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LA230028

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2024-01-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 B._____,

E. 2 C._____ Arbeitslosenkasse, Kläger und Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie D._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____

- 2 - betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Bülach im ordentlichen Verfahren vom 23. August 2023 (AN210021-C)

- 3 - Nach Eingang der Stellungnahme der Beklagten vom 20. Dezember 2023, in welcher sie erklärt, mit der Prozessübernahme durch die Nebenintervenientin und Berufungsklägerin (fortan Nebenintervenientin) nicht einverstanden zu sein (Urk. 69), in der Erwägung, dass damit die Voraussetzungen der Prozessübernahme gemäss Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO nicht gegeben sind und die Nebenintervenientin kein Rechtsmit- tel einlegen kann, wenn die Beklagte als Hauptpartei das Urteil akzeptiert (BGer 4A_166/2016 vom 1. September 2016, E. 3.1.), da die Beklagte innert Frist keine Berufung erhoben hat (Urk. 63 S. 2) und auch aus dem eingereichten E-Mail-Verkehr hervorgeht, dass sie kein Rechtsmit- tel einlegen möchte (Urk. 67/7 S. 2), dass die Berufung der Nebenintervenientin daher unbeachtlich (Art. 76 Abs. 2 ZPO) und das Verfahren entsprechend abzuschreiben ist, dass die Kosten in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 750.– festzulegen und der Neben- intervenientin aufzuerlegen sowie mangels erheblicher Umtriebe den Klägern bzw. Berufungsbeklagten (fortan Kläger) und der Beklagten keine Parteientschä- digungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 108 ZPO), wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Nebenintervenien- tin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 4 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage der Dop- pel bzw. einer Kopie von Urk. 64, Urk. 66-67/7 und Urk. 69, an die Nebenin- tervenientin unter Beilage einer Kopie von Urk. 69, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'884.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA230028-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 3. Januar 2024 in Sachen A._____ GmbH, Nebenintervenientin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____ Arbeitslosenkasse, Kläger und Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie D._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____

- 2 - betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Bülach im ordentlichen Verfahren vom 23. August 2023 (AN210021-C)

- 3 - Nach Eingang der Stellungnahme der Beklagten vom 20. Dezember 2023, in welcher sie erklärt, mit der Prozessübernahme durch die Nebenintervenientin und Berufungsklägerin (fortan Nebenintervenientin) nicht einverstanden zu sein (Urk. 69), in der Erwägung, dass damit die Voraussetzungen der Prozessübernahme gemäss Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO nicht gegeben sind und die Nebenintervenientin kein Rechtsmit- tel einlegen kann, wenn die Beklagte als Hauptpartei das Urteil akzeptiert (BGer 4A_166/2016 vom 1. September 2016, E. 3.1.), da die Beklagte innert Frist keine Berufung erhoben hat (Urk. 63 S. 2) und auch aus dem eingereichten E-Mail-Verkehr hervorgeht, dass sie kein Rechtsmit- tel einlegen möchte (Urk. 67/7 S. 2), dass die Berufung der Nebenintervenientin daher unbeachtlich (Art. 76 Abs. 2 ZPO) und das Verfahren entsprechend abzuschreiben ist, dass die Kosten in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 750.– festzulegen und der Neben- intervenientin aufzuerlegen sowie mangels erheblicher Umtriebe den Klägern bzw. Berufungsbeklagten (fortan Kläger) und der Beklagten keine Parteientschä- digungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 108 ZPO), wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Nebenintervenien- tin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 4 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage der Dop- pel bzw. einer Kopie von Urk. 64, Urk. 66-67/7 und Urk. 69, an die Nebenin- tervenientin unter Beilage einer Kopie von Urk. 69, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'884.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: jo