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LA230012

Arbeitsrechtliche Forderung (Eintreten auf Klage)

Zürich OG · 2023-07-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) ist eine Stiftung mit Sitz in Zürich. Sie hat den sog. C._____ (C._____) entwickelt, eine Block- chain, die sich mit der Dezentralisierung des Internets beschäftigt und als Platt- form für Smart Contracts (selbstausführende, digitale Verträge, die auf der Block- chain-Technologie basieren) dienen soll. Dazu hat sie den C._____ Token her- ausgegeben, mit dem auf der C._____ Blockchain bezahlt werden kann (vgl. Urk. 4/1 Rz. 10; Urk. 4/5/3; zur Blockchain-Technologie: Blockchain-Bericht des Bun- desrates vom 14. Dezember 2018, Rechtliche Grundlagen für Distributed Ledger- Technologie und Blockchain in der Schweiz, S. 18; Antonopoulos, Mastering Bit- coin, Programming the Open Blockchain, 2. Aufl. Sebastopol 2017, S. 278 ff.).

E. 2 Der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend Kläger) war gestützt auf einen schriftlichen, am 23. September 2019 abgeschlossenen Arbeitsvertrag (Urk. 4/5/4) ab dem 2. Dezember 2019 bis zum 30. September 2021 bei der Be- klagten als Senior Software Engineer angestellt. Ebenfalls am 23. September 2019 schloss der Kläger mit der Beklagten ein sog. Restrictet Token Units (RTU) Agreement (Urk. 4/5/5) ab. Am 18. Juni 2021 sprach die Beklagte die ordentliche Kündigung aus und stellte den Kläger für die Dauer der ordentlichen Kündigungs- frist frei (vgl. Urk. 4/1 Rz. 53; Urk. 4/14 Rz. 8). Der Kläger macht mit der vorlie- genden Klage Ansprüche aus dem RTU Agreement bzw. aus einem – laut seinen Ausführungen – von der Beklagten in punktueller Abänderung des RTU Agree- ments implementierten Cash-in-Lieu-of-Tokens Programm (Urk. 4/5/19) geltend (Urk. 4/1 Rz. 7).

- 4 -

E. 3 Der Kläger reichte am 10. Januar 2022 das Schlichtungsgesuch ein. Nach ge- scheiterter Schlichtungsverhandlung wurde ihm am 28. Februar 2022 die Klage- bewilligung erteilt (Urk. 4/3). Die Klageschrift datiert vom 2. Juni 2022 (Urk. 4/1). Nach Eingang einer beschränkten Klageantwort, in der die Beklagte die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Zürich (Vorinstanz) bestritten und das Nichtein- treten auf die Klage beantragt hatte (Urk. 4/14) sowie nach Eingang weiterer Stel- lungnahmen beider Parteien hierzu (Urk. 4/17; 4/22; 4/25; 4/30), bejahte die Vor- instanz mit Zwischenbeschluss vom 29. März 2023 ihre Zuständigkeit und trat auf die Klage ein (Urk. 2=Urk. 4/34).

E. 4 Die Vorinstanz erwog, es bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen dem Arbeitsvertrag der Parteien und dem RTU Agreement und die Ansprüche unter dem RTU Agreement seien als Teil des Entgelts des Klägers aus dem Arbeitsver- trag im Sinne von dessen Ziff. 7 zu qualifizieren. So verweise Ziff. 7 des Arbeits-

- 7 - vertrags vom 23. September 2019 auf das am selben Tag geschlossene RTU Ag- reement. Die beiden Verträge seien dem Kläger in zwei Dateien mit derselben E- Mail zugestellt worden. Der direkte Zusammenhang zwischen dem Arbeitsvertrag der Parteien und dem RTU Agreement ergebe sich weiter aufgrund einzelner Ver- tragsklauseln des RTU Agreements. Das sog. Vesting der RTUs beginne mit der Anstellung am 2. Dezember 2019 und werde nur dann unverfallbar, falls der Klä- ger weiterhin seine Services für die Beklagte erbringe. Aufgrund dieser Vertrags- normen sei davon auszugehen, dass die Ansprüche unter dem RTU Agreement vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien und der Erbrin- gung der Arbeitsleistung durch den Kläger abhängig gewesen seien. Die Beklagte mache denn auch nicht geltend, dass vom Kläger irgendeine andere Gegenleis- tung als die Arbeitsleistung für die Ansprüche aus dem RTU Agreement zu er- bringen gewesen sei. Sie sei vielmehr offenbar selber davon ausgegangen, dass die Ansprüche des Klägers aus dem RTU Agreement als Vergütung aus dem Ar- beitsvertrag angesehen würden, wie sich aus den von der Beklagten erstellten Lohnabrechnungen (Urk. 4/19/43) und ihrem "Statement" vom 25. Juni 2021 (Urk. 4/19/44) ergebe (Urk. 2 S. 9 f.).

E. 5 Die Beklagte sieht in ihrer Berufung eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung u.a. darin, dass die Vorinstanz nicht beachtet habe, dass der Kläger sich betreffend die streitige Forderung nicht auf Normen über den Ein- zelarbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR) berufen habe. Die Beklagte argumentiert, die Vorinstanz wende in ihrem Entscheid das Recht falsch an, indem sie zu Unrecht davon ausgehe, dass es bei der Beurteilung der Zuständigkeit nicht primär auf den Tatsachenvortrag des Klägers, sondern auf denjenigen der Beklagten an- komme. Hätte die Vorinstanz das Recht richtig angewendet und auf den klägeri- schen Tatsachenvortrag abgestellt, hätte sie nicht auf eine arbeitsrechtliche Strei- tigkeit schliessen können, da der Kläger sich in seinen Eingaben mit Bezug auf die streitige Forderung nach dem RTU Agreement nicht auf Normen über den Einzelarbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR) berufen, sondern lediglich von "Vergütung" respektive "compensation" gesprochen und sich nur auf allgemeine Bestimmun- gen aus dem OR bezogen habe. Ferner habe er im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten und damit anerkannt, dass der Arbeitsvertrag die Vergütung für

- 8 - seine Arbeitsleistungen abschliessend geregelt habe, auch daher sei die Feststel- lung der Vorinstanz unzulässig (Urk. 1 Rz. 19 ff.).

E. 5.1 Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen. Der Kläger war nicht gehal- ten, Normen des Arbeitsrechts (Art. 319 ff. OR) anzurufen, es genügte, dass er (in kohärenter und nachvollziehbarer Weise) vorgebracht hatte, die eingeklagten Forderungen seien als zusätzliche Vergütung unter dem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vereinbart worden. Die Vorinstanz ging im angefochtenen Zwi- schenbeschluss nicht davon aus, dass es primär auf den Tatsachenvortrag der Beklagten ankomme. Wenn die Vorinstanz darauf hinwies, die Beklagte habe nichts Gegenteiliges behauptet bzw. selber nicht geltend gemacht, dass vom Klä- ger irgendeine andere Gegenleistung als die Arbeitsleistung für die Ansprüche aus dem RTU Agreement zu erbringen gewesen sei (Urk. 2 S. 10), so war genau dies den klägerischen Vorbringen zu entnehmen. Der Kläger hatte nämlich be- hauptet, die Beklagte habe nicht geltend gemacht, dass vom Kläger irgendeine andere Gegenleistung als die Arbeitsleistung für die Ansprüche aus dem RTU Ag- reement zu erbringen gewesen sei (Urk. 4/17 Rz. 15). Die Rüge der Beklagten, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet, indem sie nicht auf den Vor- trag des Klägers abgestellt habe, ist unbegründet.

E. 5.2 Unzutreffend ist sodann der Standpunkt der Beklagten, der Kläger habe nicht bestritten, dass der Arbeitsvertrag die Vergütung für seine Arbeitsleistungen ab- schliessend geregelt habe und mithin das RTU Agreement die streitigen Ansprü- che daraus ebenfalls abschliessend geregelt habe (vgl. Urk. 1 Rz. 10, 19; Urk. 4/30 Rz. 2). Sehr wohl hatte der Kläger die rechtliche und faktische Unabhängig- keit und Geschlossenheit der beiden Verträge bestritten, indem er die streitigen Ansprüche aus dem RTU Agreement als Teil der Vergütung unter dem Arbeitsver- trag bezeichnet und ausgeführt hatte, es handle sich bei den beiden Vertragsdo- kumenten um ein Vertragspaket (vgl. Urk. 4/1 Rz. 17 f.; Urk. 4/17 Rz. 10). Der Kläger hatte zudem behauptet, er habe nie einen Kaufpreis oder sonst etwas be- zahlt, um die Ansprüche aus dem RTU Agreement zu erhalten. Dass die Beklagte gleichwohl bereit gewesen sei, ihm diese Ansprüche einzuräumen, lasse sich nur damit erklären, dass allen Parteien stets bewusst gewesen sei, dass seine Ar-

- 9 - beitsleistung die Gegenleistung dafür sei, zumal entgegen der Beklagten nicht zu- treffe, dass es den C._____ Token zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeits- vertrages und RTU Agreements noch nicht gegeben habe oder dieser keinen Wert aufgewiesen habe (Urk. 4/17 Rz. 15 ff.; Urk. 4/25 Rz. 5). Die Ausführungen der Beklagten zur Funktionsweise der von ihr ausgegebenen C._____ Token hat- te der Kläger insofern bestritten, als er geltend gemacht hatte, dass die damit ver- bundenen, werthaltigen Ansprüche nicht eingeräumt worden seien, um die Teil- nahme am Internet-Computer-Blockchain-Netzwerk der Beklagten zu ermöglichen und die weitere Entwicklung des Projekts zu beeinflussen, sondern um weltweit die besten Talente anzuziehen und zu motivieren (Urk. 4/25 Rz. 6). Wenn die Be- klagte, wie bereits vor Vorinstanz, behauptet, dass mit den von ihr ausgegebenen Utility Token bzw. den Ansprüchen unter dem RTU Agreement keine Leistung des Klägers für die Beklagte unter dem Arbeitsvertrag habe abgegolten werden sollen, die Beklagte mittels separater RTU Agreements vielmehr dem Kläger und weite- ren Personen eine Vorreiterrolle habe einräumen wollen, in dem sie bei ihrem Projekt aktiv hätten mitmachen und dieses neue Ökosystem konkret hätten nut- zen können (Urk. 1 Rz. 13 ff.; vgl. Urk. 4/22 Rz. 17), hält sie den Ausführungen des Klägers nur ihre eigene Sachdarstellung entgegen und macht damit genau das, was sie der Vorinstanz vorwirft, nämlich anstatt auf die Sachdarstellung des Klägers abzustellen, der Prüfung der sachlichen Zuständigkeit ihre eigene Sach- darstellung zugrunde zu legen. Damit ist sie nicht zu hören.

E. 6 Die Beklagte rügt sodann in mehrfacher Hinsicht eine falsche Feststellung des Sachverhalts: Die Vorinstanz halte, so die Beklagte, zwar zu Recht fest, dass zwi- schen den Parteien zwei Verträge geschlossen worden seien, ein Arbeitsvertrag und ein RTU Agreement, und dass diese beiden Verträge in zwei getrennten Da- teien zwecks Unterzeichnung ausgetauscht worden seien. Die Tatsache, dass die separaten Verträge gleichzeitig, in einer E-Mail, an die je andere Vertragspartei zugestellt worden seien, sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz jedoch nicht als Beweis für einen direkten Zusammenhang zwischen den beiden Verträgen, d.h. dem Arbeitsvertrag und dem RTU Agreement, zu qualifizieren. Es sei offensicht- lich falsch, zwei in getrennten Dateien vorhandene Verträge als direkt zusam- menhängend zu bezeichnen, rein weil sie in nur einem E-Mail ausgetauscht wor-

- 10 - den seien. Weiter führe die Vorinstanz zu Unrecht und in aktenwidriger Weise aus, dass sich ein direkter Zusammenhang zwischen dem Arbeitsvertrag und dem RTU Agreement auch aufgrund von einzelnen Vertragsklauseln des RTU Agree- ments ergebe und die Ansprüche unter dem RTU Agreement als Teil des Entgelts des Klägers aus dem Arbeitsvertrag zu qualifizieren seien. Im Gegenteil bewiesen laut der Beklagten die Klauseln des RTU Agreements die faktische und rechtliche Unverbundenheit des RTU Agreements zum Arbeitsvertrag. Die beiden Verträge seien je in sich geschlossen und nicht miteinander verknüpft. Das RTU Agree- ment regle vom Arbeitsvertrag losgelöste Ansprüche, diese seien nicht als Lohn zu qualifizieren. Keine Klausel des RTU Agreements stütze sich auf den Arbeits- vertrag. In Übereinstimmung damit hätten die Parteien im RTU Agreement eine Vollständigkeitsklausel ("Entire Agreement"-Klausel) vereinbart. Das RTU Agree- ment enthalte eigene Definitionen und sämtliche zwischen den Parteien mit Blick auf dieses Rechtsverhältnis getroffene Vereinbarungen. Die entgegenstehenden Ausführungen im angefochtenen Zwischenbeschluss, wonach ein direkter Zu- sammenhang zwischen den Verträgen wegen einzelner Klauseln im RTU Agree- ment bestehe, sei aktenwidrig und falsch (Urk. 1 Rz. 7 ff., 30).

E. 6.1 Dass zwei Verträge am selben Tag abgeschlossen werden und in Kraft treten sowie in derselben E-Mail verschickt werden, erscheint – für sich genommen – tatsächlich als schwache Verbindung. Die Beklagte greift in der Berufung aber nur ein einzelnes Element heraus und übersieht damit, dass die Vertragsqualifikation aufgrund einer Gesamtwürdigung und -gewichtung der verschiedenen Typusele- mente bzw. sämtlicher Elemente des konkreten Vertragsverhältnisses vorzuneh- men ist, wobei das Mass an Unterordnung entscheidend ist (vgl. Vischer/Müller, Der Arbeitsvertrag, Schweizerisches Privatrecht Bd. VII/4, 4. A. Basel 2014, § 5 Rz. 5; BSK OR I-Portmann/Rudolph, 7. A. 2019, Art. 319 N 14 ff.; Streiff/von Ka- enel/Rudolph, Arbeitsvertrag Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7. A. Zürich 2012 Art. 319 N 2). Für die Prüfung der sachlichen Zuständigkeit war auf die Be- hauptungen des Klägers in ihrer Gesamtheit abzustellen. Die Vorinstanz sah ge- stützt auf den Tatsachenvortrag des Klägers (vgl. Urk. 4/17 Rz. 6) den Grund für die Verknüpfung der Verträge nicht bloss im Austausch durch dieselbe E-Mail, sondern auch und vor allem in der vom Kläger angeführten Ziff. 7 des Arbeitsver-

- 11 - trags vom 23. September 2019, wo die Parteien unter dem Stichwort "Salary and other compensation" die "issuance of A._____ Stiftung Endowment incentive to- kens" gemäss dem RTU Agreement erwähnten (Urk. 4/5/4 S. 2). Zudem verwies die Vorinstanz auf das vom Kläger angesprochene Vesting der RTUs, welches am 2. Dezember 2019, zeitgleich mit dem Arbeitsverhältnis, zu laufen begann (Urk. 4/5/5 Ziff. 2.g). Ferner führte sie mit dem Kläger Ziff. 3.a.1. in Verbindung mit Ziff. 2.e des RTU Agreements an, wonach das Vesting nur dann unverfallbar wer- de, falls der Kläger weiterhin seine Services (= Anstellung oder sonstige Erbrin- gung von Dienstleistungen […]) für die Beklagte erbringe. Auch Ziff. 9.a des RTU Agreements halte, so die Vorinstanz, wie der Kläger, explizit fest, dass die Unver- fallbarkeit der RTUs nur durch die ununterbrochenen Services des Empfängers erworben werde. So nahm die Vorinstanz gestützt auf den kohärenten und plau- siblen, klägerischen Tatsachenvortrag und die von ihm bezeichneten Vertragsur- kunden richtigerweise eine Gesamtwürdigung vor und gelangte so mit dem Kläger zum Schluss, dass die Ansprüche unter dem RTU Agreement als Teil seines Ent- gelts aus dem Arbeitsvertrag im Sinne von dessen Ziff. 7 zu qualifizieren seien (Urk. 2 S. 9 f.). Von einer aktenwidrigen Tatsachenfeststellung durch die Vo- rinstanz kann nicht die Rede sein.

E. 6.2 Werden die Behauptungen des Klägers als wahr unterstellt, bilden die streiti- gen Ansprüche aus dem RTU Agreement Teil der Vergütung für die Arbeit des Klägers im Sinne von Ziff. 7 des zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrages und gründen mithin auf dem Arbeitsvertrag. Der Arbeitsvertrag bildet auch dann Grundlage der eingeklagten Forderung, wenn es sich um Lohnansprüche aus ei- ner Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag handelt. Die vom Kläger seinerseits bestrittenen, vorstehend (Ziff. 5.2.) erwähnten Ausführungen der Beklagten zum Zweck der RTUs als sog. Utility Token (vgl. Urk. 1 Rz. 15), mit der sie diese von finanziellen Anreizsystemen für Arbeitnehmer, insbesondere Mitarbeiter-Aktien, abzugrenzen sucht, sind nicht mehr als eine Bestreitung der klägerischen Be- hauptungen. Davon abgesehen hatte die Beklagte in ihrer beschränkten Kla- geantwort das RTU Agreement noch als "Spekulationsvereinbarung" bezeichnet und angefügt, der Kläger habe gestützt darauf Barzahlungen und C._____ Token erhalten, für welche gesamthaft ein Gegenwert von Fr. 1'743'401.25 einzusetzen

- 12 - sei, so dass sich die Spekulation für den Kläger ausbezahlt habe (Urk. 4/14 Rz. 24), wenn es auch bei Abschluss des RTU-Agreements alles andere als klar ge- wesen sei, ob der Kläger aus dem RTU-Agreement überhaupt einmal Ansprüche zu Gute haben würde (Urk. 4/22 Rz. 16 f.). Auf diese Weise anerkannte die Be- klagte den finanziellen Wert der RTUs. Der Kläger wiederum bestritt, dass er mit dem RTU Agreement eine freiwillige, vom Arbeitsvertrag losgelöste und ohne die- sen mögliche Spekulationsvereinbarung eingegangen sei. Dass "Service" gemäss Ziff. 2e des RTU Agreements neben einer Anstellung auch ein anderes Dienstleis- tungsverhältnis bedeuten könne, liege laut dem Kläger daran, dass auch anderen Dienstleistern teilweise die Teilnahme an einem Token Incentive Programm er- möglicht worden sei. In Bezug auf den Kläger sei es hingegen nie beabsichtigt gewesen, dass er in einer anderen Funktion denn als Arbeitnehmer Dienstleistun- gen für die Beklagte habe erbringen sollen und selbst die Beklagte behaupte kei- ne andere Gegenleistung dafür als seine Arbeit. Entweder der Kläger habe die Anstellung als Arbeitnehmer angenommen und folglich auch am RTU Vergü- tungsprogramm teilnehmen können oder er hätte auf beides verzichten müssen (Urk. 4/17 Rz. 17, 24). Den schlüssigen Behauptungen des Klägers zum RTU Ag- reement war so auch ein Mass an Unterordnung zu entnehmen, das einem Ar- beitsverhältnis entspricht. Die Beklagte begnügte sich mit der pauschalen Bestrei- tung, die beiden Verträge seien rechtlich voneinander unabhängig, das RTU Ag- reement setze kein Arbeitsverhältnis voraus, und das Arbeitsverhältnis wäre auch ohne das RTU Agreement geschlossen worden (Urk. 4/22 Rz. 35). Der Beklagten gelang es mit ihren Bestreitungen nicht, die plausiblen Behauptungen des Klägers unmittelbar und eindeutig zu widerlegen. Die Rüge der falschen Sachverhaltsdar- stellung erweist sich ebenfalls insoweit als unbegründet.

E. 7 Die Beklagte stört sich nicht zuletzt an der Erwägung der Vorinstanz, das "Statement of the Foundation Board der A._____ Foundation vom 25. Juni 2021" (Urk. 4/19/44), sei bezeichnend, worin festgehalten werde, dass es von Anfang an das Ziel der Beklagten gewesen sei, allen Arbeitnehmenden erstklassige Arbeits- bedingungen zu bieten, auch im Hinblick auf die Vergütung. Dementsprechend sei bald ein Anreizsystem eingeführt worden, bei dem C._____ Token gewährt worden seien. Dieser Plan sei durch das RTU Agreement und den Token Incenti-

- 13 - ve Plan geregelt worden (Urk. 2 S. 10). Dagegen führt die Beklagte an, der Kläger sei gar nicht Adressat der betreffenden Mitteilung gewesen und diese habe den Charakter der Ansprüche aus dem RTU Agreement daher nicht beeinflussen kön- nen, zumal sie sich darin gar nicht zur Natur der strittigen Forderungen geäussert, sondern den Adressaten mit dieser Mitteilung habe aufzeigen wollen, dass die Auszahlung solcher Ansprüche in bar freiwillig erfolgt sei, um damit die Steuer- pflicht erfüllen zu können (Urk. 1 Rz. 27 ff.). Die Vorinstanz nannte die vorgenann- te Mitteilung der Beklagten entsprechend den Behauptungen des Klägers (Urk. 4/17 Rz. 13 f.) als Indiz dafür, dass die Beklagte offenbar selber die Ansprüche des Klägers aus dem RTU Agreement als Vergütung aus dem Arbeitsvertrag an- gesehen habe (Urk. 2 S. 9 f.). Das ist nicht zu beanstanden. Nachträgliches Par- teiverhalten ist zwar bei der Auslegung von Willenserklärungen nach dem Ver- trauensprinzip nicht von Bedeutung, es kann aber allenfalls auf einen tatsächli- chen Willen der Parteien schliessen lassen (vgl. BGE 132 III 632, E. 3.1, S. 632; BGE 129 III 675 E. 2.3, S. 680). Dass der Kläger, wie die Beklagte an sich durch- aus richtig hervorhebt, kein Adressat der Mitteilung vom 25. Juni 2021 (Urk. 4/19/44) war, ihm gegenüber nämlich bereits vor dieser Mitteilung am 18. Juni 2021 gekündigt worden war, ist im hier interessierenden Zusammenhang irrele- vant. Es geht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um eine Änderung der Rechtsnatur der Ansprüche unter dem RTU Agreement, sondern darum, dass diese Mitteilung laut dem Kläger Hinweise für das tatsächlich übereinstimmende Verständnis des RTU Agreements zwischen den Parteien liefere. Das ist insofern nachvollziehbar, als sich die Beklagte in der erwähnten Mitteilung auf ihre Ar- beitsbedingungen bezogen und die RTU Agreements selber als (finanzielles) An- reizsystem ("incentive plan") bezeichnet hatte. Eine falsche Sachverhaltsdarstel- lung der Vorinstanz liegt ebenfalls in dieser Hinsicht nicht vor. 8.1. Die Beklagte kritisiert schliesslich, entgegen der irrigen Ansicht der Vo- rinstanz könne nicht wegen der Erhebung von Sozialabgaben darauf geschlossen werden, dass es sich bei den Ansprüchen aus dem separaten RTU Agreement um Gegenleistungen für die Arbeitsleistungen des Berufungsbeklagten unter dem Arbeitsvertrag handle. Die Tatsache, dass auf einem Anspruch des Klägers aus dem RTU Agreement Sozialabgaben erhoben worden seien, spreche auch nicht

- 14 - dafür, dass die Beklagte selbst diese Zahlung als arbeitsrechtliche Vergütung an- gesehen habe. Richtig sei vielmehr, dass die Beklagte zu keiner Zeit eine Ände- rung am Charakter der Ansprüche aus dem RTU Agreement habe herbeiführen wollen und Sozialabgaben rein deshalb erhoben habe, weil der sozialversiche- rungsrechtliche Begriff des Einkommens nicht identisch sei mit demjenigen des Lohnes gemäss den arbeitsrechtlichen Normen des OR, sondern, wie der Kläger anerkannt habe, viel weiter gehe und sie sich keinen Risiken habe aussetzen wol- len, zumal der Kläger kein Schweizer sei und unklar gewesen sei, ob er seinen Schweizer Wohnsitz beibehalten würde nach der Kündigung des Arbeitsverhält- nisses. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei auch insoweit falsch (Urk. 1 Rz. 24 ff.). 8.2. Der sozialversicherungsrechtliche, wie auch der steuerrechtliche, Begriff des Einkommens ist in der Tat weiter gefasst als die arbeitsrechtliche Lohndefinition im Obligationenrecht. Im Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht wird von ei- genen Begriffsumschreibungen ausgegangen, und der Blickwinkel ist ein anderer, muss doch darauf geachtet werden, dass die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern bezahlt werden (vgl. BGer 4A_64/2020 vom 6. August 2020, E. 6.4). Die Rüge der Beklagten, die Vorinstanz habe übersehen, dass der Kläger nicht be- stritten und damit anerkannt habe, dass der sozialversicherungsrechtliche Begriff des Einkommens weiter gefasst sei als derjenige der arbeitsrechtlichen Lohndefi- nition gemäss OR, geht allerdings bereits deshalb fehl, weil es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt. Die an sich unbestrittene Tatsache, dass die Ansprüche aus dem RTU Agreement in den Lohnabrechnungen der Beklagten aufgeführt waren und darauf Sozialabgaben erhoben wurden (Urk. 4/19/43), wie der Kläger vorge- bracht hatte (Urk. 4/17 Rz. 13), hielt die Vorinstanz zudem zu Recht nicht für un- beachtlich (Urk. 2 S. 10). Soweit die Arbeit zuweisende Partei Sozialversiche- rungsbeiträge abzieht und zusammen mit Leistungen von ihrer Seite den Sozial- versicherungen überweist, ist auch dies ein Indiz zugunsten eines Arbeitsvertra- ges – wenn auch ein sehr untergeordnetes (vgl. OGer ZH RA130012-O/U vom 5. Dezember 2013, E. 4.2; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskom- mentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. Zürich 2012, Art. 319 N 2, S. 72 mit Hinwei- sen). Was die Beklagte dagegen anführt, überzeugt nicht: Ebenfalls in dem Punkt

- 15 - geht es nicht darum, ob mit den Lohnabrechnungen eine Änderung am Charakter der Ansprüche aus dem RTU Agreement herbeigeführt werden sollte, sondern da- rum, was sich laut dem Kläger aus dem Verhalten der Beklagten nach Vertrags- schluss für ihr tatsächliches Verständnis bei Abschluss des Vertrages ableiten lässt. Der Kläger führte die Lohnabrechnungen in nachvollziehbarer Weise dafür an, dass es auch jederzeit das Verständnis der Beklagten gewesen sei, dass es sich bei den Ansprüchen aus dem RTU Agreement um Entgelt für die Arbeitsleis- tung des Klägers gehandelt habe (Urk. 4/17 Rz. 13 f.). Die entsprechende Fest- stellung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.

E. 9 Im Ergebnis liegt weder eine falsche Sachverhaltsfeststellung noch eine unrich- tige Rechtsanwendung der Vorinstanz vor. Gestützt auf die insgesamt plausible Begründung des Klägers, die eingeklagten Ansprüche seien Teil seiner Vergütung aus dem Arbeitsvertrag, qualifizierte die Vorinstanz diese zutreffend als solche arbeitsrechtlicher Natur. Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Klage zu Recht bejaht. Die Berufung erweist sich im Ergebnis als of- fensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist ab- zuweisen. Der angefochtene Zwischenbeschluss der Vorinstanz, auf die Klage einzutreten, ist zu bestätigen. III.

1. Das erstinstanzliche Verfahren und Berufungsverfahren betrifft eine arbeits- rechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 1'089'198.75 (Urk. 4/1), be- schränkte sich allerdings auf die sachliche Zuständigkeit. Trifft die Rechtsmitte- linstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Im Entscheidverfahren werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Gerichtskosten erho- ben, wenn der Streitwert Fr. 30'000.– nicht übersteigt (Art. 114 lit. c ZPO), was in- des vorliegend nicht der Fall ist. Die Kosten und Parteientschädigung für das erst- instanzliche Verfahren werden (unter Vorbehalt von Art. 107 ff. ZPO) gemäss dem Ausgang der Klage nach Obsiegen bzw. Unterliegen festzusetzen sein (Art. 106

- 16 - ZPO). Es rechtfertigt sich bereits daher, die Festsetzung und Auflage der Ge- richtskosten und der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren dem Entscheid in der Hauptsache vorzubehalten (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), so dass die – ohnehin nicht beanstandete – vorinstanzliche Nebenfolgenregelung (Urk. 2 S. 11 Dispositiv-Ziff. 2) zu bestätigen ist.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind selbstständig nach dessen Ausgang zu verlegen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 GebV OG und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 15'500.– festzusetzen. Die Beklagte unterliegt mit der Berufung, so dass ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO).

3. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge Unterliegens und dem Kläger mangels relevanter Kosten und Auslagen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Arbeitsgerichts Zü- rich, 2. Abteilung, vom 29. März 2023 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 15'500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1 (Berufungsschrift) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 17 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche (arbeitsrechtliche) Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'089'198.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga MLaw R. Meli versandt am: st

Dispositiv
  1. Auf die Klage wird eingetreten.
  2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Rahmen des En- dentscheides entschieden.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  4. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge der Beklagten: (Urk. 1) "1. Es sei der Zwischenbeschluss des Arbeitsgerichts Zürich vom
  5. März 2023 (Geschäfts-Nr. AN220026) aufzuheben und auf die Klage vom 2. Juni 2022 nicht einzutreten, eventualiter die Klage vollumfänglich abzuweisen. - 3 -
  6. Subeventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen des Obergerichts des Kantons Zürich an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beru- fungsbeklagten und Klägers." Erwägungen: I.
  8. Die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) ist eine Stiftung mit Sitz in Zürich. Sie hat den sog. C._____ (C._____) entwickelt, eine Block- chain, die sich mit der Dezentralisierung des Internets beschäftigt und als Platt- form für Smart Contracts (selbstausführende, digitale Verträge, die auf der Block- chain-Technologie basieren) dienen soll. Dazu hat sie den C._____ Token her- ausgegeben, mit dem auf der C._____ Blockchain bezahlt werden kann (vgl. Urk. 4/1 Rz. 10; Urk. 4/5/3; zur Blockchain-Technologie: Blockchain-Bericht des Bun- desrates vom 14. Dezember 2018, Rechtliche Grundlagen für Distributed Ledger- Technologie und Blockchain in der Schweiz, S. 18; Antonopoulos, Mastering Bit- coin, Programming the Open Blockchain, 2. Aufl. Sebastopol 2017, S. 278 ff.).
  9. Der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend Kläger) war gestützt auf einen schriftlichen, am 23. September 2019 abgeschlossenen Arbeitsvertrag (Urk. 4/5/4) ab dem 2. Dezember 2019 bis zum 30. September 2021 bei der Be- klagten als Senior Software Engineer angestellt. Ebenfalls am 23. September 2019 schloss der Kläger mit der Beklagten ein sog. Restrictet Token Units (RTU) Agreement (Urk. 4/5/5) ab. Am 18. Juni 2021 sprach die Beklagte die ordentliche Kündigung aus und stellte den Kläger für die Dauer der ordentlichen Kündigungs- frist frei (vgl. Urk. 4/1 Rz. 53; Urk. 4/14 Rz. 8). Der Kläger macht mit der vorlie- genden Klage Ansprüche aus dem RTU Agreement bzw. aus einem – laut seinen Ausführungen – von der Beklagten in punktueller Abänderung des RTU Agree- ments implementierten Cash-in-Lieu-of-Tokens Programm (Urk. 4/5/19) geltend (Urk. 4/1 Rz. 7). - 4 -
  10. Der Kläger reichte am 10. Januar 2022 das Schlichtungsgesuch ein. Nach ge- scheiterter Schlichtungsverhandlung wurde ihm am 28. Februar 2022 die Klage- bewilligung erteilt (Urk. 4/3). Die Klageschrift datiert vom 2. Juni 2022 (Urk. 4/1). Nach Eingang einer beschränkten Klageantwort, in der die Beklagte die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Zürich (Vorinstanz) bestritten und das Nichtein- treten auf die Klage beantragt hatte (Urk. 4/14) sowie nach Eingang weiterer Stel- lungnahmen beider Parteien hierzu (Urk. 4/17; 4/22; 4/25; 4/30), bejahte die Vor- instanz mit Zwischenbeschluss vom 29. März 2023 ihre Zuständigkeit und trat auf die Klage ein (Urk. 2=Urk. 4/34).
  11. Gegen den am 4. April 2023 (Urk. 35/1-2) eröffneten Beschluss erhob die Be- klagte mit Schriftsatz vom 12. Mai 2023 rechtzeitig Berufung (Urk. 1). Nach ent- sprechender Präsidialverfügung vom 16. Mai 2023 leistete sie einen Kostenvor- schuss von Fr. 15'500.– (Urk. 3, Urk. 5). Die vorinstanzlichen Akten wurden bei- gezogen (Urk. 4/1-35). Auf das Einholen einer Berufungsantwort wurde im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif. II.
  12. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftli- chen Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 142 I 93 E. 8.2, S. 94; BGE 138 III 374 E. 4.3.1, S. 375; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4, S. 417). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen ein- zugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1, S. 88).
  13. Die Vorinstanz wies in rechtlicher Hinsicht mit Bezug auf § 20 Abs. 1 lit. a GOG darauf hin, für ihre sachliche Zuständigkeit genüge nicht ein irgendwie gear- - 5 - teter Zusammenhang zu einem Arbeitsverhältnis. In die Zuständigkeit des Ar- beitsgerichts fielen nur Klagen über Ansprüche, die ihren Rechtsgrund in einem Einzelarbeitsvertrag hätten. Die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis vorliege, habe ei- nerseits Auswirkungen auf die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts. Ande- rerseits hänge von der Beantwortung dieser Frage ab, ob der geltend gemachte Anspruch bestehe oder nicht. Nach einem allgemeinen prozessualen Grundsatz sei bei solchen doppelrelevanten Tatsachen im Rahmen der Zuständigkeitsprü- fung auf die Begründung des eingeklagten Anspruchs abzustellen, ausser wenn diese offensichtlich falsch oder durch Dokumente unmittelbar und eindeutig wider- legt sei (Urk. 2 S. 3 f., 10). Diese zutreffenden Ausführungen blieben in der Beru- fung zu Recht unbeanstandet: Das Gericht beurteilt nach der von der Vorinstanz angesprochenen Theorie bei doppelrelevanten Tatsachen, die sowohl für die Zu- ständigkeit des angerufenen Gerichts als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind, seine Zuständigkeit auf der Grundlage des eingeklagten An- spruchs sowie von dessen Begründung, ohne die Einwände der beklagten Partei zu prüfen. Die Beweisabnahme betreffend doppelrelevante Tatsachen wird auf diejenige Phase des Prozesses verschoben, in der die Begründetheit des einge- klagten Anspruchs geprüft wird. Die von der klagenden Partei hinsichtlich der ar- beitsrechtlichen Natur des eingeklagten Anspruchs behaupteten Tatsachen sind für die Beurteilung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als wahr zu unter- stellen und materiell-rechtliche Einwendungen bzw. Einreden der beklagten Partei gegen die Begründetheit des Anspruchs sind nicht zu hören. Eine Ausnahme gilt dort, wo die klägerischen Behauptungen auf Anhieb fadenscheinig oder inkohä- rent erscheinen oder durch die Klageantwort sowie die von der Gegenseite pro- duzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden (vgl. BGE 141 III 294 E. 5.2 und 5.3, S. 298, 300; BGE 137 III 32 E. 2.2 und 2.3, S. 34; BGer 4A_31/2011 vom 11. März 2011, E. 2; BGer 4A_407/2011 vom 5. Dezember 2011, E. 2.1; OGer ZH LA180032-O/U vom 17. Oktober 2019, E. III.4.1.3.3.; OGer ZH LA190019 vom 24. April 2020, E. 3.4; ZR 111/2012 S. 16, 18). In Bezug auf die rechtliche Würdigung der klägerischen Vorbringen ist das Gericht selbstver- ständlich nicht an die Auffassung der Parteien gebunden (Art. 57 ZPO). Die recht- - 6 - liche Qualifikation eines Rechtsgeschäfts ist dem Parteiwillen entzogen (vgl. BGer 4A_64/2020 vom 6. August 2020, E. 5; BGE 143 II 297 E. 6.4.1, S. 331).
  14. Der Kläger berief sich vor Vorinstanz im Kern darauf, die Beklagte habe die RTUs ihren Arbeitnehmern als finanziellen Anreiz und zusätzliche Vergütung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, d.h. als Gegenleistung für seine Arbeitsleis- tung, zukommen lassen. Der Kläger bezog sich dabei auf Ziff. 7 des Arbeitsver- trages und Ziff. 2.g, Ziff. 3.a.1 und Ziff. 9.a des RTU Agreements (Urk. 4/17 Rz. 5 ff., 11 f.; Urk. 4/5/4 S. 2; Urk. 4/5/5 passim). Bereits in der Klageschrift hatte der Kläger ausgeführt, das RTU Agreement habe eine zusätzliche Vergütung des Klägers als Arbeitnehmer vorgesehen und sei später durch ein sog. Cash-in-Lieu- Programm modifiziert worden. Die Beklagte habe dem Kläger mit dem RTU Ag- reement eine Vergütung in Höhe von 100'000 RTU gewährt. Der Anspruch auf die RTU sei dabei unter zwei Bedingungen gestellt worden, einerseits ein "Time- based Vesting Requirement" und andererseits ein "Trading Volume Requirement". Vorausgesetzt worden sei ferner, dass der Kläger im Zeitpunkt des Vestings der Token noch bei der Beklagten angestellt gewesen sei (Urk. 4/1 Rz. 7, 13 ff., 18). In der Stellungnahme zur sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts präzisierte der Kläger, die eingeklagten Ansprüche seien in verschiedener Hinsicht direkt vom Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien und der konti- nuierlichen Erbringung der Arbeitsleistung des Klägers abhängig gewesen. Sie seien damit Teil seines Entgelts für die Arbeitsleistung gewesen. In Ziff. 7 des Ar- beitsvertrages seien die Ansprüche unter dem RTU Agreement als "Salary and other compensation" bezeichnet worden, der Arbeitsvertrag und das RTU Agree- ment seien dem Kläger von der Beklagten in derselben E-Mail als Vertragspaket übermittelt worden, es handle sich um "Vergütungsansprüche als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Klägers für die Beklagte unter dem Arbeitsvertrag" (vgl. Urk. 4/17 Rz. 5, 12).
  15. Die Vorinstanz erwog, es bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen dem Arbeitsvertrag der Parteien und dem RTU Agreement und die Ansprüche unter dem RTU Agreement seien als Teil des Entgelts des Klägers aus dem Arbeitsver- trag im Sinne von dessen Ziff. 7 zu qualifizieren. So verweise Ziff. 7 des Arbeits- - 7 - vertrags vom 23. September 2019 auf das am selben Tag geschlossene RTU Ag- reement. Die beiden Verträge seien dem Kläger in zwei Dateien mit derselben E- Mail zugestellt worden. Der direkte Zusammenhang zwischen dem Arbeitsvertrag der Parteien und dem RTU Agreement ergebe sich weiter aufgrund einzelner Ver- tragsklauseln des RTU Agreements. Das sog. Vesting der RTUs beginne mit der Anstellung am 2. Dezember 2019 und werde nur dann unverfallbar, falls der Klä- ger weiterhin seine Services für die Beklagte erbringe. Aufgrund dieser Vertrags- normen sei davon auszugehen, dass die Ansprüche unter dem RTU Agreement vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien und der Erbrin- gung der Arbeitsleistung durch den Kläger abhängig gewesen seien. Die Beklagte mache denn auch nicht geltend, dass vom Kläger irgendeine andere Gegenleis- tung als die Arbeitsleistung für die Ansprüche aus dem RTU Agreement zu er- bringen gewesen sei. Sie sei vielmehr offenbar selber davon ausgegangen, dass die Ansprüche des Klägers aus dem RTU Agreement als Vergütung aus dem Ar- beitsvertrag angesehen würden, wie sich aus den von der Beklagten erstellten Lohnabrechnungen (Urk. 4/19/43) und ihrem "Statement" vom 25. Juni 2021 (Urk. 4/19/44) ergebe (Urk. 2 S. 9 f.).
  16. Die Beklagte sieht in ihrer Berufung eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung u.a. darin, dass die Vorinstanz nicht beachtet habe, dass der Kläger sich betreffend die streitige Forderung nicht auf Normen über den Ein- zelarbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR) berufen habe. Die Beklagte argumentiert, die Vorinstanz wende in ihrem Entscheid das Recht falsch an, indem sie zu Unrecht davon ausgehe, dass es bei der Beurteilung der Zuständigkeit nicht primär auf den Tatsachenvortrag des Klägers, sondern auf denjenigen der Beklagten an- komme. Hätte die Vorinstanz das Recht richtig angewendet und auf den klägeri- schen Tatsachenvortrag abgestellt, hätte sie nicht auf eine arbeitsrechtliche Strei- tigkeit schliessen können, da der Kläger sich in seinen Eingaben mit Bezug auf die streitige Forderung nach dem RTU Agreement nicht auf Normen über den Einzelarbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR) berufen, sondern lediglich von "Vergütung" respektive "compensation" gesprochen und sich nur auf allgemeine Bestimmun- gen aus dem OR bezogen habe. Ferner habe er im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten und damit anerkannt, dass der Arbeitsvertrag die Vergütung für - 8 - seine Arbeitsleistungen abschliessend geregelt habe, auch daher sei die Feststel- lung der Vorinstanz unzulässig (Urk. 1 Rz. 19 ff.). 5.1. Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen. Der Kläger war nicht gehal- ten, Normen des Arbeitsrechts (Art. 319 ff. OR) anzurufen, es genügte, dass er (in kohärenter und nachvollziehbarer Weise) vorgebracht hatte, die eingeklagten Forderungen seien als zusätzliche Vergütung unter dem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vereinbart worden. Die Vorinstanz ging im angefochtenen Zwi- schenbeschluss nicht davon aus, dass es primär auf den Tatsachenvortrag der Beklagten ankomme. Wenn die Vorinstanz darauf hinwies, die Beklagte habe nichts Gegenteiliges behauptet bzw. selber nicht geltend gemacht, dass vom Klä- ger irgendeine andere Gegenleistung als die Arbeitsleistung für die Ansprüche aus dem RTU Agreement zu erbringen gewesen sei (Urk. 2 S. 10), so war genau dies den klägerischen Vorbringen zu entnehmen. Der Kläger hatte nämlich be- hauptet, die Beklagte habe nicht geltend gemacht, dass vom Kläger irgendeine andere Gegenleistung als die Arbeitsleistung für die Ansprüche aus dem RTU Ag- reement zu erbringen gewesen sei (Urk. 4/17 Rz. 15). Die Rüge der Beklagten, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet, indem sie nicht auf den Vor- trag des Klägers abgestellt habe, ist unbegründet. 5.2. Unzutreffend ist sodann der Standpunkt der Beklagten, der Kläger habe nicht bestritten, dass der Arbeitsvertrag die Vergütung für seine Arbeitsleistungen ab- schliessend geregelt habe und mithin das RTU Agreement die streitigen Ansprü- che daraus ebenfalls abschliessend geregelt habe (vgl. Urk. 1 Rz. 10, 19; Urk. 4/30 Rz. 2). Sehr wohl hatte der Kläger die rechtliche und faktische Unabhängig- keit und Geschlossenheit der beiden Verträge bestritten, indem er die streitigen Ansprüche aus dem RTU Agreement als Teil der Vergütung unter dem Arbeitsver- trag bezeichnet und ausgeführt hatte, es handle sich bei den beiden Vertragsdo- kumenten um ein Vertragspaket (vgl. Urk. 4/1 Rz. 17 f.; Urk. 4/17 Rz. 10). Der Kläger hatte zudem behauptet, er habe nie einen Kaufpreis oder sonst etwas be- zahlt, um die Ansprüche aus dem RTU Agreement zu erhalten. Dass die Beklagte gleichwohl bereit gewesen sei, ihm diese Ansprüche einzuräumen, lasse sich nur damit erklären, dass allen Parteien stets bewusst gewesen sei, dass seine Ar- - 9 - beitsleistung die Gegenleistung dafür sei, zumal entgegen der Beklagten nicht zu- treffe, dass es den C._____ Token zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeits- vertrages und RTU Agreements noch nicht gegeben habe oder dieser keinen Wert aufgewiesen habe (Urk. 4/17 Rz. 15 ff.; Urk. 4/25 Rz. 5). Die Ausführungen der Beklagten zur Funktionsweise der von ihr ausgegebenen C._____ Token hat- te der Kläger insofern bestritten, als er geltend gemacht hatte, dass die damit ver- bundenen, werthaltigen Ansprüche nicht eingeräumt worden seien, um die Teil- nahme am Internet-Computer-Blockchain-Netzwerk der Beklagten zu ermöglichen und die weitere Entwicklung des Projekts zu beeinflussen, sondern um weltweit die besten Talente anzuziehen und zu motivieren (Urk. 4/25 Rz. 6). Wenn die Be- klagte, wie bereits vor Vorinstanz, behauptet, dass mit den von ihr ausgegebenen Utility Token bzw. den Ansprüchen unter dem RTU Agreement keine Leistung des Klägers für die Beklagte unter dem Arbeitsvertrag habe abgegolten werden sollen, die Beklagte mittels separater RTU Agreements vielmehr dem Kläger und weite- ren Personen eine Vorreiterrolle habe einräumen wollen, in dem sie bei ihrem Projekt aktiv hätten mitmachen und dieses neue Ökosystem konkret hätten nut- zen können (Urk. 1 Rz. 13 ff.; vgl. Urk. 4/22 Rz. 17), hält sie den Ausführungen des Klägers nur ihre eigene Sachdarstellung entgegen und macht damit genau das, was sie der Vorinstanz vorwirft, nämlich anstatt auf die Sachdarstellung des Klägers abzustellen, der Prüfung der sachlichen Zuständigkeit ihre eigene Sach- darstellung zugrunde zu legen. Damit ist sie nicht zu hören.
  17. Die Beklagte rügt sodann in mehrfacher Hinsicht eine falsche Feststellung des Sachverhalts: Die Vorinstanz halte, so die Beklagte, zwar zu Recht fest, dass zwi- schen den Parteien zwei Verträge geschlossen worden seien, ein Arbeitsvertrag und ein RTU Agreement, und dass diese beiden Verträge in zwei getrennten Da- teien zwecks Unterzeichnung ausgetauscht worden seien. Die Tatsache, dass die separaten Verträge gleichzeitig, in einer E-Mail, an die je andere Vertragspartei zugestellt worden seien, sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz jedoch nicht als Beweis für einen direkten Zusammenhang zwischen den beiden Verträgen, d.h. dem Arbeitsvertrag und dem RTU Agreement, zu qualifizieren. Es sei offensicht- lich falsch, zwei in getrennten Dateien vorhandene Verträge als direkt zusam- menhängend zu bezeichnen, rein weil sie in nur einem E-Mail ausgetauscht wor- - 10 - den seien. Weiter führe die Vorinstanz zu Unrecht und in aktenwidriger Weise aus, dass sich ein direkter Zusammenhang zwischen dem Arbeitsvertrag und dem RTU Agreement auch aufgrund von einzelnen Vertragsklauseln des RTU Agree- ments ergebe und die Ansprüche unter dem RTU Agreement als Teil des Entgelts des Klägers aus dem Arbeitsvertrag zu qualifizieren seien. Im Gegenteil bewiesen laut der Beklagten die Klauseln des RTU Agreements die faktische und rechtliche Unverbundenheit des RTU Agreements zum Arbeitsvertrag. Die beiden Verträge seien je in sich geschlossen und nicht miteinander verknüpft. Das RTU Agree- ment regle vom Arbeitsvertrag losgelöste Ansprüche, diese seien nicht als Lohn zu qualifizieren. Keine Klausel des RTU Agreements stütze sich auf den Arbeits- vertrag. In Übereinstimmung damit hätten die Parteien im RTU Agreement eine Vollständigkeitsklausel ("Entire Agreement"-Klausel) vereinbart. Das RTU Agree- ment enthalte eigene Definitionen und sämtliche zwischen den Parteien mit Blick auf dieses Rechtsverhältnis getroffene Vereinbarungen. Die entgegenstehenden Ausführungen im angefochtenen Zwischenbeschluss, wonach ein direkter Zu- sammenhang zwischen den Verträgen wegen einzelner Klauseln im RTU Agree- ment bestehe, sei aktenwidrig und falsch (Urk. 1 Rz. 7 ff., 30). 6.1. Dass zwei Verträge am selben Tag abgeschlossen werden und in Kraft treten sowie in derselben E-Mail verschickt werden, erscheint – für sich genommen – tatsächlich als schwache Verbindung. Die Beklagte greift in der Berufung aber nur ein einzelnes Element heraus und übersieht damit, dass die Vertragsqualifikation aufgrund einer Gesamtwürdigung und -gewichtung der verschiedenen Typusele- mente bzw. sämtlicher Elemente des konkreten Vertragsverhältnisses vorzuneh- men ist, wobei das Mass an Unterordnung entscheidend ist (vgl. Vischer/Müller, Der Arbeitsvertrag, Schweizerisches Privatrecht Bd. VII/4, 4. A. Basel 2014, § 5 Rz. 5; BSK OR I-Portmann/Rudolph, 7. A. 2019, Art. 319 N 14 ff.; Streiff/von Ka- enel/Rudolph, Arbeitsvertrag Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7. A. Zürich 2012 Art. 319 N 2). Für die Prüfung der sachlichen Zuständigkeit war auf die Be- hauptungen des Klägers in ihrer Gesamtheit abzustellen. Die Vorinstanz sah ge- stützt auf den Tatsachenvortrag des Klägers (vgl. Urk. 4/17 Rz. 6) den Grund für die Verknüpfung der Verträge nicht bloss im Austausch durch dieselbe E-Mail, sondern auch und vor allem in der vom Kläger angeführten Ziff. 7 des Arbeitsver- - 11 - trags vom 23. September 2019, wo die Parteien unter dem Stichwort "Salary and other compensation" die "issuance of A._____ Stiftung Endowment incentive to- kens" gemäss dem RTU Agreement erwähnten (Urk. 4/5/4 S. 2). Zudem verwies die Vorinstanz auf das vom Kläger angesprochene Vesting der RTUs, welches am 2. Dezember 2019, zeitgleich mit dem Arbeitsverhältnis, zu laufen begann (Urk. 4/5/5 Ziff. 2.g). Ferner führte sie mit dem Kläger Ziff. 3.a.1. in Verbindung mit Ziff. 2.e des RTU Agreements an, wonach das Vesting nur dann unverfallbar wer- de, falls der Kläger weiterhin seine Services (= Anstellung oder sonstige Erbrin- gung von Dienstleistungen […]) für die Beklagte erbringe. Auch Ziff. 9.a des RTU Agreements halte, so die Vorinstanz, wie der Kläger, explizit fest, dass die Unver- fallbarkeit der RTUs nur durch die ununterbrochenen Services des Empfängers erworben werde. So nahm die Vorinstanz gestützt auf den kohärenten und plau- siblen, klägerischen Tatsachenvortrag und die von ihm bezeichneten Vertragsur- kunden richtigerweise eine Gesamtwürdigung vor und gelangte so mit dem Kläger zum Schluss, dass die Ansprüche unter dem RTU Agreement als Teil seines Ent- gelts aus dem Arbeitsvertrag im Sinne von dessen Ziff. 7 zu qualifizieren seien (Urk. 2 S. 9 f.). Von einer aktenwidrigen Tatsachenfeststellung durch die Vo- rinstanz kann nicht die Rede sein. 6.2. Werden die Behauptungen des Klägers als wahr unterstellt, bilden die streiti- gen Ansprüche aus dem RTU Agreement Teil der Vergütung für die Arbeit des Klägers im Sinne von Ziff. 7 des zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrages und gründen mithin auf dem Arbeitsvertrag. Der Arbeitsvertrag bildet auch dann Grundlage der eingeklagten Forderung, wenn es sich um Lohnansprüche aus ei- ner Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag handelt. Die vom Kläger seinerseits bestrittenen, vorstehend (Ziff. 5.2.) erwähnten Ausführungen der Beklagten zum Zweck der RTUs als sog. Utility Token (vgl. Urk. 1 Rz. 15), mit der sie diese von finanziellen Anreizsystemen für Arbeitnehmer, insbesondere Mitarbeiter-Aktien, abzugrenzen sucht, sind nicht mehr als eine Bestreitung der klägerischen Be- hauptungen. Davon abgesehen hatte die Beklagte in ihrer beschränkten Kla- geantwort das RTU Agreement noch als "Spekulationsvereinbarung" bezeichnet und angefügt, der Kläger habe gestützt darauf Barzahlungen und C._____ Token erhalten, für welche gesamthaft ein Gegenwert von Fr. 1'743'401.25 einzusetzen - 12 - sei, so dass sich die Spekulation für den Kläger ausbezahlt habe (Urk. 4/14 Rz. 24), wenn es auch bei Abschluss des RTU-Agreements alles andere als klar ge- wesen sei, ob der Kläger aus dem RTU-Agreement überhaupt einmal Ansprüche zu Gute haben würde (Urk. 4/22 Rz. 16 f.). Auf diese Weise anerkannte die Be- klagte den finanziellen Wert der RTUs. Der Kläger wiederum bestritt, dass er mit dem RTU Agreement eine freiwillige, vom Arbeitsvertrag losgelöste und ohne die- sen mögliche Spekulationsvereinbarung eingegangen sei. Dass "Service" gemäss Ziff. 2e des RTU Agreements neben einer Anstellung auch ein anderes Dienstleis- tungsverhältnis bedeuten könne, liege laut dem Kläger daran, dass auch anderen Dienstleistern teilweise die Teilnahme an einem Token Incentive Programm er- möglicht worden sei. In Bezug auf den Kläger sei es hingegen nie beabsichtigt gewesen, dass er in einer anderen Funktion denn als Arbeitnehmer Dienstleistun- gen für die Beklagte habe erbringen sollen und selbst die Beklagte behaupte kei- ne andere Gegenleistung dafür als seine Arbeit. Entweder der Kläger habe die Anstellung als Arbeitnehmer angenommen und folglich auch am RTU Vergü- tungsprogramm teilnehmen können oder er hätte auf beides verzichten müssen (Urk. 4/17 Rz. 17, 24). Den schlüssigen Behauptungen des Klägers zum RTU Ag- reement war so auch ein Mass an Unterordnung zu entnehmen, das einem Ar- beitsverhältnis entspricht. Die Beklagte begnügte sich mit der pauschalen Bestrei- tung, die beiden Verträge seien rechtlich voneinander unabhängig, das RTU Ag- reement setze kein Arbeitsverhältnis voraus, und das Arbeitsverhältnis wäre auch ohne das RTU Agreement geschlossen worden (Urk. 4/22 Rz. 35). Der Beklagten gelang es mit ihren Bestreitungen nicht, die plausiblen Behauptungen des Klägers unmittelbar und eindeutig zu widerlegen. Die Rüge der falschen Sachverhaltsdar- stellung erweist sich ebenfalls insoweit als unbegründet.
  18. Die Beklagte stört sich nicht zuletzt an der Erwägung der Vorinstanz, das "Statement of the Foundation Board der A._____ Foundation vom 25. Juni 2021" (Urk. 4/19/44), sei bezeichnend, worin festgehalten werde, dass es von Anfang an das Ziel der Beklagten gewesen sei, allen Arbeitnehmenden erstklassige Arbeits- bedingungen zu bieten, auch im Hinblick auf die Vergütung. Dementsprechend sei bald ein Anreizsystem eingeführt worden, bei dem C._____ Token gewährt worden seien. Dieser Plan sei durch das RTU Agreement und den Token Incenti- - 13 - ve Plan geregelt worden (Urk. 2 S. 10). Dagegen führt die Beklagte an, der Kläger sei gar nicht Adressat der betreffenden Mitteilung gewesen und diese habe den Charakter der Ansprüche aus dem RTU Agreement daher nicht beeinflussen kön- nen, zumal sie sich darin gar nicht zur Natur der strittigen Forderungen geäussert, sondern den Adressaten mit dieser Mitteilung habe aufzeigen wollen, dass die Auszahlung solcher Ansprüche in bar freiwillig erfolgt sei, um damit die Steuer- pflicht erfüllen zu können (Urk. 1 Rz. 27 ff.). Die Vorinstanz nannte die vorgenann- te Mitteilung der Beklagten entsprechend den Behauptungen des Klägers (Urk. 4/17 Rz. 13 f.) als Indiz dafür, dass die Beklagte offenbar selber die Ansprüche des Klägers aus dem RTU Agreement als Vergütung aus dem Arbeitsvertrag an- gesehen habe (Urk. 2 S. 9 f.). Das ist nicht zu beanstanden. Nachträgliches Par- teiverhalten ist zwar bei der Auslegung von Willenserklärungen nach dem Ver- trauensprinzip nicht von Bedeutung, es kann aber allenfalls auf einen tatsächli- chen Willen der Parteien schliessen lassen (vgl. BGE 132 III 632, E. 3.1, S. 632; BGE 129 III 675 E. 2.3, S. 680). Dass der Kläger, wie die Beklagte an sich durch- aus richtig hervorhebt, kein Adressat der Mitteilung vom 25. Juni 2021 (Urk. 4/19/44) war, ihm gegenüber nämlich bereits vor dieser Mitteilung am 18. Juni 2021 gekündigt worden war, ist im hier interessierenden Zusammenhang irrele- vant. Es geht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um eine Änderung der Rechtsnatur der Ansprüche unter dem RTU Agreement, sondern darum, dass diese Mitteilung laut dem Kläger Hinweise für das tatsächlich übereinstimmende Verständnis des RTU Agreements zwischen den Parteien liefere. Das ist insofern nachvollziehbar, als sich die Beklagte in der erwähnten Mitteilung auf ihre Ar- beitsbedingungen bezogen und die RTU Agreements selber als (finanzielles) An- reizsystem ("incentive plan") bezeichnet hatte. Eine falsche Sachverhaltsdarstel- lung der Vorinstanz liegt ebenfalls in dieser Hinsicht nicht vor. 8.1. Die Beklagte kritisiert schliesslich, entgegen der irrigen Ansicht der Vo- rinstanz könne nicht wegen der Erhebung von Sozialabgaben darauf geschlossen werden, dass es sich bei den Ansprüchen aus dem separaten RTU Agreement um Gegenleistungen für die Arbeitsleistungen des Berufungsbeklagten unter dem Arbeitsvertrag handle. Die Tatsache, dass auf einem Anspruch des Klägers aus dem RTU Agreement Sozialabgaben erhoben worden seien, spreche auch nicht - 14 - dafür, dass die Beklagte selbst diese Zahlung als arbeitsrechtliche Vergütung an- gesehen habe. Richtig sei vielmehr, dass die Beklagte zu keiner Zeit eine Ände- rung am Charakter der Ansprüche aus dem RTU Agreement habe herbeiführen wollen und Sozialabgaben rein deshalb erhoben habe, weil der sozialversiche- rungsrechtliche Begriff des Einkommens nicht identisch sei mit demjenigen des Lohnes gemäss den arbeitsrechtlichen Normen des OR, sondern, wie der Kläger anerkannt habe, viel weiter gehe und sie sich keinen Risiken habe aussetzen wol- len, zumal der Kläger kein Schweizer sei und unklar gewesen sei, ob er seinen Schweizer Wohnsitz beibehalten würde nach der Kündigung des Arbeitsverhält- nisses. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei auch insoweit falsch (Urk. 1 Rz. 24 ff.). 8.2. Der sozialversicherungsrechtliche, wie auch der steuerrechtliche, Begriff des Einkommens ist in der Tat weiter gefasst als die arbeitsrechtliche Lohndefinition im Obligationenrecht. Im Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht wird von ei- genen Begriffsumschreibungen ausgegangen, und der Blickwinkel ist ein anderer, muss doch darauf geachtet werden, dass die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern bezahlt werden (vgl. BGer 4A_64/2020 vom 6. August 2020, E. 6.4). Die Rüge der Beklagten, die Vorinstanz habe übersehen, dass der Kläger nicht be- stritten und damit anerkannt habe, dass der sozialversicherungsrechtliche Begriff des Einkommens weiter gefasst sei als derjenige der arbeitsrechtlichen Lohndefi- nition gemäss OR, geht allerdings bereits deshalb fehl, weil es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt. Die an sich unbestrittene Tatsache, dass die Ansprüche aus dem RTU Agreement in den Lohnabrechnungen der Beklagten aufgeführt waren und darauf Sozialabgaben erhoben wurden (Urk. 4/19/43), wie der Kläger vorge- bracht hatte (Urk. 4/17 Rz. 13), hielt die Vorinstanz zudem zu Recht nicht für un- beachtlich (Urk. 2 S. 10). Soweit die Arbeit zuweisende Partei Sozialversiche- rungsbeiträge abzieht und zusammen mit Leistungen von ihrer Seite den Sozial- versicherungen überweist, ist auch dies ein Indiz zugunsten eines Arbeitsvertra- ges – wenn auch ein sehr untergeordnetes (vgl. OGer ZH RA130012-O/U vom 5. Dezember 2013, E. 4.2; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskom- mentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. Zürich 2012, Art. 319 N 2, S. 72 mit Hinwei- sen). Was die Beklagte dagegen anführt, überzeugt nicht: Ebenfalls in dem Punkt - 15 - geht es nicht darum, ob mit den Lohnabrechnungen eine Änderung am Charakter der Ansprüche aus dem RTU Agreement herbeigeführt werden sollte, sondern da- rum, was sich laut dem Kläger aus dem Verhalten der Beklagten nach Vertrags- schluss für ihr tatsächliches Verständnis bei Abschluss des Vertrages ableiten lässt. Der Kläger führte die Lohnabrechnungen in nachvollziehbarer Weise dafür an, dass es auch jederzeit das Verständnis der Beklagten gewesen sei, dass es sich bei den Ansprüchen aus dem RTU Agreement um Entgelt für die Arbeitsleis- tung des Klägers gehandelt habe (Urk. 4/17 Rz. 13 f.). Die entsprechende Fest- stellung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
  19. Im Ergebnis liegt weder eine falsche Sachverhaltsfeststellung noch eine unrich- tige Rechtsanwendung der Vorinstanz vor. Gestützt auf die insgesamt plausible Begründung des Klägers, die eingeklagten Ansprüche seien Teil seiner Vergütung aus dem Arbeitsvertrag, qualifizierte die Vorinstanz diese zutreffend als solche arbeitsrechtlicher Natur. Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Klage zu Recht bejaht. Die Berufung erweist sich im Ergebnis als of- fensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist ab- zuweisen. Der angefochtene Zwischenbeschluss der Vorinstanz, auf die Klage einzutreten, ist zu bestätigen. III.
  20. Das erstinstanzliche Verfahren und Berufungsverfahren betrifft eine arbeits- rechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 1'089'198.75 (Urk. 4/1), be- schränkte sich allerdings auf die sachliche Zuständigkeit. Trifft die Rechtsmitte- linstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Im Entscheidverfahren werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Gerichtskosten erho- ben, wenn der Streitwert Fr. 30'000.– nicht übersteigt (Art. 114 lit. c ZPO), was in- des vorliegend nicht der Fall ist. Die Kosten und Parteientschädigung für das erst- instanzliche Verfahren werden (unter Vorbehalt von Art. 107 ff. ZPO) gemäss dem Ausgang der Klage nach Obsiegen bzw. Unterliegen festzusetzen sein (Art. 106 - 16 - ZPO). Es rechtfertigt sich bereits daher, die Festsetzung und Auflage der Ge- richtskosten und der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren dem Entscheid in der Hauptsache vorzubehalten (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), so dass die – ohnehin nicht beanstandete – vorinstanzliche Nebenfolgenregelung (Urk. 2 S. 11 Dispositiv-Ziff. 2) zu bestätigen ist.
  21. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind selbstständig nach dessen Ausgang zu verlegen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 GebV OG und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 15'500.– festzusetzen. Die Beklagte unterliegt mit der Berufung, so dass ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO).
  22. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge Unterliegens und dem Kläger mangels relevanter Kosten und Auslagen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
  23. Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Arbeitsgerichts Zü- rich, 2. Abteilung, vom 29. März 2023 wird bestätigt.
  24. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 15'500.– festgesetzt.
  25. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  26. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  27. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1 (Berufungsschrift) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 17 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  28. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche (arbeitsrechtliche) Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'089'198.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga MLaw R. Meli versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA230012-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Meli Urteil vom 13. Juli 2023 in Sachen A._____ Stiftung, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt X1._____, und / oder Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____, gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Eintreten auf Klage) Berufung gegen einen Zwischenbeschluss des Arbeitsgerichtes Zürich,

2. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 29. März 2023 (AN220026-L) Rechtsbegehren und Anträge: Des Klägers (Urk. 4/1 S. 2):

- 2 - "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 1'089'198.75 nebst Zins zu 5% seit 2. November 2021 zu bezahlen.

2. Eventualiter sei die Beklagte zur verpflichten, dem Kläger CHF 995'598.75 nebst Zins zu 5% seit 10 Juni 2021 zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten." Der Beklagten (Urk. 4/14 S. 2): "1. Auf die Klage vom 2. Juni 2022 sei nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen;

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 29. März 2023: (Urk. 2)

1. Auf die Klage wird eingetreten.

2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Rahmen des En- dentscheides entschieden.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

4. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge der Beklagten: (Urk. 1) "1. Es sei der Zwischenbeschluss des Arbeitsgerichts Zürich vom

29. März 2023 (Geschäfts-Nr. AN220026) aufzuheben und auf die Klage vom 2. Juni 2022 nicht einzutreten, eventualiter die Klage vollumfänglich abzuweisen.

- 3 -

2. Subeventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen des Obergerichts des Kantons Zürich an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beru- fungsbeklagten und Klägers." Erwägungen: I.

1. Die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) ist eine Stiftung mit Sitz in Zürich. Sie hat den sog. C._____ (C._____) entwickelt, eine Block- chain, die sich mit der Dezentralisierung des Internets beschäftigt und als Platt- form für Smart Contracts (selbstausführende, digitale Verträge, die auf der Block- chain-Technologie basieren) dienen soll. Dazu hat sie den C._____ Token her- ausgegeben, mit dem auf der C._____ Blockchain bezahlt werden kann (vgl. Urk. 4/1 Rz. 10; Urk. 4/5/3; zur Blockchain-Technologie: Blockchain-Bericht des Bun- desrates vom 14. Dezember 2018, Rechtliche Grundlagen für Distributed Ledger- Technologie und Blockchain in der Schweiz, S. 18; Antonopoulos, Mastering Bit- coin, Programming the Open Blockchain, 2. Aufl. Sebastopol 2017, S. 278 ff.).

2. Der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend Kläger) war gestützt auf einen schriftlichen, am 23. September 2019 abgeschlossenen Arbeitsvertrag (Urk. 4/5/4) ab dem 2. Dezember 2019 bis zum 30. September 2021 bei der Be- klagten als Senior Software Engineer angestellt. Ebenfalls am 23. September 2019 schloss der Kläger mit der Beklagten ein sog. Restrictet Token Units (RTU) Agreement (Urk. 4/5/5) ab. Am 18. Juni 2021 sprach die Beklagte die ordentliche Kündigung aus und stellte den Kläger für die Dauer der ordentlichen Kündigungs- frist frei (vgl. Urk. 4/1 Rz. 53; Urk. 4/14 Rz. 8). Der Kläger macht mit der vorlie- genden Klage Ansprüche aus dem RTU Agreement bzw. aus einem – laut seinen Ausführungen – von der Beklagten in punktueller Abänderung des RTU Agree- ments implementierten Cash-in-Lieu-of-Tokens Programm (Urk. 4/5/19) geltend (Urk. 4/1 Rz. 7).

- 4 -

3. Der Kläger reichte am 10. Januar 2022 das Schlichtungsgesuch ein. Nach ge- scheiterter Schlichtungsverhandlung wurde ihm am 28. Februar 2022 die Klage- bewilligung erteilt (Urk. 4/3). Die Klageschrift datiert vom 2. Juni 2022 (Urk. 4/1). Nach Eingang einer beschränkten Klageantwort, in der die Beklagte die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Zürich (Vorinstanz) bestritten und das Nichtein- treten auf die Klage beantragt hatte (Urk. 4/14) sowie nach Eingang weiterer Stel- lungnahmen beider Parteien hierzu (Urk. 4/17; 4/22; 4/25; 4/30), bejahte die Vor- instanz mit Zwischenbeschluss vom 29. März 2023 ihre Zuständigkeit und trat auf die Klage ein (Urk. 2=Urk. 4/34).

4. Gegen den am 4. April 2023 (Urk. 35/1-2) eröffneten Beschluss erhob die Be- klagte mit Schriftsatz vom 12. Mai 2023 rechtzeitig Berufung (Urk. 1). Nach ent- sprechender Präsidialverfügung vom 16. Mai 2023 leistete sie einen Kostenvor- schuss von Fr. 15'500.– (Urk. 3, Urk. 5). Die vorinstanzlichen Akten wurden bei- gezogen (Urk. 4/1-35). Auf das Einholen einer Berufungsantwort wurde im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftli- chen Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 142 I 93 E. 8.2, S. 94; BGE 138 III 374 E. 4.3.1, S. 375; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4, S. 417). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen ein- zugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1, S. 88).

2. Die Vorinstanz wies in rechtlicher Hinsicht mit Bezug auf § 20 Abs. 1 lit. a GOG darauf hin, für ihre sachliche Zuständigkeit genüge nicht ein irgendwie gear-

- 5 - teter Zusammenhang zu einem Arbeitsverhältnis. In die Zuständigkeit des Ar- beitsgerichts fielen nur Klagen über Ansprüche, die ihren Rechtsgrund in einem Einzelarbeitsvertrag hätten. Die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis vorliege, habe ei- nerseits Auswirkungen auf die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts. Ande- rerseits hänge von der Beantwortung dieser Frage ab, ob der geltend gemachte Anspruch bestehe oder nicht. Nach einem allgemeinen prozessualen Grundsatz sei bei solchen doppelrelevanten Tatsachen im Rahmen der Zuständigkeitsprü- fung auf die Begründung des eingeklagten Anspruchs abzustellen, ausser wenn diese offensichtlich falsch oder durch Dokumente unmittelbar und eindeutig wider- legt sei (Urk. 2 S. 3 f., 10). Diese zutreffenden Ausführungen blieben in der Beru- fung zu Recht unbeanstandet: Das Gericht beurteilt nach der von der Vorinstanz angesprochenen Theorie bei doppelrelevanten Tatsachen, die sowohl für die Zu- ständigkeit des angerufenen Gerichts als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind, seine Zuständigkeit auf der Grundlage des eingeklagten An- spruchs sowie von dessen Begründung, ohne die Einwände der beklagten Partei zu prüfen. Die Beweisabnahme betreffend doppelrelevante Tatsachen wird auf diejenige Phase des Prozesses verschoben, in der die Begründetheit des einge- klagten Anspruchs geprüft wird. Die von der klagenden Partei hinsichtlich der ar- beitsrechtlichen Natur des eingeklagten Anspruchs behaupteten Tatsachen sind für die Beurteilung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als wahr zu unter- stellen und materiell-rechtliche Einwendungen bzw. Einreden der beklagten Partei gegen die Begründetheit des Anspruchs sind nicht zu hören. Eine Ausnahme gilt dort, wo die klägerischen Behauptungen auf Anhieb fadenscheinig oder inkohä- rent erscheinen oder durch die Klageantwort sowie die von der Gegenseite pro- duzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden (vgl. BGE 141 III 294 E. 5.2 und 5.3, S. 298, 300; BGE 137 III 32 E. 2.2 und 2.3, S. 34; BGer 4A_31/2011 vom 11. März 2011, E. 2; BGer 4A_407/2011 vom 5. Dezember 2011, E. 2.1; OGer ZH LA180032-O/U vom 17. Oktober 2019, E. III.4.1.3.3.; OGer ZH LA190019 vom 24. April 2020, E. 3.4; ZR 111/2012 S. 16, 18). In Bezug auf die rechtliche Würdigung der klägerischen Vorbringen ist das Gericht selbstver- ständlich nicht an die Auffassung der Parteien gebunden (Art. 57 ZPO). Die recht-

- 6 - liche Qualifikation eines Rechtsgeschäfts ist dem Parteiwillen entzogen (vgl. BGer 4A_64/2020 vom 6. August 2020, E. 5; BGE 143 II 297 E. 6.4.1, S. 331).

3. Der Kläger berief sich vor Vorinstanz im Kern darauf, die Beklagte habe die RTUs ihren Arbeitnehmern als finanziellen Anreiz und zusätzliche Vergütung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, d.h. als Gegenleistung für seine Arbeitsleis- tung, zukommen lassen. Der Kläger bezog sich dabei auf Ziff. 7 des Arbeitsver- trages und Ziff. 2.g, Ziff. 3.a.1 und Ziff. 9.a des RTU Agreements (Urk. 4/17 Rz. 5 ff., 11 f.; Urk. 4/5/4 S. 2; Urk. 4/5/5 passim). Bereits in der Klageschrift hatte der Kläger ausgeführt, das RTU Agreement habe eine zusätzliche Vergütung des Klägers als Arbeitnehmer vorgesehen und sei später durch ein sog. Cash-in-Lieu- Programm modifiziert worden. Die Beklagte habe dem Kläger mit dem RTU Ag- reement eine Vergütung in Höhe von 100'000 RTU gewährt. Der Anspruch auf die RTU sei dabei unter zwei Bedingungen gestellt worden, einerseits ein "Time- based Vesting Requirement" und andererseits ein "Trading Volume Requirement". Vorausgesetzt worden sei ferner, dass der Kläger im Zeitpunkt des Vestings der Token noch bei der Beklagten angestellt gewesen sei (Urk. 4/1 Rz. 7, 13 ff., 18). In der Stellungnahme zur sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts präzisierte der Kläger, die eingeklagten Ansprüche seien in verschiedener Hinsicht direkt vom Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien und der konti- nuierlichen Erbringung der Arbeitsleistung des Klägers abhängig gewesen. Sie seien damit Teil seines Entgelts für die Arbeitsleistung gewesen. In Ziff. 7 des Ar- beitsvertrages seien die Ansprüche unter dem RTU Agreement als "Salary and other compensation" bezeichnet worden, der Arbeitsvertrag und das RTU Agree- ment seien dem Kläger von der Beklagten in derselben E-Mail als Vertragspaket übermittelt worden, es handle sich um "Vergütungsansprüche als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Klägers für die Beklagte unter dem Arbeitsvertrag" (vgl. Urk. 4/17 Rz. 5, 12).

4. Die Vorinstanz erwog, es bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen dem Arbeitsvertrag der Parteien und dem RTU Agreement und die Ansprüche unter dem RTU Agreement seien als Teil des Entgelts des Klägers aus dem Arbeitsver- trag im Sinne von dessen Ziff. 7 zu qualifizieren. So verweise Ziff. 7 des Arbeits-

- 7 - vertrags vom 23. September 2019 auf das am selben Tag geschlossene RTU Ag- reement. Die beiden Verträge seien dem Kläger in zwei Dateien mit derselben E- Mail zugestellt worden. Der direkte Zusammenhang zwischen dem Arbeitsvertrag der Parteien und dem RTU Agreement ergebe sich weiter aufgrund einzelner Ver- tragsklauseln des RTU Agreements. Das sog. Vesting der RTUs beginne mit der Anstellung am 2. Dezember 2019 und werde nur dann unverfallbar, falls der Klä- ger weiterhin seine Services für die Beklagte erbringe. Aufgrund dieser Vertrags- normen sei davon auszugehen, dass die Ansprüche unter dem RTU Agreement vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien und der Erbrin- gung der Arbeitsleistung durch den Kläger abhängig gewesen seien. Die Beklagte mache denn auch nicht geltend, dass vom Kläger irgendeine andere Gegenleis- tung als die Arbeitsleistung für die Ansprüche aus dem RTU Agreement zu er- bringen gewesen sei. Sie sei vielmehr offenbar selber davon ausgegangen, dass die Ansprüche des Klägers aus dem RTU Agreement als Vergütung aus dem Ar- beitsvertrag angesehen würden, wie sich aus den von der Beklagten erstellten Lohnabrechnungen (Urk. 4/19/43) und ihrem "Statement" vom 25. Juni 2021 (Urk. 4/19/44) ergebe (Urk. 2 S. 9 f.).

5. Die Beklagte sieht in ihrer Berufung eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung u.a. darin, dass die Vorinstanz nicht beachtet habe, dass der Kläger sich betreffend die streitige Forderung nicht auf Normen über den Ein- zelarbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR) berufen habe. Die Beklagte argumentiert, die Vorinstanz wende in ihrem Entscheid das Recht falsch an, indem sie zu Unrecht davon ausgehe, dass es bei der Beurteilung der Zuständigkeit nicht primär auf den Tatsachenvortrag des Klägers, sondern auf denjenigen der Beklagten an- komme. Hätte die Vorinstanz das Recht richtig angewendet und auf den klägeri- schen Tatsachenvortrag abgestellt, hätte sie nicht auf eine arbeitsrechtliche Strei- tigkeit schliessen können, da der Kläger sich in seinen Eingaben mit Bezug auf die streitige Forderung nach dem RTU Agreement nicht auf Normen über den Einzelarbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR) berufen, sondern lediglich von "Vergütung" respektive "compensation" gesprochen und sich nur auf allgemeine Bestimmun- gen aus dem OR bezogen habe. Ferner habe er im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten und damit anerkannt, dass der Arbeitsvertrag die Vergütung für

- 8 - seine Arbeitsleistungen abschliessend geregelt habe, auch daher sei die Feststel- lung der Vorinstanz unzulässig (Urk. 1 Rz. 19 ff.). 5.1. Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen. Der Kläger war nicht gehal- ten, Normen des Arbeitsrechts (Art. 319 ff. OR) anzurufen, es genügte, dass er (in kohärenter und nachvollziehbarer Weise) vorgebracht hatte, die eingeklagten Forderungen seien als zusätzliche Vergütung unter dem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vereinbart worden. Die Vorinstanz ging im angefochtenen Zwi- schenbeschluss nicht davon aus, dass es primär auf den Tatsachenvortrag der Beklagten ankomme. Wenn die Vorinstanz darauf hinwies, die Beklagte habe nichts Gegenteiliges behauptet bzw. selber nicht geltend gemacht, dass vom Klä- ger irgendeine andere Gegenleistung als die Arbeitsleistung für die Ansprüche aus dem RTU Agreement zu erbringen gewesen sei (Urk. 2 S. 10), so war genau dies den klägerischen Vorbringen zu entnehmen. Der Kläger hatte nämlich be- hauptet, die Beklagte habe nicht geltend gemacht, dass vom Kläger irgendeine andere Gegenleistung als die Arbeitsleistung für die Ansprüche aus dem RTU Ag- reement zu erbringen gewesen sei (Urk. 4/17 Rz. 15). Die Rüge der Beklagten, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet, indem sie nicht auf den Vor- trag des Klägers abgestellt habe, ist unbegründet. 5.2. Unzutreffend ist sodann der Standpunkt der Beklagten, der Kläger habe nicht bestritten, dass der Arbeitsvertrag die Vergütung für seine Arbeitsleistungen ab- schliessend geregelt habe und mithin das RTU Agreement die streitigen Ansprü- che daraus ebenfalls abschliessend geregelt habe (vgl. Urk. 1 Rz. 10, 19; Urk. 4/30 Rz. 2). Sehr wohl hatte der Kläger die rechtliche und faktische Unabhängig- keit und Geschlossenheit der beiden Verträge bestritten, indem er die streitigen Ansprüche aus dem RTU Agreement als Teil der Vergütung unter dem Arbeitsver- trag bezeichnet und ausgeführt hatte, es handle sich bei den beiden Vertragsdo- kumenten um ein Vertragspaket (vgl. Urk. 4/1 Rz. 17 f.; Urk. 4/17 Rz. 10). Der Kläger hatte zudem behauptet, er habe nie einen Kaufpreis oder sonst etwas be- zahlt, um die Ansprüche aus dem RTU Agreement zu erhalten. Dass die Beklagte gleichwohl bereit gewesen sei, ihm diese Ansprüche einzuräumen, lasse sich nur damit erklären, dass allen Parteien stets bewusst gewesen sei, dass seine Ar-

- 9 - beitsleistung die Gegenleistung dafür sei, zumal entgegen der Beklagten nicht zu- treffe, dass es den C._____ Token zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeits- vertrages und RTU Agreements noch nicht gegeben habe oder dieser keinen Wert aufgewiesen habe (Urk. 4/17 Rz. 15 ff.; Urk. 4/25 Rz. 5). Die Ausführungen der Beklagten zur Funktionsweise der von ihr ausgegebenen C._____ Token hat- te der Kläger insofern bestritten, als er geltend gemacht hatte, dass die damit ver- bundenen, werthaltigen Ansprüche nicht eingeräumt worden seien, um die Teil- nahme am Internet-Computer-Blockchain-Netzwerk der Beklagten zu ermöglichen und die weitere Entwicklung des Projekts zu beeinflussen, sondern um weltweit die besten Talente anzuziehen und zu motivieren (Urk. 4/25 Rz. 6). Wenn die Be- klagte, wie bereits vor Vorinstanz, behauptet, dass mit den von ihr ausgegebenen Utility Token bzw. den Ansprüchen unter dem RTU Agreement keine Leistung des Klägers für die Beklagte unter dem Arbeitsvertrag habe abgegolten werden sollen, die Beklagte mittels separater RTU Agreements vielmehr dem Kläger und weite- ren Personen eine Vorreiterrolle habe einräumen wollen, in dem sie bei ihrem Projekt aktiv hätten mitmachen und dieses neue Ökosystem konkret hätten nut- zen können (Urk. 1 Rz. 13 ff.; vgl. Urk. 4/22 Rz. 17), hält sie den Ausführungen des Klägers nur ihre eigene Sachdarstellung entgegen und macht damit genau das, was sie der Vorinstanz vorwirft, nämlich anstatt auf die Sachdarstellung des Klägers abzustellen, der Prüfung der sachlichen Zuständigkeit ihre eigene Sach- darstellung zugrunde zu legen. Damit ist sie nicht zu hören.

6. Die Beklagte rügt sodann in mehrfacher Hinsicht eine falsche Feststellung des Sachverhalts: Die Vorinstanz halte, so die Beklagte, zwar zu Recht fest, dass zwi- schen den Parteien zwei Verträge geschlossen worden seien, ein Arbeitsvertrag und ein RTU Agreement, und dass diese beiden Verträge in zwei getrennten Da- teien zwecks Unterzeichnung ausgetauscht worden seien. Die Tatsache, dass die separaten Verträge gleichzeitig, in einer E-Mail, an die je andere Vertragspartei zugestellt worden seien, sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz jedoch nicht als Beweis für einen direkten Zusammenhang zwischen den beiden Verträgen, d.h. dem Arbeitsvertrag und dem RTU Agreement, zu qualifizieren. Es sei offensicht- lich falsch, zwei in getrennten Dateien vorhandene Verträge als direkt zusam- menhängend zu bezeichnen, rein weil sie in nur einem E-Mail ausgetauscht wor-

- 10 - den seien. Weiter führe die Vorinstanz zu Unrecht und in aktenwidriger Weise aus, dass sich ein direkter Zusammenhang zwischen dem Arbeitsvertrag und dem RTU Agreement auch aufgrund von einzelnen Vertragsklauseln des RTU Agree- ments ergebe und die Ansprüche unter dem RTU Agreement als Teil des Entgelts des Klägers aus dem Arbeitsvertrag zu qualifizieren seien. Im Gegenteil bewiesen laut der Beklagten die Klauseln des RTU Agreements die faktische und rechtliche Unverbundenheit des RTU Agreements zum Arbeitsvertrag. Die beiden Verträge seien je in sich geschlossen und nicht miteinander verknüpft. Das RTU Agree- ment regle vom Arbeitsvertrag losgelöste Ansprüche, diese seien nicht als Lohn zu qualifizieren. Keine Klausel des RTU Agreements stütze sich auf den Arbeits- vertrag. In Übereinstimmung damit hätten die Parteien im RTU Agreement eine Vollständigkeitsklausel ("Entire Agreement"-Klausel) vereinbart. Das RTU Agree- ment enthalte eigene Definitionen und sämtliche zwischen den Parteien mit Blick auf dieses Rechtsverhältnis getroffene Vereinbarungen. Die entgegenstehenden Ausführungen im angefochtenen Zwischenbeschluss, wonach ein direkter Zu- sammenhang zwischen den Verträgen wegen einzelner Klauseln im RTU Agree- ment bestehe, sei aktenwidrig und falsch (Urk. 1 Rz. 7 ff., 30). 6.1. Dass zwei Verträge am selben Tag abgeschlossen werden und in Kraft treten sowie in derselben E-Mail verschickt werden, erscheint – für sich genommen – tatsächlich als schwache Verbindung. Die Beklagte greift in der Berufung aber nur ein einzelnes Element heraus und übersieht damit, dass die Vertragsqualifikation aufgrund einer Gesamtwürdigung und -gewichtung der verschiedenen Typusele- mente bzw. sämtlicher Elemente des konkreten Vertragsverhältnisses vorzuneh- men ist, wobei das Mass an Unterordnung entscheidend ist (vgl. Vischer/Müller, Der Arbeitsvertrag, Schweizerisches Privatrecht Bd. VII/4, 4. A. Basel 2014, § 5 Rz. 5; BSK OR I-Portmann/Rudolph, 7. A. 2019, Art. 319 N 14 ff.; Streiff/von Ka- enel/Rudolph, Arbeitsvertrag Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7. A. Zürich 2012 Art. 319 N 2). Für die Prüfung der sachlichen Zuständigkeit war auf die Be- hauptungen des Klägers in ihrer Gesamtheit abzustellen. Die Vorinstanz sah ge- stützt auf den Tatsachenvortrag des Klägers (vgl. Urk. 4/17 Rz. 6) den Grund für die Verknüpfung der Verträge nicht bloss im Austausch durch dieselbe E-Mail, sondern auch und vor allem in der vom Kläger angeführten Ziff. 7 des Arbeitsver-

- 11 - trags vom 23. September 2019, wo die Parteien unter dem Stichwort "Salary and other compensation" die "issuance of A._____ Stiftung Endowment incentive to- kens" gemäss dem RTU Agreement erwähnten (Urk. 4/5/4 S. 2). Zudem verwies die Vorinstanz auf das vom Kläger angesprochene Vesting der RTUs, welches am 2. Dezember 2019, zeitgleich mit dem Arbeitsverhältnis, zu laufen begann (Urk. 4/5/5 Ziff. 2.g). Ferner führte sie mit dem Kläger Ziff. 3.a.1. in Verbindung mit Ziff. 2.e des RTU Agreements an, wonach das Vesting nur dann unverfallbar wer- de, falls der Kläger weiterhin seine Services (= Anstellung oder sonstige Erbrin- gung von Dienstleistungen […]) für die Beklagte erbringe. Auch Ziff. 9.a des RTU Agreements halte, so die Vorinstanz, wie der Kläger, explizit fest, dass die Unver- fallbarkeit der RTUs nur durch die ununterbrochenen Services des Empfängers erworben werde. So nahm die Vorinstanz gestützt auf den kohärenten und plau- siblen, klägerischen Tatsachenvortrag und die von ihm bezeichneten Vertragsur- kunden richtigerweise eine Gesamtwürdigung vor und gelangte so mit dem Kläger zum Schluss, dass die Ansprüche unter dem RTU Agreement als Teil seines Ent- gelts aus dem Arbeitsvertrag im Sinne von dessen Ziff. 7 zu qualifizieren seien (Urk. 2 S. 9 f.). Von einer aktenwidrigen Tatsachenfeststellung durch die Vo- rinstanz kann nicht die Rede sein. 6.2. Werden die Behauptungen des Klägers als wahr unterstellt, bilden die streiti- gen Ansprüche aus dem RTU Agreement Teil der Vergütung für die Arbeit des Klägers im Sinne von Ziff. 7 des zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrages und gründen mithin auf dem Arbeitsvertrag. Der Arbeitsvertrag bildet auch dann Grundlage der eingeklagten Forderung, wenn es sich um Lohnansprüche aus ei- ner Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag handelt. Die vom Kläger seinerseits bestrittenen, vorstehend (Ziff. 5.2.) erwähnten Ausführungen der Beklagten zum Zweck der RTUs als sog. Utility Token (vgl. Urk. 1 Rz. 15), mit der sie diese von finanziellen Anreizsystemen für Arbeitnehmer, insbesondere Mitarbeiter-Aktien, abzugrenzen sucht, sind nicht mehr als eine Bestreitung der klägerischen Be- hauptungen. Davon abgesehen hatte die Beklagte in ihrer beschränkten Kla- geantwort das RTU Agreement noch als "Spekulationsvereinbarung" bezeichnet und angefügt, der Kläger habe gestützt darauf Barzahlungen und C._____ Token erhalten, für welche gesamthaft ein Gegenwert von Fr. 1'743'401.25 einzusetzen

- 12 - sei, so dass sich die Spekulation für den Kläger ausbezahlt habe (Urk. 4/14 Rz. 24), wenn es auch bei Abschluss des RTU-Agreements alles andere als klar ge- wesen sei, ob der Kläger aus dem RTU-Agreement überhaupt einmal Ansprüche zu Gute haben würde (Urk. 4/22 Rz. 16 f.). Auf diese Weise anerkannte die Be- klagte den finanziellen Wert der RTUs. Der Kläger wiederum bestritt, dass er mit dem RTU Agreement eine freiwillige, vom Arbeitsvertrag losgelöste und ohne die- sen mögliche Spekulationsvereinbarung eingegangen sei. Dass "Service" gemäss Ziff. 2e des RTU Agreements neben einer Anstellung auch ein anderes Dienstleis- tungsverhältnis bedeuten könne, liege laut dem Kläger daran, dass auch anderen Dienstleistern teilweise die Teilnahme an einem Token Incentive Programm er- möglicht worden sei. In Bezug auf den Kläger sei es hingegen nie beabsichtigt gewesen, dass er in einer anderen Funktion denn als Arbeitnehmer Dienstleistun- gen für die Beklagte habe erbringen sollen und selbst die Beklagte behaupte kei- ne andere Gegenleistung dafür als seine Arbeit. Entweder der Kläger habe die Anstellung als Arbeitnehmer angenommen und folglich auch am RTU Vergü- tungsprogramm teilnehmen können oder er hätte auf beides verzichten müssen (Urk. 4/17 Rz. 17, 24). Den schlüssigen Behauptungen des Klägers zum RTU Ag- reement war so auch ein Mass an Unterordnung zu entnehmen, das einem Ar- beitsverhältnis entspricht. Die Beklagte begnügte sich mit der pauschalen Bestrei- tung, die beiden Verträge seien rechtlich voneinander unabhängig, das RTU Ag- reement setze kein Arbeitsverhältnis voraus, und das Arbeitsverhältnis wäre auch ohne das RTU Agreement geschlossen worden (Urk. 4/22 Rz. 35). Der Beklagten gelang es mit ihren Bestreitungen nicht, die plausiblen Behauptungen des Klägers unmittelbar und eindeutig zu widerlegen. Die Rüge der falschen Sachverhaltsdar- stellung erweist sich ebenfalls insoweit als unbegründet.

7. Die Beklagte stört sich nicht zuletzt an der Erwägung der Vorinstanz, das "Statement of the Foundation Board der A._____ Foundation vom 25. Juni 2021" (Urk. 4/19/44), sei bezeichnend, worin festgehalten werde, dass es von Anfang an das Ziel der Beklagten gewesen sei, allen Arbeitnehmenden erstklassige Arbeits- bedingungen zu bieten, auch im Hinblick auf die Vergütung. Dementsprechend sei bald ein Anreizsystem eingeführt worden, bei dem C._____ Token gewährt worden seien. Dieser Plan sei durch das RTU Agreement und den Token Incenti-

- 13 - ve Plan geregelt worden (Urk. 2 S. 10). Dagegen führt die Beklagte an, der Kläger sei gar nicht Adressat der betreffenden Mitteilung gewesen und diese habe den Charakter der Ansprüche aus dem RTU Agreement daher nicht beeinflussen kön- nen, zumal sie sich darin gar nicht zur Natur der strittigen Forderungen geäussert, sondern den Adressaten mit dieser Mitteilung habe aufzeigen wollen, dass die Auszahlung solcher Ansprüche in bar freiwillig erfolgt sei, um damit die Steuer- pflicht erfüllen zu können (Urk. 1 Rz. 27 ff.). Die Vorinstanz nannte die vorgenann- te Mitteilung der Beklagten entsprechend den Behauptungen des Klägers (Urk. 4/17 Rz. 13 f.) als Indiz dafür, dass die Beklagte offenbar selber die Ansprüche des Klägers aus dem RTU Agreement als Vergütung aus dem Arbeitsvertrag an- gesehen habe (Urk. 2 S. 9 f.). Das ist nicht zu beanstanden. Nachträgliches Par- teiverhalten ist zwar bei der Auslegung von Willenserklärungen nach dem Ver- trauensprinzip nicht von Bedeutung, es kann aber allenfalls auf einen tatsächli- chen Willen der Parteien schliessen lassen (vgl. BGE 132 III 632, E. 3.1, S. 632; BGE 129 III 675 E. 2.3, S. 680). Dass der Kläger, wie die Beklagte an sich durch- aus richtig hervorhebt, kein Adressat der Mitteilung vom 25. Juni 2021 (Urk. 4/19/44) war, ihm gegenüber nämlich bereits vor dieser Mitteilung am 18. Juni 2021 gekündigt worden war, ist im hier interessierenden Zusammenhang irrele- vant. Es geht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um eine Änderung der Rechtsnatur der Ansprüche unter dem RTU Agreement, sondern darum, dass diese Mitteilung laut dem Kläger Hinweise für das tatsächlich übereinstimmende Verständnis des RTU Agreements zwischen den Parteien liefere. Das ist insofern nachvollziehbar, als sich die Beklagte in der erwähnten Mitteilung auf ihre Ar- beitsbedingungen bezogen und die RTU Agreements selber als (finanzielles) An- reizsystem ("incentive plan") bezeichnet hatte. Eine falsche Sachverhaltsdarstel- lung der Vorinstanz liegt ebenfalls in dieser Hinsicht nicht vor. 8.1. Die Beklagte kritisiert schliesslich, entgegen der irrigen Ansicht der Vo- rinstanz könne nicht wegen der Erhebung von Sozialabgaben darauf geschlossen werden, dass es sich bei den Ansprüchen aus dem separaten RTU Agreement um Gegenleistungen für die Arbeitsleistungen des Berufungsbeklagten unter dem Arbeitsvertrag handle. Die Tatsache, dass auf einem Anspruch des Klägers aus dem RTU Agreement Sozialabgaben erhoben worden seien, spreche auch nicht

- 14 - dafür, dass die Beklagte selbst diese Zahlung als arbeitsrechtliche Vergütung an- gesehen habe. Richtig sei vielmehr, dass die Beklagte zu keiner Zeit eine Ände- rung am Charakter der Ansprüche aus dem RTU Agreement habe herbeiführen wollen und Sozialabgaben rein deshalb erhoben habe, weil der sozialversiche- rungsrechtliche Begriff des Einkommens nicht identisch sei mit demjenigen des Lohnes gemäss den arbeitsrechtlichen Normen des OR, sondern, wie der Kläger anerkannt habe, viel weiter gehe und sie sich keinen Risiken habe aussetzen wol- len, zumal der Kläger kein Schweizer sei und unklar gewesen sei, ob er seinen Schweizer Wohnsitz beibehalten würde nach der Kündigung des Arbeitsverhält- nisses. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei auch insoweit falsch (Urk. 1 Rz. 24 ff.). 8.2. Der sozialversicherungsrechtliche, wie auch der steuerrechtliche, Begriff des Einkommens ist in der Tat weiter gefasst als die arbeitsrechtliche Lohndefinition im Obligationenrecht. Im Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht wird von ei- genen Begriffsumschreibungen ausgegangen, und der Blickwinkel ist ein anderer, muss doch darauf geachtet werden, dass die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern bezahlt werden (vgl. BGer 4A_64/2020 vom 6. August 2020, E. 6.4). Die Rüge der Beklagten, die Vorinstanz habe übersehen, dass der Kläger nicht be- stritten und damit anerkannt habe, dass der sozialversicherungsrechtliche Begriff des Einkommens weiter gefasst sei als derjenige der arbeitsrechtlichen Lohndefi- nition gemäss OR, geht allerdings bereits deshalb fehl, weil es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt. Die an sich unbestrittene Tatsache, dass die Ansprüche aus dem RTU Agreement in den Lohnabrechnungen der Beklagten aufgeführt waren und darauf Sozialabgaben erhoben wurden (Urk. 4/19/43), wie der Kläger vorge- bracht hatte (Urk. 4/17 Rz. 13), hielt die Vorinstanz zudem zu Recht nicht für un- beachtlich (Urk. 2 S. 10). Soweit die Arbeit zuweisende Partei Sozialversiche- rungsbeiträge abzieht und zusammen mit Leistungen von ihrer Seite den Sozial- versicherungen überweist, ist auch dies ein Indiz zugunsten eines Arbeitsvertra- ges – wenn auch ein sehr untergeordnetes (vgl. OGer ZH RA130012-O/U vom 5. Dezember 2013, E. 4.2; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskom- mentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. Zürich 2012, Art. 319 N 2, S. 72 mit Hinwei- sen). Was die Beklagte dagegen anführt, überzeugt nicht: Ebenfalls in dem Punkt

- 15 - geht es nicht darum, ob mit den Lohnabrechnungen eine Änderung am Charakter der Ansprüche aus dem RTU Agreement herbeigeführt werden sollte, sondern da- rum, was sich laut dem Kläger aus dem Verhalten der Beklagten nach Vertrags- schluss für ihr tatsächliches Verständnis bei Abschluss des Vertrages ableiten lässt. Der Kläger führte die Lohnabrechnungen in nachvollziehbarer Weise dafür an, dass es auch jederzeit das Verständnis der Beklagten gewesen sei, dass es sich bei den Ansprüchen aus dem RTU Agreement um Entgelt für die Arbeitsleis- tung des Klägers gehandelt habe (Urk. 4/17 Rz. 13 f.). Die entsprechende Fest- stellung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.

9. Im Ergebnis liegt weder eine falsche Sachverhaltsfeststellung noch eine unrich- tige Rechtsanwendung der Vorinstanz vor. Gestützt auf die insgesamt plausible Begründung des Klägers, die eingeklagten Ansprüche seien Teil seiner Vergütung aus dem Arbeitsvertrag, qualifizierte die Vorinstanz diese zutreffend als solche arbeitsrechtlicher Natur. Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Klage zu Recht bejaht. Die Berufung erweist sich im Ergebnis als of- fensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist ab- zuweisen. Der angefochtene Zwischenbeschluss der Vorinstanz, auf die Klage einzutreten, ist zu bestätigen. III.

1. Das erstinstanzliche Verfahren und Berufungsverfahren betrifft eine arbeits- rechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 1'089'198.75 (Urk. 4/1), be- schränkte sich allerdings auf die sachliche Zuständigkeit. Trifft die Rechtsmitte- linstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Im Entscheidverfahren werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Gerichtskosten erho- ben, wenn der Streitwert Fr. 30'000.– nicht übersteigt (Art. 114 lit. c ZPO), was in- des vorliegend nicht der Fall ist. Die Kosten und Parteientschädigung für das erst- instanzliche Verfahren werden (unter Vorbehalt von Art. 107 ff. ZPO) gemäss dem Ausgang der Klage nach Obsiegen bzw. Unterliegen festzusetzen sein (Art. 106

- 16 - ZPO). Es rechtfertigt sich bereits daher, die Festsetzung und Auflage der Ge- richtskosten und der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren dem Entscheid in der Hauptsache vorzubehalten (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), so dass die – ohnehin nicht beanstandete – vorinstanzliche Nebenfolgenregelung (Urk. 2 S. 11 Dispositiv-Ziff. 2) zu bestätigen ist.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind selbstständig nach dessen Ausgang zu verlegen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 GebV OG und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 15'500.– festzusetzen. Die Beklagte unterliegt mit der Berufung, so dass ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO).

3. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge Unterliegens und dem Kläger mangels relevanter Kosten und Auslagen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Arbeitsgerichts Zü- rich, 2. Abteilung, vom 29. März 2023 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 15'500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1 (Berufungsschrift) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 17 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche (arbeitsrechtliche) Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'089'198.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga MLaw R. Meli versandt am: st