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LA250027

Arbeitsrechtliche Forderung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-03-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Am 9. Juli 2025 reichte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) beim Arbeitsgericht Uster (fortan Vorinstanz) eine Klage betreffend Forderung aus Gleichstellungsgesetz ein und stellte zugleich folgende Anträge um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (Urk. 6/1 S. 2): " …

7. Es sei die provisorische Wiedereinstellung des Klägers bei der Beklagten unter den Bedingungen des bestehenden Arbeitsver- trags im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer die- ses Verfahrens anzuordnen, unter Anordnung der Bestrafung der Organe der Beklagten gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Unter- lassungsfall.

8. …

a. Die Aufhebung der Freistellung gemäss Ziffer 8 sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer dieses Verfahrens anzu- ordnen, unter Androhung der Bestrafung der Organe der Beklag- ten gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Unterlassungsfall. …"

E. 1.2 Für den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf den an- gefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 E. 1). Am 22. September 2025 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid.

E. 2 Dagegen erhob der Kläger am 29. September 2025 innert Frist Berufung mit den vorstehend aufgeführten Anträgen (Urk. 1 S. 2). Die mit Verfügung 11. No- vember 2025 (Urk. 7) eingeholte Berufungsantwort der Beklagten und Berufungs- beklagten (fortan Beklagte) datiert vom 24. November 2025 (Urk. 8). Sie wurde dem Kläger mit Verfügung vom 5. Januar 2026 (Urk. 10) in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ZPO unter Fristansetzung zur Wahrung des allgemeinen Replik- rechts zugestellt. Am 28. Januar 2026 reichte die Beklagte eine Noveneingabe ein (Urk. 11), welche dem Kläger mit Verfügung vom 4. Februar 2026 (Urk. 13) in An- wendung von Art. 53 Abs. 3 ZPO unter Fristansetzung zur Stellungnahme zuge- stellt wurde. Eine Stellungnahme des Klägers hierzu erfolgte nicht.

E. 3 Im Rahmen ihrer Noveneingabe vom 28 Januar 2026 (Urk. 11) teilte die Be- klagte im Sinne eines echten Novums – unter Beilage der E-Mail-Korrespondenz

- 4 - mit dem Kläger vom 19./20. Januar 2026 (Urk. 12/1) – mit, dass der Kläger mit E- Mail vom 19. Januar 2026 ihr gegenüber den Antritt einer neuen Stelle per 1. Fe- bruar 2026 angezeigt und sie um Abmeldung bei den Sozialversicherungen gebe- ten habe. Mit Bestätigung vom 20. Januar 2026 habe sie den Stellenantritt beim neuen Arbeitgeber per 1. Februar 2026 akzeptiert und dem Kläger das Ende des Arbeitsverhältnisses mit ihr per 31. Januar 2026 bestätigt. Diese Darstellung blieb seitens des Klägers unkommentiert und daher unbestritten, sodass von ihrer Richtigkeit auszugehen ist. Damit aber ist das Rechtsschutzinteresse an einer Be- urteilung der Berufung weggefallen, geht es doch bei dieser einzig um eine vor- sorgliche Wiedereinstellung bzw. Aufhebung der Freistellung. Das Berufungsver- fahren ist daher infolge der genannten Umstände als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

E. 4.1 Das Berufungsverfahren beschlägt eine Streitigkeit nach Gleichstellungsge- setz, welche streitwertunabhängig kostenlos ist (Art. 114 lit. a ZPO).

E. 4.2 Die Regelung der Entschädigungsfolgen bei Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (Art. 242 ZPO) erfolgt nach richterlichem Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO; OGer ZH RV150006 vom 15. Oktober 2015 E. 6a). Da- bei ist namentlich zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Verfahren gege- ben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei wel- cher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfah- ren gegenstandslos wurde (BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, Art. 107 N 8; BGer 4D_65/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 3.1). Vorliegend wurde das Berufungsver- fahren vom Kläger initiiert und sein Antritt einer neuen Stelle bei einem anderen Arbeitgeber liess es hinfällig werden. Da der Kläger insofern die Gegenstands- losigkeit des Verfahrens zu vertreten hat, hat er der Beklagten für das Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV auf Fr. 3'243.– (inkl. 8.1% MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Berufungsverfahren wird abgeschrieben. - 5 -
  2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'243.– zu bezahlen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA250027-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Wolf-Gerber Beschluss vom 5. März 2026 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Uster vom 22. September 2025 (AN250004-I)

- 2 - Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Uster vom 22. September 2025: (Urk. 2 = Urk. 6/18)

1. Die Anträge des Klägers auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen werden abgewiesen.

2. (Mitteilungssatz)

3. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung des Arbeitsgerichts Uster vom 22. September 2025 (Geschäfts-Nr. AN250004) sei aufzuheben, und es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und unter Androhung der Bestrafung der Organe der Berufungsbeklagten gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Unterlassungsfall für die Dauer des unter der Geschäfts-Nr. AN250004 am Arbeitsgericht Uster hängigen Ver- fahrens anzuordnen:

a) die provisorische Wiedereinstellung des Berufungsklägers bei der Berufungsbeklagten unter den Bedingungen des be- stehenden Arbeitsvertrags, und

b) die Aufhebung der von der Berufungsbeklagten angeordne- ten Freistellung des Berufungsklägers.

2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an das Arbeitsgericht Uster zurückzuweisen.

3. Alles unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Be- rufungsbeklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 8 S. 2): "1. Es sei die Berufung des Klägers im Verfahren mit der Geschäfts- Nr. LA250027-O abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und es sei die Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Uster vom 22. September 2025 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. AN250004-I vollumfänglich zu bestätigen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klä- gers."

- 3 - Erwägungen: 1.1. Am 9. Juli 2025 reichte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) beim Arbeitsgericht Uster (fortan Vorinstanz) eine Klage betreffend Forderung aus Gleichstellungsgesetz ein und stellte zugleich folgende Anträge um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (Urk. 6/1 S. 2): " …

7. Es sei die provisorische Wiedereinstellung des Klägers bei der Beklagten unter den Bedingungen des bestehenden Arbeitsver- trags im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer die- ses Verfahrens anzuordnen, unter Anordnung der Bestrafung der Organe der Beklagten gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Unter- lassungsfall.

8. …

a. Die Aufhebung der Freistellung gemäss Ziffer 8 sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer dieses Verfahrens anzu- ordnen, unter Androhung der Bestrafung der Organe der Beklag- ten gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Unterlassungsfall. …" 1.2. Für den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf den an- gefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 E. 1). Am 22. September 2025 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid.

2. Dagegen erhob der Kläger am 29. September 2025 innert Frist Berufung mit den vorstehend aufgeführten Anträgen (Urk. 1 S. 2). Die mit Verfügung 11. No- vember 2025 (Urk. 7) eingeholte Berufungsantwort der Beklagten und Berufungs- beklagten (fortan Beklagte) datiert vom 24. November 2025 (Urk. 8). Sie wurde dem Kläger mit Verfügung vom 5. Januar 2026 (Urk. 10) in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ZPO unter Fristansetzung zur Wahrung des allgemeinen Replik- rechts zugestellt. Am 28. Januar 2026 reichte die Beklagte eine Noveneingabe ein (Urk. 11), welche dem Kläger mit Verfügung vom 4. Februar 2026 (Urk. 13) in An- wendung von Art. 53 Abs. 3 ZPO unter Fristansetzung zur Stellungnahme zuge- stellt wurde. Eine Stellungnahme des Klägers hierzu erfolgte nicht.

3. Im Rahmen ihrer Noveneingabe vom 28 Januar 2026 (Urk. 11) teilte die Be- klagte im Sinne eines echten Novums – unter Beilage der E-Mail-Korrespondenz

- 4 - mit dem Kläger vom 19./20. Januar 2026 (Urk. 12/1) – mit, dass der Kläger mit E- Mail vom 19. Januar 2026 ihr gegenüber den Antritt einer neuen Stelle per 1. Fe- bruar 2026 angezeigt und sie um Abmeldung bei den Sozialversicherungen gebe- ten habe. Mit Bestätigung vom 20. Januar 2026 habe sie den Stellenantritt beim neuen Arbeitgeber per 1. Februar 2026 akzeptiert und dem Kläger das Ende des Arbeitsverhältnisses mit ihr per 31. Januar 2026 bestätigt. Diese Darstellung blieb seitens des Klägers unkommentiert und daher unbestritten, sodass von ihrer Richtigkeit auszugehen ist. Damit aber ist das Rechtsschutzinteresse an einer Be- urteilung der Berufung weggefallen, geht es doch bei dieser einzig um eine vor- sorgliche Wiedereinstellung bzw. Aufhebung der Freistellung. Das Berufungsver- fahren ist daher infolge der genannten Umstände als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 4.1. Das Berufungsverfahren beschlägt eine Streitigkeit nach Gleichstellungsge- setz, welche streitwertunabhängig kostenlos ist (Art. 114 lit. a ZPO). 4.2. Die Regelung der Entschädigungsfolgen bei Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (Art. 242 ZPO) erfolgt nach richterlichem Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO; OGer ZH RV150006 vom 15. Oktober 2015 E. 6a). Da- bei ist namentlich zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Verfahren gege- ben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei wel- cher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfah- ren gegenstandslos wurde (BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, Art. 107 N 8; BGer 4D_65/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 3.1). Vorliegend wurde das Berufungsver- fahren vom Kläger initiiert und sein Antritt einer neuen Stelle bei einem anderen Arbeitgeber liess es hinfällig werden. Da der Kläger insofern die Gegenstands- losigkeit des Verfahrens zu vertreten hat, hat er der Beklagten für das Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV auf Fr. 3'243.– (inkl. 8.1% MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Die Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

- 5 -

2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'243.– zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: ms