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LA240024

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2025-05-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 5 % (Urk. 21 S. 2). Nachdem sich die Parteien zum Bestand einer arbeitsrechtli- chen Streitigkeit sowie zur Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes hatten vernehmen lassen, erwog die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 (Urk. 21), auf die Klage vom 12. September 2019 werde nicht eingetreten (Urk. 15 S. 5 = 21 S. 5). Daraufhin erhob die Klägerin Berufung, welche von der hiesigen Kammer – soweit darauf eingetreten – abgewiesen wurde (Urk. 17 S. 7). Dieses Urteil vom 6. April 2020 (Urk. 17) ist rechtskräftig. 1.2 Mit Eingabe vom 25. September 2024 wandte sich die Klägerin an die Vor- instanz, welche die Eingabe an die hiesige Kammer weiterleitete (hierorts einge- gangen am 16. Oktober 2024). Die Klägerin machte geltend, die Vorinstanz habe zwingendes Recht verletzt, weshalb die Verfügung vom 18. Dezember 2019 nichtig sei (Urk. 20 S. 3). Sie ersuche das Obergericht, die Verfügung vom 18. Dezember 2019 aufgrund der Verletzung zwingenden Rechts aufzuheben, und das Arbeitsge- richt Andelfingen zu verpflichten, auf ihre Klage vom 12. September 2019 einzutre- ten (Urk. 20 S. 10). Die Klägerin scheint somit mit der Überweisung ans Obergericht einverstanden gewesen zu sein, zumal sie mit Eingaben vom 28. November 2024 (Urk. 25), 18. Dezember 2024 (Urk. 27 und 29), 23. Dezember 2024 (Urk. 31), 16. Februar 2024 [recte: 2025] (Urk. 33 und 36), 11. März 2025 (Urk. 38), 13. März 2025 (Urk. 40), vom 4. April 2025 (Urk. 41), vom 16. April 2025 (Urk. 42 und Urk. 44) sowie vom 24. April 2025 (Urk. 45) weitere Schreiben ins Recht legte und verlangt, die hiesige Kammer solle endlich über ihre Beschwerde betreffend die Rechtsverweigerung entscheiden (Urk. 25 sowie Urk. 45/1). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-19). Die Eingabe der Klägerin vom 25. September 2024 wurde zunächst und vor Beizug der Akten als Berufung entgegengenommen und entsprechend wurde ein Berufungsverfahren eröffnet. Nach Einsicht in die Akten ergab sich, dass die Klägerin bereits im Jahr 2019 Berufung gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2019 erhoben hatte, so- dass die Eingabe nicht erneut im Rahmen eines Berufungsverfahrens abgehandelt

- 3 - werden kann. Folglich ist das Rubrum anzupassen und die Eingabe der Klägerin vom 25. September 2024 ist als solche zu behandeln.

2. Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 18. Dezember 2019 zur sachli- chen Zuständigkeit, der Begriff der arbeitsrechtlichen Klage sei zwar weit zu fassen, doch genüge nicht irgendein Bezug zur Arbeitswelt. Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichte sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitge- bers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes. Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehöre es auch, dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen ein Zeugnis auszustel- len, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspreche. Die Klägerin habe am 9. März 2011 als Arbeitnehmerin mit der C._____ AG einen Einzelarbeitsvertrag geschlossen. Es werde weder geltend gemacht, noch sei aus den Akten ersichtlich, dass die Be- klagte verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin einen Lohn zu bezahlen. Damit habe zwischen den Parteien auch kein Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 OR bestanden. Letztere seien nach unbestrittener klägerischer Darstellung ledig- lich dadurch "verbunden" gewesen, dass die Klägerin die Beklagte während deren Mutterschaftsurlaub vertreten habe. Ob die Beklagte beim Arbeitszeugnis mitge- wirkt habe oder nicht, sei unter arbeitsrechtlichen Aspekten irrelevant. Die Pflicht zur Ausstellung eines korrekten Zeugnisses treffe nämlich den Arbeitgeber. Ent- sprechend sei das Arbeitszeugnis vom 13. Dezember 2011 auch von der C._____ AG ausgestellt worden. Da die vorliegende Klage keine der in § 20 Abs. 1 GOG aufgeführten Streitigkeiten betreffe, sei das Arbeitsgericht nicht zuständig und es sei auf die Klage vom 12. September 2019 nicht einzutreten (Urk. 21 S. 3 f.).

3. Zusammengefasst macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz habe für die Prüfung der Prozessvoraussetzungen kantonales Recht statt Bundesrecht und so- mit das falsche Recht angewandt und hiermit zwingendes Recht verletzt. Entspre- chend sei die Verfügung vom 18. Dezember 2019 nichtig (Urk. 20 S. 3). Dasselbe gelte auch für das Urteil der hiesigen Instanz vom 6. April 2020. Auch sie habe das falsche Recht angewandt, sodass das Urteil vom 6. April 2020 ebenfalls nichtig sei (Urk. 20 S. 9). Die falsche Rechtsanwendung sei ein krasser Verfahrensfehler, wel- cher die Nichtigkeit der Entscheide bewirke (Urk. 20 S. 10). Weiter macht die Klä-

- 4 - gerin geltend, die Vorinstanz wie auch die hiesige Instanz hätten das Verbot der Rechtsverweigerung verletzt, indem nicht geprüft worden sei, ob Art. 34 Abs. 1 ZPO zur Anwendung gelange bzw. welcher Natur der von ihr geltend gemachte An- spruch sei und im Falle von Arbeitsrecht, ob die Beklagte an ihrem Wohnsitz im Kreis D._____ einzuklagen wäre. Zusätzlich sei das Verbot der Rechtsverweige- rung auch dadurch verletzt worden, dass ihr Anspruch nicht nach Art. 319 ff. OR überprüft (Urk. 20 S. 10) und indem ihre Eingabe vom 25. September 2024 noch nicht behandelt worden sei (Urk. 41). Weiter macht sie wiederholt geltend, die Be- klagte habe auch ihren Ex-Ehemann in finanzieller Hinsicht betrogen und die Vor- instanz habe die falsche Verfahrensart angewandt (Urk. 27 = Urk. 29, Urk. 31, Urk. 33 = Urk. 36 = Urk. 38 = Urk. 45/2, Urk. 40, Urk. 41, Urk. 42 = Urk. 44 = Urk. 46 sowie Urk. 45/1).

4. Auf die Eingabe der Klägerin ist aus mehreren Gründen nicht einzutreten. Die Klägerin ersucht das Obergericht, die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2019 aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, auf ihre Klage vom 12. Sep- tember 2019 einzutreten. Dabei verkennt sie, dass das Anfechtungsobjekt nicht mehr besteht. Die Verfügung vom 18. Dezember 2019 wurde durch das Urteil der hiesigen Kammer vom 6. April 2020 ersetzt (Urk. 17). Berufung kann die Klägerin gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2019 ebenfalls nicht mehr erheben, zumal fünf Jahre nach Erlass der Verfügung der Vorinstanz die Rechtsmittelfrist längst abgelaufen ist und sie ohnehin bereits mit Eingabe vom

18. Januar 2019 Berufung erhoben hatte. Das Urteil vom 6. April 2020 ist rechts- kräftig. Ein erneutes Berufungsverfahren ist somit nicht zulässig. Falls die Klägerin mit ihrer Eingabe vom 25. September 2024 auf eine Revision abzielte, ist festzuhalten, dass kein Revisionsgrund vorliegt, und ein solcher auch nicht dargetan wurde. Zu der von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeit der Verfügung vom 18. De- zember 2019 sowie dem Urteil der hiesigen Kammer vom 6. April 2020 ist anzu- merken, dass sie keinerlei Sachumstände vorbringt, die auf Nichtigkeit der ange- fochtenen Verfügung schliessen lassen könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich.

- 5 - Zudem kann die Nichtigkeit nicht ungeachtet der Zulässigkeit eines an sich zur An- fechtung vorgesehenen Rechtsmittels jederzeit vorgebracht werden bzw. muss ein entsprechendes Vorbringen ausserhalb eines als zulässig befundene Rechtsmittels nicht geprüft werden (BGer 5D_159/2018 vom 13. November 2018 E. 5.1). Sollte es sich bei der Eingabe der Klägerin vom 25. September 2024 um eine selbstän- dige Klage auf Feststellung der Nichtigkeit handeln, so wäre diese von der Vor- instanz zu beurteilen. Ob dieser Erfolg beschieden wäre bzw. ob ein Interesse an einer selbständigen Feststellungklage besteht, ist jedoch höchst fraglich und wohl eher zu verneinen (vgl. OGer ZH NP160037 vom 17. November 2016 E. II.3; Walt- her, Die Nichtigkeit im schweizerischen Zivilprozessrecht, SZP/RSPC 2/2005 S. 220). Entsprechend erübrigen sich auch Ausführungen zur von der Klägerin geltend gemachten Rechtsverzögerung. Nach dem Gesagten ist auf die Eingabe der Klägerin vom 25. September 2024 nicht einzutreten.

E. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist als nicht arbeitsrechtliches Verfahren grund- sätzlich kostenpflichtig. Die Klägerin ging zwar erneut davon aus, dass es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handle und das Verfahren entsprechend kosten- los sei, und auch die hiesige Kammer hat das Verfahren unter dem Betreff "arbeits- rechtliche Forderung" angelegt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dies bereits das dritte Verfahren in dieser Angelegenheit ist. Der Klägerin hätte somit bewusst sein müssen, dass ihr im vorliegenden Verfahren Kosten auferlegt werden können, zumal sie bereits vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren darauf hingewie- sen wurde, dass das nicht arbeitsrechtliche Verfahren kostenpflichtig ist und ihr nur umständehalber keine Kosten auferlegt wurden (Urk. 17 S. 7). Entsprechend er- scheint es gerechtfertigt, der Klägerin die Kosten i.S.v. Art. 108 ZPO aufzuerlegen. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ZH ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen, und diese ist der Klägerin aufzuerlegen (Art. 108 ZPO).

E. 5.2 Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 sowie Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 6 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Eingabe der Klägerin wird nicht eingetreten.
  2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 20-23/80, Urk. 25-27, Urk. 29, Urk. 31, Urk. 33-38 sowie Urk. 40- 46, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'253.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA240024-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 15. Mai 2025 in Sachen A._____, Klägerin gegen B._____, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung Eingabe gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfah- ren am Arbeitsgericht Andelfingen vom 18. Dezember 2019 (AH190006-B)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die (damalige) Klägerin reichte im Jahr 2019 eine arbeitsrechtliche Klage bei der Vorinstanz ein und verlangte von der Beklagten Fr. 28'253.55 zuzüglich Zins zu 5 % (Urk. 21 S. 2). Nachdem sich die Parteien zum Bestand einer arbeitsrechtli- chen Streitigkeit sowie zur Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes hatten vernehmen lassen, erwog die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 (Urk. 21), auf die Klage vom 12. September 2019 werde nicht eingetreten (Urk. 15 S. 5 = 21 S. 5). Daraufhin erhob die Klägerin Berufung, welche von der hiesigen Kammer – soweit darauf eingetreten – abgewiesen wurde (Urk. 17 S. 7). Dieses Urteil vom 6. April 2020 (Urk. 17) ist rechtskräftig. 1.2 Mit Eingabe vom 25. September 2024 wandte sich die Klägerin an die Vor- instanz, welche die Eingabe an die hiesige Kammer weiterleitete (hierorts einge- gangen am 16. Oktober 2024). Die Klägerin machte geltend, die Vorinstanz habe zwingendes Recht verletzt, weshalb die Verfügung vom 18. Dezember 2019 nichtig sei (Urk. 20 S. 3). Sie ersuche das Obergericht, die Verfügung vom 18. Dezember 2019 aufgrund der Verletzung zwingenden Rechts aufzuheben, und das Arbeitsge- richt Andelfingen zu verpflichten, auf ihre Klage vom 12. September 2019 einzutre- ten (Urk. 20 S. 10). Die Klägerin scheint somit mit der Überweisung ans Obergericht einverstanden gewesen zu sein, zumal sie mit Eingaben vom 28. November 2024 (Urk. 25), 18. Dezember 2024 (Urk. 27 und 29), 23. Dezember 2024 (Urk. 31), 16. Februar 2024 [recte: 2025] (Urk. 33 und 36), 11. März 2025 (Urk. 38), 13. März 2025 (Urk. 40), vom 4. April 2025 (Urk. 41), vom 16. April 2025 (Urk. 42 und Urk. 44) sowie vom 24. April 2025 (Urk. 45) weitere Schreiben ins Recht legte und verlangt, die hiesige Kammer solle endlich über ihre Beschwerde betreffend die Rechtsverweigerung entscheiden (Urk. 25 sowie Urk. 45/1). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-19). Die Eingabe der Klägerin vom 25. September 2024 wurde zunächst und vor Beizug der Akten als Berufung entgegengenommen und entsprechend wurde ein Berufungsverfahren eröffnet. Nach Einsicht in die Akten ergab sich, dass die Klägerin bereits im Jahr 2019 Berufung gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2019 erhoben hatte, so- dass die Eingabe nicht erneut im Rahmen eines Berufungsverfahrens abgehandelt

- 3 - werden kann. Folglich ist das Rubrum anzupassen und die Eingabe der Klägerin vom 25. September 2024 ist als solche zu behandeln.

2. Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 18. Dezember 2019 zur sachli- chen Zuständigkeit, der Begriff der arbeitsrechtlichen Klage sei zwar weit zu fassen, doch genüge nicht irgendein Bezug zur Arbeitswelt. Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichte sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitge- bers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes. Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehöre es auch, dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen ein Zeugnis auszustel- len, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspreche. Die Klägerin habe am 9. März 2011 als Arbeitnehmerin mit der C._____ AG einen Einzelarbeitsvertrag geschlossen. Es werde weder geltend gemacht, noch sei aus den Akten ersichtlich, dass die Be- klagte verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin einen Lohn zu bezahlen. Damit habe zwischen den Parteien auch kein Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 OR bestanden. Letztere seien nach unbestrittener klägerischer Darstellung ledig- lich dadurch "verbunden" gewesen, dass die Klägerin die Beklagte während deren Mutterschaftsurlaub vertreten habe. Ob die Beklagte beim Arbeitszeugnis mitge- wirkt habe oder nicht, sei unter arbeitsrechtlichen Aspekten irrelevant. Die Pflicht zur Ausstellung eines korrekten Zeugnisses treffe nämlich den Arbeitgeber. Ent- sprechend sei das Arbeitszeugnis vom 13. Dezember 2011 auch von der C._____ AG ausgestellt worden. Da die vorliegende Klage keine der in § 20 Abs. 1 GOG aufgeführten Streitigkeiten betreffe, sei das Arbeitsgericht nicht zuständig und es sei auf die Klage vom 12. September 2019 nicht einzutreten (Urk. 21 S. 3 f.).

3. Zusammengefasst macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz habe für die Prüfung der Prozessvoraussetzungen kantonales Recht statt Bundesrecht und so- mit das falsche Recht angewandt und hiermit zwingendes Recht verletzt. Entspre- chend sei die Verfügung vom 18. Dezember 2019 nichtig (Urk. 20 S. 3). Dasselbe gelte auch für das Urteil der hiesigen Instanz vom 6. April 2020. Auch sie habe das falsche Recht angewandt, sodass das Urteil vom 6. April 2020 ebenfalls nichtig sei (Urk. 20 S. 9). Die falsche Rechtsanwendung sei ein krasser Verfahrensfehler, wel- cher die Nichtigkeit der Entscheide bewirke (Urk. 20 S. 10). Weiter macht die Klä-

- 4 - gerin geltend, die Vorinstanz wie auch die hiesige Instanz hätten das Verbot der Rechtsverweigerung verletzt, indem nicht geprüft worden sei, ob Art. 34 Abs. 1 ZPO zur Anwendung gelange bzw. welcher Natur der von ihr geltend gemachte An- spruch sei und im Falle von Arbeitsrecht, ob die Beklagte an ihrem Wohnsitz im Kreis D._____ einzuklagen wäre. Zusätzlich sei das Verbot der Rechtsverweige- rung auch dadurch verletzt worden, dass ihr Anspruch nicht nach Art. 319 ff. OR überprüft (Urk. 20 S. 10) und indem ihre Eingabe vom 25. September 2024 noch nicht behandelt worden sei (Urk. 41). Weiter macht sie wiederholt geltend, die Be- klagte habe auch ihren Ex-Ehemann in finanzieller Hinsicht betrogen und die Vor- instanz habe die falsche Verfahrensart angewandt (Urk. 27 = Urk. 29, Urk. 31, Urk. 33 = Urk. 36 = Urk. 38 = Urk. 45/2, Urk. 40, Urk. 41, Urk. 42 = Urk. 44 = Urk. 46 sowie Urk. 45/1).

4. Auf die Eingabe der Klägerin ist aus mehreren Gründen nicht einzutreten. Die Klägerin ersucht das Obergericht, die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2019 aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, auf ihre Klage vom 12. Sep- tember 2019 einzutreten. Dabei verkennt sie, dass das Anfechtungsobjekt nicht mehr besteht. Die Verfügung vom 18. Dezember 2019 wurde durch das Urteil der hiesigen Kammer vom 6. April 2020 ersetzt (Urk. 17). Berufung kann die Klägerin gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2019 ebenfalls nicht mehr erheben, zumal fünf Jahre nach Erlass der Verfügung der Vorinstanz die Rechtsmittelfrist längst abgelaufen ist und sie ohnehin bereits mit Eingabe vom

18. Januar 2019 Berufung erhoben hatte. Das Urteil vom 6. April 2020 ist rechts- kräftig. Ein erneutes Berufungsverfahren ist somit nicht zulässig. Falls die Klägerin mit ihrer Eingabe vom 25. September 2024 auf eine Revision abzielte, ist festzuhalten, dass kein Revisionsgrund vorliegt, und ein solcher auch nicht dargetan wurde. Zu der von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeit der Verfügung vom 18. De- zember 2019 sowie dem Urteil der hiesigen Kammer vom 6. April 2020 ist anzu- merken, dass sie keinerlei Sachumstände vorbringt, die auf Nichtigkeit der ange- fochtenen Verfügung schliessen lassen könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich.

- 5 - Zudem kann die Nichtigkeit nicht ungeachtet der Zulässigkeit eines an sich zur An- fechtung vorgesehenen Rechtsmittels jederzeit vorgebracht werden bzw. muss ein entsprechendes Vorbringen ausserhalb eines als zulässig befundene Rechtsmittels nicht geprüft werden (BGer 5D_159/2018 vom 13. November 2018 E. 5.1). Sollte es sich bei der Eingabe der Klägerin vom 25. September 2024 um eine selbstän- dige Klage auf Feststellung der Nichtigkeit handeln, so wäre diese von der Vor- instanz zu beurteilen. Ob dieser Erfolg beschieden wäre bzw. ob ein Interesse an einer selbständigen Feststellungklage besteht, ist jedoch höchst fraglich und wohl eher zu verneinen (vgl. OGer ZH NP160037 vom 17. November 2016 E. II.3; Walt- her, Die Nichtigkeit im schweizerischen Zivilprozessrecht, SZP/RSPC 2/2005 S. 220). Entsprechend erübrigen sich auch Ausführungen zur von der Klägerin geltend gemachten Rechtsverzögerung. Nach dem Gesagten ist auf die Eingabe der Klägerin vom 25. September 2024 nicht einzutreten. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist als nicht arbeitsrechtliches Verfahren grund- sätzlich kostenpflichtig. Die Klägerin ging zwar erneut davon aus, dass es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handle und das Verfahren entsprechend kosten- los sei, und auch die hiesige Kammer hat das Verfahren unter dem Betreff "arbeits- rechtliche Forderung" angelegt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dies bereits das dritte Verfahren in dieser Angelegenheit ist. Der Klägerin hätte somit bewusst sein müssen, dass ihr im vorliegenden Verfahren Kosten auferlegt werden können, zumal sie bereits vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren darauf hingewie- sen wurde, dass das nicht arbeitsrechtliche Verfahren kostenpflichtig ist und ihr nur umständehalber keine Kosten auferlegt wurden (Urk. 17 S. 7). Entsprechend er- scheint es gerechtfertigt, der Klägerin die Kosten i.S.v. Art. 108 ZPO aufzuerlegen. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ZH ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen, und diese ist der Klägerin aufzuerlegen (Art. 108 ZPO). 5.2 Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 sowie Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 6 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Eingabe der Klägerin wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 20-23/80, Urk. 25-27, Urk. 29, Urk. 31, Urk. 33-38 sowie Urk. 40- 46, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'253.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: ms