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LA240031

arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2025-07-29 · Deutsch ZH
Sachverhalt

in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Auch das ist hier der Fall. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Berufungsin- stanz, den Sachverhalt anstelle der ersten Instanz zu erstellen (ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 35). Ebenfalls erscheint es vorliegend unter dem Ge- sichtspunkt des drohenden Instanzenverlusts angebracht, die Sache zur Durch- führung eines Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid hinsichtlich der Rechts- begehren Ziff. 1 und 2 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem von der Klägerin eventualiter erhobenen Antrag auf Rückweisung ist hinsichtlich der Rechtsbegeh- ren Ziff. 1 und 2 stattzugeben. Diese Feststellungsbegehren sind von der Vorin- stanz auch hinsichtlich des Sachverhalts zu beurteilen.

2. Mit Blick auf das anstehende Beweisverfahren und aufgrund der Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren drängen sich nachfolgend einige Bemerkun- gen zu den offerierten Beweismitteln auf. 2.1. Mit der Noveneingabe im Berufungsverfahren vom 2. April 2025 brachte die Beklagte unter Verweis auf E-Mails des Ehemanns der Klägerin R._____ an S._____ vom 24. März 2025 (Urk. 112/1-2) vor, der Ehemann der Klägerin zeige damit, dass er die Aussagen der Zeugin S._____ im vorliegenden Verfahren ge- nerell entwerten wolle, was im Ergebnis bedeute, dass die Klägerin bzw. ihr Ehe- mann potentielle Zeugen mit Drohungen einschüchterten (Urk. 111). Die Klägerin stellte die Relevanz der Noveneingabe für das vorliegende Berufungsverfahren in Frage und erklärte dazu, sie sei nicht für das Verhalten Dritter verantwortlich, auch nicht, wenn es ihr Ehemann sei. Wenn überhaupt, gehe es um Fragen der Beweiswürdigung im Nachgang zu Zeugeneinvernahmen von Frau S._____ und/oder R._____ (Urk. 116). S._____ wurde nicht als Zeugin angerufen, die Be- klagte reichte ausschliesslich das Transkript der Befragung von S._____ vom

28. Februar 2022 im Rahmen der internen Untersuchung als Urkunde ein (Urk. 68; Urk. 69/5). Auf die Würdigung des Transkripts als Urkunde haben die E- Mails von R._____ keinen Einfluss. R._____ wurde einzig von der Klägerin für verschiedene Tatsachenbehauptungen als Zeuge angeführt (Urk. 1 Rz. 50, 52; Urk. 62 Rz. 89, 100, 159, 209). Die von der Beklagten behauptete Einschüchte-

- 22 - rung anderer Zeugen durch E-Mail-Drohungen von R._____ schliesst dessen Glaubwürdigkeit als Zeuge nicht von vornherein aus und wird im Übrigen von der Vorinstanz zu würdigen sein. 2.2. Die Beklagte stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt und hält in der Berufungsantwort daran fest, dass der von ihr eingereichte Untersuchungsbericht M._____ vom 12. Mai 2022 (Urk. 27/1; vgl. Urk. 14/5) samt den dazugehörigen Befragungsprotokollen die Vorwürfe der Klägerin widerlege, so dass eine Be- weisabnahme hinsichtlich der Beweismittel der Klägerin (Parteibefragung und Zeugenbefragungen) von vornherein unterbleiben könne. Die vorliegenden Akten erlaubten es, die Streitsache zu beurteilen. Aufgrund der eingereichten eidesstatt- liche Erklärungen der Zeugen der Klägerin seien ihre Aussagen ohnehin zum Be- weis nicht mehr geeignet, und die Glaubwürdigkeit der von der Klägerin offerier- ten Zeugen sei aufgrund ihres anhaltenden Grolls gegenüber C._____ nicht gege- ben (vgl. Urk. 117 Rz. 76 ff., 165, 170; Urk. 67 Rz. 96 ff.). 2.3. Die beweisbelastete Partei hat Anspruch darauf, zum Beweis der streitigen, rechtserheblichen Tatsachen zugelassen zu werden (Art. 8 ZGB; Art. 152 Abs. 1 ZPO). Eine Person, welche sich bereits schriftlich zum Beweisthema geäussert hat, ist als Zeugin nicht per se disqualifiziert. Bei der Beweiswürdigung kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Zeugen abgestellt werden. Darüber hinaus ist es auch nicht zulässig, einer Person generell die Tauglichkeit als Zeugin abzuspre- chen, weil sie vorgängig ihre Aussagen schriftlich festgehalten hat (vgl. OGer ZH LB210055 vom 17. Mai 2022, E. IV.4.4; Fink, Private Zeugenbefragung im Zivil- prozess, Diss., Zürich 2015, Rz 344 und Rz 406 ff.; BK ZPO-Brönnimann, Art. 152 N 19; Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 152 N 32). Von vornherein unglaubwürdig er- scheinen die von der Klägerin offerierten Zeugen und Zeuginnen weder aufgrund des Umstands, dass sie die Beklagte im Streit verlassen haben noch durch eine vorgängige schriftliche (eidesstattliche) Erklärung. Es kommt auf die Glaubhaftig- keit ihrer Aussagen als Zeugen an.

- 23 - 2.4. Privatgutachten sind gemäss revidiertem Recht seit dem 1. Januar 2025 Ur- kunden i.S.v. Art. 177 ZPO. Entsprechend gelten sie in Verfahren, die vor dem In- krafttreten der Revision eingeleitet wurden und danach fortgesetzt werden, entge- gen der früheren Rechtsprechung ex lege neu als Beweismittel (vgl. Grunho Pereira/Heinzmann/Bastons Bulletti, Art. 407f nZPO: Eine sonderbare Übergangs- bestimmung für die ZPO-Revision, 2024-N 13; ZPO Online Kommentar; Rz. 44). Mit dem Inkrafttreten der Revision verwandelt sich ein nach altem Recht bzw. der früheren Rechtsprechung als Parteibehauptung vorgelegtes Privatgutachten ex lege in ein Beweismittel (vgl. BGer 4A_207/2024 vom 5. Februar 2025 E. 5.2.3. und dazu Droese, Das Mysterium der Silvesternacht und seine Folgen, SZZP 2025 Nr. 3007). Die Beklagte hat den Untersuchungsbericht M._____ samt der dazugehörigen Befragungsprotokolle (Transkripte) explizit als Beweismittel einge- reicht (vgl. Urk. 13; Urk. 68). Die Würdigung des Untersuchungsberichts M._____ im Beweisverfahren als Urkunde – und nicht als Gutachten – bringt es mit sich, dass es nicht um Schlüsse von Experten geht, sondern um die Wiedergabe (Ver- schriftlichung) von Aussagen potentieller Zeugen. Die Würdigung von Aussagen ist dem Gericht vorbehalten. Die im Untersuchungsbericht M._____ enthaltenen Feststellungen und Beurteilungen der untersuchenden Rechtsanwälte (vgl. Urk. 27/1; Urk. 14/24) dürfen der gerichtlichen Aussagewürdigung nicht vorgreifen, diese weder vorwegnehmen noch ersetzen. 2.5. Hinsichtlich der von der Beklagten als Urkunden angeführten Befragungspro- tokolle (Transkripte) der Untersuchung M._____ (vgl. Urk. 13; Urk. 68) ist zu be- rücksichtigen, dass die Befragten in der internen Untersuchung nicht als Zeugen unter Wahrheitspflicht aussagten. Die Klägerin hatte in der internen Untersuchung ferner keine Möglichkeit, die Aussagen mit Ergänzungsfragen auf die Probe und in Frage zu stellen. Zwar besteht ungeachtet der fehlenden Hinweise auf Zeugnis- verweigerungsrechte und fehlender Teilnahme der Klägerin kein Beweisverwer- tungsverbot in Bezug auf die Transkripte als Urkunden, zumal es sich hier nicht um eine Strafsache handelt. Das Bundesgericht wies im Zusammenhang mit in- ternen Untersuchungen im Arbeitsrecht darauf hin, dass die strafprozessualen Garantien keine direkte Wirkung auf interne Untersuchungen eines Arbeitgebers haben. Laut Bundesgericht haben die Grundrechte im Allgemeinen, abgesehen

- 24 - von wenigen Ausnahmen, keine direkte Drittwirkung unter Privatpersonen (vgl. BGer 4A_368/2023 vom 19. Januar 2024 E. 4.1.; Geiser; Übersicht über die ar- beitsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts von Juli 2023 bis Juni 2024, AJP 2024, S. 1241 ff., S. 1246; Rudolph, Interne Untersuchungen: Spannungsfel- der aus arbeitsrechtlicher Sicht, SJZ 2018, S. 385 ff., S. 388 f.). Die Würdigung der Transkripte als (Gegen-)Beweismittel bedingt indessen, dass die von der Klä- gerin offerierten Hauptbeweise (insbesondere die Parteibefragung der Klägerin und Zeugenbeweise) abgenommen werden. Denn einerseits kann ohne Hauptbe- weis nicht beurteilt werden, ob und, falls ja, inwiefern dieser durch das Gegenbe- weismittel erschüttert wird und andererseits liegt sonst zwangsläufig ein unvoll- ständiges Bild vor. Dies gilt umso mehr, als ein Teil der von der Klägerin ange- führten Zeugen (vgl. Urk. 62, Beweismittelverzeichnis) im Rahmen der internen Untersuchung gar nicht befragt wurde. Der Standpunkt der Beklagten, dass die vorliegenden Akten es erlaubten, die Streitsache zu beurteilen (Urk. 117 Rz. 76), erscheint daher fraglich. Auf die Abnahme der offerierten Parteibefragung und Zeugenbeweise wird wohl nicht in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wer- den können, weder aufgrund der teilweise vorliegenden schriftlichen (eidesstattli- chen) Zeugenerklärungen noch aufgrund des Untersuchungsberichts M._____ und der dazugehörigen Transkripte. V. Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4

1. Mit Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 ersuchte die Klägerin um Feststellung einer Persönlichkeits- und Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten im Rahmen der in- ternen Untersuchung und sie beantragte den Betrag von CHF 10'000.– als Ent- schädigung/Genugtuung einerseits für die geltend gemachten Persönlichkeitsver- letzungen, Diskriminierungen und sexuellen Belästigungen seitens von C._____ und andererseits für die geltend gemachten Versäumnisse der Beklagten, dies gestützt auf Art. 5 Abs. 3 und 5 GlG und Art. 28a Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 328 OR und Art. 47/49 OR (Urk. 1 Rz. 115 f.; Urk. 62 Rz. 141 ff.; Urk. 100 Rz. 82).

- 25 -

2. Die Vorinstanz prüfte den Entschädigungsanspruch ausschliesslich nach Art. 328 i.V.m. Art. 49 OR und nicht nach Art. 5 Abs. 3 GlG. Dies mit der Begrün- dung, dass gemäss Darstellung der Klägerin die Persönlichkeitsverletzung, auf welche sie ihren Anspruch stütze, erst aus der Gesamtheit dieser vorgeworfenen Handlungen bzw. erst aus der Kombination und Systematik dieser Einzelvorfälle, resultiert habe (Urk. 101 E. V.3.1). Zur streitigen Organeigenschaft von C._____ hielt die Vorinstanz fest, er habe keine strategischen Entscheidbefugnisse gehabt, sondern sei einzig mit der Leitung einer Redaktion betraut gewesen. Er sei weder durch Gesetz noch durch Statuten oder aufgrund einer faktischen Organisation an der Willensbildung des Unternehmens beteiligt gewesen. Damit habe er bei der Beklagten weder formell noch faktisch Organstellung gehabt. Entsprechend seien seine Handlungen nicht der Beklagten direkt zuzurechnen (Urk. 101 V.3.1 und V.3.2.). Die Vorinstanz prüfte davon ausgehend, ob die Beklagte von den Vorwür- fen der Klägerin gewusst habe oder hätte wissen müssen und falls ja, in welcher Form sie darauf reagiert habe. Soweit die Klägerin dazu substantiierte Vorwürfe vorgetragen habe, erachtete die Vorinstanz diese als nicht stichhaltig. Weder in Bezug auf den Zeitraum vor der Beschwerde der Klägerin vom 9. April 2021 noch danach müsse sich die Beklagte ein Nicht-Eingreifen mit Bezug auf die Verlet- zung der Persönlichkeit der Klägerin vorwerfen lassen. Der Klägerin gelinge es auch nicht, rechtgenügend darzutun, dass die Beklagte keine oder nur ungenü- gende Schutzmassnahmen ergriffen habe (Urk. 101 E. V.3.3.-3.8.).

3. Die Klägerin rügt diese Erwägungen als tatsächlich und rechtlich falsch. Sie hält unter Verweis auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz (Urk. 1 Rz. 26, 109; Urk. 62 Rz. 131) daran fest, dass C._____ materielles Organ der Beklagten gewe- sen sei. Sein Verhalten wäre aber selbst bei Verneinen einer Organstellung der Beklagten zuzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob sie davon gewusst habe. Denn als Vorgesetzter der Klägerin sei C._____ Hilfsperson der Beklagten gewesen und zwischen seinen Übergriffen und seiner Arbeit habe ein funktionel- ler Zusammenhang bestanden (Urk. 100 Rz. 87 ff.; Urk. 1 Rz. 109; Urk. 62 Rz. 131). Die Klägerin hält dafür, die Vorinstanz hätte ihren Genugtuungsanspruch auch nach Art. 5 Abs. 3 GlG prüfen müssen, was sie bereits vor Vorinstanz gel- tend gemacht habe. Laut der Klägerin habe die Beklagte nicht alle Massnahmen

- 26 - getroffen, um sexuelle Belästigungen gegenüber der Klägerin zu verhindern (Urk. 100 Rz. 91 ff., 108; Urk. 62 Rz. 33 ff., 92 f.; Urk. 1 Rz. 43 ff., 62 f.).

4. Die Beklagte bestreitet im vorliegenden Verfahren wie bereits vor Vorinstanz die Organeigenschaft von C._____. Er sei weder ein formelles noch ein faktisches Organ der Beklagten und für die Beklagte nicht einmal zeichnungsberechtigt ge- wesen. Sie habe erst ab April 2021 von den Vorwürfen gewusst und habe erst ab dann aktiv werden können, was sie auch getan habe (Urk. 12 Rz. 232 f.). Mit der Berufungsantwort moniert die Beklagte, die Klägerin habe keine Organfunktion substantiiert und einen funktionellen Zusammenhang zwischen der Aufgabe von C._____ und den vorgeworfenen Äusserungen nicht dargelegt und nicht belegt (Urk. 117 Rz. 161 f.).

5. Die Arbeitgeberin haftet für belästigendes Verhalten einer Führungsperson ge- stützt auf Art. 55 ZGB, wenn diese Organstellung hat, sowie gestützt auf Art. 101 OR im Rahmen der Hilfspersonenhaftung (vgl. SHK GlG-Hirzel/Mössin- ger, Art. 4 N 39; Wyler, ARV 2011, S. 259). Die Arbeitgeberin hat im Arbeitsver- hältnis die Persönlichkeit der Arbeitnehmerin zu schützen und zu achten (Art. 328 Abs. 1 OR). Eine Arbeitnehmerin, die von ihrer Arbeitgeberin oder deren Hilfsper- sonen (Art. 101 Abs. 1 OR) in einer gegen Art. 328 OR verstossenden Weise in ihrer Persönlichkeit verletzt wurde, kann unter den Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 OR eine Entschädigung für immaterielle Schäden beanspruchen. Der Ar- beitgeberin ist das Verhalten derjenigen Arbeitnehmer, denen sie Führungsaufga- ben gegenüber ihrem Personal überträgt, zuzurechnen (Art. 101 Abs. 1 OR). Die Arbeitgeberin haftet somit auch auf vertraglicher Ebene in Anwendung von Art. 328 Abs. 1 OR für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ihrer Arbeitneh- merin durch deren Vorgesetzten – ihrer Führungsperson –, unabhängig davon, ob man sich auf die deliktische oder die vertragliche Haftung stützt (vgl. auch Art. 99 Abs. 3 OR; vgl. BGE 137 III 303 E. 2.2.2, S. 310; BGer 4A_680/2012 vom 7. März 2013 E. 5.2; BGer 4A_51/2024 vom 10. Dezember 2024 E. 5.3.1.). Vorgesetzte ohne Organstellung sind als Hilfspersonen zu qualifizieren (vgl. SHK GlG-Sutter, Art. 5 N 57, 64; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7843/2016 vom 3. De-

- 27 - zember 2018, E. 7.1.2; BGer 4A_473/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.3; Ueber- schlag, Gleichstellungsgesetz, Art. 5 N 52).

6. Tatsächlich hat die Klägerin in der Klageschrift ausgeführt, das Fehlverhalten lasse sich nicht nur an den einzelnen Verfehlungen von C._____ festmachen (Urk. 1 Rz. 116). In der Replik brachte sie vor, bei den meisten Vorfällen dürfte klar sein, dass sie auch für sich genommen als Persönlichkeitsverletzung, Fürsor- gepflichtverletzung sowie als sexuelle Belästigung i.S. des GlG zu qualifizieren seien (vgl. Urk. 62 Rz. 132). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Die Vorinstanz hätte den von der Klägerin erhobenen Genugtuungsanspruch an- gesichts der behaupteten Diskriminierungen durch sexuelle Belästigung auch ge- stützt auf Art. 5 Abs. 3 GlG beurteilen müssen. Wenn es einer Arbeitgeberin nicht gelingt zu beweisen, dass sie die notwendigen Massnahmen getroffen hat, um se- xuelle Belästigung zu verhindern oder zu beendigen, kann sie zur Zahlung einer Entschädigung auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 3 GlG verurteilt werden. Was ei- nen Genugtuungsanspruch aus dem Gleichstellungsgesetz angeht (Art. 5 Abs. 3 GlG), wird die Arbeitgeberin, die selbst bzw. durch ihre Hilfspersonen diskrimi- niert, nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen. Dasselbe gilt, wenn die Belästi- gung von einer Hilfsperson (vgl. Art. 101 OR) der arbeitgebenden Person aus- geht, denn deren Handlungen werden der arbeitgebenden Person als die ihrigen angerechnet.

7. Es blieb vor Vorinstanz unbestritten, dass sämtliche streitgegenständlichen Äusserungen von C._____ in Ausübung seiner Vorgesetztenfunktion erfolgten (Urk. 1 Rz. 109; Urk. 62 Rz. 131; Urk. 12 Rz. 232 f.; Urk. 67 Rz. 270 ff.). Dass C._____ und die Klägerin zueinander ausschliesslich in einer Arbeitsbeziehung standen, wird durch die Bemerkung der Beklagten gestützt, das Verhältnis zwi- schen den beiden sei von Teammitgliedern und C._____ selbst als freundschaftli- ches bezeichnet worden, wobei das freundschaftliche Verhältnis in der neuen Konstellation mit C._____ als Vorgesetzten der Klägerin langsam abgekühlt sei (Urk. 12 Rz. 9 f.). Wenn die Beklagte in der Berufungsantwort einen funktionellen Zusammenhang zwischen den Äusserungen von C._____ und seiner Arbeitstätig- keit in Abrede stellt, ist dies neu und unzulässig. Begründet wird es von ihr ohne-

- 28 - hin nicht. Kontakte zwischen der Klägerin und C._____ ausserhalb des Arbeits- umfelds sind nicht dargetan.

8. Die Beklagte haftet nach dem Gesagten für das Verhalten von C._____ in Aus- übung seiner Vorgesetztenfunktion als Hilfsperson und seine Handlungen sind ihr zuzurechnen. Auf eine Organstellung von C._____ kommt es nicht an. Zunächst ist die Frage zu entscheiden, ob und falls ja, inwiefern die Vorwürfe der Klägerin gegenüber C._____ zutreffen sowie, ob und inwiefern er damit die Persönlichkeit der Klägerin verletzte, sie mobbte und diskriminierte. Bejahendenfalls ist das Ver- halten der Beklagten zuzurechnen und der Klägerin ist entsprechend unter den Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 OR eine Genugtuung zuzusprechen. Eben- falls für den Entscheid über die geltend gemachte Entschädigung der Klägerin sind die geltend gemachten sexuellen Belästigungen, Diskriminierungs- und Mob- bingvorwürfe zentral. Hinsichtlich der Abweisung des Rechtsbegehrens Ziff. 4 der Klägerin ist das Urteil der Vorinstanz daher ebenfalls aufzuheben und das Verfah- ren ist in diesem Punkt an die Vorinstanz zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid zurückzuweisen.

9. Gelingt der Klägerin der Beweis über das behauptete Fehlverhalten von C._____, ist dieses der Beklagten zurechenbar, und es kann offen bleiben, ob die Organe der Beklagten davon wussten oder hätten wissen müssen. Nicht offen bleiben kann hingegen die Frage, ob die Beklagte im Rahmen der Untersuchung der Vorwürfe ab dem 9. April 2021 ihre Fürsorgepflicht verletzt hat, wie die Kläge- rin vorbringt und mit ihrem Rechtsbegehren Ziff. 3 festgestellt haben will. Eben- falls mit Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 3 verneinte die Vorinstanz vorder- hand (zu Unrecht) ein Feststellungsinteresse und trat darauf nicht ein. Die Natur eines Entscheids bestimmt sich allerdings nicht nach seiner Bezeichnung, son- dern nach seinem Inhalt. Um den genauen Sinn und die Tragweite des Dispositivs zu bestimmen, müssen die Entscheidungsgründe geprüft werden (vgl. BGer 4A_207/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3.; BGE 142 III 210 E. 2.2 S. 213; 136 III 345 E. 2.1 S. 348; 116 II 738 E. 2a S. 744). Wie die Klägerin festhält (Urk. 100 Rz. 59) beurteilte die Vorinstanz den streitigen Sachverhalt von Rechtsbegehren Ziff. 3 umfassend bzw. vollumfänglich im Rahmen von Rechtsbegehren Ziff. 4 und

- 29 - wies mit Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils dem Inhalt nach auch das Rechtsbegehren Ziff. 3 ab (Urk. 101 E. V.3.2 ff.). Nachfolgend ist daher in Bezug auf das Feststellungsbegehren Ziff. 3 auf die inhaltlichen Rügen der Klägerin ein- zugehen, und es kann ein Sachentscheid ergehen.

10. Die Klägerin beanstandet in der Berufung ebenfalls die Erwägung der Vorin- stanz, mit Bezug auf die Untersuchung der Vorwürfe sei der Beklagten nichts vor- zuwerfen, und hält an ihren gegenteiligen, ausführlichen Vorbringen im Wesentli- chen fest. So habe die Vorinstanz die unzutreffende und bestrittene Darstellung der Beklagten übernommen, dass die Klägerin offenbar selbst nicht gewollt habe, dass C._____ über die Vorwürfe informiert werde, und unterstelle, C._____ habe aus diesem Grund erst im September 2021 befragt werden können. Die Klägerin habe demgegenüber behauptet, dass ihr im April 2021 von I._____ und J._____ erklärt worden sei, die Untersuchung werde drei bis vier Wochen dauern. Damit sei die Klägerin einverstanden gewesen. Sie habe explizit der Darstellung der Be- klagten widersprochen, sie sei einverstanden gewesen, dass C._____ erst sechs Monate nach Erstattung ihrer Meldung mit den Vorwürfen konfrontiert werde, und habe ausgeführt, dass sie sich wegen der Untätigkeit und Intransparenz immer mehr Sorgen gemacht habe, C._____ könne offiziell oder inoffiziell von den Vor- würfen erfahren haben, was sie sehr belastet habe (Urk. 100 Rz. 61; Urk. 62 Rz. 178 f., 242 f., 248). Die Vorinstanz halte in E. I.3 und V.3.6. ferner aktenwidrig fest, dass C._____ nach der Konfrontation mit den Vorwürfen krankgeschrieben gewesen sei, wodurch das Zusammentreffen der Klägerin mit ihm ausgeschlos- sen gewesen sei. Die Klägerin habe ausgeführt und belegt, dass C._____ an- fangs Oktober 2021 auf die Redaktion zurückgekehrt sei und es immer wieder zu virtuellen und physischen Begegnungen gekommen sei, was die Beklagte nur teil- weise bestritten habe. Diese Begegnungen hätten die Klägerin sehr belastet. Fälschlicherweise halte die Vorinstanz weiter fest, die Klägerin habe nicht sub- stantiiert, was für zusätzliche Schutzmassnahmen die Klägerin hätte ergreifen müssen. Die Klägerin habe beanstandet, dass sie dadurch hätte geschützt wer- den sollen, dass die Untersuchung rasch durchgeführt und abgeschlossen werde, nämlich innert drei bis vier Wochen. Wenn die Beklagte die Abklärung über 14 Monate verschleppt habe, dann habe sie es allein dadurch unterlassen, die Klä-

- 30 - gerin angemessen zu schützen. Wie die Beklagte sicherstelle, dass C._____ nicht mit der Klägerin zusammentreffe, sei ihr als Arbeitgeberin überlassen gewesen. Die Klägerin habe dazu ausgeführt, die Beklagte habe C._____ nicht einmal räumlich von der Klägerin getrennt. Zudem habe sie ausgeführt, das Rapportieren der Klägerin an den stellvertretenden Chefredaktor T._____ anstelle von C._____ sei angesichts des kleinen Redaktionsteams keine geeignete Schutzmassnahme vor Begegnungen mit C._____ gewesen, dies umso mehr, als der Klägerin diese untaugliche Massnahme erst am 10. November 2021 kommuniziert worden sei. Weiter habe die Klägerin beanstandet, dass die Beklagte C._____ keine Schwei- gepflicht auferlegt habe, so dass er intern Unterstützer habe anwerben können (vgl. Urk. 100 Rz. 60 ff.; Urk. 62 Rz. 7; Urk. 87 Rz. 38 lit. b; Urk. 72 Rz. 46, 48).

11. Die Vorinstanz fasste die Ereignisse nach dem Frauenbrief vom 5. März 2021 (Urk. 5/21) und der Meldung der Klägerin vom 9. April 2021 (Urk. 5/13; Urk. 5/27) zutreffend wie folgt zusammen (Urk. 101 E. I.3.): "Am 20. Mai 2021 hielt die Beklagte unter Leitung von I._____ ein virtuelles Meeting mit den Unterzeichnerinnen des Frauenbriefs ab. Dabei kündigte die Beklagte die Durchführung einer Untersuchung an (act. 1 Rz. 73). Mit der Untersuchung wurde U._____ von V._____ beauf- tragt. Der Schlussbericht von V._____ lag der Beklagten am 13. August 2021 vor (act. 12 Rz. 71). Am 8. September 2021 wurde C._____ von der Beklagten mit den Vorwürfen der Kläge- rin konfrontiert (act. 1 Rz. 81; act. 12 Rz. 65). Am 29. Oktober 2021 fand ein Gespräch zwi- schen F._____ (Chefredaktor B._____-Redaktion), J._____ (Mitarbeiterin HR) und der Kläge- rin statt. An diesem Gespräch wurde vereinbart, dass die Klägerin bis zum Abschluss der Un- tersuchung nicht mehr mit C._____, sondern ausschliesslich mit dessen Stellvertreter T._____ arbeiten solle (act. 1 Rz. 86; act. 12 Rz. 67). Am 15. Dezember 2021 fand ein weite- res Gespräch zwischen F._____, J._____ und der Klägerin statt, anlässlich dessen der Klä- gerin mitgeteilt wurde, dass eine weitere, externe Untersuchung durchgeführt würde, um die bisherigen Abklärungen gegen zu prüfen (act. 1 Rz. 87; act. 12 Rz. 76). Die Beklagte gab an- schliessend die Untersuchung zu den Vorwürfen der Klägerin an M._____ in Auftrag (act. 1 Rz. 88). Am 9. und am 16. Februar 2022 wurde die Klägerin im Rahmen der Untersuchung ausführlich befragt (act. 1 Rz. 89). Die Untersuchung M._____ wurde mit Bericht vom 12. Mai 2022 abgeschlossen (act. 12 Rz. 88). Am 12. Mai 2022 reichte die Klägerin ein Schlichtungs- gesuch beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und …, betreffend Persönlich- keitsverletzung, Verletzung des GlG und Verletzung der Fürsorgepflicht ein, woraufhin am

29. Juni 2022 eine Schlichtungsverhandlung stattfand. Einen Tag zuvor, am 28. Juni 2022,

- 31 - verkündete die Beklagte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit C._____ (act. 1 Rz. 97; act. 5/47). Mit Schreiben vom 27. September 2022 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhält- nis mit der Klägerin auf den 31. Dezember 2022 (act. 1 Rz. 102; act. 12 Rz. 244, 247; act. 18 Rz. 73 ff.)."

12. Für interne Untersuchungen gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Gewisse Standards sind aber auszumachen: Eine objektive und ergebnisoffene Abklärung steht im Vordergrund. Stehen sexuelle Belästigung, Mobbing oder Diskriminierung als Vorwürfe im Raum, muss geklärt werden, was effektiv geschah – dabei müs- sen die Persönlichkeitsrechte aller Involvierten gewahrt werden. Es darf insbeson- dere keine Vorverurteilung geben. Ein Fehler wäre es von Seiten der Arbeitgebe- rin auch, die beschuldigte Person sofort zu konfrontieren, weil so Beweismittel vernichtet oder Absprachen getroffen werden könnten. Dass man Betroffene räumlich und virtuell trennt, wird ebenso gefordert. In den meisten Fällen hat das Unternehmen am Anfang allerdings bloss vage Hinweise. Experten empfehlen, in dieser Situation die vorhandenen Informationen in einer beschränkten Voruntersu- chung zu plausibilisieren (vgl. Fritsche, Interne Untersuchungen in der Schweiz, Ein Handbuch für Unternehmen mit besonderem Fokus auf Finanzinstitute, Zü- rich/St. Gallen 2021, S. 78 f.). Während der Dauer der internen Untersuchung werden in der Regel noch keine arbeitsrechtlichen Massnahmen ergriffen, um die Kooperation der Mitarbeiter nicht zu gefährden. Nur nötigenfalls erfolgt eine Freis- tellung der betroffenen Mitarbeiter für die Dauer der Untersuchung (vgl. Götz Staehelin, unternehmensinterne Untersuchungen, Zürich 2019, S. 21). Und nur im Extremfall kann es vor dem Abschluss der Untersuchung zu einer Verdachtskün- digung kommen (vgl. Fritsche, a.a.O., S. 200; Rosenthal et. al., Praxishandbuch für interne Untersuchungen und eDiscovery, Mai 2021, S. 32). Bei weniger schwerwiegenden Vorwürfen wie zum Beispiel bei sexuellen Belästigungen, Mob- bing und Diskriminierungshandlungen, erscheint eine Vertraulichkeitsanordnung gegenüber dem Beschuldigten (Schweigepflicht), sowie an die beschuldigende Person, Dritte nicht zu kontaktieren, richtig (vgl. Rosenthal et. al., a.a.O., S. 133).

13. Die Klägerin behauptet methodische Mängel der internen Untersuchung der Beklagten (fehlende Dokumentenrecherche; Befragung ausschliesslich aktueller Mitarbeiter) und rügt, die Vorinstanz sei darauf nicht eingegangen (Urk. 100

- 32 - Rz. 70c). Was sie daraus für sich ableiten will, bleibt allerdings unklar. Das be- hauptete Motiv, sich mit der Untersuchung bloss "reinzuwaschen", könnte aus all- fälligen methodischen Mängeln nicht abgeleitet werden. Ebenfalls die von Seiten der Beklagten erbetenen Hinweise über Gründe für eine allfällig fehlende Bestäti- gung der Vorwürfe (vgl. Urk. 62 Rz. 62; Urk. 27/1 Rz. 704 ff.) indizieren kein sol- ches Motiv. Dass die Frage nach solchen Gründen die Untersuchung M._____ zu Lasten der Klägerin beeinflusst hat, ist nicht ersichtlich. Erstellt ist mit der von der Beklagten (Urk. 117 Rz. 144) angeführten Gesprächsnotiz vom 8. September 2021 (vgl. Urk. 20/3) entgegen der klägerischen Behauptung, die Beklagte habe C._____ keine Schweigepflicht auferlegt, dass die Beklagte dessen Äusserungs- rechte einschränkte.

14. Richtigerweise hielt die Vorinstanz fest, dass die Klägerin eine Konfrontation von C._____ zunächst selber nicht gewollt habe. Die E-Mail der Klägerin vom

16. August 2021 an J._____ zeigt, dass sie sich Sorgen machte, dass C._____ in der Zwischenzeit offiziell mit den Vorwürfen konfrontiert worden sei oder inoffiziell davon erfahren habe, bevor sie dafür ihre Zustimmung gegeben habe (Urk. 5/32). Mit anderen Worten: Bis zu dieser E-Mail hatte die Klägerin offensichtlich ihre Zu- stimmung nicht erteilt, womit noch keine Konfrontation von C._____ angezeigt war. Das wird dadurch noch untermauert, dass sich die Klägerin Sorgen machte, C._____ könne offiziell oder (bei Untätigkeit der Beklagten) inoffiziell von den Vor- würfen erfahren haben (vgl. Urk. 100 Rz. 61), denn ohne Information über die Vorwürfe konnte selbstredend keine Konfrontation stattfinden. Wenn die Klägerin einwendet, sie sei überhaupt nicht in einer Position gewesen, der Beklagten zu er- lauben, wann und wie sie C._____ informiere, sondern die Beklagte habe die Un- tersuchung durchgeführt und hätte für einen korrekten Ablauf sorgen sollen (vgl. Prot. I S. 22 f.), übersieht sie, dass auf die Wünsche und Bedürfnisse der Klägerin Rücksicht zu nehmen war. Zwar kann eine interne Untersuchung der Vorwürfe unter Umständen ohne eine Anhörung des beschuldigten Mitarbeiters initiiert wer- den (vgl. Götz Staehelin, a.a.O., S. 47, wonach spätestens vor dem Aussprechen von internen Sanktionen eine Anhörung des Mitarbeiters stattzufinden hat). Bei Vorwürfen, wie sie hier in Frage stehen, erscheint jedoch eine Stellungnahme des Beschuldigten vor der Befragung weiterer Mitarbeiter tunlich, um den Untersu-

- 33 - chungsumfang überhaupt adäquat abstecken zu können. Die Vorinstanz berück- sichtigte ebenfalls zu Recht die Vielzahl von Vorwürfen, welche teilweise lange zurücklagen und die aufgrund ihrer Schwere einer eingehenden Abklärung be- durften. Mit der Vorinstanz ist daher das Vorgehen der Beklagten, die Vorwürfe nach internen Gesprächen mit ihrer HR-Abteilung und dem Bericht von V._____ (Urk. 17/1) bzw. der Empfehlung, die Beschwerde der Klägerin genau zu prüfen (Urk. 55b) noch weiter durch eine Rechtsanwaltskanzlei abklären zu lassen, nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz (Urk. 101 E. V.3.6.-3.7.) erwägt richtig, dass der Schritt – die interne Untersuchung M._____ – für eine seriöse Abhandlung aller im Raum stehender Vorwürfe angebracht und adäquat war.

15. Eine angemessene Planung und Vorbereitung sowie Durchführung der inter- nen Untersuchung war angesichts der zahlreichen und lange zurückliegenden Vorwürfe nicht in wenigen Monaten zu bewerkstelligen. Ein Jahr ist dafür realis- tisch. Das Reglement der Beklagten betreffend Umgang mit sexueller Belästigung und Mobbing, wo erwähnt wird, dass die internen Abklärungen "nach Möglichkeit" innert 14 Tagen abgeschlossen werden (vgl. Urk. 5/11 Ziff. 7.2), kann nicht als Massstab genommen werden. Wie die Klägerin bemerkt (vgl. Urk. 100 Rz. 77), hatte die Beklagte in einer eigenen Stellungnahme zum K._____-Artikel im H._____ vom tt.mm.2023 (geschrieben in "wir"-Form) zwar eingeräumt, dass die Aufklärung in diesem Fall (mit einer Zeit von rund 14 Monaten) insgesamt zu lange gedauert habe (Urk. 64/1). Dieses Zugeständnis als "zu lange" sollte aller- dings wohl bloss die Erwartungen der Öffentlichkeit erfüllen und ist nicht als Ein- geständnis einer Pflichtverletzung zu werten. Die Zeitspanne nach der Konfronta- tion von C._____ am 8. September 2021 bis zur Vergabe des Auftrags an M._____ am 17. Januar 2022 erscheint als eine lange, aber mit Blick auf die erfor- derlichen Voreinschätzungen und Entscheidungsprozesse noch vertretbare Zeit (vgl. auch das Gespräch mit der Klägerin vom 15. Dezember 2021; Urk. 14/30; Urk. 5/39). Die benötigte Zeit von der Erteilung des Auftrages bis zum Vorliegen des Untersuchungsberichts vom 13. Mai 2022 war der Sache angemessen und erscheint angesichts des Auftragsumfangs speditiv. Ein beförderlicher Abschluss der internen Untersuchung wäre bei früherer Auftragserteilung an M._____ wohl innert eines Jahres, d.h. bis Anfangs April 2022, möglich gewesen. Ein Verschlep-

- 34 - pen der Untersuchung und eine Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten ist in der unwesentlichen Zeitüberschreitung hingegen nicht zu erblicken. Die Beklagte hat auf das Untersuchungsergebnis sodann adäquat reagiert, indem sie sich bald nach Vorliegen des Untersuchungsberichts M._____, nämlich Ende Juni 2022, von C._____ trennte. Insoweit ist der Vorinstanz zu folgen.

16. C._____ war zwar nach der Konfrontation mit den Vorwürfen zunächst krank- geschrieben (vgl. Urk. 12 Rz. 66 ff.; Urk. 1 Rz. 86), jedoch nicht dauerhaft: Die Klägerin vermochte sich nach dem genannten Zeitpunkt an eine physische Sit- zung am 10. November 2021 zu erinnern. Zudem habe sie an wöchentlichen vir- tuellen Sitzungen mit C._____ teilnehmen müssen (Urk. 100 Rz. 64; Urk. 1 Rz. 80). Die Beklagte bestritt die physische Sitzung nicht, machte hingegen gel- tend, ein Fernhalten von C._____ vom Arbeitsort wäre angesichts der geringen Schwere und des lang zurückliegenden zeitlichen Bezugs der Vorwürfe unverhält- nismässig gewesen (Urk. 67 Rz. 322 f.). Eine Verdachtskündigung oder nur schon Freistellung von C._____ von der Sitzungsleitung vor Abschluss der internen Un- tersuchung hätte eine unzulässige Vorverurteilung bedeutet und wäre angesichts der ausschliesslich verbale Entgleisungen betreffenden Vorwürfe in der Tat unver- hältnismässig gewesen. Die Mitarbeiter arbeiteten während der Covid-19-Pande- mie weitgehend im Home Office (vgl. Urk. 90 Rz. 9; Prot. I S. 23). Der letzte gel- tend gemachte Übergriff lag im April 2021 mehr als ein Jahr zurück. Seit jener Meldung scheint es keine Vorfälle mehr gegeben zu haben. Die Anordnung der Beklagten vom 29. Oktober 2021, die Klägerin dem damaligen stellvertretenden Chef-Redaktor T._____ (Urk. 5/47) zu unterstellen, erscheint als geeignet, um sie während der internen Untersuchung davor zu bewahren, Weisungen von C._____ entgegennehmen und mit ihm direkt kommunizieren zu müssen. Wenn die Kläge- rin in der blossen Begegnung mit C._____ am Arbeitsplatz und an Sitzungen eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung bzw. eine Verletzung der Fürsorge- pflicht der Beklagten durch Unterlassen erblicken will, kann ihr nicht gefolgt wer- den. Dies umso weniger, als die Klägerin nach dem letzten von ihr angeführten Vorfall im Jahr 2019 (vgl. Urk. 1 Rz. 48) über ein Jahr mit ihrer Meldung bis April 2021 zugewartet und damit noch über ein Jahr mit C._____ weiter zusammen ge- arbeitet hatte. Im Ergebnis hat die Beklagte im Rahmen der internen Untersu-

- 35 - chung weder ihre Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin noch die Persönlichkeit der Klägerin (widerrechtlich) verletzt. Rechtsbegehren Ziff. 3 ist damit abzuwei- sen.

17. Die mit Rechtsbegehren Ziff. 4 geltend gemachte Entschädigung bzw. Genug- tuung wird die Vorinstanz ausschliesslich nach Massgabe des Beweisergebnisses hinsichtlich der Vorwürfe gegenüber C._____ zu bemessen haben. VI. Ergebnis / Kosten / Entschädigung

1. Das Verfahren ist in wesentlichen Teilen nicht spruchreif. Es bedarf eines Be- weisverfahrens zu den von der Klägerin geltend gemachten Persönlichkeitsverlet- zungen, Diskriminierungen und sexuellen Belästigungen (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2). Dazu und zum Entscheid über die geltend gemachte Entschädigung/Ge- nugtuung (Rechtsbegehren Ziff. 4) ist das Verfahren in teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beru- fung der Klägerin abzuweisen und ihr Rechtsbegehren Ziff. 3 ist abzuweisen.

2. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. a ZPO).

3. Der Entscheid über eine Parteientschädigung ist vom definitiven Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens abhängig und mithin dem neuen Entscheid der Vor- instanz in der Sache zu überlassen (vgl. Art. 104 Abs. 4 ZPO). Dannzumal ist auch über eine Parteientschädigung für das vorliegende Berufungsverfahren zu befinden. Es wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Beschluss des Arbeitsge- richts Zürich, 3. Abteilung, vom 11. November 2024 aufgehoben.

2. Hinsichtlich der Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 der Klägerin wird das Verfah- ren zur Ergänzung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

- 36 -

3. Dispositiv Ziff. 2 und 4 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 11. November 2024 werden aufgehoben und das Verfahren hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 4 der Klägerin zur Ergänzung und zu neuem Ent- scheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Schriftliche Mitteilung, Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen so- wie Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, und das Rechtsbegehren Ziff. 3 der Klägerin wird abgewiesen.

2. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Die Regelung der Parteientschädigung einschliesslich derjenigen für das vorliegende Berufungsverfahren wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist hinsichtlich des Beschlusses ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und im Übrigen ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit (Gleichstellungsgesetz). Der Streitwert von Rechtsbegehren Ziff. 4 beträgt Fr. 10'000.–; die übrigen Rechtsbegehren sind nicht vermögensrechtlicher Natur. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 37 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Achermann versandt am: ip

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) ist Journalistin und …[Beruf]. Die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) ist eine ju- ristische Person mit Sitz in Zürich und Teil des börsenkotierten Medienunterneh- mens G._____. Sie gibt den H._____ und zahlreiche weitere Bezahlmedien her- aus, unter anderem "D._____".

E. 2 Die Klägerin war seit dem 1. Februar 2002 als Redaktorin bei der Beklagten für "D._____" des H._____ angestellt, zu Beginn mit einem Pensum von 80%; seit dem Jahr 2007 mit einem Pensum von 60%. Zuletzt verdiente sie monatlich Fr. 6'585.80 brutto bzw. Fr. 5'622.15 netto.

E. 2.1 Mit der Noveneingabe im Berufungsverfahren vom 2. April 2025 brachte die Beklagte unter Verweis auf E-Mails des Ehemanns der Klägerin R._____ an S._____ vom 24. März 2025 (Urk. 112/1-2) vor, der Ehemann der Klägerin zeige damit, dass er die Aussagen der Zeugin S._____ im vorliegenden Verfahren ge- nerell entwerten wolle, was im Ergebnis bedeute, dass die Klägerin bzw. ihr Ehe- mann potentielle Zeugen mit Drohungen einschüchterten (Urk. 111). Die Klägerin stellte die Relevanz der Noveneingabe für das vorliegende Berufungsverfahren in Frage und erklärte dazu, sie sei nicht für das Verhalten Dritter verantwortlich, auch nicht, wenn es ihr Ehemann sei. Wenn überhaupt, gehe es um Fragen der Beweiswürdigung im Nachgang zu Zeugeneinvernahmen von Frau S._____ und/oder R._____ (Urk. 116). S._____ wurde nicht als Zeugin angerufen, die Be- klagte reichte ausschliesslich das Transkript der Befragung von S._____ vom

28. Februar 2022 im Rahmen der internen Untersuchung als Urkunde ein (Urk. 68; Urk. 69/5). Auf die Würdigung des Transkripts als Urkunde haben die E- Mails von R._____ keinen Einfluss. R._____ wurde einzig von der Klägerin für verschiedene Tatsachenbehauptungen als Zeuge angeführt (Urk. 1 Rz. 50, 52; Urk. 62 Rz. 89, 100, 159, 209). Die von der Beklagten behauptete Einschüchte-

- 22 - rung anderer Zeugen durch E-Mail-Drohungen von R._____ schliesst dessen Glaubwürdigkeit als Zeuge nicht von vornherein aus und wird im Übrigen von der Vorinstanz zu würdigen sein.

E. 2.2 Die Beklagte stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt und hält in der Berufungsantwort daran fest, dass der von ihr eingereichte Untersuchungsbericht M._____ vom 12. Mai 2022 (Urk. 27/1; vgl. Urk. 14/5) samt den dazugehörigen Befragungsprotokollen die Vorwürfe der Klägerin widerlege, so dass eine Be- weisabnahme hinsichtlich der Beweismittel der Klägerin (Parteibefragung und Zeugenbefragungen) von vornherein unterbleiben könne. Die vorliegenden Akten erlaubten es, die Streitsache zu beurteilen. Aufgrund der eingereichten eidesstatt- liche Erklärungen der Zeugen der Klägerin seien ihre Aussagen ohnehin zum Be- weis nicht mehr geeignet, und die Glaubwürdigkeit der von der Klägerin offerier- ten Zeugen sei aufgrund ihres anhaltenden Grolls gegenüber C._____ nicht gege- ben (vgl. Urk. 117 Rz. 76 ff., 165, 170; Urk. 67 Rz. 96 ff.).

E. 2.3 Die beweisbelastete Partei hat Anspruch darauf, zum Beweis der streitigen, rechtserheblichen Tatsachen zugelassen zu werden (Art. 8 ZGB; Art. 152 Abs. 1 ZPO). Eine Person, welche sich bereits schriftlich zum Beweisthema geäussert hat, ist als Zeugin nicht per se disqualifiziert. Bei der Beweiswürdigung kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Zeugen abgestellt werden. Darüber hinaus ist es auch nicht zulässig, einer Person generell die Tauglichkeit als Zeugin abzuspre- chen, weil sie vorgängig ihre Aussagen schriftlich festgehalten hat (vgl. OGer ZH LB210055 vom 17. Mai 2022, E. IV.4.4; Fink, Private Zeugenbefragung im Zivil- prozess, Diss., Zürich 2015, Rz 344 und Rz 406 ff.; BK ZPO-Brönnimann, Art. 152 N 19; Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 152 N 32). Von vornherein unglaubwürdig er- scheinen die von der Klägerin offerierten Zeugen und Zeuginnen weder aufgrund des Umstands, dass sie die Beklagte im Streit verlassen haben noch durch eine vorgängige schriftliche (eidesstattliche) Erklärung. Es kommt auf die Glaubhaftig- keit ihrer Aussagen als Zeugen an.

- 23 -

E. 2.4 Privatgutachten sind gemäss revidiertem Recht seit dem 1. Januar 2025 Ur- kunden i.S.v. Art. 177 ZPO. Entsprechend gelten sie in Verfahren, die vor dem In- krafttreten der Revision eingeleitet wurden und danach fortgesetzt werden, entge- gen der früheren Rechtsprechung ex lege neu als Beweismittel (vgl. Grunho Pereira/Heinzmann/Bastons Bulletti, Art. 407f nZPO: Eine sonderbare Übergangs- bestimmung für die ZPO-Revision, 2024-N 13; ZPO Online Kommentar; Rz. 44). Mit dem Inkrafttreten der Revision verwandelt sich ein nach altem Recht bzw. der früheren Rechtsprechung als Parteibehauptung vorgelegtes Privatgutachten ex lege in ein Beweismittel (vgl. BGer 4A_207/2024 vom 5. Februar 2025 E. 5.2.3. und dazu Droese, Das Mysterium der Silvesternacht und seine Folgen, SZZP 2025 Nr. 3007). Die Beklagte hat den Untersuchungsbericht M._____ samt der dazugehörigen Befragungsprotokolle (Transkripte) explizit als Beweismittel einge- reicht (vgl. Urk. 13; Urk. 68). Die Würdigung des Untersuchungsberichts M._____ im Beweisverfahren als Urkunde – und nicht als Gutachten – bringt es mit sich, dass es nicht um Schlüsse von Experten geht, sondern um die Wiedergabe (Ver- schriftlichung) von Aussagen potentieller Zeugen. Die Würdigung von Aussagen ist dem Gericht vorbehalten. Die im Untersuchungsbericht M._____ enthaltenen Feststellungen und Beurteilungen der untersuchenden Rechtsanwälte (vgl. Urk. 27/1; Urk. 14/24) dürfen der gerichtlichen Aussagewürdigung nicht vorgreifen, diese weder vorwegnehmen noch ersetzen.

E. 2.5 Hinsichtlich der von der Beklagten als Urkunden angeführten Befragungspro- tokolle (Transkripte) der Untersuchung M._____ (vgl. Urk. 13; Urk. 68) ist zu be- rücksichtigen, dass die Befragten in der internen Untersuchung nicht als Zeugen unter Wahrheitspflicht aussagten. Die Klägerin hatte in der internen Untersuchung ferner keine Möglichkeit, die Aussagen mit Ergänzungsfragen auf die Probe und in Frage zu stellen. Zwar besteht ungeachtet der fehlenden Hinweise auf Zeugnis- verweigerungsrechte und fehlender Teilnahme der Klägerin kein Beweisverwer- tungsverbot in Bezug auf die Transkripte als Urkunden, zumal es sich hier nicht um eine Strafsache handelt. Das Bundesgericht wies im Zusammenhang mit in- ternen Untersuchungen im Arbeitsrecht darauf hin, dass die strafprozessualen Garantien keine direkte Wirkung auf interne Untersuchungen eines Arbeitgebers haben. Laut Bundesgericht haben die Grundrechte im Allgemeinen, abgesehen

- 24 - von wenigen Ausnahmen, keine direkte Drittwirkung unter Privatpersonen (vgl. BGer 4A_368/2023 vom 19. Januar 2024 E. 4.1.; Geiser; Übersicht über die ar- beitsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts von Juli 2023 bis Juni 2024, AJP 2024, S. 1241 ff., S. 1246; Rudolph, Interne Untersuchungen: Spannungsfel- der aus arbeitsrechtlicher Sicht, SJZ 2018, S. 385 ff., S. 388 f.). Die Würdigung der Transkripte als (Gegen-)Beweismittel bedingt indessen, dass die von der Klä- gerin offerierten Hauptbeweise (insbesondere die Parteibefragung der Klägerin und Zeugenbeweise) abgenommen werden. Denn einerseits kann ohne Hauptbe- weis nicht beurteilt werden, ob und, falls ja, inwiefern dieser durch das Gegenbe- weismittel erschüttert wird und andererseits liegt sonst zwangsläufig ein unvoll- ständiges Bild vor. Dies gilt umso mehr, als ein Teil der von der Klägerin ange- führten Zeugen (vgl. Urk. 62, Beweismittelverzeichnis) im Rahmen der internen Untersuchung gar nicht befragt wurde. Der Standpunkt der Beklagten, dass die vorliegenden Akten es erlaubten, die Streitsache zu beurteilen (Urk. 117 Rz. 76), erscheint daher fraglich. Auf die Abnahme der offerierten Parteibefragung und Zeugenbeweise wird wohl nicht in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wer- den können, weder aufgrund der teilweise vorliegenden schriftlichen (eidesstattli- chen) Zeugenerklärungen noch aufgrund des Untersuchungsberichts M._____ und der dazugehörigen Transkripte. V. Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4

1. Mit Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 ersuchte die Klägerin um Feststellung einer Persönlichkeits- und Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten im Rahmen der in- ternen Untersuchung und sie beantragte den Betrag von CHF 10'000.– als Ent- schädigung/Genugtuung einerseits für die geltend gemachten Persönlichkeitsver- letzungen, Diskriminierungen und sexuellen Belästigungen seitens von C._____ und andererseits für die geltend gemachten Versäumnisse der Beklagten, dies gestützt auf Art. 5 Abs. 3 und 5 GlG und Art. 28a Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 328 OR und Art. 47/49 OR (Urk. 1 Rz. 115 f.; Urk. 62 Rz. 141 ff.; Urk. 100 Rz. 82).

- 25 -

2. Die Vorinstanz prüfte den Entschädigungsanspruch ausschliesslich nach Art. 328 i.V.m. Art. 49 OR und nicht nach Art. 5 Abs. 3 GlG. Dies mit der Begrün- dung, dass gemäss Darstellung der Klägerin die Persönlichkeitsverletzung, auf welche sie ihren Anspruch stütze, erst aus der Gesamtheit dieser vorgeworfenen Handlungen bzw. erst aus der Kombination und Systematik dieser Einzelvorfälle, resultiert habe (Urk. 101 E. V.3.1). Zur streitigen Organeigenschaft von C._____ hielt die Vorinstanz fest, er habe keine strategischen Entscheidbefugnisse gehabt, sondern sei einzig mit der Leitung einer Redaktion betraut gewesen. Er sei weder durch Gesetz noch durch Statuten oder aufgrund einer faktischen Organisation an der Willensbildung des Unternehmens beteiligt gewesen. Damit habe er bei der Beklagten weder formell noch faktisch Organstellung gehabt. Entsprechend seien seine Handlungen nicht der Beklagten direkt zuzurechnen (Urk. 101 V.3.1 und V.3.2.). Die Vorinstanz prüfte davon ausgehend, ob die Beklagte von den Vorwür- fen der Klägerin gewusst habe oder hätte wissen müssen und falls ja, in welcher Form sie darauf reagiert habe. Soweit die Klägerin dazu substantiierte Vorwürfe vorgetragen habe, erachtete die Vorinstanz diese als nicht stichhaltig. Weder in Bezug auf den Zeitraum vor der Beschwerde der Klägerin vom 9. April 2021 noch danach müsse sich die Beklagte ein Nicht-Eingreifen mit Bezug auf die Verlet- zung der Persönlichkeit der Klägerin vorwerfen lassen. Der Klägerin gelinge es auch nicht, rechtgenügend darzutun, dass die Beklagte keine oder nur ungenü- gende Schutzmassnahmen ergriffen habe (Urk. 101 E. V.3.3.-3.8.).

3. Die Klägerin rügt diese Erwägungen als tatsächlich und rechtlich falsch. Sie hält unter Verweis auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz (Urk. 1 Rz. 26, 109; Urk. 62 Rz. 131) daran fest, dass C._____ materielles Organ der Beklagten gewe- sen sei. Sein Verhalten wäre aber selbst bei Verneinen einer Organstellung der Beklagten zuzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob sie davon gewusst habe. Denn als Vorgesetzter der Klägerin sei C._____ Hilfsperson der Beklagten gewesen und zwischen seinen Übergriffen und seiner Arbeit habe ein funktionel- ler Zusammenhang bestanden (Urk. 100 Rz. 87 ff.; Urk. 1 Rz. 109; Urk. 62 Rz. 131). Die Klägerin hält dafür, die Vorinstanz hätte ihren Genugtuungsanspruch auch nach Art. 5 Abs. 3 GlG prüfen müssen, was sie bereits vor Vorinstanz gel- tend gemacht habe. Laut der Klägerin habe die Beklagte nicht alle Massnahmen

- 26 - getroffen, um sexuelle Belästigungen gegenüber der Klägerin zu verhindern (Urk. 100 Rz. 91 ff., 108; Urk. 62 Rz. 33 ff., 92 f.; Urk. 1 Rz. 43 ff., 62 f.).

4. Die Beklagte bestreitet im vorliegenden Verfahren wie bereits vor Vorinstanz die Organeigenschaft von C._____. Er sei weder ein formelles noch ein faktisches Organ der Beklagten und für die Beklagte nicht einmal zeichnungsberechtigt ge- wesen. Sie habe erst ab April 2021 von den Vorwürfen gewusst und habe erst ab dann aktiv werden können, was sie auch getan habe (Urk. 12 Rz. 232 f.). Mit der Berufungsantwort moniert die Beklagte, die Klägerin habe keine Organfunktion substantiiert und einen funktionellen Zusammenhang zwischen der Aufgabe von C._____ und den vorgeworfenen Äusserungen nicht dargelegt und nicht belegt (Urk. 117 Rz. 161 f.).

5. Die Arbeitgeberin haftet für belästigendes Verhalten einer Führungsperson ge- stützt auf Art. 55 ZGB, wenn diese Organstellung hat, sowie gestützt auf Art. 101 OR im Rahmen der Hilfspersonenhaftung (vgl. SHK GlG-Hirzel/Mössin- ger, Art. 4 N 39; Wyler, ARV 2011, S. 259). Die Arbeitgeberin hat im Arbeitsver- hältnis die Persönlichkeit der Arbeitnehmerin zu schützen und zu achten (Art. 328 Abs. 1 OR). Eine Arbeitnehmerin, die von ihrer Arbeitgeberin oder deren Hilfsper- sonen (Art. 101 Abs. 1 OR) in einer gegen Art. 328 OR verstossenden Weise in ihrer Persönlichkeit verletzt wurde, kann unter den Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 OR eine Entschädigung für immaterielle Schäden beanspruchen. Der Ar- beitgeberin ist das Verhalten derjenigen Arbeitnehmer, denen sie Führungsaufga- ben gegenüber ihrem Personal überträgt, zuzurechnen (Art. 101 Abs. 1 OR). Die Arbeitgeberin haftet somit auch auf vertraglicher Ebene in Anwendung von Art. 328 Abs. 1 OR für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ihrer Arbeitneh- merin durch deren Vorgesetzten – ihrer Führungsperson –, unabhängig davon, ob man sich auf die deliktische oder die vertragliche Haftung stützt (vgl. auch Art. 99 Abs. 3 OR; vgl. BGE 137 III 303 E. 2.2.2, S. 310; BGer 4A_680/2012 vom 7. März 2013 E. 5.2; BGer 4A_51/2024 vom 10. Dezember 2024 E. 5.3.1.). Vorgesetzte ohne Organstellung sind als Hilfspersonen zu qualifizieren (vgl. SHK GlG-Sutter, Art. 5 N 57, 64; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7843/2016 vom 3. De-

- 27 - zember 2018, E. 7.1.2; BGer 4A_473/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.3; Ueber- schlag, Gleichstellungsgesetz, Art. 5 N 52).

6. Tatsächlich hat die Klägerin in der Klageschrift ausgeführt, das Fehlverhalten lasse sich nicht nur an den einzelnen Verfehlungen von C._____ festmachen (Urk. 1 Rz. 116). In der Replik brachte sie vor, bei den meisten Vorfällen dürfte klar sein, dass sie auch für sich genommen als Persönlichkeitsverletzung, Fürsor- gepflichtverletzung sowie als sexuelle Belästigung i.S. des GlG zu qualifizieren seien (vgl. Urk. 62 Rz. 132). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Die Vorinstanz hätte den von der Klägerin erhobenen Genugtuungsanspruch an- gesichts der behaupteten Diskriminierungen durch sexuelle Belästigung auch ge- stützt auf Art. 5 Abs. 3 GlG beurteilen müssen. Wenn es einer Arbeitgeberin nicht gelingt zu beweisen, dass sie die notwendigen Massnahmen getroffen hat, um se- xuelle Belästigung zu verhindern oder zu beendigen, kann sie zur Zahlung einer Entschädigung auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 3 GlG verurteilt werden. Was ei- nen Genugtuungsanspruch aus dem Gleichstellungsgesetz angeht (Art. 5 Abs. 3 GlG), wird die Arbeitgeberin, die selbst bzw. durch ihre Hilfspersonen diskrimi- niert, nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen. Dasselbe gilt, wenn die Belästi- gung von einer Hilfsperson (vgl. Art. 101 OR) der arbeitgebenden Person aus- geht, denn deren Handlungen werden der arbeitgebenden Person als die ihrigen angerechnet.

7. Es blieb vor Vorinstanz unbestritten, dass sämtliche streitgegenständlichen Äusserungen von C._____ in Ausübung seiner Vorgesetztenfunktion erfolgten (Urk. 1 Rz. 109; Urk. 62 Rz. 131; Urk. 12 Rz. 232 f.; Urk. 67 Rz. 270 ff.). Dass C._____ und die Klägerin zueinander ausschliesslich in einer Arbeitsbeziehung standen, wird durch die Bemerkung der Beklagten gestützt, das Verhältnis zwi- schen den beiden sei von Teammitgliedern und C._____ selbst als freundschaftli- ches bezeichnet worden, wobei das freundschaftliche Verhältnis in der neuen Konstellation mit C._____ als Vorgesetzten der Klägerin langsam abgekühlt sei (Urk. 12 Rz. 9 f.). Wenn die Beklagte in der Berufungsantwort einen funktionellen Zusammenhang zwischen den Äusserungen von C._____ und seiner Arbeitstätig- keit in Abrede stellt, ist dies neu und unzulässig. Begründet wird es von ihr ohne-

- 28 - hin nicht. Kontakte zwischen der Klägerin und C._____ ausserhalb des Arbeits- umfelds sind nicht dargetan.

8. Die Beklagte haftet nach dem Gesagten für das Verhalten von C._____ in Aus- übung seiner Vorgesetztenfunktion als Hilfsperson und seine Handlungen sind ihr zuzurechnen. Auf eine Organstellung von C._____ kommt es nicht an. Zunächst ist die Frage zu entscheiden, ob und falls ja, inwiefern die Vorwürfe der Klägerin gegenüber C._____ zutreffen sowie, ob und inwiefern er damit die Persönlichkeit der Klägerin verletzte, sie mobbte und diskriminierte. Bejahendenfalls ist das Ver- halten der Beklagten zuzurechnen und der Klägerin ist entsprechend unter den Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 OR eine Genugtuung zuzusprechen. Eben- falls für den Entscheid über die geltend gemachte Entschädigung der Klägerin sind die geltend gemachten sexuellen Belästigungen, Diskriminierungs- und Mob- bingvorwürfe zentral. Hinsichtlich der Abweisung des Rechtsbegehrens Ziff. 4 der Klägerin ist das Urteil der Vorinstanz daher ebenfalls aufzuheben und das Verfah- ren ist in diesem Punkt an die Vorinstanz zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid zurückzuweisen.

9. Gelingt der Klägerin der Beweis über das behauptete Fehlverhalten von C._____, ist dieses der Beklagten zurechenbar, und es kann offen bleiben, ob die Organe der Beklagten davon wussten oder hätten wissen müssen. Nicht offen bleiben kann hingegen die Frage, ob die Beklagte im Rahmen der Untersuchung der Vorwürfe ab dem 9. April 2021 ihre Fürsorgepflicht verletzt hat, wie die Kläge- rin vorbringt und mit ihrem Rechtsbegehren Ziff. 3 festgestellt haben will. Eben- falls mit Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 3 verneinte die Vorinstanz vorder- hand (zu Unrecht) ein Feststellungsinteresse und trat darauf nicht ein. Die Natur eines Entscheids bestimmt sich allerdings nicht nach seiner Bezeichnung, son- dern nach seinem Inhalt. Um den genauen Sinn und die Tragweite des Dispositivs zu bestimmen, müssen die Entscheidungsgründe geprüft werden (vgl. BGer 4A_207/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3.; BGE 142 III 210 E. 2.2 S. 213; 136 III 345 E. 2.1 S. 348; 116 II 738 E. 2a S. 744). Wie die Klägerin festhält (Urk. 100 Rz. 59) beurteilte die Vorinstanz den streitigen Sachverhalt von Rechtsbegehren Ziff. 3 umfassend bzw. vollumfänglich im Rahmen von Rechtsbegehren Ziff. 4 und

- 29 - wies mit Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils dem Inhalt nach auch das Rechtsbegehren Ziff. 3 ab (Urk. 101 E. V.3.2 ff.). Nachfolgend ist daher in Bezug auf das Feststellungsbegehren Ziff. 3 auf die inhaltlichen Rügen der Klägerin ein- zugehen, und es kann ein Sachentscheid ergehen.

10. Die Klägerin beanstandet in der Berufung ebenfalls die Erwägung der Vorin- stanz, mit Bezug auf die Untersuchung der Vorwürfe sei der Beklagten nichts vor- zuwerfen, und hält an ihren gegenteiligen, ausführlichen Vorbringen im Wesentli- chen fest. So habe die Vorinstanz die unzutreffende und bestrittene Darstellung der Beklagten übernommen, dass die Klägerin offenbar selbst nicht gewollt habe, dass C._____ über die Vorwürfe informiert werde, und unterstelle, C._____ habe aus diesem Grund erst im September 2021 befragt werden können. Die Klägerin habe demgegenüber behauptet, dass ihr im April 2021 von I._____ und J._____ erklärt worden sei, die Untersuchung werde drei bis vier Wochen dauern. Damit sei die Klägerin einverstanden gewesen. Sie habe explizit der Darstellung der Be- klagten widersprochen, sie sei einverstanden gewesen, dass C._____ erst sechs Monate nach Erstattung ihrer Meldung mit den Vorwürfen konfrontiert werde, und habe ausgeführt, dass sie sich wegen der Untätigkeit und Intransparenz immer mehr Sorgen gemacht habe, C._____ könne offiziell oder inoffiziell von den Vor- würfen erfahren haben, was sie sehr belastet habe (Urk. 100 Rz. 61; Urk. 62 Rz. 178 f., 242 f., 248). Die Vorinstanz halte in E. I.3 und V.3.6. ferner aktenwidrig fest, dass C._____ nach der Konfrontation mit den Vorwürfen krankgeschrieben gewesen sei, wodurch das Zusammentreffen der Klägerin mit ihm ausgeschlos- sen gewesen sei. Die Klägerin habe ausgeführt und belegt, dass C._____ an- fangs Oktober 2021 auf die Redaktion zurückgekehrt sei und es immer wieder zu virtuellen und physischen Begegnungen gekommen sei, was die Beklagte nur teil- weise bestritten habe. Diese Begegnungen hätten die Klägerin sehr belastet. Fälschlicherweise halte die Vorinstanz weiter fest, die Klägerin habe nicht sub- stantiiert, was für zusätzliche Schutzmassnahmen die Klägerin hätte ergreifen müssen. Die Klägerin habe beanstandet, dass sie dadurch hätte geschützt wer- den sollen, dass die Untersuchung rasch durchgeführt und abgeschlossen werde, nämlich innert drei bis vier Wochen. Wenn die Beklagte die Abklärung über 14 Monate verschleppt habe, dann habe sie es allein dadurch unterlassen, die Klä-

- 30 - gerin angemessen zu schützen. Wie die Beklagte sicherstelle, dass C._____ nicht mit der Klägerin zusammentreffe, sei ihr als Arbeitgeberin überlassen gewesen. Die Klägerin habe dazu ausgeführt, die Beklagte habe C._____ nicht einmal räumlich von der Klägerin getrennt. Zudem habe sie ausgeführt, das Rapportieren der Klägerin an den stellvertretenden Chefredaktor T._____ anstelle von C._____ sei angesichts des kleinen Redaktionsteams keine geeignete Schutzmassnahme vor Begegnungen mit C._____ gewesen, dies umso mehr, als der Klägerin diese untaugliche Massnahme erst am 10. November 2021 kommuniziert worden sei. Weiter habe die Klägerin beanstandet, dass die Beklagte C._____ keine Schwei- gepflicht auferlegt habe, so dass er intern Unterstützer habe anwerben können (vgl. Urk. 100 Rz. 60 ff.; Urk. 62 Rz. 7; Urk. 87 Rz. 38 lit. b; Urk. 72 Rz. 46, 48).

11. Die Vorinstanz fasste die Ereignisse nach dem Frauenbrief vom 5. März 2021 (Urk. 5/21) und der Meldung der Klägerin vom 9. April 2021 (Urk. 5/13; Urk. 5/27) zutreffend wie folgt zusammen (Urk. 101 E. I.3.): "Am 20. Mai 2021 hielt die Beklagte unter Leitung von I._____ ein virtuelles Meeting mit den Unterzeichnerinnen des Frauenbriefs ab. Dabei kündigte die Beklagte die Durchführung einer Untersuchung an (act. 1 Rz. 73). Mit der Untersuchung wurde U._____ von V._____ beauf- tragt. Der Schlussbericht von V._____ lag der Beklagten am 13. August 2021 vor (act. 12 Rz. 71). Am 8. September 2021 wurde C._____ von der Beklagten mit den Vorwürfen der Kläge- rin konfrontiert (act. 1 Rz. 81; act. 12 Rz. 65). Am 29. Oktober 2021 fand ein Gespräch zwi- schen F._____ (Chefredaktor B._____-Redaktion), J._____ (Mitarbeiterin HR) und der Kläge- rin statt. An diesem Gespräch wurde vereinbart, dass die Klägerin bis zum Abschluss der Un- tersuchung nicht mehr mit C._____, sondern ausschliesslich mit dessen Stellvertreter T._____ arbeiten solle (act. 1 Rz. 86; act. 12 Rz. 67). Am 15. Dezember 2021 fand ein weite- res Gespräch zwischen F._____, J._____ und der Klägerin statt, anlässlich dessen der Klä- gerin mitgeteilt wurde, dass eine weitere, externe Untersuchung durchgeführt würde, um die bisherigen Abklärungen gegen zu prüfen (act. 1 Rz. 87; act. 12 Rz. 76). Die Beklagte gab an- schliessend die Untersuchung zu den Vorwürfen der Klägerin an M._____ in Auftrag (act. 1 Rz. 88). Am 9. und am 16. Februar 2022 wurde die Klägerin im Rahmen der Untersuchung ausführlich befragt (act. 1 Rz. 89). Die Untersuchung M._____ wurde mit Bericht vom 12. Mai 2022 abgeschlossen (act. 12 Rz. 88). Am 12. Mai 2022 reichte die Klägerin ein Schlichtungs- gesuch beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und …, betreffend Persönlich- keitsverletzung, Verletzung des GlG und Verletzung der Fürsorgepflicht ein, woraufhin am

29. Juni 2022 eine Schlichtungsverhandlung stattfand. Einen Tag zuvor, am 28. Juni 2022,

- 31 - verkündete die Beklagte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit C._____ (act. 1 Rz. 97; act. 5/47). Mit Schreiben vom 27. September 2022 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhält- nis mit der Klägerin auf den 31. Dezember 2022 (act. 1 Rz. 102; act. 12 Rz. 244, 247; act. 18 Rz. 73 ff.)."

E. 3 Von Beginn des Arbeitsverhältnisses an arbeitete die Klägerin mit C._____ zu- sammen, der ein Jahr vor der Klägerin als Redaktor eingestellt worden war. Im Jahr 2007 wurde C._____ zum Chefredaktor befördert und war ab diesem Zeit- punkt Vorgesetzter der Klägerin.

E. 4 Nachdem im März 2021 eine Gruppe von Frauen, darunter die Klägerin, in ei- nem sogenannten "Frauenbrief" an die Geschäftsleitung und die Chefredaktionen der Beklagten die Situation der Frauen auf den B._____-Redaktionen scharf kriti- siert hatten, überreichte die Klägerin am 9. April 2021 I._____ (Co-Geschäftsfüh-

- 7 - rer der Beklagten) und J._____ (Mitarbeiterin HR) schriftlich festgehaltene Vor- würfe gegenüber ihrem Vorgesetzten C._____, die sich auf diverse Vorfälle zwi- schen ihr und C._____ im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit bezogen und mitun- ter auch sexistische Kommentare seitens C._____ betrafen (Urk. 5/13).

E. 5 Am 12. Mai 2022 reichte die Klägerin ein Schlichtungsgesuch beim Friedens- richteramt der Stadt Zürich, Kreise … + …, betreffend Persönlichkeitsverletzung, Verletzung des GlG und Verletzung der Fürsorgepflicht ein, woraufhin am 29. Juni 2022 eine Schlichtungsverhandlung stattfand. Einen Tag zuvor, am 28. Juni 2022, hatte die Beklagte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit C._____ verkün- det (Urk. 5/47). Die Klagebewilligung datiert vom 23. August 2022 (Urk. 3).

E. 5.1 Zum Beleg, dass der Fall in der Öffentlichkeit grosses Interesse ausgelöst habe und die Klägerin darin negativ als "machtgeile Intrigantin" und "Ammenmär- chen-" bzw. "Schwindeleien-"Erzählerin eingestuft werde, bringt die Klägerin ver- schiedene Medienberichte aus dem Jahr 2023 und die Klageschrift der Beklagten gegen sie und den K._____ vom tt.mm.2023 als unechte Noven vor (Urk. 100 Rz. 6, 43; Urk. 103/2-7). Die Klägerin macht in prozessualer Hinsicht geltend, erst der

- 15 - vorinstanzliche Entscheid habe zur Einreichung der betreffenden Berichte aus dem Jahr 2023 Anlass gegeben (act. 100 Rz. 6). Dem kann nicht gefolgt werden. Nicht erst das Urteil der Vorinstanz musste die Klägerin zur Darlegung der für die Begründung ihres Feststellungsinteresses notwendigen Tatsachen veranlassen, sondern bereits die Ausführungen der Beklagten vor Vorinstanz zu einem fehlen- den Feststellungsinteresse. Die Klägerin wäre gehalten gewesen, die ihr bekann- ten Tatsachen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzutragen. Im Berufungs- verfahren ist es der Klägerin verwehrt, sich zum Feststellungsinteresse auf neue Tatsachen und Beweismittel (unechte Noven) zu berufen, die ihr bereits vor dem erstinstanzlichen Urteil vorlagen bzw. ihr bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt hätten bekannt sein müssen. Die von der Klägerin zitierten Medienberichte aus dem Jahr 2023 (Urk. 103/3-7) sind daher aus prozessualen Gründen unbeacht- lich. Die Beklagte führt hinsichtlich der unechten Noven damit zu Recht an, dass die Klägerin diese hätte früher vorbringen können und müssen (act. 117 Rz. 10, 53).

E. 5.2 Die Klägerin äusserte sich im erstinstanzlichen Verfahren zu ihrem Feststel- lungsinteresse und der fortdauernden Störung zunächst in der Klageschrift und, nachdem die Beklagte ein solches bestritten hatte, in der Replik. Sie räumte dabei ein, dass ihr keine weiteren Persönlichkeitsverletzungen nach C._____s Entlas- sung mehr drohten. Allerdings wirkten sich die Persönlichkeitsverletzungen und Diskriminierungen weiterhin störend aus, insbesondere weil die Beklagte ab- streite, dass sich die von ihr gemeldeten Übergriffe tatsächlich zugetragen hätten oder das Ganze als "Disput" zwischen der Klägerin und C._____ herunterspiele, um von ihrer eigenen Verantwortung abzulenken. Das Fehlverhalten müsse des- halb gerichtlich festgestellt werden. Die Störung könne nicht anderweitig beseitigt werden (Urk. 1 Rz. 114). Die Beklagte hatte das Feststellungsinteresse bzw. Fort- bestehen eines Störungszustands bereits in der Klageantwort mit Hinweis auf das Ausscheiden von C._____ bestritten. Dass sich eine angebliche Persönlichkeits- verletzung fortsetzen würde, weil man sie bestreite, sei nicht zutreffend. Den Vor- wurf einer Persönlichkeitsverletzung zurückzuweisen sei nicht persönlichkeitsver- letzend, sondern das legitime Recht jeder Partei (act. 12 Rz. 236 f.). Darauf repli- zierte die Klägerin, ihr Feststellungsinteresse habe sich akzentuiert, weil die Be-

- 16 - klagte die Vorwürfe auch in den Medien abstreite (Urk. 62 Rz. 259). Die Beklagte bestritt das Rechtschutzinteresse der Klägerin an ihren Feststellungsbegehren ebenfalls in der Duplik. Soweit die Beklagte sich öffentlich gegen die Vorwürfe zur Wehr haben setzen müssen, was ohnehin keine Persönlichkeitsverletzung sei, habe sie lediglich auf die von der Klägerin und ohne Not aufgrund ihres K._____- Artikels ins Rollen gebrachte Berichterstattung reagiert (Urk. 67 Rz. 272, 382).

6. Die Klägerin räumte ein, dass ihr nach der Entlassung von C._____ keine wei- teren Persönlichkeitsverletzungen bei der Beklagten mehr drohten (Urk. 1 Rz. 114). Wenn sie in der Berufung demgegenüber neu ausführt, dass eine zukünftige Verletzung nicht auszuschliessen sei und Abhängigkeitsverhältnisse und Macht- missbrauch bei der Beklagten nach wie vor drohten, ist das eine unzulässige neue Behauptung. Die blosse Bestreitung der behaupteten Persönlichkeitsverlet- zungen durch die Beklagte stellt – darin ist dieser grundsätzlich zu folgen –, selbst wenn sie öffentlich erfolgt, für sich genommen keine Persönlichkeitsverletzung der Klägerin dar.

7. Die Beklagte argumentierte vor Vorinstanz gegen ein bestehendes Feststel- lungsinteresse mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage und berief sich dazu auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich, das sich mit einer Lohndifferenzleistungsklage und einem Feststellungsbegehren auf ebendieser Lohndiskriminierung befasst (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich PB.2006.00021 vom 8. November 2006, E. 2.1). Dieser Argumentation schloss sich die Vorinstanz an. Die Fallkonstellation hier ist freilich anders: Die Klägerin hat mit ihrem vierten Rechtsbegehren zwar eine Genugtuung für die geltend ge- machten Persönlichkeitsverletzungen verlangt. Anders als eine Lohndifferenz kann eine finanzielle Entschädigung Persönlichkeitsverletzungen jedoch nicht in gleicher Weise abgelten und beseitigen. Das Feststellungsbegehren selber hat bei Persönlichkeitsverletzungen eine Beseitigungsfunktion (vgl. BGE 127 III 481 E. 1). Das Feststellungsinteresse entfällt daher nicht aufgrund des Leistungsbe- gehrens der Klägerin.

8. Das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 5a um Aufhebung der Kündigung führt bei dessen Gutheissung dazu, dass die Parteien weiterhin eine Arbeitsbeziehung

- 17 - führen. Die Vorinstanz hat dieses Rechtsbegehren der Klägerin gutgeheissen und die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 27. September 2022 mit Dispositiv-Ziffer 1 ihres Urteils aufgehoben. Das ist Gegenstand des parallel ge- führten Berufungsverfahrens Geschäfts-Nr. LA240029. Bleibt es dabei, hat die Klägerin insofern ein aktuelles Feststellungsinteresse, als die Unsicherheit über die Wahrheit und Rechtmässigkeit der im Streit liegenden Persönlichkeitsverlet- zungen das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien belasten wird. Dass C._____ nicht mehr bei der Beklagten angestellt ist, ändert daran nichts, da die Klägerin und die übrigen Mitarbeiter der Beklagten die Vorwürfe nicht einfach vergessen. Eine vertrauensvolle Arbeitsbeziehung zwischen den Parteien ist ohne Klärung der Rechtmässigkeit der behaupteten Persönlichkeitsverletzungen nicht möglich, was einleuchten dürfte, sich sinngemäss aber auch aus der eigenen Argumenta- tion der Beklagten ergibt, wonach das Vertrauensverhältnis (unter anderem) durch die behauptete Widerlegung der Vorwürfe in der von M._____ AG geführten Untersuchung (nachfolgend Untersuchung M._____) zerstört worden sei (vgl. Urk. 5/51; Urk. 67 Rz. 133). Im Rahmen der Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin wird die Frage nach der Wahrheit und Widerrechtlichkeit der be- haupteten Persönlichkeitsverletzungen die Vertrauensbildung beeinflussen und sich unter anderem bei der Mitarbeiterbeurteilung der Klägerin erneut stellen.

9. Doch auch wenn es nicht zu einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses zwi- schen den Parteien kommt, stellt sich die Frage, ob angesichts der intensiven öf- fentlichen Diskussion nach dem K._____-Artikel der Klägerin (Urk. 20/1) von einer nach wie vor ungewissen Rechtslage und einem fortbestehenden Störungszu- stand ausgegangen werden muss:

E. 6 Mit Schreiben vom 27. September 2022 kündigte die Beklagte das Arbeitsver- hältnis mit der Klägerin unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten auf den 31. Dezember 2022 (Urk. 5/49). Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom

E. 7 Mit Eingabe vom 22. November 2022 (Datum Poststempel) erhob die Klägerin die vorliegende Klage (Urk. 1). Für den Verfahrensgang vor Vorinstanz kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 101 S. 6 ff.). Mit Beschluss und Urteil vom 11. November 2024 trat die Vorinstanz auf die klägerischen Rechtsbegehren Ziffer 1 bis 3 nicht ein, hiess die Klage insofern gut, als sie die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 27. September 2022 aufhob und wies die Klage im Übrigen ab (Urk. 101 S. 26 f.).

E. 8 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben beide Parteien rechtzeitig Berufung. Die Berufung der Klägerin wurde unter der rubrizierten Geschäfts-Nr. LA240031 angelegt, jene der Beklagten unter der Geschäfts-Nr. LA240029. Mit ihrer Beru- fung verlangt die Klägerin die Aufhebung von Beschluss, Dispositiv Ziff. 1 und Ur- teil, Dispositiv Ziff. 2 und 4, der Vorinstanz, die Gutheissung ihrer Feststellungsbe- gehren Ziff. 1-3 und ihres Leistungsbegehrens Ziff. 4 und eventualiter die Rück- weisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (vgl. Urk. 100 Rz. 4).

- 8 -

E. 9 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-50). Nach Rücksprache mit den Parteivertretern wurden die Parteien auf den 25. März 2025 zu einer In- struktionsverhandlung vorgeladen, die dabei geführten Vergleichsgespräche blie- ben jedoch ergebnislos (Urk. 106; Urk. 109; Prot. II S. 3 f.).

E. 9.1 Die Beklagte wirft der Klägerin vor, die öffentliche Diskussion mit ihrem K._____-Artikel selbst gesucht und so verursacht zu haben (vgl. Urk. 12 Rz. 12 ff.; Urk. 67 Rz. 160, 272 f.). Das ist teilweise richtig. Die Klägerin hat sich mit dem K._____-Artikel in der Öffentlichkeit Gehör als Diskriminierungs-, Belästigungs- und Mobbingopfer verschafft. Die Beklagte reagierte allerdings auf den K._____- Artikel der Klägerin, indem sie über die Bestreitung der Vorwürfe hinausging: Sie veröffentlichte die wesentlichen Schlussfolgerungen aus dem Untersuchungsbe-

- 18 - richt M._____. Demnach seien die Tatbestände von sexueller Belästigung, Mob- bing und Diskriminierung im Wesentlichen zu verneinen, obschon die Beklagte die verbleibenden Vorwürfe (Hakenkreuzredigaturen, herablassende, sexualisierte und fäkalisierte Sprache) als schwerwiegend anerkenne. Die Klägerin habe seit längerem gegen ihren Vorgesetzten agiert, sich im Team und zulasten von ande- ren Mitarbeitenden viel erlauben können und habe auch berechtigte Kritik nicht akzeptiert (Urk. 64/1). Laut einem nachfolgenden Artikel der N._____ vom tt.mm.2023 habe C._____ in einer Stellungnahme geschrieben, die Klägerin habe "nachgewiesene Lügen" über ihn verbreitet, um ihm und seiner Familie maximal zu schaden (Urk. 64/3). Damit stellt sich öffentlich die Frage, ob die Klägerin be- wusst unbegründete Vorwürfe erhoben haben könnte, um ihren Vorgesetzten los- zuwerden. Bereits diese Frage rückt die Klägerin in ein negatives Licht, sie er- scheint als potentielle Lügnerin und Intrigantin. Die Beklagte hebt in der Berufung erneut hervor, dass die mediale Resonanz auf den K._____-Artikel der Klägerin überwiegend zu ihren Lasten und zu Gunsten der Klägerin ausgefallen sei (vgl. Urk. 117 Rz. 58 ff.; Urk. 12 Rz. 13). Ob dem so ist, kann dahingestellt bleiben. Un- bestritten ist, dass die Medien die Sache intensiv erst ab dem von der Klägerin publizierten K._____-Artikel vom tt.mm.2023 aufnahmen. Während die Beklagte sich deshalb in einem "Shit-Storm" wähnte und die Klägerin als mutige Frau dar- gestellt sah (Urk. 12 Rz. 9 ff.), sieht sich in der darauf folgenden Berichterstattung umgekehrt die Klägerin in ein negatives Licht gerückt. Nur: Wer eher negativ und wer positiv dargestellt wird, dürfte sowohl von Zeit und Zeit, als auch von Medium zu Medium verschieden sein (vgl. dazu den von der Beklagten eingereichten … in Urk. 20/1). Dass sich mit und nach dem K._____-Artikel (auch) ein negatives öf- fentliches Bild über die Beklagte ergab, ändert nichts daran, dass der durch die behaupteten Persönlichkeitsverletzungen ausgelöste Störungszustand angesichts der öffentlich thematisierten Zweifel an der Wahrheit bzw. Begründetheit der klä- gerischen Darstellung fortbesteht. Man mag der Klägerin vorhalten, dass sie öf- fentliche Zweifel an ihrer Darstellung bereits mit ihrem K._____-Artikel, indem sie sich als Opfer von Machtmissbrauch innerhalb der beklagtischen Unternehmung positionierte, hätte voraussehen können. Das mediale Fragezeichen wurde gleichwohl unmittelbar durch die Stellungnahme der Beklagten angeheizt bzw. in-

- 19 - tensiviert. Dass die Klägerin den Störungszustand, dessen Beseitigung sie mit der Feststellungsklage verlangt, mit dem K._____-Artikel selber bewusst und gewollt herbeiführte und so widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich handelte, trifft inso- fern nicht zu, als sie die mediale Reaktion darauf in dieser Intensität weder vor- aussehen, noch verhindern konnte. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte bereits vor dem K._____-Artikel öffentlich zum Thema äusserte, zum einen in einem öf- fentlichen Artikel im H._____ vom tt.mm.2021 mit dem Titel "…" mit dem Hinweis auf die Beschreibung von sexistischen Erlebnissen im Frauenbrief und dem Ver- sprechen, die im Brief geschilderten Missstände würden intern untersucht, um den Verfehlungen auf den Grund zu gehen (vgl. Urk. 5/25) und andererseits am tt.mm.2022 zum Abgang von C._____, ohne die Vorwürfe und die Ergebnisse der internen Untersuchung zu erwähnen (Urk. 5/47; vgl. Urk. 119 Rz. 2). Das Inter- esse der Öffentlichkeit an den Einzelheiten von sexistischen Kommentaren auf den Redaktionen der Beklagten dürfte damit bereits vor dem K._____-Artikel durch die Äusserungen der Beklagten geweckt worden sein (vgl. bspw. Urk. 5/22). Es bleibt dabei: Für die Klägerin besteht ein Störungszustand, an dessen Beseiti- gung durch gerichtliche Feststellung der geltend gemachten Persönlichkeitsverlet- zungen sie ein schutzwürdiges Interesse hat, zumindest dann, wenn im Stadium der Prüfung der Prozessvoraussetzungen der von ihr behauptete Sachverhalt zu Grunde gelegt wird.

E. 9.2 Die Klägerin trägt in der Berufung für ihr Feststellungsinteresse echte Noven vor (act. 100 Rz. 44 f. mit Verweis auf act. 103/8-12). Damit begründet die Kläge- rin ihr Feststellungsinteresse neu mit einem erst nach dem angefochtenen Urteil (behauptetermassen) in den Medien entstandenen negativen Bild von ihr in dieser Sache. Diese Vorbringen sind zulässig, kann doch eine Prozessvoraussetzung auch erst im Laufe des Verfahrens eintreten. In der O._____ vom tt.mm.2024 wird über den erstinstanzlichen Prozessausgang berichtet und davon ausgehend die Risiken der Wiederstellung für die Arbeitgeberseite beleuchtet. Es wird darin fest- gehalten, dass Gericht habe nicht prüfen müssen, ob die Vorwürfe der Klägerin zutreffend seien (Urk. 103/8). Dasselbe ergibt sich aus dem "P._____" (Urk. 103/9) und dem Artikel auf Q._____.com. Dort steht fälschlicherweise, das Ge- richt habe das Begehren auf Feststellung von Rechtsverletzungen abgewiesen

- 20 - (Urk. 103/10). Die L._____ scheint sich in einem Artikel vom tt.mm.2024 daran zu stören, dass der Vorwurf einer "vermeintlichen Diskriminierung" Frauen vor der Kündigung schütze und unbesehen der Stichhaltigkeit des Vorwurfs zu "jahrlan- gen Verfahren und einem beträchtlichen finanziellen und moralischen Schaden" führen könne (Urk. 103/11). Die Medien nahmen das Urteil der Vorinstanz mithin in Teilen zum Anlass, die Begründetheit der klägerischen Vorwürfe in Frage zu stellen. In den Leserkommentaren geht es um "Metoo leute", Frauen im Allgemei- nen, Feminismus usw., aber auch um die Klägerin persönlich (Urk. 103/12). Es richtet sich gegen die Klägerin als Person, wenn in einem Kommentar gesagt wird "Ich denke, dass das Verhalten dieser Frau den Frauen schadet. Sie hat nicht die richtigen Methoden angewendet, um respektiert zu werden." (Urk. 100 Rz. 46). Daraus ergibt sich ein negatives Bild der Klägerin. Mithin begründen ebenfalls die vorgetragenen echten Noven ein Feststellungsinteresse der Klägerin.

10. Im Ergebnis ist das Feststellungsinteresse der Klägerin aus drei voneinander unabhängigen Gründen (Vertrauensbildung nach Wiedereinstellung, öffentliche Thematisierung der Vorwürfe seit dem K._____-Artikel, negatives Bild der Kläge- rin in den Medien seit dem angefochtenen Urteil) gegeben und die Berufung in dem Punkt begründet. Auf die Feststellungsbegehren Ziff. 1 bis 3 der Klägerin ist einzutreten. IV. Rückweisung hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 / Beweismittel

1. Hat das erstinstanzliche Gericht einen Nichteintretensentscheid gefällt, kann die Berufung meist nur auf die Aufhebung dieses Entscheids und die Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz gerichtet sein, wie es die Klägerin eventualiter verlangt (Urk. 100 Rz. 4). Rechtsbegehren in der Sache setzen in der Regel vor- aus, dass die Vorinstanz die Sache beurteilt und ein Sachurteil gefällt hat; solche Rechtsbegehren sind unzulässig, wenn es sich beim angefochtenen Entscheid um ein Prozessurteil handelt, in welchem das Gericht einen Nichteintretensent- scheid fällte, weil die Prozessvoraussetzungen aus seiner Sicht nicht erfüllt waren (vgl. BGer 4A_207/2019 vom 17. August 2020 E. 3.2. und E. 3.3., nicht veröffent- licht in BGE 146 III 413). So ist es hier. Eine Rückweisung ist überdies geboten,

- 21 - wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Auch das ist hier der Fall. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Berufungsin- stanz, den Sachverhalt anstelle der ersten Instanz zu erstellen (ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 35). Ebenfalls erscheint es vorliegend unter dem Ge- sichtspunkt des drohenden Instanzenverlusts angebracht, die Sache zur Durch- führung eines Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid hinsichtlich der Rechts- begehren Ziff. 1 und 2 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem von der Klägerin eventualiter erhobenen Antrag auf Rückweisung ist hinsichtlich der Rechtsbegeh- ren Ziff. 1 und 2 stattzugeben. Diese Feststellungsbegehren sind von der Vorin- stanz auch hinsichtlich des Sachverhalts zu beurteilen.

2. Mit Blick auf das anstehende Beweisverfahren und aufgrund der Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren drängen sich nachfolgend einige Bemerkun- gen zu den offerierten Beweismitteln auf.

E. 10 Am 2. April 2025 reichte die Beklagte eine Noveneingabe ein (Urk. 117), zu der die Klägerin nach entsprechender Verfügung vom 11. April 2025 (Urk. 113) mit Eingabe vom 8. Mai 2025 Stellung nahm (Urk. 116).

E. 11 Die Berufungsantwort datiert vom 8. Mai 2025 (Urk. 117). Sie wurde der Klä- gerin mit Verfügung vom 12. Mai 2025 unter Fristansetzung zur Ausübung ihres Replikrechts zugestellt (Urk. 118). Die Klägerin liess sich mit Eingabe vom 26. Mai 2025 rechtzeitig zur Berufungsantwort vernehmen (act. 119). Diese Stellung- nahme ging der Beklagten am 10. Juni 2025 zu (Urk. 120). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.

E. 12 Für interne Untersuchungen gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Gewisse Standards sind aber auszumachen: Eine objektive und ergebnisoffene Abklärung steht im Vordergrund. Stehen sexuelle Belästigung, Mobbing oder Diskriminierung als Vorwürfe im Raum, muss geklärt werden, was effektiv geschah – dabei müs- sen die Persönlichkeitsrechte aller Involvierten gewahrt werden. Es darf insbeson- dere keine Vorverurteilung geben. Ein Fehler wäre es von Seiten der Arbeitgebe- rin auch, die beschuldigte Person sofort zu konfrontieren, weil so Beweismittel vernichtet oder Absprachen getroffen werden könnten. Dass man Betroffene räumlich und virtuell trennt, wird ebenso gefordert. In den meisten Fällen hat das Unternehmen am Anfang allerdings bloss vage Hinweise. Experten empfehlen, in dieser Situation die vorhandenen Informationen in einer beschränkten Voruntersu- chung zu plausibilisieren (vgl. Fritsche, Interne Untersuchungen in der Schweiz, Ein Handbuch für Unternehmen mit besonderem Fokus auf Finanzinstitute, Zü- rich/St. Gallen 2021, S. 78 f.). Während der Dauer der internen Untersuchung werden in der Regel noch keine arbeitsrechtlichen Massnahmen ergriffen, um die Kooperation der Mitarbeiter nicht zu gefährden. Nur nötigenfalls erfolgt eine Freis- tellung der betroffenen Mitarbeiter für die Dauer der Untersuchung (vgl. Götz Staehelin, unternehmensinterne Untersuchungen, Zürich 2019, S. 21). Und nur im Extremfall kann es vor dem Abschluss der Untersuchung zu einer Verdachtskün- digung kommen (vgl. Fritsche, a.a.O., S. 200; Rosenthal et. al., Praxishandbuch für interne Untersuchungen und eDiscovery, Mai 2021, S. 32). Bei weniger schwerwiegenden Vorwürfen wie zum Beispiel bei sexuellen Belästigungen, Mob- bing und Diskriminierungshandlungen, erscheint eine Vertraulichkeitsanordnung gegenüber dem Beschuldigten (Schweigepflicht), sowie an die beschuldigende Person, Dritte nicht zu kontaktieren, richtig (vgl. Rosenthal et. al., a.a.O., S. 133).

E. 13 Die Klägerin behauptet methodische Mängel der internen Untersuchung der Beklagten (fehlende Dokumentenrecherche; Befragung ausschliesslich aktueller Mitarbeiter) und rügt, die Vorinstanz sei darauf nicht eingegangen (Urk. 100

- 32 - Rz. 70c). Was sie daraus für sich ableiten will, bleibt allerdings unklar. Das be- hauptete Motiv, sich mit der Untersuchung bloss "reinzuwaschen", könnte aus all- fälligen methodischen Mängeln nicht abgeleitet werden. Ebenfalls die von Seiten der Beklagten erbetenen Hinweise über Gründe für eine allfällig fehlende Bestäti- gung der Vorwürfe (vgl. Urk. 62 Rz. 62; Urk. 27/1 Rz. 704 ff.) indizieren kein sol- ches Motiv. Dass die Frage nach solchen Gründen die Untersuchung M._____ zu Lasten der Klägerin beeinflusst hat, ist nicht ersichtlich. Erstellt ist mit der von der Beklagten (Urk. 117 Rz. 144) angeführten Gesprächsnotiz vom 8. September 2021 (vgl. Urk. 20/3) entgegen der klägerischen Behauptung, die Beklagte habe C._____ keine Schweigepflicht auferlegt, dass die Beklagte dessen Äusserungs- rechte einschränkte.

E. 14 Richtigerweise hielt die Vorinstanz fest, dass die Klägerin eine Konfrontation von C._____ zunächst selber nicht gewollt habe. Die E-Mail der Klägerin vom

E. 16 C._____ war zwar nach der Konfrontation mit den Vorwürfen zunächst krank- geschrieben (vgl. Urk. 12 Rz. 66 ff.; Urk. 1 Rz. 86), jedoch nicht dauerhaft: Die Klägerin vermochte sich nach dem genannten Zeitpunkt an eine physische Sit- zung am 10. November 2021 zu erinnern. Zudem habe sie an wöchentlichen vir- tuellen Sitzungen mit C._____ teilnehmen müssen (Urk. 100 Rz. 64; Urk. 1 Rz. 80). Die Beklagte bestritt die physische Sitzung nicht, machte hingegen gel- tend, ein Fernhalten von C._____ vom Arbeitsort wäre angesichts der geringen Schwere und des lang zurückliegenden zeitlichen Bezugs der Vorwürfe unverhält- nismässig gewesen (Urk. 67 Rz. 322 f.). Eine Verdachtskündigung oder nur schon Freistellung von C._____ von der Sitzungsleitung vor Abschluss der internen Un- tersuchung hätte eine unzulässige Vorverurteilung bedeutet und wäre angesichts der ausschliesslich verbale Entgleisungen betreffenden Vorwürfe in der Tat unver- hältnismässig gewesen. Die Mitarbeiter arbeiteten während der Covid-19-Pande- mie weitgehend im Home Office (vgl. Urk. 90 Rz. 9; Prot. I S. 23). Der letzte gel- tend gemachte Übergriff lag im April 2021 mehr als ein Jahr zurück. Seit jener Meldung scheint es keine Vorfälle mehr gegeben zu haben. Die Anordnung der Beklagten vom 29. Oktober 2021, die Klägerin dem damaligen stellvertretenden Chef-Redaktor T._____ (Urk. 5/47) zu unterstellen, erscheint als geeignet, um sie während der internen Untersuchung davor zu bewahren, Weisungen von C._____ entgegennehmen und mit ihm direkt kommunizieren zu müssen. Wenn die Kläge- rin in der blossen Begegnung mit C._____ am Arbeitsplatz und an Sitzungen eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung bzw. eine Verletzung der Fürsorge- pflicht der Beklagten durch Unterlassen erblicken will, kann ihr nicht gefolgt wer- den. Dies umso weniger, als die Klägerin nach dem letzten von ihr angeführten Vorfall im Jahr 2019 (vgl. Urk. 1 Rz. 48) über ein Jahr mit ihrer Meldung bis April 2021 zugewartet und damit noch über ein Jahr mit C._____ weiter zusammen ge- arbeitet hatte. Im Ergebnis hat die Beklagte im Rahmen der internen Untersu-

- 35 - chung weder ihre Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin noch die Persönlichkeit der Klägerin (widerrechtlich) verletzt. Rechtsbegehren Ziff. 3 ist damit abzuwei- sen.

E. 17 Die mit Rechtsbegehren Ziff. 4 geltend gemachte Entschädigung bzw. Genug- tuung wird die Vorinstanz ausschliesslich nach Massgabe des Beweisergebnisses hinsichtlich der Vorwürfe gegenüber C._____ zu bemessen haben. VI. Ergebnis / Kosten / Entschädigung

1. Das Verfahren ist in wesentlichen Teilen nicht spruchreif. Es bedarf eines Be- weisverfahrens zu den von der Klägerin geltend gemachten Persönlichkeitsverlet- zungen, Diskriminierungen und sexuellen Belästigungen (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2). Dazu und zum Entscheid über die geltend gemachte Entschädigung/Ge- nugtuung (Rechtsbegehren Ziff. 4) ist das Verfahren in teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beru- fung der Klägerin abzuweisen und ihr Rechtsbegehren Ziff. 3 ist abzuweisen.

2. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. a ZPO).

3. Der Entscheid über eine Parteientschädigung ist vom definitiven Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens abhängig und mithin dem neuen Entscheid der Vor- instanz in der Sache zu überlassen (vgl. Art. 104 Abs. 4 ZPO). Dannzumal ist auch über eine Parteientschädigung für das vorliegende Berufungsverfahren zu befinden. Es wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Beschluss des Arbeitsge- richts Zürich, 3. Abteilung, vom 11. November 2024 aufgehoben.

2. Hinsichtlich der Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 der Klägerin wird das Verfah- ren zur Ergänzung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

- 36 -

3. Dispositiv Ziff. 2 und 4 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 11. November 2024 werden aufgehoben und das Verfahren hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 4 der Klägerin zur Ergänzung und zu neuem Ent- scheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Schriftliche Mitteilung, Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen so- wie Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, und das Rechtsbegehren Ziff. 3 der Klägerin wird abgewiesen.

2. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Die Regelung der Parteientschädigung einschliesslich derjenigen für das vorliegende Berufungsverfahren wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist hinsichtlich des Beschlusses ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und im Übrigen ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit (Gleichstellungsgesetz). Der Streitwert von Rechtsbegehren Ziff. 4 beträgt Fr. 10'000.–; die übrigen Rechtsbegehren sind nicht vermögensrechtlicher Natur. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 37 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Achermann versandt am: ip

Dispositiv
  1. Auf die klägerischen Rechtsbegehren Ziffer 1-3 wird nicht eingetreten. - 4 -
  2. Schriftliche Mitteilung, Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen so- wie Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. […]
  4. Im Übrigen wird die Klage, soweit darauf eingetreten wurde, abgewiesen.
  5. Es werden keine Kosten erhoben.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. [Mitteilungen]
  8. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: der Klägerin (Urk. 100 S. 2 f.): "1. Es sei der Beschluss, Dispositiv Ziff. 1 und das Urteil, Dispositiv Ziff. 2 und 4, des Arbeitsgerichts Zürich vom 11. November 2024 (Geschäfts-Nr. AN 220047-L) aufzuheben.
  9. Es sei festzustellen, dass die Beklagte die Persönlichkeit der Klä- gerin widerrechtlich verletzt, ihre Fürsorgepflicht verletzt und die Klägerin im Sinne des GlG diskriminiert hat, indem C._____, da- maliger Chefredaktor von D._____, die Klägerin seit dem Jahr 2007 (eventualiter seit Mai 2014, subeventualiter seit Januar 2015) sys- tematisch sexuell belästigt, diskriminiert und gemobbt hat, insbe- sondere durch seine Äusserungen über das Geschlecht und die Nationalität der Klägerin.
  10. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte die Persönlichkeit der Klägerin widerrechtlich verletzt, ihre Fürsorgepflicht verletzt und die Klägerin im Sinne des GlG diskriminiert hat, indem C._____ die Klägerin seit dem Jahr 2007 sexuell belästigt, diskriminiert und gemobbt hat, mit a. der Bezeichnung als "Pfarrersmätresse" (gegenüber der Klä- gerin) und der Bemerkung (gegenüber der Klägerin und Drit- - 5 - ten), der Pfarrer des E._____ schwärme für die journalisti- schen Leistungen der Klägerin nur deshalb, weil sie mit ihm Sex gehabt hätte; b. der Bezeichnung als "Ungefickte" (gegenüber einer Dritten); c. der Behauptung, die Klägerin habe künstliche Befruchtung in Anspruch nehmen müssen (gegenüber der Klägerin und Drit- ten); d. der Bemerkung, dass ihr Mann "einen kleinen Schwanz habe" (gegenüber der Klägerin und Dritten); e. der Behauptung, die Klägerin habe zu Beginn ihrer Redakti- onszeit häufig die Männer gewechselt (gegenüber der Kläge- rin und Dritten); f. der Bemerkung "Ich will deine Liebe nicht. Wenn ich Liebe will, geh ich zu einer Nutte" (gegenüber der Klägerin); g. mehrfachen, ungefragten Berichten aus seinem Sexualleben (gegenüber der Klägerin und Dritten); h. dem Anbringen von Hakenkreuzen auf journalistischen Tex- ten der Klägerin, und der Bezeichnung von Ausdrücken, die die Klägerin gewählt hatte, als "faschistisch" oder "zu deutsch"; i. der Bemerkung "Ihr Deutschen hättet die doch eh alle gleich vergast" (gegenüber der Klägerin); j. dem Versetzen des Arbeitsplatzes der Klägerin auf den Gang; k. der Aussage, dass die Klägerin immer nur "totalen Bullshit" rede (gegenüber einem Dritten); l. der Bemerkung "Du wärst die Erste, der ich kündigen würde" sowie dem Verweis, dass sie sich auf die "Kündigung gefasst machen könne", wenn sie das Thema der Lohnungleichheit zwischen männlichen und weiblichen Mitarbeitenden bei sei- nem Vorgesetzten F._____ deponiere (gegenüber der Kläge- rin in Jahresendgesprächen); und m. der Bemerkung: "obwohl du eine Frau bist, hast du brilliert" (gegenüber der Klägerin);
  11. Es sei festzustellen, dass die Beklagte die Persönlichkeit der Klä- gerin widerrechtlich verletzt und ihre Fürsorgepflicht verletzt hat, indem sie es unterlassen hat, seit der detaillierten Meldung der Vor- fälle durch die Klägerin anfangs April 2021 angemessene Mass- nahmen zum Schutz der Persönlichkeit der Klägerin zu ergreifen, insbesondere die Vorfälle rasch abzuklären und die Klägerin in der Zwischenzeit vor weiteren Kontakten mit C._____ zu bewahren.
  12. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 10'000 zu bezahlen. - 6 -
  13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.), auch für das erstinstanzliche Verfahren, zulasten der Beklagten und Beru- fungsbeklagten." der Beklagten (Urk. 117 S. 3): "1. Die Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzuwei- sen.
  14. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin." Erwägungen: I. Sachverhaltsüberblick / Verfahrensgang / Prozessuales
  15. Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) ist Journalistin und …[Beruf]. Die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) ist eine ju- ristische Person mit Sitz in Zürich und Teil des börsenkotierten Medienunterneh- mens G._____. Sie gibt den H._____ und zahlreiche weitere Bezahlmedien her- aus, unter anderem "D._____".
  16. Die Klägerin war seit dem 1. Februar 2002 als Redaktorin bei der Beklagten für "D._____" des H._____ angestellt, zu Beginn mit einem Pensum von 80%; seit dem Jahr 2007 mit einem Pensum von 60%. Zuletzt verdiente sie monatlich Fr. 6'585.80 brutto bzw. Fr. 5'622.15 netto.
  17. Von Beginn des Arbeitsverhältnisses an arbeitete die Klägerin mit C._____ zu- sammen, der ein Jahr vor der Klägerin als Redaktor eingestellt worden war. Im Jahr 2007 wurde C._____ zum Chefredaktor befördert und war ab diesem Zeit- punkt Vorgesetzter der Klägerin.
  18. Nachdem im März 2021 eine Gruppe von Frauen, darunter die Klägerin, in ei- nem sogenannten "Frauenbrief" an die Geschäftsleitung und die Chefredaktionen der Beklagten die Situation der Frauen auf den B._____-Redaktionen scharf kriti- siert hatten, überreichte die Klägerin am 9. April 2021 I._____ (Co-Geschäftsfüh- - 7 - rer der Beklagten) und J._____ (Mitarbeiterin HR) schriftlich festgehaltene Vor- würfe gegenüber ihrem Vorgesetzten C._____, die sich auf diverse Vorfälle zwi- schen ihr und C._____ im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit bezogen und mitun- ter auch sexistische Kommentare seitens C._____ betrafen (Urk. 5/13).
  19. Am 12. Mai 2022 reichte die Klägerin ein Schlichtungsgesuch beim Friedens- richteramt der Stadt Zürich, Kreise … + …, betreffend Persönlichkeitsverletzung, Verletzung des GlG und Verletzung der Fürsorgepflicht ein, woraufhin am 29. Juni 2022 eine Schlichtungsverhandlung stattfand. Einen Tag zuvor, am 28. Juni 2022, hatte die Beklagte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit C._____ verkün- det (Urk. 5/47). Die Klagebewilligung datiert vom 23. August 2022 (Urk. 3).
  20. Mit Schreiben vom 27. September 2022 kündigte die Beklagte das Arbeitsver- hältnis mit der Klägerin unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten auf den 31. Dezember 2022 (Urk. 5/49). Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom
  21. Oktober 2022 um schriftliche Begründung der Kündigung ersucht und dagegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 5/50), begründete die Beklagte die Kündigung am
  22. Oktober 2022 schriftlich (Urk. 5/51).
  23. Mit Eingabe vom 22. November 2022 (Datum Poststempel) erhob die Klägerin die vorliegende Klage (Urk. 1). Für den Verfahrensgang vor Vorinstanz kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 101 S. 6 ff.). Mit Beschluss und Urteil vom 11. November 2024 trat die Vorinstanz auf die klägerischen Rechtsbegehren Ziffer 1 bis 3 nicht ein, hiess die Klage insofern gut, als sie die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 27. September 2022 aufhob und wies die Klage im Übrigen ab (Urk. 101 S. 26 f.).
  24. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben beide Parteien rechtzeitig Berufung. Die Berufung der Klägerin wurde unter der rubrizierten Geschäfts-Nr. LA240031 angelegt, jene der Beklagten unter der Geschäfts-Nr. LA240029. Mit ihrer Beru- fung verlangt die Klägerin die Aufhebung von Beschluss, Dispositiv Ziff. 1 und Ur- teil, Dispositiv Ziff. 2 und 4, der Vorinstanz, die Gutheissung ihrer Feststellungsbe- gehren Ziff. 1-3 und ihres Leistungsbegehrens Ziff. 4 und eventualiter die Rück- weisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (vgl. Urk. 100 Rz. 4). - 8 -
  25. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-50). Nach Rücksprache mit den Parteivertretern wurden die Parteien auf den 25. März 2025 zu einer In- struktionsverhandlung vorgeladen, die dabei geführten Vergleichsgespräche blie- ben jedoch ergebnislos (Urk. 106; Urk. 109; Prot. II S. 3 f.).
  26. Am 2. April 2025 reichte die Beklagte eine Noveneingabe ein (Urk. 117), zu der die Klägerin nach entsprechender Verfügung vom 11. April 2025 (Urk. 113) mit Eingabe vom 8. Mai 2025 Stellung nahm (Urk. 116).
  27. Die Berufungsantwort datiert vom 8. Mai 2025 (Urk. 117). Sie wurde der Klä- gerin mit Verfügung vom 12. Mai 2025 unter Fristansetzung zur Ausübung ihres Replikrechts zugestellt (Urk. 118). Die Klägerin liess sich mit Eingabe vom 26. Mai 2025 rechtzeitig zur Berufungsantwort vernehmen (act. 119). Diese Stellung- nahme ging der Beklagten am 10. Juni 2025 zu (Urk. 120). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.
  28. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung muss – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Art. 311 ZPO; vgl. ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Es ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll. Dazu sind in der Berufungsschrift die zur Begründung der Berufungsanträge wesentlichen Argumente vorzutragen. Dies setzt voraus, dass – unter Vorbehalt des Novenrechts – mittels klarer Ver- weisungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz aufgezeigt wird, wo die massge- benden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wur- den, und die Aktenstücke bezeichnet werden, auf denen die Kritik beruht(vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2; BGer 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016 E. 11.3.1; BGer 4A_263/2015 vom 29. Septem- ber 2015 E. 5.2.2). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorg- falt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf (unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraus- - 9 - setzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016 E. 2.1, je m.H.). Werden Tatsachenbehaup- tungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hin- weis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorin- stanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. In diesem Rahmen ist nachstehend auf die Rügen der Klägerin und die Parteivorbringen einzugehen. Die Klägerin trägt mit der Berufung neben echten (Urk. 100 Rz. 7, 40 lit. d, 44; Urk. 103/2 und 103/8-12) auch unechte Noven vor (Urk. 100 Rz. 6, 43; Urk. 103/3-7). Die Zulässigkeit der unechten Noven wird im Rahmen des Feststel- lungsinteresses (vgl. nachstehende E. III.5.1.) geprüft. II. Rechtsbegehren Ziff. 1 / Bestimmtheit
  29. Die Vorinstanz befand, das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klägerin genüge den Bestimmtheitsanforderungen an ein Rechtsbegehren nicht, da es zu weit gefasst sei und eine hinreichende Bestimmtheit sich auch nicht aus den Ausführungen der Klägerin zum entsprechenden Feststellungsbegehren ergebe, da sich die Klä- gerin diesbezüglich mit einem Verweis auf eine unbestimmte Anzahl Randziffern begnüge. Rechtsbegehren Ziff. 2 genüge (knapp) den Bestimmtheitsanforderun- gen, da aus der Begründung der angeführten Vorfälle teils klarere, teils vagere Jahresangaben hervorgingen (Urk. 101 E. IV.1.2 und 1.3.).
  30. Die Klägerin rügt dies in der Berufung als rechtlich falsch. Sie habe dargelegt, dass das behauptete systematische, über Jahre dauernde Fehlverhalten nicht an einzelnen Verfehlungen festgemacht werden müsse; die einzelnen Vorfälle könn- ten (auch) gesamthaft – als "Bündel von Indizien" – betrachtet werden, aus dem der allgemeine Schluss gezogen werden müsse. Dieser materiell-rechtlichen Überlegung habe das Prozessrecht auch in Bezug auf die Bestimmtheit von Rechtsbegehren zu dienen (Urk. 100 Rz. 11 ff.).
  31. Die Beklagte weist dagegen darauf hin, ein Feststellungsbegehren müsse so bestimmt sein, dass daraus hervorgehe, aus welchem Recht oder Rechtsverhält- nis sich der Anspruch ableite. Die Klägerin habe zwar einzelne Beispiele ange- führt, an keiner Stelle jedoch das Rechtsverhältnis bzw. zumindest zeitlich einen - 10 - genauen Lebenssachverhalt behauptet. Der Hinweis "seit 2007" genüge den Be- stimmtheitsanforderungen nicht (Urk. 117 Rz. 12 ff.).
  32. Die Vorinstanz hat an sich korrekt darauf hingewiesen, dass unbestimmte Rechtsbegehren nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des überspitzten Formalismus im Lichte der Klagebegründung auszulegen und al- lenfalls umzuformulieren bzw. zu präzisieren sind (vgl. Urk. 101 E. IV.1.1; BGer 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.2; ; BGE 137 III 617 E. 6.2, S. 622; SK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 58, N 10; SK ZPO-Leuenberger, Art. 221 N 38).
  33. Mit ihrem ersten Feststellungsbegehren verlangt die Klägerin die Feststellung einer Diskriminierung und Persönlichkeitsverletzung, indem C._____ sie seit dem Jahr 2007 systematisch sexuell belästigt, diskriminiert und gemobbt habe, insbe- sondere durch seine Äusserungen über ihr Geschlecht und ihre Nationalität. Tat- sächlich erscheint das erste Rechtsbegehren im Lichte ihrer ausführlichen Klage- begründung insofern als genügend bestimmt, als sich die Klägerin mit diesem Rechtsbegehren auf die beiden Merkmale des Geschlechts und der Nationalität stützt, die in ihren Rechtsschriften anhand einzelner Vorfälle näher erläutert wer- den, als einzelne Indizien für ihren Schluss der systematischen Diskriminierung (vgl. Urk. 1 Rz. 113; act. 62 Rz. 130). Entsprechend hat die Vorinstanz auch Rechtsbegehren Ziff. 2 zu Recht als genügend bestimmt erachtet, zumal die ein- zelnen behaupteten Vorfälle in den Rechtsschriften der Klägerin detailliert be- schrieben und in zeitlicher Hinsicht näher bestimmt, mithin substantiiert werden (vgl. Urk. 1 Rz. 31 ff.; Urk. 62 Rz. 83 ff.). Die genügende Bestimmtheit gilt ent- sprechend für Rechtsbegehren Ziff. 1. Die darin enthaltenen Angaben "seit 2007" und "eventualiter seit Mai 2014, subeventualiter seit Januar 2015" erscheinen vor dem Hintergrund der einzelnen Vorfälle der Klageschrift und Replik als genügend bestimmt. Entgegen der Auffassung der Beklagten geht aus den Feststellungsbe- gehren der Klägerin Ziff. 1 bis 2 hervor, aus welchen Rechtsverhältnissen sie ihre Feststellungsansprüche ableitet, nämlich aus den in der Klageschrift und der Re- plik beschriebenen Äusserungen und Verhaltensweisen von C._____ im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin. - 11 -
  34. Rechtsbegehren Ziff. 1 ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 101 E. IV.1.2.) nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des über- spitzten Formalismus als genügend bestimmt anzusehen. III. Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 / Feststellungsinteresse
  35. Die klagende Partei kann dem Gericht beantragen, die Widerrechtlichkeit einer Verletzung ihrer Persönlichkeit (Art. 28 Abs. 2 ZGB) bzw. eine Diskriminierung festzustellen, wenn diese sich weiterhin störend auswirkt (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Art. 5 Abs. 1 lit. c GlG). Besteht ein durch eine Verletzung in den persönli- chen Verhältnissen hervorgerufener Störungszustand, nimmt das Begehren um Feststellung einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung eine dem Verletzten dienende Beseitigungsfunktion wahr. In Fällen von Persönlichkeitsverletzungen durch Äusserungen in der Presse oder anderen Massenmedien ist der Störungs- zustand im Fortbestand der verletzenden Äusserung auf einem Äusserungsträger zu erblicken, der geeignet ist, die Verletzung fortwährend kundzutun und hier- durch Persönlichkeitsgüter des Verletzten unablässig oder erneut zu beeinträchti- gen. Die Feststellungsklage setzt somit voraus, dass der Kläger ein schutzwürdi- ges Interesse an der Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustandes gel- tend machen kann. Dieses Rechtsschutzinteresse mag entfallen, wenn sich die Verhältnisse derart geändert haben, dass die persönlichkeitsverletzende Äusse- rung jede Aktualität eingebüsst oder eine beim Durchschnittsleser hervorgerufene Vorstellung jede Bedeutung verloren hat, weshalb auszuschliessen ist, die Äusse- rung werde von Neuem öffentlich verbreitet werden. Die gleichen Grundsätze gel- ten sinngemäss für Fälle selbst einmaliger Persönlichkeitsverletzungen unter vier Augen oder in einem beschränkten Kreis von Personen. Die in der Vergangenheit geschehene (abgeschlossene) Verletzungshandlung kann eine Ungewissheit über ihre Rechtmässigkeit hervorrufen und dadurch das Verhältnis zwischen den Beteiligten belasten. An der Beseitigung dieser ungewissen Rechtslage durch ge- richtliche Feststellung der Widerrechtlichkeit besteht dann ein schutzwürdiges In- teresse, wenn die betroffene Person zwar nicht unmittelbar befürchten muss, aber doch davon ausgehen darf, dass sich dieselbe Frage nach der Rechtmässigkeit einer zurückliegenden Persönlichkeitsverletzung in Zukunft erneut oder in ähnli- - 12 - cher Weise stellen wird (vgl. BGer 5A_546/2019 vom 1. Februar 2020 E. 2.4; BGer 5A_286/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2; BGer 5A_365/2017 vom 13. April 2018 E. 4; BGE 127 III 481 E. 1c/aa und bb, S. 484 f.; BGE 101 II 177 E. 4c; BSK ZGB I-Meili, Art. 28a N 8). Bei objektiv schweren Eingriffen in die Persönlichkeit kann das Gericht auf diesen Nachweis verzichten, weil eine hinreichend schwere Persönlichkeitsverletzung nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Sinne einer Vermutung geeignet ist, eine fortwährende Störungswirkung zu begründen (vgl. BGE 122 III 449 E. 2b, S. 453 f.; BGE 123 III 385 E. 4a, S. 387 f.).
  36. Grundsätzlich müssen die Prozessvoraussetzungen erst im Urteilszeitpunkt vorliegen. Das gilt insbesondere für das Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Ein zu Beginn des Verfahrens allenfalls fehlendes oder unklares Rechtsschutzinteresse kann nachträglich hinzutreten oder geklärt werden (vgl. BGE 140 III 159 E. 4.2.4, S. 165). Dies ist insbesondere in denjenigen Fällen massgebend, in denen das Rechtsschutzinteresse kontrovers diskutiert wird und die klagende Partei ihre Interessenlage während dem Prozess näher ausführen oder begründen muss; demgegenüber kann auch während des Verfahrens auf Nichteintreten beschlossen werden, wenn das schutzwürdige Interesse nach Rechtshängigkeit der Klage entfällt (vgl. BSK ZPO-Gehri, Art. 60 N 7 ff.). Die für die Prüfung der Prozessvoraussetzungen anwendbare, eingeschränkte oder "par- tielle" Untersuchungsmaxime zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich für beide Prozessparteien nicht gleichmässig, sondern asymmetrisch auswirkt, indem für die Klägerseite weiter die gewöhnliche Verhandlungsmaxime (beziehungsweise das gewöhnliche Verfahrensrecht einschliesslich des darin vorgesehenen Noven- rechts) gilt, während der Beklagtenseite die Bestreitungslast abgenommen wird (vgl. BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4).
  37. Die Vorinstanz sprach der Klägerin das Feststellungsinteresse an den Rechts- begehren Ziff. 1 bis 3 aus zwei Gründen ab. Einerseits hielt sie fest, die Klägerin vermöge insgesamt nicht darzulegen, inwiefern sich die fraglichen Verletzungen weiterhin störend auswirkten. Andererseits fehle es diesen Rechtsbegehren auch mit Blick auf die Subsidiarität der Feststellungsklage im Verhältnis zur Leistungs- klage am erforderlichen Feststellungsinteresse, habe die Klägerin doch in ihrem - 13 - Rechtsbegehren Ziff. 4 für die fraglichen Vorfälle und die behaupteten Verfehlun- gen der Beklagten betreffend die Ergreifung von Schutzmassnahmen ja ebenfalls eine Genugtuung bzw. Entschädigung gefordert, womit sie verdeutliche, dass eine Leistungsklage vorliegend möglich sei (Urk. 101 E. IV.2.2.).
  38. Die Klägerin rügt diese Rechtsauffassung der Vorinstanz als ebenfalls falsch. Die Vorinstanz verkenne laut der Klägerin die Besonderheiten der Feststellungs- klage bei Persönlichkeitsverletzungen. Bei Feststellungsklagen aufgrund von Per- sönlichkeitsverletzungen gelte nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung gerade nicht, dass ein Feststellungsinteresse entfalle, weil ein Anspruch auf Entschädi- gung oder Genugtuung erhoben werden könne. Gleiches gelte für die Klage auf Feststellung von Diskriminierung wie Mobbing und sexuelle Belästigung gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. c GlG. Das fehlende Subsidiaritätserfordernis liege darin be- gründet, dass es bei der persönlichkeitsrechtlichen Feststellungsklage um eine Beseitigungsklage (Beseitigung des fortdauernden Zustands) im Kleid der Fest- stellungsklage gehe (Urk. 100 Rz. 18 ff.). Bei ihrem Feststellungsinteresse auf- grund fortdauernder Störung gehe es darum, dass die Beklagte als Arbeitgeberin der Klägerin Arbeitskolleginnen und -kollegen, Bekannte und Freunde sowie die Öffentlichkeit einen nachteiligen Eindruck von ihr hätten, weil nicht geklärt sei, ob die Klägerin zu Recht Vorwürfe gegen C._____ wegen dessen Fehlverhaltens so- wie gegen die Arbeitgeberin aufgrund der Verletzung ihrer Fürsorgepflicht erho- ben habe. Die Klägerin müsse nicht hinnehmen, dass aufgrund der Ungewissheit über die Richtigkeit der Vorwürfe ein nachteiliges Bild von ihr bestehe (Urk. 100 Rz. 39). Zudem würde eine das Verhältnis der Parteien belastende Ungewissheit verbleiben, und es könne aufgrund der Umstände nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Persönlichkeitsverletzungen, auch durch weitere Fürsorgepflichtver- letzungen der Arbeitgeberin, in Zukunft wiederholten. Vorliegend bestehe ein In- teresse an einer Feststellung aufgrund der nachteiligen Wahrnehmung der Kläge- rin durch andere, aber auch weil das Verhältnis der Beteiligten wegen der Unge- wissheit über die (Un-)Rechtmässigkeit der Verletzung nach wie vor belastet und eine zukünftige Verletzung nicht auszuschliessen sei. Abhängigkeitsverhältnisse und Machtmissbrauch drohten bei der Beklagten nach wie vor. Die Verhältnisse stellten sich trotz Entlassung von C._____ nicht derart verändert dar, dass die - 14 - vergangene Verletzung jegliche Aktualität und Bedeutung eingebüsst hätte. Die Beklagte habe sich damit begnügt, C._____ zu entlassen, statt ihre toxische Be- triebskultur zu ändern (Urk. 100 Rz. 30, 38, 48 ff.).
  39. Die Beklagte führt dagegen ins Feld, die Klägerin habe den andauernden Stö- rungszustand nicht dargelegt, sondern lediglich damit begründet, dass die Be- klagte die Vorwürfe öffentlich abstreite und herunterspiele. Den Umstand, dass sich die Beklagte in den Medien zu den Vorwürfen habe äussern müssen, habe allerdings ausschliesslich die Klägerin zu verantworten, da sie es gewesen sei, die die Vorwürfe mit einem medialen Rachefeldzug im K._____ in die Öffentlich- keit getragen habe, was bewirkt habe, dass die Beklagte und nicht die Klägerin in ein negatives Licht gerückt worden sei. Ein einziger Artikel in der L._____ lasse die Klägerin in einem schlechten Licht dastehen, was sich nicht auf Aussagen der Beklagten, sondern auf den K._____-Artikel der Klägerin selber stütze. Das Fest- stellungsinteresse damit zu begründen, dass die Beklagte die Vorwürfe in dieser Situation öffentlich abstreite, sei ein Lehrbuchfall eines widersprüchlichen Verhal- tens, was gegen Treu und Glauben verstosse und daher die Verwirkung des Rechtsanspruchs der Feststellungsklage zur Folge habe. Es sei sodann nicht er- sichtlich, dass sich die Rechtmässigkeit der eingeklagten Äusserungen von C._____ in Zukunft erneut oder in ähnlicher Weise stelle, da die Klägerin mit C._____ in keinerlei Rechtsbeziehung mehr stehe. Die Behauptung der Klägerin, dass sie "durch andere" nachteilig wahrgenommen werde, sei unzutreffend, zu- mal dies nicht wegen der eingeklagten Sachverhalte der Fall wäre. Das Feststel- lungsinteresse müsse ausserdem im Urteilszeitpunkt vorliegen, weshalb die Be- richterstattung nach Vorliegen des Urteils nicht massgebend sein könne (Urk. 117 Rz. 16 ff.). 5.1. Zum Beleg, dass der Fall in der Öffentlichkeit grosses Interesse ausgelöst habe und die Klägerin darin negativ als "machtgeile Intrigantin" und "Ammenmär- chen-" bzw. "Schwindeleien-"Erzählerin eingestuft werde, bringt die Klägerin ver- schiedene Medienberichte aus dem Jahr 2023 und die Klageschrift der Beklagten gegen sie und den K._____ vom tt.mm.2023 als unechte Noven vor (Urk. 100 Rz. 6, 43; Urk. 103/2-7). Die Klägerin macht in prozessualer Hinsicht geltend, erst der - 15 - vorinstanzliche Entscheid habe zur Einreichung der betreffenden Berichte aus dem Jahr 2023 Anlass gegeben (act. 100 Rz. 6). Dem kann nicht gefolgt werden. Nicht erst das Urteil der Vorinstanz musste die Klägerin zur Darlegung der für die Begründung ihres Feststellungsinteresses notwendigen Tatsachen veranlassen, sondern bereits die Ausführungen der Beklagten vor Vorinstanz zu einem fehlen- den Feststellungsinteresse. Die Klägerin wäre gehalten gewesen, die ihr bekann- ten Tatsachen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzutragen. Im Berufungs- verfahren ist es der Klägerin verwehrt, sich zum Feststellungsinteresse auf neue Tatsachen und Beweismittel (unechte Noven) zu berufen, die ihr bereits vor dem erstinstanzlichen Urteil vorlagen bzw. ihr bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt hätten bekannt sein müssen. Die von der Klägerin zitierten Medienberichte aus dem Jahr 2023 (Urk. 103/3-7) sind daher aus prozessualen Gründen unbeacht- lich. Die Beklagte führt hinsichtlich der unechten Noven damit zu Recht an, dass die Klägerin diese hätte früher vorbringen können und müssen (act. 117 Rz. 10, 53). 5.2. Die Klägerin äusserte sich im erstinstanzlichen Verfahren zu ihrem Feststel- lungsinteresse und der fortdauernden Störung zunächst in der Klageschrift und, nachdem die Beklagte ein solches bestritten hatte, in der Replik. Sie räumte dabei ein, dass ihr keine weiteren Persönlichkeitsverletzungen nach C._____s Entlas- sung mehr drohten. Allerdings wirkten sich die Persönlichkeitsverletzungen und Diskriminierungen weiterhin störend aus, insbesondere weil die Beklagte ab- streite, dass sich die von ihr gemeldeten Übergriffe tatsächlich zugetragen hätten oder das Ganze als "Disput" zwischen der Klägerin und C._____ herunterspiele, um von ihrer eigenen Verantwortung abzulenken. Das Fehlverhalten müsse des- halb gerichtlich festgestellt werden. Die Störung könne nicht anderweitig beseitigt werden (Urk. 1 Rz. 114). Die Beklagte hatte das Feststellungsinteresse bzw. Fort- bestehen eines Störungszustands bereits in der Klageantwort mit Hinweis auf das Ausscheiden von C._____ bestritten. Dass sich eine angebliche Persönlichkeits- verletzung fortsetzen würde, weil man sie bestreite, sei nicht zutreffend. Den Vor- wurf einer Persönlichkeitsverletzung zurückzuweisen sei nicht persönlichkeitsver- letzend, sondern das legitime Recht jeder Partei (act. 12 Rz. 236 f.). Darauf repli- zierte die Klägerin, ihr Feststellungsinteresse habe sich akzentuiert, weil die Be- - 16 - klagte die Vorwürfe auch in den Medien abstreite (Urk. 62 Rz. 259). Die Beklagte bestritt das Rechtschutzinteresse der Klägerin an ihren Feststellungsbegehren ebenfalls in der Duplik. Soweit die Beklagte sich öffentlich gegen die Vorwürfe zur Wehr haben setzen müssen, was ohnehin keine Persönlichkeitsverletzung sei, habe sie lediglich auf die von der Klägerin und ohne Not aufgrund ihres K._____- Artikels ins Rollen gebrachte Berichterstattung reagiert (Urk. 67 Rz. 272, 382).
  40. Die Klägerin räumte ein, dass ihr nach der Entlassung von C._____ keine wei- teren Persönlichkeitsverletzungen bei der Beklagten mehr drohten (Urk. 1 Rz. 114). Wenn sie in der Berufung demgegenüber neu ausführt, dass eine zukünftige Verletzung nicht auszuschliessen sei und Abhängigkeitsverhältnisse und Macht- missbrauch bei der Beklagten nach wie vor drohten, ist das eine unzulässige neue Behauptung. Die blosse Bestreitung der behaupteten Persönlichkeitsverlet- zungen durch die Beklagte stellt – darin ist dieser grundsätzlich zu folgen –, selbst wenn sie öffentlich erfolgt, für sich genommen keine Persönlichkeitsverletzung der Klägerin dar.
  41. Die Beklagte argumentierte vor Vorinstanz gegen ein bestehendes Feststel- lungsinteresse mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage und berief sich dazu auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich, das sich mit einer Lohndifferenzleistungsklage und einem Feststellungsbegehren auf ebendieser Lohndiskriminierung befasst (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich PB.2006.00021 vom 8. November 2006, E. 2.1). Dieser Argumentation schloss sich die Vorinstanz an. Die Fallkonstellation hier ist freilich anders: Die Klägerin hat mit ihrem vierten Rechtsbegehren zwar eine Genugtuung für die geltend ge- machten Persönlichkeitsverletzungen verlangt. Anders als eine Lohndifferenz kann eine finanzielle Entschädigung Persönlichkeitsverletzungen jedoch nicht in gleicher Weise abgelten und beseitigen. Das Feststellungsbegehren selber hat bei Persönlichkeitsverletzungen eine Beseitigungsfunktion (vgl. BGE 127 III 481 E. 1). Das Feststellungsinteresse entfällt daher nicht aufgrund des Leistungsbe- gehrens der Klägerin.
  42. Das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 5a um Aufhebung der Kündigung führt bei dessen Gutheissung dazu, dass die Parteien weiterhin eine Arbeitsbeziehung - 17 - führen. Die Vorinstanz hat dieses Rechtsbegehren der Klägerin gutgeheissen und die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 27. September 2022 mit Dispositiv-Ziffer 1 ihres Urteils aufgehoben. Das ist Gegenstand des parallel ge- führten Berufungsverfahrens Geschäfts-Nr. LA240029. Bleibt es dabei, hat die Klägerin insofern ein aktuelles Feststellungsinteresse, als die Unsicherheit über die Wahrheit und Rechtmässigkeit der im Streit liegenden Persönlichkeitsverlet- zungen das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien belasten wird. Dass C._____ nicht mehr bei der Beklagten angestellt ist, ändert daran nichts, da die Klägerin und die übrigen Mitarbeiter der Beklagten die Vorwürfe nicht einfach vergessen. Eine vertrauensvolle Arbeitsbeziehung zwischen den Parteien ist ohne Klärung der Rechtmässigkeit der behaupteten Persönlichkeitsverletzungen nicht möglich, was einleuchten dürfte, sich sinngemäss aber auch aus der eigenen Argumenta- tion der Beklagten ergibt, wonach das Vertrauensverhältnis (unter anderem) durch die behauptete Widerlegung der Vorwürfe in der von M._____ AG geführten Untersuchung (nachfolgend Untersuchung M._____) zerstört worden sei (vgl. Urk. 5/51; Urk. 67 Rz. 133). Im Rahmen der Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin wird die Frage nach der Wahrheit und Widerrechtlichkeit der be- haupteten Persönlichkeitsverletzungen die Vertrauensbildung beeinflussen und sich unter anderem bei der Mitarbeiterbeurteilung der Klägerin erneut stellen.
  43. Doch auch wenn es nicht zu einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses zwi- schen den Parteien kommt, stellt sich die Frage, ob angesichts der intensiven öf- fentlichen Diskussion nach dem K._____-Artikel der Klägerin (Urk. 20/1) von einer nach wie vor ungewissen Rechtslage und einem fortbestehenden Störungszu- stand ausgegangen werden muss: 9.1. Die Beklagte wirft der Klägerin vor, die öffentliche Diskussion mit ihrem K._____-Artikel selbst gesucht und so verursacht zu haben (vgl. Urk. 12 Rz. 12 ff.; Urk. 67 Rz. 160, 272 f.). Das ist teilweise richtig. Die Klägerin hat sich mit dem K._____-Artikel in der Öffentlichkeit Gehör als Diskriminierungs-, Belästigungs- und Mobbingopfer verschafft. Die Beklagte reagierte allerdings auf den K._____- Artikel der Klägerin, indem sie über die Bestreitung der Vorwürfe hinausging: Sie veröffentlichte die wesentlichen Schlussfolgerungen aus dem Untersuchungsbe- - 18 - richt M._____. Demnach seien die Tatbestände von sexueller Belästigung, Mob- bing und Diskriminierung im Wesentlichen zu verneinen, obschon die Beklagte die verbleibenden Vorwürfe (Hakenkreuzredigaturen, herablassende, sexualisierte und fäkalisierte Sprache) als schwerwiegend anerkenne. Die Klägerin habe seit längerem gegen ihren Vorgesetzten agiert, sich im Team und zulasten von ande- ren Mitarbeitenden viel erlauben können und habe auch berechtigte Kritik nicht akzeptiert (Urk. 64/1). Laut einem nachfolgenden Artikel der N._____ vom tt.mm.2023 habe C._____ in einer Stellungnahme geschrieben, die Klägerin habe "nachgewiesene Lügen" über ihn verbreitet, um ihm und seiner Familie maximal zu schaden (Urk. 64/3). Damit stellt sich öffentlich die Frage, ob die Klägerin be- wusst unbegründete Vorwürfe erhoben haben könnte, um ihren Vorgesetzten los- zuwerden. Bereits diese Frage rückt die Klägerin in ein negatives Licht, sie er- scheint als potentielle Lügnerin und Intrigantin. Die Beklagte hebt in der Berufung erneut hervor, dass die mediale Resonanz auf den K._____-Artikel der Klägerin überwiegend zu ihren Lasten und zu Gunsten der Klägerin ausgefallen sei (vgl. Urk. 117 Rz. 58 ff.; Urk. 12 Rz. 13). Ob dem so ist, kann dahingestellt bleiben. Un- bestritten ist, dass die Medien die Sache intensiv erst ab dem von der Klägerin publizierten K._____-Artikel vom tt.mm.2023 aufnahmen. Während die Beklagte sich deshalb in einem "Shit-Storm" wähnte und die Klägerin als mutige Frau dar- gestellt sah (Urk. 12 Rz. 9 ff.), sieht sich in der darauf folgenden Berichterstattung umgekehrt die Klägerin in ein negatives Licht gerückt. Nur: Wer eher negativ und wer positiv dargestellt wird, dürfte sowohl von Zeit und Zeit, als auch von Medium zu Medium verschieden sein (vgl. dazu den von der Beklagten eingereichten … in Urk. 20/1). Dass sich mit und nach dem K._____-Artikel (auch) ein negatives öf- fentliches Bild über die Beklagte ergab, ändert nichts daran, dass der durch die behaupteten Persönlichkeitsverletzungen ausgelöste Störungszustand angesichts der öffentlich thematisierten Zweifel an der Wahrheit bzw. Begründetheit der klä- gerischen Darstellung fortbesteht. Man mag der Klägerin vorhalten, dass sie öf- fentliche Zweifel an ihrer Darstellung bereits mit ihrem K._____-Artikel, indem sie sich als Opfer von Machtmissbrauch innerhalb der beklagtischen Unternehmung positionierte, hätte voraussehen können. Das mediale Fragezeichen wurde gleichwohl unmittelbar durch die Stellungnahme der Beklagten angeheizt bzw. in- - 19 - tensiviert. Dass die Klägerin den Störungszustand, dessen Beseitigung sie mit der Feststellungsklage verlangt, mit dem K._____-Artikel selber bewusst und gewollt herbeiführte und so widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich handelte, trifft inso- fern nicht zu, als sie die mediale Reaktion darauf in dieser Intensität weder vor- aussehen, noch verhindern konnte. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte bereits vor dem K._____-Artikel öffentlich zum Thema äusserte, zum einen in einem öf- fentlichen Artikel im H._____ vom tt.mm.2021 mit dem Titel "…" mit dem Hinweis auf die Beschreibung von sexistischen Erlebnissen im Frauenbrief und dem Ver- sprechen, die im Brief geschilderten Missstände würden intern untersucht, um den Verfehlungen auf den Grund zu gehen (vgl. Urk. 5/25) und andererseits am tt.mm.2022 zum Abgang von C._____, ohne die Vorwürfe und die Ergebnisse der internen Untersuchung zu erwähnen (Urk. 5/47; vgl. Urk. 119 Rz. 2). Das Inter- esse der Öffentlichkeit an den Einzelheiten von sexistischen Kommentaren auf den Redaktionen der Beklagten dürfte damit bereits vor dem K._____-Artikel durch die Äusserungen der Beklagten geweckt worden sein (vgl. bspw. Urk. 5/22). Es bleibt dabei: Für die Klägerin besteht ein Störungszustand, an dessen Beseiti- gung durch gerichtliche Feststellung der geltend gemachten Persönlichkeitsverlet- zungen sie ein schutzwürdiges Interesse hat, zumindest dann, wenn im Stadium der Prüfung der Prozessvoraussetzungen der von ihr behauptete Sachverhalt zu Grunde gelegt wird. 9.2. Die Klägerin trägt in der Berufung für ihr Feststellungsinteresse echte Noven vor (act. 100 Rz. 44 f. mit Verweis auf act. 103/8-12). Damit begründet die Kläge- rin ihr Feststellungsinteresse neu mit einem erst nach dem angefochtenen Urteil (behauptetermassen) in den Medien entstandenen negativen Bild von ihr in dieser Sache. Diese Vorbringen sind zulässig, kann doch eine Prozessvoraussetzung auch erst im Laufe des Verfahrens eintreten. In der O._____ vom tt.mm.2024 wird über den erstinstanzlichen Prozessausgang berichtet und davon ausgehend die Risiken der Wiederstellung für die Arbeitgeberseite beleuchtet. Es wird darin fest- gehalten, dass Gericht habe nicht prüfen müssen, ob die Vorwürfe der Klägerin zutreffend seien (Urk. 103/8). Dasselbe ergibt sich aus dem "P._____" (Urk. 103/9) und dem Artikel auf Q._____.com. Dort steht fälschlicherweise, das Ge- richt habe das Begehren auf Feststellung von Rechtsverletzungen abgewiesen - 20 - (Urk. 103/10). Die L._____ scheint sich in einem Artikel vom tt.mm.2024 daran zu stören, dass der Vorwurf einer "vermeintlichen Diskriminierung" Frauen vor der Kündigung schütze und unbesehen der Stichhaltigkeit des Vorwurfs zu "jahrlan- gen Verfahren und einem beträchtlichen finanziellen und moralischen Schaden" führen könne (Urk. 103/11). Die Medien nahmen das Urteil der Vorinstanz mithin in Teilen zum Anlass, die Begründetheit der klägerischen Vorwürfe in Frage zu stellen. In den Leserkommentaren geht es um "Metoo leute", Frauen im Allgemei- nen, Feminismus usw., aber auch um die Klägerin persönlich (Urk. 103/12). Es richtet sich gegen die Klägerin als Person, wenn in einem Kommentar gesagt wird "Ich denke, dass das Verhalten dieser Frau den Frauen schadet. Sie hat nicht die richtigen Methoden angewendet, um respektiert zu werden." (Urk. 100 Rz. 46). Daraus ergibt sich ein negatives Bild der Klägerin. Mithin begründen ebenfalls die vorgetragenen echten Noven ein Feststellungsinteresse der Klägerin.
  44. Im Ergebnis ist das Feststellungsinteresse der Klägerin aus drei voneinander unabhängigen Gründen (Vertrauensbildung nach Wiedereinstellung, öffentliche Thematisierung der Vorwürfe seit dem K._____-Artikel, negatives Bild der Kläge- rin in den Medien seit dem angefochtenen Urteil) gegeben und die Berufung in dem Punkt begründet. Auf die Feststellungsbegehren Ziff. 1 bis 3 der Klägerin ist einzutreten. IV. Rückweisung hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 / Beweismittel
  45. Hat das erstinstanzliche Gericht einen Nichteintretensentscheid gefällt, kann die Berufung meist nur auf die Aufhebung dieses Entscheids und die Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz gerichtet sein, wie es die Klägerin eventualiter verlangt (Urk. 100 Rz. 4). Rechtsbegehren in der Sache setzen in der Regel vor- aus, dass die Vorinstanz die Sache beurteilt und ein Sachurteil gefällt hat; solche Rechtsbegehren sind unzulässig, wenn es sich beim angefochtenen Entscheid um ein Prozessurteil handelt, in welchem das Gericht einen Nichteintretensent- scheid fällte, weil die Prozessvoraussetzungen aus seiner Sicht nicht erfüllt waren (vgl. BGer 4A_207/2019 vom 17. August 2020 E. 3.2. und E. 3.3., nicht veröffent- licht in BGE 146 III 413). So ist es hier. Eine Rückweisung ist überdies geboten, - 21 - wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Auch das ist hier der Fall. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Berufungsin- stanz, den Sachverhalt anstelle der ersten Instanz zu erstellen (ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 35). Ebenfalls erscheint es vorliegend unter dem Ge- sichtspunkt des drohenden Instanzenverlusts angebracht, die Sache zur Durch- führung eines Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid hinsichtlich der Rechts- begehren Ziff. 1 und 2 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem von der Klägerin eventualiter erhobenen Antrag auf Rückweisung ist hinsichtlich der Rechtsbegeh- ren Ziff. 1 und 2 stattzugeben. Diese Feststellungsbegehren sind von der Vorin- stanz auch hinsichtlich des Sachverhalts zu beurteilen.
  46. Mit Blick auf das anstehende Beweisverfahren und aufgrund der Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren drängen sich nachfolgend einige Bemerkun- gen zu den offerierten Beweismitteln auf. 2.1. Mit der Noveneingabe im Berufungsverfahren vom 2. April 2025 brachte die Beklagte unter Verweis auf E-Mails des Ehemanns der Klägerin R._____ an S._____ vom 24. März 2025 (Urk. 112/1-2) vor, der Ehemann der Klägerin zeige damit, dass er die Aussagen der Zeugin S._____ im vorliegenden Verfahren ge- nerell entwerten wolle, was im Ergebnis bedeute, dass die Klägerin bzw. ihr Ehe- mann potentielle Zeugen mit Drohungen einschüchterten (Urk. 111). Die Klägerin stellte die Relevanz der Noveneingabe für das vorliegende Berufungsverfahren in Frage und erklärte dazu, sie sei nicht für das Verhalten Dritter verantwortlich, auch nicht, wenn es ihr Ehemann sei. Wenn überhaupt, gehe es um Fragen der Beweiswürdigung im Nachgang zu Zeugeneinvernahmen von Frau S._____ und/oder R._____ (Urk. 116). S._____ wurde nicht als Zeugin angerufen, die Be- klagte reichte ausschliesslich das Transkript der Befragung von S._____ vom
  47. Februar 2022 im Rahmen der internen Untersuchung als Urkunde ein (Urk. 68; Urk. 69/5). Auf die Würdigung des Transkripts als Urkunde haben die E- Mails von R._____ keinen Einfluss. R._____ wurde einzig von der Klägerin für verschiedene Tatsachenbehauptungen als Zeuge angeführt (Urk. 1 Rz. 50, 52; Urk. 62 Rz. 89, 100, 159, 209). Die von der Beklagten behauptete Einschüchte- - 22 - rung anderer Zeugen durch E-Mail-Drohungen von R._____ schliesst dessen Glaubwürdigkeit als Zeuge nicht von vornherein aus und wird im Übrigen von der Vorinstanz zu würdigen sein. 2.2. Die Beklagte stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt und hält in der Berufungsantwort daran fest, dass der von ihr eingereichte Untersuchungsbericht M._____ vom 12. Mai 2022 (Urk. 27/1; vgl. Urk. 14/5) samt den dazugehörigen Befragungsprotokollen die Vorwürfe der Klägerin widerlege, so dass eine Be- weisabnahme hinsichtlich der Beweismittel der Klägerin (Parteibefragung und Zeugenbefragungen) von vornherein unterbleiben könne. Die vorliegenden Akten erlaubten es, die Streitsache zu beurteilen. Aufgrund der eingereichten eidesstatt- liche Erklärungen der Zeugen der Klägerin seien ihre Aussagen ohnehin zum Be- weis nicht mehr geeignet, und die Glaubwürdigkeit der von der Klägerin offerier- ten Zeugen sei aufgrund ihres anhaltenden Grolls gegenüber C._____ nicht gege- ben (vgl. Urk. 117 Rz. 76 ff., 165, 170; Urk. 67 Rz. 96 ff.). 2.3. Die beweisbelastete Partei hat Anspruch darauf, zum Beweis der streitigen, rechtserheblichen Tatsachen zugelassen zu werden (Art. 8 ZGB; Art. 152 Abs. 1 ZPO). Eine Person, welche sich bereits schriftlich zum Beweisthema geäussert hat, ist als Zeugin nicht per se disqualifiziert. Bei der Beweiswürdigung kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Zeugen abgestellt werden. Darüber hinaus ist es auch nicht zulässig, einer Person generell die Tauglichkeit als Zeugin abzuspre- chen, weil sie vorgängig ihre Aussagen schriftlich festgehalten hat (vgl. OGer ZH LB210055 vom 17. Mai 2022, E. IV.4.4; Fink, Private Zeugenbefragung im Zivil- prozess, Diss., Zürich 2015, Rz 344 und Rz 406 ff.; BK ZPO-Brönnimann, Art. 152 N 19; Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 152 N 32). Von vornherein unglaubwürdig er- scheinen die von der Klägerin offerierten Zeugen und Zeuginnen weder aufgrund des Umstands, dass sie die Beklagte im Streit verlassen haben noch durch eine vorgängige schriftliche (eidesstattliche) Erklärung. Es kommt auf die Glaubhaftig- keit ihrer Aussagen als Zeugen an. - 23 - 2.4. Privatgutachten sind gemäss revidiertem Recht seit dem 1. Januar 2025 Ur- kunden i.S.v. Art. 177 ZPO. Entsprechend gelten sie in Verfahren, die vor dem In- krafttreten der Revision eingeleitet wurden und danach fortgesetzt werden, entge- gen der früheren Rechtsprechung ex lege neu als Beweismittel (vgl. Grunho Pereira/Heinzmann/Bastons Bulletti, Art. 407f nZPO: Eine sonderbare Übergangs- bestimmung für die ZPO-Revision, 2024-N 13; ZPO Online Kommentar; Rz. 44). Mit dem Inkrafttreten der Revision verwandelt sich ein nach altem Recht bzw. der früheren Rechtsprechung als Parteibehauptung vorgelegtes Privatgutachten ex lege in ein Beweismittel (vgl. BGer 4A_207/2024 vom 5. Februar 2025 E. 5.2.3. und dazu Droese, Das Mysterium der Silvesternacht und seine Folgen, SZZP 2025 Nr. 3007). Die Beklagte hat den Untersuchungsbericht M._____ samt der dazugehörigen Befragungsprotokolle (Transkripte) explizit als Beweismittel einge- reicht (vgl. Urk. 13; Urk. 68). Die Würdigung des Untersuchungsberichts M._____ im Beweisverfahren als Urkunde – und nicht als Gutachten – bringt es mit sich, dass es nicht um Schlüsse von Experten geht, sondern um die Wiedergabe (Ver- schriftlichung) von Aussagen potentieller Zeugen. Die Würdigung von Aussagen ist dem Gericht vorbehalten. Die im Untersuchungsbericht M._____ enthaltenen Feststellungen und Beurteilungen der untersuchenden Rechtsanwälte (vgl. Urk. 27/1; Urk. 14/24) dürfen der gerichtlichen Aussagewürdigung nicht vorgreifen, diese weder vorwegnehmen noch ersetzen. 2.5. Hinsichtlich der von der Beklagten als Urkunden angeführten Befragungspro- tokolle (Transkripte) der Untersuchung M._____ (vgl. Urk. 13; Urk. 68) ist zu be- rücksichtigen, dass die Befragten in der internen Untersuchung nicht als Zeugen unter Wahrheitspflicht aussagten. Die Klägerin hatte in der internen Untersuchung ferner keine Möglichkeit, die Aussagen mit Ergänzungsfragen auf die Probe und in Frage zu stellen. Zwar besteht ungeachtet der fehlenden Hinweise auf Zeugnis- verweigerungsrechte und fehlender Teilnahme der Klägerin kein Beweisverwer- tungsverbot in Bezug auf die Transkripte als Urkunden, zumal es sich hier nicht um eine Strafsache handelt. Das Bundesgericht wies im Zusammenhang mit in- ternen Untersuchungen im Arbeitsrecht darauf hin, dass die strafprozessualen Garantien keine direkte Wirkung auf interne Untersuchungen eines Arbeitgebers haben. Laut Bundesgericht haben die Grundrechte im Allgemeinen, abgesehen - 24 - von wenigen Ausnahmen, keine direkte Drittwirkung unter Privatpersonen (vgl. BGer 4A_368/2023 vom 19. Januar 2024 E. 4.1.; Geiser; Übersicht über die ar- beitsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts von Juli 2023 bis Juni 2024, AJP 2024, S. 1241 ff., S. 1246; Rudolph, Interne Untersuchungen: Spannungsfel- der aus arbeitsrechtlicher Sicht, SJZ 2018, S. 385 ff., S. 388 f.). Die Würdigung der Transkripte als (Gegen-)Beweismittel bedingt indessen, dass die von der Klä- gerin offerierten Hauptbeweise (insbesondere die Parteibefragung der Klägerin und Zeugenbeweise) abgenommen werden. Denn einerseits kann ohne Hauptbe- weis nicht beurteilt werden, ob und, falls ja, inwiefern dieser durch das Gegenbe- weismittel erschüttert wird und andererseits liegt sonst zwangsläufig ein unvoll- ständiges Bild vor. Dies gilt umso mehr, als ein Teil der von der Klägerin ange- führten Zeugen (vgl. Urk. 62, Beweismittelverzeichnis) im Rahmen der internen Untersuchung gar nicht befragt wurde. Der Standpunkt der Beklagten, dass die vorliegenden Akten es erlaubten, die Streitsache zu beurteilen (Urk. 117 Rz. 76), erscheint daher fraglich. Auf die Abnahme der offerierten Parteibefragung und Zeugenbeweise wird wohl nicht in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wer- den können, weder aufgrund der teilweise vorliegenden schriftlichen (eidesstattli- chen) Zeugenerklärungen noch aufgrund des Untersuchungsberichts M._____ und der dazugehörigen Transkripte. V. Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4
  48. Mit Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 ersuchte die Klägerin um Feststellung einer Persönlichkeits- und Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten im Rahmen der in- ternen Untersuchung und sie beantragte den Betrag von CHF 10'000.– als Ent- schädigung/Genugtuung einerseits für die geltend gemachten Persönlichkeitsver- letzungen, Diskriminierungen und sexuellen Belästigungen seitens von C._____ und andererseits für die geltend gemachten Versäumnisse der Beklagten, dies gestützt auf Art. 5 Abs. 3 und 5 GlG und Art. 28a Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 328 OR und Art. 47/49 OR (Urk. 1 Rz. 115 f.; Urk. 62 Rz. 141 ff.; Urk. 100 Rz. 82). - 25 -
  49. Die Vorinstanz prüfte den Entschädigungsanspruch ausschliesslich nach Art. 328 i.V.m. Art. 49 OR und nicht nach Art. 5 Abs. 3 GlG. Dies mit der Begrün- dung, dass gemäss Darstellung der Klägerin die Persönlichkeitsverletzung, auf welche sie ihren Anspruch stütze, erst aus der Gesamtheit dieser vorgeworfenen Handlungen bzw. erst aus der Kombination und Systematik dieser Einzelvorfälle, resultiert habe (Urk. 101 E. V.3.1). Zur streitigen Organeigenschaft von C._____ hielt die Vorinstanz fest, er habe keine strategischen Entscheidbefugnisse gehabt, sondern sei einzig mit der Leitung einer Redaktion betraut gewesen. Er sei weder durch Gesetz noch durch Statuten oder aufgrund einer faktischen Organisation an der Willensbildung des Unternehmens beteiligt gewesen. Damit habe er bei der Beklagten weder formell noch faktisch Organstellung gehabt. Entsprechend seien seine Handlungen nicht der Beklagten direkt zuzurechnen (Urk. 101 V.3.1 und V.3.2.). Die Vorinstanz prüfte davon ausgehend, ob die Beklagte von den Vorwür- fen der Klägerin gewusst habe oder hätte wissen müssen und falls ja, in welcher Form sie darauf reagiert habe. Soweit die Klägerin dazu substantiierte Vorwürfe vorgetragen habe, erachtete die Vorinstanz diese als nicht stichhaltig. Weder in Bezug auf den Zeitraum vor der Beschwerde der Klägerin vom 9. April 2021 noch danach müsse sich die Beklagte ein Nicht-Eingreifen mit Bezug auf die Verlet- zung der Persönlichkeit der Klägerin vorwerfen lassen. Der Klägerin gelinge es auch nicht, rechtgenügend darzutun, dass die Beklagte keine oder nur ungenü- gende Schutzmassnahmen ergriffen habe (Urk. 101 E. V.3.3.-3.8.).
  50. Die Klägerin rügt diese Erwägungen als tatsächlich und rechtlich falsch. Sie hält unter Verweis auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz (Urk. 1 Rz. 26, 109; Urk. 62 Rz. 131) daran fest, dass C._____ materielles Organ der Beklagten gewe- sen sei. Sein Verhalten wäre aber selbst bei Verneinen einer Organstellung der Beklagten zuzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob sie davon gewusst habe. Denn als Vorgesetzter der Klägerin sei C._____ Hilfsperson der Beklagten gewesen und zwischen seinen Übergriffen und seiner Arbeit habe ein funktionel- ler Zusammenhang bestanden (Urk. 100 Rz. 87 ff.; Urk. 1 Rz. 109; Urk. 62 Rz. 131). Die Klägerin hält dafür, die Vorinstanz hätte ihren Genugtuungsanspruch auch nach Art. 5 Abs. 3 GlG prüfen müssen, was sie bereits vor Vorinstanz gel- tend gemacht habe. Laut der Klägerin habe die Beklagte nicht alle Massnahmen - 26 - getroffen, um sexuelle Belästigungen gegenüber der Klägerin zu verhindern (Urk. 100 Rz. 91 ff., 108; Urk. 62 Rz. 33 ff., 92 f.; Urk. 1 Rz. 43 ff., 62 f.).
  51. Die Beklagte bestreitet im vorliegenden Verfahren wie bereits vor Vorinstanz die Organeigenschaft von C._____. Er sei weder ein formelles noch ein faktisches Organ der Beklagten und für die Beklagte nicht einmal zeichnungsberechtigt ge- wesen. Sie habe erst ab April 2021 von den Vorwürfen gewusst und habe erst ab dann aktiv werden können, was sie auch getan habe (Urk. 12 Rz. 232 f.). Mit der Berufungsantwort moniert die Beklagte, die Klägerin habe keine Organfunktion substantiiert und einen funktionellen Zusammenhang zwischen der Aufgabe von C._____ und den vorgeworfenen Äusserungen nicht dargelegt und nicht belegt (Urk. 117 Rz. 161 f.).
  52. Die Arbeitgeberin haftet für belästigendes Verhalten einer Führungsperson ge- stützt auf Art. 55 ZGB, wenn diese Organstellung hat, sowie gestützt auf Art. 101 OR im Rahmen der Hilfspersonenhaftung (vgl. SHK GlG-Hirzel/Mössin- ger, Art. 4 N 39; Wyler, ARV 2011, S. 259). Die Arbeitgeberin hat im Arbeitsver- hältnis die Persönlichkeit der Arbeitnehmerin zu schützen und zu achten (Art. 328 Abs. 1 OR). Eine Arbeitnehmerin, die von ihrer Arbeitgeberin oder deren Hilfsper- sonen (Art. 101 Abs. 1 OR) in einer gegen Art. 328 OR verstossenden Weise in ihrer Persönlichkeit verletzt wurde, kann unter den Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 OR eine Entschädigung für immaterielle Schäden beanspruchen. Der Ar- beitgeberin ist das Verhalten derjenigen Arbeitnehmer, denen sie Führungsaufga- ben gegenüber ihrem Personal überträgt, zuzurechnen (Art. 101 Abs. 1 OR). Die Arbeitgeberin haftet somit auch auf vertraglicher Ebene in Anwendung von Art. 328 Abs. 1 OR für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ihrer Arbeitneh- merin durch deren Vorgesetzten – ihrer Führungsperson –, unabhängig davon, ob man sich auf die deliktische oder die vertragliche Haftung stützt (vgl. auch Art. 99 Abs. 3 OR; vgl. BGE 137 III 303 E. 2.2.2, S. 310; BGer 4A_680/2012 vom 7. März 2013 E. 5.2; BGer 4A_51/2024 vom 10. Dezember 2024 E. 5.3.1.). Vorgesetzte ohne Organstellung sind als Hilfspersonen zu qualifizieren (vgl. SHK GlG-Sutter, Art. 5 N 57, 64; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7843/2016 vom 3. De- - 27 - zember 2018, E. 7.1.2; BGer 4A_473/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.3; Ueber- schlag, Gleichstellungsgesetz, Art. 5 N 52).
  53. Tatsächlich hat die Klägerin in der Klageschrift ausgeführt, das Fehlverhalten lasse sich nicht nur an den einzelnen Verfehlungen von C._____ festmachen (Urk. 1 Rz. 116). In der Replik brachte sie vor, bei den meisten Vorfällen dürfte klar sein, dass sie auch für sich genommen als Persönlichkeitsverletzung, Fürsor- gepflichtverletzung sowie als sexuelle Belästigung i.S. des GlG zu qualifizieren seien (vgl. Urk. 62 Rz. 132). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Die Vorinstanz hätte den von der Klägerin erhobenen Genugtuungsanspruch an- gesichts der behaupteten Diskriminierungen durch sexuelle Belästigung auch ge- stützt auf Art. 5 Abs. 3 GlG beurteilen müssen. Wenn es einer Arbeitgeberin nicht gelingt zu beweisen, dass sie die notwendigen Massnahmen getroffen hat, um se- xuelle Belästigung zu verhindern oder zu beendigen, kann sie zur Zahlung einer Entschädigung auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 3 GlG verurteilt werden. Was ei- nen Genugtuungsanspruch aus dem Gleichstellungsgesetz angeht (Art. 5 Abs. 3 GlG), wird die Arbeitgeberin, die selbst bzw. durch ihre Hilfspersonen diskrimi- niert, nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen. Dasselbe gilt, wenn die Belästi- gung von einer Hilfsperson (vgl. Art. 101 OR) der arbeitgebenden Person aus- geht, denn deren Handlungen werden der arbeitgebenden Person als die ihrigen angerechnet.
  54. Es blieb vor Vorinstanz unbestritten, dass sämtliche streitgegenständlichen Äusserungen von C._____ in Ausübung seiner Vorgesetztenfunktion erfolgten (Urk. 1 Rz. 109; Urk. 62 Rz. 131; Urk. 12 Rz. 232 f.; Urk. 67 Rz. 270 ff.). Dass C._____ und die Klägerin zueinander ausschliesslich in einer Arbeitsbeziehung standen, wird durch die Bemerkung der Beklagten gestützt, das Verhältnis zwi- schen den beiden sei von Teammitgliedern und C._____ selbst als freundschaftli- ches bezeichnet worden, wobei das freundschaftliche Verhältnis in der neuen Konstellation mit C._____ als Vorgesetzten der Klägerin langsam abgekühlt sei (Urk. 12 Rz. 9 f.). Wenn die Beklagte in der Berufungsantwort einen funktionellen Zusammenhang zwischen den Äusserungen von C._____ und seiner Arbeitstätig- keit in Abrede stellt, ist dies neu und unzulässig. Begründet wird es von ihr ohne- - 28 - hin nicht. Kontakte zwischen der Klägerin und C._____ ausserhalb des Arbeits- umfelds sind nicht dargetan.
  55. Die Beklagte haftet nach dem Gesagten für das Verhalten von C._____ in Aus- übung seiner Vorgesetztenfunktion als Hilfsperson und seine Handlungen sind ihr zuzurechnen. Auf eine Organstellung von C._____ kommt es nicht an. Zunächst ist die Frage zu entscheiden, ob und falls ja, inwiefern die Vorwürfe der Klägerin gegenüber C._____ zutreffen sowie, ob und inwiefern er damit die Persönlichkeit der Klägerin verletzte, sie mobbte und diskriminierte. Bejahendenfalls ist das Ver- halten der Beklagten zuzurechnen und der Klägerin ist entsprechend unter den Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 OR eine Genugtuung zuzusprechen. Eben- falls für den Entscheid über die geltend gemachte Entschädigung der Klägerin sind die geltend gemachten sexuellen Belästigungen, Diskriminierungs- und Mob- bingvorwürfe zentral. Hinsichtlich der Abweisung des Rechtsbegehrens Ziff. 4 der Klägerin ist das Urteil der Vorinstanz daher ebenfalls aufzuheben und das Verfah- ren ist in diesem Punkt an die Vorinstanz zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
  56. Gelingt der Klägerin der Beweis über das behauptete Fehlverhalten von C._____, ist dieses der Beklagten zurechenbar, und es kann offen bleiben, ob die Organe der Beklagten davon wussten oder hätten wissen müssen. Nicht offen bleiben kann hingegen die Frage, ob die Beklagte im Rahmen der Untersuchung der Vorwürfe ab dem 9. April 2021 ihre Fürsorgepflicht verletzt hat, wie die Kläge- rin vorbringt und mit ihrem Rechtsbegehren Ziff. 3 festgestellt haben will. Eben- falls mit Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 3 verneinte die Vorinstanz vorder- hand (zu Unrecht) ein Feststellungsinteresse und trat darauf nicht ein. Die Natur eines Entscheids bestimmt sich allerdings nicht nach seiner Bezeichnung, son- dern nach seinem Inhalt. Um den genauen Sinn und die Tragweite des Dispositivs zu bestimmen, müssen die Entscheidungsgründe geprüft werden (vgl. BGer 4A_207/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3.; BGE 142 III 210 E. 2.2 S. 213; 136 III 345 E. 2.1 S. 348; 116 II 738 E. 2a S. 744). Wie die Klägerin festhält (Urk. 100 Rz. 59) beurteilte die Vorinstanz den streitigen Sachverhalt von Rechtsbegehren Ziff. 3 umfassend bzw. vollumfänglich im Rahmen von Rechtsbegehren Ziff. 4 und - 29 - wies mit Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils dem Inhalt nach auch das Rechtsbegehren Ziff. 3 ab (Urk. 101 E. V.3.2 ff.). Nachfolgend ist daher in Bezug auf das Feststellungsbegehren Ziff. 3 auf die inhaltlichen Rügen der Klägerin ein- zugehen, und es kann ein Sachentscheid ergehen.
  57. Die Klägerin beanstandet in der Berufung ebenfalls die Erwägung der Vorin- stanz, mit Bezug auf die Untersuchung der Vorwürfe sei der Beklagten nichts vor- zuwerfen, und hält an ihren gegenteiligen, ausführlichen Vorbringen im Wesentli- chen fest. So habe die Vorinstanz die unzutreffende und bestrittene Darstellung der Beklagten übernommen, dass die Klägerin offenbar selbst nicht gewollt habe, dass C._____ über die Vorwürfe informiert werde, und unterstelle, C._____ habe aus diesem Grund erst im September 2021 befragt werden können. Die Klägerin habe demgegenüber behauptet, dass ihr im April 2021 von I._____ und J._____ erklärt worden sei, die Untersuchung werde drei bis vier Wochen dauern. Damit sei die Klägerin einverstanden gewesen. Sie habe explizit der Darstellung der Be- klagten widersprochen, sie sei einverstanden gewesen, dass C._____ erst sechs Monate nach Erstattung ihrer Meldung mit den Vorwürfen konfrontiert werde, und habe ausgeführt, dass sie sich wegen der Untätigkeit und Intransparenz immer mehr Sorgen gemacht habe, C._____ könne offiziell oder inoffiziell von den Vor- würfen erfahren haben, was sie sehr belastet habe (Urk. 100 Rz. 61; Urk. 62 Rz. 178 f., 242 f., 248). Die Vorinstanz halte in E. I.3 und V.3.6. ferner aktenwidrig fest, dass C._____ nach der Konfrontation mit den Vorwürfen krankgeschrieben gewesen sei, wodurch das Zusammentreffen der Klägerin mit ihm ausgeschlos- sen gewesen sei. Die Klägerin habe ausgeführt und belegt, dass C._____ an- fangs Oktober 2021 auf die Redaktion zurückgekehrt sei und es immer wieder zu virtuellen und physischen Begegnungen gekommen sei, was die Beklagte nur teil- weise bestritten habe. Diese Begegnungen hätten die Klägerin sehr belastet. Fälschlicherweise halte die Vorinstanz weiter fest, die Klägerin habe nicht sub- stantiiert, was für zusätzliche Schutzmassnahmen die Klägerin hätte ergreifen müssen. Die Klägerin habe beanstandet, dass sie dadurch hätte geschützt wer- den sollen, dass die Untersuchung rasch durchgeführt und abgeschlossen werde, nämlich innert drei bis vier Wochen. Wenn die Beklagte die Abklärung über 14 Monate verschleppt habe, dann habe sie es allein dadurch unterlassen, die Klä- - 30 - gerin angemessen zu schützen. Wie die Beklagte sicherstelle, dass C._____ nicht mit der Klägerin zusammentreffe, sei ihr als Arbeitgeberin überlassen gewesen. Die Klägerin habe dazu ausgeführt, die Beklagte habe C._____ nicht einmal räumlich von der Klägerin getrennt. Zudem habe sie ausgeführt, das Rapportieren der Klägerin an den stellvertretenden Chefredaktor T._____ anstelle von C._____ sei angesichts des kleinen Redaktionsteams keine geeignete Schutzmassnahme vor Begegnungen mit C._____ gewesen, dies umso mehr, als der Klägerin diese untaugliche Massnahme erst am 10. November 2021 kommuniziert worden sei. Weiter habe die Klägerin beanstandet, dass die Beklagte C._____ keine Schwei- gepflicht auferlegt habe, so dass er intern Unterstützer habe anwerben können (vgl. Urk. 100 Rz. 60 ff.; Urk. 62 Rz. 7; Urk. 87 Rz. 38 lit. b; Urk. 72 Rz. 46, 48).
  58. Die Vorinstanz fasste die Ereignisse nach dem Frauenbrief vom 5. März 2021 (Urk. 5/21) und der Meldung der Klägerin vom 9. April 2021 (Urk. 5/13; Urk. 5/27) zutreffend wie folgt zusammen (Urk. 101 E. I.3.): "Am 20. Mai 2021 hielt die Beklagte unter Leitung von I._____ ein virtuelles Meeting mit den Unterzeichnerinnen des Frauenbriefs ab. Dabei kündigte die Beklagte die Durchführung einer Untersuchung an (act. 1 Rz. 73). Mit der Untersuchung wurde U._____ von V._____ beauf- tragt. Der Schlussbericht von V._____ lag der Beklagten am 13. August 2021 vor (act. 12 Rz. 71). Am 8. September 2021 wurde C._____ von der Beklagten mit den Vorwürfen der Kläge- rin konfrontiert (act. 1 Rz. 81; act. 12 Rz. 65). Am 29. Oktober 2021 fand ein Gespräch zwi- schen F._____ (Chefredaktor B._____-Redaktion), J._____ (Mitarbeiterin HR) und der Kläge- rin statt. An diesem Gespräch wurde vereinbart, dass die Klägerin bis zum Abschluss der Un- tersuchung nicht mehr mit C._____, sondern ausschliesslich mit dessen Stellvertreter T._____ arbeiten solle (act. 1 Rz. 86; act. 12 Rz. 67). Am 15. Dezember 2021 fand ein weite- res Gespräch zwischen F._____, J._____ und der Klägerin statt, anlässlich dessen der Klä- gerin mitgeteilt wurde, dass eine weitere, externe Untersuchung durchgeführt würde, um die bisherigen Abklärungen gegen zu prüfen (act. 1 Rz. 87; act. 12 Rz. 76). Die Beklagte gab an- schliessend die Untersuchung zu den Vorwürfen der Klägerin an M._____ in Auftrag (act. 1 Rz. 88). Am 9. und am 16. Februar 2022 wurde die Klägerin im Rahmen der Untersuchung ausführlich befragt (act. 1 Rz. 89). Die Untersuchung M._____ wurde mit Bericht vom 12. Mai 2022 abgeschlossen (act. 12 Rz. 88). Am 12. Mai 2022 reichte die Klägerin ein Schlichtungs- gesuch beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und …, betreffend Persönlich- keitsverletzung, Verletzung des GlG und Verletzung der Fürsorgepflicht ein, woraufhin am
  59. Juni 2022 eine Schlichtungsverhandlung stattfand. Einen Tag zuvor, am 28. Juni 2022, - 31 - verkündete die Beklagte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit C._____ (act. 1 Rz. 97; act. 5/47). Mit Schreiben vom 27. September 2022 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhält- nis mit der Klägerin auf den 31. Dezember 2022 (act. 1 Rz. 102; act. 12 Rz. 244, 247; act. 18 Rz. 73 ff.)."
  60. Für interne Untersuchungen gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Gewisse Standards sind aber auszumachen: Eine objektive und ergebnisoffene Abklärung steht im Vordergrund. Stehen sexuelle Belästigung, Mobbing oder Diskriminierung als Vorwürfe im Raum, muss geklärt werden, was effektiv geschah – dabei müs- sen die Persönlichkeitsrechte aller Involvierten gewahrt werden. Es darf insbeson- dere keine Vorverurteilung geben. Ein Fehler wäre es von Seiten der Arbeitgebe- rin auch, die beschuldigte Person sofort zu konfrontieren, weil so Beweismittel vernichtet oder Absprachen getroffen werden könnten. Dass man Betroffene räumlich und virtuell trennt, wird ebenso gefordert. In den meisten Fällen hat das Unternehmen am Anfang allerdings bloss vage Hinweise. Experten empfehlen, in dieser Situation die vorhandenen Informationen in einer beschränkten Voruntersu- chung zu plausibilisieren (vgl. Fritsche, Interne Untersuchungen in der Schweiz, Ein Handbuch für Unternehmen mit besonderem Fokus auf Finanzinstitute, Zü- rich/St. Gallen 2021, S. 78 f.). Während der Dauer der internen Untersuchung werden in der Regel noch keine arbeitsrechtlichen Massnahmen ergriffen, um die Kooperation der Mitarbeiter nicht zu gefährden. Nur nötigenfalls erfolgt eine Freis- tellung der betroffenen Mitarbeiter für die Dauer der Untersuchung (vgl. Götz Staehelin, unternehmensinterne Untersuchungen, Zürich 2019, S. 21). Und nur im Extremfall kann es vor dem Abschluss der Untersuchung zu einer Verdachtskün- digung kommen (vgl. Fritsche, a.a.O., S. 200; Rosenthal et. al., Praxishandbuch für interne Untersuchungen und eDiscovery, Mai 2021, S. 32). Bei weniger schwerwiegenden Vorwürfen wie zum Beispiel bei sexuellen Belästigungen, Mob- bing und Diskriminierungshandlungen, erscheint eine Vertraulichkeitsanordnung gegenüber dem Beschuldigten (Schweigepflicht), sowie an die beschuldigende Person, Dritte nicht zu kontaktieren, richtig (vgl. Rosenthal et. al., a.a.O., S. 133).
  61. Die Klägerin behauptet methodische Mängel der internen Untersuchung der Beklagten (fehlende Dokumentenrecherche; Befragung ausschliesslich aktueller Mitarbeiter) und rügt, die Vorinstanz sei darauf nicht eingegangen (Urk. 100 - 32 - Rz. 70c). Was sie daraus für sich ableiten will, bleibt allerdings unklar. Das be- hauptete Motiv, sich mit der Untersuchung bloss "reinzuwaschen", könnte aus all- fälligen methodischen Mängeln nicht abgeleitet werden. Ebenfalls die von Seiten der Beklagten erbetenen Hinweise über Gründe für eine allfällig fehlende Bestäti- gung der Vorwürfe (vgl. Urk. 62 Rz. 62; Urk. 27/1 Rz. 704 ff.) indizieren kein sol- ches Motiv. Dass die Frage nach solchen Gründen die Untersuchung M._____ zu Lasten der Klägerin beeinflusst hat, ist nicht ersichtlich. Erstellt ist mit der von der Beklagten (Urk. 117 Rz. 144) angeführten Gesprächsnotiz vom 8. September 2021 (vgl. Urk. 20/3) entgegen der klägerischen Behauptung, die Beklagte habe C._____ keine Schweigepflicht auferlegt, dass die Beklagte dessen Äusserungs- rechte einschränkte.
  62. Richtigerweise hielt die Vorinstanz fest, dass die Klägerin eine Konfrontation von C._____ zunächst selber nicht gewollt habe. Die E-Mail der Klägerin vom
  63. August 2021 an J._____ zeigt, dass sie sich Sorgen machte, dass C._____ in der Zwischenzeit offiziell mit den Vorwürfen konfrontiert worden sei oder inoffiziell davon erfahren habe, bevor sie dafür ihre Zustimmung gegeben habe (Urk. 5/32). Mit anderen Worten: Bis zu dieser E-Mail hatte die Klägerin offensichtlich ihre Zu- stimmung nicht erteilt, womit noch keine Konfrontation von C._____ angezeigt war. Das wird dadurch noch untermauert, dass sich die Klägerin Sorgen machte, C._____ könne offiziell oder (bei Untätigkeit der Beklagten) inoffiziell von den Vor- würfen erfahren haben (vgl. Urk. 100 Rz. 61), denn ohne Information über die Vorwürfe konnte selbstredend keine Konfrontation stattfinden. Wenn die Klägerin einwendet, sie sei überhaupt nicht in einer Position gewesen, der Beklagten zu er- lauben, wann und wie sie C._____ informiere, sondern die Beklagte habe die Un- tersuchung durchgeführt und hätte für einen korrekten Ablauf sorgen sollen (vgl. Prot. I S. 22 f.), übersieht sie, dass auf die Wünsche und Bedürfnisse der Klägerin Rücksicht zu nehmen war. Zwar kann eine interne Untersuchung der Vorwürfe unter Umständen ohne eine Anhörung des beschuldigten Mitarbeiters initiiert wer- den (vgl. Götz Staehelin, a.a.O., S. 47, wonach spätestens vor dem Aussprechen von internen Sanktionen eine Anhörung des Mitarbeiters stattzufinden hat). Bei Vorwürfen, wie sie hier in Frage stehen, erscheint jedoch eine Stellungnahme des Beschuldigten vor der Befragung weiterer Mitarbeiter tunlich, um den Untersu- - 33 - chungsumfang überhaupt adäquat abstecken zu können. Die Vorinstanz berück- sichtigte ebenfalls zu Recht die Vielzahl von Vorwürfen, welche teilweise lange zurücklagen und die aufgrund ihrer Schwere einer eingehenden Abklärung be- durften. Mit der Vorinstanz ist daher das Vorgehen der Beklagten, die Vorwürfe nach internen Gesprächen mit ihrer HR-Abteilung und dem Bericht von V._____ (Urk. 17/1) bzw. der Empfehlung, die Beschwerde der Klägerin genau zu prüfen (Urk. 55b) noch weiter durch eine Rechtsanwaltskanzlei abklären zu lassen, nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz (Urk. 101 E. V.3.6.-3.7.) erwägt richtig, dass der Schritt – die interne Untersuchung M._____ – für eine seriöse Abhandlung aller im Raum stehender Vorwürfe angebracht und adäquat war.
  64. Eine angemessene Planung und Vorbereitung sowie Durchführung der inter- nen Untersuchung war angesichts der zahlreichen und lange zurückliegenden Vorwürfe nicht in wenigen Monaten zu bewerkstelligen. Ein Jahr ist dafür realis- tisch. Das Reglement der Beklagten betreffend Umgang mit sexueller Belästigung und Mobbing, wo erwähnt wird, dass die internen Abklärungen "nach Möglichkeit" innert 14 Tagen abgeschlossen werden (vgl. Urk. 5/11 Ziff. 7.2), kann nicht als Massstab genommen werden. Wie die Klägerin bemerkt (vgl. Urk. 100 Rz. 77), hatte die Beklagte in einer eigenen Stellungnahme zum K._____-Artikel im H._____ vom tt.mm.2023 (geschrieben in "wir"-Form) zwar eingeräumt, dass die Aufklärung in diesem Fall (mit einer Zeit von rund 14 Monaten) insgesamt zu lange gedauert habe (Urk. 64/1). Dieses Zugeständnis als "zu lange" sollte aller- dings wohl bloss die Erwartungen der Öffentlichkeit erfüllen und ist nicht als Ein- geständnis einer Pflichtverletzung zu werten. Die Zeitspanne nach der Konfronta- tion von C._____ am 8. September 2021 bis zur Vergabe des Auftrags an M._____ am 17. Januar 2022 erscheint als eine lange, aber mit Blick auf die erfor- derlichen Voreinschätzungen und Entscheidungsprozesse noch vertretbare Zeit (vgl. auch das Gespräch mit der Klägerin vom 15. Dezember 2021; Urk. 14/30; Urk. 5/39). Die benötigte Zeit von der Erteilung des Auftrages bis zum Vorliegen des Untersuchungsberichts vom 13. Mai 2022 war der Sache angemessen und erscheint angesichts des Auftragsumfangs speditiv. Ein beförderlicher Abschluss der internen Untersuchung wäre bei früherer Auftragserteilung an M._____ wohl innert eines Jahres, d.h. bis Anfangs April 2022, möglich gewesen. Ein Verschlep- - 34 - pen der Untersuchung und eine Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten ist in der unwesentlichen Zeitüberschreitung hingegen nicht zu erblicken. Die Beklagte hat auf das Untersuchungsergebnis sodann adäquat reagiert, indem sie sich bald nach Vorliegen des Untersuchungsberichts M._____, nämlich Ende Juni 2022, von C._____ trennte. Insoweit ist der Vorinstanz zu folgen.
  65. C._____ war zwar nach der Konfrontation mit den Vorwürfen zunächst krank- geschrieben (vgl. Urk. 12 Rz. 66 ff.; Urk. 1 Rz. 86), jedoch nicht dauerhaft: Die Klägerin vermochte sich nach dem genannten Zeitpunkt an eine physische Sit- zung am 10. November 2021 zu erinnern. Zudem habe sie an wöchentlichen vir- tuellen Sitzungen mit C._____ teilnehmen müssen (Urk. 100 Rz. 64; Urk. 1 Rz. 80). Die Beklagte bestritt die physische Sitzung nicht, machte hingegen gel- tend, ein Fernhalten von C._____ vom Arbeitsort wäre angesichts der geringen Schwere und des lang zurückliegenden zeitlichen Bezugs der Vorwürfe unverhält- nismässig gewesen (Urk. 67 Rz. 322 f.). Eine Verdachtskündigung oder nur schon Freistellung von C._____ von der Sitzungsleitung vor Abschluss der internen Un- tersuchung hätte eine unzulässige Vorverurteilung bedeutet und wäre angesichts der ausschliesslich verbale Entgleisungen betreffenden Vorwürfe in der Tat unver- hältnismässig gewesen. Die Mitarbeiter arbeiteten während der Covid-19-Pande- mie weitgehend im Home Office (vgl. Urk. 90 Rz. 9; Prot. I S. 23). Der letzte gel- tend gemachte Übergriff lag im April 2021 mehr als ein Jahr zurück. Seit jener Meldung scheint es keine Vorfälle mehr gegeben zu haben. Die Anordnung der Beklagten vom 29. Oktober 2021, die Klägerin dem damaligen stellvertretenden Chef-Redaktor T._____ (Urk. 5/47) zu unterstellen, erscheint als geeignet, um sie während der internen Untersuchung davor zu bewahren, Weisungen von C._____ entgegennehmen und mit ihm direkt kommunizieren zu müssen. Wenn die Kläge- rin in der blossen Begegnung mit C._____ am Arbeitsplatz und an Sitzungen eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung bzw. eine Verletzung der Fürsorge- pflicht der Beklagten durch Unterlassen erblicken will, kann ihr nicht gefolgt wer- den. Dies umso weniger, als die Klägerin nach dem letzten von ihr angeführten Vorfall im Jahr 2019 (vgl. Urk. 1 Rz. 48) über ein Jahr mit ihrer Meldung bis April 2021 zugewartet und damit noch über ein Jahr mit C._____ weiter zusammen ge- arbeitet hatte. Im Ergebnis hat die Beklagte im Rahmen der internen Untersu- - 35 - chung weder ihre Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin noch die Persönlichkeit der Klägerin (widerrechtlich) verletzt. Rechtsbegehren Ziff. 3 ist damit abzuwei- sen.
  66. Die mit Rechtsbegehren Ziff. 4 geltend gemachte Entschädigung bzw. Genug- tuung wird die Vorinstanz ausschliesslich nach Massgabe des Beweisergebnisses hinsichtlich der Vorwürfe gegenüber C._____ zu bemessen haben. VI. Ergebnis / Kosten / Entschädigung
  67. Das Verfahren ist in wesentlichen Teilen nicht spruchreif. Es bedarf eines Be- weisverfahrens zu den von der Klägerin geltend gemachten Persönlichkeitsverlet- zungen, Diskriminierungen und sexuellen Belästigungen (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2). Dazu und zum Entscheid über die geltend gemachte Entschädigung/Ge- nugtuung (Rechtsbegehren Ziff. 4) ist das Verfahren in teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beru- fung der Klägerin abzuweisen und ihr Rechtsbegehren Ziff. 3 ist abzuweisen.
  68. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. a ZPO).
  69. Der Entscheid über eine Parteientschädigung ist vom definitiven Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens abhängig und mithin dem neuen Entscheid der Vor- instanz in der Sache zu überlassen (vgl. Art. 104 Abs. 4 ZPO). Dannzumal ist auch über eine Parteientschädigung für das vorliegende Berufungsverfahren zu befinden. Es wird beschlossen:
  70. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Beschluss des Arbeitsge- richts Zürich, 3. Abteilung, vom 11. November 2024 aufgehoben.
  71. Hinsichtlich der Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 der Klägerin wird das Verfah- ren zur Ergänzung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. - 36 -
  72. Dispositiv Ziff. 2 und 4 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 11. November 2024 werden aufgehoben und das Verfahren hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 4 der Klägerin zur Ergänzung und zu neuem Ent- scheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  73. Schriftliche Mitteilung, Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen so- wie Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  74. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, und das Rechtsbegehren Ziff. 3 der Klägerin wird abgewiesen.
  75. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
  76. Die Regelung der Parteientschädigung einschliesslich derjenigen für das vorliegende Berufungsverfahren wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
  77. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  78. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist hinsichtlich des Beschlusses ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und im Übrigen ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit (Gleichstellungsgesetz). Der Streitwert von Rechtsbegehren Ziff. 4 beträgt Fr. 10'000.–; die übrigen Rechtsbegehren sind nicht vermögensrechtlicher Natur. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 37 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Achermann versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA240031-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann und Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Achermann Beschluss und Urteil vom 29. Juli 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen einen Beschluss und ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich,

3. Abteilung, im vereinfachten Verfahren vom 11. November 2024 (AN220047- L)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2 f.) "1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte die Persönlichkeit der Klä- gerin widerrechtlich verletzt, ihre Fürsorgepflicht verletzt und die Klägerin im Sinne des GlG diskriminiert hat, indem C._____, da- maliger Chefredaktor von D._____, die Klägerin seit dem Jahr 2007 systematisch sexuell belästigt, diskriminiert und gemobbt hat, ins- besondere durch seine Äusserungen über das Geschlecht und die Nationalität der Klägerin.

2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte die Persönlichkeit der Klägerin widerrechtlich verletzt, ihre Fürsorgepflicht verletzt und die Klägerin im Sinne des GlG diskriminiert hat, indem C._____ die Klägerin seit dem Jahr 2007 sexuell belästigt, diskriminiert und gemobbt hat, mit

a. der Bezeichnung als "Pfarrersmätresse" (gegenüber der Klä- gerin) und der Bemerkung (gegenüber der Klägerin und Drit- ten), der Pfarrer des E._____ schwärme für die journalisti- schen Leistungen der Klägerin nur deshalb, weil sie mit ihm Sex gehabt hätte;

b. der Bezeichnung als "Ungefickte" (gegenüber einer Dritten);

c. der Behauptung, die Klägerin habe künstliche Befruchtung in Anspruch nehmen müssen (gegenüber der Klägerin und Drit- ten);

d. der Bemerkung, dass ihr Mann "einen kleinen Schwanz habe" (gegenüber der Klägerin und Dritten);

e. der Behauptung, die Klägerin habe zu Beginn ihrer Redakti- onszeit häufig die Männer gewechselt (gegenüber der Kläge- rin und Dritten);

f. der Bemerkung "Ich will deine Liebe nicht. Wenn ich Liebe will, geh ich zu einer Nutte" (gegenüber der Klägerin);

g. mehrfachen, ungefragten Berichten aus seinem Sexualleben (gegenüber der Klägerin und Dritten);

h. dem Anbringen von Hakenkreuzen auf journalistischen Tex- ten der Klägerin, und der Bezeichnung von Ausdrücken, die die Klägerin gewählt hatte, als "faschistisch" oder "zu deutsch";

i. der Bemerkung "Ihr Deutschen hättet die doch eh alle gleich vergast" (gegenüber der Klägerin);

j. dem Versetzen des Arbeitsplatzes der Klägerin auf den Gang;

k. der Aussage, dass die Klägerin immer nur "totalen Bullshit" rede (gegenüber einem Dritten);

- 3 -

l. der Bemerkung "Du wärst die Erste, der ich kündigen würde" sowie dem Verweis, dass sie sich auf die "Kündigung gefasst machen könne", wenn sie das Thema der Lohnungleichheit zwischen männlichen und weiblichen Mitarbeitenden bei sei- nem Vorgesetzten F._____ deponiere (gegenüber der Kläge- rin in Jahresendgesprächen); und

m. der Bemerkung: "obwohl du eine Frau bist, hast du brilliert" (gegenüber der Klägerin);

3. Es sei festzustellen, dass die Beklagte die Persönlichkeit der Klä- gerin widerrechtlich verletzt und ihre Fürsorgepflicht verletzt hat, indem sie es unterlassen hat, seit der detaillierten Meldung der Vor- fälle durch die Klägerin anfangs April 2021 angemessene Mass- nahmen zum Schutz der Persönlichkeit der Klägerin zu ergreifen, insbesondere die Vorfälle rasch abzuklären und die Klägerin in der Zwischenzeit vor weiteren Kontakten mit C._____ zu bewahren.

4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 10'000 zu bezahlen.

5. a) […]

b) […] Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklagten." Anlässlich der Replik modifiziertes Rechtsbegehren: (act. 62 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte die Persönlichkeit der Klä- gerin widerrechtlich verletzt, ihre Fürsorgepflicht verletzt und die Klägerin im Sinne des GlG diskriminiert hat, indem C._____, da- maliger Chefredaktor von D._____, die Klägerin seit dem Jahr 2007 (eventualiter seit Mai 2014, subeventualiter seit Januar 2015) systematisch sexuell belästigt, diskriminiert und gemobbt hat, ins- besondere durch seine Äusserungen über das Geschlecht und die Nationalität der Klägerin. 2.-5. […]" Beschluss und Urteil Arbeitsgerichtes Zürich vom 11. November 2024: Es wird beschlossen:

1. Auf die klägerischen Rechtsbegehren Ziffer 1-3 wird nicht eingetreten.

- 4 -

2. Schriftliche Mitteilung, Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen so- wie Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. […]

2. Im Übrigen wird die Klage, soweit darauf eingetreten wurde, abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. [Mitteilungen]

6. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: der Klägerin (Urk. 100 S. 2 f.): "1. Es sei der Beschluss, Dispositiv Ziff. 1 und das Urteil, Dispositiv Ziff. 2 und 4, des Arbeitsgerichts Zürich vom 11. November 2024 (Geschäfts-Nr. AN 220047-L) aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die Beklagte die Persönlichkeit der Klä- gerin widerrechtlich verletzt, ihre Fürsorgepflicht verletzt und die Klägerin im Sinne des GlG diskriminiert hat, indem C._____, da- maliger Chefredaktor von D._____, die Klägerin seit dem Jahr 2007 (eventualiter seit Mai 2014, subeventualiter seit Januar 2015) sys- tematisch sexuell belästigt, diskriminiert und gemobbt hat, insbe- sondere durch seine Äusserungen über das Geschlecht und die Nationalität der Klägerin.

3. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte die Persönlichkeit der Klägerin widerrechtlich verletzt, ihre Fürsorgepflicht verletzt und die Klägerin im Sinne des GlG diskriminiert hat, indem C._____ die Klägerin seit dem Jahr 2007 sexuell belästigt, diskriminiert und gemobbt hat, mit

a. der Bezeichnung als "Pfarrersmätresse" (gegenüber der Klä- gerin) und der Bemerkung (gegenüber der Klägerin und Drit-

- 5 - ten), der Pfarrer des E._____ schwärme für die journalisti- schen Leistungen der Klägerin nur deshalb, weil sie mit ihm Sex gehabt hätte;

b. der Bezeichnung als "Ungefickte" (gegenüber einer Dritten);

c. der Behauptung, die Klägerin habe künstliche Befruchtung in Anspruch nehmen müssen (gegenüber der Klägerin und Drit- ten);

d. der Bemerkung, dass ihr Mann "einen kleinen Schwanz habe" (gegenüber der Klägerin und Dritten);

e. der Behauptung, die Klägerin habe zu Beginn ihrer Redakti- onszeit häufig die Männer gewechselt (gegenüber der Kläge- rin und Dritten);

f. der Bemerkung "Ich will deine Liebe nicht. Wenn ich Liebe will, geh ich zu einer Nutte" (gegenüber der Klägerin);

g. mehrfachen, ungefragten Berichten aus seinem Sexualleben (gegenüber der Klägerin und Dritten);

h. dem Anbringen von Hakenkreuzen auf journalistischen Tex- ten der Klägerin, und der Bezeichnung von Ausdrücken, die die Klägerin gewählt hatte, als "faschistisch" oder "zu deutsch";

i. der Bemerkung "Ihr Deutschen hättet die doch eh alle gleich vergast" (gegenüber der Klägerin);

j. dem Versetzen des Arbeitsplatzes der Klägerin auf den Gang;

k. der Aussage, dass die Klägerin immer nur "totalen Bullshit" rede (gegenüber einem Dritten);

l. der Bemerkung "Du wärst die Erste, der ich kündigen würde" sowie dem Verweis, dass sie sich auf die "Kündigung gefasst machen könne", wenn sie das Thema der Lohnungleichheit zwischen männlichen und weiblichen Mitarbeitenden bei sei- nem Vorgesetzten F._____ deponiere (gegenüber der Kläge- rin in Jahresendgesprächen); und

m. der Bemerkung: "obwohl du eine Frau bist, hast du brilliert" (gegenüber der Klägerin);

4. Es sei festzustellen, dass die Beklagte die Persönlichkeit der Klä- gerin widerrechtlich verletzt und ihre Fürsorgepflicht verletzt hat, indem sie es unterlassen hat, seit der detaillierten Meldung der Vor- fälle durch die Klägerin anfangs April 2021 angemessene Mass- nahmen zum Schutz der Persönlichkeit der Klägerin zu ergreifen, insbesondere die Vorfälle rasch abzuklären und die Klägerin in der Zwischenzeit vor weiteren Kontakten mit C._____ zu bewahren.

5. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 10'000 zu bezahlen.

- 6 -

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.), auch für das erstinstanzliche Verfahren, zulasten der Beklagten und Beru- fungsbeklagten." der Beklagten (Urk. 117 S. 3): "1. Die Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzuwei- sen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin." Erwägungen: I. Sachverhaltsüberblick / Verfahrensgang / Prozessuales

1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) ist Journalistin und …[Beruf]. Die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) ist eine ju- ristische Person mit Sitz in Zürich und Teil des börsenkotierten Medienunterneh- mens G._____. Sie gibt den H._____ und zahlreiche weitere Bezahlmedien her- aus, unter anderem "D._____".

2. Die Klägerin war seit dem 1. Februar 2002 als Redaktorin bei der Beklagten für "D._____" des H._____ angestellt, zu Beginn mit einem Pensum von 80%; seit dem Jahr 2007 mit einem Pensum von 60%. Zuletzt verdiente sie monatlich Fr. 6'585.80 brutto bzw. Fr. 5'622.15 netto.

3. Von Beginn des Arbeitsverhältnisses an arbeitete die Klägerin mit C._____ zu- sammen, der ein Jahr vor der Klägerin als Redaktor eingestellt worden war. Im Jahr 2007 wurde C._____ zum Chefredaktor befördert und war ab diesem Zeit- punkt Vorgesetzter der Klägerin.

4. Nachdem im März 2021 eine Gruppe von Frauen, darunter die Klägerin, in ei- nem sogenannten "Frauenbrief" an die Geschäftsleitung und die Chefredaktionen der Beklagten die Situation der Frauen auf den B._____-Redaktionen scharf kriti- siert hatten, überreichte die Klägerin am 9. April 2021 I._____ (Co-Geschäftsfüh-

- 7 - rer der Beklagten) und J._____ (Mitarbeiterin HR) schriftlich festgehaltene Vor- würfe gegenüber ihrem Vorgesetzten C._____, die sich auf diverse Vorfälle zwi- schen ihr und C._____ im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit bezogen und mitun- ter auch sexistische Kommentare seitens C._____ betrafen (Urk. 5/13).

5. Am 12. Mai 2022 reichte die Klägerin ein Schlichtungsgesuch beim Friedens- richteramt der Stadt Zürich, Kreise … + …, betreffend Persönlichkeitsverletzung, Verletzung des GlG und Verletzung der Fürsorgepflicht ein, woraufhin am 29. Juni 2022 eine Schlichtungsverhandlung stattfand. Einen Tag zuvor, am 28. Juni 2022, hatte die Beklagte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit C._____ verkün- det (Urk. 5/47). Die Klagebewilligung datiert vom 23. August 2022 (Urk. 3).

6. Mit Schreiben vom 27. September 2022 kündigte die Beklagte das Arbeitsver- hältnis mit der Klägerin unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten auf den 31. Dezember 2022 (Urk. 5/49). Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom

7. Oktober 2022 um schriftliche Begründung der Kündigung ersucht und dagegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 5/50), begründete die Beklagte die Kündigung am

31. Oktober 2022 schriftlich (Urk. 5/51).

7. Mit Eingabe vom 22. November 2022 (Datum Poststempel) erhob die Klägerin die vorliegende Klage (Urk. 1). Für den Verfahrensgang vor Vorinstanz kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 101 S. 6 ff.). Mit Beschluss und Urteil vom 11. November 2024 trat die Vorinstanz auf die klägerischen Rechtsbegehren Ziffer 1 bis 3 nicht ein, hiess die Klage insofern gut, als sie die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 27. September 2022 aufhob und wies die Klage im Übrigen ab (Urk. 101 S. 26 f.).

8. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben beide Parteien rechtzeitig Berufung. Die Berufung der Klägerin wurde unter der rubrizierten Geschäfts-Nr. LA240031 angelegt, jene der Beklagten unter der Geschäfts-Nr. LA240029. Mit ihrer Beru- fung verlangt die Klägerin die Aufhebung von Beschluss, Dispositiv Ziff. 1 und Ur- teil, Dispositiv Ziff. 2 und 4, der Vorinstanz, die Gutheissung ihrer Feststellungsbe- gehren Ziff. 1-3 und ihres Leistungsbegehrens Ziff. 4 und eventualiter die Rück- weisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (vgl. Urk. 100 Rz. 4).

- 8 -

9. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-50). Nach Rücksprache mit den Parteivertretern wurden die Parteien auf den 25. März 2025 zu einer In- struktionsverhandlung vorgeladen, die dabei geführten Vergleichsgespräche blie- ben jedoch ergebnislos (Urk. 106; Urk. 109; Prot. II S. 3 f.).

10. Am 2. April 2025 reichte die Beklagte eine Noveneingabe ein (Urk. 117), zu der die Klägerin nach entsprechender Verfügung vom 11. April 2025 (Urk. 113) mit Eingabe vom 8. Mai 2025 Stellung nahm (Urk. 116).

11. Die Berufungsantwort datiert vom 8. Mai 2025 (Urk. 117). Sie wurde der Klä- gerin mit Verfügung vom 12. Mai 2025 unter Fristansetzung zur Ausübung ihres Replikrechts zugestellt (Urk. 118). Die Klägerin liess sich mit Eingabe vom 26. Mai 2025 rechtzeitig zur Berufungsantwort vernehmen (act. 119). Diese Stellung- nahme ging der Beklagten am 10. Juni 2025 zu (Urk. 120). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.

12. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung muss – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Art. 311 ZPO; vgl. ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Es ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll. Dazu sind in der Berufungsschrift die zur Begründung der Berufungsanträge wesentlichen Argumente vorzutragen. Dies setzt voraus, dass – unter Vorbehalt des Novenrechts – mittels klarer Ver- weisungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz aufgezeigt wird, wo die massge- benden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wur- den, und die Aktenstücke bezeichnet werden, auf denen die Kritik beruht(vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2; BGer 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016 E. 11.3.1; BGer 4A_263/2015 vom 29. Septem- ber 2015 E. 5.2.2). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorg- falt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf (unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraus-

- 9 - setzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016 E. 2.1, je m.H.). Werden Tatsachenbehaup- tungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hin- weis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorin- stanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. In diesem Rahmen ist nachstehend auf die Rügen der Klägerin und die Parteivorbringen einzugehen. Die Klägerin trägt mit der Berufung neben echten (Urk. 100 Rz. 7, 40 lit. d, 44; Urk. 103/2 und 103/8-12) auch unechte Noven vor (Urk. 100 Rz. 6, 43; Urk. 103/3-7). Die Zulässigkeit der unechten Noven wird im Rahmen des Feststel- lungsinteresses (vgl. nachstehende E. III.5.1.) geprüft. II. Rechtsbegehren Ziff. 1 / Bestimmtheit

1. Die Vorinstanz befand, das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klägerin genüge den Bestimmtheitsanforderungen an ein Rechtsbegehren nicht, da es zu weit gefasst sei und eine hinreichende Bestimmtheit sich auch nicht aus den Ausführungen der Klägerin zum entsprechenden Feststellungsbegehren ergebe, da sich die Klä- gerin diesbezüglich mit einem Verweis auf eine unbestimmte Anzahl Randziffern begnüge. Rechtsbegehren Ziff. 2 genüge (knapp) den Bestimmtheitsanforderun- gen, da aus der Begründung der angeführten Vorfälle teils klarere, teils vagere Jahresangaben hervorgingen (Urk. 101 E. IV.1.2 und 1.3.).

2. Die Klägerin rügt dies in der Berufung als rechtlich falsch. Sie habe dargelegt, dass das behauptete systematische, über Jahre dauernde Fehlverhalten nicht an einzelnen Verfehlungen festgemacht werden müsse; die einzelnen Vorfälle könn- ten (auch) gesamthaft – als "Bündel von Indizien" – betrachtet werden, aus dem der allgemeine Schluss gezogen werden müsse. Dieser materiell-rechtlichen Überlegung habe das Prozessrecht auch in Bezug auf die Bestimmtheit von Rechtsbegehren zu dienen (Urk. 100 Rz. 11 ff.).

3. Die Beklagte weist dagegen darauf hin, ein Feststellungsbegehren müsse so bestimmt sein, dass daraus hervorgehe, aus welchem Recht oder Rechtsverhält- nis sich der Anspruch ableite. Die Klägerin habe zwar einzelne Beispiele ange- führt, an keiner Stelle jedoch das Rechtsverhältnis bzw. zumindest zeitlich einen

- 10 - genauen Lebenssachverhalt behauptet. Der Hinweis "seit 2007" genüge den Be- stimmtheitsanforderungen nicht (Urk. 117 Rz. 12 ff.).

4. Die Vorinstanz hat an sich korrekt darauf hingewiesen, dass unbestimmte Rechtsbegehren nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des überspitzten Formalismus im Lichte der Klagebegründung auszulegen und al- lenfalls umzuformulieren bzw. zu präzisieren sind (vgl. Urk. 101 E. IV.1.1; BGer 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.2; ; BGE 137 III 617 E. 6.2, S. 622; SK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 58, N 10; SK ZPO-Leuenberger, Art. 221 N 38).

5. Mit ihrem ersten Feststellungsbegehren verlangt die Klägerin die Feststellung einer Diskriminierung und Persönlichkeitsverletzung, indem C._____ sie seit dem Jahr 2007 systematisch sexuell belästigt, diskriminiert und gemobbt habe, insbe- sondere durch seine Äusserungen über ihr Geschlecht und ihre Nationalität. Tat- sächlich erscheint das erste Rechtsbegehren im Lichte ihrer ausführlichen Klage- begründung insofern als genügend bestimmt, als sich die Klägerin mit diesem Rechtsbegehren auf die beiden Merkmale des Geschlechts und der Nationalität stützt, die in ihren Rechtsschriften anhand einzelner Vorfälle näher erläutert wer- den, als einzelne Indizien für ihren Schluss der systematischen Diskriminierung (vgl. Urk. 1 Rz. 113; act. 62 Rz. 130). Entsprechend hat die Vorinstanz auch Rechtsbegehren Ziff. 2 zu Recht als genügend bestimmt erachtet, zumal die ein- zelnen behaupteten Vorfälle in den Rechtsschriften der Klägerin detailliert be- schrieben und in zeitlicher Hinsicht näher bestimmt, mithin substantiiert werden (vgl. Urk. 1 Rz. 31 ff.; Urk. 62 Rz. 83 ff.). Die genügende Bestimmtheit gilt ent- sprechend für Rechtsbegehren Ziff. 1. Die darin enthaltenen Angaben "seit 2007" und "eventualiter seit Mai 2014, subeventualiter seit Januar 2015" erscheinen vor dem Hintergrund der einzelnen Vorfälle der Klageschrift und Replik als genügend bestimmt. Entgegen der Auffassung der Beklagten geht aus den Feststellungsbe- gehren der Klägerin Ziff. 1 bis 2 hervor, aus welchen Rechtsverhältnissen sie ihre Feststellungsansprüche ableitet, nämlich aus den in der Klageschrift und der Re- plik beschriebenen Äusserungen und Verhaltensweisen von C._____ im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin.

- 11 -

6. Rechtsbegehren Ziff. 1 ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 101 E. IV.1.2.) nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des über- spitzten Formalismus als genügend bestimmt anzusehen. III. Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 / Feststellungsinteresse

1. Die klagende Partei kann dem Gericht beantragen, die Widerrechtlichkeit einer Verletzung ihrer Persönlichkeit (Art. 28 Abs. 2 ZGB) bzw. eine Diskriminierung festzustellen, wenn diese sich weiterhin störend auswirkt (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Art. 5 Abs. 1 lit. c GlG). Besteht ein durch eine Verletzung in den persönli- chen Verhältnissen hervorgerufener Störungszustand, nimmt das Begehren um Feststellung einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung eine dem Verletzten dienende Beseitigungsfunktion wahr. In Fällen von Persönlichkeitsverletzungen durch Äusserungen in der Presse oder anderen Massenmedien ist der Störungs- zustand im Fortbestand der verletzenden Äusserung auf einem Äusserungsträger zu erblicken, der geeignet ist, die Verletzung fortwährend kundzutun und hier- durch Persönlichkeitsgüter des Verletzten unablässig oder erneut zu beeinträchti- gen. Die Feststellungsklage setzt somit voraus, dass der Kläger ein schutzwürdi- ges Interesse an der Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustandes gel- tend machen kann. Dieses Rechtsschutzinteresse mag entfallen, wenn sich die Verhältnisse derart geändert haben, dass die persönlichkeitsverletzende Äusse- rung jede Aktualität eingebüsst oder eine beim Durchschnittsleser hervorgerufene Vorstellung jede Bedeutung verloren hat, weshalb auszuschliessen ist, die Äusse- rung werde von Neuem öffentlich verbreitet werden. Die gleichen Grundsätze gel- ten sinngemäss für Fälle selbst einmaliger Persönlichkeitsverletzungen unter vier Augen oder in einem beschränkten Kreis von Personen. Die in der Vergangenheit geschehene (abgeschlossene) Verletzungshandlung kann eine Ungewissheit über ihre Rechtmässigkeit hervorrufen und dadurch das Verhältnis zwischen den Beteiligten belasten. An der Beseitigung dieser ungewissen Rechtslage durch ge- richtliche Feststellung der Widerrechtlichkeit besteht dann ein schutzwürdiges In- teresse, wenn die betroffene Person zwar nicht unmittelbar befürchten muss, aber doch davon ausgehen darf, dass sich dieselbe Frage nach der Rechtmässigkeit einer zurückliegenden Persönlichkeitsverletzung in Zukunft erneut oder in ähnli-

- 12 - cher Weise stellen wird (vgl. BGer 5A_546/2019 vom 1. Februar 2020 E. 2.4; BGer 5A_286/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2; BGer 5A_365/2017 vom 13. April 2018 E. 4; BGE 127 III 481 E. 1c/aa und bb, S. 484 f.; BGE 101 II 177 E. 4c; BSK ZGB I-Meili, Art. 28a N 8). Bei objektiv schweren Eingriffen in die Persönlichkeit kann das Gericht auf diesen Nachweis verzichten, weil eine hinreichend schwere Persönlichkeitsverletzung nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Sinne einer Vermutung geeignet ist, eine fortwährende Störungswirkung zu begründen (vgl. BGE 122 III 449 E. 2b, S. 453 f.; BGE 123 III 385 E. 4a, S. 387 f.).

2. Grundsätzlich müssen die Prozessvoraussetzungen erst im Urteilszeitpunkt vorliegen. Das gilt insbesondere für das Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Ein zu Beginn des Verfahrens allenfalls fehlendes oder unklares Rechtsschutzinteresse kann nachträglich hinzutreten oder geklärt werden (vgl. BGE 140 III 159 E. 4.2.4, S. 165). Dies ist insbesondere in denjenigen Fällen massgebend, in denen das Rechtsschutzinteresse kontrovers diskutiert wird und die klagende Partei ihre Interessenlage während dem Prozess näher ausführen oder begründen muss; demgegenüber kann auch während des Verfahrens auf Nichteintreten beschlossen werden, wenn das schutzwürdige Interesse nach Rechtshängigkeit der Klage entfällt (vgl. BSK ZPO-Gehri, Art. 60 N 7 ff.). Die für die Prüfung der Prozessvoraussetzungen anwendbare, eingeschränkte oder "par- tielle" Untersuchungsmaxime zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich für beide Prozessparteien nicht gleichmässig, sondern asymmetrisch auswirkt, indem für die Klägerseite weiter die gewöhnliche Verhandlungsmaxime (beziehungsweise das gewöhnliche Verfahrensrecht einschliesslich des darin vorgesehenen Noven- rechts) gilt, während der Beklagtenseite die Bestreitungslast abgenommen wird (vgl. BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4).

3. Die Vorinstanz sprach der Klägerin das Feststellungsinteresse an den Rechts- begehren Ziff. 1 bis 3 aus zwei Gründen ab. Einerseits hielt sie fest, die Klägerin vermöge insgesamt nicht darzulegen, inwiefern sich die fraglichen Verletzungen weiterhin störend auswirkten. Andererseits fehle es diesen Rechtsbegehren auch mit Blick auf die Subsidiarität der Feststellungsklage im Verhältnis zur Leistungs- klage am erforderlichen Feststellungsinteresse, habe die Klägerin doch in ihrem

- 13 - Rechtsbegehren Ziff. 4 für die fraglichen Vorfälle und die behaupteten Verfehlun- gen der Beklagten betreffend die Ergreifung von Schutzmassnahmen ja ebenfalls eine Genugtuung bzw. Entschädigung gefordert, womit sie verdeutliche, dass eine Leistungsklage vorliegend möglich sei (Urk. 101 E. IV.2.2.).

4. Die Klägerin rügt diese Rechtsauffassung der Vorinstanz als ebenfalls falsch. Die Vorinstanz verkenne laut der Klägerin die Besonderheiten der Feststellungs- klage bei Persönlichkeitsverletzungen. Bei Feststellungsklagen aufgrund von Per- sönlichkeitsverletzungen gelte nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung gerade nicht, dass ein Feststellungsinteresse entfalle, weil ein Anspruch auf Entschädi- gung oder Genugtuung erhoben werden könne. Gleiches gelte für die Klage auf Feststellung von Diskriminierung wie Mobbing und sexuelle Belästigung gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. c GlG. Das fehlende Subsidiaritätserfordernis liege darin be- gründet, dass es bei der persönlichkeitsrechtlichen Feststellungsklage um eine Beseitigungsklage (Beseitigung des fortdauernden Zustands) im Kleid der Fest- stellungsklage gehe (Urk. 100 Rz. 18 ff.). Bei ihrem Feststellungsinteresse auf- grund fortdauernder Störung gehe es darum, dass die Beklagte als Arbeitgeberin der Klägerin Arbeitskolleginnen und -kollegen, Bekannte und Freunde sowie die Öffentlichkeit einen nachteiligen Eindruck von ihr hätten, weil nicht geklärt sei, ob die Klägerin zu Recht Vorwürfe gegen C._____ wegen dessen Fehlverhaltens so- wie gegen die Arbeitgeberin aufgrund der Verletzung ihrer Fürsorgepflicht erho- ben habe. Die Klägerin müsse nicht hinnehmen, dass aufgrund der Ungewissheit über die Richtigkeit der Vorwürfe ein nachteiliges Bild von ihr bestehe (Urk. 100 Rz. 39). Zudem würde eine das Verhältnis der Parteien belastende Ungewissheit verbleiben, und es könne aufgrund der Umstände nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Persönlichkeitsverletzungen, auch durch weitere Fürsorgepflichtver- letzungen der Arbeitgeberin, in Zukunft wiederholten. Vorliegend bestehe ein In- teresse an einer Feststellung aufgrund der nachteiligen Wahrnehmung der Kläge- rin durch andere, aber auch weil das Verhältnis der Beteiligten wegen der Unge- wissheit über die (Un-)Rechtmässigkeit der Verletzung nach wie vor belastet und eine zukünftige Verletzung nicht auszuschliessen sei. Abhängigkeitsverhältnisse und Machtmissbrauch drohten bei der Beklagten nach wie vor. Die Verhältnisse stellten sich trotz Entlassung von C._____ nicht derart verändert dar, dass die

- 14 - vergangene Verletzung jegliche Aktualität und Bedeutung eingebüsst hätte. Die Beklagte habe sich damit begnügt, C._____ zu entlassen, statt ihre toxische Be- triebskultur zu ändern (Urk. 100 Rz. 30, 38, 48 ff.).

5. Die Beklagte führt dagegen ins Feld, die Klägerin habe den andauernden Stö- rungszustand nicht dargelegt, sondern lediglich damit begründet, dass die Be- klagte die Vorwürfe öffentlich abstreite und herunterspiele. Den Umstand, dass sich die Beklagte in den Medien zu den Vorwürfen habe äussern müssen, habe allerdings ausschliesslich die Klägerin zu verantworten, da sie es gewesen sei, die die Vorwürfe mit einem medialen Rachefeldzug im K._____ in die Öffentlich- keit getragen habe, was bewirkt habe, dass die Beklagte und nicht die Klägerin in ein negatives Licht gerückt worden sei. Ein einziger Artikel in der L._____ lasse die Klägerin in einem schlechten Licht dastehen, was sich nicht auf Aussagen der Beklagten, sondern auf den K._____-Artikel der Klägerin selber stütze. Das Fest- stellungsinteresse damit zu begründen, dass die Beklagte die Vorwürfe in dieser Situation öffentlich abstreite, sei ein Lehrbuchfall eines widersprüchlichen Verhal- tens, was gegen Treu und Glauben verstosse und daher die Verwirkung des Rechtsanspruchs der Feststellungsklage zur Folge habe. Es sei sodann nicht er- sichtlich, dass sich die Rechtmässigkeit der eingeklagten Äusserungen von C._____ in Zukunft erneut oder in ähnlicher Weise stelle, da die Klägerin mit C._____ in keinerlei Rechtsbeziehung mehr stehe. Die Behauptung der Klägerin, dass sie "durch andere" nachteilig wahrgenommen werde, sei unzutreffend, zu- mal dies nicht wegen der eingeklagten Sachverhalte der Fall wäre. Das Feststel- lungsinteresse müsse ausserdem im Urteilszeitpunkt vorliegen, weshalb die Be- richterstattung nach Vorliegen des Urteils nicht massgebend sein könne (Urk. 117 Rz. 16 ff.). 5.1. Zum Beleg, dass der Fall in der Öffentlichkeit grosses Interesse ausgelöst habe und die Klägerin darin negativ als "machtgeile Intrigantin" und "Ammenmär- chen-" bzw. "Schwindeleien-"Erzählerin eingestuft werde, bringt die Klägerin ver- schiedene Medienberichte aus dem Jahr 2023 und die Klageschrift der Beklagten gegen sie und den K._____ vom tt.mm.2023 als unechte Noven vor (Urk. 100 Rz. 6, 43; Urk. 103/2-7). Die Klägerin macht in prozessualer Hinsicht geltend, erst der

- 15 - vorinstanzliche Entscheid habe zur Einreichung der betreffenden Berichte aus dem Jahr 2023 Anlass gegeben (act. 100 Rz. 6). Dem kann nicht gefolgt werden. Nicht erst das Urteil der Vorinstanz musste die Klägerin zur Darlegung der für die Begründung ihres Feststellungsinteresses notwendigen Tatsachen veranlassen, sondern bereits die Ausführungen der Beklagten vor Vorinstanz zu einem fehlen- den Feststellungsinteresse. Die Klägerin wäre gehalten gewesen, die ihr bekann- ten Tatsachen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzutragen. Im Berufungs- verfahren ist es der Klägerin verwehrt, sich zum Feststellungsinteresse auf neue Tatsachen und Beweismittel (unechte Noven) zu berufen, die ihr bereits vor dem erstinstanzlichen Urteil vorlagen bzw. ihr bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt hätten bekannt sein müssen. Die von der Klägerin zitierten Medienberichte aus dem Jahr 2023 (Urk. 103/3-7) sind daher aus prozessualen Gründen unbeacht- lich. Die Beklagte führt hinsichtlich der unechten Noven damit zu Recht an, dass die Klägerin diese hätte früher vorbringen können und müssen (act. 117 Rz. 10, 53). 5.2. Die Klägerin äusserte sich im erstinstanzlichen Verfahren zu ihrem Feststel- lungsinteresse und der fortdauernden Störung zunächst in der Klageschrift und, nachdem die Beklagte ein solches bestritten hatte, in der Replik. Sie räumte dabei ein, dass ihr keine weiteren Persönlichkeitsverletzungen nach C._____s Entlas- sung mehr drohten. Allerdings wirkten sich die Persönlichkeitsverletzungen und Diskriminierungen weiterhin störend aus, insbesondere weil die Beklagte ab- streite, dass sich die von ihr gemeldeten Übergriffe tatsächlich zugetragen hätten oder das Ganze als "Disput" zwischen der Klägerin und C._____ herunterspiele, um von ihrer eigenen Verantwortung abzulenken. Das Fehlverhalten müsse des- halb gerichtlich festgestellt werden. Die Störung könne nicht anderweitig beseitigt werden (Urk. 1 Rz. 114). Die Beklagte hatte das Feststellungsinteresse bzw. Fort- bestehen eines Störungszustands bereits in der Klageantwort mit Hinweis auf das Ausscheiden von C._____ bestritten. Dass sich eine angebliche Persönlichkeits- verletzung fortsetzen würde, weil man sie bestreite, sei nicht zutreffend. Den Vor- wurf einer Persönlichkeitsverletzung zurückzuweisen sei nicht persönlichkeitsver- letzend, sondern das legitime Recht jeder Partei (act. 12 Rz. 236 f.). Darauf repli- zierte die Klägerin, ihr Feststellungsinteresse habe sich akzentuiert, weil die Be-

- 16 - klagte die Vorwürfe auch in den Medien abstreite (Urk. 62 Rz. 259). Die Beklagte bestritt das Rechtschutzinteresse der Klägerin an ihren Feststellungsbegehren ebenfalls in der Duplik. Soweit die Beklagte sich öffentlich gegen die Vorwürfe zur Wehr haben setzen müssen, was ohnehin keine Persönlichkeitsverletzung sei, habe sie lediglich auf die von der Klägerin und ohne Not aufgrund ihres K._____- Artikels ins Rollen gebrachte Berichterstattung reagiert (Urk. 67 Rz. 272, 382).

6. Die Klägerin räumte ein, dass ihr nach der Entlassung von C._____ keine wei- teren Persönlichkeitsverletzungen bei der Beklagten mehr drohten (Urk. 1 Rz. 114). Wenn sie in der Berufung demgegenüber neu ausführt, dass eine zukünftige Verletzung nicht auszuschliessen sei und Abhängigkeitsverhältnisse und Macht- missbrauch bei der Beklagten nach wie vor drohten, ist das eine unzulässige neue Behauptung. Die blosse Bestreitung der behaupteten Persönlichkeitsverlet- zungen durch die Beklagte stellt – darin ist dieser grundsätzlich zu folgen –, selbst wenn sie öffentlich erfolgt, für sich genommen keine Persönlichkeitsverletzung der Klägerin dar.

7. Die Beklagte argumentierte vor Vorinstanz gegen ein bestehendes Feststel- lungsinteresse mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage und berief sich dazu auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich, das sich mit einer Lohndifferenzleistungsklage und einem Feststellungsbegehren auf ebendieser Lohndiskriminierung befasst (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich PB.2006.00021 vom 8. November 2006, E. 2.1). Dieser Argumentation schloss sich die Vorinstanz an. Die Fallkonstellation hier ist freilich anders: Die Klägerin hat mit ihrem vierten Rechtsbegehren zwar eine Genugtuung für die geltend ge- machten Persönlichkeitsverletzungen verlangt. Anders als eine Lohndifferenz kann eine finanzielle Entschädigung Persönlichkeitsverletzungen jedoch nicht in gleicher Weise abgelten und beseitigen. Das Feststellungsbegehren selber hat bei Persönlichkeitsverletzungen eine Beseitigungsfunktion (vgl. BGE 127 III 481 E. 1). Das Feststellungsinteresse entfällt daher nicht aufgrund des Leistungsbe- gehrens der Klägerin.

8. Das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 5a um Aufhebung der Kündigung führt bei dessen Gutheissung dazu, dass die Parteien weiterhin eine Arbeitsbeziehung

- 17 - führen. Die Vorinstanz hat dieses Rechtsbegehren der Klägerin gutgeheissen und die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 27. September 2022 mit Dispositiv-Ziffer 1 ihres Urteils aufgehoben. Das ist Gegenstand des parallel ge- führten Berufungsverfahrens Geschäfts-Nr. LA240029. Bleibt es dabei, hat die Klägerin insofern ein aktuelles Feststellungsinteresse, als die Unsicherheit über die Wahrheit und Rechtmässigkeit der im Streit liegenden Persönlichkeitsverlet- zungen das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien belasten wird. Dass C._____ nicht mehr bei der Beklagten angestellt ist, ändert daran nichts, da die Klägerin und die übrigen Mitarbeiter der Beklagten die Vorwürfe nicht einfach vergessen. Eine vertrauensvolle Arbeitsbeziehung zwischen den Parteien ist ohne Klärung der Rechtmässigkeit der behaupteten Persönlichkeitsverletzungen nicht möglich, was einleuchten dürfte, sich sinngemäss aber auch aus der eigenen Argumenta- tion der Beklagten ergibt, wonach das Vertrauensverhältnis (unter anderem) durch die behauptete Widerlegung der Vorwürfe in der von M._____ AG geführten Untersuchung (nachfolgend Untersuchung M._____) zerstört worden sei (vgl. Urk. 5/51; Urk. 67 Rz. 133). Im Rahmen der Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin wird die Frage nach der Wahrheit und Widerrechtlichkeit der be- haupteten Persönlichkeitsverletzungen die Vertrauensbildung beeinflussen und sich unter anderem bei der Mitarbeiterbeurteilung der Klägerin erneut stellen.

9. Doch auch wenn es nicht zu einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses zwi- schen den Parteien kommt, stellt sich die Frage, ob angesichts der intensiven öf- fentlichen Diskussion nach dem K._____-Artikel der Klägerin (Urk. 20/1) von einer nach wie vor ungewissen Rechtslage und einem fortbestehenden Störungszu- stand ausgegangen werden muss: 9.1. Die Beklagte wirft der Klägerin vor, die öffentliche Diskussion mit ihrem K._____-Artikel selbst gesucht und so verursacht zu haben (vgl. Urk. 12 Rz. 12 ff.; Urk. 67 Rz. 160, 272 f.). Das ist teilweise richtig. Die Klägerin hat sich mit dem K._____-Artikel in der Öffentlichkeit Gehör als Diskriminierungs-, Belästigungs- und Mobbingopfer verschafft. Die Beklagte reagierte allerdings auf den K._____- Artikel der Klägerin, indem sie über die Bestreitung der Vorwürfe hinausging: Sie veröffentlichte die wesentlichen Schlussfolgerungen aus dem Untersuchungsbe-

- 18 - richt M._____. Demnach seien die Tatbestände von sexueller Belästigung, Mob- bing und Diskriminierung im Wesentlichen zu verneinen, obschon die Beklagte die verbleibenden Vorwürfe (Hakenkreuzredigaturen, herablassende, sexualisierte und fäkalisierte Sprache) als schwerwiegend anerkenne. Die Klägerin habe seit längerem gegen ihren Vorgesetzten agiert, sich im Team und zulasten von ande- ren Mitarbeitenden viel erlauben können und habe auch berechtigte Kritik nicht akzeptiert (Urk. 64/1). Laut einem nachfolgenden Artikel der N._____ vom tt.mm.2023 habe C._____ in einer Stellungnahme geschrieben, die Klägerin habe "nachgewiesene Lügen" über ihn verbreitet, um ihm und seiner Familie maximal zu schaden (Urk. 64/3). Damit stellt sich öffentlich die Frage, ob die Klägerin be- wusst unbegründete Vorwürfe erhoben haben könnte, um ihren Vorgesetzten los- zuwerden. Bereits diese Frage rückt die Klägerin in ein negatives Licht, sie er- scheint als potentielle Lügnerin und Intrigantin. Die Beklagte hebt in der Berufung erneut hervor, dass die mediale Resonanz auf den K._____-Artikel der Klägerin überwiegend zu ihren Lasten und zu Gunsten der Klägerin ausgefallen sei (vgl. Urk. 117 Rz. 58 ff.; Urk. 12 Rz. 13). Ob dem so ist, kann dahingestellt bleiben. Un- bestritten ist, dass die Medien die Sache intensiv erst ab dem von der Klägerin publizierten K._____-Artikel vom tt.mm.2023 aufnahmen. Während die Beklagte sich deshalb in einem "Shit-Storm" wähnte und die Klägerin als mutige Frau dar- gestellt sah (Urk. 12 Rz. 9 ff.), sieht sich in der darauf folgenden Berichterstattung umgekehrt die Klägerin in ein negatives Licht gerückt. Nur: Wer eher negativ und wer positiv dargestellt wird, dürfte sowohl von Zeit und Zeit, als auch von Medium zu Medium verschieden sein (vgl. dazu den von der Beklagten eingereichten … in Urk. 20/1). Dass sich mit und nach dem K._____-Artikel (auch) ein negatives öf- fentliches Bild über die Beklagte ergab, ändert nichts daran, dass der durch die behaupteten Persönlichkeitsverletzungen ausgelöste Störungszustand angesichts der öffentlich thematisierten Zweifel an der Wahrheit bzw. Begründetheit der klä- gerischen Darstellung fortbesteht. Man mag der Klägerin vorhalten, dass sie öf- fentliche Zweifel an ihrer Darstellung bereits mit ihrem K._____-Artikel, indem sie sich als Opfer von Machtmissbrauch innerhalb der beklagtischen Unternehmung positionierte, hätte voraussehen können. Das mediale Fragezeichen wurde gleichwohl unmittelbar durch die Stellungnahme der Beklagten angeheizt bzw. in-

- 19 - tensiviert. Dass die Klägerin den Störungszustand, dessen Beseitigung sie mit der Feststellungsklage verlangt, mit dem K._____-Artikel selber bewusst und gewollt herbeiführte und so widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich handelte, trifft inso- fern nicht zu, als sie die mediale Reaktion darauf in dieser Intensität weder vor- aussehen, noch verhindern konnte. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte bereits vor dem K._____-Artikel öffentlich zum Thema äusserte, zum einen in einem öf- fentlichen Artikel im H._____ vom tt.mm.2021 mit dem Titel "…" mit dem Hinweis auf die Beschreibung von sexistischen Erlebnissen im Frauenbrief und dem Ver- sprechen, die im Brief geschilderten Missstände würden intern untersucht, um den Verfehlungen auf den Grund zu gehen (vgl. Urk. 5/25) und andererseits am tt.mm.2022 zum Abgang von C._____, ohne die Vorwürfe und die Ergebnisse der internen Untersuchung zu erwähnen (Urk. 5/47; vgl. Urk. 119 Rz. 2). Das Inter- esse der Öffentlichkeit an den Einzelheiten von sexistischen Kommentaren auf den Redaktionen der Beklagten dürfte damit bereits vor dem K._____-Artikel durch die Äusserungen der Beklagten geweckt worden sein (vgl. bspw. Urk. 5/22). Es bleibt dabei: Für die Klägerin besteht ein Störungszustand, an dessen Beseiti- gung durch gerichtliche Feststellung der geltend gemachten Persönlichkeitsverlet- zungen sie ein schutzwürdiges Interesse hat, zumindest dann, wenn im Stadium der Prüfung der Prozessvoraussetzungen der von ihr behauptete Sachverhalt zu Grunde gelegt wird. 9.2. Die Klägerin trägt in der Berufung für ihr Feststellungsinteresse echte Noven vor (act. 100 Rz. 44 f. mit Verweis auf act. 103/8-12). Damit begründet die Kläge- rin ihr Feststellungsinteresse neu mit einem erst nach dem angefochtenen Urteil (behauptetermassen) in den Medien entstandenen negativen Bild von ihr in dieser Sache. Diese Vorbringen sind zulässig, kann doch eine Prozessvoraussetzung auch erst im Laufe des Verfahrens eintreten. In der O._____ vom tt.mm.2024 wird über den erstinstanzlichen Prozessausgang berichtet und davon ausgehend die Risiken der Wiederstellung für die Arbeitgeberseite beleuchtet. Es wird darin fest- gehalten, dass Gericht habe nicht prüfen müssen, ob die Vorwürfe der Klägerin zutreffend seien (Urk. 103/8). Dasselbe ergibt sich aus dem "P._____" (Urk. 103/9) und dem Artikel auf Q._____.com. Dort steht fälschlicherweise, das Ge- richt habe das Begehren auf Feststellung von Rechtsverletzungen abgewiesen

- 20 - (Urk. 103/10). Die L._____ scheint sich in einem Artikel vom tt.mm.2024 daran zu stören, dass der Vorwurf einer "vermeintlichen Diskriminierung" Frauen vor der Kündigung schütze und unbesehen der Stichhaltigkeit des Vorwurfs zu "jahrlan- gen Verfahren und einem beträchtlichen finanziellen und moralischen Schaden" führen könne (Urk. 103/11). Die Medien nahmen das Urteil der Vorinstanz mithin in Teilen zum Anlass, die Begründetheit der klägerischen Vorwürfe in Frage zu stellen. In den Leserkommentaren geht es um "Metoo leute", Frauen im Allgemei- nen, Feminismus usw., aber auch um die Klägerin persönlich (Urk. 103/12). Es richtet sich gegen die Klägerin als Person, wenn in einem Kommentar gesagt wird "Ich denke, dass das Verhalten dieser Frau den Frauen schadet. Sie hat nicht die richtigen Methoden angewendet, um respektiert zu werden." (Urk. 100 Rz. 46). Daraus ergibt sich ein negatives Bild der Klägerin. Mithin begründen ebenfalls die vorgetragenen echten Noven ein Feststellungsinteresse der Klägerin.

10. Im Ergebnis ist das Feststellungsinteresse der Klägerin aus drei voneinander unabhängigen Gründen (Vertrauensbildung nach Wiedereinstellung, öffentliche Thematisierung der Vorwürfe seit dem K._____-Artikel, negatives Bild der Kläge- rin in den Medien seit dem angefochtenen Urteil) gegeben und die Berufung in dem Punkt begründet. Auf die Feststellungsbegehren Ziff. 1 bis 3 der Klägerin ist einzutreten. IV. Rückweisung hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 / Beweismittel

1. Hat das erstinstanzliche Gericht einen Nichteintretensentscheid gefällt, kann die Berufung meist nur auf die Aufhebung dieses Entscheids und die Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz gerichtet sein, wie es die Klägerin eventualiter verlangt (Urk. 100 Rz. 4). Rechtsbegehren in der Sache setzen in der Regel vor- aus, dass die Vorinstanz die Sache beurteilt und ein Sachurteil gefällt hat; solche Rechtsbegehren sind unzulässig, wenn es sich beim angefochtenen Entscheid um ein Prozessurteil handelt, in welchem das Gericht einen Nichteintretensent- scheid fällte, weil die Prozessvoraussetzungen aus seiner Sicht nicht erfüllt waren (vgl. BGer 4A_207/2019 vom 17. August 2020 E. 3.2. und E. 3.3., nicht veröffent- licht in BGE 146 III 413). So ist es hier. Eine Rückweisung ist überdies geboten,

- 21 - wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Auch das ist hier der Fall. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Berufungsin- stanz, den Sachverhalt anstelle der ersten Instanz zu erstellen (ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 35). Ebenfalls erscheint es vorliegend unter dem Ge- sichtspunkt des drohenden Instanzenverlusts angebracht, die Sache zur Durch- führung eines Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid hinsichtlich der Rechts- begehren Ziff. 1 und 2 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem von der Klägerin eventualiter erhobenen Antrag auf Rückweisung ist hinsichtlich der Rechtsbegeh- ren Ziff. 1 und 2 stattzugeben. Diese Feststellungsbegehren sind von der Vorin- stanz auch hinsichtlich des Sachverhalts zu beurteilen.

2. Mit Blick auf das anstehende Beweisverfahren und aufgrund der Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren drängen sich nachfolgend einige Bemerkun- gen zu den offerierten Beweismitteln auf. 2.1. Mit der Noveneingabe im Berufungsverfahren vom 2. April 2025 brachte die Beklagte unter Verweis auf E-Mails des Ehemanns der Klägerin R._____ an S._____ vom 24. März 2025 (Urk. 112/1-2) vor, der Ehemann der Klägerin zeige damit, dass er die Aussagen der Zeugin S._____ im vorliegenden Verfahren ge- nerell entwerten wolle, was im Ergebnis bedeute, dass die Klägerin bzw. ihr Ehe- mann potentielle Zeugen mit Drohungen einschüchterten (Urk. 111). Die Klägerin stellte die Relevanz der Noveneingabe für das vorliegende Berufungsverfahren in Frage und erklärte dazu, sie sei nicht für das Verhalten Dritter verantwortlich, auch nicht, wenn es ihr Ehemann sei. Wenn überhaupt, gehe es um Fragen der Beweiswürdigung im Nachgang zu Zeugeneinvernahmen von Frau S._____ und/oder R._____ (Urk. 116). S._____ wurde nicht als Zeugin angerufen, die Be- klagte reichte ausschliesslich das Transkript der Befragung von S._____ vom

28. Februar 2022 im Rahmen der internen Untersuchung als Urkunde ein (Urk. 68; Urk. 69/5). Auf die Würdigung des Transkripts als Urkunde haben die E- Mails von R._____ keinen Einfluss. R._____ wurde einzig von der Klägerin für verschiedene Tatsachenbehauptungen als Zeuge angeführt (Urk. 1 Rz. 50, 52; Urk. 62 Rz. 89, 100, 159, 209). Die von der Beklagten behauptete Einschüchte-

- 22 - rung anderer Zeugen durch E-Mail-Drohungen von R._____ schliesst dessen Glaubwürdigkeit als Zeuge nicht von vornherein aus und wird im Übrigen von der Vorinstanz zu würdigen sein. 2.2. Die Beklagte stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt und hält in der Berufungsantwort daran fest, dass der von ihr eingereichte Untersuchungsbericht M._____ vom 12. Mai 2022 (Urk. 27/1; vgl. Urk. 14/5) samt den dazugehörigen Befragungsprotokollen die Vorwürfe der Klägerin widerlege, so dass eine Be- weisabnahme hinsichtlich der Beweismittel der Klägerin (Parteibefragung und Zeugenbefragungen) von vornherein unterbleiben könne. Die vorliegenden Akten erlaubten es, die Streitsache zu beurteilen. Aufgrund der eingereichten eidesstatt- liche Erklärungen der Zeugen der Klägerin seien ihre Aussagen ohnehin zum Be- weis nicht mehr geeignet, und die Glaubwürdigkeit der von der Klägerin offerier- ten Zeugen sei aufgrund ihres anhaltenden Grolls gegenüber C._____ nicht gege- ben (vgl. Urk. 117 Rz. 76 ff., 165, 170; Urk. 67 Rz. 96 ff.). 2.3. Die beweisbelastete Partei hat Anspruch darauf, zum Beweis der streitigen, rechtserheblichen Tatsachen zugelassen zu werden (Art. 8 ZGB; Art. 152 Abs. 1 ZPO). Eine Person, welche sich bereits schriftlich zum Beweisthema geäussert hat, ist als Zeugin nicht per se disqualifiziert. Bei der Beweiswürdigung kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Zeugen abgestellt werden. Darüber hinaus ist es auch nicht zulässig, einer Person generell die Tauglichkeit als Zeugin abzuspre- chen, weil sie vorgängig ihre Aussagen schriftlich festgehalten hat (vgl. OGer ZH LB210055 vom 17. Mai 2022, E. IV.4.4; Fink, Private Zeugenbefragung im Zivil- prozess, Diss., Zürich 2015, Rz 344 und Rz 406 ff.; BK ZPO-Brönnimann, Art. 152 N 19; Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 152 N 32). Von vornherein unglaubwürdig er- scheinen die von der Klägerin offerierten Zeugen und Zeuginnen weder aufgrund des Umstands, dass sie die Beklagte im Streit verlassen haben noch durch eine vorgängige schriftliche (eidesstattliche) Erklärung. Es kommt auf die Glaubhaftig- keit ihrer Aussagen als Zeugen an.

- 23 - 2.4. Privatgutachten sind gemäss revidiertem Recht seit dem 1. Januar 2025 Ur- kunden i.S.v. Art. 177 ZPO. Entsprechend gelten sie in Verfahren, die vor dem In- krafttreten der Revision eingeleitet wurden und danach fortgesetzt werden, entge- gen der früheren Rechtsprechung ex lege neu als Beweismittel (vgl. Grunho Pereira/Heinzmann/Bastons Bulletti, Art. 407f nZPO: Eine sonderbare Übergangs- bestimmung für die ZPO-Revision, 2024-N 13; ZPO Online Kommentar; Rz. 44). Mit dem Inkrafttreten der Revision verwandelt sich ein nach altem Recht bzw. der früheren Rechtsprechung als Parteibehauptung vorgelegtes Privatgutachten ex lege in ein Beweismittel (vgl. BGer 4A_207/2024 vom 5. Februar 2025 E. 5.2.3. und dazu Droese, Das Mysterium der Silvesternacht und seine Folgen, SZZP 2025 Nr. 3007). Die Beklagte hat den Untersuchungsbericht M._____ samt der dazugehörigen Befragungsprotokolle (Transkripte) explizit als Beweismittel einge- reicht (vgl. Urk. 13; Urk. 68). Die Würdigung des Untersuchungsberichts M._____ im Beweisverfahren als Urkunde – und nicht als Gutachten – bringt es mit sich, dass es nicht um Schlüsse von Experten geht, sondern um die Wiedergabe (Ver- schriftlichung) von Aussagen potentieller Zeugen. Die Würdigung von Aussagen ist dem Gericht vorbehalten. Die im Untersuchungsbericht M._____ enthaltenen Feststellungen und Beurteilungen der untersuchenden Rechtsanwälte (vgl. Urk. 27/1; Urk. 14/24) dürfen der gerichtlichen Aussagewürdigung nicht vorgreifen, diese weder vorwegnehmen noch ersetzen. 2.5. Hinsichtlich der von der Beklagten als Urkunden angeführten Befragungspro- tokolle (Transkripte) der Untersuchung M._____ (vgl. Urk. 13; Urk. 68) ist zu be- rücksichtigen, dass die Befragten in der internen Untersuchung nicht als Zeugen unter Wahrheitspflicht aussagten. Die Klägerin hatte in der internen Untersuchung ferner keine Möglichkeit, die Aussagen mit Ergänzungsfragen auf die Probe und in Frage zu stellen. Zwar besteht ungeachtet der fehlenden Hinweise auf Zeugnis- verweigerungsrechte und fehlender Teilnahme der Klägerin kein Beweisverwer- tungsverbot in Bezug auf die Transkripte als Urkunden, zumal es sich hier nicht um eine Strafsache handelt. Das Bundesgericht wies im Zusammenhang mit in- ternen Untersuchungen im Arbeitsrecht darauf hin, dass die strafprozessualen Garantien keine direkte Wirkung auf interne Untersuchungen eines Arbeitgebers haben. Laut Bundesgericht haben die Grundrechte im Allgemeinen, abgesehen

- 24 - von wenigen Ausnahmen, keine direkte Drittwirkung unter Privatpersonen (vgl. BGer 4A_368/2023 vom 19. Januar 2024 E. 4.1.; Geiser; Übersicht über die ar- beitsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts von Juli 2023 bis Juni 2024, AJP 2024, S. 1241 ff., S. 1246; Rudolph, Interne Untersuchungen: Spannungsfel- der aus arbeitsrechtlicher Sicht, SJZ 2018, S. 385 ff., S. 388 f.). Die Würdigung der Transkripte als (Gegen-)Beweismittel bedingt indessen, dass die von der Klä- gerin offerierten Hauptbeweise (insbesondere die Parteibefragung der Klägerin und Zeugenbeweise) abgenommen werden. Denn einerseits kann ohne Hauptbe- weis nicht beurteilt werden, ob und, falls ja, inwiefern dieser durch das Gegenbe- weismittel erschüttert wird und andererseits liegt sonst zwangsläufig ein unvoll- ständiges Bild vor. Dies gilt umso mehr, als ein Teil der von der Klägerin ange- führten Zeugen (vgl. Urk. 62, Beweismittelverzeichnis) im Rahmen der internen Untersuchung gar nicht befragt wurde. Der Standpunkt der Beklagten, dass die vorliegenden Akten es erlaubten, die Streitsache zu beurteilen (Urk. 117 Rz. 76), erscheint daher fraglich. Auf die Abnahme der offerierten Parteibefragung und Zeugenbeweise wird wohl nicht in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wer- den können, weder aufgrund der teilweise vorliegenden schriftlichen (eidesstattli- chen) Zeugenerklärungen noch aufgrund des Untersuchungsberichts M._____ und der dazugehörigen Transkripte. V. Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4

1. Mit Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 ersuchte die Klägerin um Feststellung einer Persönlichkeits- und Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten im Rahmen der in- ternen Untersuchung und sie beantragte den Betrag von CHF 10'000.– als Ent- schädigung/Genugtuung einerseits für die geltend gemachten Persönlichkeitsver- letzungen, Diskriminierungen und sexuellen Belästigungen seitens von C._____ und andererseits für die geltend gemachten Versäumnisse der Beklagten, dies gestützt auf Art. 5 Abs. 3 und 5 GlG und Art. 28a Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 328 OR und Art. 47/49 OR (Urk. 1 Rz. 115 f.; Urk. 62 Rz. 141 ff.; Urk. 100 Rz. 82).

- 25 -

2. Die Vorinstanz prüfte den Entschädigungsanspruch ausschliesslich nach Art. 328 i.V.m. Art. 49 OR und nicht nach Art. 5 Abs. 3 GlG. Dies mit der Begrün- dung, dass gemäss Darstellung der Klägerin die Persönlichkeitsverletzung, auf welche sie ihren Anspruch stütze, erst aus der Gesamtheit dieser vorgeworfenen Handlungen bzw. erst aus der Kombination und Systematik dieser Einzelvorfälle, resultiert habe (Urk. 101 E. V.3.1). Zur streitigen Organeigenschaft von C._____ hielt die Vorinstanz fest, er habe keine strategischen Entscheidbefugnisse gehabt, sondern sei einzig mit der Leitung einer Redaktion betraut gewesen. Er sei weder durch Gesetz noch durch Statuten oder aufgrund einer faktischen Organisation an der Willensbildung des Unternehmens beteiligt gewesen. Damit habe er bei der Beklagten weder formell noch faktisch Organstellung gehabt. Entsprechend seien seine Handlungen nicht der Beklagten direkt zuzurechnen (Urk. 101 V.3.1 und V.3.2.). Die Vorinstanz prüfte davon ausgehend, ob die Beklagte von den Vorwür- fen der Klägerin gewusst habe oder hätte wissen müssen und falls ja, in welcher Form sie darauf reagiert habe. Soweit die Klägerin dazu substantiierte Vorwürfe vorgetragen habe, erachtete die Vorinstanz diese als nicht stichhaltig. Weder in Bezug auf den Zeitraum vor der Beschwerde der Klägerin vom 9. April 2021 noch danach müsse sich die Beklagte ein Nicht-Eingreifen mit Bezug auf die Verlet- zung der Persönlichkeit der Klägerin vorwerfen lassen. Der Klägerin gelinge es auch nicht, rechtgenügend darzutun, dass die Beklagte keine oder nur ungenü- gende Schutzmassnahmen ergriffen habe (Urk. 101 E. V.3.3.-3.8.).

3. Die Klägerin rügt diese Erwägungen als tatsächlich und rechtlich falsch. Sie hält unter Verweis auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz (Urk. 1 Rz. 26, 109; Urk. 62 Rz. 131) daran fest, dass C._____ materielles Organ der Beklagten gewe- sen sei. Sein Verhalten wäre aber selbst bei Verneinen einer Organstellung der Beklagten zuzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob sie davon gewusst habe. Denn als Vorgesetzter der Klägerin sei C._____ Hilfsperson der Beklagten gewesen und zwischen seinen Übergriffen und seiner Arbeit habe ein funktionel- ler Zusammenhang bestanden (Urk. 100 Rz. 87 ff.; Urk. 1 Rz. 109; Urk. 62 Rz. 131). Die Klägerin hält dafür, die Vorinstanz hätte ihren Genugtuungsanspruch auch nach Art. 5 Abs. 3 GlG prüfen müssen, was sie bereits vor Vorinstanz gel- tend gemacht habe. Laut der Klägerin habe die Beklagte nicht alle Massnahmen

- 26 - getroffen, um sexuelle Belästigungen gegenüber der Klägerin zu verhindern (Urk. 100 Rz. 91 ff., 108; Urk. 62 Rz. 33 ff., 92 f.; Urk. 1 Rz. 43 ff., 62 f.).

4. Die Beklagte bestreitet im vorliegenden Verfahren wie bereits vor Vorinstanz die Organeigenschaft von C._____. Er sei weder ein formelles noch ein faktisches Organ der Beklagten und für die Beklagte nicht einmal zeichnungsberechtigt ge- wesen. Sie habe erst ab April 2021 von den Vorwürfen gewusst und habe erst ab dann aktiv werden können, was sie auch getan habe (Urk. 12 Rz. 232 f.). Mit der Berufungsantwort moniert die Beklagte, die Klägerin habe keine Organfunktion substantiiert und einen funktionellen Zusammenhang zwischen der Aufgabe von C._____ und den vorgeworfenen Äusserungen nicht dargelegt und nicht belegt (Urk. 117 Rz. 161 f.).

5. Die Arbeitgeberin haftet für belästigendes Verhalten einer Führungsperson ge- stützt auf Art. 55 ZGB, wenn diese Organstellung hat, sowie gestützt auf Art. 101 OR im Rahmen der Hilfspersonenhaftung (vgl. SHK GlG-Hirzel/Mössin- ger, Art. 4 N 39; Wyler, ARV 2011, S. 259). Die Arbeitgeberin hat im Arbeitsver- hältnis die Persönlichkeit der Arbeitnehmerin zu schützen und zu achten (Art. 328 Abs. 1 OR). Eine Arbeitnehmerin, die von ihrer Arbeitgeberin oder deren Hilfsper- sonen (Art. 101 Abs. 1 OR) in einer gegen Art. 328 OR verstossenden Weise in ihrer Persönlichkeit verletzt wurde, kann unter den Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 OR eine Entschädigung für immaterielle Schäden beanspruchen. Der Ar- beitgeberin ist das Verhalten derjenigen Arbeitnehmer, denen sie Führungsaufga- ben gegenüber ihrem Personal überträgt, zuzurechnen (Art. 101 Abs. 1 OR). Die Arbeitgeberin haftet somit auch auf vertraglicher Ebene in Anwendung von Art. 328 Abs. 1 OR für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ihrer Arbeitneh- merin durch deren Vorgesetzten – ihrer Führungsperson –, unabhängig davon, ob man sich auf die deliktische oder die vertragliche Haftung stützt (vgl. auch Art. 99 Abs. 3 OR; vgl. BGE 137 III 303 E. 2.2.2, S. 310; BGer 4A_680/2012 vom 7. März 2013 E. 5.2; BGer 4A_51/2024 vom 10. Dezember 2024 E. 5.3.1.). Vorgesetzte ohne Organstellung sind als Hilfspersonen zu qualifizieren (vgl. SHK GlG-Sutter, Art. 5 N 57, 64; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7843/2016 vom 3. De-

- 27 - zember 2018, E. 7.1.2; BGer 4A_473/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.3; Ueber- schlag, Gleichstellungsgesetz, Art. 5 N 52).

6. Tatsächlich hat die Klägerin in der Klageschrift ausgeführt, das Fehlverhalten lasse sich nicht nur an den einzelnen Verfehlungen von C._____ festmachen (Urk. 1 Rz. 116). In der Replik brachte sie vor, bei den meisten Vorfällen dürfte klar sein, dass sie auch für sich genommen als Persönlichkeitsverletzung, Fürsor- gepflichtverletzung sowie als sexuelle Belästigung i.S. des GlG zu qualifizieren seien (vgl. Urk. 62 Rz. 132). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Die Vorinstanz hätte den von der Klägerin erhobenen Genugtuungsanspruch an- gesichts der behaupteten Diskriminierungen durch sexuelle Belästigung auch ge- stützt auf Art. 5 Abs. 3 GlG beurteilen müssen. Wenn es einer Arbeitgeberin nicht gelingt zu beweisen, dass sie die notwendigen Massnahmen getroffen hat, um se- xuelle Belästigung zu verhindern oder zu beendigen, kann sie zur Zahlung einer Entschädigung auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 3 GlG verurteilt werden. Was ei- nen Genugtuungsanspruch aus dem Gleichstellungsgesetz angeht (Art. 5 Abs. 3 GlG), wird die Arbeitgeberin, die selbst bzw. durch ihre Hilfspersonen diskrimi- niert, nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen. Dasselbe gilt, wenn die Belästi- gung von einer Hilfsperson (vgl. Art. 101 OR) der arbeitgebenden Person aus- geht, denn deren Handlungen werden der arbeitgebenden Person als die ihrigen angerechnet.

7. Es blieb vor Vorinstanz unbestritten, dass sämtliche streitgegenständlichen Äusserungen von C._____ in Ausübung seiner Vorgesetztenfunktion erfolgten (Urk. 1 Rz. 109; Urk. 62 Rz. 131; Urk. 12 Rz. 232 f.; Urk. 67 Rz. 270 ff.). Dass C._____ und die Klägerin zueinander ausschliesslich in einer Arbeitsbeziehung standen, wird durch die Bemerkung der Beklagten gestützt, das Verhältnis zwi- schen den beiden sei von Teammitgliedern und C._____ selbst als freundschaftli- ches bezeichnet worden, wobei das freundschaftliche Verhältnis in der neuen Konstellation mit C._____ als Vorgesetzten der Klägerin langsam abgekühlt sei (Urk. 12 Rz. 9 f.). Wenn die Beklagte in der Berufungsantwort einen funktionellen Zusammenhang zwischen den Äusserungen von C._____ und seiner Arbeitstätig- keit in Abrede stellt, ist dies neu und unzulässig. Begründet wird es von ihr ohne-

- 28 - hin nicht. Kontakte zwischen der Klägerin und C._____ ausserhalb des Arbeits- umfelds sind nicht dargetan.

8. Die Beklagte haftet nach dem Gesagten für das Verhalten von C._____ in Aus- übung seiner Vorgesetztenfunktion als Hilfsperson und seine Handlungen sind ihr zuzurechnen. Auf eine Organstellung von C._____ kommt es nicht an. Zunächst ist die Frage zu entscheiden, ob und falls ja, inwiefern die Vorwürfe der Klägerin gegenüber C._____ zutreffen sowie, ob und inwiefern er damit die Persönlichkeit der Klägerin verletzte, sie mobbte und diskriminierte. Bejahendenfalls ist das Ver- halten der Beklagten zuzurechnen und der Klägerin ist entsprechend unter den Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 OR eine Genugtuung zuzusprechen. Eben- falls für den Entscheid über die geltend gemachte Entschädigung der Klägerin sind die geltend gemachten sexuellen Belästigungen, Diskriminierungs- und Mob- bingvorwürfe zentral. Hinsichtlich der Abweisung des Rechtsbegehrens Ziff. 4 der Klägerin ist das Urteil der Vorinstanz daher ebenfalls aufzuheben und das Verfah- ren ist in diesem Punkt an die Vorinstanz zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid zurückzuweisen.

9. Gelingt der Klägerin der Beweis über das behauptete Fehlverhalten von C._____, ist dieses der Beklagten zurechenbar, und es kann offen bleiben, ob die Organe der Beklagten davon wussten oder hätten wissen müssen. Nicht offen bleiben kann hingegen die Frage, ob die Beklagte im Rahmen der Untersuchung der Vorwürfe ab dem 9. April 2021 ihre Fürsorgepflicht verletzt hat, wie die Kläge- rin vorbringt und mit ihrem Rechtsbegehren Ziff. 3 festgestellt haben will. Eben- falls mit Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 3 verneinte die Vorinstanz vorder- hand (zu Unrecht) ein Feststellungsinteresse und trat darauf nicht ein. Die Natur eines Entscheids bestimmt sich allerdings nicht nach seiner Bezeichnung, son- dern nach seinem Inhalt. Um den genauen Sinn und die Tragweite des Dispositivs zu bestimmen, müssen die Entscheidungsgründe geprüft werden (vgl. BGer 4A_207/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3.; BGE 142 III 210 E. 2.2 S. 213; 136 III 345 E. 2.1 S. 348; 116 II 738 E. 2a S. 744). Wie die Klägerin festhält (Urk. 100 Rz. 59) beurteilte die Vorinstanz den streitigen Sachverhalt von Rechtsbegehren Ziff. 3 umfassend bzw. vollumfänglich im Rahmen von Rechtsbegehren Ziff. 4 und

- 29 - wies mit Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils dem Inhalt nach auch das Rechtsbegehren Ziff. 3 ab (Urk. 101 E. V.3.2 ff.). Nachfolgend ist daher in Bezug auf das Feststellungsbegehren Ziff. 3 auf die inhaltlichen Rügen der Klägerin ein- zugehen, und es kann ein Sachentscheid ergehen.

10. Die Klägerin beanstandet in der Berufung ebenfalls die Erwägung der Vorin- stanz, mit Bezug auf die Untersuchung der Vorwürfe sei der Beklagten nichts vor- zuwerfen, und hält an ihren gegenteiligen, ausführlichen Vorbringen im Wesentli- chen fest. So habe die Vorinstanz die unzutreffende und bestrittene Darstellung der Beklagten übernommen, dass die Klägerin offenbar selbst nicht gewollt habe, dass C._____ über die Vorwürfe informiert werde, und unterstelle, C._____ habe aus diesem Grund erst im September 2021 befragt werden können. Die Klägerin habe demgegenüber behauptet, dass ihr im April 2021 von I._____ und J._____ erklärt worden sei, die Untersuchung werde drei bis vier Wochen dauern. Damit sei die Klägerin einverstanden gewesen. Sie habe explizit der Darstellung der Be- klagten widersprochen, sie sei einverstanden gewesen, dass C._____ erst sechs Monate nach Erstattung ihrer Meldung mit den Vorwürfen konfrontiert werde, und habe ausgeführt, dass sie sich wegen der Untätigkeit und Intransparenz immer mehr Sorgen gemacht habe, C._____ könne offiziell oder inoffiziell von den Vor- würfen erfahren haben, was sie sehr belastet habe (Urk. 100 Rz. 61; Urk. 62 Rz. 178 f., 242 f., 248). Die Vorinstanz halte in E. I.3 und V.3.6. ferner aktenwidrig fest, dass C._____ nach der Konfrontation mit den Vorwürfen krankgeschrieben gewesen sei, wodurch das Zusammentreffen der Klägerin mit ihm ausgeschlos- sen gewesen sei. Die Klägerin habe ausgeführt und belegt, dass C._____ an- fangs Oktober 2021 auf die Redaktion zurückgekehrt sei und es immer wieder zu virtuellen und physischen Begegnungen gekommen sei, was die Beklagte nur teil- weise bestritten habe. Diese Begegnungen hätten die Klägerin sehr belastet. Fälschlicherweise halte die Vorinstanz weiter fest, die Klägerin habe nicht sub- stantiiert, was für zusätzliche Schutzmassnahmen die Klägerin hätte ergreifen müssen. Die Klägerin habe beanstandet, dass sie dadurch hätte geschützt wer- den sollen, dass die Untersuchung rasch durchgeführt und abgeschlossen werde, nämlich innert drei bis vier Wochen. Wenn die Beklagte die Abklärung über 14 Monate verschleppt habe, dann habe sie es allein dadurch unterlassen, die Klä-

- 30 - gerin angemessen zu schützen. Wie die Beklagte sicherstelle, dass C._____ nicht mit der Klägerin zusammentreffe, sei ihr als Arbeitgeberin überlassen gewesen. Die Klägerin habe dazu ausgeführt, die Beklagte habe C._____ nicht einmal räumlich von der Klägerin getrennt. Zudem habe sie ausgeführt, das Rapportieren der Klägerin an den stellvertretenden Chefredaktor T._____ anstelle von C._____ sei angesichts des kleinen Redaktionsteams keine geeignete Schutzmassnahme vor Begegnungen mit C._____ gewesen, dies umso mehr, als der Klägerin diese untaugliche Massnahme erst am 10. November 2021 kommuniziert worden sei. Weiter habe die Klägerin beanstandet, dass die Beklagte C._____ keine Schwei- gepflicht auferlegt habe, so dass er intern Unterstützer habe anwerben können (vgl. Urk. 100 Rz. 60 ff.; Urk. 62 Rz. 7; Urk. 87 Rz. 38 lit. b; Urk. 72 Rz. 46, 48).

11. Die Vorinstanz fasste die Ereignisse nach dem Frauenbrief vom 5. März 2021 (Urk. 5/21) und der Meldung der Klägerin vom 9. April 2021 (Urk. 5/13; Urk. 5/27) zutreffend wie folgt zusammen (Urk. 101 E. I.3.): "Am 20. Mai 2021 hielt die Beklagte unter Leitung von I._____ ein virtuelles Meeting mit den Unterzeichnerinnen des Frauenbriefs ab. Dabei kündigte die Beklagte die Durchführung einer Untersuchung an (act. 1 Rz. 73). Mit der Untersuchung wurde U._____ von V._____ beauf- tragt. Der Schlussbericht von V._____ lag der Beklagten am 13. August 2021 vor (act. 12 Rz. 71). Am 8. September 2021 wurde C._____ von der Beklagten mit den Vorwürfen der Kläge- rin konfrontiert (act. 1 Rz. 81; act. 12 Rz. 65). Am 29. Oktober 2021 fand ein Gespräch zwi- schen F._____ (Chefredaktor B._____-Redaktion), J._____ (Mitarbeiterin HR) und der Kläge- rin statt. An diesem Gespräch wurde vereinbart, dass die Klägerin bis zum Abschluss der Un- tersuchung nicht mehr mit C._____, sondern ausschliesslich mit dessen Stellvertreter T._____ arbeiten solle (act. 1 Rz. 86; act. 12 Rz. 67). Am 15. Dezember 2021 fand ein weite- res Gespräch zwischen F._____, J._____ und der Klägerin statt, anlässlich dessen der Klä- gerin mitgeteilt wurde, dass eine weitere, externe Untersuchung durchgeführt würde, um die bisherigen Abklärungen gegen zu prüfen (act. 1 Rz. 87; act. 12 Rz. 76). Die Beklagte gab an- schliessend die Untersuchung zu den Vorwürfen der Klägerin an M._____ in Auftrag (act. 1 Rz. 88). Am 9. und am 16. Februar 2022 wurde die Klägerin im Rahmen der Untersuchung ausführlich befragt (act. 1 Rz. 89). Die Untersuchung M._____ wurde mit Bericht vom 12. Mai 2022 abgeschlossen (act. 12 Rz. 88). Am 12. Mai 2022 reichte die Klägerin ein Schlichtungs- gesuch beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und …, betreffend Persönlich- keitsverletzung, Verletzung des GlG und Verletzung der Fürsorgepflicht ein, woraufhin am

29. Juni 2022 eine Schlichtungsverhandlung stattfand. Einen Tag zuvor, am 28. Juni 2022,

- 31 - verkündete die Beklagte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit C._____ (act. 1 Rz. 97; act. 5/47). Mit Schreiben vom 27. September 2022 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhält- nis mit der Klägerin auf den 31. Dezember 2022 (act. 1 Rz. 102; act. 12 Rz. 244, 247; act. 18 Rz. 73 ff.)."

12. Für interne Untersuchungen gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Gewisse Standards sind aber auszumachen: Eine objektive und ergebnisoffene Abklärung steht im Vordergrund. Stehen sexuelle Belästigung, Mobbing oder Diskriminierung als Vorwürfe im Raum, muss geklärt werden, was effektiv geschah – dabei müs- sen die Persönlichkeitsrechte aller Involvierten gewahrt werden. Es darf insbeson- dere keine Vorverurteilung geben. Ein Fehler wäre es von Seiten der Arbeitgebe- rin auch, die beschuldigte Person sofort zu konfrontieren, weil so Beweismittel vernichtet oder Absprachen getroffen werden könnten. Dass man Betroffene räumlich und virtuell trennt, wird ebenso gefordert. In den meisten Fällen hat das Unternehmen am Anfang allerdings bloss vage Hinweise. Experten empfehlen, in dieser Situation die vorhandenen Informationen in einer beschränkten Voruntersu- chung zu plausibilisieren (vgl. Fritsche, Interne Untersuchungen in der Schweiz, Ein Handbuch für Unternehmen mit besonderem Fokus auf Finanzinstitute, Zü- rich/St. Gallen 2021, S. 78 f.). Während der Dauer der internen Untersuchung werden in der Regel noch keine arbeitsrechtlichen Massnahmen ergriffen, um die Kooperation der Mitarbeiter nicht zu gefährden. Nur nötigenfalls erfolgt eine Freis- tellung der betroffenen Mitarbeiter für die Dauer der Untersuchung (vgl. Götz Staehelin, unternehmensinterne Untersuchungen, Zürich 2019, S. 21). Und nur im Extremfall kann es vor dem Abschluss der Untersuchung zu einer Verdachtskün- digung kommen (vgl. Fritsche, a.a.O., S. 200; Rosenthal et. al., Praxishandbuch für interne Untersuchungen und eDiscovery, Mai 2021, S. 32). Bei weniger schwerwiegenden Vorwürfen wie zum Beispiel bei sexuellen Belästigungen, Mob- bing und Diskriminierungshandlungen, erscheint eine Vertraulichkeitsanordnung gegenüber dem Beschuldigten (Schweigepflicht), sowie an die beschuldigende Person, Dritte nicht zu kontaktieren, richtig (vgl. Rosenthal et. al., a.a.O., S. 133).

13. Die Klägerin behauptet methodische Mängel der internen Untersuchung der Beklagten (fehlende Dokumentenrecherche; Befragung ausschliesslich aktueller Mitarbeiter) und rügt, die Vorinstanz sei darauf nicht eingegangen (Urk. 100

- 32 - Rz. 70c). Was sie daraus für sich ableiten will, bleibt allerdings unklar. Das be- hauptete Motiv, sich mit der Untersuchung bloss "reinzuwaschen", könnte aus all- fälligen methodischen Mängeln nicht abgeleitet werden. Ebenfalls die von Seiten der Beklagten erbetenen Hinweise über Gründe für eine allfällig fehlende Bestäti- gung der Vorwürfe (vgl. Urk. 62 Rz. 62; Urk. 27/1 Rz. 704 ff.) indizieren kein sol- ches Motiv. Dass die Frage nach solchen Gründen die Untersuchung M._____ zu Lasten der Klägerin beeinflusst hat, ist nicht ersichtlich. Erstellt ist mit der von der Beklagten (Urk. 117 Rz. 144) angeführten Gesprächsnotiz vom 8. September 2021 (vgl. Urk. 20/3) entgegen der klägerischen Behauptung, die Beklagte habe C._____ keine Schweigepflicht auferlegt, dass die Beklagte dessen Äusserungs- rechte einschränkte.

14. Richtigerweise hielt die Vorinstanz fest, dass die Klägerin eine Konfrontation von C._____ zunächst selber nicht gewollt habe. Die E-Mail der Klägerin vom

16. August 2021 an J._____ zeigt, dass sie sich Sorgen machte, dass C._____ in der Zwischenzeit offiziell mit den Vorwürfen konfrontiert worden sei oder inoffiziell davon erfahren habe, bevor sie dafür ihre Zustimmung gegeben habe (Urk. 5/32). Mit anderen Worten: Bis zu dieser E-Mail hatte die Klägerin offensichtlich ihre Zu- stimmung nicht erteilt, womit noch keine Konfrontation von C._____ angezeigt war. Das wird dadurch noch untermauert, dass sich die Klägerin Sorgen machte, C._____ könne offiziell oder (bei Untätigkeit der Beklagten) inoffiziell von den Vor- würfen erfahren haben (vgl. Urk. 100 Rz. 61), denn ohne Information über die Vorwürfe konnte selbstredend keine Konfrontation stattfinden. Wenn die Klägerin einwendet, sie sei überhaupt nicht in einer Position gewesen, der Beklagten zu er- lauben, wann und wie sie C._____ informiere, sondern die Beklagte habe die Un- tersuchung durchgeführt und hätte für einen korrekten Ablauf sorgen sollen (vgl. Prot. I S. 22 f.), übersieht sie, dass auf die Wünsche und Bedürfnisse der Klägerin Rücksicht zu nehmen war. Zwar kann eine interne Untersuchung der Vorwürfe unter Umständen ohne eine Anhörung des beschuldigten Mitarbeiters initiiert wer- den (vgl. Götz Staehelin, a.a.O., S. 47, wonach spätestens vor dem Aussprechen von internen Sanktionen eine Anhörung des Mitarbeiters stattzufinden hat). Bei Vorwürfen, wie sie hier in Frage stehen, erscheint jedoch eine Stellungnahme des Beschuldigten vor der Befragung weiterer Mitarbeiter tunlich, um den Untersu-

- 33 - chungsumfang überhaupt adäquat abstecken zu können. Die Vorinstanz berück- sichtigte ebenfalls zu Recht die Vielzahl von Vorwürfen, welche teilweise lange zurücklagen und die aufgrund ihrer Schwere einer eingehenden Abklärung be- durften. Mit der Vorinstanz ist daher das Vorgehen der Beklagten, die Vorwürfe nach internen Gesprächen mit ihrer HR-Abteilung und dem Bericht von V._____ (Urk. 17/1) bzw. der Empfehlung, die Beschwerde der Klägerin genau zu prüfen (Urk. 55b) noch weiter durch eine Rechtsanwaltskanzlei abklären zu lassen, nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz (Urk. 101 E. V.3.6.-3.7.) erwägt richtig, dass der Schritt – die interne Untersuchung M._____ – für eine seriöse Abhandlung aller im Raum stehender Vorwürfe angebracht und adäquat war.

15. Eine angemessene Planung und Vorbereitung sowie Durchführung der inter- nen Untersuchung war angesichts der zahlreichen und lange zurückliegenden Vorwürfe nicht in wenigen Monaten zu bewerkstelligen. Ein Jahr ist dafür realis- tisch. Das Reglement der Beklagten betreffend Umgang mit sexueller Belästigung und Mobbing, wo erwähnt wird, dass die internen Abklärungen "nach Möglichkeit" innert 14 Tagen abgeschlossen werden (vgl. Urk. 5/11 Ziff. 7.2), kann nicht als Massstab genommen werden. Wie die Klägerin bemerkt (vgl. Urk. 100 Rz. 77), hatte die Beklagte in einer eigenen Stellungnahme zum K._____-Artikel im H._____ vom tt.mm.2023 (geschrieben in "wir"-Form) zwar eingeräumt, dass die Aufklärung in diesem Fall (mit einer Zeit von rund 14 Monaten) insgesamt zu lange gedauert habe (Urk. 64/1). Dieses Zugeständnis als "zu lange" sollte aller- dings wohl bloss die Erwartungen der Öffentlichkeit erfüllen und ist nicht als Ein- geständnis einer Pflichtverletzung zu werten. Die Zeitspanne nach der Konfronta- tion von C._____ am 8. September 2021 bis zur Vergabe des Auftrags an M._____ am 17. Januar 2022 erscheint als eine lange, aber mit Blick auf die erfor- derlichen Voreinschätzungen und Entscheidungsprozesse noch vertretbare Zeit (vgl. auch das Gespräch mit der Klägerin vom 15. Dezember 2021; Urk. 14/30; Urk. 5/39). Die benötigte Zeit von der Erteilung des Auftrages bis zum Vorliegen des Untersuchungsberichts vom 13. Mai 2022 war der Sache angemessen und erscheint angesichts des Auftragsumfangs speditiv. Ein beförderlicher Abschluss der internen Untersuchung wäre bei früherer Auftragserteilung an M._____ wohl innert eines Jahres, d.h. bis Anfangs April 2022, möglich gewesen. Ein Verschlep-

- 34 - pen der Untersuchung und eine Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten ist in der unwesentlichen Zeitüberschreitung hingegen nicht zu erblicken. Die Beklagte hat auf das Untersuchungsergebnis sodann adäquat reagiert, indem sie sich bald nach Vorliegen des Untersuchungsberichts M._____, nämlich Ende Juni 2022, von C._____ trennte. Insoweit ist der Vorinstanz zu folgen.

16. C._____ war zwar nach der Konfrontation mit den Vorwürfen zunächst krank- geschrieben (vgl. Urk. 12 Rz. 66 ff.; Urk. 1 Rz. 86), jedoch nicht dauerhaft: Die Klägerin vermochte sich nach dem genannten Zeitpunkt an eine physische Sit- zung am 10. November 2021 zu erinnern. Zudem habe sie an wöchentlichen vir- tuellen Sitzungen mit C._____ teilnehmen müssen (Urk. 100 Rz. 64; Urk. 1 Rz. 80). Die Beklagte bestritt die physische Sitzung nicht, machte hingegen gel- tend, ein Fernhalten von C._____ vom Arbeitsort wäre angesichts der geringen Schwere und des lang zurückliegenden zeitlichen Bezugs der Vorwürfe unverhält- nismässig gewesen (Urk. 67 Rz. 322 f.). Eine Verdachtskündigung oder nur schon Freistellung von C._____ von der Sitzungsleitung vor Abschluss der internen Un- tersuchung hätte eine unzulässige Vorverurteilung bedeutet und wäre angesichts der ausschliesslich verbale Entgleisungen betreffenden Vorwürfe in der Tat unver- hältnismässig gewesen. Die Mitarbeiter arbeiteten während der Covid-19-Pande- mie weitgehend im Home Office (vgl. Urk. 90 Rz. 9; Prot. I S. 23). Der letzte gel- tend gemachte Übergriff lag im April 2021 mehr als ein Jahr zurück. Seit jener Meldung scheint es keine Vorfälle mehr gegeben zu haben. Die Anordnung der Beklagten vom 29. Oktober 2021, die Klägerin dem damaligen stellvertretenden Chef-Redaktor T._____ (Urk. 5/47) zu unterstellen, erscheint als geeignet, um sie während der internen Untersuchung davor zu bewahren, Weisungen von C._____ entgegennehmen und mit ihm direkt kommunizieren zu müssen. Wenn die Kläge- rin in der blossen Begegnung mit C._____ am Arbeitsplatz und an Sitzungen eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung bzw. eine Verletzung der Fürsorge- pflicht der Beklagten durch Unterlassen erblicken will, kann ihr nicht gefolgt wer- den. Dies umso weniger, als die Klägerin nach dem letzten von ihr angeführten Vorfall im Jahr 2019 (vgl. Urk. 1 Rz. 48) über ein Jahr mit ihrer Meldung bis April 2021 zugewartet und damit noch über ein Jahr mit C._____ weiter zusammen ge- arbeitet hatte. Im Ergebnis hat die Beklagte im Rahmen der internen Untersu-

- 35 - chung weder ihre Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin noch die Persönlichkeit der Klägerin (widerrechtlich) verletzt. Rechtsbegehren Ziff. 3 ist damit abzuwei- sen.

17. Die mit Rechtsbegehren Ziff. 4 geltend gemachte Entschädigung bzw. Genug- tuung wird die Vorinstanz ausschliesslich nach Massgabe des Beweisergebnisses hinsichtlich der Vorwürfe gegenüber C._____ zu bemessen haben. VI. Ergebnis / Kosten / Entschädigung

1. Das Verfahren ist in wesentlichen Teilen nicht spruchreif. Es bedarf eines Be- weisverfahrens zu den von der Klägerin geltend gemachten Persönlichkeitsverlet- zungen, Diskriminierungen und sexuellen Belästigungen (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2). Dazu und zum Entscheid über die geltend gemachte Entschädigung/Ge- nugtuung (Rechtsbegehren Ziff. 4) ist das Verfahren in teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beru- fung der Klägerin abzuweisen und ihr Rechtsbegehren Ziff. 3 ist abzuweisen.

2. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. a ZPO).

3. Der Entscheid über eine Parteientschädigung ist vom definitiven Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens abhängig und mithin dem neuen Entscheid der Vor- instanz in der Sache zu überlassen (vgl. Art. 104 Abs. 4 ZPO). Dannzumal ist auch über eine Parteientschädigung für das vorliegende Berufungsverfahren zu befinden. Es wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Beschluss des Arbeitsge- richts Zürich, 3. Abteilung, vom 11. November 2024 aufgehoben.

2. Hinsichtlich der Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 der Klägerin wird das Verfah- ren zur Ergänzung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

- 36 -

3. Dispositiv Ziff. 2 und 4 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 11. November 2024 werden aufgehoben und das Verfahren hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 4 der Klägerin zur Ergänzung und zu neuem Ent- scheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Schriftliche Mitteilung, Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen so- wie Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, und das Rechtsbegehren Ziff. 3 der Klägerin wird abgewiesen.

2. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Die Regelung der Parteientschädigung einschliesslich derjenigen für das vorliegende Berufungsverfahren wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist hinsichtlich des Beschlusses ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und im Übrigen ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit (Gleichstellungsgesetz). Der Streitwert von Rechtsbegehren Ziff. 4 beträgt Fr. 10'000.–; die übrigen Rechtsbegehren sind nicht vermögensrechtlicher Natur. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 37 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Achermann versandt am: ip