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LB100041

Forderung

Zürich OG · 2013-10-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 a) Auf den 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozess- ordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt indes für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrens- recht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Damit sind für das Verfahren vor Obergericht weiterhin die bisherigen Bestimmungen der ZPO/ZH und des GVG/ZH anzuwenden.

b) Gemäss § 267 Abs. 1 ZPO/ZH sind vor der Berufungsinstanz neue Vorbringen (Noven: tatsächliche Behauptungen, Einreden und Beweismittel) nur noch unter den Voraussetzungen der §§ 115 und 138 ZPO/ZH zulässig. Gemäss § 115 ZPO/ZH sind solche Vorbringen u.a. zulässig, wenn sich ihre Richtigkeit aus den Prozessakten ergibt oder diese durch neu eingereichte Urkunden sofort

- 7 - bewiesen werden können (Ziffer 2) oder wenn es sich um Tatsachen handelt, von denen glaubhaft gemacht wird, dass sie trotz angemessener Tätigkeit nicht recht- zeitig angerufen werden konnten (Ziffer 3). Liegt keiner dieser Umstände vor, so sind die neuen Vorbringen nicht weiter zu prüfen. Zu prüfen sind daher grundsätz- lich nur die im erstinstanzlichen Hauptverfahren vorgebrachten Behauptungen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,

E. 3 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist daher das Vorgehen der Be- klagten nicht zu beanstanden. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachten Fr. 80.–, weshalb die Klage diesbezüglich abzu- weisen ist (vgl. ergänzend die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz: Urk. 62 S. 23 f.). C. Überschussbeteiligung

1. a) Mit dem am 1. September 1995 zwischen der Klägerin und der C._____ geschlossenen Versicherungsvertrag wurde auf die Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen VI 1/1993 verwiesen (Urk. 2/1 S. 1). Gemäss Ziff. V dieser AVB ist eine Überschussbeteiligung wie folgt vorgesehen (Urk. 2/12, soweit von Belang): 23.1 Die "C._____" weist jedes Jahr dem Überschussfonds diejenigen Beträge zu, die gemäss den Statuten den Versicherten zukommen sollen. 23.2 Die dem Fonds entnommenen Überschussanteile werden den einzelnen Policen, die An- spruch auf eine solche Ausschüttung haben, gemäss den Bestimmungen des Geschäfts- plans der "C._____" zugewiesen. Sie werden im Verhältnis zur Prämie berechnet und

- 18 -

- bei Todesfallversicherungen, Überlebenszeitrenten oder Waisenrenten und bei Renten bei Erwerbsunfähigkeit vom zweiten Versicherungsjahr an,

- bei gemischten und allen anderen Hauptversicherungen sowie Zusatzversicherungen (auch in Verbindung mit Versicherungen, welche vom zweiten Jahr an Anspruch auf Über- schussbeteiligung geben) vom dritten Versicherungsjahr an, auf ein persönliches Depotkonto überwiesen, dessen Betrag entweder im Todesfall, bei Rückkauf oder am Vertragsende ausbezahlt wird. Für die Überlebenszeitrenten oder Waisenrenten, die Todesfallversicherungen mit abneh- mendem Kapital und die Versicherungen auf festen Termin hört die Überschussbeteiligung mit dem Ende der Prämienzahlung auf. 23.3 … 23.4 Der Versicherungsnehmer kann jederzeit verlangen, dass die Überschussanteile nicht auf ein Depotkonto überwiesen, sondern von den periodischen Prämien in Abzug gebracht werden und dass ein eventuell bestehender Saldo gänzlich ausbezahlt wird. Eine Wiederer- öffnung des Kontos ist in diesem Fall aber nicht mehr möglich. 23.5 … Im Vertrag wurde zudem festgehalten, dass die Anteile an den Überschüssen auf ein Depotkonto überwiesen werden ("Participation aux excédents: Les parts aux excédents sont versées sur un compte de dépôt"; Urk. 2/1 S. 3). Weitere vertrag- liche Bestimmungen zu einer Überschussbeteiligung liegen nicht vor.

b) Vor Vorinstanz machte die Klägerin geltend, dass es in der Lebens- versicherungsbranche üblich sei, Überschussanteile an der Versicherung auszu- zahlen. Sie nahm an, dass die ihr zustehenden Anteile rund Fr. 8'000.– betragen würden (Urk. 1 S. 6). Da die Verzinsung des Investitionskapitals, d.h. des De- ckungskapitals mit 3% berechnet werde, tatsächlich aber stärker anwachse, wer- de der Mehrgewinn jährlich den einzelnen Policen zugeteilt. Die Überschussantei- le würden jährlich gutgeschrieben und von dann an auf einem zinstragenden Bo- nus-Depositenkonto verzinst. Bei Auszahlung der Versicherungssumme infolge Schadenfall oder Ablauf seien diese Anteile zuzüglich Verzinsung auszuzahlen. Dies gelte gemäss Ziff. 23.1 - 23.5 der AVB der Beklagten auch für die Klägerin. Die Überschussanteile seien ihr mit der Beendigung des Versicherungsverhältnis- ses auszuzahlen. Dass Überschussanteile ausbezahlt werden, habe die C._____

- 19 - in der Versicherungspolice vom 1. September 1995 ausdrücklich festgehalten. Die Beklagte verweigere aber unter Hinweis auf den Bundesgerichtsentscheid vom

22. April 2003 in Sachen … eine Auszahlung von Überschussanteilen. Dieser Entscheid sei jedoch für das vorliegende Verfahren nicht massgebend. Damit sei nur über die Frage des Einsichtsrechtes in die Unterlagen, die zur Aufhebung der Überschussbeteiligung geführt hätten, entschieden worden. Zudem sei nicht er- stellt, dass die Aufhebung der Überschussbeteiligung sich auch auf die Police der Klägerin beziehe. Der fragliche Bundesgerichtsentscheid beziehe sich auf völlig andere Policen, nämlich auf die vor dem 1. Juni 1995 verkauften Policen (Urk. 27 S. 117 ff.). Nach diesem Datum seien andere Verträge geschlossen worden, auf denen keine Verluste zu verzeichnen gewesen seien (Urk. 27 S. 128 ff.). Der von ihr abgeschlossene Vertrag gehöre zu der Policenkategorie, welche nach dem

1. August 1995 zu neuen Konditionen abgeschlossen worden seien (erhöhter Auslandtarif, keine Auszahlung bei Heirat vor dem 20. Geburtstag). Diese Policen seien gewinnbringend, weshalb die ausdrücklich vereinbarte Überschussbeteili- gung zur Anwendung käme. Die Beklagte habe am 17. Juli 1995 beim BPV den Antrag auf Einstellung der Auszahlung von Überschussbeteiligungen gestellt, der am 1. August 1995 gutgeheissen worden sei. Die Police für die Klägerin sei je- doch erst später ausgestellt worden und es sei die Auszahlung von Überschüssen ausdrücklich vereinbart worden. Die Beklagte sei bei dieser vertraglichen Verein- barung zu behaften. Die Versicherungspolice der Klägerin sei nicht von der Ein- stellung der Auszahlung von Überschüssen erfasst (Urk. 27 S. 130 f.). Selbst wenn die Entscheide des BPV zu beachten wären, müsste daher zuerst geprüft werden, ob diese sich überhaupt auf die Police der Klägerin beziehen (u.a. Urk. 27 S. 156). Neben den Überschussboni gebe es in der Lebensversicherungs- branche aber auch noch den Schlussbonus. Wenn die Police auslaufe, ohne dass ein Schadenfall eingetreten sei, werde zusätzlich ein Schlussbonus ausbezahlt. Da der Schadenfall "Heirat" nach zwölf Jahren Laufzeit, jedoch zwei Jahre vor Vertragsablauf eingetreten sei, sei der Schlussbonus anteilsmässig zahlbar (Urk. 27 S. 116 f.). Die Beklagte machte dagegen geltend, dass sich auf den fraglichen Versi- cherungen ab 1995 massive Verluste abgezeichnet hätten, da sich die unzutref-

- 20 - fenden Annahmen der C._____ bezüglich des mutmasslichen Heiratsalters der Bevölkerungsgruppe, welche vorab diese Versicherungen abgeschlossen habe, ausgewirkt hätten. Da keine Überschüsse mehr erzielt worden seien, sei der Überschussanteil auf Null gesetzt worden. Das Bundesgericht habe diese Frage im Fall … geklärt. Es habe die Verfügung des Bundesamtes für Privatversiche- rungen (BPV) vom 9. Januar 1996, die den Überschussplan der C._____ geneh- migt habe, als rechtmässig bestätigt. Der Zivilrichter sei an die vom Bundesgericht überprüfte Verfügung des Bundesamtes für Privatversicherungen gebunden. Ein Anspruch auf Überschussbeteiligung bestehe nicht (Urk. 13 S. 12-14 und Urk. 37 u.a. S. 9 ff. und S. 58).

c) Die Vorinstanz verwies vorweg darauf, dass die Aufsichtsbehörde von den Versicherungsgesellschaften eine vorsichtige Kalkulation verlangten. Die Prämien würden deshalb üblicherweise höher ausfallen als der mutmassliche Ri- siko- und Kostenbedarf. Die Überschussbeteiligung gleiche diese Nachteile für die Versicherten aus (Urk. 62 S. 11). Um in diesem Zusammenhang Missbräuche sei- tens der Versicherer zu verhindern, müssten die Geschäfts- und damit auch die Überschusspläne der Versicherungsaufsicht (d.h. dem BPV) vorgelegt und durch diese genehmigt werden. Mit der Erstellung des Geschäftsplanes formuliere der Versicherer keine Vertragsbedingungen, sondern bloss eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, ohne deren Erfüllung er keine Geschäfte betreiben dürfe. Mithin bestehe kein zivilrechtlich durchsetzbares Recht auf eine Überschussbeteiligung. Der Versicherungsnehmer könne sein Recht auf Überschussbeteiligung nur indi- rekt über die Aufsichtsbehörden durchsetzen (Urk. 62 S. 12). Die C._____ habe am 8. Dezember 1995 dem BPV einen Überschussplan eingereicht, in dem sie die Überschussanteile für den Policenbestand mit Heirats- zusatzversicherung sowohl für den Zusatz als auch für die Hauptversicherung auf Null gesetzt habe. Der entsprechende Plan sei für das Jahr 1996 genehmigt wor- den. Eine dagegen erhobene Beschwerde sei letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil vom 22. April 2003 abgewiesen worden. In der Folge habe die Beklagte jedes Jahr den Überschussplan vom BPV genehmigen lassen. Diese Genehmi-

- 21 - gungen seien bindend. Entsprechend seien keine Überschussanteile auszuzahlen (Urk. 62 S. 12-20).

d) Mit der Berufung macht die Klägerin vorweg geltend, dass ihr noch am 1. September 1995 eine Überschussbeteiligung unterschriftlich zugesichert worden sei. Das BPV sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass alle Heiratspoli- cen einen einheitlichen Tarif gehabt hätten. Der Tarif, welcher der Versicherungs- police der Klägerin zu Grunde gelegen habe, habe eine völlig andere Struktur ge- habt als der Schweizer Tarif von 1989 (Urk. 69 S. 4 f.). Dies war bereits Gegen- stand im erstinstanzlichen Verfahren, ist aber nach der Beklagten vom BPV ver- worfen worden (Urk. 37 S. 11 f.). Die Klägerin hält jedoch daran fest, dass be- weismässig abgeklärt werden müsse, ob die Beklagte dem BPV mitgeteilt habe und es dem BPV bewusst gewesen sei, dass die Beklagte für die Policen ab Au- gust 1995 einen neuen Tarif zur Anwendung gebracht habe. Auf diesen Policen seien jährlich Überschüsse angefallen (u.a. Urk. 69 S. 5 ff. und S. 9 ff.). Sie hält im Weiteren daran fest, dass zu unterscheiden sei zwischen den jährlichen Über- schussanteilen, welche jährlich gutgeschrieben und verzinst würden, und dem Schlussbonus, der ausbezahlt werde, wenn die Police ablaufe (u.a. Urk. 69 S. 24 f.). Letzterer sei gestützt auf das am 1. Januar 2006 in Kraft getretene Versiche- rungsaufsichtsgesetz (VAG) und die Aufsichtsverordnung (AVO) auch für früher abgeschlossene Verträge auszuzahlen. Gemäss Versicherungsvertrag der Kläge- rin sei einerseits die Überschussbeteiligung vertraglich vereinbart und anderseits sei gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen ein Schlussbonus auszuzahlen, welcher sich bei der Klägerin angesichts der Vertragsdauer auf 80% belaufe (Urk. 69 S. 26 ff.). Der Anspruch auf Schlussbonus sei von der Vorinstanz mit dem blossen Hinweis darauf, dass angesichts der nicht auszurichtenden jährlichen Überschussanteile der Antrag insgesamt abzuweisen sei, gar nicht näher geprüft worden (Urk. 69 S. 26 f.). Schliesslich macht die Klägerin geltend, dass für Ver- träge, die zwischen 1994 und 2006 abgeschlossen worden seien, ein vertraglicher und damit ein zivilrechtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Überschussbeteili- gung bestehe. Mit dem Wegfall der materiellen Versicherungsaufsicht sei eine Änderung eingetreten. Der Zivilrichter habe daher - entgegen der Auffassung der

- 22 - Vorinstanz - die von der Klägerin geltend gemachte Überschussbeteiligung zu prüfen (Urk. 69 S. 37 ff.).

2. a) Im Gesetz lässt sich keine direkte Anspruchsgrundlage für eine Überschussbeteiligung des Versicherungsnehmers finden. Die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) räumen dem Versicherten keinen Anspruch auf Beteiligung am Überschuss ein. Auch das Aufsichtsrecht enthält keine Regelung, welche die Versicherungsgesellschaft verpflichtet, eine Überschussbeteiligung zu gewähren (Andrea Pfleiderer, Die Überschussbeteili- gung in der Lebensversicherung, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Band 76, S. 55 ff.). Ein Anspruch auf einen Anteil am Überschuss bedingt deshalb eine entsprechende Zusicherung der Versicherungsgesellschaft im Versicherungsver- trag mit dem Versicherungsnehmer, d.h. in der Police oder in den massgeblichen AVB. Die Beklagte hält denn auch fest, dass die Klägerin keinen vertraglichen Anspruch auf die Auszahlung einer Überschussbeteiligung habe (u.a. Urk. 37 S. 17 Rz 50 ff.; Urk. 86 S. 37 Rz 97 ff.).

b) Wie bereits angeführt, wurde mit der Versicherungspolice der Kläge- rin zur Frage einer Überschussbeteiligung festgehalten, dass die Anteile am Überschuss auf ein Depotkonto ausbezahlt werden ("Les parts aux excédents sont versées sur un compte de dépôt", Urk. 2/1 S. 3). Nach Art. 23.1 der massge- blichen AVB hat die "C._____" jedes Jahr dem Überschussfonds diejenigen Be- träge zuzuweisen, die gemäss den Statuten den Versicherten zukommen sollen. Die dem Fonds entnommenen Überschussanteile werden gemäss Art. 23.2 der AVB den einzelnen Policen, die Anspruch auf eine solche Ausschüttung haben, gemäss den Bestimmungen des Geschäftsplans der "C._____" zugewiesen, in- dem sie, je nach Versicherungsart, vom zweiten oder dritten Versicherungsjahr an auf ein persönliches Depotkonto überwiesen werden, dessen Betrag entweder im Todesfall, bei Rückkauf oder am Vertragsende ausbezahlt wird. Gemäss Art. 23.4 AVB kann der Versicherungsnehmer jederzeit verlangen, dass die Überschussan- teile nicht auf ein Depotkonto überwiesen, sondern von den Prämien in Abzug gebracht werden, und dass ein eventuell bestehender Saldo gänzlich ausbezahlt wird (Urk. 2/12). Weitere vertragliche Abreden sind nicht ersichtlich. Damit hat die

- 23 - C._____ der Klägerin indes nur im Grundsatz zugesichert, dass Überschussantei- le ausgerichtet werden. Die Darstellung der Klägerin, wonach ihr am 1. Septem- ber 1995 unterschriftlich zugesichert worden sei, dass ihre Police bonusberechtigt sei (Urk. 69 S. 4 Rz 3), ist insofern zu relativieren. Es wurde zudem - was bereits jetzt festgehalten werden kann - nur auf Jahresüberschüsse in dem von der Klä- gerin u.a. in der Berufungsreplik (Urk. 81) auf S. 6 angeführten Sinne verwiesen. Die Ausrichtung von Überschussanteilen setzt sodann - was sich von selbst ver- steht - voraus, dass überhaupt Gewinne erzielt und damit Überschüsse verteilt werden können. Solche Gewinne werden von der Beklagten in Abrede gestellt. Die Klägerin hat schon vor Vorinstanz erklärt, dass die C._____ das bisheri- ge Heiratsportfolio bis Juni 1995 durch einseitige Massnahmen komplett saniert und damit gewinnbringend gestaltet habe (Urk. 27 S. 39 ff.). Mit Eingabe vom

E. 3.3 Damit ist auch gesagt, dass Überschussanteile nicht auszurichten sind, wenn keine Überschüsse entstehen. Auf die Gründe für das Feh- len von Überschüssen kommt es nicht an, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat. Selbst wenn der Versicherungseinrichtung vorzuwerfen sein sollte, dass sie die unzutreffenden aktuariellen Annahmen nicht früher erkannt hat oder wenn sie die Versicherungspolicen in Kenntnis der unzutreffenden Annahmen weitervertrieben haben sollte, was hier, weil rechtlich ohne Belang, nicht zu prüfen ist, kann dies nicht dazu führen, dass dennoch Überschussanteile auszurichten wären. Denn wenn die Versicherungseinrichtung hierzu gezwungen würde, könnte dies ihre Solvenz gefährden, was zu Lasten der Versicherten ginge, deren Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist. Auf die Ausrichtung von Überschussanteilen besteht deshalb nur Anspruch, wenn solche - unabhängig von den Gründen - tatsächlich erwirtschaftet werden.

- 25 - Die Beschwerdeführer machen geltend, im Jahre 1995 sei der negative Verlauf der Versicherungspolicen noch gar nicht eingetreten, denn es sei damals erst ein einziger Heiratsfall verzeichnet worden. In tatsächli- cher Hinsicht trifft dieser Einwand zu, doch kommt es darauf nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass sich 1995 massive Verluste abzu- zeichnen begannen, weil die C._____ Gewahr wurde, dass die fragli- chen Versicherungspolicen mit Heiratszusatzversicherungen einen Be- stand aufwiesen, welcher in seinem Heiratsverhalten massiv von den aktuariellen Annahmen abweicht. In einer solchen Situation die Versi- cherungseinrichtung zu verpflichten oder aufsichtsrechtlich nur schon zuzulassen, dass sie sehenden Auges ihre Solvenz aufs Spiel setzt, liefe dem gesetzlichen Zweck der Versicherungsaufsicht zuwider.

E. 3.4 Die Beschwerdeführer räumen zwar die massiven Verluste auf- grund der Heiratszusatzversicherung ein, machen aber geltend, diese könnten durch Börsengewinne wettgemacht worden sein. Die Rekurs- kommission ging dieser - theoretischen - Möglichkeit nicht weiter nach, wie sie in ihrer Vernehmlassung festhält, hatte dazu aber auch keinen Anlass. Anhand von Modellrechnungen hat die C._____ plausibel dar- gelegt, dass bei einem Abschluss der Versicherung im Alter von 10 Jahren und einer Heirat mit 18 Jahren noch sieben Jahresprämien für die Bildung des ganzen Kapitals fehlen, was ganz offensichtlich auch nicht durch gute Anlageerträge wettgemacht werden kann. Die Be- schwerdeführer selber sind in ihrem Plädoyer an der Verhandlung der Vorinstanz ausführlich auf die Rückversicherungsverträge über 233 Millionen Franken eingegangen (Protokoll des Comité du Conseil der C._____ vom 24. Januar 1996), welche die C._____ abschloss, um die massiven Verluste auf den fraglichen Versicherungspolicen aufzufan- gen (mit Raten bis ins Jahr 2025), wobei die Beschwerdeführer geltend machten, dieses Vorgehen widerspreche den Grundsätzen der Bilanz- wahrheit und Bilanzklarheit, weil es der Verschleierung der entstande- nen Verluste diene. Von einer unvollständigen Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.

E. 3.5 Die Beschwerdeführer sind der Meinung, Grundversicherung und Heiratszusatzversicherung müssten getrennt betrachtet werden und auf der nicht defizitären Grundversicherung hätten Überschussanteile auch den Heiratszusatzversicherten ausgerichtet werden müssen. In- dessen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass ein Über- schussverbund von Grund- und Heiratszusatzversicherung sachlich ge- rechtfertigt und rechtmässig ist. Das ergibt sich daraus, dass die Hauptversicherung auch ohne die Heiratszusatzversicherung abge- schlossen werden kann, während das Umgekehrte nicht gilt: Die Hei- ratsversicherung kann nur in Kombination und als Zusatz zur Grund- versicherung abgeschlossen werden. Haupt- und Zusatzversicherung sind wirtschaftlich eng miteinander verknüpft. Für den Fall des Eintritts des Risikos Heirat steht auch das in der Grundversicherung geäufnete Kapital zur Verfügung, weshalb die Heiratszusatzprämie entsprechend

- 26 - günstiger ausfällt. Was die Beschwerdeführer hiergegen in der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Sie machen geltend, die Heiratsversicherung könnte selbständig auch bei einer anderen Gesellschaft abgeschlossen werden, wobei die Prämie nicht höher ausfallen würde. Dabei legen sie allerdings zu Grunde, dass der Versicherungsnehmer eine gemischte Lebensversicherung (mit Erlebnisfallkapital und Todesfallrisiko) abgeschlossen hat und die Police bei Eintritt des Risikos Heirat der Versichererin der Heiratsversi- cherung abtreten würde. Damit wird aber die enge Verflechtung der verschiedenen Leistungskomponenten unterstrichen und belegt. Gera- de aufgrund dieser Verflechtung von Grund- und Zusatzversicherung erscheint die Bildung eines Überschussverbunds bestehend aus Grund- und Heiratszusatzversicherung als sachgerecht und jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig.

E. 3.6 Die Beschwerdeführer erachten sich aufgrund ihrer Religionszu- gehörigkeit als diskriminiert, was sie damit begründen, dass andere Schweizer Bürger mit Schweizer Wohnsitz und einer Heiratszusatzver- sicherung zur Grundversicherung "Profil" auch nach 1995 noch in den Genuss von Überschussanteilen gelangt seien. Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass massgebend für die Bildung von Über- schussverbünden weder der Schweizer Wohnsitz noch die Religions- zugehörigkeit sind, sondern einzig, zu welchem Portefeuille eine Police gehört. Die Grundversicherung "Profil" ist eine andere Police als "Glo- bal enfant" und "Best/Etap". Die Beschwerdeführer als Inhaber einer Heiratszusatzversicherung zur Police "Global enfant" gehören offen- sichtlich nicht zu demselben Überschussverbund wie die Inhaber einer Heiratszusatzversicherung zur Police "Profil", womit die Rüge der Be- schwerdeführer ins Leere stösst.

E. 3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der tatsächli- chen Feststellungen der Rekurskommission, die sich nicht als unvoll- ständig oder offensichtlich unrichtig erweisen (Art. 105 Abs. 2 OG), da- von auszugehen ist, dass sich im Jahre 1995 massive Verluste infolge unzutreffender aktuarieller Annahmen bezüglich des mutmasslichen Heiratsalters abzuzeichnen begannen. Da demnach keine Überschüs- se mehr erzielt werden konnten, war es gerechtfertigt, den Überschus- santeil auf Null zu setzen. Die Bildung eines Überschussverbundes von Grund- und Heiratszusatzversicherung ist aufgrund des komplexen Abhängigkeitsverhältnisses der beiden Versicherungsbestandteile nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung des Bundesamtes und der sie bestätigende Entscheid der Rekurskommission erweisen sich damit als bundesrechtskonform.“ In der Folge hat die Beklagte die Überschusspläne jedes Jahr erneut vom BPV überprüfen und genehmigen lassen (vgl. entsprechende Genehmigungsverfügun- gen des BPV für die Jahre 1997 bis 2006: act. 38/10-19). Dabei wurde in den An- trägen der C._____ regelmässig vermerkt, dass seit 1995 die Überschussbeteili-

- 27 - gung für die Verträge mit Heiratszusatzversicherungen auf Null herabgesetzt wor- den sei.

c) Die Klägerin macht im Berufungsverfahren - wie bereits vor Vor- instanz (Urk. 27 S. 120 ff.) - geltend, es müsse überprüft werden, ob das BPV überhaupt wusste, dass die Beklagte einen neuen Tarif zur Anwendung gebracht habe, und dass das BPV (und das Bundesgericht) keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die Policenart, zu welcher die Police der Klägerin gehörte, gewinn- bringend gewesen sei (Urk. 69 S. 5). Die Frage der Überschussbeteiligung sei für jede abgeschlossene Tarifeinheit einzeln zu ermitteln. Die Vorinstanz erwog (Urk. 62 S. 19 f.), die Klägerin könne aus dem Um- stand der Einreihung ihrer Police in den gleichen Überschussverbund keine An- sprüche geltend machen. Die Frage sei bereits Gegenstand des Verwaltungsver- fahrens gewesen. Das BPV habe dazu festgehalten (act. 38/23 S. 4 ff.), da die Überschussbeteiligung konsistenterweise in Bezug auf eine abgeschlossene Ta- rifeinheit zu ermitteln sei, welche möglichst alle spezifisch miteinander wechsel- wirkenden Komponenten mit den dazugehörigen Grundlagen und Sicherheits- margen umfassen sollte, liege im vorliegenden Fall nahe, die Bildung eines eige- nen Überschussverbundes für den Policen-Bestand "Hauptversicherung mit Hei- ratszusatzversicherung" vorzunehmen und ihn vom Policen-Bestand "Hauptversi- cherung ohne Heiratszusatzversicherung" abzutrennen. Die Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen (1/1993), Ziffer 23 betreffend Überschussbeteiligung liessen der Versicherungsgesellschaft ein grosses Ermessen bei der Gestaltung der Überschussverbünde; nach Praxis würden Tarifeinheiten zu Gewinnverbünden zusammen geschlossen. Diese Praxis sei sachgemäss. Sie könne von der Auf- sichtsbehörde nicht abgelehnt werden, ohne sich dem Vorwurf der Willkür auszu- setzen. Die Rekurskommission habe zum Problemkreis erwogen (Urk. 38/22 S. 12 f.), es sei nur konsequent, dass ab 1996 Überschussanteile auch den Inha- bern von Policen "Best/Etap" mit Heiratszusatzversicherung versagt worden sei- en. Selbst wenn das Portefeuille "Best/Etap" nur wenige Heiratszusatzversicherte aufweise und aus diesem Portefeuille insgesamt Überschüsse anfielen, ändere dies nichts daran, dass aus dem Policen-Bestand mit Heiratszusatzversicherung

- 28 - alles in allem ein negativer Überschuss resultiere. Trotzdem eine Überschuss- Beteiligung auszurichten, würde auf Kosten der "Nur-Grundversicherten" gehen und diese benachteiligen. Dieser Entscheid sei auch vom Bundesgericht vollum- fänglich bestätigt worden (Urk. 14/1 E. 3.1.), und es seien für den Zivilrichter keine Gründe ersichtlich, von den tatsächlichen Feststellungen der Verwaltungsbehörde abzuweichen. Dem ist beizupflichten. Bei der Ermittlung des Überschusses und der Festsetzung der Überschuss- beteiligungsquote steht der Unternehmensleitung des Lebensversicherers ein weiter Ermessenspielraum zu. Als Ausgangspunkt dient der am Ende des Ge- schäftsjahres festgestellte Gesamtüberschuss, der sich aus den Ergebnissen der einzelnen Überschussquellen zusammensetzt (Pfleiderer, a.a.O., S. 23). Eine ge- setzliche Bestimmung über die Zulässigkeit von Querverrechnungen fehlt genau- so wie die Normierung einer Mindestbeteiligung der Versicherten an den entstan- denen Überschüssen (Pfleiderer, a.a.O., S. 31). Die verschiedenen Versiche- rungsformen tragen naturgemäss in unterschiedlicher Weise zum Überschuss bei. Um eine annährend gerechte und angemessene Verteilung von Überschüssen si- cherzustellen, ist es daher unerlässlich, die Überschüsse je nach Tarifform ge- trennt zu ermitteln. Damit können Unterschiede und Besonderheiten des jeweili- gen Versicherungsprodukts, die sich auf den Überschuss auswirken, mitberück- sichtigt werden. Es können entsprechend so genannte Überschussverbände ge- bildet werden, die wiederum in mehrere Gewinnverbände unterteilt sein können. Es wird zwar in der Regel pro Prämientarif ein Abrechnungsverband erstellt, doch liegt hiezu keine zwingende Vorschrift vor, insbesondere hat der Versicherungs- nehmer keinen Einfluss auf die Zugehörigkeit zu einem Verband. Dies bedeutet, dass für die Ermittlung des Überschusses einer bestimmten Versicherungsart zwar eine Gruppenbildung mit möglichst genauer Aufteilung angezeigt erscheint, damit die Versicherungsnehmer möglichst in dem Umfang am Überschuss betei- ligt werden, in welchem sie zu diesem beigetragen haben (Pfleiderer, a.a.O., S. 43 f.), doch ist dies nicht zwingend. Nachdem die Klägerin selber geltend macht, dass die C._____ 1995 nach der Einstellung des Verkaufes der bisherigen Policen nur 30 Policen nach dem

- 29 - neuen gewinnbringenden Tarif verkauft habe (Urk. 69 S. 6), kann der Beklagten kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie diese Policen zusammen mit den über 10'000 bisherigen Policen in einem Überschussverbund behandelt hat. Ange- sichts dieser Zahlen erscheint es aus wirtschaftlicher Sicht als durchaus ange- bracht, dass alle "Global enfant"-Policen gleich behandelt werden. Das Ergebnis steht noch in einem vertretbaren Verhältnis. Das Vorgehen der C._____ ist aber auch deshalb nicht zu beanstanden, weil das BPV den entsprechenden Wegfall einer Überschussbeteiligung für alle "Global enfant"-Policen mit Heiratszusatzver- sicherung, die nach dem 1.1.1989 vertrieben worden sind, genehmigt hat. Es ist daher nicht weiter zu prüfen, ob die Beklagte eine eigene Tarifeinheit für die Poli- cen, wie derjenigen der Klägerin hätte bilden müssen. Der anderslautende Ent- scheid der C._____ lag in deren Ermessen, und es liegt damit kein Verstoss ge- gen eine zwingende Bestimmung vor. Damit kann auch offen bleiben, ob das BPV überhaupt wusste, dass 1995 eine Leistungsreduktion erfolgte, und erscheint un- erheblich, dass das Bundesgericht im Fall … fälschlicherweise davon ausging, dass seit Mitte 1995 keine entsprechenden Verträge mehr abgeschlossen worden seien (Urk. 14/1 S. 3). Das Vorgehen der C._____ betreffend die Bildung eines Überschussverbundes für alle Heiratszusatzversicherungen "Global enfant" und "Best/Etap" bleibt trotzdem vertretbar. Nicht gefolgt werden kann der Klägerin, wenn sie behauptet, ihr sei schrift- lich zugesichert worden, dass ihre Police bonusberechtigt sei (Urk. 69 S. 4 Rz 3). Es kann dazu auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vorn Ziff. III/C./2.b). Ebenso wenig kann gesagt werden, die Beklagte habe sich treuwidrig und rechtsmissbräuchlich verhalten, wenn sie trotz bereits beim BPV beantragter Her- absetzung der Überschussbeteiligung auf Null der Klägerin am 1. September 1995 vertraglich zugesichert habe, Überschüsse auszubezahlen und sie im Glau- ben gelassen habe, dies tatsächlich zu tun (Urk. 81 S. 62). Wie die Klägerin sel- ber festhält (Urk. 81 S. 62), hat ihr die Beklagte nur im Grundsatz versprochen, Überschüsse auszuzahlen, sofern entsprechende Überschüsse (im entsprechen- den Überschussverbund) erzielt werden. Dies war während der Laufzeit der Ver- sicherung jährlich neu zu prüfen (vgl. dazu die jährlichen Genehmigungsbe- schlüsse des BPV Urk. 38/10-19) und stand nicht im voraus ein für alle Mal fest.

- 30 - Entsprechend kann es nicht als treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn der Klägerin auch noch in der nach Mitte 1995 vertriebenen Hei- ratspolice mit neuer Struktur dem Grundsatz nach vertraglich eine Überschussbe- teiligung eingeräumt worden ist.

d) Die Klägerin hält im Berufungsverfahren ferner daran fest, der Zivil- richter habe die geltend gemachte Überschussbeteiligung zu prüfen (Urk. 69 S. 37 ff.). Schon vor Vorinstanz machte sie geltend, dass der Zivilrichter an die Genehmigung des BPV nicht gebunden sei, sondern zu überprüfen habe, ob die Überschussbeteiligung, so wie sie genehmigt sei, den gesetzlichen Vorschriften genüge, und dass auch der Bundesgerichtsentscheid vom 22. April 2003 in Sa- chen … (vgl. Urk. 14/1), welcher die Frage der Einsichtnahme in die detaillierten Genehmigungsunterlagen zum Thema gehabt habe, nicht präjudizierend sei (Urk. 27 S. 117 ff.). Die Vorinstanz erwog (Urk. 62 S. 16 ff.), der fragliche Bundesgerichtsent- scheid, der ausdrücklich festhalte, dass es gerechtfertigt gewesen sei, den Über- schussanteil auf Null zu setzen, entfalte wohl keine Bindungswirkung für andere Verfahren, es bestünden indes vorliegend für den Zivilrichter keine Gründe, von dessen tatsächlichen Feststellungen und Rechtsauffassungen abzuweichen. Zur Frage, ob auf entsprechende Zivilklage hin auch der Zivilrichter überprüfen könne, ob die Überschussbeteiligung, so wie sie genehmigt worden sei, den gesetzlichen Vorschriften genüge, und ob die präventive Kontrolle durch die Verwaltung eine nachträgliche Kontrolle durch den Zivilrichter ausschliesse, hielt die Vorinstanz fest, der Zivilrichter sei frei, im konkreten Fall zu prüfen, ob ein Prämientarif, auch wenn er vom Bundesamt für Privatversicherungen genehmigt worden sei, den An- forderungen zwingender gesetzlicher Bestimmungen widerspreche. Selbst wenn man die (eher zweifelhafte) Auffassung vertreten wollte, dass der Zivilrichter die Genehmigung der Überschussanteile nachträglich noch prüfen könnte, sei nicht ersichtlich, inwiefern die Verwaltungsbehörden im vorliegenden Fall zwingendes Recht verletzt hätten. Die Verwaltungsbehörden seien gemäss Art. 92 Abs. 2 VVG i.V.m. Art. 94 VVG kompetent, über die Angemessenheit und die Richtigkeit der Überschusswerte zu befinden. Ihre Tatsachenfeststellungen müssten endgül-

- 31 - tig sein, ansonsten divergierende Entscheide in der gleichen Sache unvermeidlich wären. So gehe denn auch die Lehre einhellig davon aus, dass es dem Zivilrichter daher verwehrt sei, den Überschussplan und dessen Genehmigungsentscheid durch die Aufsichtsbehörde zu überprüfen. Etwas anderes gelte nur, wenn die Aufsichtsbehörde schlicht gesetzwidrig oder gar willkürlich verfügt hätte. Es könne somit festgehalten werden, dass die tatsächlichen Feststellungen im Verwal- tungsverfahren auch im hängigen Zivilprozess massgebend seien. Dies stehe auch im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Kompe- tenzausscheidung zwischen Verwaltungsbehörden und den ordentlichen Gerich- ten (Urk. 62 S. 16 ff.). Dieser Auffassung ist zu folgen. Vorab festzuhalten ist, dass per 1. Januar 2006 eine Teilrevision des Versi- cherungsvertragsgesetzes (VVG; SR 221.229.1) in Kraft getreten ist. Auf das gleiche Datum sind auch ein revidiertes Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG; SR 961.01) sowie eine revidierte Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011) in Kraft gesetzt worden. Eine weitere Teilrevision der AVO erfolgte ferner per 1. Januar

2007. Der vorliegend zu beurteilende Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten wurde am 1. September 1995 mit Wirkung ab 4. Juni 1995 und einer Laufzeit von fünfzehn Jahren abgeschlossen, und hatte bis zur Heirat der Klägerin am tt. April 2007 Wirkung. Für das VVG gilt wegen des Verweises von Art. 102 Abs. 4 VVG auf Art. 882 aOR (heute Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB) das Prin- zip der Nichtrückwirkung des Gesetzes (BSK VVG Nachf.Bd.-Mönnich, Art. 102 ad N 1), weshalb die per 1. Januar 2006 in Kraft getretene Teilrevision des VVG vorliegend ohne massgebende Bedeutung bleibt. Für das VAG und die AVO fin- den sich die jeweiligen Übergangsbestimmungen in Art. 90 VAG bzw. Art. 216 AVO. Auch sie sind, wie sich aus dem nachfolgend Ausgeführten erhellt, vorlie- gend nicht von Bedeutung. Das Versicherungsaufsichtsrecht hält grundsätzlich fest, dass zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherern und Versicherten vom Zivilrichter zu ent- scheiden sind (Art. 47 Abs. 1 aVAG, Art. 85 Abs. 1 VAG). Die Bestimmung bringt in aufsichtsrechtlicher Sicht zum Ausdruck, dass der Schutz privatrechtlicher Inte- ressen einzelner Privatpersonen gegenüber beaufsichtigten Versicherungsunter-

- 32 - nehmen nicht zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörde gehören. Diese greift auf- sichtsrechtlich zur Wahrung öffentlicher Interessen ein, wenn Missbräuche oder Missstände vermutet werden, aber sie hat sich nicht mit "privatrechtlichen Ausei- nandersetzungen zwischen Parteien des Versicherungsvertrages … zu befas- sen". Diesbezüglich sind Versicherte auf den Klageweg verwiesen (BSK VAG-du Pasquier/Menoud, Art. 85 N 11). Eine andere Frage ist, ob der Zivilrichter in einem solchen zivilrechtlichen Verfahren an Entscheide gebunden ist, welche die Aufsichtsbehörde (und allfälli- ge ihr nachfolgende Rechtsmittelinstanzen) erlassen hat. Das vorliegend bei Ver- tragsabschluss 1995 und bis Ende 2005 geltende VAG sah auch aufsichtsrechtli- che Regeln zur Überschussbeteiligung vor. So war die Beschreibung des Über- schusssystems vorlage- und genehmigungspflichtig, und das Überschusssystem musste vor der erstmaligen Anwendung und hernach jährlich von der Aufsichts- behörde geprüft und genehmigt werden (Art. 7 Abs. 1, 8, 9 und 19 aVAG; vgl. da- zu auch das Urteil des Bundesgerichts 2A.255/2002 vom 22. April 2003 in Sachen … = act. 14/1, E. 1.1). Art. 91 Abs. 3 und Art. 92 Abs. 2 i.V. mit Art. 94 aVVG wie- sen dem Bundesrat sowie dem Bundesamt für Privatversicherungen BPV (heute der FINMA) ferner explizit die Kompetenz zu, über die Angemessenheit und Rich- tigkeit der Überschusswerte zu befinden. Diese Überprüfung ist in casu für die Jahre 1996 bis 2006 jährlich erfolgt (Urk. 14/1 und 14/8, Urk. 38/9-19), und die entsprechenden Entscheide sind in Rechtskraft erwachsen. Nach der wohl herr- schenden Lehre muss es den Zivilgerichten aufgrund dieser expliziten Kompe- tenzzuweisung verwehrt sein, sowohl den Überschussplan als auch den Geneh- migungsentscheid durch die Aufsichtsbehörde nachprüfen zu lassen (vgl. Pfleide- rer, a.a.O., S. 118 f. m.w.H.). Zum gleichen Ergebnis gelangt Prof. Dr. J._____ in dem von der Beklagten eingereichten Rechtsgutachten (Urk. 88/15 und Ergän- zungsgutachten Urk. 98). Unter Hinweis auf mehrere Bundesgerichtsentscheide, welche die gegenseitige Bindung von öffentlichem und privatem Recht thematisie- ren (BGE 130 II 290 E. 2.6, 130 II 430 E. 2 und 108 II 456 E. 2), kommt J._____ zum überzeugenden Schluss, dass den rechtskräftigen Verfügungen der Auf- sichtsbehörde bzw. dem Entscheid des Bundesgerichts vom 22. April 2003 in die- ser Sache privatrechtsgestaltende Wirkung zukomme und der Zivilrichter daran

- 33 - gebunden sei, weil der Entscheid von der zuständigen Behörde gefällt worden sei. Es würde seiner Ansicht nach in hohem Masse den ausgeführten Grundsätzen widersprechen, wenn ein Zivilgericht die im Aufsichtsverfahren thematisierten Fragen, d.h. den Inhalt des Überschussbeteiligungsplans sowie die Einstellung der Überschussbeteiligung noch einmal überprüfen könnte. Eine solche Bindung entfalle nur, wo sich ein Entscheid als absolut nichtig erweise, wofür vorliegend keine Hinweise vorlägen (Urk. 88/15 S. 5 ff., insb. S. 7). Nicht geteilt wird diese Auffassung hingegen von Prof. Dr. K._____ in sei- nem von der Klägerin eingereichten Rechtsgutachten (Urk. 83/13 und Ergän- zungsgutachten Urk. 93). Er stützt sich auf Erwägung 1.3 des bundesgerichtlichen Urteils vom 22. April 2003 in Sachen … (Urk. 14/1), wonach eine Zivilklage an den Zivilrichter zulässig und ein Zivilgericht zur Prüfung zuständig sei, "ob die Überschussbeteiligung, so wie sie genehmigt worden ist, den gesetzlichen Vor- schriften entspricht". Die "Ex-ante-Betrachtung" könne sich als zu zurückhaltend oder in anderer Hinsicht als nicht angemessen erweisen. In einem solchen Fall könne ein Zivilgericht überprüfen, ob die Anordnungen der Aufsichtsbehörde den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe oder nicht. Selbst ohne Gesetzes- verstoss möge resultieren, dass die Ex-ante-Überlegungen sich später als unzu- treffend herausstellten. Wären den Zivilgerichten in solchen Fällen die Hände ge- bunden, könnte das zur Konsequenz haben, dass an sich geschuldete Über- schussanteile nicht (oder nur beschränkt) zur Ausschüttung gelangten. Gleiches resultiere dort, wo Versicherungsnehmer (hier im Rahmen von Heiratspolicen) faktisch zur Gewinnerzielung beigetragen hätten, dann aber von den Überschüs- sen ausgeschlossen würden. Wenn Überschüsse vertraglich zugesagt würden, müssten Zivilgerichte zuständig sein, deren Bestehen und Höhe "ex post" zu prü- fen - und zwar ohne Bindung an eine bezügliche verwaltungsrechtliche Anord- nung der Aufsichtsbehörde. Von der Genehmigung eines Überschussplans durch die Aufsichtsbehörde werde ein Gericht allerdings nur abweichen, wenn Geset- zesbestimmungen "klar" verletzt worden seien oder wenn sich Ex-ante- Überlegungen der Aufsichtsbehörde als unzutreffend erwiesen. Im skizzierten Rahmen sollte ein Zivilgericht Überschusspläne "frei" überprüfen können. Dabei werde es aber, was Gesetzesverstösse betreffe, nur zu abweichenden Ergebnis-

- 34 - sen gelangen, wenn das Aufsichtsrecht oder zwingende Bestimmungen des VVG verletzt würden. Gewisse Grenzen für die Überprüfungskompetenz von Zivilge- richten könnten sich sodann aus den VVG-Bestimmungen betreffend Offenlegung der Überschussbeteiligung einstellen. Nach Art. 94 i.V.m. Art. 92 VVG habe ein Versicherungsunternehmen zwar Angaben zu machen über die Höhe und die Be- rechnung der Überschussbeteiligung. Es habe auch Informationen zu liefern, die zur Ermittlung des Gewinnanteils beziehungsweise der Überschussbeteiligung "für Sachverständige erforderlich sind" (Art. 92 Abs. 1 VVG am Ende). Ein solcher Sachverständiger werde aber die "Angemessenheit" der Überschusswerte (Art. 91 Abs. 3 VVG) und die festgestellte "Richtigkeit" von Angaben (Art. 92 Abs. 2 VVG) nicht in Frage stellen können; das sei Sache des Bundesrates be- ziehungsweise der Aufsichtsbehörde. Liege diese indessen falsch, müsse ein später angerufenes Zivilgericht den Entscheid der Aufsichtsbehörde korrigieren können. Das Zivilgericht werde "nicht ohne Not" von den Ergebnissen des Bun- desrates beziehungsweise der Aufsichtsbehörde abweichen. Wenn sich aber sachliche Gründe fänden (einschliesslich "überholter" Resultate), dürfe ein Zivil- gericht nicht gebunden sein. Diese Betrachtungsweise widerspreche auch nicht der vom Bundesgericht geübten Praxis betreffend das (generelle) Verhältnis von Verwaltungsbehörden und Zivilgerichten (Urk. 83/13 S. 4 ff.). Selbst wenn dieser Ansicht gefolgt werden wollte, führte dies vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis. Festgehalten werden kann vorab, dass im Zu- sammenhang mit der Genehmigung der Überschusspläne eine klare Verletzung von Aufsichtsrecht oder von zwingenden Bestimmungen des VVG weder geltend gemacht wurde, noch ersichtlich ist. Soweit die Klägerin geltend macht, obwohl ih- re Police, die nach Mitte 1995 abgeschlossen worden sei, zur Gewinnerzielung beigetragen habe, sei sie von den Überschüssen ausgeschlossen worden, ist ihr - wie bereits erwogen (vgl. vorstehend Ziff. C./2.c) - entgegen zu halten, dass die Einreihung ihrer Police in den Überschussverbund für alle Heiratszusatzversiche- rungen nicht zu beanstanden ist. Ebenso wurde erwogen, dass daher offen blei- ben kann, ob das BPV überhaupt gewusst hat, dass 1995 eine Leistungsreduktion erfolgt ist. Die Frage braucht daher nicht erneut thematisiert zu werden und steht der Bejahung einer Bindung des Zivilrichters an die Genehmigungsentscheide der

- 35 - Aufsichtsbehörde nicht entgegen. Nicht gefolgt werden kann der Forderung, das Bestehen und die Höhe von Überschüssen müssten "ex post" überprüft werden können. Richtig ist zwar, dass die Tarifprämien für Versicherungspolicen aufgrund einer Ex-ante-Betrachtung auf der Basis aktuarieller Modelle, sogenannter Grund- lagen erster Ordnung festgelegt werden. Im jährlichen, vom BPV zu genehmigen- den Überschussplan waren hingegen die konkreten Parameter des kommenden Jahres gemäss dem genehmigten Überschusssystem festgelegt. Die Ermittlung des zu verteilenden Überschusses bzw. die jährliche Überschussanalyse erfolgte unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten im Risikoprozess, der tatsächlich erzielten Kapitalerträgen im Sparprozess sowie den tatsächlichen Verwaltungs- und Abschlusskosten im Kostenprozess, d.h. anhand sog. Rechnungsgrundlagen zweiter Ordnung. Die Differenz zwischen den prospektiv (Grundlagen erster Ord- nung) und den retrospektiv (Grundlagen zweiter Ordnung) errechneten Kosten des entsprechenden Versicherungsproduktes stellte (evt. zusammen mit weiteren Ergebnisquellen, z.B. vorzeitig verfallenen Versicherungen) den Gesamtüber- schuss dar (vgl. Pfleiderer, a.a.O., S. 23 ff.). In casu begannen sich 1995 massive Verluste abzuzeichnen, weil die C._____ gewahr wurde, dass die Versicherungs- policen mit Heiratszusatzversicherungen einen Bestand aufwiesen, welcher in seinem Heiratsverhalten massiv von den aktuariellen Annahmen abwich, und sie zum Abschluss von Rückversicherungsverträgen über 233 Millionen Franken (mit Raten bis ins Jahr 2025) bewog, um die massiven Verluste auf den fraglichen Versicherungspolicen aufzufangen (vgl. Urk. 14/1, E. 3.3 und 3.4). Gemäss einem Bericht der Revisionsstelle L._____ vom 25. März 2008 bewegte sich der Verlust auf dem Heiratsversicherungsportefeuille per 31. Dezember 2006 bzw. per Ablauf der letzten Police im Jahr 2021 in der Grössenordnung von Fr. 278 Mio. bzw. Fr. 288 Mio. (Urk. 38/2). Was die Klägerin hierzu einwendet (Urk. 81 S. 50 Rz 12 und S. 71 ff. Rz 40), ist nicht geeignet, Zweifel am Bericht der Revisionsstelle zu begründen. Selbst wenn der errechnete Verlust aus dem einen oder anderen Grund noch relativiert werden müsste, kann auf jeden Fall nicht davon ausgegan- gen werden, dass ein Gewinn resultieren könnte, weshalb auch die Edition sämt- licher Dokumente, welche der Revisionsstelle zur Prüfung vorlagen (Urk. 81 S. 50), unterbleiben kann. Bis und mit das Jahr 2006 wurden die Überschussplä-

- 36 - ne alsdann jährlich durch das BPV überprüft und genehmigt, d.h. es wurde an- hand von Rechnungsgrundlagen mindestens zweiter Ordnung jährlich geprüft, ob die Voraussetzungen dafür, den Überschussanteil auf Null zu setzen, gegeben sind. So führte das BPV in seiner Stellungnahme an die Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherungen vom 31. Oktober 2000 betreffend die Beschwerde gegen seine Verfügung vom 9. Januar 1996 denn auch aus, dass je- des Jahr Überschussanalysen angestellt worden seien mit dem Ergebnis, dass sich die Lage im Policenbestand mit Heiratszusatzversicherung weiter akzentuiert habe. Es zeige sich ganz klar, dass die Tarifierung für dieses Produkt in Bezug auf den zugrunde liegenden Versichertenbestand insuffizient sei, und dass jähr- lich nicht nur keine Gesamtüberschüsse anfielen, sondern dass zusätzlich zu den geschäftsplanmässigen technischen Rückstellungen noch beträchtliche Nachres- ervierungen vorgenommen werden müssten, um die zu erwartenden, garantierten Leistungen genügend abzudecken (Urk. 38/3 S. 13 Rz 50). Der Versicherungsfall trat im April 2007 mit der Heirat der Klägerin ein. Auch eine "ex post"-Betrachtung könnte nach dem Gesagten zu keinem anderen Resultat führen. "Ohne Not" hat das Zivilgericht aber selbst nach dem Gutachten K._____ nicht von den Ergebnis- sen der Aufsichtsbehörde abzuweichen.

e) Entsprechend der seit 1996 bis 2006 mit jährlicher Genehmigung des BPV erfolgten Aufhebung der Überschussbeteiligung für den Überschussver- bund der gemischten Versicherungen mit Heiratszusatzversicherung, zu denen die Police der Klägerin zählt, sind keine Überschüsse vorhanden, die an die Klä- gerin auszurichten wären. Daran vermöchte auch nichts zu ändern, wenn die Be- klagte in den Jahren 2003 - 2006 mit anderen Versicherungsprodukten grosse Überschüsse in Milliardenhöhe verdient und verteilt hätte (Urk. 81 S. 65 Rz. 30, Urk. 86 S. 113 Rz. 390). Der Antrag der Klägerin auf Ausrichtung eines (jährli- chen) Überschusses ist daher abzuweisen.

3. a) Nachdem die Klägerin mit der Berufung vorerst beantragt hatte, es sei die Beklagte zu verpflichten, eine Abrechnung über die ihr zustehenden Über- schussanteile für den Zeitraum ab 4. Juni 1997, eventuell ab 4. Juni 2005, unter Herausgabe der entsprechenden Berechnungsunterlagen zu erstellen und ihr die-

- 37 - se Überschussanteile auszuzahlen (Urk. 69 S. 2 Antrag Ziff. 3), erklärte sie nach der Edition von Berechnungsunterlagen und tatsächlichen Berechnungen durch die Beklagte mit der Berufungsreplik, sie sei - wie bereits erwähnt - bereit, den Betrag von Fr. 5'123.20 (= 80% von Fr. 6'404.–) als ihre Schluss-Bonus Forde- rung zu übernehmen (Urk. 81 S. 68 Rz 33).

b) Wie bereits oben unter Erw. Ziff. III./C./2.a) erläutert, lässt sich dem Gesetz keine Anspruchsgrundlage für eine Überschussbeteiligung des Versiche- rungsnehmers entnehmen. Entscheidend ist damit auch bezüglich der beantrag- ten Schluss-Überschussbeteiligung, ob der Versicherer dem Versicherungsneh- mer im individuellen Vertrag oder mit den AVB einen derartigen Anspruch zugesi- chert hat. Es gibt entgegen der Auffassung der Klägerin kein entsprechendes Prinzip. Sodann trifft es auch nicht zu, dass die neue AVO dieses Prinzip noch ausgeweitet hätte, indem Art. 138 AVO festgelegt habe, dass jede Police entspre- chend ihrer eigenen Lauf-Dauer bis zum Schadenfall am Schluss-Überschuss be- teiligt werden müsse. Gemäss der ab 1. Januar 2007 in Kraft stehenden - und damit für den Anspruch der Klägerin massgeblichen - AVO hielt Art. 138 Abs. 1 AVO in Ergänzung zu den Bestimmungen von Art. 137 ("Zuteilung der Über- schussanteile") unter dem Titel "Schlussüberschuss" vielmehr fest: "Sieht der Le- bensversicherungsvertrag einen Schlussüberschuss vor, so ist dafür eine geson- derte, vertragsindividuelle Rückstellung zu bilden und jährlich zu alimentieren. Der Schlussüberschuss darf nicht nur aus der Ertragssituation beim Ablauf des Ver- trages abgeleitet werden." Daraus ist zu schliessen, dass die Regelung eines Schlussüberschusses im Lebensversicherungsvertrag ausdrücklich vorgesehen sein muss, damit ein solcher Anspruch entsteht ("Sieht der Lebensversicherungs- vertrag einen Schlussüberschuss vor …."). Weder in der Police der Klägerin noch in Ziff. V.23 (Überschussbeteiligung) der AVB wurde eine Auszahlung eines Schlussüberschusses vereinbart (vgl. Urk. 2/1 und 2/12). Es fehlt jeglicher Hinweis auf einen Schlussüberschuss. Aus der Bestimmung in der Police, wonach die Anteile am Überschuss auf ein Konto ein- bezahlt werden, lässt sich kein Anspruch auf einen Schlussüberschuss herleiten, zumal sich ein solcher nach der Klägerin klar vom Jahres-Überschuss unterschei-

- 38 - det (vgl. zum Begriff des Schlussüberschusses auch BSK VAG-Schudel Trüb, Art. 36 N 91 und Stephan Fuhrer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Zü- rich 2011, Rz. 22.17). Die Einzahlung eines Anteils auf ein Depot macht bei einem Schlussüberschuss klarerweise keinen Sinn. Auch der Versicherungsantrag ent- hält im Übrigen keinerlei Hinweise auf eine Überschussbeteiligung (Urk. 38/35). Soweit die Klägerin geltend macht, die C._____ habe anlässlich der Einstel- lungen der Jahresüberschüsse mit ihren Schreiben vom 8. Dezember 1995 selber ausdrücklich festgehalten, dass sie unverändert einen Schlussbonus auszahlen werde (so u.a. in Urk. 37 S. 82 und in Urk. 81 S. 14), ist sie darauf hinzuweisen, dass dies so nicht zutrifft. Die C._____ hat mit ihren Eingaben vom 8. Dezember 1995 an das Bundesamt für Privatversicherungen darum ersucht, dass die bereits 1995 auf Null herabgesetzte Überschussbeteiligung für bestimmte Versicherun- gen auch für Heiratspolicen gelten soll, unter Aufrechterhaltung eines Schlussbo- nus für den Erlebensfall (Urk. 38/8 bzw. Urk. 28/52: "while maintaining the final bonus in the event of life at the expiration of the policy). Damit war klar, dass we- der im Todesfall noch im Heiratsfall ein Schlussüberschuss ausbezahlt werden sollte, sondern nur bei Ablauf der Versicherungsdauer im Erlebensfall - sofern dann Überschüsse erzielt wurden. Die Behauptung der Klägerin, dass die C._____ weiterhin unveränderte Schlussbonuszahlungen zugesichert habe, ent- spricht nicht den von der C._____ abgegebenen Erklärungen. Die Klägerin kann daher auch aus den Eingaben an das Bundesamt für Privatversicherungen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Erklärungen der C._____ bilden ebenfalls keine Anspruchsgrundlage für einen Schlussbonus. Damit sind die weiteren Ausführun- gen nicht zu prüfen. Die Klage ist vielmehr auch insoweit abzuweisen. IV. Die Gutheissung der Klage im Umfang von Fr. 194.45 ändert nichts daran, dass die Beklagte beinahe in vollem Umfang obsiegt. Dies rechtfertigt es, sämtli- che Kosten der Klägerin aufzuerlegen und sie zu verpflichten, der Beklagten eine volle Prozessentschädigung zuzusprechen. Damit ist die - nicht weiter angefoch-

- 39 - tene - erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung für das erstinstanzli- che Verfahren (Urk. 62 S. 27, Disp. Ziff. 2-4) zu bestätigen. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist von einem Streitwert von rund Fr. 18'500.– auszugehen, nämlich insgesamt rund Fr. 8'000.– jährliche Über- schussbeteiligung (Urk. 1 S. 6), Fr. 9'621.15 Schlussbonus (Urk. 27 S. 4), Fr. 808.20 Verzugszins (5% auf Fr. 100'000.– vom 19. Mai 2007 bis zum 17. Juli

2007) und Fr. 80.– Umtriebsentschädigung. Angesichts des Aufwandes für die Bearbeitung des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.– festzusetzen (§ 23 GebV OG vom 8. September 2010 i.V. mit § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 GebV OG vom 4. April 2007). Die Entschädigung ist ebenfalls mit Fr. 5'000.– zu veranschlagen (§ 25 AnwGebV vom 8. September 2010 i.V. mit § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 1 lit. c und § 12 Abs. 1 AnwGebV vom 21. Juni 2006). Ein Zuschlag für Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet (ZR 104 Nr. 76). Im Hinblick auf die Rechtsmittelmöglichkeiten ist sodann festzuhalten, dass letztlich nurmehr über einen Streitwert von insgesamt rund Fr. 14'000.– zu befin- den war, nachdem die Klägerin den von ihr verlangten Schlussüberschuss auf Fr. 5'123.20 reduziert hat. Es wird beschlossen:

E. 8 Dezember 1995 ersuchte die C._____ das BPV jedoch um Genehmigung eines Überschussplanes, mit welchem die Überschussbeteiligung (auch) für "die Versi- cherungsverträge mit Heiratszusatz" annulliert werden sollte (d'annuler également la participation de base sur l'assurance principale des contrats avec nuptialité"), mit Ausnahme eines Schlussbonus im Erlebensfall (Urk. 38/8). Damit wurde ganz offensichtlich auf sämtliche Verträge mit Heiratszusatz/Heiratshäufigkeit Bezug genommen. Das BPV genehmigte die Vorlage mit Verfügung vom 9. Januar 1996: "Le projet qui nous a été soumis est approuvé" (Urk. 38/9). Damit erliess das BPV im Sinne von Art. 5 VwVG einen auf öffentliches Recht des Bundes gestützten Entscheid. Gegen diese Verfügung erhoben …, … und … Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, welche die Beschwerde am 18. April 2002 abwies (Urk. 14/1 S. 4). Die gegen den Entscheid der Rekurskommission erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 22. April 2003 abgewiesen (Urk. 14/1). Entgegen der Darstellung der Klägerin war nicht bloss das Informationsrecht der Beschwerdeführer Gegenstand des Entscheides des Bundesgerichtes vom

22. April 2003, sondern auch die Genehmigung des Überschussplanes bzw. der Aufhebung der Überschussbeteiligung (Urk. 14/1 Ziff. 3). So hielt das Bundesge- richt in den Erwägungen in Ziff. 3.1 Abs. 2 vorweg fest, dass mit der diesem Ver-

- 24 - fahren zugrunde liegenden Verfügung das BPV den Überschussplan der C._____, wonach für die Portefeuille "Global enfant" und "Best&/Etap" mit Hei- ratszusatz keine Überschussbeteiligung (mehr) ausgerichtet werde, genehmigt habe. Die Beschwerde wurde sodann mit folgender Begründung abgewiesen (Urk. 14/1 S. 10 ff.): "3.2. Die Überschussbeteiligung ist eine Versicherungsleistung, deren Ausrichtung vertraglich nicht garantiert wird, sondern davon abhängt, dass das betreffende Versicherungsprodukt einen günstigen Schaden- verlauf aufweist und/oder auf den versicherungstechnischen Rückstel- lungen ein Zinsgewinn erwirtschaftet wird. Überschüsse sind die positi- ve Differenz zwischen den tatsächlich eingetretenen und den bei der Tarifierung kalkulierten Ergebnissen eines Versicherungsprodukts. Sie ergeben sich typischerweise bei kapitalbildenden Versicherungen. Die Tarifprämien für solche Versicherungspolicen werden aufgrund einer Ex-ante-Betrachtung auf der Basis aktuarieller Modelle, sogenannter Grundlagen erster Ordnung festgelegt. Da die Tarifprämien einen ver- bindlichen Höchstpreis für teilweise sehr langfristige Versicherungspo- licen darstellen, werden ihrer Kalkulierung vorsichtige Beurteilungen zugrunde gelegt, so dass Überschüsse regelmässig anfallen. Eine der- artige vorsichtige Kalkulation ist versicherungsaufsichtsrechtlich gebo- ten, müssen die Tarife doch so ausgestaltet sein, dass einerseits die Solvenz der Versicherungseinrichtung gewährleistet ist, andererseits die Versicherten vor Missbrauch geschützt sind (Art. 20 VAG). Die vor- sichtige Kalkulation, verbunden mit der Überschussbeteiligung, stellt beide Ziele sicher, indem vermieden wird, dass die Versicherungsein- richtung Versicherungsleistungen zu erbringen sich verpflichtet, die sie letztlich nicht zu tragen in der Lage ist, zugleich aber sichergestellt werden kann, dass die Sicherheitsmarge nicht zu Lasten der Versicher- ten geht, sondern diesen, soweit Überschüsse entstehen, wieder zu- kommt.

Dispositiv
  1. Von der Reduktion der Klage bzw. der Bezifferung der Forderung betreffend den Schlussüberschuss auf Fr. 5'123.20 wird Vormerk genommen und das Verfahren im Mehrbetrag betreffend den Schlussüberschuss als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz mit dem nachfol- genden Erkenntnis.
  3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 40 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Es wird erkannt:
  4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 194.45 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  5. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Disp. Ziff. 2-4) wird bestätigt.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
  7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
  8. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen.
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,
  10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 41 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 14'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Oktober 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. R. Klopfer lic. iur. H. Dubach versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB100041-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunzi- ker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. H. Dubach Beschluss und Urteil vom 30. Oktober 2013 in Sachen A._____, Klägerin und Appellantin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ gegen B._____ AG, Beklagte und Appellatin vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Y1._____, und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom

14. April 2010 (CG070144)

- 2 - Rechtsbegehren gemäss erstinstanzlicher Replik:

1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte die Summe von Fr. 100'000.– nach Klageeinleitung bezahlt hat und in diesem Umfang die Klage anerkannt hat.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auf der Forderungssumme von Fr. 100'000.– Zins zu 5% seit 19. Mai 2007 zu bezahlen.

3. Die Beklagte sei zu verpflichten, eine Abrechnung über die Überschussan- teile der Klägerin unter Herausgabe der entsprechenden Berechnungs- grundlagen zu erstellen und der Klägerin diese Überschussanteile auszu- zahlen.

4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die zweite Notarisierung der Identitätspapiere eine Umtriebsentschädigung/Kostenersatz von Fr. 80.– zu bezahlen. Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 14. April 2010:

1. Die Klage wird im Fr. 100'000.– übersteigenden Betrag abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'750.– (Pauschalgebühr).

3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.– (zzgl. 7,6% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Berufungsanträge: der Klägerin und Appellantin (Urk.69 S. 2):

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. April 2010 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auf der Forderungssumme von Fr. 100'000.– Verzugszins von 5% seit 19. Mai 2007 bis 17. Juli 2007 zu be- zahlen.

3. Die Beklagte sei zu verpflichten, eine Abrechnung über die der Klägerin zustehenden Überschussanteile für den Zeitraum ab 4. Juni 1997, eventuell ab 4. Juni 2001 unter Herausgabe der entsprechenden Berechnungsunter- lagen zu erstellen und der Klägerin diese Überschussanteile auszuzahlen.

- 3 -

4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die zweite Notarisierung der Identitätspapiere eine Umtriebsentschädigung / Kostenersatz von Fr. 80.– zu bezahlen. Eventualiter zu Ziff. 2 bis 4:

5. Der Prozess sei zur Ergänzung des Verfahrens, namentlich zur Durchfüh- rung eines Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. der Beklagten und Appellatin (Urk. 76 S. 2):

1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin. Sachverhalt und Prozessgeschichte:

1. a) Die C._____ (nachfolgend: C._____), die per 29. November 2005 mit allen Aktiven und Passiven von der Beklagten übernommen wurde, hatte u.a. den Abschluss von Lebensversicherungen als Geschäftszweck. Von 1989 bis 1995 vertrieb die C._____ sogenannte "Heiratsversicherungen". Dabei handelte es sich um gemischte Lebensversicherungen, nämlich Grundversicherungen (Er- lebnisfall-Kapital und Todesfallrisiko) kombiniert mit einer Heiratszusatzversiche- rung, wonach die Versicherungssumme vorzeitig ausbezahlt wird, falls das (mit- )versicherte Kind oder das versicherte Kind vor Ablauf der Vertragsdauer heiratet. Bei "Best/Etap" ist das versicherte Leben dasjenige eines Elternteils, und das Le- ben des Kindes ist mitversichert. Bei "Global enfant" ist allein das Kind versichert. Im Juni 1995 stellte die C._____ den Abschluss dieser Versicherungsverträge weitgehend ein, da sich die Prämienberechnungen als falsch erwiesen hatten. Dies lag darin, dass das Heiratsverhalten der Bevölkerungsgruppe, welche vorab diese Versicherungen abschloss, wesentlich von den statistischen Angaben der von der C._____ beigezogenen Heiratswahrscheinlichkeitstabellen abwich.

- 4 -

b) Am 1. September 1995 wurde für die damals 9-jährige Klägerin mit Wirkung ab 4. Juni 1995 und mit einer Laufzeit von fünfzehn Jahren eine Lebens- versicherung (Global enfant) abgeschlossen. Danach stand der Klägerin bei Ab- lauf des Vertrages ein Kapital von Fr. 100'000.– zu. Dieses Kapital war auch aus- zuzahlen bei einem Ableben vor dem 4. Juni 2010 oder bei einer Verheiratung vor diesem Datum. Die Klägerin heiratete am tt. April 2007 D._____, was sie am

16. Mai 2007 der C._____ mitteilen liess. Am 12. Juli 2007 veranlasste die C._____ die Auszahlung der Versicherungssumme, welche am 17. Juli 2007 an- tragsgemäss zu Handen der Klägerin der E._____ AG gutgeschrieben wurde.

2. a) Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 (Eingang: 17. Juli 2007) reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen die Beklagte ein. Sie stellte den Antrag, dass die Beklagte zu verpflichten sei, Fr. 100'000.– nebst Zins zu 5% seit

19. Mai 2007 zu bezahlen sowie eine Abrechnung über die ihr zustehenden Über- schussanteile zu erstellen, unter Herausgabe der entsprechenden Berechnungs- unterlagen. Sodann seien ihr diese Anteile auszuzahlen. Schliesslich verlangte sie weiter, dass die Beklagte zu verpflichten sei, ihr für eine zweite Notarisierung der Identitätspapiere eine Umtriebsentschädigung bzw. einen Kostenersatz von Fr. 80.– zu bezahlen. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Sie habe die Versicherungssumme rechtzeitig ausbezahlt und berechtigterweise weitere Nachweise von der Klägerin verlangt. Sodann habe die Klägerin keinen Anspruch auf einen Überschussanteil.

b) Für den Prozessverlauf vor Vorinstanz und für die Vorbringen der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren kann auf das angefochtene Urteil verwie- sen werden (Urk. 62 S. 3 f. bzw. S. 5-10). Mit Beschluss vom 14. April 2010 wur- de das Verfahren im Umfang der eingeklagten und von der Beklagten mit Zah- lungssauftrag vor der Klageeinleitung bezahlten Fr. 100'000.– als durch Gegen- standslosigkeit erledigt abgeschrieben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin (Urk. 62 S. 26). Mit Urteil vom selben Tag wies das Be- zirksgericht Zürich, 1. Abteilung, die Klage ohne Durchführung eines Beweisver- fahrens ab, soweit über die Klage noch zu befinden war (Urk. 62 S. 27). Das Be- zirksgericht ging davon aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Über-

- 5 - schussbeteiligung habe, dass die Beklagte mit ihrer Zahlung nicht in Verzug ge- wesen sei und schliesslich, dass die Beklagte mit der Einforderung einer zweiten notariellen Beglaubigung keine unnötigen Kosten verursacht habe (Urk. 62 S. 10 ff.).

3. a) Mit Eingabe vom 14. Mai 2010 erhob die Klägerin rechtzeitig Beru- fung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. April 2010 (Urk. 58 und 63), worauf ihr mit Verfügung vom 7. Juni 2010 Frist zur Begründung der Beru- fung angesetzt wurde (Urk. 67). Die Berufungsbegründung datiert vom 30. August 2010 (Urk. 69), die Berufungsantwort vom 29. Dezember 2010 (Urk. 76). Auch für Replik und Duplik ersuchten die Parteien um grosszügige Fristen, so dass die Replik erst am 27. Mai 2011 und die Duplik erst am 21. Oktober 2011 erstattet wurden (Urk. 81 und 86). Da mit der Duplik neue Behauptungen erhoben und neue Urkunden eingereicht wurden, wurde der Klägerin mit Verfügung vom

27. Oktober 2011 Frist zu weiterer Stellungnahme angesetzt (Urk. 89). Die weite- ren Stellungnahmen der Parteien datieren vom 20. Januar 2012 (Urk. 91, Kläge- rin) und vom 22. März 2012 (Urk. 96, Beklagte).

b) Mit der zweitinstanzlichen Duplik hatte die Beklagte die Frage auf- geworfen, ob die Vertreter der Klägerin überhaupt berechtigt seien, diese weiter- hin zu vertreten. Es sei fraglich, ob die Klägerin Kenntnis vom aufwändigen Beru- fungsverfahren habe, das in einem Missverhältnis zum Streitwert stehe. Mit Be- schluss der Kammer vom 25. Juli 2012 wurde festgehalten, dass sich aus den im Entscheid angeführten Gründen eine Nachfrage bei der Klägerin aufdränge (Urk. 101 S. 3 ff.), zumal die Gültigkeitsdauer der bisherigen, befristeten Vollmacht ausgelaufen war (Urk. 101 S. 6). Gestützt auf § 34 ZPO/ZH wurde der Klägerin aufgegeben, eine beglaubigte Vollmacht einzureichen, aus der hervorgehe, dass das Berufungsverfahren gegen die B._____ AG betreffend Verzugszinsen, Über- schussanteil und Umtriebsentschädigung im Namen der Klägerin geführt werde (Urk. 101 S. 6, Disp. Ziff. 1). Am 28. August 2012 reichten die Vertreter der Kläge- rin eine von der Klägerin persönlich unterzeichnete Vollmacht ein (Urk. 102 und 103), die der Beklagten zur Kenntnis gebracht wurde. Die Beklagte hielt mit Ein- gabe vom 3. September 2012 fest, dass die eingereichte Vollmacht entgegen

- 6 - dem Beschluss der Kammer vom 5. Juli 2012 nicht korrekt beglaubigt worden sei. Es bleibe dem Gericht überlassen, ob diese Vollmacht für die Annahme genüge, dass das Berufungsverfahren im Interesse der Klägerin geführt werde (Urk. 104). Das Doppel dieser Eingabe wurde am 18. September 2012 der Klägerin zuge- stellt.

c) Per 1. Juli 2013 erfolgte zufolge Pensionierung des bisherigen Stel- leninhabers ein Referentenwechsel. Mit Noveneingabe vom 12. August 2013 übermittelte die Klägerin der Kammer im Hinblick auf die strittige Frage des Ver- zugs ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juli 2013 sowie drei Urteils- auszüge des Bezirksgerichts Zürich vom 10. und 20. Juli 2013 (Urk. 107-109), welche der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 110). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. Auf die Teilnahme an der Urteilsberatung ha- ben beide Parteien verzichtet (Prot. II S. 13). Erwägungen: I.

1. a) Auf den 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozess- ordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt indes für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrens- recht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Damit sind für das Verfahren vor Obergericht weiterhin die bisherigen Bestimmungen der ZPO/ZH und des GVG/ZH anzuwenden.

b) Gemäss § 267 Abs. 1 ZPO/ZH sind vor der Berufungsinstanz neue Vorbringen (Noven: tatsächliche Behauptungen, Einreden und Beweismittel) nur noch unter den Voraussetzungen der §§ 115 und 138 ZPO/ZH zulässig. Gemäss § 115 ZPO/ZH sind solche Vorbringen u.a. zulässig, wenn sich ihre Richtigkeit aus den Prozessakten ergibt oder diese durch neu eingereichte Urkunden sofort

- 7 - bewiesen werden können (Ziffer 2) oder wenn es sich um Tatsachen handelt, von denen glaubhaft gemacht wird, dass sie trotz angemessener Tätigkeit nicht recht- zeitig angerufen werden konnten (Ziffer 3). Liegt keiner dieser Umstände vor, so sind die neuen Vorbringen nicht weiter zu prüfen. Zu prüfen sind daher grundsätz- lich nur die im erstinstanzlichen Hauptverfahren vorgebrachten Behauptungen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,

3. A., N 2 zu § 267 ZPO/ZH). Neue rechtliche Vorbringen sind dagegen unbe- schränkt zulässig.

2. a) Die Vertreter der Klägerin reichten vor Vorinstanz Klage ein mit dem Hinweis, dass die erforderliche Vollmacht nachgereicht werde (Urk. 1 S. 2). Nach- träglich eingereicht wurde indes lediglich die Kopie einer offenbar vom Versiche- rungsvermittler F._____ am 13. Juli 2007 unterzeichneten Vollmacht (Urk. 3). Dieser hat eine Vielzahl von Versicherungen vermittelt und führte nach Angaben der Beklagten eine Reihe von Verfahren gegen die Beklagte (Urk. 37 Rz 102). Ei- ne Vollmacht der Klägerin persönlich lag der Vorinstanz nicht vor. Mit der Beru- fungserklärung vom 14. Mai 2010 reichten die Vertreter der Klägerin erneut eine Kopie der von F._____ unterzeichneten Vollmacht ein, samt einer Kopie einer von der Klägerin am 11. Juli 2007 zu Gunsten von "Mr. F._____" unterzeichneten Vollmacht ("Power of Attorney"), wonach dieser berechtigt sei, die Klägerin im Zu- sammenhang mit der fraglichen Police der C._____ zu vertreten und insbesonde- re auch Dritte mit der Interessenwahrung zu betrauen (Urk. 65). Nachdem die Beklagte mit der zweitinstanzlichen Duplik die Frage aufge- worfen hatte, ob die Vertreter der Klägerin überhaupt berechtigt seien, die Kläge- rin zu vertreten, da der Prozess offenbar im Interesse von F._____ geführt werde, der hohe Forderungen gegen die Beklagte geltend mache, wurde der Klägerin - wie bereits erwähnt - mit Beschluss der Kammer vom 25. Juli 2012 aufgegeben, eine beglaubigte Vollmacht im Original einzureichen, aus der hervorgehe, dass das Berufungsverfahren gegen die Beklagte vor dem Obergericht des Kantons Zürich betreffend Verzugszinsen, Überschussanteil und Umtriebsentschädigung in ihrem Namen geführt werde (Urk. 101 S. 3 f. und S. 6 Disp. Ziff. 1). Anlass zu dieser Auflage gab der von der Beklagten eingereichte Bericht des Gerichtsvoll-

- 8 - ziehers G._____ vom 27. April 2011, aus welchem hervorging, dass die Klägerin erklärte, sie wisse nichts von einem Verfahren gegen die Beklagte, und sie habe nie Klage gegen die Beklagte erhoben (Urk. 101 S. 4 und Urk. 88/6). Offenbar war die Klägerin nicht über das Vorgehen informiert und vor der Erhebung der Beru- fung auch nicht kontaktiert worden (vgl. Erwägungen in Urk. 101 S. 5). Ausser- dem war die Vollmacht zu Gunsten von F._____ auf fünf Jahre beschränkt.

b) Die von den Vertretern der Klägerin gestützt auf den sowohl den Vertretern als auch der Klägerin persönlich (an letztere durch Zustellung an die Mutter der Klägerin, Urk. 106) zugestellten Beschluss vom 25. Juli 2012 neu ein- gereichte Vollmacht weist nun allerdings auf das vorliegende Verfahren hin: "in the matter of A._____ / B._____ AG, concerning Police Nr. … (C._____), Beru- fung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. April 2010 (Appeal)". Sie ist - was aufgrund weiterer Unterschriften der Klägerin auf Dokumenten im vorliegenden Verfahren angenommen werden kann (vgl. Urk. 2/4 beglaubigte Passkopie und 2/11 beglaubigter Zahlungsauftrag) - von der Klägerin am 17. Au- gust 2012 in …, New Jersey, USA, persönlich unterzeichnet worden. In der Voll- macht werden überdies die beauftragten Anwälte aus der Kanzlei X._____, Dr. X1._____ und X2._____, speziell angeführt. Schliesslich findet sich auf der Voll- machtsurkunde auch eine Unterschrift und ein Stempel von H._____, Notary Public of New Jersey (Urk. 103). Mit letzterer Unterschrift ist zwar - wie von der Beklagten zu Recht angeführt (Urk. 104) - keine Beglaubigung der Unterschrift der Klägerin erfolgt. Die Auflagen gemäss Beschluss der Kammer vom 25. Juli 2012 sind damit nicht in vollem Umfang erfüllt. Es ist indes zu bedenken, dass § 34 ZPO/ZH grundsätzlich verlangt, dass derjenige, der eine Partei vertritt, einer schriftlichen oder zu Protokoll erklärten Vollmacht bedarf. Das Gericht kann so- dann zwar verlangen, dass die Unterschrift des Vertretenen beglaubigt wird (§ 34 Abs. 1 ZPO/ZH). Wann eine solche Beglaubigung verlangt werden soll, geht je- doch weder aus dem Gesetz noch den Kommentaren hervor. Wie bereits er- wähnt, musste davon ausgegangen werden, dass die Klägerin keine Kenntnis vom Berufungsverfahren hatte. Sie hatte jedoch F._____ mit ihrer Vollmacht vom

11. Juli 2007 für die Dauer von fünf Jahren umfassend bevollmächtigt, d.h. im Zu- sammenhang mit der Police der C._____ Nr. … bevollmächtigt, (auch) gerichtli-

- 9 - che Verfahren anzustrengen (Urk. 65 Blatt 2). Anders als Anwälte (vgl. hiezu Urk. 101 S. 5) war F._____ nicht zu regelmässiger Rechenschaftsablegung ver- pflichtet. Selbst wenn dieser nun vorab in eigenem Interesse gehandelt haben sollte, erscheint aufgrund der neu eingereichten Vollmacht die Auflage, die Unter- schrift der Klägerin beglaubigen zu lassen, nicht mehr zwingend als angebracht. Eine Vollmacht, mit welcher die Streitsache, das zuständige Gericht und das Ver- fahren erwähnt und mit der die aus einer Kanzlei beauftragten Anwälte genannt werden, genügt nach ZPO/ZH regelmässig, um eine genügende Bevollmächti- gung nachzuweisen, zumal - wie erwähnt - nichts darauf hinweist, dass die Unter- schrift unter der Vollmacht nicht der Klägerin zuzurechnen wäre. Es ist daher ge- stützt auf die neu eingereichte Vollmacht von einer gültigen Bevollmächtigung der Vertreter der Klägerin für das vorliegende Verfahren auszugehen, und es ist ent- sprechend auf die Berufung einzutreten.

3. Die Zuständigkeit der von der Klägerin angerufenen Gerichte (Urk. 1 S. 3) blieb zu Recht unbestritten (vgl. Urk. 13). Es ist sodann - wovon auch beide Parteien ausgehen - schweizerisches Recht anzuwenden. II. Die Klägerin hielt mit der Berufungsbegründung an ihren Begehren fest, wo- nach die Beklagte zu verpflichten sei, ihr auf der Forderungssumme von Fr. 100'000.– 5% Zins seit 19. Mai 2007 bis 17. Juli 2007 zu zahlen (Urk. 69, An- trag Ziff. 2), eine Abrechnung über die der Klägerin zustehenden Überschussan- teile für den Zeitraum ab 4. Juni 1997, eventuell ab 4. Juni 2005, unter Herausga- be der entsprechenden Berechnungsunterlagen zu erstellen und der Klägerin die- se Überschussanteile auszuzahlen (Urk. 69, Antrag Ziff. 3), und schliesslich ihr für die zweite Notarisierung der Identitätspapiere eine Umtriebsentschädigung bzw. einen Kostenersatz von Fr. 80.– zu bezahlen (Urk. 69, Antrag Ziff. 4). An diesen Anträgen hielt die Klägerin auch in der Replik fest. Insbesondere macht sie wei- terhin geltend, dass die Beklagte mit den sie betreffenden Heiratspolicen Gewinne erzielt habe, weshalb sie weiterhin die Edition der Geschäftsunterlagen der ent- sprechenden Jahre verlange (Urk. 81 S. 2 f. Rz 3a-d). Sie hält sodann daran fest,

- 10 - dass sie Anspruch auf einen Anteil am Überschuss habe, der aus den Anlagen im laufenden Jahr erzielt worden sei, wann immer ein zu verteilender Gewinn in der entsprechenden Policengruppe resultiert habe (Urk. 81 S. 6 Rz 3). Zudem beste- he ein Anspruch auf einen Schluss-Überschuss, der vorwiegend mit dem Risiko- verlauf zu tun habe. Dieses Prinzip sei in Art. 138 der Verordnung über die Beauf- sichtigung von privaten Versicherungsunternehmen vom 9. November 2005 (AVO) noch ausgeweitet worden, wobei die entsprechende Regelung gemäss Art. 216 Abs. 14 AVO auch für Policen anwendbar sei, die vor Inkrafttreten der AVO abgeschlossen worden seien (Urk. 81 S. 6 ff. Rz 4 ff.). Die Klägerin erklärte schliesslich mit Bezug auf die beantragte Auszahlung eines Schlussüberschus- ses, welche Forderung sie bisher auf Fr. 9'621.15 beziffert hatte (Urk. 37 S. 4), dass sie nach der Edition von Berechnungsunterlagen und tatsächlichen Berech- nungen durch die Beklagte bereit sei, den Betrag von Fr. 5'123.20 als die von ihr geforderte Schluss-Bonus Forderung zu übernehmen (Urk. 81 S. 68 Rz 33). Hievon ist Vormerk zu nehmen und das Verfahren im Mehrbetrag als durch Rück- zug der Klage erledigt abzuschreiben. III. Vorweg ist festzuhalten, dass nur über die anbegehrten Forderungen zu entscheiden ist, und dass auf die ausführlichen Behauptungen zum Verhalten der C._____ einerseits und des Versicherungsvermittlers F._____ und der Vertreterin der Klägerin, die E._____ AG, nur insoweit einzugehen ist, als diese direkt die klägerische Forderung betreffen. Es ist sodann auch nicht auf jedes der zahlrei- chen, ungewöhnlich ausgedehnt dargestellten und oftmals und immer wieder un- nötig wiederholten und weitschweifig vorgebrachten Argumente beider Parteien einzugehen, sondern es sind die Vorbringen nur insoweit zu prüfen, als dies er- forderlich ist, um die Frage eines Verzugszinses, eines Kostenersatzes bzw. einer Umtriebsentschädigung und der verlangten Überschussbeteiligung zu klären.

- 11 - A. Verzugszins

1. a) Es ist unbestritten, dass mit der Heirat der Klägerin vom tt. April 2007 ein Versicherungsfall - nämlich die Heirat der Klägerin vor dem 4. Juni 2010

- eingetreten ist, und dass damit das Kapital von Fr. 100'000.– grundsätzlich aus- zuzahlen war. Ebenso ist unbestritten, dass I._____, im Auftrag der E._____ AG, am 19. Mai 2007 der Beklagten das Heiratszertifikat im Original, die Originalversi- cherungspolice und zwei beglaubigte Kopien der Identitätskarte der Eheleute ein- reichte. Die Beklagte sandte am 29. Mai 2007 die Original-Heiratspapiere zurück und bereitete gleichentags den Zahlungsauftrag für die Klägerin vor (Urk. 2/7), welchen sie der E._____ AG zuhanden der Klägerin am 5. Juni 2007 zustellte, mit der Auflage, korrekt beglaubigte Identitätskarten der Eheleute und den beigeleg- ten Zahlungsauftrag beglaubigt zurückzusenden (Urk. 2/6). Auf Nachfrage teilte die Beklagte mit, dass die Beglaubigung nicht auf einem separaten Blatt vorge- nommen werden könne, sie müsse direkt auf der Kopie oder mit einem Siegel versehen ausgefertigt werden (Urk. 2/9). Hierauf sandte I._____ namens der E._____ AG der Beklagten am 25. Juni 2007 die verlangten Dokumente (Urk. 2/10 und 2/11). Dieses Schreiben ging nach Darstellung der Beklagten am 2. Juli 2007 bei ihr ein (Urk. 13 S. 10 und Urk. 37 S. 32), nach Darstellung der Klägerin wurden die Unterlagen am 27. Juni 2007 zugestellt (Urk. 27 S. 110 i.V. mit Urk. 28/1). Im Berufungsverfahren halten die Parteien an ihrer gegensätzlichen Dar- stellung fest (Urk. 69 S. 22 f. bzw. Urk. 76 S. 62). Am 12. Juli 2007 bekräftigte die Beklagte die Auszahlung (Urk. 14/5), welche schliesslich am 16. Juli 2007 ausge- löst und der Klägerin am 17. Juli 2007 gutgeschrieben wurde (Urk. 14/6, Urk. 37 S. 111).

b) Die Vorinstanz ging davon aus, dass das Vorgehen der Beklagten nicht zu beanstanden sei. Diese sei berechtigt gewesen, eine zweite Beglaubi- gung der Passkopien und einen vollständig ausgefüllten Zahlungsauftrag zu ver- langen. Dass zwischen Kenntnisnahme dieser Belege am 2. Juli 2007 und dem Zahlungsauftrag zehn Tage vergingen, könne der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Daran ändere die Wegbedingung der vierwöchigen Frist ge- mäss Art. 41 Abs. 1 VVG nichts. Einerseits bedinge die Anspruchsprüfung eine

- 12 - gewisse Zeit und anderseits könnten die fälligen Leistungen erst ausbezahlt wer- den, wenn die Versicherung im Besitz der erforderlichen Belege sei. Eine Auszah- lung innert rund 14 Tagen sei nicht zu beanstanden. Ein Verzugszins sei daher nicht geschuldet (Urk. 62 S. 21 f.).

2. a) Vorweg ist festzuhalten, dass die Beklagte nicht in Verzug sein konnte, so lange ihr die Klägerin nicht mitgeteilt hatte, auf welches Konto ihr die Versicherungsleistung zu überweisen war. Es war der Beklagten zuvor - wie von dieser zu Recht geltend gemacht wird (Urk. 76 S. 21 Rz 61) - nicht möglich, die Überweisung korrekt vorzunehmen. Dies hat die Klägerin zu vertreten. Daran än- dert das im Berufungsverfahren eingereichte Schreiben der Klägerin vom 21. Juni 2007 (Urk. 71/6) nichts, wurde doch auch damit nicht erklärt, auf welches Konto, die Versicherungssumme zu überweisen sei. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte seit dem 19. Mai 2007 hätte in Verzug sein sollen. Zudem stellen weder das Schreiben der E._____ AG vom 16. Mai 2007 (Urk. 2/3) noch jenes vom 25. Juni 2007 (Urk. 2/10) eine Mahnung dar. Die E._____ AG ersuchte damit lediglich unter Bezugnahme auf die eingereichten Dokumente um ein ver- tragsgemässes Vorgehen ("could you please process this accordingly" = sinnge- mäss: "würden sie bitte vertragsgemäss vorgehen"). Das gewünschte vertrags- gemässe Vorgehen kann ebenso gut als Aufforderung an die Beklagte verstanden werden, die Ansprüche der Klägerin zu prüfen. Jedenfalls geht aus den beiden Schreiben nicht hervor, dass die Klägerin die sofortige Vornahme der nach ihrer Auffassung geschuldeten Leistung verlangt hat.

b) Die Forderung aus einem Versicherungsvertrag wird mit dem Ablauf von vier Wochen von dem Zeitpunkt an gerechnet fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen konnte (Art. 41 Abs. 1 VVG). Der Versicherer fällt nach Ablauf dieser Frist allerdings nicht automatisch in Verzug. Es bedarf hierfür grundsätzlich einer Mahnung des Versicherungsnehmers gemäss Art. 102 Abs. 1 OR (vgl. u.a. BSK VVG Nachf.Bd.-Grolimund/Villard, Art. 41 ad N 20). Hält der Versicherer je- doch in seinen Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) fest, er erbringe seine Versicherungsleistung innert einer Zahl bestimmter Tage nach Eintritt des Scha-

- 13 - densereignisses oder innerhalb einer bestimmten Zahl von Tagen nach Erhalt al- ler Auskünfte, die es ihm ermöglichen, seine Leistungspflicht festzustellen, so liegt die Vereinbarung eines Verfalltages vor, mit dessen Ablauf der Verzug auch ohne Mahnung eintritt (VVG-Nef, Art. 41 N 21; BSK VVG Nachf.Bd.-Grolimund/Villard, Art. 41 ad N 21). Die auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen VI 1/1993 sehen mit Ziff. VI 26.1 eine von Art. 41 Abs. 1 VVG abweichende Fälligkeit vor (Urk. 2/1 i.V. mit Urk. 2/12): "Die "C._____" zahlt dem Anspruchsberechtigten die fälligen Leistungen aus, sobald ihr die sich in ihrem Besitz befindlichen Nachweise die Feststellung erlauben, dass der Anspruch begründet ist." Mit dieser Bestimmung hat sich die Beklagte in Abweichung von Art. 41 Abs. 1 VVG verpflichtet, die fälligen Leistungen auszurichten, "sobald ihr die in ihrem Be- sitz befindlichen Nachweise die Feststellung erlauben, dass der Anspruch be- gründet ist". Sie hat damit einen Verfalltag bestimmt, nämlich den Zeitpunkt des Besitzes der erforderlichen Unterlagen. Eine Bearbeitungsfrist, wie dies in Art. 41 Abs. 1 VVG vorgesehen ist, hat sich die Beklagte nicht ausbedungen bzw. sie hat eine solche wegbedungen. Sie muss sich deshalb die in ihren AVB mit Ziff. VI 26.1 festgeschriebene sofortige Ausrichtung der Entschädigung nach Erhalt der erforderlichen Belege anrechnen lassen. Die Bedingung: "sobald als …" kann nicht anders verstanden werden, als dass nach Zustellung der erforderlichen bzw. der von der Beklagten verlangten Unterlagen (vgl. dazu die nachstehenden Erwä- gungen unter lit. B) die Versicherungssumme auszuzahlen war. Der Tag, an dem die Beklagte in den Besitz der erforderlichen Unterlagen gelangte, ist nach den AVB der Beklagten als Verfalltag zu betrachten. Die Beklagte war nach ihren ei- genen Angaben jedenfalls am 2. Juli 2007 im Besitz der von ihr einverlangten Un- terlagen. Damit war sie spätestens ab dem 3. Juli 2007 in Verzug. Die Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren, wonach bei einer Auszahlung innert der von ihr aufgewendeten Zeit von einem Verzug nicht die Rede sein könne (Urk. 76 S. 21 Rz 59), gehen daher fehl. Zwar trifft es zu, dass einer Versicherungsgesell- schaft, der täglich zahlreiche Fälle zur Abklärung zukommen, grundsätzlich Zeit einzuräumen wäre, um die Unterlagen zu prüfen und die Zahlungen zu veranlas-

- 14 - sen, doch hat die Beklagte - wie gesehen - in ihren AVB eine andere Regelung festgeschrieben. Bei dieser ist sie zu behaften. Vor Vorinstanz hielt die Klägerin einerseits fest, dass das Schreiben der E._____ AG vom 25. Juni 2007 am 27. Juni 2007 zugestellt worden sei (Urk. 27 S. 110 Rz 7), anderseits hielt sie unter dem Untertitel: "Sachverhalt" fest, dass am

27. Juni 2007 um 06.20 Uhr (05.20 Uhr UK Zeit) ein erfolgloser Zustellversuch gemacht worden und alsdann eine Abholungskarte zurückgelassen worden sei. Die Beklagte gebe an, die Dokumente erst am 2. Juli 2007 in Empfang genom- men zu haben. Es sei der Beklagten aber anzulasten, dass sie sich fünf Tage Zeit gelassen habe, um einen eingeschriebenen Brief abzuholen (Urk. 27 S. 7 Rz 6). Die Darstellung der Klägerin entspricht der von ihr eingereichten Urkunde zur postalischen Zustellung (Urk. 28/1). Danach war am 27. Juni 2007 vor 05.20 Uhr ein Zustellversuch unternommen und danach eine Abholungseinladung zu- rückgelassen worden. Damit lag aber (im hierfür massgeblichen erstinstanzlichen Verfahren) keine Sachverhaltsbehauptung vor, wonach die Beklagte vor dem

2. Juli 2007 im Besitz der fraglichen Urkunden war. Die im Berufungsverfahren wiedergegebene Sachverhaltsdarstellung, wonach die Dokumente am 27. Juni 2007 bei der Beklagten eingegangen seien (Urk. 69 S. 20), widerspricht der bis- herigen Darstellung. Da sich diese überdies nur auf die bereits angeführte Urkun- de 28/1 stützt, mit welcher entgegen der Behauptung der Klägerin eine Zustellung der Urkunden nicht nachgewiesen ist, ist vom bisher geltend gemachten Sach- verhalt auszugehen. Es ist somit davon auszugehen, dass die von der Beklagten einverlangten Urkunden erst am 2. Juli 2007 in ihren Besitz gelangten. Es ist an- gesichts der Behauptungen im erstinstanzlichen Verfahren kein Beweisverfahren dazu zu führen, ob die Dokumente schon vor dem 2. Juli 2007 im Besitz der Be- klagten waren. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist sodann nicht entscheidend, wann die Beklagte die zur Zustellung bestimmten Urkunden hätte abholen können bzw. dass sie diese schon am 27. Juni 2007 hätte abholen können. Entscheidend ist vielmehr, wann die Sendung tatsächlich in den Besitz der Beklagten gelangte. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post ist der Inhaber einer Ab-

- 15 - holungseinladung, wenn eine solche hinterlegt worden ist, berechtigt, die Sen- dung innert einer Frist von sieben Tagen abzuholen (AGB Post Art. 2.3.7 lit. b). Auf diese allgemein bekannte Bestimmung durfte die Beklagte vertrauen, auch wenn der Zustellungsversuch durch die … Mail vorgenommen wurde. Eine tatsächliche Zustellung vor dem 2. Juli 2007 ist zudem - wie erwähnt - nicht be- hauptet.

3. Im Ergebnis bedeutet dies, dass von einer Zustellung am 2. Juli 2007 auszugehen ist, und dass der Beklagten aufgrund der erst am 17. Juli 2007 er- folgten Zahlung ein Verzug für die Zeit vom 3. Juli 2007 bis zum 17. Juli 2007 an- zulasten ist. Dies ergibt bei einem Verzugszins von 5% für die fraglichen vierzehn Tage bei einer auszuzahlenden Summe von Fr. 100'000.– einen Betrag von (ge- rundet) Fr. 194.45 (Fr. 5'000.–: 360 x 14). In diesem Umfang ist die Klage mit Be- zug auf die verlangten Verzugszinsen gutzuheissen, im Mehrbetrag ist sie jedoch abzuweisen. B. Kostenersatz/Umtriebsentschädigung

1. Die Klägerin hält mit der Berufung weiter daran fest, dass ihr Fr. 80.– Kostenersatz bzw. Umtriebsentschädigung zuzusprechen seien, da die Beklagte zu Unrecht eine zweite Notarisierung verlangt habe (Urk. 69 S. 23 f.). Die von ihr eingereichten Belege, nämlich die Versicherungspolice und die Heiratsurkunde hätten genügt, um den Anspruch zu beurteilen. Die Beklagte hält dagegen an ih- ren bisherigen Ausführungen fest und macht geltend, sie habe zu Recht auf einer korrekten Beglaubigung der Identitätspapiere beharrt (Urk. 76 Rz. 65).

2. a) Die Klägerin unterliess es, die Notariatskosten zu spezifizieren und die von ihr verlangte Entschädigung näher zu begründen. Entgegen der Auffas- sung der Klägerin, wonach die Vorinstanz die von ihr offerierten Belege hätte ein- fordern müssen (Urk. 69 S. 24 Rz 3), wäre es vielmehr Aufgabe der Klägerin ge- wesen, diese Kosten zu substantiieren und darzulegen, welche Aufwendungen sie hatte. Dies hat sie nicht gemacht, weshalb schon aus diesem Grund fraglich ist, ob die klägerische Forderung genügend begründet ist. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, für die Begründung der Forderung zu sorgen.

- 16 -

b) Die Vorinstanz ging sodann davon aus, dass die Beklagte berechtigt gewesen sei, neben der Original-Heiratsurkunde und der Original-Versicherungs- police auch korrekt beglaubigte Kopien der Ausweispapiere der Eheleute zu ver- langen (Urk. 62 S. 23 f.). Der Anspruchsberechtigte sei zur Auskunft verpflichtet, er habe auf Begehren des Versicherers die zweckdienlichen Informationen beizu- bringen. Der Versicherer sei berechtigt, nachzufragen (Urk. 62 S. 22 f.).

c) Wie bereits von der Vorinstanz richtig festgehalten (Urk. 62 S. 22 f.), muss der Anspruchsberechtigte auf Begehren des Versicherers jede Auskunft er- teilen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen dienlich sind (Art. 39 Abs. 1 VVG). Der Versicherer kann zudem verlangen, dass der Anspruchsberechtigte bestimmte Belege, deren Beschaffung ihm ohne erhebliche Kosten möglich ist, beizubringen hat (Art. 39 Abs. 2 Ziff. 1 VVG). Von einem derartigen Beleg ist zweifellos auszugehen, wenn die von der Beklagten verlangte korrekte Beglaubi- gung mit Kosten von höchstens Fr. 80.– verbunden war. Schliesslich sieht Art. VI 26.1 AVB ergänzend vor, dass fällige Versicherungsleistungen erst ausbezahlt werden, wenn die Versicherung im Besitz aller Nachweise ist, welche die Feststel- lung erlauben, dass der Anspruch begründet ist. Der Anspruchsberechtigte ist entsprechend zur Erstattung von Auskünften bzw. zur Beibringung von Belegen verpflichtet. Sinn dieser Bestimmungen ist es, jegliche Zweifel über den Eintritt des Versicherungsfalles und der Berechtigung, den geltend gemachten Betrag verlangen zu dürfen, auszuschliessen. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn der Versicherungsnehmer bzw. die anspruchsberechtigte Person ihren An- spruch nicht selber geltend macht (vgl. zum Ganzen: VVG-Nef, Art. 39 N 5 ff.). Nachdem die Klägerin zur Begründung ihres Anspruches nicht persönlich, sondern durch einen Vertreter das Original der Versicherungspolice, die Heirats- urkunde sowie je eine Passkopie der Klägerin und des Ehemannes der Klägerin einreichen liess und dieser - wie erwähnt - um ein "vertragsgemässes Vorgehen" ersuchte, erscheint es durchaus nicht sachfremd, wenn die Beklagte vor der Aus- zahlung des Betrages von Fr. 100'000.– um korrekt beglaubigte Kopien der einge- reichten Ausweispapiere ersuchte. Einerseits ging die Klägerin (bzw. ihr Vertreter)

- 17 - selber davon aus, dass zum zweifelsfreien Nachweis der Anspruchsberechtigung (auch) beglaubigte Kopien der Pässe einzureichen waren, anderseits ist es nach- vollziehbar, dass alsdann eine korrekte Beglaubigung der Ausweispapiere ver- langt wurde. Eine solche korrekte Beglaubigung liegt indes nur dann vor, wenn der Beglaubigungsvermerk unmittelbar auf der Kopie, auf der Rückseite oder wenn dies nicht möglich ist, auf einem mit einer Schnur und Siegel beigefügten Blatt angebracht ist (Christian Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, S. 940 Rz 3337). Diesen Erfordernissen genügten die von der Kläge- rin eingereichten Passkopien nicht, war doch hier die Beglaubigung je auf einem separaten Blatt angebracht (Urk. 2/4). Die eingeforderten Belege können objektiv als sachdienliche Unterlagen betrachtet werden, gehört doch zur Anspruchsprü- fung auch die Überprüfung der Identität der Ansprecherin und ihres Ehemannes. Auch das BPV erachtete im Übrigen das Einverlangen dieser Urkunden als im Einklang mit dem VVG stehend (Urk. 14/7).

3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist daher das Vorgehen der Be- klagten nicht zu beanstanden. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachten Fr. 80.–, weshalb die Klage diesbezüglich abzu- weisen ist (vgl. ergänzend die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz: Urk. 62 S. 23 f.). C. Überschussbeteiligung

1. a) Mit dem am 1. September 1995 zwischen der Klägerin und der C._____ geschlossenen Versicherungsvertrag wurde auf die Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen VI 1/1993 verwiesen (Urk. 2/1 S. 1). Gemäss Ziff. V dieser AVB ist eine Überschussbeteiligung wie folgt vorgesehen (Urk. 2/12, soweit von Belang): 23.1 Die "C._____" weist jedes Jahr dem Überschussfonds diejenigen Beträge zu, die gemäss den Statuten den Versicherten zukommen sollen. 23.2 Die dem Fonds entnommenen Überschussanteile werden den einzelnen Policen, die An- spruch auf eine solche Ausschüttung haben, gemäss den Bestimmungen des Geschäfts- plans der "C._____" zugewiesen. Sie werden im Verhältnis zur Prämie berechnet und

- 18 -

- bei Todesfallversicherungen, Überlebenszeitrenten oder Waisenrenten und bei Renten bei Erwerbsunfähigkeit vom zweiten Versicherungsjahr an,

- bei gemischten und allen anderen Hauptversicherungen sowie Zusatzversicherungen (auch in Verbindung mit Versicherungen, welche vom zweiten Jahr an Anspruch auf Über- schussbeteiligung geben) vom dritten Versicherungsjahr an, auf ein persönliches Depotkonto überwiesen, dessen Betrag entweder im Todesfall, bei Rückkauf oder am Vertragsende ausbezahlt wird. Für die Überlebenszeitrenten oder Waisenrenten, die Todesfallversicherungen mit abneh- mendem Kapital und die Versicherungen auf festen Termin hört die Überschussbeteiligung mit dem Ende der Prämienzahlung auf. 23.3 … 23.4 Der Versicherungsnehmer kann jederzeit verlangen, dass die Überschussanteile nicht auf ein Depotkonto überwiesen, sondern von den periodischen Prämien in Abzug gebracht werden und dass ein eventuell bestehender Saldo gänzlich ausbezahlt wird. Eine Wiederer- öffnung des Kontos ist in diesem Fall aber nicht mehr möglich. 23.5 … Im Vertrag wurde zudem festgehalten, dass die Anteile an den Überschüssen auf ein Depotkonto überwiesen werden ("Participation aux excédents: Les parts aux excédents sont versées sur un compte de dépôt"; Urk. 2/1 S. 3). Weitere vertrag- liche Bestimmungen zu einer Überschussbeteiligung liegen nicht vor.

b) Vor Vorinstanz machte die Klägerin geltend, dass es in der Lebens- versicherungsbranche üblich sei, Überschussanteile an der Versicherung auszu- zahlen. Sie nahm an, dass die ihr zustehenden Anteile rund Fr. 8'000.– betragen würden (Urk. 1 S. 6). Da die Verzinsung des Investitionskapitals, d.h. des De- ckungskapitals mit 3% berechnet werde, tatsächlich aber stärker anwachse, wer- de der Mehrgewinn jährlich den einzelnen Policen zugeteilt. Die Überschussantei- le würden jährlich gutgeschrieben und von dann an auf einem zinstragenden Bo- nus-Depositenkonto verzinst. Bei Auszahlung der Versicherungssumme infolge Schadenfall oder Ablauf seien diese Anteile zuzüglich Verzinsung auszuzahlen. Dies gelte gemäss Ziff. 23.1 - 23.5 der AVB der Beklagten auch für die Klägerin. Die Überschussanteile seien ihr mit der Beendigung des Versicherungsverhältnis- ses auszuzahlen. Dass Überschussanteile ausbezahlt werden, habe die C._____

- 19 - in der Versicherungspolice vom 1. September 1995 ausdrücklich festgehalten. Die Beklagte verweigere aber unter Hinweis auf den Bundesgerichtsentscheid vom

22. April 2003 in Sachen … eine Auszahlung von Überschussanteilen. Dieser Entscheid sei jedoch für das vorliegende Verfahren nicht massgebend. Damit sei nur über die Frage des Einsichtsrechtes in die Unterlagen, die zur Aufhebung der Überschussbeteiligung geführt hätten, entschieden worden. Zudem sei nicht er- stellt, dass die Aufhebung der Überschussbeteiligung sich auch auf die Police der Klägerin beziehe. Der fragliche Bundesgerichtsentscheid beziehe sich auf völlig andere Policen, nämlich auf die vor dem 1. Juni 1995 verkauften Policen (Urk. 27 S. 117 ff.). Nach diesem Datum seien andere Verträge geschlossen worden, auf denen keine Verluste zu verzeichnen gewesen seien (Urk. 27 S. 128 ff.). Der von ihr abgeschlossene Vertrag gehöre zu der Policenkategorie, welche nach dem

1. August 1995 zu neuen Konditionen abgeschlossen worden seien (erhöhter Auslandtarif, keine Auszahlung bei Heirat vor dem 20. Geburtstag). Diese Policen seien gewinnbringend, weshalb die ausdrücklich vereinbarte Überschussbeteili- gung zur Anwendung käme. Die Beklagte habe am 17. Juli 1995 beim BPV den Antrag auf Einstellung der Auszahlung von Überschussbeteiligungen gestellt, der am 1. August 1995 gutgeheissen worden sei. Die Police für die Klägerin sei je- doch erst später ausgestellt worden und es sei die Auszahlung von Überschüssen ausdrücklich vereinbart worden. Die Beklagte sei bei dieser vertraglichen Verein- barung zu behaften. Die Versicherungspolice der Klägerin sei nicht von der Ein- stellung der Auszahlung von Überschüssen erfasst (Urk. 27 S. 130 f.). Selbst wenn die Entscheide des BPV zu beachten wären, müsste daher zuerst geprüft werden, ob diese sich überhaupt auf die Police der Klägerin beziehen (u.a. Urk. 27 S. 156). Neben den Überschussboni gebe es in der Lebensversicherungs- branche aber auch noch den Schlussbonus. Wenn die Police auslaufe, ohne dass ein Schadenfall eingetreten sei, werde zusätzlich ein Schlussbonus ausbezahlt. Da der Schadenfall "Heirat" nach zwölf Jahren Laufzeit, jedoch zwei Jahre vor Vertragsablauf eingetreten sei, sei der Schlussbonus anteilsmässig zahlbar (Urk. 27 S. 116 f.). Die Beklagte machte dagegen geltend, dass sich auf den fraglichen Versi- cherungen ab 1995 massive Verluste abgezeichnet hätten, da sich die unzutref-

- 20 - fenden Annahmen der C._____ bezüglich des mutmasslichen Heiratsalters der Bevölkerungsgruppe, welche vorab diese Versicherungen abgeschlossen habe, ausgewirkt hätten. Da keine Überschüsse mehr erzielt worden seien, sei der Überschussanteil auf Null gesetzt worden. Das Bundesgericht habe diese Frage im Fall … geklärt. Es habe die Verfügung des Bundesamtes für Privatversiche- rungen (BPV) vom 9. Januar 1996, die den Überschussplan der C._____ geneh- migt habe, als rechtmässig bestätigt. Der Zivilrichter sei an die vom Bundesgericht überprüfte Verfügung des Bundesamtes für Privatversicherungen gebunden. Ein Anspruch auf Überschussbeteiligung bestehe nicht (Urk. 13 S. 12-14 und Urk. 37 u.a. S. 9 ff. und S. 58).

c) Die Vorinstanz verwies vorweg darauf, dass die Aufsichtsbehörde von den Versicherungsgesellschaften eine vorsichtige Kalkulation verlangten. Die Prämien würden deshalb üblicherweise höher ausfallen als der mutmassliche Ri- siko- und Kostenbedarf. Die Überschussbeteiligung gleiche diese Nachteile für die Versicherten aus (Urk. 62 S. 11). Um in diesem Zusammenhang Missbräuche sei- tens der Versicherer zu verhindern, müssten die Geschäfts- und damit auch die Überschusspläne der Versicherungsaufsicht (d.h. dem BPV) vorgelegt und durch diese genehmigt werden. Mit der Erstellung des Geschäftsplanes formuliere der Versicherer keine Vertragsbedingungen, sondern bloss eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, ohne deren Erfüllung er keine Geschäfte betreiben dürfe. Mithin bestehe kein zivilrechtlich durchsetzbares Recht auf eine Überschussbeteiligung. Der Versicherungsnehmer könne sein Recht auf Überschussbeteiligung nur indi- rekt über die Aufsichtsbehörden durchsetzen (Urk. 62 S. 12). Die C._____ habe am 8. Dezember 1995 dem BPV einen Überschussplan eingereicht, in dem sie die Überschussanteile für den Policenbestand mit Heirats- zusatzversicherung sowohl für den Zusatz als auch für die Hauptversicherung auf Null gesetzt habe. Der entsprechende Plan sei für das Jahr 1996 genehmigt wor- den. Eine dagegen erhobene Beschwerde sei letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil vom 22. April 2003 abgewiesen worden. In der Folge habe die Beklagte jedes Jahr den Überschussplan vom BPV genehmigen lassen. Diese Genehmi-

- 21 - gungen seien bindend. Entsprechend seien keine Überschussanteile auszuzahlen (Urk. 62 S. 12-20).

d) Mit der Berufung macht die Klägerin vorweg geltend, dass ihr noch am 1. September 1995 eine Überschussbeteiligung unterschriftlich zugesichert worden sei. Das BPV sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass alle Heiratspoli- cen einen einheitlichen Tarif gehabt hätten. Der Tarif, welcher der Versicherungs- police der Klägerin zu Grunde gelegen habe, habe eine völlig andere Struktur ge- habt als der Schweizer Tarif von 1989 (Urk. 69 S. 4 f.). Dies war bereits Gegen- stand im erstinstanzlichen Verfahren, ist aber nach der Beklagten vom BPV ver- worfen worden (Urk. 37 S. 11 f.). Die Klägerin hält jedoch daran fest, dass be- weismässig abgeklärt werden müsse, ob die Beklagte dem BPV mitgeteilt habe und es dem BPV bewusst gewesen sei, dass die Beklagte für die Policen ab Au- gust 1995 einen neuen Tarif zur Anwendung gebracht habe. Auf diesen Policen seien jährlich Überschüsse angefallen (u.a. Urk. 69 S. 5 ff. und S. 9 ff.). Sie hält im Weiteren daran fest, dass zu unterscheiden sei zwischen den jährlichen Über- schussanteilen, welche jährlich gutgeschrieben und verzinst würden, und dem Schlussbonus, der ausbezahlt werde, wenn die Police ablaufe (u.a. Urk. 69 S. 24 f.). Letzterer sei gestützt auf das am 1. Januar 2006 in Kraft getretene Versiche- rungsaufsichtsgesetz (VAG) und die Aufsichtsverordnung (AVO) auch für früher abgeschlossene Verträge auszuzahlen. Gemäss Versicherungsvertrag der Kläge- rin sei einerseits die Überschussbeteiligung vertraglich vereinbart und anderseits sei gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen ein Schlussbonus auszuzahlen, welcher sich bei der Klägerin angesichts der Vertragsdauer auf 80% belaufe (Urk. 69 S. 26 ff.). Der Anspruch auf Schlussbonus sei von der Vorinstanz mit dem blossen Hinweis darauf, dass angesichts der nicht auszurichtenden jährlichen Überschussanteile der Antrag insgesamt abzuweisen sei, gar nicht näher geprüft worden (Urk. 69 S. 26 f.). Schliesslich macht die Klägerin geltend, dass für Ver- träge, die zwischen 1994 und 2006 abgeschlossen worden seien, ein vertraglicher und damit ein zivilrechtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Überschussbeteili- gung bestehe. Mit dem Wegfall der materiellen Versicherungsaufsicht sei eine Änderung eingetreten. Der Zivilrichter habe daher - entgegen der Auffassung der

- 22 - Vorinstanz - die von der Klägerin geltend gemachte Überschussbeteiligung zu prüfen (Urk. 69 S. 37 ff.).

2. a) Im Gesetz lässt sich keine direkte Anspruchsgrundlage für eine Überschussbeteiligung des Versicherungsnehmers finden. Die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) räumen dem Versicherten keinen Anspruch auf Beteiligung am Überschuss ein. Auch das Aufsichtsrecht enthält keine Regelung, welche die Versicherungsgesellschaft verpflichtet, eine Überschussbeteiligung zu gewähren (Andrea Pfleiderer, Die Überschussbeteili- gung in der Lebensversicherung, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Band 76, S. 55 ff.). Ein Anspruch auf einen Anteil am Überschuss bedingt deshalb eine entsprechende Zusicherung der Versicherungsgesellschaft im Versicherungsver- trag mit dem Versicherungsnehmer, d.h. in der Police oder in den massgeblichen AVB. Die Beklagte hält denn auch fest, dass die Klägerin keinen vertraglichen Anspruch auf die Auszahlung einer Überschussbeteiligung habe (u.a. Urk. 37 S. 17 Rz 50 ff.; Urk. 86 S. 37 Rz 97 ff.).

b) Wie bereits angeführt, wurde mit der Versicherungspolice der Kläge- rin zur Frage einer Überschussbeteiligung festgehalten, dass die Anteile am Überschuss auf ein Depotkonto ausbezahlt werden ("Les parts aux excédents sont versées sur un compte de dépôt", Urk. 2/1 S. 3). Nach Art. 23.1 der massge- blichen AVB hat die "C._____" jedes Jahr dem Überschussfonds diejenigen Be- träge zuzuweisen, die gemäss den Statuten den Versicherten zukommen sollen. Die dem Fonds entnommenen Überschussanteile werden gemäss Art. 23.2 der AVB den einzelnen Policen, die Anspruch auf eine solche Ausschüttung haben, gemäss den Bestimmungen des Geschäftsplans der "C._____" zugewiesen, in- dem sie, je nach Versicherungsart, vom zweiten oder dritten Versicherungsjahr an auf ein persönliches Depotkonto überwiesen werden, dessen Betrag entweder im Todesfall, bei Rückkauf oder am Vertragsende ausbezahlt wird. Gemäss Art. 23.4 AVB kann der Versicherungsnehmer jederzeit verlangen, dass die Überschussan- teile nicht auf ein Depotkonto überwiesen, sondern von den Prämien in Abzug gebracht werden, und dass ein eventuell bestehender Saldo gänzlich ausbezahlt wird (Urk. 2/12). Weitere vertragliche Abreden sind nicht ersichtlich. Damit hat die

- 23 - C._____ der Klägerin indes nur im Grundsatz zugesichert, dass Überschussantei- le ausgerichtet werden. Die Darstellung der Klägerin, wonach ihr am 1. Septem- ber 1995 unterschriftlich zugesichert worden sei, dass ihre Police bonusberechtigt sei (Urk. 69 S. 4 Rz 3), ist insofern zu relativieren. Es wurde zudem - was bereits jetzt festgehalten werden kann - nur auf Jahresüberschüsse in dem von der Klä- gerin u.a. in der Berufungsreplik (Urk. 81) auf S. 6 angeführten Sinne verwiesen. Die Ausrichtung von Überschussanteilen setzt sodann - was sich von selbst ver- steht - voraus, dass überhaupt Gewinne erzielt und damit Überschüsse verteilt werden können. Solche Gewinne werden von der Beklagten in Abrede gestellt. Die Klägerin hat schon vor Vorinstanz erklärt, dass die C._____ das bisheri- ge Heiratsportfolio bis Juni 1995 durch einseitige Massnahmen komplett saniert und damit gewinnbringend gestaltet habe (Urk. 27 S. 39 ff.). Mit Eingabe vom

8. Dezember 1995 ersuchte die C._____ das BPV jedoch um Genehmigung eines Überschussplanes, mit welchem die Überschussbeteiligung (auch) für "die Versi- cherungsverträge mit Heiratszusatz" annulliert werden sollte (d'annuler également la participation de base sur l'assurance principale des contrats avec nuptialité"), mit Ausnahme eines Schlussbonus im Erlebensfall (Urk. 38/8). Damit wurde ganz offensichtlich auf sämtliche Verträge mit Heiratszusatz/Heiratshäufigkeit Bezug genommen. Das BPV genehmigte die Vorlage mit Verfügung vom 9. Januar 1996: "Le projet qui nous a été soumis est approuvé" (Urk. 38/9). Damit erliess das BPV im Sinne von Art. 5 VwVG einen auf öffentliches Recht des Bundes gestützten Entscheid. Gegen diese Verfügung erhoben …, … und … Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, welche die Beschwerde am 18. April 2002 abwies (Urk. 14/1 S. 4). Die gegen den Entscheid der Rekurskommission erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 22. April 2003 abgewiesen (Urk. 14/1). Entgegen der Darstellung der Klägerin war nicht bloss das Informationsrecht der Beschwerdeführer Gegenstand des Entscheides des Bundesgerichtes vom

22. April 2003, sondern auch die Genehmigung des Überschussplanes bzw. der Aufhebung der Überschussbeteiligung (Urk. 14/1 Ziff. 3). So hielt das Bundesge- richt in den Erwägungen in Ziff. 3.1 Abs. 2 vorweg fest, dass mit der diesem Ver-

- 24 - fahren zugrunde liegenden Verfügung das BPV den Überschussplan der C._____, wonach für die Portefeuille "Global enfant" und "Best&/Etap" mit Hei- ratszusatz keine Überschussbeteiligung (mehr) ausgerichtet werde, genehmigt habe. Die Beschwerde wurde sodann mit folgender Begründung abgewiesen (Urk. 14/1 S. 10 ff.): "3.2. Die Überschussbeteiligung ist eine Versicherungsleistung, deren Ausrichtung vertraglich nicht garantiert wird, sondern davon abhängt, dass das betreffende Versicherungsprodukt einen günstigen Schaden- verlauf aufweist und/oder auf den versicherungstechnischen Rückstel- lungen ein Zinsgewinn erwirtschaftet wird. Überschüsse sind die positi- ve Differenz zwischen den tatsächlich eingetretenen und den bei der Tarifierung kalkulierten Ergebnissen eines Versicherungsprodukts. Sie ergeben sich typischerweise bei kapitalbildenden Versicherungen. Die Tarifprämien für solche Versicherungspolicen werden aufgrund einer Ex-ante-Betrachtung auf der Basis aktuarieller Modelle, sogenannter Grundlagen erster Ordnung festgelegt. Da die Tarifprämien einen ver- bindlichen Höchstpreis für teilweise sehr langfristige Versicherungspo- licen darstellen, werden ihrer Kalkulierung vorsichtige Beurteilungen zugrunde gelegt, so dass Überschüsse regelmässig anfallen. Eine der- artige vorsichtige Kalkulation ist versicherungsaufsichtsrechtlich gebo- ten, müssen die Tarife doch so ausgestaltet sein, dass einerseits die Solvenz der Versicherungseinrichtung gewährleistet ist, andererseits die Versicherten vor Missbrauch geschützt sind (Art. 20 VAG). Die vor- sichtige Kalkulation, verbunden mit der Überschussbeteiligung, stellt beide Ziele sicher, indem vermieden wird, dass die Versicherungsein- richtung Versicherungsleistungen zu erbringen sich verpflichtet, die sie letztlich nicht zu tragen in der Lage ist, zugleich aber sichergestellt werden kann, dass die Sicherheitsmarge nicht zu Lasten der Versicher- ten geht, sondern diesen, soweit Überschüsse entstehen, wieder zu- kommt. 3.3. Damit ist auch gesagt, dass Überschussanteile nicht auszurichten sind, wenn keine Überschüsse entstehen. Auf die Gründe für das Feh- len von Überschüssen kommt es nicht an, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat. Selbst wenn der Versicherungseinrichtung vorzuwerfen sein sollte, dass sie die unzutreffenden aktuariellen Annahmen nicht früher erkannt hat oder wenn sie die Versicherungspolicen in Kenntnis der unzutreffenden Annahmen weitervertrieben haben sollte, was hier, weil rechtlich ohne Belang, nicht zu prüfen ist, kann dies nicht dazu führen, dass dennoch Überschussanteile auszurichten wären. Denn wenn die Versicherungseinrichtung hierzu gezwungen würde, könnte dies ihre Solvenz gefährden, was zu Lasten der Versicherten ginge, deren Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist. Auf die Ausrichtung von Überschussanteilen besteht deshalb nur Anspruch, wenn solche - unabhängig von den Gründen - tatsächlich erwirtschaftet werden.

- 25 - Die Beschwerdeführer machen geltend, im Jahre 1995 sei der negative Verlauf der Versicherungspolicen noch gar nicht eingetreten, denn es sei damals erst ein einziger Heiratsfall verzeichnet worden. In tatsächli- cher Hinsicht trifft dieser Einwand zu, doch kommt es darauf nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass sich 1995 massive Verluste abzu- zeichnen begannen, weil die C._____ Gewahr wurde, dass die fragli- chen Versicherungspolicen mit Heiratszusatzversicherungen einen Be- stand aufwiesen, welcher in seinem Heiratsverhalten massiv von den aktuariellen Annahmen abweicht. In einer solchen Situation die Versi- cherungseinrichtung zu verpflichten oder aufsichtsrechtlich nur schon zuzulassen, dass sie sehenden Auges ihre Solvenz aufs Spiel setzt, liefe dem gesetzlichen Zweck der Versicherungsaufsicht zuwider. 3.4. Die Beschwerdeführer räumen zwar die massiven Verluste auf- grund der Heiratszusatzversicherung ein, machen aber geltend, diese könnten durch Börsengewinne wettgemacht worden sein. Die Rekurs- kommission ging dieser - theoretischen - Möglichkeit nicht weiter nach, wie sie in ihrer Vernehmlassung festhält, hatte dazu aber auch keinen Anlass. Anhand von Modellrechnungen hat die C._____ plausibel dar- gelegt, dass bei einem Abschluss der Versicherung im Alter von 10 Jahren und einer Heirat mit 18 Jahren noch sieben Jahresprämien für die Bildung des ganzen Kapitals fehlen, was ganz offensichtlich auch nicht durch gute Anlageerträge wettgemacht werden kann. Die Be- schwerdeführer selber sind in ihrem Plädoyer an der Verhandlung der Vorinstanz ausführlich auf die Rückversicherungsverträge über 233 Millionen Franken eingegangen (Protokoll des Comité du Conseil der C._____ vom 24. Januar 1996), welche die C._____ abschloss, um die massiven Verluste auf den fraglichen Versicherungspolicen aufzufan- gen (mit Raten bis ins Jahr 2025), wobei die Beschwerdeführer geltend machten, dieses Vorgehen widerspreche den Grundsätzen der Bilanz- wahrheit und Bilanzklarheit, weil es der Verschleierung der entstande- nen Verluste diene. Von einer unvollständigen Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. 3.5. Die Beschwerdeführer sind der Meinung, Grundversicherung und Heiratszusatzversicherung müssten getrennt betrachtet werden und auf der nicht defizitären Grundversicherung hätten Überschussanteile auch den Heiratszusatzversicherten ausgerichtet werden müssen. In- dessen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass ein Über- schussverbund von Grund- und Heiratszusatzversicherung sachlich ge- rechtfertigt und rechtmässig ist. Das ergibt sich daraus, dass die Hauptversicherung auch ohne die Heiratszusatzversicherung abge- schlossen werden kann, während das Umgekehrte nicht gilt: Die Hei- ratsversicherung kann nur in Kombination und als Zusatz zur Grund- versicherung abgeschlossen werden. Haupt- und Zusatzversicherung sind wirtschaftlich eng miteinander verknüpft. Für den Fall des Eintritts des Risikos Heirat steht auch das in der Grundversicherung geäufnete Kapital zur Verfügung, weshalb die Heiratszusatzprämie entsprechend

- 26 - günstiger ausfällt. Was die Beschwerdeführer hiergegen in der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Sie machen geltend, die Heiratsversicherung könnte selbständig auch bei einer anderen Gesellschaft abgeschlossen werden, wobei die Prämie nicht höher ausfallen würde. Dabei legen sie allerdings zu Grunde, dass der Versicherungsnehmer eine gemischte Lebensversicherung (mit Erlebnisfallkapital und Todesfallrisiko) abgeschlossen hat und die Police bei Eintritt des Risikos Heirat der Versichererin der Heiratsversi- cherung abtreten würde. Damit wird aber die enge Verflechtung der verschiedenen Leistungskomponenten unterstrichen und belegt. Gera- de aufgrund dieser Verflechtung von Grund- und Zusatzversicherung erscheint die Bildung eines Überschussverbunds bestehend aus Grund- und Heiratszusatzversicherung als sachgerecht und jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig. 3.6. Die Beschwerdeführer erachten sich aufgrund ihrer Religionszu- gehörigkeit als diskriminiert, was sie damit begründen, dass andere Schweizer Bürger mit Schweizer Wohnsitz und einer Heiratszusatzver- sicherung zur Grundversicherung "Profil" auch nach 1995 noch in den Genuss von Überschussanteilen gelangt seien. Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass massgebend für die Bildung von Über- schussverbünden weder der Schweizer Wohnsitz noch die Religions- zugehörigkeit sind, sondern einzig, zu welchem Portefeuille eine Police gehört. Die Grundversicherung "Profil" ist eine andere Police als "Glo- bal enfant" und "Best/Etap". Die Beschwerdeführer als Inhaber einer Heiratszusatzversicherung zur Police "Global enfant" gehören offen- sichtlich nicht zu demselben Überschussverbund wie die Inhaber einer Heiratszusatzversicherung zur Police "Profil", womit die Rüge der Be- schwerdeführer ins Leere stösst. 3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der tatsächli- chen Feststellungen der Rekurskommission, die sich nicht als unvoll- ständig oder offensichtlich unrichtig erweisen (Art. 105 Abs. 2 OG), da- von auszugehen ist, dass sich im Jahre 1995 massive Verluste infolge unzutreffender aktuarieller Annahmen bezüglich des mutmasslichen Heiratsalters abzuzeichnen begannen. Da demnach keine Überschüs- se mehr erzielt werden konnten, war es gerechtfertigt, den Überschus- santeil auf Null zu setzen. Die Bildung eines Überschussverbundes von Grund- und Heiratszusatzversicherung ist aufgrund des komplexen Abhängigkeitsverhältnisses der beiden Versicherungsbestandteile nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung des Bundesamtes und der sie bestätigende Entscheid der Rekurskommission erweisen sich damit als bundesrechtskonform.“ In der Folge hat die Beklagte die Überschusspläne jedes Jahr erneut vom BPV überprüfen und genehmigen lassen (vgl. entsprechende Genehmigungsverfügun- gen des BPV für die Jahre 1997 bis 2006: act. 38/10-19). Dabei wurde in den An- trägen der C._____ regelmässig vermerkt, dass seit 1995 die Überschussbeteili-

- 27 - gung für die Verträge mit Heiratszusatzversicherungen auf Null herabgesetzt wor- den sei.

c) Die Klägerin macht im Berufungsverfahren - wie bereits vor Vor- instanz (Urk. 27 S. 120 ff.) - geltend, es müsse überprüft werden, ob das BPV überhaupt wusste, dass die Beklagte einen neuen Tarif zur Anwendung gebracht habe, und dass das BPV (und das Bundesgericht) keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die Policenart, zu welcher die Police der Klägerin gehörte, gewinn- bringend gewesen sei (Urk. 69 S. 5). Die Frage der Überschussbeteiligung sei für jede abgeschlossene Tarifeinheit einzeln zu ermitteln. Die Vorinstanz erwog (Urk. 62 S. 19 f.), die Klägerin könne aus dem Um- stand der Einreihung ihrer Police in den gleichen Überschussverbund keine An- sprüche geltend machen. Die Frage sei bereits Gegenstand des Verwaltungsver- fahrens gewesen. Das BPV habe dazu festgehalten (act. 38/23 S. 4 ff.), da die Überschussbeteiligung konsistenterweise in Bezug auf eine abgeschlossene Ta- rifeinheit zu ermitteln sei, welche möglichst alle spezifisch miteinander wechsel- wirkenden Komponenten mit den dazugehörigen Grundlagen und Sicherheits- margen umfassen sollte, liege im vorliegenden Fall nahe, die Bildung eines eige- nen Überschussverbundes für den Policen-Bestand "Hauptversicherung mit Hei- ratszusatzversicherung" vorzunehmen und ihn vom Policen-Bestand "Hauptversi- cherung ohne Heiratszusatzversicherung" abzutrennen. Die Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen (1/1993), Ziffer 23 betreffend Überschussbeteiligung liessen der Versicherungsgesellschaft ein grosses Ermessen bei der Gestaltung der Überschussverbünde; nach Praxis würden Tarifeinheiten zu Gewinnverbünden zusammen geschlossen. Diese Praxis sei sachgemäss. Sie könne von der Auf- sichtsbehörde nicht abgelehnt werden, ohne sich dem Vorwurf der Willkür auszu- setzen. Die Rekurskommission habe zum Problemkreis erwogen (Urk. 38/22 S. 12 f.), es sei nur konsequent, dass ab 1996 Überschussanteile auch den Inha- bern von Policen "Best/Etap" mit Heiratszusatzversicherung versagt worden sei- en. Selbst wenn das Portefeuille "Best/Etap" nur wenige Heiratszusatzversicherte aufweise und aus diesem Portefeuille insgesamt Überschüsse anfielen, ändere dies nichts daran, dass aus dem Policen-Bestand mit Heiratszusatzversicherung

- 28 - alles in allem ein negativer Überschuss resultiere. Trotzdem eine Überschuss- Beteiligung auszurichten, würde auf Kosten der "Nur-Grundversicherten" gehen und diese benachteiligen. Dieser Entscheid sei auch vom Bundesgericht vollum- fänglich bestätigt worden (Urk. 14/1 E. 3.1.), und es seien für den Zivilrichter keine Gründe ersichtlich, von den tatsächlichen Feststellungen der Verwaltungsbehörde abzuweichen. Dem ist beizupflichten. Bei der Ermittlung des Überschusses und der Festsetzung der Überschuss- beteiligungsquote steht der Unternehmensleitung des Lebensversicherers ein weiter Ermessenspielraum zu. Als Ausgangspunkt dient der am Ende des Ge- schäftsjahres festgestellte Gesamtüberschuss, der sich aus den Ergebnissen der einzelnen Überschussquellen zusammensetzt (Pfleiderer, a.a.O., S. 23). Eine ge- setzliche Bestimmung über die Zulässigkeit von Querverrechnungen fehlt genau- so wie die Normierung einer Mindestbeteiligung der Versicherten an den entstan- denen Überschüssen (Pfleiderer, a.a.O., S. 31). Die verschiedenen Versiche- rungsformen tragen naturgemäss in unterschiedlicher Weise zum Überschuss bei. Um eine annährend gerechte und angemessene Verteilung von Überschüssen si- cherzustellen, ist es daher unerlässlich, die Überschüsse je nach Tarifform ge- trennt zu ermitteln. Damit können Unterschiede und Besonderheiten des jeweili- gen Versicherungsprodukts, die sich auf den Überschuss auswirken, mitberück- sichtigt werden. Es können entsprechend so genannte Überschussverbände ge- bildet werden, die wiederum in mehrere Gewinnverbände unterteilt sein können. Es wird zwar in der Regel pro Prämientarif ein Abrechnungsverband erstellt, doch liegt hiezu keine zwingende Vorschrift vor, insbesondere hat der Versicherungs- nehmer keinen Einfluss auf die Zugehörigkeit zu einem Verband. Dies bedeutet, dass für die Ermittlung des Überschusses einer bestimmten Versicherungsart zwar eine Gruppenbildung mit möglichst genauer Aufteilung angezeigt erscheint, damit die Versicherungsnehmer möglichst in dem Umfang am Überschuss betei- ligt werden, in welchem sie zu diesem beigetragen haben (Pfleiderer, a.a.O., S. 43 f.), doch ist dies nicht zwingend. Nachdem die Klägerin selber geltend macht, dass die C._____ 1995 nach der Einstellung des Verkaufes der bisherigen Policen nur 30 Policen nach dem

- 29 - neuen gewinnbringenden Tarif verkauft habe (Urk. 69 S. 6), kann der Beklagten kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie diese Policen zusammen mit den über 10'000 bisherigen Policen in einem Überschussverbund behandelt hat. Ange- sichts dieser Zahlen erscheint es aus wirtschaftlicher Sicht als durchaus ange- bracht, dass alle "Global enfant"-Policen gleich behandelt werden. Das Ergebnis steht noch in einem vertretbaren Verhältnis. Das Vorgehen der C._____ ist aber auch deshalb nicht zu beanstanden, weil das BPV den entsprechenden Wegfall einer Überschussbeteiligung für alle "Global enfant"-Policen mit Heiratszusatzver- sicherung, die nach dem 1.1.1989 vertrieben worden sind, genehmigt hat. Es ist daher nicht weiter zu prüfen, ob die Beklagte eine eigene Tarifeinheit für die Poli- cen, wie derjenigen der Klägerin hätte bilden müssen. Der anderslautende Ent- scheid der C._____ lag in deren Ermessen, und es liegt damit kein Verstoss ge- gen eine zwingende Bestimmung vor. Damit kann auch offen bleiben, ob das BPV überhaupt wusste, dass 1995 eine Leistungsreduktion erfolgte, und erscheint un- erheblich, dass das Bundesgericht im Fall … fälschlicherweise davon ausging, dass seit Mitte 1995 keine entsprechenden Verträge mehr abgeschlossen worden seien (Urk. 14/1 S. 3). Das Vorgehen der C._____ betreffend die Bildung eines Überschussverbundes für alle Heiratszusatzversicherungen "Global enfant" und "Best/Etap" bleibt trotzdem vertretbar. Nicht gefolgt werden kann der Klägerin, wenn sie behauptet, ihr sei schrift- lich zugesichert worden, dass ihre Police bonusberechtigt sei (Urk. 69 S. 4 Rz 3). Es kann dazu auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vorn Ziff. III/C./2.b). Ebenso wenig kann gesagt werden, die Beklagte habe sich treuwidrig und rechtsmissbräuchlich verhalten, wenn sie trotz bereits beim BPV beantragter Her- absetzung der Überschussbeteiligung auf Null der Klägerin am 1. September 1995 vertraglich zugesichert habe, Überschüsse auszubezahlen und sie im Glau- ben gelassen habe, dies tatsächlich zu tun (Urk. 81 S. 62). Wie die Klägerin sel- ber festhält (Urk. 81 S. 62), hat ihr die Beklagte nur im Grundsatz versprochen, Überschüsse auszuzahlen, sofern entsprechende Überschüsse (im entsprechen- den Überschussverbund) erzielt werden. Dies war während der Laufzeit der Ver- sicherung jährlich neu zu prüfen (vgl. dazu die jährlichen Genehmigungsbe- schlüsse des BPV Urk. 38/10-19) und stand nicht im voraus ein für alle Mal fest.

- 30 - Entsprechend kann es nicht als treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn der Klägerin auch noch in der nach Mitte 1995 vertriebenen Hei- ratspolice mit neuer Struktur dem Grundsatz nach vertraglich eine Überschussbe- teiligung eingeräumt worden ist.

d) Die Klägerin hält im Berufungsverfahren ferner daran fest, der Zivil- richter habe die geltend gemachte Überschussbeteiligung zu prüfen (Urk. 69 S. 37 ff.). Schon vor Vorinstanz machte sie geltend, dass der Zivilrichter an die Genehmigung des BPV nicht gebunden sei, sondern zu überprüfen habe, ob die Überschussbeteiligung, so wie sie genehmigt sei, den gesetzlichen Vorschriften genüge, und dass auch der Bundesgerichtsentscheid vom 22. April 2003 in Sa- chen … (vgl. Urk. 14/1), welcher die Frage der Einsichtnahme in die detaillierten Genehmigungsunterlagen zum Thema gehabt habe, nicht präjudizierend sei (Urk. 27 S. 117 ff.). Die Vorinstanz erwog (Urk. 62 S. 16 ff.), der fragliche Bundesgerichtsent- scheid, der ausdrücklich festhalte, dass es gerechtfertigt gewesen sei, den Über- schussanteil auf Null zu setzen, entfalte wohl keine Bindungswirkung für andere Verfahren, es bestünden indes vorliegend für den Zivilrichter keine Gründe, von dessen tatsächlichen Feststellungen und Rechtsauffassungen abzuweichen. Zur Frage, ob auf entsprechende Zivilklage hin auch der Zivilrichter überprüfen könne, ob die Überschussbeteiligung, so wie sie genehmigt worden sei, den gesetzlichen Vorschriften genüge, und ob die präventive Kontrolle durch die Verwaltung eine nachträgliche Kontrolle durch den Zivilrichter ausschliesse, hielt die Vorinstanz fest, der Zivilrichter sei frei, im konkreten Fall zu prüfen, ob ein Prämientarif, auch wenn er vom Bundesamt für Privatversicherungen genehmigt worden sei, den An- forderungen zwingender gesetzlicher Bestimmungen widerspreche. Selbst wenn man die (eher zweifelhafte) Auffassung vertreten wollte, dass der Zivilrichter die Genehmigung der Überschussanteile nachträglich noch prüfen könnte, sei nicht ersichtlich, inwiefern die Verwaltungsbehörden im vorliegenden Fall zwingendes Recht verletzt hätten. Die Verwaltungsbehörden seien gemäss Art. 92 Abs. 2 VVG i.V.m. Art. 94 VVG kompetent, über die Angemessenheit und die Richtigkeit der Überschusswerte zu befinden. Ihre Tatsachenfeststellungen müssten endgül-

- 31 - tig sein, ansonsten divergierende Entscheide in der gleichen Sache unvermeidlich wären. So gehe denn auch die Lehre einhellig davon aus, dass es dem Zivilrichter daher verwehrt sei, den Überschussplan und dessen Genehmigungsentscheid durch die Aufsichtsbehörde zu überprüfen. Etwas anderes gelte nur, wenn die Aufsichtsbehörde schlicht gesetzwidrig oder gar willkürlich verfügt hätte. Es könne somit festgehalten werden, dass die tatsächlichen Feststellungen im Verwal- tungsverfahren auch im hängigen Zivilprozess massgebend seien. Dies stehe auch im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Kompe- tenzausscheidung zwischen Verwaltungsbehörden und den ordentlichen Gerich- ten (Urk. 62 S. 16 ff.). Dieser Auffassung ist zu folgen. Vorab festzuhalten ist, dass per 1. Januar 2006 eine Teilrevision des Versi- cherungsvertragsgesetzes (VVG; SR 221.229.1) in Kraft getreten ist. Auf das gleiche Datum sind auch ein revidiertes Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG; SR 961.01) sowie eine revidierte Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011) in Kraft gesetzt worden. Eine weitere Teilrevision der AVO erfolgte ferner per 1. Januar

2007. Der vorliegend zu beurteilende Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten wurde am 1. September 1995 mit Wirkung ab 4. Juni 1995 und einer Laufzeit von fünfzehn Jahren abgeschlossen, und hatte bis zur Heirat der Klägerin am tt. April 2007 Wirkung. Für das VVG gilt wegen des Verweises von Art. 102 Abs. 4 VVG auf Art. 882 aOR (heute Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB) das Prin- zip der Nichtrückwirkung des Gesetzes (BSK VVG Nachf.Bd.-Mönnich, Art. 102 ad N 1), weshalb die per 1. Januar 2006 in Kraft getretene Teilrevision des VVG vorliegend ohne massgebende Bedeutung bleibt. Für das VAG und die AVO fin- den sich die jeweiligen Übergangsbestimmungen in Art. 90 VAG bzw. Art. 216 AVO. Auch sie sind, wie sich aus dem nachfolgend Ausgeführten erhellt, vorlie- gend nicht von Bedeutung. Das Versicherungsaufsichtsrecht hält grundsätzlich fest, dass zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherern und Versicherten vom Zivilrichter zu ent- scheiden sind (Art. 47 Abs. 1 aVAG, Art. 85 Abs. 1 VAG). Die Bestimmung bringt in aufsichtsrechtlicher Sicht zum Ausdruck, dass der Schutz privatrechtlicher Inte- ressen einzelner Privatpersonen gegenüber beaufsichtigten Versicherungsunter-

- 32 - nehmen nicht zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörde gehören. Diese greift auf- sichtsrechtlich zur Wahrung öffentlicher Interessen ein, wenn Missbräuche oder Missstände vermutet werden, aber sie hat sich nicht mit "privatrechtlichen Ausei- nandersetzungen zwischen Parteien des Versicherungsvertrages … zu befas- sen". Diesbezüglich sind Versicherte auf den Klageweg verwiesen (BSK VAG-du Pasquier/Menoud, Art. 85 N 11). Eine andere Frage ist, ob der Zivilrichter in einem solchen zivilrechtlichen Verfahren an Entscheide gebunden ist, welche die Aufsichtsbehörde (und allfälli- ge ihr nachfolgende Rechtsmittelinstanzen) erlassen hat. Das vorliegend bei Ver- tragsabschluss 1995 und bis Ende 2005 geltende VAG sah auch aufsichtsrechtli- che Regeln zur Überschussbeteiligung vor. So war die Beschreibung des Über- schusssystems vorlage- und genehmigungspflichtig, und das Überschusssystem musste vor der erstmaligen Anwendung und hernach jährlich von der Aufsichts- behörde geprüft und genehmigt werden (Art. 7 Abs. 1, 8, 9 und 19 aVAG; vgl. da- zu auch das Urteil des Bundesgerichts 2A.255/2002 vom 22. April 2003 in Sachen … = act. 14/1, E. 1.1). Art. 91 Abs. 3 und Art. 92 Abs. 2 i.V. mit Art. 94 aVVG wie- sen dem Bundesrat sowie dem Bundesamt für Privatversicherungen BPV (heute der FINMA) ferner explizit die Kompetenz zu, über die Angemessenheit und Rich- tigkeit der Überschusswerte zu befinden. Diese Überprüfung ist in casu für die Jahre 1996 bis 2006 jährlich erfolgt (Urk. 14/1 und 14/8, Urk. 38/9-19), und die entsprechenden Entscheide sind in Rechtskraft erwachsen. Nach der wohl herr- schenden Lehre muss es den Zivilgerichten aufgrund dieser expliziten Kompe- tenzzuweisung verwehrt sein, sowohl den Überschussplan als auch den Geneh- migungsentscheid durch die Aufsichtsbehörde nachprüfen zu lassen (vgl. Pfleide- rer, a.a.O., S. 118 f. m.w.H.). Zum gleichen Ergebnis gelangt Prof. Dr. J._____ in dem von der Beklagten eingereichten Rechtsgutachten (Urk. 88/15 und Ergän- zungsgutachten Urk. 98). Unter Hinweis auf mehrere Bundesgerichtsentscheide, welche die gegenseitige Bindung von öffentlichem und privatem Recht thematisie- ren (BGE 130 II 290 E. 2.6, 130 II 430 E. 2 und 108 II 456 E. 2), kommt J._____ zum überzeugenden Schluss, dass den rechtskräftigen Verfügungen der Auf- sichtsbehörde bzw. dem Entscheid des Bundesgerichts vom 22. April 2003 in die- ser Sache privatrechtsgestaltende Wirkung zukomme und der Zivilrichter daran

- 33 - gebunden sei, weil der Entscheid von der zuständigen Behörde gefällt worden sei. Es würde seiner Ansicht nach in hohem Masse den ausgeführten Grundsätzen widersprechen, wenn ein Zivilgericht die im Aufsichtsverfahren thematisierten Fragen, d.h. den Inhalt des Überschussbeteiligungsplans sowie die Einstellung der Überschussbeteiligung noch einmal überprüfen könnte. Eine solche Bindung entfalle nur, wo sich ein Entscheid als absolut nichtig erweise, wofür vorliegend keine Hinweise vorlägen (Urk. 88/15 S. 5 ff., insb. S. 7). Nicht geteilt wird diese Auffassung hingegen von Prof. Dr. K._____ in sei- nem von der Klägerin eingereichten Rechtsgutachten (Urk. 83/13 und Ergän- zungsgutachten Urk. 93). Er stützt sich auf Erwägung 1.3 des bundesgerichtlichen Urteils vom 22. April 2003 in Sachen … (Urk. 14/1), wonach eine Zivilklage an den Zivilrichter zulässig und ein Zivilgericht zur Prüfung zuständig sei, "ob die Überschussbeteiligung, so wie sie genehmigt worden ist, den gesetzlichen Vor- schriften entspricht". Die "Ex-ante-Betrachtung" könne sich als zu zurückhaltend oder in anderer Hinsicht als nicht angemessen erweisen. In einem solchen Fall könne ein Zivilgericht überprüfen, ob die Anordnungen der Aufsichtsbehörde den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe oder nicht. Selbst ohne Gesetzes- verstoss möge resultieren, dass die Ex-ante-Überlegungen sich später als unzu- treffend herausstellten. Wären den Zivilgerichten in solchen Fällen die Hände ge- bunden, könnte das zur Konsequenz haben, dass an sich geschuldete Über- schussanteile nicht (oder nur beschränkt) zur Ausschüttung gelangten. Gleiches resultiere dort, wo Versicherungsnehmer (hier im Rahmen von Heiratspolicen) faktisch zur Gewinnerzielung beigetragen hätten, dann aber von den Überschüs- sen ausgeschlossen würden. Wenn Überschüsse vertraglich zugesagt würden, müssten Zivilgerichte zuständig sein, deren Bestehen und Höhe "ex post" zu prü- fen - und zwar ohne Bindung an eine bezügliche verwaltungsrechtliche Anord- nung der Aufsichtsbehörde. Von der Genehmigung eines Überschussplans durch die Aufsichtsbehörde werde ein Gericht allerdings nur abweichen, wenn Geset- zesbestimmungen "klar" verletzt worden seien oder wenn sich Ex-ante- Überlegungen der Aufsichtsbehörde als unzutreffend erwiesen. Im skizzierten Rahmen sollte ein Zivilgericht Überschusspläne "frei" überprüfen können. Dabei werde es aber, was Gesetzesverstösse betreffe, nur zu abweichenden Ergebnis-

- 34 - sen gelangen, wenn das Aufsichtsrecht oder zwingende Bestimmungen des VVG verletzt würden. Gewisse Grenzen für die Überprüfungskompetenz von Zivilge- richten könnten sich sodann aus den VVG-Bestimmungen betreffend Offenlegung der Überschussbeteiligung einstellen. Nach Art. 94 i.V.m. Art. 92 VVG habe ein Versicherungsunternehmen zwar Angaben zu machen über die Höhe und die Be- rechnung der Überschussbeteiligung. Es habe auch Informationen zu liefern, die zur Ermittlung des Gewinnanteils beziehungsweise der Überschussbeteiligung "für Sachverständige erforderlich sind" (Art. 92 Abs. 1 VVG am Ende). Ein solcher Sachverständiger werde aber die "Angemessenheit" der Überschusswerte (Art. 91 Abs. 3 VVG) und die festgestellte "Richtigkeit" von Angaben (Art. 92 Abs. 2 VVG) nicht in Frage stellen können; das sei Sache des Bundesrates be- ziehungsweise der Aufsichtsbehörde. Liege diese indessen falsch, müsse ein später angerufenes Zivilgericht den Entscheid der Aufsichtsbehörde korrigieren können. Das Zivilgericht werde "nicht ohne Not" von den Ergebnissen des Bun- desrates beziehungsweise der Aufsichtsbehörde abweichen. Wenn sich aber sachliche Gründe fänden (einschliesslich "überholter" Resultate), dürfe ein Zivil- gericht nicht gebunden sein. Diese Betrachtungsweise widerspreche auch nicht der vom Bundesgericht geübten Praxis betreffend das (generelle) Verhältnis von Verwaltungsbehörden und Zivilgerichten (Urk. 83/13 S. 4 ff.). Selbst wenn dieser Ansicht gefolgt werden wollte, führte dies vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis. Festgehalten werden kann vorab, dass im Zu- sammenhang mit der Genehmigung der Überschusspläne eine klare Verletzung von Aufsichtsrecht oder von zwingenden Bestimmungen des VVG weder geltend gemacht wurde, noch ersichtlich ist. Soweit die Klägerin geltend macht, obwohl ih- re Police, die nach Mitte 1995 abgeschlossen worden sei, zur Gewinnerzielung beigetragen habe, sei sie von den Überschüssen ausgeschlossen worden, ist ihr - wie bereits erwogen (vgl. vorstehend Ziff. C./2.c) - entgegen zu halten, dass die Einreihung ihrer Police in den Überschussverbund für alle Heiratszusatzversiche- rungen nicht zu beanstanden ist. Ebenso wurde erwogen, dass daher offen blei- ben kann, ob das BPV überhaupt gewusst hat, dass 1995 eine Leistungsreduktion erfolgt ist. Die Frage braucht daher nicht erneut thematisiert zu werden und steht der Bejahung einer Bindung des Zivilrichters an die Genehmigungsentscheide der

- 35 - Aufsichtsbehörde nicht entgegen. Nicht gefolgt werden kann der Forderung, das Bestehen und die Höhe von Überschüssen müssten "ex post" überprüft werden können. Richtig ist zwar, dass die Tarifprämien für Versicherungspolicen aufgrund einer Ex-ante-Betrachtung auf der Basis aktuarieller Modelle, sogenannter Grund- lagen erster Ordnung festgelegt werden. Im jährlichen, vom BPV zu genehmigen- den Überschussplan waren hingegen die konkreten Parameter des kommenden Jahres gemäss dem genehmigten Überschusssystem festgelegt. Die Ermittlung des zu verteilenden Überschusses bzw. die jährliche Überschussanalyse erfolgte unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten im Risikoprozess, der tatsächlich erzielten Kapitalerträgen im Sparprozess sowie den tatsächlichen Verwaltungs- und Abschlusskosten im Kostenprozess, d.h. anhand sog. Rechnungsgrundlagen zweiter Ordnung. Die Differenz zwischen den prospektiv (Grundlagen erster Ord- nung) und den retrospektiv (Grundlagen zweiter Ordnung) errechneten Kosten des entsprechenden Versicherungsproduktes stellte (evt. zusammen mit weiteren Ergebnisquellen, z.B. vorzeitig verfallenen Versicherungen) den Gesamtüber- schuss dar (vgl. Pfleiderer, a.a.O., S. 23 ff.). In casu begannen sich 1995 massive Verluste abzuzeichnen, weil die C._____ gewahr wurde, dass die Versicherungs- policen mit Heiratszusatzversicherungen einen Bestand aufwiesen, welcher in seinem Heiratsverhalten massiv von den aktuariellen Annahmen abwich, und sie zum Abschluss von Rückversicherungsverträgen über 233 Millionen Franken (mit Raten bis ins Jahr 2025) bewog, um die massiven Verluste auf den fraglichen Versicherungspolicen aufzufangen (vgl. Urk. 14/1, E. 3.3 und 3.4). Gemäss einem Bericht der Revisionsstelle L._____ vom 25. März 2008 bewegte sich der Verlust auf dem Heiratsversicherungsportefeuille per 31. Dezember 2006 bzw. per Ablauf der letzten Police im Jahr 2021 in der Grössenordnung von Fr. 278 Mio. bzw. Fr. 288 Mio. (Urk. 38/2). Was die Klägerin hierzu einwendet (Urk. 81 S. 50 Rz 12 und S. 71 ff. Rz 40), ist nicht geeignet, Zweifel am Bericht der Revisionsstelle zu begründen. Selbst wenn der errechnete Verlust aus dem einen oder anderen Grund noch relativiert werden müsste, kann auf jeden Fall nicht davon ausgegan- gen werden, dass ein Gewinn resultieren könnte, weshalb auch die Edition sämt- licher Dokumente, welche der Revisionsstelle zur Prüfung vorlagen (Urk. 81 S. 50), unterbleiben kann. Bis und mit das Jahr 2006 wurden die Überschussplä-

- 36 - ne alsdann jährlich durch das BPV überprüft und genehmigt, d.h. es wurde an- hand von Rechnungsgrundlagen mindestens zweiter Ordnung jährlich geprüft, ob die Voraussetzungen dafür, den Überschussanteil auf Null zu setzen, gegeben sind. So führte das BPV in seiner Stellungnahme an die Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherungen vom 31. Oktober 2000 betreffend die Beschwerde gegen seine Verfügung vom 9. Januar 1996 denn auch aus, dass je- des Jahr Überschussanalysen angestellt worden seien mit dem Ergebnis, dass sich die Lage im Policenbestand mit Heiratszusatzversicherung weiter akzentuiert habe. Es zeige sich ganz klar, dass die Tarifierung für dieses Produkt in Bezug auf den zugrunde liegenden Versichertenbestand insuffizient sei, und dass jähr- lich nicht nur keine Gesamtüberschüsse anfielen, sondern dass zusätzlich zu den geschäftsplanmässigen technischen Rückstellungen noch beträchtliche Nachres- ervierungen vorgenommen werden müssten, um die zu erwartenden, garantierten Leistungen genügend abzudecken (Urk. 38/3 S. 13 Rz 50). Der Versicherungsfall trat im April 2007 mit der Heirat der Klägerin ein. Auch eine "ex post"-Betrachtung könnte nach dem Gesagten zu keinem anderen Resultat führen. "Ohne Not" hat das Zivilgericht aber selbst nach dem Gutachten K._____ nicht von den Ergebnis- sen der Aufsichtsbehörde abzuweichen.

e) Entsprechend der seit 1996 bis 2006 mit jährlicher Genehmigung des BPV erfolgten Aufhebung der Überschussbeteiligung für den Überschussver- bund der gemischten Versicherungen mit Heiratszusatzversicherung, zu denen die Police der Klägerin zählt, sind keine Überschüsse vorhanden, die an die Klä- gerin auszurichten wären. Daran vermöchte auch nichts zu ändern, wenn die Be- klagte in den Jahren 2003 - 2006 mit anderen Versicherungsprodukten grosse Überschüsse in Milliardenhöhe verdient und verteilt hätte (Urk. 81 S. 65 Rz. 30, Urk. 86 S. 113 Rz. 390). Der Antrag der Klägerin auf Ausrichtung eines (jährli- chen) Überschusses ist daher abzuweisen.

3. a) Nachdem die Klägerin mit der Berufung vorerst beantragt hatte, es sei die Beklagte zu verpflichten, eine Abrechnung über die ihr zustehenden Über- schussanteile für den Zeitraum ab 4. Juni 1997, eventuell ab 4. Juni 2005, unter Herausgabe der entsprechenden Berechnungsunterlagen zu erstellen und ihr die-

- 37 - se Überschussanteile auszuzahlen (Urk. 69 S. 2 Antrag Ziff. 3), erklärte sie nach der Edition von Berechnungsunterlagen und tatsächlichen Berechnungen durch die Beklagte mit der Berufungsreplik, sie sei - wie bereits erwähnt - bereit, den Betrag von Fr. 5'123.20 (= 80% von Fr. 6'404.–) als ihre Schluss-Bonus Forde- rung zu übernehmen (Urk. 81 S. 68 Rz 33).

b) Wie bereits oben unter Erw. Ziff. III./C./2.a) erläutert, lässt sich dem Gesetz keine Anspruchsgrundlage für eine Überschussbeteiligung des Versiche- rungsnehmers entnehmen. Entscheidend ist damit auch bezüglich der beantrag- ten Schluss-Überschussbeteiligung, ob der Versicherer dem Versicherungsneh- mer im individuellen Vertrag oder mit den AVB einen derartigen Anspruch zugesi- chert hat. Es gibt entgegen der Auffassung der Klägerin kein entsprechendes Prinzip. Sodann trifft es auch nicht zu, dass die neue AVO dieses Prinzip noch ausgeweitet hätte, indem Art. 138 AVO festgelegt habe, dass jede Police entspre- chend ihrer eigenen Lauf-Dauer bis zum Schadenfall am Schluss-Überschuss be- teiligt werden müsse. Gemäss der ab 1. Januar 2007 in Kraft stehenden - und damit für den Anspruch der Klägerin massgeblichen - AVO hielt Art. 138 Abs. 1 AVO in Ergänzung zu den Bestimmungen von Art. 137 ("Zuteilung der Über- schussanteile") unter dem Titel "Schlussüberschuss" vielmehr fest: "Sieht der Le- bensversicherungsvertrag einen Schlussüberschuss vor, so ist dafür eine geson- derte, vertragsindividuelle Rückstellung zu bilden und jährlich zu alimentieren. Der Schlussüberschuss darf nicht nur aus der Ertragssituation beim Ablauf des Ver- trages abgeleitet werden." Daraus ist zu schliessen, dass die Regelung eines Schlussüberschusses im Lebensversicherungsvertrag ausdrücklich vorgesehen sein muss, damit ein solcher Anspruch entsteht ("Sieht der Lebensversicherungs- vertrag einen Schlussüberschuss vor …."). Weder in der Police der Klägerin noch in Ziff. V.23 (Überschussbeteiligung) der AVB wurde eine Auszahlung eines Schlussüberschusses vereinbart (vgl. Urk. 2/1 und 2/12). Es fehlt jeglicher Hinweis auf einen Schlussüberschuss. Aus der Bestimmung in der Police, wonach die Anteile am Überschuss auf ein Konto ein- bezahlt werden, lässt sich kein Anspruch auf einen Schlussüberschuss herleiten, zumal sich ein solcher nach der Klägerin klar vom Jahres-Überschuss unterschei-

- 38 - det (vgl. zum Begriff des Schlussüberschusses auch BSK VAG-Schudel Trüb, Art. 36 N 91 und Stephan Fuhrer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Zü- rich 2011, Rz. 22.17). Die Einzahlung eines Anteils auf ein Depot macht bei einem Schlussüberschuss klarerweise keinen Sinn. Auch der Versicherungsantrag ent- hält im Übrigen keinerlei Hinweise auf eine Überschussbeteiligung (Urk. 38/35). Soweit die Klägerin geltend macht, die C._____ habe anlässlich der Einstel- lungen der Jahresüberschüsse mit ihren Schreiben vom 8. Dezember 1995 selber ausdrücklich festgehalten, dass sie unverändert einen Schlussbonus auszahlen werde (so u.a. in Urk. 37 S. 82 und in Urk. 81 S. 14), ist sie darauf hinzuweisen, dass dies so nicht zutrifft. Die C._____ hat mit ihren Eingaben vom 8. Dezember 1995 an das Bundesamt für Privatversicherungen darum ersucht, dass die bereits 1995 auf Null herabgesetzte Überschussbeteiligung für bestimmte Versicherun- gen auch für Heiratspolicen gelten soll, unter Aufrechterhaltung eines Schlussbo- nus für den Erlebensfall (Urk. 38/8 bzw. Urk. 28/52: "while maintaining the final bonus in the event of life at the expiration of the policy). Damit war klar, dass we- der im Todesfall noch im Heiratsfall ein Schlussüberschuss ausbezahlt werden sollte, sondern nur bei Ablauf der Versicherungsdauer im Erlebensfall - sofern dann Überschüsse erzielt wurden. Die Behauptung der Klägerin, dass die C._____ weiterhin unveränderte Schlussbonuszahlungen zugesichert habe, ent- spricht nicht den von der C._____ abgegebenen Erklärungen. Die Klägerin kann daher auch aus den Eingaben an das Bundesamt für Privatversicherungen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Erklärungen der C._____ bilden ebenfalls keine Anspruchsgrundlage für einen Schlussbonus. Damit sind die weiteren Ausführun- gen nicht zu prüfen. Die Klage ist vielmehr auch insoweit abzuweisen. IV. Die Gutheissung der Klage im Umfang von Fr. 194.45 ändert nichts daran, dass die Beklagte beinahe in vollem Umfang obsiegt. Dies rechtfertigt es, sämtli- che Kosten der Klägerin aufzuerlegen und sie zu verpflichten, der Beklagten eine volle Prozessentschädigung zuzusprechen. Damit ist die - nicht weiter angefoch-

- 39 - tene - erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung für das erstinstanzli- che Verfahren (Urk. 62 S. 27, Disp. Ziff. 2-4) zu bestätigen. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist von einem Streitwert von rund Fr. 18'500.– auszugehen, nämlich insgesamt rund Fr. 8'000.– jährliche Über- schussbeteiligung (Urk. 1 S. 6), Fr. 9'621.15 Schlussbonus (Urk. 27 S. 4), Fr. 808.20 Verzugszins (5% auf Fr. 100'000.– vom 19. Mai 2007 bis zum 17. Juli

2007) und Fr. 80.– Umtriebsentschädigung. Angesichts des Aufwandes für die Bearbeitung des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.– festzusetzen (§ 23 GebV OG vom 8. September 2010 i.V. mit § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 GebV OG vom 4. April 2007). Die Entschädigung ist ebenfalls mit Fr. 5'000.– zu veranschlagen (§ 25 AnwGebV vom 8. September 2010 i.V. mit § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 1 lit. c und § 12 Abs. 1 AnwGebV vom 21. Juni 2006). Ein Zuschlag für Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet (ZR 104 Nr. 76). Im Hinblick auf die Rechtsmittelmöglichkeiten ist sodann festzuhalten, dass letztlich nurmehr über einen Streitwert von insgesamt rund Fr. 14'000.– zu befin- den war, nachdem die Klägerin den von ihr verlangten Schlussüberschuss auf Fr. 5'123.20 reduziert hat. Es wird beschlossen:

1. Von der Reduktion der Klage bzw. der Bezifferung der Forderung betreffend den Schlussüberschuss auf Fr. 5'123.20 wird Vormerk genommen und das Verfahren im Mehrbetrag betreffend den Schlussüberschuss als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz mit dem nachfol- genden Erkenntnis.

3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 40 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Es wird erkannt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 194.45 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Disp. Ziff. 2-4) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.

5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,

1. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 41 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 14'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Oktober 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. R. Klopfer lic. iur. H. Dubach versandt am: mc