Erwägungen (7 Absätze)
E. 3 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'650.– festgesetzt.
E. 3.1 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungs- schrift selber in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_111/2016 vom 6.9.2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21.10.2015, E.2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1.9.2014, E. 3.1 und 5; BGer 4A_651/2012 vom 7.2.2013, E. 4.2; vgl. auch zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21.12.2021, E. 2.1.; BGer 5A_563/2021 vom 18.10.2021, E. 2.3). Die Berufung erhebende Partei muss sich mit den einschlägigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und darf sich nicht darauf beschränken, ihre vor Vorinstanz vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen, auf frühere Vorbringen bzw. Prozesshandlungen zu verweisen oder den angefochte- nen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGer 5A_580/2021 vom 21.4.2022, E. 3.3; BGer 4A_651/2012 vom 7.2.2013, E. 4.2; vgl. auch BGE 144 III 394 E. 4.1.4. und 4.2). Sie muss die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzen und mittels genü- gend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15.10.2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28.5.2015, E. 2.1). Auch ist die Berufung erhebende Partei grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht ent- sprochen wurde, vor zweiter Instanz zu wiederholen, wenn sie an ihnen festhalten will (BGE 144 III 394 E. 4.2). Eine inhaltliche Ergänzung der Begründung in späte- ren Rechtsschriften als der Berufungsbegründung ist grundsätzlich unzulässig. Vorbehalten bleiben sich im Rahmen des Streitgegenstands bewegende neue ju-
- 15 - ristische Argumente, wenn der Prozessgegner zulässigerweise neue Tatsachen oder Beweismittel in das Berufungsverfahren eingebracht hat (BGer 5A_7/2021 vom 2.9.2021, E. 2.2). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort. Der Berufungsbeklagte, der in erster Instanz (teilweise) obsiegt hat und eine Gutheissung der Berufung befürchten muss, ist im eigenen Interesse gehalten, allfällige vor erster Instanz gestellte Eventualbegehren zu erneuern, Anträge im Beweispunkt zu stellen, nach Mass- gabe von Art. 317 ZPO neue Tatsachen und neue Beweismittel vorzutragen, ihm nachteilige Sachverhaltsfeststellungen zu rügen und auf eigene Eventualstand- punkte hinzuweisen (BGer 5A_660/2014 vom 17.6.2015, E. 4.2).
E. 3.2 In diesem Rahmen ist nachfolgend auf die Vorbringen des Klägers (Urk. 36; Urk. 45 Rz 95-133; vgl. auch Urk. 45 Rz 5-94 und Urk. 49) und der Beklagten (Urk. 43; vgl. auch Urk. 47) insoweit einzugehen, als sie für die Entscheidfindung relevant sind. Die Überprüfung erfolgt dabei in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht mit unbeschränkter Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Im Berufungsver- fahren neu vorgetragene Behauptungen sind hierbei nur unter den Voraussetzun- gen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen, wobei diejenige Partei, die sich auf (insbesondere unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun hat (BGer 5A_266/2015 vom 24.6.2015, E. 3.2.2.; BGer 5A_330/2013 vom 24.9.2013, E. 3.5.1). Neue rechtliche Begründungen stellen keine Noven dar (BGer 4A_519/2011 vom 28.11.2011, E. 2.1). 4.1 Beim Bonus handelt es sich abhängig von der vertraglichen Ausgestaltung im Einzelfall um einen Lohnbestandteil oder um eine echte oder unechte Gratifika- tion. Auf eine echte Gratifikation hat der Arbeitnehmer (unter dem vorliegend irre- levanten Vorbehalt des Prinzips der Akzessorietät; vgl. BGE 142 III 381 E. 2.2.1) keinen Anspruch; ihre Ausrichtung liegt sowohl im Grundsatz als auch in ihrer Höhe im Ermessen des Arbeitgebers. Eine unechte Gratifikation muss der Arbeit- geber ausrichten, ihm steht bei der Festsetzung ihrer Höhe jedoch ein Ermessen zu. Sowohl die echte als auch die unechte Gratifikation treten zum Lohn hinzu. Darin unterscheiden sie sich vom im Voraus festgesetzten und fest vereinbarten Bonus, der (variabler) Lohnbestandteil ist. Dieser muss vom Arbeitgeber in der
- 16 - vereinbarten Höhe bezahlt werden (BGE 136 III 313 E. 2.; BGE 129 III 276 E. 2; BGE 109 II 447; ZK-Staeheli/Vischer, Art. 322d OR N 15; BSK OR I- Portmann/Rudolph, Art. 322d N 13). Die Verpflichtung zur Ausrichtung eines Bo- nus im Sinne einer unechten Gratifikation oder eines Lohnbestandteils kann zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden sein oder aber während des laufenden Arbeitsverhältnisses durch ausdrückliche oder stillschweigende Ver- tragsänderung entstehen. 4.2.1 Was die Parteien vereinbart haben, bestimmt sich unter dem Vorbehalt zwingender gesetzlicher Vorgaben primär nach ihrem übereinstimmenden wirkli- chen Willen, der mittels Indizien zu ergründen ist. Kann ein solcher tatsächlicher Parteiwille nicht festgestellt werden, ist die Vereinbarung zur Ermittlung des mut- masslichen Parteiwillens nach dem Vertrauensprinzip objektiviert auszulegen. Dabei ist zu untersuchen, wie die Parteierklärung vom jeweiligen Erklärungsemp- fänger nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umstän- den, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben worden sind, verstanden werden durfte und musste (statt vieler: BGE 142 III 671 E. 3.3; BGE 131 III 606 E. 4.1; BGE 129 III 118 E. 2.5; BGer 4C.120/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.3; vgl. auch BSK OR I-Wiegand, Art. 18 N 11 ff.). Mit anderen Worten ent- scheidet sich der Inhalt eines Vertrages im Einzelfall und nicht abstrakt, wie die Beklagte richtig betont (Urk. 43 Rz 23, 27 f., 34). Da der Konsens aber auch dadurch zustande kommen kann, dass eine konkludente Erklärung der einen Par- tei von der anderen nach Treu und Glauben in einem bestimmten Sinn verstan- den werden durfte, hindert das eine über den konkreten Fall hinaus gültige Be- wertung bestimmter Verhaltensweisen durch Lehre und Rechtsprechung nicht. Das Bundesgericht nimmt in zwar nicht unbestrittener (vgl. Streiff/von Ka- enel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Aufl., Art. 322d N 4), aber ständiger Rechtspre- chung einen stillschweigend vereinbarten Anspruch des Arbeitnehmers auf einen künftigen Bonus jedenfalls immer dann an, wenn der Arbeitgeber während min- destens drei aufeinanderfolgenden Jahren echte Gratifikationen ohne Freiwillig- keitsvorbehalt ausgerichtet hat (BGE 129 III 276 E. 2. mit Hinweisen; BGer 4D_98/2011 vom 12.03.2012, E. 2.4 ). Die davon abweichende Annahme der Vo- rinstanz beruht - wie der Kläger zutreffend darlegt (Urk. 36 Rz 19-24) - auf einem
- 17 - im Licht der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung missverständlich formulierten bundesgerichtlichen Entscheid (BGE 131 III 615 E. 5.2). Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts folgt jedoch nicht, dass mit der während mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren erfolgten Leistung ein Bonus von einer echten Gratifikation zum (variablen) Lohnbestandteil mutiert. Vielmehr ist solches rechtsprechungsgemäss nur anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer (Art. 8 ZGB) darzutun vermag, dass auch eine bestimmte oder anhand objektiver Krite- rien bestimmbare Höhe des Bonus ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist (BGE 129 III 276 E. 2.; BGer 4A_169/2021 vom 18.1.2022, E. 3.1.1; BGer 4A_78/2018 vom 10.10.2018, E. 4.3.2.1. und E. 4.4.1.; vgl. auch nachfolgend E. III.6.2.2.1). 4.2.2 Der Hinweis auf die Freiwilligkeit der Gratifikation muss unmissverständlich sein, kann sich aber auch aus konkludentem Handeln des Arbeitgebers ergeben (ZK-Staehelin/Vischer Art. 322d OR N 10). Ob ein Freiwilligkeitsvorbehalt bei je- der Gratifikationsausrichtung speziell erneuert werden muss oder ob auch ein Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag oder einem Personalhandbuch genügt, wird in Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 322d N 3, S. 336 mit Hinweisen). Im Licht des Ver- trauensprinzips, das auch vom Arbeitnehmer verlangt, alle ihm aus den Umstän- den erkennbaren Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. für den Bindungswillen BGE 116 II 695 E. 2a, 2b), erscheint es jedoch nicht überzeugend, Freiwilligkeitsvorbe- halten beispielsweise in Arbeitsverträgen grundsätzlich ihre Bedeutung abzuspre- chen. Die ausdrückliche Regelung des Bonusanspruchs in einem schriftlichen Ar- beitsvertrag schliesst zwar - wie der Kläger richtig festhält (Urk. 45 Rz 34) - eine konkludente Vertragsänderung nicht aus und die bundesgerichtliche Rechtspre- chung nimmt eine solche ohne Rücksicht auf die konkrete Ausgestaltung des schriftlichen Arbeitsvertrags grundsätzlich nach drei Jahren der Bonusauszahlung für die Zukunft an. Dennoch kann die Handhabung des Bonus im betrieblichen Alltag nach Treu und Glauben auch nicht einfach von ihrer vertraglichen Grundla- ge losgelöst verstanden werden. Ist der Bonus in einem Arbeitsvertrag nicht nur geregelt, sondern enthalten die Vertragsgrundlagen darüber hinaus einen klaren Freiwilligkeitsvorbehalt, kann ein Arbeitnehmer daher trotz wiederholter Ausrich-
- 18 - tung eines Bonus nicht ohne Weiteres auf einen Verpflichtungswillen des Arbeit- gebers schliessen (vgl. BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 322d N 11; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 322d N 3). Seine Wirkung verliert ein Freiwilligkeits- vorbehalt aber jedenfalls dann, wenn er jahrzehntelang angebracht wird, ohne dass der Arbeitgeber je von diesem Gebrauch gemacht hat, obwohl er dazu An- lass gehabt hätte (BGE 129 III 276 E. 2.3). 5.1 Der Kläger macht die Feststellung der Vorinstanz, wonach zwischen den beiden Gesellschaften keine gesellschaftliche Verbindung bestanden, kein Aus- tausch finanzieller Mittel stattgefunden und ihre Zusammenarbeitsvereinbarung lediglich die Nutzung der Marke "C2._____!" sowie die Verwendung der Domain "www.C1._____.com" geregelt habe, zum Ausgangspunkt seiner Kritik am ange- fochtenen Entscheid. Er führt aus, die Vorinstanz begründe damit ihre falsche An- nahme, dass mit dem Arbeitsvertrag vom 27. Dezember 2015 ein neues Arbeits- verhältnis begründet worden sei (Urk. 36 Rz 11). Unerwähnt lässt er dabei, dass die Vorinstanz diese Schlussfolgerung auf weitere Umstände stützte. Integral er- wog sie, der Kläger sei bis Ende 2015 in einem Arbeitsverhältnis mit der C2._____! GmbH & Co. KG, F._____, Zweigniederlassung in E._____, welches mit Aufhebungsvertrag vom 31. Dezember 2015 mit dem Hinweis, dass der Klä- ger zum 1. Januar 2016 in eine andere C2._____!-Gesellschaft eintrete, aufgeho- ben worden. Ihren Hauptsitz habe die C2._____! GmbH & Co. KG in F._____ ge- habt. Unbestritten sei geblieben, dass es sich bei der Beklagten weder um eine Zweigniederlassung noch um eine Tochtergesellschaft der F._____ C2._____! GmbH & Co. KG gehandelt habe, dass zwischen beiden Gesellschaften keine ge- sellschaftliche Verbindung bestanden, kein Austausch finanzieller Mittel stattge- funden und ihre Zusammenarbeitsvereinbarung lediglich die Nutzung der Marke "C2._____!" sowie die Verwendung der Domain "www.C1._____.com" geregelt habe. Ebenfalls unbestritten sei geblieben, dass G._____ nur der Einfachheit hal- ber für die Anstellung des Klägers bei der Beklagten dieselbe Vertragsvorlage wie bei der C2._____! GmbH & Co. KG verwendet habe, wobei er im (klar und un- missverständlich formulierten; Urk. 36 E. III.3.1) Arbeitsvertrag kein vorbestimm- tes Bonussystem festgelegt, sondern die Ausrichtung eines Bonus bewusst offen- gelassen habe. Der Kläger habe am 21. Dezember 2015 mit der Beklagten einen
- 19 - neuen Arbeitsvertrag mit höherem Einkommen abgeschlossen und sei per 1. Ja- nuar 2016 in die Dienste der Beklagten eingetreten. Auf den aufgehobenen Ar- beitsvertrag zwischen dem Kläger und der C2._____! GmbH & Co. KG, F._____, Zweigniederlassung in E._____, sei dabei nicht Bezug genommen worden; dieser sei nicht erwähnt worden und sei vorliegend irrelevant (Urk. 37 E. III.3.2). Dass die Vorinstanz in diese Erwägungen Tatsachenbehauptungen einfliessen liess, die sie nicht hätte berücksichtigen dürfen, oder prozesskonform vorgetragene Tatsachenbehauptungen nicht oder unvollständig berücksichtigte, macht der Klä- ger nicht geltend. Er zeigt auch sonst nicht auf, inwiefern die Erwägungen der Vo- rinstanz fehlerhaft sein sollen, sondern stellt diesen unter dem Titel "Unhaltbarkeit der vorinstanzlichen Erwägungen" lediglich seinen eigenen Standpunkt gegen- über (Urk. 36 Rz 13-16). Seine Kritik lässt damit die notwendige sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen. Am Ergebnis würde sich allerdings auch nichts ändern, wenn von einer rechtsge- nügenden Rüge des Klägers ausgegangen würde: 5.2.1 Ein bestehender Arbeitsvertrag kann durch (ausdrückliche oder stillschwei- gende) rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme unter Beteiligung des alten und des neuen Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers (vgl. BGer 4A_143/2017 vom 15.05.2017, E. 5.3.) oder von Gesetzes wegen durch Erbfolge, Betriebsübernah- me (Art. 333 OR), Fusion (Art. 3 ff. FusG; Art. 27 Abs. 1 FusG) und Spaltung von Unternehmen (Art. 29 ff. FusG; Art. 49 Abs. 1 FusG) und bei der Vermögensüber- tragung (Art. 69 ff. FusG; Art. 76 Abs. 1 FusG) integral auf einen neuen Arbeitge- ber übergehen. Ein neues Arbeitsverhältnis wird dabei nicht begründet, was na- mentlich zur Folge hat, dass Ansprüche des Arbeitnehmers, die an dessen Dienstjahre anknüpfen, erhalten bleiben. Ohne Vertragsübergang wendet die Leh- re eine konsolidierte Betrachtungsweise für die Berechnung der Dauer des Ar- beitsverhältnisses bei einem Stellenwechsel des Arbeitnehmers innerhalb eines Konzerns an, jedenfalls soweit dieser überwiegend im Interesse des Arbeitgebers bzw. im Konzerninteresse erfolgt (Roman Heiz, Das Arbeitsverhältnis im Konzern, Abhandlungen zum schweizerischen Recht, Bern 2005, § 5.D.II.4., S. 147 f.; vgl. auch ZK OR-Staehelin/Vischer, Art. 334 N 21). Ferner können der Arbeitnehmer und ein neuer Arbeitgeber sich in einem neu abgeschlossenen Vertrag auf eine
- 20 - Weiterbeschäftigung unter den bisherigen vertraglichen Bedingungen einigen. Diesfalls steht jedoch nicht die Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, sondern der Inhalt eines neuen Arbeitsvertrages zur Diskussion (vgl. dazu nach- folgend E. 5.3.2 in fine und E. 6.1). Die Behauptungs- und Beweislast für die tat- sächlichen Grundlagen einer dieser Tatbestände trägt der Kläger, der sich zur Begründung seiner Ansprüche u.a. auf die "Fortsetzung" seines Vertrags mit der C2._____! GmbH & Co. KG, F._____, Zweigniederlassung E._____, beruft (Art. 8 ZGB; Art. 55 Abs. 1 ZPO). 5.2.2 Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Partei in ihrem Tatsachen- vortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennt, welche unter die ihr Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder da- gegen der Gegenbeweis angetreten werden kann. Tatsachen und Beweismittel können dabei unbeschränkt nur im erstinstanzlichen Verfahren und dort lediglich in den ersten beiden Parteivorträgen vorgebracht werden. Danach fällt die No- venschranke und die Parteien haben nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 317 Abs. 1 ZPO das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Dabei liegt es an der Partei, die das Novenrecht be- ansprucht, darzutun, dass dessen Voraussetzungen gegeben sind. Das gilt ins- besondere auch für Entgegnungen auf neue Tatsachen oder Beweismittel, die von der beklagten Partei (erst) in der Duplik vorgetragen wurden (BGE 147 III 475; BGE 146 III 55 E. 2.5.2; BGE 144 III 519 E. 5.1. f.; BGE 144 III 67 E. 2.1; BGE 127 III 365 E. 2b: vgl. auch BGer 5A_330/2013 vom 24.9.2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24.6.2013, E. 3.2.2.). Bestreitet eine Partei eine Tatsa- chenbehauptung der Gegenpartei nicht, gilt diese als unbestritten und kann dem Entscheid ohne Beweisverfahren zugrunde gelegt werden (Art. 150 Abs. 1 ZPO). 5.3.1 In seiner Klagebegründung argumentierte der Kläger ausschliesslich auf der Grundlage des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten; sein Arbeitsverhältnis mit
- 21 - der F._____ C2._____! GmbH & Co. KG (Zweigniederlassung E._____) und von dieser ausgerichtete Bonuszahlungen waren kein Thema (Urk. 1). In Randziffer 7 seiner erstinstanzlichen Replik, auf die er im Berufungsverfahren verweist (Urk. 36 Rz 10 (a)), brachte der Kläger dann vor, er habe seit dem 1. August 2007 bei der C2._____! GmbH & Co. KG Zweigniederlassung Schweiz gearbeitet. 2010 sei er zum Partner befördert worden. Am 31. Dezember 2015 sei das bestehende Ar- beitsverhältnis durch eine Aufhebungsvereinbarung aufgehoben worden, da er per 1. Januar 2016 in eine andere C2._____!-Gesellschaft (zur damals unter "C1._____! AG" firmierenden Beklagten) gewechselt habe. Mit dem ab 1. Januar 2016 geltenden Folgevertrag (Arbeitsvertrag vom 21. Dezember 2015), der den- jenigen vom 27. Juli 2007 abgelöst habe, seien keine nennenswerten Änderungen des bisherigen Arbeitsverhältnisses verbunden gewesen (Urk. 18 Rz 7). Aus sei- nen folgenden Ausführungen lässt sich sodann noch entnehmen, dass bereits im Arbeitsvertrag vom 27. Juli 2007 vereinbart worden sei, dass "ein eventueller" Bonus am "Jahresende verhandelt" werde und ihm ausser im Jahr 2013 ab 2008 regelmässig und vorbehaltlos ein Bonus in beträchtlicher Höhe ausbezahlt wor- den sei, nachdem dieser jeweils anlässlich eines Gesprächs mit G._____ Ende des Jahres basierend auf den offiziellen Zahlen der Buchhaltung anhand des Um- satzes festgelegt worden sei (Urk. 18 Rz 9 f., 25). Weitere Ausführungen machte er nicht. Insbesondere unterliess er es, die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse und/oder wirtschaftlichen Verbindungen zwischen der F._____ C2._____! GmbH & Co. KG und der Beklagten zu präzisieren, die Umstände seines Wechsels zur Beklagten zu beschreiben und sich weiter konkret beschreibend oder zitierend zum Inhalt der erwähnten Verträge oder zum tatsächlichen Parteiwillen zu äus- sern. Die am aufgeführten Ort erwähnten Beilagen stellen Beweismittelofferten dar und ersetzen Parteibehauptungen nicht (vgl. BGer 4C.341/2000 vom 18.4.2001, E. 3b). Die Beklagte beharrte duplicando auf ihrem bis heute vertrete- nen Standpunkt, dass zwischen den Parteien ab dem 1. Januar 2016 ein neues Arbeitsverhältnis bestand. Den in der Sache vagen Ausführungen des Klägers setzte sie eine Darstellung der Verhältnisse aus ihrer Sicht entgegen. Dieser ge- mäss handelte es sich bei der Beklagten kurz gefasst um eine von G._____ nach seinem Austritt aus der C2._____! GmbH & Co. KG zusammen mit drei weiteren
- 22 - Personalvermittlern neu gegründete Gesellschaft, die die C2._____! GmbH & Co. KG konkurrenzierte und mit dieser rechtlich einzig über einen Zusammenarbeits- vertrag betreffend die Nutzung der Marke und die Verwendung einer Domain ver- bunden war. Eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen den Gesellschaf- ten habe nie bestanden und ein Austausch von Informationen oder finanzieller Mittel habe nie stattgefunden. G._____ habe den Kläger, mit dem er zuvor zu- sammengearbeitet habe, angefragt, ob er ihn beim Aufbau der neuen Gesell- schaft unterstützen würde. Bei der Beklagten habe es sich in den Jahren 2016 bis 2019 um eine sich im Aufbau befindende Gesellschaft mit lediglich fünf Mitarbei- tern gehandelt. Für die Anstellung des Klägers bei der Beklagten habe G._____ zwar dieselbe Verlagsvorlage wie bei der C2._____! GmbH & Co. KG verwendet, dies aber nur der Einfachheit halber. Im Arbeitsvertrag habe er kein vorbestimm- tes Bonussystem festgelegt, sondern die Ausrichtung eines Bonus bewusst offen- gelassen. Weiter hob die Beklagte hervor, dass der Kläger bei ihr ein wesentlich höheres Grundgehalt von Fr. 19'500.– statt wie vorher Fr. 17'000.– sowie zusätz- lich Pauschalspesen von Fr. 500.– monatlich erhalten habe, was einer Lohnerhö- hung von Fr. 3'000.– pro Monat entsprochen habe (Urk. 23 Rz 22 ff., 32 f., 36; Urk. 37 E. IV.3.2., S. 12; vgl. auch Urk. 43 Rz 10, 12, 15-18). Der Kläger verzich- tete in der Folge auf weitere Ausführungen, substantiierte die tatsächlichen Grundlagen der von ihm behaupteten "Fortsetzung" des seit dem 1. Januar 2007 bestehenden Arbeitsverhältnisses also nicht, obwohl ihm dies aufgrund der Be- streitung der Beklagten nach dem Erwogenen oblag, und liess die Gegendarstel- lung der Beklagten unbestritten. Ob eine Ergänzung seiner Darstellung unter Be- streitung von Tatsachenbehauptungen der Beklagten unter novenrechtlichen Ge- sichtspunkten überhaupt noch zulässig gewesen wäre, kann dabei offenbleiben. Wesentlich ist einzig, dass seinerseits ein substantiierter erstinstanzlicher Tatsa- chenvortrag fehlt, der es erlauben würde, die von ihm geltend gemachte "Fortset- zung" des Vertragsverhältnisses unter einen der erwähnten Tatbestände zu sub- sumieren. Im Berufungsverfahren ist er mit ergänzenden Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen, zumal er nicht dartut, inwiefern die Voraussetzungen für die Zu- lässigkeit neuer Vorbringen im Licht von Art. 317 Abs. 1 ZPO gegeben wären (vgl. E. III.5.2.2). Seine einzige diesbezügliche Ausführung erfolgte nicht in der Beru-
- 23 - fungsbegründung, in welcher er das entsprechende Novum vorgetragen hatte, sondern erst in seiner Stellungnahme zur Eingabe vom 12. September 2022 (Urk. 49 Rz 9 FN 2 mit korrektem Hinweis auf Urk. 36 Rz 16) und damit im Licht des Erwogenen (E. III.3.1) verspätet. Er zeigt damit zudem nicht auf, dass und wes- halb er die von ihm erstmals im Berufungsverfahren vorgetragene Sachdarstel- lung nicht schon vor erster Instanz (etwa in einer Noveneingabe) hätte vorbringen können, kam seiner Begründungsobliegenheit also auch inhaltlich nicht nach. Da- raus folgt, dass der Kläger im Berufungsverfahren zwar rechtlich frei argumentie- ren kann, dies jedoch grundsätzlich nur auf der Grundlage der unbestritten ge- bliebenen erstinstanzlichen Sachdarstellung der Beklagten. 5.3.2 Die vertragliche Übernahme von Rechten und Pflichten, die der Argumenta- tion des Klägers im Berufungsverfahren in rechtlicher Hinsicht zugrunde liegt (vgl. Urk. 36 Rz 13-16), beruht immer auf dem Austausch übereinstimmender gegen- seitiger Willenserklärungen. Dabei ist in erster Linie der übereinstimmende tat- sächliche Wille der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses massgebend, dessen Ermittlung auf Beweiswürdigung beruht. Kann ein solcher nicht festgestellt werden, ist die Vertragsauslegung zwar nach dem Vertrauensprinzip, die Rechts- frage ist, vorzunehmen. Auch diese beruht indessen auf tatsächlichen Grundlagen wie dem Wortlaut und den äusseren Umständen, die von den Parteien nach den allgemeinen Grundsätzen prozessrechtskonform in das Verfahren eingeführt wer- den müssen (vgl. BGE 138 III 659 E. 4.2.1) und sich vorliegend nach dem Erwo- genen im Wesentlichen auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Be- klagten in ihrer vorinstanzlichen Duplik beschränken (E. III.5.3.1). Aus diesen lässt sich jedoch weder ein "deutlich erkennbares koordiniertes Vorgehen zwi- schen den Gesellschaften" bzw. ein "gruppeninterner Wechsel" im Sinne der (auch vom Kläger) zitierten Lehre noch ein "klarer Parteiwille" dahingehend ent- nehmen, dass kein neues Arbeitsverhältnis begründet werden sollte, also eine rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme intendiert war. Dass der kurzfristige, übergangslose Wechsel des Klägers von der C2._____! GmbH & Co. KG zur Be- klagten nur durch im Zusammenwirken der beiden Gesellschaften möglich war, ist zwar richtig (vgl. Urk. 36 Rz 16). Dieses Zusammenwirken erfolgte jedoch ausge- hend vom massgeblichen Tatsachenfundament ungeachtet des Wortlauts der
- 24 - Aufhebungsvereinbarung nicht innerhalb verbundener Unternehmen, sondern im Rahmen einer personellen Trennung bei der C2._____ GmbH & Co. KG mit nach- folgender Gründung eines gesellschaftsrechtlich, finanziell und personell unab- hängigen Konkurrenzunternehmens, für welches der von G._____ abgeworbene Kläger bereits während der Aufbauphase tätig sein wollte. Das alles spricht objek- tiv dafür, dass die Parteien das Arbeitsverhältnis auf eine neue vertragliche Grundlage stellen und nicht lediglich die arbeitgeberseitige Vertragspartei aus- wechseln wollten. Damit im Einklang steht, dass der Wechsel des Klägers durch formelle Aufhebung des Vertrags mit der C2._____! GmbH & Co. KG. und den Abschluss des Arbeitsvertrags mit der Beklagten erfolgte, der (wie die Vorinstanz unwidersprochen feststellte) inhaltlich keinen Bezug auf das aufgehobene Ver- tragsverhältnis nahm. Dass dabei für beide Unternehmen die gleiche Person han- delte, ändert nichts daran, dass es um zwei nicht nur formell, sondern auch mate- riell voneinander verschiedene Gesellschaften ging, von der eine mit dem Kläger die Bedingungen seines Ausscheidens und die andere mit ihm den Stellenantritt und die Arbeitsbedingungen regelte. Die Beurteilung gilt dabei unabhängig von den zwischen dem Kläger und der Beklagten vereinbarten Ausgestaltung der Ar- beitsbedingungen: Selbst wenn diese mehr oder weniger identisch gewesen sein sollten, würde dies unter den gegebenen Umständen weder für einen gruppenin- ternen Wechsel noch für eine rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme sprechen, sondern wäre lediglich Ausdruck davon, dass der Kläger die Arbeitsstelle bran- chenintern in der gleichen Funktion wechselte. Abgesehen davon ist dem Ent- scheid als erstellt zugrunde zu legen, dass der Arbeitsvertrag mit der Beklagten zwar auf der Vertragsvorlage der C2._____! GmbH & Co. KG beruhte, diese von G._____ aber nur der Einfachheit halber verwendet wurde und er die vorliegend umstrittene Bonusregelung bewusst diskretionär ausgestaltete, womit ein tatsäch- licher Konsens über die Fortführung der vom Kläger behaupteten Bonusregelung bei der C2._____! GmbH & Co. KG von vornherein ausscheidet (zur normativen Auslegung mit identischem Ergebnis vgl. nachfolgend E. III.6.1). Ferner erzielte der Kläger ein höheres Grundgehalt. 5.4 Schlussfolgernd ist davon auszugehen, dass die Parteien ein neues Arbeits- verhältnis begründeten. Ob der Kläger einen Anspruch auf die von ihm geltend
- 25 - gemachten Bonuszahlungen hat, beurteilt sich mit der Vorinstanz allein auf der Basis des von ihm am 21. Dezember 2015 mit der Beklagten abgeschlossenen Arbeitsvertrags und dessen Handhabung im Verlauf des Arbeitsverhältnisses. 6.1 Der von den Parteien am 21. Dezember 2015 abgeschlossene schriftliche Arbeitsvertrag (Urk. 5/4) sah vor, dass ein eventueller Bonus am Jahresende ver- handelt werde (§ 2 Ziff. 5). Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass die Regelung ent- gegen den unsubstantiierten Vorbringen des Klägers klar und unmissverständlich sei. Aus dieser Bestimmung lasse sich weder ableiten, dass ein Bonus geschuldet sei ("eventueller Bonus"), noch nach welchen Kriterien die Höhe eines solchen festgelegt werde ("verhandelt"). Die Ausrichtung eines Bonus sei gemäss Vertrag somit sowohl im Grundsatz als auch in der Höhe im freien Ermessen der Beklag- ten gelegen (Urk. 37 E. IV.3.1, vgl. auch E. IV.3.4). Dagegen trägt der Kläger in der Berufungsbegründung nichts vor. Er moniert einzig, dass die Vorinstanz aus dem Umstand, dass ihm in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils vorbehaltlos ein an- hand des Umsatzes festgelegter Bonus ausgerichtet worden sei, im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht die richtigen Schlüsse gezogen habe und daher fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass er keinen klagbaren Anspruch auf den streitgegenständlichen, als Lohnbestandteil zu qualifizierenden Bonus für die Jahre 2019 und 2020 habe (vgl. Urk. 36 Rz 18- 26). Bis zum Ge- schäftsjahr 2018 ist der Bonus somit ohne weiteres als echte Gratifikation zu qua- lifizieren. 6.2.1 Ab dem Geschäftsjahr 2019 mutierte dieser gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in eine unechte Gratifikation, sofern die unbestrittenen Bonus- zahlungen in den Jahren 2016, 2017 und 2018 jeweils vorbehaltlos erfolgten (vgl. E. III.4.2.1). Dass die Bonuszahlungen in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils unter einem speziellen jährlich erneuerten Freiwilligkeitsvorbehalt erfolgten, wird von der Beklagten nicht geltend gemacht. Gemäss dem schriftlichen Arbeitsvertrag ist der Bonus sodann zwar als echte Gratifikation zu qualifizieren. Einen über die Bonusregelung selber hinausgehenden Freiwilligkeitsvorbehalt enthält diese Ver- einbarung der Parteien jedoch nicht. Nach dem Erwogenen (E. III.4.2.2) ist daher davon auszugehen, dass dem Kläger der Bonus in den Jahren 2016 bis 2018 je-
- 26 - weils vorbehaltlos ausbezahlt wurde, womit der gemäss schriftlichem Arbeitsver- trag als echte Gratifikation zu qualifizierende Bonus für die Zukunft jedenfalls in eine unechte mutierte. 6.2.2.1 Bei der Ausrichtung einer unechten Gratifikation verfügt der Arbeitgeber über ein Ermessen (vgl. E. III. 4.1), das er auch anhand einseitig bestimmter Leit- linien ausüben kann, die der (arbeitsrechtlich gebotenen) sachgerechten Ermes- senausübung dienen. Orientiert sich die Höhe des Bonus im Rahmen von Vorga- ben des Arbeitgebers (auch) an objektiven Kriterien, ändert das daher jedenfalls solange nichts an der Qualifikation des Bonus als Gratifikation, als Zielvorgaben von ihm jährlich neu festgelegt werden und ihm auch bei der Bewertung des Er- reichens derselben bzw. der Festlegung der Höhe des Bonus ein Ermessen zu- steht (vgl. BGer 4A_115/2007 vom 13.7.2007). Zum Lohnbestandteil mutiert ein Bonus erst, wenn ein bestimmtes Bonussystem, das die Bonushöhe im Voraus bestimmt oder anhand dessen die Höhe des Bonus unabhängig vom Ermessen des Arbeitgebers bestimmt werden kann, zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde (vgl. auch E. III.4.2.1). Lohn- bestandteil ist ein Bonus zudem auch dann, wenn der Arbeitgeber Anfang Jahr verbindliche Ziele und die erreichbare Bonushöhe vorgegeben hat (vgl. BGer 4C.395/2005 vom 1.3.2006, E. 5.4). 6.2.2.2 Der Kläger beruft sich in seiner Berufungsbegründung darauf, dass sein Bonus in den Jahren 2016 bis 2018 anhand objektiver Kriterien wie namentlich dem Umsatz berechnet worden sei und schliesst daraus, dass dieser zum variab- len Lohnbestandteil geworden sei (Urk. 36 Rz 2, 29). Er äussert sich darüber hin- aus aber nicht zu den Grundlagen (z.B. Regeln zur Ermittlung des massgeblichen Umsatzes) und den Einzelheiten der geltend gemachten Berechnung seines Bo- nus in den Jahren 2016 bis 2018 und lässt offen, wie diese eingeführt und im be- trieblichen Alltag gehandhabt wurden. Er legt damit im Licht des Erwogenen we- der schlüssig noch substantiiert dar, dass es sich bei seinem Bonus um einen (va- riablen) Lohnbestandteil handelte. Beweismittel offeriert er nicht. Die Beklagte be- streitet in ihrer Berufungsantwort wie bereits vor Vorinstanz (und damit entgegen Urk. 45 Rz 66), dass der in unterschiedlicher Höhe ausgerichtete Bonus des Klä-
- 27 - gers in den Jahren 2016 bis 2018 anhand fester Kriterien berechnet worden sei. Sie führt aus, dass der Bonus jeweils Ende Jahr anlässlich eines persönlichen Gesprächs zwischen dem Kläger und G._____ neu festgelegt worden sei. Bei der Festlegung der Bonushöhe hätten sich die Parteien jeweils am Umsatz orientiert. Daneben hätten auch andere Faktoren, wie beispielsweise der persönliche Ein- satz des Klägers oder die Involvierung externer Berater eine Rolle gespielt. Ein- heitliche Zuordnungs- und Berechnungskriterien für den Bonus hätten bei ihr vor dem Jahr 2019 nicht existiert (Urk. 43 Rz 31, 55, 73 f. mit Verweisen auf Urk. 12 Rz 9 ff., 16 f., 43). In Widersprüche verstrickt sich die Beklagte dabei entgegen dem Kläger (vgl. Urk. 45 Rz 67) auch mit dem Verweis auf Rz 43 ihrer Klageant- wort nicht: Beim Umsatz handelt es sich zwar um ein objektives Kriterium. Wie sich der bonusrelevante Umsatz bei ihm als Personalvermittler zusammensetzte, ist mit dieser Feststellung jedoch nicht entschieden. Die Beklagte thematisiert am aufgeführten Ort diese Frage und beantwortet sie im Einklang mit ihrer weiteren Darstellung dahingehend, dass der bonusrelevante Umsatz im Rahmen einer jährlich neu mit dem Kläger geführten Diskussion und nicht anhand feststehender Regeln bestimmt worden sei. Ob die Darstellung der Beklagten in ihren Einzelhei- ten zutrifft (vgl. Urk. 45 Rz 66 f.), wäre im Rahmen eines Beweisverfahrens zu klä- ren, dessen Durchführung allerdings substantiierte Behauptungen sowie Beweis- mittelofferten des Klägers (Art. 8 ZGB; vgl. auch E.III.4.2.1) voraussetzen würden, die nach dem Erwogenen jedoch fehlen. In seiner Stellungnahme zur Berufungsantwort der Beklagten macht der Kläger ergänzende Ausführungen u.a. zur Ausgestaltung des Bonusmodells des Jahres 2018 bzw. zu allfälligen weiteren Kriterien zur Berechnung der Bonushöhe (Urk. 45 Rz 12, 65-68) und verweist ferner ergänzend auf seine vor Vorinstanz erstatte- ten Rechtsschriften zur Frage der Qualifikation seines Bonus als Lohnbestandteil (Urk. 45 Rz 43). Da eine inhaltliche Ergänzung der Begründung in späteren Rechtsschriften unter dem Vorbehalt von hier nicht gegebenen Ausnahmen unzu- lässig ist (E. III.3.1; BGer 5A_7/2021 vom 2.9.2021, E. 2.2), sind diese unbeacht- lich. Abgesehen davon substantiiert er auch mit diesen Ausführungen nicht, dass ein im Jahr 2018 für die Bestimmung der Höhe des Bonus angewandtes Berech- nungsmodell auch für die Zukunft (ausdrücklich oder konkludent) vereinbart wur-
- 28 - de. Zudem offeriert er in seinen ergänzten Ausführungen ebenso wenig wie in seiner Berufungsbegründung Beweismittel (vgl. E. III.3.1; BGE 144 III 394 E. 4.2) für seine von der Beklagten bestrittene (unsubstantiierte) Behauptung. Sie hätte daher auch unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Ausführungen jedenfalls als unbewiesen zu gelten. 6.2.2.3 In seinen "Schlussfolgerungen bei richtiger Rechtsanwendung" seiner Be- rufungsbegründung erwähnt der Kläger sodann ein von der Beklagten erstelltes "Bonussystem 2019 gemäss Klagebeilage 15" (Urk. 36 Rz 27 f.). Er nimmt damit Bezug auf das, was die Beklagte als die im Jahr 2019 eingeführten einheitlichen Zuordnungs- und Berechnungskriterien bezeichnet (vgl. Urk. 43 Rz 48). Der Klä- ger hatte vor Vorinstanz deren Massgeblichkeit bestritten und geltend gemacht, das Bonussystem 2019 sei mit ihm nie abschliessend diskutiert, geschweige denn vereinbart worden. Er habe dieses erstmals Mitte Dezember 2019 zu Gesicht be- kommen (Urk. 37 E. IV.1.1.2). Die Vorinstanz äusserte sich dazu unter Berück- sichtigung des E-Mail-Verkehrs zwischen den Parteien und kam zum Schluss, dass der Kläger erstmals am 16. Dezember 2019 von den endgültigen Berech- nungskriterien Kenntnis erlangt habe und eine rückwirkende Anwendung dersel- ben auf Anfang 2019 zwischen den Parteien nicht vereinbart worden sei (Urk. 37 E. IV.5.2). Das stellt der Kläger nicht in Frage. Er beruft sich im Zusammenhang mit der Qualifikation seines Bonus als Lohnbestandteil denn auch nicht auf ein zwischen den Parteien vereinbartes "Bonussystem 2019" oder darauf, dass die Beklagte bereits anfangs Jahr 2019 - mit einer vorgegebenen Bonushöhe verbun- dene - verbindliche Zielvorgaben kommuniziert hätte (vgl. BGer 4C.395/2005 vom 1.3.2006, E. 5.4). 6.2.2.4 Dass die Parteien ein für die Zukunft anwendbares Bonussystem, anhand dessen die Höhe des Bonus unabhängig vom Ermessen der Beklagten bestimmt werden kann, ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarten, hat der Kläger folg- lich nicht dargetan.
- 29 - 6.3 Zusammengefasst ist der Bonus des Klägers bis zum Geschäftsjahr 2018 als echte Gratifikation zu qualifizieren, dessen Ausrichtung im Grundsatz und in der Höhe im Ermessen der Beklagten stand. Ab dem Geschäftsjahr 2019 mutierte er in eine unechte Gratifikation. Der Kläger hatte folglich für die weitere Dauer des Anstellungsverhältnisses grundsätzlich Anspruch auf einen Bonus. Die von der Vorinstanz negativ beantwortete Frage, ob die Beklagte sich im Dezember 2019 dem Grundsatz nach für die Ausrichtung eines Bonus an den Kläger entschieden hatte (Urk. 37 E. IV.5.2), stellt sich bei dieser Ausgangslage nicht. Bei der Fest- setzung der Höhe des Bonus stand der Beklagten auch im Zeitraum ab dem Jahr 2019 ein Ermessen zu, das sie auch im Rahmen von einseitig erlassenen Richtli- nien (sachgerecht) ausüben konnte. 7.1 Dass die Beklagte dem Kläger für das Jahr 2018 einen Bonus zusprach und ihm deshalb ein solcher zustand, ist unbestritten. Umstritten ist dessen Höhe, wo- bei die Beklagte im Berufungsverfahren weiterhin auf die Verbindlichkeit der von G._____ und dem Kläger anlässlich eines Mitarbeitergesprächs im Dezember 2018 diesbezüglich getroffenen Vereinbarung beharrt, während der Kläger dafür hält, dass es eine Einigung über einen Bonus in der Höhe von Fr. 30'000.– nicht gegeben habe; den Parteien sei mit der Vorinstanz ein zu korri- gierender offener Kalkulationsirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 3 OR unterlaufen, eventualiter sei von einer absichtlichen Täuschung oder einem wesentlichen Irr- tum seinerseits auszugehen. Weiter trägt er vor, dass er, weil es sich beim Bonus um einen Lohnbestandteil gehandelt habe, nicht auf einen Anteil in der Höhe von Fr. 31'634.– habe verzichten können (vgl. vorstehend E. III.2.2). 7.2 Da es sich beim Bonus 2018 um eine echte Gratifikation und nicht um einen Lohnbestandteil handelt, kann sich der Kläger von vornherein nicht auf Art. 341 Abs. 1 OR berufen. 7.3.1 Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages gemäss Art. 24 Abs. 3 OR nicht; sie sind aber zu berichtigen. Ein blosser Rechnungsfehler liegt vor, wenn beide Parteien die einzelnen Berechnungselemente zum Gegen- stand ihrer Vereinbarung gemacht haben, sodann aber das rechnungsmässige Resultat auf einem Fehler beruht, namentlich "falsch zusammengerechnet" wor-
- 30 - den ist. Haben die Parteien sich über eine Berechnungsgrundlage geeinigt, ist das Resultat der Berechnung einzig auf seine Übereinstimmung mit dieser Eini- gung zu überprüfen und bei Unrichtigkeit entsprechend zu korrigieren (BGE 116 II 685 E. 2.b/bb). Die Berechnungsgrundlage, auf die sich die Parteien erwiesener- massen geeinigt haben, geht dem irrtümlich berechneten Rechnungsresultat vor (BGer 5A_99/2014 vom 23.5.2014, E. 4.1). Erforderlich ist, dass die Berech- nungsgrundlagen Vertragsinhalt bilden und ein beidseitiges Versehen der Partei- en bei der Umrechnung vertraglicher Grundlagen vorliegt. Der Rechnungsfehler muss sich in den übereinstimmenden Willenserklärungen beider Parteien als sol- cher erkennbar manifestieren, die Parteien müssen sich also bei der Übertragung der Grundlagen ihrer Vereinbarung offensichtlich geirrt haben (BGer 5A_99/2014 vom 23.5.2014, E. 4.1.). Wurde die Berechnungsgrundlage selbst nicht zum Ge- genstand der Vereinbarung gemacht, scheidet eine Anwendung von Art. 24 Abs.
E. 4 Die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit den von ihm geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
E. 5 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 17'120.– exkl. MwSt. und für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.– zu bezahlen.
E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 39 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt (gerundet) Fr. 147'647.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. S. Notz versandt: lm
Dispositiv
- Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klage wird im Umfang von Fr. 4'728.54 brutto als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Rechtsbegehren Ziffer 2 der Klage wird im Umfang von Fr. 394.05 brutto als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. - 3 -
- Die Kosten- und Entschädigungsfolgen ergehen mit nachfolgendem Er- kenntnis.
- [Mitteilungen] Es wird erkannt:
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 28'314.– netto, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2019 zu bezahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit sie nicht bereits als erledigt abgeschrieben worden ist.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 13'200.– festgelegt.
- Die Kosten werden dem Kläger zu 4/5 und der Beklagten zu 1/5 auferlegt. Die Kosten werden vorab aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 440.– zu er- setzen.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'270.– (exkl. MwSt.) zu bezahlen.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel] Berufungs- und Anschlussberufungsanträge: des Klägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 36 S. 2 und Urk. 45 S. 3, sinngemäss):
- Es sei der Entscheid der 1. Abteilung des Arbeitsgerichts Zürich vom 2. Feb- ruar 2022 (AN200059-L/U) aufzuheben und die Klage vom 14. Oktober 2020 im Umfang der, gemäss Replik vom 21. Mai 2021, angepassten Rechtsbe- gehren 1 und 2 gutzuheissen, das heisst: - 4 - - die Beklagte sie zu verpflichten, dem Kläger CHF 110'153.30 brutto zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 1. Januar 2020 zu bezahlen; und - die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 9'179.44 brutto zu- züglich Zinsen zu 5 % seit dem 1. Februar 2020 zu bezahlen.
- Eventualiter sei der Entscheid der 1. Abteilung des Arbeitsgerichts Zürich vom 2. Februar 2022 (AN20059-L/U) aufzuheben und die Sache zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Es sei die Anschlussberufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Auslagen und MwSt.) für das vorinstanzliche und das vorliegende (Berufungs-)Verfahren zulasten der Beklagten. der Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (Urk. 43 S. 2, sinngemäss):
- Es sei die Berufung des Klägers und Berufungsklägers abzuweisen und es sei das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 2. Februar 2022 unter Vorbe- halt der nachstehenden Anschlussberufung (Rechtsbegehren Ziffern 2. und 3.) zu bestätigen.
- Es sei Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 2. Februar 2022 (Geschäfts-Nr. AN200059) aufzuheben und es sei die Klage des Klägers und Berufungsklägers auch im Umfang von CHF 28'314 netto, d.h. vollumfänglich abzuweisen.
- Die Kosten und Entschädigungsfolgen seien entsprechend der vollständigen Abweisung der Klage sowohl für das erst- als auch für das zweitinstanzliche Verfahren neu zu regeln.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers und Beru- fungsklägers. Erwägungen: I. 1.1 Die Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin (Beklag- te; Arbeitgeberin) wurde im Januar 2016 als C1._____ AG mit Sitz in D._____ ge- - 5 - gründet und im Februar 2019 in B1._____ AG umfirmiert. Sie ist weltweit im Be- reich … tätig (Urk. 1 Rz 11 f.; Urk. 5/2; Urk. 5/5; Urk. 12 Rz 5) und hat ihren Sitz inzwischen in E._____ (Urk. 51). Sie ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der B2._____ Holding AG, die über weitere acht Tochtergesellschaften in verschiede- nen Ländern verfügt (Urk. 12 Rz 5; Urk. 15/2; Urk. 15/3). Der Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (Kläger; Arbeit- nehmer) trat per 1. Januar 2016 als Partner in das Unternehmen ein, nachdem er zuvor seit dem 1. August 2007 in der E._____ Zweigniederlassung der C2._____! GmbH & Co. KG F._____ [Ortschaft] tätig gewesen war (Urk. 1 Rz 12; Urk. 12 Rz 4, 6 f.; Urk. 18 Rz 7; Urk. 23 Rz 23, 31). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 kündigte er das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten per 31. Januar 2020 (Urk. 5/6; Urk. 1 Rz 13). Die Beklagte stellte ihn daraufhin mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 mit sofortiger Wirkung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses frei (Urk. 5/7; Urk. 1 Rz 14). 1.2 Der von den Parteien am 21. Dezember 2015 geschlossene Arbeitsvertrag sah unter dem Titel "§ 2 Bezüge" als Vergütung ein monatliches Fixgehalt des Klägers von Fr. 19'500.– brutto und eine pauschale Entschädigung für Auslagen von Fr. 500.– vor. Ferner wurde vereinbart, dass "ein eventueller Bonus [wird] am Jahresende verhandelt" werde (Urk. 5/4). Zusätzlich zu Fixgehalt und Ausla- genentschädigung wurden dem Kläger von der Beklagten für das Jahr 2016 Fr. 70'000.–, für das Jahr 2017 Fr. 90'000.– und für das Jahr 2018 Fr. 30'000.– als Bonus ausbezahlt (Urk. 1 Rz 17; Urk. 12 Rz 12, 14, 17). Eine Bonuszahlung für die Jahre 2019 und 2020 verweigerte die Beklagte dem Kläger (Urk. 1 Rz 15; Urk. 12 Rz 35). 2.1 Mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 erhob der Kläger unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramtes Zürich, Kreise … und …, vom 10. Juni 2020 beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) Klage mit dem eingangs wiederge- gebenen Rechtsbegehren (Urk. 1; Urk. 3). Die Klage zielt auf eine zusätzliche Bonuszahlung der Beklagten an den Kläger für das Jahr 2018, die Zahlung eines Bonus für das Jahr 2019 und die Zahlung eines Bonus pro rata temporis für das Jahr 2020. Der Kläger stellt sich dabei kurz gefasst auf den Standpunkt, dass ihm - 6 - der Bonus vertraglich im Sinne eines Lohnbestandteils abhängig vom Umsatz ge- schuldet sei. Seine Argumentation fusst primär darauf, dass sein Arbeitsvertrag mit der Beklagten denjenigen mit der F._____ C2._____! GmbH & Co. KG Zweig- niederlassung E._____ als Folgevertrag ablöste und sich deshalb die Frage sei- nes Bonusanspruchs unter Berücksichtigung entsprechender Auszahlungen ab dem Jahr 2008 beurteilt; ihm sei während elf Jahren vorbehaltlos entsprechend dem von ihm bzw. seinem Team akquirierten und abgewickelten Umsatz ein Bo- nus ausbezahlt worden. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend handle es sich dabei um einen variablen Lohnbestandteil, zumal eine konkludente Ver- tragsänderung im Arbeitsrecht auch beim Vorliegen eines Schriftformvorbehalts möglich sei. Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihm für die Jahre 2019 und 2020 einen entsprechenden Bonus auszurichten. Hinsichtlich des Bonusanspruchs 2018 macht der Kläger geltend, dass den Parteien bei dessen Berechnung ein zu korrigierender Fehler unterlaufen sei, eventualiter sei er bei der Vereinbarung der Bonushöhe einem Grundlagenirrtum unterlegen oder getäuscht worden. Die Be- klagte bestreitet den vom Kläger geltend gemachten Anspruch im Grundsatz und in der Höhe (vgl. nachfolgend E. III.1. und III.2). 2.2 Nach durchgeführtem Verfahren (zum Verfahrensgang vgl. Urk. 37 E. I.; Prot. I S. 3 ff.) verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte mit Urteil vom 2. Februar 2022, dem Kläger eine zusätzliche Bonuszahlung für das Jahr 2018 in der Höhe von Fr. 28'314.– netto zuzüglich Zins zu leisten. Einen Anspruch des Klägers auf die Zahlung von Bonusleistungen für die Jahre 2019 und 2020 verneinte sie und wies die Klage daher im Übrigen ab, soweit sie diese nicht als erledigt abschrieb (Urk. 37 S. 17, 19, 21).
- Gegen das vorinstanzliche Urteil liess der Kläger mit den eingangs erwähn- ten Anträgen Berufung erheben (Urk. 36). Mit Verfügung vom 14. März 2022 wur- de ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 8'400.– angesetzt (Urk. 40), der in der Folge geleistet wurde (Urk. 41). Innert der mit Verfügung vom
- April 2022 angesetzten Frist erstattete die Beklagte unter dem 23. Mai 2022 ihre Berufungsantwort und erhob gleichzeitig Anschlussberufung mit den ein- gangs zitierten Anträgen (Urk. 42; Urk. 43). Am 15. August 2022 (Datum des - 7 - Poststempels) beantwortete der Kläger die Anschlussberufung fristgerecht und machte zudem von seinem Replikrecht Gebrauch (Urk. 44; Urk. 45). Die unaufge- forderten Stellungnahmen der Beklagten vom 2. September 2022 und des Klä- gers vom 12. September 2022 wurden je der Gegenseite zur Kenntnis zugestellt (Urk. 47; Urk. 49). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-35). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
- Der Kläger ist durch das Urteil der Vorinstanz beschwert. Es handelt sich um eine berufungsfähige Streitigkeit (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 36) und der verlangte Kos- tenvorschuss ging rechtzeitig ein (Urk. 40 f.). Auf die Berufung ist unter dem Vor- behalt hinreichender Begründung (vgl. Art. 310 ZPO; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 141 III 569 E. 2.3.3) einzutreten. Gleiches gilt für die form- und fristgerecht erhobene Anschlussberufung (Art. 313 Abs. 1 ZPO; Urk. 42 f.)
- Die Berufung zielt auf die vollständige Gutheissung der Klage gemäss dem modifizierten Rechtsbegehren und richtet sich folglich gegen die Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils. Die Beklagte strebt die vollständige Ab- weisung der Klage an; ihre Anschlussberufung richtet sich gegen die Dispositivzif- fern 1, 4 und 5 des angefochtenen Urteils. Dispositiv-Ziffer 3 (Kostenfestsetzung) gilt als mitangefochten (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). Unangefochten geblieben ist der vorinstanzliche Beschluss. Von seiner Rechtskraft ist vorab Vormerk zu neh- men.
- Am vorliegenden Entscheid wirken infolge Neukonstituierung der Kammer am 1. Juli 2022 neu Oberrichter lic. iur. A. Huizinga als Vorsitzender und Ober- richterin lic. iur. B. Schärer als Referentin mit. III.
- Die Vorinstanz erwog nach Darstellung der Parteistandpunkte (Urk. 37 E. IV.1., E. IV.4.1, E. IV.5.1) und Ausführungen zur Rechtslage im Allgemeinen - 8 - (Urk. 37 E. IV.2.) zusammengefasst, dass unbestritten geblieben sei, dass es sich bei der Beklagten weder um eine Zweigniederlassung noch um eine Tochterge- sellschaft der F._____ C2._____! GmbH & Co. KG gehandelt habe, zwischen beiden Gesellschaften keine gesellschaftliche Verbindung bestanden, kein Aus- tausch finanzieller Mittel stattgefunden und ihre Zusammenarbeitsvereinbarung lediglich die Nutzung der Marke "C2._____!" sowie die Verwendung der Domain "www.C1._____.com" geregelt habe. Ebenfalls unbestritten sei geblieben, dass G._____ nur der Einfachheit halber für die Anstellung des Klägers bei der Beklag- ten dieselbe Vertragsvorlage wie bei der C2._____! GmbH & Co. KG verwendet habe, wobei er im Arbeitsvertrag kein vorbestimmtes Bonussystem festgelegt, sondern die Ausrichtung eines Bonus bewusst offengelassen habe. Der Kläger habe am 21. Dezember 2015 mit der Beklagten einen neuen Arbeitsvertrag mit höherem Einkommen abgeschlossen und sei per 1. Januar 2016 in die Dienste der Beklagten eingetreten. Auf den aufgehobenen Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der C2._____! GmbH & Co. KG, F._____, Zweigniederlassung in E._____, sei dabei nicht Bezug genommen worden; dieser sei nicht erwähnt wor- den und vorliegend irrelevant (Urk. 37 E. IV.3.2). Gemäss dem zwischen den Par- teien bestehenden Arbeitsvertrag habe die Ausrichtung eines Bonus sowohl im Grundsatz als auch in der Höhe im freien Ermessen der Beklagten gelegen; die entsprechende Regelung sei entgegen den unsubstaniierten Vorbringen des Klä- gers klar und unmissverständlich (Urk. 37 E. IV.3.1). Die Beklagte habe dem Klä- ger sodann einen Bonus nicht während mehr als drei aufeinanderfolgenden Jah- ren ausgerichtet, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein Bo- nusanspruch im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung während des lau- fenden Arbeitsverhältnisses durch konkludentes Verhalten entstanden sei (Urk. 37 E. IV.3.2). Im Jahr 2018 hätten sich die Parteien auf die Einführung eines Be- rechnungsmodells für den Bonus geeinigt (Urk. 37 E. IV.3.3). Der Kläger habe aber nicht konkret geltend gemacht bzw. substantiiert vorgebracht, dass damit die im Arbeitsvertrag festgelegte Bonusbestimmung abgeändert und das Ermessen der Beklagten, ob überhaupt ein Bonus ausgerichtet werden solle, aufgehoben worden sei (Urk. 37 E. IV.3.4). Die Entscheidung über die Ausrichtung eines Bo- nus sei im freien Ermessen der Beklagten gelegen. Erst wenn sich die Beklagte - 9 - für die Ausrichtung eines Bonus entschieden gehabt habe, hätten die vereinbar- ten einheitlichen Zuordnungs- und Berechnungskriterien Bedeutung erhalten, die Höhe des Bonus sei bestimmbar geworden und dies habe einen Anspruch des Klägers entstehen lassen (Urk. 37 E. IV.3.5). Für das Geschäftsjahr 2018 sei dem Kläger unbestritten ein Bonus zugesagt und ihm ein solcher von Fr. 30'000.– ausbezahlt worden. Die Parteien hätten sich anlässlich des Mitarbei- tergesprächs im Dezember 2018 unter Verwendung von Urk. 5/10 auf den ent- sprechenden Betrag geeinigt und der Kläger habe gegen die entsprechende Aus- zahlung nicht opponiert. In Urk. 5/10 seien jedoch Fr. 30'000.– nicht berücksichtigt worden, ohne dass Anhaltspunkte bestünden, dass die Abweichung bewusst vor- genommen worden sei. Anhaltspunkte für eine absichtliche Täuschung des Klä- gers durch die Beklagte gebe es keine; die diesbezüglichen Behauptungen des Klägers seien unsubstantiiert. Auch wenn die streitgegenständliche Excel-Tabelle (Urk. 5/10) lediglich als Hilfsmittel für die Festlegung des Bonus gedient habe und die darin aufgeführten Umsatzzahlen umstritten gewesen seien, hätten sich die Parteien nach dem Bonus Total 2018 orientiert, sich damit konkludent auf die Be- rechnungsfaktoren 40% und 30% geeinigt und, wie in den vergangenen zwei Jah- ren üblich, die Bonussumme auf einen Betrag von 10'000 gerundet; konkret von Fr. 31'634.– auf Fr. 30'000.–. Der Bonus sei somit bestimmbar. Vorliegend sei die Bonussumme der Spalte "30% deals" beim Bonus Total 2018 nicht berücksichtigt worden. Dabei handle es sich um einen blossen Rechnungsfehler oder offenen Kalkulationsirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 3 OR, der zu berichtigen sei und die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindere. Nach Berichtigung des Rechnungs- fehlers belaufe sich der Bonus für das Jahr 2018 auf total Fr. 61'634.–. Dem Klä- ger seien bereits Fr. 30'000.– ausbezahlt worden. Unter Hinweis auf die Run- dungspraxis der Parteien habe der Kläger folglich noch einen Anspruch auf einen Betrag von Fr. 30'000.– brutto respektive Fr. 28'314.– netto (Urk. 37 E. IV. 4.2 f.). Für das Geschäftsjahr 2019/2020 mache der Kläger nicht geltend, dass die Be- klagte sich dem Grundsatz nach entschieden habe, ihm einen Bonus auszuzahlen oder ihm die Auszahlung eines Bonus sogar konkret zugesagt habe. Damit habe er keinen Anspruch auf die Zahlung von Bonusleistungen für das Geschäftsjahr 2019/2020 (Urk. 37 E. IV.5.2). - 10 - 2.1 Der Kläger rügt eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz und trägt dabei kurz gefasst vor, dass diese fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass mit dem Arbeitsvertrag vom 27. Dezember 2015 ein neues Arbeitsver- hältnis begründet worden sei (Urk. 36 Rz 11, 13-16). Für die Vertragsparteien sei klar gewesen, dass kein neues Arbeitsverhältnis begründet werden sollte. Die Vorinstanz verkenne durch die gegenteilige Annahme nicht nur den klaren Par- teiwillen, sondern lasse auch den Umstand ausser Acht, dass ein deutlich er- kennbares koordiniertes Vorgehen zwischen den Gesellschaften vorgelegen habe und dem Arbeitnehmer aus solchen gruppeninternen Wechseln keine rechtlichen Nachteile erwachsen dürften, weshalb nach herrschender Lehre das Arbeitsver- hältnis als fortgesetzt zu betrachten sei (Urk. 36 Rz 14-16). Bei richtiger Betrach- tungsweise seien für die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte dem Kläger re- gelmässig und vorbehaltlos einen Bonus ausgerichtet habe, folglich die regelmäs- sigen und vorbehaltlosen Bonuszahlungen während des Arbeitsverhältnisses vom
- August 2007 bis Ende 2015 ebenfalls zu berücksichtigen. Selbst wenn unrichti- gerweise nicht von einem seit 1. August 2007 bestehenden Arbeitsverhältnis aus- zugehen wäre, sei dem Kläger unbestrittenermassen während der drei aufeinan- derfolgenden Jahre 2016, 2017 und 2018 vorbehaltlos ein Bonus ausbezahlt wor- den, wodurch er gemäss richtig verstandener bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ebenfalls als konkludent vereinbart gelte und ein klagbarer Anspruch da- rauf entstanden sei. Da zudem die Boni jeweils anhand des Umsatzes und somit anhand objektiver Kriterien ausgerichtet worden seien, handle es sich um einen variablen Lohnbestandteil (Urk. 36 Rz 10 (b), 17, 19-25, 29; vgl. auch Urk. 45 Rz 6-8). Bei richtiger Rechtsanwendung bestehe folglich entgegen der Vorinstanz gestützt auf die konkludente Vereinbarung durch die regelmässige und vorbehalt- lose Auszahlung während mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren ein klag- barer Anspruch auf den streitgegenständlichen Bonus für das Jahr 2019 und pro rata temporis für das Jahr 2020 (Urk. 36 Rz 2, 29 f.). Die Höhe des Bonus für das Jahr 2019 bzw. das Jahr 2020 sei mit der Aufstellung Urk. 5/15 von der Beklagten verbindlich festgelegt worden und habe zumindest in der dort ausgewiesenen Hö- he von Fr. 101'901.– für das Jahr 2019 als unbestritten zu gelten. Unter Berück- - 11 - sichtigung des korrekt ermittelten Umsatzes betrage der Bonusanspruch für das Jahr 2019 Fr. 110'153.30 und für das Jahr 2020 Fr. 9'179.44 (Urk. 36 Rz 27-31). Die Beklagte hält die klägerischen Rügen dagegen für unbegründet. Sie führt zu- sammengefasst aus, der Kläger versuche bei seinen Rügen hinsichtlich unrichti- ger Rechtsanwendung neue Tatsachenbehauptungen in das Verfahren einzufüh- ren, die im Licht von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen seien und im Übrigen auch im Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Klageschrift stünden (Urk. 43 Rz 12). Entgegen seiner Argumentation habe die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass mit dem Arbeitsvertrag vom 21. Dezember 2015 ein neues Ar- beitsverhältnis begründet worden sei, weshalb das vorherige Arbeitsverhältnis des Klägers mit der C2._____! GmbH & Co KG, F._____, für die Qualifikation des Bonus nicht relevant sei (Urk. 43 Rz 13-21). Wenn der Kläger aus der Tatsache, dass ihm in den Jahren 2016 bis 2018 ein Bonus ausbezahlt worden sei, eine konkludente Änderung des Arbeitsvertrages ableite, wonach ihm auch in den Folgejahren ein zwingender Bonusanspruch zustehe, könne seiner Auffassung sodann nicht gefolgt werden. Vielmehr sei die Auffassung der Vorinstanz, wonach keine konkludente Verpflichtung zur jährlichen Ausrichtung eines Bonus verein- bart worden sei, im Ergebnis richtig, wobei die vom Kläger zitierte bundesgericht- liche Rechtsprechung zur Klärung der Frage wenig beitrage und angesichts des arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalts auch nicht von einer vorbehaltlosen Auszahlung von Bonus für die Jahre 2016 bis 2018 ausgegangen werden könne (Urk. 43 Rz 22-35, 45). Selbst für den Fall, dass durch die dreimalige Auszahlung eines Bonus in den Jahren 2016 bis 2018 infolge konkludenter Vereinbarung ein klagbarer Bonusanspruch des Klägers entstanden wäre, wäre die geschuldete Vergütung im Übrigen als Gratifikation zu qualifizieren und nicht zum Lohnbe- standteil mutiert (Urk. 43 Rz 44, 55 f.). Die Kriterien, nach welchen er seinen Bo- nus berechnet haben wolle, lege der Kläger in der Berufungsschrift nicht dar. Er verweise auf Urk. 5/15, aus welcher sich ein angeblicher Bonusanspruch in der behaupteten Höhe ergebe (Urk. 48 Rz 46 f.). Bei genauerer Betrachtung aner- kenne der Kläger damit den wahren Sachverhalt, obwohl dieser für ihn ungünstig sei, indem sich aus der Aufstellung ein negativer Bonusbetrag ergebe (Urk. 48 Rz 52-54, 63). Ein pro rata-Anspruch für das Jahr 2020 bestehe mangels einer ent- - 12 - sprechenden Abrede in Anwendung von Art. 322d Abs. 2 OR nicht (Urk. 48 Rz 56) und die dreimonatige Freistellungsperiode wäre selbst dann nicht zu berück- sichtigen, wenn der Kläger tatsächlich Anspruch auf einen Bonus hätte. Eventuali- ter müsste der Kläger sich eine Kürzung von 30-50% gefallen lassen (Urk. 48 Rz 57-62). 2.2 Im Rahmen ihrer Anschlussberufung kritisiert die Beklagte ihrerseits eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverletzung der Vorinstanz. Die- se habe richtig festgestellt, dass der Kläger für das Jahr 2018 einen Bonus in der Höhe von Fr. 30'000.– ausbezahlt erhalten, gegen die Auszahlung nie opponiert und insbesondere auch nicht geltend gemacht habe, dass der Bonusbetrag zu tief sei, dass die Parteien sich anlässlich eines Mitarbeitergesprächs im Dezember 2018 unter Verwendung von Urk. 5/10 auf diesen Betrag geeinigt hätten und der Kläger in einer E-Mail vom 16. Dezember 2019 an die Beklagte explizit mitgeteilt habe, dass er für das Jahr 2018 mit einem im Vergleich mit den beiden Vorjahren tieferen Bonus von Fr. 31'634.– einverstanden gewesen sei (Urk. 43 Rz 89). Die Vorinstanz verweise sodann auf die Argumentation der Beklagten, wonach die Abweichung von Fr. 30'000.– offensichtlich sei und ins Auge springe, was zeige, dass die Kalkulation des Bonus bewusst so vorgenommen worden sei. Dazu halte die Vorinstanz einerseits fest, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Fr. 30'000.– bei der Kalkulation bewusst weggelassen worden seien. Gleich- zeitig stelle sie fest, dass die Abweichung "ohne Weiteres" ersichtlich sei. Diese Feststellungen seien offensichtlich widersprüchlich und somit willkürlich. Wie die Vorinstanz selbst feststelle, sei die Abweichung bzw. Nichtberücksichtigung der Fr. 30'000.– bei der Kalkulation des Bonus gemäss Urk. 5/10 "ohne Weiteres" er- sichtlich gewesen, was ein klarer Anhaltspunkt dafür sei, dass der Betrag bei der Kalkulation bewusst weggelassen worden sei. Dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, treffe folglich nicht zu (Urk. 43 Rz 90 f.). Unzutreffend sei auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach nicht vorgebracht worden sei, dass "sich die Parteien über die Nichtberücksichtigung dieses Betrags ausgetauscht hätten, was genau besprochen worden sei etc." bzw. substantiierte Ausführungen dazu nicht vorliegen würden (Urk. 43 Rz 92-101). Basierend auf der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts komme die Vorinstanz zum Schluss, dass bei der Festlegung - 13 - des Bonus für das Jahr 2018 "die Bonussumme der Spalte "30% deals" beim Bo- nus Total 2018 nicht berücksichtigt" worden sei, wobei es sich um einen blossen Rechnungsfehler oder offenen Kalkulationsirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 3 OR handle (Urk. 43 Rz 102). Das treffe jedoch nicht zu, zumal Art. 24 Abs. 3 OR in rechtlicher Hinsicht voraussetze, dass sich die Parteien bei der Wiedergabe der Grundlagen ihrer Vereinbarung offensichtlich geirrt hätten, und der (vom Kläger dazu in der Klagebegründung und der Replik vorgetragene) Sachverhalt dazu keine Anhaltspunkte liefere (Urk. 43 Rz 103-106). Inwiefern der Kläger von der Beklagten getäuscht worden sein solle, lege er im vorinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise dar. Die von ihm angeführte Unverzichtbarkeit auf Lohnforde- rungen gemäss Art. 341 Abs. 1 OR finde schliesslich lediglich auf bereits beste- hende, nicht aber auf zukünftige Lohnforderungen Anwendung, weshalb der Klä- ger selbst dann, wenn man seiner Argumentation folgen würde, auf diese künftige Forderung im Moment der Bonusbesprechung ohne Weiteres rechtsgültig hätte verzichten können. Allerdings handle es sich nicht um einen Verzicht, sondern vielmehr um die Festlegung eines pauschalen Bonusbetrages unter Berücksichti- gung verschiedener Faktoren (Urk. 43 Rz 108). Der Kläger erwidert, die Beklagte wiederhole im Wesentlichen ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren, ohne sich jedoch substantiiert mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (Urk. 45 Rz 96). Inhaltlich betont er, dass die Vorinstanz hinsichtlich der von der Beklagten angefochtenen Aspekte weder das Recht falsch angewendet noch den Sachverhalt falsch festgestellt ha- be (Urk. 45 Rz 6). Wie diese richtig festhalte, handle es sich um einen blossen Rechnungsfehler oder offenen Kalkulationsirrtum, da mangels substantiierter ge- genteiliger Vorbringen der Beklagten davon auszugehen sei, dass beiden Partei- en nicht aufgefallen sei, dass das ausgewiesene Bonustotal um Fr. 30'000.– zu tief sei (Urk. 45 Rz 97-99). Wenn der bestrittenen, unsubstantiierten und unbeleg- ten Auffassung der Beklagten zu folgen wäre, dass sie die Fr. 30'000.– bewusst nicht in die Endberechnung aufgenommen habe, so würde dies nur bedeuten, dass dies entweder in Täuschungsabsicht geschehen sei oder aber bestätigen, dass er, der Kläger, einem wesentlichen Irrtum unterlegen sei, sei ihm dieser Um- stand doch keineswegs bewusst gewesen. In dem Fall wäre sein vermeintlicher - 14 - Verzicht für ihn zufolge absichtlicher Täuschung und/oder zufolge eines wesentli- chen Irrtums unverbindlich (Urk. 45 Rz 100-106). Subeventualiter wäre von einem ungültigen Verzicht auf einen Lohnbestandteil gemäss Art. 341 Abs. 1 OR auszu- gehen (Urk. 45 Rz 107- 112). 3.1 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungs- schrift selber in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_111/2016 vom 6.9.2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21.10.2015, E.2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1.9.2014, E. 3.1 und 5; BGer 4A_651/2012 vom 7.2.2013, E. 4.2; vgl. auch zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21.12.2021, E. 2.1.; BGer 5A_563/2021 vom 18.10.2021, E. 2.3). Die Berufung erhebende Partei muss sich mit den einschlägigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und darf sich nicht darauf beschränken, ihre vor Vorinstanz vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen, auf frühere Vorbringen bzw. Prozesshandlungen zu verweisen oder den angefochte- nen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGer 5A_580/2021 vom 21.4.2022, E. 3.3; BGer 4A_651/2012 vom 7.2.2013, E. 4.2; vgl. auch BGE 144 III 394 E. 4.1.4. und 4.2). Sie muss die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzen und mittels genü- gend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15.10.2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28.5.2015, E. 2.1). Auch ist die Berufung erhebende Partei grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht ent- sprochen wurde, vor zweiter Instanz zu wiederholen, wenn sie an ihnen festhalten will (BGE 144 III 394 E. 4.2). Eine inhaltliche Ergänzung der Begründung in späte- ren Rechtsschriften als der Berufungsbegründung ist grundsätzlich unzulässig. Vorbehalten bleiben sich im Rahmen des Streitgegenstands bewegende neue ju- - 15 - ristische Argumente, wenn der Prozessgegner zulässigerweise neue Tatsachen oder Beweismittel in das Berufungsverfahren eingebracht hat (BGer 5A_7/2021 vom 2.9.2021, E. 2.2). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort. Der Berufungsbeklagte, der in erster Instanz (teilweise) obsiegt hat und eine Gutheissung der Berufung befürchten muss, ist im eigenen Interesse gehalten, allfällige vor erster Instanz gestellte Eventualbegehren zu erneuern, Anträge im Beweispunkt zu stellen, nach Mass- gabe von Art. 317 ZPO neue Tatsachen und neue Beweismittel vorzutragen, ihm nachteilige Sachverhaltsfeststellungen zu rügen und auf eigene Eventualstand- punkte hinzuweisen (BGer 5A_660/2014 vom 17.6.2015, E. 4.2). 3.2 In diesem Rahmen ist nachfolgend auf die Vorbringen des Klägers (Urk. 36; Urk. 45 Rz 95-133; vgl. auch Urk. 45 Rz 5-94 und Urk. 49) und der Beklagten (Urk. 43; vgl. auch Urk. 47) insoweit einzugehen, als sie für die Entscheidfindung relevant sind. Die Überprüfung erfolgt dabei in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht mit unbeschränkter Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Im Berufungsver- fahren neu vorgetragene Behauptungen sind hierbei nur unter den Voraussetzun- gen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen, wobei diejenige Partei, die sich auf (insbesondere unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun hat (BGer 5A_266/2015 vom 24.6.2015, E. 3.2.2.; BGer 5A_330/2013 vom 24.9.2013, E. 3.5.1). Neue rechtliche Begründungen stellen keine Noven dar (BGer 4A_519/2011 vom 28.11.2011, E. 2.1). 4.1 Beim Bonus handelt es sich abhängig von der vertraglichen Ausgestaltung im Einzelfall um einen Lohnbestandteil oder um eine echte oder unechte Gratifika- tion. Auf eine echte Gratifikation hat der Arbeitnehmer (unter dem vorliegend irre- levanten Vorbehalt des Prinzips der Akzessorietät; vgl. BGE 142 III 381 E. 2.2.1) keinen Anspruch; ihre Ausrichtung liegt sowohl im Grundsatz als auch in ihrer Höhe im Ermessen des Arbeitgebers. Eine unechte Gratifikation muss der Arbeit- geber ausrichten, ihm steht bei der Festsetzung ihrer Höhe jedoch ein Ermessen zu. Sowohl die echte als auch die unechte Gratifikation treten zum Lohn hinzu. Darin unterscheiden sie sich vom im Voraus festgesetzten und fest vereinbarten Bonus, der (variabler) Lohnbestandteil ist. Dieser muss vom Arbeitgeber in der - 16 - vereinbarten Höhe bezahlt werden (BGE 136 III 313 E. 2.; BGE 129 III 276 E. 2; BGE 109 II 447; ZK-Staeheli/Vischer, Art. 322d OR N 15; BSK OR I- Portmann/Rudolph, Art. 322d N 13). Die Verpflichtung zur Ausrichtung eines Bo- nus im Sinne einer unechten Gratifikation oder eines Lohnbestandteils kann zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden sein oder aber während des laufenden Arbeitsverhältnisses durch ausdrückliche oder stillschweigende Ver- tragsänderung entstehen. 4.2.1 Was die Parteien vereinbart haben, bestimmt sich unter dem Vorbehalt zwingender gesetzlicher Vorgaben primär nach ihrem übereinstimmenden wirkli- chen Willen, der mittels Indizien zu ergründen ist. Kann ein solcher tatsächlicher Parteiwille nicht festgestellt werden, ist die Vereinbarung zur Ermittlung des mut- masslichen Parteiwillens nach dem Vertrauensprinzip objektiviert auszulegen. Dabei ist zu untersuchen, wie die Parteierklärung vom jeweiligen Erklärungsemp- fänger nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umstän- den, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben worden sind, verstanden werden durfte und musste (statt vieler: BGE 142 III 671 E. 3.3; BGE 131 III 606 E. 4.1; BGE 129 III 118 E. 2.5; BGer 4C.120/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.3; vgl. auch BSK OR I-Wiegand, Art. 18 N 11 ff.). Mit anderen Worten ent- scheidet sich der Inhalt eines Vertrages im Einzelfall und nicht abstrakt, wie die Beklagte richtig betont (Urk. 43 Rz 23, 27 f., 34). Da der Konsens aber auch dadurch zustande kommen kann, dass eine konkludente Erklärung der einen Par- tei von der anderen nach Treu und Glauben in einem bestimmten Sinn verstan- den werden durfte, hindert das eine über den konkreten Fall hinaus gültige Be- wertung bestimmter Verhaltensweisen durch Lehre und Rechtsprechung nicht. Das Bundesgericht nimmt in zwar nicht unbestrittener (vgl. Streiff/von Ka- enel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Aufl., Art. 322d N 4), aber ständiger Rechtspre- chung einen stillschweigend vereinbarten Anspruch des Arbeitnehmers auf einen künftigen Bonus jedenfalls immer dann an, wenn der Arbeitgeber während min- destens drei aufeinanderfolgenden Jahren echte Gratifikationen ohne Freiwillig- keitsvorbehalt ausgerichtet hat (BGE 129 III 276 E. 2. mit Hinweisen; BGer 4D_98/2011 vom 12.03.2012, E. 2.4 ). Die davon abweichende Annahme der Vo- rinstanz beruht - wie der Kläger zutreffend darlegt (Urk. 36 Rz 19-24) - auf einem - 17 - im Licht der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung missverständlich formulierten bundesgerichtlichen Entscheid (BGE 131 III 615 E. 5.2). Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts folgt jedoch nicht, dass mit der während mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren erfolgten Leistung ein Bonus von einer echten Gratifikation zum (variablen) Lohnbestandteil mutiert. Vielmehr ist solches rechtsprechungsgemäss nur anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer (Art. 8 ZGB) darzutun vermag, dass auch eine bestimmte oder anhand objektiver Krite- rien bestimmbare Höhe des Bonus ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist (BGE 129 III 276 E. 2.; BGer 4A_169/2021 vom 18.1.2022, E. 3.1.1; BGer 4A_78/2018 vom 10.10.2018, E. 4.3.2.1. und E. 4.4.1.; vgl. auch nachfolgend E. III.6.2.2.1). 4.2.2 Der Hinweis auf die Freiwilligkeit der Gratifikation muss unmissverständlich sein, kann sich aber auch aus konkludentem Handeln des Arbeitgebers ergeben (ZK-Staehelin/Vischer Art. 322d OR N 10). Ob ein Freiwilligkeitsvorbehalt bei je- der Gratifikationsausrichtung speziell erneuert werden muss oder ob auch ein Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag oder einem Personalhandbuch genügt, wird in Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 322d N 3, S. 336 mit Hinweisen). Im Licht des Ver- trauensprinzips, das auch vom Arbeitnehmer verlangt, alle ihm aus den Umstän- den erkennbaren Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. für den Bindungswillen BGE 116 II 695 E. 2a, 2b), erscheint es jedoch nicht überzeugend, Freiwilligkeitsvorbe- halten beispielsweise in Arbeitsverträgen grundsätzlich ihre Bedeutung abzuspre- chen. Die ausdrückliche Regelung des Bonusanspruchs in einem schriftlichen Ar- beitsvertrag schliesst zwar - wie der Kläger richtig festhält (Urk. 45 Rz 34) - eine konkludente Vertragsänderung nicht aus und die bundesgerichtliche Rechtspre- chung nimmt eine solche ohne Rücksicht auf die konkrete Ausgestaltung des schriftlichen Arbeitsvertrags grundsätzlich nach drei Jahren der Bonusauszahlung für die Zukunft an. Dennoch kann die Handhabung des Bonus im betrieblichen Alltag nach Treu und Glauben auch nicht einfach von ihrer vertraglichen Grundla- ge losgelöst verstanden werden. Ist der Bonus in einem Arbeitsvertrag nicht nur geregelt, sondern enthalten die Vertragsgrundlagen darüber hinaus einen klaren Freiwilligkeitsvorbehalt, kann ein Arbeitnehmer daher trotz wiederholter Ausrich- - 18 - tung eines Bonus nicht ohne Weiteres auf einen Verpflichtungswillen des Arbeit- gebers schliessen (vgl. BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 322d N 11; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 322d N 3). Seine Wirkung verliert ein Freiwilligkeits- vorbehalt aber jedenfalls dann, wenn er jahrzehntelang angebracht wird, ohne dass der Arbeitgeber je von diesem Gebrauch gemacht hat, obwohl er dazu An- lass gehabt hätte (BGE 129 III 276 E. 2.3). 5.1 Der Kläger macht die Feststellung der Vorinstanz, wonach zwischen den beiden Gesellschaften keine gesellschaftliche Verbindung bestanden, kein Aus- tausch finanzieller Mittel stattgefunden und ihre Zusammenarbeitsvereinbarung lediglich die Nutzung der Marke "C2._____!" sowie die Verwendung der Domain "www.C1._____.com" geregelt habe, zum Ausgangspunkt seiner Kritik am ange- fochtenen Entscheid. Er führt aus, die Vorinstanz begründe damit ihre falsche An- nahme, dass mit dem Arbeitsvertrag vom 27. Dezember 2015 ein neues Arbeits- verhältnis begründet worden sei (Urk. 36 Rz 11). Unerwähnt lässt er dabei, dass die Vorinstanz diese Schlussfolgerung auf weitere Umstände stützte. Integral er- wog sie, der Kläger sei bis Ende 2015 in einem Arbeitsverhältnis mit der C2._____! GmbH & Co. KG, F._____, Zweigniederlassung in E._____, welches mit Aufhebungsvertrag vom 31. Dezember 2015 mit dem Hinweis, dass der Klä- ger zum 1. Januar 2016 in eine andere C2._____!-Gesellschaft eintrete, aufgeho- ben worden. Ihren Hauptsitz habe die C2._____! GmbH & Co. KG in F._____ ge- habt. Unbestritten sei geblieben, dass es sich bei der Beklagten weder um eine Zweigniederlassung noch um eine Tochtergesellschaft der F._____ C2._____! GmbH & Co. KG gehandelt habe, dass zwischen beiden Gesellschaften keine ge- sellschaftliche Verbindung bestanden, kein Austausch finanzieller Mittel stattge- funden und ihre Zusammenarbeitsvereinbarung lediglich die Nutzung der Marke "C2._____!" sowie die Verwendung der Domain "www.C1._____.com" geregelt habe. Ebenfalls unbestritten sei geblieben, dass G._____ nur der Einfachheit hal- ber für die Anstellung des Klägers bei der Beklagten dieselbe Vertragsvorlage wie bei der C2._____! GmbH & Co. KG verwendet habe, wobei er im (klar und un- missverständlich formulierten; Urk. 36 E. III.3.1) Arbeitsvertrag kein vorbestimm- tes Bonussystem festgelegt, sondern die Ausrichtung eines Bonus bewusst offen- gelassen habe. Der Kläger habe am 21. Dezember 2015 mit der Beklagten einen - 19 - neuen Arbeitsvertrag mit höherem Einkommen abgeschlossen und sei per 1. Ja- nuar 2016 in die Dienste der Beklagten eingetreten. Auf den aufgehobenen Ar- beitsvertrag zwischen dem Kläger und der C2._____! GmbH & Co. KG, F._____, Zweigniederlassung in E._____, sei dabei nicht Bezug genommen worden; dieser sei nicht erwähnt worden und sei vorliegend irrelevant (Urk. 37 E. III.3.2). Dass die Vorinstanz in diese Erwägungen Tatsachenbehauptungen einfliessen liess, die sie nicht hätte berücksichtigen dürfen, oder prozesskonform vorgetragene Tatsachenbehauptungen nicht oder unvollständig berücksichtigte, macht der Klä- ger nicht geltend. Er zeigt auch sonst nicht auf, inwiefern die Erwägungen der Vo- rinstanz fehlerhaft sein sollen, sondern stellt diesen unter dem Titel "Unhaltbarkeit der vorinstanzlichen Erwägungen" lediglich seinen eigenen Standpunkt gegen- über (Urk. 36 Rz 13-16). Seine Kritik lässt damit die notwendige sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen. Am Ergebnis würde sich allerdings auch nichts ändern, wenn von einer rechtsge- nügenden Rüge des Klägers ausgegangen würde: 5.2.1 Ein bestehender Arbeitsvertrag kann durch (ausdrückliche oder stillschwei- gende) rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme unter Beteiligung des alten und des neuen Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers (vgl. BGer 4A_143/2017 vom 15.05.2017, E. 5.3.) oder von Gesetzes wegen durch Erbfolge, Betriebsübernah- me (Art. 333 OR), Fusion (Art. 3 ff. FusG; Art. 27 Abs. 1 FusG) und Spaltung von Unternehmen (Art. 29 ff. FusG; Art. 49 Abs. 1 FusG) und bei der Vermögensüber- tragung (Art. 69 ff. FusG; Art. 76 Abs. 1 FusG) integral auf einen neuen Arbeitge- ber übergehen. Ein neues Arbeitsverhältnis wird dabei nicht begründet, was na- mentlich zur Folge hat, dass Ansprüche des Arbeitnehmers, die an dessen Dienstjahre anknüpfen, erhalten bleiben. Ohne Vertragsübergang wendet die Leh- re eine konsolidierte Betrachtungsweise für die Berechnung der Dauer des Ar- beitsverhältnisses bei einem Stellenwechsel des Arbeitnehmers innerhalb eines Konzerns an, jedenfalls soweit dieser überwiegend im Interesse des Arbeitgebers bzw. im Konzerninteresse erfolgt (Roman Heiz, Das Arbeitsverhältnis im Konzern, Abhandlungen zum schweizerischen Recht, Bern 2005, § 5.D.II.4., S. 147 f.; vgl. auch ZK OR-Staehelin/Vischer, Art. 334 N 21). Ferner können der Arbeitnehmer und ein neuer Arbeitgeber sich in einem neu abgeschlossenen Vertrag auf eine - 20 - Weiterbeschäftigung unter den bisherigen vertraglichen Bedingungen einigen. Diesfalls steht jedoch nicht die Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, sondern der Inhalt eines neuen Arbeitsvertrages zur Diskussion (vgl. dazu nach- folgend E. 5.3.2 in fine und E. 6.1). Die Behauptungs- und Beweislast für die tat- sächlichen Grundlagen einer dieser Tatbestände trägt der Kläger, der sich zur Begründung seiner Ansprüche u.a. auf die "Fortsetzung" seines Vertrags mit der C2._____! GmbH & Co. KG, F._____, Zweigniederlassung E._____, beruft (Art. 8 ZGB; Art. 55 Abs. 1 ZPO). 5.2.2 Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Partei in ihrem Tatsachen- vortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennt, welche unter die ihr Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder da- gegen der Gegenbeweis angetreten werden kann. Tatsachen und Beweismittel können dabei unbeschränkt nur im erstinstanzlichen Verfahren und dort lediglich in den ersten beiden Parteivorträgen vorgebracht werden. Danach fällt die No- venschranke und die Parteien haben nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 317 Abs. 1 ZPO das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Dabei liegt es an der Partei, die das Novenrecht be- ansprucht, darzutun, dass dessen Voraussetzungen gegeben sind. Das gilt ins- besondere auch für Entgegnungen auf neue Tatsachen oder Beweismittel, die von der beklagten Partei (erst) in der Duplik vorgetragen wurden (BGE 147 III 475; BGE 146 III 55 E. 2.5.2; BGE 144 III 519 E. 5.1. f.; BGE 144 III 67 E. 2.1; BGE 127 III 365 E. 2b: vgl. auch BGer 5A_330/2013 vom 24.9.2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24.6.2013, E. 3.2.2.). Bestreitet eine Partei eine Tatsa- chenbehauptung der Gegenpartei nicht, gilt diese als unbestritten und kann dem Entscheid ohne Beweisverfahren zugrunde gelegt werden (Art. 150 Abs. 1 ZPO). 5.3.1 In seiner Klagebegründung argumentierte der Kläger ausschliesslich auf der Grundlage des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten; sein Arbeitsverhältnis mit - 21 - der F._____ C2._____! GmbH & Co. KG (Zweigniederlassung E._____) und von dieser ausgerichtete Bonuszahlungen waren kein Thema (Urk. 1). In Randziffer 7 seiner erstinstanzlichen Replik, auf die er im Berufungsverfahren verweist (Urk. 36 Rz 10 (a)), brachte der Kläger dann vor, er habe seit dem 1. August 2007 bei der C2._____! GmbH & Co. KG Zweigniederlassung Schweiz gearbeitet. 2010 sei er zum Partner befördert worden. Am 31. Dezember 2015 sei das bestehende Ar- beitsverhältnis durch eine Aufhebungsvereinbarung aufgehoben worden, da er per 1. Januar 2016 in eine andere C2._____!-Gesellschaft (zur damals unter "C1._____! AG" firmierenden Beklagten) gewechselt habe. Mit dem ab 1. Januar 2016 geltenden Folgevertrag (Arbeitsvertrag vom 21. Dezember 2015), der den- jenigen vom 27. Juli 2007 abgelöst habe, seien keine nennenswerten Änderungen des bisherigen Arbeitsverhältnisses verbunden gewesen (Urk. 18 Rz 7). Aus sei- nen folgenden Ausführungen lässt sich sodann noch entnehmen, dass bereits im Arbeitsvertrag vom 27. Juli 2007 vereinbart worden sei, dass "ein eventueller" Bonus am "Jahresende verhandelt" werde und ihm ausser im Jahr 2013 ab 2008 regelmässig und vorbehaltlos ein Bonus in beträchtlicher Höhe ausbezahlt wor- den sei, nachdem dieser jeweils anlässlich eines Gesprächs mit G._____ Ende des Jahres basierend auf den offiziellen Zahlen der Buchhaltung anhand des Um- satzes festgelegt worden sei (Urk. 18 Rz 9 f., 25). Weitere Ausführungen machte er nicht. Insbesondere unterliess er es, die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse und/oder wirtschaftlichen Verbindungen zwischen der F._____ C2._____! GmbH & Co. KG und der Beklagten zu präzisieren, die Umstände seines Wechsels zur Beklagten zu beschreiben und sich weiter konkret beschreibend oder zitierend zum Inhalt der erwähnten Verträge oder zum tatsächlichen Parteiwillen zu äus- sern. Die am aufgeführten Ort erwähnten Beilagen stellen Beweismittelofferten dar und ersetzen Parteibehauptungen nicht (vgl. BGer 4C.341/2000 vom 18.4.2001, E. 3b). Die Beklagte beharrte duplicando auf ihrem bis heute vertrete- nen Standpunkt, dass zwischen den Parteien ab dem 1. Januar 2016 ein neues Arbeitsverhältnis bestand. Den in der Sache vagen Ausführungen des Klägers setzte sie eine Darstellung der Verhältnisse aus ihrer Sicht entgegen. Dieser ge- mäss handelte es sich bei der Beklagten kurz gefasst um eine von G._____ nach seinem Austritt aus der C2._____! GmbH & Co. KG zusammen mit drei weiteren - 22 - Personalvermittlern neu gegründete Gesellschaft, die die C2._____! GmbH & Co. KG konkurrenzierte und mit dieser rechtlich einzig über einen Zusammenarbeits- vertrag betreffend die Nutzung der Marke und die Verwendung einer Domain ver- bunden war. Eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen den Gesellschaf- ten habe nie bestanden und ein Austausch von Informationen oder finanzieller Mittel habe nie stattgefunden. G._____ habe den Kläger, mit dem er zuvor zu- sammengearbeitet habe, angefragt, ob er ihn beim Aufbau der neuen Gesell- schaft unterstützen würde. Bei der Beklagten habe es sich in den Jahren 2016 bis 2019 um eine sich im Aufbau befindende Gesellschaft mit lediglich fünf Mitarbei- tern gehandelt. Für die Anstellung des Klägers bei der Beklagten habe G._____ zwar dieselbe Verlagsvorlage wie bei der C2._____! GmbH & Co. KG verwendet, dies aber nur der Einfachheit halber. Im Arbeitsvertrag habe er kein vorbestimm- tes Bonussystem festgelegt, sondern die Ausrichtung eines Bonus bewusst offen- gelassen. Weiter hob die Beklagte hervor, dass der Kläger bei ihr ein wesentlich höheres Grundgehalt von Fr. 19'500.– statt wie vorher Fr. 17'000.– sowie zusätz- lich Pauschalspesen von Fr. 500.– monatlich erhalten habe, was einer Lohnerhö- hung von Fr. 3'000.– pro Monat entsprochen habe (Urk. 23 Rz 22 ff., 32 f., 36; Urk. 37 E. IV.3.2., S. 12; vgl. auch Urk. 43 Rz 10, 12, 15-18). Der Kläger verzich- tete in der Folge auf weitere Ausführungen, substantiierte die tatsächlichen Grundlagen der von ihm behaupteten "Fortsetzung" des seit dem 1. Januar 2007 bestehenden Arbeitsverhältnisses also nicht, obwohl ihm dies aufgrund der Be- streitung der Beklagten nach dem Erwogenen oblag, und liess die Gegendarstel- lung der Beklagten unbestritten. Ob eine Ergänzung seiner Darstellung unter Be- streitung von Tatsachenbehauptungen der Beklagten unter novenrechtlichen Ge- sichtspunkten überhaupt noch zulässig gewesen wäre, kann dabei offenbleiben. Wesentlich ist einzig, dass seinerseits ein substantiierter erstinstanzlicher Tatsa- chenvortrag fehlt, der es erlauben würde, die von ihm geltend gemachte "Fortset- zung" des Vertragsverhältnisses unter einen der erwähnten Tatbestände zu sub- sumieren. Im Berufungsverfahren ist er mit ergänzenden Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen, zumal er nicht dartut, inwiefern die Voraussetzungen für die Zu- lässigkeit neuer Vorbringen im Licht von Art. 317 Abs. 1 ZPO gegeben wären (vgl. E. III.5.2.2). Seine einzige diesbezügliche Ausführung erfolgte nicht in der Beru- - 23 - fungsbegründung, in welcher er das entsprechende Novum vorgetragen hatte, sondern erst in seiner Stellungnahme zur Eingabe vom 12. September 2022 (Urk. 49 Rz 9 FN 2 mit korrektem Hinweis auf Urk. 36 Rz 16) und damit im Licht des Erwogenen (E. III.3.1) verspätet. Er zeigt damit zudem nicht auf, dass und wes- halb er die von ihm erstmals im Berufungsverfahren vorgetragene Sachdarstel- lung nicht schon vor erster Instanz (etwa in einer Noveneingabe) hätte vorbringen können, kam seiner Begründungsobliegenheit also auch inhaltlich nicht nach. Da- raus folgt, dass der Kläger im Berufungsverfahren zwar rechtlich frei argumentie- ren kann, dies jedoch grundsätzlich nur auf der Grundlage der unbestritten ge- bliebenen erstinstanzlichen Sachdarstellung der Beklagten. 5.3.2 Die vertragliche Übernahme von Rechten und Pflichten, die der Argumenta- tion des Klägers im Berufungsverfahren in rechtlicher Hinsicht zugrunde liegt (vgl. Urk. 36 Rz 13-16), beruht immer auf dem Austausch übereinstimmender gegen- seitiger Willenserklärungen. Dabei ist in erster Linie der übereinstimmende tat- sächliche Wille der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses massgebend, dessen Ermittlung auf Beweiswürdigung beruht. Kann ein solcher nicht festgestellt werden, ist die Vertragsauslegung zwar nach dem Vertrauensprinzip, die Rechts- frage ist, vorzunehmen. Auch diese beruht indessen auf tatsächlichen Grundlagen wie dem Wortlaut und den äusseren Umständen, die von den Parteien nach den allgemeinen Grundsätzen prozessrechtskonform in das Verfahren eingeführt wer- den müssen (vgl. BGE 138 III 659 E. 4.2.1) und sich vorliegend nach dem Erwo- genen im Wesentlichen auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Be- klagten in ihrer vorinstanzlichen Duplik beschränken (E. III.5.3.1). Aus diesen lässt sich jedoch weder ein "deutlich erkennbares koordiniertes Vorgehen zwi- schen den Gesellschaften" bzw. ein "gruppeninterner Wechsel" im Sinne der (auch vom Kläger) zitierten Lehre noch ein "klarer Parteiwille" dahingehend ent- nehmen, dass kein neues Arbeitsverhältnis begründet werden sollte, also eine rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme intendiert war. Dass der kurzfristige, übergangslose Wechsel des Klägers von der C2._____! GmbH & Co. KG zur Be- klagten nur durch im Zusammenwirken der beiden Gesellschaften möglich war, ist zwar richtig (vgl. Urk. 36 Rz 16). Dieses Zusammenwirken erfolgte jedoch ausge- hend vom massgeblichen Tatsachenfundament ungeachtet des Wortlauts der - 24 - Aufhebungsvereinbarung nicht innerhalb verbundener Unternehmen, sondern im Rahmen einer personellen Trennung bei der C2._____ GmbH & Co. KG mit nach- folgender Gründung eines gesellschaftsrechtlich, finanziell und personell unab- hängigen Konkurrenzunternehmens, für welches der von G._____ abgeworbene Kläger bereits während der Aufbauphase tätig sein wollte. Das alles spricht objek- tiv dafür, dass die Parteien das Arbeitsverhältnis auf eine neue vertragliche Grundlage stellen und nicht lediglich die arbeitgeberseitige Vertragspartei aus- wechseln wollten. Damit im Einklang steht, dass der Wechsel des Klägers durch formelle Aufhebung des Vertrags mit der C2._____! GmbH & Co. KG. und den Abschluss des Arbeitsvertrags mit der Beklagten erfolgte, der (wie die Vorinstanz unwidersprochen feststellte) inhaltlich keinen Bezug auf das aufgehobene Ver- tragsverhältnis nahm. Dass dabei für beide Unternehmen die gleiche Person han- delte, ändert nichts daran, dass es um zwei nicht nur formell, sondern auch mate- riell voneinander verschiedene Gesellschaften ging, von der eine mit dem Kläger die Bedingungen seines Ausscheidens und die andere mit ihm den Stellenantritt und die Arbeitsbedingungen regelte. Die Beurteilung gilt dabei unabhängig von den zwischen dem Kläger und der Beklagten vereinbarten Ausgestaltung der Ar- beitsbedingungen: Selbst wenn diese mehr oder weniger identisch gewesen sein sollten, würde dies unter den gegebenen Umständen weder für einen gruppenin- ternen Wechsel noch für eine rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme sprechen, sondern wäre lediglich Ausdruck davon, dass der Kläger die Arbeitsstelle bran- chenintern in der gleichen Funktion wechselte. Abgesehen davon ist dem Ent- scheid als erstellt zugrunde zu legen, dass der Arbeitsvertrag mit der Beklagten zwar auf der Vertragsvorlage der C2._____! GmbH & Co. KG beruhte, diese von G._____ aber nur der Einfachheit halber verwendet wurde und er die vorliegend umstrittene Bonusregelung bewusst diskretionär ausgestaltete, womit ein tatsäch- licher Konsens über die Fortführung der vom Kläger behaupteten Bonusregelung bei der C2._____! GmbH & Co. KG von vornherein ausscheidet (zur normativen Auslegung mit identischem Ergebnis vgl. nachfolgend E. III.6.1). Ferner erzielte der Kläger ein höheres Grundgehalt. 5.4 Schlussfolgernd ist davon auszugehen, dass die Parteien ein neues Arbeits- verhältnis begründeten. Ob der Kläger einen Anspruch auf die von ihm geltend - 25 - gemachten Bonuszahlungen hat, beurteilt sich mit der Vorinstanz allein auf der Basis des von ihm am 21. Dezember 2015 mit der Beklagten abgeschlossenen Arbeitsvertrags und dessen Handhabung im Verlauf des Arbeitsverhältnisses. 6.1 Der von den Parteien am 21. Dezember 2015 abgeschlossene schriftliche Arbeitsvertrag (Urk. 5/4) sah vor, dass ein eventueller Bonus am Jahresende ver- handelt werde (§ 2 Ziff. 5). Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass die Regelung ent- gegen den unsubstantiierten Vorbringen des Klägers klar und unmissverständlich sei. Aus dieser Bestimmung lasse sich weder ableiten, dass ein Bonus geschuldet sei ("eventueller Bonus"), noch nach welchen Kriterien die Höhe eines solchen festgelegt werde ("verhandelt"). Die Ausrichtung eines Bonus sei gemäss Vertrag somit sowohl im Grundsatz als auch in der Höhe im freien Ermessen der Beklag- ten gelegen (Urk. 37 E. IV.3.1, vgl. auch E. IV.3.4). Dagegen trägt der Kläger in der Berufungsbegründung nichts vor. Er moniert einzig, dass die Vorinstanz aus dem Umstand, dass ihm in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils vorbehaltlos ein an- hand des Umsatzes festgelegter Bonus ausgerichtet worden sei, im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht die richtigen Schlüsse gezogen habe und daher fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass er keinen klagbaren Anspruch auf den streitgegenständlichen, als Lohnbestandteil zu qualifizierenden Bonus für die Jahre 2019 und 2020 habe (vgl. Urk. 36 Rz 18- 26). Bis zum Ge- schäftsjahr 2018 ist der Bonus somit ohne weiteres als echte Gratifikation zu qua- lifizieren. 6.2.1 Ab dem Geschäftsjahr 2019 mutierte dieser gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in eine unechte Gratifikation, sofern die unbestrittenen Bonus- zahlungen in den Jahren 2016, 2017 und 2018 jeweils vorbehaltlos erfolgten (vgl. E. III.4.2.1). Dass die Bonuszahlungen in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils unter einem speziellen jährlich erneuerten Freiwilligkeitsvorbehalt erfolgten, wird von der Beklagten nicht geltend gemacht. Gemäss dem schriftlichen Arbeitsvertrag ist der Bonus sodann zwar als echte Gratifikation zu qualifizieren. Einen über die Bonusregelung selber hinausgehenden Freiwilligkeitsvorbehalt enthält diese Ver- einbarung der Parteien jedoch nicht. Nach dem Erwogenen (E. III.4.2.2) ist daher davon auszugehen, dass dem Kläger der Bonus in den Jahren 2016 bis 2018 je- - 26 - weils vorbehaltlos ausbezahlt wurde, womit der gemäss schriftlichem Arbeitsver- trag als echte Gratifikation zu qualifizierende Bonus für die Zukunft jedenfalls in eine unechte mutierte. 6.2.2.1 Bei der Ausrichtung einer unechten Gratifikation verfügt der Arbeitgeber über ein Ermessen (vgl. E. III. 4.1), das er auch anhand einseitig bestimmter Leit- linien ausüben kann, die der (arbeitsrechtlich gebotenen) sachgerechten Ermes- senausübung dienen. Orientiert sich die Höhe des Bonus im Rahmen von Vorga- ben des Arbeitgebers (auch) an objektiven Kriterien, ändert das daher jedenfalls solange nichts an der Qualifikation des Bonus als Gratifikation, als Zielvorgaben von ihm jährlich neu festgelegt werden und ihm auch bei der Bewertung des Er- reichens derselben bzw. der Festlegung der Höhe des Bonus ein Ermessen zu- steht (vgl. BGer 4A_115/2007 vom 13.7.2007). Zum Lohnbestandteil mutiert ein Bonus erst, wenn ein bestimmtes Bonussystem, das die Bonushöhe im Voraus bestimmt oder anhand dessen die Höhe des Bonus unabhängig vom Ermessen des Arbeitgebers bestimmt werden kann, zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde (vgl. auch E. III.4.2.1). Lohn- bestandteil ist ein Bonus zudem auch dann, wenn der Arbeitgeber Anfang Jahr verbindliche Ziele und die erreichbare Bonushöhe vorgegeben hat (vgl. BGer 4C.395/2005 vom 1.3.2006, E. 5.4). 6.2.2.2 Der Kläger beruft sich in seiner Berufungsbegründung darauf, dass sein Bonus in den Jahren 2016 bis 2018 anhand objektiver Kriterien wie namentlich dem Umsatz berechnet worden sei und schliesst daraus, dass dieser zum variab- len Lohnbestandteil geworden sei (Urk. 36 Rz 2, 29). Er äussert sich darüber hin- aus aber nicht zu den Grundlagen (z.B. Regeln zur Ermittlung des massgeblichen Umsatzes) und den Einzelheiten der geltend gemachten Berechnung seines Bo- nus in den Jahren 2016 bis 2018 und lässt offen, wie diese eingeführt und im be- trieblichen Alltag gehandhabt wurden. Er legt damit im Licht des Erwogenen we- der schlüssig noch substantiiert dar, dass es sich bei seinem Bonus um einen (va- riablen) Lohnbestandteil handelte. Beweismittel offeriert er nicht. Die Beklagte be- streitet in ihrer Berufungsantwort wie bereits vor Vorinstanz (und damit entgegen Urk. 45 Rz 66), dass der in unterschiedlicher Höhe ausgerichtete Bonus des Klä- - 27 - gers in den Jahren 2016 bis 2018 anhand fester Kriterien berechnet worden sei. Sie führt aus, dass der Bonus jeweils Ende Jahr anlässlich eines persönlichen Gesprächs zwischen dem Kläger und G._____ neu festgelegt worden sei. Bei der Festlegung der Bonushöhe hätten sich die Parteien jeweils am Umsatz orientiert. Daneben hätten auch andere Faktoren, wie beispielsweise der persönliche Ein- satz des Klägers oder die Involvierung externer Berater eine Rolle gespielt. Ein- heitliche Zuordnungs- und Berechnungskriterien für den Bonus hätten bei ihr vor dem Jahr 2019 nicht existiert (Urk. 43 Rz 31, 55, 73 f. mit Verweisen auf Urk. 12 Rz 9 ff., 16 f., 43). In Widersprüche verstrickt sich die Beklagte dabei entgegen dem Kläger (vgl. Urk. 45 Rz 67) auch mit dem Verweis auf Rz 43 ihrer Klageant- wort nicht: Beim Umsatz handelt es sich zwar um ein objektives Kriterium. Wie sich der bonusrelevante Umsatz bei ihm als Personalvermittler zusammensetzte, ist mit dieser Feststellung jedoch nicht entschieden. Die Beklagte thematisiert am aufgeführten Ort diese Frage und beantwortet sie im Einklang mit ihrer weiteren Darstellung dahingehend, dass der bonusrelevante Umsatz im Rahmen einer jährlich neu mit dem Kläger geführten Diskussion und nicht anhand feststehender Regeln bestimmt worden sei. Ob die Darstellung der Beklagten in ihren Einzelhei- ten zutrifft (vgl. Urk. 45 Rz 66 f.), wäre im Rahmen eines Beweisverfahrens zu klä- ren, dessen Durchführung allerdings substantiierte Behauptungen sowie Beweis- mittelofferten des Klägers (Art. 8 ZGB; vgl. auch E.III.4.2.1) voraussetzen würden, die nach dem Erwogenen jedoch fehlen. In seiner Stellungnahme zur Berufungsantwort der Beklagten macht der Kläger ergänzende Ausführungen u.a. zur Ausgestaltung des Bonusmodells des Jahres 2018 bzw. zu allfälligen weiteren Kriterien zur Berechnung der Bonushöhe (Urk. 45 Rz 12, 65-68) und verweist ferner ergänzend auf seine vor Vorinstanz erstatte- ten Rechtsschriften zur Frage der Qualifikation seines Bonus als Lohnbestandteil (Urk. 45 Rz 43). Da eine inhaltliche Ergänzung der Begründung in späteren Rechtsschriften unter dem Vorbehalt von hier nicht gegebenen Ausnahmen unzu- lässig ist (E. III.3.1; BGer 5A_7/2021 vom 2.9.2021, E. 2.2), sind diese unbeacht- lich. Abgesehen davon substantiiert er auch mit diesen Ausführungen nicht, dass ein im Jahr 2018 für die Bestimmung der Höhe des Bonus angewandtes Berech- nungsmodell auch für die Zukunft (ausdrücklich oder konkludent) vereinbart wur- - 28 - de. Zudem offeriert er in seinen ergänzten Ausführungen ebenso wenig wie in seiner Berufungsbegründung Beweismittel (vgl. E. III.3.1; BGE 144 III 394 E. 4.2) für seine von der Beklagten bestrittene (unsubstantiierte) Behauptung. Sie hätte daher auch unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Ausführungen jedenfalls als unbewiesen zu gelten. 6.2.2.3 In seinen "Schlussfolgerungen bei richtiger Rechtsanwendung" seiner Be- rufungsbegründung erwähnt der Kläger sodann ein von der Beklagten erstelltes "Bonussystem 2019 gemäss Klagebeilage 15" (Urk. 36 Rz 27 f.). Er nimmt damit Bezug auf das, was die Beklagte als die im Jahr 2019 eingeführten einheitlichen Zuordnungs- und Berechnungskriterien bezeichnet (vgl. Urk. 43 Rz 48). Der Klä- ger hatte vor Vorinstanz deren Massgeblichkeit bestritten und geltend gemacht, das Bonussystem 2019 sei mit ihm nie abschliessend diskutiert, geschweige denn vereinbart worden. Er habe dieses erstmals Mitte Dezember 2019 zu Gesicht be- kommen (Urk. 37 E. IV.1.1.2). Die Vorinstanz äusserte sich dazu unter Berück- sichtigung des E-Mail-Verkehrs zwischen den Parteien und kam zum Schluss, dass der Kläger erstmals am 16. Dezember 2019 von den endgültigen Berech- nungskriterien Kenntnis erlangt habe und eine rückwirkende Anwendung dersel- ben auf Anfang 2019 zwischen den Parteien nicht vereinbart worden sei (Urk. 37 E. IV.5.2). Das stellt der Kläger nicht in Frage. Er beruft sich im Zusammenhang mit der Qualifikation seines Bonus als Lohnbestandteil denn auch nicht auf ein zwischen den Parteien vereinbartes "Bonussystem 2019" oder darauf, dass die Beklagte bereits anfangs Jahr 2019 - mit einer vorgegebenen Bonushöhe verbun- dene - verbindliche Zielvorgaben kommuniziert hätte (vgl. BGer 4C.395/2005 vom 1.3.2006, E. 5.4). 6.2.2.4 Dass die Parteien ein für die Zukunft anwendbares Bonussystem, anhand dessen die Höhe des Bonus unabhängig vom Ermessen der Beklagten bestimmt werden kann, ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarten, hat der Kläger folg- lich nicht dargetan. - 29 - 6.3 Zusammengefasst ist der Bonus des Klägers bis zum Geschäftsjahr 2018 als echte Gratifikation zu qualifizieren, dessen Ausrichtung im Grundsatz und in der Höhe im Ermessen der Beklagten stand. Ab dem Geschäftsjahr 2019 mutierte er in eine unechte Gratifikation. Der Kläger hatte folglich für die weitere Dauer des Anstellungsverhältnisses grundsätzlich Anspruch auf einen Bonus. Die von der Vorinstanz negativ beantwortete Frage, ob die Beklagte sich im Dezember 2019 dem Grundsatz nach für die Ausrichtung eines Bonus an den Kläger entschieden hatte (Urk. 37 E. IV.5.2), stellt sich bei dieser Ausgangslage nicht. Bei der Fest- setzung der Höhe des Bonus stand der Beklagten auch im Zeitraum ab dem Jahr 2019 ein Ermessen zu, das sie auch im Rahmen von einseitig erlassenen Richtli- nien (sachgerecht) ausüben konnte. 7.1 Dass die Beklagte dem Kläger für das Jahr 2018 einen Bonus zusprach und ihm deshalb ein solcher zustand, ist unbestritten. Umstritten ist dessen Höhe, wo- bei die Beklagte im Berufungsverfahren weiterhin auf die Verbindlichkeit der von G._____ und dem Kläger anlässlich eines Mitarbeitergesprächs im Dezember 2018 diesbezüglich getroffenen Vereinbarung beharrt, während der Kläger dafür hält, dass es eine Einigung über einen Bonus in der Höhe von Fr. 30'000.– nicht gegeben habe; den Parteien sei mit der Vorinstanz ein zu korri- gierender offener Kalkulationsirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 3 OR unterlaufen, eventualiter sei von einer absichtlichen Täuschung oder einem wesentlichen Irr- tum seinerseits auszugehen. Weiter trägt er vor, dass er, weil es sich beim Bonus um einen Lohnbestandteil gehandelt habe, nicht auf einen Anteil in der Höhe von Fr. 31'634.– habe verzichten können (vgl. vorstehend E. III.2.2). 7.2 Da es sich beim Bonus 2018 um eine echte Gratifikation und nicht um einen Lohnbestandteil handelt, kann sich der Kläger von vornherein nicht auf Art. 341 Abs. 1 OR berufen. 7.3.1 Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages gemäss Art. 24 Abs. 3 OR nicht; sie sind aber zu berichtigen. Ein blosser Rechnungsfehler liegt vor, wenn beide Parteien die einzelnen Berechnungselemente zum Gegen- stand ihrer Vereinbarung gemacht haben, sodann aber das rechnungsmässige Resultat auf einem Fehler beruht, namentlich "falsch zusammengerechnet" wor- - 30 - den ist. Haben die Parteien sich über eine Berechnungsgrundlage geeinigt, ist das Resultat der Berechnung einzig auf seine Übereinstimmung mit dieser Eini- gung zu überprüfen und bei Unrichtigkeit entsprechend zu korrigieren (BGE 116 II 685 E. 2.b/bb). Die Berechnungsgrundlage, auf die sich die Parteien erwiesener- massen geeinigt haben, geht dem irrtümlich berechneten Rechnungsresultat vor (BGer 5A_99/2014 vom 23.5.2014, E. 4.1). Erforderlich ist, dass die Berech- nungsgrundlagen Vertragsinhalt bilden und ein beidseitiges Versehen der Partei- en bei der Umrechnung vertraglicher Grundlagen vorliegt. Der Rechnungsfehler muss sich in den übereinstimmenden Willenserklärungen beider Parteien als sol- cher erkennbar manifestieren, die Parteien müssen sich also bei der Übertragung der Grundlagen ihrer Vereinbarung offensichtlich geirrt haben (BGer 5A_99/2014 vom 23.5.2014, E. 4.1.). Wurde die Berechnungsgrundlage selbst nicht zum Ge- genstand der Vereinbarung gemacht, scheidet eine Anwendung von Art. 24 Abs. 3 OR aus (BGE 116 II 685 E. 2.b/bb; BGE 102 II 61; BGer 4A_417/2007 vom 14.2.2008, E. 2.3). Die Behauptungs- und Beweislast für sämtliche Vorausset- zungen von Art. 24 Abs. 3 OR und damit namentlich dafür, dass die Parteien sich auf Berechnungsgrundlagen für den Bonus einigten, trägt der Kläger (Art. 8 ZGB). 7.3.2 Die Vorinstanz ging davon aus, dass es sich bei der Nichtberücksichtigung der in der Spalte "30% deals" aufgeführten Fr. 30'000.– bei der Festlegung des Bonus 2018 - wie vom Kläger behauptet - um einen Fehler handelte, der den Par- teien damals nicht aufgefallen sei. Sie erwog, die Beklagte entgegne, die Abwei- chung sei ohne Weiteres ersichtlich und springe ins Auge, was zeige, dass die Abweichung bewusst vorgenommen worden sei. Dafür, dass die Fr. 30'000.– bei der Kalkulation bewusst weggelassen worden seien, bestünden keine Anhalts- punkte, auch wenn die Abweichung ohne Weiteres ersichtlich sei. Dass sich die Parteien über die Nichtberücksichtigung dieses Betrages ausgetauscht hätten, was genau besprochen worden sei etc., sei nicht vorgebracht worden. Substanti- ierte Ausführungen lägen nicht vor. Das Vorbringen des Klägers, er habe den Fehler erst im Rahmen der rechtlichen Beratung entdeckt, könne daher nicht als Schutzbehauptung gewertet werden; der Zeitpunkt der Geltendmachung ändere daran nichts. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Kläger absichtlich ge- täuscht haben solle, lägen keine vor; die Ausführungen des Klägers seien unsub- - 31 - stantiiert (Urk. 37 E. IV.4.2, S. 16). Die Beklagte kritisiert diese Erwägungen zu Recht als nicht überzeugend (Urk. 43 Rz 90 f., 105 f.). Sie laufen in der Sache da- rauf hinaus, dass aus dem Umstand der Nichtberücksichtigung des fraglichen Be- trags ohne weiteres auf den Grund für dessen Nichtberücksichtigung (Rech- nungsfehler [statt bewusste Abweichung, Urk. 43 Rz 100]) und darauf geschlos- sen werden kann, dass die Parteien die Nichtberücksichtigung im Rahmen der Bonusverhandlungen übersahen. Dieser Schluss ist jedoch im vorliegenden Fall u.a. gerade deshalb nicht alternativlos, weil die Abweichung aus Urk. 5/10, einer einfach und übersichtlich gestalteten Excel-Tabelle, ohne Weiteres ersichtlich ist. Dazu kommt, dass die Parteien nicht zum ersten Mal einen Bonus verhandelten und die gemäss Urk. 5/10 "Bonus Total 2018" in Aussicht stehende und später vereinbarte Sonderzahlung in ihrer Höhe deutlich unter dem Betrag der Vorjahre lag (vgl. auch Urk. 5/13), was nach allgemeiner Lebenserfahrung für eine erhöhte Aufmerksamkeit bei der Prüfung der Grundlagen insbesondere auch seitens des Klägers spricht. Abgesehen davon genügt es nach dem Erwogenen für die An- nahme eines offenen Kalkulationsirrtums nicht, dass Vertragsparteien im Rahmen von Verhandlungen Dokumente verwenden, die einen Rechnungsfehler enthalten. Ein offener Kalkulationsirrtum unterläuft den Parteien erst bei der Übertragung vertraglich vereinbarter Berechnungsgrundlagen. Ein relevanter Irrtum der Partei- en würde folglich voraussetzen, dass die Parteien sich (nachdem eine vorgängige Einigung nicht dargetan ist, vgl. E. III.6.) im Rahmen ihrer Verhandlungen auf das nach Auffassung des Klägers Urk. 5/10 zugrundeliegende Berechnungsmodell für den Bonus einigten. Ein Rechnungsfehler bei der Erstellung von Urk. 5/10 genügt nicht. Der insoweit behauptungs- und beweisbelastete Kläger brachte diesbezüg- lich jedoch nichts vor. Er beschränkte sich vielmehr darauf, die (offensichtliche) Abweichung in Urk. 5/10 zu thematisieren und auf dieser Grundlage eine Fehlan- nahme seinerseits bzw. der Parteien zu behaupten (Urk. 1 Rz 22; Urk. 18 Rz 15, 30; vgl. Urk. 43 Rz 104 und Urk. 45 Rz 97). Der von der Beklagten bestrittene Kalkulationsirrtum des Klägers bzw. der Parteien bei der Berechnung des Bonus 2018 wurde vom Kläger folglich schon im Ansatz nicht rechtsgenügend behaup- tet. Die Beklagte war deshalb auch nicht gehalten, ihrerseits Details der Verhand- lungen vorzutragen. Wenn die Vorinstanz ihr sinngemäss vorwirft, nicht (substan- - 32 - tiiert) vorgebracht zu haben, dass die Parteien sich über die Nichtberücksichti- gung des Betrages von Fr. 30'000.– ausgetauscht hätten und was genau gespro- chen worden sei etc., tut sie dies folglich zu Unrecht. Vielmehr wäre es am Kläger gelegen, den Inhalt der Verhandlungen darzustellen und so seine Behauptung des Vorliegens eines Irrtums seinerseits bzw. eines Rechnungsirrtums der Partei- en substantiiert zu begründen, nachdem die Beklagte das in der Klageantwort be- stritten und zudem Ausführungen zu den Bonusverhandlungen gemacht hatte, die darauf hinausliefen, dass es sich jedenfalls aus ihrer Sicht um die Festlegung ei- nes pauschalen Bonusbetrages unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren handelte (Urk. 43 Rz 95-100). Zusammengefasst ist ein Irrtum der Parteien im Sinne von Art. 24 Abs. 3 OR vom Kläger nicht dargetan. Eine Korrektur der Bo- nussumme auf dieser Basis entfällt. 7.4 Die Tatbestände des Grundlagenirrtums (Art. 23 und 24 Abs. 1 Ziff. 3 OR) und der absichtlichen Täuschung (Art. 28 OR) setzen ebenfalls einen Irrtum des Klägers voraus. Er trägt dafür auch im Rahmen dieser Tatbestände die Behaup- tungs- und Beweislast (Art. 8 ZGB). Seiner Sachdarstellung unter dem Aspekt des offenen Kalkulationsirrtums ist eine rechtsgenügende Begründung eines Irrtums auch nur seinerseits gemäss dem Erwogenen nicht zu entnehmen. Eine davon unabhängige Darstellung der Faktenlage unter dem Aspekt des Grundlagenirr- tums oder der absichtlichen Täuschung fehlt. Eine Anpassung der Vereinbarung der Parteien über die Höhe des Bonus für das Geschäftsjahr 2018 entfällt auch unter diesem Titel von vornherein. 7.5 Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass der Kläger für das Geschäftsjahr 2018 keinen Anspruch auf eine zusätzliche Bonuszahlung hat. Die Klage ist insoweit in Gutheissung der Anschlussberufung und Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils abzuweisen. 8.1 Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch des Klägers auf die Zahlung von Bonusleistungen für die Jahre 2019 und 2020 grundsätzlich und äusserte sich deshalb weder zum Berechnungsmodus noch zur konkreten Höhe derselben. Der Kläger führt in der Berufungsbegründung zur Bonushöhe aus, dass das von der Beklagten erstellte Bonussystem 2019 gemäss Klagebeilage 15 Aufschluss über - 33 - die Höhe der Bonuszahlungen gebe. Wie er in Rz 50 ff. der Klage dargelegt habe, basiere die Aufstellung jedoch auf einer unzutreffenden Umsatzberechnung, so- dass die korrekt berechnete Höhe des Bonus für das Jahr 2019 nicht Fr. 101'901.–, sondern Fr. 110'153.30 betrage (Urk. 36 Rz 27 mit Hinweisen auf Urk. 18 Rz 28 und 120). Die Höhe des Bonus für die Jahre 2019 und 2020 sei da- her bereits von der Beklagten festgelegt worden (Bonussystem 2019 gemäss Klagebeilage 15) und habe zumindest in der ausgewiesenen Höhe von Fr. 101'901.– (richtigerweise aber in Höhe von Fr. 110'153.30) für das Jahr 2019 als unbestritten zu gelten. Da die Vorinstanz jedoch fälschlicherweise davon ausge- he, der Bonus sei nicht konkludent vereinbart worden, spreche sie der festgeleg- ten Höhe keine verbindliche Bedeutung zu, zumal sie als Folge der falschen Rechtsanwendung annehme, die Beklagte verfüge noch über Ermessen, ob ein Bonus ausgerichtet werden solle oder nicht (Urk. 36 Rz 27 f.). Die Höhe des Bo- nus für das Jahr 2019 bzw. 2020 sei mit der getätigten Aufstellung gemäss Kla- gebeilage 15 verbindlich festgelegt worden. Unter Berücksichtigung des korrekt ermittelten Umsatzes betrage der Bonusanspruch für das Jahr 2019 demzufolge Fr. 110'153.30 (Urk. 36 Rz 31 (a)). Für das Jahr 2020 macht der Kläger einen Anspruch pro rata temporis auf eine Bonuszahlung geltend (Urk. 36 Rz 29). Für die Freistellungsperiode könne auf die Ergebnisse der Vormonate abgestellt wer- den, indem der in den Monaten Januar bis Oktober 2019 erzielte Umsatz auf 13 Monate (Januar 2019 bis Januar 2020) hochgerechnet werde. Folglich habe er für das Jahr 2020 Anspruch auf einen Bonus in Höhe von Fr. 9'179.44 (Urk. 36 Rz 30). Die Beklagte hält dem in der Berufungsantwort entgegen, der Kläger lege die Kri- terien, nach welchen er seinen Bonus berechnet haben wolle, in der Berufungs- schrift nicht dar. Er verweise auf Urk. 5/15, aus welcher sich ein angeblicher Bo- nusanspruch in der behaupteten Höhe ergebe (Urk. 48 Rz 46 f.). Aus Urk. 5/15 gingen die vom Kläger für sich auf der Basis der im Jahr 2019 eingeführten ein- heitlichen Zuordnungs- und Berechnungskriterien erfassten Umsatzzahlen für das Jahr 2019 hervor. Urk. 5/15 teile die Umsätze nach den Kriterien "Collected H._____" sowie "Collected I._____" ein, wobei "I._____" der Bezeichnung "De- livery" entspreche und bei der Beklagten als Synonyme verwendet würden. Die - 34 - betroffenen Mitarbeiter hätten beim Erfassen ihrer Beteiligung an einem bestimm- ten Vermittlungsmandat im internen Erfassungssystem J._____ nach diesen bei- den Kriterien unterscheiden müssen. In der Regel sei derjenige Partner, der ein Mandat hauptsächlich oder zu mindestens 50% akquiriert gehabt habe, für das Erfassen der Beteiligung der anderen berechtigten Mitarbeiter verantwortlich ge- wesen, wobei letztere ebenfalls Einsicht in das System gehabt hätten und die Eingaben hätten kontrollieren können. Zur Veranschaulichung seien im vo- rinstanzlichen Verfahren Screenshots aus dem System J._____ von drei typi- schen Vermittlungs-Mandaten eingereicht worden, an welchen der Kläger mass- geblich beteiligt und zudem für die Eingabe der relevanten Daten verantwortlich gewesen sei. Es handle sich um die Mandate "K._____ - D._____", "L._____ - D._____" und "M._____-D._____", für welche die jeweiligen Screenshots für das Jahr 2019 aus dem J._____ eingereicht worden seien und hier nochmals zum Beweis offeriert würden. Wie bereits in der Klageantwort dargelegt, handle es sich bei Urk. 5/15 nicht um eine Aufstellung der Beklagten, sondern um eine Auswer- tung der vom Kläger im offiziellen System J._____ selbst erfassten Daten. Der Kläger berufe sich darauf und mache geltend, dass diese Tabelle Aufschluss über die Höhe der Bonuszahlungen gebe. Der Kläger anerkenne somit die Umsätze ("I._____" und "H._____") und die darauf beruhende Bonusberechnung gemäss Urk. 5/15 im Grundsatz, auch wenn er einen im Verhältnis geringfügig höheren Bonusbetrag als gerechtfertigt erachte. Dem Kläger sei immer bewusst gewesen, dass die in Urk. 5/15 aufgeführten Umsätze, deren Gewichtung sowie die darauf basierende Berechnungsformel für die Bestimmung seines Bonus für das Jahr 2019 massgebend seien. Der Kläger stelle diesen Punkt in seiner Berufungs- schrift denn wie erwähnt nicht mehr in Frage. Bei genauer Betrachtung anerkenne der Kläger damit den wahren Sachverhalt, obwohl dieser für ihn ungünstig sei. Gemäss Aufstellung in Urk. 5/15 ergebe sich nämlich nicht ein positiver Bonusbe- trag von (+) Fr. 101'901.–, sondern vielmehr ein negativer Bonusbetrag von (-) Fr. 101'901.–. Der gewichtete Umsatz des Klägers sei im Jahr 2019 demnach weit davon entfernt gewesen, um im Rahmen der Festlegung der Höhe eines allfälli- gen Bonus einen Anspruch des Klägers zu begründen. Obwohl der Kläger sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren und nun im Berufungsverfahren mehrfach - 35 - auf Urk. 5/15 berufe und die dort aufgeführten Umsätze von ihm selbst erfasst worden seien, mache er dennoch Anpassungen seiner angeblichen Umsätze zu seinen Gunsten geltend. In diesem Zusammenhang berufe er sich auf eine von ihm für das vorinstanzliche Verfahren selbst erstellte Excel-Tabelle. Zu dieser (Urk. 5/17) sei bereits in der Klageantwort Stellung genommen worden. Die vom Kläger dort angegebene Beteiligung an den dunkelgrün markierten Mandaten sei nur teilweise zutreffend. So sei beim Mandat "N._____ - D._____" im Bereich "I._____/Delivery" zwar übereinstimmend mit Urk. 5/15 eine Zuordnung von 70% vorgenommen worden, im Bereich "H._____" habe die Zuordnungsquote hinge- gen nur 30% betragen. Beim Mandat "S._____" - D._____" habe die Zuordnung im Bereich "I._____/Delivery" zwar übereinstimmend mit Urk. 5/17 85% betragen, wohingegen im Bereich "H._____" die Zuordnungsquote nur 53% betragen habe. Bei den übrigen dunkelgrün markierten Vermittlungsmandaten habe die vom Klä- ger angegebene Beteiligung den offiziellen Zahlen in Urk. 5/15 entsprochen, wo- bei anzumerken sei, dass der Kläger bei den Mandaten "O._____ - F._____" so- wie "Project P._____ - (6 x Q._____ Partners) - R._____" lediglich bei der Abwick- lung und Bearbeitung involviert gewesen sei und daher im Bereich H._____ (Sources of Business, Akquisition) dem Kläger kein Umsatz habe zugerechnet werden können (Urk. 43 Rz 46-55). Die 3-monatige Freistellungsperiode sei vor- liegend sodann nicht zu berücksichtigen. Eventualiter habe sich der Kläger eine Kürzung zwischen 30 - 50% gefallen zu lassen (Urk. 43 Rz 55-62). 8.2 Mit der Beklagten ist festzuhalten, dass der Kläger die Kriterien, nach wel- chen er seinen Bonus berechnet haben will, in seiner Berufungsbegründung nicht darlegt. Er verweist betreffend die Bonushöhe vielmehr einzig in erster Linie auf Urk. 5/15 entsprechend dem "von der Beklagten erstellten Bonussystem 2019" und in zweiter Linie auf die Rz 50 ff. seiner Klage, in der dargelegt sei, dass Urk. 5/15 auf einer unzutreffenden Umsatzberechnung beruhe (Urk. 36 Rz 27). Er mo- niert zudem ausdrücklich, dass die Vorinstanz der von der Beklagten in Urk. 5/15 festgelegten Höhe des Bonus (im Sinne eines Minimums) keine verbindliche Be- deutung zugesprochen habe (Urk. 36 Rz 28). Erläuterungen zum Inhalt von Urk. 5/15 fehlen. Blosse Verweise auf Aktenstücke genügen den Anforderungen an substantiiertes Behaupten jedoch nur dann, wenn in der Rechtsschrift die mass- - 36 - geblichen Teile der entsprechenden Urkunde genau bezeichnet werden und diese zudem selbsterklärend ist und die notwendigen Informationen enthält (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; BGer 4A_221/2015 vom 23.11.2015, E. 3.1; BGer 4A_317/2014 vom 17.10.2014, E. 2.2.). Urk. 5/15 beruht zwar unbestritten auf einer bestimmten Berechnungsformel für die Bestimmung des Umsatzes, der bei der Festlegung der Bonushöhe gemäss übereinstimmender Darstellung der Parteien zu berück- sichtigen war. Aus Urk. 5/15 ergeben sich diese und die Grundlagen, auf denen die Berechnungsformel beruht, aber nicht. Namentlich kann aus dem Aktenstück nicht erschlossen werden, nach welchen vorgegebenen Kriterien Umsätze erfasst und gewichtet werden mussten. An der angeführten Stelle seiner Klageschrift thematisiert der Kläger die seiner Ansicht nach bei der Umsatzermittlung fälschli- cherweise gar nicht bzw. mit falschem Anteil berücksichtigten Mandate ohne kon- krete Bezugnahme auf bestimmte Berechnungsformeln und ihre Grundlagen. Nä- heren Aufschluss über die Grundlagen des "Bonussystems 2019" oder eines nach den Vorstellungen des Klägers konzipierten (angepassten) "Bonussystems" ge- ben auch diese Darlegungen nicht. Die Ausführungen in der klägerischen Stel- lungnahme zur Berufungsantwort der Beklagten (Urk. 45 Rz 12 f. und weitere), die darauf zielen, die Bonusberechnung entgegen der Stossrichtung der Beru- fungsbegründung auf der Basis eines "Bonusmodells 2018" vorzunehmen, sind zwar detaillierter. Da eine inhaltliche Ergänzung der Begründung in späteren Rechtsschriften unter dem Vorbehalt von hier nicht gegebenen Ausnahmen unzu- lässig ist (E. III.3.1; BGer 5A_7/2021 vom 2.9.2021, E. 2.2), sind sie aber unbe- achtlich. Kurz gefasst ist damit festzuhalten, dass der massgeblichen Rechts- schrift des Klägers nicht zu entnehmen ist, nach welchen Kriterien der streitge- genständliche Bonus für die Jahre 2019 und 2020 nach seinen Vorstellungen zu berechnen wäre. Die vom Kläger begehrte Umsatzkorrektur kann auf dieser Grundlage von Vornherein nicht vorgenommen werden. 8.3 Der Kläger macht in der Berufungsbegründung geltend, Urk. 5/15 weise den von der Beklagten für die Jahre 2019 und 2020 festgelegten und damit anerkann- ten Bonusbetrag aus. Hätte die Beklagte den Bonus des Klägers für das Jahr 2019 in Ausübung ihres Ermessen (auf der Basis der von ihr einseitig eingeführ- ten Grundlagen) tatsächlich verbindlich festgelegt, hätte der Kläger einen An- - 37 - spruch auf die entsprechende Bonusleistung. Tatsächlich ergibt sich aus Urk. 5/15 jedoch - wie die Beklagte richtig anmerkt - ein (deutlich) negativer "Total Bo- nus"-Betrag, was dem von der Beklagten vertretenen Standpunkt entspricht, der gewichtete Umsatz des Klägers sei im Jahr 2019 weit davon entfernt gewesen, im Rahmen der Festlegung eines allfälligen Bonus, einen Anspruch des Klägers zu begründen. Dass die Beklagte einen dem Kläger zustehenden Bonusbetrag für die Jahre 2019 und 2020 festgelegt und anerkannt hätte, trifft folglich nicht zu. 8.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Kläger für die Jahre 2019 und 2020 keinen Anspruch auf einen Bonus hat. Ob nebst dem Umsatz noch weitere Faktoren für die Festlegung der Bonushöhe zu berücksichtigen gewesen wären, kann offenbleiben. Gleiches gilt für die Frage, welche Auswirkungen die Freistel- lungsperiode auf die Höhe des Bonus hat.
- Schlussfolgernd ist die Klage in Abweisung der Berufung und Gutheissung der Anschlussberufung abzuweisen. IV.
- Ausgangsgemäss wird der unterliegende Kläger für die Verfahren beider In- stanzen kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.1 Die von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren bestimmte Ent- scheidgebühr (Fr. 13'200.–) und volle Parteientschädigung (Fr. 17'120.– exkl. MwSt.) wurden in ihrer Höhe nicht beanstandet. Sie sind zu übernehmen. 2.2 Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt Fr. 147'646.74 (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 10'650.– festzusetzen und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die zweitin- stanzliche Parteientschädigung bemisst sich nach § 13 Abs. 1 und 2 in Verbin- dung mit § 4 Abs. 1 AnwGebV. Sie ist auf Fr. 9'000.– festzusetzen. Auf einen Mehrwertsteuerzuschlag ist mangels eines entsprechenden Antrags zu verzich- ten. - 38 - 2.3 Die dem Kläger auferlegten Gerichtskosten sind mit den von ihm geleisteten Kostenvorschüssen zu verrechnen. Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass der Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abtei- lung, vom 2. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
- Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 13'200.– festgesetzt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'650.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit den von ihm geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 17'120.– exkl. MwSt. und für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 39 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt (gerundet) Fr. 147'647.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. S. Notz versandt: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA220012-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 24. März 2023 in Sachen A._____, Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwalt MLaw X2._____ gegen B1._____ AG, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, im or- dentlichen Verfahren vom 2. Februar 2022 (AN200059-L)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 114'881.84 brutto zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 1. Januar 2020 zu bezah- len.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 9'573.49 brutto zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 1. Februar 2020 zu bezahlen.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 31'634.00 brut- to zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 1. Januar 2019 zu bezahlen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beklagten." Modifiziertes Rechtsbegehren: (Urk. 18 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 110'153.30 brutto zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 1. Januar 2020 zu bezah- len.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 9'179.44 brutto zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 1. Februar 2020 zu bezahlen.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 31'634.00 brut- to zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 1. Januar 2019 zu bezahlen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beklagten." Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 2. Februar 2022: (Urk. 37 S. 21) Es wird beschlossen:
1. Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klage wird im Umfang von Fr. 4'728.54 brutto als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Rechtsbegehren Ziffer 2 der Klage wird im Umfang von Fr. 394.05 brutto als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- 3 -
3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen ergehen mit nachfolgendem Er- kenntnis.
4. [Mitteilungen] Es wird erkannt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 28'314.– netto, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2019 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit sie nicht bereits als erledigt abgeschrieben worden ist.
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 13'200.– festgelegt.
4. Die Kosten werden dem Kläger zu 4/5 und der Beklagten zu 1/5 auferlegt. Die Kosten werden vorab aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 440.– zu er- setzen.
5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'270.– (exkl. MwSt.) zu bezahlen.
6. [Mitteilungen]
7. [Rechtsmittel] Berufungs- und Anschlussberufungsanträge: des Klägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 36 S. 2 und Urk. 45 S. 3, sinngemäss):
1. Es sei der Entscheid der 1. Abteilung des Arbeitsgerichts Zürich vom 2. Feb- ruar 2022 (AN200059-L/U) aufzuheben und die Klage vom 14. Oktober 2020 im Umfang der, gemäss Replik vom 21. Mai 2021, angepassten Rechtsbe- gehren 1 und 2 gutzuheissen, das heisst:
- 4 -
- die Beklagte sie zu verpflichten, dem Kläger CHF 110'153.30 brutto zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 1. Januar 2020 zu bezahlen; und
- die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 9'179.44 brutto zu- züglich Zinsen zu 5 % seit dem 1. Februar 2020 zu bezahlen.
2. Eventualiter sei der Entscheid der 1. Abteilung des Arbeitsgerichts Zürich vom 2. Februar 2022 (AN20059-L/U) aufzuheben und die Sache zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei die Anschlussberufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Auslagen und MwSt.) für das vorinstanzliche und das vorliegende (Berufungs-)Verfahren zulasten der Beklagten. der Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (Urk. 43 S. 2, sinngemäss):
1. Es sei die Berufung des Klägers und Berufungsklägers abzuweisen und es sei das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 2. Februar 2022 unter Vorbe- halt der nachstehenden Anschlussberufung (Rechtsbegehren Ziffern 2. und 3.) zu bestätigen.
2. Es sei Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 2. Februar 2022 (Geschäfts-Nr. AN200059) aufzuheben und es sei die Klage des Klägers und Berufungsklägers auch im Umfang von CHF 28'314 netto, d.h. vollumfänglich abzuweisen.
2. Die Kosten und Entschädigungsfolgen seien entsprechend der vollständigen Abweisung der Klage sowohl für das erst- als auch für das zweitinstanzliche Verfahren neu zu regeln.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers und Beru- fungsklägers. Erwägungen: I. 1.1 Die Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin (Beklag- te; Arbeitgeberin) wurde im Januar 2016 als C1._____ AG mit Sitz in D._____ ge-
- 5 - gründet und im Februar 2019 in B1._____ AG umfirmiert. Sie ist weltweit im Be- reich … tätig (Urk. 1 Rz 11 f.; Urk. 5/2; Urk. 5/5; Urk. 12 Rz 5) und hat ihren Sitz inzwischen in E._____ (Urk. 51). Sie ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der B2._____ Holding AG, die über weitere acht Tochtergesellschaften in verschiede- nen Ländern verfügt (Urk. 12 Rz 5; Urk. 15/2; Urk. 15/3). Der Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (Kläger; Arbeit- nehmer) trat per 1. Januar 2016 als Partner in das Unternehmen ein, nachdem er zuvor seit dem 1. August 2007 in der E._____ Zweigniederlassung der C2._____! GmbH & Co. KG F._____ [Ortschaft] tätig gewesen war (Urk. 1 Rz 12; Urk. 12 Rz 4, 6 f.; Urk. 18 Rz 7; Urk. 23 Rz 23, 31). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 kündigte er das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten per 31. Januar 2020 (Urk. 5/6; Urk. 1 Rz 13). Die Beklagte stellte ihn daraufhin mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 mit sofortiger Wirkung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses frei (Urk. 5/7; Urk. 1 Rz 14). 1.2 Der von den Parteien am 21. Dezember 2015 geschlossene Arbeitsvertrag sah unter dem Titel "§ 2 Bezüge" als Vergütung ein monatliches Fixgehalt des Klägers von Fr. 19'500.– brutto und eine pauschale Entschädigung für Auslagen von Fr. 500.– vor. Ferner wurde vereinbart, dass "ein eventueller Bonus [wird] am Jahresende verhandelt" werde (Urk. 5/4). Zusätzlich zu Fixgehalt und Ausla- genentschädigung wurden dem Kläger von der Beklagten für das Jahr 2016 Fr. 70'000.–, für das Jahr 2017 Fr. 90'000.– und für das Jahr 2018 Fr. 30'000.– als Bonus ausbezahlt (Urk. 1 Rz 17; Urk. 12 Rz 12, 14, 17). Eine Bonuszahlung für die Jahre 2019 und 2020 verweigerte die Beklagte dem Kläger (Urk. 1 Rz 15; Urk. 12 Rz 35). 2.1 Mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 erhob der Kläger unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramtes Zürich, Kreise … und …, vom 10. Juni 2020 beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) Klage mit dem eingangs wiederge- gebenen Rechtsbegehren (Urk. 1; Urk. 3). Die Klage zielt auf eine zusätzliche Bonuszahlung der Beklagten an den Kläger für das Jahr 2018, die Zahlung eines Bonus für das Jahr 2019 und die Zahlung eines Bonus pro rata temporis für das Jahr 2020. Der Kläger stellt sich dabei kurz gefasst auf den Standpunkt, dass ihm
- 6 - der Bonus vertraglich im Sinne eines Lohnbestandteils abhängig vom Umsatz ge- schuldet sei. Seine Argumentation fusst primär darauf, dass sein Arbeitsvertrag mit der Beklagten denjenigen mit der F._____ C2._____! GmbH & Co. KG Zweig- niederlassung E._____ als Folgevertrag ablöste und sich deshalb die Frage sei- nes Bonusanspruchs unter Berücksichtigung entsprechender Auszahlungen ab dem Jahr 2008 beurteilt; ihm sei während elf Jahren vorbehaltlos entsprechend dem von ihm bzw. seinem Team akquirierten und abgewickelten Umsatz ein Bo- nus ausbezahlt worden. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend handle es sich dabei um einen variablen Lohnbestandteil, zumal eine konkludente Ver- tragsänderung im Arbeitsrecht auch beim Vorliegen eines Schriftformvorbehalts möglich sei. Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihm für die Jahre 2019 und 2020 einen entsprechenden Bonus auszurichten. Hinsichtlich des Bonusanspruchs 2018 macht der Kläger geltend, dass den Parteien bei dessen Berechnung ein zu korrigierender Fehler unterlaufen sei, eventualiter sei er bei der Vereinbarung der Bonushöhe einem Grundlagenirrtum unterlegen oder getäuscht worden. Die Be- klagte bestreitet den vom Kläger geltend gemachten Anspruch im Grundsatz und in der Höhe (vgl. nachfolgend E. III.1. und III.2). 2.2 Nach durchgeführtem Verfahren (zum Verfahrensgang vgl. Urk. 37 E. I.; Prot. I S. 3 ff.) verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte mit Urteil vom 2. Februar 2022, dem Kläger eine zusätzliche Bonuszahlung für das Jahr 2018 in der Höhe von Fr. 28'314.– netto zuzüglich Zins zu leisten. Einen Anspruch des Klägers auf die Zahlung von Bonusleistungen für die Jahre 2019 und 2020 verneinte sie und wies die Klage daher im Übrigen ab, soweit sie diese nicht als erledigt abschrieb (Urk. 37 S. 17, 19, 21).
3. Gegen das vorinstanzliche Urteil liess der Kläger mit den eingangs erwähn- ten Anträgen Berufung erheben (Urk. 36). Mit Verfügung vom 14. März 2022 wur- de ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 8'400.– angesetzt (Urk. 40), der in der Folge geleistet wurde (Urk. 41). Innert der mit Verfügung vom
14. April 2022 angesetzten Frist erstattete die Beklagte unter dem 23. Mai 2022 ihre Berufungsantwort und erhob gleichzeitig Anschlussberufung mit den ein- gangs zitierten Anträgen (Urk. 42; Urk. 43). Am 15. August 2022 (Datum des
- 7 - Poststempels) beantwortete der Kläger die Anschlussberufung fristgerecht und machte zudem von seinem Replikrecht Gebrauch (Urk. 44; Urk. 45). Die unaufge- forderten Stellungnahmen der Beklagten vom 2. September 2022 und des Klä- gers vom 12. September 2022 wurden je der Gegenseite zur Kenntnis zugestellt (Urk. 47; Urk. 49). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-35). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
1. Der Kläger ist durch das Urteil der Vorinstanz beschwert. Es handelt sich um eine berufungsfähige Streitigkeit (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 36) und der verlangte Kos- tenvorschuss ging rechtzeitig ein (Urk. 40 f.). Auf die Berufung ist unter dem Vor- behalt hinreichender Begründung (vgl. Art. 310 ZPO; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 141 III 569 E. 2.3.3) einzutreten. Gleiches gilt für die form- und fristgerecht erhobene Anschlussberufung (Art. 313 Abs. 1 ZPO; Urk. 42 f.)
2. Die Berufung zielt auf die vollständige Gutheissung der Klage gemäss dem modifizierten Rechtsbegehren und richtet sich folglich gegen die Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils. Die Beklagte strebt die vollständige Ab- weisung der Klage an; ihre Anschlussberufung richtet sich gegen die Dispositivzif- fern 1, 4 und 5 des angefochtenen Urteils. Dispositiv-Ziffer 3 (Kostenfestsetzung) gilt als mitangefochten (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). Unangefochten geblieben ist der vorinstanzliche Beschluss. Von seiner Rechtskraft ist vorab Vormerk zu neh- men.
3. Am vorliegenden Entscheid wirken infolge Neukonstituierung der Kammer am 1. Juli 2022 neu Oberrichter lic. iur. A. Huizinga als Vorsitzender und Ober- richterin lic. iur. B. Schärer als Referentin mit. III.
1. Die Vorinstanz erwog nach Darstellung der Parteistandpunkte (Urk. 37 E. IV.1., E. IV.4.1, E. IV.5.1) und Ausführungen zur Rechtslage im Allgemeinen
- 8 - (Urk. 37 E. IV.2.) zusammengefasst, dass unbestritten geblieben sei, dass es sich bei der Beklagten weder um eine Zweigniederlassung noch um eine Tochterge- sellschaft der F._____ C2._____! GmbH & Co. KG gehandelt habe, zwischen beiden Gesellschaften keine gesellschaftliche Verbindung bestanden, kein Aus- tausch finanzieller Mittel stattgefunden und ihre Zusammenarbeitsvereinbarung lediglich die Nutzung der Marke "C2._____!" sowie die Verwendung der Domain "www.C1._____.com" geregelt habe. Ebenfalls unbestritten sei geblieben, dass G._____ nur der Einfachheit halber für die Anstellung des Klägers bei der Beklag- ten dieselbe Vertragsvorlage wie bei der C2._____! GmbH & Co. KG verwendet habe, wobei er im Arbeitsvertrag kein vorbestimmtes Bonussystem festgelegt, sondern die Ausrichtung eines Bonus bewusst offengelassen habe. Der Kläger habe am 21. Dezember 2015 mit der Beklagten einen neuen Arbeitsvertrag mit höherem Einkommen abgeschlossen und sei per 1. Januar 2016 in die Dienste der Beklagten eingetreten. Auf den aufgehobenen Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der C2._____! GmbH & Co. KG, F._____, Zweigniederlassung in E._____, sei dabei nicht Bezug genommen worden; dieser sei nicht erwähnt wor- den und vorliegend irrelevant (Urk. 37 E. IV.3.2). Gemäss dem zwischen den Par- teien bestehenden Arbeitsvertrag habe die Ausrichtung eines Bonus sowohl im Grundsatz als auch in der Höhe im freien Ermessen der Beklagten gelegen; die entsprechende Regelung sei entgegen den unsubstaniierten Vorbringen des Klä- gers klar und unmissverständlich (Urk. 37 E. IV.3.1). Die Beklagte habe dem Klä- ger sodann einen Bonus nicht während mehr als drei aufeinanderfolgenden Jah- ren ausgerichtet, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein Bo- nusanspruch im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung während des lau- fenden Arbeitsverhältnisses durch konkludentes Verhalten entstanden sei (Urk. 37 E. IV.3.2). Im Jahr 2018 hätten sich die Parteien auf die Einführung eines Be- rechnungsmodells für den Bonus geeinigt (Urk. 37 E. IV.3.3). Der Kläger habe aber nicht konkret geltend gemacht bzw. substantiiert vorgebracht, dass damit die im Arbeitsvertrag festgelegte Bonusbestimmung abgeändert und das Ermessen der Beklagten, ob überhaupt ein Bonus ausgerichtet werden solle, aufgehoben worden sei (Urk. 37 E. IV.3.4). Die Entscheidung über die Ausrichtung eines Bo- nus sei im freien Ermessen der Beklagten gelegen. Erst wenn sich die Beklagte
- 9 - für die Ausrichtung eines Bonus entschieden gehabt habe, hätten die vereinbar- ten einheitlichen Zuordnungs- und Berechnungskriterien Bedeutung erhalten, die Höhe des Bonus sei bestimmbar geworden und dies habe einen Anspruch des Klägers entstehen lassen (Urk. 37 E. IV.3.5). Für das Geschäftsjahr 2018 sei dem Kläger unbestritten ein Bonus zugesagt und ihm ein solcher von Fr. 30'000.– ausbezahlt worden. Die Parteien hätten sich anlässlich des Mitarbei- tergesprächs im Dezember 2018 unter Verwendung von Urk. 5/10 auf den ent- sprechenden Betrag geeinigt und der Kläger habe gegen die entsprechende Aus- zahlung nicht opponiert. In Urk. 5/10 seien jedoch Fr. 30'000.– nicht berücksichtigt worden, ohne dass Anhaltspunkte bestünden, dass die Abweichung bewusst vor- genommen worden sei. Anhaltspunkte für eine absichtliche Täuschung des Klä- gers durch die Beklagte gebe es keine; die diesbezüglichen Behauptungen des Klägers seien unsubstantiiert. Auch wenn die streitgegenständliche Excel-Tabelle (Urk. 5/10) lediglich als Hilfsmittel für die Festlegung des Bonus gedient habe und die darin aufgeführten Umsatzzahlen umstritten gewesen seien, hätten sich die Parteien nach dem Bonus Total 2018 orientiert, sich damit konkludent auf die Be- rechnungsfaktoren 40% und 30% geeinigt und, wie in den vergangenen zwei Jah- ren üblich, die Bonussumme auf einen Betrag von 10'000 gerundet; konkret von Fr. 31'634.– auf Fr. 30'000.–. Der Bonus sei somit bestimmbar. Vorliegend sei die Bonussumme der Spalte "30% deals" beim Bonus Total 2018 nicht berücksichtigt worden. Dabei handle es sich um einen blossen Rechnungsfehler oder offenen Kalkulationsirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 3 OR, der zu berichtigen sei und die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindere. Nach Berichtigung des Rechnungs- fehlers belaufe sich der Bonus für das Jahr 2018 auf total Fr. 61'634.–. Dem Klä- ger seien bereits Fr. 30'000.– ausbezahlt worden. Unter Hinweis auf die Run- dungspraxis der Parteien habe der Kläger folglich noch einen Anspruch auf einen Betrag von Fr. 30'000.– brutto respektive Fr. 28'314.– netto (Urk. 37 E. IV. 4.2 f.). Für das Geschäftsjahr 2019/2020 mache der Kläger nicht geltend, dass die Be- klagte sich dem Grundsatz nach entschieden habe, ihm einen Bonus auszuzahlen oder ihm die Auszahlung eines Bonus sogar konkret zugesagt habe. Damit habe er keinen Anspruch auf die Zahlung von Bonusleistungen für das Geschäftsjahr 2019/2020 (Urk. 37 E. IV.5.2).
- 10 - 2.1 Der Kläger rügt eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz und trägt dabei kurz gefasst vor, dass diese fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass mit dem Arbeitsvertrag vom 27. Dezember 2015 ein neues Arbeitsver- hältnis begründet worden sei (Urk. 36 Rz 11, 13-16). Für die Vertragsparteien sei klar gewesen, dass kein neues Arbeitsverhältnis begründet werden sollte. Die Vorinstanz verkenne durch die gegenteilige Annahme nicht nur den klaren Par- teiwillen, sondern lasse auch den Umstand ausser Acht, dass ein deutlich er- kennbares koordiniertes Vorgehen zwischen den Gesellschaften vorgelegen habe und dem Arbeitnehmer aus solchen gruppeninternen Wechseln keine rechtlichen Nachteile erwachsen dürften, weshalb nach herrschender Lehre das Arbeitsver- hältnis als fortgesetzt zu betrachten sei (Urk. 36 Rz 14-16). Bei richtiger Betrach- tungsweise seien für die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte dem Kläger re- gelmässig und vorbehaltlos einen Bonus ausgerichtet habe, folglich die regelmäs- sigen und vorbehaltlosen Bonuszahlungen während des Arbeitsverhältnisses vom
1. August 2007 bis Ende 2015 ebenfalls zu berücksichtigen. Selbst wenn unrichti- gerweise nicht von einem seit 1. August 2007 bestehenden Arbeitsverhältnis aus- zugehen wäre, sei dem Kläger unbestrittenermassen während der drei aufeinan- derfolgenden Jahre 2016, 2017 und 2018 vorbehaltlos ein Bonus ausbezahlt wor- den, wodurch er gemäss richtig verstandener bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ebenfalls als konkludent vereinbart gelte und ein klagbarer Anspruch da- rauf entstanden sei. Da zudem die Boni jeweils anhand des Umsatzes und somit anhand objektiver Kriterien ausgerichtet worden seien, handle es sich um einen variablen Lohnbestandteil (Urk. 36 Rz 10 (b), 17, 19-25, 29; vgl. auch Urk. 45 Rz 6-8). Bei richtiger Rechtsanwendung bestehe folglich entgegen der Vorinstanz gestützt auf die konkludente Vereinbarung durch die regelmässige und vorbehalt- lose Auszahlung während mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren ein klag- barer Anspruch auf den streitgegenständlichen Bonus für das Jahr 2019 und pro rata temporis für das Jahr 2020 (Urk. 36 Rz 2, 29 f.). Die Höhe des Bonus für das Jahr 2019 bzw. das Jahr 2020 sei mit der Aufstellung Urk. 5/15 von der Beklagten verbindlich festgelegt worden und habe zumindest in der dort ausgewiesenen Hö- he von Fr. 101'901.– für das Jahr 2019 als unbestritten zu gelten. Unter Berück-
- 11 - sichtigung des korrekt ermittelten Umsatzes betrage der Bonusanspruch für das Jahr 2019 Fr. 110'153.30 und für das Jahr 2020 Fr. 9'179.44 (Urk. 36 Rz 27-31). Die Beklagte hält die klägerischen Rügen dagegen für unbegründet. Sie führt zu- sammengefasst aus, der Kläger versuche bei seinen Rügen hinsichtlich unrichti- ger Rechtsanwendung neue Tatsachenbehauptungen in das Verfahren einzufüh- ren, die im Licht von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen seien und im Übrigen auch im Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Klageschrift stünden (Urk. 43 Rz 12). Entgegen seiner Argumentation habe die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass mit dem Arbeitsvertrag vom 21. Dezember 2015 ein neues Ar- beitsverhältnis begründet worden sei, weshalb das vorherige Arbeitsverhältnis des Klägers mit der C2._____! GmbH & Co KG, F._____, für die Qualifikation des Bonus nicht relevant sei (Urk. 43 Rz 13-21). Wenn der Kläger aus der Tatsache, dass ihm in den Jahren 2016 bis 2018 ein Bonus ausbezahlt worden sei, eine konkludente Änderung des Arbeitsvertrages ableite, wonach ihm auch in den Folgejahren ein zwingender Bonusanspruch zustehe, könne seiner Auffassung sodann nicht gefolgt werden. Vielmehr sei die Auffassung der Vorinstanz, wonach keine konkludente Verpflichtung zur jährlichen Ausrichtung eines Bonus verein- bart worden sei, im Ergebnis richtig, wobei die vom Kläger zitierte bundesgericht- liche Rechtsprechung zur Klärung der Frage wenig beitrage und angesichts des arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalts auch nicht von einer vorbehaltlosen Auszahlung von Bonus für die Jahre 2016 bis 2018 ausgegangen werden könne (Urk. 43 Rz 22-35, 45). Selbst für den Fall, dass durch die dreimalige Auszahlung eines Bonus in den Jahren 2016 bis 2018 infolge konkludenter Vereinbarung ein klagbarer Bonusanspruch des Klägers entstanden wäre, wäre die geschuldete Vergütung im Übrigen als Gratifikation zu qualifizieren und nicht zum Lohnbe- standteil mutiert (Urk. 43 Rz 44, 55 f.). Die Kriterien, nach welchen er seinen Bo- nus berechnet haben wolle, lege der Kläger in der Berufungsschrift nicht dar. Er verweise auf Urk. 5/15, aus welcher sich ein angeblicher Bonusanspruch in der behaupteten Höhe ergebe (Urk. 48 Rz 46 f.). Bei genauerer Betrachtung aner- kenne der Kläger damit den wahren Sachverhalt, obwohl dieser für ihn ungünstig sei, indem sich aus der Aufstellung ein negativer Bonusbetrag ergebe (Urk. 48 Rz 52-54, 63). Ein pro rata-Anspruch für das Jahr 2020 bestehe mangels einer ent-
- 12 - sprechenden Abrede in Anwendung von Art. 322d Abs. 2 OR nicht (Urk. 48 Rz
56) und die dreimonatige Freistellungsperiode wäre selbst dann nicht zu berück- sichtigen, wenn der Kläger tatsächlich Anspruch auf einen Bonus hätte. Eventuali- ter müsste der Kläger sich eine Kürzung von 30-50% gefallen lassen (Urk. 48 Rz 57-62). 2.2 Im Rahmen ihrer Anschlussberufung kritisiert die Beklagte ihrerseits eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverletzung der Vorinstanz. Die- se habe richtig festgestellt, dass der Kläger für das Jahr 2018 einen Bonus in der Höhe von Fr. 30'000.– ausbezahlt erhalten, gegen die Auszahlung nie opponiert und insbesondere auch nicht geltend gemacht habe, dass der Bonusbetrag zu tief sei, dass die Parteien sich anlässlich eines Mitarbeitergesprächs im Dezember 2018 unter Verwendung von Urk. 5/10 auf diesen Betrag geeinigt hätten und der Kläger in einer E-Mail vom 16. Dezember 2019 an die Beklagte explizit mitgeteilt habe, dass er für das Jahr 2018 mit einem im Vergleich mit den beiden Vorjahren tieferen Bonus von Fr. 31'634.– einverstanden gewesen sei (Urk. 43 Rz 89). Die Vorinstanz verweise sodann auf die Argumentation der Beklagten, wonach die Abweichung von Fr. 30'000.– offensichtlich sei und ins Auge springe, was zeige, dass die Kalkulation des Bonus bewusst so vorgenommen worden sei. Dazu halte die Vorinstanz einerseits fest, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Fr. 30'000.– bei der Kalkulation bewusst weggelassen worden seien. Gleich- zeitig stelle sie fest, dass die Abweichung "ohne Weiteres" ersichtlich sei. Diese Feststellungen seien offensichtlich widersprüchlich und somit willkürlich. Wie die Vorinstanz selbst feststelle, sei die Abweichung bzw. Nichtberücksichtigung der Fr. 30'000.– bei der Kalkulation des Bonus gemäss Urk. 5/10 "ohne Weiteres" er- sichtlich gewesen, was ein klarer Anhaltspunkt dafür sei, dass der Betrag bei der Kalkulation bewusst weggelassen worden sei. Dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, treffe folglich nicht zu (Urk. 43 Rz 90 f.). Unzutreffend sei auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach nicht vorgebracht worden sei, dass "sich die Parteien über die Nichtberücksichtigung dieses Betrags ausgetauscht hätten, was genau besprochen worden sei etc." bzw. substantiierte Ausführungen dazu nicht vorliegen würden (Urk. 43 Rz 92-101). Basierend auf der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts komme die Vorinstanz zum Schluss, dass bei der Festlegung
- 13 - des Bonus für das Jahr 2018 "die Bonussumme der Spalte "30% deals" beim Bo- nus Total 2018 nicht berücksichtigt" worden sei, wobei es sich um einen blossen Rechnungsfehler oder offenen Kalkulationsirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 3 OR handle (Urk. 43 Rz 102). Das treffe jedoch nicht zu, zumal Art. 24 Abs. 3 OR in rechtlicher Hinsicht voraussetze, dass sich die Parteien bei der Wiedergabe der Grundlagen ihrer Vereinbarung offensichtlich geirrt hätten, und der (vom Kläger dazu in der Klagebegründung und der Replik vorgetragene) Sachverhalt dazu keine Anhaltspunkte liefere (Urk. 43 Rz 103-106). Inwiefern der Kläger von der Beklagten getäuscht worden sein solle, lege er im vorinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise dar. Die von ihm angeführte Unverzichtbarkeit auf Lohnforde- rungen gemäss Art. 341 Abs. 1 OR finde schliesslich lediglich auf bereits beste- hende, nicht aber auf zukünftige Lohnforderungen Anwendung, weshalb der Klä- ger selbst dann, wenn man seiner Argumentation folgen würde, auf diese künftige Forderung im Moment der Bonusbesprechung ohne Weiteres rechtsgültig hätte verzichten können. Allerdings handle es sich nicht um einen Verzicht, sondern vielmehr um die Festlegung eines pauschalen Bonusbetrages unter Berücksichti- gung verschiedener Faktoren (Urk. 43 Rz 108). Der Kläger erwidert, die Beklagte wiederhole im Wesentlichen ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren, ohne sich jedoch substantiiert mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (Urk. 45 Rz 96). Inhaltlich betont er, dass die Vorinstanz hinsichtlich der von der Beklagten angefochtenen Aspekte weder das Recht falsch angewendet noch den Sachverhalt falsch festgestellt ha- be (Urk. 45 Rz 6). Wie diese richtig festhalte, handle es sich um einen blossen Rechnungsfehler oder offenen Kalkulationsirrtum, da mangels substantiierter ge- genteiliger Vorbringen der Beklagten davon auszugehen sei, dass beiden Partei- en nicht aufgefallen sei, dass das ausgewiesene Bonustotal um Fr. 30'000.– zu tief sei (Urk. 45 Rz 97-99). Wenn der bestrittenen, unsubstantiierten und unbeleg- ten Auffassung der Beklagten zu folgen wäre, dass sie die Fr. 30'000.– bewusst nicht in die Endberechnung aufgenommen habe, so würde dies nur bedeuten, dass dies entweder in Täuschungsabsicht geschehen sei oder aber bestätigen, dass er, der Kläger, einem wesentlichen Irrtum unterlegen sei, sei ihm dieser Um- stand doch keineswegs bewusst gewesen. In dem Fall wäre sein vermeintlicher
- 14 - Verzicht für ihn zufolge absichtlicher Täuschung und/oder zufolge eines wesentli- chen Irrtums unverbindlich (Urk. 45 Rz 100-106). Subeventualiter wäre von einem ungültigen Verzicht auf einen Lohnbestandteil gemäss Art. 341 Abs. 1 OR auszu- gehen (Urk. 45 Rz 107- 112). 3.1 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungs- schrift selber in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_111/2016 vom 6.9.2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21.10.2015, E.2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1.9.2014, E. 3.1 und 5; BGer 4A_651/2012 vom 7.2.2013, E. 4.2; vgl. auch zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21.12.2021, E. 2.1.; BGer 5A_563/2021 vom 18.10.2021, E. 2.3). Die Berufung erhebende Partei muss sich mit den einschlägigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und darf sich nicht darauf beschränken, ihre vor Vorinstanz vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen, auf frühere Vorbringen bzw. Prozesshandlungen zu verweisen oder den angefochte- nen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGer 5A_580/2021 vom 21.4.2022, E. 3.3; BGer 4A_651/2012 vom 7.2.2013, E. 4.2; vgl. auch BGE 144 III 394 E. 4.1.4. und 4.2). Sie muss die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzen und mittels genü- gend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15.10.2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28.5.2015, E. 2.1). Auch ist die Berufung erhebende Partei grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht ent- sprochen wurde, vor zweiter Instanz zu wiederholen, wenn sie an ihnen festhalten will (BGE 144 III 394 E. 4.2). Eine inhaltliche Ergänzung der Begründung in späte- ren Rechtsschriften als der Berufungsbegründung ist grundsätzlich unzulässig. Vorbehalten bleiben sich im Rahmen des Streitgegenstands bewegende neue ju-
- 15 - ristische Argumente, wenn der Prozessgegner zulässigerweise neue Tatsachen oder Beweismittel in das Berufungsverfahren eingebracht hat (BGer 5A_7/2021 vom 2.9.2021, E. 2.2). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort. Der Berufungsbeklagte, der in erster Instanz (teilweise) obsiegt hat und eine Gutheissung der Berufung befürchten muss, ist im eigenen Interesse gehalten, allfällige vor erster Instanz gestellte Eventualbegehren zu erneuern, Anträge im Beweispunkt zu stellen, nach Mass- gabe von Art. 317 ZPO neue Tatsachen und neue Beweismittel vorzutragen, ihm nachteilige Sachverhaltsfeststellungen zu rügen und auf eigene Eventualstand- punkte hinzuweisen (BGer 5A_660/2014 vom 17.6.2015, E. 4.2). 3.2 In diesem Rahmen ist nachfolgend auf die Vorbringen des Klägers (Urk. 36; Urk. 45 Rz 95-133; vgl. auch Urk. 45 Rz 5-94 und Urk. 49) und der Beklagten (Urk. 43; vgl. auch Urk. 47) insoweit einzugehen, als sie für die Entscheidfindung relevant sind. Die Überprüfung erfolgt dabei in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht mit unbeschränkter Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Im Berufungsver- fahren neu vorgetragene Behauptungen sind hierbei nur unter den Voraussetzun- gen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen, wobei diejenige Partei, die sich auf (insbesondere unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun hat (BGer 5A_266/2015 vom 24.6.2015, E. 3.2.2.; BGer 5A_330/2013 vom 24.9.2013, E. 3.5.1). Neue rechtliche Begründungen stellen keine Noven dar (BGer 4A_519/2011 vom 28.11.2011, E. 2.1). 4.1 Beim Bonus handelt es sich abhängig von der vertraglichen Ausgestaltung im Einzelfall um einen Lohnbestandteil oder um eine echte oder unechte Gratifika- tion. Auf eine echte Gratifikation hat der Arbeitnehmer (unter dem vorliegend irre- levanten Vorbehalt des Prinzips der Akzessorietät; vgl. BGE 142 III 381 E. 2.2.1) keinen Anspruch; ihre Ausrichtung liegt sowohl im Grundsatz als auch in ihrer Höhe im Ermessen des Arbeitgebers. Eine unechte Gratifikation muss der Arbeit- geber ausrichten, ihm steht bei der Festsetzung ihrer Höhe jedoch ein Ermessen zu. Sowohl die echte als auch die unechte Gratifikation treten zum Lohn hinzu. Darin unterscheiden sie sich vom im Voraus festgesetzten und fest vereinbarten Bonus, der (variabler) Lohnbestandteil ist. Dieser muss vom Arbeitgeber in der
- 16 - vereinbarten Höhe bezahlt werden (BGE 136 III 313 E. 2.; BGE 129 III 276 E. 2; BGE 109 II 447; ZK-Staeheli/Vischer, Art. 322d OR N 15; BSK OR I- Portmann/Rudolph, Art. 322d N 13). Die Verpflichtung zur Ausrichtung eines Bo- nus im Sinne einer unechten Gratifikation oder eines Lohnbestandteils kann zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden sein oder aber während des laufenden Arbeitsverhältnisses durch ausdrückliche oder stillschweigende Ver- tragsänderung entstehen. 4.2.1 Was die Parteien vereinbart haben, bestimmt sich unter dem Vorbehalt zwingender gesetzlicher Vorgaben primär nach ihrem übereinstimmenden wirkli- chen Willen, der mittels Indizien zu ergründen ist. Kann ein solcher tatsächlicher Parteiwille nicht festgestellt werden, ist die Vereinbarung zur Ermittlung des mut- masslichen Parteiwillens nach dem Vertrauensprinzip objektiviert auszulegen. Dabei ist zu untersuchen, wie die Parteierklärung vom jeweiligen Erklärungsemp- fänger nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umstän- den, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben worden sind, verstanden werden durfte und musste (statt vieler: BGE 142 III 671 E. 3.3; BGE 131 III 606 E. 4.1; BGE 129 III 118 E. 2.5; BGer 4C.120/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.3; vgl. auch BSK OR I-Wiegand, Art. 18 N 11 ff.). Mit anderen Worten ent- scheidet sich der Inhalt eines Vertrages im Einzelfall und nicht abstrakt, wie die Beklagte richtig betont (Urk. 43 Rz 23, 27 f., 34). Da der Konsens aber auch dadurch zustande kommen kann, dass eine konkludente Erklärung der einen Par- tei von der anderen nach Treu und Glauben in einem bestimmten Sinn verstan- den werden durfte, hindert das eine über den konkreten Fall hinaus gültige Be- wertung bestimmter Verhaltensweisen durch Lehre und Rechtsprechung nicht. Das Bundesgericht nimmt in zwar nicht unbestrittener (vgl. Streiff/von Ka- enel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Aufl., Art. 322d N 4), aber ständiger Rechtspre- chung einen stillschweigend vereinbarten Anspruch des Arbeitnehmers auf einen künftigen Bonus jedenfalls immer dann an, wenn der Arbeitgeber während min- destens drei aufeinanderfolgenden Jahren echte Gratifikationen ohne Freiwillig- keitsvorbehalt ausgerichtet hat (BGE 129 III 276 E. 2. mit Hinweisen; BGer 4D_98/2011 vom 12.03.2012, E. 2.4 ). Die davon abweichende Annahme der Vo- rinstanz beruht - wie der Kläger zutreffend darlegt (Urk. 36 Rz 19-24) - auf einem
- 17 - im Licht der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung missverständlich formulierten bundesgerichtlichen Entscheid (BGE 131 III 615 E. 5.2). Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts folgt jedoch nicht, dass mit der während mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren erfolgten Leistung ein Bonus von einer echten Gratifikation zum (variablen) Lohnbestandteil mutiert. Vielmehr ist solches rechtsprechungsgemäss nur anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer (Art. 8 ZGB) darzutun vermag, dass auch eine bestimmte oder anhand objektiver Krite- rien bestimmbare Höhe des Bonus ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist (BGE 129 III 276 E. 2.; BGer 4A_169/2021 vom 18.1.2022, E. 3.1.1; BGer 4A_78/2018 vom 10.10.2018, E. 4.3.2.1. und E. 4.4.1.; vgl. auch nachfolgend E. III.6.2.2.1). 4.2.2 Der Hinweis auf die Freiwilligkeit der Gratifikation muss unmissverständlich sein, kann sich aber auch aus konkludentem Handeln des Arbeitgebers ergeben (ZK-Staehelin/Vischer Art. 322d OR N 10). Ob ein Freiwilligkeitsvorbehalt bei je- der Gratifikationsausrichtung speziell erneuert werden muss oder ob auch ein Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag oder einem Personalhandbuch genügt, wird in Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 322d N 3, S. 336 mit Hinweisen). Im Licht des Ver- trauensprinzips, das auch vom Arbeitnehmer verlangt, alle ihm aus den Umstän- den erkennbaren Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. für den Bindungswillen BGE 116 II 695 E. 2a, 2b), erscheint es jedoch nicht überzeugend, Freiwilligkeitsvorbe- halten beispielsweise in Arbeitsverträgen grundsätzlich ihre Bedeutung abzuspre- chen. Die ausdrückliche Regelung des Bonusanspruchs in einem schriftlichen Ar- beitsvertrag schliesst zwar - wie der Kläger richtig festhält (Urk. 45 Rz 34) - eine konkludente Vertragsänderung nicht aus und die bundesgerichtliche Rechtspre- chung nimmt eine solche ohne Rücksicht auf die konkrete Ausgestaltung des schriftlichen Arbeitsvertrags grundsätzlich nach drei Jahren der Bonusauszahlung für die Zukunft an. Dennoch kann die Handhabung des Bonus im betrieblichen Alltag nach Treu und Glauben auch nicht einfach von ihrer vertraglichen Grundla- ge losgelöst verstanden werden. Ist der Bonus in einem Arbeitsvertrag nicht nur geregelt, sondern enthalten die Vertragsgrundlagen darüber hinaus einen klaren Freiwilligkeitsvorbehalt, kann ein Arbeitnehmer daher trotz wiederholter Ausrich-
- 18 - tung eines Bonus nicht ohne Weiteres auf einen Verpflichtungswillen des Arbeit- gebers schliessen (vgl. BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 322d N 11; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 322d N 3). Seine Wirkung verliert ein Freiwilligkeits- vorbehalt aber jedenfalls dann, wenn er jahrzehntelang angebracht wird, ohne dass der Arbeitgeber je von diesem Gebrauch gemacht hat, obwohl er dazu An- lass gehabt hätte (BGE 129 III 276 E. 2.3). 5.1 Der Kläger macht die Feststellung der Vorinstanz, wonach zwischen den beiden Gesellschaften keine gesellschaftliche Verbindung bestanden, kein Aus- tausch finanzieller Mittel stattgefunden und ihre Zusammenarbeitsvereinbarung lediglich die Nutzung der Marke "C2._____!" sowie die Verwendung der Domain "www.C1._____.com" geregelt habe, zum Ausgangspunkt seiner Kritik am ange- fochtenen Entscheid. Er führt aus, die Vorinstanz begründe damit ihre falsche An- nahme, dass mit dem Arbeitsvertrag vom 27. Dezember 2015 ein neues Arbeits- verhältnis begründet worden sei (Urk. 36 Rz 11). Unerwähnt lässt er dabei, dass die Vorinstanz diese Schlussfolgerung auf weitere Umstände stützte. Integral er- wog sie, der Kläger sei bis Ende 2015 in einem Arbeitsverhältnis mit der C2._____! GmbH & Co. KG, F._____, Zweigniederlassung in E._____, welches mit Aufhebungsvertrag vom 31. Dezember 2015 mit dem Hinweis, dass der Klä- ger zum 1. Januar 2016 in eine andere C2._____!-Gesellschaft eintrete, aufgeho- ben worden. Ihren Hauptsitz habe die C2._____! GmbH & Co. KG in F._____ ge- habt. Unbestritten sei geblieben, dass es sich bei der Beklagten weder um eine Zweigniederlassung noch um eine Tochtergesellschaft der F._____ C2._____! GmbH & Co. KG gehandelt habe, dass zwischen beiden Gesellschaften keine ge- sellschaftliche Verbindung bestanden, kein Austausch finanzieller Mittel stattge- funden und ihre Zusammenarbeitsvereinbarung lediglich die Nutzung der Marke "C2._____!" sowie die Verwendung der Domain "www.C1._____.com" geregelt habe. Ebenfalls unbestritten sei geblieben, dass G._____ nur der Einfachheit hal- ber für die Anstellung des Klägers bei der Beklagten dieselbe Vertragsvorlage wie bei der C2._____! GmbH & Co. KG verwendet habe, wobei er im (klar und un- missverständlich formulierten; Urk. 36 E. III.3.1) Arbeitsvertrag kein vorbestimm- tes Bonussystem festgelegt, sondern die Ausrichtung eines Bonus bewusst offen- gelassen habe. Der Kläger habe am 21. Dezember 2015 mit der Beklagten einen
- 19 - neuen Arbeitsvertrag mit höherem Einkommen abgeschlossen und sei per 1. Ja- nuar 2016 in die Dienste der Beklagten eingetreten. Auf den aufgehobenen Ar- beitsvertrag zwischen dem Kläger und der C2._____! GmbH & Co. KG, F._____, Zweigniederlassung in E._____, sei dabei nicht Bezug genommen worden; dieser sei nicht erwähnt worden und sei vorliegend irrelevant (Urk. 37 E. III.3.2). Dass die Vorinstanz in diese Erwägungen Tatsachenbehauptungen einfliessen liess, die sie nicht hätte berücksichtigen dürfen, oder prozesskonform vorgetragene Tatsachenbehauptungen nicht oder unvollständig berücksichtigte, macht der Klä- ger nicht geltend. Er zeigt auch sonst nicht auf, inwiefern die Erwägungen der Vo- rinstanz fehlerhaft sein sollen, sondern stellt diesen unter dem Titel "Unhaltbarkeit der vorinstanzlichen Erwägungen" lediglich seinen eigenen Standpunkt gegen- über (Urk. 36 Rz 13-16). Seine Kritik lässt damit die notwendige sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen. Am Ergebnis würde sich allerdings auch nichts ändern, wenn von einer rechtsge- nügenden Rüge des Klägers ausgegangen würde: 5.2.1 Ein bestehender Arbeitsvertrag kann durch (ausdrückliche oder stillschwei- gende) rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme unter Beteiligung des alten und des neuen Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers (vgl. BGer 4A_143/2017 vom 15.05.2017, E. 5.3.) oder von Gesetzes wegen durch Erbfolge, Betriebsübernah- me (Art. 333 OR), Fusion (Art. 3 ff. FusG; Art. 27 Abs. 1 FusG) und Spaltung von Unternehmen (Art. 29 ff. FusG; Art. 49 Abs. 1 FusG) und bei der Vermögensüber- tragung (Art. 69 ff. FusG; Art. 76 Abs. 1 FusG) integral auf einen neuen Arbeitge- ber übergehen. Ein neues Arbeitsverhältnis wird dabei nicht begründet, was na- mentlich zur Folge hat, dass Ansprüche des Arbeitnehmers, die an dessen Dienstjahre anknüpfen, erhalten bleiben. Ohne Vertragsübergang wendet die Leh- re eine konsolidierte Betrachtungsweise für die Berechnung der Dauer des Ar- beitsverhältnisses bei einem Stellenwechsel des Arbeitnehmers innerhalb eines Konzerns an, jedenfalls soweit dieser überwiegend im Interesse des Arbeitgebers bzw. im Konzerninteresse erfolgt (Roman Heiz, Das Arbeitsverhältnis im Konzern, Abhandlungen zum schweizerischen Recht, Bern 2005, § 5.D.II.4., S. 147 f.; vgl. auch ZK OR-Staehelin/Vischer, Art. 334 N 21). Ferner können der Arbeitnehmer und ein neuer Arbeitgeber sich in einem neu abgeschlossenen Vertrag auf eine
- 20 - Weiterbeschäftigung unter den bisherigen vertraglichen Bedingungen einigen. Diesfalls steht jedoch nicht die Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, sondern der Inhalt eines neuen Arbeitsvertrages zur Diskussion (vgl. dazu nach- folgend E. 5.3.2 in fine und E. 6.1). Die Behauptungs- und Beweislast für die tat- sächlichen Grundlagen einer dieser Tatbestände trägt der Kläger, der sich zur Begründung seiner Ansprüche u.a. auf die "Fortsetzung" seines Vertrags mit der C2._____! GmbH & Co. KG, F._____, Zweigniederlassung E._____, beruft (Art. 8 ZGB; Art. 55 Abs. 1 ZPO). 5.2.2 Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Partei in ihrem Tatsachen- vortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennt, welche unter die ihr Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder da- gegen der Gegenbeweis angetreten werden kann. Tatsachen und Beweismittel können dabei unbeschränkt nur im erstinstanzlichen Verfahren und dort lediglich in den ersten beiden Parteivorträgen vorgebracht werden. Danach fällt die No- venschranke und die Parteien haben nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 317 Abs. 1 ZPO das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Dabei liegt es an der Partei, die das Novenrecht be- ansprucht, darzutun, dass dessen Voraussetzungen gegeben sind. Das gilt ins- besondere auch für Entgegnungen auf neue Tatsachen oder Beweismittel, die von der beklagten Partei (erst) in der Duplik vorgetragen wurden (BGE 147 III 475; BGE 146 III 55 E. 2.5.2; BGE 144 III 519 E. 5.1. f.; BGE 144 III 67 E. 2.1; BGE 127 III 365 E. 2b: vgl. auch BGer 5A_330/2013 vom 24.9.2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24.6.2013, E. 3.2.2.). Bestreitet eine Partei eine Tatsa- chenbehauptung der Gegenpartei nicht, gilt diese als unbestritten und kann dem Entscheid ohne Beweisverfahren zugrunde gelegt werden (Art. 150 Abs. 1 ZPO). 5.3.1 In seiner Klagebegründung argumentierte der Kläger ausschliesslich auf der Grundlage des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten; sein Arbeitsverhältnis mit
- 21 - der F._____ C2._____! GmbH & Co. KG (Zweigniederlassung E._____) und von dieser ausgerichtete Bonuszahlungen waren kein Thema (Urk. 1). In Randziffer 7 seiner erstinstanzlichen Replik, auf die er im Berufungsverfahren verweist (Urk. 36 Rz 10 (a)), brachte der Kläger dann vor, er habe seit dem 1. August 2007 bei der C2._____! GmbH & Co. KG Zweigniederlassung Schweiz gearbeitet. 2010 sei er zum Partner befördert worden. Am 31. Dezember 2015 sei das bestehende Ar- beitsverhältnis durch eine Aufhebungsvereinbarung aufgehoben worden, da er per 1. Januar 2016 in eine andere C2._____!-Gesellschaft (zur damals unter "C1._____! AG" firmierenden Beklagten) gewechselt habe. Mit dem ab 1. Januar 2016 geltenden Folgevertrag (Arbeitsvertrag vom 21. Dezember 2015), der den- jenigen vom 27. Juli 2007 abgelöst habe, seien keine nennenswerten Änderungen des bisherigen Arbeitsverhältnisses verbunden gewesen (Urk. 18 Rz 7). Aus sei- nen folgenden Ausführungen lässt sich sodann noch entnehmen, dass bereits im Arbeitsvertrag vom 27. Juli 2007 vereinbart worden sei, dass "ein eventueller" Bonus am "Jahresende verhandelt" werde und ihm ausser im Jahr 2013 ab 2008 regelmässig und vorbehaltlos ein Bonus in beträchtlicher Höhe ausbezahlt wor- den sei, nachdem dieser jeweils anlässlich eines Gesprächs mit G._____ Ende des Jahres basierend auf den offiziellen Zahlen der Buchhaltung anhand des Um- satzes festgelegt worden sei (Urk. 18 Rz 9 f., 25). Weitere Ausführungen machte er nicht. Insbesondere unterliess er es, die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse und/oder wirtschaftlichen Verbindungen zwischen der F._____ C2._____! GmbH & Co. KG und der Beklagten zu präzisieren, die Umstände seines Wechsels zur Beklagten zu beschreiben und sich weiter konkret beschreibend oder zitierend zum Inhalt der erwähnten Verträge oder zum tatsächlichen Parteiwillen zu äus- sern. Die am aufgeführten Ort erwähnten Beilagen stellen Beweismittelofferten dar und ersetzen Parteibehauptungen nicht (vgl. BGer 4C.341/2000 vom 18.4.2001, E. 3b). Die Beklagte beharrte duplicando auf ihrem bis heute vertrete- nen Standpunkt, dass zwischen den Parteien ab dem 1. Januar 2016 ein neues Arbeitsverhältnis bestand. Den in der Sache vagen Ausführungen des Klägers setzte sie eine Darstellung der Verhältnisse aus ihrer Sicht entgegen. Dieser ge- mäss handelte es sich bei der Beklagten kurz gefasst um eine von G._____ nach seinem Austritt aus der C2._____! GmbH & Co. KG zusammen mit drei weiteren
- 22 - Personalvermittlern neu gegründete Gesellschaft, die die C2._____! GmbH & Co. KG konkurrenzierte und mit dieser rechtlich einzig über einen Zusammenarbeits- vertrag betreffend die Nutzung der Marke und die Verwendung einer Domain ver- bunden war. Eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen den Gesellschaf- ten habe nie bestanden und ein Austausch von Informationen oder finanzieller Mittel habe nie stattgefunden. G._____ habe den Kläger, mit dem er zuvor zu- sammengearbeitet habe, angefragt, ob er ihn beim Aufbau der neuen Gesell- schaft unterstützen würde. Bei der Beklagten habe es sich in den Jahren 2016 bis 2019 um eine sich im Aufbau befindende Gesellschaft mit lediglich fünf Mitarbei- tern gehandelt. Für die Anstellung des Klägers bei der Beklagten habe G._____ zwar dieselbe Verlagsvorlage wie bei der C2._____! GmbH & Co. KG verwendet, dies aber nur der Einfachheit halber. Im Arbeitsvertrag habe er kein vorbestimm- tes Bonussystem festgelegt, sondern die Ausrichtung eines Bonus bewusst offen- gelassen. Weiter hob die Beklagte hervor, dass der Kläger bei ihr ein wesentlich höheres Grundgehalt von Fr. 19'500.– statt wie vorher Fr. 17'000.– sowie zusätz- lich Pauschalspesen von Fr. 500.– monatlich erhalten habe, was einer Lohnerhö- hung von Fr. 3'000.– pro Monat entsprochen habe (Urk. 23 Rz 22 ff., 32 f., 36; Urk. 37 E. IV.3.2., S. 12; vgl. auch Urk. 43 Rz 10, 12, 15-18). Der Kläger verzich- tete in der Folge auf weitere Ausführungen, substantiierte die tatsächlichen Grundlagen der von ihm behaupteten "Fortsetzung" des seit dem 1. Januar 2007 bestehenden Arbeitsverhältnisses also nicht, obwohl ihm dies aufgrund der Be- streitung der Beklagten nach dem Erwogenen oblag, und liess die Gegendarstel- lung der Beklagten unbestritten. Ob eine Ergänzung seiner Darstellung unter Be- streitung von Tatsachenbehauptungen der Beklagten unter novenrechtlichen Ge- sichtspunkten überhaupt noch zulässig gewesen wäre, kann dabei offenbleiben. Wesentlich ist einzig, dass seinerseits ein substantiierter erstinstanzlicher Tatsa- chenvortrag fehlt, der es erlauben würde, die von ihm geltend gemachte "Fortset- zung" des Vertragsverhältnisses unter einen der erwähnten Tatbestände zu sub- sumieren. Im Berufungsverfahren ist er mit ergänzenden Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen, zumal er nicht dartut, inwiefern die Voraussetzungen für die Zu- lässigkeit neuer Vorbringen im Licht von Art. 317 Abs. 1 ZPO gegeben wären (vgl. E. III.5.2.2). Seine einzige diesbezügliche Ausführung erfolgte nicht in der Beru-
- 23 - fungsbegründung, in welcher er das entsprechende Novum vorgetragen hatte, sondern erst in seiner Stellungnahme zur Eingabe vom 12. September 2022 (Urk. 49 Rz 9 FN 2 mit korrektem Hinweis auf Urk. 36 Rz 16) und damit im Licht des Erwogenen (E. III.3.1) verspätet. Er zeigt damit zudem nicht auf, dass und wes- halb er die von ihm erstmals im Berufungsverfahren vorgetragene Sachdarstel- lung nicht schon vor erster Instanz (etwa in einer Noveneingabe) hätte vorbringen können, kam seiner Begründungsobliegenheit also auch inhaltlich nicht nach. Da- raus folgt, dass der Kläger im Berufungsverfahren zwar rechtlich frei argumentie- ren kann, dies jedoch grundsätzlich nur auf der Grundlage der unbestritten ge- bliebenen erstinstanzlichen Sachdarstellung der Beklagten. 5.3.2 Die vertragliche Übernahme von Rechten und Pflichten, die der Argumenta- tion des Klägers im Berufungsverfahren in rechtlicher Hinsicht zugrunde liegt (vgl. Urk. 36 Rz 13-16), beruht immer auf dem Austausch übereinstimmender gegen- seitiger Willenserklärungen. Dabei ist in erster Linie der übereinstimmende tat- sächliche Wille der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses massgebend, dessen Ermittlung auf Beweiswürdigung beruht. Kann ein solcher nicht festgestellt werden, ist die Vertragsauslegung zwar nach dem Vertrauensprinzip, die Rechts- frage ist, vorzunehmen. Auch diese beruht indessen auf tatsächlichen Grundlagen wie dem Wortlaut und den äusseren Umständen, die von den Parteien nach den allgemeinen Grundsätzen prozessrechtskonform in das Verfahren eingeführt wer- den müssen (vgl. BGE 138 III 659 E. 4.2.1) und sich vorliegend nach dem Erwo- genen im Wesentlichen auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Be- klagten in ihrer vorinstanzlichen Duplik beschränken (E. III.5.3.1). Aus diesen lässt sich jedoch weder ein "deutlich erkennbares koordiniertes Vorgehen zwi- schen den Gesellschaften" bzw. ein "gruppeninterner Wechsel" im Sinne der (auch vom Kläger) zitierten Lehre noch ein "klarer Parteiwille" dahingehend ent- nehmen, dass kein neues Arbeitsverhältnis begründet werden sollte, also eine rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme intendiert war. Dass der kurzfristige, übergangslose Wechsel des Klägers von der C2._____! GmbH & Co. KG zur Be- klagten nur durch im Zusammenwirken der beiden Gesellschaften möglich war, ist zwar richtig (vgl. Urk. 36 Rz 16). Dieses Zusammenwirken erfolgte jedoch ausge- hend vom massgeblichen Tatsachenfundament ungeachtet des Wortlauts der
- 24 - Aufhebungsvereinbarung nicht innerhalb verbundener Unternehmen, sondern im Rahmen einer personellen Trennung bei der C2._____ GmbH & Co. KG mit nach- folgender Gründung eines gesellschaftsrechtlich, finanziell und personell unab- hängigen Konkurrenzunternehmens, für welches der von G._____ abgeworbene Kläger bereits während der Aufbauphase tätig sein wollte. Das alles spricht objek- tiv dafür, dass die Parteien das Arbeitsverhältnis auf eine neue vertragliche Grundlage stellen und nicht lediglich die arbeitgeberseitige Vertragspartei aus- wechseln wollten. Damit im Einklang steht, dass der Wechsel des Klägers durch formelle Aufhebung des Vertrags mit der C2._____! GmbH & Co. KG. und den Abschluss des Arbeitsvertrags mit der Beklagten erfolgte, der (wie die Vorinstanz unwidersprochen feststellte) inhaltlich keinen Bezug auf das aufgehobene Ver- tragsverhältnis nahm. Dass dabei für beide Unternehmen die gleiche Person han- delte, ändert nichts daran, dass es um zwei nicht nur formell, sondern auch mate- riell voneinander verschiedene Gesellschaften ging, von der eine mit dem Kläger die Bedingungen seines Ausscheidens und die andere mit ihm den Stellenantritt und die Arbeitsbedingungen regelte. Die Beurteilung gilt dabei unabhängig von den zwischen dem Kläger und der Beklagten vereinbarten Ausgestaltung der Ar- beitsbedingungen: Selbst wenn diese mehr oder weniger identisch gewesen sein sollten, würde dies unter den gegebenen Umständen weder für einen gruppenin- ternen Wechsel noch für eine rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme sprechen, sondern wäre lediglich Ausdruck davon, dass der Kläger die Arbeitsstelle bran- chenintern in der gleichen Funktion wechselte. Abgesehen davon ist dem Ent- scheid als erstellt zugrunde zu legen, dass der Arbeitsvertrag mit der Beklagten zwar auf der Vertragsvorlage der C2._____! GmbH & Co. KG beruhte, diese von G._____ aber nur der Einfachheit halber verwendet wurde und er die vorliegend umstrittene Bonusregelung bewusst diskretionär ausgestaltete, womit ein tatsäch- licher Konsens über die Fortführung der vom Kläger behaupteten Bonusregelung bei der C2._____! GmbH & Co. KG von vornherein ausscheidet (zur normativen Auslegung mit identischem Ergebnis vgl. nachfolgend E. III.6.1). Ferner erzielte der Kläger ein höheres Grundgehalt. 5.4 Schlussfolgernd ist davon auszugehen, dass die Parteien ein neues Arbeits- verhältnis begründeten. Ob der Kläger einen Anspruch auf die von ihm geltend
- 25 - gemachten Bonuszahlungen hat, beurteilt sich mit der Vorinstanz allein auf der Basis des von ihm am 21. Dezember 2015 mit der Beklagten abgeschlossenen Arbeitsvertrags und dessen Handhabung im Verlauf des Arbeitsverhältnisses. 6.1 Der von den Parteien am 21. Dezember 2015 abgeschlossene schriftliche Arbeitsvertrag (Urk. 5/4) sah vor, dass ein eventueller Bonus am Jahresende ver- handelt werde (§ 2 Ziff. 5). Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass die Regelung ent- gegen den unsubstantiierten Vorbringen des Klägers klar und unmissverständlich sei. Aus dieser Bestimmung lasse sich weder ableiten, dass ein Bonus geschuldet sei ("eventueller Bonus"), noch nach welchen Kriterien die Höhe eines solchen festgelegt werde ("verhandelt"). Die Ausrichtung eines Bonus sei gemäss Vertrag somit sowohl im Grundsatz als auch in der Höhe im freien Ermessen der Beklag- ten gelegen (Urk. 37 E. IV.3.1, vgl. auch E. IV.3.4). Dagegen trägt der Kläger in der Berufungsbegründung nichts vor. Er moniert einzig, dass die Vorinstanz aus dem Umstand, dass ihm in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils vorbehaltlos ein an- hand des Umsatzes festgelegter Bonus ausgerichtet worden sei, im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht die richtigen Schlüsse gezogen habe und daher fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass er keinen klagbaren Anspruch auf den streitgegenständlichen, als Lohnbestandteil zu qualifizierenden Bonus für die Jahre 2019 und 2020 habe (vgl. Urk. 36 Rz 18- 26). Bis zum Ge- schäftsjahr 2018 ist der Bonus somit ohne weiteres als echte Gratifikation zu qua- lifizieren. 6.2.1 Ab dem Geschäftsjahr 2019 mutierte dieser gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in eine unechte Gratifikation, sofern die unbestrittenen Bonus- zahlungen in den Jahren 2016, 2017 und 2018 jeweils vorbehaltlos erfolgten (vgl. E. III.4.2.1). Dass die Bonuszahlungen in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils unter einem speziellen jährlich erneuerten Freiwilligkeitsvorbehalt erfolgten, wird von der Beklagten nicht geltend gemacht. Gemäss dem schriftlichen Arbeitsvertrag ist der Bonus sodann zwar als echte Gratifikation zu qualifizieren. Einen über die Bonusregelung selber hinausgehenden Freiwilligkeitsvorbehalt enthält diese Ver- einbarung der Parteien jedoch nicht. Nach dem Erwogenen (E. III.4.2.2) ist daher davon auszugehen, dass dem Kläger der Bonus in den Jahren 2016 bis 2018 je-
- 26 - weils vorbehaltlos ausbezahlt wurde, womit der gemäss schriftlichem Arbeitsver- trag als echte Gratifikation zu qualifizierende Bonus für die Zukunft jedenfalls in eine unechte mutierte. 6.2.2.1 Bei der Ausrichtung einer unechten Gratifikation verfügt der Arbeitgeber über ein Ermessen (vgl. E. III. 4.1), das er auch anhand einseitig bestimmter Leit- linien ausüben kann, die der (arbeitsrechtlich gebotenen) sachgerechten Ermes- senausübung dienen. Orientiert sich die Höhe des Bonus im Rahmen von Vorga- ben des Arbeitgebers (auch) an objektiven Kriterien, ändert das daher jedenfalls solange nichts an der Qualifikation des Bonus als Gratifikation, als Zielvorgaben von ihm jährlich neu festgelegt werden und ihm auch bei der Bewertung des Er- reichens derselben bzw. der Festlegung der Höhe des Bonus ein Ermessen zu- steht (vgl. BGer 4A_115/2007 vom 13.7.2007). Zum Lohnbestandteil mutiert ein Bonus erst, wenn ein bestimmtes Bonussystem, das die Bonushöhe im Voraus bestimmt oder anhand dessen die Höhe des Bonus unabhängig vom Ermessen des Arbeitgebers bestimmt werden kann, zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde (vgl. auch E. III.4.2.1). Lohn- bestandteil ist ein Bonus zudem auch dann, wenn der Arbeitgeber Anfang Jahr verbindliche Ziele und die erreichbare Bonushöhe vorgegeben hat (vgl. BGer 4C.395/2005 vom 1.3.2006, E. 5.4). 6.2.2.2 Der Kläger beruft sich in seiner Berufungsbegründung darauf, dass sein Bonus in den Jahren 2016 bis 2018 anhand objektiver Kriterien wie namentlich dem Umsatz berechnet worden sei und schliesst daraus, dass dieser zum variab- len Lohnbestandteil geworden sei (Urk. 36 Rz 2, 29). Er äussert sich darüber hin- aus aber nicht zu den Grundlagen (z.B. Regeln zur Ermittlung des massgeblichen Umsatzes) und den Einzelheiten der geltend gemachten Berechnung seines Bo- nus in den Jahren 2016 bis 2018 und lässt offen, wie diese eingeführt und im be- trieblichen Alltag gehandhabt wurden. Er legt damit im Licht des Erwogenen we- der schlüssig noch substantiiert dar, dass es sich bei seinem Bonus um einen (va- riablen) Lohnbestandteil handelte. Beweismittel offeriert er nicht. Die Beklagte be- streitet in ihrer Berufungsantwort wie bereits vor Vorinstanz (und damit entgegen Urk. 45 Rz 66), dass der in unterschiedlicher Höhe ausgerichtete Bonus des Klä-
- 27 - gers in den Jahren 2016 bis 2018 anhand fester Kriterien berechnet worden sei. Sie führt aus, dass der Bonus jeweils Ende Jahr anlässlich eines persönlichen Gesprächs zwischen dem Kläger und G._____ neu festgelegt worden sei. Bei der Festlegung der Bonushöhe hätten sich die Parteien jeweils am Umsatz orientiert. Daneben hätten auch andere Faktoren, wie beispielsweise der persönliche Ein- satz des Klägers oder die Involvierung externer Berater eine Rolle gespielt. Ein- heitliche Zuordnungs- und Berechnungskriterien für den Bonus hätten bei ihr vor dem Jahr 2019 nicht existiert (Urk. 43 Rz 31, 55, 73 f. mit Verweisen auf Urk. 12 Rz 9 ff., 16 f., 43). In Widersprüche verstrickt sich die Beklagte dabei entgegen dem Kläger (vgl. Urk. 45 Rz 67) auch mit dem Verweis auf Rz 43 ihrer Klageant- wort nicht: Beim Umsatz handelt es sich zwar um ein objektives Kriterium. Wie sich der bonusrelevante Umsatz bei ihm als Personalvermittler zusammensetzte, ist mit dieser Feststellung jedoch nicht entschieden. Die Beklagte thematisiert am aufgeführten Ort diese Frage und beantwortet sie im Einklang mit ihrer weiteren Darstellung dahingehend, dass der bonusrelevante Umsatz im Rahmen einer jährlich neu mit dem Kläger geführten Diskussion und nicht anhand feststehender Regeln bestimmt worden sei. Ob die Darstellung der Beklagten in ihren Einzelhei- ten zutrifft (vgl. Urk. 45 Rz 66 f.), wäre im Rahmen eines Beweisverfahrens zu klä- ren, dessen Durchführung allerdings substantiierte Behauptungen sowie Beweis- mittelofferten des Klägers (Art. 8 ZGB; vgl. auch E.III.4.2.1) voraussetzen würden, die nach dem Erwogenen jedoch fehlen. In seiner Stellungnahme zur Berufungsantwort der Beklagten macht der Kläger ergänzende Ausführungen u.a. zur Ausgestaltung des Bonusmodells des Jahres 2018 bzw. zu allfälligen weiteren Kriterien zur Berechnung der Bonushöhe (Urk. 45 Rz 12, 65-68) und verweist ferner ergänzend auf seine vor Vorinstanz erstatte- ten Rechtsschriften zur Frage der Qualifikation seines Bonus als Lohnbestandteil (Urk. 45 Rz 43). Da eine inhaltliche Ergänzung der Begründung in späteren Rechtsschriften unter dem Vorbehalt von hier nicht gegebenen Ausnahmen unzu- lässig ist (E. III.3.1; BGer 5A_7/2021 vom 2.9.2021, E. 2.2), sind diese unbeacht- lich. Abgesehen davon substantiiert er auch mit diesen Ausführungen nicht, dass ein im Jahr 2018 für die Bestimmung der Höhe des Bonus angewandtes Berech- nungsmodell auch für die Zukunft (ausdrücklich oder konkludent) vereinbart wur-
- 28 - de. Zudem offeriert er in seinen ergänzten Ausführungen ebenso wenig wie in seiner Berufungsbegründung Beweismittel (vgl. E. III.3.1; BGE 144 III 394 E. 4.2) für seine von der Beklagten bestrittene (unsubstantiierte) Behauptung. Sie hätte daher auch unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Ausführungen jedenfalls als unbewiesen zu gelten. 6.2.2.3 In seinen "Schlussfolgerungen bei richtiger Rechtsanwendung" seiner Be- rufungsbegründung erwähnt der Kläger sodann ein von der Beklagten erstelltes "Bonussystem 2019 gemäss Klagebeilage 15" (Urk. 36 Rz 27 f.). Er nimmt damit Bezug auf das, was die Beklagte als die im Jahr 2019 eingeführten einheitlichen Zuordnungs- und Berechnungskriterien bezeichnet (vgl. Urk. 43 Rz 48). Der Klä- ger hatte vor Vorinstanz deren Massgeblichkeit bestritten und geltend gemacht, das Bonussystem 2019 sei mit ihm nie abschliessend diskutiert, geschweige denn vereinbart worden. Er habe dieses erstmals Mitte Dezember 2019 zu Gesicht be- kommen (Urk. 37 E. IV.1.1.2). Die Vorinstanz äusserte sich dazu unter Berück- sichtigung des E-Mail-Verkehrs zwischen den Parteien und kam zum Schluss, dass der Kläger erstmals am 16. Dezember 2019 von den endgültigen Berech- nungskriterien Kenntnis erlangt habe und eine rückwirkende Anwendung dersel- ben auf Anfang 2019 zwischen den Parteien nicht vereinbart worden sei (Urk. 37 E. IV.5.2). Das stellt der Kläger nicht in Frage. Er beruft sich im Zusammenhang mit der Qualifikation seines Bonus als Lohnbestandteil denn auch nicht auf ein zwischen den Parteien vereinbartes "Bonussystem 2019" oder darauf, dass die Beklagte bereits anfangs Jahr 2019 - mit einer vorgegebenen Bonushöhe verbun- dene - verbindliche Zielvorgaben kommuniziert hätte (vgl. BGer 4C.395/2005 vom 1.3.2006, E. 5.4). 6.2.2.4 Dass die Parteien ein für die Zukunft anwendbares Bonussystem, anhand dessen die Höhe des Bonus unabhängig vom Ermessen der Beklagten bestimmt werden kann, ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarten, hat der Kläger folg- lich nicht dargetan.
- 29 - 6.3 Zusammengefasst ist der Bonus des Klägers bis zum Geschäftsjahr 2018 als echte Gratifikation zu qualifizieren, dessen Ausrichtung im Grundsatz und in der Höhe im Ermessen der Beklagten stand. Ab dem Geschäftsjahr 2019 mutierte er in eine unechte Gratifikation. Der Kläger hatte folglich für die weitere Dauer des Anstellungsverhältnisses grundsätzlich Anspruch auf einen Bonus. Die von der Vorinstanz negativ beantwortete Frage, ob die Beklagte sich im Dezember 2019 dem Grundsatz nach für die Ausrichtung eines Bonus an den Kläger entschieden hatte (Urk. 37 E. IV.5.2), stellt sich bei dieser Ausgangslage nicht. Bei der Fest- setzung der Höhe des Bonus stand der Beklagten auch im Zeitraum ab dem Jahr 2019 ein Ermessen zu, das sie auch im Rahmen von einseitig erlassenen Richtli- nien (sachgerecht) ausüben konnte. 7.1 Dass die Beklagte dem Kläger für das Jahr 2018 einen Bonus zusprach und ihm deshalb ein solcher zustand, ist unbestritten. Umstritten ist dessen Höhe, wo- bei die Beklagte im Berufungsverfahren weiterhin auf die Verbindlichkeit der von G._____ und dem Kläger anlässlich eines Mitarbeitergesprächs im Dezember 2018 diesbezüglich getroffenen Vereinbarung beharrt, während der Kläger dafür hält, dass es eine Einigung über einen Bonus in der Höhe von Fr. 30'000.– nicht gegeben habe; den Parteien sei mit der Vorinstanz ein zu korri- gierender offener Kalkulationsirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 3 OR unterlaufen, eventualiter sei von einer absichtlichen Täuschung oder einem wesentlichen Irr- tum seinerseits auszugehen. Weiter trägt er vor, dass er, weil es sich beim Bonus um einen Lohnbestandteil gehandelt habe, nicht auf einen Anteil in der Höhe von Fr. 31'634.– habe verzichten können (vgl. vorstehend E. III.2.2). 7.2 Da es sich beim Bonus 2018 um eine echte Gratifikation und nicht um einen Lohnbestandteil handelt, kann sich der Kläger von vornherein nicht auf Art. 341 Abs. 1 OR berufen. 7.3.1 Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages gemäss Art. 24 Abs. 3 OR nicht; sie sind aber zu berichtigen. Ein blosser Rechnungsfehler liegt vor, wenn beide Parteien die einzelnen Berechnungselemente zum Gegen- stand ihrer Vereinbarung gemacht haben, sodann aber das rechnungsmässige Resultat auf einem Fehler beruht, namentlich "falsch zusammengerechnet" wor-
- 30 - den ist. Haben die Parteien sich über eine Berechnungsgrundlage geeinigt, ist das Resultat der Berechnung einzig auf seine Übereinstimmung mit dieser Eini- gung zu überprüfen und bei Unrichtigkeit entsprechend zu korrigieren (BGE 116 II 685 E. 2.b/bb). Die Berechnungsgrundlage, auf die sich die Parteien erwiesener- massen geeinigt haben, geht dem irrtümlich berechneten Rechnungsresultat vor (BGer 5A_99/2014 vom 23.5.2014, E. 4.1). Erforderlich ist, dass die Berech- nungsgrundlagen Vertragsinhalt bilden und ein beidseitiges Versehen der Partei- en bei der Umrechnung vertraglicher Grundlagen vorliegt. Der Rechnungsfehler muss sich in den übereinstimmenden Willenserklärungen beider Parteien als sol- cher erkennbar manifestieren, die Parteien müssen sich also bei der Übertragung der Grundlagen ihrer Vereinbarung offensichtlich geirrt haben (BGer 5A_99/2014 vom 23.5.2014, E. 4.1.). Wurde die Berechnungsgrundlage selbst nicht zum Ge- genstand der Vereinbarung gemacht, scheidet eine Anwendung von Art. 24 Abs. 3 OR aus (BGE 116 II 685 E. 2.b/bb; BGE 102 II 61; BGer 4A_417/2007 vom 14.2.2008, E. 2.3). Die Behauptungs- und Beweislast für sämtliche Vorausset- zungen von Art. 24 Abs. 3 OR und damit namentlich dafür, dass die Parteien sich auf Berechnungsgrundlagen für den Bonus einigten, trägt der Kläger (Art. 8 ZGB). 7.3.2 Die Vorinstanz ging davon aus, dass es sich bei der Nichtberücksichtigung der in der Spalte "30% deals" aufgeführten Fr. 30'000.– bei der Festlegung des Bonus 2018 - wie vom Kläger behauptet - um einen Fehler handelte, der den Par- teien damals nicht aufgefallen sei. Sie erwog, die Beklagte entgegne, die Abwei- chung sei ohne Weiteres ersichtlich und springe ins Auge, was zeige, dass die Abweichung bewusst vorgenommen worden sei. Dafür, dass die Fr. 30'000.– bei der Kalkulation bewusst weggelassen worden seien, bestünden keine Anhalts- punkte, auch wenn die Abweichung ohne Weiteres ersichtlich sei. Dass sich die Parteien über die Nichtberücksichtigung dieses Betrages ausgetauscht hätten, was genau besprochen worden sei etc., sei nicht vorgebracht worden. Substanti- ierte Ausführungen lägen nicht vor. Das Vorbringen des Klägers, er habe den Fehler erst im Rahmen der rechtlichen Beratung entdeckt, könne daher nicht als Schutzbehauptung gewertet werden; der Zeitpunkt der Geltendmachung ändere daran nichts. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Kläger absichtlich ge- täuscht haben solle, lägen keine vor; die Ausführungen des Klägers seien unsub-
- 31 - stantiiert (Urk. 37 E. IV.4.2, S. 16). Die Beklagte kritisiert diese Erwägungen zu Recht als nicht überzeugend (Urk. 43 Rz 90 f., 105 f.). Sie laufen in der Sache da- rauf hinaus, dass aus dem Umstand der Nichtberücksichtigung des fraglichen Be- trags ohne weiteres auf den Grund für dessen Nichtberücksichtigung (Rech- nungsfehler [statt bewusste Abweichung, Urk. 43 Rz 100]) und darauf geschlos- sen werden kann, dass die Parteien die Nichtberücksichtigung im Rahmen der Bonusverhandlungen übersahen. Dieser Schluss ist jedoch im vorliegenden Fall u.a. gerade deshalb nicht alternativlos, weil die Abweichung aus Urk. 5/10, einer einfach und übersichtlich gestalteten Excel-Tabelle, ohne Weiteres ersichtlich ist. Dazu kommt, dass die Parteien nicht zum ersten Mal einen Bonus verhandelten und die gemäss Urk. 5/10 "Bonus Total 2018" in Aussicht stehende und später vereinbarte Sonderzahlung in ihrer Höhe deutlich unter dem Betrag der Vorjahre lag (vgl. auch Urk. 5/13), was nach allgemeiner Lebenserfahrung für eine erhöhte Aufmerksamkeit bei der Prüfung der Grundlagen insbesondere auch seitens des Klägers spricht. Abgesehen davon genügt es nach dem Erwogenen für die An- nahme eines offenen Kalkulationsirrtums nicht, dass Vertragsparteien im Rahmen von Verhandlungen Dokumente verwenden, die einen Rechnungsfehler enthalten. Ein offener Kalkulationsirrtum unterläuft den Parteien erst bei der Übertragung vertraglich vereinbarter Berechnungsgrundlagen. Ein relevanter Irrtum der Partei- en würde folglich voraussetzen, dass die Parteien sich (nachdem eine vorgängige Einigung nicht dargetan ist, vgl. E. III.6.) im Rahmen ihrer Verhandlungen auf das nach Auffassung des Klägers Urk. 5/10 zugrundeliegende Berechnungsmodell für den Bonus einigten. Ein Rechnungsfehler bei der Erstellung von Urk. 5/10 genügt nicht. Der insoweit behauptungs- und beweisbelastete Kläger brachte diesbezüg- lich jedoch nichts vor. Er beschränkte sich vielmehr darauf, die (offensichtliche) Abweichung in Urk. 5/10 zu thematisieren und auf dieser Grundlage eine Fehlan- nahme seinerseits bzw. der Parteien zu behaupten (Urk. 1 Rz 22; Urk. 18 Rz 15, 30; vgl. Urk. 43 Rz 104 und Urk. 45 Rz 97). Der von der Beklagten bestrittene Kalkulationsirrtum des Klägers bzw. der Parteien bei der Berechnung des Bonus 2018 wurde vom Kläger folglich schon im Ansatz nicht rechtsgenügend behaup- tet. Die Beklagte war deshalb auch nicht gehalten, ihrerseits Details der Verhand- lungen vorzutragen. Wenn die Vorinstanz ihr sinngemäss vorwirft, nicht (substan-
- 32 - tiiert) vorgebracht zu haben, dass die Parteien sich über die Nichtberücksichti- gung des Betrages von Fr. 30'000.– ausgetauscht hätten und was genau gespro- chen worden sei etc., tut sie dies folglich zu Unrecht. Vielmehr wäre es am Kläger gelegen, den Inhalt der Verhandlungen darzustellen und so seine Behauptung des Vorliegens eines Irrtums seinerseits bzw. eines Rechnungsirrtums der Partei- en substantiiert zu begründen, nachdem die Beklagte das in der Klageantwort be- stritten und zudem Ausführungen zu den Bonusverhandlungen gemacht hatte, die darauf hinausliefen, dass es sich jedenfalls aus ihrer Sicht um die Festlegung ei- nes pauschalen Bonusbetrages unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren handelte (Urk. 43 Rz 95-100). Zusammengefasst ist ein Irrtum der Parteien im Sinne von Art. 24 Abs. 3 OR vom Kläger nicht dargetan. Eine Korrektur der Bo- nussumme auf dieser Basis entfällt. 7.4 Die Tatbestände des Grundlagenirrtums (Art. 23 und 24 Abs. 1 Ziff. 3 OR) und der absichtlichen Täuschung (Art. 28 OR) setzen ebenfalls einen Irrtum des Klägers voraus. Er trägt dafür auch im Rahmen dieser Tatbestände die Behaup- tungs- und Beweislast (Art. 8 ZGB). Seiner Sachdarstellung unter dem Aspekt des offenen Kalkulationsirrtums ist eine rechtsgenügende Begründung eines Irrtums auch nur seinerseits gemäss dem Erwogenen nicht zu entnehmen. Eine davon unabhängige Darstellung der Faktenlage unter dem Aspekt des Grundlagenirr- tums oder der absichtlichen Täuschung fehlt. Eine Anpassung der Vereinbarung der Parteien über die Höhe des Bonus für das Geschäftsjahr 2018 entfällt auch unter diesem Titel von vornherein. 7.5 Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass der Kläger für das Geschäftsjahr 2018 keinen Anspruch auf eine zusätzliche Bonuszahlung hat. Die Klage ist insoweit in Gutheissung der Anschlussberufung und Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils abzuweisen. 8.1 Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch des Klägers auf die Zahlung von Bonusleistungen für die Jahre 2019 und 2020 grundsätzlich und äusserte sich deshalb weder zum Berechnungsmodus noch zur konkreten Höhe derselben. Der Kläger führt in der Berufungsbegründung zur Bonushöhe aus, dass das von der Beklagten erstellte Bonussystem 2019 gemäss Klagebeilage 15 Aufschluss über
- 33 - die Höhe der Bonuszahlungen gebe. Wie er in Rz 50 ff. der Klage dargelegt habe, basiere die Aufstellung jedoch auf einer unzutreffenden Umsatzberechnung, so- dass die korrekt berechnete Höhe des Bonus für das Jahr 2019 nicht Fr. 101'901.–, sondern Fr. 110'153.30 betrage (Urk. 36 Rz 27 mit Hinweisen auf Urk. 18 Rz 28 und 120). Die Höhe des Bonus für die Jahre 2019 und 2020 sei da- her bereits von der Beklagten festgelegt worden (Bonussystem 2019 gemäss Klagebeilage 15) und habe zumindest in der ausgewiesenen Höhe von Fr. 101'901.– (richtigerweise aber in Höhe von Fr. 110'153.30) für das Jahr 2019 als unbestritten zu gelten. Da die Vorinstanz jedoch fälschlicherweise davon ausge- he, der Bonus sei nicht konkludent vereinbart worden, spreche sie der festgeleg- ten Höhe keine verbindliche Bedeutung zu, zumal sie als Folge der falschen Rechtsanwendung annehme, die Beklagte verfüge noch über Ermessen, ob ein Bonus ausgerichtet werden solle oder nicht (Urk. 36 Rz 27 f.). Die Höhe des Bo- nus für das Jahr 2019 bzw. 2020 sei mit der getätigten Aufstellung gemäss Kla- gebeilage 15 verbindlich festgelegt worden. Unter Berücksichtigung des korrekt ermittelten Umsatzes betrage der Bonusanspruch für das Jahr 2019 demzufolge Fr. 110'153.30 (Urk. 36 Rz 31 (a)). Für das Jahr 2020 macht der Kläger einen Anspruch pro rata temporis auf eine Bonuszahlung geltend (Urk. 36 Rz 29). Für die Freistellungsperiode könne auf die Ergebnisse der Vormonate abgestellt wer- den, indem der in den Monaten Januar bis Oktober 2019 erzielte Umsatz auf 13 Monate (Januar 2019 bis Januar 2020) hochgerechnet werde. Folglich habe er für das Jahr 2020 Anspruch auf einen Bonus in Höhe von Fr. 9'179.44 (Urk. 36 Rz 30). Die Beklagte hält dem in der Berufungsantwort entgegen, der Kläger lege die Kri- terien, nach welchen er seinen Bonus berechnet haben wolle, in der Berufungs- schrift nicht dar. Er verweise auf Urk. 5/15, aus welcher sich ein angeblicher Bo- nusanspruch in der behaupteten Höhe ergebe (Urk. 48 Rz 46 f.). Aus Urk. 5/15 gingen die vom Kläger für sich auf der Basis der im Jahr 2019 eingeführten ein- heitlichen Zuordnungs- und Berechnungskriterien erfassten Umsatzzahlen für das Jahr 2019 hervor. Urk. 5/15 teile die Umsätze nach den Kriterien "Collected H._____" sowie "Collected I._____" ein, wobei "I._____" der Bezeichnung "De- livery" entspreche und bei der Beklagten als Synonyme verwendet würden. Die
- 34 - betroffenen Mitarbeiter hätten beim Erfassen ihrer Beteiligung an einem bestimm- ten Vermittlungsmandat im internen Erfassungssystem J._____ nach diesen bei- den Kriterien unterscheiden müssen. In der Regel sei derjenige Partner, der ein Mandat hauptsächlich oder zu mindestens 50% akquiriert gehabt habe, für das Erfassen der Beteiligung der anderen berechtigten Mitarbeiter verantwortlich ge- wesen, wobei letztere ebenfalls Einsicht in das System gehabt hätten und die Eingaben hätten kontrollieren können. Zur Veranschaulichung seien im vo- rinstanzlichen Verfahren Screenshots aus dem System J._____ von drei typi- schen Vermittlungs-Mandaten eingereicht worden, an welchen der Kläger mass- geblich beteiligt und zudem für die Eingabe der relevanten Daten verantwortlich gewesen sei. Es handle sich um die Mandate "K._____ - D._____", "L._____ - D._____" und "M._____-D._____", für welche die jeweiligen Screenshots für das Jahr 2019 aus dem J._____ eingereicht worden seien und hier nochmals zum Beweis offeriert würden. Wie bereits in der Klageantwort dargelegt, handle es sich bei Urk. 5/15 nicht um eine Aufstellung der Beklagten, sondern um eine Auswer- tung der vom Kläger im offiziellen System J._____ selbst erfassten Daten. Der Kläger berufe sich darauf und mache geltend, dass diese Tabelle Aufschluss über die Höhe der Bonuszahlungen gebe. Der Kläger anerkenne somit die Umsätze ("I._____" und "H._____") und die darauf beruhende Bonusberechnung gemäss Urk. 5/15 im Grundsatz, auch wenn er einen im Verhältnis geringfügig höheren Bonusbetrag als gerechtfertigt erachte. Dem Kläger sei immer bewusst gewesen, dass die in Urk. 5/15 aufgeführten Umsätze, deren Gewichtung sowie die darauf basierende Berechnungsformel für die Bestimmung seines Bonus für das Jahr 2019 massgebend seien. Der Kläger stelle diesen Punkt in seiner Berufungs- schrift denn wie erwähnt nicht mehr in Frage. Bei genauer Betrachtung anerkenne der Kläger damit den wahren Sachverhalt, obwohl dieser für ihn ungünstig sei. Gemäss Aufstellung in Urk. 5/15 ergebe sich nämlich nicht ein positiver Bonusbe- trag von (+) Fr. 101'901.–, sondern vielmehr ein negativer Bonusbetrag von (-) Fr. 101'901.–. Der gewichtete Umsatz des Klägers sei im Jahr 2019 demnach weit davon entfernt gewesen, um im Rahmen der Festlegung der Höhe eines allfälli- gen Bonus einen Anspruch des Klägers zu begründen. Obwohl der Kläger sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren und nun im Berufungsverfahren mehrfach
- 35 - auf Urk. 5/15 berufe und die dort aufgeführten Umsätze von ihm selbst erfasst worden seien, mache er dennoch Anpassungen seiner angeblichen Umsätze zu seinen Gunsten geltend. In diesem Zusammenhang berufe er sich auf eine von ihm für das vorinstanzliche Verfahren selbst erstellte Excel-Tabelle. Zu dieser (Urk. 5/17) sei bereits in der Klageantwort Stellung genommen worden. Die vom Kläger dort angegebene Beteiligung an den dunkelgrün markierten Mandaten sei nur teilweise zutreffend. So sei beim Mandat "N._____ - D._____" im Bereich "I._____/Delivery" zwar übereinstimmend mit Urk. 5/15 eine Zuordnung von 70% vorgenommen worden, im Bereich "H._____" habe die Zuordnungsquote hinge- gen nur 30% betragen. Beim Mandat "S._____" - D._____" habe die Zuordnung im Bereich "I._____/Delivery" zwar übereinstimmend mit Urk. 5/17 85% betragen, wohingegen im Bereich "H._____" die Zuordnungsquote nur 53% betragen habe. Bei den übrigen dunkelgrün markierten Vermittlungsmandaten habe die vom Klä- ger angegebene Beteiligung den offiziellen Zahlen in Urk. 5/15 entsprochen, wo- bei anzumerken sei, dass der Kläger bei den Mandaten "O._____ - F._____" so- wie "Project P._____ - (6 x Q._____ Partners) - R._____" lediglich bei der Abwick- lung und Bearbeitung involviert gewesen sei und daher im Bereich H._____ (Sources of Business, Akquisition) dem Kläger kein Umsatz habe zugerechnet werden können (Urk. 43 Rz 46-55). Die 3-monatige Freistellungsperiode sei vor- liegend sodann nicht zu berücksichtigen. Eventualiter habe sich der Kläger eine Kürzung zwischen 30 - 50% gefallen zu lassen (Urk. 43 Rz 55-62). 8.2 Mit der Beklagten ist festzuhalten, dass der Kläger die Kriterien, nach wel- chen er seinen Bonus berechnet haben will, in seiner Berufungsbegründung nicht darlegt. Er verweist betreffend die Bonushöhe vielmehr einzig in erster Linie auf Urk. 5/15 entsprechend dem "von der Beklagten erstellten Bonussystem 2019" und in zweiter Linie auf die Rz 50 ff. seiner Klage, in der dargelegt sei, dass Urk. 5/15 auf einer unzutreffenden Umsatzberechnung beruhe (Urk. 36 Rz 27). Er mo- niert zudem ausdrücklich, dass die Vorinstanz der von der Beklagten in Urk. 5/15 festgelegten Höhe des Bonus (im Sinne eines Minimums) keine verbindliche Be- deutung zugesprochen habe (Urk. 36 Rz 28). Erläuterungen zum Inhalt von Urk. 5/15 fehlen. Blosse Verweise auf Aktenstücke genügen den Anforderungen an substantiiertes Behaupten jedoch nur dann, wenn in der Rechtsschrift die mass-
- 36 - geblichen Teile der entsprechenden Urkunde genau bezeichnet werden und diese zudem selbsterklärend ist und die notwendigen Informationen enthält (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; BGer 4A_221/2015 vom 23.11.2015, E. 3.1; BGer 4A_317/2014 vom 17.10.2014, E. 2.2.). Urk. 5/15 beruht zwar unbestritten auf einer bestimmten Berechnungsformel für die Bestimmung des Umsatzes, der bei der Festlegung der Bonushöhe gemäss übereinstimmender Darstellung der Parteien zu berück- sichtigen war. Aus Urk. 5/15 ergeben sich diese und die Grundlagen, auf denen die Berechnungsformel beruht, aber nicht. Namentlich kann aus dem Aktenstück nicht erschlossen werden, nach welchen vorgegebenen Kriterien Umsätze erfasst und gewichtet werden mussten. An der angeführten Stelle seiner Klageschrift thematisiert der Kläger die seiner Ansicht nach bei der Umsatzermittlung fälschli- cherweise gar nicht bzw. mit falschem Anteil berücksichtigten Mandate ohne kon- krete Bezugnahme auf bestimmte Berechnungsformeln und ihre Grundlagen. Nä- heren Aufschluss über die Grundlagen des "Bonussystems 2019" oder eines nach den Vorstellungen des Klägers konzipierten (angepassten) "Bonussystems" ge- ben auch diese Darlegungen nicht. Die Ausführungen in der klägerischen Stel- lungnahme zur Berufungsantwort der Beklagten (Urk. 45 Rz 12 f. und weitere), die darauf zielen, die Bonusberechnung entgegen der Stossrichtung der Beru- fungsbegründung auf der Basis eines "Bonusmodells 2018" vorzunehmen, sind zwar detaillierter. Da eine inhaltliche Ergänzung der Begründung in späteren Rechtsschriften unter dem Vorbehalt von hier nicht gegebenen Ausnahmen unzu- lässig ist (E. III.3.1; BGer 5A_7/2021 vom 2.9.2021, E. 2.2), sind sie aber unbe- achtlich. Kurz gefasst ist damit festzuhalten, dass der massgeblichen Rechts- schrift des Klägers nicht zu entnehmen ist, nach welchen Kriterien der streitge- genständliche Bonus für die Jahre 2019 und 2020 nach seinen Vorstellungen zu berechnen wäre. Die vom Kläger begehrte Umsatzkorrektur kann auf dieser Grundlage von Vornherein nicht vorgenommen werden. 8.3 Der Kläger macht in der Berufungsbegründung geltend, Urk. 5/15 weise den von der Beklagten für die Jahre 2019 und 2020 festgelegten und damit anerkann- ten Bonusbetrag aus. Hätte die Beklagte den Bonus des Klägers für das Jahr 2019 in Ausübung ihres Ermessen (auf der Basis der von ihr einseitig eingeführ- ten Grundlagen) tatsächlich verbindlich festgelegt, hätte der Kläger einen An-
- 37 - spruch auf die entsprechende Bonusleistung. Tatsächlich ergibt sich aus Urk. 5/15 jedoch - wie die Beklagte richtig anmerkt - ein (deutlich) negativer "Total Bo- nus"-Betrag, was dem von der Beklagten vertretenen Standpunkt entspricht, der gewichtete Umsatz des Klägers sei im Jahr 2019 weit davon entfernt gewesen, im Rahmen der Festlegung eines allfälligen Bonus, einen Anspruch des Klägers zu begründen. Dass die Beklagte einen dem Kläger zustehenden Bonusbetrag für die Jahre 2019 und 2020 festgelegt und anerkannt hätte, trifft folglich nicht zu. 8.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Kläger für die Jahre 2019 und 2020 keinen Anspruch auf einen Bonus hat. Ob nebst dem Umsatz noch weitere Faktoren für die Festlegung der Bonushöhe zu berücksichtigen gewesen wären, kann offenbleiben. Gleiches gilt für die Frage, welche Auswirkungen die Freistel- lungsperiode auf die Höhe des Bonus hat.
9. Schlussfolgernd ist die Klage in Abweisung der Berufung und Gutheissung der Anschlussberufung abzuweisen. IV.
1. Ausgangsgemäss wird der unterliegende Kläger für die Verfahren beider In- stanzen kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.1 Die von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren bestimmte Ent- scheidgebühr (Fr. 13'200.–) und volle Parteientschädigung (Fr. 17'120.– exkl. MwSt.) wurden in ihrer Höhe nicht beanstandet. Sie sind zu übernehmen. 2.2 Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt Fr. 147'646.74 (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 10'650.– festzusetzen und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die zweitin- stanzliche Parteientschädigung bemisst sich nach § 13 Abs. 1 und 2 in Verbin- dung mit § 4 Abs. 1 AnwGebV. Sie ist auf Fr. 9'000.– festzusetzen. Auf einen Mehrwertsteuerzuschlag ist mangels eines entsprechenden Antrags zu verzich- ten.
- 38 - 2.3 Die dem Kläger auferlegten Gerichtskosten sind mit den von ihm geleisteten Kostenvorschüssen zu verrechnen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass der Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abtei- lung, vom 2. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 13'200.– festgesetzt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'650.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit den von ihm geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 17'120.– exkl. MwSt. und für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 39 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt (gerundet) Fr. 147'647.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. S. Notz versandt: lm