Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Am 26. November 2021 gingen bei der Vorinstanz (Poststempel vom
25. November 2021) die der Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Kläge- rin) ausgestellte Klagebewilligung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Krei- se … und …, vom 23. August 2021 (Urk. 3) und deren Klageschrift vom
25. November 2021 mit einem Rechtsbegehren lautend auf eine Forderung von mindestens Fr. 533‘040.– nebst Zinsen ein (Urk. 1). Nachdem die Vorinstanz mit Verfügungen vom 4. Januar 2022 (Urk. 9) bzw.
10. Februar 2022 (Urk. 18) der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Beklagte) Frist für eine Klageantwort angesetzt hatte, erhob diese mit Eingabe vom 23. März 2022 die Einrede der Unzuständigkeit und stellte in prozessualer Hinsicht den Antrag, das Verfahren sei vorderhand auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit zu beschränken und die Frist für eine darüber hinausgehende Kla- geantwort deshalb abzunehmen (Urk. 20). Mit Verfügung vom 28. März 2022 nahm die Vorinstanz der Beklagten die Frist zur Erstattung einer vollständigen Klageantwort einstweilen ab und setzte der Klägerin Frist an, um sich zur sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ver- nehmen zu lassen (Urk. 22). Dieser Aufforderung kam die Klägerin mit Eingabe vom 22. April 2022 nach; sie stellte das Rechtsbegehren auf Abweisung der Ein- rede der Unzuständigkeit und Eintreten auf die Klage (Urk. 24). Zum weiteren erstinstanzlichen Verfahrensverlauf sei auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 26 S. 2 f. = Urk. 29 S. 2 f.). Der das erstinstanzliche Verfahren abschliessende Beschluss der Vorinstanz da- tiert vom 18. Mai 2022 (Urk. 26 = Urk. 29; nachfolgend: Urk. 29).
E. 2 Mit Datum und Poststempel vom 23. Juni 2022, eingegangen am 24. Juni 2022, erhob die Klägerin fristgerecht Berufung gegen den ihr am 24. Mai 2022
- 5 - zugestellten vorinstanzlichen Beschluss (Urk. 27/2) und stellte die eingangs ge- nannten Berufungsanträge (Urk. 28). Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 wurde den Parteien je Frist angesetzt, und zwar der Klägerin zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten des Beru- fungsverfahrens in Höhe von Fr. 5'400.– (Urk. 32), der Beklagten zur – von dieser bereits mit Schreiben vom 24. Juni 2022 angezeigten (Urk. 30) – Beantragung und Begründung einer Sicherheitsleistung durch die Klägerin. Die Klägerin leistete den Vorschuss fristgerecht (Urk. 33); die Beklagte reichte ihr begründetes Kauti- onsgesuch ebenfalls innert Frist ein (Urk. 34). Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um sich zum Kautionsgesuch der Beklagten vernehmen zu lassen (Urk. 35), welcher Aufforde- rung die Klägerin fristgerecht nachkam (Urk. 38). Auf deren Eingabe vom 21. Juli 2022 hin replizierte die Beklagte unaufgefordert mit Schreiben vom 4. August 2022 (Urk. 40). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 wurde der Klägerin Frist zur Leistung ei- ner Sicherheit zu Gunsten der Beklagten in Höhe von Fr. 8’020.– angesetzt (Urk. 42), welche Kaution die Klägerin innert Frist stellte (Urk. 43).
E. 2.1 Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung die unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden. Dabei kommt der Berufungsinstanz unbeschränkte Kognition zu, d.h. sie hat eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streitsache hinsichtlich der sich stel- lenden Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage nach der richtigen Er- messensausübung. Folglich ist die Berufungsinstanz sowohl bei der Tatsachen- feststellung als auch bei der Rechtsanwendung frei (Art. 57 ZPO: „iura novit curia“), d.h. sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 144 III 394, Erw. 4.1.4; BGer vom 26.04.2013, 5A_184/2013, Erw. 3.1; ZK ZPO-REETZ/HILBER, Art. 318 N 21). Nichtsdestotrotz hat die Berufungsklägerin im Sinne von Art. 311 ZPO in ihrer Be- rufungsschrift hinreichend begründet aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein bzw. an den gerügten Mängeln leiden soll. Dafür ist die Berufungsklägerin gehalten, die von ihr ange- fochtenen vorinstanzlichen Erwägungen genau zu bezeichnen, sich im Einzelnen argumentativ mit diesen auseinanderzusetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten darzulegen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Ungenügend sind folglich pauschale Behauptungen der Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Entscheids sowie pauschale Verweise auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederho- lung (BGE 138 III 374, Erw. 4.3.1; BGer vom 20.05.2020, 5A_164/2019, Erw. 5.2.3; BGer vom 28.05.2015, 5A_751/2014, Erw. 2.1). Im Lichte dieser Anforderungen an die Berufungsbegründung – welche sinnge- mäss auch für eine allfällige Berufungsantwort gelten (BGer vom 11.04.2016, 4A_580/2015, Erw. 2.2) – bedeutet das Berufungsverfahren somit keine blosse Fortführung oder gar Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern vielmehr eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids mit Blick auf die er-
- 7 - hobenen Rügen. Was nicht oder den vorgenannten Anforderungen nicht genü- gend beanstandet wird, hat die Berufungsinstanz nicht zu überprüfen – es sei denn, der vorinstanzliche Entscheid würde an einem offensichtlichen Mangel lei- den. Der vorgenannte, in Art. 57 ZPO statuierte Grundsatz „iura novit curia“ er- fährt insofern also eine Relativierung im Berufungsverfahren (BGE 144 III 394, Erw. 4.1.4; BK ZPO-HURNI, Art. 57 N 21 und N 39 ff.).
E. 2.2 Gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO werden neue Tatsachen und neue Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Ver- zug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster In- stanz vorgebracht werden konnten. Damit ist gemeint, dass – über den zu engen Gesetzeswortlaut hinaus – neue Tatsachenbehauptungen, neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Beweismittel und neue Einreden rechtlicher Art nur noch unter den vorgenannten, kumulativen Voraussetzungen zulässig sind. Als neu gelten Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge auch, wenn sie im Berufungsverfahren zwar lediglich erneuert werden, dabei aber unterlassen wird aufzuzeigen, dass und wo sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren einge- bracht wurden und aus welchen Aktenstellen sich das ergibt (ZK ZPO- REETZ/HILBER, Art. 317 N 31). Die Zivilprozessordnung statuiert für das Berufungsverfahren also ein restriktives Novenrecht, das Noven nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen zulässt, und verlangt von den Parteien somit, sämtliche Tatsachen und Beweis- mittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Im Umkehrschluss ha- ben die Parteien das erstinstanzliche Verfahren grundsätzlich abschliessend zu führen, da das Berufungsverfahren nicht dessen Ergänzung oder Vervollständi- gung dient, sondern – wie bereits erwähnt (siehe vorstehend II.3.1.) – vielmehr eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids mit Blick auf die erhobenen Rügen ermöglichen soll. Davon ausgenommen ist die Konstellation, dass erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass dazu gibt, bestimmte Noven vorzubringen (BGE 139 III 466, Erw. 3.4; BGer vom 25.05.2016, 4A_619/2015, Erw. 2.2.2). Bringt im Berufungsverfahren eine Partei neue Tatsachen oder neue Beweismittel vor, hat sie folglich zu behaupten und zu beweisen, dass sie dies ohne Verzug tut
- 8 - und – im Falle von unechten Noven – dass sie im bisherigen Prozessverlauf um- sichtig und sorgfältig handelte, besagte Noven aber dennoch nicht bereits früher geltend machen bzw. benennen konnte. Der anderen Partei steht der Gegenbe- weis offen (BGer vom 24.09.2013, 5A_330/2013, Erw. 3.5.1).
E. 2.3 Nachfolgend ist auf die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegrün- dung einzugehen, soweit diese den vorgenannten Anforderungen genügen und dies für die Entscheidfindung notwendig ist.
E. 3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–27). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. III. Materielles
1. Vorliegend stehen sich als Parteien die Klägerin als vormalige „C._____“ (Arbeitnehmerin) der B'._____ AG mit Sitz in Zürich (Arbeitgeberin) und die Be- klagte B._____ Holding AG mit Sitz in Zürich als deren Muttergesellschaft gegen- über. Gemäss unbestrittener vorinstanzlicher Sachverhaltserstellung schlossen die Klä- gerin und die B'._____ AG am 23. April 2019 einen Arbeitsvertrag ab, in welchem Rahmen u.a. auch die Teilnahme der Klägerin am „Long Term Incentive Program (LTIP)“ der Beklagten vereinbart wurde, welches einem separaten Regelwerk un- terlag. Unbestritten ist sodann, dass es sich dabei um den „Long Term Incentive Plan 2018“ der Beklagten vom 23. Juli 2018 handelte, woraus sich die entspre- chenden Detailregelungen ergaben, insbesondere betreffend die Zuteilung von Aktienoptionen und damit zusammenhängende Fragen (Urk. 29 S. 4). Fest steht ferner, dass die Klägerin, der von der B'._____ AG per 30. November 2020 gekündigt worden war (Urk. 5/8), gestützt auf den „Long Term Incentive Plan 2018“ der Beklagten vom 23. Juli 2018 (Urk. 5/2) und das sich daraus ablei- tende „Option Agreement“ zwischen den Parteien vom 1. Februar 2020 (Urk. 5/3) am 9. Dezember 2020 die ihr eingeräumten Optionen auf Aktien der Beklagten geltend machte (Urk. 5/4), die Beklagte am 12. Januar 2021 das ihr vorbehaltene
- 9 - Rückkaufrecht an besagten Aktien ausübte (Urk. 5/5) und die Parteien seither im Streit über deren Rückkaufpreis liegen (Urk. 1 S. 4 ff. m.w.H.).
2. Für das Berufungsverfahren massgeblicher Prozessgegenstand bildet die von der Beklagten vorinstanzlich geltend gemachte Einrede der sachlichen Unzu- ständigkeit bzw. das von der Klägerin gestellte Rechtsbegehren 2 auf Abweisung der Unzuständigkeitseinrede und Eintreten auf die Klage gemäss ihrem Rechts- begehren 1 (Urk. 29 S. 2).
E. 3.1 Im Berufungsverfahren beträgt der Streitwert unverändert Fr. 533‘040.– (Art. 91 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO sowie § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die grundsätzlich rund Fr. 21‘400.– be-
- 17 - tragende zweitinstanzliche Entscheidgebühr mit Blick auf Umfang und Komplexi- tät des vorliegenden Falles auf Fr. 5‘400.– festzusetzen, der Klägerin aufzuerle- gen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe (Urk. 33) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
E. 3.2 Als im Berufungsverfahren unterliegende Partei hat die Klägerin selbst kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung, umgekehrt aber der Beklagten eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO zu entrichten. Nachdem die Berufung der Klägerin direkt abzuweisen ist, mithin die Beklagte keine Berufungsantwort einzureichen, sondern einzig vom Berufungseingang Kenntnis zu nehmen und sich zur von ihr von der Klägerin verlangten Sicherheits- leistung vernehmen zu lassen hatte (Urk. 30, 32 und 40), ist freilich nur ein gerin- ger Aufwand erkennbar, welcher von der Klägerin zu entschädigen ist. In Anwendung von Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO sowie § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV OG rechtfertigt es sich deshalb, die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 2’000.– zu entrichten. Es wird erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen und der Beschluss des Arbeits- gerichts Zürich, 3. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 18. Mai 2022 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5’400.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Klägerin aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2‘000.– zu entrichten.
- 18 -
5. Die Parteientschädigung wird der Beklagten durch die Obergerichtskasse aus der von der Klägerin geleisteten Sicherheitsleistung ausgerichtet. Im Mehrbetrag von Fr. 6’020.– wird die Sicherheitsleistung der Klägerin rücker- stattet.
E. 5 Die Vorinstanz ging also zu Recht von ihrer sachlichen Unzuständigkeit aus und beschloss folgerichtig, auf die von der Klägerin anhängig gemachte Klage nicht einzutreten.
E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 28, an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche arbeitsrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 533‘040.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw C. Rüedi versandt am: lm
Dispositiv
- Auf die Einrede der fehlenden sachlichen Zuständigkeit des Ar- beitsgerichts Zürich wird eingetreten. Der Prozess wird als durch Nichteintreten erledigt abgeschrieben.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3‘500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und vollständig vom Kostenvorschuss bezogen. Der Rest des Kostenvorschus- ses wird ihr zurückerstattet.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 4‘300.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. - 3 -
- Die Parteientschädigung wird der Beklagten durch die Gerichts- kasse aus der von der Klägerin geleisteten Sicherheitsleistung ausgerichtet. Im Mehrbetrag von Fr. 19‘760.– wird die Sicher- heitsleistung der Klägerin herausgegeben.
- [Schriftliche Mitteilung]
- [Rechtsmittel: Berufung; Frist: 30 Tage] Berufungsanträge der Klägerin und Berufungsklägerin: (Urk. 28 S. 2) "1. Der Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom
- Mai 2022 (Geschäfts-Nr.: AN210053) sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen;
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." - 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
- Am 26. November 2021 gingen bei der Vorinstanz (Poststempel vom
- November 2021) die der Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Kläge- rin) ausgestellte Klagebewilligung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Krei- se … und …, vom 23. August 2021 (Urk. 3) und deren Klageschrift vom
- November 2021 mit einem Rechtsbegehren lautend auf eine Forderung von mindestens Fr. 533‘040.– nebst Zinsen ein (Urk. 1). Nachdem die Vorinstanz mit Verfügungen vom 4. Januar 2022 (Urk. 9) bzw.
- Februar 2022 (Urk. 18) der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Beklagte) Frist für eine Klageantwort angesetzt hatte, erhob diese mit Eingabe vom 23. März 2022 die Einrede der Unzuständigkeit und stellte in prozessualer Hinsicht den Antrag, das Verfahren sei vorderhand auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit zu beschränken und die Frist für eine darüber hinausgehende Kla- geantwort deshalb abzunehmen (Urk. 20). Mit Verfügung vom 28. März 2022 nahm die Vorinstanz der Beklagten die Frist zur Erstattung einer vollständigen Klageantwort einstweilen ab und setzte der Klägerin Frist an, um sich zur sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ver- nehmen zu lassen (Urk. 22). Dieser Aufforderung kam die Klägerin mit Eingabe vom 22. April 2022 nach; sie stellte das Rechtsbegehren auf Abweisung der Ein- rede der Unzuständigkeit und Eintreten auf die Klage (Urk. 24). Zum weiteren erstinstanzlichen Verfahrensverlauf sei auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 26 S. 2 f. = Urk. 29 S. 2 f.). Der das erstinstanzliche Verfahren abschliessende Beschluss der Vorinstanz da- tiert vom 18. Mai 2022 (Urk. 26 = Urk. 29; nachfolgend: Urk. 29).
- Mit Datum und Poststempel vom 23. Juni 2022, eingegangen am 24. Juni 2022, erhob die Klägerin fristgerecht Berufung gegen den ihr am 24. Mai 2022 - 5 - zugestellten vorinstanzlichen Beschluss (Urk. 27/2) und stellte die eingangs ge- nannten Berufungsanträge (Urk. 28). Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 wurde den Parteien je Frist angesetzt, und zwar der Klägerin zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten des Beru- fungsverfahrens in Höhe von Fr. 5'400.– (Urk. 32), der Beklagten zur – von dieser bereits mit Schreiben vom 24. Juni 2022 angezeigten (Urk. 30) – Beantragung und Begründung einer Sicherheitsleistung durch die Klägerin. Die Klägerin leistete den Vorschuss fristgerecht (Urk. 33); die Beklagte reichte ihr begründetes Kauti- onsgesuch ebenfalls innert Frist ein (Urk. 34). Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um sich zum Kautionsgesuch der Beklagten vernehmen zu lassen (Urk. 35), welcher Aufforde- rung die Klägerin fristgerecht nachkam (Urk. 38). Auf deren Eingabe vom 21. Juli 2022 hin replizierte die Beklagte unaufgefordert mit Schreiben vom 4. August 2022 (Urk. 40). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 wurde der Klägerin Frist zur Leistung ei- ner Sicherheit zu Gunsten der Beklagten in Höhe von Fr. 8’020.– angesetzt (Urk. 42), welche Kaution die Klägerin innert Frist stellte (Urk. 43).
- Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann vorliegend in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 zweite Satzhälfte ZPO auf das Einholen einer Be- rufungsantwort der Beklagten verzichtet werden. Das Berufungsverfahren ist so- mit spruchreif. II. Prozessuales
- Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Endent- scheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit Berufung anfechtbar, so- fern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10‘000.– beträgt. - 6 - Der vorinstanzliche Beschluss und die mit Blick auf den Streitwert zuletzt auf- rechterhaltenen Rechtsbegehren (Rechtsbegehren 1 der Klägerin) erfüllen die vorgenannten Voraussetzungen, so dass vorliegend die Berufung zulässig ist. 2.1. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung die unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden. Dabei kommt der Berufungsinstanz unbeschränkte Kognition zu, d.h. sie hat eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streitsache hinsichtlich der sich stel- lenden Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage nach der richtigen Er- messensausübung. Folglich ist die Berufungsinstanz sowohl bei der Tatsachen- feststellung als auch bei der Rechtsanwendung frei (Art. 57 ZPO: „iura novit curia“), d.h. sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 144 III 394, Erw. 4.1.4; BGer vom 26.04.2013, 5A_184/2013, Erw. 3.1; ZK ZPO-REETZ/HILBER, Art. 318 N 21). Nichtsdestotrotz hat die Berufungsklägerin im Sinne von Art. 311 ZPO in ihrer Be- rufungsschrift hinreichend begründet aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein bzw. an den gerügten Mängeln leiden soll. Dafür ist die Berufungsklägerin gehalten, die von ihr ange- fochtenen vorinstanzlichen Erwägungen genau zu bezeichnen, sich im Einzelnen argumentativ mit diesen auseinanderzusetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten darzulegen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Ungenügend sind folglich pauschale Behauptungen der Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Entscheids sowie pauschale Verweise auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederho- lung (BGE 138 III 374, Erw. 4.3.1; BGer vom 20.05.2020, 5A_164/2019, Erw. 5.2.3; BGer vom 28.05.2015, 5A_751/2014, Erw. 2.1). Im Lichte dieser Anforderungen an die Berufungsbegründung – welche sinnge- mäss auch für eine allfällige Berufungsantwort gelten (BGer vom 11.04.2016, 4A_580/2015, Erw. 2.2) – bedeutet das Berufungsverfahren somit keine blosse Fortführung oder gar Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern vielmehr eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids mit Blick auf die er- - 7 - hobenen Rügen. Was nicht oder den vorgenannten Anforderungen nicht genü- gend beanstandet wird, hat die Berufungsinstanz nicht zu überprüfen – es sei denn, der vorinstanzliche Entscheid würde an einem offensichtlichen Mangel lei- den. Der vorgenannte, in Art. 57 ZPO statuierte Grundsatz „iura novit curia“ er- fährt insofern also eine Relativierung im Berufungsverfahren (BGE 144 III 394, Erw. 4.1.4; BK ZPO-HURNI, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). 2.2. Gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO werden neue Tatsachen und neue Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Ver- zug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster In- stanz vorgebracht werden konnten. Damit ist gemeint, dass – über den zu engen Gesetzeswortlaut hinaus – neue Tatsachenbehauptungen, neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Beweismittel und neue Einreden rechtlicher Art nur noch unter den vorgenannten, kumulativen Voraussetzungen zulässig sind. Als neu gelten Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge auch, wenn sie im Berufungsverfahren zwar lediglich erneuert werden, dabei aber unterlassen wird aufzuzeigen, dass und wo sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren einge- bracht wurden und aus welchen Aktenstellen sich das ergibt (ZK ZPO- REETZ/HILBER, Art. 317 N 31). Die Zivilprozessordnung statuiert für das Berufungsverfahren also ein restriktives Novenrecht, das Noven nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen zulässt, und verlangt von den Parteien somit, sämtliche Tatsachen und Beweis- mittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Im Umkehrschluss ha- ben die Parteien das erstinstanzliche Verfahren grundsätzlich abschliessend zu führen, da das Berufungsverfahren nicht dessen Ergänzung oder Vervollständi- gung dient, sondern – wie bereits erwähnt (siehe vorstehend II.3.1.) – vielmehr eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids mit Blick auf die erhobenen Rügen ermöglichen soll. Davon ausgenommen ist die Konstellation, dass erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass dazu gibt, bestimmte Noven vorzubringen (BGE 139 III 466, Erw. 3.4; BGer vom 25.05.2016, 4A_619/2015, Erw. 2.2.2). Bringt im Berufungsverfahren eine Partei neue Tatsachen oder neue Beweismittel vor, hat sie folglich zu behaupten und zu beweisen, dass sie dies ohne Verzug tut - 8 - und – im Falle von unechten Noven – dass sie im bisherigen Prozessverlauf um- sichtig und sorgfältig handelte, besagte Noven aber dennoch nicht bereits früher geltend machen bzw. benennen konnte. Der anderen Partei steht der Gegenbe- weis offen (BGer vom 24.09.2013, 5A_330/2013, Erw. 3.5.1). 2.3. Nachfolgend ist auf die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegrün- dung einzugehen, soweit diese den vorgenannten Anforderungen genügen und dies für die Entscheidfindung notwendig ist.
- Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–27). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. III. Materielles
- Vorliegend stehen sich als Parteien die Klägerin als vormalige „C._____“ (Arbeitnehmerin) der B'._____ AG mit Sitz in Zürich (Arbeitgeberin) und die Be- klagte B._____ Holding AG mit Sitz in Zürich als deren Muttergesellschaft gegen- über. Gemäss unbestrittener vorinstanzlicher Sachverhaltserstellung schlossen die Klä- gerin und die B'._____ AG am 23. April 2019 einen Arbeitsvertrag ab, in welchem Rahmen u.a. auch die Teilnahme der Klägerin am „Long Term Incentive Program (LTIP)“ der Beklagten vereinbart wurde, welches einem separaten Regelwerk un- terlag. Unbestritten ist sodann, dass es sich dabei um den „Long Term Incentive Plan 2018“ der Beklagten vom 23. Juli 2018 handelte, woraus sich die entspre- chenden Detailregelungen ergaben, insbesondere betreffend die Zuteilung von Aktienoptionen und damit zusammenhängende Fragen (Urk. 29 S. 4). Fest steht ferner, dass die Klägerin, der von der B'._____ AG per 30. November 2020 gekündigt worden war (Urk. 5/8), gestützt auf den „Long Term Incentive Plan 2018“ der Beklagten vom 23. Juli 2018 (Urk. 5/2) und das sich daraus ablei- tende „Option Agreement“ zwischen den Parteien vom 1. Februar 2020 (Urk. 5/3) am 9. Dezember 2020 die ihr eingeräumten Optionen auf Aktien der Beklagten geltend machte (Urk. 5/4), die Beklagte am 12. Januar 2021 das ihr vorbehaltene - 9 - Rückkaufrecht an besagten Aktien ausübte (Urk. 5/5) und die Parteien seither im Streit über deren Rückkaufpreis liegen (Urk. 1 S. 4 ff. m.w.H.).
- Für das Berufungsverfahren massgeblicher Prozessgegenstand bildet die von der Beklagten vorinstanzlich geltend gemachte Einrede der sachlichen Unzu- ständigkeit bzw. das von der Klägerin gestellte Rechtsbegehren 2 auf Abweisung der Unzuständigkeitseinrede und Eintreten auf die Klage gemäss ihrem Rechts- begehren 1 (Urk. 29 S. 2). 3.1. Die Vorinstanz hielt die von der Beklagten geltend gemachte Einrede der sachlichen Unzuständigkeit für begründet und beschloss demzufolge das Nicht- eintreten auf die von der Klägerin anhängig gemachte Klage (Urk. 29 S. 8). 3.2. In ihren Erwägungen legte die Vorinstanz zunächst die für den vorliegenden Fall relevanten rechtlichen Grundlagen betreffend Prozessvoraussetzungen (Art. 59 f. ZPO) und Zuständigkeit des Arbeitsgerichts (§ 20 Abs. 1 lit. a GOG) dar (Urk. 29 S. 6). Sodann verneinte sie ihre sachliche Zuständigkeit zusammenge- fasst aus folgenden Gründen (Urk. 29 S. 7 f.): Zwar sei der Klägerin grundsätzlich beizupflichten, dass die vorliegende Streitig- keit ihren Rechtsgrund thematisch in einem (vormaligen) Arbeitsverhältnis habe, nämlich in demjenigen zwischen der Klägerin und der B'._____ AG, welches sei- nerseits Grundlage für die Teilnahme der Klägerin am LTIP der Beklagten gewe- sen sei. Allein dieser arbeitsrechtliche Kontext vermöge jedoch noch nicht die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts zu begründen, weil dafür massgeblich sei, ob eine Streitigkeit zwischen einer Arbeitnehmerin und einer Arbeitgeberin vorliege und zwischen diesen ein Arbeitsvertrag bzw. ein Arbeitsverhältnis beste- he (bzw. bestanden habe). Dass dies vorliegend der Fall gewesen sei, habe weder die Klägerin geltend ge- macht, noch sei solches ersichtlich. Vorliegend habe es einzig einen Arbeitsver- trag zwischen der Klägerin und der B'._____ AG gegeben, in welchem zwar die Teilnahme der Klägerin am LTIP der Beklagten vereinbart worden sei, wobei das - 10 - LTIP aber einem separaten Regelwerk unterlegen habe, worin auch ausdrücklich festgehalten werde, dass dieses keinen Arbeitsvertrag darstelle. Darüber hinaus habe weder die Klägerin vorgebracht, noch sei ersichtlich, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten ein faktisches Arbeitsverhältnis bestan- den habe, da die Klägerin keine Arbeitsleistungen für die Beklagte erbracht, die Klägerin keine Weisungen der Beklagten empfangen und zwischen den Parteien auch kein Subordinationsverhältnis vorgelegen habe. In casu stünden sich die Klägerin und die Beklagte also nicht als Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin gegenüber und es bestehe zwischen ihnen auch kein (vormali- ger) Arbeitsvertrag bzw. kein (vormaliges) Arbeitsverhältnis. Die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit unterliege deshalb nicht der Kompetenz des Arbeitsge- richts. 4.1. Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig ange- wendet, indem sie von § 20 Abs. 1 lit. a GOG sowohl den Gesetzeswortlaut falsch ausgelegt als auch den Bestimmungszweck nicht berücksichtigt habe (Urk. 28 S. 3). 4.1.1. Gemäss § 20 Abs. 1 lit. a GOG entscheidet das Bezirksgericht als Arbeits- gericht erstinstanzlich Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeit- gebenden und Arbeitnehmenden. 4.1.2. Hinsichtlich des Gesetzeswortlauts bringt die Klägerin zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe die Bestimmung insofern falsch angewendet, als sie die- se isoliert, d.h. lit. a nicht im grösseren Zusammenhang von Abs. 1 ausgelegt ha- be. Die durchaus heterogenen Wortlaute von lit. a–e würden nämlich von der übergeordneten Natur von Abs. 1 zusammgehalten, welche in einem stets ar- beitsrechtlichen Kontext bestehe. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts also nicht die Stellung der Parteien massge- bend, sondern der direkte arbeitsrechtliche Sachzusammenhang der strittigen Forderung (Urk. 28 S. 3 f.). - 11 - 4.1.2.1. Für die Anwendung jeder Gesetzesbestimmung bildet ihr Wortlaut den Ausgangspunkt. Erst wenn ihre grammatikalische Auslegung zu Unklarheiten o- der dem gesetzgeberischen Willen offenkundig widersprechenden Ergebnissen führen würde, ist u.a. eine teleologische oder systematische Auslegung vorzu- nehmen, sind mithin also auch der vom Wortlaut nicht (vollständig) gedeckte bzw. verfehlte Sinn und Zweck oder der weitere Gesetzteskontext heranzuziehen (an- stelle vieler BGE 143 III 385, Erw. 4.1 m.w.H.). 4.1.2.2. Der Wortlaut von § 20 Abs. 1 lit. a GOG gibt zu keinerlei Ungewissheit Anlass und steht in keinerlei Widerspruch mit der offenkundigen ratio legis: Für die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts wird vorausgesetzt, dass eine Streitigkeit zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vorliegt und dass zwischen diesen ein Arbeitsvertrag bzw. ein Arbeitsverhältnis besteht. Massge- blich sind somit zwei Kriterien, und zwar die Stellung der Parteien und (kumulativ) deren rechtliche Verbindung. Nichts anderes ergibt sich aus der einschlägigen Li- teratur (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG-Kommentar, § 20 N 4 f.). Bereits insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Vorinstanz vorgenom- mene grammatikalische Auslegung dieser Gesetzesbestimmung zu Unklarheiten oder einem dem gesetzgeberischen Willen widersprechenden Ergebnis geführt haben soll. 4.1.2.3. Mit Blick auf § 20 Abs. 1 lit. a–e GOG ist sodann kein stets arbeitsrechtli- cher Kontext als quasi allumfassende Klammer auszumachen, steht diese Geset- zesbestimmung doch vielmehr in einem weitergefassten sozialpolitischen Zu- sammenhang. Das Arbeitsgericht soll über einen rein arbeitsrechtlichen Kontext hinaus für alle Fälle zuständig sein, in welchen eine Partei aufgrund ihrer sozial schwächeren Stellung als angestellte oder vermittelte bzw. verliehene Arbeitneh- merin oder als sich noch auf Stellensuche befindende Person Gefahr läuft, aus- gebeutet zu werden oder aufgrund bestimmter persönlicher Eigenschaften eine Diskriminierung zu erfahren. Damit erweist sich die konkrete Stellung der Par- tei(en) freilich als das gerade massgebliche Kriterium für die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung. - 12 - Somit ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Vorinstanz vorgeworfen werden können soll, auf das Nichtvorhandensein der von § 20 Abs. 1 lit. a GOG unmiss- verständlich verlangten Stellung der Parteien als Arbeitnehmerin und Arbeitgebe- rin abgestellt zu haben. 4.1.3. Hinsichtlich des Bestimmungszwecks bringt die Klägerin zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe die Norm insofern falsch angewendet, als sie deren Grundgedanken ausser Acht gelassen habe. Diesem gemäss sei das Arbeitsge- richt nämlich für Streitigkeiten über jedwelche Forderungen arbeitsrechtlicher Na- tur, d.h. für die Beurteilung jedwelcher Ansprüche mit arbeitsrechtlichem Kontext zuständig. Nur so könne verhindert werden, dass eine Verkomplizierung der Rechtsdurchsetzung eintrete, indem etwa verschiedene arbeitsrechtliche Frage- stellungen durch verschieden fachkompetente bzw. verschiedene Gerichte, ggf. sogar in verschiedenen Kantonen und Ländern beurteilt würden, was wiederum die Gefahr sich widersprechender Urteile in sich bärge (Urk. 28 S. 4 f.). 4.1.3.1. Zu Recht verweist die Klägerin hierbei einleitend auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung, wonach der Begriff der arbeitsrechtlichen Klagen weit zu verstehen sei und alle Klagen über Ansprüche umfasse, die auf Regeln gründe- ten, welche auf Arbeitsverträge anwendbar seien (BGE 137 III 32, Erw. 2.1). Da- bei verkennt die Klägerin jedoch, dass dies vorliegend gerade nicht der Fall ist, da der von ihr eingeklagte Anspruch (Rechtsbegehren 1) nicht auf Regeln gründet, welche auf den Arbeitsvertrag bzw. das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der B'._____ AG anwendbar waren (siehe nachfolgend 4.1.3.2.). Und an einem Ar- beitsvertrag bzw. Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten fehlte es von vornherein, wozu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 29 S. 7 f.). Was die Klägerin in der Berufungsbegründung da- gegen vorträgt (Urk. 28 S. 6 ff.) vermag diese nicht umzustossen. Namentlich zeigt sie mit den pauschalen Hinweisen darauf, dass die Arbeitsleistung einer Ar- beitnehmerin einer Tochtergesellschaft letztlich ja auch deren Muttergesellschaft zugutekomme oder dass die direkte Subordination einer Arbeitnehmerin ja auch eine indirekte Subordination unter die Muttergesellschaft bedeute (Urk. 28 S. 7) - 13 - das Vorliegen eines faktischen Vertragsverhältnisses im konkreten Fall nicht rechtsgenügend auf. Fehl geht sodann auch der von der Klägerin herangezogene Vergleich mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. Juni 2016 (LA160002), wo zwar eine in der Tat ähnliche, aber gerade umgekehrte Konstella- tion vorlag, d.h. die arbeitgebende Tochtergesellschaft und nicht wie in casu die nicht-arbeitgebende Muttergesellschaft eingeklagt worden war, und überdies die Frage der Abgrenzung von Lohnbestandteilen und Gratifikationen und entspre- chenden Ansprüchen gegenüber der Tochter- und/oder der Muttergesellschaft im Raum stand, weshalb die arbeitsrechtliche Natur der Streitigkeit und die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts offenkundig waren (a.a.O, Erw. C.4.). Liegt keine arbeitsrechtliche Klage im eigentlichen Sinn vor oder fehlt es an der Passivlegitimation der eingeklagten Partei (z.B. im Rahmen einer Holdingstruk- tur), verfangen schliesslich auch die von der Klägerin angeführten Beispiele für die angebliche Verkomplizierung der Rechtsdurchsetzung nicht. Denn werden verschiedene Ansprüche geltend gemacht, die zwar allesamt auf ein Arbeitsver- hältnis zurückgehen, letztlich aber nicht allesamt arbeitsrechtlicher Natur sind, oder richtet sich ein solcher Anspruch einer arbeitnehmenden Partei gegen eine nicht-arbeitgebende Partei, ist die Befassung durch verschiedene Gerichte schlicht folgerichtig und stellt keine Spaltung des Rechtswegs dar. 4.1.3.2. Mit Blick auf die Rechtsnatur des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs, wie er vorliegender Streitigkeit zugrundeliegt (Rechtsbegehren 1), ergibt sich Folgendes: Unbestrittenermassen bildete das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der B'._____ AG die Grundlage für die Teilnahme der Klägerin am LTIP der Beklag- ten (Urk. 5/1) und dieses bzw. der das LTIP regelnde „Long Term Incentive Plan 2018“ der Beklagten (Urk. 5/2) wiederum die Grundlage für das „Option Agree- ment“ zwischen den Parteien, welches festlegte, welche Anzahl von Optionen auf Aktien der Beklagten der Klägerin zukommen sollte (Urk. 5/3). Unbestritten ist - 14 - auch, dass allein das „Option Agreement“ hinsichtlich der Zuteilung der Aktienop- tionen anspruchsbegründend war (Urk. 20 S. 4; Urk. 28 S. 5 f.). Fest steht sodann, dass die Klägerin besagte Aktienoptionen auch tatsächlich zu- geteilt erhielt, wie sich aus dem „Option Agreement“ und den dazugehörigen „Grant Acceptances“ vom 1. Februar 2020 (60 Optionen, von der Klägerin akzep- tiert am 21. Februar 2020) und vom 1. März 2020 (6 Optionen, von der Klägerin akzeptiert am 12. Mai 2020) ergibt (Urk. 5/3). Demzufolge geht es beim Rechtsbegehren 1 der Klägerin entgegen deren Dar- stellung (Urk. 28 S. 5 f.) nicht um die quantitative, sondern allein um die qualitati- ve Bemessung der aus dem LTIP herrührenden Zusatzvergütung, deren genaue Höhe im Zeitpunkt der „Grant Acceptances“ naturgemäss noch nicht bestimmt werden konnte und die infolge der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der B'._____ AG nunmehr in der Erstattung des Aktienrückkaufpreises durch die Be- klagte besteht (siehe vorstehend III.1.). Für die Berechnung des Rückkaufwerts der Aktien der Beklagten ist unzweifelhaft allein der „Long Term Incentive Plan 2018“ massgebend, da sich nur dort ent- sprechende Klauseln und Formeln finden (Urk. 5/2 S. 14 f.). Aus dem Arbeitsver- trag zwischen der Klägerin und der B'._____ AG oder den subsidiär anwendbaren arbeitsrechtlichen Bestimmungen des OR ergeben sich solche gerade nicht. Mit anderen Worten spielen für die Berechnung des Rückkaufwerts der Aktien der Beklagten der Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der B'._____ AG oder die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des OR überhaupt keine Rolle. Daran vermag auch der von der Klägerin geforderte grosszügig auszulegende Sachzusammen- hang nichts zu ändern (Urk. 28 S. 6 f.). Zwar ist mit der Klägerin festzustellen, dass allein die formelle Deklaration im „Long Term Incentive Plan 2018“, wonach es sich bei diesem nicht um einen Ar- beitsvertrag handle (Urk. 5/2 S. 12), für dessen wahre Natur mit Blick auf Art. 18 Abs. 1 OR unmassgeblich ist (Urk. 28 S. 6). Jedoch ergibt sich der nicht- arbeitsvertragliche Charakter des Regelwerks gleichermassen mit Blick auf des- sen materiellen Gehalt, welcher offenkundig in der Bereitstellung von weitestge- - 15 - hend „technischen“ Definitionen und Regeln betreffend die Zuteilung, Geltendma- chung und (Rück-)Übertragung von aus dem LTIP herrührenden partizipativen Zusatzvergütungen sowie deren Wertbestimmung besteht (Urk. 5/2 S. 1–11 und S. 14 f.). Damit einhergehend ist weiter festzustellen, dass der „technisch“ geprägte „Long Term Incentive Plan 2018“ auch keinerlei sozialpolitischen Gehalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen aufweist (siehe vorstehend III.4.1.2.3.). Entgegen der Klägerin (Urk. 28 S. 5 f.) kann deren Rechtsbegehren 1, welches sich alleine auf den „Long Term Incentive Plan 2018“ abzustützen vermag, somit nicht als Geltendmachung eines Anspruchs arbeitsrechtlicher Natur qualifiziert werden. Weder hat das Regelwerk arbeitsvertraglichen Charakter noch eine sozi- alpolitische Zielsetzung. Kommt hinzu, dass gemäss Bundesgericht bei Einkommensverhältnissen, welche die Kosten für einen angemessenen Lebensunterhalt wie auch den Durchschnitts- lohn weit übersteigen, kein Schutzbedürfnis mehr besteht, um mit den Mitteln des Arbeitsrechts korrigierend zu Gunsten der Arbeitnehmerin in die zwischen den Parteien grundsätzlich bestehende Privatautonomie einzugreifen (BGE 139 III 155, Erw. 5.3.). Dass die Klägerin als vormalige „C._____“ der B'._____ AG mit einem monatlichen Bruttolohn von CHF 14‘166.–, einer monatlichen Bruttozusatz- vergütung von CHF 6‘666.– und einem vereinbarten Bonus von knapp drei Brutto- löhnen bei vollständiger Erfüllung der Unternehmensziele (Urk. 5/1 S. 2 und 6) zur Durchsetzung einer weiteren, aus dem LTIP herrührenden Zusatzvergütung von mindestens CHF 533‘040.– zzgl. Zins auf den Schutz des Arbeitsrechts angewie- sen sein soll, kann nicht ernsthaft behauptet werden. Im Ergebnis ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Bestim- mungszweck von § 20 Abs. 1 lit. a GOG nicht berücksichtigt haben soll, indem sie die von der Klägerin anhängig gemachte Klage als vom Anwendungsbereich der Norm nicht erfasst qualifizierte. - 16 - 4.2. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass im Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der B'._____ AG vereinbart wurde, sich der Gerichts- barkeit des Zürcher Handelsgerichts zu unterstellen (Urk. 5/1 S. 5: „The parties of this agreement hereby confirm and agree unconditionally to submit to the jurisdic- tion of the Commercial Court of Zurich“). Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit dieser Klausel erhellt somit nicht, weshalb die Klägerin in vorliegender (nicht- arbeitsrechtlicher) Streitigkeit mit der Beklagten überhaupt das Arbeitsgericht an- rief, das für (arbeitsrechtliche) Streitigkeiten zwischen der Klägerin und der B'._____ AG gerade ausgeschlossen werden sollte.
- Die Vorinstanz ging also zu Recht von ihrer sachlichen Unzuständigkeit aus und beschloss folgerichtig, auf die von der Klägerin anhängig gemachte Klage nicht einzutreten.
- Im Ergebnis sind sämtliche Berufungsanträge der Klägerin abzuweisen. Folglich ist der Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 18. Mai 2022 zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist die Klägerin sowohl im erstin- stanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren kosten- und entschädi- gungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO).
- Nachdem sich die Klägerin trotz Antrags auf Aufhebung zur im erstinstanzli- chen Verfahren festgesetzten Entscheidgebühr und Parteientschädigung nicht weiter äussert und der vorinstanzliche Entscheid keinen Anlass zur Beanstandung gibt, sind die von der Vorinstanz festgelegten Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 2–5) somit ebenfalls zu bestätigen. 3.1. Im Berufungsverfahren beträgt der Streitwert unverändert Fr. 533‘040.– (Art. 91 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO sowie § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die grundsätzlich rund Fr. 21‘400.– be- - 17 - tragende zweitinstanzliche Entscheidgebühr mit Blick auf Umfang und Komplexi- tät des vorliegenden Falles auf Fr. 5‘400.– festzusetzen, der Klägerin aufzuerle- gen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe (Urk. 33) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3.2. Als im Berufungsverfahren unterliegende Partei hat die Klägerin selbst kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung, umgekehrt aber der Beklagten eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO zu entrichten. Nachdem die Berufung der Klägerin direkt abzuweisen ist, mithin die Beklagte keine Berufungsantwort einzureichen, sondern einzig vom Berufungseingang Kenntnis zu nehmen und sich zur von ihr von der Klägerin verlangten Sicherheits- leistung vernehmen zu lassen hatte (Urk. 30, 32 und 40), ist freilich nur ein gerin- ger Aufwand erkennbar, welcher von der Klägerin zu entschädigen ist. In Anwendung von Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO sowie § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV OG rechtfertigt es sich deshalb, die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 2’000.– zu entrichten. Es wird erkannt:
- Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen und der Beschluss des Arbeits- gerichts Zürich, 3. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 18. Mai 2022 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5’400.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Klägerin aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2‘000.– zu entrichten. - 18 -
- Die Parteientschädigung wird der Beklagten durch die Obergerichtskasse aus der von der Klägerin geleisteten Sicherheitsleistung ausgerichtet. Im Mehrbetrag von Fr. 6’020.– wird die Sicherheitsleistung der Klägerin rücker- stattet.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 28, an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche arbeitsrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 533‘040.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw C. Rüedi versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA220017-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter Dr. iur. P. Bischoff sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Rüedi Urteil vom 9. Mai 2023 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ Holding AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und/oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 18. Mai 2022 (AN210053-L)
- 2 - Rechtsbegehren 1 der Klägerin: (Urk. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen nach Ab- schluss des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Betrag, mindestens aber CHF 533‘040.00 brutto (für netto, d.h. abzgl. Sozialversicherungsbeiträge und Quellensteuern), zzgl. Zins von 5% seit 13. Januar 2021 zu bezahlen;
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Rechtsbegehren 2 der Klägerin: (Urk. 24 S. 2) "1. Die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten sei abzuweisen und auf die Klage sei einzutreten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 18. Mai 2022: (Urk. 26 S. 8 f. = Urk. 29 S. 8 f.)
1. Auf die Einrede der fehlenden sachlichen Zuständigkeit des Ar- beitsgerichts Zürich wird eingetreten. Der Prozess wird als durch Nichteintreten erledigt abgeschrieben.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3‘500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und vollständig vom Kostenvorschuss bezogen. Der Rest des Kostenvorschus- ses wird ihr zurückerstattet.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 4‘300.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- 3 -
5. Die Parteientschädigung wird der Beklagten durch die Gerichts- kasse aus der von der Klägerin geleisteten Sicherheitsleistung ausgerichtet. Im Mehrbetrag von Fr. 19‘760.– wird die Sicher- heitsleistung der Klägerin herausgegeben.
6. [Schriftliche Mitteilung]
7. [Rechtsmittel: Berufung; Frist: 30 Tage] Berufungsanträge der Klägerin und Berufungsklägerin: (Urk. 28 S. 2) "1. Der Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom
18. Mai 2022 (Geschäfts-Nr.: AN210053) sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen;
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten."
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Am 26. November 2021 gingen bei der Vorinstanz (Poststempel vom
25. November 2021) die der Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Kläge- rin) ausgestellte Klagebewilligung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Krei- se … und …, vom 23. August 2021 (Urk. 3) und deren Klageschrift vom
25. November 2021 mit einem Rechtsbegehren lautend auf eine Forderung von mindestens Fr. 533‘040.– nebst Zinsen ein (Urk. 1). Nachdem die Vorinstanz mit Verfügungen vom 4. Januar 2022 (Urk. 9) bzw.
10. Februar 2022 (Urk. 18) der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Beklagte) Frist für eine Klageantwort angesetzt hatte, erhob diese mit Eingabe vom 23. März 2022 die Einrede der Unzuständigkeit und stellte in prozessualer Hinsicht den Antrag, das Verfahren sei vorderhand auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit zu beschränken und die Frist für eine darüber hinausgehende Kla- geantwort deshalb abzunehmen (Urk. 20). Mit Verfügung vom 28. März 2022 nahm die Vorinstanz der Beklagten die Frist zur Erstattung einer vollständigen Klageantwort einstweilen ab und setzte der Klägerin Frist an, um sich zur sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ver- nehmen zu lassen (Urk. 22). Dieser Aufforderung kam die Klägerin mit Eingabe vom 22. April 2022 nach; sie stellte das Rechtsbegehren auf Abweisung der Ein- rede der Unzuständigkeit und Eintreten auf die Klage (Urk. 24). Zum weiteren erstinstanzlichen Verfahrensverlauf sei auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 26 S. 2 f. = Urk. 29 S. 2 f.). Der das erstinstanzliche Verfahren abschliessende Beschluss der Vorinstanz da- tiert vom 18. Mai 2022 (Urk. 26 = Urk. 29; nachfolgend: Urk. 29).
2. Mit Datum und Poststempel vom 23. Juni 2022, eingegangen am 24. Juni 2022, erhob die Klägerin fristgerecht Berufung gegen den ihr am 24. Mai 2022
- 5 - zugestellten vorinstanzlichen Beschluss (Urk. 27/2) und stellte die eingangs ge- nannten Berufungsanträge (Urk. 28). Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 wurde den Parteien je Frist angesetzt, und zwar der Klägerin zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten des Beru- fungsverfahrens in Höhe von Fr. 5'400.– (Urk. 32), der Beklagten zur – von dieser bereits mit Schreiben vom 24. Juni 2022 angezeigten (Urk. 30) – Beantragung und Begründung einer Sicherheitsleistung durch die Klägerin. Die Klägerin leistete den Vorschuss fristgerecht (Urk. 33); die Beklagte reichte ihr begründetes Kauti- onsgesuch ebenfalls innert Frist ein (Urk. 34). Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um sich zum Kautionsgesuch der Beklagten vernehmen zu lassen (Urk. 35), welcher Aufforde- rung die Klägerin fristgerecht nachkam (Urk. 38). Auf deren Eingabe vom 21. Juli 2022 hin replizierte die Beklagte unaufgefordert mit Schreiben vom 4. August 2022 (Urk. 40). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 wurde der Klägerin Frist zur Leistung ei- ner Sicherheit zu Gunsten der Beklagten in Höhe von Fr. 8’020.– angesetzt (Urk. 42), welche Kaution die Klägerin innert Frist stellte (Urk. 43).
3. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann vorliegend in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 zweite Satzhälfte ZPO auf das Einholen einer Be- rufungsantwort der Beklagten verzichtet werden. Das Berufungsverfahren ist so- mit spruchreif. II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Endent- scheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit Berufung anfechtbar, so- fern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10‘000.– beträgt.
- 6 - Der vorinstanzliche Beschluss und die mit Blick auf den Streitwert zuletzt auf- rechterhaltenen Rechtsbegehren (Rechtsbegehren 1 der Klägerin) erfüllen die vorgenannten Voraussetzungen, so dass vorliegend die Berufung zulässig ist. 2.1. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung die unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden. Dabei kommt der Berufungsinstanz unbeschränkte Kognition zu, d.h. sie hat eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streitsache hinsichtlich der sich stel- lenden Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage nach der richtigen Er- messensausübung. Folglich ist die Berufungsinstanz sowohl bei der Tatsachen- feststellung als auch bei der Rechtsanwendung frei (Art. 57 ZPO: „iura novit curia“), d.h. sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 144 III 394, Erw. 4.1.4; BGer vom 26.04.2013, 5A_184/2013, Erw. 3.1; ZK ZPO-REETZ/HILBER, Art. 318 N 21). Nichtsdestotrotz hat die Berufungsklägerin im Sinne von Art. 311 ZPO in ihrer Be- rufungsschrift hinreichend begründet aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein bzw. an den gerügten Mängeln leiden soll. Dafür ist die Berufungsklägerin gehalten, die von ihr ange- fochtenen vorinstanzlichen Erwägungen genau zu bezeichnen, sich im Einzelnen argumentativ mit diesen auseinanderzusetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten darzulegen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Ungenügend sind folglich pauschale Behauptungen der Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Entscheids sowie pauschale Verweise auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederho- lung (BGE 138 III 374, Erw. 4.3.1; BGer vom 20.05.2020, 5A_164/2019, Erw. 5.2.3; BGer vom 28.05.2015, 5A_751/2014, Erw. 2.1). Im Lichte dieser Anforderungen an die Berufungsbegründung – welche sinnge- mäss auch für eine allfällige Berufungsantwort gelten (BGer vom 11.04.2016, 4A_580/2015, Erw. 2.2) – bedeutet das Berufungsverfahren somit keine blosse Fortführung oder gar Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern vielmehr eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids mit Blick auf die er-
- 7 - hobenen Rügen. Was nicht oder den vorgenannten Anforderungen nicht genü- gend beanstandet wird, hat die Berufungsinstanz nicht zu überprüfen – es sei denn, der vorinstanzliche Entscheid würde an einem offensichtlichen Mangel lei- den. Der vorgenannte, in Art. 57 ZPO statuierte Grundsatz „iura novit curia“ er- fährt insofern also eine Relativierung im Berufungsverfahren (BGE 144 III 394, Erw. 4.1.4; BK ZPO-HURNI, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). 2.2. Gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO werden neue Tatsachen und neue Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Ver- zug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster In- stanz vorgebracht werden konnten. Damit ist gemeint, dass – über den zu engen Gesetzeswortlaut hinaus – neue Tatsachenbehauptungen, neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Beweismittel und neue Einreden rechtlicher Art nur noch unter den vorgenannten, kumulativen Voraussetzungen zulässig sind. Als neu gelten Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge auch, wenn sie im Berufungsverfahren zwar lediglich erneuert werden, dabei aber unterlassen wird aufzuzeigen, dass und wo sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren einge- bracht wurden und aus welchen Aktenstellen sich das ergibt (ZK ZPO- REETZ/HILBER, Art. 317 N 31). Die Zivilprozessordnung statuiert für das Berufungsverfahren also ein restriktives Novenrecht, das Noven nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen zulässt, und verlangt von den Parteien somit, sämtliche Tatsachen und Beweis- mittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Im Umkehrschluss ha- ben die Parteien das erstinstanzliche Verfahren grundsätzlich abschliessend zu führen, da das Berufungsverfahren nicht dessen Ergänzung oder Vervollständi- gung dient, sondern – wie bereits erwähnt (siehe vorstehend II.3.1.) – vielmehr eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids mit Blick auf die erhobenen Rügen ermöglichen soll. Davon ausgenommen ist die Konstellation, dass erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass dazu gibt, bestimmte Noven vorzubringen (BGE 139 III 466, Erw. 3.4; BGer vom 25.05.2016, 4A_619/2015, Erw. 2.2.2). Bringt im Berufungsverfahren eine Partei neue Tatsachen oder neue Beweismittel vor, hat sie folglich zu behaupten und zu beweisen, dass sie dies ohne Verzug tut
- 8 - und – im Falle von unechten Noven – dass sie im bisherigen Prozessverlauf um- sichtig und sorgfältig handelte, besagte Noven aber dennoch nicht bereits früher geltend machen bzw. benennen konnte. Der anderen Partei steht der Gegenbe- weis offen (BGer vom 24.09.2013, 5A_330/2013, Erw. 3.5.1). 2.3. Nachfolgend ist auf die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegrün- dung einzugehen, soweit diese den vorgenannten Anforderungen genügen und dies für die Entscheidfindung notwendig ist.
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–27). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. III. Materielles
1. Vorliegend stehen sich als Parteien die Klägerin als vormalige „C._____“ (Arbeitnehmerin) der B'._____ AG mit Sitz in Zürich (Arbeitgeberin) und die Be- klagte B._____ Holding AG mit Sitz in Zürich als deren Muttergesellschaft gegen- über. Gemäss unbestrittener vorinstanzlicher Sachverhaltserstellung schlossen die Klä- gerin und die B'._____ AG am 23. April 2019 einen Arbeitsvertrag ab, in welchem Rahmen u.a. auch die Teilnahme der Klägerin am „Long Term Incentive Program (LTIP)“ der Beklagten vereinbart wurde, welches einem separaten Regelwerk un- terlag. Unbestritten ist sodann, dass es sich dabei um den „Long Term Incentive Plan 2018“ der Beklagten vom 23. Juli 2018 handelte, woraus sich die entspre- chenden Detailregelungen ergaben, insbesondere betreffend die Zuteilung von Aktienoptionen und damit zusammenhängende Fragen (Urk. 29 S. 4). Fest steht ferner, dass die Klägerin, der von der B'._____ AG per 30. November 2020 gekündigt worden war (Urk. 5/8), gestützt auf den „Long Term Incentive Plan 2018“ der Beklagten vom 23. Juli 2018 (Urk. 5/2) und das sich daraus ablei- tende „Option Agreement“ zwischen den Parteien vom 1. Februar 2020 (Urk. 5/3) am 9. Dezember 2020 die ihr eingeräumten Optionen auf Aktien der Beklagten geltend machte (Urk. 5/4), die Beklagte am 12. Januar 2021 das ihr vorbehaltene
- 9 - Rückkaufrecht an besagten Aktien ausübte (Urk. 5/5) und die Parteien seither im Streit über deren Rückkaufpreis liegen (Urk. 1 S. 4 ff. m.w.H.).
2. Für das Berufungsverfahren massgeblicher Prozessgegenstand bildet die von der Beklagten vorinstanzlich geltend gemachte Einrede der sachlichen Unzu- ständigkeit bzw. das von der Klägerin gestellte Rechtsbegehren 2 auf Abweisung der Unzuständigkeitseinrede und Eintreten auf die Klage gemäss ihrem Rechts- begehren 1 (Urk. 29 S. 2). 3.1. Die Vorinstanz hielt die von der Beklagten geltend gemachte Einrede der sachlichen Unzuständigkeit für begründet und beschloss demzufolge das Nicht- eintreten auf die von der Klägerin anhängig gemachte Klage (Urk. 29 S. 8). 3.2. In ihren Erwägungen legte die Vorinstanz zunächst die für den vorliegenden Fall relevanten rechtlichen Grundlagen betreffend Prozessvoraussetzungen (Art. 59 f. ZPO) und Zuständigkeit des Arbeitsgerichts (§ 20 Abs. 1 lit. a GOG) dar (Urk. 29 S. 6). Sodann verneinte sie ihre sachliche Zuständigkeit zusammenge- fasst aus folgenden Gründen (Urk. 29 S. 7 f.): Zwar sei der Klägerin grundsätzlich beizupflichten, dass die vorliegende Streitig- keit ihren Rechtsgrund thematisch in einem (vormaligen) Arbeitsverhältnis habe, nämlich in demjenigen zwischen der Klägerin und der B'._____ AG, welches sei- nerseits Grundlage für die Teilnahme der Klägerin am LTIP der Beklagten gewe- sen sei. Allein dieser arbeitsrechtliche Kontext vermöge jedoch noch nicht die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts zu begründen, weil dafür massgeblich sei, ob eine Streitigkeit zwischen einer Arbeitnehmerin und einer Arbeitgeberin vorliege und zwischen diesen ein Arbeitsvertrag bzw. ein Arbeitsverhältnis beste- he (bzw. bestanden habe). Dass dies vorliegend der Fall gewesen sei, habe weder die Klägerin geltend ge- macht, noch sei solches ersichtlich. Vorliegend habe es einzig einen Arbeitsver- trag zwischen der Klägerin und der B'._____ AG gegeben, in welchem zwar die Teilnahme der Klägerin am LTIP der Beklagten vereinbart worden sei, wobei das
- 10 - LTIP aber einem separaten Regelwerk unterlegen habe, worin auch ausdrücklich festgehalten werde, dass dieses keinen Arbeitsvertrag darstelle. Darüber hinaus habe weder die Klägerin vorgebracht, noch sei ersichtlich, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten ein faktisches Arbeitsverhältnis bestan- den habe, da die Klägerin keine Arbeitsleistungen für die Beklagte erbracht, die Klägerin keine Weisungen der Beklagten empfangen und zwischen den Parteien auch kein Subordinationsverhältnis vorgelegen habe. In casu stünden sich die Klägerin und die Beklagte also nicht als Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin gegenüber und es bestehe zwischen ihnen auch kein (vormali- ger) Arbeitsvertrag bzw. kein (vormaliges) Arbeitsverhältnis. Die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit unterliege deshalb nicht der Kompetenz des Arbeitsge- richts. 4.1. Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig ange- wendet, indem sie von § 20 Abs. 1 lit. a GOG sowohl den Gesetzeswortlaut falsch ausgelegt als auch den Bestimmungszweck nicht berücksichtigt habe (Urk. 28 S. 3). 4.1.1. Gemäss § 20 Abs. 1 lit. a GOG entscheidet das Bezirksgericht als Arbeits- gericht erstinstanzlich Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeit- gebenden und Arbeitnehmenden. 4.1.2. Hinsichtlich des Gesetzeswortlauts bringt die Klägerin zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe die Bestimmung insofern falsch angewendet, als sie die- se isoliert, d.h. lit. a nicht im grösseren Zusammenhang von Abs. 1 ausgelegt ha- be. Die durchaus heterogenen Wortlaute von lit. a–e würden nämlich von der übergeordneten Natur von Abs. 1 zusammgehalten, welche in einem stets ar- beitsrechtlichen Kontext bestehe. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts also nicht die Stellung der Parteien massge- bend, sondern der direkte arbeitsrechtliche Sachzusammenhang der strittigen Forderung (Urk. 28 S. 3 f.).
- 11 - 4.1.2.1. Für die Anwendung jeder Gesetzesbestimmung bildet ihr Wortlaut den Ausgangspunkt. Erst wenn ihre grammatikalische Auslegung zu Unklarheiten o- der dem gesetzgeberischen Willen offenkundig widersprechenden Ergebnissen führen würde, ist u.a. eine teleologische oder systematische Auslegung vorzu- nehmen, sind mithin also auch der vom Wortlaut nicht (vollständig) gedeckte bzw. verfehlte Sinn und Zweck oder der weitere Gesetzteskontext heranzuziehen (an- stelle vieler BGE 143 III 385, Erw. 4.1 m.w.H.). 4.1.2.2. Der Wortlaut von § 20 Abs. 1 lit. a GOG gibt zu keinerlei Ungewissheit Anlass und steht in keinerlei Widerspruch mit der offenkundigen ratio legis: Für die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts wird vorausgesetzt, dass eine Streitigkeit zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vorliegt und dass zwischen diesen ein Arbeitsvertrag bzw. ein Arbeitsverhältnis besteht. Massge- blich sind somit zwei Kriterien, und zwar die Stellung der Parteien und (kumulativ) deren rechtliche Verbindung. Nichts anderes ergibt sich aus der einschlägigen Li- teratur (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG-Kommentar, § 20 N 4 f.). Bereits insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Vorinstanz vorgenom- mene grammatikalische Auslegung dieser Gesetzesbestimmung zu Unklarheiten oder einem dem gesetzgeberischen Willen widersprechenden Ergebnis geführt haben soll. 4.1.2.3. Mit Blick auf § 20 Abs. 1 lit. a–e GOG ist sodann kein stets arbeitsrechtli- cher Kontext als quasi allumfassende Klammer auszumachen, steht diese Geset- zesbestimmung doch vielmehr in einem weitergefassten sozialpolitischen Zu- sammenhang. Das Arbeitsgericht soll über einen rein arbeitsrechtlichen Kontext hinaus für alle Fälle zuständig sein, in welchen eine Partei aufgrund ihrer sozial schwächeren Stellung als angestellte oder vermittelte bzw. verliehene Arbeitneh- merin oder als sich noch auf Stellensuche befindende Person Gefahr läuft, aus- gebeutet zu werden oder aufgrund bestimmter persönlicher Eigenschaften eine Diskriminierung zu erfahren. Damit erweist sich die konkrete Stellung der Par- tei(en) freilich als das gerade massgebliche Kriterium für die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung.
- 12 - Somit ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Vorinstanz vorgeworfen werden können soll, auf das Nichtvorhandensein der von § 20 Abs. 1 lit. a GOG unmiss- verständlich verlangten Stellung der Parteien als Arbeitnehmerin und Arbeitgebe- rin abgestellt zu haben. 4.1.3. Hinsichtlich des Bestimmungszwecks bringt die Klägerin zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe die Norm insofern falsch angewendet, als sie deren Grundgedanken ausser Acht gelassen habe. Diesem gemäss sei das Arbeitsge- richt nämlich für Streitigkeiten über jedwelche Forderungen arbeitsrechtlicher Na- tur, d.h. für die Beurteilung jedwelcher Ansprüche mit arbeitsrechtlichem Kontext zuständig. Nur so könne verhindert werden, dass eine Verkomplizierung der Rechtsdurchsetzung eintrete, indem etwa verschiedene arbeitsrechtliche Frage- stellungen durch verschieden fachkompetente bzw. verschiedene Gerichte, ggf. sogar in verschiedenen Kantonen und Ländern beurteilt würden, was wiederum die Gefahr sich widersprechender Urteile in sich bärge (Urk. 28 S. 4 f.). 4.1.3.1. Zu Recht verweist die Klägerin hierbei einleitend auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung, wonach der Begriff der arbeitsrechtlichen Klagen weit zu verstehen sei und alle Klagen über Ansprüche umfasse, die auf Regeln gründe- ten, welche auf Arbeitsverträge anwendbar seien (BGE 137 III 32, Erw. 2.1). Da- bei verkennt die Klägerin jedoch, dass dies vorliegend gerade nicht der Fall ist, da der von ihr eingeklagte Anspruch (Rechtsbegehren 1) nicht auf Regeln gründet, welche auf den Arbeitsvertrag bzw. das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der B'._____ AG anwendbar waren (siehe nachfolgend 4.1.3.2.). Und an einem Ar- beitsvertrag bzw. Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten fehlte es von vornherein, wozu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 29 S. 7 f.). Was die Klägerin in der Berufungsbegründung da- gegen vorträgt (Urk. 28 S. 6 ff.) vermag diese nicht umzustossen. Namentlich zeigt sie mit den pauschalen Hinweisen darauf, dass die Arbeitsleistung einer Ar- beitnehmerin einer Tochtergesellschaft letztlich ja auch deren Muttergesellschaft zugutekomme oder dass die direkte Subordination einer Arbeitnehmerin ja auch eine indirekte Subordination unter die Muttergesellschaft bedeute (Urk. 28 S. 7)
- 13 - das Vorliegen eines faktischen Vertragsverhältnisses im konkreten Fall nicht rechtsgenügend auf. Fehl geht sodann auch der von der Klägerin herangezogene Vergleich mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. Juni 2016 (LA160002), wo zwar eine in der Tat ähnliche, aber gerade umgekehrte Konstella- tion vorlag, d.h. die arbeitgebende Tochtergesellschaft und nicht wie in casu die nicht-arbeitgebende Muttergesellschaft eingeklagt worden war, und überdies die Frage der Abgrenzung von Lohnbestandteilen und Gratifikationen und entspre- chenden Ansprüchen gegenüber der Tochter- und/oder der Muttergesellschaft im Raum stand, weshalb die arbeitsrechtliche Natur der Streitigkeit und die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts offenkundig waren (a.a.O, Erw. C.4.). Liegt keine arbeitsrechtliche Klage im eigentlichen Sinn vor oder fehlt es an der Passivlegitimation der eingeklagten Partei (z.B. im Rahmen einer Holdingstruk- tur), verfangen schliesslich auch die von der Klägerin angeführten Beispiele für die angebliche Verkomplizierung der Rechtsdurchsetzung nicht. Denn werden verschiedene Ansprüche geltend gemacht, die zwar allesamt auf ein Arbeitsver- hältnis zurückgehen, letztlich aber nicht allesamt arbeitsrechtlicher Natur sind, oder richtet sich ein solcher Anspruch einer arbeitnehmenden Partei gegen eine nicht-arbeitgebende Partei, ist die Befassung durch verschiedene Gerichte schlicht folgerichtig und stellt keine Spaltung des Rechtswegs dar. 4.1.3.2. Mit Blick auf die Rechtsnatur des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs, wie er vorliegender Streitigkeit zugrundeliegt (Rechtsbegehren 1), ergibt sich Folgendes: Unbestrittenermassen bildete das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der B'._____ AG die Grundlage für die Teilnahme der Klägerin am LTIP der Beklag- ten (Urk. 5/1) und dieses bzw. der das LTIP regelnde „Long Term Incentive Plan 2018“ der Beklagten (Urk. 5/2) wiederum die Grundlage für das „Option Agree- ment“ zwischen den Parteien, welches festlegte, welche Anzahl von Optionen auf Aktien der Beklagten der Klägerin zukommen sollte (Urk. 5/3). Unbestritten ist
- 14 - auch, dass allein das „Option Agreement“ hinsichtlich der Zuteilung der Aktienop- tionen anspruchsbegründend war (Urk. 20 S. 4; Urk. 28 S. 5 f.). Fest steht sodann, dass die Klägerin besagte Aktienoptionen auch tatsächlich zu- geteilt erhielt, wie sich aus dem „Option Agreement“ und den dazugehörigen „Grant Acceptances“ vom 1. Februar 2020 (60 Optionen, von der Klägerin akzep- tiert am 21. Februar 2020) und vom 1. März 2020 (6 Optionen, von der Klägerin akzeptiert am 12. Mai 2020) ergibt (Urk. 5/3). Demzufolge geht es beim Rechtsbegehren 1 der Klägerin entgegen deren Dar- stellung (Urk. 28 S. 5 f.) nicht um die quantitative, sondern allein um die qualitati- ve Bemessung der aus dem LTIP herrührenden Zusatzvergütung, deren genaue Höhe im Zeitpunkt der „Grant Acceptances“ naturgemäss noch nicht bestimmt werden konnte und die infolge der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der B'._____ AG nunmehr in der Erstattung des Aktienrückkaufpreises durch die Be- klagte besteht (siehe vorstehend III.1.). Für die Berechnung des Rückkaufwerts der Aktien der Beklagten ist unzweifelhaft allein der „Long Term Incentive Plan 2018“ massgebend, da sich nur dort ent- sprechende Klauseln und Formeln finden (Urk. 5/2 S. 14 f.). Aus dem Arbeitsver- trag zwischen der Klägerin und der B'._____ AG oder den subsidiär anwendbaren arbeitsrechtlichen Bestimmungen des OR ergeben sich solche gerade nicht. Mit anderen Worten spielen für die Berechnung des Rückkaufwerts der Aktien der Beklagten der Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der B'._____ AG oder die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des OR überhaupt keine Rolle. Daran vermag auch der von der Klägerin geforderte grosszügig auszulegende Sachzusammen- hang nichts zu ändern (Urk. 28 S. 6 f.). Zwar ist mit der Klägerin festzustellen, dass allein die formelle Deklaration im „Long Term Incentive Plan 2018“, wonach es sich bei diesem nicht um einen Ar- beitsvertrag handle (Urk. 5/2 S. 12), für dessen wahre Natur mit Blick auf Art. 18 Abs. 1 OR unmassgeblich ist (Urk. 28 S. 6). Jedoch ergibt sich der nicht- arbeitsvertragliche Charakter des Regelwerks gleichermassen mit Blick auf des- sen materiellen Gehalt, welcher offenkundig in der Bereitstellung von weitestge-
- 15 - hend „technischen“ Definitionen und Regeln betreffend die Zuteilung, Geltendma- chung und (Rück-)Übertragung von aus dem LTIP herrührenden partizipativen Zusatzvergütungen sowie deren Wertbestimmung besteht (Urk. 5/2 S. 1–11 und S. 14 f.). Damit einhergehend ist weiter festzustellen, dass der „technisch“ geprägte „Long Term Incentive Plan 2018“ auch keinerlei sozialpolitischen Gehalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen aufweist (siehe vorstehend III.4.1.2.3.). Entgegen der Klägerin (Urk. 28 S. 5 f.) kann deren Rechtsbegehren 1, welches sich alleine auf den „Long Term Incentive Plan 2018“ abzustützen vermag, somit nicht als Geltendmachung eines Anspruchs arbeitsrechtlicher Natur qualifiziert werden. Weder hat das Regelwerk arbeitsvertraglichen Charakter noch eine sozi- alpolitische Zielsetzung. Kommt hinzu, dass gemäss Bundesgericht bei Einkommensverhältnissen, welche die Kosten für einen angemessenen Lebensunterhalt wie auch den Durchschnitts- lohn weit übersteigen, kein Schutzbedürfnis mehr besteht, um mit den Mitteln des Arbeitsrechts korrigierend zu Gunsten der Arbeitnehmerin in die zwischen den Parteien grundsätzlich bestehende Privatautonomie einzugreifen (BGE 139 III 155, Erw. 5.3.). Dass die Klägerin als vormalige „C._____“ der B'._____ AG mit einem monatlichen Bruttolohn von CHF 14‘166.–, einer monatlichen Bruttozusatz- vergütung von CHF 6‘666.– und einem vereinbarten Bonus von knapp drei Brutto- löhnen bei vollständiger Erfüllung der Unternehmensziele (Urk. 5/1 S. 2 und 6) zur Durchsetzung einer weiteren, aus dem LTIP herrührenden Zusatzvergütung von mindestens CHF 533‘040.– zzgl. Zins auf den Schutz des Arbeitsrechts angewie- sen sein soll, kann nicht ernsthaft behauptet werden. Im Ergebnis ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Bestim- mungszweck von § 20 Abs. 1 lit. a GOG nicht berücksichtigt haben soll, indem sie die von der Klägerin anhängig gemachte Klage als vom Anwendungsbereich der Norm nicht erfasst qualifizierte.
- 16 - 4.2. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass im Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der B'._____ AG vereinbart wurde, sich der Gerichts- barkeit des Zürcher Handelsgerichts zu unterstellen (Urk. 5/1 S. 5: „The parties of this agreement hereby confirm and agree unconditionally to submit to the jurisdic- tion of the Commercial Court of Zurich“). Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit dieser Klausel erhellt somit nicht, weshalb die Klägerin in vorliegender (nicht- arbeitsrechtlicher) Streitigkeit mit der Beklagten überhaupt das Arbeitsgericht an- rief, das für (arbeitsrechtliche) Streitigkeiten zwischen der Klägerin und der B'._____ AG gerade ausgeschlossen werden sollte.
5. Die Vorinstanz ging also zu Recht von ihrer sachlichen Unzuständigkeit aus und beschloss folgerichtig, auf die von der Klägerin anhängig gemachte Klage nicht einzutreten.
6. Im Ergebnis sind sämtliche Berufungsanträge der Klägerin abzuweisen. Folglich ist der Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 18. Mai 2022 zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist die Klägerin sowohl im erstin- stanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren kosten- und entschädi- gungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO).
2. Nachdem sich die Klägerin trotz Antrags auf Aufhebung zur im erstinstanzli- chen Verfahren festgesetzten Entscheidgebühr und Parteientschädigung nicht weiter äussert und der vorinstanzliche Entscheid keinen Anlass zur Beanstandung gibt, sind die von der Vorinstanz festgelegten Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 2–5) somit ebenfalls zu bestätigen. 3.1. Im Berufungsverfahren beträgt der Streitwert unverändert Fr. 533‘040.– (Art. 91 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO sowie § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die grundsätzlich rund Fr. 21‘400.– be-
- 17 - tragende zweitinstanzliche Entscheidgebühr mit Blick auf Umfang und Komplexi- tät des vorliegenden Falles auf Fr. 5‘400.– festzusetzen, der Klägerin aufzuerle- gen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe (Urk. 33) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3.2. Als im Berufungsverfahren unterliegende Partei hat die Klägerin selbst kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung, umgekehrt aber der Beklagten eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO zu entrichten. Nachdem die Berufung der Klägerin direkt abzuweisen ist, mithin die Beklagte keine Berufungsantwort einzureichen, sondern einzig vom Berufungseingang Kenntnis zu nehmen und sich zur von ihr von der Klägerin verlangten Sicherheits- leistung vernehmen zu lassen hatte (Urk. 30, 32 und 40), ist freilich nur ein gerin- ger Aufwand erkennbar, welcher von der Klägerin zu entschädigen ist. In Anwendung von Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO sowie § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV OG rechtfertigt es sich deshalb, die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 2’000.– zu entrichten. Es wird erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen und der Beschluss des Arbeits- gerichts Zürich, 3. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 18. Mai 2022 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5’400.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Klägerin aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2‘000.– zu entrichten.
- 18 -
5. Die Parteientschädigung wird der Beklagten durch die Obergerichtskasse aus der von der Klägerin geleisteten Sicherheitsleistung ausgerichtet. Im Mehrbetrag von Fr. 6’020.– wird die Sicherheitsleistung der Klägerin rücker- stattet.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 28, an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche arbeitsrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 533‘040.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw C. Rüedi versandt am: lm