opencaselaw.ch

LA220029

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2023-03-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Die Beklagte (Berufungsklägerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in C._____. Sie bezweckt gemäss Handelsregisterein- trag unter anderem … (Urk. 4/4). Der Kläger (Berufungsbeklagter) trat am 1. März 2007 bei der Beklagten (damals noch als "D._____ GmbH" firmierend) eine unbe- fristete Arbeitsstelle als Konstruktionsschlosser an (vgl. Urk. 4/2). Am 4. Januar 2013 bewegte er in deren Betrieb in E._____ ein mehrere Tonnen schweres Me- tallteil. Da der Deckenkran nicht mehr funktionierte, stieg er auf eine Leiter, um die Störung in rund 4.5 Metern Höhe zu beheben. Bei dieser ohne besondere Si- cherungsmassnahmen in Angriff genommenen Tätigkeit stürzte er in die Tiefe und verletzte sich schwer im Gesicht. Er zog sich bleibende Schäden sowie eine post- traumatische Belastungsstörung zu. Im Juni 2018 setzte die Suva seine Erwerbs- unfähigkeit nach einem Einspracheverfahren per 1. März 2017 auf 47 % fest und sprach ihm eine Teilrente zu (Urk. 4/49 und Urk. 4/53). Am 19. August 2019 sprach ihm auch die IV-Stelle Zürich mit Wirkung ab 1. September 2015 eine hal- be Invalidenrente zu (Urk. 4/54). Schliesslich bejahte im November 2019 auch die Pensionskasse einen Invalidenrentenanspruch per 1. März 2017 (Urk. 4/55). Spä- ter zog der Kläger in die Türkei, wo er heute lebt.

E. 2 Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 und unter Einreichung der Klagebewilli- gung des Friedensrichteramts E._____ vom 3. Juni 2020 machte der Kläger beim Arbeitsgericht Bülach (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine (Forderungs- )Teilklage im Sinne von Art. 86 ZPO mit dem vorstehend wiedergegebenen Rechtsbegehren anhängig (Urk. 2 und Urk. 1). Damit verlangte er von dieser ei- nen Teil seines durch die Versicherungsleistungen ungedeckt gebliebenen Er- werbsausfalls für die Zeit vom 4. Januar 2013 (Unfalltag) bis zum 30. April 2020. Zur Begründung machte er geltend, die Beklagte habe ihre arbeitgeberischen Fürsorgepflichten (Art. 328 OR) hinsichtlich der Sicherheit am Arbeitsplatz schuldhaft verletzt (Urk. 2 Rz 45 ff., Rz 58 ff.).

- 4 - Nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme zur Klage vom 2. Oktober 2020 (Urk. 9) fand am 26. März 2021 die mündliche Hauptverhandlung statt, in welcher der Kläger seine Anträge stellen und begründen liess, die Parteien be- fragt und mehrere Zeugen einvernommen wurden (Prot. I S. 7 ff.; Urk. 40). Die schriftlich erstattete Klageantwort datiert vom 13. Mai 2021 (Urk. 44; vgl. auch Prot. I S. 81). Am 3. Dezember 2021 wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt (Prot. I S. 82 ff.; Urk. 58). Die im Anschluss daran geführten Vergleichsgespräche scheiterten (vgl. Prot. I S. 104). Am 28. Oktober 2022 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Beschluss und Urteil). Damit wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 15'000.– zu bezahlen; im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 trat die Vorinstanz nicht ein. Kosten wurden nicht erhoben und auch keine Parteientschädigungen zuge- sprochen (Urk. 69 = Urk. 72, insbes. S. 59).

E. 3 Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung oder gar Wiederho- lung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Kon- zeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 S. 414 m.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Es zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Rechtsstreits vorliegt. Sein Gegenstand wird durch die Berufungsanträge und die Berufungsbegründung umrissen. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine uneingeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Für die Gutheissung der Berufung ist mithin keine Willkür in der Rechtsanwendung oder in der Feststellung des Sach- verhalts erforderlich (vgl. Urk. 71 Rz 50 und Rz 84). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer

- 6 - Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich inhaltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f.; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_635/2015 vom

21. Juni 2016, E. 5.2; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 311 N 8 ff.; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 36 ff.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Pauschale Verweisungen auf frühere oder andere Rechtsschriften und Vorbringen, deren blosse Wiederholung oder eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vor- gebracht und von dieser erwogen wurde, genügen den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen nicht und sind deshalb unbeachtlich. Ebenso wenig genügt es zum Nachweis eines Berufungsgrundes, den vorinstanzlichen Ausführungen bloss die eigene Betrachtungsweise entgegenzustellen. Stützt sich der angefoch- tene Entscheid auf mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln oder eine bestimmte Annahme tragen, muss sich der Be- rufungskläger in der Berufungsschrift mit sämtlichen den Entscheid selbstständig tragenden Begründungen auseinandersetzen und alle Begründungen argumenta- tiv entkräften. Dasselbe gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung (BGer 4A_614/2018 vom 8. Oktober 2019, E. 3.2 m.w.Hinw.; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.; BSK ZPO-Spühler, Art. 311 N 16). Diese Anforderungen an die Berufungsbegründung gelten auch dann, wenn das Verfahren (wie vorliegend) dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt (vgl. Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO und hinten, E. II.5). Eine fehlende oder unzu- reichende Begründung der Berufung stellt keinen verbesserlichen Mangel im Sin- ne von Art. 132 ZPO dar (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013, E. 3.3.3; BGer 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015, E. 2.2 m.w.Hinw.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht

- 7 - überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Berufungsinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtli- chen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Berufungsbegründung (prozesskonform) gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw.; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; anders noch § 269 Abs. 1 aZPO/ZH und dazu Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl. 1997, § 269 N 3). Abgesehen von dieser Relativierung gilt der Grundsatz "iura novit curia" (Rechtsanwendung von Amtes wegen; Art. 57 ZPO) aber auch im Berufungsverfahren. Die Berufungsinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Berufung auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 57 N 6; BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22; s.a. Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz 1507 und Rz 1513). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzuge- hen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).

E. 3.1 Zunächst rügt sie eine Verletzung ihres Rechts auf Beweis (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Sie habe vor Vorinstanz eine gutachterliche Beurteilung mit Bezug auf verschiedene Aspekte des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere zu den Ursachen der Funktionsstörung des Deckenkrans und zu den Anforderungen an dessen fachgerechte Reparatur, beantragt. Die Vorinstanz sei ohne Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu diesen technischen Fragen davon ausgegan- gen, dass die Betriebsstörung des Deckenkrans nicht wegen unsachgemässer Bedienung durch den Kläger eingetreten sei, sondern weil der Kran von der Be- klagten mangelhaft unterhalten worden sei, und dass der Kläger sich "aufgrund [gemeint wohl: wegen Fehlens] eines schriftlichen Reparaturverbots" habe be- rechtigt fühlen dürfen, den gefährlichen Reparaturversuch selber auszuführen; ebenso habe die Vorinstanz ohne die beantragte Begutachtung angenommen, der Kläger sei zur Ausführung einer fachgerechten Reparatur befähigt gewesen. Die korrekte Beantwortung dieser Fragen sei aber von entscheidender Bedeutung für die Frage, ob und inwieweit eine Haftung der Beklagten bestehe bzw. ob der

- 13 - Kläger und/oder die Beklagte ein Selbstverschulden zu vertreten hätten (Urk. 71 Rz 16 ff.). Zur Begründung dieser Rüge wird in der Berufung auf keine einzige Akten- stelle verwiesen. Die Beklagte zeigt insbesondere nicht auf, wo sie vor Vorinstanz zum Beweis welcher von ihr (wo) vorgetragenen tatsächlichen Behauptungen ein gerichtliches Gutachten offeriert hat. Ob und bezüglich welcher konkreten Sach- verhaltsfeststellungen die Vorinstanz das Recht der Beklagten auf Beweis verletz- te, kann deshalb nicht beurteilt werden. Auf die Rüge ist mangels hinreichender Begründung nicht weiter einzugehen (vgl. vorne, E. II.3).

E. 3.2 Im gleichen Zusammenhang macht die Beklagte (unter Hinweis auf Urk. 72 S. 21 E. B.4.2.5 und E. B.4.2.6) geltend, dass die vorinstanzliche Feststel- lung, wonach der Hublift, der sich auf dem benachbarten Grundstück befunden habe, nur sehr selten benutzt worden sei, auch die tatsächliche Feststellung be- inhalte, dass ernsthafte Störungen des Deckenkrans in all den Jahren sehr selten aufgetreten seien. Sie verwahre sich deshalb mit Nachdruck gegen die Unterstel- lung, dass sie ihre Mitwirkungspflicht nur grundsätzlich erfüllt habe und schwere Zweifel an ihrer Behauptung bestünden, den Deckenkran ordnungsgemäss unter- halten zu haben. Sie beantrage ein gerichtliches Gutachten zur Frage, ob ein mangelhafter Unterhalt des Deckenkrans oder dessen unsachgemässe Benut- zung durch den Kläger die überwiegend wahrscheinliche Ursache für die Be- triebsstörung gewesen sei (Urk. 71 Rz 21 ff. und Rz 30).

E. 3.2.1 Mit Bezug auf das offerierte Gutachten kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Da die Beklagte nicht aufzeigt, dass und wo sie diesen Beweisantrag bereits vor Vorinstanz gestellt hat oder weshalb sie ihn bei zumutbarer Sorgfalt nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren stellen konnte, hat er als unzulässiges und deshalb unbeachtliches Novum zu gelten (vgl. vorne, E. II.4). Im Übrigen erhellt aus den Urteilserwägungen, dass die Vorinstanz in der Betriebsstörung am Kran keine adäquat kausale Ursache für den Sturzschaden erblickte und folglich auch deren Ursache für nicht entscheidrelevant hielt (Urk. 72 S. 43 E. D.4.3). Diese Ansicht hat im Berufungsverfahren Bestand (vgl. hinten, E. III.7). Gemäss Art. 150 Abs. 1 ZPO sind aber nur rechtserhebliche streitige

- 14 - Tatsachen Gegenstand des Beweises. Die Einholung eines Gutachtens zur Ursa- che der Betriebsstörung erübrigt(e) sich deshalb auch unter diesem Gesichts- punkt.

E. 3.2.2 Überdies scheint die Beklagte einem falschen Verständnis der vorin- stanzlichen Erwägungen zu unterliegen. Darin findet sich nirgends der Vorwurf oder die Unterstellung, sie habe den Deckenkran nicht ordnungsgemäss unterhal- ten; die Frage wurde vielmehr offengelassen (vgl. Urk. 72 S. 15 E. B.3.2). Die be- anstandete vorinstanzliche Feststellung, die Beklagte habe ihre Mitwirkungspflicht (nur) grundsätzlich erfüllt (Urk. 72 S. 21 E. B.4.2.6), bezieht sich augenscheinlich nicht auf die Wartung des Krans, sondern auf die Pflicht der Beklagten, beim Be- weis negativer Tatsachen (hier: Nichtkenntnis des Klägers und des Zeugen G._____ von der Existenz und Verfügbarkeit des Hublifts) mitzuwirken, für welche der Kläger die Beweislast trägt (vgl. Urk. 72 S. 10 E. B.2.2.2). Die von der Vor- instanz gehegten Zweifel betreffen daher nicht Behauptungen zur ordnungsge- mässen Wartung des Deckenkrans, sondern beziehen sich auf die beklagtischen (Gegen-)Behauptungen, wonach der Kläger und der Zeuge G._____ von der Möglichkeit, den Hublift beizuziehen, tatsächlich Kenntnis gehabt hätten (vgl. Urk. 72 S. 21 f. E. B.4.2.5 und E. B.4.3). Die Vorbringen der Beklagten betreffend die Wartung des Krans gehen somit an der Sache vorbei.

E. 3.3 Weiter beanstandet die Beklagte die vorinstanzlichen Tatsachenfest- stellungen als unzutreffend, wonach es sich bei der Behebung der Störung am Kran um eine einfache Reparatur gehandelt habe, für die lediglich mechanische Manipulationen, nicht aber spezielle Ersatzteile oder Gerätschaften notwendig gewesen seien, und welche bereits von einem mittelmässig begabten Handwer- ker habe ausgeführt werden können, und dass der Kläger aufgrund seiner Fähig- keiten als gelernter Konstruktionsschlosser mit Meisterbrief davon habe ausgehen dürfen, die Störung innert nützlicher Frist selber beheben zu können (Urk. 71 Rz 25 ff. und Rz 54 f. m.Hinw. auf Urk. 72 S. 48 E. D.4.4.4.a und S. 51 E. D.4.4.5).

E. 3.3.1 Soweit sich die Beklagte hierbei auf das erstmals im Berufungsver- fahren eingereichte Protokoll der Kranwartung vom 10. Januar 2013 (Urk. 75/5)

- 15 - und die Rechnung der H._____ AG vom 8. Januar 2013 (Urk. 75/4) stützt, unter- mauert sie ihre Rüge mit unechten Noven, ohne darzulegen, dass die Zulässig- keitsvoraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Da Letzteres auch nicht auf der Hand liegt, können diese neuen Beweismittel nicht berücksichtigt werden (vgl. vorne, E. II.4). Demgegenüber wurde die zur Begründung des Ein- wands ebenfalls angeführte Rechnung der I._____ vom 7. Februar 2013 (Urk. 10/I/3) zwar schon im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht. Die Beklagte weist aber nicht nach, dass und wo (Aktenstelle) sie schon in ihren Parteivorträ- gen vor Vorinstanz Behauptungen zum erheblichen Zeit- und Materialaufwand für die Kranreparatur vorgetragen hat, deren Nachweis diese Rechnung dient. Des- halb hat zwar nicht das Beweismittel, aber die mit ihm zu beweisende Sachdar- stellung als neu zu gelten (vgl. ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 32; OGer ZH LB110046 vom 8. September 2014, E. V.3.3.3.4.e.bb; vorne, E. II.4). Nachdem auch deren Zulässigkeit (nach Art. 317 Abs. 1 ZPO) weder dargetan noch offen- kundig ist, müssen die Behauptungen zum Reparaturaufwand im Berufungsver- fahren ebenfalls unberücksichtigt bleiben. Mit diesen (unzulässigen) Vorbringen und Beweismitteln (Urk. 71 Rz 26 und Rz 54) sowie der unbehelflichen neuen Beweisofferte (Urk. 71 Rz 30 und Rz 55; dazu auch vorne, E. II.4 und E. III.3.2.1) lässt sich die gerügte unrichtige Feststellung des Sachverhalts (im Sinne von Art. 310 lit. b ZPO) somit nicht nachweisen.

E. 3.3.2 Die weitere, mit keinen zusätzlichen Aktenhinweisen dokumentierte und zum Teil auf neue Tatsachenbehauptungen gestützte Begründung der Rüge unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung (Urk. 71 Rz 28 ff.) er- schöpft sich in der blossen Schilderung oder Wiederholung der eigenen Sichtwei- se (vgl. insbes. Urk. 71 Rz 28 und Rz 31) und damit in nicht zu hörender appella- torischer Kritik an den tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz. Auch damit ist kein Berufungsgrund dargetan.

4. Bezüglich der Verjährungseinrede ist ungeachtet der vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 72 S. 6 E. A.3) und der dagegen gerichteten beklagtischen Einwände (Urk. 71 Rz 33 ff.) festzustellen, dass jedenfalls der vertragliche Haf- tungsanspruch, den der Kläger in erster Linie geltend macht (vgl. Urk. 2 Rz 45 ff.,

- 16 - Rz 58 ff.), noch nicht verjährt ist. So galt nach dem bis Ende 2019 in Kraft stehen- den Verjährungsrecht für einen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers aus der Verletzung der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht (Art. 328 OR) die ordentli- che zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR (vgl. statt vieler BK- Wildhaber/Dede, Art. 128a OR N 96; CHK-Emmel, OR 328 N 12; Streiff/von Ka- enel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 7. Aufl. 2012, Art. 328 N 16 S. 552; BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 341 N 8 und N 10a; BGE 137 III 16 E. 2.2 S. 19; s.a. Art. 341 Abs. 2 OR). Nach altem Recht war der im Streit liegende ver- tragliche Anspruch bei Einreichung des Schlichtungsgesuchs im Mai 2020 (vgl. Urk. 1), welche die Verjährung unterbrach (Art. 135 Ziff. 2 OR), somit noch nicht verjährt (vgl. auch Art. 130 Abs. 1 OR und dazu BK-Wildhaber/Dede, Art. 130 OR N 45 f.; BSK OR I-Däppen, Art. 130 N 11a; BGE 146 III 14 E. 6.1.2 S. 21; BGer 4A_558/2017 vom 29. Mai 2018, E. 5.3.1). Umso weniger war zu diesem Zeit- punkt die gemäss Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB für den vorliegenden Fall geltende längere absolute Verjährungsfrist von 20 Jahren abgelaufen, welche das revidier- te Verjährungsrecht für Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus (auch arbeits)vertragswidriger Körperverletzung vorsieht (Art. 128a OR; vgl. BK- Wildhaber/Dede, Art. 128a OR N 36, N 82 f. und N 98; BSK OR I-Däppen, Art. 128a N 3 und N 6; Märki, Das neue Verjährungsrecht – Übergangsrechtliche Regeln, in: Fellmann [Hrsg.], Das neue Verjährungsrecht, 2019, S. 180). Im Un- terschied zum früheren Recht statuiert Art. 128a OR für derartige Forderungen je- doch zusätzlich (und primär; vgl. BK-Wildhaber/Dede, Art. 128a OR N 55 und N 73) eine relative Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Tage, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat (vgl. dazu BBl 2014 S. 258 f.). Geht man mit der Beklagten davon aus, dieser Zeitpunkt liege im Juni 2018 (vgl. Urk. 71 Rz 36; ferner auch BK-Wildhaber/Dede, Art. 128a OR N 68 und N 72) – dass und wo die diesbezüglich behauptungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BK-Walter, Art. 8 ZGB N 621; ZK-Jungo, Art. 8 ZGB N 484) vor Vorinstanz einen früheren Zeitpunkt substantiiert behauptet habe, wird in der Berufung nicht aufge- zeigt –, ist auch die neurechtliche relative Frist noch nicht abgelaufen, selbst wenn sie schon vor dem Inkrafttreten des revidierten Rechts zu laufen begonnen haben sollte. Indessen verbietet Art. 49 SchlT ZGB eine Rückwirkung des neuen

- 17 - Verjährungsrechts auf Verjährungsfristen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens be- reits laufen oder gar schon abgelaufen sind (vgl. BBl 2014 S. 268 f.). Die dreijäh- rige relative Frist dürfte deshalb ohnehin erst am 1. Januar 2020 zu laufen begon- nen haben (ebenso BK-Wildhaber/Dede, Art. 128a OR N 101; a.M. Märki, a.a.O., S. 183 f.; vgl. auch Art. 49 Abs. 4 SchlT ZGB). Darüber braucht letztlich aber nicht entschieden zu werden. So oder anders ist der vom Kläger geltend gemachte vertragliche Schaden- ersatzanspruch nach sämtlichen in Frage kommenden verjährungsrechtlichen Bestimmungen noch nicht verjährt. Im Ergebnis verwarf die Vorinstanz die Verjäh- rungseinrede der Beklagten demnach zu Recht. Ob daneben ein allfälliger, mit dem behaupteten vertraglichen Anspruch in alternativer Konkurrenz stehender ausservertraglicher Haftungsanspruch (vgl. BGE 137 III 311 E. 5.2.1 S. 319; CHK- Furrer/Wey, OR 97-98 N 19 f.; KUKO OR-Thier, Einl. Art. 97-109 N 5; BSK OR I- Wiegand, Einl. zu Art. 97-109 N 15) bereits verjährt ist und der Vorinstanz inso- fern eine rechtsfehlerhafte Beurteilung vorzuwerfen ist, wie in der Berufung im Zusammenhang mit der Verjährungsfrage einzig gerügt wird (Urk. 71 Rz 36), ist für die Beurteilung der Klage unter diesen Umständen irrelevant und kann des- halb offenbleiben. Selbst wenn der Einwand zutreffen sollte, könnte er nicht zur Gutheissung der Berufung führen.

E. 4 Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsver- fahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (lit. b). Diese Einschränkung des Novenrechts gilt auch im Anwendungsbe- reich der sozialen Untersuchungsmaxime (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351 m.w.Hinw.; BGer 4D_8/2015 vom 21. April 2015, E. 2.2). Wer sich auf (unechte) Noven beruft oder solche vorträgt, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Vo- raussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1 S. 43; BGer

- 8 - 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1 [je m.w.Hinw.]). Werden Tatsachen- behauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist un- ter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.

E. 5 Die Beklagte wendet sich sodann gegen die vorinstanzlichen Ausfüh- rungen zur Verletzung der arbeitgeberischen Fürsorgepflicht (Urk. 71 Rz 37 ff.).

E. 5.1 Dabei räumt sie mit Hinweisen auf die Verfügung der Suva vom 8. Ja- nuar 2013 (Urk. 10/III/1) und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Februar 2015 (Urk. 10/II/11) zunächst ein, dass sie bzw. ihre Organe zwar die öffentlich-rechtlichen Vorschriften betreffend Arbeits- sicherheit verletzt hätten, nicht aber in strafrechtlich relevanter Weise. Entspre- chend sei ihr Verschulden als gering einzustufen und könne jedenfalls nicht als grobfahrlässig qualifiziert werden (Urk. 71 Rz 37-39). Darauf ist schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil die Beklagte hierbei keinen konkreten Bezug auf bestimmte Erwägungen im angefochtenen Urteil nimmt, sondern losgelöst von und ohne jedwelche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen

- 18 - bloss ihre eigene Ansicht zum Grad ihres Verschuldens präsentiert (vgl. vorne, E. II.3).

E. 5.2 Weiter macht die Beklagte im nämlichen Kontext (zusammengefasst) geltend, die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht gehe nicht über die öffentlich- rechtlichen Vorschriften betreffend Arbeitssicherheit hinaus. Der Zweck der Für- sorgepflicht bestehe lediglich darin, beim Fehlen öffentlich-rechtlicher Schutzvor- schriften den Arbeitgeber zu verpflichten, in zumutbarer Weise für den Schutz der Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu sorgen. Eine eigentliche Garantie, dass letztere während der Berufsausübung nicht gesundheitlich beeinträchtigt würden, beinhalte die Fürsorgepflicht nicht. Entsprechend werde im angefochtenen Urteil denn auch festgehalten, dass nicht gegen jede Betriebsgefahr Schutzvorkehrun- gen getroffen werden müssten und insbesondere keine Sicherheitsmassnahmen in Bezug auf Risiken geboten seien, die vom Arbeitnehmer mit einem Mindest- mass an Vorsicht vermieden werden könnten. Ebenso sei keine Warnung bzw. Sicherheitsmassnahme hinsichtlich offensichtlicher Gefahren angezeigt. Schliess- lich halte die Vorinstanz auch fest, dass die Schutzpflicht des Arbeitgebers nicht Unfälle betreffe, die auf ein unvorhersehbares oder grob schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen seien. Vor dem Hintergrund dieser Ausgangs- lage habe die Vorinstanz die Anforderungen an die Fürsorgepflicht überstrapa- ziert. Die Beklagte habe in guten Treuen nicht damit rechnen müssen, dass sich der Kläger als Arbeitnehmer bei einer Betriebsstörung des Krans dazu entschlies- se, einen höchst riskanten Reparaturversuch zu unternehmen, obwohl unbestrit- tenermassen in vergleichbaren Situationen jeweils der Werkstattchef J._____ die Situation besichtigt und entschieden habe, ob er selber die Reparatur vornehmen könne oder ein externer Monteur beizuziehen sei (Urk. 71 Rz 40-44 m.Hinw. auf Urk. 72 S. 9 E. B.2.1.2). Alsdann begründet sie unter Bezugnahme auf verschiedene, in der Berufung angeführte und mit Aktenstellen dokumentierte Aussagen von Zeugen und Betei- ligten, weshalb sie den wenigen Arbeitnehmenden keine (ausgedehnten) schriftli- chen Weisungen betreffend die Kranreparatur habe erteilen müssen und in Über- einstimmung mit den (nicht näher belegten) Aussagen des Geschäftsführers

- 19 - (K._____) und des Werkstattchefs (J._____) davon auszugehen sei, dass die Ar- beitnehmenden sehr wohl mündlich instruiert worden seien und es die alleinige Entscheidung des Klägers gewesen sei, den waghalsigen Reparaturversuch zu unternehmen. Entsprechend erachte sie es nicht als gerechtfertigt, ihr eine Ver- letzung der Fürsorgepflicht vorzuwerfen, auch wenn sie in ihrem Betrieb keine schriftliche Sicherheitsdokumentation verfügbar gehalten habe, was die Suva als Verletzung der öffentlich-rechtlichen Sicherheitsvorschriften bezeichnet habe (Urk. 71 Rz 45 ff.). Mit diesen Ausführungen nimmt die Beklagte im Kern bloss eine eigene, von den vorinstanzlichen Erwägungen losgelöste Würdigung der Akten- und Beweis- lage vor und stellt ihre darauf gestützte abweichende Rechtsauffassung zur Frage der Fürsorgepflichtverletzung derjenigen der Vorinstanz entgegen. Eine eigentli- che inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung und den rechtlichen Erwägungen, mit denen die einzelnen Pflichtverletzungen im angefochtenen Urteil begründet wurden (Urk. 72 S. 7 ff. E. B), findet nicht statt. Darauf nimmt die Be- klagte keinen konkreten Bezug. Sie unterlässt es insbesondere auch, jene Stellen im vorinstanzlichen Entscheid näher zu bezeichnen, gegen die sich ihre Kritik im Einzelnen richtet. Inhaltlich beschränken sich ihre – appellatorischen – Vorbringen zudem auf die Schutzmassnahmen Hublift und Weisung betreffend Kranreparatur (vgl. Urk. 72 S. 16 ff. E. B.3.3 und E. B.4 sowie S. 25 ff. E. B.6). Zum eigenständi- gen vorinstanzlichen Vorwurf, sie habe die Belegschaft in Verletzung der Fürsor- gepflicht (auch) nicht auf die Verfügbarkeit eines Sicherungsgeschirrs hingewie- sen (Urk. 72 S. 16 E. B.3.3 und S. 22 ff. E. B.5), verliert sie kein Wort. Im Übrigen scheint die Beklagte zu verkennen, dass die Vorinstanz die Pflichtverletzung nicht im Fehlen einer schriftlichen Instruktion erblickte, wie in der Berufung mehrmals moniert wird (vgl. Urk. 71 Rz 47, Rz 50, Rz 53, Rz 76 f. und Rz 82 f.), sondern im Umstand, dass sie, wie das Beweisverfahren ergeben habe, keine ausdrücklichen Instruktionen erteilt habe (vgl. Urk. 72 S. 28 f. E. B.6.2), was ohne weiteres auch mündlich möglich gewesen wäre. Insoweit gehen ihre Rügen auch an den vorin- stanzlichen Erwägungen vorbei.

- 20 -

E. 5.3 Die Beklagte begründet somit nicht rechtsgenügend (vgl. vorne, E. II.3), dass und inwiefern ihr die Vorinstanz zu Unrecht eine Verletzung der Für- sorgepflicht vorgeworfen haben soll.

E. 6 Die Vorinstanz bezifferte den in der Zeit vom 4. Januar 2013 bis zum

30. April 2020 aufgelaufenen Erwerbsausfall des Klägers auf Fr. 119'045.28 (Urk. 72 S. 33 E. C.2.3.2), was von der Beklagten nicht bestritten wird. Da letztere ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast bezüglich des tatsächlichen Funda- ments der Schadenminderungspflicht des Klägers nicht nachgekommen sei, falle eine Anrechnung unterlassener Schadenminderungsmassnahmen bei dessen Erwerbsschaden ausser Betracht (Urk. 72 S. 34 ff. E. C.3). Auch die tieferen Le- benshaltungskosten in der Türkei seien dem Kläger nicht als Vorteil anzurechnen (Urk. 72 S. 36 ff. E. C.4). Somit belaufe sich der Schaden des Klägers auf zumin- dest die verlangten Fr. 30'000.– (Urk. 72 S. 38 E. C.5).

E. 6.1 Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht eine Verletzung der Behauptungs- und Substantiierungspflicht vorgeworfen. Wie im angefochte- nen Entscheid festgehalten werde, habe sie behauptet, dass der Kläger im Hin- blick auf die sozialversicherungsrechtliche Leistungsbeurteilung in der Lage sei, während mindestens 34.5 Stunden pro Arbeitswoche einer Erwerbstätigkeit nach- zugehen, und dass er in den Jahren 2018 und 2019 lediglich zwei Arbeitsversu- che unternommen habe. Mit diesen begründeten Hinweisen sei sie ihrer Substan- tiierungspflicht nachgekommen. Ihrer Auffassung nach wäre die Vorinstanz ver- pflichtet gewesen, den Kläger anzuhalten, sich zu seinen Arbeitsbemühungen zu äussern und dem Gericht geeignete Unterlagen einzureichen, welche belegen würden, dass er das von den Sozialversicherungsträgern rechtskräftig festgestell- te, nicht unerhebliche Erwerbspotential auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwerten könne. Es sei ihr, der Beklagten, schlechterdings unmöglich und auch nicht zumutbar, dem Gericht konkrete Arbeitsstellen zu bezeichnen, welche in der Vergangenheit dem Kläger offengestanden hätten (Urk. 71 Rz 59 ff.).

E. 6.1.1 Bezüglich der Voraussetzungen der Schadenminderungspflicht, deren allfälllige Verletzung bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen ist (vgl. BGer 4A_127/2011 vom 12. Juli 2011, E. 8.2 und E. 8.5 [sowie E. 5]; BGer

- 21 - 4A_37/2011 vom 27. April 2011, E. 4.1), kann vorweg auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 72 S. 34 f. E. C.3.2). Wie dort ausgeführt wird, betrifft deren behauptete Missachtung eine den Schaden oder die Ersatzbemessung reduzierende und damit rechtshindernde Einrede. Entspre- chend oblag es gemäss Art. 8 ZGB der Beklagten, das tatsächliche Fundament dieser Einrede rechtsgenügend zu behaupten und geeignete Beweise zu offerie- ren, mithin auch tatsächliche Umstände vorzutragen und Beweismittel zu nennen, welche die Möglichkeit sowie die Zumutbarbeit der Schadensminderung bejahen lassen (vgl. BGer 4C.177/2006 vom 22. September 2006, E. 2.2.3; BGer 4A_127/2011 vom 12. Juli 2011, E. 8.2; BGer 4A_189/2015 vom 6. Juli 2015, E. 5). Diese Obliegenheit bestand schon deshalb, weil bei der Schadensberech- nung die konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen sind (konkrete Schadensbe- rechnung) und bei der Berechnung des Schadenersatzes im Rahmen von Kör- perverletzungen deshalb nicht die medizinisch-theoretische Schätzung, sondern der tatsächliche Verdienstausfall massgebend ist (vgl. BK-Brehm, Art. 46 OR N 39 und N 67a; BGer 4A_588/2014 vom 6. Juli 2015, E. 4.1.3). Entsprechend ist im Haftpflichtrecht auch die Frage der Nutzbarkeit einer verbleibenden Arbeitsfä- higkeit anhand der konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Falls, insbesondere der bisherigen Berufstätigkeit des Geschädigten und der vorhandenen prakti- schen Einsatzmöglichkeiten, zu beurteilen und dabei nicht wie im Sozialversiche- rungsrecht auf das theoretische Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarkts, son- dern auf die konkret vorliegende Arbeitsmarktlage abzustellen (vgl. BGer 4C.263/2006 vom 17. Januar 2007, E. 4.1; zum Ganzen auch Fell- mann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, 2012, Rz 1730 ff. m.w.Hinw.). Das wirkt sich im Reflex auch auf die Beurteilung möglicher Mass- nahmen zur Schadensminderung aus. Deren Zumutbarkeit beurteilt sich sodann in Würdigung sämtlicher Umstände, d.h. im Blick auf die Persönlichkeit des Ver- letzten, dessen berufliche Fähigkeiten und Handfertigkeiten, Anpassungsfähigkeit und Intelligenz sowie Alter und Bildungsgrad (BGer 4C.177/2006 vom 22. Sep- tember 2006, E. 2.2.2 m.w.Hinw.), welche vom Haftpflichtigen vorzubringen sind. Bei der vorliegenden Teilklage hatte die Beklagte überdies substantiiert zu be- haupten bzw. aufzuzeigen, dass und aufgrund welcher Umstände der in der mas-

- 22 - sgeblichen Zeit vom 4. Januar 2013 bis zum 30. April 2020 eingetretene Erwerbs- schaden bei Erfüllung der Schadenminderungspflicht nicht nur unter dem von der Vorinstanz erstellten Betrag von Fr. 119'045.28 läge, sondern auch weniger als die klageweise geltend gemachte (Teil-)Summe von Fr. 30'000.– betrüge; andern- falls bliebe eine allfällige Verletzung dieser Pflicht ohne Relevanz für den (in zu- lässiger Weise) eingeklagten Teil des Gesamtanspruchs (vgl. BGer 4A_396/2018 vom 29. August 2019, E. 4.1.1; BGer 4A_15/2017 vom 8. Juni 2017, E. 3.3; BGE 143 III 254 E. 3.6 und E. 3.7 S. 260 f.; s.a. BGE 144 III 452 E. 2.4 S. 460 f.) und wäre für die Beurteilung der Teilklage folglich unerheblich. Die Substantiie- rungsobliegenheit besteht ungeachtet dessen, dass die Erfüllung oder Verletzung der Schadenminderungspflicht eine Rechtsfrage beschlägt (vgl. Urk. 71 Rz 62). Mit der Behauptung, der Kläger habe in den Jahren 2018 und 2019 lediglich zwei Arbeitsversuche unternommen, obwohl er unter Berücksichtigung des sozi- alversicherungsrechtlich berücksichtigten Pausenmehrbedarfs "erwerbliche Tätig- keiten im Umfang von 34.5 Arbeitsstunden pro Arbeitswoche" ausführen könnte (vgl. Urk. 44 Rz 97 und Urk. 71 Rz 60 [m.Hinw. auf Urk. 72 S. 34 E. C.3.1.2]), ge- nügte die Beklagte ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast hinsichtlich die- ser Umstände nicht, zumal der Kreis der zumutbaren Tätigkeiten in der Verfügung der Suva vom 1. März 2017, auf die sich die Beklage beziehen dürfte (vgl. Urk. 72 S. 36 E. C.3.3), in mehrfacher Hinsicht ausdrücklich eingeschränkt wird (vgl. Urk. 4/49 S. 2). Daneben weist die Beklagte in der Berufung auf keine konkreten Stellen in den vorinstanzlichen Parteivorträgen hin, an denen sie (oder der Kläger) weitere Sachumstände vortrug, welche auf eine entscheidrelevante Verletzung der Schadenminderungspflicht mit den genannten quantitativen Folgen (Scha- densbetrag unter Fr. 30'000.–) schliessen liessen. Stattdessen wiederholt sie letztlich bloss ihre eigene Ansicht, wonach sie nicht dafür aufzukommen habe, dass der Kläger im massgeblichen Zeitraum aus freiem Willen keiner Erwerbsar- beit nachgegangen sei (so insbes. Urk. 71 Rz 65), ohne den geltend gemachten Mangel (Vorhalt ungenügender Substantiierung) rechtsgenügend zu begründen. An der beklagtischen Behauptungs- und Substantiierungslast – die im Übri- gen nicht die Bezeichnung oder gar den Nachweis konkreter, in der Vergangen-

- 23 - heit offener Arbeitsstellen verlangt (vgl. Urk. 71 Rz 61), sondern sich auf Umstän- de wie Art der zumutbaren Arbeit und Funktion, in Frage kommende Branchen etc. und den Umfang des damit erzielbaren Einkommens bezieht – ändert nichts, dass im vorliegenden Verfahren die eingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, zumal beide Parteien anwaltlich vertreten sind (vgl. vorne, E. II.5). Es war deshalb (auch unter dem Aspekt von Art. 247 Abs. 2 ZPO) nicht Aufgabe der Vorinstanz, den Kläger "als Folge seiner prozessualen Mitwirkungspflicht" von Amtes wegen zu seinen konkreten Schadenminderungsbemühungen zu befragen und zur Ein- reichung geeigneter Unterlagen aufzufordern. Diesbezügliche Behauptungen (und Beweisofferten wie Parteibefragung, Urkundenedition, Gutachten etc.) hätte die Beklagte selbst einbringen können und müssen. Erst als Reaktion (Bestreitung) darauf wäre der Kläger zur Mitwirkung verpflichtet gewesen (vgl. BGer 4A_127/2011 vom 12. Juli 2011, E. 8.2; BGer 4A_37/2011 vom 27. April 2011, E. 4.3). Es oblag aber nicht dem Kläger (oder der Vorinstanz, denselben aufzu- fordern), ungenügende beklagtische Tatsachenbehauptungen zur Schadenminde- rungspflicht substantiiert zu entkräften. Erst recht war darüber kein Beweis zu er- heben (vgl. Urk. 71 Rz 71 und hinten, E. III.6.2.2). Die abweichende Auffassung der Beklagten (Urk. 71 Rz 61 und Rz 71) liefe im Ergebnis auf eine Umkehr der Behauptungs- und Beweislast und eine Überdehnung der eingeschränkten Unter- suchungsmaxime hinaus. Insoweit ist die Berufung unbegründet.

E. 6.1.2 Von vornherein unbehelflich ist der weitere Einwand, wonach es "im Hinblick auf eine kohärente Rechtsprechung" angezeigt gewesen wäre, die sozi- alversicherungsrechtliche Praxis im Zusammenhang mit der Anrechnung von Ein- kommensverzichten durch ungenügende Ausschöpfung des noch vorhandenen Erwerbspotentials in die Erwägungen miteinzubeziehen (Urk. 71 Rz 62 ff. m.Hinw. auf Art. 11a Abs. 1 ELG und BGer 9C_255/2013 vom 12. September 2013, E. 2.3). Diese Rechtsprechung bezieht sich nicht auf privatrechtliche Haftpflicht- ansprüche (wie jenen aus Art. 328 OR), sondern auf den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, welcher überdies in prozessua- ler Hinsicht nicht der Zivilprozessordnung, sondern dem öffentlichen bzw. sozial- versicherungsrechtlichen Verfahrensrecht untersteht. Angesichts der Verschie- denheit der beiden Ansprüche und deren Zwecksetzungen sowie der für ihre Be-

- 24 - urteilung unterschiedlichen materiell- und verfahrensrechtlichen Grundlagen ver- steht sich von selbst, dass die Rechtsprechung zum öffentlich-rechtlichen An- spruch auf Sozialversicherungsleistungen nicht ohne weiteres auf die Beurteilung eines privatrechtlichen Haftpflichtanspruchs übertragen werden kann. Deshalb gelten im vorliegenden Zivilprozess nicht – auch nicht mittelbar im Sinne einer Harmonisierung der Rechtsprechung – die Vorschriften des ELG und die sozial- versicherungsrechtliche Praxis zur verstärkten Mitwirkungspflicht des EL- Ansprechers bei der Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 43 ATSG (vgl. BGer 9C_255/2013 vom 12. September 2013, E. 2.3), sondern ausschliesslich die Best- immungen des Privatrechts, die zivilprozessualen Verfahrensregeln (insbes. Art. 8 ZGB, Art. 247 Abs. 2 ZPO, Art. 160 Abs. 1 ZPO) und die hierzu entwickelten Grundsätze. Allein der Umstand, dass der Kläger freiwillig auf die Verwertung sei- ner noch vorhandenen Resterwerbsfähigkeit verzichtet haben soll, wie in der Be- rufung (ohne Hinweise auf Aktenstellen, an denen er dies eingeräumt hat) geltend gemacht wird (Urk. 71 Rz 64 f.), belegt oder indiziert nicht und lässt auch nicht no- torisch erscheinen, dass er ihm billigerweise zumutbare Schadenminderungs- massnahmen unterlassen hat. Entsprechend vermag dieser Umstand die Beklag- te auch nicht von ihrer diesbezüglichen Behauptungs- und Substantiierungslast zu entbinden.

E. 6.2 Wie erwähnt, verneinte die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Schadenserfordernis auch die von der Beklagten geforderte Anrechnung des Vor- teils, den der Kläger aufgrund der eingesparten Gewinnungskosten in der Schweiz und seiner tieferen Lebenshaltungskosten in der Türkei geniesse. Zu- nächst – so ihre Begründung – habe die Beklagte den hypothetischen Umfang der vom Kläger angeblich eingesparten Gewinnungskosten nicht substantiiert be- hauptet. Sodann fehle es an einem hinreichenden inneren Zusammenhang zwi- schen dem Unfall und der Ausreise des Klägers in die Türkei. Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung sei ein Vorteil, den ein Umzug in ein Land mit niedrige- rem Preisniveau dem Geschädigten bringe, nur insoweit anzurechnen, als der Geschädigte aufgrund seiner Schadenminderungspflicht gehalten sei, die reduzie- rende Massnahme (d.h. den Umzug) zu treffen. Letzteres treffe vorliegend aber jedenfalls nicht zu (Urk. 72 S. 37 f. E. C.4.2-4.3).

- 25 -

E. 6.2.1 Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, zu Unrecht auf eine Anrech- nung der tieferen Lebenshaltungskosten in der Türkei verzichtet zu haben (Urk. 71 Rz 66). In ihrer Begründung (Urk. 71 Rz 68 ff.) setzt sie sich jedoch nicht einmal ansatzweise mit dem vorinstanzlichen Argument auseinander, wonach der Kläger aufgrund der Schadenminderungspflicht nicht zur Ausreise in die Türkei verpflichtet gewesen wäre. Damit hat dieses den Nichtanrechnungsentscheid selbstständig tragende Argument Bestand und beschränken sich die hiergegen erhobenen Rügen im Ergebnis auf eine Anfechtung der Begründung. Dafür be- steht kein schutzwürdiges Interesse. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutre- ten (vgl. BGer 4A_133/2017 vom 20. Juni 2017, Erw. 2.2; BGer 4A_494/2020 vom

24. Juni 2022, E. 5; s.a. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

E. 6.2.2 Im Übrigen ergibt sich auch die Vorteilsanrechnung (compensatio lucri cum damno) aus rechtshindernden oder rechtsaufhebenden Tatsachen, die nach bundesgerichtlicher Praxis vom Ersatzpflichtigen zu behaupten und zu be- weisen sind (BGer 4A_230/2022 vom 27. Oktober 2022, E. 9.2 m.Hinw. auf BGE 132 III 186 E. 8.3 S. 206; BGE 128 III 22 E. 2.e.cc S. 28 f.). Es war deshalb Sache der Beklagten, die tatsächlichen Grundlagen der geltend gemachten Vorteilsan- rechnung rechtsgenügend zu behaupten. Die von der Beklagten gegen den vorin- stanzlichen Vorhalt mangelnder Substantiierung der tieferen Lebenshaltungskos- ten ins Feld geführte Argumentation (Urk. 71 Rz 70) käme demgegenüber wiede- rum einer Umkehr der Behauptungs- und Substantiierungslast gleich und wäre deshalb auch materiell nicht stichhaltig. Zudem sind Gegenstand des Beweises rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Dies setzt entspre- chende, substantiierte und von der Gegenpartei rechtsgenügend bestrittene Tat- sachenbehauptungen voraus. Das Beweisverfahren dient also nicht dazu, fehlen- de Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (BGE 144 III 67 E. 2.1 S. 68 f.; BGer 4A_255/2022 vom 16. September 2022, E. 4.3.2; BGer 4A_392/2021 vom 10. Februar 2022, E. 10.4.1 [je m.w.Hinw.]). Das gilt – insbesondere bei beidseitiger anwaltlicher Vertretung – auch im Geltungsbereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime (vgl. im- merhin Art. 153 ZPO und dazu Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 153 N 6; BSK ZPO- Guyan, Art. 153 N 5 ff., insbes. N 9; KUKO ZPO-Baumgartner, Art. 153 N 2).

- 26 - Dass und wo (Aktenstelle) eine Partei vor Vorinstanz hinreichend substantiierte und bestrittene Behauptungen zu eingesparten Gewinnungs- und Lebenshal- tungskosten des Klägers vorgetragen hat, wird in der Berufung aber nicht aufge- zeigt, weshalb dazu auch kein Beweisverfahren durchzuführen war (vgl. Urk. 71 Rz 71). Auch in diesem Punkt dringt die Berufung nicht durch.

E. 7 Schliesslich bemängelt die Beklagte die vorinstanzlichen Ausführungen zum Kausalzusammenhang in verschiedener Hinsicht (Urk. 71 Rz 72 ff.).

E. 7.1 Die Vorinstanz habe – so die Beklagte – ihr eine pflichtwidrige Unter- lassung und nicht eine aktive (Mit-)Verursachung des Unfalls vorgeworfen. Es sei deshalb unzutreffend, wenn das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kau- salzusammenhangs überprüft werde. Bei einer Unterlassung bestimme sich der Kausalzusammenhang danach, ob der Schaden auch bei Vornahme der unterlas- senen Handlung überwiegend wahrscheinlich eingetreten bzw. ausgeblieben wä- re, wenn pflichtgemäss gehandelt worden wäre. Es gehe um einen hypotheti- schen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrungen des Lebens und dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen müs- se. Ob dies vorliegend der Fall sei, beurteile sich deshalb ausschliesslich nach ei- ner wertenden Hypothese (Urk. 71 Rz 72-75 m.Hinw. auf Urk. 72 S. 39 E. D.2). Genau diesen hypothetischen Kausalverlauf hat die Vorinstanz geprüft (Urk. 72 S. 39 E. D.2-3). Was bei ihrem Vorgehen unzutreffend sein sollte (Urk. 71 Rz 74), erschliesst sich deshalb nicht. So hält die bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich auch bei Unterlassungen an der Unterscheidung zwischen natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang fest. Sie räumt al- lerdings ein, dass bei Unterlassungen – anders als bei Handlungen, wo die wer- tenden Gesichtspunkte erst bei der Beurteilung der Adäquanz zum Tragen kämen

– bereits bei der Ermittlung des natürlichen (hypothetischen) Kausalzusammen- hangs auf die allgemeine Lebenserfahrung abgestellt werden müsse (BGer 4A_87/2019 vom 2. September 2019, E. 4.1.3; BGer 4A_295/2022 vom

16. Dezember 2022, E. 6.2; Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Schweizeri- sches Obligationenrecht Allgemeiner Teil II, 11. Aufl. 2020, Rz 2951; BSK OR I- Kessler, Art. 41 N 19), wobei diese Feststellung vor allem im Hinblick auf die un-

- 27 - terschiedliche Kognition des Bundesgerichts bei Tat- und Rechtsfragen getroffen wird. Dass die Vorinstanz den hypothetischen Kausalverlauf in formeller Hinsicht unter dem Aspekt des adäquaten (statt des natürlichen) Kausalzusammenhangs prüfte, ändert nichts daran, dass sie im Ergebnis von der zutreffenden kausali- tätsbezogenen Fragestellung ausging.

E. 7.2 Weiter wendet sich die Beklagte gegen das Ergebnis der vorinstanzli- chen Kausalitätshypothese. Ihrer Meinung nach besteht aufgrund der gesamten Umstände keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich der Unfall nicht er- eignet hätte, wenn der Kläger, wie die Vorinstanz verlange, schriftlich über die Verfügbarkeit eines Hublifts bzw. eines Sicherungsgeschirrs im Werkstattbüro aufgeklärt worden wäre. Der Kläger habe völlig unerwartet einen eigenmächtigen und untauglichen Reparaturversuch unternommen. Schriftliche oder auch nur mündliche Weisungen könnten nicht verhindern, dass Menschen sich unvernünf- tig und entgegen den ihnen auferlegten Verhaltenspflichten verhielten und sich selbst schädigten. Es sei deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Unfall durch schriftliche Weisungen nicht hätte verhindert werden können (Urk. 71 Rz 76 ff.). Die weitgehend appellatorischen Vorbringen der Beklagten sind nicht geeig- net, die vorinstanzliche Kausalitätshypothese zu Fall zu bringen. Einerseits wird in der Berufung unterschlagen, dass die Vorinstanz aufgrund des Beweisverfahrens in sachverhaltlicher Hinsicht davon ausging, die Beklagte habe dem Kläger nicht verboten, Reparaturen am Deckenkran selber vorzunehmen (vgl. Urk. 72 S. 39 E. D.3 und S. 28 f. E. B.6.2-B.7), und auch keine eigentlichen Weisungen zum Vorgehen im Schadens- bzw. Reparaturfall erteilt. Diese tatsächlichen Feststel- lungen werden nicht rechtsgenügend angefochten und haben deshalb Bestand (vgl. vorne, E. II.3). Insofern zielt das Argument, der Kläger habe sich "entgegen [den ihm] auferlegten Verhaltenspflichten verhalten" (Urk. 71 Rz 77), ins Leere. Wie bereits erwähnt, besteht der Vorwurf an die Beklagte auch nicht darin, keine schriftlichen Weisungen erteilt zu haben; diesbezüglich geht die Rüge auch an der Sache vorbei (vgl. vorne, E. III.5.2). Berücksichtigt man aber alle drei der Beklag- ten vorgeworfenen, der Berufung standhaltenden pflichtwidrigen Unterlassungen

- 28 - (vgl. vorne, E. III.5), ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass der Kläger bei rechtmässigem beklagtischem Verhalten bzw. bei Wahrung der Fürsorgepflicht (betreffend Information und Instruktion) nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ungesichert (statt mit dem Sicherungsgeschirr) auf der Leiter (statt mit dem Hub- lift) zum Deckenkran hochgestiegen wäre (statt im Sinne des unterbliebenen Ver- bots auf den eigenhändigen Reparaturversuch zu verzichten und den Werkstatt- chef oder den Geschäftsführer zu kontaktieren). Entsprechend hätte sich der Un- fall (Sturz von der Leiter) nicht ereignet und wäre der Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten. Dabei kommt für die Beurteilung des hypo- thetischen Kausalverlaufs weder der Ursache des Krandefekts noch den Motiven für den Reparaturversuch (vgl. Urk. 71 Rz 79 f. [und Rz 20]) eine entscheidende Bedeutung zu. Selbst wenn sich der Kläger – aus welchen Gründen auch immer – trotz pflichtgemässer Instruktion durch die Beklagte für einen spontanen Repara- turversuch entschieden hätte (vgl. Urk. 71 Rz 81), hätte er diesen mit grosser Wahrscheinlichkeit anders (mit dem Hublift oder zumindest mit dem Sicherungs- geschirr) vorgenommen.

E. 7.3 Von vornherein unbehelflich ist die Rüge, die Vorinstanz habe ohne Vorhandensein eines Beweises unterstellt, dass der Hublift am Unfallnachmittag verfügbar bzw. der Abwart der Nachbarliegenschaft anwesend gewesen sei (Urk. 71 Rz 83). Einerseits ist in der Berufung nicht dargetan und auch nicht er- sichtlich, dass (und an welcher Stelle im angefochtenen Urteil) die Vorinstanz die- se tatsächliche Annahme überhaupt getroffen hat. Im Zusammenhang mit den Erwägungen zum hypothetischen Kausalverlauf geschah dies jedenfalls nicht, wenn dort ausgeführt wurde, dass der durch den Unfall beim Kläger eingetretene Schaden bei gehöriger Instruktion betreffend den Hublift, das Sicherungsgeschirr und das Reparaturverbot mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wä- re (Urk. 72 S. 39 E. D.3). Andererseits war es die Beklagte selbst, die vor Vor- instanz explizit behauptet hatte, der Hublift sei am Unfalltag verfügbar (Urk. 9 Rz 30) und der Hausabwart im Zeitpunkt der Betriebsstörung des Krans noch am Arbeiten gewesen (Urk. 44 Rz 63). Dass und wo diese (eigenen) Behauptungen bestritten wurden, zeigt sie in der Berufung nicht auf. Entsprechend hätte sich ei-

- 29 - ne Beweiserhebung erübrigt (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO) und wäre eine Sachver- haltsfeststellung im gerügten Sinne ohne weiteres zulässig gewesen.

E. 7.4 Die Beklagte beanstandet sodann die vorinstanzliche Annahme, wo- nach die Arbeitnehmer und insbesondere auch der Kläger von der Existenz des Sicherungsgeschirrs keine Kenntnis gehabt hätten bzw. keine Kenntnis hätten haben können und müssen, als willkürlich (Urk. 71 Rz 84). Abgesehen davon, dass sie wiederum nicht dartut, wo im angefochtenen Entscheid diese Annahme getroffen wurde (gemeint ist wohl Urk. 72 S. 25 E. B.5.3), nimmt sie hierbei aber keinerlei inhaltlichen Bezug auf die Begründung, mit welcher die Vorinstanz in Würdigung der erhobenen Beweise zu diesem Schluss gelangte. Stattdessen be- schränkt sie sich auf eine rein appellatorische, teils auf unzulässige neue Behaup- tungen (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II.4) gestützte abweichende resp. gegenteilige Sachdarstellung. Darauf ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzugehen (vgl. vorne, E. II.3). Dasselbe gilt für die Ausführungen in Urk. 71 Rz 85, die sich nicht auf bestimmte vorinstanzliche Erwägungen bezie- hen. Damit lässt sich kein Berufungsgrund im Sinne von Art. 310 ZPO nachwei- sen.

E. 7.5 Die Beklagte hält in der Berufung an ihrer Auffassung fest, das Selbst- verschulden des Klägers sei derart gravierend, dass der hypothetische Kausalzu- sammenhang unterbrochen worden sei. Der an Höhenangst leidende Kläger habe in Verkennung der zeitlichen Dringlichkeit der Arbeitserledigung im vollen Be- wusstsein um die Gefährlichkeit seines Verhaltens, in Verkennung seiner Fähig- keiten und des Vorhandenseins der erforderlichen Mittel einen extrem selbstge- fährdenden Reparaturversuch unternommen, den ein vernünftiger Mensch in ver- gleichbarer Lage offensichtlich unterlassen hätte und der von ihm auch nie ver- langt worden wäre, hätte er den Werkstattchef oder den Geschäftsführer der Be- klagten telefonisch informiert (Urk. 71 Rz 86 f.).

E. 7.5.1 Auch diese (mit keinen Aktenhinweisen dokumentierten) Vorbringen lassen jedwelche inhaltliche Auseinandersetzung mit den einlässlichen Erwägun- gen, mit denen die Vorinstanz eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs verwarf (Urk. 72 S. 39 ff. E. D.4, insbes. S. 48 ff. E. D.4.4.4-D.4.5), vermissen. Sie

- 30 - erschöpfen sich in einer blossen Darlegung der eigenen Ansicht, ohne die gegen- teilige vorinstanzliche Beurteilung argumentativ zu widerlegen und rechtsgenü- gend aufzuzeigen, inwiefern dieselbe auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruht (vgl. vorne, E. II.3). Ent- sprechend kann der Berufung auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein und hat es mit dem vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

E. 7.5.2 Im Übrigen wäre der vorinstanzlichen Auffassung zuzustimmen. So genügt es für die Haftung (auch aus Vertrag), dass der Schädiger eine Ursache gesetzt hat, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, den Scha- den herbeizuführen, und ohne die es nicht zum Schaden gekommen wäre, wäh- rend Mitursachen den adäquaten Kausalzusammenhang in der Regel weder zu unterbrechen noch auszuschliessen vermögen. Der adäquate Kausalzusammen- hang wird (nur) unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine an- dere Ursache wie insbesondere ein schweres Selbstverschulden des Geschädig- ten hinzutritt, welche einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGer 4A_450/2021 vom

21. März 2022, E. 5.1 m.w.Hinw.). Erscheint die eine Ursache bei wertender Be- trachtung als derart intensiv, dass sie die andere gleichsam verdrängt und als un- bedeutend erscheinen lässt, gilt der Kausalzusammenhang als unterbrochen (BGE 143 II 661 E. 7.1 S. 671). Ein Selbstverschulden des Geschädigten stellt nur dann einen solchen Grund dar, wenn es derart aussergewöhnlich ist, dass damit schlechthin nicht gerechnet werden musste (BGE 116 II 519 E. 4.b S. 524; s.a. BGer 6B_83/2012 vom 17. September 2012, E. 3.3; BGer 6B_1031/2016 vom 23. März 2017, E. 6.3; BK-Brehm, Art. 41 OR N 140a f.). In der Regel wird das Selbstverschulden aber erst im Rahmen der Schadenersatzreduktion wegen Mitverantwortlichkeit für das Schadensereignis (Art. 44 in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 OR) berücksichtigt (Roberto, Haftpflichtrecht, 3. Aufl. 2022, Rz 06.44). In casu mag das Selbstverschulden des Klägers erheblich sein. Dennoch erweist sich der überzeugend begründete vorinstanzliche (Rechts-)Schluss, der eigenmächtige Reparaturversuch des Klägers habe die von der Beklagten unter-

- 31 - lassenen Sicherungsmassnahmen als Schadensursache nicht verdrängt und letz- tere erschienen nicht als rechtlich unbedeutend (Urk. 72 S. 51 f. E. D.4.5), auf der Grundlage des vorinstanzlich erstellten (und nicht rechtsgenügend angefochte- nen) Sachverhalts (Urk. 72 S. 51 E. D.4.4.5) als zutreffend. Die Rüge wäre mithin auch materiell unbegründet.

E. 7.6 Zwar noch unter dem Titel "F. Kausalzusammenhang", in der Sache aber als Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen zum Verschulden (Urk. 72 S. 53 ff. E. E) hält es die Beklagte schliesslich für nicht gerechtfertigt, ihr eine gro- be Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Weder die Suva noch die zuständige Strafbehörde hätten ihr bzw. ihren Organen ein grobfahrlässiges oder strafbares Verhalten vor- gehalten. Die vorinstanzliche Argumentation laufe letztlich darauf hinaus, diesen Behörden eine strafbare Begünstigung zu unterstellen, hätten diese bei einer grobfahrlässigen Verletzung von Sicherheitsvorschriften bzw. einer grobfahrlässi- gen Körperverletzung doch zwingend ein Strafverfahren durchführen und strenge- re Sanktionen erlassen müssen. Ein allfälliges Verschulden der Beklagten bzw. ihrer Organe sei somit höchstens als leicht zu taxieren und aufgrund des kausali- tätsunterbrechenden groben Verschuldens des Klägers ohne rechtliche Relevanz. Wenn überhaupt, käme zu Lasten der Beklagten nur eine minimale Haftungsquo- te infrage. Die Vorinstanz habe folglich rechtsfehlerhaft eine Haftungsquote von je 50 % angenommen (Urk. 71 Rz. 88-90, wiederum ohne einen einzigen konkreten Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten).

E. 7.6.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 72 S. 54 E. E.3.1), ist das Zivilgericht nicht an die strafrechtliche Beurteilung der Schuld, insbesondere des Verschuldens und dessen Gewichtung, gebunden (Art. 53 Abs. 2 OR; BK- Brehm, Art. 53 OR N 8). Der Ausschluss einer Bindungswirkung drängt sich schon deshalb auf, weil im Zivilrecht im Gegensatz zum Strafrecht ein objektivier- ter Verschuldensbegriff gilt (KUKO OR-Schönenberger, Art. 53 N 3). Die Unver- bindlichkeit der strafrechtlichen Beurteilung gilt umso mehr bei einer Einstellung des Strafverfahrens (wie dies vorliegend der Fall war; vgl. Urk. 10/II/11), wo sich das Strafgericht gar nicht mit dem Fall auseinandergesetzt hat (BGE 125 III 401 E. 3 S. 411; BGer 4A_533/2013 vom 27. März 2014, E. 3.3; BK-Brehm, Art. 53

- 32 - OR N 16a). Ebenso wenig sind die Zivilgerichte an sozialversicherungsrechtliche Urteile oder Entscheide der Sozialversicherungsträger gebunden (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.3 S. 437; BGer 4A_115/2014 vom 20. November 2014, E. 6.3). Aus den Entscheiden der Suva (gemeint wohl: Verfügung vom 8. Januar 2013; Urk. 10/III/1) und der "zuständigen Strafbehörde" (gemeint: Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Februar 2015; Urk. 10/II/11) kann die Beklagte somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insoweit greift ihre Ar- gumentation ins Leere.

E. 7.6.2 Dasselbe gilt für den Einwand, das beklagtische Verschulden sei auf- grund des kausalitätsunterbrechenden groben Verschuldens des Klägers ohne rechtliche Relevanz (Urk. 71 Rz 90). Nachdem die vorinstanzliche Auffassung, das Verhalten des Klägers habe den Kausalzusammenhang nicht unterbrochen, im Berufungsverfahren standhält (vgl. vorne, E. III.7.5), ist ihm das Fundament entzogen.

E. 7.6.3 Im Weiteren hat die Vorinstanz ausführlich begründet, weshalb der Beklagten ein grobfahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei (Urk. 72 S. 53 f. E. E, insbes. S. 54 E. E.3). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Berufung inhaltlich ebenso wenig auseinander wie mit den vorinstanzlichen Ausführungen zur Ge- wichtung des Verschuldens beider Parteien (Urk. 72 S. 55 f. E. F.1, insbes. E. F.1.3). Allein mit der These "Wenn überhaupt käme zu Lasten der Beklagten nur eine minimale Haftungsquote infrage" (Urk. 71 Rz 90), wird jedenfalls nicht rechtsgenügend begründet, inwiefern die Vorinstanz rechtsfehlerhaft eine Haf- tungsquote von je 50 % angenommen habe. Auch darauf ist nicht näher einzuge- hen (vgl. vorne, E. II.3).

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beklagte mit ihren überwie- gend appellatorischen Beanstandungen nicht rechtsgenügend nachweist, dass der angefochtene Entscheid an einem Mangel im Sinne von Art. 310 ZPO leidet. Ein solcher ist auch nicht offenkundig (vgl. vorne, E. II.3). Die Berufung ist des- halb abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann, und Dispositivziffer 1 Absatz 1 des vorinstanzlichen Urteils ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO; s.a. vorne, E. II.1).

- 33 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Im Entscheidverfahren werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeits- verhältnis keine Gerichtskosten erhoben, wenn der Streitwert wie vorliegend Fr. 30'000.– nicht übersteigt (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016, E. 6.2 m.w.Hinw.). Da der Beklagten keine bös- oder mutwillige Prozessführung vorzuwerfen ist (vgl. Art. 115 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 4A_685/2011 vom

24. Mai 2012, E. 6.2), sind für das Berufungsverfahren keine Gerichtskosten zu erheben.

2. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Ge- richtskosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den all- gemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO I-Sterchi, Art. 113-114 N 5; Urwyler/ Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 114 N 2), fällt im vorliegenden Fall aber ausser Betracht: Dem Kläger sind im Berufungsverfahren keine entschädigungspflichti- gen Kosten und Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden, und die Beklagte hat als (vor Berufungsinstanz) vollumfänglich unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3. Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird in der Berufung weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt (vgl. Urk. 71 S. 2 und S. 23). Sie entspricht dem Verfahrensausgang (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ist deshalb zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und Disposi- tivziffer 1 Absatz 1 des Urteils des Arbeitsgerichts Bülach vom 28. Oktober 2022 (betreffend teilweise Gutheissung der Klage) wird bestätigt.

2. Die Dispositivziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils (betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen) werden bestätigt.

- 34 -

3. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 71, Urk. 74, Urk. 75/2 und Urk. 75/4-5) und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. N. Gerber versandt am: st

Dispositiv
  1. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 wird nicht eingetreten.
  2. … [Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung] Es wird erkannt:
  3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 15'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. [2. fehlt]
  4. Es werden keine Kosten erhoben.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. … [Schriftliche Mitteilung]
  7. … [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 71 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach (Arbeitsgericht) vom 28.10.2022 (AN200008-C/U) aufzuheben und die Klage vollum- fänglich abzuweisen.
  8. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulas- ten des Klägers." - 3 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessverlauf
  9. Die Beklagte (Berufungsklägerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in C._____. Sie bezweckt gemäss Handelsregisterein- trag unter anderem … (Urk. 4/4). Der Kläger (Berufungsbeklagter) trat am 1. März 2007 bei der Beklagten (damals noch als "D._____ GmbH" firmierend) eine unbe- fristete Arbeitsstelle als Konstruktionsschlosser an (vgl. Urk. 4/2). Am 4. Januar 2013 bewegte er in deren Betrieb in E._____ ein mehrere Tonnen schweres Me- tallteil. Da der Deckenkran nicht mehr funktionierte, stieg er auf eine Leiter, um die Störung in rund 4.5 Metern Höhe zu beheben. Bei dieser ohne besondere Si- cherungsmassnahmen in Angriff genommenen Tätigkeit stürzte er in die Tiefe und verletzte sich schwer im Gesicht. Er zog sich bleibende Schäden sowie eine post- traumatische Belastungsstörung zu. Im Juni 2018 setzte die Suva seine Erwerbs- unfähigkeit nach einem Einspracheverfahren per 1. März 2017 auf 47 % fest und sprach ihm eine Teilrente zu (Urk. 4/49 und Urk. 4/53). Am 19. August 2019 sprach ihm auch die IV-Stelle Zürich mit Wirkung ab 1. September 2015 eine hal- be Invalidenrente zu (Urk. 4/54). Schliesslich bejahte im November 2019 auch die Pensionskasse einen Invalidenrentenanspruch per 1. März 2017 (Urk. 4/55). Spä- ter zog der Kläger in die Türkei, wo er heute lebt.
  10. Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 und unter Einreichung der Klagebewilli- gung des Friedensrichteramts E._____ vom 3. Juni 2020 machte der Kläger beim Arbeitsgericht Bülach (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine (Forderungs- )Teilklage im Sinne von Art. 86 ZPO mit dem vorstehend wiedergegebenen Rechtsbegehren anhängig (Urk. 2 und Urk. 1). Damit verlangte er von dieser ei- nen Teil seines durch die Versicherungsleistungen ungedeckt gebliebenen Er- werbsausfalls für die Zeit vom 4. Januar 2013 (Unfalltag) bis zum 30. April 2020. Zur Begründung machte er geltend, die Beklagte habe ihre arbeitgeberischen Fürsorgepflichten (Art. 328 OR) hinsichtlich der Sicherheit am Arbeitsplatz schuldhaft verletzt (Urk. 2 Rz 45 ff., Rz 58 ff.). - 4 - Nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme zur Klage vom 2. Oktober 2020 (Urk. 9) fand am 26. März 2021 die mündliche Hauptverhandlung statt, in welcher der Kläger seine Anträge stellen und begründen liess, die Parteien be- fragt und mehrere Zeugen einvernommen wurden (Prot. I S. 7 ff.; Urk. 40). Die schriftlich erstattete Klageantwort datiert vom 13. Mai 2021 (Urk. 44; vgl. auch Prot. I S. 81). Am 3. Dezember 2021 wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt (Prot. I S. 82 ff.; Urk. 58). Die im Anschluss daran geführten Vergleichsgespräche scheiterten (vgl. Prot. I S. 104). Am 28. Oktober 2022 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Beschluss und Urteil). Damit wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 15'000.– zu bezahlen; im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 trat die Vorinstanz nicht ein. Kosten wurden nicht erhoben und auch keine Parteientschädigungen zuge- sprochen (Urk. 69 = Urk. 72, insbes. S. 59).
  11. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom
  12. November 2022 Berufung mit den vorstehend zitierten Rechtsmittelanträgen (Urk. 71). Der (Nichteintretens-)Beschluss blieb unangefochten. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Urk. 1-70). Weitere prozessuale Anordnungen sind entbehrlich (vgl. nachstehend, E. II.2). II. Prozessuale Vorbemerkungen
  13. Die Beklagte beantragt berufungsweise die (vollumfängliche) Aufhe- bung des vorinstanzlichen Urteils und die vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 71 S. 2). Sinngemäss richtet sich die Berufung allerdings nur gegen die teil- weise Gutheissung der Klage, d.h. gegen Dispositivziffer 1 Absatz 1 des ange- fochtenen Entscheids. Mit Bezug auf den (formell) mitangefochtenen Absatz 2 (Klageabweisung im Mehrbetrag) ist die Beklagte demgegenüber nicht beschwert, weshalb insoweit ohnehin nicht auf die Berufung einzutreten wäre. Die zu weite Formulierung des Rechtsmittelbegehrens schadet ihr indessen nicht. Nachdem die Klageabweisung im Mehrbetrag auch seitens des Klägers unangefochten blieb, ist darüber im Berufungsverfahren nicht zu entscheiden. - 5 -
  14. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in einer vermögensrechtlichen Angelegen- heit, deren Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Sie wurde form- und fristgerecht bei der zuständigen kantonalen Berufungsinstanz (§ 48 GOG) erho- ben (Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 70), und die vor Vorinstanz teilweise unterle- gene und somit beschwerte Beklagte ist zu deren Erhebung legitimiert. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind insoweit erfüllt. Wie im Folgenden zu zeigen ist, ist die Berufung aber offensichtlich unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Anforderungen an eine solche überhaupt genügt, was in erheblichen Teilen nicht der Fall ist (vgl. hinten, E. III.2 und E. III.3-7). Es erübrigt sich deshalb, dem Klä- ger Gelegenheit zu deren Beantwortung zu geben (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der zweitinstanzliche Entscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO).
  15. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung oder gar Wiederho- lung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Kon- zeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 S. 414 m.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Es zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Rechtsstreits vorliegt. Sein Gegenstand wird durch die Berufungsanträge und die Berufungsbegründung umrissen. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine uneingeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Für die Gutheissung der Berufung ist mithin keine Willkür in der Rechtsanwendung oder in der Feststellung des Sach- verhalts erforderlich (vgl. Urk. 71 Rz 50 und Rz 84). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer - 6 - Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich inhaltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f.; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_635/2015 vom
  16. Juni 2016, E. 5.2; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 311 N 8 ff.; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 36 ff.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Pauschale Verweisungen auf frühere oder andere Rechtsschriften und Vorbringen, deren blosse Wiederholung oder eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vor- gebracht und von dieser erwogen wurde, genügen den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen nicht und sind deshalb unbeachtlich. Ebenso wenig genügt es zum Nachweis eines Berufungsgrundes, den vorinstanzlichen Ausführungen bloss die eigene Betrachtungsweise entgegenzustellen. Stützt sich der angefoch- tene Entscheid auf mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln oder eine bestimmte Annahme tragen, muss sich der Be- rufungskläger in der Berufungsschrift mit sämtlichen den Entscheid selbstständig tragenden Begründungen auseinandersetzen und alle Begründungen argumenta- tiv entkräften. Dasselbe gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung (BGer 4A_614/2018 vom 8. Oktober 2019, E. 3.2 m.w.Hinw.; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.; BSK ZPO-Spühler, Art. 311 N 16). Diese Anforderungen an die Berufungsbegründung gelten auch dann, wenn das Verfahren (wie vorliegend) dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt (vgl. Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO und hinten, E. II.5). Eine fehlende oder unzu- reichende Begründung der Berufung stellt keinen verbesserlichen Mangel im Sin- ne von Art. 132 ZPO dar (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013, E. 3.3.3; BGer 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015, E. 2.2 m.w.Hinw.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht - 7 - überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Berufungsinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtli- chen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Berufungsbegründung (prozesskonform) gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw.; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; anders noch § 269 Abs. 1 aZPO/ZH und dazu Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl. 1997, § 269 N 3). Abgesehen von dieser Relativierung gilt der Grundsatz "iura novit curia" (Rechtsanwendung von Amtes wegen; Art. 57 ZPO) aber auch im Berufungsverfahren. Die Berufungsinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Berufung auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 57 N 6; BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22; s.a. Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz 1507 und Rz 1513). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzuge- hen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).
  17. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsver- fahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (lit. b). Diese Einschränkung des Novenrechts gilt auch im Anwendungsbe- reich der sozialen Untersuchungsmaxime (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351 m.w.Hinw.; BGer 4D_8/2015 vom 21. April 2015, E. 2.2). Wer sich auf (unechte) Noven beruft oder solche vorträgt, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Vo- raussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1 S. 43; BGer - 8 - 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1 [je m.w.Hinw.]). Werden Tatsachen- behauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist un- ter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.
  18. Die vorliegende Klage ist im vereinfachten Verfahren zu beurteilen (Art. 243 Abs. 1 ZPO), und das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Ermittlung der massgeblichen Tatsa- chen (Sachverhaltserstellung) unterliegt der sog. sozialen bzw. eingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 7.1.2; CHK- Sutter-Somm/Seiler, ZPO 247 N 10 und N 14; BK ZPO II-Killias, Art. 247 N 18 und N 30; KUKO ZPO-Fraefel, Art. 247 N 6; Brunner/Steininger, DIKE-Komm- ZPO, Art. 247 N 10). Diese bezweckt, die schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien zu garantieren und das Verfahren zu beschleu- nigen. Nach dem Willen des Gesetzgebers obliegt dem Gericht bei der sozialen Untersuchungsmaxime einzig eine verstärkte Fragepflicht. Wie im Rahmen der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) haben indessen auch bei der sozialen Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 ZPO) die Parteien dem Gericht den ent- scheidrelevanten Sachverhalt zu unterbreiten, d.h. die nötigen Tatbestandsele- mente zu nennen und die verfügbaren Beweismittel zu liefern. Das Gericht hilft ihnen lediglich durch sachgemässe Fragen, damit die notwendigen Behauptungen gemacht und die dazugehörigen Beweismittel bezeichnet werden. Es darf – an- ders als bei der Verhandlungsmaxime – bei seinem Entscheid auch unbehauptete Tatsachen berücksichtigen und Beweismittel ohne entsprechenden Parteiantrag abnehmen (vgl. BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627). Es muss aber keine eigenen Er- mittlungen anstellen und nicht von sich aus nach Beweismitteln suchen. Wenn die Parteien (wie im vorliegenden Fall) durch einen Anwalt vertreten sind, darf und soll sich das Gericht wie im ordentlichen Verfahren resp. bei Geltung der Ver- handlungsmaxime mit Fragen zurückhalten (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 569 E. 2.3 S. 575 ff.; BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 7.1.2; OGer ZH LA180034 vom 28.05.2020, E. III.5; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 247 N 15 f. [je m.w.Hinw.]). - 9 - III. Materielle Beurteilung
  19. Die Vorinstanz verwarf vorweg die von der Beklagten erhobene Verjäh- rungseinrede, weil die absolute Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sei und sich der Beginn der relativen Verjährungsfrist mangels rechtsgenügender Tatsa- chenbehauptungen nicht erstellen lasse (Urk. 72 S. 5 f. E. A). Alsdann kam sie in Würdigung der erhobenen Beweise zum Schluss, dass die Beklagte ihre arbeit- geberische Fürsorgepflicht (Art. 328 OR) verletzt habe, indem sie gebotene und zumutbare Schutzmassnahmen nicht getroffen habe. So sei die Belegschaft ins- besondere nicht hinreichend darüber instruiert worden, dass für Arbeiten in der Höhe der Hublift der benachbarten Firma F._____ AG benutzt werden dürfe und solle, dass in der Werkstatt der Beklagten ein Sicherungsgeschirr vorhanden und dass es den Mitarbeitenden verboten sei, für Reparaturen zum Deckenkran hoch- zusteigen, bzw. dass sie keine Weisungen erlassen habe, wie im Schadens- und Reparaturfall vorzugehen sei (Urk. 72 S. 7-29 E. B m.Hinw. auf Art. 6 Abs. 1 a- VUV und Art. 37 Abs. 2 VUV). Mit Bezug auf das Schadenserfordernis wies die Vorinstanz zunächst den Antrag der Beklagten auf Beizug sämtlicher Akten der Sozialversicherungen ab (Urk. 72 S. 30 f. E. C.1). In der Folge legte sie dar, dass und weshalb ein Direkt- schaden des Klägers von mindestens Fr. 30'000.– ausgewiesen sei. Da die be- hauptungs- und beweisbelastete Beklagte weder konkret behauptet habe, welche zumutbaren Massnahmen zur Schadensminderung der Kläger konkret unterlas- sen habe (insbesondere weshalb und inwieweit – mit welcher Arbeit, in welcher Funktion, in welcher Branche etc. – es ihm zuzumuten gewesen wäre, einer Er- werbstätigkeit nachzugehen), noch entsprechende Tatsachen in den Prozess ein- gebracht habe, vermöge sie keine dem Kläger zumutbaren Schadenminderungs- massnahmen aufzuzeigen. Die Beklagte sei somit ihrer Behauptungs- und Sub- stantiierungslast hinsichtlich der Schadenminderungspflicht des Klägers nicht nachgekommen. Eine allfällige Verletzung dieser Pflicht könne deshalb nicht ge- prüft und die daraus folgenden Konsequenzen nicht festgelegt werden. Mangels genügender Substantiierung durch die Beklagte müsse sich der Kläger auch die eingesparten Gewinnungskosten beim Erwerbsausfall nicht anrechnen lassen. - 10 - Dasselbe gelte hinsichtlich seiner vermögensmässigen Besserstellung zufolge der seit seinem Umzug unstrittig tieferen Lebenshaltungskosten in der Türkei. Dies- bezüglich fehle es an einem hinreichenden inneren Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Ausreise des Klägers in die Türkei (Urk. 72 S. 31-38 E. C.2-5). Weiter bejahte die Vorinstanz den Kausalzusammenhang zwischen den von der Beklagten unterlassenen Sicherungsmassnahmen und dem eingetretenen Schaden. Dabei erwog sie, dass die eigentliche Schadensursache (nur) im Repa- raturversuch des Klägers und nicht auch in einem allfälligen Schrägziehen des zu bewegenden Maschinenteils durch den Kläger zu erblicken sei. Der Reparatur- versuch sei aufgrund der Erkenntnisse aus dem Beweisverfahren weder als wei- sungswidrig noch als untauglich zu erachten. Der Kläger habe aber die in seinem eigenen Interesse gebotene Sorgfalt nicht beachtet. Das ihm deshalb vorzuwer- fende Selbstverschulden sei jedoch nicht derart aussergewöhnlich schwer, dass es geradezu als die wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des eingetre- tenen Schadens erscheine. Der vom Kläger vorgenommene Reparaturversuch verdränge die von der Beklagten unterlassenen Sicherungsmassnahmen als Schadensursache nicht und habe den Kausalzusammenhang deshalb nicht un- terbrochen (Urk. 72 S. 38-52 E. D). Hinsichtlich des Verschuldens hielt die Vorinstanz fest, dass der Zivilrichter gemäss Art. 53 OR bei der Beurteilung der Schuld weder an die Bestimmungen über die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit noch an ein strafgerichtliches Er- kenntnis bezüglich Schuld oder Schadensbestimmung gebunden sei. Es bestün- den keine Anhaltspunkte dafür, dass es die Beklagte geradezu mit Absicht, mit Vorsatz oder eventualvorsätzlich unterlassen habe, ihre Mitarbeitenden betreffend die Verfügbarkeit von Sicherungsmitteln für Arbeiten am Deckenkran zu informie- ren und anzuleiten oder eine klare diesbezügliche Weisung zu erlassen. Ihr sei fahrlässiges Handeln zuzugestehen. Angesichts der Verletzung fundamentaler Sorgfaltspflichten sei ihre Unterlassung als grobfahrlässig zu taxieren. Die An- wendung der erforderlichen Sorgfalt hätte zwar gewisse Instruktionen erfordert, wäre jedoch mit relativ geringem Aufwand zu bewerkstelligen gewesen (Urk. 72 S. 53 f. E. E). - 11 - Schliesslich gewichtete die Vorinstanz mit Blick auf die Schadenersatzbe- messung gemäss Art. 99 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 OR das Verschulden der Parteien. Sie gelangte zum Schluss, unter den beweismässig erstellten Umständen wiege das Verschulden des Klägers gerade so schwer wie dasjenige der Beklagten, welche dem Kläger bzw. ihren Mitarbei- tenden die Arbeiten am Deckenkran nicht ausdrücklich verboten bzw. sie nicht über die zur Verfügung stehenden Sicherungsmittel informiert und angeleitet ha- be. Der vorliegend eingeklagte Schaden in Höhe von Fr. 30'000.– sei damit zu tei- len, mithin auf die Hälfte zu reduzieren. Demgegenüber werde die Frage, zu wes- sen Lasten die Kürzung letztlich gehen werde, im Rahmen der Regress- Auseinandersetzung mit den beteiligten Versicherungen zu beurteilen sein (Urk. 72 S. 55-57 E. F).
  20. Die Beklagte erhebt "gegen sämtliche Erwägungen" (Urk. 71 Rz 13) verschiedene Rügen und übt in mehrfacher Hinsicht Kritik am vorinstanzlichen Ur- teil. Sie macht sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung als auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend (Urk. 71 Rz 4 und Rz 14 ff.). Dazu ist vorweg festzuhalten, dass ihre Berufung den vorstehend skizzierten Anforderungen an die Begründung einer solchen in weiten Teilen nicht genügt. So fällt in formeller Hinsicht auf, dass die Berufungsschrift nur sehr spärliche Verwei- se auf konkrete tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz bzw. präzis bezeichne- te Stellen im angefochtenen Entscheid und andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten enthält. Sodann lassen die Ausführungen der Beklagten auch inhaltlich eine eigentliche argumentative Auseinandersetzung mit den entscheidrelevanten und bemängelten Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere mit deren Beweiswürdi- gung und Sachverhaltserstellung, weitgehend vermissen. Stattdessen beschränkt sich die Beklagte über weite Strecken darauf, im Wesentlichen bloss ihre eigene, bereits vor Vorinstanz vorgebrachte Sichtweise zu wiederholen (vgl. auch Urk. 71 Rz 5) und der vorinstanzlichen Ansicht entgegenzustellen. Ihre Ausführungen bleiben grossenteils im Bereich zu allgemein gehaltener appellatorischer Kritik, ohne dass damit in rechtsgenügender Weise ein Mangel im Sinne von Art. 310 ZPO dargetan wird. Auf Rügen, Vorbringen und Anträge in der Berufung, die den - 12 - gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügen, wird deshalb – nachste- hende Erwägungen vorbehalten – nicht weiter eingegangen (vgl. vorne, E. II.3). Das gilt insbesondere, soweit die Beklagte einleitend (und gleichsam in blosser Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens) "sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschrif- ten des Klägers, welche dieser der Vorinstanz eingereicht hat", bestreitet (Urk. 71 Rz 5), "für sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen den rechtsge- nüglichen Beweis" offeriert, pauschal auf "die von beiden Parteien eingereichten Unterlagen und gestellten Beweisanträge" verweist (Urk. 71 Rz 6) und den "be- reits im Rahmen der vorinstanzlichen Rechtsschriften und mündlichen Ausführun- gen anlässlich der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag, eine gerichtliche Begutachtung durchzuführen", erneuert (Urk. 71 Rz 7).
  21. Unter dem Titel "B. Sachverhalt" macht die Beklagte eine unvollständi- ge und auch unzutreffende Feststellung des Sachverhalts geltend (Urk. 71 Rz 14 f.). 3.1. Zunächst rügt sie eine Verletzung ihres Rechts auf Beweis (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Sie habe vor Vorinstanz eine gutachterliche Beurteilung mit Bezug auf verschiedene Aspekte des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere zu den Ursachen der Funktionsstörung des Deckenkrans und zu den Anforderungen an dessen fachgerechte Reparatur, beantragt. Die Vorinstanz sei ohne Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu diesen technischen Fragen davon ausgegan- gen, dass die Betriebsstörung des Deckenkrans nicht wegen unsachgemässer Bedienung durch den Kläger eingetreten sei, sondern weil der Kran von der Be- klagten mangelhaft unterhalten worden sei, und dass der Kläger sich "aufgrund [gemeint wohl: wegen Fehlens] eines schriftlichen Reparaturverbots" habe be- rechtigt fühlen dürfen, den gefährlichen Reparaturversuch selber auszuführen; ebenso habe die Vorinstanz ohne die beantragte Begutachtung angenommen, der Kläger sei zur Ausführung einer fachgerechten Reparatur befähigt gewesen. Die korrekte Beantwortung dieser Fragen sei aber von entscheidender Bedeutung für die Frage, ob und inwieweit eine Haftung der Beklagten bestehe bzw. ob der - 13 - Kläger und/oder die Beklagte ein Selbstverschulden zu vertreten hätten (Urk. 71 Rz 16 ff.). Zur Begründung dieser Rüge wird in der Berufung auf keine einzige Akten- stelle verwiesen. Die Beklagte zeigt insbesondere nicht auf, wo sie vor Vorinstanz zum Beweis welcher von ihr (wo) vorgetragenen tatsächlichen Behauptungen ein gerichtliches Gutachten offeriert hat. Ob und bezüglich welcher konkreten Sach- verhaltsfeststellungen die Vorinstanz das Recht der Beklagten auf Beweis verletz- te, kann deshalb nicht beurteilt werden. Auf die Rüge ist mangels hinreichender Begründung nicht weiter einzugehen (vgl. vorne, E. II.3). 3.2. Im gleichen Zusammenhang macht die Beklagte (unter Hinweis auf Urk. 72 S. 21 E. B.4.2.5 und E. B.4.2.6) geltend, dass die vorinstanzliche Feststel- lung, wonach der Hublift, der sich auf dem benachbarten Grundstück befunden habe, nur sehr selten benutzt worden sei, auch die tatsächliche Feststellung be- inhalte, dass ernsthafte Störungen des Deckenkrans in all den Jahren sehr selten aufgetreten seien. Sie verwahre sich deshalb mit Nachdruck gegen die Unterstel- lung, dass sie ihre Mitwirkungspflicht nur grundsätzlich erfüllt habe und schwere Zweifel an ihrer Behauptung bestünden, den Deckenkran ordnungsgemäss unter- halten zu haben. Sie beantrage ein gerichtliches Gutachten zur Frage, ob ein mangelhafter Unterhalt des Deckenkrans oder dessen unsachgemässe Benut- zung durch den Kläger die überwiegend wahrscheinliche Ursache für die Be- triebsstörung gewesen sei (Urk. 71 Rz 21 ff. und Rz 30). 3.2.1. Mit Bezug auf das offerierte Gutachten kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Da die Beklagte nicht aufzeigt, dass und wo sie diesen Beweisantrag bereits vor Vorinstanz gestellt hat oder weshalb sie ihn bei zumutbarer Sorgfalt nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren stellen konnte, hat er als unzulässiges und deshalb unbeachtliches Novum zu gelten (vgl. vorne, E. II.4). Im Übrigen erhellt aus den Urteilserwägungen, dass die Vorinstanz in der Betriebsstörung am Kran keine adäquat kausale Ursache für den Sturzschaden erblickte und folglich auch deren Ursache für nicht entscheidrelevant hielt (Urk. 72 S. 43 E. D.4.3). Diese Ansicht hat im Berufungsverfahren Bestand (vgl. hinten, E. III.7). Gemäss Art. 150 Abs. 1 ZPO sind aber nur rechtserhebliche streitige - 14 - Tatsachen Gegenstand des Beweises. Die Einholung eines Gutachtens zur Ursa- che der Betriebsstörung erübrigt(e) sich deshalb auch unter diesem Gesichts- punkt. 3.2.2. Überdies scheint die Beklagte einem falschen Verständnis der vorin- stanzlichen Erwägungen zu unterliegen. Darin findet sich nirgends der Vorwurf oder die Unterstellung, sie habe den Deckenkran nicht ordnungsgemäss unterhal- ten; die Frage wurde vielmehr offengelassen (vgl. Urk. 72 S. 15 E. B.3.2). Die be- anstandete vorinstanzliche Feststellung, die Beklagte habe ihre Mitwirkungspflicht (nur) grundsätzlich erfüllt (Urk. 72 S. 21 E. B.4.2.6), bezieht sich augenscheinlich nicht auf die Wartung des Krans, sondern auf die Pflicht der Beklagten, beim Be- weis negativer Tatsachen (hier: Nichtkenntnis des Klägers und des Zeugen G._____ von der Existenz und Verfügbarkeit des Hublifts) mitzuwirken, für welche der Kläger die Beweislast trägt (vgl. Urk. 72 S. 10 E. B.2.2.2). Die von der Vor- instanz gehegten Zweifel betreffen daher nicht Behauptungen zur ordnungsge- mässen Wartung des Deckenkrans, sondern beziehen sich auf die beklagtischen (Gegen-)Behauptungen, wonach der Kläger und der Zeuge G._____ von der Möglichkeit, den Hublift beizuziehen, tatsächlich Kenntnis gehabt hätten (vgl. Urk. 72 S. 21 f. E. B.4.2.5 und E. B.4.3). Die Vorbringen der Beklagten betreffend die Wartung des Krans gehen somit an der Sache vorbei. 3.3. Weiter beanstandet die Beklagte die vorinstanzlichen Tatsachenfest- stellungen als unzutreffend, wonach es sich bei der Behebung der Störung am Kran um eine einfache Reparatur gehandelt habe, für die lediglich mechanische Manipulationen, nicht aber spezielle Ersatzteile oder Gerätschaften notwendig gewesen seien, und welche bereits von einem mittelmässig begabten Handwer- ker habe ausgeführt werden können, und dass der Kläger aufgrund seiner Fähig- keiten als gelernter Konstruktionsschlosser mit Meisterbrief davon habe ausgehen dürfen, die Störung innert nützlicher Frist selber beheben zu können (Urk. 71 Rz 25 ff. und Rz 54 f. m.Hinw. auf Urk. 72 S. 48 E. D.4.4.4.a und S. 51 E. D.4.4.5). 3.3.1. Soweit sich die Beklagte hierbei auf das erstmals im Berufungsver- fahren eingereichte Protokoll der Kranwartung vom 10. Januar 2013 (Urk. 75/5) - 15 - und die Rechnung der H._____ AG vom 8. Januar 2013 (Urk. 75/4) stützt, unter- mauert sie ihre Rüge mit unechten Noven, ohne darzulegen, dass die Zulässig- keitsvoraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Da Letzteres auch nicht auf der Hand liegt, können diese neuen Beweismittel nicht berücksichtigt werden (vgl. vorne, E. II.4). Demgegenüber wurde die zur Begründung des Ein- wands ebenfalls angeführte Rechnung der I._____ vom 7. Februar 2013 (Urk. 10/I/3) zwar schon im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht. Die Beklagte weist aber nicht nach, dass und wo (Aktenstelle) sie schon in ihren Parteivorträ- gen vor Vorinstanz Behauptungen zum erheblichen Zeit- und Materialaufwand für die Kranreparatur vorgetragen hat, deren Nachweis diese Rechnung dient. Des- halb hat zwar nicht das Beweismittel, aber die mit ihm zu beweisende Sachdar- stellung als neu zu gelten (vgl. ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 32; OGer ZH LB110046 vom 8. September 2014, E. V.3.3.3.4.e.bb; vorne, E. II.4). Nachdem auch deren Zulässigkeit (nach Art. 317 Abs. 1 ZPO) weder dargetan noch offen- kundig ist, müssen die Behauptungen zum Reparaturaufwand im Berufungsver- fahren ebenfalls unberücksichtigt bleiben. Mit diesen (unzulässigen) Vorbringen und Beweismitteln (Urk. 71 Rz 26 und Rz 54) sowie der unbehelflichen neuen Beweisofferte (Urk. 71 Rz 30 und Rz 55; dazu auch vorne, E. II.4 und E. III.3.2.1) lässt sich die gerügte unrichtige Feststellung des Sachverhalts (im Sinne von Art. 310 lit. b ZPO) somit nicht nachweisen. 3.3.2. Die weitere, mit keinen zusätzlichen Aktenhinweisen dokumentierte und zum Teil auf neue Tatsachenbehauptungen gestützte Begründung der Rüge unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung (Urk. 71 Rz 28 ff.) er- schöpft sich in der blossen Schilderung oder Wiederholung der eigenen Sichtwei- se (vgl. insbes. Urk. 71 Rz 28 und Rz 31) und damit in nicht zu hörender appella- torischer Kritik an den tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz. Auch damit ist kein Berufungsgrund dargetan.
  22. Bezüglich der Verjährungseinrede ist ungeachtet der vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 72 S. 6 E. A.3) und der dagegen gerichteten beklagtischen Einwände (Urk. 71 Rz 33 ff.) festzustellen, dass jedenfalls der vertragliche Haf- tungsanspruch, den der Kläger in erster Linie geltend macht (vgl. Urk. 2 Rz 45 ff., - 16 - Rz 58 ff.), noch nicht verjährt ist. So galt nach dem bis Ende 2019 in Kraft stehen- den Verjährungsrecht für einen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers aus der Verletzung der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht (Art. 328 OR) die ordentli- che zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR (vgl. statt vieler BK- Wildhaber/Dede, Art. 128a OR N 96; CHK-Emmel, OR 328 N 12; Streiff/von Ka- enel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 7. Aufl. 2012, Art. 328 N 16 S. 552; BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 341 N 8 und N 10a; BGE 137 III 16 E. 2.2 S. 19; s.a. Art. 341 Abs. 2 OR). Nach altem Recht war der im Streit liegende ver- tragliche Anspruch bei Einreichung des Schlichtungsgesuchs im Mai 2020 (vgl. Urk. 1), welche die Verjährung unterbrach (Art. 135 Ziff. 2 OR), somit noch nicht verjährt (vgl. auch Art. 130 Abs. 1 OR und dazu BK-Wildhaber/Dede, Art. 130 OR N 45 f.; BSK OR I-Däppen, Art. 130 N 11a; BGE 146 III 14 E. 6.1.2 S. 21; BGer 4A_558/2017 vom 29. Mai 2018, E. 5.3.1). Umso weniger war zu diesem Zeit- punkt die gemäss Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB für den vorliegenden Fall geltende längere absolute Verjährungsfrist von 20 Jahren abgelaufen, welche das revidier- te Verjährungsrecht für Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus (auch arbeits)vertragswidriger Körperverletzung vorsieht (Art. 128a OR; vgl. BK- Wildhaber/Dede, Art. 128a OR N 36, N 82 f. und N 98; BSK OR I-Däppen, Art. 128a N 3 und N 6; Märki, Das neue Verjährungsrecht – Übergangsrechtliche Regeln, in: Fellmann [Hrsg.], Das neue Verjährungsrecht, 2019, S. 180). Im Un- terschied zum früheren Recht statuiert Art. 128a OR für derartige Forderungen je- doch zusätzlich (und primär; vgl. BK-Wildhaber/Dede, Art. 128a OR N 55 und N 73) eine relative Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Tage, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat (vgl. dazu BBl 2014 S. 258 f.). Geht man mit der Beklagten davon aus, dieser Zeitpunkt liege im Juni 2018 (vgl. Urk. 71 Rz 36; ferner auch BK-Wildhaber/Dede, Art. 128a OR N 68 und N 72) – dass und wo die diesbezüglich behauptungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BK-Walter, Art. 8 ZGB N 621; ZK-Jungo, Art. 8 ZGB N 484) vor Vorinstanz einen früheren Zeitpunkt substantiiert behauptet habe, wird in der Berufung nicht aufge- zeigt –, ist auch die neurechtliche relative Frist noch nicht abgelaufen, selbst wenn sie schon vor dem Inkrafttreten des revidierten Rechts zu laufen begonnen haben sollte. Indessen verbietet Art. 49 SchlT ZGB eine Rückwirkung des neuen - 17 - Verjährungsrechts auf Verjährungsfristen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens be- reits laufen oder gar schon abgelaufen sind (vgl. BBl 2014 S. 268 f.). Die dreijäh- rige relative Frist dürfte deshalb ohnehin erst am 1. Januar 2020 zu laufen begon- nen haben (ebenso BK-Wildhaber/Dede, Art. 128a OR N 101; a.M. Märki, a.a.O., S. 183 f.; vgl. auch Art. 49 Abs. 4 SchlT ZGB). Darüber braucht letztlich aber nicht entschieden zu werden. So oder anders ist der vom Kläger geltend gemachte vertragliche Schaden- ersatzanspruch nach sämtlichen in Frage kommenden verjährungsrechtlichen Bestimmungen noch nicht verjährt. Im Ergebnis verwarf die Vorinstanz die Verjäh- rungseinrede der Beklagten demnach zu Recht. Ob daneben ein allfälliger, mit dem behaupteten vertraglichen Anspruch in alternativer Konkurrenz stehender ausservertraglicher Haftungsanspruch (vgl. BGE 137 III 311 E. 5.2.1 S. 319; CHK- Furrer/Wey, OR 97-98 N 19 f.; KUKO OR-Thier, Einl. Art. 97-109 N 5; BSK OR I- Wiegand, Einl. zu Art. 97-109 N 15) bereits verjährt ist und der Vorinstanz inso- fern eine rechtsfehlerhafte Beurteilung vorzuwerfen ist, wie in der Berufung im Zusammenhang mit der Verjährungsfrage einzig gerügt wird (Urk. 71 Rz 36), ist für die Beurteilung der Klage unter diesen Umständen irrelevant und kann des- halb offenbleiben. Selbst wenn der Einwand zutreffen sollte, könnte er nicht zur Gutheissung der Berufung führen.
  23. Die Beklagte wendet sich sodann gegen die vorinstanzlichen Ausfüh- rungen zur Verletzung der arbeitgeberischen Fürsorgepflicht (Urk. 71 Rz 37 ff.). 5.1. Dabei räumt sie mit Hinweisen auf die Verfügung der Suva vom 8. Ja- nuar 2013 (Urk. 10/III/1) und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Februar 2015 (Urk. 10/II/11) zunächst ein, dass sie bzw. ihre Organe zwar die öffentlich-rechtlichen Vorschriften betreffend Arbeits- sicherheit verletzt hätten, nicht aber in strafrechtlich relevanter Weise. Entspre- chend sei ihr Verschulden als gering einzustufen und könne jedenfalls nicht als grobfahrlässig qualifiziert werden (Urk. 71 Rz 37-39). Darauf ist schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil die Beklagte hierbei keinen konkreten Bezug auf bestimmte Erwägungen im angefochtenen Urteil nimmt, sondern losgelöst von und ohne jedwelche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen - 18 - bloss ihre eigene Ansicht zum Grad ihres Verschuldens präsentiert (vgl. vorne, E. II.3). 5.2. Weiter macht die Beklagte im nämlichen Kontext (zusammengefasst) geltend, die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht gehe nicht über die öffentlich- rechtlichen Vorschriften betreffend Arbeitssicherheit hinaus. Der Zweck der Für- sorgepflicht bestehe lediglich darin, beim Fehlen öffentlich-rechtlicher Schutzvor- schriften den Arbeitgeber zu verpflichten, in zumutbarer Weise für den Schutz der Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu sorgen. Eine eigentliche Garantie, dass letztere während der Berufsausübung nicht gesundheitlich beeinträchtigt würden, beinhalte die Fürsorgepflicht nicht. Entsprechend werde im angefochtenen Urteil denn auch festgehalten, dass nicht gegen jede Betriebsgefahr Schutzvorkehrun- gen getroffen werden müssten und insbesondere keine Sicherheitsmassnahmen in Bezug auf Risiken geboten seien, die vom Arbeitnehmer mit einem Mindest- mass an Vorsicht vermieden werden könnten. Ebenso sei keine Warnung bzw. Sicherheitsmassnahme hinsichtlich offensichtlicher Gefahren angezeigt. Schliess- lich halte die Vorinstanz auch fest, dass die Schutzpflicht des Arbeitgebers nicht Unfälle betreffe, die auf ein unvorhersehbares oder grob schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen seien. Vor dem Hintergrund dieser Ausgangs- lage habe die Vorinstanz die Anforderungen an die Fürsorgepflicht überstrapa- ziert. Die Beklagte habe in guten Treuen nicht damit rechnen müssen, dass sich der Kläger als Arbeitnehmer bei einer Betriebsstörung des Krans dazu entschlies- se, einen höchst riskanten Reparaturversuch zu unternehmen, obwohl unbestrit- tenermassen in vergleichbaren Situationen jeweils der Werkstattchef J._____ die Situation besichtigt und entschieden habe, ob er selber die Reparatur vornehmen könne oder ein externer Monteur beizuziehen sei (Urk. 71 Rz 40-44 m.Hinw. auf Urk. 72 S. 9 E. B.2.1.2). Alsdann begründet sie unter Bezugnahme auf verschiedene, in der Berufung angeführte und mit Aktenstellen dokumentierte Aussagen von Zeugen und Betei- ligten, weshalb sie den wenigen Arbeitnehmenden keine (ausgedehnten) schriftli- chen Weisungen betreffend die Kranreparatur habe erteilen müssen und in Über- einstimmung mit den (nicht näher belegten) Aussagen des Geschäftsführers - 19 - (K._____) und des Werkstattchefs (J._____) davon auszugehen sei, dass die Ar- beitnehmenden sehr wohl mündlich instruiert worden seien und es die alleinige Entscheidung des Klägers gewesen sei, den waghalsigen Reparaturversuch zu unternehmen. Entsprechend erachte sie es nicht als gerechtfertigt, ihr eine Ver- letzung der Fürsorgepflicht vorzuwerfen, auch wenn sie in ihrem Betrieb keine schriftliche Sicherheitsdokumentation verfügbar gehalten habe, was die Suva als Verletzung der öffentlich-rechtlichen Sicherheitsvorschriften bezeichnet habe (Urk. 71 Rz 45 ff.). Mit diesen Ausführungen nimmt die Beklagte im Kern bloss eine eigene, von den vorinstanzlichen Erwägungen losgelöste Würdigung der Akten- und Beweis- lage vor und stellt ihre darauf gestützte abweichende Rechtsauffassung zur Frage der Fürsorgepflichtverletzung derjenigen der Vorinstanz entgegen. Eine eigentli- che inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung und den rechtlichen Erwägungen, mit denen die einzelnen Pflichtverletzungen im angefochtenen Urteil begründet wurden (Urk. 72 S. 7 ff. E. B), findet nicht statt. Darauf nimmt die Be- klagte keinen konkreten Bezug. Sie unterlässt es insbesondere auch, jene Stellen im vorinstanzlichen Entscheid näher zu bezeichnen, gegen die sich ihre Kritik im Einzelnen richtet. Inhaltlich beschränken sich ihre – appellatorischen – Vorbringen zudem auf die Schutzmassnahmen Hublift und Weisung betreffend Kranreparatur (vgl. Urk. 72 S. 16 ff. E. B.3.3 und E. B.4 sowie S. 25 ff. E. B.6). Zum eigenständi- gen vorinstanzlichen Vorwurf, sie habe die Belegschaft in Verletzung der Fürsor- gepflicht (auch) nicht auf die Verfügbarkeit eines Sicherungsgeschirrs hingewie- sen (Urk. 72 S. 16 E. B.3.3 und S. 22 ff. E. B.5), verliert sie kein Wort. Im Übrigen scheint die Beklagte zu verkennen, dass die Vorinstanz die Pflichtverletzung nicht im Fehlen einer schriftlichen Instruktion erblickte, wie in der Berufung mehrmals moniert wird (vgl. Urk. 71 Rz 47, Rz 50, Rz 53, Rz 76 f. und Rz 82 f.), sondern im Umstand, dass sie, wie das Beweisverfahren ergeben habe, keine ausdrücklichen Instruktionen erteilt habe (vgl. Urk. 72 S. 28 f. E. B.6.2), was ohne weiteres auch mündlich möglich gewesen wäre. Insoweit gehen ihre Rügen auch an den vorin- stanzlichen Erwägungen vorbei. - 20 - 5.3. Die Beklagte begründet somit nicht rechtsgenügend (vgl. vorne, E. II.3), dass und inwiefern ihr die Vorinstanz zu Unrecht eine Verletzung der Für- sorgepflicht vorgeworfen haben soll.
  24. Die Vorinstanz bezifferte den in der Zeit vom 4. Januar 2013 bis zum
  25. April 2020 aufgelaufenen Erwerbsausfall des Klägers auf Fr. 119'045.28 (Urk. 72 S. 33 E. C.2.3.2), was von der Beklagten nicht bestritten wird. Da letztere ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast bezüglich des tatsächlichen Funda- ments der Schadenminderungspflicht des Klägers nicht nachgekommen sei, falle eine Anrechnung unterlassener Schadenminderungsmassnahmen bei dessen Erwerbsschaden ausser Betracht (Urk. 72 S. 34 ff. E. C.3). Auch die tieferen Le- benshaltungskosten in der Türkei seien dem Kläger nicht als Vorteil anzurechnen (Urk. 72 S. 36 ff. E. C.4). Somit belaufe sich der Schaden des Klägers auf zumin- dest die verlangten Fr. 30'000.– (Urk. 72 S. 38 E. C.5). 6.1. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht eine Verletzung der Behauptungs- und Substantiierungspflicht vorgeworfen. Wie im angefochte- nen Entscheid festgehalten werde, habe sie behauptet, dass der Kläger im Hin- blick auf die sozialversicherungsrechtliche Leistungsbeurteilung in der Lage sei, während mindestens 34.5 Stunden pro Arbeitswoche einer Erwerbstätigkeit nach- zugehen, und dass er in den Jahren 2018 und 2019 lediglich zwei Arbeitsversu- che unternommen habe. Mit diesen begründeten Hinweisen sei sie ihrer Substan- tiierungspflicht nachgekommen. Ihrer Auffassung nach wäre die Vorinstanz ver- pflichtet gewesen, den Kläger anzuhalten, sich zu seinen Arbeitsbemühungen zu äussern und dem Gericht geeignete Unterlagen einzureichen, welche belegen würden, dass er das von den Sozialversicherungsträgern rechtskräftig festgestell- te, nicht unerhebliche Erwerbspotential auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwerten könne. Es sei ihr, der Beklagten, schlechterdings unmöglich und auch nicht zumutbar, dem Gericht konkrete Arbeitsstellen zu bezeichnen, welche in der Vergangenheit dem Kläger offengestanden hätten (Urk. 71 Rz 59 ff.). 6.1.1. Bezüglich der Voraussetzungen der Schadenminderungspflicht, deren allfälllige Verletzung bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen ist (vgl. BGer 4A_127/2011 vom 12. Juli 2011, E. 8.2 und E. 8.5 [sowie E. 5]; BGer - 21 - 4A_37/2011 vom 27. April 2011, E. 4.1), kann vorweg auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 72 S. 34 f. E. C.3.2). Wie dort ausgeführt wird, betrifft deren behauptete Missachtung eine den Schaden oder die Ersatzbemessung reduzierende und damit rechtshindernde Einrede. Entspre- chend oblag es gemäss Art. 8 ZGB der Beklagten, das tatsächliche Fundament dieser Einrede rechtsgenügend zu behaupten und geeignete Beweise zu offerie- ren, mithin auch tatsächliche Umstände vorzutragen und Beweismittel zu nennen, welche die Möglichkeit sowie die Zumutbarbeit der Schadensminderung bejahen lassen (vgl. BGer 4C.177/2006 vom 22. September 2006, E. 2.2.3; BGer 4A_127/2011 vom 12. Juli 2011, E. 8.2; BGer 4A_189/2015 vom 6. Juli 2015, E. 5). Diese Obliegenheit bestand schon deshalb, weil bei der Schadensberech- nung die konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen sind (konkrete Schadensbe- rechnung) und bei der Berechnung des Schadenersatzes im Rahmen von Kör- perverletzungen deshalb nicht die medizinisch-theoretische Schätzung, sondern der tatsächliche Verdienstausfall massgebend ist (vgl. BK-Brehm, Art. 46 OR N 39 und N 67a; BGer 4A_588/2014 vom 6. Juli 2015, E. 4.1.3). Entsprechend ist im Haftpflichtrecht auch die Frage der Nutzbarkeit einer verbleibenden Arbeitsfä- higkeit anhand der konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Falls, insbesondere der bisherigen Berufstätigkeit des Geschädigten und der vorhandenen prakti- schen Einsatzmöglichkeiten, zu beurteilen und dabei nicht wie im Sozialversiche- rungsrecht auf das theoretische Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarkts, son- dern auf die konkret vorliegende Arbeitsmarktlage abzustellen (vgl. BGer 4C.263/2006 vom 17. Januar 2007, E. 4.1; zum Ganzen auch Fell- mann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, 2012, Rz 1730 ff. m.w.Hinw.). Das wirkt sich im Reflex auch auf die Beurteilung möglicher Mass- nahmen zur Schadensminderung aus. Deren Zumutbarkeit beurteilt sich sodann in Würdigung sämtlicher Umstände, d.h. im Blick auf die Persönlichkeit des Ver- letzten, dessen berufliche Fähigkeiten und Handfertigkeiten, Anpassungsfähigkeit und Intelligenz sowie Alter und Bildungsgrad (BGer 4C.177/2006 vom 22. Sep- tember 2006, E. 2.2.2 m.w.Hinw.), welche vom Haftpflichtigen vorzubringen sind. Bei der vorliegenden Teilklage hatte die Beklagte überdies substantiiert zu be- haupten bzw. aufzuzeigen, dass und aufgrund welcher Umstände der in der mas- - 22 - sgeblichen Zeit vom 4. Januar 2013 bis zum 30. April 2020 eingetretene Erwerbs- schaden bei Erfüllung der Schadenminderungspflicht nicht nur unter dem von der Vorinstanz erstellten Betrag von Fr. 119'045.28 läge, sondern auch weniger als die klageweise geltend gemachte (Teil-)Summe von Fr. 30'000.– betrüge; andern- falls bliebe eine allfällige Verletzung dieser Pflicht ohne Relevanz für den (in zu- lässiger Weise) eingeklagten Teil des Gesamtanspruchs (vgl. BGer 4A_396/2018 vom 29. August 2019, E. 4.1.1; BGer 4A_15/2017 vom 8. Juni 2017, E. 3.3; BGE 143 III 254 E. 3.6 und E. 3.7 S. 260 f.; s.a. BGE 144 III 452 E. 2.4 S. 460 f.) und wäre für die Beurteilung der Teilklage folglich unerheblich. Die Substantiie- rungsobliegenheit besteht ungeachtet dessen, dass die Erfüllung oder Verletzung der Schadenminderungspflicht eine Rechtsfrage beschlägt (vgl. Urk. 71 Rz 62). Mit der Behauptung, der Kläger habe in den Jahren 2018 und 2019 lediglich zwei Arbeitsversuche unternommen, obwohl er unter Berücksichtigung des sozi- alversicherungsrechtlich berücksichtigten Pausenmehrbedarfs "erwerbliche Tätig- keiten im Umfang von 34.5 Arbeitsstunden pro Arbeitswoche" ausführen könnte (vgl. Urk. 44 Rz 97 und Urk. 71 Rz 60 [m.Hinw. auf Urk. 72 S. 34 E. C.3.1.2]), ge- nügte die Beklagte ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast hinsichtlich die- ser Umstände nicht, zumal der Kreis der zumutbaren Tätigkeiten in der Verfügung der Suva vom 1. März 2017, auf die sich die Beklage beziehen dürfte (vgl. Urk. 72 S. 36 E. C.3.3), in mehrfacher Hinsicht ausdrücklich eingeschränkt wird (vgl. Urk. 4/49 S. 2). Daneben weist die Beklagte in der Berufung auf keine konkreten Stellen in den vorinstanzlichen Parteivorträgen hin, an denen sie (oder der Kläger) weitere Sachumstände vortrug, welche auf eine entscheidrelevante Verletzung der Schadenminderungspflicht mit den genannten quantitativen Folgen (Scha- densbetrag unter Fr. 30'000.–) schliessen liessen. Stattdessen wiederholt sie letztlich bloss ihre eigene Ansicht, wonach sie nicht dafür aufzukommen habe, dass der Kläger im massgeblichen Zeitraum aus freiem Willen keiner Erwerbsar- beit nachgegangen sei (so insbes. Urk. 71 Rz 65), ohne den geltend gemachten Mangel (Vorhalt ungenügender Substantiierung) rechtsgenügend zu begründen. An der beklagtischen Behauptungs- und Substantiierungslast – die im Übri- gen nicht die Bezeichnung oder gar den Nachweis konkreter, in der Vergangen- - 23 - heit offener Arbeitsstellen verlangt (vgl. Urk. 71 Rz 61), sondern sich auf Umstän- de wie Art der zumutbaren Arbeit und Funktion, in Frage kommende Branchen etc. und den Umfang des damit erzielbaren Einkommens bezieht – ändert nichts, dass im vorliegenden Verfahren die eingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, zumal beide Parteien anwaltlich vertreten sind (vgl. vorne, E. II.5). Es war deshalb (auch unter dem Aspekt von Art. 247 Abs. 2 ZPO) nicht Aufgabe der Vorinstanz, den Kläger "als Folge seiner prozessualen Mitwirkungspflicht" von Amtes wegen zu seinen konkreten Schadenminderungsbemühungen zu befragen und zur Ein- reichung geeigneter Unterlagen aufzufordern. Diesbezügliche Behauptungen (und Beweisofferten wie Parteibefragung, Urkundenedition, Gutachten etc.) hätte die Beklagte selbst einbringen können und müssen. Erst als Reaktion (Bestreitung) darauf wäre der Kläger zur Mitwirkung verpflichtet gewesen (vgl. BGer 4A_127/2011 vom 12. Juli 2011, E. 8.2; BGer 4A_37/2011 vom 27. April 2011, E. 4.3). Es oblag aber nicht dem Kläger (oder der Vorinstanz, denselben aufzu- fordern), ungenügende beklagtische Tatsachenbehauptungen zur Schadenminde- rungspflicht substantiiert zu entkräften. Erst recht war darüber kein Beweis zu er- heben (vgl. Urk. 71 Rz 71 und hinten, E. III.6.2.2). Die abweichende Auffassung der Beklagten (Urk. 71 Rz 61 und Rz 71) liefe im Ergebnis auf eine Umkehr der Behauptungs- und Beweislast und eine Überdehnung der eingeschränkten Unter- suchungsmaxime hinaus. Insoweit ist die Berufung unbegründet. 6.1.2. Von vornherein unbehelflich ist der weitere Einwand, wonach es "im Hinblick auf eine kohärente Rechtsprechung" angezeigt gewesen wäre, die sozi- alversicherungsrechtliche Praxis im Zusammenhang mit der Anrechnung von Ein- kommensverzichten durch ungenügende Ausschöpfung des noch vorhandenen Erwerbspotentials in die Erwägungen miteinzubeziehen (Urk. 71 Rz 62 ff. m.Hinw. auf Art. 11a Abs. 1 ELG und BGer 9C_255/2013 vom 12. September 2013, E. 2.3). Diese Rechtsprechung bezieht sich nicht auf privatrechtliche Haftpflicht- ansprüche (wie jenen aus Art. 328 OR), sondern auf den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, welcher überdies in prozessua- ler Hinsicht nicht der Zivilprozessordnung, sondern dem öffentlichen bzw. sozial- versicherungsrechtlichen Verfahrensrecht untersteht. Angesichts der Verschie- denheit der beiden Ansprüche und deren Zwecksetzungen sowie der für ihre Be- - 24 - urteilung unterschiedlichen materiell- und verfahrensrechtlichen Grundlagen ver- steht sich von selbst, dass die Rechtsprechung zum öffentlich-rechtlichen An- spruch auf Sozialversicherungsleistungen nicht ohne weiteres auf die Beurteilung eines privatrechtlichen Haftpflichtanspruchs übertragen werden kann. Deshalb gelten im vorliegenden Zivilprozess nicht – auch nicht mittelbar im Sinne einer Harmonisierung der Rechtsprechung – die Vorschriften des ELG und die sozial- versicherungsrechtliche Praxis zur verstärkten Mitwirkungspflicht des EL- Ansprechers bei der Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 43 ATSG (vgl. BGer 9C_255/2013 vom 12. September 2013, E. 2.3), sondern ausschliesslich die Best- immungen des Privatrechts, die zivilprozessualen Verfahrensregeln (insbes. Art. 8 ZGB, Art. 247 Abs. 2 ZPO, Art. 160 Abs. 1 ZPO) und die hierzu entwickelten Grundsätze. Allein der Umstand, dass der Kläger freiwillig auf die Verwertung sei- ner noch vorhandenen Resterwerbsfähigkeit verzichtet haben soll, wie in der Be- rufung (ohne Hinweise auf Aktenstellen, an denen er dies eingeräumt hat) geltend gemacht wird (Urk. 71 Rz 64 f.), belegt oder indiziert nicht und lässt auch nicht no- torisch erscheinen, dass er ihm billigerweise zumutbare Schadenminderungs- massnahmen unterlassen hat. Entsprechend vermag dieser Umstand die Beklag- te auch nicht von ihrer diesbezüglichen Behauptungs- und Substantiierungslast zu entbinden. 6.2. Wie erwähnt, verneinte die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Schadenserfordernis auch die von der Beklagten geforderte Anrechnung des Vor- teils, den der Kläger aufgrund der eingesparten Gewinnungskosten in der Schweiz und seiner tieferen Lebenshaltungskosten in der Türkei geniesse. Zu- nächst – so ihre Begründung – habe die Beklagte den hypothetischen Umfang der vom Kläger angeblich eingesparten Gewinnungskosten nicht substantiiert be- hauptet. Sodann fehle es an einem hinreichenden inneren Zusammenhang zwi- schen dem Unfall und der Ausreise des Klägers in die Türkei. Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung sei ein Vorteil, den ein Umzug in ein Land mit niedrige- rem Preisniveau dem Geschädigten bringe, nur insoweit anzurechnen, als der Geschädigte aufgrund seiner Schadenminderungspflicht gehalten sei, die reduzie- rende Massnahme (d.h. den Umzug) zu treffen. Letzteres treffe vorliegend aber jedenfalls nicht zu (Urk. 72 S. 37 f. E. C.4.2-4.3). - 25 - 6.2.1. Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, zu Unrecht auf eine Anrech- nung der tieferen Lebenshaltungskosten in der Türkei verzichtet zu haben (Urk. 71 Rz 66). In ihrer Begründung (Urk. 71 Rz 68 ff.) setzt sie sich jedoch nicht einmal ansatzweise mit dem vorinstanzlichen Argument auseinander, wonach der Kläger aufgrund der Schadenminderungspflicht nicht zur Ausreise in die Türkei verpflichtet gewesen wäre. Damit hat dieses den Nichtanrechnungsentscheid selbstständig tragende Argument Bestand und beschränken sich die hiergegen erhobenen Rügen im Ergebnis auf eine Anfechtung der Begründung. Dafür be- steht kein schutzwürdiges Interesse. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutre- ten (vgl. BGer 4A_133/2017 vom 20. Juni 2017, Erw. 2.2; BGer 4A_494/2020 vom
  26. Juni 2022, E. 5; s.a. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 6.2.2. Im Übrigen ergibt sich auch die Vorteilsanrechnung (compensatio lucri cum damno) aus rechtshindernden oder rechtsaufhebenden Tatsachen, die nach bundesgerichtlicher Praxis vom Ersatzpflichtigen zu behaupten und zu be- weisen sind (BGer 4A_230/2022 vom 27. Oktober 2022, E. 9.2 m.Hinw. auf BGE 132 III 186 E. 8.3 S. 206; BGE 128 III 22 E. 2.e.cc S. 28 f.). Es war deshalb Sache der Beklagten, die tatsächlichen Grundlagen der geltend gemachten Vorteilsan- rechnung rechtsgenügend zu behaupten. Die von der Beklagten gegen den vorin- stanzlichen Vorhalt mangelnder Substantiierung der tieferen Lebenshaltungskos- ten ins Feld geführte Argumentation (Urk. 71 Rz 70) käme demgegenüber wiede- rum einer Umkehr der Behauptungs- und Substantiierungslast gleich und wäre deshalb auch materiell nicht stichhaltig. Zudem sind Gegenstand des Beweises rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Dies setzt entspre- chende, substantiierte und von der Gegenpartei rechtsgenügend bestrittene Tat- sachenbehauptungen voraus. Das Beweisverfahren dient also nicht dazu, fehlen- de Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (BGE 144 III 67 E. 2.1 S. 68 f.; BGer 4A_255/2022 vom 16. September 2022, E. 4.3.2; BGer 4A_392/2021 vom 10. Februar 2022, E. 10.4.1 [je m.w.Hinw.]). Das gilt – insbesondere bei beidseitiger anwaltlicher Vertretung – auch im Geltungsbereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime (vgl. im- merhin Art. 153 ZPO und dazu Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 153 N 6; BSK ZPO- Guyan, Art. 153 N 5 ff., insbes. N 9; KUKO ZPO-Baumgartner, Art. 153 N 2). - 26 - Dass und wo (Aktenstelle) eine Partei vor Vorinstanz hinreichend substantiierte und bestrittene Behauptungen zu eingesparten Gewinnungs- und Lebenshal- tungskosten des Klägers vorgetragen hat, wird in der Berufung aber nicht aufge- zeigt, weshalb dazu auch kein Beweisverfahren durchzuführen war (vgl. Urk. 71 Rz 71). Auch in diesem Punkt dringt die Berufung nicht durch.
  27. Schliesslich bemängelt die Beklagte die vorinstanzlichen Ausführungen zum Kausalzusammenhang in verschiedener Hinsicht (Urk. 71 Rz 72 ff.). 7.1. Die Vorinstanz habe – so die Beklagte – ihr eine pflichtwidrige Unter- lassung und nicht eine aktive (Mit-)Verursachung des Unfalls vorgeworfen. Es sei deshalb unzutreffend, wenn das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kau- salzusammenhangs überprüft werde. Bei einer Unterlassung bestimme sich der Kausalzusammenhang danach, ob der Schaden auch bei Vornahme der unterlas- senen Handlung überwiegend wahrscheinlich eingetreten bzw. ausgeblieben wä- re, wenn pflichtgemäss gehandelt worden wäre. Es gehe um einen hypotheti- schen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrungen des Lebens und dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen müs- se. Ob dies vorliegend der Fall sei, beurteile sich deshalb ausschliesslich nach ei- ner wertenden Hypothese (Urk. 71 Rz 72-75 m.Hinw. auf Urk. 72 S. 39 E. D.2). Genau diesen hypothetischen Kausalverlauf hat die Vorinstanz geprüft (Urk. 72 S. 39 E. D.2-3). Was bei ihrem Vorgehen unzutreffend sein sollte (Urk. 71 Rz 74), erschliesst sich deshalb nicht. So hält die bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich auch bei Unterlassungen an der Unterscheidung zwischen natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang fest. Sie räumt al- lerdings ein, dass bei Unterlassungen – anders als bei Handlungen, wo die wer- tenden Gesichtspunkte erst bei der Beurteilung der Adäquanz zum Tragen kämen – bereits bei der Ermittlung des natürlichen (hypothetischen) Kausalzusammen- hangs auf die allgemeine Lebenserfahrung abgestellt werden müsse (BGer 4A_87/2019 vom 2. September 2019, E. 4.1.3; BGer 4A_295/2022 vom
  28. Dezember 2022, E. 6.2; Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Schweizeri- sches Obligationenrecht Allgemeiner Teil II, 11. Aufl. 2020, Rz 2951; BSK OR I- Kessler, Art. 41 N 19), wobei diese Feststellung vor allem im Hinblick auf die un- - 27 - terschiedliche Kognition des Bundesgerichts bei Tat- und Rechtsfragen getroffen wird. Dass die Vorinstanz den hypothetischen Kausalverlauf in formeller Hinsicht unter dem Aspekt des adäquaten (statt des natürlichen) Kausalzusammenhangs prüfte, ändert nichts daran, dass sie im Ergebnis von der zutreffenden kausali- tätsbezogenen Fragestellung ausging. 7.2. Weiter wendet sich die Beklagte gegen das Ergebnis der vorinstanzli- chen Kausalitätshypothese. Ihrer Meinung nach besteht aufgrund der gesamten Umstände keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich der Unfall nicht er- eignet hätte, wenn der Kläger, wie die Vorinstanz verlange, schriftlich über die Verfügbarkeit eines Hublifts bzw. eines Sicherungsgeschirrs im Werkstattbüro aufgeklärt worden wäre. Der Kläger habe völlig unerwartet einen eigenmächtigen und untauglichen Reparaturversuch unternommen. Schriftliche oder auch nur mündliche Weisungen könnten nicht verhindern, dass Menschen sich unvernünf- tig und entgegen den ihnen auferlegten Verhaltenspflichten verhielten und sich selbst schädigten. Es sei deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Unfall durch schriftliche Weisungen nicht hätte verhindert werden können (Urk. 71 Rz 76 ff.). Die weitgehend appellatorischen Vorbringen der Beklagten sind nicht geeig- net, die vorinstanzliche Kausalitätshypothese zu Fall zu bringen. Einerseits wird in der Berufung unterschlagen, dass die Vorinstanz aufgrund des Beweisverfahrens in sachverhaltlicher Hinsicht davon ausging, die Beklagte habe dem Kläger nicht verboten, Reparaturen am Deckenkran selber vorzunehmen (vgl. Urk. 72 S. 39 E. D.3 und S. 28 f. E. B.6.2-B.7), und auch keine eigentlichen Weisungen zum Vorgehen im Schadens- bzw. Reparaturfall erteilt. Diese tatsächlichen Feststel- lungen werden nicht rechtsgenügend angefochten und haben deshalb Bestand (vgl. vorne, E. II.3). Insofern zielt das Argument, der Kläger habe sich "entgegen [den ihm] auferlegten Verhaltenspflichten verhalten" (Urk. 71 Rz 77), ins Leere. Wie bereits erwähnt, besteht der Vorwurf an die Beklagte auch nicht darin, keine schriftlichen Weisungen erteilt zu haben; diesbezüglich geht die Rüge auch an der Sache vorbei (vgl. vorne, E. III.5.2). Berücksichtigt man aber alle drei der Beklag- ten vorgeworfenen, der Berufung standhaltenden pflichtwidrigen Unterlassungen - 28 - (vgl. vorne, E. III.5), ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass der Kläger bei rechtmässigem beklagtischem Verhalten bzw. bei Wahrung der Fürsorgepflicht (betreffend Information und Instruktion) nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ungesichert (statt mit dem Sicherungsgeschirr) auf der Leiter (statt mit dem Hub- lift) zum Deckenkran hochgestiegen wäre (statt im Sinne des unterbliebenen Ver- bots auf den eigenhändigen Reparaturversuch zu verzichten und den Werkstatt- chef oder den Geschäftsführer zu kontaktieren). Entsprechend hätte sich der Un- fall (Sturz von der Leiter) nicht ereignet und wäre der Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten. Dabei kommt für die Beurteilung des hypo- thetischen Kausalverlaufs weder der Ursache des Krandefekts noch den Motiven für den Reparaturversuch (vgl. Urk. 71 Rz 79 f. [und Rz 20]) eine entscheidende Bedeutung zu. Selbst wenn sich der Kläger – aus welchen Gründen auch immer – trotz pflichtgemässer Instruktion durch die Beklagte für einen spontanen Repara- turversuch entschieden hätte (vgl. Urk. 71 Rz 81), hätte er diesen mit grosser Wahrscheinlichkeit anders (mit dem Hublift oder zumindest mit dem Sicherungs- geschirr) vorgenommen. 7.3. Von vornherein unbehelflich ist die Rüge, die Vorinstanz habe ohne Vorhandensein eines Beweises unterstellt, dass der Hublift am Unfallnachmittag verfügbar bzw. der Abwart der Nachbarliegenschaft anwesend gewesen sei (Urk. 71 Rz 83). Einerseits ist in der Berufung nicht dargetan und auch nicht er- sichtlich, dass (und an welcher Stelle im angefochtenen Urteil) die Vorinstanz die- se tatsächliche Annahme überhaupt getroffen hat. Im Zusammenhang mit den Erwägungen zum hypothetischen Kausalverlauf geschah dies jedenfalls nicht, wenn dort ausgeführt wurde, dass der durch den Unfall beim Kläger eingetretene Schaden bei gehöriger Instruktion betreffend den Hublift, das Sicherungsgeschirr und das Reparaturverbot mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wä- re (Urk. 72 S. 39 E. D.3). Andererseits war es die Beklagte selbst, die vor Vor- instanz explizit behauptet hatte, der Hublift sei am Unfalltag verfügbar (Urk. 9 Rz 30) und der Hausabwart im Zeitpunkt der Betriebsstörung des Krans noch am Arbeiten gewesen (Urk. 44 Rz 63). Dass und wo diese (eigenen) Behauptungen bestritten wurden, zeigt sie in der Berufung nicht auf. Entsprechend hätte sich ei- - 29 - ne Beweiserhebung erübrigt (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO) und wäre eine Sachver- haltsfeststellung im gerügten Sinne ohne weiteres zulässig gewesen. 7.4. Die Beklagte beanstandet sodann die vorinstanzliche Annahme, wo- nach die Arbeitnehmer und insbesondere auch der Kläger von der Existenz des Sicherungsgeschirrs keine Kenntnis gehabt hätten bzw. keine Kenntnis hätten haben können und müssen, als willkürlich (Urk. 71 Rz 84). Abgesehen davon, dass sie wiederum nicht dartut, wo im angefochtenen Entscheid diese Annahme getroffen wurde (gemeint ist wohl Urk. 72 S. 25 E. B.5.3), nimmt sie hierbei aber keinerlei inhaltlichen Bezug auf die Begründung, mit welcher die Vorinstanz in Würdigung der erhobenen Beweise zu diesem Schluss gelangte. Stattdessen be- schränkt sie sich auf eine rein appellatorische, teils auf unzulässige neue Behaup- tungen (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II.4) gestützte abweichende resp. gegenteilige Sachdarstellung. Darauf ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzugehen (vgl. vorne, E. II.3). Dasselbe gilt für die Ausführungen in Urk. 71 Rz 85, die sich nicht auf bestimmte vorinstanzliche Erwägungen bezie- hen. Damit lässt sich kein Berufungsgrund im Sinne von Art. 310 ZPO nachwei- sen. 7.5. Die Beklagte hält in der Berufung an ihrer Auffassung fest, das Selbst- verschulden des Klägers sei derart gravierend, dass der hypothetische Kausalzu- sammenhang unterbrochen worden sei. Der an Höhenangst leidende Kläger habe in Verkennung der zeitlichen Dringlichkeit der Arbeitserledigung im vollen Be- wusstsein um die Gefährlichkeit seines Verhaltens, in Verkennung seiner Fähig- keiten und des Vorhandenseins der erforderlichen Mittel einen extrem selbstge- fährdenden Reparaturversuch unternommen, den ein vernünftiger Mensch in ver- gleichbarer Lage offensichtlich unterlassen hätte und der von ihm auch nie ver- langt worden wäre, hätte er den Werkstattchef oder den Geschäftsführer der Be- klagten telefonisch informiert (Urk. 71 Rz 86 f.). 7.5.1. Auch diese (mit keinen Aktenhinweisen dokumentierten) Vorbringen lassen jedwelche inhaltliche Auseinandersetzung mit den einlässlichen Erwägun- gen, mit denen die Vorinstanz eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs verwarf (Urk. 72 S. 39 ff. E. D.4, insbes. S. 48 ff. E. D.4.4.4-D.4.5), vermissen. Sie - 30 - erschöpfen sich in einer blossen Darlegung der eigenen Ansicht, ohne die gegen- teilige vorinstanzliche Beurteilung argumentativ zu widerlegen und rechtsgenü- gend aufzuzeigen, inwiefern dieselbe auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruht (vgl. vorne, E. II.3). Ent- sprechend kann der Berufung auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein und hat es mit dem vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 7.5.2. Im Übrigen wäre der vorinstanzlichen Auffassung zuzustimmen. So genügt es für die Haftung (auch aus Vertrag), dass der Schädiger eine Ursache gesetzt hat, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, den Scha- den herbeizuführen, und ohne die es nicht zum Schaden gekommen wäre, wäh- rend Mitursachen den adäquaten Kausalzusammenhang in der Regel weder zu unterbrechen noch auszuschliessen vermögen. Der adäquate Kausalzusammen- hang wird (nur) unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine an- dere Ursache wie insbesondere ein schweres Selbstverschulden des Geschädig- ten hinzutritt, welche einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGer 4A_450/2021 vom
  29. März 2022, E. 5.1 m.w.Hinw.). Erscheint die eine Ursache bei wertender Be- trachtung als derart intensiv, dass sie die andere gleichsam verdrängt und als un- bedeutend erscheinen lässt, gilt der Kausalzusammenhang als unterbrochen (BGE 143 II 661 E. 7.1 S. 671). Ein Selbstverschulden des Geschädigten stellt nur dann einen solchen Grund dar, wenn es derart aussergewöhnlich ist, dass damit schlechthin nicht gerechnet werden musste (BGE 116 II 519 E. 4.b S. 524; s.a. BGer 6B_83/2012 vom 17. September 2012, E. 3.3; BGer 6B_1031/2016 vom 23. März 2017, E. 6.3; BK-Brehm, Art. 41 OR N 140a f.). In der Regel wird das Selbstverschulden aber erst im Rahmen der Schadenersatzreduktion wegen Mitverantwortlichkeit für das Schadensereignis (Art. 44 in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 OR) berücksichtigt (Roberto, Haftpflichtrecht, 3. Aufl. 2022, Rz 06.44). In casu mag das Selbstverschulden des Klägers erheblich sein. Dennoch erweist sich der überzeugend begründete vorinstanzliche (Rechts-)Schluss, der eigenmächtige Reparaturversuch des Klägers habe die von der Beklagten unter- - 31 - lassenen Sicherungsmassnahmen als Schadensursache nicht verdrängt und letz- tere erschienen nicht als rechtlich unbedeutend (Urk. 72 S. 51 f. E. D.4.5), auf der Grundlage des vorinstanzlich erstellten (und nicht rechtsgenügend angefochte- nen) Sachverhalts (Urk. 72 S. 51 E. D.4.4.5) als zutreffend. Die Rüge wäre mithin auch materiell unbegründet. 7.6. Zwar noch unter dem Titel "F. Kausalzusammenhang", in der Sache aber als Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen zum Verschulden (Urk. 72 S. 53 ff. E. E) hält es die Beklagte schliesslich für nicht gerechtfertigt, ihr eine gro- be Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Weder die Suva noch die zuständige Strafbehörde hätten ihr bzw. ihren Organen ein grobfahrlässiges oder strafbares Verhalten vor- gehalten. Die vorinstanzliche Argumentation laufe letztlich darauf hinaus, diesen Behörden eine strafbare Begünstigung zu unterstellen, hätten diese bei einer grobfahrlässigen Verletzung von Sicherheitsvorschriften bzw. einer grobfahrlässi- gen Körperverletzung doch zwingend ein Strafverfahren durchführen und strenge- re Sanktionen erlassen müssen. Ein allfälliges Verschulden der Beklagten bzw. ihrer Organe sei somit höchstens als leicht zu taxieren und aufgrund des kausali- tätsunterbrechenden groben Verschuldens des Klägers ohne rechtliche Relevanz. Wenn überhaupt, käme zu Lasten der Beklagten nur eine minimale Haftungsquo- te infrage. Die Vorinstanz habe folglich rechtsfehlerhaft eine Haftungsquote von je 50 % angenommen (Urk. 71 Rz. 88-90, wiederum ohne einen einzigen konkreten Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten). 7.6.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 72 S. 54 E. E.3.1), ist das Zivilgericht nicht an die strafrechtliche Beurteilung der Schuld, insbesondere des Verschuldens und dessen Gewichtung, gebunden (Art. 53 Abs. 2 OR; BK- Brehm, Art. 53 OR N 8). Der Ausschluss einer Bindungswirkung drängt sich schon deshalb auf, weil im Zivilrecht im Gegensatz zum Strafrecht ein objektivier- ter Verschuldensbegriff gilt (KUKO OR-Schönenberger, Art. 53 N 3). Die Unver- bindlichkeit der strafrechtlichen Beurteilung gilt umso mehr bei einer Einstellung des Strafverfahrens (wie dies vorliegend der Fall war; vgl. Urk. 10/II/11), wo sich das Strafgericht gar nicht mit dem Fall auseinandergesetzt hat (BGE 125 III 401 E. 3 S. 411; BGer 4A_533/2013 vom 27. März 2014, E. 3.3; BK-Brehm, Art. 53 - 32 - OR N 16a). Ebenso wenig sind die Zivilgerichte an sozialversicherungsrechtliche Urteile oder Entscheide der Sozialversicherungsträger gebunden (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.3 S. 437; BGer 4A_115/2014 vom 20. November 2014, E. 6.3). Aus den Entscheiden der Suva (gemeint wohl: Verfügung vom 8. Januar 2013; Urk. 10/III/1) und der "zuständigen Strafbehörde" (gemeint: Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Februar 2015; Urk. 10/II/11) kann die Beklagte somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insoweit greift ihre Ar- gumentation ins Leere. 7.6.2. Dasselbe gilt für den Einwand, das beklagtische Verschulden sei auf- grund des kausalitätsunterbrechenden groben Verschuldens des Klägers ohne rechtliche Relevanz (Urk. 71 Rz 90). Nachdem die vorinstanzliche Auffassung, das Verhalten des Klägers habe den Kausalzusammenhang nicht unterbrochen, im Berufungsverfahren standhält (vgl. vorne, E. III.7.5), ist ihm das Fundament entzogen. 7.6.3. Im Weiteren hat die Vorinstanz ausführlich begründet, weshalb der Beklagten ein grobfahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei (Urk. 72 S. 53 f. E. E, insbes. S. 54 E. E.3). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Berufung inhaltlich ebenso wenig auseinander wie mit den vorinstanzlichen Ausführungen zur Ge- wichtung des Verschuldens beider Parteien (Urk. 72 S. 55 f. E. F.1, insbes. E. F.1.3). Allein mit der These "Wenn überhaupt käme zu Lasten der Beklagten nur eine minimale Haftungsquote infrage" (Urk. 71 Rz 90), wird jedenfalls nicht rechtsgenügend begründet, inwiefern die Vorinstanz rechtsfehlerhaft eine Haf- tungsquote von je 50 % angenommen habe. Auch darauf ist nicht näher einzuge- hen (vgl. vorne, E. II.3).
  30. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beklagte mit ihren überwie- gend appellatorischen Beanstandungen nicht rechtsgenügend nachweist, dass der angefochtene Entscheid an einem Mangel im Sinne von Art. 310 ZPO leidet. Ein solcher ist auch nicht offenkundig (vgl. vorne, E. II.3). Die Berufung ist des- halb abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann, und Dispositivziffer 1 Absatz 1 des vorinstanzlichen Urteils ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO; s.a. vorne, E. II.1). - 33 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  31. Im Entscheidverfahren werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeits- verhältnis keine Gerichtskosten erhoben, wenn der Streitwert wie vorliegend Fr. 30'000.– nicht übersteigt (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016, E. 6.2 m.w.Hinw.). Da der Beklagten keine bös- oder mutwillige Prozessführung vorzuwerfen ist (vgl. Art. 115 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 4A_685/2011 vom
  32. Mai 2012, E. 6.2), sind für das Berufungsverfahren keine Gerichtskosten zu erheben.
  33. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Ge- richtskosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den all- gemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO I-Sterchi, Art. 113-114 N 5; Urwyler/ Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 114 N 2), fällt im vorliegenden Fall aber ausser Betracht: Dem Kläger sind im Berufungsverfahren keine entschädigungspflichti- gen Kosten und Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden, und die Beklagte hat als (vor Berufungsinstanz) vollumfänglich unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
  34. Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird in der Berufung weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt (vgl. Urk. 71 S. 2 und S. 23). Sie entspricht dem Verfahrensausgang (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ist deshalb zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Es wird erkannt:
  35. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und Disposi- tivziffer 1 Absatz 1 des Urteils des Arbeitsgerichts Bülach vom 28. Oktober 2022 (betreffend teilweise Gutheissung der Klage) wird bestätigt.
  36. Die Dispositivziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils (betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen) werden bestätigt. - 34 -
  37. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
  38. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  39. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 71, Urk. 74, Urk. 75/2 und Urk. 75/4-5) und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  40. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. N. Gerber versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA220029-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Urteil vom 16. März 2023 in Sachen A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt, LL.M. Prof. Dr. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Bülach im vereinfachten Verfahren vom 28. Oktober 2022 (AN200008-C)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für den vom

4. Januar 2013 bis 30. April 2020 entstandenen Erwerbsschaden Fr. 30'000.00 zu bezahlen.

2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass diese Klage sowohl in zeitlicher (für die Zeit vom 4. Januar 2013 bis zum 30. April 2020) wie auch in sachlicher (auf einen Teil des in dieser Zeit aufgelau- fenen Erwerbsschadens ohne Schadenszins) [Hinsicht] be- schränkt ist und weitere Forderungen aus dem Unfallereignis vom

4. Januar 2013 vorbehalten bleiben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten." Beschluss und Urteil des Arbeitsgerichts Bülach vom 28. Oktober 2022: (Urk. 69 S. 59 = Urk. 72 S. 59) Es wird beschlossen:

1. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 wird nicht eingetreten.

2. … [Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung] Es wird erkannt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 15'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. [2. fehlt]

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. … [Schriftliche Mitteilung]

6. … [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 71 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach (Arbeitsgericht) vom 28.10.2022 (AN200008-C/U) aufzuheben und die Klage vollum- fänglich abzuweisen.

2. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulas- ten des Klägers."

- 3 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessverlauf

1. Die Beklagte (Berufungsklägerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in C._____. Sie bezweckt gemäss Handelsregisterein- trag unter anderem … (Urk. 4/4). Der Kläger (Berufungsbeklagter) trat am 1. März 2007 bei der Beklagten (damals noch als "D._____ GmbH" firmierend) eine unbe- fristete Arbeitsstelle als Konstruktionsschlosser an (vgl. Urk. 4/2). Am 4. Januar 2013 bewegte er in deren Betrieb in E._____ ein mehrere Tonnen schweres Me- tallteil. Da der Deckenkran nicht mehr funktionierte, stieg er auf eine Leiter, um die Störung in rund 4.5 Metern Höhe zu beheben. Bei dieser ohne besondere Si- cherungsmassnahmen in Angriff genommenen Tätigkeit stürzte er in die Tiefe und verletzte sich schwer im Gesicht. Er zog sich bleibende Schäden sowie eine post- traumatische Belastungsstörung zu. Im Juni 2018 setzte die Suva seine Erwerbs- unfähigkeit nach einem Einspracheverfahren per 1. März 2017 auf 47 % fest und sprach ihm eine Teilrente zu (Urk. 4/49 und Urk. 4/53). Am 19. August 2019 sprach ihm auch die IV-Stelle Zürich mit Wirkung ab 1. September 2015 eine hal- be Invalidenrente zu (Urk. 4/54). Schliesslich bejahte im November 2019 auch die Pensionskasse einen Invalidenrentenanspruch per 1. März 2017 (Urk. 4/55). Spä- ter zog der Kläger in die Türkei, wo er heute lebt.

2. Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 und unter Einreichung der Klagebewilli- gung des Friedensrichteramts E._____ vom 3. Juni 2020 machte der Kläger beim Arbeitsgericht Bülach (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine (Forderungs- )Teilklage im Sinne von Art. 86 ZPO mit dem vorstehend wiedergegebenen Rechtsbegehren anhängig (Urk. 2 und Urk. 1). Damit verlangte er von dieser ei- nen Teil seines durch die Versicherungsleistungen ungedeckt gebliebenen Er- werbsausfalls für die Zeit vom 4. Januar 2013 (Unfalltag) bis zum 30. April 2020. Zur Begründung machte er geltend, die Beklagte habe ihre arbeitgeberischen Fürsorgepflichten (Art. 328 OR) hinsichtlich der Sicherheit am Arbeitsplatz schuldhaft verletzt (Urk. 2 Rz 45 ff., Rz 58 ff.).

- 4 - Nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme zur Klage vom 2. Oktober 2020 (Urk. 9) fand am 26. März 2021 die mündliche Hauptverhandlung statt, in welcher der Kläger seine Anträge stellen und begründen liess, die Parteien be- fragt und mehrere Zeugen einvernommen wurden (Prot. I S. 7 ff.; Urk. 40). Die schriftlich erstattete Klageantwort datiert vom 13. Mai 2021 (Urk. 44; vgl. auch Prot. I S. 81). Am 3. Dezember 2021 wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt (Prot. I S. 82 ff.; Urk. 58). Die im Anschluss daran geführten Vergleichsgespräche scheiterten (vgl. Prot. I S. 104). Am 28. Oktober 2022 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Beschluss und Urteil). Damit wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 15'000.– zu bezahlen; im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 trat die Vorinstanz nicht ein. Kosten wurden nicht erhoben und auch keine Parteientschädigungen zuge- sprochen (Urk. 69 = Urk. 72, insbes. S. 59).

3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom

29. November 2022 Berufung mit den vorstehend zitierten Rechtsmittelanträgen (Urk. 71). Der (Nichteintretens-)Beschluss blieb unangefochten. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Urk. 1-70). Weitere prozessuale Anordnungen sind entbehrlich (vgl. nachstehend, E. II.2). II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Die Beklagte beantragt berufungsweise die (vollumfängliche) Aufhe- bung des vorinstanzlichen Urteils und die vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 71 S. 2). Sinngemäss richtet sich die Berufung allerdings nur gegen die teil- weise Gutheissung der Klage, d.h. gegen Dispositivziffer 1 Absatz 1 des ange- fochtenen Entscheids. Mit Bezug auf den (formell) mitangefochtenen Absatz 2 (Klageabweisung im Mehrbetrag) ist die Beklagte demgegenüber nicht beschwert, weshalb insoweit ohnehin nicht auf die Berufung einzutreten wäre. Die zu weite Formulierung des Rechtsmittelbegehrens schadet ihr indessen nicht. Nachdem die Klageabweisung im Mehrbetrag auch seitens des Klägers unangefochten blieb, ist darüber im Berufungsverfahren nicht zu entscheiden.

- 5 -

2. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in einer vermögensrechtlichen Angelegen- heit, deren Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Sie wurde form- und fristgerecht bei der zuständigen kantonalen Berufungsinstanz (§ 48 GOG) erho- ben (Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 70), und die vor Vorinstanz teilweise unterle- gene und somit beschwerte Beklagte ist zu deren Erhebung legitimiert. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind insoweit erfüllt. Wie im Folgenden zu zeigen ist, ist die Berufung aber offensichtlich unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Anforderungen an eine solche überhaupt genügt, was in erheblichen Teilen nicht der Fall ist (vgl. hinten, E. III.2 und E. III.3-7). Es erübrigt sich deshalb, dem Klä- ger Gelegenheit zu deren Beantwortung zu geben (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der zweitinstanzliche Entscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

3. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung oder gar Wiederho- lung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Kon- zeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 S. 414 m.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Es zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Rechtsstreits vorliegt. Sein Gegenstand wird durch die Berufungsanträge und die Berufungsbegründung umrissen. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine uneingeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Für die Gutheissung der Berufung ist mithin keine Willkür in der Rechtsanwendung oder in der Feststellung des Sach- verhalts erforderlich (vgl. Urk. 71 Rz 50 und Rz 84). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer

- 6 - Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich inhaltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f.; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_635/2015 vom

21. Juni 2016, E. 5.2; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 311 N 8 ff.; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 36 ff.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Pauschale Verweisungen auf frühere oder andere Rechtsschriften und Vorbringen, deren blosse Wiederholung oder eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vor- gebracht und von dieser erwogen wurde, genügen den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen nicht und sind deshalb unbeachtlich. Ebenso wenig genügt es zum Nachweis eines Berufungsgrundes, den vorinstanzlichen Ausführungen bloss die eigene Betrachtungsweise entgegenzustellen. Stützt sich der angefoch- tene Entscheid auf mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln oder eine bestimmte Annahme tragen, muss sich der Be- rufungskläger in der Berufungsschrift mit sämtlichen den Entscheid selbstständig tragenden Begründungen auseinandersetzen und alle Begründungen argumenta- tiv entkräften. Dasselbe gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung (BGer 4A_614/2018 vom 8. Oktober 2019, E. 3.2 m.w.Hinw.; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.; BSK ZPO-Spühler, Art. 311 N 16). Diese Anforderungen an die Berufungsbegründung gelten auch dann, wenn das Verfahren (wie vorliegend) dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt (vgl. Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO und hinten, E. II.5). Eine fehlende oder unzu- reichende Begründung der Berufung stellt keinen verbesserlichen Mangel im Sin- ne von Art. 132 ZPO dar (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013, E. 3.3.3; BGer 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015, E. 2.2 m.w.Hinw.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht

- 7 - überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Berufungsinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtli- chen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Berufungsbegründung (prozesskonform) gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw.; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; anders noch § 269 Abs. 1 aZPO/ZH und dazu Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl. 1997, § 269 N 3). Abgesehen von dieser Relativierung gilt der Grundsatz "iura novit curia" (Rechtsanwendung von Amtes wegen; Art. 57 ZPO) aber auch im Berufungsverfahren. Die Berufungsinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Berufung auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 57 N 6; BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22; s.a. Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz 1507 und Rz 1513). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzuge- hen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).

4. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsver- fahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (lit. b). Diese Einschränkung des Novenrechts gilt auch im Anwendungsbe- reich der sozialen Untersuchungsmaxime (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351 m.w.Hinw.; BGer 4D_8/2015 vom 21. April 2015, E. 2.2). Wer sich auf (unechte) Noven beruft oder solche vorträgt, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Vo- raussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1 S. 43; BGer

- 8 - 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1 [je m.w.Hinw.]). Werden Tatsachen- behauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist un- ter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.

5. Die vorliegende Klage ist im vereinfachten Verfahren zu beurteilen (Art. 243 Abs. 1 ZPO), und das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Ermittlung der massgeblichen Tatsa- chen (Sachverhaltserstellung) unterliegt der sog. sozialen bzw. eingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 7.1.2; CHK- Sutter-Somm/Seiler, ZPO 247 N 10 und N 14; BK ZPO II-Killias, Art. 247 N 18 und N 30; KUKO ZPO-Fraefel, Art. 247 N 6; Brunner/Steininger, DIKE-Komm- ZPO, Art. 247 N 10). Diese bezweckt, die schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien zu garantieren und das Verfahren zu beschleu- nigen. Nach dem Willen des Gesetzgebers obliegt dem Gericht bei der sozialen Untersuchungsmaxime einzig eine verstärkte Fragepflicht. Wie im Rahmen der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) haben indessen auch bei der sozialen Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 ZPO) die Parteien dem Gericht den ent- scheidrelevanten Sachverhalt zu unterbreiten, d.h. die nötigen Tatbestandsele- mente zu nennen und die verfügbaren Beweismittel zu liefern. Das Gericht hilft ihnen lediglich durch sachgemässe Fragen, damit die notwendigen Behauptungen gemacht und die dazugehörigen Beweismittel bezeichnet werden. Es darf – an- ders als bei der Verhandlungsmaxime – bei seinem Entscheid auch unbehauptete Tatsachen berücksichtigen und Beweismittel ohne entsprechenden Parteiantrag abnehmen (vgl. BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627). Es muss aber keine eigenen Er- mittlungen anstellen und nicht von sich aus nach Beweismitteln suchen. Wenn die Parteien (wie im vorliegenden Fall) durch einen Anwalt vertreten sind, darf und soll sich das Gericht wie im ordentlichen Verfahren resp. bei Geltung der Ver- handlungsmaxime mit Fragen zurückhalten (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 569 E. 2.3 S. 575 ff.; BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 7.1.2; OGer ZH LA180034 vom 28.05.2020, E. III.5; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 247 N 15 f. [je m.w.Hinw.]).

- 9 - III. Materielle Beurteilung

1. Die Vorinstanz verwarf vorweg die von der Beklagten erhobene Verjäh- rungseinrede, weil die absolute Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sei und sich der Beginn der relativen Verjährungsfrist mangels rechtsgenügender Tatsa- chenbehauptungen nicht erstellen lasse (Urk. 72 S. 5 f. E. A). Alsdann kam sie in Würdigung der erhobenen Beweise zum Schluss, dass die Beklagte ihre arbeit- geberische Fürsorgepflicht (Art. 328 OR) verletzt habe, indem sie gebotene und zumutbare Schutzmassnahmen nicht getroffen habe. So sei die Belegschaft ins- besondere nicht hinreichend darüber instruiert worden, dass für Arbeiten in der Höhe der Hublift der benachbarten Firma F._____ AG benutzt werden dürfe und solle, dass in der Werkstatt der Beklagten ein Sicherungsgeschirr vorhanden und dass es den Mitarbeitenden verboten sei, für Reparaturen zum Deckenkran hoch- zusteigen, bzw. dass sie keine Weisungen erlassen habe, wie im Schadens- und Reparaturfall vorzugehen sei (Urk. 72 S. 7-29 E. B m.Hinw. auf Art. 6 Abs. 1 a- VUV und Art. 37 Abs. 2 VUV). Mit Bezug auf das Schadenserfordernis wies die Vorinstanz zunächst den Antrag der Beklagten auf Beizug sämtlicher Akten der Sozialversicherungen ab (Urk. 72 S. 30 f. E. C.1). In der Folge legte sie dar, dass und weshalb ein Direkt- schaden des Klägers von mindestens Fr. 30'000.– ausgewiesen sei. Da die be- hauptungs- und beweisbelastete Beklagte weder konkret behauptet habe, welche zumutbaren Massnahmen zur Schadensminderung der Kläger konkret unterlas- sen habe (insbesondere weshalb und inwieweit – mit welcher Arbeit, in welcher Funktion, in welcher Branche etc. – es ihm zuzumuten gewesen wäre, einer Er- werbstätigkeit nachzugehen), noch entsprechende Tatsachen in den Prozess ein- gebracht habe, vermöge sie keine dem Kläger zumutbaren Schadenminderungs- massnahmen aufzuzeigen. Die Beklagte sei somit ihrer Behauptungs- und Sub- stantiierungslast hinsichtlich der Schadenminderungspflicht des Klägers nicht nachgekommen. Eine allfällige Verletzung dieser Pflicht könne deshalb nicht ge- prüft und die daraus folgenden Konsequenzen nicht festgelegt werden. Mangels genügender Substantiierung durch die Beklagte müsse sich der Kläger auch die eingesparten Gewinnungskosten beim Erwerbsausfall nicht anrechnen lassen.

- 10 - Dasselbe gelte hinsichtlich seiner vermögensmässigen Besserstellung zufolge der seit seinem Umzug unstrittig tieferen Lebenshaltungskosten in der Türkei. Dies- bezüglich fehle es an einem hinreichenden inneren Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Ausreise des Klägers in die Türkei (Urk. 72 S. 31-38 E. C.2-5). Weiter bejahte die Vorinstanz den Kausalzusammenhang zwischen den von der Beklagten unterlassenen Sicherungsmassnahmen und dem eingetretenen Schaden. Dabei erwog sie, dass die eigentliche Schadensursache (nur) im Repa- raturversuch des Klägers und nicht auch in einem allfälligen Schrägziehen des zu bewegenden Maschinenteils durch den Kläger zu erblicken sei. Der Reparatur- versuch sei aufgrund der Erkenntnisse aus dem Beweisverfahren weder als wei- sungswidrig noch als untauglich zu erachten. Der Kläger habe aber die in seinem eigenen Interesse gebotene Sorgfalt nicht beachtet. Das ihm deshalb vorzuwer- fende Selbstverschulden sei jedoch nicht derart aussergewöhnlich schwer, dass es geradezu als die wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des eingetre- tenen Schadens erscheine. Der vom Kläger vorgenommene Reparaturversuch verdränge die von der Beklagten unterlassenen Sicherungsmassnahmen als Schadensursache nicht und habe den Kausalzusammenhang deshalb nicht un- terbrochen (Urk. 72 S. 38-52 E. D). Hinsichtlich des Verschuldens hielt die Vorinstanz fest, dass der Zivilrichter gemäss Art. 53 OR bei der Beurteilung der Schuld weder an die Bestimmungen über die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit noch an ein strafgerichtliches Er- kenntnis bezüglich Schuld oder Schadensbestimmung gebunden sei. Es bestün- den keine Anhaltspunkte dafür, dass es die Beklagte geradezu mit Absicht, mit Vorsatz oder eventualvorsätzlich unterlassen habe, ihre Mitarbeitenden betreffend die Verfügbarkeit von Sicherungsmitteln für Arbeiten am Deckenkran zu informie- ren und anzuleiten oder eine klare diesbezügliche Weisung zu erlassen. Ihr sei fahrlässiges Handeln zuzugestehen. Angesichts der Verletzung fundamentaler Sorgfaltspflichten sei ihre Unterlassung als grobfahrlässig zu taxieren. Die An- wendung der erforderlichen Sorgfalt hätte zwar gewisse Instruktionen erfordert, wäre jedoch mit relativ geringem Aufwand zu bewerkstelligen gewesen (Urk. 72 S. 53 f. E. E).

- 11 - Schliesslich gewichtete die Vorinstanz mit Blick auf die Schadenersatzbe- messung gemäss Art. 99 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 OR das Verschulden der Parteien. Sie gelangte zum Schluss, unter den beweismässig erstellten Umständen wiege das Verschulden des Klägers gerade so schwer wie dasjenige der Beklagten, welche dem Kläger bzw. ihren Mitarbei- tenden die Arbeiten am Deckenkran nicht ausdrücklich verboten bzw. sie nicht über die zur Verfügung stehenden Sicherungsmittel informiert und angeleitet ha- be. Der vorliegend eingeklagte Schaden in Höhe von Fr. 30'000.– sei damit zu tei- len, mithin auf die Hälfte zu reduzieren. Demgegenüber werde die Frage, zu wes- sen Lasten die Kürzung letztlich gehen werde, im Rahmen der Regress- Auseinandersetzung mit den beteiligten Versicherungen zu beurteilen sein (Urk. 72 S. 55-57 E. F).

2. Die Beklagte erhebt "gegen sämtliche Erwägungen" (Urk. 71 Rz 13) verschiedene Rügen und übt in mehrfacher Hinsicht Kritik am vorinstanzlichen Ur- teil. Sie macht sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung als auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend (Urk. 71 Rz 4 und Rz 14 ff.). Dazu ist vorweg festzuhalten, dass ihre Berufung den vorstehend skizzierten Anforderungen an die Begründung einer solchen in weiten Teilen nicht genügt. So fällt in formeller Hinsicht auf, dass die Berufungsschrift nur sehr spärliche Verwei- se auf konkrete tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz bzw. präzis bezeichne- te Stellen im angefochtenen Entscheid und andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten enthält. Sodann lassen die Ausführungen der Beklagten auch inhaltlich eine eigentliche argumentative Auseinandersetzung mit den entscheidrelevanten und bemängelten Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere mit deren Beweiswürdi- gung und Sachverhaltserstellung, weitgehend vermissen. Stattdessen beschränkt sich die Beklagte über weite Strecken darauf, im Wesentlichen bloss ihre eigene, bereits vor Vorinstanz vorgebrachte Sichtweise zu wiederholen (vgl. auch Urk. 71 Rz 5) und der vorinstanzlichen Ansicht entgegenzustellen. Ihre Ausführungen bleiben grossenteils im Bereich zu allgemein gehaltener appellatorischer Kritik, ohne dass damit in rechtsgenügender Weise ein Mangel im Sinne von Art. 310 ZPO dargetan wird. Auf Rügen, Vorbringen und Anträge in der Berufung, die den

- 12 - gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügen, wird deshalb – nachste- hende Erwägungen vorbehalten – nicht weiter eingegangen (vgl. vorne, E. II.3). Das gilt insbesondere, soweit die Beklagte einleitend (und gleichsam in blosser Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens) "sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschrif- ten des Klägers, welche dieser der Vorinstanz eingereicht hat", bestreitet (Urk. 71 Rz 5), "für sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen den rechtsge- nüglichen Beweis" offeriert, pauschal auf "die von beiden Parteien eingereichten Unterlagen und gestellten Beweisanträge" verweist (Urk. 71 Rz 6) und den "be- reits im Rahmen der vorinstanzlichen Rechtsschriften und mündlichen Ausführun- gen anlässlich der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag, eine gerichtliche Begutachtung durchzuführen", erneuert (Urk. 71 Rz 7).

3. Unter dem Titel "B. Sachverhalt" macht die Beklagte eine unvollständi- ge und auch unzutreffende Feststellung des Sachverhalts geltend (Urk. 71 Rz 14 f.). 3.1. Zunächst rügt sie eine Verletzung ihres Rechts auf Beweis (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Sie habe vor Vorinstanz eine gutachterliche Beurteilung mit Bezug auf verschiedene Aspekte des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere zu den Ursachen der Funktionsstörung des Deckenkrans und zu den Anforderungen an dessen fachgerechte Reparatur, beantragt. Die Vorinstanz sei ohne Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu diesen technischen Fragen davon ausgegan- gen, dass die Betriebsstörung des Deckenkrans nicht wegen unsachgemässer Bedienung durch den Kläger eingetreten sei, sondern weil der Kran von der Be- klagten mangelhaft unterhalten worden sei, und dass der Kläger sich "aufgrund [gemeint wohl: wegen Fehlens] eines schriftlichen Reparaturverbots" habe be- rechtigt fühlen dürfen, den gefährlichen Reparaturversuch selber auszuführen; ebenso habe die Vorinstanz ohne die beantragte Begutachtung angenommen, der Kläger sei zur Ausführung einer fachgerechten Reparatur befähigt gewesen. Die korrekte Beantwortung dieser Fragen sei aber von entscheidender Bedeutung für die Frage, ob und inwieweit eine Haftung der Beklagten bestehe bzw. ob der

- 13 - Kläger und/oder die Beklagte ein Selbstverschulden zu vertreten hätten (Urk. 71 Rz 16 ff.). Zur Begründung dieser Rüge wird in der Berufung auf keine einzige Akten- stelle verwiesen. Die Beklagte zeigt insbesondere nicht auf, wo sie vor Vorinstanz zum Beweis welcher von ihr (wo) vorgetragenen tatsächlichen Behauptungen ein gerichtliches Gutachten offeriert hat. Ob und bezüglich welcher konkreten Sach- verhaltsfeststellungen die Vorinstanz das Recht der Beklagten auf Beweis verletz- te, kann deshalb nicht beurteilt werden. Auf die Rüge ist mangels hinreichender Begründung nicht weiter einzugehen (vgl. vorne, E. II.3). 3.2. Im gleichen Zusammenhang macht die Beklagte (unter Hinweis auf Urk. 72 S. 21 E. B.4.2.5 und E. B.4.2.6) geltend, dass die vorinstanzliche Feststel- lung, wonach der Hublift, der sich auf dem benachbarten Grundstück befunden habe, nur sehr selten benutzt worden sei, auch die tatsächliche Feststellung be- inhalte, dass ernsthafte Störungen des Deckenkrans in all den Jahren sehr selten aufgetreten seien. Sie verwahre sich deshalb mit Nachdruck gegen die Unterstel- lung, dass sie ihre Mitwirkungspflicht nur grundsätzlich erfüllt habe und schwere Zweifel an ihrer Behauptung bestünden, den Deckenkran ordnungsgemäss unter- halten zu haben. Sie beantrage ein gerichtliches Gutachten zur Frage, ob ein mangelhafter Unterhalt des Deckenkrans oder dessen unsachgemässe Benut- zung durch den Kläger die überwiegend wahrscheinliche Ursache für die Be- triebsstörung gewesen sei (Urk. 71 Rz 21 ff. und Rz 30). 3.2.1. Mit Bezug auf das offerierte Gutachten kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Da die Beklagte nicht aufzeigt, dass und wo sie diesen Beweisantrag bereits vor Vorinstanz gestellt hat oder weshalb sie ihn bei zumutbarer Sorgfalt nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren stellen konnte, hat er als unzulässiges und deshalb unbeachtliches Novum zu gelten (vgl. vorne, E. II.4). Im Übrigen erhellt aus den Urteilserwägungen, dass die Vorinstanz in der Betriebsstörung am Kran keine adäquat kausale Ursache für den Sturzschaden erblickte und folglich auch deren Ursache für nicht entscheidrelevant hielt (Urk. 72 S. 43 E. D.4.3). Diese Ansicht hat im Berufungsverfahren Bestand (vgl. hinten, E. III.7). Gemäss Art. 150 Abs. 1 ZPO sind aber nur rechtserhebliche streitige

- 14 - Tatsachen Gegenstand des Beweises. Die Einholung eines Gutachtens zur Ursa- che der Betriebsstörung erübrigt(e) sich deshalb auch unter diesem Gesichts- punkt. 3.2.2. Überdies scheint die Beklagte einem falschen Verständnis der vorin- stanzlichen Erwägungen zu unterliegen. Darin findet sich nirgends der Vorwurf oder die Unterstellung, sie habe den Deckenkran nicht ordnungsgemäss unterhal- ten; die Frage wurde vielmehr offengelassen (vgl. Urk. 72 S. 15 E. B.3.2). Die be- anstandete vorinstanzliche Feststellung, die Beklagte habe ihre Mitwirkungspflicht (nur) grundsätzlich erfüllt (Urk. 72 S. 21 E. B.4.2.6), bezieht sich augenscheinlich nicht auf die Wartung des Krans, sondern auf die Pflicht der Beklagten, beim Be- weis negativer Tatsachen (hier: Nichtkenntnis des Klägers und des Zeugen G._____ von der Existenz und Verfügbarkeit des Hublifts) mitzuwirken, für welche der Kläger die Beweislast trägt (vgl. Urk. 72 S. 10 E. B.2.2.2). Die von der Vor- instanz gehegten Zweifel betreffen daher nicht Behauptungen zur ordnungsge- mässen Wartung des Deckenkrans, sondern beziehen sich auf die beklagtischen (Gegen-)Behauptungen, wonach der Kläger und der Zeuge G._____ von der Möglichkeit, den Hublift beizuziehen, tatsächlich Kenntnis gehabt hätten (vgl. Urk. 72 S. 21 f. E. B.4.2.5 und E. B.4.3). Die Vorbringen der Beklagten betreffend die Wartung des Krans gehen somit an der Sache vorbei. 3.3. Weiter beanstandet die Beklagte die vorinstanzlichen Tatsachenfest- stellungen als unzutreffend, wonach es sich bei der Behebung der Störung am Kran um eine einfache Reparatur gehandelt habe, für die lediglich mechanische Manipulationen, nicht aber spezielle Ersatzteile oder Gerätschaften notwendig gewesen seien, und welche bereits von einem mittelmässig begabten Handwer- ker habe ausgeführt werden können, und dass der Kläger aufgrund seiner Fähig- keiten als gelernter Konstruktionsschlosser mit Meisterbrief davon habe ausgehen dürfen, die Störung innert nützlicher Frist selber beheben zu können (Urk. 71 Rz 25 ff. und Rz 54 f. m.Hinw. auf Urk. 72 S. 48 E. D.4.4.4.a und S. 51 E. D.4.4.5). 3.3.1. Soweit sich die Beklagte hierbei auf das erstmals im Berufungsver- fahren eingereichte Protokoll der Kranwartung vom 10. Januar 2013 (Urk. 75/5)

- 15 - und die Rechnung der H._____ AG vom 8. Januar 2013 (Urk. 75/4) stützt, unter- mauert sie ihre Rüge mit unechten Noven, ohne darzulegen, dass die Zulässig- keitsvoraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Da Letzteres auch nicht auf der Hand liegt, können diese neuen Beweismittel nicht berücksichtigt werden (vgl. vorne, E. II.4). Demgegenüber wurde die zur Begründung des Ein- wands ebenfalls angeführte Rechnung der I._____ vom 7. Februar 2013 (Urk. 10/I/3) zwar schon im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht. Die Beklagte weist aber nicht nach, dass und wo (Aktenstelle) sie schon in ihren Parteivorträ- gen vor Vorinstanz Behauptungen zum erheblichen Zeit- und Materialaufwand für die Kranreparatur vorgetragen hat, deren Nachweis diese Rechnung dient. Des- halb hat zwar nicht das Beweismittel, aber die mit ihm zu beweisende Sachdar- stellung als neu zu gelten (vgl. ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 32; OGer ZH LB110046 vom 8. September 2014, E. V.3.3.3.4.e.bb; vorne, E. II.4). Nachdem auch deren Zulässigkeit (nach Art. 317 Abs. 1 ZPO) weder dargetan noch offen- kundig ist, müssen die Behauptungen zum Reparaturaufwand im Berufungsver- fahren ebenfalls unberücksichtigt bleiben. Mit diesen (unzulässigen) Vorbringen und Beweismitteln (Urk. 71 Rz 26 und Rz 54) sowie der unbehelflichen neuen Beweisofferte (Urk. 71 Rz 30 und Rz 55; dazu auch vorne, E. II.4 und E. III.3.2.1) lässt sich die gerügte unrichtige Feststellung des Sachverhalts (im Sinne von Art. 310 lit. b ZPO) somit nicht nachweisen. 3.3.2. Die weitere, mit keinen zusätzlichen Aktenhinweisen dokumentierte und zum Teil auf neue Tatsachenbehauptungen gestützte Begründung der Rüge unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung (Urk. 71 Rz 28 ff.) er- schöpft sich in der blossen Schilderung oder Wiederholung der eigenen Sichtwei- se (vgl. insbes. Urk. 71 Rz 28 und Rz 31) und damit in nicht zu hörender appella- torischer Kritik an den tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz. Auch damit ist kein Berufungsgrund dargetan.

4. Bezüglich der Verjährungseinrede ist ungeachtet der vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 72 S. 6 E. A.3) und der dagegen gerichteten beklagtischen Einwände (Urk. 71 Rz 33 ff.) festzustellen, dass jedenfalls der vertragliche Haf- tungsanspruch, den der Kläger in erster Linie geltend macht (vgl. Urk. 2 Rz 45 ff.,

- 16 - Rz 58 ff.), noch nicht verjährt ist. So galt nach dem bis Ende 2019 in Kraft stehen- den Verjährungsrecht für einen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers aus der Verletzung der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht (Art. 328 OR) die ordentli- che zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR (vgl. statt vieler BK- Wildhaber/Dede, Art. 128a OR N 96; CHK-Emmel, OR 328 N 12; Streiff/von Ka- enel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 7. Aufl. 2012, Art. 328 N 16 S. 552; BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 341 N 8 und N 10a; BGE 137 III 16 E. 2.2 S. 19; s.a. Art. 341 Abs. 2 OR). Nach altem Recht war der im Streit liegende ver- tragliche Anspruch bei Einreichung des Schlichtungsgesuchs im Mai 2020 (vgl. Urk. 1), welche die Verjährung unterbrach (Art. 135 Ziff. 2 OR), somit noch nicht verjährt (vgl. auch Art. 130 Abs. 1 OR und dazu BK-Wildhaber/Dede, Art. 130 OR N 45 f.; BSK OR I-Däppen, Art. 130 N 11a; BGE 146 III 14 E. 6.1.2 S. 21; BGer 4A_558/2017 vom 29. Mai 2018, E. 5.3.1). Umso weniger war zu diesem Zeit- punkt die gemäss Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB für den vorliegenden Fall geltende längere absolute Verjährungsfrist von 20 Jahren abgelaufen, welche das revidier- te Verjährungsrecht für Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus (auch arbeits)vertragswidriger Körperverletzung vorsieht (Art. 128a OR; vgl. BK- Wildhaber/Dede, Art. 128a OR N 36, N 82 f. und N 98; BSK OR I-Däppen, Art. 128a N 3 und N 6; Märki, Das neue Verjährungsrecht – Übergangsrechtliche Regeln, in: Fellmann [Hrsg.], Das neue Verjährungsrecht, 2019, S. 180). Im Un- terschied zum früheren Recht statuiert Art. 128a OR für derartige Forderungen je- doch zusätzlich (und primär; vgl. BK-Wildhaber/Dede, Art. 128a OR N 55 und N 73) eine relative Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Tage, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat (vgl. dazu BBl 2014 S. 258 f.). Geht man mit der Beklagten davon aus, dieser Zeitpunkt liege im Juni 2018 (vgl. Urk. 71 Rz 36; ferner auch BK-Wildhaber/Dede, Art. 128a OR N 68 und N 72) – dass und wo die diesbezüglich behauptungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BK-Walter, Art. 8 ZGB N 621; ZK-Jungo, Art. 8 ZGB N 484) vor Vorinstanz einen früheren Zeitpunkt substantiiert behauptet habe, wird in der Berufung nicht aufge- zeigt –, ist auch die neurechtliche relative Frist noch nicht abgelaufen, selbst wenn sie schon vor dem Inkrafttreten des revidierten Rechts zu laufen begonnen haben sollte. Indessen verbietet Art. 49 SchlT ZGB eine Rückwirkung des neuen

- 17 - Verjährungsrechts auf Verjährungsfristen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens be- reits laufen oder gar schon abgelaufen sind (vgl. BBl 2014 S. 268 f.). Die dreijäh- rige relative Frist dürfte deshalb ohnehin erst am 1. Januar 2020 zu laufen begon- nen haben (ebenso BK-Wildhaber/Dede, Art. 128a OR N 101; a.M. Märki, a.a.O., S. 183 f.; vgl. auch Art. 49 Abs. 4 SchlT ZGB). Darüber braucht letztlich aber nicht entschieden zu werden. So oder anders ist der vom Kläger geltend gemachte vertragliche Schaden- ersatzanspruch nach sämtlichen in Frage kommenden verjährungsrechtlichen Bestimmungen noch nicht verjährt. Im Ergebnis verwarf die Vorinstanz die Verjäh- rungseinrede der Beklagten demnach zu Recht. Ob daneben ein allfälliger, mit dem behaupteten vertraglichen Anspruch in alternativer Konkurrenz stehender ausservertraglicher Haftungsanspruch (vgl. BGE 137 III 311 E. 5.2.1 S. 319; CHK- Furrer/Wey, OR 97-98 N 19 f.; KUKO OR-Thier, Einl. Art. 97-109 N 5; BSK OR I- Wiegand, Einl. zu Art. 97-109 N 15) bereits verjährt ist und der Vorinstanz inso- fern eine rechtsfehlerhafte Beurteilung vorzuwerfen ist, wie in der Berufung im Zusammenhang mit der Verjährungsfrage einzig gerügt wird (Urk. 71 Rz 36), ist für die Beurteilung der Klage unter diesen Umständen irrelevant und kann des- halb offenbleiben. Selbst wenn der Einwand zutreffen sollte, könnte er nicht zur Gutheissung der Berufung führen.

5. Die Beklagte wendet sich sodann gegen die vorinstanzlichen Ausfüh- rungen zur Verletzung der arbeitgeberischen Fürsorgepflicht (Urk. 71 Rz 37 ff.). 5.1. Dabei räumt sie mit Hinweisen auf die Verfügung der Suva vom 8. Ja- nuar 2013 (Urk. 10/III/1) und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Februar 2015 (Urk. 10/II/11) zunächst ein, dass sie bzw. ihre Organe zwar die öffentlich-rechtlichen Vorschriften betreffend Arbeits- sicherheit verletzt hätten, nicht aber in strafrechtlich relevanter Weise. Entspre- chend sei ihr Verschulden als gering einzustufen und könne jedenfalls nicht als grobfahrlässig qualifiziert werden (Urk. 71 Rz 37-39). Darauf ist schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil die Beklagte hierbei keinen konkreten Bezug auf bestimmte Erwägungen im angefochtenen Urteil nimmt, sondern losgelöst von und ohne jedwelche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen

- 18 - bloss ihre eigene Ansicht zum Grad ihres Verschuldens präsentiert (vgl. vorne, E. II.3). 5.2. Weiter macht die Beklagte im nämlichen Kontext (zusammengefasst) geltend, die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht gehe nicht über die öffentlich- rechtlichen Vorschriften betreffend Arbeitssicherheit hinaus. Der Zweck der Für- sorgepflicht bestehe lediglich darin, beim Fehlen öffentlich-rechtlicher Schutzvor- schriften den Arbeitgeber zu verpflichten, in zumutbarer Weise für den Schutz der Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu sorgen. Eine eigentliche Garantie, dass letztere während der Berufsausübung nicht gesundheitlich beeinträchtigt würden, beinhalte die Fürsorgepflicht nicht. Entsprechend werde im angefochtenen Urteil denn auch festgehalten, dass nicht gegen jede Betriebsgefahr Schutzvorkehrun- gen getroffen werden müssten und insbesondere keine Sicherheitsmassnahmen in Bezug auf Risiken geboten seien, die vom Arbeitnehmer mit einem Mindest- mass an Vorsicht vermieden werden könnten. Ebenso sei keine Warnung bzw. Sicherheitsmassnahme hinsichtlich offensichtlicher Gefahren angezeigt. Schliess- lich halte die Vorinstanz auch fest, dass die Schutzpflicht des Arbeitgebers nicht Unfälle betreffe, die auf ein unvorhersehbares oder grob schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen seien. Vor dem Hintergrund dieser Ausgangs- lage habe die Vorinstanz die Anforderungen an die Fürsorgepflicht überstrapa- ziert. Die Beklagte habe in guten Treuen nicht damit rechnen müssen, dass sich der Kläger als Arbeitnehmer bei einer Betriebsstörung des Krans dazu entschlies- se, einen höchst riskanten Reparaturversuch zu unternehmen, obwohl unbestrit- tenermassen in vergleichbaren Situationen jeweils der Werkstattchef J._____ die Situation besichtigt und entschieden habe, ob er selber die Reparatur vornehmen könne oder ein externer Monteur beizuziehen sei (Urk. 71 Rz 40-44 m.Hinw. auf Urk. 72 S. 9 E. B.2.1.2). Alsdann begründet sie unter Bezugnahme auf verschiedene, in der Berufung angeführte und mit Aktenstellen dokumentierte Aussagen von Zeugen und Betei- ligten, weshalb sie den wenigen Arbeitnehmenden keine (ausgedehnten) schriftli- chen Weisungen betreffend die Kranreparatur habe erteilen müssen und in Über- einstimmung mit den (nicht näher belegten) Aussagen des Geschäftsführers

- 19 - (K._____) und des Werkstattchefs (J._____) davon auszugehen sei, dass die Ar- beitnehmenden sehr wohl mündlich instruiert worden seien und es die alleinige Entscheidung des Klägers gewesen sei, den waghalsigen Reparaturversuch zu unternehmen. Entsprechend erachte sie es nicht als gerechtfertigt, ihr eine Ver- letzung der Fürsorgepflicht vorzuwerfen, auch wenn sie in ihrem Betrieb keine schriftliche Sicherheitsdokumentation verfügbar gehalten habe, was die Suva als Verletzung der öffentlich-rechtlichen Sicherheitsvorschriften bezeichnet habe (Urk. 71 Rz 45 ff.). Mit diesen Ausführungen nimmt die Beklagte im Kern bloss eine eigene, von den vorinstanzlichen Erwägungen losgelöste Würdigung der Akten- und Beweis- lage vor und stellt ihre darauf gestützte abweichende Rechtsauffassung zur Frage der Fürsorgepflichtverletzung derjenigen der Vorinstanz entgegen. Eine eigentli- che inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung und den rechtlichen Erwägungen, mit denen die einzelnen Pflichtverletzungen im angefochtenen Urteil begründet wurden (Urk. 72 S. 7 ff. E. B), findet nicht statt. Darauf nimmt die Be- klagte keinen konkreten Bezug. Sie unterlässt es insbesondere auch, jene Stellen im vorinstanzlichen Entscheid näher zu bezeichnen, gegen die sich ihre Kritik im Einzelnen richtet. Inhaltlich beschränken sich ihre – appellatorischen – Vorbringen zudem auf die Schutzmassnahmen Hublift und Weisung betreffend Kranreparatur (vgl. Urk. 72 S. 16 ff. E. B.3.3 und E. B.4 sowie S. 25 ff. E. B.6). Zum eigenständi- gen vorinstanzlichen Vorwurf, sie habe die Belegschaft in Verletzung der Fürsor- gepflicht (auch) nicht auf die Verfügbarkeit eines Sicherungsgeschirrs hingewie- sen (Urk. 72 S. 16 E. B.3.3 und S. 22 ff. E. B.5), verliert sie kein Wort. Im Übrigen scheint die Beklagte zu verkennen, dass die Vorinstanz die Pflichtverletzung nicht im Fehlen einer schriftlichen Instruktion erblickte, wie in der Berufung mehrmals moniert wird (vgl. Urk. 71 Rz 47, Rz 50, Rz 53, Rz 76 f. und Rz 82 f.), sondern im Umstand, dass sie, wie das Beweisverfahren ergeben habe, keine ausdrücklichen Instruktionen erteilt habe (vgl. Urk. 72 S. 28 f. E. B.6.2), was ohne weiteres auch mündlich möglich gewesen wäre. Insoweit gehen ihre Rügen auch an den vorin- stanzlichen Erwägungen vorbei.

- 20 - 5.3. Die Beklagte begründet somit nicht rechtsgenügend (vgl. vorne, E. II.3), dass und inwiefern ihr die Vorinstanz zu Unrecht eine Verletzung der Für- sorgepflicht vorgeworfen haben soll.

6. Die Vorinstanz bezifferte den in der Zeit vom 4. Januar 2013 bis zum

30. April 2020 aufgelaufenen Erwerbsausfall des Klägers auf Fr. 119'045.28 (Urk. 72 S. 33 E. C.2.3.2), was von der Beklagten nicht bestritten wird. Da letztere ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast bezüglich des tatsächlichen Funda- ments der Schadenminderungspflicht des Klägers nicht nachgekommen sei, falle eine Anrechnung unterlassener Schadenminderungsmassnahmen bei dessen Erwerbsschaden ausser Betracht (Urk. 72 S. 34 ff. E. C.3). Auch die tieferen Le- benshaltungskosten in der Türkei seien dem Kläger nicht als Vorteil anzurechnen (Urk. 72 S. 36 ff. E. C.4). Somit belaufe sich der Schaden des Klägers auf zumin- dest die verlangten Fr. 30'000.– (Urk. 72 S. 38 E. C.5). 6.1. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht eine Verletzung der Behauptungs- und Substantiierungspflicht vorgeworfen. Wie im angefochte- nen Entscheid festgehalten werde, habe sie behauptet, dass der Kläger im Hin- blick auf die sozialversicherungsrechtliche Leistungsbeurteilung in der Lage sei, während mindestens 34.5 Stunden pro Arbeitswoche einer Erwerbstätigkeit nach- zugehen, und dass er in den Jahren 2018 und 2019 lediglich zwei Arbeitsversu- che unternommen habe. Mit diesen begründeten Hinweisen sei sie ihrer Substan- tiierungspflicht nachgekommen. Ihrer Auffassung nach wäre die Vorinstanz ver- pflichtet gewesen, den Kläger anzuhalten, sich zu seinen Arbeitsbemühungen zu äussern und dem Gericht geeignete Unterlagen einzureichen, welche belegen würden, dass er das von den Sozialversicherungsträgern rechtskräftig festgestell- te, nicht unerhebliche Erwerbspotential auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwerten könne. Es sei ihr, der Beklagten, schlechterdings unmöglich und auch nicht zumutbar, dem Gericht konkrete Arbeitsstellen zu bezeichnen, welche in der Vergangenheit dem Kläger offengestanden hätten (Urk. 71 Rz 59 ff.). 6.1.1. Bezüglich der Voraussetzungen der Schadenminderungspflicht, deren allfälllige Verletzung bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen ist (vgl. BGer 4A_127/2011 vom 12. Juli 2011, E. 8.2 und E. 8.5 [sowie E. 5]; BGer

- 21 - 4A_37/2011 vom 27. April 2011, E. 4.1), kann vorweg auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 72 S. 34 f. E. C.3.2). Wie dort ausgeführt wird, betrifft deren behauptete Missachtung eine den Schaden oder die Ersatzbemessung reduzierende und damit rechtshindernde Einrede. Entspre- chend oblag es gemäss Art. 8 ZGB der Beklagten, das tatsächliche Fundament dieser Einrede rechtsgenügend zu behaupten und geeignete Beweise zu offerie- ren, mithin auch tatsächliche Umstände vorzutragen und Beweismittel zu nennen, welche die Möglichkeit sowie die Zumutbarbeit der Schadensminderung bejahen lassen (vgl. BGer 4C.177/2006 vom 22. September 2006, E. 2.2.3; BGer 4A_127/2011 vom 12. Juli 2011, E. 8.2; BGer 4A_189/2015 vom 6. Juli 2015, E. 5). Diese Obliegenheit bestand schon deshalb, weil bei der Schadensberech- nung die konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen sind (konkrete Schadensbe- rechnung) und bei der Berechnung des Schadenersatzes im Rahmen von Kör- perverletzungen deshalb nicht die medizinisch-theoretische Schätzung, sondern der tatsächliche Verdienstausfall massgebend ist (vgl. BK-Brehm, Art. 46 OR N 39 und N 67a; BGer 4A_588/2014 vom 6. Juli 2015, E. 4.1.3). Entsprechend ist im Haftpflichtrecht auch die Frage der Nutzbarkeit einer verbleibenden Arbeitsfä- higkeit anhand der konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Falls, insbesondere der bisherigen Berufstätigkeit des Geschädigten und der vorhandenen prakti- schen Einsatzmöglichkeiten, zu beurteilen und dabei nicht wie im Sozialversiche- rungsrecht auf das theoretische Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarkts, son- dern auf die konkret vorliegende Arbeitsmarktlage abzustellen (vgl. BGer 4C.263/2006 vom 17. Januar 2007, E. 4.1; zum Ganzen auch Fell- mann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, 2012, Rz 1730 ff. m.w.Hinw.). Das wirkt sich im Reflex auch auf die Beurteilung möglicher Mass- nahmen zur Schadensminderung aus. Deren Zumutbarkeit beurteilt sich sodann in Würdigung sämtlicher Umstände, d.h. im Blick auf die Persönlichkeit des Ver- letzten, dessen berufliche Fähigkeiten und Handfertigkeiten, Anpassungsfähigkeit und Intelligenz sowie Alter und Bildungsgrad (BGer 4C.177/2006 vom 22. Sep- tember 2006, E. 2.2.2 m.w.Hinw.), welche vom Haftpflichtigen vorzubringen sind. Bei der vorliegenden Teilklage hatte die Beklagte überdies substantiiert zu be- haupten bzw. aufzuzeigen, dass und aufgrund welcher Umstände der in der mas-

- 22 - sgeblichen Zeit vom 4. Januar 2013 bis zum 30. April 2020 eingetretene Erwerbs- schaden bei Erfüllung der Schadenminderungspflicht nicht nur unter dem von der Vorinstanz erstellten Betrag von Fr. 119'045.28 läge, sondern auch weniger als die klageweise geltend gemachte (Teil-)Summe von Fr. 30'000.– betrüge; andern- falls bliebe eine allfällige Verletzung dieser Pflicht ohne Relevanz für den (in zu- lässiger Weise) eingeklagten Teil des Gesamtanspruchs (vgl. BGer 4A_396/2018 vom 29. August 2019, E. 4.1.1; BGer 4A_15/2017 vom 8. Juni 2017, E. 3.3; BGE 143 III 254 E. 3.6 und E. 3.7 S. 260 f.; s.a. BGE 144 III 452 E. 2.4 S. 460 f.) und wäre für die Beurteilung der Teilklage folglich unerheblich. Die Substantiie- rungsobliegenheit besteht ungeachtet dessen, dass die Erfüllung oder Verletzung der Schadenminderungspflicht eine Rechtsfrage beschlägt (vgl. Urk. 71 Rz 62). Mit der Behauptung, der Kläger habe in den Jahren 2018 und 2019 lediglich zwei Arbeitsversuche unternommen, obwohl er unter Berücksichtigung des sozi- alversicherungsrechtlich berücksichtigten Pausenmehrbedarfs "erwerbliche Tätig- keiten im Umfang von 34.5 Arbeitsstunden pro Arbeitswoche" ausführen könnte (vgl. Urk. 44 Rz 97 und Urk. 71 Rz 60 [m.Hinw. auf Urk. 72 S. 34 E. C.3.1.2]), ge- nügte die Beklagte ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast hinsichtlich die- ser Umstände nicht, zumal der Kreis der zumutbaren Tätigkeiten in der Verfügung der Suva vom 1. März 2017, auf die sich die Beklage beziehen dürfte (vgl. Urk. 72 S. 36 E. C.3.3), in mehrfacher Hinsicht ausdrücklich eingeschränkt wird (vgl. Urk. 4/49 S. 2). Daneben weist die Beklagte in der Berufung auf keine konkreten Stellen in den vorinstanzlichen Parteivorträgen hin, an denen sie (oder der Kläger) weitere Sachumstände vortrug, welche auf eine entscheidrelevante Verletzung der Schadenminderungspflicht mit den genannten quantitativen Folgen (Scha- densbetrag unter Fr. 30'000.–) schliessen liessen. Stattdessen wiederholt sie letztlich bloss ihre eigene Ansicht, wonach sie nicht dafür aufzukommen habe, dass der Kläger im massgeblichen Zeitraum aus freiem Willen keiner Erwerbsar- beit nachgegangen sei (so insbes. Urk. 71 Rz 65), ohne den geltend gemachten Mangel (Vorhalt ungenügender Substantiierung) rechtsgenügend zu begründen. An der beklagtischen Behauptungs- und Substantiierungslast – die im Übri- gen nicht die Bezeichnung oder gar den Nachweis konkreter, in der Vergangen-

- 23 - heit offener Arbeitsstellen verlangt (vgl. Urk. 71 Rz 61), sondern sich auf Umstän- de wie Art der zumutbaren Arbeit und Funktion, in Frage kommende Branchen etc. und den Umfang des damit erzielbaren Einkommens bezieht – ändert nichts, dass im vorliegenden Verfahren die eingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, zumal beide Parteien anwaltlich vertreten sind (vgl. vorne, E. II.5). Es war deshalb (auch unter dem Aspekt von Art. 247 Abs. 2 ZPO) nicht Aufgabe der Vorinstanz, den Kläger "als Folge seiner prozessualen Mitwirkungspflicht" von Amtes wegen zu seinen konkreten Schadenminderungsbemühungen zu befragen und zur Ein- reichung geeigneter Unterlagen aufzufordern. Diesbezügliche Behauptungen (und Beweisofferten wie Parteibefragung, Urkundenedition, Gutachten etc.) hätte die Beklagte selbst einbringen können und müssen. Erst als Reaktion (Bestreitung) darauf wäre der Kläger zur Mitwirkung verpflichtet gewesen (vgl. BGer 4A_127/2011 vom 12. Juli 2011, E. 8.2; BGer 4A_37/2011 vom 27. April 2011, E. 4.3). Es oblag aber nicht dem Kläger (oder der Vorinstanz, denselben aufzu- fordern), ungenügende beklagtische Tatsachenbehauptungen zur Schadenminde- rungspflicht substantiiert zu entkräften. Erst recht war darüber kein Beweis zu er- heben (vgl. Urk. 71 Rz 71 und hinten, E. III.6.2.2). Die abweichende Auffassung der Beklagten (Urk. 71 Rz 61 und Rz 71) liefe im Ergebnis auf eine Umkehr der Behauptungs- und Beweislast und eine Überdehnung der eingeschränkten Unter- suchungsmaxime hinaus. Insoweit ist die Berufung unbegründet. 6.1.2. Von vornherein unbehelflich ist der weitere Einwand, wonach es "im Hinblick auf eine kohärente Rechtsprechung" angezeigt gewesen wäre, die sozi- alversicherungsrechtliche Praxis im Zusammenhang mit der Anrechnung von Ein- kommensverzichten durch ungenügende Ausschöpfung des noch vorhandenen Erwerbspotentials in die Erwägungen miteinzubeziehen (Urk. 71 Rz 62 ff. m.Hinw. auf Art. 11a Abs. 1 ELG und BGer 9C_255/2013 vom 12. September 2013, E. 2.3). Diese Rechtsprechung bezieht sich nicht auf privatrechtliche Haftpflicht- ansprüche (wie jenen aus Art. 328 OR), sondern auf den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, welcher überdies in prozessua- ler Hinsicht nicht der Zivilprozessordnung, sondern dem öffentlichen bzw. sozial- versicherungsrechtlichen Verfahrensrecht untersteht. Angesichts der Verschie- denheit der beiden Ansprüche und deren Zwecksetzungen sowie der für ihre Be-

- 24 - urteilung unterschiedlichen materiell- und verfahrensrechtlichen Grundlagen ver- steht sich von selbst, dass die Rechtsprechung zum öffentlich-rechtlichen An- spruch auf Sozialversicherungsleistungen nicht ohne weiteres auf die Beurteilung eines privatrechtlichen Haftpflichtanspruchs übertragen werden kann. Deshalb gelten im vorliegenden Zivilprozess nicht – auch nicht mittelbar im Sinne einer Harmonisierung der Rechtsprechung – die Vorschriften des ELG und die sozial- versicherungsrechtliche Praxis zur verstärkten Mitwirkungspflicht des EL- Ansprechers bei der Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 43 ATSG (vgl. BGer 9C_255/2013 vom 12. September 2013, E. 2.3), sondern ausschliesslich die Best- immungen des Privatrechts, die zivilprozessualen Verfahrensregeln (insbes. Art. 8 ZGB, Art. 247 Abs. 2 ZPO, Art. 160 Abs. 1 ZPO) und die hierzu entwickelten Grundsätze. Allein der Umstand, dass der Kläger freiwillig auf die Verwertung sei- ner noch vorhandenen Resterwerbsfähigkeit verzichtet haben soll, wie in der Be- rufung (ohne Hinweise auf Aktenstellen, an denen er dies eingeräumt hat) geltend gemacht wird (Urk. 71 Rz 64 f.), belegt oder indiziert nicht und lässt auch nicht no- torisch erscheinen, dass er ihm billigerweise zumutbare Schadenminderungs- massnahmen unterlassen hat. Entsprechend vermag dieser Umstand die Beklag- te auch nicht von ihrer diesbezüglichen Behauptungs- und Substantiierungslast zu entbinden. 6.2. Wie erwähnt, verneinte die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Schadenserfordernis auch die von der Beklagten geforderte Anrechnung des Vor- teils, den der Kläger aufgrund der eingesparten Gewinnungskosten in der Schweiz und seiner tieferen Lebenshaltungskosten in der Türkei geniesse. Zu- nächst – so ihre Begründung – habe die Beklagte den hypothetischen Umfang der vom Kläger angeblich eingesparten Gewinnungskosten nicht substantiiert be- hauptet. Sodann fehle es an einem hinreichenden inneren Zusammenhang zwi- schen dem Unfall und der Ausreise des Klägers in die Türkei. Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung sei ein Vorteil, den ein Umzug in ein Land mit niedrige- rem Preisniveau dem Geschädigten bringe, nur insoweit anzurechnen, als der Geschädigte aufgrund seiner Schadenminderungspflicht gehalten sei, die reduzie- rende Massnahme (d.h. den Umzug) zu treffen. Letzteres treffe vorliegend aber jedenfalls nicht zu (Urk. 72 S. 37 f. E. C.4.2-4.3).

- 25 - 6.2.1. Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, zu Unrecht auf eine Anrech- nung der tieferen Lebenshaltungskosten in der Türkei verzichtet zu haben (Urk. 71 Rz 66). In ihrer Begründung (Urk. 71 Rz 68 ff.) setzt sie sich jedoch nicht einmal ansatzweise mit dem vorinstanzlichen Argument auseinander, wonach der Kläger aufgrund der Schadenminderungspflicht nicht zur Ausreise in die Türkei verpflichtet gewesen wäre. Damit hat dieses den Nichtanrechnungsentscheid selbstständig tragende Argument Bestand und beschränken sich die hiergegen erhobenen Rügen im Ergebnis auf eine Anfechtung der Begründung. Dafür be- steht kein schutzwürdiges Interesse. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutre- ten (vgl. BGer 4A_133/2017 vom 20. Juni 2017, Erw. 2.2; BGer 4A_494/2020 vom

24. Juni 2022, E. 5; s.a. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 6.2.2. Im Übrigen ergibt sich auch die Vorteilsanrechnung (compensatio lucri cum damno) aus rechtshindernden oder rechtsaufhebenden Tatsachen, die nach bundesgerichtlicher Praxis vom Ersatzpflichtigen zu behaupten und zu be- weisen sind (BGer 4A_230/2022 vom 27. Oktober 2022, E. 9.2 m.Hinw. auf BGE 132 III 186 E. 8.3 S. 206; BGE 128 III 22 E. 2.e.cc S. 28 f.). Es war deshalb Sache der Beklagten, die tatsächlichen Grundlagen der geltend gemachten Vorteilsan- rechnung rechtsgenügend zu behaupten. Die von der Beklagten gegen den vorin- stanzlichen Vorhalt mangelnder Substantiierung der tieferen Lebenshaltungskos- ten ins Feld geführte Argumentation (Urk. 71 Rz 70) käme demgegenüber wiede- rum einer Umkehr der Behauptungs- und Substantiierungslast gleich und wäre deshalb auch materiell nicht stichhaltig. Zudem sind Gegenstand des Beweises rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Dies setzt entspre- chende, substantiierte und von der Gegenpartei rechtsgenügend bestrittene Tat- sachenbehauptungen voraus. Das Beweisverfahren dient also nicht dazu, fehlen- de Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (BGE 144 III 67 E. 2.1 S. 68 f.; BGer 4A_255/2022 vom 16. September 2022, E. 4.3.2; BGer 4A_392/2021 vom 10. Februar 2022, E. 10.4.1 [je m.w.Hinw.]). Das gilt – insbesondere bei beidseitiger anwaltlicher Vertretung – auch im Geltungsbereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime (vgl. im- merhin Art. 153 ZPO und dazu Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 153 N 6; BSK ZPO- Guyan, Art. 153 N 5 ff., insbes. N 9; KUKO ZPO-Baumgartner, Art. 153 N 2).

- 26 - Dass und wo (Aktenstelle) eine Partei vor Vorinstanz hinreichend substantiierte und bestrittene Behauptungen zu eingesparten Gewinnungs- und Lebenshal- tungskosten des Klägers vorgetragen hat, wird in der Berufung aber nicht aufge- zeigt, weshalb dazu auch kein Beweisverfahren durchzuführen war (vgl. Urk. 71 Rz 71). Auch in diesem Punkt dringt die Berufung nicht durch.

7. Schliesslich bemängelt die Beklagte die vorinstanzlichen Ausführungen zum Kausalzusammenhang in verschiedener Hinsicht (Urk. 71 Rz 72 ff.). 7.1. Die Vorinstanz habe – so die Beklagte – ihr eine pflichtwidrige Unter- lassung und nicht eine aktive (Mit-)Verursachung des Unfalls vorgeworfen. Es sei deshalb unzutreffend, wenn das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kau- salzusammenhangs überprüft werde. Bei einer Unterlassung bestimme sich der Kausalzusammenhang danach, ob der Schaden auch bei Vornahme der unterlas- senen Handlung überwiegend wahrscheinlich eingetreten bzw. ausgeblieben wä- re, wenn pflichtgemäss gehandelt worden wäre. Es gehe um einen hypotheti- schen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrungen des Lebens und dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen müs- se. Ob dies vorliegend der Fall sei, beurteile sich deshalb ausschliesslich nach ei- ner wertenden Hypothese (Urk. 71 Rz 72-75 m.Hinw. auf Urk. 72 S. 39 E. D.2). Genau diesen hypothetischen Kausalverlauf hat die Vorinstanz geprüft (Urk. 72 S. 39 E. D.2-3). Was bei ihrem Vorgehen unzutreffend sein sollte (Urk. 71 Rz 74), erschliesst sich deshalb nicht. So hält die bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich auch bei Unterlassungen an der Unterscheidung zwischen natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang fest. Sie räumt al- lerdings ein, dass bei Unterlassungen – anders als bei Handlungen, wo die wer- tenden Gesichtspunkte erst bei der Beurteilung der Adäquanz zum Tragen kämen

– bereits bei der Ermittlung des natürlichen (hypothetischen) Kausalzusammen- hangs auf die allgemeine Lebenserfahrung abgestellt werden müsse (BGer 4A_87/2019 vom 2. September 2019, E. 4.1.3; BGer 4A_295/2022 vom

16. Dezember 2022, E. 6.2; Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Schweizeri- sches Obligationenrecht Allgemeiner Teil II, 11. Aufl. 2020, Rz 2951; BSK OR I- Kessler, Art. 41 N 19), wobei diese Feststellung vor allem im Hinblick auf die un-

- 27 - terschiedliche Kognition des Bundesgerichts bei Tat- und Rechtsfragen getroffen wird. Dass die Vorinstanz den hypothetischen Kausalverlauf in formeller Hinsicht unter dem Aspekt des adäquaten (statt des natürlichen) Kausalzusammenhangs prüfte, ändert nichts daran, dass sie im Ergebnis von der zutreffenden kausali- tätsbezogenen Fragestellung ausging. 7.2. Weiter wendet sich die Beklagte gegen das Ergebnis der vorinstanzli- chen Kausalitätshypothese. Ihrer Meinung nach besteht aufgrund der gesamten Umstände keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich der Unfall nicht er- eignet hätte, wenn der Kläger, wie die Vorinstanz verlange, schriftlich über die Verfügbarkeit eines Hublifts bzw. eines Sicherungsgeschirrs im Werkstattbüro aufgeklärt worden wäre. Der Kläger habe völlig unerwartet einen eigenmächtigen und untauglichen Reparaturversuch unternommen. Schriftliche oder auch nur mündliche Weisungen könnten nicht verhindern, dass Menschen sich unvernünf- tig und entgegen den ihnen auferlegten Verhaltenspflichten verhielten und sich selbst schädigten. Es sei deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Unfall durch schriftliche Weisungen nicht hätte verhindert werden können (Urk. 71 Rz 76 ff.). Die weitgehend appellatorischen Vorbringen der Beklagten sind nicht geeig- net, die vorinstanzliche Kausalitätshypothese zu Fall zu bringen. Einerseits wird in der Berufung unterschlagen, dass die Vorinstanz aufgrund des Beweisverfahrens in sachverhaltlicher Hinsicht davon ausging, die Beklagte habe dem Kläger nicht verboten, Reparaturen am Deckenkran selber vorzunehmen (vgl. Urk. 72 S. 39 E. D.3 und S. 28 f. E. B.6.2-B.7), und auch keine eigentlichen Weisungen zum Vorgehen im Schadens- bzw. Reparaturfall erteilt. Diese tatsächlichen Feststel- lungen werden nicht rechtsgenügend angefochten und haben deshalb Bestand (vgl. vorne, E. II.3). Insofern zielt das Argument, der Kläger habe sich "entgegen [den ihm] auferlegten Verhaltenspflichten verhalten" (Urk. 71 Rz 77), ins Leere. Wie bereits erwähnt, besteht der Vorwurf an die Beklagte auch nicht darin, keine schriftlichen Weisungen erteilt zu haben; diesbezüglich geht die Rüge auch an der Sache vorbei (vgl. vorne, E. III.5.2). Berücksichtigt man aber alle drei der Beklag- ten vorgeworfenen, der Berufung standhaltenden pflichtwidrigen Unterlassungen

- 28 - (vgl. vorne, E. III.5), ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass der Kläger bei rechtmässigem beklagtischem Verhalten bzw. bei Wahrung der Fürsorgepflicht (betreffend Information und Instruktion) nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ungesichert (statt mit dem Sicherungsgeschirr) auf der Leiter (statt mit dem Hub- lift) zum Deckenkran hochgestiegen wäre (statt im Sinne des unterbliebenen Ver- bots auf den eigenhändigen Reparaturversuch zu verzichten und den Werkstatt- chef oder den Geschäftsführer zu kontaktieren). Entsprechend hätte sich der Un- fall (Sturz von der Leiter) nicht ereignet und wäre der Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten. Dabei kommt für die Beurteilung des hypo- thetischen Kausalverlaufs weder der Ursache des Krandefekts noch den Motiven für den Reparaturversuch (vgl. Urk. 71 Rz 79 f. [und Rz 20]) eine entscheidende Bedeutung zu. Selbst wenn sich der Kläger – aus welchen Gründen auch immer – trotz pflichtgemässer Instruktion durch die Beklagte für einen spontanen Repara- turversuch entschieden hätte (vgl. Urk. 71 Rz 81), hätte er diesen mit grosser Wahrscheinlichkeit anders (mit dem Hublift oder zumindest mit dem Sicherungs- geschirr) vorgenommen. 7.3. Von vornherein unbehelflich ist die Rüge, die Vorinstanz habe ohne Vorhandensein eines Beweises unterstellt, dass der Hublift am Unfallnachmittag verfügbar bzw. der Abwart der Nachbarliegenschaft anwesend gewesen sei (Urk. 71 Rz 83). Einerseits ist in der Berufung nicht dargetan und auch nicht er- sichtlich, dass (und an welcher Stelle im angefochtenen Urteil) die Vorinstanz die- se tatsächliche Annahme überhaupt getroffen hat. Im Zusammenhang mit den Erwägungen zum hypothetischen Kausalverlauf geschah dies jedenfalls nicht, wenn dort ausgeführt wurde, dass der durch den Unfall beim Kläger eingetretene Schaden bei gehöriger Instruktion betreffend den Hublift, das Sicherungsgeschirr und das Reparaturverbot mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wä- re (Urk. 72 S. 39 E. D.3). Andererseits war es die Beklagte selbst, die vor Vor- instanz explizit behauptet hatte, der Hublift sei am Unfalltag verfügbar (Urk. 9 Rz 30) und der Hausabwart im Zeitpunkt der Betriebsstörung des Krans noch am Arbeiten gewesen (Urk. 44 Rz 63). Dass und wo diese (eigenen) Behauptungen bestritten wurden, zeigt sie in der Berufung nicht auf. Entsprechend hätte sich ei-

- 29 - ne Beweiserhebung erübrigt (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO) und wäre eine Sachver- haltsfeststellung im gerügten Sinne ohne weiteres zulässig gewesen. 7.4. Die Beklagte beanstandet sodann die vorinstanzliche Annahme, wo- nach die Arbeitnehmer und insbesondere auch der Kläger von der Existenz des Sicherungsgeschirrs keine Kenntnis gehabt hätten bzw. keine Kenntnis hätten haben können und müssen, als willkürlich (Urk. 71 Rz 84). Abgesehen davon, dass sie wiederum nicht dartut, wo im angefochtenen Entscheid diese Annahme getroffen wurde (gemeint ist wohl Urk. 72 S. 25 E. B.5.3), nimmt sie hierbei aber keinerlei inhaltlichen Bezug auf die Begründung, mit welcher die Vorinstanz in Würdigung der erhobenen Beweise zu diesem Schluss gelangte. Stattdessen be- schränkt sie sich auf eine rein appellatorische, teils auf unzulässige neue Behaup- tungen (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II.4) gestützte abweichende resp. gegenteilige Sachdarstellung. Darauf ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzugehen (vgl. vorne, E. II.3). Dasselbe gilt für die Ausführungen in Urk. 71 Rz 85, die sich nicht auf bestimmte vorinstanzliche Erwägungen bezie- hen. Damit lässt sich kein Berufungsgrund im Sinne von Art. 310 ZPO nachwei- sen. 7.5. Die Beklagte hält in der Berufung an ihrer Auffassung fest, das Selbst- verschulden des Klägers sei derart gravierend, dass der hypothetische Kausalzu- sammenhang unterbrochen worden sei. Der an Höhenangst leidende Kläger habe in Verkennung der zeitlichen Dringlichkeit der Arbeitserledigung im vollen Be- wusstsein um die Gefährlichkeit seines Verhaltens, in Verkennung seiner Fähig- keiten und des Vorhandenseins der erforderlichen Mittel einen extrem selbstge- fährdenden Reparaturversuch unternommen, den ein vernünftiger Mensch in ver- gleichbarer Lage offensichtlich unterlassen hätte und der von ihm auch nie ver- langt worden wäre, hätte er den Werkstattchef oder den Geschäftsführer der Be- klagten telefonisch informiert (Urk. 71 Rz 86 f.). 7.5.1. Auch diese (mit keinen Aktenhinweisen dokumentierten) Vorbringen lassen jedwelche inhaltliche Auseinandersetzung mit den einlässlichen Erwägun- gen, mit denen die Vorinstanz eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs verwarf (Urk. 72 S. 39 ff. E. D.4, insbes. S. 48 ff. E. D.4.4.4-D.4.5), vermissen. Sie

- 30 - erschöpfen sich in einer blossen Darlegung der eigenen Ansicht, ohne die gegen- teilige vorinstanzliche Beurteilung argumentativ zu widerlegen und rechtsgenü- gend aufzuzeigen, inwiefern dieselbe auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruht (vgl. vorne, E. II.3). Ent- sprechend kann der Berufung auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein und hat es mit dem vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 7.5.2. Im Übrigen wäre der vorinstanzlichen Auffassung zuzustimmen. So genügt es für die Haftung (auch aus Vertrag), dass der Schädiger eine Ursache gesetzt hat, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, den Scha- den herbeizuführen, und ohne die es nicht zum Schaden gekommen wäre, wäh- rend Mitursachen den adäquaten Kausalzusammenhang in der Regel weder zu unterbrechen noch auszuschliessen vermögen. Der adäquate Kausalzusammen- hang wird (nur) unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine an- dere Ursache wie insbesondere ein schweres Selbstverschulden des Geschädig- ten hinzutritt, welche einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGer 4A_450/2021 vom

21. März 2022, E. 5.1 m.w.Hinw.). Erscheint die eine Ursache bei wertender Be- trachtung als derart intensiv, dass sie die andere gleichsam verdrängt und als un- bedeutend erscheinen lässt, gilt der Kausalzusammenhang als unterbrochen (BGE 143 II 661 E. 7.1 S. 671). Ein Selbstverschulden des Geschädigten stellt nur dann einen solchen Grund dar, wenn es derart aussergewöhnlich ist, dass damit schlechthin nicht gerechnet werden musste (BGE 116 II 519 E. 4.b S. 524; s.a. BGer 6B_83/2012 vom 17. September 2012, E. 3.3; BGer 6B_1031/2016 vom 23. März 2017, E. 6.3; BK-Brehm, Art. 41 OR N 140a f.). In der Regel wird das Selbstverschulden aber erst im Rahmen der Schadenersatzreduktion wegen Mitverantwortlichkeit für das Schadensereignis (Art. 44 in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 OR) berücksichtigt (Roberto, Haftpflichtrecht, 3. Aufl. 2022, Rz 06.44). In casu mag das Selbstverschulden des Klägers erheblich sein. Dennoch erweist sich der überzeugend begründete vorinstanzliche (Rechts-)Schluss, der eigenmächtige Reparaturversuch des Klägers habe die von der Beklagten unter-

- 31 - lassenen Sicherungsmassnahmen als Schadensursache nicht verdrängt und letz- tere erschienen nicht als rechtlich unbedeutend (Urk. 72 S. 51 f. E. D.4.5), auf der Grundlage des vorinstanzlich erstellten (und nicht rechtsgenügend angefochte- nen) Sachverhalts (Urk. 72 S. 51 E. D.4.4.5) als zutreffend. Die Rüge wäre mithin auch materiell unbegründet. 7.6. Zwar noch unter dem Titel "F. Kausalzusammenhang", in der Sache aber als Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen zum Verschulden (Urk. 72 S. 53 ff. E. E) hält es die Beklagte schliesslich für nicht gerechtfertigt, ihr eine gro- be Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Weder die Suva noch die zuständige Strafbehörde hätten ihr bzw. ihren Organen ein grobfahrlässiges oder strafbares Verhalten vor- gehalten. Die vorinstanzliche Argumentation laufe letztlich darauf hinaus, diesen Behörden eine strafbare Begünstigung zu unterstellen, hätten diese bei einer grobfahrlässigen Verletzung von Sicherheitsvorschriften bzw. einer grobfahrlässi- gen Körperverletzung doch zwingend ein Strafverfahren durchführen und strenge- re Sanktionen erlassen müssen. Ein allfälliges Verschulden der Beklagten bzw. ihrer Organe sei somit höchstens als leicht zu taxieren und aufgrund des kausali- tätsunterbrechenden groben Verschuldens des Klägers ohne rechtliche Relevanz. Wenn überhaupt, käme zu Lasten der Beklagten nur eine minimale Haftungsquo- te infrage. Die Vorinstanz habe folglich rechtsfehlerhaft eine Haftungsquote von je 50 % angenommen (Urk. 71 Rz. 88-90, wiederum ohne einen einzigen konkreten Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten). 7.6.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 72 S. 54 E. E.3.1), ist das Zivilgericht nicht an die strafrechtliche Beurteilung der Schuld, insbesondere des Verschuldens und dessen Gewichtung, gebunden (Art. 53 Abs. 2 OR; BK- Brehm, Art. 53 OR N 8). Der Ausschluss einer Bindungswirkung drängt sich schon deshalb auf, weil im Zivilrecht im Gegensatz zum Strafrecht ein objektivier- ter Verschuldensbegriff gilt (KUKO OR-Schönenberger, Art. 53 N 3). Die Unver- bindlichkeit der strafrechtlichen Beurteilung gilt umso mehr bei einer Einstellung des Strafverfahrens (wie dies vorliegend der Fall war; vgl. Urk. 10/II/11), wo sich das Strafgericht gar nicht mit dem Fall auseinandergesetzt hat (BGE 125 III 401 E. 3 S. 411; BGer 4A_533/2013 vom 27. März 2014, E. 3.3; BK-Brehm, Art. 53

- 32 - OR N 16a). Ebenso wenig sind die Zivilgerichte an sozialversicherungsrechtliche Urteile oder Entscheide der Sozialversicherungsträger gebunden (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.3 S. 437; BGer 4A_115/2014 vom 20. November 2014, E. 6.3). Aus den Entscheiden der Suva (gemeint wohl: Verfügung vom 8. Januar 2013; Urk. 10/III/1) und der "zuständigen Strafbehörde" (gemeint: Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Februar 2015; Urk. 10/II/11) kann die Beklagte somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insoweit greift ihre Ar- gumentation ins Leere. 7.6.2. Dasselbe gilt für den Einwand, das beklagtische Verschulden sei auf- grund des kausalitätsunterbrechenden groben Verschuldens des Klägers ohne rechtliche Relevanz (Urk. 71 Rz 90). Nachdem die vorinstanzliche Auffassung, das Verhalten des Klägers habe den Kausalzusammenhang nicht unterbrochen, im Berufungsverfahren standhält (vgl. vorne, E. III.7.5), ist ihm das Fundament entzogen. 7.6.3. Im Weiteren hat die Vorinstanz ausführlich begründet, weshalb der Beklagten ein grobfahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei (Urk. 72 S. 53 f. E. E, insbes. S. 54 E. E.3). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Berufung inhaltlich ebenso wenig auseinander wie mit den vorinstanzlichen Ausführungen zur Ge- wichtung des Verschuldens beider Parteien (Urk. 72 S. 55 f. E. F.1, insbes. E. F.1.3). Allein mit der These "Wenn überhaupt käme zu Lasten der Beklagten nur eine minimale Haftungsquote infrage" (Urk. 71 Rz 90), wird jedenfalls nicht rechtsgenügend begründet, inwiefern die Vorinstanz rechtsfehlerhaft eine Haf- tungsquote von je 50 % angenommen habe. Auch darauf ist nicht näher einzuge- hen (vgl. vorne, E. II.3).

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beklagte mit ihren überwie- gend appellatorischen Beanstandungen nicht rechtsgenügend nachweist, dass der angefochtene Entscheid an einem Mangel im Sinne von Art. 310 ZPO leidet. Ein solcher ist auch nicht offenkundig (vgl. vorne, E. II.3). Die Berufung ist des- halb abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann, und Dispositivziffer 1 Absatz 1 des vorinstanzlichen Urteils ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO; s.a. vorne, E. II.1).

- 33 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Im Entscheidverfahren werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeits- verhältnis keine Gerichtskosten erhoben, wenn der Streitwert wie vorliegend Fr. 30'000.– nicht übersteigt (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016, E. 6.2 m.w.Hinw.). Da der Beklagten keine bös- oder mutwillige Prozessführung vorzuwerfen ist (vgl. Art. 115 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 4A_685/2011 vom

24. Mai 2012, E. 6.2), sind für das Berufungsverfahren keine Gerichtskosten zu erheben.

2. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Ge- richtskosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den all- gemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO I-Sterchi, Art. 113-114 N 5; Urwyler/ Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 114 N 2), fällt im vorliegenden Fall aber ausser Betracht: Dem Kläger sind im Berufungsverfahren keine entschädigungspflichti- gen Kosten und Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden, und die Beklagte hat als (vor Berufungsinstanz) vollumfänglich unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3. Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird in der Berufung weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt (vgl. Urk. 71 S. 2 und S. 23). Sie entspricht dem Verfahrensausgang (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ist deshalb zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und Disposi- tivziffer 1 Absatz 1 des Urteils des Arbeitsgerichts Bülach vom 28. Oktober 2022 (betreffend teilweise Gutheissung der Klage) wird bestätigt.

2. Die Dispositivziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils (betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen) werden bestätigt.

- 34 -

3. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 71, Urk. 74, Urk. 75/2 und Urk. 75/4-5) und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. N. Gerber versandt am: st