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LA230024

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2024-07-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Bei der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan: Beklagte) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____, die namentlich den Spitalbe- trieb bezweckt (Urk. 4/1). Der Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger) wurde von der Klägerin mit Arbeitsvertrag vom 30. April 2015 per 11. Mai 2015 als ICT Solution Architekt angestellt (Urk. 4/3 = Urk. 34/5). Am 15. März 2018 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungs- frist von drei Monaten auf den 30. Juni 2018 (Urk. 4/4 = Urk. 34/6; Art. 5 Personal- reglement [Urk. 40/1 S. 6 f. = Urk. 17/1 S. 6 f.]). Am 18. Mai 2018 folgte die frist- lose Kündigung der Beklagten gegenüber dem Kläger (Urk. 4/12 = Urk. 34/4), de- ren Rechtmässigkeit vorliegend strittig ist.

E. 1.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass sich der Kläger nach der or- dentlichen Kündigung vom 16. März 2018 am 20. März 2018 krankgemeldet habe (Urk. 4/4+5; Urk. 31 S. 5). Erst nachdem die Beklagte ihn gleichentags dazu auf- gefordert habe, habe der Kläger am 22. März 2018 ein vom 19. März 2018 datie- rendes Arbeitsunfähigkeitszeugnis betreffend den Zeitraum bis 31. März 2018 ein- gereicht (Urk. 4/6; Urk. 17/4). Nachdem der Kläger erst am 3. April 2018 das Arzt- zeugnis, das ihm die Arbeitsunfähigkeit bis 30. April 2018 bescheinigte, einge- reicht gehabt habe (Urk. 4/7), habe die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom

E. 1.2 Gemäss der Vorinstanz vermag die trotz viermaliger Abmahnung seitens der Beklagten beharrliche Verweigerung des Klägers, die Arztzeugnisse rechtzei- tig einzureichen, die fristlose Kündigung vom 18. Mai 2018 zu rechtfertigen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Kläger "trotz mehrmaligem Nachhaken beim behandelnden Arzt" (Urk. 2 S. 4) das Arztzeugnis betreffend den Monat Mai 2018 verspätet erhalten habe, was bestritten geblieben sei (Urk. 16 Rz. 53), hätte er spätestens infolge des Abmahnungsschreibens vom 4. Mai 2018 (Urk. 4/10 = Urk. 17/6) reagieren müssen. Zudem sei es für die Beklagte wichtig gewesen die Gründe für das Fernbleiben des Klägers zu kennen, weil sich das schon ordent-

- 7 - lich gekündigte (Urk. 4/4) Arbeitsverhältnis aufgrund der Sperrfrist gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR wegen einer Krankheit hätte verlängern können und die Be- klagte die Nachfolge des Klägers habe planen müssen. Somit halte die fristlose Kündigung auch einer Interessenabwägung stand (Urk. 31 S. 7 f.).

2. Parteivorbringen 2.1.1 Der Kläger rügt in der Berufungsschrift im Wesentlichen, dass die Vorin- stanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er das Arztzeugnis vom 25. April 2018 betreffend die Arbeitsunfähigkeit im Monat Mai (Urk. 34/15 = Urk. 4/13) frü- her einzureichen gehabt hätte. Vielmehr habe der behandelnde Arzt mit Schrei- ben vom 26. Mai 2023 festgehalten, dass er erst nach seinen Ferien, welche bis

15. Mai gedauert hätten, das Arztzeugnis für Mai 2018 ausgestellt habe (Urk. 30 Rz. 11, 13; Urk. 34/12; dieses Schreiben vom 26. Mai 2023 befindet sich nicht in den vorinstanzlichen Akten). Auch sei es dem Kläger krankheitshalber (Burnout) nicht möglich gewesen, infolge des Schreibens der Beklagten vom 4. Mai 2018 umgehend zu reagieren (Urk. 30 Rz. 14). Falsch sei zudem, dass die fristlose Kündigung einer Interessenabwägung standhalte, weil die Beklagte unabhängig vom am 23. Mai 2018 eingereichten Arztzeugnis bereits am 1. Mai 2018 über seine Krankheit informiert worden sei (Urk. 34/11; Urk. 30 Rz. 15). 2.1.2 In rechtlicher Hinsicht beanstandet der Kläger, dass eine fristlose Kündi- gung infolge eines fehlenden Arztzeugnisses ungerechtfertigt sei, wenn der Ar- beitgeber vermuten müsse, dass der Arbeitnehmer wegen einer Krankheit fehle (Urk. 30 Rz. 19 m.H. auf BGer 4C.260/2005 vom 6. Juni 2006, E. 4.1). Zudem gälten bezüglich der Rechtmässigkeit einer fristlosen Kündigung während laufen- der ordentlicher Kündigungsfrist erhöhte Anforderungen, welche vorliegend nicht erfüllt seien (Urk. 30 Rz. 20). 2.2.1 Die Beklagte führt aus, dass eine fristlose Kündigung auch infolge weniger schweren Verfehlungen zulässig sei, wenn diese trotz Verwarnung wiederholt vor- gekommen seien (Urk. 37 Rz. 39). Die Beklagte habe den Kläger wiederholt ver- warnt und trotzdem sei der Kläger beharrlich und geradezu renitent nicht ihrer An- weisung nachgekommen, die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse rechtzeitig einzurei-

- 8 - chen (Urk. 37 Rz. 40-42). Unter diesen Umständen sei der Beklagten die Fortfüh- rung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gewesen, weshalb die fristlose Kündi- gung vom 18. Mai 2018 gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 37 Rz. 44; Urk. 45). 2.2.2 Des Weiteren hebt die Beklagte hervor, dass der Kläger in der Berufungs- schrift mehrere unbeachtliche Noven einbringe. So habe der Kläger erst im vorlie- genden Berufungsverfahren mit dem Schreiben des Arztes vom 26. Mai 2023 (Urk. 34/12) ein Beweismittel offeriert und eingereicht, welches seine (bestrittene: Urk. 16 Rz. 53) Behauptung belegen soll, dass er "trotz mehrmaligem Nachhaken beim behandelnden Arzt" (Urk. 2 S. 4) das Arztzeugnis betreffend den Monat Mai 2018 verspätet erhalten habe. Dieses Vorbringen sei verspätet und daher unbe- achtlich (Urk. 37 Rz. 47-51, 56-58, 60, 64). Ebenso bringe der Kläger erst in der Berufungsschrift ein angebliches Burnout zur Sprache (Urk. 37 Rz. 53-55, 61). 2.2.3 Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung schliesst sich die Beklagte den vor- instanzlichen Erwägungen an. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung än- dere nichts an der Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung, weil sich der Kläger renitent verhalten habe (Urk. 37 Rz. 63 f.).

3. Würdigung

E. 2 Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte der Kläger mit Ein- gabe vom 11. März 2023 (Datum der elektronischen Zustellung) die vorliegende arbeitsrechtliche Klage mit dem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren (s.o. S. 2) innert der Klagebewilligungsfrist anhängig (Urk. 1+2). Betreffend den Pro- zessverlauf vor Vorinstanz kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen wer- den (Urk. 31 S. 2). Am 14. Juni 2023 erliess die Vorinstanz das eingangs im Dis- positiv wiedergegebene Urteil, zunächst in unbegründeter Form (Urk. 18) und da- nach auf Begehren des Klägers (Urk. 22) in begründeter Form (Urk. 28 = Urk. 31).

E. 3 Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger am 9. Oktober 2023 (Datum der elektronischen Zustellung) rechtzeitig Berufung mit den oben erwähnten Anträgen (Urk. 29-30A; s.o. S. 2 f.). Am 15. Januar 2024 (Datum Poststempel) erstattete die

- 4 - Beklagte innert angesetzter Frist die Berufungsantwort (Urk. 36 bis 40/1-11). Diese Eingabe wurde dem Kläger mit Verfügung vom 2. Februar 2024 zur Kennt- nis gebracht (Urk. 42). Infolgedessen erstattete der Kläger mit Eingabe vom

19. Februar 2024 eine freigestellte Replik (Urk. 43) und die Beklagte duplizierte mit Eingabe vom 29. Februar 2024 (Urk. 45). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.

E. 3.1 Bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung und im Speziellen einer solchen während laufender ordentlicher Kündigungsfrist ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 31 S. 4 f.). 3.2.1 Was die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung betrifft (s.o. III.2.1.1) gilt es in erster Linie zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon aus- ging, dass der Kläger es verschuldet hat, das Arztzeugnis vom 25. April 2018 erst am 23. Mai 2018 eingereicht zu haben. Der Kläger hat erst im Rahmen des Beru- fungsverfahrens das Schreiben vom 26. Mai 2023 eingereicht, wonach ihn kein Verschulden an der verspäteten Einreichung des Beweismittels treffe (Urk. 34/12). Wie eingangs erwähnt, können im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel nur noch unter den Voraussetzungen nach Art. 317 ZPO vorgebracht werden (s.o. II.3.). Demnach ist insbesondere vorausgesetzt, dass

- 9 - neue Tatsachen und Beweismittel trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). In dem Zusam- menhang ist zu berücksichtigen, dass der Kläger der Hauptverhandlung vom

14. Juni 2023 unentschuldigt fernblieb (Prot. I S. 3) und es damit versäumte, das damals bereits existierende Schreiben vom 26. Mai 2023 (Urk. 34/12) rechtzeitig ins Recht zu reichen. Zwar stellte der Rechtsvertreter des Klägers in der Folge am

20. Juni 2023 vor Vorinstanz ein Gesuch um Wiederherstellung des Hauptver- handlungstermins (Urk. 20). Die Vorinstanz wies dieses mit Verfügung vom 4. Au- gust 2023 jedoch ab: Insbesondere hielt die Vorinstanz die zeitlichen Angaben zur psychischen Erkrankung von Rechtsanwalt Dr. X._____ für nicht stringent. So habe RA Dr. X._____ am 3. Mai 2023 mit der Gerichtskanzlei noch den Hauptver- handlungstermin abgesprochen. Daher sei es nicht glaubhaft, dass sich sein Ge- sundheitszustand vom 3. auf den 4. Mai 2023 plötzlich so rapide verschlechtert habe. Ausserdem sei es bekannt, dass RA Dr. X._____ auch während seiner an- geblichen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum zwischen dem 4. Mai 2023 und vor der Hauptverhandlung vom 14. Juni 2023 Verfahren bei der Vorinstanz anhängig ge- macht habe (Urk. 24 S. 4 f.; Urk. 20). Diese vorinstanzlichen Erwägungen über- zeugen. Vor dem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Dr. X._____ trotz zumutbarer Sorgfalt nicht in der Lage gewesen wäre, das Schreiben vom 26. Mai 2023 (Urk. 34/12) schon im vorinstanzlichen Verfahren einzubringen. Das betreffende Beweismittel ist somit verspätet eingelegt und – trotz eingeschränkter Untersuchungsmaxime – unbeachtlich. 3.2.2 Die Behauptung, krankheitshalber nicht in der Lage gewesen zu sein, die Arztzeugnisse rechtzeitig der Beklagten einzureichen, wurde vom Kläger eben- falls erstmals in der Berufungsschrift vorgetragen (Urk. 30 Rz. 14 im Vgl. mit Urk. 2 S. 4). Gründe, weshalb trotz dieser Verspätung das Novum zu hören wäre (Art. 317 Abs. 1 ZPO), sind nicht ersichtlich (Urk. 24 S. 4 f.; s.o. III.3.2.1). 3.2.3 Alle Umstände, welche die ausserordentliche Kündigung rechtfertigen können, sind von der Kündigenden zu beweisen. Tatsachen, weshalb trotzdem die ausserordentliche Kündigung unrechtmässig gewesen sei, sind vom Gekün- digten zu beweisen (BK-Rehbinder/Stöckli, Art. 337 OR N 2). Vorliegend steht

- 10 - zweifelsfrei fest, dass der Kläger trotz mehrfacher Verwarnungen seitens der Be- klagten Arztzeugnisse nicht am Tag der Krankmeldung einreichte. Die entspre- chenden Beweismittel wurden sowohl vom Kläger selbst als auch von der Beklag- ten mehrfach eingereicht. Den Beweis, wonach den Kläger an der verspäteten Einreichung des Arztzeugnisses vom 25. April 2018 kein Verschulden treffe, muss nach dem Gesagten von ihm geführt werden. Da sowohl das Schreiben vom 26. Mai 2023 (Urk. 34/12) als auch die Behauptung, er sei krankheitshalber nicht in der Lage gewesen, auf das Schreiben der Beklagten vom 4. Mai 2018 (Urk. 34/13) rechtzeitig zu reagieren, unzulässige Noven darstellen, ist der Kläger diesbezüglich beweislos geblieben. Der Sachverhalt ist somit von der Vorinstanz zutreffend festgestellt worden und an diesem ändern auch die klägerischen Vor- bringen im Berufungsverfahren nichts. 3.3.1 Minder schwere Pflichtverletzungen, wie z.B. sog. Blaumachen, können nur dann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn der Arbeitgeber vorher eine Verwarnung mit Kündigungsandrohung ausgesprochen hat (BK-Rehbinder/Stö- ckli, Art. 337 N 2). Starre Regeln, ob und wie viele Verwarnungen notwendig sind, gibt es nicht. Diese Fragen sind vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, Art. 337 N 13 [S. 1123]). 3.3.2 Im vorliegenden Fall ist es arbeitsvertraglich vereinbart worden, dass der Arbeitnehmer bei Arbeitsverhinderung seinen direkten Vorgesetzten unverzüglich zu benachrichtigen habe (Art. 18 des Personalreglements [Urk. 40/1 S. 11] i.V.m. Urk. 34/5). Bei einer Arbeitsverhinderung infolge Krankheit/Unfall behalte sich der Arbeitgeber vor, bereits ab dem ersten Tag der Abwesenheit ein Arztzeugnis ein- zufordern (Art. 2 des Reglements betreffend Ersatzanspruch [Urk. 40/2 S. 3] i.V.m. Urk. 34/5). Dass das Personalreglement und das Reglement betreffend Er- satzanspruch zwischen den Parteien gültig vereinbart wurden (Urk. 16 Rz. 12), ist unbestritten geblieben. 3.3.3 Der Kläger meldete sich das erste Mal am 20. März 2018 krank und glei- chentags forderte die Beklagte ihn dazu auf, künftig ab dem ersten Tag der Ar- beitsverhinderung ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vorzulegen (Urk. 40/4). Unter

- 11 - Berücksichtigung, dass die betreffenden Bestimmungen in den Reglementen vor- schreiben, dass das Arbeitsunfähigkeitszeugnis "unverzüglich" einzureichen sei (s.o. III.3.3.2), dies aber vom Wortlaut her nicht zwingend bedeutet, dass dies am Tag der Krankmeldung geschehen muss und dies auch nach Treu und Glauben vom Kläger nicht so verstanden werden musste, ist im Umstand, dass der Kläger das Arztzeugnis betreffend den März 2018 erst am 22. März 2018 nachreichte, noch keine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflicht zu sehen. 3.3.4 Infolge der E-Mail der Beklagten vom 20. März 2018 musste dem Kläger indessen bewusst sein, dass die Klägerin fortan ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis am ersten Tag der Abwesenheit verlangte (Urk. 40/4). Im Zusammenhang mit den Krankmeldungen für die Monate April und Mai 2018 verletzte der Kläger seine diesbezügliche Pflicht und missachtete damit die Weisung der Beklagten, ohne sich auf einen entschuldbaren Grund stützen zu können (s.o. III.1.1 und III.3.2). Der Kläger liess sich demnach zwei Verfehlungen zu Schulde kommen. 3.3.5 Strittig ist, ob diese Verfehlungen des Klägers eine genügende Schwere aufweisen, um die fristlose Entlassung zu rechtfertigen. Der Kläger verneint dies, weil die Beklagte seine Krankheit habe vermuten müssen (Urk. 30 Rz. 19). Die Beklagte hält demgegenüber die beharrliche klägerische Verweigerungshaltung, der Anweisung das Arztzeugnis rechtzeitig einzureichen, für ausreichend (Urk. 37 Rz. 63 f.; s.o. III.2.1.1 und III.2.2.3). Diese Argumente sind im Lichte der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung näher zu prüfen. 3.3.6 Im vom Kläger angerufenen Bundesgerichtsurteil 4C.260/2005 vom

E. 3.4 Was die Interessenabwägung betrifft, hat die Vorinstanz zurecht hervorge- hoben, dass eine Arbeitgeberin ein berechtigtes Interesse habe, zuverlässig über die Gründe der Abwesenheit eines Arbeitnehmers im Bilde zu sein. Gleichzeitig führte der Kläger keinen substantiierten Grund aus, weshalb er ein schützenswer- tes Interesse gehabt habe, die Arztzeugnisse nicht weisungsgemäss einzurei- chen. Die Gründe, welche er nannte (Ferienabwesenheit des Arztes und krank- heitsbedingte Unmöglichkeit) trug er verspätet vor (s.o. III.3.2). Die vorinstanzli- chen Überlegungen zur Interessenabwägung (Urk. 31 S. 8) sind somit zutreffend.

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die fristlose Kündigung vom

18. Mai 2018 rechtmässig erfolgt ist.

- 15 - IV. Lohnnachforderung Während der Kläger in Bezug auf die (Un-)Rechtmässigkeit der Kündigung in der Eingabe vom 11. März 2023 (Urk. 2) wenigstens rudimentär begründete, weshalb er von der Beklagten CHF 29'999.– (brutto) zzgl. Zins zu 5% seit dem 19. Mai 2018 fordert, liess er komplett unerwähnt, dass die Beklagte ihm im Zeitraum vom 1.-18. Mai 2018 keinen Lohn ausgezahlt habe. Auch das Rechtsbegehren lässt aufgrund des geforderten Zinsenlaufs seit dem 19. Mai 2018 nicht erahnen, dass auch eine Lohnnachforderung bezüglich des Zeitraums vom 1.-18. Mai 2018 im Raum stehe. Bei der in der Berufungsschrift geäusserten Behauptung des Klä- gers, dass die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis 18. Mai 2018 keinen Lohn ausgerichtet habe und die Beklagte auch insofern eine Ent- schädigung schulde (Urk. 30 Rz. 21), handelt es sich um eine neue Tatsachenbe- hauptung, bezüglich welcher keine Gründe i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO ersichtlich sind, weshalb sie im jetzigen Stadium noch zu hören wäre (s.o. III.3.2). Auch dies- bezüglich ist die Klage abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren sind kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).

2. Die Vorinstanz hat den Kläger als vollständig unterliegend betrachtet und ihn zur Leistung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'335.– verpflichtet. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist an dieser Beurteilung festzuhal- ten (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

3. Der Streitwert beträgt im Berufungsverfahren nach wie vor CHF 29'999.– (Urk. 30 S. 2). Die Grundgebühr ist damit in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf CHF 3'300.– (inkl. Mehrwert- steuer) festzusetzen. Die Beklagte obsiegt vollständig, weshalb der Kläger zu ver- pflichten ist, der Beklagten eine volle Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'300.– zu bezahlen (Art. 118 Abs. 3 ZPO).

- 16 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Arbeitsgerichts Bülach vom 14. Juni 2023 bestätigt.

2. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos.

3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von CHF 3'300.– zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 29'999.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga Dr. J. Trachsel versandt am: st

E. 4 Dem klägerischen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 30 S. 2) ist bereits mit separatem Beschluss vom 2. Februar 2024 stattgegeben worden (Urk. 41), weshalb über den eventualiter von der Beklagten gestellten Antrag auf Leistung einer Sicherheit durch den Kläger (Urk. 37 S. 2) nicht zu entscheiden ist (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO).

E. 5 April 2018 verwarnt und auf seine Pflicht, ihr die Arbeitsunfähigkeit umgehend zu melden, hingewiesen (Urk. 4/8 = Urk. 17/5). Am 1. Mai 2018 habe sich der Klä- ger bei der Beklagten erneut ohne Arztzeugnisbeilage als krank gemeldet (Urk. 4/9), woraufhin die Beklagte mit Einschreiben vom 4. Mai 2018 den Kläger verwarnt, eine Nachfrist laufend bis 8. Mai 2018 angesetzt und die fristlose Kündi- gung vorbehalten habe (Urk. 4/10 = Urk. 17/6). Der Kläger sei dieser Aufforde- rung nicht nachgekommen, weshalb die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 2018 eine letztmalige Verwarnung samt Androhung der fristlosen Kündigung ausgesprochen und ihm eine letzte Frist bis 16. Mai 2018 gesetzt habe, um das Arztzeugnis einzureichen (Urk. 4/11). Auch darauf habe der Kläger nicht reagiert, woraufhin die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18. Mai 2018 fristlos gekündigt habe (Urk. 4/12; Urk. 31 S. 6).

E. 6 Juni 2006 ging es um eine Köchin, welche im Oktober 1997 von einem Kaffee- betreiber angestellt worden war. Der Kaffeebetreiber verkaufte sein Geschäft am

18. November 1998 an zwei Personen, welche ihrerseits die Köchin am 16. De- zember 1998 anstellten. Gemäss einem Arztzeugnis vom 23. Dezember 1998 war die Köchin vom 16. Dezember 1998 bis 6. Januar 1999 vollständig arbeitsunfähig. Als im Februar 1999 das Kaffee nach besagtem Eigentümerwechsel wieder öff- nete, versuchte die Köchin wieder zu arbeiten, erschien aber ab dem 4. Februar 1999 nicht mehr zur Arbeit. In der Folge kündigten die Arbeitgeber am 10. Fe- bruar 1999 das Arbeitsverhältnis fristlos; in einem Schreiben vom 12. Februar

- 12 - 1999 bestätigten sie die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 14. Fe- bruar 1999 und verlangten ein Arztzeugnis für den Zeitraum seit dem 4. Februar 1999 (a.a.O. A.). Da die Arbeitgeber ein Arztzeugnis nachforderten, ging das Bun- desgericht davon aus, dass sie die Krankheit der Köchin hätten vermuten müs- sen, weshalb die fristlose Kündigung ungerechtfertigt gewesen sei (a.a.O. E. 4.1). Diese Rechtsprechung lässt sich, entgegen dem Kläger, nicht direkt auf den vor- liegenden Fall übertragen. So musste die Beklagte in den Zeiträumen vom 1.-3. April 2018 sowie ab 1. Mai 2018 wohl vermuten, dass der Kläger weiterhin krankheitshalber abwesend war. Anders als im erwähnten Bundesgerichtsent- scheid kündigte die Beklagte hingegen nicht direkt, ohne vorgängig formelle Ver- warnungen ausgesprochen zu haben. 3.3.7 Ein neuerer Bundesgerichtsentscheid 4A_521/2016 vom 1. Dezember 2016 betraf einen Sicherheitsmitarbeiter, der vom 7.-9. Juli 2014 nicht zur Arbeit erschien, ohne sich abzumelden. Mehrere Versuche der Arbeitgeberin, ihn zu kontaktieren, scheiterten. Erst am 9. Juli 2014 stellte der Arbeitnehmer der Arbeit- geberin ein Arztzeugnis zu, worin ihm eine 100%-Arbeitsunfähigkeit vom 7.-13. Juli 2014 bescheinigt wurde. Das Arztzeugnis ging der Arbeitgeberin zu, nachdem sie bereits am 9. Juli 2014 die fristlose Kündigung ausgesprochen hatte (a.a.O. A.). Das Bundesgericht schützte die fristlose Kündigung. Es erwog, dass der Arbeitnehmer zwar nicht unentschuldigt zur Arbeit nicht erschienen sei, zumal ein Arztzeugnis nachgereicht worden sei. Dass die Arbeitgeberin im Kündigungs- zeitpunkt nichts von der Krankheit des Arbeitnehmers gewusst habe, sei zudem nicht massgebend (a.a.O. E. 3.3.). Als Grund für die fristlose Kündigung komme einzig in Frage, dass der Arbeitnehmer die Arbeitgeberin nicht umgehend über seine Abwesenheit am Arbeitsplatz orientiert habe (a.a.O. E. 3.4.). Vorliegend habe der Arbeitnehmer die Arbeitgeberin über die Gründe seines Wegbleibens im Dunkeln gelassen und sich nicht ordnungsgemäss abgemeldet, obwohl im Mitar- beiterhandbuch festgehalten sei, dass Arbeitnehmer sich bei Verhinderung sofort am ersten Tag derselben bei der Arbeitgeberin abzumelden hätten. Zu berück- sichtigen sei auch die verantwortungsvolle Position des Arbeitnehmers als Sicher-

- 13 - heitsmitarbeiter. Unter diesen Umständen sei die fristlose Entlassung gerechtfer- tigt gewesen (a.a.O. E. 3.5.). Diese Rechtsprechung lässt sich ebenfalls nicht direkt auf den vorliegenden Fall übertragen, denn der Kläger hat sich bei der Beklagten lediglich am 2. April 2018 nicht rechtzeitig abgemeldet (Urk. 34/10), am 1. Mai 2018 hingegen schon und le- diglich das rechtzeitige Arztzeugnis vermissen lassen (Urk. 34/11). 3.3.8 Auch wenn sich die beiden zitierten bundesgerichtlichen Entscheide nicht genau auf die vorliegende Situation übertragen lassen, geben sie Anhaltspunkte zur angemessenen Strenge bei der Beurteilung von fristlosen Entlassungen in ähnlich gelagerten Fällen. Diese sind nachfolgend anhand des vorliegenden Fal- les zu konkretisieren: 3.3.9 Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 20. März 2018 (Urk. 40/4),

5. April 2018 (Urk. 34/10 = Urk. 40/5), 4. Mai 2018 (Urk. 34/13 = Urk. 40/6) sowie

14. Mai 2018 (Urk. 34/14) verwarnt. Hierzu ist zu berücksichtigen, dass eine Ver- warnung, bei deren Missachtung selbst minder schwere Verfehlungen eine frist- lose Kündigung zu rechtfertigen vermögen, nicht explizit die fristlose Entlassung androhen muss. Es ist ausreichend, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer klar zu verstehen gegeben hat, dass er das beanstandete Verhalten als untragbar be- urteilt und eine Wiederholung desselben nicht sanktionslos hingenommen werde (BGer 4C.57/2007 vom 15. Mai 2007, E. 3.2; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeits- vertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, Art. 337 N 13 [S. 1122]). Diese An- forderungen erfüllt bereits das Schreiben vom 5. April 2018, indem sich die Be- klagte rechtliche Schritte vorbehielt, sollte der Kläger ihrer erneuten Aufforderung nicht Folge leisten. Darüber hinaus waren die Schreiben der Beklagten vom

4. Mai 2018 und 14. Mai 2018 explizit mit Androhungen einer fristlosen Kündigung im Falle erneuter Widerhandlungen verbunden. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 31 S. 7) liegen demnach nicht bloss zwei, sondern gar drei formelle Verwarnungen vor, welche dem Kläger deutlich ankündigten, dass er mit rechtlichen Konsequen- zen bzw. einer fristlosen Kündigung zu rechnen habe, falls er die Arztzeugnisse nicht rechtzeitig einreiche. Selbst wenn die Beklagte aufgrund der ihr jeweils schon bekannten Arztzeugnisse und Mitteilungen des Klägers ein Andauern der

- 14 - Krankheit vermutet haben musste, stellt die beharrliche Weigerung des Klägers, die Arztzeugnisse rechtzeitig einzureichen, einen genügenden Grund zur fristlo- sen Kündigung dar. Die zwei Verfehlungen des Klägers, die Arztzeugnisse betref- fend April und Mai 2018 nicht rechtzeitig eingereicht zu haben, weisen m.a.W. in Kombination mit den drei formellen Verwarnungen der Beklagten eine Schwere auf, welche die fristlose Entlassung rechtfertigt. 3.3.10 Unter Berücksichtigung, dass die streitige fristlose Kündigung während der ordentlichen Kündigungsfrist ausgesprochen wurde, ist bei ihrer Beurteilung ein strengerer Massstab anzulegen als im Falle, dass keine ordentliche Kündigung vorausgegangen wäre. Da nicht bloss zwei, sondern sogar drei formelle Verwar- nungen vorliegen, weist das Fehlverhalten des Klägers insgesamt eine genü- gende Schwere auf, um die fristlose Kündigung vom 18. Mai 2018 selbst während laufender Kündigungsfrist zu rechtfertigen.

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'335.– zu bezahlen.
  4. [schriftliche Mitteilung]
  5. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 30 S. 2): "1. Das Urteil vom 14. Juni 2023 des Bezirksgerichts Bülach sei aufzuheben und das vor erster Instanz gestellte Rechtsbegehren vollumfänglich gutzuheissen, welches lautet: Es sei die (Berufungs-)beklagte unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu ver- pflichten, dem (Berufungs-)kläger CHF 29'999.00 (brutto) zuzüglich Zins zu 5% seit 19.05.2018 zu bezahlen.
  6. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. - 3 -
  7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwert- steuer zu Lasten des Berufungsbeklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 37 S. 2): "1. Die Berufung vom 7. Oktober 2023 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist;
  8. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
  9. Bei der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan: Beklagte) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____, die namentlich den Spitalbe- trieb bezweckt (Urk. 4/1). Der Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger) wurde von der Klägerin mit Arbeitsvertrag vom 30. April 2015 per 11. Mai 2015 als ICT Solution Architekt angestellt (Urk. 4/3 = Urk. 34/5). Am 15. März 2018 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungs- frist von drei Monaten auf den 30. Juni 2018 (Urk. 4/4 = Urk. 34/6; Art. 5 Personal- reglement [Urk. 40/1 S. 6 f. = Urk. 17/1 S. 6 f.]). Am 18. Mai 2018 folgte die frist- lose Kündigung der Beklagten gegenüber dem Kläger (Urk. 4/12 = Urk. 34/4), de- ren Rechtmässigkeit vorliegend strittig ist.
  10. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte der Kläger mit Ein- gabe vom 11. März 2023 (Datum der elektronischen Zustellung) die vorliegende arbeitsrechtliche Klage mit dem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren (s.o. S. 2) innert der Klagebewilligungsfrist anhängig (Urk. 1+2). Betreffend den Pro- zessverlauf vor Vorinstanz kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen wer- den (Urk. 31 S. 2). Am 14. Juni 2023 erliess die Vorinstanz das eingangs im Dis- positiv wiedergegebene Urteil, zunächst in unbegründeter Form (Urk. 18) und da- nach auf Begehren des Klägers (Urk. 22) in begründeter Form (Urk. 28 = Urk. 31).
  11. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger am 9. Oktober 2023 (Datum der elektronischen Zustellung) rechtzeitig Berufung mit den oben erwähnten Anträgen (Urk. 29-30A; s.o. S. 2 f.). Am 15. Januar 2024 (Datum Poststempel) erstattete die - 4 - Beklagte innert angesetzter Frist die Berufungsantwort (Urk. 36 bis 40/1-11). Diese Eingabe wurde dem Kläger mit Verfügung vom 2. Februar 2024 zur Kennt- nis gebracht (Urk. 42). Infolgedessen erstattete der Kläger mit Eingabe vom
  12. Februar 2024 eine freigestellte Replik (Urk. 43) und die Beklagte duplizierte mit Eingabe vom 29. Februar 2024 (Urk. 45). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.
  13. Dem klägerischen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 30 S. 2) ist bereits mit separatem Beschluss vom 2. Februar 2024 stattgegeben worden (Urk. 41), weshalb über den eventualiter von der Beklagten gestellten Antrag auf Leistung einer Sicherheit durch den Kläger (Urk. 37 S. 2) nicht zu entscheiden ist (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO).
  14. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-29). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
  15. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten (Urk. 30 S. 2).
  16. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfen- den Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzli- chen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen ausein- andersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden - 5 - erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; die soziale Untersuchungsmaxime entbindet den Berufungskläger nicht von seiner Begründungspflicht: CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 247 N 18). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Män- geln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Ent- scheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Die nämli- chen Anforderungen an eine Begründung gelten auch für die Anschlussberu- fungsbegründung und sinngemäss auch für die Berufungs- und Anschlussberu- fungsantwort (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2).
  17. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch unter den Voraussetzungen nach Art. 317 ZPO vorgebracht werden. Dies gilt auch für Verfahren, welche – wie das vorliegende arbeitsrechtliche Verfahren – der eingeschränkten Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 ZPO unter- stehen (BGE 138 III 625 E. 2.2 [S. 627 f.]; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 317 N 6; zur Anwendung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime im Berufungs- verfahren anstatt vieler: KuKo ZPO-Fraefel, Art. 243 N 5). - 6 - III. Materielle Beurteilung der Kündigung vom 18. Mai 2018
  18. Erwägungen der Vorinstanz 1.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass sich der Kläger nach der or- dentlichen Kündigung vom 16. März 2018 am 20. März 2018 krankgemeldet habe (Urk. 4/4+5; Urk. 31 S. 5). Erst nachdem die Beklagte ihn gleichentags dazu auf- gefordert habe, habe der Kläger am 22. März 2018 ein vom 19. März 2018 datie- rendes Arbeitsunfähigkeitszeugnis betreffend den Zeitraum bis 31. März 2018 ein- gereicht (Urk. 4/6; Urk. 17/4). Nachdem der Kläger erst am 3. April 2018 das Arzt- zeugnis, das ihm die Arbeitsunfähigkeit bis 30. April 2018 bescheinigte, einge- reicht gehabt habe (Urk. 4/7), habe die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom
  19. April 2018 verwarnt und auf seine Pflicht, ihr die Arbeitsunfähigkeit umgehend zu melden, hingewiesen (Urk. 4/8 = Urk. 17/5). Am 1. Mai 2018 habe sich der Klä- ger bei der Beklagten erneut ohne Arztzeugnisbeilage als krank gemeldet (Urk. 4/9), woraufhin die Beklagte mit Einschreiben vom 4. Mai 2018 den Kläger verwarnt, eine Nachfrist laufend bis 8. Mai 2018 angesetzt und die fristlose Kündi- gung vorbehalten habe (Urk. 4/10 = Urk. 17/6). Der Kläger sei dieser Aufforde- rung nicht nachgekommen, weshalb die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 2018 eine letztmalige Verwarnung samt Androhung der fristlosen Kündigung ausgesprochen und ihm eine letzte Frist bis 16. Mai 2018 gesetzt habe, um das Arztzeugnis einzureichen (Urk. 4/11). Auch darauf habe der Kläger nicht reagiert, woraufhin die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18. Mai 2018 fristlos gekündigt habe (Urk. 4/12; Urk. 31 S. 6). 1.2 Gemäss der Vorinstanz vermag die trotz viermaliger Abmahnung seitens der Beklagten beharrliche Verweigerung des Klägers, die Arztzeugnisse rechtzei- tig einzureichen, die fristlose Kündigung vom 18. Mai 2018 zu rechtfertigen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Kläger "trotz mehrmaligem Nachhaken beim behandelnden Arzt" (Urk. 2 S. 4) das Arztzeugnis betreffend den Monat Mai 2018 verspätet erhalten habe, was bestritten geblieben sei (Urk. 16 Rz. 53), hätte er spätestens infolge des Abmahnungsschreibens vom 4. Mai 2018 (Urk. 4/10 = Urk. 17/6) reagieren müssen. Zudem sei es für die Beklagte wichtig gewesen die Gründe für das Fernbleiben des Klägers zu kennen, weil sich das schon ordent- - 7 - lich gekündigte (Urk. 4/4) Arbeitsverhältnis aufgrund der Sperrfrist gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR wegen einer Krankheit hätte verlängern können und die Be- klagte die Nachfolge des Klägers habe planen müssen. Somit halte die fristlose Kündigung auch einer Interessenabwägung stand (Urk. 31 S. 7 f.).
  20. Parteivorbringen 2.1.1 Der Kläger rügt in der Berufungsschrift im Wesentlichen, dass die Vorin- stanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er das Arztzeugnis vom 25. April 2018 betreffend die Arbeitsunfähigkeit im Monat Mai (Urk. 34/15 = Urk. 4/13) frü- her einzureichen gehabt hätte. Vielmehr habe der behandelnde Arzt mit Schrei- ben vom 26. Mai 2023 festgehalten, dass er erst nach seinen Ferien, welche bis
  21. Mai gedauert hätten, das Arztzeugnis für Mai 2018 ausgestellt habe (Urk. 30 Rz. 11, 13; Urk. 34/12; dieses Schreiben vom 26. Mai 2023 befindet sich nicht in den vorinstanzlichen Akten). Auch sei es dem Kläger krankheitshalber (Burnout) nicht möglich gewesen, infolge des Schreibens der Beklagten vom 4. Mai 2018 umgehend zu reagieren (Urk. 30 Rz. 14). Falsch sei zudem, dass die fristlose Kündigung einer Interessenabwägung standhalte, weil die Beklagte unabhängig vom am 23. Mai 2018 eingereichten Arztzeugnis bereits am 1. Mai 2018 über seine Krankheit informiert worden sei (Urk. 34/11; Urk. 30 Rz. 15). 2.1.2 In rechtlicher Hinsicht beanstandet der Kläger, dass eine fristlose Kündi- gung infolge eines fehlenden Arztzeugnisses ungerechtfertigt sei, wenn der Ar- beitgeber vermuten müsse, dass der Arbeitnehmer wegen einer Krankheit fehle (Urk. 30 Rz. 19 m.H. auf BGer 4C.260/2005 vom 6. Juni 2006, E. 4.1). Zudem gälten bezüglich der Rechtmässigkeit einer fristlosen Kündigung während laufen- der ordentlicher Kündigungsfrist erhöhte Anforderungen, welche vorliegend nicht erfüllt seien (Urk. 30 Rz. 20). 2.2.1 Die Beklagte führt aus, dass eine fristlose Kündigung auch infolge weniger schweren Verfehlungen zulässig sei, wenn diese trotz Verwarnung wiederholt vor- gekommen seien (Urk. 37 Rz. 39). Die Beklagte habe den Kläger wiederholt ver- warnt und trotzdem sei der Kläger beharrlich und geradezu renitent nicht ihrer An- weisung nachgekommen, die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse rechtzeitig einzurei- - 8 - chen (Urk. 37 Rz. 40-42). Unter diesen Umständen sei der Beklagten die Fortfüh- rung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gewesen, weshalb die fristlose Kündi- gung vom 18. Mai 2018 gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 37 Rz. 44; Urk. 45). 2.2.2 Des Weiteren hebt die Beklagte hervor, dass der Kläger in der Berufungs- schrift mehrere unbeachtliche Noven einbringe. So habe der Kläger erst im vorlie- genden Berufungsverfahren mit dem Schreiben des Arztes vom 26. Mai 2023 (Urk. 34/12) ein Beweismittel offeriert und eingereicht, welches seine (bestrittene: Urk. 16 Rz. 53) Behauptung belegen soll, dass er "trotz mehrmaligem Nachhaken beim behandelnden Arzt" (Urk. 2 S. 4) das Arztzeugnis betreffend den Monat Mai 2018 verspätet erhalten habe. Dieses Vorbringen sei verspätet und daher unbe- achtlich (Urk. 37 Rz. 47-51, 56-58, 60, 64). Ebenso bringe der Kläger erst in der Berufungsschrift ein angebliches Burnout zur Sprache (Urk. 37 Rz. 53-55, 61). 2.2.3 Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung schliesst sich die Beklagte den vor- instanzlichen Erwägungen an. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung än- dere nichts an der Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung, weil sich der Kläger renitent verhalten habe (Urk. 37 Rz. 63 f.).
  22. Würdigung 3.1 Bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung und im Speziellen einer solchen während laufender ordentlicher Kündigungsfrist ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 31 S. 4 f.). 3.2.1 Was die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung betrifft (s.o. III.2.1.1) gilt es in erster Linie zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon aus- ging, dass der Kläger es verschuldet hat, das Arztzeugnis vom 25. April 2018 erst am 23. Mai 2018 eingereicht zu haben. Der Kläger hat erst im Rahmen des Beru- fungsverfahrens das Schreiben vom 26. Mai 2023 eingereicht, wonach ihn kein Verschulden an der verspäteten Einreichung des Beweismittels treffe (Urk. 34/12). Wie eingangs erwähnt, können im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel nur noch unter den Voraussetzungen nach Art. 317 ZPO vorgebracht werden (s.o. II.3.). Demnach ist insbesondere vorausgesetzt, dass - 9 - neue Tatsachen und Beweismittel trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). In dem Zusam- menhang ist zu berücksichtigen, dass der Kläger der Hauptverhandlung vom
  23. Juni 2023 unentschuldigt fernblieb (Prot. I S. 3) und es damit versäumte, das damals bereits existierende Schreiben vom 26. Mai 2023 (Urk. 34/12) rechtzeitig ins Recht zu reichen. Zwar stellte der Rechtsvertreter des Klägers in der Folge am
  24. Juni 2023 vor Vorinstanz ein Gesuch um Wiederherstellung des Hauptver- handlungstermins (Urk. 20). Die Vorinstanz wies dieses mit Verfügung vom 4. Au- gust 2023 jedoch ab: Insbesondere hielt die Vorinstanz die zeitlichen Angaben zur psychischen Erkrankung von Rechtsanwalt Dr. X._____ für nicht stringent. So habe RA Dr. X._____ am 3. Mai 2023 mit der Gerichtskanzlei noch den Hauptver- handlungstermin abgesprochen. Daher sei es nicht glaubhaft, dass sich sein Ge- sundheitszustand vom 3. auf den 4. Mai 2023 plötzlich so rapide verschlechtert habe. Ausserdem sei es bekannt, dass RA Dr. X._____ auch während seiner an- geblichen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum zwischen dem 4. Mai 2023 und vor der Hauptverhandlung vom 14. Juni 2023 Verfahren bei der Vorinstanz anhängig ge- macht habe (Urk. 24 S. 4 f.; Urk. 20). Diese vorinstanzlichen Erwägungen über- zeugen. Vor dem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Dr. X._____ trotz zumutbarer Sorgfalt nicht in der Lage gewesen wäre, das Schreiben vom 26. Mai 2023 (Urk. 34/12) schon im vorinstanzlichen Verfahren einzubringen. Das betreffende Beweismittel ist somit verspätet eingelegt und – trotz eingeschränkter Untersuchungsmaxime – unbeachtlich. 3.2.2 Die Behauptung, krankheitshalber nicht in der Lage gewesen zu sein, die Arztzeugnisse rechtzeitig der Beklagten einzureichen, wurde vom Kläger eben- falls erstmals in der Berufungsschrift vorgetragen (Urk. 30 Rz. 14 im Vgl. mit Urk. 2 S. 4). Gründe, weshalb trotz dieser Verspätung das Novum zu hören wäre (Art. 317 Abs. 1 ZPO), sind nicht ersichtlich (Urk. 24 S. 4 f.; s.o. III.3.2.1). 3.2.3 Alle Umstände, welche die ausserordentliche Kündigung rechtfertigen können, sind von der Kündigenden zu beweisen. Tatsachen, weshalb trotzdem die ausserordentliche Kündigung unrechtmässig gewesen sei, sind vom Gekün- digten zu beweisen (BK-Rehbinder/Stöckli, Art. 337 OR N 2). Vorliegend steht - 10 - zweifelsfrei fest, dass der Kläger trotz mehrfacher Verwarnungen seitens der Be- klagten Arztzeugnisse nicht am Tag der Krankmeldung einreichte. Die entspre- chenden Beweismittel wurden sowohl vom Kläger selbst als auch von der Beklag- ten mehrfach eingereicht. Den Beweis, wonach den Kläger an der verspäteten Einreichung des Arztzeugnisses vom 25. April 2018 kein Verschulden treffe, muss nach dem Gesagten von ihm geführt werden. Da sowohl das Schreiben vom 26. Mai 2023 (Urk. 34/12) als auch die Behauptung, er sei krankheitshalber nicht in der Lage gewesen, auf das Schreiben der Beklagten vom 4. Mai 2018 (Urk. 34/13) rechtzeitig zu reagieren, unzulässige Noven darstellen, ist der Kläger diesbezüglich beweislos geblieben. Der Sachverhalt ist somit von der Vorinstanz zutreffend festgestellt worden und an diesem ändern auch die klägerischen Vor- bringen im Berufungsverfahren nichts. 3.3.1 Minder schwere Pflichtverletzungen, wie z.B. sog. Blaumachen, können nur dann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn der Arbeitgeber vorher eine Verwarnung mit Kündigungsandrohung ausgesprochen hat (BK-Rehbinder/Stö- ckli, Art. 337 N 2). Starre Regeln, ob und wie viele Verwarnungen notwendig sind, gibt es nicht. Diese Fragen sind vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, Art. 337 N 13 [S. 1123]). 3.3.2 Im vorliegenden Fall ist es arbeitsvertraglich vereinbart worden, dass der Arbeitnehmer bei Arbeitsverhinderung seinen direkten Vorgesetzten unverzüglich zu benachrichtigen habe (Art. 18 des Personalreglements [Urk. 40/1 S. 11] i.V.m. Urk. 34/5). Bei einer Arbeitsverhinderung infolge Krankheit/Unfall behalte sich der Arbeitgeber vor, bereits ab dem ersten Tag der Abwesenheit ein Arztzeugnis ein- zufordern (Art. 2 des Reglements betreffend Ersatzanspruch [Urk. 40/2 S. 3] i.V.m. Urk. 34/5). Dass das Personalreglement und das Reglement betreffend Er- satzanspruch zwischen den Parteien gültig vereinbart wurden (Urk. 16 Rz. 12), ist unbestritten geblieben. 3.3.3 Der Kläger meldete sich das erste Mal am 20. März 2018 krank und glei- chentags forderte die Beklagte ihn dazu auf, künftig ab dem ersten Tag der Ar- beitsverhinderung ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vorzulegen (Urk. 40/4). Unter - 11 - Berücksichtigung, dass die betreffenden Bestimmungen in den Reglementen vor- schreiben, dass das Arbeitsunfähigkeitszeugnis "unverzüglich" einzureichen sei (s.o. III.3.3.2), dies aber vom Wortlaut her nicht zwingend bedeutet, dass dies am Tag der Krankmeldung geschehen muss und dies auch nach Treu und Glauben vom Kläger nicht so verstanden werden musste, ist im Umstand, dass der Kläger das Arztzeugnis betreffend den März 2018 erst am 22. März 2018 nachreichte, noch keine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflicht zu sehen. 3.3.4 Infolge der E-Mail der Beklagten vom 20. März 2018 musste dem Kläger indessen bewusst sein, dass die Klägerin fortan ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis am ersten Tag der Abwesenheit verlangte (Urk. 40/4). Im Zusammenhang mit den Krankmeldungen für die Monate April und Mai 2018 verletzte der Kläger seine diesbezügliche Pflicht und missachtete damit die Weisung der Beklagten, ohne sich auf einen entschuldbaren Grund stützen zu können (s.o. III.1.1 und III.3.2). Der Kläger liess sich demnach zwei Verfehlungen zu Schulde kommen. 3.3.5 Strittig ist, ob diese Verfehlungen des Klägers eine genügende Schwere aufweisen, um die fristlose Entlassung zu rechtfertigen. Der Kläger verneint dies, weil die Beklagte seine Krankheit habe vermuten müssen (Urk. 30 Rz. 19). Die Beklagte hält demgegenüber die beharrliche klägerische Verweigerungshaltung, der Anweisung das Arztzeugnis rechtzeitig einzureichen, für ausreichend (Urk. 37 Rz. 63 f.; s.o. III.2.1.1 und III.2.2.3). Diese Argumente sind im Lichte der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung näher zu prüfen. 3.3.6 Im vom Kläger angerufenen Bundesgerichtsurteil 4C.260/2005 vom
  25. Juni 2006 ging es um eine Köchin, welche im Oktober 1997 von einem Kaffee- betreiber angestellt worden war. Der Kaffeebetreiber verkaufte sein Geschäft am
  26. November 1998 an zwei Personen, welche ihrerseits die Köchin am 16. De- zember 1998 anstellten. Gemäss einem Arztzeugnis vom 23. Dezember 1998 war die Köchin vom 16. Dezember 1998 bis 6. Januar 1999 vollständig arbeitsunfähig. Als im Februar 1999 das Kaffee nach besagtem Eigentümerwechsel wieder öff- nete, versuchte die Köchin wieder zu arbeiten, erschien aber ab dem 4. Februar 1999 nicht mehr zur Arbeit. In der Folge kündigten die Arbeitgeber am 10. Fe- bruar 1999 das Arbeitsverhältnis fristlos; in einem Schreiben vom 12. Februar - 12 - 1999 bestätigten sie die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 14. Fe- bruar 1999 und verlangten ein Arztzeugnis für den Zeitraum seit dem 4. Februar 1999 (a.a.O. A.). Da die Arbeitgeber ein Arztzeugnis nachforderten, ging das Bun- desgericht davon aus, dass sie die Krankheit der Köchin hätten vermuten müs- sen, weshalb die fristlose Kündigung ungerechtfertigt gewesen sei (a.a.O. E. 4.1). Diese Rechtsprechung lässt sich, entgegen dem Kläger, nicht direkt auf den vor- liegenden Fall übertragen. So musste die Beklagte in den Zeiträumen vom 1.-3. April 2018 sowie ab 1. Mai 2018 wohl vermuten, dass der Kläger weiterhin krankheitshalber abwesend war. Anders als im erwähnten Bundesgerichtsent- scheid kündigte die Beklagte hingegen nicht direkt, ohne vorgängig formelle Ver- warnungen ausgesprochen zu haben. 3.3.7 Ein neuerer Bundesgerichtsentscheid 4A_521/2016 vom 1. Dezember 2016 betraf einen Sicherheitsmitarbeiter, der vom 7.-9. Juli 2014 nicht zur Arbeit erschien, ohne sich abzumelden. Mehrere Versuche der Arbeitgeberin, ihn zu kontaktieren, scheiterten. Erst am 9. Juli 2014 stellte der Arbeitnehmer der Arbeit- geberin ein Arztzeugnis zu, worin ihm eine 100%-Arbeitsunfähigkeit vom 7.-13. Juli 2014 bescheinigt wurde. Das Arztzeugnis ging der Arbeitgeberin zu, nachdem sie bereits am 9. Juli 2014 die fristlose Kündigung ausgesprochen hatte (a.a.O. A.). Das Bundesgericht schützte die fristlose Kündigung. Es erwog, dass der Arbeitnehmer zwar nicht unentschuldigt zur Arbeit nicht erschienen sei, zumal ein Arztzeugnis nachgereicht worden sei. Dass die Arbeitgeberin im Kündigungs- zeitpunkt nichts von der Krankheit des Arbeitnehmers gewusst habe, sei zudem nicht massgebend (a.a.O. E. 3.3.). Als Grund für die fristlose Kündigung komme einzig in Frage, dass der Arbeitnehmer die Arbeitgeberin nicht umgehend über seine Abwesenheit am Arbeitsplatz orientiert habe (a.a.O. E. 3.4.). Vorliegend habe der Arbeitnehmer die Arbeitgeberin über die Gründe seines Wegbleibens im Dunkeln gelassen und sich nicht ordnungsgemäss abgemeldet, obwohl im Mitar- beiterhandbuch festgehalten sei, dass Arbeitnehmer sich bei Verhinderung sofort am ersten Tag derselben bei der Arbeitgeberin abzumelden hätten. Zu berück- sichtigen sei auch die verantwortungsvolle Position des Arbeitnehmers als Sicher- - 13 - heitsmitarbeiter. Unter diesen Umständen sei die fristlose Entlassung gerechtfer- tigt gewesen (a.a.O. E. 3.5.). Diese Rechtsprechung lässt sich ebenfalls nicht direkt auf den vorliegenden Fall übertragen, denn der Kläger hat sich bei der Beklagten lediglich am 2. April 2018 nicht rechtzeitig abgemeldet (Urk. 34/10), am 1. Mai 2018 hingegen schon und le- diglich das rechtzeitige Arztzeugnis vermissen lassen (Urk. 34/11). 3.3.8 Auch wenn sich die beiden zitierten bundesgerichtlichen Entscheide nicht genau auf die vorliegende Situation übertragen lassen, geben sie Anhaltspunkte zur angemessenen Strenge bei der Beurteilung von fristlosen Entlassungen in ähnlich gelagerten Fällen. Diese sind nachfolgend anhand des vorliegenden Fal- les zu konkretisieren: 3.3.9 Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 20. März 2018 (Urk. 40/4),
  27. April 2018 (Urk. 34/10 = Urk. 40/5), 4. Mai 2018 (Urk. 34/13 = Urk. 40/6) sowie
  28. Mai 2018 (Urk. 34/14) verwarnt. Hierzu ist zu berücksichtigen, dass eine Ver- warnung, bei deren Missachtung selbst minder schwere Verfehlungen eine frist- lose Kündigung zu rechtfertigen vermögen, nicht explizit die fristlose Entlassung androhen muss. Es ist ausreichend, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer klar zu verstehen gegeben hat, dass er das beanstandete Verhalten als untragbar be- urteilt und eine Wiederholung desselben nicht sanktionslos hingenommen werde (BGer 4C.57/2007 vom 15. Mai 2007, E. 3.2; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeits- vertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, Art. 337 N 13 [S. 1122]). Diese An- forderungen erfüllt bereits das Schreiben vom 5. April 2018, indem sich die Be- klagte rechtliche Schritte vorbehielt, sollte der Kläger ihrer erneuten Aufforderung nicht Folge leisten. Darüber hinaus waren die Schreiben der Beklagten vom
  29. Mai 2018 und 14. Mai 2018 explizit mit Androhungen einer fristlosen Kündigung im Falle erneuter Widerhandlungen verbunden. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 31 S. 7) liegen demnach nicht bloss zwei, sondern gar drei formelle Verwarnungen vor, welche dem Kläger deutlich ankündigten, dass er mit rechtlichen Konsequen- zen bzw. einer fristlosen Kündigung zu rechnen habe, falls er die Arztzeugnisse nicht rechtzeitig einreiche. Selbst wenn die Beklagte aufgrund der ihr jeweils schon bekannten Arztzeugnisse und Mitteilungen des Klägers ein Andauern der - 14 - Krankheit vermutet haben musste, stellt die beharrliche Weigerung des Klägers, die Arztzeugnisse rechtzeitig einzureichen, einen genügenden Grund zur fristlo- sen Kündigung dar. Die zwei Verfehlungen des Klägers, die Arztzeugnisse betref- fend April und Mai 2018 nicht rechtzeitig eingereicht zu haben, weisen m.a.W. in Kombination mit den drei formellen Verwarnungen der Beklagten eine Schwere auf, welche die fristlose Entlassung rechtfertigt. 3.3.10 Unter Berücksichtigung, dass die streitige fristlose Kündigung während der ordentlichen Kündigungsfrist ausgesprochen wurde, ist bei ihrer Beurteilung ein strengerer Massstab anzulegen als im Falle, dass keine ordentliche Kündigung vorausgegangen wäre. Da nicht bloss zwei, sondern sogar drei formelle Verwar- nungen vorliegen, weist das Fehlverhalten des Klägers insgesamt eine genü- gende Schwere auf, um die fristlose Kündigung vom 18. Mai 2018 selbst während laufender Kündigungsfrist zu rechtfertigen. 3.4 Was die Interessenabwägung betrifft, hat die Vorinstanz zurecht hervorge- hoben, dass eine Arbeitgeberin ein berechtigtes Interesse habe, zuverlässig über die Gründe der Abwesenheit eines Arbeitnehmers im Bilde zu sein. Gleichzeitig führte der Kläger keinen substantiierten Grund aus, weshalb er ein schützenswer- tes Interesse gehabt habe, die Arztzeugnisse nicht weisungsgemäss einzurei- chen. Die Gründe, welche er nannte (Ferienabwesenheit des Arztes und krank- heitsbedingte Unmöglichkeit) trug er verspätet vor (s.o. III.3.2). Die vorinstanzli- chen Überlegungen zur Interessenabwägung (Urk. 31 S. 8) sind somit zutreffend. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die fristlose Kündigung vom
  30. Mai 2018 rechtmässig erfolgt ist. - 15 - IV. Lohnnachforderung Während der Kläger in Bezug auf die (Un-)Rechtmässigkeit der Kündigung in der Eingabe vom 11. März 2023 (Urk. 2) wenigstens rudimentär begründete, weshalb er von der Beklagten CHF 29'999.– (brutto) zzgl. Zins zu 5% seit dem 19. Mai 2018 fordert, liess er komplett unerwähnt, dass die Beklagte ihm im Zeitraum vom 1.-18. Mai 2018 keinen Lohn ausgezahlt habe. Auch das Rechtsbegehren lässt aufgrund des geforderten Zinsenlaufs seit dem 19. Mai 2018 nicht erahnen, dass auch eine Lohnnachforderung bezüglich des Zeitraums vom 1.-18. Mai 2018 im Raum stehe. Bei der in der Berufungsschrift geäusserten Behauptung des Klä- gers, dass die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis 18. Mai 2018 keinen Lohn ausgerichtet habe und die Beklagte auch insofern eine Ent- schädigung schulde (Urk. 30 Rz. 21), handelt es sich um eine neue Tatsachenbe- hauptung, bezüglich welcher keine Gründe i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO ersichtlich sind, weshalb sie im jetzigen Stadium noch zu hören wäre (s.o. III.3.2). Auch dies- bezüglich ist die Klage abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  31. Das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren sind kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).
  32. Die Vorinstanz hat den Kläger als vollständig unterliegend betrachtet und ihn zur Leistung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'335.– verpflichtet. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist an dieser Beurteilung festzuhal- ten (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
  33. Der Streitwert beträgt im Berufungsverfahren nach wie vor CHF 29'999.– (Urk. 30 S. 2). Die Grundgebühr ist damit in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf CHF 3'300.– (inkl. Mehrwert- steuer) festzusetzen. Die Beklagte obsiegt vollständig, weshalb der Kläger zu ver- pflichten ist, der Beklagten eine volle Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'300.– zu bezahlen (Art. 118 Abs. 3 ZPO). - 16 - Es wird erkannt:
  34. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Arbeitsgerichts Bülach vom 14. Juni 2023 bestätigt.
  35. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos.
  36. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von CHF 3'300.– zu bezahlen.
  37. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  38. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 29'999.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga Dr. J. Trachsel versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA230024-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber Dr. J. Trachsel Urteil vom 10. Juli 2024 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Bülach vom 14. Juni 2023 (AH230020-C)

- 2 - Rechtsbegehren des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Beklagte unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu verpflichten, dem Kläger CHF 29'999.00 (brutto) zuzüglich Zins zu 5% seit 19.05.2018 zu be- zahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwert- steuer zu Lasten der Beklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 16 S. 2): "1. Die Klage vom 11. März 2023 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;

2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers." Urteil des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 14. Juni 2023: (Urk. 18 S. 2 = Urk. 28 S. 9 = Urk. 31 S. 9)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'335.– zu bezahlen.

4. [schriftliche Mitteilung]

5. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 30 S. 2): "1. Das Urteil vom 14. Juni 2023 des Bezirksgerichts Bülach sei aufzuheben und das vor erster Instanz gestellte Rechtsbegehren vollumfänglich gutzuheissen, welches lautet: Es sei die (Berufungs-)beklagte unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu ver- pflichten, dem (Berufungs-)kläger CHF 29'999.00 (brutto) zuzüglich Zins zu 5% seit 19.05.2018 zu bezahlen.

2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- 3 -

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwert- steuer zu Lasten des Berufungsbeklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 37 S. 2): "1. Die Berufung vom 7. Oktober 2023 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist;

2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Bei der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan: Beklagte) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____, die namentlich den Spitalbe- trieb bezweckt (Urk. 4/1). Der Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger) wurde von der Klägerin mit Arbeitsvertrag vom 30. April 2015 per 11. Mai 2015 als ICT Solution Architekt angestellt (Urk. 4/3 = Urk. 34/5). Am 15. März 2018 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungs- frist von drei Monaten auf den 30. Juni 2018 (Urk. 4/4 = Urk. 34/6; Art. 5 Personal- reglement [Urk. 40/1 S. 6 f. = Urk. 17/1 S. 6 f.]). Am 18. Mai 2018 folgte die frist- lose Kündigung der Beklagten gegenüber dem Kläger (Urk. 4/12 = Urk. 34/4), de- ren Rechtmässigkeit vorliegend strittig ist.

2. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte der Kläger mit Ein- gabe vom 11. März 2023 (Datum der elektronischen Zustellung) die vorliegende arbeitsrechtliche Klage mit dem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren (s.o. S. 2) innert der Klagebewilligungsfrist anhängig (Urk. 1+2). Betreffend den Pro- zessverlauf vor Vorinstanz kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen wer- den (Urk. 31 S. 2). Am 14. Juni 2023 erliess die Vorinstanz das eingangs im Dis- positiv wiedergegebene Urteil, zunächst in unbegründeter Form (Urk. 18) und da- nach auf Begehren des Klägers (Urk. 22) in begründeter Form (Urk. 28 = Urk. 31).

3. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger am 9. Oktober 2023 (Datum der elektronischen Zustellung) rechtzeitig Berufung mit den oben erwähnten Anträgen (Urk. 29-30A; s.o. S. 2 f.). Am 15. Januar 2024 (Datum Poststempel) erstattete die

- 4 - Beklagte innert angesetzter Frist die Berufungsantwort (Urk. 36 bis 40/1-11). Diese Eingabe wurde dem Kläger mit Verfügung vom 2. Februar 2024 zur Kennt- nis gebracht (Urk. 42). Infolgedessen erstattete der Kläger mit Eingabe vom

19. Februar 2024 eine freigestellte Replik (Urk. 43) und die Beklagte duplizierte mit Eingabe vom 29. Februar 2024 (Urk. 45). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.

4. Dem klägerischen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 30 S. 2) ist bereits mit separatem Beschluss vom 2. Februar 2024 stattgegeben worden (Urk. 41), weshalb über den eventualiter von der Beklagten gestellten Antrag auf Leistung einer Sicherheit durch den Kläger (Urk. 37 S. 2) nicht zu entscheiden ist (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO).

5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-29). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten (Urk. 30 S. 2).

2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfen- den Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzli- chen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen ausein- andersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden

- 5 - erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; die soziale Untersuchungsmaxime entbindet den Berufungskläger nicht von seiner Begründungspflicht: CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 247 N 18). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Män- geln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Ent- scheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Die nämli- chen Anforderungen an eine Begründung gelten auch für die Anschlussberu- fungsbegründung und sinngemäss auch für die Berufungs- und Anschlussberu- fungsantwort (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2).

3. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch unter den Voraussetzungen nach Art. 317 ZPO vorgebracht werden. Dies gilt auch für Verfahren, welche – wie das vorliegende arbeitsrechtliche Verfahren – der eingeschränkten Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 ZPO unter- stehen (BGE 138 III 625 E. 2.2 [S. 627 f.]; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 317 N 6; zur Anwendung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime im Berufungs- verfahren anstatt vieler: KuKo ZPO-Fraefel, Art. 243 N 5).

- 6 - III. Materielle Beurteilung der Kündigung vom 18. Mai 2018

1. Erwägungen der Vorinstanz 1.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass sich der Kläger nach der or- dentlichen Kündigung vom 16. März 2018 am 20. März 2018 krankgemeldet habe (Urk. 4/4+5; Urk. 31 S. 5). Erst nachdem die Beklagte ihn gleichentags dazu auf- gefordert habe, habe der Kläger am 22. März 2018 ein vom 19. März 2018 datie- rendes Arbeitsunfähigkeitszeugnis betreffend den Zeitraum bis 31. März 2018 ein- gereicht (Urk. 4/6; Urk. 17/4). Nachdem der Kläger erst am 3. April 2018 das Arzt- zeugnis, das ihm die Arbeitsunfähigkeit bis 30. April 2018 bescheinigte, einge- reicht gehabt habe (Urk. 4/7), habe die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom

5. April 2018 verwarnt und auf seine Pflicht, ihr die Arbeitsunfähigkeit umgehend zu melden, hingewiesen (Urk. 4/8 = Urk. 17/5). Am 1. Mai 2018 habe sich der Klä- ger bei der Beklagten erneut ohne Arztzeugnisbeilage als krank gemeldet (Urk. 4/9), woraufhin die Beklagte mit Einschreiben vom 4. Mai 2018 den Kläger verwarnt, eine Nachfrist laufend bis 8. Mai 2018 angesetzt und die fristlose Kündi- gung vorbehalten habe (Urk. 4/10 = Urk. 17/6). Der Kläger sei dieser Aufforde- rung nicht nachgekommen, weshalb die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 2018 eine letztmalige Verwarnung samt Androhung der fristlosen Kündigung ausgesprochen und ihm eine letzte Frist bis 16. Mai 2018 gesetzt habe, um das Arztzeugnis einzureichen (Urk. 4/11). Auch darauf habe der Kläger nicht reagiert, woraufhin die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18. Mai 2018 fristlos gekündigt habe (Urk. 4/12; Urk. 31 S. 6). 1.2 Gemäss der Vorinstanz vermag die trotz viermaliger Abmahnung seitens der Beklagten beharrliche Verweigerung des Klägers, die Arztzeugnisse rechtzei- tig einzureichen, die fristlose Kündigung vom 18. Mai 2018 zu rechtfertigen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Kläger "trotz mehrmaligem Nachhaken beim behandelnden Arzt" (Urk. 2 S. 4) das Arztzeugnis betreffend den Monat Mai 2018 verspätet erhalten habe, was bestritten geblieben sei (Urk. 16 Rz. 53), hätte er spätestens infolge des Abmahnungsschreibens vom 4. Mai 2018 (Urk. 4/10 = Urk. 17/6) reagieren müssen. Zudem sei es für die Beklagte wichtig gewesen die Gründe für das Fernbleiben des Klägers zu kennen, weil sich das schon ordent-

- 7 - lich gekündigte (Urk. 4/4) Arbeitsverhältnis aufgrund der Sperrfrist gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR wegen einer Krankheit hätte verlängern können und die Be- klagte die Nachfolge des Klägers habe planen müssen. Somit halte die fristlose Kündigung auch einer Interessenabwägung stand (Urk. 31 S. 7 f.).

2. Parteivorbringen 2.1.1 Der Kläger rügt in der Berufungsschrift im Wesentlichen, dass die Vorin- stanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er das Arztzeugnis vom 25. April 2018 betreffend die Arbeitsunfähigkeit im Monat Mai (Urk. 34/15 = Urk. 4/13) frü- her einzureichen gehabt hätte. Vielmehr habe der behandelnde Arzt mit Schrei- ben vom 26. Mai 2023 festgehalten, dass er erst nach seinen Ferien, welche bis

15. Mai gedauert hätten, das Arztzeugnis für Mai 2018 ausgestellt habe (Urk. 30 Rz. 11, 13; Urk. 34/12; dieses Schreiben vom 26. Mai 2023 befindet sich nicht in den vorinstanzlichen Akten). Auch sei es dem Kläger krankheitshalber (Burnout) nicht möglich gewesen, infolge des Schreibens der Beklagten vom 4. Mai 2018 umgehend zu reagieren (Urk. 30 Rz. 14). Falsch sei zudem, dass die fristlose Kündigung einer Interessenabwägung standhalte, weil die Beklagte unabhängig vom am 23. Mai 2018 eingereichten Arztzeugnis bereits am 1. Mai 2018 über seine Krankheit informiert worden sei (Urk. 34/11; Urk. 30 Rz. 15). 2.1.2 In rechtlicher Hinsicht beanstandet der Kläger, dass eine fristlose Kündi- gung infolge eines fehlenden Arztzeugnisses ungerechtfertigt sei, wenn der Ar- beitgeber vermuten müsse, dass der Arbeitnehmer wegen einer Krankheit fehle (Urk. 30 Rz. 19 m.H. auf BGer 4C.260/2005 vom 6. Juni 2006, E. 4.1). Zudem gälten bezüglich der Rechtmässigkeit einer fristlosen Kündigung während laufen- der ordentlicher Kündigungsfrist erhöhte Anforderungen, welche vorliegend nicht erfüllt seien (Urk. 30 Rz. 20). 2.2.1 Die Beklagte führt aus, dass eine fristlose Kündigung auch infolge weniger schweren Verfehlungen zulässig sei, wenn diese trotz Verwarnung wiederholt vor- gekommen seien (Urk. 37 Rz. 39). Die Beklagte habe den Kläger wiederholt ver- warnt und trotzdem sei der Kläger beharrlich und geradezu renitent nicht ihrer An- weisung nachgekommen, die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse rechtzeitig einzurei-

- 8 - chen (Urk. 37 Rz. 40-42). Unter diesen Umständen sei der Beklagten die Fortfüh- rung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gewesen, weshalb die fristlose Kündi- gung vom 18. Mai 2018 gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 37 Rz. 44; Urk. 45). 2.2.2 Des Weiteren hebt die Beklagte hervor, dass der Kläger in der Berufungs- schrift mehrere unbeachtliche Noven einbringe. So habe der Kläger erst im vorlie- genden Berufungsverfahren mit dem Schreiben des Arztes vom 26. Mai 2023 (Urk. 34/12) ein Beweismittel offeriert und eingereicht, welches seine (bestrittene: Urk. 16 Rz. 53) Behauptung belegen soll, dass er "trotz mehrmaligem Nachhaken beim behandelnden Arzt" (Urk. 2 S. 4) das Arztzeugnis betreffend den Monat Mai 2018 verspätet erhalten habe. Dieses Vorbringen sei verspätet und daher unbe- achtlich (Urk. 37 Rz. 47-51, 56-58, 60, 64). Ebenso bringe der Kläger erst in der Berufungsschrift ein angebliches Burnout zur Sprache (Urk. 37 Rz. 53-55, 61). 2.2.3 Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung schliesst sich die Beklagte den vor- instanzlichen Erwägungen an. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung än- dere nichts an der Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung, weil sich der Kläger renitent verhalten habe (Urk. 37 Rz. 63 f.).

3. Würdigung 3.1 Bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung und im Speziellen einer solchen während laufender ordentlicher Kündigungsfrist ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 31 S. 4 f.). 3.2.1 Was die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung betrifft (s.o. III.2.1.1) gilt es in erster Linie zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon aus- ging, dass der Kläger es verschuldet hat, das Arztzeugnis vom 25. April 2018 erst am 23. Mai 2018 eingereicht zu haben. Der Kläger hat erst im Rahmen des Beru- fungsverfahrens das Schreiben vom 26. Mai 2023 eingereicht, wonach ihn kein Verschulden an der verspäteten Einreichung des Beweismittels treffe (Urk. 34/12). Wie eingangs erwähnt, können im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel nur noch unter den Voraussetzungen nach Art. 317 ZPO vorgebracht werden (s.o. II.3.). Demnach ist insbesondere vorausgesetzt, dass

- 9 - neue Tatsachen und Beweismittel trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). In dem Zusam- menhang ist zu berücksichtigen, dass der Kläger der Hauptverhandlung vom

14. Juni 2023 unentschuldigt fernblieb (Prot. I S. 3) und es damit versäumte, das damals bereits existierende Schreiben vom 26. Mai 2023 (Urk. 34/12) rechtzeitig ins Recht zu reichen. Zwar stellte der Rechtsvertreter des Klägers in der Folge am

20. Juni 2023 vor Vorinstanz ein Gesuch um Wiederherstellung des Hauptver- handlungstermins (Urk. 20). Die Vorinstanz wies dieses mit Verfügung vom 4. Au- gust 2023 jedoch ab: Insbesondere hielt die Vorinstanz die zeitlichen Angaben zur psychischen Erkrankung von Rechtsanwalt Dr. X._____ für nicht stringent. So habe RA Dr. X._____ am 3. Mai 2023 mit der Gerichtskanzlei noch den Hauptver- handlungstermin abgesprochen. Daher sei es nicht glaubhaft, dass sich sein Ge- sundheitszustand vom 3. auf den 4. Mai 2023 plötzlich so rapide verschlechtert habe. Ausserdem sei es bekannt, dass RA Dr. X._____ auch während seiner an- geblichen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum zwischen dem 4. Mai 2023 und vor der Hauptverhandlung vom 14. Juni 2023 Verfahren bei der Vorinstanz anhängig ge- macht habe (Urk. 24 S. 4 f.; Urk. 20). Diese vorinstanzlichen Erwägungen über- zeugen. Vor dem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Dr. X._____ trotz zumutbarer Sorgfalt nicht in der Lage gewesen wäre, das Schreiben vom 26. Mai 2023 (Urk. 34/12) schon im vorinstanzlichen Verfahren einzubringen. Das betreffende Beweismittel ist somit verspätet eingelegt und – trotz eingeschränkter Untersuchungsmaxime – unbeachtlich. 3.2.2 Die Behauptung, krankheitshalber nicht in der Lage gewesen zu sein, die Arztzeugnisse rechtzeitig der Beklagten einzureichen, wurde vom Kläger eben- falls erstmals in der Berufungsschrift vorgetragen (Urk. 30 Rz. 14 im Vgl. mit Urk. 2 S. 4). Gründe, weshalb trotz dieser Verspätung das Novum zu hören wäre (Art. 317 Abs. 1 ZPO), sind nicht ersichtlich (Urk. 24 S. 4 f.; s.o. III.3.2.1). 3.2.3 Alle Umstände, welche die ausserordentliche Kündigung rechtfertigen können, sind von der Kündigenden zu beweisen. Tatsachen, weshalb trotzdem die ausserordentliche Kündigung unrechtmässig gewesen sei, sind vom Gekün- digten zu beweisen (BK-Rehbinder/Stöckli, Art. 337 OR N 2). Vorliegend steht

- 10 - zweifelsfrei fest, dass der Kläger trotz mehrfacher Verwarnungen seitens der Be- klagten Arztzeugnisse nicht am Tag der Krankmeldung einreichte. Die entspre- chenden Beweismittel wurden sowohl vom Kläger selbst als auch von der Beklag- ten mehrfach eingereicht. Den Beweis, wonach den Kläger an der verspäteten Einreichung des Arztzeugnisses vom 25. April 2018 kein Verschulden treffe, muss nach dem Gesagten von ihm geführt werden. Da sowohl das Schreiben vom 26. Mai 2023 (Urk. 34/12) als auch die Behauptung, er sei krankheitshalber nicht in der Lage gewesen, auf das Schreiben der Beklagten vom 4. Mai 2018 (Urk. 34/13) rechtzeitig zu reagieren, unzulässige Noven darstellen, ist der Kläger diesbezüglich beweislos geblieben. Der Sachverhalt ist somit von der Vorinstanz zutreffend festgestellt worden und an diesem ändern auch die klägerischen Vor- bringen im Berufungsverfahren nichts. 3.3.1 Minder schwere Pflichtverletzungen, wie z.B. sog. Blaumachen, können nur dann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn der Arbeitgeber vorher eine Verwarnung mit Kündigungsandrohung ausgesprochen hat (BK-Rehbinder/Stö- ckli, Art. 337 N 2). Starre Regeln, ob und wie viele Verwarnungen notwendig sind, gibt es nicht. Diese Fragen sind vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, Art. 337 N 13 [S. 1123]). 3.3.2 Im vorliegenden Fall ist es arbeitsvertraglich vereinbart worden, dass der Arbeitnehmer bei Arbeitsverhinderung seinen direkten Vorgesetzten unverzüglich zu benachrichtigen habe (Art. 18 des Personalreglements [Urk. 40/1 S. 11] i.V.m. Urk. 34/5). Bei einer Arbeitsverhinderung infolge Krankheit/Unfall behalte sich der Arbeitgeber vor, bereits ab dem ersten Tag der Abwesenheit ein Arztzeugnis ein- zufordern (Art. 2 des Reglements betreffend Ersatzanspruch [Urk. 40/2 S. 3] i.V.m. Urk. 34/5). Dass das Personalreglement und das Reglement betreffend Er- satzanspruch zwischen den Parteien gültig vereinbart wurden (Urk. 16 Rz. 12), ist unbestritten geblieben. 3.3.3 Der Kläger meldete sich das erste Mal am 20. März 2018 krank und glei- chentags forderte die Beklagte ihn dazu auf, künftig ab dem ersten Tag der Ar- beitsverhinderung ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vorzulegen (Urk. 40/4). Unter

- 11 - Berücksichtigung, dass die betreffenden Bestimmungen in den Reglementen vor- schreiben, dass das Arbeitsunfähigkeitszeugnis "unverzüglich" einzureichen sei (s.o. III.3.3.2), dies aber vom Wortlaut her nicht zwingend bedeutet, dass dies am Tag der Krankmeldung geschehen muss und dies auch nach Treu und Glauben vom Kläger nicht so verstanden werden musste, ist im Umstand, dass der Kläger das Arztzeugnis betreffend den März 2018 erst am 22. März 2018 nachreichte, noch keine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflicht zu sehen. 3.3.4 Infolge der E-Mail der Beklagten vom 20. März 2018 musste dem Kläger indessen bewusst sein, dass die Klägerin fortan ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis am ersten Tag der Abwesenheit verlangte (Urk. 40/4). Im Zusammenhang mit den Krankmeldungen für die Monate April und Mai 2018 verletzte der Kläger seine diesbezügliche Pflicht und missachtete damit die Weisung der Beklagten, ohne sich auf einen entschuldbaren Grund stützen zu können (s.o. III.1.1 und III.3.2). Der Kläger liess sich demnach zwei Verfehlungen zu Schulde kommen. 3.3.5 Strittig ist, ob diese Verfehlungen des Klägers eine genügende Schwere aufweisen, um die fristlose Entlassung zu rechtfertigen. Der Kläger verneint dies, weil die Beklagte seine Krankheit habe vermuten müssen (Urk. 30 Rz. 19). Die Beklagte hält demgegenüber die beharrliche klägerische Verweigerungshaltung, der Anweisung das Arztzeugnis rechtzeitig einzureichen, für ausreichend (Urk. 37 Rz. 63 f.; s.o. III.2.1.1 und III.2.2.3). Diese Argumente sind im Lichte der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung näher zu prüfen. 3.3.6 Im vom Kläger angerufenen Bundesgerichtsurteil 4C.260/2005 vom

6. Juni 2006 ging es um eine Köchin, welche im Oktober 1997 von einem Kaffee- betreiber angestellt worden war. Der Kaffeebetreiber verkaufte sein Geschäft am

18. November 1998 an zwei Personen, welche ihrerseits die Köchin am 16. De- zember 1998 anstellten. Gemäss einem Arztzeugnis vom 23. Dezember 1998 war die Köchin vom 16. Dezember 1998 bis 6. Januar 1999 vollständig arbeitsunfähig. Als im Februar 1999 das Kaffee nach besagtem Eigentümerwechsel wieder öff- nete, versuchte die Köchin wieder zu arbeiten, erschien aber ab dem 4. Februar 1999 nicht mehr zur Arbeit. In der Folge kündigten die Arbeitgeber am 10. Fe- bruar 1999 das Arbeitsverhältnis fristlos; in einem Schreiben vom 12. Februar

- 12 - 1999 bestätigten sie die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 14. Fe- bruar 1999 und verlangten ein Arztzeugnis für den Zeitraum seit dem 4. Februar 1999 (a.a.O. A.). Da die Arbeitgeber ein Arztzeugnis nachforderten, ging das Bun- desgericht davon aus, dass sie die Krankheit der Köchin hätten vermuten müs- sen, weshalb die fristlose Kündigung ungerechtfertigt gewesen sei (a.a.O. E. 4.1). Diese Rechtsprechung lässt sich, entgegen dem Kläger, nicht direkt auf den vor- liegenden Fall übertragen. So musste die Beklagte in den Zeiträumen vom 1.-3. April 2018 sowie ab 1. Mai 2018 wohl vermuten, dass der Kläger weiterhin krankheitshalber abwesend war. Anders als im erwähnten Bundesgerichtsent- scheid kündigte die Beklagte hingegen nicht direkt, ohne vorgängig formelle Ver- warnungen ausgesprochen zu haben. 3.3.7 Ein neuerer Bundesgerichtsentscheid 4A_521/2016 vom 1. Dezember 2016 betraf einen Sicherheitsmitarbeiter, der vom 7.-9. Juli 2014 nicht zur Arbeit erschien, ohne sich abzumelden. Mehrere Versuche der Arbeitgeberin, ihn zu kontaktieren, scheiterten. Erst am 9. Juli 2014 stellte der Arbeitnehmer der Arbeit- geberin ein Arztzeugnis zu, worin ihm eine 100%-Arbeitsunfähigkeit vom 7.-13. Juli 2014 bescheinigt wurde. Das Arztzeugnis ging der Arbeitgeberin zu, nachdem sie bereits am 9. Juli 2014 die fristlose Kündigung ausgesprochen hatte (a.a.O. A.). Das Bundesgericht schützte die fristlose Kündigung. Es erwog, dass der Arbeitnehmer zwar nicht unentschuldigt zur Arbeit nicht erschienen sei, zumal ein Arztzeugnis nachgereicht worden sei. Dass die Arbeitgeberin im Kündigungs- zeitpunkt nichts von der Krankheit des Arbeitnehmers gewusst habe, sei zudem nicht massgebend (a.a.O. E. 3.3.). Als Grund für die fristlose Kündigung komme einzig in Frage, dass der Arbeitnehmer die Arbeitgeberin nicht umgehend über seine Abwesenheit am Arbeitsplatz orientiert habe (a.a.O. E. 3.4.). Vorliegend habe der Arbeitnehmer die Arbeitgeberin über die Gründe seines Wegbleibens im Dunkeln gelassen und sich nicht ordnungsgemäss abgemeldet, obwohl im Mitar- beiterhandbuch festgehalten sei, dass Arbeitnehmer sich bei Verhinderung sofort am ersten Tag derselben bei der Arbeitgeberin abzumelden hätten. Zu berück- sichtigen sei auch die verantwortungsvolle Position des Arbeitnehmers als Sicher-

- 13 - heitsmitarbeiter. Unter diesen Umständen sei die fristlose Entlassung gerechtfer- tigt gewesen (a.a.O. E. 3.5.). Diese Rechtsprechung lässt sich ebenfalls nicht direkt auf den vorliegenden Fall übertragen, denn der Kläger hat sich bei der Beklagten lediglich am 2. April 2018 nicht rechtzeitig abgemeldet (Urk. 34/10), am 1. Mai 2018 hingegen schon und le- diglich das rechtzeitige Arztzeugnis vermissen lassen (Urk. 34/11). 3.3.8 Auch wenn sich die beiden zitierten bundesgerichtlichen Entscheide nicht genau auf die vorliegende Situation übertragen lassen, geben sie Anhaltspunkte zur angemessenen Strenge bei der Beurteilung von fristlosen Entlassungen in ähnlich gelagerten Fällen. Diese sind nachfolgend anhand des vorliegenden Fal- les zu konkretisieren: 3.3.9 Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 20. März 2018 (Urk. 40/4),

5. April 2018 (Urk. 34/10 = Urk. 40/5), 4. Mai 2018 (Urk. 34/13 = Urk. 40/6) sowie

14. Mai 2018 (Urk. 34/14) verwarnt. Hierzu ist zu berücksichtigen, dass eine Ver- warnung, bei deren Missachtung selbst minder schwere Verfehlungen eine frist- lose Kündigung zu rechtfertigen vermögen, nicht explizit die fristlose Entlassung androhen muss. Es ist ausreichend, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer klar zu verstehen gegeben hat, dass er das beanstandete Verhalten als untragbar be- urteilt und eine Wiederholung desselben nicht sanktionslos hingenommen werde (BGer 4C.57/2007 vom 15. Mai 2007, E. 3.2; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeits- vertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, Art. 337 N 13 [S. 1122]). Diese An- forderungen erfüllt bereits das Schreiben vom 5. April 2018, indem sich die Be- klagte rechtliche Schritte vorbehielt, sollte der Kläger ihrer erneuten Aufforderung nicht Folge leisten. Darüber hinaus waren die Schreiben der Beklagten vom

4. Mai 2018 und 14. Mai 2018 explizit mit Androhungen einer fristlosen Kündigung im Falle erneuter Widerhandlungen verbunden. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 31 S. 7) liegen demnach nicht bloss zwei, sondern gar drei formelle Verwarnungen vor, welche dem Kläger deutlich ankündigten, dass er mit rechtlichen Konsequen- zen bzw. einer fristlosen Kündigung zu rechnen habe, falls er die Arztzeugnisse nicht rechtzeitig einreiche. Selbst wenn die Beklagte aufgrund der ihr jeweils schon bekannten Arztzeugnisse und Mitteilungen des Klägers ein Andauern der

- 14 - Krankheit vermutet haben musste, stellt die beharrliche Weigerung des Klägers, die Arztzeugnisse rechtzeitig einzureichen, einen genügenden Grund zur fristlo- sen Kündigung dar. Die zwei Verfehlungen des Klägers, die Arztzeugnisse betref- fend April und Mai 2018 nicht rechtzeitig eingereicht zu haben, weisen m.a.W. in Kombination mit den drei formellen Verwarnungen der Beklagten eine Schwere auf, welche die fristlose Entlassung rechtfertigt. 3.3.10 Unter Berücksichtigung, dass die streitige fristlose Kündigung während der ordentlichen Kündigungsfrist ausgesprochen wurde, ist bei ihrer Beurteilung ein strengerer Massstab anzulegen als im Falle, dass keine ordentliche Kündigung vorausgegangen wäre. Da nicht bloss zwei, sondern sogar drei formelle Verwar- nungen vorliegen, weist das Fehlverhalten des Klägers insgesamt eine genü- gende Schwere auf, um die fristlose Kündigung vom 18. Mai 2018 selbst während laufender Kündigungsfrist zu rechtfertigen. 3.4 Was die Interessenabwägung betrifft, hat die Vorinstanz zurecht hervorge- hoben, dass eine Arbeitgeberin ein berechtigtes Interesse habe, zuverlässig über die Gründe der Abwesenheit eines Arbeitnehmers im Bilde zu sein. Gleichzeitig führte der Kläger keinen substantiierten Grund aus, weshalb er ein schützenswer- tes Interesse gehabt habe, die Arztzeugnisse nicht weisungsgemäss einzurei- chen. Die Gründe, welche er nannte (Ferienabwesenheit des Arztes und krank- heitsbedingte Unmöglichkeit) trug er verspätet vor (s.o. III.3.2). Die vorinstanzli- chen Überlegungen zur Interessenabwägung (Urk. 31 S. 8) sind somit zutreffend. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die fristlose Kündigung vom

18. Mai 2018 rechtmässig erfolgt ist.

- 15 - IV. Lohnnachforderung Während der Kläger in Bezug auf die (Un-)Rechtmässigkeit der Kündigung in der Eingabe vom 11. März 2023 (Urk. 2) wenigstens rudimentär begründete, weshalb er von der Beklagten CHF 29'999.– (brutto) zzgl. Zins zu 5% seit dem 19. Mai 2018 fordert, liess er komplett unerwähnt, dass die Beklagte ihm im Zeitraum vom 1.-18. Mai 2018 keinen Lohn ausgezahlt habe. Auch das Rechtsbegehren lässt aufgrund des geforderten Zinsenlaufs seit dem 19. Mai 2018 nicht erahnen, dass auch eine Lohnnachforderung bezüglich des Zeitraums vom 1.-18. Mai 2018 im Raum stehe. Bei der in der Berufungsschrift geäusserten Behauptung des Klä- gers, dass die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis 18. Mai 2018 keinen Lohn ausgerichtet habe und die Beklagte auch insofern eine Ent- schädigung schulde (Urk. 30 Rz. 21), handelt es sich um eine neue Tatsachenbe- hauptung, bezüglich welcher keine Gründe i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO ersichtlich sind, weshalb sie im jetzigen Stadium noch zu hören wäre (s.o. III.3.2). Auch dies- bezüglich ist die Klage abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren sind kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).

2. Die Vorinstanz hat den Kläger als vollständig unterliegend betrachtet und ihn zur Leistung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'335.– verpflichtet. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist an dieser Beurteilung festzuhal- ten (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

3. Der Streitwert beträgt im Berufungsverfahren nach wie vor CHF 29'999.– (Urk. 30 S. 2). Die Grundgebühr ist damit in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf CHF 3'300.– (inkl. Mehrwert- steuer) festzusetzen. Die Beklagte obsiegt vollständig, weshalb der Kläger zu ver- pflichten ist, der Beklagten eine volle Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'300.– zu bezahlen (Art. 118 Abs. 3 ZPO).

- 16 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Arbeitsgerichts Bülach vom 14. Juni 2023 bestätigt.

2. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos.

3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von CHF 3'300.– zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 29'999.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga Dr. J. Trachsel versandt am: st