Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der Kläger war vom 1. August 1996 bis 30. September 2020 Arbeitnehmer der Beklagten (Urk. 1 Rz 10 und Urk. 3/9-10). Er stützt seine Klage im Wesentli- chen auf sein Nichteinverständnis mit der Kurzarbeit im Jahr 2017 und Beanstan- dungen hinsichtlich der Arbeitssicherheit. Auslöser für Letzteres war ein Kettenriss an der Krananlage … im Oktober 2014, bei dem es ausschliesslich zu Sachscha- den kam (Urk. 1, Urk. 1a, Urk. 6 S. 2, Urk. 10/13, Urk. 20/2-3 und Prot. I S. 10 ff.).
E. 1.1 Die Vorinstanz erwog, mit Ablauf von fünf Jahren würden die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis verjähren (Art. 128 Ziff. 3 OR). Da die vom Kläger geltend gemachte Lohnforderung auf das Jahr 2017 zurückgehe, sei die Verjährung bei Klageeinreichung im Jahr 2024 bereits eingetreten, wie die Beklagte eingewendet habe (Urk. 6). Die begründete Verjährungseinrede führe zur Abweisung des Leistungsbegehrens, weshalb die Klage hinsichtlich des Rechtsbe- gehrens Ziffer 1 abzuweisen sei (Urk. 30 E. 2.b). Sodann führte die Vorinstanz aus, aus welchen Gründen das Rechtsbegehren Ziffer 1 im Übrigen (mithin ohne Ver- jährungseinrede) abzuweisen gewesen wäre (Urk. 30 E. 2.c).
E. 1.2 Hinsichtlich der Verjährung verweist der Kläger einzig auf seine Ausführun- gen vor Vorinstanz (Urk. 32 S. 3 mit Verweis auf Urk. 20/3), womit er seine Rü- geobliegenheit verletzt (vgl. E.II.1). Die durch den Kläger beantragte Aufhebung der
- 9 - Verjährungseinrede für rechtskonforme Abläufe (Urk. 32 S. 4) fällt ausser Betracht, da die Verjährungsregeln gerade die Schaffung von Rechtssicherheit und Rechts- frieden bezwecken (CHK OR-Killias/Wiget, Art. 127 N 2 m.w.H.). Eine Auseinan- dersetzung mit den klägerischen Berufungsbegehren und Beanstandungen in Be- zug auf die vorinstanzliche Zweitbegründung zu Rechtsbegehren Ziffer 1 (Urk. 30 E. 2.c) erübrigt sich, zumal der Kläger auf die vorinstanzliche Erstbegründung (Ver- jährung) bloss ungenügend eingeht (vgl. E. II.1). Im Übrigen enthält das Berufungs- begehren diesbezüglich auch unzulässige neue Anträge (vgl. E. II.2). Der Kläger schweigt sich darüber aus, auf welche im Berufungsverfahren zulässigen Noven er seine Anträge stützt. Zudem ist grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheids anfechtbar, nicht jedoch die diesem zugrunde liegende Begründung als solche (BGE 106 II 117 E. 1, BGer 5A_886/2021 vom 14. April 2022 E. 2.3, OGer ZH PQ230042 vom 27. Juli 2023 E. III.2.3.4). Auf das Berufungsbegehren betreffend das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klage ist nicht einzutreten.
2. Berufung betreffend Rechtsbegehren Ziffer 2, 4, 5, 6, 8 und 9 der Klage
E. 2 Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 (überbracht am 16. Mai 2024) machte der Klä- ger unter Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramts D._____ vom
18. März 2024 das vorliegende Verfahren bei der Vorinstanz hängig (Urk. 1, Urk. 1a und Urk. 2). Hinsichtlich der Prozessgeschichte vor Vorinstanz kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 30 E. I.). Dieses erging am 19. Mai 2025 (Urk. 30).
E. 2.1 Im Entscheidverfahren werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Gerichtskosten erhoben, wenn der Streitwert Fr. 30'000.– nicht übersteigt (Art. 114 lit. c ZPO). Vorbehalten bleibt die Kostentragungspflicht bei bös- oder mut- williger Prozessführung (Art. 115 Abs. 1 ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2 m.w.H.). Da den Parteien keine bös- oder mutwillige Prozessführung vorzuwerfen ist und der Streitwert Fr. Fr. 27'460.– (Fr. 20'000.– + Fr. 6'270 + 100 x Fr. 11.60; Prot. I S. 13 und S. 18 f. i.V.m. Urk. 32 S. 2 ff., Urk. 35 S. 1 ff. und Urk. 36 S. 2) beträgt, sind für das Berufungsverfahren keine Gerichtskosten geschuldet.
E. 2.2 Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Gerichtskos- ten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den allgemeinen Re- geln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO I-Sterchi, Art. 113-114 N 5; DIKE-Komm ZPO-Ur- wyler/Grütter, Art. 114 N 2). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdever- fahren keine zuzusprechen: dem Kläger infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung des Klägers wird abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgt mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Winterthur vom 19. Mai 2025 wird be- stätigt.
- 15 -
2. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben.
3. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 29, 31, 32, 34-38, 39/2, 39/10-14, 39/16-20, 39/26, 39/29-30, 39/34, 39/36, 39/39, 40 und 41, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'460.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am: ms
E. 3 Dagegen erhob der Kläger innert Frist (vgl. Urk. 24; Art. 311 Abs. 1 ZPO) mit mehreren Eingaben Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 32, Urk. 34 und Urk. 36). Sein sinngemässes Fristwiederherstellungsgesuch (Urk. 29) ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO; OGer ZH NG250007 vom 5. September 2025 E. 2.1 m.w.H.).
E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, der Kläger bringe zusammengefasst vor, er habe ei- nerseits einen Freizeitaufwand gehabt, um Ermittlungen hinsichtlich der Arbeitssi- cherheit zu tätigen. Dieser Aufwand sei zu entschädigen, wobei als Entschädi- gungsgrösse sein Stundenlohn in der Höhe von Fr. 34.70 heranzuziehen sei. Ins- gesamt habe er 74.5 Stunden für die privaten Ermittlungen aufgewendet, weshalb
- 11 - ein Anspruch auf Ersatz von Fr. 2'585.15 bestehe. Andererseits bringe der Kläger vor, die Beklagte habe ihre Ausbildungspflicht im Zusammenhang mit dem Hebe- geschäft verletzt, da das von ihr ausgestellte Ausbildungszertifikat nicht werthaltig sei. Er habe vergeblich ungefähr 100 Bewerbungen für Stellen im Hebegeschäft geschrieben, wobei der Zeitaufwand für eine Bewerbung bei 20 Minuten liege, was bei einem Stundenlohn von Fr. 34.70 wiederum Fr. 11.60 pro Bewerbung ausma- che. Er verlange Ersatz für den entstandenen Aufwand (Urk. 30 E. III.5.a). Vor dem Hintergrund, dass der Kläger keine nachvollziehbare detaillierte Aufstellung der von ihm getätigten Aufwände für Abklärungen präsentiere, könne offenbleiben, ob eine Anspruchsgrundlage für Ersatz von Aufwendungen des Arbeitnehmers im Zusam- menhang mit vermuteten Verstössen gegen die Arbeitssicherheit bestehe. In den Ausführungen des Klägers werde nicht deutlich, welche Ansprüche er gestützt auf welche Grundlagen einklage. Die gestellten Rechtsbegehren seien mit den Ausfüh- rungen kaum in Einklang zu bringen und würden denn auch in keiner Weise sub- stantiiert. Die Klage sei daher auch in diesem Punkt abzuweisen (Urk 30 E. III.5.b).
E. 3.2 Der Kläger bringt zu Recht vor, dass er die Vorinstanz durchaus mit einer Aufstellung seines Aufwands bediente (Urk. 32 S. 7 i.V.m. Urk. 39/36, wobei Letz- tere in Urk. 1a enthalten ist). Für einen Schadenersatzanspruch mangelt es indes an einem Schaden. Als Schaden gilt die ungewollte Verminderung des Reinvermö- gens, entsprechend der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem (hypothetischen) Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereig- nis hätte. Der Schaden kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminde- rung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (statt vieler: BGE 148 III 11 E. 3.2.3). Der Kläger behauptet nicht, dass er wegen seines Abklärungsauf- wands eine finanzielle Einbusse erlitt, sondern macht geltend, dass er seine Freizeit dafür aufwendete. Für einen Anspruch aus echter berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag nach Art. 422 Abs. 1 OR fehlt es an der Gebotenheit der Handlungen des Klägers. Nicht jede Geschäftsbesorgung, die nützlich ist, ist auch im Sinne der Bestimmung im Interesse des Geschäftsherrn geboten. Sie ist es namentlich dann nicht, wenn der Geschäftsherr – wie in casu (vgl. Urk. 6 S. 2) – selber Anordnungen getroffen und damit kundgegeben hat, wie er die Geschäfte in seinem Interesse abgewickelt wissen will (Krauskopf, in: Gauch/Stöckli (Hrsg.), Präjudizienbuch OR,
- 12 - Die Rechtsprechung des Bundesgerichts (1875-2023), Art. 422 OR N 2). Der durch den Kläger betriebene Freizeitaufwand ist folglich nicht entschädigungspflichtig und die Berufung ist in diesem Umfang abzuweisen. Zu den vorinstanzlichen Ausfüh- rungen hinsichtlich des Bewerbungsaufwands äussert sich der Kläger nicht, wes- halb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen (vgl. E. II.1).
E. 4 Berufung betreffend Rechtsbegehren Ziffer 12 der Klage
E. 4.1 Die Vorinstanz führte aus, der Kläger mache bezugnehmend auf den Ket- tenriss im Oktober 2014 für die mangelnde Rücksichtnahme auf seine Gesundheit eine Genugtuung in Höhe von Fr. 20'000.– geltend (Rechtsbegehren Ziffer 10). Es sei aufgrund der Ausführungen des Klägers in seinen Eingaben sowie anlässlich der Hauptverhandlung anzunehmen, dass mit der im Rechtsbegehren Ziffer 12 ein- geforderten Erschwerniszulage ebenfalls ein Genugtuungsanspruch geltend ge- macht werde (Urk. 30 E. III. 5.a). Der Kläger lege nicht dar, inwiefern aus dem Un- fallereignis im Jahr 2014 in objektiver und subjektiver Hinsicht eine immaterielle Unbill resultiert sei. Es sei unbestritten, dass aus dem Unfall ein Sach-, jedoch kein Personenschaden entstanden sei. Physiologisch habe der Kläger aus dem Unfall im Oktober 2014 keine Verletzungen erlitten und habe keinen Arzt aufsuchen müs- sen. Er habe zwar geltend gemacht, es sei eine unerträgliche Situation gewesen, durch den Wartungsmangel wieder ein Kettenrissereignis in Kauf nehmen zu müs- sen. Er habe damit rechnen müssen, dass sich ein Kettenriss erneut ereignen würde. Es fehle indes an gehörig behaupteten und substantiierten Tatsachenvor- bringen zu diesem Genugtuungsanspruch. Die Vorbringen des Klägers seien dies- bezüglich nur pauschal geblieben. Es möge sein, dass der Kläger nach dem Vorfall im Jahr 2014 einen erneuten Kettenrissvorfall befürchtet habe und sich Sorgen um seine Gesundheit gemacht habe. Selbst wenn diese Sorgen aus objektiver Sicht gerechtfertigt gewesen wären, sei nicht dargetan, dass sie eine Intensität erreicht hätten, welche die von Art. 328 OR geschützten Rechtsgüter verletzt hätte. Es bleibe unklar, inwiefern der Kläger tatsächlich und falls ja, für wie lange, er durch den streitgegenständlichen Vorfall beeinträchtigt gewesen sei und worin konkret dessen Auswirkungen auf das seelische Wohlbefinden zu sehen sei. Es sei zudem auch in subjektiver Hinsicht unklar und nicht substantiiert, inwiefern der Kläger psy-
- 13 - chisch unter den Unfallfolgen leide (Urk. 30 E. III.5.b). Zusammenfassend vermöge der Kläger weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht darzutun, worin seine Genugtuungsforderung bestehe. Die Klage sei diesbezüglich abzuweisen (Urk. 30 E. III.5.c).
E. 4.2 Einerseits setzt sich der Kläger anhand der blossen Auflistung seiner der Vorinstanz präsentierten Faktenlage nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander (Urk. 35 S. 1). Andererseits fordert er, dass auf sein Rechtsbegehren Ziffer 12 der Klage eingetreten wird, was die Vorinstanz gemacht hat, indem sie die Klage mit ihrer Abweisung materiell (und nicht bloss formell) beurteilte (vgl. Urk. 30 E. III.5). Dem Berufungsbegehren ist damit kein Erfolg beschieden.
E. 5 Berufung betreffend Sistierung Der Kläger moniert, die Vorinstanz habe in der Prozessgeschichte nicht darauf hin- gewiesen, dass er eine Begründung ihres Sistierungsentscheids verlangt habe (Urk. 32 S. 5). Es erhellt nicht, was der Kläger aus dieser Präzisierung bzw. Rich- tigstellung ableiten will. Es bleibt (erneut) darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheids anfechtbar ist, nicht jedoch die diesem zu- grunde liegende Begründung als solche (BGE 106 II 117 E. 1, BGer 5A_886/2021 vom 14. April 2022 E. 2.3, OGer ZH PQ230042 vom 27. Juli 2023 E. III.2.3.4).
E. 6 Fazit Nach dem Erwogenen ist die Berufung abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Die Voraussetzungen für eine Rückweisung an die Vorinstanz sind nicht erfüllt (Art. 318 Abs. 3 ZPO). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Die Kosten- und Entschädigungsregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt (vgl. Urk. 37). Sie sind deshalb nicht zu überprüfen (vgl. E. II.1). Über die Prozesskosten des erstinstanz- lichen Verfahrens braucht auch nicht entschieden zu werden, weil kein neuer Ent-
- 14 - scheid gefällt wird (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die erstinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen sind folglich zu bestätigen.
2. Zweitinstanzliches Verfahren
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- [Schriftliche Mitteilung]
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: (Urk. 32 S. 2 ff., Urk. 35 S. 1 ff. und Urk. 36 S. 2), "Das Urteil und Verf[ü]gung vom19.Mai 2025 ist so aufzuheben das ein Beweisverfahren eine neue Beurteilung zulässt." "Die zusammengefasste Klageabweisung der Ziffern 2,3,4,5,6,8 und 9 ist aufzuheben." - 4 - betreffend Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klage: "Die Abweisung der Klage hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziffer 1 ist aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen." "Das der Kläger keine Umstände nennt für einen unrechtmässigen Be- zug von Kurzarbeitentschädigung ist aufzuheben. Zu den beschriebe- nen und vorgetragenen Umstände die sich aus der Voranmeldung er- geben, als mein zu prüfendes Einverständnis zur Kurzarbeit 2017,soll das Gericht den Arbeitgeber oder die genannten Verantwortlichen zur Stellungnahme auffordern. Der Arbeitgeber als Beklagte soll beweisen das mit seinen Anspruchs- berechtigungen durch die neue Spartenbildung beim Zusammenlegen von ausgesteurten Personenkreis mit meinem anspruchsberechtigten Personenkreis mein Einverständnis zur Kurzarbeit 2017 zutrifft oder nicht zutrifft." "Es soll eine Arbeitsvertrag zugehörige Arbeitgeberkontrolle durchge- führt werden." "Auf die geforderte Rechenschaftsablegung mit dem Einverständnis zur Kurzarbeit 2017 muss eingetreten werden. Die Einsprache der Verjährung ist für die rechtskonformen Abläufe, dazu aufzuheben." betreffend Rechtsbegehren Ziffer 2 der Klage: "Festhalten an der Herausgabe der Sicherheitsunterlagen die durch meine Anzeige zu den Verstössen gegen das UVG erstellt wurden in- klusive allen Aufnahmen über das Arbeitssystem die der Suva Fach- mann C._____ anlässlich mit dem Betriebsbesuchprotokoll nach der EKAS Richtlinie erfasst hat. Der Bericht über die auferlegten Mass- nahmen für den Verhaltenstörer Maschinenfabrik B'._____ , die Sank- tionen von den auferlegten Massnahmen wie Verwarnung , Busse, Prämienerhöhung , die Unterlagen mit den Zuständigkeiten der Plan- genehmigungen nach EKAS Richtlinie Arbeitssicherheit und alle in der Beilage 26 gelisteten zugehörigen Unterlagen. Der Wartungsnach- weis nach dem Unfall für 2015/16/17. Die Abweisung von Rechtsbegehren Ziffer 2. Ist aufzuheben." betreffend Rechtsbegehren Ziffer 4 der Klage: "Der zusammengefasste Entscheid der Vorinstanz mit Ziffer 4. muss aufgehoben werden. Die Vorinstanz sei zu Unterweisen die Haftung mit einer besseren Intensität und Wirksamkeit für alle Verstösse ge- gen die Verhaltenvorschriften und materiellen Rechte des beteiligten Zustands auszuführen." "Die Differenz der wichtigen Unterlassung im Urteil Verfügung vom
- Mai 2025 im Rechtsbegehren Ziffer 4. soll an die Klage mit dem Rechtsbegehren Ziffer 4. angepasst werden. Die Schuld an der verweigerten Mitwirkung für vermeidbare Gefahren und die Schuld des verweigerten rechtlichen Gehörs mit nicht auszu- schliessenden internationalem Charakter auf dem Gebrauchtwaren- markt, entstanden aus den nationalen Beziehungen der Faktenlage und muss gemäss Rechtsbegehren Ziffer 4. weitergeführt werden" - 5 - betreffend Rechtsbegehren Ziffer 5 der Klage: "Die Verletzung der Ausbildungspflicht gestützt auf das UVG Art 112 1d., Art. 112 2b. mit Bezug auf die Kranverordnung Art. 1, Art. 13 c.d. e., Art 5 c, Art. 6 muss infolge der bestrittenen Stellungnahme des Ar- beitgebers mit seiner Beweislast zur widerrechtlichen Unterlassung mit dem richtigen Umgang von Sicherheitsdokumenten die auch einer Überwachungspflicht unterstehen ,der geforderten Leistung nachkom- men. Hierzu muss die Aufhebung der zusammenfassenden Klageab- weisung mit dem Rechtsbegehren Ziffer 5. Durch Ihre Überprüfung des begründeten Antrags angenommen werden." betreffend Rechtsbegehren Ziffer 6 der Klage: "Der Erstinstanzliche Entscheid vom Rechtsbegehren Ziffer 6 kann unter Vorbehalt nach Ablauf der Notfrist Rechtskräftig werden. Das Auskunftsbegehren zu einer Suva unabhängigen Haftpflichtversi- cherung wird zurückgezogen." betreffend Rechtsbegehren Ziffer 9 der Klage: "Die zusammenfassende Ziffer 9 in der Klage als Rechtsbegehren ist aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen." betreffend Rechtsbegehren Ziffer 11 der Klage: "Die Beilage 36 gilt als detaillierte Transparente Kostenaufstellung Im Zusammenhang mit vermuteten Verstössen der Arbeitssicherheit sind falsche Angaben. Die beurteilte Abweisung ist Aufzuheben.:" "Der Kettenriss ist ein hundertprozentiger Verstoss gegen das UVG und somit gegen die Arbeitssicherheit. act. 6 . Der zusammenhän- gende Unfall wurde noch dem Sicherheitsdienst gemeldet und nicht protokolliert. Art. 45 UVG. Die Reperatur ist Mangelhaft. Beilage12 und 13." betreffend Rechtsbegehren Ziffer 12 der Klage: "Die Berufungsbeklagte anerkennt das, dass untere und mittlere Ka- der die Sicherheitsgrundsätze durch die eingereichten alle oben ste- henden Verbesserungsvorschläge und Dokumentation in der Arbeits- icherheit der angegebenen Fachbereiche widerrechtlich verletzt hat Zudem ist auf den Antrag 12 vom 26. April 2025 1Seite gemäss dem bewiesenen Sachverhalt , Antrag und Begründung einzutreten." betreffend Sistierung: "Die angeforderte begründete Sistierung soll im Urteil eingetragen werden mit dem Dokument unter der Geschäftsnummer:AH240015- K/Z03 als begründet angeforderter qualifizierter Sistierentscheid vom Berufungskläger verlangt." - 6 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
- Der Kläger war vom 1. August 1996 bis 30. September 2020 Arbeitnehmer der Beklagten (Urk. 1 Rz 10 und Urk. 3/9-10). Er stützt seine Klage im Wesentli- chen auf sein Nichteinverständnis mit der Kurzarbeit im Jahr 2017 und Beanstan- dungen hinsichtlich der Arbeitssicherheit. Auslöser für Letzteres war ein Kettenriss an der Krananlage … im Oktober 2014, bei dem es ausschliesslich zu Sachscha- den kam (Urk. 1, Urk. 1a, Urk. 6 S. 2, Urk. 10/13, Urk. 20/2-3 und Prot. I S. 10 ff.).
- Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 (überbracht am 16. Mai 2024) machte der Klä- ger unter Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramts D._____ vom
- März 2024 das vorliegende Verfahren bei der Vorinstanz hängig (Urk. 1, Urk. 1a und Urk. 2). Hinsichtlich der Prozessgeschichte vor Vorinstanz kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 30 E. I.). Dieses erging am 19. Mai 2025 (Urk. 30).
- Dagegen erhob der Kläger innert Frist (vgl. Urk. 24; Art. 311 Abs. 1 ZPO) mit mehreren Eingaben Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 32, Urk. 34 und Urk. 36). Sein sinngemässes Fristwiederherstellungsgesuch (Urk. 29) ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO; OGer ZH NG250007 vom 5. September 2025 E. 2.1 m.w.H.).
- Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-28). Da sich die Beru- fung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen
- Rügeobliegenheit Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen - 7 - ZPO, BBl 2006, S. 7374; statt vieler OGer ZH LA230009 vom 22. Mai 2024 E. II.3). Die Berufung hat Berufungsanträge zu enthalten. Der Berufungskläger darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanz- lichen Entscheids zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stel- len. Fehlen genügende Berufungsanträge, ist auf die Berufung nicht einzutreten (OGer ZH NP240029 vom 7. November 2024 E. 2.a m.w.H.). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist zudem hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er an- ficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklä- rungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstel- len sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Ver- weisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Ok- tober 2013 E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; 4A_274/2020 vom
- September 2020 E. 4; 4A_206/2024 vom 25. Juni 2025 E. 3.1.2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinanderset- zen. Das Gleiche gilt im Falle einer Haupt- und Eventualbegründung (OGer ZH LB140047 vom 5. Februar 2015 E. III.1.a; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Diese formellen Anforderungen an eine Berufungsbegründung gelten grundsätzlich auch bei Laieneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). Erfüllt die Berufung grundlegende In- haltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.).
- Klageänderung und Noven Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn die Vor- aussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tatsa- - 8 - chen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO), die nach Art. 317 Abs. 1 und Abs. 1bis ZPO im Berufungsverfahren vorgebracht bzw. eingereicht werden können. Die Klageänderung muss zudem durch die Noven veranlasst worden sein (ZK ZPO- Hilber/Reetz, Art. 317 N 86). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungs- verfahren nur noch zulässig respektive zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfas- send überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, muss grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanz- liche Verfahren eingebracht werden (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Die Par- tei, die neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit (BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1, OGer ZH LA230029 vom 7. März 2024 E. II.1.2). III. Beurteilung der Berufung
- Berufung betreffend Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klage 1.1. Die Vorinstanz erwog, mit Ablauf von fünf Jahren würden die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis verjähren (Art. 128 Ziff. 3 OR). Da die vom Kläger geltend gemachte Lohnforderung auf das Jahr 2017 zurückgehe, sei die Verjährung bei Klageeinreichung im Jahr 2024 bereits eingetreten, wie die Beklagte eingewendet habe (Urk. 6). Die begründete Verjährungseinrede führe zur Abweisung des Leistungsbegehrens, weshalb die Klage hinsichtlich des Rechtsbe- gehrens Ziffer 1 abzuweisen sei (Urk. 30 E. 2.b). Sodann führte die Vorinstanz aus, aus welchen Gründen das Rechtsbegehren Ziffer 1 im Übrigen (mithin ohne Ver- jährungseinrede) abzuweisen gewesen wäre (Urk. 30 E. 2.c). 1.2. Hinsichtlich der Verjährung verweist der Kläger einzig auf seine Ausführun- gen vor Vorinstanz (Urk. 32 S. 3 mit Verweis auf Urk. 20/3), womit er seine Rü- geobliegenheit verletzt (vgl. E.II.1). Die durch den Kläger beantragte Aufhebung der - 9 - Verjährungseinrede für rechtskonforme Abläufe (Urk. 32 S. 4) fällt ausser Betracht, da die Verjährungsregeln gerade die Schaffung von Rechtssicherheit und Rechts- frieden bezwecken (CHK OR-Killias/Wiget, Art. 127 N 2 m.w.H.). Eine Auseinan- dersetzung mit den klägerischen Berufungsbegehren und Beanstandungen in Be- zug auf die vorinstanzliche Zweitbegründung zu Rechtsbegehren Ziffer 1 (Urk. 30 E. 2.c) erübrigt sich, zumal der Kläger auf die vorinstanzliche Erstbegründung (Ver- jährung) bloss ungenügend eingeht (vgl. E. II.1). Im Übrigen enthält das Berufungs- begehren diesbezüglich auch unzulässige neue Anträge (vgl. E. II.2). Der Kläger schweigt sich darüber aus, auf welche im Berufungsverfahren zulässigen Noven er seine Anträge stützt. Zudem ist grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheids anfechtbar, nicht jedoch die diesem zugrunde liegende Begründung als solche (BGE 106 II 117 E. 1, BGer 5A_886/2021 vom 14. April 2022 E. 2.3, OGer ZH PQ230042 vom 27. Juli 2023 E. III.2.3.4). Auf das Berufungsbegehren betreffend das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klage ist nicht einzutreten.
- Berufung betreffend Rechtsbegehren Ziffer 2, 4, 5, 6, 8 und 9 der Klage 2.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Kläger zusammengefasst vorbringe, die Be- klagte habe die aus Art. 328 OR fliessenden Pflichten zur Rücksichtnahme auf seine Gesundheit als Arbeitnehmer verletzt. So habe sie es unterlassen, Wartungs- vorschriften für eine elektrische Kettenzugkrananlage einzuhalten. Im Oktober 2014 sei daher eine Last infolge eines Kettenrisses abgestürzt. Es sei zwar nur zu Sachschaden an der Last und dem darunter liegenden Maschinenteil gekommen; indes hätte es durchaus zu einem grösseren Personenschaden kommen können, da man zum Manövrieren der Last in deren Nähe sein müsse. Da die Krananlage danach nicht fachgerecht repariert worden sei, habe er mit der ständigen Furcht vor einem neuerlichen Vorfall seine Arbeit verrichten müssen. Seine Interventionen beim Sicherheitsbeauftragten und der Arbeitnehmervertretung hätten nichts be- wirkt; erst im Jahr 2018 sei die erforderliche Wartungsvignette an der Krananlage angebracht worden. Er habe daher Anspruch auf Herausgabe verschiedener Un- terlagen wie diese in Rechtsbegehren Ziffer 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 9 bezeichnet würden (Urk. 30 E. III.3.a). Der Kläger beschränke sich bei der Begründung seiner Begeh- ren im Wesentlichen darauf, allgemeine Ausführungen zu Normen, Richtlinien und - 10 - gesetzlichen Grundlagen zu machen und unterlasse es, konkrete Sachverhalte samt Beteiligten zu schildern bzw. diese mit entsprechenden Urkunden zu belegen. Sofern die Rechtsbegehren und die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers er- fasst werden könnten, würden sie nicht schlüssig erscheinen und unsubstantiiert bleiben. Auch anlässlich der Hauptverhandlung sei es dem Kläger trotz Unterstüt- zung durch richterliche Fragen nicht gelungen, seine Begehren logisch und nach- vollziehbar vorzutragen bzw. diese zu begründen. Die Klage sei diesbezüglich ab- zuweisen (Urk. 30 E. III.3.b). 2.2. Der Kläger geht in seinen Berufungsschriften – soweit ersichtlich – mit kei- nem Wort darauf ein, dass die Vorinstanz insbesondere auch seine angefochtenen Rechtsbegehren Ziffer 2, 4, 5, 6, 8 und 9 sowie seine diesbezüglichen Ausführun- gen als unschlüssig bzw. nicht nachvollziehbar und unsubstantiiert qualifizierte. Vielmehr reiht er erneut verschiedene Vorschriften aneinander und können seine teils stichwortartigen Ausführungen grösstenteils nicht nachvollzogen werden (Urk. 32 S. 6 f., Urk. 34 und Urk. 5). Zudem trägt er Noven vor, ohne darzulegen, weshalb diese im Berufungsverfahren noch zulässig sein sollten (insb. Urk. 36), womit sie für das Berufungsverfahren unbeachtlich bleiben (vgl. E. II.2). In Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 6 bleibt bereits unklar, ob der Kläger das vorinstanz- liche Urteil anfechten wollte oder nicht. Dies kann offenbleiben, da auf die Berufung nicht nur in Bezug auf die Rechtsbegehren Ziffer 2, 4, 5, 8 und 9 der Klage, sondern auch hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziffer 6 der Klage mangels hinreichender Rügen nicht einzutreten wäre. Für die Berufungsbegehren betreffend die Rechts- begehren Ziffer 8 und 9 der Klage fehlt es neben genügender Rügen auch an einem Antrag in der Sache (vgl. E. II.1), zumal der Kläger diesbezüglich bloss die Aufhe- bung der Klageabweisung verlangt (Urk. 35 S. 4).
- Berufung betreffend Rechtsbegehren Ziffer 11 der Klage 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger bringe zusammengefasst vor, er habe ei- nerseits einen Freizeitaufwand gehabt, um Ermittlungen hinsichtlich der Arbeitssi- cherheit zu tätigen. Dieser Aufwand sei zu entschädigen, wobei als Entschädi- gungsgrösse sein Stundenlohn in der Höhe von Fr. 34.70 heranzuziehen sei. Ins- gesamt habe er 74.5 Stunden für die privaten Ermittlungen aufgewendet, weshalb - 11 - ein Anspruch auf Ersatz von Fr. 2'585.15 bestehe. Andererseits bringe der Kläger vor, die Beklagte habe ihre Ausbildungspflicht im Zusammenhang mit dem Hebe- geschäft verletzt, da das von ihr ausgestellte Ausbildungszertifikat nicht werthaltig sei. Er habe vergeblich ungefähr 100 Bewerbungen für Stellen im Hebegeschäft geschrieben, wobei der Zeitaufwand für eine Bewerbung bei 20 Minuten liege, was bei einem Stundenlohn von Fr. 34.70 wiederum Fr. 11.60 pro Bewerbung ausma- che. Er verlange Ersatz für den entstandenen Aufwand (Urk. 30 E. III.5.a). Vor dem Hintergrund, dass der Kläger keine nachvollziehbare detaillierte Aufstellung der von ihm getätigten Aufwände für Abklärungen präsentiere, könne offenbleiben, ob eine Anspruchsgrundlage für Ersatz von Aufwendungen des Arbeitnehmers im Zusam- menhang mit vermuteten Verstössen gegen die Arbeitssicherheit bestehe. In den Ausführungen des Klägers werde nicht deutlich, welche Ansprüche er gestützt auf welche Grundlagen einklage. Die gestellten Rechtsbegehren seien mit den Ausfüh- rungen kaum in Einklang zu bringen und würden denn auch in keiner Weise sub- stantiiert. Die Klage sei daher auch in diesem Punkt abzuweisen (Urk 30 E. III.5.b). 3.2. Der Kläger bringt zu Recht vor, dass er die Vorinstanz durchaus mit einer Aufstellung seines Aufwands bediente (Urk. 32 S. 7 i.V.m. Urk. 39/36, wobei Letz- tere in Urk. 1a enthalten ist). Für einen Schadenersatzanspruch mangelt es indes an einem Schaden. Als Schaden gilt die ungewollte Verminderung des Reinvermö- gens, entsprechend der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem (hypothetischen) Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereig- nis hätte. Der Schaden kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminde- rung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (statt vieler: BGE 148 III 11 E. 3.2.3). Der Kläger behauptet nicht, dass er wegen seines Abklärungsauf- wands eine finanzielle Einbusse erlitt, sondern macht geltend, dass er seine Freizeit dafür aufwendete. Für einen Anspruch aus echter berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag nach Art. 422 Abs. 1 OR fehlt es an der Gebotenheit der Handlungen des Klägers. Nicht jede Geschäftsbesorgung, die nützlich ist, ist auch im Sinne der Bestimmung im Interesse des Geschäftsherrn geboten. Sie ist es namentlich dann nicht, wenn der Geschäftsherr – wie in casu (vgl. Urk. 6 S. 2) – selber Anordnungen getroffen und damit kundgegeben hat, wie er die Geschäfte in seinem Interesse abgewickelt wissen will (Krauskopf, in: Gauch/Stöckli (Hrsg.), Präjudizienbuch OR, - 12 - Die Rechtsprechung des Bundesgerichts (1875-2023), Art. 422 OR N 2). Der durch den Kläger betriebene Freizeitaufwand ist folglich nicht entschädigungspflichtig und die Berufung ist in diesem Umfang abzuweisen. Zu den vorinstanzlichen Ausfüh- rungen hinsichtlich des Bewerbungsaufwands äussert sich der Kläger nicht, wes- halb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen (vgl. E. II.1).
- Berufung betreffend Rechtsbegehren Ziffer 12 der Klage 4.1. Die Vorinstanz führte aus, der Kläger mache bezugnehmend auf den Ket- tenriss im Oktober 2014 für die mangelnde Rücksichtnahme auf seine Gesundheit eine Genugtuung in Höhe von Fr. 20'000.– geltend (Rechtsbegehren Ziffer 10). Es sei aufgrund der Ausführungen des Klägers in seinen Eingaben sowie anlässlich der Hauptverhandlung anzunehmen, dass mit der im Rechtsbegehren Ziffer 12 ein- geforderten Erschwerniszulage ebenfalls ein Genugtuungsanspruch geltend ge- macht werde (Urk. 30 E. III. 5.a). Der Kläger lege nicht dar, inwiefern aus dem Un- fallereignis im Jahr 2014 in objektiver und subjektiver Hinsicht eine immaterielle Unbill resultiert sei. Es sei unbestritten, dass aus dem Unfall ein Sach-, jedoch kein Personenschaden entstanden sei. Physiologisch habe der Kläger aus dem Unfall im Oktober 2014 keine Verletzungen erlitten und habe keinen Arzt aufsuchen müs- sen. Er habe zwar geltend gemacht, es sei eine unerträgliche Situation gewesen, durch den Wartungsmangel wieder ein Kettenrissereignis in Kauf nehmen zu müs- sen. Er habe damit rechnen müssen, dass sich ein Kettenriss erneut ereignen würde. Es fehle indes an gehörig behaupteten und substantiierten Tatsachenvor- bringen zu diesem Genugtuungsanspruch. Die Vorbringen des Klägers seien dies- bezüglich nur pauschal geblieben. Es möge sein, dass der Kläger nach dem Vorfall im Jahr 2014 einen erneuten Kettenrissvorfall befürchtet habe und sich Sorgen um seine Gesundheit gemacht habe. Selbst wenn diese Sorgen aus objektiver Sicht gerechtfertigt gewesen wären, sei nicht dargetan, dass sie eine Intensität erreicht hätten, welche die von Art. 328 OR geschützten Rechtsgüter verletzt hätte. Es bleibe unklar, inwiefern der Kläger tatsächlich und falls ja, für wie lange, er durch den streitgegenständlichen Vorfall beeinträchtigt gewesen sei und worin konkret dessen Auswirkungen auf das seelische Wohlbefinden zu sehen sei. Es sei zudem auch in subjektiver Hinsicht unklar und nicht substantiiert, inwiefern der Kläger psy- - 13 - chisch unter den Unfallfolgen leide (Urk. 30 E. III.5.b). Zusammenfassend vermöge der Kläger weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht darzutun, worin seine Genugtuungsforderung bestehe. Die Klage sei diesbezüglich abzuweisen (Urk. 30 E. III.5.c). 4.2. Einerseits setzt sich der Kläger anhand der blossen Auflistung seiner der Vorinstanz präsentierten Faktenlage nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander (Urk. 35 S. 1). Andererseits fordert er, dass auf sein Rechtsbegehren Ziffer 12 der Klage eingetreten wird, was die Vorinstanz gemacht hat, indem sie die Klage mit ihrer Abweisung materiell (und nicht bloss formell) beurteilte (vgl. Urk. 30 E. III.5). Dem Berufungsbegehren ist damit kein Erfolg beschieden.
- Berufung betreffend Sistierung Der Kläger moniert, die Vorinstanz habe in der Prozessgeschichte nicht darauf hin- gewiesen, dass er eine Begründung ihres Sistierungsentscheids verlangt habe (Urk. 32 S. 5). Es erhellt nicht, was der Kläger aus dieser Präzisierung bzw. Rich- tigstellung ableiten will. Es bleibt (erneut) darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheids anfechtbar ist, nicht jedoch die diesem zu- grunde liegende Begründung als solche (BGE 106 II 117 E. 1, BGer 5A_886/2021 vom 14. April 2022 E. 2.3, OGer ZH PQ230042 vom 27. Juli 2023 E. III.2.3.4).
- Fazit Nach dem Erwogenen ist die Berufung abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Die Voraussetzungen für eine Rückweisung an die Vorinstanz sind nicht erfüllt (Art. 318 Abs. 3 ZPO). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Erstinstanzliches Verfahren Die Kosten- und Entschädigungsregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt (vgl. Urk. 37). Sie sind deshalb nicht zu überprüfen (vgl. E. II.1). Über die Prozesskosten des erstinstanz- lichen Verfahrens braucht auch nicht entschieden zu werden, weil kein neuer Ent- - 14 - scheid gefällt wird (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die erstinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen sind folglich zu bestätigen.
- Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Im Entscheidverfahren werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Gerichtskosten erhoben, wenn der Streitwert Fr. 30'000.– nicht übersteigt (Art. 114 lit. c ZPO). Vorbehalten bleibt die Kostentragungspflicht bei bös- oder mut- williger Prozessführung (Art. 115 Abs. 1 ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2 m.w.H.). Da den Parteien keine bös- oder mutwillige Prozessführung vorzuwerfen ist und der Streitwert Fr. Fr. 27'460.– (Fr. 20'000.– + Fr. 6'270 + 100 x Fr. 11.60; Prot. I S. 13 und S. 18 f. i.V.m. Urk. 32 S. 2 ff., Urk. 35 S. 1 ff. und Urk. 36 S. 2) beträgt, sind für das Berufungsverfahren keine Gerichtskosten geschuldet. 2.2. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Gerichtskos- ten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den allgemeinen Re- geln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO I-Sterchi, Art. 113-114 N 5; DIKE-Komm ZPO-Ur- wyler/Grütter, Art. 114 N 2). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdever- fahren keine zuzusprechen: dem Kläger infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
- Das Gesuch um Fristwiederherstellung des Klägers wird abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgt mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Winterthur vom 19. Mai 2025 wird be- stätigt. - 15 -
- Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben.
- Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 29, 31, 32, 34-38, 39/2, 39/10-14, 39/16-20, 39/26, 39/29-30, 39/34, 39/36, 39/39, 40 und 41, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'460.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA250016-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 1. Dezember 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Winterthur vom 19. Mai 2025 (AH240015-K)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 1 f.; Prot. I S. 9 ff; sinngemäss)
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger das reduzierte Versi- cherungsgeld aus der Kurzarbeit auszugleichen.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger das Suva Protokoll und die anderen notwendigen Sicherheitsdokumente zur Feststel- lung herauszugeben, ob das Hebegeschäft keine Gefährdung oder eine geringe Gefährdung für die Anwender zulässt.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, über den Sonderfall Gebraucht- warenmarkt und darüber Auskunft zu geben, unter was für Merk- malen und Eigenschaften er seine Betriebsmittel zum Tragen von Lasten weitergegeben hat.
4. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine 100 % Schuld- und Schadenübernahme für das Hebegeschäft mit seinen Arbeits- bedingungen in schriftlicher Form auszustellen. Sie soll durch die Deliktsabklärung des Sachverhalts erfolgen, weil die Revisions- stelle bekannt gibt, durch Suva Abklärungen sei ein rechtlich zu- lässiges und technisch sichereres Hebegeschäft vorhanden.
5. Die Beklagte als Auftraggeber von pflichtigen Ausbildungssicher- heitszertifikaten soll die mindere Qualität durch das beanstandete Hebegeschäft ausgleichen. Insbesondere soll die Beklagte das Partizipieren unter Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt mit den Be- dingungen Auftraggeber, Aussteller und Eigentümer beenden. Sie soll Auskunft geben, ob ihre Betriebshaftpflicht Folgeschäden durch den nicht richtigen Umgang mit den Ausbildungsrichtlinien Suva, VDI und DIN 685 annimmt oder abweist.
6. Die Beklagte soll verpflichtet werden, die Bedingungen für die An- nahme oder die Abweisung der Ansprüche aus seiner Betriebs- haftpflicht offenzulegen.
7. Die Feststellung auf Pflichtverletzungen durch den hauptverant- wortlichen Akteur Arbeitgeber soll im Sinne der Arbeitssicherheit beurteilt werden.
8. Alle massgeblich beteiligten Verträge mit Sicherheitsangaben wie Betriebsordnung, Hausordnung, Code of Conduct, GAV, Regle- mente, die beteiligten Normen usw., die den richtigen Umgang mit der Arbeitssicherheit Vorgeben und durch meine Meldung der si- cherheitswidrigen Umstände bei den bekannten Stellen als akti- viert gelten, verletzen den integrierten Bestandteil des Arbeitsver- trages als Entschädigungsfolge.
9. Das Weisungsrecht als persönlichkeitsverletzende Fachanwei- sung für meine Mitwirkungsrechte. Aus dem bekannten Gefahren- satz von der Beilage 14, die durch den Arbeitgeber verweigert
- 3 - wurde, muss der Sicherheitsbeauftragte die Anzeige bei der Suva machen. Das Delikt von meiner Unkenntnis vom Suvabesuch durch die Weisung, Nichtbesetzung der Arbeitsstelle während des Erstellens des Betriebsbesuchprotokolls führt mit allen anderen unzulässigen Weisungen zur Entschädigungsfolge.
10. Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– wegen den Sicherheits- bedingungen am wirtschaftlichen Fortkommen.
11. Einforderung Abklärungen mittels notwendigem Freizeitaufwand.
12. Die Erschwerniszulagen von 15 % für die unzulässigen Ist – Zu- stände sind als Rahmenbezifferung des Schadens der Zusatzbe- anspruchung geltend zu machen.
13. Ein Nachklagerecht sowie Schadenersatz bleiben ausdrücklich vorbehalten.
14. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten. Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Winterthur vom 19. Mai 2025: (Urk. 23 S. 13 = Urk. 30 S. 13 = Urk. 33 S. 13)
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. [Schriftliche Mitteilung]
5. [Rechtsmittelbelehrung]
6. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: (Urk. 32 S. 2 ff., Urk. 35 S. 1 ff. und Urk. 36 S. 2), "Das Urteil und Verf[ü]gung vom19.Mai 2025 ist so aufzuheben das ein Beweisverfahren eine neue Beurteilung zulässt." "Die zusammengefasste Klageabweisung der Ziffern 2,3,4,5,6,8 und 9 ist aufzuheben."
- 4 - betreffend Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klage: "Die Abweisung der Klage hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziffer 1 ist aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen." "Das der Kläger keine Umstände nennt für einen unrechtmässigen Be- zug von Kurzarbeitentschädigung ist aufzuheben. Zu den beschriebe- nen und vorgetragenen Umstände die sich aus der Voranmeldung er- geben, als mein zu prüfendes Einverständnis zur Kurzarbeit 2017,soll das Gericht den Arbeitgeber oder die genannten Verantwortlichen zur Stellungnahme auffordern. Der Arbeitgeber als Beklagte soll beweisen das mit seinen Anspruchs- berechtigungen durch die neue Spartenbildung beim Zusammenlegen von ausgesteurten Personenkreis mit meinem anspruchsberechtigten Personenkreis mein Einverständnis zur Kurzarbeit 2017 zutrifft oder nicht zutrifft." "Es soll eine Arbeitsvertrag zugehörige Arbeitgeberkontrolle durchge- führt werden." "Auf die geforderte Rechenschaftsablegung mit dem Einverständnis zur Kurzarbeit 2017 muss eingetreten werden. Die Einsprache der Verjährung ist für die rechtskonformen Abläufe, dazu aufzuheben." betreffend Rechtsbegehren Ziffer 2 der Klage: "Festhalten an der Herausgabe der Sicherheitsunterlagen die durch meine Anzeige zu den Verstössen gegen das UVG erstellt wurden in- klusive allen Aufnahmen über das Arbeitssystem die der Suva Fach- mann C._____ anlässlich mit dem Betriebsbesuchprotokoll nach der EKAS Richtlinie erfasst hat. Der Bericht über die auferlegten Mass- nahmen für den Verhaltenstörer Maschinenfabrik B'._____ , die Sank- tionen von den auferlegten Massnahmen wie Verwarnung , Busse, Prämienerhöhung , die Unterlagen mit den Zuständigkeiten der Plan- genehmigungen nach EKAS Richtlinie Arbeitssicherheit und alle in der Beilage 26 gelisteten zugehörigen Unterlagen. Der Wartungsnach- weis nach dem Unfall für 2015/16/17. Die Abweisung von Rechtsbegehren Ziffer 2. Ist aufzuheben." betreffend Rechtsbegehren Ziffer 4 der Klage: "Der zusammengefasste Entscheid der Vorinstanz mit Ziffer 4. muss aufgehoben werden. Die Vorinstanz sei zu Unterweisen die Haftung mit einer besseren Intensität und Wirksamkeit für alle Verstösse ge- gen die Verhaltenvorschriften und materiellen Rechte des beteiligten Zustands auszuführen." "Die Differenz der wichtigen Unterlassung im Urteil Verfügung vom
19. Mai 2025 im Rechtsbegehren Ziffer 4. soll an die Klage mit dem Rechtsbegehren Ziffer 4. angepasst werden. Die Schuld an der verweigerten Mitwirkung für vermeidbare Gefahren und die Schuld des verweigerten rechtlichen Gehörs mit nicht auszu- schliessenden internationalem Charakter auf dem Gebrauchtwaren- markt, entstanden aus den nationalen Beziehungen der Faktenlage und muss gemäss Rechtsbegehren Ziffer 4. weitergeführt werden"
- 5 - betreffend Rechtsbegehren Ziffer 5 der Klage: "Die Verletzung der Ausbildungspflicht gestützt auf das UVG Art 112 1d., Art. 112 2b. mit Bezug auf die Kranverordnung Art. 1, Art. 13 c.d. e., Art 5 c, Art. 6 muss infolge der bestrittenen Stellungnahme des Ar- beitgebers mit seiner Beweislast zur widerrechtlichen Unterlassung mit dem richtigen Umgang von Sicherheitsdokumenten die auch einer Überwachungspflicht unterstehen ,der geforderten Leistung nachkom- men. Hierzu muss die Aufhebung der zusammenfassenden Klageab- weisung mit dem Rechtsbegehren Ziffer 5. Durch Ihre Überprüfung des begründeten Antrags angenommen werden." betreffend Rechtsbegehren Ziffer 6 der Klage: "Der Erstinstanzliche Entscheid vom Rechtsbegehren Ziffer 6 kann unter Vorbehalt nach Ablauf der Notfrist Rechtskräftig werden. Das Auskunftsbegehren zu einer Suva unabhängigen Haftpflichtversi- cherung wird zurückgezogen." betreffend Rechtsbegehren Ziffer 9 der Klage: "Die zusammenfassende Ziffer 9 in der Klage als Rechtsbegehren ist aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen." betreffend Rechtsbegehren Ziffer 11 der Klage: "Die Beilage 36 gilt als detaillierte Transparente Kostenaufstellung Im Zusammenhang mit vermuteten Verstössen der Arbeitssicherheit sind falsche Angaben. Die beurteilte Abweisung ist Aufzuheben.:" "Der Kettenriss ist ein hundertprozentiger Verstoss gegen das UVG und somit gegen die Arbeitssicherheit. act. 6 . Der zusammenhän- gende Unfall wurde noch dem Sicherheitsdienst gemeldet und nicht protokolliert. Art. 45 UVG. Die Reperatur ist Mangelhaft. Beilage12 und 13." betreffend Rechtsbegehren Ziffer 12 der Klage: "Die Berufungsbeklagte anerkennt das, dass untere und mittlere Ka- der die Sicherheitsgrundsätze durch die eingereichten alle oben ste- henden Verbesserungsvorschläge und Dokumentation in der Arbeits- icherheit der angegebenen Fachbereiche widerrechtlich verletzt hat Zudem ist auf den Antrag 12 vom 26. April 2025 1Seite gemäss dem bewiesenen Sachverhalt , Antrag und Begründung einzutreten." betreffend Sistierung: "Die angeforderte begründete Sistierung soll im Urteil eingetragen werden mit dem Dokument unter der Geschäftsnummer:AH240015- K/Z03 als begründet angeforderter qualifizierter Sistierentscheid vom Berufungskläger verlangt."
- 6 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Der Kläger war vom 1. August 1996 bis 30. September 2020 Arbeitnehmer der Beklagten (Urk. 1 Rz 10 und Urk. 3/9-10). Er stützt seine Klage im Wesentli- chen auf sein Nichteinverständnis mit der Kurzarbeit im Jahr 2017 und Beanstan- dungen hinsichtlich der Arbeitssicherheit. Auslöser für Letzteres war ein Kettenriss an der Krananlage … im Oktober 2014, bei dem es ausschliesslich zu Sachscha- den kam (Urk. 1, Urk. 1a, Urk. 6 S. 2, Urk. 10/13, Urk. 20/2-3 und Prot. I S. 10 ff.).
2. Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 (überbracht am 16. Mai 2024) machte der Klä- ger unter Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramts D._____ vom
18. März 2024 das vorliegende Verfahren bei der Vorinstanz hängig (Urk. 1, Urk. 1a und Urk. 2). Hinsichtlich der Prozessgeschichte vor Vorinstanz kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 30 E. I.). Dieses erging am 19. Mai 2025 (Urk. 30).
3. Dagegen erhob der Kläger innert Frist (vgl. Urk. 24; Art. 311 Abs. 1 ZPO) mit mehreren Eingaben Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 32, Urk. 34 und Urk. 36). Sein sinngemässes Fristwiederherstellungsgesuch (Urk. 29) ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO; OGer ZH NG250007 vom 5. September 2025 E. 2.1 m.w.H.).
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-28). Da sich die Beru- fung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Rügeobliegenheit Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen
- 7 - ZPO, BBl 2006, S. 7374; statt vieler OGer ZH LA230009 vom 22. Mai 2024 E. II.3). Die Berufung hat Berufungsanträge zu enthalten. Der Berufungskläger darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanz- lichen Entscheids zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stel- len. Fehlen genügende Berufungsanträge, ist auf die Berufung nicht einzutreten (OGer ZH NP240029 vom 7. November 2024 E. 2.a m.w.H.). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist zudem hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er an- ficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklä- rungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstel- len sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Ver- weisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Ok- tober 2013 E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; 4A_274/2020 vom
1. September 2020 E. 4; 4A_206/2024 vom 25. Juni 2025 E. 3.1.2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinanderset- zen. Das Gleiche gilt im Falle einer Haupt- und Eventualbegründung (OGer ZH LB140047 vom 5. Februar 2015 E. III.1.a; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Diese formellen Anforderungen an eine Berufungsbegründung gelten grundsätzlich auch bei Laieneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). Erfüllt die Berufung grundlegende In- haltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.).
2. Klageänderung und Noven Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn die Vor- aussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tatsa-
- 8 - chen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO), die nach Art. 317 Abs. 1 und Abs. 1bis ZPO im Berufungsverfahren vorgebracht bzw. eingereicht werden können. Die Klageänderung muss zudem durch die Noven veranlasst worden sein (ZK ZPO- Hilber/Reetz, Art. 317 N 86). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungs- verfahren nur noch zulässig respektive zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfas- send überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, muss grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanz- liche Verfahren eingebracht werden (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Die Par- tei, die neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit (BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1, OGer ZH LA230029 vom 7. März 2024 E. II.1.2). III. Beurteilung der Berufung
1. Berufung betreffend Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klage 1.1. Die Vorinstanz erwog, mit Ablauf von fünf Jahren würden die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis verjähren (Art. 128 Ziff. 3 OR). Da die vom Kläger geltend gemachte Lohnforderung auf das Jahr 2017 zurückgehe, sei die Verjährung bei Klageeinreichung im Jahr 2024 bereits eingetreten, wie die Beklagte eingewendet habe (Urk. 6). Die begründete Verjährungseinrede führe zur Abweisung des Leistungsbegehrens, weshalb die Klage hinsichtlich des Rechtsbe- gehrens Ziffer 1 abzuweisen sei (Urk. 30 E. 2.b). Sodann führte die Vorinstanz aus, aus welchen Gründen das Rechtsbegehren Ziffer 1 im Übrigen (mithin ohne Ver- jährungseinrede) abzuweisen gewesen wäre (Urk. 30 E. 2.c). 1.2. Hinsichtlich der Verjährung verweist der Kläger einzig auf seine Ausführun- gen vor Vorinstanz (Urk. 32 S. 3 mit Verweis auf Urk. 20/3), womit er seine Rü- geobliegenheit verletzt (vgl. E.II.1). Die durch den Kläger beantragte Aufhebung der
- 9 - Verjährungseinrede für rechtskonforme Abläufe (Urk. 32 S. 4) fällt ausser Betracht, da die Verjährungsregeln gerade die Schaffung von Rechtssicherheit und Rechts- frieden bezwecken (CHK OR-Killias/Wiget, Art. 127 N 2 m.w.H.). Eine Auseinan- dersetzung mit den klägerischen Berufungsbegehren und Beanstandungen in Be- zug auf die vorinstanzliche Zweitbegründung zu Rechtsbegehren Ziffer 1 (Urk. 30 E. 2.c) erübrigt sich, zumal der Kläger auf die vorinstanzliche Erstbegründung (Ver- jährung) bloss ungenügend eingeht (vgl. E. II.1). Im Übrigen enthält das Berufungs- begehren diesbezüglich auch unzulässige neue Anträge (vgl. E. II.2). Der Kläger schweigt sich darüber aus, auf welche im Berufungsverfahren zulässigen Noven er seine Anträge stützt. Zudem ist grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheids anfechtbar, nicht jedoch die diesem zugrunde liegende Begründung als solche (BGE 106 II 117 E. 1, BGer 5A_886/2021 vom 14. April 2022 E. 2.3, OGer ZH PQ230042 vom 27. Juli 2023 E. III.2.3.4). Auf das Berufungsbegehren betreffend das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klage ist nicht einzutreten.
2. Berufung betreffend Rechtsbegehren Ziffer 2, 4, 5, 6, 8 und 9 der Klage 2.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Kläger zusammengefasst vorbringe, die Be- klagte habe die aus Art. 328 OR fliessenden Pflichten zur Rücksichtnahme auf seine Gesundheit als Arbeitnehmer verletzt. So habe sie es unterlassen, Wartungs- vorschriften für eine elektrische Kettenzugkrananlage einzuhalten. Im Oktober 2014 sei daher eine Last infolge eines Kettenrisses abgestürzt. Es sei zwar nur zu Sachschaden an der Last und dem darunter liegenden Maschinenteil gekommen; indes hätte es durchaus zu einem grösseren Personenschaden kommen können, da man zum Manövrieren der Last in deren Nähe sein müsse. Da die Krananlage danach nicht fachgerecht repariert worden sei, habe er mit der ständigen Furcht vor einem neuerlichen Vorfall seine Arbeit verrichten müssen. Seine Interventionen beim Sicherheitsbeauftragten und der Arbeitnehmervertretung hätten nichts be- wirkt; erst im Jahr 2018 sei die erforderliche Wartungsvignette an der Krananlage angebracht worden. Er habe daher Anspruch auf Herausgabe verschiedener Un- terlagen wie diese in Rechtsbegehren Ziffer 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 9 bezeichnet würden (Urk. 30 E. III.3.a). Der Kläger beschränke sich bei der Begründung seiner Begeh- ren im Wesentlichen darauf, allgemeine Ausführungen zu Normen, Richtlinien und
- 10 - gesetzlichen Grundlagen zu machen und unterlasse es, konkrete Sachverhalte samt Beteiligten zu schildern bzw. diese mit entsprechenden Urkunden zu belegen. Sofern die Rechtsbegehren und die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers er- fasst werden könnten, würden sie nicht schlüssig erscheinen und unsubstantiiert bleiben. Auch anlässlich der Hauptverhandlung sei es dem Kläger trotz Unterstüt- zung durch richterliche Fragen nicht gelungen, seine Begehren logisch und nach- vollziehbar vorzutragen bzw. diese zu begründen. Die Klage sei diesbezüglich ab- zuweisen (Urk. 30 E. III.3.b). 2.2. Der Kläger geht in seinen Berufungsschriften – soweit ersichtlich – mit kei- nem Wort darauf ein, dass die Vorinstanz insbesondere auch seine angefochtenen Rechtsbegehren Ziffer 2, 4, 5, 6, 8 und 9 sowie seine diesbezüglichen Ausführun- gen als unschlüssig bzw. nicht nachvollziehbar und unsubstantiiert qualifizierte. Vielmehr reiht er erneut verschiedene Vorschriften aneinander und können seine teils stichwortartigen Ausführungen grösstenteils nicht nachvollzogen werden (Urk. 32 S. 6 f., Urk. 34 und Urk. 5). Zudem trägt er Noven vor, ohne darzulegen, weshalb diese im Berufungsverfahren noch zulässig sein sollten (insb. Urk. 36), womit sie für das Berufungsverfahren unbeachtlich bleiben (vgl. E. II.2). In Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 6 bleibt bereits unklar, ob der Kläger das vorinstanz- liche Urteil anfechten wollte oder nicht. Dies kann offenbleiben, da auf die Berufung nicht nur in Bezug auf die Rechtsbegehren Ziffer 2, 4, 5, 8 und 9 der Klage, sondern auch hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziffer 6 der Klage mangels hinreichender Rügen nicht einzutreten wäre. Für die Berufungsbegehren betreffend die Rechts- begehren Ziffer 8 und 9 der Klage fehlt es neben genügender Rügen auch an einem Antrag in der Sache (vgl. E. II.1), zumal der Kläger diesbezüglich bloss die Aufhe- bung der Klageabweisung verlangt (Urk. 35 S. 4).
3. Berufung betreffend Rechtsbegehren Ziffer 11 der Klage 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger bringe zusammengefasst vor, er habe ei- nerseits einen Freizeitaufwand gehabt, um Ermittlungen hinsichtlich der Arbeitssi- cherheit zu tätigen. Dieser Aufwand sei zu entschädigen, wobei als Entschädi- gungsgrösse sein Stundenlohn in der Höhe von Fr. 34.70 heranzuziehen sei. Ins- gesamt habe er 74.5 Stunden für die privaten Ermittlungen aufgewendet, weshalb
- 11 - ein Anspruch auf Ersatz von Fr. 2'585.15 bestehe. Andererseits bringe der Kläger vor, die Beklagte habe ihre Ausbildungspflicht im Zusammenhang mit dem Hebe- geschäft verletzt, da das von ihr ausgestellte Ausbildungszertifikat nicht werthaltig sei. Er habe vergeblich ungefähr 100 Bewerbungen für Stellen im Hebegeschäft geschrieben, wobei der Zeitaufwand für eine Bewerbung bei 20 Minuten liege, was bei einem Stundenlohn von Fr. 34.70 wiederum Fr. 11.60 pro Bewerbung ausma- che. Er verlange Ersatz für den entstandenen Aufwand (Urk. 30 E. III.5.a). Vor dem Hintergrund, dass der Kläger keine nachvollziehbare detaillierte Aufstellung der von ihm getätigten Aufwände für Abklärungen präsentiere, könne offenbleiben, ob eine Anspruchsgrundlage für Ersatz von Aufwendungen des Arbeitnehmers im Zusam- menhang mit vermuteten Verstössen gegen die Arbeitssicherheit bestehe. In den Ausführungen des Klägers werde nicht deutlich, welche Ansprüche er gestützt auf welche Grundlagen einklage. Die gestellten Rechtsbegehren seien mit den Ausfüh- rungen kaum in Einklang zu bringen und würden denn auch in keiner Weise sub- stantiiert. Die Klage sei daher auch in diesem Punkt abzuweisen (Urk 30 E. III.5.b). 3.2. Der Kläger bringt zu Recht vor, dass er die Vorinstanz durchaus mit einer Aufstellung seines Aufwands bediente (Urk. 32 S. 7 i.V.m. Urk. 39/36, wobei Letz- tere in Urk. 1a enthalten ist). Für einen Schadenersatzanspruch mangelt es indes an einem Schaden. Als Schaden gilt die ungewollte Verminderung des Reinvermö- gens, entsprechend der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem (hypothetischen) Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereig- nis hätte. Der Schaden kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminde- rung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (statt vieler: BGE 148 III 11 E. 3.2.3). Der Kläger behauptet nicht, dass er wegen seines Abklärungsauf- wands eine finanzielle Einbusse erlitt, sondern macht geltend, dass er seine Freizeit dafür aufwendete. Für einen Anspruch aus echter berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag nach Art. 422 Abs. 1 OR fehlt es an der Gebotenheit der Handlungen des Klägers. Nicht jede Geschäftsbesorgung, die nützlich ist, ist auch im Sinne der Bestimmung im Interesse des Geschäftsherrn geboten. Sie ist es namentlich dann nicht, wenn der Geschäftsherr – wie in casu (vgl. Urk. 6 S. 2) – selber Anordnungen getroffen und damit kundgegeben hat, wie er die Geschäfte in seinem Interesse abgewickelt wissen will (Krauskopf, in: Gauch/Stöckli (Hrsg.), Präjudizienbuch OR,
- 12 - Die Rechtsprechung des Bundesgerichts (1875-2023), Art. 422 OR N 2). Der durch den Kläger betriebene Freizeitaufwand ist folglich nicht entschädigungspflichtig und die Berufung ist in diesem Umfang abzuweisen. Zu den vorinstanzlichen Ausfüh- rungen hinsichtlich des Bewerbungsaufwands äussert sich der Kläger nicht, wes- halb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen (vgl. E. II.1).
4. Berufung betreffend Rechtsbegehren Ziffer 12 der Klage 4.1. Die Vorinstanz führte aus, der Kläger mache bezugnehmend auf den Ket- tenriss im Oktober 2014 für die mangelnde Rücksichtnahme auf seine Gesundheit eine Genugtuung in Höhe von Fr. 20'000.– geltend (Rechtsbegehren Ziffer 10). Es sei aufgrund der Ausführungen des Klägers in seinen Eingaben sowie anlässlich der Hauptverhandlung anzunehmen, dass mit der im Rechtsbegehren Ziffer 12 ein- geforderten Erschwerniszulage ebenfalls ein Genugtuungsanspruch geltend ge- macht werde (Urk. 30 E. III. 5.a). Der Kläger lege nicht dar, inwiefern aus dem Un- fallereignis im Jahr 2014 in objektiver und subjektiver Hinsicht eine immaterielle Unbill resultiert sei. Es sei unbestritten, dass aus dem Unfall ein Sach-, jedoch kein Personenschaden entstanden sei. Physiologisch habe der Kläger aus dem Unfall im Oktober 2014 keine Verletzungen erlitten und habe keinen Arzt aufsuchen müs- sen. Er habe zwar geltend gemacht, es sei eine unerträgliche Situation gewesen, durch den Wartungsmangel wieder ein Kettenrissereignis in Kauf nehmen zu müs- sen. Er habe damit rechnen müssen, dass sich ein Kettenriss erneut ereignen würde. Es fehle indes an gehörig behaupteten und substantiierten Tatsachenvor- bringen zu diesem Genugtuungsanspruch. Die Vorbringen des Klägers seien dies- bezüglich nur pauschal geblieben. Es möge sein, dass der Kläger nach dem Vorfall im Jahr 2014 einen erneuten Kettenrissvorfall befürchtet habe und sich Sorgen um seine Gesundheit gemacht habe. Selbst wenn diese Sorgen aus objektiver Sicht gerechtfertigt gewesen wären, sei nicht dargetan, dass sie eine Intensität erreicht hätten, welche die von Art. 328 OR geschützten Rechtsgüter verletzt hätte. Es bleibe unklar, inwiefern der Kläger tatsächlich und falls ja, für wie lange, er durch den streitgegenständlichen Vorfall beeinträchtigt gewesen sei und worin konkret dessen Auswirkungen auf das seelische Wohlbefinden zu sehen sei. Es sei zudem auch in subjektiver Hinsicht unklar und nicht substantiiert, inwiefern der Kläger psy-
- 13 - chisch unter den Unfallfolgen leide (Urk. 30 E. III.5.b). Zusammenfassend vermöge der Kläger weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht darzutun, worin seine Genugtuungsforderung bestehe. Die Klage sei diesbezüglich abzuweisen (Urk. 30 E. III.5.c). 4.2. Einerseits setzt sich der Kläger anhand der blossen Auflistung seiner der Vorinstanz präsentierten Faktenlage nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander (Urk. 35 S. 1). Andererseits fordert er, dass auf sein Rechtsbegehren Ziffer 12 der Klage eingetreten wird, was die Vorinstanz gemacht hat, indem sie die Klage mit ihrer Abweisung materiell (und nicht bloss formell) beurteilte (vgl. Urk. 30 E. III.5). Dem Berufungsbegehren ist damit kein Erfolg beschieden.
5. Berufung betreffend Sistierung Der Kläger moniert, die Vorinstanz habe in der Prozessgeschichte nicht darauf hin- gewiesen, dass er eine Begründung ihres Sistierungsentscheids verlangt habe (Urk. 32 S. 5). Es erhellt nicht, was der Kläger aus dieser Präzisierung bzw. Rich- tigstellung ableiten will. Es bleibt (erneut) darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheids anfechtbar ist, nicht jedoch die diesem zu- grunde liegende Begründung als solche (BGE 106 II 117 E. 1, BGer 5A_886/2021 vom 14. April 2022 E. 2.3, OGer ZH PQ230042 vom 27. Juli 2023 E. III.2.3.4).
6. Fazit Nach dem Erwogenen ist die Berufung abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Die Voraussetzungen für eine Rückweisung an die Vorinstanz sind nicht erfüllt (Art. 318 Abs. 3 ZPO). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Die Kosten- und Entschädigungsregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt (vgl. Urk. 37). Sie sind deshalb nicht zu überprüfen (vgl. E. II.1). Über die Prozesskosten des erstinstanz- lichen Verfahrens braucht auch nicht entschieden zu werden, weil kein neuer Ent-
- 14 - scheid gefällt wird (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die erstinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen sind folglich zu bestätigen.
2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Im Entscheidverfahren werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Gerichtskosten erhoben, wenn der Streitwert Fr. 30'000.– nicht übersteigt (Art. 114 lit. c ZPO). Vorbehalten bleibt die Kostentragungspflicht bei bös- oder mut- williger Prozessführung (Art. 115 Abs. 1 ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2 m.w.H.). Da den Parteien keine bös- oder mutwillige Prozessführung vorzuwerfen ist und der Streitwert Fr. Fr. 27'460.– (Fr. 20'000.– + Fr. 6'270 + 100 x Fr. 11.60; Prot. I S. 13 und S. 18 f. i.V.m. Urk. 32 S. 2 ff., Urk. 35 S. 1 ff. und Urk. 36 S. 2) beträgt, sind für das Berufungsverfahren keine Gerichtskosten geschuldet. 2.2. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Gerichtskos- ten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den allgemeinen Re- geln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO I-Sterchi, Art. 113-114 N 5; DIKE-Komm ZPO-Ur- wyler/Grütter, Art. 114 N 2). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdever- fahren keine zuzusprechen: dem Kläger infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung des Klägers wird abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgt mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Winterthur vom 19. Mai 2025 wird be- stätigt.
- 15 -
2. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben.
3. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 29, 31, 32, 34-38, 39/2, 39/10-14, 39/16-20, 39/26, 39/29-30, 39/34, 39/36, 39/39, 40 und 41, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'460.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am: ms