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LA240014

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2025-05-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Die Beklagte und Berufungsklägerin ("Beklagte") ist eine im Bereich Reinigun- gen und Hauswartungen tätige Gesellschaft (Urk. 4/3). Die Klägerin 1 und Beru- fungsbeklagte ("Klägerin 1") war ab dem 1. April 2022 als Sachbearbeiterin Kun- dendienst und Allrounderin bei der Beklagten angestellt (Urk. 4/2). Am 23. Septem- ber 2022 kündige die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer einmo- natigen Kündigungsfrist auf den 31. Oktober 2022 (Urk. 4/4). Am 5. Oktober 2022 kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung (Urk. 4/5). Die Klä- gerin 1 machte im Januar 2023 die vorliegende arbeitsrechtliche Klage anhängig (Urk. 1). Dabei machte sie Forderungen auf Schadenersatz und auf Ausstellung

- 6 - eines korrigierten Arbeitszeugnisses gegen die Beklagte geltend, welche nun auch Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind.

E. 1.1 Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Sie wurde form- und frist- gerecht bei der zuständigen kantonalen Berufungsinstanz (vgl. § 48 GOG) erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 31). Die vor Vorinstanz unterlegene und damit be- schwerte Beklagte ist zur Berufungserhebung legitimiert. Die Rechtsmittelvoraus- setzungen sind erfüllt (vgl. Urk. 31 Rz. 8-17). Auf die Berufung ist unter dem Vor- behalt hinreichender Begründung (nachstehend Erw. II.1.2) einzutreten.

- 7 -

E. 1.2 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einsch- liesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3). In der schriftlichen Berufungsbegrün- dung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintre- tensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzli- chen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen ausein- andersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden er- hoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend ge- machte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vor- bringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom 16 November 2022 E. II.1 S. 5; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Dabei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwä- gungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gut- heissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abwei- chenden Begründung abweisen kann (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179).

- 8 -

E. 1.3 Soweit die Beklagte allgemeine Ausführungen zum Sachverhalt und zum vorinstanzlichen Urteil macht, ohne sich konkret mit den Erwägungen der Vorin- stanz auseinanderzusetzen, ist auf diese nicht weiter einzugehen (Urk. 31 Rz. 1-7, Rz. 19 f., Rz. 21, Rz. 23-25, Rz. 68-71).

E. 1.4 In Berufungsverfahren wie dem vorliegenden werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorge- bracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Be- rufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren ein- zubringen (vgl. ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Im Berufungsverfahren ist das Nachbringen von Behauptungen, welche im erstinstanzlichen Verfahren unsub- stantiiert geblieben waren, ausgeschlossen (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 43). Dies gilt auch für Verfahren, welche – wie das vorliegende ar- beitsrechtliche Verfahren – der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 ZPO unterstehen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; BGE 138 III 625 E. 2.2).

E. 1.5 Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 3 und 6 (Abweisung der Klage der Klägerin 2 und Parteientschädigung betreffend die Klägerin 2). Diese Ziffern sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist.

2. Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung

E. 2 Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 32 S. 3 f.). Am 6. Mai 2024 fällte die Vor- instanz ihr Urteil. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte am 17. Juni 2024 rechtzeitig Berufung mit den oben wiedergegebenen Anträgen (Urk. 31). Am

E. 2.1 Die Vorinstanz erwog, die Beklagte gebe den konkreten Zeitpunkt, in dem sie von den angeblichen Äusserungen der Klägerin 1 gegenüber der Mitarbeiterin D._____ erfahren haben wolle, nicht an. Bezüglich dieser Äusserungen sei das Ar- beitsgericht ausser Stande, anhand der Tatsachenbehauptungen der Beklagten die Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung zu überprüfen. Weil bereits der geschil- derte Sachverhalt der Beklagten nicht schlüssig sei, bedürfe es keiner Beweisab- nahmen zu diesem Thema. Die angeblichen Äusserungen der Klägerin 1 gegen- über D._____ vermöchten die fristlose Kündigung nicht zu rechtfertigen. Weiter er- wog die Vorinstanz, zwischen den Parteien sei strittig, ob E._____ den behaupteten

- 9 - Arbeitszeitbetrug der Klägerin 1 am 3. Oktober 2022 festgestellt habe. Darüber sei Beweis abzunehmen. Aktenkundig sei ein Schreiben der Beklagten an die Kläge- rin 2, in welcher Erstere die Gründe für die Kündigung der Klägerin 1 darlege. Dem Schreiben lägen Auszüge der Arbeitszeiterfassung bei, insbesondere betreffend den August 2022, jenem Monat, in welchem die Klägerin 1 ihre Arbeitszeit mit Ab- sicht zu ihren Gunsten manipuliert haben solle. Anschliessend an eine in der Ar- beitszeiterfassung verzeichnete Krankheit (16. bis 26. August 2022) finde sich die Anmerkung, wonach die Beklagte ("wir") während der Krankheit per Zufall entdeckt habe, dass die Zeiten nicht korrekt eingegeben worden seien, weshalb sie die Zeit- erfassung auf Mobilgeräten ausgeschaltet habe und die Erfassung nur noch am PC möglich gewesen sei. Aus dieser Urkunde sei – so die Vorinstanz weiter – zweifel- los zu schliessen, dass die angeblichen Manipulationen der Klägerin 1 nicht erst am 3. Oktober 2022 entdeckt worden seien, sondern bereits im Zeitraum vom

16. bis 26. August 2022. Ab diesem Zeitpunkt sei die Zeiterfassungsapplikation für die Klägerin 1 denn auch gesperrt gewesen, weswegen keine Veranlassung für spätere Überprüfungen bestanden haben könne. Dies stütze den Einwand der Klä- gerin 1, wonach es nach der allgemeinen Lebenserfahrung recht unüblich anmute, in einem gekündigten und nur noch 28 Tage laufenden Arbeitsverhältnis vergan- gene Arbeitszeiterfassungen nachzuprüfen. Vor dem Hintergrund dieser eindeuti- gen Beweise könne – so die Vorinstanz weiter – ausgeschlossen werden, dass eine Abnahme weiterer Beweise etwas am Beweisergebnis zu Lasten der Beklagten än- dern könne. Damit sei erstellt, dass die Beklagte die fristlose Kündigung vom 5. Ok- tober 2022 nicht innerhalb der kurzen Frist, wie sie ihr gemäss der Rechtsprechung zur Verfügung stand, ausgesprochen habe. Das Recht für eine fristlose Kündigung wegen der angeblichen Arbeitszeitmanipulation betreffend den 9. und 12. August 2022 sei am 5. Oktober 2022 bereits verwirkt gewesen, was die fristlose Kündigung als ungerechtfertigt nach Art. 337c OR qualifiziere (Urk. 32 S. 12 f.).

E. 2.2 Die Beklagte rügt, die fristlose Kündigung sei rechtzeitig erfolgt. Sie habe am

3. Oktober 2022 Kenntnis des Grundes – das heisst der falschen Zeiterfassung der Klägerin 1 und der versuchten Anstiftung einer anderen Mitarbeiterin zur falschen Zeiterfassung – für die fristlose Kündigung erhalten und diese am 5. Oktober 2022 rechtzeitig ausgesprochen. Die für die Entdeckung der falschen Zeiterfassung und

- 10 - die Anstiftung einer anderen Mitarbeiterin zur falschen Arbeitszeiterfassung offe- rierten Befragungen seien abzunehmen. Die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt und ihren Anspruch auf Beweis verweigert (Urk. 31 Rz. 19-30).

E. 2.3 Die Klägerin 1 argumentiert, die Beklagte habe weder die rechtserheblichen Tatsachen der Entdeckung der fehlerhaften Zeiterfassung noch der Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung genügend substantiiert behauptet. Sie folgt im Ergebnis der vorinstanzlichen Beurteilung (Urk. 36 Rz. 9-18). 2.4.1. Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwie- sen werden (Urk. 32 S. 11). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine fristlose Kündigung nach Kenntnis des Kündigungsgrundes umgehend auszusprechen ist, denn nur umgehendes Handeln erscheint als Ausdruck des zerstörten Vertrauens- verhältnisses. Das bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Aus- sprechen der Kündigung innerhalb von wenigen Arbeitstagen und – beim Vorlie- gend komplexerer Willensbildungsmechanismen innerhalb einer juristischen Per- son – maximal etwa einer Woche (BGer 4A_342/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2; KUKO OR-Schwaibold, Art. 337 N 11). Die kündigende Partei trifft die Be- weislast für die Rechtzeitigkeit der Kündigung (Art. 8 ZGB; BSK OR I-Portmann/Ru- dolph, Art. 337 N 13). 2.4.2. Beweisgegenstand sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Der Beweisführungsanspruch nach Art. 152 ZPO verschafft der be- weispflichtigen Partei einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche (taugliche) Vor- bringen zum Beweis zugelassen zu werden. Dem Gericht ist jedoch nicht vorge- schrieben, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat, insbesondere ist die antizipierte Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen. Wenn ein Gericht dar- auf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abge- nommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweg- genommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, ist der Beweisführungsanspruch nicht verletzt (BGer 4A_567/2019 vom 10. Februar 2020 E. 5.1; OGer ZH LA230022 vom 8. August 2024 E. 3.5.5). Es erfolgt auch dann keine Beweisab- nahme, wenn eine Behauptung nicht hinreichend substantiiert ist. Das Beweisver-

- 11 - fahren dient nicht dazu, unvollständige Parteibehauptungen zu ergänzen (BGE 144 III 67 E. 2.1; BGer 4A_50/2018 vom 5. September 2018 E. 3.2; CHK ZPO-Sutter- Somm/Seiler, Art. 152 N 2; ZK ZPO-Sutter-Somm/Schrank, Art. 55 N 13). Partei- vorbringen müssen auch der sogenannten Behauptungslast genügen. Das ist dann der Fall, wenn der Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen be- nennt, welche unter die ihr Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstel- lung, er sei wahr, den Schluss auf die beantragte Rechtsfolge zulässt (DIKE-Komm ZPO-Leu, 2. Aufl. 2016, Art. 150 N 65, N 72). 2.4.3. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit Bezug auf den Zeitpunkt des Bekannt- werdens der Anstiftung einer anderen Mitarbeiterin zur falschen Arbeitszeiterfas- sung zu Recht von einem nicht schlüssigen Tatsachenvortrag ausging: Die Be- klagte bestreitet dies (Urk. 31 Rz. 22, Rz. 29). Das Datum der von der Beklagten erwähnten internen Abklärung, in deren Rahmen auch bekannt geworden sei, dass die Klägerin 1 einer anderen Mitarbeiterin (D._____) habe zeigen wollen, wie man mit dem beklagtischen Zeiterfassungssystem "am besten betrüge" beziehungs- weise "wie man bei der Arbeitszeiterfassung am besten bescheissen kann" be- hauptete die Beklagte vorinstanzlich nicht (Urk. 11 Rz. 18, Rz. 22; Prot. I S. 8 f.; vgl. Urk. 31 Rz. 22, Rz. 29). Den zeitlichen Bezug zum 3. Oktober 2022 stellte die Beklagte erst im Berufungsverfahren – und damit verspätet – her (vgl. Urk. 31 Rz. 21 f; vorne Erw. II.1.4). Zu Recht hielt die Vorinstanz deshalb fest, der konkrete Zeitpunkt, in welchem die Beklagte von den angeblichen Äusserungen der Kläge- rin 1 gegenüber der Mitarbeiterin D._____ erfahren haben wolle, werde nicht ange- geben, weshalb die Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung nicht überprüft werden könne (Urk. 32 S. 12). Mit anderen Worten: Selbst wenn Beweisabnahmen erfolgt wären und die Befragungen die von der Beklagten behaupteten Aussagen bestätigt hätten, würde dies nichts daran ändern, dass es am Datum, an welchem die Be- klagte von diesen Aussagen erfuhr, fehlen würde und damit der Beklagten der Be- weis der Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung nicht gelingen würde (dazu wei- terführend unten Erw. II.6.4.1). Der Rüge der Beklagten ist nicht zu folgen.

- 12 - 2.4.4. Ob die Vorinstanz die von der Beklagten angebotenen Befragungen zum Zeitpunkt der Feststellung des Arbeitszeitbetrugs zu Recht antizipiert würdigte und von deren Abnahme absah, ist unter Berücksichtigung des übrigen Beweisergeb- nisses zu klären: Die Vorinstanz hat mit Hinweis auf die sich in Urk. 19/3/8 ange- brachte Anmerkung, wonach während der Krankheit der Klägerin 1 per Zufall die nicht korrekte Zeiteingabe entdeckt worden sei, erwogen, aus der Urkunde sei zu schliessen, dass die angeblichen Manipulationen nicht erst am 3. Oktober 2022 entdeckt worden seien, sondern bereits im Zeitraum vom 16. bis 26. August 2022 (Urk. 32 S. 12). Aus der von der Vorinstanz gewürdigten Urk. 19/3/8 ergibt sich, dass die Klägerin 1 vom 16. bis 26. August 2022 krank war. Neben den Daten vom

29. bis 31. August 2022 findet sich die Anmerkung, "während [i]hrer Krankheit ha- ben wir per Zufall entdeckt[,] das[s] die Zeiten nicht korrekt eingegeben werden und haben das Erfassen der Zeit auf Mobilgeräten ausgeschaltet, sodass sie sich nur noch am PC [e]inloggen konnte, [...]" (Urk. 19/3/8 S. 5). Die Beklagte trägt im Be- rufungsverfahren einzig vor, der Aktenvermerk vermöge nichts daran zu ändern, dass die zuständige Mitarbeiterin die betrügerische Zeiterfassung am 3. Oktober 2022 anlässlich einer periodischen Prüfung der Zeiterfassung entdeckt habe (Urk. 31 Rz. 29). Damit trägt sie keine substantiierten Ausführungen zu den vor- instanzlichen Erwägungen zu Urk. 19/3/8 vor und unterlässt eine genügende argu- mentative Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid (vorne Erw. II.1.2). Aufgrund der Anmerkung und der unbestritten gebliebenen Behaup- tung der Klägerin 1, sie habe sich in einem späteren Zeitpunkt nur noch über den Desktop ein- und ausstempeln können (Urk. 24 Rz. 12; Prot. I S. 12 f.), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Beweisergebnis als klar erachtete und auf die Abnahme weiterer Befragungen verzichtete (vgl. Urk. 11 Rz. 3, Prot. I S. 10, S. 23, wobei anders als die Klägerin 1 behauptet, von genügenden Tatsachenbe- hauptungen und Beweisofferten auszugehen wäre [Urk. 36 Rz. 12 f.; Urk. 42 Rz. 11]).

E. 2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Rügen der Beklagten nicht ge- folgt werden kann. Es bleibt bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass das Recht für eine fristlose Kündigung am 5. Oktober 2022 verwirkt war und die fristlose Kün- digung als ungerechtfertigt nach Art. 337c OR zu qualifizieren ist. Bei diesem Er-

- 13 - gebnis erübrigt es sich, auf die Eventualbegründung der Vorinstanz einzugehen (vgl. Urk. 32 S. 13-17; Urk. 31 Rz. 31-48; Urk. 36 Rz. 19-37; vgl. dazu unten Erw. II.5.4).

3. Dauer der Schadenersatzpflicht 3.1. Die Vorinstanz erwog, mit der von der Klägerin 1 vorgelegten Geburtsurkunde gelinge ihr ohne weiteres der Nachweis, dass sie ihren Sohn am tt.mm.2023 zur Welt gebracht habe. Die anlässlich der Hauptverhandlung gemachte Behauptung der Klägerin 1, es habe sich nicht um eine Frühgeburt gehandelt, sei unbestritten geblieben. Auch wenn man dies anders sähe, hätte es sich notorischerweise bei einer Geburt nach lediglich … Wochen und … Tagen (Zeit zwischen dem 5. Okto- ber 2022 und dem tt.mm.2023) um eine statistisch ganz aussergewöhnlich frühe Geburt, bei welcher die Überlebenschancen stark reduziert gewesen wären, ge- handelt. Eine solche Frühgeburt könne mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ver- worfen werden. Demnach sei so oder anders davon auszugehen, dass die Kläge- rin 1 am 5. Oktober 2022, als die Beklagte ihr gegenüber die fristlose Kündigung ausgesprochen habe, bereits schwanger gewesen sei. Für den Bestand der Sperr- frist nach Art. 336c Abs. 1 lit. c OR sei irrelevant, ob die Beklagte von der Schwan- gerschaft gewusst habe. Davon ausgehend sei der frühestmögliche ordentliche Kündigungstermin der 30. September 2023. Die Beklagte sei verpflichtet, der Klä- gerin 1 vom 5. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 Schadenersatz zu leis- ten (Urk. 32 S. 17 f.). 3.2. Die Beklagte rügt, sie habe bestritten, dass es sich um keine Frühgeburt ge- handelt habe. Die Klägerin 1 habe ihre behauptete Schwangerschaft im Kündi- gungszeitpunkt nicht bewiesen. Der frühestmögliche Kündigungstermin sei nicht der 30. September 2023, sondern der 31. August 2023 (Urk. 31 Rz. 51 f.). 3.3. Die Klägerin 1 trägt vor, die Behauptung der Beklagten, wonach der frühest- mögliche Kündigungstermin der 31. August 2023 sei, sei neu und folglich unbe- achtlich. Sie habe zudem im vorinstanzlichen Verfahren die Zeugenbefragung ihrer Frauenärztin zu ihrer Schwangerschaft im Zeitpunkt der ordentlichen und der frist- losen Kündigung offeriert (Urk. 36 Rz. 39).

- 14 - 3.4. Die Bestimmung des frühestmöglichen Kündigungstermins ist eine Rechts- und nicht eine Sachverhaltsfrage. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beklag- ten sind deshalb, entgegen den Vorbringen der Klägerin 1, nicht verspätet. Dies ändert aber nichts daran, dass der Argumentation der Beklagten nicht gefolgt wer- den kann: Die von der Klägerin 1 eingereichte Geburtsurkunde belegt die Geburt ihres Sohnes am tt.mm.2023 (Urk. 25/1). Anhaltspunkte, dass die Urkunde nicht echt sein könnte, bringt die Beklagte nicht vor (Urk. 31 Rz. 51). Auch mit den vor- instanzlichen Erwägungen betreffend eine Frühgeburt – welche diese für den Fall anstellte, dass von einer diesbezüglichen Bestreitung ausgegangen würde – setzt sich die Beklagte nicht hinreichend auseinander und zeigt nicht auf, weshalb diese nicht korrekt sein sollen. Bei einer nach der fristlosen Kündigung vom 5. Oktober 2022 beginnenden Schwangerschaft, wie sie die Beklagte behauptet (Urk. 31 Rz. 52), würde unter Annahme einer durchschnittlichen Schwangerschaftsdauer von 268 Tagen1 und einem Beginn am 6. Oktober 2022 der gewöhnliche Geburts- termin auf Anfang Juli 2023 fallen. Der Vorinstanz ist zu folgen, dass bei einem Schwangerschaftsbeginn erst nach der fristlosen Kündigung eine Geburt am tt.mm.2023 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Die Vorinstanz musste für die Sachverhaltserstellung betreffend die Schwanger- schaft im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung die offerierte Zeugenaussage der Frauenärztin der Klägerin 1 nicht abnehmen (Urk. 36 Rz. 39 i.V.m. Urk. 24 Rz. 42; vorne zur antizipierten Beweiswürdigung Erw. II.2.4.2). Die Rüge der Beklagten ist unbegründet.

E. 4 Schadensminderungsobliegenheit

E. 4.1 Die Vorinstanz erwog, die beweisbelastete Beklagte vermöge den Nachweis, dass die Klägerin 1 nach der fristlosen Kündigung eine zumutbare Stelle hätte fin- den können, nicht zu erbringen. Sie stelle weder entsprechende, hinreichend sub- stantiierte Tatsachenbehauptungen zum Profil der Klägerin und der ihr zumutbaren Arbeitsstellen auf, noch offeriere sie diesbezügliche Beweismittel. Im Gegenteil weise sie selber darauf hin, dass die Klägerin 1 vor ihrer Anstellung durch die Be- 1 Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Schwangerschaftsdauer#Zum_Geburtstermin, zuletzt besucht am 4. April 2025.

- 15 - klagte über längere Zeit hinweg keine Stelle gefunden habe, was ohne weiteres den Schluss auf eine erschwerte Ausgangslage bei der Stellensuche zulasse. Die Beklagte mache vergeblich geltend, die Klägerin 1 habe nach der fristlosen Kündi- gung wieder gearbeitet, was diese bestreite. Im für die Erwerbstätigkeit nach der Kündigung angerufenen Beweismittel sei allein die Rede von Arbeitsbemühungen. Damit sei im Kontext der Arbeitslosenversicherung eine Stellensuche und nicht ein Stellenantritt gemeint. Die Klägerin habe am tt.mm.2023 ihr Kind geboren. Es sei naheliegend, dass ihr die Stellensuche bereits im Laufe der fortschreitenden und sichtbar werdenden Schwangerschaft schwergefallen sein müsse. Nach der Nie- derkunft habe sie von Gesetzes wegen Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen, das heisst bis zum tt.mm.2023 gehabt. Während dieser Zeit sei ihr ein Stellenantritt von vornherein nicht zumutbar gewesen. Auch eine Stellensuche sei von ihr während dieser Zeit nur in sehr beschränktem Umfang zu erwarten ge- wesen. Damit sei nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin ihre Schadensminde- rungspflicht während des relevanten Zeitraums verletzt haben könnte. Die Entschä- digungsansprüche reduzierten sich – so die Vorinstanz weiter – damit nicht zusätz- lich um entgangenen Arbeitserlös zu den bereits beim eingeklagten Betrag berück- sichtigen Taggeldern der Arbeitslosenkasse (Urk. 32 S. 18 f.).

E. 4.2 Die Beklagte rügt, es sei nicht an ihr, Suchbemühungen der Klägerin 1 nach- zuweisen und die Klägerin 1 habe keine solchen Bemühungen belegt. Die Ausfüh- rungen der Vorinstanz zur erschwerten Ausgangslage bei der Stellensuche und ih- rer sichtbar werdenden Schwangerschaft erfolgten belegfrei zugunsten der Kläge- rin 1. Vollkommen irrelevant sei zudem, ob sie – die Beklagte – den Bestand zu- mutbarer Arbeitsstellen dargelegt habe, sei doch der schweizweite Fachkräfteman- gel notorisch (Urk. 31 Rz. 53-55).

E. 4.3 Die Klägerin 1 argumentiert zusammengefasst, sie habe Beweise zu ihren Suchbemühungen vorgebracht. Zudem müsse die Arbeitgeberin, wenn sie die Ver- letzung der Schadensminderungspflicht der Arbeitnehmerin nachweisen möchte, die Arbeitskräftenachfrage für den betreffenden Beruf oder mehrere freie, zumut- bare Stellen nachweisen. Die neue Behauptung, dass offene Stellen für den betref- fenden Beruf vorhanden seien, sei unbeachtlich (Urk. 36 Rz. 41-44).

- 16 - 4.4.1. Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 337c Abs. 2 OR kann verwiesen werden. Eine Arbeitnehmerin muss sich an den Schadenersatzan- spruch anrechnen lassen, was sie infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat oder was sie durch anderweitige Arbeit verdient hat oder zu verdienen unterlassen hat (Art. 337c Abs. 2 OR). Die Voraussetzungen der Kürzung des Schadenersatzes sind von der Arbeitgeberin zu beweisen, wobei die Arbeitnehme- rin nach Treu und Glauben bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken hat. Weil dieser Beweis schwierig ist, kommt die Arbeitgeberin in der Regel ihrer Beweislast nach, wenn sie darlegt, dass im betreffenden Beruf allgemein eine Nachfrage nach Arbeitskräften bestand und die Arbeitnehmerin folglich bei gutem Willen sehr wahr- scheinlich eine andere, ungefähr gleichwertige Stelle hätte finden können. Steht fest, dass für die von der Arbeitnehmerin ausgeübte Tätigkeit eine Nachfrage nach Arbeitskräften besteht, so hat die Arbeitnehmerin darzulegen, weshalb sie keine neue Stelle gefunden hat. In diesem Fall wirkt sich das Fehlen eines diesbezügli- chen Beweises zu Lasten der Arbeitnehmerin aus (BGer 4A_257/2019 vom 6. No- vember 2019 E. 4.2; BGer 4A_546/2023 vom 13. Mai 2024 E. 5.7.1; OGer ZH LA180019 vom E. IV.4.b.cc S. 26 f.; OGer ZH LA180031 vom 20. März 2019 E.IV.4.b.dd; Praxiskommentar Arbeitsvertrag-Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 337c N 7; SHK Arbeitsvertrag-Etter/Stucky, Art. 337c N 54 f.; CHK OR-Emmel, Art. 337c N 2). Aus der der Arbeitgeberin obliegenden Beweislast ergibt sich, dass die Ar- beitnehmerin ihre Stellensuchbemühungen erst dann beweisen muss, wenn die Ar- beitgeberin eine allgemein grosse Arbeitskräftenachfrage für den betreffenden Be- ruf oder mehrere freie zumutbare Stellen nachweist (OGer ZH LA140002 vom

E. 4.5 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Beklagten als unbegründet, und die Vorinstanz hat zu Recht von einer Reduktion des Schadenersatzes wegen ent- gangenem Arbeitserlös abgesehen (vgl. Urk. 31 S. 20 f.).

E. 5 Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR

E. 5.1 Die Vorinstanz erwog, es sei mangels substantiierter Behauptungen nicht von einer Kenntnis der Schwangerschaft seitens der Beklagten auszugehen. Die Schwangerschaft der Klägerin 1 sei im Rahmen ihrer persönlichen Verhältnisse bei der Entscheidung über eine Entschädigung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Die Beklagte habe der Klägerin 1 nach einer gut sechsmonatigen Anstellung fristlos gekündigt. Bei einer derart kurzen Dauer des Anstellungsverhältnisses komme nur eine geringe Entschädigung in Frage. Nachdem weder von einem Arbeitszeitbetrug noch einer wiederholten Nichtbefolgung von Anweisungen auszugehen sei, könne der Klägerin 1 kein Mitverschulden vorgeworfen werden. Die (nicht gültig belegten) Betrugsvorwürfe bedeuteten sodann eine nicht unerhebliche Persönlichkeitsverlet- zung. Die Klägerin 1 sei im Zeitpunkt der Entlassung 28 Jahre alt und im vierten Monat schwanger gewesen. Ihre Möglichkeit, rasch wieder eine Arbeitsstelle zu finden, sei unter diesen Vorzeichen eingeschränkt gewesen. Hinzu komme, dass die Beklagte der Klägerin 1 selber geringe Chancen auf dem Arbeitsmarkt attes- tiere. Jedenfalls bis zum 30. September 2023 sei die Klägerin 1 auf dem Arbeits- markt nicht fündig geworden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheine es trotz des kurzen Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt, der Klägerin 1 eine Entschä-

- 18 - digung von eineinhalb Monatslöhnen in Höhe von insgesamt Fr. 7'312.50 zuzuspre- chen (Urk. 32 S. 22 f.).

E. 5.2 Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe den Arbeitszeitbetrug und den Anstif- tungsversuch einer anderen Mitarbeiterin dazu sowie die wiederholte Nichtbefol- gung von Anweisungen – was alles erstellt beziehungsweise erstellbar sei – nicht berücksichtigt. Auch die Schwangerschaft der Klägerin 1 sei nicht erstellt. Nicht von Belang sei, welche Chancen sie der Klägerin 1 auf dem Arbeitsmarkt attestiere, sondern vielmehr, welche Bemühungen die Klägerin 1 hätte unternehmen können, um wieder eine Stelle zu finden. Hinzu komme, dass die Klägerin 1 in ihrem Le- benslauf bereits mehrere Lücken gehabt habe und ihr aufgrund der bereits ausge- sprochenen ordentlichen Kündigung ohnehin eine Stellensuche bevorgestanden sei. Die fristlose Kündigung habe das berufliche Fortkommen der Klägerin nicht erschwert. Zudem habe die Klägerin 1 bereits am 16. November 2022 wieder eine Stelle gehabt. Das Mitverschulden der Klägerin 1 sei zudem zu Unrecht nicht be- rücksichtigt worden (Urk. 31 Rz. 60-65).

E. 5.3 Die Klägerin 1 schliesst sich im Wesentlichen der Argumentation der Vorin- stanz an, diese habe sämtliche Umstände korrekt gewürdigt (Urk. 36 Rz. 47-49).

E. 5.4 Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwie- sen werden (Urk. 32 S. 21). Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Schwangerschaft der Klägerin 1 im Zeitpunkt der fristlosen Entlassung erstellt ist (vorne Erw. II.3.4). Hinzuzufügen ist, dass mit derselben Begründung auch eine Schwangerschaft im Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung vom 23. September 2022, nur eineinhalb Wochen vor der fristlosen Kündigung, erstellt werden kann (vorne Erw. II.3.4). Die Kritik der Beklagten betreffend die Feststellung der Schwan- gerschaft verfängt nicht (Urk. 31 Rz. 62). Auch hinsichtlich des Vorbringens, die Klägerin 1 habe bereits am 16. November 2022 wieder eine Stelle gehabt (Urk. 31 Rz. 64), kann der Beklagten nicht gefolgt werden. Dass eine Anmeldung beim RAV und die Aufnahme von Arbeitsbemühungen nicht gleichzusetzen ist mit einem Stel- lenantritt, legte die Vorinstanz richtig dar (Urk. 32 S. 19). Auch kann nicht zulasten der Klägerin 1 gewertet werden, dass sie in ihrer Klage einstweilen Ersatzansprü- che bis Ende September 2023 geltend machte, obwohl im Zeitpunkt der Klageein-

- 19 - reichung noch nicht klar war, ob die Klägerin allenfalls bereits schon früher eine neue Anstellung finden würde (vgl. Urk. 31 Rz. 64). Die Vorinstanz berücksichtigte die Schwangerschaft der Klägerin 1 und die insbesondere dadurch begründete ein- geschränkte Möglichkeit, rasch eine Arbeitsstelle zu finden zu Recht zu Gunsten der Klägerin 1. Obwohl die Schwangerschaft einen Einfluss auf den Schadenersatz gemäss Art. 337c Abs. 1 OR hat (Sperrfrist), kann diese auch bei der Festsetzung der Entschädigung im Sinne der persönlichen Umstände der Klägerin 1 berücksich- tigt werden (vgl. BGer 4C.271/2000 vom 15. Februar 2001 Sachverhalt B und E. 3; CHK OR-Emmel, Art. 337c N 6; ZK OR-Staehelin, Art. 337c N 18; Praxiskommen- tar Arbeitsvertrag-Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 337c N 9 S. 1163). Es ist, an- ders als die Beklagte argumentiert (Urk. 31 Rz. 62 f.; vgl. Urk. 36 Rz. 48), davon auszugehen, dass die durch die fristlose Kündigung entstandene weitere Lücke im Lebenslauf der im Kündigungszeitpunkt schwangeren Klägerin 1 deren berufliches Fortkommen über die Dauer der Schadenersatzpflicht hinaus beeinträchtigte (Urk. 24 Rz. 29; Prot. I S. 16; Urk. 4/6; Urk. 13/4 f.). Die Beklagte macht weiter gel- tend, die Klägerin 1 sei ohnehin in einem ordentlich gekündigten Arbeitsverhältnis gestanden (Urk. 31 Rz. 62). Dem kann nicht gefolgt werden, denn die Klägerin 1 war im Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung bereits schwanger (vgl. vorne in die- ser Erw.), weshalb diese Kündigung nichtig war (Art. 336c Abs. 1 lit. c OR). Zuletzt ist auf das Mitverschulden der Klägerin 1 einzugehen: Die Vorinstanz hat ein Mit- verschulden verneint, weil weder von einem Arbeitszeitbetrug noch von einer wie- derholten Nichtbefolgung von Anweisungen auszugehen sei. Die nicht gültig beleg- ten Betrugsvorwürfe bedeuteten – nach Ansicht der Vorinstanz – eine nicht uner- hebliche Persönlichkeitsverletzung (Urk. 32 S. 22). Der Vorwurf des Arbeitszeitbe- trugs setzt sich aus den beiden Teilaspekten der eigenen falschen Zeiterfassung und dem Anstiftungsversuch einer anderen Mitarbeiterin zusammen (vorne Erw. II.2.4.3 f.). Hinsichtlich des Anstiftungsversuchs und der wiederholten Nicht- befolgung von Anweisungen kann der Sachverhalt nicht erstellt werden (hinten Erw. II.6.4.1). Diesbezüglich kann demnach nicht zulasten der Klägerin 1 von einer Pflichtverletzung beziehungsweise einem Mitverschulden ausgegangen werden. Hinsichtlich der falschen Zeiterfassung hielt die Vorinstanz fest, die Behauptungen der Beklagten zur Information der Klägerin 1 über die Ortungsfunktion der Zeiter-

- 20 - fassungsapplikation seien ungenügend erfolgt, weshalb davon auszugehen sei, dass die Klägerin 1 keine Kenntnis der Funktion gehabt habe. Zudem sei die Or- tungsfunktion im Falle der Klägerin 1, die vor Ort im Büro gearbeitet habe, für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich gewesen (Urk. 32 S. 14 f.). Der Vorinstanz kann in beiden Aspekten nicht gefolgt werden: Einerseits behauptete die Beklagte in ihrer Klageantwort unter Bezugnahme auf die in der Klageschrift bestrittene Aufklärung über die Ortungsfunktion, die Klägerin 1 sei ex- plizit informiert worden, was die Applikation könne, und offerierte dazu drei (Zeu- gen-)Befragungen (Prot. I S. 14). Andererseits wäre nicht von fehlender Erforder- lichkeit der Standorterfassung auszugehen, wenn sich die Parteien auf die Nutzung der Zeiterfassungsapplikation geeinigt hätten. Dies gilt unabhängig davon, auf wes- sen Initiative es zur Nutzung der Applikation kam. Falls die Beklagte mit den offe- rierten (Zeugen-)Befragungen beweisen könnte, dass die Klägerin 1 über die GPS- Funktion der Applikation beim Ein- und Ausloggen informiert worden wäre, wäre nicht von einer unzulässigen Datenverarbeitung auszugehen (vgl. BGE 130 II 425 E. 4 ff.; Praxiskommentar Arbeitsvertrag-Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 328b N 8 S. 586; CHK OR-Emmel, Art. 328 N 4 f.; Kasper/Wildhaber, Big Data am Arbeits- platz, in: IRPS 2019, S. 223; CS Commentaire du contrat de travail-Dunand/Raed- ler, Art. 328b N 103; Müller, Die Umsetzung positiver Schutzpflichten nach Art. 8 EMRK in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen im Schweizer Recht, in: SASR 2024, N 584). Dann wären die erhobenen Standorte beim nicht am Arbeitsort er- folgten Ausloggen am 9. und 12. August 2022 verwertbar (vgl. Urk. 13/1-3). Dies muss indessen nicht abschliessend geklärt werden. Eine Entschädigung von ei- neinhalb Monatslöhnen wäre nämlich auch dann angemessen, wenn der Klägerin 1 hinsichtlich ihrer Arbeitszeiterfassung eine Pflichtverletzung und damit ein Mitver- schulden anzulasten wäre: Eine Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR ist bei einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung in aller Regel geschuldet. Nur in aus- sergewöhnlichen Situationen, beispielsweise, wenn ein Fehlverhalten der Arbeitge- berin ausgeschlossen ist oder wenn erhebliches Fehlverhalten der Arbeitnehmerin vorliegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (BGE 121 III 64 E. 3.c; BGer 4A_402/2021 vom 14. März 2022 E. 7.1; BGer 4A_56/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4.2.1; CHK OR-Emmel, Art. 337c N 3 m.w.H.; OFK OR-Milani, Art. 337c N 14).

- 21 - Aufgrund der Schwangerschaft, der erschwerten Arbeitsstellensuche und dem nicht erstellbaren Vorwurf der Anstiftung einer anderen Mitarbeiterin zum Arbeits- zeitbetrug erweist sich – selbst unter Berücksichtigung der kurzen Dauer des An- stellungsverhältnisses – die vorinstanzlich festgesetzte Entschädigung von einein- halb Monatslöhnen leicht unter dem noch Angemessenen. Eine Erhöhung der Ent- schädigung ist mangels (Anschluss-)Berufung der Klägerin 1 indessen nicht zuläs- sig. Ausgehend von einer leicht höheren angemessenen Entschädigung würde selbst unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin wegen falscher Arbeitszeiterfassung die vorinstanzlich festgesetzte Entschädigung von eineinhalb Monatslöhnen immer noch angemessen erscheinen.

E. 5.5 Mit Bezug auf die von der Beklagten kritisierte Höhe der Entschädigung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vom Bruttolohn zuzüglich eines Anteils des 13. Monatslohns ausging. Dem Gericht kommt bei der Festsetzung der Ent- schädigung grosses Ermessen zu. Es ist insbesondere nicht verpflichtet, sich dabei strikt an eine Lohnquote zu halten (BGer 4A_161/2016 E. 3.3; ZK OR-Staehelin, Art. 337c N 18 m.w.H.; SHK Arbeitsvertrag-Etter/Stucky, Art. 337c N 33 m.w.H.; BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 337c N 6; vgl. Urk. 31 Rz. 67; Urk. 36 N 51).

E. 5.6 Zusammengefasst ist den Rügen der Beklagten zur Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR nicht zu folgen. Es bleibt damit bei der vorinstanzlich festge- setzten Entschädigung von Fr. 7'312.50.

E. 6 Beweislast und Beweisabnahmen betreffend Arbeitszeugnis

E. 6.1 Die Vorinstanz erwog, die Parteien seien sich einig, dass das der Klägerin 1 ausgestellte Arbeitszeugnis nicht als gut zu qualifizieren sei, der anbegehrte Zeug- nistext jedoch schon (Urk. 32 S. 24). Die Beklagte stütze sich für ihren Standpunkt bei Lichte betrachtet massgeblich auf Werturteile, die ohnehin keinem direkten Be- weis zugänglich seien. Soweit sie einzelne Tatsachen behaupte, namentlich im Zu- sammenhang mit angeblich missachteten Anweisungen, falle ihr Vortrag jedoch pauschal und unsubstantiiert aus. Sie benenne keinen einzigen konkreten Vorfall. Schlussfolgerungen für ein generelles Verhalten der Klägerin 1 liessen sich so nicht ziehen. Mangels genügender Substantiierung sei über diese Tatsachen kein Be-

- 22 - weisverfahren durchzuführen, weshalb auf die Abnahme der von der Beklagten of- ferierten Personalbeweise verzichtet werden könne. Da die Beklagte beim vorlie- genden schlechten Arbeitszeugnis, welches lediglich in ein gutes Arbeitszeugnis abgeändert werden solle, die negativen Folgen der Beweislosigkeit trage, sei sie zu verpflichten, der Klägerin 1 ein Arbeitszeugnis mit einer guten Leistung und gu- tem Verhalten auszustellen. Im beantragten Zeugnistext werde dies zum Ausdruck gebracht, so dass das Rechtsbegehren Ziffer 3 der Klägerin 1 zum Urteil erhoben werden könne. Kein anderer Ausgang – so die Vorinstanz weiter – ergäbe sich, wenn mit dem Bundesgericht auf die Mitwirkung der Beklagten abgestellt würde, denn ihrer Mitwirkungsobliegenheit sei die Beklagte auch in diesem Zusammen- hang nicht genügend nachgekommen. In Bezug auf die Fachkenntnisse der Kläge- rin 1 bleibe zu bemerken, dass die verlangte Formulierung "umfassende Fach- kenntnisse" ebenfalls dem Prädikat "gut" entspreche. Auch bei fehlenden einschlä- gigen Arbeitserfahrungen scheine es ohne weiteres denkbar, dass die Klägerin 1 nach sechs Monaten die nicht allzu komplex scheinenden Aufgaben in ihrem ver- traglich definierten Arbeitsbereich beherrscht habe. Auch hier stehe einer antrags- gemässen Abänderung nichts im Wege. Mit dem Arbeitsvertrag vom 22. März 2022 belege die Klägerin 1 sodann, dass die im beantragten Zeugnistext genannten Ar- beitsbereiche ihr vertraglich zugewiesen gewesen seien. Nachdem der Arbeitsver- trag mit grösster Wahrscheinlichkeit von der Beklagten selber verfasst worden sei, leuchte ihre Kritik an der anbegehrten Formulierung, welche eins zu eins dem Ar- beitsbereich gemäss Arbeitsvertrag entspreche, nicht ein. Zutreffend sei schliess- lich der Standpunkt der Klägerin 1, wonach im angepassten Arbeitszeugnis bei ei- ner ungerechtfertigten fristlosen Kündigung nicht das tatsächliche Enddatum der Anstellung und nicht der faktische Zeitpunkt der Ausstellung des Arbeitszeugnisses aufzuführen sei. Damit sollen ungewünschte Rückschlüsse auf die fristlose Kündi- gung vermieden werden. Dementsprechend seien beide Daten antragsgemäss auf den 31. Oktober 2022 festzulegen (Urk. 32 S. 25 f.).

E. 6.2 Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe ihren verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör übergangen, die grundlegendsten Regeln des Beweisrechts und die Vorgaben des Arbeitsrechts verletzt. Die Vorinstanz sei von einer falschen Beweislastverteilung ausgegangen, denn es sei an der Klägerin 1 gelegen, die an-

- 23 - geblichen Unzulänglichkeiten im Arbeitszeugnis zu benennen, zu begründen und zu belegen (Urk. 31 Rz. 72-79). Weiter sei falsch und willkürlich, den 31. Oktober 2022 als Enddatum der Anstellung und als Ausstellungsdatum des Arbeitszeugnis- ses anzugeben (Urk. 31 Rz. 81-84). Die Vorinstanz habe darüber hinaus die der Klägerin 1 zugewiesenen Tätigkeiten und die Berufserfahrung falsch festgehalten (Urk. 31 Rz. 85-89). Auch die Bewertung von Leistung und Verhalten sei nicht kor- rekt erfolgt und führe dazu, dass die Beklagte sich straf- und zivilrechtlich haftbar mache und sich einer potentiellen Urkundendelinquenz aussetze (Urk. 31 Rz. 96- 99, Rz. 103). Schliesslich sei die abgeänderte Schlussformulierung unzulässig (Urk. 31 Rz. 100-102).

E. 6.3 Die Klägerin 1 argumentiert, die Beklagte hätte nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Tatsachen darlegen müssen, welche zur negativen Einschät- zung geführt hätten. Dafür bringe die Beklagte keinen einzigen Beweis vor. Aus- serdem sei angesichts der Schwere der Vorwürfe zu erwarten gewesen, dass diese besser dokumentiert worden wären. Im Übrigen schliesst sich die Klägerin 1 der vorinstanzlichen Argumentation an (Urk. 36 Rz. 53-64). 6.4.1. Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz kann grundsätzlich verwie- sen werden (Urk. 32 S. 23 f.). Die Beweislast für bestimmte Formulierungen im Ar- beitszeugnis liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Arbeitneh- merin. Allgemein liegt es an der Arbeitnehmerin, die Tatsachen zu beweisen, wel- che die Ausstellung eines anderen als dem ihr ausgehändigten Arbeitszeugnis rechtfertigen. Die Arbeitgeberin andererseits hat bei der Sachverhaltsermittlung diejenigen Tatsachen darzulegen, die zu ihrer Beurteilung geführt haben. Weigert sie sich, dies zu tun oder gelingt ihr nicht, ihre Position zu begründen, kann der Berichtigungsantrag als begründet erachtet werden (Urteil BGer 4A_270/2014 vom

18. September 2014 E. 3.2.1; Urteil BGer 4A_117/2007 vom 13. September 2007 E. 7.1; Praxiskommentar Arbeitsvertrag-Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 330a N 5c; BSK OR I-Portmann/ Rudolph, Art. 330a N 10; SHK OR-Etter, Art. 330a N 75; BK OR-Rehbinder/Stöckli, Art. 330a N 22; CS CO-Aubert, Art. 330a N 59 f.; CHK OR-Emmel, OR 330a N 4; KUKO OR-Pietruszak, Art. 330a N 20). Anders als die Beklagte argumentiert (Urk. 31 Rz. 75), wäre es damit an ihr gelegen, diejeni-

- 24 - gen Tatsachen darzulegen, die zu ihrer (negativen) Beurteilung geführt haben. Eine substantiierte Tatsachenbehauptung beinhaltet neben der Behauptung einer kon- kreten Tatsache und der Bezeichnung der Beteiligten auch eine Konkretisierung hinsichtlich Ort und Zeit (vgl. BGer 4A_595/2021 vom 5. Mai 2022 E. 7.6.1 und E. 7.6.3; vorne Erw. II.2.4.2). Die vorinstanzlichen Ausführungen der Beklagten zur Leistung und zum Verhalten der Klägerin 1 stellen keine substantiierten Tatsachen- behauptungen dar: Mit Bezug auf das Nichtbefolgen von Anweisungen, das re- spektlose und zunehmend unmotivierte Auftreten, das "Sich-foutieren" um klare In- struktionen, das Fehlverhalten und die ungenügende Arbeitsleistung (Urk. 11 Rz. 14 f.; Prot. I S. 8, S. 12; vgl. Urk. 24 Rz. 19 f., Rz. 40; vgl. weiter Urk. 31 Rz. 76 f., Rz. 96 f.; Urk. 42 Rz. 10, Rz. 20) hätte die Beklagte behaupten müssen, was für ein konkretes Verhalten, beziehungsweise was für eine konkrete ungenü- gende Leistung, sie der Klägerin 1 vorwirft und wann sich das Verhalten zugetragen haben solle. Es geht nicht darum, ob sich die Beklagte nicht mehr an die exakte Minute des Tages der Vorfälle erinnern kann (Urk. 31 Rz. 74), sondern darum, dass es bereits an einem substantiiert behaupteten Verhalten sowie an einer substanti- iert behaupteten ungenügenden Leistung fehlt. Auch bezüglich der Anstiftung einer anderen Mitarbeiterin zur falschen Arbeitszeiterfassung fehlt es an einer substanti- ierten Behauptung, wann die Klägerin 1 der anderen Mitarbeiten habe zeigen wol- len, wie man "am besten betrüge" beziehungsweise "wie man bei der Arbeitszeit- erfassung am besten bescheissen" könne (vgl. vorne Erw. II.2.4.3; Urk. 11 Rz. 22; Urk. 31 Rz. 78, Rz. 97). Damit fehlt es an substantiierten Tatsachenbehauptungen. Das Beweisverfahren dient dazu, substantiierte Behauptungen zu beweisen. Es dient nicht dazu, unsubstantiierte Behauptungen zu vervollständigen (vorne Erw. II.2.4.2). Die Vorinstanz hat damit zu Recht auf Beweisabnahmen verzichtet. Es muss mangels Relevanz nicht geklärt werden, ob es sich bei den Behauptungen um Werturteile, wie die Vorinstanz argumentiert, oder um nicht genügend substan- tiierte Tatsachen handelt. 6.4.2. Weiter ist auf das im Arbeitszeugnis anzugebende Enddatum der Anstellung und das Ausstellungsdatum einzugehen. Diesbezüglich ist zwischen den Parteien strittig, ob als Enddatum das Datum der fristlosen Entlassung (5. Oktober 2022) und als Ausstellungsdatum das effektive Ausstellungsdatum (27. Oktober 2022)

- 25 - anzugeben ist oder – wie es die Klägerin 1 beantragt – für beide Daten der 31. Ok- tober 2022 festzuhalten sei (Urk. 31 Rz. 81-84; Urk. 36 Rz. 60). In der Lehre beste- hen unterschiedliche Auffassungen, ob im Fall einer ungerechtfertigten fristlosen Arbeitgeberkündigung das Datum der fristlosen Entlassung anzugeben ist, an wel- chem das Arbeitsverhältnis rechtlich und faktisch beendet wird, oder ob davon ab- gewichen werden kann, um ungewünschte Rückschlüsse auf die ungerechtfertigte fristlose Kündigung zu vermeiden (für eine Abweichung: Praxiskommentar Arbeits- vertrag-Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 330a N 5b; BK OR-Rehbinder/Stöckli, Art. 330a N 5, N 21; BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 330a N 6; Fischer, Arbeits- zeugnis - Beurteilung und Durchsetzung Handbuch für die Praxis, 2016, S. 14 f.; für ein Festhalten am Datum der fristlosen Kündigung: CR CO I-Ordolli, Art. 330a N 16, N 26; CS Commentaire du contrat de travail-Aubert, Art. 330a N 24 f.; OFK OR-Pellascio, Art. 330a N 11, N 14; KUKO OR-Pietruszak, Art. 330a N 9 f.). Das Bundesgericht hat sich in einem nicht publizierten Entscheid aus dem Jahr 2004 betreffend einer von der Arbeitnehmerin ausgesprochenen fristlosen Kündigung für einen Vorrang des Wahrheitsgebots ausgesprochen. Wie die Datierung im Fall ei- ner von der Arbeitgeberin ausgesprochenen ungerechtfertigten fristlosen Kündi- gung zu beurteilen wäre, hat das Bundesgericht soweit ersichtlich noch nicht ent- schieden (BGer 4C.36/2004 vom 8. April 2004 E. 5; vgl. SHK Arbeitsvertrag-Etter, Art. 330a N 45 f. m.w.H.). Es entspricht der zürcherischen Praxis, einer ungerecht- fertigt fristlos entlassenen Arbeitnehmerin – entgegen dem Prinzip der Wahrheits- treue – ein Arbeitszeugnis mit einem Beendigungsdatum auf den nächstmöglichen Kündigungstermin zuzugestehen. Sofern ein diesbezügliches Interesse besteht, gilt dies auch für die Frage des Ausstellungsdatums. Dies gilt insbesondere, wenn das ursprüngliche Arbeitszeugnis vor Ablauf des nächstmöglichen Kündigungstermins datiert (OGer ZH vom 21. März 1996, in: ZR 96/1997 S. 39; OGer ZH LA990034 vom 29. Mai 2000, in: ZR 100/2001 S. 236; AGer BGZ AN051032 vom 3. Juli 2006, in: Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 20062 S. 24; AGer BGZ vom 8. April 2008, in: JAR 2009, S. 694 f.). Wie ausgeführt (vorne Erw. II.3), ist davon auszuge- hen, dass sich das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Schwan- 2 Abrufbar unter https://www.gerichte-zh.ch/themen/arbeit/hilfen/entscheidsammlung.html, zuletzt besucht 4. April 2025.

- 26 - gerschaft der Klägerin 1 hypothetisch bis am 30. September 2023 verlängert hätte. Die Klägerin 1 hat dagegen nur beantragt, dass im Arbeitszeugnis festzuhalten sei, das Arbeitsverhältnis habe bis 31. Oktober 2022 gedauert (Urk. 36 Rz. 60; Urk. 2 Rz. 29). Das Gericht ist in Zivilverfahren an die Anträge der Parteien gebunden und darf ihnen nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangen (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Entsprechend dem Antrag der Klägerin 1 hat die Vorinstanz das im Arbeitszeugnis anzugebende Enddatum korrekt auf den 31. Oktober 2022 festge- setzt. Gleiches gilt für das Ausstellungsdatum des Arbeitszeugnisses: Da das ur- sprüngliche Zeugnis, das auf den 27. Oktober 2022 datiert (Urk. 4/10), Rücksch- lüsse auf die ungerechtfertigte fristlose Entlassung zulassen würde, hat die Vor- instanz richtigerweise angeordnet, auch dieses Datum auf den 31. Oktober 2022 festzulegen. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Enddatum und das Ausstellungdatum des Arbeitszeugnisses auf den 31. Oktober 2022 festlegte. 6.4.3. Hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs der Klägerin 1 ist mit der Vorinstanz fest- zustellen, dass die von der Klägerin 1 beantragte Tätigkeitsbeschreibung mit dem ihr vertraglich zugewiesenen Aufgabenbereich gemäss Arbeitsvertrag überein- stimmt (Urk. 4/2 S. 1). Massgeblich für die im Arbeitszeugnis zu erwähnenden Tä- tigkeiten sind zwar nicht die vertraglich vereinbarten, sondern die tatsächlich aus- geübten Tätigkeiten (BGer 4A_432/2009 vom 10. November 2009 E. 3.1). Es wäre aber an der Beklagten gelegen, die Behauptung der Klägerin 1 substantiiert zu be- streiten und ihrerseits Behauptungen zu den Tätigkeiten aufzustellen, die eine vom Arbeitsvertrag abweichende Beschreibung des Tätigkeitsbereichs der Klägerin 1 im Arbeitszeugnis rechtfertigen. Dass sie vorinstanzlich solche Behauptungen aufge- stellt und Beweismittel angeboten hätte, ist nicht ersichtlich (Urk. 31 Rz. 88 i.V.m. Urk. 11 Rz. 38; vgl. weiter Urk. 11 Rz. 65, wo keine Beweismittel offeriert werden). Die erst im Berufungsverfahren gemachten Ausführungen erfolgen verspätet (Urk. 31 Rz. 88; vorne Erw. II.1.4). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Tätigkeitsbereich der Klägerin 1 wie von dieser beantragt über- nahm.

- 27 - 6.4.4. Weiter kritisiert die Beklagte die Formulierung, wonach die Klägerin 1 über "umfassende Fachkenntnisse" verfüge (Urk. 31 Rz. 90-95). Soweit die Beklagte diesbezüglich neue Behauptungen aufstellt und Beweismittel offeriert, die sie be- reits vor Vorinstanz hätte vorbringen können, ist darauf nicht weiter einzugehen (Urk. 31 Rz. 90, Rz. 92-95; vorne Erw. II.1.4). Hingegen trug die Beklagte bereits vor Vorinstanz vor, die Klägerin 1 habe vor dem Stellenantritt bei ihr noch nie in einem Büro gearbeitet, sondern sei im Verkauf tätig gewesen (Urk. 11 Rz. 67; Prot. I S. 14). Dies wurde von der Klägerin 1 nicht grundsätzlich bestritten, auch wenn darauf hingewiesen wurde, dass die Klägerin 1 im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeiten administrative Arbeiten und Büroaufgaben habe wahrnehmen müssen (Urk. 24 Rz. 63 i.V.m. Rz. 18). Obwohl die Formulierung "wir lernten Frau B._____ als Mitarbeiterin mit umfassenden Fachkenntnissen kennen" nicht zwingend be- deutet, dass die Klägerin 1 ihre Stelle bereits mit umfassenden Fachkenntnissen angetreten hatte (Urk. 31 Rz. 92), erscheint die Formulierung aufgrund des bloss sechsmonatigen Arbeitsverhältnisses als nicht angemessen. Angemessen er- scheint, die Passage mit "Frau B._____ eignete sich in kürzester Zeit das nötige Fachwissen an und arbeitete sich dank ihrer vielfältigen Berufserfahrung ohne Mühe in das für sie neue Aufgabengebiet ein." (vgl. Fischer, a.a.O., S. 25). Anders als die Beklagte behauptet (Urk. 31 Rz. 93), ist einem Arbeitszeugnis inhärent, dass sich die attestierten Fachkenntnisse auf den Tätigkeitsbereich der Arbeitneh- merin beziehen und im vorliegenden Fall darunter nicht umfassende Kenntnisse im kaufmännischen Bereich zu verstehen sind (vgl. Fischer, a.a.O., S. 24, wonach das Fachwissen im Arbeitszeugnis direkt nach den Tätigkeiten abzuhandeln sei). 6.4.5. Hinsichtlich der Bewertung ihres Verhaltens ist zunächst festzuhalten, dass betreffend die meisten Vorwürfe keine substantiierten Tatsachenbehauptungen vorliegen (vorne Erw. II.6.4.1). Ob die zweimalige falsche Zeiterfassung (am 9. und

12. August 2022) erstellt werden kann, kann offenbleiben (vgl. bereits vorne Erw. II.5.4). Selbst wenn dies erstellt wäre, würde dies nichts daran ändern, dass hinsichtlich der Leistung – und dies moniert die Beklagte (Urk. 31 Rz. 97) – ein gu- tes Zeugnis auszustellen wäre. Da aber schon eine "volle Zufriedenheit" auf eine sehr gute Beurteilung schliessen lässt (vgl. Fischer, a.a.O, S. 13), ist die Formulie- rung auf "[s]ie erfüllte ihre Leistungen stets zu unserer Zufriedenheit" anzupassen.

- 28 - Mangels substantiierter Tatsachenbehauptungen zum Verhalten der Klägerin 1 (vorne Erw. II.6.4.1), ist auch die verlangte Anpassung der Passage zum Verhalten der Klägerin gegenüber Mietern, Verwaltungen, Vorgesetzen und Mitarbeitern ab- zulehnen (vgl. Urk. 31 Rz. 98 f.). Hinsichtlich der Schlussformulierung ist die Kritik der Beklagten hingegen gerechtfertigt. Es besteht weder ein Anspruch auf Dankes- worte noch auf eine bestimmte Formulierung (BGer 4C.36/2004 vom 8. April 2004 E. 5; BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 330a N 8; KUKO OR-Pietruszak, Art. 330a N 18). Folglich ist die ursprüngliche Formulierung der Beklagten ("Wir danken ihr für ihren Einsatz und wünschen ihr alles Gute für die berufliche und private Zukunft"; Urk. 4/10) nicht abzuändern.

E. 6.5 Die Beklagte dringt mit ihren Rügen betreffend das Arbeitszeugnis teilweise durch. Das Arbeitszeugnis ist wie folgt auszustellen (Änderungen zum vorinstanz- lichen Urteil kursiv): "Arbeitszeugnis Frau B._____, geb. tt.08.1994, war in unserem Unternehmen vom 1. April bis 31. Oktober 2022 in der Abteilung Kundendienst unseres Betriebes als Sachbearbeiterin Kundendienst angestellt. Die Tätigkeit von Frau B._____ beinhaltete im Wesentlichen:

• Organisation des Büroalltags und interner Abläufe

• Telefone mit Mietern, Verwaltern und Servicemonteuren verwalten

• Termine mit Handwerkern und Hauswarten koordinieren und alle da- zugehörenden allgemeine Arbeiten in einem Hauswartungsbüro über- nehmen Frau B._____ eignete sich in kürzester Zeit das nötige Fachwissen an und arbeitete sich dank ihrer vielfältigen Berufserfahrung ohne Mühe in das für sie neue Aufgabengebiet ein. Frau B._____ war eine zuverlässige Mitarbei- terin, die ihre Aufgaben selbständig, effizient und eigeninitiativ ausgeführt hat.

- 29 - Sie erfüllte ihre Leistungen stets zu unserer [...] Zufriedenheit. Ihr Verhalten gegenüber Mietern, Verwaltungen, Vorgesetzten und Mitarbeitern war jeder- zeit freundlich und korrekt. Wir danken ihr für ihren Einsatz und wünschen ihr alles Gute für die berufli- che und private Zukunft. C._____, 31. Oktober 2022 A._____ AG"

E. 7 Fazit Die Beklagte dringt mit ihren Rügen betreffend das Arbeitszeugnis teilweise durch. Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Ar- beitsgericht Horgen vom 6. Mai 2024 ist wie vorstehend aufgezeigt anzupassen (Erw. II.6.5). Im Übrigen erweisen sich ihre Rügen als unbegründet. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt – von vorliegend nicht anwendbaren Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 115 Abs. 1 ZPO) – auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2). Für das Berufungsverfahren sind damit keine Gerichtskosten zu erheben.

2. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Gerichts- kosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO-Sterchi, Art. 113-114 N 5).

3. Hat im Berufungsverfahren keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten des zweit- und des erstinstanzlichen Verfahrens nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens verteilt (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 59). Während die Vorinstanz von einem Obsiegen der Klägerin 1 von neun Zehnteln ausging (Urk. 32 S. 27), rechtfertigt sich aufgrund des teilweisen Unterliegens der Kläge-

- 30 - rin 1 hinsichtlich des Arbeitszeugnisses nunmehr von einem Obsiegen von acht Zehnteln beziehungsweise vier Fünfteln auszugehen. Damit ist der Klägerin 1 eine auf drei Fünftel reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Die von der Vorin- stanz festgesetzte volle Parteientschädigung von Fr. 4'600.– (inkl. MwSt.) wurde nicht kritisiert (Urk. 32 S. 27; Urk. 31 Rz. 104 f.; Urk. 36 Rz. 66-69) und ist zu be- stätigen. Die Beklagte ist folglich zu verpflichten, der Klägerin 1 eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 2'760.– für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Für das Berufungsverfahren rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 20'988.– (Fr. 16'112.50 + Fr. 4'875.–: Urk. 32 S. 26 ff.; vgl. Urk. 31 Rz. 12), die Beklagte ausgehend von einer vollen Parteientschädigung von 2'900.– (inkl. MwSt.; vgl. § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV) zur Bezahlung einer auf drei Fünftel reduzierten Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'740.– (inkl. MwSt.) zu verpflichten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 3 und 6 des Urteils des Ein- zelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Horgen vom 6. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  3. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 2 des Einzelge- richts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Horgen vom 6. Mai 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Die Beklagte wird unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortli- chen Organe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verpflichtet, der Klägerin 1 ein Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut ungefaltet und auf dem Briefpapier der Beklagten aus- und zuzustellen: "Arbeitszeugnis - 31 - Frau B._____, geb. tt.08.1994, war in unserem Unternehmen vom 1. April bis 31. Oktober 2022 in der Abteilung Kundendienst unseres Be- triebes als Sachbearbeiterin Kundendienst angestellt. Die Tätigkeit von Frau B._____ beinhaltete im Wesentlichen: • Organisation des Büroalltags und interner Abläufe • Telefone mit Mietern, Verwaltern und Servicemonteuren verwal- ten • Termine mit Handwerkern und Hauswarten koordinieren und alle dazugehörenden allgemeine Arbeiten in einem Hauswartungs- büro übernehmen Frau B._____ eignete sich in kürzester Zeit das nötige Fachwissen an und arbeitete sich dank ihrer vielfältigen Berufserfahrung ohne Mühe in das für sie neue Aufgabengebiet ein. Frau B._____ war eine zuverläs- sige Mitarbeiterin, die ihre Aufgaben selbständig, effizient und eigenin- itiativ ausgeführt hat. Sie erfüllte ihre Leistungen stets zu unserer Zufriedenheit. Ihr Verhalten gegenüber Mietern, Verwaltungen, Vorgesetzten und Mitarbeitern war jederzeit freundlich und korrekt. Wir danken ihr für ihren Einsatz und wünschen ihr alles Gute für die be- rufliche und private Zukunft. C._____, 31. Oktober 2022 A._____ AG"
  4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Horgen vom 6. Mai 2024 bestätigt. - 32 -
  5. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
  6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 für beide Verfahren eine Partei- entschädigung von insgesamt Fr. 4'500.– zu bezahlen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'988.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Achermann versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA240014-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterinnen Dr. iur. D. Scherrer und lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Achermann Beschluss und Urteil vom 15. Mai 2025 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Klägerin 1 und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics Y._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Horgen vom 6. Mai 2024 (AH230005-F)

- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin 1 (Urk. 2 S. 2 f.): "1. Es sei die Beklagte zur verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 18'527.09 nebst Zins zu 5 % seit dem 5. Oktober 2022 zu bezahlen, unter Vorbehalt der Nachklage.

2. Eventualiter sei der Betrag gemäss Ziffer 1 im Falle des Antritts einer Stelle der Klägerin vor dem Urteilsspruch und vor dem

30. September 2023 entsprechend des verdienten Betrags zu re- duzieren.

3. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer verant- wortlichen Organe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, der Klägerin ein Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut ungefaltet und auf dem Briefpapier der Beklagten aus- und zuzustellen: "Arbeitszeugnis Frau B._____, geb. tt.08.1994, war in unserem Unternehmen vom

1. April bis 31. Oktober 2022 in der Abteilung Kundendienst unse- res Betriebes, als Sachbearbeiterin Kundendienst angestellt. Die Tätigkeit von Frau B._____ beinhaltete im Wesentlichen:

• Organisation des Büroalltags und interne Abläufe

• Telefone mit Mietern, Verwaltern und Servicemonteuren verwalten

• Termine mit Handwerkern und Hauswarten koordinieren und alle dazugehörenden allgemeine[n] Arbeiten in einem Hauswartungsbüro übernehmen. Wir lernten Frau B._____ als Mitarbeiterin mit umfassenden Fach- kenntnissen kennen, die sie aufgrund ihrer Berufserfahrung er- folgreich im Alltag anwenden konnte. Frau B._____ war eine zu- verlässige Mitarbeiterin, die ihre Aufgabe selbständig, effizient und eigeninitiativ ausgeführt hat. Sie erfüllt ihre Leistungen stets zu unserer vollen Zufriedenheit. Ihr Verhalten gegenüber Mietern, Verwaltungen, Vorgesetzen und Mitarbeitern war jederzeit freundlich und korrekt. Wir danken ihr für ihre Mitarbeit und wünschen ihr für ihre berufli- che als auch private Zukunft alles Gute und viel Erfolg. C._____, 31. Oktober 2022 A._____ AG"

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklagten."

- 3 - der Klägerin 2 [Unia Arbeitslosenkasse] (Urk. 19/2 S. 2): "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 17'222.80 zzgl. 5 % Zins seit 13. April 2023 zu zahlen.

2. […]

3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zur Lasten des Beklag- ten." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Horgen vom 6. Mai 2024: (Urk. 26 S. 28 f. = Urk. 32 S. 28 f.)

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 Fr. 16'112.50 (netto) nebst Zins zu 5% seit 5. Oktober 2022 zu bezahlen. Im Mehrumfang wird die Klage der Klägerin 1 abgewiesen.

2. Die Beklagte wird unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Or- gane gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verpflichtet, der Kläge- rin 1 ein Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut ungefaltet und auf dem Briefpapier der Beklagten aus- und zuzustellen: "Arbeitszeugnis Frau B._____, geb. tt.08.1994, war in unserem Unternehmen vom 1. April bis 31. Oktober 2022 in der Abteilung Kundendienst unseres Betriebes als Sachbearbeiterin Kundendienst angestellt. Die Tätigkeit von Frau B._____ beinhaltete im Wesentlichen:

• Organisation des Büroalltags und interner Abläufe

• Telefone mit Mietern, Verwaltern und Servicemonteuren verwalten

• Termine mit Handwerkern und Hauswarten koordinieren und alle da- zugehörenden allgemeine Arbeiten in einem Hauswartungsbüro über- nehmen Wir lernten Frau B._____ als Mitarbeiterin mit umfassenden Fachkenntnis- sen kennen, die sie aufgrund ihrer Berufserfahrung erfolgreich im Alltag an-

- 4 - wenden konnte. Frau B._____ war eine zuverlässige Mitarbeiterin, die ihre Aufgaben selbständig, effizient und eigeninitiativ ausgeführt hat. Sie erfüllte ihre Leistungen stets zu unserer vollen Zufriedenheit. Ihr Verhal- ten gegenüber Mietern, Verwaltungen, Vorgesetzten und Mitarbeitern war je- derzeit freundlich und korrekt. Wir danken ihr für ihre Mitarbeit und wünschen ihr sowohl für ihre berufliche als auch private Zukunft alles Gute und viel Erfolg. C._____, 31. Oktober 2022 A._____ AG"

3. Die Klage der Klägerin 2 wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 3'680.– (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.

6. Die Klägerin 2 wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.

7. [Mitteilungen]

8. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 31 S. 2): "1. Dispositivziffern 1, 2 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Hor- gen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 6. Mai 2024 (AH230005-F, vereinigt mit AH2300011-F [recte: AH230011-F]) seien aufzuheben und durch folgende Fassungen zu ersetzen:

1. Die Klage der Klägerin 1 wird abgewiesen.

2. [entfällt]

- 5 -

3. Die Klägerin 1 wird verpflichtet der Beklagten eine Parteient- schädigung von CHF 4'600.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.

2. Eventualiter seien Dispositivziffern 1, 2 und 5 des Urteils des Be- zirksgerichts Horgen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 6. Mai 2024 (AH230005-F, vereinigt mit AH2300011-F [recte: AH230011-F]) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin 1." der Klägerin 1 und Berufungsbeklagten (Urk. 36 S. 2): "1. Es sei die Berufung der Beklagten / Berufungsklägerin vollum- fänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und es sei das erstinstanzliche Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfah- ren am Arbeitsgericht Horgen vom 6. Mai 2024 (AH230005-F) vollumfänglich zu bestätigen.

2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des vorliegenden Berufungsverfahrens seien der Beklagten / Beru- fungsklägerin aufzuerlegen.

3. Die Beklagte / Berufungsklägerin sei zu verpflichten, der Kläge- rin / Berufungsbeklagten für die Verfahren vor Erstinstanz und Be- rufungsinstanz eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MWST) zu bezahlen." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Beklagte und Berufungsklägerin ("Beklagte") ist eine im Bereich Reinigun- gen und Hauswartungen tätige Gesellschaft (Urk. 4/3). Die Klägerin 1 und Beru- fungsbeklagte ("Klägerin 1") war ab dem 1. April 2022 als Sachbearbeiterin Kun- dendienst und Allrounderin bei der Beklagten angestellt (Urk. 4/2). Am 23. Septem- ber 2022 kündige die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer einmo- natigen Kündigungsfrist auf den 31. Oktober 2022 (Urk. 4/4). Am 5. Oktober 2022 kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung (Urk. 4/5). Die Klä- gerin 1 machte im Januar 2023 die vorliegende arbeitsrechtliche Klage anhängig (Urk. 1). Dabei machte sie Forderungen auf Schadenersatz und auf Ausstellung

- 6 - eines korrigierten Arbeitszeugnisses gegen die Beklagte geltend, welche nun auch Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind.

2. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 32 S. 3 f.). Am 6. Mai 2024 fällte die Vor- instanz ihr Urteil. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte am 17. Juni 2024 rechtzeitig Berufung mit den oben wiedergegebenen Anträgen (Urk. 31). Am

4. September 2024 erstattete die Klägerin 1 innert angesetzter Frist (Urk. 35) die Berufungsantwort (Urk. 36; Urk. 37; Urk. 38/1-3). Nachdem diese der Beklagten mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 am 23. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zuge- stellt worden war (Urk. 39), ersuchte die Beklagte mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 um Fristansetzung zur Wahrnehmung des Replikrechts (Urk. 40), welche mit Verfügung vom 1. November 2024 erfolgte (Urk. 41). Mit Eingabe vom 14. Novem- ber 2024 erstattete die Beklagte rechtzeitig ihre Stellungnahme (Urk. 42). Diese wurde der Klägerin 1 am 3. Dezember 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 43). Weitere Eingaben erfolgten nicht.

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-30). Das Verfahren ist spruchreif. II. Materielle Beurteilung

1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Sie wurde form- und frist- gerecht bei der zuständigen kantonalen Berufungsinstanz (vgl. § 48 GOG) erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 31). Die vor Vorinstanz unterlegene und damit be- schwerte Beklagte ist zur Berufungserhebung legitimiert. Die Rechtsmittelvoraus- setzungen sind erfüllt (vgl. Urk. 31 Rz. 8-17). Auf die Berufung ist unter dem Vor- behalt hinreichender Begründung (nachstehend Erw. II.1.2) einzutreten.

- 7 - 1.2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einsch- liesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3). In der schriftlichen Berufungsbegrün- dung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintre- tensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzli- chen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen ausein- andersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden er- hoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend ge- machte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vor- bringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom 16 November 2022 E. II.1 S. 5; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Dabei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwä- gungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gut- heissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abwei- chenden Begründung abweisen kann (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179).

- 8 - 1.3. Soweit die Beklagte allgemeine Ausführungen zum Sachverhalt und zum vorinstanzlichen Urteil macht, ohne sich konkret mit den Erwägungen der Vorin- stanz auseinanderzusetzen, ist auf diese nicht weiter einzugehen (Urk. 31 Rz. 1-7, Rz. 19 f., Rz. 21, Rz. 23-25, Rz. 68-71). 1.4. In Berufungsverfahren wie dem vorliegenden werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorge- bracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Be- rufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren ein- zubringen (vgl. ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Im Berufungsverfahren ist das Nachbringen von Behauptungen, welche im erstinstanzlichen Verfahren unsub- stantiiert geblieben waren, ausgeschlossen (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 43). Dies gilt auch für Verfahren, welche – wie das vorliegende ar- beitsrechtliche Verfahren – der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 ZPO unterstehen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; BGE 138 III 625 E. 2.2). 1.5. Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 3 und 6 (Abweisung der Klage der Klägerin 2 und Parteientschädigung betreffend die Klägerin 2). Diese Ziffern sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist.

2. Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung 2.1. Die Vorinstanz erwog, die Beklagte gebe den konkreten Zeitpunkt, in dem sie von den angeblichen Äusserungen der Klägerin 1 gegenüber der Mitarbeiterin D._____ erfahren haben wolle, nicht an. Bezüglich dieser Äusserungen sei das Ar- beitsgericht ausser Stande, anhand der Tatsachenbehauptungen der Beklagten die Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung zu überprüfen. Weil bereits der geschil- derte Sachverhalt der Beklagten nicht schlüssig sei, bedürfe es keiner Beweisab- nahmen zu diesem Thema. Die angeblichen Äusserungen der Klägerin 1 gegen- über D._____ vermöchten die fristlose Kündigung nicht zu rechtfertigen. Weiter er- wog die Vorinstanz, zwischen den Parteien sei strittig, ob E._____ den behaupteten

- 9 - Arbeitszeitbetrug der Klägerin 1 am 3. Oktober 2022 festgestellt habe. Darüber sei Beweis abzunehmen. Aktenkundig sei ein Schreiben der Beklagten an die Kläge- rin 2, in welcher Erstere die Gründe für die Kündigung der Klägerin 1 darlege. Dem Schreiben lägen Auszüge der Arbeitszeiterfassung bei, insbesondere betreffend den August 2022, jenem Monat, in welchem die Klägerin 1 ihre Arbeitszeit mit Ab- sicht zu ihren Gunsten manipuliert haben solle. Anschliessend an eine in der Ar- beitszeiterfassung verzeichnete Krankheit (16. bis 26. August 2022) finde sich die Anmerkung, wonach die Beklagte ("wir") während der Krankheit per Zufall entdeckt habe, dass die Zeiten nicht korrekt eingegeben worden seien, weshalb sie die Zeit- erfassung auf Mobilgeräten ausgeschaltet habe und die Erfassung nur noch am PC möglich gewesen sei. Aus dieser Urkunde sei – so die Vorinstanz weiter – zweifel- los zu schliessen, dass die angeblichen Manipulationen der Klägerin 1 nicht erst am 3. Oktober 2022 entdeckt worden seien, sondern bereits im Zeitraum vom

16. bis 26. August 2022. Ab diesem Zeitpunkt sei die Zeiterfassungsapplikation für die Klägerin 1 denn auch gesperrt gewesen, weswegen keine Veranlassung für spätere Überprüfungen bestanden haben könne. Dies stütze den Einwand der Klä- gerin 1, wonach es nach der allgemeinen Lebenserfahrung recht unüblich anmute, in einem gekündigten und nur noch 28 Tage laufenden Arbeitsverhältnis vergan- gene Arbeitszeiterfassungen nachzuprüfen. Vor dem Hintergrund dieser eindeuti- gen Beweise könne – so die Vorinstanz weiter – ausgeschlossen werden, dass eine Abnahme weiterer Beweise etwas am Beweisergebnis zu Lasten der Beklagten än- dern könne. Damit sei erstellt, dass die Beklagte die fristlose Kündigung vom 5. Ok- tober 2022 nicht innerhalb der kurzen Frist, wie sie ihr gemäss der Rechtsprechung zur Verfügung stand, ausgesprochen habe. Das Recht für eine fristlose Kündigung wegen der angeblichen Arbeitszeitmanipulation betreffend den 9. und 12. August 2022 sei am 5. Oktober 2022 bereits verwirkt gewesen, was die fristlose Kündigung als ungerechtfertigt nach Art. 337c OR qualifiziere (Urk. 32 S. 12 f.). 2.2. Die Beklagte rügt, die fristlose Kündigung sei rechtzeitig erfolgt. Sie habe am

3. Oktober 2022 Kenntnis des Grundes – das heisst der falschen Zeiterfassung der Klägerin 1 und der versuchten Anstiftung einer anderen Mitarbeiterin zur falschen Zeiterfassung – für die fristlose Kündigung erhalten und diese am 5. Oktober 2022 rechtzeitig ausgesprochen. Die für die Entdeckung der falschen Zeiterfassung und

- 10 - die Anstiftung einer anderen Mitarbeiterin zur falschen Arbeitszeiterfassung offe- rierten Befragungen seien abzunehmen. Die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt und ihren Anspruch auf Beweis verweigert (Urk. 31 Rz. 19-30). 2.3. Die Klägerin 1 argumentiert, die Beklagte habe weder die rechtserheblichen Tatsachen der Entdeckung der fehlerhaften Zeiterfassung noch der Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung genügend substantiiert behauptet. Sie folgt im Ergebnis der vorinstanzlichen Beurteilung (Urk. 36 Rz. 9-18). 2.4.1. Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwie- sen werden (Urk. 32 S. 11). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine fristlose Kündigung nach Kenntnis des Kündigungsgrundes umgehend auszusprechen ist, denn nur umgehendes Handeln erscheint als Ausdruck des zerstörten Vertrauens- verhältnisses. Das bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Aus- sprechen der Kündigung innerhalb von wenigen Arbeitstagen und – beim Vorlie- gend komplexerer Willensbildungsmechanismen innerhalb einer juristischen Per- son – maximal etwa einer Woche (BGer 4A_342/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2; KUKO OR-Schwaibold, Art. 337 N 11). Die kündigende Partei trifft die Be- weislast für die Rechtzeitigkeit der Kündigung (Art. 8 ZGB; BSK OR I-Portmann/Ru- dolph, Art. 337 N 13). 2.4.2. Beweisgegenstand sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Der Beweisführungsanspruch nach Art. 152 ZPO verschafft der be- weispflichtigen Partei einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche (taugliche) Vor- bringen zum Beweis zugelassen zu werden. Dem Gericht ist jedoch nicht vorge- schrieben, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat, insbesondere ist die antizipierte Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen. Wenn ein Gericht dar- auf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abge- nommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweg- genommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, ist der Beweisführungsanspruch nicht verletzt (BGer 4A_567/2019 vom 10. Februar 2020 E. 5.1; OGer ZH LA230022 vom 8. August 2024 E. 3.5.5). Es erfolgt auch dann keine Beweisab- nahme, wenn eine Behauptung nicht hinreichend substantiiert ist. Das Beweisver-

- 11 - fahren dient nicht dazu, unvollständige Parteibehauptungen zu ergänzen (BGE 144 III 67 E. 2.1; BGer 4A_50/2018 vom 5. September 2018 E. 3.2; CHK ZPO-Sutter- Somm/Seiler, Art. 152 N 2; ZK ZPO-Sutter-Somm/Schrank, Art. 55 N 13). Partei- vorbringen müssen auch der sogenannten Behauptungslast genügen. Das ist dann der Fall, wenn der Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen be- nennt, welche unter die ihr Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstel- lung, er sei wahr, den Schluss auf die beantragte Rechtsfolge zulässt (DIKE-Komm ZPO-Leu, 2. Aufl. 2016, Art. 150 N 65, N 72). 2.4.3. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit Bezug auf den Zeitpunkt des Bekannt- werdens der Anstiftung einer anderen Mitarbeiterin zur falschen Arbeitszeiterfas- sung zu Recht von einem nicht schlüssigen Tatsachenvortrag ausging: Die Be- klagte bestreitet dies (Urk. 31 Rz. 22, Rz. 29). Das Datum der von der Beklagten erwähnten internen Abklärung, in deren Rahmen auch bekannt geworden sei, dass die Klägerin 1 einer anderen Mitarbeiterin (D._____) habe zeigen wollen, wie man mit dem beklagtischen Zeiterfassungssystem "am besten betrüge" beziehungs- weise "wie man bei der Arbeitszeiterfassung am besten bescheissen kann" be- hauptete die Beklagte vorinstanzlich nicht (Urk. 11 Rz. 18, Rz. 22; Prot. I S. 8 f.; vgl. Urk. 31 Rz. 22, Rz. 29). Den zeitlichen Bezug zum 3. Oktober 2022 stellte die Beklagte erst im Berufungsverfahren – und damit verspätet – her (vgl. Urk. 31 Rz. 21 f; vorne Erw. II.1.4). Zu Recht hielt die Vorinstanz deshalb fest, der konkrete Zeitpunkt, in welchem die Beklagte von den angeblichen Äusserungen der Kläge- rin 1 gegenüber der Mitarbeiterin D._____ erfahren haben wolle, werde nicht ange- geben, weshalb die Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung nicht überprüft werden könne (Urk. 32 S. 12). Mit anderen Worten: Selbst wenn Beweisabnahmen erfolgt wären und die Befragungen die von der Beklagten behaupteten Aussagen bestätigt hätten, würde dies nichts daran ändern, dass es am Datum, an welchem die Be- klagte von diesen Aussagen erfuhr, fehlen würde und damit der Beklagten der Be- weis der Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung nicht gelingen würde (dazu wei- terführend unten Erw. II.6.4.1). Der Rüge der Beklagten ist nicht zu folgen.

- 12 - 2.4.4. Ob die Vorinstanz die von der Beklagten angebotenen Befragungen zum Zeitpunkt der Feststellung des Arbeitszeitbetrugs zu Recht antizipiert würdigte und von deren Abnahme absah, ist unter Berücksichtigung des übrigen Beweisergeb- nisses zu klären: Die Vorinstanz hat mit Hinweis auf die sich in Urk. 19/3/8 ange- brachte Anmerkung, wonach während der Krankheit der Klägerin 1 per Zufall die nicht korrekte Zeiteingabe entdeckt worden sei, erwogen, aus der Urkunde sei zu schliessen, dass die angeblichen Manipulationen nicht erst am 3. Oktober 2022 entdeckt worden seien, sondern bereits im Zeitraum vom 16. bis 26. August 2022 (Urk. 32 S. 12). Aus der von der Vorinstanz gewürdigten Urk. 19/3/8 ergibt sich, dass die Klägerin 1 vom 16. bis 26. August 2022 krank war. Neben den Daten vom

29. bis 31. August 2022 findet sich die Anmerkung, "während [i]hrer Krankheit ha- ben wir per Zufall entdeckt[,] das[s] die Zeiten nicht korrekt eingegeben werden und haben das Erfassen der Zeit auf Mobilgeräten ausgeschaltet, sodass sie sich nur noch am PC [e]inloggen konnte, [...]" (Urk. 19/3/8 S. 5). Die Beklagte trägt im Be- rufungsverfahren einzig vor, der Aktenvermerk vermöge nichts daran zu ändern, dass die zuständige Mitarbeiterin die betrügerische Zeiterfassung am 3. Oktober 2022 anlässlich einer periodischen Prüfung der Zeiterfassung entdeckt habe (Urk. 31 Rz. 29). Damit trägt sie keine substantiierten Ausführungen zu den vor- instanzlichen Erwägungen zu Urk. 19/3/8 vor und unterlässt eine genügende argu- mentative Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid (vorne Erw. II.1.2). Aufgrund der Anmerkung und der unbestritten gebliebenen Behaup- tung der Klägerin 1, sie habe sich in einem späteren Zeitpunkt nur noch über den Desktop ein- und ausstempeln können (Urk. 24 Rz. 12; Prot. I S. 12 f.), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Beweisergebnis als klar erachtete und auf die Abnahme weiterer Befragungen verzichtete (vgl. Urk. 11 Rz. 3, Prot. I S. 10, S. 23, wobei anders als die Klägerin 1 behauptet, von genügenden Tatsachenbe- hauptungen und Beweisofferten auszugehen wäre [Urk. 36 Rz. 12 f.; Urk. 42 Rz. 11]). 2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Rügen der Beklagten nicht ge- folgt werden kann. Es bleibt bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass das Recht für eine fristlose Kündigung am 5. Oktober 2022 verwirkt war und die fristlose Kün- digung als ungerechtfertigt nach Art. 337c OR zu qualifizieren ist. Bei diesem Er-

- 13 - gebnis erübrigt es sich, auf die Eventualbegründung der Vorinstanz einzugehen (vgl. Urk. 32 S. 13-17; Urk. 31 Rz. 31-48; Urk. 36 Rz. 19-37; vgl. dazu unten Erw. II.5.4).

3. Dauer der Schadenersatzpflicht 3.1. Die Vorinstanz erwog, mit der von der Klägerin 1 vorgelegten Geburtsurkunde gelinge ihr ohne weiteres der Nachweis, dass sie ihren Sohn am tt.mm.2023 zur Welt gebracht habe. Die anlässlich der Hauptverhandlung gemachte Behauptung der Klägerin 1, es habe sich nicht um eine Frühgeburt gehandelt, sei unbestritten geblieben. Auch wenn man dies anders sähe, hätte es sich notorischerweise bei einer Geburt nach lediglich … Wochen und … Tagen (Zeit zwischen dem 5. Okto- ber 2022 und dem tt.mm.2023) um eine statistisch ganz aussergewöhnlich frühe Geburt, bei welcher die Überlebenschancen stark reduziert gewesen wären, ge- handelt. Eine solche Frühgeburt könne mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ver- worfen werden. Demnach sei so oder anders davon auszugehen, dass die Kläge- rin 1 am 5. Oktober 2022, als die Beklagte ihr gegenüber die fristlose Kündigung ausgesprochen habe, bereits schwanger gewesen sei. Für den Bestand der Sperr- frist nach Art. 336c Abs. 1 lit. c OR sei irrelevant, ob die Beklagte von der Schwan- gerschaft gewusst habe. Davon ausgehend sei der frühestmögliche ordentliche Kündigungstermin der 30. September 2023. Die Beklagte sei verpflichtet, der Klä- gerin 1 vom 5. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 Schadenersatz zu leis- ten (Urk. 32 S. 17 f.). 3.2. Die Beklagte rügt, sie habe bestritten, dass es sich um keine Frühgeburt ge- handelt habe. Die Klägerin 1 habe ihre behauptete Schwangerschaft im Kündi- gungszeitpunkt nicht bewiesen. Der frühestmögliche Kündigungstermin sei nicht der 30. September 2023, sondern der 31. August 2023 (Urk. 31 Rz. 51 f.). 3.3. Die Klägerin 1 trägt vor, die Behauptung der Beklagten, wonach der frühest- mögliche Kündigungstermin der 31. August 2023 sei, sei neu und folglich unbe- achtlich. Sie habe zudem im vorinstanzlichen Verfahren die Zeugenbefragung ihrer Frauenärztin zu ihrer Schwangerschaft im Zeitpunkt der ordentlichen und der frist- losen Kündigung offeriert (Urk. 36 Rz. 39).

- 14 - 3.4. Die Bestimmung des frühestmöglichen Kündigungstermins ist eine Rechts- und nicht eine Sachverhaltsfrage. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beklag- ten sind deshalb, entgegen den Vorbringen der Klägerin 1, nicht verspätet. Dies ändert aber nichts daran, dass der Argumentation der Beklagten nicht gefolgt wer- den kann: Die von der Klägerin 1 eingereichte Geburtsurkunde belegt die Geburt ihres Sohnes am tt.mm.2023 (Urk. 25/1). Anhaltspunkte, dass die Urkunde nicht echt sein könnte, bringt die Beklagte nicht vor (Urk. 31 Rz. 51). Auch mit den vor- instanzlichen Erwägungen betreffend eine Frühgeburt – welche diese für den Fall anstellte, dass von einer diesbezüglichen Bestreitung ausgegangen würde – setzt sich die Beklagte nicht hinreichend auseinander und zeigt nicht auf, weshalb diese nicht korrekt sein sollen. Bei einer nach der fristlosen Kündigung vom 5. Oktober 2022 beginnenden Schwangerschaft, wie sie die Beklagte behauptet (Urk. 31 Rz. 52), würde unter Annahme einer durchschnittlichen Schwangerschaftsdauer von 268 Tagen1 und einem Beginn am 6. Oktober 2022 der gewöhnliche Geburts- termin auf Anfang Juli 2023 fallen. Der Vorinstanz ist zu folgen, dass bei einem Schwangerschaftsbeginn erst nach der fristlosen Kündigung eine Geburt am tt.mm.2023 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Die Vorinstanz musste für die Sachverhaltserstellung betreffend die Schwanger- schaft im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung die offerierte Zeugenaussage der Frauenärztin der Klägerin 1 nicht abnehmen (Urk. 36 Rz. 39 i.V.m. Urk. 24 Rz. 42; vorne zur antizipierten Beweiswürdigung Erw. II.2.4.2). Die Rüge der Beklagten ist unbegründet.

4. Schadensminderungsobliegenheit 4.1. Die Vorinstanz erwog, die beweisbelastete Beklagte vermöge den Nachweis, dass die Klägerin 1 nach der fristlosen Kündigung eine zumutbare Stelle hätte fin- den können, nicht zu erbringen. Sie stelle weder entsprechende, hinreichend sub- stantiierte Tatsachenbehauptungen zum Profil der Klägerin und der ihr zumutbaren Arbeitsstellen auf, noch offeriere sie diesbezügliche Beweismittel. Im Gegenteil weise sie selber darauf hin, dass die Klägerin 1 vor ihrer Anstellung durch die Be- 1 Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Schwangerschaftsdauer#Zum_Geburtstermin, zuletzt besucht am 4. April 2025.

- 15 - klagte über längere Zeit hinweg keine Stelle gefunden habe, was ohne weiteres den Schluss auf eine erschwerte Ausgangslage bei der Stellensuche zulasse. Die Beklagte mache vergeblich geltend, die Klägerin 1 habe nach der fristlosen Kündi- gung wieder gearbeitet, was diese bestreite. Im für die Erwerbstätigkeit nach der Kündigung angerufenen Beweismittel sei allein die Rede von Arbeitsbemühungen. Damit sei im Kontext der Arbeitslosenversicherung eine Stellensuche und nicht ein Stellenantritt gemeint. Die Klägerin habe am tt.mm.2023 ihr Kind geboren. Es sei naheliegend, dass ihr die Stellensuche bereits im Laufe der fortschreitenden und sichtbar werdenden Schwangerschaft schwergefallen sein müsse. Nach der Nie- derkunft habe sie von Gesetzes wegen Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen, das heisst bis zum tt.mm.2023 gehabt. Während dieser Zeit sei ihr ein Stellenantritt von vornherein nicht zumutbar gewesen. Auch eine Stellensuche sei von ihr während dieser Zeit nur in sehr beschränktem Umfang zu erwarten ge- wesen. Damit sei nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin ihre Schadensminde- rungspflicht während des relevanten Zeitraums verletzt haben könnte. Die Entschä- digungsansprüche reduzierten sich – so die Vorinstanz weiter – damit nicht zusätz- lich um entgangenen Arbeitserlös zu den bereits beim eingeklagten Betrag berück- sichtigen Taggeldern der Arbeitslosenkasse (Urk. 32 S. 18 f.). 4.2. Die Beklagte rügt, es sei nicht an ihr, Suchbemühungen der Klägerin 1 nach- zuweisen und die Klägerin 1 habe keine solchen Bemühungen belegt. Die Ausfüh- rungen der Vorinstanz zur erschwerten Ausgangslage bei der Stellensuche und ih- rer sichtbar werdenden Schwangerschaft erfolgten belegfrei zugunsten der Kläge- rin 1. Vollkommen irrelevant sei zudem, ob sie – die Beklagte – den Bestand zu- mutbarer Arbeitsstellen dargelegt habe, sei doch der schweizweite Fachkräfteman- gel notorisch (Urk. 31 Rz. 53-55). 4.3. Die Klägerin 1 argumentiert zusammengefasst, sie habe Beweise zu ihren Suchbemühungen vorgebracht. Zudem müsse die Arbeitgeberin, wenn sie die Ver- letzung der Schadensminderungspflicht der Arbeitnehmerin nachweisen möchte, die Arbeitskräftenachfrage für den betreffenden Beruf oder mehrere freie, zumut- bare Stellen nachweisen. Die neue Behauptung, dass offene Stellen für den betref- fenden Beruf vorhanden seien, sei unbeachtlich (Urk. 36 Rz. 41-44).

- 16 - 4.4.1. Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 337c Abs. 2 OR kann verwiesen werden. Eine Arbeitnehmerin muss sich an den Schadenersatzan- spruch anrechnen lassen, was sie infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat oder was sie durch anderweitige Arbeit verdient hat oder zu verdienen unterlassen hat (Art. 337c Abs. 2 OR). Die Voraussetzungen der Kürzung des Schadenersatzes sind von der Arbeitgeberin zu beweisen, wobei die Arbeitnehme- rin nach Treu und Glauben bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken hat. Weil dieser Beweis schwierig ist, kommt die Arbeitgeberin in der Regel ihrer Beweislast nach, wenn sie darlegt, dass im betreffenden Beruf allgemein eine Nachfrage nach Arbeitskräften bestand und die Arbeitnehmerin folglich bei gutem Willen sehr wahr- scheinlich eine andere, ungefähr gleichwertige Stelle hätte finden können. Steht fest, dass für die von der Arbeitnehmerin ausgeübte Tätigkeit eine Nachfrage nach Arbeitskräften besteht, so hat die Arbeitnehmerin darzulegen, weshalb sie keine neue Stelle gefunden hat. In diesem Fall wirkt sich das Fehlen eines diesbezügli- chen Beweises zu Lasten der Arbeitnehmerin aus (BGer 4A_257/2019 vom 6. No- vember 2019 E. 4.2; BGer 4A_546/2023 vom 13. Mai 2024 E. 5.7.1; OGer ZH LA180019 vom E. IV.4.b.cc S. 26 f.; OGer ZH LA180031 vom 20. März 2019 E.IV.4.b.dd; Praxiskommentar Arbeitsvertrag-Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 337c N 7; SHK Arbeitsvertrag-Etter/Stucky, Art. 337c N 54 f.; CHK OR-Emmel, Art. 337c N 2). Aus der der Arbeitgeberin obliegenden Beweislast ergibt sich, dass die Ar- beitnehmerin ihre Stellensuchbemühungen erst dann beweisen muss, wenn die Ar- beitgeberin eine allgemein grosse Arbeitskräftenachfrage für den betreffenden Be- ruf oder mehrere freie zumutbare Stellen nachweist (OGer ZH LA140002 vom

5. Dezember 2014 E. V.4.c S. 36 f. m.w.H.; OGer BS ZB.2018.48 vom 23. April 2019 E. 5.2.2). 4.4.2. Primär hätte also die Beklagte den Nachweis erbringen müssen, dass der Stellenmarkt der Klägerin 1 ermöglicht hätte, eine zumutbare Arbeitsstelle zu fin- den, wie dies bereits die Vorinstanz ausgeführt hat. Diesen Nachweis erbrachte die Beklagte vorinstanzlich nicht. Eine diesbezügliche Sachverhaltsergänzung im Rechtsmittelverfahren ist ausgeschlossen (vorne Erw. II.1.4). Ohnehin würde aber die Behauptung der Beklagten, der schweizweite Fachkräftemangel sei notorisch (Urk. 31 Rz. 55), den erforderlichen Nachweis wohl nicht zu erbringen vermögen.

- 17 - Eine Anrechnung im Sinne von Art. 337c Abs. 2 OR kann nicht erfolgen. Auf die weiteren vorinstanzlichen Ausführungen zu einer erschwerten Ausgangslage we- gen der vor Stellenantritt bestehenden Schwierigkeiten bei der Stellensuche und der Schwangerschaft ist aufgrund des Ausgeführten nicht weiter einzugehen (vgl. Urk. 32 S. 19; Urk. 31 Rz. 54). Ob die behaupteten Suchbemühungen der Kläge- rin 1 genügend waren (vgl. Urk. 31 Rz. 55; Urk. 36 Rz. 42; Urk. 42 Rz. 18; Urk. 24 Rz. 29; Urk. 25/2 f., Prot. I S. 15 f., S. 22; vgl. S. 24), ist ebenfalls nicht ausschlag- gebend, denn aufgrund der fehlenden Behauptungen der Beklagten zu einer gros- sen Arbeitskräftenachfrage oder zu freien zumutbaren Stellen musste die Kläge- rin 1 ihre Stellensuchbemühungen gar nicht erst beweisen. 4.5. Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Beklagten als unbegründet, und die Vorinstanz hat zu Recht von einer Reduktion des Schadenersatzes wegen ent- gangenem Arbeitserlös abgesehen (vgl. Urk. 31 S. 20 f.).

5. Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR 5.1. Die Vorinstanz erwog, es sei mangels substantiierter Behauptungen nicht von einer Kenntnis der Schwangerschaft seitens der Beklagten auszugehen. Die Schwangerschaft der Klägerin 1 sei im Rahmen ihrer persönlichen Verhältnisse bei der Entscheidung über eine Entschädigung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Die Beklagte habe der Klägerin 1 nach einer gut sechsmonatigen Anstellung fristlos gekündigt. Bei einer derart kurzen Dauer des Anstellungsverhältnisses komme nur eine geringe Entschädigung in Frage. Nachdem weder von einem Arbeitszeitbetrug noch einer wiederholten Nichtbefolgung von Anweisungen auszugehen sei, könne der Klägerin 1 kein Mitverschulden vorgeworfen werden. Die (nicht gültig belegten) Betrugsvorwürfe bedeuteten sodann eine nicht unerhebliche Persönlichkeitsverlet- zung. Die Klägerin 1 sei im Zeitpunkt der Entlassung 28 Jahre alt und im vierten Monat schwanger gewesen. Ihre Möglichkeit, rasch wieder eine Arbeitsstelle zu finden, sei unter diesen Vorzeichen eingeschränkt gewesen. Hinzu komme, dass die Beklagte der Klägerin 1 selber geringe Chancen auf dem Arbeitsmarkt attes- tiere. Jedenfalls bis zum 30. September 2023 sei die Klägerin 1 auf dem Arbeits- markt nicht fündig geworden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheine es trotz des kurzen Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt, der Klägerin 1 eine Entschä-

- 18 - digung von eineinhalb Monatslöhnen in Höhe von insgesamt Fr. 7'312.50 zuzuspre- chen (Urk. 32 S. 22 f.). 5.2. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe den Arbeitszeitbetrug und den Anstif- tungsversuch einer anderen Mitarbeiterin dazu sowie die wiederholte Nichtbefol- gung von Anweisungen – was alles erstellt beziehungsweise erstellbar sei – nicht berücksichtigt. Auch die Schwangerschaft der Klägerin 1 sei nicht erstellt. Nicht von Belang sei, welche Chancen sie der Klägerin 1 auf dem Arbeitsmarkt attestiere, sondern vielmehr, welche Bemühungen die Klägerin 1 hätte unternehmen können, um wieder eine Stelle zu finden. Hinzu komme, dass die Klägerin 1 in ihrem Le- benslauf bereits mehrere Lücken gehabt habe und ihr aufgrund der bereits ausge- sprochenen ordentlichen Kündigung ohnehin eine Stellensuche bevorgestanden sei. Die fristlose Kündigung habe das berufliche Fortkommen der Klägerin nicht erschwert. Zudem habe die Klägerin 1 bereits am 16. November 2022 wieder eine Stelle gehabt. Das Mitverschulden der Klägerin 1 sei zudem zu Unrecht nicht be- rücksichtigt worden (Urk. 31 Rz. 60-65). 5.3. Die Klägerin 1 schliesst sich im Wesentlichen der Argumentation der Vorin- stanz an, diese habe sämtliche Umstände korrekt gewürdigt (Urk. 36 Rz. 47-49). 5.4. Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwie- sen werden (Urk. 32 S. 21). Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Schwangerschaft der Klägerin 1 im Zeitpunkt der fristlosen Entlassung erstellt ist (vorne Erw. II.3.4). Hinzuzufügen ist, dass mit derselben Begründung auch eine Schwangerschaft im Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung vom 23. September 2022, nur eineinhalb Wochen vor der fristlosen Kündigung, erstellt werden kann (vorne Erw. II.3.4). Die Kritik der Beklagten betreffend die Feststellung der Schwan- gerschaft verfängt nicht (Urk. 31 Rz. 62). Auch hinsichtlich des Vorbringens, die Klägerin 1 habe bereits am 16. November 2022 wieder eine Stelle gehabt (Urk. 31 Rz. 64), kann der Beklagten nicht gefolgt werden. Dass eine Anmeldung beim RAV und die Aufnahme von Arbeitsbemühungen nicht gleichzusetzen ist mit einem Stel- lenantritt, legte die Vorinstanz richtig dar (Urk. 32 S. 19). Auch kann nicht zulasten der Klägerin 1 gewertet werden, dass sie in ihrer Klage einstweilen Ersatzansprü- che bis Ende September 2023 geltend machte, obwohl im Zeitpunkt der Klageein-

- 19 - reichung noch nicht klar war, ob die Klägerin allenfalls bereits schon früher eine neue Anstellung finden würde (vgl. Urk. 31 Rz. 64). Die Vorinstanz berücksichtigte die Schwangerschaft der Klägerin 1 und die insbesondere dadurch begründete ein- geschränkte Möglichkeit, rasch eine Arbeitsstelle zu finden zu Recht zu Gunsten der Klägerin 1. Obwohl die Schwangerschaft einen Einfluss auf den Schadenersatz gemäss Art. 337c Abs. 1 OR hat (Sperrfrist), kann diese auch bei der Festsetzung der Entschädigung im Sinne der persönlichen Umstände der Klägerin 1 berücksich- tigt werden (vgl. BGer 4C.271/2000 vom 15. Februar 2001 Sachverhalt B und E. 3; CHK OR-Emmel, Art. 337c N 6; ZK OR-Staehelin, Art. 337c N 18; Praxiskommen- tar Arbeitsvertrag-Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 337c N 9 S. 1163). Es ist, an- ders als die Beklagte argumentiert (Urk. 31 Rz. 62 f.; vgl. Urk. 36 Rz. 48), davon auszugehen, dass die durch die fristlose Kündigung entstandene weitere Lücke im Lebenslauf der im Kündigungszeitpunkt schwangeren Klägerin 1 deren berufliches Fortkommen über die Dauer der Schadenersatzpflicht hinaus beeinträchtigte (Urk. 24 Rz. 29; Prot. I S. 16; Urk. 4/6; Urk. 13/4 f.). Die Beklagte macht weiter gel- tend, die Klägerin 1 sei ohnehin in einem ordentlich gekündigten Arbeitsverhältnis gestanden (Urk. 31 Rz. 62). Dem kann nicht gefolgt werden, denn die Klägerin 1 war im Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung bereits schwanger (vgl. vorne in die- ser Erw.), weshalb diese Kündigung nichtig war (Art. 336c Abs. 1 lit. c OR). Zuletzt ist auf das Mitverschulden der Klägerin 1 einzugehen: Die Vorinstanz hat ein Mit- verschulden verneint, weil weder von einem Arbeitszeitbetrug noch von einer wie- derholten Nichtbefolgung von Anweisungen auszugehen sei. Die nicht gültig beleg- ten Betrugsvorwürfe bedeuteten – nach Ansicht der Vorinstanz – eine nicht uner- hebliche Persönlichkeitsverletzung (Urk. 32 S. 22). Der Vorwurf des Arbeitszeitbe- trugs setzt sich aus den beiden Teilaspekten der eigenen falschen Zeiterfassung und dem Anstiftungsversuch einer anderen Mitarbeiterin zusammen (vorne Erw. II.2.4.3 f.). Hinsichtlich des Anstiftungsversuchs und der wiederholten Nicht- befolgung von Anweisungen kann der Sachverhalt nicht erstellt werden (hinten Erw. II.6.4.1). Diesbezüglich kann demnach nicht zulasten der Klägerin 1 von einer Pflichtverletzung beziehungsweise einem Mitverschulden ausgegangen werden. Hinsichtlich der falschen Zeiterfassung hielt die Vorinstanz fest, die Behauptungen der Beklagten zur Information der Klägerin 1 über die Ortungsfunktion der Zeiter-

- 20 - fassungsapplikation seien ungenügend erfolgt, weshalb davon auszugehen sei, dass die Klägerin 1 keine Kenntnis der Funktion gehabt habe. Zudem sei die Or- tungsfunktion im Falle der Klägerin 1, die vor Ort im Büro gearbeitet habe, für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich gewesen (Urk. 32 S. 14 f.). Der Vorinstanz kann in beiden Aspekten nicht gefolgt werden: Einerseits behauptete die Beklagte in ihrer Klageantwort unter Bezugnahme auf die in der Klageschrift bestrittene Aufklärung über die Ortungsfunktion, die Klägerin 1 sei ex- plizit informiert worden, was die Applikation könne, und offerierte dazu drei (Zeu- gen-)Befragungen (Prot. I S. 14). Andererseits wäre nicht von fehlender Erforder- lichkeit der Standorterfassung auszugehen, wenn sich die Parteien auf die Nutzung der Zeiterfassungsapplikation geeinigt hätten. Dies gilt unabhängig davon, auf wes- sen Initiative es zur Nutzung der Applikation kam. Falls die Beklagte mit den offe- rierten (Zeugen-)Befragungen beweisen könnte, dass die Klägerin 1 über die GPS- Funktion der Applikation beim Ein- und Ausloggen informiert worden wäre, wäre nicht von einer unzulässigen Datenverarbeitung auszugehen (vgl. BGE 130 II 425 E. 4 ff.; Praxiskommentar Arbeitsvertrag-Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 328b N 8 S. 586; CHK OR-Emmel, Art. 328 N 4 f.; Kasper/Wildhaber, Big Data am Arbeits- platz, in: IRPS 2019, S. 223; CS Commentaire du contrat de travail-Dunand/Raed- ler, Art. 328b N 103; Müller, Die Umsetzung positiver Schutzpflichten nach Art. 8 EMRK in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen im Schweizer Recht, in: SASR 2024, N 584). Dann wären die erhobenen Standorte beim nicht am Arbeitsort er- folgten Ausloggen am 9. und 12. August 2022 verwertbar (vgl. Urk. 13/1-3). Dies muss indessen nicht abschliessend geklärt werden. Eine Entschädigung von ei- neinhalb Monatslöhnen wäre nämlich auch dann angemessen, wenn der Klägerin 1 hinsichtlich ihrer Arbeitszeiterfassung eine Pflichtverletzung und damit ein Mitver- schulden anzulasten wäre: Eine Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR ist bei einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung in aller Regel geschuldet. Nur in aus- sergewöhnlichen Situationen, beispielsweise, wenn ein Fehlverhalten der Arbeitge- berin ausgeschlossen ist oder wenn erhebliches Fehlverhalten der Arbeitnehmerin vorliegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (BGE 121 III 64 E. 3.c; BGer 4A_402/2021 vom 14. März 2022 E. 7.1; BGer 4A_56/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4.2.1; CHK OR-Emmel, Art. 337c N 3 m.w.H.; OFK OR-Milani, Art. 337c N 14).

- 21 - Aufgrund der Schwangerschaft, der erschwerten Arbeitsstellensuche und dem nicht erstellbaren Vorwurf der Anstiftung einer anderen Mitarbeiterin zum Arbeits- zeitbetrug erweist sich – selbst unter Berücksichtigung der kurzen Dauer des An- stellungsverhältnisses – die vorinstanzlich festgesetzte Entschädigung von einein- halb Monatslöhnen leicht unter dem noch Angemessenen. Eine Erhöhung der Ent- schädigung ist mangels (Anschluss-)Berufung der Klägerin 1 indessen nicht zuläs- sig. Ausgehend von einer leicht höheren angemessenen Entschädigung würde selbst unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin wegen falscher Arbeitszeiterfassung die vorinstanzlich festgesetzte Entschädigung von eineinhalb Monatslöhnen immer noch angemessen erscheinen. 5.5. Mit Bezug auf die von der Beklagten kritisierte Höhe der Entschädigung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vom Bruttolohn zuzüglich eines Anteils des 13. Monatslohns ausging. Dem Gericht kommt bei der Festsetzung der Ent- schädigung grosses Ermessen zu. Es ist insbesondere nicht verpflichtet, sich dabei strikt an eine Lohnquote zu halten (BGer 4A_161/2016 E. 3.3; ZK OR-Staehelin, Art. 337c N 18 m.w.H.; SHK Arbeitsvertrag-Etter/Stucky, Art. 337c N 33 m.w.H.; BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 337c N 6; vgl. Urk. 31 Rz. 67; Urk. 36 N 51). 5.6. Zusammengefasst ist den Rügen der Beklagten zur Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR nicht zu folgen. Es bleibt damit bei der vorinstanzlich festge- setzten Entschädigung von Fr. 7'312.50.

6. Beweislast und Beweisabnahmen betreffend Arbeitszeugnis 6.1. Die Vorinstanz erwog, die Parteien seien sich einig, dass das der Klägerin 1 ausgestellte Arbeitszeugnis nicht als gut zu qualifizieren sei, der anbegehrte Zeug- nistext jedoch schon (Urk. 32 S. 24). Die Beklagte stütze sich für ihren Standpunkt bei Lichte betrachtet massgeblich auf Werturteile, die ohnehin keinem direkten Be- weis zugänglich seien. Soweit sie einzelne Tatsachen behaupte, namentlich im Zu- sammenhang mit angeblich missachteten Anweisungen, falle ihr Vortrag jedoch pauschal und unsubstantiiert aus. Sie benenne keinen einzigen konkreten Vorfall. Schlussfolgerungen für ein generelles Verhalten der Klägerin 1 liessen sich so nicht ziehen. Mangels genügender Substantiierung sei über diese Tatsachen kein Be-

- 22 - weisverfahren durchzuführen, weshalb auf die Abnahme der von der Beklagten of- ferierten Personalbeweise verzichtet werden könne. Da die Beklagte beim vorlie- genden schlechten Arbeitszeugnis, welches lediglich in ein gutes Arbeitszeugnis abgeändert werden solle, die negativen Folgen der Beweislosigkeit trage, sei sie zu verpflichten, der Klägerin 1 ein Arbeitszeugnis mit einer guten Leistung und gu- tem Verhalten auszustellen. Im beantragten Zeugnistext werde dies zum Ausdruck gebracht, so dass das Rechtsbegehren Ziffer 3 der Klägerin 1 zum Urteil erhoben werden könne. Kein anderer Ausgang – so die Vorinstanz weiter – ergäbe sich, wenn mit dem Bundesgericht auf die Mitwirkung der Beklagten abgestellt würde, denn ihrer Mitwirkungsobliegenheit sei die Beklagte auch in diesem Zusammen- hang nicht genügend nachgekommen. In Bezug auf die Fachkenntnisse der Kläge- rin 1 bleibe zu bemerken, dass die verlangte Formulierung "umfassende Fach- kenntnisse" ebenfalls dem Prädikat "gut" entspreche. Auch bei fehlenden einschlä- gigen Arbeitserfahrungen scheine es ohne weiteres denkbar, dass die Klägerin 1 nach sechs Monaten die nicht allzu komplex scheinenden Aufgaben in ihrem ver- traglich definierten Arbeitsbereich beherrscht habe. Auch hier stehe einer antrags- gemässen Abänderung nichts im Wege. Mit dem Arbeitsvertrag vom 22. März 2022 belege die Klägerin 1 sodann, dass die im beantragten Zeugnistext genannten Ar- beitsbereiche ihr vertraglich zugewiesen gewesen seien. Nachdem der Arbeitsver- trag mit grösster Wahrscheinlichkeit von der Beklagten selber verfasst worden sei, leuchte ihre Kritik an der anbegehrten Formulierung, welche eins zu eins dem Ar- beitsbereich gemäss Arbeitsvertrag entspreche, nicht ein. Zutreffend sei schliess- lich der Standpunkt der Klägerin 1, wonach im angepassten Arbeitszeugnis bei ei- ner ungerechtfertigten fristlosen Kündigung nicht das tatsächliche Enddatum der Anstellung und nicht der faktische Zeitpunkt der Ausstellung des Arbeitszeugnisses aufzuführen sei. Damit sollen ungewünschte Rückschlüsse auf die fristlose Kündi- gung vermieden werden. Dementsprechend seien beide Daten antragsgemäss auf den 31. Oktober 2022 festzulegen (Urk. 32 S. 25 f.). 6.2. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe ihren verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör übergangen, die grundlegendsten Regeln des Beweisrechts und die Vorgaben des Arbeitsrechts verletzt. Die Vorinstanz sei von einer falschen Beweislastverteilung ausgegangen, denn es sei an der Klägerin 1 gelegen, die an-

- 23 - geblichen Unzulänglichkeiten im Arbeitszeugnis zu benennen, zu begründen und zu belegen (Urk. 31 Rz. 72-79). Weiter sei falsch und willkürlich, den 31. Oktober 2022 als Enddatum der Anstellung und als Ausstellungsdatum des Arbeitszeugnis- ses anzugeben (Urk. 31 Rz. 81-84). Die Vorinstanz habe darüber hinaus die der Klägerin 1 zugewiesenen Tätigkeiten und die Berufserfahrung falsch festgehalten (Urk. 31 Rz. 85-89). Auch die Bewertung von Leistung und Verhalten sei nicht kor- rekt erfolgt und führe dazu, dass die Beklagte sich straf- und zivilrechtlich haftbar mache und sich einer potentiellen Urkundendelinquenz aussetze (Urk. 31 Rz. 96- 99, Rz. 103). Schliesslich sei die abgeänderte Schlussformulierung unzulässig (Urk. 31 Rz. 100-102). 6.3. Die Klägerin 1 argumentiert, die Beklagte hätte nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Tatsachen darlegen müssen, welche zur negativen Einschät- zung geführt hätten. Dafür bringe die Beklagte keinen einzigen Beweis vor. Aus- serdem sei angesichts der Schwere der Vorwürfe zu erwarten gewesen, dass diese besser dokumentiert worden wären. Im Übrigen schliesst sich die Klägerin 1 der vorinstanzlichen Argumentation an (Urk. 36 Rz. 53-64). 6.4.1. Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz kann grundsätzlich verwie- sen werden (Urk. 32 S. 23 f.). Die Beweislast für bestimmte Formulierungen im Ar- beitszeugnis liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Arbeitneh- merin. Allgemein liegt es an der Arbeitnehmerin, die Tatsachen zu beweisen, wel- che die Ausstellung eines anderen als dem ihr ausgehändigten Arbeitszeugnis rechtfertigen. Die Arbeitgeberin andererseits hat bei der Sachverhaltsermittlung diejenigen Tatsachen darzulegen, die zu ihrer Beurteilung geführt haben. Weigert sie sich, dies zu tun oder gelingt ihr nicht, ihre Position zu begründen, kann der Berichtigungsantrag als begründet erachtet werden (Urteil BGer 4A_270/2014 vom

18. September 2014 E. 3.2.1; Urteil BGer 4A_117/2007 vom 13. September 2007 E. 7.1; Praxiskommentar Arbeitsvertrag-Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 330a N 5c; BSK OR I-Portmann/ Rudolph, Art. 330a N 10; SHK OR-Etter, Art. 330a N 75; BK OR-Rehbinder/Stöckli, Art. 330a N 22; CS CO-Aubert, Art. 330a N 59 f.; CHK OR-Emmel, OR 330a N 4; KUKO OR-Pietruszak, Art. 330a N 20). Anders als die Beklagte argumentiert (Urk. 31 Rz. 75), wäre es damit an ihr gelegen, diejeni-

- 24 - gen Tatsachen darzulegen, die zu ihrer (negativen) Beurteilung geführt haben. Eine substantiierte Tatsachenbehauptung beinhaltet neben der Behauptung einer kon- kreten Tatsache und der Bezeichnung der Beteiligten auch eine Konkretisierung hinsichtlich Ort und Zeit (vgl. BGer 4A_595/2021 vom 5. Mai 2022 E. 7.6.1 und E. 7.6.3; vorne Erw. II.2.4.2). Die vorinstanzlichen Ausführungen der Beklagten zur Leistung und zum Verhalten der Klägerin 1 stellen keine substantiierten Tatsachen- behauptungen dar: Mit Bezug auf das Nichtbefolgen von Anweisungen, das re- spektlose und zunehmend unmotivierte Auftreten, das "Sich-foutieren" um klare In- struktionen, das Fehlverhalten und die ungenügende Arbeitsleistung (Urk. 11 Rz. 14 f.; Prot. I S. 8, S. 12; vgl. Urk. 24 Rz. 19 f., Rz. 40; vgl. weiter Urk. 31 Rz. 76 f., Rz. 96 f.; Urk. 42 Rz. 10, Rz. 20) hätte die Beklagte behaupten müssen, was für ein konkretes Verhalten, beziehungsweise was für eine konkrete ungenü- gende Leistung, sie der Klägerin 1 vorwirft und wann sich das Verhalten zugetragen haben solle. Es geht nicht darum, ob sich die Beklagte nicht mehr an die exakte Minute des Tages der Vorfälle erinnern kann (Urk. 31 Rz. 74), sondern darum, dass es bereits an einem substantiiert behaupteten Verhalten sowie an einer substanti- iert behaupteten ungenügenden Leistung fehlt. Auch bezüglich der Anstiftung einer anderen Mitarbeiterin zur falschen Arbeitszeiterfassung fehlt es an einer substanti- ierten Behauptung, wann die Klägerin 1 der anderen Mitarbeiten habe zeigen wol- len, wie man "am besten betrüge" beziehungsweise "wie man bei der Arbeitszeit- erfassung am besten bescheissen" könne (vgl. vorne Erw. II.2.4.3; Urk. 11 Rz. 22; Urk. 31 Rz. 78, Rz. 97). Damit fehlt es an substantiierten Tatsachenbehauptungen. Das Beweisverfahren dient dazu, substantiierte Behauptungen zu beweisen. Es dient nicht dazu, unsubstantiierte Behauptungen zu vervollständigen (vorne Erw. II.2.4.2). Die Vorinstanz hat damit zu Recht auf Beweisabnahmen verzichtet. Es muss mangels Relevanz nicht geklärt werden, ob es sich bei den Behauptungen um Werturteile, wie die Vorinstanz argumentiert, oder um nicht genügend substan- tiierte Tatsachen handelt. 6.4.2. Weiter ist auf das im Arbeitszeugnis anzugebende Enddatum der Anstellung und das Ausstellungsdatum einzugehen. Diesbezüglich ist zwischen den Parteien strittig, ob als Enddatum das Datum der fristlosen Entlassung (5. Oktober 2022) und als Ausstellungsdatum das effektive Ausstellungsdatum (27. Oktober 2022)

- 25 - anzugeben ist oder – wie es die Klägerin 1 beantragt – für beide Daten der 31. Ok- tober 2022 festzuhalten sei (Urk. 31 Rz. 81-84; Urk. 36 Rz. 60). In der Lehre beste- hen unterschiedliche Auffassungen, ob im Fall einer ungerechtfertigten fristlosen Arbeitgeberkündigung das Datum der fristlosen Entlassung anzugeben ist, an wel- chem das Arbeitsverhältnis rechtlich und faktisch beendet wird, oder ob davon ab- gewichen werden kann, um ungewünschte Rückschlüsse auf die ungerechtfertigte fristlose Kündigung zu vermeiden (für eine Abweichung: Praxiskommentar Arbeits- vertrag-Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 330a N 5b; BK OR-Rehbinder/Stöckli, Art. 330a N 5, N 21; BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 330a N 6; Fischer, Arbeits- zeugnis - Beurteilung und Durchsetzung Handbuch für die Praxis, 2016, S. 14 f.; für ein Festhalten am Datum der fristlosen Kündigung: CR CO I-Ordolli, Art. 330a N 16, N 26; CS Commentaire du contrat de travail-Aubert, Art. 330a N 24 f.; OFK OR-Pellascio, Art. 330a N 11, N 14; KUKO OR-Pietruszak, Art. 330a N 9 f.). Das Bundesgericht hat sich in einem nicht publizierten Entscheid aus dem Jahr 2004 betreffend einer von der Arbeitnehmerin ausgesprochenen fristlosen Kündigung für einen Vorrang des Wahrheitsgebots ausgesprochen. Wie die Datierung im Fall ei- ner von der Arbeitgeberin ausgesprochenen ungerechtfertigten fristlosen Kündi- gung zu beurteilen wäre, hat das Bundesgericht soweit ersichtlich noch nicht ent- schieden (BGer 4C.36/2004 vom 8. April 2004 E. 5; vgl. SHK Arbeitsvertrag-Etter, Art. 330a N 45 f. m.w.H.). Es entspricht der zürcherischen Praxis, einer ungerecht- fertigt fristlos entlassenen Arbeitnehmerin – entgegen dem Prinzip der Wahrheits- treue – ein Arbeitszeugnis mit einem Beendigungsdatum auf den nächstmöglichen Kündigungstermin zuzugestehen. Sofern ein diesbezügliches Interesse besteht, gilt dies auch für die Frage des Ausstellungsdatums. Dies gilt insbesondere, wenn das ursprüngliche Arbeitszeugnis vor Ablauf des nächstmöglichen Kündigungstermins datiert (OGer ZH vom 21. März 1996, in: ZR 96/1997 S. 39; OGer ZH LA990034 vom 29. Mai 2000, in: ZR 100/2001 S. 236; AGer BGZ AN051032 vom 3. Juli 2006, in: Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 20062 S. 24; AGer BGZ vom 8. April 2008, in: JAR 2009, S. 694 f.). Wie ausgeführt (vorne Erw. II.3), ist davon auszuge- hen, dass sich das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Schwan- 2 Abrufbar unter https://www.gerichte-zh.ch/themen/arbeit/hilfen/entscheidsammlung.html, zuletzt besucht 4. April 2025.

- 26 - gerschaft der Klägerin 1 hypothetisch bis am 30. September 2023 verlängert hätte. Die Klägerin 1 hat dagegen nur beantragt, dass im Arbeitszeugnis festzuhalten sei, das Arbeitsverhältnis habe bis 31. Oktober 2022 gedauert (Urk. 36 Rz. 60; Urk. 2 Rz. 29). Das Gericht ist in Zivilverfahren an die Anträge der Parteien gebunden und darf ihnen nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangen (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Entsprechend dem Antrag der Klägerin 1 hat die Vorinstanz das im Arbeitszeugnis anzugebende Enddatum korrekt auf den 31. Oktober 2022 festge- setzt. Gleiches gilt für das Ausstellungsdatum des Arbeitszeugnisses: Da das ur- sprüngliche Zeugnis, das auf den 27. Oktober 2022 datiert (Urk. 4/10), Rücksch- lüsse auf die ungerechtfertigte fristlose Entlassung zulassen würde, hat die Vor- instanz richtigerweise angeordnet, auch dieses Datum auf den 31. Oktober 2022 festzulegen. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Enddatum und das Ausstellungdatum des Arbeitszeugnisses auf den 31. Oktober 2022 festlegte. 6.4.3. Hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs der Klägerin 1 ist mit der Vorinstanz fest- zustellen, dass die von der Klägerin 1 beantragte Tätigkeitsbeschreibung mit dem ihr vertraglich zugewiesenen Aufgabenbereich gemäss Arbeitsvertrag überein- stimmt (Urk. 4/2 S. 1). Massgeblich für die im Arbeitszeugnis zu erwähnenden Tä- tigkeiten sind zwar nicht die vertraglich vereinbarten, sondern die tatsächlich aus- geübten Tätigkeiten (BGer 4A_432/2009 vom 10. November 2009 E. 3.1). Es wäre aber an der Beklagten gelegen, die Behauptung der Klägerin 1 substantiiert zu be- streiten und ihrerseits Behauptungen zu den Tätigkeiten aufzustellen, die eine vom Arbeitsvertrag abweichende Beschreibung des Tätigkeitsbereichs der Klägerin 1 im Arbeitszeugnis rechtfertigen. Dass sie vorinstanzlich solche Behauptungen aufge- stellt und Beweismittel angeboten hätte, ist nicht ersichtlich (Urk. 31 Rz. 88 i.V.m. Urk. 11 Rz. 38; vgl. weiter Urk. 11 Rz. 65, wo keine Beweismittel offeriert werden). Die erst im Berufungsverfahren gemachten Ausführungen erfolgen verspätet (Urk. 31 Rz. 88; vorne Erw. II.1.4). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Tätigkeitsbereich der Klägerin 1 wie von dieser beantragt über- nahm.

- 27 - 6.4.4. Weiter kritisiert die Beklagte die Formulierung, wonach die Klägerin 1 über "umfassende Fachkenntnisse" verfüge (Urk. 31 Rz. 90-95). Soweit die Beklagte diesbezüglich neue Behauptungen aufstellt und Beweismittel offeriert, die sie be- reits vor Vorinstanz hätte vorbringen können, ist darauf nicht weiter einzugehen (Urk. 31 Rz. 90, Rz. 92-95; vorne Erw. II.1.4). Hingegen trug die Beklagte bereits vor Vorinstanz vor, die Klägerin 1 habe vor dem Stellenantritt bei ihr noch nie in einem Büro gearbeitet, sondern sei im Verkauf tätig gewesen (Urk. 11 Rz. 67; Prot. I S. 14). Dies wurde von der Klägerin 1 nicht grundsätzlich bestritten, auch wenn darauf hingewiesen wurde, dass die Klägerin 1 im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeiten administrative Arbeiten und Büroaufgaben habe wahrnehmen müssen (Urk. 24 Rz. 63 i.V.m. Rz. 18). Obwohl die Formulierung "wir lernten Frau B._____ als Mitarbeiterin mit umfassenden Fachkenntnissen kennen" nicht zwingend be- deutet, dass die Klägerin 1 ihre Stelle bereits mit umfassenden Fachkenntnissen angetreten hatte (Urk. 31 Rz. 92), erscheint die Formulierung aufgrund des bloss sechsmonatigen Arbeitsverhältnisses als nicht angemessen. Angemessen er- scheint, die Passage mit "Frau B._____ eignete sich in kürzester Zeit das nötige Fachwissen an und arbeitete sich dank ihrer vielfältigen Berufserfahrung ohne Mühe in das für sie neue Aufgabengebiet ein." (vgl. Fischer, a.a.O., S. 25). Anders als die Beklagte behauptet (Urk. 31 Rz. 93), ist einem Arbeitszeugnis inhärent, dass sich die attestierten Fachkenntnisse auf den Tätigkeitsbereich der Arbeitneh- merin beziehen und im vorliegenden Fall darunter nicht umfassende Kenntnisse im kaufmännischen Bereich zu verstehen sind (vgl. Fischer, a.a.O., S. 24, wonach das Fachwissen im Arbeitszeugnis direkt nach den Tätigkeiten abzuhandeln sei). 6.4.5. Hinsichtlich der Bewertung ihres Verhaltens ist zunächst festzuhalten, dass betreffend die meisten Vorwürfe keine substantiierten Tatsachenbehauptungen vorliegen (vorne Erw. II.6.4.1). Ob die zweimalige falsche Zeiterfassung (am 9. und

12. August 2022) erstellt werden kann, kann offenbleiben (vgl. bereits vorne Erw. II.5.4). Selbst wenn dies erstellt wäre, würde dies nichts daran ändern, dass hinsichtlich der Leistung – und dies moniert die Beklagte (Urk. 31 Rz. 97) – ein gu- tes Zeugnis auszustellen wäre. Da aber schon eine "volle Zufriedenheit" auf eine sehr gute Beurteilung schliessen lässt (vgl. Fischer, a.a.O, S. 13), ist die Formulie- rung auf "[s]ie erfüllte ihre Leistungen stets zu unserer Zufriedenheit" anzupassen.

- 28 - Mangels substantiierter Tatsachenbehauptungen zum Verhalten der Klägerin 1 (vorne Erw. II.6.4.1), ist auch die verlangte Anpassung der Passage zum Verhalten der Klägerin gegenüber Mietern, Verwaltungen, Vorgesetzen und Mitarbeitern ab- zulehnen (vgl. Urk. 31 Rz. 98 f.). Hinsichtlich der Schlussformulierung ist die Kritik der Beklagten hingegen gerechtfertigt. Es besteht weder ein Anspruch auf Dankes- worte noch auf eine bestimmte Formulierung (BGer 4C.36/2004 vom 8. April 2004 E. 5; BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 330a N 8; KUKO OR-Pietruszak, Art. 330a N 18). Folglich ist die ursprüngliche Formulierung der Beklagten ("Wir danken ihr für ihren Einsatz und wünschen ihr alles Gute für die berufliche und private Zukunft"; Urk. 4/10) nicht abzuändern. 6.5. Die Beklagte dringt mit ihren Rügen betreffend das Arbeitszeugnis teilweise durch. Das Arbeitszeugnis ist wie folgt auszustellen (Änderungen zum vorinstanz- lichen Urteil kursiv): "Arbeitszeugnis Frau B._____, geb. tt.08.1994, war in unserem Unternehmen vom 1. April bis 31. Oktober 2022 in der Abteilung Kundendienst unseres Betriebes als Sachbearbeiterin Kundendienst angestellt. Die Tätigkeit von Frau B._____ beinhaltete im Wesentlichen:

• Organisation des Büroalltags und interner Abläufe

• Telefone mit Mietern, Verwaltern und Servicemonteuren verwalten

• Termine mit Handwerkern und Hauswarten koordinieren und alle da- zugehörenden allgemeine Arbeiten in einem Hauswartungsbüro über- nehmen Frau B._____ eignete sich in kürzester Zeit das nötige Fachwissen an und arbeitete sich dank ihrer vielfältigen Berufserfahrung ohne Mühe in das für sie neue Aufgabengebiet ein. Frau B._____ war eine zuverlässige Mitarbei- terin, die ihre Aufgaben selbständig, effizient und eigeninitiativ ausgeführt hat.

- 29 - Sie erfüllte ihre Leistungen stets zu unserer [...] Zufriedenheit. Ihr Verhalten gegenüber Mietern, Verwaltungen, Vorgesetzten und Mitarbeitern war jeder- zeit freundlich und korrekt. Wir danken ihr für ihren Einsatz und wünschen ihr alles Gute für die berufli- che und private Zukunft. C._____, 31. Oktober 2022 A._____ AG"

7. Fazit Die Beklagte dringt mit ihren Rügen betreffend das Arbeitszeugnis teilweise durch. Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Ar- beitsgericht Horgen vom 6. Mai 2024 ist wie vorstehend aufgezeigt anzupassen (Erw. II.6.5). Im Übrigen erweisen sich ihre Rügen als unbegründet. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt – von vorliegend nicht anwendbaren Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 115 Abs. 1 ZPO) – auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2). Für das Berufungsverfahren sind damit keine Gerichtskosten zu erheben.

2. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Gerichts- kosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO-Sterchi, Art. 113-114 N 5).

3. Hat im Berufungsverfahren keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten des zweit- und des erstinstanzlichen Verfahrens nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens verteilt (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 59). Während die Vorinstanz von einem Obsiegen der Klägerin 1 von neun Zehnteln ausging (Urk. 32 S. 27), rechtfertigt sich aufgrund des teilweisen Unterliegens der Kläge-

- 30 - rin 1 hinsichtlich des Arbeitszeugnisses nunmehr von einem Obsiegen von acht Zehnteln beziehungsweise vier Fünfteln auszugehen. Damit ist der Klägerin 1 eine auf drei Fünftel reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Die von der Vorin- stanz festgesetzte volle Parteientschädigung von Fr. 4'600.– (inkl. MwSt.) wurde nicht kritisiert (Urk. 32 S. 27; Urk. 31 Rz. 104 f.; Urk. 36 Rz. 66-69) und ist zu be- stätigen. Die Beklagte ist folglich zu verpflichten, der Klägerin 1 eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 2'760.– für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Für das Berufungsverfahren rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 20'988.– (Fr. 16'112.50 + Fr. 4'875.–: Urk. 32 S. 26 ff.; vgl. Urk. 31 Rz. 12), die Beklagte ausgehend von einer vollen Parteientschädigung von 2'900.– (inkl. MwSt.; vgl. § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV) zur Bezahlung einer auf drei Fünftel reduzierten Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'740.– (inkl. MwSt.) zu verpflichten. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 3 und 6 des Urteils des Ein- zelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Horgen vom 6. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 2 des Einzelge- richts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Horgen vom 6. Mai 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Die Beklagte wird unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortli- chen Organe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verpflichtet, der Klägerin 1 ein Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut ungefaltet und auf dem Briefpapier der Beklagten aus- und zuzustellen: "Arbeitszeugnis

- 31 - Frau B._____, geb. tt.08.1994, war in unserem Unternehmen vom 1. April bis 31. Oktober 2022 in der Abteilung Kundendienst unseres Be- triebes als Sachbearbeiterin Kundendienst angestellt. Die Tätigkeit von Frau B._____ beinhaltete im Wesentlichen:

• Organisation des Büroalltags und interner Abläufe

• Telefone mit Mietern, Verwaltern und Servicemonteuren verwal- ten

• Termine mit Handwerkern und Hauswarten koordinieren und alle dazugehörenden allgemeine Arbeiten in einem Hauswartungs- büro übernehmen Frau B._____ eignete sich in kürzester Zeit das nötige Fachwissen an und arbeitete sich dank ihrer vielfältigen Berufserfahrung ohne Mühe in das für sie neue Aufgabengebiet ein. Frau B._____ war eine zuverläs- sige Mitarbeiterin, die ihre Aufgaben selbständig, effizient und eigenin- itiativ ausgeführt hat. Sie erfüllte ihre Leistungen stets zu unserer Zufriedenheit. Ihr Verhalten gegenüber Mietern, Verwaltungen, Vorgesetzten und Mitarbeitern war jederzeit freundlich und korrekt. Wir danken ihr für ihren Einsatz und wünschen ihr alles Gute für die be- rufliche und private Zukunft. C._____, 31. Oktober 2022 A._____ AG"

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Horgen vom 6. Mai 2024 bestätigt.

- 32 -

3. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 für beide Verfahren eine Partei- entschädigung von insgesamt Fr. 4'500.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'988.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Achermann versandt am: lm