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LA240025

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2025-02-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 6 Mai 2024 ein (Urk. 1; Urk. 2). Mit Verfügung vom 16. September 2024 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 7 = Urk. 17). 1.2. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 fristgerecht (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 14–15) Berufung mit dem Antrag (Urk. 16 S. 1 = Urk. 27 S. 1): "Der Entscheid (AH240098-L/U; Beilage 1) des Arbeitsgerichts Zürich sei aufzuheben und die Sache sei zur Beurteilung der Klage an die Vor- instanz zurückzuweisen." 1.3. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 wurde dem Kläger im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist angesetzt, um die Berufungsschrift vom 23. Oktober 2024 persön- lich zu unterzeichnen oder von einem zur Vertretung im Prozess befugten Vertreter unterzeichnen zu lassen. Ferner wurde ihm Frist angesetzt, um die Funktion von C._____ zu erklären (Urk. 21). Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 erklärte der Klä- ger, dass C._____ die Rolle als sein Zustelladressaten habe und reichte eine an das Bezirksgericht gerichtete "Klage betreffend Arbeitsstreitigkeit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO" ein (Urk. 22; Urk. 23; Urk. 24; Urk. 25). Mit Schreiben vom 1. November 2024 wurde dem Kläger die Berufungsschrift vom 23. Oktober 2024 nochmals in Kopie zur Unterzeichnung zugesendet (Urk. 26). Innert der mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 angesetzten Nachfrist reichte der Kläger ein unterzeichnetes Exemplar der Berufungsschrift ein (Urk. 27). Mit Eingabe vom

E. 7 November 2024 ersuchte D._____ von der E._____ [Gewerkschaft] um eine Fristverlängerung zur Formulierung und Unterzeichnung der Berufung (Urk. 28). Mit Verfügung vom 8. November 2024 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um eine rechtsgültige Vollmacht zugunsten von D._____ bzw. der E._____ einzureichen bzw. deren Eingabe vom 7. November 2024 zu genehmigen, mit dem Hinweis dass

- 3 - bei Säumnis das Fristerstreckungsgesuch als nicht erfolgt gelte (Urk. 29). Mit Ein- gabe vom 13. November 2024 wurde eine unzureichende Vollmacht eingereicht (Urk. 30; Urk. 31), weshalb am 15. November 2024 verfügt wurde, dass die Eingabe von D._____ vom 7. November 2024 als nicht erfolgt gelte (Urk. 32). Zudem wurde der Beklagten Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 32). Die Beru- fungsantwortschrift, mit welcher die Beklagte um Abweisung der Berufung er- suchte, erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 (Urk. 33). Sie wurde dem Kläger mit Verfügung vom 6. Januar 2025 zur freigestellten Stellung- nahme zugestellt (Urk. 34). Der Kläger liess sich nicht mehr vernehmen. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–15). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwie- fern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben wer- den (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung der Vor- instanz gebunden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzu- gehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 3.1. Im vorliegenden Berufungsverfahren geht es einzig um die Frage, ob die Pro- sequierungsfrist von Art. 209 Abs. 3 ZPO eingehalten wurde.

- 4 - 3.2. Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe mit Eingabe vom 11. März 2024 (Da- tum Poststempel) ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt Kreise ... und ... der Stadt Zürich eingereicht. Die Schlichtungsverhandlung, an der sich der Klä- ger durch C._____ habe vertreten lassen, habe am 8. April 2024 stattgefunden und sei gescheitert. Am 6. Mai 2024 sei die Klagebewilligung erteilt und gleichentags an C._____, den Zustelladressaten des Klägers, per A-Post versendet worden. C._____ habe den Empfang der Klagebewilligung am 6. Mai 2024 quittiert und die Empfangsbestätigung mit E-Mail am selben Tag, d.h. dem 6. Mai 2024, an das vor- genannte Friedensrichteramt der Stadt Zürich gesendet. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung (BGer 5A_691/2023) habe gestützt auf Art. 142 Abs. 2 ZPO die Dreimonatsfrist demnach am 6. Mai 2024 zu laufen begonnen und – unter Be- rücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli 2024 bis 15. August 2024 (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) – am 6. September 2024 geendet. Im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 9. September 2024 sei die Dreimonatsfrist folglich abgelaufen und die Klagebewilligung erloschen gewesen (Urk. 17 E. 3). 3.3. Der Kläger macht mit seiner Berufung geltend, dass die Gerichtsferien ge- mäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO vom 15. Juli bis und mit dem 15. August dauerten, was einer Dauer von 32 Tagen entspreche. Zum durch die Gerichtsferien hinaus- geschobenen Fristende gelange man, indem zum ohne Gerichtsferien bestimmten Fristende eine Verlängerung hinzugefügt werde, das heisse, die Frist werde um die Gerichtsferien verlängert. Massgebend für den Start der Verlängerung sei das Da- tum, welches dieselbe Zahl trage wie der Start des Fristenlaufs. Eine Änderung dieser in der Lehre sehr weit vertretenen Auffassung sei im Entscheid des Bundes- gerichts 5A_691/2023 vom 13. August 2024 nicht erfolgt. Der Entscheid habe sich auf den Beginn des Fristenlaufs und eine mit dem Europäischen Fristenüberein- kommen übereinstimmende Auslegung der Fristenregelung bezogen. In Erwä- gung 4.4 habe das Bundesgericht erwogen, dass sich das Europäische Fristen- übereinkommen nicht mit Gerichtsferien befasse. Es sei also den Vertragsstaaten überlasen, welchen Einfluss diese auf den Fristenlauf hätten. Somit führe eine bun- desrechtskonforme Anwendung der Fristenregelung weiterhin zu einer Verlänge- rung der Klagefrist um 32 Tage. Das Fristenende ohne Gerichtsferien wäre der

6. August 2024 gewesen. Würden 32 Tage dazu gezählt, lande man beim 7. Sep-

- 5 - tember 2024. Da dies ein Samstag gewesen sei, habe die Frist gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO am Montag den 9. September 2024 geendet. Somit sei die Klagefrist gewahrt worden (Urk. 27 S. 2). 3.4. Die Beklagte lässt vorbringen, das Bundesgericht habe sich im Entscheid 5A_691/2023 vom 13. August 2024 mit der Frage nach der Berechnung der Ver- wirkungsfrist von Klagebewilligungen nach Art. 209 Abs. 3 ZPO zu befassen ge- habt. Es sei nach einer Auslegung von Art. 142 Abs. 2 ZPO zum Ergebnis gelangt, dass sich der Tag, an dem die Frist zu laufen beginne, nicht nach Art. 142 Abs. 1 ZPO richte, sondern auf den Tag des fristauslösenden Ereignisses abstelle. Falle dieses beispielsweise auf den 26. eines Monats, so beginne die Frist um Mitter- nacht dieses Tages zu laufen, und ende wiederum um Mitternacht am 26. des ent- sprechenden End-Monats. Die Klagebewilligung sei dem Vertreter des Klägers am

6. Mai 2024 zugestellt worden. Somit habe diese in Übereinstimmung mit der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung sowie unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 6. September 2024 geendet, womit die Klage am 9. September 2024 zu spät eingereicht worden sei (Urk. 33 S. 3). 3.5. Unbestritten ist vorliegend, dass dem Kläger die Klagebewilligung am

6. Mai 2024 zugestellt wurde und die Dreimonatsfrist von Art. 209 Abs. 3 ZPO ge- mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 142 Abs. 2 ZPO (BGer 5A_691/2023 vom 13. August 2024 E. 5.6, zur Publikation vorgesehen) damit grundsätzlich am 6. August 2024 geendet hätte. Strittig ist nun aber, wie sich der Fristenstillstand während den Gerichtsferien vom 15. Juli 2024 bis zum 15. Au- gust 2024 (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) auf die Fristenberechnung auswirkte. Zu die- ser Konstellation äusserte sich das Bundesgericht – wie der Kläger zu Recht vor- bringt – in seinem Entscheid vom 13. August 2024 nicht. Hingegen präsentierte sich dieselbe Situation im späteren Entscheid des Bundesgerichts 4D_76/2024 vom 13. September 2024. Dabei gelangte es zum Schluss, dass eine am

24. Juni 2023 zugestellte Klagebewilligung unter Berücksichtigung des Fristenstill- stands von Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO zur Einreichung der Klage bis und mit dem

26. Oktober 2023 berechtigte (Erwägung 3.3). Nach der Argumentation der Vor- instanz und der Beklagten wäre in jenem Fall die Frist bereits am 24. Oktober 2023

- 6 - abgelaufen. Wie der Kläger somit zu Recht vorbringt, verlängerte sich die Frist vor- liegend um die Anzahl der Ferientage. Vom Beginn des Fristenstillstands am

15. Juli 2024 bis zum eigentlichen Fristenablauf am 6. August 2024 vergingen 23 Tage. Diese 23 Tage sind nach dem Fristenstillstand, das heisst ab dem 16. Au- gust 2024, noch hinzuzuzählen. Entsprechend endete die Frist am 7. Septem- ber 2024 und verlängerte sich aufgrund des Wochenendes auf den Montag, den

E. 9 September 2024. Die an diesem Tag eingereichte Klage bei der Vorinstanz (Urk. 1) erfolgte damit rechtzeitig. 3.6. Die Berufung ist daher gutzuheissen, der angefochtene erstinstanzliche Nicht- eintretensentscheid aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen

4. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Der Kläger verlangt für das Berufungsverfahren keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung, so- dass ihm keine solche zuzusprechen ist. Da die Beklagte unterliegt, ist auch ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen

Dispositiv
  1. Die Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsge- richt Zürich, 1. Abteilung, vom 16. September 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Im Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 7 -
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert beträgt Fr. 29'374.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA240025-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 7. Februar 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____ GmbH, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 16. September 2024 (AH240098-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 9. September 2024 (Datum des Poststempels) reichte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) bei der Vorinstanz eine Klage betref- fend Arbeitsstreitigkeit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) sowie eine Kopie der Klage- bewilligung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise ... und ..., vom

6. Mai 2024 ein (Urk. 1; Urk. 2). Mit Verfügung vom 16. September 2024 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 7 = Urk. 17). 1.2. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 fristgerecht (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 14–15) Berufung mit dem Antrag (Urk. 16 S. 1 = Urk. 27 S. 1): "Der Entscheid (AH240098-L/U; Beilage 1) des Arbeitsgerichts Zürich sei aufzuheben und die Sache sei zur Beurteilung der Klage an die Vor- instanz zurückzuweisen." 1.3. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 wurde dem Kläger im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist angesetzt, um die Berufungsschrift vom 23. Oktober 2024 persön- lich zu unterzeichnen oder von einem zur Vertretung im Prozess befugten Vertreter unterzeichnen zu lassen. Ferner wurde ihm Frist angesetzt, um die Funktion von C._____ zu erklären (Urk. 21). Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 erklärte der Klä- ger, dass C._____ die Rolle als sein Zustelladressaten habe und reichte eine an das Bezirksgericht gerichtete "Klage betreffend Arbeitsstreitigkeit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO" ein (Urk. 22; Urk. 23; Urk. 24; Urk. 25). Mit Schreiben vom 1. November 2024 wurde dem Kläger die Berufungsschrift vom 23. Oktober 2024 nochmals in Kopie zur Unterzeichnung zugesendet (Urk. 26). Innert der mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 angesetzten Nachfrist reichte der Kläger ein unterzeichnetes Exemplar der Berufungsschrift ein (Urk. 27). Mit Eingabe vom

7. November 2024 ersuchte D._____ von der E._____ [Gewerkschaft] um eine Fristverlängerung zur Formulierung und Unterzeichnung der Berufung (Urk. 28). Mit Verfügung vom 8. November 2024 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um eine rechtsgültige Vollmacht zugunsten von D._____ bzw. der E._____ einzureichen bzw. deren Eingabe vom 7. November 2024 zu genehmigen, mit dem Hinweis dass

- 3 - bei Säumnis das Fristerstreckungsgesuch als nicht erfolgt gelte (Urk. 29). Mit Ein- gabe vom 13. November 2024 wurde eine unzureichende Vollmacht eingereicht (Urk. 30; Urk. 31), weshalb am 15. November 2024 verfügt wurde, dass die Eingabe von D._____ vom 7. November 2024 als nicht erfolgt gelte (Urk. 32). Zudem wurde der Beklagten Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 32). Die Beru- fungsantwortschrift, mit welcher die Beklagte um Abweisung der Berufung er- suchte, erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 (Urk. 33). Sie wurde dem Kläger mit Verfügung vom 6. Januar 2025 zur freigestellten Stellung- nahme zugestellt (Urk. 34). Der Kläger liess sich nicht mehr vernehmen. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–15). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwie- fern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben wer- den (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung der Vor- instanz gebunden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzu- gehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 3.1. Im vorliegenden Berufungsverfahren geht es einzig um die Frage, ob die Pro- sequierungsfrist von Art. 209 Abs. 3 ZPO eingehalten wurde.

- 4 - 3.2. Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe mit Eingabe vom 11. März 2024 (Da- tum Poststempel) ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt Kreise ... und ... der Stadt Zürich eingereicht. Die Schlichtungsverhandlung, an der sich der Klä- ger durch C._____ habe vertreten lassen, habe am 8. April 2024 stattgefunden und sei gescheitert. Am 6. Mai 2024 sei die Klagebewilligung erteilt und gleichentags an C._____, den Zustelladressaten des Klägers, per A-Post versendet worden. C._____ habe den Empfang der Klagebewilligung am 6. Mai 2024 quittiert und die Empfangsbestätigung mit E-Mail am selben Tag, d.h. dem 6. Mai 2024, an das vor- genannte Friedensrichteramt der Stadt Zürich gesendet. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung (BGer 5A_691/2023) habe gestützt auf Art. 142 Abs. 2 ZPO die Dreimonatsfrist demnach am 6. Mai 2024 zu laufen begonnen und – unter Be- rücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli 2024 bis 15. August 2024 (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) – am 6. September 2024 geendet. Im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 9. September 2024 sei die Dreimonatsfrist folglich abgelaufen und die Klagebewilligung erloschen gewesen (Urk. 17 E. 3). 3.3. Der Kläger macht mit seiner Berufung geltend, dass die Gerichtsferien ge- mäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO vom 15. Juli bis und mit dem 15. August dauerten, was einer Dauer von 32 Tagen entspreche. Zum durch die Gerichtsferien hinaus- geschobenen Fristende gelange man, indem zum ohne Gerichtsferien bestimmten Fristende eine Verlängerung hinzugefügt werde, das heisse, die Frist werde um die Gerichtsferien verlängert. Massgebend für den Start der Verlängerung sei das Da- tum, welches dieselbe Zahl trage wie der Start des Fristenlaufs. Eine Änderung dieser in der Lehre sehr weit vertretenen Auffassung sei im Entscheid des Bundes- gerichts 5A_691/2023 vom 13. August 2024 nicht erfolgt. Der Entscheid habe sich auf den Beginn des Fristenlaufs und eine mit dem Europäischen Fristenüberein- kommen übereinstimmende Auslegung der Fristenregelung bezogen. In Erwä- gung 4.4 habe das Bundesgericht erwogen, dass sich das Europäische Fristen- übereinkommen nicht mit Gerichtsferien befasse. Es sei also den Vertragsstaaten überlasen, welchen Einfluss diese auf den Fristenlauf hätten. Somit führe eine bun- desrechtskonforme Anwendung der Fristenregelung weiterhin zu einer Verlänge- rung der Klagefrist um 32 Tage. Das Fristenende ohne Gerichtsferien wäre der

6. August 2024 gewesen. Würden 32 Tage dazu gezählt, lande man beim 7. Sep-

- 5 - tember 2024. Da dies ein Samstag gewesen sei, habe die Frist gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO am Montag den 9. September 2024 geendet. Somit sei die Klagefrist gewahrt worden (Urk. 27 S. 2). 3.4. Die Beklagte lässt vorbringen, das Bundesgericht habe sich im Entscheid 5A_691/2023 vom 13. August 2024 mit der Frage nach der Berechnung der Ver- wirkungsfrist von Klagebewilligungen nach Art. 209 Abs. 3 ZPO zu befassen ge- habt. Es sei nach einer Auslegung von Art. 142 Abs. 2 ZPO zum Ergebnis gelangt, dass sich der Tag, an dem die Frist zu laufen beginne, nicht nach Art. 142 Abs. 1 ZPO richte, sondern auf den Tag des fristauslösenden Ereignisses abstelle. Falle dieses beispielsweise auf den 26. eines Monats, so beginne die Frist um Mitter- nacht dieses Tages zu laufen, und ende wiederum um Mitternacht am 26. des ent- sprechenden End-Monats. Die Klagebewilligung sei dem Vertreter des Klägers am

6. Mai 2024 zugestellt worden. Somit habe diese in Übereinstimmung mit der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung sowie unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 6. September 2024 geendet, womit die Klage am 9. September 2024 zu spät eingereicht worden sei (Urk. 33 S. 3). 3.5. Unbestritten ist vorliegend, dass dem Kläger die Klagebewilligung am

6. Mai 2024 zugestellt wurde und die Dreimonatsfrist von Art. 209 Abs. 3 ZPO ge- mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 142 Abs. 2 ZPO (BGer 5A_691/2023 vom 13. August 2024 E. 5.6, zur Publikation vorgesehen) damit grundsätzlich am 6. August 2024 geendet hätte. Strittig ist nun aber, wie sich der Fristenstillstand während den Gerichtsferien vom 15. Juli 2024 bis zum 15. Au- gust 2024 (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) auf die Fristenberechnung auswirkte. Zu die- ser Konstellation äusserte sich das Bundesgericht – wie der Kläger zu Recht vor- bringt – in seinem Entscheid vom 13. August 2024 nicht. Hingegen präsentierte sich dieselbe Situation im späteren Entscheid des Bundesgerichts 4D_76/2024 vom 13. September 2024. Dabei gelangte es zum Schluss, dass eine am

24. Juni 2023 zugestellte Klagebewilligung unter Berücksichtigung des Fristenstill- stands von Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO zur Einreichung der Klage bis und mit dem

26. Oktober 2023 berechtigte (Erwägung 3.3). Nach der Argumentation der Vor- instanz und der Beklagten wäre in jenem Fall die Frist bereits am 24. Oktober 2023

- 6 - abgelaufen. Wie der Kläger somit zu Recht vorbringt, verlängerte sich die Frist vor- liegend um die Anzahl der Ferientage. Vom Beginn des Fristenstillstands am

15. Juli 2024 bis zum eigentlichen Fristenablauf am 6. August 2024 vergingen 23 Tage. Diese 23 Tage sind nach dem Fristenstillstand, das heisst ab dem 16. Au- gust 2024, noch hinzuzuzählen. Entsprechend endete die Frist am 7. Septem- ber 2024 und verlängerte sich aufgrund des Wochenendes auf den Montag, den

9. September 2024. Die an diesem Tag eingereichte Klage bei der Vorinstanz (Urk. 1) erfolgte damit rechtzeitig. 3.6. Die Berufung ist daher gutzuheissen, der angefochtene erstinstanzliche Nicht- eintretensentscheid aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen

4. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Der Kläger verlangt für das Berufungsverfahren keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung, so- dass ihm keine solche zuzusprechen ist. Da die Beklagte unterliegt, ist auch ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen

1. Die Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsge- richt Zürich, 1. Abteilung, vom 16. September 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Im Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 7 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert beträgt Fr. 29'374.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo