen Taten zu stehen und Verant- wortung zu übernehmen“. (ii) „Aufgrund Ihres kleinbürgerlichen Herkommens und Ihrer Persönlichkeit können wir heute gut nachvollziehen, dass Sie einmal „gewonnenes“ bzw. „ergaunertes“ Geld nicht wieder „weggeben“ wollen“. (iii) „Selbst die Herren Dr. G._____ und Dr. G2._____ äusserten sich angeblich mehr- fach verwundert über die Höhe Ihres Einkommens gegenüber Berufskollegen. Wir schliessen daraus, dass Ihr Einkommen, wie angenommen, sich nicht nur aus Einkommen aus „Rechtsberatung“ der Kanzlei C._____ zusammensetzt, sondern zu grossen Teilen auch aus Kommissionen von den Banken, d.h. Retrozessionen von bis zu 50% aller bei den Banken generierten Kommissionen und/oder sog. Finders Fee von etwa zwischen 0.2 bis 0.8% der verschobenen Gelder (und/oder für besondere Dienstleistungen)“. pp) In der E-Mail vom 9. März 2009, 21.27 Uhr an Ms. E33._____ (I14._____) und Ms. E32._____ (I14._____) mit cc an E17._____ (I7._____), E21._____ (I7._____), E34._____ (I7._____) und E35._____ (I7._____) und Staatsanwalt M3._____ (Beilage 53H) und mit der wei- tergeleiteten E-Mail vom 16. März 2009, 13.53 Uhr an Herrn F6._____ (N._____ Botschaft in der Schweiz) mit cc an Staatsanwalt M3._____ und mit der weitergeleiteten E-mail vom 16. März 2009, 14.09 Uhr an den Kläger, RA M1._____, RA M2._____ und den Unterzeichnenden: (i) “Dr. B._____ is not only facilitating the transfer of billions of USD out of K._____ and other ... countries (as well as … countries), but he is also actively supporting cross-border fraud and corruption (in particular, attention should be paid to trust structures connected to him), embezzlement, tax fraud and money-laundering”. (ii) “I am pleased to inform you, that the prosecutor in Zurich, Mr. M3._____ of the Prosecution III, finally informed me today, that he would start to investiga- te criminal charges I filed against Dr. B._____, the Swiss company I2._____ AG and his ... [aus K._____] client D._____ in September 2008”.
- 20 -
2. Es sei dem Beklagten unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Fall der Widerhandlung zu verbieten, wörtlich oder sinngemäss zu be- haupten oder in irgendeiner Form die folgenden Aussagen direkt oder indi- rekt weiterzuverbreiten (mit Ausnahme an von ihm mandatierte und zur Be- rufsausübung in der Schweiz zugelassene Anwälte sowie an die Adresse von Gerichten oder der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich):
a) Der Kläger habe kriminell gehandelt oder kriminelle Handlungen unter- stützt, gefördert oder geduldet oder sei in kriminelle Handlungen ver- strickt, insbesondere in gewerbsmässigen Betrug, Steuerbetrug, Steu- erhinterziehung, Urkundenfälschung, Veruntreuung, unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden, Geldwäscherei, unlauterer Wett- bewerb sowie Bestechung fremder Amtsträger oder der Kläger sei sich bewusst gewesen, dass Klienten oder Gesellschaften bei denen der Kläger Organfunktionen wahrnimmt, kriminell gehandelt oder kriminelle Handlungen unterstützt, gefördert oder geduldet haben oder in kriminel- le Handlungen verstrickt gewesen seien und davon profitiert hätten;
b) Der Kläger habe widerrechtlich oder illegal gehandelt, widerrechtliche oder illegale Handlungen unterstützt, gefördert, geduldet oder gedeckt oder er sei in widerrechtliche oder illegale Handlungen verstrickt oder involviert;
c) Der Kläger habe Gelder am … [aus K._____] Fiskus vorbei und unter Verletzung der Kapitalexportbestimmungen der K._____ in die Schweiz transferiert;
d) Der Kläger habe für D._____ eine Struktur für den Zweck von kriminel- len oder widerrechtlichen Handlungen (insbesondere Betrug und/oder Veruntreuung) aufgebaut oder D._____ im Aufbau einer solchen Struk- tur unterstützt;
e) Die vom Kläger oder von einem seiner Partner vertretenen Strukturen würden mit dem organisierten Verbrechen in Osteuropa oder K._____ in Verbindung stehen;
f) Der Kläger habe den Beklagten angelogen und er nehme es mit der Wahrheit und der Einhaltung der anwaltlichen Berufsethik nicht so ernst;
g) Der Kläger habe die Bezahlung von Schmiergeld aktiv unterstützt oder selbst Schmiergeld bezahlt oder bezahlen lassen oder die Bezahlung koordiniert;
h) Der Kläger habe wörtlich oder sinngemäss gesagt, es sei in K._____ normal, Schmiergelder zu bezahlen und dass er eine Struktur schaffen würde, um solche Schmiergeldzahlungen zu verschleiern;
- 21 -
i) Durch die Tätigkeit des Klägers seien natürliche oder juristische Perso- nen (insbesondere auch der Beklagte) geschädigt worden (z.B. mittels Gesellschaftskonstrukten im ... besetzten Teil U._____s);
j) Geldinstitute würden die Zusammenarbeit mit dem Kläger ablehnen o- der hätten dies in der Vergangenheit getan;
k) An den Kläger komme man nicht heran und er werde gedeckt;
l) Der Kläger sei Eigentümer eines Hauses in Südfrankreich;
m) Er habe eine Strafanzeige gegen den Kläger eingereicht oder es werde in der Schweiz oder im Ausland ein Strafverfahren gegen den Kläger geführt oder sei geführt worden;
n) Es laufe gegen den Kläger, einen Kanzleipartner von ihm oder eine von den vorgenannten errichtete Gesellschaft in der Europäischen Union oder in anderen Ländern eine Untersuchung wegen Geldwäscherei;
o) Der Kläger hole dreckiges ...-Geld in die Schweiz, habe ...-Schweine als Klienten, er sei geldgeil und unter seinen Klienten habe es ganz gefähr- liche Typen;
p) Ein Mitarbeiter der I7._____ habe die Bank wegen dem Kläger verlas- sen müssen;
q) Der Kläger sei ein Anwalt, „der alles mache“;
r) Der Kläger manipuliere die Compliance der I7._____ oder anderer Ban- ken;
s) Der Kläger und/oder die Rechtsanwaltskanzlei C._____ erhalte von Banken Zahlungen als Kommissionen, Retrozessionen, Finder Fees oder ähnlichem.
3. Es sei dem Beklagten unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Fall der Widerhandlung zu verbieten (mit Ausnahme an von ihm manda- tierte und zur Berufsausübung in der Schweiz zugelassene Anwälte sowie an die Adresse von Gerichten und Strafuntersuchungsbehörden) in irgend- einer Form,
a) die vom Beklagten bei Behörden im In- oder Ausland, insbesondere auch bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, gegen den Klä- ger und Dritte eingereichte Strafanzeige (einschliesslich alle Ergänzun- gen, Korrespondenzen im Zusammenhang mit und Entwürfen für diese Strafanzeige) oder andere Akten, Verfügungen oder Protokolle aus dem Strafverfahren weiterzugeben oder Dritten direkt oder indirekt zugäng- lich zu machen;
b) die Einkommenszahlen des Klägers Dritten direkt oder indirekt zugäng- lich zu machen;
- 22 -
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.“ Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. November 2010:
1. In Gutheissung von Rechtsbegehren 1 wird festgestellt, dass der Beklagte mit folgenden Äusserungen in verschiedenen E-Mails, die er zwischen dem Januar 2007 und dem April 2009 zuhanden diverser Personen aus Anwalt- schaft, aus Wirtschaft sowie an Behörden im In- und Ausland versandte, die Persönlichkeit des Klägers widerrechtlich verletzt hat:
a) With fraudulent intention and with the active support of Dr. B._____ he created and masterminded a „body of lies and deceptions.“
b) (1) „Because of the active support of Dr. B._____ you were able to „trick“ me, I._____, I1._____ and others (and, I assume also the H1._____ Administration), and commit large-scale fraudulent and criminal actions – making us believe when we presented I2._____ AG as the future project manager that we dealt with a successful ... [aus K._____] entrepreneur.“ (2) „And my lawyers are very pleased that we can prove that the estab- lishment of I2._____ AG itself was part of a fraud/embezzlement (corrup- tion?)-scheme organized by you and Dr. B._____! These criminal ac- tions also support my case regarding my claims against you and I2._____ AG, it shows that Dr. B._____ and you are a (quite) successful team – with literally year long experience – in taking advantage of other person’s assets (tangible and intangible), know-how, contacts, services, etc. without paying.“
c) (1) „Whereas D._____ is aware of the fact that these funds are a result of his criminal actions, Dr. B._____ must have, if he was not aware of it, at least assumed that the funds used to set up I2._____ AG, its K1._____ office (i.e. its K1._____ permanent establishment) and its ...
- 23 - [aus K._____] subsidiary are a result of criminal actions committed by D._____.“ (2) „Dr. B._____ and his law firm C._____ assisted him so he could take advantage of the reputation of this well-established law firm and the Swiss finance place in L._____. The purpose of this international corpo- rate structure is to commit not only fraud towards business partners and tax authorities, but also embezzlement, money-laundering, and violation of ... [aus K._____] capital transfer regulations.”
d) „I2._____ AG’s only board member Dr. B._____ also supported D._____’s intention to pay illegal bribes. On May XX, 2006, Dr. B._____ told me that “paying bribes in K._____ is normal, and that he would or- ganize an offshore structure for covering this up” (May X, 17:XX by pho- ne).”
e) (1) „Die Fakten- und Dokumentenlage deuten jedoch klar darauf hin, dass Sie und C._____ in Bezug auf die bei Ihnen domizilierte und von Ihnen als einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift vertretene I2._____ AG in strafbare Handlungen involviert sind. Dabei geht es mit grosser Wahrscheinlichkeit primär um gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Veruntreuung (Art. 138 StGB), unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (Art. 153 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), unlauterer Wettbewerb (Art. 23 UWG) sowie Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB).“ (2) „[…], dass Sie und C._____ aktiv im internationalen Offshore- Geschäft zu Gunsten Ihrer vorwiegend … [aus K._____] Klienten invol- viert sind. In diesem Zusammenhang ist es denn auch bereits zu massi- ven Schädigungen anderer Parteien gekommen (z.B. mittels Gesell- schaftskonstrukten im ... besetzten Teil U._____s, u.a.); nicht wenige Geldinstitute lehnen zudem aufgrund der Intransparenz solcher Kon- strukte die Zusammenarbeit mit Ihnen bzw. Ihren Klienten ab.“
- 24 - (3) „Dass ihm [D._____] in diesem Betrugs- und Veruntreuungskonstrukt die von Ihnen als einziger Verwaltungsrat vertretene I2._____ AG zent- ral unterstützte – u.a. um Geldtransfers in die Schweiz auf das Privat- konto des Alleinaktionärs zu rechtfertigen -, ist offensichtlich.“
f) (1)„Ihre neue Strategie ist wohl, es auf eine Strafuntersuchung ankom- men zu lassen, um dann Ihren Klienten fallen zu lassen. Es wird für Sie und Ihre Kanzlei jedoch zu spät sein, den Standpunkt einzunehmen, dass Sie von Herrn D._____’s Straftaten – Betrug, Veruntreuung, Ur- kundenfälschung, falsche Angaben gegenüber den Handelsregisterbe- hörden, Geldwäscherei, etc. – nichts wussten. Vielmehr sind Sie und Ih- re Kanzlei ebenfalls darin aktiv involviert, insbesondere aufgrund Ihrer Funktion als einziger Verwaltungsrat der I2._____ AG und Ihrer Kanzlei als Domizilgeberin.” (2) „Spätestens seit November 2006 wissen Sie um die strafbaren Hand- lungen Ihres Klienten, seit Ende 2006 wissen Sie oder müssen Sie auf- grund der Ihnen von mir zugestellten Dokumente wie auch aufgrund des Schreibens von I2._____ (N1._____) … annehmen, dass die von Ihnen als einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift vertretene Schweizer Gesellschaft I2._____ AG eine zentrale Rolle in einem gewerbsmässi- gen Betrugs- und Geldwäscherei-Konstrukt spielt. Sie haben jedoch bis anhin alles unternommen, um diese in ihren widerrechtlichen Handlun- gen zu unterstützen und den widerrechtlichen Zustand aufrecht zu erhal- ten.”
g) „Warum unterstützt er [B._____] D._____ aktiv in dessen unlauteren Machenschaften?”
h) „Neben der Beteiligung an anderen strafbaren Handlungen (u.a. Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung, Geldwäscherei) hat sich die Schwei- zer I2._____ AG mit betrügerischen Mitteln für das Projektmanagement eines Infrastrukturprojektes in der K._____ positioniert […]. Diesbezüg- lich gibt es auch klare Indizien, die auf umfangreiche Schmiergeldzah-
- 25 - lungen bzw. Offerierung von Schmiergeldzahlungen hinweisen. Der Grossteil der Handlungen wurde dabei von der I2._____ AG unter der Oberleitung von Dr. B._____ koordiniert. Diese Schweizer Aktiengesell- schaft trat in der Schweiz, in S._____, in R._____ und in K._____ als Organisatorin des vorgenannten Projektmanagements bzw. des besag- ten Infrastrukturprojekts auf. Dr. B._____ und einzelne Anwälte aus sei- ner Kanzlei waren dabei aktiv involviert; Dr. B._____ hat dies auch be- reits schriftlich zugestanden. In diesem Zusammenhang kam es zu ver- schiedenen Betrugshandlungen gegenüber der Verwaltung des H1._____ H2._____, dem ehemaligen Arbeitgeber (I2._____ ) des Hauptaktionärs der I2._____ AG, gegenüber diversen Banken sowie ge- genüber Geschäftspartnern in der Schweiz, in R._____, in S._____ und in K._____ (teilweise vollendeter Betrug/teilweise versuchter Betrug.“
i) „In this respect, I kindly ask you to pay attention of potential money lau- ndering issues surrounding Mr D._____’s banking relations with your in- stitution. In particular, I kindly ask you to pay attention to the following questions: […] How did Dr. B._____ in his function as the only board member with sole signatory power justify the establishment of the Swiss company I2._____ AG and its business purpose?”
j) (1) „D._____ established with the active support of Dr. B._____ and his law firm C._____ an elaborate fraud/embezzlement scheme consisting of up to ten companies in different jurisdiction (in particular in K._____, Switzerland and on the T._____).” (2) „In case of your client D._____’s I2._____ AG you will be shown that Dr. B._____ has been a long time aware of the fact that this company was incorporated for the sole purpose of committing illegal actions against D._____’s employer I2._____ … (N1._____).” (3) „Dr. B._____ as a specialist for ... [aus K._____] issues is fully aware of these kind of dangers as well. In the case of I2._____ AG/D._____,
- 26 - however, he and his Swiss law firm have supported/facilitated such ille- gal actions.” (4) „In addition, documents will be sent to you which show that Dr. B._____, with whom many Swiss banks have a longstanding business relationship, is not committed to the truth and any professional compli- ance standards.”
k) (1) „However, in this case the main focus has to be Dr. B._____ and his law firm C._____. Being such a specialist for ... [aus K._____] legal issues, there is no way that Dr. B._____ did not notice in all these years that D._____ was a full-time employee of the … [aus N._____] I2._____ Group. However, if he was aware he and his law firm C._____ are ac- tively involved in this fraud/embezzlement/money-laundering scheme.” (2) „The whole negotiation between I1._____ and the Swiss company I2._____ AG was based on en elaborate fraud-scheme – pure and simp- le. […], respectively D._____ and Dr. B._____ used us to successfully position itself/themselves as the project manager for the Project. There- fore, I2._____ AG and its management – including Dr. B._____ – also committed fraud in O._____.”
l) „[…]; zweitens, Sie sollten dadurch erkennen (wenn Sie es noch nicht bereits seit längerem erkannt haben), dass Dr. B._____ es mit der Wahrheit und der anwaltlichen Berufsethik nicht so ernst nimmt.”
m) (1) „Dr. B._____ ist in der Funktion als einziger Verwaltungsrat einer Schweizer Aktiengesellschaft, welche von einem … [aus K._____] Staatsbürger kontrolliert wird, in illegale Handlungen verwickelt.” (2) „In vorliegendem Fall handle ich als eine Person, die durch das wi- derrechtliche Verhalten von Dr. B._____ selbst in ihrem Vermögen ge- schädigt wurde.”
- 27 -
n) (1) „Bekanntlich wurde ich neben weiteren Personen und Unternehmen mittels der von Ihnen gegründeten und vertretenen I2._____ AG durch Betrug finanziell geschädigt.” (2) „Sie und Ihre Kanzlei haben eine illegale Konkurrenzstruktur aufge- baut, welche es D._____ ermöglichte, seinen langjährigen ... [aus N._____] Arbeitgeber im Vermögen zu schädigen (insbesondere Verun- treuung und Betrug) sowie den Gesellschaftsnamen “I2._____ ” zu usurpieren (unlauterer Wettbewerb).” (3) „Sie unterstützen D._____’s illegale Handlungen nicht nur als Mit- glied des ... Anwaltsverbands (I3._____), sondern auch und insbesonde- re in Ihrer Funktion als einziger Verwaltungsrat der I2._____ AG.”
o) „Wenn Sie und Ihre Kanzlei seit Jahren für Ihre … [aus K._____] Klien- ten und Kunden von Schweizer Banken Strukturen (onshore und offsho- re, etc) errichten, um – unter anderem oder insbesondere – Gelder am … [aus K._____] Fiskus vorbei und unter Verletzung der Kapitalexport- bestimmungen der K._____ in die Schweiz zu transferieren, ist mir das egal. Das geht mich nichts an! Mir ist auch egal, wenn zwischen Ihnen und den Schweizer Banken diesbezüglich eine florierende Symbiose entstanden ist. […]. Nicht egal ist mir aber, wenn ich von einem kriminel- len ... [Personen aus K._____], der über eine langjährige Geschäftsbe- ziehung zur I6._____ verfügt(e), mit Hilfe einer Schweizer Aktiengesell- schaft und einem ... Anwalt und seiner Kanzlei durch Betrug finanziell geschädigt werde!”
p) „Im Gegenteil, gewisse Handlungen bzw. Unterlassungen von Dr. B._____ deuten vielmehr darauf hin, dass er seinen Klienten und Direk- tor bei dessen illegalen Handlungen – zumindest passiv – gewähren liess bzw. lässt. Nach meiner Einschätzung sprechen jedoch bestimmte Tatsachen auch für eine aktive Unterstützung bei den strafbaren Hand- lungen.”
- 28 -
q) (1) „Vorliegend informiere ich Sie über diese Diskussionen, da erster Banker am Ende des Gesprächs sagte, dass man an Dr. B._____ “nicht herankomme” und dass dieser “gedeckt” werde und “gute Freunde” bei den Banken habe.” (2) „[…], dass ich nur in Bezug auf Geschehnisse rund um die Schweizer Aktiengesellschaft I2._____ AG, Dr. B._____ und seiner ... Rechtsan- waltskanzlei C._____ […] vorwerfe, unter Umständen selbst in kriminel- len Handlungen involviert zu sein oder solche (aktiv oder durch Unter- lassung) zu unterstützen.”
r) „Seit März 2007 habe ich Sie mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass die I2._____ AG und ihr … [aus K._____] Alleinaktionär und im ... Handelsregister eingetragene Direktor, D._____, aktiv in umfangreiche illegale Handlungen verwickelt seien. Dabei habe ich Sie auch mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass der einzige Verwaltungsrat der I2._____ AG, Dr. B._____, unter Umständen diese Handlungen aktiv un- terstützt bzw. deckt.”
s) (1) „Sie werden dann erkennen, dass Dr. B._____ und seine Kanzlei C._____ aktiv in umfangreiche illegale Handlungen involviert sind.” (2) „Für den Fall, dass Dr. B._____ in einem wohl unumgänglichen künf- tigen Strafverfahren behauptet, dass er von den illegalen Handlungen seines langjährigen … [aus K._____] Klienten D._____ nichts wusste, möchte ich darauf hinweisen, dass er spätestens seit mindestens 16 Monaten davon Bescheid weiss und dennoch im Verwaltungsrat dieser Gesellschaft weiterhin Einsitz nahm. Mit dieser Handlung hat er aber auch illegale Handlungen in K._____ unterstützt und gedeckt, […]. In K._____ verliess sich Dr. B._____ auf die fiktive Wohnsitzregistrierung seines Klienten und die Bezahlung von Schmiergeldern als prozessuale Abwehrstrategie.”
- 29 -
t) (1) „Wie sein … [aus K._____] Klient D._____, ist heute auch der ... Rechtsanwalt Dr. B._____ nicht bereit, seine Verantwortung zu über- nehmen – vielmehr unterstützt er mit seiner Einsitznahme im Verwal- tungsrat der I2._____ AG weiterhin die strafbaren Handlungen seines Klienten.” (2) „[…] bereits mit ausführlichem Schreiben vom 15. Mai 2007 auf die Involvierung von Dr. B._____ in illegale Handlungen hingewiesen […].”
u) (1) „Anlass zu diesem kurzen von mir initiierten Telefongespräch war, dass ich Herrn E6._____ sowie die Präsidentin des Standesgerichts in einem längeren Schreiben vom 15. Mai 2007 (Kopie an Dr. B._____) auf die Involvierung von Dr. B._____ in illegale Handlungen hingewiesen habe.“ (2) „Ich ging davon aus, dass es den I3._____ interessiert, wenn ein Mitglied in illegale Handlungen eines Klienten verwickelt ist und diese unterstützt, […].“ (3) „[…], dass das verantwortungslose Verhalten von Dr. B._____ nicht nur gefährlich für seinen langjährigen Klienten ist […], sondern auch – und insbesondere – für eine ausländische Rechtsanwaltskanzlei im All- gemeinen und für einzelne ausländische Berufskollegen im Besonderen, die durch das grobfahrlässige und/oder vorsätzliche Verhalten von Dr. B._____ in eine gefährliche Situation gebracht worden sind.”
v) (1) „In his illegal actions, D._____ was actively supported since 2003 by the Swiss lawyer Dr. B._____ and his law firm C._____ (see www.....ch), […].” (2) „The Swiss lawyer Dr. B._____ can be qualified as the mastermind behind D._____’s illegal Swiss-... [aus K._____] company structure which fraudulently participated in a public tender procedure organized by the H2._____ Administration of H1._____.”
- 30 - (3) „Because of Dr. B._____’s and his law firm’s active involvement in D._____’s and I2._____ AG’s numerous illegal actions, we informed the persons responsible for compliance with I7._____ and I6._____ AG in L._____, kindly asking them to review all past and present business rela- tionships of their financial institutions with Dr. B._____ and his law firm.” (4) „We believe that the ... [aus K._____] authorities should be involved by your H2._____ Administration recommending to opening a formal criminal investigation against […], against Dr. B._____ and […].”
w) (1) „For this, I forward to you our recent letter to the ... [aus K._____] au- thorities, in particular to Governor H._____ of the H1._____ H2._____ of 3 July 2008 as his administration became a victim of this Swiss-... [aus K._____] fraud scheme established by Dr. B._____.” (2) „It is just because of our case “I2._____ AG” and Dr. B._____’s invol- vement in its illegal actions and the way he is associating with these ille- gal actions, as well as “other” circumstances, that everything he is invol- ved with “does not feel right”. Therefore, it will be in the interest of all – public authorities, banks, auditors – to review everything he is involved with.”
x) (1) „Hinter dem Rücken von ehrlichen und erfolgreichen Geschäftsleuten illegale Gesellschaftskonstrukte errichten (weil Sie den Hals von VR- Mandaten nicht voll genug bekommen; […]), seinen langjährigen Klien- ten verraten, durch eigene Unfähigkeit ausländische Berufskollegen in den Dreck reiten, unseriöse Geschäfte im Verborgenen machen – schön gedeckt durch das Bank- und Anwaltsgeheimnis, das können Sie, aber ein Telefon entgegennehmen, dazu trauen Sie sich nicht.” (2) „Wissen Ihre Angestellten eigentlich mit wem sie es da zu tun ha- ben? Haben sie noch nicht durch die gutbürgerliche Fassade des Dr. B._____ hindurchgeblickt? Erkennen Ihre angestellten Anwälte nicht,
- 31 - was für Geschäfte Sie (auch noch) machen? Warum Sie soviele VR- Mandate haben?” (3) „Nahezu jeder Banker im ... [aus K._____] Business weiss, was Ihre “Spezialitäten” und “Qualitäten” sind, und kann von Ihnen interessante Geschichten erzählen. Oder züchten Sie die nächste Generation von “Spezialisten” heran?” (4) „[…], denn wie länger Sie in dieser Struktur I2._____ AG / … I2._____ AG drinsitzen und diese von Ihrer Kanzlei aktiv unterstützt wird (inklusive Domizilgewährung), desto tiefer “sinken” sie in den Straftatbe- stand der Geldwäscherei hinein.”
y) „Die Delikte, in welche die I2._____ AG und ihre Organe (D._____, Dr. B._____ & Revisionsstelle, d.h. insb. E9._____) aber auch Ihre Kanzlei C._____ verwickelt sind, fallen gemäss Auskunft des stellvertretenden Staatsanwalts auch in die Zuständigkeit der ... Staatsanwaltschaft.”
z) „Wenn das korrekt ist, sind Sie ein richtiger “Schlingel” bzw. noch schlimmer als ich gedacht habe. Helfen kriminellen ... [Personen aus K._____] andere zu betrügen, und selbst profitieren Sie davon im Über- mass.” aa) (1) „Es besteht der dringende Verdacht, dass Dr. B._____ aufgrund sei- ner Funktion als einziger Verwaltungsrat der I2._____ AG und für deren Geschäftsführung Verantwortlicher sich der Gehilfenschaft oder gar Mit- täterschaft zu strafbaren Handlungen schuldig gemacht hat.“ (2) „Die Handlungen und Unterlassungen des Dr. B._____ wie auch der Revisionsstelle I5._____ AG (bzw. deren Organe: Geschäftsleitung und Verwaltungsrat) könne auch den Straftatbestand der Geldwäscherei er- füllen.“ (3) „Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass Dr. B._____ vorliegend Gehilfe oder gar Mittäter strafbarer Handlungen ist (z.B. Betrug, Verun-
- 32 - treuung, unlauterer Wettbewerb, Geldwäscherei, Bestechung fremder Amtsträger).“ (4) „Dr. B._____ nimmt seine zwingenden und unübertragbaren Pflichten als einziger Verwaltungsrat offensichtlich nicht wahr.“ (5) „Dr. B._____ unterstützt somit D._____ aktiv in dessen strafbaren Handlungen. Er qualifiziert sich als Mittäter dieser strafbaren Handlun- gen oder zumindest macht er sich der Gehilfenschaft nach Art. 26 StGB in Verbindung mit den obgenannten Straftatbeständen (insbesondere Betrug, Veruntreuung und unlauterer Wettbewerb sowie Geldwäscherei) strafbar.“ (6) „Auf die Handlungen des Dr. B._____ und seiner Kanzlei C._____ könnte auch der Straftatbestand der Geldwäscherei zur Anwendung kommen. Sowohl heute als auch bereits früher bestanden genügend Anhaltspunkte für Dr. B._____, dass er zumindest annehmen musste bzw. muss, dass die unter der Verfügungsgewalt von D._____ stehen- den Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren könnten […].“ (7) „In seinem Schreiben vom 30. November 2006 droht mir Dr. B._____ mit einer unbegründeten Strafanzeige wegen Verletzung des Anwalts- geheimnisses […]; er weiss, dass ich für D._____ und seine I2._____ AG nicht als Rechtsanwalt tätig war. Dr. B._____ nimmt aufgrund seiner Funktion als einziger Verwaltungsrat der I2._____ AG selbst Parteistel- lung ein. Sein Verhalten erfüllt den Straftatbestand der Nötigung.“ (8) „Der Fall I2._____ AG zeigt zudem deutlich auf, wie Dr. B._____ – der immerhin auch als registrierter Finanzintermediär agiert – und seine Geschäftspartner (z.B. I5._____ AG) ohne zögern eine illegale Parallel- struktur eines … [aus K._____] Kriminellen aktiv unterstützen.“ bb) (1) „Es geht dabei auch darum, dass Dr. B._____ als einziger Verwal- tungsrat der I2._____ AG der Staatsanwaltschaft erklären soll, warum er
- 33 - an seinem Verwaltungsratsmandat bis heute festhält und somit den Ak- tionär/Direktor dieser Gesellschaft aktiv in dessen illegalen Handlungen unterstützt.” (2) „Ich möchte jedoch versuchen, eine europaweite Untersuchung ge- gen Dr. B._____ und dessen Kanzlei wegen möglicher organisierter und planmässiger Geldwäscherei auszulösen […].” (3) „Mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 2’418’000 im Jahr 2006 verdient Ihr ... Kollege Dr. B._____ zwar sehr gut (Dr. B._____ sollte ei- gentlich bei der nächsten Auflistung der bestverdienenden Schweizer Anwälte in der Bilanz mit dabei ist!), doch lässt sein versteuertes Ver- mögen bzw. seine steuerliche Ausscheidung bei der kantonalen Vermö- genssteuer nicht auf das Eigentum an der Luxusliegenschaft schlies- sen.” cc) (1) „Darin wurde unter anderem aufgezeigt, dass Sie und Ihre Anwalts- kanzlei C._____ (www.....ch) diverse illegale Handlungen dieser Schweizer Aktiengesellschaft und des dahinter stehenden … [aus K._____] Aktionärs D._____ seit mehreren Jahren unterstützen. Sie sind insbesondere der geistige Vater einer illegalen Parallelstruktur, welche Sie als einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift kontrollieren […]. Im Vordergrund stehen dabei Betrug und Veruntreuung gegenüber dem langjährigen … [aus N._____] Arbeitgeber von D._____ […] sowie damit verbundene mögliche Aspekte von Geldwäscherei; umfangreiche betrü- gerische Handlungen gegenüber der K._____ […], systematischer Steu- erbetrug und Steuerhinterziehung, Verletzung … [aus K._____] Kapital- exportbestimmungen sowie Betrug gegen meine Person und andere Geschäftspartner der I2._____ AG.” (2) „Zudem müssen auch andere von Ihnen vertretene Strukturen analy- siert werden, um zu erkennen, ob (i) nicht D._____ dahinter steht; (ii) ob es sich bei den illegalen Handlungen im Umfeld der I2._____ AG um ei- nen Einzelfall handelt, oder ob (iii) die Unterstützung illegaler Handlun-
- 34 - gen ein fester Bestandteil Ihres (umfangreichen) Dienstleistungsangebo- tes ist.” (3) „Gemäss der rechtskräftigen Steuerveranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern erzielten Sie und Ihre Ehefrau J._____ (nicht erwerbs- tätig) im Jahr 2004 ein steuerbares Einkommen von CHF 1’550’800, im Jahr 2005 ein steuerbares Einkommen von CHF 2’103’700 und im Jahr 2006 ein steuerbares Einkommen von CHF 2’418’200. Zusätzlich dekla- rierten Sie im Jahr 2004 ein steuerbares Vermögen von CHF 4’250’000 und im Jahr 2006 ein steuerbares Vermögen von CHF 5’431’000. […].” dd) „I will now file criminal charges against I2._____ AG, Dr. B._____ and D._____. In doing this, I intend to trigger a large scale anti-money lau- ndering investigation against him (he is what he is, presumably one of the leading money launderer for ... [aus K._____] money coming to Switzerland). […]. If the ... [aus K._____] authorities consider that E1._____ is somehow involved in D._____’s respectively Dr. B._____/I2._____ AG’s illegal actions, […].” ee) „Mit grossem Interesse habe ich zur Kenntnis genommen, dass gegen Ihre Person wie auch gegen von Ihnen und Dr. G1._____ (sowie Dr. G._____) errichtete und mit Einzelunterschrift vertretene Strukturen in der Europäischen Union (EU) bereits Untersuchungen wegen Geldwä- scherei seit nunmehr beinahe zwei Jahre laufen.” ff) (1) „In der Zwischenzeit wurde nun bei der Staatsanwaltschaft III eine Strafanzeige u.a. gegen Dr. B._____ wegen Betrug und Verdacht auf Geldwäscherei eingereicht.” (2) „[…], dass in Q._____ seit etwa zwei Jahren bereits Untersuchungen wegen Geldwäscherei gegen Strukturen von Dr. B._____ und Dr. G1._____ laufen. Dabei handelt es sich insbesondere um die beiden von Dr. B._____ und Dr. G1._____ vertretenen Aktiengesellschaften I9._____ AG und I10._____ AG.”
- 35 - (3) „Wir müssen heute davon ausgehen, dass gewisse von Dr. B._____ und Dr. G1._____ vertretene Strukturen in Verbindung mit dem organi- sierten Verbrechen in Osteuropa und K._____ stehen.” gg) „Seit nunmehr zwei Jahren wird in K._____ wie auch in Q._____ gegen Strukturen von Dr. B._____ wegen Verdachts auf Geldwäscherei unter- sucht. In der Schweiz bemerkt(e) man wohl nichts oder will man nichts bemerken! Auch die angestellten Kollegen und Kolleginnen haben wohl nichts bemerkt. Zunehmend nehmen wir die Aussage eines Bankers in leitender Funktion deshalb ernst, dass “Dr. B._____ gedeckt wird”.” hh) (1) „Da wir aus Bankenkreisen den Hinweis erhalten haben, dass Dr. B._____ „gedeckt“ werde, beabsichtigen wir ausländische Bankauf- sichtsbehörden sowie Strafuntersuchungsbehörden ebenfalls zu infor- mieren.” (2) „Ich erlaube mir deshalb, Sie darüber zu informieren, dass ich als ge- schädigte Partei gegen Dr. B._____ und andere Personen eine Strafan- zeige bei der Staatsanwaltschaft III, Abteilung Wirtschaftsdelikte, in Zü- rich eingereicht habe. Dabei geht es insbesondere um betrügerische Handlungen im Rahmen einer illegalen schweizerisch-… [aus K._____] Parallelstruktur.” (3) „Bereits zu Beginn dieser (noch) summarischen Überprüfung muss- ten wir feststellen, dass gegen Dr. B._____ im Ausland bereits wegen Verdachts auf Geldwäscherei untersucht wird.“ (4) „Bei unseren Abklärungen betreffend Dr. B._____ und dessen ge- schäftlichen Verrichtungen wurden wir unter anderem darauf hingewie- sen, dass dieser ... Rechtsanwalt und bei der SRO SAV SNV registrierte Finanzintermediär angeblich dafür bekannt sei, dass er „alles macht“. In diesem Zusammenhang wurde auch hervorgehoben, dass er „das dre- ckige ...-Geld aus K._____ holt“ und dass „der gedeckt wird“ und man deshalb (angeblich) „nicht an ihn ran kommt“.“
- 36 - ii) „Denn es könnte im Interesse des I3._____ sein, zu erfahren, dass Dr. B._____ in einem offiziellen Bericht eines EU-Mitgliedstaates explizit als Verdächtiger bzw. Angeschuldigter aufgeführt ist.” jj) (1) „Unter Würdigung der Dr. B._____ vorgeworfenen Involvierung in il- legale Handlungen im Zusammenhang mit I2._____ AG und der Tatsa- che, dass Dr. B._____ und einige von ihm mit Einzelunterschrift vertre- tene Schweizer Gesellschaften bereits im Ausland in Untersuchung we- gen Verdachts auf Geldwäscherei involviert sind, möchte ich mir erlau- ben, Ihnen von einem Banker in O._____ gemachten Aussagen zu Dr. B._____ und dessen Geschäften zukommen zu lassen.” (2) „Warum fragst du? Hat er dich gefickt? Da bist Du nicht der Erste!“ [Lachen] [Bemerkung: Ich haben in P._____ einen Schweizer Vermö- gensverwalter entdeckt, der auch schon von Dr. B._____ „gefickt“ wur- de. Mit einer „U._____-Struktur“!]“ (3) „An den kommst Du nicht ran, der wird gedeckt.“ (4) „Der holt das dreckige ...-Geld [aus K._____] in die Schweiz.“ (5) „Aber Achtung, der hat so richtige ...-Schweine [aus K._____] als Kli- enten.“ (6) „Früher hat er viel mit [X Bank] gemacht, aber [den] Tussis in der Compliance ist es wohl im Höschen zu heiss geworden.“ (7) „Das weiss doch ich nicht, ob der immer weiss, was er macht. Der ist aber sicher eine geldgeile ***** und fragt nicht. Aber so dämlich kann man ja nicht sein. Du musst aber wissen, die ... [Personen aus K._____], das sind Schweine. Die …s [Frauenname] kannst Du wenigstens toll fi- cken [lachen], aber die …s [Männername] sind richtige Manipulatoren- schweine. Und bei B._____ hat es ganz gefährliche Typen.“
- 37 - (8) „Selbst der mit Dr. B._____ befreundete ehemalige Head of ... [aus K._____] Desk der I7._____, E27._____, teilte mir in den Räumlichkei- ten von I11._____ mit, dass da „schon einmal etwas war mit B._____ und wohl einer gehen musste“ (er sagte dies in Gegenwart von einem mit mir befreundeten Rechtsanwalt, mit dem ich bei C1._____ gearbeitet habe.). Fragen Sie Ihren Klienten, weshalb (sogar) bei der I7._____ ei- ner wegen ihm gehen musste?“ (9) „[…], bin ich doch der Meinung, dass ein Compliance-Review sämtli- cher Geschäftsbeziehungen mit Dr. B._____ sich im öffentlichen Inte- resse und zum Schutz der Integrität des Schweizer Finanzplatzes auf- drängt.“ kk) (1) „Denn bekanntlich ist Dr. B._____ ein Rechtsanwalt, „der alles macht.“ (2) „Es gibt jedoch sehr wohl Schweizer Banken, die mit Dr. B._____ und seiner Kanzlei explizit eine Zusammenarbeit ablehnen“. ll) „Tatbestände des Steuerbetrugs und der Steuerhinterziehung könnten sich bei nicht wenigen der B._____’schen (Wurstel)Strukturen unter Um- ständen nur als „zusätzliches Beigemüse“ erweisen.“ mm) (1) „Es gibt klare Anzeichen, dass dieser langjährige Geschäftspartner der I7._____ deren Compliance manipulieren könnte.“ (2) „Wie schon mehrfach hervorgehoben, wurde uns von Seiten von Bankern mitgeteilt, dass man an Dr. B._____ angeblich nicht rankomme, da dieser gedeckt werde.“ (3) „Dr. B._____ versucht(e) mit der erhöhten Glaubwürdigkeit von M2._____ und mit Hilfe unwahrer Behauptungen unlauter Ihre Compli- ance zu manipulieren bzw. zu seinen Gunsten zu beeinflussen.“
- 38 - nn) „Da Dr. B._____ nicht nur Strukturen kontrolliert, welche einen Bezug zur USA und der Europäischen Union haben, sondern es auch Anzei- chen für eine Nähe zu „organisierten Verbrechensstrukturen aus Osteu- ropa“ gibt (so verfügt z.B. die Gruppe von Personen im „I15._____ Fall“ über einen direkten Bezug zum ... Ponzi Schema der 1990er Jahre in K._____ und zu …-… Betrugsstrukturen, gegen welche bereits in R._____ ermittelt wurde und gegen Beteiligte mit internationalem Haft- befehl gefahndet wird), gehen wir davon aus, dass die ausländischen Behörden sich für unser Anliegen interessieren.“ oo) (1) „Natürlich ist es einfacher, für Geld illegale Handlungen "im Dunkeln" für ... [Personen aus K._____] zu begehen oder zu unterstützen, doch manchmal muss auch ein ... Rechtsanwalt wie Sie lernen, zu seinen Ta- ten zu stehen und Verantwortung zu übernehmen“. (2) „Aufgrund Ihres kleinbürgerlichen Herkommens und Ihrer Persönlich- keit können wir heute gut nachvollziehen, dass Sie einmal „gewonne- nes“ bzw. „ergaunertes“ Geld nicht wieder „weggeben“ wollen“. (3) „Selbst die Herren Dr. G._____ und Dr. G2._____ äusserten sich an- geblich mehrfach verwundert über die Höhe Ihres Einkommens gegen- über Berufskollegen. Wir schliessen daraus, dass Ihr Einkommen, wie angenommen, sich nicht nur aus Einkommen aus „Rechtsberatung“ der Kanzlei C._____ zusammensetzt, sondern zu grossen Teilen auch aus Kommissionen von den Banken, d.h. Retrozessionen von bis zu 50% al- ler bei den Banken generierten Kommissionen und/oder sog. Finders Fee von etwa zwischen 0.2 bis 0.8% der verschobenen Gelder (und/oder für besondere Dienstleistungen)“. pp) (1) “Dr. B._____ is not only facilitating the transfer of billions of USD out of the K._____ and other ... countries (as well as ... countries), but he is also actively supporting cross-border fraud and corruption (in particular, attention should be paid to trust structures connected to him), embe- zzlement, tax fraud and money-laundering”.
- 39 - (2) “I am pleased to inform you, that the prosecutor in Zurich, Mr. M3._____ of the Prosecution III, finally informed me today, that he would start to investigate criminal charges I filed against Dr. B._____, the Swiss company I2._____ AG and his ... [aus K._____] client D._____ in September 2008”.
2. Dem Beklagten wird verboten, ausserhalb von derzeit hängigen und allen- falls künftigen Strafuntersuchungen, Strafprozessen und Zivilprozessen so- wie ausserhalb von Gesprächen, welche dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterliegen, schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder sinngemäss Dritten gegenüber zu äussern
a) der Kläger habe kriminell gehandelt oder kriminelle Handlungen unter- stützt, gefördert oder geduldet oder sei in kriminelle Handlungen ver- strickt, insbesondere in gewerbsmässigen Betrug, Steuerbetrug, Steuer- hinterziehung, Urkundenfälschung, Veruntreuung, unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden, Geldwäscherei, unlauterer Wett- bewerb sowie Bestechung fremder Amtsträger oder der Kläger sei sich bewusst gewesen, dass Klienten oder Gesellschaften, bei denen der Kläger Organfunktionen wahrnimmt, kriminell gehandelt oder kriminelle Handlungen unterstützt, gefördert oder geduldet haben oder in kriminelle Handlungen verstrickt gewesen seien und davon profitiert hätten;
b) der Kläger habe widerrechtlich oder illegal gehandelt, widerrechtliche oder illegale Handlungen unterstützt, gefördert, geduldet oder gedeckt oder er sei in widerrechtliche oder illegale Handlungen verstrickt oder in- volviert;
c) der Kläger habe Gelder am … [aus K._____] Fiskus vorbei und unter Verletzung der Kapitalexportbestimmungen der K._____ in die Schweiz transferiert;
d) der Kläger habe für D._____ eine Struktur für den Zweck von kriminellen oder widerrechtlichen Handlungen (insbesondere Betrug und/oder Ver-
- 40 - untreuung) aufgebaut oder D._____ im Aufbau einer solchen Struktur unterstützt;
e) die vom Kläger oder von einem seiner Partner vertretenen Strukturen würden mit dem organisierten Verbrechen in Osteuropa oder K._____ in Verbindung stehen;
f) der Kläger habe den Beklagten angelogen und er nehme es mit der Wahrheit und der Einhaltung der anwaltlichen Berufsethik nicht so ernst;
g) der Kläger habe die Bezahlung von Schmiergeld aktiv unterstützt oder selbst Schmiergeld bezahlt oder bezahlen lassen oder die Bezahlung koordiniert;
h) der Kläger habe wörtlich oder sinngemäss gesagt, es sei in K._____ normal, Schmiergelder zu bezahlen und dass er eine Struktur schaffen würde, um solche Schmiergeldzahlungen zu verschleiern;
i) durch die Tätigkeit des Klägers seien natürliche oder juristische Perso- nen (insbesondere auch der Beklagte) geschädigt worden (z. B. mittels Gesellschaftskonstrukten im ... besetzten Teil U._____s);
j) Geldinstitute würden die Zusammenarbeit mit dem Kläger ablehnen oder hätten dies in der Vergangenheit getan;
k) an den Kläger komme man nicht heran und er werde gedeckt; I) der Kläger sei Eigentümer eines Hauses in Südfrankreich;
m) er habe eine Strafanzeige gegen den Kläger eingereicht oder es werde in der Schweiz oder im Ausland ein Strafverfahren gegen den Kläger ge- führt oder sei geführt worden;
n) es laufe gegen den Kläger, einen Kanzleipartner von ihm oder eine von den vorgenannten errichtete Gesellschaft in der Europäischen Union oder in anderen Ländern eine Untersuchung wegen Geldwäscherei;
o) der Kläger hole dreckiges ...-Geld in die Schweiz, habe ...-Schweine als Klienten, er sei geldgeil und unter seinen Klienten habe es ganz gefähr- liche Typen;
- 41 -
p) ein Mitarbeiter der I7._____ habe die Bank wegen dem Kläger verlassen müssen;
q) der Kläger sei ein Anwalt, "der alles mache";
r) der Kläger manipuliere die Compliance der I7._____ oder anderer Ban- ken;
s) der Kläger und/oder die Rechtsanwaltskanzlei C._____ erhalte von Ban- ken Zahlungen als Kommissionen, Retrozessionen, Finder Fees oder ähnlichem.
3. Dem Beklagten wird verboten, ausserhalb von derzeit hängigen und allen- falls künftigen Strafuntersuchungen, Strafprozessen und Zivilprozessen so- wie ausserhalb von Gesprächen, welche dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterliegen, Dritten von ihm bei Behörden im In- oder Ausland gegen den Kläger und/oder allfällige Dritte eingereichte Strafanzeigen und/oder andere Akten, Verfügungen oder Protokolle aus damit zusammenhängenden Straf- verfahren weiterzugeben oder direkt oder indirekt zugänglich zu machen. Von diesem Verbot sind insbesondere die bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen den Kläger und Dritte eingereichte Strafanzeige erfasst (einschliesslich alle Ergänzungen, Korrespondenzen im Zusammen- hang mit und Entwürfen für diese Strafanzeige) sowie die Akten, Verfügun- gen und Protokolle des damit zusammenhängenden Verfahrens.
4. Dem Beklagten wird verboten, ausserhalb von derzeit hängigen und allen- falls künftigen Strafuntersuchungen, Strafprozessen und Zivilprozessen so- wie ausserhalb von Gesprächen, welche dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterliegen, Dritten die Einkommenszahlen des Klägers direkt oder indirekt zugänglich zu machen.
5. Die Verbote gemäss den vorstehenden Ziffern 2-4 dieses Urteils ergehen unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Falle der Nichtbefolgung.
- 42 - Art. 292 StGB lautet wie folgt: „Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Ver- fügungen nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.“
6. Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird auf Fr. 26'000.- festgesetzt. Weitere Barauslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Gerichtsgebühr wird dem Beklagten auferlegt und wie folgt bezogen:
a) Im Umfang von Fr. 25'000.- wird die vom Kläger geleistete Kaution in An- spruch genommen.
b) Der Restbetrag von Fr. 1'000.- wird direkt vom Beklagten bezogen.
8. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die unter Inanspruchnahme der Kaution gemäss Ziffer 7a) bezogenen Fr. 25'000.- zu ersetzen.
9. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 42'000.- (Mehrwertsteuer darin inbegriffen) zu bezahlen.
10. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für Rekonstruktionsaufwand Fr. 392.75 (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je als Gerichtsurkunde.
12. Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich und im Doppel beim Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zü- rich, erklärt werden. Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 92 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. November 2010 sei aufzuhe- ben und die Klage abzuweisen.
- 43 -
2. Eventualiter sei die vom Bezirksgericht festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 26'000.- auf Fr. 13'000.-, subeventualiter in einem angemessenen Um- fang, zu reduzieren; und die vom Bezirksgericht auf Fr. 42'000.- festgesetzte Parteientschädigung auf Fr. 21'000.-, subeventualiter in einem angemesse- nen Umfang zu reduzieren.
3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Appellaten." Erwägungen:
1. Hintergrund des Verfahrens
1. Der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend: der Kläger) ist als Rechts- anwalt und Partner der Anwaltskanzlei C._____ in L._____ tätig. Der Kläger vertritt seit Jahren den … [aus K._____] Staatsangehörigen D._____ und dessen Unternehmung I2._____ AG mit Sitz in L._____ (nachfolgend: I2._____ ). Zudem ist er Verwaltungsrat einer Vielzahl von Unternehmen, darunter auch der I2._____ .
2. Der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend: der Beklagte) ist Inhaber eines schweizerischen Anwaltspatentes. Er ist bzw. war tätig als Verwal- tungsrat und/oder Sekretär mehrerer Unternehmen.
3. Seit 2006 führt der Beklagte gegen den Kläger eine Mail-Kampagne. In zahl- reichen Mails wirft der Beklagte dem Kläger gegenüber ausgewählten Ad- ressaten (darunter etwa Mitarbeitern der klägerischen Kanzlei, Mitgliedern des ... Anwaltsverbands sowie Mitarbeitern diverser Banken und Behörden) illegales bzw. strafbares Verhalten in diversen Schattierungen vor. Die ge- gen den Kläger gerichtete Mail-Kampagne ist vor dem Hintergrund einer an- geblichen Geschäftsbeziehung zwischen dem Beklagten einerseits sowie D._____ und/oder der I2._____ andererseits zu sehen. Der Beklagte geht davon aus, dass ihm aus dieser Geschäftsbeziehung finanzielle Ansprüche zustehen. Da er keine Möglichkeit sah, die ihm angeblich gegenüber D._____ und/oder der I2._____ zustehenden Forderungen geltend zu ma- chen, entschied er sich, den Kläger in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat
- 44 - der I2._____ ins Visier zu nehmen. Demgegenüber verzichtete der Beklagte darauf, auf dem Rechtsweg ernsthafte Schritte zur Durchsetzung seiner an- geblichen Forderungen gegenüber D._____ und/oder der I2._____ zu unter- nehmen.
4. Mit seiner Klage vom 20. März 2009 (Urk. 1) beantragt der Kläger einerseits die Feststellung der Verletzung seiner Persönlichkeit (Rechtsbegehren Ziff. 1) und andererseits ein Verbot der beanstandeten Äusserungen (Rechtsbegehren Ziff. 2). Überdies beantragt er das Verbot von Äusserun- gen betreffend die seitens des Beklagten erhobenen Strafanzeigen (Rechts- begehren Ziff. 3a) sowie betreffend seine Einkommenslage (Rechtsbegeh- ren Ziff. 3b).
2. Prozessgeschichte
1. Am 24. März 2009 machte der Kläger das Verfahren durch Einreichung der Klage mit dem obgenannten Rechtsbegehren beim Bezirksgericht Zürich rechtshängig (Urk. 1; vgl. oben S. 2 ff.).
2. Nach Durchführung des Hauptverfahrens fällte das Bezirksgericht Zürich am
1. November 2010 das obgenannte Urteil (Urk. 87; vgl. oben S. 22 ff.).
3. Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte am 24. November 2010 rechtzeitig Berufung (Urk. 88). Mit nicht datierter Eingabe, die innert erstreckter Frist rechtzeitig am 31. März 2011 bei der Post aufgegeben wurde, erstattete der Beklagte die Berufungsbegründung mit den obgenannten Anträgen (Urk. 92; vgl. oben S. 42). Mit Eingabe vom 8. Juni 2011 teilte der Kläger mit, dass er auf eine Berufungsantwort verzichte (Urk. 95). Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 wurde der Beklagte über den Verzicht des Klägers auf Erstattung einer Berufungsantwort in Kenntnis gesetzt und der Schriftenwechsel für abge- schlossen erklärt (Urk. 96).
4. Im Parallelverfahren LB110005 orientierte der Beklagte mit Eingabe vom
27. Oktober 2011 über einen Entscheid der III. Strafkammer des Oberge- richts, mit welchem eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü-
- 45 - rich bezüglich eines Strafverfahrens gegen den Kläger teilweise aufgehoben wurde (Urk. 73 und 74 im Verfahren LB110005).
5. Da der Beklagte ausdrücklich auf der gesetzlich vorgesehenen öffentlichen Urteilsberatung (§ 135 Abs. 1 GVG/ZH) bestand (Urk. 98), wurden die Par- teien am 16. November 2011 zu einer öffentlichen Urteilsberatung vorgela- den (Urk. 99), zu welcher heute aber niemand – insbesondere nicht der Be- klagte – erschienen ist (Prot. II S. 6).
3. Prozessuales
1. Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft ge- treten. Für Rechtsmittelverfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wur- den, ist das bisherige Recht weiterhin anwendbar (Art. 404 ZPO). Das Beru- fungsverfahren untersteht daher den Verfahrensvorschriften der bisherigen kantonalzürcherischen Zivilprozessordnung.
2. In seiner Berufungsschrift stellte der Beklagte zwar Anträge (Urk. 92 S. 2), verwies aber zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf seine tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen vor erster Instanz (Urk. 92 S. 3 Rz. 4).
a) Gemäss § 264 Abs. 2 ZPO/ZH wird auf die Berufung nicht eingetreten, wenn weder die Berufungserklärung noch die Berufungsschrift be- stimmte Anträge enthält (Satz 1). Wenn die Begründung unterbleibt, wird auf Grund der Akten entscheiden (Satz 2). Ebenfalls auf Grund der Akten wird entschieden, wenn zur Begründung seitens des Beru- fungsklägers lediglich auf die im erstinstanzlichen Verfahren gemach- ten Vorbringen verwiesen und seitens des Berufungsbeklagten keine Berufungsantwort erstattet wird (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 zu § 264 ZPO).
b) Da die Berufungsschrift wie gesagt Anträge enthält, zur Begründung aber lediglich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren
- 46 - verwiesen wird und keine Berufungsantwort erstattet wurde, ist der Entscheid aufgrund der Akten zu fällen.
3. Gemäss § 161 GVG/ZH kann das Gericht in Rechtsmittelentscheiden auf die Sachdarstellung und die Entscheidgründe der Vorinstanz verweisen, soweit es ihnen beipflichtet. Da die erstinstanzliche Begründung aufgrund des Ver- weises zum Bestandteil des Rechtsmittelentscheides wird, ist ein Verweis auf die Begründung des zu bestätigenden Entscheides zulässig, sofern der erstinstanzliche Entscheid den Anforderungen von Art. 112 BGG entspricht (BGE 119 II 479 E. 1d S. 480 f. [damals noch Art. 51 OG]; vgl. auch BGE 126 III 353 E. 1 S. 355). Da der angefochtene Entscheid sehr ausführlich und sorgfältig begründet wurde, rechtfertigt es sich, weitgehend darauf zu verweisen.
4. Materielles
1. Einleitend bejahte die Vorinstanz ihre - internationale und örtliche - Zustän- digkeit zur Beurteilung der Klage. Weiter ging die Vorinstanz von der An- wendbarkeit von Schweizer Recht aus. Diese zutreffenden Erwägungen sind unangefochten geblieben, weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 57 S. 8 f. Rz. 1 f.).
2. Die Vorinstanz umschrieb sodann zutreffend den Begriff der widerrechtli- chen Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 ZGB) und die dagegen zur Verfü- gung stehenden Rechtsbehelfe der Unterlassungs- (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) und Feststellungsklage (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB), so dass auch da- rauf verwiesen werden kann (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 87 S. 33- 38).
3. Hinsichtlich des Sachverhaltes hielt die Vorinstanz alsdann ebenfalls zutref- fend fest, dass der Beklagte unbestritten Urheber der streitgegenständlichen Mails und Äusserungen sei und dass auch deren Inhalt und Adressaten un- bestritten seien. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auch
- 47 - darauf verwiesen werden (§ 161 ZPO mit Hinweis auf Urk. 87 S. 38-40 so- wie S. 41-44).
4. Die Vorinstanz gruppierte die zahlreichen Unterlassungsbegehren (Rechts- begehren Ziff. 2) und ordnete ihnen jeweils die entsprechenden Feststel- lungsbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 1) zu. Dazu ist Folgendes zu bemer- ken:
a) Mit dem Rechtsbegehren Ziff. 2a wird vom Beklagten im Wesentlichen verlangt, er habe es künftig zu unterlassen, Dritten gegenüber zu be- haupten, der Kläger habe kriminelle bzw. illegale Handlungen began- gen und/oder habe andere Personen bei dergleichen kriminellen bzw. illegalen Handlungen unterstützt bzw. gefördert. Der Kläger ordnete dem Rechtsbegehren 2a verschiedene Äusserungen des Beklagten zu, welche Gegenstand der Feststellungsbegehren Ziff. 1e (i), 1h (i), 1p (i), 1q (ii), 1r (i), 1s (i und ii), 1t (i), 1v (i-iii), 1x (iv), 1y (i), 1z (i), 1cc (i), 1ll (i) und 1pp (i) sind (vgl. Urk. 87 S. 41 Rz. 1). Ferner hielt die Vorinstanz fest, dass dem Rechtsbegehren 2a auch die Feststellungsbegehren Ziff. 1a (i), 1b (ii), 1c (i), 1f (i und ii), 1k (ii), 1o (i), 1aa (i-iii und v-vii), 1bb (ii) zuzuordnen seien (vgl. Urk. 87 S. 63 Rz. 1.5). − Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind der jeweilige Wortlaut der beanstandeten Äusserungen des Beklagten in den diversen E-Mails und Anhängen, der übrige Text dieser E-Mails bzw. Anhänge sowie die Urheberschaft des Beklagten und der Adressatenkreis der jeweiligen E-Mails unbestritten und durch Akten ausgewiesen. Auf diese Darstel- lung kann verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 87 S. 41-44 Rz. 1.1). − Sodann hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die vom Beklagten verbreiteten Tatsachenbehauptungen (bzw. gemischten Werturteile) das berufliche Ansehen und die Ehrenhaftigkeit des Klägers stark her- absetzten und deshalb je einzeln und erst recht in ihrer Gesamtheit als persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren seien. Zur Vermeidung von
- 48 - Wiederholungen kann auch auf diese Erwägungen verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 87 S. 44-49 Rz. 1.2). − Schliesslich hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Persönlich- keitsverletzung als widerrechtlich einzustufen sei. Da auch der Beklag- te nicht behaupte, der Kläger sei bezüglich der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen verurteilt worden, seien die vom Beklagten er- hobenen Vorwürfe unwahr. Im Übrigen könne sich der Beklagte auf keine privaten bzw. öffentlichen Interessen stützen, welche eine Per- sönlichkeitsverletzung rechtfertigten. Auch auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 87 S. 49-63 Rz. 1.3 und 1.4). Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass daran auch der Hinweis des Beklagten auf einen Entscheid der III. Strafkam- mer des Obergerichts vom 6. September 2011, mit welchem eine Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich bezüglich eines Strafverfahrens gegen den Kläger teilweise aufgehoben wurde, nichts ändert. Einerseits berief sich der Beklagte nur im Parallelverfahren auf den erwähnten Entscheid (Urk. 73 und 74 im Verfahren LB110005), weshalb der Hinweis im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten ist. Andererseits würde sich selbst dann, wenn der Hinweis zu beachten wäre, an der Widerrechtlichkeit nichts ändern, weil ein gegen den Klä- ger gerichtetes hängiges Strafverfahren den Beklagten nicht berechti- gen würde, von strafbaren Handlungen des Klägers zu sprechen, wie schon die Vorinstanz ausführlich und zutreffend festgehalten hat (ins- bes. Urk. 87 S. 50 ff. Rz. 1.3.2). − Schliesslich hielt die Vorinstanz auch zutreffend fest, dass sich die be- reits erfolgten Persönlichkeitsverletzungen weiterhin störend auswirk- ten und dass überdies weitere künftige Persönlichkeitsverletzungen drohten, weshalb sowohl die unter diesem Punkt zu prüfenden Fest- stellungsbegehren gemäss Ziff. 1 (vgl. die Aufzählung lit. a a.E.) als auch das Unterlassungsbegehren gemäss Ziff. 2a gutzuheissen seien. Auch darauf ist zu verweisen (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 87
- 49 - S. 63-67 Rz. 1.5 [Feststellungsbegehren] und Rz. 1.6 [Unterlassungs- begehren]).
b) Mit den Rechtsbegehren Ziff. 2b und 2c wird vom Beklagten im We- sentlichen verlangt, er habe es künftig zu unterlassen, Dritten gegen- über zu behaupten, der Kläger habe widerrechtlich oder illegal gehan- delt, widerrechtliche oder illegale Handlungen unterstützt, gefördert, geduldet oder gedeckt oder sei in solche Handlungen verstrickt bzw. involviert, namentlich etwa in systematischen Steuerbetrug, bzw. er habe Gelder am … [aus K._____] Fiskus vorbei und unter Verletzung von Kapitalexportbestimmungen in die Schweiz transferiert. Der Kläger ordnete den Rechtsbegehren 2b und 2c verschiedene Äusserungen des Beklagten zu, welche Gegenstand der Feststellungsbegehren Ziff. 1c (ii), 1f (ii), 1i (i), 1j (ii), 1m (i), 1n (iii), 1o (i), 1p (i), 1r (i), 1s (i und ii), 1t (ii), 1u (i und ii), 1v (i und ii), 1w (ii), 1bb (i), 1cc (i) und 1jj (i) sind (vgl. Urk. 87 S. 67 f. Rz. 2). Ferner hielt die Vorinstanz fest, dass die gleichartigen Vorwürfe auch die Äusserungen in den Feststellungsbe- gehren Ziff. 1b (i), 1g (i), 1j (iii), 1cc (ii) und 1oo (i) beträfen (vgl. Urk. 87 S. 73 Rz. 2.4.1). − Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind der jeweilige Wortlaut der beanstandeten Äusserungen des Beklagten in den diversen E-Mails und Anhängen, der übrige Text dieser E-Mails bzw. Anhänge sowie die Urheberschaft des Beklagten und der Adressatenkreis der jeweiligen E-Mails unbestritten und durch Akten ausgewiesen. Auf diese Darstel- lung kann verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 87 S. 68 f. Rz. 2.1). − Sodann hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf ihre Ausführungen zum Rechtsbegehren 2a zutreffend fest, dass die vom Beklagten verbreite- ten Tatsachenbehauptungen (bzw. gemischten Werturteile) das berufli- che Ansehen und die Ehrenhaftigkeit des Klägers stark herabsetzten und deshalb als persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren seien. Zur
- 50 - Vermeidung von Wiederholungen kann auch auf diese Erwägungen verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 87 S. 70 f. Rz. 2.2). − Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass die Persönlichkeitsverletzun- gen widerrechtlich seien, weil sich die Äusserungen als unwahr bzw. unrichtig erwiesen und weil keine privaten oder öffentliche Interessen solche Äusserungen rechtfertigten. Auch darauf kann verwiesen wer- den (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 87 S. 71 f. Rz. 2.3). Im Übri- gen wurde bereits erwähnt, dass sich die persönlichkeitsverletzenden Äusserungen auch nicht durch den - im Parallelverfahren LB110005 vorgebrachten - Hinweis auf den Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts vom 6. September 2011 rechtfertigen lassen (vgl. oben, lit. a). − Da sich die bereits erfolgten Persönlichkeitsverletzungen weiterhin stö- rend auswirkten und überdies weitere künftige Persönlichkeitsverlet- zungen drohten, ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, das sowohl die unter diesem Punkt zu prüfenden Feststellungsbegehren gemäss Ziff. 1 (vgl. die Aufzählung lit. b a.E.) als auch das Unterlassungsbe- gehren gemäss Ziff. 2a gutzuheissen sind. Auch auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 87 S. 73 f. Rz. 2.4.2).
c) Mit den Rechtsbegehren Ziff. 2d/e sowie Ziff. 2g/h wird vom Beklagten im Wesentlichen verlangt, er habe es künftig zu unterlassen, Dritten gegenüber zu behaupten, der Kläger habe Strukturen aufgebaut zum Zweck krimineller bzw. widerrechtlicher Handlungen, darunter auch Schmiergeldzahlungen, er habe auch den Aufbau solcher Strukturen unterstützt und Schmiergelder bezahlt usw. sowie der Kläger vertrete Strukturen, die mit dem organisierten Verbrechen in Osteuropa usw. in Verbindung stünden. Der Kläger ordnete den Rechtsbegehren Ziff. 2d/e sowie Ziff. 2g/h verschiedene Äusserungen des Beklagten zu,
- 51 - welche Gegenstand der Feststellungsbegehren Ziff. 1a (i), 1b (ii), 1d (i), 1h (i), 1j (ii), 1v (ii), 1w (ii), 1x (i), 1ff (iii) und 1nn (i) sind. Zudem beträ- fen die Unterlassungsbegehren Ziff. 2d/e und Ziff. 2g/h auch die Äusse- rungen gemäss den Feststellungsbegehren 1c (i und ii), 1e (ii und iii), 1i (i), 1j (i), 1k (i), 1n (ii), 1w (i), 1x (iv), 1aa (viii), 1cc (ii), 1ee (i), 1ff (ii) und 1ll (i) (vgl. Urk. 87 S. 74 Rz. 3). − Auch diesbezüglich hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der jewei- lige Wortlaut der beanstandeten Äusserungen des Beklagten in den di- versen Mails und Anhängen, der übrige Text dieser E-Mails bzw. An- hänge sowie die Urheberschaft des Beklagten und der Adressatenkreis der jeweiligen E-Mails unbestritten und durch Akten ausgewiesen sei- en. Auf diese Darstellung kann verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 87 S. 75 Rz. 3.1). − Sodann hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf ihre Ausführungen zum Rechtsbegehren 2a zutreffend fest, dass die vom Beklagten verbreite- ten Tatsachenbehauptungen (bzw. gemischten Werturteile) das berufli- che Ansehen und die Ehrenhaftigkeit des Klägers stark herabsetzten und deshalb als persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren seien. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auch auf diese Erwägungen verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 87 S. 75-77 Rz. 3.2). − Schliesslich hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Persönlich- keitsverletzung als widerrechtlich einzustufen sei. Da der Beklagte nicht behaupte, gegen den Kläger liege ein rechtskräftiges Strafurteil oder ein Urteil vor, worin dem Kläger Schmiergeldzahlungen oder Kon- takte zu irgendwelchen kriminellen Strukturen vorgeworfen würden, seien seine Darstellungen unwahr. Ohnehin könne sich der Beklagte auf keine privaten bzw. öffentlichen Interessen stützen, welche eine Persönlichkeitsverletzung rechtfertigten. Auch auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 87
- 52 - S. 78 f. Rz. 2.3). Im Übrigen wurde bereits erwähnt, dass das im Paral- lelverfahren LB110005 eingereichte Urteil der III. Strafkammer des Obergerichts vom 6. September 2011 an der Widerrechtlichkeit des Vorgehens des Beklagten nichts ändert (vgl. oben, lit. a). − Da weitere künftige Persönlichkeitsverletzungen drohten und da sich überdies die bereits erfolgten Persönlichkeitsverletzungen weiterhin störend auswirkten, seien sowohl die Unterlassungsbegehren gemäss Ziff. 2d/e und Ziff. 2g/h als auch die zugehörigen Feststellungsbegeh- ren gemäss Ziff. 1 (vgl. dazu die exakte Aufzählung oben, lit. c a.A.) gutzuheissen. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 87 S. 77 f. Rz. 3.4).
d) Mit dem Rechtsbegehren Ziff. 2i wird vom Beklagten im Wesentlichen verlangt, er habe es künftig zu unterlassen, Dritten gegenüber zu be- haupten, durch die Tätigkeit des Klägers - namentlich durch Gesell- schaftskonstrukte in U._____ - seien Personen geschädigt worden, vor allem der Beklagte. Der Kläger ordnete dem Rechtsbegehren Ziff. 2i verschiedene Äusserungen des Beklagten zu, welche Gegenstand der Feststellungsbegehren Ziff. 1e (ii), 1m (ii), 1n (i), 1o (i), und 1hh (ii) sind (vgl. Urk. 87 S. 80 Rz. 4). − Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind der jeweilige Wortlaut der beanstandeten Äusserungen des Beklagten in den diversen E-Mails und Anhängen, der übrige Text dieser E-Mails bzw. Anhänge sowie die Urheberschaft des Beklagten und der Adressatenkreis der jeweiligen E-Mails unbestritten und durch Akten ausgewiesen. Auf diese Darstel- lung kann verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 87 S. 80 f. Rz. 4.1). − Sodann hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der an die Adresse des Klägers gerichtete Vorwurf des vermögensschädigenden Verhal- tens unmittelbar oder mittelbar den Vorwurf des strafbaren Verhaltens
- 53 - impliziere. Dadurch werde der Kläger in seinem beruflichen Ansehen und seiner Ehrenhaftigkeit herabgesetzt und in seiner Persönlichkeit verletzt. Auch darauf kann verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH mit Hin- weis auf Urk. 87 S. 81-85 Rz. 4.2-4.4). − Zutreffend hielt die Vorinstanz auch fest, dass diese Persönlichkeits- verletzung als widerrechtlich einzustufen sei. Da der Beklagte nicht be- haupte, gegen den Kläger liege ein rechtskräftiges Strafurteil oder ein vergleichbarer Entscheid vor, welcher festhalte, dass der Kläger illega- le oder strafbare Handlungen begangen habe, seien seine Äusserun- gen als unwahr einzustufen. Abgesehen davon könne sich der Beklag- te auf keine privaten bzw. öffentlichen Interessen berufen, welche eine Persönlichkeitsverletzung rechtfertigten. Auch auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 87 S. 85- 88 Rz. 4.5). − Da weitere künftige Persönlichkeitsverletzungen drohten und da sich überdies die bereits erfolgten Persönlichkeitsverletzungen weiterhin störend auswirkten, seien sowohl das Unterlassungsbegehren gemäss Ziff. 2i als auch die zugehörigen Feststellungsbegehren gemäss Ziff. 1 (vgl. dazu die exakte Aufzählung oben, lit. d a.A.) gutzuheissen. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 87 S. 89 Rz. 4.6).
e) Mit dem Rechtsbegehren Ziff. 2o wird vom Beklagten im Wesentlichen verlangt, er habe es künftig zu unterlassen, Dritten gegenüber zu be- haupten, der Kläger hole dreckiges ...-Geld in die Schweiz, sei geldgeil, habe ...-Schweine bzw. ganz gefährliche Typen als Klienten. Der Klä- ger ordnete dem Rechtsbegehren Ziff. 2o verschiedene Äusserungen des Beklagten zu, welche Gegenstand der Feststellungsbegehren Ziff. 1z (i), 1hh (iv) sowie 1jj (iv, v und vii) sind, wobei der Verweis des Klä-
- 54 - gers auf das Feststellungsbegehren Ziff. 1mm ein offenkundiger Ver- schrieb sei (vgl. Urk. 87 S. 89 Rz. 5). − Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind der jeweilige Wortlaut der beanstandeten Äusserungen des Beklagten in den diversen E-Mails und Anhängen, der übrige Text dieser E-Mails bzw. Anhänge sowie die Urheberschaft des Beklagten und der Adressatenkreis der jeweiligen E-Mails unbestritten und durch Akten ausgewiesen. Auf diese Darstel- lung kann verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 87 S. 89 f. Rz. 5.1). − Sodann hielt die Vorinstanz - im Wesentlich unter Verweis auf ihre bis- herigen Erwägungen - fest, dass die hier in Frage stehenden Äusse- rungen persönlichkeitsverletzenden Charakter hätten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auch auf diese Erwägungen verwiesen wer- den (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 87 S. 90 f. Rz. 5.2). − Desgleichen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den, soweit diese die Persönlichkeitsverletzungen - im Wesentlichen mit den bereits genannten Argumenten - als widerrechtlich einstuft (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 87 S. 92 Rz. 5.3). − Aus diesen Gründen hiess die Vorinstanz das Unterlassungsbegehren gemäss Ziff. 2o und die damit in Zusammenhang stehenden Feststel- lungsbegehren gemäss Ziff. 1 (vgl. dazu die exakte Aufzählung oben, lit. e a.A.) gut, wobei auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 87 S. 93 Rz. 5.4).
f) Mit den Rechtsbegehren Ziff. 2m und 2n wird vom Beklagten im We- sentlichen verlangt, er habe es künftig zu unterlassen, Dritten gegen- über zu verbreiten, er habe gegen den Kläger eine Strafanzeige erho- ben oder es würden gegen den Kläger in der Schweiz bzw. im Ausland ein oder mehrere Strafverfahren geführt oder es liefen gegen den Klä-
- 55 - ger bzw. mit diesem verbundene Personen in der EU oder anderen Ländern Untersuchungen wegen Geldwäscherei. Die Vorinstanz ordne- te den Rechtsbegehren Ziff. 2m und 2n - teilweise in Abweichung der Angaben des Klägers - die Äusserungen des Beklagten zu, welche Gegenstand der Feststellungsbegehren Ziff. 1dd (i), 1ee (i), 1ff (i und ii), 1hh (i-iii), 1ii (i) und 1jj (i) und 1pp (ii) sind; am Rande gehörte dazu auch die Äusserungen gemäss Feststellungsbegehren Ziff. 1v (iv) und 1y (i) (vgl. Urk. 87 S. 93 f. Rz. 6). − Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind der jeweilige Wortlaut der beanstandeten Äusserungen des Beklagten in den diversen E-Mails und Anhängen, der übrige Text dieser E-Mails bzw. Anhänge sowie die Urheberschaft des Beklagten und der Adressatenkreis der jeweiligen E-Mails unbestritten und durch Akten ausgewiesen. Auf diese Darstel- lung kann verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 87 S. 94 Rz. 6.1). − Sodann hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass es dem Beklagten mit seinen hier in Frage stehenden Äusserungen nur darum gehe, den Kläger in seinem beruflichen Umfeld anzuschwärzen und zu diskredi- tieren, weshalb sein Vorgehen als persönlichkeitsverletzend zu qualifi- zieren sei und keine Rechtfertigungsgründe für ein solches Verhalten erkennbar seien. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auch auf diese Erwägungen verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 87 S. 94-100 Rz. 6.2 [betr. Persönlichkeitsverletzung] und S. 100 f. Rz. 6.3 [betr. fehlende Rechtfertigungsgründe]). − Da weitere künftige Persönlichkeitsverletzungen drohten und da sich überdies die bereits erfolgten Persönlichkeitsverletzungen weiterhin störend auswirkten, seien sowohl die Unterlassungsbegehren gemäss Ziff. 2m und 2n als auch die zugehörigen Feststellungsbegehren ge- mäss Ziff. 1 (vgl. dazu die exakte Aufzählung oben, lit. f a.A.) gutzu- heissen. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen
- 56 - der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 87 S. 101 f. Rz. 6.4).
g) Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, beziehen sich die Unterlas- sungsbegehren gemäss Ziff. 2j, 2p, 2r und 2s auf Äusserungen des Beklagten, welche den beruflichen Verkehr des Klägers zu Banken be- treffen. Der Kläger ordnete diesen Unterlassungsbegehren verschiede- ne Äusserungen des Beklagten zu, welche Gegenstand der Feststel- lungsbegehren Ziff. 1e (ii), 1kk (ii), 1mm (i), 1jj (viii) und 1oo (iii) sind. Ferner hielt die Vorinstanz fest, dass thematisch zu den hier zu behan- delnden Unterlassungsbegehren auch die Feststellungsbegehren Ziff. 1v (iv), 1hh (i), 1jj (ix) und 1mm (ii) gehörten (vgl. Urk. 87 S. 102 Rz. 7). − Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind der jeweilige Wortlaut der beanstandeten Äusserungen des Beklagten in den diversen E-Mails und Anhängen, der übrige Text dieser E-Mails bzw. Anhänge sowie die Urheberschaft des Beklagten und der Adressatenkreis der jeweiligen E-Mails unbestritten und durch Akten ausgewiesen. Auf diese Darstel- lung kann verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 87 S. 103 Rz. 7.2). − Zutreffend hielt die Vorinstanz sodann fest, dass es dem Beklagten un- ter Berücksichtigung von Inhalt, Stil und Kontext seiner Äusserungen lediglich darum gegangen sei, den Kläger bei den Adressaten der Mails anzuschwärzen, herabzusetzen und zu verunglimpfen, weshalb diese als erheblich persönlichkeitsverletzend zu bewerten seien. Überdies seien keine Rechtfertigungsgründe für sein Vorgehen zu erkennen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auch auf diese Erwägungen verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 87 S. 103-105 Rz. 7.3 [betr. Persönlichkeitsverletzung] und S. 105 f. Rz. 7.4 [betr. feh- lende Rechtfertigungsgründe]). − Da weitere künftige Persönlichkeitsverletzungen drohten und da sich überdies die bereits erfolgten Persönlichkeitsverletzungen weiterhin
- 57 - störend auswirkten, seien sowohl die Unterlassungsbegehren gemäss Ziff. 2j, 2p, 2r und 2s als auch die zugehörigen Feststellungsbegehren gemäss Ziff. 1 (vgl. dazu die exakte Aufzählung oben, lit. g a.A.) gutzu- heissen. Auch darauf ist zu verweisen (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 87 S. 107 Rz. 7.5).
h) Die Rechtsbegehren Ziff. 2f, 2k, 2l und 2q haben im Wesentlichen zum Ziel, dem Beklagte zu verbieten, Dritten gegenüber zu äussern, der Kläger nehme es mit der Wahrheit und Berufsethik nicht so ernst, der Kläger sei ein Anwalt, der alles mache, an den man nicht heran komme und der gedeckt werde. Der Kläger ordnete den Rechtsbegehren Ziff. 2f, 2k, 2l und 2q verschiedene Äusserungen des Beklagten zu, welche Gegenstand der Feststellungsbegehren Ziff. 1j (iv), 1l (i), 1q (i), 1bb (iii), 1gg (i), 1hh (i und iv), 1jj (iii), 1kk (i) und 1ll (iii) sind. Zudem fielen der Sache nach auch weitere Äusserungen - auf die zum Teil schon eingegangen worden sei - unter die hier zu behandelnden Unter- lassungsbegehren, nämlich die Äusserungen gemäss Feststellungsbe- gehren Ziff. 1u (iii), 1v (iv), 1x (ii und iii), 1aa (iv), 1cc (iii), 1jj (vii), 1mm (ii und iii) und 1oo (ii). Auf die entsprechenden Ausführungen der Vo- rinstanz ist zu verweisen (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 87 S. 107 f. Rz. 8). − Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind der jeweilige Wortlaut der beanstandeten Äusserungen des Beklagten in den diversen E-Mails und Anhängen, der übrige Text dieser E-Mails bzw. Anhänge sowie die Urheberschaft des Beklagten und der Adressatenkreis der jeweiligen E-Mails unbestritten und durch Akten ausgewiesen. Auf diese Darstel- lung kann verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 87 S. 109 Rz. 8.1). − Auch in diesem Zusammenhang hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass es dem Beklagten nur um eine massive Herabsetzung und An- schwärzung des Klägers in beruflicher und persönlicher Hinsicht bei
- 58 - den Adressaten der Mails gegangen sei, weshalb diese Äusserungen einen persönlichkeitsverletzenden Charakter hätten; überdies seien keine Rechtfertigungsgründe für sein Vorgehen zu erkennen. Zur Ver- meidung von Wiederholungen kann auch auf diese Erwägungen ver- wiesen werden (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 87 S. 109-116 Rz. 8.3 [betr. Persönlichkeitsverletzung] und S. 116-118. Rz. 8.4 [betr. fehlende Rechtfertigungsgründe]). − Da weitere künftige Persönlichkeitsverletzungen drohten und da sich überdies die bereits erfolgten Persönlichkeitsverletzungen weiterhin störend auswirkten, seien sowohl die Unterlassungsbegehren gemäss Ziff. 2f, 2k, 2l und 2q als auch die zugehörigen Feststellungsbegehren gemäss Ziff. 1 (vgl. dazu die exakte Aufzählung oben, lit. h a.A.) gutzu- heissen. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 87 S. 118 Rz. 8.4).
5. Nachdem sich ergeben hat, dass die Klage in Bezug auf die Feststellungs- begehren Ziff. 1 und die Unterlassungsbegehren Ziff. 2 vollumfänglich gut- zuheissen ist, ist im Folgenden noch auf das Rechtsbegehren Ziff. 3 einzu- gehen.
a) Der Kläger beantragt mit dem Rechtsbegehren Ziff. 3 die Unterlassung weiterer Kundgaben bzw. deren Verbot, und zwar einerseits bezogen auf Strafanzeigen, welche der Beklagte gegen den Kläger deponierte (Rechtsbegehren Ziff. 3a), sowie andererseits bezogen auf Äusserun- gen zu seine Einkommensverhältnissen (Rechtsbegehren Ziff. 3b).
b) Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, in sachlicher Hinsicht sei er- stellt, dass der Beklagte seine Strafanzeige Dritten zugestellt habe, die weder von der Anzeige betroffen noch am damit zusammenhängenden Strafverfahren beteiligt seien. Erstellt sei ferner, dass der Beklagte die Steuerdaten des Klägers verbreitet habe. Zur Vermeidung unnötiger
- 59 - Wiederholungen ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 87 S. 119-121 Rz. 2).
c) Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass die beanstandete Kundgabe persönlichkeitsverletzend sei, dass diese Verletzung widerrechtlich sei und dass die Gefahr einer weiteren Kundgabe drohe, weshalb die Un- terlassungsklage gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 gutzuheissen sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auch auf diese Begründung verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 87 S. 121-123 Rz. 3).
6. Aus diesen Gründen hiess die Vorinstanz die Klage zu Recht vollumfänglich gut.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Beim vorliegenden Verfahren, in welchem Anträge bezüglich Feststellung und Unterlassung von Persönlichkeitsverletzungen - jedoch keine geldwer- ten Anträge - gestellt werden, liegt eine nicht vermögensrechtliche Streitig- keit vor (BGE 127 III 481 E. 1a S. 483, 110 II 411 E. 1 S. 413 [zu Art. 44 aOG]).
2. Für die Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gelangen so- wohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren die Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GebVO OG) und die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebüh- ren vom 21. Juni 2006 (AnwGebV) zur Anwendung, weil das Verfahren wie erläutert dem bisherigen kantonalen Prozessrecht untersteht (§ 23 GebVO OG vom 8. September 2010 und § 25 AnwGebVO vom 8. September 2010).
3. In angefochtenen Urteil wurde die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 26'000.00 festgesetzt und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 42'000.00 (Mehrwertsteuer darin inbegriffen) zu bezahlen. Diesbezüglich beantragt der Beklagte im Beru- fungsverfahren, die vom Bezirksgericht festgesetzte Gerichtsgebühr sei
- 60 - eventualiter (für den Fall der Abweisung der Berufung) auf Fr. 13'000.00 und subeventualiter in einem angemessenen Umfang zu reduzieren. Ferner sei die vom Bezirksgericht festgesetzte Parteientschädigung eventualiter (für den Fall der Abweisung der Berufung) auf Fr. 21'000.00 und subeventualiter in einem angemessenen Umfang zu reduzieren (Urk. 92, Rechtsbegehren Ziff. 2).
a) Nachdem sich ergeben hat, dass der Kläger im erstinstanzlichen Ver- fahren vollständig obsiegt, sind die gesamten Kosten dem Beklagten aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Ferner ist der Beklagte zu ver- pflichten, den Kläger für seine prozessualen Umtriebe zu entschädigen (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH).
b) Bei einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit wie im vorliegenden Fall wird die Gerichtsgebühr auf Grund des tatsächlichen Streitinteres- ses, des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls festgesetzt, wobei die Gebühr in der Regel Fr. 300.00 bis Fr. 13'000.00 beträgt (§ 4 Abs. 3 GebVO OG). Diese Grundgebühr kann in beson- ders aufwändigen Verfahren bis auf das Doppelte erhöht werden (§ 9 Ziff. 1 GebVO OG). In Bezug auf die Prozessentschädigung ist vorge- sehen, dass die Grundgebühr nach der Verantwortung, der Schwierig- keit des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand festzusetzen ist und in der Regel Fr. 1'400.00 bis Fr. 16'000.00 beträgt (§ 3 Abs. 5 AnwGe- bVO). Die Grundgebühr ist mit der Erstattung der Klagebegründung bzw. Klageantwort verdient, wobei für weitere Bemühungen Zuschläge festzusetzen sind (§ 6 AnwGebVO).
c) Im Zusammenhang mit der Festsetzung der Gerichtsgebühr hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass eine Klage zu beurteilen war, in deren Zentrum gewichtige persönliche und berufliche Interessen des Klägers standen und deren Rechtsbegehren sich auf gut 24 Seiten erstreckte, was völlig unüblich sei. Umgekehrt seien rechtlich keine grösseren Schwierigkeiten gegeben, weshalb es sich rechtfertige, den Rahmen
- 61 - von § 4 Abs. 3 GebVO OG auszuschöpfen - ohne diesen jedoch zu überschreiten - und die Gebühr auf Fr. 13'000.00 festzusetzen. Aller- dings sei von einem besonders aufwändigen Verfahren auszugehen (aussergewöhnlich umfangreichen Rechtsbegehren, vorsorgliche Mas- snahmen, Abklärung von Wohnsitzfragen, Befragung nach § 55 ZPO/ZH im Rahmen einer Referentenaudienz), weshalb die Grundge- bühr in Anwendung von § 9 Ziff. 1 GebVO OG zu verdoppeln sei. Ins- gesamt seien die Gerichtskosten im Sinn einer gesamthaften (Pau- schal-)Gebühr auf Fr. 26'000.00 festzusetzen. Diese Begründung ist überzeugend. Es liegt auf der Hand, dass der Kläger durch das Vorgehen des Beklagten in seinem persönlichen und beruflichen Ansehen stark tangiert wird, so dass auch unter Berück- sichtigung der weiten Verbreitung der Persönlichkeitsverletzungen von einem hohen Streitinteresse des Klägers auszugehen ist. Offensichtlich ist auch, dass das Verfahren aussergewöhnlich umfangreich war. Ins- gesamt ist die vom Bezirksgericht festgesetzte Gerichtsgebühr nicht zu beanstanden.
d) Bezüglich der Bemessung der Prozessentschädigung ging die Vo- rinstanz von den erwähnten gewichtigen Streitinteressen und dem Um- fang der Streitsache aus. Bei der Festlegung der Grundgebühr recht- fertige es sich, nicht bloss den Rahmen gemäss § 3 Abs. 3 AnwGebV voll auszuschöpfen, sondern den Maximalbetrag der Grundgebühr ge- stützt auf § 7 AnwGebV um ½ zu erhöhen. Dies führe zu einer Grund- gebühr von Fr. 24'000.00. In Anwendung von § 6 AnwGebV seien so- dann Zuschläge für die vom Kläger wegen Wohnsitzabklärungen ge- forderte Eingabe, für die Replikschrift, die Referentenaudienz (mit Ver- handlung gemäss § 55 ZPO/ZH) und die Stellungnahme nach Duplik in der Bemessung zu berücksichtigen. Da der Aufwand in diesem Bereich allerdings geringer ausgefallen sei als derjenige, der durch die Grund- gebühr abzugelten sei (§ 6 Abs. 1 [vor lit. a] AnwGebV), rechtfertige sich ein gesamthafter Zuschlag von 75 %, weshalb der Beklagte zu
- 62 - verpflichten sei, dem Kläger eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 42'000.- zu bezahlen (Mehrwertsteuer inbegriffen). Dazu ist zu bemerken, dass der Rahmen der Grundgebühr gemäss § 3 (recte) Abs. 5 AnwGebV zwar voll auszuschöpfen ist, alsdann jedoch die Grundgebühr nur massvoll - gemäss (recte) § 3 Abs. 6 AnwGebV - überschritten werden darf. Dies führt zu einer Grundgebühr von Fr. 20'000.00, die anschliessend unter Berücksichtigung der Zuschläge um 75 % zu erhöhen ist. Insgesamt ist der Beklagte daher zu verpflich- ten, dem Kläger eine Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt Fr. 35'000.00 zu bezahlen.
e) Somit ist die erstinstanzliche Regelung der Kostenfolgen zu bestätigen; hingegen sind die Entschädigungsfolgen geringfügig anzupassen. So- dann ist auch der Bezug der Kosten aus der vom Kläger geleisteten Kaution unter Einräumung eines Rückgriffs im Sinn von § 67 Abs. 3 ZPO auf den Beklagten zu bestätigen.
4. Für das Berufungsverfahren ist die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln festzusetzen (§ 13 GebVO OG). Die Grundgebühr ist daher ebenfalls auf Fr. 13'000.00 festzusetzen. Hingegen ist von einem Zuschlag abzusehen. Zwar musste sich auch das Obergericht mit einem umfangreichen Urteil und den erstinstanzlichen Akten auseinan- dersetzen, doch konnte im Berufungsverfahren mangels konkreter Bean- standungen des Beklagten weitgehend auf das sehr sorgfältig erarbeitete erstinstanzliche Urteil verwiesen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Insbesondere än- dert an dieser Kostenauflage der Umstand nichts, dass die Entschädigungs- folgen des erstinstanzlichen Verfahrens geringfügig angepasst wurden. Im Berufungsverfahren hat der Kläger zwar auf eine Berufungsantwort ver- zichtet. Dennoch rechtfertigt es sich, ihm für die mit dem Berufungsverfahren an sich zusammenhängenden Umtriebe eine Prozessentschädigung von Fr. 500.– zuzusprechen.
- 63 - Es wird erkannt:
1. In Gutheissung von Rechtsbegehren 1 wird festgestellt, dass der Beklagte mit folgenden Äusserungen in verschiedenen E-Mails, die er zwischen Ja- nuar 2007 und April 2009 zuhanden diverser Personen aus Anwaltschaft, aus Wirtschaft sowie an Behörden im In- und Ausland versandte, die Per- sönlichkeit des Klägers widerrechtlich verletzt hat:
a) (i) With fraudulent intention and with the active support of Dr. B._____ he created and masterminded a „body of lies and deceptions.“
b) (i) „Because of the active support of Dr. B._____ you were able to „trick“ me, I._____, I1._____ and others (and, I assume also the H1._____ Administration), and commit large-scale fraudulent and criminal actions – making us believe when we presented I2._____ AG as the future project manager that we dealt with a successful ... [aus K._____] entrepreneur.“ (ii) „And my lawyers are very pleased that we can prove that the establishment of I2._____ AG itself was part of a fraud/embezzlement (corruption?)-scheme organized by you and Dr. B._____! These criminal actions also support my case regarding my claims against you and I2._____ AG, it shows that Dr. B._____ and you are a (quite) successful team – with literally year long experience – in taking advantage of other person’s assets (tangible and intangible), know-how, contacts, services, etc. without paying.“
c) (i) „Whereas D._____ is aware of the fact that these funds are a result of his criminal actions, Dr. B._____ must have, if he was not aware of it, at least assumed that the funds used to set up I2._____ AG, its K1._____ office (i.e. its K1._____ permanent es- tablishment) and its ... [aus K._____] subsidiary are a result of criminal actions commit- ted by D._____.“ (ii) „Dr. B._____ and his law firm C._____ assisted him so he could take advantage of the reputation of this well-established law firm and the Swiss finance place in L._____. The purpose of this international corporate structure is to commit not only fraud towa- rds business partners and tax authorities, but also embezzlement, money-laundering, and violation of ... [aus K._____] capital transfer regulations.”
d) (i) „I2._____ AG’s only board member Dr. B._____ also supported D._____’s intention to pay illegal bribes. On May XX, 2006, Dr. B._____ told me that “paying bribes in
- 64 - K._____ is normal, and that he would organize an offshore structure for covering this up” (May X, 17:XX by phone).”
e) (i) „Die Fakten- und Dokumentenlage deuten jedoch klar darauf hin, dass Sie und C._____ in Bezug auf die bei Ihnen domizilierte und von Ihnen als einziger Verwal- tungsrat mit Einzelunterschrift vertretene I2._____ AG in strafbare Handlungen invol- viert sind. Dabei geht es mit grosser Wahrscheinlichkeit primär um gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Veruntreuung (Art. 138 StGB), unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (Art. 153 StGB), Geld- wäscherei (Art. 305bis StGB), unlauterer Wettbewerb (Art. 23 UWG) sowie Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB).“ (ii) „[…], dass Sie und C._____ aktiv im internationalen Offshore-Geschäft zu Gunsten Ihrer vorwiegend … [aus K._____] Klienten involviert sind. In diesem Zusammenhang ist es denn auch bereits zu massiven Schädigungen anderer Parteien gekommen (z.B. mittels Gesellschaftskonstrukten im ... besetzten Teil U._____s, u.a.); nicht wenige Geldinstitute lehnen zudem aufgrund der Intransparenz solcher Konstrukte die Zu- sammenarbeit mit Ihnen bzw. Ihren Klienten ab.“ (iii) „Dass ihm [D._____] in diesem Betrugs- und Veruntreuungskonstrukt die von Ihnen als einziger Verwaltungsrat vertretene I2._____ AG zentral unterstützte – u.a. um Geld- transfers in die Schweiz auf das Privatkonto des Alleinaktionärs zu rechtfertigen -, ist offensichtlich.“
f) (i) „Ihre neue Strategie ist wohl, es auf eine Strafuntersuchung ankommen zu lassen, um dann Ihren Klienten fallen zu lassen. Es wird für Sie und Ihre Kanzlei jedoch zu spät sein, den Standpunkt einzunehmen, dass Sie von Herrn D._____’s Straftaten – Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung, falsche Angaben gegenüber den Handels- registerbehörden, Geldwäscherei, etc. – nichts wussten. Vielmehr sind Sie und Ihre Kanzlei ebenfalls darin aktiv involviert, insbesondere aufgrund Ihrer Funktion als einzi- ger Verwaltungsrat der I2._____ AG und Ihrer Kanzlei als Domizilgeberin.” (ii) „Spätestens seit November 2006 wissen Sie um die strafbaren Handlungen Ihres Klienten, seit Ende 2006 wissen Sie oder müssen Sie aufgrund der Ihnen von mir zu- gestellten Dokumente wie auch aufgrund des Schreibens von I2._____ (N1._____) … annehmen, dass die von Ihnen als einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift ver- tretene Schweizer Gesellschaft I2._____ AG eine zentrale Rolle in einem gewerbs- mässigen Betrugs- und Geldwäscherei-Konstrukt spielt. Sie haben jedoch bis anhin al- les unternommen, um diese in ihren widerrechtlichen Handlungen zu unterstützen und den widerrechtlichen Zustand aufrecht zu erhalten.”
- 65 -
g) (i) „Warum unterstützt er [B._____] D._____ aktiv in dessen unlauteren Machenschaf- ten?”
h) (i) „Neben der Beteiligung an anderen strafbaren Handlungen (u.a. Betrug, Veruntreu- ung, Urkundenfälschung, Geldwäscherei) hat sich die Schweizer I2._____ AG mit be- trügerischen Mitteln für das Projektmanagement eines Infrastrukturprojektes in der K._____ positioniert […]. Diesbezüglich gibt es auch klare Indizien, die auf umfangrei- che Schmiergeldzahlungen bzw. Offerierung von Schmiergeldzahlungen hinweisen. Der Grossteil der Handlungen wurde dabei von der I2._____ AG unter der Oberleitung von Dr. B._____ koordiniert. Diese Schweizer Aktiengesellschaft trat in der Schweiz, in S._____, in R._____. und in der K._____ als Organisatorin des vorgenannten Projekt- managements bzw. des besagten Infrastrukturprojekts auf. Dr. B._____ und einzelne Anwälte aus seiner Kanzlei waren dabei aktiv involviert; Dr. B._____ hat dies auch be- reits schriftlich zugestanden. In diesem Zusammenhang kam es zu verschiedenen Be- trugshandlungen gegenüber der Verwaltung des H1._____ H2._____, dem ehemaligen Arbeitgeber (I2._____ ) des Hauptaktionärs der I2._____ AG, gegenüber diversen Banken sowie gegenüber Geschäftspartnern in der Schweiz, in R._____, in S._____ und in K._____ (teilweise vollendeter Betrug/teilweise versuchter Betrug.“
i) (i) „In this respect, I kindly ask you to pay attention of potential money laundering issu- es surrounding Mr D._____’s banking relations with your institution. In particular, I kindly ask you to pay attention to the following questions: […] How did Dr. B._____ in his function as the only board member with sole signatory power justify the establish- ment of the Swiss company I2._____ AG and its business purpose?”
j) (i) „D._____ established with the active support of Dr. B._____ and his law firm C._____ an elaborate fraud/embezzlement scheme consisting of up to ten companies in different jurisdiction (in particular in K._____, Switzerland and on the T._____).” (ii) „In case of your client D._____’s I2._____ AG you will be shown that Dr. B._____ has been a long time aware of the fact that this company was incorporated for the sole purpose of committing illegal actions against D._____’s employer I2._____ … (N1._____).” (iii) „Dr. B._____ as a specialist for ... [aus K._____] issues is fully aware of these kind of dangers as well. In the case of I2._____ AG/D._____, however, he and his Swiss law firm have supported/facilitated such illegal actions.”
- 66 - (iv) „In addition, documents will be sent to you which show that Dr. B._____, with whom many Swiss banks have a longstanding business relationship, is not committed to the truth and any professional compliance standards.”
k) (i) „However, in this case the main focus has to be Dr. B._____ and his law firm C._____. Being such a specialist for ... [aus K._____] legal issues, there is no way that Dr. B._____ did not notice in all these years that D._____ was a full-time employee of the … [aus N._____] I2._____ Group. However, if he was aware he and his law firm C._____ are actively involved in this fraud/embezzlement/money-laundering scheme.” (ii) „The whole negotiation between I1._____ and the Swiss company I2._____ AG was based on en elaborate fraud-scheme – pure and simple. […], respectively D._____ and Dr. B._____ used us to successfully position itself/themselves as the project manager for the Project. Therefore, I2._____ AG and its management – including Dr. B._____ – also committed fraud in O._____.”
l) (i) „[…]; zweitens, Sie sollten dadurch erkennen (wenn Sie es noch nicht bereits seit längerem erkannt haben), dass Dr. B._____ es mit der Wahrheit und der anwaltlichen Berufsethik nicht so ernst nimmt.”
m) (i) „Dr. B._____ ist in der Funktion als einziger Verwaltungsrat einer Schweizer Aktien- gesellschaft, welche von einem … [aus K._____] Staatsbürger kontrolliert wird, in ille- gale Handlungen verwickelt.” (ii) „In vorliegendem Fall handle ich als eine Person, die durch das widerrechtliche Ver- halten von Dr. B._____ selbst in ihrem Vermögen geschädigt wurde.”
n) (i) „Bekanntlich wurde ich neben weiteren Personen und Unternehmen mittels der von Ihnen gegründeten und vertretenen I2._____ AG durch Betrug finanziell geschädigt.” (ii) „Sie und Ihre Kanzlei haben eine illegale Konkurrenzstruktur aufgebaut, welche es D._____ ermöglichte, seinen langjährigen … [aus N._____] Arbeitgeber im Vermögen zu schädigen (insbesondere Veruntreuung und Betrug) sowie den Gesellschaftsnamen “I2._____ ” zu usurpieren (unlauterer Wettbewerb).” (iii) „Sie unterstützen D._____’s illegale Handlungen nicht nur als Mitglied des ... An- waltsverbands (I3._____), sondern auch und insbesondere in Ihrer Funktion als einzi- ger Verwaltungsrat der I2._____ AG.”
o) (i) „Wenn Sie und Ihre Kanzlei seit Jahren für Ihre … [aus K._____] Klienten und Kun- den von Schweizer Banken Strukturen (onshore und offshore, etc) errichten, um – un-
- 67 - ter anderem oder insbesondere – Gelder am … [aus K._____] Fiskus vorbei und unter Verletzung der Kapitalexportbestimmungen der K._____ in die Schweiz zu transferie- ren, ist mir das egal. Das geht mich nichts an! Mir ist auch egal, wenn zwischen Ihnen und den Schweizer Banken diesbezüglich eine florierende Symbiose entstanden ist. […]. Nicht egal ist mir aber, wenn ich von einem kriminellen ... [Personen aus K._____], der über eine langjährige Geschäftsbeziehung zur I6._____ verfügt(e), mit Hilfe einer Schweizer Aktiengesellschaft und einem ... Anwalt und seiner Kanzlei durch Betrug fi- nanziell geschädigt werde!”
p) (i) „Im Gegenteil, gewisse Handlungen bzw. Unterlassungen von Dr. B._____ deuten vielmehr darauf hin, dass er seinen Klienten und Direktor bei dessen illegalen Hand- lungen – zumindest passiv – gewähren liess bzw. lässt. Nach meiner Einschätzung sprechen jedoch bestimmte Tatsachen auch für eine aktive Unterstützung bei den strafbaren Handlungen.”
q) (i) „Vorliegend informiere ich Sie über diese Diskussionen, da erster Banker am Ende des Gesprächs sagte, dass man an Dr. B._____ “nicht herankomme” und dass dieser “gedeckt” werde und “gute Freunde” bei den Banken habe.” (ii) „[…], dass ich nur in Bezug auf Geschehnisse rund um die Schweizer Aktiengesell- schaft I2._____ AG, Dr. B._____ und seiner ... Rechtsanwaltskanzlei C._____ […] vorwerfe, unter Umständen selbst in kriminellen Handlungen involviert zu sein oder solche (aktiv oder durch Unterlassung) zu unterstützen.”
r) (i) „Seit März 2007 habe ich Sie mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass die I2._____ AG und ihr … [aus K._____] Alleinaktionär und im ... Handelsregister einge- tragene Direktor, D._____, aktiv in umfangreiche illegale Handlungen verwickelt seien. Dabei habe ich Sie auch mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass der einzige Verwaltungsrat der I2._____ AG, Dr. B._____, unter Umständen diese Handlungen ak- tiv unterstützt bzw. deckt.”
s) (i) „Sie werden dann erkennen, dass Dr. B._____ und seine Kanzlei C._____ aktiv in umfangreiche illegale Handlungen involviert sind.” (ii) „Für den Fall, dass Dr. B._____ in einem wohl unumgänglichen künftigen Strafver- fahren behauptet, dass er von den illegalen Handlungen seines langjährigen … [aus K._____] Klienten D._____ nichts wusste, möchte ich darauf hinweisen, dass er spä- testens seit mindestens 16 Monaten davon Bescheid weiss und dennoch im Verwal- tungsrat dieser Gesellschaft weiterhin Einsitz nahm. Mit dieser Handlung hat er aber auch illegale Handlungen in K._____ unterstützt und gedeckt, […]. In K._____ verliess
- 68 - sich Dr. B._____ auf die fiktive Wohnsitzregistrierung seines Klienten und die Bezah- lung von Schmiergeldern als prozessuale Abwehrstrategie.”
t) (i) „Wie sein … [aus K._____] Klient D._____, ist heute auch der ... Rechtsanwalt Dr. B._____ nicht bereit, seine Verantwortung zu übernehmen – vielmehr unterstützt er mit seiner Einsitznahme im Verwaltungsrat der I2._____ AG weiterhin die strafbaren Hand- lungen seines Klienten.” (ii) „[…] bereits mit ausführlichem Schreiben vom 15. Mai 2007 auf die Involvierung von Dr. B._____ in illegale Handlungen hingewiesen […].”
u) (i) „Anlass zu diesem kurzen von mir initiierten Telefongespräch war, dass ich Herrn E6._____ sowie die Präsidentin des Standesgerichts in einem längeren Schreiben vom
15. Mai 2007 (Kopie an Dr. B._____) auf die Involvierung von Dr. B._____ in illegale Handlungen hingewiesen habe.“ (ii) „Ich ging davon aus, dass es den I3._____ interessiert, wenn ein Mitglied in illegale Handlungen eines Klienten verwickelt ist und diese unterstützt, […].“ (iii) „[…], dass das verantwortungslose Verhalten von Dr. B._____ nicht nur gefährlich für seinen langjährigen Klienten ist […], sondern auch – und insbesondere – für eine ausländische Rechtsanwaltskanzlei im Allgemeinen und für einzelne ausländische Be- rufskollegen im Besonderen, die durch das grobfahrlässige und/oder vorsätzliche Ver- halten von Dr. B._____ in eine gefährliche Situation gebracht worden sind.”
v) (i) „In his illegal actions, D._____ was actively supported since 2003 by the Swiss lawyer Dr. B._____ and his law firm C._____ (see www.....ch), […].” (ii) „The Swiss lawyer Dr. B._____ can be qualified as the mastermind behind D._____’s illegal Swiss-... [aus K._____] company structure which fraudulently partici- pated in a public tender procedure organized by the H2._____ Administration of H1._____.” (iii) „Because of Dr. B._____’s and his law firm’s active involvement in D._____’s and I2._____ AG’s numerous illegal actions, we informed the persons responsible for com- pliance with I7._____ and I6._____ AG in L._____, kindly asking them to review all past and present business relationships of their financial institutions with Dr. B._____ and his law firm.”
- 69 - (iv) „We believe that the ... [aus K._____] authorities should be involved by your H2._____ Administration recommending to opening a formal criminal investigation against […], against Dr. B._____ and […].”
w) (i) „For this, I forward to you our recent letter to the ... [aus K._____] authorities, in par- ticular to Governor H._____ of the H1._____ H2._____ of 3 July 2008 as his administ- ration became a victim of this Swiss-... [aus K._____] fraud scheme established by Dr. B._____.” (ii) „It is just because of our case “I2._____ AG” and Dr. B._____’s involvement in its il- legal actions and the way he is associating with these illegal actions, as well as “other” circumstances, that everything he is involved with “does not feel right”. Therefore, it will be in the interest of all – public authorities, banks, auditors – to review everything he is involved with.”
x) (i) „Hinter dem Rücken von ehrlichen und erfolgreichen Geschäftsleuten illegale Ge- sellschaftskonstrukte errichten (weil Sie den Hals von VR-Mandaten nicht voll genug bekommen; […]), seinen langjährigen Klienten verraten, durch eigene Unfähigkeit aus- ländische Berufskollegen in den Dreck reiten, unseriöse Geschäfte im Verborgenen machen – schön gedeckt durch das Bank- und Anwaltsgeheimnis, das können Sie, aber ein Telefon entgegennehmen, dazu trauen Sie sich nicht.” (ii) „Wissen Ihre Angestellten eigentlich mit wem sie es da zu tun haben? Haben sie noch nicht durch die gutbürgerliche Fassade des Dr. B._____ hindurchgeblickt? Er- kennen Ihre angestellten Anwälte nicht, was für Geschäfte Sie (auch noch) machen? Warum Sie soviele VR-Mandate haben?” (iii) „Nahezu jeder Banker im ... [aus K._____] Business weiss, was Ihre “Spezialitäten” und “Qualitäten” sind, und kann von Ihnen interessante Geschichten erzählen. Oder züchten Sie die nächste Generation von “Spezialisten” heran?” (iv) „[…], denn wie länger Sie in dieser Struktur I2._____ AG / … I2._____ AG drinsit- zen und diese von Ihrer Kanzlei aktiv unterstützt wird (inklusive Domizilgewährung), desto tiefer “sinken” sie in den Straftatbestand der Geldwäscherei hinein.”
y) (i) „Die Delikte, in welche die I2._____ AG und ihre Organe (D._____, Dr. B._____ & Revisionsstelle, d.h. insb. E9._____) aber auch Ihre Kanzlei C._____ verwickelt sind, fallen gemäss Auskunft des stellvertretenden Staatsanwalts auch in die Zuständigkeit der ... Staatsanwaltschaft.”
- 70 -
z) (i) „Wenn das korrekt ist, sind Sie ein richtiger “Schlingel” bzw. noch schlimmer als ich gedacht habe. Helfen kriminellen ... [Personen aus K._____] andere zu betrügen, und selbst profitieren Sie davon im Übermass.” aa) (i) „Es besteht der dringende Verdacht, dass Dr. B._____ aufgrund seiner Funktion als einziger Verwaltungsrat der I2._____ AG und für deren Geschäftsführung Verantwortli- cher sich der Gehilfenschaft oder gar Mittäterschaft zu strafbaren Handlungen schuldig gemacht hat.“ (ii) „Die Handlungen und Unterlassungen des Dr. B._____ wie auch der Revisionsstelle I5._____ AG (bzw. deren Organe: Geschäftsleitung und Verwaltungsrat) könne auch den Straftatbestand der Geldwäscherei erfüllen.“ (iii) „Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass Dr. B._____ vorliegend Gehilfe oder gar Mittäter strafbarer Handlungen ist (z.B. Betrug, Veruntreuung, unlauterer Wettbe- werb, Geldwäscherei, Bestechung fremder Amtsträger).“ (iv) „Dr. B._____ nimmt seine zwingenden und unübertragbaren Pflichten als einziger Verwaltungsrat offensichtlich nicht wahr.“ (v) „Dr. B._____ unterstützt somit D._____ aktiv in dessen strafbaren Handlungen. Er qualifiziert sich als Mittäter dieser strafbaren Handlungen oder zumindest macht er sich der Gehilfenschaft nach Art. 26 StGB in Verbindung mit den obgenannten Straftatbe- ständen (insbesondere Betrug, Veruntreuung und unlauterer Wettbewerb sowie Geld- wäscherei) strafbar.“ (vi) „Auf die Handlungen des Dr. B._____ und seiner Kanzlei C._____ könnte auch der Straftatbestand der Geldwäscherei zur Anwendung kommen. Sowohl heute als auch bereits früher bestanden genügend Anhaltspunkte für Dr. B._____, dass er zumindest annehmen musste bzw. muss, dass die unter der Verfügungsgewalt von D._____ ste- henden Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren könnten […].“ (vii) „In seinem Schreiben vom 30. November 2006 droht mir Dr. B._____ mit einer un- begründeten Strafanzeige wegen Verletzung des Anwaltsgeheimnisses […]; er weiss, dass ich für D._____ und seine I2._____ AG nicht als Rechtsanwalt tätig war. Dr. B._____ nimmt aufgrund seiner Funktion als einziger Verwaltungsrat der I2._____ AG selbst Parteistellung ein. Sein Verhalten erfüllt den Straftatbestand der Nötigung.“ (viii) „Der Fall I2._____ AG zeigt zudem deutlich auf, wie Dr. B._____ – der immerhin auch als registrierter Finanzintermediär agiert – und seine Geschäftspartner (z.B.
- 71 - I5._____ AG) ohne zögern eine illegale Parallelstruktur eines … [aus K._____] Krimi- nellen aktiv unterstützen.“ bb) (i) „Es geht dabei auch darum, dass Dr. B._____ als einziger Verwaltungsrat der I2._____ AG der Staatsanwaltschaft erklären soll, warum er an seinem Verwaltungs- ratsmandat bis heute festhält und somit den Aktionär/Direktor dieser Gesellschaft aktiv in dessen illegalen Handlungen unterstützt.” (ii) „Ich möchte jedoch versuchen, eine europaweite Untersuchung gegen Dr. B._____ und dessen Kanzlei wegen möglicher organisierter und planmässiger Geldwäscherei auszulösen […].” (iii) „Mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 2’418’000 im Jahr 2006 verdient Ihr ... Kollege Dr. B._____ zwar sehr gut (Dr. B._____ sollte eigentlich bei der nächsten Auflistung der bestverdienenden Schweizer Anwälte in der Bilanz mit dabei ist!), doch lässt sein versteuertes Vermögen bzw. seine steuerliche Ausscheidung bei der kanto- nalen Vermögenssteuer nicht auf das Eigentum an der Luxusliegenschaft schliessen.” cc) (i) „Darin wurde unter anderem aufgezeigt, dass Sie und Ihre Anwaltskanzlei C._____ (www…..ch) diverse illegale Handlungen dieser Schweizer Aktiengesellschaft und des dahinter stehenden … [aus K._____] Aktionärs D._____ seit mehreren Jahren unter- stützen. Sie sind insbesondere der geistige Vater einer illegalen Parallelstruktur, wel- che Sie als einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift kontrollieren […]. Im Vorder- grund stehen dabei Betrug und Veruntreuung gegenüber dem langjährigen … [N._____] Arbeitgeber von D._____ […] sowie damit verbundene mögliche Aspekte von Geldwäscherei; umfangreiche betrügerische Handlungen gegenüber der K._____ […], systematischer Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, Verletzung … [aus K._____] Kapitalexportbestimmungen sowie Betrug gegen meine Person und andere Geschäftspartner der I2._____ AG.” (ii) „Zudem müssen auch andere von Ihnen vertretene Strukturen analysiert werden, um zu erkennen, ob (i) nicht D._____ dahinter steht; (ii) ob es sich bei den illegalen Handlungen im Umfeld der I2._____ AG um einen Einzelfall handelt, oder ob (iii) die Unterstützung illegaler Handlungen ein fester Bestandteil Ihres (umfangreichen) Dienstleistungsangebotes ist.” (iii) „Gemäss der rechtskräftigen Steuerveranlagung für die Kantons- und Gemeinde- steuern erzielten Sie und Ihre Ehefrau J._____ (nicht erwerbstätig) im Jahr 2004 ein steuerbares Einkommen von CHF 1’550’800, im Jahr 2005 ein steuerbares Einkom- men von CHF 2’103’700 und im Jahr 2006 ein steuerbares Einkommen von CHF
- 72 - 2’418’200. Zusätzlich deklarierten Sie im Jahr 2004 ein steuerbares Vermögen von CHF 4’250’000 und im Jahr 2006 ein steuerbares Vermögen von CHF 5’431’000. […].” dd) (i) „I will now file criminal charges against I2._____ AG, Dr. B._____ and D._____. In doing this, I intend to trigger a large scale anti-money laundering investigation against him (he is what he is, presumably one of the leading money launderer for ... [aus K._____] money coming to Switzerland). […]. If the ... [aus K._____] authorities consi- der that E1._____ is somehow involved in D._____’s respectively Dr. B._____/I2._____ AG’s illegal actions, […].” ee) (i) „Mit grossem Interesse habe ich zur Kenntnis genommen, dass gegen Ihre Person wie auch gegen von Ihnen und Dr. G1._____ (sowie Dr. G._____) errichtete und mit Einzelunterschrift vertretene Strukturen in der Europäischen Union (EU) bereits Unter- suchungen wegen Geldwäscherei seit nunmehr beinahe zwei Jahre laufen.” ff) (i) „In der Zwischenzeit wurde nun bei der Staatsanwaltschaft III eine Strafanzeige u.a. gegen Dr. B._____ wegen Betrug und Verdacht auf Geldwäscherei eingereicht.” (ii) „[…], dass in Q._____ seit etwa zwei Jahren bereits Untersuchungen wegen Geld- wäscherei gegen Strukturen von Dr. B._____ und Dr. G1._____ laufen. Dabei handelt es sich insbesondere um die beiden von Dr. B._____ und Dr. G1._____ vertretenen Aktiengesellschaften I9._____ AG und I10._____ AG.” (iii) „Wir müssen heute davon ausgehen, dass gewisse von Dr. B._____ und Dr. G1._____ vertretene Strukturen in Verbindung mit dem organisierten Verbrechen in Osteuropa und K._____ stehen.” gg) (i) „Seit nunmehr zwei Jahren wird in K._____ wie auch in Q._____ gegen Strukturen von Dr. B._____ wegen Verdachts auf Geldwäscherei untersucht. In der Schweiz be- merkt(e) man wohl nichts oder will man nichts bemerken! Auch die angestellten Kolle- gen und Kolleginnen haben wohl nichts bemerkt. Zunehmend nehmen wir die Aussage eines Bankers in leitender Funktion deshalb ernst, dass “Dr. B._____ gedeckt wird”.” hh) (i) „Da wir aus Bankenkreisen den Hinweis erhalten haben, dass Dr. B._____ „gedeckt“ werde, beabsichtigen wir ausländische Bankaufsichtsbehörden sowie Strafuntersu- chungsbehörden ebenfalls zu informieren.” (ii) „Ich erlaube mir deshalb, Sie darüber zu informieren, dass ich als geschädigte Par- tei gegen Dr. B._____ und andere Personen eine Strafanzeige bei der Staatsanwalt- schaft III, Abteilung Wirtschaftsdelikte, in Zürich eingereicht habe. Dabei geht es insbe-
- 73 - sondere um betrügerische Handlungen im Rahmen einer illegalen schweizerisch-… [aus K._____] Parallelstruktur.” (iii) „Bereits zu Beginn dieser (noch) summarischen Überprüfung mussten wir feststel- len, dass gegen Dr. B._____ im Ausland bereits wegen Verdachts auf Geldwäscherei untersucht wird.“ (iv) „Bei unseren Abklärungen betreffend Dr. B._____ und dessen geschäftlichen Ver- richtungen wurden wir unter anderem darauf hingewiesen, dass dieser ... Rechtsanwalt und bei der SRO SAV SNV registrierte Finanzintermediär angeblich dafür bekannt sei, dass er „alles macht“. In diesem Zusammenhang wurde auch hervorgehoben, dass er „das dreckige ...-Geld aus K._____ holt“ und dass „der gedeckt wird“ und man deshalb (angeblich) „nicht an ihn ran kommt“.“ ii) (i) „Denn es könnte im Interesse des I3._____ sein, zu erfahren, dass Dr. B._____ in einem offiziellen Bericht eines EU-Mitgliedstaates explizit als Verdächtiger bzw. Ange- schuldigter aufgeführt ist.” jj) (i) „Unter Würdigung der Dr. B._____ vorgeworfenen Involvierung in illegale Handlun- gen im Zusammenhang mit I2._____ AG und der Tatsache, dass Dr. B._____ und ei- nige von ihm mit Einzelunterschrift vertretene Schweizer Gesellschaften bereits im Ausland in Untersuchung wegen Verdachts auf Geldwäscherei involviert sind, möchte ich mir erlauben, Ihnen von einem Banker in O._____ gemachten Aussagen zu Dr. B._____ und dessen Geschäften zukommen zu lassen.” (ii) „Warum fragst du? Hat er dich gefickt? Da bist Du nicht der Erste!“ [Lachen] [Be- merkung: Ich haben in P._____ einen Schweizer Vermögensverwalter entdeckt, der auch schon von Dr. B._____ „gefickt“ wurde. Mit einer „U._____-Struktur“!]“ (iii) „An den kommst Du nicht ran, der wird gedeckt.“ (iv) „Der holt das dreckige ...-Geld in die Schweiz.“ (v) „Aber Achtung, der hat so richtige ...-Schweine als Klienten.“ (vi) „Früher hat er viel mit [X Bank] gemacht, aber [den] Tussis in der Compliance ist es wohl im Höschen zu heiss geworden.“ (vii) „Das weiss doch ich nicht, ob der immer weiss, was er macht. Der ist aber sicher eine geldgeile ***** und fragt nicht. Aber so dämlich kann man ja nicht sein. Du musst aber wissen, die ... [Personen aus K._____], das sind Schweine. Die …s [Frauenna-
- 74 - men] kannst Du wenigstens toll ficken [lachen], aber die …s [Männername] sind richti- ge Manipulatorenschweine. Und bei B._____ hat es ganz gefährliche Typen.“ (viii) „Selbst der mit Dr. B._____ befreundete ehemalige Head of ... [aus K._____] Desk der I7._____, E27._____, teilte mir in den Räumlichkeiten von I11._____ mit, dass da „schon einmal etwas war mit B._____ und wohl einer gehen musste“ (er sagte dies in Gegenwart von einem mit mir befreundeten Rechtsanwalt, mit dem ich bei C1._____ gearbeitet habe.). Fragen Sie Ihren Klienten, weshalb (sogar) bei der I7._____ einer wegen ihm gehen musste?“ (ix) „[…], bin ich doch der Meinung, dass ein Compliance-Review sämtlicher Ge- schäftsbeziehungen mit Dr. B._____ sich im öffentlichen Interesse und zum Schutz der Integrität des Schweizer Finanzplatzes aufdrängt.“ kk) (i) „Denn bekanntlich ist Dr. B._____ ein Rechtsanwalt, „der alles macht.“ (ii) „Es gibt jedoch sehr wohl Schweizer Banken, die mit Dr. B._____ und seiner Kanz- lei explizit eine Zusammenarbeit ablehnen“. ll) (i) „Tatbestände des Steuerbetrugs und der Steuerhinterziehung könnten sich bei nicht wenigen der B._____’schen (Wurstel)Strukturen unter Umständen nur als „zusätzliches Beigemüse“ erweisen.“ mm) (i) „Es gibt klare Anzeichen, dass dieser langjährige Geschäftspartner der I7._____ de- ren Compliance manipulieren könnte.“ (ii) „Wie schon mehrfach hervorgehoben, wurde uns von Seiten von Bankern mitgeteilt, dass man an Dr. B._____ angeblich nicht rankomme, da dieser gedeckt werde.“ (iii) „Dr. B._____ versucht(e) mit der erhöhten Glaubwürdigkeit von M2._____ und mit Hilfe unwahrer Behauptungen unlauter Ihre Compliance zu manipulieren bzw. zu sei- nen Gunsten zu beeinflussen.“ nn) (i) „Da Dr. B._____ nicht nur Strukturen kontrolliert, welche einen Bezug zur USA und der Europäischen Union haben, sondern es auch Anzeichen für eine Nähe zu „organi- sierten Verbrechensstrukturen aus Osteuropa“ gibt (so verfügt z.B. die Gruppe von Personen im „I15._____ Fall“ über einen direkten Bezug zum ... Ponzi Schema der 1990er Jahre in K._____ und zu …-… Betrugsstrukturen, gegen welche bereits in R._____ ermittelt wurde und gegen Beteiligte mit internationalem Haftbefehl gefahndet wird), gehen wir davon aus, dass die ausländischen Behörden sich für unser Anliegen interessieren.“
- 75 - oo) (i) „Natürlich ist es einfacher, für Geld illegale Handlungen "im Dunkeln" für ... [Perso- nen aus K._____] zu begehen oder zu unterstützen, doch manchmal muss auch ein ... Rechtsanwalt wie Sie lernen, zu seinen Taten zu stehen und Verantwortung zu über- nehmen“. (ii) „Aufgrund Ihres kleinbürgerlichen Herkommens und Ihrer Persönlichkeit können wir heute gut nachvollziehen, dass Sie einmal „gewonnenes“ bzw. „ergaunertes“ Geld nicht wieder „weggeben“ wollen“. (iii) „Selbst die Herren Dr. G._____ und Dr. G2._____ äusserten sich angeblich mehr- fach verwundert über die Höhe Ihres Einkommens gegenüber Berufskollegen. Wir schliessen daraus, dass Ihr Einkommen, wie angenommen, sich nicht nur aus Ein- kommen aus „Rechtsberatung“ der Kanzlei C._____ zusammensetzt, sondern zu gros- sen Teilen auch aus Kommissionen von den Banken, d.h. Retrozessionen von bis zu 50% aller bei den Banken generierten Kommissionen und/oder sog. Finders Fee von etwa zwischen 0.2 bis 0.8% der verschobenen Gelder (und/oder für besondere Dienst- leistungen)“. pp) (i) “Dr. B._____ is not only facilitating the transfer of billions of USD out of K._____ and other ... countries (as well as ... countries), but he is also actively supporting cross- border fraud and corruption (in particular, attention should be paid to trust structures connected to him), embezzlement, tax fraud and money-laundering”. (ii) “I am pleased to inform you, that the prosecutor in Zurich, Mr. M3._____ of the Pro- secution III, finally informed me today, that he would start to investigate criminal char- ges I filed against Dr. B._____, the Swiss company I2._____ AG and his ... [aus K._____] client D._____ in September 2008”.
2. Dem Beklagten wird verboten, ausserhalb von derzeit hängigen und allen- falls künftigen Strafuntersuchungen, Strafprozessen und Zivilprozessen so- wie ausserhalb von Gesprächen, welche dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterliegen, schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder sinngemäss Dritten gegenüber zu äussern
a) der Kläger habe kriminell gehandelt oder kriminelle Handlungen unterstützt, gefördert oder geduldet oder sei in kriminelle Handlungen verstrickt, insbesondere in gewerbs- mässigen Betrug, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Urkundenfälschung, Veruntreu- ung, unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden, Geldwäscherei, unlaute- rer Wettbewerb sowie Bestechung fremder Amtsträger oder der Kläger sei sich be-
- 76 - wusst gewesen, dass Klienten oder Gesellschaften, bei denen der Kläger Organfunkti- onen wahrnimmt, kriminell gehandelt oder kriminelle Handlungen unterstützt, gefördert oder geduldet haben oder in kriminelle Handlungen verstrickt gewesen seien und da- von profitiert hätten;
b) der Kläger habe widerrechtlich oder illegal gehandelt, widerrechtliche oder illegale Handlungen unterstützt, gefördert, geduldet oder gedeckt oder er sei in widerrechtliche oder illegale Handlungen verstrickt oder involviert;
c) der Kläger habe Gelder am … [aus K._____] Fiskus vorbei und unter Verletzung der Kapitalexportbestimmungen der K._____ in die Schweiz transferiert;
d) der Kläger habe für D._____ eine Struktur für den Zweck von kriminellen oder wider- rechtlichen Handlungen (insbesondere Betrug und/oder Veruntreuung) aufgebaut oder D._____ im Aufbau einer solchen Struktur unterstützt;
e) die vom Kläger oder von einem seiner Partner vertretenen Strukturen würden mit dem organisierten Verbrechen in Osteuropa oder K._____ in Verbindung stehen;
f) der Kläger habe den Beklagten angelogen und er nehme es mit der Wahrheit und der Einhaltung der anwaltlichen Berufsethik nicht so ernst;
g) der Kläger habe die Bezahlung von Schmiergeld aktiv unterstützt oder selbst Schmier- geld bezahlt oder bezahlen lassen oder die Bezahlung koordiniert;
h) der Kläger habe wörtlich oder sinngemäss gesagt, es sei in K._____ normal, Schmier- gelder zu bezahlen und dass er eine Struktur schaffen würde, um solche Schmiergeld- zahlungen zu verschleiern;
i) durch die Tätigkeit des Klägers seien natürliche oder juristische Personen (insbesonde- re auch der Beklagte) geschädigt worden (z. B. mittels Gesellschaftskonstrukten im ... besetzten Teil U._____s);
j) Geldinstitute würden die Zusammenarbeit mit dem Kläger ablehnen oder hätten dies in der Vergangenheit getan;
k) an den Kläger komme man nicht heran und er werde gedeckt; I) der Kläger sei Eigentümer eines Hauses in Südfrankreich;
m) er habe eine Strafanzeige gegen den Kläger eingereicht oder es werde in der Schweiz oder im Ausland ein Strafverfahren gegen den Kläger geführt oder sei geführt worden;
n) es laufe gegen den Kläger, einen Kanzleipartner von ihm oder eine von den vorge- nannten errichtete Gesellschaft in der Europäischen Union oder in anderen Ländern eine Untersuchung wegen Geldwäscherei;
- 77 -
o) der Kläger hole dreckiges ...-Geld in die Schweiz, habe ...-Schweine als Klienten, er sei geldgeil und unter seinen Klienten habe es ganz gefährliche Typen;
p) ein Mitarbeiter der I7._____ habe die Bank wegen dem Kläger verlassen müssen;
q) der Kläger sei ein Anwalt, "der alles mache";
r) der Kläger manipuliere die Compliance der I7._____ oder anderer Banken;
s) der Kläger und/oder die Rechtsanwaltskanzlei C._____ erhalte von Banken Zahlungen als Kommissionen, Retrozessionen, Finder Fees oder ähnlichem.
3. Dem Beklagten wird verboten, ausserhalb von derzeit hängigen und allen- falls künftigen Strafuntersuchungen, Strafprozessen und Zivilprozessen so- wie ausserhalb von Gesprächen, welche dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterliegen, Dritten von ihm bei Behörden im In- oder Ausland gegen den Kläger und/oder allfällige Dritte eingereichte Strafanzeigen und/oder andere Akten, Verfügungen oder Protokolle aus damit zusammenhängenden Straf- verfahren weiterzugeben oder direkt oder indirekt zugänglich zu machen. Von diesem Verbot sind insbesondere die bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen den Kläger und Dritte eingereichte Strafanzeige er- fasst (einschliesslich alle Ergänzungen, Korrespondenzen im Zusammen- hang mit und Entwürfen für diese Strafanzeige) sowie die Akten, Verfügun- gen und Protokolle des damit zusammenhängenden Verfahrens.
4. Dem Beklagten wird verboten, ausserhalb von derzeit hängigen und allen- falls künftigen Strafuntersuchungen, Strafprozessen und Zivilprozessen so- wie ausserhalb von Gesprächen, welche dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterliegen, Dritten die Einkommenszahlen des Klägers direkt oder indirekt zugänglich zu machen.
5. Die Verbote gemäss den vorstehenden Ziffern 2-4 dieses Urteils ergehen unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Falle der Nicht- befolgung. Art. 292 StGB lautet wie folgt: „Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen:
- 78 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügungen nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.“
6. Die erstinstanzliche Regelung der Kostenfolgen (Dispositiv-Ziffern 6-8 und
10) wird bestätigt.
7. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 35'000.00 zu bezahlen.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 13'000.00 festgesetzt.
9. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt.
10. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen.
11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,
7. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 79 - Zürich, 29. November 2011 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. C. Heuberger versandt am: mc