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LA250021

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2025-09-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 2 Es sind dem Kläger die Einzahlungen der Sozialabgaben nachzu- weisen.

E. 2.1 Die Berufungsschrift muss konkrete Anträge enthalten. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Fall der Gutheissung des Rechtsmittels zum Urteil erhoben werden könnte (BGE 137 III 617 E. 4.3). Es ist fraglich, ob der Antrag des – anwaltlich vertretenen – Klägers genügt, der einzig auf Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheids lautet (Urk. 27 S. 2). Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Berufung aber ohnehin kein Erfolg beschieden, sodass offengelassen werden kann, ob ein genügender Berufungsantrag vorliegt.

E. 2.2 Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/ 2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begrün- dungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift hinreichend genau aufge- zeigt wird, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptun- gen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pau- schale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genü- gen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer

- 4 - 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzli- chen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3).

E. 2.3 Unter Vorbehalt der im vorliegenden Berufungsverfahren nicht relevanten Ausnahme von Art. 317 Abs. 1bis ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf (unechte) Noven beruft oder solche vorträgt, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigen- falls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016 E. 2.1; je m.w.H.). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Beru- fungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzu- zeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu (OGer ZH LB210053 vom 8. Dezember 2021 E. III. 4).

3. Zur Prüfung der sachlichen Zuständigkeit bei doppeltrelevanten Tatsachen sowie zur Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR) und Auftrag (Art. 394 ff. OR) kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 28 E. B.3 und E. D.3). 4.1.1. Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass der Kläger ab 1. Mai 2019 bis im Oktober 2022 für die Beklagte mit der Aufgabe tätig gewesen sei, Besuche resp. Schulungen in Apotheken für die Produkte der Beklagten durchzuführen, was aber noch keinen Schluss in Bezug auf die Vertragsqualifikation zulasse. Daher sei zu untersuchen, ob bei der Zusammenarbeit der Parteien ein Subordinationsver- hältnis vorgelegen habe (Urk. 28 E. D.4.1). Der Kläger bringe vor, er sei gegenüber der Beklagten umfassend weisungsgebunden gewesen, habe Broschüren gemäss ihren Weisungen angefertigt und ihm seien Weisungen dazu erteilt worden, in wel-

- 5 - chen Apotheken die Schulungen stattfinden müssten und wie er vor Ort die Pro- dukte zu präsentieren habe. Er habe einzig seine Arbeitszeiten relativ frei festlegen können. Diese Vorgaben der Beklagten liessen den Schluss auf eine gewisse Wei- sungsgebundenheit des Klägers bei der Arbeitsverrichtung zu. Gleichzeitig bringe er nicht vor, dass ihm von der Beklagen Vorgaben dazu gemacht worden wären, ob überhaupt und wie viele Schulungen durchzuführen gewesen seien. Entspre- chend beschränkten sich die Weisungen der Beklagten auf die konkrete Umset- zung der Leistung, während der Entscheid, ob überhaupt eine Leistung zu erbrin- gen gewesen sei, vom Kläger habe frei getroffen werden können. Es entspreche nicht dem Wesen eines Arbeitsvertrags, dass ein Arbeitnehmer ohne Vorgaben sei- tens des Arbeitgebers frei entscheiden könne, ob er überhaupt eine Arbeitsleistung erbringe. Da der Kläger in Bezug auf diesen essenziellen Aspekt gerade nicht wei- sungsgebunden gewesen sei, spreche das Mass der Weisungsgebundenheit ins- gesamt gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses (Urk. 28 E. D.4.2) 4.1.2. Der Kläger macht mit seiner Berufung geltend, es sei korrekt, dass er wei- sungsgebunden gewesen sei; und dies umfassend. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei festgehalten worden, dass Schulungen hätten durchgeführt werden müssen. Dabei sei eine Zielgrösse von 40 Schulungen definiert worden. Dies sei von der Beklagten in der Klageantwort vom 3. Februar 2025 denn auch so bestätigt worden (in Randziffern 11 und 22). Er habe somit nicht entscheiden können, ob er überhaupt Leistungen erbringe. Alle Leistungen hätten in der betriebseigenen Soft- ware erfasst werden müssen, damit eine permanente Kontrolle der Arbeit möglich gewesen sei. Er sei damit umfassend weisungsgebunden gewesen (Urk. 27 S. 3 Rz. 4). 4.1.3. Der Kläger zeigt nicht auf, wo er diese Behauptungen bereits vor Vorin- stanz aufstellte. Insbesondere unterlässt er es, die konkrete Aktenstelle zu nennen, wo er behauptet habe, dass festgehalten worden sei, dass Schulungen hätten durchgeführt werden müssen. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (vgl. oben E. 2.2). Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die Rechts- schriften des vorinstanzlichen Verfahrens zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat (OGer ZH LB210053 vom 8. Dezember 2021

- 6 - E. III. 3.1). Ebenso genügen seine pauschalen Behauptungen, er sei umfassend weisungsgebunden gewesen, nicht, stellt er damit doch einzig seine Sichtweise dar. Entgegen seinem Vorbringen bestätigte die Beklagte in ihrer Klageantwort vom

3. Februar 2025 (Urk. 18) denn auch nicht, dass der Kläger zur Durchführung von Schulungen verpflichtet gewesen sei. In Randziffer 11 führte sie aus, der Auftrag habe die Möglichkeit zur Durchführung von maximal 40 Schulungen oder Produk- tepräsentationen pro Monat bei bestehenden sowie potentiellen Kunden vorgese- hen (Urk. 18 Rz. 11). Eine Möglichkeit ist keine Pflicht. In Randziffer 22 machte die Beklagte geltend, es sei nicht vorgeschrieben gewesen, welche Kunden der Kläger habe besuchen müssen oder wann diese Besuche zu erfolgen hätten. Er sei dies- bezüglich unabhängig gewesen (Urk. 18 Rz. 22). Auch daraus ergibt sich keine Pflicht, überhaupt für die Beklagte tätig zu werden. Zur Zulässigkeit seines Vorbringens, alle Leistungen hätten in der betriebseigenen Software erfasst werden müssen, schweigt sich der Kläger ebenfalls aus. Es ist nach dem Dargelegten (oben E. 2.3) unbeachtlich. Damit hat es in Bezug auf die Weisungsgebundenheit des Klägers beim vorinstanz- lichen Entscheid zu bleiben, wobei dieses Kriterium – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht. 4.2.1. Die Vorinstanz erwog weiter, in Bezug auf das vereinbarte Entgelt für die Erbringung seiner Dienstleistungen führe der Kläger aus, dass er pro Monat ca. 40 Besuche durchgeführt und dafür einen "Lohn" von Fr. 3'000.– erhalten habe, bzw. er unabhängig von der Anzahl durchgeführter Schulungen meist, aber nicht immer Fr. 3'000.– als Entschädigung erhalten habe. Dass eine feste Vergütung in dieser Höhe zwischen den Parteien vereinbart worden wäre, behaupte der Kläger allerdings nicht. Dies spreche folglich gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnis- ses (Urk. 28 E. D.4.3). 4.2.2. Der Kläger rügt, es sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine Ver- gütung fixiert worden. Er habe stets Fr. 3'000.– erhalten, unabhängig von der An-

- 7 - zahl der erledigten Besuche bzw. Schulungen. Das Soll habe bei 40 Besuchen pro Monat im Durchschnitt gelegen. Nur für den Mai und den Juni 2022 habe er die Hälfte des vereinbarten Lohnes erhalten. Damit sei er nicht einverstanden gewe- sen. Wäre gemäss Auffassung der Vorinstanz kein fixer Lohn vereinbart worden, so würden sich alle monatlichen Zahlungen jeweils in den Beträgen unterscheiden. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Es sei stets eine fixe Vergütung ausbe- zahlt worden, was für ein Arbeitsverhältnis spreche (Urk. 27 Rz. 5). 4.2.3. Der Kläger unterlässt es auch diesbezüglich, aufzuzeigen, wo er die ent- sprechenden Behauptungen bereits in das vorinstanzliche Verfahren einbrachte. Auch zur Zulässigkeit seiner Vorbringen, sollten sie im Berufungsverfahren neu ein- gebracht sein, schweigt sich der Kläger aus. So behauptete er vor Vorinstanz noch, er habe meist, aber nicht immer Fr. 3'000.– als Entschädigung erhalten (Urk. 23 Rz. 6). Auch die von ihm im vorliegenden Verfahren als Beweismittel offerierte Lohnzahlungsliste (Urk. 27 Rz. 5; Urk. 30/2), gilt mangels Verweis, wo sie bereits vor Vorinstanz anerboten wurde, als neu und sind daher unbeachtlich. Entspre- chend hat es auch diesbezüglich beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben. 4.3.1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger mache weiter geltend, dass er für die Verrichtung seiner Tätigkeit stets seinen eigenen Computer resp. Laptop und Dru- cker benutzt und die Telefonkosten selbst getragen habe. Zumindest implizit – durch den Antrag auf Zusprechung einer Kilometerentschädigung – mache er auch geltend, jeweils das eigene Fahrzeug benutzt zu haben. Diese Indizien sprächen gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Daran ändere auch nichts, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren rückwirkend entsprechende Entschädigun- gen verlange, da dies keinen Schluss darauf zulasse, wie das Vertragsverhältnis von den Parteien zum Zeitpunkt seines Bestands tatsächlich verstanden und gelebt worden sei (Urk. 28 E. D.4.4). 4.3.2. Der Kläger moniert, die Benutzung des eigenen Fahrzeuges sowie von wei- teren persönlichen Gegenständen (z.B. Handy) weise keinesfalls auf das Vorliegen eines Auftragsverhältnisses hin. Es sei heutzutage üblich und weit verbreitet, dass Mitarbeitende das eigene Fahrzeug für Kundentermine benutzten und danach eine Kilometerentschädigung erhielten. Dasselbe gelte für das private Handy oder den

- 8 - privaten Computer. Festzuhalten sei auch, dass die Beklagte über keine eigenen Büroräumlichkeiten verfüge. Das Büro des Inhabers befinde sich in dessen privaten Wohnung (Urk. 27 Rz. 6). 4.3.3. Dem Kläger ist zwar insofern zuzustimmen, dass auch bei der Verwendung eigener Arbeitsmittel ein Arbeitsverhältnis vorliegen kann; wie die Vorinstanz je- doch zutreffend ausführte, spricht die Nutzung eigener Geräte tendenziell gegen ein solches. Denn die Ausstattung mit Arbeitsmitteln ist regelmässig ein Indiz für die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation – ein wesentliches Merkmal eines Arbeitsverhältnisses (Portmann/Wildhaber/Rudolph, Schweizerisches Ar- beitsrecht, Zürich/St. Gallen 2024, N 13; CHK-Emmel, Art. 319 N 6; OFK-Grebski, Art. 319 N 10; BGer 4A_64/2020 vom 6. August 2020 E. 6.3.3, m.w.H.). Weiter zeigt der Kläger nicht auf, wo er vor Vorinstanz behauptete, die Beklagte verfüge über keine Büroräumlichkeiten und das Büro des Inhabers befinde sich in dessen Privatwohnung, oder weshalb es ihm nicht möglich gewesen war, dies be- reits in den erstinstanzlichen Prozess einzubringen. Die entsprechenden Vorbrin- gen haben daher unberücksichtigt zu bleiben. 4.4.1. Die Vorinstanz erwog weiter, der Kläger stütze sich auf die sozialversiche- rungsrechtliche Qualifikation als unselbständig erwerbstätige Person durch die SVA des Kantons Zürich und deren Anerkennung durch die Beklagte. Diese for- mellen Aspekte seien als Indizien für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zu werten (Urk. 28 E. D.4.6). 4.4.2. Der Kläger rügt, es könne nicht angehen, dass zwei Behörden im Kanton Zürich das Vertragsverhältnis unterschiedlich beurteilten. Der verwaltungsrechtli- che Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeute, dass der Bürger Anspruch darauf habe, in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in an- deres, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Es werde das individuelle Vertrauen einzelner Bürger in eine konkrete Rechtslage geschützt. Dass nun zwei Behörden im gleichen Kanton unterschiedli- che Entscheide erliessen, verstosse gegen den Grundsatz des Vertrauensschut- zes. Schliesslich sei die nicht bestrittene und aktenkundige E-Mail der Beklagten

- 9 - vom 29. September 2022 zu berücksichtigen, worin diese das Vorliegen eines Ar- beitsverhältnisses anerkannt habe. Erst als die Beklagte gemerkt habe, dass Kos- ten auf sie zukommen könnten, habe sie sich wieder auf ein Auftragsverhältnis be- rufen (Urk. 27 Rz. 7). 4.4.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 28 E. D.3.2), haben neben den vorgenannten materiellen Merkmalen die formellen Kriterien, wozu die Einstu- fung der Tätigkeit als unselbständige Erwerbstätigkeit im Steuer- oder Sozialversi- cherungsrecht oder andere Qualifikationen durch das übrige öffentliche Recht ge- hört, nur eine untergeordnete Bedeutung. Die Qualifikation aus diesen Rechtsge- bieten ist schon daher nicht massgeblich, weil dort von eigenen Begriffsumschrei- bungen ausgegangen wird (BGer 4A_64/2020 vom 6. August 2020 E. 6.4, m.w.H.). Die klägerischen Rügen zielen damit ins Leere. Die Qualifikation durch die SVA des Kantons Zürich ist nur ein – untergeordnetes – Kriterium, das für ein Arbeitsverhält- nis zwischen dem Kläger und der Beklagten spricht.

E. 3 Es sind dem Kläger die Lohnausweise zuzustellen.

E. 4 Es sei dem Kläger ein angemessenes Arbeitszeugnis aus- und zu- zustellen.

E. 4.5 Soweit der Kläger weiter moniert, es sei nicht gewichtet worden, dass er wäh- rend seiner Tätigkeit bei der Beklagten keine anderen ,,Arbeitgeber" bzw. ,,Auftrag- geber" gehabt habe, und es sich stets um ein Arbeitsverhältnis handle, wenn Per- sonen nur für eine Firma arbeiteten (Urk. 27 Rz. 8), zeigt er erneut nicht auf, wo er dies bereits vor Vorinstanz vorbrachte. Damit kommt er seinen Begründungsanfor- derungen nicht nach. Es ist nicht weiter darauf einzugehen. 4.6.1. Die Vorinstanz kam resümierend zum Schluss, dass in Bezug auf die Wei- sungsgebundenheit dem Umstand, dass es im freien Ermessen des Klägers ge- standen habe, ob er überhaupt eine Leistung für die Beklagte erbringe, entschei- dendes Gewicht zukomme. Auch die weiteren materiellen Kriterien, d.h. die feh- lende Absprache einer festen Vergütung, die vollständige Nutzung eigener Arbeits- mittel (Auto, Laptop, Drucker und Telefon) und die mangelnde wirtschaftliche Ab- hängigkeit seien als Indizien gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zu würdigen. Als Indizien für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses seien die for- mellen Kriterien, d.h. die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation des Vertrags- verhältnisses und deren Anerkennung durch die Beklagte, zu würdigen. Im Rah- men einer Gesamtbetrachtung überwiegten die materiellen Kriterien, welche ein-

- 10 - heitlich gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sprächen, die formellen Kri- terien, welche für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sprächen, zumal Letz- teren ohnehin bloss eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Das Vertragsver- hältnis zwischen den Parteien könne folglich selbst unter der Annahme, dass die klägerischen Tatsachenbehauptungen zuträfen, nicht als Arbeitsvertrag qualifiziert werden (Urk. 28 E. D.4.7). 4.6.2. Wie gezeigt, genügt die Berufung des Klägers über weite Strecken den An- forderungen an eine Berufungsbegründung nicht. Es gelingt ihm insbesondere nicht, aufzuzeigen, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, dass es in sei- nem freien Ermessen stand, ob er überhaupt eine Leistung für die Beklagte er- bringt. Entgegen seiner Ansicht (Urk. 27 Rz. 8) konnte er diejenigen Punkte, welche auf ein Auftragsverhältnis hindeuteten, mit seiner Berufung nicht entkräften. Ein of- fenkundiger Mangel (vgl. oben E. 2.2) liegt ebenfalls nicht vor. Die Berufung ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann, und der vorinstanzli- che Entscheid ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

E. 5 (Schriftliche Mitteilung)

E. 5.1 Der Streitwert beträgt Fr. 65'174.40 (Urk. 28 E. G.2). Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschä- digungen sind keine zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 5.2 Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Kläger – wel- chem für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (u.a. Urk. 12) – für das Berufungsverfahren nicht um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ersuchte (vgl. Urk. 27; Art. 119 Abs. 5 ZPO). Ein solches Gesuch wäre (wie vorstehende Erwägungen zeigen) wegen Aussichtslosigkeit oh- nehin abzuweisen gewesen.

- 11 - Es wird erkannt:

E. 6 (Rechtsmittel: Berufung, Frist: 30 Tage)" 1.2. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 22. August 2025 fristgerecht (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 26/2) Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 27 S. 2):

- 3 - "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 17. Juni 2025 aufzuheben.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Mehr- wertsteuer von 8.1% zu Lasten der Beklagten." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–26). Da sich die Beru- fung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird und der Be- schluss des Arbeitsgerichts Dietikon vom 17. Juni 2025 wird bestätigt.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Dop- pel von Urk. 27, Urk. 29 und Urk. 30/2–3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 65'174.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 12 - Zürich, 17. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Paszehr versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA250021-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 17. September 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Dietikon vom 17. Juni 2025 (AN240006-M)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 30. September 2024 (Datum Poststempel) erhob der Kläger und Beru- fungskläger (fortan Kläger) bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts C._____ vom 30. Mai 2024 (Urk. 1) eine arbeitsrechtliche Klage mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 2): "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 65'714.40 zzgl. 5% Zins seit 1. Januar 2023 zu bezahlen.

2. Es sind dem Kläger die Einzahlungen der Sozialabgaben nachzu- weisen.

3. Es sind dem Kläger die Lohnausweise zuzustellen.

4. Es sei dem Kläger ein angemessenes Arbeitszeugnis aus- und zu- zustellen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwert- steuer von 8.1% zu Lasten der Beklagten." Die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) erhob im Rahmen ihrer Kla- geantwort die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts (Urk. 18), worauf die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 10. März 2025 auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit beschränkte und dem Kläger Frist an- setzte, eine schriftliche Replik zu dieser Frage einzureichen (Urk. 21). Nach deren Eingang am 2. April 2025 (Urk. 23) fällte die Vorinstanz am 17. Juni 2025 folgenden Entscheid (Urk. 25 S. 14 = Urk. 28 S. 14): "1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.00 festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. Diese werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 4'600.00 zu bezahlen.

5. (Schriftliche Mitteilung)

6. (Rechtsmittel: Berufung, Frist: 30 Tage)" 1.2. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 22. August 2025 fristgerecht (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 26/2) Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 27 S. 2):

- 3 - "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 17. Juni 2025 aufzuheben.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Mehr- wertsteuer von 8.1% zu Lasten der Beklagten." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–26). Da sich die Beru- fung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Berufungsschrift muss konkrete Anträge enthalten. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Fall der Gutheissung des Rechtsmittels zum Urteil erhoben werden könnte (BGE 137 III 617 E. 4.3). Es ist fraglich, ob der Antrag des – anwaltlich vertretenen – Klägers genügt, der einzig auf Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheids lautet (Urk. 27 S. 2). Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Berufung aber ohnehin kein Erfolg beschieden, sodass offengelassen werden kann, ob ein genügender Berufungsantrag vorliegt. 2.2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/ 2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begrün- dungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift hinreichend genau aufge- zeigt wird, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptun- gen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pau- schale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genü- gen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer

- 4 - 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzli- chen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). 2.3. Unter Vorbehalt der im vorliegenden Berufungsverfahren nicht relevanten Ausnahme von Art. 317 Abs. 1bis ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf (unechte) Noven beruft oder solche vorträgt, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigen- falls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016 E. 2.1; je m.w.H.). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Beru- fungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzu- zeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu (OGer ZH LB210053 vom 8. Dezember 2021 E. III. 4).

3. Zur Prüfung der sachlichen Zuständigkeit bei doppeltrelevanten Tatsachen sowie zur Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR) und Auftrag (Art. 394 ff. OR) kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 28 E. B.3 und E. D.3). 4.1.1. Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass der Kläger ab 1. Mai 2019 bis im Oktober 2022 für die Beklagte mit der Aufgabe tätig gewesen sei, Besuche resp. Schulungen in Apotheken für die Produkte der Beklagten durchzuführen, was aber noch keinen Schluss in Bezug auf die Vertragsqualifikation zulasse. Daher sei zu untersuchen, ob bei der Zusammenarbeit der Parteien ein Subordinationsver- hältnis vorgelegen habe (Urk. 28 E. D.4.1). Der Kläger bringe vor, er sei gegenüber der Beklagten umfassend weisungsgebunden gewesen, habe Broschüren gemäss ihren Weisungen angefertigt und ihm seien Weisungen dazu erteilt worden, in wel-

- 5 - chen Apotheken die Schulungen stattfinden müssten und wie er vor Ort die Pro- dukte zu präsentieren habe. Er habe einzig seine Arbeitszeiten relativ frei festlegen können. Diese Vorgaben der Beklagten liessen den Schluss auf eine gewisse Wei- sungsgebundenheit des Klägers bei der Arbeitsverrichtung zu. Gleichzeitig bringe er nicht vor, dass ihm von der Beklagen Vorgaben dazu gemacht worden wären, ob überhaupt und wie viele Schulungen durchzuführen gewesen seien. Entspre- chend beschränkten sich die Weisungen der Beklagten auf die konkrete Umset- zung der Leistung, während der Entscheid, ob überhaupt eine Leistung zu erbrin- gen gewesen sei, vom Kläger habe frei getroffen werden können. Es entspreche nicht dem Wesen eines Arbeitsvertrags, dass ein Arbeitnehmer ohne Vorgaben sei- tens des Arbeitgebers frei entscheiden könne, ob er überhaupt eine Arbeitsleistung erbringe. Da der Kläger in Bezug auf diesen essenziellen Aspekt gerade nicht wei- sungsgebunden gewesen sei, spreche das Mass der Weisungsgebundenheit ins- gesamt gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses (Urk. 28 E. D.4.2) 4.1.2. Der Kläger macht mit seiner Berufung geltend, es sei korrekt, dass er wei- sungsgebunden gewesen sei; und dies umfassend. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei festgehalten worden, dass Schulungen hätten durchgeführt werden müssen. Dabei sei eine Zielgrösse von 40 Schulungen definiert worden. Dies sei von der Beklagten in der Klageantwort vom 3. Februar 2025 denn auch so bestätigt worden (in Randziffern 11 und 22). Er habe somit nicht entscheiden können, ob er überhaupt Leistungen erbringe. Alle Leistungen hätten in der betriebseigenen Soft- ware erfasst werden müssen, damit eine permanente Kontrolle der Arbeit möglich gewesen sei. Er sei damit umfassend weisungsgebunden gewesen (Urk. 27 S. 3 Rz. 4). 4.1.3. Der Kläger zeigt nicht auf, wo er diese Behauptungen bereits vor Vorin- stanz aufstellte. Insbesondere unterlässt er es, die konkrete Aktenstelle zu nennen, wo er behauptet habe, dass festgehalten worden sei, dass Schulungen hätten durchgeführt werden müssen. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (vgl. oben E. 2.2). Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die Rechts- schriften des vorinstanzlichen Verfahrens zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat (OGer ZH LB210053 vom 8. Dezember 2021

- 6 - E. III. 3.1). Ebenso genügen seine pauschalen Behauptungen, er sei umfassend weisungsgebunden gewesen, nicht, stellt er damit doch einzig seine Sichtweise dar. Entgegen seinem Vorbringen bestätigte die Beklagte in ihrer Klageantwort vom

3. Februar 2025 (Urk. 18) denn auch nicht, dass der Kläger zur Durchführung von Schulungen verpflichtet gewesen sei. In Randziffer 11 führte sie aus, der Auftrag habe die Möglichkeit zur Durchführung von maximal 40 Schulungen oder Produk- tepräsentationen pro Monat bei bestehenden sowie potentiellen Kunden vorgese- hen (Urk. 18 Rz. 11). Eine Möglichkeit ist keine Pflicht. In Randziffer 22 machte die Beklagte geltend, es sei nicht vorgeschrieben gewesen, welche Kunden der Kläger habe besuchen müssen oder wann diese Besuche zu erfolgen hätten. Er sei dies- bezüglich unabhängig gewesen (Urk. 18 Rz. 22). Auch daraus ergibt sich keine Pflicht, überhaupt für die Beklagte tätig zu werden. Zur Zulässigkeit seines Vorbringens, alle Leistungen hätten in der betriebseigenen Software erfasst werden müssen, schweigt sich der Kläger ebenfalls aus. Es ist nach dem Dargelegten (oben E. 2.3) unbeachtlich. Damit hat es in Bezug auf die Weisungsgebundenheit des Klägers beim vorinstanz- lichen Entscheid zu bleiben, wobei dieses Kriterium – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht. 4.2.1. Die Vorinstanz erwog weiter, in Bezug auf das vereinbarte Entgelt für die Erbringung seiner Dienstleistungen führe der Kläger aus, dass er pro Monat ca. 40 Besuche durchgeführt und dafür einen "Lohn" von Fr. 3'000.– erhalten habe, bzw. er unabhängig von der Anzahl durchgeführter Schulungen meist, aber nicht immer Fr. 3'000.– als Entschädigung erhalten habe. Dass eine feste Vergütung in dieser Höhe zwischen den Parteien vereinbart worden wäre, behaupte der Kläger allerdings nicht. Dies spreche folglich gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnis- ses (Urk. 28 E. D.4.3). 4.2.2. Der Kläger rügt, es sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine Ver- gütung fixiert worden. Er habe stets Fr. 3'000.– erhalten, unabhängig von der An-

- 7 - zahl der erledigten Besuche bzw. Schulungen. Das Soll habe bei 40 Besuchen pro Monat im Durchschnitt gelegen. Nur für den Mai und den Juni 2022 habe er die Hälfte des vereinbarten Lohnes erhalten. Damit sei er nicht einverstanden gewe- sen. Wäre gemäss Auffassung der Vorinstanz kein fixer Lohn vereinbart worden, so würden sich alle monatlichen Zahlungen jeweils in den Beträgen unterscheiden. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Es sei stets eine fixe Vergütung ausbe- zahlt worden, was für ein Arbeitsverhältnis spreche (Urk. 27 Rz. 5). 4.2.3. Der Kläger unterlässt es auch diesbezüglich, aufzuzeigen, wo er die ent- sprechenden Behauptungen bereits in das vorinstanzliche Verfahren einbrachte. Auch zur Zulässigkeit seiner Vorbringen, sollten sie im Berufungsverfahren neu ein- gebracht sein, schweigt sich der Kläger aus. So behauptete er vor Vorinstanz noch, er habe meist, aber nicht immer Fr. 3'000.– als Entschädigung erhalten (Urk. 23 Rz. 6). Auch die von ihm im vorliegenden Verfahren als Beweismittel offerierte Lohnzahlungsliste (Urk. 27 Rz. 5; Urk. 30/2), gilt mangels Verweis, wo sie bereits vor Vorinstanz anerboten wurde, als neu und sind daher unbeachtlich. Entspre- chend hat es auch diesbezüglich beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben. 4.3.1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger mache weiter geltend, dass er für die Verrichtung seiner Tätigkeit stets seinen eigenen Computer resp. Laptop und Dru- cker benutzt und die Telefonkosten selbst getragen habe. Zumindest implizit – durch den Antrag auf Zusprechung einer Kilometerentschädigung – mache er auch geltend, jeweils das eigene Fahrzeug benutzt zu haben. Diese Indizien sprächen gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Daran ändere auch nichts, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren rückwirkend entsprechende Entschädigun- gen verlange, da dies keinen Schluss darauf zulasse, wie das Vertragsverhältnis von den Parteien zum Zeitpunkt seines Bestands tatsächlich verstanden und gelebt worden sei (Urk. 28 E. D.4.4). 4.3.2. Der Kläger moniert, die Benutzung des eigenen Fahrzeuges sowie von wei- teren persönlichen Gegenständen (z.B. Handy) weise keinesfalls auf das Vorliegen eines Auftragsverhältnisses hin. Es sei heutzutage üblich und weit verbreitet, dass Mitarbeitende das eigene Fahrzeug für Kundentermine benutzten und danach eine Kilometerentschädigung erhielten. Dasselbe gelte für das private Handy oder den

- 8 - privaten Computer. Festzuhalten sei auch, dass die Beklagte über keine eigenen Büroräumlichkeiten verfüge. Das Büro des Inhabers befinde sich in dessen privaten Wohnung (Urk. 27 Rz. 6). 4.3.3. Dem Kläger ist zwar insofern zuzustimmen, dass auch bei der Verwendung eigener Arbeitsmittel ein Arbeitsverhältnis vorliegen kann; wie die Vorinstanz je- doch zutreffend ausführte, spricht die Nutzung eigener Geräte tendenziell gegen ein solches. Denn die Ausstattung mit Arbeitsmitteln ist regelmässig ein Indiz für die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation – ein wesentliches Merkmal eines Arbeitsverhältnisses (Portmann/Wildhaber/Rudolph, Schweizerisches Ar- beitsrecht, Zürich/St. Gallen 2024, N 13; CHK-Emmel, Art. 319 N 6; OFK-Grebski, Art. 319 N 10; BGer 4A_64/2020 vom 6. August 2020 E. 6.3.3, m.w.H.). Weiter zeigt der Kläger nicht auf, wo er vor Vorinstanz behauptete, die Beklagte verfüge über keine Büroräumlichkeiten und das Büro des Inhabers befinde sich in dessen Privatwohnung, oder weshalb es ihm nicht möglich gewesen war, dies be- reits in den erstinstanzlichen Prozess einzubringen. Die entsprechenden Vorbrin- gen haben daher unberücksichtigt zu bleiben. 4.4.1. Die Vorinstanz erwog weiter, der Kläger stütze sich auf die sozialversiche- rungsrechtliche Qualifikation als unselbständig erwerbstätige Person durch die SVA des Kantons Zürich und deren Anerkennung durch die Beklagte. Diese for- mellen Aspekte seien als Indizien für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zu werten (Urk. 28 E. D.4.6). 4.4.2. Der Kläger rügt, es könne nicht angehen, dass zwei Behörden im Kanton Zürich das Vertragsverhältnis unterschiedlich beurteilten. Der verwaltungsrechtli- che Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeute, dass der Bürger Anspruch darauf habe, in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in an- deres, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Es werde das individuelle Vertrauen einzelner Bürger in eine konkrete Rechtslage geschützt. Dass nun zwei Behörden im gleichen Kanton unterschiedli- che Entscheide erliessen, verstosse gegen den Grundsatz des Vertrauensschut- zes. Schliesslich sei die nicht bestrittene und aktenkundige E-Mail der Beklagten

- 9 - vom 29. September 2022 zu berücksichtigen, worin diese das Vorliegen eines Ar- beitsverhältnisses anerkannt habe. Erst als die Beklagte gemerkt habe, dass Kos- ten auf sie zukommen könnten, habe sie sich wieder auf ein Auftragsverhältnis be- rufen (Urk. 27 Rz. 7). 4.4.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 28 E. D.3.2), haben neben den vorgenannten materiellen Merkmalen die formellen Kriterien, wozu die Einstu- fung der Tätigkeit als unselbständige Erwerbstätigkeit im Steuer- oder Sozialversi- cherungsrecht oder andere Qualifikationen durch das übrige öffentliche Recht ge- hört, nur eine untergeordnete Bedeutung. Die Qualifikation aus diesen Rechtsge- bieten ist schon daher nicht massgeblich, weil dort von eigenen Begriffsumschrei- bungen ausgegangen wird (BGer 4A_64/2020 vom 6. August 2020 E. 6.4, m.w.H.). Die klägerischen Rügen zielen damit ins Leere. Die Qualifikation durch die SVA des Kantons Zürich ist nur ein – untergeordnetes – Kriterium, das für ein Arbeitsverhält- nis zwischen dem Kläger und der Beklagten spricht. 4.5. Soweit der Kläger weiter moniert, es sei nicht gewichtet worden, dass er wäh- rend seiner Tätigkeit bei der Beklagten keine anderen ,,Arbeitgeber" bzw. ,,Auftrag- geber" gehabt habe, und es sich stets um ein Arbeitsverhältnis handle, wenn Per- sonen nur für eine Firma arbeiteten (Urk. 27 Rz. 8), zeigt er erneut nicht auf, wo er dies bereits vor Vorinstanz vorbrachte. Damit kommt er seinen Begründungsanfor- derungen nicht nach. Es ist nicht weiter darauf einzugehen. 4.6.1. Die Vorinstanz kam resümierend zum Schluss, dass in Bezug auf die Wei- sungsgebundenheit dem Umstand, dass es im freien Ermessen des Klägers ge- standen habe, ob er überhaupt eine Leistung für die Beklagte erbringe, entschei- dendes Gewicht zukomme. Auch die weiteren materiellen Kriterien, d.h. die feh- lende Absprache einer festen Vergütung, die vollständige Nutzung eigener Arbeits- mittel (Auto, Laptop, Drucker und Telefon) und die mangelnde wirtschaftliche Ab- hängigkeit seien als Indizien gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zu würdigen. Als Indizien für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses seien die for- mellen Kriterien, d.h. die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation des Vertrags- verhältnisses und deren Anerkennung durch die Beklagte, zu würdigen. Im Rah- men einer Gesamtbetrachtung überwiegten die materiellen Kriterien, welche ein-

- 10 - heitlich gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sprächen, die formellen Kri- terien, welche für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sprächen, zumal Letz- teren ohnehin bloss eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Das Vertragsver- hältnis zwischen den Parteien könne folglich selbst unter der Annahme, dass die klägerischen Tatsachenbehauptungen zuträfen, nicht als Arbeitsvertrag qualifiziert werden (Urk. 28 E. D.4.7). 4.6.2. Wie gezeigt, genügt die Berufung des Klägers über weite Strecken den An- forderungen an eine Berufungsbegründung nicht. Es gelingt ihm insbesondere nicht, aufzuzeigen, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, dass es in sei- nem freien Ermessen stand, ob er überhaupt eine Leistung für die Beklagte er- bringt. Entgegen seiner Ansicht (Urk. 27 Rz. 8) konnte er diejenigen Punkte, welche auf ein Auftragsverhältnis hindeuteten, mit seiner Berufung nicht entkräften. Ein of- fenkundiger Mangel (vgl. oben E. 2.2) liegt ebenfalls nicht vor. Die Berufung ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann, und der vorinstanzli- che Entscheid ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 5.1. Der Streitwert beträgt Fr. 65'174.40 (Urk. 28 E. G.2). Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschä- digungen sind keine zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Kläger – wel- chem für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (u.a. Urk. 12) – für das Berufungsverfahren nicht um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ersuchte (vgl. Urk. 27; Art. 119 Abs. 5 ZPO). Ein solches Gesuch wäre (wie vorstehende Erwägungen zeigen) wegen Aussichtslosigkeit oh- nehin abzuweisen gewesen.

- 11 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird und der Be- schluss des Arbeitsgerichts Dietikon vom 17. Juni 2025 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Dop- pel von Urk. 27, Urk. 29 und Urk. 30/2–3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 65'174.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 12 - Zürich, 17. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Paszehr versandt am: ms