Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Prozessuale Vorbemerkungen
E. 1.1 Die Berufung richtet sich einerseits gegen einen erstinstanzlichen Endent- scheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO und andererseits gegen einen erst- instanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO, in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt (Urk. 308 Abs. 2 ZPO; vgl. Urk. 77 Rz. 5) und die nicht un- ter einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Sie wurde form- und fristgerecht bei der zuständigen kantonalen Berufungsinstanz (vgl. § 48 GOG) er- hoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 77). Die vor Vorinstanz unterlegene und damit beschwerte Klägerin ist zur Berufungserhebung legitimiert. Die Rechtsmittelvor- aussetzungen sind erfüllt (vgl. Urk. 77 Rz. 1-7). Auf die Berufung ist unter dem Vorbehalt hinreichender Begründung (nachstehend Erw. II.1.2) einzutreten.
E. 1.2 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist, respektive an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ
- 7 - mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorak- ten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom 16. November 2022 E. II.1 S. 5; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich
– abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügen- der Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Dabei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb sie die Berufung auch mit ei- ner anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argu- mentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179).
E. 1.3 In Berufungsverfahren wie dem vorliegenden werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorge- bracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend über- prüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurtei- len. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Ver- fahren einzubringen (vgl. ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Im Berufungsver- fahren ist das Nachbringen von Behauptungen, welche im erstinstanzlichen Ver- fahren unsubstantiiert geblieben waren, ausgeschlossen (ZK ZPO-Reetz, Vorbe- merkungen zu Art. 308-318 N 43). Dies gilt auch für Verfahren, welche – wie das vorliegende Verfahren – der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247
- 8 - Abs. 2 i.V.m. Art. 243 Abs. 2 ZPO unterstehen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; BGE 138 III 625 E. 2.2).
E. 1.4 Die Klägerin trägt vor, die Vorinstanz habe das Beschleunigungsgebot miss- achtet (Urk. 77 Rz. 36-40). Diesbezügliche Anträge werden formell nicht gestellt. Der Klägerin ist beizupflichten, dass bis zum Entscheid über die provisorische Wiederanstellung viel Zeit verging und während dieser Zeit für sie erhebliche Rechtsunsicherheit bestand (vgl. Urk. 88 Rz. 4). Wird aber berücksichtigt, dass vor allem die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten vom 23. November 2023 und die dadurch bedingten Schriftsätze (Urk. 15 ff.) das Verfahren verlängerten sowie die Anfechtung des die Zuständigkeit bejahenden Entscheids vom 16. Juli 2024 (Urk. 41) rund acht Monate dauerte und die Akten erst Anfang September 2025 zurück an die Vorinstanz gelangten (vgl. Urk. 66), relativiert sich die Verfah- rensdauer massgeblich (vgl. Urk. 77 Rz. 39). Die Klägerin moniert weiter, die letzte nach Ansicht der Vorinstanz zu berücksichtigende Eingabe der Beklagten sei am 28. August 2024 erfolgt und bis zum abweisenden Beschluss seien rund eineinhalb Jahre vergangen (Urk. 77 Rz. 38). Dem kann nicht gefolgt werden. Mit der Eingabe vom 28. August 2024 (Urk. 48) war das Verfahren über die vorsorgli- chen Massnahmen noch nicht spruchreif. Es war korrekt, den Parteien nochmals eine Äusserungsmöglichkeit im Rahmen des Replikrechts einzuräumen (vgl. Urk. 51; Urk. 54; Urk. 57; Urk. 61; Urk. 67; Urk. 69). Die Ausübung des Replik- rechts wurde aufgrund des betreffend die Zuständigkeit geführten Berufungsver- fahrens verzögert. Dass in diesen Eingaben nicht mehr zu berücksichtigende No- ven vorgetragen wurden, ändert daran nichts (dazu ausführlich hinten Erw. II.3). Ab der Spruchreife der Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen bis zum Entscheid vergingen rund fünf Monate. Dies ist zwar eine längere Zeitdauer, er- scheint aber unter Berücksichtigung des Umfangs der Akten noch nicht übermäs- sig lange. Eine Verletzung des Beschleunigungsverbots liegt nicht vor.
E. 2 Rechtsbegehren in der Hauptsache
E. 2.1 Die Vorinstanz erwog, die Klägerin erhebe eine reine Feststellungsklage. Sie wolle damit alleine die Nichtigkeit der von der Beklagten ausgesprochenen beiden Kündigungen festgestellt haben. Sie unterlasse aber darzulegen, weshalb aus-
- 9 - nahmsweise die prozessualen Voraussetzungen für eine subsidiäre Feststel- lungsklage gemäss Art. 88 ZPO gegeben seien. So äussere sie sich nur im Kon- text der beantragten vorsorglichen Massnahme auf provisorische Wiedereinstel- lung und einer allfälligen Güterabwägung zu einem ihr entstehenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil im Falle einer Nichtwiedereinstellung. Hierbei handle es sich indes um eine der allgemeinen Voraussetzungen für den Erlass ei- ner vorsorglichen Massnahme und damit (alleine) lasse sich das erforderliche rechtlich geschützte Feststellungsinteresse nicht begründen. Ein spezialgesetzlich geregelter Anspruch auf Erhebung einer (reinen) Feststellungsklage existiere nicht. Das GlG sehe zwar in Art. 5 Abs. 1 lit. c vor, dass eine Partei unter beson- deren Voraussetzungen auf Feststellung der Diskriminierung der Kündigung kla- gen könne. Dies tue die Klägerin aber nicht und sie trage zudem auch nicht vor, weshalb eine auf Art. 5 Abs. 2 GlG gestützte, auch unter dem GlG vorrangige Leistungsklage nicht möglich sei. Art. 10 GlG, auf welche die Klägerin ihre Klage letztlich stütze, sehe keine reine Feststellungsklage vor. Dessen Abs. 1 halte fest, dass eine Kündigung trotz Kündigungsschutz gemäss Art. 10 GlG anfechtbar sei. Anfechtbarkeit bedeute jedoch nicht Nichtigkeit der Kündigung und Folge der er- folgreichen Anfechtung der Kündigung sei nicht bloss die Feststellung der Nichtig- keit, sondern die gestaltende Aufhebung der Kündigung mit der Verpflichtung der Weiterbeschäftigung oder Bezahlung einer Entschädigung. Die Klägerin – so die Vorinstanz weiter – unterlasse es, die Voraussetzungen für die Erhebung der rei- nen Feststellungsklage gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 darzulegen. Ihr habe ge- stützt auf das GlG primär eine Gestaltungs- bzw. Leistungsklage offen gestanden. Eine solche habe sie offensichtlich nicht erhoben und entsprechend fehle es mit Blick auf eine Leistungsklage auch an einem bezifferten Rechtsbegehren. So wie die klagende Partei in ihrem ersten Parteivortrag das Rechtsbegehren zu bezif- fern habe, so habe sie umgehend die zulässige Klageart zu wählen und ein ihr entsprechendes Rechtsbegehren (Antrag auf Bezahlung einer Geldsumme oder Antrag auf ein gestaltendes gerichtliches Erkenntnis) zu formulieren, welches ohne weiteres zum Urteil erhoben werden könne. Das sei betreffend Rechtsbe- gehren Ziffer 1 der Klage mangels Feststellungsanspruchs nicht möglich. Es wäre vielmehr umzuformulieren, was unzulässig sei. Auf Rechtsbegehren Ziffer 1 und
- 10 - damit auf die Klage insgesamt sei daher mangels eines rechtlich geschützten rei- nen Feststellungsinteresses nicht einzutreten (Urk. 78 S. 30 f.).
E. 2.2 Die Klägerin rügt insbesondere, die Vorinstanz habe mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid einen ihrem Eintretensentscheid vom 16. Juli 2024 wi- dersprechenden Entscheid gefällt und damit Treu und Glauben verletzt. Die Pro- zessvoraussetzungen hätten sofort geprüft werden müssen und nach einer Ver- fahrensdauer von zweieinhalb Jahren habe nicht mehr mit einem Nichteintreten- sentscheid gerechnet werden müssen. Zudem habe sie ihr Feststellungsinteresse zum einen rechtsgenügend begründet und zum anderen habe sie mit ihren Rechtsbegehren im Haupt- wie auch im Massnahmebegehren offenkundig nichts anderes als ihre Wiedereinstellung verlangt. Mit ihrem Vorgehen habe die Vorin- stanz überspitzt formalistisch gehandelt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 77 Rz. 8 ff.).
E. 2.3 Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe im Entscheid vom 16. Juli 2024 bloss die örtliche Zuständigkeit geprüft. Prozessvoraussetzungen dürften – obwohl eine frühzeitige Prüfung sinnvoll sei – jederzeit geprüft werden und wenn sie nicht vorlägen, sei auf eine Klage zwingend nicht einzutreten. Die Klägerin habe die Kündigungen nicht angefochten, sondern eine untaugliche Feststel- lungsklage erhoben, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die Feststellungsklage nicht eingetreten sei. Eine Klageänderung sei zudem nicht mehr möglich, weil nach Art. 10 Abs. 3 GlG die Kündigung vor Ende der Kündigungsfrist beim Gericht mittels Gestaltungsklage angefochten werden müsse, ansonsten die Ansprüche verwirkt seien (Urk. 83 Rz. 5 ff.).
E. 2.4.1 Rechtsbegehren müssen so bestimmt sein, dass sie bei Gutheissung zum Dispositiv des Urteils erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.3). Dieser Grundsatz wird insofern abgemildert, als das Gericht Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen hat (BK ZPO-Domenig/Hurni, Art. 58 N 41 m.H.a. BGer 5A_751/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.1). Insbesondere sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). Auch bei auf den ersten Blick klaren Rechtsbegehren ist eine allenfalls unrichtige Bezeichnung oder unglückliche Ausdrucksweise nicht ohne Weiteres massgebend (BGer
- 11 - 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 4.1; BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 3.3). Das Dispositiv muss nicht wortwörtlich mit dem Rechtsbegehren übereinstimmen, sondern muss vielmehr dessen Sinn entsprechen (BK ZPO-Do- menig/Hurni, Art. 58 N 19, N 41). Das Zivilprozessrecht ist insgesamt darauf aus- gerichtet, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3). Welche Anforderungen an die Bestimmtheit eines Rechtsbegehrens zu stellen sind, hängt daher auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts ab (BGer 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.1; vgl. BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 4.1). Die Klägerin beantragt in der Hauptsa- che in ihrem Rechtsbegehren die Feststellung der Nichtigkeit der Arbeitgeberkün- digungen. Zudem stellte sie einen Antrag auf provisorische Wiedereinstellung (Urk. 1 S. 2; vgl. die vorne wiedergegebenen Rechtsbegehren). Die in Art. 10 GlG verwendete gesetzliche Terminologie der "Wiedereinstellung" (Abs. 3; vgl. dem- gegenüber "Weiterführung des Arbeitsverhältnisses" in Abs. 4) ist insofern nicht ganz treffend, als eine Gutheissung der in Art. 10 GlG vorgesehenen Kündigungs- schutzklage die Kündigung ex tunc dahinfällt und das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt (SGB Kommentar GlG-Ueberschlag, Art. 10 N 42, N 53 ff.; SHK GlG-Wetz- stein/Wolfensberger, Art. 10 N 61). Damit kommt es also nicht zu einer eigentli- chen Wiedereinstellung. Dass die Formulierung von auf Art. 10 GlG basierenden Rechtsbegehren mit Unsicherheiten behaftet ist, ist damit teilweise auf den Geset- zeswortlaut zurückzuführen. Nichtig ist eine nach Art. 10 GlG anfechtbare Kündi- gung nach geltendem Recht indessen nicht (vgl. SHK GlG-Wetzstein/Wolfensber- ger, Art. 10 N 85 ff.). Gestützt auf Art. 10 GlG kann entweder die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses oder eine Entschädigung beantragt werden (vgl. SHK GlG-Wetzstein/Wolfensberger, Art. 10 N 7). Wie die Klägerin rügt, wird bereits aus den Rechtsbegehren – unter Berücksichtigung des dem Anspruch zugrunde lie- genden materiellen Rechts sowie ihres Antrags auf provisorische Wiedereinstel- lung – klar, dass die Klägerin auch in der Hauptsache eine Weiterbeschäftigung bei der Beklagten beantragt (vgl. Urk. 77 Rz. 26 f., Rz. 32). Dies ergibt sich eben- falls aus der Begründung, in welcher die Klägerin ausführt, das Gericht könne eine provisorische Wiedereinstellung für die Dauer des Verfahrens anordnen, wenn wahrscheinlich erscheine, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der
- 12 - Kündigung erfüllt seien und sie Gründe für ihre "Wiederanstellung" anführt (Urk. 1 Rz. 19, Rz. 23). Das in der Hauptsache gestellte Rechtsbegehren ist damit nach Treu und Glauben als Antrag auf Aufhebung der Arbeitgeberkündigungen vom
25. Juli 2023 sowie 3. August 2023 im Sinne eines Gestaltungsbegehrens auszu- legen. Dies entspricht im Übrigen auch der von der Vorinstanz im Beschluss vom
16. Juli 2024 – mit welchem auf die Klage vorbehaltlos eingetreten wurde – ver- tretenen Auffassung, wonach "die formellen Anforderungen (Einleitung der An- fechtungsklage noch innerhalb der Kündigungsfrist) jedenfalls erfüllt [schienen]" (Urk. 41 S. 21).
E. 2.4.2 Zudem wäre eine Klageänderung – insbesondere eine Umformulierung des Rechtsbegehrens – im Rahmen der zweiten unbeschränkten Äusserungsmöglich- keit zulässig (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 229 Abs. 1 ZPO; vgl. ZK ZPO-Leuen- berger, Art. 227 N 1, N 5, N 18; BK ZPO-Killias/Möhler, Art. 227 N 2a). Damit wäre – anders als die Vorinstanz argumentiert und worauf die Klägerin hinweist (Urk. 78 S. 31; Urk. 77 Rz. 28 f., Rz. 33) – im Rahmen des zweiten Schriften- wechsels auch eine Anpassung des Rechtsbegehrens möglich gewesen. Die Mo- difizierung einer Feststellungsklage in eine Leistungs- oder Gestaltungsklage wird in der Lehre denn auch als typisches Beispiel für eine zulässige Klageänderung erwähnt (KUKO ZPO-Sogo/Naegeli, Art. 227 N 28; BSK ZPO-Willisegger, Art. 227 N 33). Der Argumentation der Beklagten, wonach eine Klageänderung vorliegend nicht mehr möglich sei, weil nach Art. 10 Abs. 3 GlG die Kündigung vor Ende der Kündigungsfrist beim Gericht mittels Gestaltungsklage angefochten werden müsse, ansonsten die Ansprüche verwirkt seien (Urk. 83 Rz. 16-18), kann nicht gefolgt werden (vgl. Urk. 88 Rz. 41-44). Dem zu folgen, würde der bereits erwähn- ten dienenden Funktion des Prozessrechts entgegenstehen (BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3). Die Umformulierung von Rechtsbegehren und damit – ganz generell – eine Klageänderung in Verfahren, in welchen Gestaltungsklagen zu erheben sind, würde ohne sachlichen Grund eingeschränkt. Dass in Art. 10 Abs. 3 GlG steht, "die Kündigung muss vor Ende der Kündigungsfrist beim Gericht angefochten werden" bedeutet nicht, dass Klageänderungen in einem entsprechenden Verfah- ren nicht zulässig sein sollten. Solches ergibt sich auch nicht aus der Botschaft, in welcher ausgeführt wird, "im Unterschied zu Artikel 336b des Obligationenrechts
- 13 - muss vor dem Ende der Kündigungsfrist geklagt […] werden" (BBl 1993 I S. 1309).
E. 2.4.3 Bei diesem Ergebnis ist auf die übrigen Rügen nicht einzugehen (vgl. Urk. 77 Rz. 10-25, Rz. 34; Urk. 83 Rz. 5-15, Rz. 19-21; Urk. 88 Rz. 26-40, Rz. 45- 47).
E. 2.4.4 Der Vorinstanz, die auf das Rechtsbegehren in der Hauptsache nicht einge- treten ist, kann damit nicht gefolgt werden. Ihr Beschluss ist aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens zurückzuweisen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Aufgrund dessen ist die Anschlussberufung der Beklagten zufolge Ge- genstandslosigkeit abzuschreiben.
E. 3 Provisorische Wiedereinstellung nach Art. 10 Abs. 2 GlG: Berücksichtigung neuer Tatsachenbehauptungen nach erster Äusserungsmöglichkeit
E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, im vorliegenden vereinfachten Verfahren stelle das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 ZPO). Vorsorgliche Massnahmen würden hingegen im summari- schen Verfahren beurteilt und es gelte die Verhandlungsmaxime (Art. 248 lit. d ZPO; Art. 255 ZPO). Im summarischen Verfahren stehe grundsätzlich eine Äusse- rungsmöglichkeit zur Verfügung (Urk. 78 S. 4 f.). Die gesuchstellende Partei habe ihr Tatsachenfundament und damit all jene Umstände, welche die erforderliche Hauptsachenprognose zuliessen, in ihrem ersten Parteivortrag hinreichend aufzu- stellen (Urk. 78 S. 21). Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 ihre Behauptungen durch die auszugsweise Wiedergabe der Klagebei- lage 18 [Urk. 4/18, Urk. 9/18] ergänze und nachbessere, sei sie damit nicht zu hö- ren (Urk. 78 S. 22 f.).
E. 3.2 Die Klägerin rügt zusammengefasst, ihre Eingabe vom 2. Oktober 2024 hätte vollumfänglich berücksichtigt werden müssen, weil das Gericht bei Begeh- ren um provisorische Wiedereinstellung den Sachverhalt von Amtes wegen fest- stellen und neue Tatsachen bis zur Urteilsberatung berücksichtigen müsse (Urk. 77 Rz. 41 ff.).
- 14 -
E. 3.3 Die Beklagte trägt vor, in summarischen Verfahren wie dem vorliegenden träte nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Aktenschluss grundsätzlich nach dem ersten Schriftenwechsel ein. Die Klägerin habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass das summarische Massnahmeverfahren von der Vorinstanz über die einmalige Anhörung hinaus erweitert werde (Urk. 82 Rz. 8 ff.).
E. 3.4.1 Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur auf die provisorische Wiederein- stellung anwendbaren Verfahrensart kann verweisen werden (Urk. 78 S. 4 f.). Zu- sammenfassend und teilweise ergänzend kann festgehalten werden, dass das Gericht in Verfahren nach dem Gleichstellungsgesetz streitwertunabhängig das vereinfachte Verfahren anzuwenden und den Sachverhalt von Amtes wegen fest- zustellen hat (Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 ZPO). Das Gericht be- rücksichtigt dabei neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Wird in einem solchen Verfahren gestützt auf Art. 10 Abs. 2 GlG eine provisorische Wiedereinstellung beantragt, stellt dieser Antrag eine vorsorgliche Massnahme dar (SHK GlG-Wetzstein/Wolfensberger, Art. 10 N 65 ff.; SGB Kommentar GlG-Ueberschlag, Art. 10 N 45). Vorsorgliche Massnah- men werden grundsätzlich im summarischen Verfahren beurteilt und es gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 248 lit. d ZPO; Art. 255 ZPO e contrario). Die Klägerin rügt, in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz sei der Sachverhalt auch bei vorsorglichen Massnahmen von Amtes wegen festzustellen und neue Tatsa- chen und Beweismittel seien bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen. Die provi- sorische Wiedereinstellung sei explizit im Gleichstellungsgesetz verankert und die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen ergebe sich aus dem sozialpoliti- schen Schutzgedanken (Urk. 77 Rz. 43). Dem kann nicht gefolgt werden: Bei der provisorischen Wiedereinstellung geht es darum, im Falle einer voraussichtlich aussichtsreichen Klage rasch eine Wiederaufnahme beziehungsweise Weiterfüh- rung der Arbeitstätigkeit zu gewährleisten. Dafür ist eine rasche und summarische Prüfung vorzunehmen; eine Glaubhaftmachung genügt, wobei an die positive Hauptsachenprognose nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. SGB Kommentar GlG-Ueberschlag, Art. 10 N 49; SHK GlG-Wetzstein/Wolfensberger, Art. 10 N 71). Dass die Vorteile des summarischen Verfahrens – wie das redu- zierte Beweismass der Glaubhaftmachung – bei Begehren nach Art. 10 Abs. 2
- 15 - GlG erweitert werden sollten und insbesondere neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt werden sollen, ist abzulehnen. Für eine ver- fahrensunabhängige Anwendung der in Art. 247 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Sach- verhaltsfeststellung von Amtes wegen besteht kein Anlass. Anders zu entschei- den würde bedeuten, dass in den in Art. 248 ZPO aufgeführten Verfahren, die un- ter das summarische Verfahren fallen, je nach zugrunde liegendem materiell- rechtlichem Anspruch – beispielsweise bei miet- oder arbeitsrechtlichen Ansprü- chen (vgl. Art. 247 Abs. 2 ZPO) – der Aktenschluss bis zur Urteilsberatung ver- schoben würde. Dies würde das summarische Verfahren unnötig komplizierter machen. Wäre ein solcher Mechanismus vom Gesetzgeber gewünscht gewesen, wäre eine verfahrensübergreifende Festlegung der Verfahrensgrundsätze vorge- sehen worden, wie sie beispielsweise in Art. 296 ZPO für Kinderbelange zu finden ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf Gesuche nach Art. 10 Abs. 3 GlG das summarische Verfahren Anwendung findet.
E. 3.4.2 Im summarischen Verfahren tritt nach der ersten freien Äusserungsmög- lichkeit die Novenschranke beziehungsweise der Aktenschluss ein und Noven sind nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig. Dies gilt nur dann ausnahmsweise nicht, wenn das Gericht einen zweiten Schriften- wechsel anordnet (BGE 146 III 237 E. 3, insb. E. 3.1 S. 243 in fine). Die Vorin- stanz hat die Gesuchsantwort lediglich zur Gewährung des Replikrechts zuge- stellt. Gleichzeitig hat sie Frist zur Stellungnahme zu einer anderen Thematik an- gesetzt (Urk. 51). Damit wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Die Klägerin rügt zwar berechtigterweise – und anders als die Vorinstanz argumentiert (Urk. 78 S. 15; vgl. Urk. 69 Rz. 4) –, dass sie ihr Replikrecht und ihr Recht zuläs- sige Noven vorzutragen, während der – zur anderen Thematik – laufenden Frist ausüben durfte (Urk. 77 Rz. 44-47; vgl. BGer 5A_126/2023 vom 13. Juni 2023 E. 3.1 zu Noveneingaben während laufender Fristen). Hinsichtlich neuer Tatsa- chenbehauptungen galt indessen Art. 229 Abs. 1 aZPO (vgl. Art. 407f ZPO). Un- echte Noven konnten vorgetragen werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (Art. 229 Abs. 1 aZPO). Das Replikrecht dient insbesondere nicht dazu, inhaltliche Mängel zu verbessern (vgl. OGer ZH LF160079 vom 13. Februar 2017 E. 5; HGer ZH HE200359 vom 11. Dezember
- 16 - 2020 E. 2.1). Dies wurde aber vorliegend gemacht: Die Klägerin hat aus dem rund 20-seitigen Dokument in Klage- bzw. Gesuchsbeilage 18 (Urk. 4/18; Urk. 9/18), das sie bereits mit ihrem Gesuch um provisorische Wiedereinstellung eingereicht hatte – nachdem die Beklagte ohne Hinweise auf Beilagen geltend gemacht hatte, die Klägerin habe nie eine Diskriminierungsbeschwerde erhoben (Urk. 48 Rz. 27 f.) – erstmals in ihrer Eingabe vom 2. Oktober 2024 im Rahmen der Ausübung des Replikrechts zitiert (Urk. 54 Rz. 11; vgl. Urk. 77 Rz. 43, Rz. 47, vgl. Rz. 57 f.; Urk. 82 Rz. 13; Urk. 88 Rz. 7). In ihrem Gesuch hat sie weder die entsprechende Passage zitiert noch überhaupt geltend gemacht, dass sich aus der Beilage eine Beschwerde über eine geschlechterspezifische Schlechterstellung ergebe (Urk. 1 Rz. 10). Damit kam sie in ihrem Gesuch den Substantiierungsanforderungen, wo- nach Tatsachen in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen und Umrissen zu behaupten sind, nicht nach (vgl. BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 3.4). Das Zitat aus der Klage- bzw. Gesuchs- beilage 18 in der Eingabe vom 2. Oktober 2024 stellt damit ein Novum dar, worauf die Beklagte zu Recht hinweist (Urk. 82 Rz. 13). Der gegenteiligen Ansicht der Klägerin kann nicht gefolgt werden (vgl. Urk. 88 Rz. 9, Rz. 15). Weiter reicht die Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort eine Übersicht ein, die be- legen soll, dass sie in ihrer Eingabe vom 2. Oktober 2024 keine unzulässigen No- ven vorgetragen habe (Urk. 88 Rz. 9). Das Replikrecht dient nicht dazu, die bishe- rige, im Berufungsverfahren geäusserte Kritik zu vervollständigen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; OGer ZH vom 21. Mai 2024 E. II.17.4). Es ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, weshalb diese Übersicht erst im Rahmen des Replikrechts eingereicht werden konnte. Sie ist damit unbeachtlich. Selbst wenn sie jedoch be- rücksichtigt würde, ergäbe sich daraus nichts anderes. Dass die Klage- bzw. Ge- suchsbeilage 18 bereits mit der Klage eingereicht wurde, führt – anders als die Klägerin geltend macht (Urk. 88 Rz. 9) – nicht dazu, dass Zitate aus dieser Bei- lage per se keine Noven wären.
E. 3.4.3 Der Rüge der Klägerin kann damit nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen folglich für die Beurteilung der Ge- suchs um provisorische Wiedereinstellung zu Recht unberücksichtigt gelassen.
- 17 -
E. 4 Provisorische Wiedereinstellung nach Art. 10 Abs. 2 GlG: Beschwerde i.S.v. Art. 10 GlG durch rechtzeitig vorgetragene Tatsachenbehauptungen
E. 4.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Klägerin habe sich am 20. Juni 2023 elektronisch an ihren Vorgesetzten, C._____, gewandt und die Kommunika- tion sowie ihre sich laufend ändernden Anstellungsbedingungen, inklusive ihre lohnmässige Einstufung und den Lohn beanstandet. Dabei habe sie auch einen Vergleich zur Einstufung und zum Lohn bzw. zu den Bedingungen hinsichtlich der "Cliff" [Sperrfrist des Incentivierungsprogramms] gegenüber einem Arbeitskolle- gen, D._____, gemacht. Die Klägerin habe in ihrer Kommunikation gegenüber der Beklagten weder den Begriff "Beschwerde" verwendet noch habe sie gegenüber der Beklagten je ausdrücklich ausgeführt, sie sei der Auffassung, wegen ihres Ge- schlechts lohnmässig diskriminiert zu werden. In der elektronischen Kommunika- tion vom 20. Juni 2023 habe die Klägerin ausgeführt "[w]ir sind fast genau auf der gleichen Stufe. Ich wüsste nicht, warum er höher sein sollte als ich, und wenn ja, würde ich gerne die Gründe dafür genannt bekommen. Aber im Grunde fühlt es sich so an, weil sein Vorgesetzter ein Gründer ist und mehr Druck ausüben konnte was genau das Gegenteil der Begründung ist, die E._____ für die Gehalts- stufen gegeben hat (Fairness)[.] Ich schätze es, dass ich mit Dir offen sein kann." Um als Beschwerde im Sinne von Art. 10 GlG zu gelten bzw. als solche ausgelegt werden zu können – so die Vorinstanz weiter –, bedürfe es zwar nicht der ausdrü- cklichen Verwendung einschlägiger Begriffe (wie Beschwerde, Diskriminierung, Geschlecht, Frau/Mann oder ähnlichem). Aus dem Erklärten müsse aber für die Arbeitgeberin hinreichend klar werden, dass die Arbeitnehmerin die Benachteili- gung auf ihr Geschlecht bzw. auf die Geschlechterspezifizität zurückführe und sie diese behoben haben wolle. Auch einer Laiin sei es ohne Weiteres möglich zu be- nennen, dass sie sich als Frau gegenüber männlichen Kollegen ungleich entlöhnt und damit diskriminiert fühle. Dies setze voraus, dass die Arbeitnehmerin selbst die Lohnungleichheit in ihrer Eigenschaft als Frau begründet sehe. Mit dem wie- dergegebenen Chat-Verkehr zeige die Klägerin selbst auf, dass sie selbst nicht von einer geschlechterspezifisch begründeten Lohnungleichheit ausgegangen sei. Sie führe nämlich aus, wie es sich für sie anfühle bzw. was ihrer Meinung nach der Grund für die Lohnungleichheit sei. Nicht das "Frau- bzw. das Mannsein von
- 18 - D._____", sondern die Verbindung zwischen D._____ und dessen Vorgesetztem, der als Mitgründer mehr Druck habe ausüben können. Die Klägerin sei damit of- fensichtlich selbst nicht der Meinung, D._____ sei als Mann bevorzugt und sie als Frau diskriminiert worden. Vielmehr bemängle sie eine auf Beziehungsnähe fus- sende Ungleichbehandlung. Daran würde auch der Hinweis auf die "Fairness" nichts ändern. Die Auslegung der von der Klägerin hinreichend behaupteten tat- sächlichen Erklärungen und der rechtsgenügend in das Verfahren eingebrachten Beweismittel führe vielmehr zum Ergebnis, dass die Klägerin selbst die unstrittige Lohnungleichheit nicht in ihrem Geschlecht begründet gesehen habe. Damit fehle es an einer Beschwerde wegen (Lohn-)Diskriminierung im Sinne von Art. 10 GlG, womit sich die Klägerin nicht auf den Kündigungsschutz berufen könne und keine provisorische Wiederanstellung verlangen könne (Urk. 78 S. 23-27).
E. 4.2 Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe das Vorliegen einer geschlechterspe- zifischen Diskriminierungsbeschwerde zu Unrecht verneint. Sie habe substantiiert vorgetragen, dass sie mit Chat vom 20. Juni 2023 ihren Lohn ausdrücklich in Re- lation zu ihrem männlichen Mitarbeiter (D._____) gestellt habe (Urk. 77 Rz. 48 ff.). Die Klägerin habe zudem eine indirekte Diskriminierung geltend gemacht (Urk. 88 Rz. 16).
E. 4.3 Die Beklagte trägt vor, die Klägerin komme den Begründungsanforderungen grösstenteils nicht nach. Die Vorinstanz sei zudem zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Klägerin in der elektronischen Kommunikation vom 20. Juni 2023 keine rechtsgenügliche Diskriminierungsbeschwerde erhoben habe (Urk. 82 Rz. 13 ff.).
E. 4.4.1 Auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Begriff der innerbetrieblichen Be- schwerde über eine Diskriminierung nach Art. 10 Abs. 1 GlG kann verwiesen wer- den (Urk. 78 S. 16 f.). Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Kündigungsschutz nach Art. 10 GlG zunächst voraussetzt, dass sich eine Arbeitnehmerin innerbe- trieblich über eine Diskriminierung i.S.v. Art. 3 oder 4 GlG beschwert bzw. wegen einer Diskriminierung die Schlichtungsstelle oder das Gericht angerufen hat, um entsprechende Ansprüche geltend zu machen (SGB Kommentar GlG-Ueber- schlag, Art. 10 GlG N 8). Die Anforderungen an eine solche innerbetriebliche Be- schwerde sind niederschwellig (SHK GlG-Wetzstein/Wolfensberger, Art. 10 N 33).
- 19 - Die innerbetriebliche Beschwerde braucht kein konkretes Begehren zu beinhalten oder eine bestimmte Massnahme zu fordern. Vielmehr genügt es, dass eine Dis- kriminierung gerügt und zumindest sinngemäss Abhilfe verlangt wird (SGB Kom- mentar GlG-Ueberschlag, Art. 10 GlG N 20). Um in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzes zu gelangen, reicht es aus, wenn einer von mehreren Punk- ten, bezüglich welchen sich die Arbeitnehmerin innerbetrieblich beschwert, im ge- schlechterspezifischen Diskriminierungsverbot begründet ist (SGB Kommentar GlG-Ueberschlag, Art. 10 N 9). Erforderlich ist aber, dass die Arbeitnehmerin den Beschwerdegrund erstens selber subjektiv als geschlechterspezifische Diskrimi- nierung empfindet und zweitens, dies der Arbeitgeberin auch entsprechend mitge- teilt wurde (Kantonsgericht SG RZ.2009.28 vom 18. September 2009 E. III.2).
E. 4.4.2 Die Klägerin macht geltend, ihre Aussage hätte nicht anders verstanden werden können, als dass sie ihre Qualifikationen mit denjenigen ihres männlichen Kollegen D._____ gleichwertig einstufe und entsprechend auch ein gleich hoher Lohn ausbezahlt werden müsste, was aufgrund der Geschlechterverschiedenheit nicht der Fall gewesen sei. Ob Grund für die Lohnungleichheit auch "Vitamin B" gewesen sei, habe auf die begründete Beschwerde wegen (Lohn-)Diskriminierung keinen Einfluss, zumal es ausreiche, wenn ein Teil der Beschwerde im geschlech- terspezifischen Diskriminierungsverbot begründet sei (Urk. 77 Rz. 56). Dieser Ar- gumentation kann nicht gefolgt werden: Die Beklagte macht zur Recht geltend, dass sich die Klägerin nicht substantiiert mit der vorinstanzlichen Würdigung aus- einandersetzt (Urk. 82 Rz. 13; Urk. 88 Rz. 19). Insbesondere gibt sie die elektroni- sche Kommunikation in ihrer Berufung unvollständig wieder (vgl. Urk. 77 Rz. 56). In der elektronischen Kommunikation vom 20. Juni 2023 schrieb die Klägerin, nachdem sie einen Vergleich zur Einstufung und zum Lohn (insbesondere den Bedingungen hinsichtlich des "Cliff") von D._____ (Urk. 4/16; Urk. 9/16; Urk. 77 Rz. 53; Urk. 78 S. 23 f.) gezogen hatte, Folgendes: "Wir sind fast genau auf der gleichen Stufe. Ich wüsste nicht, warum er höher sein sollte als ich, und wenn ja, würde ich gerne die Gründe dafür genannt bekommen. Aber im Grunde fühlt es sich so an, weil sein Vorgesetzter ein Gründer ist und mehr Druck ausüben konnte was genau das Gegenteil der Begründung ist, die E._____ für die Gehalts- stufen gegeben hat (Fairness)[.] Ich schätze es, dass ich mit Dir offen sein kann"
- 20 - (Urk. 4/16; Urk. 9/16). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Klägerin mit diesen Ausführungen einzig die Gründerrolle des Vorgesetzten von D._____ re- spektive "Vitamin B" als Grund für dessen höheren Lohn nennt und sie selbst den Grund der Ungleichbehandlung auch darin begründet sieht. Eine zusätzliche, teil- weise oder auch nur sinngemäss geltend gemachte geschlechterspezifische Dis- kriminierung ergibt sich aus der elektronischen Kommunikation vom 20. Juni 2023 nicht. Eine unter Berücksichtigung der herrschenden Arbeitskultur und des Ar- beitsklimas zurückhaltende Formulierung einer Diskriminierungsrüge ist entgegen der Argumentation der Klägerin nicht auszumachen (vgl. Urk. 88 Rz. 22). Soweit die Klägerin wiederum erst in Ausübung ihres Replikrechts auf die Reaktion ihres Vorgesetzten auf die erwähnte Nachricht vom 20. Juni 2023 eingeht und daraus etwas ableiten will, ohne anzugeben, wo sie diese Argumentation bereits vorge- tragen hätte, ist ihr erneut entgegenzuhalten, dass das Replikrecht nicht dazu dient, bisherige Kritik zu vervollständigen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; OGer ZH vom
21. Mai 2024 E. II.17.4). Es ist zudem nicht ersichtlich, wie erst die Ausführungen in der Berufungsantwort zu diesen zusätzlichen Argumenten hätten Anlass geben können (vgl. Urk. 82 Rz. 16). Gleiches gilt für ihre Ausführungen zum Begriff "Fair- ness", wobei ihrer Argumentation, die dem Gebrauch dieses Begriffs im Kontext ihrer Nachricht einen geschlechterspezifischen Gehalt zumessen will (Urk. 88 Rz. 22), auch inhaltlich nicht gefolgt werden kann, nutzt sie doch den Begriff Fair- ness, nachdem sie auf die Gründerrolle des Vorgesetzten von D._____ einging (Urk. 4/16; Urk. 9/16). Die Klägerin macht weiter geltend, es liege eine indirekte Diskriminierung vor (Urk. 88 Rz. 16). Eine indirekte Diskriminierung im Sinne von Art. 3 GlG liegt vor, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung, wie bei- spielsweise das Kriterium des Dienstalters, der Berufserfahrung, der Teilzeitarbeit bzw. des Arbeitspensums oder das Anknüpfen an körperlichen Voraussetzungen, die sich an männlichen Durchschnittswerten orientieren, im Ergebnis wesentlich mehr bzw. überwiegend Angehörige eines Geschlechts benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (SGB Kommentar GlG-Kaufmann, Art. 3 N 28 f. m.H.a. BGE 141 II 411 E. 6.1.2; SHK GlG-Wetzstein/Wolfensberger, Art. 3 N 86). Bei einer indirekten Diskriminierung findet eine kollektive Betrachtungsweise An- wendung (SGB Kommentar GlG-Ueberschlag, Art. 3 N 15, N 31; weiterführend
- 21 - SHK GlG-Wetzstein/Wolfensberger, Art. 3 N 28 ff.). Die Klägerin macht geltend, sie habe ihre Diskriminierungsrüge nicht lediglich auf den pauschalen Vorwurf verkürzt, D._____ sei "als Mann" bevorzugt worden, sondern habe zusätzlich den Mechanismus der Benachteiligung benannt. Dieser liege darin, dass, wer der männlich besetzten Gründer- und Stiftungsratsebene näher stehe, bei Einstufung und Lohn bevorzugt werde und diese Nähe sei strukturell männlich geprägt (Urk. 88 Rz. 16). Mit dieser Argumentation macht die Klägerin keine indirekte Dis- kriminierung geltend; es fehlt an einer formal geschlechtsneutralen Regelung, welche die Klägerin benachteiligt hätte. Der vorinstanzliche Würdigung, wonach die Klägerin einzig "Vitamin B" respektive die Gründerrolle des Vorgesetzten von D._____ als Grund für dessen höheren Lohn nennt und sie selbst den Grund der Ungleichbehandlung auch darin begründet sieht, ist – auch unter Berücksichti- gung dieser Argumente der Klägerin – noch immer zu folgen. Damit scheitert die Rüge der Klägerin. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Ausführungen im Gesuch um provisorische Wiedereinstellung, wonach die Klägerin an einem Ge- spräch vom 14. Juli 2023 ein weiteres Mal die Missstände rund um ihren Vertrag beziehungsweise die Lohnungleichheit angesprochen habe, keine genügend sub- stantiiert behauptete geschlechterspezifische Diskriminierungsbeschwerde ist (vgl. Urk. 1 Rz. 10 in fine; Urk. 48 Rz. 37; vgl. Urk. 88 Rz. 13).
E. 4.4.3 Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zu Dispositiv-Ziffer 2 des ersten Beschlusses; der Eventualantrag betreffend die Leistung einer Sicherheit wäre nur im Falle einer provisorischen Wiedereinstellung zu beurteilen gewesen.
E. 5 Die Parteientschädigung betreffend die Berufung gegen den vorsorglichen Massnahmenentscheid ist in Anwendung von § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 bis 3, § 9 und § 13 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 3'300.– (inkl. MwSt.) festzusetzen und zu verlegen. Die vollständig unterliegende Klägerin ist zu verpflichten, der Beklagten diese Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 23 -
E. 6 Es wird davon Vormerk genommen, dass eine volle zweitinstanzliche Partei- entschädigung betreffend die Berufung in der Hauptsache und die An- schlussberufung Fr. 4'000.– betragen würde.
E. 7 Die Entscheidung über die Verteilung der Parteientschädigung des zweitin- stanzlichen Verfahrens betreffend die Berufung in der Hauptsache und die Anschlussberufung wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
E. 8 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 24 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 9 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG sowie ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. August 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Achermann versandt am: ms
Dispositiv
- Soweit auf die Klage einzutreten ist, wird der vorsorgliche Antrag der Kläge- rin auf provisorische Wiedereinstellung abgewiesen. - 3 -
- Soweit auf die Klage einzutreten ist, wird der Eventualantrag der Beklagten auf Verpflichtung der Klägerin zur Leistung einer Sicherheit zufolge Gegen- standslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
- Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden nachfolgend geregelt.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel: Berufung, Frist 10 Tage] Sodann wird beschlossen:
- Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: der Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 77 S. 2; Urk. 85 S. 2): "1. Die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Zürich vom 6. Februar 2025 seien vollumfänglich aufzuheben.
- Es sei das Gesuch um provisorische Wiedereinstellung der Beru- fungsklägerin im Sinne von Art. 10 Abs. 3 GIG unter Androhung der Ungehorsamsstrafe im Sinne von Art. 292 StGB gutzuheissen und die Wiedereinstellung entsprechend anzuordnen.
- Eventualiter sei das Massnahmebegehren an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
- Die Hauptsache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, einen zweiten Parteivortrag anzuordnen.
- Alles unter Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Beru- fungsbeklagten." - 4 - "1. Die Anschlussberufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Anschlussberufungsklägerin." der Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (Urk. 82 S. 2; Urk. 83 S. 2): zur Berufung: "1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsklägerin (zuzüglich MWST)." zur Anschlussberufung: "1. Dispositiv-Ziffer 3 (betreffend das Hauptverfahren) des Beschlus- ses des Arbeitsgerichts Zürich vom 6. Februar 2026 (Geschäfts- Nr. AN230044-L) sei aufzuheben und die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 21'760 (zuzüg- lich MWST) zu bezahlen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der An- schlussberufungsbeklagten (zuzüglich MWST)." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
- Die Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin ("Be- klagte") ist eine in den Bereichen web3, Kryptowährungen und DAOs (Decentrali- zed Autonomous Organizations) tätige Stiftung, welche unter anderem … [Zweck] (Urk. 4/4, 8). Die Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte ("Klägerin") war ab 1. April 2023 bei der Beklagten als "Grants Lead" angestellt (Urk. 4/5). Am 25. Juli 2023 beziehungsweise 3. August 2023 kündigte die Be- klagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich per Ende August beziehungs- weise Ende September 2023 (Urk. 9/1, 3). Die Klägerin machte am 29. Septem- ber 2023 die vorliegende arbeitsrechtliche Klage mit den vorstehend wiedergege- benen Rechtsbegehren anhängig (Urk. 1).
- Der vorliegend relevante Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann wie folgt zusammengefasst werden: Die Klägerin beantragte mit ihrer Klage vom - 5 -
- September 2023 die provisorische Wiedereinstellung (Urk. 1 S. 2). Aufgrund einer von der Beklagten erhobenen Unzuständigkeitseinrede wurde das Verfah- ren auf diese Frage beschränkt. Am 16. Juli 2024 trat die Vorinstanz auf die Klage ein und setzte der Beklagten Frist zur Stellungnahme zum vorsorglichen Mass- nahmenbegehren (Urk. 41). Diese Stellungnahme erfolgte am 28. August 2024. Beantragt wurde die Abweisung des Antrags um provisorische Wiedereinstellung und im Eventualstandpunkt (im Falle einer provisorischen Wiedereinstellung) die Leistung einer Sicherheit (Urk. 48). Mit Verfügung vom 5. September 2024 wurde diese Stellungnahme der Klägerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt und ihr Frist zur Stellungnahme zum Eventualantrag angesetzt (Urk. 51). Die Klä- gerin erstattete ihre Stellungnahme mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 (Urk. 54). Mit Urteil vom 9. Mai 2025 bestätigte die hiesige Kammer den Entscheid der Vor- instanz vom 16. Juli 2024, mit welchem diese auf die Klage eingetreten war und die örtliche Zuständigkeit bejaht hatte (Urk. 65). Nachdem die Parteien im Juli 2025 auf die Durchführung einer Verhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen verzichtet hatten (Urk. 64), liess sich die Beklagte nach entsprechender Fristan- setzung am 22. September 2025 zur Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 ver- nehmen (Urk. 69; vgl. Urk. 67). Die Klägerin liess sich dazu nicht mehr verneh- men (vgl. Urk. 70).
- Am 6. Februar 2026 beschloss die Vorinstanz, auf die Klage nicht einzutre- ten. Den vorsorglichen Antrag auf provisorische Wiedereinstellung wies sie ab (Urk. 73 S. 35 f. = Urk. 78 S. 35 f.). Gegen diese Beschlüsse erhob die Klägerin am 23. Februar 2026 rechtzeitig Berufung mit den oben wiedergegebenen Anträ- gen (Urk. 77; vgl. Urk. 74/2). Am 7. April 2026 sowie am 8. Mai 2026 erstattete die Beklagte innert angesetzter Frist (Urk. 81) die Berufungsantworten und erhob An- schlussberufung (Urk. 82; Urk. 83). Mit Verfügung vom 11. Mai 2026 wurden diese der Klägerin zugestellt und ihr Frist für die Anschlussberufungsantwort so- wie zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 84). Mit Eingaben vom
- Juni 2026 erstattete die Klägerin rechtzeitig die Anschlussberufungsantwort und ihre Stellungnahme zu den Berufungsantwortschriften (Urk. 85; Urk. 86; Urk. 87/1; Urk. 88). Mit Verfügung vom 16. Juni 2026 wurde der Beklagten Frist zur Stellungnahme, insbesondere zu den neu eingereichten Unterlagen, sowie zur - 6 - freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 89). Es gingen keine weiteren Ein- gaben ein.
- Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-76). Das Verfahren ist spruchreif. II. Materielle Beurteilung
- Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Die Berufung richtet sich einerseits gegen einen erstinstanzlichen Endent- scheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO und andererseits gegen einen erst- instanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO, in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt (Urk. 308 Abs. 2 ZPO; vgl. Urk. 77 Rz. 5) und die nicht un- ter einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Sie wurde form- und fristgerecht bei der zuständigen kantonalen Berufungsinstanz (vgl. § 48 GOG) er- hoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 77). Die vor Vorinstanz unterlegene und damit beschwerte Klägerin ist zur Berufungserhebung legitimiert. Die Rechtsmittelvor- aussetzungen sind erfüllt (vgl. Urk. 77 Rz. 1-7). Auf die Berufung ist unter dem Vorbehalt hinreichender Begründung (nachstehend Erw. II.1.2) einzutreten. 1.2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist, respektive an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ - 7 - mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorak- ten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom 16. November 2022 E. II.1 S. 5; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügen- der Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Dabei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb sie die Berufung auch mit ei- ner anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argu- mentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179). 1.3. In Berufungsverfahren wie dem vorliegenden werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorge- bracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend über- prüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurtei- len. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Ver- fahren einzubringen (vgl. ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Im Berufungsver- fahren ist das Nachbringen von Behauptungen, welche im erstinstanzlichen Ver- fahren unsubstantiiert geblieben waren, ausgeschlossen (ZK ZPO-Reetz, Vorbe- merkungen zu Art. 308-318 N 43). Dies gilt auch für Verfahren, welche – wie das vorliegende Verfahren – der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 - 8 - Abs. 2 i.V.m. Art. 243 Abs. 2 ZPO unterstehen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; BGE 138 III 625 E. 2.2). 1.4. Die Klägerin trägt vor, die Vorinstanz habe das Beschleunigungsgebot miss- achtet (Urk. 77 Rz. 36-40). Diesbezügliche Anträge werden formell nicht gestellt. Der Klägerin ist beizupflichten, dass bis zum Entscheid über die provisorische Wiederanstellung viel Zeit verging und während dieser Zeit für sie erhebliche Rechtsunsicherheit bestand (vgl. Urk. 88 Rz. 4). Wird aber berücksichtigt, dass vor allem die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten vom 23. November 2023 und die dadurch bedingten Schriftsätze (Urk. 15 ff.) das Verfahren verlängerten sowie die Anfechtung des die Zuständigkeit bejahenden Entscheids vom 16. Juli 2024 (Urk. 41) rund acht Monate dauerte und die Akten erst Anfang September 2025 zurück an die Vorinstanz gelangten (vgl. Urk. 66), relativiert sich die Verfah- rensdauer massgeblich (vgl. Urk. 77 Rz. 39). Die Klägerin moniert weiter, die letzte nach Ansicht der Vorinstanz zu berücksichtigende Eingabe der Beklagten sei am 28. August 2024 erfolgt und bis zum abweisenden Beschluss seien rund eineinhalb Jahre vergangen (Urk. 77 Rz. 38). Dem kann nicht gefolgt werden. Mit der Eingabe vom 28. August 2024 (Urk. 48) war das Verfahren über die vorsorgli- chen Massnahmen noch nicht spruchreif. Es war korrekt, den Parteien nochmals eine Äusserungsmöglichkeit im Rahmen des Replikrechts einzuräumen (vgl. Urk. 51; Urk. 54; Urk. 57; Urk. 61; Urk. 67; Urk. 69). Die Ausübung des Replik- rechts wurde aufgrund des betreffend die Zuständigkeit geführten Berufungsver- fahrens verzögert. Dass in diesen Eingaben nicht mehr zu berücksichtigende No- ven vorgetragen wurden, ändert daran nichts (dazu ausführlich hinten Erw. II.3). Ab der Spruchreife der Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen bis zum Entscheid vergingen rund fünf Monate. Dies ist zwar eine längere Zeitdauer, er- scheint aber unter Berücksichtigung des Umfangs der Akten noch nicht übermäs- sig lange. Eine Verletzung des Beschleunigungsverbots liegt nicht vor.
- Rechtsbegehren in der Hauptsache 2.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin erhebe eine reine Feststellungsklage. Sie wolle damit alleine die Nichtigkeit der von der Beklagten ausgesprochenen beiden Kündigungen festgestellt haben. Sie unterlasse aber darzulegen, weshalb aus- - 9 - nahmsweise die prozessualen Voraussetzungen für eine subsidiäre Feststel- lungsklage gemäss Art. 88 ZPO gegeben seien. So äussere sie sich nur im Kon- text der beantragten vorsorglichen Massnahme auf provisorische Wiedereinstel- lung und einer allfälligen Güterabwägung zu einem ihr entstehenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil im Falle einer Nichtwiedereinstellung. Hierbei handle es sich indes um eine der allgemeinen Voraussetzungen für den Erlass ei- ner vorsorglichen Massnahme und damit (alleine) lasse sich das erforderliche rechtlich geschützte Feststellungsinteresse nicht begründen. Ein spezialgesetzlich geregelter Anspruch auf Erhebung einer (reinen) Feststellungsklage existiere nicht. Das GlG sehe zwar in Art. 5 Abs. 1 lit. c vor, dass eine Partei unter beson- deren Voraussetzungen auf Feststellung der Diskriminierung der Kündigung kla- gen könne. Dies tue die Klägerin aber nicht und sie trage zudem auch nicht vor, weshalb eine auf Art. 5 Abs. 2 GlG gestützte, auch unter dem GlG vorrangige Leistungsklage nicht möglich sei. Art. 10 GlG, auf welche die Klägerin ihre Klage letztlich stütze, sehe keine reine Feststellungsklage vor. Dessen Abs. 1 halte fest, dass eine Kündigung trotz Kündigungsschutz gemäss Art. 10 GlG anfechtbar sei. Anfechtbarkeit bedeute jedoch nicht Nichtigkeit der Kündigung und Folge der er- folgreichen Anfechtung der Kündigung sei nicht bloss die Feststellung der Nichtig- keit, sondern die gestaltende Aufhebung der Kündigung mit der Verpflichtung der Weiterbeschäftigung oder Bezahlung einer Entschädigung. Die Klägerin – so die Vorinstanz weiter – unterlasse es, die Voraussetzungen für die Erhebung der rei- nen Feststellungsklage gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 darzulegen. Ihr habe ge- stützt auf das GlG primär eine Gestaltungs- bzw. Leistungsklage offen gestanden. Eine solche habe sie offensichtlich nicht erhoben und entsprechend fehle es mit Blick auf eine Leistungsklage auch an einem bezifferten Rechtsbegehren. So wie die klagende Partei in ihrem ersten Parteivortrag das Rechtsbegehren zu bezif- fern habe, so habe sie umgehend die zulässige Klageart zu wählen und ein ihr entsprechendes Rechtsbegehren (Antrag auf Bezahlung einer Geldsumme oder Antrag auf ein gestaltendes gerichtliches Erkenntnis) zu formulieren, welches ohne weiteres zum Urteil erhoben werden könne. Das sei betreffend Rechtsbe- gehren Ziffer 1 der Klage mangels Feststellungsanspruchs nicht möglich. Es wäre vielmehr umzuformulieren, was unzulässig sei. Auf Rechtsbegehren Ziffer 1 und - 10 - damit auf die Klage insgesamt sei daher mangels eines rechtlich geschützten rei- nen Feststellungsinteresses nicht einzutreten (Urk. 78 S. 30 f.). 2.2. Die Klägerin rügt insbesondere, die Vorinstanz habe mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid einen ihrem Eintretensentscheid vom 16. Juli 2024 wi- dersprechenden Entscheid gefällt und damit Treu und Glauben verletzt. Die Pro- zessvoraussetzungen hätten sofort geprüft werden müssen und nach einer Ver- fahrensdauer von zweieinhalb Jahren habe nicht mehr mit einem Nichteintreten- sentscheid gerechnet werden müssen. Zudem habe sie ihr Feststellungsinteresse zum einen rechtsgenügend begründet und zum anderen habe sie mit ihren Rechtsbegehren im Haupt- wie auch im Massnahmebegehren offenkundig nichts anderes als ihre Wiedereinstellung verlangt. Mit ihrem Vorgehen habe die Vorin- stanz überspitzt formalistisch gehandelt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 77 Rz. 8 ff.). 2.3. Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe im Entscheid vom 16. Juli 2024 bloss die örtliche Zuständigkeit geprüft. Prozessvoraussetzungen dürften – obwohl eine frühzeitige Prüfung sinnvoll sei – jederzeit geprüft werden und wenn sie nicht vorlägen, sei auf eine Klage zwingend nicht einzutreten. Die Klägerin habe die Kündigungen nicht angefochten, sondern eine untaugliche Feststel- lungsklage erhoben, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die Feststellungsklage nicht eingetreten sei. Eine Klageänderung sei zudem nicht mehr möglich, weil nach Art. 10 Abs. 3 GlG die Kündigung vor Ende der Kündigungsfrist beim Gericht mittels Gestaltungsklage angefochten werden müsse, ansonsten die Ansprüche verwirkt seien (Urk. 83 Rz. 5 ff.). 2.4.1. Rechtsbegehren müssen so bestimmt sein, dass sie bei Gutheissung zum Dispositiv des Urteils erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.3). Dieser Grundsatz wird insofern abgemildert, als das Gericht Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen hat (BK ZPO-Domenig/Hurni, Art. 58 N 41 m.H.a. BGer 5A_751/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.1). Insbesondere sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). Auch bei auf den ersten Blick klaren Rechtsbegehren ist eine allenfalls unrichtige Bezeichnung oder unglückliche Ausdrucksweise nicht ohne Weiteres massgebend (BGer - 11 - 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 4.1; BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 3.3). Das Dispositiv muss nicht wortwörtlich mit dem Rechtsbegehren übereinstimmen, sondern muss vielmehr dessen Sinn entsprechen (BK ZPO-Do- menig/Hurni, Art. 58 N 19, N 41). Das Zivilprozessrecht ist insgesamt darauf aus- gerichtet, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3). Welche Anforderungen an die Bestimmtheit eines Rechtsbegehrens zu stellen sind, hängt daher auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts ab (BGer 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.1; vgl. BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 4.1). Die Klägerin beantragt in der Hauptsa- che in ihrem Rechtsbegehren die Feststellung der Nichtigkeit der Arbeitgeberkün- digungen. Zudem stellte sie einen Antrag auf provisorische Wiedereinstellung (Urk. 1 S. 2; vgl. die vorne wiedergegebenen Rechtsbegehren). Die in Art. 10 GlG verwendete gesetzliche Terminologie der "Wiedereinstellung" (Abs. 3; vgl. dem- gegenüber "Weiterführung des Arbeitsverhältnisses" in Abs. 4) ist insofern nicht ganz treffend, als eine Gutheissung der in Art. 10 GlG vorgesehenen Kündigungs- schutzklage die Kündigung ex tunc dahinfällt und das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt (SGB Kommentar GlG-Ueberschlag, Art. 10 N 42, N 53 ff.; SHK GlG-Wetz- stein/Wolfensberger, Art. 10 N 61). Damit kommt es also nicht zu einer eigentli- chen Wiedereinstellung. Dass die Formulierung von auf Art. 10 GlG basierenden Rechtsbegehren mit Unsicherheiten behaftet ist, ist damit teilweise auf den Geset- zeswortlaut zurückzuführen. Nichtig ist eine nach Art. 10 GlG anfechtbare Kündi- gung nach geltendem Recht indessen nicht (vgl. SHK GlG-Wetzstein/Wolfensber- ger, Art. 10 N 85 ff.). Gestützt auf Art. 10 GlG kann entweder die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses oder eine Entschädigung beantragt werden (vgl. SHK GlG-Wetzstein/Wolfensberger, Art. 10 N 7). Wie die Klägerin rügt, wird bereits aus den Rechtsbegehren – unter Berücksichtigung des dem Anspruch zugrunde lie- genden materiellen Rechts sowie ihres Antrags auf provisorische Wiedereinstel- lung – klar, dass die Klägerin auch in der Hauptsache eine Weiterbeschäftigung bei der Beklagten beantragt (vgl. Urk. 77 Rz. 26 f., Rz. 32). Dies ergibt sich eben- falls aus der Begründung, in welcher die Klägerin ausführt, das Gericht könne eine provisorische Wiedereinstellung für die Dauer des Verfahrens anordnen, wenn wahrscheinlich erscheine, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der - 12 - Kündigung erfüllt seien und sie Gründe für ihre "Wiederanstellung" anführt (Urk. 1 Rz. 19, Rz. 23). Das in der Hauptsache gestellte Rechtsbegehren ist damit nach Treu und Glauben als Antrag auf Aufhebung der Arbeitgeberkündigungen vom
- Juli 2023 sowie 3. August 2023 im Sinne eines Gestaltungsbegehrens auszu- legen. Dies entspricht im Übrigen auch der von der Vorinstanz im Beschluss vom
- Juli 2024 – mit welchem auf die Klage vorbehaltlos eingetreten wurde – ver- tretenen Auffassung, wonach "die formellen Anforderungen (Einleitung der An- fechtungsklage noch innerhalb der Kündigungsfrist) jedenfalls erfüllt [schienen]" (Urk. 41 S. 21). 2.4.2. Zudem wäre eine Klageänderung – insbesondere eine Umformulierung des Rechtsbegehrens – im Rahmen der zweiten unbeschränkten Äusserungsmöglich- keit zulässig (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 229 Abs. 1 ZPO; vgl. ZK ZPO-Leuen- berger, Art. 227 N 1, N 5, N 18; BK ZPO-Killias/Möhler, Art. 227 N 2a). Damit wäre – anders als die Vorinstanz argumentiert und worauf die Klägerin hinweist (Urk. 78 S. 31; Urk. 77 Rz. 28 f., Rz. 33) – im Rahmen des zweiten Schriften- wechsels auch eine Anpassung des Rechtsbegehrens möglich gewesen. Die Mo- difizierung einer Feststellungsklage in eine Leistungs- oder Gestaltungsklage wird in der Lehre denn auch als typisches Beispiel für eine zulässige Klageänderung erwähnt (KUKO ZPO-Sogo/Naegeli, Art. 227 N 28; BSK ZPO-Willisegger, Art. 227 N 33). Der Argumentation der Beklagten, wonach eine Klageänderung vorliegend nicht mehr möglich sei, weil nach Art. 10 Abs. 3 GlG die Kündigung vor Ende der Kündigungsfrist beim Gericht mittels Gestaltungsklage angefochten werden müsse, ansonsten die Ansprüche verwirkt seien (Urk. 83 Rz. 16-18), kann nicht gefolgt werden (vgl. Urk. 88 Rz. 41-44). Dem zu folgen, würde der bereits erwähn- ten dienenden Funktion des Prozessrechts entgegenstehen (BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3). Die Umformulierung von Rechtsbegehren und damit – ganz generell – eine Klageänderung in Verfahren, in welchen Gestaltungsklagen zu erheben sind, würde ohne sachlichen Grund eingeschränkt. Dass in Art. 10 Abs. 3 GlG steht, "die Kündigung muss vor Ende der Kündigungsfrist beim Gericht angefochten werden" bedeutet nicht, dass Klageänderungen in einem entsprechenden Verfah- ren nicht zulässig sein sollten. Solches ergibt sich auch nicht aus der Botschaft, in welcher ausgeführt wird, "im Unterschied zu Artikel 336b des Obligationenrechts - 13 - muss vor dem Ende der Kündigungsfrist geklagt […] werden" (BBl 1993 I S. 1309). 2.4.3. Bei diesem Ergebnis ist auf die übrigen Rügen nicht einzugehen (vgl. Urk. 77 Rz. 10-25, Rz. 34; Urk. 83 Rz. 5-15, Rz. 19-21; Urk. 88 Rz. 26-40, Rz. 45- 47). 2.4.4. Der Vorinstanz, die auf das Rechtsbegehren in der Hauptsache nicht einge- treten ist, kann damit nicht gefolgt werden. Ihr Beschluss ist aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens zurückzuweisen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Aufgrund dessen ist die Anschlussberufung der Beklagten zufolge Ge- genstandslosigkeit abzuschreiben.
- Provisorische Wiedereinstellung nach Art. 10 Abs. 2 GlG: Berücksichtigung neuer Tatsachenbehauptungen nach erster Äusserungsmöglichkeit 3.1. Die Vorinstanz erwog, im vorliegenden vereinfachten Verfahren stelle das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 ZPO). Vorsorgliche Massnahmen würden hingegen im summari- schen Verfahren beurteilt und es gelte die Verhandlungsmaxime (Art. 248 lit. d ZPO; Art. 255 ZPO). Im summarischen Verfahren stehe grundsätzlich eine Äusse- rungsmöglichkeit zur Verfügung (Urk. 78 S. 4 f.). Die gesuchstellende Partei habe ihr Tatsachenfundament und damit all jene Umstände, welche die erforderliche Hauptsachenprognose zuliessen, in ihrem ersten Parteivortrag hinreichend aufzu- stellen (Urk. 78 S. 21). Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 ihre Behauptungen durch die auszugsweise Wiedergabe der Klagebei- lage 18 [Urk. 4/18, Urk. 9/18] ergänze und nachbessere, sei sie damit nicht zu hö- ren (Urk. 78 S. 22 f.). 3.2. Die Klägerin rügt zusammengefasst, ihre Eingabe vom 2. Oktober 2024 hätte vollumfänglich berücksichtigt werden müssen, weil das Gericht bei Begeh- ren um provisorische Wiedereinstellung den Sachverhalt von Amtes wegen fest- stellen und neue Tatsachen bis zur Urteilsberatung berücksichtigen müsse (Urk. 77 Rz. 41 ff.). - 14 - 3.3. Die Beklagte trägt vor, in summarischen Verfahren wie dem vorliegenden träte nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Aktenschluss grundsätzlich nach dem ersten Schriftenwechsel ein. Die Klägerin habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass das summarische Massnahmeverfahren von der Vorinstanz über die einmalige Anhörung hinaus erweitert werde (Urk. 82 Rz. 8 ff.). 3.4.1. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur auf die provisorische Wiederein- stellung anwendbaren Verfahrensart kann verweisen werden (Urk. 78 S. 4 f.). Zu- sammenfassend und teilweise ergänzend kann festgehalten werden, dass das Gericht in Verfahren nach dem Gleichstellungsgesetz streitwertunabhängig das vereinfachte Verfahren anzuwenden und den Sachverhalt von Amtes wegen fest- zustellen hat (Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 ZPO). Das Gericht be- rücksichtigt dabei neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Wird in einem solchen Verfahren gestützt auf Art. 10 Abs. 2 GlG eine provisorische Wiedereinstellung beantragt, stellt dieser Antrag eine vorsorgliche Massnahme dar (SHK GlG-Wetzstein/Wolfensberger, Art. 10 N 65 ff.; SGB Kommentar GlG-Ueberschlag, Art. 10 N 45). Vorsorgliche Massnah- men werden grundsätzlich im summarischen Verfahren beurteilt und es gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 248 lit. d ZPO; Art. 255 ZPO e contrario). Die Klägerin rügt, in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz sei der Sachverhalt auch bei vorsorglichen Massnahmen von Amtes wegen festzustellen und neue Tatsa- chen und Beweismittel seien bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen. Die provi- sorische Wiedereinstellung sei explizit im Gleichstellungsgesetz verankert und die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen ergebe sich aus dem sozialpoliti- schen Schutzgedanken (Urk. 77 Rz. 43). Dem kann nicht gefolgt werden: Bei der provisorischen Wiedereinstellung geht es darum, im Falle einer voraussichtlich aussichtsreichen Klage rasch eine Wiederaufnahme beziehungsweise Weiterfüh- rung der Arbeitstätigkeit zu gewährleisten. Dafür ist eine rasche und summarische Prüfung vorzunehmen; eine Glaubhaftmachung genügt, wobei an die positive Hauptsachenprognose nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. SGB Kommentar GlG-Ueberschlag, Art. 10 N 49; SHK GlG-Wetzstein/Wolfensberger, Art. 10 N 71). Dass die Vorteile des summarischen Verfahrens – wie das redu- zierte Beweismass der Glaubhaftmachung – bei Begehren nach Art. 10 Abs. 2 - 15 - GlG erweitert werden sollten und insbesondere neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt werden sollen, ist abzulehnen. Für eine ver- fahrensunabhängige Anwendung der in Art. 247 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Sach- verhaltsfeststellung von Amtes wegen besteht kein Anlass. Anders zu entschei- den würde bedeuten, dass in den in Art. 248 ZPO aufgeführten Verfahren, die un- ter das summarische Verfahren fallen, je nach zugrunde liegendem materiell- rechtlichem Anspruch – beispielsweise bei miet- oder arbeitsrechtlichen Ansprü- chen (vgl. Art. 247 Abs. 2 ZPO) – der Aktenschluss bis zur Urteilsberatung ver- schoben würde. Dies würde das summarische Verfahren unnötig komplizierter machen. Wäre ein solcher Mechanismus vom Gesetzgeber gewünscht gewesen, wäre eine verfahrensübergreifende Festlegung der Verfahrensgrundsätze vorge- sehen worden, wie sie beispielsweise in Art. 296 ZPO für Kinderbelange zu finden ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf Gesuche nach Art. 10 Abs. 3 GlG das summarische Verfahren Anwendung findet. 3.4.2. Im summarischen Verfahren tritt nach der ersten freien Äusserungsmög- lichkeit die Novenschranke beziehungsweise der Aktenschluss ein und Noven sind nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig. Dies gilt nur dann ausnahmsweise nicht, wenn das Gericht einen zweiten Schriften- wechsel anordnet (BGE 146 III 237 E. 3, insb. E. 3.1 S. 243 in fine). Die Vorin- stanz hat die Gesuchsantwort lediglich zur Gewährung des Replikrechts zuge- stellt. Gleichzeitig hat sie Frist zur Stellungnahme zu einer anderen Thematik an- gesetzt (Urk. 51). Damit wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Die Klägerin rügt zwar berechtigterweise – und anders als die Vorinstanz argumentiert (Urk. 78 S. 15; vgl. Urk. 69 Rz. 4) –, dass sie ihr Replikrecht und ihr Recht zuläs- sige Noven vorzutragen, während der – zur anderen Thematik – laufenden Frist ausüben durfte (Urk. 77 Rz. 44-47; vgl. BGer 5A_126/2023 vom 13. Juni 2023 E. 3.1 zu Noveneingaben während laufender Fristen). Hinsichtlich neuer Tatsa- chenbehauptungen galt indessen Art. 229 Abs. 1 aZPO (vgl. Art. 407f ZPO). Un- echte Noven konnten vorgetragen werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (Art. 229 Abs. 1 aZPO). Das Replikrecht dient insbesondere nicht dazu, inhaltliche Mängel zu verbessern (vgl. OGer ZH LF160079 vom 13. Februar 2017 E. 5; HGer ZH HE200359 vom 11. Dezember - 16 - 2020 E. 2.1). Dies wurde aber vorliegend gemacht: Die Klägerin hat aus dem rund 20-seitigen Dokument in Klage- bzw. Gesuchsbeilage 18 (Urk. 4/18; Urk. 9/18), das sie bereits mit ihrem Gesuch um provisorische Wiedereinstellung eingereicht hatte – nachdem die Beklagte ohne Hinweise auf Beilagen geltend gemacht hatte, die Klägerin habe nie eine Diskriminierungsbeschwerde erhoben (Urk. 48 Rz. 27 f.) – erstmals in ihrer Eingabe vom 2. Oktober 2024 im Rahmen der Ausübung des Replikrechts zitiert (Urk. 54 Rz. 11; vgl. Urk. 77 Rz. 43, Rz. 47, vgl. Rz. 57 f.; Urk. 82 Rz. 13; Urk. 88 Rz. 7). In ihrem Gesuch hat sie weder die entsprechende Passage zitiert noch überhaupt geltend gemacht, dass sich aus der Beilage eine Beschwerde über eine geschlechterspezifische Schlechterstellung ergebe (Urk. 1 Rz. 10). Damit kam sie in ihrem Gesuch den Substantiierungsanforderungen, wo- nach Tatsachen in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen und Umrissen zu behaupten sind, nicht nach (vgl. BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 3.4). Das Zitat aus der Klage- bzw. Gesuchs- beilage 18 in der Eingabe vom 2. Oktober 2024 stellt damit ein Novum dar, worauf die Beklagte zu Recht hinweist (Urk. 82 Rz. 13). Der gegenteiligen Ansicht der Klägerin kann nicht gefolgt werden (vgl. Urk. 88 Rz. 9, Rz. 15). Weiter reicht die Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort eine Übersicht ein, die be- legen soll, dass sie in ihrer Eingabe vom 2. Oktober 2024 keine unzulässigen No- ven vorgetragen habe (Urk. 88 Rz. 9). Das Replikrecht dient nicht dazu, die bishe- rige, im Berufungsverfahren geäusserte Kritik zu vervollständigen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; OGer ZH vom 21. Mai 2024 E. II.17.4). Es ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, weshalb diese Übersicht erst im Rahmen des Replikrechts eingereicht werden konnte. Sie ist damit unbeachtlich. Selbst wenn sie jedoch be- rücksichtigt würde, ergäbe sich daraus nichts anderes. Dass die Klage- bzw. Ge- suchsbeilage 18 bereits mit der Klage eingereicht wurde, führt – anders als die Klägerin geltend macht (Urk. 88 Rz. 9) – nicht dazu, dass Zitate aus dieser Bei- lage per se keine Noven wären. 3.4.3. Der Rüge der Klägerin kann damit nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen folglich für die Beurteilung der Ge- suchs um provisorische Wiedereinstellung zu Recht unberücksichtigt gelassen. - 17 -
- Provisorische Wiedereinstellung nach Art. 10 Abs. 2 GlG: Beschwerde i.S.v. Art. 10 GlG durch rechtzeitig vorgetragene Tatsachenbehauptungen 4.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Klägerin habe sich am 20. Juni 2023 elektronisch an ihren Vorgesetzten, C._____, gewandt und die Kommunika- tion sowie ihre sich laufend ändernden Anstellungsbedingungen, inklusive ihre lohnmässige Einstufung und den Lohn beanstandet. Dabei habe sie auch einen Vergleich zur Einstufung und zum Lohn bzw. zu den Bedingungen hinsichtlich der "Cliff" [Sperrfrist des Incentivierungsprogramms] gegenüber einem Arbeitskolle- gen, D._____, gemacht. Die Klägerin habe in ihrer Kommunikation gegenüber der Beklagten weder den Begriff "Beschwerde" verwendet noch habe sie gegenüber der Beklagten je ausdrücklich ausgeführt, sie sei der Auffassung, wegen ihres Ge- schlechts lohnmässig diskriminiert zu werden. In der elektronischen Kommunika- tion vom 20. Juni 2023 habe die Klägerin ausgeführt "[w]ir sind fast genau auf der gleichen Stufe. Ich wüsste nicht, warum er höher sein sollte als ich, und wenn ja, würde ich gerne die Gründe dafür genannt bekommen. Aber im Grunde fühlt es sich so an, weil sein Vorgesetzter ein Gründer ist und mehr Druck ausüben konnte was genau das Gegenteil der Begründung ist, die E._____ für die Gehalts- stufen gegeben hat (Fairness)[.] Ich schätze es, dass ich mit Dir offen sein kann." Um als Beschwerde im Sinne von Art. 10 GlG zu gelten bzw. als solche ausgelegt werden zu können – so die Vorinstanz weiter –, bedürfe es zwar nicht der ausdrü- cklichen Verwendung einschlägiger Begriffe (wie Beschwerde, Diskriminierung, Geschlecht, Frau/Mann oder ähnlichem). Aus dem Erklärten müsse aber für die Arbeitgeberin hinreichend klar werden, dass die Arbeitnehmerin die Benachteili- gung auf ihr Geschlecht bzw. auf die Geschlechterspezifizität zurückführe und sie diese behoben haben wolle. Auch einer Laiin sei es ohne Weiteres möglich zu be- nennen, dass sie sich als Frau gegenüber männlichen Kollegen ungleich entlöhnt und damit diskriminiert fühle. Dies setze voraus, dass die Arbeitnehmerin selbst die Lohnungleichheit in ihrer Eigenschaft als Frau begründet sehe. Mit dem wie- dergegebenen Chat-Verkehr zeige die Klägerin selbst auf, dass sie selbst nicht von einer geschlechterspezifisch begründeten Lohnungleichheit ausgegangen sei. Sie führe nämlich aus, wie es sich für sie anfühle bzw. was ihrer Meinung nach der Grund für die Lohnungleichheit sei. Nicht das "Frau- bzw. das Mannsein von - 18 - D._____", sondern die Verbindung zwischen D._____ und dessen Vorgesetztem, der als Mitgründer mehr Druck habe ausüben können. Die Klägerin sei damit of- fensichtlich selbst nicht der Meinung, D._____ sei als Mann bevorzugt und sie als Frau diskriminiert worden. Vielmehr bemängle sie eine auf Beziehungsnähe fus- sende Ungleichbehandlung. Daran würde auch der Hinweis auf die "Fairness" nichts ändern. Die Auslegung der von der Klägerin hinreichend behaupteten tat- sächlichen Erklärungen und der rechtsgenügend in das Verfahren eingebrachten Beweismittel führe vielmehr zum Ergebnis, dass die Klägerin selbst die unstrittige Lohnungleichheit nicht in ihrem Geschlecht begründet gesehen habe. Damit fehle es an einer Beschwerde wegen (Lohn-)Diskriminierung im Sinne von Art. 10 GlG, womit sich die Klägerin nicht auf den Kündigungsschutz berufen könne und keine provisorische Wiederanstellung verlangen könne (Urk. 78 S. 23-27). 4.2. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe das Vorliegen einer geschlechterspe- zifischen Diskriminierungsbeschwerde zu Unrecht verneint. Sie habe substantiiert vorgetragen, dass sie mit Chat vom 20. Juni 2023 ihren Lohn ausdrücklich in Re- lation zu ihrem männlichen Mitarbeiter (D._____) gestellt habe (Urk. 77 Rz. 48 ff.). Die Klägerin habe zudem eine indirekte Diskriminierung geltend gemacht (Urk. 88 Rz. 16). 4.3. Die Beklagte trägt vor, die Klägerin komme den Begründungsanforderungen grösstenteils nicht nach. Die Vorinstanz sei zudem zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Klägerin in der elektronischen Kommunikation vom 20. Juni 2023 keine rechtsgenügliche Diskriminierungsbeschwerde erhoben habe (Urk. 82 Rz. 13 ff.). 4.4.1. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Begriff der innerbetrieblichen Be- schwerde über eine Diskriminierung nach Art. 10 Abs. 1 GlG kann verwiesen wer- den (Urk. 78 S. 16 f.). Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Kündigungsschutz nach Art. 10 GlG zunächst voraussetzt, dass sich eine Arbeitnehmerin innerbe- trieblich über eine Diskriminierung i.S.v. Art. 3 oder 4 GlG beschwert bzw. wegen einer Diskriminierung die Schlichtungsstelle oder das Gericht angerufen hat, um entsprechende Ansprüche geltend zu machen (SGB Kommentar GlG-Ueber- schlag, Art. 10 GlG N 8). Die Anforderungen an eine solche innerbetriebliche Be- schwerde sind niederschwellig (SHK GlG-Wetzstein/Wolfensberger, Art. 10 N 33). - 19 - Die innerbetriebliche Beschwerde braucht kein konkretes Begehren zu beinhalten oder eine bestimmte Massnahme zu fordern. Vielmehr genügt es, dass eine Dis- kriminierung gerügt und zumindest sinngemäss Abhilfe verlangt wird (SGB Kom- mentar GlG-Ueberschlag, Art. 10 GlG N 20). Um in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzes zu gelangen, reicht es aus, wenn einer von mehreren Punk- ten, bezüglich welchen sich die Arbeitnehmerin innerbetrieblich beschwert, im ge- schlechterspezifischen Diskriminierungsverbot begründet ist (SGB Kommentar GlG-Ueberschlag, Art. 10 N 9). Erforderlich ist aber, dass die Arbeitnehmerin den Beschwerdegrund erstens selber subjektiv als geschlechterspezifische Diskrimi- nierung empfindet und zweitens, dies der Arbeitgeberin auch entsprechend mitge- teilt wurde (Kantonsgericht SG RZ.2009.28 vom 18. September 2009 E. III.2). 4.4.2. Die Klägerin macht geltend, ihre Aussage hätte nicht anders verstanden werden können, als dass sie ihre Qualifikationen mit denjenigen ihres männlichen Kollegen D._____ gleichwertig einstufe und entsprechend auch ein gleich hoher Lohn ausbezahlt werden müsste, was aufgrund der Geschlechterverschiedenheit nicht der Fall gewesen sei. Ob Grund für die Lohnungleichheit auch "Vitamin B" gewesen sei, habe auf die begründete Beschwerde wegen (Lohn-)Diskriminierung keinen Einfluss, zumal es ausreiche, wenn ein Teil der Beschwerde im geschlech- terspezifischen Diskriminierungsverbot begründet sei (Urk. 77 Rz. 56). Dieser Ar- gumentation kann nicht gefolgt werden: Die Beklagte macht zur Recht geltend, dass sich die Klägerin nicht substantiiert mit der vorinstanzlichen Würdigung aus- einandersetzt (Urk. 82 Rz. 13; Urk. 88 Rz. 19). Insbesondere gibt sie die elektroni- sche Kommunikation in ihrer Berufung unvollständig wieder (vgl. Urk. 77 Rz. 56). In der elektronischen Kommunikation vom 20. Juni 2023 schrieb die Klägerin, nachdem sie einen Vergleich zur Einstufung und zum Lohn (insbesondere den Bedingungen hinsichtlich des "Cliff") von D._____ (Urk. 4/16; Urk. 9/16; Urk. 77 Rz. 53; Urk. 78 S. 23 f.) gezogen hatte, Folgendes: "Wir sind fast genau auf der gleichen Stufe. Ich wüsste nicht, warum er höher sein sollte als ich, und wenn ja, würde ich gerne die Gründe dafür genannt bekommen. Aber im Grunde fühlt es sich so an, weil sein Vorgesetzter ein Gründer ist und mehr Druck ausüben konnte was genau das Gegenteil der Begründung ist, die E._____ für die Gehalts- stufen gegeben hat (Fairness)[.] Ich schätze es, dass ich mit Dir offen sein kann" - 20 - (Urk. 4/16; Urk. 9/16). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Klägerin mit diesen Ausführungen einzig die Gründerrolle des Vorgesetzten von D._____ re- spektive "Vitamin B" als Grund für dessen höheren Lohn nennt und sie selbst den Grund der Ungleichbehandlung auch darin begründet sieht. Eine zusätzliche, teil- weise oder auch nur sinngemäss geltend gemachte geschlechterspezifische Dis- kriminierung ergibt sich aus der elektronischen Kommunikation vom 20. Juni 2023 nicht. Eine unter Berücksichtigung der herrschenden Arbeitskultur und des Ar- beitsklimas zurückhaltende Formulierung einer Diskriminierungsrüge ist entgegen der Argumentation der Klägerin nicht auszumachen (vgl. Urk. 88 Rz. 22). Soweit die Klägerin wiederum erst in Ausübung ihres Replikrechts auf die Reaktion ihres Vorgesetzten auf die erwähnte Nachricht vom 20. Juni 2023 eingeht und daraus etwas ableiten will, ohne anzugeben, wo sie diese Argumentation bereits vorge- tragen hätte, ist ihr erneut entgegenzuhalten, dass das Replikrecht nicht dazu dient, bisherige Kritik zu vervollständigen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; OGer ZH vom
- Mai 2024 E. II.17.4). Es ist zudem nicht ersichtlich, wie erst die Ausführungen in der Berufungsantwort zu diesen zusätzlichen Argumenten hätten Anlass geben können (vgl. Urk. 82 Rz. 16). Gleiches gilt für ihre Ausführungen zum Begriff "Fair- ness", wobei ihrer Argumentation, die dem Gebrauch dieses Begriffs im Kontext ihrer Nachricht einen geschlechterspezifischen Gehalt zumessen will (Urk. 88 Rz. 22), auch inhaltlich nicht gefolgt werden kann, nutzt sie doch den Begriff Fair- ness, nachdem sie auf die Gründerrolle des Vorgesetzten von D._____ einging (Urk. 4/16; Urk. 9/16). Die Klägerin macht weiter geltend, es liege eine indirekte Diskriminierung vor (Urk. 88 Rz. 16). Eine indirekte Diskriminierung im Sinne von Art. 3 GlG liegt vor, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung, wie bei- spielsweise das Kriterium des Dienstalters, der Berufserfahrung, der Teilzeitarbeit bzw. des Arbeitspensums oder das Anknüpfen an körperlichen Voraussetzungen, die sich an männlichen Durchschnittswerten orientieren, im Ergebnis wesentlich mehr bzw. überwiegend Angehörige eines Geschlechts benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (SGB Kommentar GlG-Kaufmann, Art. 3 N 28 f. m.H.a. BGE 141 II 411 E. 6.1.2; SHK GlG-Wetzstein/Wolfensberger, Art. 3 N 86). Bei einer indirekten Diskriminierung findet eine kollektive Betrachtungsweise An- wendung (SGB Kommentar GlG-Ueberschlag, Art. 3 N 15, N 31; weiterführend - 21 - SHK GlG-Wetzstein/Wolfensberger, Art. 3 N 28 ff.). Die Klägerin macht geltend, sie habe ihre Diskriminierungsrüge nicht lediglich auf den pauschalen Vorwurf verkürzt, D._____ sei "als Mann" bevorzugt worden, sondern habe zusätzlich den Mechanismus der Benachteiligung benannt. Dieser liege darin, dass, wer der männlich besetzten Gründer- und Stiftungsratsebene näher stehe, bei Einstufung und Lohn bevorzugt werde und diese Nähe sei strukturell männlich geprägt (Urk. 88 Rz. 16). Mit dieser Argumentation macht die Klägerin keine indirekte Dis- kriminierung geltend; es fehlt an einer formal geschlechtsneutralen Regelung, welche die Klägerin benachteiligt hätte. Der vorinstanzliche Würdigung, wonach die Klägerin einzig "Vitamin B" respektive die Gründerrolle des Vorgesetzten von D._____ als Grund für dessen höheren Lohn nennt und sie selbst den Grund der Ungleichbehandlung auch darin begründet sieht, ist – auch unter Berücksichti- gung dieser Argumente der Klägerin – noch immer zu folgen. Damit scheitert die Rüge der Klägerin. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Ausführungen im Gesuch um provisorische Wiedereinstellung, wonach die Klägerin an einem Ge- spräch vom 14. Juli 2023 ein weiteres Mal die Missstände rund um ihren Vertrag beziehungsweise die Lohnungleichheit angesprochen habe, keine genügend sub- stantiiert behauptete geschlechterspezifische Diskriminierungsbeschwerde ist (vgl. Urk. 1 Rz. 10 in fine; Urk. 48 Rz. 37; vgl. Urk. 88 Rz. 13). 4.4.3. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zu Dispositiv-Ziffer 2 des ersten Beschlusses; der Eventualantrag betreffend die Leistung einer Sicherheit wäre nur im Falle einer provisorischen Wiedereinstellung zu beurteilen gewesen.
- Fazit Insgesamt ist festzuhalten, dass der Nichteintretensentscheid in der Haupt- sache aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und wei- terzuführen ist. Hingegen ist die vorinstanzliche Würdigung zum Gesuch um pro- visorische Wiedereinstellung nicht zu beanstanden; dieses Gesuch wurde zu Recht abgewiesen. Damit ist – anders als die Vorinstanz andeutet (Urk. 78 S. 26) – noch nicht darüber entschieden, wie die Beurteilung im Rahmen des weiterzu- führenden Hauptverfahrens – insbesondere unter Berücksichtigung des Inhalts von Klagebeilage 18 (Urk. 4/18; Urk. 9/18) – ausfallen wird. - 22 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz werden keine Gerichts- kosten erhoben (Art. 114 lit. a ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt – von vorliegend nicht anwendbaren Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 115 Abs. 1 ZPO) – auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2). Für das Berufungsverfahren sind damit keine Gerichtskosten zu erheben.
- Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Gerichts- kosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO-Marti/Sterchi, Art. 113-114 N 5).
- Über die Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens wird die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid zu befinden haben. Da die Vorinstanz bei der Regelung der Entschädigungsfolgen nicht zwischen den vorsorglichen Massnahmen und der Hauptsache unterschieden hat (Urk. 78 S. 34) und über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden kann (Art. 104 Abs. 3 ZPO), ist die Dispositiv-Ziffer 3 des in der Hauptsache ergangenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abtei- lung, vom 6. Februar 2026 aufzuheben. Ausführungen zur Anschlussberufung der Beklagten, in welcher die vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung ge- rügt wird, erübrigen sich damit (vgl. Urk. 83 Rz. 22-38; Urk. 85).
- Für das zweitinstanzliche Verfahren ist von einem Streitwert von Fr. 2'184'000.– auszugehen (Fr. 9'100.– [Monatslohn brutto Urk. 4/5] x 12 [einjäh- rige Nutzung] x 20 [Jahre]; Art. 92 Abs. 2 ZPO; vgl. BGE 141 III 137 E. 2.4; ZPO annotée-Moret, Art. 92 N 3; BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, Art. 92 N 9; CHK ZPO- Sutter-Somm/Seiler Art. 92 N 6; ZK ZPO-Stein, Art. 92 N 5).
- Die Parteientschädigung betreffend die Berufung gegen den vorsorglichen Massnahmenentscheid ist in Anwendung von § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 bis 3, § 9 und § 13 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 3'300.– (inkl. MwSt.) festzusetzen und zu verlegen. Die vollständig unterliegende Klägerin ist zu verpflichten, der Beklagten diese Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 23 -
- Eine volle Parteientschädigung betreffend die Berufung in der Hauptsache und die Anschlussberufung wäre in Anwendung von § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 bis 3 und § 13 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 4'000.– (inkl. MwSt) zu bemessen. Die Verteilung dieser Prozesskosten ist der Vorinstanz zu überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Es wird erkannt:
- Die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des in der Hauptsache ergangenen Beschlus- ses des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 6. Februar 2026 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen.
- Die Anschlussberufung wird abgeschrieben.
- Die Berufung betreffend die vorsorglichen Massnahmen wird abgewiesen und der diesbezügliche Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 6. Februar 2026 wird bestätigt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren betreffend die vorsorglichen Massnahmen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.– zu bezahlen.
- Es wird davon Vormerk genommen, dass eine volle zweitinstanzliche Partei- entschädigung betreffend die Berufung in der Hauptsache und die An- schlussberufung Fr. 4'000.– betragen würde.
- Die Entscheidung über die Verteilung der Parteientschädigung des zweitin- stanzlichen Verfahrens betreffend die Berufung in der Hauptsache und die Anschlussberufung wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 24 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG sowie ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. August 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Achermann versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA260013-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterinnen lic. iur. B. Schärer und lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Achermann Beschluss vom 11. August 2026 in Sachen A._____, Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B.______ [Stiftung], Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 6. Februar 2026 (AN230044-L)
- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin (Urk. 1 S. 2; Urk. 54 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass die von der Beklagten ausgesproche- nen Arbeitgeberkündigungen vom 25. Juli 2023 sowie 3. August 2023 nichtig sind.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklagten." vorsorglicher Antrag: "Es sei die provisorische Wiedereinstellung der Klägerin unter Andro- hung der Ungehorsamsstrafe im Sinne von Art. 292 StGB anzuord- nen." "1. Das Gesuch um Sicherheitsleistung sei abzuweisen.
2. Eventualiter sei der Klägerin bei Gutheissung des Massnahmebe- gehrens die Möglichkeit zu geben, die Lohnzahlungen auf ein vom Arbeitsgericht, alternativ von den Parteien gemeinsam, zu bezeichnendes Konto bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver- fahrens zu hinterlegen." Anträge der Beklagten (Urk. 48 S. 2): "1. Das Massnahmebegehren sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Eventualiter: Die Klägerin sei vor Anordnung der vorsorglichen Massnahme zu einer Sicherheitsleistung von mindestens CHF 100'000 zu verpflichten.
3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin (zuzüglich MWST)." Beschlüsse des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, im vereinfachten Verfahren vom 6. Februar 2026: (Urk. 73 S. 35 f. = Urk. 78 S. 35 f.) Es wird beschlossen:
1. Soweit auf die Klage einzutreten ist, wird der vorsorgliche Antrag der Kläge- rin auf provisorische Wiedereinstellung abgewiesen.
- 3 -
2. Soweit auf die Klage einzutreten ist, wird der Eventualantrag der Beklagten auf Verpflichtung der Klägerin zur Leistung einer Sicherheit zufolge Gegen- standslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden nachfolgend geregelt.
4. [Mitteilungen]
5. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 10 Tage] Sodann wird beschlossen:
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
4. [Mitteilungen]
5. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: der Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 77 S. 2; Urk. 85 S. 2): "1. Die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Zürich vom 6. Februar 2025 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei das Gesuch um provisorische Wiedereinstellung der Beru- fungsklägerin im Sinne von Art. 10 Abs. 3 GIG unter Androhung der Ungehorsamsstrafe im Sinne von Art. 292 StGB gutzuheissen und die Wiedereinstellung entsprechend anzuordnen.
3. Eventualiter sei das Massnahmebegehren an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
4. Die Hauptsache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, einen zweiten Parteivortrag anzuordnen.
5. Alles unter Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Beru- fungsbeklagten."
- 4 - "1. Die Anschlussberufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Anschlussberufungsklägerin." der Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (Urk. 82 S. 2; Urk. 83 S. 2): zur Berufung: "1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsklägerin (zuzüglich MWST)." zur Anschlussberufung: "1. Dispositiv-Ziffer 3 (betreffend das Hauptverfahren) des Beschlus- ses des Arbeitsgerichts Zürich vom 6. Februar 2026 (Geschäfts- Nr. AN230044-L) sei aufzuheben und die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 21'760 (zuzüg- lich MWST) zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der An- schlussberufungsbeklagten (zuzüglich MWST)." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin ("Be- klagte") ist eine in den Bereichen web3, Kryptowährungen und DAOs (Decentrali- zed Autonomous Organizations) tätige Stiftung, welche unter anderem … [Zweck] (Urk. 4/4, 8). Die Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte ("Klägerin") war ab 1. April 2023 bei der Beklagten als "Grants Lead" angestellt (Urk. 4/5). Am 25. Juli 2023 beziehungsweise 3. August 2023 kündigte die Be- klagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich per Ende August beziehungs- weise Ende September 2023 (Urk. 9/1, 3). Die Klägerin machte am 29. Septem- ber 2023 die vorliegende arbeitsrechtliche Klage mit den vorstehend wiedergege- benen Rechtsbegehren anhängig (Urk. 1).
2. Der vorliegend relevante Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann wie folgt zusammengefasst werden: Die Klägerin beantragte mit ihrer Klage vom
- 5 -
29. September 2023 die provisorische Wiedereinstellung (Urk. 1 S. 2). Aufgrund einer von der Beklagten erhobenen Unzuständigkeitseinrede wurde das Verfah- ren auf diese Frage beschränkt. Am 16. Juli 2024 trat die Vorinstanz auf die Klage ein und setzte der Beklagten Frist zur Stellungnahme zum vorsorglichen Mass- nahmenbegehren (Urk. 41). Diese Stellungnahme erfolgte am 28. August 2024. Beantragt wurde die Abweisung des Antrags um provisorische Wiedereinstellung und im Eventualstandpunkt (im Falle einer provisorischen Wiedereinstellung) die Leistung einer Sicherheit (Urk. 48). Mit Verfügung vom 5. September 2024 wurde diese Stellungnahme der Klägerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt und ihr Frist zur Stellungnahme zum Eventualantrag angesetzt (Urk. 51). Die Klä- gerin erstattete ihre Stellungnahme mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 (Urk. 54). Mit Urteil vom 9. Mai 2025 bestätigte die hiesige Kammer den Entscheid der Vor- instanz vom 16. Juli 2024, mit welchem diese auf die Klage eingetreten war und die örtliche Zuständigkeit bejaht hatte (Urk. 65). Nachdem die Parteien im Juli 2025 auf die Durchführung einer Verhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen verzichtet hatten (Urk. 64), liess sich die Beklagte nach entsprechender Fristan- setzung am 22. September 2025 zur Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 ver- nehmen (Urk. 69; vgl. Urk. 67). Die Klägerin liess sich dazu nicht mehr verneh- men (vgl. Urk. 70).
3. Am 6. Februar 2026 beschloss die Vorinstanz, auf die Klage nicht einzutre- ten. Den vorsorglichen Antrag auf provisorische Wiedereinstellung wies sie ab (Urk. 73 S. 35 f. = Urk. 78 S. 35 f.). Gegen diese Beschlüsse erhob die Klägerin am 23. Februar 2026 rechtzeitig Berufung mit den oben wiedergegebenen Anträ- gen (Urk. 77; vgl. Urk. 74/2). Am 7. April 2026 sowie am 8. Mai 2026 erstattete die Beklagte innert angesetzter Frist (Urk. 81) die Berufungsantworten und erhob An- schlussberufung (Urk. 82; Urk. 83). Mit Verfügung vom 11. Mai 2026 wurden diese der Klägerin zugestellt und ihr Frist für die Anschlussberufungsantwort so- wie zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 84). Mit Eingaben vom
12. Juni 2026 erstattete die Klägerin rechtzeitig die Anschlussberufungsantwort und ihre Stellungnahme zu den Berufungsantwortschriften (Urk. 85; Urk. 86; Urk. 87/1; Urk. 88). Mit Verfügung vom 16. Juni 2026 wurde der Beklagten Frist zur Stellungnahme, insbesondere zu den neu eingereichten Unterlagen, sowie zur
- 6 - freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 89). Es gingen keine weiteren Ein- gaben ein.
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-76). Das Verfahren ist spruchreif. II. Materielle Beurteilung
1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Die Berufung richtet sich einerseits gegen einen erstinstanzlichen Endent- scheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO und andererseits gegen einen erst- instanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO, in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt (Urk. 308 Abs. 2 ZPO; vgl. Urk. 77 Rz. 5) und die nicht un- ter einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Sie wurde form- und fristgerecht bei der zuständigen kantonalen Berufungsinstanz (vgl. § 48 GOG) er- hoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 77). Die vor Vorinstanz unterlegene und damit beschwerte Klägerin ist zur Berufungserhebung legitimiert. Die Rechtsmittelvor- aussetzungen sind erfüllt (vgl. Urk. 77 Rz. 1-7). Auf die Berufung ist unter dem Vorbehalt hinreichender Begründung (nachstehend Erw. II.1.2) einzutreten. 1.2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist, respektive an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ
- 7 - mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorak- ten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom 16. November 2022 E. II.1 S. 5; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich
– abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügen- der Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Dabei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb sie die Berufung auch mit ei- ner anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argu- mentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179). 1.3. In Berufungsverfahren wie dem vorliegenden werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorge- bracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend über- prüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurtei- len. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Ver- fahren einzubringen (vgl. ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Im Berufungsver- fahren ist das Nachbringen von Behauptungen, welche im erstinstanzlichen Ver- fahren unsubstantiiert geblieben waren, ausgeschlossen (ZK ZPO-Reetz, Vorbe- merkungen zu Art. 308-318 N 43). Dies gilt auch für Verfahren, welche – wie das vorliegende Verfahren – der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247
- 8 - Abs. 2 i.V.m. Art. 243 Abs. 2 ZPO unterstehen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; BGE 138 III 625 E. 2.2). 1.4. Die Klägerin trägt vor, die Vorinstanz habe das Beschleunigungsgebot miss- achtet (Urk. 77 Rz. 36-40). Diesbezügliche Anträge werden formell nicht gestellt. Der Klägerin ist beizupflichten, dass bis zum Entscheid über die provisorische Wiederanstellung viel Zeit verging und während dieser Zeit für sie erhebliche Rechtsunsicherheit bestand (vgl. Urk. 88 Rz. 4). Wird aber berücksichtigt, dass vor allem die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten vom 23. November 2023 und die dadurch bedingten Schriftsätze (Urk. 15 ff.) das Verfahren verlängerten sowie die Anfechtung des die Zuständigkeit bejahenden Entscheids vom 16. Juli 2024 (Urk. 41) rund acht Monate dauerte und die Akten erst Anfang September 2025 zurück an die Vorinstanz gelangten (vgl. Urk. 66), relativiert sich die Verfah- rensdauer massgeblich (vgl. Urk. 77 Rz. 39). Die Klägerin moniert weiter, die letzte nach Ansicht der Vorinstanz zu berücksichtigende Eingabe der Beklagten sei am 28. August 2024 erfolgt und bis zum abweisenden Beschluss seien rund eineinhalb Jahre vergangen (Urk. 77 Rz. 38). Dem kann nicht gefolgt werden. Mit der Eingabe vom 28. August 2024 (Urk. 48) war das Verfahren über die vorsorgli- chen Massnahmen noch nicht spruchreif. Es war korrekt, den Parteien nochmals eine Äusserungsmöglichkeit im Rahmen des Replikrechts einzuräumen (vgl. Urk. 51; Urk. 54; Urk. 57; Urk. 61; Urk. 67; Urk. 69). Die Ausübung des Replik- rechts wurde aufgrund des betreffend die Zuständigkeit geführten Berufungsver- fahrens verzögert. Dass in diesen Eingaben nicht mehr zu berücksichtigende No- ven vorgetragen wurden, ändert daran nichts (dazu ausführlich hinten Erw. II.3). Ab der Spruchreife der Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen bis zum Entscheid vergingen rund fünf Monate. Dies ist zwar eine längere Zeitdauer, er- scheint aber unter Berücksichtigung des Umfangs der Akten noch nicht übermäs- sig lange. Eine Verletzung des Beschleunigungsverbots liegt nicht vor.
2. Rechtsbegehren in der Hauptsache 2.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin erhebe eine reine Feststellungsklage. Sie wolle damit alleine die Nichtigkeit der von der Beklagten ausgesprochenen beiden Kündigungen festgestellt haben. Sie unterlasse aber darzulegen, weshalb aus-
- 9 - nahmsweise die prozessualen Voraussetzungen für eine subsidiäre Feststel- lungsklage gemäss Art. 88 ZPO gegeben seien. So äussere sie sich nur im Kon- text der beantragten vorsorglichen Massnahme auf provisorische Wiedereinstel- lung und einer allfälligen Güterabwägung zu einem ihr entstehenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil im Falle einer Nichtwiedereinstellung. Hierbei handle es sich indes um eine der allgemeinen Voraussetzungen für den Erlass ei- ner vorsorglichen Massnahme und damit (alleine) lasse sich das erforderliche rechtlich geschützte Feststellungsinteresse nicht begründen. Ein spezialgesetzlich geregelter Anspruch auf Erhebung einer (reinen) Feststellungsklage existiere nicht. Das GlG sehe zwar in Art. 5 Abs. 1 lit. c vor, dass eine Partei unter beson- deren Voraussetzungen auf Feststellung der Diskriminierung der Kündigung kla- gen könne. Dies tue die Klägerin aber nicht und sie trage zudem auch nicht vor, weshalb eine auf Art. 5 Abs. 2 GlG gestützte, auch unter dem GlG vorrangige Leistungsklage nicht möglich sei. Art. 10 GlG, auf welche die Klägerin ihre Klage letztlich stütze, sehe keine reine Feststellungsklage vor. Dessen Abs. 1 halte fest, dass eine Kündigung trotz Kündigungsschutz gemäss Art. 10 GlG anfechtbar sei. Anfechtbarkeit bedeute jedoch nicht Nichtigkeit der Kündigung und Folge der er- folgreichen Anfechtung der Kündigung sei nicht bloss die Feststellung der Nichtig- keit, sondern die gestaltende Aufhebung der Kündigung mit der Verpflichtung der Weiterbeschäftigung oder Bezahlung einer Entschädigung. Die Klägerin – so die Vorinstanz weiter – unterlasse es, die Voraussetzungen für die Erhebung der rei- nen Feststellungsklage gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 darzulegen. Ihr habe ge- stützt auf das GlG primär eine Gestaltungs- bzw. Leistungsklage offen gestanden. Eine solche habe sie offensichtlich nicht erhoben und entsprechend fehle es mit Blick auf eine Leistungsklage auch an einem bezifferten Rechtsbegehren. So wie die klagende Partei in ihrem ersten Parteivortrag das Rechtsbegehren zu bezif- fern habe, so habe sie umgehend die zulässige Klageart zu wählen und ein ihr entsprechendes Rechtsbegehren (Antrag auf Bezahlung einer Geldsumme oder Antrag auf ein gestaltendes gerichtliches Erkenntnis) zu formulieren, welches ohne weiteres zum Urteil erhoben werden könne. Das sei betreffend Rechtsbe- gehren Ziffer 1 der Klage mangels Feststellungsanspruchs nicht möglich. Es wäre vielmehr umzuformulieren, was unzulässig sei. Auf Rechtsbegehren Ziffer 1 und
- 10 - damit auf die Klage insgesamt sei daher mangels eines rechtlich geschützten rei- nen Feststellungsinteresses nicht einzutreten (Urk. 78 S. 30 f.). 2.2. Die Klägerin rügt insbesondere, die Vorinstanz habe mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid einen ihrem Eintretensentscheid vom 16. Juli 2024 wi- dersprechenden Entscheid gefällt und damit Treu und Glauben verletzt. Die Pro- zessvoraussetzungen hätten sofort geprüft werden müssen und nach einer Ver- fahrensdauer von zweieinhalb Jahren habe nicht mehr mit einem Nichteintreten- sentscheid gerechnet werden müssen. Zudem habe sie ihr Feststellungsinteresse zum einen rechtsgenügend begründet und zum anderen habe sie mit ihren Rechtsbegehren im Haupt- wie auch im Massnahmebegehren offenkundig nichts anderes als ihre Wiedereinstellung verlangt. Mit ihrem Vorgehen habe die Vorin- stanz überspitzt formalistisch gehandelt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 77 Rz. 8 ff.). 2.3. Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe im Entscheid vom 16. Juli 2024 bloss die örtliche Zuständigkeit geprüft. Prozessvoraussetzungen dürften – obwohl eine frühzeitige Prüfung sinnvoll sei – jederzeit geprüft werden und wenn sie nicht vorlägen, sei auf eine Klage zwingend nicht einzutreten. Die Klägerin habe die Kündigungen nicht angefochten, sondern eine untaugliche Feststel- lungsklage erhoben, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die Feststellungsklage nicht eingetreten sei. Eine Klageänderung sei zudem nicht mehr möglich, weil nach Art. 10 Abs. 3 GlG die Kündigung vor Ende der Kündigungsfrist beim Gericht mittels Gestaltungsklage angefochten werden müsse, ansonsten die Ansprüche verwirkt seien (Urk. 83 Rz. 5 ff.). 2.4.1. Rechtsbegehren müssen so bestimmt sein, dass sie bei Gutheissung zum Dispositiv des Urteils erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.3). Dieser Grundsatz wird insofern abgemildert, als das Gericht Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen hat (BK ZPO-Domenig/Hurni, Art. 58 N 41 m.H.a. BGer 5A_751/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.1). Insbesondere sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). Auch bei auf den ersten Blick klaren Rechtsbegehren ist eine allenfalls unrichtige Bezeichnung oder unglückliche Ausdrucksweise nicht ohne Weiteres massgebend (BGer
- 11 - 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 4.1; BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 3.3). Das Dispositiv muss nicht wortwörtlich mit dem Rechtsbegehren übereinstimmen, sondern muss vielmehr dessen Sinn entsprechen (BK ZPO-Do- menig/Hurni, Art. 58 N 19, N 41). Das Zivilprozessrecht ist insgesamt darauf aus- gerichtet, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3). Welche Anforderungen an die Bestimmtheit eines Rechtsbegehrens zu stellen sind, hängt daher auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts ab (BGer 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.1; vgl. BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 4.1). Die Klägerin beantragt in der Hauptsa- che in ihrem Rechtsbegehren die Feststellung der Nichtigkeit der Arbeitgeberkün- digungen. Zudem stellte sie einen Antrag auf provisorische Wiedereinstellung (Urk. 1 S. 2; vgl. die vorne wiedergegebenen Rechtsbegehren). Die in Art. 10 GlG verwendete gesetzliche Terminologie der "Wiedereinstellung" (Abs. 3; vgl. dem- gegenüber "Weiterführung des Arbeitsverhältnisses" in Abs. 4) ist insofern nicht ganz treffend, als eine Gutheissung der in Art. 10 GlG vorgesehenen Kündigungs- schutzklage die Kündigung ex tunc dahinfällt und das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt (SGB Kommentar GlG-Ueberschlag, Art. 10 N 42, N 53 ff.; SHK GlG-Wetz- stein/Wolfensberger, Art. 10 N 61). Damit kommt es also nicht zu einer eigentli- chen Wiedereinstellung. Dass die Formulierung von auf Art. 10 GlG basierenden Rechtsbegehren mit Unsicherheiten behaftet ist, ist damit teilweise auf den Geset- zeswortlaut zurückzuführen. Nichtig ist eine nach Art. 10 GlG anfechtbare Kündi- gung nach geltendem Recht indessen nicht (vgl. SHK GlG-Wetzstein/Wolfensber- ger, Art. 10 N 85 ff.). Gestützt auf Art. 10 GlG kann entweder die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses oder eine Entschädigung beantragt werden (vgl. SHK GlG-Wetzstein/Wolfensberger, Art. 10 N 7). Wie die Klägerin rügt, wird bereits aus den Rechtsbegehren – unter Berücksichtigung des dem Anspruch zugrunde lie- genden materiellen Rechts sowie ihres Antrags auf provisorische Wiedereinstel- lung – klar, dass die Klägerin auch in der Hauptsache eine Weiterbeschäftigung bei der Beklagten beantragt (vgl. Urk. 77 Rz. 26 f., Rz. 32). Dies ergibt sich eben- falls aus der Begründung, in welcher die Klägerin ausführt, das Gericht könne eine provisorische Wiedereinstellung für die Dauer des Verfahrens anordnen, wenn wahrscheinlich erscheine, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der
- 12 - Kündigung erfüllt seien und sie Gründe für ihre "Wiederanstellung" anführt (Urk. 1 Rz. 19, Rz. 23). Das in der Hauptsache gestellte Rechtsbegehren ist damit nach Treu und Glauben als Antrag auf Aufhebung der Arbeitgeberkündigungen vom
25. Juli 2023 sowie 3. August 2023 im Sinne eines Gestaltungsbegehrens auszu- legen. Dies entspricht im Übrigen auch der von der Vorinstanz im Beschluss vom
16. Juli 2024 – mit welchem auf die Klage vorbehaltlos eingetreten wurde – ver- tretenen Auffassung, wonach "die formellen Anforderungen (Einleitung der An- fechtungsklage noch innerhalb der Kündigungsfrist) jedenfalls erfüllt [schienen]" (Urk. 41 S. 21). 2.4.2. Zudem wäre eine Klageänderung – insbesondere eine Umformulierung des Rechtsbegehrens – im Rahmen der zweiten unbeschränkten Äusserungsmöglich- keit zulässig (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 229 Abs. 1 ZPO; vgl. ZK ZPO-Leuen- berger, Art. 227 N 1, N 5, N 18; BK ZPO-Killias/Möhler, Art. 227 N 2a). Damit wäre – anders als die Vorinstanz argumentiert und worauf die Klägerin hinweist (Urk. 78 S. 31; Urk. 77 Rz. 28 f., Rz. 33) – im Rahmen des zweiten Schriften- wechsels auch eine Anpassung des Rechtsbegehrens möglich gewesen. Die Mo- difizierung einer Feststellungsklage in eine Leistungs- oder Gestaltungsklage wird in der Lehre denn auch als typisches Beispiel für eine zulässige Klageänderung erwähnt (KUKO ZPO-Sogo/Naegeli, Art. 227 N 28; BSK ZPO-Willisegger, Art. 227 N 33). Der Argumentation der Beklagten, wonach eine Klageänderung vorliegend nicht mehr möglich sei, weil nach Art. 10 Abs. 3 GlG die Kündigung vor Ende der Kündigungsfrist beim Gericht mittels Gestaltungsklage angefochten werden müsse, ansonsten die Ansprüche verwirkt seien (Urk. 83 Rz. 16-18), kann nicht gefolgt werden (vgl. Urk. 88 Rz. 41-44). Dem zu folgen, würde der bereits erwähn- ten dienenden Funktion des Prozessrechts entgegenstehen (BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3). Die Umformulierung von Rechtsbegehren und damit – ganz generell – eine Klageänderung in Verfahren, in welchen Gestaltungsklagen zu erheben sind, würde ohne sachlichen Grund eingeschränkt. Dass in Art. 10 Abs. 3 GlG steht, "die Kündigung muss vor Ende der Kündigungsfrist beim Gericht angefochten werden" bedeutet nicht, dass Klageänderungen in einem entsprechenden Verfah- ren nicht zulässig sein sollten. Solches ergibt sich auch nicht aus der Botschaft, in welcher ausgeführt wird, "im Unterschied zu Artikel 336b des Obligationenrechts
- 13 - muss vor dem Ende der Kündigungsfrist geklagt […] werden" (BBl 1993 I S. 1309). 2.4.3. Bei diesem Ergebnis ist auf die übrigen Rügen nicht einzugehen (vgl. Urk. 77 Rz. 10-25, Rz. 34; Urk. 83 Rz. 5-15, Rz. 19-21; Urk. 88 Rz. 26-40, Rz. 45- 47). 2.4.4. Der Vorinstanz, die auf das Rechtsbegehren in der Hauptsache nicht einge- treten ist, kann damit nicht gefolgt werden. Ihr Beschluss ist aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens zurückzuweisen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Aufgrund dessen ist die Anschlussberufung der Beklagten zufolge Ge- genstandslosigkeit abzuschreiben.
3. Provisorische Wiedereinstellung nach Art. 10 Abs. 2 GlG: Berücksichtigung neuer Tatsachenbehauptungen nach erster Äusserungsmöglichkeit 3.1. Die Vorinstanz erwog, im vorliegenden vereinfachten Verfahren stelle das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 ZPO). Vorsorgliche Massnahmen würden hingegen im summari- schen Verfahren beurteilt und es gelte die Verhandlungsmaxime (Art. 248 lit. d ZPO; Art. 255 ZPO). Im summarischen Verfahren stehe grundsätzlich eine Äusse- rungsmöglichkeit zur Verfügung (Urk. 78 S. 4 f.). Die gesuchstellende Partei habe ihr Tatsachenfundament und damit all jene Umstände, welche die erforderliche Hauptsachenprognose zuliessen, in ihrem ersten Parteivortrag hinreichend aufzu- stellen (Urk. 78 S. 21). Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 ihre Behauptungen durch die auszugsweise Wiedergabe der Klagebei- lage 18 [Urk. 4/18, Urk. 9/18] ergänze und nachbessere, sei sie damit nicht zu hö- ren (Urk. 78 S. 22 f.). 3.2. Die Klägerin rügt zusammengefasst, ihre Eingabe vom 2. Oktober 2024 hätte vollumfänglich berücksichtigt werden müssen, weil das Gericht bei Begeh- ren um provisorische Wiedereinstellung den Sachverhalt von Amtes wegen fest- stellen und neue Tatsachen bis zur Urteilsberatung berücksichtigen müsse (Urk. 77 Rz. 41 ff.).
- 14 - 3.3. Die Beklagte trägt vor, in summarischen Verfahren wie dem vorliegenden träte nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Aktenschluss grundsätzlich nach dem ersten Schriftenwechsel ein. Die Klägerin habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass das summarische Massnahmeverfahren von der Vorinstanz über die einmalige Anhörung hinaus erweitert werde (Urk. 82 Rz. 8 ff.). 3.4.1. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur auf die provisorische Wiederein- stellung anwendbaren Verfahrensart kann verweisen werden (Urk. 78 S. 4 f.). Zu- sammenfassend und teilweise ergänzend kann festgehalten werden, dass das Gericht in Verfahren nach dem Gleichstellungsgesetz streitwertunabhängig das vereinfachte Verfahren anzuwenden und den Sachverhalt von Amtes wegen fest- zustellen hat (Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 ZPO). Das Gericht be- rücksichtigt dabei neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Wird in einem solchen Verfahren gestützt auf Art. 10 Abs. 2 GlG eine provisorische Wiedereinstellung beantragt, stellt dieser Antrag eine vorsorgliche Massnahme dar (SHK GlG-Wetzstein/Wolfensberger, Art. 10 N 65 ff.; SGB Kommentar GlG-Ueberschlag, Art. 10 N 45). Vorsorgliche Massnah- men werden grundsätzlich im summarischen Verfahren beurteilt und es gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 248 lit. d ZPO; Art. 255 ZPO e contrario). Die Klägerin rügt, in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz sei der Sachverhalt auch bei vorsorglichen Massnahmen von Amtes wegen festzustellen und neue Tatsa- chen und Beweismittel seien bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen. Die provi- sorische Wiedereinstellung sei explizit im Gleichstellungsgesetz verankert und die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen ergebe sich aus dem sozialpoliti- schen Schutzgedanken (Urk. 77 Rz. 43). Dem kann nicht gefolgt werden: Bei der provisorischen Wiedereinstellung geht es darum, im Falle einer voraussichtlich aussichtsreichen Klage rasch eine Wiederaufnahme beziehungsweise Weiterfüh- rung der Arbeitstätigkeit zu gewährleisten. Dafür ist eine rasche und summarische Prüfung vorzunehmen; eine Glaubhaftmachung genügt, wobei an die positive Hauptsachenprognose nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. SGB Kommentar GlG-Ueberschlag, Art. 10 N 49; SHK GlG-Wetzstein/Wolfensberger, Art. 10 N 71). Dass die Vorteile des summarischen Verfahrens – wie das redu- zierte Beweismass der Glaubhaftmachung – bei Begehren nach Art. 10 Abs. 2
- 15 - GlG erweitert werden sollten und insbesondere neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt werden sollen, ist abzulehnen. Für eine ver- fahrensunabhängige Anwendung der in Art. 247 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Sach- verhaltsfeststellung von Amtes wegen besteht kein Anlass. Anders zu entschei- den würde bedeuten, dass in den in Art. 248 ZPO aufgeführten Verfahren, die un- ter das summarische Verfahren fallen, je nach zugrunde liegendem materiell- rechtlichem Anspruch – beispielsweise bei miet- oder arbeitsrechtlichen Ansprü- chen (vgl. Art. 247 Abs. 2 ZPO) – der Aktenschluss bis zur Urteilsberatung ver- schoben würde. Dies würde das summarische Verfahren unnötig komplizierter machen. Wäre ein solcher Mechanismus vom Gesetzgeber gewünscht gewesen, wäre eine verfahrensübergreifende Festlegung der Verfahrensgrundsätze vorge- sehen worden, wie sie beispielsweise in Art. 296 ZPO für Kinderbelange zu finden ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf Gesuche nach Art. 10 Abs. 3 GlG das summarische Verfahren Anwendung findet. 3.4.2. Im summarischen Verfahren tritt nach der ersten freien Äusserungsmög- lichkeit die Novenschranke beziehungsweise der Aktenschluss ein und Noven sind nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig. Dies gilt nur dann ausnahmsweise nicht, wenn das Gericht einen zweiten Schriften- wechsel anordnet (BGE 146 III 237 E. 3, insb. E. 3.1 S. 243 in fine). Die Vorin- stanz hat die Gesuchsantwort lediglich zur Gewährung des Replikrechts zuge- stellt. Gleichzeitig hat sie Frist zur Stellungnahme zu einer anderen Thematik an- gesetzt (Urk. 51). Damit wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Die Klägerin rügt zwar berechtigterweise – und anders als die Vorinstanz argumentiert (Urk. 78 S. 15; vgl. Urk. 69 Rz. 4) –, dass sie ihr Replikrecht und ihr Recht zuläs- sige Noven vorzutragen, während der – zur anderen Thematik – laufenden Frist ausüben durfte (Urk. 77 Rz. 44-47; vgl. BGer 5A_126/2023 vom 13. Juni 2023 E. 3.1 zu Noveneingaben während laufender Fristen). Hinsichtlich neuer Tatsa- chenbehauptungen galt indessen Art. 229 Abs. 1 aZPO (vgl. Art. 407f ZPO). Un- echte Noven konnten vorgetragen werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (Art. 229 Abs. 1 aZPO). Das Replikrecht dient insbesondere nicht dazu, inhaltliche Mängel zu verbessern (vgl. OGer ZH LF160079 vom 13. Februar 2017 E. 5; HGer ZH HE200359 vom 11. Dezember
- 16 - 2020 E. 2.1). Dies wurde aber vorliegend gemacht: Die Klägerin hat aus dem rund 20-seitigen Dokument in Klage- bzw. Gesuchsbeilage 18 (Urk. 4/18; Urk. 9/18), das sie bereits mit ihrem Gesuch um provisorische Wiedereinstellung eingereicht hatte – nachdem die Beklagte ohne Hinweise auf Beilagen geltend gemacht hatte, die Klägerin habe nie eine Diskriminierungsbeschwerde erhoben (Urk. 48 Rz. 27 f.) – erstmals in ihrer Eingabe vom 2. Oktober 2024 im Rahmen der Ausübung des Replikrechts zitiert (Urk. 54 Rz. 11; vgl. Urk. 77 Rz. 43, Rz. 47, vgl. Rz. 57 f.; Urk. 82 Rz. 13; Urk. 88 Rz. 7). In ihrem Gesuch hat sie weder die entsprechende Passage zitiert noch überhaupt geltend gemacht, dass sich aus der Beilage eine Beschwerde über eine geschlechterspezifische Schlechterstellung ergebe (Urk. 1 Rz. 10). Damit kam sie in ihrem Gesuch den Substantiierungsanforderungen, wo- nach Tatsachen in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen und Umrissen zu behaupten sind, nicht nach (vgl. BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 3.4). Das Zitat aus der Klage- bzw. Gesuchs- beilage 18 in der Eingabe vom 2. Oktober 2024 stellt damit ein Novum dar, worauf die Beklagte zu Recht hinweist (Urk. 82 Rz. 13). Der gegenteiligen Ansicht der Klägerin kann nicht gefolgt werden (vgl. Urk. 88 Rz. 9, Rz. 15). Weiter reicht die Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort eine Übersicht ein, die be- legen soll, dass sie in ihrer Eingabe vom 2. Oktober 2024 keine unzulässigen No- ven vorgetragen habe (Urk. 88 Rz. 9). Das Replikrecht dient nicht dazu, die bishe- rige, im Berufungsverfahren geäusserte Kritik zu vervollständigen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; OGer ZH vom 21. Mai 2024 E. II.17.4). Es ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, weshalb diese Übersicht erst im Rahmen des Replikrechts eingereicht werden konnte. Sie ist damit unbeachtlich. Selbst wenn sie jedoch be- rücksichtigt würde, ergäbe sich daraus nichts anderes. Dass die Klage- bzw. Ge- suchsbeilage 18 bereits mit der Klage eingereicht wurde, führt – anders als die Klägerin geltend macht (Urk. 88 Rz. 9) – nicht dazu, dass Zitate aus dieser Bei- lage per se keine Noven wären. 3.4.3. Der Rüge der Klägerin kann damit nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen folglich für die Beurteilung der Ge- suchs um provisorische Wiedereinstellung zu Recht unberücksichtigt gelassen.
- 17 -
4. Provisorische Wiedereinstellung nach Art. 10 Abs. 2 GlG: Beschwerde i.S.v. Art. 10 GlG durch rechtzeitig vorgetragene Tatsachenbehauptungen 4.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Klägerin habe sich am 20. Juni 2023 elektronisch an ihren Vorgesetzten, C._____, gewandt und die Kommunika- tion sowie ihre sich laufend ändernden Anstellungsbedingungen, inklusive ihre lohnmässige Einstufung und den Lohn beanstandet. Dabei habe sie auch einen Vergleich zur Einstufung und zum Lohn bzw. zu den Bedingungen hinsichtlich der "Cliff" [Sperrfrist des Incentivierungsprogramms] gegenüber einem Arbeitskolle- gen, D._____, gemacht. Die Klägerin habe in ihrer Kommunikation gegenüber der Beklagten weder den Begriff "Beschwerde" verwendet noch habe sie gegenüber der Beklagten je ausdrücklich ausgeführt, sie sei der Auffassung, wegen ihres Ge- schlechts lohnmässig diskriminiert zu werden. In der elektronischen Kommunika- tion vom 20. Juni 2023 habe die Klägerin ausgeführt "[w]ir sind fast genau auf der gleichen Stufe. Ich wüsste nicht, warum er höher sein sollte als ich, und wenn ja, würde ich gerne die Gründe dafür genannt bekommen. Aber im Grunde fühlt es sich so an, weil sein Vorgesetzter ein Gründer ist und mehr Druck ausüben konnte was genau das Gegenteil der Begründung ist, die E._____ für die Gehalts- stufen gegeben hat (Fairness)[.] Ich schätze es, dass ich mit Dir offen sein kann." Um als Beschwerde im Sinne von Art. 10 GlG zu gelten bzw. als solche ausgelegt werden zu können – so die Vorinstanz weiter –, bedürfe es zwar nicht der ausdrü- cklichen Verwendung einschlägiger Begriffe (wie Beschwerde, Diskriminierung, Geschlecht, Frau/Mann oder ähnlichem). Aus dem Erklärten müsse aber für die Arbeitgeberin hinreichend klar werden, dass die Arbeitnehmerin die Benachteili- gung auf ihr Geschlecht bzw. auf die Geschlechterspezifizität zurückführe und sie diese behoben haben wolle. Auch einer Laiin sei es ohne Weiteres möglich zu be- nennen, dass sie sich als Frau gegenüber männlichen Kollegen ungleich entlöhnt und damit diskriminiert fühle. Dies setze voraus, dass die Arbeitnehmerin selbst die Lohnungleichheit in ihrer Eigenschaft als Frau begründet sehe. Mit dem wie- dergegebenen Chat-Verkehr zeige die Klägerin selbst auf, dass sie selbst nicht von einer geschlechterspezifisch begründeten Lohnungleichheit ausgegangen sei. Sie führe nämlich aus, wie es sich für sie anfühle bzw. was ihrer Meinung nach der Grund für die Lohnungleichheit sei. Nicht das "Frau- bzw. das Mannsein von
- 18 - D._____", sondern die Verbindung zwischen D._____ und dessen Vorgesetztem, der als Mitgründer mehr Druck habe ausüben können. Die Klägerin sei damit of- fensichtlich selbst nicht der Meinung, D._____ sei als Mann bevorzugt und sie als Frau diskriminiert worden. Vielmehr bemängle sie eine auf Beziehungsnähe fus- sende Ungleichbehandlung. Daran würde auch der Hinweis auf die "Fairness" nichts ändern. Die Auslegung der von der Klägerin hinreichend behaupteten tat- sächlichen Erklärungen und der rechtsgenügend in das Verfahren eingebrachten Beweismittel führe vielmehr zum Ergebnis, dass die Klägerin selbst die unstrittige Lohnungleichheit nicht in ihrem Geschlecht begründet gesehen habe. Damit fehle es an einer Beschwerde wegen (Lohn-)Diskriminierung im Sinne von Art. 10 GlG, womit sich die Klägerin nicht auf den Kündigungsschutz berufen könne und keine provisorische Wiederanstellung verlangen könne (Urk. 78 S. 23-27). 4.2. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe das Vorliegen einer geschlechterspe- zifischen Diskriminierungsbeschwerde zu Unrecht verneint. Sie habe substantiiert vorgetragen, dass sie mit Chat vom 20. Juni 2023 ihren Lohn ausdrücklich in Re- lation zu ihrem männlichen Mitarbeiter (D._____) gestellt habe (Urk. 77 Rz. 48 ff.). Die Klägerin habe zudem eine indirekte Diskriminierung geltend gemacht (Urk. 88 Rz. 16). 4.3. Die Beklagte trägt vor, die Klägerin komme den Begründungsanforderungen grösstenteils nicht nach. Die Vorinstanz sei zudem zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Klägerin in der elektronischen Kommunikation vom 20. Juni 2023 keine rechtsgenügliche Diskriminierungsbeschwerde erhoben habe (Urk. 82 Rz. 13 ff.). 4.4.1. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Begriff der innerbetrieblichen Be- schwerde über eine Diskriminierung nach Art. 10 Abs. 1 GlG kann verwiesen wer- den (Urk. 78 S. 16 f.). Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Kündigungsschutz nach Art. 10 GlG zunächst voraussetzt, dass sich eine Arbeitnehmerin innerbe- trieblich über eine Diskriminierung i.S.v. Art. 3 oder 4 GlG beschwert bzw. wegen einer Diskriminierung die Schlichtungsstelle oder das Gericht angerufen hat, um entsprechende Ansprüche geltend zu machen (SGB Kommentar GlG-Ueber- schlag, Art. 10 GlG N 8). Die Anforderungen an eine solche innerbetriebliche Be- schwerde sind niederschwellig (SHK GlG-Wetzstein/Wolfensberger, Art. 10 N 33).
- 19 - Die innerbetriebliche Beschwerde braucht kein konkretes Begehren zu beinhalten oder eine bestimmte Massnahme zu fordern. Vielmehr genügt es, dass eine Dis- kriminierung gerügt und zumindest sinngemäss Abhilfe verlangt wird (SGB Kom- mentar GlG-Ueberschlag, Art. 10 GlG N 20). Um in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzes zu gelangen, reicht es aus, wenn einer von mehreren Punk- ten, bezüglich welchen sich die Arbeitnehmerin innerbetrieblich beschwert, im ge- schlechterspezifischen Diskriminierungsverbot begründet ist (SGB Kommentar GlG-Ueberschlag, Art. 10 N 9). Erforderlich ist aber, dass die Arbeitnehmerin den Beschwerdegrund erstens selber subjektiv als geschlechterspezifische Diskrimi- nierung empfindet und zweitens, dies der Arbeitgeberin auch entsprechend mitge- teilt wurde (Kantonsgericht SG RZ.2009.28 vom 18. September 2009 E. III.2). 4.4.2. Die Klägerin macht geltend, ihre Aussage hätte nicht anders verstanden werden können, als dass sie ihre Qualifikationen mit denjenigen ihres männlichen Kollegen D._____ gleichwertig einstufe und entsprechend auch ein gleich hoher Lohn ausbezahlt werden müsste, was aufgrund der Geschlechterverschiedenheit nicht der Fall gewesen sei. Ob Grund für die Lohnungleichheit auch "Vitamin B" gewesen sei, habe auf die begründete Beschwerde wegen (Lohn-)Diskriminierung keinen Einfluss, zumal es ausreiche, wenn ein Teil der Beschwerde im geschlech- terspezifischen Diskriminierungsverbot begründet sei (Urk. 77 Rz. 56). Dieser Ar- gumentation kann nicht gefolgt werden: Die Beklagte macht zur Recht geltend, dass sich die Klägerin nicht substantiiert mit der vorinstanzlichen Würdigung aus- einandersetzt (Urk. 82 Rz. 13; Urk. 88 Rz. 19). Insbesondere gibt sie die elektroni- sche Kommunikation in ihrer Berufung unvollständig wieder (vgl. Urk. 77 Rz. 56). In der elektronischen Kommunikation vom 20. Juni 2023 schrieb die Klägerin, nachdem sie einen Vergleich zur Einstufung und zum Lohn (insbesondere den Bedingungen hinsichtlich des "Cliff") von D._____ (Urk. 4/16; Urk. 9/16; Urk. 77 Rz. 53; Urk. 78 S. 23 f.) gezogen hatte, Folgendes: "Wir sind fast genau auf der gleichen Stufe. Ich wüsste nicht, warum er höher sein sollte als ich, und wenn ja, würde ich gerne die Gründe dafür genannt bekommen. Aber im Grunde fühlt es sich so an, weil sein Vorgesetzter ein Gründer ist und mehr Druck ausüben konnte was genau das Gegenteil der Begründung ist, die E._____ für die Gehalts- stufen gegeben hat (Fairness)[.] Ich schätze es, dass ich mit Dir offen sein kann"
- 20 - (Urk. 4/16; Urk. 9/16). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Klägerin mit diesen Ausführungen einzig die Gründerrolle des Vorgesetzten von D._____ re- spektive "Vitamin B" als Grund für dessen höheren Lohn nennt und sie selbst den Grund der Ungleichbehandlung auch darin begründet sieht. Eine zusätzliche, teil- weise oder auch nur sinngemäss geltend gemachte geschlechterspezifische Dis- kriminierung ergibt sich aus der elektronischen Kommunikation vom 20. Juni 2023 nicht. Eine unter Berücksichtigung der herrschenden Arbeitskultur und des Ar- beitsklimas zurückhaltende Formulierung einer Diskriminierungsrüge ist entgegen der Argumentation der Klägerin nicht auszumachen (vgl. Urk. 88 Rz. 22). Soweit die Klägerin wiederum erst in Ausübung ihres Replikrechts auf die Reaktion ihres Vorgesetzten auf die erwähnte Nachricht vom 20. Juni 2023 eingeht und daraus etwas ableiten will, ohne anzugeben, wo sie diese Argumentation bereits vorge- tragen hätte, ist ihr erneut entgegenzuhalten, dass das Replikrecht nicht dazu dient, bisherige Kritik zu vervollständigen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; OGer ZH vom
21. Mai 2024 E. II.17.4). Es ist zudem nicht ersichtlich, wie erst die Ausführungen in der Berufungsantwort zu diesen zusätzlichen Argumenten hätten Anlass geben können (vgl. Urk. 82 Rz. 16). Gleiches gilt für ihre Ausführungen zum Begriff "Fair- ness", wobei ihrer Argumentation, die dem Gebrauch dieses Begriffs im Kontext ihrer Nachricht einen geschlechterspezifischen Gehalt zumessen will (Urk. 88 Rz. 22), auch inhaltlich nicht gefolgt werden kann, nutzt sie doch den Begriff Fair- ness, nachdem sie auf die Gründerrolle des Vorgesetzten von D._____ einging (Urk. 4/16; Urk. 9/16). Die Klägerin macht weiter geltend, es liege eine indirekte Diskriminierung vor (Urk. 88 Rz. 16). Eine indirekte Diskriminierung im Sinne von Art. 3 GlG liegt vor, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung, wie bei- spielsweise das Kriterium des Dienstalters, der Berufserfahrung, der Teilzeitarbeit bzw. des Arbeitspensums oder das Anknüpfen an körperlichen Voraussetzungen, die sich an männlichen Durchschnittswerten orientieren, im Ergebnis wesentlich mehr bzw. überwiegend Angehörige eines Geschlechts benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (SGB Kommentar GlG-Kaufmann, Art. 3 N 28 f. m.H.a. BGE 141 II 411 E. 6.1.2; SHK GlG-Wetzstein/Wolfensberger, Art. 3 N 86). Bei einer indirekten Diskriminierung findet eine kollektive Betrachtungsweise An- wendung (SGB Kommentar GlG-Ueberschlag, Art. 3 N 15, N 31; weiterführend
- 21 - SHK GlG-Wetzstein/Wolfensberger, Art. 3 N 28 ff.). Die Klägerin macht geltend, sie habe ihre Diskriminierungsrüge nicht lediglich auf den pauschalen Vorwurf verkürzt, D._____ sei "als Mann" bevorzugt worden, sondern habe zusätzlich den Mechanismus der Benachteiligung benannt. Dieser liege darin, dass, wer der männlich besetzten Gründer- und Stiftungsratsebene näher stehe, bei Einstufung und Lohn bevorzugt werde und diese Nähe sei strukturell männlich geprägt (Urk. 88 Rz. 16). Mit dieser Argumentation macht die Klägerin keine indirekte Dis- kriminierung geltend; es fehlt an einer formal geschlechtsneutralen Regelung, welche die Klägerin benachteiligt hätte. Der vorinstanzliche Würdigung, wonach die Klägerin einzig "Vitamin B" respektive die Gründerrolle des Vorgesetzten von D._____ als Grund für dessen höheren Lohn nennt und sie selbst den Grund der Ungleichbehandlung auch darin begründet sieht, ist – auch unter Berücksichti- gung dieser Argumente der Klägerin – noch immer zu folgen. Damit scheitert die Rüge der Klägerin. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Ausführungen im Gesuch um provisorische Wiedereinstellung, wonach die Klägerin an einem Ge- spräch vom 14. Juli 2023 ein weiteres Mal die Missstände rund um ihren Vertrag beziehungsweise die Lohnungleichheit angesprochen habe, keine genügend sub- stantiiert behauptete geschlechterspezifische Diskriminierungsbeschwerde ist (vgl. Urk. 1 Rz. 10 in fine; Urk. 48 Rz. 37; vgl. Urk. 88 Rz. 13). 4.4.3. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zu Dispositiv-Ziffer 2 des ersten Beschlusses; der Eventualantrag betreffend die Leistung einer Sicherheit wäre nur im Falle einer provisorischen Wiedereinstellung zu beurteilen gewesen.
5. Fazit Insgesamt ist festzuhalten, dass der Nichteintretensentscheid in der Haupt- sache aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und wei- terzuführen ist. Hingegen ist die vorinstanzliche Würdigung zum Gesuch um pro- visorische Wiedereinstellung nicht zu beanstanden; dieses Gesuch wurde zu Recht abgewiesen. Damit ist – anders als die Vorinstanz andeutet (Urk. 78 S. 26)
– noch nicht darüber entschieden, wie die Beurteilung im Rahmen des weiterzu- führenden Hauptverfahrens – insbesondere unter Berücksichtigung des Inhalts von Klagebeilage 18 (Urk. 4/18; Urk. 9/18) – ausfallen wird.
- 22 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz werden keine Gerichts- kosten erhoben (Art. 114 lit. a ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt – von vorliegend nicht anwendbaren Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 115 Abs. 1 ZPO) – auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2). Für das Berufungsverfahren sind damit keine Gerichtskosten zu erheben.
2. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Gerichts- kosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO-Marti/Sterchi, Art. 113-114 N 5).
3. Über die Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens wird die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid zu befinden haben. Da die Vorinstanz bei der Regelung der Entschädigungsfolgen nicht zwischen den vorsorglichen Massnahmen und der Hauptsache unterschieden hat (Urk. 78 S. 34) und über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden kann (Art. 104 Abs. 3 ZPO), ist die Dispositiv-Ziffer 3 des in der Hauptsache ergangenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abtei- lung, vom 6. Februar 2026 aufzuheben. Ausführungen zur Anschlussberufung der Beklagten, in welcher die vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung ge- rügt wird, erübrigen sich damit (vgl. Urk. 83 Rz. 22-38; Urk. 85).
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist von einem Streitwert von Fr. 2'184'000.– auszugehen (Fr. 9'100.– [Monatslohn brutto Urk. 4/5] x 12 [einjäh- rige Nutzung] x 20 [Jahre]; Art. 92 Abs. 2 ZPO; vgl. BGE 141 III 137 E. 2.4; ZPO annotée-Moret, Art. 92 N 3; BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, Art. 92 N 9; CHK ZPO- Sutter-Somm/Seiler Art. 92 N 6; ZK ZPO-Stein, Art. 92 N 5).
5. Die Parteientschädigung betreffend die Berufung gegen den vorsorglichen Massnahmenentscheid ist in Anwendung von § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 bis 3, § 9 und § 13 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 3'300.– (inkl. MwSt.) festzusetzen und zu verlegen. Die vollständig unterliegende Klägerin ist zu verpflichten, der Beklagten diese Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 23 -
6. Eine volle Parteientschädigung betreffend die Berufung in der Hauptsache und die Anschlussberufung wäre in Anwendung von § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 bis 3 und § 13 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 4'000.– (inkl. MwSt) zu bemessen. Die Verteilung dieser Prozesskosten ist der Vorinstanz zu überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des in der Hauptsache ergangenen Beschlus- ses des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 6. Februar 2026 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen.
2. Die Anschlussberufung wird abgeschrieben.
3. Die Berufung betreffend die vorsorglichen Massnahmen wird abgewiesen und der diesbezügliche Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 6. Februar 2026 wird bestätigt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren betreffend die vorsorglichen Massnahmen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.– zu bezahlen.
6. Es wird davon Vormerk genommen, dass eine volle zweitinstanzliche Partei- entschädigung betreffend die Berufung in der Hauptsache und die An- schlussberufung Fr. 4'000.– betragen würde.
7. Die Entscheidung über die Verteilung der Parteientschädigung des zweitin- stanzlichen Verfahrens betreffend die Berufung in der Hauptsache und die Anschlussberufung wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 24 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG sowie ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. August 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Achermann versandt am: ms