Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 reichte der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan: Kläger) beim Bezirksgericht Bülach, Arbeitsgericht, (fortan: Vorinstanz) die Klagebewilligung des Friedensrichteramts C._____ vom 21. Oktober 2024 sowie die Klageschrift mit vorstehend aufgeführtem Rechtsbegehren ein (Urk. 4/1 und Urk. 4/2). Mit Beschluss vom 12. Februar 2025 wurde die Prozessleitung dem Ar- beitsgerichtspräsidenten in Vertretung, MLaw M. Hottinger, delegiert. Gleichzeitig wurde dem Kläger Frist angesetzt, einen Kostenvorschuss von Fr. 4'100.– zu leis- ten, welcher fristgereicht einging (Urk. 5 und Urk. 7). Daraufhin wurde der Beklag- ten und Berufungsklägerin (fortan: Beklagte) mit Verfügung vom 25. Februar 2025 Frist angesetzt, um die schriftliche Klageantwort einzureichen (Urk. 8). Mit be- schränkter Klageantwort vom 19. März 2025 beantragte die Beklagte u.a., es sei das Verfahren vorab auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO zu beschränken (Urk. 9 S. 2). Mit Verfügung vom 3. April 2025 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um zur Verfahrensbeschränkung sowie zur Frage der örtlichen Zuständigkeit Stellung zu nehmen (Urk. 12). Mit Eingabe vom 16. April 2025 erklärte sich der Kläger mit der Beschränkung des Verfahrens einverstanden und erstattete seine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 17. April 2025 wurde diese Stellungnahme der Beklagten zur Wahrnehmung ihres Replikrechts zugestellt; zu- gleich wurde das Verfahren auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkt (Urk. 15). Die Stellungnahme der Beklagten vom 19. Mai 2025 wurde dem Kläger mit Verfügung vom 20. August 2025 zur freigestellten Replik zugestellt (Urk. 17 und Urk. 20). Innert einmal erstreckter Frist ging die Stellungnahme ein (Urk. 22 und Urk. 23), welche der Beklagten mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 wiederum zur freien Ausübung des Replikrechts zugestellt wurde (Urk. 24). Daraufhin erstattete die Beklagte mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 ihre Stellungnahme (Urk. 26). Mit Beschluss vom 5. Januar 2026 (Zwischenentscheid) wies die Vorinstanz die Ein- rede der örtlichen Unzuständigkeit der Beklagten ab (Urk. 2 S. 9 = Urk. 27 S. 9).
E. 2 Mit Eingabe vom 16. Februar 2026 erhob die Beklagte gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 5. Januar 2026 Berufung mit vorgenannten Anträgen (Urk. 1).
- 4 - Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 wurde der Beklagten Frist zur Leistung eines Vorschusses in Höhe von Fr. 2'500.– angesetzt (Urk. 5). Dieser Vorschuss ging am
27. Februar 2026 ein (Urk. 6). Weitere Prozessschritte erfolgten nicht.
E. 2.1 Die Beklagte wirft der Vorinstanz im Wesentlichen die unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die darauf gestützte fehlerhafte Rechtsanwendung vor. Im Einzelnen beanstandet sie, dass die Vorinstanz die klägerischen Vorbringen für die Zuständigkeitsfrage als wahr unterstellt sowie Art. 34 ZPO verletzt habe (Urk. 1 Rz 10 ff.).
E. 2.2 Konkret bemängelt die Beklagte, die Vorinstanz habe das Urteil des Bezirks- gerichts Bülach vom 23. August 2023 im Verfahren AN210021 als entscheidwe- sentliche Tatsachenbasis genutzt, um die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vor- trags zu stützen, obwohl diesem Urteil im vorliegenden Verfahren keine Bindungs-
- 8 - wirkung zukomme (Urk. 1 Rz 10 f.). Des Weiteren sei aktenkundig, dass der Klä- ger – um den Arbeitsort C._____ zu begründen – eine Kopie seines Arbeitsvertrags mit der D._____ AG ins Recht gelegt habe (vgl. Urk. 4/4/3). Damit habe der Kläger selbst belegt, dass sich der geltend gemachte Arbeitsort nicht aus einem Arbeits- verhältnis mit der Beklagten, sondern ausschliesslich aus demjenigen mit der D._____ AG herleite (Urk. 1 Rz 12 ff.). Der Kläger habe des Weiteren selbst vorge- bracht, mit der Beklagten sei nie ein Arbeitsvertrag zustande gekommen. Sein Ar- beitsverhältnis mit der D._____ AG sei nicht automatisch auf die Beklagte überge- gangen, sondern habe weiterhin mit der D._____ AG bestanden. Das Arbeitsver- hältnis habe die D._____ AG erst Ende April 2021 gekündigt (unter Verweis auf Urk. 4/11/5). Zusätzlich lege der Kläger selbst ein Schreiben der D._____ AG vom
24. November 2020 ins Recht, wonach ein Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte frühestens ab 1. Januar 2021 erfolgen solle (unter Verweis auf Urk. 4/4/16; Urk. 1 Rz 15). Der nun in diesem Verfahren vorgetragene Behaup- tungskomplex, wonach der Arbeitsvertrag bereits per 1. Oktober 2020 auf die Be- klagte übergangen wäre und er danach im Rahmen eines Personalverleihs bis Ende 2020 für die D._____ AG gearbeitet hätte, werde vom Kläger durch keinerlei Belege gestützt. Gerade für ein Personalverleihverhältnis wäre eine schriftliche Vereinbarung zwischen Verleiher und Entleiher zwingend erforderlich gewesen. Eine solche sei nie behauptet worden und existiere auch nicht. Sämtliche Beweis- mittel (unter Verweis auf Urk. 4/11/4 f., Urk. 4/4/3 und Urk. 4/4/16) stünden der Dar- stellung der Vorinstanz diametral entgegen. Vor diesem Hintergrund sei nicht nach- vollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss gelangen sei, diese Behauptungen seien im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung als wahr zu unterstellen (Urk. 1 Rz 16).
E. 2.3 Betreffend die Verletzung von Art. 34 ZPO moniert die Beklagte, der gewöhn- liche Arbeitsort in C._____ ergebe sich ausschliesslich aus dem Arbeitsverhältnis mit der D._____ AG und sei daher nicht geeignet, einen Arbeitsort gegenüber der Beklagten zu begründen. Weiter bestehe nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Arbeitsortsgerichtsstand, wenn die Tätigkeit gegenüber der beklagten Partei nie aufgenommen worden sei. Die Vorinstanz habe selbst festge- stellt, dass ab dem 1. Januar 2021 keinerlei Arbeitstätigkeit gegenüber der Beklag-
- 9 - ten vorgelegen habe. Zudem vermöge der Kläger weder das Bestehen eines Ar- beitsverhältnisses mit der Beklagten vor dem 1. Januar 2021 noch den angeblichen Rückverleih an die D._____ AG zu belegen. Damit fehle es vollständig an einer tatsächlichen Arbeitsaufnahme für die Beklagte. Bereits aus diesem Grund scheide ein Arbeitsortsgerichtsstand in C._____ aus (Urk. 1 Rn 19 ff.).
3. Würdigung
E. 3 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/
- 5 - 2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest, so- lange ein Mangel nicht geradezu offensichtlich ist (BGer 4A_258/2015 vom 21. Ok- tober 2015 E. 2.4.3).
E. 3.1 Ob der Kläger ab 1. Oktober 2020 für die Beklagte tätig war und dabei an die D._____ AG zurückverliehen wurde, ist – wie von der Vorinstanz zutreffend erwo- gen und von der Beklagten nicht beanstandet – sowohl für die Zuständigkeit als auch für die Begründetheit der Klage erheblich (sog. doppelrelevante Tatsache). Für die Zuständigkeitsprüfung sind daher die vom Kläger behaupteten Tatsachen als wahr zu betrachten, ausser wenn diese auf Anhieb fadenscheinig oder inkohä- rent erscheinen oder durch die Klageantwort sowie die von der Gegenseite produ- zierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widergelegt werden können. Die Be- weisabnahme betreffend die doppelrelevanten Tatsachen wird auf diejenige Phase des Prozesses verschoben, in der die Begründetheit des eingeklagten Anspruchs geprüft wird (vgl. BGE 141 III 294 E. 5.2 f. m.w.H. = Pra 106 [2017] Nr. 5; BGer 4A_407/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 2.1; OGer ZH LA230017 vom 19. Oktober 2023 E. II./2). Sind die klägerischen Tatsachenbehauptungen im Rahmen der Zu- ständigkeitsprüfung als wahr zu betrachten, ist zu prüfen, ob sich aus ihnen auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses schliessen lässt. Erscheint eine derartige rechtliche Qualifikation als ausgeschlossen, ist auf die Klage nicht einzutreten (BGE 137 III 32 E. 2.2; BGer 4A_407/2011 vom 5. Dezember 2011, E. 2.1; OGer ZH LA190019 vom 24. April 2020 E. 3.4).
E. 3.2 Vorweg ist festzustellen, dass die Beklagte in ihrer gesamten Berufungsschrift auf keine einzige Aktenstelle verweist, aus der hervorginge, dass und wo sie ihre Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhoben hätte. Diese gelten da- her als neu. Zudem legt sie an keiner Stelle dar, weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, diese bereits vor erster Instanz vorzubringen (vgl. dazu auch E. II./5). Unter diesen Umständen sind sämtliche Tatsachenbe-
- 10 - hauptungen und Einreden der Beklagten grundsätzlich als unzulässige Noven zu qualifizieren und im Berufungsverfahren unberücksichtigt zu lassen.
E. 3.3 Unabhängig davon erwiesen sich die Rügen der Beklagten jedoch auch unter Berücksichtigung des neuen Tatsachenfundaments als unbegründet.
E. 3.3.1 Die Beklagte begründet ihre Rüge, die klägerischen Vorbringen seien akten- widrig, zunächst damit, dass in den Akten kein Arbeitsvertrag zwischen den Par- teien vorliege, sondern lediglich ein solcher mit der D._____ AG. Damit geht sie jedoch an der Sache vorbei. Der Kläger behauptet nicht, er habe mit der Beklagten einen Arbeitsvertrag abgeschlossen; vielmehr macht er geltend, sein Arbeitsver- hältnis sei per 1. Oktober 2020 im Rahmen einer Betriebsübernahme auf die Be- klagte übergegangen (vgl. z.B. Urk. 2 Rz 11 ff., Rz 24, Rz 32, Rz 34, Rz 39, Rz 45). Der Umstand, dass der Kläger keinen Arbeitsvertrag mit der Beklagten eingereicht hat, lässt seine Behauptungen daher weder als aktenwidrig noch als offensichtlich unzutreffend erscheinen.
E. 3.3.2 Weiter bringt die Beklagte vor, der Kläger habe selbst behauptet, das Arbeits- verhältnis sei nicht automatisch auf sie übergegangen, sondern habe weiterhin mit der D._____ AG bestanden. In diesem Zusammenhang verweist sie auf die kläge- rischen Aussagen im Verfahren AN210021-C, insbesondere auf die Klageschrift vom 6. Dezember 2021. Daraus vermag die Beklagte jedoch zu ihren Gunsten nichts abzuleiten. Das Verfahren AN210021-C ist rechtskräftig abgeschlossen und entfaltet zwar keine Bindungswirkung zwischen den Parteien, wohl aber zwischen dem Kläger und der D._____ AG. Im Urteil vom 23. August 2023 wird die Frage des Übergangs des Arbeitsverhältnisses des Klägers von der D._____ AG auf die Beklagte sowie dessen Zeitpunkt thematisiert. Das Gericht hält dabei fest, dass das Arbeitsverhältnis entgegen den damaligen klägerischen Ausführungen infolge des Betriebsübergangs per 1. Oktober 2020 auf die Beklagte übergegangen sei (Urk. 4/4/5 E. 4). In der Folge leitete der Kläger das vorliegende Verfahren gegen die Beklagte ein und passte seine Vorbringen an das erwähnte Urteil an. Dieses Vorgehen ist konsequent und nachvollziehbar. Die von der Beklagten in die Akten gelegte Klagebegründung aus dem früheren Verfahren vermag daher weder die
- 11 - klägerischen Vorbringen im vorliegenden Verfahren zu widerlegen noch diese als widersprüchlich oder inkohärent erscheinen zu lassen.
E. 3.3.3 Die Rüge der Beklagten, der klägerische Behauptungskomplex sei durch kei- nerlei Belege gestützt, geht ebenfalls fehl. Sie verkennt zunächst, dass der Kläger seine Behauptungen im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nicht zu beweisen hat. Für die Bejahung der Zuständigkeit genügt vielmehr, dass die behaupteten Tatsa- chen nicht als offensichtlich haltlos erscheinen (vgl. E. III/3.1). Auf eine Klage kann daher nicht mit der Begründung nicht eingetreten werden, die örtliche Zuständigkeit fehle, weil die klägerischen Vorbringen durch keine Beweismittel gestützt würden. Unabhängig davon trifft die Behauptung der Beklagten nicht zu. Die klägeri- sche Vorbringen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Er sei während vieler Jahre bei der D._____ AG angestellt gewesen. Im Sommer 2020 habe die D._____ AG beschlossen, ihr Design Engineering Solution Departement auf die Beklagte zu übertragen. Im Design Engineering Transfer Agreement sei die Übertragung des Betriebsteils Design Engineering und der davon betroffenen Arbeitsverhältnisse auf die Beklagte per 1. Oktober 2020 geregelt worden. Da die Tätigkeit dieses Betriebs- teils einer EASA-Bewilligung unterliege und die Beklagte per 1. Oktober 2020 noch nicht über die erforderliche Bewilligung verfügen würde, sei im Design Engineering Transfer Agreement vereinbart worden, dass diejenigen Mitarbeiter, welche für die Beibehaltung dieser Bewilligung benötigt würden, darunter auch der Kläger, vor- übergehend weiterhin für die D._____ AG tätig blieben. Die Arbeitsverhältnisse die- ser Mitarbeiter würden im Rahmen des Betriebsübergangs per 1. Oktober 2020 auf die Beklagte übergehen und anschliessend von dieser an die D._____ AG zurück- verliehen. Der Verleih des Klägers sei bis zum 31. Dezember 2020 verlängert wor- den. Zwar sei in den Schreiben vom 10. September, 21. Oktober und 24. Novem- ber 2020 festgehalten worden, die Übertragung des Arbeitsvertrags auf die Be- klagte verzögere sich. Dabei habe es sich jedoch lediglich um eine ungenaue For- mulierung gehandelt; tatsächlich sei lediglich die Dauer des tatsächlichen Verleihs des Klägers an die D._____ AG geregelt worden (Urk. 2 Rz 8 ff.). Zur Untermaue- rung seiner Vorbringen reichte der Kläger verschiedene Unterlagen ein. So liegen die "Employment Information" der D._____ AG vom 28. Juni 2020 (Urk. 4/4/10), die
- 12 - "Company Presentation & Outlook" (Urk. 4/4/14) sowie das "Design Engineering Transfer Agreement" (Urk. 4/4/11) im Recht. Aus der "Employment Information" ist zu entnehmen, dass per 1. Oktober 2020 ein Betriebsübergang im Sinne von Art. 333 OR stattfand, im Rahmen dessen auch die Arbeitsverhältnisse auf die Beklagte übergingen (vgl. Urk. 4/4/10 S. 2). Weiter wurde der Kläger in der "Company Presentation & Outlook" der Beklagten als künftiges Mitglied des Managementteams präsentiert (Urk. 4/4/14, Folie 5), was dafür spricht, dass auch sein Arbeitsverhältnis vom Betriebsübergang erfasst war. Aus dem "Design Engineering Transfer Agreement" geht ebenfalls hervor, dass der Betriebsübergang samt Übergang der Arbeitsverhältnisse am 1. Oktober 2020 er- folgte (Urk. 4/4/11 Ziff. 1 S. 3). Zudem ist auf Seite 10 vermerkt, dass das für den Abschluss der unter die EASA-Bewilligung fallenden Projekte erforderliche Perso- nal an die D._____ AG "leased back" wird, wobei dieses Personal während der gesamten Dauer bei der Beklagten angestellt bleibt (vgl. Urk. 4/4/11 Ziff. 2 lit. e Ziff. II "The transferred Staff required for the completion of the Projects shall be leased back to D._____ without any costs to D._____, until such Projects are recei- ving the formal approval of EASA […], the Staff shall remain employed by A._____ for the entire lease period."). Ferner geht aus dem "Design Engineering Transfer Agreement" hervor, dass die Beklagte berechtigt ist, die D._____ AG anzuweisen, entsprechende Arbeitsverträge unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfris- ten zu kündigen, und dass die Lohnkosten während dieser Phase von ihr getragen werden (Urk. 4/4/11 Ziff. 2 lit. a Ziff. 14). Die Verwendung des Begriffs "lease back", der Umstand, dass die Beklagte die Personalkosten trägt und berechtigt ist, der D._____ AG Weisungen betreffend die Beendigung der Arbeitsverhältnisse zu er- teilen, sowie dass die Mitarbeiter weiterhin bei der Beklagten angestellt bleiben, sprechen für das klägerische Vorbringen, wonach sein Arbeitsverhältnis bereits per
1. Oktober 2020 auf die Beklagte übergegangen sei und er anschliessend an die D._____ AG zurückverliehen worden sei. Entgegen den Ausführungen der Beklag- ten liegen damit sehr wohl Unterlagen vor, welche die klägerische Darstellung stüt- zen. Für die Zuständigkeitsfrage erscheinen diese Vorbringen daher nicht als of- fensichtlich unzutreffend. Auch die vom Kläger vorgenommene rechtliche Qualifi- kation der Schreiben vom 10. September, 21. Oktober und 24. November 2020 ist
- 13 - nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern nachvollziehbar, zumal bei der Ver- tragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht nur der Wortlaut, sondern sämt- liche Umstände des Einzelfalls massgeblich sind. Somit erweist sich auch diese Rüge der Beklagten als unbehelflich.
E. 3.3.4 Weiter bringt die Beklagte vor, sämtliche Beweismittel würden das klägeri- sche Vorbringen widerlegen. Sie verweist hierzu auf Urk. 4/11/4 (Arbeitgeberbe- scheinigung der D._____ AG), Urk. 4/11/5 (Klageschrift vom 6. Dezember 2021 im Verfahren AN210021-C), Urk. 4/4/3 (Arbeitsvertrag vom 4. November 2016) sowie Urk. 4/4/16 (Schreiben vom 10. September, 21. Oktober und 24. November 2020). Hinsichtlich des Arbeitsvertrags, der Klageschrift sowie der genannten Schreiben kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. III/3.4.1-3). Bei Urk. 4/11/4 handelt es sich um eine Arbeitgeberbescheinigung für die Ar- beitslosenversicherung, aus welcher zwar hervorgeht, dass das Arbeitsverhältnis mit der D._____ AG bis Ende Dezember 2020 gedauert habe. Angesichts der üb- rigen erwähnten Aktenlage, insbesondere des "Design Engineering Transfer Agreement" (Urk. 4/4/11), vermag dieses Dokument das klägerische Vorbringen jedoch nicht unmittelbar und eindeutig zu widerlegen, zumal der Kläger nach seiner Darstellung auch nach dem Betriebsübergang weiterhin für die D._____ AG tätig gewesen sei, wenn auch lediglich im Rahmen eines Personalverleihs.
E. 3.3.5 Unter diesen Umständen erweist sich die Rüge der Beklagten, die Vorinstanz hätte sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der klägerischen Vorbringen nicht auf das Urteil im Verfahren AN210021-C stützen dürfen, als obsolet. Wie in den vorstehenden Erwägungen aufgezeigt, erweisen sich die klägerischen Vorbringen nicht als von vornherein fadenscheinig oder inkohärent. Zudem vermag die Be- klagte diese auch nicht unmittelbar und eindeutig zu widerlegen. Die Vorinstanz hat daher die Vorbringen des Klägers zu Recht als wahr unterstellt. Gestützt darauf erweist sich auch die vom Kläger geltend gemachte rechtliche Qualifikation nicht als ausgeschlossen. Die Vorinstanz durfte deshalb für die Zuständigkeitsprüfung davon ausgehen, dass zwischen den Parteien bereits per 1. Oktober 2020 ein Ar- beitsverhältnis entstanden war. Selbst wenn die Vorinstanz nicht auf das erwähnte Urteil hätte abstellen dürfen, vermöchte dies daher am Ergebnis nichts zu ändern.
- 14 - Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dem Urteil zwi- schen den Parteien zwar keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren zu- kommt. Daraus folgt indessen nicht, dass es unbeachtet bleiben müsste. Ein ge- richtlicher Entscheid stellt ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel rechtlicher Natur dar, welches dazu dient, den eigenen Rechtsstandpunkt zu untermauern (BGer 5A_196/2025 vom 1. September 2025 E. 3.4.2). Im Rahmen der Zuständig- keitsprüfung hat die Vorinstanz die Parteivorbringen frei zu würdigen. Stützt sich der Kläger – wie vorliegend – auf das erwähnte Urteil, um den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte per 1. Oktober 2020 kraft Gesetzes infolge Betriebsübernahme zu untermauern, durfte die Vorinstanz dieses Urteil in ihre Wür- digung einbeziehen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das genannte Urteil zur Beurteilung heranzog, ob die Vorbringen des Klägers nicht als offensichtlich haltlos erscheinen.
E. 3.4 Als unbehelflich erweist sich sodann auch die Rüge einer Verletzung von Art. 34 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte verkennt, dass im Rahmen der Zuständigkeits- prüfung davon auszugehen ist, dass das Arbeitsverhältnis per 1. Oktober 2020 auf sie übergegangen ist. Weiter setzt sie sich weder mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach sich der Arbeitsort des Klägers bis Ende 2020 in C._____ befunden habe, noch damit, dass der Rückverleih des Klägers an die D._____ AG der Annahme des gewöhnlichen Arbeitsorts am Einsatzort gegenüber der Beklag- ten nicht entgegenstehe (Urk. 2 E. 4.3 ff.). Auf die Rüge ist daher mangels hinrei- chender Begründung nicht einzutreten.
E. 3.5 Im Ergebnis dringt die Beklagte mit ihren Rügen nicht durch. Die Berufung ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV.
E. 4 In Anbetracht des über Fr. 30'000.– liegenden Streitwerts ist die vorliegende Klage im ordentlichen Verfahren zu beurteilen. Das Verfahren untersteht somit der Verhandlungsmaxime. Danach ist es Sache der Parteien, dem Gericht die Tatsa- chen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel zu nen- nen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Soweit es jedoch wie vorliegend um Tatsachen geht, welche die als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfende örtliche Zu- ständigkeit des angerufenen Gerichts begründen (Art. 59 Abs. 2 lit. b und Art. 60 ZPO), gilt nach herrschender Auffassung die beschränkte Untersuchungsmaxime und hat das Gericht das ihm vorliegende Material darauf zu prüfen, ob dieses An- haltspunkte für das Fehlen einer Prozessvoraussetzung enthält (DIKE-Komm ZPO- Erk, Art. 60 N 1 f.; ZK ZPO-Zürcher, Art. 60 N 4 m.w.H.; BK ZPO-Stähle/Zingg, Art. 60 N 4; KUKO ZPO-Gehri Art. 60 N 1a). An der Anwendbarkeit von Art. 317 ZPO (dazu nachstehend unter E.II/5) ändert dies aber nichts (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 108 [2019] Nr. 88; BGE 142 III 413 E. 2.2.2; BGer 4A_239/2019 vom
27. August 2019 E. 2.2.2; OGer ZH LA190002 vom 14. Januar 2020 E. II/2; ZK ZPO-Zürcher, Art. 60 N 11a m.w.H.; vgl. auch BGE 151 III 497).
E. 5 Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Be- streitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31) – nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vor- gebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht
- 6 - schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsverfahren ein Noven- recht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen ausnahmsweise Noven zulässt. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrach- ter Beanstandungen (BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.2 m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu be- haupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei un- echte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweis- mitteln hatte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; DIKE-Komm ZPO-Steininger, Art. 317 N 7). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu (OGer ZH LA210032 vom 17. August 2022 E. II/1.2).
E. 6 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Beru- fung als offensichtlich unbegründet, weshalb auf die Einholung einer Berufungsant- wort verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). III.
1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz wies die von der Beklagten erhobene Einrede der örtlichen Unzu- ständigkeit ab. Sie stellte fest, dass das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwi- schen den Parteien ab dem 1. Oktober 2020 strittig sei und sowohl für die örtliche Zuständigkeit als auch die Begründetheit der Lohnforderungsklage relevant sei.
- 7 - Dabei handle es sich um eine doppelrelevante Tatsache, die für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage als wahr zu unterstellen sei, es sei denn, sie erscheine auf An- hieb fadenscheinig oder inkohärent und könne durch die Klageantwort sowie die von der Gegenseite eingereichten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden (Urk. 2 E. 4.2). Der klägerischen Behauptung könne weder Fadenscheinig- keit noch Inkohärenz attestiert werden. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
23. August 2023 sei ausdrücklich festgestellt worden, dass der Arbeitsvertrag zwi- schen dem Kläger und der D._____ AG per 1. Oktober 2020 von dieser auf die Beklagte übergangen sei, der Kläger jedoch im Rahmen eines Personalverleihs bis Ende Jahr 2020 weiterhin für die D._____ AG gearbeitet habe. Dementsprechend sei für die Beurteilung der Zuständigkeit die klägerische Behauptung als wahr zu unterstellen (Urk. 2 E. 4.3). Weiter erwog die Vorinstanz, der Rückverleih des Klä- gers an die D._____ AG stehe dem gegenüber der Beklagten geltend gemachten Gerichtsstand am unbestrittenen Einsatzort C._____ nicht entgegen. Entsprechend fehle es nicht an einem gewöhnlichen Arbeitsort, zumal die Arbeit in C._____ wäh- rend der Dauer der Anstellung bei der Beklagten tatsächlich aufgenommen worden sei (Urk. 2 E. 4.4). Bezüglich des Arbeitsorts des Klägers ab dem 1. Januar 2021 führte die Vorinstanz aus, es sei davon auszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt kein gewöhnlicher Arbeitsort des Klägers mehr bestanden habe. C._____ bleibe daher als letzter gewöhnlicher Arbeitsort zuständigkeitsbegründend, weshalb auf die Klage einzutreten sei (Urk. 2 E. 4.5).
2. Standpunkt der Beklagten
Dispositiv
- Die Kosten des Berufungsverfahrens sind, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 32'270.20 (Urk. 4/2 S. 2), in Anwendung der §§ 2, 4 Abs. 1 und 2 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen und mit ihrem - 15 - Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Überschuss ist ihr, vorbehältlich von Verrech- nungsforderungen der Gerichtskasse, zurückzuerstatten.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 16 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'270.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Castelnuovo versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA260010-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Castelnuovo Beschluss vom 30. Juni 2026 in Sachen A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Bülach vom
5. Januar 2026 (AN250002-C)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 4/2 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 32'270.20 brutto nebst Zins zu 5% seit dem 15. April 2021 an den Kläger zu verurteilen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten." Beschluss des Bezirksgerichts Bülach, Arbeitsgericht, vom 5. Januar 2026 (Urk. 2 S. 9 = Urk. 27 S. 9) "1. Es wird festgestellt, dass die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsge- richts Bülach gegeben ist.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'100.– festgesetzt. Allfällige wei- tere Auslagen bleiben vorbehalten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'600.– zu bezahlen.
5. [Mitteilung]
6. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 30 Tage]" Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei der Beschluss (Zwischenentscheid) des Bezirksgerichts Bülach vom 5. Januar 2026 (Geschäfts-Nr.: AN250002-C) vollum- fänglich aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Bülach für die Beur- teilung der Klage im Verfahren-Nr.: AN250002-C örtlich nicht zu- ständig ist. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Klägers/Berufungsbeklagten."
- 3 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 reichte der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan: Kläger) beim Bezirksgericht Bülach, Arbeitsgericht, (fortan: Vorinstanz) die Klagebewilligung des Friedensrichteramts C._____ vom 21. Oktober 2024 sowie die Klageschrift mit vorstehend aufgeführtem Rechtsbegehren ein (Urk. 4/1 und Urk. 4/2). Mit Beschluss vom 12. Februar 2025 wurde die Prozessleitung dem Ar- beitsgerichtspräsidenten in Vertretung, MLaw M. Hottinger, delegiert. Gleichzeitig wurde dem Kläger Frist angesetzt, einen Kostenvorschuss von Fr. 4'100.– zu leis- ten, welcher fristgereicht einging (Urk. 5 und Urk. 7). Daraufhin wurde der Beklag- ten und Berufungsklägerin (fortan: Beklagte) mit Verfügung vom 25. Februar 2025 Frist angesetzt, um die schriftliche Klageantwort einzureichen (Urk. 8). Mit be- schränkter Klageantwort vom 19. März 2025 beantragte die Beklagte u.a., es sei das Verfahren vorab auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO zu beschränken (Urk. 9 S. 2). Mit Verfügung vom 3. April 2025 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um zur Verfahrensbeschränkung sowie zur Frage der örtlichen Zuständigkeit Stellung zu nehmen (Urk. 12). Mit Eingabe vom 16. April 2025 erklärte sich der Kläger mit der Beschränkung des Verfahrens einverstanden und erstattete seine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 17. April 2025 wurde diese Stellungnahme der Beklagten zur Wahrnehmung ihres Replikrechts zugestellt; zu- gleich wurde das Verfahren auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkt (Urk. 15). Die Stellungnahme der Beklagten vom 19. Mai 2025 wurde dem Kläger mit Verfügung vom 20. August 2025 zur freigestellten Replik zugestellt (Urk. 17 und Urk. 20). Innert einmal erstreckter Frist ging die Stellungnahme ein (Urk. 22 und Urk. 23), welche der Beklagten mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 wiederum zur freien Ausübung des Replikrechts zugestellt wurde (Urk. 24). Daraufhin erstattete die Beklagte mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 ihre Stellungnahme (Urk. 26). Mit Beschluss vom 5. Januar 2026 (Zwischenentscheid) wies die Vorinstanz die Ein- rede der örtlichen Unzuständigkeit der Beklagten ab (Urk. 2 S. 9 = Urk. 27 S. 9).
2. Mit Eingabe vom 16. Februar 2026 erhob die Beklagte gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 5. Januar 2026 Berufung mit vorgenannten Anträgen (Urk. 1).
- 4 - Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 wurde der Beklagten Frist zur Leistung eines Vorschusses in Höhe von Fr. 2'500.– angesetzt (Urk. 5). Dieser Vorschuss ging am
27. Februar 2026 ein (Urk. 6). Weitere Prozessschritte erfolgten nicht.
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-28). Das Berufungs- verfahren ist spruchreif. II.
1. Mit dem angefochtenen Entscheid bejahte die Vorinstanz die prozessuale Vorfrage der örtlichen Zuständigkeit. Durch eine abweichende oberinstanzliche Be- urteilung könnte sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden. Beim angefochte- nen Entscheid handelt es sich demzufolge um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 Abs. 1 ZPO. Erstinstanzliche Zwischenentscheide sind mit Berufung anfechtbar (Art. 237 Abs. 2 ZPO; Art. 308 Abs. 1 lit a ZPO). In vermögensrechtli- chen Angelegenheiten, wie vorliegend, ist die Berufung zulässig, wenn der Streit- wert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– be- trägt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert richtet sich nach demjenigen der Haupt- sache (vgl. DIKE-Komm ZPO-Diggelmann, Art. 91 N 7 m.w.H.). Der Hauptsachen- streitwert beträgt vorliegend Fr. 32'270.20 (Urk. 4/2 S. 2). Die dargelegte Streitwert- grenze ist daher eingehalten.
2. Die Beklagte ist durch den Beschluss der Vorinstanz beschwert, da damit die von ihr vor Vorinstanz erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit abgewiesen wurde (Urk. 2 S. 9). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 4/28). Auf sie ist daher unter dem Vorbehalt hinreichender Be- gründung (vgl. Art. 310 ZPO; BGE 141 III 569 E. 2.3.3= Pra 105 [2016] Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4) einzutreten.
3. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/
- 5 - 2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest, so- lange ein Mangel nicht geradezu offensichtlich ist (BGer 4A_258/2015 vom 21. Ok- tober 2015 E. 2.4.3).
4. In Anbetracht des über Fr. 30'000.– liegenden Streitwerts ist die vorliegende Klage im ordentlichen Verfahren zu beurteilen. Das Verfahren untersteht somit der Verhandlungsmaxime. Danach ist es Sache der Parteien, dem Gericht die Tatsa- chen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel zu nen- nen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Soweit es jedoch wie vorliegend um Tatsachen geht, welche die als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfende örtliche Zu- ständigkeit des angerufenen Gerichts begründen (Art. 59 Abs. 2 lit. b und Art. 60 ZPO), gilt nach herrschender Auffassung die beschränkte Untersuchungsmaxime und hat das Gericht das ihm vorliegende Material darauf zu prüfen, ob dieses An- haltspunkte für das Fehlen einer Prozessvoraussetzung enthält (DIKE-Komm ZPO- Erk, Art. 60 N 1 f.; ZK ZPO-Zürcher, Art. 60 N 4 m.w.H.; BK ZPO-Stähle/Zingg, Art. 60 N 4; KUKO ZPO-Gehri Art. 60 N 1a). An der Anwendbarkeit von Art. 317 ZPO (dazu nachstehend unter E.II/5) ändert dies aber nichts (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 108 [2019] Nr. 88; BGE 142 III 413 E. 2.2.2; BGer 4A_239/2019 vom
27. August 2019 E. 2.2.2; OGer ZH LA190002 vom 14. Januar 2020 E. II/2; ZK ZPO-Zürcher, Art. 60 N 11a m.w.H.; vgl. auch BGE 151 III 497).
5. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Be- streitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31) – nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vor- gebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht
- 6 - schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsverfahren ein Noven- recht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen ausnahmsweise Noven zulässt. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrach- ter Beanstandungen (BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.2 m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu be- haupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei un- echte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweis- mitteln hatte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; DIKE-Komm ZPO-Steininger, Art. 317 N 7). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu (OGer ZH LA210032 vom 17. August 2022 E. II/1.2).
6. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Beru- fung als offensichtlich unbegründet, weshalb auf die Einholung einer Berufungsant- wort verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). III.
1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz wies die von der Beklagten erhobene Einrede der örtlichen Unzu- ständigkeit ab. Sie stellte fest, dass das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwi- schen den Parteien ab dem 1. Oktober 2020 strittig sei und sowohl für die örtliche Zuständigkeit als auch die Begründetheit der Lohnforderungsklage relevant sei.
- 7 - Dabei handle es sich um eine doppelrelevante Tatsache, die für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage als wahr zu unterstellen sei, es sei denn, sie erscheine auf An- hieb fadenscheinig oder inkohärent und könne durch die Klageantwort sowie die von der Gegenseite eingereichten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden (Urk. 2 E. 4.2). Der klägerischen Behauptung könne weder Fadenscheinig- keit noch Inkohärenz attestiert werden. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
23. August 2023 sei ausdrücklich festgestellt worden, dass der Arbeitsvertrag zwi- schen dem Kläger und der D._____ AG per 1. Oktober 2020 von dieser auf die Beklagte übergangen sei, der Kläger jedoch im Rahmen eines Personalverleihs bis Ende Jahr 2020 weiterhin für die D._____ AG gearbeitet habe. Dementsprechend sei für die Beurteilung der Zuständigkeit die klägerische Behauptung als wahr zu unterstellen (Urk. 2 E. 4.3). Weiter erwog die Vorinstanz, der Rückverleih des Klä- gers an die D._____ AG stehe dem gegenüber der Beklagten geltend gemachten Gerichtsstand am unbestrittenen Einsatzort C._____ nicht entgegen. Entsprechend fehle es nicht an einem gewöhnlichen Arbeitsort, zumal die Arbeit in C._____ wäh- rend der Dauer der Anstellung bei der Beklagten tatsächlich aufgenommen worden sei (Urk. 2 E. 4.4). Bezüglich des Arbeitsorts des Klägers ab dem 1. Januar 2021 führte die Vorinstanz aus, es sei davon auszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt kein gewöhnlicher Arbeitsort des Klägers mehr bestanden habe. C._____ bleibe daher als letzter gewöhnlicher Arbeitsort zuständigkeitsbegründend, weshalb auf die Klage einzutreten sei (Urk. 2 E. 4.5).
2. Standpunkt der Beklagten 2.1. Die Beklagte wirft der Vorinstanz im Wesentlichen die unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die darauf gestützte fehlerhafte Rechtsanwendung vor. Im Einzelnen beanstandet sie, dass die Vorinstanz die klägerischen Vorbringen für die Zuständigkeitsfrage als wahr unterstellt sowie Art. 34 ZPO verletzt habe (Urk. 1 Rz 10 ff.). 2.2. Konkret bemängelt die Beklagte, die Vorinstanz habe das Urteil des Bezirks- gerichts Bülach vom 23. August 2023 im Verfahren AN210021 als entscheidwe- sentliche Tatsachenbasis genutzt, um die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vor- trags zu stützen, obwohl diesem Urteil im vorliegenden Verfahren keine Bindungs-
- 8 - wirkung zukomme (Urk. 1 Rz 10 f.). Des Weiteren sei aktenkundig, dass der Klä- ger – um den Arbeitsort C._____ zu begründen – eine Kopie seines Arbeitsvertrags mit der D._____ AG ins Recht gelegt habe (vgl. Urk. 4/4/3). Damit habe der Kläger selbst belegt, dass sich der geltend gemachte Arbeitsort nicht aus einem Arbeits- verhältnis mit der Beklagten, sondern ausschliesslich aus demjenigen mit der D._____ AG herleite (Urk. 1 Rz 12 ff.). Der Kläger habe des Weiteren selbst vorge- bracht, mit der Beklagten sei nie ein Arbeitsvertrag zustande gekommen. Sein Ar- beitsverhältnis mit der D._____ AG sei nicht automatisch auf die Beklagte überge- gangen, sondern habe weiterhin mit der D._____ AG bestanden. Das Arbeitsver- hältnis habe die D._____ AG erst Ende April 2021 gekündigt (unter Verweis auf Urk. 4/11/5). Zusätzlich lege der Kläger selbst ein Schreiben der D._____ AG vom
24. November 2020 ins Recht, wonach ein Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte frühestens ab 1. Januar 2021 erfolgen solle (unter Verweis auf Urk. 4/4/16; Urk. 1 Rz 15). Der nun in diesem Verfahren vorgetragene Behaup- tungskomplex, wonach der Arbeitsvertrag bereits per 1. Oktober 2020 auf die Be- klagte übergangen wäre und er danach im Rahmen eines Personalverleihs bis Ende 2020 für die D._____ AG gearbeitet hätte, werde vom Kläger durch keinerlei Belege gestützt. Gerade für ein Personalverleihverhältnis wäre eine schriftliche Vereinbarung zwischen Verleiher und Entleiher zwingend erforderlich gewesen. Eine solche sei nie behauptet worden und existiere auch nicht. Sämtliche Beweis- mittel (unter Verweis auf Urk. 4/11/4 f., Urk. 4/4/3 und Urk. 4/4/16) stünden der Dar- stellung der Vorinstanz diametral entgegen. Vor diesem Hintergrund sei nicht nach- vollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss gelangen sei, diese Behauptungen seien im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung als wahr zu unterstellen (Urk. 1 Rz 16). 2.3. Betreffend die Verletzung von Art. 34 ZPO moniert die Beklagte, der gewöhn- liche Arbeitsort in C._____ ergebe sich ausschliesslich aus dem Arbeitsverhältnis mit der D._____ AG und sei daher nicht geeignet, einen Arbeitsort gegenüber der Beklagten zu begründen. Weiter bestehe nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Arbeitsortsgerichtsstand, wenn die Tätigkeit gegenüber der beklagten Partei nie aufgenommen worden sei. Die Vorinstanz habe selbst festge- stellt, dass ab dem 1. Januar 2021 keinerlei Arbeitstätigkeit gegenüber der Beklag-
- 9 - ten vorgelegen habe. Zudem vermöge der Kläger weder das Bestehen eines Ar- beitsverhältnisses mit der Beklagten vor dem 1. Januar 2021 noch den angeblichen Rückverleih an die D._____ AG zu belegen. Damit fehle es vollständig an einer tatsächlichen Arbeitsaufnahme für die Beklagte. Bereits aus diesem Grund scheide ein Arbeitsortsgerichtsstand in C._____ aus (Urk. 1 Rn 19 ff.).
3. Würdigung 3.1. Ob der Kläger ab 1. Oktober 2020 für die Beklagte tätig war und dabei an die D._____ AG zurückverliehen wurde, ist – wie von der Vorinstanz zutreffend erwo- gen und von der Beklagten nicht beanstandet – sowohl für die Zuständigkeit als auch für die Begründetheit der Klage erheblich (sog. doppelrelevante Tatsache). Für die Zuständigkeitsprüfung sind daher die vom Kläger behaupteten Tatsachen als wahr zu betrachten, ausser wenn diese auf Anhieb fadenscheinig oder inkohä- rent erscheinen oder durch die Klageantwort sowie die von der Gegenseite produ- zierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widergelegt werden können. Die Be- weisabnahme betreffend die doppelrelevanten Tatsachen wird auf diejenige Phase des Prozesses verschoben, in der die Begründetheit des eingeklagten Anspruchs geprüft wird (vgl. BGE 141 III 294 E. 5.2 f. m.w.H. = Pra 106 [2017] Nr. 5; BGer 4A_407/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 2.1; OGer ZH LA230017 vom 19. Oktober 2023 E. II./2). Sind die klägerischen Tatsachenbehauptungen im Rahmen der Zu- ständigkeitsprüfung als wahr zu betrachten, ist zu prüfen, ob sich aus ihnen auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses schliessen lässt. Erscheint eine derartige rechtliche Qualifikation als ausgeschlossen, ist auf die Klage nicht einzutreten (BGE 137 III 32 E. 2.2; BGer 4A_407/2011 vom 5. Dezember 2011, E. 2.1; OGer ZH LA190019 vom 24. April 2020 E. 3.4). 3.2. Vorweg ist festzustellen, dass die Beklagte in ihrer gesamten Berufungsschrift auf keine einzige Aktenstelle verweist, aus der hervorginge, dass und wo sie ihre Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhoben hätte. Diese gelten da- her als neu. Zudem legt sie an keiner Stelle dar, weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, diese bereits vor erster Instanz vorzubringen (vgl. dazu auch E. II./5). Unter diesen Umständen sind sämtliche Tatsachenbe-
- 10 - hauptungen und Einreden der Beklagten grundsätzlich als unzulässige Noven zu qualifizieren und im Berufungsverfahren unberücksichtigt zu lassen. 3.3. Unabhängig davon erwiesen sich die Rügen der Beklagten jedoch auch unter Berücksichtigung des neuen Tatsachenfundaments als unbegründet. 3.3.1. Die Beklagte begründet ihre Rüge, die klägerischen Vorbringen seien akten- widrig, zunächst damit, dass in den Akten kein Arbeitsvertrag zwischen den Par- teien vorliege, sondern lediglich ein solcher mit der D._____ AG. Damit geht sie jedoch an der Sache vorbei. Der Kläger behauptet nicht, er habe mit der Beklagten einen Arbeitsvertrag abgeschlossen; vielmehr macht er geltend, sein Arbeitsver- hältnis sei per 1. Oktober 2020 im Rahmen einer Betriebsübernahme auf die Be- klagte übergegangen (vgl. z.B. Urk. 2 Rz 11 ff., Rz 24, Rz 32, Rz 34, Rz 39, Rz 45). Der Umstand, dass der Kläger keinen Arbeitsvertrag mit der Beklagten eingereicht hat, lässt seine Behauptungen daher weder als aktenwidrig noch als offensichtlich unzutreffend erscheinen. 3.3.2. Weiter bringt die Beklagte vor, der Kläger habe selbst behauptet, das Arbeits- verhältnis sei nicht automatisch auf sie übergegangen, sondern habe weiterhin mit der D._____ AG bestanden. In diesem Zusammenhang verweist sie auf die kläge- rischen Aussagen im Verfahren AN210021-C, insbesondere auf die Klageschrift vom 6. Dezember 2021. Daraus vermag die Beklagte jedoch zu ihren Gunsten nichts abzuleiten. Das Verfahren AN210021-C ist rechtskräftig abgeschlossen und entfaltet zwar keine Bindungswirkung zwischen den Parteien, wohl aber zwischen dem Kläger und der D._____ AG. Im Urteil vom 23. August 2023 wird die Frage des Übergangs des Arbeitsverhältnisses des Klägers von der D._____ AG auf die Beklagte sowie dessen Zeitpunkt thematisiert. Das Gericht hält dabei fest, dass das Arbeitsverhältnis entgegen den damaligen klägerischen Ausführungen infolge des Betriebsübergangs per 1. Oktober 2020 auf die Beklagte übergegangen sei (Urk. 4/4/5 E. 4). In der Folge leitete der Kläger das vorliegende Verfahren gegen die Beklagte ein und passte seine Vorbringen an das erwähnte Urteil an. Dieses Vorgehen ist konsequent und nachvollziehbar. Die von der Beklagten in die Akten gelegte Klagebegründung aus dem früheren Verfahren vermag daher weder die
- 11 - klägerischen Vorbringen im vorliegenden Verfahren zu widerlegen noch diese als widersprüchlich oder inkohärent erscheinen zu lassen. 3.3.3. Die Rüge der Beklagten, der klägerische Behauptungskomplex sei durch kei- nerlei Belege gestützt, geht ebenfalls fehl. Sie verkennt zunächst, dass der Kläger seine Behauptungen im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nicht zu beweisen hat. Für die Bejahung der Zuständigkeit genügt vielmehr, dass die behaupteten Tatsa- chen nicht als offensichtlich haltlos erscheinen (vgl. E. III/3.1). Auf eine Klage kann daher nicht mit der Begründung nicht eingetreten werden, die örtliche Zuständigkeit fehle, weil die klägerischen Vorbringen durch keine Beweismittel gestützt würden. Unabhängig davon trifft die Behauptung der Beklagten nicht zu. Die klägeri- sche Vorbringen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Er sei während vieler Jahre bei der D._____ AG angestellt gewesen. Im Sommer 2020 habe die D._____ AG beschlossen, ihr Design Engineering Solution Departement auf die Beklagte zu übertragen. Im Design Engineering Transfer Agreement sei die Übertragung des Betriebsteils Design Engineering und der davon betroffenen Arbeitsverhältnisse auf die Beklagte per 1. Oktober 2020 geregelt worden. Da die Tätigkeit dieses Betriebs- teils einer EASA-Bewilligung unterliege und die Beklagte per 1. Oktober 2020 noch nicht über die erforderliche Bewilligung verfügen würde, sei im Design Engineering Transfer Agreement vereinbart worden, dass diejenigen Mitarbeiter, welche für die Beibehaltung dieser Bewilligung benötigt würden, darunter auch der Kläger, vor- übergehend weiterhin für die D._____ AG tätig blieben. Die Arbeitsverhältnisse die- ser Mitarbeiter würden im Rahmen des Betriebsübergangs per 1. Oktober 2020 auf die Beklagte übergehen und anschliessend von dieser an die D._____ AG zurück- verliehen. Der Verleih des Klägers sei bis zum 31. Dezember 2020 verlängert wor- den. Zwar sei in den Schreiben vom 10. September, 21. Oktober und 24. Novem- ber 2020 festgehalten worden, die Übertragung des Arbeitsvertrags auf die Be- klagte verzögere sich. Dabei habe es sich jedoch lediglich um eine ungenaue For- mulierung gehandelt; tatsächlich sei lediglich die Dauer des tatsächlichen Verleihs des Klägers an die D._____ AG geregelt worden (Urk. 2 Rz 8 ff.). Zur Untermaue- rung seiner Vorbringen reichte der Kläger verschiedene Unterlagen ein. So liegen die "Employment Information" der D._____ AG vom 28. Juni 2020 (Urk. 4/4/10), die
- 12 - "Company Presentation & Outlook" (Urk. 4/4/14) sowie das "Design Engineering Transfer Agreement" (Urk. 4/4/11) im Recht. Aus der "Employment Information" ist zu entnehmen, dass per 1. Oktober 2020 ein Betriebsübergang im Sinne von Art. 333 OR stattfand, im Rahmen dessen auch die Arbeitsverhältnisse auf die Beklagte übergingen (vgl. Urk. 4/4/10 S. 2). Weiter wurde der Kläger in der "Company Presentation & Outlook" der Beklagten als künftiges Mitglied des Managementteams präsentiert (Urk. 4/4/14, Folie 5), was dafür spricht, dass auch sein Arbeitsverhältnis vom Betriebsübergang erfasst war. Aus dem "Design Engineering Transfer Agreement" geht ebenfalls hervor, dass der Betriebsübergang samt Übergang der Arbeitsverhältnisse am 1. Oktober 2020 er- folgte (Urk. 4/4/11 Ziff. 1 S. 3). Zudem ist auf Seite 10 vermerkt, dass das für den Abschluss der unter die EASA-Bewilligung fallenden Projekte erforderliche Perso- nal an die D._____ AG "leased back" wird, wobei dieses Personal während der gesamten Dauer bei der Beklagten angestellt bleibt (vgl. Urk. 4/4/11 Ziff. 2 lit. e Ziff. II "The transferred Staff required for the completion of the Projects shall be leased back to D._____ without any costs to D._____, until such Projects are recei- ving the formal approval of EASA […], the Staff shall remain employed by A._____ for the entire lease period."). Ferner geht aus dem "Design Engineering Transfer Agreement" hervor, dass die Beklagte berechtigt ist, die D._____ AG anzuweisen, entsprechende Arbeitsverträge unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfris- ten zu kündigen, und dass die Lohnkosten während dieser Phase von ihr getragen werden (Urk. 4/4/11 Ziff. 2 lit. a Ziff. 14). Die Verwendung des Begriffs "lease back", der Umstand, dass die Beklagte die Personalkosten trägt und berechtigt ist, der D._____ AG Weisungen betreffend die Beendigung der Arbeitsverhältnisse zu er- teilen, sowie dass die Mitarbeiter weiterhin bei der Beklagten angestellt bleiben, sprechen für das klägerische Vorbringen, wonach sein Arbeitsverhältnis bereits per
1. Oktober 2020 auf die Beklagte übergegangen sei und er anschliessend an die D._____ AG zurückverliehen worden sei. Entgegen den Ausführungen der Beklag- ten liegen damit sehr wohl Unterlagen vor, welche die klägerische Darstellung stüt- zen. Für die Zuständigkeitsfrage erscheinen diese Vorbringen daher nicht als of- fensichtlich unzutreffend. Auch die vom Kläger vorgenommene rechtliche Qualifi- kation der Schreiben vom 10. September, 21. Oktober und 24. November 2020 ist
- 13 - nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern nachvollziehbar, zumal bei der Ver- tragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht nur der Wortlaut, sondern sämt- liche Umstände des Einzelfalls massgeblich sind. Somit erweist sich auch diese Rüge der Beklagten als unbehelflich. 3.3.4. Weiter bringt die Beklagte vor, sämtliche Beweismittel würden das klägeri- sche Vorbringen widerlegen. Sie verweist hierzu auf Urk. 4/11/4 (Arbeitgeberbe- scheinigung der D._____ AG), Urk. 4/11/5 (Klageschrift vom 6. Dezember 2021 im Verfahren AN210021-C), Urk. 4/4/3 (Arbeitsvertrag vom 4. November 2016) sowie Urk. 4/4/16 (Schreiben vom 10. September, 21. Oktober und 24. November 2020). Hinsichtlich des Arbeitsvertrags, der Klageschrift sowie der genannten Schreiben kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. III/3.4.1-3). Bei Urk. 4/11/4 handelt es sich um eine Arbeitgeberbescheinigung für die Ar- beitslosenversicherung, aus welcher zwar hervorgeht, dass das Arbeitsverhältnis mit der D._____ AG bis Ende Dezember 2020 gedauert habe. Angesichts der üb- rigen erwähnten Aktenlage, insbesondere des "Design Engineering Transfer Agreement" (Urk. 4/4/11), vermag dieses Dokument das klägerische Vorbringen jedoch nicht unmittelbar und eindeutig zu widerlegen, zumal der Kläger nach seiner Darstellung auch nach dem Betriebsübergang weiterhin für die D._____ AG tätig gewesen sei, wenn auch lediglich im Rahmen eines Personalverleihs. 3.3.5. Unter diesen Umständen erweist sich die Rüge der Beklagten, die Vorinstanz hätte sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der klägerischen Vorbringen nicht auf das Urteil im Verfahren AN210021-C stützen dürfen, als obsolet. Wie in den vorstehenden Erwägungen aufgezeigt, erweisen sich die klägerischen Vorbringen nicht als von vornherein fadenscheinig oder inkohärent. Zudem vermag die Be- klagte diese auch nicht unmittelbar und eindeutig zu widerlegen. Die Vorinstanz hat daher die Vorbringen des Klägers zu Recht als wahr unterstellt. Gestützt darauf erweist sich auch die vom Kläger geltend gemachte rechtliche Qualifikation nicht als ausgeschlossen. Die Vorinstanz durfte deshalb für die Zuständigkeitsprüfung davon ausgehen, dass zwischen den Parteien bereits per 1. Oktober 2020 ein Ar- beitsverhältnis entstanden war. Selbst wenn die Vorinstanz nicht auf das erwähnte Urteil hätte abstellen dürfen, vermöchte dies daher am Ergebnis nichts zu ändern.
- 14 - Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dem Urteil zwi- schen den Parteien zwar keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren zu- kommt. Daraus folgt indessen nicht, dass es unbeachtet bleiben müsste. Ein ge- richtlicher Entscheid stellt ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel rechtlicher Natur dar, welches dazu dient, den eigenen Rechtsstandpunkt zu untermauern (BGer 5A_196/2025 vom 1. September 2025 E. 3.4.2). Im Rahmen der Zuständig- keitsprüfung hat die Vorinstanz die Parteivorbringen frei zu würdigen. Stützt sich der Kläger – wie vorliegend – auf das erwähnte Urteil, um den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte per 1. Oktober 2020 kraft Gesetzes infolge Betriebsübernahme zu untermauern, durfte die Vorinstanz dieses Urteil in ihre Wür- digung einbeziehen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das genannte Urteil zur Beurteilung heranzog, ob die Vorbringen des Klägers nicht als offensichtlich haltlos erscheinen. 3.4. Als unbehelflich erweist sich sodann auch die Rüge einer Verletzung von Art. 34 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte verkennt, dass im Rahmen der Zuständigkeits- prüfung davon auszugehen ist, dass das Arbeitsverhältnis per 1. Oktober 2020 auf sie übergegangen ist. Weiter setzt sie sich weder mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach sich der Arbeitsort des Klägers bis Ende 2020 in C._____ befunden habe, noch damit, dass der Rückverleih des Klägers an die D._____ AG der Annahme des gewöhnlichen Arbeitsorts am Einsatzort gegenüber der Beklag- ten nicht entgegenstehe (Urk. 2 E. 4.3 ff.). Auf die Rüge ist daher mangels hinrei- chender Begründung nicht einzutreten. 3.5. Im Ergebnis dringt die Beklagte mit ihren Rügen nicht durch. Die Berufung ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV.
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 32'270.20 (Urk. 4/2 S. 2), in Anwendung der §§ 2, 4 Abs. 1 und 2 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen und mit ihrem
- 15 - Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Überschuss ist ihr, vorbehältlich von Verrech- nungsforderungen der Gerichtskasse, zurückzuerstatten.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 16 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'270.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Castelnuovo versandt am: lm