Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) war gemäss Arbeitsvertrag vom 23. Dezember 2019 ab dem 2. März 2020 als IT Manager bei der Beklagten und Berufungsklägerin (fortan Beklagte), einer Gesellschaft im Bereich der Elektro- nik und Elektromechanik mit Sitz in C._____, angestellt. Vereinbart war ein Voll- zeitpensum bei einer 40 Stundenwoche und ein Bruttojahresgehalt von Fr. 135'000.– (einschliesslich 13. Monatslohn). Ferner war vorgesehen, dass der Kläger bei entsprechender Leistung nach zirka zwölf Monaten in die USA übersie- deln und von der A._____ Inc. übernommen und angestellt werden sollte (Urk. 5/3). Am 11. Februar 2020 schlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung zum Arbeits- vertrag, wonach der Kläger seine Arbeitszeiten nicht mehr erfassen musste (Urk. 5/6). Zu einem Umzug in die USA kam es in der Folge nie. Am 30. Juni 2022 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis auf den 30. September 2022 (Urk. 5/27- 28; Urk. 2 S. 8 Rz 20). Mit seiner (Teil-)Klage über Fr. 30'000.– fordert er eine Ent- schädigung für Mehrarbeit während seiner gesamten rund zweieinhalbjährigen Tä- tigkeit bei der Beklagten sowie für Pikettdienste und nicht bezogene Ferien und Feiertage (Urk. 2 S. 2, 19 und Urk. 18 S. 1, 55). Die gesamte Forderungssumme beläuft sich auf Fr. 766'698.80 (Fr. 659'007.– für Überzeit, Fr. 103'429.80 für Pikett sowie Fr. 4'262.– für nicht bezogene Ferien, vgl. Urk. 2 S. 19 Rz 36 f.). Die Beklagte lehnt die (Teil-)Klage vollumfänglich ab (Urk. 11 S. 2 und Urk. 23 S. 2).
E. 2 Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 reichte der Kläger unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 21. November 2023 (Urk. 1) bei der Vorinstanz seine Klageschrift ein (Urk. 2). Die Klageantwort datiert vom
17. Juni 2024 (Urk. 11). Am 12. November 2024 fand eine Verhandlung mit münd- licher Replik statt (Prot. I S. 6 und Urk. 18). Die antragsgemäss schriftlich erstattete Duplik datiert vom 30. Januar 2025 (Urk. 23). Am 26. Mai 2025 erfolgte eine Be- weisverhandlung mit persönlicher Befragung des Klägers und einer Parteibefra- gung der Organe der Beklagten, D._____ und E._____ (Prot. I S. 10 ff.). Entspre- chend dem Antrag der Beklagten berichtigte die Vorinstanz ihr Protokoll der Be- weisverhandlung mit Verfügung vom 22. September 2025 (Urk. 37 und Prot. I S. 83). Die Stellungnahmen der Parteien zum Beweisergebnis datieren vom
- 3 -
22. September 2025 (Kläger) und 29. September 2025 (Beklagte; vgl. Urk. 39 und Urk. 41). Sie wurden der jeweiligen Gegenseite zur Kenntnis gebracht (Urk. 42 bis Urk. 45). In der Folge äusserten sich die Parteien nicht mehr. Am 15. Dezember 2025 fällte die Vorinstanz ihr Urteil, worin sie die Beklagte verpflichtete, dem Kläger Fr. 30'000.– brutto zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2022 zu bezahlen, unter Anrechnung der gesetzlichen sowie allfälliger vertraglichen Sozialversicherungsab- züge. Kosten wurden keine erhoben. Sodann wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 9'375.– zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer (insgesamt Fr. 10'134.40) zu bezahlen (Urk. 46 S. 53 = Urk. 49 S. 53).
E. 3 A._____ verpflichtet sich, die Zahlungen gemäss Ziffer 1 innert 30 Tagen ab Eingang des Abschreibungsentscheids des Obergerichts Zürich auf das fol- gende Konto vorzunehmen: IBAN … (Klientengelderkonto …, Y1._____, ZKB).
E. 4 Die Parteien vereinbaren, dass für das obergerichtliche Verfahren gegensei- tig auf eine Parteientschädigung verzichtet wird.
- 5 -
E. 5 Nach gegenseitiger Erfüllung dieser Vereinbarung sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vollständig auseinanderge- setzt.
E. 6 Die Parteien vereinbaren Stillschweigen über den lnhalt sowie die Existenz dieser Vereinbarung. Sowohl den lnhalt als auch die Existenz dieser Verein- barung geben sie nicht an Dritte preis, es sei denn, die Weitergabe ist nach geltendem Recht erforderlich."
4. Das im Streit liegende Rechtsverhältnis (Prozessgegenstand) unterliegt der freien Disposition der Parteien und ist demnach vergleichsfähig. Der abgeschlos- sene aussergerichtliche Vergleich der Parteien vom 4. bzw. 8. Juni 2026 (Urk. 55) ist somit zulässig. Er hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Das Ver- fahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO).
5. Bei einem gerichtlichen Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Das erst- und zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Vom gegenseitigen Verzicht der Par- teien auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren (vgl. Urk. 54 und Urk. 55 S. 2 Ziffer 4) ist Vormerk zu nehmen. Hinsichtlich der Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens ist vorzumerken, dass die Beklagte dem Kläger in vergleichsweiser Abänderung von Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– schuldet (Urk. 55 S. 2 Ziffer 1). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Das Verfahren in erster und zweiter Instanz ist kostenlos.
- Es wird vorgemerkt, dass die Beklagte dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– schuldet.
- Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf die Zusprechung einer Partei- entschädigung für das Berufungsverfahren wird Vormerk genommen. - 6 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je einer Kopie von Urk. 54 und 55, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 21. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA260009-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss vom 21. Juni 2026 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Hinwil vom
15. Dezember 2025 (AH240003-E)
- 2 - Erwägungen:
1. Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) war gemäss Arbeitsvertrag vom 23. Dezember 2019 ab dem 2. März 2020 als IT Manager bei der Beklagten und Berufungsklägerin (fortan Beklagte), einer Gesellschaft im Bereich der Elektro- nik und Elektromechanik mit Sitz in C._____, angestellt. Vereinbart war ein Voll- zeitpensum bei einer 40 Stundenwoche und ein Bruttojahresgehalt von Fr. 135'000.– (einschliesslich 13. Monatslohn). Ferner war vorgesehen, dass der Kläger bei entsprechender Leistung nach zirka zwölf Monaten in die USA übersie- deln und von der A._____ Inc. übernommen und angestellt werden sollte (Urk. 5/3). Am 11. Februar 2020 schlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung zum Arbeits- vertrag, wonach der Kläger seine Arbeitszeiten nicht mehr erfassen musste (Urk. 5/6). Zu einem Umzug in die USA kam es in der Folge nie. Am 30. Juni 2022 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis auf den 30. September 2022 (Urk. 5/27- 28; Urk. 2 S. 8 Rz 20). Mit seiner (Teil-)Klage über Fr. 30'000.– fordert er eine Ent- schädigung für Mehrarbeit während seiner gesamten rund zweieinhalbjährigen Tä- tigkeit bei der Beklagten sowie für Pikettdienste und nicht bezogene Ferien und Feiertage (Urk. 2 S. 2, 19 und Urk. 18 S. 1, 55). Die gesamte Forderungssumme beläuft sich auf Fr. 766'698.80 (Fr. 659'007.– für Überzeit, Fr. 103'429.80 für Pikett sowie Fr. 4'262.– für nicht bezogene Ferien, vgl. Urk. 2 S. 19 Rz 36 f.). Die Beklagte lehnt die (Teil-)Klage vollumfänglich ab (Urk. 11 S. 2 und Urk. 23 S. 2).
2. Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 reichte der Kläger unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 21. November 2023 (Urk. 1) bei der Vorinstanz seine Klageschrift ein (Urk. 2). Die Klageantwort datiert vom
17. Juni 2024 (Urk. 11). Am 12. November 2024 fand eine Verhandlung mit münd- licher Replik statt (Prot. I S. 6 und Urk. 18). Die antragsgemäss schriftlich erstattete Duplik datiert vom 30. Januar 2025 (Urk. 23). Am 26. Mai 2025 erfolgte eine Be- weisverhandlung mit persönlicher Befragung des Klägers und einer Parteibefra- gung der Organe der Beklagten, D._____ und E._____ (Prot. I S. 10 ff.). Entspre- chend dem Antrag der Beklagten berichtigte die Vorinstanz ihr Protokoll der Be- weisverhandlung mit Verfügung vom 22. September 2025 (Urk. 37 und Prot. I S. 83). Die Stellungnahmen der Parteien zum Beweisergebnis datieren vom
- 3 -
22. September 2025 (Kläger) und 29. September 2025 (Beklagte; vgl. Urk. 39 und Urk. 41). Sie wurden der jeweiligen Gegenseite zur Kenntnis gebracht (Urk. 42 bis Urk. 45). In der Folge äusserten sich die Parteien nicht mehr. Am 15. Dezember 2025 fällte die Vorinstanz ihr Urteil, worin sie die Beklagte verpflichtete, dem Kläger Fr. 30'000.– brutto zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2022 zu bezahlen, unter Anrechnung der gesetzlichen sowie allfälliger vertraglichen Sozialversicherungsab- züge. Kosten wurden keine erhoben. Sodann wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 9'375.– zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer (insgesamt Fr. 10'134.40) zu bezahlen (Urk. 46 S. 53 = Urk. 49 S. 53).
3. Dagegen erhob die Beklagte mit Zuschrift vom 13. Februar 2026 rechtzeitig (vgl. Art. 142 f. ZPO; Urk. 47) Berufung, womit sie die Aufhebung des angefochte- nen Urteils und Abweisung der Klage beantragen liess. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen (Urk. 48 S. 2). Mit Präsidi- alverfügung vom 13. Mai 2026 wurde dem Kläger Frist zur Einreichung der Beru- fungsantwort angesetzt (Urk. 53). Innert laufender Frist zur Erstattung der Beru- fungsantwort teilte die Beklagte der Kammer mit Zuschrift vom 9. Juni 2026 - unter Einreichung einer Kopie der getroffenen Vereinbarung vom 4. bzw. 8. Juni 2026 (Urk. 55) - mit, dass sich die Parteien aussergerichtlich hätten einigen können und ersuchte um Abschreibung des Berufungsverfahrens unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung (Urk. 54). Die Vereinbarung lautet wie folgt: "Vereinbarung vom 5. Juni 2026 zwischen A._____ AG F._____-strasse …, C._____ vertreten durch Rechtsanwältin X1._____ und/oder Rechtsanwältin X2._____, … [Adresse] («A._____») und
- 4 - B._____ G._____-strasse …, H._____ vertreten durch Rechtsanwältin Y1._____ und/oder Rechtsanwältin Y2._____, … [Adresse] («B._____») (einzeln «Partei», gemeinsam «Parteien») Betreffend arbeitsrechtliche Forderung Präambel B._____ war vom 2. März 2020 bis zum 30. September 2022 bei A._____ ange- stellt. Aus diesem Arbeitsverhältnis klagte B._____ mit Teilklage vom 29. Februar 2024 CHF 30'000 zzgl. 5% Zins seit dem 1. Oktober 2022 ein. Er behielt sich vor, die restliche Summe der behaupteten (und von A._____ bestrittenen) gesamten Forderung über CHF 766'698.80 noch einzuklagen. Mit Urteil vom 15. Dezember 2025 verpflichtete das erstinstanzliche Gericht A._____ zur Bezahlung von CHF 30'000 brutto zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Oktober 2022 sowie eine Partei- entschädigung von CHF 9'375 zzgl. 8.1% MwSt (insgesamt CHF 10'134.40). Gegen das erstinstanzliche Urteil erhob A._____ am 13. Februar 2026 Berufung (LA260009) an das Obergericht Zürich und beantragte, das Urteil vom 15. De- zember 2025 sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. Vor diesem Hinter- grund haben sich die Parteien mit der folgenden Vereinbarung aussergerichtlich geeinigt:
1. A._____ verpflichtet sich, B._____ CHF 80'000 brutto zu bezahlen. Zusätz- lich verpflichtet sich A._____, B._____ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'000 zu bezahlen.
2. A._____ verpflichtet sich, das Obergericht Zürich innert 3 Arbeitstagen nach Erhalt der von beiden Parteien unterzeichneten Vereinbarung über die aus- sergerichtliche Vereinbarung in Kenntnis zu setzen und zu beantragen, dass das Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben sei. Sie wird B._____ eine Kopie des Schreibens an das Obergericht Zürich zukommen lassen.
3. A._____ verpflichtet sich, die Zahlungen gemäss Ziffer 1 innert 30 Tagen ab Eingang des Abschreibungsentscheids des Obergerichts Zürich auf das fol- gende Konto vorzunehmen: IBAN … (Klientengelderkonto …, Y1._____, ZKB).
4. Die Parteien vereinbaren, dass für das obergerichtliche Verfahren gegensei- tig auf eine Parteientschädigung verzichtet wird.
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5. Nach gegenseitiger Erfüllung dieser Vereinbarung sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vollständig auseinanderge- setzt.
6. Die Parteien vereinbaren Stillschweigen über den lnhalt sowie die Existenz dieser Vereinbarung. Sowohl den lnhalt als auch die Existenz dieser Verein- barung geben sie nicht an Dritte preis, es sei denn, die Weitergabe ist nach geltendem Recht erforderlich."
4. Das im Streit liegende Rechtsverhältnis (Prozessgegenstand) unterliegt der freien Disposition der Parteien und ist demnach vergleichsfähig. Der abgeschlos- sene aussergerichtliche Vergleich der Parteien vom 4. bzw. 8. Juni 2026 (Urk. 55) ist somit zulässig. Er hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Das Ver- fahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO).
5. Bei einem gerichtlichen Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Das erst- und zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Vom gegenseitigen Verzicht der Par- teien auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren (vgl. Urk. 54 und Urk. 55 S. 2 Ziffer 4) ist Vormerk zu nehmen. Hinsichtlich der Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens ist vorzumerken, dass die Beklagte dem Kläger in vergleichsweiser Abänderung von Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– schuldet (Urk. 55 S. 2 Ziffer 1). Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Das Verfahren in erster und zweiter Instanz ist kostenlos.
3. Es wird vorgemerkt, dass die Beklagte dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– schuldet.
4. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf die Zusprechung einer Partei- entschädigung für das Berufungsverfahren wird Vormerk genommen.
- 6 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je einer Kopie von Urk. 54 und 55, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 21. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: ms