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LA260008

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-06-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) erlitt im März 2012 einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich an der linken Hand verletzte. Mit Eingabe vom

28. Februar 2023 reichte er beim Arbeitsgericht des Bezirks Hinwil (fortan Vorin- stanz) Klage gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) ein und machte Schadenersatz für den erlittenen Haushaltsschaden in der Höhe von Fr. 121'778.–, eine Genugtuung von Fr. 6'150.– sowie vorprozessuale Anwaltskos- ten in der Höhe von Fr. 2'625.– geltend (Urk. 2).

E. 1.2 Die Vorinstanz wies die Klage nach durchgeführtem Verfahren mit unbe- gründet eröffnetem Urteil vom 7. Juli 2025 ab (Urk. 37). Das begründete Urteil (Urk. 41) wurde dem Kläger am 8. Januar 2026 und der Beklagten am 7. Ja- nuar 2026 zugestellt (Urk. 42 sowie Urk. 47/3). Die Einzelheiten der vorinstanzli- chen Prozessgeschichte können den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 41 E. 1).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 9. Februar 2026 erhob der Kläger Berufung gegen das Ur- teil der Vorinstanz und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 43 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-42) wurden von Amtes wegen beigezo- gen. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 11. Februar 2026 über den Eingang der Berufung informiert (Urk. 48). Mit Verfügung vom 26. März 2026 wurden ihr die Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen unter Ansetzung einer Frist zur Erstattung der Berufungsantwort zugestellt (Urk. 49). Die Berufungsant- wort ging fristgerecht am 29. April 2026 ein (Urk. 50) und wurde dem Kläger mit Verfügung vom 7. Mai 2026 unter Ansetzung einer Frist zur freigestellten Replik zugestellt (Urk. 51). Die Frist lief am 26. Mai 2026 unbenützt ab. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 4 -

E. 2.1 Die Berufungsschrift des Klägers richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Sie wurde form- und frist- gerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 sowie Art. 142 f.; Urk. 42 sowie Urk. 47/3).

E. 2.2 Die Berufungseingabe muss des Weiteren – im Sinne einer Rechtsmittelvor- aussetzung – Rechtsbegehren enthalten. Der Berufungskläger hat darzulegen, welche konkreten Änderungen des angefochtenen Entscheids er verlangt; handelt es sich um eine auf eine Geldleistung gerichtete Forderung, so ist diese zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3; OGer ZH LA140012 vom 11. Juli 2014 E. 3.2). Mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) genügt es zudem grundsätzlich nicht, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanz- lichen Entscheides zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen. Ein blosser Aufhebungs- und Rückweisungsantrag ist ausschliesslich nur dann zu- lässig, wenn die Rechtsmittelinstanz bei einer Gutheissung mangels Spruchreife nicht selbst und somit nur kassatorisch entscheiden kann (BGE 133 III 489 E. 3.1; BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4; OGer ZH LA140005 vom 9. April 2014 E. II/2; OGer ZH LE110051 vom 21. Mai 2016 E. 2.2; OGer ZH LZ230007 vom 31. März 2023 E. II/3; DIKE-Komm ZPO-Hungerbühler, Art. 311 N 20; ZK ZPO-Reetz, Art. 311 N 34). Dabei ist die Zulässigkeit des Rechtsbegehrens nicht an diesem selbst zu messen, sondern an den vorgetragenen Beanstandungen (OGer ZH LZ230007 vom 31. März 2023 E. II/3).

E. 2.3 Der Kläger stellt keinen Antrag in der Sache; ein solcher lässt sich auch nicht der Begründung entnehmen. Vielmehr verlangt er ausschliesslich die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (vgl. Urk. 43). Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den zweiten Schriftenwechsel rechts- widrig nicht berücksichtigt. Dadurch sei sein rechtliches Gehör verletzt und die Streitsache nur zur Hälfte geprüft worden; das Verfahren sei daher nicht spruchreif gewesen. Aus diesem Grund sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; an- dernfalls würde ihm eine Instanz entzogen (Urk. 43 Rn 25 f.). Die Beklagte hält dem

- 5 - entgegen, die Behauptungen des Klägers, die Vorinstanz habe nur die Hälfte der Streitsache geprüft, treffe nicht zu. Dies bestätige er implizit selbst, indem er aus- führe, lediglich seine Bestreitungen in der Replik seien unberücksichtigt geblieben. Die Vorinstanz habe sämtliche für die Beurteilung der Haftungsfrage wesentlichen Punkte geprüft. Der Kläger zeige in keiner Weise auf, weshalb das Obergericht nicht in der Sache entscheiden könne; dies sei auch nicht der Fall. Es sei ohne Weiteres in der Lage, ein Sachurteil zu fällen. Die Replik und Duplik seien zwar nicht berücksichtigt worden, lägen jedoch bei den Akten. Das Obergericht könne die darin enthaltenen Vorbringen daher berücksichtigen und in das Sachurteil ein- fliessen lassen. Zudem könne es selbst Beweise abnehmen, sofern es zum Schluss gelange, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Durchführung der vom Kläger be- antragten Partei- und Zeugenbefragungen verzichtet. Die vom Kläger behaupteten Mängel seien somit heilbar. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für ein rein kassatorisches Rechtsbegehren daher nicht erfüllt. Der Kläger hätte reforma- torische Anträge stellen und sich in der Begründung im Einzelnen mit den Erwä- gungen der Vorinstanz auseinandersetzten müssen. Dies sei aber nicht erfolgt; vielmehr setze er sich mit dem angefochtenen Entscheid inhaltlich überhaupt nicht auseinander (Urk. 50 Rn 24 sowie 27 f.).

E. 2.4 Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, dass die Vorinstanz den zweiten Schrif- tenwechsel nicht berücksichtigt hat. Er verkennt jedoch, dass das vorinstanzliche Verfahren vollständig durchgeführt wurde. So liegen Replik (Urk. 25) und Duplik (Urk. 30) bei den Akten und wurden den jeweiligen Gegenparteien zugestellt (Urk. 28-33). Anschliessend verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer Haupt- verhandlung und damit auf die Ausübung ihres Replikrechts im Sinne von Art. 53 ZPO (Urk. 34 f.). Unter diesen Umständen und mit Blick auf Art. 316 Abs. 3 ZPO, wonach die Rechtsmittelinstanz auch Beweise abnehmen kann, ist nicht ersichtlich, weshalb die hiesige Kammer im Falle einer Gutheissung der Berufung nicht selbst unter Berücksichtigung des erfolgten Schriftenwechsels in der Sache hätte ent- scheiden können. Dies gilt umso mehr, als der Kläger weder die Wiederholung vor- instanzlicher Verfahrenshandlungen noch die Vervollständigung des vorinstanzli- chen Verfahrens beantragt, sondern lediglich die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz "zur Beurteilung unter Berücksichti-

- 6 - gung des zweiten Schriftenwechsels" (Urk. 43 Rz 24). Der Kläger durfte daher nicht davon ausgehen, dass bei Gutheissung seiner Berufung einzig ein kassatorischer Entscheid in Betracht komme. Vielmehr wäre ein (Haupt-/Eventual-)Antrag in der Sache erforderlich gewesen. Insoweit ist der (allein) gestellte Aufhebungs- und Rü- ckweisungsantrag unzulässig. Unbehilflich erweist sich schliesslich ebenfalls die Anrufung des Prinzips der Doppelinstanz. Dieses vermag nichts daran zu ändern, dass die Berufung die formellen Anforderungen der ZPO erfüllen muss. Dement- sprechend ist auf die Berufung mangels rechtsgenügender Anträge nicht einzutre- ten.

E. 3.1 Der Kläger beantragt für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 43 S. 2 und S. 7 f.). Gemäss Art. 117 Abs. 1 ZPO (und Art. 29 Abs. 3 BV) setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege neben der Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei (lit. a) kumulativ voraus, dass deren Rechtsbergehren nicht aussichtslos er- scheint (lit. b; vgl. dazu BGE 139 III 475 E. 2.2; BGE 142 III 138 E. 5.1; CHK-Sutter- Somm/Seiler, ZPO 117 N 9 f. m.w.H.).

E. 3.2 Mangels rechtsgenügenden Rechtsbegehrens waren die Erfolgsaussichten der Berufung erheblich geringer als die Verlustgefahren. Demnach ist die Berufung des Klägers als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege bereits mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsmit- tels abzuweisen ist. Ausführungen zur Mittellosigkeit des Klägers erübrigen sich damit.

E. 4 Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

E. 4.1 Die Prozesskosten für das Berufungsverfahren setzen sich aus Gerichtskos- ten (Entscheidgebühr) und Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Sie werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig.

- 7 -

E. 4.2 Die Entscheidgebühr richtet sich im Kanton Zürich nach der Gebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG), welche im Zivilpro- zess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streit- wertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung.

E. 4.3 Der Streitwert beträgt total Fr. 130'553.–. Ausgehend von diesem Streitwert ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1-2, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen und dem Berufungskläger auf- zuerlegen.

E. 4.4 Die zweitinstanzliche Parteientschädigung berechnet sich im Kanton Zürich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV), welche unter Berück- sichtigung des notwendigen Zeitaufwands, der Verantwortung der Vertretung sowie der Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e AnwGebV). Sie ist angesichts des Streitwerts sowie in Anwendung von § 4 Abs. 1-2, § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 3'000.– (inkl. 8.1 % Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 50 S. 2) festzusetzten. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsver- fahren wird abgewiesen.

2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.

E. 5 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen.

E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 8 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 130'553.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 10. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Castelnuovo versandt am: jo

Dispositiv
  1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'500.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten und die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die Gerichtskosten werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
  4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.– (inkl. MwSt) zu bezahlen.
  5. (Schriftliche Mitteilung an die Parteien)
  6. (Rechtsmittelbelehrung; Berufung, Frist 30 Tage) Berufungsanträge: des Berufungsklägers und Klägers (Urk. 43 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 7. Juli 2025 (Ge- schäfts-Nr. AN230001-1E/U02) sei aufzuheben.
  7. Es sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neu- beurteilung im Sinne der Erwägungen.
  8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer und Spesen) zulasten der Beklagten und Berufungsbeklagten." - 3 - der Berufungsbeklagten und Beklagten (Urk. 50 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beru- fungsklägers, die Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer." Erwägungen:
  10. 1.1. Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) erlitt im März 2012 einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich an der linken Hand verletzte. Mit Eingabe vom
  11. Februar 2023 reichte er beim Arbeitsgericht des Bezirks Hinwil (fortan Vorin- stanz) Klage gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) ein und machte Schadenersatz für den erlittenen Haushaltsschaden in der Höhe von Fr. 121'778.–, eine Genugtuung von Fr. 6'150.– sowie vorprozessuale Anwaltskos- ten in der Höhe von Fr. 2'625.– geltend (Urk. 2). 1.2. Die Vorinstanz wies die Klage nach durchgeführtem Verfahren mit unbe- gründet eröffnetem Urteil vom 7. Juli 2025 ab (Urk. 37). Das begründete Urteil (Urk. 41) wurde dem Kläger am 8. Januar 2026 und der Beklagten am 7. Ja- nuar 2026 zugestellt (Urk. 42 sowie Urk. 47/3). Die Einzelheiten der vorinstanzli- chen Prozessgeschichte können den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 41 E. 1). 1.3. Mit Eingabe vom 9. Februar 2026 erhob der Kläger Berufung gegen das Ur- teil der Vorinstanz und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 43 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-42) wurden von Amtes wegen beigezo- gen. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 11. Februar 2026 über den Eingang der Berufung informiert (Urk. 48). Mit Verfügung vom 26. März 2026 wurden ihr die Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen unter Ansetzung einer Frist zur Erstattung der Berufungsantwort zugestellt (Urk. 49). Die Berufungsant- wort ging fristgerecht am 29. April 2026 ein (Urk. 50) und wurde dem Kläger mit Verfügung vom 7. Mai 2026 unter Ansetzung einer Frist zur freigestellten Replik zugestellt (Urk. 51). Die Frist lief am 26. Mai 2026 unbenützt ab. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. - 4 -
  12. 2.1. Die Berufungsschrift des Klägers richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Sie wurde form- und frist- gerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 sowie Art. 142 f.; Urk. 42 sowie Urk. 47/3). 2.2. Die Berufungseingabe muss des Weiteren – im Sinne einer Rechtsmittelvor- aussetzung – Rechtsbegehren enthalten. Der Berufungskläger hat darzulegen, welche konkreten Änderungen des angefochtenen Entscheids er verlangt; handelt es sich um eine auf eine Geldleistung gerichtete Forderung, so ist diese zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3; OGer ZH LA140012 vom 11. Juli 2014 E. 3.2). Mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) genügt es zudem grundsätzlich nicht, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanz- lichen Entscheides zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen. Ein blosser Aufhebungs- und Rückweisungsantrag ist ausschliesslich nur dann zu- lässig, wenn die Rechtsmittelinstanz bei einer Gutheissung mangels Spruchreife nicht selbst und somit nur kassatorisch entscheiden kann (BGE 133 III 489 E. 3.1; BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4; OGer ZH LA140005 vom 9. April 2014 E. II/2; OGer ZH LE110051 vom 21. Mai 2016 E. 2.2; OGer ZH LZ230007 vom 31. März 2023 E. II/3; DIKE-Komm ZPO-Hungerbühler, Art. 311 N 20; ZK ZPO-Reetz, Art. 311 N 34). Dabei ist die Zulässigkeit des Rechtsbegehrens nicht an diesem selbst zu messen, sondern an den vorgetragenen Beanstandungen (OGer ZH LZ230007 vom 31. März 2023 E. II/3). 2.3. Der Kläger stellt keinen Antrag in der Sache; ein solcher lässt sich auch nicht der Begründung entnehmen. Vielmehr verlangt er ausschliesslich die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (vgl. Urk. 43). Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den zweiten Schriftenwechsel rechts- widrig nicht berücksichtigt. Dadurch sei sein rechtliches Gehör verletzt und die Streitsache nur zur Hälfte geprüft worden; das Verfahren sei daher nicht spruchreif gewesen. Aus diesem Grund sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; an- dernfalls würde ihm eine Instanz entzogen (Urk. 43 Rn 25 f.). Die Beklagte hält dem - 5 - entgegen, die Behauptungen des Klägers, die Vorinstanz habe nur die Hälfte der Streitsache geprüft, treffe nicht zu. Dies bestätige er implizit selbst, indem er aus- führe, lediglich seine Bestreitungen in der Replik seien unberücksichtigt geblieben. Die Vorinstanz habe sämtliche für die Beurteilung der Haftungsfrage wesentlichen Punkte geprüft. Der Kläger zeige in keiner Weise auf, weshalb das Obergericht nicht in der Sache entscheiden könne; dies sei auch nicht der Fall. Es sei ohne Weiteres in der Lage, ein Sachurteil zu fällen. Die Replik und Duplik seien zwar nicht berücksichtigt worden, lägen jedoch bei den Akten. Das Obergericht könne die darin enthaltenen Vorbringen daher berücksichtigen und in das Sachurteil ein- fliessen lassen. Zudem könne es selbst Beweise abnehmen, sofern es zum Schluss gelange, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Durchführung der vom Kläger be- antragten Partei- und Zeugenbefragungen verzichtet. Die vom Kläger behaupteten Mängel seien somit heilbar. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für ein rein kassatorisches Rechtsbegehren daher nicht erfüllt. Der Kläger hätte reforma- torische Anträge stellen und sich in der Begründung im Einzelnen mit den Erwä- gungen der Vorinstanz auseinandersetzten müssen. Dies sei aber nicht erfolgt; vielmehr setze er sich mit dem angefochtenen Entscheid inhaltlich überhaupt nicht auseinander (Urk. 50 Rn 24 sowie 27 f.). 2.4. Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, dass die Vorinstanz den zweiten Schrif- tenwechsel nicht berücksichtigt hat. Er verkennt jedoch, dass das vorinstanzliche Verfahren vollständig durchgeführt wurde. So liegen Replik (Urk. 25) und Duplik (Urk. 30) bei den Akten und wurden den jeweiligen Gegenparteien zugestellt (Urk. 28-33). Anschliessend verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer Haupt- verhandlung und damit auf die Ausübung ihres Replikrechts im Sinne von Art. 53 ZPO (Urk. 34 f.). Unter diesen Umständen und mit Blick auf Art. 316 Abs. 3 ZPO, wonach die Rechtsmittelinstanz auch Beweise abnehmen kann, ist nicht ersichtlich, weshalb die hiesige Kammer im Falle einer Gutheissung der Berufung nicht selbst unter Berücksichtigung des erfolgten Schriftenwechsels in der Sache hätte ent- scheiden können. Dies gilt umso mehr, als der Kläger weder die Wiederholung vor- instanzlicher Verfahrenshandlungen noch die Vervollständigung des vorinstanzli- chen Verfahrens beantragt, sondern lediglich die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz "zur Beurteilung unter Berücksichti- - 6 - gung des zweiten Schriftenwechsels" (Urk. 43 Rz 24). Der Kläger durfte daher nicht davon ausgehen, dass bei Gutheissung seiner Berufung einzig ein kassatorischer Entscheid in Betracht komme. Vielmehr wäre ein (Haupt-/Eventual-)Antrag in der Sache erforderlich gewesen. Insoweit ist der (allein) gestellte Aufhebungs- und Rü- ckweisungsantrag unzulässig. Unbehilflich erweist sich schliesslich ebenfalls die Anrufung des Prinzips der Doppelinstanz. Dieses vermag nichts daran zu ändern, dass die Berufung die formellen Anforderungen der ZPO erfüllen muss. Dement- sprechend ist auf die Berufung mangels rechtsgenügender Anträge nicht einzutre- ten.
  13. 3.1. Der Kläger beantragt für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 43 S. 2 und S. 7 f.). Gemäss Art. 117 Abs. 1 ZPO (und Art. 29 Abs. 3 BV) setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege neben der Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei (lit. a) kumulativ voraus, dass deren Rechtsbergehren nicht aussichtslos er- scheint (lit. b; vgl. dazu BGE 139 III 475 E. 2.2; BGE 142 III 138 E. 5.1; CHK-Sutter- Somm/Seiler, ZPO 117 N 9 f. m.w.H.). 3.2. Mangels rechtsgenügenden Rechtsbegehrens waren die Erfolgsaussichten der Berufung erheblich geringer als die Verlustgefahren. Demnach ist die Berufung des Klägers als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege bereits mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsmit- tels abzuweisen ist. Ausführungen zur Mittellosigkeit des Klägers erübrigen sich damit.
  14. 4.1. Die Prozesskosten für das Berufungsverfahren setzen sich aus Gerichtskos- ten (Entscheidgebühr) und Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Sie werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. - 7 - 4.2. Die Entscheidgebühr richtet sich im Kanton Zürich nach der Gebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG), welche im Zivilpro- zess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streit- wertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. 4.3. Der Streitwert beträgt total Fr. 130'553.–. Ausgehend von diesem Streitwert ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1-2, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen und dem Berufungskläger auf- zuerlegen. 4.4. Die zweitinstanzliche Parteientschädigung berechnet sich im Kanton Zürich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV), welche unter Berück- sichtigung des notwendigen Zeitaufwands, der Verantwortung der Vertretung sowie der Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e AnwGebV). Sie ist angesichts des Streitwerts sowie in Anwendung von § 4 Abs. 1-2, § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 3'000.– (inkl. 8.1 % Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 50 S. 2) festzusetzten. Es wird beschlossen:
  15. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsver- fahren wird abgewiesen.
  16. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  17. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
  18. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
  19. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen.
  20. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 8 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  21. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 130'553.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 10. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Castelnuovo versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr. LA260008-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann und Ersatzoberrichterin lic. iur. L. Stünzi sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Castelnuovo Beschluss vom 10. Juni 2026 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Hinwil vom 7. Juli 2025 (AN230001-E)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 130'553.00 nebst Zins zu 5 % seit 12. Dezember 2016 zu bezahlen.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die Kosten für das Schlichtungsverfahren von CHF 950.00 zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwert- steuer und Spesen) zulasten der Beklagten." Urteil der Vorinstanz: (Urk. 41 S. 26 f. = Urk. 44 S. 26 f.)

1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten und die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die Gerichtskosten werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.– (inkl. MwSt) zu bezahlen.

5. (Schriftliche Mitteilung an die Parteien)

6. (Rechtsmittelbelehrung; Berufung, Frist 30 Tage) Berufungsanträge: des Berufungsklägers und Klägers (Urk. 43 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 7. Juli 2025 (Ge- schäfts-Nr. AN230001-1E/U02) sei aufzuheben.

2. Es sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neu- beurteilung im Sinne der Erwägungen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer und Spesen) zulasten der Beklagten und Berufungsbeklagten."

- 3 - der Berufungsbeklagten und Beklagten (Urk. 50 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beru- fungsklägers, die Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer." Erwägungen: 1. 1.1. Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) erlitt im März 2012 einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich an der linken Hand verletzte. Mit Eingabe vom

28. Februar 2023 reichte er beim Arbeitsgericht des Bezirks Hinwil (fortan Vorin- stanz) Klage gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) ein und machte Schadenersatz für den erlittenen Haushaltsschaden in der Höhe von Fr. 121'778.–, eine Genugtuung von Fr. 6'150.– sowie vorprozessuale Anwaltskos- ten in der Höhe von Fr. 2'625.– geltend (Urk. 2). 1.2. Die Vorinstanz wies die Klage nach durchgeführtem Verfahren mit unbe- gründet eröffnetem Urteil vom 7. Juli 2025 ab (Urk. 37). Das begründete Urteil (Urk. 41) wurde dem Kläger am 8. Januar 2026 und der Beklagten am 7. Ja- nuar 2026 zugestellt (Urk. 42 sowie Urk. 47/3). Die Einzelheiten der vorinstanzli- chen Prozessgeschichte können den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 41 E. 1). 1.3. Mit Eingabe vom 9. Februar 2026 erhob der Kläger Berufung gegen das Ur- teil der Vorinstanz und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 43 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-42) wurden von Amtes wegen beigezo- gen. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 11. Februar 2026 über den Eingang der Berufung informiert (Urk. 48). Mit Verfügung vom 26. März 2026 wurden ihr die Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen unter Ansetzung einer Frist zur Erstattung der Berufungsantwort zugestellt (Urk. 49). Die Berufungsant- wort ging fristgerecht am 29. April 2026 ein (Urk. 50) und wurde dem Kläger mit Verfügung vom 7. Mai 2026 unter Ansetzung einer Frist zur freigestellten Replik zugestellt (Urk. 51). Die Frist lief am 26. Mai 2026 unbenützt ab. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 4 - 2. 2.1. Die Berufungsschrift des Klägers richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Sie wurde form- und frist- gerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 sowie Art. 142 f.; Urk. 42 sowie Urk. 47/3). 2.2. Die Berufungseingabe muss des Weiteren – im Sinne einer Rechtsmittelvor- aussetzung – Rechtsbegehren enthalten. Der Berufungskläger hat darzulegen, welche konkreten Änderungen des angefochtenen Entscheids er verlangt; handelt es sich um eine auf eine Geldleistung gerichtete Forderung, so ist diese zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3; OGer ZH LA140012 vom 11. Juli 2014 E. 3.2). Mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) genügt es zudem grundsätzlich nicht, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanz- lichen Entscheides zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen. Ein blosser Aufhebungs- und Rückweisungsantrag ist ausschliesslich nur dann zu- lässig, wenn die Rechtsmittelinstanz bei einer Gutheissung mangels Spruchreife nicht selbst und somit nur kassatorisch entscheiden kann (BGE 133 III 489 E. 3.1; BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4; OGer ZH LA140005 vom 9. April 2014 E. II/2; OGer ZH LE110051 vom 21. Mai 2016 E. 2.2; OGer ZH LZ230007 vom 31. März 2023 E. II/3; DIKE-Komm ZPO-Hungerbühler, Art. 311 N 20; ZK ZPO-Reetz, Art. 311 N 34). Dabei ist die Zulässigkeit des Rechtsbegehrens nicht an diesem selbst zu messen, sondern an den vorgetragenen Beanstandungen (OGer ZH LZ230007 vom 31. März 2023 E. II/3). 2.3. Der Kläger stellt keinen Antrag in der Sache; ein solcher lässt sich auch nicht der Begründung entnehmen. Vielmehr verlangt er ausschliesslich die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (vgl. Urk. 43). Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den zweiten Schriftenwechsel rechts- widrig nicht berücksichtigt. Dadurch sei sein rechtliches Gehör verletzt und die Streitsache nur zur Hälfte geprüft worden; das Verfahren sei daher nicht spruchreif gewesen. Aus diesem Grund sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; an- dernfalls würde ihm eine Instanz entzogen (Urk. 43 Rn 25 f.). Die Beklagte hält dem

- 5 - entgegen, die Behauptungen des Klägers, die Vorinstanz habe nur die Hälfte der Streitsache geprüft, treffe nicht zu. Dies bestätige er implizit selbst, indem er aus- führe, lediglich seine Bestreitungen in der Replik seien unberücksichtigt geblieben. Die Vorinstanz habe sämtliche für die Beurteilung der Haftungsfrage wesentlichen Punkte geprüft. Der Kläger zeige in keiner Weise auf, weshalb das Obergericht nicht in der Sache entscheiden könne; dies sei auch nicht der Fall. Es sei ohne Weiteres in der Lage, ein Sachurteil zu fällen. Die Replik und Duplik seien zwar nicht berücksichtigt worden, lägen jedoch bei den Akten. Das Obergericht könne die darin enthaltenen Vorbringen daher berücksichtigen und in das Sachurteil ein- fliessen lassen. Zudem könne es selbst Beweise abnehmen, sofern es zum Schluss gelange, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Durchführung der vom Kläger be- antragten Partei- und Zeugenbefragungen verzichtet. Die vom Kläger behaupteten Mängel seien somit heilbar. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für ein rein kassatorisches Rechtsbegehren daher nicht erfüllt. Der Kläger hätte reforma- torische Anträge stellen und sich in der Begründung im Einzelnen mit den Erwä- gungen der Vorinstanz auseinandersetzten müssen. Dies sei aber nicht erfolgt; vielmehr setze er sich mit dem angefochtenen Entscheid inhaltlich überhaupt nicht auseinander (Urk. 50 Rn 24 sowie 27 f.). 2.4. Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, dass die Vorinstanz den zweiten Schrif- tenwechsel nicht berücksichtigt hat. Er verkennt jedoch, dass das vorinstanzliche Verfahren vollständig durchgeführt wurde. So liegen Replik (Urk. 25) und Duplik (Urk. 30) bei den Akten und wurden den jeweiligen Gegenparteien zugestellt (Urk. 28-33). Anschliessend verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer Haupt- verhandlung und damit auf die Ausübung ihres Replikrechts im Sinne von Art. 53 ZPO (Urk. 34 f.). Unter diesen Umständen und mit Blick auf Art. 316 Abs. 3 ZPO, wonach die Rechtsmittelinstanz auch Beweise abnehmen kann, ist nicht ersichtlich, weshalb die hiesige Kammer im Falle einer Gutheissung der Berufung nicht selbst unter Berücksichtigung des erfolgten Schriftenwechsels in der Sache hätte ent- scheiden können. Dies gilt umso mehr, als der Kläger weder die Wiederholung vor- instanzlicher Verfahrenshandlungen noch die Vervollständigung des vorinstanzli- chen Verfahrens beantragt, sondern lediglich die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz "zur Beurteilung unter Berücksichti-

- 6 - gung des zweiten Schriftenwechsels" (Urk. 43 Rz 24). Der Kläger durfte daher nicht davon ausgehen, dass bei Gutheissung seiner Berufung einzig ein kassatorischer Entscheid in Betracht komme. Vielmehr wäre ein (Haupt-/Eventual-)Antrag in der Sache erforderlich gewesen. Insoweit ist der (allein) gestellte Aufhebungs- und Rü- ckweisungsantrag unzulässig. Unbehilflich erweist sich schliesslich ebenfalls die Anrufung des Prinzips der Doppelinstanz. Dieses vermag nichts daran zu ändern, dass die Berufung die formellen Anforderungen der ZPO erfüllen muss. Dement- sprechend ist auf die Berufung mangels rechtsgenügender Anträge nicht einzutre- ten. 3. 3.1. Der Kläger beantragt für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 43 S. 2 und S. 7 f.). Gemäss Art. 117 Abs. 1 ZPO (und Art. 29 Abs. 3 BV) setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege neben der Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei (lit. a) kumulativ voraus, dass deren Rechtsbergehren nicht aussichtslos er- scheint (lit. b; vgl. dazu BGE 139 III 475 E. 2.2; BGE 142 III 138 E. 5.1; CHK-Sutter- Somm/Seiler, ZPO 117 N 9 f. m.w.H.). 3.2. Mangels rechtsgenügenden Rechtsbegehrens waren die Erfolgsaussichten der Berufung erheblich geringer als die Verlustgefahren. Demnach ist die Berufung des Klägers als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege bereits mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsmit- tels abzuweisen ist. Ausführungen zur Mittellosigkeit des Klägers erübrigen sich damit. 4. 4.1. Die Prozesskosten für das Berufungsverfahren setzen sich aus Gerichtskos- ten (Entscheidgebühr) und Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Sie werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig.

- 7 - 4.2. Die Entscheidgebühr richtet sich im Kanton Zürich nach der Gebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG), welche im Zivilpro- zess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streit- wertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. 4.3. Der Streitwert beträgt total Fr. 130'553.–. Ausgehend von diesem Streitwert ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1-2, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen und dem Berufungskläger auf- zuerlegen. 4.4. Die zweitinstanzliche Parteientschädigung berechnet sich im Kanton Zürich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV), welche unter Berück- sichtigung des notwendigen Zeitaufwands, der Verantwortung der Vertretung sowie der Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e AnwGebV). Sie ist angesichts des Streitwerts sowie in Anwendung von § 4 Abs. 1-2, § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 3'000.– (inkl. 8.1 % Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 50 S. 2) festzusetzten. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsver- fahren wird abgewiesen.

2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 8 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 130'553.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 10. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Castelnuovo versandt am: jo