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LA220023

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2022-12-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (42 Absätze)

E. 1 Streitgegenstand

E. 1.1 Die B._____ AG (fortan Beklagte) ist eine Schweizer …-Bank. A._____ (fortan Kläger) war mit Arbeitsvertrag vom 15. April 2011 ab 1. August 2011 als Trader / Team Leader im Range eines Managing Directors angestellt. Am

13. Februar 2020 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger per

31. August 2020. Wegen einer zwischenzeitlichen Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 22. bis 27. Juni 2020 verlängerte sich die Kündigungsfrist um einen Monat. Die Beklagte bezahlte dem Kläger bis zum 30. September 2020 Lohn. Der Kläger geht davon aus, dass die Kündigungsfrist erst am 31. Dezember 2020 endete. Er macht in diesem Verfahren Lohn für die Monate Oktober bis Dezember 2020 in der Höhe von Fr. 106'249.95 brutto (Fr. 99'104.65 netto) geltend, eventualiter ei- nen Bonusanspruch in gleicher Höhe.

E. 1.2 Vor der Vorinstanz beantragte er zudem eine Änderung des Arbeitszeug- nisses sowie die Nachzahlung von Pensionskassenbeiträgen (Rechtsbegehren

- 7 - Ziffer 1 und Ziffer 3). Dies ist jedoch nicht Gegenstand der Berufung (Urk. 34 S. 2

u. S. 6).

E. 2 Prozessgeschichte

E. 2.1 Mit Klage vom 14. Dezember 2021 (Postaufgabe) machte der Kläger das Verfahren unter Beilage einer E-Mail der Beklagten vom 2. November 2021 be- treffend Verzicht auf ein Schlichtungsverfahren anhängig (Urk. 1, Urk. 3). Die Vor- instanz holte einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'780.–, Übersetzun- gen relevanter Beilagen sowie eine Klageantwort ein (Urk. 6, Urk. 9, Urk. 16). Ei- ne Noveneingabe der Beklagten stelle sie dem Kläger zu, bevor sie die Hauptver- handlung vom 4. Juli 2022 durchführte (Urk. 26, Prot. S. 7 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die vorinstanzliche Darstellung des Prozessverlaufs in deren Urteil verwiesen (vgl. Urk. 35 S. 3 f.). Am 4. Juli 2022 erliess die Vor- instanz das angefochtene Urteil (Urk. 32 = Urk. 35).

E. 2.2 Mit Schreiben vom 23. September 2022 (Postaufgabe) erhob der Kläger Berufung mit den eingangs angeführten Berufungsanträgen (Urk. 34 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-33). Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2022 wurde der Kläger aufgefordert, einen Gerichtskosten- vorschuss in Höhe von Fr. 9'000.– zu leisten (Urk. 37). Der Vorschuss ist fristge- recht eingegangen (Urk. 38).

E. 2.3 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Von der Einholung einer Beru- fungsantwort ist abzusehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist mit dem vor- liegenden Entscheid das Doppel der Berufungsschrift zuzustellen (Urk. 34).

E. 3 bis 5), insbesondere auch deren Höhe.

E. 3.1 Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind vorliegend gege- ben. Die Berufung ging rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträ- gen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (Urk. 34). Der Kläger ist durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert; für das Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist das angerufene Oberge-

- 8 - richt zuständig. Der Kostenvorschuss wurde geleistet. Auf die Berufung ist grund- sätzlich einzutreten.

E. 3.2 Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Das bedingt, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinan- dersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden er- hoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmitte- linstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). In- sofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfah- ren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE- Komm-ZPO, Art. 57 N 22).

- 9 -

E. 3.3 Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Be- streitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31) – nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsver- fahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen aus- nahmsweise Noven zulässt. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsa- chen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweismittel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Bewei- se benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismitteln hatte. Der anderen Partei steht der Ge- genbeweis offen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.).

E. 3.4 Angefochten wurde einzig die Abweisung von Rechtsbegehren Ziffer 2 in Dispositiv-Ziffer 2 und die im Konnex stehenden Prozesskosten (Dispositiv-Ziffern

E. 4 Unbestrittene Grundlagen

E. 4.1 Der Kläger wurde durch die Beklagte mit Arbeitsvertrag vom 15. April 2011 vom 1. August 2011 an als Trader / Team Leader im Range eines Managing Di- rectors angestellt. Sein Grundsalär betrug zunächst Fr. 370'000.– und zuletzt Fr. 425'000.– pro Jahr. Der Arbeitsvertrag vom 15. April 2011 verweist auf die "Regulations for the Employment Contract für Senior Management" bzw. das "Ar-

- 10 - beitsvertragsreglement Direktion", das damals eine sechsmonatige Kündigungs- frist vorsah. Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 teilte die Beklagte mit, dass die Kündigungsfrist gemäss neuem Arbeitsvertragsreglement Direktion ab dem 1. Januar 2017 neu drei Monate betrage und der Kläger mit einer Nichtreaktion sein Einverständnis mit der Änderung erkläre. Die Beklagte machte den Kläger im Schreiben sogleich darauf aufmerksam, dass sie im Falle, dass er mit der Änderung nicht einverstan- den sein sollte, das Arbeitsverhältnis mit ihm auflösen müsste. Der Kläger reagier- te nicht auf das Schreiben.

E. 4.2 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 stellte die Beklagte dem Kläger die Kündigung im Rahmen einer Restrukturierung mit Stellenabbau in Aussicht und stellte ihn von der Arbeitsleistung frei. Der Kläger nahm am "…-Prozess" gemäss Sozialplan 2019 teil, wonach Mitarbeiter bei Kündigungen aus betrieblichen Grün- den eine Unterstützung erhalten. Am 13. Februar 2020 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger per 31. August 2020. Wegen einer zwischenzeit- lichen Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 22. bis 27. Juni 2020 verlängerte sich die Kündigungsfrist um einen Monat und die Beklagte entlöhnte den Kläger bis zum 30. September 2020. Der Entscheid über die Höhe eines allfälligen Bonus im Jahresendprozess stand gemäss Sozialplan 2019 im freien Ermessen der Beklagten. Der Kläger erhielt im Jahr 2011 einen Bonus in der Höhe von Fr. 655'000.– und in den Jahren 2012 - 2018 durchschnittliche Bonusleistungen von Fr. 319'429.–. Der Kläger erhielt bis 2018 jährlich Bonuszahlungen in jeweils unterschiedlicher Höhe. Für die Jahre 2019 und 2020 zahlte ihm die Beklagte keinen Bonus.

E. 5 Ende des Arbeitsverhältnisses

E. 5.1 Umstritten ist zwischen den Parteien die Dauer der geltenden Kündigungs- frist, ihr Beginn und ihre Einhaltung. Die Vorinstanz liess die ersten beiden Fragen offen und bejahte die Einhaltung der Kündigungsfrist (Urk. 35 S. 11).

- 11 -

E. 5.2 Die Vorinstanz erwog zur strittigen Frage der Kündigungsfrist, die Beklagte habe unstrittig mit Schreiben vom 13. Februar 2020 gekündigt und die Kündigung unmissverständlich "auf den 31. August 2020" ausgesprochen. Sie habe damit klar ihren Willen ausgedrückt, das Arbeitsverhältnis per 31. August 2020 zu been- den. Dass sie im gleichen Schreiben festgehalten habe, die Kündigungsfrist be- ginne erst am 1. Juni 2020 zu laufen, da sie von einer dreimonatigen Kündigungs- frist ausgegangen sei, ändere nichts daran; ebenso wenig die Grafik in Urk. 18 Rz 43. Dem Kläger habe ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschrei- bens bewusst sein müssen, dass das Arbeitsverhältnis - ohne Vorliegen einer Sperrfrist - sechs Monate später, am 31. August 2020, enden werde. Die Beklagte habe somit die sechsmonatige Kündigungsfrist eingehalten (Urk. 35 S. 11).

E. 5.3 erste Rüge

E. 5.3.1 Der Kläger rügt zunächst, die Vorinstanz habe eine unrichtige Sachver- haltsfeststellung vorgenommen. Sie habe festgestellt, dass die sechsmonatige Kündigungsfrist eingehalten worden sei (Urk. 34 Rz 23 mit Verweis auf Urk. 35 E. IV3 S. 11). Die implizite vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach ge- mäss Erklärungswillen der Beklagten die Kündigungsfrist am 1. März 2020 zu lau- fen begonnen habe, sei falsch und aktenwidrig. Sie sei unter rechtsfehlerhafter Würdigung der Beweismittel erfolgt. Entgegen der (impliziten) Sachverhaltsfest- stellung der Vorinstanz, habe die Beklagte mit Kündigungsschreiben vom 13. Fe- bruar 2020 den Beginn der Kündigungsfrist am 1. März 2020 ausdrücklich ausge- schlossen, indem sie folgendes festgehalten habe (Urk. 34 Rz 26 mit Verweis auf Urk. 5/10): "Die Kündigungsfrist fängt am 1. Juni 2020 an zu laufen." Der Kläger erklärt, es könnten kein Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte die Kündigung unter Anwendung einer dreimonatigen Kündigungsfrist - und nicht wie von der Vorinstanz festgestellt unter Anwendung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist - gekündigt habe (Urk. 34 Rz 28). Der Kläger bringt weiter vor, der Hinweis im Kündigungsschreiben, dass die Kün- digungsfrist am 1. Juni 2020 zu laufen beginne, sei eine rechtsrelevante Aussage. Sie habe namentlich rechtliche Implikationen, beispielsweise im Zusammenhang mit sperrfristenauslösenden Ereignissen. Eine unverschuldete Arbeitsverhinde-

- 12 - rung im Zeitraum zwischen Aussprache der Kündigung bis 31. Mai 2020 habe keine Auswirkungen auf das Enddatum des Arbeitsverhältnisses. Ausschliesslich sperrfristenrelevante Ereignisse ab dem 1. Juni 2020 sollten dem Kläger im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zugutekommen (Urk. 34 Rz 29). Er rügt, die (implizite) Tatsachenfeststellung der Vorinstanz, dass die Kündigung unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist ausgesprochen worden sei, verkenne die Aktenlage und die damit verbundenen rechtlichen Implikationen. Die Sachverhaltsfeststellung sei deshalb unrichtig. Die Vorinstanz hätte bei richtiger Beweiswürdigung zum Schluss kommen müssen, dass die sechsmonatige Kündi- gungsfrist nicht eingehalten worden sei (Urk. 34 Rz 30 f.).

E. 5.3.2 Die Vorinstanz erwog die Voraussetzungen einer vom Gesetz (Art. 335c OR) abweichenden Abrede über die Kündigungsfrist (Urk. 35 S. 10). Die erstin- stanzlich streitgegenständlichen Fragen, ob die Kündigungsfrist rechtsgültig von sechs auf drei Monate verkürzt worden sei, ob die Beklagte das Schriftformerfor- dernis eingehalten habe, ob die Ungewöhnlichkeitsregel zum Tragen komme, ob eine Globalübernahme stattgefunden habe, ob eine einseitige Abänderung betref- fend ein wesentliches Element des Arbeitsvertrages vorgenommen worden sei, ob eine übermässige Druckausübung auf den Kläger durch die Beklagte erfolgt sei und ob sich der Kläger rechtsmissbräuchlich verhalten habe, liess sie aus- drücklich offen (Urk. 35 S. 11). Diese Fragen prüfte die Vorinstanz nicht.

E. 5.3.3 Die Vorinstanz stellte sodann entgegen den Vorbringen des Klägers in der Berufung nicht fest, dass die Beklagte unter "Anwendung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist" gekündigt habe. Sie stellte vielmehr fest, dass die Beklagte von einer dreimonatigen Kündigungsfrist ausgegangen sei, aber dennoch mit der Kündigung am 13. Februar 2020 per 31. August 2020 eine sechsmonatige Kündi- gungsfrist eingehalten habe. Sie erachtet als massgebend, dass die Beklagte die Kündigung unmissverständlich auf den 31. August 2020 aussprach (Urk. 35 S. 11) und zwischen der Kündigung und dem 31. August 2020 mindestens sechs volle Monate lagen. Die Vorinstanz erachtete damit das kommunizierte Ende der Kündigungsfrist als massgebend. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Praxis, wonach der Beginn der Kündigungsfrist durch Rückrechnung vom Endtermin aus

- 13 - zu bestimmen ist (BGE 134 III 354 E. 2.2, BGer 4C.230/2005 vom 1. September 2005, E.1). Die durch den Kläger in der Berufung mitunter gerügte falsche Sach- verhaltsfeststellung hinsichtlich des Beginns und der Dauer der Kündigungsfrist ist durch die Vorinstanz nicht erfolgt. Dasselbe gilt für die gerügte falsche Beweis- würdigung. Den Beginn und die Dauer der Kündigungsfrist liess die Vorinstanz ausdrücklich offen. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen zur unmissver- ständlich auf den 31. August 2020 ausgesprochenen Kündigung erhebt der Klä- ger keine Rügen. Insofern gehen die Rügen des Klägers an der Sache vorbei und es ist nicht weiter darauf einzugehen. Der Kläger führt sodann richtigerweise an, dass der Beginn der Kündigungsfrist rechtsrelevant sein könnte, namentlich hinsichtlich von Sperrwirkungen im Falle unverschuldeter Arbeitshindernisse. Vorliegend jedoch trat das unverschuldete Arbeitshindernis des Klägers nach dem 1. Juni 2020 ein, also zu einem Zeitpunkt, als die Kündigungsfrist unstrittig bereits lief. Folglich kann die Frage, ob ein un- verschuldetes Arbeitshindernis vor dem 1. Juni 2020 ebenfalls eine Sperrwirkung bewirkt hätte, vorliegend offen gelassen werden. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, im Falle einer bereits ab 1. März 2020 laufenden Kündigungsfrist hätte die Orientierungsphase in Verletzung des …-Prozesses nicht mehr fünf bis neun, sondern lediglich noch 3.5 Monate betra- gen (Urk. 34 Rz 15, Rz 27). Denn dem …-Prozess bzw. dem Sozialplan, auf den sich der Kläger beruft (Urk. 1 Rz 23 ff., Rz 48; Urk. 29 Rz 47, Rz 58) und dem er zustimmte (Urk. 29 Rz 22), lag gerade keine sechsmonatige Kündigungsfrist zu- grunde. Der Sozialplan verwies für die Dauer der Kündigungsfrist auf das Arbeits- vertragsreglement Direktion und sah (wie auch der Kläger nicht in Frage stellt) je nach Mitarbeiter eine lediglich zwei- oder dreimonatige Kündigungsfrist vor (Urk. 21/4 Ziff. 4.1; vgl. auch Urk. 18 Rz 43).

E. 5.4 zweite Rüge

E. 5.4.1 Der Kläger rügt weiter eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vor- instanz, falls die tatsächliche, subjektive Auslegung des Kündigungswortlautes nicht zum klaren Schluss führe, dass die sechsmonatige Kündigungsfrist nicht

- 14 - eingehalten worden sei. Diesfalls sei die Kündigungserklärung durch objektive Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu beurteilen, was eine Rechtsfrage dar- stelle. Auch diese Auslegung müsse zum Ergebnis führen, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis nicht mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist gekündigt habe (Urt. 34 Rz 32 f.).

E. 5.4.2 Auch diese Rüge des Klägers geht an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei, wonach die Beklagte im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von einer dreimonatigen Kündigungsfrist ausging, aber dennoch mit der Ausspra- che der Kündigung am 13. Februar 2020 per 31. August 2020 eine sechsmonati- ge Kündigungsfrist eingehalten habe (Urk. 35 S. 11). Die Vorinstanz erachtet - wie bereits ausgeführt - als massgebend, dass die Beklagte die Kündigung unmiss- verständlich auf den 31. August 2020 aussprach (Urk. 35 S. 11) und zwischen der Kündigung und dem 31. August 2020 mindestens sechs volle Monate lagen. Die Rückrechnung vom Endtermin der Kündigungsfrist bestätigt die vorinstanzliche Ansicht.

E. 5.5 Insgesamt überzeugen die vorstehend erwogenen Rügen des Klägers in der Berufungsschrift nicht. Sein Rechtsbegehren Ziffer 2 ist insofern abzuweisen, als ihm nicht Lohn für die Monate Oktober bis Dezember 2020 zuzusprechen ist. Angesichts dieses Ausgangs erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Klägers in der Berufung zur vereinbarten Dauer der Kün- digungsfrist (Urk. 34 S. 10-11).

E. 6 Bonus

E. 6.1 Hinsichtlich des Eventualstandpunktes des Klägers, also hinsichtlich des geltend gemachten Bonusanspruches ist umstritten, ob die arbeitsvertragliche Bonusklausel dem Kläger lediglich für das Jahr 2011 oder auch darüber hinaus Bonus zusicherte. Weiter ist umstritten, ob die Beklagte im Rahmen des Sozial- planes in persönlichkeitsverletzender Weise diskriminierend den Kläger schlech- ter stellte als andere Mitarbeiter, indem sie ihm keinen Bonus mehr leistete. Wei- ter ist umstritten, ob sie die Bonuszahlungen an die anderen Mitarbeiter offen zu legen hat. Die Vorinstanz verneinte einen Bonusanspruch aus echter Gratifikation

- 15 - oder aus dem Sozialplan 2019 (Urk. 35 S. 18). Sie verneinte ebenfalls die bean- tragte Offenlegung der Bonuszahlungen an andere Mitarbeiter (Urk. 35 S. 20).

E. 6.2 Vorinstanzliche Erwägungen

E. 6.2.1 Die Vorinstanz erwog, der Bonus stelle vorliegend keinen Lohnbestandteil dar. Im Schreiben vom 15. April 2011 sei keine Zusicherung eines Bonus für die Folgejahre zu erblicken. Das Schreiben verweise auf Art. 32 des Arbeitsvertrags- reglements Direktion. Darin sei ausgeführt, dass die Bonuszahlung eine freiwilli- ge, variable Sondervergütung gemäss Art. 322d OR darstelle, auf welche kein Rechtsanspruch bestehe. Der Entscheid über die Auszahlung und die Festlegung der Höhe einer individuellen Bonuszahlung stehe im vollen Ermessen der Beklag- ten. Sodann werde im Schreiben vom 15. April 2011 ein Bonus von Fr. 655'000.– brutto zugesichert und explizit ausgeführt, dass dies keine Garantie für künftige Jahre darstelle. In Ziffer 6.2. des Sozialplanes 2019 sei festgehalten, dass die Mitarbeitenden keinen Anspruch auf Bonus hätten und die Beklagte im freien Er- messen über die Höhe eines allfälligen Bonus im Jahresendprozess entscheide. Gemäss vertraglicher Regelung habe der Beklagten sowohl bei der Auszahlung als auch in der Höhe des Bonus ein Ermessen zugestanden. Dieses sei von der Beklagten ausgeübt worden. Diese vorinstanzlichen Erwägungen rügt der Kläger in der Berufung nicht (Urk. 34 S. 11 ff.).

E. 6.2.2 Die Vorinstanz verweist hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes erneut auf Ziffer 6.2. des Sozialplanes 2019, wonach Mitarbeitende keinen An- spruch auf einen Bonus hätten und die Beklagte im freien Ermessen über die Hö- he eines allfälligen Bonus im Jahresendprozess entscheide. Es handle sich um eine echte Gratifikation. Alleine aus dem durch den Kläger vorgebrachten Um- stand, dass die Beklagte im Jahr 2020 total Fr. 134 Mio. Abfindungszahlungen an 1019 Empfänger ausgerichtet habe, lasse sich nicht auf eine Diskriminierung schliessen. Es sei nicht substantiiert vorgebracht worden, wer diese Empfänger seien, unter welchem Titel sie Abfindungszahlungen erhalten hätten und inwiefern der Kläger mit ihnen gleichzustellen sei (Alter, Dienstjahr, Leistungen, Kündigun-

- 16 - gen etc.). Darüber lasse sich auch dem Vergütungsbericht des Beklagten nichts entnehmen, der "gesetzlich geregelte Abfindungen", "Abfindungen innerhalb eines Sozialplanes" und "zusätzliche Abfindungen" umfasse. Im Zusammenhang mit dem Editionsantrag des Klägers erwog die Vorinstanz, der Kläger habe keine konkreten Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Er verlange unspezifisch Unterlagen betreffend Bonuszahlungen im Jahr 2020 an die Beleg- schaft der Beklagten bzw. Kadermitarbeiter, auf welche der Sozialplan 2019 an- wendbar gewesen sei. Um welche Unterlagen es sich dabei konkret handeln solle (Korrespondenz, Verträge (Arbeitsverträge/Vereinbarungen betreffend …- Prozess) etc.) sei nicht substantiiert vorgebracht worden. Es sei nicht ansatzweise ausgeführt worden, wie viele Kadermitarbeiter bzw. Personen der Belegschaft der Beklagten entlassen worden seien und unter den Sozialplan 2019 fielen. Unklar sei, auf wie viele der 1019 Empfänger von Abfindungszahlungen im Jahr 2020 sich das Editionsbegehren des Klägers beziehe und ob dies verhältnismässig we- nige Aktenstücke umfasse. Die zu edierenden Unterlagen habe der Kläger zudem nicht rechtsgenügend bestimmt bezeichnet. Das Editionsbegehren sei somit ab- zuweisen. Der Kläger habe nicht rechtsgenügend belegt, dass eine Ungleichbe- handlung mit anderen vergleichbaren Personen stattgefunden habe und es zum Ausdruck einer verletzenden Geringschätzung seiner Persönlichkeit gekommen sei (Urk. 35 S. 20 f.).

E. 6.3 Der Kläger rügt in der Berufung, eine Verweigerung der Gratifikation an einzelne Mitarbeiter sei unzulässig, wenn das Gros der Belegschaft eine Gratifika- tion erhalte und keine ernsthaften Pflichtverletzungen des betreffenden Arbeit- nehmers vorlägen. Es entspreche der Betriebsübung der Beklagten, den unter den Sozialplan fallen- den Mitarbeitenden eine Abgangsentschädigung auszurichten, welche einem um einen Drittel bis zu einer Hälfte gekürzten Bonus entspreche. Er substantiiere die- se Behauptung mit dem Vergütungsbericht der Beklagten für das Jahr 2020. Die- ser weise Abfindungszahlen von insbesondere Fr. 134 Mio. an 1019 Empfänger nach (Urk. 5/11). Zum weiteren Beweis dieser Betriebsübung habe der Kläger die Edition sämtlicher Unterlagen, welche Bonuszahlungen unter dem Sozialplan zum

- 17 - Gegenstand hatten, gefordert. Die Vorinstanz fordere, dass sich eine Edition auf wenige und bestimmt zu bezeichnende Aktenstücke beschränke. Sie verkenne damit, dass der Nachweis, dass das "Gros" der Belegschaft, welchem das Ar- beitsverhältnis im Jahr 2020 aufgrund massiven Personalabbaus durch die Be- klagte gekündigt worden sei, nicht durch die Edition weniger Aktenstücke zu er- bringen sei. Es handle sich von vornherein um eine grosse Anzahl von Mitarbei- tern. Dem Kläger könne zudem Alter, Dienstjahr, Leistungen etc. dieses Teils der Belegschaft nicht bekannt sein. Dem Kläger werde derart die Möglichkeit ver- wehrt, seine substantiiert vorgebrachte Behauptung, zu beweisen. Es werde sein rechtliches Gehör verletzt (Urk. 34 S. 11 f.). Die Boni des Klägers seien in Urk. 1/Rz 15 aufgezählt. Im Jahr 2018 habe der Kläger eine gesamte Bonusleistung von brutto Fr. 415'000.– erhalten. Der beru- fungsgegenständliche Betrag entspreche rund einem Viertel der letzten Bonus- zahlung (Urk. 34 S. 12).

E. 6.3.1 Die Vorinstanz erwägt zu den allgemeinen Anforderungen an Editionsbe- gehren unter anderem, dass sich diese auf verhältnismässig wenige und be- stimmt zu bezeichnende Aktenstücke beziehen müssen. Die Abweisung des Edi- tionsbegehrens des Klägers begründet sie hauptsächlich mit fehlenden konkreten Tatsachenbehauptungen und zu unsubstantiierten Vorbringen hinsichtlich der zu edierenden Unterlagen (Korrespondenz, Verträge (Arbeitsverträge/Vereinbarung betreffend …-Prozess) etc.). Sie bezieht sich damit auf die ungenügend bestimm- te Bezeichnung der Aktenstücke. Die Rügen des Klägers, wenn die Vorinstanz die Bezeichnung weniger Aktenstücke verlange, verwehre sie ihm den Beweis sub- stantiiert vorgebrachter Behauptungen, beziehen sich nicht auf die vorinstanzlich monierte ungenügend bestimmte Bezeichnung der Aktenstücke. Diesbezüglich setzt sich der Kläger nicht mit der Begründung des angefochtenen Urteils ausei- nander und rügt sie auch nicht. Ihm gelingt es damit nicht, eine unrichtige Rechts- anwendung der Vorinstanz hinsichtlich der Abweisung der Editionsbegehren dar- zutun. Es bleibt bei der Abweisung des Editionsbegehrens. Als Folge davon ge- lingt es dem Kläger nicht, eine ungerechtfertigte Verweigerung einer Gratifikation darzulegen. Das Rechtsbegehrens 2 ist auch unter dem Eventualstandpunkt ab-

- 18 - zuweisen. Die Berufung ist hinsichtlich des Berufungsbegehrens 1 inklusive des- sen Eventualbegehren abzuweisen.

E. 7 Erstinstanzliche Prozesskostenregelung

E. 7.1 Der Kostenentscheid ist zusammen mit der Hauptsache anfechtbar. Da die Streitsache vorliegend berufungsfähig ist, kann mit dem Sachentscheid auch die Kostenregelung im Rahmen der Berufung überprüft werden, ohne dass separat eine Beschwerde erhoben werden müsste (vgl. Art. 110 ZPO e contrario). Im Streit steht die Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädigung, insbeson- dere der jeweils erfolgte Zuschlag um 20 % zur Grundgebühr.

E. 7.2 Die Vorinstanz ging, beim Streitwert der Klage von Fr. 150'669.15, von ei- ner ordentlichen Gerichtsgebühr von rund Fr. 10'780.– aus und erhöhte sie auf- grund der eingereichten Rechtsschriften und Beilagen sowie der Teilnahme an der Hauptverhandlung um 20 % auf rund Fr. 13'000.–. Den Grundbetrag der Par- teientschädigung von rund Fr. 15'015.– (inkl. MwSt.) erhöhte sie ebenfalls unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschriften samt Beilagen sowie der Teilnahme an der Hauptverhandlung um 20 % auf rund Fr. 18'020.– (inkl. MwSt.).

E. 7.3 Der Kläger beantragt mit seinem Berufungsbegehren Ziffer 2, dass von ei- ner Erhöhung der ordentlichen Gebühren abzusehen sei und die Entscheidge- bühr, die Kostenverteilung und die Parteientschädigung ausgangsgemäss nach dem Obsiegen respektive Unterliegen der Parteien neu festzusetzen sei (Urk. 34 S. 2). Er rügt, die Erhöhung der Grundgebühr rechtfertige sich nach seiner Auf- fassung nicht. Im erstinstanzlichen Verfahren habe nur ein einfacher Schriften- wechsel (Klage 18 Seiten, Klageantwort 16 Seiten) stattgefunden. Die Hauptver- handlung vom 4. Juli 2022 habe lediglich wenige Stunden gedauert. Weder die Schwierigkeit des Falles noch der Zeitaufwand sei im vorliegenden Fall besonders hoch gewesen. Im Gegenteil seien der massgebliche Sachverhalt und die sich stellenden Rechtsfragen klar abgrenzbar. Die Vorinstanz habe sodann die rechtli- chen Argumente des Klägers nicht geprüft, da sie zum Schluss gekommen sei, dies erübrige sich. Die Urteilsbegründung umfasse lediglich 30 Seiten, wobei sich die rechtlichen Würdigungen auf wenige Seiten beschränkten (Urk. 34 Rz 51).

- 19 -

E. 7.4 Die vorinstanzliche Hauptverhandlung vom 2. Juli 2022 dauerte von 13.30 Uhr bis 16.40 Uhr. Sie umfasste je einen uneingeschränkten Parteivortrag, je eine Stellungnahme zu Noven sowie eine weitere Stellungnahme des Klägers gefolgt durch eine unpräjudizielle Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die Vor- instanz, einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag sowie Vergleichsgespräche (Prot. S. 7 - 21). Die Klagebegründung (Urk. 1) umfasste rund 18 bis 19 Seiten und die Klageantwort (Urk. 18) rund 16 Seiten. Hinzu kamen die seitens des Klä- gers nicht erwähnten Beilagen (Urk. 5/2-17, Urk. 15/2-3, Urk. 21/1-6) sowie eine Noveneingabe der Beklagten noch vor der Hauptverhandlung (Urk. 24 - 25 betref- fend Arbeitszeugnis). Die Beilagen, insbesondere die Urk. 21/1-6, weisen einen beträchtlichen Umfang auf. Es ist von einem dementsprechend höheren Aufwand für Gericht und Parteien auszugehen, der eine Erhöhung von 20 % gerechtfertigt erscheinen lässt (§ 4 Abs. 2 GebV OG, § 4 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 AnwGebV). Entsprechend ist die Berufung auch hinsichtlich des Berufungsbegehrens 2 ab- zuweisen.

E. 8 Kosten- und Entschädigungsfolge

E. 8.1 Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterlie- gens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens ist der Kläger vor Berufungsinstanz als unterliegende Partei zu erachten und dementsprechend kosten- und entschädigungspflichtig.

E. 8.2 Die Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichtes vom 8. November 2010 (GebV OG). Sie bemisst sich nach dem Streit- wert, der Schwierigkeit des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 4 Abs. 1 und 2 GebV OG; Streitwert rund Fr. 106'249.–). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmun- gen bemessen (§ 12 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend erscheint eine Entscheidge- bühr von Fr. 9'000.– als angemessen.

E. 8.3 Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten für das Berufungsverfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 20 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen und die angefochtenen Dispositiv-Ziffern 2 (Rechtsbegehren Ziffer 2 betreffend) und 3 bis 5 des Urteils des Arbeitsge- richts Zürich, 1. Abt., vom 4. Juli 2022 werden bestätigt.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 34, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 106'249.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 21 - Zürich, 15. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga MLaw A. Eggenberger versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA220023-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Fischer Maurer sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Eggenberger Urteil vom 15. Dezember 2022 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 4. Juli 2022 (AN210056-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2 f.) "1. Die Beklagte sei unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Kläger ein auf den 31. Dezember 2020 datiertes, rechtmässig un- terzeichnetes Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut auszustellen: Herr A._____, geboren am tt. September 1973, trat am 1. August 2011 im Rang eines Managing Director in die B._____ AG ein. Er war für folgende Aufgaben verantwortlich:

- Personelle und fachliche Führung des Handelsteams "…"

- Handel sowie Market Making von Anlage- und Hebelprodukten auf über 150 Aktien wie auch Indizes für private und institutionelle Investoren

- Eurex Listed Options Market Making

- Produktversorgung des Wealth Management über die Emissions- plattform Equitiy Investor

- Pricing und Emission von massgeschneiderten strukturierten Pro- dukten für institutionelle Kunden

- Risiko-Management und G&V-verantwortung für das gesamte Handelsbuch mit täglichem Reporting an das Senior Management

- Entwicklung und Markteinführung neuer Investment-Produkte in Zusammenhang mit Structuring und Sales

- Projekt-Management im Rahmen von Handelsprojekten

- Technische Weiterentwicklung der Handels- sowie Risikosysteme

- Kommunikation mit Börsen wie auch Regulierungsbehörden

- Präsentation von Produkten und Investment-Ideen für private so- wie institutionelle Kunden Wir kannten A._____ als sehr engagiertes, verantwortungsbewusstes und zuverlässiges Direktionsmitglied. Er besass ausgeprägte organisa- torische Fähigkeiten, eine rasche Auffassungsgabe, war sowohl flexibel als auch belastbar und zeichnete sich durch seine sorgfältige, resultat- orientierte wie auch effiziente und termingerechte Arbeitsweise aus. Zudem verfügte A._____ über umfangreiche Produktkenntnisse wie auch Markterfahrung auf den internationalen Wertpapiermärkten. Mit diesen Fähigkeiten leistete er einen massgeblichen Anteil zur Steige- rung des Marktanteils sowie der Bekanntheit von B._____ als Emittent von Finanzprodukten. Die Bedürfnisse der Kunden erkannt er rasch und setzte sein exzellentes Verkaufs- sowie Verhandlungsgeschick in der Beratung gekonnt ein. Die hohen Ertragsziele erfüllte oder übertraf

- 3 - A._____ regelmässig. Er erledigte seine Aufgaben mit grossem Sach- verstand und viel persönlichem Einsatz. A._____ erbrachte stets sehr gute Leistungen, die unseren Erwartungen und Anforderungen in jeder Hinsicht entsprachen. Er kommunizierte offen wie auch zeitgerecht und schaffte sehr gute Voraussetzungen für die Weiterentwicklung seiner Mitarbeiter, damit diese ihre Ziele mit Erfolg erreichten. Für die Bedürfnisse der Team- mitglieder setzte er sich stark ein und schaffte sich so grosses Vertrau- en. A._____ überzeugte mit seinen angenehmen Umgangsformen, seinem sicheren und sympathischen Auftreten sowie seiner grossen Hilfsbe- reitschaft. Kunden, Vorgesetzte wie auch Mitarbeitende schätzten sei- ne freundliche und zuvorkommende Art sehr. Das Arbeitsverhältnis endete per 31. Dezember 2020 aus betriebsbe- dingten Gründen. Wir danken A._____ für die sehr erfolgreiche Arbeit und wünschen ihm auch in Zukunft weiterhin viel Erfolg und persönlich alles Gute.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger brutto CHF 106'249.95 (netto CHF 99'104.65), zuzüglich 5 % Verzugszins seit Klageeinrei- chung, zu bezahlen.

3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die reglementarischen Ar- beitgeber-Pensionskassenbeiträge auf dem Betrag gemäss Ziff. 2 vor- stehend in der Höhe von CHF 9'002.55 auf ein vom Kläger zu bezeich- nendes Freizügigkeitskonto einzuzahlen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten." Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung vom 4. Juli 2022: (Urk. 35 S. 29 f.)

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein neues, wie folgt abgeändertes Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen: "Zeugnis Herr A._____, geboren am tt. September 1973, trag am 1. August 2011 im Rang eines Managing Director in die B._____ AG ein. A._____ war seit seinem Eintritt als Teamleiter innerhalb Investment Bank in … tätig und dabei für die folgenden Aufgaben verantwortlich:

• Personelle und fachliche Führung des Handelsteams «…»

• Handel sowie Market Making von Anlage-und Hebelprodukten auf über 150 Aktien wie auch Indizes für private und institutionelle Investoren

- 4 -

• Eurex Listed Options Market Making

• Produkteversorgung des Wealth Management über die Emissionsplatt- form Equity Investor

• Pricing und Emission von massgeschneiderten strukturierten Produk- ten für institutionelle Kunden

• Risiko-Management und G&V Verantwortung für das gesamte Han- delsbuch mit täglichem Reporting an das Senior Management

• Entwicklung und Markteinführung neuer Investment-Produkte in Zu- sammenhang mit Structuring und Sales

• Projekt-Management im Rahmen von Handelsprojekten

• Technische Weiterentwicklung der Handels-sowie Risikosysteme

• Kommunikation mit Börsen wie auch Regulierungsbehörden

• Präsentation von Produkten und Investment-Ideen für private sowie in- stitutionelle Kunden Wir kannten A._____ als engagiertes, verantwortungsbewusstes und zuver- lässiges Direktionsmitglied. Er besass ausgeprägte organisatorische Fähig- keiten, eine rasche Auffassungsgabe, war sowohl flexibel als auch belastbar und zeichnete sich durch seine sorgfältige, resultatorientierte wie auch effi- ziente und termingerechte Arbeitsweise aus. Zudem verfügte A._____ über umfangreiche Produktekenntnisse wie auch Markterfahrung auf den interna- tionalen Wertpapiermärkten. Mit diesen Fähigkeiten leistete er einen mass- geblichen Anteil zur Steigerung des Marktanteils sowie der Bekanntheit von B._____ als Emittent von Finanzprodukten. Die Bedürfnisse von Kunden er- kannte er rasch und setzte sein exzellentes Verkaufs- sowie Verhandlungs- geschick in der Beratung gekonnt ein. Die hohen Ertragsziele übertraf A._____ regelmässig. Er erledigte seine Aufgaben mit grossem Sachver- stand und viel persönlichem Einsatz. A._____ erbrachte stets sehr gute Leistungen, die unseren Erwartungen und Anforderungen in jeder Hinsicht entsprachen. Er kommunizierte offen wie auch zeitgerecht und schaffte sehr gute Voraus- setzungen für die Weiterentwicklung seiner Mitarbeitenden, damit diese ihre Ziele mit Erfolg erreichten. Für die Bedürfnisse der Teammitglieder setzte er sich stark ein und schaffte sich so grosses Vertrauen.

- 5 - A._____ überzeugte mit seinen angenehmen Umgangsformen, seinem si- cheren und sympathischen Auftreten sowie seiner grossen Hilfsbereitschaft. Kunden, Vorgesetzte wie auch Mitarbeitende schätzten seine freundliche und zuvorkommende Art sehr. Aufgrund interner Restrukturierungen endete das Arbeitsverhältnis per

30. September 2020. Wir danken ihm an dieser Stelle für die wertvolle Mit- arbeit und wünschen ihm für die Zukunft viel Erfolg und alles Gute. [Unterschriftenzeile]

30. September 2020"

2. Die Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3 der Klage werden abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 13'000.–.

4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger im Betrag von Fr. 10'400.– und der Beklagten im Betrag von Fr. 2'600.– auferlegt. Die Gerichtskosten werden vorab aus dem vom Kläger geleisteten Vor- schuss bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 380.– zu ersetzen.

5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'812.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. [Mitteilung]

7. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 34 S. 2):

1. Es sei Ziff. 2. des Urteilsdispositivs des Arbeitsgerichts Zürich in der Ge- schäfts-Nr. AN210056 vom 4. Juli 2022 aufzuheben und es sei die Beru- fungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger CHF 106'249.95 (netto

- 6 - CHF 99'104.65) zuzüglich 5% Verzugszins seit 14. Dezember 2021 (Datum der Klageeinreichung) zu bezahlen. Eventualiter sei Ziff. 2. des Urteilsdispositivs des Arbeitsgerichts Zürich in der Geschäfts-Nr. AN210056 vom 4. Juli 2022 aufzuheben und es sei das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 2 der Klage zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen.

2. Es seien Ziff. 4 und 5 des Urteilsdispositivs des Arbeitsgerichts Zürich in der Geschäfts-Nr. AN210056 vom 4. Juli 2022 vollständig aufzuheben, von einer Erhöhung der ordentlichen Gebühren sei abzusehen und die Entscheidge- bühr, die Kostenverteilung und die Parteientschädigung ausgangsgemäss nach dem Obsiegen respektive Unterliegen der Parteien neu festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung der Entscheidgebühr, der Kostenverteilung und der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzu- weisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Beru- fungsbeklagten." Erwägungen:

1. Streitgegenstand 1.1. Die B._____ AG (fortan Beklagte) ist eine Schweizer …-Bank. A._____ (fortan Kläger) war mit Arbeitsvertrag vom 15. April 2011 ab 1. August 2011 als Trader / Team Leader im Range eines Managing Directors angestellt. Am

13. Februar 2020 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger per

31. August 2020. Wegen einer zwischenzeitlichen Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 22. bis 27. Juni 2020 verlängerte sich die Kündigungsfrist um einen Monat. Die Beklagte bezahlte dem Kläger bis zum 30. September 2020 Lohn. Der Kläger geht davon aus, dass die Kündigungsfrist erst am 31. Dezember 2020 endete. Er macht in diesem Verfahren Lohn für die Monate Oktober bis Dezember 2020 in der Höhe von Fr. 106'249.95 brutto (Fr. 99'104.65 netto) geltend, eventualiter ei- nen Bonusanspruch in gleicher Höhe. 1.2. Vor der Vorinstanz beantragte er zudem eine Änderung des Arbeitszeug- nisses sowie die Nachzahlung von Pensionskassenbeiträgen (Rechtsbegehren

- 7 - Ziffer 1 und Ziffer 3). Dies ist jedoch nicht Gegenstand der Berufung (Urk. 34 S. 2

u. S. 6).

2. Prozessgeschichte 2.1. Mit Klage vom 14. Dezember 2021 (Postaufgabe) machte der Kläger das Verfahren unter Beilage einer E-Mail der Beklagten vom 2. November 2021 be- treffend Verzicht auf ein Schlichtungsverfahren anhängig (Urk. 1, Urk. 3). Die Vor- instanz holte einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'780.–, Übersetzun- gen relevanter Beilagen sowie eine Klageantwort ein (Urk. 6, Urk. 9, Urk. 16). Ei- ne Noveneingabe der Beklagten stelle sie dem Kläger zu, bevor sie die Hauptver- handlung vom 4. Juli 2022 durchführte (Urk. 26, Prot. S. 7 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die vorinstanzliche Darstellung des Prozessverlaufs in deren Urteil verwiesen (vgl. Urk. 35 S. 3 f.). Am 4. Juli 2022 erliess die Vor- instanz das angefochtene Urteil (Urk. 32 = Urk. 35). 2.2. Mit Schreiben vom 23. September 2022 (Postaufgabe) erhob der Kläger Berufung mit den eingangs angeführten Berufungsanträgen (Urk. 34 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-33). Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2022 wurde der Kläger aufgefordert, einen Gerichtskosten- vorschuss in Höhe von Fr. 9'000.– zu leisten (Urk. 37). Der Vorschuss ist fristge- recht eingegangen (Urk. 38). 2.3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Von der Einholung einer Beru- fungsantwort ist abzusehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist mit dem vor- liegenden Entscheid das Doppel der Berufungsschrift zuzustellen (Urk. 34).

3. Berufungsvoraussetzungen 3.1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind vorliegend gege- ben. Die Berufung ging rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträ- gen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (Urk. 34). Der Kläger ist durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert; für das Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist das angerufene Oberge-

- 8 - richt zuständig. Der Kostenvorschuss wurde geleistet. Auf die Berufung ist grund- sätzlich einzutreten. 3.2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Das bedingt, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinan- dersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden er- hoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmitte- linstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). In- sofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfah- ren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE- Komm-ZPO, Art. 57 N 22).

- 9 - 3.3. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Be- streitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31) – nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsver- fahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen aus- nahmsweise Noven zulässt. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsa- chen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweismittel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Bewei- se benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismitteln hatte. Der anderen Partei steht der Ge- genbeweis offen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). 3.4. Angefochten wurde einzig die Abweisung von Rechtsbegehren Ziffer 2 in Dispositiv-Ziffer 2 und die im Konnex stehenden Prozesskosten (Dispositiv-Ziffern 3 bis 5), insbesondere auch deren Höhe.

4. Unbestrittene Grundlagen 4.1. Der Kläger wurde durch die Beklagte mit Arbeitsvertrag vom 15. April 2011 vom 1. August 2011 an als Trader / Team Leader im Range eines Managing Di- rectors angestellt. Sein Grundsalär betrug zunächst Fr. 370'000.– und zuletzt Fr. 425'000.– pro Jahr. Der Arbeitsvertrag vom 15. April 2011 verweist auf die "Regulations for the Employment Contract für Senior Management" bzw. das "Ar-

- 10 - beitsvertragsreglement Direktion", das damals eine sechsmonatige Kündigungs- frist vorsah. Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 teilte die Beklagte mit, dass die Kündigungsfrist gemäss neuem Arbeitsvertragsreglement Direktion ab dem 1. Januar 2017 neu drei Monate betrage und der Kläger mit einer Nichtreaktion sein Einverständnis mit der Änderung erkläre. Die Beklagte machte den Kläger im Schreiben sogleich darauf aufmerksam, dass sie im Falle, dass er mit der Änderung nicht einverstan- den sein sollte, das Arbeitsverhältnis mit ihm auflösen müsste. Der Kläger reagier- te nicht auf das Schreiben. 4.2. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 stellte die Beklagte dem Kläger die Kündigung im Rahmen einer Restrukturierung mit Stellenabbau in Aussicht und stellte ihn von der Arbeitsleistung frei. Der Kläger nahm am "…-Prozess" gemäss Sozialplan 2019 teil, wonach Mitarbeiter bei Kündigungen aus betrieblichen Grün- den eine Unterstützung erhalten. Am 13. Februar 2020 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger per 31. August 2020. Wegen einer zwischenzeit- lichen Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 22. bis 27. Juni 2020 verlängerte sich die Kündigungsfrist um einen Monat und die Beklagte entlöhnte den Kläger bis zum 30. September 2020. Der Entscheid über die Höhe eines allfälligen Bonus im Jahresendprozess stand gemäss Sozialplan 2019 im freien Ermessen der Beklagten. Der Kläger erhielt im Jahr 2011 einen Bonus in der Höhe von Fr. 655'000.– und in den Jahren 2012 - 2018 durchschnittliche Bonusleistungen von Fr. 319'429.–. Der Kläger erhielt bis 2018 jährlich Bonuszahlungen in jeweils unterschiedlicher Höhe. Für die Jahre 2019 und 2020 zahlte ihm die Beklagte keinen Bonus.

5. Ende des Arbeitsverhältnisses 5.1. Umstritten ist zwischen den Parteien die Dauer der geltenden Kündigungs- frist, ihr Beginn und ihre Einhaltung. Die Vorinstanz liess die ersten beiden Fragen offen und bejahte die Einhaltung der Kündigungsfrist (Urk. 35 S. 11).

- 11 - 5.2. Die Vorinstanz erwog zur strittigen Frage der Kündigungsfrist, die Beklagte habe unstrittig mit Schreiben vom 13. Februar 2020 gekündigt und die Kündigung unmissverständlich "auf den 31. August 2020" ausgesprochen. Sie habe damit klar ihren Willen ausgedrückt, das Arbeitsverhältnis per 31. August 2020 zu been- den. Dass sie im gleichen Schreiben festgehalten habe, die Kündigungsfrist be- ginne erst am 1. Juni 2020 zu laufen, da sie von einer dreimonatigen Kündigungs- frist ausgegangen sei, ändere nichts daran; ebenso wenig die Grafik in Urk. 18 Rz 43. Dem Kläger habe ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschrei- bens bewusst sein müssen, dass das Arbeitsverhältnis - ohne Vorliegen einer Sperrfrist - sechs Monate später, am 31. August 2020, enden werde. Die Beklagte habe somit die sechsmonatige Kündigungsfrist eingehalten (Urk. 35 S. 11). 5.3. erste Rüge 5.3.1. Der Kläger rügt zunächst, die Vorinstanz habe eine unrichtige Sachver- haltsfeststellung vorgenommen. Sie habe festgestellt, dass die sechsmonatige Kündigungsfrist eingehalten worden sei (Urk. 34 Rz 23 mit Verweis auf Urk. 35 E. IV3 S. 11). Die implizite vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach ge- mäss Erklärungswillen der Beklagten die Kündigungsfrist am 1. März 2020 zu lau- fen begonnen habe, sei falsch und aktenwidrig. Sie sei unter rechtsfehlerhafter Würdigung der Beweismittel erfolgt. Entgegen der (impliziten) Sachverhaltsfest- stellung der Vorinstanz, habe die Beklagte mit Kündigungsschreiben vom 13. Fe- bruar 2020 den Beginn der Kündigungsfrist am 1. März 2020 ausdrücklich ausge- schlossen, indem sie folgendes festgehalten habe (Urk. 34 Rz 26 mit Verweis auf Urk. 5/10): "Die Kündigungsfrist fängt am 1. Juni 2020 an zu laufen." Der Kläger erklärt, es könnten kein Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte die Kündigung unter Anwendung einer dreimonatigen Kündigungsfrist - und nicht wie von der Vorinstanz festgestellt unter Anwendung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist - gekündigt habe (Urk. 34 Rz 28). Der Kläger bringt weiter vor, der Hinweis im Kündigungsschreiben, dass die Kün- digungsfrist am 1. Juni 2020 zu laufen beginne, sei eine rechtsrelevante Aussage. Sie habe namentlich rechtliche Implikationen, beispielsweise im Zusammenhang mit sperrfristenauslösenden Ereignissen. Eine unverschuldete Arbeitsverhinde-

- 12 - rung im Zeitraum zwischen Aussprache der Kündigung bis 31. Mai 2020 habe keine Auswirkungen auf das Enddatum des Arbeitsverhältnisses. Ausschliesslich sperrfristenrelevante Ereignisse ab dem 1. Juni 2020 sollten dem Kläger im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zugutekommen (Urk. 34 Rz 29). Er rügt, die (implizite) Tatsachenfeststellung der Vorinstanz, dass die Kündigung unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist ausgesprochen worden sei, verkenne die Aktenlage und die damit verbundenen rechtlichen Implikationen. Die Sachverhaltsfeststellung sei deshalb unrichtig. Die Vorinstanz hätte bei richtiger Beweiswürdigung zum Schluss kommen müssen, dass die sechsmonatige Kündi- gungsfrist nicht eingehalten worden sei (Urk. 34 Rz 30 f.). 5.3.2. Die Vorinstanz erwog die Voraussetzungen einer vom Gesetz (Art. 335c OR) abweichenden Abrede über die Kündigungsfrist (Urk. 35 S. 10). Die erstin- stanzlich streitgegenständlichen Fragen, ob die Kündigungsfrist rechtsgültig von sechs auf drei Monate verkürzt worden sei, ob die Beklagte das Schriftformerfor- dernis eingehalten habe, ob die Ungewöhnlichkeitsregel zum Tragen komme, ob eine Globalübernahme stattgefunden habe, ob eine einseitige Abänderung betref- fend ein wesentliches Element des Arbeitsvertrages vorgenommen worden sei, ob eine übermässige Druckausübung auf den Kläger durch die Beklagte erfolgt sei und ob sich der Kläger rechtsmissbräuchlich verhalten habe, liess sie aus- drücklich offen (Urk. 35 S. 11). Diese Fragen prüfte die Vorinstanz nicht. 5.3.3. Die Vorinstanz stellte sodann entgegen den Vorbringen des Klägers in der Berufung nicht fest, dass die Beklagte unter "Anwendung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist" gekündigt habe. Sie stellte vielmehr fest, dass die Beklagte von einer dreimonatigen Kündigungsfrist ausgegangen sei, aber dennoch mit der Kündigung am 13. Februar 2020 per 31. August 2020 eine sechsmonatige Kündi- gungsfrist eingehalten habe. Sie erachtet als massgebend, dass die Beklagte die Kündigung unmissverständlich auf den 31. August 2020 aussprach (Urk. 35 S. 11) und zwischen der Kündigung und dem 31. August 2020 mindestens sechs volle Monate lagen. Die Vorinstanz erachtete damit das kommunizierte Ende der Kündigungsfrist als massgebend. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Praxis, wonach der Beginn der Kündigungsfrist durch Rückrechnung vom Endtermin aus

- 13 - zu bestimmen ist (BGE 134 III 354 E. 2.2, BGer 4C.230/2005 vom 1. September 2005, E.1). Die durch den Kläger in der Berufung mitunter gerügte falsche Sach- verhaltsfeststellung hinsichtlich des Beginns und der Dauer der Kündigungsfrist ist durch die Vorinstanz nicht erfolgt. Dasselbe gilt für die gerügte falsche Beweis- würdigung. Den Beginn und die Dauer der Kündigungsfrist liess die Vorinstanz ausdrücklich offen. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen zur unmissver- ständlich auf den 31. August 2020 ausgesprochenen Kündigung erhebt der Klä- ger keine Rügen. Insofern gehen die Rügen des Klägers an der Sache vorbei und es ist nicht weiter darauf einzugehen. Der Kläger führt sodann richtigerweise an, dass der Beginn der Kündigungsfrist rechtsrelevant sein könnte, namentlich hinsichtlich von Sperrwirkungen im Falle unverschuldeter Arbeitshindernisse. Vorliegend jedoch trat das unverschuldete Arbeitshindernis des Klägers nach dem 1. Juni 2020 ein, also zu einem Zeitpunkt, als die Kündigungsfrist unstrittig bereits lief. Folglich kann die Frage, ob ein un- verschuldetes Arbeitshindernis vor dem 1. Juni 2020 ebenfalls eine Sperrwirkung bewirkt hätte, vorliegend offen gelassen werden. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, im Falle einer bereits ab 1. März 2020 laufenden Kündigungsfrist hätte die Orientierungsphase in Verletzung des …-Prozesses nicht mehr fünf bis neun, sondern lediglich noch 3.5 Monate betra- gen (Urk. 34 Rz 15, Rz 27). Denn dem …-Prozess bzw. dem Sozialplan, auf den sich der Kläger beruft (Urk. 1 Rz 23 ff., Rz 48; Urk. 29 Rz 47, Rz 58) und dem er zustimmte (Urk. 29 Rz 22), lag gerade keine sechsmonatige Kündigungsfrist zu- grunde. Der Sozialplan verwies für die Dauer der Kündigungsfrist auf das Arbeits- vertragsreglement Direktion und sah (wie auch der Kläger nicht in Frage stellt) je nach Mitarbeiter eine lediglich zwei- oder dreimonatige Kündigungsfrist vor (Urk. 21/4 Ziff. 4.1; vgl. auch Urk. 18 Rz 43). 5.4. zweite Rüge 5.4.1. Der Kläger rügt weiter eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vor- instanz, falls die tatsächliche, subjektive Auslegung des Kündigungswortlautes nicht zum klaren Schluss führe, dass die sechsmonatige Kündigungsfrist nicht

- 14 - eingehalten worden sei. Diesfalls sei die Kündigungserklärung durch objektive Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu beurteilen, was eine Rechtsfrage dar- stelle. Auch diese Auslegung müsse zum Ergebnis führen, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis nicht mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist gekündigt habe (Urt. 34 Rz 32 f.). 5.4.2. Auch diese Rüge des Klägers geht an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei, wonach die Beklagte im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von einer dreimonatigen Kündigungsfrist ausging, aber dennoch mit der Ausspra- che der Kündigung am 13. Februar 2020 per 31. August 2020 eine sechsmonati- ge Kündigungsfrist eingehalten habe (Urk. 35 S. 11). Die Vorinstanz erachtet - wie bereits ausgeführt - als massgebend, dass die Beklagte die Kündigung unmiss- verständlich auf den 31. August 2020 aussprach (Urk. 35 S. 11) und zwischen der Kündigung und dem 31. August 2020 mindestens sechs volle Monate lagen. Die Rückrechnung vom Endtermin der Kündigungsfrist bestätigt die vorinstanzliche Ansicht. 5.5. Insgesamt überzeugen die vorstehend erwogenen Rügen des Klägers in der Berufungsschrift nicht. Sein Rechtsbegehren Ziffer 2 ist insofern abzuweisen, als ihm nicht Lohn für die Monate Oktober bis Dezember 2020 zuzusprechen ist. Angesichts dieses Ausgangs erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Klägers in der Berufung zur vereinbarten Dauer der Kün- digungsfrist (Urk. 34 S. 10-11).

6. Bonus 6.1. Hinsichtlich des Eventualstandpunktes des Klägers, also hinsichtlich des geltend gemachten Bonusanspruches ist umstritten, ob die arbeitsvertragliche Bonusklausel dem Kläger lediglich für das Jahr 2011 oder auch darüber hinaus Bonus zusicherte. Weiter ist umstritten, ob die Beklagte im Rahmen des Sozial- planes in persönlichkeitsverletzender Weise diskriminierend den Kläger schlech- ter stellte als andere Mitarbeiter, indem sie ihm keinen Bonus mehr leistete. Wei- ter ist umstritten, ob sie die Bonuszahlungen an die anderen Mitarbeiter offen zu legen hat. Die Vorinstanz verneinte einen Bonusanspruch aus echter Gratifikation

- 15 - oder aus dem Sozialplan 2019 (Urk. 35 S. 18). Sie verneinte ebenfalls die bean- tragte Offenlegung der Bonuszahlungen an andere Mitarbeiter (Urk. 35 S. 20). 6.2. Vorinstanzliche Erwägungen 6.2.1. Die Vorinstanz erwog, der Bonus stelle vorliegend keinen Lohnbestandteil dar. Im Schreiben vom 15. April 2011 sei keine Zusicherung eines Bonus für die Folgejahre zu erblicken. Das Schreiben verweise auf Art. 32 des Arbeitsvertrags- reglements Direktion. Darin sei ausgeführt, dass die Bonuszahlung eine freiwilli- ge, variable Sondervergütung gemäss Art. 322d OR darstelle, auf welche kein Rechtsanspruch bestehe. Der Entscheid über die Auszahlung und die Festlegung der Höhe einer individuellen Bonuszahlung stehe im vollen Ermessen der Beklag- ten. Sodann werde im Schreiben vom 15. April 2011 ein Bonus von Fr. 655'000.– brutto zugesichert und explizit ausgeführt, dass dies keine Garantie für künftige Jahre darstelle. In Ziffer 6.2. des Sozialplanes 2019 sei festgehalten, dass die Mitarbeitenden keinen Anspruch auf Bonus hätten und die Beklagte im freien Er- messen über die Höhe eines allfälligen Bonus im Jahresendprozess entscheide. Gemäss vertraglicher Regelung habe der Beklagten sowohl bei der Auszahlung als auch in der Höhe des Bonus ein Ermessen zugestanden. Dieses sei von der Beklagten ausgeübt worden. Diese vorinstanzlichen Erwägungen rügt der Kläger in der Berufung nicht (Urk. 34 S. 11 ff.). 6.2.2. Die Vorinstanz verweist hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes erneut auf Ziffer 6.2. des Sozialplanes 2019, wonach Mitarbeitende keinen An- spruch auf einen Bonus hätten und die Beklagte im freien Ermessen über die Hö- he eines allfälligen Bonus im Jahresendprozess entscheide. Es handle sich um eine echte Gratifikation. Alleine aus dem durch den Kläger vorgebrachten Um- stand, dass die Beklagte im Jahr 2020 total Fr. 134 Mio. Abfindungszahlungen an 1019 Empfänger ausgerichtet habe, lasse sich nicht auf eine Diskriminierung schliessen. Es sei nicht substantiiert vorgebracht worden, wer diese Empfänger seien, unter welchem Titel sie Abfindungszahlungen erhalten hätten und inwiefern der Kläger mit ihnen gleichzustellen sei (Alter, Dienstjahr, Leistungen, Kündigun-

- 16 - gen etc.). Darüber lasse sich auch dem Vergütungsbericht des Beklagten nichts entnehmen, der "gesetzlich geregelte Abfindungen", "Abfindungen innerhalb eines Sozialplanes" und "zusätzliche Abfindungen" umfasse. Im Zusammenhang mit dem Editionsantrag des Klägers erwog die Vorinstanz, der Kläger habe keine konkreten Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Er verlange unspezifisch Unterlagen betreffend Bonuszahlungen im Jahr 2020 an die Beleg- schaft der Beklagten bzw. Kadermitarbeiter, auf welche der Sozialplan 2019 an- wendbar gewesen sei. Um welche Unterlagen es sich dabei konkret handeln solle (Korrespondenz, Verträge (Arbeitsverträge/Vereinbarungen betreffend …- Prozess) etc.) sei nicht substantiiert vorgebracht worden. Es sei nicht ansatzweise ausgeführt worden, wie viele Kadermitarbeiter bzw. Personen der Belegschaft der Beklagten entlassen worden seien und unter den Sozialplan 2019 fielen. Unklar sei, auf wie viele der 1019 Empfänger von Abfindungszahlungen im Jahr 2020 sich das Editionsbegehren des Klägers beziehe und ob dies verhältnismässig we- nige Aktenstücke umfasse. Die zu edierenden Unterlagen habe der Kläger zudem nicht rechtsgenügend bestimmt bezeichnet. Das Editionsbegehren sei somit ab- zuweisen. Der Kläger habe nicht rechtsgenügend belegt, dass eine Ungleichbe- handlung mit anderen vergleichbaren Personen stattgefunden habe und es zum Ausdruck einer verletzenden Geringschätzung seiner Persönlichkeit gekommen sei (Urk. 35 S. 20 f.). 6.3. Der Kläger rügt in der Berufung, eine Verweigerung der Gratifikation an einzelne Mitarbeiter sei unzulässig, wenn das Gros der Belegschaft eine Gratifika- tion erhalte und keine ernsthaften Pflichtverletzungen des betreffenden Arbeit- nehmers vorlägen. Es entspreche der Betriebsübung der Beklagten, den unter den Sozialplan fallen- den Mitarbeitenden eine Abgangsentschädigung auszurichten, welche einem um einen Drittel bis zu einer Hälfte gekürzten Bonus entspreche. Er substantiiere die- se Behauptung mit dem Vergütungsbericht der Beklagten für das Jahr 2020. Die- ser weise Abfindungszahlen von insbesondere Fr. 134 Mio. an 1019 Empfänger nach (Urk. 5/11). Zum weiteren Beweis dieser Betriebsübung habe der Kläger die Edition sämtlicher Unterlagen, welche Bonuszahlungen unter dem Sozialplan zum

- 17 - Gegenstand hatten, gefordert. Die Vorinstanz fordere, dass sich eine Edition auf wenige und bestimmt zu bezeichnende Aktenstücke beschränke. Sie verkenne damit, dass der Nachweis, dass das "Gros" der Belegschaft, welchem das Ar- beitsverhältnis im Jahr 2020 aufgrund massiven Personalabbaus durch die Be- klagte gekündigt worden sei, nicht durch die Edition weniger Aktenstücke zu er- bringen sei. Es handle sich von vornherein um eine grosse Anzahl von Mitarbei- tern. Dem Kläger könne zudem Alter, Dienstjahr, Leistungen etc. dieses Teils der Belegschaft nicht bekannt sein. Dem Kläger werde derart die Möglichkeit ver- wehrt, seine substantiiert vorgebrachte Behauptung, zu beweisen. Es werde sein rechtliches Gehör verletzt (Urk. 34 S. 11 f.). Die Boni des Klägers seien in Urk. 1/Rz 15 aufgezählt. Im Jahr 2018 habe der Kläger eine gesamte Bonusleistung von brutto Fr. 415'000.– erhalten. Der beru- fungsgegenständliche Betrag entspreche rund einem Viertel der letzten Bonus- zahlung (Urk. 34 S. 12). 6.3.1. Die Vorinstanz erwägt zu den allgemeinen Anforderungen an Editionsbe- gehren unter anderem, dass sich diese auf verhältnismässig wenige und be- stimmt zu bezeichnende Aktenstücke beziehen müssen. Die Abweisung des Edi- tionsbegehrens des Klägers begründet sie hauptsächlich mit fehlenden konkreten Tatsachenbehauptungen und zu unsubstantiierten Vorbringen hinsichtlich der zu edierenden Unterlagen (Korrespondenz, Verträge (Arbeitsverträge/Vereinbarung betreffend …-Prozess) etc.). Sie bezieht sich damit auf die ungenügend bestimm- te Bezeichnung der Aktenstücke. Die Rügen des Klägers, wenn die Vorinstanz die Bezeichnung weniger Aktenstücke verlange, verwehre sie ihm den Beweis sub- stantiiert vorgebrachter Behauptungen, beziehen sich nicht auf die vorinstanzlich monierte ungenügend bestimmte Bezeichnung der Aktenstücke. Diesbezüglich setzt sich der Kläger nicht mit der Begründung des angefochtenen Urteils ausei- nander und rügt sie auch nicht. Ihm gelingt es damit nicht, eine unrichtige Rechts- anwendung der Vorinstanz hinsichtlich der Abweisung der Editionsbegehren dar- zutun. Es bleibt bei der Abweisung des Editionsbegehrens. Als Folge davon ge- lingt es dem Kläger nicht, eine ungerechtfertigte Verweigerung einer Gratifikation darzulegen. Das Rechtsbegehrens 2 ist auch unter dem Eventualstandpunkt ab-

- 18 - zuweisen. Die Berufung ist hinsichtlich des Berufungsbegehrens 1 inklusive des- sen Eventualbegehren abzuweisen.

7. Erstinstanzliche Prozesskostenregelung 7.1. Der Kostenentscheid ist zusammen mit der Hauptsache anfechtbar. Da die Streitsache vorliegend berufungsfähig ist, kann mit dem Sachentscheid auch die Kostenregelung im Rahmen der Berufung überprüft werden, ohne dass separat eine Beschwerde erhoben werden müsste (vgl. Art. 110 ZPO e contrario). Im Streit steht die Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädigung, insbeson- dere der jeweils erfolgte Zuschlag um 20 % zur Grundgebühr. 7.2. Die Vorinstanz ging, beim Streitwert der Klage von Fr. 150'669.15, von ei- ner ordentlichen Gerichtsgebühr von rund Fr. 10'780.– aus und erhöhte sie auf- grund der eingereichten Rechtsschriften und Beilagen sowie der Teilnahme an der Hauptverhandlung um 20 % auf rund Fr. 13'000.–. Den Grundbetrag der Par- teientschädigung von rund Fr. 15'015.– (inkl. MwSt.) erhöhte sie ebenfalls unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschriften samt Beilagen sowie der Teilnahme an der Hauptverhandlung um 20 % auf rund Fr. 18'020.– (inkl. MwSt.). 7.3. Der Kläger beantragt mit seinem Berufungsbegehren Ziffer 2, dass von ei- ner Erhöhung der ordentlichen Gebühren abzusehen sei und die Entscheidge- bühr, die Kostenverteilung und die Parteientschädigung ausgangsgemäss nach dem Obsiegen respektive Unterliegen der Parteien neu festzusetzen sei (Urk. 34 S. 2). Er rügt, die Erhöhung der Grundgebühr rechtfertige sich nach seiner Auf- fassung nicht. Im erstinstanzlichen Verfahren habe nur ein einfacher Schriften- wechsel (Klage 18 Seiten, Klageantwort 16 Seiten) stattgefunden. Die Hauptver- handlung vom 4. Juli 2022 habe lediglich wenige Stunden gedauert. Weder die Schwierigkeit des Falles noch der Zeitaufwand sei im vorliegenden Fall besonders hoch gewesen. Im Gegenteil seien der massgebliche Sachverhalt und die sich stellenden Rechtsfragen klar abgrenzbar. Die Vorinstanz habe sodann die rechtli- chen Argumente des Klägers nicht geprüft, da sie zum Schluss gekommen sei, dies erübrige sich. Die Urteilsbegründung umfasse lediglich 30 Seiten, wobei sich die rechtlichen Würdigungen auf wenige Seiten beschränkten (Urk. 34 Rz 51).

- 19 - 7.4. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung vom 2. Juli 2022 dauerte von 13.30 Uhr bis 16.40 Uhr. Sie umfasste je einen uneingeschränkten Parteivortrag, je eine Stellungnahme zu Noven sowie eine weitere Stellungnahme des Klägers gefolgt durch eine unpräjudizielle Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die Vor- instanz, einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag sowie Vergleichsgespräche (Prot. S. 7 - 21). Die Klagebegründung (Urk. 1) umfasste rund 18 bis 19 Seiten und die Klageantwort (Urk. 18) rund 16 Seiten. Hinzu kamen die seitens des Klä- gers nicht erwähnten Beilagen (Urk. 5/2-17, Urk. 15/2-3, Urk. 21/1-6) sowie eine Noveneingabe der Beklagten noch vor der Hauptverhandlung (Urk. 24 - 25 betref- fend Arbeitszeugnis). Die Beilagen, insbesondere die Urk. 21/1-6, weisen einen beträchtlichen Umfang auf. Es ist von einem dementsprechend höheren Aufwand für Gericht und Parteien auszugehen, der eine Erhöhung von 20 % gerechtfertigt erscheinen lässt (§ 4 Abs. 2 GebV OG, § 4 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 AnwGebV). Entsprechend ist die Berufung auch hinsichtlich des Berufungsbegehrens 2 ab- zuweisen.

8. Kosten- und Entschädigungsfolge 8.1. Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterlie- gens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens ist der Kläger vor Berufungsinstanz als unterliegende Partei zu erachten und dementsprechend kosten- und entschädigungspflichtig. 8.2. Die Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichtes vom 8. November 2010 (GebV OG). Sie bemisst sich nach dem Streit- wert, der Schwierigkeit des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 4 Abs. 1 und 2 GebV OG; Streitwert rund Fr. 106'249.–). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmun- gen bemessen (§ 12 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend erscheint eine Entscheidge- bühr von Fr. 9'000.– als angemessen. 8.3. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten für das Berufungsverfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 20 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und die angefochtenen Dispositiv-Ziffern 2 (Rechtsbegehren Ziffer 2 betreffend) und 3 bis 5 des Urteils des Arbeitsge- richts Zürich, 1. Abt., vom 4. Juli 2022 werden bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 34, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 106'249.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 21 - Zürich, 15. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga MLaw A. Eggenberger versandt am: lm