Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Oktober 2024 versehenen und am 7. Oktober 2024 eingegangenen Eingabe (da- tierend vom 26. September 2024) an das Gericht gelangt sei, sei diese Frist – auch wenn nicht abschliessend klar sei, wann die Verfügung des Arbeitsgerichts zuge- stellt worden sei, jedoch vor dem Hintergrund, dass diese vom 3. September 2024 datiere – zeitlich zwar im Grundsatz gewahrt worden. Bei der eingereichten Ein- gabe habe es sich jedoch nicht um die Originaleingabe an das Arbeitsgericht Zürich gehandelt, sondern um eine neue Eingabe, in welcher die Klägerin weder ihre da- malige Eingabe noch das Dispositiv und gegebenenfalls die Erwägungen des Ent- scheids beigelegt und pauschal den Aktenbeizug beim Arbeitsgericht Zürich bean- tragt habe. Obwohl die Klägerin mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 zur Einrei- chung der Originaleingabe an das Arbeitsgericht Zürich aufgefordert, ihr Frist zur Stellungnahme zur Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Klage angesetzt und ihr diesbe- züglich diverse Male telefonische Auskunft erteilt worden sei, habe sie selbst innert zweimalig erstreckter Frist zwar diverse ihr vom Arbeitsgericht Zürich retournierte Unterlagen, nicht jedoch die notwendige Originaleingabe an das Arbeitsgericht Zü- rich eingereicht. Zudem habe sie es trotz entsprechender Aufforderung unterlas- sen, darzulegen, weshalb ein Nachreichen der Originaleingabe an das Arbeitsge- richt Zürich in ihrem Fall ausnahmsweise überhaupt hätte zulässig gewesen sein können (Urk. 21 E. 2.5). Vor diesem Hintergrund sei keine Eingabe erfolgt, aufgrund welcher in Anwendung von Art. 63 ZPO die Rechtshängigkeit jenes Verfahrens trotz Nichteintretensent- scheid des Arbeitsgerichts Zürich erhalten geblieben wäre. Folglich sei auch die
- 5 - Dreimonatsfrist zur Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt C._____ vom 18. März 2024 im Sinne von Art. 209 Abs. 3 ZPO nicht gewahrt worden, weshalb mangels Erfüllung dieser Prozessvoraussetzung – androhungs- gemäss – nicht auf die Klage einzutreten sei (Urk. 21 E. 2.6). 3.2. Die Klägerin macht geltend, das Bezirksgericht Zürich habe die erforderlichen Fristen ausdrücklich geprüft und deren Wahrung explizit bestätigt. Weshalb dies von der Vorinstanz bezweifelt und hinterfragt werde, erschliesse sich nicht. Ange- sichts der Tatumstände, insbesondere dass der gerichtliche Schriftverkehr auf- grund der Entfernung und der Grenzüberschreitung (der Parteizugehörigkeiten) nachvollziehbar erschwert sei, muteten die Erwägungen der Vorinstanz, insbeson- dere bezüglich etwaiger Fristen, als kleinlich und als blosse Frömmelei an. So werde von der Vorinstanz auch die Feststellung getroffen, dass die Frist zwar im Grundsatz gewahrt sei. Es werde jedoch deutlich, dass man in Sinne übertriebener Frömmelei, dem Grunde nach eine Art "Haarspalterei" zu betreiben versuche, was angesichts der Gesamtumstände und ihrem berechtigten Rechtsschutzbedürfnis unangemessen und nicht sachdienlich erscheine. So sei zum Beispiel auch – trotz mehrfachen Ersuchens – seitens der Vorinstanz nicht auf die (erleichterte) ord- nungsgemäße und behördlich zugelassene Möglichkeit der Zustellung gerichtlicher Dokumente an die Klagepartei via lncaMail eingegangen worden. Ferner habe sie nicht davon ausgehen müssen bzw. können, dass keine Weiterleitung der Gerichts- akten des Bezirksgerichts Zürich an die Vorinstanz erfolge. Zudem hätte berück- sichtigt werden müssen, dass es sich um unterschiedliche Rechtssysteme und -ordnungen handle, sodass man ihr dies nicht unbedingt zum Nachteil oder zu ihren Ungunsten hätte auslegen müssen (Urk. 20 S. 1 f.). 3.3. Da die Vorinstanz die Einreichung der Klagebewilligung innert drei Monaten gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO beim Arbeitsgericht Zürich sowie auch die Einhaltung der Monatsfrist von Art. 63 ZPO grundsätzlich bejaht hat, ist auf die diesbezügliche Kritik der Klägerin nicht weiter einzugehen. Die Einhaltung der Fristen ist von Amtes wegen zu prüfen, wobei die Tatsache, dass die Klägerin im Ausland wohnt, keine Ausnahme rechtfertigt. Von überspitzem Formalismus oder "Haarspalterei" kann daher keine Rede sein. Nicht ersichtlich ist sodann – und wird von der Klägerin
- 6 - nicht näher begründet –, inwiefern sie einen konkreten Nachteil erlitt, weil ihr die Vorinstanz die gerichtlichen Dokumente nicht via IncaMail zukommen liess. Ent- sprechend erübrigen sich auch Ausführungen hierzu. 3.4. Sinn und Zweck der Norm von Art. 63 Abs. 1 ZPO liegen darin, die als unbillig empfundene Konsequenz zu vermeiden, dass eine unrichtige Klageeinleitung und der daraufhin ergehende Nichteintretensentscheid oder der Klagerückzug ange- brachtermassen zu einem Rechtsverlust des Ansprechers führen, weil damit die mit der ursprünglichen Klageanhebung eingetretene Rechtshängigkeit entfällt und dadurch Klage- oder Verjährungsfristen nicht mehr gewahrt sind. Dem Kläger dar- über hinaus Gelegenheit zu geben, seine Eingabe im Hinblick auf die Neueinrei- chung zu verändern bzw. zu verbessern, liegt ausserhalb der Zweckbestimmung von Art. 63 ZPO. Daher ist grundsätzlich die identische Eingabe einzureichen. In Ausnahmefällen ist auch die Einreichung einer Kopie des Originals der ursprüngli- chen Eingabe zulässig. Ohne Neueinreichung der identischen Eingabe ist die Rü- ckdatierung der Rechtshängigkeit unzulässig (BGer 5A_234/2023 vom 18. August 2023 E. 2.2.2.1, m.w.H.). Eine Überweisung vom unzuständigen an das zuständige Gericht kannte die ZPO bisher nicht (Domej, Formalismus – haben wir davon zu viel?, in: Zehn Jahre ZPO – Zwischenstand und Perspektive, Bern 2022, S. 97– 125, S. 109 ). 3.5. Dass keine Überweisung bzw. Weiterleitung erfolge und sie die Klage, welche sie beim Arbeitsgericht Zürich eingereicht hatte, im Original vorzulegen habe, wurde der Klägerin von der Vorinstanz mehrfach erklärt. So wurde sie erstmals mit der Verfügung vom 9. Oktober 2024 auf Art. 63 Abs. 1 ZPO, der wie erwähnt bisher keine Weiterleitung der Klage an das zuständige Gericht vorsah, hingewiesen und aufgefordert, die Originalklage nachzureichen (Urk. 4 S. 2 f. und S. 5 Dispositivzif- fer 1). Mit Telefonaten vom 4. November 2024 (Urk. 8) und 6. November 2024 (Urk. 10) wurde ihr dies nochmals erläutert. Mit Ihrem Einwand, sie habe aufgrund der Rechtslage in Deutschland nicht davon ausgehen müssen, dass in der Schweiz keine automatische Weiterleitung erfolge, ist sie deshalb nicht zu hören. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch nach dem seit dem 1. Januar 2025 geltenden Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Ab. 1bis ZPO eine Weiterleitung an das zuständige
- 7 - Gericht nur dann erfolgt, wenn die Eingabe irrtümlicherweise bei einem unzustän- digen Gericht eingereicht wurde. In ihrer Eingabe vom 26. September 2024 an die Vorinstanz führte die Klägerin jedoch aus, unter anderem aus Erreichbarkeitsgrün- den zuerst die Durchführung des Verfahrens beim Bezirksgericht Zürich anstatt bei der Vorinstanz beantragt zu haben (Urk. 2 S. 2). Selbst unter Geltung des neuen Rechts ist daher fraglich, ob eine Weiterleitung erfolgt wäre. Da auf den vorliegen- den Fall jedoch noch das alte Recht Anwendung findet, braucht diese Frage nicht beantwortet zu werden. Ausserdem besteht auch heute keine Pflicht des zuständi- gen Gerichts, die Verfahrensakten des zuerst angerufenen unzuständigen Gerichts von Amtes wegen beizuziehen. Zusammenfassend hat die Vorinstanz somit zu Recht die Akten des Arbeitsgerichts Zürich – und damit auch die Originalklage – nicht von Amtes wegen beigezogen. Da die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung der Vorinstanz die von ihr beim Ar- beitsgericht eingereichte Klage vom 10. Juni 2024 (Datum des Poststempels:
17. Juni 2024; vgl. Urk. 13/6 E. 1) weder im Original noch in Kopie innert Frist nach- reichte, sind die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 209 Abs. 3 ZPO nicht erfüllt, sodass auf die Klage nicht einzutreten war. Die Berufung der Klägerin ist demnach abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen.
E. 4 Das Berufungsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Parteientschädi- gungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten mangels relevanter Um- triebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch der Klägerin um Verlängerung der Frist zur Begründung der Be- rufung wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. - 8 - Es wird erkannt:
- Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelge- richts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Uster vom 19. Dezember 2024 wird bestätigt.
- Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Dop- pel von Urk. 20 und Urk. 23, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtlich arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'999.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Paszehr versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA250002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 14. Februar 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Uster vom 19. Dezember 2024 (AH240020-I)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 26. September 2024 (Datum des Poststempels: 2. Oktober
2024) reichte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts der Stadt C._____ vom 18. März 2024 (Urk. 1) bei der Vorinstanz eine arbeitsrechtliche Klage wegen missbräuchli- cher Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Arbeitseintritt ein (Urk. 2). Der erstin- stanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 21 E. 1). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 17 = Urk. 21). 1.2. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 23. Januar 2025 (Datum des Poststempels: 28. Januar 2025), fristgerecht (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 18) Berufung mit den folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 2): "Es wird beantragt, den o.g. Entscheid des Bezirksgerichts Uster aufzu- heben und dem (1. instanzlichen) Klagebegehren der Klägerin stattzu- geben. Hilfsweise wird beantragt, dass ein grundsätzlicher Anspruch auf Ent- schädigung aus dem Arbeitsvertrag angesichts der Rechtslage festge- stellt und zugesprochen wird. Die Höhe der Entschädigung liegt im Ermessen des Berufungsgerichts. Die Kosten des Verfahrens sowie aussergerichtliche Kosten der Klägerin sind von der Beklagtenpartei zu tragen." Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1–19) wurden beigezogen. Am 5. Februar 2025 (Datum des Poststempels) reichte die Klägerin eine weitere Eingabe ein (Urk. 23). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Klägerin ersucht um Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung, sollten weitere Ausführungen für erforderlich erachtet werden (Urk. 20 S. 2). Eine Verlängerung der 30-tägigen Frist zur Einreichung einer begründeten Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist nicht möglich, da es sich hierbei um eine gesetzliche Frist handelt, welche gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckt werden kann. Das Fristerstreckungsgesuch ist daher abzuweisen.
- 3 - 2.2. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwie- fern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben wer- den (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung der Vor- instanz gebunden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzu- gehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe die Klage – nach Durchführung der Schlichtungsverhandlung und Ausstellung der Klagebewilligung – gemäss eigener Ausführungen beim Arbeitsgericht Zürich anhängig gemacht und beantragt, das Verfahren aus Erreichbarkeitsgründen dort zu führen. Wie aus den nachträglich eingereichten Unterlagen hervorgehe, sei das Arbeitsgericht Zürich auf die dort mit Poststempel vom 17. Juni 2024 eingereichte Klage vom 10. Juni 2024 mit Verfü- gung vom 3. September 2024 mangels örtlicher Zuständigkeit und mangels Einlas- sung durch die Beklagte nicht eingetreten. Weiter ergebe sich aus den Akten, dass die vom 10. Juni 2024 datierende Klage am 17. Juni 2024 ohne gültige Signatur per E-Mail beim Arbeitsgericht Zürich eingegangen sei. Zur Wahrung der dreimo- natigen Frist von Art. 209 Abs. 3 ZPO und unter Berücksichtigung der Gerichtsfe- rien hätte die vom 18. März 2024 datierende Klagebewilligung des Friedensrichter- amtes der Stadt C._____ nach gleichtägiger Überreichung somit spätestens mit Poststempel vom 3. Juli 2024 eingereicht werden müssen. Es sei aufgrund der ein- gereichten Akten nicht bekannt, wann die Klage rechtsgültig beim Arbeitsgericht Zürich anhängig gemacht worden sei. Zu Gunsten der Klägerin und aufgrund der
- 4 - Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 3. September 2024 sei allerdings – ent- sprechend den Ausführungen des Arbeitsgerichts Zürich – davon auszugehen, dass die dreimonatige Frist zur Einreichung der Klage beim Gericht durch die Klä- gerin gewahrt worden sei (Urk. 21 E. 2.4). Nachdem das Arbeitsgericht Zürich mangels Zuständigkeit nicht auf die Klage ein- getreten sei, hätte die Klägerin in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 ZPO innerhalb eines Monats nach Empfang des Nichteintretensentscheids die gleiche – bei der ersten Behörde eingereichte – Eingabe im Original einreichen müssen, um die Rechtshängigkeit zu erhalten. Indem die Klägerin mit einer mit Poststempel vom
2. Oktober 2024 versehenen und am 7. Oktober 2024 eingegangenen Eingabe (da- tierend vom 26. September 2024) an das Gericht gelangt sei, sei diese Frist – auch wenn nicht abschliessend klar sei, wann die Verfügung des Arbeitsgerichts zuge- stellt worden sei, jedoch vor dem Hintergrund, dass diese vom 3. September 2024 datiere – zeitlich zwar im Grundsatz gewahrt worden. Bei der eingereichten Ein- gabe habe es sich jedoch nicht um die Originaleingabe an das Arbeitsgericht Zürich gehandelt, sondern um eine neue Eingabe, in welcher die Klägerin weder ihre da- malige Eingabe noch das Dispositiv und gegebenenfalls die Erwägungen des Ent- scheids beigelegt und pauschal den Aktenbeizug beim Arbeitsgericht Zürich bean- tragt habe. Obwohl die Klägerin mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 zur Einrei- chung der Originaleingabe an das Arbeitsgericht Zürich aufgefordert, ihr Frist zur Stellungnahme zur Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Klage angesetzt und ihr diesbe- züglich diverse Male telefonische Auskunft erteilt worden sei, habe sie selbst innert zweimalig erstreckter Frist zwar diverse ihr vom Arbeitsgericht Zürich retournierte Unterlagen, nicht jedoch die notwendige Originaleingabe an das Arbeitsgericht Zü- rich eingereicht. Zudem habe sie es trotz entsprechender Aufforderung unterlas- sen, darzulegen, weshalb ein Nachreichen der Originaleingabe an das Arbeitsge- richt Zürich in ihrem Fall ausnahmsweise überhaupt hätte zulässig gewesen sein können (Urk. 21 E. 2.5). Vor diesem Hintergrund sei keine Eingabe erfolgt, aufgrund welcher in Anwendung von Art. 63 ZPO die Rechtshängigkeit jenes Verfahrens trotz Nichteintretensent- scheid des Arbeitsgerichts Zürich erhalten geblieben wäre. Folglich sei auch die
- 5 - Dreimonatsfrist zur Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt C._____ vom 18. März 2024 im Sinne von Art. 209 Abs. 3 ZPO nicht gewahrt worden, weshalb mangels Erfüllung dieser Prozessvoraussetzung – androhungs- gemäss – nicht auf die Klage einzutreten sei (Urk. 21 E. 2.6). 3.2. Die Klägerin macht geltend, das Bezirksgericht Zürich habe die erforderlichen Fristen ausdrücklich geprüft und deren Wahrung explizit bestätigt. Weshalb dies von der Vorinstanz bezweifelt und hinterfragt werde, erschliesse sich nicht. Ange- sichts der Tatumstände, insbesondere dass der gerichtliche Schriftverkehr auf- grund der Entfernung und der Grenzüberschreitung (der Parteizugehörigkeiten) nachvollziehbar erschwert sei, muteten die Erwägungen der Vorinstanz, insbeson- dere bezüglich etwaiger Fristen, als kleinlich und als blosse Frömmelei an. So werde von der Vorinstanz auch die Feststellung getroffen, dass die Frist zwar im Grundsatz gewahrt sei. Es werde jedoch deutlich, dass man in Sinne übertriebener Frömmelei, dem Grunde nach eine Art "Haarspalterei" zu betreiben versuche, was angesichts der Gesamtumstände und ihrem berechtigten Rechtsschutzbedürfnis unangemessen und nicht sachdienlich erscheine. So sei zum Beispiel auch – trotz mehrfachen Ersuchens – seitens der Vorinstanz nicht auf die (erleichterte) ord- nungsgemäße und behördlich zugelassene Möglichkeit der Zustellung gerichtlicher Dokumente an die Klagepartei via lncaMail eingegangen worden. Ferner habe sie nicht davon ausgehen müssen bzw. können, dass keine Weiterleitung der Gerichts- akten des Bezirksgerichts Zürich an die Vorinstanz erfolge. Zudem hätte berück- sichtigt werden müssen, dass es sich um unterschiedliche Rechtssysteme und -ordnungen handle, sodass man ihr dies nicht unbedingt zum Nachteil oder zu ihren Ungunsten hätte auslegen müssen (Urk. 20 S. 1 f.). 3.3. Da die Vorinstanz die Einreichung der Klagebewilligung innert drei Monaten gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO beim Arbeitsgericht Zürich sowie auch die Einhaltung der Monatsfrist von Art. 63 ZPO grundsätzlich bejaht hat, ist auf die diesbezügliche Kritik der Klägerin nicht weiter einzugehen. Die Einhaltung der Fristen ist von Amtes wegen zu prüfen, wobei die Tatsache, dass die Klägerin im Ausland wohnt, keine Ausnahme rechtfertigt. Von überspitzem Formalismus oder "Haarspalterei" kann daher keine Rede sein. Nicht ersichtlich ist sodann – und wird von der Klägerin
- 6 - nicht näher begründet –, inwiefern sie einen konkreten Nachteil erlitt, weil ihr die Vorinstanz die gerichtlichen Dokumente nicht via IncaMail zukommen liess. Ent- sprechend erübrigen sich auch Ausführungen hierzu. 3.4. Sinn und Zweck der Norm von Art. 63 Abs. 1 ZPO liegen darin, die als unbillig empfundene Konsequenz zu vermeiden, dass eine unrichtige Klageeinleitung und der daraufhin ergehende Nichteintretensentscheid oder der Klagerückzug ange- brachtermassen zu einem Rechtsverlust des Ansprechers führen, weil damit die mit der ursprünglichen Klageanhebung eingetretene Rechtshängigkeit entfällt und dadurch Klage- oder Verjährungsfristen nicht mehr gewahrt sind. Dem Kläger dar- über hinaus Gelegenheit zu geben, seine Eingabe im Hinblick auf die Neueinrei- chung zu verändern bzw. zu verbessern, liegt ausserhalb der Zweckbestimmung von Art. 63 ZPO. Daher ist grundsätzlich die identische Eingabe einzureichen. In Ausnahmefällen ist auch die Einreichung einer Kopie des Originals der ursprüngli- chen Eingabe zulässig. Ohne Neueinreichung der identischen Eingabe ist die Rü- ckdatierung der Rechtshängigkeit unzulässig (BGer 5A_234/2023 vom 18. August 2023 E. 2.2.2.1, m.w.H.). Eine Überweisung vom unzuständigen an das zuständige Gericht kannte die ZPO bisher nicht (Domej, Formalismus – haben wir davon zu viel?, in: Zehn Jahre ZPO – Zwischenstand und Perspektive, Bern 2022, S. 97– 125, S. 109 ). 3.5. Dass keine Überweisung bzw. Weiterleitung erfolge und sie die Klage, welche sie beim Arbeitsgericht Zürich eingereicht hatte, im Original vorzulegen habe, wurde der Klägerin von der Vorinstanz mehrfach erklärt. So wurde sie erstmals mit der Verfügung vom 9. Oktober 2024 auf Art. 63 Abs. 1 ZPO, der wie erwähnt bisher keine Weiterleitung der Klage an das zuständige Gericht vorsah, hingewiesen und aufgefordert, die Originalklage nachzureichen (Urk. 4 S. 2 f. und S. 5 Dispositivzif- fer 1). Mit Telefonaten vom 4. November 2024 (Urk. 8) und 6. November 2024 (Urk. 10) wurde ihr dies nochmals erläutert. Mit Ihrem Einwand, sie habe aufgrund der Rechtslage in Deutschland nicht davon ausgehen müssen, dass in der Schweiz keine automatische Weiterleitung erfolge, ist sie deshalb nicht zu hören. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch nach dem seit dem 1. Januar 2025 geltenden Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Ab. 1bis ZPO eine Weiterleitung an das zuständige
- 7 - Gericht nur dann erfolgt, wenn die Eingabe irrtümlicherweise bei einem unzustän- digen Gericht eingereicht wurde. In ihrer Eingabe vom 26. September 2024 an die Vorinstanz führte die Klägerin jedoch aus, unter anderem aus Erreichbarkeitsgrün- den zuerst die Durchführung des Verfahrens beim Bezirksgericht Zürich anstatt bei der Vorinstanz beantragt zu haben (Urk. 2 S. 2). Selbst unter Geltung des neuen Rechts ist daher fraglich, ob eine Weiterleitung erfolgt wäre. Da auf den vorliegen- den Fall jedoch noch das alte Recht Anwendung findet, braucht diese Frage nicht beantwortet zu werden. Ausserdem besteht auch heute keine Pflicht des zuständi- gen Gerichts, die Verfahrensakten des zuerst angerufenen unzuständigen Gerichts von Amtes wegen beizuziehen. Zusammenfassend hat die Vorinstanz somit zu Recht die Akten des Arbeitsgerichts Zürich – und damit auch die Originalklage – nicht von Amtes wegen beigezogen. Da die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung der Vorinstanz die von ihr beim Ar- beitsgericht eingereichte Klage vom 10. Juni 2024 (Datum des Poststempels:
17. Juni 2024; vgl. Urk. 13/6 E. 1) weder im Original noch in Kopie innert Frist nach- reichte, sind die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 209 Abs. 3 ZPO nicht erfüllt, sodass auf die Klage nicht einzutreten war. Die Berufung der Klägerin ist demnach abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen.
4. Das Berufungsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Parteientschädi- gungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten mangels relevanter Um- triebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Klägerin um Verlängerung der Frist zur Begründung der Be- rufung wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis.
- 8 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelge- richts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Uster vom 19. Dezember 2024 wird bestätigt.
2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Dop- pel von Urk. 20 und Urk. 23, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtlich arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'999.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Paszehr versandt am: lm